—»1.»«^ / k/sooxscl.l.ekv n s eu? v»IiII ^coIsIzo^ ^ l^c»^-^. ^O)^. » Handbuch des Handelsrechts. Von vr. L. Goldschmidt, a. o. Professor der Rechte in Heidelberg. Erster Band, erste Abtheilung, enthaltend die geschichtlich-literärische Einleitung und die Grundlehren. Erlangen. Verlag von Ferdinand Enke. 1864. Vorwort. Die früher so berechtigte Klage über den Mangel an Regsamkeit im Gebiete handelsrechtlicher Literatur dürfte gegenüber der kaum übersehbaren Mcuge neuer Lehr- und Handbücher, Commcntare, Zeitschriften und UrthcilSsammlungen, welche sich an das Deutsche Handelsgesetzbuch anschließen, schwerlich noch begründet erscheinen. Wenn ich es gleichwohl uutcruehme, diese Fülle durch ein neues umfangreiches Handbuch zn vermehren, so glaube ich die Berechtigung dafür sowohl in dem umfassenderen Plauc zu finden, nach welchem dieses Werk angelegt ist, wie in dem allgemeinen wissenschaftlichen Standpunkte, von welchem ich bei demselben ausgegangen bin. Nicht früh und entschieden gering kann der Ansicht entgegengetreten werden, daß, nach Schaffung einer ucucn gemeinsamen gesetzlichen Grundlage des Deutschen Handelsrechts, sich die Aufgabe der Wissenschaft auf eine Erklärung des Gesetzbuchs aus seinem Wortlaut und seiner unmittelbaren Cntstchuugsgcschichte heraus, oder gar auf eine systematische Zusammenstellung von Nechtssprüchcn zn beschränken habe. VI Vorwort. Das Verdienst solcher Arbeiten, wenn nur mit rechter Umsicht und Sorgfalt uutcruommen, ist keineswegs gering; als nächste Hülfsmittel für die Handhabung des Gesetzes sind sie geradezu unentbehrlich; wenn mit vollständiger Beherrschung des Rcchtsstoffcs eine selbständige Entwickelung der Grundsätze und ihrer Konsequenzen erstrebt wird, wie in dem gediegenen Commentar von Fr. von Hahn, ist zugleich der bleibende wissenschaftliche Werth gesichert. Auch die Veränderungen, welche durch das Gesetzbuch iu dem Deutschcu Haudclsrccht hervorgerufen sind, erscheinen so gewichtig und umfassend, daß eine Benützung der früheren Literatur und Praxis nur mit großer Vorsicht geschehen darf, überhaupt nicht mehr das bisher geltende Recht, sondern der Inhalt des Gesetzbuchs den Mittelpunkt der Darstellung bilden muß. Indessen sind doch nur überaus wenige Sätze desselben völlig neue, und selbst diese greifen überall mit ihren Wurzeln in den früheren NechtSzustand, in die Doctrin und Praxis zur Zeit der Entstehung des Gesetzbuchs zurück, sind nur aus diesen heraus vollkommen zu begreifen; die weit überwiegende Mehrzahl aber hat bereits ganz so, oder doch wenig anders, als das Gesetzbuch sie enthält, sei es allgemein, sei es in einem oder dem anderen Theile Deutschlands, wenn auch nicht immer unbestrittene Geltung gehabt, und ist durch das Gesetzbuch uur firirt, oder zur allgemeinen Anerkennung gelangt, mitunter freilich durch ihre Stellung in dem neuen Zusammenhange auch modificirt worden. Wcun nun, trotz zahlreicher Bedenken im Einzelnen, trotz der Mißstimmung, welche sich in weiten Kreisen an die letzten Stadien seiner Entstehung knüpft, das Deutsche Handelsgesetzbuch als eine nationale That freudig begrüßt und dessen Einführung in allen Theilen Deutschlands nach Kräften gefördert werden mußte, so darf doch noch nicht der vcrhängnißvollc Irrthum, an welchem schwer genug der Ncchtszustand zahlreicher Deutscher Läudcr gekrankt hat, erneuert werden, daß mit der Schaffung eines neuen Gesetzbuchs die ganze Arbeit vieler Jahrhunderte über Bord geworfen werden müsse. Vielmehr ist hier der Wissenschaft die nächste und wichtigste Aufgabe gestellt, die unvermeidlichen Nachtheile dieser, wie jeder Codi- fication, die formelle LoSreißung des durch sie begründeten Nechtszn- standcs von der Vergangenheit, durch dcu Nachweis des geschichtlichen Zusammenhanges möglichst auszugleichen, und überall an diese Vergangenheit anknüpfend, die Ergebnisse der bisherigen Wissen- Vorwort. VII schaft für die Erkenntniß und Fortbildung des geltenden Rechts zu verwerthen. Dieser Betrachtungsweise gilt das Deutsche Handelsgesetzbuch nicht als ein in sich fertiges und abgeschlossenes Werk, sondern alsErzeuguiß uud nur einstweiliger Abschluß eines bald längeren, bald kürzeren geschichtlichen Entwickclungsprocesscs, als dessen Glied allein es seine wahre Stellung und Beleuchtung gewinnt. Ungeachtet daher dieses Buch das Handelsrecht auf der Grundlage des Deutschen Handelsgesetzbuches darstellen soll, war ich doch, soweit mir Kräfte nnd Wissen gestatteten, überall bemüht, auf die geschichtlichen Quellen desselben zurückzugreifen, mögen diese sich im Römischen Recht, in Germanischen NcchtSanschauungcn, in dem Handclsgcbrauch und der Wissenschaft des späteren Mittcl- altcrs wie der Neuzeit, iu neueren Gesetzgebungen, deren Doctrin und Praxis ausweisen lassen. An diesen Weg geschichtlicher Forschung knüpft sich zugleich das unmittelbar praktische, für den Handelsverkehr besonders wichtige Interesse, in genetischer Entwickelung den Nachweis führen zn können, wie weit die Uebereinstimmung im Recht der Europäischen Völker reicht, wo verschiedene Grundanschauungeu bestehen, oder trotz gemeinsamer Grundlage abweichende NcchtSsätze zur Geltung gelangt sind. In späterer Einzclforschung wird Manches sich sicherer feststellen, werden die verschiedenen Qucllcnkrcise schärfer als in meinen Zwecken und den Grenzen meiner Aufgabe lag, sich sondern lassen — doch darf ich in dieser Beziehung auf das uothwcn- dig einzuhaltende Maß und auf die Schwierigkeit einer fast vorarbeits- loscn GcsammtdarstcllunI hinweisen. Dies gilt insbesondere von dem zweiten Buche, der Lehre vom Handel und den Handelsgeschäften, wo, in Ermangelung fester positiver Anhaltpunkte, mir wenige unter den zahlreichen und schwierigen Grundbegriffen bisher Gegenstand genauerer geschichtlicher oder auch nur dogmatischer Untersuchung gewesen sind. Selbst die hier, wie überall, durch Schärfe und Klarheit ausgezeichneten Erörterungen Th öl's, dessen Verdienste, wie um die Wissenschaft dcö Handelsrechts überhaupt, so auch um meine eigene wissenschaftliche Förderung ich Vorwort mit tiefgefühltem Danke anerkenne, bedürfen, zumal von dem Standpunkt des Deutschen Gesetzbuchs aus, mehrfacher Ergänzung und, wie ich glaube, Modisication. Es kann darüber gestritten werden, ob es wünschenswert!), ja auch nur durchführbar ist, den Handelsverkehr von dem unvermittelten bürgerlichen Verkehr durch besonderes Recht und Gericht scharf zu sondern. Nachdem aber einmal die Gesetzgebung diese Richtung eingeschlagen hat, und bis zur Wicderaufhcbung der gezogenen Grcuzliuie, muß die Wissenschaft versuchen, dieselbe mit möglichster Genauigkeit abzustecken, damit nicht die vom Handelsstande erstrebte Wohlthat des besseren und sichereren Rechts alsbald in ihr Gegentheil umschlage. Hier boten insbesondere die französische Literatur und Praxis, welchen zuerst die gleiche Aufgabe in umfassenderer Weise gestellt war, anerkennenswert!)?, wenn auch mit großer Vorsicht zu benutzende Vorarbeiten. Auch die besonnene Verwerthung der maßgebenden wirthschaftlichen Grundbegriffe für diese, wie für andere Institute des Handelsrechts dürfte selbst bei denjenigen Juristen keinen Anstoß erregen, welche von manchen neuercu Versuchen der Art keine Förderung der Rechtswissenschaft absehen, eher eine Verflachung derselben und eine Vermengung in sich unterschiedener Forschungsgebiete befürchten. Denn, daß der weitere Fortschritt der Wissenschaft des Privatrechts vorzugsweise von dem Maße der Einsicht, wie in die geistige und sittliche Natur, so insbesondere in die Gestaltung der wirthschaftlichen Verhältnisse der Menschen abhängt, und nur aus diesen heraus die Gesetze der Nechtsbildung gewonnen werden können, dürfte sich schwerlich der unbefangenen Betrachtung entziehen. Ueber die bisherigen Arbeiten in dieser Richtung habe ich mich S. 197 ausgesprochen. — Die zunächst erscheinende erste Abtheilung des ersten Bandes umfaßt die Einleitung und die eigentlichen Grundlehren des Handelsrechts. Den größten Theil der Einleitung nimmt die Darstellung der Quellen und der Literatur des Handelsrechts wie seiner Geschichte ein. Lange habe ich geschwankt, ob ich nicht die Darstellung des geltenden Handelsrechts mit einer Geschichte desselben eröffnen sollte. Vorwort. IX Indessen hielt mich davon immer wieder die Erwägung zurück, daß bei dem jetzigen Standpunkt der geschichtlichen Forschung diese Vorarbeit meine Kraft und Zeit unvcrhältnißmäßig in Anspruch nehmen und der wichtigeren praktischen Aufgabe allzulange entziehen würde. Indem ich so die zusammenhängende geschichtliche Darstellung späterer Muße vorbehalte, habe ich mich damit begnügt, den Gang der Entwickelung nur anzudeuten, überall dagegen mit möglichster Sorgfalt die litcrärischcn Hülfsmittel für die äußere und innere Geschichte des Handelsrechts zusammenzustellen, als eine für diese wohl nicht unwillkommene Vorarbeit. Die neueren Gesetzgebungen seit Ende des 17. Jahrhunderts, welche als Vorläufer, ja zum Theil als unmittelbare Quellen des Deutschen Handelsgesetzbuchs erscheinen, sind gcnan analysirt, in unmittelbar praktischem Interesse zugleich deren Geltungsgebiet, die Gesammtheit der dieselben ergänzenden und abändernden Gesetze und deren Literatur, im Anschluß an eine jede, verzeichnet. Ebenso habe ich versucht, den Ncchtszustand derjenigen Staaten, welche eine lumfasscndere Codification entbehren, insbesondere Groß- britaniens, oder doch bis zur Deutschen Handelsgesetzgebung entbehrt haben, möglichst genau festzustellen. In dieser Quellen- und Litcraturübcrsicht, deren annähernde Vollständigkeit mir durch die Liberalität der Hamburger Commerz- Bibliothek erleichtert ist — die bedeutenderen Werke sind durch ein ^ hervorgehoben —, findet sich ohne Zweifel manche Lücke, vielleicht auch manche Ungenauigkcit, da ich zwar die meisten, aber doch nicht alle genannten Werke selbst kenne. Doch ließ sich hier ohne Staatshülfe und diplomatische Vermittelung, wie sie z. B. ?g,r6kSZus für seine Lollsetion äes lots maritimes in so ausgedehntem Maße zur Verfügung stand, nicht mehr erreichen. Für die Geschichte der Deutschen Codification war es auf erschöpfende Darstellung abgesehen. Die Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch mußten daher als ein innerlich zusammenhängendes Ganze betrachtet werden. Gegenüber einer so großen nationalen That, wie die gemeinsame HandelSgcsctzgcbung, erschien es als Pflicht sogar der Pietät, das ganze Detail der Gcsctzgcbungsarbcit darzulegen. Die im Anschluß hieran, M. 29, 30, besprochenen Staatsverträge und Gesetzesentwürfe stehen mit dem Handelsrecht in äußerer X Vorwort. und innerer Verbindung, zum Theil sind sie ergänzende und subsidiäre Quellen desselben. Das Erste Buch „Von den Regeln und Quellen des Handelsrechts" entwickelt die Theorie der Ncchtsauellcn in besonderer Beziehung ans das Handelsrecht. Eine genaue geschichtlich- dogmatische Erörterung ist namentlich der Usance gewidmet, und die allgcmcinwisscnschaftlichen Principien vom Gewohnheitsrecht sind insoweit in die Darstellung verflochten, als für die NcchtShandhabung uucrläßlich erschien. Wieweit überhaupt bei Darstellung handelsrechtlicher Institute auf die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist, erscheint als Frage des Takts nnd der concrctcn Zwcckmäßigkcitscrwägung. In diesem Abschnitt war die genauere Berücksichtigung uucrläßlich, und, wie ich hoffe, auch für die allgemeinwisscnschaftliche Theorie nicht ganz ohne Nutzen. Dagegen gehört das Zweite Buch „Von dem Handel und den Handelsgeschäften" ausschließlich dem Handelsrecht an. Während das erste Buch das Verhältniß zwischen Handelsrecht und bürgerlichem Recht nach allen Richtungen festzustellen sucht, soll hier das Geltungsgebiet des ersteren genau abgegrenzt, und die Frage gelöst werden, welche Rechtsgeschäfte, Personen und Verhältnisse demselben unterliegen. In engster Verbindung damit stchcn in dem größten Theile Deutschlands die wichtigen proccssualischcn Fragen von dem Umfang der HandclSgerichtöbarkcit, wohl auch der Pcr- soualhaft, des Concurs- und Bankcruttrcchts: die Gebiete der zahlreichsten Praktischen Controvcrscn. Während der erste Abschnitt die Gruudbegriffc vom wirtschaftlichen Standpunkt, wie geschichtlich und uach den Grundsätzen des Deutschen Handelsgesetzbuchs entwickelt, umfaßt der zweite Abschnitt die einzelnen Klassen der Handelsgeschäfte und schließt sich in mehr commcntarartigcr Weise an die Art. 271 — 275 des D. H. G. B.'S an. — Die Vorarbeiten des Gesetzbuchs siud überall gewissenhaft benutzt und durchgehcnds allcgirt. Zu diesen Vorarbeiten gehört in gewisser Bczichuug, außer den neueren Gesetzgebungen, wie namentlich der Französischen, schon der Württcmbcrgische Entwurf, insbesondere aber der Frankfurter, das s. g. Neichhandelsgcsctzbuch, an Vorwort. XI welchen sich die Preußischen Entwürfe in allen einschlägigen Theilen anlehnen. Der Wortlaut der Entwürfe, der Motive und der Nürnberger Bcrathungsvrotokolle ist, wo erforderlich, wörtlich mitgetheilt, so daß die Entstehungsgeschichte jedes Artikels sich mit Sicherheit übersehen läßt. Ucberall habe ich darauf Bedacht genommen, nicht einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Stellen der Vorarbeiten, welche nur zu häufig gauz ungcgründete Schlüsse über den Inhalt der angenommenen Ncchtssätze hervorrufen, sondern deren Gesammtheit darzulegen, glaubte aber auch, daß diese den Leser unmittelbar an die Quellen führende Darstellung vor einer nur zusammenfassenden Verarbeitung derselben den Vorzug verdiene. Doch sind diese, wie sonstige geschichtliche, dogmcngcschichtlichc uud casnistische Erörterungen, um den Text nicht zn überladen, meist in die Noten verwiesen. Gleiches gilt von den EinführungSgcsetzcn, der neueren Literatur und den Entscheidungen der Gerichte, soweit sie während des Druckes vorlagen. Indessen hat der bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres begonnene Druck wegen Krankheit bei Bogen 14 längere Zeit ausgesetzt werden müssen, und sind dadurch einige Nachträge nothwendig geworden. Indem ich mich nicht ans die Entwickelung der leitenden Grundsätze beschränkte, sondern möglichst ans die Einzclfragcn einging, glaubte ich insbesondere der Praxis zu nützen. Eine compcndiarische, vorzugsweise den Zwecken des akademischen Unterrichts dienende Darstellung mag für solche Disciplinen geeignet sein, welche eine vielhundcrtjährige ununterbrochene wissenschaftliche Vergangenheit hinter sich haben, allein schwerlich für das Handelsrecht, zumal wo es gilt, von einer neuen gesetzlichen Grundlage aus die Ncchtssätze zu finden, welche dcu gcsammtcn Handelsverkehr beherrschen. Niemals wird freilich die Theorie sich vollkommen der vielgestaltigen Lebcns- erschcinungcn bemächtigen können, wenn aber der Werth der Ncchts- thcorie sich wesentlich danach bcmißt, wie weit sie das geltende Recht als einc angemessene Norm der Lcbcnsvcrhältnisse darzulegen und fortzubilden verficht, so darf sie es nicht verschmähen, der Praxis unmittelbar an die Hand zu gehen, indem sie die Fragen, welche der tägliche Verkehr erzeugt, der wissenschaftlichen Prüfung unterwirft. — XII Vorwort. Die Beendigung dieses Werkes kann ich nicht in nächster Zeit versprechen, hoffe aber doch die zweite Abtheilung dieses Bandes, welche die Lehre vom Handelsstande enthalten wird, bald erscheinen lassen zu können. Heidelberg, im März 1864. Jnhaltsverzeichniß. Einleitung. I. Begriff und Zweige des Handelsrechts. Seite §> 1. Handel. Handelssache im materiellen und im proccssualischen Sinne (Not. 2 — 4). Handelsrecht. Privathaudelsrccht, Handclsstaatsrecht, Handclsvölkerrecht- S, g, engeres Handelsrecht .... 1 II. Verhältniß des Handelsrechts zur Handelswiffenschast. ß. 2. Handelswisscnschast im weiteren Sinne. Zweige derselben . . S III. Quellen und Literatur des Handelsrechts und seiner Geschichte. Vordem crkungen- 8. 3. Versuche einer Universalgeschichte des Handelsrechts. Geschichte des Deutschen nnd des Franzosischen Handelsrechts- Sammlungen der Handelsrcchlsauellcu. Zusammcnstclluugen der Literatur des gcsamm- tcn Handelsrechts. Schriften über die Universalgeschichte des Handels und der politischen Oekonomie.......7 1. Das Handelsrecht im Alterthum. §. 4. Allgemeine Literatur. I. Die orientalischen Völker. II. Griechenland. III. Rom...........9 2- Das Handelsrecht im Mittelaltcr. a. Allgemeine Literatur. §. 5. Uebersicht der Quellen. Schriften allgemeinen Inhalts und über einige wichtigste Verhallnisse........11 XIV Jnhaltsvcrzeichmß. d. Einzelne Länder. §. 6. I. Das Byzantinische Reich. II. Italien. III. Spanien. IV. Frankreich. V. Die Niederlande. VI. Großbritanien. VII Scandinavien. VIII. Deutschland......... 3. Das Handelsrecht der Neuzeit. Allgemeine Literatur und Sammelwerke. K. 7. Insbesondere Zusammenstellungen neuerer Handelsgesetze. Allgemeine. Für Scerccht, Assccuranzrecht, Wechselrecht..... a. Bis zu den Codificationen. 8. 8. I. Die Italienische Theorie und Praris, II. Anderweitige Romanische Literatur im Anschluß au die Italiener. III. Frankreich. Insbesondere Oräonnanes än oommercs v. 1673, Oräonnanss 6s la marine v. 1681. IV. Spanien. Insbesondere die Handclsordnung von Bilbao. V. Die Niederlande. VI. Großbritanicn. VII. Deutschland. Uebersicht der Ncichgcsctze. Der Handclsgebrauch. Handelsrecht der Deutschen Einzclstaatcn. Handelsrechtliche und handelswissenschaftliche Literatur. VIII. Italienische Encyclopa'dicen d. Die neueren Handelsgcsctzgcbuugen und deren Literatur. «. Das Preußische Handelsgesetzbuch. 8. 9. I. Allg. Landrccht. II, Allgcm. Gerichtsordnung. III Ergänzungs- gcsctze. IV. Verschiedenheit des Rechtszustaudes iu den einzelnen Theilen Preußens. V. Stand der Handelsgesetzgebung vor der Deutschen Codification. VI. Literatur....... jZ. Das Französische Handelsgesetzbuch. §. 10. I. Loäs äs coramsres. Entstehungsgeschichte, Inhalt. Geltungsgebiet. Uebcrsetzungcn. II. Ergänzuugsgesetze III. Literatur: Commentare, Lehr- und Handbücher, Abhandlungen und Erörterungen, Sammelwerke und Zeitschristen, Bearbeitungen in fremder Sprache . Sonstige Handelsgesetzbücher. Z. 11. I. Die Italienischen Staaten. Allgemeines. 1. Königreich bci- Sicilien. I,SAAi äi scesaions psr ^li aHari äi eoinmsrcio. 2. Kirchenstaat, ks^olaiuento xrovissorio äi eorllnisreio, 3. Königreich Sardinien Ooäios c!i corniusreio per gli stati Laräi. 4. Hcrzogthum Modena. 5. Herzogthum Parma, II. Spanien. <Üo- äi^o äs comsreio. Inhalt. Literatur. III. Portugal. Ooäi^o L0llmasrcii>.l I'orwZns?. Inhalt. Literatur. IV. Königreich der Niederlande. Wstbosll van Looxiranäsl. Entstehungsgeschichte, Jnhaltöverzeichniß. XV Seite Inhalt, Literatur, Geltungsgebiet. V. Königreich Ungarn und dessen Nebenländer, Gcschartikel v. 1340. XV.—XX. XXII. XXIX., v. 1344. VI. VII. Beseitigung und Wiederherstellung. VI. Nuß land. Die Handelsordnung. Inhalt. Geltungsgebiet. VII. DieWallachei. VIII.Fürstenthum Serbien. IX. Königreich Griechenland. X. Ionische Inseln. XI. Süd - und Mittelamerikanische Staaten. 1. Republik Hatti, 2. Kaiserreich Brasilien. LoctiAO coramereisl 6o imperlo 6c> Lrasil. 3. Peru. 4. Bueuos-Aircs. S. Chile. «. Mexico.....62 e. Die Deutschen Staaten ohne Handelsgesetzbuch. Z. 12. I. Kaiserthum Oesterreich. Gruppen der Handelsgesetze. Entwürfe, Literatur. II. Bayern. III. Königreich Sachsen. IV. Württemberg. EntwurfciuesHandelsgesetzbuchs—mit Motiven. 1839. 1840. V. Nassau. Entwurf einer Handels- und W. 0.1842. VI. Hamburg. VII. Bremen. VIII. Lübeck. IX. Frankfurt a. M............63 6, Die außcrdeutschen Staaten ohne Handelsgesetzbuch. ß. 13. I. Großbritannien. Geschichte und Literatur des Englischen Handelsrechts II. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Literatur. III. Insel Malta. IV.Dänemark. V. Schweden und Norwegen. VI. Die Türkei. Acgyptcn...........76 e. Die Schweiz. §. 14. I. Gemeinsames Handelsrecht. Concordatscntwurf der Schweizer. Wechselordnung. Entwurf eiucs Handelsgesetzbuchs. II. Das parti- culäre Handelsrecht: Französische und Deutsche Gruppe. III. Literatur ............ 87 IV. Die Kodifikation des Deutschen Handelsrechts und die Verträge. ^. Die gemeinsame Deutsche Handelögesetzgebung. 1. Die ersten Bestrebungen. Z. 15. Anträge auf Bearbeitung eines Deutschen Handelsgesetzbuchs in den Ständckammern Süddcutscblauds und den Zvllvcreinseonferenzen. Parliculäre Entwürfe und Gesetze. Beschluß der achten Generalcon- fcrenz der Zollvcreinsstaatcn, Berlin 1646, ein gemeinsames Wechsel- recht zu vereinbaren.........94 XVI Jnhaltsverzcichniß. Seite 2. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Nürnberger Novellen. 8. 1k. Die Leipziger Conscrcnz zur Berathung der Deutschen W. O> Vorarbeiten. Uebcrcinkunft gemeinsamer Ergänzungen und Aenderungen. Inhalt der D. W. O. Verhältniß zn dem älteren Wcchsclrecht. Annahme der W- O. durch die constituircnde Nationalversammlung zu Frankfurt und Publication als Reichsgesetz. Sie ist allgemeines Par- ticnlarrecht der Deutschen Einzelstaaten. Geltung innerhalb des Deutschen Bundes — außerhalb desselben. Veranlassung, Geschichte und Inhalt der Nürnberger Novellen. Einführung derselben ... 93 3. Der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Reichshandelsgesetzbuch). 8. 17. Die Commission des Neichsjustlzministerinms. Inhalt des Entwurfs- Schicksale desselben.........119 4. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. s>. Vorbereitungen. Z. 18. Anträge ans der zehnten Aollvcreinsconfcrcnz, Berlin 1863. 1864. Bayerischer Antrag bei der Deutschen Bundesversammlung, Beschlüsse der Bundesversammlung v. 13. December 1856 . . . .122 d. Die Nürnberger nnd Hamburger Confereuzen. «. Die Eröffnung und die Vorlagen. §. 19- Zusammensetznng der Conferenz. Gcschästsbehandlung. Ocstcrreichische und Preußische Entwürfe. Deren Inhalt und Grundlagen . - 127 jS. Die erste Lesung der ersten 3 Bücher. 8. 20. Umfang uud Art der Berathung. Beschlüsse über die Geschäftsbe- haudluug. Erster Entwurf....... . 135 v. Die zweite Lesung der ersten 3 Bücher. 8- 21. Zusammensetzung der Conferenz. Aenderungen des Systems. Veröffentlichung der Prolokolle. Zweiter Entwurf .... 137 cs. Die Berathung des Seerechts in Hamburg, 8. 22. Zusammensetzung der Conferenz. Zwei Lcsuugcu. Beschlüsse hinsichtlich der dritten Lesnng der ersten 4 Bücher.....139 «. Die dritte Lesnng der ersten 4 Bücher. 8. 23. Anträge ans Beschleunigung. Kritiken der Entwürse. Die Erinner- Jnhaltsvcrzeichniß. XVII Seite ungcn der Regierungen und deren kritische Würdigung durch den Referenten. Die Circularuote der Ocsierrcichischen, Preußischen und Bayerischen Regierung. Das Ausscheidung-verfahren. Proteste und Vcrmiltlnngsanträgc bei Wicdeiciösfnung der Confcrcnzen, Berathung über die uicht ausgeschiedenen Autrage. Aenderungen und Ergänzungen der bisherige» Entwürfe.......141 o. Von der Berathung ausgeschlossene Theile des Handelsrechts. §. 24. I, Das Bersichcrungsrccht. II. Das Concursrccht und Proceßrecht in Handelssachen. III. Das Recht der Binucuschifffahrt . . . 1S6 6. System und Inhalt des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Wichtigste Hülfsmittel zur Erläuterung desselben. 8. 25. I. System und Inhalt. II. Tcrt des H. G. B 's. III. Juterpreta- tatiousmittcl: Entwürfe, Piotocolle ze.......161 s. Die Einführung des Allgemeinen Deutschen HaudclsgesetzbuchS. «. Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung. Z. 26. Der Commissiousbericht des handelspolitischen Ausschusses. Minori- tätsanträge. Buudcsbeschluh v. 31. Mai 1861 . . . . 169 ^Z. Die Beschlüsse des ersten Deutschen Handclstagcs. §. 27. Entgcgcustehcudc Ansichten. Die Resolutionen .... 176 z,. Die Einzclstaatcn. Z. 28. Uebersicht der Einführungsgcsctzc in chronologischer Ordnung und der durch sie bewirkten Beseitigung des älteren Rechts .... ISO L. Gesetzentwürfe und Staatöverträge über verwandte, nicht unmittelbar oder ausschließlich den Handel betreffende Rechtsverhältnisse. 1. Aus Veranlassung der Deutschen Bnudesvcrsammlung. Z. 29. Deutsche Bundcsacte Art. XIX. I) Gesetzentwurf, die in den Deutschen Bundcsstaatcn in bürgerlichen Ncchtsstrcitigkcitcn gegenseitig zu gewährende Rccht-Zhülfe betreffend. 2) Entwurf einer Deutsche» Maß- uud Gewichtsordnnug. Patcntivese». Obligatio»e»recht. Bürgerliches Proceßrecht...........183 2. Ohne Mitwirkung der Deutsche» Bundesversammlung. §. 30. I) Das Zollwcscn. Der Deutsche Zollverein. 2) Das Münzwcsen. q-ü- XVIII Inhaltsverzeichnis;. Seite 3) Das Postwcsen. 4> Der Eisenbahnverkehr. 5) Das Telegraphen- Wesen. 6) Die Binnenschiffahrt. 7) Nahwährschaft beim Biehhandel 183 V. Die Literatnr des Deutschen Handelsrechts seit Ausgang Vcs achtzehnten Jahrhunderts. Z. 31. Gründe der Dürftigkeit der handelsrechtlichen Literatur bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts. Wiederbelebung durch Blisch und v. Mariens. Neuere Richtungen nnd deren Haupwcrtreter. I. Selbständige Systeme. 2. Commcntare des D. H. G. B,'s. 3, Darstellungen in Lehrbüchern nnd Grundrissen des Deutschen Privatrechts nnd in Rcchtscncyciopädiecn. 4. Sammlungen von Abhandlungen. 5. Sammlungen von Ncchtsquclleu, insbesondere von Usancen, von Handels- und Schifsfahrtsvcrträgeu. 6. Sammlungen von Nechtssprii- chcu. 7. Sammlungen von kaufmännischen Gutachten. 8. Zcit- - . schristen ' . . . . ^ . ^ -^-i ^uin-!i!ÄiU»7 ^ ^ Anhang. Neuere Literatur der Handelswissenschast. Z. 32. I. Systeme, II Handclsgeographie, III. Juristische Waarenknnde. IV. Handclsgeschichte. V. Encyclopädieen. VI. Gesammelte Schriften 206 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. I. Allgemeines, gemeines und particularcs Handelsrecht. Die Privatautonomie. §. 33. Das allgemeine Handelsrecht äußerst umfangreich. Gründe der Gleichförmigkeit. Verhältniß zum gemeinen Recht. Das gemeinsame deutsche Handelsrecht, insbesondere die D, W. O, und das D. H. G. B., ist allgemeines Recht der Deutschen Staaten. Verhältniß der D. W. O. und des D. H, G, B.'s zu dem älteren geschlichen Recht der Deutschen Einzclstaatcn, H. G. B. Art. 1. 2. Ergänzende - absolute (Not. 20. 21.) Ncchtssätze...... .209 II. Die Quellen und die Methode des Handelsrechts. Treu und Glauben. Die Interpretation. Z. 34. Gesetz, Gewohnheit, Rechtswissenschaft, Bedeutung der letztere». Analogie. Natnr der Sache (Not. 2), Erkenntniß der Handclsrcchts- sätzc: freie Würdigung der Sachlage, Treu und Glauben. (Not. 6-8). Gesichtspunkte sür Kritik und Auslegung der D.W.O. und JnhaMverzcichmß. XIX Seite des D.H.G.B's, Bedcuwnn der Entwürfe und Verhandluugsproto- Jnsbcsondere dicNIsance. §. 35. Sprachgebrauch. Bedeutung der Usance für den Handelsverkehr deS Mittelaltcrs und der Neuzeit (Net. 1. 2>. Bedeutung derselben für das Handelsrecht, nnd Gründe ihrer Sonderstellung. Autonomie der Handelscorporationcn und Statuten (Not. 6 — 9). Geschästsstyl (Not. 11. 12. 31). Stellung im heutigen Recht. — Allgemeine, gemeine, particuläre Nsauce. I- Erfordernisse: 1) Uebung in Handels- lachen (Not. 18 die bcrrschcude Theorie), Dauer der Ucbuug (Not. 2N—22). 2) Uebuug eines Nechtssatzcs (die opinio uLLLSZit^lis). Die Usance im weiteren Sinne eine Quelle nicht von Nechlssätzcn, sou- dcru des Inhalts der Rechtsverhältnisse. H, G. B. Art. 279 (Not. 23—33). 3) Die s. g. Rativnabilität. II. Wirksamkeit der Nsancc. Derogatorischc Kraft. Nicht der particuläreu Usance gegen allgemeine Handelsgesetze. (Not. 3S. Gegenüber particuläreu Beschränknugcu des Gewohnheitsrechtes überhaupt: Not. 36. 37). III. Ermittelung der Usance. Stellung des Richters, insbesondere des Handelsrichters. Beweisführung (Not. 38 — 45)^ Mittel der Feststellung der Uebuugs- sälle oder unmittelbar der Usance: allgemeine, oder für den einzelnen Fall (Not. 46—S7). Pareres ., Inhaltsverzeichnis). XXI Seite sitivrcchtliche Begriff. Standpunkt des D.H.G.B.'s. Der Jmmobi- liarverkehr (Not. 17—19). Rechtliche Steigerung der Beweglichkeit der Mobilien...... . . - .299 II. Handelsgeschäft und Handelsgcwcrbc. Objectives, subjektives, gemischtes System. H. 42. Das Handelsgeschäft geschichtlich ein Stancesgcschäft, Glied im Han- dclsgcwcrbe Gleichwohl lasse» sich Begriff nnd System der Handelsgeschäfte prineipicll nur nach objectiven Merkmalen bestimmen, unter dreifacher Einwirkung indessen des subjektiven Gesichtspunkts. Gemischtes System: vbjeelive oder absolute und subjcctive oder relative Handelsgeschäfte. Die Grnndgcschcifte des Handels. Zwei Klassen subjektiver Geschäfte: Grnndgcschäjte, Neben- nnd Hnlfsgcschäfte. Prä- sumtioncn (Not. 10. 11). Erheblichkeit der Abgrenznng des Gebiets der Handelsgeschäfte: Grundlage der Begriffe Handclssiand. Handelssache, Handelsrecht; Handelsgerichte, cigenUmmlicbcs Proccßrecht in Handelsstreitigkeitcn; Pcrsvnalbaft; Falliment und Bankcrntt; Beden- luug für das öffentliche Recht. Geschichtlich ist das snbjcctivc System das frühere, darauf das gemischte System mit snbjectivcm, endlich das gemischte System mit objectivem Ausgangspunkt. Namentlich im Französischen Recht (Not. 14-17-1.). Das System des D. H. G. B.'s Art. 271—274. (S. 322—326). Die Aufzählung der Grnndhan- dclsgcschäste ist limitativ . ....... 312 Der K a n f m a n n. 8. 43. H. G. V. Art. 4. Definitionen (Not, 1). Kein formelles Erfordernis; (Not. 2). Voraussetzungen: I) Betrieb von Handelsgeschäften (Not, 3—6). 2) Betrieb im eigenen Namen auf eigene oder fremde Rechnung (Not. 7): Bevonnnndcte, juristische Personen, Procuristen, Handlungsbevollmächtigte, Handlnngsgchülfcn, Vorsteher und Liquidatoren von Handclsgcsellschaslen, Mitglieder von Handelsgesellschaften: offene, stille, Commanditistc», Actionäre (Not. II gegen v Hahn). Die Handclsgescllschaft als Ganzes. H. G. B. Art. 5 S. I. «Not. 12). 3) Gcw-i bemäßig. Begriff (Not. 13 — Ha,). Der erste Geschäftsakt? (Not IS). Beweis, bez. Präsumtion der Gcwcrbsmäßig- kcit (Not. 16). Nicht uolhwcndig: gewöhnliche, vorzngswcisc, ausschließliche Beschäftigung odcr Einkommcnsqnclle, oder Bcrwcndnng eines größeren Theiles des Vermögens znm Handelsbetrieb (Not. 17. 18) 326 Die vrivatrcchtliche Bedeutung der Begriffe des H. G. B.'s. Handelsbetrieb durch Staat, Gemeinde, kirchliche Genossenschaften. 8.44. H. G, B. Art. 4. II. 276 Die Begriffe: Handelsgeschäft. Kauf- XXII Jnhaltöverzeichnih. Seite mann, Handelssache (Not. 3) sind mit ausschließlicher Rücksicht auf die in dem H.G B, selbst enthaltenen Rcchtssätze, bez. ans die Rangordnung der Quellen, festgestellt, 1) Ohne gleichzeitige Regelung der processualischen Seite, H, G, B, Art 3. Die Einsiihrnnas - und Ergä'u.umasgcsche (Not, 6, 6s), 2! Ohne Rücksicht auf Concurs- u, Bautcruttrccht (Not, 6). 3) Ohne Rücksicht auf die sonst für den Kaufmauusstaud und den Handelsbetrieb geltenden Regeln des öffentlichen Rechts a) Alle durch das H G,B an den Kaufmannsstand geknüpften Verpflichtungen und Rechte gelten für jede Person, welche im Sinne des H,G,B.'s Kaufmann ist (Not. 7, 3). b) Jedes Handelsgeschäft im Sinne des H.G.B.'s gilt als solches trotz partikulärer Verbote, e) An der prwatrcchtlichen Natur der Handelsgeschäfte und Handelsgcwerbe ändert nichts, daß zu deren Betrieb staatliche oder Gcmeiudcconccssionen erforderlich nnd ertheilt sind; daß deren Gegenstand oder Ertrag dem Staat oder soust einem öffentlichen Zwecke dient; daß deren Subject der Staat, die Gemeinde, kirchliche Orden nnd Gcnosscnschastcu sind. Nähere Untersuchungen nach dem priucipalen Zweck des Betriebs (Not 12), Insbesondere Banken: H, G. B, Art 5 S. 2. (Not, 13), Frachtgeschäfte der Staalspostcn, Staatseiscnbahueu u. dgl. H, G, B.Art 421 (Not, 14), DieEin- führuugsgesetze (Not, 15)........340 HI. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäste. §. 45. H. G. B. Art. 277. Bedeutung des Gegensatzes. Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten, zwischen Kaufmann und Nichtkaufmanu, zwischen Nichtkausleutcn. Verhältniß des Gegensatzes zu dem System der Handelsgeschäfte überhaupt. Auch das nur einseitige Handelsgeschäft wird regelmäßig für beide Theile nach Handelsrecht beurtheilt, Processua- lische Gruudsätze (Not, 7) . .......3S3 IV. Handelszweige. Insbesondere Groß- und Kleinhandel, Fabrik und Handwerk. tz, 4K. Handelszweige: I. Nach dem Gegenstand. II. Nach dem Grundge- schäst. III, Nach der Ortsbczichung nnter den Contrahentcn. IV. Nach der staatlichen Richtung, V. Nach dem Transportwege. VI, Nach Art nnd Umfang des Betriebs. Groß- nnd Kleinbetrieb unterliegen rcrschiedcnen wirthschaftlichen Gesetzen, die natürlichen Unterschiede in der socialen Stellung der Unternehmer (Not. 5: geschichtliche Uebersicht) und der Art ihres Geschäftsbetriebs sind häufig zu rechtlicher Bedeutung erhoben, Abgreuznngsversnche zwischen Groß- uud Kleinhandel (Note K Arten des Kleinhandels), Fabrik uud Handwerk (Not, Jnhalisverzcichniß. XXIII Seite 9—I3d). Bedeutung der Gegensätze für Privathandels- und Proceß- recht (Nol. 14-IS), Der Standpunkt des DH.G.B.'s: Die Kramer, Trödler, Höker, Hausirer, Schisser, Fuhrleute, Wirthe aller Art, Apotheker, die meisten Handwerker gelten als Kanflcnte (Not. 19 — 24c,). Ausnahmen von der Gleichstellung des GroA- und Kleinbetriebs: 1) Gewisse Geschäfte gellen im Falle des Kleinbetriebs nicht als Handelsgeschäfte, und diejenigen Aerverblreibeuden, deren Gewerbe sich ans diese Geschäfte beschränkt, nicht als Kaufleute: H.G.B. Art. 272 Z. I. 3. S. Art. 273 S. 3. (Not. 25 — 2S). 2) Gewisse Klassen der Kaufleute sind von den wichtigsten Instituten des kaufmännischen Standccrrchls au Zuschlössen, die Kaufleute »rinderenRechts: H, G- B. Art, 10. «Not, 28u—38>, Die Grenze zwischen Fabrik und Handwerk ist nicht gesetzlich festgestellt (Not 39 — 39d>. Niemand kann zugleich Vollkanfmann nnd Kaufmann minderen Rechts sein (Not. 40). Classisication der Handwerker nach Art und Umfang ihres Handwerks- uud sonstiges Geschäftsbetriebs S. 394—399. Hand- werkcrassocialionen. Snbsidiäre Geltung des H.GB's Art. 10. Die Einsührungsgcsetze (Not. 46—49 ....... 365 Cap. II. Die einzelnen Handelsgeschäste. Die Grundgeschäfte. I. Objective oder absolute. 1) Die Auschafsung zur Veräußerung. 8. 47. H. G, B. Art. 271. Z. I. I. Kauf oder anderweitige Anschafsung. Welche Rechtsgeschäfte sind Anschaffung? Insbesondere vom Erwerb des Producenten. II. Gegenstand duscs Geschäfts. Waaren. Werth- Papiere, nicht nnvcrbriefte Forderungen, Geld. III, Zweck der Anschaffung, 1) Weitervcränßcinng. Veränßerungsgcschäste, 2) Beziehung zwischen Anschaffung uud Veräußerung: Spcculatious- und Realisationsgcschäft. Anschaffung zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs, Veräußerungen des Producenten — mit oder ohue vor- gäugige Be- oder Vercubeiluug der Productc (landwirtdschastlichc Pro- ductiou, Bergbau :c. Not. 33. Anschaffungen zum Zwecke der Besser Verarbeitung oder besseren Veräußerung: Not, 34) Die Ncali- sationsvcränßernng nur subjcclivcs Handelsgeschäft (Not, 35). 3) Die Absicht der Veräußerung muß zur Zeit der Anschaffung erkennbar für den anderen Theil vorliegen. 4) Nothwendigkeit principaler Gcwilinabsicht (Not, 52: Consumvereine, Nshstofsvcrcine, Pro- duclivasssciationcn). Richtung der Sperulation. IV, Veräußerung in Natur oder uach einer Be- oder Verarbeitung, Verwendung zur Fruchtcrzenguug. Bloße Zulhalcu, Nebensachen, Arbeitsmiltcl . . 403 XXIV JnhaUsverzeichniß. -» Seite 2. Die Uebernahme von Lieferungen. 8. 48. H. G. B. Art. 271 Z. 2. Vorarbeiten nnd Entstehungsgeschichte (Not. 1). Verhältiiijz zu dein Spcculatiousgcschäjt des §. 47. Zeit der Erfüllung. I. Uebernahme einer Licscrung. Nicht die Vcrmic- thung. II- Anschaffung znm Zwecke der Ausführung der Licfcrnng. Nicht die Licfcrnngsgcschäfte der Producenten, namentlich der großen Grundbesitzer; Entgegennahme von Suvjcriplioueu (Not. 3). Absicht späterer Anschaffung erforderlich (Not. 9. 10). Verhältniß zu H.G.B. Art. 338. III. Die Anjchafjnug des Lieferanten ist objcetires Haudcls- gcschäjt (Not. 12. 13). IV. Die Ansclassuug des andern Theils . 431 3. Die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie. tz. 49. H. G. B. Art. 271 Z. 3. Quellen nnd Vorarbeiten (Not. 1). I. Jede Art der Versicherung gegen Prämie (Not. 2). II. Seicht die Versicherung auf Gegensciligkcit (Not. 3. 4). III. Nur die Uebernahme der Versicherung. Wann auf Seiten des Versicherungsnehmers und die gegenseitige Versicheiung? . . . . . . . 440 4. Geschäfte des Seeverkehrs. 8. 50. H- G. L. Art. 271 Z. 4 Quellen und Vorarbeiten (Not. 4). Nur drei Geschäfte. Di" übrigen Geschäfte des Seeverkehrs. Die durch das Sccrecht geregelten Rechtsverhältnisse sind Handelssachen . . 445 II. Subjektive oder relative. 1. Die Beziehung znm Gewerbe. Z. S1. H. G. B. Art. 272 S. 2. Entstehungsgeschichte (Not. 2). Es genügt, daß das Geschäft durch einen Kaufmann in seinem Handelsbetriebe ciiigcgangcu werde. Das Handclsgewcrbe des Kaufmanns ist nicht abgeschlossen. Auch das uur gelegentliche Geschäft des Kanfmanns wird schlechten wie ein gewerbliches beurtheilt. H. G. B. Art. 378. 383. »20....... . . 443 2. Die einzelnen Geschäfte, u. Die fabrikmäßige Bc- oder Verarbeitung. §. 52. H. G. A. Art. 272 Z. 1. Vorarbeiten (Not. 1). I. Großbetrieb. II. Gegen Entgelt für Andere. Bearbcitenlasfcn durch Dritte (Not. 3). III. Der Nohstefs wird vom Besteller geliefert. Beispiele. IV. I^oc-i»- tio eonäuetio opsiis.........461 b. Tie Banquier- oder Gcldwcchslcrgcschäftc. Z. 53. H- G. B. Art. 272 Z. 2. Entstehungsgeschichte, Wcchselgcschäfte Jichaltsverzeichniß. Seite (Nol. 1). I. Arten der Bankgeschäfte. II. Ocfscntliche Banken. Wechsler. III. Wechselgeschäftc. IV. Geschälte der Sparkassen, Leihhäuser, Vorschuß^ oder Creditvereine, Volksbanken (Not. 13), Pfandbrief- und Jmmobiliarcreditinstitutc. Notenbanken u. dgl. . . 454 c. Commissions-Speditious-Trausportgeschästc. H. 54. H. G. B. Art. 272 Z. 3. Vorarbeiten (Not. 1). I. Commissions- gcschästc. Aussübrungsgeschäfte (Not. 4. Handelsgcschästc. Konsumvereine. Magaziugenosscnschasten). II. Trausportuntcrnehmer. Frachtführer (Not. 6 Dampsschlcppschifsvcrtrag. Dienstmanusiustitnte. Fuß- botciv Lastträger u. dgl ). Personentransport .... 461 6. Die Vermittelung oder Umschließung von Handelsgeschäften für andere Personen. z. 55. H. G. B. Art. 272. Z. 4. Vorarbeiten (Not. 1. 19). I. Vermittelung oder Abscblicßung sür andere Personen. Die Mäkler: Han- delsmäklcr — Privatmäklcr, unbefugte. Verbotswidrige Geschäfte der Handclsinäklcr (Not. 4: Borsenagcnten, Gütcrschassncr). Versteigerer. Halten eines Vcrstcigcruugslokals, vou Packbofen, Docks n. dgl. Agenten — Unterschied von Handlungsbevollmächtigten und Handlungs- gehülscu, Commissiouärcn, Mäklern (Not. 14—17). Agenten der Banken und Versicherungsgesellschaften (Not. 16). II. Vou Handelsgeschäften. Agenten und s. g. Commissionäre zn Nichthandelsgeschäfteu. Auswandercrburcaur, Dienstmannsinstitutc, Inhaber von Stellen- und Dicnst-Nachweisungsbnreaur.......467 e. Geschäfte des Buch- und Kunsthandels und der Druckereien. §. 56. H. G. B. Art. 272 Z. S. Borarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 1. 3). I) Vcrlagshandcl. Vcrlagsvcrtrag u. sonstige Berlags- gcschäste. Redacteure einer Zeitschrift. 2) Sortiments- nnd Comniis- sionshandel. Landkarten-, Mmicalien-, Kunst-, Antiquariats Handel. Einzelne Geschäfte. Leihbibliotheken, Halten vou Journal, und Mu- sicalienzirkeln. 3) Artcn und Geschäfte der Druckereien . . . 476 L. Die zum Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte. H. G. B. Art. 273. K. 57. Vorarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 2) 1) Die Realisations- vcräußcruugcu. Gewerbliche? 2) Die Hulssgcschäfte. Begviss. Jns- besoudcrc: die Anschaffung vou beweglichen Sachen zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch im Gewerbsbetrieb; einseitige Handelsgeschäste: Verträge mit den Mitgliedern des HauUnngspersonals (Not. 24); die Eingehung von Handelsgesellschaften oder sonstigen Handels- XXVI JnhaltSverzeichniß. Seite Vereinigungen (Not. 26); Bürgschaften (Not. 27); Darlehen (Not. 29); Depositum (Not. 30. 31); Pfand lNot. 32); Verträge über bestehende Handelsförderungen nnd Handelsschulden (Not. 34); Uebernahme einer bestehenden Handlung tNot. 40-43) . . . . 482 Cap. III. Die Präsumtionen. H. G. B. Art. 274. §. 58. Vorarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 1. 12). 1) Einfache Prä- sumtion. Art. 274. S. 1. Entkrästnng, nicht uothwcuoiz bei Abschluß des Geschäfts. Dolus. Nur Verträge? 2) Verstärkte Präsum- tion bezüglich der Schuldscheine. Art. 274. S. 2. Begriff. Gründe dafür............501 Cap. IV. Geschäfte über Immobilien. H. G. B. Art. 2 7 5. 8. 59. Vorarbeiten und Entstcbnngsgcschichte (Not. 1. 2). 1) Begriff der unbeweglichen Sachen: n.) der Grnnd nnd Boden, und was mit ihm zusammenhängt; l>) gcwifjc Rechte. Insbesondere von Acticn, Hypotheken. 2) Auch einseitige Rechtsgeschäfte. 3) Nicht allein solche Geschäfte, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind. Insbesondere Baute», nnd Anschaffungen für solche (Not. 17). Rechtsgeschäfte über Bergwerke n. dgl. (Not. 18. )S>. Rechtsgeschäfte über zn trennende Theile von Immobilien (Not. 20 — 24). Assecuranz von Liegenschaften..........603 Einleitung. I. Begriff und Zweige des Handelsrechts. 8- i. Handel ist die Gesammtheit der Geschäfte, welche den Austausch der Güter in wesentlich unverändertem Zustande vermitteln und diese Tauschvcrmittelung sördern. Ein jeder rechtliche Thatbestand, welcher ausschließlich oder doch vorzugsweise') dem Handel und dessen Träger, dem Handelsstande, angehört, ist ein Handelsverhältniß oder eine Handelssache^). Das besondere Recht der Handelssachen ist das Handelsrecht. 1) Die Verhältnisse z. B., welche bei Jnhaberpapieren, Wechseln, Aktiengesellschaften vorkommen, gehören zwar ihrem Ursprünge nach und thatsächlich in der Regel dem Handel an, aber nicht mehr ausschließlich. Demun- geachtet sind sie Handelssachen. Allein das Gesetz kann sie dem Handelsrecht entziehen, z. B. das Deutsche Handelsgesetzbuch hat dem Handelsrecht entzogen alle Aktiengesellschaften, welche nicht Handelsgesellschaften sind. Siehe unten im Tert. 2) Der Begriff „Handelssache" wird verstanden entweder in einem materiellen Sinne — mit welchem wir es hier zu thun haben — oder in einem prozessualischen. I. Bereits in der Doktrin und Praris des italienischen Mittclalters hat sich das Handelsrecht ans einem StandcSrecht der zur Kaufmannsgilde gehörigen Personen wesentlich zum objektiven Recht der Handelssachen entwickelt. Vgt. Endemann, Zeitschr. s. Handelsrecht Bd. V. S. 355— 362. 370. So heißt es in den Statute ^rovinvi^o von 1366 (S ch äffner, tÄotdschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 1 z Einleitung. Der Kreis der Handelssachen, und damit das Geltungsgebiet des Handelsrechts, läßt sich nur durch Beobachtung des Handels- Rechtsverfassnng Frankreichs Bd. III. S. 283 Not. 59)- Nc-reantiarnm seu mercinra oausao sx non scripto tsrminsnlnr ex eonsilio mei cato- rnm. Diese materielle Auffassung der Handelssachen begegnet auch iu zahlreichen neueren Gesetzen: Bad. La ndrecht, Anhang von den Handelsgeschästen. Satz I. „Handelssachen sind: erstens alle Rechtsverhältnisse —". S. I.d. „Die Gesetze über Handelssachen — geben jin Handelssachen —". Holland. Handelsgesetzbuch Art. 1. DaS bürgerliche Gesetzbuch ist — auch auf Handelssachen «2aken van ItooplumcZel) anwendbar. Art. 5. Die Verpflichtungen aus Ansegeln — sind Handelssachen. Sp an. H.G.B. Art. 25. Porlug. H.G.B. Art. 1. 205 von Klüber, Heffter, Wheatou dargestellt. Ein gediegene Ge- sammtdarstcllung in Verbindung mit dem Privathandclsrccht bei Ns-s s^. I/S clroit coiurasrcisl clans ses rkpports avec Is llrnit u- sräs. t. I. I^cmärss st Lsrlin 1837. Uolinisr ?rg,its cls clrvit som- rasrsig.1 t. I. (?aiiL 1846). Introclnetisn lnstoricins I — LI.XXXVII. rl. 1. ^.lzcl^ ^ Issturs on tlis origin anä xroZrsss of eoiuinsrsial lav (I^Ä>v N!r^Ä7.ins. Xovsriitzsi' 1860 Nr. XIX.) Lrg.vg.rcl-Vs^risrss traits äs äroit Louimsreial, pudlis xar OsmanAsat t. I. ?!>.ris 1862 x. 1 - 25. Gleiches gilt von dem einzigen Versuch einer Geschichte des Deutschen Handelsrechts bei Pöhls Darstellung des Handelsrechts. Th. I. §. 3-14, und des Französischen von (^raZnou-I^avosts ?rssis lästoricius äs l> Wie z. B. HoltiuS meint! Voorle^in^en over kanclols — en 7eere^t. Mi-SLUd I8LI. Bd. I. S. 17—I». Oder gar Bender, Grundsähe deS Teutschen Handlungsrcchtö Bd. I. S. 6 „indeß läßt sich von einem eigentlichen Handelsrecht jetzt noch keine Geschichte geben, weil es noch ganz in seiner Jugend steht"! Das Handelsrecht ist so alt wie der Handel, das heutige Handelsrecht in viele» Theilen Jahrhundertc, in anderen Jahrtausende alt. 8 Einleitung. Ia IsZislation oonZulairs ou ivtrociuction A I'stucls Au äroit vom- rasrcial. I'Äi'is 1860. Desgleichen fehlt eine Sammlung der Handelsrechtsquellen der verschiedenen Zeiten. Nur die Seerechtsquellen bis zum achtzehnten Jahrhundert sind mit großer Vollständigkeit, und meist kritisch genügend, gesammelt in dem für die Geschichte des gesammten Handelsrechts wichtigen Werke von ^. ?arcIss8U8 Oollsetiou clss lois ing.ritiwss Ällterisurös au äix-imitiömcz sisolo. 6 öcis. 4. ?Äi-is 1828 — 1845 2). Ueber die älteren Sammlungen des Seerechts, des Wechsel- und Assekuranzrechts unten §. 5. 7. Ungenügend sind auch die bisherigen Zus ammenstellungen der Literatur des gesammten Handelsrechts, unter denen hervorragt l^g-rclsssus LikliotNsHus cls M-ispruclkuoiz ooiviQsr- oials^). Außerdem v. Kamptz, Neue Literatur des Völkerrechts. Berlin 1817. Sehr vollständige Angaben enthalten: Mittermaier Grundsätze des Deutschen Privatrechts. 7. Aufl. Regensburg 1847. Bd. I. 8- 25. 44. Bd. II. §. 302—358. 530—576, insbesondere der vortrefflich geordnete Katalog der Commerz-Bibliothek in Hamburg. 1841. 4. Bisher dazu 5 Fortsetzungen 1844. 1847. 1850. 1853. 1859 4). 2) Die beiden ersten Bände sind in wörtlichem Abdruck unter dem besonderen Titel neu herausgegeben worden: lls et eontnmss 60 wer, ou eollsstion äes usa,A'g,vtiiznite et än roo)'ön K^s. Paris 1847. 2 Läv ^l. 3) Zuerst vor der zweiten Ausgabe seines Liours äs clroit eoirimvreisl vol. I. ?-»ris 1821. 9, XVII — LOXl. — vor der dritten Ausgabe vol. I, karis 1825. 9. »I — LLXXXII. In den späteren mir bekannten Ausgaben, insbesondere auch in der neuesten, fehlt sie. Der Brüsseler Nachdruck 6. Aufl. von 18S3 enthält Bd. III. am Ende einen mehrfach abweichenden Auszug. Uebrigens ist die Zusammenstellung P.'s weder vollständig noch überall richtig geordnet. 4) Für die in Deutschland 1750 bis 1845 erschienenen Werke ist auch brauchbar: Bibliothek der Handluugswisscnschaft — von Enslin. 2. Aufl. gänzlich umgearbeitet von W. Engclmann. Leipzig I8i6. Außerdem überhaupt: I/ipsnii, Lilzliotlivca rs»Iis Mi'iä, cum snpvlsm. Leliottii st äs S envlienb erx. 4 t. t'ol. Ups. 1757. 1775. 178g. Supplem. von Usäiliri. Vratislsv. 1816. H. Th. Schletter, Handbuch der juristischen und staatswissenschastlichen Literatur. Grimma 1840—1843. 4. §. 3. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Alterthum. 9 Hülfsmittel für die Geschichte des gesammten Handelsrechts sind die Werke über dieUniversalgeschichte des Handels und der politischen Oekonomie: P. I. Marperger, Historischer Kaufmann. Lübeck und Leipzig 1708. (I. T. Pcinemann und I. I Bertram), Historische Untersuchung des Ursprungs und Wachsthums der Kaufmannschaft bei den allerersten Völkern und in den nachfolgenden Zeiten -c. Leipzig 1739, 4. Allgemeine Geschichte der Handlung und Schifffahrt, der Mannfactur und Künste, des Finanz- und Eameralwesenö zu allen Zeiten und bei allen Völkern. 2 Theile. Breslau 1751. 1754. 4. * ^. ^niZerson, Iristorieal an6 elironologieal 6e6uetion ok tks oriAin ol' comineree trora tue sarliest aeeounts to tke vressnt tirae, containinA an Iiistorv o5 tlis great Loramereial intsrests ok tke britislr empire. 2 vol. I-onclon 17^6 k. tüarekullv reviseck, eorrsctecl ancl continnscl to ins vressnt tiins. 4 vol. I^oncl. 1787 — 1789. ^. (Aus dem Englischen fvon I. P. BambergerZ. 7 kiga 1773 — 1779). A. cle ^orio, Storia clel Lornrasrcio s äella naviga^ions clal prinoipio clsl inoncio 8ino a' giorni nostri. 4 rm. Navoli 1778 — 1783. 4. W. Hoffmann, Geschichte des Handels, der Erdkunde und Schifsfahrt aller Völker und Staaten. — Leipzig 1844. A. Lafaurie, Geschichte des Handels in Beziehung auf Oekonomie und politische Ethik. Stuttgart 1348. * H. Schcerer, Allgemeine Geschichte des Welthandels. 2 Thle. Leipzig 1351. 1853. ' A. Beer, Allgemeine Geschichte des Welthandels. Erste und zweite Abtheilung. Wien 1860. 1862. ^. lZIanc^ui (aine), Histoirs cls I'eoovomis politigue en Lnrope, 6s- puis les aneisns ^uscin'a no8 ^ours. 2 tra. ?aris 1337. 3. scl. Paris 1345. (Deutsche llebersiMng mit Anmerkungen von F. I. Büß, 2 Bde. Karlsruhe 18W. 1841.) Vicornts cls Villsrieuvs LarAsmont, Histoiro 6e I'econornis volit.io.ue ste, 2 tm. karis 1841. I. Kantz, Die geschichtliche Entwickelung der Nationalökonomik und ihrer Literatur. Wien 186l). (Dazu die Recension von LasPeyreS, Zeitschr. f. Handelsr, Bd, IV. S. 472—431). — Endlich: I>aurent, Histoire clu clroit clss gens et äss relations internationales t. I-VI>. tZancl 1860 ff. 1. Das Handelsrecht im Alterthum. 8- 4. I^. 8olrlö!-sr>, ?orsolc till en allmäv nistoria om Iianäsl ock sfölart nti tlie äl>tsta ticlsr, Stockholm 1758. (Aus dem Schwedischen. Rostock 1761). Hu et, llistoire clu eommerce et cle la Navigation ciss aneisns. Lyon 1763. - A. H. L. Heeren, Ideen über die Politik, den Verkehr und den Handel der vornehmsten Völker der alten Welt. Th. I. Abth. t — 3. Th. II. 1. 2. Th. III. 1. Vierte Auflage. In den Historischen Werken. Th. X - XV. (Göt- m Einleitung. tigen 1824 — 1826>. t'arclvssus, Lolleetion 6v8 Ioi8 maritimes t. I. Intro- llnction v. V—I.VI. Kilbart, I^eeturs8 on tks liistor)' an6 prinvivle8 ok ancient eommsree. London 1847. I. Die orientalischen Völker. ?->,r6vssus, Lollection t. I. p. 17—24. t VI. p. 362 — 375. 336— 383. Uhlemann, Handbuch der Aegyptischen Alterthumskunde. Leipzig 1857. ' C. Lassen, Indische Alterthumskunde. Bd II, (Bonn 1349). S. 5l9—620. Bd. III. (Leipzig 1858). S. 1 — 86. Bd, IV, (Leipzig 1361). S. 880—967). * F. C. Moverö, Die Phönizier Bd. II. Th. 3. Erste Halste. Berlin 1656. G. M. RedSlob, Thnlc. Die phönizische» Handelöwcge nach dein Norden. Leipzig 1855. II. Griechenland. ' ?s.rclessus, Lolleetivn t. I. p. 35 — 52. * Hüllmann, Handelsgeschichte der Griechen. Bonn 1839. Prellcr, Ueber die Bedcnlung des schwarzen Meeres für den Handel und Verkehr der alten Welt. Dorpat 1342. Meier und Schömann, Der Attische Prozeß. Hatt. 1324. * W, A. Becker, Charikles. Bilder altgriechischer Sitte. 2. Aufl. von K. F. Herrmaun. Bd. II. (Göttingen 1854). S. 129-160. -Boekh, Die Staatshaushaltung der Athener. 2. Ausg. Berlin 1851. Bd. I. Gneist, Die formellen Verträge des neuereu Römischen Obligationenrechts. Berlin 1345. S. 418 ff. * K. F. Herrmann, Lehrbuch der griechischen Antiquitäten. Th. III. Leipzig 1852. Schömann, Griechische Alterthümer. Bd. I. Berlin l855. W. Drumann, Die Arbeiter und Kommunisten in Griechenland und Rom. Königsberg 1860. A. Lange, Darstellung des Athenischen Handels vom Ende der Perserkriegc bis znr Unterjochung Griechenlands durch die Römer, t^hemnitz 1862 (Programm der össenllichen Handels-Lehranstalt zu Chemnitz). III. Rom. Aeltere meist unbedeutende Literatur bei IIauboI6, Institutionum ^ju- ris Homs.nl privati Instorico - clogmaticarum lineamvnta, ecl Otto, l-sip^iA 1826. 8- 167. " ?arc1es8U8, Lolleetion t. I p. 53—132 AsnAOtti, vel commeieio clvi komani, Klüano !829. vureau äe I a Ualle, IZconomie Politikus 6s8 tiomiiins. 2 vol. ?aris 1840, K arl Ho eck, Römische Geschichte vom Verfall der Republik bis zur Vollendung der Monarchie unter Constan- tin. Bd. I. Abtheil. 2. «Braunschweig 1843.) S. 271 — 290. K. W. Nitzsch, Die Gracchen nnd ihre nächsten Vorgänger, Berlin 1347. W. A, Becker, Gallus oder Römische Scenen ans der Zeit Augusts. — 3, Aufl. in 3 Thlen. von Rein, Leipzig 1863, * W, A. Becker, Handbuch der Römischen Alterthümer. Fortgesetzt von I. Marquardt. Th. III. Abth. 2. Leipzig 1853. 'Th. Mommsen, Römische Geschichte. 3. Aufl. Bd. I, — III Berlin 1861. " M. Vvigt, Das ^us civile und ^us Kentium der Römer. Leipzig 1358. S, 245 ff. §. 4. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Mittelalter. 11 649 ss. * N. Jhering, Geist des Römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Th. II. Abth, I. Leipzig 1854. S. 99 fs. 249 fs. Drumann a. a. O. * ?)'6sin o.n n, Di8c>ui8itio ^jnriclieo -politick c>v ooco- nomias politieas notionidns in corpore ^jnris civiliZ ^nstinianeo. I^UAcluni Lat-rv. 1839. Q, ^. WsinIiA, Inclustria. koinkmorum, Oi^c-stornm et Lo- clicum loois nonnullis oxplanata ?artieulg. >. 2. IZrlanALn 1846. Wiske- mann, Die antike Landwirlhschaft. Leipzig 1359. S. 38 — 67. H. Dank- wardt, Nationalökonomie und Jurisprudenz. 4 Hefte. Rostock 1857. >858. lDazn die Recension von Fitting in der Aeitschr. f, Handclsr. Bd.II. S. I77sf.). H. Dankwardt, Nationalökonomisch-civilistische Studien. Leipzig uud Heidelberg 1862. Zur Würdigung des Römischen Rechts — in seinen einschlägigen Theilen ein internationales, später ein universales Verkchrs- recht der antiken Welt — in handelsrechtlicher Beziehung vgl. Th ö l, Handelsrecht I. F. 3. Goldschmidt, Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 5 ff. Unten §. 37. 2. Das Handelsrecht im Mittelalter. a. Allgemeine Literatur. §. 5. Das gesetzliche Handelsrecht durch das ganze Mittelalter hindurch ist dürftig. Hauptquelle bildet die kaufmännische Gewohnheit (vonsuetuclo, usus. stxlns nuzroatoruiQ, usanoig). Vgl. unten §. 35. In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters beginnt jedoch das Römische Recht Grundlage des Europäischen Handelsrechts zu werden. Dazu drängt gerade die steigende Wichtigkeit und die wachsende Blüthe des Handelsverkehrs, welchem weder die bisherigen bürgerlichen Rechtsnormen, noch die dürftigen Handelsgesetze, noch die meist nur lokalen Handelsgewohnheiten und Statuten genügten. Daher die frühe Pflege des Römischen Rechts vorzüglich in den Handelsstädten Italiens, Frankreichs, Spaniens, auch in den norddeutschen'). ?arclesslls, Lolleotion t. I. Intrvcl, p. I.VI-I.XXXVIII. n. p. 133 —154. t II. Introcl. bes. x. LIV-LXXVIII. t, III. IntrocI, bes. p, LI.XXVII — LI.XXX »G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd. IV. Kiel 1861, 1) Vgl. v. Savigny, Geschichte des Römischen Rechts im Mitlelaller. III. S. 84. Stobbe, Geschichte der Deutschen Nechtsquelleu. I. S. 636 ss. I? Einleitung. H M ' H q namentlich S. 36 ff. " Lidrario, IZeonomis politiea 6el rasclio evo. ?orino 1639. (1^. Libräl-io, Lconomie politiizue 6u moveri sZe trsäuite 6e I'itslien sur Is 4. eä. psr Larnssuä, et prsesclöe 6'urie introcluction p-^r Wolowski. 2 t. ?sris 1859). ' C. D. Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters. 4 Bde. Bonn 1626—1629, insbesondere Bd. I. N'. (Dazu die Recension von Lappenberg in den sBerliner^ Jahrbüchern für wissenschaftliche Kritik. 1826. S. 274-307. 321—327). Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stande. 3 Thle. Frankfurt a./O. 1606—1809. 2. Aufl. Berlin 1630. » G. v. Gülich, Geschichtliche Darstellung des Handels, der Gewerbe und des Ackerbaues der bedeutendsten handeltreibenden Staaten unserer Zeit. 2 Bde. Jena 1830. (Der größte Theil dieses Wertes gehört der neueren Zeit an. Ausschließlich der neuesten Bd. III — V, unter dem Titel: Die gesammtcn gewerblichen Zustände in den bedeutendsten Ländern der Erde während der letzten 12 Jahre. Jena 1342 —184S). Kiesselbach, Einleitung in die Europäische Handclsgeschichte. Ulm. 1852. ' Kiesselbach, Der Gang des Welthandels und die Entwickelung des Europäischen Völkerlebens im Mlttelalter. Stuttgart 1860. Heeren, Versuch einer Entwickelung der Folgen der Kreuzzüge für Europa. (2. Th. Folgen der jtteuzzüge für den Handel und die Industrie. Historische Werke. Th. II. S. 243 — 320). * OsppiriA, Histoirs clu eommsree enti'L le I/Svsnt et I'Lurops cisrmis les oroiskclss ^usizn'^ la ic>nc>g,lic>n clss coloniss cl'^rnsric>ue. 2 t. ?Äi'is 1830. I. E. Wappaeus, Untersuchungen über die Negerländer der Araber und über den Seehandel der Italiener, Spanier und Portugiesen im Mittelalter. Göttingen 1842. Depping, Die Jude» im Mittelalter. Aus dem Französischen. Stuttgart 1334. Lsclarricls, I^ss ^uik8 en ?rsuee, en It-Uis et en lZ8psgne. ?aris 1859. Ueber die Juden in Deutschland vom 13. bis 16. Jahrh.: Mone, in der Zeitschrift f. Geschichte des Oberrheins. Bd. IX. S. 257—262. (Pickford), Die Zünfte. (Volkswirthschaftliche Monatsschrift. Bd. III. Erlangen 1859.) Arnold, Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mit- tclalter. Basel 1859. * Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter. Halle 1331. ?ortuvu, Oe xilclarum nistori». ^msteloclaiui 1834, K. F. Klöden, Ueber die Stellung des Kaufmanns während des Mittelalters, besonders im nordöstlichen Deutschland, 4 Stücke. Berlin 1841 — 44 (Programme zur Prüfung der Zöglinge der Berliner Gewerbeschule). * ?r6rasrv, ötuclss cle clroit eoininsrci»!, c>u clu clroit t'onclö xsr la coutume universelle cles commer^ans. ?sris 1833. ' W. Endemann, Beträge zur Kenntniß des Handelsrechts im Mittelalter. (Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 333—414). Endemanu, Die nationalökonomischen Grundsätze der Canonischen Lehre (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik, h. von Hilde brand. Bd. I. Jena 1863.) " Brleg leb, Ueber erccutorische Urkunden und Er- ccutivproceß. 2 Th. 2. Aufl. Stuttgart 1845. ' G. F. v. MartcnS, Versuch einer historischen Entwickelung des wahren Ursprungs des Wcchslerechts. Ein 8. 6. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Mittelalter. >^ Beitrag zur Geschichte des Handels im Mitteialter. Nebst einer Sammlung alter und neuer, bisher in Teutschland wenig bekannter Wechselgesetze und einiger anderer Urknnden. — Göttingen 1797. 'I. L. U. Dedetind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts und seiner Bearbeitung in sämmtlichen Staaten Europa's. Braunschweig 1843. » F. A. Biener, Abhandinngen aus dem Gebiet der Rechtsgeschichte. II. (Historische Erörterungen über den Ursprung uud den Begriff des Wechsels). Leipzig 1846. C. Arenz, Ueber Ursprung und Entwickelung des Wechsels. Leipzig 1866. - Fr. A. Biener, Wechselrechtliche Abhandlungen. Leipzig 1869. - I. A. Kuntze, Die Lehre von den Jnhaberpapieren oder Obligationen au noitour. Leipzig 1857. Kuntze, Deutsches Wechselrecht aus Grundlage der allgemeinen Denlschen Wechselordnung. (III. Ercurse über Geschichte, Gesetzgebung und Theorie des Wechselrechls). Leipzig 1862. L. 6s Xaltvnborn, Os eainbn8. Ltatuta öan>bui'ASN8ia ^nn. 1603 st 1605, in gerrnania priina IsAisIktionis cambiali8 ve8t!gia, säidit. — üouixsberA I8i>2. ^ M. Neumaun, Geschichte des Wechsels im Hansagcbiele bis zum 17. Jahrhundert, nach archivalischen Urtniiden bearbeitet. Erlangen 1663. (Beilageheft zurZeitschr, f. Handelsr. VI.). Clarä Nevsr, Os IÜ8toria IsAuni raaritiraarurn ins6ii asvi eslsdsiriinaruln. üöttinA. 1824. 4. Hieher gehören ferner die allgemeinen Werke über die Kulturgeschichte des Mittelalters, insbesondere von Ha'llam, Guizot, Wachsmuth u. A. d) Einzelner Länder. 8- 6. I. Das Byzantinische Reich. ?aräs88u8, Lollsetion t. 1. p. 156 — 260 VI. p. 431—434. Hüll- mann, Geschichte des Byzantiuischen Handels bis zum Ende der Kreuzzüge. Frankfurt a.jO. 1806. ?riinauäaiie, L!tuclö8 sur >s coiurneree au moxen S^e. ?ari8 1848. II. Italien. ?aräs88U8, Lolleetion t IV. sap. 27. 28. (p. 419 —609). t. V. can. 29—32 (p. 1—320). t. VI. p. 531 - 626. '?rsäeiis Leloxis, Li8toire 6s la IeAi8lation italiennv. ?raäuite sn kraneais par OK. Sclo- pis. 2t. I>kiii3 1861. l> I- ?. 163— 194. d. II. p. 203—233^ 635 —540). * I.. ^. Uuratori, ^.ntiizuitats8 italieas meciii asvi — u8nog,i8 6gvs ls I,sv»nt g.vgnt 1'spoo.ue 6es crois»- 6ss (kseusil äs I'geg6ewie cles inseriptioris t, XXXVII. v, 467 t?.). (Zg.r- lier, äissert. 8ur I'stgt 6u eommvree sn ?rgnee sous Iss rois 6e lg, prs- miers st 6s lg, 8seori6e rgeo ^.misns st ?g,ris 1753, Olieo^uot äs IZIor- vaclie, Aismoire 8>ir I'stgt 6n comirisres intsrieur et sxtsrivur 6e Is, ?rg,riee ävriuis lg. prsmiere eroisscis ^u8cju'gu rsAne 6s I^oui8 XII. I?gri8 1790. ^l. ^ulliari^, Lsssi snr le commerco cks Ug,r8viIIe. 2s6. Agr8eilis st l?aris. 1842. Os ?rsvills, Asmoirs sur ls commeres mg-ritims 6s kouen 6eMi3 Ie3 tsmps Ivs plu3 röcules ^U8<^u'g ls. lin 6u XVI. 3ieelö. 2 vol. 1855. ?ort, C3sai sur I'Iii3toirs maritime 6s rl> o nn e. 1854. I^eva,S3Sur, llistoirv 6es els,3ss8 ouvrisrs8 er» ?rgnee. 2 vol, 1859. * vepxiriA, keAls- msnt3 8ur 1s8 art3 st metisrs 6s?ari8, rs6iZs3 s,u 13. siecls, et eormus 80U3 le nom 6u üvro 6e8 metisrs 6'C lZoilsau — avse 6es notes st uns intrc>6ue- tion. ?aris 1637. 4. S r g. A u o n-1. g, o o s t s, oben S. 8. Vgl. auch W. §, 6. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Mittelalter. 15. Schaffner, Geschichte der Rechtöverfassung Frankreichs. 4 Bde. Frankfurt 1849. 1860. (Insbesondere Bd. II. S. 591 ff. III. S. 282 ff. IV. S. 319 ff.). V. Die Niederlande. ?ardessus, volleet, t. I. eap. 9. 10 (p. 366—414)- fWasserrecht von Flandern und Hollands t, IV. eap, 24 (p, 1 -38) t. VI. p. 613 — 634. Holland's rvlcdoin — Hit Iisd^renseli vertaald - door I,u2ac. 1778. 4 Lds. 1732, 2 desl, I.evdell 1783—1788. (Geschichte des holländischen Handels, nach Luzac's Hollands rvlidom bearbeitet von Luder. Leipzig 1758). * L. A. Warnkönig, Flandrische Staats- und Rechtsgcschichte bis zum Jahre 1306. 3 Bde. Tllbingeu 1836—1842. C r o m e, Abhandlungen aus dem HandlnngS- gebiet. Leipzig 1786 (S. 249—674. Versuch einer Handclsgcschichte der Länder, welche an der Scheide liegen, besonders aber von Flandern nnd Brabant). de kei t'ks n b si-A, Uemoirs —: izusl a ete I'stat 6s lg. Kopulation, dos ka- brio.uss st inanukacturss, et du coininsres, dans los provinces des?avs-Las, pendant leg 16. et 16. sisolo. Lruxellss 1822. 4. ^, van dsn Lo^aerds de ?sr Lru^Av, Lssai gur limportancs <1u coinmeree — dans les — ?a;s-Las—, 3tin, I^a Havs und Lrux. 1844, 1846, ^ l t in v x e r , Li- stoirs des relations eorninereiales et diploniatio.ues des ?avsöas avee le I^ord ds I'Lurope, psndsnd Is 16, sisele IZruxvIlös 1840 Xoeneii. Voorle^inASn over dv Aeseliiednis des nederlandselien Handels, Amsterdam 1363, L V^, de koov, Lsscliiedsnis van den lilsdörlandselisn Handel, ^insterdam 1366^). ' 6. L. de ^lonAS, Historia ^uris rnsreatoiii Lei- Aii ssptsntrionalis usizus ad annum 1811, luu^dnni Lat. 1842, vsn Lruvssel, Histoirs du comineree et de la inaiins en lZolAigus, t. I, II, Li-uxsllss et I^oip^iA 1861, 1863, Ueber Statuten und Landrcchte siehe Mittermaicr, Deutsches Privatrecht §. 43 Not. 6. 6. Maurcnbrecher, Deutsches Privatrecht. I. Z. 108. 109. VI. Großbritannien. ?ardsssus, Lollsetion t. IV. cap. 26 (p. 189—220). Hauptwerk das oben §. 3 genannte Werk von Anders»». * C. G ü - lcrbock, Znr Geschichte des Handelsrechts in England (Zcitschr. f. Handelör. Bd. IV. S. 13 — 29). Vgl. Beer, Geschichte des Welthandels. II, S. 296 ff. Unten §.13. VII. Skandinavien. karäessus, Oolleet. t. III. cap, 15, 16. 17. 18, (p, 1—308) und t, I) Andere Werke über Holland führt au Laöpeyres, Geschichte der volts- wirthschaftlichcu Anschauungen der Niederländer und ihrer Literatur zur Zeit der Republik. Leipzig 1863. S. 63. 64. Dazu E- Pickford, Die volkswinhschaflliche Glanzzeit der Niederlande. (Vicrtcljahrsschrift für Volkswirthschaft und Culturgeschichtc, herausg, v. Fauch er. Bd.I. Berlin 1863). X! Einleitung. VI. p. 509. L s, r o I i I^uncl, cliss. cle öueeorura eum Zeutibus Luropaeis Lseuixjuw löAss st paetg, eominsiciis. I7p8S,!as 1699. 4. heitersten, Oll» ullmsena Iisiiäslskistorisn srasllsn LueriZs oelr utrikes ortes, Ltoeiluolm 1769. Aoäser, ?asrsoell lil sn iUImaen uistorw om Lues kikes Usu- clsl. Stoeknolili 1770. ^. W, »kSillen, Lvvensll» Hsn6elu oeti Mi-in^ar- nes uistoria. Zt. I5psals 1851 - 1859. Vgl. Beer, a, a. O. II. S. 481 ss. Mittermai er, Deutsches Privatrecht. §. 43 Not. 10—13. Siehe unten §. 13 IV.—VII, VIII. Deutschland. Es ist unter 2. zur Geschichte der Hansa und ihres Handels die Literatur auch für die Verfallzeit der Hansa (16. 17. Jahrh.) zusammengestellt. » ?s>r. 496-503. 510-512. 1) F- C- I- Fischer, Geschichte des Deutschen Handels. 4 Thle. Hannover 1785 — 1792. (Th. I. II. 2. Ausg. 1793. 1797). " I o y. Fa l k e, Die Geschichte des Deutschen Handels. 2 Thle. Leipzig 1859.1860. * W a- ckeruagel, Gewerbe, Handel und Schisffahrl der Germanen (Hanoi, Zeilschrift f. Deutsches Alterthum. Bd. IX. S. 530 ss.). * Hüll m ann, Städte- wesen des Mitlelallerö (oben ^. 5). Hüllmann, Deutsche Finauzgeschichle des Miltelalters. Berlin 1805. F. W. BarlhvId, Geschichte d^r Deutschen Städte und des Deulscheu Bürgerlhums. 4 Thle. Leipzig 1850 — 1853. * W, Arnold, Versassungsgeschichte der Deutscheu Freistädte. 2 Thle. Gotha 1854. C. W. Nitzsch, Ministerialität und Bürgerthum im 11. und 12. Jahrh. Leipzig 1859. CrtIinaunsrlüri't'er, Oe commereio ^uoä intsr Vsustos et 6er- muniss civitutss aevo meclio intsrcsssit. 1,ip8ias 1858. 2) " G. Sartorius, Geschichte des Hanseatischen Bundes. 3 Thle. Göttiugen 1802—1808. "Sartorius, Urknudliche Geschichte des Ursprungs der Deutschen Hanse, herauögeg. von I. M. Lappenberg i8 nominum prouriorum. Auch uuter dem Titel: Wisb^ st». ff.). E. Herrmann, Beiträge zur Geschichte des Russischen Reichs. Leipzig 1843. Loltius. Ovsr Wisd)' en 1>(-t ^i8d)scke ?,sei'l!At stZssenisll — c-u reAts- lillucliKö V(zin!ttillslingen. vlrsclit 1853. 8. 2N- 279). Riesen kampff, Der Deutsche Hof zu Nowgorod. Torpat 1854. Handelmann, Die letzten Zeiten hansischer Ucbermacht im Skandinavischen Norden. Kiel 1853. * I. M. Lappenberg, Urkundliche Geschichte des Hansischen Stahlhofes zu London. Hamburg 1851. R. Pauli, Der Hansische Stahlhof in London (Bilder aus Allengland. Gotha 1860. S. 149—173). ^Itiris^sr, Listoirc- clu «-omptoir likussilli^uo ä'^nvsrZ. üruxollss 1848. Goldschmidt, Die Deutsche Hansa «Preußische Jahrbücher/ herausgeg. v. Haym. Mai 1862^. Joh. Falke, Die Hansa, als deutsche See- und Handelsmacht. Berlin 1863. 3) E. Deecke, Geschichte der Stadt Lübeck. I, Buch. Lübeck 1844. - Urkundenbuch der Stadt Lübeck. 2 Thle. 4. Lübeck 1843. 1854 — 1858. * C. W. Pauli, Lübeckische Zustände zu Anfang des vierzehnten Jahrhunderts. Lübeck 1846 (Sechster Portrag: Das Kreditwesen nud der Handelsverkehr). Mi- chelsen, Der ehemalige Obcrhof zn Lübeck nnd seine Rechtssprüche. Altona 1839. 4) I. H. Duntze, Geschichte der freien Stadt Bremen. 4 Bde. Bremen 1845—1851. 5) I. G. Büsch, Versuch einer Geschichte der Ham b^ur zischen Handlung. Hamb. 1797. * Hamburgischeö Urkundenbuch. Heransg. v. I. M. Lappenberg. Bd. 1. 4. Hamburg 1842. * I. M. Lappenberg, die ältesten Stadt-, Schisf-uud Landrechte Hamburgs. Hamburg 1845. cke Xsltsutiorn, Os carobiis ste, ILvriigsdsrA 1862. 6» G. H. P. Nvrrmanu, Ueber Wismar's Handelslage und deren Benutzung in älteren Zeiten. Ein Beitrag znr mecklenburgischen Handelsgeschichte. Rostock >804. 4. 7,* Joh. Voigt, Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten bis zum Untergang der Herrschast des Teutschen Ordens. 9 Bde. Königsberg 1827—l!-39 (insbesondere Bd. VI.). * Caspar Weinrcich's Dauziger Chrouik. Eiu Beitrag zur Geschichte Tanzig'ö, der Lande Preußen und Polen, des Hansabnndes und der nordischen Reiche. Herausgegeben und erläutert Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 2 !8 Einleitung. von Th. Hirsch und F, A. Voßberg. Berlin I85S. 4. ' Th. Hirsch, D an zig's Handels- und Gewerbsgeschichte unter der Herrschaft des Deutschen Ordens. Leipzig I8ö6. Hirsch, Handelsverkehr Dauzig's mit den italienischen Städten zu Ende des IS. Jahrhunderts. (Preußische Provinzialblätter. Königsberg 1847). Klödeu, Geschichte des Oderhandels. 1 8S2. 8) F.W. Barthold. Soest, die Stadt der Engern. Soest 1855. 9) F. A. Blümeling, Ueber den Handel Cölln's in den frühereu Zeilen bis auf die Zeiten der Hansa. Cölln 1840. 4. * Quellen zur Geschichte der Stadt Köln. Bd. I., herausgegeben von E u u e u und Eckertz. Köln 1860. L. Ennen, Geschichte der Stadt Cölu. Bd. I. Eöln 1863. 10> Willigerod, Geschichte von Münden, in vorzüglicher Hinsicht auf Handlung uud Schifffahrt. Götlingen 1608. 11) ° C. v. Dalberg, Beiträge zur Geschichte der Erfurter Handlnng. Erfurt 1780. 4. 12) lI, G. F. Frauz), Pragmatische Handlungsgeschichte der Stadt Leipzig. Leipzig 1772. 13) * I. F. Roth, Geschichte des Nürnbergischen Handels. 4 Thle. Leipzig 1800—1802. 14) Lang, Ueber deu Handel in Bai er n v. Jahre I I79-1294 (Lang's baierische Jahrbücher. Ansbach 1816. S. 344 — 376). N omau Zi r ngib l, Geschichte des baierischen Handels. München 1817. 4. 15) F. Knrz, Oesterreich's Handel in älteren Zeiten. Linz 1822. 16) * C. T. Gemeiner, Ueber den Ursprung der Stadt Regens- burg und aller alten Freistädte. - - Beilrag zur allgemeinen deutschen Haudels- geschichte. Regcnsburg 18!7. 17) * P. v. Steilen, Geschichte der Reichsstadt Augsburg. 2 Thle. 4. Frankfurt uud Leipzig 1743. 1758. 18) G. L. Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter. Frankfurt 1862. 19) C. Jäger, Schwäbisches Städtewesen des Mittelalterö. Meist nach handschriftlichen Quellen sammt Urknndeubnch. Bd. I. (Auch unter dem Titel: Ulm's Versassnng, bürgerliches und cvmmercielles Leben im Mittels.). Stuttg 1831. 20) C. Jäger, Geschichte der Stadt Heilbroun und ihres ehemaligen Gebietes. Ein Beitrag zur Geschichte oeö Schwäbischen Stä dtew cseus. Bd. I. Heilbroun 1623. 21) >J- H- Schinz), Versuch einer Geschichte der Handelschast der Stadt und Landschasl Zürich. Zürich 1763. 22) * Monc, Znr Handelsgcschichte der Städte am Bodensee vom 13. bis 16. Jahrh, mit Venedig, Mailand x. Der süddeutsche Handel mit Venedig vom 13. bis 15. Jahrh. (Zeilschr. f. die Geschichte des Oberrheins Bd. IV. S. 3 — 67. Bd. V. S. I — 35. 411 — 4>7. Mone, Die Rhein- schiffsahrt v. 13. bis 16. Jahrh. (eo<1. Bd. IX. S. 1 — 43. 36S — 430). Andere Mittheilungen von Mone siehe Zeilschr. f. Handelsrecht Bd. II. S.192. 193. — §, 6, Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit, 1!' 3. Das Handelsrecht der Neuzeit. Allgemeine Literatur und Sammelwerke. 8. 7- Unter den allgemeineren Schriften gehören hierhin die in den Vorbemerkungen §. 4 genannten, und viele in den §§. 5. 6. angeführten Werke. Insbesondere ^arässsus, Collsotion (bis zum 18. Jahrh,); Dedekind, Abriß; ^näsrson; risnssss äs 1a Ilollanäs; Scheerer, Bd. II.; Beer, Abth. 2; Llan^ni; Kautz; Gülich; G. F. v. Mariens; F. A. Biener; Kuntze; Keloxis; (AraZnon-Iiasosts; Fischer, Geschichte des teutschen Handels Bd. III. IV.; Falke, Geschichte des deutschen Handels Bd. II,; Sartorius, Geschichte des Hanseat. Bundes Bd. III.; Waitz; Roth; v, Stetten u. a. Sodann: * L,. Sinitk, ^n in^uir^ into tds naturs ancl sausss st tlls ^veg.1rd ot nativns. I^on- äsn 1776. 2 Bde, 4. G. Schmoll er, Zur Geschichte der nationalökonomischen Ansichten in Deutschland während der Neforma- tionsperiode. Tübingen 1861. (Aus der Zeitschr. f. die ges. Staatswissenschaft. Bd. XVI) H. Wiskemann, Darstellung der in Deutschland zur Zeit der Reformation herrschenden nationalökonomischen Ansichten. Leipzig 1861. M. Wirth, Geschichte der Handelskrisen. Frankfurt a. M. 1858. LI. -Iug1a.r. Lrisss soramsrsig.- lös xsrtäallt 1s XIX"'° sissls. ?aris 1862. Ferner die zahlreichen Werke über den Kolonialhandel. Hauptwerke: lil^itg,!, Histoirs xliilosopiticius st xvliti^us äss stadliLssnisnts st äu commsrcs äss Luroxssiis ctans Iss clsux lu- äss. X^ouv, sv, its xrineixlss anä aä- winistration; or tks rasreantils la^v c>k (^rsat Lritain soinxa.- rsä >vitli tlis Loäes anä la^vs soininsrLS ot' tl^s 5o11o>vinZ msr- eantils eountiiss (werden 59 Staaten und Länder, und die Justinia- neischen Institutionen genannt). 2 vol. in 4 parts, 4. (Die Abtheilungen jedes Bandes haben fortlaufende Seitenzahlen). London 1850—1852. (Die Uebersicht über das Recht Englands, seiner Nebenländer und Kolonicen ist brauchbar, die fremden Rechtsquellen sind meist aus den Uebersetzungen von St. Joseph in's Englische übertragen. Vgl. darüber Brinckmann in der (Heidelberger) kritischen Zeitschrift f. d. gesammte RechtSwissensch. Bd. I. S. 281—291 und Thöl, Handelsrecht a. a. O.). Eine Uebersicht des Handelsrechtszustandes der Europäischen Staaten und Nordamerika's enthält das mit großer Belesenheit, aber nicht überall mit genügender Kritik geschriebenen Werk von äs Nil- tit?, Nanusl äss eonsuls t. I. II. 1. 2. I^onärss st Lsrlin 1837— 1839. I,: lablsau äu äsvsloxxemsnt äss institutions ^'uäisiai- rss st aäiruuistrativss orssss xmn- 1'utilits äu oorarQerss, ainsi c^us äs 1a IsZislation soiriuisi'c:ig.1s st Maritims äss xrineipaux etats äs 1'Luioxs st äss lÄats Unis äs 1'^.rasriciuö äu norä. — §. 7. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. ?j Wesentlich das hanseatische Recht berücksichtigt die Sammlung von äosumentg, soraillsreiglia in Narczuarät trastatus 6k Hurs illsreatoruiu II. I^ranlckuit. 1662. Unter den Quellensammlungen für einzelne Rechtszweige nimmt den ersten Rang ein: ?aräe88U8' mehrfach genannte <üv1- Isetiov äss lois raaritiinös, durch welche die früheren Sammlungen (t'LossIi äsr ^esrsstltsii 4. ^.instsräain 1666 ^1678. 1693. 1740. 1753 sto^ Llairas, lls et evutuiriss äs 1a msr. liousn 1671. ^instsräÄra 1788. Vsrvsr, ^eäsrlaucls Lss-Iisslitsn. ^.ru- stsräg-ra 1711. ^1716. 1730^. ^snsial trsatiss tds ävrainiou auä tns la^vs ok tds ssa.. London 1705. ?j,stsr I.s Olsroc^, ^lIZsinssris vsrlianäslinZ van äs nssrsslzapx^ äsr ?ss — uit dst LnAsIs vertaalä. ^rQ8tsräg.Ni 1757. Lidiiotsoa äi Zius nautiso, soutsveuts äs IsgZi äslls piu sults ua^ions — 2 t, 4. ?irsu?s 1785. Lapinan^, OoäiAv äs 1a sosturridrss raaritimas. Ns.äiiä 1791. 2 t. 4. Engclb recht, Lvrxus M'is nautisi, oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen alter und neuer Zeiten, nebst den Assekuranz-, Haverei- und anderen zu den Seerechten gehörigen Ordnungen, zusammengetragen und ins Deutsche übersetzt. I. ^einziger^ Bd. 4. Lübeck 1790) im Wesentlichen überflüssig geworden sind. Für das As's e curan zrecht besonders eristiren nur ungenügende Sammlungen: (N. Magens), Versuch über Assekuranzen, Ha- vereien und Bodmereien zc. — nebst einer Sammlung der vornehmsten alten und neuen Verordnungen. Hamburg 1753. 4. Derselbe: ^.v essa.^ an in8ui-g.nes8. 2 vol. 4. I^onclnn 1755. Das Recht der Assekuranzen und Bodmereien, systematisch abgehandelt, und mit einer Sammlung der neuesten zu diesen Materien und denen Havereien gehörigen Verordnungen. — Königsberg 1771. Lalä^sssroni, Oslls assieura^ioni inarittirus trattato, 3. t. 4. ?iren2s 1786. 2 sä. 5 t. 4. ?irsn2s 1801—1804. Die zahlreichen Sammlungen der Wechselrechtsquellen enthalten auch Verordnungen und Gesetze über andere handelsrechtliche Gegenstände. Dahin gehören, außerdem Anhang in Mariens Versuch einer historischen Entwickelung:c.: Königken, Der Stadt Leipzig Wechselordnung — worbcy auch Ein Anhang — 4. Leipzig 1712. 2. Ausg. 1717. E. B. A., Der in allen Fällen vorsichtige Banquier — 2 Thle. Th. 2: Darinnen die mehrsten Europäischen Wechsel-Ordnungen wie auch verschiedene Banko- und 22 Emleituug. Handelsgerichtsordnungen zu finden seynd :c. Naumburg und Frankfurt 1733. 4. I. C. Herbach's, Verbesserte und vielvermehrte Wechselhandlung 2, Aufl.'Nürnberg 1726. Fol. (1757. 1765). * Siegel, Lorxus M-is oainkialis. 2. Th. Fol. Leipzig 1742 nebst 4 Fortsetzungen von Uhl. Leipzig 1757. (2. Aufl. 1772) 1786. 1771. 1786. I. M. Edler von Zimmerl, Vollständige Sammlung der Wechselgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. 3 Bde. 4. Wien 1809 — 1813. * I. C. Meißner, Codex der Europäischen Wechselgesetze, oder Sammlung der heut zu Tage in Europa geltenden Wechselrechte. 2 Bde. Nürnberg 1836. 1837. Zn gewissem Sinne sind hierhin zu zählen auch die Encyclopädieen des Wechselrechts: PH. C. Scherer, Handbuch des Wechselrechts. 3Thle. Frankfurt a. M. 1800—1802. » G. C. Treitschke, Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze. 2 Bde. Leipzig 1831. G. M. Kletke, Encyclopädie des gesammten Europäischen Wechselrechts in alphabetischer Ordnung. 2 Bde. Leipzig 1861. 1862. a. Ri8 zu den Codisicationen. 8- 8. I. Die italienische Theorie und Praxis. Außer den Schriften der Glossatoren und Postglossatoren, insbesondere Ouraritis, Linus, Lartolus (Ltraoeug, üs rusroat. I. M. 71 svgl. auch tr. clö clsoootoribus pg.rs III. Nr. 1; xars VII. xa>rt. II. Nr. ?Mta tainsu sst Lartoli auotoritas, ut ab e^ns resxonsis ris^s Moclaiuinoclo sit rsoeäsrs, ssrasl iZitur at- c^us itsrura ooZitadis), Zaläus, Lartolouiäus äctc>rilzus; pars VIII: (juomoclo r>roco6en6um sit iv causis mereatorum. Taraus folgt in den gewöhnlichen Ausgaben ein trac- tatus 6e a6^eeto, und, meist besonders gedruckt, ein tr. 6s asseeurationidus uud ein tr. 6e proxsnetis et ^roxsnsticis. Unter diesen sind die beiden letzten nach dem tr. 6e mereatura, der tractatus clv acl^jeeto dagegen znletzt geschrieben. Als älteste Ausgabe ist uur bekannt die Venet. 1553 "), dann I^u^- 6uui 1556 unter dem Titel Nsreator ^jurisperitus erschienene, die letzte ist wohl ^mstslo6. 1669 erschienen unter dem Titel: Ltracclurs aliorumcjus elarissimorum ^juriseousultorum 6e mereatura, cambiis, sponsiombus, cre6itc>ridus etc. rsdusczue a6 mereaturam pertinentibus 6eeisiones st traeta- tus varii. ^6 ciuornm ealeem uune acesssere sjnsclem L. Llraeekao 6e »s- secnrationidus, proxonstis atczuv xroxenoticis tractatus ckuo. (Der Haupttrac- tat von Straeelra steht hier p. 340—495, der tr. 6s achseto x. 496—562. Die beiden tr. 6e assseuratiou^ uud 6e xroxonotis etc. siud uur beigcbundcn und in besonderer Paginirung ^.msteloä. 1668 erschienen). ' kotae tZeriuae 6e mereatura et rebus a6 eam pertine n ti d us cZecisivnss ^auö der Mitte des 16. Jahrhunderts, vgl. Wiener, Abhandl. aus der RcchtSgeschichte S. 96. 97. Wechselrechtliche Abhandl. S. 82. 83), die erste bekannte Ausgabe Vsust. 1552 e6. Lellonius, ed. 3 ?rancok. 1592. 4, u. a. auch in der vorstehend genannten Ausgabe des Straccka äiustolocl. 1669 S. 1—339. Iliomas LouiriAisius, tractatus ns!zc>tiati oun m. ?Ioreut. 1587. ^o. Lapt. ?e6re^?anc>, De mereatura et oax idus. Venet. 1599.4. * Liizis- mun6i Leaceiae, ^urisconsulti komaui, tractatus 6e eommereiis st esrodio. zuerst Rom 1618, auch Cöln 1619, ecl. 3. (isusvae 1664 kol., u. a. Oi6ae. Lautsra, tractatus ?0-17231 dedicirt und zerfällt in 100 6iseur- sns nebst einem 6iscursus Acneralis. Ansaldus ist 1651 zu Florenz geboren. Als seinen Lehrer nennt er den Lsr6inalis 6e I.nca, seine praktische Laufbahn hat er, wenigstens im Handelsrecht, unier dem prinnuins Ilniversitatis ?isanas und sssessor beim consulatus rnsreatorura zu Pisa, IZo^uss ?raneiscns Naria OsMnins begonnen. Er ist als su6itor uud 6ecnnus der Kots koraans 1719 gestorben. Das päpstliche Imprimatur des Werkes datirt Rom 19. Februar 16881. kom. 1689. Lsnevss 1696 kol. » -losepbi Usrias I^au- rentii 6s LasarsAis, ^nriseon8nlti 6sriusnsis eollsziati, rotas ?Iorenti- nae su6itoris st pro 8. KsA. Lslsit. Lonsiliarii ^ustitias, (geb. zu Genua, 8. August 167», lehrte dort die Rechte, später Auditor der rota von Siena, sodann der roto. von Florenz, gest. dort 9. Angust 1137) 6isenrsns lo^a- les 6e eoro rn ereio , in 6uos tomos 6istributi. 2 L6e. toi. ?Iorent. 1719. Zu t. I. ist beigedruckt: II eonsolato 6sl raars colla spisAll^ione 6i Ll. U. LÄSktroxi. ?Iorent. 1718. Zu t. II.: guintini Ws^tsen, tractatus 6e avaris cum observationibns Limonis g, I>esvven et Aattbasi 6o Vieci- In novain metbo6nm a6 tacilioroiri usnm ^b eo6siri ^. A. 6e Lasaregis aeeoino6atns, ?lorsnt, s. n. Zu diesen beiden Bänden, welche 6iscursu8 1 — 120 enthalten, ist ein dritter Band, ?Iorent, 1729 toi, in einer anderen Druckerei erschienen, enthaltend 6i8enrsus 121 — 186, und dazu: II carabista instruito per o^ni es,so 6e tÄlIiraellti o sia instru^ions per Is pia^^s rasreantili ete. Opera pratiea e IsZals 6i 0. U. Lssare^i. ?irevüs 1729. Eine zweite Ausgabe ist Venst. iir 4 t. kol. erschienen. Der vierte Band soll enthalten trnctktus s6 Statut», ^a- unas 6s 6screris st 6s suceessionibus ab intsstato. — ' Oseisionss Saerae kotae kornanae. Die Urtheile dieses höchsten Gerichts der päpstlichen Curie sind in zahlreichen Sammlungen erschienen, z. B. I.nA6uni 1S67. Venst. 1690. ?raneot. 1601. I.UA6uni. 1658. Vsnst. 1642. 1734. 1754. §. g. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. N K t. toi., auch als Anhang zu den zahlreichen Ausgaben deS tneatrum veriwtis von Oaräiliaiis >is I^uca. Viel benutzt von Leaseis, ^nsaiöus, OasareZis. II. Anderweitige Romanische Literatur im Anschluß an die Italiener. Dem Kreise der italienischen Literatur stehen, abgesehen von den unten zu erwähnenden Deutschen Schriftstellern, am nächsten: Uoliriaeus (vumoulin l500 — 1566) ?ractatu8 c o in in s r- cioruio sl usursrurn reäitnurnc>us peeunia. eonstitutoruin et monstu,- rurn etc. ?aris 1546. toi. (Ferner im tr^etut. trs,etatuuin v 1543. t. V. x. 306—315. I-uZäuni 1572 und oft). Identisch mit diesem (vgl. Hugo, Geschichte des R, Rechts seit Justinian. 3. Aufl. S. 26N) ist 6. O a d k 11 i n u 3, l'ra-'tkws coininerciornin etc. (gleicher Titel!. Vsnet. 1676 toi., auch 1577. 1582. Dagegen verschieden 6 ibaiinu 8 (Jesuit), u^äunenLis, curn ll,cenrs,ta, U8uriirurn, sjns cjnoä interest, annuorurn reäituunl, ciimdiorinn, soeistatum et ecintrsctnum oinniuin sxs>iieatione. l.u^cluni 1657 toi. (Dieses auf der Göttinger Bibliothek befindliche Werk scheint verschieden zn sein von einem bei ?arus cis univsrs!» rsruin Ilurniin^rurn nsAotiiitions. I^u^äuni 166 j. 2 vol. loi.). ? Ii 0 iri. Nsrestus, v s insrestoruiu c, 0 n t r a, c, t l b u 3. Laimiintieas 1569. lol. ?rktne. üs.i'si», Os oinnis Asnsris eontr»ctibu8 nisreato- rurn. t. II. 8. Lki-einoriae 1583. (krixias 1589). 1/u ä 0 v. I. 0 v e ü. Os ns- AO ti s,ti 0 nid U8 st e on t 1 a stid u 8. L^iin. 1592. toi. I^nAci. 1593. 4. ' ^. cis Rev i g, Loig.n08,I^^derinto ci e ooininercio tsrre3trs v a v aI, (berücksichtigt genau das Römische, Canonische und das Spanische Recht). Madrid 1619. 4. (latein. ?Iorent. l702 toi. Jst wohl identisch mit -I. ci e »svis Loian08, Os lg, inercaneia, )5 eontratacion lie tisrrs, inur (Luria ^Inlivojog, t. II. !?nsva impr. Ug,clriä 1797. 5oi.) Veiti^I^insnxs3, Z^orts 60 Is, eontratseion äsilg,8 Inäici3 0 sei äs n t s,I S8. Levi^tla, 1672. (citirt?g,r- cis88U8, Loll. VI. x. 14). ?. Si^ntsrng,, Os insreaturg. Lolon. 1609. (Ein tr^etatus desselben äs k88eLurlltionidus st 8vonsionibiis rnsre^toruin findet sich hinter der Ausgabe des Strsesns,, von 1669 p. 796 — 824). III. Frankreich. Vgl. die oben S. 14 genannten Werke u. Beer II. S. 228 ff. 1. Sammlungen der älteren Französischen Handelsgesetze: das oben genannte Werk von G. F. v. Wartens, Gesetze und Verordnungen !c. und lliisi-ist, Lm-ps äs äroit eoioiitsi-LlAl ti-antzais ou rseueil mstuoclic^us äss lois st autres ao- tes et äoeumens. ?aris 1841, insbesondere p. 1—86. 2. Unter diesen sind vor allen wichtig: ?6 Einleitung. a. ^äit äs Luarlss IX. ävvns au moi8 äs uvvswbrs 1563, die Einsetzung eines Handelsgerichts (Mgs st oousuls) in Paris betreffend, d. Läit äs livuis XIV., äouus au mois äs Nars 1673, ssrvaut äs rsZIsinsut xvur 1s ooraiusi-lzs äss usZo- cians st iua.redg.näs, taut eu gras hu'eu ästail. Diese sog. Oräouuauss äu soraiusrss, auch Loäs Naroliauä, Oväs genannt, enthaltend 120 Artikel in 12 Titeln^ ist redigirt unter dem Vorsitze von kussoit, unter dem maßgebenden Einfluß des Kommissionsmitgliedes ^asquss Ss-var^ des Netteren (1622—1690). Vgl. Wiener, Wechselrechtliche Abhandlungen S. 147—151 und ki-aguoQ Lacosts, x. 286—290. o. Oi-ävnuÄvss äs I^ouis XIV., äonnss au mois ä'avüt 1681, tououaut 1a inarius. Sog. Oi-äouuauLs äs la uiarius, in 5 Büchern, ihr Redakteur ist unbekannt, wahrscheinlich I^s Va^si' äs LoutiZu^. Zum großen Theile das öffentliche Seerecht, insbesondere das Seevölkerrecht betreffend. Vgl. ?g.räss8us, Collection. t. IV. x. 239-245 und Sra- suou IlAsosts a. a. O. p. 290—296. 3. Außer den einflußreichen Werken von * N. ?vtaisr (1699 — 1772), welche in zahlreichen Monographien sich über das ganze Obligationenrecht und die wichtigsten Gegenstände des Handelsrechts erstrecken (OsuvrsL- eomxlötss. 28 Bde. 12. Paris 1773— 1778, zuletzt herausgegeben von LuMst, 10 Bde. Paris 1847—1850), gehören der französischen Handelsrechtsliteratur auf Grundlage der beiden Ordonanzen an: ' ?. öornisr, Oräouna.ues 6s I,ouis XIV. sur Is eomiusres, surienie ä'anuotstions st äs äeeisious iinportsutes ?sris 1678. (1755. 1757). * ^»c- yues Lsvarv, I.s xsrkg.it nöAoei»nt, ou instruetiou gsuerals ponr es gut rSAsräs Is eomiueres äss ina>relis.näisss äs ?rsnss st äs ps/is ötran^srs. ?»ris 1676. (1676. 1713. 1717. 1749. 1752. vte., 1800. 2 vol. 4). » ^ac- o^uss Ls.vs.rv, ksrsres ou svis st conseils sur lss plus iiuportsutss ins- tisres äu corlliueres. ?sris 1688. 4., später im xsrlsit ns^oeisvt. Th. II. ^ ^l. ^oudssu, l^ss Institutes äu clroit eousulsirs, ou lss elsmens äs Is ^urisvruäsnes äss rusrolisuäs. 2 vol. 4. ?sris 1632 (1700). ?rstieien äss MASS st consuls. 4. ?sris 1742. äsLoutsrio, ZZxvliestion cle I'oräonusucv äs I^ouis XIV. oonesrnsnt Is eomrusrcs sto. 4. I'oulouss 1743. ^ (-lousse), I^ouvesu comiueutsirs sur lss oräonusuees äss oaois ä'soüt 1669 et wsrs §. s. Quelle» und Literamr des Handelsrechts. Die Neuzeil, ?7 1673, önsemdle sur I'ääit ciu ruois äe rnars I 673, toneliant lös spiess, 1755. >auch 1761, znlchl v. öseans I828>. Salle, Lsprit öon 1164. Assson, Instruetion cles nexoei-lns. 1^. Liois 1766. I^selvre, Instruetion sur lös atlaires cantentieusss des eoinniölviuis 12. paiis 1769 lioZus, ^urispru- cleneo consulairo ot instruetion cles nv^oeians 2 vol. 12. ^.nAörs 1773. Xi- eoilürns. IZxeöreieL lies eommereans ete. 4. pari? 1776. 's östarcl cle Lreuil, !>kouvöau comniöntnirs sur lös lois clu coinmsreö. ?aris 1787. (Scheint identisch mil einem Werke: O. lZ., Rouveau comruLutaire lies loix 6u coinrneree. I'nris 1787). ^ Louelier, Institution» eoinmerciales trai- taut >. övuelier, I^es vrineixss nüring.clg.s xor sl rsv O. ?elipe V. anno äe 1737. Sie zerfällt in 29 Kapitel. Lap. I — VIII Von der Juriödiction und Verwaltung in Handelssachen und den Beamten dafür. Lap. IX. Von den Kaufleuten und ihren Büchern. Lax. X. Von den Kaufmannscompagnieen, <ÄP, XI Von den Verträgen- L-rp. XII. Von den Kommissionen. (Z^. XIII- XIV- Von den Wechselbriefen und anderen Handclsefsekten. Lax. XV. XVI. Von den Handelsmäklern für Waaren, Wechsel, Assccuranzen, Schisse. Oap. XVII. Von Fallimenten. Lax. XIX—XXIX. Seerecht, darin XXII. Von Assccuranzen und Policen. Sie ist in zahlreichen Ausgaben, z. B. bei <üg.xmg.r>7, Losturn- dres maritimes t. II. Madrid 1796 und 1819 erschienen (eine unvollständige französische Uebersetzung bei 8t. -Ivssxli Ovneorclanos p. 4—108, das Wechselrecht bei Mariens, Anhang S. 129—173), hat als die vollständigste Sammlung des spanischen Handelsrechts in ganz Spanien und dessen Colonieen Geltung erlangt und, soweit sie nicht durch neuere Gesetzbücher außer Kraft gesetzt ist, behalten. Noch durch Verordnung vom 26. August 1827 wurde die Befolgung §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. 2!» derselben dem neuerrichteten Handelsgerichte zu Madrid vorgeschrieben. (Hierauf ist wohl die gewöhnliche Notiz zurückzuführen, daß sie zum provisorischen Handelsgesetzbuch sür das Spanische Reich erklärt worden sei?) V. Die Niederlande. Siehe oben S. 15. 19. Beer II- S. 168 ff., insbesondere Etienne Laspeyres. Geschichte der volkswirthschaftlichen Anschauungen der Niederländer und ihrer Literatur zur Zeit der Republik. Leipzig 1863. Zur Geschichte des Seerechts während dieser Periode siehe noch vg,n äsr Hvsvsii in den 51ö<1sr1g,n,äsolik ^ggrboslcsn voor ks^tsAslöörälisiä sn ^VetgsvivA II. S. 553 ff. III. S. 487 ff. Das gesetzliche Handelsrecht der Niederlande (Belgien und Holland) ist enthalten in zahlreichen Gesetzen, insbesondere Carl V. und Philipp II. (1537 —1570), welche namentlich Wechsel, Seerecht und Assecuranzrecht betreffen. Dazu die zahlreichen Landrechte und Stadtrechte, namentlich von Antwerpen, Amsterdam, Leyden, Mid- delburg, Dortrecht, die Plakaate der Generalstaaten u. a. Die niederländische Literatur ist reich an umfassenden Schriften und Dissertationen über einzelne Zweige und Institute des Handelsrechts, Geld- und Krcditvcrhältuisse (z.B. 8g.1mg.siu8 äs nsu- ris, Loxkorn äs trg.xö?itis voIZo luonZokgrclis), über Aktienhandel, über Compagniegeschäste, insbesondere die großen Handelskom- pagnieen, über Wechselrecht (Phoonsen), Seerecht und Versicherungsrecht. Dagegen fehlen Darstellungen des gesammten oder auch nur des sogen, engeren Handelsrechts. Vieles findet sich in den Pandektenkommentaren der niederländischen Civilisten des 17. und 18. Jahrhunderts: A. Vinnius, Ulrich Huber, Joa. Voet, Gerard Noodt, in den Schriften der Praktiker und Com- mentatoren des einheimischen Rechts, wie Hugo GrotiuS (Oe ^jnio belli nc viwis libri III. 1625. InIsviZinA in äs Iiollanäsoks kLAtsAk-lLerälieicl. IIuüA, 1631. 4. Beste Ausgabe Middelburg 1767 — dazu, für das Handelsrecht sehr bedeutsam, ^ van äor Lssssel, l'lieses ssls^tas Mi-is Hollnnäici et ^LcInnäiLi sd snppl, ö, (Zrotii introä, in ^jns Iiollancl. l-u^änni Liit-iv. 1800. 4. novo. ^nisterä 1860). ferner Elbert Leoninus (van Leeuw), Damhouder, Jac^ Curtius, F. a. Sande, Nicol. Thuldaenus, Petrus Gu- delinus, Paul. Christianeus, Joa. a. Sande, Corn. van Einleitung. Bynkershoek u. A. Auch vAirl^iuÄsu, ksAtsAsIsczrcl piuotieal en Xc,c>xrag.niis Haucldoslc. ^rostczrclara 1806. Sammlungen von Gutachten und Rechtsfällen: Lki'sls, ^ävij^sn ovsr äsn üooplianclsl sn ^esvavrt, mitSAacIsi-8 ver- 8oiisiäsns tnrds8, msmorisn, rs8olntisn rrussivsZ, an^ clasr tos benosrenäs van clen Lncis. ^. ^rclwois, O. Hslrnan8 so anders Aörenommsräs am8tsrclam8el,e aävocaaten. 2 cleel. 4. ^M8lerc1alii 1781. Vsr^amsIinA van , 4 asolsn. IS01. 8. ki eai 6, Iraits 6n cornrnercs, eontsnant <1s8 observation8 8vr le oorarneres äs8 princinaux stat8 äs l'knrops. ^iri8tsrcl. 1715. (Neue Ausgabe 2 t. Amsterdam 1781. 4. Uebersctzt von Gadebusch und Wichmann, 2. Verb, und verm. Aufl. Grcifswald 1791. 1792. 3 B. Supplcm. Leipzig 1801. 4). ^l. ?. ki- sarä, I^s nsAoes k1'^ln8toi'6am, ^insteräam 1722. 4. Os ainstsrclarn3Lke ILoopmann cloor en ouä NsAveiant. ^rll8tsrc>an> 1791. Zeitschrift! Os Xoonmann ol b^ära^en tsn op-donw van Hssrlanä8 Kooplranäsl sn ?>osvarn. 6 Bde. Amsterdam 1768—1776. VI. Großbrittanien. Vgl. unten §. 13. VII. Deutschland. 1. Die Quellen des gemeinen Deutschen Handelsrechts sind die Römischen und Kanonischen Rechtsbücher, wenige Reichsgesetze, der Handelsgebrauch: gemein deutscher oder gar allgemein europäischer. Die Rcichsgcsctze S4g Tit. 22, 1577 Tit. R.G. ^-^^1668 u. C D. 1669>. Die Reichsgesetze des 21. Jull 30. September / » >v 16. Jahrhunderts über die einschlägigen Gegenstände hat gut benutzt Schmoller in der S. 19 genannten Schrist. Ueber das .Verfahren in Handelsstreitigkeiten bestimmte der J.R.A. von 16S4 §. >07, daß in Wechselsachen die Appellation nur Devolutivesfekt haben, und die gebräuchliche parkta oxsontio nicht hindern Hi-K?!^ - zi - > , , , ' solle. Das R.G. von ^ Juli 1668 enthielt folgende Punkten I) „daß nach der bekannlen Handelsregel c^ni aeco^t^t Zolvst, in acceptirten Wechselbriefen derLxosxtion von riunisratas pscunias nicht Statt zu geben, hingegen aber dergleichen s,Lcept,ktione8 zur Verhütung vieler Jrrnng und Weitläuftiger Prozesse schriftlich geschehen solle; jedoch, daß nichts destoweniger wegen der mündlich aceeptirten Wechselbriefc es bei den Rechten und Observanz sein Bewenden habe. Dieser Punkt ist in den Reichsabschiedsansang von 1671 unverändert übergegangen. 2) Begehrte das Kolleg der Reichsstädte, a) daß Hinsort von den höchsten Gerichten die kpjisillltionLs oder Mandatprozesse in Gewerb-, Meß-, Wechsel- und Handelssachen wie zeilher geschehen, nicht sofort erkannt, sondern zuvor au die Obrigkeiten und Richter jedes Orts um Bericht geschrieben werden solle; d> der §. 107 des J.R.A's. auf andere Kanf- und Handelsfälle auszudehnen sei; e> in Kauf- und Handelssachen bei den höchsten Gerichten vor Eröffnung der Urtheil verständiger und erfahrener Handelsleute Gutachten cires, tsetum iusrLii,ntils zu hören, uud nicht beiseits zu setzen. Dagegen erklärten sich das Kurfürstliche und Fürstliche Colleg schlechthin gegen den Punkt iiS b, und wollten hinsichtlich der Punkte it und e alles dem Ermessen der höchsten Reichsgerichte überlassen. Das Kaiserliche Commissionsdekrel vom gg' ^ptmiber ^ schlechthin für 22. die Anträge der Reichsstädte aus. Iu dem Neichsgutachten vom-^ Juni 1669 fügten sich darauf die beiden Kollegien der kaiserlichen Ansicht, jedoch mit folgenden Modifikationen, welche in dem Reichsabschiedsanfang von 1671 — aooplirt sind: — »Wir ordnen und setzen dabei auch noch ferncrS, daß selbige I.J.R.A. 107) auch in andern, jedoch aber nur d erg l eich en K auf- und Handelsfällen, welche nicht weniger, als die in bedeuten: §. angezogene Wechselfachen, liquid seien, und vermöge der Rechten, x s, r u, t, a, ra Exi-eul-ionora nach sich ziehen, Statt haben." — „So solle auch von den Obrigkeiten und Unterrichlern in Gewerb- , Meß- und Handelssachen, ehe und bevor die Appellations- nnd Mandatsprozesse erkennet werden, wie nicht weniger vor Eröffnung der Urthcl, verständiger Kaufleute Gutachten oireo, t'actum rusocantils vernommen, und nachgehends der h ö ch st e n 's r i d u u ^ 1 i o li ^ rbiti' io anheim g e g e b e n w e r d e n." Der Handelsgebrauch als Rechtsquelle, so wie die Mitwirkung §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. ^3 von Kaufleuten in Handelsstreitigkeiten ist in den vorstehenden Reichsgesetzen anerkannt, so insbesondere in dem J.R.A. §. 107. v. „da nicht allein nach Kaufmanns-Gebrauch"; desgleichen in der Verordnung Kaiser Marimilian's für Nürnberg v. I. 1508, den Prozeß in Handels- und Bausachen betreffend (Lünig, Reichsarchiv Th. XIV. S. 159 ff.). Vgl. auch Na.rcing.rä, tr. äs ^nrs nisroator. lib. III. eax. 2 üb. I. e. 6 nr. 30. Mar Perger, Neueröffnetes Handelsgericht, oax. 6. 7. 2. Das Handelsrecht der Deutschen Einzelstaaten ist theils Handelsgcbrauch, theils gesetzliches. Der Handelsgebrauch ist selten aufgezeichnet. Das gesetzliche Handelsrecht ist zerstreut in den Landrechten, insbesondere in den Stadtrechten «.siehe Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters. Erlangen 1852), sodann in einzelnen Specialgesetzen: Merkantil-, Markt-, Metz-, Handelsgerichts-, Firmen-, Prokuren-, Börsen-, Banco-, Stapel-, Fallit-, Wechsel-Ordnungen (vgl. auch Dedekind, Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wechselrechts. Braunschweig 1844), Schiffs- oder Seerechten, Assecuranzord- nungen u. a. m. In Bezug auf das Handelsstaatsrecht folgen die Deutschen Partikularrechte (Landes-Polizei-Ordnungen u. dgl.) wesentlich den Grundsätzen der Reichsgesetzgebung. (Siehe Schmoller a. a. O.). Auch gehören hierher die Recesse (von denen Lappenberg eine kritische Ausgabe vorbereitet), Privilegien und Kontorordnungen der späteren Hansazeit. Eine unkritische Uebersicht der Partikulargesetze bei Marpcr- ger VI. S. 172 ff. Ueber die Sammlungen siehe oben §.7. 3. Die Quellen und Literatur der wichtigsten Deutschen Einzelstaaten vor der Deutschen Codification stehe unten §. 12. Ueber Preußen §. 9. 4. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts bis gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ist dürftig. Die Italienische Literatur, später auch die Französische, insbesondere die Werke von Jacques Savary, werden benutzt. Vieles Gutes findet sich zerstreut in den Compendien und Handelsbüchern des Civilrechts, in den Kommentatoren der Stadtrechte, namentlich von Mevius zum Lübischen Recht, in den zahlreichen Sammlungen der eon8n1tg.tions8, clseisio- nes, rssxcmgk u. dgl. Hervorragend ist nur das fleißige Werk von Marquard, lehrreich unter den zahllosen Dissertationen sind die Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 3 2! Einleitung. Thesen von Langermann (xr. Lauterbach). Zur Charakteristik vgl. meine Abhandlung Zeitschr. f. Handelsr. I- S. 7—13. Die ältesten hierher gehörigen Werke sind juristisch-theologische Untersuchungen über Handelsgeschäfte^). So: «lolrü-nnos dicker, Lscras tIisuIoAi»,s protessor orckinis prÄsck!eg.torniu (Dominikaner, Prior in Nürnberg nnd Basel, Professor der Theologie in Cöln, gest. nach I440>. Loinpencliosus traetatus cle contraetidus rner- ostorum, (Eine sehr alte Ausgabe ohne Datmn, Cöln 30 Bl. 4, auf der Hamburger Commerzbibliothek. Vielfach im tractatns tr-»eta,tnum s^z. B. I^nA- cknoi 1549. t V, p, 532—537^^). Meist mit den Werken des Straccha abgedruckt). Lep tip e r titurn opus cls contrs,ctibns pro toro cou- scientis ato^ue tlleolo^ico per Lonrlvckum Lunairivnlio,rt de Lalv^ i^rtium sacre tlisolvAiv proksssorem in almit universitlrte 1°ubinAsnsi or- ckinaris le^sntera sgeb. 1465 zu Calb oder Calwc in Württemberg, gest. 1519> eompilirtnm; et per eentnm c^uasstiones iliAestum, ac per ennclom usrn sudtiii aäinventions usnraria pravitS3 raciieitus evsllituiv Lt iz^no siut Iiorura rovrestorurn et nsAveiatoruiu in rsdus seeularibus lieits vol illicite, ^usts vsl injusts nsgoeiationes et mer- eantis^ vas clsr dsrA cler inil- cliZksit cksr ck^- wnLnsri3enen lrsnclsl vortilZst nn6 in Zent3elren langen Ki3-:lrer undslisnt Zsws3t i8t, in 3icn üslt. ».nelr vvs.3 rsslrts unä unrselrts lisukmann- 8eng.M unä nsnäsl ^S3öiu und wee>i3sl aller vveeQ3eIsr tsoäosie, äe Mre woroatornm sinAulari, -lsnas 1636. WolkK. Voli-atl», llisses cZs inercatnrk, llxs, 1644. * I,uLü,s 1,g,n Kkrurann (prass. ^V. ^, utsrbg.eli) SiSk-x 6e ^ure in enris, mereatorniv usitato. Inbin^. 1655. (Deutsch in kaniudnr- xsr's ^nstitis, sslseta). g. I^embl! snius , cle Mrs sin^nlari raereatornm. §, 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. Z7 kostoelr. 1660. Olpins, 6s Mro lusrcatnrnni. ^snk 1663. ^Vipp erinavn, 6s illere^turs. I>ips. 1664. <ü. ^i vAlsr, 6s jure eoinniersiornm. Vitsd. 1666. van. Xoeli, 6s ^urs rnsreatorio. ^It6. 1666. Herrin. LonrinA, 6e eow- moreiis et merestur». 1666, und 6s mnritimis eorainereüs. 1680. (Opp. krnnsviA. 173N. t. IV. p. 8S1—933). 1> ouelisner, 6s wereatore (Viss. ^ur. 3el. öasil. vol. VI. n. 11>. ksinmann, (praes. 3 irn o n). ^us wercatornin sinAuIars. ^snav 1669. ^. Lran6iuüIIsr, 6e insrekturs.. IZssil. 1669. ko- ina.nns, 6s rnsreatura. I.ips. 1670. K rnwb re cd t (prsss. UsrAsr), 6s Mrs wsrcaturss ex Princip. I. 4. (Z. 6s coimnsrcio. Vitsb. 1671 (u. 1726) 6. ll^vveccii, tract. 6s wsrcst. et ejus ^urs. llps. 1671. ?r. tlsisler^ 6e wercatoribns. llps. 1673. ^ok. Uüllsr, 6s rasreator. Vited. 1677- ?. ^l. I-eiellder, ^Inris msreatorii 6slibi»t!>.. ^It6. 168(1. 3 ekwsn6 sv 6ör- ker, 6s privils^üs wsroator. llps. 1685 (1692). A IZstsr, 6s ^nrs coin- merciorniv privils^iato. Las. 1690. ^. X I sin, pro^r. 6s sinAnl. in causis ivercator. s. IsAibus covstitntis. kostoek. 1693. ^. H. 8s.Iiine, 6s msres- tornin neesssitato ae utilits.ts. ks^iorn. I7V0. Odr. Rolrrsnsss, positiv- nes 6s insreatura, Vitsd. 1701. ^. ^. HartnvA (prass. lenssl), 6s Mie inereator. sinAul. Lrkor6. 1730. ?. L. 6s llii s lls, 6e praxi Mri6ics circa cominercia. I. ^r^sntor. 1733. O. Nokknaann, pro^r. 6s promovsn6is eoiniusrciornrn stu6üs. ?ud. 17S8. I6siu, 6isputa,tio. R-oinana ^Iiöiuis vorn- msreiornm tautrix. ?ub. 1767. L. A. Llrlaclsnirrs (pr. 3elrott), Inere- ments. st ^nrs, insrcatornni in üsrmania. Vitsd. 1763. Fon. ?od. Larracli (pr. LIrr. O. ^Villedran6), 6e privilsgiis cireg. coinrnsreia. Hai. 1771. I^s,- strop (pr. IranA. Ilioiu asin s), 6s wercntornin privilsAÜs. Ups. 1773. Witt (pr. R. e i nIiL.r6), Obssrvationss on Schedel. KTHle. Leipzig 1797—1801. Die Artikel „Handel — Handlung" in Krüuitz, Oeconomische Eu- cyclopädic. Th. XXl. (Berlin 1780) S. 679—764. VIII. Als, freilich mangelhafte, Werke universaler Anlage gehören noch in diese Periode die Italienischen Encyclopädieen: O. ^. ^2uni, Oii?ioiia,rio llslla Ziurispi uclev^g, mereAutils. 4 vol. 4. Nizza 1786. 1788. 2. eä. Livorno 1822. 1824. äs ^orio, (?iuri8pruclen?A clsl eoranavroio. ^sapoli 1799. 4 vvl. 4. b. Die neueren Handetsgesetzgebungen und deren Literatur, -r. Das Preußische Handelsgesetzbuch. 8- 9. I. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, in Kraft seit dem 1. Juni 1 794, publicirt am 5. Februar 1794. Th. II. Tit. 8. Vom Bürgerstande. Abschnitt 7-15 M- 713 — 2464^: Siebenter Abschnitt (§. 475—712) „Von Kaufleuten." §. 9. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Codificationen. Preußen. Z9 Achter Abschnitt (8- 713—124V) „Von Wechseln." Neunter Abschnitt (§. 1250—1304) „Von Handelsbillets und Assignationen." Zehnter Abschnitt (§. 1305—1388) „Von Mäklern." Eilfter Abschnitt (§. 1389 — 1765) „Von Rhedern, Schiffern und Befrachtern." Zwölfter Abschnitt (§. 1766 — 1933) „Von Haverey und Seeschäden." Dreizehnter Abschnitt (§. 1934— 2358) „Von Versicherungen." Vierzehnter Abschnitt (§- 2359 —2451) „Von der Bodmerei." Fünfzehnter Abschnitt (§. 2452 —2464) „Von Fuhrleuten." Bei der Ausarbeitung und spätern Revision des Entwurfes dieser Abschnitte haben durch ihre vom Großkanzler v. Carmer eingeholten Gutachten besonders mitgewirkt Büsch, Sicveking, Moller in Hamburg und Gädertz in Lübeck. (Büsch, Darstellung der Handlung. 3. Ausg. Bd. I. S. 605 — 607. Simon in Mathis' Allgemeiner juristischen Monatsschrift für die Preußischen Staaten. Bd. XI. S. 232). Zu Grunde liegt die reichhaltige Brandenbur- gisch-Preußische Gesetzgebung, durch welche schon früh ein gemeinsames Handelsrecht der ganzen Monarchie angebahnt wurde. Namentlich die erneuerte Wechselordnung für alle Preußischen Lande vom 30. Januar 1751, das Scerecht für das Königreich Preußen vom 11. Dezember 1727, die Assecuranz- und Havareyordnung für sämmtliche königl. Preuß. Staaten vom 18. Februar 1766. Acltc- res Seerecht der Preußischen Landestheile bei l'arässsus, Lol- Isetion t. III. ear>. 22. x. 450—488. II. Ueberdas Verfahren in H andelssachen: Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, publicirt mit Circular vom 24. Dezember 1794: Th. I. Tit. 27. Vom Wechselprocesse. Tit. 28. Von executivischen Processen. Tit. 30. Vom Verfahren in Mercantil- oder Meß- und Handlungs-, desgleichen in Assecuranzsachen. Tit. 47. Vom Verfahren in Moratoriensachen. Tit. 48. Vom Verfahren bei der cessiollL kcmoruin. Tit. 49. Von Behandlung der Gläubiger und von der Nechtswohlthat der Competenz. Tit. 50. Von Concursen und wie dabei zu verfahren. (Zu Grunde liegt die Hypotheken- und Konkuröordnung vom 4. Februar 1722). Tit. 51. §. 115 — 144 uud Anh. §. 384—388. Aufgebot Verlorner Instrumente. Tit. 51. §. 159 — 168. Vorladung unbekannter Handlungs- und Societätsgläubiger. III. Dazu sind folgende, das Handelsrecht berührende wichtigere Einzelgesetze ergangen: w Einleitung. Verordnung v. 9. Dez. IS 09 wegen Mortification der an einen gewissen Inhaber, und wegen des Lsscnllichen Aufgebots der an jeden Inhaber ausgestellten Privat-Schuldvcrschreibuugen und Urkuudeu. Gesetz v. 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsvcrpflichtnng an jeden Inhaber enthalten. Ges. v. 26. April 183 5 über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger. Ges. v. 16. Juni 1835 wegen des Außer- uud Wiederinknrösetzcns der ans jeden Inhaber lautenden Papiere. Cab. Ordre v. 23. September 1835 wegen des Rcchtsverhältnisses der Eigenthümer von Slromfahrzengen zu den Führern derselben und der Schisss- sührcr zu den Schifssknechten. N. v. 19. Januar 1836, den Verkehr mit spanischen uud sonstigen aus jeden Inhaber lautenden Staats- oder Kommnnal- schuld-Papieren bclresfeiid. Ges. v. 31. März 1838 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen. Ges. v. 3. November 1838 über die Eisenbahn- nnternehmungen. V. v. 13. Mai 1840, den Verkehr mit ausländischen Papieren betreffend. Cab. Ordre v. 14. Juli 18 41 über das Verhältniß der Stromjchisser zu den Befrachtern, sowie zu den Empfängern der Ladungen. Ges. v. 4. Mai 1 84 3 über die Umschreibung außer Kurs gesetzter oder zum Umlauf unbrauchbar gewordener, unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigter Papiere. Ges. v. 4. Mai l843 über das Wicderinkurösetzen der unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigten Papiere. Ges. v. 9. November 1843 über die Aktiengesellschaften, V. v. 24. Mai 1844, die Eröffnung von Aklienzeichnungen für Eisenbahnuiuernehmungeu und den Verkehr mit den dafür ausgegebenen Papieren betreffend. Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1345 und V. v. 9. Februar 1849, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen nud verschiedene Abänderungen der Allgemeinen Gewerbeordnung. Ges. v. 3. April 1847 über die Errichtung von Handelsgerichten (nicht ausgeführt). V. v. 6. Jauuar 1849 und Ges. v. 15. Februar 1850, betreffend die Einführung der Allgemeinen Wechselordnung für Deutschland. (Durch erstere, Provisorische, Verordnung ist das landrechtliche Wechselrecht, durch das zweite Gesetz auch der Abschnitt von Handelsbillets und Assignationen s^ll. 6. §. 1250—1304^ außer Kraft gesetzt). Konkursordnung v. 8. Mai 1855. Ges. v. 9. Mai 1855 über die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses. Ges. v. 1. Juni 186N, betreffend die Aufhebung verschiedener Bestimmungen über den Verkehr mit Staats- uud anderen Papieren, sowie über die Eröffnung von Aktienzeichnnngen für Eisenbahnunlernehmungen. IV. Das Handelsrecht des Allg. Landrechts und der Allg. Gerichtsordnung wurde in die meisten während der französischen Revolutionszeit und Kriegszeit neu- oder wiedergewonnenen Landestheile durch besondere Patente eingeführt, ausgenommen im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln, und in den Gebieten des gemeinen Rechts (Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald, wo auch 8. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen, Preußen. 41 das Schwedisch-Pommersche Seerecht vom 15. Februar 1805, gebaut auf das Schwedische Seerecht v. 1667, galt; des Justizsenats zu Ehrenbreitstein; in den Hohenzollerschen Ländern). Von den aufgeführten Ergänzungsgesetzen sind einige für den ganzen Umfang der Monarchie erlassen. Dagegen galt bez. gilt dasselbe außerhalb Preußens: in Ostfriesland und Grafschaft Lingen (Königreich Hannover), Anöbach und Baireuth (Königreich Bayern), in einigen Distrikten des Großherzogthums Sachsen-Weimar. V. Ueber den Stand der Handelsgesetzgebung in Preußen vor der neuesten Deutschen Gesetzgebung vgl. Heise's Handelsrecht S. 11, Dedekind, Abriß S. 111 u. Gelpke in dessen Zeitschrift für Handelsrecht Heft 3. S. 205—210. Selbstverständlich galt sub- sidiär das bürgerliche Recht, von dem das Handelsgesetzbuch nur einen besonderen, nicht einmal selbstständigen Theil bildete. Das Gewohnheitsrecht galt nur äußerst beschränkt zur Ergänzung des geschriebenen Rechts (A. L. R. Einl. §. 3. 4. 49. 60), wurde jedoch durch Uebereinkunft der Kaufleute vielfach durchgesetzt. VI. Die Literatur war äußerst dürftig, und ging meist nicht über mangelhafte Kompilationen hinaus. Dahin gehören: (Mallinckrodt), Handlungsrechl für die Preußischen Staaten. 4. Ausg. Hamm 1339. I, W. Sch unken, Das Preußische Handels- und Wechselrecht 2 Bde. Elberfeld 1621. 1854. Mirus, Die Grundsätze der Preußischen Handelsgesctzgebuug, mit Rücksicht auf die neuesten Verordnungen, systematisch dargestellt. Berlin 1834. C. C. E. Hiersemenzel, Preußisches Handelsrecht. Berlin 1856. Bielitz, Praktischer Commentar zum allgemeinen Landrechte für die Preußischen Staaten. Bd. VI. (Erfurt 1828) S. 308 — 758. * C. F. Koch, Allgemeines Landrecht mit Commentar in Amer- kungen, 4 Bde. (zu Th. II, tit. 8). Berlin. Bd. I, Vierte Aufl. Bd. II —IV. Dritte Aufl. 1862. 18L3. Die zweite Auflage des dritten Baudes enthält noch den Commentar zu A.L.R. II, 8, die dritte bereits das'Deutsche Handelsgefetzbuch. * C. F. Koch, Lehrbuch des gemeinen Preußischen Privalrechts. 2 Bde. (Bd. I. Z. 402—4S0), Berlin. 3. Aufl. 185/. 1858. * F erd. Fisch er, Preußens kaufmännisches Recht. Gesetzbuch, Lehrbuch und Commentar zc. für Kaufleute und Juristen. Breslau 1856. VII. Zeitschriften und Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen vgl. unten §. 31. Das französische Handelsgesetzbuch. 8- 10. Aeltere Gesetze und Literatur vgl, §. 6. IV. §. 8. II. III. 12 Einleitung. I. Oocls äs c oininsrss, in Kraft seit dem I.Januar 1808. 1) Bereits unter Ludwig XVI. war eine Commission zur Revision der Handelsgesetzgebung eingesetzt worden, deren Arbeiten jedoch durch den Wechsel des Ministeriums und die Revolution unterbrochen wurden. (?rojst cls i-stornas cls l'I^clit cin insis cls Nars 1673 — par uns eorninission torines 6s I'orclrs cls ^lgr. 1s Karcls clss sesaux. ?aris 1786. 4). Eine Aufnahme der Revisionsarbeiten erfolgte unter dem Consulat. Durch Decret des ersten Consuls v. 13. Asrminal an IX. (3. April 1801) ward eine Commission von 7 Rechtsgelehrten und Geschäftsmännern zur Entwerfung eines vollständigen Handelsgesetzbuchs eingesetzt ((Zorneau, ^. ^. Uoui-gus, ViZnon, Loulvinb, I^sZras, Louisier, Vital lioux). Am 7. frimairs an X. (28. November 1801 — nicht am 13. triinairs — 4. December, wie Mariens Sammlung S. 582 angibt), legte die Commission ihren Entwurf, 485 M. umfassend, mit Bericht vor- Zu Grunde gelegt, und vielfach wörtlich aufgenommen, insbesondere im Seerecht, sind die Bestimmungen der beiden Ordonnancen von 1673 und 1681. Als Hauptgesichtspunkt wird, gegenüber der zu großen Unbestimmtheit und Milde der bisherigen Gesetzgebung, größere Strenge und Gleichheit bezeichnet, insbesondere zur Ausschließung der überaus abweichenden Handelsgebräuche und Praxis der einzelnen Handelsstädte und Gerichtshöfe. (Das Projcct ist auch abgedruckt bei Mariens Sammlung S. 583—642). Durch Erlaß der Consuln vom 14. triinairs an X. (5. December 1801) ward der Entwurf den Handelsgerichten, Handelskammern und den höheren Gerichten zur Prüfung mitgetheilt. Die von dem Cassationshofe. den Appelhöfen, den Handelsgerichten und Handelskammern eingegangenen, zum Theil vortrefflichen, Bemerkungen wurden von (?c>r- neau, I/SZras und Vital lioux geprüft, und demnächst ein revidirter Entwurf in 3 Büchern dem Staatsrath vorgelegt: Ol^orvalions clo8 cmirs 6v ca88»tion et ä'nppel, <1es ti'idnnaux ct >'ori8cils <18oi'vation8 äv la ckambre äe cow- msico 6e com. ?ari8 an XII ^. ree<>clse rjs I'anaI?8S i'aisonnee slss ol)8ervation8 6e8 tnbnnaux. — Paris an XI (IM) », Der revidirte Entwurf blieb indessen mehrere Jahre liegen, bis 8. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Frankreich. 4Z im Jahre 1806 durch skandalöse Bankerutte die Aufmerksamkeit wieder auf die Handelsgesetzgebung gelenkt wurde. Napoleon, damals im Preußischen Kriege begriffen, ertheilte 1806 von Polen aus den Befehl zur Wiederaufnahme des Gesctzgebungswerkes. Der Abschluß ward nun beeilt. Vom 4. November 1806 bis zum 29. August 1807 fanden Berathungen des Staatsraths, zum Theil in Gegenwart Napoleons, statt. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß durch möglichste Strenge bezüglich der Buchführung, der Societäten, der Rechte der Ehefrau, der Fallimente u. s. w, den wachsenden Betrügereien, Krediterschwindelungen u. dgl., welche man noch als Folgen der revolutionären Zeit ansah, gesteuert werden müsse. Die letzte Redaction des Entwurfs bewirkte der Staatsrath LsZonsn. Demnächst ward der Entwurf an den gesetzgebenden Körper und an das Tribunat gebracht. Vor dem gesetzgebenden Körper entwickelten zunächst die Staatsräthe ke^ng-uä (äs 8gint-^sg.n-cl'^.n- Zslv), LsZousn, Oorvetto, Karst, 3sgur, 1rsillig,rcl in den Sitzungen vom 1., 2., 3., 4. und 8. September 1807 die Motive der einzelnen Theile des Gesetzbuchs. Darauf erstatteten vor demselben in den Sitzungen vom 10., 12., 14., 15. September die Redner des Tribunats ^g.rcl-?g,nvi11isr, ?srss, LdMg.Q, ^suds, Irsvills, ?g,r- ribls, Killst, vslriisrrs, Bericht über die einzelnen Theile. Die einzelnen Theile wurden besonders angenommen und pnblicirt: liv. I. tit. 1 — 7 am 10. Septbr., publ^ 20. Septbr.; liv. I. tit. 8 am 11. September, publ. 21. September; liv. II. am 15. September, publ. 25. Septbr.; liv. III. am 12. September, publ. 22. September; liv. IV. am 14. September, publ. 24. September 1807. Das Gesetz vom 15. September 1807 stellt den Zeitpunkt der Geltung des ganzen Gesetzbuchs auf den 1. Januar 1808 fest, und setzt von diesem Zeitpunkte außer Kraft: „tontss lös g-noisnnss Isis tonsllgnt lss ing,tisrsL souiinsroialss sur IssHnsllss il sst Status Mi- ls äit Loäs." Dagegen blieben die älteren Gesetze, welche die vom Gesetzbuch gar nicht oder nur in einzelnen Punkten geregelten Institute betrafen, in Kraft, soweit sie dem Code nicht widersprechen, insbesondere die sehr weitschichtige Gesetzgebung über Börsen, Wechselagenten und Mäkler. Auch die dem Gesetzbuch nicht widerstreitenden älteren Handelsgebräuche sind in Kraft geblieben. Ueber die Geschichte und Vorarbeiten des Gesetzbuchs zu vgl. I^osrs, l^sZisIgtion sivils, sornrnsroials et oriminsUs äs Ig.?ra,nss. « Einleitung. 31 Bde. 8. Paris 1827—1832. (Hieher gehören t. I. x>. 122—131. t. XVII.—XX.), und livers, Usxrit ciu eociö cis oonmisioe. Zuerst 10 Bde. Paris 1807 — 1813. Neue Ausgabe. 4 Bde. 1829. Thieriet 1. e. x. 87—243. Einen synoptischen Abdruck des Locis cie eommerce und der älteren Handelsgesetze, insbesondere der beiden Ordonnanzen von 1673 und 1681, enthält Lravs-rä-Ve^ris- re8, Nauuöl clu ciioit eoramsicial; ein vergleichendes Register befindet sich in karclsssus, Lvurs cls ciroit eoiurusrojAl am Schlüsse. ' 2) Das Gesetzbuch zerfällt in 4 Bücher: Erstes Buch. Von dem Handel im Allgemeinen. Tit. I. Von den Handelsleuten (Art. 1—7). Tit. 2. Von den Handclsbüch eru (Art. 8—17), Tit. 3. Von den Gesellschaften Abschn. I. Von den verschiedenen Gesellschaften und den sie betreffenden Regeln. (Art. 18— 50). Abschn, >I, Von den Streiiigkeiten unter Gesellschaftern und der Art sie zu entscheiden (Art. öl—64). tit. 4. Von Gütertrennungen (Art. 6S—70). tit. 5. Von den Handelsbörscn, Wechsel« geuten und Maklern. Abschn. I. Von den Handelsbörsen (Art. 71 — 73). Abschn. II. Von den Wechsel-Agenten und Mäklern (Art. 74—90>. tit. 6. VondenComissionären, Abschn. I. Von den Commissionären überhaupt (Art. 91—95). Abschn. 2. Von den Commissionärcn für Transporte zu Lande und zu Wasser (Art. 96 —102). Abschn. 3. Von dem Frachsührer (Art. 103 — 1031. tit. 7. Von Käufen und Verkäufen (Art. 109). tit. 8. Von dem Wechsel, dem Billet auf Ordre und von der Verjährung (Art. 110—189). Zweites Buch. Vom Seehandel. In 14 Titeln «Art. 190 — 436). Darin tit. 10. Von Versicherungen (Art. 332-396). Drittes Buch. Vou Fallimenten und Bankerotten. Allgemeine Bestimmungen (Art. 437 — 439>, tit. 1. Von dem Falliment (Art. 440 — 565). tit, 2. Von der Güterab lretüng (Art. 566 — 575). tit, 3. Vou der Vindrcation (Art. 576 — 585). tit. 4. Von Bankerotten (Art. 586 — 603). tit. 5. Von der Nehabilitirung (Art. 604 - 614). Viertes Buch. Von der H andels gerichtsbarteit. Tit. 1. Von der Organisation der Handelsgerichte (Art. 615— 630). tit. 2. Von der Competcnz der Handelsgerichte (Art. 631—641). tit. 3. Von der Form des Verfahrens vor den Hand elsger ichten (Ar:. 642—644). tit. 4. Von der Form des Verfahrens bei den Appel- Z. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Frankreich. 45 lationsgerichtshöfen (Art. 646 — 658). — Hierhin gehören überdies die Art. 414—442 dcö am 1. Januar 1807 in Kraft getretenen Locis äs xioeL- äurs oivils (?s,i't. I liv, II. lit. 1ü). „Verfahren vor den Handelsgerichten." 3) Zur Kritik des Gesetzbuchs vgl. u. A. Heise's Handelsrecht S. 8. 9. Vinoons, Exposition raisonnss äs la IsZislation oommöreials t. I, xr6ta,e6 x. X. — XIV. Mittermaier im Archiv f. civil. Praxis Bd. 25 S. 116 — 121, und Grundsätze des Deutschen Privatrechts 7. Aufl. S. 100. Brinckmann im Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 358—361, und Lehrbuch des Handels- rechts S. 20. Aber auch Dedekind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts (Braunschweig 1843) S. 16. 17, und die bei Kuntze, Deutsches Wechselrecht (Leipzig 1862) S. 252. 253 angeführten Schriften. 4) Der Ooäs äs ooraillsi-os ist alsbald in alle diejenigen Länder eingeführt worden, welche zur Zeit seiner Publication mit dem Französischen Kaiserreich vereinigt waren, oder später mit demselben vereinigt wurden, desgleichen auch in viele Vasallenstaaten Frankreichs, wie im Königreich Italien, einschließlich des Königreichs Neapel, (laut Decret v. 17. Juli 1808), in viele Kantone der Schweiz, in Belgien und Holland, im Herzogthum Warschau, der freien Stadt Danzig, (dagegen nicht im Königreich Westphalen). Mit dem Sturz der Napoleonischen Herrschaft ist er in diesen Ländern zum großen Theil beseitigt worden, zum Theil später durch eigene, wenngleich auf ihn gebaute (vgl. §. 11) nicht selten wesentlich nur wörtlich übersetzte (z. B. Kirchenstaat, Griechenland, Haiti :c. vgl. §.11) Handelsgesetzbücher ersetzt worden. Er ist außerhalb des französischen Kaiserreichs (auch in Algerien und in die übrigen französischen Kolonien ist er eingeführt) noch in Geltung — soweit er nicht bei Einführung der Deutschen Wechselordnung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs außer Kraft gesetzt ist — in folgenden Ländern: g.) Preußische Rheinprovinz, (nämlich im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln). Wichtige Abänderungen im dritten Buch sind durch das Gesetz vom 9. Mai 1859 eingeführt. (Zeit- schr. f. Handelsr. III. S. 155—174). Ueber die Praxis: das Werk von Broicher und Grimm unten sub V. k) Bayerische Rheinpfalz. o) Rheinhessen. ä) Das zu Oldenburg gehörige Fürst enth um Birkenfeld. 'ltt Einleitung. ) Großherzogthum Toskana, (Dedekind, Abriß S. 33, 34. 8t. ^osspk, x. 398). o) Parma und Piacenza, (Dedekind, Abriß S. 34. Lt. ^v8sxli, p. 324. vgl. F. 11. I. 5). x) In Lucca gilt der Loäs äs coiruneree, nach der Ordonnanz vom 6. Mai 1840, fort. (8t. -losexk, x. 299, Meißner II. S. 687). 5 Deutsche Uebersetzungen, besonders des Loäs ä. o.: Lassanlr, Coblcnz 1807, Daniels, Cöln 160S, 3. Aufl. 1812, - Cccardl, Hamburg 1803, — Crhard, Dessau und Leipzig 1808, 2. Äufl. 1813,— Müller, Leipzig 1808, — Brsich er und Grimm, das Handelsgesetzbuch der Königl. Preußischen Rheinprovinzen, übersetzt und erläutert. Cöln 1835, u. a. m. Cremer, die fünf franzosischen Gesetzbücher. Crefeld 184S. Einleitung. II. Die wichtigsten zur Ergänzung bez. Abänderung des Loäs ä. o. ergangenen Gesetze sind folgende: Ges. v. 19. März 1817 über Wechsel tzu 0oaboulavs Xotics vor der 6. Aufl. des Lours äe äroit eommercial. Geb. 1772 zu Blois, 1809— 1830 Professor an der Rechtsschule zu Paris und seit 1821 zugleich Rath am Cassationöhos. Gest. 1853). Ihm wurde zuerst der neugegründete s1809s Lehrstuhl für Handelsrecht an der Nechtsschule zu Paris übertragen). Lours äe äroit commereial. 4 vol. Paris 1314—1316. 6 vä. sntiersment rolonäue par E. äs kodiere. 4 vol. Paris 1856.1857. (Ueberselmng davon: A. S ch i eb e, Lehrbuch des Handelsrechts mit Ausnahme des Seerechts frei bearbeitet nach Par- dessus. Leipzig 1838). ' Vincsns, Exposition raisonnse äs >a IsAislation commereiale. 3 vol. par. 1821. 2 sä. 1834. ^ L. vupu^, I.s classi^us äes eommsreans etc I>von st I?ar. 1822. lllonZalvv st Lsrmain, ^na- Ivss raisonnso äu c. äe e, 2 vol. 1324. kogrou, Loäs äe eommsree ex- plio^ue. par. 1825. 8 sä. 1655. ä'^^svills, L. ä. e. sxpliciue. 4 vol. par. 1827. 8 auts)'r a, L. ä. e. oxplio^ue. par. 1885. ' IZ r a vsr ä-Vs vrier es, lllanusl äu äroit eommercial etc. 1838. 6 sä. 1861. ^ lllolinisr, ?raits äe äroit eommercial eto. vol. I. 1346. ' Uassö, I,e äroit eommercial äans sss rapports avee ls äroit äes Aöns st Is äroit civil. 6 vol. 1344— 1343. 2 sä. 4 vol. 1861.1862. Oaärss, 1,0 eoäs civil uns sri rapport avec >e äroit eommercial 1845 1'lri ereolin, LIsmons äe äroit eommsreial, ou commsnt. sur le e. ä. c. 1845. ^ Oslamarro st I.epoitvin, ?raits äu contrat äs Commission st äes odliZations eonventionellos en matisrs äs commsree. 6 vol. 1840 — 1856. 2 eä. unter dem Titel: Iraits tlieorio.us ot pratigus äs äroit eommercial. 6 vol. Paris 1861. IZonnin, Lommvntairs sur la IkAislalion commereials 1845. 1/0 n Ir amp t, Lxpücation äu Loäo äs c. 1337. Lrnen, Illanuel äe IsAislation commereiale, inäustriolls äs la Francs 1850. 'l^es eoäos annotss äs Sirs/, rssonäus par Lilbsrt, contenant la ^urispruäenee äs 17t>9 ^jus^u'ä oe jour er la äoetrins äes au- tsurs. Loäs äs com. 1851, 5aver?ae, 1.s eoäs äs com. mis ä portss äs tous les nszoeians. 1854. ' Leäarriäv, äroit commvrcial, eomment. äu e. äs c. livrs I. tit. 1. 2. 1854. livrs I. tit. 3. 2 vol. 1857. livrs II. 5 vol. 1859. Paris, I>o äroit eommsrcial kraneais ou commentairs äu eoäs äe eommerce, mis en rapport avec ls coäs Napoleon, t. I. .1854. pra äi e ro ä s r s, preeis äs äroit vommercial 1854 lZIanclist, Lours elemontaire ot pratic>ns äu äroit eommercial 1855. Höenster st Laere, lllanuvl äs äroit commercial sraneais et ctranAllr 1855. * liivisre, kö"- petilions ccrites sur Is o ä. c. 1858. 3. ^.ull. 1860. * ^. .^lauiiet, com- mentairs äu e. äe c. et äs !a l^gislation commereiale. 4 vol. 1856. 1857. picot, Nouveuu manuel prati^ue äu coäe äs com. 1859. ' Lravarä- Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 4 50 Einleitung. Vez?riers8, 1>aite 6s 6roit commsreial. pliblie, annots et eowplete par LIi. O em au A e a t. t. I—III. 1862. Oli. Lonns, I.econs el^montaires 6s 6roit commorcial. 1862. Auch gehören Hieher die zahlreichen Monographie?» von Iroplonß, welche einen großen Theil des Handelsrechts umfassen. 2) Abhandlungen und Erörterungen. (Zautior, IZtucles 6e M'i8pi'u6ence eommereials. 1829. * llorsou, tjuestiori8 8ur Is eo6s 6s eommsrcs. 2 vol 1829. * ?römerv, etu6ss 6u 6roit commercial 1^33. Rechne, ^iiö8tion8 8ur Is 6ro!t commsreial — I 842. 3) Sammelwerke und Zeitschriften. Die allgemeinen juristischen Zeilschriften, Encyclopädieen und Sammelwerke, welche meist auch das Handelsrecht berücksichtigen, vgl. bei C. S. ZachariL, Handbuch des französ. Civilrechts 5. Aufl. v. Anschütz. Bd. I. §. 51. Besonders ftir das Handelsrecht bestimmte: 6 aiton, Ilanuel 6u commereaut, ou 6ict!onuairs 6s legi8latiou eommereials — ?aris 1808. Oa.uba.utou, Oietionnairs 6u eo6s 6s cora- meres — 1803. Laulouieue-l^aporte st öoucksr, ^uri8pru6enee eommereials, ou reeueil 6os ^UFömeuts st arrsts ren6n8 sn matisrs 6e cora- meres 6s tsrrs st 6e msr — 4 vol. 18l)8. 1869. Hau bau ton, kspertoirs uuiversel 6s Ii-Zl8lation eommsreials interisurs st maritime 6s l'empire — 2 vol. 1810. » Osvillsneuve st Kla8se, vietlonnaire 6a contsntieux eommsreiul. 1839. 6 e6. 1651. * Kaufst et AsrAer, victionnaire 6s 6roit commsreial. 4 vol. 1345. 2 s6. 1352. Lasse, ^uri8prn6enee eom- uaeroia.lv. Kscusil 6'arrsts 6ö8 eour8 6s Sanktion stv. 1851. *Laumout, Oietiouuaire uuivsi'8el 6u 6roit cowmsrcKI st maritime. 2 e6. 2 vol. 1857. 1858. ^ uri8 p ru 6sue e commsrciale, ou reousil 6ss ^juAemsn8 st arrsts rsn6n8 su matisrs 6s eommsres ete ?ar. 1813—1819. k-o^sr et 6arnisr, ^.nnalvs universelles 6e la Isgislatlou et 6e la ^ur'spru6enes eommeroiales. ?aris 1824 — 1830. 7 vol. lZiblio tli eeti>r uuter dem Titel: Nvmorial 6n eommsree, repertoiro uuiversel 6e la scienes comwereiale, seit 1838, jährlich 2 Bde. Journal 6s ^juris- pru6enes commsreials st maritime, par . Karlsruhe 1811. 1812. Bd. IV. V. VI. Nürnberg 1813. 1815. Von Bd. IV. an ist als Mitherausgeber Georgius genannt, von Bd. V. an fehlen auf dem Titel die Worte „Frankreichs und der Bundesstaaten." d. Italienische Be arbeitungen. 1i,sale, vsl ctiritto eoraroeieials s mg.ritimo sveonäo Is IvAAö austri- aeke eä Itslielis. ?g.vi» 1822. 2uraäeIIi, viritto eommereials ora vi- Asnts nsl rs^no I^omdsräo Veneto. ?g.via 1822. Lalvi, ^.nnot^ioni g.11 coclies 6i coramereio. ?iss 1826. Aarre, Lorso c!i dirilto eommereiale. ?iron2e 1829. Lirstslli, Ug.nusle äel eo6iee cli coiumereio. Ailauo 1840. Losti, II eoclice cli »oiumsreio cli tsrra ossiu, il lidro priino 6e1 eoclics cli eoiri. — vel rsAuo ä'Itirlia. Vsne^iit 1341. l^orsi), Loclies 61 coinwsreio volle nots per eurs, 6'un avoeato ?03eano. ?iren^s 1844. * AumdsIIi, ?rc>pc>8t!i irnslitioa 6i un inssAnamento 8ul 6irittc> eommereis-ls, sul 6i- ritto 6i creclito, e sul 6iritto insrittiino privuto > pulidlieo e intern». Concils 6ec;Ii stati. vol. I. II. Uilcrno 1845. 1846. vol. III. IV. 1>a. 6ovs 1850 * ?oramiki, Aannnle 6el eo6iee 6i coinivereio — volle moäiücaaione kustriaolre. Vsne^i» 1852. (3 e6. 1858). v »lI us elrsli, ?ra6ov!>. 1655. Dazu llörvirii, veeisioni 6e1 ma^istrirtv civile e eonsolkre cli I-ivorno in ruktsrik ili eomweroio torrsstre e raitritirno (v. 1834—1838». l.. I. 4. llvorno 1841. Von älteren Werken gehört hierhin noch die Encyclopädie von ^. Kai- cls,8serc>ni. vi^ionsrio raZionato cli ^iurispru6en-!» mgrittirnu, e cli coin- mereio. ?on6»to snlle 6ispoi-i^ic>ne clel cocliee Napoleons e coneilisrto irll-r pratiesr clel eoclice cli commsreio e cli vroeeclura. 4 t. 4. I.ivornc> 1810 — 1813. Vgl. auch oben S. 36. Endlich gehören hierhin auch viele Bearbeitungen der nenercn Italienischen Handelsgesetzbücher, welche durchgehends aus der Basis des Locle äs cow. stehen, und der französischen Literatur folgen «§. 11). — 4 * 5Z Einleitung. c. Eine Englische Bearbeitung (oder nur Uebersetzung?) ist H. vavis »r«1 L. 1. »uren t, 1'Iie mercantilv nncl bankrupt Ic^vv os?ranee. l.onücher. §. N. I. Die Italienischen Staaten. Aeltere Literatur vgl. §. 6. II. F. 8. I. Ueber die Geltung des Loäe äs oviniiii, kaccolt!» clei coclici ccnrimerciiUi cle^Ii 8tati 6'Ila>ii> p!l- rkAOnati eol coclicv cii eommorci» liancoso i^ginntavi nuova lo^^e sui tallirrieoti 28 SIuAAia 1833, kologiut 18SV. Zeilschrift: (Z i u ri spru ä eii?a, eomwei eiale I t ^ l > a n a, rsroeoltu ecl j>Iu8ti!^t^ per eurir cl'all ^vv. ^ntc>- aio O^veri. (Zsnovii seit Juli 1861. 1. Königreich beider Sicilien. Loclics per 1o reZno clsllö clus Siviliö. ?artö Quinta. I^sZZi cii soce^ions per gli at't'g.i'i äi cominsreio, in Kraft seit dem 1. September 1819, Public. 26. März und 31. Mai 1819. Das Gesetzbuch zerfällt in 711 Artikel und 4 Bücher, nach der Ordnung des lüncie cls comm. Das vierte Buch ist ausführlicher und enthält eine vollständigere Darstellung des Proccßrcchts. Ueber die Abweichungen vom Loäs äs eomm. vgl. Oaxsi in der Zcitschr. f. NcchtSw. u. Gesctzg. des Auöl. Bd. III. S. 52—74. Literatur: L»ste>Ia,no, institu^ione 61 elirllto eowmercia,le per lo reAno äoUo äus Lieilie. !?axo1i 1843. S. Oarna22a ?UAÜsi, 1 xrin- 8. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Italien. ZI cipii äel ciiritto commerciaio 8eoonc!o le le^gi äi vcce^ons per lo clue 81- oilio oki >> co^iov cli coinmvrcio per gli sl».ti Sarcli. Auf 4 Bde. berechnet- mir bekannt Vol. I. p. 1—191. Latani» 1861. Französische Ilebersetzuug bei 8t^ -sosovl» p. 187—195. 2. Kirchenstaat. lisZolainsuto provissoriv 6i Lommoroio in 608 Artikeln. Und (Einführungspatcnt) Läitto clsl primo Oiugno 1821, in Kraft seit dem 1. Juli 1821, ergana.cn 1. Juni 1821. (Abgedruckt bei Meißner Codex der Wcchsclrcchte. II x. 648 ff.). In dem zuerst vom Papst wieder erlangten Theile des Kirchenstaates war der am 17. Juli 1808 publicirte «üoäs äs ooium. außer Kraft gesetzt worden, in den später zurückcrlaugtcn Theilen dagegen durch Ecict vom 5. Juli 1815 provisorisch bestätigt. DaS ks^ola,- msnto sollte nun dieser Ungleichheit abhelfen, indem es, biZ auf die projcctirte Bearbeitung eines sclbststäudigen Handelsgesetzbuchs, einstweilen den Locis äs sommsrse mit einigen Abänderungen für den ganzen Kirchenstaat einführte. Vgl. Arndtö in der Zeitschr. für Rechtsw. u. Gesctzg. des Auöl. Bd. VIII. S. 253—255. Literatur: " Oesarini, ?,iiieipii siel cliiitto commorcialv ueconito lo spirito llelle Is^xo xontilicis. 12 t. Rom 1827 -1^36. Die zweite Ausgabe trägt den Titel: ?rincipü (lcilla Aiui'igprudön^a commsi-cials, 3econäa ecli^ions eon molls vnria^ioni e,l -^AAiunti cloll' irntore U!»co>'»ta 1^40. 4. Oöeisioaos 3itero.ö rotas korlian^s in es ooiumsiei.^Ii post Isßem 6isi l. ^unii 1821 acl annnm 1842. liomas 1842. Französische Uebcrsetzung, aber nicht vollständig,Zbei 8t. 5o8vpl, p. 196. 197. 3. Königreich Sardinien. Loüies äi sommsrsio psi- Zli sts-ti 8g.rcli. in Kraft seit dem 1. Juli 1843, Public, am 30. December 1842, zerfällt in 723 Artikel, nach Ordnung und auf Grundlage deö Locls äs evm- lllsres, (welcher durch das Edict v. 2l. Mai 1814, mit Ausnahme von Genua, außer Kraft gesetzt worden war), doch unter Berücksichtigung der späteren Französischen Gesetze, sowie der Italienischen und Französischen Praxis. Ueber die Entstehungsgeschichte und das Verhältniß zum Lväe 6s oommsres vgl. Mittermai er in der Usvus oriticjus äs IsgiZ- 1atic.ii 1844. vol. III. x. 102 t7. und Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. IV S. 331—335. LsrZsoii in der lisvus strangörs st tra,nrtulu,, Oi^ionario »,ns.litiec> cli clirittc» o 6i econoinis. industrials s cominereislo. Lon «.npencliev clslle clit?eren?e tra il eoäics 6i coininereio cle' re^li stati e «zuelli in vi^ors prssso altrs na^ioni cl'IZurong. I'orino 1843. 4. Sossi e Nonta^nini, Ug.nus.Is 6sl eoclies 6i eonirneieio. ?orino 1843. 1844. ?s>rc>Istti, II eoclice äi coininereio snieAüto in cissenno cle 8uoi srticoli. I'orino 1843. ^lbsrts^^i e ?rs8cs, Loniinsnto snslitico sl eoclies 6i eoinnrsrcio per Zli st-idi 8s.icli, die eoin- prsncls, ad o^ni srtieolo, il testo c>sl eoclies, lg, sua eoncorcls.n»s. eolls IsZZs snteriori e col diiitto eoinmoreisls cli tutti ^li 8tsti clell' Itslia, äslls. sps^ns., clellit?rs,neis. e ävlla. Oisncls, I'esaino clells äisposixions nuovs, i niotivs clslls. Is^AS, Is dottrins clsßli sntoii, Is. Solutions 6sIIs prineipsli Huestioni e 6ik- ücoltü, e Is, ^inr!8nrucien^s. ns^ionsls s 8tr!>niera. t. I—III. Marino 1843 — 1847. * Lronaini, Stucli sleinentsri rs ?s- rocli, I.e?ioni cli cliritto eonin>sici»Ie. IV, vol. Lenovs 1854. Zeitschrift: x. 5. Bestimmungen. (Lt. ^ossxli x. 324). II. Spanien. Aeltere Gesetze und Literatur vgl. §. 6. III. §. 8. II. IV. LoäiZo äs oomsreio, in Kraft seit 1. Januar 1830, Public. 30. Mai 1829. 1) Eine Redactionscommission aus 4 Mitgliedern: ?orosl, ?öU6Zi'ir>, und Lallerinv unter dem Minister Lgllsstsros wurde 1827 eingesetzt. Zu Grunde liegt zwar der Ooäs äs eomln., allein das Gesetzbuch ist weitaus sorgsamer und vollständiger, schon um des mangelnden Civilgesetzbuchs halber, und die Verfasser haben die spa- 8> II. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Kodifikationen, Spanien. 55 nische Praxis und die 0i'äsium2g.3 6a Bilbao berücksichtigt. Dazu ist ein Handelsproceßgcsetzbuch v. 24. Juli 1830 veröffentlicht. Ueber die Entstehungsgeschichte und die spätere Gesetzgebung vgl. Mittermaier, Zeitschr. f. Rechtsw. und Gesetzg. des Ausl. Bd. II. S. 482—488. Bd. III. S. 74—88. Bd. VI. S. 381—409. Auch ?aräs88us, volleotion t. VI. x. 13. 14. kevue öti'kmZöi'6 etc I. x. 281—301. 2) Das Gesetzbuch enthält in 5 Büchern 1219 Artikel. Erstes Buch. Von den Kaufleuten und Handeltreibenden. Tit. I. Von der Fähigkeit, Handel zu treiben und von der gesetzlichen Qualification der Kaufleute usitani tzunin publioi tuw privati (tit. VIII. äs oorlirnerciis). Olispov. 1794. 4. Ueber das ältere Portugiesische Seerecht vgl. ?a.rÄessus, eollsetwn t. VI. eax. 35 (x. 301—318). Ueber das Wcchselrecht s. Dedekind S. 47. Ueberhaupt Beer II. S. 113 ff. Mittermai er, Deutsches Privatrccht §. 43. Not. 9. Locligo eollimöreial ?ort u^us?, publicirt am 18. September 1833. Ein Zeitpunkt der Geltung ist im Publications- patcnt nicht angegeben. Der dritte Artikel desselben setzt alle Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten, welche dem Buchstaben und dem Geist deS Gesetzbuchs entgegen sind, außer Kraft. 1. Verfasser des ursprünglich als Privatarbeit zu Stande gekommenen sehr gründlichen und ausführlichen Gesetzbuchs ist ^os6 ?srrsira Lorges. Benutzt bei der Redaction sind, außer dem Loäe ciö vommsree und dem Spanischen Handelsgesetzbuch, auch die übrigen älteren und neueren, insbesondere die Deutschen Handelsgesetzbücher und Gesetze und die Literatur. Bedeutsamen Einfluß darauf hat das Werk von ^oss äs, Silva (unten sud. 4) gehabt. Vgl. ?irinsirv in der Zeitschr. f. Rechts«, u. Gesetzg. des AuSl. Bd. VIII. S. 470—474. 2. Das Gesetzbuch enthält 1860 Artikel in 2 Theilen. Theil I. Vom Land Handel zerfällt in 3 Bücher. Jede Unlerab- lheilung der einzelnen Titel hat zugleich ihre besondere Numerirung. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Portugal, 5,7 Erstes Buch. Von den Handelöpersonen. Allgemeine Bestimmungen Art. 1—10. Tit. 1. Von den Handelsleuten (commerciantss) und ihren Arte». Art. 11—96. (Darin von den Commissionären, den Banquiers, den Kaufleuten ^mL»!ltlors8^). Tit. 2. Von den Handeisbörsen und den Handelsämtern. Art. 97—204. (Darin von den Handelöbörsen, den Mäkler», den Faktoren und Handlungsdienern, den Spediteuren und Frachtsahrern). Tit. 3. Von den Handelsgeschäften und der Kompetenz für dieselben. Art. 203—207. Tit. 4. Von den allen Handeltreibenden gemei n schaftli che n Ver b in d l i ch keilen. Art. 298—240. (Darin von dem Handelsregister, von den kaufmännischen Büchern und Korrespondenzen, von der Rechnungslegung). Zw eiteS Buch. Von den Handelsverbindlichkeiten. Tit. 1. Von der Natur, der Entstehung und den Wirkungen der Obligationen überhaupt. Art. 241 —271. Tit. 2. Von dem H and els d ar l e h n. Art. 272—278. Tit. 3. Kaufmännische Zinsen. Art. 279 — 297. Tit. 4. Kaufmännischer Leihvertrag. Art. 298-303. Tit. 5. Kaufmännisches Depositum. Art. 304—311. Tit. 6. Kaufmännisches Fanstpfand. Art. 312—320. Tit. 7. Wechsel, Handelszettel oder Papiere an Ordre, Anweisungen und Platzbriefe. Art. 321 —443. Tit. 8. Von Kreditbriefen. Art. 444 — 452. Tit. 9. Vom Handelskauf und Verkauf. Art. 453—50t. Tit. 10. Handels- lausch Art. 605—511. Tit. 11. Handelsmiethe Art. 512—625. Tit. 12. Handels-Compagnieen-Societäten und Parcerias Art, 526—661. Tit. 13. Mandat, Commission und Consignation Art. 762 —839. Tit. 14. Bürgschaften Art, 840-865. Tit. 15, Von den Arten, wie Handelsverbindlichkeiten im Allgemeinen erlöschen und aufgehoben werden Art. 866—396, Drittes Buch. Von den Hanoelsktagen, der Organisation der Handelsgerichte und den Fallimenten. Tit. I. Von den HandelSklagen im Allgemeinen Art. 898— 906 Tit. 2. Von der Vindication Art. 909—921, Tit. 3. Von der itvtio ins titv ri», Art. 922—923. Tit. 4. Von Schadenersatz wegen Nichterfüllung von Handelsverträgen Art. 929—937. Tit. 5, Vom Beweise Art, 933-1003, Tit ff—10. Von der Organisation der Handelsgerichte Arl. 1004-1120, Tit, 11, Von Fallimenten Art. 1121- 1262. Tit. 12, Von der Rehabilitation der Falliten Art, 1263—1270. Tit. 13. Von Moratorien Art. 1271—1236, Theil II. Einziges Buch. Vom Seehandel in 16 Titeln An. 1287-1860, Darin Tit, 14. Bon Versicherungen Art. 1672—1812, — 3) Die leider einzige, unvollständige Übersetzung dieses Gesetzbuches ist enthalten in 8t. ^vssxk's LvnLci-äartLs p. 1—142. M Einleitung. 4) Literatur. Hierhin gehört das altere Werk von ^osö 6 s Silva, ?rinci^ios 6e cli- rcito meieantil, ö leis cis rnkrinlia, parg. uso cla Aoci6aäe I'oi-tuAuenil, clo- stinaa t. l. 1828. II. 1618. III. 1817. IV. 1819. V. 1828. VI. 1819. V>I 1819. lc>>. Ferner, außer den bloßen Tertabdrnckcn des Gesetzbuchs selbst (von mir benutzt die Ausgabe ?orto 1836): LolZi^o eommsreial ?c>rtu^uss ssZui^o 6c>s aopon6ioLs, a 1856. Loäixo oo ramereial ?ortu An e?. LkAui6li cl'um aripenäix 6as leis izue sltsrarara sl^uris clos 8SU8 arti^os, o cora rslereneig. a's mes- was nos IvAarss compstsndes. ?orto 1858. IV. Königreich der Niederlande. Aeltere Literatur vgl. §. 6. V. §. 8. V. >Vktdvsk van Hoovnanclsl, in Kraft seit dem 1. O c- tober 1838, als Ganzes publicirt 10. April 1838. Die einzelnen Bücher wurden besonders publicirt. 1) Der Locis äs oorninsroe wurde am I.Jan.bez.I.März 1811 in Holland eingeführt, und hat dort bis zum 1. October 1838 gegolten. Auf diesem und auf älteren Vorarbeiten aus den Jahren 1798, 1809 (in welchem Jahre ein, namentlich im See- und Assecuranz- recht sehr selbständiger und reichhaltiger Entwurf ausgearbeitet wurde — vgl. NaZa^n van nanAsIsrsZt. Lsrsts ässl, s4859^ äsräo g-sZeelinA p. 73—82. cie 'Wal Hot Xöäsrlanäsons nanclöls- rsgt. I. 1. v. 4-8) und 1815 ff. beruht ein in Jahren 1825. 1826 erschienener Entwurf unter dem Titel Wetkosk van Koopkanäsi vor Iist Xonin Zrijk äsr Xeclerlanclsn. Vgl. über diesen Mittermai er in der kritischen Zeitschr. f. Rechtswissenschaft von Mohl !c. (Tübingen 1826ff.) Bd. I. S. 146—173, und äsn ? ex in der Zeit- 1) So wird das mir unbekannte Werk von Tho'l citirt I. §. 11. Ist dieses Werk identisch mit einem mehrfach, aber abweichend, citirtcn Werke ^. cl» Silva I.isboa, z. B, Wartens, Grundriß §. 7. Not. A. f^6 Bde. 8. ohne Datum) und Pohls, Scerecht I. S. 38. ^1301?).? Auf der Hamburger Commerzbibliothek befinden sich 2 Bde. 4. Usdoa 1798 unter dem Titel ^, 6a Silva I^isdoa, krineipios cis clireito raei'eantil e leis cis marinlia, welche nur von der Seeversicherung handeln (Ss^ur maiilimo). Die dieser Ausgabe vorgcdrncktc Inhaltsangabe stimmt aber wesentlich mit der bei Thöl angegebenen übcrein, so daß vielleicht eine ältere Ausgabe des ersten Bandes vorliegt. 8> II. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Kodifikationen. Holland. 59 schrift f. Rechtswiss. und Gesetzg. des Ausl. Bd. V. S. 167. 168. Kritik: Oonlier Ourtius van lienlioven. Oximons snou- oeös lors 6 Ucbersctzungen: Teutsche von F. C. Schumacher. Holländisches Handelsgesetzbuch vvu 1838, nach der amtlichen Ausgabe übersetzt. Hamburg 1840. Französische von V. k'oueüoi', Locis cle eoivrnerce cin ro)aumo äe Ilollanciv. I'aris 1839. Einigen 8, Lo<1o cle eowrnerce äu rovauino 6e Ilollansle 2. ecl. I^a Rave 1843.^ und in 8 t. ^nsenk. Lon- orclanee n. 1—121. 4) Praxis und Literatur. Di^tvvert' LteilinA, Ver/ameliiiA vu» vonni»8en in xulien van Koopnanäel. 3 8tuek. ^mst. 1826. 1827. L. l>. I^ipnian, Weio. van Xoopl»., verAeleken inet Iiet Komein8elie en?i»nsclio i-e^t. ^mst 1839.^. cle?into. »anclleiclinA tot l>et. W v. «.'8 Sravcnlra^e 1341.1342. 2 clr. 1854. Werd, van lioopli. inet aanteckeninAen vnn O.v. ^. 8 3 e i , IZ er tZ o clet'r o i, ? y 6 srn ann en -l. cie Vriss. I. l>oek änn.terilam. I^ll. II. »I. doek. 1^5. 8. Ver- necke, Hanrlleiclinß tot cle ^ecierlancisclie vetg^kvinA. I.iel'er, III I/ti-ecot 1846. 0. I.ion, vo rsAt8nraal! vsv den IlooASn kacl - vosl II. l.isler. 4. Haa^ 1853. " L. Loltins, ,1786 — 1861) VoorleainASn over lian- ciels—en /eere^t llitßeAeven cioor ö. ^. 1^. >le lZesr van 1utla88. III vtreelrt 1861. (Th. >. Handelsrecht lncl. Wechselrecht. Th. II. Seerecht. Th. tll. Assekuranz- und Havarierechl). Tazu das srüher erschienene dazu gehörige Werk von lloltiuL, Lct ne6erIanclL^.l!e I''a>Iitenreßl vvlßsos net cleräe ooek van liet Wetboek van üooplianäel. vtreelrt 18SN. * .1 äs Wal. Hot lileäerlancl- sclis Hanclelsrs^t. (Zroncitrelikeu met verwis/inc; naar cle bnitenlancl3clre v-etAsvin^on. 3 Bve. Bisher Bd. l, Liefr. 1. Bd. III. Lieft. 1. I.ov6en 1861. 1862. Dort auch weitere Literatur I 1. p 27—29. Zeitschrift: Uaßa^isn van kanclslsrvxt, vsi^arnelcl en uit^o- ^even cloor ^lir. cie Vrie8 sn ,1. ^. Nolster. ^m8ler» seit 1669. Dazu die gute allgemeine juristische Zeitschrist, welche auch wichtige handelsrechtliche Mittheilungen eulhäln ijisclra^en tot ließwAeleei-cilreici en VVst^evinx. Veinamvlcl en uitgegeven cloor Zlr. clen ?ex en klr. ^. van Hall, ^.insterciam 1826 — 1838. 12. kcle Heilvrlan-Iselie ^aarkoellen voor KeFl8- geleer-IIicici ete. vou denselben. 1839 - 1850. 12 Bde. Rionwe LisciraZen voor Ke^l8^vleercll>eicl en VVetgevin^ - von denselben, später van IIall en li. .1. Lintelu «I e tiver, späier ü. .1 I. >le Leer en van koneval I^auie. seil 1851 jährlich 1 Bd. Zu jedem Bande dieser Zeitschrift jährlich l Band, welcher die Urtheile der Gerichtshöfe, auch Mittheilungen über Gesetze und Enlwürsc und kürzere Abhandlungen und Notizen enthält, unier dem Namen ke^rügelsercl dijvlacl. Eine zweite allgemeine Zeitschrift, welche gleichfalls handelsrechtliche Abhandlungen bringt, ist "?l!ewi> i-vAiskunclix l'jjciiiclrrilt, seit 1839. Haa-r. 'I'vveecle ver?amvlinx, seit 1854. 5) Das Holländische Handelsgesetzbuch gilt im Herzogthum 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codistcationm. Ungarn. g> Limburg seit dem 1. Januar 1842, nicht aber im Groß herz og- thum Luxemburg (oben §. 10. I. 4. Z.) 6) Wesentlich übereinstimmend, bis auf die aus der Verschiedenheit der Gcrichtsorganisation sich ergebenden Differenzen, ist die Ausgabe des Handelsgesetzbuchs für die Ostindischen Kolouieen, in Kraft feit dem I. Mai 1843: V^Ltbovl! van Kooplian clsl voor ^eclsrlanäsvn- lllilio, OMeiellc- llitg-rvv. ^wstorclum 1846. Das Gesetzbuch zählt nur 910 Artikel. An Sielle der Art, 748 — 763 über Schisse und Fahrzeuge, welche die Flüsse und Binnengewässer befahren, steht der einzige Art. 74S, nach welchem für die nicht auf Europäische Art gebauten oder lediglich die Flüsse und Binnengewässer bcsahrenden Schisse ausschließlich die bestehenden oder vom Gencralgouvernenr zu erlassenden oder zu ändernden Vorschriften und Gebräuche gelten sollen. Die Fristen sind verlängert, die gesetzlichen Zinsen in Wechselsachen auf 9"<„ erhöht und sonst einige aus den eigenthümlichen Handels- uud Verkehisverhältnissen der Colonien sich ergebende Aenderungen, auch Verbesserungen des Originallertes beigefügt. sVgl. die Uebersicht in den F-rarboollvll XI. S. 88—93). Das Gesetzbuch sür die Westindischen Kolonieen ist Vollender, aber nach äs Wnl 1. 1, p, 10, noch nicht eingeführt. V. Ungarn und dessen Ncbenländer. Gesetzartikel des Ungarischen Landtags vom Jahre 1839 und 1840. Art. XV.—XX. XXII. XXIX 1) Nach verschiedenen älteren Codificationsversuchen wnrde auf dem im Jahre 1839 eröffneten Ungarischen Landtage ein der Deutsch- österreichischen Gesetzgebung (vgl. §. 12) im Ganzen nachgebildetes Wechsel-, Handels-, Fabrik-, GescllschaftS-, Fracht- und Concursrecht entworfen. Die Allerhöchste Bestätigung erfolgte zu Preßburg am 13. Mai 1840. (Fischer - Elliugcr's Lehrbuch deS Oesterreichischen Handelsrechts. Vierte Aufl. von Blodig. Wien 1860. S. 15). Der Geltuugökreis dieses Gesetzbuchs umfaßt Ungarn, Kroatien, Slavonien, das Temeser Banat und die Woiwodschaft Serbien. 2) Inhalt. Art. XV. enthält das Wechsel recht Art. XVI. Von den Handelsleuten, (Cap. I. Von dem Entstehen der Handlungen. Cap. II, Von den Handlnngöbüchern. Cap. III. Von den wechselseitigen Rechtsverhältnissen während des Bestehens der Handlungen. Darin vom Handlungspersonal, vom Kauf, der Commission und Spedition. Cap. IV Von dem Erloschen des HandlungS- rechtö) Art, XVII. Von den Rechtsverhältnissen der Fabriken. Art, XVIII. Von den Rechtsverhältnissen der zu gemeinschaftlichem Erwerbe eingegangenen Gesellschasien. Art, XIX. Von den Hano- Einleitung. lungSgremien nnd Sensalen. Art, XX, Von den Frachtfahrern. (Art, XXI, Von der Jntabulation der Schnldforderungen zur Erlangnng der Pirorität). Art. XXII. Von dem Concurse. Art. XX!X Von den Juden, 3) Originalausgabe: ^itieuli comiuorurll airui 1840, ?osonii apuä Lelwa>, V^sdor st >ViAau8epl> LoriooräsnclZ x. 1—133. Deutsche: F. v. Schult), Das Handelsgesetzbuch des Russischen Reiches (Ausgabe von 1842) nebst den Verordnungen über das Fabrikgewerbe (Art. 1—331) und über die Reichs-Commerzbank (Art. 558—991), mit den Ergänzungen und Nachträgen bis zum 31. December 1847. Riga uud Leipzig 1851. 5) Im Königreich Polen gilt der Loäs cis commsres (§. 10 I. 4. I.) Für Finnland ist eine neue, der allgemeinen Deutschen, wie cö scheint durch Vermittelung der Schwedischen (§. 13), nachgebildete Wechselordnung v. 29. März 1858 seit dem 1. Januar 18S9 in Kraft (Archiv f. Wechsel?. IX. S. 1^5 — 167. 412. 413.) In den Deutschen Ostseeprovinzen gelten zudem ältere statutarische Satzungen (z. B. in Riga — über dessen Scerccht vgl. ?a,räs8- sus Lollöetiou III. o. 23), und in sulzsiclium das gemeine deutsche Necht. Für dieselben ist der „Entwurf zu einem Russischen §.11, Quellen und Literatur des Handelsrechts Donauländer. Ionische Inseln. 65 Seerecht," in Russischer und Deutscher Sprache, 407 W. nebst Motiven enthaltend, Petersburg 1861 erschienen. VII. Wallach ci. Handelsgesetzbuch, in Kraft seit dem 1. Januar 1841. Mit geringen Aenderungen dem Laäs äs oollirusres entnommen, in 595 Artikeln. (Bei 8t. ^ossxli p. 403—405). VIII. Fürstenthum Serbien. Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien, publ. den (25. Januar älteren Styls) 6. Febr. 1860. Es handelt in 7 Hauptstücken und 170 M.: I. Von den Handelsleuten (§. 1 — 7). II. Von den Handels- büchcrii (§.S-21). III. Von den Handelsgesellschaften nnd den Regeln für dieselben s§. 22 — 49). IV. Von den Vermittlern oder Sensalen, den Ge s ch ä f tsb esor g ern oder Commissionären, den Versendern oder Erpeditorcn, und von den Fuhrleuten oder Frachtern (§. V0—71). V. Von d en Bew e iSmitt e ln in H and elSg e- schäften (§.75). VI. Von den Wechseln im Allgemeinen (§.76-167). VII. Fremde Gesetzgebung (§. 168—170). Es ist im Wesentlichen dem ersten Buche des Loäs äs vom- rasros entlehnt, unter gelegentlicher Benützung der in Oesterreich geltenden Gesetze, darunter auch der Deutschen Wechselordnung. „Der einen und der anderen Quelle gegenüber ist die Zahl der originellen Verfügungen höchst unbedeutend." Vgl. Blodig, Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien. In Deutscher Uebcrsctzung mitgetheilt und mit den Quellen desselben verglichen. Wien 1861. — IX. Königreich Griechenland. Handelsgesetzbuch vom (19. April älteren Styls) I.Mai 1835, wörtlich, bis auf geringe Aenderungen, aus dem Loäs äs sommsrss übersetzt. Das Gesetzbuch selbst 'Z>?root--vc ^o^oc, enthält in 3 Büchern und 614 Artikeln die entsprechenden 614 Artikel des Loäs äs sora. Dagegen ist, statt des vierten Buchs des Loäs äs com., die HandclSgerichtSbarkcit geregelt durch ein besonderes Gesetz v. 14. (2. älteren Styls) Mai 1835 in 11 Artikeln. Vgl. 0! ^^--ot hcrausgeg. von "5«).^. t. I. ^.tksii 1856, und Lt. ^ossxtt x. 255. 256. X. Ionische Inseln. Handelsgesetzbuch, in Kraft seit dem 1. Mai 1841, Pu- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 5 6« Einleitung. blickt am 10. März (26. Februar älteren Styls) 1841. Bis auf geringe, meist aus dem Handelsgesetzbuch beider Sicilien entlehnte Aenderungen und Zusätze, dem Loäe 6s eowm. entnommen. (Lt. ^osepti'i). 285—288). XI. Die Türkei (?). Siehe unten §. 13. VIII. XII. Süd- und Mittclamerikanischc Staaten. 1. Republik Haiti. Handelsgesetzbuch, publ. 28. März 1826. in Kraft seit dem 1. Juli 1827. Entnommen mit wenigen Aenderungen dem Loäe äs cowiusrLö. (8t. ^ossxli x, 257. 258). — 2. Kaiserreich Brasilien. LväiZo lzoramörcial 6o iroxerio äo Lra.si1, publ. 25. Juni 1850. Nach lange vorbereiteten Entwürfen (ein Entwurf des ersten Theils war bereits 1836 erschienen), auf Grundlage des Spanischen und namentlich des Portugisischen Gesetzbuchs verfaßt. Das Gesetzbuch zerfällt in 3 Theile: Theil I. Vom Handel im Allgemeinen in 18 Titeln. Tit. 1. Von den Handelsleuten (Art. 1 — 31). Tit. 2. Von den Börsenplätzen (Art. 32 — 34). Tit. 3. Von den Hülfsagenten des Handels: Mäkler; AuctionScommisscirien; Faktoren, Buchhalter und Kassircr; Verwalter von Speichern und Niederlagen; Frachtführer und Spediteure (Art. 35 — 118). Tit. 4. Von den Banquiers «Art. 110 120). Tit. 5. Von den Verträgen und kaufmännischen Verbindlichkeiten (Art. 121— 139). Tit. 6. Von der kaufmäuuischen Vollmacht (Art. 140 — 1V4). Tit. 7, Von dem kaufmännischen Auftrage (Art. 165 — 190). Tit. 8. Von dem kaufmännischen Kaufe und Verkaufe (Art. 191 — 220). Tit. 9. Von der Umwechseln» g oder dem kaufmäuuischen Tausche (Art. 221 — 225). Tit. 10. Von der kaufmännischen Miethe M't, 226 —246). Tit. 11. Von dem Darlehen und den kaufmännischen Zinsen (Art. 247 — 254). Tit. 12. Von den Bürgschaften und Kreditbriefen (Art. 255 — 264). Til. 13. Von der Hypothek und dem kaufmännischen Faustpfandc (Art. 265 — 279). Tit. 14. Von der kaufmännischen Hinterlegung (Art. 280 — 286). Tit. 15. Vou deu Gemeinschaften und Handelsgesellschaften «Art. 287 — 353). Tit. 16. Von Wechsel», Auwcisungeu und kaufmäuiiischenKreditscheineu «Art. 354—427). Tit. 17. Von der Art, wie kaufmännische Verbind- 8. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Süd- und Mittelamerika. L7 lichkeiten aufgehoben werden und erlöschen «Art. 428—440). Tit. 18. Von der Verjährung (Art. 441—156). Theil II. Vom Scchandel in 13 Titeln. Theil III. Tit. 1 — 8. Von den Bankerotten. Tit. g. Von der Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Dazu zwei kaiserliche Verordnungen vom 25. November 1850, betreffend die Gerichtsordnung für den Handelsproceß, die Handelsgerichte und den Concursproceß. Der erste Theil ist ins Deutsche übersetzt von: S. Borchardt und Herrmanu Srolp, Das Brasilianische Handelsgesetzbuch. Nach dem Lloiligo comrosreial 60 imperio 5 Lxaia anä Nexieo, arrangsci c>n tks pi'illoiplss c>k tde moäern coäss. Xsv Orlsaii8 1851. e. Die Deutschen Staaten ohne Handekgesetzkuch. 8- 12. Aeltere Geschichte und Literatur F. 6. VIII. §.8. VII. Ueber das Preußische Handelsgesetzbuch und dessen Gebiet, vgl. §. 9. Ueber die Deutschen Länder, in welchen das Französische Handelsrecht gilt, bez. galt, vgl. §. 10 I. 4., und über die Deutsche Literatur des Französischen Handelsrechts bis zur Deutschen Codification vgl. F. 101.4. f. III. 4. Im Herzogthum Lim- burg gilt das Holländische Handelsrecht (F. 11. IV.). Ueber die gemeinrechtliche Literatur und Praxis seit Ende des 18. Jahrhunderts vgl. unten §. 31. Hier bleiben zu nennen'): I. Das Kaiserthum Oesterreich. 1) Im Kaiserthum Oesterreich galten zunächst die geschriebenen Handelsgesetze, demnächst das Handelsgcwohnheitörecht, und endlich, jedoch erst nach der Analogie aus den geschriebenen Handelsgesetzen, daö Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch v. 1. Juni 1) Die dürftigen partikularen Handclsrechtssatzungcn der hier nicht genannten Teutsche» Einzelstaalen finden sich in den systematischen Darstellungen ihres partikulären Privalrechlö. S. V.Gerber, Dcmsches Privatr. §.26. Not. 11. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G.B. 69 1811'), welches am 1. Januar 1812 in allen damals zu Oesterreich gehörigen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn, dessen Ncbenlän- dern und Siebenbürgen, in Kraft getreten, und später in sämmtlichen wieder erworbenen und neuenvorbencn Länder, zuletzt auch in Ungarn und dessen Nebcnländern (1852), in Siebenbürgen und Krakau (1853) eingeführt wurde. Ueber Ungarn vgl. oben 11. V. 2) Nach dem geschriebenen Handelsrecht zerfiel Oesterreich in 3 Hauptgruppcn (Älodig in der Allg. Oesterr. Gerichtszeitung Bd. IX. v. 1857 Nr. 108—112): a) Die Gruppe der Deutschösterreichischen Handelsge- setzgcbung, bestehend aus Unter-, Ober- und Inner - Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizicn, Bukowina, Nordtirol, Siebenbürgen und Militärgränze. Die Grundlage des geschriebenen Handelsrechts dieser Gruppe bildeten die Merkantil- und Wechselordnung vom 1. October 1763 und die derselben nachgebildeten Merkantil- und Wechsclordnuugen (für Trieft und daö Küstenland 2. April 1765, für Galizien 22. Juli 1775, für Westgali- zien 10. October 1797, Siebenbürgen 1771), in Verbindung mit Fallitcnordnungcn, insbesondere der Fallitenordnung vom 18. August 1734 für Ober- und Untcrösterreich (für Stcicrmark 16. Dez. 1747, für daö Litorale 19. Januar 1758, für Siebenbürgen 7. October 1772). Zu dieser Gruppe gehörten noch 2 Ncbengruppen, nämlich Botzen mit seinen Marktstatuten (der Stadt Botzcn Wechselordnung und Marktsprivilcgien v. 15. September 1635 wiederholt bestätigt und revidirt, zuletzt 23. März 1792) und Salzburg, wo die bayerische Wechsel- und Merkantilordnung v. 24. November 1785 durch kgl. bayerische Verordnung vom 24. November 1812 eingeführt " und fpäter in Kraft belassen ist. An diese Grundlage schlössen sich sodann zahlreiche neuere Gesetze an, insbesondere: Die wichtigen, für die verschiedenen Kronländer wesentlich gleichlautenden 1) Vgl. jedoch I. Unger, System des Oesterreichischen allgemeinen Privat- rechtö Bd. I. S. 1» Not. 10. Das Kundmachungspatcnt zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 bestimmt: „Handelsund Wechsclgcschäfte werden nach den besonderen Handelsund Wcchsclgesetzcn, insofern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt." 70 Einleilung. Gesetze über die Einrichtung nnd Führung der Handelsprotokolle: zahlreiche Normen über Firmen, Procureu, Societäten, die Rechte der Ehefrauen enthaltend (1853—1658), — die. Waareusensalenordnungeu (1855. 1860), das Agentenge setz (25. Octobcr 1852), das Vereinsgesetz (26. November 1852), das Gesetz vom 7. Februar 1858 zum Schutz der Fabrikzeichen und Marken, die Verordnung über das Vergleichsverfahren vom 18. Mai 185!), die Gewerbeordnung (2». Dezember 185»), die Miuifterialvcr- ordnung über die F irmenprotokollirung, die Handels- und Gewerbs- büchcr, die Procura und die handelsgerichtliche Competenz (v. 13. Mai 1860). sTic ncncstcn dieser Gesetze vgl. Zeitschrift f. Handelsrecht. Bd. II. S. 376—3S4. III. S. 321—324. 534—541. 631. 632. IV. S. 375—3801. d) Die Gruppe des Französischen Handelsrechts: Oben §. 10. I. 4. li. 1., und über die dortigen Bearbeitungen des Jtalie- nisch-Oesterreichischen Handelsrechts §. 10. III. 4. b. Dieser Gruppe gehört auch das Oesterreichische Seerecht für das Gouvernement Trieft und Venedig an, welches dort xrinoipalitsr vor dem (üoclö äs eoiliinercs gilt: das Lclciito politioo cti ng.viZs>2ic»iis msreantils Äustrikea, vom April 1774, nebst späteren Ergänzungen (v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischen Europäischen Seerechts. Berlin 1851. Bd. I. §. 29). o) Die Gruppe des Ungarischen Handelsrechts: Oben 8. ii. v. 3) An der Redaction eines Handelsgesetzbuchs ist seit 1809 gearbeitet worden. Im Jahre 1842 ward der „Entwurf eines Ocster- reichischen Handelsrechts" von der Hofcommission ausgearbeitet (li- thographirt s. a., gedruckt Wien 18^9). Ebenso der „Entwurf eines Oesterreichischen PrivatscerechtS" (als zweiter Theil eines Seegesetzbuchs (lithographirt s. a., gedruckt Wien 1850). Beide Entwürfe sind in den Jahren 1853 —1857 mehrfach revidirt worden, und den Nürnberger Berathungen eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs mit zu Grunde gelegt worden. 4) Literatur: I. M. Edler v. Zimmerl, Alphabetisches Handbuch zur Kenntniß der Handluugö- und Wechselgeschäfte. 2. Aufl. 2 Thle, Wien 1805. 3. Thl. Nachtrag zu den vorhergehenden, nebst Beiträgen in vermischten Abhandlungen. Wien 1817. I. v. So nnenle ithner, Leitfaden über das Oesterreichische Handels- nud Wechsclrecht, 4. Aufl. Wien 1327. I. v. Sonnenleithner, Lehrbuch des Oesterreichischen Handels- und Wechselrechtö. 2. Auflage. Wien 1832. * F. Fischer, Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechts, (Zuerst 1827). Bearbeitet von Ellinger. 2. Anfl. 1642. 3. Aufl. 1847. (Dritter Abdruck. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Deutsche Staaten ohne H.G.B, 71 Wien 18S6). Sodann nnter dem Titel * Fischer-El linger's Lehrbuch des Oesterreichischcn Handelsrechts. Vierte vermehrte Auflage von vi. Hcrrmauu Blodig. Wien 1860. C. I. P aur nfeindt, Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Merkaittilgerichtcn eintretenden Verfahrens. — Wien 1836. Supvlemcntband Wien 1842. "Moritz v. Stubenrauch, Lehrbuch des Oesterreichischcn PrivathandclsrcckM, mit besonderer Rücksicht auf das Bedürfniß der Handclölehranstaltcn bearbeitet. Wien 1359. Die zahlreichen Werte, welche das öfsentliche Handels- und Gcmcrbcrecht darstellen, angeführt bei Fischcr-Ellinger, heransg. von Blodig S. 37. II. Das Königreich Bayern. 1) In den Fürstenthümcrn Anspach und Baireuth galt das Preußische Handelsrecht (oben §. 9); in der bayerischen Rhein Pfalz gilt bez. galt (vgl. oben §. 10. I. 4. d.) der Ooäe cls Lommsi-oiz. In dem größten Theile Bayern's galt das gemeine Deutsche Recht, principalitcr aber, neben anderen einzelnen Gesetzen und Statuten, insbesondere die Bayerische Wechsel- und Mcrkantilgerichts- ordnung v. 24. November 1785, und, bis zur Einführung der Allg. D. W.O., die unter gleichem Datum erlassene Erneuerte und verbesserte Wechselordnung, welche in subsiäium die Augsburgische Wechselordnung von 1784 als Richtschnur aufstellt, und durch das Gesetz vom 11. September 1825 in ganz Bayern gesetzliche Kraft erlangt hatte, ausgenommen diejenigen Städte und Distrikte, welche schon vorher ihr eigenes Wechselrecht gehabt hatten. In Verbindung mit der Einführung der A.D.W.O. (Ges. 25. Juli 1850) steht das Gesetz v. 29. Juni 1851, die kaufmännischen Anweisungen betreffend. Anträge aus Bearbeitung eines vollständigen Deutschen Handelsgesetzbuchs waren bereits 1822 in der zweiten Kammer gestellt, dann 1825, 1831, 1840 von beiden Kammern angenommen, jedoch sind keine Entwürfe ausgearbeitet worden. 2) Eine selbständige Literatur hat das Bayerische Handelsrecht nicht. Vgl. * W. X. A. v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Lcxlic. A^ximiliari. kavsr. civilem. 5 Bde. 1o>. München 1753—1766. (Auch 1314 unverändert. 8). H. A. Moritz, Handbuch sämmtlicher Wechsel- und Mcrkantil-Gesctze für die alleren sieben Kreise des Königreichs Bayern. — Ottobcuern 1826, 3) Für Nürnberg insbesondere galt, bez. gilt die Wechselordnung vom 16. Februar 1722, die Bancoordnung vom 26. August 1721, die Handelsgerichtsordnung vom 7. Januar 1804. 72 Einleitung. Vgl. -I. 6. * . Leipzig 1347. 1848. C. F. Curtiuö, Handbuch des iu Chursachseu geltenden Eivilrechts. 4 Thle. 4. Ausg. Leipzig 1846—1661. Ein beträchtlicher Theil dieser Gesetze ist auch abgedruckt in LisAvl's Lorrnis i'uriZ cnmdi^Iis. Th. I. (Leipzig 174S), p. 1—110 uud dessen 4 Fort' setzungen von Uhl (Leipzig 1772. s^17S7^. 17S6). Meißner, Coder der Europäischen Wechselrcchte. Bd. I. Nürnberg 1836. S. 268—423. Dazu ist, in Verbindung mit der A.D.W.O. (Ges. 25. April 1849), getreten: Gesetz v. 7. Jnni 1849, die kaufmän nischen Anweisungen betreffend und Gesetz v. 24. December 1850, die Amortisation der Wechsel und Anweisungen betreffend. Der ursprüngliche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853 umfaßte auch die allgemeinen handelsrechtlichen Institute. Der neue, von den Kammern genehmigte Entwurf, desfen Publication 2. Januar 1863 erfolgt ist, beschränkt sich selbstverständlich aus das allgemeine bürgerliche Recht. — IV. Das Königreich Württemberg. 1) Das gesetzliche Handelsrecht ist äußerst dürftig, selbst eine Wechselordnung ist zuerst am 24. März 1759, und zwar unter Widerstreben und gegen den Einspruch des ständischen Ausschusses, erlassen. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G.B. 7Z iC. G. Wächter. Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Privatrechts. Bd. I §. 72). Siehe auch: Lorenz Friedrich Hezel, Grundsätze des Wechsel- und Handlnngsrechts, Nach Württembergischem und gemeinem Rechte. Schw, Hall 1SL3. ^ A. L. Reyscher, !)as gemeine uud Württembergische Privatrecht. 2. Aufl. 3 Bde, Tübingen 1846—1348. 2) Auf Veranlassung eines von der Kammer der Abgeordneten auf dem Landtage von 1833 an die Regierung gerichteten Antrags, sie möchte nach Ablauf von 3 Jahren ein bürgerliches und ein Handelsgesetzbuch, zur Verabschiedung vorlegen, ertheilte die Regierung demObertribunalörath v. Hofacker den Auftrag, ein Gutachten über ein solches Gesetzbuch in der Form eines Gesetzentwurfs unter Zugrundelegung des Locle äs ssuimsi-ss zu serligen. (Wächter, a. a. O. I. S. 963. 1058 ». Dieser Entwurf nebst Motiven wurde auf königlichen Befehl im Druck veröffentlicht „um die weiteren Einleitungen daran zu knüpfen, und besonders um die Stimmen der Männer vom Fache, der Rechtsgelehrten und Kaufleute, aus dem Jn- und Auslande darüber zu vernehmen." Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg mit Motiven I. Theil. Entwurf des Handelsgesetzbuchs. Stuttgart 1839. II. Theil. Motive. Stuttgart 1840. Der sehr vollständige und gründliche Entwurf, von sehr guten Motiven begleitet, zerfällt, nach einer allgemeinen Uebersicht (Art. 1—3), in 3 Bücher. Erstes Buch. Vom Handelsstande. Art. 4—234. Zweites Buch. Bon Handelsverträgen nnd Handelsverbindlichkeiten. Art. 233—807. Drittes Buch. Bou dem Verfahren in Handelssachen. Art. 303—1104. Wenngleich diese Arbeit nur Entwurf geblieben, ja, wie es scheint, nicht einmal den Württembcrgischen Kammern vorgelegt worden ist, so hat sie dennoch nicht allein auf die einheimische Praxis einen bedeutsamen Einfluß geäußert, sondern sie ist auch für die Deutsche Gesetzgebung bedeutsam geworden. Denn, obwohl auf der Grundlage des Loäs äs sommsrss. dem Auftrage gemäß, gearbeitet, ist doch dieser Entwurf unter genauer Berücksichtigung sowohl des gemeinen Deutschen Handelsrechts, wie aller neueren Handelögesetz- gebungen, besonders der reichhaltigen holländischen, spanischen und portugisischen verfaßt, und die kritische Würdigung derselben in den 7i Einleitung. lichtvollen Motiven hat die Aufgabe der Handelsgesetzgebung wesentlich gefördert Kritik des Entwurfs: H. F. Osinn der, Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für daö Königreich Württemberg, vom praktischen Gesichtspunkte beleuchtet. Tübingen 1644. V. Das Hcrzogthum Nassau. „Abgesehen von dem durch die allgemeine Deutsche Wechselordnung eingeführten Wechselrecht kennt Nassau bis jetzt nur ein gcmeindeutschrechtliches Handelsrecht. Zn Folge wiederholter Anregung durch die Stände legte die Regierung am 1. April 1842 dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung einer Handels- und Wechselordnung für daö Hcrzogthum Nassau vor. (Dieser Entwurf einer Handels- und Wechselordnung für das Hcrzogthum Nassau, Wiesbaden 1842. 4. in 308 M. ist meist wörtlich dem Württembcrgischen Entwurf und, bezüglich des Wechselrechts, der Wechselordnung von Sachsen-Weimar v. 20. April 1819 entlehnt, und von Vollpracht und Bertram ausgearbeitet. Französische Uebcrsetzung bei 3t. 5ossxk x. 318—322. Beschreibung von Mittermai er, Archiv f. civil. Praxis Bd. 25. S. 284. vgl. Bd. 26. S. 138). Derselbe wurde aus dem Landtage von 1842 nicht erledigt und daher dem Landtage von 1843 von Neuem vorgelegt. Auch hier erfolgte die Annahme nicht, und da zwischenzeitig einige Wahrscheinlichkeit eingetreten war, daß wenigstens eine allgemeine Deutsche Wechselordnung zu Stande kommen wcrde, so fürchteten die Stände, einer solchen auf dem Wege der Partikulargesetzgebung vorzugreifen, und das kleine Gebiet des Hcrzogthums allzusehr abzuschließen. Sie beschlossen daher 1844, den Gesetzentwurf uicht anzunehmen, sondern die Regierung zu ersuchen, vorerst nach Kräften dahin zu wirken, daß bezüglich des Handels- und Wechselrechts eine gemeinschaftliche Deutsche Gesetzgebung zu Stande kommen möge. Später, 1846, nahmen beide Kammern die Wechselordnung allein an, aber die Regierung verschob die Publication, weil zwischenzeitig die Hoffnung auf eine Einigung noch näher gerückt war^)." *> Was Wächter a. a. O, S. 964 an demselben rügt, trifft auch das neue Tcntschc H.G.B. *) Bericht des Ausschusses der zweiten Kammer zn dem Enlwurfe eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs v, 4. Juni 1661. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G B. 75 VI. Hamburg. Das Revidirte Stadtrecht v. 1Y. October 1603, mehrfach verändert 1605. (Beste Ausgabe: Der Stadt Hamburg Gerichtsordnung und Statuten. Hamburg 1842) enthält die erste Deutsche Wechselordnung (0, äs Xg.1tsnbc»rr>, äs oaindüs — RsZiom. 1862) und ein reichhaltiges Seerccht. (Ueber die älteren sehr bedeutsamen Scerechte, insbesondere von 1270 und 1497 vgl. Lappenberg, Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs. 1845). Dazu: Assecuranz- und Haverey-Ordnung v. 10. September 1731, Neue Falliten-Ord- nung v. 31. August 1751 (Wechselordnung v. 1. März 1711). Die übrigen, sehr zahlreichen Einzelgesetze enthält: Hamburger Handelsarchiv. Sammlung der auf Handel und Schisfsahrt bezüglichen Vertrage, Verordnungen und Bekanntmachungen. Bisher 4 Hefte. Hamburg 1855—1860. Vgl. I. L. Grie s, Hamburgisches Staats- und Privatrecht, in Beziehung aus Hamburgs Handel gesammelt und erläntert. Th. l. Staatsrecht. Hambnrg 1795. Gries, Kommentar zum Hamburger Siadtrecht. Hcrausg. von N. A. Westphalen. 2 Bde. Hamb, 1633. Meno Pbhls, Darstellung des gemeinen Deutschen und des Hambnrgischen Handelsrechts. Bd. I—IV, 1823— 1834. ?v cko, L,änmdi'atio ^ni'iz meren-torum privati i-oipublickv Lremensis, tZöttinA. 1737. 4. Hcineken, Die bremischen Einrichtungen zur Beförderung des Kredits (Archiv f. civil. Praris. Bd. 32. S. 83—102). VIII. Lübeck. Das Lübeckische Wechselrecht war dürftig (Dedekind, Abriß S. 94). Ueber die Quellen des Lübeckischen Seerechts vgl. ?L,räss sn», OoUsctivn t. III. e. 21. x. 391—448 und t. VI. p. 510—512. v. Kaltenborn, Grundsätze I. S. 28. 29. Im Ue- brigen ist das Lübeckische Handelsrecht insbesondere enthalten in dem Revidirten Lübeckischen Stadtrecht v. 1586 Buch III., und 75 Einleitung. dazu, überhaupt für das Deutsche Handelsrecht wichtig, vaviä Ns- vius, Oowmslltarii in jus I^ubeconss. ?ranevi'. 1664. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung v. 22. December 1860 führt Handelsgerichte ein, unter Mitwirkung kaufmännischer Nichter auch in zweiter Instanz. Der Entwurf einer Concursordnung liegt der Bürgerschaft vor. IX. Frankfurt a. M. Das wichtigste Einzclgesetz war DerStadt Frankfurt«. M. erneuerte und vermehrte Ordnung in Wechsel- und Kaufmannsgeschäften v. Zahre 1739 (26. Mai). Eine neue officiclle Ausgabe desselben, sammt den bis einschließlich des Jahres 1844 (Ges. vom 12. November publ. 15. November 1844) erfolgten gesetzlichen Abänderungen, Zusätzen und Erläuterungen, den Wechscl- und Waarcnmaklcrordnungcn ist: Wechsel- und MerkantilOrdnung der freien Stadt Frankfurt. Officielle Ausgabe. Frankfurt a. M. 1845. Der Entwurf eines vollständigen Handelsgesetzbuchs nach dem Plane des Loäs äs eoinmsree, jedoch unter Beschränkung auf das erste Buch desselben, in 8 Titeln und 452 §§. ist 18)1 erschienen, aber nie in Kraft getreten, unter dem Titel: Materialien zu einem Handelsgesetzbuch für die Stadt Frankfurt a. M. Franks. 1811. (Vgl. Wender in LIvers' ThemiS II. S. 2. 3). Vgl. Ltkrk, 6e cvmm^icioruw tÄvore in ^jurs tan» publico izuam privsto kVanelikurtensi conspic-no. (Zottinx. 1796. 4. V. I^sOmaren), ^. Iiistorv xriees anä ins state ok tkö oiroulatioll troiu 1793 — (to ttis xreseut time)- vol. 8. 13. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Großbritannien. 77 I—VI. I^vn-Zon 1838—1857. (Deutsch und mit Zusätzen v. C. W. AS her. 2 Bde. Dresden 1858. 1859). 1) „DaS englische Handelsrecht ist vielleicht von allem Recht der Welt am vollkommensten Erzeugnis; der Gewohnheit und Gelegenheit, am wenigsten durch gesetzliche Regelung eingeengt" (Smith x. 13». Dies gilt schlechthin von dem älteren und zum großen Theil noch von dem jetzigen Handelsrecht. Dasselbe beruht nämlich auch gegenwärtig noch vorzugsweise auf dem Handelögebrauch der. civili- sirtenWelt, einem ^us Zsntiuiu, im wahren Sinne. Diese lex insr- eatoria (lav msreliAQt, eustora vk tks msrokaiitg) stand ursprünglich dem gemeinen einheimischen Gewohnheitsrecht (eommov lav) als ein fremder Bestandtheil des Rechts gegenüber, gilt aber nun als ein Theil desselben'). Sie wird ermittelt nicht allein aus einheimischen Vorgängen, sondern auch aus älteren und neueren auswärtigen Gesetzen und Rechtssammlungen, insbesondere der Iu- stinianeischen NechtSsammlung und den älteren Secrechtösammlungen, aus den Zeugnissen angesehener auswärtiger Schriftsteller (wie Po- thier, Valin, Emerigon u. a.). Aus diesen Quellen schöpft der Englische Nichter das anzuwendende Recht, jedoch nicht blindlings, sondern nach freier Prüfung als das „gesetzliche Organ des nationalen Rcchtsbewußtseins," und die Entscheidungen angesehener Englischer Nichter bilden dann als Zeugniß eben dieses Gewohnheitsrechts eine erhebliche, wenngleich nicht schlechthin bindende Autorität. Durch die regelmäßige Zuziehung kaufmännischer Geschwornen^) ist der lebendige Fluß der Handelsrechtsbildung gewährleistet, und erst in späterer Zeit hat die Autorität großer Englischer Nichter, wie Lord Holt, Lord ManSfield, Lord Stowell, neuerdings Lord Tenterden (Abbott), 1) Von ihr sagt 3 teprien, New eomraentariss on ttre lav ok IZn^Ianä, partl^ kounäeä on ölaekstone 2 eä. Vol. I. (^onäon 1348) p. 65: is, in trutki onl^ a pari ok tks Aönoral law c>t lZn^Ianä; anii is äistii>-;u!sliocl a separate name onl;' dseause it applies, to tke parlicular sukiject in ^nestion, prineiplos äikkerent krom tliose vvliicli tks eorninon law orijinarilv reeoAnizes, an6 becauss tliess principles vere engrakteci into our municipal System b)' Ara6ual acloption trora tlie lex rnereatoria, or General boä)' oklZuropsan usaAes in raattvrs relative to eoromsrcs." Vgl. auch ?arv ainsnclmkiit Journal vol. II. v. 1857 x. 53. 59. 60). Auch hat die große national assooiation kor tks pro- raotion ok social soisnos die Sache in die Hand genommen. Die Agitation dafür ist in lebhaftem Gange, doch sind bisher, so viel zu erfahren steht, noch keine Vorlagen an das Parlament gelangt. 4) Die Literatur ist arm an systematischen, das gesammte Handelsrecht umfassenden Werken, reicher an Werken über einzelne Zweige und an Monographieen, Hierhin gehören: * 6, U a I V n e s, Lousuotnooks. 1662. g e6. Hormon 1744. eä. 2 vol. I^onäon 176!». (betrisst vorzugsweise, doch nichl allein, das Scerccht, insbesondere das internationale See- recht). ^ genoral treatise ot nav-rl trutle anvs eom^>iloä 5rom tl>e tatest autlio- ritiss. I^onäon 1787. 2 vol. Lnninglram, ?Iie mercliant's lavvver: or tko luvv ot tra^e in gvneral. 2 L>1 >:orrecte6 vntli aclclitions. 2 vol. I^oncl. 1762. ' VVvnZIlam lZeav>es, I^ex mereatoria rccliviva, or a eom^Ivte ^ocle ot commeivial lavv, dvlng a gsneral guicls to all men in bnsiness. 17L1. 6 sä. eonsiäerablv enlargeä ancl improveü bv ^. Lliittv. 2 vol. 4. I^orxZ. 1813. liippax, Ilieoris sncl praotios ok eommsrcs anä maritime atlairs. Lonilon 17S1. 2 vol. ^. Klo n I.e5i o rs, ^ commsrcial 6ietionnarv containing tlre pressnt state o5 ruercantile law, vraetiev anrl eustom. 1>on6. 1803. 4. ^. Illontekiore, Lire trsäsr's anä wsnrr5acturer's eomvelläiruu: ^> Einleitung. containinA tns law8, cusloms ancl re^ulations, relative to tracle; intenäecl kor tlio uso ok v>-liolo suls ancl reluils clealcr8. 2 vol. I^oncl. 1894^ Uvnte- kiore., Loininercia! anä notarial ^receclent8. 2eä. 4. l-onclon 1813 ^l. VVil- liäms, ?Iie lavvs ok tracle ancl coinmerce, 6esi^iiv6 as a bocik ok rekerence in merkantile t, ansaetions. I.oncl. 1«12 «1814? oder 1815). L! Ii a I m e r s. Opinions ok eininent lavv^ers oi> varivns points ok l?n^lizl> ^uri^praclence, cliietl^ concerninZ tlis — eoromvree ot (jreat Lrltain. 2 vol. I^onclon 1814. '-losvpk LIritt)', ^ t>eati8v on tlrs Iav8 ok eammeres, inanukacturs3 ancl tks conti">et8 relatin^ tlrsroto. V^'itli an appenclix ok treatises, 8tatutö8 ancl preceäsnt8. 4 vol. I^oncl. 1^24^ Dazu ' -l. Lliitt)', ^ trsatiss on tlie lav»' ok liills ok exclian^c. clieek8 on dankors, promi83or^ notes, bankers' cask notss ancl dank notes. I.on6on 1799. (Neuere Ausgaben haben den Titel! ^ piactical treati8S etc. Die neueste Ausgabe: Okittv, On bills ok exclian^e. vromi88ory note8, elieco,ue8 on bankei'8', banksr8' ea8lr notö8 ancl dank Notes; vitli rekersnees to tks Ia>v ok 8ootlancl. ?ranco ancl America. 10. ecl. ^s. K.N88VII ancl v. Naclaeklan. I^oncl. 1859 nncl 12. ^merie. eäit. vitl» notv8 b)' ?erl:ins. SvrlnAtiolcZ 1884). ^08. Lütittz^ Mll., ?rac- tleal treatiss on tlre law ok contracts not unäer 3öal, !?otö8 bv ?erliin8. 9. American e6. SprinZtlelä 1855. Woolixcli, ?ractical treati8ö on tlis coinrnercial ancl inercantile law ok LnAlanci. l.onclon 1829. " > tlis Iaw8 okLn^lanä. spartlv kounclecl on LI aoli 8t nv e i). Lv II on r > ^ o I> n 8teuIren 2 ecl. dv-l. 8 t e- ptiev. l.oncZon 1848. 4 vol vol. II. «part. II. clr, IV—VI v. 33—171). 5. sä. 13t>3, 4 vol. .1. ^V 8 m i t Ii, Ilre law ok contracts, witli note8 ancl rekorenes8 l>^ ^. L. L^'mon8 (I^oncl. 1847); wltk American an6 lZnFli8l> cloc!isinn8 to tlcs vre- 8ent dy ka w I s. 3 ecl. pliüacZelnI^ia 1853. 1^ e on e I-e vi, Lommsrcial !av st,?, toben §. 7). 6 Ltsplien. I'ks orinc>ple8 ok eommercs anä coinmercial law. I^onäon 1853. I^eone I^evi, klanuel ok tl>s insi cantile tavv ok (Zrsat Lritain anä Irelancl. I^oncZ 1854. 6. ^. kell, Ooinnientaries on tks law ok Leotlanä ancl tlie principls8 ok inereantile ^nri8ni-nclencs. LclinburAk 1821. 2 vol. 4. Ungenügend ist die Darstellung in 8t. ^osepli, Loncorcianee p. 224—254. Sammlungen von Urtheilen Englischer Gerichte für Handelssachen: Oanson ancl l. l o v o" 8, ksports ok ea8L8 relatinA to coininerce, 1) DaS Originalwerk von VV ölaekstone, Lornmentarisg on tlis Iaw8 ot kQßlanä, I—IV, zuerst 1765. Ueber die Ausgaben, Auszüge und Uebersetzungen, s. R. v. Mohl, Geschichte und Litercrtur der Staalswissen- schaslen. Bd. II. S. 4tt Not. 2. Ueber Lteiitisn's Bearbeitung, ebenda S. öv fs. Z, 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Amerikanische Union, gl inanukaewres ste., cletsrininecl in t-be Lourls ok Loinroon I.av>, -rt Msi?rius anä in IZ-rne, in 1828. 1829. LonZon 1830. 1.1 oz'ä anä Weisb v's, ke- ports ok oirsos relirtiuA to coramsres, rnannkaeturss etc. äswrrninecl in tue Lourts ok Lornroon r.-r?v. 1829 unil 1830. 3 ots. I.onZon 1831. S. k.oss, I^eaclinA cirsos in tirs eornwereial law ok Crißlirncl anä Leotlirnä. Lslseteä anä arrsn-zsä in s)-stsm!rtie orcler witlr notes. 3 vol. (Vol I. öills ok ex- elurnlze knä prornissorv notes. Vol. II. LorNr-red ok sals. Vol. III. Kurs- tvsbiv. ^Asncv. ?artnersnip ancl Insurance). Loncl.-rn6 liüclindnr^lr 1853 — 1887. 8. ?uclor, ^ selsction ok loarlinA cases on mereantile an6 maritime lav?, witlr notos. I,on6on 1860. 8. II. Vereinigte Staaten von Nordamerika. 1) Die Grundlage des Handelsrechts der Vereinigten Staaten von Nordamerika bildet das Englische oomwcm la^v. Die neueren Englischen Gesetze haben dort selbstverständlich keine Geltung. Dagegen ist die Gesetzgebung der einzelnen Staaten zum Theil sehr umfangreich. Meist ist dieselbe systematisch geordnet in ksvissä Statutes, welche regelmäßig unter Autorität der gesetzgebenden Gewalt, mitunter auch privatim, zusammengestellt sind. SoGeorgia 1821. Mississipi 1821. Newyork 1830, 1836 und öfters. Tenne ss c e 1831,1842. Massachusetts 1835,1859. North-Caroli- na 1837. Jndiana1838. Tennessee 1842. Illinois 1847. Florida 1848. Connecticut 1818. Virginia 1849. Ken tucky 1850. California 1850. Delaware 1852. Ohio 1854. Maryland 1860. Vielfach ist der Einfluß des Loäs äs o»iiiirrsrc:s sichtbar, mitunter das Französische Handelsrecht im Wesentlichen angenommen, insbesondere die dem onmiunn 1g.^v unbekannte Kommanditgesellschaft. Louisiana hat sogar ein, nach dem Muster des Loäs civil und wesentlich auf dessen Grundlage redigirtes bürgerliches Gesetzbuch von 1824. Einzelne Rechtszweige, wie das Eisenbahnrecht, sind sehr vollständig behandelt. So enthalten z.B. die kevis sä Ltg.tutss c>t'Ng.s- saLlinLettL ('Ills Lsiisinl Statuts» o5 tlls eoiQirwri^ögltli ot' Ug-s- saeiiussttb — Lostoii 1861) ?art. I. tit. XIII. folgende einschlägige Capitel: oll. 51. Von Maaß und Gewicht, oll. 52. Von Schiffsahrt und Lootscnwesen, oll. 53. Von Geld, Schuldscheinen, Wechseln und proinissorv notss. oll. 54. Von Agenten, Commissionären und Faktoren, ed. 55. Von beschränkter Gesellschaft, oll. 56. Von ungcnchmig- tem Gebrauche von Handelsmarken und Namen; tit. XIV. Von Cor- porationen: oll. 57. Von Banken und Bankgeschäften, oll. 58. Von Versicherungsgesellschaften, eli. 59. Von Leihgesellschaften, oll. 60. Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 6 ,^ Einleitung. Von Fabrikgcscllschaften, eli. 63. Von Eisenbahncompagnieen, c!i. l>4. Von Telegraphcncompagnicen; ?art. III. tit. 1. clV 118. 119. Von Jnsolvenzgerichtshöfen !c. Auch das Handelsrecht enthält der Entwurf eines Civilgesetzbuchs für den Staat New-Uork v. 18K2, in Verbindung mit dem Entwurf eines politischen Gesetzes für denselben Staat. Vgl. auch Niltit?, Uauu«z1 des oon8ul8. I. x. 543. — Die Amerikanische Praxis folgt nicht blindlings den Englischen Präjudicien. Die Englische Handelsrechtsliteratur wird auch in Amerika benutzt, doch bestehen häufig besondere Ausgaben mit Rücksicht auf die Abweichungen des Amerikanischen Rechts. 2) Umfassendere in Amerika erschienene Werke über Handelsrecht sind: (l Ltutes; or lex mereutoriu irrnorieunir, on severul >lsu conrniLree — l^sTV-^orl: 1330 il. ö. Aoors, Ilre luws os trucle in tks llnitoiZ Ltates: deinA an adstraet ol tue ssveral slittes unc! territories, eonesrni»^ 6edtors un6 engZitoes. Rev-^ork 1840. ^. ?. lioleouroe, I^aw ol clebtor ancl ers6itor in tlio Ilniteci 8tatö8 and Lanacla, aila^tscl to tlie vvants ot inoiüliants anci law^ers. ?l>ilaclolpliia 1848. * t). 6.6
  • it8 ancl liadilitiss, ox onntravtu. ?>iilaslöli>liia 1847. 5. scl. London 1862. 8tarv, ^ trsati8ö on tlie lavv o5 contrscts. 4 eä. öoston 1856. * ?arsons, lirs lav ok eonti-»ct8. 2 vol. 2 s6. koston 18öS — 1867. * ?ai'8 0ns, llre elements ok mor^antils lavv' öoston 1856. ? Ii. ?arsons, lirs lavvs ok kuviness kor bnsincssmvn, in all tlre statss ok tlie Union. Witli lorins kor mereautils Instruments, cieeäs ete. Lompilscl liv tlie autlror prln^l>)allv krvm Iris treatisvs on tlie lavv ot' eontraets, aiul on tlie elsmsnls ok cominvreial lavv. lioston 1857. Die bedeutendsten Schriften über Amerikanisches Handelsrecht sind übrigens, neben I!ond'8 Lommentarie8, die zahlreichen Mouographieeu von ^os eplr 8to> ^ (Nichter am höchsten Gerichishos der vereinigten Staaten und Professor der Rechte), welche sast das ganze Gebiet des Handelsrechts umfassen, und darum schon hier angeführt werden jvllcin Lviumvntirries on lZc^uitv ^urisornelsvLC,-rs ireliiiini- stere6 in LnAlirnä und ^inerleu. 6. vcl. 2 vol. Loston 1856. Loiuurc!nts.ries ou tirs Ia>v ot' a^eneyus a drunelr ot'comrnercisl s.nä raaritiweMrisxrucleneo, §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Malta. Dänemark. ^! witk oeeasionlll illu8l>"rt!nn8 krom tlis eivil an.tians krorn tue civil anä korei^n Isv>'. 5 e>I. öostoii 1851. Lommontnriss on tlie lit v ok dill8 ok sxclr«.NAe, korei^n nnä inlan6, ns ll6wini8tereä in Cri^Iu.uä llnä America. 3 scl. Boston 1853. (Nach der ersten Ausgabe f1845^ die gute Deutsche Bearbeitung: D. Joseph Story's Englisches und Nordamerikanischeö Wcchsclrecht. Deutsch bearbeitet und mit Anmerkungen und Porrede begleitet von Treitschke. Leipzig 1845). Lommsnt->ris8 on tlis I-rw ok prnmi8sorv notes, nn 6 Aiiaianties oknotss g,r> Inst,n>tions krom tlie commereial Isvv ok tlie nlltions ok continental s?nro>io. 3 e>l Laslnn 1851. Lommeuwries ni> tlie Illv^ ok p a, r t n e r s lii p g. lirirneli ok eornmereiul llncl irinritiiue ^nrisprndeiiec, ^vitlr oeeit8ioi>u.I illusti ^tion^j lron» tlie eivil nncl torei^n I^v,. 4 eil. l>08ton 1855. Sammlungen von Urtheilen in Handelssachen: .1. l'. kl! o I e o IN d e. ^ iisleeüon ok leirclin^ ca.ses nnon eomwereilll law. Veeiikecl bv tlre snprvnrs court ok tlie 17. Status. ^Vitli notes nml illn8trir- tious. Z>lew-I'orl^ irnä ?lnlu,c!el^lria 1847. ^. ^. L. IIu.ro nn<1 II. I>. Wirllll.ee. ^inerieirn Isu.(jiii^ eirse-: tieing selscl. 6seision8 ok ll.msries.ri eonrt8, in ssvsrlll äepllrlments ok Ill.w; vvitl» espeeirrl isksreuee to mercautils Illvv. Willi uotes. 2 vol. l^iiillläslvtiill. 1852. III. Insel Malta. Lompönclic» äi cliritto oownisioiÄls waltsss. Älaltg. 1841. Auözuq daraus bei 8t. 3osexd x. 300 — 316. Ueber das ältere Secrecht vgl. ? arä , das dabei und bei Brüch- uud Strascrkcnnlnissen zu beobachtende Verfahren. Die Fabrik- uud Gewerbc-Orduuug vom 22. Dezember 1356. Verordnungen über den Handelsbetrieb der Ausländer von 1853 uud 1861. Verordnung über die Aktiengesellschaften vom Decoder 1848. Verordnung über die Handelsbücher uud Handelsrechnungen in 28 §§. vom 4. Mai 1855. Markt-Ordnung vom 13. Jnli 1818 über den Handel- und Waaren- Vertrieb auf deu Jahrmärkteu. Eine Zusammenstellung der älteren Gesetze und Verordnungen enthält: G. M. Dankwardt. 3aminanckri>A ok ^illlancle torlultninAar röiiinclo Ir^acivvsrkoiior oeli mitnut^cturor s^mt, In-oeli IltriklZs Iiandol oclr s^jäkart Lte. 3tc>ckliolm 1823. 4. - In Norwegen gelten für den Handel^): 1) Deren Kenntniß ich der Güte des Herrn (ilausscn, Sekretär der Handelskammer zn Lübeck, verdanke. Die wichtigsten darunter sollen in der Zeitschrift f. Handelsrecht mitgcihcitl werden. 2) Nur die nachstehenden Angaben ließen sich aus Schwcigaaid und den mir sonst zugänglichen Mittheilungen entnehmen. Die Angaben von 3t. ^o- svpli und I^vono l^vi sind theils unvollständig, theils nicht mehr zutreffend. — 56 Einleitung. 1) Das vorzugsweise die Handelspolizei betreffende Allgemeine Handelsgesetz für sämmtliche Provinzialstädte v. 30. Juli 1662, in Verbindung mit besonderen Privilegien für eine jede derselben. 2) Die ältere Dänische Wechselordnung v. 16. April 1681 nebst Ergänzungen durch das Ges. v. 19. August, bestätigt 20. August 1842. 3) Verordnungen vom 4, August 1742, 22. Dezember 1808, 8. Juni 1818 und das über die Befugniß zum Handelsbetrieb er- gangene Handelsgesetz v. 8. August 1842 (I^ov om kanclslsn) in 40 §§. 4) Iv sudsiäiuin das vanslcs lov, welches 1687 als 5sorsk6 lov publicirt ist. 5) Das ältere Norwegische Seerecht (?arässsu8 t. III. e. 15. p. 1—44. t. VI, p. 509) war ersetzt durch das im Aorsks lov enthaltene Dänische Seerecht. An Stelle desselben ist ein neues Seegesetz vom 2-1. März 1860 in 11 Kapiteln und 137 Artikeln getreten, welches jedoch die Seeversicherung ausschließt sZeitschr. f. Handelsrecht. Bd. VI, S. 258—313). Eine offizielle Sammlung verschiedener Gesetze, Resolutionen :c. über Handel und Schiffahrt zum Gebrauch für die Konsuln ist Christian!» 1361 in dänischer und französischer Sprache erschienen: ksvueil lies lciis. resolutions, ciron- laires etc. concsrnant le e»mmsrcs et la Navigation ein ro^aumv c!o Nor- wöge, pnoliu pour l'nsage 6ö8 consuls 6es ko^aumes Unis par Is Ministers 6s I'intc!rieur. Literatur: Lskweigaarci. Den norske lrainlelsret. Ltiristiania 1841. ?. Hai laxer. Den norske Obligationsrst. 1 — I Ossi. Llkristiania 1646. VI. Die Türkei.? Der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs, in 315 Artikeln, das erste und dritte Buch des Loclo Äs oominores umfassend, ist 1850 unter dem Titel: Lnclo cis oominsroö, Lon8tg.ntiiiux1s. Imprimoris Impsi-ials. III. und 63 x, 8. erschienen. Nach der Vorrede sollte dieser Entwurf dem Sultan zur Genehmigung vorgelegt werden. Ist diese erfolgt?'). I) Dafür folgende Angaben: Fr. Noback, Allgemeines Börsen- und Komp- toirbuch. Bd. II. Leipzig 1862. S. 181 „Wechsclrccht (der Türkei, ist in allem wesentlichen oaö französische." viotionnaire nniverssl tlisori^ue et xrs.tio.ue iZu cowraerce et cie Navigation. 2 ö'iit. t. I. ?aris 1839 §. 14. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Türkei. 57 Dieser Entwurf beruht ganz und meist wörtlich auf dem Vo6s äs lnmraeros. So namentlich das gesammte Wechselrecht (Art. 70— 146) mit geringen, meist formellen Ausnahmen. (Nämlich in Art. 87 entspr. Lo. 129; 89 entspr. Lo. 131; Art. 117 ^o. 160^. 122 s^Lo. 165^. 123 s^Oo, 166^. 130 j^Lo. 173^. 132 s^Lci. 175^. 133 s.O 176)). Doch fehlen die Art. 113. 114. 134. 147. S. 2. 3. des Lc>. Gleiches gilt vom Fallitenrecht (Art. 147—315). Die meisten Abweichungen zählt das allgemeine oder engere Handelsrecht. Hier fehlen ganz die Art. 4 — 7. 16. 18. 41. 65—90. 92. 95, abgeändert sind die Art. 2. 3. (Entwurf Art. 2) 62 (Entwurf Art. 51) 99 (Entwurf Art. 59) des Oo, Sonstige dürftige Nachrichten über das Türkische Handelsrecht, entnommen aus einer älteren, zwischen 1520 und 1566 erschienenen Sammlung des Türkischen Rechts, und aus Privatnüttheilungen gibt 8t, .loKspk p, 400 — 402. Ueber das Wechselrecht vollständiger Meißner II. S. 606 — 613 und Dedekind S. 42. 43. Vgl. auch Niltitx, Nanuel Hss eonsuls I. p. 516 — 531. ^.ppenäics p. 38—57. ^ääenäg. x. 87. 88. In Aegypten gilt (nach Dedekind S. 86) der vvcls cls eom- meroo in arabischer und türkischer Uebersetzung seit 1826^). e. Die Schweiz*). 8- 14. I. Die Schweiz nimmt unter allen übrigen Staaten darin (Zuillauwin. p. 820. s. v. Lonswnlinople. „In Cousiautinopcl besteht ein Handelsgericht, vor welchem das französische Hanoelsgcsetzbnch in Uc- bersetzung zur Anwendung kommt." 1) Noback a. a. O. II. S. 206 „Wechselrecht ist in allem wesentlichen da« französische." vicitionn-rii-s a. a t), I. p. 78 s. v. „/Vloxarulrie". Das Wechsclrechl ist das französische." *> Die Darstellung von Lt. ^os^pk p 876. 377. ist ungenügend und meist veraltet. Der nachstehenden Darstellung liegen vorzugsweise zu Grunde: Fick, Das Schweizerische Wechsclrechl, nach seinen Onellcn dargestellt. (Leilschr. f. Handelsrecht Bd. Ill, S. 1—46). Fick, Kritische Uebersicht der Schweizerischen Handets- und Wechsclgcsetzgcbung. Erlangen 1862. (Bei- lagehcft zur Zcitschr. für Handelsrecht. Bd. VI.) Fick, Die Schweizerische Bankgcsctzgebung (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik v. Hildebrand. Bd. I. S. 79—87.) Muu zinger, Zur Frage eines Schweizerischen Handelsgesetzes. Bern und Solothurn 1862. kst Einteilung. eine eigenthümliche, am meisten den bisherigen Deutschen Zuständen verwandte, Stellung ein, daß sie einerseits eines gemeinschaftlichen Handelsgesetzbuchs ermangelt, andererseits mehrere Kantone theils vollständige Handelsgesetzbücher besitzen, theils vollständige Civilgesetzbücher mit einzelnen ergänzenden Handelsgesetzen, während eine Minderzahl bisher jede Codification des bürgerlichen Rechts entbehrt. Dieser Ncchtszustand ist um so bunter und dem reich entwickelten gewerblichen Verkehr nachtheiliger, als nicht einmal ein gemeines subsidiäres Recht zur praktischen oder doch wissenschaftlichen Ergänzung und Fortbildung besteht. Das gemeinsame gesetzliche Handelsrecht ist dürstig: 1) Unter den Bundesgesetzen beziehen sich auf Gegenstände des Handelsrechts: Das Münzgesetz vom 7. bez. 10. Mai 1850. Das Gesetz über das Postregal vom 2. bez. 4. Juni 1349 nebst dem Bundcörathöbcschluß vom 6. September 1849. Das Gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juni 1852. Das Gesetz über das Telegraphcnwcseu vom 19. bez. 20. Dezember 1854, »ebst der Bnndeörathöverordnnng über die Benutzung der elektrischen Telegraphen in der Schweiz. 2) Ueber Vieh-Hauptmängel ist ein Concordat in 18 §§. am 5. August 1852 zwischen den Kantonen Zürich, Bern, Zug, Freiburg, Solothurn, Aargau und Neuenburg abgeschlossen, denen Baselland, Waadt, Baselstadt, Thurgau und St. Gallen beigetreten sind. 3) Im Auftrage einer im Januar 1854 von 14 Kantonen beschickten Konferenz ist von dem Regierungsrath Burkhardt-Für- stenberger der Concordats-Entwurf ein er Schweizerischen Wechselordnung ausgearbeitet worden, auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, jedoch mit erheblichen Aenderungen und mit Zusätzen über Anweisungen ljetzt §. 91. 92.), Wech- selexecution und Wechselprveeß (jetzt §. 96 —106). Dieser Entwurf wurde sodann durch eine aus dem Rcgierungsrath Blösch und Ban-, kier A. Burkhardt bestehende Commission revidirt (zweiter Entwurf), und endlich auf einer im Mai 1856 von 9 Kantonen beschickten Con- ferenz definitiv festgestellt (dritter Entwurf in 106 §§.). Zur Einführung ist derselbe bisher nur in 4 Kantonen gelangt, überall mit Aenderungen und Auslassungen und nicht als Concor- §, 14, Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. P9 dats-Entwurf. Kanton Aargau: Ges. 12. Februar 1857 — hier auf Grundlage des zweiten Entwurfs schon vor der definitiven Feststellung des letzten Entwurfs; So lothurn: Ges. 28. Februar 1857; Bern: für den Deutschen Kantonstheil nebst dem Amtsbezirk Viel und die mit dem Amtsbezirke Buren vereinten Gemeinden des neuen Kantontheils: Ges. 3. November 1859; Luzern: Ges. 30. Dezember 1860. Vgl. über denselben: Burkhardt-Fürslenbergcr, Entwurf einer Schweizerischen WO. mit Motiven. Zürich I8S7. A. Renaud, Kritik des Entwurfs einer Schweizerischen Wechselordnung. Erlangen I8SS. Derselbe, in der kritischen Ucbcrschan derDeutsche» Gesetzgebung undRechtswissenjchast. Bd.IV. S.353 sf. FinS- ler inSchaubcrg'öZeitschr. für Kunde und Fortbildung derZürcherischen Rechtspflege. Bd. IV. S. 98 ff. Ncnward Meyer, Das Schweizerische Wechselconcordat. Luzern 1361. Kuntze, Deutsches Wechselrecht. S 260 — 262. Fick, Kritische Uebersicht der Schweizerischen Handels- und Wechselgesetzgebung S. 90 ff. Dort auch der Entwurf und die vier auf demselben ruhenden Wechselordnungen. S. 136—230. A. v. Orelli, Die allgemeine Schweizerische Wechselordnung. (Zeitschr. f. Schweiz. N. Bd. X. S. 3-43). 4) Die seit dem Jahre 1848 wiederholentlich angeregte Frage einer gemeinschaftlichen Handelsgesetzgebung ist im Jahr 1862 im Nationalrath und Bundesrath aufgenommen worden, und von letzterem eine Commission zur Abfassung des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs eingesetzt. Dieser Veranlassung verdanken die S. 87 Note * angegebenen Schriften von Fick und Munzinger — als Gutachten an das Justiz- und Polizeidepartement des schweizerischen Bundesraths — ihre Entstehung. — II. Das partikuläre Handelsrecht der Schweizerkantonc zerfällt in zwei große Gruppen: die der Französischen und der Deutschen Rcchtsbildung. Der ersteren gehören die Kantone Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, ein Theil des Kanton Bern, die Kantone Wallis und Tessin an. Ein selbständiges und vollständiges Handelsgesetzbuch hat unter diesen nur Freiburg; in Genf und dem französischen Theil des Kantons Bern gilt wesentlich unverändert der <üocl Kanton Neuenbnrg. I^a loi sur S8 mstiorss commer- ci-lleZ vom 3. Juni 1833 enthält eine dem Locie , Wcchselrcchl «Art. 28—86). Dazu siud ergangeu: Gesetz v. 4. Januar 1830 über die Handelscommission, und Decret v. 3. Dezember 1852 über die Aktiengesellschaften. Ein Eivilgesetzbnch in Kraft seit dem 10. Januar, 28. Februar 1854 und 20. März 1355 (als Ganzes publicirt 27. Jannar 1855?) ist dem Lock? civil nachgebildet. 1) Diese letztere führt, nebst Gesetzen vom 6—23 und 28 tnerrnickor un lll. (?), nur Munzingcr, nicht Fick an. 8> 14. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. -I, Kanton Waadt. Wechselordnung v. 4. Jnni ,820 in 92 Artikeln, und Gesetz über Handelsgesellschaften v. 11. Dezember 1852 in 40 Artikeln — dem Lo-Io eommei-co, aber in einer gewissen Selbständigkeit, nachgebildet. Auch das bercilS 1819 erlassene Ei v i l g csetzbu ch beruht auf Franzosischer Grundlage. 5) Kanton Tcssin. c),o>Ii^l! eivile v. 14. Juui 1637, nach dem Atuftcr des Lolls eivil, in 1318 Artikeln. Derselbe enthält einige handclSrechl- lichc Bestimmungen, z. B. über Handelsgesellschaften «Art. 9l1), insbesondere aber Buch IV. Art. 1234 — 1316 eine vollständige, nur wenig vom (^oäo >I<- commvres abweichende Wechselordnung. Ein Handelsgesetzbuch wird vorbereitet. 6) Kanton Wallis. Das Civilgesetzbuch v. 1. Dezember 1883, in Kraft seit dem I. Januar 16öS, auf franzosischer Grnndlage, schließt das Handelsrecht ans. Zu demselben sind zwei, dem Loci» In den französischen EebielSiheilen, welche bis zum ersten Pariser Frieden dem Französischen Kaiserreich angehörten und erst durch die Erklärung des Wiener Kongresses v. 20. März 1815 dem Kanton einverleibt wurden, haben der Loile vivil und der Loilv >i«z t-oiuweive (bis auf die Beseitigung der Art. 29—37 durch das erwähnte Gesetz über die Aktiengesellschaften^ nnverändert fortbestanden, einschließlich des Instituts der Handelsgerichte. t>) In den Deutschen Theilen gilt ein dem Österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch nachgebildetes Civilgesetzbuch v. 18. März 1630, mit wenigen han- delsrechllichen Bestimmungen. Der Entwurf ei» es Handelsgesetzbuch« war, vou Fürsprech Blösch redigirl, in 237 Satzungen dem Locio cis LoinrnLixs Buch I und IV. nachgebildet. (Bern 1643. 4.) Dieser Entwurf ist 1846 zum Abschluß gebracht, jedoch nicht zur Vorlage an den Großen Rath gelangt. Der Concordatsentwurs der Schweizerischen Wechselordnung ist durch Ges. v. 3. November 1859 mii Abänderungen publicirt. Ein Gesetz über den Frachtvertrag wurde 1861 vorbereitet. 8) Kanton Luzcru. Civi l g e s e tzbuch v. 22. Februar 1859 , nach dem Mnsier ocS Oestcrrcichischen, enthält jedoch einen Anhang §. 795—807 über Firmen (darin Bestätigung eines älteren Firmcngcsctzcs vom II. Octobcr 1832», Handelsbücher und kaufmännischen Bankerott. Ein Ges. v. II. November 1832 über die Anfstcllnng einer Handelskammer, weist dieser in gewissen Handelsange- lcgcnheiten Gerichtsbarkeit, in andere» die Stellung einer nur begutachtenden Behörde zn. Ges. über Aktiengesellschaften v. 3. März nebst Bollzugsvcrorduuug vom II. Mai I8S7. Ges. über die Beschasscnhcii des Firmcuregislcrö, über die 9' Einleitung. Rechte der Haudluugsassociirlen und Kommanditärs und der Ehefrauen beim AuS- bruch des Concurses der Gläubiger v. II. November 1860. Tcr Concordais- eutwurf einer Schweizer. Wechselordnung ist durch Gesetz v. 30. Dezember 1860 mit Aenderungen publicin. 9) Kanton Aargan. Ei v ilg e s e tzbnch v. 18. März 1852, nach dem Muster des Österreichischen, mit wenigen handelsrechllichen Bestimmungen. Anleitung zur Führung des Ragionenbuchs v. 17. April 1857. Der Concordats- cntwurf der Schweizerischen Wechselordnung ^Zweiter Lesung) ist durch Ges. vom 12. Februar 1857 mit zahlreichen tief eingreisendcn Aenderungen verkündet. 10) Kantvu Solothurn. Bürgertiches Gesetzbuch in Kraft seit dem 2. März 1647 Kanton Graubüuden. Eivilgcsetzbuch in Kraft seit dem I. September 1862, mit ausdrücklicher Anerkcnnnng des gemeinen Rechts als snbsidiärc Quelle. Dasselbe umfaßt den größten Theil des Handelsrechts, eine Wcchselrechlsgesetzgebuug ist vorbehalten. Dazn Beschluß des Großen Raths über das Handelsgericht in Transporlstrcitigkeiten v. 13. Juli 1839. Commentar von * Planta, Bündnerischcs Civilgcsetzbnch mit Erläuterungen. 1. Heft. Chur 1862. 13) Kauton Baselstadt. Die Handelsgesetze des Kantons beziehen sich nur auf das Gebiet der Stadt selbst, nicht aus das Landgebiet dieses KantonS. Nämlich- Die SladlgcrichtSvrdnung von 1719 enthält Th. II. Tit. 17 H. 371— 380 Vorschriften über SocietätS- und Ragionenwcscn; Sensalenordnnng vom 28. April 1801 nebst Ergänzungsgesetzen vom 3. August 1817 und 15. April 1818; Wechselordnung vom 14. Dezember 1808 in 51 §§., welche der Zürcher W.O. nachgebildet ist, nebst Abändcrungsgcsctz vom 26. Anguft 1822; Ragionen- gesctz v. 28. Dezember 1822; Gesetz über Austritt bei Behandlung der Angelegenheiten von Aktiengesellschaften v. 6. April 1840; Verordnung über die Waa- §, 15. Quelle» und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. M reusensalen v. 2!). Januar 1842; Gesetz über Commanditen uud anonyme Gesellschaften v. 6. Dezember 1847. Lagerhausordnung v. 26. Februar 1862. 14) Kanton St. Gallen. Die Stadt St. Gallen hat eine, der Augsburger Wechselordnung nachgebildete, erneuerte und vermehrte Wechselordnung v. 18. Juli 1784 in 60 §§., welche Bestimmungen auch über Anweisungen, kaufmännische Gutachten und Handelsprocesse, Handelsbücher, Sensalen und Fallimente enthält. Das Socictätö- und Nagioneuwescn berührt die Gerichtsordnung vom 21. Juli 1780 Th. III. Tit. 6 8. Dazu Beschluß betresseud die Angabe der Ragionen v. 4. April 1808. 15) Kanton Appeuzett Aussen - Rhoden. Wechselordnung vom 30. August 1835 in 8 U, 16) Kanton Glnrus. Wechselvrduuug v. 1652 in 21 welche, wie die vorstehende, wesentlich der St. Galler, Zürcher nnd Baseler Wechselordnung entnommen sind. Ein Entwurf über den Concnrö der Handelsgesellschasteu ist 1862 vorbereitet. 17) Kauton Schafshausen. Gesetz über die Einführung des Ragio- nenbnchs v. 24. August 1839. Die besondere Handelsgenchtsbarkeit des kaufmännischen Direktoriums, laut Gesetz v. 26. Nov. 1835, ist durch Gesetz v. 21. April 1847 diesem entzogen und wiederum den Civilgerichtcn überwiesen worden. Gesetzliches Handelsrecht der übrigen Schweizer Kantone (Uri, Schwvz, ltnterwaldcn ob und nid dem Walde, Zug ^ Thurgau, Appenzell Jnncr-Rhoden, Basclland, Landgebict des Eantons Baselstadt, Landgebiet des Cantons St. Gallen) ist nicht bekannt — unter den genannten haben Schaffhansen und Graubünden kein gesetzliches Wechselrecht. III, Sammlungen oder Bearbeitungen des Schweizerischen Handelsrechts, mit Ausnahme der S. 87 Note ^ u. S. 88 genannten Schriften bestehen nicht- Die juristischen Zeitschriften der Schweiz enthalten jedoch auch handelsrechtliche Beiträge. Hervorzuheben- Zeitschrift f. Schweizer. Recht, begründet von Fr. Ott, Rahn, I. Schnell, Fr. v. Wy sz, und sortgesührt von Ott, Schnell uud v. Wyß- Visher 10 Bde. Basel 1352 — 1362. Monatschronik der Zürcherischen Rechtspflege, 12 Bde. Zürich 1833—1636. Beiträge zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege, herauSg. von Dr. I. Schauberg. 1!> Bde. Zürich 1841 — 1854. Zeilschrift für Kuude und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege. Seil 185S, bisher 11 Bde., bis Bd. 8 herauSgegebcu von vr. I. Schauberg, seither v. I. G. Gwalter. Zürich, Zeilschrift für vaterländisches Siecht, herausgeg. vom Beruer'scheu Advocatenvereiu. 16 Bde. Bern 1637—I85S. Neue Folge. Bd. I. II. Lieft. 1. Bern 1860 ^ourng,! «los tridunaux ot cte ^urispi-ucienel?, r,'«ti^ f.. ?ellis, svoc>!rt.. Seit' 1854 jährlich 1 Bd. l^g,usknne. 91 Einleitung. IV. Die Codification des Deutschen Handelsrechts und die Verträge. ^. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesehgebung. 1. Die ersten Bestrebungen. 8- 15. Die patriotische Anregung Thibaut's zur gemeinsamen Deutschen Gesetzgebung mußte bei dem Widerstreit der politischen Zustände und der neuerwachenden wissenschaftlichen Zeitströmung, welche die gesammte geistige Kraft des Deutschen Juristenstandes auf innerliche geschichtliche wie dogmatische Verarbeitung und Vertiefung des gegebenen Nechtsstoffes hinwies, einstweilen erfolglos bleiben. Das praktische Bedürfniß machte sich gleichwohl geltend, um so energischer, je inniger in den gesicherten Friedenszuständen und bei wiederer- blühendem Wohlstand die Verkehrsbeziehungen innerhalb des Deutschen Staatenbundes sich gestalteten. Darum vorzüglich auf dem Gebiete des Handels- und Wechselrechts, auf welchem die Rechtszersplitterung durch zahllose Partikulargesetze am drückendsten empfunden wurde'). Die Anträge auf Bearbeitung eineö Deutschen Handelsgesetzbuchs wiederholten sich regelmäßig in den Kammern der Süddeutschen Staaten, namentlich von Bayern s1822. 1825. 1831. 1840. 1843) Baden (1846). Als mit der Gründung des Deutschen Zollvereins 1833 2) die lange ersehnte wirthschaftliche Einheit für einen großen Theil Deutschlands wenigstens in der Hauptsache erreicht war, begann auch eine internationale Anregung. Die folgende Darstellung wird ergeben, auf ein wie enges Gebiet sich die ursprünglichen Bestrebungen begrenzten, und wie es fast eines Vierteljahrhunderts bedurft hat, I) Es'galten im Jahre 1844 im Gebiete deö Teutschen Bundes, abgesehen von den Ländern deö Französischen Rechts, 59 verschiedene Wechselordnungen, darnuter 9 aus dem 17., 31 aus dem 18. Jahrhundert. I. L. U. Dedekind, Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wech- setrechtS mit Wünschen sür seine Ankunft, für seine gleichsormige Eodisica- tion in ganz Deutschland. Braunschweig 1844. (Liebe>. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung mit Einleitung und Erläuleruugen Leipzig 1843. S, XVI. 21 Die Bedeutung des Zollvereins für die RcchtScinignng hat gnl gewürdigt: v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands. Leipzig 1844. S. 227—231. Vgl. über den Zollverein unten §. 30. 8, IS. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 95 um aus jenen kümmerlichen Einigungsversuchen den Gedanken einer umfassenden Handelsgesetzgebung nicht allein zu verwirklichen, sondern auch nur als ausführbar erscheinen zu lassen. — Auf der ersten Generalconferenz der Zollvereinsstaaten vom Jahre 1836 zu München ward von dem Württembergischcn Abgeordneten ein Antrag auf möglichst gleichförmige (aber doch noch partikuläre) Handelsgesetzgebung im Gebiete des Zollvereins gestellt, und dieser Antrag in einer mitübergebenen Denkschrift v. 20. Juli 1836 näher motivirt Obwohl die Conferenz den Antrag als sehr beachtenswerth anerkannte, so mangelte doch den übrigen Bevollmächtigten Jnstruction über den Gegenstand, und derselbe mußte der näheren Erwägung der Vereinsregierungen selbst anheimgestellt werden. 3) Verhandlungen der ersten Generalconferenz in Zollvereinöangelegcnheiten. München 1836. Hauptprotokoll v. 12. September 1836 §. 40. (S. IS) und Beilage XI. In der letzteren heißt es: „Wenngleich der Weg der lleber- eintnnft für die Herstellung einer sür alle Vcreinsstaaten gemeinsamen Handelsgesetzgebung schon darum nicht als passend erscheinen dürsie, weil die Civilgesetzgebungen dieser Staaten, in welche das Handelsgesetzbuch in mehrfachen Beziehungen eingreift, mehr oder weniger von einander abweichen, uud weil bei den Gesetzen über Handel die eigenthümlichen Verhältnisse des Verkehrs der einzelnen Staaien beachtet werden müssen, so möchten doch dieselben Anstünde für eine Vereinbarung über gewisse Hauptge- sichlspuukte, von welchen die Gesetzgebung der einzelnen Staaten auszugehen hatte, nicht eintreten. Es entsteht hierbei zunächst die Frage, ob nicht eines der vorhandenen Handelsgesetzbücher zur Grundlage für die nenen Gesetzgebungen der Vereinsstaalen gewählt werden könnte." In dieser Beziehung wird der Anschluss an das französische Handelsgesetzbuch, wegen seiner weiten Verbreitung und seiner bewährten Tüchtigkeit, empfohlen, unter Berücksichtigung der so reichhaltigen Französischen Praris und der in dem Niederländischen Handelsgesetzbuch von 1826 bewirkten Ergänzungen und Verbesserungen. Bezüglich der Wechselordnung wird bemerkt: „Wenn es nun gleich manche Schwierigkeiten finden dürfte, eine schon bestehende Wechselordnung als Gesetz für die Vcreinsstaaten zu erklären, so möchte es doch weniger Anstand finden, und für den erwähnten Zweck von Nutzen sein, wcun die Vereiusstaateu sich darüber verständigten, für ihre künftige Gesetzgebung eine Wechselordnung der größeren Handelsplätze, wovon einzetne auch anderwärts snbsidiäre Gctlung haben, zur Grundlage zu uehmcn, uud etwa über Bestimmungen hinsichtlich der Wechselförmlichkeiten, Respirotage u. s. w. sich vorläufig zu vereinbaren." l>6 Einleitung. Auf der zweiten Generalconferenz vom Jahre 1838 zu Dresdens ward derselbe nicht in seinem ganzen Umfange wieder aufgenommen, vielmehr sprach die Konferenz allseitig die Ueberzeugung aus, „daß zur Vereinbarung über eine das gesammte Handels- und Wechselrecht umfassende gemeinschaftliche Gesetzgebung kaum zu gelangen sein werde" und man begnügte sich mit Berathung der von Preußischer Seite eingebrachten Anträge, wenigstens den prompten Accept überall einzuführeu und die Respekttage abzuschaffen. Doch fanden selbst diese Vorschläge keine allgemeine Zustimmung und nur die gegenseitige gleiche Behandlung derjenigen Vereinsstaaten, in welchen diese Institute bereits beständen oder noch eingeführt würden, ward als nothwendig anerkannt. — Inzwischen gingen die Einzelstaaten mit der selbständigen Revision ihrer Handels- und Wechselgesetzgebung vor. In Württemberg erschien der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs 1839 (oben S. 73), in Nassau 1842 (oben S. 74). Die in Preußen seit 1817 begonnene und 1832 wiederaufgenommene Revision der gestimmten Gesetzgebung umfaßte auch das in einem besonderen Gesetzbuch oder doch in mehreren zusammenhängenden Speeialgesetzcn zu bearbeitende Handelsrecht: es erschienen Gesetzentwürfe über Wechselrecht und Wechselproceß seit 1836 (s. unten §. 16), über Firmenwesen 1838, über Akticnvereine 1839»). In anderen Staaten wurden Entwürfe einer Wechselordnung bearbeitet °) und zum Theil als Gesetz verkündet'). 4) Verhandlungen der zweiten Generalconferenz in Zvllvereins-Angelegenhei- len. Dresden 1838. Hauptprotokoll v. 6. August 1836. §. 15. S. öl—SS. 5) v. Kamptz, Aktenmäßige Darstellung der Preußischen Gcsctzrevision. Berlin 1812. lv, Kamptz Jahrbücher Bd. 60>. S. 121—126. 6) Dedekind a. a. O. S. 105—130. Mittermaier, Ueber den Zustand der Gesetzgebung in Bezug aus Wcchselrccht, über die an den Gesetzgeber in dieser Beziehung zn stellenden Forderungen, nnd über das Bedürfniß einer gleichförmigen Wechselgesetzgebung für die Staaten des Deutschen Zollvereins. (Archiv für civilistische Praris. Bd. 25. S. 114—150. 284—306. Bd. 26. S. 114 - 160. 446 — 488. Die Fortsetzung Bd. 27. S. 120— 154 enthätt nichts ans die Gesetzgebung Bezügliches). Souchay, Ueber die neueste Deutsche Gesetzgebung in Wechselsachen (Zcitschr. f. Deutsches Recht. Bd. 11. S. 1—55). 7) In Frankfurt 1827 (publ. Ergänzungsgesetz zur Wechsel- und Mcrkantilord- §. 16. Die gemeinsame Deulsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 9? Das Bewußtsein indessen, daß durch die Partikulargesetzgebung, trotz der hervorragenden Bedeutung der neuen Gesetze und Entwürfe, dem Bedürfnisse des Deutschen Verkehrs in keiner Weise genügt werde, machte sich immer entschiedener geltend. Dedekind, Mit- termaier, Christ und andere geachtete Schriftsteller, gleichzeitig die Deutschen Ständeversammlungen (so in Bayern, Nassau, Sachsen, Baden), einzelne Handelsvorstände wiesen auf die Schäden der bestehenden und noch weiter drohenden Zersplitterung, auf die Nothwendigkeit und Durchführbarkeit einer gemeinsamen Gesetzgebung wenigstens in Wechselsachen für die Zollvereinsstaaten hin^>. Dieser Zeitströmung kam der Württembergische Abgeordnete auf der achten Generalconferenz der Zollvereinsstaaten zu Berlin, 1846°), durch den Antrag entgegen, „daß, um vorerst zu einem gemeinsamen Wechselrechte zu gelangen, an die Preußische Regierung das Ersucheu gerichtet werde, den von ihr aufgestellten Entwurf eines neuen Wechselrechts (1845), über welchen, den öffentlichen Blättern zufolge, neuerlich auch Sachverständige aus dem Handelsstande gehört worden seien, noch vor der weiteren Berathung und schließlichen Feststellung desselben den übrigen Zollvereinsrcgierungen mitzutheilen, daß demnächst dieser Entwurf als Grundlage für ein, den Staaten des Zollvereins gemeinsames Wechselrecht benutzt, und zur Ausarbeitung des letzteren eine besondere, aus Rechtskundigen und aus Sachverständigen des Handelsstandes zusammengesetzte, von allen Vereinsregierungeu zu beschickende Commission gebildet werden möge." Dieser Antrag ward angenommen, auch die Preußische Regie- Ilnug von 173g vom 12. "November 1844 und Vollziehungsgesetz vom 3V. November 18441; in Hamburg 1834; Oesterreich 1832 (von Wagner, die Grundlage des Ungarischen Wechselrcchts von 184«) und 1643; im Königreich Sachsen 1822 und 1841 a. O. S. 337. 4) Prot, der B,V. 1854. S. 1158. Siehe auch Straß, a, a. O. S. 399. Borchardt uud Jacobi, a. a. O. S. 342. 5) Auch wird die Ciusnhrung nicht beabsichtigt- Erklärung der Niederländischen Regierung in der Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 5. Jauuar 1361, (Protok. der B.V. 1861. S. 4). 108 Einleitung. dershauftn. In allen diesen Staaten hat indessen die Wechselordnung seit ihrer Verkündung in anerkannter praktischer Geltung bestanden')- Auch hier kommt daher nicht mehr das ältere gemeine und partikuläre Wechselrecht zur Anwendung'^), sondern lediglich die Deutsche Wechselordnung, nur gilt sie nicht als Gesetzt), vielmehr kraft gewohnheitlicher Annahme, und zwar als Ganzes. Uebrigens ist die Deutsche Wechselordnung, auch wo sie nicht lediglich als Neichsgesetz verkündet ist, bei der Einführung durchgehende als Allgemeine Deutsche Wechselordnung bezeichnet worden, oder es ist auf die Publication im Reichsgesetzblatt ausdrücklich Bezug genommen, oder es ist bereits geschehen Nur das Han- növer'sche Einführungsgesetz vom 7. April 1849 begnügt sich mit der Bezeichnung „allgemeine Wechselordnung." Und für das Kaiserthum Oesterreich, für Holstein, Lauenburg und Kurhessen ist sie, ohne alle Bezugnahme auf ihren Ursprung, ihre Bestimmung und ihre weitere Geltung, nur als Landesgesetz verkündet worden: als „Allgemeine Wechselordnung für das Kaiserthum Oesterreich", „Wechselordnung für das Herzogthum Holstein", „Wechselordnung für das Hcrzogthum Lauenburg", „nachstehende Wechselordnung (Kurhessen)." 7, Die Deutsche Wechselordnung ist in den weitaus meisten 1) So ist in Sachsen-Altenburg ihre Gültigkeit, trotz erhobener Zweifel, von allen Alleubnrgischcn Gerichten und vom O.A.G. zu Jeua wiederholt anerkannt worden, Straß, a> a, O. S. 32 Note 1, 2) Wie Ren aud, Lehrbuch des Wechselrcchts tz. 6 angibt. 3) Wie von den Gegnern !>>cnaud'S meist behauptet wird. Was dagegen Borchardt und Jacobi, a. a. O. S. 336 Note 40 hervorheben, daß die Gesetzsammlungen nicht Organe sllr bloße Mittheilungen seien, sondern die Verkündung in denselben sei für Gerichte und Unterthanen „ein Befehl, sich nach dem verkündetem Gesetz als solchem zu richten" ist wahr, aber nicht entscheidend, weil nur der verfassungsmäßige, also mit Befragung uud Zustimmung der Stände erlassene, Befehl bindet. Ob dagegen die Verkündigung als Reichsgesetz oder als Laudesgesetz geschehen ist, macht keinen Unterschied, denn das Neichsgesetz soll in jedem einzelnen Staate gelten, uud eine beoingnngsweise Verkündigung (falls ein Deutsches Reich zu Staude kommt), selbst wenn zulässig, hat nicht Statt gesunden. 4) Siehe den Tert der Einführnngsgesetzc bei Brauer, a. a. O. Ueber die mit der Publicationsart zusammenhängende Frage, wie das Wort „Ausland" in der Deutscheu Wechselordnung zu verstehen sei, vgl. Platner in der Zeitschr. f. Handelsrecht V. S. 64 ss. 8. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. t09 Deutschen Staaten unverändert und in derjenigen Form, in welcher sie durch die Leipziger Conferenz festgestellt worden, zur Einführung gelangt. Die Einführungsgesetze haben nur in denjenigen Punkten, wo die Wechselordnung selbst die nähere Erläuterung oder Ergänzung den Landesgesetzen überläßt, solche Erläuterungen oder Ergänzungen hinzugefügt. Eine Ausnahme machen jedoch Oesterreich, Holstein, Lauenburg, Kurhessen und Hamburg. Bei der Einführung in Oesterreich sind im Text des Gesetzes selbst einige Aenderungen vorgenommen und Ergänzungen eingerückt worden (zu Art. 2. 4. 25. 40. 70. 73. 83), welche an dem materiellen Wechselrecht jedoch nichts ändern'). Wichtiger, obwohl keine Grundfrage des Wechselrechts berührend, sind die in den Text der Holsteinischen, Lauenb urgi- schen und insbesondere der Kurhessischen Wechselordnung aufgenommenen Aenderungen und Ergänzungen, meistenteils processua- lische Vorschriften 2). Dagegen enthält §. 3 des Hamburgischen Einführungsgesetzes eine ein Grundprinzip der Wechselordnung berührende Aenderung, indem derselbe an Stelle des Wechselarrestes die in Hamburg allein bekannte gewöhnliche Schuldhaft setzt, welche insbesondere eine Cumulation mit der Vermögenserecution nicht zuläßt"). — Auch nachträglich ist keine Abänderung der Deutschen Wechselordnung erfolgt, bis auf die Note ') gedachte Oesterr. Verordnung vom 3. Juli 185-.), und die, vorübergehende, Suspension des Art. 29 durch die Lübeckische Verordnung vom 4. December 1857 8. Außerhalb des Deutschen Bundes gilt die Deutsche Wechselordnung für das Königreich Preußen und für das Kaiserthum Oesterreich in allen nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Ländern derselben. Sie ist jedoch für die Länder der Ungarischen Krone außer Kraft gesetzt worden durch die von dem Ungarischen Landtage am 21. Juni 1861 genehmigten Beschlüsse der Judex-Curial-Conferenz^). 1) Angeführt bei Brauer a. a, O, zu den einzelnen Artikeln. Die Oesterr. Verordnung vom 3. Juli 1852 erklärt jedoch die wirklichen, sowohl aktiven als vensionirten Offiziere und die Mannschafte» des streitbaren Standes für wechselunfähig. 2) Angegeben in der Zeitschrift f. Handelsrecht II. S. 96 sf I!I. S. 177 ff. Nach der Kurhessische» Wechselordnung Art, 1 sind die in der Active stehenden Militärpersonen, welche nicht den Offiziersgrad haben, wechselnnfähig. 3) Vgl. L. Wächter, Archiv f. Wechselr. Bd. X. S. 374 ff. 4) Zeitschr. f. Handelsr. I. S. 142. 143. 5) Blodig in der Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 446 sf. Vgl. oben S. 63. 110 Einleitung. Sie bildet ferner die Grundlage') : a) des Schwedischen Wechselgesetzes vom 23. August 1851. d) Der Finnländischen Wechselordnung vom 29. März 1858. o) Des Concordatsentwurfs für eine Allgemeine Schweizerische Wechselordnung. Vgl. oben S. 88. Es sind endlich viele ihrer Bestimmungen übergegangen in das Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien vom 6. Februar 1860. Siehe oben S. 65. 9. Bei Handhabung der Wechselordnung ist in mehreren und zum Theil erheblichen Punkten die Praxis der Einzelstaaten zu abweichenden Ergebnissen gelangt, und die unvermeidlichen theoretischen Kontroversen 2) haben, in Ermangelung eines gemeinsamen Organs für die Anwendung und Fortbildung des Gesetzes, begonnen, sich in dieser partikulären Praxis festzusetzen. Sodann war von dem Vorbehalt des Art. 2 alin. 3 der Wechselordnung „Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des Wechsel-Arrestes gegen andere, als gegen die vorgenannten (alin. 2) Personen Beschränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt" in den Einführungsgeietzen und Wechselproceßordnungen der freieste Gebrauch gemacht, oder es waren auch die in den älteren Wechselordnungen aufgestellten, nicht selten innerhalb desselben Staates, z. B. in Bayern, überaus abweichenden, Grundsätze beibehalten worden, so daß nach dieser Seite hin das Deutsche Wechselrecht die unerfreulichsten, dem Wechselverkehr höchst nachtheiligen Verschiedenheiten^) aufweist. — Diesen Uebelständen zu begegnen, faßte auf Anregung der Königlich Sächsischen Negierung, und in Uebereinstimmung mit dem Antrage ihres am 2. März 1854 niedergesetzten Ausschusses, die Deutsche Bundesversammlung, welche bisher an der gemeinsamen 1) Kuntze, Teutsches Wechselr. S, 2S7—262 und die dort Citirtcn. 2) Außer 6 Hauptcoulroversen sind von der Snbcommission der Nürnberger Confcrenz 17 mehr oder minder erhebliche, zum Theil freilich bereits erledigte, Streitpunkte anch der Deutschen Praris hervorgehoben. Siehe die Zusammcnstclluug in der Zcitschr. f. HandelSr, Bd. I S. 645—5S2. Dazu noch einige andere Fragen von geringerer Bedeutung: Verhandlungen der Commission :c. S. Xllll. XI.IV, lll, laä 3 b, e, 11 d. e.). 3) Uebersicht in den Verhandlungen der Commission zc. S. III—XVII. > Z. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. 111 Handelsgesetzgebung sich nicht betheiligt hatte'), am 9. December 1854 folgenden Beschluß: „Sämmtliche höchsten und hohen Bundesregierungen einzuladen, sich darüber auösprechen zu wollen, ob sie gleichförmige für gauz Deutschland gültige Bestimmungen über die Beschrankungeu der Wechselhaft im Interesse des Verkehrs für wünschcnSwcrth erachten, und damit einverstanden seien, daß diese und allenfalls anch andere, die Gleichförmigkeit des Deutschen Wechselrechtö sichernde allgemeine Bestimmungen, nach beendigter bnndes- verfassnngsmästiger (krörtcruug, durch Bundcöbcschluß festgesetzt werden2), Die meisten Negierungen erklärten sich mit dieser Aufforderung einverstanden, zum Theil unter Vorbehalt der landesverfassungsmäßigen Mitwirkung der in ihren Ländern bestehenden gesetzgebenden Gewalten oder Landtage; einzelne Staaten unter der Voraussetzung, daß die fraglichen Normen nur auf dem Wege freiwilliger Vereinbarung, bez. durch Stimmeneinhelligkeit zum Bundesbeschluß erhoben werden können''). Erst in der Sitzung vom 18. December 1856, gleichzeitig mit der Beschlußfassung der Bundesversammlung über die Einberufuug der Handelsgesetzgebungscommission (§. 17), ward diese Angelegenheit wieder aufgenommen. Der Württembergische Gesandte stellte den Antrag, die über die Auslegung der Wechselordnung in den verschiedenen Ländern entstandenen wichtigen Controversen (namentlich die in dem folgenden Bundesbeschluß erwähnten), welche sich als äußerst störend erwiesen hätten, der zusammentretenden Handelsgesetzgebungscommission zur Lösung zu übergeben. Das Ergebniß ihrer Arbeiten würde dann der Bundesversammlung vorzulegen, und von dieser behufs Vereinbarung am Bunde sachdienliche Einleitung zu treffen sein^). Dieser Württembergische Antrag wurde mit den älteren, bereits schwebenden Anträgen verbunden, und auf den Bericht des Ausschusses in der Sitzung der Bundesversammlung vom 19. Februar 1857 folgender Beschluß gefaßt^): 1) Ueber die Comvetenz der Bundesversammlung in Angelegenheiten derHau- delsgcsctzgcbnng, vgl. uuten §. 2!). 2) Protokolle der Teutschen Bnudesvcrsammlung von 1854. S. 103. 109. 1137—1142. 1149—1162. 3) Bericht des Ausschusses in den Protokollen 1857. §. 29. S. 30—32. Vgl. auch Prot. v. 1855. S. 105. 109. 134. 150. 177. 213. 305. 4) Protokolle von 1656. S 779—781. 5) Protokolle von 1857. §. 29. 96. S. 179—182. 112 Einleitung. „1) Diejenige» höchsten und hohen Regierungen, welche dem Ersuchen vom 16. März 1864 um Mittheilung der in ihren Staaten zur Einführung der Deutscheu W.O. erlassenen Gesetze, sowie der sonstigen dort gellenden, auf den Gegenstand des §, 2 der W.O. bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entweder bisher nicht Folge geleistet, oder nach geschehener Mittheilung weitere desfallige Bestimmungen erlassen haben sollten, einzuladen, diese Veslimmuugen anhero mittheilen zu wollen. 2) Die behufs Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bundeöstaaten niedergesetzte Commission zu Nürnberg, unter Anschluß des vorhandenen Materials, zu beauftragen: a) sowohl zu erörtern, in welcher Weise die in den einzelnen Deutschen BundeSstaaten znr Ansführnng des Art. 2 der allgemeinen Deutschen Wechselordnung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen wegen Beschränkung der Wechselhaft, unter strenger Festhaltung des in dem Art. 2 ausgesprochenen Prinzips der Rücksichtnahme auf Gründe des öffentlichen Rechts sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Interesses des Verkehrs, in Uebereinstimmung zu bringen seien, als auch b) in Berathnng zu ziehen, wie die Lösung der bezüglich der Wechselordnung entstandenen Controversen: u,s, über die Berechnung der Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung, t)d, über die Wirkung der die Accepiabilität der Wechsel beschränkenden Klauseln, und cc. über die Wirkung eines ZinSvcrsprechenS in Wechseln, besonders in eigenen, sowie 6ck. anderer Controversen, deren Beseitigung die Konferenz im Interesse des Verkehrs noch für wünschenswert!) erachten sollte, herbeizuführen sein dürfte, und c) das Ergebniß ihrer diesfalligen Verhandlungen der BundeSver- sammluug zur weitere» einleitenden Verhandlung vorzulegen." Bei der Abstimmung traten die meisten Gesandten den Anträgen des Ausschusses purs bei; der Niederländische Gesandte lehnte für Limburg ab, Dänemark hielt sich das Protokoll offen; Oesterreich und Liechtenstein erklärten, sich das Recht vorbehalten zu müssen, auch künftig die ihnen nöthig erscheinenden Zusätze und Erläuterungen der W.O. ganz unabhängig zu erlassen; Preußen beschränkte die Aufgabe der Nürnberger Conferenz auf eine gutachtliche Aeußerung, eine Ausgleichung könne nur im Wege der freien Vereinbarung geschehen, gegen eine bundesbeschlußmäßige Einwirkung auf die weitere Ausbildung der W.O. sprächen sehr erhebliche Bedenken; Bayern H, 16. Die Allgemeine Teutsche Wechselordnung und die Novellen. HZ erklärte, daß das Ergebniß der Commissionsberathungen selbstverständlich nicht sofort durch Bundesbeschluß zum Gesetz erhoben werden solle, sondern nur den Bundesregierungen zur Sanktion im legislativem Wege mitzutheilen und zu empfehlen sei. — Dieser Weg ist auch innegehalten worden. Eine von der Nürnberger Handelsgesetzgebungscommission in ihrer 33. Sitzung vom 10. März Z857 bestellte Subcommission von 9 Mitgliedern, darunter 6 ehemalige Abgeordnete zur Leipziger Con- serenz'), welche zum Theil später durch andere Deputirte ersetzt bez. ergänzt wurden 2), erstattete einen ausführlichen Commissionöbericht — Referent war der Appellationsrath Dr. Tauchnitz aus Leipzig '). Die Vorschläge der Subcommission wurden in den Plenarsitzungen der Konferenz vom 1. 2. und 3. März 1858 discutirt, und die in der Note 4 folgenden Anträge angenommen ^) : 1) (Nürnberger) Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 230. 28S—287, 2) oocl, S. 426. 879. 3) Verhandlungen der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, mehrere zur allgemeine» Deutschen Wechselordnung iu Anregung gekommene Fragen betreffend. (Als Manuscript gedruckt. Nürnberg 13S8 und 1861). S. 1-I.XIIl. 4) Die Beschlüsse lauteu: 1> Zur Herbeiführung der in dem hohen Bundesbeschnsse vom 19. Februar 16S7 unter 2ir gedachten Uebereinstimmung — abgesehen von den in den Versassungsgesetzen einzelner Staaten in Betreff der Schulohaft gegcu die Mitglieder der Stäudeversammlungcn enthaltenen Vorschriften — »>) die Wechselhaft, unbeschadet der in einzelnen Staaten bestehenden noch geringeren Beschränkung derselben, nur auszuschließen: iril) gegcu Ossiziere und Soldaten, Auditeure und Militärärzte, solange sie sich im activen Dienst befinden, bb) gegen Schiffer und Schifssvolk, wenn das Seeschiff segclfertig liegt, ce) wen» zu dem Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet oder der Schuldner znr Gülerabtrciung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und ä,) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungcu während der Tauer der letzteren, I> Protok. der B,V. von 1358. S, 2«3. 204. 354—357. 2) Protok. der B.V, von 1858. S. 915. 91':. 988. 989. 962 — 961. 1013. 1045. 1046. 1056. 1077. 1078. 1124. 1125. 1132. 1171, 1169. 1213. 1214; von 1859. S. 3. 38, 69—91. 111. 112. 1«>3 ; von 1860, S, 276. Vgl. die Erinnerungen in den Verhandlungen der Commission ?c. S. I.XXXVI-XLVI, 8) Protok. der B.V. von 1860. S. 623. 629. 643. 4) Verhandlungen der Commission zc, S. Vlll-LXX. . 8 * 116 Einleitung. d) gegen Offiziere und Soldaten, Anditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamle, solange sie sich im activen Dienst befinden, o) gegen Civilftaatsdiener im activen Dienste, >i) gegen ordinirte Geistliche, v) gegen den Schifser, die Schisssniannschast, sowie alle übrigen aus dem Schisse angestellten Personen, wenn das Seeschiss zum Abgehen fertig (segelsertig) ist, s) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs erössnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und ß-) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen." 3> In Art. 4, Nr. 4 nach den Worten! „die Zahlungszeit kann" einzuschalten: „für die gesammte Getdsummc nur eine und dieselbe sein und". 4) In Art. 7 nach den Worten: „eines Wechsels lArt. 4) fehlt" einzuschalten: „oder in welcher ein Zinsversprechen enthalten ist," S> dem ersten Absätze des Art. 18 als Zusatz beizufügen: „Eine entgegenstehende Uebereintnnft hat keine wechselrechtliche Wirkung." K) Am Schlüsse des Art. 29 hinzuzufügen: „Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Acceptantcn im Wege des Wechselprocesses Sicherheits- bcstellung zu fordern." 7) Dem Art. 30 folgenden Znsatz beizufügen: »Ist die Zahlnngszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen." ' 8) Dem Art. 99 als Zusatz beizufügen: „Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am ZahlnngS- lage, noch der Erhebung eines Protestes." Eventuell statt der vorstehend unter Nr. 4 beantragten Einschaltung dem Art. 7 folgenden Zusatz beizufügen: „Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben." — Auf die Vorlage dieses Berichts faßte die Bundesversammlung in der Sitzung vom 13. April 1861 den Beschluß, das Ergebniß der Commissionsberathungen zur Kenntniß der Bundesregierungen zu bringen, und dieselben zu ersuchen, sich über die Annahme der Z. 16. Die Allgemeine Teutsche Wechselordnung und die Novellen. 117 Commissionsvorschläge, eventuell über die der Durchführung dersel- selben entgegenstehenden Bedenken äußern zu wollen'). Ueber den weiteren Verlauf erhellt aus den Protokollen der Bundesversammlung 2) Folgendes. Ihre unbedingte Zustimmung zu den Vorschlägen der Commission, meist mit dem selbstverständlichen Vorbehalt der landständischen bez. sonst verfassungsmäßigen Genehmigung, erklärten die Negierungen des Großherzogthums Hessen, von Bayern, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Württemberg, Lübeck — allgemeine Annahme von Seiten der übrigen Bundesstaaten vorausgesetzt, Neuß ältere Linie — Uebereinstimmung wenigstens der Nachbarstaaten vorausgesetzt, sämmtlicher Thüringschen Staaten, von Lippe, Waldeck, Hessen-Homburg, Bremen, Preußen, Baden, Dänemark für Holstein und Lauenburg, Hannover, Frankfurt. Unter diesen erklärten sich zugleich für den Principalen Vorschlag der Commission bezüglich des Zinsversprechens: die Negierungen von Bayern, Württemberg, Hannover, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Covurg-Gotha, die beiden Schwarzburg; dagegen für den eventuellen: Preußen, Baden, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau-Cöthen, Bremen, Frankfurt, außerdem die Negierungen des KönigSrcichS Sachsen, von Nassau und Hamburg, welche ihrer Zustimmung gewisse Vorbehalte hinzufügten. Hamburg hob zu 2> hervor, daß die vorgeschlagene Bestimmung den in Hamburg geltenden Grundsätzen, wonach der Wechselarrest von dem in Hamburg überhaupt gebräuchlichen Schuldarrest in der Art seiner Vollstreckung und seinen Wirkungen nicht unterschieden sei, keinen Abbruch thun müsse, daß auch die Formcl „den Landesgesctzen bleibt vorbehalten" principiell bedenklich erscheine, indem dadurch s eonti-g-rio jede anderweitige Abänderung der Wechselordnung durch die Landes- gesctze verbogn zu sein scheine»). Nasfan erklärte sich für die Beschränkung der Unstatthaftigkeit des Zinsversprechens auf trafsirte Wechsel, allenfalls für den eventuellen Vorschlag, und erhob Bedenken gegen pos, 2. a.. d. o. ä-; Königreich Sachsen erhob Bedenken gegen den Vorschlag acl 2 Z „sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen", weil im Will Prot. der B.V. von 1861. S. 111. 136—136. 2) Protok. der B.V. von 1661. S. 164. 190. 453. 459. 573. 574. 592. 600. 601. 627. 643. 644. 673. 674. 765. 766; von 1862. S. 3. 4. 25. 33. 34. 3) Vgl. oben S. 109 Note 3. Wächter a. a. O. Einleitung. derspruch mit §. 21. 22 des Sächs, Gesetzes vom 7. Juli 1849, und auch entbehrlich, weil in diesem Falle die Execution in die aufgezeigten Befriedigungsmittel statthaft sei. Die Oesterreichische Regierung endlich erklärte, daß die meisten von der Commission beantragten Aenderungen in Oesterreich bereits Gesetzeskraft hätten, namentlich seien die Zusätze Z. 1. 3—8 der Commisstousvorschläge, großen- thcilö sogar dem Wortlaut nach, durch die 3 Ministerialverordnungen vom 2. November 1858 in Oesterreich eingeführt worden, und der Commissionsantrag sud 2 entspreche im Wesentlichen den bestehenden Oesterreichischen Gesetzen. Zum Zwecke einer völligen Einigung glaubte nun die Bundesversammlung sich den Wünschen der Majorität der Regierungen hinsichtlich des eventuellen Vorschlags der Commission bezüglich des Zinöversprechenö anschließen zu müssen, und faßte demgemäß, auf den Bericht des handelspolitischen Ausschusses, in der Sitzung vom 23. Januar 1862 folgenden einstimmigen (nur die Gesandtschaft der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg enthielt sich der Abstimmung) Beschluß: I) an sämmtliche — Negierungen, in deren Staaten die Deutsche Wechselordnung Geltung hat, die Einladung zu richten, die — Vorschläge der Commission zu Nürnberg zur Ergänzung der Deutschen Wechselordnung, mit Substituirung des cvemnellcn Vorschlages zu Nr. l, baldmöglichst und unverändert in ihren betrefsendeil Ländern zur gesetzlichen Einsührung zu bringen; S) den Wunsch ausznsprcchcn, die — Regierungen möchten init ^er Anzeige über dcreu Einführung ihre Bereitwilligkeit erklären, allcnfalsige, künftig a>S wünschenswert!) erscheinende Abänderungen und Ergänzungen der Deutschen Wechselordnung nicht einseitig vornehmen, sondern auf demselben Wege, wie die vorliegenden Ergänzungen zu Stande gekommen sind, hervorrufen zn wollen l), — Ihre Bereitwilligkeit zur unveränderten Einführung der Commissionsverschläge, schlechthin oder unter der Voraussetzung der Zustimmung aller übrigen Bundeöstaaten, erklärten demnächst die Regierungen von Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Wal- dcck, Königreich Sachsen, Frankfurt, der Sächsischen Fürstentümer, von Württemberg, Lübeck, Oesterreich — meistens unter gleichzeitiger Zustimmung zu dem zweiten Theile des Bundesbeschlusses'). - 1) Protokolle der B.V. von 1862. S. 34—37. 2) Prot. der B. V. v. 1862. S, 104. 10S, 180. 222. LV6. 392. 393. 467. §. 17. Das s. g. Reichshandelsgesetzbuch. 119 Die Einführung der Nürnberger Novellen in Gemäßheit der vorstehenden Bundesbeschlüsse ist bisher erfolgt: in Bremen bereits durch V. v. 18. Juli 1861; sodann in Anhalt-Bernburg durch Ges. v. 27. März 18 Bericht des Referenten in der Sitzung der Deutsche» Bundesversammlung v. 8. Mai 18kl. «Prot. der B. V. 1861. S. 102). 2) Minerva. Ein. Journal für Geschichte, Politik und Literatur. Von Or, Friedrich Bran. Jahrg. 18S6. Bd. IV S. 223. 224. Vgl. Prot. der B. V. 18S1. S. 246. 3) Verhandlungen der zehnten Generalconferenz in Zollvcreinsangelegenhei- len. Berlin 1854. Hauptprotokoll vom 2V. Februar 1854. §. 54. S. 153 —157. §. 18. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 123 das Personenrecht des Handelöstandes — großentheils auf Grundlage des Frankfurter Entwurfs — und für das Seerecht in Preußen bereits Entwürfe ausgearbeitet seien, in Betreff der Handelsgeschäfte und ixö Verfahrens in Handelssachen hätten sich jedoch bisher in Preußen, wegen der Verschiedenheit des Obligationenrechts in den einzelnen Theilen der Monarchie, keine übereinstimmenden Normen aufstellen lassen. Gleichwohl würde es schon von großem Vortheil sein, wenn anch nur in besonders hervorstechenden, den Handel zunächst berührenden Momenten des Obligationenrechts und bei den dem Handel eigenthümlichen Contracten Gleichmäßigkeit herbeigeführt werden könne. Dahin würden die nächsten Bestrebungen Preußens gerichtet sein, doch ließe sich für jetzt nicht beurtheilen, ob die theils in naher, theils in entfernterer Aussicht stehenden Preußischen Entwürfe die geeignete Grundlage für eiu geineinfames Handelsrecht der Zollvereinsstaaten würden bilden können. Im Gegensatz dazu erachtete der Großherz. Hessische Bevollmächtigte nur für erforderlich, das allgemeine Vertragsrecht den besonderen Erfordernissen des Handels anzupassen, indem die aus demselben in das Handelsrecht eingreifenden Bestimmungen, soweit sie für dieses Modisicationen erleiden müßten, in das Handelsgesetzbuch aufzunehmen seien. Aus einer theilweisen Umgestaltung auch des bürgerlichen Obligationenrechts würde nur Verwirrung entstehen, auch müsse das Haudelsrecht auf der selbständigen Bahn bleiben, auf welcher es sich wesentlich gleichförmig in Staaten mit sehr verschiedenem Civilrccht entwickelt habe. Uebrigens erklärten sämmtliche Mitglieder der Conferenz die Bereitwilligkeit ihrer Regierungen zu der gemeinsamen Handelsgesetzgebung mitzuwirken und stellten zugleich der Kurhcssische und Württembergische Bevollmächtigte an die Preußische Negierung den Antrag „mit einem Entwürfe für ein gemeinsames Handelsgesetzbuch vorzugehen, damit auf diese Weise eine Grundlage für eine künftige Vereinbarung gewonnen werde." — Während die Preußische Regierung mit der Vorbereitung von Entwürfen beschäftigt war, brachte die Bayerische Negierung am 21. Februar 1856 bei der Deutschen Bundesversammlung den Antrag ein: „Eine Commission zur Entwerfung und Vorlage eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bundesstaaten einzusetzen, zu diesem Ende aber vorerst an die höchsten und hohen Negierungen, welche geneigt wären, zu dieser Commission 124 Einleitung. auf ihre Kosten Rechtsgelchrte oder Sachverständige abzuordnen, das Ansuchen zu stellen, hiervon in Zeit von 6 Wochen Mittheilung machen zu wollen" Dem durchweg zustimmenden Bericht und Antrag des handelspolitischen Ausschusses 2) traten in der Sitzung vom 17. April 1856 die meisten Gesandten bei, erklärten sich theilweise auch zur Abordnung von Abgeordneten bereit. Für Holstein-Lauenburg und Lim- burg wurde die Betheiligung an der Vereinbarung nicht in Aussicht gestellt, bez. abgelehntDie Preußische Negierung hatte sich einstweilen das Protokoll offen gehalten und sprach dann am 29. Mai, unter Zustimmung der beiden Mecklenburg, ihre Bedenken gegen sofortige Einberufung einer Commission aus''). Eine Commission von Juristen und Fachmännern sei zur Ausarbeitung eines selbständigen Entwurfs nicht im Stande; eine der bestehenden Handelsgesetzgebungen könne nicht zu Grunde gelegt werden, weil die handelsrechtlichen Materien in ihrem Zusammenhange mit den verschiedenen in Deutschland bestehenden Civilrechten aufgefaßt und soweit sie hie- nach einer gleichmäßigen legislativen Behandlung fähig seien, bearbeitet werden müßten. Die Preußische Negierung sei seit längerer Zeit damit beschäftigt, auf der Basis der in Preußen bestehenden drei Civilrechtssysteme einen Handelsgesetzentwurf auszuarbeiten, welcher in wenigen Monaten vollendet und alsdann von den Handelsvorständen und Gerichten, sowie einer zu berufenden gemischten Commission geprüft werden solle. Vor Abschluß dieser Vorarbeiten würde die Negierung sich an den beantragten Schritten nicht betheiligen können, weil erst dann sich alle erheblichen Punkte hinreichend übersehen ließen und ein für die weitere Berathung dieses oder eines anderen Entwurfes entsendeter Commissär im Voraus mit genügenden Jnstructionen versehen werde könne. Ueberhaupt erscheine die Berathung nur solcher Commissionen ersprießlich, welche durch erschöpfende Erörterungen ihrer Negierung hinreichend instruirt seien und einer Jnstructionseinholung im Einzelnen nicht mehr bedürften. Auch die Badische Regierung erklärte sich für die Ausarbeitung des ersten Entwurfs durch eine aus wenigen Personen bestehende 1) Protok. der D. B. V. 18S6. S. 228. 2) Protok. S. 282. 283. 3) Protok. S. 319. 434. 435. 451. 452. 6»0. 4) Protok. S. 319. 432—434. 523. §. 13. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 125 Commission und dessen demnächstige Prüfung durch eine größere Zahl von Handelsleuten und Rechtsgclehrten. Dagegen empfahl sie als geeigneteste Grundlage des Handelsgesetzbuchs den Locis 6s eolliiQsrcs >). In der Sitzung vom 2. August beschloß demnächst die Bundesversammlung, an die Preußische Regierung das Ansuchen zu stellen, im Falle die von ihr sür ein allgemeines Handelsgesetz und für Jn- struirung des in die deöfallige Commission abzuordnenden Sachverständigen begonnenen Vorarbeiten bis zum 15. November l. I. nicht beendigt sein könnten, hiervon der Bundesversammlung gefälligst vorher Mittheilung machen zu wollen, unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem die Beendigung ihrer Vorarbeiten in Aussicht genommen werden dürfte^). In der Sitzung vom 13. November zeigte der Preußische Gesandte an, daß die Arbeiten über den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs voraussichtlich bis zum 1. December würden vorgelegt werden können. Damit wurde die Erklärung verbunden, daß, nach Ansicht der Preuß. Negierung, „die Stellung der einzelnen Bundesregierungen zu dem auszuarbeitenden allgemeinen Handelsgesetzbuche keine andere sein könne, als diejenige, welche diese Regierungen zu der allgemeinen Wechselordnung eingenommen haben" — daher „daß den bevorstehenden Verhandlungen der Charakter freier Vereinbarung in allen ihren Stadien in demselben Maaße gewahrt bleibe, daß demnach aus der Theilnahme an den Berathungen sür keine Regierung eine Verpflichtung zur Publication des vereinbarten Entwurfs gefolgert werden könne, daß es vielmehr jeder Regierung überlassen bleibe, diesen Entwurf zu prüfen und darnach zu ermessen, ob sie ihn zur Annahme für geeignet hält, und daß nicht minder über spätere Aenderungen des erlassenen Gesetzes die freie Entschließung jedem einzelnen Staate vorbehalten bleibt, indem keine Regierung hinsichtlich eines so wichtigen Theils der inneren Gesetzgebung, welcher mehr als viele andere Materien durch die fortschreitende Entwickelung der Verkehrsverhältnisse seine Gestaltung erhält, auf die selbständige Regulirung, wenn auch nur für eine Reihe von Jahren, Vertrags- oder bundesbeschlußmäßig wird verzichten wollen." 1) Proi. S. 451. 4ö2. 2) Prot, S. 647. 648. 126 Einleitung. Als Ort der Conferenz wurden Nürnberg oder Bamberg vorgeschlagen, ^egen Frankfurt — welches von mehreren Regierungen empfohlen war — geltend gemacht, daß die Commission nicht durch politische und diplomatische Einflüsse in der Lösung ihrer Aufgabe beirrt oder zum Abwarten der Entschließung oder Jnstruirung anderer Organe ihrer Regierungen veranlaßt werden dürfte^). Der in der Sitzung vom 4. Dezember erstattete Ausschußbericht hob hervor, daß der Commission möglichst freie Bewegung gestattet und namentlich die Wahl des Geschäftsgangs und der Formen desselben anheimgegeben werden müsse; er bezeichnete sodann als wünschenswert!), daß außer Nechtsgelehrten auch kaufmännische Sachverständige, namentlich aus jenen Staaten, in welchen der Handelsverkehr besonders lebhaft sei, an den Berathungen Anheil nähmen. „Selbstverständlich, heißt es darin weiter, erwächst aus der Theilnahme an den commissionellen Berathungen keiner Regierung die Verpflichtung, dem aus diesen Berathungen hervorgehenden Entwürfe ihre Zustimmung zu ertheilen und ihn in Wirksamkeit zu setzen. Der gedachte Gesetzentwurf wird vielmehr von der Commission, nach vollendeter Ausarbeitung desselben, der hohen Bundesversammlung zu dem Zwecke vorgelegt werden, um ihn den höchsten und hohen Negierungen zur Prüfung und Erinnerung mitzutheilen und um, nach Maßgabe der erfolgenden Aeußerungen, sodann die weiteren Vereinbarungen zu dessen allenfallsiger Revisiori und Feststellung einzuleiten"^. Die den Anträgen des Ausschusses entsprechenden, in der Sitzung vom 18. December 1L56 gefaßten Beschlüsse der Bundesversammlung lauten dahin 1) Die zur Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs sü'r die Deutschen BundeSstaaten niederzusetzende Commission hat am IS. Januar 1857 zu Nürnberg zusammenzutreten. 2) Dieselbe hat, unter angemessener Benutzung des vorhandenen Materials und der ihr mitgetheilten Vorarbeiten, in gemeinsamer Berathnng einen vollständigen Gesetzentwurf auszustellen und diesen schließlich der Bundesversammlung zur Mittheilung an die höchste» und hohen Regierungen und zur weiteren Einleitung iu Vorlage zu bringen. 1) Prot. S. 719. 720. 2) Prot. S. 757—759. 3) Prot. S. 789—792. Z, 19. Das Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 127 3) Die zur Förderung des Geschäfts und zur Feststellung des Berathungs- ergednisses erforderlichen Beschlüsse sind dnrch einfache Stimmenmehrheit zu fassen. Es gebührt hierbei jedem in der Commission, sei es durch einen oder durch mehrere Sachverständige vertretenen Staate eine Stimme, mehreren etwa durch eineu gemeinsamen vommissär vertretenen Staaten indessen gleichfalls nur eine Stimme. 4) Im Ucbrigcn wird die Gcschaftsbehandlung dem freien Ermessen der Commission anheimgegeben. 5) Die höchsten und hohen Regierungen, welche Sachverständige zu gedachter Commission abzuordnen beabsichtigen, werden ersucht, dieselben demgemäß mit entsprechenden Instruktionen und von vornherein mit so ausreichenden Vollmachten zu versehen, daß sie über alle vorkommenden Fragen in der Regel ohne weitere vorgängige Rückfragen ihre Stimme abzugeben vermögen. Die Königlich Bayerische Regierung ist zu ersuche», die erforderlichen Einleitungen treffen zu wollen, damit die Commission am 15. Januar k. I. ihre Arbeiten und Sitzungen in Nürnberg beginnen könne. Nur Dänemark enthielt sich der Abstimmung. Eine Minderzahl (Oesterreich, Königreich Sachsen, Württemberg, Großherz. Hessen, freie Städte) stimmten principaliter für Frankfurt als Versammlungsort. d. Die Nürnberger und Hamburger Conferenzen. «. Die Eröffnung und die Vorlage». 8- 19. Am 15. Januar 1857 wurden die Conferenzen zu Nürnberg durch den bayerischen Staats- und Justizminister v. Ringelmann eröffnet. An denselben betheiligten sich, zum Theil durch gemeinschaftliche Commis- säre, sämmtliche Bundesstaaten mit Ausnahme von Mecklenburg-Stre- litz. Waldeck, der Lippeschen und einiger Thüring'schen Fürstentümer, Hessen-Homburg, Liechtenstein, Dänemark für Holstein-Lauenburg, der Niederlande für Luxemburg und Limburg, zunächst auch Oldenburg's. Jeder Staat führte Eine Stimme, bei gemeinschaftlicher Vertretung mit den übrigen nur eine Gesammtstimme. Die Zahl der theils juristischen, theils kaufmännischen Conserenzmitglieder hat geschwankt, die höchste Zahl während der ersten Lesung hat 27 betragen, darunter 8 Kaufleute'). 1) Nämlich: Für Oesterreich: Ritter vr. v. Raulc, Präsident des Hau- 128 Einleitung. Zum ersten und Ehrenpräsidenten wählte die Versammlung den Minister von Ningelmann, zum zweiten Vorsitzenden den Oesterreichischen Abgeordneten v. Naule, zum Referenten den Preußischen Abgeordneten Bischofs. Zum ersten Secretär bestellte sie den bayerischen Kreis- und Stadtgerichtsassessor Lutz. Eine förmliche Geschäftsordnung wurde nicht aufgestellt'), auch einstimmig beschlossen, daß von den Berathungen der Versammlung und deren Resultat vor Veröffentlichung der Protokolle am Schlüsse der Konferenzen keine Mittheilungen nach Außen zu machen seien. Die Zuziehung von Stenographen unterblieb gleichfalls- Zur Feststellung der Protokolle und zur vorläufigen Redaction der in jeder Sitzung gefaßten Beschlüsse wurden zwei Ausschüsse gewählt und gelegentlich erneuert. delsgerichts zu Wien; vr. Schindler, Sectionsrath im Handelsministerium. Für Preußen: Geh. Obcrjustizrath vr, Bischoff (gestorben im Herbst 1857), Commercienrath Warschauer aus Berlin, Geh. Com- mercienrath Ruff er aus Breslau. Für Bayern: vr Seufsert, Direktor des Handelsappellatio nsgerichts zu Nürnberg; Merk, Kaufmann und Handelsgerichtsassessor aus Nürnberg; Sander, Kansmann und Wechselgerichtsassessor aus Augsburg. Für Königreich Sachsen: R. Georgi, Staatsmiinsler a. D.; Appellationsgerichlsralh Dr. Tauchnitz aus Leipzig. Für Hannover: Professor vr, Thöl aus Göttingen. Für Württemberg: Dr, v. Gerber, Universitälskanzler und Professor aus Tübingen; Goppclt, Slaatsrath a. D., Kaufmann aus Heilbronu, Für Baden: Ministerialrath Ammann aus Karlsruhe; Fabrikbesitzer Lauer aus Mannheim. Für Großherzogihum Hessen: Ministerialrath Franck und Kaufmann RLder aus Maiuz. Für Kursürstenthum Hessen: Obergerichtsrath Schuppius, Für Nassau: Vollpracht, Präsident des Finauzcollegiums (gestorben Januar 18S9>. Für Mecklenburg-Schwerin: Senator vr, Mauu ans Rostock. Für Braunschweig: Obergerichtsrath Trieps. Für die Großherzoglich und Herz o glich Sächsischen Häuser und für Anhalt-Dcssau-Cö- thcn: vr, v. Hahn, Professor ans Jena, Für Hamburg: vr. Halle, vormals Präses des Handelsgerichts zu Hamburg; Kausmann A, de Chapeaurou-ge, später an Stelle des ersteren Senator vr. Hall er. Für Bremen: Senator vr. Heineren, Director des Handelsgerichts; Aeltcrmann Gabain (gestorben Januar 18S9). Für Frankfurt: Senator vr. Müller, Für Lübeck: Nichter vr. Haltermann. 1) Protok. der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 7. 8. §. 19. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 129 Für die Protokolle sollte namentliche Aufführung der einzelnen Staaten oder deren Vertreter nur auf besonderen Wunsch stattfinden^). Der Nedactionsausschuß redigirte vorläufig die in jeder Sitzung beschlossenen Abänderungen und Zusätze, sowie, nach dem Schlüsse der Lesungen, definitiv den Entwurf. Doch geschah während der zweiten Lesung die definitive Feststellung der Fassung durch die Konferenz selbst, in je einer wöchentlichen (Sonnabends-) Sitzung, übrigens ohne protokollarische Feststellung der nicht selten auch materiell eingreifenden Verhandlungen 2). Der Conferenz wurden zwei Entwürfe vorgelegt: von der Preußischen Regierung ein sehr umfangreicher, sich über das ge- sammte Handelsrecht verbreitender — von der Österreichischen Regierung ein kürzerer über das engere Handelsrecht und ein zweiter über Seerccht und Assecuranzrecht. Die Versammlung beschloß einstimmig, den ausführlicheren und umfassenderen Preußischen Entwurf zu Grunde zu legen, dabei aber dem Oesterreichischen Entwürfe, ohne über jeden einzelnen Artikel desselben abzustimmen, fortwährend volle Beachtung zuzuwenden"). Der Oesterreichische Entwurf des engeren Handelsrechts ist den Protokollen der Conjerenz in 2 Redactionen einverleibt: als Ministerieller (ursprünglich „gedruckter" genannt), und als Re- vidirter «ursprünglich „ lithographirter" genannt) ^) Entwurf eines Oeste rreichisch en Hand elsrechts (Beilagenband zu den Protokollen. Nürnberg 1858. S. I.—XI.. und S. I.—XI.IV. Protokolle S. 162 Anmerkung). Der erste, in der Oesterreichischen Mi- nisterconferenz berathene, war 1855 , auf Grundlage zweier älterer Entwürfe aus den Jahren 1849 und 185L, vollendet worden. Der zweite war vom Comite des Reichsraths umgearbeitet und erst 1857 vollendet 5). Derselbe zerfällt in 11 Hauptstücke und 218 I) Prolok. S. 9. w, 2> Lutz, Vorrede zu der Ausgabe ocr Prolokolle S. VI. Thvl tz. ll, a. a. E. - ' ' !!) Prolok. S. 8. I. li, 4) Er lag der Versammlung ursprünglich in einer lilhographirlen FolioauS- gabe, späler in einer gedrucklen Oktavausgabe vor. Der ministerielle Entwurf lag gedruckt in Qnari vor. 5) Vgl. auch Blodig in der vierten Auflage von Fisch er-Ellinger Lehr- bnch des Sesterreichischen Handelsrechts S. 20—22. Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 9 I.W Einleitung. I. Von den dem Handelsrecht unterworfenen Personen (§. I — 12). II. Von der Protokollirnng (Malritnlirung) der Handelsleute und ihren Folgen (tz. 13 --!4). III. Von den Rechten nnd Pflichten der Handelsleute überhaupt (§. !!-> - 50). IV. Von den Handlnngsbiichern der prototollirtcn Han- delölcte (§. 5>I — 77). V. Von den Hanoelsgesellschaslen »H. 78 — 123). VI. Von den HandlungSbedienfreten (§. l24--ll!l). VII Von Commifsionäre» 132— 154). VIII. Von Spediteuren (§. Ibö — 167). IX. Vou Frachtern (§. 163 193). X. Von Scnsalen (Mäklern) (§. 1'.'4 — 213). XI. Von der Handhabung der Vorschriften dieses Gesetze«. (§. 214—218). Der Entwurf des Oesterreichischen Privatseerechts (für die Provinzen, in welchen das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Geltung hat) ist den Protokollen nicht einverleibt. In der vorliegenden Gestalt (Wien W S. 8) datirt er aus dem Jahre 1848, und enthält in 10 Hauptstücken 331 M., darunter 8- 166 — 268 die Seeversicherung. — In Preußen waren die mehrfach erwähnten Vorarbeiten zu einem Handelsgesetzbuch für die ganze Monarchie im Jahre 1850 begonnen worden. Juristische Commissionen waren mit der Ausarbeitung der Entwürfe beauftragt und im Mai 1850 die verschiedenen Gesichtspunkte und Principien in Ministerial-Conferenzen mit Sachverständigen, welche aus dem Handelsstande der verschiedenen Provinzen dazu entsendet waren, in Berathung genommen. Nach einer inmittelst durch Bearbeitung der (am 8. Mai 1855 publicir- ten) Concursordnung veranlaßten Unterbrechung, ward dann auf die erneuerte Aufforderung der Zollvereinsstaaten die Sache um so angelegentlicher verfolgt'). Im Laufe des Jahres 1856 ist der erste vollständige Entwurf zu Stande gekommen und unter dem Titel: Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, Berlin 1856. 4. jedoch nur als Manuscript gedruckt worden. Er zersülll in 5 Bücher nnd 1126 §§. An die Einleuenden Bestimmungen 8- 1—4 schließt sich das Erste Buch. Vom Handelsstande, i» 1!! Titeln 1) Vgl. die NegierungSmotwe zum Preußischen Einsührungsgesetz des Handelsgesetzbuches. (Verhandlungen über die Entwürfe eines A.D H.G.B.^S und eines Einführungsgesetzes zu demselben. Berlin 1361. S. 243.) H 19, Da? Allgemeine Deutsche HandelSgcschduch. 131 §, 3^218, darin tit. !) — 13 die Handelsgesellschaft und deren verschiedene Arien. Zweites Luch. Vou Handelsgeschäften in II Titel» tz. 219—-122. Drittes Buch. Von dem Seehandel in 12 Titeln 423 — 749. Viertes Buch. Von dem kaufmännische» Concurse. H- 750 -1028. Fünftes Buch. Von der Gerichtsbarkeil in Handelsjachen. M29--112K. In den (S. III—XVII) dem Entwürfe, mit Aenderungen und Auslassungen auch dem revidirten (S. III—XI) EntWurfe, beigegebenen Vorbemerkungen wird das Bedürfniß einer einheitlichen, das gesammte Handelsrecht umfassenden Gesetzgebung für die ganze Preußische Monarchie und darüber hinaus für ganz Deutschland motivirt. Um den aus der Verschiedenheit der Civilrechte sich ergebenden großen, aber doch nicht unüberwindlichen Schwierigkeiten zu begegnen, sei es erforderlich gewesen, manche Sätze des Civilrcchts in den Entwurf herüberzuziehen und nach dem Bedürfniß allgemeiner Handelsgesetzgebung zu ändern, bezüglich übereinstimmend festzustellen. Einzelne Besonderheiten würden in dem Einführungsgesetze zu berücksichtigen sein. Die durch die landrechtliche Gesetzgebung zu enge gezogenen Geltungsgrenzen der Handelsgebräuche müßten erweitert, durch die Gesetzgebung die in Uebung befindlichen Normen aufgezeichnet, geordnet und gesichtet, die Ausgleichung der Rechtsverschiedenheit unter den im Verkehr stehenden Handelsstaaten möglichst gefördert werden. Als Quellen des Entwurfs werden bezeichnet „neben dem reichen wissenschaftlichen Material der neueren Zeit, die Gutachten, Erinnerungen und Anträge der Kaufmannschaften, sowie die in den Sammlungen der Deutschen Gerichtspraxis niedergelegten Entscheidungen der Deutschen Gerichtshöfe und die in auswärtigen Staaten eingeführten Handelsgesetzbücher. — Unter den letztereu ist zunächst das Französische Handelsgesetzbuch zu erwähnen — es steht seinem Hauptinhalt die Gewähr einer langen Erfahrung zur Seite, wenngleich im Einzelnen mehrfache Lücken und Mängel der Abhülfe bedürfen. In gleicher Weise ist die Benutzung des Holländischen Handelsgesetzbuchs vom Jahre 1838 hervorzuheben, welches wegen der ausgedehnten Handelserfahrung der Holländischen Nation und ihres lebhaften Verkehrs mit Deutschland von hoher Wichtigkeit ist. Endlich ist unter dem benutzten Material noch das Spanische H.G.B, vom Jahre 1829, sowie die erste Abtheilung des Entwurfs eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland — ingleichen der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für Württemberg — und ein für 9 « 132 Einleitung. Oesterreich über einzelne Materien deS Handelsrechts im Jahre 1849 abgefaßter Entwurf zu erwähnen." „Was den Seehandel anlangt, welcher in der neueren Zeit an Lebendigkeit und Ausdehnung so außerordentlich zugenommen hat, so sind die auf denselben bezüglichen bisherigen Bestimmungen des Allg. Landrechtö ebenfalls schon seit längerer Zeit als unzureichend und den gegenwärtigen Verhältnissen zum großen Theil nicht mehr entsprechend befunden worden; sie sind deshalb bereits früher Gegenstand besonderer umfassender legislativer Vorarbeiten gewesen, und es hat eine Prüfung und Berathung der dabei aufgestellten Gefetzentwürfe durch sachverständige Commissionen in Stettin, Danzig und Königsberg stattgefunden. Das auf diese Weise gewonnene Material ist bei der Ausstellung des Entwurfs unter Beachtung anderer bestehender Gesetzgebungen zu Grunde gelegt worden. In dieser Beziehung sind das in Neuvor- pommeru geltende, unter Schwedischer Herrschaft eingeführte, in mehrfacher Beziehung noch jetzt sehr schätzenswerthe Seerecht, sowie das Holländische Handelsgesetzbuch und die seerechtlichen Bestimmungen zu erwähnen, welche sür Hamburg, Bremen und Lübeck ergangen sind. Insbesondere ist in der Lehre von der Haverei und der Seeversicherung nach einem von Seiten des Handelsstandes mehrfach geäußerten Wunsche vorzugsweise auf den Revidirten Allgemeinen Plan Hamburgischer Seeversicheruugen, welcher seit dem 1. Januar 1853 in Kraft ist, Rücksicht genommen. Diese Auffassung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Hamburgische Assecuranz- und Haverei-Ordnung, welche die Grundlage des Plans von 1853 ist, auch bei der Ausarbeitung des Allg. Landrechts zu Grunde gelegt worden ist." Dieser Entwurf wurde zunächst einer von dem Ministerium der Justiz und des Handels nach Berlin einberufenen Commission von Sachverständigen und Rechtsverständigen') vorgelegt. 1» Nämlich die Kaufleute Deneke aus Magdeburg, Heimanu aus Cöln, Rahm aus Stettin, Schnell aus Königsberg, Warschauer auS Berlin, Wiesen Hahn aus Horde; als Rechtsverständige: der Justitiar der Hauptbank, Geh. Oberfinanzraih Wilt, Geh. O.J.N. und SenatSvräsident Dr. Heim- söth aus Cöln, O.T.R. Nr. Schütz, NechtSanwalt Justizraih Gepperl I. aus Berlin, Stadlgerichiöralh Borchardi aus Berlin, NechtsanwaU Tam- nau aus Königsberg, Oberbürgermeister Groddecl aus Danzig. §, 19. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. Als Commissarien der Ministerien fungirten bei diesen Conferenzen: für das Justizministerium der Geh Ober-J.R. Dr. Bisch off, für das Handelsministerium der Geh. Ober-R.N. Hone. Die Conferenzen erstreckten sich zunächst über die beiden ersten Bücher des Entwurfs und eine allgemeine Besprechung der Grundlagen des fünften Buchs in 23 Sitzungen vom 27. October — 21. November 1861. Hierauf folgten besondere Conferenzen über das im dritten Buch deS Entwurfs enthaltene Seerecht in in Sitzungen vom 24. November bis 4. December 185«,'). Vgl. Protokolle über die Berathungen mit kaufmännischen Sachverständigen und praktischen Juristen, betreffend den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Berlin 1856. 169 S- 4. (Als Manuscript gedruckt). Aus diesen Vorarbeiten ist der der Nürnberger Konferenz allmählich stückweise vorgelegte (zweite) Entwurs eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, nebst seinen sehr sorgfältigen Motiven hervorgegangen, welcher, unter diesem Titel, Berlin, Deckcr'sche Geh. Ober-Hofbuchdruckerei erschienen ist: Erster Theil. Entwurf. 1-^57. Zweiter Theil. Motive. ."'W S. 8. 1857 (—1859). Derselbe umfaßt in <> Büchern und 1<>6:> Artikeln das ge- sammte Handelsrecht, mit Ausnahme des Wechselrechts, und weicht in mehrfachen Beziehungen, auch in der Anordnung, von dem ersten Entwurf ab: Allgemeine Bestimmung, t. l'rsies Bnch. Vom Hanoels- I) Als Sachverständige sungirlc» hier: Der Navigalions-Schul-Tireclor Albrecht ans Danzig, der Kanfmann nnd Schisssrheder Bartels aus Slial- sund, der Kausmann nnd Schisssrheder Bulle aus Danzig, der Naviga- tionstehrer Domckc ans Grabow, der Lovtsencvmmandenr Kuoop aus Swinemünde, ocr Kaufmann Schnell aus Königsberg, der ehemalige Schifsskapitän Steiuorth aus Barth; als RechlSverständige die S. lli2 Not. I genannte» Mitglieder der ersten Konferenz: Gepperl I., Groodeck, S-Hnp nnd ^ainnan^ 131 Einleitung. stände. Erster Titel. Von Kanflenlen Art. 2 - 8 Zweiler Titel. Bon dem Handelsregister nnd vo» den Beröffe>ltlichunge» in Handelssachen Art. 9 — 11. Dritter Titel. Bon der Bcröffcittliclmng der ehelichen Giiterrechte Art. 12 — Iß. Vierter Titel. Von Handelsfirmen Art. 19 -- 28. Fünfter Titel. Von den Handelsbüchern Art. 29—38. Sechster Titel. Von den Factoren Art. 39-51. Siebenter Titel. Von den Handlungsgehülfcn Art. 52—62. Achter Titel. Von den Börsen Art. 63. 64. Neunter Titel. Von den Handelsmäklern Art. 65—84. Zweites Buch. Vo» den Han dc l sg escllschasten. Erster Titel. Von den Handelsgesellschaften im Allgemeinen Art. 85—90. Zweiter Titel. Von der offene» Handelsgesellschaft Art. 91 — 143. Dritter Titel. Von der stillen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der stillen H.G. im Allgemeine» Art. 144—155. Zweiter Abschnitt. Von der stillen Handelsgesellschaft auf Aktien insbesondere Art. 156—177. Vierter Titel. Von Aktiengesellschaften Art. 173—205. Fünfter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäslcn für gemeinschaftliche Rechnung Art. 206—210. Drittes Buch. Vo» den Handelsgeschäfte». Erster Titel. Von oen Handelsgeschäfte» im Allgemeine». Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte Art 211 — 213. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmn»gcn über Handelsgeschäfte Art. 214 235 Dritter Abschnitt. Abschließung der Verträge in Handcwgcschästcn Art. 236 — 24N Vierlcr Abschnitt, Erfüllung der Verträge in Handelsgeschäften Art. 241—249. Fünfter Abschnitt. Aufhebung der Verträge in Handelsgeschäslcn wegen Nichterfüllung Art. 250 253. Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 254 - 276. Dritter Titel. Bon dem kausmä»»ischen «»ominissionsge- schäft Art. 277—295. Vierler Titel. Von dem Speditionsgeschäft Art. 296 -305. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft Art. 306 — 326. Sechster Titel. Von der Versicherung Art. 327 349. Siebenter Titel. Von einzelne» Arte» der Versicherung Art. 350—364. Viertes Buch. Bom Seehandel iu 12 Titeln, Art. 335 — 692. Darin Titel 10. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Art. 603-630. Fünftes Bnch. Bon dem kaufmännische» Ovncurse Art. 693— 970. (Zu Art 785. 878. 682. ein Tarif Art. 1—!>>. Sechstes Buch. Bo» der Gerichtsbarkeit i» Handelssachen Art. 971-1063. In seinem einleitenden Vortrage bei Eröffnung der Nürnberger Conferenzberathungen bezeichnete der Referent den Standpunkt des Entwurfs dahin, „daß derselbe unter fortwährender Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen zugezogener kaufmännischer Sachverständigen abgefaßt worden sei, und sich keinem der drei in den preußischen Staaten bestehenden Nechtssysteme — besonders anschließe, vielmehr eine allgemeine Bedeutung habe, so daß er ebensowenig in §. 20, Das Allgemeine Deulschc Handelsgesehbuch. die übrigen Deutschen territorialen Gesetzgebungen störend eingreifen werde'). Dir erste Lesung Ver ersten 3 Bücher. 8- 20. An den Berathungen der ersten Lesung haben die S. 125 Not. 1 genannten Abgeordneten Theil genommen. Die erste Lesung hat 98 Sitzungen in der Zeit v. 21. Januar bis 2. Juli 1857 umfaßt^). Sie erstreckte sich über die sämmtlichen Titel der ersten 3 Bücher des Preußischen Entwurfs, ausgenommen über Tit. 6 und 7 des dritten Buchs, das Versicherungsrecht mit Ausnahme des Seeversichcrungsrechts umfassend, indem nach kurzer Discussion in der l»5. Sitzung mit 10 gegen 7 Stimmen beschlossen wurde, die Entscheidung der Frage, ob und was vom 4 unhaltbar sei ') und Buch III. Titel 1 Abschn. 5. „Von der Aufhebung der Verträge in Handelsgeschäften wegen Nichterfüllung" mit 11 gegen 4 Stimmen, unter dem Vorbehalt auf einige der dort enthaltenen Vorschriften (Art. 251. Abs. 1 Art. 252) geeigneten Orts zurückzukommen 5). Die Versammlung ging in die sofortige artikelweisc Berathung des Preußischen Entwurfs ein, obwohl derselbe nur so eben und noch nicht vollständig in die Hände der Confcrcnzmitglicder gelangt war, fomit zur vollständigen Kenntnißnahme eine längere Vertagung erforderlich erschien. Es wurde indessen hervorgehoben, daß die Sendung der Conferenzmitglicder rasche Inangriffnahme ihrer Aufgabe gebiete, und daß die Bundesversammlung ihnen nur kürzere Vcr- 1) Protot. S. 10. 21 Protok. S. 0—87S. 3) Protok. S. S62—867. -l) Prolok. S. 109- 112. 5) Protok. S. 502—607. Einleitung, tagungen anheimgegeben habe, daß sofortige Berathungen dann unverfänglich seien, wenn — was allseitig als richtig anerkannt ward — nicht sofort definitive Beschlüsse über die einzelnen Materien deS Entwurfs gefaßt würden, sondern gestattet sei, auf bereits Erledigtes zurückzukommen und gefaßte Beschlüsse neuerdings der Besprechung zu unterziehen, wo sich Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Beschlossenen ergäben, daß auch dadurch die Einholung gründlicherer Jnstruc- tionen ermöglicht werde'). Die weitere Geschäftsbehandlung nach Beendigung der ersten Lesung betreffend wurde, nach mehrfach hervorgetretenen Differenzen, namentlich ob und inwiefern eine dritte Lesung der 3 ersten Bücher einzutreten habe, und wieweit Entwurf und Protokolle schon jetzt der Oeffentlichkeit zu übergeben seien in der 95. Sitzung vom 26. Juni 1857 einstimmig beschlossen: 1) Die Konferenz wird sich nach Beendigung der 3 ersten Bücher des Ein- wurfS bis zum' IS. September vertagen. 2) Die Nedactions-(»vnunission bleib! sö lange in Nürnberg beisammen, bis sie ihre Redactiou der 3 ersten Bücher vollendet Hai, 3) Der durch die NedactionS Kommission gelieferte Kassnngsenlwurs der 3 ersten Bücher wiro sofori oeu Prolokollen angedruckt, und mit diesen an c>ic Regierungen hinanögegeben 4) Am 15. September beginnt die Konferenz in Nürnberg die Berathung der 3 erste» Bücher in zweiter Lesung. Ueber eine alsdann einznleilendc ofjenl- liche Bekanntmachung des in zweiter Lcsnng festgestellten Entwurses dieser Bücher zum Behuf der Sammlung weilerer Materialien für eine kurze dritte Lesung bleibt die Berathung und Beschlußfassung vorbehalten. 5) Bevor hierauf die in Nürnberg fortzusetzende Berathung über das fünfte und sechste Buch des Entwurfs stattfindet, wird das Seerecht in Hamburg oder Bremen, je nach Ausfall der Wahl der Confcrenz^), berathen, und es sind hieran alle Conferenzmitglieder, welche Theil zu nehmen in der Lage sind, sich zu betheiligcu, berufen. 1) Prolok. S. 8. 2) Protok. S. 80g—81S. 836-84,'. 3) Von einer allgemeinen Veröffentlichung wurde einstweilen um der vorbe hallenen dritten Lesung willen Abstand genommen. 4) In der 97. Sitzung vom 8». Juni erklärten sich 1l Stimmen für Hamburg und 6 Stimmen für Bremen. Prot. S. 668. 86U. 8. 21. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 137 6) Der zweite Präsident der Conferenz wird von diesen Beschlüssen die geeignete Mittheilung an die hohe Deutsche Bundesversammlung machen'). Der den Protokollen (Bd. II. Beilage S. I—I.XXVI) beigefügte, von der Nedactions-Commisfion ausgearbeitete (Erste) Entwurf des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs umfaßt 357 Artikel, und schließt sich, bis auf die bereits bemerkten Auslassungen, vollständig der Anordnung des Preußischen Entwurfs an. Buch I. Tit. K führt die Ueberschrift: „Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten." Erweitert ist insbesondere der Titel „Von den Aktiengesellschaften." — 7 Die zweite Lesung der ersten 3 Bücher. 8- 21. Die zweite Lesung erstreckte sich, ausschließlich einer vorbereitenden Sitzung, über die Sitzung XLIX — LI.XXVI vom 15. September 1857 bis 3. März 1858, mit Unterbrechung vom 17. December 1857 bis 18. Januar 1858Die kaufmännischen Mitglieder der Conferenz betheiligten sich an derselben nur theilweise und meist kürzere Zeit2). Für den inzwischen zu Nürnberg verstorbenen hochverdienten Redactor des Preußischen Entwurfes vr. Bischoff, trat als erster Preußischer Bevollmächtigter und zugleich als Referent vi'. Heimsöth, Geh. Oberjustizrath und Senatspräsident des Appellhofs zu Cöln, ein. 1) Prvt. S. 869. »67. 868. Diese Beschlüsse wurden auf Bericht des Präsidenten von der Bundesversammlung durch Beschluß vom 23. Juli 1857 genehmigt. Prol. der Bundesversammlung von 1857. S. 544 — 546. 584 — 590. 2) Protok. S. 877—1471. 3) An der zweiten Lesung haben überhaupt Theil genommen die Abgeordneten: v. Raule, Schindler, Heimsöth, Senffert, Tauchnitz, Thöl, v. Gerber, Ammann, Schuvpius, Franck, v. Hahn, Tricvs, Mann, Haltermann, Müller, Heineckcn, Gabain, Halle, Goppelt, Vollpracht. Sander, Rusfer, Warschauer, Rvder. An Stelle des Kaufmanns Merck trat der Kaufmann und HandelsappellationsgerichtSassessor Zahn, an Stelle dieses später der Handelsgerichtsassessor Kirchdorffer. Für v>-, Halle trat am 23. Januar 1853 Senator Dr. Trummer aus Hamburg ein. Einleitung. Ein Antrag, die zweite Lesung wesentlich auf die formelle Prüfung der von der Redactionscommission bewirkten Redaction des ersten Entwurfs zu beschränken, und alsdann, nach Vernehmung der Behörden und anderer außerhalb der Conferenz stehender Sachkundiger, eine dritte vollständige Lesung eintreten zu lassen, ward mit 15 gegen 2 Stimmen abgelehnt, indem es als die Aufgabe der Conferenz anerkannt wurde, zunächst einen Entwurf herzustellen, welcher Alles leiste, was in den Kräften der Versammlung stehe, um in der dritten Lesung lediglich die außerhalb der Conferenz sich geltend machenden Erinnerungen, insbesondere der Regierungen und der Presse, in Erwägung zu ziehen'). Bezüglich der Anordnung und des Inhalts des ersten Entwurfs traten folgende wichtige Aenderungen ein: Buch I. Tit. 3. „Von der Veröffentlichung der ehelichen Güterrechte" ward mit 14 gegen 3 Stimmen gänzlich gestrichen^). In Buch II. Tit. 3. ward der Titel „Von der stillen Gesellschaft" durch einen neuen Titel „Von der Kommanditgesellschaft" ersetzt (zweiter Entwurf Art. 142 — 162), dagegen derselbe unter Modificationen mit dem Titel 5 „Ueber die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung" zu einem besonderen Buche, dem dritten, zusammengestellt (zweiter Entwurf Art. 236 — 253), sonach das dritte Buch „Von den Handelsgeschäften" zum vierten"). Hinsichtlich der weiteren Geschäftsbehandlung wurde beschlossen, eine zweite officielle Ausgabe der Conferenzprotokolte zum Zwecke allgemeiner Veröffentlichung zu veranstalten und das Autorrecht derselben dem ersten Secretär der Versammlung, BezirkSgerichtsrath Lutz, zu überlassen 4). Die letzte Revision des aus zweiter Lesung hervorgegangenen Entwurfs ward dem zweiten Präsidenten, dem Referenten, dem ersten Secretär und den etwa noch in Nürnberg verweilenden Conferenzmitgliedern übertragen. Für den Beginn der Berathungen über das Seerecht ward der 26. April 1858 festgestellt»). 1) Prot. S. 880. 881. 21 Prol. S. 904—910. 911—916. 3) Prol. S. 1031—1033. 1077—1109. 1146—1161. 4) Prot. S. 1300. 5) Prot. S 1465. 1466. Vgl. oie Prol. der B. B. 18S3. S. 152. 153. 264- §. 22. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. IM Der als Beilagenband zu den Protokollen, in Verbindung mit den beiden Oesterreichischen und dem (zweiten) Preußischen Entwurf gedruckte Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung) umfaßt 394 Artikel in 4 Büchern, deren Anordnung, von den bemerkten Aenderungen abgesehen, dem ersten Entwurf entspricht. Die Berathung des Seerechts in Hamburg. 8- 22. Das Seerecht ist in zwei Lesungen berathen worden. Die erste Lesung begann am 26. April 1858, unter dem Präsidium des Dr. v. Raule. Das Referat führte anfänglich vr. Heim- söth, seit der 191. Sitzung der zweite Preußische Bevollmächtigte, Tribunalsrath Pape. Als erster Secretär fungirte Bezirksgerichtsrath Lutz, als zweiter vr. Wilhelm Ullrich aus Hamburg. Die Zusammensetzung der Conferenz hatte sich wesentlich verändert'). Die 245 Sitzungen der ersten Lesung (Sitzung 177-421) erstrecken sich über den Zeitraum vom 28. April 1858 bis 25. Oktober 1859, mit Unterbrechung vom 31. Juli bis 4. October 1858 und vom 20. December 1858 bis 15. Januar 1859 2), Der aus 1) Von den bisherigen Abgeordneten beteiligten sich: v. Naulc, Heimsöth, Sensserl, Thöl, v. Hahn, Trieps, Mann, Halle, Schindler. Dazu für Oesterreich - Cäsar Benoni v. Clanisberg, Oberlandesgerichlsrath aus Trieft und Johann Ritler v, Sartorio aus Trieft; sür Preußen: Tribuualsralh Pape ans Königsberg, Kaufmann Rahm ans Stettin, ^ an dessen Stelle zeitweise Kaufmann Schnell aus Königsberg und spater Kaufmann Heinrich Lehrend aus ^Dauzig, ferner Navigationsschnldirector Albrecht aus Danzig; für Oldenburg: Gcneralconsul Florentin Theodor Schmidt aus Hamburg, neben diesem von der 277. Sitzung an vr. Fvhriug aus Hamburg; für Lübeck: Dr. Asher aus Hamburg; sür Bremen: C. E. E. Klug- kist, Mitglied der Handelskammer und des Handelsgerichts, später an dessen Stelle Senator Weinhagen; für Hamburg: Ad. Jacob Hertz und Nikolaus Hudwalcker, an Stelle des Dr. Halle von der 230. Sitzung an Senator Or. Petersen nnd für diesen von der 347. Sitzung an der Präses des Hamburger Handelsgerichts vr. Versmann. 2) Prot. S. 1476 — 3692. Das SecversichernngSrecht ward in Sitzuug Einleitung. ihr hervorgegangen? erste Entwurf umfaßt 387 Artikel (Art. 397— 783). Ueber die weitere Behandlung wurden folgende Beschlüsse gefaßt'): I. Es wird zunächst das Seerecht in zweiter und letzter Lesung berathen. Die von einzelnen Mitgliedern gegen den Entwurf erster Lesung zu erhebenden Erinnerungen sind wo möglich vor dem 15. December 1859 bei dem Secretariat einzureichen, von dem Referenten zusammenzustellen, und mit Rücksicht auf sie die Berathung und Beschlußfassung im Plenum vorzubereiten. Die Plenarberathung zweiter Lesung soll sich möglichst auf diejenigen Punkte beschränken, über welche Erinnerungen eingegangen, oder von dem Referenten Vor- schäge gemacht worden. Für die im Laufe der zweiten Lesung eingehenden Abänderungs- oder Ergänzungsanträge wurden feste Geschäftsformen beschlossen. II. Nach Beendigung der zweiten Lesung des Seerechts tritt die Conferenz zum Zwecke einer dritten, kurzen Lesung der vier ersten Bücher des Handelsgesetzbuchs wiederum in Nürnberg zusammen. „Diese dritte Lesung wird, unter Vermeidung aller Wiederholungen, auf die Erinnerungen beschränkt, welche die höchsten und hohen Regierungen gegen den aus zweiter Lesung hervorgegangenen Entwurf der vorgedachten vier Bücher an die Conferenz gelangen zu lassen, sich bestimmt finden. An die höchsten und hohen Regierungen wird das Ersuchen gestellt, die deöfalligen Erinnerungen mit möglichster Beschleunigung an die Conferenz gelangen zu lassen, so daß die Zusammenstellung des Materials zur dritten Lesung Mitte Februar 1860 begonnen und noch vor Beendigung der Schlußberathung über das Seerecht vollendet und den Mitgliedern der Conferenz mitgetheilt werden kann." Die am 9. Januar 1860 eröffnete zweite Lesung ^) um- 347 — 41!» vom 30. Mai bis 22. October 1859 berathen: Pro». S. 2360 —3690. 1i Beschlüsse in ver 393. Sitzung vom 7. September 1859 und in der 420. Sitzung v. 24. October 18S9- Prot. S. 3407. 3691. 3692. 2) An dieser betheiligteu sich die Abgeordneten v. Raute, Schindler, Pape, Seusferl, Thol, v. Hahn, Trieps, Mann, Schmidt <-j- im Mai 1860), Fo'hring, Asher, Heineren, später Benoni v. Clanisberg und Schnell. A» 8- 23, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. l4> faßt 12« Sitzungen (Sitzung 422 — 547) bis zum 22. August 1860'). Der so vollendete Entwurf des Seerechts und Seeversicherungsrechts umfaßt 480 Artikel, das fünfte Buch des Handelsgesetzbuchs in 12 Titeln. In der letzten Sitzung ward beschlossen, diesen Entwurf der Bundesversammlung und den einzelnen Regierungen mitzutheilen, und die dritte Lesung der vier ersten Bücher am 29. October 1860 in Nürnberg zu beginnend. Die dritte Lesung der ersten 4 Bücher. 8- 23. Schon während der zweiten Lesung der vier ersten Bücher des Entwurfs und alsbald nach deren Beendigung ward Mehrfach der Wunsch geäußert, den so berathenen Entwurf alsbald zum Gesetz zu erheben, auch ward wohl dafür die Kompetenz der Deutschen Bundesversammlung mit Umgehung der einzelnen Landesvertretungen in Anspruch genommen^). In der Bundesversammlung selbst hatte bereits am 29. October 1857 die Württembergische Regierung beantragt, daß dieselbe aus eine Abkürzung der sich allzusehr in die Länge ziehenden Lesung hinwirken möge''), und am 16. Dezember 1858 ward von der Bayerischen Regierung der Antrag gestellt, da die weiteren Berathungen des H.G.B.'s voraussichtlich noch zu lange Zeit in Anspruch nehmen würden, auch das bisherige Ergebniß befriedige, die Bundesversammlung möge die sämmtlichen Bundesregierungen einladen, sich darüber erklären zu wollen, ob sie den aus der zweiten Lesung der vier ersten Bücher des A.D.H.G.B.'s hervorgegangenen Entwurf, sowie derselbe liegt, oder unter welchen Modiftcationen, einzuführen geneigt Stelle des Präses vr. Versmann trat für Hamburg hinzu vr, Oppenhei- mer, Oberappellationsgerichtsrath a. D. l> Prot. S. 3693 — 4491. Von der 608. Sitzung an beschäftigie sich die Versammlung vorzüglich mit dem VersicherungSrecht. 2j Prot. S. 4491. Prot. der B. V. 1660 S. 435. 3) Z. B. Nöllner, Die Deutschen Einheilöbestrebungen im Sinne nationaler Gesetzgebung und Rechtspflege. Leipzig 1857. 4) Protok. der B. V. 1857. S. 634—636. 14? Einleitung. seien; sollte aber diese sofortige Einführung keine allgemeine Geneigtheit finden, die Regierungen ersuchen, ihre speciellen Bedenken gegen den festgestellten Entwurf mit folcher Beschleunigung abgeben zu wollen, daß die soweit möglich aus den frühern Mitgliedern bestehende Commission bis Ostern 1859 — unter dann eintretender Aussetzung der Seerechts-Conferenzen zu Hamburg — in Nürnberg zur definitiven Feststellung der vier ersten Bücher in einer auf die Prüfung der geltend gemachten speciellen Bedenken beschränkten dritten kurzen Lesung zusammentreten könne'). Beide Anträge, dem handelspolitischen Ausschusse zugewiesen, blieben ohne Folge, nachdem insbesondere Preußen sich gegen die Zweckmäßigkeit des letzteren erklärt, und jede Einmischung der Bundesversammlung sowie jede verfrühte Erklärung der Regierungen der Gesetzgebungssache für nachtheilig erachtet hatte 2). Sowohl über die älteren Entwürfe, insbesondere aber über den nun durch den Buchhandel veröffentlichten Entwurf zweiter Lesung erschienen kritischen Erörterungen, welche auf das Ergebniß der Berathungen nicht ohne Einfluß geblieben sind Die unmit- 1) Protot. der B. B. 1858, S. 1181—1183. 2) Loci. S. 1214.1215. Vgl. auch Mein Gutachten (unten S. 1-13) S. 5—7. A) Dahin gehören: a) Goldschmidt. Kritik des Entwurfs eineö Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Ein Beitrag zur Revision der Grundlehren des Handelsrechts. (Kritische Zeitschrisl für die gesammte Rechtswissenschaft. Bd. IV. Hest 2. -1.) Auch besonder» erschienen in 2 Abtheilungen. Heidelb. 1857. Erstreckt sich über die beiden erste» Bücher des Preußischen Entwurfs, niit Ausnahme des Titels von den Aktiengesellschaften Art. l—177. Die erste Abtheilung nahm den ersten, die zweite Abtheilung den inzwischen veröffentlichten revidirlen Preußischen Entwurf zur Grundlage. l>) Or. Puchelt, HofgerichtSrath in Bruchsal. Mittheilungen über den Preußischen Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. (Annalen der Grvßh. Badischen Gerichte Jahrg. 24 Nr. 9. II. 12. 14. 16. 21 22). Umfaßt die drei ersten Bücher des revidirten Preußischen Entwurfs. ») W. Eudemann, ^bergerichtsasscssor in Fulda. Der Entwurf eineö Deutschen Handelsgesetzbuches in seinen drei ersten Büchern. Mittheilungen und Bemerkungen. Erlangen 1858. Umfaßt die 3 ersten Bücher des ersten Nürnberger Entwurfs. 8. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. l N telbare Berücksichtigung jedoch dieser wissenschaftlichen Erörterungen, welche hervorzurufen der ursprüngliche Zweck der von der Nürnberger Conferenz beschlossenen Veröffentlichung des Entwurfs zweiter Lesung gewesen war^), hatte dieselbe durch den späteren Beschluß abgeschnitten, unter Vermeidung aller Wiederholungen nur die von den Negierungen ausgehenden Erinnerungen bei der dritten Lesung in Betracht ziehen zu wollen. 6) Dr. Anschütz, Professor in Greisswald. Der Entwurf eines Deutscheu Handelsgesetzbuchs. Beitrage zur Beurtheilung desselben. Erster Beitrag (Kritische Ueberschau der Deutschen Gesetze gebnng und Rechtswissenschaft Bd. VI. S. 238 — 253V Zweiler, dritter, vierter Beitrag (Kritische Viertcljahrsschrifl sür Gesetzgebuug und Rechts- wisseuschasl Bd. I. S. l —22. 161 —!8S Bd. ll. S. SV—74). Umfafil die drei ersten Bücher des zweiten Nürnberger Entwurfs. ei Dr. Dietzel, Professor in Leipzig. Entwurf eiueS allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung. Eine kritische Darstellung (Archiv f. Teutsches Wechselrechl und Handclsrechl Bd. VII. S. 2-17—3N6.) Bespricht nur das erste Buch. k) vr. A. Schliemanu, Jnstizralh. Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Schwerin 1858. Erstreckt sich über wichlige Punkte des Entwurfs zweiter Lesung und scheint ein der Mecklenburgischen Regieruug ertheiltes Gutachleu. ^> Goldschmidl. Gui schien über den Enlwurs eines Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Beschlüssen zweiter Lesung. Dem Grohh. Badischeu Ministerium der Justiz erstattet. Erlange» 186t). (Beilagehefl zur Zeitschrift für das gesammle Handelsrecht. Bd. III.) Umsaht die 4 ersten Bücher zweiter Lesung. Andere Anzeigen und Kritiken, auch einzelner Abschüttle, siud in der letzterwähnten Schrift S. 11-1 — 116 genannt. Ueber das Seerecht und Seeversicheruugsrecht ist kciuc Kritik erschienen. Erst nach Abschluß der Eonferenzarbeilen, zum Theil erst im Jahre 1862, siud erschienen - Ii) Der Bericht in den Verhandlungen des ersten Deutschen Handels tageö. (Unten §. 27). i> Kritik des allgemeinen Deulscheu Handelsgesetzbuchs iu seineu Gruud- zügeu. Redigirl im Bureau des Handels- und Gewerbevereins für Rheinland und Westphalen. Düsseldorf 1362. k) karrt er. Locle izein-r-rl Nämlich die wichtigsten praktischen Eonsequenzen des überhaupt und in audcren Eonsequenzen von der überwiegenden Majorität der Versammlung bereits mehrsach verworfenen Princips, daß eine jede Handelsgesellschaft als ein für sich bestehendes Rechtssubjecl mit selbständigem Vermögen zu betrachten sei. Vgl. z. B. Prot. S. 163 — 161. 176. 176. 216 — 230. 274 - 277. 376. 1146. 1146. Von der Commission des Preußischen Abgeordnetenhauses ist freilich gerade das lobend hervorgehoben worden, daß „die Annahme dieser das Wesen der Handelsgesellschaft richtig erfassenden Bestimmnngcn die Hauptsorderung gewesen sei, mit welcher Preußen, vereint mit Oesterreich und Bayern, in die dritte Lesung eintrat." (Verhandlungen über die Entwürfe — S. 379). §. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. Die drei Regierungen wollten somit einen bestimmten Inhalt des Entwurfs, theils übereinstimmend mit den Beschlüssen der zweiten Lesung, theils gegen diese modificirt und ergänzt, und wollten nur gewisse Punkte der freien Erwägung und Beschlußfassung in dritter Lesung überlassen. — Die Wiedereröffnung der Konferenzen zu Nürnberg fand, in Folge eines Rundschreibens des zweiten Präsidenten, erst am 1ö. November 1860 statt, unter dem Vorsitz des nunmehrigen bayerischen Staatsministers der Justiz, Freiherrn 5. Mulzcr, welcher von der Versammlung zum Ehrenpräsidenten erwählt ward. Im Ucbrigen blieb das Bureau unverändert'). In der Eröffnungsrede hob Freiherr v. Mulzer hervor^) „es sei jetzt nicht mehr das Zustandekommen des Werkes allein, welches den Gegenstand der allgemeinen Wünsche bilde, sondern cö müsse auch die baldige Erreichuug dieses Zieles als ein unabweisbares Bedürfniß betrachtet werden. Von dieser Ueberzeugung ausgehend, seien die hohen Negierungen von Oesterreich und Preußen in dankens- werthcr Weise bedacht gewesen, die Mittel aufzufinden, welche geeignet sein können, die beschleunigte Vollendung des gemeinsamen Werkes herbeizuführen, und die bayerische Regierung habe sich den ihr in dieser Beziehung kundgegebenen Ansichten um so freudiger angeschlossen, als auch sie darin die einzige Bürgschaft dafür erblicken zu können glaube, daß nicht durch abermaliges Znrückkommen auf abgeschlossene Fragen das bereits Gewonnene wieder in Zweifel gestellt und der endliche Abschluß deS Werkes - nicht abermals in ungewisse Ferne gerückt werde." Nachdem sodann der Referent den durch die Circnlarnoten der drei Regierungen herbeigeführten Stand der Sache dargelegt hatte, stellte er an den Ehrenpräsidenten den Antrag, nunmehr die Be- rathuug über die nicht ausgeschiedenen Erinnerungen in dem Sinne 1) Anwesend bei der drillen Lesung waren 16 Abgcordiicic: V. Rcmlc, Schindler, Heimsoclh, Pape, Senfsert (zugleich für Rassaul, Tanchnitz, Thöl (an dessen Stelle erst in einer der letzten, 586. Sitzuug, der Obcrjuslizratl, Dr. Lconhard aus Hcmnovcr trat), v, Gerber, Amman», Obcravpcllalions- qerichlsrath Gleim aus Dassel für Kurhcssc», Franck, v. Hahn, Mann, Haltermann, Hcineke», Tricps (jetzt als Vertreter von Hamburg). 2) Prot. E. 4^!>5. Ueber den weitere» Verlauf dieser Sitzimg (der 5t8.) Prot. S. 4496—4506. löst Einleitung. der eben erwähnten Noten zu eröffnen. Auf das Ersuchen des Abgeordneten von Hannover, den fraglichen Antrag, wie das seither bei allen umfangreicheren Anträgen geschehen sei, vor der Berathung schriftlich mitzutheilen, erwiederte der Referent „Es handle sich hier nicht von eiuem gewöhnlichen Antrag, den er an die Konferenz als Mitglied derselben stelle, sondern von der Vollziehung einer Uebereinkunft der Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern und derjenigen Regierungen, welche ihneu beigetreten seien, worüber eine Beschlußfassung von der Versammlung und also auch ein Antrag an solche nicht stattfinden könne. Er stelle daher als Königl. Preuß. Bevollmächtigter den Antrag an den Herrn Ehrenpräsidenten auf Eröffnung der Berathung in Gemäßheit dieses Verfahrens. Gegen dieses Verfahren wurde von den Vertretern von Hannover, Knrhessen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen — deren Ausführungen sich der Abgeordnete von Baden anschloß — Einsprache erhoben. Dasselbe sei mit der rechtlich bestehenden Geschäftsordnung nicht vereinbar. Die Vertreter der Negierungen seien berechtigt, mit ihren Erklärungen zu allen von den letzteren erhobenen Erinnerungen, zu welchen diese ja ausdrücklich aufgefordert seien, gehört zu werden, weil sich sonst eine wirkliche Nechtsgemeinschaft nicht begründen lasse, und bei Verwerfung oder Nichtbeachtung ihrer Erinnerungeu eine Regierung sich an die betreffenden Bestimmungen des Entwurfes nicht gebunden erachten rönne; eö sei früher keineswegs beschlossen worden, daß kein Antrag gestellt werden dürfe, der in den Zusammenhang des Entwurfes eingreife, und dessen Annahme die Nmarbcitnng des einen oder des anderen Abschnitts nothwendig machen würde, oder der als Ncproduetiou bereits früher besprochener Vorschläge erscheine; da die Abgeordneten, gemäß der nnter sämmtlichen Negierungen getroffenen Vereinbarung, bei den früheren Lesungen ohne Jnstruction gewesen seien, so hätten die Negierungen bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, sich über die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs zu äußeren. Gegen die von anderer Seite aufgestellte Bemerkung, daß die Erinnerungen mehrerer Regierungen, und darunter viele wenig erhebliche, erst spät nach dem im Beschlusse vom 24. October 1859 festgesetzten Termine eingegangen seien, ward erwiedert, daß dieser Umstand nicht entscheiden könne, wo es sich um wirkliche Verbesserungen des Entwurfes handele, er auch keinenfalls gegen Regierungen geltend gemacht werden dürfe, welche mit der Mittheilung nicht im Rückstände geblieben seien. Es könne in der §. '.'3. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuche 151 Conferenz nur eine Berathung mit Conferenzmitgliedern in Frage stehen, nicht eine Verhandlung mit anderweitig bevollmächtigten Personen. In dem Vcrzcichniß der ausgeschiedenen Erinnerungen befänden sich zudem solche von großer Bedeutung, welche früher nicht erschöpfend besprochen worden seien. Demungeachtet zeigte auch die protestirende Seite ihre volle Bereitwilligkeit, die Verhandlungen abzukürzen, und die eingebrachten Erinnerungen möglichst zu beschränken. Vielseitige Zustimmung fand insbesondere der von dem Abgeordneten für Baden gestellte Vcrmit- telungsvorschlag folgenden Inhalts: „Die Mitglieder der Conferenz treffen zum Zwecke der möglichsten Abkürzung und Beschleunigung der dritten Lesung folgende Ueberciukunft: 1. Sie werden einen lhunlichst großen Theil der im Namen ihrer hohen Negieruugeu eingereichten Eriuneinngen zurückziehen, 2. Erinneruugen, welche ausschließlich oder vorzugsweise die Fassung betresfen, sollen zunächst an die Redactionöcommission zur Prüsung und Begutachtung gewiesen werden. 3. Bei den hiernach übrig bleibenden Erinnerungen soll nach einer kurzen Begründung des Antragstellers und etwaiger Erwiederung des Referenten die Frage zur Abstimmung gebracht werden, ob die Conferenz auf eine nähere Berathung einzugehen wünsche. 4. Erinnerungen, welche zurückgezogen oder durch Verneinung der Z. 3 gestellten Frage beseitigt wurden, dürfen von keinem Abgeordneten wieder vorgebracht werden. 5. Verzeichnisse der Erinnerungen, welche zurückgezogen oder an die Nedactionscommission gewiesen werden sollen, werden spätestens morgen übergeben werden. Zeigt sich, daß hierdurch eiue angemessene Verminderung des Materials nicht erreicht wird, so bleibt die Verabredung wirksamerer Mittel zu diesem Zwecke vorbehalte»." In der Motivirung wird hervorgehoben- das Vorgehen der drei Regierungen, sofern es auf zweckmäßige Abkürzung der Berathungen gerichtet sei, verdiene Anerkennung, dagegen erscheine es geeigneter, eine rücksichtsvollere, die Selbständigkeit und freie Entschließung aller Regierungen weniger beeinträchtigende Korm für diesen Zweck zu wählen. Es sei mit Zuversicht die angemessene Verminderung des Berathungsmaterials auf diesem Wege zu erwarten, jedenfalls aber wünschenswert!), zur Erhaltung der bisherigen Eintracht und freundlichen Stimmung in der Versammlung, wenigstens den Versuch einer Verständigung zu machen, dessen Ausfall sich in 1'/2 Tagen herausstellen müsse, und wenn er gerechten Erwartungen nicht cnt- 152 Einleitung. sprechen sollte, sei es vorbehalten auf den Vorschlag der drei Regierungen zurückzukommen. Für den Fall der Annahme dieses Antrags erklärte der Abgeordnete von Hannover alle Erinnerungen bis auf 3 oder 4, der Abgeordnete von Hamburg alle bis auf etwa 5 zurückziehen zu wollen; schon früher hatte der Abgeordnete von Bremen sich bereit erklärt, eine Anzahl Erinnerungen zurückzunehmen, und der Abgeordnete für Kurhessen wollte nur bei den erheblichsten stehen bleiben. Der Abgeordnete des Königreichs Sachsen, der Bevollmächtigte der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser und der Anhalt-Dessauischen Negierung, sowie der Abgeordnete von Lübeck, obwohl von ihren Regierungen instruirt, den Anträgen der drei Regierungen beizutreten, erklärten sich doch principaliter für den Badischcn Vermittelungsvorschlag, indem sie von dessen Annahme sogar eine noch größere Abkürzung der Berathungen erwarteten. Gegen die Abstimmung über den Badischen Antrag bezog man sich von gegnerischer Seite auf die vorhin erwähnten Motive der Regierungsanträge. Ueberdies ward von dem Württembergischen und Großherz. Hessischen Abgeordneten hervorgehoben, daß der von den Regierungen gutgeheißene AuSscheidungSplan gar nicht Gegenstand der Verhandlung und Abstimmung dieser Confcrenz sein könne. „Denn nachdem die letztere in ihrer zweiten Lesung Alles geleistet zu haben erklärt hätte, was sie von sich aus zu leisten vermöge, habe sie zugleich ausgesprochen, daß sie das Material zur dritten Lesung lediglich aus den Händen der hohen Regierungen in der Form von Erinnerungen erwarten wolle. Ueber eine Abkürzung der Konferenz stehe zwar wohl diesen, nicht aber auch der Conferenz ein Dispositionsrecht zn. Die gestellten Gegenanträge seien als eine Ablehnung des Oesterreichisch-Prcußisch-Bayerischen Antrags zu betrachten, denen ein Vertreter einer Regierung, welche jenen Anträgen zugestimmt habe, ohne Verletzung seiner Jnstructionen, nicht beitreten könne. Wolle man über diese Gegenvorschläge neue Jnstruetionen einholen, so gehe nicht nur viel Zeit verloren, sondern es sei der Sache nach eigentlich eine neue Vereinbarung abzuschließen. Es könne daher gegenwärtig nur davon die Rede sein, daß Se. Excellenz durch Umfrage constatire, ob die Majorität der anwesenden Bevollmächtigten von ihren Regierungen instruirt sei, der Uebereinknnft der genannten drei Regierungen beizutreten. Sei dies der Fall, so müsse darnach verfahren werden, indem dann eine Majorität dafür vorhanden sei." Z. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgeschbuch. 153 „Hierauf constatirte — heißt es in den Protokollen wörtlich — Se. Excellenz der Staatsminister, welcher sich Namens der Königl. Bayerischen Regierung den eben angeführten Darlegungen anschloß, durch Umfrage^), daß dem in den mehrerwähnten Noten — dargelegten Verfahren außer den Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern die — Regierungen des Königreichs Sachsens, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Hessen, des Großher- zogthums Sachsen-Weimar, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha, Anhalt-Dessau und der freien Stadt Lübeck beigetreten seien, und ihre bei der Konferenz anwesenden Bevollmächtigten hierauf instruirt hätten, daß sonach 8 von den 14 Stimmen, welche gegenwärtig bei der Confercnz geführt würden, für den Vorschlag seien, und daß außerdem noch die Regierungen von Braunschweig, Nassau ^) und Frankfurt, welche augenblicklich in der Conferenz ohne Vertreter seien, sowie die Regierungen von Mecklenburg-Strelitz, Hessen-Homburg, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Plauen und Schaumburg-Lippe, welche an der Conferenz noch keinen Theil genommen, zugestimmt hätten, und fügte hinzu, daß nunmehr in Gemäßhcit dieses Verfahrens die Berathung der nicht ausgeschiedenen Erinnerungen zu beginnen habe." Der Abgeordnete für Hannover bemerkte hierauf: er könne nicht anerkennen, daß das Verfahren, welches nun eingeschlagen werden solle, auf einem Beschluß der Commission beruhe, und daß die Versammlung, welche es einschlage, die Commission sei, da das Prä- 1) Der scheinbare Widerspruch dieser Angabe mit den Erklärungen der Mehrzahl der Abgeordnelen erledigt sich in folgender Weise. ES hatte eine Constatirung durch Umfrage begonnen, wurde aber durch Aeußerungen vieler Abgeordneten unterbrochen, und ist nicht wieder aufgenommen worden. Die schließlichc Constatirung erfolgte nicht durch mündliche Umfrage, fondern aus den von dem Staatsminister znr Hand genommenen diplomatischen Noten, also aus früheren Aeußerungen der Regierungen. (Thöl a. a. O. S. 31>. Unbedingt den 3 Regierungen waren in der Conferenz selbst nur die Regierungen von Württemberg und Großherzog- thnm Hessen beigetreten, während für den Badischen Vcrmittelungsvorschtag sich 13 Regierungen, durch 9 Stimmen vertreten, erklärt hatten. Eine wirkliche Abstimmung hätte somit für den Badischeu Vorschlag ö Stimmen und nnr 5 dagegen ergeben. — 2) Die ausdrückliche Zustimmung der Rassauischen Regierung ging in der 553. Sitzung vom 28. November 1860 ein (Prot. S. 4535) — nicht auch der übrigen gedachten Regierungen. 151 Einleitung. sidium die sämmtlichen von den Commissionsmitgliedern gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen habe, und demzufolge die Commission zu keiner Abstimmung und zu keinem Beschluß gelangt sei. Sodann folgte die übereinstimmende Erklärung der Abgeordneten von Hannover, Kurhessen, Mecklenburg-Schwerin, Bremen und Hamburg, daß sie — zwar vorerst au den weiteren Berathungen sich betheiligen würden, jedoch den von ihnen vertretenen Regierungen alle ihre Zuständigkeiten hiermit gewahrt haben wollten. In der folgenden Sitzung vom 20. November überreichte der Abgeordnete von Hamburg eine ausführliche schriftliche Verwahrung, in welcher, uutcr Wiederholung der in der Erklärung des Abgeordneten für Hannover aufgestellten Gesichtspunkte, hervorgehoben wird, daß der nunmehrige Gang der Conferenzverhandlungen nicht wie bisher, und den Bundesbeschlüsscn gemäß, durch Beschlüsse der Conferenz, sondern durch eine von dem Präsidium auf eigene Verantwortlichkeit getroffene Verfügung rcgulirt sei, und daß die Berathungsgcgenstände nicht durch Conferenzbcschlüsse, sondern factisch durch die individuellen Ansichten uud Vereinbarungen mehrerer Einzelregierungen bestimmt seien, daß sonach der Senat der Stadt Hamburg, ungeachtet der weiteren vorläufigen Theilnahme des Abgeordneten, befugt erscheine, die weiteren Verhandlungen nicht ferner als Verhandlungen der bisherigen Conferenz anzuerkennen Entsprechend lauteten sodann die später überreichten Verwahrungen der Hannovcr'schen Negierung vom 28. November 1860 2), der Mecklenburgisch-Schwerin'schcn Regierung vom 9. Januar 1861 des Hamburgischeu Senats, überreicht am 11, Februar 18K1 übereinstimmend dahin, daß aus der ferneren Theilnahme ihrer Abgeordneten an den weiteren, den Conferenzbeschlüssen und der Geschäftsordnung nicht entsprechenden Berathungen der Conferenz, wegen und im Falle der Nichtberücksichtigung ihrer wesentlichen Verbesserungsanträge, keine Verpflichtung für sie gefolgert werden könne, den aus der dritten Lesung hervorgehenden Entwurf überhaupt oder unverändert als Gesetz in ihre Staaten einzuführen °). 1) Pror. S. 4512—4514. 2) Prot. S. 4553. 4554. 3) Prot. S. 4683 4684. 4) Prot. S. 5127. 5128. 5) Aus den weiteren Vorgängen in dieser Beziehung bleibt zu erwähnen: Der Abgeordnete von Bremen wiederholte in der 584. Sitzung vom §, 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 155 Die Berathung über die nicht ausgeschiedenen Anträge hat sich über 39 Sitzungen (Sitzung 549 bis 587) vom 20. November 1860 bis 27. Februar 1861 erstreckt'). In der 588. Sitzung vom 11. März 1861 brachte die Versammlung den Entwurf zum Abschluß, und beauftragte ihren Präsidenten, Referenten und Secretär mit der Vorlage desselben an die Bundesversammlung- Am 12. März ward die Konferenz durch den Ehrenpräsidenten geschlossen. Neu hinzugetreten sind in der dritten Lesung insbesondere die von der Preußischen Negierung normirten Ergänzungen zum Societätsrecht ^), ferner tiefeingreifende Beschränkungen des Vindications- rechts"), endlich, unter Revision des gesammten Landtransportrechts, ein besonderer Abschnitt „Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere", mit dessen Berathung sich die Conferenz in der 566. bis 579., 583. und 584. Sitzung beschäftigt hat^). Zwischen den hier schroff entgegenstehenden Anträgen der Eisenbahnverwaltungen und einzelner Negierungen einerseits, der Handelscorporationen andererseits ward ein Mittelweg zur Ausgleichung der scheinbar entgegenstehenden Interessen eingeschlagen. — 9. Februar 1861 den schon früher gemachten Vorbehalt, namentlich bezüglich der erforderlichen Ergänzung und Feststellung der Begriffe des Hau- delsgeschäsls und des Kaufmanns, wie es das Interesse und nnabweisliche Bedürfuiß eines Handelsstaates erheische. (Prot. S. 51 l8). Der Abgeordnete von Lübeck hatte sich zwar in der Sitzung vom 19. November eventuell den Anträgen der drei Regierungen angeschlossen, jedoch mit dem Vorbehalt, falls im Fortgange der Berathungen eine Verhandlung über die eine oder die andere bisher ausgeschiedene Erinnerung anderer Regierungen zugelassen würde, auch auf die wesentlichsten Erinnerungen seiner Regierung zurückzukommen. Mit Bezug hierauf erklärte derselbe in der S80. Sitzung vom 31. Januar 1861, daß, weil inzwischen neue Verhandlungen auch über ausgeschiedene Erinncrnngen zugelassen worden seien, er sich verpflichtet erachte, ans die wesentlichen der ausgeschiedenen Lübcck'schen Erinnerungen zurückzukommen, nnd behielt, da der Präsident hierauf nicht eingehen zu können erklärte, seiner Negieruug das Weitere vor. (Prot. S. 4503. 4604. 6059). 1) Prot. S. 4507—5147. 2) Art. 119—122. Prot. S. 4620—4527. 3) Art. 306—308. Prot. S. 4605—4622. 6037-5091. 4) Art. 422—431 (Buch IV. Tit. 5 Avschn. 2). Prot. S. 4671—5043. 5092-5116. 5120—6124. 156 Einleitung. Die vier ersten Bücher des Entwurfs dritter Lesung umfassen hiernach 431 Artikel, denen das in zwei Lesungen berathene fünfte Buch „Vom Seehandel" Art. 432—911 hinzutritt. — v, Von der ZZenrlhung ausgeschlossene Theile des Hnndetsrechk. 8- 24. Folgende wichtigere Theile des Handelsrechts sind von der Berathung und der Aufnahme in das Handelsgesetzbuch ausgeschlossen worden: I. Das Versicherungsrecht, mit Ausnahme des Seever- sichcrungsrechts. In dem Preußischen Entwurf bildet dasselbe den sechsten und siebenten Titel des vierten Buches (Art. 327—384). Bei der ersten Nürnberger Lesung ward beschlossen, die Entscheidung über Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen bis nach vollendeter Berathung über das Secrccht zu vertagenDer in dritter Lesung aufgeuommene Antrag, nach Vollendung der übrigen Abschnitte auf die Berathung der betreffenden Titel, oder 'doch mindestens des Tit. 6 < Gemeinschaftliche Grundsätze für alle Arten von Versicherungen) und Tit. 7 Ziffer I. (Versicherung gegen Feuersgefahr) und III. (Versicherung von Waaren gegen die Gefahren der Versendung zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern) einzugehen, ward, in der 585. Sitzung vom 11. Februar 1861 mit 13 gegen 1, bez. 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Für diesen Antrag wurde, abgesehen von allgemeinen Gründen, geltend gemacht, daß das Handelsgesetzbuch alle Versicherungen gegen Prämie auf Seiten des Versicherers für Handelsgeschäfte erkläre^), daß dadurch alle Einwendungen gegen die handelsrechtliche Natur jener Geschäfte beseitigt worden seien, und daß es hiermit nicht in 1) Prot. S. 862—867. 2) Art. 271 Z. 3. Noch in dritter Lesung war beantragt worden, an dieser Stelle nur die Sceversichernngen zu erwähucn, weil kein Grund vorliege, die nichr besonders geregellen Versicherungsgeschäfte unter den Handclsge^ schäftcn auszuzählen Toch ward dieser Antrag mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt „weil das H.G.B, nicht alle einzelnen Geschäfte, welche nach Handelsrecht zu beurtheilen seien, speciell behandle, auf alle aber namentlich die allgemeinen Bestimmungen des vierten BnchS Anwendung fänden." Prvt. S. SVS8. §. 24. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 157 Einklang stehen würde, falls trotzdem das Handelsgesetzbuch alle Arten der Versicherungen mit Ausnahme der Seeversicherungen überginge, ohne auch nur die wesentlichsten Grundsätze für deren Beurtheilung auszustellen. Hiergegen wurde auf die bereits in erster Lesung geltend gemachten Gründe') Bezug genommen, und zudem bemerkt: Da das Versicherungsrecht nicht mit den übrigen Theilen des Handelsrechts zugleich berathen worden sei, so könne nunmehr auf dasselbe nicht I) Man halte sich in erster Lesung dasür ausgesprochen, nur das Sceajsecn- ranzrechl und die sonstige Transportversicherung besonders zu regeln. Denn nicht alle Versicheruugsgeschäfte, auch nicht alle auf Prämie seien Handelsgeschäfte, dagegen wohl viele auf Gegenseitigkeit. Es ließen sich unmöglich für alle Versichcrnngögeschäste ans Prämie allgemein passende Vorschriften geben, da nicht leicht Jemand sie sämmtlich übersehen könne, man würde daher sehr lose, nichtssagende Bestimmungen aufstellen müssen. Durch genauere Bestimmungen würde man Gesahr taufen, Unausführbares zu beschließen, jedenfalls die weitere Entwickelung dieser gerade in der Entwickelung begriffenen Institutionen, vielleicht gerade das Aufkommen neuer Institute zu hemmen. Auch reichten regelmäßig die Statnten der Gesellschaften aus, zumal dieselben regelmäßig von der Behörde geprüst würden. Alle auswärtigen Gescllschasten, deren Statuten mit den zu erlassenden Vorschriften des H.G.B.'ö nicht übereinstimmten, würden dadurch ausgeschlossen werden, da sie sich nicht herbeilassen würden, ihre Statute» für Deutschland besonders zu ändern, z. B. die Englischen. Auch liege noch kein Bedürfniß zur gemeinsamen gesetzlichen Regelung vor. — Alle dem wurde von anderer Seite entschieden widersprochen: das Bedürfniß sei vorhanden, die Schwierigkeiten seien nicht allzngroß, die erfahrensten Geschäftsmänner im Versichernngssache seien bei Abfassung des Preußischen Entwurfs zu Rathe gezogen worden, die Statuten außerdeutscher Anstalten würden nicht leicht mit dem Gesetz in Widerspruch gerathen, da dieses nur wenige absolute Vorschriften enthalte. Ueberdics käme dieser Punkt vorzüglich uur bei dem jedenfalls zn regelnden Seeasse- cnranzrecht in Betracht. (Prot. S. 862—866). Ersichtlich paßten übrigens die meisten der für das Gegentheil angeführten Gründe nicht mehr für den Stand der Sache zur Zeit der dritte» Lesung, nachdem a^lle Versicherungögeschäste aus Prämie für Handelsgeschäfte erklärt waren. Hier waren nur die äußeren, im Tert folgeudeu Gründe maaßgebend. 158 Einleitung. mehr eingegangen werden, zumal legislatorische Eingriffe in die unter den verschiedensten Verhältnissen und Einrichtungen theils bei Privatgesellschaften theils bei öffentlichen Anstalten bestehenden Asse- curanzbestimmungcn und Statuten an sich sehr bedenklich, jedenfalls nicht ohne vorgängige sorgfältige Sammlung des Materials ausführbar seien, dermalen auch, was unumgänglich nothwendig erscheine , die technischen Mitglieder der Conferenz nicht zugegen seien II. Das Concursrecht und das Proceßrecht in Handelssachen. Das fünfte und sechste Buch des Preußischen Entwurfs sollten, dem ursprünglichen Beschlusse der Nürnberger Conferenz vom 26. Jnni 1857 gemäße, nach Vollendung des Scerechts in Nürnberg berathen werden. Schon im Laufe der Berathung über die vier ersten Bücher des Prcuß, Entwurfs stellte es sich jedoch heraus, „daß keine Aussicht dafür vorhanden sei, ohne gleichzeitige Vereinbarung eines gemeinschaftlichen Verfahrens und einer einheitlichen Organisation der Handelsgerichte auf Grund des ursprünglichen Entwurfes zur Einigung über den umfassenden Inhalt desselben zu gelangen" 2). Die Preußische Negierung zog daher den ursprünglichen Entwurf zurück, legte dagegen nach Beendigung der zweiten Lesung der Conferenz einen neuen abgekürzten Entwurf der beiden letzten Bücher vor, welcher sich auf die Aufstellung der leitenden Gesichtspunkte beschränkte, die „trotz der Mannigfaltigkeit der Proceßgebungcn in allen Staaten annehmbar sein würden und wichtig genug seien, um besonders als gemeinsames Recht aufgestellt zu werden"''). Die Versammlung lehnte jedoch in der 586. Sitzung vom 15. Februar 1861 mit 12 gegen 2 Stimmen die Berathung des abgekürzten Entwurfs ab. Für die Berathung wnrde geltend gemacht, daß dem Handels- staudc vorzugsweise gemeinschaftliche Bestimmungen über den kaufmännischen Concurs Noth thäten, und daß schon in der Annahme der vorliegenden Normen ein wesentlicher Fortschritt liegen würde; 1, Prot. S. 512-1—5126. 5128. 2) Prot. S. 859. 3> Prot. S. 5135 4) Prot. S. 5135. §. 24, Daö Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 15g daß ferner die Vorschriften des sechsten Buches fast nur unentbehrliche Ergänzungen der ersten Bücher enthielten, und ohne erhebliche Schwierigkeiten in die einzelnen Proceßgesetzgebungen würden eingefügt werden können'). Die Majorität dagegen hob Folgendes hervor: Der größte Theil der principiellen Bestimmungen des neuen Entwurfs, sofern überhaupt annehmbar, passe nicht in die Proceßgesetzgebuugen vieler Staaten und würde die eingreifendsten und störendsten Aenderungen derselben erfordern, deren Gleichförmigkeit überdies in keiner Weise sicher gestellt sei; mit bloßen leitenden Gesichtspunkten sei dem Bedürfniß des Handelsstandes nicht genügt, sondern nur mit vollständiger Regelung der betreffenden Institute: es sei wünschenswert!) und wahrscheinlich, daß eine vollständige Civilproccßordnung für ganz Deutschland in Angriff genommen werde; Bestimmungen über den Concurs und die Handelsgerichtsbarkeit seien nicht gerade wesentliche Bestandtheile eines Handelsgesetzbuchs und der Vorgang des Oxle 6 Preuß. Entw. Art. 306. D.H.G-B. Art. 390. „Frachtführer ist derjenige, welcher den Transport von Gütern zu Lande oder ans Flüssen und Binnengewässern ausführt. Vgl. auch Preuß. Entw. Art. 319—324 (Frachlbriefduplical) und 325 (Ladeschein) mit D.H.G.B. 413—419 (Ladeschein). 3) Protokolle über die Berathung mit kaufmännischen Sachverständigen zc. betr. den Entwurf eiues Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. S. 113. 166. 169. 4) Vgl. die Denkschrift des Preußischen Handelsministeriums vom 31. December 1861 in der Zeitschrift für Handelsrecht. Bd. V. S. 557—565. 5) Nürnberger Protokolle S. 515. 516. H. 26. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 161 fünfte Titel des vierten Buchs (Vom Frachtgeschäft) in dritter Lesung definitiv festgestellt sei, weil sich früher nicht ermessen lasse, ob und welche besondere Bestimmungen rücksichtlich des Transports auf Flüssen und Binnengewässern in das Gesetz noch aufzunehmen seien" — zumal die Abgeordneten mehrerer hiebei vorzugsweise interessir- ter Staaten nicht anwesend seien. Man einigte sich somit, die Berathung bis zur dritten Lesung der vier ersten Bücher zu vertagen ^). Ein demgemäß während der dritten Lesung eingebrachter, und von einer Gesetzesvorlage auf Grundlage des Holländischen H.G.B.'s Art. 748 — 763 begleiteter Antrags) ist jedoch in der Sitzung vom 11. Februar 1861 gleichfalls, mit allen gegen 1 Stimme, abgelehnt worden. Die gegen diesen Antrag geltend gemachten Gründe gehen dahin: Es hätte sich als sehr schwierig herausgestellt, auch nur für die Flußschiffahrt Preußens gemeinschaftliche Bestimmungen auszustellen, es erscheine dies also um so weniger für ganz Deutschland thunlich, weil die große Verschiedenheit der factischen Verhältnisse sorgfältigste Berücksichtigung verdiene; der dem Antrag beigefügte Gesetzesvorschlag regele nur einige, nicht besonders wichtige Verhältnisse, und man würde sich meist gezwungen sehen, principaliter auf den Ortsgebrauch zu verweisen. Nur das Holländische G.B. enthalte Regeln über diese Frage, welche aber dort eine viel größere praktische Bedeutung hätte und zugleich viel leichter habe erledigt werden können. Endlich fehle es jetzt der Versammlung an dem Beirath technischer Mitglieder, und es würden wiederholte Lesungen der fraglichen Materie erforderlich fein^). ä. System und Inhalt des Allgemeinen Deutschen HandetsgesetMchs. Wichtigste Hülfsmittel zur Erläuterung desselben. §. 25. I. Das Handelsgesetzbuch umfaßt hiernach sämmtliche umfassenderen Zweige und Institute des Handelsrechts mit Ausnahme des Wechselrechts, des Concursrechts und Handelsproceßrechts. Das Versicherungsrecht ist nur als Seeversicherungsrecht dargestellt. 1) Protok. S. 4490. 2) Protok. S. 5128—5134. 3) Protok. S. 5124. 5126. 5127. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 11 162 Einleitung. Seine Anordnung ist, mit den bereits berührten Modificatio- nen, die des Preußischen Entwurfs. Die Systeme der neueren Handelsgesetzbücher seit dem <ü»äk cle corQnisrLö und der Deutschen Handelögesetzentwürfe sind dabei nicht ohne Einfluß geblieben, doch ist keines derselben geradezu befolgt worden, ebensowenig als die neueren Lehrsysteme des Handelsrechts (Pardessus, Thöl, Brinck- mann), wenngleich deren durchgehende Benutzung auch für das System unverkennbar ist. Die vorausgehenden Allgemeinen Bestimmungen regeln das Verhältniß der Handelsrechtsquellen zu einander und zum bürgerlichen Recht (Art. 1), das Verhältniß des H.G.H.'s zur Deutschen Wechselordnung — welche ihrem ganzen Inhalt nach von demselben unberührt bleiben soll (Art. 2), endlich declariren sie den Ausdruck „Handelsgericht" im Sinne des H.G.B.'s (Art. 3). Das Erste Buch: Vom Handelsstande (Art. 4 — 84) enthält das Handelspersonenrecht, soweit dasselbe in das Handelsgesetzbuch Aufnahme gefunden hat, nämlich überwiegend, doch nicht ausschließlich, mit Beschränkung auf die privatrechtliche Seite. -5 er an der Spitze stehende Erste Titel: Von Kaufleuten (Art. 4—11) entwickelt zunächst den rein privatrechtlichen (Art. 4— 11) Begriff des Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 4. ö), im Zusammenhange jedoch mit dem erst im vierten Buche dargestellten Begrisfe der Handelsgeschäfte (Art. 271. 272. 275). Hieran schließt sich das eigenthümliche Standesrecht des weiblichen Kaufmanns, der Handelsfrau (Art. 6 — 9) — dagegen werden die dem Kaufmann überhaupt, dem Handelsstande als solchem, eigenthümlichen Nechtsinstitute und einzelnen Nechtssätze hier nur angedeutet (Art. 5. 6. 10), insbesondere zur Sonderung zweier Klassen von Kaufleuten: solcher vollen Rechts und minderen Rechts (wie voller und minderer Pflicht) (Art. 10). Diese Andeutung wird ausgeführt in den folgenden 4 Titeln, wo die eigenthümlichen Nechtsinstitute der Vollkaufleute i) (mit Ausnahme der Handelsgesellschaften) ihre Stellung gefunden haben, nämlich: ZweiterTitel: Von dem Handelsregister-) (Art. 12— 1) Dieser Ausdruck mag der Kürze halber fortan gebraucht werden, nach Analogie des gangbaren Worts „Vollbürger." 2) Auch das Hauoelsregister bezieht sich nur aus die Vollkaufleute, da alle Z. 26. DaS Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 163 14), Dritter Titel: Von Handelsfirmen (Art. 15—27). Vier- terTitel: Von den Handelsbüchern (Art. 28—40 >. Fünfter Titel: Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten (Art. 41—56). Dieser letzte Titel geht jedoch in einer doppelten Beziehung über den für die 3 vorhergehenden maaßgebenden Gesichtspunkt hinaus. Einmal umfaßt er zugleich das auf den Vollkaufmann nicht beschränkte Institut der Handlungsbevollmächtigten. Sodann gehört er zwar noch dem Personenrecht insofern an, als er dem Kaufmann seine Vertreter im Handelsverkehr anreiht, die Formen und den Umfang') dieser Vertretung regelt, er greift indessen in das Gebiet des Obligationenrechts hinüber und gehört insofern den „Allgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte" (Art. 278 ff.) an, indem er zugleich die Rechtsverhältnisse ordnet, welche aus der Geschäftsführung deö Vertreters gegen Dritte entstehen. (Insbesondere Art. 52. 55.,. In dem folgenden Sechsten Titel: Von denHandlungs- gehülfen (Art. 57—65), wird sodann das innere Dienstverhältnis^ zwischen den Handlungschef und seinem Handlungspersonal, ohne Rücksicht auf die Vertretung, geregelt, und damit der Kreis des Handlungshauses geschlossen. Der Siebente Titel endlich Von d en Handelsmäklern oder Sensalen (Art. 66—84) beschränkt sich auf die Verhältnisse der amtlich bestellten Mäkler, schweigt dagegen völlig von den gleichwohl zugelassenen (Art. 84 S. 2) Privatmäklcrn. Auch wird der Kreis ihrer Amtsbefugnisse und Pflichten zwar, vorbehaltlich parti- culärer Aenderung «Art. 84 S. 3), festgestellt, indessen der polizeiliche und strafrechtliche Bestandtheil der Mäklerordnung der Landes- gesetzgcbung überlassen (Art. 84 S. 2). Die beiden folgenden Bücher stellen das Recht der gesellschaftlichen Handelsvereinigungen dar, und zwar ist das Zweite Buch überschrieben: Von den Handelsgesellschaften, das Dritte Buch Eintragungen in dasselbe ^Firmen, Procuren, handetsgesellschastliche Beziehungen) nur von solchem ansgehen können. 2) Die in dieser Beziehung hier aufgestellten Principien beherrschen zugleich die gesammte Societätölehre, die Lehre vom Schisser uud Correspondent- rheder. 11 " 164 Einleitung. führt den combinirten Titel: Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zn einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Die gesellschaftliche Handelsvereinigung vermittelt somit zwischen dem Handelspersonenrecht (Buch I), welchem die eigentlichen Handelsgesellschaften, obwohl mit Beschränkung auf den Vollkaufmann (Art. 10) angehören (Art. 5), und dem rein obligatorischen Handelsverkehrsrecht (Buch IV), welchem die eigentlichen Handelsgesellschaften zugleich, die im dritten Buch dargestellten Vereinigungs- fvrmen ausschließlich angehören. Auf die tieferliegenden Gründe, welche in der zweiten Lesung zu dieser fremdartigen und vorbildlosen Scheidung der Commandit- u. der stillen Gesellschaft geführt haben, kann erst später im Zusammenhang der Societätslehre eingegangen werden. Das Zweite Buch: Von den Handelsgesellschaften (Art- 85 — 249) enthält nicht, wie der Preußische Entwurf Art. 85 — 90 und theilweise noch der Nürnberger Entwurf erster Lesung Art. 84. 85, einen einleitenden Titel „Von den Handelsgesellschaften im Allgemeinen", sondern begnügt sich in 3 Titeln ebenso viele Arten der „Handelsgesellschaften" darzustellen. Erster Titel: Von der offenen Handelsgesellschaft (Art. 85—149) zerfällt in 6 Abscknitte: 1) Von der Errichtung der Gesellschaft (Art. 85 — 89). 2) Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter untereinander (Art. 90 — 109). 3) Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen (Art. 110 — 122). 4) Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben (Art. 123-132). 5) Von der Liquidation der Gesellschaft (Art. 133—145). 6) Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter (Art. 146—149). Zweiter Titel: Von der Kommanditgesellschaft (Art. 150—206) zerfällt in 2 Abschnitte: 1)Von der Comman- ditgesellschaft im Allgemeinen (Art. 150— 172). 2) Von der Commanditgesellschaft aus Aktien insbesondere (Art. 173 — 206). Dritter Titel: Von der Aktiengesellschaft (Art. 207 — 249) zerfällt in 5 Abschnitte: 1) Allgemeine Grundsätze (Art. 207- 215). 2) Nechtsverhältniß der Aktionäre (Art. 216 — 226). 3) Rechte und Pflichten des Vorstandes (Art. 227 - 241). 4) Auflösung der Gesellschaft (Art. 242 — 248). 5) Schlußbestimmungen (Art. 249). §, 25. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 165 Das Dritte Buch (Art. 250—270) zerfällt in 2 Titel: Erster Titel: Von der stillen Gesellschaft (Art. 250 —265). Zweiter Titel: Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung (Art. 266—270). Das Vierte Buch: Von den Handelsgeschäften (Art. 271— 431) regelt den Handelsverkehr, und zwar vorzugsweise nach seiner obligatorischen Seite, enthält somit das Handelsobligationen- recht. Nur wenige dingliche Rechtssätze sind eingeschaltet (Art. 305 —312 und im gewissen Sinne Art. 313—316. 374. 382.409—412). Die 5 Titel dieses Buches: Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen (Art. 271—336). Vom Kauf (Art. 337—359). Von dem Commissionsgeschäft (Art. 360 — 378). Von dem Speditionsgeschäft (Art. 279 — 389). Von dem Frachtgeschäft (Art. 390—431) zerfallen ihrem Charakter nach in 3 Hauptabschnitte : 1) Der erste Hauptabschnitt wird durch den grundlegenden Abschnitt 1. des ersten Titels gebildet: Begriff der Handelsgeschäfte (Art. 271—277), welcher den Anwendungskrcis des Gesetzbuchs vorzugsweise ') bestimmt und demgemäß streng privatrcchtlich (Art. 276) aufgefaßt ist. 2) Den zweiten Hauptabschnitt, nämlich den allgemeinen Theil des Handelsobligationenrechts, bilden die folgenden 3 Abschnitte des ersten Titels: 2) Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte (Art. 278 — 316). Am ausführlichsten darunter die Lehre von den Zinsen, von dem Handclspapier, Faustpfand und Retentionsrecht. 3) Abschließung der Handelsgeschäfte (Art. 317-323). 4) Erfüllung der Handelsgeschäfte (Art. 324—336). Alle diese Abschnitte greifen tief in das Gebiet des gemeinen Verkehrsrechts ein, indem sie dessen Regeln für den Handel, schlechthin oder unter beschränkenden Voraussetzungen, theils wiederholen — um bestehende Zweifel zu lösen, theils ergänzen, modificircn oder durch völlig neue ersetzen. Insbesondere waltete hier der Hauptzweck vor, für die wichtigsten allgemeinen Fragen des Handelsverkehrs eine Ausgleichung der innerhalb Deutschlands in Folge der neueren großen Codificationen bestehenden Verschiedenheiten des bür- 1) siehe oben §. 1. 166 Einleitung. gerlichen Rechts zu erzielen, und zwar im Sinne möglichster Befreiung des Verkehrs von polizeilicher sowohl wie gesetzlicher, meist der späteren Römischen Kaiserzeit entstammender, Bevormundung, und der Hebung des Kredits durch strenge Gesetze. Nach diesen Richtungen hin hat sogar vielfach eine ganz neue Rechtsbildung stattgefunden. Dieser allgemeine Theil umfaßt indeß keineswegs alle, oder auch nur die meisten dem Handelsrichter erforderlichen allgemeinen Rechtssätze, vielmehr wird dieser säst überall auf sein bürgerliches Recht zurückgreifen müssen, und es wird sich schwierig zeigen, die vereinzelten Regeln des Gesetzbuches in das maßgebende System des bürgerlichen Rechts, welches zu deren Ergänzung dienen soll, einzufügen'). 3) Die vier letzten dem dritten Hauptabschnitt angehöngen Titel dieses Buches beschränken sich im Wesentlichen auf die allgemeine Regelung der betreffenden Handelsgeschäste. Nur der Titel vom Frachtgeschäft zerfällt in 2 Abschnitte: Von dem Frachtgeschäft' überhaupt (Art. 390—421). b) Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere (Art. 422—431), und stellt in diesem zweiten Abschnitt zahlreiche neue Grundsätze über diesen wichtigsten und neuesten Zweig des Gütertransports auf. Für den Postfrachtverkehr gilt principaliter das besondere Recht der Posten (Art. 421. S. 2). Der Personentransport der Eisenbahnanstalten und Posten unterliegt zwar den allgemeinen Regeln des Gesetzbuchs (Art. 272. Z. 3,, hat jedoch keine besondere Berücksichtigung erfahren. Der Nachrichtentransport (Briefpost- und Tele- graphenwcsen) ist völlig unberücksichtigt geblieben. — Das Fünfte Buch: Vom Seehandel (Art. 432 — 911) bildet ein für sich bestehendes, jedoch nicht abgeschlossenes Ganze — vielmehr unterliegen die wichtigsten Geschäfte desselben den allgemeinen Regeln des Gesetzbuchs, (Art. 271. 272. Z. 1. 273. 274), und die Regeln des Mäklerwesens sind mit Bezug auf den Schiffahrtsverkehr aufgestellt (Art. 67. 70). Die genauere Analyse dieses Buches muß der Darstellung des Seerechts vorbehalten bleiben. — II. Den Text des Handelsgesetzbuchs, wie dasselbe von der Nürnberger Conferenz beschlossen, von der Deutschen Bundesversammlung zur Einführung empfohlen und in den Einzelstaaten eingeführt worden ist, enthält ein Beilagenband zu den Protokollen: 1) Siehe unten §. 37. §. 2S. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 167 Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Nürnberg 1861; sodann die Protokolle der Deutschen Bundesversammlung für 1861. S. 215 — 380 (Beilage zu 8- 132 des Protokolls der 16. Sitzung), endlich die Gesetz- und Regierungsblätter der einzelnen Deutschen Staaten. Zwei als authentisch bezeichnete Ausgaben desselben sind veranstaltet worden von dem Secretär der Gesetzgcbungscommissivn, Würzburg 1861. Stahel 8"" und 12"'"; andere, welche sich als offi- ciell bezeichnen, in verschiedenen Staaten, zum Theil mit den Einführungsgesetzen und sonstigen Ergänzungen. Endlich zahlreiche Privatausgaben '). 1) Ob auch auf oeu Entwurf letzter Lesung sich das von ocr Gesetzgebnngs commission sür die Protokolle uud die frühere» Ennvürsc ihrem ersten Secretär übertragene ausschließliche Verlagsrecht (Prvtok. der R. Couf. S. 1360) erstrecke, ist bei Gelegenheit eines von der Stahcl'schcu Buchhandlung gegen den Buchhändler Koru in Nürnberg angestrengten Nach- orucksprvcesses und in Folge einer Eingabe des letzteren an oic Bundcs- versammlnng streitig geworden. Die Bundesversammlung hat sich damil begnügt, der vermeiutlichen Korn'schen Ausgabe der Protokolle, dann der wirklichen Korn'schen Ausgabe des Entwurfs die Authcnüciläl abzuspre- chen >wc vorgelegt, und die bei der Gesetzgebung milwirkciidcn Körperschaften denselben v» bloe angenommen haben. Anders selbstverständlich im Falle absichtlicher Abändernngcn des wertes. Wollte aber etwa nur Einer der gesetzgebenden Faktoren diese Abänderung, während der andere oder die anderen Faktoren den unveränderten Tert des Nürnberger Entwurfes anzunehmen beabsichtigten und glaubten, so wäre die fragliche Bestimmung überhaupt uicht zum Landesrecht geworden. — Einleitung. III, Zur Interpretation des Gesetzbuchs dienen vorzugsweise: 1) die Entwürfe und zwar a.) der erste Preußische, nebst den Protokollen der Berliner Sachverständigencommission (oben S. 130—133), b) der zweite Preußische, nebst seinen Motiven (oben S. 133. 134), c?) die beiden Oesterreichischen des Handelsrechts und der Oesterreichische des Privatseerechts (oben S. 129. 130). 2) Die Protokolle der Handelsgesetzgebungsconserenz. Diese sind in 1000 Exemplaren') in Folio für die Mitglieder der Konferenz und die Regierungen gedruckt worden: Nürnberg 1857 — 1861. 5152 S., 10 Bde. Als Beilagen 4 Bde: Die Entwürfe erster und zweiter Lesung (oben S. 137. 139. 141). Eine zweite für das Publikum bestimmte Ausgabe ist im Auftrage der Conferenz und unter Uebertragung ihres Autorrechts von dem ersten Secretär derselben, Kreisgerichtsrath Lutz, in Octav, mit gleicher Seitenzahl wie die Folioausgabe, veranstaltet worden. Bisher Band 1 — 6 und 9 nebst Beilagebänden, Würzburg 1858 — 1862, welche von der Bundesversammlung, vorbehaltlich des Rechts der Regierungen, amtliche Ausgaben der Protokolle zu veranstalten, als einzig authentische anerkannt worden ist^). 3) Die Zusammenstellung der Erinnerungen gegen den Entwurf aus zweiter Lesung (oben S. 144). 4) Die „Darstellung des Verhältnisses der Erinnerungen zu den bisherigen Verhandlungen bei der Conferenz" (oben S. 144). 5) Die in dieser Darstellung und in den Verhandlungen berücksichtigten Kritiken der Entwürfe erster und zweiter Lesung (oben S. 142 Not. 3). — 1) Prot. der Niirnb. Conferenz S. 31. 172. 173. 859. 1465. 1466. 2) Prot. S. 1300. 3) Prot. der B.V. 1861. S. 453 — 455. 581. Der Hannoversche Gesandte trat dem Beschlusse nicht bei, da nur die von der Commission vcranstal- tete Folioausgabe als authentische gelten könne. Prot. S. 584. 8> 26. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 169 e. Die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, n. Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung. 8- 26. Der am 16. März 1861 von der dazu bestellten Commission Im so mehr konnte sie durch einfache Stimmenmehrheit diese dritte Lesuug auf einen engeren Kreis von Streitfragen beschränken. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, wie es doch geschehen ist, daß dnrch die Ausscheidung einer Reihe von Erinnerungen den betresfenden Regierungen die Möglichkeil entzogen worden sei, ihre Ansichten zur Geltung zu bringen. Denn hierzu hatten sie bei der zweiten Lesung volle Gelegenheil und überdies ist in oem Bundcöbeschlusse vom 18. December 1856 ausdrücklich das Ersuchen gestelll, die Commissäre so zu. inftruiren und zu bevollmächtigen, das: sie iu der Regel ohne weitere Rückfrage abzustimmen vermögen. Ebenso wenig kann der Ausschuß die Behauptung als richtig anerkennen, daß die drille Lesung durch äußere Einwirkungen beeiiurächligt sei. Die Verständigung nnter dcu Regieruugen über die ihren Bcvollmächtiglen zu ertheilenden Jnftructioucu kaun doch nicht als eine äußere uud noch viel weniger als eine unbcsugte Einwirkung bezeichucl werden. Weder die Eommissäre an sich noch die Commission im Ganzen konnten jemals eine selbständige von den Regierungen unabhängige Stellung beanspruchen. Wie im Allgemeinen, so waren sie insbesondere auch in oer Sitzung vom November 1860 verpflichtet, nach Inhalt ihrer Jnstructioncu abzustimmen und die hierauf gerichiele Umfrage des Ehrenpräsidenten war mithin vollkommen begründe! uud coustatirle die Stimmenmehrheit für das Verfahren bei der drillen Lesung. Der Ausschuß kaun oaher nur beanlragcn, daß der vorgelcglc Gesetzentwurf iu allen seinen Theilen als ein uach den Anordnungen des Bnndesbeschluf- ses vom 18. December 1856 regelmäßig uno vollständig berathener angesehen und seine Vorlage ats die befriedigende Anöführnng dieses Bundesbeschlusses anerkannt werde." Die unveränderte Einführung des Gesetzentwurfs unter gleichzeitiger Wahrung der so erzielten Rechtsgemeinschaft wird in folgender Weise empfohlen: „Um so mehr glaubt der Ausschuß auch deu Wunsch der nuveränderten Annahme des Entwurfes betonen und hervorheben zu dürsen, dessen Erfüllung §. 2S. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 171 leider durch die oben dargestellten Erklärungen einzelner Commissionsmilglieder nicht zweisellos erscheint. Mögen auch einzelne Ansichten und Anträge unberücksichtigt geblieben sein, dies würde immerhin der Fall sein, auch wenn die dritte Lesung des Entwurfes in noch so ausgedehnter Weise vorgenommen worden wäre, ja selbst wenn man ihr noch eine vierte hätte folgen lassen. Eine für ein großes Land bestimmte Gesetzgebung wird niemals im Stande sein, alleu Anschauungen und Wünschen aller einzelnen Laudcsthcile iu gleicher Weise zu entsprechen und man wird daher von allen Seilen Zugeständnisse machen müssen, wenn die NechlSeinheil gewonnen werden, soll. Diese aber ist gerade im Gebiete des Handelsverkehrs von weit überwiegender Bedeutung, und zwar hauptsächlich auch sür die den Handel der Binnenländer vermittelnden Seenferstaaten. Gewiß aber wäre es in hohem Graoe betrübend, wenn das, man kaun wohl sagen, von der ganzen Deutsche» Nation sehnlichst erwartete nnd sreudig begrüßte Werk schon in seinem Entstehen durch Zusätze oder Abänderungen in einzelnen Bundesstaaten seines hohen Werthes der Einigung beraubt würde. Die Bundesversammlung ist aber nicht btos berusen, die Begründung einheitlichen Rechtes in der bezeichneten Weise zn vermitteln, soudern auch für dessen Erhaltung Sorge zu tragen, und hiefür ist sie sogar das einzige dermalen bestehende Organ, Die Erfahrungen, welche bezüglich der Deutschen Wechsetord- nuug gemacht worden sind, weisen darauf hin, daß eine Fürsorge in dieser Richtung sehr wünschenswerth ist. Der Ausschuß glaubte dieselbe darin zu finden, daß die Bundesregierungen mit oer Anzeige über die Einführung des Handelsgesetzbuchs ihre Bereitwilligkeit erklären, Aenderungen und Ergänzungen desselben, wenn ihnen solche künftig als wünscheuswerth erscheinen, nicht einseitig, vielmehr in derselben Weise, wie das Gesetzbuch ins Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen," Die vom Ausschuß gestellten Anträge lauten dahin: „Hohe Bnndesversammlnng wolle beschließen: 1) Der in der Sitzung vom 16, März d. I. zur Vorlage gekommene Entwurf eines Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuchs sei iu alleu seinen Theilen als uach den Anordnungen des Bundesbeschlusses vom 18. December I6SU regelmäßig und vollständig beraihen anzusehen, nnd seine Vorlage als die befriedigende Ausführung dieses Bundesbeschlusses anzuerkennen; 2) es sei die freudige Anerkennung der Gewissenhaftigkeit, oes unermüdlichen Eisers und der Sachkenntnis; anözusprechen, mit welchen sämmtliche Mitglieder der zu Nürnberg und Hamburg versammelt gewesenen Commission, insbesondere der Präsident und die Reserenten derselben, die ihnen gesetzte Aufgabe glücklich gelöst haben; 3) es sei der Königlich Bayerischen Staaisrcgierung und dem Senate der freien Stadt Hamburg für die bundesfreundliche Ausnahme und Unterstützung der Commission zu danken; 172 Einleitung. 4) es werde nunmehr au sämmtliche höchsten und hohe» Bundesregierungen die Einladung gerichtet, dem in der Sitzung vom 16. März d. I. vorgelegten Entwurf eines Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuchs baldmöglichst uud unverändert im geeigneten Wege Gesetzeskraft in ihren Landen zu verschaffen, sowie 5) der Wunsch ausgesprochen, daß die betreffenden'höchsten uud hohen Regierungen mit der Anzeige über die Einführung des Handelsgesetzbuchs die Bereitwilligkeit erklären möchten, etwa später als wünschenswert!) erscheinende Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gcsetzbnches nicht einseilig, sondern vielmehr in derselben Weise, wie dasselbe in'S Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen." Eine Minorität des Ausschusses erklärte sich gegen die Anträge 1) und 5>, und wollte aä 4) vor „unverändert" das Wort „thunlichst" eingeschaltet wissen, ^.ä. 1) eignete sie sich den von Hannover und Hamburg hinsichtlich der dritten Lesung eingenommenen Standpunkt an, ^.cl. 4) erachtete sie zwar die Annahme des Entwurfs im Allgemeinen als erwünscht, glaubte jedoch, daß einzelne Bestimmungen desselben (so beispielsweise einige Artikel aus dem Titel vom Frachtgeschäft und die abnorme Regelung des Eisenbahntransports, welche die Cisenbahninstitute ungerechtfertigten und nachtheiligen Beschränkungen unterworfen habe) zu schwere Folgen haben würden, als daß die völlig unveränderte Einführung des Entwurfs unbedenklich empfohlen werden dürfe, ^.ä. 5) glaubte die Minorität, daß eine Verpflichtung der Regierungen, spätere Abänderungen oder Ergänzungen des Gesetzbuchs unter keinen Umständen ohne desfallige Vereinbarung mit den zahlreichen betheiligten Regierungen bez. Landesvertretungen vorzunehmen, als angemessen nicht vorzuschlagen sei, weil sie befürchtete, daß in manchen Fällen dadurch nicht unbedeutende Unzuträglichkeiten entstehen könnten, namentlich da die etwaigen Lücken und Dunkelheiten des Gesetzes in den verschiedenen Staaten nach den vorhandenen Erwerbsquellen in sehr verschiedenem Maaße sich zeigen werden und die durch das Gesetz berührten, theilweise in einem großartigen Aufschwung befindlichen Erwerbsquellen bei ihrer weiteren Entwickelung nicht selten das Bedürfniß einer möglichst raschen, neuen Regelung mit sich führen werden. Bei der in der 18. Sitzung vom 31. Mai 1861 (§. 151) erfolgten Abstimmung über die vorstehenden Anträge, wurden dieselben im Sinne der Majorität des Ausschusses unverändert angenom- §. 26. DaS Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 173 men'). Für dieselben stimmten unbedingt die Gesandten von Oesterreich , Preußen, Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, Großherzogthum Hessen, der Niederlande für Luxemburg und Limburg — ohne jedoch den definitiven Entschließungen seiner Regierung vorgreifen zu wollen und unter wiederholter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 17. April l 856 2), der Großherzoglich und Herzoglich-Sächsischen Häuser, von Oldenburg, Anhalt-Schwarzburg, Lippe, Hessen-Homburg, Lübeck, Frankfurt Der Gesandte von Württemberg erklärte bez. Ziffer 5, daß die Württembergische Regierung schon jetzt nicht nur die Zusicherung ertheilen lasse, daß etwa später als wünschenswerth erscheinende Aenderungen oder Ergänzungen des Handelsgesetzbuchs nicht ohne vorgängige, durch die Bundesversammlung zu vermittelnde Rücksprache mit denjenigen Bundesregierungen, in welchen das Handelsgesetzbuch in Gesetzeskraft bestehen werde, sollen zur Ausführung gebracht werden, sondern auch die Bereitwilligkeit, vorbehaltlich ständischer Zustimmung, einer Vereinbarung beizutreten, wonach während eiues längeren Zeitraums (etwa 12 Jahre) Aenderungen jener Art überhaupt nur im Einverständnisse aller betheiligten Regierungen sollen eintreten dürfen. In directem Gegensatze dazu erklärte der Badische Gesandte, welchem sich in der 23. Sitzung vom 4. Juli 1861 der bei der Abstimmung ohne Jnstruction befindliche Gesandte von Braunschweig und Nassau anschloßt), dem Antrag unter Z. 5 nur unter der Mo- dification zuzustimmen, daß es am Schlüsse derselben heiße: „nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigem Versuche einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen zur Ausführung zu bringen." Wenn auch jede einseitige Aenderung oder Ergänzung des Gesetzbuchs möglichst zu vermeiden sei, und daher jedesmal der Versuch einer Einigung gemacht werden müsse, so könne doch unmöglich die Beseitigung offenbar schädlicher Mängel unbedingt von der ausdrück- I) Prot. S. 400—406. 2> Vgl. oben S. 124. 3) Von Frankfurt bestätigt in seiner Einsührnngöanzeigei Prot. von 1862. S. 677. 4) Prot. S. 677. 174 <5inleitunq. lichen Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen abhängig gemacht und auf diese Weise auf das Gesetzgebungsrecht der einzelnen Staaten im Voraus förmlich verzichtet werden. „Nur unter solcher Wahrung des Rechts der Gesetzgebung der einzelnen Bundesregierungen kann die Großherz. Negierung von den Bedenken absehen, welche das bisher beobachtete Verfahren darzubieten scheint, Fragen der Gesetzgebung behufs deren gemeinsamer Durchführung in allen Bundesstaaten durch Commissionen in allen Einzelheiten berathen und feststellen zu lassen." Diesen Standpunkt scheint auch die in derselben Sitzung, nach erfolgter Abstimmung, von dem Gesandten der Oesterreichischen Regierung abgegebene Erklärung innezuhalten: „daß die Kaiserliche Regierung bei der Vorbereitung des Einführungsgesetzes angelegentlich bemüht ist, alle den Text des Nürnberger Entwurfs abändernden, oder mit dem Geist desselben unverträglichen Ergänzungsbestimmungen zu vermeiden, und daß sie auch in Zukunft solche wesentliche Modificationen dieses Gesetzbuchs, welche die Uebereinstimmung der Oesterreichischen Handelsgesctzgebung mit jener der übrigen Bundesstaaten zu stören geeignet wären, ohne dringende Nothwendigkeit nicht vornehmen wolle')." Desgleichen die Erklärung der Preuß. Regierung in der 27. Sitzung vom 1. August 1861. „Sie ist daher auch der Ansicht, daß, wenn etwa spätere Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs sich als wünschenswert!) ergeben sollten, solche nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigem Versuche einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen zur Ausführung gebracht werden möchten"^). Wogegen die Bayerische Regierung zwar in der 34. Sitzung vom 5. December 1861 ihre Bereitwilligkeit erklären ließ, etwa später als wünschenswert!) erscheinende Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs nicht einseitig, sondern in derselben Weise, wie dasselbe ins Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen") — ohne daß jedoch, im Sinne des Württembergischen Antrags, eine förmliche Vereinbarung darüber angeregt worden wäre. — Den Anträgen der Minorität des Ausschusses traten bei der Abstimmung vom 31. Mai 1861 bei die Gesandten von Hannover, 1) Prot. der B.V. S. 406. 2) Prot. S. 627. 3) Prot. S. 7ö1. §. 26. Das Allgemeine Deulsche Handelsgesetzbuch. 175 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz, Hamburg und Bremen. Ohne Jnstruction waren die Gesandten von Dänemark wegen Holstein-Lauenburg, Braunschweig und Nassau, Kurhessen, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Waldeck. Von diesen haben Braunschweig und Nassau sich später der Badischen Abstimmung angeschlossen; Dänemark in der 1!). Sitzung vom 6. Juni erklärt sich der Abstimmung enthalten zu müssen, doch daß die dortige Regierung geneigt sei, sofern der Gesetzentwurf in den übrigen Bundesstaaten Gesetzeskraft erhalten wird, zu diesem Behufe auch für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg die entsprechenden Einleitungen zu veranlassen i). Waldeck hat mit der Anzeige von der erfolgten Einführung seine Zustimmung auch zu Z. 5 des Beschlusses erklärt^). Das Votum der disfentirenden Minorität ward bei der Abstimmung durch den Gesandten von Hamburg ausführlich motivirt^). Nach einem Rückblick auf die Bundesbeschlüsse, welche den Berathungen der Conferenz zu Grunde lagen, und auf die von dieser hinsichtlich der dritten Lesung getroffenen Vereinbarung, heißt es mit Bezug auf die von den drei Negierungen erlassenen Noten: „Bei aller Hochachtung und Rücksicht vor den hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern konnte der Senat, nachdem er von hoher Bundesversammlung aufgefordert worden war, an gemeinsamen Berathungen eines Handelsgesetzbuchs Theil zu nehmen, denselben weder das Recht zugestehen, ihn, wenn er den von den drei hohen Regierungen für zweckmäßig erachteten Weg nicht für den richtigen halten sollte, von den ferneren Berathungen auszuschließen, noch konnte er eine Berechtigung derselben hohen Regierungen anerkennen, über den Werth oder Unwerth der von ihm im Interesse der Sache aufgestellten Bedenken allein, und ohne ihn über seine Gründe auch nur gehört zu haben, zu entscheiden." Nachdem sodann das Verfahren beim Beginne der dritten Lesung dargestellt worden, heißt eS: „Der Senat vermag ferner auch den Widerspruch gegeu die Behauptung, „daß die drille Lesung der 4 ersten Bücher c-cs Entwurfes nicht geschäftsord- nnngsmäßig ausgefühn sei," für gerechtfertigt nicht anzuerkennen. Hätte selbst 1) Prot. S. 414. 415. 2) Prot. v. 1862. S. 611. 3) Prot. v. 1361. S. 403—4 Die Beschlüsse des ersten Deutscheu Handelstages über die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und die Organisation von Handelsgerichten. Denkschrift den hohen Deutscheu Regierungen vorgelegt vom bleibenden Ausschüsse des Deutscheu HandelstageS. Berlin 1862. 3. Es werden in dieser Denkschrift die unten folgenden Beschlüsse gegen mehrfache Angriffe gerechtfertigt, und deren Ausführung den Deutschen Regierungen empfohlen. Gold ich midi, Handbuch des Handelsrechts. 12 178 Einleitung. tem Beschlusse ein Scheitern des ganzen Werkes oder doch der erstrebten Nechtsgemeinschaft zu befürchten stehe. Sie ging zugleich davon aus, daß durch das Handelsgesetzbuch sich alsbald das Bedürfniß einer weitern Nechtsgemeinschaft, namentlich im Gebiet des Ob- ligationenrcchts, geltend machen würde, und indem sie die alsbaldige Codisication des letzteren wie auch des Fallitenrechts angelegentlich empfahl, meinte sie zugleich die gemeinschaftliche Revision der beanstandeten Bestimmungen des Entwurfes dieser Gelegenheit vorbehalten zu müssen. Hingegen wollte eine dritte Ansicht ihre Zustimmung zur Empfehlung des Entwurfes an zwei Bedingungen knüpfen- an die vorgängige Beseitigung des von der großen Majorität des Han- delstagcö als höchst bedenklich beanstandeten Princips im art 25 nlin. 3. alin.2. art. 87 s,1iu.2 zc. des H.G.B.'s, und an die mindestens gleichzeitige Einführung von Handelsgerichten. Ueber die Nothwendigkeit der Errichtung dieser letzteren nach gewissen Gesichtspunkten war das Plenum einstimmig, doch glaubte man nicht solche Bedingung für die Annahme des Entwurfes aufstellen zu dürfen. Nach lebhafter Debatte siegte die zweite der hier aufgeführten Ansichten mit allen gegen 3 Stimmen. Eine von vielen Seiten beantragte Resolution über Erlaß eines allgemeinen Deutscheu Eisenbahngesetzes, oder mindestens behufs Beseitigung der in letzter Lesung neu hinzugetretenen Normen über den Eisenbahntransport ward mit 42 gegen 38 Stimmen abgelehnt, indem die Mehrheit, den Anträgen der Vorkommission entsprechend, annahm, daß für ein allgemeines Deutsches Eisenbahngesetz zunächst kein dringendes Bedürfniß vorliege, die in der dritten Lesung des Handelsgesetzentwurfes aufgestellten Grundsätze aber das zur Zeit den Eiscnbahnverwaltungen gegenüber erreichbare Maaß der im Handelsinteresse erforderlichen Beschränkungen darstelle, und daß weitere Erfahrungen abzuwarten seien. Unter den hierhin gehörigen 6 Resolutionen des Handelstages beruhen die erste, dritte und sechste auf den vorstehenden Erwägungen, die zweite, vierte und fünfte auf dem Bestreben, die gewonnene Rechtsgemeinschaft möglichst unverkürzt zu bewahren, und die dazu erforderlichen äußeren Einrichtungen ins Leben zu rufen. Diese Resolutionen lauten dahin: I. Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Beschlüssen der letzten Lesung möge sofort und unverändert in allen Deutschen Buudesstaaieu eingeführt werden. II. Bei Einführung oes Handelsgesetzbuchs möge durch die Regierungen und 8- 27. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 179 Slände der einzelneu Bundesstaaten von dem iu irrt. 10 alin. 3 des Handelsgesetzbuchs gemachten Vorbehalt kein Gebrauch gemacht werden. III. Es möge überall uud möglichst gleichzeitig mit dieser Einführung die Organisation von Handelsgerichten in Angrifs genommen werden, uud zwar nach folgenden leitenden Principien: I) In Handelssachen entscheiden nur Handelsgerichte. 2j Handelsgerichte sind an denjenigen Orten zu errichten, wo die Verhältnisse eine sachgemäße Besetzung derselben ermöglichen. 3) Die Urlheile der Handelsgerichte werden von kansmännischcn Nichtern unter einem rcchtögelehrten Vorsitzenden gesällt. 4) Bei Errichtung von AppellalionSgerichten in Handelssachen ist auf geeignete Berücksichtigung des kausmännischen Elements Bedacht zu nehmen. 5) Das Verfahren vor Handelsgerichten ist ein summarisches, mündliches uud öffentliches. 3) Die Vollstreckbarteil der Urtheile mnsz eine allgemeine im ganzen Bnndesgebicte sein. I,V. Es möge durch Vereinbarung der Deutschen Regierungen und Stände batdmöglichft ein geineinsamer oberster Deutscher Gerichtshof zur Erhaltung der Einheit und gemeinsamen F-vribilonng des Deutschen Handels- rechts ins Leben treten. V. Es mögen sich die Deutschen Regierungen über ein oder mehrere Central- blätter behuss der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Veröfsent- lichung der im Handelsregister einzutragenden Vermerke einigen. VI. Es mögen die Deutschen Negierungen und Stände alsbald eine Codifica- tion des FallitenrechtS nnd des gesammten bürgerlichen Verkehrsrechts für sämmtliche Teutsche BnndeSstaateu in Angriff nehmen, nnd bei dieser Gelegenheit 1) sich über die gleichmäßige Beseitigung des in den srt. 26 »Im. 3. art 4K alin 2. srt. 87 -rlin 2. art. 115. art. 129 »liri. 5. art. 135 alin. 4. -ri-t. 155 klin. 3. -rrt. 171 ulin. 3. -ti'l.. 233 »>in. 2 aufgestellten, die erforderliche Sicherheil des Deutschen Handelsverkehrs iu empfindlichster Weise beeinträchtigenden Princips einigen; 2) aus eine gleichmäßige Revision der zahlreichen in dem Handelsgesetzbuch an den kaufmännischen Stand eines oder beider Vetheiliglen geknüpften, insbesondere der iu den urt, 3Vö—311, 313. 297 aufgestellten eigenthümlichen RcchtSgrnndsätze Bedacht nehmen; 3) die praktisch undurchführbare Scheidung zwischen einer Kommanditgesellschaft und einer stillen Gesellschaft (si-t. 15V ff. 250 ff.) beseitigen; 4) die in den art, 345 alin. 3. art. 349 -rlin. 2 enthaltenen Normen in geeigneter Weise ergänzen. 12 * 180 Einleitung. 7. Die Einzclstaaten*)- 8- 28. Die Einführung des Handelsgesetzbuchs in seinem ganzen Umfange und ohne jede Veränderung ist bisher in folgenden Deutschen Staaten erfolgt: I. In Preußen, für den gesammten Umfang der Monarchie, durch Gesetz vom 24. Juni 7861, nebst Jnstruction v. 12. December 1861, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab. Außer Kraft getreten ist das ganze bisherige Privathandelsrecht, insbesondere A. L. N. II. 8. 8- 475—712. 1305—2464, niit Ausnahme des nicht die Sccassccuranz betreffenden Versichcrungsrechts; das Schwedisch- Pommersche Seerccht; die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und sämmtliche publicirten Französischen Gesetze über die Börsen und Handelsmäkler; dazu andere im Einführungsgesctz (Art. 20. 47. 50. 52. 59) speciell aufgehobenen bez. durch andere Normen ersetzten Vorschriften. Andererseits sind einzelne auch das Privathandelsrecht betreffende Specialgesetze ausdrücklich aufrecht erhalten worden (Art. 61) >). II. In Nassau durch Gesetz vom 2. October 1861, nebst Jnstruction vom 3. Februar 1862, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab 2). III. Im Königreich Sachsen durch Gesetz vom 30. October 1861, nebst Verordnung vom 30. December 1861, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab. Aufgehoben sind insbesondere die Gesetze über die Beweiskraft der Bücher :c. der Handelsmäkler vom *) Eine Sammlung der bisher erschienenen Einführungsgesetze Hai begonnen Lutz. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Zweites Heft. Bisher Bogen 1 — 7. Würzburg 1661. 1862. Ferner das Centralorgan für den Deutschen Handelsstand. 1862. 1863. Fortlaufende kritische Berichte über die Einführung in den Einzelstaaten unter Berücksichtigung der Motive und der Kammerverhandlungen enthält die Zeitschrift f. Handelsrecht, bisher Bd. V. S. 515 ff. Bd. VI. S. 41 ff. 76 ff. S. 339 ff. 452ff. Eine vollständige Uebersicht der durch die Einführung veranlaßten Gesetze und Verordnungen der Einzclstaaten, nebst einer Tabelle über die Ergänzungen bez. Abänderungen der einzelnen Artikel des H.G.B.'s wird diesem Werke beigefügt werden. I) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd, V. S. 515—S84. 2t Zeitschrift s. Handelsrecht Bd. VI. S. 41—64. Z. 28. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 18t 21. September 1833 I — V. über die Ausstellung und Vindication von Jnhaberpapieren vom 7. und 8. Juni 18461). IV. In Bayern durch Gesetz vom 10. Nov. 1861 nebst Be- kannmachung vom 30. April 1862 und Verordn, vom 19. April 1862 mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1862 ab. Aufgehoben sind insbesondere die in einigen Landestheilen geltenden Preußischen Gesetze (A. L. R. II. 8. §. 475—712. 1305—2464, mit Einschluß des ge- sammten Versicherungsrcchts), ferner Lväs cis commsrcs Buch I. (mit Ausnahme der Art. 2. 6. 7. 65—70) und II. nebst den publi- cirten Französischen Gesetzen über die Börsen und Handelsmäkler, von Buch IV. die Art. 632. 633. 634. Sodann alle Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und der Proceßordnungen, sowie die Handelsgebräuche, soweit das H.G.B. Bestimmungen enthält^). V. In den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont durch Ges. v. 11. Februar 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Octover 1862 ab. VI. Im Herzogthum Coburg durch Gesetz v. 19. Februar 1862 nebst Ergänzungsgcsetz von demselben Datum, mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1862 ab. VII. Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen durch Ges. v. 30. Mai 1862, nebst Verordnung v. 31. Mai 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. September 1862 ab. VIII. Im Herzogthum Sachsen-Meiningen durch Gesetz v. 25. Juni 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. September 1862 ab. IX. Im Herzogthum Anhalt-Bernburg durch Gesetz vom 14. Juli 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Octobcr 1862 ab. X. Im Großherzogthum Hessen durch Gesetz vom 1. August 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Aufgehoben sind alle auf das Privathandelsrecht bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Gebräuche über die im H.G.B, geregelten Gegenstände, auch Ocxlö äs eowinN'M Art. 51 — 64, ausgenommen Buch I tit. 4 des Oocle 6s comniöi-os, die Gesetze über andere Versicherungen als die Seeversicherung, und einige andere (Art. 4). XI. In Baden durch Ges. v. 6. August 1862, nebst Vollzugsverordnungen v. 3. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Aufgehoben sind der Anhang zum Badischen Landrecht von den Handelsgesetzen, mit Ausnahme der noch in Giltigkcit bell Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 76-118. 2) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 389—412. 182 Einleitung. stehenden und durch das Handelsgesetzbuch nicht abgeänderten tit. 9— 12 desselben, das Gesetz v. 28. Äpril 1856 zum Schutze des Com- missionöhandels, die Verordnungen vom 8. Juli 1812 und vom 9. August 1827 über die Einrichtung von Osfenkundigkeitsbüchern für die Rechtsgeschäfte der Handelsleute, und die Verordnung v. 27. Juli 1852 über die Staatsgenehmigung zu unbenannten Gesellschaften '). XII. Im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach durch Gesetz v. 18. August 1862 und Veordn. v- 16. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Äpril 1863 ab. XIII. In der freien Stadt Frankfurt durch Gesetz v. 17. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Suöpendirt ist einstweilen Art. 69 H.G.B. (Art. 16), erweitert sind die Vorschriften Art. 313—316 H.G.B. (Art. 15). XIV. In Oesterreich, jedoch mit Ausschluß des Seerechts, durch Gesetz v. 17. December 1862, für den gesammten Umfang der Monarchie, ausgenommen die Länder des ungarischen Rechts l.vgl. oben S. 61—63.68-71), mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1863 ab. Aufgehoben sind insbesondere die noch geltenden älteren Merkantil-, Falliten- und Wechselordnungen, das erste Buch des Loäios äi evwmsroio, die noch geltenden Vorschriften des 0>äs cts oowmercö für Krakau und desfen Gebiet, die neueren Gesetze und Verordnungen (1853— 1860) über die Führung der Handlungsprotokolle, die Firmen-Pro- tokollirung, die Handels- und Gewerbebücher, die Prokura und die handelsgerichtliche Competenz. Das Handelsgesetzbuch ist überall eingeführt worden als „Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch"zum Theil mit der Angabc, daß dasselbe „aus der Berathung von Commissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervorgegangen sei^), oder auch unter Erwähnung des Bundesbeschlusses vom 18. December 1856^). 1) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 462—484. 2» Preujj, E.G. Art I. Nassauisches Art. I. K. Sächsisches §. I. Bayerisches E.G. Art. 1. Grvßh, Hessische« Art. I. Badisches Art. 1. Coburgisches Art. 1. Sachsen-Meiningsches §, I. Waldeck-Pyrmontsches §. 1. Anhalt- Beruburgisches Art. I. Sachsen-Weimar-Eisenachisches §. 1. Franksurtisches Art. 1. Schwarzb.-SondcrSh. Art. I. Oesterreichisches in der Ueberschrift. 3) Preuß. E.G. Art. 1. Badisches Art. 1. Waldeck-Pyrm. §.1. Anhalt-Bernb. Art. 1. Sachsen-Weimar-Eisenachisches §. 1. Oesterreichisches im Eingang. 4) Anhalt-Bernburgischcs E.G. Art. I. Sachsen-Weimar-Eisenachisches H. 1. Österreichisches im. Eingang. §. 29. Allg. Teutsche Gcseßeutw. u, Staatsvcrtr. über verwandle Verhältnisse. IgZ L. Grsrtzentwürsr und Staatsvertrsfle über verwandte, nicht unmittelbar oder ausschließlich den Handel betreffende Rechtsverhältnisse. I. Auf Veranlassung der Deutschen Bundesversammlung. §. 29. Art. XIX. der Deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 lautet - „Die Bundesglieder behalten sich vor/ bei der ersten Zusammenkunst der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundcsstaa- ten, sowie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten." Zur Feststellung solcher „gemeinnütziger Anordnungen" wäre nach Art. VI. VII. der B.A- die Zweidrittelmehrheit des Pleni com- petent gewesen. Art. I^XIV, I.XV. jedoch der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1829 setzte dafür das Erfordernis) der Stimmencinhel- ligkeit: es sollte versucht werden, eine freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken'). Solche Vereinbarung ist während der ganzen ersten Periode der Deutschen Bundesversammlung in keinem Punkte von Bundeswegen angeregt worden, um so lebhafter dagegen seit deren Reac- tivirung im Jahre 1850^, und namentlich seit dem Jahre 1856. Aus diesen Bestrebungen sind, außer den Novellen zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (F. 16. 18—26), hervorgegangen: 1. Gesetzentwurf, die in den Deutschen Bundesstaa- 11 Vgl. hierüber Klüver, Oesfcntliches Recht des Tentschen Bundes §, 1t)6, 120. Anderer Ansicht v, Linde, Ueber gemeinniitzige Anordnungen nach den Grundsätzen deS Deutschen Bnndcsrcchts, in besonderer Anwendnng ans gemeinsame Gesetze und Delegirtenvcrsammlnng. Gießen 1863. 2) Vgl. über die aus Veranlassung der Dresdener Conserenzberathungen von der Bundesversammlung übernommenen Aufgabe der Herstellung gemeinschaftlicher Einrichtungen für Handel und Verkehr insbesondere die Protokolle von 1851. S, 126. 14S. 235 fs. 296. 324 fs. 472 fs. 497 sf.; von 1852 S, 15. 134 Einleitung. ten in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Nechtshülfe betreffend ') in 36 §§., welcher mehrfach auch direct in das Gebiet des Handelö- proceßrechts (§. 3. S. 3. §, 5. 6. 11. 12. 36 IV.) eingreift. Auf Antrag der Bayerischen Regierung beschloß nämlich die Bundesversammlung am 12. März 1857, die HandelsgcsctzgebungS- conferenz zu Nürnberg mit Ausarbeitung von Vorschlägen für eine allgemeine Gesetzgebung über den Gerichtsstand und über die Voll- ziehbarkeit rechtskräftiger Urtheile zu beauftragen Eine demnächst von der Conferenz bestellte Subcommission^) arbeitete einen Gesetzentwurf mit Motiven aus, welcher von dem Plenum der Conferenz in 15 Sitzungen vom 11. Februar bis 11. März 1861 berathen, und in der odengedachten Form der Bundesversammlung vorgelegt worden ist^). Hierauf beschloß in der Sitzung vom 8. August 1861 die Bundesversammlung einstimmig — mit Ausnahme des Gesandten von Dänemark für Holstein-Lauenburg, welcher sich der Abstimmung enthielt, und unter Vorbehalt freier Entschließung für die Niederländische Negierung wegen Luxemburg und Limburg, — die Regierungen zur Erklärung über ihre Zustimmung zu dem Entwürfe aufzufordern 5). Ihre Zustimmung zur Einführung des Entwurfs, zum Theil unbedingt, zum Theil unter Voraussetzung allgemeiner Einigung, zum Theil nur unter Modificationen, hat die Mehrzahl der Deutschen Negierungen erklärt"). 1) Zwischen den einzelnen. Teutschen Staaten besiehe» zahlreiche Verträge zu gleichem Zweck. Vgl. Krug, DaS Jnternationalrecht der Dentschen. Leipzig 18S1. 2) Prot. der B.V. von 1657. S. 81. 82. 176. 177. 225—227. 238. 3) Bestehend aus dem Präsidenten v. Raule, den Mitgliedern Bischofs — später Heimsoeth, Tanchnitz, Heineken, Seusfcrt, Amman», Müller. Zum Referenten ward vr. Tauchnitz, zum Correferenten Dr, Heimsoeth bestellt. Prot. der Nürnberger Conferenz S. 426. 436. 521. 879. 4) Verhandlungen der Commission zur Berathung eines allgemeinen Teutschen Haudclsgesetzbuches, die in den Deutsche» Bundesstaaten in bürgerliche» Rechtsstreitigkeite» gegenseitig zu gewährende Nechtshülfe betreffend. Nürnberg 1861. 188 S. Fol. 5) Prot. der B.V von 1861. S. 110. 601—605. 644. 645. 6) Prot. der B.V. von 1662. S. 26. 46. 58. 59. 189. 197. 416. 485. 508. 8>29. Mg. Deutsche Gesetzentw. u. Staatsvertr. über verwandte Verhältnisse. IgZ 2) Entwurf einer Deutschen Maaß- und Gewichtsordnung. Zufolge eines in der Sitzung vom 23. Februar 1860 von 8 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg?c.) gestellten Antrags auf die Einleitung von Verhandlungen zur Einführung gleichen Maaßes und Gewichtes in allen Bundesstaatcn'), beschloß die Bundesversammlung — jedoch unter Widerspruch Preußens — am 28. Juni 1860 die Einsetzung einer Commission „zur Ausarbeitung eines Gutachtens und zur Eröffnung von Vorschlägen über die am zweckmäßigsten zu wählenden Systeme sowie die zur Einführung derselben erforderlichen Maaßregeln" Diese Commission, aus 10 Mitgliedern, als Vertreter von 12 Bundesregierungen, bestehend, stellte in dreizehn vom 12. bis 28. Januar 1861 zu Frankfurt a. M. gehaltenen Sitzungen die Grundzüge des erforderten Gutachtens fest, und revidirte demnächst in zwölf weiteren Sitzungen vom 16. bis 30. April 1861 das von einer Subcommission entworfene Gutachten 2). Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 18. Juli 1861 ward dieses Gutachten empfehlend zur Kenntniß der Bundesregierungen gebracht und um Erklärung über die Annahme der in demselben aufgestellten Grundsätze bez. der entgegenstehenden Bedenken ersucht. Eine Minorität ^Preußen, Baden, Dänemark, Anhalt-Dessau- Köthen, Schwarzburg - Sondcrshausen, Neuß j. L.) — Kurhessen hielt sich das Protokoll offen — behielt sich die weitere Erwägung über die Zweckmäßigkeit des vorgeschlagenen Systemes vor^). Ihre Bereitwilligkeit zur Annahme des vorgeschlagenen metrischen Systems mit decimaler Eintheilung — welches für das Gewichtswesen bereits 528. 529. S76. Vgl. auch S. 417. 418. Abgelehnt ist die Einführung für Luxemburg und Limburg, rückständig sind insbesondere noch die Er- klärungen von Oesterreich, Hannover, Knrhessen. 1) Prot. der B V. 1860. S. 113. 114. 2) Prot der B.V. 1860. S. 292—296. 313—320. 618—621. Vgl. S. 385. 574. 576. 603. 637. 3) Das revidirte Gutachten nebst Beilagen ist vollständig abgedruckt in den Protokollen der B.V. 1861. S. 479-570. Vgl. S. 189. 190. 4) Prot. 1861. S. 461—465. 594—696. 601. 18k Einleitung. für alle Deutschen Staaten im Zoll-, Post-, Münz- und Eisenbahnwesen gilt, und vom ersten Deutschen Handelstage gleichfalls empfohlen ist') — haben bisher folgende Regierungen, theils bedingungsweise, theils unbedingt ausgesprochen: Frankfurt, Nassau, Braunschweig, Oldenburg, Großherzogthum Hessen, Hamburg, Hannover, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hessen-Homburg, Reuß ä. L., die Großherz, und Herzogl. Sächsischen Häuser, Lippe, Königreich Sachsen 2). Die neueste Thätigkeit der Bundesversammlung und der von ihr eingesetzten Commissionen für Deutsche Rechtsgemeinschaft erstreckt sich auf folgende Verhältnisse: 1) Das Patentwesen. Unter den Zollvereinsstaaten besteht eine, jedoch weitaus nicht genügende Uebereinkunft vom 21. September 1842 bezüglich der Er- theilung von Erfindungspateuten und Privilegien, welcher später Hannover, Oldenburg, Luxemburg, und zum Theil Bremen beigetreten sind. Der Antrag auf gemeinschaftliche Patentgesetzgebuug für die Deutschen Bundesstaaten ward in der Sitzung vom 26. Juli 1860 durch 9 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg :c.) eingebracht"), und in der Sitzung der Bundesversammlung vom 5. December 1861 — gegen die dissentirende Minorität von Preußen, der Niederlande, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt-Cöthen, der Hansestädte — die Einsetzung einer Commission zur Ausarbeitung gutachtlicher Vorschläge beschlossen^). Nach dem weiteren Beschlusse vom 24. Juli 1862 ist diese Commission am 24. November 1862 zu Frankfurt a. M. zufammengetreten ^), und hat bereits einen Entwurf ausgearbeitet. 2) Das Obligationenrecht, in unmittelbarem Anschluß an das Handelsgesetzbuch. 1) Verhandlungen deö ersten Deutschen Handelstages S. 25 st, 96. 96, 2) Prot, der B.V. 1861. S. 709. 767 v. 1862. S. 27. 47. 91. 306. 393. 417. 466. 467. 674. 675. 3) Prot. v. 1660. S. 364. 4> Prot. v. 1861. S. 629—636. 761—763. 6> Prot. v. 1862, S. 396—397. 432 — 434, Vgl. auch S. 3. 21. 33. 47, 246 432. 486. 610. 623. 676. §, 29. Allg. Deutsche Gesetzentw. u, StaatSvertr. über verwandte Verhältnisse, lg? 3) Das bürgerliche Proceßrecht. Die Inangriffnahme dieser beiden Nechtszweige beruht auf einem in der Sitzung vom 17. December 1859 von 10 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg :c.) eingebrachten') und durch Beschluß vom 5. Januar 1860^) genehmigren Antrage, dem Ausschusse für Errichtung eines Bundesgerichts die Frage zur Erörterung zu überweisen, ob und inwieweit die Herbeiführung einer gemeinsamen Civil- und Criminalgesetzbung wünschenswerth und durchführbar erscheine. Der hierüber in der Sitzung vom 12. August 1861 erstattete eingehende Ausschußbericht ^) schloß mit folgenden, von der Bundesversammlung laut Beschluß vom 6. Februar 1862 angenommenen Anträgen 1) Die allmähliche Herbeiführung einer gemeinfamen Civil- und Criminalgesetzgebung für Deutschland sei allerdings wünschenswert!), jedoch seien die hierauf zu richtenden Bestrebungen zunächst auf einige Theile des Civilrechts und auf das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschränken. 2) Zunächst eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlage einer allgemeinen Deutschen Civilproceßordnung in Hannover niederzusetzen. 3) Ferner eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfes eines allgemeinen Gesetzes über die Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse (Obligationenrecht) für die Deutschen Bundesstaaten mit dem Sitze in Dresden in Aussicht zu nehmen. Eine Minorität, an deren Spitze die Preußische Regierung stand, legte gegen diesen und die folgenden entsprechenden Beschlüsse Widerspruch und zum Theil (Preußen) Verwahrung ein, indem sie eine so weit gehende und nicht mehr unter die Kategorie der „gemeinnützigen Anordnungen" zu begreifende, die Thätigkeit der Landesgesetzgebungen wesentlich absorbirende gesetzgeberische bez. gesetz- veranlasfende Thätigkeit der Bundesversammlung wider den Willen auch nur Eines Bundesmitgliedes für eine Ueberschreitung der bundesgesetzlichen Competenz erachtetes. 1) Prot. v. 1859. S. 388. 889. 2) Prot. 1860. S. 13. 14. S> Prot. 18S1. S. 6Sö—659. 4) Prot. 1362 S. 59—68. . 5) Prot. v. 1861. S. 668. 669; von 1662 S. 59—61. Diese Verwahrung 188 Einleitung. Die Commission für die Civilproceßordnung ist, laut weiteren Beschlusses der Bundesversammlung vom 3. Juli 1862, am 15. September 1862 zu Hannover'), die Commission für das Obligationen recht, laut Beschluß vom 1.?. November 1862, zu Dresden zusammengetreten^). In beiden sind die meisten größeren Regierungen deS Deutschen Bundes, mit Ausnahme jedoch der Preußischen, durch Commissare vertreten. II. Ohne Mitwirkung der Deutschen Bundesversammlung. 8- 30. Sehr zahlreich sind die theils dem Gebiete des öffentlichen theils des Privaten Handelsrechts angehörigen Verträge, welche ohne Vermittelung der Bundesversammlung zwischen den meisten oder mehreren Deutschen Staaten, desgleichen zwischen den verwandten Verkehrsinstituten mehrerer Staaten abgeschlossen worden sind. Diese Verträge betreffen insbesondere: 1) Das Zollwesen. Nach zahlreichen Separatverträgen zwischen verschiedenen Deutschen Staatengruppen2», trat laut Vertrag vom 22. März 1833") zwischen Preußen, Kurhessen und Großherzogthum Hessen einerseits, Bayern und Württemberg andererseits, am I.Januar 1834 der wurde noch enlschiedener gegen den am 14. August 1862 eingebrachten, demnächst jedoch in der Sitzung vom 22. Januar 1863 mit einer Mehrheit von 9 gegen 7 Stimmen abgelehnten Autrag wiederhol!, eine ans den Teutschen Ständekammern hervorgehende Telegirtenveriammlung, zunächst bchnfs Berathung über die zu vereinbarende Civilproceß- und Schuldgesetzgebung, der Buudesversammluug bcizuorducu. Prot. v. l862, S. 479 — 484, 591—616. Die unbedingte Zulässigkeil eines Mehrheitsbeschlusses verficht v. Liude in der S. 183 Not. 1. genannten Schrift. Ueber den sachlichen Standpunkt in diesem Conflicte vgl. Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. V. S. 227. 1> Prot. v, 1862. S. 381 — 384. 412 — 414. vgl. S. 163. 164. 177. 188. 203. 221. 289. 378. 393. 473. 485. 507—510. 2> Prot. v. 1862. S. 532—534 552 — 554. vgl. S. 163, 164. 177. 188. 193. 473. 562. 574. 589. 3) Vgl. Klüber, Oefsentliches Recht des Teutschen Bundes, §.412 Not. o. Rau, Lehrbuch der politischen Oekonomie II. §. 297. 4) Erneuert aus weitere 12 Jahre, durch Vertrag vom 8. Mai 1841. §. 30. Allg, Deutsche Gesetzenlw. u, Siaatsverlr. über verwandte Verhältnisse. 1W Deutsche Zollverein ins Leben, als ein einziges Zollgebiet, mit gemeinsamer Erhebung und in der Regel nach der Bevölkerungszahl bemessener Reparation der Grenzzölle. Diesem sind allmählich die meisten Staaten des Deutschen Bundes beigetreten, insbesondere auch der aus Hannover, Oldenburg, Schaumburg-Lippe und zeitweise Braunschweig gebildete Steuerverein, durch die im Jahre 1851. 1852 geschlossenen Verträge. Dieser erweiterte Zoll- und Handelsverein ist demnächst durch den Vertrag vom 4. April 1853 auf fernere zwölf Jahre bis zum 1. Januar 1866 verlängert worden, und es steht zu hoffen, daß seine weitere Fortdauer durch die neuerdings in Folge des projectirten Handelsvertrages mit Frankreich eingetretene Krisis nicht gestört werden wird. Dem Deutschen Zollverein gehören zur Zeit nicht an: Die Deutsch-österreichischen Bundesstaaten — doch haben die Versuche einer Zolleinigung mit der Oestcrreichischen Gesammtmo- narchie den Abschluß eines Zoll- und Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Zollverein einerseits und der Oesterreichischen Monarchie andererseits vom 19. Februar 1853 zur Folge gehabt; ferner die drei Hansestädte, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Holstein und Lauenburg, Limburg und Liechtenstein. Die für das Gebiet des Zollvereins maaßgebenden Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sind geordnet theils durch die gedachten Verträge, theils durch das Zollkartell v. 22. März bez. 11. Mai 1833, die Vereins-Zoll-Ordnung und das Zollstrafgesetz, vereinbart auf der Münchener Zollvereinsconferenz, laut Hauptprotokoll vom 22. und 24. August 1836, und in den einzelnen Staaten besonders Publicity). Die Zollvereinsverträge vom 22. März 1833 und 4. April 1853 enthalten Art. 18 auch Verabredungen unter den Vereinsre- gicrungen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit und allgemeine Bestimmungen über den gegenseitigen Verkehr der Gewerbtreibenden, insbesondere über die Behandlung der Handlungsreisenden, den Besuch der Messen und Märkte, den Handel nach Probe oder Muster u. a. 11 Vgl, Verträge und Verhandlungen über die Bildung und Ausführung des Deutscheu Zoll- und Handelsvereins. Bisher 4 Bände Fol. Berlin 1845 —1856. Dazu: Repertorium zu den Zollvereinsverträgen und Verhandlungen aus den Jahren 1833—1858. Berlin 1853. Kgl. Staatsdruckerei. 190 Einleitung. Von der Einwirkung der Zollvereinsconferenzen auf die gemeinsame Wechsel- und Handelsgesetzgebung ist F. 15—18 die Rede gewesen. 2) Das Münzwesen. Während des Bestandes des Deutschen Reiches ist es nicht gelungen, einen allgemeinen Reichsmünzfuß zur dauernden Geltung zu bringen, nur "durch Kreis- und Territorialmünzconventionen ward einigermaßen der überhandnehmenden Verwirrung gesteuert i). Eine Ausgleichung der, seit Annahme des Preußischen Vierzchnthalerfußes in mehreren norddeutschen Staaten, eingetretenen schärferen Scheidung des norddeutschen und süddeutschen Systemes haben seit Gründung des Zollvereins mehrfache Münzconventionen angestrebt. Zunächst die Dresdener Münzconvention vom 30. Juli 1838 nebst Münzkartel vom 21. October 1845 unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten. Sodann der bis zum Jahre 1878 geschlossene Wiener Münzvertrag vom 24. Juni 1857 zwischen den Zollvereinsstaaten einerseits und der Oesterreichischen Monarchie andererseits. Innerhalb dieses Gesammtgebietes bestehen noch drei, oder richtiger zwei Münzfüße: der Österreichische 45 Guldenfuß entsprechend dem Preußischen 30 Thalerfuß, und der Süddeutsche 52'^ Guldenfuß ^). In Verbindung mit dem Münzwesen steht das Papiergeld- und Banknotenwesen, für welches zur Zeit nur Einigungsvorschläge vorliegen 3). 3) Das PostWesen. Das Thurn- und Taris'sche Postgebiet ^) umfaßt noch jetzt einen beträchtlichen Theil der Deutschen Bundesstaaten, in den übrigen bestehen Territorialposten. Der durchgehende Verkehr zwischen 1) Klüber a, a. O, Z. 42S. 427. 2) Die neuesten Kinigungsversuche und Vorschläge, insbesondere des dritten volköwirihschafllichen Kongresses und des ersten Deutschen Handelstages, sind dahin gerichtet, unter Festhallung der Grundlagen der Wiener Müuz- convention das Drillelthalerstück (die Mark — 35 Kr.) als allgemeine Wertheinheil anzunehmen. Vgl. z. B. Verhandlungen des ersten Deutschen Handelstages S. 31 ss. 97—100. 3) Zeitschr. f. Handelsr. Bd. V. S. 32t ss. 4) Klüber a. a. O. K. 433—444. z. 30. Mg. Deutsche Geseyentw. u. StaatSverlr. über verwandte Verhältnisse. 191 diesen verschiedenen Postgebieten ist geregelt und eine wesentliche Uebereinstimmung der Rechts- und Verwaltungsgrundsätze herbeigeführt'» durch den Deutsch-Oesterreichischen Postvereins- ver trag vom 6. April 1850, revidirt den 5. December 1851, sodann auf den späteren Postvereinsconferenzen (Wien 1855, München 1857) und erneuert auf der Frankfurter Confercnz durch Vertrag vom 18. August 1860. An denselben schließt sich ein Reglement für den Postvereinsverkehr und eine Jnstruction für den Vereinspostdienst an Zum PostVerein gehören die ganze Oesterreichische Monarchie und sämmtliche Deutsche Bundesstaaten, ausgenommen allein Holstein und Lauenburg, Limburg und das vom Dänischen Postgebiet umschlossene Oldenburgische Fürstenthum Lübeck. 4) Der Eisenbahnverkehr. Die Regelung des durchgehenden Verkehrs und die Feststellung gemeinschaftlicher Verwaltungsgrundsätze und Reglements für Personen- und Gütertransport bezweckt der am 28. Juni 1847 gestiftete AllgemeineVerein Deutsch er Eisenbahnverwaltungen^), welchem am Januar 1863 63 Mitglieder, nämlich die Verwaltungen sämmtlicher zu Personen- und Gütertransport zugleich dienender Loeomotivbahnen (mit Ausnahme der Großenhaincr Zweigbahn der Leipzig-Dresdener Bahn und der Luxemburgischen Wilhelmsbahn), außerdem zahlreicher außerdeutscher österreichischer Bahnen und der niederländischen Rhein-Eisenbahn — mit einer Ge- sammtbetriebslänge von 2424'/, Meilen — angehörten^). Seine innere Verfassung ist geregelt durch ein Statut, das letzte vom 14. September 1858, das Rechtsverhältniß der Verwaltungen unter einander durch ein Uebereinkommen, das letzte v. 11. Febr. 1862. Dem Publikum gegenüber sind maaßgebend- für den Ver eins-Gü- 1) Kompe, Zeitschrift f. Deutsches Recht Bd. XVIII, S. 301 ss. (1858), v. Linde, Zeitschrift f. Civilrecht und Proceß. N. F. Bd. XVI. S. löl ff. (1859). 2) Preuß. Handelsarchiv 1861. S. 87 ff. 3) W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Zweite Abtheil. Nürnberg 13S3— 1S60. Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S. 604 ff. Vgl. dazu Zeitung des Vereins 1861. Nr. 12. 1863. Nr. 15. 16. 22. 4) Zeitung des Vereins 1863. S. 40. 192 Einleitung. ter-Verkehr das (neueste) Reglement vom 11- Februar 1862'), für den Personen-, Gepäck-, Equipagen-,, Vieh- und 30 Avril Leichen-Tranöport das (neueste) Reglemcut vom ^' 1859 2). Officielles Organ des Vereins bildet die Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen"). Innerhalb des Gesammtvereins bestehen zahlreiche kleinere Verbände zu gleichem Zwecke, alle zugleich mit gemeinschaftlicher Verwaltung und Kasse und gleichfalls gemeinschaftlichen Reglements^). 5) Das Telegraphenwesen. Für das Telegraphenwesen besteht der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein, gegründet zwischen Oesterreich, Preußen, Bayern und Sachsen durch Vertrag vom 25. Juli 1850, später ausgedehnt auf alle größeren Deutschen Staaten, mit Ausnahme von Holstein und Oldenburg, und durch Staatsverträge mit fast allen Europäischen Staaten verbunden. Es gilt der Revidirte Vereinsvertrag vom 16. November 1857, nebst Reglement und Dienstanweisung"'). Organ des Vereins ist die Zeitschrift des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins °). 6) Die Binnenschiffahrt. Die Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 stellte in den Art. 108 — 117 und in Beilage 16 leitende Grundsätze für Schif- 1) Zeitschrift f, Handelsrecht Bd. V. S. 588 fs. Mit provisorischer Änllig- keil bis zur Generalversammlung des Jahres 1863: Zeitung des Vereins 1862. S. 982. 2) Ein neues Reglement hinsichtlich des Transports von Reisegepäck, Leichen, Equipageu und audereu Fahrzeugen und lebenden Thieren ist entworfen und auf der Amsterdamer Generalversammlung 1862 berathen, jedoch , uoch nicht allseitig angenommen: Zeitung des Vereins 1862. S. S76— S82. 742. 743. 974. 3) Seit Juli 1861, unter Redaction von W. Koch. 4) Koch a. a. O, U S. 13 js. Zeitschrift f. Handelsrecht IV. S. 604 Not.2. ö) Vgl. Koch in der Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S, 341 fs. 6) Herausgegcbeu von der König!. Preußischen 2elegraphendirection, redigirt von P. W. Brir, seit 1854. §. 30. Allg. Deutsche Gesetzentw. u. Staatsvertr. über verwandte Verhältnisse. 19Z fahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüsfen fest, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere dem Rhein, Neckar, Main, der Mosel, Maas und Scheide. Es solle die Schiffahrt auf diesen Flüssen in ihrem ganzen schiffbaren Lauf bis an ihre Mündung frei, und bezüglich des Handels, unter Beobachtung der Schiffahrtspolizeigesetze, Niemand untersagt sein; Stapelrecht und gezwungener Umschlag sollen nirgends eingeführt werden, und nur soweit fortbestehen, als sie von den Uferstaaten für die Schiffahrt oder dem Handel im Allgemeinen für nothwendig oder nützlich erachtet werden. Ueber die Handhabung der gemeinschaftlichen Schiffahrtspolizei, den Umfang der möglichst gleichen und nach den einfachsten Gesichtspunkten festzusetzenden Schiffahrtsabgaben und Anderes sollen gemeinschaftliche Schiffahrtsordnungen errichtet werden, zu deren Abänderung es einstimmiger Vereinbarung sämmlicher Uferstaaten bedarf. Art. 19 der Deutschen Bundesakte behielt Berathung der Bundesglieder bei erster Zusammenkunft der Bundesversammlung „wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dein Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze" vor. Eine Erneuerung dieser Verabredung und wiederholte Verpflichtung der Bundesversammlung, über deren ungesäumte Ausführung zu wachen, erfolgte durch Art. 65 der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 und einen Plenarbeschluß der Bundesversammlung vom 3. August 1820^). Auf Grund dieser Uebereinkuuft sind unter den Uferstaaten zahlreiche Verträge geschlossen und meistentheils späterhin ergänzt worden, betreffend die Eins, Mosel, den Main, Neckar, die Elbe, Weser, den Rhein, die Lahn und die Donau Für den Rhein insbesondere wurde als oberste internationale Aufsichts- und Centralbehörde zur Aufrechthaltung der Verträge und der Sckiffahrtsordnung eine Centralcommisfion mit gemeinschaftlichen unteren Verwaltungsbehörden eingesetzt, zugleich als Appellationsin- 1) Vgl. Klüber a. a. O §, 563—585. 2) Verzeichnis; derselben bei E- F. Wurm, Fünf Briefe über die Freiheit der Flußschiffahrt. Leipzig 1853 und danach bei Heffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. 4. Ausg. Berlin 1661. S 451 — 454. Die Elb-, Weser-, Rhein-und Donau-Schifffahrtsakte auch bei G.v.Meyer. LorpuL ^ui'is Lontoeclizrg.tionis Ltsrra»,r>ieg,ö. 3. Aufl. h v. Zöpfl. Bd. I. Franks. 1858. S. 354 fs. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 13 194 Einleitung. stanz für alle nach der Schiffahrtsordnung zu entscheidenden Rechts- streitigkcitcn. Hingegen blieb in Betreff der übrigen Flüsse die Schiffahrtspolizei und Gerichtsbarkeit meist den Einzelstaaten vorbehalten, und eö sind nur vou Zeit zu Zeit Revisionscommissionen eingesetzt worden. 7) Nachwährschaft beim Vichhandel. Ueber diese, von dem Deutschen Handelsgesetzbuch nicht') geregelten Verhältnisse bestehen zahlreiche particuläre Währschaftsge- setzc, aber auch iutcrnationale Verträge. So war bereits 1767 zwischen der Württembergischen, der Vorderösterrcichischen und der Ba- dcn-Baden'schen Regierung ein gemeinschaftliches Regulativ vereinbart, welches, nach vieljährigen Verhandlungen, im Jahre 1857 durch ein neues Abkommen zwischen der Württembergischen und Badischen Regierung ersetzt ist^). — Ueber die Sammlungen der Handelsv erträge vgl.§.31. V. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts seit Ausgang des achtzehnten Jahrhnnderts. 8- 31- Die dürftige Literatur des Deutschen Handelsrechts bis zum AuSgange des achtzehnten Jahrhunderts ist oben F. 8 dargestellt, die spätere nur Particularrechtliche §. 9. 1 Auf Grund desselben sind zwei wesentlich gleichlautende, Gesetze „über die Gemährleistung bei einigen Arten von Hansthicren" erlassen worden, in Baden Ges. v. 3. Mai 1850, in Württemberg Ges. v. 4. Febrnar 1S62. Dieses Concordat liegt zu Grunde dem unabhängig von demselben erlassenen Bayerischen Ges. v. 2^. März 1850 „die Gewährleistung bei Vieh- veräuszcruug betressend." Vgl. Weiß, Anleitung zur Erkennung und Beurtheilung der Hanplmängel der Hausthiere. Stuttgart 1362. §, 31. Die neuere Literatur des Teutschen Handelsrechts. 195 mit der Abneigung der herrschenden Zeitrichtung gegen alles nichtgesetzliche und ungeschriebene Recht, welche den gewohnheitlichen Theil unseres Rechtszweigs um so entschiedener treffen mußte, als derselbe durch seine Beweglichkeit und Elasticität der sicheren Feststellung besondere Schwierigkeiten bereitet. Dazu war dasselbe ausgeschlossen von der wissenschaftlichen Pflege auf den Deutschen Universitäten'), nicht allein ohne besonderen Lchrstuhl, sondern meist gar nicht oder doch nur äußerst dürftig, ursprünglich im Anschluß an einzelne Pandcktentitcl, später als Theil des Deutschen Privatrechts behandelt, und auch die technische Bildung des Kaufmauns- standcs war vor Gründung der Handelsakademieen eine wesentlich empirische. Die Wiederbelebung 2) der handelsrechtlichen Studien ging zu Ende des vorigen Jahrhunderts von zwei Hamburgischcn Gelehrten aus, dem verdienten Mathematiker und Nationalökonomen Johann Georg Büsch (1728—1800), dem Begründer der ersten Deutschen Handlungsakademie (1767), und dessen Schüler, dem berühmten Staatsgelehrten uud Völkerrechtslehrer Georg Friedrich v.Mariens (1756—1821). Indem der Erstere, mit Hellem praktischem Blick, reicher Erfahrung und umfassenden Kenntnissen die gesammte Handelöwissen- schaft theils systematisch darstellte, theils durch monographische Untersuchungen und aphoristische Bemerkungen kritisch beleuchtete, vcr- 1) Besondere Vortrage über Wechjelrcchl sind bereits in der ersten Hätste des 18. Jahrhnnocns geHallen worden — die erste bekannte Nachricht darüber ist ans Königsberg 1731, über das gesammte Handelsrecht Hai wohl zuerst G. F. v. Mariens l>^60 — nach Morsladt, Kommentar zu M. S IX —) gelesen. Der erste Lehrsluhl ist in Frankreich errichtet worden an der Pariser Nechtöschule 1609 für ?!träes8us — in Deutschland besteht zur Zcil noch keiner. >S Zeilschr. f. Haudelsr, Bd. >l>. S. 523 fs. Bd. IV. S. 362.) Vgl. auch H e i se's Haudelsrccht S. VII. Dedekind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Techselrechls S. 17. 18. 147. 14S. lioldius, Vovrllz^inßL» ovt-r Iian6ll>L ^» ^eoiLj-l. I. S. I. 2. 2) Vgl. zu dem Folgenden: Meine Abhandlung in der Zeilschrist f. Handelsrecht Bd. I. S. !> — 20. Die neneste Literatur seil dem Jahre I3SS ist vollständig zusammengestellt in der Lileraturübersicht eines jeden Heftes der Zeilschrist für da« gesammte Handelsrecht; alle bedeutenderen Werke sind in dem lilerarischen Theile derselben «.Literatur) in kürzeren oder längereu Anzeigen und Kritiken besprochen. 13 * 196 Einleitung. fiel er freilich in einen dem Nichtjuristen naheliegenden Fehler, das keineswegs immer völlig erkannte noch richtig verstandene positive gemeine Handelsrecht u. subsidiäre bürgerliche Recht, unter Verwechselung einer hölzernen und pedantischen Theorie und Praxis mit dessen wahrem Inhalt, der schwankendenUsance und der Natur der Sache völlig zu opfern. Während jedoch Büsch vor Allem eine reformirende legislative Feststellung des gestimmten Handelsrechts erstrebte, darum die erste Codi- cation dieser Art im Preußischen Landrecht, an welcher er selbst regsten Antheil genommen hatte, freudig begrüßte, und die energische Hinweisung aus das Nechtsbewußtsein des Handelsstandes und auf die Naturgesetze des wirthschaftlichen Verkehrs als die natürlichen Quellen für die Erkenntniß und Fortbildung des Handelsrechts sein für alle Zeiten unverkümmertes eigenstes Verdienst bleibt, trat unter dem Deckmantel seiner Autorität gar vielfach an die Stelle ab- stracter romanistischer Construction „ein seichtes ökonomisches Rai- sonnement ohne jeden juristischen Halt. Nicht in der Praxis, wohl aber in der Wissenschaft geräth die Existenz eines positiven gemeinen Handelsrechts, insbesondere seiner Römischen Elemente, in Vergessenheit, und eine unvollkommene vergleichende Jurisprudenz versucht dessen Stelle einzunehmen." Vor dieser drohenden Verflachung ward es jedoch glücklicherweise alsbald durch Georg Friedrich v. Mariens bewahrt. Mariens ist der erste eigentliche Jurist, welcher das gesammte Handelsrecht, wenn auch unter ungleicher Behandlung seiner einzelnen Zweige und ohne genügende Kenntniß deö Römischen Rechts dogmatisch und systematisch zusammengefaßt , zugleich für die geschichtliche Behandlung der durchaus modernen Theile desselben in umfassender kritischer Forschung, als Vorläufer gleichsam der historischen Rechtsschule, den richtigen Weg gewiesen hat. Mit ihm beginnt die eingehende quellenmäßige Darstellung; die strengere Construction; die kritische Benützung wie der Römischen Quellen so des gesammten Europäischen Rechtsmaterials; die sorgfältige Berücksichtigung des in der Rechtspraxis, insbesondere der höchsten Deutschen Gerichtshöfe, und in dem Kaufmannsbrauch aufgehäuften Schatzes von Erfahrungen und Anschauungen. (Georg Arnold Heise ^1778 — 1851^, Friedrich CroPP, Heinrich Thöl, Friedrich Liebe). Von diesem sest behaupteten juristischen Standpunkt aus ließ sich die drohende Wiederaufnahme einer einseitig nationalökonomischen Methode (Carl Cinert 1777—1855) 8' 31. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. 197 ebensowohl abwehren, wie die tiefere Einsicht in die Natur und die Gesetze des Handclslcbens zur sichereren Begründung und Fortbildung deö positiven Handelsrechts verwerthen (Heinrich Thöl)'). Endlich beginnt die geschichtliche und dogmengcschichtliche Forschung zunächst dem WcchselrechtsFriedrich A ugustBiener 1787—1861), in neuester Zeit auch den übrigen Zweigen und Instituten des Handelsrechts reiche Frucht zu tragen. So hat das Handelsrecht an dem Gesammtfortschritt der Deutschen Rechtswissenschaft in unserem Jahrhundert gcbührcudcn Antheil genommen, und es herrscht gegenwärtig nach allen Richtungen eine erfreuliche und vielversprechende Thätigkeit. Die Codification desselben in den beiden letzten Jahrzehnten hat nicht allein zur sorgfältigsten kritischen Ueberschau und Feststellung des noch anwendbaren Rechtsmaterials geführt, und so zu einer neuen, sichereren Entwickelung den Grund gelegt, sie hat auch der particulären Zersplitterung der Wissenschaft ein Ziel gesetzt, und alle brauchbaren Kräfte unseres großen Vaterlandes der gemeinsamen Arbeit zum Nutzen des Ganzen freigegeben. — Die Literatur zerfällt in folgende Kategorieen: I. Selbständige Systeme deö gesammten Handelsrechts, oder doch des sogenannten engeren Handels- I) Ueber diesen »ationalökonomischcn Standpunkt vgl. Meine Kritrik des Cnlwnrss eines Handelsgesetzbuchs sür die Preußischen Staaten. Zweite Abtheilung l Heidelberg 1857) S. IV. nnd Zeitschrift f. Handelsrecht I. S. 17. 1!). Fitting cbend. Bd. II. S. 177 ss. Daß Thöl zuerst die richtige Methode mit Erfolg angewendet habe, erkennt jetzt auch Dank- wardt Nalioiialökonomisch-civilislischc Studie» S. 17 an — daß dessen eigene zahlreiche Versuche auf diesem Gebiet sich nicht des gleichen dauernden Erfolges und wisseuschasllicher Anerkennung erfreuen, liegt nicht in der von ihm ganz richtig formulirtcn Methode, sondern in der eigenen Anwendnng derselben: in der, trotz alles Scharfsinnes, willkührlichen Zn- rechtlegung des positiven KechtS und seiner Entwicklungsgeschichte, in dem völligen Mangel der dem wahren Juristen ziemenden liebevollen Pietät gegen das überlieferte Recht, welche vor Allem eine ebenso nnbefangene, wie gründliche Erforschung desselben erheischt. Gegen diese Grundfehler der Behandlung tritt sogar die maaßlose Selbstüberhebung und Ueberschätzung der eigenen Leistungen in den Hintergrund. — Einleitung. rechts, also unter Ausschluß des Wechsel-, See-, Versicherungs- (bez. Concurs- und Proceß-) Rechts '). Georg Friedrich v, MartenS, Grundriß deS Handelsrechts, insbesondere des Wechsel- und Scerechts, Gottingen 1797. 3. Aufl. 1820. Ludwig Christoph Carl Veillodter, Entwurf eines allgemeinen Handelsrechts, als Beitrag zu einem künftigen Gejetzbuche für Kaufleute. Frankfurt a. M. 17 II. Commentare des Deutschen Handels Gesetzbuchs'): B. Schilling, Allgemeines Tcntschcs Handelsgesetzbuch erläutert. Elber- feld 1861. Daö Allgemeine Tonische Hautclsgesetzbuch mit Erlänlcrnngen nach den Materialien und Benutzung der sämmtlichen Vorarbeiten von Bornemann, Waldeck, Strohn, Bürgers. Berlin 1862. H. Makower und S. Meyer, Das Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch uebst dem Preußischen Einführnngsgesetze. — Für den praktischen Gebrauch aus den Quellen erläutert. Berlin 1862. R. Weinhagen, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, in Verbindung mit dem Preußischen Einsührungsgesetzc zc. Annotirt. Köln 1362. N. v. Kräwel, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, anßer dem fünften Buche vom Scehandcl, und das Preußische Einführnngsgesetz uebst den wesentlichsten Stelle» der Vorarbeiten zn beiden Gesetzen und erläuternden Anmerkungen. Halle 1862. I. Maassen, Allgemeines Handelsgesetzbuch nebst den EinführungSgcsetzen für Preußen und Bayern erläutert. Köln I3'!2. Fr. v. Hahn, Commeutar zum allgemeinen Teutschen HandelSgesctzbnch, Erster Band. Abth. 1. Braunschweig 1662. C. F. Koch, Allgemeines Dentsches Handelsgesetzbuch, hcrausg. mit Kommentar in Anmerkungen. (Besonderer Abdrnck des Siebenten Abschnitts, Achten Titels, Zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts. AnSg.) Berlin 1863. A. Herzog, Das Oesterreichische Handelsrecht nach dem Handelsgesetzbuche v. 17. December 1862. Lief. 1. Wien 1863. I. Lntz, Allgemeines Deutsches HandelSgesctzbnch mit dem k. Bayerischen Einführnngsgesetze erläutert. Hest 1. 2. Erlangen 1863. III. Darstellungen des Handelsrechts in Lehrbüchern, und Grundrissen des Deutschen Privatrechts und in Nechtsencyclopädieen: I. Fr. Runde, Grundsätze des gemeinen Teutschen Privatrechtö. Göl- tingen 1791. 8. Aufl. von Chr. L. Runde, 182V. Commeutar dazu: W. A. F. Danz, Handbuch des Deutschen PrivalrechlS, 10 Bde. Stuttgart 17!>6—1323. C. I. A. Mittermaier, Grundsätze des gemeinen Deutschen PrivalrechlS, mit Cinschlnß des Handels-, Wechsel- und Seerechts Landshut 1321 (Lehrbuch des Teutsche» Privalrechts). 7. Aufl. 2 Bde. RegeuSburg 1317. K. Fr. Eichhorn, Einleiluug iu das Teutsche Privatrecht. Götlingen 1823. S. Aufl. 184S. 1) Ueber populäre Darstellungen seine« Inhalts von Weinhagen uud Miller und über die nachfolgenden Commenlare siehe Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 324 sf. 20N Einleitung. E. F. Tieck, Gcschichic, Alterthümer und Jnstilnlioucn des Deutschen Privalrechls im Grundriß. Halle 1826. Fr, Orllosf, Grundzüge eines Systems des Teutschen Privalrechls. Jena 1628. G. Philipps, Grundsätze des gemeinen Deutsche» Privalrechls. Berlin I82!>. 3. Aufl. 2 Bde. 1846. W. Th. Kraut, Grundriß zu Vorlesungen über das Deutsche Privalrecht, mit Eiuschluh des Lehn- und Handelsrechts nebst beigefügten Quellen. Göltingcn 1880. 4. Aufl. 1856. R. Maurenbrecher, Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen Teut- scheu Privatrechls. 2 Bde. Bouu 1834. 2. Ausl. Bd. I. 1840. Bd. II. herausg. von Walter 1356. C. Fr. v. Gerber, System des Teutschen Privalrechts. Jena 1848. 7. Aufl. 1860. Hillebraud, Lehrbuch des heutigen gemeinen Deutscheu Privatrechts. Leipzig 1849. Dr. Bluntschli, Deutsches Privatrecht. 2 Bde. München 1853. 1354. 2. Aufl. in 1 Bd. 186N. H. G. PH. Gengler, Lehrbuch des Deutscheu Privalrechts. Erlangen 1854. (Ein zweiter Theil, 1862, behandelt Familien- nnd Erbrecht). G. Beseler, System des Deutschen Privatrechls. 3 Bde. Berlin 1647— 1855. (Das Handelsrecht in Bd. III.) F. Walter, System des gemeinen Deulscheu Privalrechls. Bonn 1855. L. A. Warnkönig, Juristische Encyclopädie. Erlangen 1853. F. Bluhme, Encyclopädie der in Deutschland geltenden Rechte. 2. Abtheile System des in Deutschland geltenden Privalrechts. Bonn 1852. 2. Ausgabe 1855. IV. Sammlungen von Abhandlungen: Neue Sammlung hanoelsrcchllichcr Abhandlungen von F. I. Jacobscn. Altona 1823. Juristische Abhaudlungen mit Elitscheidungen des Oberappcllationsgcrichls der vier freien Städte Deutschlands. Von A. Heise und F. Crvpp. 2 Bde. Hamburg 1827. 1830. Zeitschrift für Handclsrechl, mit Hinblick auf die Haudclörcchtöpraris in Preußen nnd ans die Grundsätze des Königlichen Obertribuuals zu Berlin iu Handelssachen. Vou W. Gelpcke (enthält nur Abhaudlungen des Herausgebers). 3 Hefte. Berlin 1852. 1853. Abhandlungen verschiedener Verfasser enthalten die Zeilschriften (sud. VIII.) V. Sammlungen von Rechtsquellen, auch der auswärtigen, enthalten mehrere der unter VIII. genannten Zeitschriften, außerdem: Haudelsarchiv. Sammlung der neuen auf Handel und Schifsfahrt be- §. 31. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. ?01 züglichen Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes :c. Nach amtlichen Quellen. Herausg. im königl. Haudelsamte zu Berliu, redigirt von K. Del- brück und I. Hegel. Berlin 1847 — 1849. Mit Genehmigung des Ministe- riums sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Herausg. von G. v. Vie- bahu und Saint-Pierre. 1850—1355. Seit 18S6 unter dem Titel „Preußisches Haudelsarchiv, Wochenschrift für Haudel, Gewerbe uud Verkehrsaustalten. Mit Genehmigung des K. Ministeriums für Handel :c." nach amtlichen Quellen herausgegeben, gegenwärtig von Moser und Jordan. Bremer Handelsblatt. Redigirt von C. Andrec, dann von V. Böhmerl, jetzt von A. Emmiughaus. Seit 1L52. Insbesondere von Usancen: 1) Hamburgische: Soetbeer, Ueber Hamburgs Handel. Erste Fortsetzung. Hamburg 1842. S. 169—172. Hamburger Handelsarchiv (obeu S. 75). S. 149—163. (jedoch nicht überall vom Handelsgericht anerkannt). 2> Bremische: Bremer Handelsblatl Nr. 85. 104. 620. 521. 3) Lübeckische: Preußisches Haudelsarchiv 1856. Bd. II. S. 131—133. 4) Nürubergisch e: Sammlung einiger Nürubergischer Handelsrechtsge- wohuheiteu, Dargestellt durch Auszüge vou Beschlüssen und Entschcidungsgrün- deu betreffender Erreunlnisse in gegebenen Fälleu. Eine Privatarbeil des Han- delsgerichtsvorstandcs G. A. Nürmberger. Nürnberg 1846. 5) Preußische (jedoch nur als Entwurf einer Vereinbarung unter den Preußischen Haudelsvorstäudeu aufgestellt): Zeitschrift f. HandetSrcchr Bd. ll. S. 197-202, vgl. Bd. III. S. 326. 525. 635. Bd. IV. S. 385. 6) Württembergische: Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. II S. 385—392. Andere Sammlungen finden sich in den unter VII. genannten Parere's, insbesondere der Handelskammern. Reichhaltige Mittheilungen über Localusancen in den §. 32. III. genannten Werken, insbesondere von Noback. Sammlungen der Handels- und Schiffsahrtsverträge besonders: 1) A. Soetbeer, Schifffahrtsgesetze, sowie Handels- und SchifsfahrtSver- träge verschiedener Staaten im Jahre 1847. Hamburg 1848. 2) C. A. v. Kamptz, Die Handels- nnd Schifffahrtsverträge des Zollvereins. Brauuschweig 1845. 3) W. F. v. Rohrscheid, Preußens Staatsverträgc. Berlin 1852. 4) I. Vesque v. Püttlingen, Nebersicht der Verträge Oesterreichs mit auswärtigen Staaten von dem Regieruugsantritt Maria Theresia's angefangen bis auf die neueste Zeit. Wien 1854. 5) Das Staatsarchiv. Herausg. vou L. A. Aegidi und A. Klau hold. Seit Juli 1861. Hamburg. 202 Einleitung. VI. Sammlungen von Rechtssprüchen enthalten mehrere der unter VIII. genannten Zeitschriften, außerdem: 1) Sammlung von Präjudizieu der obersten Gerichtshöfe Deutschlands in Handels-, See- und WcchsclrechtSstreitsachen bis zu Ende des Jahres 1856. Her- ansgcgeben von G. M. Klette. Erlangen 1857. Erste Fortsetzung 1857. Zweite Fortsetzung 1858. 2) Ausgewählte Entschcidnugsgründe des OberappellationSgcrichtö der vier freien Städte Deutschlands Herausgegeben von H. Thöl, Göttingcn 1357. 3) Nürnberger — siehe V. 4. 4) Gerichtliche Entscheidungen in Wechsel- und Merkantilscichen »ach dem Bayerischen Wechset- und Mcrkantitrechle und Processe und der AugSburger Wechselordnung. Aus deu Acten des k. Wechsel- und Merkanlilgerichls München gesammelt und heranSgegeben von- Leonhard Posset. München 1844. 5) Rechtliche Entscheidnngen und Gutachten der Würtlcmbergischcn Han- dclöschiedögcrichte und Privathandelökammcrn. Erste Lieferung 1843 — 135l). Stuttgart 1851. 6) Auswahl handelsrechtlicher Streitfälle, verhandelt vor dem Handelsgerichte der freien Hansestadt Bremen, nebst den von dem Handelsgericht und den höheren Gerichten abgegebenen Erkenntnissen und Entscheidnngsgründen. Bremen 1851. 7) Sammlung handelsgerichtlicher Entscheidnngen seit Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Bayern. Bd. I. Heft I. Erlangen 1863. Nicht auf das Handelsrecht ist beschränkt: Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in deu Teutschen Staaten, herausgegeben von I. A. Seuffcrt, seit Bd. 11 in Verbindung mit E. A. Seuffert, seit Bd. 12 allein von dem letzleren. Bisher 15 Boe. München 1847—1862. Ferner die überaus zahlreichen Partie ulären Sammlungen, unter denen für das Handelsrecht von vorzüglicher Bedeutung sind: 1) Die verschiedenen Sammlungen der Urtheile des Oberapp ellationsg er ichtö zu Lübeck: «,> Sammlung der Erkenntnisse und EntscheiduugSgründe des Oberapvel- lationsgerichls zu Lübeck in Hamburgischeu Rechtssachen nebst deu Erkenntnissen der früheren Instanzen. Bd. I. lErkenutnisse v. 1. Februar 1843 bis 31. December 1847). Hamburg 1649. Bd. II. (Erkenntnisse v. 1848 bis 1855) 1356. Bd. III. Abtheil. 1- 3. (Erkenntnisse v. 1856 — 1856) 1859 — 1361. Neue Folge. Erkenntnisse aus der Zeit vor dem Jahre 1643 enthaltend. Bd. I. Abth. 1. (1840—1642) 1355. 8. 31. Die neuere Literatur deö Deutschen Handelsrechts. ZYZ Eine zweite Sammlung führt den Titel: Hamburgische Gerichtsvrcuis. Bearbeitet von einem Advokaten. Erster Band: Vollständige Sammlnng der von dem O.A.G. zu Lübeck im Jahre 1856 im Hamburgischen Rechtssachen abgegebenen Urtheile sammt Motiven, mit den Vorentscheidungen der verschiedenen Unterinstanzen wörtlich abgedruckt. Hamburg 1659. b) Sammlung der Eutschcidungsgrüude des O.A.G.'s der vier freien Städte Deutschlands zu Lübeck iu Bremischen Civilrechtssachen. (Statt der Abschrift für Bremische Theilnehmer der Sammlung als Manuscrivt gedruckt). Bd. I. iJahrgaug 1842 1845). Bremen 1846. Bd. II. (1846—1850). 1661. Bd. III. (1851—1656). 1657. Bd. IV. (1857—1861). 1862. o) Sammlung von Entscheiduugeu des O.A.G.'s zu Lübeck in Lübecker Rechtssachen. Herausgegeben v. C. A. T. Brühn. Bd. I. II. Lübeck 1858. ck) Sammlung der Entscheidungen deö O.A.G.'s zu Lübeck iu Frankfurter Rechtssachen mit Berücksichtigung der Erkenntnisse der früheren Instanzen. Herausgegeben v. I. I. Römer. Bd. I — IV. (seit 1852>. Frankfurt (Boselli) 1854—18i1. Eine zweite Sammlung unter gleichem Titel: Herausgegeben durch einen Verein von Juristen. Bd. I—V. Frankfurt (I. D. Sauerländer) 1854—1862. 2) Die Sammlungen der Urtheile des Obertribunals zu Berlin, insbesondere: a) Entscheidungen deö Königlichen Obertribunals, heransgegeben im amtlichen Auftrage von den Obertribunalöräthen .... (die Herausgeber haben gewechselt» Bd. I—XI.VIII. Berlin 1837—1668. d) Archiv für Rechtsfälle aus der Praxis der Rechtsanwälte des Königl. Oberlribunals. Herausgegeben von den Obertribunalö-Rechtsauwällen nnd redi- girt von Th. Strieth orst. Seit Bd. 23 unter dem Titel: Archiv für Rechtsfälle, die zur Entscheidung des Königl. Obertribunals gelangt sind. Herausgegeben und reoigirt von Th. Striethorst. Bd. I—XI.VI. Berlin 1651—1863. 3» Sammlung der civilrechllichen Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofes. Herausgegeben von I. Glaser und I. Unger. Wien 1359. VII. Sammlungen von kaufmännischen Gutachten, insbesondere der Handelskammern: Ausgewählte Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. Eine Quelle des Handelsrechts. Herausgegeben von Conrad Malsz. Frankfurt 1854. 22 Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. aus den Jahren 1352—1856. Mitgetheilt von Demselben. (Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S. 116—175). Mittheilungen ans der Praris der Handelskammer zu Zürich. Von Fick. (Zeitschrift f. Handelsrecht. Bd. II. S. 620-640). Vgl. auch Nürnbergische: obeu V. 4, Württembergische: V. 6 und VI. 6. 204 Einleitung. VIII. Zeitschriften. Dem Handelsrecht ausschließlich gewidmete: I) Magazin für die Handlung, Haudelsgesetzgebuug zc. von v. Fahncu- berg. Siehe oben S. 51. 21 Archiv für das Handelsrecht. Eine Sammlung wichtiger, vor dem Hamburgischen Handelsgerichte verhandelter NcchtSfällc. Herausgegeben von einigen Hamburgischen Nechtsgelchrten. 2 Bde. Hamburg 1816—1820. 3) Rechtsfalle aus dem Gebiete des Handelsrechts, znr Hamburgischcn Monatsschrift für Politik und Handel (seit Jahrgang 2: Hambnrgische Zeitschrift für Politik, Handel uud Handelsrecht). Herausgegeben von C. W. Asher. Jahrg. III. von G. H. Kirchenpauer. 1. Jahrg. 2 Bde. 2. Jahrg. 4 Hefte. Hamburg 1634. 1835. 3. Jahrg. Bd. I. 1836. 4) Archiv für das Preußische Handels- und Wechselrecht. Herausgegeben von K. Grafs. Bd. I. iu 3 Heften. Breslau 1844 — 1846. Bd. II. Heft I. 1848. ö) Zeitschrift f. Handelsrecht — von Gelpcke. Siehe oben sub. IV. 6) Archiv für Deutsches Wechselrecht und (seit Bd. VI. 3.) Handelsrecht. Herausgegeben vou Eduard Sieben haar und (bis Bd. IX.) Theodor Tauchnitz Bd. I—XII. Leipzig 18S1—I863. 7) Zeilschrift für Handelsgesetzgebung und für Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe aller Deutschen Staaten in HandelsrechtSsachcn mit Einschlnß des Wechselrechts. Nach den neuesten Quellen bearbeitet und herausgegeben von G. M. Kletke. Erster Jahrgang Heft 1. 2. Nürnberg 1857. 8) Zeitschrift für das gesammtc Handelsrecht, herausgegeben von L. Goldschmidt. Bd. I—VI. Erlangen 1858—1663. 9) Neues Archiv für Handelsrecht, herausgegeben von I. F. Voigt und E. Heinichcn, an Stelle des letzteren seit Bd. II. von H. G. Heineken uud zeitweise H. A. C. Weber. Bd. I—IV. Hamburg 1658—1663. 10) Centralorgan für den Deutschen Handelsstand. Redacteur Georg Löhr. Bd. I. II. Cöln 1862. 1863. II) Archiv für Theorie nnd Praxis des Allgemeinen Deutschen Handelsrechts. Herausgegeben von (v. Raule, v. Gerber, für Heft 1). F. B. Busch. Bd. I. Hest I. 2. Leipzig. 1862. 1363. Handelsrechtliche Mittheilungen, Abhandlungen oder Rechtssprüche, bringen auch die meisten das gesammte Rechtsgebiet umfassende Zeitschriften, insbesondere: 1) Archiv für die civilistische Praxis. Bisher 45 Bde. Heidelberg 1818 bis 1862. 2) Zeitschrift für Deutsches Recht, 20 Bde. Geschlossen Leipzig (seit Bd. 9 Tübingen) 1839—1661. 3) Archiv für praktische Rechtswissenschaft, herausgegeben von Sch äffer, §. 32. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. 205 Seitz, E, Hoffmaun, und von Bd. II. an: Elvers, seit Bd. VIII. an dessen Stelle: B. Emminghaus nnd H. Martin. Bisher 9 Bde. Bd. I. Regensburg. Bd. II. fs. Marburg und Leipzig 1852—1862. 4) Jahrbücher sür die Dvgmalik des heutigen Römischen und Deutschen PrivalrechtS, herausgegeben von C. F. v. Gerber uud R. Jhering. Bisher 6 Bde. Jena 18ö7—1863. 5) Jahrbuch des gemeinen Deutschen Rechts, herausgegeben von I. E. Bekker, Th. Mnther und (seil Bd. V. O. Slobbe). Bisher 6 Bde. Leipzig 1357—1863. 6> Jahrbücher der Deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, herausgegeben von H. Th. Schletter. Bisher 8 Bde. Erlangen 1855—1862. 7) Deutsche lsrüher Preußische) Gerichtszeituug. Redigirl vo» C. C. E. Hiersemenzel. Bisher 4 Jahrgänge. Berlin 1858—1862. 8) Beiträge zur Erläuterung des Preußischen Rechts durch Theorie und Praris. Unter Mitwirkung mehrerer prallischer Juristen heransgegeben von I. A. Gruchot. Bisher 6 Bde. Hamm 1857—1862. 9) Zeitschrift f. Österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde, Wien 1334—1845, herausg. v. Dolliner u. Kudler, später v. Kud- ler n. Fränzl. Oeflerr. Zeitschr. f. Rechts- und Staatswissenschaft, 1346—1849, h. v. Kudler, M. v. Stubenrauch n. Tomaschek. Magazin s. Rechts- und StaatSwissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich, 1850 — 1357, h. v. Haimerl, Bd. I —VI. Prag, Bd. VII. ff. Wien, Bd. XV. XVI. als Nene Folge Bd. I. II. Oesterreichische Merleljahrsschrift f. Rechts- und Staats- wisscnschafl, h. v. Haimerl, seit 1858. Wien, Bd. I—X. 10> Allgemeine Österreichische Gcrichtszeitnng. Redigirt von M. v. Stubenrauch und I. Glaser, herausgegeben von Th. Rizy. Bisher 13 Jahrgänge. Wien 1850—1862. 11) Württembergisches Archiv für Recht nnd Rechtöverwaltung, Herausgegeben von Kübel und Sarwcy. Bisher 5 Bde. Stuttgart 1858—1862. 12) Hambnrgische Gerichtszeituug. Herausgegeben von mehreren Ham- burgischcu Juristen. Bisher 2 Jahrgänge. Hamburg 1861. 1862 «.enthält die Urtheile des Handelsgerichts zu Hamburg). 13) Zeitschrift f. Rechtspflege uud Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen. Bd. I — III. Nene Folge, herausgegeben von Th. Tauchnitz uud Nicht er, später A. du Ehesne. , Bisher 23 Bde. Leipzig 1838 — 1862. 206 Einleitung. Anhang. Neuere Literstur der Handrlswissenschaft *). 8- 32. Die hervorragenderen Werke sind! I. Systeme. I. G. Büsch, Theoretisch - praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaliigen Geschäften, 2 Thle. Zusätze 3 Thle, Hamburg 1792 — 18NN. Dritte verm, und Verb. Auflage mit Einschallungen und Nachträgen von G. P. H, Normanu. 2 Bde. Hamburg 1808, (Auch Th. I. II, der sämmtliche» Schristen, Hamburg 1624). G. H. Buse, Vollständiges Handbuch der Comptoirkunde, 3 Bde, Erfurt 1799—1804. Joh. Mich. Lcuchs, System des Handels. S Bde. Nürnberg 1804— 1806. 4. Ausg. 2 Bde. 1839. C. Criiger, Der Kaufmann. 2 Thle. und Supplem. Hamburg 1817— 1819. 3. Aufl. 4 Bde. von Langhenie. 1837. I. v. Sonnenleithner, Lehrbuch der Haudelswisseuschast. Wien 1819. A. Schiebe, Die Eoutorwissenschafl mit Ausnahme des Briefwechsels und der Buchhaltung. 2 Bde. Frankfurt a. M. 1830. S. Aufl. 1836. L. C. Bleib treu, Lehrbuch der Handelswissenschaft. Karlsruhe 1831. Derselbe, Merkantilpraris. Anleitung zur kaufmännischen Geschäftsführung. Karlsruhe 1347. L. Schleier, Die Handelswisscnschaft. Theoretisch und praktisch dargestellt. Leipzig 1848. Fr. Noback, Systematisches Lehrbnch der Handelswissenschaft. Berlin 1843. 1849. 2. Aufl. 1851. Derselbe: Der Kausmaun als Lehrling, Com- mis und Prinzipal. 2 Bde 12. Leipzig 1342. 1344. W. Röhr ich, Abriß der Haudelswisseuschast. Leipzig 1861. II. Handelsgeographie. F. W. v. Redcu, Allgemeine vergleicheude Handels- und Gewerbsgeo- graphie uud Statistik. Berlin 1844. K. Andree, Geographie des Welthandels. Bd. I. Heft I. Stuttgart 1862. III. Juristische Waarenkunde! I. E. Kruse, Allgemeiner nnd besonderer Hamburgischer Contorist. 2 TH. Hamburg 17ö3. Letzte lTH. I. 6.) Ausgabe 1808. 181S. Vgl. oben §. 2 Die ältere franzosische Literatur oben S. 26. 27, die Niederländische S. 30, die Dentsche S. 37. 33. Z. 32. Neuere Literatur der HandelSwisscnschast. 307 Joh. Chr. Nelkenbrecher, Allgemeines Taschenbuch der Maaß-, Gewichts- nud Münzkunde, der Wechsel-, Geld- und Fondscurse zc. für Banquiers uud Kaufleute. Berlin 1762. 18. Ansl., bearb. von F. E. Feller und F. W. Grimm. Berlin 1358. !oric>ue et pratiHne clu corumeree et clo la, naviu-uwu. 2 Bde. 8 Paris 1359. 1861. L-uillirumin st Lis. VI. Gesammelte Schriften. I. G. Büsch, Sämmtliche Schrislen über die Handlung. 8 Thle. Hamburg 1824—1327. Erstes Buch. Die Regeln und Auellen des Handelsrechts*). I. Allgemeines, gemeines und partikuläres Handelsrecht. Die Privatautonomie. 8. 33. Das Handelsrecht ist theils allgemeines, theils gemeines, theils particuläres Recht. Allgemeines Handelsrecht ist das gleiche Handelsrecht verschiedener Staaten, gemeines Handelsrecht das aus Einer Rechtsquelle für einen und denselben Staat oder doch umfassende Gebietstheile desselben') geflossene subsidiäre oder Principale Handelsrecht. ') Heise's Handelsrecht §. 6. Thöl, Handelsrecht I. §. 3 - 10. Thöl, Einleitung in das Deutsche Privatrecht. Göttingen I8SI. Brinckmann, Handelsrecht §. 7. v, Hahn Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Zu Art, I. Vgl. auch ?rsrosi-^, Ltuäsg äs äroit Lommereial slu I. II. Os Is-mai ro st I^exioitviri ?raits äs äroit sommersikl (2. Aufl. des triüte än contrkt äs commission) t. I, Nr, 10—14. Holtius Voorle/inAsu ovsr ns,näols en ^eorvAt. I, ^ 1. I» ^o galt in Prenßcu bis zur Einführung oer Demschen Wechselordnung und des Deutscheu Handelsgesetzbuches ein dreisaches gemeines Recht auch in Handelssachen. Aehnlich in Bayern und der Oesterreichischcn Monarchie. Vgl. oben §. 9. 12. Äoldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 14 210 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Das allgemeine Handelsrecht ist äußerst umfangreich, und zwar für den Gesammtkreis der Europäischen Civilisation 2). Die Ursachen dieser Gemeinsamkeit liegen theils in der internationalen, kosmopolitischen Natur des Handels selbst und der durch ihn begründeten Verkehrsgemeinschaft aller handeltreibenden Nationen, theils in einer Reihe wichtiger geschichtlicher Thatsachen, unter denen mehrere als lebendiger Ausdruck dieser Interessengemeinschaft erscheinen. So die Anerkennung und Ausbildung eines internationalen Handelsrechts (des fus M^ium) in der Römischen Praxis, dessen Grundsätze allmählich den gesammten auch inneren Verkehr durchdrangen, und zum universalen Verkehrsrecht der ganzen alten Welt wurden: dessen überwiegender Einfluß bereits im Äeginne und nachhaltiger in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters auf die Rechtsbildung insbesondere der südlichen und mitteleuropäischen Staaten und deren Colonieen; die Concentration des Großhandels und namentlich des Geldhandels in den Händen der Italienischen Kaufleute (Lombarden) einerseits, wenigstens des Waarenhandels in dem geschlossenen Kreise der Norddeutschen Kaufleute (Deutsche Hanse) andererseits, und das Zusammentreffen dieser beiden großen Verkehrsgruppen auf den französischen, später den Deutschen, namentlich Frankfurter, Weltmessen") und den Flandrischen Weltmärkten; die Einwirkung der Italienischen Gewohnheiten, Doctrin und Gerichtspraxis in Handelssachen auf die kaufmännische und Rechtsbildung Europa's bis tief in das achtzehnte Jahrhundert ^); die gegenseitige 2) Am schärfsten wird dieser universale Charakter des Handelsrechts in der Englischen Rechtsauffasjung lietout. Siehe oben S. 77. 3) Bereits 1203 und 1298 erhielt Lübeck Französische Meßprivilegieu (Sar- toriuö-Lappenbcrg I. S. 372). Die Konstanzer haben 1296 auf allen 4 Champagncrmessen ihre Nicderlagshänser. (Urkunden: Zeitschr. f. Gesch. des Obcrrheins v. Mone. Bd. IV. S. 48—SO). Ueber Frankfurts Messen s. Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter. 1862. S. 294 ss. 4) Einer der einflußreichste» Italienischen Schriftsteller, Casaregis, ist erst 1737 gestorben, uns noch der Leipziger Kurszettel von 1742 (Siegel, Voipus M-is eairikwüs I. S. 62) ist iu italienischer Sprache abgefaßt. Siehe auch den Leipziger Kurszettel von17I1 beiKönigken zuArt.XXXI. der Leipziger W.O. §, 33. Allgemeines, gemeines, parliculäres Handelsrecht. Privataulonomie. ZU überaus häufige Entlehnung fremden Gesetzes- und Gewohnheitsrechts 2); die wisienschaftliche Benützung fremder Rechtssätze und Literatur. Das gemeine Handelsrecht gilt in seinem ganzen Gebiet absolut, oder, in der Regel, nur subsidiär. Das allgemeine Handelsrecht dagegen ist mit Vorsicht zur Ergänzung und Fortbildung des einheimischen, gemeinen oder parti- culären, Rechts zu benutzen. Aus der Uebereinstimmung selbst vieler Landesrechte ist nicht schlechthin die gleiche Entscheidung für eine durch das eigene Recht nicht gelöste Frage zu folgern. Allein diese Uebereinstimmung kann zum Nachweise eines allgemeinen, oder auch ehemals gemeinen") Gewohnheitsrechts, oder zum Belege der Richtigkeit, somit zur Befestigung eines durch wissenschaftliche De- duction gefundenen Rechtssatzes dienen. Das gemeinsame Deutsche Handelsrecht ist kein gemeines, sondern allgemeines Recht der Deutschen Staaten — sowohl das aus der Zeit des Reichs überkommene ältere, ehemals gemeine Recht, wie das seither entstandene Gewohnheits- und Gesetzesrecht. Auch die Deutsche Wechselordnung, wenngleich sie in fast allen Deutschen Bundesstaaten ohne Aenderungen gilt, und das Deutsche Handelsgesetzbuch, falls es auch in sämmtlichen Bundesstaaten zur unveränderten Einführung gelangen sollte, sind nicht gemeines Recht Deutschlands ^). Wohl aber sind diese beiden Gesetzbücher als der 5) So der Uebergang der kooio äss ^uAsmsris ä'OIl-roll und des Nordholländischen Secrechtö in das Seerecht des gesammten Nordens (Wisby'sches Seerecht), wie des Lonsul-xlo Zsl mare in das südcuropäischc Seerecht. Der weilreichende Einfluß der Orcionn. äu coium. 1673, der Oräonn. äe I» miU'inv 1681, wie des Locie äo coinwereo 1807. So ist die älteste Deutsche Wechselordnung, die Hamburgische iu dem Stadlrecht von 160"/z, wesentlich aus den postumen van Antwerpen entlehnt und die späteren Deutschen Wechselordnungen sind meist eine der anderen nachgebildel. >>) Z- B. für Deutschland, so lange dasselbe Einen Staat bildete. 7) Richt ein Rest jener veralteten Theorie des vorigen Jahrhunderts, nach wetcher nur im Wege der Gesetzgebung Recht entstehen könnte — wie Kuutze Deutsches Wechselrechl S. 225 behauptet — sondern auch vom heutigen Standpuntt der Rcchlslhevrie aus ist der Satz vollkommen wahr, daß es gemeines Recht nnr innerhalb eines staaUichen Orgamsmns gibt, mag dieser ein Einheilöslaat oder ein Bnndesstaal sein, nicht dagegen für einen nur vötkerrechllicheu Verein, wie den Deutschen Bund. Der Satz 14 * 212 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. vollkommenste Ausdruck des gegenwärtigen gemeinsamen Deutschen Rechtsbewußtseins zu erachten und dieser Ursprung derselben muß dahin führen, daß im Zweifel, und von durchaus singulären Bestimmungen abgesehen, ihr Inhalt auch da zur Geltung gelangt, wo ihre formelle Einführung unterblieben ist^i. Hingegen die einseitige Abänderung derselben, wenn auch aus wirthschaftlichen und nationalen Gründen durchaus verwerflich"), ist staats- und völkerrechtlich ohne allen Zweifel statthaft"). Beseler's „Volkseinheit, nicht Staatseinheit ist dazu erforderlich" führt auf das Volk ohne Staat, d, h. auf den Naturzustand Vgl. N. v. Mo hl, Geschichte und Literatur der Slaatswissenschafteu Bd. II. S. 286 ff. „Sicher ist selbst ein bloßer Faden, welcher den Pfeilbündel zusammenfaßt, von Wichtigkeil für den Freund des Vaterlandes, allein es muß ein wirklicher Faden sein, nicht blos ein aufgemalter." v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands S. 4—1V. 230. Thol, Handelsrecht §. 11 a, — der im Uebrigen (§, 4. 5.) den Begriff des gemeinen Rechts weiter faßt, da er für denselben nur die Einheit der Quelle, nicht auch des Staatsgebiets erfordert. 8) Siehe oben S. 10S—108. 9) Den Fall einer zwingenden Nothwendigkeit ausgenommen. Solcher lag jedoch nicht vor, als während der Handelskrisis des Jahres 1858 Lübeck den Art. 29 der D. W. Q. suspendirte. Besonnener wurde in anderen Staaten verfahren. 1V) Eine entgegengesetzte Entscheidung hat zwar in einer Bremischen Wechselsache das Oberappellatiousgerichl zu Lübeck gefällt (Urtheil vom 23. September 1852: Jurisprudenz des O.A.G.'s der vier freien Städte in Wechselsachen S. 277. 273.), allein es haben sogar die meisten Deutschen Regierungen vor, im Laufe und nach Schluß der Berathungen über die Deutsche Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch sich das einseitige Abänderungsrecht ausdrücklich vorbehalten. Ein auf das Gegentheil gerichteter Antrag ward selbst in der constituirenden Deutschen Nationalversammlung abgelehnt, und dem ein Gleiches bezweckenden Wunsche der Deutschen Bundesversammlung in den Beschlüssen vom 31. Mai 1861 u. 23. Januar 1362 ist nicht durch eine Vereinbarung der Regierungen entsprochen worden. Vgl. oben S. 99. 104. 105. 118. 125. 170-175. Nur ist der durch die Entstehung aus gemeinsamer Berathung und auf dem Boden nationaler Rechtsüberzeugung begründeten Rechtsgemeinschaft dadurch auch formell Rechnung getragen worden, daß die meisten Publi- caliousformeln der Einzelstaaten auf diese Umstände ausdrücklich hinweisen. Vgl. oben S. 108. 132. z. 33. Allgemeines, gemeines, particuläreS Handelsrecht. Privatautonomie. Z1Z Die Deutsche Wechselordnung und das Deutsche Handelsgesetzbuch bilden in denjenigen Staaten, wo sie eingeführt sind, die Grundlage des gesetzlichen Handelsrechts"). Ob und inwieweit neben ihnen älteres^) gesetzliches Handelsrecht der Einzelstaaten in rechtlicher Geltung geblieben ist, bestimmt sich, soweit die Einführungsgesetzc nicht Abweichendes verordnen, nach folgenden Grundsätzen: 11) Ueber deren Verhältniß zum Handelögewohnheitsrecht siehe §. 35. 36, und zum allgemeinen bürgerlichen, also nicht speciell dieHan- delövcrhältnisse regelnden, wenn auch möglicherweise treffenden Recht siehe §. 37. Ueber die Deutsche W.O. als Gewohnheitsrecht s. S. 108, Not. 3. 12) Jüngeres gesetzliches Handelsrecht hat das H.G.B, nicht beschränken können, weil es in jedem Staate nur als Landesgesetz gilt, somit durch späteres Landesgesetz ergänzt, modificirt, aufgehoben werden kann. Vgl. Not. 10. 13) Es sind aufgehoben: a) durch das Preußische E. G. Art, 60, außer den bisher geltenden Handelsgesetzbüchern ^). li) Soweit das Gesetzbuch entweder ganze Rechtsinstitute gar nicht regelt, oder doch einzelne Rechtsverhältnisse gar nicht regeln will, gleichviel ob es auf die Ergänzung aus den Landesgesetzen verweist") oder nicht. — Den Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung S56. 731 S. 3. 768. Sine ausdrückliche Konsequenz dieses Grundsatzes ist Art. 317 S. 2. 15) So D.H.G.B. Art. 6 S. 2. Art. 82. S. I. Art. 83. 308. 312. S. 1. 2. 349 S. 4. 421 S. 2. 449. 470 S. 2. S36 S. 2. 562. Unter den „Lan- desgcsctzen" auf welche das H.G.B, verweist, verstehen die Einführungs- gesetzc „das gcsammte gellende Recht": Sachsen-Mciningen Z. 31. Schwarz- burg-Sondershauscn §. 37. Sachsen-Weimar-Nisennach §. 35. „das geltende Recht sowie die künstige Gesetzgebung": Coburg Art. 24. „allgemeine wie varticuläre Gesetze und Verordnungen": Auhalt-Bernb. Art. 35. Oesterreich. §. 5. 16) RechtSinstitnle: z. B. das Recht der Börsen, Privatmäkler, des minderjährigen Kausmauns, den Handels- und Wechselprotest, das civile Wechselrecht, die uneigentliche Bodmerei. Einzelne Rechtsverhältnisse: z. B. Anstellung und Absetzung der Handelsmäkler, Zurücknahme der staatlichen Genehmigung sür Aktiengesellschaften, Aufnahme von Dispachen:c. 17) A. W.O. Art. 2 S. 3. Art. 35 S. I. H.G.B. Art. 8 S. 2. Art. 11. 14 S. 3. Art. 34 S. 3. Art. 61 S. 2. Art. 65. 82 S. 3. Art. 84 S. 1. Art. 242 S. 2. Art. 2^2 S. 1. Art. 304. 305 S. 2. Art. 434. 467 S. 2. Art. 627. 533. S34 S. 3. Art. 536 S. 2. Art. 541 S. 2. Art. 544 S. 2. Art. 547 S. 3. Art. 553. 679. 701. 731 S. 3. Art. 756 767 S. 1. Art. 768. 730 S. 3, Weiter gehen einzelne l^infüh- rungsgesetze (Not. 13), insbesondere das Bayerische, in dessen Motiven ausdrücklich hervorgehoben wird, dast ältere Handelsgesetze selbst dann nicht zur Anwendung kommen dürfen, wenn sie über Gegenstände und Rechtsverhältnisse bestimmen, welche in dem H.G.B, ganz übergangen oder minder vollständig behandelt sind. (Zcitschr. f. Handelsrecht Bd. VI. S. 393). Zjfi Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. hat das jüngere Deutsche Handelsgesetzbuch in keinem Punkte derogirt — Weitaus der größte Theil der Handelsrechtsnormen ist ergänzender Natur; er gilt nur in Ermangelung eines ausgesprochenen entgegengesetzten Willens der Betheiligten Doch ist die Privatautonomie derselben auch durch mancherlei absolute — gebietende und verbietende — Vorschriften eingeschränkt, sowohl im Gebiete des Wechselverkehrsdurch die Deutsche Wechselordnung, wie sür den Handelsbetrieb überhaupt und einzelne Verkehrszweige durch das Deutsche Handelsgesetzbuchs). Der Uebertretung des Ge- 18) So bestimmt ausdrücklich, um jedem Zweifel vorzubeugen, D.H.G.B. Art. 2. Nürnberger Protokolle S. 451. 685. 4508. 19) So ausdrücklich- D.H.G.B. Art. 90. 157. 267. 266. 260. 28-1. 285. 291. 292 S. 2. 29S. 297. 316. 324. 326. 334 — 336. 339. 342. 344. 349 S. ü. 351 — 353. 359. 370. 376. 384. 385. 394. 398. 399. 410. 413. 439. 441. 457. 536. 538. 541. 554. 562. 568. 669. 573. 577. 594. 595. 601. 617. 618. 621 — 623. 646. 673. 682. 744. 751. 797. 799. 800— 603. 805—807. 816. 824. 835. 851—856. 890. 899. 20) Vgl. Protokolle der Leipziger Conferenz S. 57, 58. und den noch der Ergänzung bedürftigen Aufsatz von E. Hoffmann im Archiv für Wechselrecht Bd. IX. S. 295 — 309., auch die Nürnberger Novellen 3. 4. 5. (oben S. 1I6>. 21) Dieses hat zwar die meisten den Handelsverkehr vorzugsweise einengenden Gebote und Verbote des Römische» Rechts beseitigt, wie die I.ex ^nuLlu,- ginn», die Huerel». non numerstae peininwö, die Grundsätze von der cautio inilwerstn, zum Theil die Zinsbeschränkungen — dagegen auch zahlreiche neue, dem bisherigen Recht zum Theil unbekannte absolute Vorschriften aufgestellt. Dahin gehöre» n. a. ein großer Theil der Firmen-, Procu- ren- und Mäklerordnung; zahlreiche Bestimmungen des Societätsrechts, insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter nach außen, am zahlreichsten für Aktien- und Commanditactieugesellschafien; das besondere Eisenbahnrecht, welches in absolute» Rechtssätzen und deren gestalteten Modifikationen besteht viele Vorschriften des Seerechts und Assecuranzrechts z. B. Art. 432—437. 446. 462. 486. 487, 490-494. 515 u. s. s. Nicht hierhin gehören Verbote, welche nur für de» Fall der Nichtcinwilligung der zunächst ittteressirte» Personen bestehen, z. B. des eigenen Handelsbetriebs der Procuristen, Handlungsgehülfen und offenen Gesellschafter; das Verbot gegen Schiffer, Schiffsmann und Befrachter ohne Genehmigung des Rhe- §34. Die Quellen u. die Methode des H.R.'s. Treu u. Glauben. Interpretation. bots oder Verbots entspricht als Folge entweder die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts^), oder eine Strafe bez. Schadensersatz^), oder beides^). Ausnahmsweise droht das Gesetz keine nachtheilige Rechtsfolge an 2»). II. Die Quellen und die Methode des Handelsrechts. Treu und Glauben. Die Interpretation. 8 34. Neben Gesetz und Gewohnheit erscheint als Quelle auch des Handelsrechts die Rechtswissenschaft, denn sie erzeugt sehr zahlreiche Rechtssätze. Sie ist jedoch Rechtsquelle in einem andern Sinne als Gesetz und Gewohnheit. Zur richtigen Anwendung der gesetzlichen und gewohnheitlichen Regeln ist erforderlich deren vollständige Erkenntniß. Die wissenschaftliche Erkenntniß oder Entwickelung (Auslegung, Interpretation) führt einerseits zur Erläuterung (Erklärung — Einschränkung — Ausdehnung des Wortsinnes), andererseits zur Fortbildung des Rechts auf dem Wege der Analyse und Synthese, indem die in ihrem wahren Inhalt erkannten Rechtssätze auf die ihnen zu Grunde liegenden Principien zurückgeführt, diese wiederum in ihre Elemente zerlegt, oder zur Herleitung neuer Rechtssätze (Analogie), zum Aufbau von Rechtsinstituten und eines Rechtssystemes benützt werden. Hier ist die wissenschaftliche Thätigkeit freilich noch eine gebundene. Allein sie schreitet auch zur durchaus freien Production ders bez. Schiffers, Waaren an Bord zu bringen, Güter auf das Verdeck zu laden u. dgl. mehr. Siehe auch §, 34. Not. 8. 22> Z. B. H.G.B. Art. 7 S. 1. 43. 116. 117. 116. 138. 54. 111. 163. S. 2. 112. 113. 166. 16S. 173. 184. 23) Z. B. H.G.B. Art. 16—21. 23. 26. 27. 4S. 71. 81. 86 — 89. 129. 13S. 151—166. 163. 168. 179. 241. 245. 248. Preuh. E.G. Art. I I. 12. §.9. 24) Z. B. H.G.B. Art. 27. 178. 211. 197. 202. 203. verb. mit 204, und 216. 217. verb. mit 241. 245. 247. 248. 25) Z. B. H.G.B. Art. 28—33 bezüglich der Führung der Handelsbücher, da die Beweiskraft ordnungsmäßig geführter Handlungsbücher ein Vortheil ist, welcher iu Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen wegfällt — doch ergänzen hier die Regeln der Particulargejetze über den Bankerutl; Art. 44. 48. 139. bez. der Form der Firmenzeichnuug durch Procuristen, Handlungsbevollmächtigten und Liquidatoren — wo die Verantwortlichkeit gegen den Principal selbstverständlich ist, u. a. m. 218 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. vor. Genügen nämlich die vorhandenen Nechtssätze, auch bei freiester Behandlung, nicht, den sich immer neu gestaltenden Verhältnissen ihre rechtliche Norm zu geben, so liegt der Wissenschaft') die Aufgabe ob, die dem Wesen und inneren Zweck dieser Verhältnisse — der sogenannten Natur der Sache snatmalis ratio) — entsprechenden und gleichsam immanenten Rechtsgesetze selbstthätig zu finden und darzulegen^. Dies wird wichtig insbesondere dem nur ergänzenden bürgerlichen Recht gegenüber. Unten §. 37. Die so auf wissenschaftlichem Wege gefundenen Rechtssätze können durch Gesetz oder den in der Gewohnheit sich äußernden Rechtswillen zu schlechthin bindenden Normen erhoben werden — so lange dies nicht der Fall, schöpfen sie ihre verbindende Kraft lediglich aus 11 Selbstverständlich ebensowohl im concrelen Rechtsfall dem Richter und Ad- vocaten, wie abstract dem Rechtslehrer und Schriftsteller. Ihre Methode ist die gleiche, die thatsächliche Gelegenheit zur freien Rechtserzengung den ersteren meist häufiger geboten — die allseitige Erwägung, die begrisf- liche Evustruclion, die systematische Einrcihung hingegen den letzteren in höhcrem Grade obliegend. 2) Auf die „Natur des Geschäfts" verweist auch das H.G.B den Richter in zahlreichen Fälleu, z. B. Art. ^24. 326. 334. 342 S, 3. 359. Die Erkenntniß der Natur der Sache und der ihr entsprechenden Regeln geschieht mittelst wissenschaftlicher Abstraktion. Aus der Fülle der thatsächlichen Erscheinungen ist das innere Gesetz derselben, mag es — wie im Handels' wesen durchgehends — ein wirthschaflliches (stehe oben S. 197 Not. 1), oder zugleich auch ein ethisches «.Treu uud Glauben — siehe Not. 7) sein, zu ermitteln. Diese thalsächliche Erscheinung darf regelmäßig als eine dem bewußten oder unbewußten Bedürfniß entsprechende angesehen werden. Darum fällt der gefundene Rechtssatz meist zusammen — und daran erprobt sich seine Richtigkeit — mit dem, was Takt oder Bewußtsein des Handelsstandes sür angemessen erachten und als gewohnheitliche Norm durchführen oder anstreben. Die Handelsoperationen sind nun zum weitaus größten Theile Rechtsgeschäste, daher ist hier ans der Beobachtung von Rechtsgeschäften (Börsengeschäfte, Afsecuranzen u. s. f.) deren Wesen und Zweck zu ermitteln. Hieraus ergibt sich die Wichtigkeil der übliche» Formulare, Clauseln, Statuten n. dgl., die Nothwendigkeit gründlicher Einsicht in die Handelswissenschaft (oben§.2> für die Rechtsfindung. — Ueber „die Natur der Sache" vgl., anßer Thöl, auch Voigt, die Lehre vom j»s rmtnralc, kegunm et bonrun und jus Asntimn der Römer. Leipzig 1866. §. 63. 54. Beilage I». IV. Seist, Natnr-Uis r-aic, uud Natur der Sache. Jena 1L60. § 34. Die Quellen u. die Methode des H.R.'s, Treu u> Glauben. Interpretation. 219 ihrer inneren Wahrheit, unterliegen darum der jedesmaligen Prüfung und der steten Berichtigung mit dem Fortschritte wissenschaftlicher Einsicht, insbesondere mit der tieferen und allseitigercn Er- gründung der Natur der Sache. Auch wird die eigene Prüfung dem Richter, Advocaten, Rechtslehrer nicht entbehrlich durch die Uebereinstimmung weder der Theorie (gemeine Meinung, eommunis oxinw clootoi'nrn) noch der Praxis (Gerichtsgebrauch) über den Inhalt eines Rechtssatzes. Nur wohnt solcher Uebereinstimmung/ wie auch den Präjudicien angesehener, insbesondere höchster Landesgerichte, eine gewisse Autorität bei, welche durch die Gerichtsverfasfung des Einzelstaates noch gesteigert sein kann. Auch erscheint es durchaus erforderlich, die Wahrung der Einheit in der Anwendung und Fortbildung des mehreren Staaten gemeinsamen Rechts nicht ausschließlich der Wissenschaft zu überlassen, vielmehr durch Errichtung eines gemeinsamen höchsten Gerichtshofs die Praxis vor unvermeidlicher, im Endresultat einer Aushebung der Rechtsgemeinschaft nahe kommender Zersplitterung zu wahren. Dies gilt vornämlich für das gemeinsame Deutsche Handelsrecht^). Für die Erkenntniß der Handelsrechtssätze gelten durchaus die allgemeinen wissenschaftlichen Principien. Es ist dabei vornämlich ein Doppeltes zu vermeiden: starre Buchstabeninterpretation — entsprechend einer überwiegend formalistischen Behandlung der Verkehrsgeschäfte ^) — und Willkühr, welche über das unzweifelhaft geltende Recht sich hinwegsetzt. Von beiden gleich entfernt ist die dem Richter in Handelssachen vorzugsweise ziemende freie Würdigung der Sachlage, die billige Rücksichtnahme auf Natur und Lage der concreten Verhältnisse Diese eigenthümliche Beurtheilung der 3) So die Resolutionen des zweiten Deutschen Jnrisientages «Zeitschrift für Handelsrecht Bd. IV. S. 186), des ersten Teutschen Handelslages I Zeitschrift V. S. 1!iv), des Preußischen Abgeordnetenhauses (Zeitschrift V. S. 569), der Nassauischen zweiten Kammer «Zeitschrift VI. S. 43), der Badischen zweucn Kammer (Zeitschrift VI. S. 462). 4) Gegen diese ist gerichtet H.G.B. Art. 278. Vgl. §. 35 Not. 29 a. E. 5) Von diesem richtigen Standpunkt aus, und gleich sehr gegeu Formalismus und Willkühr, wie beide sich nicht selten gerade in kaufmännischen Gerichten finden, gewendet beleuchtet schon 3kraeoka ((jnomoues, cls ers- 6ito äisL. 24 Nr. S. iZiso 26 Hr. 12., den von deu Postglossatoren (Lar- tolus in I. 29. §. 1. I. 48. v. rasnä, 17, 1. Lklcws iu I. 10. L. ivanä. W0 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Handelssachen, welche auch in den Handelsgesetzen durch die häufig wiederkehrende Verweisung auf das richterliche Ermessen ^) anerkannt ist, hat ihren Grund keineswegs ausschließlich in der bereits durch die klassische Römische Jurisprudenz zur allgemeinen Geltung gelangten innerlichen, somit billigen Behandlung der Rechtssätze und Rechtsverhältnisse, sondern daneben auch sowohl in dem überwiegend internationalen Charakter, wie in der besonderen Natur der Handelsverhältnisse, welche in vorzüglichem Maaße ans persönlichem, gar nicht oder nicht hinreichend gesicherten Kredit, also auf Treu und Glaubens beruhen: sie sind durchgehends konas öäsi nsZotis, in 4, 36) überkommenen und seiner Zeit sprüchwb'rtlichen Satz (siehe z. B. auch 8tktuts provinews v. 1366 bei Schaffner, Rechtsverfassung Frankreichs Bd. III. S. 283 Not. SS; Statut der Kaufmannsinnung von Bergamo von 1457 csp. 16. 23. bei Martens, Anhang S. 27) - in causis (enria) msrcktorum asizuitiitein praseipus spectancisiri st ex ksguo st dono esu8g.3 ie st I^spoitvin t. I. Nr. 28—30. U-t8se t. I. Nr. 84. 6) Z. B. D.H.G.B. Art. 27. 34. 35. 57. 62 — 64. 77. 78. IM. 125. 162. 170. 2S4. 262. 310. 488. 493. 573. 591. 595 S. 6. 585. 591. 744 — vgl. anch Art. 160. 195. 253. 323 S. 3. 394. 407. 433. u. a. m. 7) Es ist daher ganz richtig, wenn von jeher — nicht selten freilich in arger Uebertreibung — „Treu und Glauben" für den Handelsverkehr vorzugsweise betont werden, z. B. Ls,Iltn8 I. c. KtrkceliÄ traet«,t,n8 cle msi-Lktni-a po.i-8 II. Nr. 10. Büsch Ueber Handlungsusancen S. 245 fs. und Darstellung der Handlung I. S. 611 ff. Portug. Handelsgesetzbuch Art. 257. Noback Die Handelsusancen S. 6. Creizenach, Handelsgerichte (Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. Beilageheft) S. 84 ff. Dsl-^ MÄi-rs et l.spc>itviri t. I. Nr. 10. 21. 28 — 30. Nas8S t, I. Nr. 63. Urtheil des O.A.G.'s zn München bei Klette Nr. 1335. Treu und Glauben sind also freilich nicht, wie Thöl Einleitung in das Deutsche Privatrecht S. 143 Not. 5 und Handelsrecht §. 3 Not. 1. abwehrend linsbesondere wohl gegen Beseler Volksrecht und Juristenrecht S. 124. 125) hervorhebt, ein schlechthin snr die unmittelbare Findung von Rcchtssätzcn, sondern zunächst nnr für deren sachgemäße Anwendung wichtiges Princip. Sie dienen aber zugleich zur richtigen Erkenntniß, ja §.34. Die Quellen u. die Methode des H.N.'ö. Treu u> Glauben. Interpretation. ZZ l eminentem Sinne. Hiedurch ist nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen zum Schutze von Treu und Glauben ein rücksichtsloses Durchgreifen erforderlich erscheint und eine streng formalistische Behandlung einzutreten hat^). — Zur Kritik und Auslegung der Deutschen Wechselordnung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs insbesondere dienen vorzüglich die oben §. 18. 25 angegebenen Vorarbeiten derselben. Zur richtigen Benützung derselben sind folgende Gesichtspunkte festzuhalten: 1) Beide Gesetzbücher gelten in den Einzelstaaten nicht als gemeines, von einer über denselben stehenden gemeinschaftlichen Staatsgewalt ausgegangenes Recht, sondrrn als Landesgesetze kraft verfassungsmäßiger Publication, bez. als LandesgewohnheitsrechtSie gelten also auch in dem Wortlaut ihrer Publication in den Einzelstaaten, und in dem Sinne, welchen die gesetzgebenden Factoren der Einzelstaaten bei der Einführung mit ihnen haben verbinden wollen. 2) Beide Gesetzbücher sind indessen — von einigen wenigen erweislichen Ausnahmenabgesehen — in allen Einzelstaaten als Ganzes und unverändert in dem von den Berathungscommissionen (zu Leipzig, Nürnberg und Hamburg) festgestellten Wortlaut und in dem von diesen Berathungscommissionen mit allen einzelnen Bestimmungen verbundenen Sinne zur Einführung gelangt. Auch das letztere, denn da sie überall als gemeinschaftliches Deutsches Gesetz") haben angenommen werden sollen und überall als Ganzes, mit ausdrücklichem Verzicht auf jede Abänderung, meist auch auf Aus- uud Fortbildung, insbesondere der gewohnheitlichen Nechtssätze. Denn sie stellen das sittliche und wirthschaftliche Gruuoprincip der Natur der Sache dar, deren Bedeutung für die Rechtsfinoung oben dargelegt ist. Vgl. Not. 2. 8) Beispiele: Die meisten Regeln des Wechselverkehrs, das Institut der Pro- cura nach dem H.G.B., die diesem nachgebildeten Grundsätze für Handelsgesellschaften. Siehe auch §.33 Not. 20.21, Oslaurarrs st I^spoitvin I. Nr. 26. 9) Siehe oben S. 211. 212. 213. Not. 11. 10) Siehe oben S. 10ö. in Betreff der W.O., und S. 180—132. in Betreff des H.G.B.'s. 11) Dies gilt bisher von dem H.G.B., es gilt allerdings nicht schlechthin von der W.O. Siehe oben S. 108. 222 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. jede Declaration, angenommen worden sind, so kann, weil die Worte eines Gesetzes überall nur der mehr oder weniger vollkommene Ausdruck des vom Verfasser mit denselben verbundenen Sinnes sind und das Gesetz seinen wahren Inhalt nur durch diesen mit den Worten verbundenen Sinn empfängt'^), die Annahme der Entwürfe nur in dem Sinne erfolgt sein, welchen die gedachten Berathungscommissionen mit deren Worten verbunden haben. 3) Demgemäß ist für die Kritik beider Gesetzbücher der von den Gesetzgebungscommissioneu endgültig festgestellte Wortlaut der Entwürfe^) entscheidend, und für die Auslegung ist keineswegs nur der Wortlaut nach seinem Wortsinne-, sondern der mit diesem Wortlaute von der Gesetzgebungscommission erweislich verbundene Sinn maaßgebend. Mißverständlich ist mitunter behauptet worden, daß die aus den Vorverhandlungen dieser Commissionen ersichtliche Meinuug derselben als authentische Interpretation der Gesetze gelten müsse: solche kann nur vom Gesetzgeber ausgehen, die Commissionen aber hatten zwar, dem Erfolge nach, in der Sache, nicht aber kraft formellen Rechts die Stellung eines Gesetzgebers Unbegründet ist andererseits, daß die Vcrhandlungsprotokolle ohne jeden oder doch ohne erheblichen Werth für die Auslegung dieser Gesetze seien: einmal, weil das publicirte Gesetz sich von dem Willen 12» I. 17. 19. o. äs ISA. (1, 3) >. 96 o. äs 1i ^. (öo. 17) I. 13. §. 2. v. äs sxeusat, (27, 1) I. 19 0. aä sxtrib. (10, 4> I. 15. §, 2. 0. aä IsA. Oornel. äs lslsis (48. 10), 13) Für die W.O. der der officiellen Folioausgabe (Leipzig 1847), für das H.G.B, der der ofsiciellen Folioausgabe (Nürnberg 1861 als Beilageband) der Protokolle beigefügte Entwurf (dritter Lesung). Vgl. S. 103.167. Not. 1. Erweisliche Schreib- oder Druckfehler in diesen sind zu verbessern. Aber nubegründet ist die Annahme Busch's (Archiv f. Theorie und Praris I. S. 6. 7>, daß die mit den ursprünglichen Beschlüssen der Plcnarversammlnug nicht völlig übereinstimmenden Fassungen seitens der Spccialausschüsse zu einer Aenderung des Tertes in Gemäßheit jeuer Beschlüsse berechtigten. Die schließlichen Fassungen der Nedactionscvmmission gellen als vom Plenum gewallte. Hier ist Raum nicht für Kritik, sondern nur für Auslegung. 14) Bejcler, System des Deutschen Privatrechts Bd. III. S. 367. Uebrigens ist aus den angeführten Grüuden die Autorität dieser Protokolle größer als in der Regel die von Kammcrverhaudluugen, bei denen ja mir Ein Faclor der gesetzgebenden Gewalt sich ausspricht. §. 35, Die Usance, 223 des Gesetzgebers loslöse und selbständig für sich gelte; sodann weil in den Protokollen immer nur die Meinungen einzelner Abgeordneten enthalten seien, weil häufig nicht alle ausgesprochenen Meinungen aufgezeichnet, auch nicht alle vorhandenen Meinungen ausgesprochen seien, weil häufig ein Rechtssatz aus den verschiedensten Gründen anerkannt sei >^). Der erste Anfechtungsgrund widerspricht allen anerkannten Auslegungsregeln: jedes Gesetz gilt nur so, wie der Gesetzgeber es erweislich gewollt hat, sofern dieser Wille irgend >«) einen Ausdruck, wenn auch einen unvollständigen, unbestimmten, unklaren, zweideutigen gefunden hat. Der zweite Anfechtungsgrund trifft zu, soweit lediglich aus den Aeußerungen einzelner Mitglieder oder dem Schweigen anderer der Wille der Commission entnommen werden will; er kann von Gewicht sein, soweit es sich nur um die Motive eines gefaßten Beschlusses handelt; er trifft nicht zu, wo der durch Abstimmung ermittelte Wille der Majorität über den Inhalt eines angenommenen Rechtssatzes oder hinsichtlich der Nichtannahme eines Nechts- satzes klar ersichtlich ist Insvejonoere die Asance*). §. 35. Die Usance^), die kaufmännische oder Handelsgewohnheit, der 16) Busch a. a, O. S. 5. 6. 16) „Insoweit sich die Protokolle über etwas aussprechcn, was nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist, kann man ihnen eine entscheidende Autorität nicht beimessen." Bicner, Wechselrechlliche Abhandlungen S. 492. Gelpke, in dessen Zeilschrist f. Handelsrecht I. S. 141. 17) Siehe auch Borchardt und Jaeobi in Meiste'« Nechtslericon Bd. XIII. S. S56 Durch die -Feststellung im Tert erledigen sich wohl die Bedenken Thvl'ö Einleitung in das Deutsche Privatrecht S. 150. und Handelsrecht §. 11a. Not. q.. *) Hervorzuheben sind: Busch, Ueber Handlungsnsancc», (Büsch und Ebe- ling's Handlungsbibliothek Bd. I. S. 241 — 271. 660—681. Der gegen diese Abhandlung gerichtete Aussatz iu den Hambnrgischen Adreß-Cvmptoir- Nachrichlen 1784 Stück 78—80 enthält nichts Erhcbtiches zur Theorie des Gewohnheitsrechts). Büsch, Darstellung der Handlung Bd. I. S. 601— 617. Fr. Noback, Die Handclöusancen. (»hcmnitz (s. 1857). Creize- nach, Ueber Handelsgerichte (Zeitschrist f. Handetörechl Bd. IV. Beilage- ?Z4 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Handelsgebrauch (usus, oon8U6tn6o. Stylus niLroatorunl, usags, cou- tume eorllmsreig.ls, eustoin oder usaZs c»t' msrelraots) ist die reichhaltigste Quelle der dem Handelsverkehr eigenthümlichen Rechtssätze und Rechtsinstitute. Sie regelte fast ausschließlich den Handelsverkehr des Mittelalters ^). Noch in neuerer Zeit haben die Deutschen heft) S. 83 ff. Mariens, Grundriß §. 5. 3S. Heise's Handelsrecht 8- 6. Pöhls I. §. 16. Thöl §. 7. Brinckmann §. 7. Mittermai er, Grundsätze des Deutschen Privatrechts I. §. 25. Besel er, System des Deutschen Privatrechts III. §. 213. ?u rn>sreial Nr. 1. 191 1377. Oslg.marrs st ^sxoitvin t. I. Nr. 26. 27. 262-272. t. V. Nr, 118 kivisrs, kspotitions seri- tos sur Is cocie äs ccurnuercs. 3. eil. S, 7—II. Von Brinckmann's Las Gewohnheitsrecht im gemeinen Eivilrechle und Eivilprocesse und die Handelsusauccn — ist nur der erste Theil, welcher die Usancen nicht darstellt, Heidelberg 1847, erschienen. Zur Geschichte: ?rsnisr/ etu6e8 <:k. 2. Bieuer, Wechselrechtliche Abhandlungen bes. S. 427 — 436. Endemann, Zeitschrift für Handelsrecht Bd. V. S. 347 ff. Ao,sse l^v äroit corawereial I. Nr. 83. .'Iteuaud, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Wechselrechts §. 3. "*) Aus dem mittelalterlich laieinischen Wort niüu^ia oder »8an2w - Gewohnheit, insbesondere eine herkömmliche Verpflichtung, in gleicher Bedeutung wie uLk^mm, usi^o, »sus. Vgl. Oukresns l>. v. In Frankreich ward das Wort ehemals in gleich weitem Sinne gebraucht (noch Savar^ lli^tionnÄrs k. v.), später ausschließlich für den Wechseluso. 1) Privileg König Philipps für Regensbnrg 1207 (Gemeiner, Ueber den Ursprung der Stadt Regensburg S. 296): Hs,nisgrs,ve äs okkieio sno fürs, st eonsustnäinss ipsoruirr in nunclinis rs^uirst. Handfeste von Bern 1218 c. 5. (Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters. II. p. 40 ff.)! 8i sliizna, äiücspwtio tsmpors kori inter bur^si>8ös et inerestorss (d. h. Städter) orts fnerit, non 8tabit in nostro vsl rse- toris nostri ^uclicio, ssci pro o o ns u st n rlin g.ri o ^ure rnsresto- ruin st raaxirue Laloniensiuin g. cividus clijucliestnr. (So bestehtauch nach dem Stadtrecht von Ens 1212 25 und von Wien 1221 e. 56 die älteste Gemeindebehörde aus 6 bez. 24 Geschwornen, welche über den Markt und Alles, was zum Nutzen der Stadt gereicht ohne Einmischung des herzoglichen Richters nach bestem Wissen entscheiden sollen: Gaupp a. a. O. S. 210. 222. 250). Statut Helvetischer Städte (Dreyer, Beiträge zur Literatur des Deutschen Rechts. S. 50. 60j: Hneriinoing, inter raercatores nostros äs rsbns suis ^nxts eonslletuäilles suss — §. SS. Die Usance. 225 Reichs- und Particulargcsche den Richter in Handelssachen auf sie st socunäuin M'it sua intsr ipsos LOncoräont. In den Lonsuotuclines civitirtis ^inalnl^e (Lanitula. et orclinationes euriao nikrillinao nodi- lis civitatis ^»lalvkao — Neaxoü 1S44 p. 17 17.) heißt cS in dem Protokoll von 1247: — onnisns — cliscnssiones ot scunclulo., litos ot Mrßia ao intoloradiliuin oxponsarnin onora, intor cos ortirs et oriun- ltas — in orclinirrüs ^juclitiis ovitkro, ipsi>s ,1ui-is ^onsuctnclinsrii, -uZ donarn paeem et eoneor- äiain itääucero poropto-tam —. Dazu das Neapolitanische Privileg für Amalfi v. 1190: — eonceäiinus — neAvtwroi'ivus, eumnsoridus, apo- tlloe».riis «Is inemoralo «Incatu /Xmalsiliiao in ^oapoli liaditantibus, vol Iiadiiaturis s.6 nsAotiiUionos exsrcenllits, ut Iieeirt vot>is, vel eis in porvetnurn äe ^snte vestra intor vos Lonsnlos statucro, ao inutaro in eivitato Xsupolis — Quorum »rbitrio ot Mäiulo seounäurn votoros bnnos usus, vostras eausas sivv litos — terininontur — noe lieosrt Livitati — vos äs votsri et bono usu vestro, seu consnotutlino tru- Iiors vel inutarv soocl. S. 28. 29. Siehe auch ?arciossus Lulloet. 1 S. 144. Not. 2). Livländisches Privileg für die Teutschen Kaufleute 1277 (Sartorius-Lapvenberg II. S. 110): — ioicloin situ äs insis Mckic.es oli- Ai^nt et ^juZieent sooun6urn jus illucl c>uo6 vuno !» iriereato. rions in Kotlanclia odssrvatnr. Privileg Edward I. von England für alle auswärtigen Kaufleute 1303. (kvmer t'oeslsrg, II 2. 747): Oinnos lis.liui st niinistri keri-rrnm — moro-itoridus celersrn ^justitium t^eisnt — seounlluw ledern ineroatoriarn äo universis et sin- ^uli», c^uiio por oandern ie^oiu notvrunt terniinari. Freibrief des Her- .Zvgs Johann von Lothringen und Brabant für die Deutschen Kaufleute 1315 iWuMkll'ä, clo ^uro insreat. II. 293): ?ro.stsrea. volumus — czuoä msroatores koAni ^lirnsniao seu ?uemoniav, onin sooiis suis, vol kliis eoruin sooiotntsm soc^ui ot intrars volontiuus, Lanitanoum souLonsulorn sivi, si voluorint, slignnt, otoonAroAU.- tionss — ls.eio.nt, irroczuisitis Mstiti-iriis st sosbinis nostris, 0.6 orcliiiv.n6urn. 6isnonenZnm. oorriALNitnin ot punisnäuin, c^ua-ocunciuL ^enorsi äeliotorum vel oxcessuuin in oontr-»otidus st rasreatu- ris ^uxt-t urclinationLw intsr ipsos anticiuitus oonsne- tu.m. Ztalutii nrovinowo 1366. (Schaffner, Nechlsverfassuug Frankreichs lll. 283. Not. 59): Aorosntiaruiu sou inoreium oaus-ro sx non seiipto torininontnr consilio rnorcatorum. — Statut- inus 6i). 66) — ^uxta consuvtuclinss ipsoruin apuä vos mer- eatoribuZ I^näadililsr observ^tas —. Oräonnsnes I^ouis XI. v. 1462. Art. 8. l,lionivuä §. 3. Not. 4) — g.in3i c^uo out aeeoustums ko.ire msrLlis.näs kre Nr.37—40. clise. ö4. Nr. 33. 34. Vgl. auch N g,i-hug,rä traet, äs ^juro mere^to- rum lid. I eap. 6 Nr. 30. 1U>. III. ca.v. 2. cs.p. 6. Nr. S0—ö4. 2) I. R. A. I6S4. §. 107 „Als auch bei den Handelsstädten, in Wechselsachen, zu Meßzeiteu und sonsteu Casus vorfallen, da nicht allein nach Kauffmannsgebrauch, sondern nach aller Rechtsgelehrten Meynnng die xar-rta exeeutio stracks Platz haben soll —. ReichS-Abschieds-Anfang von 1671 (vgl. oben S. 32). Kaiserliche Verordnungen für Nürnberg von 1S08. (Lünig, Reichsarchiv Th. XlV. S, IS!> ff) und 1Q20. (Nürm- bergcr, Sammlung von Beilrägcn — zur — Nürnberger Handelsgerichts- ordnung S. 31). Nürnberger Rathserlaß v 31. März 1624 (eoä. S. 32. 33.): — Streitigkeiten — deren Entscheidung mehr aus denen Handelsbüchern, Gesellschaflöverschreibuug uud vernünftigen Markts- gewohnheiteu, als den beschriebenen scharfen Rechten genommen werden muß. — Antwerpcuer W.O. v 1ö78 §-2 — nach Börsengebrauch — (Siegel <_!. .s, e. k. S. 40S). Botzeucr Marklprivilegicu v. 163ö. Art. VIII. — dem Kausmännischcn sh'Io nach verfahren — (eo<1, I. S. 204). Leipziger W.O. 1682. §. XI (eo.I. I S. 18) Breslauische Meß- und Handelögcrichlöordnung v^ 22. December 1742 §. 25 (eoä. Fortsetzung I. S. 67). Markgräflich Brandenburg. Onolzbachsche W.O. v. 10. September 1^30 Beschluß. i><>. S. 44). Altenburgische W.O. 17ö0. eav. 5 §. 12. (eoä. S. S6): „— auch ist in zweifelhaften Fällen, wo es auf Handelssachen uud eousustuäinss mererdtori^s ankommt — Sardinische W.O. 1770 §. 34 (Ls^i s eonstitutioni üb. II. tit. 16. e. 3. bei Meißner, Coder der Europäischen Wechselrechte II. S. 701). Bayer. §, 35, Die Usance, 227 schliche Zusammenfassung und Revision des geltenden Gewohnheitsrechts ; für ganze wichtige Institute, z. B. das Asfecuranzrecht mit Ausnahme der Seeversicherung, herrscht sie noch gegenwärtig in dem größten Theile Deutschlands ausschließlich. Ihrer verjüngenden Kraft verdankt das Handelsrecht vorzugsweise seine lebensvolle Entwickelung, die Entstehung neuer angemessener Normen, die Vervollkommnung und Ergänzung der bestehenden, die Beseitigung der veralteten. Sie hat — ungeachtet mannigfacher, aus bewußter Tendenz wie aus einfachem Mißverständniß der Quellen und aus Unklarheit über die Natur der Rechtsbildung überhaupt hervorgegangcner Beschränkungen hinsichtlich der Erfordernisse und des Beweises, durch welche die Canonische Rechtssammlung wie die scholastische Doctrin seit Ausgang des Mittelalters die gesammte gewohnhcitliche Rcchts- bildung einzuengen versuchtes — selbst dem codificirtcn Handelsrecht gegenüber sich thatsächlich und rechtlich durchzusetzen gewußt. Daß dieö auf dem Handelsgebiete in umfassenderem Maaße, und trotz alles Schwankens der Gewohnheit wie deren Erkenntnißverhältnißmäßig leichter gelungen ist, als in den übrigen Rcchtszwei- gen, hat seinen inneren Grund in dem lebendigen Flusse des Handels, welcher ein den leisesten Schattirungen des vielfach wechselnden Bedürfnisses sich vollkommen anschmiegendes, vorzugsweise elastisches Recht bedarf, und in der natürlichen Tendenz der Handelsrechtsnormen zur universalen Ausbreitung^); seinen äußeren in der erstaunlichen Zähigkeit des einflußreichen und enge verbundenen Handelsstandes, welcher mit sichcrem Takte sich eine autonome Rechtsstellung in den eigenen Städten, wo er sich zum ersten herrschenden Stande emporschwang, wie im fremden«) Lande zu erringen und zu Rcscript v, S. März 1804 (eoci I, S. 197), Vgl. auch Preußische Gerichtsordnung I 30. §. 3—8. 3) G. F. Puchta, Das Gewohnheitsrecht >. S, 201 fs. II. S. 120 ff. 1S2 ff. 4) Daher das Sprüchwort des Mittelalters „ccmsuewclo woäc» nlba inoclo niAi'i,,/' (vee. rotav 6enus,o XVI!. 1) und daß das Gewohnheitsrecht regelmäßig als unbeweisbar galt (I^ser, Uoclit. aä p-uici. v«I. I. sxec. 9 mc-kl, 1). 5) üben S, 210. 211. 6) Siehe die oben S. 224 Not. 1 angeführten Belege. Ueber die corpora- tive Geschlossenheit der Italienischen Kaufleute im Auslande vgl. nament- 15 * Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. bewahren verstanden hat. Kraft dieser Autonomie') gelang es ihm seine erprobten, auch wohl in Form von Statuten^) codificirten lich veü» cleeims t II p 45—51. Mariens, Ursprung S. 52 sf. Wiener, Abhandlungen aus dem Gebiete der Rechtsgeschichte S. 133 fs. und Wcchselrechtliche Abhandlungen S. 11 — 18; der Teutschen namentlich Sartori ns — Lappenberg, Urkundliche Geschichte des Ursprungs der Deutschen Hanse, uud die Einleitung von Lappenberg S. X». ff, Sartoriuö, Geschichte des Hanseatischen Bundes I — III. Ucberhaupt UkrHnnrll tract. äo jure morellt. üb. III. csr>. 6. veppiv^, II!- stoirs clu comwores entra I'Lnroxs st lo l.sv-int. 1'arclessus, Lol- löction äss IviZ ms-rilimes t. II. Introcl. p. 125 — 127. t. III. Intracl. a. v. O. Insbesondere Niltita, Aanuel 6es consuls t. II. (livre II. Ori^ins c>«3 consulats ^ I^stranAor). So schon im hohen Alterthum die phönizischen Handelsniederlassungen (Movers Phönizier II. ?,. S. 121 ff.) Ueber die T^o^o- der Griechen f. Boekh, Die StaatS- haushaltung der Athener. 2. Aufl. Bd. I. S. 73. 7) Aus der Autonomie der Handclscorporationen ist geschichtlich das kaufmännische Gewohnheitsrecht hervorgegangen. Der Handelsstand des Mittelalters repräsentirte in seiner corporativen Geschlossenheit nicht das Volk in Handelssachen, sondern nur sich. Die Handelsgerichte waren ursprünglich nur Zuiiftgerichte, und haben diesen Charakter'lange Jahrhunderte bewahrt. Siehe auch Not. 8. Auch heute mag man die Usance noch als Standes- richtiger als Beruss-Gewohnheitsrecht bezeichnen, doch ist sie es nur ihrem Ursprung, nicht ihrem Geltnngskreise nach, und der Gesichtspunkt der autonomischen Rcchtsbildung trifft.gegenwärtig hier so wenig als für das Gewohnheitsrecht überhaupt zu, obwohl auch gegen- . wärtig noch autonomische Festsetzungen von Handelskammern und Hau- delscorporationeu vorkommen und nicht selten als Usancen bezeichnet werden. Was z. B. Gelpke (dessen Zeitschrift f. Handelsrecht I. S. 35. II. S. 7. 8. 60. III. S. 53. 208) „Autonomie der Handelswelt" nennt, ist nicht deren formelle Befugniß, sondern deren Wille und Kraft, die für zweckmäßig erachteten Normen in Form der Gewohnheit oder des Gesetzes durchzusetzen. 8) Die italienischen Juristen behandeln überhaupt Statuten und Gewohnheiten als identisch (Puchta Gewohnheitsrecht I. S. 150. II. S. 40 ff.), insbesondere durchgehends die Handelsrechtsschriftsteller, z. B. Ltrs-eclrs, Huorilvilo in cinisis irierestoi'uiil procoäonclllm sit. ?art. I. Nr. 36. 39. 42 tl. Uarynarä lib. III. eap. 2. vgl. auch II. 11. Nr. 65. II. 13. Nr. 16. Siehe auch Endemann a. a. O. S. 347 fs. Aassö I. Nr. 83. §. 3S. Die Usance. 229 Gewohnheiten zur Geltung zu bringen, zumal wenn er vermochte, in Handelsgerichten"), oder, in Ermangelung solcher, in ständigen Schiedsgerichten'"), sich eine volkSthümliche Gerichtsverfassung und Rechtspflege zu wahren und auszubilden. Durch die überwiegend schriftliche Abfassung der Großhandelsgeschäfte, mittelst Briefe unter Abwesenden, mittelst Zuziehung von Notaren und insbesondere von Mäklern als Urkundspersonen") im Verkehr unter Gegenwärtigen, für welchen die Gildehäuser und Börsen den örtlichen Mittelpunkt gewährten, bildete sich ein fester Geschäftöstyl'?) aus, welcher zur gewohnheitsmäßigen Firirung der üblichen Vertragsklauseln führte. Dazu kam endlich die für den nur technisch gebildeten Juristen kaum überwindliche Schwierigkeit, die Natur, den Umfang wie die Zwecke dieser so beweglichen Gewohnheiten zu erkennen, und demgemäß die natürliche Scheu, in dieses gleichsam geheimnißvolle Nechtsgebiet gewaltsam einzugreifen. So erklärt sich die Sonderstellung, welche die Usance im Verhältniß zur sonstigen gewohnheitlichcn Rechtsbildung einnahm, wie die Geneigtheit auch der Juristen diese Sonderstellung zu achten. Vom Standpunkt des geltenden Rechts indessen, in welchem richtigere Ansichten über die Natur und die Voraussetzungen des Gewohnheitsrechts zur Herrschaft gelangt sind "), ist diese Sonderstellung uuhalt- 9) Ueber die Handelsgerichte überhaupt: Die Not. 6 genannten Schriftsteller, und MM?, U»micl ci(.'s consuls t, I. S. 16V ff. 10) Siehe Busch, Neber HandlungSusaucen S. 264. 255. So in Preußen (Gelpke II. S. 117 fs,), in Württemberg (Zeitschrift f. Handelsrecht II. S. 385). 11) Laband in der Zeitschrift f. Deutsches Recht XX. S. 17, 12) Dieser GeschciftSstyl (sh'Ius wereatorura) wird häusig als consuvtuäo, usus bezeichnet, oder umgekehrt jeder Handelsgebrauch als Stylus merca- tornm. Vgl. unten Not. 31. 13) G. F. Puchta, Das Gewohnheitsrecht. 2 Thle. 1828. 1837. v. Sa- vigny, System des heutigen Rom. Rechts. Ld. I. §. 7. 8. 12. 15. 16. 25. 27. 31. G. Beseler, VoltSrecht und Juristcnrccht. 1813. Brinck- mann, Das Gewohnheitsrecht im gemeinen Civilrechte und Civilprocesse und die HandclSusaucen. Th. I. 1847. Thöl, Einleitung in das Deutsche Privatrecht. 1851. Z. 51 — 54. E. Meier, Die Nechtsbildung im Staat und Kirche 1861. Dazu die Lehrbücher des Römischen Privat- rechtS, namentlich Mühlenbruch §. 37 — 3g, Gosche» §. 23 — 26, Puchta, §. 11-13. 17, (und Vorlesungen), Sintenis §.3, v.Kellcr ZZst Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts, bar, die Usance unterliegt den allgemeinen Regeln deS Gewohnheitsrechts Gleichwohl erscheint die eingehende Darstellung dieser Regeln in besonderer Beziehung auf die Usance um so weniger überflüssig, als einerseits noch immer zahlreiche Streitfragen bestehen, andererseits nur auf diesem Wege für das Verständniß des wichtigen Art. 1 des Deutschen Handelsgesetzbuchs eine sichere Grundlage gewonnen werden kann. Die Usance ist theils allgemeine, theils gemeine^), theils particuläre. Das Geltungsgebiet der letzteren ist ein sehr verschiedenes, sie ist häufig nur local: Orts- oder Platzgebrauch, Platz- §. S, Windicheid §, 15—18; wie des Deutschen Privalrechts: Mitter- maier §, 27, Renaud §. 28 — 30, Beseler Z. 30 — 32, Bluntschli §. 6, Walter §. 23 — 31; Wächter, Handbuch des Württembergischen Privatrechts §. 9—11, 14) So auch die herrschende Meinung, Mariens Grundriß §. 5, Heise S. 9. Mittermaier, Deutsches Privatrecht I, §, 25, Thöl, Handelsrecht §. 7, Anderer Ansicht: Dietzel, Archiv f. Wechselrecht Bd. VII. S. 250—252, Allein selbst die Italienische Doctrin, wiewohl sie praktisch der Usance ihre damals erforderliche Sonderstellung zu wahren wußte, hat doch die Geltung der allgemeinen Römischen Theorie nicht in Abrede gestellt. Siehe die Not. 1, a. l? angeführten Schriftsteller. Diese Theorie ist anch in Deutschland jederzeit als maßgebende Grundlage betrachtet (siehe, gegen v, Savigny, Wächter, Archiv f, civil. Praxis Bd.,23. S. 437, Guyct daselbst Bd. 35. S. 44. 45), nur in Handelssachen in freierem Sinne angewendet worden. Ja selbst dies nicht immer, z. B. Scheerer, Hancbuch des Wechsclrechts s, v, „Wcchselgebrauch" steht aus dem engsten Stancpunkt der damaligen Doctrin. Siehe auch Marperger, Neueröffnetes Handelsgericht L!>p, VI. VII, Uebrigeus ist diese Römische Theorie durchgängig nnr eine rein wissenschaftliche Feststellung der für das richterliche Ermessen maßgebenden Punkte, Pnchta I. S, 93. II. S. 24 ff. 15) Die häufig, z, B. auch von Meier, Rcchtsbildnng S. 34. 35, aufgestellte Behauptung, daß die Bildung von allgemeinem Gewohnheitsrecht in der Gegenwart unmöglich sei, ist überhaupt und für das Handelsrecht insbesondere nngegründet. Selbstverständlich braucht die allgemeine oder gemeine Gewohnheit nicht für jeden einzelnen Ort nachgewiesen zu werden (Pnchta, Gewohnheitsrecht II, S. 86), doch ist dabei mit Vorsicht zu verfahren. Nürnberger Protokolle S. 12. 13. Vgl, Oeeis. rotas Kenuas IV. 15. 16. Urlheil des O.A.G.'s zu Cassel in Seufsert's Archiv VII. 345,, zu Lübeck (Bremer Sammlung 1834. S. 232) bei Kletke Nr, 143S. §. 3S. Die Usance. 231 usance^); ja nicht selten beschränkt sich deren Geltung, schlechthin oder doch im Zweifel, auf die an einem gewissen VcrkchrSorte eines Handelsplatzes geschlossenen Geschäfte: Markt- , Meß-, Börsen- usance. Die Erfordernisse der Usance sind: 1) Es muß eine Uebung in Handelssachen") vorhanden sein. Es gibt kein ungeübtes^) Gewohnheitsrecht, noch genügt ein einzelner Fall. Dagegen ist so wenig eine gewisse Anzahl von Fällen, als eine bestimmte Dauer der Uebung erforderlich; die durch das canonische Recht, die ältere Doctrin und durch Particularrecht firirten Zeiträume finden selbst particularrcchtlich auf die Usance keine Anwendung 2°). Das richterliche Ermessen entscheidet durchaus 16) Die Usance an sich ist nichl partikuläres, sondern specielles Recht, Auf „Ortsgebrauch" verweist D.W.O, Art, 93, H.G.B, Art, 57. 61 S. 2. 70. 60, 82 S. 1, 3. 83. 285, 290 S. 1. 827 S, 1. 339 S, 2. 3. 346 S, 2. 3SI, 3S2. 369 S. 2. 370 S. 1. 371 S. 2. 3S4 S. I, 397, S36. 562. 5.69. 576. 594. 596. 600. 863 Z. 4, 899 S. 2. 17) Vgl, oben §, 1, In der Regel eine Nebnng des Handelsstandes, denn anch da, wo Kaufmann und Nichtkausmann in Handelssachen contrahiren, wird regelmäßig der erstere den rechtlichen Inhalt des Geschäfts feststellen. Insoweit richtig Dietzel a, a, O, S, 256, 18) Wer die Uebung lediglich als Manifestation eines schon vor derselben bestehenden Rcchlssatzcs aufsaßt, muß conseqnent auch ungeübtes Gewohnheitsrecht anerkennen! So —wenn auch nur als seltenen Ansnahmefall — . Tho'l, Einleitung S. 134. Not, 3. Allein der Vordersatz ist unrichtig, und die herrschende Theorie weitaus zu spiritualistisch. Die Uebung ist für alles nichtgesctzliche positive Recht die nothwendige Form der äußeren Erscheinung, «siehe auch Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck in Sensserl's Archiv I. 308. II, 85,), vielfach aber auch ein materieller Factor für dessen Entstehung, und zwar nicht allein die mechanische, sondern auch die auf bewußter Aweckmäßigkeilöerwägung beruhende Uebung, nicht allein bei wesentlich willkürlichen, sondern auch bei organischen Rechtssätzen. Vgl. Wächter §. 9. Windscheid §, 15. Not. 2. 19) Urtheil des O.A.E.'s zu Lübeck in Seufsert's Archiv XIII, 205. 20) Den Ablauf der Vcrjährungszeit (eonsnewclo IsAitims praesoi-Iptk) verlangte die Doctrin von der Glossatorenzcit bis in das 17. Jahrhundert, und verlangt das Canon. Recht wenigstens für kirchliche Gewohnheiten. Die neuere Doctrin erkennt diese Schranke nicht an, vgl. Glück I. S.457, 463, ff, Puchta II, S, 101, v, Savigny I. S. 172. 173, Müh- ZA? Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. frei, ob die Zahl wie die Gleichartigkeit^) der Uebungsfälle und der Zeitraum, innerhalb dessen sie sich ereignet haben, einen vollkommen sicheren Schluß auf eine denselben zu Grunde liegende gemeinsame RcchtSübcrzcugung der Bcthciligtcn gestatten. Je umfassender dieser Zeitraum, je häufiger diese UcbungSfälle, je seltener sie von NichtübungSfällcn unterbrochen sind, um so weniger sind Zufall und Willkühr vorauszusetzen, um so sicherer ist der Schluß^). 2) Die Uebung muß Uebung cineö Nechtssatzes sein. Und lenbruch Z. 38. Nol. 7. Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 10 fs. v. Hvlzschuhcr, Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts. 2. Aufl. I. S. IS. Besser, Teutsches Privatrecht I. S. 1l0. Auch nicht das Preußische Recht, trotz seines schwankenden Sprachgebrauchs, höchstens für kirchliche Gewohnheiten- Emsch. des Oberlribunals XIII. S. 101. XVI. S. 372. XVII. S. 369. XXIV. S. 213. XXVIII. S. 432. Die Sächsische PrariS erfordert zwar constant den Ablauf der Sächsischen Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen (Haubold, Lehrbuch des Sächsischen Privat- rcchls §. 37, Heimbach, Lehrbuch §. 66), erkennt jedoch für den Han- delögcbrauch den richtigen Grundsatz an: Urtheil des O.A.G.'s zn Dresden v. 13. December 1860 (Annalen des O.A.G.'s zu Dresden III. S. 278 fs.I Die Englische Toctrin erfordert, damit die Usance als Theil des geltenden Rechts gelte, daß sie seit unvordenklicher Zeit bestehe und durch richterlichen Auöspruch anerkannt sei. StopIlLn, LommontirriLS I. S. SV—60. ?c>iulivs, äictioriary l4. Aufl. London 1835) s. v. vu- stom und eustom ot' rnsreliants. Vgl. auch Not. 37 a. E. Not. 30 a. E. 21) Brinckmann, Gewohnheitsrecht §. 4. 22) Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck (Seufferl I. 306. 30S. IV. 94. IX. 243. Ullrich, Sammlung von seerechtlichen Erkenntnissen des Handelsgerichts zn Hamburg II. S. 331), München (Seufferl I 306. III. 26S. 206), Cassel (Seusf. VII. 279), des ObcrtribunalS zu Berlin (Entscheidungen XVII. S. 369 ff., bei Seufferl I». 291—293), Celle (Entsch. des Tribunals zu Celle Bd. IV. Nr. 3), des Obergerichts zu Wolsenbüttel (Matthiae Coutroverscnlerikvn S. 383). Auf die erforderliche Zahl der Uebungsfälle wird auch die Art des Handels von Einfluß sein, z. B. bei einer Usance zwischen zwei entfernten, nur iu seltenen Handelsbeziehungen stehenden Orten. Pöhlö, Handelsrecht I. S. 49. Daß namentlich in Handelssachen die häufige und gleichförmige Uebung auch während kürzerer Zeit genüge, spricht aus die Einleitung zu dem Eutwurf eine« Holländischen bürgerlichen Gesetzbuchs v. 1804. Hauptstück VI. Art. 12. 13. (bei 6e Wal, Rst!^eclerli»nclseks HandelsrsKt. I. p. S). §, 3S. Die Usance, 233 zwar in doppelter Beziehung. Es muß der Inhalt der Uebung ein Rechtssatz, und es muß die Uebung als Uebung eines Nechtö- satzes gewollt sein, also der in der Uebung hervortretende Nechts- satz als ein bestehender geübt sein 22). In beiden Beziehungen ist zu sondern die Usance als Rcchts- quelle von der in Handessachen und unter Kaufleuten überhaupt üblichen Gcschäftsweise, welche als Handclsgcbrauch, Usance im weiteren Sinne zu bezeichnen ist, und von welcher die Usance als Nechtsquelle nur einen Zweig bildet. Der Usance im weiteren Sinne können jene beide Momente fehlen. Sie kann zunächst nur factisch er Natur sein-4). Sie kann ferner, auch wo sie einen rechtlichen Inhalt hat, gleichwohl nicht als Uebung eines bestehenden NcchtSsatzcs gewollt sein. Vielmehr liegt nicht selten der Uebung die entgegengesetzte Ueberzeugung unter, und der gewollte Nechtssatz wird dann wohl durch ausdrückliche Uebercinkunft in jedem einzelnen Geschäft oder allgemein gegen Anfechtung gesichert^). Oder es 23) Diese gemeinsame Ueberzeugung der Handeludeu von der rechtlichen Geltung des In ihrer Uebung befolgten Rechtösatzes ist die gemeinhin, aber unpassend so genanute o^inio rieceLsitÄtis. Denn uicht die Ueberzeugung von der Nolhwendigkeii — weder der Geltung noch der Befolgung tti: vella cieeim-r I>>. i>. 199); die Schlußklausel der Italienischen Assecuranzpolicen, welche überall auf den nsus und Stylus von Florenz verwies (Lti-acen-r lts ^sc-eur. ZI. 38). Auö neuerer Zeit: Die Clausein der Schlußscheine über Lieferungsgeschäfte in Wertpapieren, Getreide, Spiritus, Oel:c., welche ausdrücklich das z. B. im Preußischen Recht nicht anerkannte einseitige Rücktrütsrecht und die Differenzklage wahren. 234 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. liegt ihr doch nur die Ueberzeugung zu Grunde, daß ihr Inhalt zweckmäßig und angemessen 2"), nicht daß er geltendes Recht sei. Oder diese allerdings bestehende Ueberzeugung beruht auf einem theoretischen Irrthum, und bei Aufdeckung desselben würde der Wille nicht vorhanden sein, trotzdem die vermeinte Rechtsregel aufrechtzuerhalten Es kann endlich die Uebung nicht allein ihrer Gründe, son- vder auch wohl auf diese übliche» Abreden allgemein durch die Worte „laut hiesiger Börse nusanz" verweisen (Urlheil des O.T.'S zu Berlin im Archiv für Rechtssälle von Striethorst Bd. >>I. S. 119 ff.); die „Bedingungen", unter denen zahlreiche Preußische Commissionshäuser allein Aufträge zu übernehmen erklärten, darunter die im positiven Recht nicht anerkannte Befugniß, die Waaren vom eigenen Lager zu verkaufen oder selbst zu übernehmen; die ähnlichen zahlreichen Fälle der Uebereinkunfl unter den meisten Deutscheu Buchhändlern, wie die „Bedingungen" der Verleger-Vereine (Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. >i. S. S0S ff. S39 ff.); die norddeutschen Assecuranzpolicen mit der Clausel „nach dem Allgemeinen Plan Hamburgischer Seeversicherungen." Ueber das Verhältniß solcher Clauseln zur gewohnheitlichen und wissenschaftlichen Rechtsbildung, in der Gegenwart wie schon im Römischen Recht, vgl. Zeilschr. f. Handelsrecht Bd. I. S. 3?. 433. 434. und Jhering, Geist des Nöm. Rechts II. S. 69 ff. 312 ff. Auch eine allgemeine Hinweisung der Art ist durchweg Vereinbarung, schließt daher alle disposttiven Rechtssätze aus (O.A.G. zu Lübeck in Ullrich's Sammlung seerechtlicher Erkenntnisse II. S.381 und O.T. zu Berlin a. a. O.). 26) Oder die Uebung beruht gar nur auf Convenienz, Artigkeit, Gefälligkeit, auf dem Wunsche Weiterungen zu vermeiden u. dgl. Z. B. die häufige Zahlung von Provision, Courtage, Spesen an den Commissionär, Spediteur, obwohl deren Nichtaufwendung zweifellos ist. Siehe Treitschke, Encyclopädie der Wcchselrechle II. S. 51 Dies ist der wahre Sinn der vielfach mißverstandenen I. 39. 0. cls Isx. (1. 3): Huocl non ratinne introckuctuin, secl errors primura, cloincls consustuclins obtsntnin est, in aliis sirnilidus non odtinot. Es kann sich also trotz des ursprünglichen Irrthums doch später eine Nechtsüber- §. 3S, Die Usance. 235 dern auch ihres Verhältnisses zum geltenden Recht durchaus unbewußt sein: es wird in gewisser Weise gehandelt, nicht weil das Rechtens ist, sondern weil stets oder dffch längere Zeit so gehandelt worden ist — nach dem Gesetz der Trägheit oder des Beharrens-^). Die Usance in diesem weiteren Sinne ist nicht Nechtsquelle, wenngleich sie unter Umständen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts oder zu einer entsprechenden gesetzlichen Feststellung führen kann. Ucbcrall jedoch, selbst wo sie nur factischen Inhalts ist, erscheint sie als wichtiges Jnterpretationsmittel für den Willen der Betheiligten, soweit diesem nicht durch absolute Normen '(§. 33) eine Schranke gesetzt ist — als eine Quelle nicht von Rechtös ätzen, aber doch des Inhalts der Rechtsverhältnisse?»). Denn es ist im Zweifel das Uebliche, Gewöhnliche als gewollt anzunehmen, und die Betheiligten rechnen darauf, daß dieses Uebliche geschehe 2°). zeugung bilden. Puchra, Gewohnheitsrecht I>> S. 68 ff. Wind scheid §. 16. Not. 4. Urtheil der Juristeufacultät zn Göttmgen (für Lübeck- Entscheidungen des O.A.G.'s - in Hamburg. Rechtssachen >I. S. 353>. 28) Fr. Noback nennt diese Nsancen „willkührliche" — im Gegensatz der organischen, ebenso aber auch diejenigen, wo die ursprünglich vorhandenen und bewußten Gründe der Uebung sortgcsallen oder doch dem Bewußtsein entschwunden sind. In allen Fälleu aber soll diese sog. willkührliche Usance der organischen gleichstehen. Beides ist uuhaltbar. Die nicht von der Meinung, bestehendes Recht zu befolgen, getragene Uebung ist niemals Quelle von Rechtssätzen. Tagegen macht es keinen Unterschied, ob die ursprünglichen Veranlassnngsgründe für eine als rechtlich befolgte Uebung (z. B. für die alteil Rabattsätze von 2-/z, 42/z, ^///g) noch fortdauern, oder gar, sei es der erzeugenden, sei es der jetzigen Generation zn klarem Bewußtsein kommen. I. 20. 2l. v. cls Ic^. (1, 3), 2S) Diesen wichtige» Unterschied verkennt z. B. Gnyet, Archiv für civil. Praris Bd. 35. S. 33 ff., wie manche Interpreten des Deutschen Handelsgesetzbuchs. 3V) l. 31. K. 20. O. cl. Lemper in stipulationibus st in ceteris eontractibus icl seciniinur, c/uoci actuin est: ant si von parsat, ciuicl aotniri sst, erit eonZeciusns, ut icl secznainur, c>uoä in ro^ione, in izna aetuin sst, kre von dem eigentlichen Gewohnheitsrecht i. 1855. s. v. usnZe und euswin Vgl. auch Lteplren I. S. 55. Xsnt, Oom- went-u-ies on ^merie-m lav. III. S. 353 (lect. 48) Not. s. Doch wird der Sprachgebrauch nicht immer consequeut durchgeführt. 31) Z. B. die Clauseln „fir", "auf Besicht", „wie besehen", „tel >zusl". „Maaß und Gewicht unbekannt", „frei von Beschädigung", u. v. a. Ueber den Geschäftsstyl (Not. 12) und dessen Auslegung: >lv 1.nek >rout ipsi intelliAunt, von anteiu ^uxta. seosns Zrsmmittieoruili, seu linguas siroksssorum. Lass- rs^is 6iso. 148. Nr. 17 : cke Is parole clslle lottere, e scritturs cie' nrerc:aäg.nti non si ilebdono intsnclere eowv propii-twents äovrebdono §, 35. Die Usance. 237 gen Treu und Glauben/ noch gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen, denn ein diesen zuwiderlaufender Wille hat überall keine rechtliche Geltung, mag er durch besonderen Act kundgegeben oder aus dem in gleichen Fällen Ueblichen (Mißbrauch) gefolgert werden^). Wo dem wirklichen Gewohnheitsrecht die derogatorische Kraft sogar gegenüber nur disvositiven Rechtssätzen versagt ist, vermag auch eine gegen solche widerstreitende bloße Uebung nicht den Inhalt der Rechtsverhältnisse zu bestimmen^). 3) Der Gebrauch muß redlich und ehrbar sein, d. h> weder der Sittlichkeit, insbesondere Treu und Glauben, noch dem gemeinen Wohle zuwiderlaufen. Nur bestimmt sich diese Geltungöschranke nicht nach dem individuellen Ermessen des Nichters, sondern nach objectiven sittlichen Maximen und staatlichen Grundeinrichtungen Die Wirksamkeit der Usance ist der des gesetzlichen Handelsrechts gleich, nur die particuläre Usance hat gegen solche intercksrsi, rus ssiicmcko l'irrtsIIiAeii?!». o Zenso, col «zuale Is intsnckcmo i Usreackanti. 32) I. 1ö. 0, cks ecmckit. in-tt. (23, 7>. I. 4S. §. 1. 0, äe k. ^. (SO, 17) vgl. I. 38. v. cks pg,Ltis 14). I 12. z. 1. 0 cks p-tetis ckota.1. (23, 4) I. 5. L, 6s löK. (1, 14). Locke civil 6. O slitir, »rr s st I^srioitvin V. Ar. IIS. Sv ist es bloßer Mißbrauch, falls der Kommissionär statt des wirklich bedungenen Preises den höheren Marktpreis sür den Einkaus oder den niedrigeren Marktpreis für den Verkaus iu Ansatz bringt u.dgl. Nur innerhalb gewisser Grenzen gestattet das H.G.B. Art. 376 ein dem Mißbrauch zugängliches Wahlrecht. Siehe auch Not. 26 a. E. Not. 34. 33) Unten §. 36. Not. 22 ff. 34) Nur ist so — abgesehen von kirchenrechllichen Verhältnissen — zu verstehen das Erfordernis; der s. g. Naliouabilität oder Vernunftgemäßheit: I. 2. v. sit loriAit consust. (8, S3). Nov. 134.S. I. o. 2—11 X. cke- eonsust. <1, 4>. e. 1—3 sock, in VI. (1, 4>. e. 9. cks okk. orck. iri VI. (1, 16). s. un. cks ecmsust. in Lxtrs-v. com. (1, 1). Puchta, Gewohnheitsrecht I. S. 99 ff. II. S. 49 ff. 290 ff. v. Savigny, System I. S. 421. Kierulff, Theorie S. 13. Not. Keller, Pandekten tz.3. Einige, wie Meier S. 29 ff. und Windscheid §. 16. Not. 4. 5. wollen diese Schranke nur für particuläre Gewohnheilen anerkennen. Allein es ist davon auszugehen, daß in solcher Uebung gar kein wahrer NechtS- wille sich kundgibt, also auch kein gemeiner. Vgl. O. A> G. zu Lübeck (Seufsert I. 307. X. 2). München (Seufs. I. 307>. 238 Erstes Buch. Die Negeln und Quellen des Handelsrechts. allgemeine Handelsgesetze, welche für den ganzen Staat (bez. einen größeren Theil desselben) ohne Zulassung Partie u- lärer Abweichungen gelten sollen, 'keine derogatorische Kraft. Im Ucbrigen vermag sie das gesetzliche Handels- und bürgerliche Recht nicht allein zu ergänzen, sondern auch beides aufzuheben, schlechthin, wie durch einen neuen Rechtssatz zu ersetzen^). Den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen gegenüber steht selbst der par- ticulären Usance derogatorische Kraft zu, weil das gesammte Handelsrecht dem bürgerlichen Recht vorgeht (§. 37). — Auch wo SS) I. 32. §. 1. o. cls ISA, (1, 3) §. 9. ^, 6s ^ure nstur. >1, L). Ueber I. 2. L. «zuas sit lon^-r eonsust. (8,53) uud c 11. X. eocl. (1,4) uud deren verschiedene Auslegungen siehe Puchta, Gewohnheitsrecht I. S. 118 ff. -II. S. 203 ff., Pandekten §. 17, Vorlesungen Beilage I. v. Savigny, System I. K. 2ö und Beilage 2; v. Vaugerow, Pandekten I. tz. 16; Sinteniö, I. ^. 3. Not. 44; Guyet, Archiv f. civil. Praris 3S. S. 12 ff.; Windscheid, tz. 18. Die hier vertretene Auffassung war im Wesentlichen die seil oem Mittelalicr herrschende (Puchta II. S. 212), sie stimmt am ungezwungensten zu der Stellung der I. 2. O. eit. (I. 1 und 5! oc>l1. handeln nnr vo» Localgcwohnhcilen, und daß »ur solche ge meint sind, ergibt oie gesammte NechtSbildnng der Eonslanlinischen Zeitl, wie zu deren Wortlaut. Die Puchta'sche Erklärung verbindet zunächst willtührlich (ebenso auch v. Savigny) r^uio und lox, sie gewährt aber auch ciu praktisch ganz unbefriedigendes Ergebniß. Denn welche Gesetze sind es, denen gegenüber eine Uebung nicht als Ausdruck ciueö Gewohnheitsrechts erscheinen kann? Gerade diese wichtigste Frage bleibt unbeantwortet. Auch erkennt Puchta die von ihm behauptete durchaus gleiche Krast des gesetzlichen uud Gewohnheitsrechts selbst keines wegs an, denn nach ihm kann ein absoluter gesetzlicher Nechtösatz zwar nicht durch particuläre Gewohnheit, aber doch sicherlich für den engeren Kreis durch ein für diesen, von der höchsten Staatsgewalt, erlassenes, also Partie uläres Gesetz beseitigt werden. Die im Tert genannten allgemeinen und Principalen Gesetze werden zwar regelmäßig zugleich absolute sein, jedoch nicht nothwendig. Die Beschränkung ans absolute Gesetze (Puchta, Savigny, Sensfert, Windschcid u. A.) wird weder durch die Quellen, noch dnrch innere Gründe unterstützt. Der allgemeine Staals- wille, anch wo er sich nnr in Form eines dispositiven allgemeinen Gesetzes änßerr, kann die entgegenstehende particuläre Gewohnhcitsnvrm ausschließen, da auch der dispvsilive Nechtösatz ein NechtSsatz ist, und aus der Möglichkeit der Nichtanwendung eines solchen Nechtssatzeö im Falle entgegenstehender Privatdisposition keineswegs die Möglichkeit §. 35. Die Usauce. 239 neuere Gesetzgebungen oder Particulargcsetze die gcwohnhcitliche seiner Beseitigung auch nur für einen kleineren Kreis svlgl. Siehe anch unten §. 36. Not. 22 fs. — Die civilrechtliche Controverse wiederholt sich im Handelsrecht. Ltraeeliir, (juonroilo procsö. sit p. I. s. O., vgl. mit 60 assecur. ^1. 33 Ar. 4, 6s na-vi^^t. Nr. 24. erkennt, jedoch nnr unter beschränkenden Voraussetzungen, die derogatorische Kraft der Usance an. Leaooia, äv cornm. et ca.inb. Z. 6. A>. 1. Nr. 28. ganz allgcmeiu, nur nicht gegen ^us clivinuin oder natur-lls. Achnlich Ua.rciug.i'cl 6c- ^jurs inereat. lib. III. e. 2. bes. Nr. 10. 19. 26. Scheinbar ganz allgemein Lirssre^is clise. 76. Nr. 16: Stylus nain- o.us eorunr (iner>:utoruin) vsl eonsustuclo sein per praevslers clsbst Mri eornrnuni cii->c. 144. Nr. 37. C. Dagegen will er — freilich in einem Civilrcchtsfall — clise. 90. Nr. 4. die eonsustuclo le^s rsprodats nicht anerkennen. Auch sonst wird geschwankt, z. B. von koecus ,, eonsuetuclo sst su,netio ssrnctior, uti ro- veritur s,b «.nticjuissinris teniporibus per ivajorss et anticiuiores Iro- inines obssrvgtg,, et ubi eonsustuclo lociuitur, lex nurnst sonita,. Und später im Text: I.ex sst sanetio sunets., donc^ tarneu eonsustuclo sst LÄnetio sanetior, st ) In Preußen gilt nach A. L. R. Einl, §. 3. 4. 60. P.P. Art. VII. gemeines Gewohnheitsrecht gar nicht, particuläres dagegen mit folgender Unterscheidung: das ältere, welches bereits vor dem Gesetzbuch bestand, schlechthin, sosern es seitdem nicht beseitigt ist; das neuere dagegen zwar ;ur Ergänzung des gesetzlichen Rechts, aber gegen dasselbe mir soweit das A.L.R. ausdrücklich aus dasselbe verweist. Das Oesterr. bürgert Gesetzbuch tz. 10. KundmachungSpatent Abs. IV. erkennt Gewohnheitsrecht nur soweit an, als es sich aus Gewohnheiten beruft. iNach Uuger, System des Oesterr. Privatrechts I. K. 5 wäre auch hier überall nnr die Uebung im weiteren Sinne gemeint?». Ebenso Locke civil (Zachariae, Handbuch I. §. 23). 371 Für Preußen bestehen in Handelssachen keine abweichenden Normen noch hat die Praxis die im Gesetzbuch gezogenen Schranken zu übersteigen vermocht (Gelpke, Zeitschr. lll. S. 13 — 15. 209. 210). In Oesterreich hat. die Usance, wenigstens znr Ergänzung des gesetzlichen Handelsrechts, auch nach Publication des bürgerlichen Gesetzbuchs bindende Kraft behalten, da dieses das gesammte Handelsrecht im Wesentlichen unberührt läßt. (Haimerl, Zeitschrift s. Oesterr. Rechtsgelehrs. 1843. I. S. 1 sj. Fischer — Ellinger, Lehrbuch des Oesterr. Handelsrechts. 4. Ausg. von Blodig §. 17. v. Stubenrauch, Lehrbuch des Oesterr. Privathandelsrechts. §.6. Dagegen die nicht überzeugende geschichtliche Erörterung von Mikolasch, Zeitschr. f. Oesterr. Rechtsgetehrs. 1846. II. S. 32 ff.) Für Frankreich stellt ein nicht publicirles Gutachten des Slaaisraths vom 13. December 1811 fest: c^ns Iss tribunaux cke corliioer^e ckviverit Mger Iss Huestions ^«.rticulierss Hui ss prsssutsut, suivirul, leur couviotion, ck'apres Iss terrues et I'esprit ckn Locke, st en etts cke silence cke sa part, ck'itprss le ckroit ooivmuri st lös ust^es ckn eomnisrcs.^ Demgemäß nimmt die herrschende Meinung an, daß Handelsgebräuche nur zur Ergänzung der Handelsgesetze, und auch dies erst nach den bürgerlichen Gesetzen in Betracht kommen. ?s,rckossns, Lours Ar. 1. 6. (In den späteren Auflagen ssv 5 u. 6) läßt er die Usance den bürgerlichen Gesetzen vorgehen). Nasse I. S.66—71. III. S.9—24. ^Iu.u20t, Loioruentirirs t. II. Ar. L58. AoilAnisr, ckss tridunaux cke eominsrce. t. II. p. 104. Kilbert zu Lo. Art. I. Doch findet auch eine sreiere Ansicht, nach welcher der HandclSgebranch schlechthin anch den Haudclsgesetzeu, oder doch deu bürgerlichen Gesetzen vorgehe, Vertheidiger. I)elawo,rrs et liLpoitvin t. I. Ar. 26. 27. 264 — 268: nicht gegen das Handelsgesetz, jedoch wenn sehr att auch gegen dieses mir derogalori- scher Kraft (ckesustucks); llolinisr, Lraits cke ckroit eomroereiu,! I. §. 35. Die Usance. 241 Innerhalb dieser Schranken hat der Richter die bestehenden Usancen zur Anwendung zu bringen, ohne daß es dazu der Anführung oder deS Antrags der Parteien, oder einer Bcwcisauflage im Streitfalle bedürfte^). Der Richter soll auch die Usance kennen. Doch gilt dieses Soll nicht ausnahmelos: es trifft ihn kein Vor- Nr> b. kiviers, R^pcMions «!critvs S. 10: wenigstens für allgemeine Usancen. Vgl. unten §. 37. Not. 1. 9. Nach niederländischen Gesetzen gibt Gewohnheit kein Recht, doch behauptet Ilaltius, Vociilo^in^en I. S. 29—33. 47—49 die Geltung allgemeiner Usancen schlechthin, und der parliculären soweit sie vor dem Handelsgesetzbuch bereits bestanden. Dagegen c!>! ^Vul, llanclelsreßt I. 1. p. 41. Die Hamburgische Praxis erkennt die derogatorische Kraft auch des localcn Gewohnheitsrechts dem gemeinen Recht gegenüber an. (Baumeister, HamburgischeS Privatrecht I. S. I4>. Das Englische Recht erkennt die derogatorische Kraft auch des particulären Gewohnheitsrechts (custoro) an: wlien it, is puk>Iie, psa,ckblL, uniform, Aenerirl, continuecl, reasonalllo, cerlain unci inimo- moriul Louvisr, l.o.w clictionarv s v. cugtom. lomlins eocl. Stsplion l. S. 56 ff. Gegen ausdrückliche Parlamenlsakie gilt jsdsch kein Gewohnheitsrecht. 3tsplisn I. S. 60. 38) Hinsichtlich der Ermittelung des Gewohnheitsrechts ist zwar die ältere Theorie, daß Gewohnheilörechtösätze durchaus den Thatsachen gleichstehen, allgemein aufgegeben, (anders Preuß. A.G.O. I. 10. tz. 53, Haimerl, Zeitschrift f. Oesterr. Rechtsgelchrs. 1843. I. S. 10—13), allein eS herrscht noch Streit, wie weit auf eine dem Richter nicht bckannie Gewohnheit die Grundsätze vom processualischen Beweise anwendbar sind. Vgl. Pnchta I. S. 106. II. S. 151. ff. Rierulsf, Theorie S. 14. 15. v. Saviguy I. S. 181 ff. v. Vaugerow I. §. 17. Seuffcrt, Prakt. Pandekien- recht. K. 11. Sintenis I. §. 3. Not. 50 ff. v. Keller §. 3. Windscheid §. 17. Beselcr, Teutsches Privatrecht I. S. 114 ff. Mittermai er I. §. 25. 27, Not. 2» ff. Thvl, Einleitung S. 52. 53, Handelsrecht §.9. Briuckmann, Gewohnheitsiecht S. 26 ff. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses §. 20. Not. 8. Endemann, Die Beweislehre des Civilproccsses §. 12. 55. I)elaru!>,rr. O.A.G. zu Wiesbaden (eo6. 204). O.A.G. zu Dresden (Annalen III. S. 277). Gerichtshof von Amsterdam 25. Mai 1859 (IllllAaöijn vsn IianclolsreAt, I. 2. S.44). 40) Das Handelsgericht erkennt regelmäßig aus eigener Wissenschaft seiner Mitglieder: Ui»rgna,r. Dem entsprechend: Badischcs Gesetz über die Gerichtsverfassung v. 0. März 1845. §. 35, Bremische HandelSgcrichtsordnung v. 16. Juni 1815. §. 53, 54, Brannschwcigische H. G. O. 23. December 1850 §. 42. Preuß. Entw. des Haiidelsgesetzbnchs Art. 1007 S. 2. Preuß. Entw., die Bearbeitung der Handelssachen betreffend §. 27 (Zeitschrift f. Handelsrecht V. S. 583). Bayer. Einführungsgesetz Art. 72, (vgl. auch Zeitschrift VI. S. 400 ff.). K. Sächsische Ausführungsverordnung zum Ein- führungSgesctz v. 30. December 1861. §. II. (Zeitschr. VI. S. 97). 8- 85. Die Usance. 243 Verfassung die richterlichen Organe deö nationalen, sind sie die eigentlichen richterlichen Organe") des kaufmännischen Nechtöbcwußt- seins. Kennt der Nichter die von einem oder selbst von beiden Theilen^) behauptete Usauce nicht, so darf er von AmtSwcgeu ") auf jedem ihm geeignet scheinenden Wege deren Bestand und Umfang erforschen. Er darf jedoch"), und muß sogar, sofern zur amtlichen Erforschung keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, sich hiczu der Hülfe der Parteien bedienen, und insbesondere derjenigen Partei, welche sich auf die Usance beruft, die Angabe und Beschaffung der Beweismittel auferlegen. Nur ist auch solche Beweisführung — bez. Gcgenbcweisführung des anderen Theiles — nicht nach den pro- cessualischen Grundsätzen vom Beweise der Thatsachen zu beurtheilen, denn der zu führende Beweis ist kein juristischer, sondern wesentlich ein wissenschaftlicher^). 41) Gut Creizenach, Handelsgerichte S. 98 ss. 42) Sintenis I. §. 3. Not. 54. Für Nechtssätze gibt es kein den Richter in der Wahrheitserforschung bindendes Gcständniß, auch dann nicht, wenn die in Ermangelung der behaupteten Usance anwendbaren Rcchlöregeln dispositive wären: denn ein Geständnih im Proceß ist verschieden von der bei Eingehung des Rechtsgeschäfts freistehenden Unterwerfung unter einen gewissen RcchtSsatz. Vgl. auch O.A.G. zu Kiel (Seufsert VII. 139). Die Preußische A. G. O. >. 1». §. 55 ordnet über Gewohnheiten „wenn die Parteien darüber nicht einig sind" Beweisanfnahmc an, indem es dieselben „gleich anderen bestrittcnen Thatsachen" behandelt. Doch ist durch diese Vorschrift das selbständige richterliche PrüfnngSrecht nicht ausgeschlossen. 43) I. 3. §. 6. v. clö tc-Ltidus (22, 5). pr. ^. clo ollio. ^ncl. (4, 17). Mittel amtlicher Erforschung: Seufsert, Prakt. Pandektenr. §. 11. Not. 2. Hier wird dem Richter ganz besonders die klare Einsicht in die Natur der Handelsverhältnisse und Handelsgeschäfte wichtig <§. 34). Siehe Urtheil der Juristenfacultät zu Göttingen f. Lübeck «Seufsert VI. 130). O.A.O. zu Kiel (Seufsert X. 124), zu Wiesbaden lSeuffcrt XIII. 204). ?ar- ässsns Nr. 1377. Vgl. Not. 39. 44) Eine Nichtigkeitsbeschwerde deswegen, weil der Richter nnr der Partei den Beweis der behaupteten Usance anferlegt und Nachforschungen ox oMcio Untertassen hat, ist unzulässig. CassalionShof zu Wolfcnbütlel 1857. (Zeilschr. f. Rechtspflege in Brauuschwcig 1853. Nr. 4). 45) Kicrnlff a. a. O. Windscheid §, 17. Auch die Unterscheidung von Sintenis I. §. 3. Not. 62, welche von der processnalischen BeweiStheo- 16 « 244 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrecht«. Die richterliche Ermittelung wie der PartcienbeweiS kann gerichtet sein ans einzelne Ucbungöfälle, aus welchen der dem Richter allein zustehende Schluß auf den Gcwohnheitörcchtssatz zu machen, oder unmittelbar auf das Bestehen des letzteren selbst^), oder auch auf beides zugleich. Die UebungSfälle können sein gerichtliche, d. i. wiederholte Anwendung desselben NechtssatzeS in richterlichen Bescheiden") — oder außergerichtliche, insbesondere des Handelslebens. rie nur für den Fall absieht, daß der Beweis unmittelbar auf die Existenz des Rechlssatzes gerichtet ist, aber sämmtliche Prvceßregeln zur Anwendung bringen will, wo der Beweis auf die Uebungsfälle gerichtet wird, ist nicht haltbar Die Thatsachen (Uebnngsfälle) kommen nicht als solche in Betracht, sondern als Mittel zur Erkenntniß eines Nechtssatzes. Consequen- zen: Die Berufung auf die Usance wie deren Bestreitung ist in jedem Stadium des Processes zulässig; bei der Erhebung des Beweises darf der Richter mitwirken; die Beschränkungen hinsichtlich der Qualität der Beweismittel fallen weg; hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweise ist der Nichter durch keine gesetzliche Beweistheorie gebunden. Nur die Jnnchaltung der gesetzlichen Beweisfristen bei auferlegtem Beweise wird — als zur nothwendigen Ordnung des Processes überhaupt gehörig — verlangt werden müssen. Vgl. O.L.G. zu Dessau 1858. (Blätter f. Rechtspflege in Thüringen VII. S. 78. 79). Die engere Theorie, nach welcher das zum Beweise ausgesetzte Gewohnheitsrecht processualisch wie eine be- strittene Thatsache zu behandeln wäre, und welche in dem Preußischen Recht (A.G.O. I. 1t). §. 55) angenommen ist, wird auch jetzt noch in der Literatur und Praris häusig aufgestellt, z. B. von v. Bangerow I. §. 17, Langenbeck a. a. O., O. A. G. zu Dresden «Annalen III. S. 277). Siehe jedoch auch: Jurijtenfacultät Gottingen für Lübeck (Seufsert VI. 130,. O.A.G. zu Kiel (Seuffert X. 124). Wiesbaden (Seuffert XIII. 204». 46) Nov. lvk. Puchta II. S. 120 ff. 189 ff. O.A.G. zu Cassel 1835. (soci. II. S. 139), fester Gerichtsgebrauch: 1642 1349. (Seuffert VII. 345). Lübeck (Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 4 und Seuffert I. 310. IX. 202>. Wiesbaden (Senfs. XIII. 2). Jena (Seuff. X. 197). Dresden «Annalen III. S. 278 ff.) Wolfenbüttel (Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 252). Celle (Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen I. S. 316 sf.). Gerichtshof von Amsterdam 1859 lMA-nijo, van Ii-tnäolsroAt I. 2. S. 44). Siehe jedoch Not. 68. 47) I. 38. 0. äe lex. (1, 3). ve-e. rows Ssan-te. XXXVIII. 6. O.A.G. zu §, 36. Die Usance, 245 Mittel zur Feststellung, sei es der Uebungsfälle, sei es unmittelbar der Usance, sind insbesondere die Zeugnisse^) Kundiger, noch lebender, oder bereits verstorbener, allgemein, oder für frühere Fälle, oder bei Gelegenheit des jetzigen Falles abgegebene. Allgemeine Zeugnisse dieser Art sind: 1) Die Aufzeichnung und Bckauntgcbung der bestehenden Usan- cen durch die Vorstände der Kaufmannschaft eines oder mehrerer Plätze ^") — sofern dieselben nicht als autonomische^) Festsetzungen erscheinen. 2) Die Angaben, insbesondere übereinstimmende, solcher Schriftsteller, deren selbständige Kenntniß des Handelsrechts feststeht^'). Je gründlicher und eingehender die Literatur des Han- Kiel (Seuffert V. 199). O. A. G. zu Stuttgart (Seusf. XV. 217). Beiläufige Erwähnung in einem Urtheil ist von geringem Werth: O.G. zu Wolfenbüttcl. (Matthiä, Controversenlencsn S. 389). Ueber schwankenden Gerichtsgebrauch, insbesondere mehrerer coordinirter oder subordinirter Gerichte: Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 44. 48> Auch wer direct die Usance bezeugt, ist kein Sachverständiger, sondern ein Zeuge, da von ihm kein Urtheil verlangt wird, sondern eine Bekundung, zu der es möglicherweise einer gewissen Sachkenntnis; bedarf (Wetzell, Proceß S. 379. 880). Dagegen ein Kaufmann, welcher sich über die Richtigkeit der Buchführung Jemandes erklärt, ist Sachverständiger, weil er ein Urtheil abgibt. 49) Dahin gehören einige der oben §. 31. V. genannten Sammlungen, insbesondere die Hamburgische. Ein Antrag auf officiclle Sammlung der holländischen Usancen: UllA.i^n va,v liaoclsIsroAt I. 3. S. 96 ff. 60) Oben Not. 7. 61> Cs darf freilich mit dem Beweise, insbesondere allgemeiner Gewohnheiten, aus der Literatur nicht so leicht genommen werden, noch wird es in Wahrheit so leicht genommen, wie Meier, Nechtsbildnng S. A4 rügt, daß man beliebige drei Schriftsteller citirt, von denen der eine für Spanien, der zweite für Hamburg, der dritte für Schweden die Usance behauptet. Eiuen Europäischen GewohnhcitSrechtssatz oder doch Gebrauch habe ich nachzuweisen versucht in meinem Lucca-Pistoja-Actien-Streit. S.43—61. Die kottr Kennensis äse. IV. 16. 1t>. nimmt als vollbeweiscnd für allgemeine Gewohnheiten das Zeugniß zweier angesehenen verstorbenen Juristen, Strs-colr», trser. : „Sollte aber auch dessen ohngcachtet bei der Sache ein ganz besonderes, und hauptsächlich in das HaudlungSwesen Bedeuten und Anstand vorwalten, so solle zwar unverwehret sein, von einem nahe gelegenen Wechsclplatze ein Jnformat und Parere über den easuw und Vorgang einzuholen, allein es sollen auch solchem nachzukommen oder nicht, inglcichen daran zu mindern, zu mehren, und zu ändern, ebenfalls unbenommen seyn." Sachsen-Altenburg. W.O. 1750. cap. 5. §. 12 lsoiZ. S. 56): „auch ist in zweifelhaften Fällen, wo es auf Handelssachen und con8u>, Notare, überhaupt Ncchtsgclchrte. Von besonderem Gewicht ist daö Zeugniß ganzer Körperschaften, wie Handelskammern"'! und KaufmannSälte- stcr, dcS Mäklcrsyndicatö, von Zollbehörden, Gerichten u. dgl., theils wegen der an sich in der Stellung solcher Körperschaft liegenden Autorität, theils insofern die Erklärung nur nach vorgängigcr collegia- lischcr Berathung und Beschlußfassung abgegeben ist. Für Erklärungen ganzer Körperschaften bedarf es weder der mündlichen Aussage noch der Beeidigung — für die Erklärungen einzelner Personen ist zwar beides in der Regel erforderlich, darf aber gccignctcnfalls nach richterlichem Ermessen unterbleiben^). Hülfe genommen werde." Ausführliche Anordnungen, über die amtliche Zuziehung von Kaufleuten, vorzugsweise, jedoch uichl ausschließlich, Usan- cen im weiteren Sinne und eigentliche Gruachlen in Handelssachen betreffend, enthält die Allg. Preuß. Gerichtsordnung I. 30. §. 3 — 8. Zürcher W.O. l6<>5. Anhang: „Tie Gerichtsbehörden sind, wenn die eine oder andere Parlhei solches wünscht, verpflichtet, über die vorschwebende Kaufmännische Clrcüiglei!, daö Befinden der Kaufmännischen Vorstchcrschafien einzuholen." 59) Nov. iv6. Nicht durchaus nothwendig. Auch daö kaufmännische Rechts- bewußtscin als Ganzes ist von Bedeutung. Creizenach, Handelsgerichte. S. 103. 104. 60) O.A.G. zu Lübeck 1853. Der Dispacheur kann mit pnblies, ticlsZ eine Usanz im Bereich seiner amtlichen Wirksamkeit bezeugen. (Ullrich >I.S.382sf.) 60») Siehe deren Vernehmung über Wechselrechtssähe in der Amsterdamer Will- kühr (Siegel V. ^ o. I. p 466 sf.). 61) Frankfurt. Ges. v. 20. Mai 1817 §. 17. „Die Handelskammer hat die Bcfngniß, kaufmännische Gutachten oder Pareres über Handlnngsgegen- stände zu fertigen, cS liegt derselben ob, dergleichen auf Erfordern an die Gerichte zu erstatten." Osfenbacher W.O. v. 4. März 1629. tz. S. (bei Meißner, Coder der Europ. Wcchselr. I S. S25>. Zürcher Ges. 27. Jan. 1635 §. S. 6. „Bei Streitigkeiten über Handelsangclegcnheiten ertheilt die Handelskammer oder ihre Handelöcommission, auf Verlangen der Gerichte oder der Parteien ihr Parere." Die Einholung von Gutachten der Handelskammern (als aetes clo notoriete) bildet die Regel zur Coustatirung der Usancen in Frankreich, ooch sind auch Atteste und mündliche Zeugnisse einzelner Kaufleute statthast. (Lavarv, Oictionnairs s. v. parere. Lonelrer, Institntions commerci-rlos. I'aris 1601. Nr. 1755. l>Ärcles8US, Hr. 1377. velumarre et l.opoitvin, t. I. Nr. 269. 270. kl- viorvS.l0.Il. A-rZse II.Nr.783.) Vgl. auch ^ n s kll 6 us, 6i3c. xeu.48. 62) Nov. 106 erwähnt die Beeidigung, ohne sie vorzuschreiben. Juristenfacul- §. 36. Die Usance, 249 Die im einzelnen Fall, sei es auf Befragen deö Gerichts oder auf einseitiges Ansuchen einer Partei ertheilte Auskunft — und zwar über Usanccn auch im weiteren Sinne — sei es Einzelner, sei es ganzer Körperschaften, wird Parere genannt«"). tät zu Göttingen (für Lübeck: Sammlung in Hainburgischen Rechtssachen. II. S, 361. 362). Th öl, Handelsrecht tz. 7. Das bei Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 3 mitgetheilte Urtheil des O.A.G-'s zu Lübeck 1832 verlangt nur, daß der Mäkler als Zeuge vernommen werde, nicht schlechthin dessen Beeidigung. Bei Personen, welche einen Amtseid geleistet haben, genügt jedenfalls Verweisung auf diesen. Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. ö4. 55. K'i> Das Parere nimmt zwar häufig, jedoch keineswegs nothwendig, wie Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 56 behauptet, die Form eines Gutachtens und gleichsam vorläufigen Urtheils über den ganzen Nechtöfall an. Der Ausdruck ist italienischen Ursprungs lparsre — meinen, gutoünken, erachten— vgl. auch Ls>vÄr^, «Uctionnkire universo! Ir, v.: „die Italiener sagen ivi p-rro)" und wird bereits von Aar^usircl, äs ^uro wer- curor. III. 6, Nr. 62. 63 für ein Gutachten der aonsules, der Handelsvor- ftcher und Beisitzer im Handelsgericht, über kaufmännische Rechtsfragen und Rechtsfälle gebraucht und als Genuesische Sitle bezeugt. Unrichtig versteht Morstadt, Commentar zu Mariens Z. 36, darunter ansschließ- lich „ein unbeeidigtcs, ohne richterliche Citation aus reiner Gefälligkeil für den Anfrager privatim ausgefertigte« und von dem Anfrager schriftlich an den ^juäsx eingereichtes Kunsturlheil." In diesem Sinne drückt sich allerdings die A.G.O. >. 30. §. 8 aus: „Einseitig von den Parteien eingeholte und beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'S —." Siehe jedoch die Not. 58 augeführten Quellen, und über den, freilich nicht con- stantcn, Sprachgebrauch: Blisch, Darstellung der Handlung I. S. 613. Heise's Handelsrecht S. 92. Pöhls Handelsrecht I. §. 163. Mitter- maier, Teutsches Privatrccht §. 26. Not. 16. Maurenbrecher, Teutsches Privatrccht II. §. 637. Noback, Handelsusancen S. 9. Ganz in dem oben aufgestellten Sinne versteht den Ausdruck Württemberg. Entwurf Art. 899 und Motive. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. pflegt ihre Parerc's als „kaufmännisches uud handelsrechtliches Gutachten" zu bezeichne». Sammlungen von Parerc's: Von Savs,,-^ oben S. 26; Marpcrger oben S. 36. Siegel, Lorpus ,suriL csmbiiäis Th II., neuere oben S. 203. Wenn mitunter bemerkt wird, z. B. von 3»vs,r?, Parere 212, ^usaläus äi8c. ^sn. 46, vgl. Nr. 48. äi8c. 72. Nr.26.2K, daß man sich an Kaufleute nicht um Gutachten über Rechtsfragen wende, so meinen sie Fragen, welche nachdem geschriebenen Recht, dem eigentlichen 250 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Als Beweismittel für den einzelnen Fall dient endlich auch der zugeschobene, zurückgeschobene oder vom Richter auferlegte Eid — jedoch nur für die Thatsache der Uebung, nicht für das Bestehen des NcchtSsatzcs«»). Hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweise steht dem Richter vollkommen freies Ermessen zu, ohne jede Schranke einer gesetzlichen Beweisthcorie^). Bei der Abmessung der Beweiskraft, insbesondere deö auf Ansuchen einer Partei producirten und nicht einmal beeideten Parere eineH oder mehrerer Kaufleute^), ist ^us im Gegensatz zur llsance, zu entscheiden sind. Mit wirklichen Gewohnheit« re chtö fragen dagegen befaßt sich ein sehr großer Theil aller überlieferten und noch üblichen Parere'ö. 64) Glück I. S. 490. 491. Mittermaicr, Archiv f. civil. Praxis Bd. 18. S. 81, Puchta II. S. 193. v. Holzschuher, Theorie und Casuistik I. S. 21. 22. Schäffer, Archiv f. praktische Rechtswissenschaft IV. S.313ff. O.A.G. zuKiel (Seufs. VII. 139). O.T. zuCelle (Seuff.X.4). 65) Lben Not. 45. 66) Siehe die Not. 58 angeführten Wechselordnungen. Offcnbachcr W.O. 1829. Z. 5. — „Weder in dem einen noch in dem anderen Falle soll jedoch die richterliche Entscheidung an diese eingezogenen Gutachten gebunden sein'" Allg. Preuß. Gerichtsordn. I. 30. §.8: „Einseitig von den Parteien eingeholte und beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'ö können zwar der Erläuterung wegen zu den Akten verstattet werden; verdienen aber nicht gleiche Rücksicht mit den, unter Direktion des Richters, aus den vorgelegten Akten abgestauete» Gutachten vereideter Sachverständigen." Württemb. Entwurf 8891 „Das rechtliche Gewicht eines solchen Zeugnisses oder Gutachtens richtet sich, abgesehen von seinem inneren Gehalte, hauptsächlich nach der Persönlichkeit deö Ausstellers." — Daß sie in kaufmännisch besetzten Handelsgerichten überall gar nicht zugelassen würden, wie P öhls I. §.153, Brinck- mann, Gewohnheitsrecht S. 56 behaupten, ist unbegründet, nur sind sie hier iu der Regel unnöthig (oben Not. 40 — 42), weil solche Handelsgerichte eine vollkommenere Einrichtung für den gleichen Zweck sind. Nur das Hambnrgischc Handelsgericht hat ihre Beibringung durch Gemeinbe- schcid verboten (Trummer iu der Tübinger Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft Bd IV. sl828) S. 313). Die Versuche, den Parere's innerhalb der gesetzlichen Bcweisthcorie eine seste Stellung anzuweisen, mußten scheitern — daraus erkläre» sich die höchst verschiedenen Ansichten, z.B. ^ N3 kl «Ins ,ili8o. Tenor. 44t5. Marperger, Handelsgericht I. S. 68 II. S. 145.147. S chlü ter, Tractat von einer zu'Recht beständigen Gewohnheit tit. 17. §.3. Scheerer, Handbuch des Wechselrechtö Th. II, s. v. Parere. §. 35. Die Usance. 251 in Betracht zu ziehen die nähere oder entferntere Wahrscheinlichkeit, daß das Zeugniß bez. Gutachten ohne hinreichende Kenntniß des Geschäftslebens, oder ohne hinreichende Einsicht in die rechtlichen Voraussetzungen bindender Usancen abgegeben sei, oder daß persönliches, Geschäfts- oder allgemeines Standcs-Jnteresse, Zuneigung"') oder Abneigung auf den Inhalt der Aussage von Einfluß gewesen sei, ob andere in anderen Fällen oder in dem gleichen Falle von der Gegenpartei beigebrachten Pareres widersprechen. Ist das Parere — wie üblich — oder das sonst producirte Zeugniß direct auf die Uebung oder gar auf das Bestehen des Gewohnheitsrechtssatzes gerichtet, ohne Namhaftmachung einzelner Ucbungssälle, so ist solches Zeugniß mit Vorsicht^, unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Usance und der Person der Deponenten, zu würdigen"»). Busch, Darstellung der Handlung I. S. 613. Martenö § 38, dazu Morstadt und Heise S. 92. Bender I. §. 190. Pöhls l. § 163. Langend eck, Archiv f. civil. Praris 41. S. 168. 169. Richtig Thöl 8. 7. a. E. 67) vee, kotae Qeouaö XIX. 5. 6. K3> vee, kotas 6 Anerkannt ist derselbe in den Motiven der Preußischen Regierung und den Commissionsberichten der beiden Häuser des Preußischen Landtags zum Prenß. Einführungsgcsetz (Verhandlungen S. 262. S60. 493. 494) und von v. Hahn, Commentar l S. 3. 4. Bestritten hingegen in doppelter Beziehung: 1) Es sei überall hinsichtlich der Usance bei dem bisher geltenden gemeinen bez. particulären Recht geblieben: Thöl, Handelsrecht. 4. Aufl. §. 11. ». III. und, jedoch abgesehen von der derogatvrischen Kraft, Busch, Archiv f. Theorie und Praris I. S. 14 — 21, unter mehrfachen Mißverständnissen sowohl der Protokolle, wie der Ansichten v. Hahn's. 2) Es sei durch das H.G.B, ein ganz neuer, weiterer Begriff von Han- dclsgebräuchen als Rechtsquelle aufgestellt worden. Siehe Not. 9. §, 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch. ersten Preußischen Entwurfs. In den Vorbemcrkungen^) heißt es S. IV., daß die landrechtliche Gesetzgebung ^) der „Zu- lässigkeit einer rechtlichen Anerkennung der Regeln zu enge Grenzen zieht, welche factisch in Uebung kommen und in der Handelswelt sich Geltung verschaffen." S. VI. VII. „Der Entwurf setzt die Gebräuche und Gewohnheiten in Handelssachen inihrealtenNechte ein. Hiebei versteht sich von selbst — daß sie in dem Bezirk, für welchen sie wirksam sein sollen, .allgemein als verbindliche Norm anerkannt sein müssen." Der zweite Preußische Entwurf Art. 1 wiederholte die Vorschrift'') wörtlich, nur mit dem Zusatz „die anerkannten Handelsgebräuche." In den Motiven S. 3 wird hervorgehoben, daß „die Gültigkeit des Gewohnheitsrechts als Ergänzung des geschriebenen Handelsrechts anzuerkennen sei." „In diesem Sinne führt der Entwurf die Haudels- gebräuche — als Nechtsquelle auf —." „Bei der Abfassung eines Handelsgesetzbuchs ist es nicht möglich alle in Uebung befindlichen Normen zu erforschen Und zu ftriren." Hier wird also überall der Ausdruck Handelsgebrauch als gleichbedeutend mit Handelsgewohnheitsrecht genommen, und dieses letztere — im Gegensatz zur Theorie des Preußischen Landrechts — in seine alten, d. h. vorlandrechtlichen, also gemeinrechtlichen Rechte eingesetzt. Diese Fassung ward, jedoch unter Streichung des Zusatzes „anerkannten" ^), in der ersten Lesung der Nürnberger Konferenz angenommen und in den beiden folgenden unverändert beibehalten. Insbesondere ward mit !) gegen 5 Stimmen, bez. 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt, den Ausdruck „Handelsgebräuche" durch den Ausdruck „Handelsgewohnheitsrecht" oder „Usance" zu ersetzen. Ueber den von der Conserenz diesem Ausdruck beigelegten Sinn läßt 2) Wörtlich gleich vor dem zweiten Preußischen Entwurf S, IV. Vl, 3) Siehe über die Particularrechte: §. 3S. Not. 36. 4) Die Berliner Sachverständigenconserenz hatte sich für Streichung des §. 1 ausgesprochen, theils weil derselbe überflüssig sei, überhaupt oder doch an dieser Stelle, theils weil man denselben für zu weit gehend erachtete. Berliner Protokolle S. 4. 5) Als zu allgemein und unbestimmt, weil er nicht ersehen lasse, worin die erforderliche Anerkennung liegen solle, ob in einem Gesetze, einer Verordnung , in richterlichen Erkenntnissen oder sonst. Nürnberger Prolokolle S. 10—12. Z54 Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. aus den Protokollen") nur entnehmen, daß man mit demselben etwas Weiteres hat bezeichnen wollen, als dasjenige, was nach den beengenden Voraussetzungen der verschiedenen in Deutschland außer dem s. g. gemeinen Recht bestehenden CivilrechtSsysteme^) bisher als Gewohnheitsrecht anerkannt zu werden Pflegte. Ist auch nicht unwahrscheinlich, daß ein Theil der Confercnzmitglieder sich den Unterschied ^) zwischen der Usance als Nechtöquelle, und der Usance im weiteren Sinne: der Uebung nur faktischen Inhalts oder doch ohne entsprechenden NechtSwillen der Betheiligten, nicht zu klarem Bewußtsein gebracht habe, so zwingt doch nichts zu der Annahme, daß auch nur dieser Theil gerade an die Usance im weiteren Sinne gedacht habe, da mit den Ausdrücken „Uebungen mit factischer 6) Protokolle S. 11—13. 7) Es sei „offenbar nöthig, und deshalb auch vom Entwürfe beabsichtigt, die Schranken wegzuschaffen, welche den Handelsgewohnheiten bisher entgegenstanden, die als eine der wesentlichsten Quellen deö Handelsrechts anerkannt seien, die sich oft sehr schnell bildeten, und denen doch überall Geltung beigemcssen werde (?); ,>in dieser Richtung werde es aber beim Alten gelassen, wenn man nur das den Erfordernissen der Civilgesetze entsprechende Gewohnheitsrecht gelten lassen wolle, weil mehrere Rechte, wie das allgem. preußische Landrecht, das österreichische und kgl. sächsische Civilrecht dem Gewohnheitsrechte nur eine sehr beschränkte Wirkung beimessen." — Man wollte „auch denjenigen gleichmäßigen Uebungen eine entscheidende Kraft beilegen, welche, wenn sie auch eines solchen (d. h. den Erfordernissen der angeführten Gesetzbücher) specifisch juristischen Charakters entbehrten, doch eine entsprechende Zeit lang immer in gleicher Weise vom Handelsstande beobachtet und mit einer faktischen Geltung versehen worden seien" (S. 11). — „Daß nicht nur das den bestehenden civilrccht- lichen Bestimmungen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht, sondern auch die bloö thatsächlichen allgemeinen (gleichmäßigen oder nicht parliculären?) Uebungen als Enlschädigungs- (soll heißen: Entschei- dungS-i Normen anerkannt werden müßten" (S. 12). Siehe auch die Aeußerung deö Referenten in Not- 11. Ueberall wendet man sich nur gegen die beschränkenden Theorien der Particularrcchte, bez. der neueren Ci- vilgesetzgebungen — die Theorie des gemeinen Rechts ist nirgends angefochten worden, weil sie eben keinerlei Beschränkungen enthält, und an ihrer Geltung hat man von keiner Seite rütteln wollen. S) Oben Z. 3ö. Not. 23—33. 8. 36. Die Usance nach dcm Deutschen Handelsgesetzbuch. 255 Geltung" „blos thatsächliche allgemeine Uebungen" sehr wohl das eigentliche HandclSgcwohnhcitsrccht der gemeinrechtlichen Theorie, welches jene beengenden Beschränkungen der neueren Gesetzgebungen nicht kennt, bezeichnet werden durfte. Der Wille der Majorität zumal kann aus nichts Anderes gegangen sein"), weil im entgegengesetzten Falle das Gesetz etwas Unmögliches bestimmen würde'"). Denn nur Uebungen rechtlichen Inhalts und auf NcchtSübcrzcugung beruhende können Quelle von NechtSsätzen sein, und als solche — wie hier geschehen — neben dcm Handelsgesetzbuch und dcm bürgerlichen Recht genannt werden. Hiernach ist der Handclsgebrauch als Nechtöquclle nicht allein alsdann maßgebend, wenn er den strengeren Erfordernissen der par- ticulären Civilrechte") vom Gewohnheitsrecht entspricht, sondern 9) Gleichwohl wird das Gcgcnlhcil behauptet von Anschütz, Kritische Vicrtel- jahrsschr. I. S.7. S, Auerbach, Arch. f. Wechsele. XI. S.64, (was Auer- bach in seinem Werke „Das Neue Handelsgesetz, systematisch dargestellt." Abth.1. S. 16. 16 als Beispiel anführt, wäre ein particulärer GcwohnheitSr cchts- satz: „in dem festen Glauben, daß man sonst des Regreßanspruchs verlustig gehe"), anschcinendv.Kräwell, DasA.D.H.G.B. S.2.>. Gegen diejuristi- sche Möglichkeit dieser Theorie: Mein Gutachten über den Entwurf zweiter Lesung S. 13—15; der Referent der Nürnberger Commission c>, yno-v vitro c-rrst. I. 67. O. cls (66, 17). Ueber- dics ist von diesen Handelögcbränchen im weiteren Sinne an einer an- derenStelle des Gesetzbuchs: Art.279 die Rede! Siehe oben §.36. Not. 30. 11) Prot. S. 11. „nicht etwa bloö dem Handelsgewohuhcitörecht, dessen Voraussetzungen nach dem jcoes Orts über die Entstehung des Gewohnheitsrechts geltenden Civilrechte zu beurtheilen wären" — „wenn man nur das den Erfordernissen der Civilrechle entsprechende Gewohnheitsrecht gelten lassen wollte." — S. 12. „nicht nur das den besonderen civitrecht- lichen Bestimmnngen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht." Daß man — wozu die Prot. S. 12. „daß aber gleichwohl auch bei diesen" — verleiten könnten — eine doppelte Klasse: eigentliches HandelögewohnheitS- recht und uneigentliches (bloße HandelSgcbräuche?) habe unterscheiden wol- 25k Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. überall im ganzen Geltungsgebiet des Gesetzbuches schon") dann, wenn er der freieren, wissenschaftlichen Theorie des gemeinen Rechts entspricht, welche überall dem verständigen Ermessen des Richters den sreiesten Spielraum läßt''), und nur als eine durch Erfahrung bewährte verständige Anleitung dieses Ermessens erscheint. Sie ist — wenn auch ohne ausdrückliche Abstimmung — angenommen^) und würde gelten, selbst wenn diese Annahme mit geringerer Sicherheit erhellte. II. Die derogatorische Kraft. Der Handclsgebrauch ergänzt das gesetzliche Handelsrecht, auch da, wo das Gesetzbuch oder das Einzelgesctz nicht auf ihn verweist^). Solche Verweisung ward zwar bei der ersten Berathung len, ist undenkbar. Damit stimmt auch die Bemerkung des Referenten. Nvt.9. Ferner Folgendes- Vou Königl. Sächsischer Seite war zu Art. 1 das, in oril- lerLesung ausgeschiedene, Moniium erhoben worden, es erscheine zweifelhaft, ob überall unter dem Ausdruck„Ha»delsgebräuche" das eigentliche Handelögewohn- heilSrecht nnd die eigentliche Handelöusance zu verstehen sei, daher dahinter die Parenthese <„Handelsgewohiiheilörecht, Handelsusancen)" beantragt wurde. Dazu bemerkt der Referent «Darstellung S. 1j „Die Ausdrücke Gewohnheitsrecht und Usaucen sind bereits in erster Lesuug abgelehnt worden, und zwar zum Theil auö materiellen Gründen, z. B. um die in verschiedenen Particulargesetzgebungen bestehenden engeren Schranken des „Gewohnheitsrechts" fern zu halleu. Die Conserenz hat den Ausdruck „Handelsgebränche" für am meisten bezeichnend erachtet." Daher ganz unrichtig Busch a. a. O. S. 17. 21. 12) In gleicher Weise ist anch sonst neben einer engeren partieulären eine freiere allgemeingültige Theorie aufgeftelli: H.G.B. Art. 306-303. 309—312. 345. 13) Es war beantragt worden, den Ausdruck „zu Recht beständige" oder „rechtliche Gewohnheiten" aufzunehmen, da „die Sache nicht allzulcicht genommen und jedenfalls von dem Erfordernis) der Nachweisbarkeit uud der Vernuuftgemähheit nicht abgesehen werden könne." Indessen wurde dieser Ausdruck mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt, indem ein anderer Theil der Versammlung den Ausdruck „Handelsgebräuche" für unverfänglich hielt „in der Meinung, daß es der Praris überlassen sei, festzustellen, ob in einem einzelnen Falle eine Uebung mit Grund als gülliger Handelsgebrauch betrachtet werden könne oder nicht." Prot. S. 12. Vgl. auch E. F. Koch A.D.H.GB. mir Commentar. Zu Art. 1. Not. 2. a. E. 14) So auch, jedoch ohne Begründung, v. Hahn I. S. 3. 15) Z. B. H.G.B. Art. 326. 334. S. 2. 342 S. 3. Verweisungen auf Ortsgebrauch: oben §. 35. Not. 16. §. 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch. 257 des Preußischen Entwurfes von der Berliner Sachverständigencommission für erforderlich erachtet, jedoch weder in den revidirten Entwurf aufgenommen'"), noch bei den Nürnberger Berathungen weiter in Betracht gezogen. Dagegen haben die Handelsgebräuche keine derogatorische Kraft gegenüber dem Handelsgesetzbuch, weder die zur Zeit seiner Einführung bestehenden, weil diese das H.G.B, hat firiren bez. modificiren wollen, noch auch die in Zukunft sich bildenden oder befestigenden, gleichviel ob allgemeine Deutsche bez. Europäische oder nur particuläre, soweit das H.G.B, nicht auf dieselben verweist. Dieser Satz ist deutlich in dem Art. 1 des H.G.B.'s enthalten, wenn auch nicht ausdrücklich") ausgesprochen, überdies durch alle Stadien der Berathung hindurch gewollt, und zwar als in dem Art. 1 enthalten'"): er ist also nicht etwa nachlässiger Weise nicht 16) Berliner Protokolle S. 4. Dagegen Motive des « zweite») Preußischen Entwurfes S. 3, weil unvollständige Verweisungen zu vermeiden, überhaupt die Forteulwickelung und Ergänzung des geschriebenen Rechts durch das Gewohnheitsrecht möglichst zu begünstigen sei. 17) Was Thöl betont. 18) Vorbemerkungen zum (ersten) Preuß. Entwurf S. VI. „Hierbei versteht sich von selbst, daß — die Gebräuche den bestehenden Handels- und Strafgesetzen nicht widerstreiten dürsen." Nürnberger Protok. S. 13, „Auf die Anregung, ob deutlich genug im Art. 1 bestimmt sei, daß das H.G.B, jedenfalls vor deu Handelsgebräuche» gelten und durch dieselben nicht abgeändert werden solle, erkannte die Conferenz einstimmig an, daß dies mit dem Gesetz allerdings bezweckt werde, hielt aber dafür, daß diese Absicht deutlich genug im Entwürfe ausgedrückt sei." In zweiter Lesung ward angeregt, ausdrücklich festzustellen „durch Handelsgebräuche können die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine Aenderung nur insoweit erleiden, als es in demselben vorbehalten ist." Dieser Antrag ward mit 16 gegen 2 Stimmen abgelehnt, und, gegenüber der Ansicht, daß diese Frage im Gesetzbuch offen gelassen werden solle bez. wenig praktische Bedeutung habe, von der Mehrheit hervorgehoben, der Entwurf müsse mit Rücksicht auf die früheren Verhandlungen auch bei der jetzigen Fassung im Sinne des Antrags verstanden werden, weshalb es einer ausdrücklichen weiteren Bestimmung nicht bedürfe" (Prot. S. 884. 865), Hingegen wollten mehrere Schriftsteller die dero- gatorische Kraft wenigstens allgemeiner Usancen auch dem H.G.B, gegenüber gewahrt wissen: Meine Kritik des Preußischen Entwurfs I. S. 7—9. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 17 258 Erstes Buch. Die Regein und Quelle» des Handelsrechts. ausgesprochen. Er gilt also nach allgemeinen Auslegungsregeln '»). Zufolge dieser ganz allgemein lautenden und in dieser Allgemeinheit gewollten Vorschrift des Handelsgesetzbuchs können weder die absoluten, noch auch nur die dispositiven?") Sätze desselben durch Usancen abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Allerdings vermag sich den nur dispositiven Sätzen gegenüber ein entgegenstehender Handelsgebrauch praktisch durchzusetzen; je- Dietzel, Archiv f. Wechselrecht VII S. 250 — 252. Mein Gutachten S. IS. 13. Es wurde Eichel a. a. Q. > die Behauptung, ausgestellt, daß wenigstens den disvosüive» Bestiinmungen des H.G.B.'s auch nach der jetzigen Fassung der Handelsgebrauch dcrogiren könne. Znr dritten Lesung war von Hamburg (Monitnin l> eine andere, die derogatorijche zcrast der lljance anerkennende Fassung beantragt, von Kurhesseu lMoni- lum 2) eine nochmalige Erwägung dieser Frage verlangt worden. Dagegen erwiederte oer Reserenl (Darstellung S. I I, daß Inhalt und Fassnng des Art. l in beiden Lesungen — wiederholt erwogen und mit großer Majorität angenommen woroe». „Insbesondere ist die Tendenz, die Bestimmungen des H. G. B.'s von den verschiedenen in einzelnen Staaten (auch allgemeinen?! angenommenen Handelsgebräuchen (atö von einer concurrirenden Rechlsguelle) durchbrechen zu lassen, mit dem Zweck eines gemeinsamen Teutschen H.G.B.'s nicht vereinbar erschienen." Beide Mo- nila gehören leider zu den ausgeschiedenen, nnd ist daher in dritter Lesung die Frage nicht weiter berührt worden. Ob übrigens die Eonserenz sich überall den Gegensatz der allgemeinen uud der parriculären Usanceu klar gemacht, und ob sie auch die ersteren schlechthin hat ausschließe» wolle», ist aus den Protokollen nicht ersichtlich. Die angeführte Aeußerung des Referenten würde nur einer Ausschtießung der particulären Usancen gegenüber dem H.G.B, zur Seile stehe», somit auch hier wesentlich die gemeinrechtliche Theorie beibehalten erscheinen. 19) Qbeu 34 g. E. So auch Makower und Weher, v. KräweU, v. Hahn zu Art. 1. Au erb ach, Archiv s. W.N. XI. S. S4 Not. 3. Busch a. a. O. S. l5. t». F. Roch, zu Art. l. Auerbach, Das Neue Handelsgesetz. S. 15. Motive nnd Eommissionsberichle des Preuß. EinführnngsgesetzeS (Verhandlungen S. 252. 36». 493. 494). Anderer Ansicht: die Frage sei ossen gelassen: Anschütz, Kritische Vierteljahrsschrisl 1. S. V. !höl S. ), Nicht jedoch ohne solche. Denn der Handelsgebrauch auch im weiteren Sinne ist zwar eine Jnterpretationsquelle für den Willen der Betheiligten: es wird vermuthet, daß das Uebliche gewollt sei, und daß das Gewollte den üblichen Inhalt habe 22) — allein diese Vermuthung vermag gegenüber der Gesetzesregel nicht durchzudringen, welche eben für den Zweifelsfall das Gewollte feststellt 2»). Dem, wenn auch bedingten, Imperativ des Gesetzes gegenüber: „dies soll gelten, d. h. dies gilt als gewollt, falls nicht ersichtlich das Gegentheil gewollt ist" kann nicht durchdringen die bloße Vermuthung „dies gilt als gewollt, weil es üblich ist." Das Gesetz selbst inter- pretirt den Parteiwillen: eine ihm derogirende Jnterpretationsquelle kann nur eine ihm gleichstehende Nechtsquelle sein. Ist aber der Handelsgebrauch gegenüber dem Handelsgesetzbuch keine gleichstehende Rechtsquelle, so kann er sich auch gegen dasselbe nicht stillschweigend praktisch durchsetzen. Die versagte derogatorische Kraft würde durch eine Hinterthüre eingeführt Werdens, denn den Handelsgebrauch entgegen dem H.G.B, als maaßgebende Jnterpretationsquelle benutzen, heißt: der dispositive Nechtssatz, welchen das H.G.B, aufstellt, besteht nicht, sondern ein anderer — als Parteiwille gilt im Zweifel nicht, was im Gesetzbuch festgestellt ist , sondern was die Uebung mit sich bringt 2». — 2>) Vgl. 8- 30 Nol. 25. 12. 31 22) Vgl. §. SS. Not. 24—32. 23) Der Schluß Dietzel's „im Gebiet der oisposiliven Bestimmungen hat schon der Einzelne freie Hand, also auch der Hanoelsgebrauch" trifst uach dem Folgenden nicht zu. Sieh auch Busch, Archiv s. civil. Praxis Bd. 28. S. 198—200. 24) Das H.G.B, bestimmt Art. 3:i!S, daß im Zweifel der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren habe. Wäre nun an einem gewissen Platze, z- B. in Hamburg, üblich, daß im Zweifel nur Waare geringster Qualität zu ljesern sei, und würde jeder Handelskauf dieser Uebung gemäß ausgelegt, so würde nicht der Satz deö H.G.B.'s, sondern der entgegenstehende Satz zur Anwendung kommen - und der erstere praktisch beseitigt sein. 25) Hieraus erklärt sich, daß das H.G.B, regelmäßig nur des Vertrags, 17 - 260 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. III. Beweis. Die Nürnberger Conferenz hat die volle Freiheit des richterlichen Ermessens wahren wollen (Not. 13). Es gilt somit schlechthin die gemeinrechtliche Theorie. III. Handelsrecht und bürgerliches Recht«-). §. 37- Das Handelsrecht stellt Regeln auf Handelssachen, d. i. für die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes und bei Handelsgeschäften (§. 1). Die Personen des Handelsstandes und die Handelsgeschäfte sind indessen gleichzeitig den Normen des (gemeinen oder particulä- ren) bürgerlichen — öffentlichen und Privatrechts unterworfen. Das Handelsrecht erschöpft nicht den Umfang der auf sie anwendbaren Rechtsregeln, es schließt dieselben nur aus, soweit es reicht. Das Handelsrecht ist also auch für Handelssachen überall nicht das einzige Recht, sondern ein Specialrecht, in dessen Ermangelung als Mittel, die dispositive Norm des Gesetzbuchs außer Anwendung zu setzen, erwähn!, und den Ha ndels geb rauch nur ausnahmsweise neben dem Vertrage nennt, nämlich nur da, wo die derogatvrische Kraft desselben gewollt ist! Art. 286. 326. 334. 339. 342. 346. 351. 352. 370. Die Worte „im Zweifel", z. B. Art. 284. 336 sind zu verstehen: in Ermangelung einer Vereinbarung. ') Sander in den Annalen der Badischen Gerichte Bd. III. (1835) Nr. 37. Mittermai er im Archiv f. civil. Praris 26. S 114 — 127. v. Gerber, System des Deutschen Privalrechts §, 154. 155. Endemann, > Der Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuchs, insbes. S. 1—12. Mein Guiachten über den Entwurf zc. S. 7—I», und Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. V. S. 211 — 214. Siehe auch Kuntze, Das Ms rssvonäencli S. 3t) fs. O s I it m arrs Lt I/öpoitvin, traits 6k ciroit eorawsreial. I. Nr. IS — 32. (1. Aufl. I. S, 14. 15. 237. 653. 659. III. Nr. 13 fs. VI. S. 70 ff.). Ksäs,rriäö, Loluii>siit2>ire ciu ooclö cis eorainsres l. Ar. 1—3. Für Frankreich- Lacirs8, I^s ooäo civil mis sn raxport avee le ciroit comiiisrcig.1. ?s.ris 1845 , und insbesondere das lehrreiche Werk von Au-ise, l.e ciroit colllvagreial cians 8ös raxxortg avec Is ciroit äes ^eris st Is ciroit civil, t. Il—IV., auch t. I. Nr, 9. 57 — 64. cle Wal, öst Nscisrlsriäsclre Ilaiiclslsreßft. I. 1. p. 41—44. §. 37. Handelsrecht und bürgerliches Recht. Zßl das bürgerliche Recht zur Anwendung kommtEs ist ein Spe- cialrecht, aber kein Ausnahmerecht. I> Dies haben von jeher alle Schriftsteller und Gesetzgeber anerkannl, wie sehr auch bei der Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes die Ansichten anseinandergeyen, und bald mehr der Gesichtspunkt der Emancipation des Handelsrechts vom bürgerlichen Recht, bald die Tendenz nach Unterordnung desselben überwiegt. Vgl. Ltr-teclr» . Einen abweichenden Stand- puttkt behaupten völ»iui»rrs sl I^spoilvin n.. O. Ausgehend von dem nur relativ wahre» Satze, daß Handels- nnd Eivilrecht zwei ne- bencinanderstehc»dc selbständige Svsteme bilden, oas eine uiliversaler (kosmopolitischer), das andere streilg territorialer Nat»r ^ju-z Al-ntium — oi- vile) ^ »nd gestützt auf einige vage Aenfierungen des Lo:c>rjo cls comniercie p. 4. Vineens prül'kee t. I. p. IX — XIV. linier I. s>. 12 — 15. NonAnier, äss dridunkux cle commerov. ?->ris 1344 t. II p. Il>4. Ittä. Insbesondere "Iroplonx kevns cls I.!xi8> t. XVI. (1342, p.62ff. ^l«.u?et eock. XXl p.323t7. und ooniment^ir« II. Nr. 558 Ant. 1. IUg>8se I Ar. 57 — 63. 82. III. Nr. 1440 1442. liivibrs11. 12. Vgl. oben §. 35. Not. 37. und unreu Not. 9. Richts zur Sache enthält die Dissertation von L. Z6Z Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Der Umfang desselben ist bald enger, bald weiter: theils nach dem Kreise der Verhältnisse, welche es beherrschen soll (§. 1), theils nach dem Maaße, in welchem es dieselben beherrscht. Zn der letzteren Beziehung ist dieser Umfang am engsten, wo die dem Handel angemessenen Nechtsprincipien^) das gesammte bürgerliche Recht so sehr durchdrungen haben, daß zur Bildung eines Sonderrechts keine oder nur geringe Veranlassung vorliegt; am weitesten da, wo das bürgerliche Recht auf den entgegengesetzten Grundlagen beruht. Hieraus erklärt sich, daß neben dem bürgerlichen Recht der Römer zur Zeit seiner höchsten Ausbildung nur ein dürftiges Special- handelsrecht bestand^, und daß gerade im Mittelalter sich noth- )enslltic-nL des ui'^viiktriu!-, die Lorrei^IitÄt der soeii ui-ßentsrii, die setiu tridutoria, und wenige andere. Ueberall tritt das Bestreben hervor, die Besonderheilen der Handelsrechtsverhältnisse^ möglichst abzuschwächen, hingegen das bürgerliche Recht so reich auszubilden, daß es allen Ansorderungen auch des große» Handelsverkehrs gerecht wird. Bei eiuem so freie», elastische», i» höchster Vollendung entwickelten bürgerlichen Recht, bei einem vortresslichcn Proceß mit Geschworne», freiem Beweisverfahren und strengster Erccution konnte ein Bedürfnis! »ach einem besonderen Handelsrecht und besondere» Hcmdclsgerichten nicht empfunden werden. So ist da« klassische Römische Recht beschasfen, zur Zeit der höchsten materiellen Blüthe des Reichs. Während der letzten Jahrhunderte der Kaiserzeil, mit der schwindenden Blüthe des innere» und auswärtigen Verkehrs, sterben die freien Proceßformen ab, und auch das materielle Recht, wenngleich in seinem Kern erhalten, wird durch mancherlei kaiserliche, auf einer mitunter laren Humanität bernhcnde, jedenfalls dem großen Verkehr durchaus »»angemessene Satzungen verunstaltet! ciusrslu, non num. pe- llnmae. Nothwendigkeit der sxpressk vn,u8!» clodoncli, Beschränkungen der Okssion. insbesondere die Isx ^nsstu,smn»., Herabsetzung der gesetzlichen Zinstare, verschärfte Beschränkungen des Zinseitianfs, Ansechtung wegen lac-sio enoriniZ, Abschwächung der Bürgschafts-, der Correal-Obligation und der Rechte des Pfandgläubigers, Ausdehnung der privilegirten und gesetzlichen Pfandrechte uud der Concursprivilegic», u. a. m. — Ueber das Verhältniß zwischen dem heutigen Handelsrecht und dem Römischen Recht s. unten Not. 11. S64 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. liarstandpunkt des Landrechts wie des Lehnrechtö, bei der dem Handel durchaus feindlichen, auf einer Verkennung der Gesetze des Wirth- schastlichen Lebens beruhenden Stellung des Canonischen, und bei der höchst subtilen, scholastisch gelehrten Behandlung des Römischen Rechts, endlich bei einem den Bedürfnissen wie den Sitten des Handelsstandes durchaus zuwiderlaufenden Proceßrecht Hat nun auch seit den letzten Jahrhunderten des Mittelalters der das Alterthum weit überflügelnde Aufschwung der Industrie und des internationalen Handels zahlreiche ganz neue, oder doch in dieser Ausbildung eigenthümliche Handelsrechtsinstitute erzeugt, welche nicht mehr als bloße handelsrechtliche Modifikationen und Ergänzungen des bürgerlichen Rechts, sondern als selbständige Rechtsgebilde neben diesem erscheinen, so tritt doch — wie seit den letzten Jahrhunderten der Römischen Republik — mit dem veränderten wirthschaftlichen Standpunkt unserer Zeit und der dadurch bedingten Nivellirung der alten Standesunterschiede, die Tendenz hervor, sowohl diese geschichtlich dem Handel allein angehörigen Institute, wie diejenigen der freieren Bewegung und dem strengeren Schutze des Verkehrs entsprechenden Modifikationen des bürgerlichen Rechts, welche der Handelsstand zunächst für sich zu erringen gewußt hat, zur allgemeinen Geltung für den gesammten Verkehr zu bringen 6). Wie gegen alle Ein- 4) Sowohl das Germanische mil seinen eigemhümlichen Beweismitteln (Eideshelfer, Zweikampf, Gottesurtheile überhaupt: Bereits in dem Vertrage zu Wisby 122!> zwischen den Kaufleuten auf Gothland und in Riga einerseits und dem Fürsten von Smolcnöt andererseits sSartorius-Lappenberg I. S. 113 fs.^ wird der Beweis durch glühendes Eisen oder durch Zweikampf ausgeschlossen; das Flandrische Privileg für alle Kaufleute des Römischen Reichs, welche Gothland besuchen 1252 s^oä. S. 211 fs,^ bestimmt, daß keiner zum gerichtlichen Zweikampf gefordert werden dürfe.— Siehe auch ^ssisss cls -IsruZsIsiu, eoui- clos kourAsois. e. 40. 44. ^?s,r- clessus. Lolleet. I. S. 275. 280, vgl. S. 304f), wie das schriftliche, subtile und langwierige Romisch-Canonische Proceßrecht, Ueber das Canon. Rechts. Eudemann, Zeitschr. s. Haudelsr. V. S. 334 ff. und in Hil- debrauo's Jahrbüchern f. Nationalökonomie Bd. I. 5) Ausdehnung der eigenthümlichen Handelsrechtsinstitute: Wechsel (allgemeine Wechselfähigkeit, Eigenwechsel), Seeversicherung (Feuer-, Hagel-, Lebens-, Hypothekeiiversichernug zc.), Jnhaberpapiere (Staats- u. Communalanlehens- papierc, Lotterieloose ?c.>, Aktiengesellschaften (für Eisenbahnen, Kanäle, §. 37, Handelsrecht und bürgerliches Recht. zwängung der canonischen Doctrin, der mittelalterlichen StandeS- und Zunftgeschlossenheit, gegen territoriale Absperrung und Finanzkünstelei in der inneren Organisation des Großhandelsbetriebs zuerst gleichsam instinctiv die richtigen ökonomischen Principien sich zur Geltung durchgerungen haben"), so nimmt auch dessen äußere Norm, das Handelsrecht, dem gesammten bürgerlichen Recht gegenüber eine bahnbrechende Reformstellung ein, und durchdringt dasselbe mit seinen Tendenzen. Je mehr dies gelingt, um so enger wird der Kreis des Handelsrechts, um so mehr geht dasselbe in dem bürgerlichen Recht auf'). So ist das Verhältniß zwischen Handelsrecht und bürgerlichem Recht überall nur ein relatives: das Handelsrecht umfaßt niemals alle den Handel regelnden, und enthält bald mehr bald weniger demselben eigenthümliche Rechtssätze und Rechtsinstitute. Hieraus ergeben sich folgende Principien: 1) Das Handelsrecht geht in Handelssachen schlechthin dem bürgerlichen Recht vor, sowohl das gesetzliche, wie das gewohnheitliche und wissenschaftliche (§. 34), gemeine und particuläre. , Auch die particuläre Handelsusance, sofern sie nur nicht gegen die Grundlage sittlicher und staatlicher Ordnung verstößt (§. 35. Not. 34), geht sogar den absoluten und für den ganzen Staat er- Baulen aller Art, Museen, Bibliotheken, Schulen -c.). Allgemeine Durchführung der handelsrechtlichen Modificariouen: Beseitigung der Zinsschranken , der lox ^nu,»ta,si!inu,, der ^usrela non nuro, peeuniae, Beschränkung der Concnrsvrivilegien und gesetzlichen Pfandrechte, Verbesserung des Proceßrechls im Sinne der Beschleunigung und Vereinfachung u, a m. 6) LabsII-t, OsII» naturs, e äslle ori^ini i'uuionali äsl ctiritto eommer- eials (tZiurisprullen?», coiliinercisls itslmrik v, Likvsri t. I. psrte IV. p. 17—28«. 7j Wenn auch, bei dem heutigen und immer wachsenden Umfange des Handels, sich schwerlich das Privathandelsrecht jemals „auf nicht viel mehr als höchstens eine Erklärung einiger technischen Bezeichnungen und einige durch das Wesen des Handels gebotene Zusätze zum Civilrecht zusammen ziehe» lassen wird." (Endemann, Der Entwurf eines D.H.G.B.'ö S.4). Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. lassenen bürgerlichen Gesetzen vor"), soweit nicht das Gegentheil bestimmt ist»). 2) In Handelssachen kommt ergänzend auch das bürgerliche Recht zur Anwendung"), jedoch mit folgender Unterscheidung: 81 Geschichtliche Beispiele- Verzinslichkeil des lüontc^m'i'entsnlilo gegen das Verbot des Hnswci8m»s, Auerkennung der Ordre- und Jnhaberpapiere trotz mangelnder Angabe der c-auLa, cledoncli, die partikuläre Anerkennung des sechsten Zinstbalcrs in Handelssachen u, a. m, !N Früher wurde darüber gestritten. Vgl. die Not. l genannien Schriften. Neber das Französische Staatsralhsgulachlen vom 13. December 1811 und die getheilte Französische Doctrin vgl, Z. 38. '>col. 37. Die richtige Ansicht vertheidigen u. A. Thöl §. 9. Brinckmann ^. 7. Fischer—El- linger, h. v. Blodig S. SS, 34. v. Slubenrauch S. 13. Hol- tius. Voorlo^in^en I. S. 47. 48. Für das Deutsche Handelsrecht hal jeden Zweifel gelöst D.H.G.B. Art. 1: In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthalt, die Handelsgebräuche, und in deren Ermangelung das all geineine bürgerliche Recht zur Anwendung. „Recht", d. h. sowohl geschriebenes wie ungeschriebenes. Vgl. Motive des Preuß. Entwurfs S. 3. Nürnberger Protot. S. 13. 884. 885. v. Hahn I. S. 2—4. UebrigenS nicht allein die bestehenden Handelsgebräuche, wie v. Kräwell S. 22. Nol. 5 meinl, sondern auch die in Zukunft sich bildenden, nnd nicht allein gegenüber dem bestehenden, sondern auch dem in Zukunft entstehenden bürgerliche» Recht, soweit nicht das künftige Gesetz die zuwiderlauseudc Usauce ausschließt. Ein „bürgerliches" Gesetz ist übrigens ein jedes, welches für Handelssachen keine ausdrücklichen Normen aufstelll. 10) D.H.G.B. Art. 1. 288. 309. 312. 34S. 439. 894. VandcSgesetze: Art. 8. 292. 308. 780. Vgl. Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch. Kundmachungspa- tet Abs. 7. §. 1179. 1203. 1204, 1207. 1214. 1216. 1027 —1031. 1410. 1430. Lo.kc- civil Art. 1107. 1341. 1873. 1964. 2070. 2084. 2102. Lock«- clo commvi-lie Art. 18. 92. 95. Span. H.G.B. Art. 20. Portug. Art. 1.244.513. Holl. Art. I. 79. 139-c. Würllemb. Entw. Art. 1 und Motive. Brasil. Art. 21. Eine in der .Regel unrichtige Stellung erhält das Handelsrecht gegen das bürgerliche Recht, falls das H.G.B, bestimmt, daß das bürgerliche Recht überall zur Anwendung komme, wo ersteres nicht ausdrücklich davon abweicht (Holl. Art. 1. Brasil. Art. 21), oder wo das H.G.B, sich nur als Ausnahmerecht erklärt (so im Königreich Neapel! less^i cli ecceuione per All nn^i-i cli c!omri>ere äroit eororQer<:iaI ete. t. I. II. Kr. 485 —369. Vgl. 270 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Gleichwohl bestehen zahlreiche örtliche Verschiedenheiten auch der Handelsrechtssätze nicht allein selbständiger Staaten, sondern auch innerhalb desselben Staatsgebiets, völlig verschiedene Rechtsinstitute, entgegenstehende leitende Grundsätze, abweichende Einzelsätze >). Innerhalb desselben Staatsgebietes kann das Verhältniß dieser verschiedenen Rcchtssätze ein doppeltes sein: Subordination oder Koordination — für verschiedene Staaten ist nur Coordination möglich. Jedoch kann durch eine gemeinschaftliche Gesetzgebung unter Umständen auch für verschiedene Staaten ein der Subordination ähnliches Verhältniß hervorgerufen werden, so daß die in den einzelnen Staaten neben und vor dem allen Staaten gemeinfchaftlichen Recht geltenden Nechtssätze einen particulären Charakter an sich tragen. Dies gilt namentlich von den gesetzlichen und gewohnheitlichen Rechtssätzen, welche in den Deutschen Einzelstaaten neben der Deutschen Wechselordnung und dem Deutschen Handelsgesetzbuch fortbestehen'). Das ganze Geltungsgebiet dieser Gesetzbücher bildet so gleichsam für die in denselben geregelten Fragen Ein ge- Zachariä, Handbuch des französischen Civilrcchlö 5. Ansg. v. Anschntz I, §, 31. 32 Kretzschmar in Schlelter's Jahrbücher». Bd. V». S.177fs. 273 sj. 5ok>n Wostlakc, ^ treuliso nn private intern-Uioiial law <»- tlre cuntlict of Invvs, will, rii-incipkl relorenea to >>8 praclieL in tlie LNAÜsIi !vn6 otker coAnatv s>'8tcms ok Mrisprn-teneo. I^onäon 1858. Alle diese und andere Schriften , I. Renaud §. 7. Kuntze, Wechselr. S. 116) Folgerung gegeben, daß der Angehörige eines dieser Staaten, welcher in einem anderen derselben ein Wechselgeschäst eingeht, hinsichtlich seiner Wechselfähigkeit nach seinem Landesrecht — entgegen Art 84. S. 2. der D.W.O. — zu beurtheilen sei. Denn die Wech- selsähigkeit bestimmt sich nach Art. 1 der D.W.O- durch die allgemeine Verpflichlungssähigkeit durch Verträge, ist also, da die letztere nicht gemeinschaftlich geregelt ist, insoweit den einzelnen Landesrechten überlassen. Vgl. auch Platner in der Zeijchr. s. Handelsr. V. S, 64 ss., nebst meinem Nachtrag, und oben §, 33, insbesondere Not. 7 fs. 4) Dahin gehören sür das Handelsrecht! D.W.O. Arl. 84 — 86, und vereinzelt D.H.G.B. Arl. 327. 336. 3S2. 353. 369. 370. 371. 272 Erstes Buch. Die Regeln unv Quellen des Handelsrechts. Staates erheischt. Demgemäß genießt der Fremde principiell die gleiche private Rechtsfähigkeit, Rechte und Rechtsschutz wie der Einheimische — die Regeln, nach welchen beide beurtheilt werden, sind im Princip die gleichen 2). Es ist weder die Anwendung des fremden Rechts auf den Fremden wie den Einheimischen, noch die Anwendung des einheimischen Rechts auf den Fremden principiell ausgeschlossen«). Viel- 5) Das französische Recht enthält zwar mehrfache den Fremden benachthei- ligende Vorschriften (insbesondere Lcxle civil 14, 2123. 2128. vaclo äs prcx-öcwrs 54k. S0S. Ges. 17. April 1832 Art. 14), welche von der Praxis in der den Fremden lästigsten Weise angewendet werden, und will überhaupt i.Ooäs civil II. 13), im Gegensatz zu den Grundsätzen des modernen Jnternationalrechts, dem Fremden, welcher nichl durch kaiserliches Decret Domicilrecht in Frankreich erworben hat, und demgemäß gar kein eigentliches cloraieile, sondern nnr rssiclönes in Frankreich hat, die droils eivils nur nach dem Gesichtspunkt der durch Staalsvertrag ausdrücklich festgestellten Reciprocität zuerkennen. Doch wird, bei allem Schwanken über den unterscheidenden Charakter der clroits eivils und ciroits ustui-sis, wenigstens so viel anerkannt, daß die dem Handelsverkehr angehörigen Rechte durchgehends nicht zu den entzogenen clroids eivils gehören. Uasss I. Nr. 603 — 516. II sms,nAle proeeclurs 420) Ju- risdiclion der französischen Gerichte zwischen Fremden als Regel anerkannt. ?srclsssus Nr. 1477. ?oelix I. Nr. 146 ff. U s,sss I. Nr. 650 ff., und die Cautionspflichtigkeit des fremden Klägers gilt hier nicht. Lociö eivil 16. Locls es eor.sv.l3. I. S. 270—280. 6) Gegensätze: ^. Das sremde Recht ist schlechthin ausgeschlossen. Der Einheimische wird dann stets nach einheimischem Recht beurtheilt, der Fremde gleichfalls nach diesem, oder er ist vollkommen rechtlos. So im Römischen Reich vor der Bildung des jus Ksotiura, und im Mittelalter vor der Ausbildung des Systems der Nationalität der Rechte im fränkischen Reich. Wird innerhalb dieses Systems das einheimische Recht dem Fremden zugänglich gemacht, so kann das geschehen entweder im 8. 38. Die örtliche Geltung der Handelsrechtssätze. mehr wird der Fremde nach einheimischem und der Einheimische nach fremdem Recht behandelt — je nach dem in Frage stehenden Rechtsverhältniß. Es ist entscheidend, welchem Orte dieses Rechtsverhältniß seiner Natur nach angehört — dem Rechte dieses Ortes unterliegt es. Nur hinsichtlich der Form der Rechtsgeschäfte ist schlechthin das am Orte der Errichtung derselben geltende Recht maßgebend, genügt aber im Zweifel auch die Beobachtung der Form desjenigen Ortes, welchem das zu begründende Rechtsverhältniß angehört'). Ja dieses Princip des heutigen internationalen Rechts gilt sogar da, wo nicht ein einzelnes, sich gleichsam localisirendes Nechts- Sinne eines Privilegs für den Fremden, oder in der Tendenz gegen erstrebte Eremtionen (k) dem eigenen Recht nnd Gericht Geltung zu verschaffen. ö. Das fremde Recht ist schlechthin anerkannt, jedoch nur für den Fremden - s>) jedenfalls vor deren eigenen, ihnen von den Landesherren zugestandenen Gerichten — entweder nur in Streitigkeiten derselben unter einander, oder auch bei Klagen eines Inländers oder gar gegen einen solchen. So die Deutschen Colonieen in den slavischen Ländern (Stobbe a. a. O. S, 36. Not. IS); so namentlich die Handelsniederlassungen in fremden Ländern, sowohl der Italiener, Franzosen, Spanier, Portugisen, wie der Deutschen (vgl. die Urkunden §. 35 Not. 1, und die §. 36 Not. 6 angeführten Schriften. Dazu noch: I^sx Visi^otlrornm üb. XI. tit. III. es,p. 2. 6e trausillarlnw nöAotig,toridus. Insbesondere äs Ailtitn, AanusI um Controversen des Handelsrechts oder bürgerlichen Rechts in allen oder in einzelnen Bundcsstaaten zu entscheiden; andere, der Vollständigkeit halber aufgenommene Vorschrif- 1) Allgemeine Literatur: Weber, Ueber die Nückanweudnug positiver Gesetze. Hannover 1811. Bergmann, Das Verbot rückwirkender Kraft neuer Gesetze im Privatrcchte. Hannover 1818. v. Savigny, System VIII. §. 383—400. Lasalle, Das System der erworbenen Rechte. Bd. I. Leipz. 1861. Windscheid, Paudekteur. Z. 31—33 und die dort citirlen Lehrbücher. R Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach ihren zeitlichen u. räumlichen Grenzen. Jena186Z. Ueber das Preuß. Recht insbesondere: Borncmann, Erörlernngen im Gebicre des Preußischen Rechts. Heft 1. Berlin 18S5Nr. 1, und dazu meine Recension in der «Heidelberger) Kritischen Zeitschrift »I. S. 467 ff.; über das Oesterrcichische Recht: Unger, System I. §. 16. 16. 26. 21; über das Französische Recht: Zachariä, Handbuch, 5. Ausg. von Anschütz. I. §. 30. Ueber das Deutsche Handelsgesetzbuch insbesondere: Christ, Zeitschrift f. Handelsr. VI. S. 413 ff. Vgl. auch Puchelt in Busch's Archiv II. S. ,1 fs. 2) Siehe oben Z. 34 g. E. 280 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. ten enthalten thatsächlich solche Lösungen. Demungeachtet können auch diese, ihrem geschichtlichen Verhältniß nach interpretativen Rcchtssätze nicht etwa als authentische Declarationen des älteren zweifelhaften Rechts auf die bereits unter der Herrschaft dieses älteren Rechts begründeten Verhältnisse zur Anwendung kommen, da sie bei ihrer Publication weder als authentische Erklärungen bezeichnet noch auch als solche gemeint, sondern als Bestandtheile einer umfassenden Gesetzgebung erlassen sind. Sie können nur als wissenschaftliche Hülfsmittel für die Interpretation des älteren Rechts dienen, ohne die Freiheit der richterlichen Würdigung irgend zu beschränken. Die bei Einführung der Deutschen Wechselordnung auftauchenden wenigen Fragen sind in den Gesetzen verschiedenartig behandelt worden. Zahlreichere Fragen knüpfen sich an die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs. Insbesondere treten in den ihrem Wesen nach über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Verhältnissen des Personenrechts deö Handelsstandes — Firma, Procura — wie in den Handelsgesellschaftsverhältnissen die erheblichsten Verschiedenheiten zwischen dem alten und neuen Recht hervor, es sind hier zum Theil ganz neue Znstitute geschaffen worden, deren Anwendung auch auf die bereits bestehenden unter sie passenden Verhältnisse ohne schweren Nachtheil für die Sicherheit und Übersichtlichkeit des Rechtszustandes nicht füglich unterbleiben kann, zumal entgegengesetztenfalls gar leicht auf Menschenalter hinaus eine höchst störende Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse Platz greifen würde. Andererseits beruht nicht selten der ganze rechtliche und wirthschaftliche Bestand zahlreicher Einzel- und Gescllschaftöhandlungen auf der Voraussetzung, daß das zur Zeit ihrer Entstehung geltende und bei deren Gründung vorausgesetzte Recht dauernd zur Anwendung kommen werde, und nur ganz ausnahmsweise kann für Handelsverhältnisse das öffentliche Interesse an der durchgreifenden Verwirklichung des neuen Rechts stark genug erscheinen, um dieser wohlbegründeten Erwartung entgegenzutreten 2). 3> Christ a. a. O. S. 436. 437. So erklärt das Preuß. Gesetz über Aktiengesellschaften v. 9. November 1843 ausdrücklich, daß es auf bestehende Aktiengesellschaften keine Anwendung finde (§. 30). Anders das Bernerische §. 39. Von der zeitlichen Anwendung der Handelsrechtssätze. Einer durchgreifenden Verwirklichung bedürfen daher zwar durchgehende die neuen, wesentlich formellen Einrichtungen für die Klar- und Sickcrstellung der Personalverhältnisse des Handelsstandes ^) — dagegen ist die Anwendung der materiellen, wenn auch absoluten Vorschriften des H. G. B.'s auf bereits früher begründete dauernde Rechtsverhältnisse principiell ausgeschlossen. Die Einführungsgesetze sind, nach sehr verschiedenen Grundsätzen, bald schonender, bald durchgreifender verfahren, fo daß eine höchst bedauerliche Rechtsverschiedenheit Platz gegriffen hat. Am schonendsten das K. Sächsische^), am durchgreifendsten das Bayerische Einführungsgesetz, mehr vermittelnd das Preußische, welchem die Mehrzahl gefolgt ist. Die entschiedenen Hauptsragen ergibt nachfolgende Zusammenstellung : I- Die Deutsche Wechselordnung. 1> Für alle wechselrechtlichen Verhältnisse ist schlechthin das zur Zeit der Ausstellung des Wechsels geltende Recht maßgebend. So oie Einführungsgesetze von Lübeck §. 2. 3. Mecklenburg-Schwerin und Streliy 8- 1- Waldeck §, 1. Lippe-Detmold §, I. Preußen Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Inhaber obliegenden Verpflichtungen, die von demselben zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmenden Handlungen, und die aus der Nichiannahmc und Nichtzahlung folgenden Rechte nach dem neuen Recht beurtheilt. 2) Hiusichtlich der Verjährung finden sich vier verschiedene Systeme: es entscheidet schlechthin das Recht zur Zeit der Auöstelluug des Wechsels! Oldenburg E.G. §. 2; die bereits begonnene Verjährung wird nach allein Recht beurtheilt: Frankfurt §. 9. Obertribunal zu Berlin (Entsch. 19 S. 200); die begonnene aber noch nicht vollendete Verjährnng wird nach neuem Recht beurtheilt, doch läuft die Verjährungsfrist der Ncgrcßklagcn erst vom Tage der Gesetzeskraft an: Braunschwcig §. 6. S, 4. Württcmb. Art. 7. Vgl. auch O.A.G. zu Dresden (Borchardt, Die A.D.W.O. Not. 214<-.); nach der alten oder nach der kürzeren neueu, von der Gesetzeskraft an zu berechnenden Frist: Großh. Hessen §. 2. vgl. §. IL. So auch Urtheile Badischer und Oesterreichischer Gerichte (Borchardt a. a. O. Not. 214o. s.> 3) Hinsichtlich des Verfahrens in Wechselsachen finden sich zwei Systeme: Das neue Verfahren leidet keine Anwendung auf die unter dem alten Recht ausgestellten Wechsel: Oldenburg §. 2. Waldeck §. 4. Lippe-Detmvld §. 4; es findet Anwendung auch auf die bereits auhäugigeu Wechselprocessc: Brannschweig §. 8. Lübeck (?) Art. 3. V. d. Ocsterr. Justizmiuisterii v. 25. October 1850 über das Verfahre» iu Wechsclsachen §. 27. II. Das Deutsche Handelsgesetzbuch. 1) Die im H.G.B, vorgeschriebenen Eintragungen in das Handelsregister für Handelsfirmen, Haudelsgescllschafteu und Vorsteher von Aktiengesellschaften nebst der damit verbundenen gerichtlichen oder beglanbigt einzureichenden Zeichnung der Firmen uud Unterschriften, uud die an die Eintragung bez. Nichteiutragung durch das H.G.B, geknüpften rechtlichen Folgen kommen schlechthin auch für die bereits bestehenden Einzel- nnd Gescllschaftöhandlungen zur Anwendung, sollte auch eine den frühereu Gesetze» entsprechende Anmeldung und Einlragnng bereits stattgefunden haben' So die Einführungsgesetze uud Voll- zngsvcrvrdnungcn von Preußen Art. 62—64 (dazu Ministerialiustructiou H. 107. 109. 114), Nassau Z. 21—23, Bayern Art. 25. 37, Königr. Sächs. Auöfnh- rungSvcrordn. §. 48, vgl. jedoch die Unterscheidung iu §. 52 (dazu die Not. 5 erwähnte Justizmiuiftcrialverorduung), Großh. Hessen Art. 42—44, Oesterreich §. 49—51. 53. 54, Sachseu-Cvburg Art. 27. 28, Waldeck §. 22—24, Sachsen- Meiuiugeu §. 34, Anhalt-Bcruburg §. 26. 27, Sachsen-Weimar-Eisenach §. 38, Neust j. L. §. 34. 35, Renß ä. L. Art. 33. 34, Anhalt-Dessau-Cöthen §. 36.37, Braunschweig §. 44. Modificirt ist dieser Grundsatz bez. der nach älterem Recht gehörig rcgistrirten Anmeldungen: Baden Art. 42. 43, Vollzngsvcrordn. 8- 46- Frankfurt Art. 7. 6. 10, Lübeck Art. 21. Ohue jede Modifikation wird er ausdrücklich anerkannt bezüglich der nach der Gesetzeskraft des H.G.B.'s eintretenden, nach diesem der Eintragung bedürftigen Acndcrnngen: Preußen Art. 68 (Jnflr. §. 89. Von der zeitlichen Anwendung der HandelSrcchlssätze. W3 §. IIS), Baden Art. 46, Grosch. Hessen Art. 48, Waldcck z. 28, Anhalt- Bcrnburg Art. 31, Sachscn-Meiningcn tz. 34, 35, Sachscn-Cvburg Art. 27. 23, Frankfurt Art. 7, Brauuschwcig §. 49. .Ueber die Schiffsregister für ältere Seeschiffe: Prcnßen Art. 71. (Jnstr. Th. II. §. 21—29), Lübeck Art. 2«. 2) Hinsichtlich des materiellen FirmenrcchtS finden sich 3 Systeme: Die nach älterem Recht statthaften Firmen bleiben schlechthin bestehen: Königr. Sachsen §. 6 und AnSführungSvcrordn. §. 46 — oder doch in dem Falle, daß sie nach älterem Recht gehörig registrirt waren: Frankfurt Art. 7. 10; schlechthin das neue Nccht kommt zur Anwendung: Sachsen-?oburg Art. 27. 28; das neue Recht kommt zur Anwendung, jedoch niit erheblichen Modificalioncn zu Gunsten der »ach älterem Recht statthaften Firmen — schlechthin: Oesterreich K. S2. L0. S3 (die Anmeldung innerhalb 3 Monaten ist auch hier nicht bei Verlust des Rechts, die ältere Firma fortzuführen, sondern nur bei Ordnungsstrafe vorgeschricbcu) — oder doch soferu dieselben innerhalb gewisser Frist zur Cin- iraguug angemeldet werden: Preußen Art. 65 lJnstt'uction tz. 106.108), Rassau §. 24, Bayern Art. 26 «beschränkender, da Art. 20. 21. Abs. 2 des H.G.B.'s nicht mitausgenommcn sind), Baden Art. 44, Großh. Hessen Art. 45, Waldcck §. 25, Anhalt-Bcrnbnrg Art. 28, Meiniugcn §. 36 (Art. 18 des H.G.B.'S nicht mit ausgenommen), Reust j. L. §. 36, Neust ä. L. Art. 35 (Art. 18 H.G.B, nicht ausgenommen), Anhalt-Dessau-Cöthen §. 38, Vraunschweig §. 46, Lübeck Art. 22. 3) Tic nach älterem Recht gültig errichteten Aktien- nnd Comman- bitgesellschaften ans Aktien, welche den Vorschriften des H.G.B.'s nicht entsprechen, dürfen nnd müssen (dagegen: die Eintragung ist statthaft, aber nicht nothwendig: K. Sachsen §.13 sAussühruugsverordn. §. 42^j, Auh.-Bernb. Art. 29) eingetragen werden: Prcustcu Art. 66 (Jnstr. §. 110), Nassau §. 24, Grosth. Hessen Art. 46, Oesterreich §. 58, Coburg Art. 29, Waldeck §. 26, Anhalt-Beru- burg Art. 29, Sachseu-Mciniugcu Z, 37, Sachsen-Wcimar-Eisenach §. 41, Reust j. L. § 37, Reust ä. L. Art. 36, Anhalt-Dcssau-Cvlhcn §. 39, Braunschweig Art. 47. Ueber Bayern s. snl> 4. Eine eigenthümliche transitorische Bestimmung hiusichllich der nach der Publication aber vor der GcscncSkraft dcS H.G.B.'S sich bildenden Commanditaktiengcsellschaflen: Grohh. Hessen Art. 49. 4) Hiusichllich der anderweitigen Rechtverhältnisse der Handelsgesellschaften nnd sonstigen Handelsvcreinignngen geht die Mehrzahl der Eiufnhrungsgcsehc ^so wohl anch das K. Sächsische, welches §. 9 nur das Recht bereits bestehender Theilnahme eiucS offene» Gesellschafters au einer andern gleichartigen Gesellschaft, i» Uebereinstimmung mit Sachsen-Meiningen K. 41, Sachfcn-Weimar-Eiscnach §. ^15, Rcuß j, L. §. 41, Reust ä, L. Art. 40, Anhalt- Tcssau-Cöthen §. 43, wahrt) davon aus, daß dieselben schlechthin dem zur Zeit ihrer Eingehung gellenden Nccht unterliegen; uur die durch das Handelsgesetzbuch untersagten vertragsmäßigen Beschräukuugc» der Vcrtretungsbcfug- niß der znr Geschäftsführung befugten Mitglieder müssen (uud dürfen ausnahmsweise) innerhalb gewisser Fristen zur Eintragung in das Handelsregister 2«! Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. angemeldet werden: Preußen Art. 67 (und Jnstr 8. 111), Nassau §. 26, Baden Art. 45, Grosch. Hessen Art 47, Oesterreich §. S6. 57, Waldeck 27, ?ln- Halt-Bernbnrg Art. 30, Sachsen-Meiningen §.41, Sachsen-Weimar-Eisenach §.42. 43, Neuß j. L. §, 38, 39, Nenß ä. L. Art. 37. 38, Anhall-Dessau-Cothen K. 40. 41, Braunschwcig §. 4?, Lübeck Art. 23. Dabei bestehen zum Theil (nicht Sach- sen-Meiniugen, Sachsen-Weimar-Ersenach, Renß j. L., Reuß ä. L, Anhalt-Dessan- Eöthen) für die Vorsteher von Aktiengesellschaften besondere Fristen (S Jahre: Preußen, Großh. Hessen, Oesterr,, Waldeck, Anh.-Bernb., Brannschweig, Lübeck; 2 Jahre: Bade»), mit Eintragung der Beschränkung (Oesterreich! oder ohne Zulassung der Eintragung (Preuße» und die übrigen genannten Staaten). — Hingegen das Bayerische E. G. Art. 38—40 setzt binnen längstens 3 Monaten alle den absoluten Vorschriften des H.G.B.'s zuwiderlauseuden Verträge über die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaft dritten Personen gegenüber außer Wirksamkeit, nur die staatlich genehmigten Verträge dieser Art von Aktien- und Commanditaktiengesell- schaften bleiben durch Eintragung in das Handelsregister binnen 3 Monaten gewahrt; auch die sonstigen Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften und anderweitigen Handelsvereinigungen werden, in Ermangelung von Vertragsbestim- mnngen, nach dem Deutscheu Handelsgesetzbuch beurtheilt. Das Lübeckische E.G. Art. 24 wahrt nur die den Art. 217, 223 S. 3, 224, 225, 226, 227 S. 3, 239 S. 1 ausdrücklich zuwiderlaufenden Statuten bestehenden Aktiengesellschaften. 5) Aeltcre Pro euren gelten nicht als Procuren im Sinne, sondern als Handlungsvollmachien im Sinne des H.G.B.'s wenngleich in dem früheren Umfange. So Preußen Art. 69 (Jnstr. 116), Nassau Z. 27, Großh Hesse» Art. 50, Oesterreich x, 55, Waldeck K. 29, Bernburg Art. 32, Sachsen-Coburg Art. 30, Sachsen-Meinigen 8- 40, Sachsen-Weimar-Eisenach Z. 44, Reuß j. L. 8. 40, Reuß L. L Art. 39, Anhalt-Dessau-Cöthen §. 42. Auch Braunschwcig §. 50, welches die Geltung als Procura von der Eintragung innerhalb 3 Monaten abhängig macht. Hingegen als Procuren im Sinne des H.G.B.'s: Bayer» Art. 29. 30, Baden Art 47, Frankfurt Art. 8 — nach dem letzten Einführungsgesetz sogar ohne Eintragung. Nach Lübeck Art. 25 gelten die bereits früher eingetragene» Procuren ohne neue Eintragung als Procuren im Sinne des H.GB's, früher nicht eingetragene nur weun sie binnen 3 Mouaien eingetragen werden 6) Auf solche Haudelsfrauen, deren Unternehmung schon vor der Gesetzeskraft des H.G B.'s bestanden hat, finden Art. 7. 8. desselben keine Anwendung: Oesterreich §. l>2. 7) Bereits angestellt gewesenen Handelsmäklern sind ihre Dienstcau- tionen zurückzugeben, eine nochmalige Beeidigung findet nicht statt, wohl aber Beglaubigung ihrer Tagebücher: Preußen Art. 70. Jnstr. III. Z. 4. 5. Besondere Vorschriften: Braunschweig §. öl. 8) Bei bereits laufender Verjährung hat der Verpflichtete die Wahl zwischen dem bisherigen Recht uno den kürzeren, jedoch erst vom Zeitpunkt der z. 39. Von der zeitlichen Anwendung der Handelörechtssätze. 285 Gesetzeskraft deö H.G.B.'s zu berechnenden Verjährungsfristen de» letzleren. Kö- mgr. Sachsen >!. 3, Sachseu-Coburg Art. 25, Sachsen-Meiningen §. 32, Sachsen- Weimar-Eisenach §. 3k!, Frankfnrl Art. 22, Neuß j. L. §. 32, Reuß ä. L. Art. 31, Anhalt-Dessau-CLthen §. 34, Braunschweig §. 52. Vgl. oben l. 2. 9) Von der Geltung des HGB.'s lausen auch für ältere Forderungen die Verzugszinsen zu 6°i<, nach H.G.B. Art. 287- O.A.G. zu Dresden (Busch's Archiv II. S. 87. 88.1 1V) Die Rechte der Gläubiger im Concurse bestimmen sich nach dem zur Zeit der Eoncurservfiuuug gelteuocu Recht. Konigr. Sachsen §. 4, Evburg Art. 2>!, Meiniugen 33, Weimar-Eisenach K. 37, Reug j. L. §. 33, !»teuß ä. L. Art. 32, Anhalt-Dessau-Eötoen §. 35, O.A.G. zu Dresden 4/9 62. (Anualen VI. S. 76). 11) Das neue (particularrechtliche) Versahren iu Handelssachen findet auch aus bereits anhängige Processe Anwendung: Nescript des K. Sächsischen Jnstizministerii v. 1. März 1362 (Archiv f. Wechselr. XI. S. 450). Gleiches gilt in betreff der Kompetenz der Handelsgerichte: O.T. zu Berlin 4. November 1362 (Strieth. Bd. 47. S. 133 ff.) Die Kompetenz der Handelsgerichte auch für Rechtsstreitigkciten aus Verhältnissen, welche znr Zeit ihrer Entstehung nicht Handelssachen waren, erkennt an das Bayer. Handelsappellationsgericht: 2/9 62 und 4/5 63 (Sammlung Handelsgericht!. Entscheid, in Bayern l. S. 28 ff, 228). Auch die Berufungssumme in bereits anhängigen Processen bestimmt sich nach dem neuen Recht: Bayer. Handelsappellationsger. 3/10 62 «Sammlung I. S. 61 ff.) Das Institut der Beweiskraft der HanoelS- bücher wird jedoch als ein nicht rein processualisches erachtet vom O.A.G. zu Darmstadi 17/3 63 8—10. Hcise'S Handelsrecht ibict. Mittcrmaier, Deutsches Pnvalr, II. 531. ?ar- clsssus cours I. !?r. I—54. A»sse 1. !lr. 3—31. Cap. I, Grundbegriffe. § 40. Der Handel. 287 schaftlichcn Standpunkte aus, der logische und der geschichtliche Begriff des Handels einander nicht vollkommen decken, und wie das positive Handelsrecht, wo es versucht durch Feststellung des Kreises der Handelsgeschäfte das Gebiet des Handels für seinen Zweck zu begrenzen, ohne festes inneres Princip nach mannigfachen Zweck- mäßigkcitSrücksichten zwischen dem engeren geschichtlichen und dem weiteren logischen Begriff des Handels zu schwanken Pflegt. Die nachfolgende Erörterung, von wirtschaftlichen Begriffen auf Grund der gegenwärtigen Zustände ausgehend, soll versuchen, den Gang der geschichtlichen Entwickelung zu veranschaulichen, und für das Verständniß des geltenden Rechts eine sichere Grundlage zu gewinnen. — Der Begriff Handel setzt voraus die Begriffe: Gut, Umlauf und Verkehr, Werth'). Güter, d. i. zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse brauchbare Dinge, sind: 1) Die Sachen, oder die körperlichen Dinge, Sachgüter. Das Recht erfaßt dieselbe nach der an ihnen bestehenden WillenSherr- schaft: Eigenthum, dingliche Rechte an fremden Sachen, Besitz. 2) Persönliche Kräfte und Fähigkeiten, welche sich äußerlich bethätigen. So die mechanische Arbeitskraft, die technische Fertigkeit, die Geschäftskenntniß, wissenschaftliche und künstlerische Fähigkeiten. Rechtlich erscheinen sie als Eigenschaften der Person, welche an sich und in ihrem sichtbaren Ergebniß ^) rechtlich geschützt werden. 3) Verhältnisse zu anderen Personen, welche Leistungen derselben nur thatsächlich erwarten lassen — wie Kundschaft (aLlialanclage, clisntelö), Geschäftsverbindung, Credit^), — oder zu Leistungen derselben berechtigen: Forderungen. Aus Kundschaft, Geschäftsverbindung und Credit — thatsächlichem oder rechtlichem — entnimmt die Firma ihre Eigenschaft als Gut. 1) Das hinsichtlich der Klassifikation der Güter im Folgenden aufgestellte System schließt sich in der Hauptsache an Noscher I. §, 3 an, vgl. auch Schaffte §, 9 ff-, indessen unter Berücksichtigung der rechtlichen Erscheinungsform der Güter. 2) So namentlich das s. g, geistige Eigcnthnm an Schriften, musilalischen Kompositionen, ^unstwerte», Ersinduugeu ?c. 3) Wo derselbe nicht aus einem krcditvcrsprcchcn beruht. 2W Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 4) Vermögensgesammtheiten, aus den vorstehenden Gütern zusammengesetzt, gleichviel ob das gesammte Vermögen einer Person, oder ein abgegrenzter Vermögenstheil, wie das Handlungsvermögen, die s. g. Handlung''). — Diese Güter sind zum Theil schon für den Einzelnen vorhanden , zum Theil erst durch seine Beziehungen zu Anderen gegeben. Die Nothwendigkeit dieser gegenseitigen Beziehungen um der gegenseitigen Ergänzung der Bedürfnisse willen erzeugt den Austausch der Güter: den Güterumlaus. Er heißt Verkehr (coniinsr- oinin) nach seiner subjectiven Beziehung: indem er die Menschen durch gegenseitige Leistungen, einzelne Austauschakte, verbindet; Umsatz: sofern man nur die einzelnen Verkehrsakte in Betracht zieht; Absatz: sofern man nur den Uebergang deö Gutes ins Auge faßt°). Der einfachste Umsatz findet statt direct zwischen Erzeuger (Producent) und Verbraucher (ConsumenN ^ verwickelter ist derselbe, falls der Erwerber nicht der Verbraucher, der Veräußerer nicht der Erzeuger ist, falls an die erste Production sich eine weitere Produktion, an die erste Konsumtion eine weitere Consumtion knüpft, oder wo der Umsatz durch Dazwischentreten eines oder gar mehrerer Dritten vermittelt wird. Als gleichbedeutend mit Umlauf, Verkehr, Umsatz wird mitun- 4) Es gibt Rechte an einer Handlung und auf eine Handlung, einsprechend dem Rechte an einem Vermögen und auf ein solches, z. B, dem Erbrecht. Von diesen Güterklassen (res) erkennt das Römische Recht die dinglichen Rechte im engeren Sinne, die Forderungen und das Erbrecht als unkörperliche Güter (iss inoorpo>!r1es> an, im Gegensatz zu den Sachgülern >/rier- eiuw mehr technisch für deu wirkliche» Handel brauchen — ist zu vermeiden Es wird durch ihu der wahre Begriff des Handels verdunkelt, und es werden die gefährlichsten Folgerungen gezogen. So scheidet z. B. Mur- hard I. S. S fs., 38 sf, 167 fs. allen Handel in directen (den Verkehr überhaupt) und den indirecten irn»e> (is clv eominissinn Man spricht vom Handel des Producenten, des Fabrikanten; es wird jedes Umsatzgeschäft, jeder Kaufvertrag für ein Handelsgeschäft erklärt, und um deswillen jede begriffliche Aussonderung der Handelsgeschäfte aus dem Kreise der Verkehrögcschäfte für uudurchführ- bar erachtet, z, B. von Endemann, Der Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 14 ff. In dem Satze Endemaun's: „Jeder Producent muß zugleich Händler sein, sonst hätte seine Producrion keinen Zweck" treten die gefährlichen Conseauenzen dieses Sprachgebrauchs scharf zu Tage. Richtig sagt L-rrc-x S. 265 „Alle Menschen fühlen den Drang, sich mit einander zu vereinigen und zn verbinden, Gedanken uud Dienste mit einander auszutauscheu und so den Verkehr aufrecht zu erhalten. Einige Menschen dagegen suchen den Tausch für andere Menschen zu vermitteln und so den Hand et aufrecht zu erhallen. Der Verkehr ist das Ziel, das man überall wünscht und zu erlangen strebt, der Handel ist das Werkzeug, das der Verkehr zu seiner Ausbildung benutzt." Unrichtig aber läugnet Lars/, daß der Handel selbst Verkehr sei: er ist Verkehr als Mittel, nicht als Selbstzweck. S. auch Thöl K 12 a. E. 7) Nach Verschiedenheil der menschlichen Produciivdieuste heißt der Lohn auch Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 19 290 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. JcdeS Gut erlangt durch den Verkehr einen höheren Werth, als denjenigen, welchen es für den Producenten hatte, weil es durch den Verkehr demjenigen zugeführt wird, für den es eine größere Brauchbarkeit hat. Der Verkehr ist sonach stets Werth erzeugend: absolut, oder doch relativ: Werth steigernd. Er ist sonach produc- tiv, wenngleich er nicht unmittelbar Güter erzeugt. Mittelbar erzeugt er auch diese, denn er befördert deren Erzeugung durch den dargebotenen Absatz und die mit dem letzteren verbundene Werth- erstattuug — in um so höheren Grade, je regelmäßiger, sicherer und schleuniger beide vor sich gehen. Darum vorzüglich, wo der Verkehr die Form des wirklichen Handels annimmt, welcher sich mit der Auffindung des Bedürfnisses, der Crwcckung der Gütercrzcugung für dieses, der Zuführung der zur weiteren Production erforderlichen Mittel, der Zuführung aller Producte in die Konsumtion und der Besorgung der Werterstattung an die Producenten befaßt 5). — Dem Güterumlauf entspricht ein Werthumlauf»). Im wirthschaftlichen Verkehr geht kein Gut ohne Aequivalent aus einer Wirthschaft in die andere über: Liberalitäten gehören dem sittlichen und dem Nechtsgcbiet, nicht dem Gebiet des wirthschaftlichen Verkehrs au. Der Wcrthumlauf ist daher der stete Begleiter und der entsprechende Ausdruck des Güterumlaufs — beide bedingen einander. Sofern er für den einzelnen Umsatzakt geschieht, heißt er Za h l- ung. Er ist, sobald der Umsatz die rohere Form des Tausches >°) überwindet, ein Geldumlauf, bei weiterer Entwickelung des geGehalt, Gage, Salär, Provision, Courtage. Die „Fracht", der Frachtlohn, ist meist Lohn und Zins zugleich. 8) Die VolkSwirthschastölehrer stellen die Frage regelmäßig nur nach der Pro- ductivität des Handels, nicht des Verkehrs überhaupt. Vgl, ^. Smitn, Wo-Mi ok nÄtions üb, IV. o. 9. Rau bei Ersch und Gruber S. 63. 89. Murhard I. S. 45 ss. Rau, Lehrbuch I. §> 103 — 105. Röscher I.' §. 60 sf. 96, Stein^S. 199. 201. Schäfsle S. 82 fs. 230 sf. 9) Rau I. §. 418. Röscher I. §. S3. Namentlich Stein S. 214 ss. Schäfsle S. 15. 239. 10) I. 1. v. clo 0, IZ, (18, 1). Schon in vhouicischer Zeit ist nur der Handel mit barbarischen, Stämmen Tauschhandel, mit Culturländern Kanshan- del. Movers, Phönicier II. 3. S. 14 ff. Vgl. Röscher I. §. 116. 117. Cap. I. Grundbegriffe. Z. 40. Der Handel. 291 sicherten Verkehrs ein Creditumlauf"): das Zahlungsversprechen ersetzt bis zu einem gewissen Grad die wirkliche Zahlung. Auch der Werthumlauf ist productiv, denn die Erzeugung der Güter erfordert Geld und Credit. — Dem unmittelbaren Verkehr zwischen Producenten und Con- sumenten setzen Entfernung, der Mangel an Zeit, an Kenntniß der Bedürfnisse einerseits, an richtiger Werthschätzung der Güter und an Bereitschaft zur sofortigen Werterstattung derselben andererseits schwer übcrstcigliche Hindernisse entgegen. Daher, soweit das Erinnerungsvermögen der Menschheit hinaufreicht, neben dem unmittelbaren Verkehr ein vermittelter stattgefunden hat, durch welchen der Güter- und Werthumlaus erleichtert, befördert, ja ermöglicht worden ist^). Diejenige Erwerbsthätigkeit nun, welche sich 11) Noch wenig bei den Griechen. ?Iautii8, ^sin. I. 3. v. 47: Lraeca incrckmui- ticlo: si g,es Ii^dsnt, daiU insreem, ereclunt, Hnol a. a. O, will, sind daher begrifflich Speculationsakte. Thöl S. 73. Doch können manche Geschäfte, sollte ihnen auch im einzelnen Falle die Speculationstendenz fehlen, schlechthin für Handelsgeschäfte erklärt werden, wie z. B. im französischen Recht (OcIoruia,nee clu eoiuirisres v. 1673. tid. XII, g,it. 2. 7. Locls 6s eomm. s,rt. 632, Z 7. g.rt, 633) die Wcchselgeschäfie nnd gewisse Geschäfte des Seehandels. Lravarä g. ->,. O. I. p. 22, ?grclsssus I. Nr, 77. VI. Nr. 1312 1k. Dslanrarrs st I,sxoitvin l. Nr. 35; und es kann bei dem einzelnen Handelsgeschäst, sofern es in Verbindnng mit einem anderen steht lz. B. als Nealisationsankauf zu einer Licferungö- speculation), die Gewinnabsicht durch die Umstände ausgeschlossen sein. Noch mehr gilt dies bei gewerbemäßigem Betrieb — v, Hahn, Commcntar I. S. 9 — doch ist dies nur so zu verstehen, daß nicht jedes einzetne zum Gewerbe gehörige Geschäft für sich auf Gewinn gerichtet zu sein braucht, denn cS empfängt den Charakter des Gewinngeschäfts durch seine Beziehung zum Gewerbe, es soll eben in Verbindung mit andern Geschäften Gewinn abwerfen. Dem „Gewerbe" ist der Gewinnzweck (Mzielnng eines Einkommens) wesentlich. Vgl. §. 43 Not, 1. Daher Priber in Busch's Archiv I. S. 247 ff., im Anschluß au die v. Hahn'sche Ansicht zu entschieden unrichtigen Ergebnissen gelangt. 15) I. 22. §. 1. v. cls 0, st (44, 7), IZx ccwt, g,ctu activ est , huotiss Hui3 sui luori cgusg enru alicinci eontralrit, veluti eraenclo, vsnclsnclo, loesricio, coriäuesricic) st ceteris similibns. Richtig schon v. Mariens Grundriß §. 8. Auch Nasss I. Nr. 21. II. 1382 bemerkt, die Specula- tiou ist die Gattung, der Handel die Art. Gleichwohl macht er I. Nr. 10 ff. 294 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. thümer, der eine Haide urbar macht, ja auch nur seinen Acker baut, speculirt; wer ein Landgut pachtet, speculirt, und in der Regel auch der Eigenthümer, der es verpachtet, weil er von der Verpachtung einen höhcrn Ertrag erwartet als von der eigenen Bewirthschaftnng. Wer Vieh kauft, um mit dem Dünger das Feld zu befruchten und das Futter seines Grundstücks zweckmäßig zu verwenden, speculirt. Der Fabrikant, der Handwerker, welcher den Arbeiter oder Gesellen um Lohn dingt, speculirt, wie der Arbeiter oder Geselle, welcher sich verdingt. Der Schriftsteller, der Künstler, der Lehrer, Arzt, Geistliche, ein Jeder, welcher die Bethätigung seiner geistigen Fähigkeit zum Gegenstand des Erwerbs macht, speculirt. Wer Handel treibt, speculirt, allein nicht die Spcculation an sich, sondern die Art derselben: die Gcwinnerzielung durch Vermittelung'") scheidet den und mit ihm die meisten Französischen, wie zahlreiche Deutsche Schriftsteller — neuerdings wieder N.Koch in Busch's Arch. I. S 442fs. Voigtel,ecxZ.S.4S5 ss. — und Gesetzgeber, den unmöglichen Versuch, den Begriff nnd Kreis der Handelsgeschäfte dnrch das Merkmal der Spekulation zu begreuzen. ^I^n- äst, wiewohl er diese Unmöglichkeit einsieht IV. Nr. 2043, verfällt in den gleichen Fehler: IV. Nr. 2012. So wird um der Spekulation willen als Handelsgeschäft angesehen die Miethe znr Vermiethung; ferner der Fabrik- betricb: Der Fabrikant specnlire ans die Vermiethung seiner Arbeiter nnd Maschinen — nicht der Handwerksbetrieb, weil der Handwerker nur seine Arbeit vermiethe; der Ankauf vou Geräthschaften, Kohlen u. dgl. zur Verwendung im Geschäftsbetrieb, weil aus die Wiedererstattung dieser Auslagen in dem Preise der Waaren und Fabrikate speculirt werde; das TranSportgcschäft, weil der Unternehmer die Transportmittel ankaufe, um sie mit Vortheil zu verwerthen u. dgl. m. 16) Für den f. g. „eigentlichen" Handel (Z. 41) ist dies in der Deutschen Doctrin längst anerkannt, z. B. Motive zum R.H.G.B. S. 6. 7. Thöl §. 1. 12. — nicht für den Handel überhaupt. Zwar bezeichnet Thöl §. 1 auch die Geschäfte des s. g. uneigentlichen Handels als Vermitte- lungSgcschäfle, gleichwohl verneint er S. 77. 78 ausdrücklich, daß sich für die Gesammtheit der Posilivrechtlich anerkannten Handelsgeschäfte ein theoretischer Grundgedanke finden lasse. Vgl. auch Prot. der Nürnb. Confe- renz S. 1284. Ebenso scheinen zwar die Motive zum Preuß. Entw. S. 4 hierin ganz allgemein das Charakteristische des Handels zu setzen, allein im Folgenden wird an Stelle dieses Criterinms überall der unzureichende Gesichtspunkt der Speculation herangezogen, z. B. S, 6. 7. 101 ss. In dem Commissionsbericht des Preuß. Herrenhauses zum Preuß. S.G. (Bornemann) wird richtiger bemerkt, „Bei den Nürnberger Be- Cap. I. Grundbegriffe, §. 40, Der Handel. 295 Handel von allen anderen Erwerbsthätigkeiten. Nur ist zu beachten, einmal, daß unter den Speculationsgeschäften die Handelsgeschäfte nicht allein die wichtigsten und häufigsten, sondern auch in gewissem Siune die vorbildlichen sind, daher die Theorie der Gewinngeschäfte wirthschaftlich und juristisch eine vorzugsweise kaufmännische ist, und jedes SpcculationSgcschäft, wenngleich Nichthan- dclsgeschäft, doch gcwisscrmaaßen den Handelscharakter trägt. Sodann, daß der Handel in der Negel nur um des Gewinnes willen betrieben wird, und daß die sittlichen Motive, welche in anderen Berufszweigen die Erwerbsthätigkeit begleiten und adeln, ihm häufig, wenngleich nicht nothwendig, fehlen. Daher die Ausdrücke Specu- lation, Speculant bei anderen Erwerbsthätigkeiten und Berufszweigen gebraucht, den sittlichen Vorwurf deö Hinüberziehcns derselben in die Handelssphäre, d. h. in die Sphäre der reinen Gewinnsucht, in sich zu schließen pflegen! Die Speculation geht häufig, und im Handel regelmäßig, auf einen unsicheren und seiner Größe nach unbestimmten Gewinn — allein diese Ungewißheit ist kein wesentliches Begriffsclcment der Speculation und des Handels. rathungen ist man bei Feststellung der Art. 272 — 274 davon ausgegangen (?), daß das Charakteristische des Handels die Vermittlung zwischen Producenten und Consnmenteu in Nerbinonng (?) mit einer auf Speculation und Erwerb gerichtete» Absicht sei, sowie, daß diese Vermittcluug gegenwärtig in den verschiedensten Formen und Beziehungen in das Leben trete." lVerhaudl. S. 496). — Unter den Nationalökonomen gibt zwar Rau I. §. 406. II. §. 229s,. 133. dem Handel eine hinreichend weite Definition, um alle Vermittlergewcrbe unter denselben zn begreisen, allein I. §. 99 beschränkt er doch den Handel auf die Besorgung des Tausches von Sachgütern. Den richtigen Gesichtspunkt allgemein aufgestellt, obwohl weder wirthjchafllich noch rechtlich im Einzelnen durchgeführt haben zuerst Stein und Schaffte. Was Röscher I. §. 60 Not. 8 und nach ihm R. Koch in Busch's Archiv I. S. 440 ff. gegen denselben einwenden, trifft nur diejenigen, welche um des Vermittclungsmerkmats willen dem Handel die Productivität absprechen wollen, nicht aber dieses selbst als das dem Handel charakteristische Moment. Der „Schuster" vermittelt allerdiugs zwischen Producenten und Konsumenten des Leders, der „Tnchhändler" allerdings zwischen dem Tuchfabrikaulen und dem Schneider, sowie den Kunden des letzteren. 17) Z. B. Klasse I. Nr. 15. Vinesus I. p. 12S. 130. So auch Thöl ?96 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Ebensowenig die Gewerbemäßigkeit'^). Sie ist ein Begriffselement des Kaufmanns, allein der Handel wird nicht ausschließlich von Kaufleuten betrieben. Sie ist jedoch auch für den Begriff Handel in dreifacher Beziehung erheblich. Einmal, weil in der Gewerbemäßigkeit die Erwerbsthätigkeit liegt, somit im einzelnen Falle die Absicht des Gewinnes eingeschlossen und die Absicht der unentgeltlichen Thätigkeit ausgeschlossen ist. Sodann weil sie, nach dem wirthschaftlichen Gesetz der Arbeitstheilung, die Regel '») bildet. Endlich weil nur die in ihr liegende Continuität der Erwerbsthätigkeit zur Bildung einer Handelssitte, eigenthümlicher, I. 8- 90: „Derjenige, der die beiden Geschäfte (Report) abschließt, verkauft theurer, als er kauft, die Differenz ist sein gewisser Gewinn. Eine Spekulation liegt gar nicht vor." Aber überall, wo gekauft wird in der thatsächlichen Gewißheit höher verkaufen zu können, z. B. wegen bereits geschehener bindender Kaufofferten oder in Folge eineö Monopols, liegt trotz der mangelnden Ungewißheit Speculation vor. Es kann nichts ändern, daß beim Reportgeschäft beide Geschäfte in Folge Eines Entschlnsses eingegangen werden. Vgl. §. 44 Not. 12 a. E 18) So die Meisten z. B. Sti-acoka I. Nr. 73. 74. Ran I. tz> 99. Baumstark, Encyclopädie §. 320. Murhard I. S. S. Noback S. 1. Mariens, Grundriß §. 8. Bender 1. §, 7. Pvhls I. §. 1, siehe jedoch Not. 6. Brackenhöft a. a. O. S. 42. Thöl, §. 1. 12. 13 (der eigentliche Handel stets, der uneigentliche nicht immer>. Fischer, Oestr. Handelsr. §. 1. Stubenrauch, Oestr. Handelsr. §. 2. Die Lehrbücher des Deutschen Privatrechts: Mittermaier, §. 531. Maurenbrecher §. 626. Beseler §. 214. Bluntschli, Z. 24a. Walter §. 483. Dagegen fehlt dieses Begrifsselcment bei 3c.s,c,eia Z. 1. a.. 1. ölr. 7 t?., K. 2. Vgl. oben Not. 6. Auch Rau bei Ersch und Gruber S. 81. Mur- hard I. S. 6. 123 fs. 24) Schaffte S. 9 „Waare zu sein, ist nicht eine natürliche und ausschließende, materielle Eigenschaft der Güter, sondern eine Beziehung derselben im Gütcrlebcn." Thöt z. 15 „Keine Sache ist au sich Waare." Von der obigen Begriffsbestimmung gehen aus Busch 1. S. 4. Rau bei Ersch und Gruber S. 82. Baumstark a. a. O. §. 320. Noback S. 1. 5. 6. Maurenbrcchcr II. §. 330. Thöl 1. §. 12. Brackeuhöft S. 42. Briuckmann, Archiv 32. S. 372, Lehrbuch §. 4. Bcseler III. §. 214. v. Stubenrauch §. 2. Nasse II, Sir, 1386 ff. Einen weiteren Begriff- Ran I. §. 127 „Vorräthe von Gütern, welche zum Tausche bereit liegen." Murhard 1. S. 6 „Die zum Tausch bestimmte Sache." Röscher I. §. 95 „Ein zum Vertauschen bestimmtes Gut." Der Ausdruck rriLi'x (rss promerealis, auch iliei'cg,tura,, eommercluin iu gleichem Sinne — gleichwie die Ausdrücke inei'<:s,ntia, mereanilisa und niarcdan- clisa, ehemals sowohl Waare wie Handel bezeichneten) wird in den Nömi- mischen Rcchtsaucllcn in der Regel im Sinne des HandelsgcgcnstandeS gebraucht: I. 73. z. 4. 0. äs Ie-A. III, (32). 1. 4. §. 2. 0. 6e xsrm le-A. (33, 9). I. 32. §. 4. 0. cls auro arZ. (34, 2). I. 32. §. 3. vgl. 1.32. §.2. v. cls usu etusutr. (33,2). I. 10. v. cls irnpsusis (25.2), - Doch läuft fchon in diesen Stellen mitunter die allgemeinere Bedeutung einer zum Verkauf feilgehaltenen Sache unter, und in der Lehre vom Kaufe und sonst bezeichnet mcrx überhaupt jeden Kaufgcgensiano, z.B. 1.1. xr. §, 1. v. «Ze 0. k. (18, 1). 1. 42. v. äs liäe^us. (46,1). So Strac- Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichtl. EntWickel, des Handelsbegriffes. 299 rechtlich fähiges Gut — nicht allem ein Sachgut 2°). Je weiter sich das Netz des Verkehrs spannt, um so mehr Güter werden Gegenstand des Austausches und, in Folge der diese Vcrkehrserweitcrung bedingenden oder begleitenden quantitativen wie qualitativen Ausdehnung des Handels, zu Ä5aaren. geschichtliche Entwickelung des Handelsliegrisses. §. 41. Die Vermittelung, welche das Wesen des Handels ausmacht, kaun sein eine einfache oder eine potencirte: eine Vermittelung des Handels; sie kann den rechtlichen oder nur den thatsächlichen Austausch zum Gegenstand haben; sie kann Sachen oder auch andere Güter umfassen. Nach diesen Gesichtspunkten lassen sich in der geschichtlichen Entwickelung ves Handelsbegriffs wesentlich drei'Stadien unterscheiden. I. Die einfachste und älteste Art des Handels betrifft den Umlauf der Sachgüter ihrer Substanz nach. Es werden Sachen eingekauft bez. eingetauscht, um in der gleichen Gestalt — in wesentlich unveränderter Form — an den Consumenten, an einen weiteren Producenten oder Vermittler mit Gewinn veräußert zu werden. Von dieser ursprünglichsten wie wichtigsten Erscheinungsform des Handels gehen die üblichen') Begriffsbestimmungen des ollg, I. Rr. 88. Aerx sst Species ipss, HUSS emitur vsoZiturve. Die Sklaven begreift der Römische Sprachgebrauch nicht unter wsrx, wenngleich sie feilgeboten werden. I. 207 rZs V. S, (60, 16). 25) So die meisten Not. 24 genannten Schriftsteller, insbesondere Thöl, welcher überdies den Begriff Waare auf den eigentlichen (Kanf- bez. Tausch-) Handel beschränkt. Weiter wohl Rau bei Ersch und Gruber, Brackenhöft, Röscher, Noback a. a. O., Nöhrich, Abriß der Handelöwissen- schaft, S. 3. vupin bei 8ire^ 36. 1, 839. ?s,rässsus I. Nr. 9. Nasse, II. Nr. 1386 ff. Einzelne Schriftsteller verlangen überdies Handelswürdigkeit, d. h. gewisse Eigenschaften, vermöge deren eine Sache als Waare erscheine. So Büsch I. S. 122 ff. Baumstark §. 322. Noback S. 7. Röhrich S. 4. Dagegen gut Thöl S. 74. Ueber Immobilien s. unten H. 41 a. E. 1) Handel gleich Kaushandel, Handelsmann gleich Kaufmann. In den Rö- 300 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Handels wie des Kaufmanns aus. Unrichtig wird die Ortsverän- dcrung des Guts, der Transport, für ein wesentliches Moment des Handelsbegriffes erklärt, der Handel als Transportgeschäft be- mischen Nechtsquellen fällt der Waarenhandel linerc«,t>n>'a. ri^omerciuin) unter den allgemeineren Begriff der Erwerbsthätigkeit: ns^oliatio, welche insbesondere auch das Handwerk umfaßt. Vgl. jedoch I. I. Z. I. I. 5. §. 4. 0. clo tribut. aet. (14. »). I. 2. vr. O. >ls per. et eom. <18, 6): — merestor, ciui sinsrs et vsncisrs — solst. Maßgebend für alle Folgezeit ist die Begriffsbestimmung des canonischen Rechts geworden, s. II. K. 2. O, 3?. (der Lanou ,.sjicieiis^, eiue?lr. 7. L,vsalltu8 clise. Zon. 6s ecim. 53. Uarcjuarcl lid. I. c. 7. !sr. 4 — 6. Ebenso die späteren Na- tionalokonomen und Juristen, wenngleich nicht Alle das Moment „Umsatz in unveränderter Form" in die Begriffsbestimmung aufnehmen, z. B, nicht Büsch I S 3. 184. 185. Rau bei Ersch und Gruber. S/80. Mur- hard I. S. 5. Baumstark §. 320. Mariens, Grundritz § 6. Eichhorn §. 386, Einzelne sogar sich ausdrücklich gegen diese Beschränkung erklären, z. B. Pöhls §. I, der aber doch auch den Handel ohne Verarbeitung als Kaufhaudel oder Handel im engeren oder eigentlichen Sinne aussondert, Brinckmann §. 2, Walter §. 483; selbstverständlich die französischen Juristen, wie?aiclsssu3 I. Nr. 1, welche auf der Grundlage des Lo6s 6e l-vmmvres stehen. Die Mehrzahl jedoch hält an diesem Merkmal als wesentlich fest, nnd scheidet von diesem engeren oder eigentlichen Handel den uueigentlichen Handel oder Handel im weiteren Sinne. So Musaeus §. I. Heise §. 8. Bender §. 7. Morstadt 8.8. Maurenbrecher §. 626. Mittermaier §. 531. Thöl 1. 12. Noback S. 1. 2. Röhrich S. 2. 3. Brackenhöft S. 42. Bescler §. 214. Bluntschli §. 24a. Koch, Preuß. Privatr. I. §. 4YS. 404. Fischer, Oesterr. H.R. tz. 1. v. Stubenrauch, Oester. H.R. z. 2. 9. Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichll. EntWickel, des HandelsbcgriffeS^ Z01 zeichnet 2). Ein Gut kann ohne jede Ortsveränderung Waare werden. Da an den Güterumlauf sich nothwendig ein Werthumlauf knüpft, so bildete sich auch für diesen frühzeitig eine vermittelnde Thätigkeit aus, welche die Ausgleichung zwischen dem Ueberschuß an baarcm Gelde und Credit einerseits und deren Bedarf andererseits besorgt, und gleichfalls als Handel: Bank- und Wechsel Handel bezeichnet ward. Daher schon in ältester Zeit der Wechsler und Banquier als steter Begleiter des Waarenhändlers erscheint'") und selbst Handelsmann heißt^). 2) Wie, nach Verri, Lcwlnjs,, Ouuo^er, beiläufig schon bei Lekei'.ia §. 1. q. 1. Nr. 73, Nasse I. Nr. 11. 1332, neuerdings wieder Dankwardt, Nationalökonomie und Jurisprudenz, Heft 3. S. 12 ff.: Handel heißt die gesammte Thätigkeit, welche dazu dient, die Producte an die Consu- menten zu transportiren. 3) Der phönicische und griechische 7-on?7k5->>??, der Römische srAentsrius und llumniulurius, der italienische ca^npsor oder banclisrius, der Deutsche Wechsler. Vgl. Movers, Phönicier II. 3. S. 116 ff. Herrmann, Griechische Alterthümer §. 4g. Becker-Marquard, Rom. Alterthümer 2. S. S3 ff. In Rom scheint das Griechische Argentarienwe- sen in der ersten Hälfte des fünften Jahrhunderts der Stadt eingeführt zu sein: Voigt, Das.jus eivils S. S83 ff., in den Provinzen betrieben namentlich die seMtes das Geldgeschäft unter der Bezeichnung nv^olis- torss. Ueber die campsores f. namentlich Wiener, Wechsclrechtliche Ab- handl. S. 11 ff., über die Wechsler in Deutschland f. Arnold, Ver- fassnngsgeschichte der Deutschen Freislädte. I. Falke, Geschichte des Deutschen Handels. I. S. 277 ff., II. S. 377 ff. M. Neumann, Geschichte des Wechsels im Hansagebiete. S. 133 ff. 4) Schon der eanon. vjieisns . I. 2. tit. VII. art. 1. u. a. a. O. Noch die Preuh. Wechselordnung v. 1751. s,rt. 2 nennt „Banquiers, Kauf- und Handelsleute" , aber schon das Allg. Preuß. L.R. II. 3. §. 476 definirt: „Wer den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt, wird Kaufmann genannt." vgl. 8- 462. Gleichwohl pflegt die neuere Deutsche Doctrin den Geld- und Wechselhandel zu den Hülfs- oder Ne- bengcschäftcu, zum uneigentlichen Handel zn zählen, z. B. auch Thöl §. 13. Nur Pöhls §. 31 bezeichnet den Banquier als wirklichen Kaufmann, weil Geldhäudler; Brinckmann K. 2 nimmt in seiner, freilich auch den uneigentlichen Handel umfassenden Definition des Handels die Ermöglichnug zc. der Werthausgleichuug auf; Bluhme, Encyclopädie K. 536 stellt die Geldgeschäfte und Waarengcschäfte den Hnlfsgeschästen gegenüber; Eichhorn §. 386: Eigentlicher Handel — Wechselgeschäft — Hülfsgewerbc. Selbst Stein S.214 ff. scheidet noch das Geld- und Creditgeschäft vom Handel. 5) Z. B. das Trausportgcschäst. Ursprünglich fuhr der Kaufmann auf eigenem oder gemiethetem Fahrzeuge selbst mit seinen Waaren umher. 6> Es kommen dafür vor die Ausdrücke: Hülfsgeschäfte oder Hülfsgewerbe, Nebengeschäfte, uucigentliche Handelsgeschäfte. Sie bilden, allein oder mit den Geschäften der Kategorie III, den „uueigentlichen" Handel (doch selbst dies nach Cap. I. Grundbegriffe. §. -N. Geschichtl. Cutwickel. des HandclSbcgriffeS. ZYZ Dahin gehören: 1) Die Transportgeschäfte zu Lande und zu Wasser, welche gleichfalls an sich VennittelungSgcschäfte sind, nicht dcö rechtlichen aber doch des thatsächlichen Umlaufs, der Ortsvcrändcrung der Güter — und alle Gcsä'äftc, welche diesem Transport dienen oder durch ihn hervorgerufen werden, wie der Bau, der Kauf, die Miethe, Ausrüstung, Reparatur von Frachtschiffen, die Anschaffung von Schifsöproviant, die Bodmerci, Haverei, Bergung, die Verträge mit den Lootscn u. dgl. 2) Die Vermittelungsgcschäfte für den Abschluß und die Ausführung der Geschäfte des eigentlichen Handels und der Transportgcschäftc, wie die Mäkler-, Agentur-, Commissions-, Speditionsgeschäfte, somit potencirte Vermittelungsgeschäfte. Der Commissionär tritt äußerlich sogar als Eigenhändler auf. 3) Geschäfte, welche die Sicherung oder Erleichterung des eigentlichen Handels oder der Hülfsgcschäfte bezwecken, wie Assccu- ranzcn, Darlchns-, Pfand-, Bürgschafts-, Gesellschaft-?-, Nhcdcrci- Vcrträge, Bevollmächtigung zu Handclszwccken, Dienstanstellungcn im Handlungshause, Anschaffungen von Geräthen oder Verbrauchs- stoffen für den Handelsbetrieb u. dgl. m. Alle diese Hülfsgcschäfte^) können als Bestandtheil eines auf Thöl §, 1. 12. 1?> nur particularrechtlich), mit den eigentlichen Handelsgeschäften deir Handel „im weiteren Sinne." Die Unterscheidung selbst ist seit Büsch I. S. 6. 260 ss. in der Deutschen Docrrin die herrschende. Auch Ug.38s I. Nr. 10. 11. Die Unterscheidung verwerfen Pöhls §. 1. Brinckmann §. 1. 2. doch nur indem sie dieselbe in die Definition des Handclsbegriffs selbst aufnehmen. 7) Thöl S. 85. 8) Die rechtliche Anerkennung dieser Hülfsgeschäfte als Handelsgeschäfte zeigt sich geschichtlich insbesondere in der Ausdehnung der Jnriödiction der Handels-, Markt- und Meßgerichte auf die aus solchen Geschäften entstehenden Streitigkeiten, und durch diese Ausdehnung ward zugleich die Bildung und Befestigung eigenthümlicher Nechtsgrundsätze für diese Geschäfte befördert. So schon srüh in Italienischen wie Deutschen Statuten und Gesetzen, unter mehr oder minder vollständiger Aufzähluug der außer dem eigmüicheu Waaren- und Geldverkchr der Cognition der Handelsgerichte unterliegenden Geschäfte, sehr häufig mit einer Generalclansel am Schlüsse, wie in der Leipziger Handelsgerichtöordnuug v. 1682 o,rt. 2, welcher be- 301 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte, den eigentlichen Handel gerichteten Gewerbes vorkommen, sei es vereinzelt, oder, soweit sie dessen ihrer Natur nach fähig sind, gewcrbe- mäßig. Soweit letzteres möglich, können sie auch ein selbständiges Gewerbe, ein eigenthümliches Handelsgewerbe bilden, und auch derjenige, welcher ausschließlich eines oder mehrere dieser Hülfsgcwerbe betreibt, ist Kaufmann"). ginnt mit den Worten „alle Sache», die von Merkanz, Handlung und Wechsel herkommen, dieselbe angehen und davon dependiren", und nach einer sehr vollständigen Auszählung schließt „in Summa alle Sachen, die in Kaufmannö-Handel uud Wandel bestehen und davon herrühren", oder in der Brcslauer Meß- und Wechsel-Ordnung v. 1742 §> 8 „und iu Summa alle diejenigen Sachen, die zum Lomvaercio oder Handel und Wandel in den Messen in»l»o6ikte gehören, davon herkommen uud denselben anhängig sind." Vgl Statuts v, Verona 1319 lib. II. ü. 2; Bergamo 1457 e, 16; Constitut v> Mailand 1541 lib, V. (bei Mariens, Anhang S. 2,',. 27. 17), Nürnberger Privilegien v. 1SN3. 1520. Nürnberger Rathserlaß v- 31 März 1624. Nürnberger Merkantil- und Banko- gerichtsordnnng v. 1697 § II. Botzencr Marki-Privilegien v. 1648 art. I. Boycner WO 171!) o. 6, Naumburger W.O. 1693, Oesterr, Wechsel- und Merkanlilgcrichtsordn. 1763 tit, 1, z 1. Wechselordnung f. Galizieu 1775, °su6icium Lsmbialo art, I. Baher. Wechsel- uno Mertanlilgerichts- ordnung 1785. §. I, 2, Preuß. Mäkler-Ordn, 1765, §. 1. 10, Preuß, Reglern, f. d Girobanken <1765, 1766) s,rt>. 6. Auch Phoensen, Amsterdamer Wechselgcbrauch, ^ppenä. L (bei Siegel II, p, 365). 9) Vgl. schon Büsch I. S. 199, Veillodter c-»p. l. tz. 3. Bender 1. §. 29. Pöhls I. §. 31. Brinckmann §. 5. Beseler §. 215. Blunt- schli §. 24». v. Stubenrauch §. 2. Schwaukeud in Betreff einzelner Kategorien: Bracken Höft S. 47. 43. vgl. S. 95. 98, während noch Thol §. 12. 13. den Begriss Kausmann aus oen eigentlichen Handel beschränkt. Der Rhedereibeirieb wird schon im Alterthum als ein dem Waarenhandel sehr verwandtes, meist mit dem Groß Handel l?/i??opitt) verbundenes Gewerbe behandeln Herrmann, Griech. Alterthümer III. z. 44. Das A.L.R. II. 3. §. 484, und spätere Preuß. Gesetze, das Strafgesctzb. v. 1851. art. 259 - 262, Einführuugsgcsetz irrt. XII. §. 2., Conc.-O. v. 1855. §. 113, stellen den Rheder den Kaufleuten gleich. Die Kommissionäre und Spediteure werden in den Statuten der Preußischen Kaufmannscvrvorationen zu den Kaufleuten gerechnet, vgl. Koch, Preuß. Privalr. I. §, 405. Not. 8. Fischer, Preußens kaufm, R. S. 16 Der Ausdruck „Handelsmann" in dem Preuß. Slr.G.B. und Cap. I. Grunobegrifse, 41. Geschichtl. Kulwickel. des HandclöbegriffcS. ZYZ III. Unter dcn genannten Hülfsgeschäften des eigentlichen Handels zeichnen sich die wichtigsten durch eine eigenthümliche Vermittelungstendenz aus, und dcn Gegenstand dieser Geschäfte bildet nicht mehr die Substanz der Sachgüter, sondern die Gewährung der Pro- ductivdienste von Sachen (z. B. bei der Vermiethung von Schiffen, beim Darlchn) oder von persönlichen Leistungen (Transport-, Com- missions-, Speditionö-, Mäkler-, Agentur-Geschäfte, Svcietäts- und Dicnstverträgc). Auch bei zahlreichen Bankgeschäften bilden den Gegenstand deö Geschäfts eigene Leistungen oder die Rechte auf fremde Leistungen (Forderungen). Indem so einerseits neben den Sachgütern auch andere Güter zu Gegenständen des Handels werden, andererseits die auf Gewinn gerichtete Vermittelungsthätigkeit sich dieser Güter auch ohne jede Beziehung zum eigentlichen Handel bemächtigt, bildet sich ein dritter Kreis von Geschäften, welcher zwar noch unter dcn oben entwickelten weiten Begriff deö Handels fällt, allein wirthschaftlich und geschichtlich mit dem eigentlichen Handel in keinem oder doch nur entfernterem Zusammenhange steht. Die innere begriffliche Verwandtschaft hat jedoch, wie wenig auch von der Gesetzgebung und der Wissenschaft erkannt, und durch die rechtliche (zünftige) Scheidung der verwandten Berufszwcige von einander verdunkelt, dahin geführt, daß die Handelösitte sich auch dieser Geschäfte der Preuß. Conc.-Ordn. umsaßt zugleich die HülfSgewerbe. Vgl. die Ausgabe der Conc.-O. von Goldtammer 2. 274 — 293. Die Sächs. Firmen- und Prokuren-Ordnung v. 28. Juli 1846 Z. 1. bezeichnet auch Spe- ditions- und Commissionsgeschäfte als kaufmännische Etablissements. Gezwungen sind die Versuche mancher französischer Juristen, z. B. ?->>r ob die bloße Bearbeitung als Handelsgeschäft zu erachten sei, gleichgültig, wie sehr er auch wirthschaftlich und rechtlich, insbesondere für die legislatorische Regelung von Bedeutung sein kann. Vgl. §. 46. welche mit den"auS dem erkauften Material producirten Gegenständen offenen Ladcnhaudel treiben, als Kaufleute, z. B. Bayer. Neue Merkantil- gerichtSordn. 1785. §. 1.2. V. v. II. Mai 1767, 23. Nov. 1787, 19. Juli 1707. R, S. März 1804. Läuteratiou v. 31. Januar 1806. V. 11 Sept. 182S. Vgl. Entscheidungen Münchener Gerichte bei Posset S. 366 ff., 369 ff., 378 ff., 383 sj., 380 ff. Ein Leipziger Ncsponsnm v. 1694, daß Kaffee- und Thcewirthe nicht als Kaufleute zu erachten, bei Marperger, Vorrath S. 241. Ueber das neuere französische Recht und die auf dessen Grundlage beruhenden Gesetzgebungen vgl. Not. 12—14 und §. 46 Not. 17. In der neueren Deutschen Doctrin wurden die Umsatzgeschäfte der Fabrikanten zum Handel und diese selbst — nicht aber die Handwerker — zum Kaufmanns- oder doch Handelsstaude gezählt: Hcise z. 8. Brinck- mann §. 1. Beseler §. 21S. Not. 20. Bluutschli Z. 24a. Walter §. 483. Vgl. §. 46. Not. 15 ff. 11) So wird z. B. behauptet, der Fabrikant vermittle zwischen den Arbeitern als Producenten und deu Evnsumeulen: Motive zum R.H.G.B S. 14, zum Preuß. Eutw. S. 6. 7, oder, wi^ ?!irklessus I. Nr 35. 36 u. A. ausdrücken, er speculire auf die Aflervermicthung der ihm aufgctrageueu Arbeit. Allein Producent ist der Fabrikant selbst, nicht seine Arbeiter, deren Arbeit er auch uicht vermicthct, vielmehr übernimmt er selbst die Ausführung, und die Arbeiter sind uur als seiue GeHülsen, unter seiner Leitung, thätig. Dies gilt in gewisser Beziehung selbst von dem clonaestic «Mein. Vgl. §. 46. Not. 13. §. 40. Not. 16. 20 « Zgg Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Ferner gehören in diese Klasse die kauf-, tausch- oder auch nur miethweise Anschaffung von Sachen, um dieselben zu vermie- then'2); die Vermittelung von Geschäften jeder Art^), insbesondere auch von Dienstverträgen, z. V. durch Haltung von GcschästSbureaur, Gcsindcbureaur, Dienstmannsinstituteu u. dgl.; die Uebernahme von Versteigerungen; sogar die Vermittelung von freien Leistungen, z. B. die Unternehmung von Schauspielen, Concerten, Balletten u. dgl."), indem der Unternehmer nicht etwa seine eigenen, mit Hülfe Anderer zu Stande gebrachten Leistungen, sondern direct die fremden Lcistungcu der Producenten (Schauspieler :c.) dem (cousu- mirendcn) Publicum zuführt. Mit der Anerkennung dieser dritten Klasse erweitert sich 12) Anschaffung zur Vermicthung: . äs eomm. art. 632. Bad Landr. Anh. 1. kexolain. prov. 602. Neap. 3. 611. Saldin. 672. Holl. 3. Portng. 203. Brasil. 101. Buenos Aires 7. Die Miethe zur Vermuthung wird von der Mehrzahl der französischen Schriftsteller der Anschaffung gleichgestellt, z. B. ?ar- linier I. Nr. 10. Dslainurro et I^vpuitvin I. Nr. 35 durchaus ungenügend sind, derart, daß Nouxuior I p. 347 kk., an jeder Möglichkeit einer solchen und jedem Principe überhaupt verzweifelt, (ähnlich wie Maurenbrecher II. §. 629, welcher eine Aufzählung der Handelsgeschäfte versucht, am Ende doch die gemeine Ansicht entscheiden lassen Cap, I. Grundbegriffe. Z. 41. Gcschichtl. EntWickel, des HandelSbegrisfeS. Zyg zugleich der Umfang der zweiten, der Hülfsgeschäfte des eigentlichen Handels, indem diese nunmehr auch dann als Handelsgeschäfte erscheinen, wenn sie den Vcrmitteluugögeschäften der dritten Klasse dienen. Die vorstehende wirthschaftliche und geschichtliche Entwickelung zeigt das Princip, welches den Begriffen „Handel" und „Handelsgeschäft" zu Grunde liegt, wie die geschichtliche Entfaltung desselben. Sie wird für zahlreiche Einzclfragen an die Stelle unsicherer Ana- logicen eine principielle Entscheidungsnorm setzen. Sie erhebt indessen nicht den Anspruch, überall die allein maßgebenden Critcrien aufzustellen, da der positivrechtliche Begriff der Handelsge- will, oder wie Beseler §. 21S a. E., nach welchem überall nnr die Erwägung des einzelnen Falles ein sicheres Ergebniß gewähre), — sondern von praktischen Rücksichten, wie Gewährung strengerer und schleunigerer Rechtshülfe, Ausdehnung der Personalhafl, der Grundsätze vom Falliment. Vgl. z. B. ?irrc!essus I. Nr. 42 — 45. klolinior I. Nr. 44. 45. Ueberhaupt ist der ganze Abschnitt des Lacks äs cororo. von der Competenz der Handelsgerichte ohne Ordnung und Klarheit, voller Wiederholungen nnd Dunkelheiten, und von allen Einsichtigen als höchst mangelhaft erkannt. Z. B. Vineens I. p. 121. Rr s-varä-Vs yrisre s A-rnusI p. 8S2. Ereizen ach, Handelsgerichte S. 44—66. Motive und Commissionöbericht zum Preuß. E. G. (Verhandl. S. Z12 ss. 348 sf. Gleichwohl zeigt die v vrstehende D arstellung, daß die scheinbar willkührlichsten Categorien der neueren Gesetzbücher — wie die Not. 12—14 genannten — in der That durch den „allgemeinen Gedanken" zusammengehalten werden, welchen Thöl §.13, weil er zu enge das ganze System auf den Begriff des eigentlichen und gewcrbemäßigen Handels bant, entschieden negirt. Vgl. auch §. 40. Not. 16. 16) Der rein positive Charakter einzelner Klassen von Handelsgeschäften wird mehrfach anerkannt, z.B. I> arclsssus I. Nr. 33. 77. Thöl §. 13. Nouxnier I. p. 349. B rinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 363. Bluhme, Encyclop. 536. lloltins I. p. 61. Nach v e- Ig.raa.rrL st I.--poitvii> I. Nr. 37. VI. Nr. 1Z ik. gibt es überhaupt nur einen positivrcchtlichen Begriff: ein jedes Geschäft sei nnr insoweit Handelsgeschäft, als der Gesetzgeber das gewollt, indem er das Geschäft commercialisirt habe! Richtig Nürnb. Protok. S. 1267. So wird anch in dem Commissionsbcricht des Preuß. Herrenhauses zum Prenß. E.G. (Verhandl. S. 495) anerkannt, daß man bei den Nürnberger Berathungen „bestrebt 3t 0 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. schäfte keineswegs überall mit dem wissenschaftlichen zusammenfällt, sondern durch die Sitte, das praktische Bedürfniß und mancherlei ZweckmäßigleitSerwägungeu gegen den ersteren bald erweitert, bald eingeschränkt erscheint. Eine bedenkliche Erweiterung findet namentlich alsdann statt, wenn auch die Vcräußcrungsgcschäfte der bloßen Producenten — welche sclbstgewonncne Stoffe veräußern — und allenfalls die vorbcrcitcudcn BearbcitungSgcschäfte derselben, soweit sie Rechtsgeschäfte sind, den Handelsgeschäften zugezählt werden, weil und insofcrne die Handclssitte sich auch ihrer bemächtigt habe"»). Das D.H.G.B. hat, unter freier und umsichtiger Benützung der neueren HantclSgcsctzgcbnngcn, den Kreis der Handelsgeschäfte über das Gebiet des eigentlichen Handels und seiner Hülfsgeschäfte hinaus auf zahlreiche, jedoch nicht ans alle, Vermittelungsgeschäfte der dritten Klasse ausgedehnt, (Art. 271—273), die Veräußerungsgeschäfte der bloßen Producenten hingegen durchweg und principiell ausgeschlossen. Vgl. §. 47—57. Einer wichtigen allgemeinen Einschränkung ist schon hier zu gedenken. Begrifflich") müßten auch unbewegliche Güter, deren sich der Handel bemächtigt, als Waare erscheinen, und ein jedes Rechtsgeschäft, welches, seiner Natur oder positiver Rechtsvorschrift gemäß, Handelsgeschäft ist, auch dann als solches gelten, wenn Immobilien dessen Gegenstand bilden. Allein von jeher hat die Handelssitte den Kreis des JmmobiliarverkehrS unberührt und auS- gewesen ist, eine Überschreitung der dem Bedürfniß entsprechenden Grenze zu vermeiden." 16s) Solche Erweiterung des wirthschaftlicheu Handelsbegriffö, welche durch einen ungenauen Sprachgebrauch begünstigt wird (§. 40. Not. 6), kann unter Umständen geboten sein, sicherlich aber nicht in allen Beziehungen. Die Nechtösätze, in Belrefs deren sie wüuschenswerth erscheint, sind alsdann aus dem Wege, zu Sätzen des bürgerlichen NechtS zu werden (§. 37). Angebahnt ist dieselbe im Loclo U8^ lutvv iutsr eos ruereittvrsZ mersantilis prassumatur. Für die Geschäfte der Haudclsfrauen: Uevins aä ^us ^ubes. III. 6, art, 21, Nr. 30, 31. A.L.R, II. 8, §. 490. Portug. H.G B. Art. 19. 26. In Betreff der von Kaufleuten ausgestellten Scheine schon die ältere französische Jurisprudenz uud Praxis. Vgl, R-ivisre, kspetitiovZ zu Loäs äs comm, art 631 ss. Der Loäs äs coninierse stellt zwar nicht ausdrücklich eine allgcmeine Präsumtion auf, allein indem er Art. 631. 632. Z. 6. alle Verbindlichkeiten unter 'Kaufleuten für Handelsgeschäfte erklärt, und alle Streitigkeiten, welche sich auf Verpflichtungen und Vereinbarungen unter Kaufleuten beziehen, ocn Handelsgerichten unterwirft, zugleich aber Art. 638. S. I. die unzweifelhaften Nichthandelsgcschäfte auch vou Kaufleuten der Cognition der Handelsgerichte entzieht (ebenso Oi'äoniiiuics ä» comiv, tit>. Xll. urt, 6), und Art. 638. S. 2. die Scheine der Kaufleute im Zweifel als für deren Handel ausgestellt erachtet, kann über die Intention des Gesetzbuchs kein Zweifel bestehen — vgl. Not. 15, — uud die französische Praris dehnt sogar die Präsumtion auf alle, schriftlichen oder mündliche», einseitigen oder zweiseitigen Geschäfte anch nur Eines Kaufmanns auö: ?a,rässsuL I. Nr. 49. Lr-r- vs,rä-Vo)'risrvs UanusI p. 855, Orill-rrä Nr. 213. NouAuisr I. x. 333 tk. Ilolinisr I. Nr, 92. o, 3 s s II. Nr. 9SS S. kiviere zu Lo art. 631 ü, Die Ansicht Creizcnach's Handelsgerichte S. 28 sf., daß der Loäs äs eoir>m. keine allgemeine Präsumtion aufstelle, weil alle Handelsgeschäfte im ->.rt. 632 kl. vollständig aufgezählt seien, und Kaufleute nur diejenigen Personen seien, welche diese Geschäfte treiben, ist theils unbegründet, theils unzutreffend. Ersteres, weil der <üo durchgehendö nur die Grundgeschäfte, nicht alle snbjectiven Handelsgeschäfte aufzählt; letzteres, weil eben bei Kaufleuten gewisse Kriterien anch der absolutcu Handelsgeschäfte, z, B, die Absicht der Wiedervcräuhcrung um Gewinns willen , präsumirt werden. — Dem franz. Gesetzb. folgen schlechthin ke^o- lau,, 601. 602, 608. Sardin. 671. 679. Neap. 610. 611. — jedoch unter Hervorhebung der bloßen Präsumtion „sofern sich nicht aus den Ausdrücken des Vertrags ergibt, daß das Geschäft ein rein bürgerliches ist." Cap. I. Grundbegriffe. §. 42.Handelsgcsch.u. HandelSgew. Obj., subj., gem.Syst. des Gewerbebetriebs ihres Urhebers als solche gelten, somit zum Kreise der subjcctiven. Handelsgeschäfte gehören, sind ihrer Natnr nach — je nachdem die Präsnmtion durch den Thatbestand aufrecht erhalten oder widerlegt wird — entweder objective, oder fubjcctive (der ersten oder zweiten Klasse) , oder gar keine Handelsgeschäfte. Sie bilden also keine eigenthümliche Klasse, und eö ist unzulässig, um ihrer ") willen die Handelsgeschäfte in objective und fubjcctive einzutheilen. Denn gäbe eS sonst keine wahren subjcctiven Handelsgeschäfte, so wäre daö präsumtive Handelsgeschäft überall entweder ein objectives oder gar kein Handelsgeschäft! Die systematische Abgrenzung des Gebiets der Handelsgeschäfte ist nun aber in dreifacher Nichtuug erheblich: 1) Das Handelsgeschäft ist, wie eben gezeigt, die Grundlage des Begriffes „Kaufmann oder Handelsmann" „Handclsstand" — wenn auch, zum kleineren Theile, durch diesen letzteren mitbestimmt. Die Begriffe Handelsgeschäft und Handelsstand bilden die Grundlage deö Begriffes „Handelssache", und durch diesen bestimmt sich das Geltungsgebiet des „Handelsrechts". (Vgl. §. l.) Nur gehört die Mehrzahl der Handelsgeschäfte unter allgcmcinrechtliche Catcgorieen der Verkehrsgefchäfte überhaupt, aus denen sie nur durch ihre eigen- Achnlich Freiburger H.G.B. Art. 371 Z. 1. Bad. Ldr. Aul). I. „alle Rechtsverhältnisse und dcsfallige Verhandlungen der Handelsleute unter sich." Holt. Art. 4. Z. 3. „alle Handlungen von Kaufleuten — allein in ihrer Beziehung als solche." Am schärssten wird das Princip ausgesprochen: Hamb. H.G.O. Art 10 „alle Verbindlichkeiten unter Kaufleuten — die aus Handelsgeschäften herrühren, als welches im ziveiselhaflcu Falle präsnmirt wird " Brein. H.G.O. Art. 19. „Gehören beide Parteien dem Handelsstande an, so ist anzunehmen, daß ihre Streitigkeit aus Han- dclsverhältnisscn herrührt, sosern^ nicht das Gegentheil klar vorliegt." D.H.G.B. Art. 274. 1I> Diese Fehler begehen die meisten französischen Juristen, obwohl der Loäc- da Lcimmorell auch wahre fubjcctive Handelsgeschäfte kennt. So ?u,r- c>ö3sns I. Hr. 4. 48 tk. illoliuier I. ülr. !). 86 17. NonAuier II. t>. 44 i7. Nichtiger 0iUIu.rü «r. 131 N., ^l iruuo l. IV. Nr. 2006. Vgl. uuten Not. IL. Ucbrigenö scheiden ?-rrcIessus und einige Andere von den objectiven Handelsgcschästen noch die absoluten, nämlich solche Geschäfte, welche trotz mangelnder Speculalionötendenz schlechthin Handelsgeschäfte sind. Vgl. §. 40. Not. 14. 318 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. thümliche VcrmittelungS-Tcndcnz oder durch ihre Zugehörigkeit zum Handelsbetrieb, insbesondere zum Handelsgcwerbc, sich herausheben. Sie unterliegen daher in der Ncgel, wie auch die Personen des HandclsstandcS, gleichzeitig subsidiär dem allgemeinen bürgerlichen Recht 2) Für streitige Handelssachen schlechthin, oder doch zwischen Handelsleuten bez. im Falle der Beklagte dem Handclsstande angehört, bestehen häufig Sondergerichte (Handelsgerichte) mit eigenthümlichem Proceß, oder doch eigenthümliche Proceß- und Bcwciöregcln, findet nach zahlreichen Particulargcsetzen Personalhaft als regelmäßiges ErccutionSmittel statt; nur für Handelsleute, oder doch für diese anders als für Nichthandclsleute, bestehen nach zahlreichen Particulargcsetzen die wichtigen Institute des Falliments und BankeruttS. 3) Der Begriff „Handelsmann" ist für das öffentliche Recht: in staatsrechtlicher, gewcrbepolizeilicher, financieller, strafrechtlicher Beziehung, wichtig. Ze nachdem der Gesetzgeber ausschließlich oder vorwiegend die eine oder die andere dieser Richtungen (privatrechtliche, processua- lische, öffentlichrcchtliche) verfolgt, ist eine Verschiedenheit der Abgrenzung wie sogar des Princips der Abgrenzung denkbar. Die logisch gebotene und praktisch wünschenswerthe Einheit der Begriffe Handelsgeschäft bez. Handelsmann nach allen diesen Richtungen hin ist nicht überall und schlechthin durchführbar, und findet sich, auch wo sie angestrebt erscheint, durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen"). 12) Vgl. oben §. 37. Nau^uier I- x- 347 t7. Thöl S. S9. v. Gerber S. 383. 13) Schon ^.nsaläus ltise. Agn. Nr. 61 unterscheidet den KaufmannSbe- griff hinsichtlich oer Anwendung einerseits der Kaufmannsprivilegien, andererseits der Strafgesetze, z. B. wegen BankeruttS; sodaun hinsichtlich der Compctcn; der Gerichte. Vgl. auch Ag,i-. (Mariens, Anh. S. 27). gtraeelra, Huomoäo procecl. sit ^,.rt. II. Fr. 10 — 14, und schon früher Lli-Iäus und ?aul. Lastr. Vgl. Endemann Zeitschr. f. Handelsrecht V. S. 85g ff. ^ns^Irlus ilise. Avn. Fr. 61 — 63: c^uin. Privilegium ctatum est mei'Latnr-rs nori personis. Unter den Deutschen Gesetzen begnügt sich schon der Nürnberger Rathserlaß v. 31. März 1624, dann die Leipzig. H.G.O. 1682. Art. 2. 3. schlechthin mit dem kaufmännischen Stand des Beklagten. Ebenso Nürnberger Merkantil- u. Banko-G.O. 1697 Z. II. Nürnb. H.G.O. 1804. z. 8. Nciumburger W.O. 1693. Breslauische Meß- u. W.O. 1742. Z. 8. Dcr Nebergang vom snbjecliveu zum objectiven Shstem Prägt sich schars in der Marime aus, daß ein Jeder in Betreff seiner Handelsgeschäfte als Handelsmann gelte Diese Fiction findet sich schon früh in der Italienischen Doctriu, insbesondere bezüglich derjenigen Personen, welche entweder weil sie nicht zur Kaufmannsgilde gehörten, oder gar weil ihnen der Handel untersagt war, z. B. Geistliche, Adlichc :c., nicht als Kaufleute galten: Endcmann, Zeitschr. V, S. 359. Straoona, x. III. Fr. 4— 13, und (^uomoclo xroeecl. sit part, II. Fr. 17. Ooelar!i.tiori cle Lkar- les IX. v. 28. April 1565. Leipziger H.G.O. 1682. Art. 3. Naumbur- ger W. O. 169S; BreSlauer Meß- und W.O. 1742. Z. 8. Preuß. Re- glem. f. die Girobanken v. 1765. 1766. Art. 6; ferner in der französischen Praxis (vgl. Not. 15). Sie gilt endlich noch jetzt im Englischen Recht, indem nach Engl. Doclrin nach Handelsrecht mir die uuter Handelsleuten gewöhnlichen Geschäfte beurtheilt werden, durch diese Fictiou aber die allgemeine Anwendung desselben auf solche Geschäfte auch der NichthandelS- leute ermöglicht wird. SividliLorQp.p. 16. 205. I^oons l.svi, LorQiriorcisI Cap.I. Grundbegriffe. §.42. Handelsgesch.n. HandelSgew.Obj.,subj., gem. Syst. ZZ1 geblieben, aber mit überwiegend objectivem Ausgangspunkt'^) und Isv? I. p. 38. Lolksvi-U, I^s äroit cororQs^eiirl eompars cle Is?ri»r»eo st cls I'^n^Istsrre p, II. 15) Die älteren Französischen Handelsgerichtsordnungen (Läit 6s?rsn?ois II, 1560, C-lit cle Llr-rilss IX. 1563, veclarstion cle Oosrlss IX. 1565. Organnirnee cls llsnri III. 1579), erkannten die Jurisdiction der Handelsgerichte C^uAS st consuls) nur für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten in Handelssachen (pour l-rid cls n»^rciia.näiss) an. Die Orclonnu,nee «tu, corumsres 1673. tit. XII. unterwarf den Handelsgerichten regelmäßig nur die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten bez. Handwerkern in Handelssachen (insbesondere Art, 4. 6) und die Ansprüche der Handlungsgehülfen u. dgl. gegen diese, schlechthin jedoch alle Streitigkeiten aus Wechselbriefen oder Geldübermachungen nach auswärts und aus gewissen Geschäften des Seeverkehrs. Aus dem Grundsatz, daß die Jurisdiction der Handelsgerichte sich nur auf die Handelsgeschäfte der Kaufleute erstreckte, zog die Praxis den Schluß, daß insoweit ein Jeder als Kaufmann gelte, dem Handelsgericht, der Persoualhaft u. f. w. unterworfen sei. ^onsss p. 291 kk. I'oudsg.u I. tit. 17. ei.. 2. ko^ns I, s. I. 5lr, 5. Vgl. NouAuisr II. p, 44 t?. Bei der Redaction des Locls äs sowin. beabsichtigte man ursprünglich strenge und ausschließlich ein objectives System sür die Jurisdiction aufzustellen: non xs,r 1a Hu-rUto clss partieZ, ililliZ par Is ksrit — (Oi8sours prslirainairs äu projst 6n Locls cls eorvni., bei ?Irisrist p. 99), in Folge lebhafter Angriffe verschiedener Gerichtshöfe entschloß man. sich indessen zu einem vermittelnden gemischten System, kraft dessen Streitigkeiten unter Haudelsleulen schlechthin (d. h. regelmäßig, soweit die Präsnmlion nicht widerlegt ist — vgl. ob. Not. 10), dagegen NichlhandelSleute uur bei Streitigkeiten aus Handelsgeschäften der Jurisdiction der Handelsgerichte unterliegen. (Lxposs cies inotit's psr IikAris,ucl uud rapport xa,r Oelpisrrs, bei Lliisrist p. 169. 170. 240). So erklärt sich die eigenthümliche Stellung der Art. 631. 632. 633 , während doch, da Art. 631 gleich dem entsprechenden Art. 6Z2 Z. 6 nur eiue Präsnmlion begründet, scheinbar das reine objective System angenommen ist. Indessen ist gleichwohl das System ein gemischtes, nicht, wie die meisten Französischen Juristen den Berichterstattern des Loclo äs eororQ, nachschreiben, wegen der Präsumtiou der Art. 631. 632. Z. 6. 638 S. 2. — vgl. oben Not. 11, — sondern weil unter den Handelsgeschäften des Art, 632 sich HandelSgewerbe (sntrsprizss) befinden, so daß bei diesen nicht der einzelne, isolirte Geschäftsakt, sondern nur das Handelsgeschäft als Akt eines Gewerbebetriebs genügt: Art. 632. Z. 2. 3. Ueber den Umfang dieser Ausnahme von dem wirklich objectiven System Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 21 322 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. zwar dient dasselbe zugleich als Grundlage des Kaufmannsbegriffcs nach der prioatrechtlichcn wie der proccssualischen Seite, auch für Falliment und Bankcrutt, wie für den Umfang der Handelsgerichts- barkcit und der zahlreichen eigenthümlichen Proceßgrundfähe in Handelssachen. Die neuesten Handelsgesctzgebungen und HandclSgerichts- ordnungen folgen wesentlich dem Locls äs eomirisics i«), einzelne jedoch betonen ausdrücklich, daß als Handelsgeschäfte auch die Geschäfte der Nichtkauflcutc, also auch ohne gcwerbcmäßigen Betrieb, gelten Eine selbständigere Stellung nehmen ein der Württembergische Entwurf Art. 3. 11, welcher ein gemischtes System mit sub- jectivem Ausgangspunkt, und die neuere Oesterreichische"") Gesetzgebung, welche ein gemischtes System mit objectivem Ausgangspunkt befolgt. Durch die sämmtlichen Vorarb eiten des Deutschen Handelsgesetzbuchs zieht sich ein gemischtes System der Handelsgeschäfte. Doch hat der Ausgangspunkt gewechselt. Der Frankfurter Entwurf (N.H.G.B.) Tit. I. stellte, behufs Definition des KaufmannSbcgriffs, alle Handclsgcwcrbe, also alle Handelsgeschäfte, deren gewerbcmäßiger Betrieb zum Kaufmann macht, in 9 Klassen, welche mit einigen Modificationcn der auf dem Locls äs coram. beruhenden französischen Praxis entnommen waren, an die Spitze: Art. 1. An diese reihten sich die einzelnen zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörigen, oder diesen Betrieb fördernwird freilich gestritten. Vgl. XouAuisr I. p. 401 S. ^.lauset, IV. Nr. 2028. Creize nach, Handelsgerichte S. 28 fs. 44 ff. 10) ksAolam, 601. 602. Neav. 3. 610. 611. Sardin. 671. Holl. Art. 4. Bad. Ldr. Anh. 1. Freiburger Art. 4. 17> Neapol. Art, 1. Insbesondere Span. Art. 2. „W.r gelegentlich einmal ein Handelsgeschäft — macht, wird deshalb .nicht als Kaufmann angesehen, — doch soll er wegen der aus besagten Handelsgeschäften entstehenden Streitigkeiten den Gesehen und der Gerichtsbarkeit des Handels unterworfen sein." Ebenso Porlng. 12. Hamb. H.G.O. Art. 9 „Die Personen mögen Handelsleute sein oder nicht," jedoch Art. 10. Z. 2 „jede Umernehmung von Fabriken, Manufakturen, Lieferungen und Faktoreien." Brem. H.G.O. §. 17, jeooch 8- 18d. „Unternehmungen von Fabriken oder Manufakturen." 17») Vgl. Fischer-B lodig §. S. Cap. I. Grundbegriffe. §. 42. Handelsgcsch. u. HandelSgew- Obj., subj., gem. Syst. ZZZ den oder ermöglichenden, also gleichfalls subjectiven Handelsgeschäfte: Art. 4, sodann die präsumtiven: Art. 5, endlich die objectiven in 4 Klassen: Art. 7. Diesem Vorgange schlössen sich der I. Preuß. Entwurf §. 5. 219. S. 1. 2. §. 22«. II. Pr. Entw. Art. 2. 211. S. 1. 2. 3. Art. 212 mit geringen, nur einzelne HandelSgcwerbe betreffenden, Aenderungen an; doch waren hier nur die Handelsgewerbe an die Spitze des Gesetzbuchs (Buch I. Tit. 1. Von Kaufleuten) gestellt, die übrigen subjectivcn und die sämmtlichen objectiven Handelsgeschäfte an die Spitze des zweiten (bez. dritten) Buchs „Von den Handelsgeschäften" verwiesen. In Verbindung damit standen die Bestimmungen über die Competenz der Handelsgerichte: I. Pr. Entw. F. 1047—1049. II. Pr. Entw. Art. 986-988 >'»). — Diesem Systeme liegt die Ansicht zu Grunde, daß es im Princip nur für Kaufleute Handelsgeschäfte gebe, daß daher von den Handelsgewcrben und den durch den Gewerbebetrieb hervorgerufenen Handelsgeschäften auszugchen, und diesen einige wenige objective Handelsgeschäfte anzureihen seien. Man erwartete von dieser Systematisirung, welche unbewußt auch dem französischen wie anderen Handelsgesetzbüchern zu Grunde läge ^), größere Bestimmtheit der Begriffe und Vermeidung zahlreicher Competenzstreitigkeiten ^°). 18) An der Spitze der Satz': Zur Competenz der Handelsgerichte gehören alle Klagen gegen Kaufleute ans Handelsgeschäften derselben. Klagen gegen Nichtkanfleute sollten nach dem l. Pr, Entw. nur aus solchen Handelsgeschäften vor die Handelsgerichte gehören, welche in der Person des Beklagten Handelsgeschäfte seien; der II. Pr. Entw. behielt in dieser Beziehung eine besondere Bestimmung nur für das Gebiet des Rhein. Rechts vor. Der II. (Nevidirte) Oesterr. Entwurf §. 2. 3. enthält eine, jedoch nicht vollständige, Aufzählung der Handelsgeschäfte, meist objective, mit Verweisung auf die bestehenden Gesetze, und hinsichtlich der Handels- gerichtöbartcit bezüglich der subjectiven Handelsgeschäfte (§. 7) auf die Oesterr. JuriSdictionönormen. Vgl. unten §. 44. Not. 4. §. 45 Not. 7. 19) Die vorstehende Darstellung — insbesondere Not. 14—17 — erweist, dasz diese Behauptung ungcgründet ist. 20) Motive zum R.H.G B. S. 4. S. Motive zum Preuß. Entw. S. S. 101— 104. Prot, S. 502. 503. Hinsichtlich der Competenzstreitigkeiten behauptet Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis, Bd. 32. S. 365. 366, das Gegentheil, und ohne Zweifel mit vollem Recht. Den» wenn selbst die 21 * 324 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Dem entgegen ward zwar in erster Lesung der Nürnberger Confcrenz ein durchweg objectives, zugleich für die Anwendung des Handelsrechts und die Jurisdiction der Handelsgerichte maßgebendes System verfochten 21), doch behielt man, obwohl bei der Berathung von den objectiven Handelsgeschäften ausgegangen wurde, unter einstweiliger Ausschließung aller processualischen Gesichtspunkte, das System des Preuß. Entw.'s im Wesentlichen bei, nur unter Vermehrung der Zahl der objectiven Handelsgeschäfte (7 Klassen),^): 1. Nürnb. Entw. Art. 2. 233. S. 1—3. Art. 234. In zweiter Lesung ward hingegen der Ausgangspunkt gewechselt. Man begnügte sich, an die Spitze des ersten Buches die auf die Lehre von den Handelsgeschäften verweisende Definition des Kaufmannsbegriffes zu stellen, und zählte sodann im vierten Buche „Von den Handelsgeschäften" zunächst die objectiven Handelsgeschäfte, sodann die Handelsgewerbe, im Anschluß daran die übrigen subjectiven und die präsumtiven Handelsgeschäfte auf^): II. Nürnb. Entw. Art. 3. 254—257. Geschäfte der Kaufleute, abgesehen von der nach beiden Systemen statthaften Präsumtion, nur insofern als Handelsgeschäfte gelten, als sie es ihrer Natur nach sind, so wird die Prüfung, ob ein Handelsgeschäft vorliege, oder nicht, durch das subjektive System nur erschwert, da zu dem Nachweis der iunercn Kriterien des Geschäfts noch der Nachweis des Gewerbes auf Seiten des Betheiligten erfordert wird. Vgl. auch Prot, S. 507. 21) Prot. S. 13—14. 405—407. 412—415. 500—502. So schon früher in meiner Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 10—16, 22) Prot. S. 500—513. 525 541. Dagegen End'emann Kritik S. 12 ff. 23) Prot. S. 1254. 1255, 1263- 1269. 1233—1285. 1283. 1303. 1304. Für dieses System: Anschütz, Kritische MerteljahrSschr I. S. 10. II, uud, vom Standpunkt des nothwendigen Kompromisses aus, mein Gutachten S. 16. 17. Dagegen Bremer Handelsblatt Nr. 365. 370, und Thöl S. 62. 83, welcher es bezeichnet „als einen Rückschritt zu der Darstellung des französischen H.G.B,'s obgleich die französische, Rechtswissenschaft sie nicht gut heißt" Richtig ist daran, daß sich dieses System dem wahren System des französischen Gesetzbuchs mehr nähert, aber die Unklarheiten der Redaction dieses Gesetzbuchs vermeidet. Die französische Rechtswissenschaft ist höchst uuciuig über das wirkliche System ihres Gesetzbuchs, und hat es nirgends zu eiuer klaren Anschauung gebracht. Vgl. Not. II. 15. Ungegründet ist auch die in dem Commissionsbericht des Preuß. Abge- Cap. l. Grundbegrisse. z. 42. Handelsgesch. u.HandelSgew. Obj., subj., gem. Syst. 325 Hierbei ist es in dritter Lesung verblieben. Die mehrfachen Monita, welche insbesondere die Ausscheidung aller nur subjecti- ven^) Handelsgeschäfte bezweckten, sind der Berathung entzogen worden. Demgemäß beginnt das D.H. G.B. Art. 4 mit dem Kaufmannsbegriff, und eröffnet das vierte Buch mit 4 Klassen objectiver Handelsgeschäfte (Art. 271), welchem sich anreihen 5 Klassen von Handelsgcwerben (Art. 272)— somit zusammen 9 Klassen^) von Grund Handelsgeschäften — sodann die übrigen nur subjecti- ven (Art. 273) und die Präsumtiven (Art. 274) Handelsgeschäfte. Die Aufzählung der Grundhandelsgeschäfte (Art. 271. 272) ist limitativ: es ist nicht statthaft, sei es auf dem Wege der Analogie, sei es gar ohne solche, neue Klassen von Grundgeschäften aufzustellen, und nur wer eines oder mehrere dieser Grundgeschäfte gewerbemäßig betreibt, ist Kaufmann, nicht wer andere Geschäfte, wenngleich durchaus in den Formen und nach den Grundsätzen kaufmännischen Betriebs^). Eine Ergänzung dieses Systems liegt je- ordnetenhauses (Vcrhandl. S. 450) aufgestellte Ansicht, daß nach dem H.G.B, die Eigenschaft der Person der Contrahenten nur insofern in Betracht komme, als sie einen Rückschluß darauf erlaube, daß das Geschäft in der Absicht, einen Handelsgewinn zu macheu, abgeschlossen sei. Es gäbe alsdann gar keine snbjectiven, sondern höchstens präsumtive Handelsgeschäfte. Allein der Bauer, welcher gelegentlich ans seinem Wagen Personen oder Waaren Dritter befördert, schließt kein Transport- bez. Frachtgeschäft im Sinne des H.G.B.'s, sollte er auch unzweifelhaft sich eine Fracht stipulirt haben. 24) wie auch der nur einseitigen Handelsgeschäfte. Vgl. §. 45. Uomt. 253 (Baden), 255 (Bremen), 256 (Bayern). Dazu die „Darstellung" des Referenten S. 72—74. 25) oder richtiger „Massen", da die Klassen der Handelsgewerbe zum Theil (Art, 272. Z, 2. 3. 4. 5.) eine sehr große Zahl verschiedenartiger Handelsgeschäfte umfassen. 26) Z, B. Leihbibliothekare, Aktiengesellschaften für den Bergbau, den Straßenbau u. dgl. Die Motive des Prenß. Entw.'s S. 5 bemerken: „Die Gewerbe, welche Handelsgewerbe sind, werden in einzelnen Calegorieen aufgezählt. Für alle Fälle ist dadurch uicht eine bestimmte Entscheidung gegeben, aber cS kann der richterlichen Beurtheilung und JnriSprndenz überlassen bleiben, nach den hervorgehobenen allgemeinen Gesichtspunkten in zweifelhaften Fällen die richtige Grenze zu finden." Vgl. auch den Commissionsbericht des Prenß. Herrenhauses (Verhandl. S. 4W1, Damit ist 326 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. doch in der zweiten Klasse der nur subjcctiven (Art. 273) und in der Klasse der präsumtivcn (Art. 274) Handelsgeschäfte. — Der Kaufmann. 8- 43. Der an der Spitze des D.H.G.B.'s stehende Kaufmann s- begriff-): jedoch nicht die Analogie anerkannt, sondern nnr die Subsumtion unter die mitunter weiten und schwankenden Catcgoricen tio n i 8 8eu uo^o- ti g,tio u um exeroevä-rrum Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann. 327 Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt S. 23—30) den Hänolcr oder Handelsmann von dem Kaufmann nach dem Mangel an kaufmännischer Buchführung und an den höheren Handelskenntnissen. — Unter den gesetzlichen Definitionen steht noch ganz auf dem Standpunkt des eigentlichen Handels (§. 41. Not. 4) und ist in sich ungenügend die BegrissSbcstimmnng des A.L.N, II. 6. §. 475: Wer den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft betreibt, wird ein Kanfmann genannt. Vgl. §. 462. — alle diejenigen, welche einen fortdauernden Waarenhandcl oder dergleichen Wechselverkehr treiben —. K. 437. Wer uur einzelne Licfernngcn übernimmt, wird dadurch uoch kein Kanfmann. Dem weiten Begriff des Handels entspricht Locle großen Handelsplätzen von der Mitgliedschaft an einer Handelsinnung abhängig, wo neuere Kaufmaunscorvorationen bestanden. Ed. v. 2. Nov. 1810. §. 1. 2. 16. 17. Ed. v. 7. Sept. 1811. §. 6. Gew.-O. v. 17. Jan. 184S. §. 94. 109. Entsch. des OT.'s v. 4. Aug. 134S. (Entsch. XII. S. 342 ff). Bei Berathung der Preuß. Concurs-Ordnung v. 6. Mai 18S5. wurde von der Aufstellung irgend eines formellen Criterii abgesehen: Vgl. die Motive zu Z 113 der E.O., bei Goldtammer S. 274 ff. — Einige neuere Handelsgesetzbücher machen zwar den Kaufmannsstand von der Eintragung in eine Handelsmatrikel abhängig, stellen aber gleichwohl das materielle Erfordernis; auf, daß der Eingetragene wirklich den Handel gewerbemäßig betreibe: Span. Art. 1. 2. 17. Portug. 4. II. 12. Brasil. 4. Ungar. Ges. A. XVI. §. 1 Vgl. auch Württemb. Entw. Art. 4. 11. Oesterr, J.M.V. v. 1ö. März 185S. iFischer-Blodig 5. S). — Unter den Vorarbeiten zum D.H.G.B. stellt der Erste (Ministerielle) Oesterr. Entw. §.3. die gerichtliche Prolokolliruug ucben dem gewerbemäßigen Betrieb als allgemeines Criterium des Handelsstandes auf; der Zweite t Nevidirte) Oesterr. Entw. §. 7. 8. nur für einzelne Beziehungen, insbesondere für die Jurisdiktion, soweit diesetbe auf dem Stande der Parteien beruht. Die Preußischen Entwürfe sehen, nach dem Vorgang des R.H.G.B.'s Art. 1 (vgl. Motive S. 13. 14), von jedem formellen Erforderniß ab. I. Pr. Entw. § 5. „Als ein Kaufmann ist anzusehen: N wer gewerbmäßig — tfolgt die Aufzählung der oben gedachten 7 Klassen)." Vgl. Berliner Protok, S. S. II. Pr. Entw. Art. 2. „Als ein Kaufmann ist anzusehen: l) wer gewerbmäßig — (folgt die Aufzählung der oben gedachten 5 Klassen)." In den Motiven S. 4. 330 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 1) Betrieb von Handelsgeschäften, d. h. irgend eines oder mehrerer Grund Handelsgeschäfte: eines objectiven (Art. 271)°) oder eines solchen subjectivcn, welches Gegenstand des gewerbemäßi- gcn Betriebs sein kann (Art. 272). Gleichviel ob solche Person — 5, wird gegen das formelle Merkmal der Eintragung in eine Handelsmatrikel treffend hervorgehoben. „Dieselbe laßt sich nicht durchgreifend erzwingen, und für den Fall, daß ein Uneingetragcner gleichwohl Handel treibt, müßten sich die erheblichsten Jnconvenienzen herausstellen. Uebcrdies ist die Frage, welche Gewerbe Handelögcwerbe und deshalb zur Eintragung in die Matrikel geeignet sind, durch jene Vorschrift keineswegs gelöst, ihre Entscheiduug vielmehr nnr auf die Behörden übertragen, welchen die Führung der HandclSmatrikel obliegt." Vgl. auch oben Z. 42. Not. 4. Bei der Berathung in Nürnberg ward — im Znsammenhang mit der Z. 46 zu erörternden Scheidung von Groß- und Kleinhandelsgewcrbe — mehrfach beantragt, die Feststellung deö Kaufmannsbegriffes den Landesgcsetzen zu überlassen; oder als Kaufleute nur die nach Maßgabe des Gesetzbuchs oder gar der Landesgesetze zu protokollirenden Gewerbtreibcnden zn bezeichnen (so auch Endemaun, Kritik S. 23 ff., f. Bremer Handelsblatt Nr. 370). Alle diese Anträge wurden abgelehnt, zum Theil aus deu schon in den Motiven des Pr. Cutw.'ö hervorgehobenen Gründen, und mit besonderer Hinwcisung auf die überseeischen Handelsgeschäfte, für welche man unmöglich die Beurtheilung des auswärtigen Contrahenten nach Handelsrecht von dessen Protokollirung abhängig machen könne. Dagegen ward der Antrag angenommen, deu Landesgesetzen eine Mooification (Erweiternng oder Beschränknng) des anfgestclltcn Kaufmannsbegriffes zu überlassen, weil solcher Vorbehalt mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse geboten sei. Prot. S. 524—538. Vgl. I. Nürnb. Entw. Art. 2. S. 2. In zweiter Lesnng ward nicht allein der erneuerte Antrag, die Kausmannseigcnschaft von der Eintragung in das Handelsregister abhängig zu machen, desgleichen gewissen Gewcrbtreibenden, welche an sich nach den Categorieen des Gesetzbuchs als Kaufleute erschienen, diese Eigenschaft ausdrücklich zu versagen, abgelehnt, sondern auch der Vorbehalt erster Lesung für die Landesgesetze gestrichen, indem man gewissen Personenklassen, unter Borbehalt des Näheren für die Landesgesetze, nur einzelne Rechte und Pflichten der Kaufleute, nicht aber die Kansmannseigenschaft selbst mit ihren sonstigen zahlreichen rechtlichen Folgen, entzog. Vgl. unten §. 46. Prot. S. 1254 — 1275. vgl. S. 685. 8S6. Demgemäß II. Nürnb. Entw. Art. 3 gleichlautend mit H.G.B. Art. 4. Ueber die etwaigen öfsentlichrechtlichen Erfordernisse des KausmannSbegrifses vgl. nnten. 8- 44. 3) Prot. S. 525. Cap. I. Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann. W1 Mann, Frau4), Handelsgesellschaft 5), juristische Person«) — im gemeinen Sprachgebrauch oder in anderweitigen Gesetzen uud Statuten, z. B. Gewerbeordnungen, Börsenordnungen, als Kaufmann bezeichnet wird: sie heißt und ist Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s. 2) Betrieb. Ein Handelsgcwerbe betreibt im Ncchtösinne nur diejenige Person, auf deren Namen daS Gewerbe betrieben, d. h. die Handelsgeschäfte geschlossen werden, gleichviel ob sie selbst im Betriebe thätig ist, ob das Gewerbe auf ihre oder auf fremde Rechnung geht^). Auch wer le- 4) Für Ehefrauen tritt jedoch als Erforderniß hinzu die Einwilligung ihres Ehemannes. H.G.B. Art. 7. ö) H.G.B. Art. 6. S. 1. Vgl. Not. II. 6) H.G.B. Art. ö. S. 2. Prot. S. 1260. Vgl. §. 44. Not. 13. 7) Die Italienische Doctriu sah aus die eigene Thätigkeit beim Geschäft, mit Rücksicht darauf, daß beim Mangel jeder solchen Thätigkeit in der Regel das Geschäft nicht im Namen des Geschäftsherrn betrieben wurde: Straeelra I. Nr. 66 und dort Citirte, doch fügt Straeelia Nr. 68— 72 hinzu, daß wer in fremdem Namen Handel treibt, nicht rnerc-ttor sei. ärisg,I' II. x. 213. O o- kam ll,ri's I, Ar, 77 lk., desgleichen die neuere Oesterr. Gesetzgebnng: v. Stubenrauch §. 11. Not. 2. Für Aktiengesellschaften: Preuß. Ges.v. 9. November 1813. §. 9. Württemb. Entw. Art.9. S.2. Derl. P reuß. Entw. Art. 3 lautete: Handelsgesellschaften, inglcichen Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, sind den Kaufleuten gleich zu achten. In den Motiven (S. 6) ward dies mit der selbständigen Handelspersönlichkeit der Handelsgesellschaften begründet. Aehnlich II. (Revid.) Oesterr. Entw. §. 10. In erster Lesung ward der Satz in folgender Fassnng angenommen : „Handelsgesellschaften sind den Kaufleuten gleich zu achten", (so I. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 1), nachdem hervorgehoben worden, daß derselbe keineswegs eiuc juristische Persönlichkeit der Handelsgesellschaften voraussetze, sondern nnr ausspreche, daß die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kanflcute, namentlich in Betreff der Buchführuug, Firmen, Procnren, Zinsen auch dann zur Anwendung kommen, wenn mehrere gemeinschaftlich ein Kanfmannsgeschäft betreiben. Die Beschränkung dieses Satzes ans Aktiengesellschaften, weil bei anderen Handelsgesellschaften selbstverständlich, ward abgelehnt. Prot. S. S39. Die jetzige Fassnng, entspr. II. Nürnb. Entw. Art. 4. S. I, bcrnht auf einem Beschlusse der zweiten Lesnng, um jedem Bedenken zu begegnen, als solle durch diesen Satz eine juristische Persönlichkeit der Handelsgesellschaften anerkannt werden, während es sich andererseits nicht von Cav. I. Grundbegriffe, z. 43. Der Kaufmann. 335 Einkommensquelle, der Art, daß alle einzelnen Geschäfte als Theile eines gewollten größeren aus Erzielung eines Einkommens gerichteten G eschäftscompleres erscheinen, und durch dieses innere Band eines einheitlichen Gewerbswillcns zusammengehalten werden. Der Gegensatz: häufig (gewohnheitsmäßig) und einzeln, selten ist nicht zutreffend — richtiger, obwohl nicht erschöpfend, der Gegensatz: regelmäßig und gelegentlich '^). Aus der selbst verstehe, daß die für den Einzclkaufmann geltenden Regeln auch für die Handelsgesellschaft als solche, welche nicht ausschließlich aus Kaufleuten zu bestehen braucht (z. B Commandiliften, Aktionäre), zur Anwendung kommen. Prot. S. 12S9. 1260. Hieraus ergibt sich, daß das Argument, welches v. Hahn S. 11 - 13 sür seine Not. 1l erwähnte Ansicht ans Art. ö H.G.B, zieht, durchaus hinfällig ist. Denn Art. 5 sagt keineswegs wie v. H. will, daß nur die Handelsgesellschaft als Ganzes und nicht das einzelne Mitglied derselben als solches für einen Kaufmann zu erachten sei, sondern er sagt nur, daß auch die Handelsgesellschaft als Ganzes als Kaufmann behandelt werden solle. Und er sagt, wie die vorstehende Geschichte desselben ergibt, damit nichts Ueberflüssiges, denn ihre Firma, ihre Procureu sind anzumelden, über ihr Vermögen und ihre Geschäfte sind Bücher zu führen, ist ein Inventar aufzunehmen u. f. f. 131 Auf diesen Gegensatz stellen z. B. den Begriff Illsviug aä ^us linder. III. 6. ai't. 21. Nr. 16: rroii ssrnel, secl saevius. Kot». Lsllusris. <1s- cis. 3/ Nr. 13: pluralitas uegotiorum. Zll^ry u arik lib. I. c. 7. Nr. 5, treyueiiter. A.L.N. II. 8. 8. -137. 475. 432. (oben Not. 1>. Richtiger schon L-tläus els eonstituto Nr. 3: Ulla, ruercantia noii lackt merca- torein, seä xrol'essio et exereitinm. Ltracens I. Nr. 2: «zur ne^o- tiationis ssu llkAotiatiollura eiercenclarura ciuavstusczue kiciti k'acienäi causa lrc^uellter irierces ^srwutat — vgl. Nr. 6 — 8: c^ui assiäuitats c^uaäarll et srea.uoriti llLAotiativus aü lu^usrnocli mercatoris altern ssu verius okllciura se cleclerit. Vou den Neueren wird der Begriff mehr oder weniger klar aufgefaßt. S. Not. 1. Zu weit Helfe §.3 „als Mittel des Gelderwerbs"; zu enge Walter §, 488 „stehende Beschäftigung, die zur bürgerlichen Nahrung gehört." ?arckessus I. Nr. 78 „eine so hänsige und wiederholte Ausübung von Handelsgeschäften, um in gewisser Weise eine sociale Eristenz zu begründen." Beseler §. 20S „in einer bestimmten Richtung anhatteud fortgesetzte Thätigkeit, deren Zweck der Erwerb ist." Als „regelmäßige Beschäftigung" im Gegensatz zum „gelegentlichen" Betrieb: Vender §. 7. Cropp, Zur. Abhaudl. I. S. 3. Maureu- brecher tz. 626. Fischer-BIodig §.1. Stubenrauch tz. 2, vs- 336 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. häufigen, regelmäßigen Eingehung von Geschäften gewisser Art kann der einheitliche Gewerbswille gefolgert werden, doch kann dieser Schluß täuschen^). Andererseits genügt der einheitliche Ge- Io,nrarrs I. 5l>. 39 40. Auch Span. H.G.V. Art. 2. Portug. Art. 12. „Wer gelegentlich einmal ein Handelsgeschäft macht, wird deshalb nicht als Kaufmann angesehen." V. deö Bayer. Jnstizministerii v. 1... Februar 1862 (Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechlspft. iu Bayern Bd. IX. S. 1 ff)! „nicht blos gelegentlich, sondern in häufigeren Wiederholungen, in der Absicht seinen Lebenserwerb ganz oder zum Theil auf solche Handlungen zu begründen." Als „anhallende Nahrungsquelle, Nahrungszweig": Thöl 12. Morstadt §. 8. Dietzel, Archiv f. Wechselr. VII. S. 254. Auerbach vorl. XI. S. 57. 72. Entsch. des Preuß. Obertribunals v. 2. Febr. 1841. (Enlsch. Bd. 7. S. 10). Der entscheidende im Tert aufgestellte Gesichtspunkt ist schon mehrfach angedeutet, z. B. Nonxuior I. p. 231, Uoliriie^ I. 5». 123, am besten v. Hahn S. 9 — welcher jedoch die jedem wirklichen Gewerbe zu Grunde liegende Gewinnabsicht (Einkommensquelle) mit Unrecht negirt. (S. oben §. 40. Not. 14), — vgl. auch Auerbach, Handelsges. S. 22. C. F. Koch, Commentar zu Art. 272. Not. 9a. — Bei.der Berathung des D.H.G.B.'s erachtete man eine Feststellung dcS Begriffs „gewerbsmäßig" für nicht erforderlich „die Aufstellung einer zutreffenden allgemeinen Begriffsbestimmung sei unlhunlich, auch der Ausdruck populär genug, um einer richtigen Anwendung in einzelnen Fällen versichert sein zu können." Prot. S. 1306. Später ward bemerkt, daß die Verwaltung der Staatsposten zwar nicht als Gewerbe im engeren Sinne erscheine, weil ihr Zweck nicht die Ausbeutung eiues Geschäftszweiges zu gcwinnbringendem Erwerbe sei, das H.G.B, lege aber einen weiteren Begrisf zu Grunde, indem es unter gewerbsmäßigem Betrieb einen solchen verstehe, bei welchem gewisse Geschäfte wiederholt und in der Weise ansgeführt würden, wie es bei dem Betriebe eines Gewerbes der Fall sei. Prot. S, 5049. 5050. Diese gelegentliche Aeußerung enthält keine Begriffsbestimmung, nur eiue, nach der Darstellung im Text, schwerlich genügende Beschreibung. S. §. 44. Not. 12 ss. z. 53. Not. 13. 14) Ein Gutsbesitzer, welcher zur Ersparung größerer Unkosten regelmäßig seine Einkäufe mit Anweisungen oder Wechseln bezahlt, auch wohl solche zu diesem Zwecke regelmäßig ankauft; wer seine Einkünfte durch Tratten auf seine Schuldner zu realisiren pflegt; wer zur verzinslichen Anlegung seines Kapitals häufig Wechsel discontirt oder Reportgeschäste eingeht; wer sehr häufig iu Aktien, Staatspapieren, Getreide u. dgl. speculirt; der Landwirth, welcher auf seinem Fahrzeuge Getreide u. dgl. seinen Nachbarn Cap. I. Grundbegriffe. §> 48. Der Kaufmann. 337 werbswille, wenngleich er in anderen Thatsachen, als dem häufigen GcschäftSschlusse, sich klar kundthut, — sei es in ausdrücklicher Erklärung, sei es in der für den Geschäftsbetrieb getroffenen Einrichtung — um jedes aus ihm hervorgehende Handelsgeschäft als einen Akt des Gewerbebetriebs, und dessen Subject als Kaufmann erscheinen zu lassen. Wer durch Circulare, Adreßkarten, Anzeigen in den öffentlichen Blättern, durch öffentliche Annahme oder Ein- zeichnung einer Firma in das Handelsregister, durch Annahme eines Schildes, einer Fabrikmarke, oder Warenbezeichnung, durch Beitritt zu einer Kaufmannsgilde, durch Eröffnung eines Comptoirs, Ladens, Magazins, durch Zahlung der kaufmännischen Gewerbesteuer, durch Anschaffung der für Personen- oder Waarcntransport über sein eigenes Bedürfniß hinaus erforderlichen Gerätschaften, durch Einrichtung einer Fabrik für die Bearbeitung eines über die selbstgewonnenen Erzeugnisse hinausgehenden Quantums u. dgl. m klar zu erkennen gibt, daß er in Zukunft Handelsgeschäfte gewisser oder aller'4-.) Art regelmäßig eingehen wolle, der betreibt zwar noch nicht das Handclsgewcrbe, allein schon der erste Geschäftsakt, welcher in Aus- zum Markte mitzunehmen, oder auch von diesem zurückzubringen pflegt, wenn gleich gegen Vergütung; der Landwirth, der Hüttcnwerksbcsiher, welche auf ihrer Mühle, in ihrem Hüttenwerk nicht allein selbsterzeugtes Korn, Eisen verarbeiten, sondern regelmäßig auch fremdes gegen Vergütung — alle diese Personen sind um deswillen allein noch nicht Kaufleute. Wohl aber der Laudwirth, welcher ausschließlich oder doch mit um jenes Transports willen seine Fahrten macht, oder gar Transportmittel anschafft; wer seine Mühle oder Nübeuzuckcrfabrik so einrichtet, daß dieselbe für ein . größeres Quantum ausreicht, als er auf eigenem Boden irgend jemals zu erzeugen vermag; wer seine Wirthschaft auch für den Zweck der bloßen Mchmästnng einrichtet nnd nun mageres Vieh ankauft, um dasselbe gemästet zu verkaufen; der Notar, Advokat, Geistliche, Beamte, Rentier, welche einen größeren oder geringeren Theil ihres Kapitalvermögens oder Einkommens zu Speculationsgeschäftcn in Werlhpapicren, Getreide u. dgl. bestimmen und verwenden. — Vgl. anch ?aräessus I. Rf. 76. 5lon- Aiiisr I. p. 231 völair-g., ' e I, 5lr. 39. Lv-rlarri6e I. Ar. 46— 64, wo gute Untersuchungen hinsichtlich der Bedeutung einer Bezeichnung als Kaufmann in Schuldscheinen, Processen, Urtheilen', insbesondere bei möglicher Simulation. — Mehr als eine solche Präsumlion aber besteht nicht, und selbst der clolus dessen, der sich für einen Kaufmann ausgegeben hat, vermag ein Geschäft nicht zum Handelsgeschäft zu machen, sofern zum Wesen des letzteren die Kausmannseigenschaft gehört. Die oben §. 42. Not 14 erwähnte Fiction gilt nicht. Eine solche Fiction wegen clolus ward zwar in erster Lesung der Nürnberger Conferenz angenommen, später jedoch wiederum beseitigt (Prot. S. 538. 548 — 551). Vgl. §. 44. Not. 7. Motive z. Württcmb. Entw. S. 31. 17> So vielfach die ältere Doctrin: Musaeus §. 9. Nunde §. 456. Lender § 29. Beseler §, 215, auch A.L.R. II. 8. tz. 475. Die Praxis inlerprelirte das als „fortdauernde" Beschäftigung : Pr.O.T. 1847 (Nechtsf. II. S. 173), Beschl. 20 /9. 1354 (Oppenhoff a. a. O.), vgl. auch Urtheil 2./2. 41 (Entsch. 7. S. 16): „wenn anch für eine im Voraus bestimmte Zeit," oder als „selbständiges Gewerbe": Koch, Eommeutar Ii. I. Ausgeschlossen sind bezüglich des kansmännischen Eoucnrses „Gutsbesitzer, welche ein Handelsgeschäft nur als landwirlhschafllicheS Nebengewerbe betreiben": Eiusuhrungsgcs. znr Preuß. Eonc. O. v. 3./5. 1355. Art. XIV. (Vgl. auch Goldtammer S. 60. 274 sf.). Diese Vorschrift ist bezüglich des Eoucnrses durch Art. 31 des Preuß.E.G.'ö zum H.G.B, aufrecht erhalten worden, nicht aber, wie ursprünglich bezweckt war (Berliner Prot. S. 5), für das Gebiet des H.G.V.'s, sofern es sich um Veräußerung oder Bearbeitung angeschaffter Stoffe handelt. Eiue ähnliche Beschränkung, von dem schwankenden Bcgriss der entrspriss cls msuuta.eturö ausgehend, 22 » 340 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Einkommensquelle sei, oder daß auch nur ein größerer Theil des Vermögens >^) zum Handelsbetrieb verwendet werde. Die nrmnirechtliche Redeutiing der ZZegnsse des H.Z.Z.'s. Handetslie- trieü durch 8taat, Gemeinde, kirchliche Genossenschaften. 8- 44- Das System des D.H.G.B.'s ist ein wesentlich privatrechtliches (vgl. §.42 zu Note 13) und zwar zunächst mit ausschließlicher Rücksicht auf die in diesem ') Gesetzbuch enthaltenen Rechtssätze, für deren Anwendung es die Grundlage bildet, ohne jede Rücksicht auf die nicht durch dieses Gesetzbuch, wenngleich durch die Landesgesetze, durch Statuten (z. B. Börsenberechtigung), oder durch Gewohnheitsrecht geregelten Verhältnisse — mittelbar jedoch, laut Art. 1, zugleich für die Rangordnung der Quellen (Oben §. 36. 37). So dient der Begriff des Handelsgeschäfts lediglich dazu, einerseits um die Anwendbarkeit der für gewisse Arten von Geschäften, sofern sie Handelsgeschäste sind, und für alle Handelsgeschäfte gemeinschaftlich (Buch IV. Tit.,1) aufgestellten Rechtsregeln zu begrenzen, andererseits als Grundlage der Begriffe Kaufmann und Handelssache. Der Begriff Kaufmann dient einestheils zur Ergänzung und Begrenzung des Kreises der Handelsgeschäfte und stellen einzelne französ. Juristen auf, z.B. karässLns Ar. 14. IS. Klo- linier Nr, 41. krolessioii prinvivalv verlangte auch der Entwurf zum Locls clo cow. srt. 1, doch ward dieser Zusatz bei der Discussion gestrichen: Lüäarriäs I. Nr. 2» ff. Vgl. auch Vs,I I. 1. x. S1. 62. Aunalen der Badischen Gerichte III. S. 253. .Jahrb. deö Oberhvfge- richts zu Mannheim N. F. Bd. XII. S. 325. Daher sind Kaufleute die Not. 14 g. C. angeführten Personen, wenn sie auch nur einen geringen Theil ihres Gesammtcinkommens aus dem Handelsbetriebe gewinne», Cvmmissionsbcricht des Preuß. Abgeordnetenhauses (Verhandl. S. 862). 18) DicS verlangt für die Anwendung der Privilegien der r>avieuls,rii uud ahnlicher Persvuenklassen: I. S. §. 8 v. 6o ^jnrs imivuo. (50, 6) — dem entsprechend die ältere Doctriu. Vgl. 8t,rg>L<:na I. Nr. 60—64, ^nsal- 6ns clise. ^sn. Nr. 65 il. — dagegen schon Usvins III. 6. srt. 21. Nr. 22. 1) D.H.G.B. Art. ^. „Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen Arl. 10. „Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch enthält —Arl. 11. „Durch die Landesgesetze — wird die Anwendung der Bestimm nng en dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen, ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt." Art. 276. Art. 444. Cap. I. Grundbegriffe. Z. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z41 der Handelssachen, andererseits zur Feststellung des Personenkreises, für welchen die in dem H.G.B, an den Kaufmannsstand geknüpften, oder durch diesen bedingten Nechtsinstitute wie einzelnen Rechtssätze 2) gelten sollen. Der Begriff Handelssache 2) will lediglich das Geltungsgebiet dieses Gesetzbuchs und des Handelsrechts überhaupt gegen das bürgerliche Recht abgrenzen. Die Feststellung dieser Begriffe ist mithin geschehen: 1) Ohne gleichzeitige Regelung der vorausgesetzten (Art. 3) Sondergcrichtsbarkeit für Handelssachen, und ohne eine Congruenz 2) Nur an deu KaufmanuSstaud knüpfen sich die Institute des Handelsregisters, der Firma, Buchführung, Procnra, der Handlungsgchülfcn, der Handelsgesellschaft — f. §, 42. Not. 11; für ihn allein gelten alle Rechtssätze von den Handelsfrauen — nur ist der im H.G.B, aufgestellte Begriff derselbcu ausnahmsweise auch über den Bereich des H.G.B.'s hinaus bedeutend ; den Kaufmannsbegriff setzen voraus zahlreiche einzelne Rechtssätze, z, B. H.G.B. Art, 289 -292. 297. 300. 301. 306. 309—316. 323. 378. 383. 420, vgl. Art. 232 (344. 3KI. 367. 380). v. Hahn I. S, 7. 8. 3) Bereits §. 1 ist auf die doppelte Bedeutung des Ausdrucks „Handelssache" hingewiesen, und daß derselbe im D.H.G B. im materiellen Sinne gemeint ist: ein nach Handelsrecht zu beurtheilendes Verhältniß. Die pro- cessualische Bedeutung ist die abgeleitete; dem H.G-B. kann sie nicht zu Grunde liegen, weil dieses im Art. 1 das Rangverhälluih der Quellen zu einander feststellen will, überdies aber den ganzen Handelsproceß, sowohl die Frage von dem Umfang der Sondergerichtsbarkeit wie die Frage von deu Sondergrundsätzen über Verfahren und Beweis, unberührt läßt. Handelssache ist somit nicht „ein nach Handelsrecht zu entscheidender Rechtsstreit" (Mariens H. 3S. Not. ->,), noch eine „Handelsrechtsstreitigkeit" (C.F.Koch, Commentar zuH.G.B. Art. 1. Not. 1. R.Koch in Busch's Archiv I. S. 438), denn ein dem Handel angehöriges Rechtsverhältniß braucht nicht nothwendig zum Proceß zu gedeihen, es kann z. B. bei Führung des Handelsregisters normirt werden (Koch, a. a. O. S. 7. Not. 1), noch auch „jeder Civilproceß über oder aus Handelsgeschäften" (Bender S 415, Morstadt, Commentar zu Mariens a. a. O.), denn es entstehen Handelssachen nicht allein aus Handelsgeschäften. Auch gehören die Handelsgeschäfte nicht zu den Handelssachen, z. B .v. Kräwcll S. 20, Auerbach, Archiv f. W.R. Xl. S. 56. Hdlsges. S. 6 ff., V.Hahn S. 2 , sondern aus Handelsgeschäften, wie auch aus rechtlichen Eigenschaften und Zuständen, aus Dclicteu z. B. Ueberscgelung u. f. f. entstehen Handelssachen. Vgl. Brinckmann §.2, auch v. Hahn u. Auerbach ä. a. O. 342 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. von Recht und Gericht zu erstreben. Doch ist diese völlige Abstrac- tion von der proccssualischen Seite mehr ausgesprochen als gewollt, und für Abgrenzung wie System der Handelsgeschäfte die bewußte oder unbewußte Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und Verfahren der Handelsgerichte vielfach bestimmend gewesen Dem entsprechend sind in den particulärcn Einführungs - nnd Ergänzungsgesetzen zum D.H.G.B. die an sich rein Privatrechtlichcn Begriffe desselben, wenngleich mit einzelnen Erweiterungen und Einschränkungen, sür Gerichtsbarkeit, Verfahren und Erecution (Personalarrest) in Handelssachen zu Grunde gelegt worden 5), mitunter auch für anderweitige an den Kaufmannöstand geknüpfte processualische oder Privatrechtssätze 5"). 2) Ohne Rücksicht auf Concurs- und Bankcrutt - Recht. Einzelne Einführungsgesetze haben auch hier durch Zugrundelegung des 4) Vgl. z, B. Protok. S. 1266. 1267. 1283. Solche Congruenz erstrebten I. Pr. Entw. §. 1047—1040. 1077, II. Pr. Entw. Art. 986 — 989. 1022, meine Kritik des Pr. Entw.'s I. S. 14—16, das in erster Lesung versochtcne objeciive System. Doch ward einstweilen die Ausschließung aller processnalischen Gesichtspunkte für nöthig erachtet (§. 42. Not. 21), und das Proceßrecht ist, trotz wiederholter Anregungen, nicht zur Berathung gelangt. Vgl. oben S. 158-160, und mein Gutachten S. 6. ö) Prcuß, E G. Art. 2. 47. 48. 50. Vgl. auch Motive zu Art. 2. 47 sf. (Verhemdl. S. 251 ff. 312 ff.). Preuß. Gesetzentwurf über die Bearbeitung der Handelssachen §. 15. 29 (Zeitschr, f, Handelsr. V. S. 573 ff.) Bahr. E.G. Art. 62. 63. 64 67. 79. Großh. Hess. E G. Art. 36. 37. 38. 40. Sachs. Cob. Ges 19 /2, 1862. Art. 6. K. Sächs, Auöführungöverordn. v. 30. Dec. 1861. §. 8, Bad Geschentw. über die Gerichtsverfassung §. 38 (Zeitschr. Vl S. 483), Oesterr. E.G. 8- W. 39. (S. Brir S. 283 ff. v. Stubeurauch, Handbuch S. 364 ff., Hess. Homb. E.G. Art. 33—35. 37. S. auch Schwarzburg-Svndersh. E. G. §. 33. Sachsen-Weimar. E.G. K, 30. Vgl. §. 45. Not. 7. 5») Allgemein Bayr. E.G. Art. 6, „Wenn nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts oder der Proceßgesetze Rechte oder Verpflichtungeu davon abhängig gemacht werden, daß eine Person ein Kaufmann sei, so ist das Vorhandensein dieser Eigenschaft nach Art. 4 u. 6 des A.D.H GB.'s zu beurtheilen." Eiue Ausdehnung für die Regeln des A L.R.'s von der Pfandbestellnng durch symbolische Uebcrgabe aus die Kaufleute im Sinne des H.G.B.'s - Preuß. E G. Art. 27, allgemeine Regeln sür Handelssachen über die Höhe der Conventioualzinsen und gesetzlichen Zinsen, eocl. art. 14. Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4Z in dem H.G.B, aufgestellten Kaufmannsbegriffes die Congruenz herzustellen versucht 3) Ohne Rücksicht auf die sonstigen Regeln des öffentlichen Rechts, welche für den Kanfmaunsstand und den Handelsbetrieb gelten, mögen dieselben dem Gewerbepolizeirecht, dem Gewerbesteuer- recht, dem Strafrecht, dem Staats- und Gemeinde-Verfassungsrecht, z. B. in Bezug auf Wahlberechtigung und Wählbarkeit, angehören. Dies ist ausdrücklich in doppelter Beziehung anerkannt: g.) Ein Jeder, welcher im Sinne des H.G.B.'s Kaufmann ist, — ausgenommen jedoch die im Art. 10 genannten Personenklassen, vgl. §. 46 — gilt als solcher für die Gesammtheit der durch das H.G.B, aufgestellten Regeln, insbesondere auch rücksichtlich aller durch das H.G.B, au den Kaufmannsstand geknüpften Verpflichtungen und Rechte — gleichviel ob die von den Landesgesetzen zur Begründung der Kaufmannseigenschaft aufgestellten öffentlichrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere gewerbepolizcilichen oder gewerbesteuerlichen Inhalts, von ihm erfüllt sind; gleichviel ob er einer Personenklasse zugehört, welcher aus Gründen des öffentlichen Rechts, insbesondere wegen Amtes oder Standes, der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Eingehung auch nur gewisser einzelner Handelsgeschäfte untersagt ist Dies gilt sogar von den wescnt- 6) Preuß. E.G. Art. 16. 31. 32. 35. S2. Großh. Hess. E.G. Art. 16. 36. Bad. E.G. Art. 9. Ocsterr. E.G. K. 42. Hessen-Homb. E.G. Art. 14. 7) D, H.G.B. Art. 4. „Als Kaufmann im Sinne diese« Gesetzbuchs ist anzusehen —11. „Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt." 276. „Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizcilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben, oder Handelsgeschäfte zu schließen." Die Vorarbeiten ergeben Folgendes: Der Würt- temb. Entw. Art. S stellte einen rein gewerbcstcnerlichcn Begriff des Handelsgewerbc^ auf. Motive S. 26 fs. Hingegen R.H.G.B. Art. 2. „Die Eigenschaft eines Kaufmanns, so wie die Gültigkeit und Klagbarkeit seiner Handelsgeschäfte ist unabhängig von den particularrechtli- 34 j Zweites Buch. Der Handel und die HandelSgefchäftc. tich prtvatrcchtllchcil Verboten, welche das H.G.B. selbst aufstellt: chen Bestimmungen über die Betreibung des Gewerbes." In den Motiven S. 21. 22 wird hervorgehoben, daß diese rein privatrcchlliche Ans- fassnng der Begrijfe Kaufmann uno Handelsgeschäft dem Vedürsnis; des Verkehrs entspreche, daß dieser unter der Nichtigkeit, selbst nur relativer Nichtigkeit (znm Nachtheil deö Ucbcrtreters) der verbotswidrigen Geschäfte leiden müßte; daß der unbefugte Kaufmauu unmöglich von den Verpflichtungen > welche an den Kaufmannssiand geknüpft seien, besreit werden könne, daß aber von diesen Verpflichtungen die an den Kaufmannssiand geknüpften Rechte sich nicht so scharf, absondern ließen, um sie ganz oder zum Theit dem unbefugten Kaufmann zu entziehen. Daher ihm nicht allein alle Verbiudlichteilcu, sondern auch alle an den Kaufmannssiand durch das G.B. geknüpften Rechte zustehen müßten. sTic Gütligkeil der trotz des Handelsverbots geschlossenen. Geschäslc war schon in der bisherigen Doclrin ziemlich allgemein anerkannt; desgleichen daß an den unbefugten Handelsbetrieb sich gleichwohl alle kaufmännischen Verpflich tnn- geu knüpfen, vgl. oben z. 42. Not. l.4. 15,, dazu Urtheil des Merkantil- und Wcchselgerichtö zu München 11. Sept. 1833 (Posset S. 377), Jahrb. des Badischen Oberhofgerichts N. F. XII. S. 327. XIII. S. 32S. Mit- termaier Z. S36. Not. !), 1'arclesiius k. Nr. 78, NouAuior I. p. 281 — 283, Yrili-^rcl Nr. 137. 181, Nolinisr I, Nr. 200—206, vo- lirmarro I. Nr. 42. VI. Nr. 17:, Nassü II. Nr. g3I, ^lau-et I. Nr. 2. 3, kivik-rs p. 3S. 39, ö^cl-trriäe I. Nr. 66, Lr»v»r6- VeyriorLs traito I. p. S6 — 67. Haltius I. p. 72; das Gegentheil stellt fest Span. H.G.B Art. 10, vgl. auch Mariens 8- 11, Bender 8. 2!>, Thöl S. 04 (?) —. Dagegen wurde hinsichtlich der kaufmännischen Rechte wohl allgemein das Gegentheil angenommen, da diese als Privilegien eines besonderen Standes erschienen, vgl. oben 42. Not. 13. A.L.R. II. 8. §. 430. 462. 486. 718 n. a., und selbst die französische Doclrin beobachtet in diesem für das Französische R. freilich wenig erheblichen Pnnkte ein bedeutsames Stillschweigens Der I. Pr. Entw. §. 221 enthielt nur den zweiten Satz: „Die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht aufgehoben, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes untersagt ist, Handel zn treiben." Bei der Berliner Berathung ward angeregt, den KaufmannSbegriss §. 5 ausdrücklich auf die Rechlc und Pflichten deö H.G.B.'s zu beschränken (Berliner Prot. S 5). Der II. Pr. t5»tw. Art. 218 wiederholt 8. 221 deö I. lLntw.'s, die Motive S, 104 heben jedoch zugleich - im Anschluß an das R.H.G.B. — hervor, daß nach Art. u die auf besonderen Amts- oder Standcsvcrhällnissen beruhenden Verbote die vrivatrcchtliche Stellung des Kaufmanns nicht berühren. Bei der Berathung in Nürnberg ward zunächst anerkannt, daß der Kauf- Eap. l. Grundbegriffe, z. 44. Privairechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z45 Art. 56. 59. 69. Z.l. Art. 96. 97. vgl. Art. 159. Es gilt jedoch nicht mannsbcgriss des Gesetzbuchs ein rein privalrechtlicher sei, und die etwaigen gewerbspolizeitichen Erfordernisse der Lanoesgesetze durch denselben nicht berührt wurden. Prot. S. 631. 535 536. Es ward sodann, jedoch nur vorläufig, beschlossen, daß die HandelSgcschäste einer Person, welche nach den besonderen Erfordernissen der Landesgesctze nicht als Kaufmann gelte lgemäß dem ursprünglichen Vorbehalt für die Landesgesctze - vgl. §. 43. Not. 2), gutgläubigen Tritten gegenüber gleichwohl als Handelsgeschäfte gellen sollen, auch wenu ihre Eigenschaft als solche durch die kaufmännische Eigenschaft ihres Urhebers ,'z. B. Kommissionsgeschäft! bedingt sei; ja cö müsse in solchem Falle selbst ein Nichikansmann im Sinne dcö H.G.B.'s dem gutgläubigen Dritten gegenüber, welchem er seine kaufmännische Eigenschaft vorgespiegelt habe, als Kausmann angesehen werden (Prot. S> S37. 538), - vgl. §. 42. Not. 1-t. 15. §. 43, Not. 10 a. E. — inwieweit jedoch, war nicht bestimmt, namentlich blieb es zweifelhaft, ob das auch in Betreff der an den Kanfmannöflano bezüglich einzelner Handelsgeschäfte geknüpften Rechte , Doch war hier die geistliche Genossenschaft zugleich, formell oder doch thatsächlich, die Landesregierung, Weniger bekannt ist, daß die evangelischen Brüdergemeinden lHerrenhuther) als solche zahlreiche Handelsetablisscments, wenngleich iu der Regel unter einer Personenfirma führen. Vgl die Aktenstücke in der Zeitschr, f. Kirchenrecht v. Dove Bd. HI, S. 460 fs. Auch iu der Oesterreich. Militärgränze gelten für die im HauöcommunionS- verbande lebenden Kaufleute und für die Handel treibenden Hauscommunionen selbst die Regeln des H.G.B.'s, obwohl mit mehrfachen eigenthümlichen Modificationen: Circnlarverfügnng des Oestcrr. Kriegsminister, v, 14. Juni 1863, welche wesentlich das ältere Recht — vgl. Fischer- Blodig S. 6. 60. 75. 69. 124 — bestätigt. Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4g Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, Verfolgung mildthätiger Zwecke u. dgl. ist Ist Gewinnbezug der Principale Zweck, so macht es keinen Unterschied, daß dieser Gewinn für öffentliche Bedürfnisse verwendet wird, und seiner Wirkung nach den Charakter einer Steuer hat. Umgekehrt, wenn die Erfüllung öffentlicher Functionen, die Verfolgung polizeilicher, mildthätiger u- dgl. Zwecke als das Hauptziel der Geschäfte erscheint, so ist es unerheblich, daß dieselben zugleich einen Vermögensgewinn abwerfen, ja wohl mit Rücksicht auf einen Reingewinn betrieben werden '^). 12) Die vorstehende Unterscheidung ist namentlich in Bezug auf den staatlichen Betrieb wichtig, und wird hier in staatsrechtlicher wie finanzwissenschast- licher Hinsicht bedeutsam. Schon Lcse^ia, K. 1. cj. 7. pg,r. 2. umpl. 2. K. 7. unterscheidet die nugotiu,uo ^olitlev, und lucrativa. Vgl. Nau, Fi- nanzwisscnschafl §. 83 ID^fs. Umpfeubach, Finanzwissenschafl I. S. 58 ff. II. S. -!9 ff. Btunlschli, Allgemeines Staalsrechl. 3. Aufl. Bd. II. S. 231-396. v. Könne, Preuß. Staalsrecht. II. §. 478 — 480. Für das Handelsrecht ist sie bisher nicht genügend gewürdigt worden So wollen einerseits die französischen Jnristen alle äußerlich als Haudelsgeschäfle bez. Handelsgewcrbc erscheinenden staatlichen Unlernehmungeu schlechthiu dem Handelsrecht und Handelsgericht entziehen: I^-irciss»us I. 5». 12. 21. 3ö. 36. 39. — anders Nr. ÜS. vrill^icl 5». 296 — vgl. auch AvuAuiei- I. x. 399. 400: andererseits will Priber (Busch's Archiv I. S. 247 ff.) —von einem zn weilen Begriff des „Gewerbes" ausgehend — jedes StaatSunlcrnehmcn, welches den dauernden Betrieb von Handelsgeschäften znm Zweck hat, als Haudelsgewerbe und das betreffende Staats- institnl als Kaufmann mit allen privaten Rechten und Pflichten eines solchen erachten. Anzuerkennen ist, mit Priber, daß (jedenfalls) nur die betreffende Slaalsanstalt, nicht der Fiskns allgemein, im Sinne deöH.G.B.'s als Kaufmann gilt. Kein Entscheidungsprincip stellt auf: Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 68. Not. 16. S 73. Not. 22. Handelsges. S. 36—39. — Bei gewissen Unternehmungen kann der dem Gewinn abgewendete Hauptzweck so deuitich hervortreten, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist, z. B bei städtischen SpeiseanstaUen, staatlichen nnd städtischen Sparkassen, Leihhäusern, Darlehnöanstallen; bei dem Betriebe gewisser Handwerke nno FabrikationSzwcige in Strafanstalten, Bcssernngshänsern. (Appellhof zu Cöln 19. Febr. 1835 : Rhein. Archiv Bd. 22 2. ä. S. 20). Ferner bei gewissen regalen Gewerben und Slaatsmonopolen, wie bei dem Münzregal im technischen Sinne «.dem ausschließlichen Rechte Münzen prägen zu lassen und in Umlauf zu setzen) nach der heutigen Gestalt seiüer Zweites Buch- Der Handel und die Handelsgeschäfte. DaS D.H.G.B. hat die einschlägigen Fragen nicht in ihrem Ausübung; bei dem Postregal, namentlich dem Briefpostrcgal; dem Telegraphenregal, selbst dem Eisenbahnregal — wenigstens da, wo eine Con cnrrenz von Privaleisenbahnunternehmungen gar nicht gestattet wird, indem durch solche ausschließliche Handhabung des großen Transportwesens der Staat zu erkennen gibt, daß er dasselbe als einen der ösfenilichen Fürsorge unterliegenden und den öffentlichen, militärischen wie staatswirth- schasttichen Zwecken dienenden Unternehmnngszwelg betrachtet. (Vgl. auch Nau, Volkswirthschaflspolilik II. Z. 21!» r6sssu3 I. Ar. 1ö, llolinisi, AouAuiki , ^Iku- 2ie öffeutliche» Banken stehen in Betreff ihres Geschäftsbetriebes den Kaufleuten gleich." In den Motiven S. 22 heißt es, daß dieser Geschäftsbetrieb, wenn er für Rechnung des Staates oder einer Gemeinde geht, wegen Gleichheit seines Inhalts, dem kaufmän- nischcu glcichzustellcu sei. Diese Vorschrisl fehlt im I. Pr. Entw., findet sich aber im II. Pr. Entw. Art. 3 S. 2: „Dasselbe (d. h. daß sie den Kauflenlcn gleich zu achle») gilt für die össeutlicheu Banken in ihren Han- delSgeschäslen, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen." Motive zu diesem Satze werden nicht angeführt. In der ersten Nürnberger Lcsnug ward die Streichung dieses vou der Redactivnöcommission unter Weglas- Cap, I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtlichc Bedeutung dieser Begriffe. ZZZ 2) Die Frachtgeschäfte der Staatsposten, der Staatseisenbahnen und anderer öffentlichen Transportanstalten den Regeln des H.G.B.'s sung der Worte „in ihren Handelsgeschäften" vropouirte» Satzes als selbstverständlich beantragt, jedoch mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt, und der Antrag, neben den Banken ausdrücklich „andere öffentliche commcrciclle Unlcrnchmnngcn" zu neuucu, zurückgezogen. Für die Beibehaltung ward angeführt, daß dieser Satz insbesondere auch die vom Staat errichtete» und betriebe»?» Baute» meine, für welche nicht unbestritten sei, daß man sie nach den für Kaufleute besteheudc» rechtlichen Vorschrift!» zu beurtheilen habe. Für den erweiternden Zusatz ward angeführt, daß alle übrigen öffentlichen Crcditanftattcn und sonstigen kanfmämüschen Unternehmungen des Siaats in gteichcr Weise zn behandeln seien, z. B. öffentliche Sparkassen, die Prenß. Scchandlu ig, Staatöeiseubahnc», Posten u. dgl. „Man hielt jedoch diese Fassung für zu weit, und glaubie, daß es vorzuziehen sei, nur diejenigen Anstalten aufznzählen, welche zweifellos der Bestimmung des Artikel? unterstellt werden konnte», um uicht mit eiuer gauz allgemeinen Fassung zugleich Institute zn treffen, bczügtich derer von Seiten der beiheiliglcn Staaten Anstand erhoben werden könnte, falls man sie unter den Artikel snbsumiren wollte, zumal iu Betreff der öffe»tlichen TranS- portanstallen der Art. 326 ausreichen werde.' Prot. S. S39. S40. Der I. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 2 .lautet demnach dem Borschlag der Ne-> dacliouöcommissiou gemäß. In zweiter Lesung ward wiederum die Streichung beantragt, jedoch mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Für die Streichuug ward ciumal die Selbstverständlichkeit des Satzes angeführt, fodann, daß nicht abznschc» sei, weshalb lediglich der Banken und nicht auch anderer HandelSnnternchmnngcn Erwähnung geschehe» solle. Dage- gc»: aus der Fassung des fraglichen Satzes sei die Ausschließung anderer Anstalten, welchen die Eigenschaft wirklicher HandelSgcwerbeanstallcn beiwohne, nicht zu folgern: in Betreff der Banken sei ein besonderes Bedürfniß vorhanden, welches die Hervorhebung derselben motivire, indem ,in manchen Staaten ihr Geschäft voruämlich i» einer anderweitigen Thätigkeit, z. B. in Annahme von Depositen i» Processe», für Mündel u. dgl. bestehe. Es feie» daher bereits mehrfach Zweifel entstände», ob den Banken deshalb, weil sie auch Handelsgeschäfte betrieben, — die Rechte der Kauflcnlc zukämen i auch müßteu die für sie bestehenden Verordnungen ausdrücklich aufrecht erhallen werden. Andererseits würde eine ausgedehntere Fassung zu weit führeu, „da die Bestimmung des Artikels doch nur auf die des Gewinnes halber betriebenen Handelsgeschäfte des Staats Anwendung finden könnte, und eö gewiß nicht angehe, wegen solcher Unternchmlmgcn eine Eintragung in das Handelsregister zu verGolds chmidt, Handbuch des Handelsrechts. 23 354 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. vom Frachtgeschäfte und überhauptden Regeln des vierten Buches langen, welche auf anderen Gründen beruhten, z. B. Arbeiten in Straf- häuscrn, Ausübung eines Staatsmonopolö in Tabak. Hiefür ward noch von einer Seite, jedoch nicht ohne Widerspruch von anderer Seite, hervorgehoben, die Staatömonopole gehörten dem öffentlichen Recht an, und es erscheine unthunlich, auf die mit der Verwaltung beauftragten Personen die Vorschriften von Prokuristen u s. w. anzuwenden." Prot. S. 1260. Jedoch findet sich in der Fassung, nach dem angenommenen Vorschlage (Prot. S. 1263), wieder der Znsatz „in ihren Handelsgeschäften"; nach dem späteren Entwurf der Nedaclionöcommisfion: II. Nürnb. Entw. Art. 4. S. 2 „in den Gränzen ihres Handelsbetriebes." Zur dritten Lesung war vom K. Sachsen (Monit. S) beantragt, nach „Banken" hinzuzufügen: "und anderer vom Staate oder unter dessen Autorität betric- beucr Handelsgewerbe", jedoch mit II gegen 2 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 4629). Vgl. auch die „Darstellung" S. 2: eine ansgedchntcre Fassung des Absatzes sei eineslheils überflüssig, anderentheils zu Erzeugung von Mißverständnissen geeignet erschienen, während ein besonderes Bedürfniß vorliege, der Banken ausdrücklich zu gedenken. 14) H.G.B. Art. 421 : Die Bestimmungen dieses Abschnittes «Buch IV. tit. 5. Abschu.1 Vom Frachtgeschäfte überhaupt) finden auch Anwendung auf Eisenbahnen und andere öffentliche TranS- portanstalten. Sie gelten jedoch für die P ostan sta lten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnittes zur Anwendung. Zur Geschichte dieses dem Transportgeschäft angchörigen Satzes mag nur folgendes hierhin Gehörige bemerkt werden. Das R.H.G.B. tit. S art. 49 nannte allgemein „die Unternehmer von Befördernngsmittcln jeder Art, welche dem Publicnm öffentlich zur Benutzung dargeboten werden", in den Motiven S. 221 wird auf Eisenbahnanstallen hingedeutet. Schon der I. Pr. Entw. Z. 336 nennt ausdrücklich die Eiseubahnansialten und andere öffentliche Tranöporluntcr- nehmungen, ebenso II. Pr. Entw. Art. 326, ohne jedoch für diese besondere Vorschriften aufznstellen. Dazu sührte derselbe Art. 2. Z. 5 unter den Handelsgewerben „Frachtgeschäfte oder den Transport von Personen" an; der der Nürnberger Berathung unterliegende Entwurf (Prot. S. S3I) „Frachtgeschäfte." Bei der Berathung ward bemerkt, daß man zu den Frachtgeschäften, die den Charakter als Kaufmann verleihen, nicht die vom Staat betriebenen Eisenbahnen rechnen könne, wogegen von anderer Seite behauptet wurde, daß Eisenbahnen und Posten nicht ausgeschlossen seien. Cap. I. Grundbegriffe. §.44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. ZZZ von dm Handelsgeschäften zu unterwerfen, ohne jedoch den Betrieb und inwieweit die letzteren nach Handelsrecht zu beurtheilen seien, wäre später ;u erörtern. Prol. S. 534. I. Nürnb. Entw. Art. 357 nennt „Eisenbahuanstaltcn und ähnliche Transporlunternehmungen", ohne besondere Rücksicht auf Staatsbetrieb. Prot. S. 855. ' In zweiter Lesung ward beschlossen, nur den Postanstalten, gewöhnlichen Fuhrleuten und Schiffern — nicht also den EiscubahnanstaUeu — eine Modifikation ihrer gesetzlichen Haftbarkeit durch Verträge zu gestatten! Art. 376; im Ucbngcn wnrden zwar „die Eisenbahnen und andere öffentliche Transportanstalten", die Postanstalten dagegen nur vorbehaltlich der für diese bestehenden besonderen Gesetze und Verordnungen schlechthin den Vorschriften des Titels vom Frachtgeschäft untenvorscu: Art. 394. Prot. S. 1230—1232. 1250. Auch nennt der zweite Nürnb. Entw. unter den HandclSgcwerbeu Art. 255. Z. 3. — H.G.B. Art, 272. Z. 4. „die Geschäfte des Spediteurs, des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmlen Anstalten." Bei der Berathung dieses Artikels erfolgte keine besondere Huuveisnng auf StaatSanstalten, Prot. S. 1293. 1294.1305.1306. Zur dritten Lesnng war zu Art. 304 — H.G.B. Art.421. S. 1.2, mehrseitig beantragt worden (Monit.483—485), die Postanstalten von den Vorschriften des H.G.B.'S gänzlich zn crinmen ^Mecklcnb.: „TaS Postinstitut ist kein Gewerbe, sondern ein liiegal"), für die Eisenbahnaiislallcn wenigstens die bestehenden und in Zukunft zn erlassenden Reglements schlechthin vorznbchallcn; desgleichen zu Art, 376 die Sondcrstellnug der Eisenbahuanstalteu zu beseitigen, oder aber zn inodisicircu (Monit. 449—454). Bei der Berathung über diese verschiedene» Anträge (Prot. S 4776 fs.) ward — wie sehr auch vielfach fiskalische Motive hinsichtlich der Slaalsciscubahnen denselben zu Grunde lagen — überall ein Unterschied zwischen Staats- nud Privat- Ciseubahucu nicht gemacht. Dagegen ward der mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag, daß das H.G.B, auf die Post überall keine Auwcliduug finde, insbesondere damit motivirt, daß die Post eine Staatsanstalt sei, nicht ein Institut für Erziclung von Gewinn dnrch Betrieb eines Han- delögcwcrbcs, ihr Zweck bestehe nicht iu Ausbeulung eines Geschäftszweiges zu gewinnbringendem Erwerbe, sondern in der Förderung des gemeinen Wohls; sie köunc also den für den gewöhnlichen Handelsbetrieb erlassenen gesetzlichen Vorschriften nicht unterworfen werden, uud würde das zu ungeeigneten Resultaten führen „indem z. B. auch die Bestimmungen über die Kaufleute und deren Bnchsührnng auf dieselbe angewendet uud alle postalischen Streitigkeiten vor die Handelsgerichte gebracht werden könnten u. dgl.". Prot. S. 50-18. 5049. Von einer Seile wurde bemerkt, die Postanstalten besorgten insbesondere, daß nicht btoö der Titel vom Fracht- 23 * Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, er Geschäfte durch Staatsanstalten für ein wahres Handelsgewerbe im Sinne des H.G.B.'s zu erklären. geschäste, sondern auch der übrige Inhalt des H.G.B.'S, namentlich soweit er sich über die Rechte und Pfl.ichten der Kaufleute verbreite, auf die Post angewendet, und das Handelsgericht als das zuständige Gericht für Postsachen erklärt werden würde Der demgemäß gestellte vermittelnde Antrag, ausdrücklich nur die Vorschriften des Titels vom Frachtgcschäst auf die Postanjtalien snr anwendbar zu erklären, ward mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Gegen diese Anträge ward namentlich gellend gemacht: Eine Verkenuung des Poslhoheitsrechtö (das; die Verwaltung der Staatsposteu die Ausübung eines Staalshohcitsrechts in sich begreife und kein Gewerbe im engeren Sinne des Wortes sei» liege nicht darin, wenn die privatrecht- liche Seite des Postwesens privatrcchtlich behandelt werde — wenn eine Art von Rechtsgeschäften, welche die Postvcrwaltung bei Verfolgung ihrer Zwecke eingehe, nämlich die Uebernahme des Transports von Gütern, in privatrechtticher Beziehung gewissen dem privatrechtlichen Charakter dieser Rechtsgeschäfte entsprechenden Normen untergeordnet werde. Der Begriff von Gewerbe in dem engeren Sinne, welcher bei dem aufgestellten Gegen» satze zu Grunde gelegt werde, habe der Entwnrf nicht als Kriterium der Handelsgeschäfte adoptirt; er würde dafür bei weitem zu enge sein; unter gewerbsmäßigem Betrieb werde derjenige verstanden, bei welchem gewisse Geschäfte in der Weise wiederholt und gegen Entgelt ausgeführt würden, wie es bei dem Betriebe eines Gewerbes der Fall sei. lVgl. §. 43.-Not.13.) TaS Frachtgeschäft, wenn es in dieser Weise, gleichviel von wem betrieben werde, müsse in privatrechtlicher Beziehung zu deu Handelsgeschäften gezählt werden. — „Es müsse ferner bestrilten werde», daß die Anwendnng des Titels über das Frachtgeschäft auf die Post zu ungerechtfertigten Resultaten führe." „Ter Mißstand, welcher sich angeblich ans Art. 394 sür die Stellung der obersten Verwattnngöorgane der Verkehrsanstalten ergebe» sollte, falle mit Beseitigung des Art. 394 Abs. 2 nicht hinweg, sondern bleibe, wenn er überhaupt bestehen sollte, trotzdem bestehen." Prot. S. 5049—5053. — Ans dem vorstehenden Gange der Berathung muß allerdings gefolgert werden, daß die Transportgcschäfte der Staals-Eiscn- bahn- »nd Postanstalten schlechthin als Handelsgeschäfte anzusehen, nnd demgemäß nicht allein den Vorschriften des Titels vom Frachtgeschäft, sondern auch den allgemeine» Grundsätzen von den Handelsgeschäften unterliege» sollen. Allein es kann ans demsetbe» nick)i gefolgert werden, daß der Betrieb einer Eisenbahn oder Poftanstalt dnrch den Staat ein wirkliches Gewerbe im Sinne des Art. 4. 272 sei, nnd der Staat durch solchen Betrieb jum Kaufmann werde. Vielmehr sind die Transportgeschäfte die- Cap. I. Grundbegriffe. § 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. I57 Die Einführungsgeschc haben die Entscheidung zum Theil von der Regelung im Veiordnungswege abhängig gemacht'5). ser StaatSanstalten, wenngleich dieselben kein wirkliches Gewerbe treiben sollten, dennoch wie Geschäfte im Gewerbebetrieb, also als solche Frachtgeschäfte, welche Haiidelögcschäflc sind (H.G.B. Art. 390. 42V), angesehen worden. Ob der Betrieb der Postanstaltcn als ein wirkliches Gewerbe im Sinne des H.G.B.'s hat erachtet (fingirt) werden sollen, ist nicht festgestellt worden, und ist aus der oben mitgetheilten Acnßerung in den Protokollen nicht zu entnehmen; die Conseqncnzen solcher Auffassung sind von der einen Seite atS unzulässig, von der anderen, wenn überhaupt möglich, als zulässig erachtet worden. Tie Slaatöcisenhahnverwallnngcn sind freilich nicht iu gleicher Weise wie die Postverwallungen den Privatunter- uchmungcn entgegengestellt worden, allein auch für sie fehlt es an jeder erkennbaren Fcstslellnng, ob nnd wieweit man ein wirkliches Gewerbe mit dessen Konsequenzen hat statuiren wollen. — Als Kaufmann bezeichnet die staatliche PostVerwaltung: Gad, Tie Haftpflicht der Deutscheu Post- anstalten S, 104 weil sie „gewcrbcmäßig" Transporte ausführe, ohne diesen Begriff weiter zu erörtern. Dagegen Lesse, Deutsche Gerichtsz. 1865. Nr, SS. 15) Oestcrr. E.G. §. 8. „Inwiefern Unternehmungen des Staates in das Handelsregister einzutragen, und daher den Bestimmungen des H.G.B.'S über die Firmen, die Handelsbücher uud die Prvcura zu unterziehen seien, bleibt der Bestimmung im VcrordnungSwcge überlassen." B raunschwci g. E.G. 8- 3. „Inwiefern Handelseiablifsements des Staates in die Handelsregister einzutragen uud den Bestimmungen des H.G.B.'s über die Firmen, die Haudelsbücher uud die Procuren zu unterwerfe» seien, bleibt der Feststellung im VerordnnngSwege vorbehalten." — Durch diese Bestimmungen ist nur eine thcilweise Regelung, freilich der wegen der absoluten Natur der fraglichen RcchtSsätzc praktisch wichtigsten Fragen, vorbehalte». Die Praris der Verwaltungsbehörden wie der Gerichte schwankt. Das K. Sächs. Justizministerium hat erklärt, daß die Verwaltung der StaalSeisen- bahnen uud die städtische» Sp eise an stal teu nicht als Kaufleute zu erachtcit seien; ebensowenig sei der fiskalische Salzverkauf ein Gewerbe; bei städtischen Gasanstalten komme es auf Art und Weise des Betriebs an: V. v. 16. Aug. 1862 (Zeilschr. s. Handelsr. VI. S. 6ö3—S61.) Ein Erlaß des Prcuß. Handelsministers v. 14. Febr. 1303 erkennt sür die Hüttenwerke des Staates eine Verpflichtung zur Anmeldung der Firmen nicht an. „Es habe bei der Redaction des H.G.B.'S offenbar nicht in der Absicht gelegen, den Staat, insosern er ein Handelsgeschäft betreibt, als Kaufmann zu betrachtet!, und den Bestimmungen wegen der Handels- 358 Zweites Buch. Ter Handel und die Handelsgeschäfte. III. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte. §. 45. Rechtsgeschäfte sind Handelsgeschäfte entweder lediglich um der Natur des einzelnen Geschäfts willen (objective), oder zugleich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Handelögewerbe, sei es daß sie firmen zu unterwerfen; denn der Art. 5 bezeichne außer den Kaufleuten als Individuen nur noch die Handelsgesellschaften und öffentlichen Banken als solche, auf welche die für erstere gegebenen Bestimmungen angewendet werden sollen, und man sei in Belresf der industriellen Staatsclablisse- mcntö ohne Zweifel von der Voraussetzung ausgegangen, dast bei ihnen die Constiluirung durch Gesetz oder Verordnung nnd die Anstellung von Staatsbeamten die Eintragung in das Firmenregister nnd die eigentliche Procura ausschließe." (Zeischr. f. Bergrecht Bd. IV. S. 485.) Das K. Preuß. Seehandlungsinstitut uud die K, P orzellanmanufaktur in Berlin sind in das Handelsregister eingetragen; dagegen hat, gegen die abweichende Entscheidung des Stadtgerichts zu Berlin v. 20. Oktober 1862, und gegeu die klare Bestimmung des H.G.B. Art. 5, das Kammcrgericht zu Berlin (Urtheil v. 20. Dez. 1862) sogar die Eintragung der unter staatlicher Leitung stehenden Preußischen Bank, bei welcher der Preuß. Staat nur mit einem gewissen Kapital belhciligt ist, abgelehnt, weil dieselbe lediglich im öffentlichen Interesse Handelögcschäfle treibe. (Teutsche Gerichts;. 1863. Nr. 9.10.) Ebenso in Betreff der Oesterreich. Natio- , nalbank, gegen die Entscheidung dcö Wiener Handelsgerichts, des O.L.G. zu Wien (Urlheil v. 22. September 1863). S. dagegen Auerbach, Handelsgesetz S. 39, v. Stubenrauch, Oesterreich. Gcrichtöz. v. 1863. Nr. 138, Busch, Archiv I. S. 192. Vgl. unten §. 53. Not. 5. — Städtische Sparkassen, städtische Ziegeleien und Gasanstalten hat das KreiSgericht zn Thori^ nicht zur Eintragung verbunden erachtet; die letztere hingegen verschiedene andere Preußische Gerichte: Berlin, Danzig, Königsberg (Zcitschr. VI. S. 561.) Auch hat, unter der Herrschaft des Oo6o clo coroin., der Appcllhof zn Cöln mehrfach entschieden, daß der Transport von Waaren mittelst einer Staatsfähre in Anöübnng des Fährrcgals nicht ein Handelsgeschäft sei. (Zeitschr. VI. S. 546.) In Nassau, wo die Apotheken Staatöanstalten sind, hat das Hof- und Appellarionsgcricht zu Dillenbnrg (Teeret v. 23. Mai 1862) entschieden, daß die Apotheker nicht in das Handelsregister cinzntragen — also auch wohl nicht als Kaufleute zu erachten — seien. (Deutsche Ge- richtSzcit. 1862. Nr. 33.) Eine Prüfung dieser Ansicht ist nur bei genauer Kenntniß der Nassauischen Medicinaleinrichtungen möglich. (Vgl. auch unten §. 46. Not. 24a.) Cap. I. Grundbegriffe. §. 46. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte. ZZg die Grundgcschäfte oder die Neben- oder die Hülfsgcschäfte eines solchen bilden (subjective). Treffen nun die Critcrien, nach denen sich der Begriff des Handelsgeschäfts bestimmt, bei beiden Contra- hcnten zu, so ist dasselbe ein zweiseitiges, treffen dieselben nur bei einem der Contrahcntcn zu, so ist dasselbe ein einseitiges Handelsgeschäft. So ist der SpeculationSkauf zur Weitervcräußerung ein Handelsgeschäft an sich nur auf Seiten des Käufers — auf Seiten des Verkäufers nur danu, wenn die Veräußerung als Nealisa- tionsgeschäft erscheint und (nach dem H.G.B.) der Verkäufer Kaufmann ist. Das Vodmercigcschäft ist Handelsgeschäft an sich nur auf Seiten des Vodmereigcbcrs, das Frachtgeschäft nur auf Seiten des Frachtführers, der Versicherungsvertrag nur auf Seiten des Versicherers, auf Seiten deö Nchmcrs oder Befrachters nur dann, wenn dasselbe seinem Handclögemcrbe dient. Rechtsgeschäfte zwischen zwei Kaufleuten, welche an sich Handelsgeschäfte sein können, sind daher in der Regel zweiseitige Handelsgeschäfte, da sie wirklich oder doch präsumtiv als Grund-, Neben- oder HülfSgcschäfte dem Gewerbe beider Theile angehören. Sie sind darum Handelsgeschäfte in eminenten Sinne, und von jeher vorzugsweise dem Handelsrecht und Handelsgericht unterworfen. Rechtsgeschäfte zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann sind aus dem gleichen Grunde in der Regel Handelsgeschäfte auf Seite des ersteren; auf Seite deö letzteren nur dann, wenn sie zugleich (objective) Handelsgeschäfte für diesen sind, z. B. der Kauf der von einem Kaufmann zu Speculations- zwcckcn angeschafften Pferde, Wagen u. dgl. behufs weiterer Veräußerung mit Gewinn; wenn dagegen zur Benutzung für einen Waarcntransport, so ist das Geschäft zwar auf Seiten deö veräußernden Kaufmanns, nicht aber auf Seiten des Käufers ein Handelsgeschäft. Rechtsgeschäfte zwischen zwei Nichtkaufleuten sind zweiseitige Handelsgeschäfte nur, sofern sie für beide objective Handelsgeschäfte sind. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein, z. B. bei einem Liefcrungsgcschäft, wo der Veräußerer die Waare erst anschaffen und der Erwcrber dieselbe zum Zwecke der Weitervcräußerung erwerben will. Dagegen ist der Kaufvertrag zwischen zwei Nicht- 1) Vgl. 8. 42. Not. 14. 15. 3C>s> Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. kauflcutcn, dcren einer die Waare vorher zum Zwecke der Veräußerung gekauft hatte, während der zweite sie zu eben diesem Zwecke von ihm erwirbt, nur auf Seiten des letzteren ein Handelsgeschäft, weil der Nealisationsverkauf nach dem H.G.B, nicht zu den objectiven Handelsgeschäften zählt; ebenso der Ankauf einer Waare zur Weitcrveräußcruug von dem Produceuten nur auf Seiten des Er- wcrbers. In einem rein subjectiven System der Handelsgeschäfte gäbe es zwar auch einseitige, dagegen zweiseitige Handelsgeschäfte nur zwischen Kauflcutcn, und ein jedes Rechtsgeschäft zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann wäre höchstens für den ersteren, zwischen zwei Nicht- kauflcutcn für keinen Theil Handelsgeschäft; in einem rein objectiven System würden zwar keineswegs alle Handelsgeschäfte zweiseitige sein — z. B. nicht die Speculationsankäufe vom Producenten, nicht die ConsumtionSankäufe vom Speculanten, nicht der Personentransport für den Reisenden — aber es würde mehr zweiseitige Handelsgeschäfte zwischen Nichtkaufleuten, wie zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann geben, als in dem gemischten System, welches dem H.G.B, zu Grunde liegt-). Das einseitige Handelsgeschäft kann rechtlich ein zweiseitiger Vertrag sein, z. B. der Kauf, wie das zweiseitige Handelsgeschäft ein einseitiger Vertrag ^), z. B. das (unverzinsliche) Darlehn eines Banquiers, das Depositengeschäft (ohne Zinsen und Provision) bei einem solchen — gegenüber einem zu Handelözwccken das Darlehn aufnehmenden oder Geld deponircnden Kaufmann. Ungeachtet dieser begrifflich nothwendigen Scheidung zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften, unterliegt auch daS nur einseitige Handelsgeschäft für beide Theile dem Handelsrecht, weil eine entgcgcngesetzte Behandlung, etwa nach der zufälligen Pro- 2> Es ist daher unbegründet, wenn gewöhnlich angenommen wird, daß es nach dem objectiven System gar keine einseitigen Handelsgeschäfte gebe. Vgl. Not. 4. Toch wird man bei diesem eher geneigt sein, alle praktischen Folgen dieser unvermeidlichen Thatsache durch den Nechtssatz auszuschließen, daß ein jedes anch nur einseilige Handelsgeschäft schlechthin für beide Theile nach Handelsrecht zu beurtheilen sei uud vor das Handelsgericht gehöre. Vgl. Pror. S. 413. arrs I. Nr. 35. traitü I. p. 51. 52. Für Gesetzbücher, welche, wie z, B. der Anhang zum Bad. Ldr., das Holl. Gesetzbuch, keine Handelsgerichte kennen, ist diese auch ihrem System zu Grunde liegende Scheidung nur für die Anwendung des Handelsrechts oder doch für die Ausdehnung der Personalhafl maßgebend. Vgl, z. B. Hol lins, Voorle/.inAeri I. S. 55. 56. — Das franzosische System liegt dem R.H.G.B. z» Grunde, wurde aber von Brinckmann (Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 373. 390. 391) bekämpft, welcher behauptete, daß jedes Rechtsgeschäft entweder zweiseiliges oder gar nicht Handelsgeschäft sei, weil kein Geschäft für den einen Theil nach Handelsrecht, für den andern Theil nach Civilrccht beurtheilt werden könne. Ebenso in seinem Lehrbuch S, 6, wo er zugleich hinzufügte, daß dies auch von dem Handelsgericht gelle. Auch Bremer Handelsbl. Nr. 364. 365. 363. Die Verfasser des Preußischen Entw.urfs, welche das System des N.H.G.B.'s annahmen, hielten die Scheidung als eine innerlich begründete aufrecht, und folgerten daraus „die Nothwendigkeit bei einseitigen Handels- geschäsicn die Verbindlichkeiten beider Theile, soweit eine Trennung überhaupt möglich ist, abgesondert zu benrlheilcn. Es würde auch der Natur der Sache widersprechen, wenn derjenige Theil, in dessen Person das Geschäft kein Handelsgeschäft ist, gleichwohl in allen Beziehungen, z. B. in Ansehung des Gerichtsstandes, der Personalhafl u. f. w., (vgl. auch II. Pr. Entw. Art. 966, 1022, noch schärfer I. Pr. Entw. §. 1047. 1077), dem Handelsrecht unterliege» sollte." Motive S. 101, 102. Ueber die einseitige Auwendnng des materiellen Handeisrechts war hier ein bedenk- 362 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. nicht ausgeschlossen, daß gewisse handelsrechtliche Sätze nur auf zwei- lichcs Stillschweigen beobachtet. Vgl. meine Kritik des Preuß. Entw.'ö I. S. 16. Der in erster Lesung von dem Abg. für Bremen eingebrachte, ein durchweg objectives System der Handelsgeschäfte empfehlende Antrag, schloß ausdrücklich (Art. 3) jede einseitige Anwendung des Handelsrechts und Handelsgerichts aus. Bei der Berathung ward, unter einstweiliger Aussetzung der Handelögerichlsbarkeit Z Schlußsatzes Art. 277 auf. 7) Vgl. oben §. 44. Not. 5. Es sind zu scheiden die Grundsätze hinsichtlich der Zuständigkeit der Handelsgerichte und hiusichtlich der Personalhaft des vcrurtheilten Schuldners, In erster Beziehung steht nach französischem Recht fest, daß der Schuldner, gleichviel ob Kaufmann oder Nichtkaufmann, abgesehen von den Geschäften des Wcchselrcchts und Sechcmdelö, nur aisdauu vor dem Handelsgerichte sich cinznlassen braucht, wenn das Geschäft ans seiner Seite Handelsgeschäft ist. Bcstritten ist, ob, wie unzweifelhaft nach der Oräon- nancs clu corumaico, auch jetzt noch der andere Theil die Wahl habe, ihn vor dem Handelsgericht oder vor dem Civilgcricht zu belangen. So karclsssus Nr. 1343 «7. NouAuisr I, p. 350. II. s>. 62—85. ^I->.u- -et IV. Nr. 2015. kivisrs zu Lo. 631 S. Ausdrücklich Sard. H.G.B. Art. 680. Dagegen I-oe-re. , 0ril>a,r. 632 die H.G.B. Art. 271 — 274 aufgezählte,: Handelsgeschäfte, ohne sich über die hier erörterte Frage zu erklären. I>) Das Französ. Gesetz v. 17. April 1832 (entsprechend für die rechtsrheinischen Theile der Preuh. Nheinprovinz die C.O. v. 17. April 1833) unterwirf! der Personalhaft in der Regel alle Personen, welche wegen Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleiuhaudcl,Fabriku.Handwerk.^65 IV Handelszweige. Insbesondere Groß- und Kleinhandel, Fabrik nnd Handwerk*). 8- 46. Wirthschaftlich, jedoch auch rechtlich, mehr indessen für das öffentliche als für das Privathandelsrccht bedeutsam sind die auf sehr verschiedenen Gesichtspunkten beruhenden Unterscheidungen des Handels und demgemäß der Kaufleute, insbesondere des eigentlichen Handels. Für diese einzelnen Handelszweige bestehen vielfach besondere Normen, namentlich allgemeine und Ortsgebräuche. I. Nach seinem Gegenstand gibt es so viele Arten des Handels, als Güterklassen, welche dessen Object bilden können (§.40.41). Ein üblicher aber nur für den eigentlichen Handel ausreichender Gegensatz ist: Waaren Handel (d. i. Handel mit beweglichen Sachen: Productcn-, Colonialwaaren-, Manufakturwaaren-, Buch- und Kunst- Handel zc.) und Geld-, Wechsel-, Papier (oder Effecten-) Handel. Handelsschulden verurtheilt sind. DaS ältere Französ. Gesetz v. 4. April 1798, welches auch am Prcuß. linken Nheinufcr der Rhcinpror-iuz galt, und dem Sardiu. HG.B. Art. 717 — 731, der Holt, bürgert. Proceßordnung Art. 586 u. a, zu Grunde liegt, unterwarf nur die Kaufleute wegen ihrer Handelsschulden, Nichtkaufleute nur wegen gewisser Schulden «namentlich Dcchscl- und Sechandcls-Schulden) der Personalhaft. Der I, Pr. Entw. § 1077. II. Pr. Entw. Art. IV22 gestatteten denselben zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus Handelsgeschäften. Das Preuß. E.G. Art. 5V. K. 1 (für den Rheinischen Bezirk) gegen Kaufleute wie Nichtkaufleute wcgeu Verbindlichkeiten ans einem Geschäft, welches auf Seiten des Verurlheilteu ein Handelsgeschäft ist. Vgl. Verhandl. S. 315— 317. 455. 536. Das Hessen-Darmstädtische E.G. Art. 40. u. Hcs- scn-Homb. E.G. Art. 37 gestattel denselben bei allen Verurtheiluiigen, welche gegen Kaufleute oder gegeu Nichtkaufleute wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften ausgesprochen werden. — ») Rau bei Ersch und Gruber S. 82— 67. Lehrbuch der polit. Oekon. I. 8- 407—441. II. §. 286 ff. Murhard, Theorie I. S. IS1—253. No- back, Haudclöwisseuschaft S. 168—175. 213—216. Stein S. 194 ff. Schäffle S. 66 fs. 227 ff. MartcnS §. 10. Thöl §. 14. Mitter- maier §. 531. Fischer-Vlodig Z. 26. 38. 34. 83 — 116. v. Stubenranch, Lehrbuch §. 10. tlassö I. Nr. 23—30. Brir S. 274-276. Vgl. auch Viueevs I. p. 224 tt. XouAuier I. x. 234. 235. 366 Zweites Vuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, II. Nach dcm Grundgeschäft der Erwerbs- bez. gewerblichen Thätigkeit- Kauf-, Tausch-, Wechsel- u. Bank-, Fracht-, VersicherungS-, Commissions-, Speditions-Haudcl u. s. f. III. Je nach der Ortsbeziehung unter den Kontrahenten ist der Handel Platz Handel oder Distancc Handel. Der Platzkaufhandel insbesondere entweder Laden Handel (der Käufer sucht den Verkäufer auf) oder Hausirhandel (der Verkäufer sucht den Käufer auf), oder Markt- (Meß-, Börsen-) Handel (beide suchen einander am dritten Ort). IV. Nach der staatlichen Richtung: Binnen- oder inländischer Handel, bei welchem der vermittelte Güterumlauf innerhalb desselben Staatsgebiets stattfindet; Außen- oder auswärtiger Handel, der eigentliche Welthandel, bei welchem die Waare die Staatsgrenze überschreitet, sei cö von außen her: Einfuhr- odcr Jmporthaudel, oder nach außen hin: Ausfuhr- oder Exporthandel, oder von außen nach außeu: Zwischenhandel. Der Binnen- wie der auswärtige Haudcl köunen Transits- (Durchfuhr-) verkehr^) sein, sofern die Waare ein Gebiet Passirt, in welchem sie weder prooucirt ist noch consnmirt wird, sei es als Spcdi- tionSgut uutcr Betheiligung eines Spediteurs dieses Gebiets, oder ohue solche. Der auswärtige Handel ist, je nach der überwiegenden Betheiligung von Staatsangehörigen oder von Ausländern an demselben, Activ- oder Passiv-H.indcl, V. Nach dem Transportwege: Land- auch Binnenhandel (auf Landstraßen, Eisenbahnen, Binnengewässern) und See- oder überseeischer Handel. Die Küstenschiffahrt (c-adotags) steht nicht schlechthin der Seeschiffahrt gleicht). VI. Nach Art und Umfang des Betriebs: Groß- und Kleinhandel. Dieser letzte wichtigste Gegensatz ist nicht dem Handel, noch 1) Die früher dafür übliche Bezeichnung TranSitoh andel wird mit Recht verworfen, z. V. Rau II. §. 31V. Not. a, Noback S. 171. Doch mag man, mit Thöl, von einem TranSitohandel sprechen, wo die Waare das Gebiet des Zwischenhändlers passirt. 2) H.G.B. Art. 438. 489. 567. 710. Preuß. C.G. Art. 53. 8- 10- Art. 56. Preuß. V. v. 27. Fcbr. 1362. Cap.I.Grundbegrifse.§.4g.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg7 weniger dem eigentlichen^) Handel eigenthümlich, er findet sich bei jeder wirtschaftlichen Unternehmung: bei der Urproduction, dem Landwirth- schastöbetricb, dem Gcwerk (Handwerks-, Fabrikbctrieb). Groß- und Kleinbetrieb unterliegen verschiedenen wirtschaftlichen ^) Gesetzen, die natürlichen Unterschiede in der socialen ^) Stellung der Unternehmer 3) So wird er durchgehend-; dargestellt, z, B. auch Thöl Z, 14. Allem man vergleiche den Wechsler, welcher den Lokalgeldverkehr besorgt, mit dem großen Bankhause oder gar der ösfeutlichen Bank, welche den Geldumlauf ganzer Länder und Wellthcile vermittelt; den gewöhnlichen Fuhrmann und Schiffer mit den großen Transportanstalten, wie Eisenbahn- und Damvfschiffunternehmungen, 4) Vgl. Rciu I. §. 435. 43S. 411. Stein S. 195 ff. Noback S. 214 ff. Der Großhändler ist stets Unternehmer im wirthschaftlichen Sinne, da er zum Zwecke des Erwerbs fremde Gütercapitalien nnd Arbeitskräfte heranzieht — der Kleinhändler kann es sein. Der Kleinbetrieb ist geschichtlich die frühere, der Großbetrieb die spätere und höhere Stufe. Aus dem Kleinhandel bildet sich der Großhandel, aus dem Handwerk die Fabrik heraus. S. Movers Phönicier. II. 3. S. 14 ss. 2!) fs. 107 ff. Falke, Gesch. des Denlschcn Handels I. S. 194 ff. No scher, Ansichten der Volkswirlhschaft 1361. S. 117 ff. Ueber Industrie im Großen und Kleinen. 5) Kleinhandel und Handwerk stehen überall in geringerer Achtung. Vgl. Röscher, Ansichten S. 119. 125. 129 ff. 135. Daher im gesammlen Alterthum die scharfe Scheidung von --n7^>lt-n und ?u?7n»i», wenngleich sogar der Großhandel nicht ohne allen Makel war, weil, nach einer freilich mehr der philosophischen Theorie als der Anschannng des praktischen Lebens entsprechenden Auffassnng, überhaupt jede Arbeit um Gelderwerb, jeder Lohncrwcrb, der zum Diener eines beliebigen Arbeitsgebers machte, als Erniedrigung galt, und an die Mühsal des Lebensunterhalts sich der Begriff der moralischen, darnm auch der politischen Unfreiheit knüpfte. Der Vollbürgcr entschließt sich nicht leicht zu banauser Verrichtung, oder ist sogar gesetzlich von derselben ausgeschlossen, nnd ans den Ertrag von Grundbesitz, Krieg, Amt, Gcldlcihe beschränkt; Handel und Handwerk werden meist von Schutzvcrwandtcn, Freigelassenen, Fremden betrieben. Noch Plato scheidet nicht zwischen Groß- und Kleinhandel, Aristoteles neigt zur Gleichstellung, hingegen.^ cuop hon will Großhandel nndRhcdcrci geachtet wissen, Jsocrates stellt dieselben dem Landban gleich. Die Auffassung der Griechischen Philosophen kehrt bei den Römern wicoer. Wer von seiner Hände Arbeit lebt, ist nicht respcctabel; alle Arbeit u. Kunst, die nach 368 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Wie der Art ihres Geschäftsbetriebs sind nicht selten, und nicht allein Geld geht, ist, trotz der im Allgemeinen anerkannten Nothwendigkeit und Nützlichkeit des Handels (Oitllistratus w I. 2- 0, cle iruuäiu. 5V, 11, nach ?I^to I'ol, ii. 82 sBckker^), des Freien unwürdig: illiberal. Noch Licein cie ossie. I 42. 150. 151. nennt Kleinhandel und Handwerk, welches freilich von relativ geringer Bedeutung war, schmutzige Gewerbe, der Großhandel sei zwar respectabler, doch nicht dem Landbau gleich. Nhcde- rei und Erportgeschäft sind wesentlich in der Hand von Fremden, Kleinhandel und Handwerk werden meist von Freigelassenen, wenngleich mit Gewinnanlheil des Patrons, betrieben; auch Fabriken, Staats- oder Pri« vatsabriken, dnrchweg von Freigelassenen und Sclaven, wobei Herr oder Patron häufig nur mit Gcwinnancheilen iniercssirr waren. Der erste (Senatoren-) Stand ist gesetzlich, durch die I^sx LIu,näi!t 213 v. Chr., von der Rhcderci und wohl auch den öffentlichen Licitationen ausgeschlossen, hält sich überhaupt von dem Handel ans eigenen Namen fern, während er das verzinsliche Geldansleihen gewerbemäßig betreibt. Auch der höhere Ca- pilalistenstano (squil.es> treibt nur gewisse Arien von Geschäften, namentlich als nsAotMtores die Getreide- und Zinsgeschäfte in den Provinzen (vgl. Ki'nost.i cle neAotiator. koniknis, in den Opnse, i'liil. et crit. eä. 2. Imgä. Lats.v. 1776. r>. 3 — 20), die Pachtungen der öffentlichen Einkünfte und die Uebernahme der Staatslieferungen. Die gesetzliche Ausschließung der Kleinhändler von den höheren Würden nnd Aemtern, dann die Ausschließung des Adels von dem Handelsbetriebe überhaupt gehören erst der späteren Kaiserzeit an. 1. 6. L. cle cli^ntt. (12, I). I. 3. L. 6s cowrn, (4, 64). I. 12. tz, 3. L, cle eoliortal. (12, 58). — Vgl. auch Movers, Phönicier II. 3. S. 107 ff. Herrmann, Griech. Alterthümer QI. tz, 41. 42. 44. Becker, Charicles. 2. Aufl. II. p, 130—138. Bökh, Staatshaushalt. 2. Aufl. I. S 64 ff. Schömann, Griech. Werth. I. S. 527 ff. ?srässsus, Lollect. I. p. 54. 55. Baumstark, in Pauly's Realencyclop. V. S. 506 ff. Mommsen, Röm. Gesch. 2. Aufl. I. S. 189 ff. 417 ff. 814 ff. III. S. 490 ff. 514 ff. Jhering, Geist des R.R.'s II. 1. S. 249 ff. Voigt, Das ^us etvile S. 549 ff. Dru- mann, Die Arbeiter in Griechenland und Rom. S. 23 ff. 60 ff. 277 ff. Röscher, Ansichten S. 19—27. — Der Canonistischen Doctrin des Mittelalters, welche noch den Schriften der Reformatoren zu Grunde liegt, erschien aller Handel, weil Gelderwerb ohne rechte Arbeit, weil productive Verwendung des Geldes, als sündhaft, oder doch als verdächtig — dahinter treten die Unterscheidnngen des Groß- und Kleinhandels zurück, während Handwerk und Fabrik eine günstige Benrtheilnng fanden. S. oben Z. 41. Not. 1. Endemann, Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 333 ff. Der- Cap.I.Grundbcgrifse.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleiuhandel,Fabriku.Haudwerk.Z 163. 173 ff., u. die S. 1!) angeführten Schriften von Schmoller u. Wiske- mann. In der neueren Praxis tritt sowohl der hyperideale Gesichtspunkt des Alterthums wie der hypermoralische Staudpunkt des Canon. Rechts allmählich gegen die wahrhaft sittliche und naturgemäße Anschauung zurück, daß jede nützliche Erwerbsthätigkeit ehrenhaft ist, ohne freilich die durch Art und Umfang des Betriebs von selbst gegebenen wirth- schafllichen und socialen Verschiedenheiten zu ignoriren, unter stetiger Minderung jedoch ihrer rechtlichen, namentlich privatrechllichen Bedeutung. Nur waren Kleinhandel wie Handwerk meist zünstig, und dadurch der Adcls- staud vou denselben anSgeschlossen, Großhandel und Fabrikwcsen entweder ganz frei, oder doch dem Adel deren Betrieb nicht entzogen. S tr-iecl»» x. II. Nr. 17 ll. verweist hinsichtlich der socialen und rechtlichen Bedeutung der verschiedenen Klassen der Kanfleule auf Ortsgewvhnheit und gemeine Meinung, wenngleich er im Wesentlichen der Ausfassung Lücoi-o's von dem Gegensatz von Groß- und Kleinhandel zuneigt. Ihm folgen die Späteren, jedoch nicht ohne die Thatsache zu erwähnen, daß in den Italienischen Republiken, wie in anderen Handelsftaaten, die Großhändler, wenn nicht die erste, doch eine sehr geachtete Stellung einnahmen, und der Großhandelsbetrieb meist, z. B, in Genna, Venedig, Florenz, auch vom Adel nicht verschmäht wurde. Burkhard, Die Cultur der Nenaissaucc in Italien. Basel 1860. S, 353. 3S9, Vgl. Str-teolra, 6s statu mercalor. Nr. 18 t7. Sesoeia Z. 1. llsalclus clisc. Aeu. Nr. 67. 71—84. U-trciv.aiä Ild. I. 7. Nr. 41 l7. Mariens, Grundriß z. 11. Not.a. Heise §. 10. 11. Thöl ^ 17- Not. 3. Dieser Auffassung entspricht das Preuß, A.L.R, II. 1. §. 31, welches die Kaufleute uud Unternehmer erheblicher Fabriken zum höheren Bürge, stände zählt, und II, 9. §. 76 ff. den Adlichen nur den Betrieb zünftiger Gewerbe, zu welchen Großhandel und Fabrik iu der Ziegel nicht gehörten, untersagt. Die neueste Gesetzgebung hat meist, wie diese Schranke, so auch die zünstige Scheidung von Groß- und Kleinhandel, Fabrik uud Handwerk beseitigt. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 24 370 Zweites Tuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ßercn und weiteren Absatz thätig — Kleinhändler und Handwerker sind mit geringeren Mitteln, meist persönlichem Capital und persönlicher, oder doch wenig fremder Arbeitskraft für das individuelle Bedürfniß, daher meist nur für den geringeren', localbcschränkten Absatz thätig. Zur Grenzbestimmung zwischen Groß- und Kleinhandel") innerhalb des eigentlichen Handels sind folgende nähere Merkmale wichtig. Der Großhändler kaust, wenn umgänglich, direct vom Producenten, indem er die Waare aus dem Erzeugungslande 6) Besondere Arten des Kleinhandels sind: Der Kramhandel oder die Krämerei, welche das Feilbieten von Waaren verschiedener Art im offenen Laden oder Gewölbe kennzeichnet, von manchen Schriftstellern, und nach localem Sprachgebrauch (Mitter- maier §. S31. v.S tub enrauch, Lehrbuch §. I0.F is cher-Blodig §.97ff.) dem Kleinhandel entgegengestellt. Unter Krämer wird dann derjenige verstanden, welcher die Waare unmittelbar dem Consumenten zusührt (Busch I. S. 4), oder welcher nur im Kleinen, nicht auch im Großen absetzt (B ender I. §. 29), oder welcher die Waare ans der Nähe anschafft (Maurenbrecher II. §. 626. Walter §. 483). In Oesterreich scheidet man generelle (gemischte) und specielle Waarenhandlunge» (Fischer-B ledig §. 33. v. Stubenrauch Z. 10). Der Schnitthandel: Feilbieten von Geweben, welche beim Verlause zerschnitten werden. Der Hökerhandcl: Feilbieten von zusammengekauften, meist eßbaren Rohprodukten verschiedener Art, häufig aus ofsenem Markt, überhaupt im beweglichen Gasseusland (StandHandel). Handelsleute dieser Art werden Höker, Höken, Hocken, Huck(l)er, Fragner :c. genannt. Das Nuss. Handelsges. scheidet Art. 2202. 220S. die Höker von den Detailhändlern. Der Antiquariats- und Trödel Handel: Handel mit gebrauchten Sachen, welche, wenn Bücher und Kunstgegenstände, Antiquarien genannt werden — „zur Befriedigung der abwärts gehenden Bedürfnißgrade uud Bedürfniß'gattungen" (Schäfsle S. 87>. Daß das Grundgeschäft der Trö- delvcrtrag leontrsctus irostiurstorius) im technisch juristischen Sinne sei, ist weder erforderlich, noch bildet eS die Regel. Der Hausir Handel: ausgezeichnet durch das Feilbieten im Umherziehen, in ältester Zeit die Hanptform des Handels, mit der steigenden Cultur immer mehr von dem stehenden Handel verdrängt. Ueber die im Römischen Verkehr üblichen Unterscheidungen vgl. Dru- mann S.284, überFrankreich: Aov.Av.isr I. x. 234. 235. Cap.I.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwcrk.Z71 in einer zur Befriedigung allgemeinerer Bedürfnisse geeigneten Quantität holt oder kommen läßt — der Kleinhändler meist vom Großhändler, häufig aus zweiter und folgender Hand, in dem für die unmittelbare Nachfrage erforderlich erscheinenden Quantum. Der Großhändler verkaust meist aus Magazinen, oder vom Schiff, Dock, Packhof u. dgl. — der Kleinhändler meist im offenen Laden, oder auf dem Markt, vou kleineren Fahrzeugen, Böten u. dgl.; der Großhändler meist zu weiterem Umsatz oder zu Handwerks- oder fabrikmäßigem Verbrauch in größerer Quantität und daher geeigne- tenfalls häufig iu der Originalverpackung'') — der Kleinhändler meist an die Consumenten, indem er die Waare in die dem jedesmaligen Bedürfniß entsprechende kleinste ^) Quantität zerlegt. — Weniger deutlich scheiden sich Fabrik und Handwerk. Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen sind ungenügend Von Bedeu- 7) Diese Greuzbcstimmung zwischen Groß- und Kleinhandel stellt das französ. Gewerbsteuergesetz v. 1. bi-umsirs an VII. Art. 30, und das Schwarzburg. Ges. v. 1624 §. 14 (Mittermaier Z. SSI. Not. 16). Auch unterscheidet die französische Gcwcrbesteuergesetzgebung noch den lll-AOLiaut, welcher ohne alle Schranken specnlirl, und den marcl-nnä on Aros, der an der Quelle kaust, an seinem Wohnort nur verkauft. (Virieeris I. p. 226 t7.). 6) Ob große oder kleine Quantität, ist selbstverständlich verschieoen nach der Waarengattung: 1 Pfd. Chinarinde, Rosenöl — I Psd. Zucker, Seife, Taback. Nicht selten hat die Gesetzgebung durch Firirung der Quantität eine Scheidung des Groß- und Klcinhanocls durchzusührcn versucht, z. B. die Braunschwcig.-Lüncburg. V. v. ö, Febr. 1768 8- 11 ss. (Uhl 3. Forts, v. Siegel's Lorp. Mi-, camb. S. 59 ss.), in Bayern und Sachsen (Mit- termaier Z. 531. Not. 16), in Österreichischen Provinzen (v. Stubenrauch, Lehrbuch §. 10. Not. 1), u. s. f. Vgl. auch Bayer. Vollzugsinstruct. zum Gewerbegcsetz v. 21. April. 1662. Z. 62 „— nach OrtSgebrauch und in Zweifelssällen nach Einvernehmen des betreffenden Haiidelsralhs —". Das Span. H.G.B. Art. 38. u. Portug. Art. 06. bezeichnen als Krämer oder Kansleule im Kleinen solche, welche vou Sache», die gemessen werden, bei der Elle, und bei Sachen, welche gewogen werden, bei weniger als einer Arrobe (in Spanien gleich 23 Zollpfnnd, in Portugal etwa 26) verkaufen, und auch die, welche mit Gegenständen handeln, die bei losen Haufen verkauft werden. Vgl. anch Malsz, Gutach,r.t der Frankfurter Handelskammer S, 15. 16. Württemb. Entw. Motive S. 27. 9) Die Begriffsbestimmung der Fabriken im A.L.N. II. 8. §. 407 „Anstalten, in welchen die Verarbeitung oder Verfeinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen getrieben wird" enthält nur oaS Merkmal des Großbetriebs, 24 * 372 ZwcilcS Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. tung sind, außer den charakteristischen Unterschieden des Groß- und Kleinbetrieds überhaupt, folgende Punkte Der Handwerker pflegt ohne festzustellen, ob sich solcher lediglich durch die Quantität, oder auch uach inneren Momenten bestimmt. Eine Andeutung, daß znm Fabrilbe- lrieb eine Vereinigung mehrerer, an sich des Einzclnbclriebs fähiger GcwcrkS- zweigc gehöre, enthält §. 409 eocl. Dieses Moment, in Verbindung mit dem wichtigen Gesichtspunkt Einer obersten Leitung, kehrt heraus die Definition der Ungarischen Geschartikel v. 1840 tU, XVIII. §. 1 „Fabrik ist eine Anstalt, in der atte (?) zur Erzeugung eines Jndustriepro- ducts nöthigen Detailarbeiten unter Einer obersten Leitung verrichtet werden." Ein anderes Unterscheidungsmerkmal wird in der Rufs. Verordn, über das Fabrikgewerbe Abschir 1. Hauplst. I. Art. 2. aufgestellt: „Die Manufakturen, Fabriken und Betriebsanstalten unterscheiden sich von den Handwerken dadurch, das; sie Anstalten und Maschinen von größerer Art besitzen, bei Handwerkern aber dergleichen, außer Handmafchincn und Werkzeugen, nicht vorhanden sind." Die Oesterr. provis. Jnstruct. für Kroatien und Slavonien v. 20. April 1851 definirl §. kl „Fabriten sind jene industriellen Unternehmungen, welche, weil sie Geschäfte in einem größeren Maßstabe betreiben, viele Menschen beschäftigen, ein bedeutendes Anlagc- capilal erfordern, und mit ihren Erzengnissen einen ausgedehnten Verkehr unterhalten —". Das R. Sächs. Gewerbe- und Pcrsoualsteuerges. vom 24. Dez. 1845 §. 25 nennt Fabrikanten die Inhaber von Geschäften, welche die Herstellung oder Zurichtnng von Handclöwaaren im Großen nnd znm Vertrieb im Ganzen oder zum Wiederverkaufe, insbesondere unter Anwen- duug nicht gewerbsmäßig ausgebildeter Gehülfen und mit Theilung der Arbeit, betreiben. — Die neueren, auf dem Princip der Gewcrbcfreiheit beruhenden Teutschen Gewcrbegesctzc stellen für größere Gewerbsnntcrneh- muugcu, welche sie als Fabriken bezeichnen, besondere Normen auf, namentlich das Gebot einer Wcrkstattordnuug. Sie verstehen in dieser Beziehung unter Fabriken! Unternehmungen „wo mehr als 20 Arbeiter in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigt werden." Oesterr. G.O. §. 82 ff. K. Sächs. Gewerbeges. §. 76. Sachsen-W eimar-Eiscnach §. 64. Bad. Art. 23. Die Würltemb. G.O. Art. 40. definirt: „solche Gcwerbeuutcruchmungeu, welche in geschlossenen Etablissements unter Verwendung von mehr als 20 Arbeitern mit Hülfe elementarer Bctricbskräftc oder uach dem Principe der Arbeilstheilung betrieben werden." 10) Vgl. namentlich Röscher, Ansichten S. 119 ff. 175 ff. S. auch Rau I. z. 398. Baumstark, Cameraliftische Encyclopädie K, 314. Urtheile der Bayer. Handelsgerichte bei Pojset S. 1 — 3. 11. Ungenügend sind die Definitionen von Runde 8- ^5. Pöhls H. 1. Maurenbrccher Cap.I.Grundbcgrifse.Z.45.Handelszwei s-e.Groß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z^Z im Kleinen, gewöhnlich auf Bestellung zu arbeiten — der Fabrikant im Großen und gewöhnlich aus Verrath; doch arbeitet auch umgekehrt der Handwerker auf Vorrath und der Fabrikant nur auf Bestellung"). Beim Handwerk wiegt die persönliche Arbeitskraft vor, daher der Unternehmer (Meister) nicht allein die Oberleitung führt, sondern persönlich unter seinen Gehülfen (Gesellen, Lehrlingen) mit ähnlichen Werkzeugen — bloße Bewaffnung oder Ersatz einzelner menschlicher Gliedmaaßen — arbeitet; — der Fabrikant hingegen beschränkt sich meist auf die Oberleitung, welche ihn vollkommen beschäftigt, und unter ihm stehen in der Negel untergeordnete Arbeiter, welche mit Hülfe von Maschinen — zur freien Benützung der Naturkräfte geeignete künstlichere Arbeitsmittel — die unmittelbare Ausführung bewirken. Indessen erfordert der Fabrikbctrieb nicht nothwendig die Anwendung von Maschinen, noch die Ausführung der Arbeiten unter unmittelbarer Leitung des Fabrikanten in Einer Werkstatt oder Fabrik >2). Auch wer die angenommenen Arbeiter, wenngleich selbständige Handwerker, in deren Behausung für seine Rechnung beschäftigt, sei es nur dadurch, daß er ihnen das nach seinen Angaben oder nach vorgelegten Mustern oder Proben gefertigte Erzcugniß abnimmt, oder ihnen zugleich den Rohstoff gewährt, Vorschüsse leistet, die verschiedenen Erzeugnisse zu einem neuen Ganzen zusammensetzen läßt (z. B. Uhrentheile, Strohflechteu), ist Fabrikant^). — Der Gegensatz zwischen Handwerk und Fabrik ist durch § 629 11. A. Brinckmann §, 5 schließt sich an die Begriffsbestimmung des Preuß. Landrcchts, Mittermaier §. 534 und Walter 483 an die der Ungar. Gescharnkel an. 11) Dahcr wird mit Unrecht auf diesen Unterschied entscheidendes Gewicht gelegt von ?aräs3sus 5l>. 81, Nonssnisi- I. p. 402 ll. n. A. 12) Wie die Ungar. Gcsetzartikel, ferner Mittermaier, Walter, Bescler III. S. 240. 245. 246. Dagegen l^i-llessus I. Nr. 35. 36. Nou- xuisr I. i>. 402. ^Ian?ot IV. Nr. 2028. 13) Dieses clomostic System der (Engländer, von Röscher als Manufactnr bezeichnet, ist allerdings eine Mittelstufe zwischen Fabrik und Handwerk, doch mehr ans Seiten der Arbeiter als des Unternehmers Im Ucbrigcu bezeichnet Noscher schon in seinem Grnudrist zn Vorlesungen über die Staatsivirthschaft. 1843. S. 6!? die Unterscheidung.von Mannsactur und Fabrik als veraltet. Diese Fabrikanten bezeichne! das K. Sächs. Gcwcrbe- nnd Personalstencrgcs. v. 21. Dez. 1845 als „Fabrikverleger", das K. Sächs. Gewcrbcges. v. 15. Okt. 1861 als „Verleger und Fabrikkauflente.« 374 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. die Fortschritte der Naturwissenschaften und die darauf gegründeten Erfindungen der Neuzeit in hohem Grade gesteigert — allein mittelst Gewerbcfrcihcit '^") und Association '^"') werden diese Schranken wiederum verengt. Die Gegensätze Groß- und Kleinhandel, Fabrik und Handwerk sind auch für das PrivathandclSrccht wie den Proceß bedeutend. Die Handclssitte nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Seite ist vorzugsweise im Kreise des Großhandelsstandes und für den Großhandelsbetrieb entstanden, sie hat wohl auch den Fabrikbctrieb, insbesondere soweit derselbe den Umsatz betrifft, aber nicht schlechthin den Kleinhandel und das Handwerk") ergriffen. Der Waarcnum- satz als Bestandtheil dcS Unternehmens ist übrigens nicht immer mit dem Fabrikbet'.ieb verbunden, und fehlt nicht immer dem Handwerksbetrieb. Der Fabrikant arbeitet hänfig nur auf Bestellung, oder er überläßt doch den eigentlich kaufmännischen Vertrieb seiner Fabrikate, ganz regelmäßig deu Dctailverkauf, dem Waarenhändler, Kommissionär, Agenten. Hingegen der Handwerker ist häufig Dctailver- käufer der selbst erzeugten und Detailhändler mit gekauften Waaren. — Eine auSnahmclose^) Gleichstellung der Groß- und Kleinhändler, eine uubcschräukte Ausdehnung namentlich der mit dem Handels stände verbundenen besonderen Rechtsstellung auf die geringfügigeren Handclsgewcrbe^ und das Handwerk beruht auf Verkeilung der natürlichen wirthschaftlichen Unterschiede, und ist praktisch undurchführbar. Am weitesten i°) in dieser Gleichstellung ist das Französi- IZz) Z. B. Oesterr. Gew. O. §. 43 „Jeder Gewerbtreibende hat das Recht, alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nöthigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsaibeiter auch anderer Gewerbe zu halten." Bad. Gewerbeges. v. 20. Sept. 1862 Art 2. ^ürttemb. Gew. O. v. 12. Febr. 1862. Art. 3. 13b) Die Productivassixiatioucn der Englischen, Französischen und Deutschen Handwerker und Arbeiter. 14) Die ältere Doctriu und die Gesetze oben §. 41. Not. 1. 10. II. 15) Dafür z. B. Eubemann, Kritik S. 15 ff. Dagegen gut Bremer Han- delsbl. Nr. 363—36S. 16) Die älteren Hamb. Rechtsquellen (Receß v. 1573 Art. 11; v. 1603 Art. 57 — vgl. Baumeister, Hamb Privatr. II. S. 424. 430) unterscheiden ansehnlichen und gemeinen oder geringen Handel, doch weniger nach dem Cap.I.Grundbegrifsc.§.4^.Handelszwe'ie.Groß-u.Klcinhandel,Fabriku.Handwerk.Z75 sche") Recht gegangen, und die Praxis sucht vergebens den dadurch begründeten Ucbelständen abzuhelfen'^). ^ Umfange als nach der Art, und nur in Bezug auf die Besteuerung. Das A.L.R. II. 8. §. 409. 433. 485. 486. -S9! gibt kaufmännische Rechte den Unternehmern von Fabriken, nicht dagegen den Handwerkern und Fabrikarbeitern (Fabrikanten!, sofern sie selbstverfertigte Arbeiten umsetzen, welche auch gar nicht als Kaufleute gelte»; ferner nicht wirklichen Kaufleuten: deu Krämern in Dörfern und Flecken, den Hausircrn, Trödlern und gemeinen Viktualienhändlern (Handeltreibende ohne kaufmännische Rechte: Entsch. des O.T. Bd. 31. S. 103>. Ein weiterer Unterschied A.L.R. II/ 6. §. 692. Sonstige kleinere Gewerbtreibende sind ohnehin durch den engen Handelsbegriff des A.L.N.'s ausgeschlossen. In den neueren Prenß, Gesetzen ist für Bantcrutl und Concurs die Unterscheidung zwischen Fabrikuntcrneh- mern und Handwerkern, nicht aber zwischen Groß- und Kleinhändlern festgehalten. Auch das Gest v. 3l. März 1838 wegen kürzerer Vcrjäh- rnngssriften §. 1 unterscheidet hinsichtlich der Verjährung nicht zwischen den Forderungen der Groß- und Kleingewerbe. Nach Ungar. Ges. A. 1840. tit. XVI. §. 1—3. 22. tit. XVII. gelten als ordentliche Handelslenle nur diejenigen , welche gehörig protocollirt sind und ordentliche HandlungSbüchcr führen, mit Ausnahme der Hausirer; Fabrikanten unter der gleichen Voraussetzung. Das ältere Oesterr Recht schloß Krämer und andere geringe Handelsleute von der Firmaprotocolliruug und deren rechtlichen Wirkungen auS: auch sonst bestanden zahlreiche Beschränkungen, namentlich hatten die HandlungSbüchcr der Hausirer keine Beweiskraft. (Vgl. v. Stubenranch Lehrbuch Z. II.Not,3.§.'22.130.) Ueber die Handwerker s.auch z. 41.Not. 10. 17) Schon die vecl-ii-ation 6e cirarles IX. v. 28. Juli 1565 stellt bezüglich der HandelsgcrichtSbarkeit die ur^i-eli-m-ls c-n Aros und sn «Mail gleich; die OrZonriaiics ,. 2l0I erkennt den Forderungen der Kleinhändler wegen ihrer innerhalb der letzten 6 Monate, den Forderungen der Großhändler wegen ihrer innerhalb des letzten Jahrs geschehenen Lieferungen ein Concnrövrivileg zu Tagegen unterscheidet er hinsichtlich der Verjährung übcrhanpt nicht: Oi 2272, und nach dem Loc><- ? eomm. folgen die meisten neueren Handclsgesetzgebungen. Holtius, Voar>e?inAen I. p. 53 will die Handwerker ganz ausschließe». Dagegen ^sssr, VVetdoek v-in Koopkr. 2 . Juui 1812 sollten die durch das H.G.V. bez. durch die V. v. 8, Juli 1812 angeordnete» Eintragungen nur für die wechsclfähigcn, uud als solche vom Ministerium patenlirten Kaufleute, im Gegensatz zn den gemeinen Krämern, nothwendig sein. Beschränkungen hinsichtlich der Handelsgcrichlsbarkeit für Detailhandel und Handwerksverkehr enthält auch Russisches H.G.B. Art. 1175—1177. Das Freiburger H.G.B. Art. 3. Nr. 2, schließt die Handwerker und die ganz kleine» Handelsleute, sofern dieselben mehr aus Wochenlohn oder Tagelohn als aus eigentlichen Handelsgewinn ausgehen, vom Handelsstande aus. — In denjenigen Gesetzbüchern, wo der Kaufmaunsstand von der Eintragung in eine Marrikel abhängig gemacht ist, kann durch Ausschließnng der Kleinhändler und Handwerker von derselben das kaufmännische Standesrccht diese» 5ilassen entzogen sein (vgl. Not. 16 >, doch enthalten weder das Span., »och das Portug., noch das Brasil. H.G.B, eine allgemeine Be- schränknng dieser Art. Das Span. 38. 39, und Brasil. Art. 12 begünstigen die Kleinhändler hinsichtlich der Buchführuug. Das Portug. H.G.B, stellt Großhäudlcr und Kleinhändler gleich, rechnet aber zu den Kaufleuten nur die Fabrikanten, nicht die Handwerker, ungeachtet es die Anschaffung zur Veräußerung nach vorgängiger Bearbeitung als Handelsgeschäft betrachtet: Art. 34. 35, 92 — 96. 203, Ter Württ. Entw. Art. 9 schließt Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.^77 macht worden, nur den Großhandel und den Großhandelsstand dem Gesetzbuch zu unterstellen, den Kleinhändler und Handwerker schlechthin, oder doch bezüglich der Standcsrechte, auszuschließen, — indessen sämmtlich principiell zurückgewiesen worden'"). So insbesondere der Antrag auf Ausschließung der Krämer, der Handwerker und überhaupt der geringeren Handelsgcwerbe von dem KaufmannSbe- griff, auch wohl ihrer Geschäfte von den Handelsgeschäften 2°); der dagegen principiell Kleinhändler und Handwerker aus. S. Motive S. 26 ff. 18) Die llebelsiände zeigen sich insbesondere hinsichtlich der Buchführung, des Falliments und der Bankernttgesetze, der Personalhast, der Hanoelsgcrichts- barkeit. Vgl. Mittermai er in der kritischen Zeitschrift f. Nechlswissen' schaft des Auslandes II. S. 434. Anschütz, Kr. VierteZjahrsschrift I. S. 22. Um deswillen neigt die Praris dahin, für die nur auf Bestellung arbeiienden Handwerker (Not. 17), auch wohl für andere ganz geringe Handelögewerbe das kanfm. Standesrecht auözuschließeu. Doch sehlt ein festes Princip. Vgl. z. B. ViiiLöN8 I. x. 125. 126. lllolinier I. M. IIS. ^Iun-,c!t IV. Ar. 2041. Il'oltius I. p. li9, S4. 59 neigt dahin, alle Handwerker, Speischauöwirthe u. dgl. auszuschließen, weil deren Beruf nicht die Anschaffung znr Veräußerung, sondern die Bearbeitung sei. Der gewöhnliche Fuhrmann und Schifser wird in der Regel nicht zu den Kaufleuten gerechnet, wegen snlrspriss äc- transport, in Lc>, 632 Z. 3. AouAuisr I p. 412 ss. Orill-rrä Ar. 323 t7. IS) Eine solche Beschränkung erstreble namentlich die Kritik im Bremer Handelsblatt Nr. 363 ff. Dagegen Anschütz, Krit. VierteljahrSschrift I. S. 21. 22. Mein Gutachten S. 16. 17. Vgl. auch Motive des R.H.G.B.'s S. 7. 8. 20) Das R.H.G.B. schloß von den Kaufleuten aus: solche Handwerker, welche nur gelieferte Stoffe bc- oder verarbeiten; desgleichen die gewöhnlichen Fnhrlente, Schiffer n. dgl. Art. 1. Z. 2. 6. Motive S. 7. 8. 12—14, 18. 19. Der I. Pr. Entw. z. 5 enthielt den Schlußsatz: „Zu den Kaufleuten sind nicht zu rechnen: Handwerker, Insofern sie keinen offenen Laden zum Verkauf von Waaren halten; Schisser und Fuhrleute, gewöhnliche Viktualienhändler, Hansirer und Trödler." Für die Streichung desselben erklärten sich in der Berliner Conferenz unter 13 Mitgliedern 5 kanfmän- nische nnd 4 rcchtsvcrständige. Für den Fall der Beibehaltung beantragten 5 Mitglieder nur diejenigen Handwerker anszunchmen, welche lediglich selbstverfcrligtc Arbeiten veräußern. Auch ward anheimgegeben, allgemein alle Fälle eines unbedeutenden Geschäftsverkehrs anszunchmen. (Berliner 378 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. eiiFGlcichcö bezweckende Vorbehalt für die Landcsgesctze, gewissen, Protok. S. 8). Der II. Pr. Entw. enthält diese Elansel nicht, nur die Beschränkung des H.G.B.'s Art. 272. Z. I. Der in erster Lesung, Prot. S. 514 gestellte Antrag „Ausgeschlossen von den Handelsgeschäften ist der Handwerksbetrieb" kam einstweilen nicht zur Berathung. Ebensowenig fand der Antrag Unterstützung „den Handwerker oder Krämer nnr in dem Falle als Kaufmann anzusehen, wenn zu seinem Geschäftsbetrieb in Bezug auf Einrichtung, ans Umfang und sonstige Verhältnisse seines Ein- und Verkaufs gleiche oder ähnliche Kenntnisse, Betricbsformen nnd Mittel, wie zu denjenigen des Fabrikanten und Kaufmanns im engeren Sinne erfordert werden. Im Zweifclsfalle solle hierüber das Handelsgericht entscheiden. Ein Handwerker oder Krämer, welcher als Kaufmann angesehen weroen solle, sei in das Handelsregister cinzntragen." Prot. S. 528. 52g. Abgelehnt ward ferner der Antrag, die beschränkende Clansel des ersten Preuß. Entw.'ö wieder aufzunehmen, oder doch allgemein den Kleinhandel , oder das Handwerk auszuschließen. Prot. S. 52!?. 53t). Dagegen ward in erster Lesnng nachträglich der Antrag angenommen, nicht allein die reinen Vearbcitnngsgeschäfte, sonder» anch die Bearbeitung nach vor- gäugigcr Auschafsuug des Rohstoffes bei nur handwerksmäßigem Betriebe auszuscheiden, somit indirect die Handwerker ganz auszuschließen. Prot. S. 531. I. Eutw. Art. 2. Z. 2. Art. 234. Z. 1. Ebenso die Ausscheidung der gewöhnlichen Fuhrleute. Prot. S. 534. 535. I. Entw. Art. 2. Z. 5. In zweiter Lesnng ward jedoch das frühere System wieder hergestellt. Prot. S. 1263. 1288. 1289. — mit den im Text folgenden Modifikationen. Vgl. §. 47. Not. 59. §. 54. Not. I. — Ebenso ward in zweiter Lesung der Antrag abgelehnt, schlechthin alle Höker, Trödler, Hausircr nnd dergleichen geringere GewerbSlente, welche anf offenem Markte oder umherziehend ihre Waaren feilbieten; ferner die Kleinhändler auf dem Lande, Krämer, Handwerker, Gast- und Schenkwirthe, Fuhrleute und Flußschiffe?, soweit nicht gewissen Klassen derselben die Eigenschaft eines Kaufmanns und demzufolge die Eiutragung in das Handelsregister nach dem Landesrecht zukomme, vom Kaufmannsstande auszuschließen. Prot. S. 1269. 1270. 12S6 — 1258. Dieser Antrag bezweckte die genannten Klassen nicht allein von den Regeln des ersten und zweiten Buchs (wie jetzt Art. 10 H.G.B.), sondern auch von den Regeln des dritten t^etzt vierten) Buches sür Handelsgeschäfte der Kanfleute zu erimircn. In dieser letzten Richtung wurde später, nach Annahme des jetzigen Art. 10, der Antrag wieder aufgenommen, namentlich mit Rücksicht auf die Beseitigung der gesetzlichen Zinstarc und sonstiger Zinsbeschränkungen sür Kaufleute, — jedoch mit 13 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1427—1431. Vgl. mein Gutachten S. 18. 19. Ein anderer gleichfalls abgelehnter Antrag v Cap.I.Grundbegriffes 46.HandelSzweige.Groß-u.Kleinbandel,Fabriku.Handwerk.Z7g nach dem H.G.B, als Kaufleute zu erachtenden Personenklasscn»dicse Eigenschaft zu versagen 2 >); die Ausschließung aller Dctailvcrkäufe des Kaufmanns, insbesondere im offenen Kram und Laden 22); die Ausschließung aller Geschäfte deS Kleinhandels, auch aller Geschäfte über nicht vertretbare Waaren Die in dieser Beziehung zur dritten Lesung gestellten Erinnerungen, welche wesentlich die früher abgclchutcn Anträge wieder aufnahmen, sind uicht zur Berathung gezogen worden 2»). Vielmehr ist das System der Handelsgeschäfte wesentlich nur nach deren innerer Natur, bez. mit Rücksicht auf deren gewerbc- mäßigcn Betrieb, aufgestellt, und der gcwcrbcmäßige Betrieb derselben macht zum Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebs. Demgemäß sind Kaufleute auch die Krämer, Trödler, Höker, Haustrer u. dgl., (H.G.B. Art. 271. Z. I), die gewöhnlichen Schiffer und Fuhrleute (Art. 272. Z. 3), Wirthe aller Art, sowohl die Speise-, Kaffee- und Schcnkwirthc, wie die Gastwirthe, da ein WirthschaftSbetricb nicht leicht ohne Anschaffung von Speisen und Getränken zur Verabreichung an die Gäste «Art.271. Z. 1) bestehen kann2^); die Apotheker^); sämmtliche Handwerker, bezweckte insbesondere, den KaufmanuSbegrifs allgemein von den beim Betrieb des Großhandels üblichen Bctriebsformen abhängig zn machen. Prot. S. 1273. 1274. — Das Monit. 7 v. Kurhesfen znr dritten Lesnng, nach welchem nur Großhandelsgeschäfte nach Handelsrecht zu beunhcilen wären, ward ausgeschieden. Vgl. „Darstellung" S. 2. 71. Ebenso das Monit. 253 v. Baden, welches den Prot. S. 1427 ff. abgelehnten Antrag wieder aufnahm. „Darstellung" S. 71. 73. 21) Vgl. oben §, 43. Not. 2 §. 44. Not. 7. 22) Prot. S. 541—543, S47. 548. 23) Prot. S. 1270—1275. 1285—1288. 24) Monit. 7. 252 lKurhessen), 253 (Baden). 263 (Hamburg). 264 (Großh. Hessen). Vgl. die „Darstellung" des Referenten S. 2. 71. 73. 74. 77. 78. 24a) V des Bayer. J.M. v. 15. Febr. 1862. (Centralorgan I. S. 244). V. des A.G. zu Leipzig v. 31. Mai 1862. (Zeitschr. f. HandelSr. VI. S. 556). Urtheil des HanoclsappcllationsgerichtS für Bayern vom 5. Februar und 13. April 1863. (Sammlung I. S. 109. 189). Noack in Busch's Archiv II. S. 24 — 26. Prcuß. E.G Art- 61. Hessen-Tarmst. Art. 4. Hessen- Homb. Art. 4. Vgl. auch Nouguioi- I. x. 369 l7. u. A. Die Wirthe s. g. kötels Aarriis nach Deutschem Handelsrecht nur, sofern sie auch zur Beköstigung ihrer Gäste sich erbieten. Vgl. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 5. 380 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. welche gewerbsmäßig den Rohstoff für eigene Rechnung anschaffen, wenngleich sie nur auf Bestellung arbeiten (Art. 271. Z. 1. 2> ^«°). In folgenden Punkten hat indessen das H.G.B, dem Unterschiede von Groß- und Kleinbetrieb Rechnung getragen: l) Es sind i'm Falle des Kleinbetriebs nichtHandelsgeschäfte: g.) die bloßen Be- oder Verarbeitungsgeschäste beweglicher Sachen ohne vorangegangene Anschaffung^); b) die Geschäfte 24d) Nach Stracelia I. Nr. 49 —S5 ist derselbe nicht mürcator, sondern sr- titei. In der Deutschen (Musaeus §. 54, Maure nbrech er II. §. 626 — 629. Mittermaier II. Z. 576. Koch, Preuh. Privatr. I. §. 390, vgl A.L.N. II. 9. §. 456. 458. 467. 473. 474) und Französischen Doctrin Molinier I. Nr. IZZ. plannet IV. Nr. 2047. ks^arriclv I. Nr. 44 — dagegen der" Appellhof zu Montpellier, Orillarä Nr. 278. NouAuisi- I. p. 380 — 382> wird er als Kaufmann angesehen Nach dem D.H.G.B., welches keine Ausnahme macht, wird mit Unrecht darüber gestritten. Motive zum Preuß. Entw. S 6. Vgl. Zeitschr. VI. S. 548, insbes. Heimsöth im Centralorgan I. Nr. 18, Urth. des Handelsappel- lationsg. f. Bayern v. 23 April 1863 (Samml. I. S. 204), auch Busch's Archiv I. S. 180. 383. 477. 481. Nucrbach, Handelsges. S. 27. Preuß. E.G. Art. 61. Hessen-Darmst. Art. 4. Hesscn-Homb. Art. 4 Ueber Apotheken als Staalsanstalten s. §. 44. Not. IS a. E. 24e) Vgl. Not. 20. n. unten Not. 39 43. ff., §. 47. Not 59. 63., auch Gad, Handbuch S. 12. Not. 30., Au erb ach, Archiv, f. W.N. XI. S. 72., Handelsges. S. IS-. 20., Löhr im Centralorgan II. S. 235 Not., v. Stubenrauch, Handbuch des Oesterr. Handelsr.'ö S. 353. V. des A.G. zu Dresden v. 17. März 1662 (Busch's Archiv I. S. 96 sf.), V. des A.G. zu Leipzig v 31. Mai 1862. (Zeitschr VI. S. 556). V. des Bayer. J.M. v. 15. Febr. 1862. (Centralorgan I. S. 244). Auch wenn sie nur auf Bestellung arbeiten nnd den Rohstoff erst zum Zwecke der Ausführung der Bestellung anschaffen. Dann schließen sie Lieferungsgeschäftc. Vgl. §. 43. Not. 9. 10. 25) D.H.G.B. Art. 272. Z. 1.: „Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht." Diese Beschränkung entspricht der Entreprise clo manu- laeturcs in LailL «le comn. Art. 632. Z 2. und den nachgebildeten Gesetzgebungen , welche zwar die Anschaffungs- nicht aber die bloßen Bear- beitungögeschäfte der Handwerker für Handelsgeschäfte erklären. Sie findet sich bereits N.H.GB. Art. I. Z. 2. — „der gewöhnliche Handwerker oder Handarbeiter ist hierunter nicht begriffen." Motive S. 12—14. (Not. 39). Cap.I.Grundbcgrifsc.Z.46.HandeIszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Haudwcrk.Zg1 des Personentransports zu Lande oder auf Binnengewässern 2°); I. Pr. Entw. §, 6. a. E.: „Zu den Kanfleuten sind nichr zu rechnen Handwerker, insofern sie keinen offenen Laden zum Verkauf von Waaren halten" II. Pr. Eutw. Art. 2. Z. 2. „wer gewerbsmäßig iu einem über den Betrieb des Handwerks hinausgehenden Umfang die Bearbeitung — unternimmt." Motive S. 7. Der Antrag ans Streichung dieser Beschränkung ward mit 14 gegen 1 Stimme abgelehnt, Prot. S. 413. 530. 631, — demgemäß I. Nürnb. Entw. Art. 2 S. 2. ebenso in zweiter Lesuug mit 12 gegen 2 Stimmen, Prot. S. 1264.1292. II. Entw. Art. 255. Z. 1. Vgl. §. 52. 26) D.H. G.B. Art. 272. Z. 3. „ — die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten" — im Gegensatz zu Art. 271. Z. 4.: „Die Uebernahme der Beförderung von — Reisenden zur See." Vgl. Z. 54. Das R H.G.V. Art. 1. Z 6. vgl. Motive S. 18. 19, schloß die gewöhnlichen Fuhrleute u. dgl. von den Kaufleuten aus; ebenso der I. Pr. Entw. §. 5. a. E. Der II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 5. wollte durch deu Ausdruck „Transport von Personen" wohl, wie das N.H.G.B, einen umfassenderen Betrieb bezeichnen. In erster Lesung ward wiederum der gewöhnliche Fuhrmann ausgeschlossen: Prot. S. 533—535, I. Entw. Art. 2. Z. 6. In zweiter Lesuug ward die jetzige Fassung angenommen, durch deu eiu Gewerbebetrieb „vou größerem Umfange, von mehr kaufmännischer Betriebsart" bezeichnet weiden soll. Beabsichtigt ist insbesondere die Ausschließung der gewöhnlichen Lvhukulscher; ob aber auch die Omuibuö- und Droschkcu-Unlernehmnngen (dafür z. B. schlechthin Makv- wer u. Meyer zu Art. 272. Not. 12., v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handelsr. S.360, die größeren: Auerbach, HandelSges. S. 25; auch Lohnkutscher, welche Wagen für Hochzeiten, Leichenzüge u. dgl. stellen: Brir, Kommentar S. 276; Omnibuslinien: V. des Bayr. J.M. v. 15. Febr. 1862) erhellt nicht mit Sicherheit, da von einer Seite die angenommene Bestimmung für dergleichen Unternehmungen geeignet, von anderen deren Ausschließung für nothwendig erachtet ward. Die Abgrenzung nach der Periodicilät „in periodisch wieoerkehreudcu Fahrleu" erschien ungeeignet. Prot. S. 1264. 1293. 1294. II. Entw. Art. 255. Z. 3. Ein Urtheil des Berliner Kammcrgerichts v. II. Juli 1862 nimmt an: Ein Fuhrhcrr, welcher mit 5 Droschken uud 2 Dottorwagen das Fuhrgcschäft betreibt, ist Kaufmann im Siuue des H.G.B.'s. (Zeilschr. VI. S. 555). Die Bemerkung Busch's (Archiv I. E. 135) gegen dieses Urtheil übersieht, daß auch der P ers v nenlransport im Großen ein Handelsgewerbe ist, uud daß Art. 10. H.G.B, nur darum sich auf Neunuug des Fracht- juhrmanns beschränkt, weil der P erso ne ntransporr im Kleinen über- 38? Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte. e) die Geschäfte der Druckereien 2'); cl) die Weiterveräußerungcn der Handwerker in Ausübung ihres Handwerksbetriebes, somit insbesondere die Geschäfte derselben mit den Consumenten — übrigens ohne Unterschied, ob die veräußerten Waaren fremde oder von ihnen gearbeitete sind 26). 2) Demgemäß gehören gar nicht zu den Kaufleuten im Sinne des H-G.B.'s: Gewisse Klassen von Handwerkern (unten Not. 43 sf.); d) die Drucker von nur handwerksmäßigem Betrieb; 0) Fuhr-, Fährleute, Schiffer u. dgl. nur für den Pcrso- nentranöport, sofern ihr Unternehmen nicht den Charakter einer Anstalt trägt. 3) Gewisse Personenklassen sind, ungeachtet sie sürden Handelsverkehr,und überhaupt im Sinne deSH.G.B.'s als Kaufleute gelten'-»"), von den wichtigsten Instituten des kaufmännischen Standesrechts ausgeschlossen. Alle übrigen Ncchts- haupl kein Handelögewerbe ist. Nichtiger hebt Noack (Bnsch's Archiv II, S. 26—28) hervor, daß eine „Anstalt^ im Sinne des H.G,V,'ö nur vorliege, sofern die Thätigkeit des Unternehmers sich wesentlich nur der Leitung des Betriebs zuwende, ohne daß derselbe sich an der Ausführung des Transports selbst bclheiligt. Wenn derselbe dagegen weiter verlaugt, daß das Transportmittel nicht unter der Verfügung des einzelnen Trauspor- landcn stehen dürfe, somit alle TranSportuntcrnchmuiigcn ausschließt, welche nicht au eine für alle Fälle bestimmte Transportstrecke gebunden sind, so nimmt er damit wesentlich die in der Nürnberger Confereuz abgelehnte Abgrenzung nach der Pcriodicität der Fahrten wieder auf. Und aus welchem Grunde sollle ein Fuhrherr, welcher 50 Droschken hält, weniger Kaufmann sein, als ein solcher, welcher 5 Omnibus uuterhält? 27) D.H.G.B. Art. 272, Z, 5, „- Die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nnr ein handwerksmäßiger ist," Diese Ca- tegoric von Handelsgeschäften mit ihrer Beschränkung ist erst in zweiter Lesung hinzugekommen. Prot. S. 1295. 1296, II. Entw. Art. 2Sö. Z. ö. Vgl. §. 56 g, E. 28) D.H.G.B. Art. 27 3. S. 3. Ueber die Geschichte und Tragweite dieses EatM (Prot. S. 1288. 1299. 1424.) unten Not. 42 und §. 47. Not. 35, H. 57. Makowcr und Meyer zu Art, 273, Not. 22. v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Haudelör. S. 347. 348. 28s) Art. 10. S. 3: „auch noch für andere Klassen von Kaufleuten." Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg3 sätze des H.G.B.'s, welche den Kaufmannsstand voraussetzen, finden somit nichtsdestoweniger auf dieselben Anwendung. H.G.B.Art. 10^). Die denselben versagten Institute sind: Die Handels- b ücher^), die Firmen und Procuren^) — beide vorzugsweise M» 23) Bereits in der 100. Sitzung der zweiten Lesung wurde der Antrag gestellt, den Landesgesetzen die Ercmtion gewisser Klassen von Kaufleuren von den Regeln nur des ersten Buches zu gestatten — jedoch die Discussion über denselben vertagt. Prot. S. 8SS. 886. In der 1S1. Sitzung brachte der Referent einen im Wesentlichen mit dem jetzigen Art. 10 H.G.V. übereinstimmenden Antrag ein, um so die theils durch das H.E.B, festzustellende theils durch die Landesgesetze nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu regelnde Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung der Groß- und Kleihandclögcwerbe enger zu begrenzen. Prot. S. 1263. (Art. 8 u,.) 1265 — vgl. oben §. 43. Not. 2. a. E. Dieser Antrag, in seinen Hauptpunkten angenommen, Prot. S. 1261 ff. 127S sf., liegt dem jetzigen System zu Grunde. 30) Sie sind nicht zur Führung von Handelsbüchern, zur Aufbewahrung der empfangenen Handelöbriefe, zur Führung eines Copirbuchs, zur Anfertigung von Inventar und Bilanz zur Aufbewahrung der geführten Bücher, der Inventare, Bilanzen, der empfangenen Handelsbricfe verbunden. (H.G.B. Art. 28 — 33). Haben sie gleichwohl Handelsbücher geführt, so ist deren Beweiskraft nicht nach den Regeln des H.G.B. Art. 34. 35. zu beurtheilen, und die Editionspflicht regelt sich nicht nach Art. 37 eoä. Vielmehr entscheiden über Beweiskraft und Editionspflicht die allgemein processualischeu Grundsätze von dem Beweise durch Privaturkunden und deren Edition. Soweit indessen nach Particulargesetz oder Ortsgebrauch hinsichtlich der HandelSbüchcr solcher Personenklassen seste Regeln bestanden, z. B. Frankfurter Reformation I. 31. §. 12. 13. Hamb. Stat. I. 30. 8- und Gerichtsgebrauch (vgl. sHänsel^. Ueber den Beweis durch Handelsbücher im Civilproceß. S. 65. 66), sind diese im Zweifel (anders wo das gesammte Recht von den Handelsbüchern ausdrücklich beseitigt ist, z. B. Sachsen-Weimar-Eisenach E-G. 8- 10., Schwarzb.-SonderSh. E.G. §. 13., Anhalt-Dessan-Cöthen Z, 11., Sachsen-Allenburg §. II) durch die Einführung des H.G B.'s nicht beseitigt, da in dieser durch daS H.G.B, nicht geordneten Beziehung die Landesgcsetze und OrtSgebräuche fortbestehen. S. auch Thöl S. 87. Anerbach, Handelsges. S. 41 ff., der indessen in diesem Punkte mit Unrecht eine entgegengesetzte Ansicht v. Hahn's behauptet. Was letzterer S. 32 von den „Landesgesetzen" im Sinne des Art. 10 bemerkt, bezieht sich nur auf die vorbehaltene Er- 384 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. dem Bedürfniß des auswärtigen, oder doch den Localverkehr über- klärnng oder Modifikation des H.G.B.'s nicht auf die Ergänzung desselben. — Nur das Oesterr, E.G- § 20. enthält die ansdrückliche Bestimmung, daß den ordnungsmäßig geführten HandlungSbüchern der geringeren Handeltreibenden nur eiuc l^/i jährige Beweiskraft selbst gegen Kaufleute zustehe. — Hinsichtlich der Beweiskraft der Bücher von Kaufleuten gegen solche Personen, sind dieselben atö Nichttaufleute im Sinne des H.G.B. Art. 34. S. 1. 3. zu erachten, da sämmtliche Regeln des H.G.B.'s von den Handelsbüchern (Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über — die Handelsbücher — enthält) auf sie keine Anwendung finden, Prot. S. 1265 — wenngleich in der gelegentlichen Aeußerung Prot. S. 1277 nur von den Vorschriften einer beweiS- führenden Buchführung die Rede ist. Sosern jedoch nach Particulargesetz oder Ortögebrauch diese Personen zu den Kaufleuten gehörten, uud die varticulären Vorschriften über die Beweiskraft der HandetSbücher gegen Kaufleute nicht allgemein bei Einführung des H.G.B.'s aufgehoben sind, bleiben dieselben gegen diese Pcrsonenklasscn auch in Zukunft bestehen. Die entgegengesetzte Ansicht v. Hahn's I. S. 104, daß den fraglichen Landcsgesetzcn in dieser Beziehung durch das H.G.B, schlechthin derogirt sei, ist unhaltbar, da diese Personenklassen nur in Belress der dnrch das H.G.B, aufgestellten Regeln über die Handclsbücher als Nichltanfleute gelten, nicht aber hinsichtlich der den Landesgesetzen ausdrücklich (H.G.B. Art. 34. S. 3i überlassenen Beweiskraft gegen Nichttaufleute im Sinne dieser Bestimmungen des H.G.B's, welche ebeu uach den Landcög e setzen sowohl Kaufleute wie Nichlkanfleuie sein können. Vgl.8.44 Not,1. Wo hinsichtlich der Beweiskraft gegen Raufleute und gegen Nichlkanfleuie kein Unterschied gilt, z. B. in Frankfurt, in Lübeck (E.G. Art. 10^, hat diese Frage keine Bedeutung. So auch wohl in Oesterreich: E-G. §. 1!>, vgl. H er z o g, S. 4,6. 46, v. St üben rauch, Handbuch S. 0l>, Dagegen Brir S, 55. 31) Das H.G-B. erkennt für diese Klassen eine Firma als besonderen Handelsnamen nicht an, es gelten für sie somit die sämmtlichen Rechlsjätze des H.G.B.'S von der Firma nicht. Hinsichtlich der Landesgesetze gilt das Not. 30 von den Handelsbüchern bemerkte, doch ist zu berücksichtigen, daß nach bisherigem Gesetz und Brauch dergleichen geringere Handeltreibende nicht leicht eine, vom bürgerlichen Rainen abweichende, Firma führten, und daß, wo dies der Fall, doch bei der Einführung des H.G.B.'S schwerlich irgendwo beabsicht worden ist, das ältere Firmenrecht nur für diese Personenklassen bestehen zu lassen. Nnr wo dies nachweislich beabsichtigt wäre, gilt der Satz Thöls §. 14 Not. o. §. ISb. Not. a,, daß in Betreff dieser Personenklassen das bisherige Firmenrecht, insbesondere Cap.I.Grundbcgrifse.§.46.Haudelszweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg5 schreitenden Handels entsprechend, — die Handelsgesellschaften im technischen Sinne des H.G.B.'s, d. h. die im zweiten Buche desselben aufgeführten Arten — nicht auch die stille Gesellschaft und die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften ^). Für die gemeinrechtliche unbeschränkte Firmcnfreiheit, fortbestehe. Im Zweifel dagegen gelren für dieselben nur die allgemeinen Grundsätze über Namenö- führung. v. Hahn S. 26. Anerbach, S. 41. 32) Die Procura ist ein ganz nenes Institut des HG.B.'s, es gibt über sie keine älteren Rechtsnormen. Bestellt ein den ansgcnommenen Personenklassen angehöriger Hausmann einen Bevollmächtigten in einer der Formen, vermöge welcher derselbe nach H.H.B. Art. 41. S. 2. als Procnrist erscheinen würde, so ist ein solcher Bevollmächtigter gleichwohl nicht Procnrist, sondern nur ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne des H.G.B.'s, im Zweifel jedoch für das ganze Handelsgcwerbe. Eine Anmeldung desselben zum Handelsregister ist weder erforderlich noch statthaft. Wird ein Dritter, der mit solchen, vermeintlichen Procnristen conlrahirt, getäuscht, sei eS in Folge der gesetzlichen (H.G-B. Art. 47. S. I. 2.) oder in Folge der vertragsmäßigen bei dem wirklichen Procnristen unstatthaften (H.G.B. Art. 43) Beschränkung seiner Vollmacht, so kann er sich an den Principal nur insofern hallen, alö dieser ihn erweislich über den Umsang der Vollmacht hat irreführen wollen. Der Prot. S> 1278 aufgestellte Satz, daß in unserem Falle die Wirknng der Procura schlechthin gegen gutgläubige Dritte zu vertreten sei, ist uur im Falle eines erweislichen clolus des Principals znlrcsfcnd. Der kleinere Handeltreibende, für den das Jnstitnt der Procura nicht gilt, braucht auch nicht mit der technisch-rechtlichen Bedeutung derselben bekannt zn sein. v. Hahn S. 26. Der Satz Thbl's S. 204. „ein gewvllter, aber ungültiger Procnrist ist nicht als ein Handlungsbevollmächtigter zu behandeln, er ist ohne alle Vollmacht", ist nur richtig, salls mit dem Ausdruck „Procnrist, Procnra u. dgl." ein Procu- rist im Sinne des H.G B.'ö gemeint war, nicht, salls, wie häufig und bei kleineren Gcwerbtrcibendcn im Zweifel als gewollt anzunehmen, überhaupt nur ein Bevollmächtigter in Handelssachen hat bezeichnet werden sollen. Das ergeben die allgemeinen Auslcguugörcgcln: I. 2S. 1). '!v Iv^. (1, 3). I. 06. 67, I). cko -l. (50, 17). I. lv, I). exlrib. (10, 4). 33) Die ursprünglich vorgeschlagene Fassung lautet: „Zum Betriebe des Gewerbes derjenigen Handelsleute, auf welche die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, können Handelsgesellschaften nicht errichtet werden." Prot. S. 1263. „In Folge einer uichl abweislichcn Consequenz." S. 1265. Dieselbe ward, vorbehaltlich der Redaction, unter Streichung der Worte „derjenigen Handelsleute" mit 12 gegen 1 Stimme angenom- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 25 386 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Firmen, Procuren und die Rechtsverhältnisse der Handelögesellschaf- men. Die Streichung war beantragt, weil, insoweit Handelsgesellschaften im Sinne des H, G.B.'s in Frage ständen, der Satz selbstverständlich sei, im Uebrigen aber es als reine Thatfrage erscheine, ob eine Geschäftsverbindung als Handelsgesellschaft betrachtet werden könne. Desgleichen ward der Antrag mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, es sollten „auf Geschäfte solcher Personen, welche, wenn sie unter gleichen Verhältnissen ihr Geschäft allein betreiben, nicht als Kaufleute betrachtet werden könnten, auch die Bestimmung des H,G.B.'s über die Handelsgesellschaften keine Anwendung finden." Prot. S, 1282. Der II. Entw. Art. 9. S.3. hat bereits die jetzige Fassung „Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften." Offenbar hat durch diese Fassung die bei der früheren Fassung nahe liegende Annahme ausgeschlossen werden sollen, daß dergleichen Vereinigungen gar nicht gültig errichtet werden könnten. Auf die Gesellschaften des dritten Buchs bezicht sich die Beschränkung nicht. — Bestritten ist, ob auf anderweitige Associationen solcher Personenklassen das bisher, vor dem H.G.B., bestandene Handelsrecht (so Thöl Z, 14s Not. o. H. 37 d. Not. s. §. 44. Not. ».), oder nur das bürgerliche Recht (v. Hahn S. 26. 27, Au erb ach S. 41) zur Anwendung komme. An sich nun ist, auch abgesehen von denjenigen Einführungsgcsetzen, welche, wie das Preußische Art. 60, oas ganze bisherige Handelsrecht, oder, wie das Bayr, Art. 4., Bad. Art. 49., daS bisherige cooificirte Handelsrecht auch soweit es über andere als die dnrch das H.G.B, geregelten Verhältnisse Bestimmungen enthält, beseitigen, kaum anzunehmen, daß die Absicht des Gesetzgebers auf Beibehaltung dcS bisherigen Handelsrechts für die Societäten dieser kleineren Gewerbetreibenden, selbst wenn diese bisher dem Handelsrecht unterstanden, gegangen sei, da diese handelsrechtlichen Regeln doch jedenfalls vorzugsweise den Großbetrieb im Auge hallen, und eine Beibehaltung derselben nur für den Kleinbetrieb schwerlich angemessen wäre. Ferner ist zu erwägen, daß offene und Kommanditgesellschaften auch nach altem Recht eine Firma führen, daher Gesellschaften dieser Art für dergleichen geringere Handclögewerbe überall da versagt sind, wo den Betheiligten nicht, nach Not. 31, die Fähigkeit zur Führung einer Firma auch gegenwärtig zukommt. Actiengescllschaftcn für dergleichen Gewerbe können sich freilich nach wie vor bilden (was z. V. Wein Hagen, Das Neue Preuß. Handclsr. S. 62 verneint), nur nicht nach den Regeln deS H.G.B.'s, sondern nach gemeinem bez. parliculärem Recht über Aclien- vereinc, welche ja keineswegs ausschließlich für gewerbmäßigen Handelsbc- Cap.I.Grundbegriffe.8-46.Handelözweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg'7 ten im technischen Sinne des H.G.B.'s besteht daö Handelsregister. Es sind somit diese Pcrsoncnklasscn die vom Handelsregister ausgeschlossenen Kaufleute^): Die Kaufleute minderen Rechts (wie minderer Pflicht) im Gegensatz zu den Vollkaufleuten. Die Vollkaufleute stehen im Handelsregister, oder sollen wenigstens in demselben stehen — die Kaufleute minderen Rechts dürfen in demselben nicht stehen. Ist das Handelsregister vollständig und richtig, so läßt sich aus ihm ersehen, welche Kaufleute der ersteren Klasse angehören. — Die Einführungsgesetze haben weitere privatrcchtliche und proccssualische Institute hinzugefügt, welche nur für die Vollkauflcute Geltung haben 25). trieb gebildet werden dürfen. (Meine Kritik des Prcnsz. Eniw,'ö I. S. 54. 57. Renaud, Da« Recht der Aktiengesellschaften S. 163 sf,). Hat sich ferner zum Betriebe eines der ausgenommenen Handelsgewerbe eine offene Gesellschaft gebildet, so unterliegen deren Theilnchmcr aus allen ihren HaudelSgcschäflen nach Art. 280 H.G.B, im Zweifel der Solidar- haflnng. Hinsichtlich der inneren Socielätsverhältnifse leidet die Anwendung der Vorschriften des H.G.B.'S keinen Zweifel, sosern die Belheiligten eine Handelsgesellschaft nach den Regeln des H,G-B.'ö haben schließen wollen. Es sind ferner die Rechtsverhältnisse ans solcher Societät zwischen den Bctheiligren als Handelssachen im Sinne des Art. 1. 9. H.G.B.'s und der EinführungSgcsetze (vgl. §. 44. .Not. 3. ü.) zu erachten, wie ausdrücklich die Einführuugsgcsetzc von Preußen Art. 2. Z. 2. („die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Bereinigung zum Handelsbetriebe Art. 10. H.G.B."), Bayern Art. 63, Z,.S. Anhalt-Bcrnburz Art, 2. Z, 2,, Hessen-Darmsladt Art. 37. Z, 1., Hessen-Homburg Art. 34. Z. 1., Oesterreich §. 39. Z. 3. (fehlt dagegen in der K. Sächs. Anöfüh- rungöverordn. §. 6) hervorheben. Daraus ergibt sich wiederum die Beseitigung deS bisherigen Handelsrechts für die einschlägigen Rechtsverhältnisse: H.GB. Art. 1. Prenß. E.G. Art. 60. Z. 3. Vgl. auch Lutz, Allg. D.H.G.B. mit dem bahr. E.G. l. S. 179. 180. 34) Thöl S.83. Ocsterr. E.G. Vgl. Jnstruct. des Preuß. Jnstizministerii v. 12. Dez. 1861. Th. I. Einl. II. Hessen-Darmstädt. V.v. 9. Dec. 1362. §. 4. Bad. Vollzugsvcrvrdn. v. 3. Okt. 1362. §. 3, und unten Not. 49. 35) Dahin gehören: a) Die vorgeschriebene Eintragung der Eheverträge bez. der Modificatio- nen des gesetzlichen ehelichen Gülerrechts in das Handelsregister. Pr. E.G. Art. 20. (Vcryandl. S. 286, jedoch nur sür das Gebiet des Preußischen Rechts; für das Gebiet des Rhein. Rechts ist hinsichtlich der erforderlichen 25 » 383 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Die hierhin gehörigen Personenklassen sind nach dem H.G.B.: die Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, d. h. die drei ausdrücklich genannten Personcnklassen ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Gewerbebetriebs, andere hingegen nur dann, wenn ihr Gewerbebetrieb eine sachliche Aehnlichkeit mit den Gewerben der drei genannten Personenklasscn darbietet und zugleich ein geringfügiger ist ^«); Veröffentlichung des ehelichen Güterrechts für die Handeltreibenden des Art. 10 keine Ausnahme gemacht: Art. 40 — 43). Coburg. E.G. Art. L. Sachsen-Meiningen E.G. K. k. Bad. E.G. Art. 10—17. d) Die Regeln über Falliment und Bankcrutt: Bad. E.G. Art. 9. e) Die Handelsgerichtsbarkeit, soweit Streitigkeiten auS subjectiven Handelsgeschäften in Frage stehen, und im Concnrse: Oesterr. E.G. K. 38. 42. ä) Die landesgesetzliche Beitrittspflicht znr kaufmännischen Corporation ihres Ortes ist gegen sie ausgeschlossen- Braunschw. E.G. §. 2. 36) Unter Hökern versteht man insgemein nur diejenigen Personen, welche Lebensmittel auf dem Markte, auf der Straße, unter Thorwegen, in Ständen u. dgl., — uicht aber solche Personen, welche diese Gegenstände im offenen Laden oder Keller (gemeine Viclnalienhändler), oder welche andere Gegenstände, z. B. Bundholz, Cigarren u. dgl. in der gleichen Weise feilhallen. Von den Trödlern werden meist die Antiquare geschieden. Zu den Hausirern werden meist nicht solche Personen gezählt, welche ihr kleines Waarenlager an verschiedenen Orten, z. B. auf Jahrmärkten, Festen u. dgl. auszustellen pflegen („dergleichen geringere Gewerbireibende, welche auf offenem Markte, an Thoren und Straßenecken, oder von Ort zu Ort und von Haus zu Haus umherziehend ihre Waare feilbieten, oder alte Gerälhe und Kleider im Einzelnen einzukaufen und einzutauschen pflegen", wie es in dem Not. 20 erwähnten Antrag Prot. S. 1256 ff. 12öS heißt); noch auch die hausircnden Lumpensammler, Aschenkäufer, Knochensammler u. dgl., welche das Gesammelte in größerer Quantität verkaufen; die Viehhändler, welche umherziehend Vieh aufkaufen u.dgl.m. Diese Pcrsonenklas- sen sind im H.G.B, mit den Worten „der gl ei chen Handelsleute" gemeint, und im Falle des geringen Gewerbebetriebs den drei besonders genannten Klassen gleichgestellt, v. Hah n S.27.28. CeniralvrganI. S.270. Nach der gerade entgegengesetzten Ansicht Thöl's S. 87 hat das Gesetzbuch alle Kaufleute von geringem Gewerbebetriebe gemeint, aber auch nur solche, daher auch Höker, Trödler, Hausirer nur, sofern diese bei ihnen gewöhnlich zutreffende Voraussetzung wirtlich zutrifft. Nun ist allerdings über den Sinn deö Satzes „und dergleichen Handelöteute von geringem Eewerbebc- Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszwcige.Groß-u.Klciuhandel,Fabriku.Handwerk.Zg9 die Wirthe^); die gewöhnlichen Fuhrleute; die gewöhntrieb" alsbald nach seiner Annahme in der Nürnberger Confcrenz selbst Streit enstanden, Prot. S.1280.1281, indessen ergibt sich die Nichtigkeit der hier vertretenen Ansicht sowohl aus dem Wortlaut (der ganze Art.10 spricht von „Klassen") des Gesetzes, welcher im Zweifel den Ausschlag geben muß — I. 1.§.20, O. cic: exc-r». act. (14,1> — wie aus dessen Entstehungsgeschichte. Schon der erste Preußische Entwurf, welcher gewisse Arten der Kleinhändler gar nicht zu den Kanflenten gezählt wissen wollte (Not. 20), schloß nur bestimmte Per- svnenklassen aus, nämlich, soweit dieselben hier in Betracht kommen, nur die gewöhnlichen Viklnalicnhändlcr, die Hausirer und Trödler. Nur die drei Klassen: Höker, Trödler, Hausirer waren in dem Antrage des Referenten genannt, welcher dem Art. 10 H.G.B, zu Grunde liegt, Prot. S. 1263. Der Antrag, diesen Klassen uoch weitere, außer den übrigen in Art. 10 genannten (Fnhrlente, Schiffer, Handwerker :c.), ausdrücklich hinzuzufügen, ward ebenso abgelehnt, wie der Antrag, ohne jede Aufzählung allgemein jeden Gcwcrbsbetricb von geringfügigem Umsang nach richterlichem Ermessen auszuschließen — mit 1V gcgeu 1 Stimme, theils wegen zu großer Unbestimmtheit, theils, weil nicht die factische Geringfügigkeit des Gewerbes, z> B. wegen Mangel an Kundschaft, sondern die Natur des Gewerbes, welches in der Regel nur in geringer Ausdehnung betrieben werde, maßgebend sei. Dagegen ward mit 6 gegen k> Stimmen beschlossen, hinter „Hausirer" hinzuzufügen „und Personeu, die einen derartigen geringen Gcwcrbsbetricb habeu," Der Antragsteller hielt dafür, der Umstand „daß in der Regel das richterliche Ermessen einzutreten habe, genüge nicht, um die Weglassung eines jeden Anhaltspunktes für dasselbe zu rechtfertigen." Prot. S. 1261. 1262. Im Sinne des Confercnzbeschlusses soll also jedenfalls die Nennung der drei Pcrsonenktassen dem richterlichen Ermessen einen AnhallSpunkt gewähren, nnd daß, welcher Ansicht auch der Antragsteller gewesen sein mag, dieser AnhallSpunkt gerade in der sachlichen Aehnlichkcil mit dem Gewerbebetrieb der drei genannten Klassen zu finden sei, hat die Confcrenz durch die Worte „derartigen" oder, wie es in der Fassung der Nedaclionscommisfion und im H.G.B, heißt, „dergleichen" klar zu crkeunen gegeben. Dies wird bestätigt durch die spätere ausdrückliche Ablehnung des Antrags, und zwar mit 12 gegen 1 Stimme, auch „die Kleinkrämer" unter den AuSuahmen anfzuzähleu. Prot. S. 12LI. Dadurch wird auch klar die vermittelnde Ansicht Noack's (Busch'S Archiv II. S. 21—24) widerlegt, daß mit „dergleichen Handelsleute" alle Kaufleute im Sinne des Art. 271. Z. 1. Art. 4, also alle diejenigen bezeichnet werden sollten, deren Gewerbe in der Anschaffung von Sachen zur Wiederveräußerung besieht, sofern nur ihr Gewerbebetrieb eiu gering- 390 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. lichen Schiffer^); die Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht. siigiger sei, .denn dahin wurden sicherlich die Kleinkrämer gehören. Daß der Gesetzgeber in Art. 10 eine ganz genaue Technik im Anschluß an die Aufzählung der Handelsgeschäfte Art. 271. 272 befolgt habe, ist schon um deswillen nicht anzunehmen, weil auf die Höker, Trödler, Hausircr, welche unter Art. 27l. Z. 1. gehören, die Wirthe folgen, welche gleichfalls unter Art. 271. Z. 1. zu subsumiren sind, sodann die Fuhrleute und Schiffer, welche unter Art. 272. Z. 3. , endlich die Handwerker, welche wiederum unter Art. 271. Z. 1 gehören. — Richtig ist die Entscheidung des Appellhofs zu Cöln v. 18. Juni 18L2 (Ccntralorgan II. S. 207), daß der Vichhan- dcl im Umherziehen nur dann unter Art. 10 falle, sofern derselbe als geringer Gewerbebetrieb erscheine, unrichtig aber, daß diese Beschränkung auch den eigentlichen Hausirhandct treffe. Der Viehhandcl im Umherziehen ist regelmäßig nicht eigentlicher Hausirhandel. — 37) Der Antrag des Reserenten nannte die Wirthe nicht. Ursprünglich ward beschlossen, nur die Schcnkwirthe zn nennen, später mit 7 gegen 6 Stimmen allgemein die Wirthe Prot. S. 1261. 1262. 1231. Die in dritter Lesung beantragte Streichung, bez. Substituirung des Worte« „Schenkwirthe" ward abgelehnt. Prot. S. 460V. Gute Gründe für die Eremtion aller Wirthe, auch der großen Hotelbesitzer, Noack a. a. O. S. 25. 26. 36) Ueber die früheren Entwürfe vgl. oben Not. 20 Unter „gewöhnlichen Fuhrleuten" werden diejenigen verstanden, welche mit eigenen oder gemietheten Transportmitteln auf eigenen Namen den Gütertransport zn Lande nach Art der Landfuhrleute besorgen — im Gegensatz zu den Eiscnbahnanstalten, Posten, Gütcrbestättern und Inhabern ähnlicher Unternehmungen. „Gewöhnlicher Schijser" ist namentlich in der Regel der Flußschiffe! und Küstenfahrer. Wer daher das Frachtgeschäft in sehr umfassendem Maße, mit einem großen oder mehreren größeren Schiffen, mit zahlreichen Wagen nnd Pferden betreibt und sich ausschließlich ober vorzugsweise der Gcsammtlcitung des Unternehmen« widmet, ist nicht „gewöhnlicher" Schiffer, Fuhrmann. Vgl. Noacka. a. O. S. 29- 33. Prot. S. 1273. S. unten§. 54. Doch wird hier - im Gegensay zu dem Sprachgebrauch des Scercchts Art. 473 ff. Prot. S. 6117 — unter Schiffer, wie unter Fuhrmann, derjenige verstanden, welcher das Gewerbe in eigenem Namen betreibt, gleichviel ob selbst, oder durch Andere, nicht der vom Schiffseigner angestellte Schifsösührcr. Prot. S. 1276. 1276. 536. Ebenso 1. 1 §. 2. v. nautas (4, 9). Vgl. Zeitschr. f. Han- delör. III. S. 60. Ungenau Makower und Meyer zu Art. 10. Not.43. Der Antrag Monit. 19 «Bayern) zur dritten Lesnng, sür „gewöhnlich" zu setzen: .Fuhrleute (Schifser) von geringem Gewcrböbetrieb" kam nicht zur CaP.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z91 Die Grenze zwischen größerem und geringerem Gewerbebetrieb, insbesondere zwischen Fabrik und Handwerk, ist so wenig für den Bereich des Art. 10, wie für die sonstigen Beziehungen, in welchen er nach dem H.G.B, von Bedeutung ist (S. 380—882, s. 1. 2.), gesetzlich festgestellt, sondern dem richterlichen Ermessen — soweit die Particularrechte (Not.48.49.) dasselbe uichtbeschränken — die Abgrenzung überlassen^). Berathung Der Referent (Darstellung S. 3) bemerkt dazu, man habe nur solche Personen ausschließen wollen, welche nur gewöhnliche Schiffer oder Fuhrleute seien, nicht auch solche, welche etwa neben dem Schifser- oder Fnhrmannsgcwcrbc ein anderes Handelsgewerbe betreiben. — Die für den „gewöhnlichen Fuhrmann" durch Art. 376. 885. des II. Nürnb. Entw.'s begründeten Modifikationen der gesetzlichen Verpflichtungen des Frachtführers sind in dritter Lesnng beseitigt worden. — 39) Schon das R. H. G. B. zählt zu deu Kaufleuten alle Handwerker, welche angeschaffte Stosse bearbeiten, und schließt aus alle Handwerker, welche nur gelieferte Stoffe bearbeiten. In Betreff der ersteren wird Motive S. 7. 6 bemerkt, daß dieselben einerseits als Kaufleute, andererseits als Arbeiter erscheinen, und es um so unbedenklicher sei, sie ganz den Kaufleuten gleichzustellen, da sie auch auö dem Umsätze des Materials Gewinn ziehen wollen, indem sie nicht blos ihre Arbeit sich bezahlen lassen, sondern überdies das Material theurer berechnen als sie es angeschafft haben; daß eine Unterscheidung nach dem Umsang des Gewerbebetriebes um so weniger gemacht werden könne, als bei denselben „die Ausdehnung des Geschäfts, wie namentlich die Zahl der Gesellen, nach oen Zsitumständen oft in der Art wechselt, daß man denselben Gewerbsmann zu verschiedenen Zeiten einen Handwerker und einen Fabrikanien nennen würde" Vgl. auch Prot. S. 530. In Betreff der letzteren heißt es Motive S. 13. 14: Zwischen den beiden Erlremcn: große Kattundruckereieu, Färbereien, Bleichereien, Webereien u. dgl., welche unzweifelhaft als Haudelsgewerbe zu betrachten seien, und den Bleichern, Färbern, Webern, welche ganz allein ohne alles Hülsspersonal arbeiten, und unzweifelhaft den Kaufleuten nicht beizurcchnen seien, lasse sich keine gesetzliche Grenze feststellen. Das Wort „Manufakturgcschäft" ergebe keinen anwendbaren, das Wort „Fabrikgeschäft" einen schwankenden Sinn, würde auch viele Handwerker ausschließen, deren, wenngleich bedeutendes, Gewerbe uicht als Fabrikgeschäft bezeichnet zu werden Pflege. Die erforderliche Ausdehnung des Geschäfts durch die Zahl der Gesellen, oder durch die Größe der Gewerbesteuer zu bestimmen, erscheine als Zerhauung, nicht Lösung des Knotens. Ebenso ungeeignet erscheine, auf die Art der Buchhaltung, oder darauf Gewicht zu legen, ob der Gewerbsherr selber mit Hand anlege, oder sich nur beauf- 392 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, Es sind für dicscs die vorstehend (Not. 3 ff.) entwickelten Unterscheidungsmerkmale bedeutend. Selbstverständlich ist dabei nicht sowohl die Ertragsfähigkeit oder die Größe des Umsatzes, als die Größe und Art der Anlage zu beachten ^"). Durch die eigene Er- sichtigeud und dirigircnd verhalte; oder die Kaufmannsqualität von der Eintragung des GcwerbSmanncS in eine KaufmannSmalrikcl auf dessen Erklärung und Bitte abhängig zn machen — weil dadurch es iu die Will- kühr der großen Gcwcrbtrcibcnden, welche vom Pnblicum als Kanflcute betrachtet würden, gestellt wäre, dieses Vertrauen des Publicums zu täuschen. Vielmehr müsse in jedem Falle dem richterlichen Ermessen die Bestimmung der Grenzen überlassen bleiben, weil jede Regel an den Nüan- cen, welche das Leben selbst erzengt, scheitern würde. „Das Princip der Unterscheidung ist, ob der Gewcrbsherr wesentlich seine eigenen Producte liefert, oder ob er, wenngleich er selbst Mitarbeiter, wesentlich mir zwischen den Producenten (Arbeitern) uud Consumentcn vermittelt." Vgl. dagegen §. 41. Not, II. — Ebenso heißt es in den Motiven zum II. Prcuß. Entw. S. 6. 7. „Wer im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft verwendet, kann nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden — es läßt sich ein bestimmterer Gesichtspunkt nicht aufstellen, denn die sonst noch in Vorschlag gebrachten Arten der Grcnzbcstimmung — (folgen die in den Motiven des R.H.G.B.'S genannten) — sind theils nicht minder unbestimmt, theils machen sie die Entscheidung der Frage von äußerlichen und willkühr- lichen Umständen abhängig." In der ersten Nürnberger Lcsnng ward auf den Antrag „Handwerksbetrieb liegt vor, insoweit die Handarbeit den vorherrschenden Factor der Werthcrzcngung bildet" nicht weiter eingegangen. Prot. S. 519. Ebenso wenig auf den Not. 20. erwähnten Antrag. Prot. S. S28. 529. Auch ward der zu Art. 272. Z. I. H.G.B, gestellte Antrag, statt „in einem über den Betrieb des Handwerks hinausgehenden Umfange" zu setzen „fabrikmäßig," abgelehnt, weil bei manchen Großbetrieben, z. B. Färbereien, Bleichereien, der Ausdruck „Fabrik" nicht gebräuchlich sei. Prot. S. 53l>. — Zur Grcnzbcstimmung kann der Sprachgebrauch dienen, welcher, im Falle des Widerstreites mit etwaigen particnlar- gcschlichcn, z, B. gewcrbcpolizcilichcu Bestimmungen, gemäß H.G.B. Art. 11, den Vorzug hat. v. Hahn S.30. U.deö O T. zu Berlin v. I I. Jauuar 59. (Strieth. Archiv Bd. 32. S. 129 sf.): Ein Tuchfabrikant, welcher sein Gewerbe nur auf 8 Stühlen treibt, ist nicht Fabrikbesitzer. 39a) Vgl. Not. 36. Anch Noack a. a. O., welcher Anhaltspunkte für das richterliche Ermessen nach den Sächsischen Handels- und Jndustrievcrhältnissen aufstellt. Eap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Grotz-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z9Z klärung des Bethciligten ist die selbständige Prüfung im Zweifelsfalle nicht ausgeschlossen, nur ist zu berücksichtigen^), daß die vor oder bei dem Beginne, mitunter sogar im Laufe des Gewerbebetriebs abgegebene Erklärung den zunächst, z. B. für die Eintragung in das Handelsregister, maßgebenden Willen des Bethciligten kundthut, das Gewerbe in größerem oder geringerem Umfange zu betreiben. Die Art. 10 genannten Personenklassen gehören indessen nur insofern unter die Regel desselben, als sie ausschließlich eines oder mehrere der in demselben bezeichneten Gewerbe betreiben. Betreiben sie außerdem ein anderes nicht ausgcnommenes Handelsgewerbe, gleichviel in welchem Umfange, so gelten sie um dieses willen, daher schlechthin als Vollkanfleute. Der Kaufmannsstand und ebenso der Vollkaufmannsstand ist untheilbar Niemand kann zu- 39t>) Es wird daher die Anmeldung der Firma znm Handelsregister in der Regel nicht wegen geringen Gewerbebetriebes zurückzuweisen sein. Gab S, 17. S. auch Dietzel, Archiv f. Wechselr. VII. S.260. und die Ein- führungsgcsctze und Einführungsverordnnngcn Not. 49. Württ. Entw. Art. 17. Motive S. 27. 33. 36. 40) Vgl. die Not. 86 angeführte Bemerkung des Referenten in der „Tarstel- lnng" S. 3, insbesondere „dem Sinne der bisherigen Beschlüsse der Con- ferenz entspricht es nicht, hier diejenigen Fuhrleute uud Schiffer auszunehmen, welche als solche uur einen geringen Gewerbebetrieb haben." Ausdrücklich anerkannt Sachsen-Eoburg. E.G. Art. 3. S. 2. „Das Handelsgericht ist nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willen in das Handelsregister einzutragen, es wäre denn, daß sie gleichzeitig noch andere Gewerbe treiben, deren Betrieb die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister begründet." Ebenso die Ein- führnngsgesetze von Sachsen - Meiningm §. 3. S. 2. Schwarzburg-Son- derShauscn §. 4. S. 3. Sachsen-Wcimar-Eisenach Z. 3. S. 3. Neuß j. L. §. 3. S. 3. Anhalt-Tessau-Cöthen Z. 4. S. 3. Nnr die Wirthe werden genannt: E.G. v. Reuh ä. L. Art. 3. S. 3. „Betreibt ein Wirth neben seiner Wirthschaft ein anderes Gewerbe, so hat ans die dadurch begründete Bcfugniß und Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister seine Eigenschaft als Wirlh keinen Einflnsz." Als solches anderes Gewerbe erscheint beim Wirth „der gewöhnliche Handel mit den betreffenden Gciranken." Ocstcrr. Gcwcrbcordn.Z.M.v. Hahn S. 29.Not. I. No acka.a.O.S.25. Au- erb a ch S. 43. will, was unzulässig ist, in solchem Falle die Angelegenheiten des ausgcnommencn und nicht auögenommcncn Gewerbes scheiden. Ebenso ist der gewöhnliche Fuhrmann, welcher zugleich das Spediliousgewerbc betreibt, 394 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gleich Vollkausmann und Kaufmann minderen Rechts sein. So erstreckt sich die von einem Vollkaufmann ertheilte Pro- cura auf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb irgend eines HandelSgewerbcö (H.G.B. Art. 42) — also auch eines der im H.G.B, ausgenommenen — mit sich dringt. Der Vollkaufmann kann also um des geringeren Handelsgewerbes willen nicht als Kaufmann minderen Rechts gelten, sonst stände ihm gegen das Gesetz die Bcfugniß zu, einen Procuristen für dieses zu haben. Der Vollkaufmann ist nach Art. 28 H.G.B, zur Aufzeichnung aller seiner Handelsgeschäfte verpflichtet: ein Sortimentsund Vcrlagsbuchhändler somit auch für das etwa außerdem geführte Antiquariatsgeschäft. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob das nicht ausgenommen«! Gewerbe gleichsam als ein unselbständiger Theil des ausge- nommencn betrieben wird, oder ob es nur das Ncbengcwerbe, das ausgenommene hingegen das Hauptgcwerbe bildet^"), sofern das erstere überall ein Gewerbe ist. — Indessen erleidet dieser Grundsatz eine wichtige Ausnahme für den Handwerker. Nach demselben müßte ein jeder Handwerker, welcher außerhalb seines Handwerksbetriebs — der in der Bc- oder Verarbeitung gelieferter oder angeschaffter Stoffe und in der Veräußerung der letzteren besteht — nicht ausgcnommcne Handelsgeschäfte gcwerbemäßig betreibt, schlechthin als Vollkaufmann gelten. Daher gemäß Art. 271. Z. 1. Art. 4 jeder Handwerker, welcher angekaufte Waaren seines Handwerks, oder andere in näherer Beziehung zu seinem Gewerbe stehende angekaufte Waaren neben den sclbsterzeugten feilhält. Z. B. ein Buchbinder, welcher auch Papier, Diute, Federn und mancherlei Lcdcrwaarcn; ein Büchsenmacher, welcher auch Schrot und Pulver; ein Drechsler, welcher auch gekaufte Spiclwaarcn, Dosen, Pfeifen, Stöcke, Schirme u. dgl. fcilhält. Und da nach, den gegenwärtigen wirthschaftlichen Vollkausmann. Das richtige Princip dcrUntheilbarkeit des KaufmannSstandeS, und damit auch der Untheilbarkeit des Standes als Vollkausmann erkennen an: V. deö K. Sächs. I. M. v. 24./3, 1862 (Zcitschr. f. Handclr. VI. S. 541), insbes. V. des K. Sächs. I. M. v. 16./8. 62. (so6. S. SSS. 556); Avpcllhof zu Cöln v. 26. Mai 1859 (eoä. S. 653), v. 10. Juli 1856 MM. Archiv 52. 1, 67). 40a) S. §. 43. Not. 17. 13. Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Grotz-u,Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Zg5 Verhältnissen, die meisten nach dem H.G.B, überhaupt als Kaufleute geltenden, d. h. nicht lediglich gelieferte Stoffe bearbeitende Handwerker zugleich einen folchen „Handel" zu betreiben Pflegen, sogar innerhalb der Zunftverfassung nicht selten dazu befugt sind 4'), so würde fast ein jeder solcher Handwerker im Sinne des H.G.B.'s zugleich als Vollkaufmann gelten, und es würde für jeden einzelnen Fall die schwierige Untersuchung erforderlich sein, ob ein reiner Handwerksbetrieb oder zugleich gewerbsmäßige Anschaffung fremder Waaren zur Veräußerung in Natur vorliegt. Beides aber widerstrebt nicht allein der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, welcher diese Untersuchung für den regelmäßigen Fall abschneiden^) und auf den 41) Da« Urtheil dcS Hannövcrschen Justizkanzlei v. 11. Tez. 1767 bei Stru- ben, Rechtl. Bedenken III. Nr. 138. verweist auf den Gebrauch, verneint aber im Zweifel. S. Eichhorn, D. Privatr. §. 683. Mittermaier 8. S20. Not, S. 6. Malsz, Gutachten Nr. 6. Entscheidungen Münchener Gerichte bei Posset S. 389. Dagegen Herold im RechtSlcrikon V. S. 438. O.A.G. zu Rostock 19. Juli 1349 (Seuffert VIII. Nr. 83). Vgl. Preuß. V. v. 9. Febr 1849. §. 33. 34. Hannöv. Gew. O. vom 1. Aug. 1647. §. 224. Selbstverständlich unter der Herrschaft der Gc- werbcfreiheit. Ocfterr. Gew.O. Z. 44. „Die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels schließt anch das Recht zum Handel mit den gleichen fremden Erzengnisscn in sich." Bad. Gewerbeges. Art. 2. „Die Berechtigung zum Gewerbebetrieb enthält die Befngniß, verschiedenartige Geschäfte, insbesondere Handwerk, Fabrikation und Handel, gleichzeitig — zu betreiben —." Württemb. Gew.O. Art. 10. K. Sachs. Gewerbeges. §. S0. Sachsen-Weimar-Eisenach'sche Gew.O. §. 43. Sachsen-Cobnrg. Gew.O. Art. 6. Bayr. Vollzugsinstruct. v. 21. April 1362. §. 61. 42) Der Antrag, die Weiterveräußerungen der Handwerker auszuschließen „insoweit diese Weiterveräußeruug über den Betrieb des Handwerks hinausgeht," wurde ursprünglich mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil die durch solchen Znsatz bedingte Unterscheidung unüberwindliche Schwierigkeiten darbiete. Man würde sich erkundigen müssen, ob der Schuhmacher die von ihm verkauftcu Schuhe selbst gefertigt, oder anderswoher zum Verkaufe bezogen habe. Prot. S. 1299. In einer späteren Sitzung wurde dieser Antrag in der Fassung „soweit der Gewerbebetrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht," ev. „soweit der»Gcwerbcbetrieb nicht ein blos handwerksmäßiger ist" wieder aufgenommen und mit 9 gegen 7 Stimmen zum Beschlusse erhoben. Daraus H. G. B. Art. 273. S. 3. (vgl. oben Not. 28). Für denselben ward namentlich angeführt, daß kei- 396 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Handwerker um seines meist geringen „Handels" willen nicht die für ihn ungeeigneten Institute der Firma, Procura, Buchführung hat anwenden, vielmehr insoweit die althergebrachte und innerlich begründete Unterscheidung zwischen Kaufmann und Handwerker aufrecht erhalten wollen — sondern auch dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 10 schließt keineswegs die Handwerker in ihrem Handwerks- betrieb von den Vollkauflcuten aus, sondern „diejenigen Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht", mag das Gewerbe auch anderweitige, nicht zum eigentlichen Handwerksbetrieb gehörige Handelsgeschäfte umfassen, sofern dasselbe nur den regelmäßigen Umfang des Gewerbes eines Handwerkers nicht überschreitet. Demgemäß ist zu unterscheiden^): neSwegs die Prot. S. 1299 angedeutete Unterscheidung gemacht zu werden brauche, weil durch den Antrag alle Weiterverkäufe eines Handwerkers Von den Handelsgeschäften ausgeschlossen würden, ohne Unterschied ob die verkaufte Sache schou fertig angekauft oder erst bearbeitet worden sei" Prot. S. 1424. Selbstverständlich gilt dies nicht von solchen Veräußerungen, welche aus einem neben dem Handwerk bestehenden selbständigen Handelsgewerbe mit fremden Waaren entspringen. Vgl. unten zu Not. -45-». 43) Vgl. Rot. 24e und dort Citirte, v. Hahu S. 30. 31. Zu durchaus abweichenden Ergebnissen gelangt Voigtel in Busch's Archiv I. S. 452 ff. Indem derselbe von dem höchst unzureichenden <§ 40. Not. 15.) Gesichtspunkt ausgeht „daß die Spekulation ans Gewinn das Handelsgeschäft nnd den Kaufmann kennzeichne," nnd neben diesem den keineswegs von der Nürnberger Conferenz für die Entscheidung der Frage, welche Handwerker dem Kaufmannöstailde zuzurechnen seien, als maßgebend anerkannten Grundsatz (vgl. Not. 39) ,,daß beim Gewerbebetrieb des gewöhnlichen Handwerkers die Handarbeit den vorherrschenden Factor der Wertherzeugung bildet" an die Spitze stellt, will er den Handwerker, welcher das Material zu seinem Gewerbebetrieb selbst anschafft, gleichwohl nur dann als Kaufmann gelten lassen, wenn dieser dabei gewerbsmäßig aus Geldgewinn specnlirt, indem nur in solchem Falle die Arbeit nicht den vorherrschenden Factor der Wertheizeugung bilde, sondern die Spcculation ans Gewinn als hanpt- sächlicher oder »gleichstehender Factor neben der Handarbeit auftrete. Eine gewerbemäßige Spekulation auf Geldgewinn solle aber nur vorliegen, falls der Handwerker durch den Umsatz des Materials, abgesehen von seiner Arbeit, regelmäßig zu gewinnen suche. Dies sei bei Haudwerkeru, Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-n.Kleinhandcl,Fabriku.Handwcrk.Z9'7 1) Der Handwerker, dessen ausschließliches Gewerbe in der Arbeit an fremden Stoffen (z. B, Schornsteinfeger, Anstreicher, Tüncher, Stubenmaler und Lakirer ^">, häusig Maurer), oder in der Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter Stoffe besteht (z. B. Färber, Bleicher, Glätter, Zeugdrucker — häufig Weber, Tapezierer, Gerber, Schneider, Putzmacher, Müller) ist nicht Kaufmann. Die Verwendung selbstbeschaffter bloßer Zuthaten^), z. B. von Fut- welche nur auf Bestellung arbeiten, bei Handwerkern in Dörfern oder kleineren Städten, bei Handwerkern von geringem Einkommen regelmäßig nicht der Fall. Alle diese seien daher überhaupt keine Kaufleute, der Art. 10 des H.G.B.'s habe also eigentlich keinen Gegenstand, höchstens für solche Handwerker, welche gewerbsmäßig nach Art der Kaufleute svcculiren, während doch der Umfang ihres Gewerbes ein geringer sei! — Der Grundirrlhnm dieser, ebensowohl nach dem klaren Inhalt des Gesetzbuchs, wie nach dem Gange der Berathungen (vgt. insbesondere Not. 20. 39) unhaltbaren Aufsassimg liegt darin, daß ein, und nicht einmal das einzige, Motiv des Gesetzgebers zum Inhalt des Gesetzes erhoben wird. Der Gesetzgeber mag den Handwerker, welcher das Rohmaterial für sein Arbeitöprodnct für eigene Rechnung anschafft, hauptsächlich ans dem Grunde den Kaufleuten beigezählt haben, weil solcher iu der Regel nicht allein seine Arbeit bezahlt haben, sondern auch einen Tauschgewinn durch den Umsatz machen will, (vgl. Not. 39). Allein er hat ihn keineswegs nur unter dieser Voraussetzung, oder gar nur für den Fall den Kaufleuten beigezählt, daß die Specnlation auf den Umsatzgcwinn den Charakter eines gewissermaßen selbständigen Großgewerbes habe. Metmehr ist diese Unlerscheidnng gerade für das Gebiet der Handelsgeschäfte wiedcrholenilich abgelehnt worocn, — Auf dem Wege ähnlicher Deduelion gelangt Noack (Sächs. Gerichtözeunng Bd. VI. S. 277—289) zu dem gleichen Resultat. Nur derjenige Handwerker, für welchen die Leitung des Geschäftsbetriebs bez. der Absatz der gefertigten Waaren den wesentlichen Theil seiner oronuugSinaßigen Thätigkeit bitde, oder welcher sremde Prodncte feil halte, — also nur derjenige, dcsscu Gewerbebetrieb über den Umfang des Handwerks hinanSgehc — sei Kanfmann! Danach gäbe es Handwerker, welche nicht Kaufleute, uud solche, welche Vollkauf- lente wären, dagegen, trotz Art. 10, unter den Handwerkern keine Kaufleute minderen Rechts! Schwaukeuoer äußert sich Noack in Busch's Archiv x II. S. 33 sf,, namentlich S. 44. — S. auch Not. 20. 24e. 29, und §. 47. Not. ö9. 63. 43s) V. des A.G. zu Dresden v. 16. Sept. 1862. (Busch's Archiv I. S. S70). 43b) Vgl. §. 47. Not. 66 ff. 398 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ter, Seide, Knöpfen beim Schneider, von Farbe beim Tüncher, Färber u. dgl., ändert nichts, so wenig als die gelegentliche Bearbeitung angeschaffter Stoffe. 2) Der Handwerker, welcher gewerbsmäßig Stoffe anschafft, um dieselben nach vorgängigcr Be- oder Verarbeitung zu veräußern, oder zur Ausführung der übernommenen Bestellung den Rohstoff anschafft, ist um deswillen Kaufmann, aber nicht Vollkaufmann. Dies gilt von den meisten Handwerkern, auch solchen, die keinen „Hand- wcrkskram" oder „Werkhandel" unterhalten, wozu sie regelmäßig, auch nach der Zuuftverfassung, befugt sind sondern nur auf Bestellung arbeiten. Die Anschaffungen derselben, sowohl zum Zwecke der Veräußerung nach vorgängiger Be- oder Verarbeitung, wie zum Zwecke der unmittelbaren Benutzung oder dcö Verbrauchs bei dem Betriebe ihres Gewerbes sind Handelsgeschäfte — nicht dagegen die der Anschaffung entsprechende Weiterveräußerung. 3) Besteht der Handwerksbetrieb in der Bearbeitung gelieferter und angeschaffter Stoffe, so ist der Handwerker nicht Vollkaufmann , überhaupt Kaufmann nur dann, wenn die Bearbeitung der angeschafften Stoffe den Charakter eines Gewerbes hat, jedoch gleichviel ob eines Haupt- oder NebcngewcrbcS 4) Der Handwerker, welcher neben dem eigentlichen Handwerksbetrieb fremde Waaren gcwcrbemäßig fcilhält, ist stets Kaufmann. a) Er ist Kaufmann minderen Rechts, wenn entweder «) sein Handel mit fremden Waaren in einer innerlichen oder auch nur herkömmlichen^), z. B. durch Zunftprivilcgien, begründe) S. die Not. 41 Citirten. Auch Röpke in der Zeitschr. f. Braunschw. R. Bd. VIII. S. 33—39. 44) Nach den Motiven zum R.H.G.B. S. 7 soll cs daraus ankommen, welches von Beiden das Ucberwiegcnde ist. Allein es ist oben §. 43. Not. 17. 13 gezeigt, daß sür den Begriff des Handelsgewcrbcs dessen Verhältniß zur Gcsammlbcschästigung, zum Gesammicinkommen, zum Gcsammlver- mögeu irrelevant ist. Ob das Gewerbe ein geringfügiges ist, hat keinen Einfluß. Urlheil des HandclSapvellationsgerichtö für Bayern v. 5. Febr. und 20. Juli 18L3. (Sammlung handelSgcr. Entsch. S. 109. 244). V. des AvpcllalionSgerichtö zu Dresden v. 17. März 1862. (Busch'S Archiv I. S. 96 ss.) 44a) So hält herkömmlich an vielen Orten der Buchbinder auch Bücher, der Cap.I.Grundbegriffe.8.46.Handelszweige.Grvß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z99 deten Beziehung zu den Erzeugnissen seines Handwerksbetriebs steht; oder /?) er den Handel mit fremden Waaren in geringem Umfange und nach Art der Trödler, Höker, Hausirer, oder als solcher betreibt. d) Er ist Vollkaufmann: «) falls er mit anderen als den zu a bezeichneten Waaren und in einer anderen als der zu a. bezeichneten Weise Handel treibt. Z. B. der Buchbinder, welcher ein, wenn auch kleines, Lager von Glaswaaren in seinem Laden unterhält. Unter der Herrschaft der Gewerbefreiheit sind solche Fälle häufig; falls er zwar mit den zu a («) bezeichneten Waaren, aber nicht in der zu s. s/S) bezeichneten Weise Handel treibt, und zugleich dieser Handel faktisch als ein durchaus gesondertes selbständiges Gewerbe neben den Handwerk, oder als das Haup tgewcrbe, das Handwerk als das Nebcngewerbe erscheint: sofern er also nicht als Handwerker Händler, sondern zugleich Händler und Handwerker, oder mehr Händler als Handwerker ist^). Wer z. B. ein großes Magazin gekaufter Uhren, Möbel, Polsterwaarcn unterhält, auf Bestellung aber auch solche anfertigt oder rcparirt, ist Vollkaufmann. Die Weitcr- veräußerungcn derjenigen Handwerker, welche auö dem lehtgedachtcn Grunde als Vollkauflcute erscheinen, sind Handelsgeschäfte 45»). So ist allerdings ein Handwerker, welcher Handel treibt, in manchen Fällen Kaufmann minderen NechtS, während er ohne feinen Handwerksbetrieb um dcö Handels willen Vollkaufmann wäre. Allein der innere Grund dieser scheinbar befremdenden Thatsache liegt in der ganz richtigen wirthschaftlichcn Erwägung, daß der Handwerker ungeachtet solchen Kleinhandels dem Großhändler und der Handelssitte viel ferner steht, als der reine Kleinhändler. — Die verschiedenen Arten der Handwerkerassociationen: Consumvereine, Roh stoffvereine, Magazinvereine, ProDrechsler auch Tabak und Cigarren, der Frisenr Kämme, Bürsten und Riechwasser, der Lampist Oel und Dochte feil, u. dgl. 45) v. Hahn S. 31. „Es ist erforderlich, daß der Schwerpunkt der Thätigkeit in dem Betrieb des Handwerks liegt, nnd daß das Geschäft mit den fremden Waaren nicht selbständig organistrt ist." Motive zum Würllemb. Entw. S. 27. 4Ss>) Vgl. Not. 42. 400 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ductiv associationen, Vorschuß- und Creditvereine treiben nur theilwcise Handelsgeschäfte im Sinne des H.G.B.'ö, und unterliegen selbst in diesem Falle nur ausnahmsweise den Regeln desselben von den Handelsgesellschaften, sollten dieselben auch ihrer Organisation entsprechen^'-). — Die vorstehenden Regeln haben jedoch in dem Gebiete des H.G.B.'s nur snbsidiäre Geltung. Art. 10 behält den künftigen^) Landesgesctzen ausdrücklich vor, die auögcnommenen Perso- ncnklasscn sowohl genauer festzustellen, als erforderlichenfalls für die ihrem Staatsgebiet '') angehörigen Kaufleute zu erweitern oder einzuschränken 45d) Oben Not. 33. Ueber Consumvercine, Rohstoffvereine und Produclivassociationen s. unten Z. 47 Not. 30. S2. §. 64. Not. 4, über Vorschuß- und Credilvcreine §. 53. Not. 13, über Magazin- genossenschafren §. S4. Not. 4. 46) Nicht den bestehenden Gesetzen und Gebräuchen. Prot. S. 1273. 127g. 47) Die in dieser Beziehung in den Landesgesctzen aufgestellten Grundsätze sollen somit sür die Angehörigen des betreffenden StaatsgebiciS auch außerhalb desselben, dagegen für Angehörige anderer Staaten auch nicht im Inlands gelten. Prot. S. 1281. 1282. Danach würde z. B. ein in Preußen elabliner Kaufmann, der nach dem Oesterr. E.G., nicht aber iu Preuße», zu den Kaufleuten geringeren Rechts gehörte, in Oesterreich Beweiskraft seiner Handclsbücher beanspruchen dürfen; umgekehrt dagegen ciu solcher in Oesterreich etablirter Kaufmann vor Preußischen Gerichten keinen Anspruch auf Beweiskraft feiner Handelsbücher haben. Vgl. v. Hahn S. 32. 48) Ueber diesen Vorbehalt — ursprünglich war die Modificatiou sogar des Kaufmannöbegrifses den Landesgesctzen vorbehalten worden: §.43. Not. 2 — ward lebhaft gestritten, indem derselbe einerseits wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse für unentbehrlich und zugleich ohne Gefahr sür die internationalen Interessen erachtet, von anderer Seite beides beslritten wurde. Der ursprüngliche Antrag ging darans, den LandcSgesetzcn die Erweiterung der gedachten Klassen zu gestatten. Dagegen ward beantragt, den Landesgesetzen nur die Declaratiou vorzubehalten. Bei der Abstimmung ward der Vorbehalt der Dectaratiou, dann auch die Erweiterung mit 8 gegcu S Stimmen beschlossen und zwar allgemein, nicht leoiglich hinsichtlich der Firmen uud Buchführung. Prot. S. 1276 — 1232. Zur dritten Lesung wurde (Monit. 17. 18) beantragt und beschlossen, den Landesgesetzen auch die Einschränkung der gedachten Klassen vorzubehalten. Prot. S. 4509. Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Eroß-u.KleinhandcI.Fabriku.Handwerk.401 Von diesem Vorbehalt haben zahlreiche Einführungögesctze Gebrauch gemacht. — 4S) Die Befürchtung einer höchst gefährlichen Zersplitterung des deutschen Handelsrechts liegt der zweiten Resolution des ersten Teutschen Handclstages zu Grunde: eS möge bei Einführung des H.G.B.'s durch die Regierungen und Stände der einzelnen Bundesslacitcn von dem Vorbehalt Art. 10. alin. 3. kein Gebrauch gemacht werden. Dagegen Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 79. 80. Die seitherige Erfahrung hat diese Befürchtung als völlig gegründet erwiesen. — Zwar die meisten Einführungsgesetze haben es einfach bei den Klassen des H.G.B.'s, selbst ohne Declaration derselben, belassen. So weist die Jnstruction des Justizministers v. 12.Dec. 1861 zum Prcuh. E.G. lediglich die Gerichte auf das Ges. v. 19. Juli 1861 betr. einige Abänderungen hinsichtlich der Gcwerbsleuer, welches wenigstens insoweit einen Anhalt gewähren könne, als die zur dritten Steuerklasse (L) veranlagten Personen (Handelsgeschäfte der geringsten Art, mit Einschluß der nicht handwerksmäßigen Anfertigung von Waaren auf den Kauf, wie die der Höker, Trödler, Victualieuhändler, Obst- und Gemüsehändler und diesen ähnliche Gewerbe — sofern nicht ein Gewerbe der zuletzt gedachten Art in einem für dasselbe ungewöhnlich erheblichen Umfang betrieben wird) in der Regel von dem Handelsregister auszuschließen sein werden. Ueber die Prcuß.Gewerbcstcuerklassen s. Richter inFauchcr'sBiertel- jahrsschr. s. Volkswirthsch. 1863. Bd. III. S. 33 sf. — Mehrsache Verordnungen des K. Sächs.Justizministerii weisen die Gerichte an, auf die lvcalen Verhältnisse, insbesondere ans den Stcuerbeirag, zusehen, auch gegen Handeltreibende, von denen cS zweifelhaft sei, ob sie zn den ansgenommencn Personenklassen gehören, keincnZwang zurAnmeldnng anznwenden Im Zweifel, ob das Gewerbe einer Person über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht, soll diese Frage, bevor die Eintragung in das Handelsregister crsolgt, durch die zuständige Verwaltungsbehörde erörtert uud entschieden werden. Coburg Art. 2. Sachsen-Mciningcn §. 2. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 2. Schwarzb. Sonderst). §. 2. 3. Reuß j. L. §. 2. Reuß ä. L Art. 2. Auhalt-Dcssau-Cölhen z. 3. Sachsen-Allen- burg §. 2. 2) Höker, Trödler, Hausirer, Wirthe und Fuhrleute können die EinGold schmidt, Handbuch deö Handelsrechts. 26 Zweites Buch. Der Handel und die Handels geschäfle. tragung in das Handelsregister verlangen, wenn sie sich durch ein Zeugniß der Venvallungöbchörde darüber ausweisen, daß sie hinsichllich des Umfangs und Betriebs ihrer Gewerbe den Kaufleuteu gleichstehen. Coburg Art. 3. Sachscu Meiuiugen K. 3. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 3. Schwarzb. Sonderöh. 4. Reuß j. L. H, 3. Rcuß ä. L. Art. 3. Anhalt- Dessau-Cöthen ^ 4. Sachscn-AIteubnrg §. 3. 3> Im Zweifel, ob andere als die zu 1. 2. genannten Gewerbe hinsichtlich der Betriebsart, der Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, sowie des Umfangs, der allgemeinen Anschauung nach, den unzweifelhaften kaufmännischen Gewerben gleichzustellen seien, ist sür die Befuguiß uud Verpflichtung, die Firmen eintragen zu lassen, die Entscheidung der betreffenden Verwaltungsbehörde maßgebend. Sachscu - Meiningcn §. 4. Sachsen-Wcimar-Eisennach K. 4. Schwarzb.-SonderSh. §. S. Reuß j. L, §.4. Reuß ä. L. Art. 4. Atthall-Dcssau-Cölhcn tz. S. Sachsen-Alicnburg 4. 4) Auf die Personen, in Betreff deren es zweifelhaft sein kann, ob ihre Firmen zur Eintragung in das Haudelsregistcr angemeldet werden können und müssen <>, indem es eine auf den Erwerb gerichtete Thätigkeit begreift, z. B. 1. 12. §. 2. v. izui et -» (Mb. manruii. (40, 9). I. 39. v. cks peoul. (15, 1). 406 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ge schüft. Ausgeschlossen ist daher jeder Erwerb durch Occupation von Naturgaben (mittelst Jagd, Fischerei, Sammeln von Pflanzen und Kräutern u. dgl.); durch Fruchtzichung (mittelst Weide- Vieh- Wald- und Landwirthschaft jeder Art, insbesondere auch Wein- Garten- Obst- Gemüsebau); durch Ertraction von Mineralien und Fossilien (mittelst Bergbau, Bau von Torfmooren und Steinbrüchen)^); durch Liberalitäten aller Art (Schenkung, Vcrmächtniß, Erbschaft^); durch Zahlung, Vergleich, Spiel, Wette, überhaupt jeder Erwerb, welcher in bloßer Annahme deö dem Erwcrber aus irgend einem Nechtsgrunde z. B. als Lohn, als Pachtsumme, zukommenden Gegenstands besteht"); durch Commodat, Miethe^), Frachtgeschäft, Depositum, Pfandgeschäft. Werden jedoch die lctzgedachtcn Geschäfte über nur der Gattung nach bestimmte Gegenstände geschlossen, locatio eonäuctio irrsZuIg-ris, äspositum, pigrms—irreguläre)^, so können auch sie, wegen deö Rechts zur Veräußerung, als „Anschaffungen" gelten. So namentlich die s. g. „Anschaffungen in laufender Rechnung." Gleiches gilt vom Darlehn, z. B. an Getreide, Werthpapieren, und vom entgeltlichen Erwerb des HuasiususlruetuZ. Dage- 4) S. unten Not. 33. §. 41. Not. 16a. Z. 48. Not. 8. §. 69. Not. 19. Motive z. R.H.G.B. S. 11. 12. Motive z, Pr. Entw. S. S a. E. Prot. S. 516. 617. S18. 1291. 1292. Unrichtig U. deS O.T. zu Berlin v. 16. Juli 1862. (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 651 und v. Kräwell in Gruchvt's Beiträgen VII. S. 68 ff. — vgl unten Not. 33). ö) Ausdrücklich ist solcher Erwerb ausgeschlossen: Span. Handelsges. Art. 360. Portug. 504. ?sr, insbesondere der Eisernvich- contract; Commodat und Devosünm: I. 5. §, 3. v. coimriocl. (13, 6). I. 7. §, 5. I. 52. v, civ ciciiutt. int, vir. (24, 1). Achnlich die Societät: I. 13. pr. v. cie xr. vsrb, (19, 5). I. 44. v. pro soeio (17, 2>. Vgl. Chambon, Beiträge znm Obligalionenrecht, Jena 1851. S. 12 ff. Sin- tenis, Civilrecht II. §. 117. 12) Z. 4. ^. cio loeat. (3, 24>. I. 2. Z. 1. v. eoci. (19, !.). I. 20. 65. 80. -w? Zweites Blich. ?cr Handel und die Handelsgeschäfte, Ncin juristisch kann zwar auch im letzteren Falle ein Kauf vorliegen, sofern cö dem Besteller gleichgültig ist, ob daS Product auö dem gelieferten oder aus fremdem, wenn nur gleichartigem, Rohstoffe gewährt wird, insbesondere alsdann, wenn der gelieferte Rohstoff eine wahre Umschaffung (Specifikation) erdulden müßte, z. B. Nuukcl- rübcu zu Zucker, Lumpen zu Papier zu verarbeiten wären. Denn in solchem Falle verkauft er den Rohstoff zu geringerem Preise an den Fabrikanten und kauft daö Fabrikat zu höherem Preise von demselben zurück'"). Indessen wirthschaftlich liegt hier nur eiu Verar- bcitcnlasscn des Rohstoffes vor, und da es vcrständigcrwcise nicht darauf ankommen kann, ob der Producent den Rohstoff, welchen er verarbeitet veräußern will, selbst verarbeitet oder durch Dritte verarbeiten läszt, so genügt die rein juristische Betrachtungsweise nicht, um solches Geschäft als Kauf bez. anderweitige Anschaffung im Sinne des H.G.B.'S ") zu erachten, zumal dasselbe weder zwischen Bc- und Verarbeitung, noch zwischen den verschiedenen Arten der Verarbeitung §. 3. v. cko e. L, (l6, 1). Bestellung von Maschinen: Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 255—265. S. unten 62. Not. 7. 13) Tiefen Fall rechnen die Ncucrcu, z, B. auch Puchta, Vorlesungen II. §. 365, v. Keller, Paudekten §. 842, zur loeatio eonclnctio irre^u- laris. Allein die Quellen nehmen unter den im Tert genannten Voraussetzungen einen Kauf, und zwar Verkauf und Rückkauf, an. Vgl, I. 20. v. cle L. L (1^,1) — ut nilül alinci quairi veennikm ckni-ormis. 1.69. O. pro socio (17, 2) — et ex venäito —. I. 34. pr. v. cls s,uro, arx. (34, 2) — kznisipo c^unsi nermututioiieni seeisss vicleatur — (die weiteren hierhin nicht gehörigen Schwierigkeiten dieser Stelle: H uschke Zeiischr. f. Civilr. und Prvc. N. F. IV. S. 286 , Arndts eocl. VIII. S. Il)1). I. 65. O. cle L. (18, 1): totiens enim eoncluctio alicu- ^us rei est, «znolienZ watoria. in ciug, (klic>ui>i) prae-itatur, in eockein stirtu e^ns3S4. karäessus I. 8. üolinisr I. Ur. 14. IS. Na.83s II I^r. 1387. Noug-uisr I. p 359 will unter clsnises nnr consumtible Rohproducte verstehen, unter marelürncliges nichtconsnmtible Fabrikate. WieLo: larn i>rovis. 602 Neap. 3. 611. Sardin 672. Bad- Ldr. Anh. S. 1. „Erzengnissen und Waaren." Hamb. H.G O. Art. 10. Z. 1. „Erzeugnissen oder Waaren." Holt. Art. 3. „Waaren." Span. 359 und Portug. 203 „Waaren " Brasil. 191. „bewegliche Sachen und Moventien." Brcm. H.G.O. §. 18. Z. 1. „rohe oder verarbeitete Stosse." 16) Unten §. 59 17) Nicht andere, namentlich nicht die Firmen — H.G.B. Art. 23. — die Kundschaft, daö Verlagsrecht, Erfindungen und Erfindnngspatente u. dgl. S. auch flanket. IV. üsr. 2025, A»8se II. M. 1392, und unten § 57. Not. 44. 18) Das R.H.G.B. Art. I. Z. 1. Art. 7. Z 1. nannte nnr „bewegliche Sachen." I. Pr, Entw. §. 5. bei den Handelögewerben „Waaren,,, §. 220 bei den objectiven Handelsgeschäften „bewegliche Sachen." II Pr. Entw. Art. 2. Z. I. Art 212 Z 1., I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 1. Art. 234. Z. 1. überall nur „bewegliche Sachen." Der Satz „Waaren oder andere bewegliche Sachen" ist aus den im Tert angeführten Gründen in zweiter Lesung angenommen. Prot. S. 1289. Der Antrag, nur „zum Handelsumsatz bestimmte" oder „vertretbare Sachen" als Gegenstand des objectiven Handelskaufs zuzulassen (Prot S. 1269. 1270 1271), wurde nicht angenommen (Prot. S. 1285—1283). 19) Neben den Waaren nennt die „Effecten": Leipz. H.G.O. v. 1682. Art. 2. 410 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. und Actien. Unverbriefte Forderungen, wenngleich aus HandelSge- Nürnbcrgcr Mcrcantil- und Bancogcr. O. v. 1697 §. It.; „die Handlungs- iustrumcnte, worinnen ein Werth oder Valuta bezeichnet ist"; Preuß. Re- glem. f. die Girobanken v. 1765 und 1766. Art. 6; die „Wechsel" A.L.N. II. 8. Z. 475. Der (Zcxls sie corrim. und die meisten nachgebildeten Handelsgesetzbücher nennen die Werthpapiere nicht besonders. In der Doc- trin herrscht Streit, inwieweit Geschäfte über Wcrlhpapiere unter Lo. 632. Z. I. sallen, oder zn den Bank- und Mcchselopcrationcn Art. 632^ Z. 4., oder überhaupt zu den Handelsgeschäften gehöre». Allgemein als Waaren im Sinne des Art. 632. Z. 1. werden betrachtet Factnrcn, Konnossemente und ähnliche Urkunden, welche ein Recht auf die Lieferung von Waaren gewähren; der Ankauf von Wechseln und Ordrepapieren wird schlechthin, der Ankauf von anderen Wcrthpapicren nur wenn in Specnlationstendenz geschlossen als Operation ,, in Not. 16. Daß der zur zwcitcu Lesung gestellte Antrag, statt „oder andere — Werthpapure" zur Vermeidung von Mißverständnissen zu setzen „oder anderen Werthpapieren wenn sie für den Handelsverkehr bestimmt sind" mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt wurde, Prot. S. 1290, wirft auf die hier berührte Frage kein Licht. S. auch Thöl S. 64 Not. t' 22) Vgl. D.H.G.B. Art. 67. 300 — 302. 307. 309, uud die ausführlichere Entwickelung im folgenden Buche §, 60 sf. 23) Brasil. H.G.B. Art. 191 !Not. 16> ?Ärclessus I. llr. 9. 22. Oril- larcl Ar 3S1 kk. UaLse II. 1889. ^Isuaet IV. 2036 t7, — anders NouAuisr I. p. 3ö9. 376 S. auch Motive z, R.H.G.B. S. 15. 24) Den weiteren Begriff „Veräußerung" haben schon Wartens Z. 6. Heise z 8, Bendcr§7. Manrenbrecher §.626, in der Regel jedoch wird nur Verkauf und Tausch angeführt. Die ueneren Handelsgesetzbücher nennen Verkauf und meist auch die Vermiethuug. Vgl. Not. 1. 2. DaS R.H.G.B. nannte unter den Handelsgcwerben Art. 1. Z. 1 „veräußern oder ver- miethen", unter den objectiven Haudelögeschäslen Art. 7. Z, 1. „verkaufen Cap.II,Die einzelnenGeschäfte.Z 47,ObjectiveGrnn0geschäfte.H,G,B.Art.271.z.I, 41Z welches dazu bestimmt ist, die Aufgabe des Eigenthums bez. des UsucapionsbcsitzeS uach sich zu ziehen, oder welches solche, vermöge der dem Empfänger zustehenden Restitution in Sachen gleicher Gattung oder des GcldwcrthcS, mittelbar nach sich ziehen kann^), mag auch kein Entgelt^) für die Veräußerung bedungen sein, sofern nur oder vcrmicthcn." Tcr I, Pr. Entw, §. 5. Z. 1. nennt bei den HandelS- gewerbcn „veräußern", tz, 22V bei den objectiven Handelsgeschäften „verkaufen oder vermielhen", der II. Pr. Entw. Art, 2. Z, 1, Art.212 Z. 1. wieder wie RH.G.B. Daö Verhältniß des Veränßerns zum Verkaufen wird in den Motiven weder des N.H-G B.'s noch des Pr. Enlw.'s erörtert. Ebenso noch I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 1. Art. 234. Z. 2., nnr ist an beiden Stellen die Vermischung weggefallen. Die Cvngrnenz ward herbeigeführt in zweiter Lcsnng, Prol, S. 1263. 1269, So II. Entw. Art. 254. Z. I. Vgl. den analogen Hergang bezüglich des Legriffs „Anschaffung" Not. 2. 25) Veräußerung und Veräußeruugögeschäft sind nicht identisch, das letztere verhält sich zum ersteren wie die ^ustu, cau8s zur ti-aclilio. Dies wird bedeutend sür die Frage, ob auch die NealisaliouSanschasfung nuier den Begriff des Gesetzes sällt. Vgl. uulen §. 48. Not. l2. Der Begriss der „Veräußerung" OlicniUio) ist kein absoluter, sondern für jede einzelne Nechlsregcl besonders zu untersuchen. So ist z. B. H.G.V. Art. 23 der Begriff im weiteren Sinne gebraucht auch für bloße Gcbranchsüberlassnng, Art. 42. 43!)—442 dagegen nur die Eigenlhnmsübertragung. Dieser engste Sinn ist zugleich der regelmäßige: I. 1. (I «tu lurielc» >Iot. (5, 23). Lst iiutout uli^nrttio orunis ir^lu-j, xvr cjULin clominiur!, triru^li-rrui-. Sirius II. 62 — 65. S0. pr. §.1.2. ^. qnib. ^lisa. (2, 8). I. 65. 0. ). 2) Die einzelne Anschaffung und die einzelne Veräußerung in ihrer Beziehung aufeinander gedachtbilden die einzelne Handelsoperation. Die Anschaffung ohne die Absicht der späteren Veräußerung ist so wenig objectives Handelsgeschäft, wie die Veräußerung ohne eine vorausgehende, die spätere Veräußerung bezweckende Anschaffung. Das der Zeit nach erste Glied dieser Operation, die Anschaffung, ist das Speculationsge- schäft — das zeitlich zweite, die Veräußerung, ist das Realisa- 28) Die meisten neueren Handelsgesetzbücher nennen die Anschaffung zu» Ver- miethung. Vgl. §. 41. Not. 12 und oben Not. 1. 2. 7. 24. Dafür wird geltend gemacht, daß dieselbe Spccnlationsgcschäft sei, indem aus dem die AnschaffnngStosten übersteigenden Miethscrtrage ein Gewinn erzielt werden solle. Motive zum N.H.G.B. S. 27; zum Pr. Entw. S. V. 103. In der Nürnberger Consercnz ward sie in erster Lesung nicht allein von den objectiven, sondern auch von den subjcctiven Handelsgeschäften ausgeschlossen, Prot. S. 412. S12—S14. 523. S24. und dies, trotz der Wiederaufnahme in dem Antrag des Referenten Prot. S. 12V3, in zweiter Lesnng mit 12 gegen 2 Stimmen aufrechterhalten. Prot. S. 1288 1239. 1296. Unrichtig nennt dieselbe C. F. Koch, Commentar zu Art. 271. Not. 4. 23a) Vgl. §. 59. Not. 16s. 17. Cap.II Die einzelnenGcschäfteL 47 ObjectweGrundgeschäfrc.H.G.B.Art.271.?.1. 415 tionsgeschäft. Die einzelne Handelsoperation umfaßt somit zwei durch einen einheitlichen Willen zusammengehaltene Geschäfte entgegengesetzter Richtung 2»). Daher ist nicht objectives Handelsgeschäft die Anschaffung zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs , wenn auch für Handelszwecke, sei es des Anschaffenden, sei es seines Committenten; 2g) pr, ,7, 6s socist l3, 25) — unins i>LF0tiation!s — emendorum ven- 6enrnm^ 1. 4. O, 6e inst »et (14, 3) — von- äsncli emenclivs — emisse ant ven6iä!sse I. 52. O. 6e (ü. L. — ewe- ret venclerstvo. Vgl. Thöl, Der Verkehr mit Staatspapicrcn, bes. §. 9, Handelsrecht K 12. 14a. 88. 89. Lravarä tr-iite I. p. 48 17. Motive z. N.H.G.B. S. 9. 10. 27. 28. Prot. S. 1283. 30) Durch diese Anschaffung geht auch das Gut, welches Waare war, aus dem Handel, Hort auf Waare zu sein. Oben S. 298. I. 203. 0. >se nade- ret, llvyns i6ec> emissst ut venäsrst. 1. 73. §. 4. I). III. (32). I. 32. §, 2. 3. 0. äe usu et nsutr. (33. 2). I. 4. §. 2. v. . 632. Z. 1. Schwantungen, wenngleich schon das Gewerbestenergesetz v. 1 drumairs au VII. s,rt. 32 die Fabricaüon selbst- gewonnener Früchte nichl zu deu HandclSgewerben zähll. So nimmt der Cassationshof Handelsgeschäft an, wo der Producent den aus eigenem Grund und Loden gezogenen Slosf vollständig verarbeitet. lllerliu Hue- stions cls 6roit t. II. s. v. -^cts «je cooriuerce Z. 1, Leclarricle I. Nr. 36 erkennen in keinem Falle dieser Art ein Handelsgeschäft an; die Meisten unterscheide», ob die Fabrication den Character eines bloßen landwirtschaftlichen Ncbcngewerbes oder einen selbständigen Character habe, oder auch, ob Stoff oder Arbeit überwiege. Vgl. kiträessus I. Nr. 35. Nasse I. Nr. 21. 22. Orillarcl Nr. 302 S. Nov.Av.isr I.x.402S. .^lau-ed IV. Nr. 2070 lk. Lravarä ÜI-»nnsI p. 852. 853. KI viere x. 609. 685. Desgleichen ist streitig, vb der Verkauf der aus dem Betrieb von Bergwerken, Steinbrüchen u. dgl. gewonnenen Erzeugnisse, mit oder ohne vorgängige Bearbeitung, Handelsgeschäft sei: Orillsrä Nr. 313 »0 linier I. Nr. 135 kk. U»ssö II. Nr. 1383 — vgl. unten §. 59. Not. 19. — Die Motive des Württemb. Entw.'s S. 16. 26, und des R.H.G.V.'s S. 11. 12. schließen alle Veräußerungen von Erzeugnissen des Gruud und Bodenö aus; ebenso Motive z. Pr. Entw. S. 5. 6. 104. (z. B. Spiritus aus felbstgezogeneu Früchten). Der Bremische mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag zählt zu den objectiven Handelsgeschäften „die Veräußerung gegen Entgelt von bewegliche», namentlich von selbst- gewonnenen oder sclbstprvdncirlen Gegenständen, sei es in Natur oder verarbeite!, zu Handelözweckcn." Prot. S. 413. 416. Desgleichen ward der Antrag, die Lieferungsgeschäfle über selbst producirte oder sabricirle Sachen als Handelsgeschäfte zu erachten, mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt, weil, wenn auch von größereu Grundbesitzern die Verwerthung der landwirth- schaftlichen Prodncle nicht selten in kaufmäuuischer Weise betrieben werde, Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 27 413 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Häute zu Leder, die Wolle zu Tuch, die Rüben zu Zucker, Getreide und Kartoffeln zu Branntwein, Tabak zu Cigarren, Holz zu Brettern, Eisenerz zu Guß- oder Schmiedeeisen verarbeitet: gleichviel, ob zum Zwecke der Gewinnung (Saat für Getreide, Zuchtthiere), der und die Anwendung des Handelsrechts gegen sie zweckmäßig erscheine, — (auf dieser Erwägung beruht Württemb, Entw. Art. 14. S. 2, vgl. Motive S. 27) — doch eine Grenze zwischen dem größeren Grundbesitzer und dem kleineren Bauern sich nicht leicht ziehen lasse. Prot. S. 517. 516. Vgl. §. 48. Not. 8. Ebenso ward in zweiter Lesung auf den Antrag, die gewerbmäßige Weiterveräußerung von Gegenständen eigener Produclion, roh oder verarbeitet, sofern der Umfang des Betriebs die Anwendung der Formen eines regelmäßigen Handelsbetriebs erfordere, im eigenen Interesse solcher Producenten, zu den Handelsgeschäften zu zählen (Prot. S. 1273. 1274), nicht eingegangeu. Es ilasse sich zwischen der großartigen Produclion und Verarbeitung der selbstgewonnenen Prodncte znm gewerbcmäßigen Vertrieb, z. B. bei Berg- und Hüttenwerken, Alkohol- oder Rübcnzuckerfa- briken, und der geringfügigen Produclion keine sichere Unterscheidung aufstellen; durch allgemeine Erwähnung des Producenten würde man weit über die Grenze des Handelsrechts (— dieser principielle Grund schlägt, wie bereits oben K. 41. Not. 16s. bemerkt ist, gegen alle Zweckmäßigkeilserwägungen durch —) hinausgehen; »die Hauptfälle großartiger Produclion würden aus anderen Gründen unter das Handelsrecht fallen, weil die Producenten, ohne zu ihren Zwecken Ankäufe zu macheu, nur selten durchkommen könnten, so daß sie mit Rücksicht hierauf als Kaufleute erscheinen würden." Prot. S. 1291. 1232. S. 52. Not. 3. Ueber Berg- uud Hüttenwerke Brassert, Zeitschr. st Bergrecht Bd. IV. S.481 ff., auch unten Z. 59. Not. 19. Das Urtheil des O.T. zu Berlin v. 15. Juli 1662 (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 551), nach welchem ein Zimmermei- sier, der eine Ziegelei besitzt, und die in derselben verfertigten Bausteine zur Ausführung der für Dritte übernommenen Bauwerke verwendet, um deswillen als Kaufmann anzusehen sei, ist in zweifacher Beziehung unge- gründel. Denn die Produclion von Bausteinen aus eigener Ziegelei ist keine Anschaffung (vgl Usrlin, Huestiori8 äs droit. a. a. O. 8- I- 6.) und deren Verwendung zu Jmmvbiliarbaulen ist keine Veräußerung im handelsrechtlichen Sinne. S. auch v. Kräwell in Gruchot'S Beiträgen Bd. VII. S. 69, u. unten §. S9. Not. 17. V. des K. Sächs. J.M. v. 12. Febr., 24. März, 3. August 1862 (Zeitschr. VI. S. 549. 550. 580). V. des A.G.'s zu Leipzig v. 4. März 1362 (eoä. S. 549), U. des A.G. zu Cöln v. 6. April 1859 (eoci. S. 550) und 23. Juli 1846 (Rhein. Archiv XU. 1, 147). Cap.II.DieeinzeInenGeschäfte^.47.ObjectiveGrundgcschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 419 Bearbeitung oder Verarbeitung derselben andere Sachen angeschafft werden, denn der angeschaffte Gegenstand wird nicht veräußert, und der veräußerte ist nicht angeschafft. Tritt der zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung oder behufs besserer Veräußerung angeschaffte Gegenstand jedoch mit dem selbstgewonnenen und demnächst veräußerten in eine mechanische oder chemische Verbindung, so kommt der erstere als Gegenstand selbständiger Anschaffung und Veräußerung insofern in Betracht, als er, nach allgemeinen Rechtsvrincipien, gegen den selbstgewonncnen Stoff nicht als bloße Zuthat oder Hülfsmittel, Nebensache, erscheint^). 34) Die gegcu den Schluß der vorigen Note erwähnte Aeußerung der Protokolle ist somit ungenau. Nicht jede Auschaffung des Producenten für die Zwecke seines BeiricbS ist Handelsgeschäft: nicht die Anschaffuug solcher Sachen, welche uicht selbst veräußert werden sollen, z. B. Brennmaterial (wie Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 62 meint), denn solche Anschaffungen sind keine Grundhandelsgeschäfte, begründen also auch lein Handelsgewerbe, sondern sie sind HülfSgcschäfte des Kaufmanns nach H.G.B. Art. 273. S. 2 — Kaufmann ist aber der Producent als solcher nicht; ebensowenig jede Anschaffung von Sachen, welche in Verbindung mit den selbslgewon- ueuen veräußert werden sollen, z. B. die gekauften Kohlen mit dem selbstgewonncnen Roheisen, das gekaufte Zinn mit dem sctbstgewounenen Kupfer, der zur Veredelung des selbstgezogenen Weines angeschaffte, Graphit oder Getreide zur Mischung mit dem sctbsterzeugten. Hier sind oie für den Eigeuthumsenverb durch Verbindung beweglicher Sachen (accsssiv) maßgebenden Principien analog zu benutzen. Es entscheidet, welche von den mehreren verbundenen Sachen dem Ganzen Namen uud Wesen gibt; gibt das nicht den Ausschlag, so ist bei gleichartigen Sachen das QuautitätS- verhältniß, bei ungleichartigen das Werthverhältniß maßgebend, I. 26. H, 1. I. 27. §. 2. I). cis ^, ki, I), (41, 1). I. 19. §. 13 — 16. I. 29. §. 1. v. cle suro Isx. (34, 2). I. 5. j>r, v, cl<- R,. V. (6, 1). §. 28. 5 6s ror. cliv. (2, I). Vgl. Bockiug, Paudekteu des Rom. Privatr. II. §. 152. Not. 43. ff, Arndts, Paudekteu 8- 152. Not. 3, Wiud scheid, Pandet- tenr. §. 189. Not. 6, und die dort Citirten. S. jedoch unten Not. 66. Die französische Praris neigt dahin, jeden Ankauf der Art als Handelsgeschäft zu erachte» — iu Verbindung mit den Not. 33 dargestellten Grundsätzen: Ns8sü I, j>, 23. Not, 2, aber auch kividrs p. 664. 665. wichtig sieht die V. des K. Sächs. J.M. v. 24. März 1662 den Besitzer eines Kohlenbergwerks nur danu als Kaufmann an, weun er ein beständiges Lager fremder Kohlen hält. (Zeitschr. f. Handelör. VI. S. 549. 27 * 420 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte. Die Realisationsveräußerung, obwohl Glied der Handelsoperation, ist nur ein sudjectives Handelsgeschäft, und auch dies nicht immer (Art. 273. S. 2. 3) Allein sowohl die Realisationsver- 560). Ebenso erachtet der Rhein. Appellhof zu Cöln, U. v. 10. Juli 1856, eine BergwcrtSgesellschaft nur dann als Handelsgesellschaft, wenn sie, neben der Förderung nnd dem Verkauf von Kohlen, aus eigenen oder gepachteten Grnben, den Hüttenbelrieb auf den Ankauf von Metallen zur weiteren Fabrikation ausdehnt. (Rhein. Archiv 52. 1, 67». Vgl. Brasser t a. a. O. S. 433 fs. 35) Vgl. unten H. 57. Tie Realisationsveränßeruug gilt uach dein alleren, streng subjektiven Standpunkt (S- 31!) ff.) als Handelsgeschäft nur, wenn beide Theile oder doch der Käufer dem Haudelsstaude angehören — ausnahmsweise genügt Kaufmannseigcnschaft des Verkäufers, z. B. Statuten v. Verona Iil>. II. e II. TaS Statut v. Bergamo 1457 c. 16. stellt selbst diese Schranke nicht aus. Die OrilorniancL kW cvrinu. v. 1673. tit. 12. srt. 4. betrachtet den Verlaus an Kaufmann oder Handwerker zum Wiederverkauf oder zur Bearbeitung als Handelsgeschäft. AIs objectives Handelsgeschäft nennt den Rcalisaüonsverkauf: Span. H.G.B. Art. ^59. Brasil. 191, als subjektives: Sardin. 672. Portng. 92. vgl. 504. Die meisten Handelsgesetzbücher setzen jedoch voraus, daß die Realisalionsveränßeruug Handelsgeschäft fei, da sie ausdrücklich nnr die Veräußerung setbstgcwvn- ueucr Producte ausschließen (Not. 33). Die französische Praris und Doktrin schwanken. Vinosns I. p. 128 nimmt eine Lücke an. Meist wird der Neatisativnsverkauf als objectives Handelsgeschäft betrachtet: 1's.räss- sus I. Nr. 20. ilolinisr I. Hr. 27. 28. lilvierc- x. 667. 668. ^lau- 2«t IV. Nr. 2019, vgl. LiooNe, Olctionnairk äs xrocüclnrs civile st eororrisrc 3 ecl. 1361. t. I. s. v. ke,ts äs cwllim. Nr. 92—96, — von Anderen nur der Verkauf durch einen Kaufmann: Orillarä Nr. 244 ü". 299. 300, oder au einen Kaufmann., wie V2II02 und tüarrs, truito >N!»nisstioii juklicwirs t. VII. p. 104 tl. — von Loers VIII. x. 62. und vslauc^rre et l^spoitvio I. Nr. 40 niemals, von NouAuiöi II. p. 72. 73. — vgl I. x. 354—358 — nnr von Kaufleuten und Fabrikanten, nicht von Handwerkern. Für das holländische Recht will Uvltius I. p. 64. 65 nnr den Verkauf an Kaufleute für den Wiederverkauf zu den Handelsgeschäften zählen, dagegen /Vsi-ör, Wvtdoek 2 clr. I. p. 4. Das Bad. Ldr. Anh. S. 1-i. schließt ans den Verkauf eigener natürlicher oder tünstlicher Erzcngnisse zur bloßen Coilsnmtion, den Verkauf der blos zum Wocheumarktsbetrieb geeigneten Speisewaarcu, den Verkauf des Handwcrksmauns, so lange er nicht seine Waaren hauptsächlich auf den Absatz in ganzen Partieen verarbeitet. — Das R. H. G. B. Cap,II.DieeinzelnenGeschäfte.Z.47.ObjectivcGrundgcschäftc.H,G,B,Art,271.Z.1. 421 äußerung eines Nichtkaufmanns, wie sogar die Veräußerung ohne vorgängige „Anschaffung" wird nach Handelsrecht beurtheilt, sofern die ihr entsprechende Anschaffung des ErwerberS auf dessen Seite ein objectives oder auch nur subjectives Handelsgeschäft ist, (§. 45). Daher präsumtiv jede Veräußerung an einen Kaufmann (H.G.B. Art. 274.) 3) Die Absicht^) der Veräußerung muß zur Zeit bezeichnet Art. 1, Z. 1 die Veräußerung im Haudcls.g cwerbe als Handelsgeschäft, (.Kaufmann ist, wer gewerbsmäßig — kauft — und veräußert—"), schließt dagegen den einfachen Rcalisationsvcrkanf aus, Art. 7. Z. 1. („der Kauf — um — zu verkaufen —"), weil sich nicht ersehen lasse, ob der Verkauf wirklich ein Realisationsgcschäft sei, und man genöthigt wäre, auf den früheren Kauf und dessen Absicht zurückzugehen. Motive S. 6. 27. 26. Ebenso I. Pr. Entw. §. 5 S. I. §,220. II. Pr. Entw. Art. 2, Z. 1. Art. 212. Motive S. 6 102. Der Bremische mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag wollte jede Veräußerung gegeu Entgelt zu Handelszweckeu — also uicht an die Cousumenteu — als objectives Handelsgeschäft erachten. Prot, S, 413, 516, Die Verkäufe eines Kaufmanns dagegen, auch für NichthandclSzwecke, insbesondere zum Con- sum, wurden mit 11 gegen 4 Stimmen als subjcctive Handelsgeschäfte anerkannt, die beantragte Ausnahme in Betreff der Verkäufe aus offenem Kram und Laden mit 9 gegeu 6 Stimmen abgelehnt. Prot, S. 641—544. I. Entw. Art. 2. Z. 1. 2. Art. 233, S. 1. Art. 234. Z, 1. In zweiter Lesung beantragte der Referent, die Realisationsveräußerung zu den objectiven Handelsgeschäften zu zählen (Prot. S. 1263), andererseits ward der unbedingte Ausschluß aller Hand-(Detail-)verkäufe bez. der Verkäufe im offenen Laden gewünscht (Prot, S. 1270. 1271. 1273: Anlage 0, L, S. 1285. 128»,) Alle diese Anträge wurden abgelehnt, der erste mit 8 gegen 6, der legiere mit 13 gegen 1 Stimmen. Prot S. 1287—1289. Bei der Wciterbcrathnng des Art, 233 (bez. Art. 235 der Anlage jetzt Art. 273) ward mit II gegen 4 Stimmen beschlossen, die Rcalisationsvcr- äußerung unter den Gewerbsgeschästcn ausdrücklich zu erwähnen, und mit der gleichen Slimmenzahl oie Ausschließung der Weiterveräußerungen im Handwerksbetrieb abgelehnt, später jedoch mit 9 gegen 7 Stimmen zum Beschluß erhöbe». Prot. S. 1298. 1299. 1424. II. Entw. Art. 256. S. 2, 3. Vgl. §. 46, Not 28. 42. §. 57. Die Stellung der Nealijationsver- känfe im H.Ä.B. tadelt Thöl S. 89. Not. >-. S, auch Auschütz, Krit. Vierlcljahrsschr. I. S. 13. Mein Gutachten S. 20. 36) ?»icksssus I. Nr. 12—15, Aolinier I. M. 16—19 Rouxuisr 422 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. der Anschaffung erkennbar für den anderen Theil vorliegen. Die ursprüngliche Absicht entscheidet, nicht der spätere Entschluß, noch der Erfolgs). Daher genügen nicht der bloße successive Ankauf und Verkauf derselben Sache, z. B. weil die zum Gebrauch angeschaffte Sache sich ganz oder theilwcise^) als überflüssig oder unbrauchbar erweist, weil die zur Capitalanlage gekauften Staatspapiere bedeutend im Curse gestiegen oder gewichen sind, falls die Veräußerung im Wege des Gantverfahrens, der Zwangsversteigerung^) geschieht. Daher ist gleichgültig, ob die ursprüngliche Veräußcrungsabsicht in Folge veränderten Entschlusses ausgegeben wird, z. B. der Käufer behält alles Holz, Tuch für sich und seine Familie, die Actien und Staatspapiere zur Capitalanlage, — oder ob sie wider den Willen des Käufers sich nicht verwirklicht, z. B. die Waare ist unveräußerlich, ihre Ausfuhr wird verboten, sie wird gestohlen oder vernichtet. Die Veräußerungsabsicht muß die Principale und bestimmte'") sein: Wer Vieh ankauft, vorzüglich um mit dessen Mästung das Futter seines Grundstücks zu verwenden, oder um des Düngers willen, schließt kein Handelsgeschäft, follte er auch beabsichtigen, dasselbe schlechthin oder unter Umständen zu verkaufen; ebenso wenig wer eine große Partie Bücher, Kupferstiche u. dgl. in Pausch und Bogen kauft, in der Absicht, die etwaigen Doubletten zu veräußern; wer zur Ausführung einer Maschine, welche ihm zur Erlangung eines Ersindungspatentes dienen soll, Eisen, Holz u. dgl. ankauft, sollte er auch die demnächstige Veräußerung dieses Modells beabsichtigen. Ob die Absicht im Augenblick der Anschaffung vorlag, ist der ausdrücklichen Erklärung deS Käufers oder, in Ermangelung solcher, den Umständen zu entnehmen, z. B. aus der Quantität der ange- I. p. 361 —364. 0riIIar6 Nr. 252. .^Is.u2st IV. Nr. 2019. 2073. Loltiu8 I. x. 57. 53. Brir, Commentar S. 272. 37) I. 3. Pf. l). maiuZ. (17, 1) — uuiusLufushus onira Lvutraotus initium spsetanäum et eaussm. I. 6. §. 1. eoil. I. 1. §, 13. v. clsxos. (16, 3). Vgl. die Citate Not. 36. 38) Anders für Kaufleute Span. H.G.B. Art. 360. Portug. 504. Motive zum Württemb, Entw. S. 17. 39) Prot. S. 12S3. 40) k>-»r6essus I. Nr. 14. 36. I-oers VIII. p. 275. 276. Aolinier I. Nr. 23. OrillarS Nr. 271. 272. NouAuisr I. p. 361 S. 4Iau- -st IV. Nr. 2071. 2072. Cap,II.Die einzelnenGeschäste.§.47.ObjectlveGruudgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.1. ^ZZZ schafften Waare ^'); aus dem Mangel aller Vorkehrungen zur Unterbringung derselben; aus dem stipulirtcn Licferungsort (z. B. ein Hafen, eine Eisenbahn); aus der gleichzeitigen oder früheren Anstellung gleicher Waaren zum Verkauf, uud deren Menge ^); auch wohl aus der Art der Waare, z. B. bei solchen Werthpapieren, welche regelmäßig 4") zur Weiterveräußerung gekauft zu werden pflegen. Die Anschaffung des Kaufmanns gilt präsumtiv als Speculationsanschaf- fung. H.G.B. Art. 274. Geschieht die Anschaffung durch einen Nicht- kaufmann, so ist, im Zweifel, von demjenigen, welcher behauptet, daß dieselbe ein Handelsgeschäft sei, sowohl diese Absicht, wie auch die Erkennbarkeit derselben für den Veräußerer zur Zeit des Vertragsschlusses zu erweisen. Die Erkennbarkeit genügt, das Wissen des Veräußerers ist nicht erforderlich^). 41) I. 32. 8- 3- 66 U8U st UZulr. (33, 2) — Siriis wvsntns sit von rai- mraus moäus. - Ausdrücklich Span. H.G.B. Art. 360, Portug. Art. 604 nach dem Verhältniß der Quantität der verbrauchten und der wiederverkauften Gegenstände. Motive zum Pr. Entw. S. 103. Ankauf von 17 Scheffeln Weizen: Urtheil des Handelsappellattonsgerichts f. Bayern vom 30. Juli 1863. (Sammlung I. S. 240.) 42) Prot. S. 1288 a E. 43» Doch ist dieser Schluß — Gad, Lehrbuch S. 9. Not. 17 — nicht sicher. S. auch Not. 44, insbesondere das Hamburgische Monitum 254. 44) Der Württeinb. Entw. schloß den einfachen Speculationskauf aus .weil hier blos die Absicht entscheidet, und also gewöhnlich keine sicheren, äußeren Unterscheidungsmerkmale vorhanden sind." Motive S. 18. Die Motive des R. H. G. B.'s S. 27 sagen: „Es versteht sich von selbst, daß der Verkäufer um diese Absicht (durch einen vortheilhaftcn Verkauf zu gewinnen) gewußt habe, oder doch die Umstände der Art gewesen sein müssen, daß er diese Absicht nicht ignoriren konnte." Vgl. S. 31. Motive z. Pr. Entw. S. 103. „Es versteht sich von selbst, daß jene Absicht beim Abschluß des Geschäfts äußerlich erkennbar geworden sein mnß, um das Geschäft zu einem Handelsgeschäft zu machen. Die Entscheidung dieser Frage ist lediglich dem Ermessen des erkennenden Richters zu überlassen." Ebenso wird in den Protokollen die äußerliche Erkennbarkeit der Veräußerungsabsicht verlangt. Prot. S. 513. 523. — vgl. oben Not. 2 — 1238. 1289. Die im Laufe der Berathung mehrfach hervorgetretene Ansicht (z. B. Prot. S. 522. 523), daß die Speculationslendenz des Käufers aus der Art der Waare oder der Form des Kaufabschlusses (z. B. au der Börse, durch Handelsmäklcr oder in der Gestalt, in welcher die Waaren 4?Ä Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 4) Daß die Absicht auf eine Weiterveräußerung mit Gewinn gerichtet sein müsse, sagt das Gesetz nicht, allein die Nothwendigkeit der Gewinnabsicht (Speculation), und zwar als Principal er Absicht, ergibt sich aus der Natur des Handels Wer anschafft, um im Großhandclsverkehr circnlircn, Verkehr mit ,Wechseln und indossablen Papieren, mit Staats- und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmte» Wertpapieren) sich deutlich ergeben müsse, ward zur dritten Lesung von Hamburg als Monit. 254 formulirt, aber nicht zur Berathung gestellt. Der Referent bemerkt dagegen („Tarslelluug" S, 74- 76), daß diese Basis bald zu enge, bald zu weit sei, „selbstverständlich sei, wenn beim Abschluß des Geschäfts die Erkennbarkeit jenes Zweckes fehle, das betreffende Geschäft nicht als Handelsgeschäft zn betrachten." — Daher widerspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, wenn Gad, Lehrbuch S. 0 die Erkeuubarkeit der Absicht zur Zeit des Geschäftsschlusses für unnöthig erklärt. Thöl S. 91. 92 verlangt das Wissen des Verkäufers, und hält, weil dieses Wissen ohne Erklärung des Käufers regelmäßig fehlen werde, den Nechtssatz (d. h. daß die SpecuIationSanschafsung auch des Nichtkausmanns als Handelsgeschäsl gelte) für wenig practisch. „Der Verkäufer kaun regelmäßig durch Reden oder Schweigen die Eigenschaft des Handelsgeschäfts herbeiführen oder ausschließen." Die vorstehende Darstellung erweist jedoch, daß die Erkeuubarkeit der Speculation genügt, mag der Verkäufer sie erkannt haben oder nicht: er mag es sich zuschreiben, die für jeden Verständigen ersichtliche Speculation des Käufers nicht erkannt zu haben. Hat er Anlaß zum Zweifel, so mag er sich erkundigen, bez. die Beurtheilung nach Handelsrecht ausbediugen oder ausschließen. I. 114. v. cls k. ^. (60,'17). I. 213. §. 2. I. 223. v^cio V. S. (60. 16). I. 43. §. I. 1. 16. §. 1. v. äs O, 6. (18, I). I. 1. §.'6. I. 14. §. 10. I. 48. Z. 3. v. 6s ueclil. scl, (21, 1). 46) §. 40. Not. 13 ff. Dazu: Busch, Darstellung der Handlung I. S. 3. Bendcr §. 7. Pöhls §. 1. Maurenbrecher §. 626. Thöl §. 12. 14s. Fischer-Blodig §. 1. v. Stubeuranch §. 2. Anders Brinck- mann §. 2. Not. 1. Von den Gesetzen erwähnt die Gewinnabsicht das 8, O. Losiclianum (OrsIIi iu8cr. II. M. 3116). — si czuis ns^otianäi oauss, emis8st guo6 asclitieium ut plus aoczuirsrst cjunw lzu-inti sraissst, — l. 82. v. cls L. ZZ. (18,1> — >us >r Der Loite cks conrrQ. Art. 632. Z. 3 hat: „jede Unternehmung (entre- pi-ise) von Lieferungen." Ebenso R^owni. 602. Neap. 3. 611. Sardin. 672. Hamb. H.G.O. Art. 10. Bad. Ldr. Anh. 1 „Unternehmung in Lieferungen." Freiburger H.G.B. Art. .4. Z. 3 „alle Liescrungs-Umcriieh- mnngen." Fehlt im Holl., Span., Portug. und den übrigen Handelsgesetzbüchern. -- Die Vorarbeiten haben: Württ. Entw. Art. 3. Z, 4 „Unternehmungen in Lieferungen." S.Art. 362 ff. Motive S. 20. 334 ff. R. H. G. B. Art. 7. Z.2 „die Uebernahme einer Lieferung beweglicher Sachen, welche der Uebernehmer zn diesem Zwecke anschafft; der Fall, in welchem der Uebernehmer die zu lieserndcn Sachen aus einem anzuschaffenden Material verarbeiten Iaht, ist nicht ausgeschlossen." Art. 1, Z. 1 „Kausmann ist, wer gewerbsmäßig bewegliche Sachen ankanst oder in anderer Weise anschasst, und sie so wie sie sind oder verarbeitet, veräußert oder vermiethct; eö ist gtcich, ob die Anschassung der Veräußerung uud Vermieihuug vorausgehl oder nachfolgt." lVgl. §. 47). Motive S !). 10. 28. 29. I. Pr. Entw. §. 220. Z. 2 „Die Uebernahme einer Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, welche der Uebernehmer zu diejem Zwecke erst anschafft." §. ö. Z. 6 „Kaufmann ist — wer gewerbsmäßig Lieferungen — unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 212. S. 2 — I. Entw. §. 220. Z. 2, doch fehlt das Wort „erst"; Art. 2. Z. 6 — I. Entw. §. S. Z. 6. Motive, S. 6. 104. Revid. Oesterr. Eutw. §. 3. Z. a. hat uur „Kauf- und LieferuugSverträge, deren Gegenstand Slaalspapicrc, Actien oder andere zum Umsatz bestimmte öffentliche oder Privat-Werthpapiere sind." Der Bremische Antrag lautete „die Veräußerung gegen Entgelt von beweglichen, namenllich von selbstgcwonnenen oder selbst- prodncirten beweglichen Gegenständen, sei es in Natur oder verarbeitet, zu Handelszwccken." (Prot. S. 413). Dieser ward mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 616). Ebenso mit 10 gegen 6 Stimmen die Fassung „die Uebernahme einer Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen zu handetsgewerblichem Zwecke," und mit 9 gegen 7 Summen die Fassung „das Versprechen der Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, welche der Verkäufer zu diesem Zwecke anschafft, selbst producirt oder fabricirt." Mit 11 gegen 5 Stimmen ward beschlossen, die LieferungSgeschäste als objective Handelsgeschäfte anzuerren- nen, und die Fassung des Preuß. Entw.'s Art. 212. S. 2 angenommen. CaP.II.Dic einzelnenGeschäfte.8.4S.ObjecliveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.2. 433 Das Speculationsgeschäst ist hier das Veräußerungsgeschäft: Uebernahme einer Lieferung, das Ncalisationsgeschäft die Anschaffung. Die Speculation, wenn eine Zeitspeculation, ist auf das Fallen der Preise (a Is. daisss) gerichtet Bezüglich des Gegenstandes und der Gewinn absicht") gelten die §. 47 dargelegten Grund- (Prot. S. 516 — 619). Liefcrungögeschäfle über Actien und vergleichen Papiere sollten nach dem gleichzeitig gefaßten Beschlusse schlechthin als Handelsgeschäfte gellen (Prot. S. 518. 519). Dagegen fiel Art. 2. Z. 6. des II. Pr. Entw.'s bei der weiteren Berathung aus ie zn liefernden Producte von seinen Nachbarn zusammenlaufe. Die Gutsbesitzer hätten gegen den Kaufmann alle Vortheile der Beurtheilung des Geschäfts als eines Handelsgeschäfts, während man gegen sie selbst auf dem langwierigen Wege des gewöhnlichen Civilproccsses wurde austreteu müsse». Dagegen ward crwiocrt, daß diese Auffassung wohl sür den großen Verkehr des KausmannS mit dem Gutsbesitzer geeignet sein möge, dagegen für den kleinen Baner wegen der damit verbundenen Speculation verderblich werden (— gegen dieses Argument v. Kräwell S. 33t) —) könnte. Man könnte vielleicht seiner Zeit auSsprechcn, daß solcher Gutsbesitzer als Kaufmann zn betrachten sei. (Prot. S. 517). Ueber die Wiederaufnahme dieser Anträge in zweiter Lesung (Prot. S. 1273. 1274. 1291. 1292) f. §. 47. Not. 33. — Ebenso wenig ist Licferungsgeschäst im Sinne unseres Gesetzes die Entgegennahme von Subscriptioncn auf ein herzustellendes literarischeö oder künstlerisches Erzeugniß (wie z. B. ?aräossus I. Nr. 21.302. 0riIIs,r. C. F. Koch, Com- mentar Ii. I. Not. 6. Brix, Commentar S. 273. Allerdings ist das Wort „erst", welches in dem I. Prcnß. Entw. stand, gestrichen, und die Fassung „anschaffen will" in zweiter Lesung abgelehnt worden (Not. 11- Doch gestaltet auch die jetzige Fassung über den Sinn keine Zweifel. DaS Präsens „anschafft" zeigt, daß eine bereits geschehene Anschasfnng nicht gemeint ist; die Worte „zu diesem Zwecke" sind unter allen Umständen nicht ganz genau, da zum Zwecke der „Uebernahme" von Lieferungen keine Anschaffung geschieht, sondern zum Zwecke der „Ausführung" übernommener oder zu übernehmender Lieferungen — es würde ja sonst die Anschasfnng stets dem LicferungSvertrage vorausgehen müssen! AuS den Vorarbeiten ergibt sich sodann deutlich, daß Art. 271. Z. 2 mit der vor- Cap.II.DiecinzelnenGeschäfte.Z.48.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.2. HZ? Doch genügt der zur Zeit der Vertragsschließung vorhandene aufgehenden Z. I in einer inneren Verbindung stehend gedacht ist: Spe- culationsanschaffung und Nealisatiouövcräußerung (Z. 1), SpcculationS- veräußeruug und NcalisationSanschafsung (Z. 2). Diese Harmonie würde fehlen, wenn bei der Liefernngsübcrnahme eine vorausgehende Anschaffung wenn auch nur des noch zu bearbeitenden Rohstoffes (z. B. durch Fabrikanten oder Handwerker), genügte, denn alsdann würde die Lie- feruugsübernahme eine Realisationsvcräußerung sein, und solche ist nach Art. 271, 273. S. 2 kein objectives, sondern nur ein subjectives Handelsgeschäft. Daher umschreiben auch die Motive zum R.H.G.B. S. 28 unser, wörtlich gleich definirteö Geschäft mit den Worten: „Der Spe- culationövcrkauf, bei welchem der Verkäufer gedenkt wohlfeiler einkaufen zu köunen, als er verkauft hat." Für diesen Verkauf wird der Ausdruck „Lieferungsgcschäft" gebraucht, und fortgefahren: „Diese Specula- tion kann auf zweifache Weise stattfinden: entweder so, daß der Verkäufer eben die Sachen, welche er verkauft hat, hinterher einkaufen will, oder andere Sachen, aus welchen er die verkauften anfertigt oder anfertigen lassen will." Näher wird dies Motive S. 9. IN zu Art. 1. Z, 1 (s.Not.I) erläutert: „Die gewöhnliche Spekulation des Kaufmanns geht dahin, daß er theurer verkaufen werde, als er gekauft hat. ES kommt aber auch der andere Fall bei ihm vor, daß er die Waare verkauft, ohne bereits sie selber oder auch nur ein Recht auf sie zu haben; er will die Waare, die er verkaufte, die er also zu liefern verpflichtet ist, erst hinterher selber kaufen, um sie liefern zu können. Er ist dessen bereits sicher, oder er hofft doch darauf, daß er die Waare wohlfeiler erhalten werde, als er sie verkauft hat, er speculirt im letzteren Fall auf das Sinken der Preise.— Dieses zweifache Verfahren kommt auch bei denjenigen Kaufleuten vor, welche die angeschaffte Waare zu einer anderen verarbeiten, also namentlich bei Handwerkern und Fabrikanten. Sie kaufen die Waare ein und verarbeiten sie zu einer anderen, haben die fertige neue Waare auf dem Lager und verkaufen sie sodann. Oder sie verfahren so, daß sie erst Bestellungen abwarten und entgegennehmen, also die Lieferung versprechen, mit anderen Worten erst verkaufen und dann hinterher nicht nur die Anfertigung der versprochenen Waaren beschaffen, sondern anch erst diejenigen Sachen anschaffen, auö welchen das versprochene Handwerksstück oder Fabrikat angefertigt wird." Vgl. S. 29. (Not. 12). Im Anschluß hieran bemerken die Motive z. Prcuß. Entw. S. K „— oder ob, wie dies bei der Lieferung der Fall ist, zunächst die Bestellung und dann erst die Beschaffung der bestellten Waaren erfolgte." S. 104 „Die Uebernahme einer Lieferung. — Es ist dies Verkauf auf 438 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Wille der Anschaffung, mag dieselbe unterbleiben, weil eine anderweitige Negulirung des Verhältnisses, z. B. durch Zahlung der Differenz, eintritt, oder weil der Lieferant sich entschließt, die versprochene Sache vom eigenen Vorrath oder Fabrikat zu geben. Die entgegengesetzte, bei dem Wortlaut stehen bleibende Auffassung macht unzulässigerweise die Natur deS SpeculationsgeschäfteS von der Art seiner Nealisirung abhängig. Daher genügt es auch nicht, falls der Veräußerer, wegen des später sich herausstellenden Mangels an eigenem Vorrath, sich nachträglich zur Anschaffung entschließt^"). Hiernach ist der Begriff unseres Geschäfts theils enger, theils weiter, als der H.G.B. Art. 338 für einen anderen Zweck aufgestellte Begriff des Lieferungsgeschäfts"). Enger, da Art. 338 nicht voraussetzt, daß der Lieferant die Waare erst nach der Veräußerung angeschafft habe — weiter insbesondere insofern, als nicht nur Quantitäten vertretbarer Sachen, sondern auch individuell oder generell bestimmte Sachen von individuellem Werth Gegenstand unseres Geschäfts fein können. III. Die nachfolgende Anschaffung des Lieferanten ist, nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach dem erkennbaren Willen der Verfasser, objectives Handelsgeschäft. Denn Art. 271. Z. 1. begreift jede Anschaffung von beweglichen Sachen, um dieselben weiter zu veräußern. Der Lieferant schließt nun zwar das Veräuße- Speculation, bei welchem der Uebernehmer dadurch einen Gewinn zu erzielen gedenkt, daß er zu einem wohlfeileren Preise anschafft, als zu welchem er verkauft hat." In den Protokollen der Nürnberger Conferenz wird überall eine nachfolgende Anschaffung vorausgesetzt, und der Antrag, daß die nachträgliche Fabrikation genügen solle, ist abgelehnt worden, (vgl. die Stellen der Prot. Not. 1. 3.). 10) So v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handclsr. S. 384. v. Krä- well S. 330 sagt nicht, daß ein LieferungSgeschäst, welches ursprünglich nicht Handelsgeschäft ist, später ein solches werden kann, sondern daß ein Rechtsgeschäft später ein Handelsgeschäft werden kann. Das ist zwar ungenau aber doch richtig, wenn gemeint ist, daß an ein Lieferungsgeschäft, welches nicht Handelsgeschäft ist, sich später ein Handelsgeschäft als Realisationsgeschäft anschließen kann (Not. 12), nur wird dadurch das voraufgehende Lieferungsgeschäft nicht zum Handelsgeschäft. 11) „Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht." Cap.II.DiceinzelnenGeschäfte.§.4g.ObjectiveGrundgeschäste.H.G.B.Art.27I.Z.2. 4Z9 rungsgeschäft vor der Anschaffung, allein die Veräußerung im technischen Sinne, d. h. die Uebcrtragung des Eigenthums bez. Usu- capionSbesitzcs, nimmt er selbstverständlich erst nach Anschaffung der Sache vor^). So entsteht freilich die Zncongruenz, daß der Neali- 12) Vgl. §. 47. Not. 2S. Dieser Satz war ausdrücklich ausgesprochen im R.H.G-B. Art, 1. Z. 1. (s. Not. 1.), wurde aber auch für Art. 7. Z. 2, wo er nicht ausgesprochen war (s. Not. 1) als selbstverständlich erachtet, Motive S. 29. „Die Frage, ob der Kauf, durch welchen der Lieferant sich die Sachen, welche er zu liefern versprochen, oder diejenigen, auö welchen diese zu verfertigen sind, ein Handelsgeschäft sei, wird zu bejahen sein, da es keinen Unterschied machen kann, ob Jemand kauft um zu verkaufen, oder um einen bereits geschlossenen Verkanf zu erfüllen. Daß dies besonders ausgesprochen werde, ward uicht für nothwendig erachtet, indem man der Meinung war, daß auch dieser Kauf, um einen Verkauf zu erfüllen, in Nr. 1. (Art. 7. Z. 1. „der Kauf — um zu verkaufen") werde gefunden werden." In dem II. Preuß. Entw. Art. 2. Z. 1. fehlt dieser Satz des R.H.G.B.'ö Art. 1. Z. 1, doch soll, nach den Motiven S. 6, derselbe Sinn aus den Worten „anschasst — und weiter veräußert" erhellen. Dagegen lautet Art. 212. S. 1. „Kauf — um weiter zu verkaufen," und trotzdem bemerken die Motive S. 104. „Der Vertrag, durch welchen der Lieferant eine solche Anschaffung bewirkt, ist übrigens nach Absatz 1. des vorliegenden Artikels ebenfalls ein Handelsgeschäft, da es in dieser Beziehung der Natur der Sache uach gleich gilt, ob das Geschäft, zu dessen Ausführung die Anschaffung gemacht wird, ein noch zukünftiges oder ein bereits abgeschlossenes ist." Dieser Auffassung ist im Laufe der Berathung nirgends widersprochen, und sie ist zudem mit der Fassung des HG-B. Art. 272. Z. I. weit verträglicher, als mit der Fassung des R.H.G.B. Art. 7. Z. 1. oder des II. Pr. Entw. Art. 212. S. 1, da die Nea- lisationsanschaffung zwar eine „Anschaffung zur Veräußerung," d. h. zur Uebcrtragung des Eigenthums, nicht aber füglich eine „Anschaffung zum Verkauf" genannt werden kann. Ucbereinstimmend Brinckmann, Archiv s. civil. Praris Bd. 32. S, 396, Anschütz, Kritische Vierteljahrö- schrift I. S, 14, Brir, Commentar S. 271. 273. Thöl S. 89. Not. r. sagt: „In Folge der ncncn Darstellung (Anordnung des Systems der Handelsgeschäfte in zweiter Lesung) ist — ein anderes Grundgeschäft, nämlich die Anschaffung, um ein Lieferungögeschäft erfüllen zu können, gar nicht angeführt worden," scheint also doch dieselbe nach dem Willen deö Gesetzgebers als Handelsgeschäft anzusehen; dagegen sagt er S. 93. „Der RealisirungSverkauf, überhaupt die Anschaffung, durch welche die Spcculation realisirt wird, ist kein Handelsgeschäft." 440 Zweites Buch. Der Handel nnd die Handelsgeschäfte, sationskauf, nicht aber die Rcalisationöveräußerung objectives Handelsgeschäft ist, somit die Richtung der Speculation — ob ä lg, i^usss oder s. Ia dms^k! — über die Natur des RcalisationSgeschäfts entscheidet Gleichwohl ist diese Jncongruenz nicht gerade unmotivirt. Denn eine Speculation ^ ia iZKiKSö, insbesondere in Werthpapieren, ist eine so sehr dem Handelsstande eigenthümliche und daher der Handelssitte unterliegende, Operation, daß dieselbe, wo sie einmal außerhalb des Handelsstandes vorkommt, in allen ihren Theilen nach Handelsrecht beurtheilt werden will, IV. Die der Lieferung entsprechende Anschaffung deS anderen Theils kann für diesen objectives, subjcctives oder gar nicht Handelsgeschäft sein, z. B. die Lieferungsgeschäfte, welche Staat oder Gemeinde für öffentliche Bedürfnisse, wie die Militärverwaltung, Ge- fängnißvcrwaltung, für Bureau- und Kanzleidienst, für Erleuchtung von Straßen, öffentlichen Gebäuden u. dgl. eingehen'^). 3) Die Aeöerncchme einer Versicherung gegen Prämie. §. 49. I. Objectives Handelsgeschäft ist, nach H.G.B. Art. 2 71. Z. 3.i), jede Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie, ohne 13) Anschütz, Kr. Vierteljahrsschrift I. S. 13. 14, Mein Gutachten S. 20. S. §, 47. Not. 35. Diese Jncongruenz findet sich aber, ungeachtet der vorstehende Satz dort ausdrücklich anerkannt ist, schon im R,H,G.B. und im Preuß. Entw, Daß die Liefcrungsgeschäfte in der Regel Spekulationsgeschäfte im eminenten Sinne sind, ward auch bei der Berathung hervorgehoben. Prot, S, 523. 14) Der Antrag, daß die Anschaffung zu handelsgewerblichem Zwecke geschehen müsse, ist abgelchnl (Not. I). S. auch Prot. S 523. 524. NouFuisr, I. p. 418. Die Lieferungsgeschäfte zum Consum des Empfängers will ausschließen Uolinior I, U>, 33 1) Die Oäonnanev du oomro. tit. XII, srt. 7. nennt allgemein „Versicherungen," denkt aber nach dem Zusammenhang nur an Seeversicherungen. Oocis cts eomra. art. 633. Z. 4. nennt nur „Alle Versicherungen, welche den Sechandel betreffen," die Praxis dehnt dies aber auf alle Versicherungen gegen Prämie aus, nicht auf die gegenseitigen Versicherungen selbst gegen Seegefahr, l'arä'essns I. Nr, 46, VivesnZ I. x. 140, vril- larcl Ar. 470—476. NouAuier I, x, 432 17. ^1-tU2st, IV. M.2I32. kiviers x. 673. not 2. So auch Urtheile des Appellhofs zu Cöln v. Cap.II.Die einzelnenGeschäftc.8.49.ObjectiveGrundgesckäfte.H.G.V.Art.271.Z.3. 44t Unterschied der Gefahr, gegen welche versichert wird, und des Gegenstandes, welcher dieser Gefahr ausgesetzt ist. Daher nicht allein die Seeafsecuranz, welche allein im H.G-B. Art. 782 ff. geregelt ist, sondern auch die Feuerversicherung jeder Art, auch von Immobilien, die Versicherung gegen Hagelschlag und Vichstcrbcn, jede Transportversicherung , die Lebensversicherung in ihren verschiedenen Arten, nebst der Versicherung gegen vorübergehende oder bleibende Erwerbsunfähigkeit und gegen bloße Körperverletzung, die RekrutirungSvcr- sicherung, die Assecuranz von Looscn, jede Art der Crcditversicherung und Hypothekenversicherung 2). Allerdings dienen nicht alle Ver- 26, October 18S0 und 10, Juni 1351 (Nhein. Arch. 46. 1, 106). Wieder 0o i ksZol-rm. 60.?. Neap. 612. Das Bad. Landr. schweigt. Hamb. H.G.O. II: „alle Schisss-, Vodmcrci-, Fracht- und Waaren-Assecuranzen." Brem. H.G.O. §. 18. Z. „Versicherungen von Schiffen oder Waaren gegen Feuersgefahr." Z. t°: „Schiffs-, Bodmerei-, Fracht- und Waaren-Versicherungen gegeu Gefahren ans Flüssen oder zur See." Sardin. 673. 674. auch die Laudversicherung, mit Ausnahme der rein gegenseitigen. Freiburger H.G.B. 4. Z. 7: „alle Versicherungsverträge, wenn die Versicherung nicht rein gegenseitig ist." Holt. 4. Z. 10. und Portug. 204. Z. 10. „alle Assecuranzen." Nuss. H.G.B. Ar-. 2. Z, 3. „Unterhaltung von Assccuranz-Comvloirs," jedoch Art. 1176. Z. S. in „Sachen wegen See- assecurauz." Buenos Aires Art. 7. Z. 6. „die Versicherung" (alle Arten, vgl. Buch I. Tit. 9. Buch III. Tit. v. 10). — Der Württemb, Entw. Art. 3. Z, 3. „Versicherungen" (aller Art, auch gegenseitige, Art. 474, vgl. Motive S. 37S ff. 403 ff.). R.H.G.B. Art. 1. Z. 7. „wer gewerbsmäßig Versicherungen gegen Prämie übernimmt." Art. 7. Z, 4. „die Versicherungen gegen Prämie," vgl. Motive S. 19. 20. 30. Ebenso I. Preuß. Entw. §. S. Z. 4. („— unternimmt") §, 220. Z. 4. II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 4. Art. 212. Z. 4. Motive S. 7. 104. I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 4. Art. 234. Z. S. II. Nürnb. Entw. Art. 254. Z. 3. „Die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie." Dagegen hatte der Reiz id. Oesterr. Entw. §. 3. Z. e. „alle Assecuranzen." 2) Motive z. R.H.G.B S. 19. 20. „Lebensversicherungen, Fenerversichcrun- gen, anch wenn sie Gebäude betreffen." Der Bremische Antrag nannte nur die in der Bremischen H.G O. (Not. 1) bezeichneten Arten (Prot. S.413), doch ward beschlossen, dem Prenß. Entw. gemäß, alle Versicherungen gegen Prämie, insbesondere auch Feuerversicherungen von Immobilien, Hagelversicherungen, Lebensversichernngen, Assecuranzen gegen Schäden an den großen Glasscheiben der Ladenfenster zc,, vorläufig als Handelsgeschäste Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. sicherungsarten dem Handel, indessen werden doch alle von den ge- meinschafilichcn wirthschaftlichen und Rechtsprinzipien beherrscht, welche sich zuerst für die Seeassecuranz, die unzweifelhaft ein Hülfsgeschäft des Handels ist, ausgebildet haben, ihr gewerbemäßiger Betrieb bewegt sich in kaufmännischen Formen. anzuerkennen, vorbehaltlich näherer Erwägung, wenn sich bei der Berathung über die einzelnen Arten der Versicherungen gegen Prämie die Ueberzeugung ergeben sollte, daß die angenommene Fassung zu allgemein sei. Prot. S. 514. 515. S3I. 532. Der in zweiter Lesung gestellte Antrag, nur die im H.G.B, geregelten Versicherungen als Handelsgeschäfte anzncrkennen, ward mit 9 gegen ö Stimmen abgelehnt, weil alle Versicherungen auf Prämie den handelsrechtlichen III. Objcctivcs Handelsgeschäft ist nur die Uebernahme der Versicherung. Der Versicherungsnehmer schließt kein objcctivcs Handelsgeschäfts. Ist dieselbe jedoch dazu bestimmt, ihn gegen Verlust in seinem Handelsgcwerbe zu sichern"), z, B. die Versicherung des Schiffes durch dcn Nhcdcr, dcr Ladung durch dcn befrachtenden Kaufmann oder Spediteur, des Lebens eines Handelsschuldners durch den Banquier, so liegt auch auf seiner Seite ein subjectiveS Handelsgeschäft, gemäß H.G.B. Art. 273, vor. So kann auch die gegenseitige Versicherung ein Handelsgeschäft sein?). Falls z. B. mehrere Kaufleute gegenseitig ihre Waaren gegen Feuers- oder Wasscrsgcfahr versichern, oder zu einer gegenseitigen Kreditversicherung zusammentreten, so ist daö Geschäft für alle Theile Handelsgeschäft, und ihre Societät eine Vereinigung zu Handelsgeschäften: H.G.B. Art. 266ff. Geschieht solche Vereinigung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleu- tcn, so ist zwar das Geschäft nur auf Seiten dcr Ersteren Handelsgeschäft, wird aber, gemäß H.G.B. Art. 277, auch für die Nichtkauf- leute nach Handelsrecht beurtheilt. der Antrag gestellt worden (Monit. 260), die Worte „gegen Prämie" zu streichen, beziehungsweise den Satz anderweitig zu modistciren. Hiergegen bemerkt der Referent „Darstellung" S. 76, außer den im Tert angeführten Gründen, „daß es unmotivirt, anch mit den bestehenden Verhältnissen und Einrichtungen schwerlich zu vereinigen sein würde, wenn man die Anstalten für Versicherungen aus Gegenseitigkeit, welche in der verschiedensten Weise von politischen und anderen Verbänden errichtet sind, zu dcn Handelsetablisscments zählen wollte." Der Antrag in Monit. 260. wurde dann zur dritten Lesung dahin formulirt „—sowie die Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Die Geschäfte der öffentlichen Versicherungsanstalten werden hiervon nicht berührt", ungeachtet seiner gntcn Motivirung (Prot. S. 5060—5064) jedoch mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Dagegen ward insbesondere noch geltend gemacht „mau würde mit der beantragten Bestimmung sogar die aus vielen Dörfern vorkommenden gegenseitigen Viehversicherungsgesellschafte», die Krankenkassen u. dgl. mehr treffen, und es sei unmöglich, zwischen großen und kleinen Versicherungsanstalten dieser Art im Gesetze eine sichere Grenze zu ziehen." Prot. S. 6056—5053. 5) Prot. S. 1290. Thöl S. 93. C. F. Koch, ir I. Not. 3. v. Stubenrauch S. 256. Brir S. 273. 6) Motive z. R.H.G.B. S. 25. 7) Das deutet an der Referent in der „Darstellung" S. 76. Vgl. Prot. S. 5057. Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 63. Not. 10. Cap.II.Die cinzelnenGeschäfte Z.50.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.4. 445 4) beschrifte des Feeverkehrs. §. 50. I. Nur drei Geschäfte des Seeverkehrs nennt H.G.B. Art. 271. Z. 4. ausdrücklich als objective Handelsgeschäfte: 1) Die Uebernahme der Beförderung von Gütern zur See. H.G.B. Art. 557—664. 2) Die Uebernahme der Beförderung von Reisenden zur See. H.G.B. Art. 665—679. 3) Das Darleihen gegen VcrbodMung. H.G.B. Art. 680—701. und sämmtlich nur auf Seiten des TranSportübernehmers bez. des Darlchnsgcbers Als Transportübernahme erscheint nicht die bloße Vermittelung zwischen dem Transportunternehmer und dem Reisenden bez. Befrachter — sondern die Verfrachtung eines Schiffes, sei es im Ganzen, sei es auf Stückgut oder PassagiertranSport, mag auch der Verfrachter seinerseits das Schiff im Ganzen gechartert haben (Art. 664. 677)2). Die übrigen zahlreichen Geschäfte deS Seeverkehrs^), welche andere Gesetzbücher und die Vorarbeiten des D.H.G.B.'s als eine besondere Klasse der Handelsgeschäfte aufzählen "), gehören theils zu den 1) Proi. S. S118. 5119. Insbesondere ward ausdrücklich mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt, auch das Nehmen auf Bodmerei als Handelsgeschäft zu erklären. Th ö'l S. 93. 2> Der ursprüngliche Antrag lautet „die Verfrachtung eines Seeschiffes zur Beförderung von Gütern oder Reisenden." Durch die jetzige Fassung soll nach dem Antrag des Abg. sür Bremen, ausgedrückt werden „daß auch die Frachtgeschäfte, welche derjenige abschließe, der das Schifs für sich im Ganzen gechartert habe und dasselbe auf Stückgut anlege, oder zum Passa- giertranöport verwende, oder in anderer Weise weiter verfrachte, als Handelsgeschäfte" gelten, nicht aber die bloße Befrachtung eines Seeschiffes. Proi. S. 5118. 5119. S. auch Prot. S. 532. 533. (Auöwandcrercrpe- dienteu). Der Bremische Antrag ist also nicht, wie v. Kräwell S. 328. bemerkt, abgelehnt. Ganz mißverstanden ist der Beschluß bei v. S:ubeu- rauch S. 357. S) Vgl. S. 303. 4) Die Oräoirnirirco cku comw. tid. XII. irrt. 7. nennt grosses irvirutrires, jZrouivZSLs, vdli^irtions et eontrirts <^oirosrr>irrlt le coirrrrrerce ckö Is mer, 1o tret et lo iririrlirAS ckss virisssirux. Locke cko cc>miri. irrt. 633. „Jede Unternehmung des Baues, und alle Käufe, Verkäufe und Wieder- 446 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, objectiven Grundgeschästen der beiden ersten Klassen, z. B. der Specula- verkäufc von Schiffen für die innere und auswärtige Schiffahrt; alle See- Erpeditionen; jeder Kauf oder Verkauf von Takelwcrk, Schiffsgcräth oder Schiffsvroviant; jede Schiffs-Miethung oder Befrachtung, jedes Anlehen oder Darlchn auf Bodmerei, alle Versicherungen und andere Verträge, welche den Seehandel betreffen; alle Uebcrcinknnft und Verträge über Besoldung und Lohn der Schiffsmannschaft; alle Verpflichtungen von Seeleuten znm Dienste eines Kauffahrteischiffes. Aehnlich, obwohl mit einigen Weglasfungen, Zusätzen oder Zlendernngcn, die nachgebildeten Handelsgesetzbücher: R.oAvlum. 603. Neap. 3. 612. Cardin. 673. 674. Holl. Art. 4. Z. 4—9. Art. 5. Portug. Art. 204. Z. 4-9. Art. 205. Hamb. H.E.O. Art. 11—13. Brcm. H.G.O. Z. 18 Z. f. Buenos Aires Art. 7. Z. 6. Rufs. H. G.B. Art. 2. Nr. 1. Art. 1175. Z. 3. Art. 1176. Z. 4. — Das R.H.G.V. verwies Art. 9. auf das Seerecht. I. Pr. Entw. §. 5. Z. 4. zählt zu den Kaufleuten „wer gewerbsmäßig Rhederei oder Bodmerei betreibt,'" Z. 5. — „Frachtgeschäfte, auch Unternehmungen zum Transport von Personen," Ebenso II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 4. 5. Motive S. 7. 8. In erster Lesung ward beschlossen, alle durch daS Seerecht bestimmten Geschäfte zu den objectiven Handelsgeschäften zu rechnen. Prot. S. 413. 514. 515. Dagegen ward der Antrag, alle diejenigen, welche „gewerbsmäßig Rhederei oder die SeehandelSschissahrt betreffenden Geschäfte" betreiben, zu den Kaufleuten zu zählen, mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt, und die Fassung des Preuß. Entwurfs Art. 2. Z. 4. beibehalten, weil kein den Seehandel betreffendes Geschäft außer der Rhederei, soweit es nicht unter andere Categorieu des Entwurfs falle, den Charakter eines kaufmännischen Gewerbes an sich'tragen könne. Prot. S. 532. 533. Zwischen diesen beiden, selbst nach dem System erster Lesung, nicht leicht zu vereinigenden Beschlüssen suchte die Redactionscommission durch folgende Fassung des I. Nürnb. Entw.'s zu vermitteln: Art 2. Kaufmann ist — Z. 4. „wer gewerbsmäßig Rhederei betreibt —." Z. 5. „wer gewerbsmäßig — Frachtgeschäfte betreibt." Art. 234. (objective Handelsgeschäfte) z. B. „die Geschäfte, welche sich aus die Rhederei, die Verfrachtung von Seeschiffen oder die Bodmerei beziehen" (u. Z. 4. „die Uebernahme von Frachtgeschäften" — vgl. unten §, 54). In zweiter Lesung wurden das Frachtgeschäft und der Pcrsonentransport zu den subjektiven Handelsgeschäften gestellt, dagegen zu den objectiven Handelsgeschäften einstweilen, unter Vorbehalt der Revision nach Feststellung des Seerechts, die I. Entw. Art, 234. Z. 6. genannten Geschäfte gezählt. Prot. S. 1263. 1290. So II. Nürnb. Entw. Art. 254. Z. 4. In dritter Lesung ward die jetzige beschränkende Fassung angenommen. „Unter Rhederei habe man früher den Geschäfts- Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.48.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.4. 447 tionökauf behufs der Veräußerung oder die Uebernahme der Lieferung von Schiffen, Takelwerk, Schiffsgeräthe, Proviant; theils zu den subjectiven Grundgeschäften, z. B. die fabrikmäßige Uebernahme von SchifsSbauten mit geliefertem Holz und von Schiffsrcparaturen; theils können sie zu den fubjcctiven Realisations- und Hülfsgeschäften gehören, wie der Realisationsvcrkauf von Schiffen u. dgl., der Ankauf von Schiffen, Gerälhe, Proviant u. dgl. durch Nheder bez. Schiffer, die Miethung oder Befrachtung von Schiffen durch den Kaufmann, der Rhedcreivertrag, der Anstellungsvertrag des Correspondentrhe- ders, die Dienstverträge mit Schiffer und Schiffsmannschaft, Ver- betrieb des Rheders verstanden, jetzt dagegen (Seerecht Z. 25 — D.H.G.B. Art. 456) das Verhältniß zwischen mehreren Personen, welche ein ihnen gemeinschaftlich gehöriges Schiff zum Erwerb durch loie Seefahrt verwenden. Auch sei der Ausdruck „sich beziehen" zu unbestimmt und umfassend. Es sei unbedenklich, alle in das Seerecht einschlagenden Geschäfte für Handelssachen im Sinne des Art. 1. zu erklären, indessen das verstehe sich von selbst, da sie durch das Scerecht, also einen Theil des H.G.B.'s geregelt seien. Hingegen könne man nicht allen einzelnen Geschäften dieser Art die Eigenschaft von Handelsgeschäften, wegen der damit verbundenen Consequenzcn (Kanfmannöeigenschaft, allgemeineMgeln des vierten Buchö) beilegen. Nur daö Grundgeschäft deS ganzen ScehandelS, das Frachtgeschäft in seinen verschiedenen Arten, und, in Konsequenz des Beschlusses über die Assecuranz auf Prämie, auch die Bodmerei von Seiten des Bod- mcreigebcrs. Der Ankauf von Ausrüstuugsgegcnständen u. dgl. sei Han- delsgcschäst gemäß Art. 273. S. 1, und dieser Satz genüge auch in Betreff der sonstigen zum Geschäftsbetrieb des Rheders gehörigen Geschäfte. Dagegen seien nicht Handelsgeschäfte: der Dienstvertrag des Schiffers und der Heuervcrtrag — weil sonst Schifser und Mannschaft Kaufleute wären (?i; die Geschäfte des Schiffers als solchen — weil deren Eigenschaft sich nach dem Inhalt des Vertrages und der Eigenschaft des Principals zu bestimmen hätte; nicht die Verträge über Bergnng und Hülfelcistung, der Rhedcreivertrag — bei welchem häusig geschäföuncrfahrne und dem Handel ganz ferne stehende Personen in Frage kämen; der Anstellungsverlrag des Corresvondentrheders; die Veräußerung von Schiffen, sofern sie nicht zum Geschäftsbetriebe eines Kaufmanns als solchen gehöre, oder der Ankauf zum Zwecke der Wiederveräußeruug geschehe —Der Antrag, auch die Rhedereigeschäfte, d. h, die Geschäfte, welche der Rheder als solcher mit Dritten schließe, ausdrücklich für Handelsgeschäfte zu erklären, ward mit 13 gegen 1 Stimme abgelehnt. Prot. S. S116—5119. 448 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. träge über Bergung, Hülfelcistung u. dgl. m. Alle durch das Seerecht (H.G.B. Art. 432 ff.) geregelten Rechtsverhältnisse sind Handelssachen °). II. Subjektive oder relative. 1. Die Beziehung zum Zoweröe. 8- 51. Die nur subjectivcn Grundhandelsgeschäfte bilden oder können bilden, gleich den objectiven, das Gewerbe eines Kaufmanns. Sie sind jedoch Handelsgeschäfte nur sofern sie von einem Kaufmann geschlossen werden'). Allein gleichviel, ob sie selbst gcwerbemäßig betrieben werden, also das Gewerbe dieses Kaufmanns bilden, oder andere objective oder subjective Grundgeschäfte 2). Denn als auch 5) Die vorstehende Erörterung dritter Lesung ergibt, daß man alle diese Geschäfte — selbst den Rhedereivertrag, den Anstellungsvcrtrag des Cvrrespon- dentrhcderö, Verträge über Bergung und Hütselcistung — nur als eine besondere Klasse der Gruudgeschäfte hat ausschließen wollen, nicht aber insosern, als sie, sei es als Grundgeschäste oder als Hülssgcschäfte unier die Categoriecn der Art. 271—273 H.G.B, fallen. 6) Vgl. Not. 4. So Prenß. E.G. Art. 2. Z. 7. Handelssachen sind: — die Rechtsverhältnisse des Seerechis, insbesondere diejenigen, welche sich auf die Rhederei, die Rechte urld Pflichten des Rheders, des Corresponoentrhe- ders uud der SchifsSbcsatzuug, auf. die Bodmerci und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßcns von Schiffen, auf die Bergung und Hülfelcistung in Scenoth und aus die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen." Vgl. auch Prenß. Gcseyentw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. lS. Z. 2. §, 16. Z. 1. 2. (Zeitschr. f. Handelsr. V. S. S77). K. Sächs. V. v. 30. Dec. 1861. §. 8. Z. 0. Großh. Hess. E.G. Art. 37. L. 6. Hessen-Homb. E.G. Art. 34. Z. 6. Dagegen nennen Bayr. E.G. Art. 63. Z. 8, Anhalt-Bernb. E.G. Art. 2. Z. 7, Anhall-Dessau- Cöthen E.G. Z. 2. Z. 7 nur „die Rechtsverhältnisse des Seerechts." — 1) S. oben S. 314. 316. 322—325. 2) H.G.B. Art. 272. S. 2. „Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäsie, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich aus andere Geschäfte g erichtetcn Hau d elsg ew erb es gemacht werden." Eine allgemeine Regel dieser Art fehlt in den übrigen Handelsgesetzbüchern, wie in den ersten Borarbeiten zum H.G.B. Zuerst ausgesprochen wurde Cap.Il.Die einzelnenGeschäfte.§.51.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.S.2.449 nur vereinzelte, gelegentliche Geschäfte einer Person, welche wegen gewervemäßigen^) Betriebs irgend einer Klasse von Hanoelsge- sie, aber nur in Beziehung auf Commissions-u.Speditionögcschäfte. W ür t t. Entw^ Art. 131.172. 127. «Motive S. 130. 158. 128., allgcm. Motive S. 16), R. H. G B. tit. V. Art. 23.34. « nach Vorgang des lithogravh. Oesterr. Entw.'s §.135, vgl. auch l'-ti ässLUZ I. ülr.40), I.Preuß Entw. §.303. 317, II. Preuß. Entw. Art. 295. 304. In erster Lesung ward einstimmig beschlossen, erkennbar auszudrücken, „daß ein Handelsgeschäft diese Eigenschaft nicht dadurch verliere, daß eS über den besonderen, von einem Kaufmann gewcrbemäßig betriebenen Zweig von Handelsgeschäften hinausgeht." Dies sollte durch deu zugleich die zweite Klasse der snbjectiven Geschäfte (untcnZ. 57) umfassenden Satz gesagt sein „Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines Kausmanns mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten anzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes gehören." Prot. S. 543—546. So I. Nürnb. Entw. Art. 233. S. 1. In zweiter Lesung wurden jedoch die beiden Klassen der snbjectiven Handelsgeschäfte gesondert, und auf Vorschlag des Referenten uuser Satz ats Schlußsatz zu deu Handelsgewerbcu gestellt. Ju dem Vorschlag des Referenten lautete derselbe „Die bezeichneten — von einem Handelsmann im Betriebe des regelmäßig aus andere Geschäfte gerichteten Handelsgcwerbes gemacht werden." Bei der Berathung erhielt er die jetzige Fassung i II. Nürnb. Eutw. Art. 255. S. 2. Zur Erläuterung ward bemerkt, „die gewählten Worte sollten darauf hinweisen, daß der Kaufmann die in Frage stehenden Geschäfte als Kaufmann gemacht haben müsse, um die Anwendung des Schlußsatzes zu rechtfertigen. Zur Unterscheidung, ob der Handelsmann als solcher, oder abgesehen von dieser seiner Eigenschaft ein Geschäft gemacht habe, werde es an Kennzeichen selten fehlen, je nachdem das Geschäft z. B. durch Handlungsbevollmächtigte, im Comptoir zc. geschlossen, in die Handlungsbücher eingetragen worden sei u. dgl. Der gauze Schlußsatz habe den bereits mehrfach, z. B. in der Lehre von der Procura, zur Geltung gebrachten Gedanken als Grundlage, daß dasGe- werbe eines Kaufmanns handelsrechtlich nicht auf eine gewisse Gattung von Handelsgeschäften beschränkt werden könne." Prot. S. 1264. 1296. 1297. — Einzelne Anwendungen dieses Grundsatzes sind nuu H.G.B. Art. 373. 338. 420. Vgl. §. 54. Not. 1. 3) Eiu Gewerbe liegt nur vor, wenn die Absicht auf eine unbestimmte Reihe von gleichartigen Geschäften wenigstens Einer Klasse gerichtet ist. S. §. 43. Not. 13. 14s. Die Charakteristik dieser Klasse bei v. Stubenrauch S. 346 „andere Geschäfte sind nnr dann als Handelsgeschäfte anzusehen, wenn sie entweder gewerbsmäßig, sei es auch von Nichtkansteu- G o l d s ch m i d t, Handbuch des Handelsrechts. 2ö 450 Aweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. schäften als Kaufmann erscheint, stehen sie unter der den gesamm- ten kaufmännischen Geschäftsbetrieb, nicht lediglich deren Handelsgewerbe beherrschenden Handelssitte, zumal der Kreis deS Han- delsgewerbeS nie ein völlig abgeschlossener ist, und gar leicht das einzelne Geschäft der Anfang eines weiteren Handelsgewerbes sein kann. Die gelegentliche Eingehung eines Verlagsgeschäftes durch einen Fabrikanten, die gelegentliche Uebernahme einer Getrcidecom- mission durch einen Banquier ist Handelsgeschäft. Jede Untersuchung ob dieses gelegentliche Geschäft zu dem Handclsgcwerbe des Kaufmanns in einer engeren Beziehung stehe, oder ob es ein ganz ungewöhnliches Geschäft dieses Kaufmanns sei, ist unstatthaft^). Daß solches Geschäft zum Betriebe des Handclsgewerbcs gehöre, wird nach H.G.B. Art. 274 präsumirt, daher der Gegenbeweis erforderlich, daß es zu demselben in keinerlei Beziehung stehe. Z. B. ein Fabrikant sendet auf feiner Fuhre unentgeltlich Sachen von Freunden zur nächsten Stadt oder läßt solche von dort abholen; er nimmt, um einem Bekannten aus der Verlegenheit zu helfen, ohne Abzug einen noch uicht fälligen Wechsel an Zahlungöstatt; er acccptirt auö bloßer Gefälligkeit einen Wechsel sür einen Freund — in solchen und ähnlichen Fällen fehlt jede Beziehung zum Handelsgewerbe. Solche auch nur gelegentliche Handelsgeschäfte des Kaufmanns unterliegen nicht allein den allgemeinen Grundsätzen von den Handelsgeschäften, sondern auch den Principien, welche von gewcrbe- mäßigb) betriebenen Geschäften dieser Art gelten. Werden dagegen ten, oder zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann, gemacht werden", ist unrichtig, weil Jeder, der ein Handelsgeschäft dieser Klasse gewerbsmäßig betreibt, eben darum Kaufmann ist! 4) Vgl. Mein Gutachten S. 22. 23. Dies ergibt auch die Fassung der Art. 378. 386. 420 „— wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt." Prot. S. 1463. 6) Das erhellt sowohl aus der Fassung unserer Schlußclausel, wie insbesondere - aus deren Anwendungen H.G.B. Art.378. 383. 420 „DieBestimmungen dieses Titels kommen anch zur Anwendung—". In diesen Sätzen hat ein allgemeiner, auf alle subjectiven Grundhandelögcschäfte bezüglicher Gedanke ausgesprochen werden sollen, somit eine Ergänzung des Art. !-72. S. 2, welche nur darum nicht zu diesem selbst beigefügt ist, weil die außer den Commission«-, Spedition«- und Frachtgeschästen im Art. 272 genann- Cap.II.Die einzclnenGeschäfte.§.52.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art^272.Z.1.^51 solche Geschäfte nur gelegentlich von einem Nichtkaufmann wenngleich mit einem Kaufmann geschlossen, so können sie zwar auf Seiten deö letzteren gemäß Art. 273 Handelsgeschäfte sein, unterliegen jedoch für den Ersteren weder den besonderen für den gcwerbe- mäßigen Betrieb geltenden Grundsätzen, noch den allgemeinen Regeln des H.G.B.'s«). 2. Die einzelnen Geschäfte, -l) Die fabrikmäßige Ve- oder Verarbeitung. §. 52. I. Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere') ist, nach H.G.B. ten subjectiven Grundgeschäfte im Gesetzbuch nicht besonders geregelt worden sind. Prot. S. 1462—1466. 6) Wenn z> B. ein Kaufmann einen Bauern mit der Ausführung eines Waarcntranöports beauftragt, so unterliegt der Vertrag auf Seite des Bauern lediglich den civilrechtlichen Regeln, sofern nicht vertragsmäßig die Anwendung des Handelsrechts festgestellt ist. S. auch Württemb. Entw. Art. 106. 123 und Motive. Das Gegentheil scheint Prot. S, 130S. 1306 — vgl. §. 64. Not. 1 — vorausgesetzt, ist aber mit den Principien des Gesetzbuchs unverträglich. 1) Loös ,vue1 x. 862. 863. Orillarcl Nr. 302 l7. NouAnier I. p. 402 17. ^1au2st IV. Nr. 2028. 2070 t7. Riviöre x. 668. 669; schärfer scheidet ?o,rässsus I. Nr. 35. Wie Lc>: kLAoIara. 602. Neap. 3. 611. Sardin. 672. Freiburger H.G.B. 4. Buenos Aires Art. 7: Jede Unternehmung von Fabriken. Bad. Ldr. Anh. 1 „Jede Unternehmung von Fabriken, Manufacturcu —." Ebenso Hamb. H.G.O. Art. 10. Brem. H.G.O. §. 18. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 4: „Die Unterhaltung — von Fabriken und Vctriebsanstalten aller Art, ausgenommen Branntweinbrennereien;" Art. 1176. Z. 2. Im Holläud. und den übrigen Gesetzbüchern fehlt diese Klasse, daher die holländische Praxis den Fabrikbelrieb nur dann zu den Handelsgcwerben zählt, wenn er unter die Regeln des Z. 47 fällt: lloltius I. x. 68. 69. ^sser V/otbock 2 clr. I. x. 6. — DaS R. H. G. B. nennt unter den Kaufleuten Art. 1. Z. 2: „Wer die ihm zur Verarbeitung uud demnächstigen Zurückgabe eingelieferten beweglichen 29 » 452 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Art. 272. Z. I, selbst ein subjectives Handelsgeschäft nur dann, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht, somit nur im Falle des Großbetriebs 2). II. Die Bc- oder Verarbeitung muß gegen Entgelt geschehen, und für Andere, d. h. für fremde Rechnung^). Das Arbeitspro- Sachen verarbeiten läßt." Motive S. 12—14 (vgl. oben §. 46. Not. 39). I. Pr. Entw. §. 5. Z. 2 „Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen für Andere unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 2. „Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen Sachen für Andere unternimmt." Motive S. 6. 7. (oben §. 46. Not. 39). Der Antrag, diese Geschäfte als objective Handelsgeschäfte an- znerkennen, ward mit 14 gegen 2 Stimmen abgetehnt. Prot. S. 412. 413. 514, desgleichen der Antrag, die ganze Klasse, weil hier gar kein Waarenumsatz, sondern nur die Verwerthung der Arbeit bezweckt werde, zu streichen, mit 13 gegen 2 Stimmen. Man erwog, daß Geschäfte dieser Art nicht selten mit sehr umfassenden kaufmännischen Kenntnissen.und in solcher Ausdehnung betrieben würden, daß man ihnen den Charakter des kaufmännischen Geschäftsbetriebs zuerkennen müsse, auch kämen die Fälle dieser Klasse häufig m einem und demselben Geschäft neben einander (d.h. neben den Geschäften des Art. 271. Z. 1) vor. Die Worte „für Andere" wurden als vleonaslisch gestrichen. Prot. S. 530. 531. So I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 2. Die gegenwärtige, dem Sinne nach unveränderte Fassung — unter Wiederaufnahme der Worte „für Andere" — beruht auf den Beschlüssen zweiter Lesung. Prot. S. 1264. 1271. 1273. 1291. 1292. II. Entw. Art. 255. S.v 1. 2) Geschichte, Begriff und Abgrenzung dieser Beschränkung: oben Z. 46, ins- sondere Not. 25. 39 sf. 3) Die eigene bez. unter Zuziehung bloßer Gehülfen oder Arbeiter bewirkte Be- oder Verarbeitung von selbsterzeugten oder angeschafften Stoffen ist kein Rechtsgeschäft, also auch kein Handelsgeschäft. Die Veräußerungen der Producenten sind keine Handelsgeschäfte, und werden es anch nicht durch eine vorgängige, selbst fabrikmäßige Bc- oder Verarbeitung. Prot. S. 1291. 1292, und oben §. 47. Not. 33. Das Bearbeiten- oder Verarbeitenlassen sowoht der selbstgewonnenen wie der angeschafften Erzeugnisse durch Dritte ist kein Handelsgeschäft für den Besteller, sofern aber die Voraussetzungen unseres Artikels zulrejsen, für den Uebernehmer, und wird daher, gemäß Art. 277, auch für den Producenten nach Handelsrecht beurtheilt. Zweiseitiges Handelsgeschäft auch auf Seiten des Bestellers ist Cap.II.DieeinzclnenGcschäfte.8.62.SubjeclivcGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.1.453 duct ist nicht dazu bestimmt, von dem Arbeiter zu eigenem Gebrauch verwendet oder für eigene Rechnung veräußert zu werden, sondern eS soll den Zwecken des Bestellers, gleichviel ob Handels- oder Con- sumtionszwecken"), dienen. Die schwierige Grenzlinie zwischen Be- und Verarbeitung 5) braucht, da eines oder das andere genügt, nicht gezogen zu werden. Als Bearbeitung erscheint auch die bloße Reparatur, z. B. von Dampfmaschinen. Die Uebernahme der Bearbeitung von Immobilien ist schon durch den Wortlaut, die Bearbeitung oder Verarbeitung von Baumaterialien behufs Herstellung eines Bauwerks nach dem erkennbaren Willen der Verfasser und gemäß Art. 275 ausgeschlossen"). III, Das Geschäft darf über die Be- oder Verarbeitung nicht hinausgehen. Der Besteller') muß also den Rohstoff liefern, den ganzen oder doch die Hauptsache. Gleichgültig ist, ob der Besteller den Rohstoff selbst erzeugt 6) oder augeschafft, oder auch nur den Uebernehmer mit der Anschaffung für seine, des Bestellers, Rechnung beauftragt hat: auch im letzteren Falle liegt nicht eine Speculations- anschaffung des Uebernehmers im Sinne des Art. 271. Z, 1 vor, sondern es verbindet sich mit der Uebernahme der Be- oder Verarbeitung (eonäuctio oxsris) ein Cinkaussmandat bez. eine Einkaufscommission. Auch dann gehört das Geschäft noch hierhin, wenn dem Uebernehmer freigestellt ist, an Stelle des ihm gelieferten Roh- dcr Vertrag nur bann, wenn der Besteller Kaufmann ist und das Arbeitsprodukt zu Handelszwcckcn, wenn auch nur znm Gebrauch im Gewerbe, verwenden will. H.G.B. Art. 273. Dagegen nicht, wenn der Nichtkauf- mann die zum Zwecke der Veräußerung angeschaffte Waare für diesen Zweck be- oder verarbeiten läßt: nur die Anschaffung, nicht das Verarbei- tenlassen ist ans seiner Seite Handelsgeschäft. 4) Eine Beschränkung auf die Be- oder Verarbeitung „zu Zwecken des Großhandels" wollte das Kurhessische Mouitum 7 zur dritten Lesuug, welches, mit anderen das gleiche Ziel verfolgenden Anträgen, von der Berathung ausgeschlossen worden ist. S. oben §. 46. Not. 20 a. E. 5) Vgl. §. 47. Not. 69 fs. k) S. K. 59. Not. 16 fs. 7) Motive des R.H.G.B.'s und des Preuß. Eutw.'ö (§. 46. Not. 39). Prot. S, 630. Oben §. 47. Not. 12. 8) Oben Not. 3. 454 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. stoffes anderen gleicher Gattung und Beschaffenheit, selbsterzeugten oder angeschafften, zu verwenden"). Hierhin gehören z. B. im Großen betriebene Färbereien, Bleichereien, Gerbereien, Webereien, Spinnereien, Flachöbereitungs- anstaltcn, Glättereien oder Appreturanstalten, Zcugdruckereien, — unter Umständen: Dampfmühlcn i"), Eisenhämmer, sonstige Hüttenwerke u. dgl. Nicht dagegen die Uebernahme der Ausführung eines Kunstwerkes mit geliefertem Stoffe, z.B. Marmor, Erz durch einen Künstler, die Aufnahme von Lichtbildern auf gelieferten Platten u. dgl."); ebensowenig die Uebernahme der Correctur von Druckschriften, Noten u.dgl., da diese nicht als Bearbeitung der beweglichen Sache (des Papiers u. dgl.), sondern ihres gleichsam uukör- perlichen Inhalts erscheint. IV. Das Geschäft unterliegt, soweit nicht die allgemeinen Regeln des H.G.B.'s von den Handelsgeschäften und die Usance reichen, den civilrcchtlichen Grundsätzen von der looatio czonäuetio oxsris, da es weder im D.H.G.B. noch in anderen Handelsgesetzbüchern") besonders geregelt ist. b) Die Banquier- oder Geldwechslcrgeschäfte. 8. 53. I. Der Begriff „die Banquier- oder Geldwechslergeschäfte" (H.G.B. Art. 272. Z. 2)') bezeichnet eine höchst umsas- 9) Vgl. Z. 47. Not. 12—14. 10) Kauft der Müller selbst das zu mahlende Getreide, so fällt sein Gewerbe unter Art. 271. Z. 1. Der gewöhnliche Lohnmüller treibt kein Handelsgewerbe im Sinne unseres Artikels. Koch, Commentar k. I. Not. 11. 11) Vgl. §. 47. Not. 66. 12) Ausgenommen Portug. H.G.B. Art. 512 — 523, Brasil. Art. 226. 227. 231—246, Buenos Aires Buch II. Tit. 7, übrigens auch den Fall umfassend, da der Stoff vom Uebernehmer geliefert ist, wesentlich auf Grundlage des Loäs civil Art. 1737—1799. 1) S. §. 40. Not. 9 — 11. §. 41. Not. 4. Statuts v. Verona v. 1457. e. 16, Constit. v. Mailand 1541. lib. V., Nürnberger Rathserlah vom 31. März 1624, Merkantil- und Bankogerichtsordnung v. 1697. Z II., Botzener Marktprivil. v. 1648. Art. I., Leivz. H.G.O. v. 1662. Art. 2., Breslauer Meß- und W.O. v. 1742. §. 8. Die 0räcmug,vcs äu coram. tit. XII. art. 2. 3. uennt nur die bilists äs vlrsuAS zwischen Kaufleuten oder Schulden eines Kaufmanns aus solchen, dagegen schlechthin die Wech- Cap.II.Die einzelnenGcschäfte8.S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B,Art.272.Z.2.455 sende Gruppe von Rechtsgeschäften. Der Banquier ist der Vermittselbriefe oder Geldübcrmachungen zwischen verschiedenen Plätzen. Loäs 6s c-.omir,. Art. 632. Z. 4 „Jede Wechsel- nnd Bankoperation." Z. 6 „Alle Operationen öffentlicher Banken." Z. 7 „Zwischen allen Personen die Wechsel oder von einem Platze zum anderen gemachten Geldrimcssen" — vgl. Art. 636, 637. (Modificalionen in Betreff mangelhafter Wechsel und der von Nichtkanflentcn gezeichneten Ordrcbillets, sowie dieser Papiere, sofern sie die Unterschriften von Kaufleuten und Nichtkaufleuten tragen. Ueber diese in Frankreich sehr streitige Lehre vgl. ?g,r Vgl. Z. S9. Not. 10b. 5) D.H. G.B. Art. 5. S. oben §.44. Not. 13. karäessris Nr. 30. ä,I»u- 2 st IV. Nr. 2038. v, Stnbenrauch, Oesterr. Gerichtözeit. 1863. Nr. 138. 6) Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 379. Brackenhoeft in Weiske'ö Rechtslerikon Bd. V. S 47. So auch die Cassirer in Holland (VVstdoök Art. 4. Z. 3. Art. 221 sf.). S. ?r«ts in den Lijäi^e-Q tot rsAtsAe1ssräb.eiS t. X. (1836) x. 361 S.. Cap.II.Die cinzelnenGeschcifte.§,S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G,V.Art.272,Z.2.459 III. Unter diesen Geschäften sind einzelne objective Handelsgeschäfte im Sinne des Art. 271. Z. 1. 2. 4, andere gehören zu den subjectivcn Handelsgeschäften des Art. 272. Z. 3. 4, namentlich zu den CommissionsgeschäftcnFür einzelne stellt das H.G.B, mehr oder weniger vollständige Regeln auf 6), Die Wechsclgcschäfte insbesondere, gleichviel ob Handelsgeschäfte oder nicht, stehen, soweit rein wechselrechtliche oder doch durch die D.W.O. geregelte Verhältnisse in Frage kommen, ausschließlich unter den Vorschriften der letzteren: H. G. B. Art. 2 °) — im Relingen ">) entscheiden, sofern sie als Geschäfte der Banquiers und anderer Kaufleute im Handelsbetriebe, oder aus anderen Gründen Handelsgeschäfte sind, die allgemeinen Regeln des H.G.B.'s von den Handelsgeschäften, die parti- culären Handelsgesetze, die Handelsgcbräuche und die civilrcchtlichen Regeln. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gehören regelmäßig schlechthin vor die Handelsgerichte IV. Bankgeschäfte, welche weder einzeln noch in ihrer Gesammtheit auf Gewinn durch Vermittelung gerichtet sind, also im letzteren Falle kein Gewerbe bilden"), sind nicht Handelsgeschäfte. Daher nicht die Geschäfte der zu milden Zwecken vom Staat, Gemeinden, Vereinen gegründeten Sparkassen, Leihhäuser, Vorschuß- oder Credit- Vereine '2), auch nicht der neueren s. g. Volksbanken, weil und in- 7) Thöl S. 86. 8) Z. B. H.G.B. Art. 290. 291. 297. 298. 300—316. 337 ff. 360 ff. 9) S. oben S, 215. 216, Prot. S. 1291 und oben Not. 1. 10) Z, B. über Wechselschluß und Valuta, Deckung, Avis, Curs, Provision, Spesen, Diöconto, Commissionöwechsel, Grundsätze über Amortisation. S. Hamb. E,G. zur D.W.O. §. 11. 12. Brem. E.G. Z. 1—8. Lübeck. E.G- Art. 11. Sachsen-Weimar-Eisenach. E.G, §. 6. 10a) S. §. 42. Not. 14. IS. und oben Not. 1. Preuß. E.G. zum D.H.G.B. Art. 47. Z. 4, und Preuß. Gesetzentw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. IS. (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S, S77), K. Sachs. Ausführung««, v. Ä1. Dec. 1861. Z. 8. Z. 2, Bayer, E,G. Art. 67, 31, Großh. Hess. E.G. Art. 36, Hessen-Homb. E.G. Art. 33, Oesterr. E.G. §- 41 und die Jurisdictionsnormen v. 18S2 (s. v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handelsrechts S. 366. Not. 3). 11) z. 43. Not. 13 ff. 12) ?srcle3sus I. Nr. 31, Aolinior I. Nr. 77. 78. Orillsrä Nr. 372. A. Wagner a. a. O, S. 32, V. des Sachs. J,M. v, 16. August 1862 (Zeitschr. VI. S. S60). 460 Zweite« Buch. Der Handel und die HandelSgesckäftc. sofern der von diesen allerdings bezweckte Gewinn eben nur den mit dem Vereine contrahirendcn Darlehensnehmern als Mitgliedern des Vereins direct oder indirect zu Gute kommt"). Auch nicht die Ge- 13) Dies gilt, so lange diese Vereine sich im Bereiche des Bedürfnisses ihrer Mitglieder halten, und nicht auch dem Begehr dem Publicums (Nichtmit- gliedcrl nachgehen. Ein Vorschußverein, welcher nur seinen Mitgliedern das zu dem speciellen Gewerbsbctriebe jedes Einzelnen erforderliche Geld verschafft, treibt damit kein besonderes Gewerbe. Gewährt hingegen der Verein auch dritten Personen Credit durch Ausleihen gegen Zins und Provision, so ist er Handelsgesellschaft. Die gegen diese, von Schulze- Delitzsch, Vorschuß-und Creditvereine als Volksbanken 3. Aufl. 1862 S. 24 ff., ausgeführte Ansicht von Auerbach (Zeitschr. f. Handelsr. VII. S. 5 ff.) geltend gemachten Gründe scheinen nicht überzeugend. Auch die etwaigen statutenmäßigen Modifikationen hinsichtlich der Vertheilung des aus solchen Geschäften mit den Mitgliedern erzielten Gewinns «Auerbach a. a. O. S. 13 ff.) berühren die entscheidenden Principien nicht, da der Gewinn immer doch nur den Mitgliedern zu Gute kommt. Mit dem Prot. S. SN50 aufgestellten laren Begriff des Gewerbes läßt sich juristisch nicht operircn — vgl. §. 43. Not. 13. Der Verein vermittelt freilich wie ein Banquier zwischen den Kapitalisten und den Geldbedürstigen, aber nicht für sich, sondern im Interesse der letztereu, er strebt nicht eiuen Vermittlergewinn für sich, sondern die vortheilhastestc Kreditbeschaffung für die Geldbedürftigen an, welche den Vermittlergcwinn nur formell zahlen, in Wahrheit aber ersparen, wenn auch nicht Alle in gleichem Maße. S. auch Kuntze, Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 224. 227. Die einzelnen Mitglieder, wenn Kaufleute, gehen allerdings durch die Aufnahme von Darlehen zum Zwecke ihres Gewerbsbetriebs Handelsgeschäfte ein, gemäß H.G.B. Art. 273, allein diese Geschäfte sind nur Hülfsgeschäfte, können daher nicht die Grundlage eines Handelsgewerbes bilden; die Mitglieder, welche Einlagen machen, können allerdings den einzigen oder vorwiegenden Zweck verfolgen, ans Gruud derselben nach Hohe ihrer Geschäftsantheile an dem Gewinn des Geschäftes zu Participiren, allein dieser Zweck, welcher allein den Verein zur Handelsgesellschaft machen würde, ist nach dem leitenden Princip der Volksbanken nicht der Principale, s. oben S. 334 ff. — durch die Feststellung von Marima der Geschäftsantheile ist solcher Ausschreitung sogar vorgebeugt — und vermag den Character derselben nicht zu bestimmen. Geht der Verein über diese Grenze durch Gewährung von Darlehen auch an NichtMitglieder hinans, so ist er allerdings eine wahre handelsrechtliche Bankgesellschaft, und es würde dann die hier nicht zu erörternde Frage entstehen, ob solche Handelsgesellschaft unter die im H.G.B, geregelten Arten der Handelsgesellschaft fällt, oder Cap.II.DieeinzelnenGcschäfte.z.54.SubjectiveGrundgeschäste.H.G.B.Art.272.Z.3.W1 schäfte der Pfandbrief- und ähnlicher Immobiliarcreditinstitute, welche den einzigen Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern die Beschaffung von Realcredit oder die Ablösung bäuerlicher Lasten (Rentenbanken) zu erleichtern '^). c) CommissionS - Speoitious - Transportgeschäste. 8- 54. Der Kreis der Art. 272. Z. 3. l) aufgeführten Geschäfte eigenthümlichen Principien unterlieg!. Dies gilt, trotz H.G.V. Art. 10, — s. §. 46. Not. 33. — selbst in dem Falle, wo sämmtliche Mitglieder des Vereins Handwerker sein sollten, da der Betrieb von Bankgeschäften jedenfalls „über den Umsang des Handwerksbetriebs hinausgeht." Legislatorisch freilich dürfte es gerechtfertigt sein, die Volksbankeu nach übereinstimmenden Principien zu regeln, mit einigen erforderlichen Modiftcalionen, falls ihre Thätigkeit sich auch auf Dritte erstreckt. 14) S. Hübn er, Die Banken S. 106. 107. Wagner a. a. O. S. 32. Kuntze, die Lehre von den Jnhaberpapiereu S. 15 ff. 87. 475. ?s,r- äessus I. Nr. 31. V. des Sächs. I. M. (Rot. 12): der erbläudische rittcrschastliche Credilverein. I) Vgl. oben S. 303 —305. Nürnberger Rathserlaß v. 31. März 1624, Merkantil- und Bankogerichtsordn. v. 1697 §. II, Botzener Markt-Privil. v. 164S Art. III, Leipz. H.G.O. v. 1682 Art. 3, Naumb. W.O. v. 1693, Breslauer Mesz- u. W.O. v. 1742 K. 8. Loäs cie comru. srt. 632. Z.2. „Jede Unternehmung von Commissionen, von Versendungen zu Lande oder zu Wasser." Hinsichttich der Commifsionögeschäfle ist beslritten, ob das einzelne Commijsivnsgeschäfl auch des Nichlkaufmauns genüge. Dafür vsliliriarl's et I^sxoitvin II. Nr. 22 t7. kiviers x. 669, dagegen Orillarä Nr. 320. Nouxuisr I. x. 408 - 411, ^.Is,ii2et IV. Nr. 2029. Das Transporlgeschäft wird allgemein nur im Falle gewerblichen Betriebs (als Anstalt) zu den Handelsgeschästen gerechnet. ?sr- äessus I. Nr. 39, Uc.Iir.isr I. Nr. 43, Orillarci Nr. 323—330, NvuKuisr I. x. 412-415, ^Isnast IV. Nr. 2030, öravarä, Ua» nuel p. 854. Vgl. oben Z. 42. Not. 16. Dem Loäs äs eovaro. folgen schlechthin: ks^ol-rill. 602. R'eap. 3. 611. Cardin. 672. Bad. Ldr. Anh. 1. „Jede Unternehmung von Awischenhandclsgeschäslen (Commissionen) zn Wasser und zu Land." Freiburger Art. 4. Z. 2. 3. „Alle — Commissionö - Unternehmungen; alle Transport- oder Fracht- und Versendung»-Unternehmungen zu Laud oder zu Wasser, von Seiten einzelner Personen oder von Seiten einer Gesellschaft." Hamb. H.G.O. Art. 11. und Bremische H.G.O. §. 18. „alle Cvmmissions-, Speditions- und Fracht- 462 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. deö Commissionärs, des Spediteurs und des Frachtführers ist durch deren nähere Regelung H.G.B. Art. 360 — 431 fest- geschäfle." Holt. Art. 4. Z, 1. 6. „Der Kommissionshandel. Alle Erpeditionen und Transporte von KausmannSgütern." (will alle Güter umfassen: 26, v. Stubenranch, Handbuch S. 161. 163. 139, Brir S. 78. 277. Ob die obrigkeitlich bestellten Güterschaffner (Frachten- oder Gütermakler), läßt sich nicht allgemein entscheiden: v. Hahn I. S. 172; schlechthin: Auerbach, Handclsges. S. 25. 6) Zu enge scheint v. Stubenrauch a. a. O. S. 361. nur diejenige Thätigkeit der HandelSmäklcr als amtliche, den allgemeinen Borschriften von den Handelsgeschästen entzogene zu erachten, welche im Auftrage oder Interesse des Staates stattfindet, z. B. die officiclle Nolirnng der Durchschnittspreise und Durchschuittöcursc. — Nicht zu verwechseln mit den Vermittlungsgeschäften sind die von Handelsmällcrn vermittelten Geschäfte. Ob diese als Handclögeschäfle gelten, bestimmt sich lediglich nach deren Natur, ohne Rücksicht aus die Intervention des Mäklers. Der Antrag, alle von Handelömäklern vermittelten Geschäfte schlechthin sür Handelsgeschäfte zn erklären (wie Rufs. H.G.B Art. 1176. Z. 3), ist wiederholt abgelehnt worden, Prot. S. 522, 1273—1275. 1237. Monit. 254. und .Darstellung» S. 74. 6) I. Pr. Entw. §. 1043. Z. 3. II. Pr. Entw. Art. 987. Z. 3. Preuß. E.G. Art. 2. Z. 6. Bayer. Art. 63. Z. 6. 7. Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. 6. Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 5. Hcssen-Homb. Art. 34. Z. 5. Ocsterr. 8. 39. Z. 1. K. Sächs. Auöführuugöv. §. 8. Z. 8. S. v. Kräwell S. 334. v. Hahn I. S. 2. 47V Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. delsmäkler unterliegen somit nur den Art. 66 ff. aufgestellten Normen, die Vermittelungsgeschäfte der Privathandelsmäkler zum Theil denselben?), überdies aber den allgemeinen Regeln des vierten Buchs Tit. 1. von den Handelsgeschästen. Die mit Überschreitung ihres AmtskreiseS von den Handelömäklern eingegangenen, ihnen also verbotenen Geschäfte (H.G.B. Art. 69), sind insoweit Handelsgeschäfte, als sie es für Nichthandelsmäkler wären, und durch den gewerbemäßigen Betrieb solcher Geschäfte werden auch sie hinsichtlich aller an den Kaufmannsstand geknüpften Rechtssätze zu Kaufleuten Durch die „Abschließung" werden bezeichnet: der Kommissionär, dessen Geschäftskreis zugleich Art. 272. Z. 3. angehört, der Agent und der Versteigerer, auch der Mäkler, sofern er sich nicht auf die Vermittelung beschränkt"). Versteigerer i°) ist, wer gewerbsmäßig für Rechnung genannter oder ungenannter Auftraggeber Waaren an den Meistbietenden veräußert, Lieferungen und anderweitige Leistungen an den Mindestfordernden begibt. Ob derselbe obrigkeitlich bestellt, bez. concessionirt ist oder nicht, begründet keinen Unterschied — nur die den Handelsmäklern amtlich zugewiesenen oder gesetzlich gestatteten") Versteigerungen sind nicht Handelsgeschäfte. Daö bloße Halten eines Versteigerungslocals (Waarenbörse) ^) ist kein Handelögewerbe, da 7) Mein Gutachten S. 44—46. v, Hahn I. S. 199 sf, 8) Oben S. 343. 344. v. Hahn I. S. 176. 177. 9) Meine Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 47. v. Hahn I. S. 167. 170.177. 10) Genauere Bestimmungen über solche enthält das Russ. H.G.B. Art. 2334 —2366, Brasil. Art. 68—73, Buenos-Aireö (Zeitschr. f. Handelsr. VI- S. 124). 11) So nach zahlreiche:! Mäklerordnungen, nach der Preuß. Gew.O. v. 17. Januar 164S §. 53. mit Erlaubniß des Handelsministers, dem Russ. H.G.B. Art. 2367—2378, 2448—2456, neueren französ. Gesetzen (Zeitschr. f. HandelSr. Bd. II. S. 123. Bd. V. S. 587. Bd. VII. S. 157), u. a.m. Der entsprechende Art. 69. des II. Pr. Entw.'s, I. Nürnb. Entw. Art. 66, ist in zweiter Lesung, wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, gestrichen worden, Prot. S. 967, aber aufrechterhalten in Preuß. E.G. Art. 9. §. 3, Bayer. Art. 33, vgl. Lübeck Art. 11. 12) Wie z. B. im französ. Recht und den nachgebildeten Gesetzgebungen. S. Not. 1, und Vinesns I. x. 136, karäessus I. Nr. 44, Sloliuisr Nr. 45, Orillard Nr. 344, NouAnier I. x. 437—439. Die Aus- Cap.II.DieeinzelnenGeschäste.§.55.SnbjectiveGrundgeschäfte,H,G,B,Art.272Z.4.471 solches eine nur factische, nicht rechtliche Vermittelung von Handelsgeschäften begründet; so wenig als das bloße Halten von Packhöfen, Docks u. dgl. wo Waaren niedergelegt und von Kauflustigen besichtigt und gekauft, aber von anderen Personen, als dem Inhaber des Packhofö u. dgl., veräußert werden. Agent ^) ist ein Jeder, der selbständig und gewerbsmäßig, schließung dieser Klasse bemerken ausdrücklich die Motive zum Preusz, E.G. und der Bericht des Preuß. Herreuhauses über deuselben (Vcrhaudl, S. 312, 495>. 13) ?ar6sssus I. Nr. 46, Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 388, Russ, H.G.B. Art. 2. Z, ö. Art. 2063-2113, Brasil. Art. 37 —98, Buenos Aires Art. 125 ff., die neueren Gesetze über Warrants (Zeitschr. f. Handelsr, II. S. 113 ff. VI. S, 536 ff. VII. S. 406 ff.). S. S7. Not, 30, §. S9. Not. 13. 14) Der Begriff des Agenten nach bisherigem Sprachgebrauch ist höchst schwankend, der Name so weit, daß er Jeden umfaßt, der iu fremdem Interesse thätig ist, somit auch den Commissionär, den Mäkler, jeden Handelsbevollmächtigten undHandlungögehüIfen, S. Röhr ich, die Stellung der kaufmännischen Agenten (Einladungsschrift znr Prüfung der öffentlichen Handels- lchranstalt in Chemnitz18S6), u. Abriß S. 16Iss. Brin ckmann, Lehrb.K. 107. Not. 4 — 7 und Archiv f. civil. PrariS Bd. 32. S. 383 behandelt ihn zu enge als Kommissionär lwas er jedenfalls nach D.H.G,B. Art. 360. S. 3. nicht ist), oder als Jnstitor — was er sein kaun, aber im Falle der Uebernahme einzelner Aufträge nicht ist, — nie als Vermittler — was er sein kann, wenngleich anders als der Mäkler, da er stets nur die Interessen seiner Vollmachtgeber wahrnimmt (U. des A.G. zu Cöln v. 22. Juni 1837 Mein. Archiv 26, 1. S. 89,^ U. des O.T. zu Berlin v, 8, April 1851 sStrieth. II. S. 54^). Vgl. Zeilschr. f. Handclsr. I. S. 158—161, II. S. 404 -409. — Daß die Agenten unter die hier dargestellte Klasse von Handelsgewerben gehören, ergibt Not. 1., s. auch Thöl S,36, v. H ah n I.S. 155—157. 116.117.128. BrirS, 277, Beschl. des KrcisgcrichlS zu Pose» (Busch's Archiv I. S,400>, V. des Bayer. J,M, v. 15. Februar 1862. Die Motive z. R.H,G,B. S. 16 bemerken: „Das Gewerbe Desjenigen, welcher für fremde Rechnung in fremdem Namen Verträge schließt. — Es gehört dahin der s.g. Agent, welcher für ein Weingeschäft, oder für ein anderes Handelöge- werbe, an einem auswärtigen Platze Aufträge für seiu Haus zu erhalten sucht; der Agent einer — VersicherungSgesellschast, einer (Tonline, Leib- rentengcsellschaft, Sparkasse» Dampfschifsahrtsgesellschaft; derjenige, dessen Gewerbe darin besteht, daß er anderen Personen Capitalien darlehnöweise beschasst, oder ihnen ihre Capitalien belegt; das Einkassircn und Zahlen 472 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. aber weder als Kommissionär noch als Mäkler, für fremde Rechnung und in fremdem Namen in Handelsgeschäften thätig ist. Sein Gewerbe besteht darin, daß er sich in eigenem Namen erbietet, fremde für fremde Rechnung." — Eine gesetzliche Feststellung des Begriffes ist nicht erfolgt, doch ist derselbe bei verschiedenen Gelegenheiten in der im Tcrt festgestellten Weise zur Sprache gekommen, insbesondere behufs Abgrenzung von den unselbständigen Handlungsbevollmächtigten, welche meist Haudlungögehülfen sind. Allgemein ward anerkannt, daß sie Bevollmächtigte außerhalb eines Dienstverhältnisses seien, sür sich Kaufmann und Principal sein, für sich uud dritte Personen, mehrere Kaufleute, Geschäfte machen können; zu enge aber bezeichnete man sie mehrfach als Spe- cialbevollmächtigic für bestimmte einzelne Geschäfte: ein etwaiger fester Lohn trete wohl nnr in Form garantirter Provisionen auf. Mau meinte auch, nach Verschiedenheit der Vollmacht sei der Agent bald Mandatar, bald Makler, bald Neiseuder (d, h. doch wohl uur, daß sein Mandat verschiedenen Inhalt haben könne). Prot. S. SS. 103 — 108. Der demgemäß in erster Lcsnng beschlossene Art. 55 „Die Bestimmungen dieses Titels über Handlnugöbcvollmächtigte finden nur auf solche Personen Anwendung, welche zu dem Auftraggeber iu einem Dienstverhältnisse stehen. Für andere Handlungsbevollmächtigte (Handelsagenten) sind, in Ermangelung von Handelsgebräuchen, die allgemeinen bürgerlichen Gesetze maßgebend", — ward jedoch in zweiter Lesung beseitigt „da manche Bestimmungen des Titels VI. auch auf solche Personen Anwendung finden, welche nicht in einem Dienst- oder Abhängigkeitsvcrhältnisse zu dem Principal stehen, und insbesondere selbständige Handelsagenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht (namentlich H.G.B. Art. 290. 297. 29S) beurtheilt werden müßten." Prot. S. 963. Als dann in zweiter Lesung diese Klasse der Handelsgeschäfte wieder aufgenommen wurde (f. Not. 1), schaltete man hinter „Vermittelung" das Wort „Abschließnng" ein, um „die Abschließuug vou Verträgen in fremdem Namen (die Thätigkeit der Agenten)" zu umfassen. Prot. S. 1295. Ebenso ward in dritter Lesung anerkannt, daß die Vorschriften des H.G.B.'s über die Handlungsrcisenden sich nur auf reisende Eommiö, nicht aber auf andere Handlungsreisende, insbesondere die s. g. ProvisionSreisenden und Agenten, — selbständige, Mandatare, Agenten, s. g. Provisionsreisende, solche, die das Geschäft betreiben, für verschiedene Häuser zu rciseu — beziehe, deren Stellung und Rechtsverhältnisse so verschieden seien, daß sich allgemeine Grundsätze darüber nicht anfstcllen ließen; demgemäß ward an Stelle des Art. 46 S. 4 zweiter Lesung der jetzige Art. 49 gesetzt, Prot. S. 4515 — »517, — was z. B. Brir S. 67. 277 verkennt. Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.55.ObjcctiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.4. 473 Geschäfte in fremdem Namen zu vermitteln, abzuschließen oder auszuführen. Er ist stets Bevollmächtiger eines oder mehrerer Handlungshäuser, auswärtiger oder desselben Platzes; der Kreis seiner Machtgeber ist aber principiell stets ein unbeschränkter und er steht als Agent zu keinem derselben in dem untergeordneten Verhältnisse eines Handlungsbevollmächtigten^) znmPrincipal, oder gar in dem Dien st Verhältnisse eines Handlungsgehülfen. Er bezieht daher selten einen festen Gehalt, in der Regel eine schwankende, wenn auch dem Minimalbetrage nach fixirte Provision^). Er ist betraut entweder mit bestimmten einzelnen Geschäften, oder mit einem ganzen Geschäftöcomplcre, häufig für unbestimmte, längere Dauer. Er führt seine Geschäfte entweder von einem festen örtlichen Mittelpunkte auö, oder umherreisend: wandernder Handelsagent, Provisionsreisender Daß daö Gewerbe des Agenten sich einer dem Publicum kundgemachten Anstalt, einem Geschäftsbureau u. dgl, darstelle, ist nicht erforderlich Hiernach bestimmt sich, ob die 14a) Im technischen Sinne des H.G.B.'s Art. 47 ff. — s. Art. 290. 297. 298, n. v. Hahn a. a. O. 15) Auch der Handlungsgehülfe kann mit Genehmigung des Principals für sich oder für Dritte Geschäfte schließen, auch er kann eine Provision neben oder statt Gehalts beziehen — allein für ihn ist Ausnahme, was für den Agenten die Regel bildet. Prot, S. 104. Es gibt Agenten, welche sich auf die Vermittelung beschränken, wie die Mäkler, o. Stubeurauch, Handbuch S. 146, so namentlich die Spccialagenten, mitunter sogar die Generalagenten der Versicherungsgesellschaften, allein diese Beschränkung liegt nicht im Begriff, v. Hahn 1. S. 156. 157. 16) Prot. S, 1»7. 4515 — 4517. Oesterr. Ges. über „wandernde Handelsagenten" vom 3. Nov. 1852. v. Stubeurauch, Handbuch S, 137. 138. 145—147. Brir S. 67. 277. v. Hahn I. S, 157. 17) Wie die sranzos. Doctrin, z. B. ?arc!sZ8us I. Ar. 42. 43, ülollZ-uiör I. p. 427 t?., kivisis x. 671, annimmt. Auch die Motive z. Pr. Entw. (s. Not. 1) S, 6: dnrch den Ausdruck „wer Anstalten unterhält" wird angedeutet, daß diejenigen, welche nur persönlich, wenn auch gewerbmäßig, Geschäfte zwischen anderen Personen vermitteln, wie Agenten und Commissionäre, ohne daß ihr Gewerbe durch die Errichtung eines Etablissements lBurcau) in die Erscheinung tritt, nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden. Daö fällt bei der jetzigen Fassung fort. Zwar wurde gegen die Bemerkung, daß das bloße Vermitteln von Handelsgeschäften an und für sich nicht als kaufmännischer Betrieb gelten könne, erwidert, daß nur der selbständig etablirte Geschäftsmann gemeint sei, Prot. S, 1295, doch 474 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. sogenannten General- und Unter-Agenten der Versicherungsgesellschaften und Banken als Kaufleute zu erachten sind, oder nicht. Sie sind Kaufleute, sofern sie, abgesehen von sonstigen Handelsgeschäften, als Agenten in dem vorstehend dargelegten Sinne erscheinen, z. B. sich erboten haben oder erbieten, überhaupt Agenturen aller oder ge- wisserArt zu übernehmen; sie sind bloße Handlungsbevollmächtigte, meist zugleich Handlungsgehülfen bez. Beamte, sofern sie nicht blos thatsächlich, sondern principiell lediglich zu einem oder mehreren bestimmten Handlungshäusern (Versicherungsgesellschaften, Banken) in einem Unterordnungsverhältniß stehen und stehen wollen^). hat damit offenbar nur der Gegensatz zum unselbständigen Handlungsbevollmächtigten, insbesondere dem Handlungsgehülfcn bezeichnet werden sollen. WaS Busch (Archiv I. S. 189) hierüber bemerkt, ist nur unklare Tautologie. 16) Vgl. §.43. Not. 10. H.G.B. Art.234. Es sind zwei in der Regel mit einander verbundene und vermengte Fragen zu scheiden: 1) Ist die Agentur einer Versicherungsgesellschaft eine Zweigniederlassung derselben, daher die Gesellschaft am Sitze der Agentur zur Anmeldung und Eintragung derselben in das Handelsregister verpflichtet? 2> Ist der Agent der Versicherungsgesellschaft selbst Kaufmann, und deshalb für seine Person in das Handelsregister einzutragen? Die Beantwortung der zweiten Frage, welche hier allein in Betracht kommt, ist von der Entscheidung der ersten völlig unabhängig. Die Agentur kann Zweigniederlassung und dennoch der Agent selbst als solcher Kaufmann sein; es kann die Agentur keine Zweigniederlassung sein, und gleichwohl der Agent als solcher Nichtkauf- mann; die Agentur kann Zweigniederlassung sein, und der Agent als solcher nicht Kaufmann; die Agentur nicht Zweigniederlassung, und der Agent als solcher Kaufmann. S. auch die Urtheile des Kammergerichts zu Berlin (Deutsche Gcrichtszeitung v. 1863. Nr. 51). In der Regel hat man den Agenten, sowohl Special-wie Generalagenten der Versichernngsgesellschaften, selbst solchen, welche mehrere Agenturen führen, schlechthin die Kaufmannseigenschaft bestritten, weil dieselben nicht selbständig Handelsgeschäfte treiben, nur Bevollmächtigte der Gesellschaft seien und in deren Namen contrahirtcn, nicht selbständige Vermittler. (Centralorgan I. S. 201.202.213.214,269. II. S. 43.80.196. 216.217.) Einige Gerichte erkennen dagegen die Agenten schlechthin als Kaufleute an ausfuhrt, die Agenten einer Versicherungsgesellschaft seieil nicht Vermittler, weil die Vermittelung als eigener Geschäftszweig ohne Tazwischenkunst eines Mandats aufzufassen sei, und ein Mandat sogar ausschließe (!), und daß das H. G.B, sorgfältig zwischenVermittelung als Handelsgeschäft und Vermittelung in Folge speciellen Auftrags unterscheide (?), so tragen an dieser Verworrenheit die Protocolle der Nürnberger Confereuz, ans welche B. sich bernft, wohl schwerlich die Schuld. 19) Alle diese und andere Fälle werden von der französischen Doctrin und Praris und einzelnen Gesetzgebungen (s. Not. 1) zu den Handclsgcwerbcn gezählt, ohne jede Beschränkung auf die Vermittelung von Handelsgeschäften. Vineeos I. x. 134. 135, ?s,rmd die Handelsgeschäfte. der Autor behält das Verlagsrecht, der Buchhändler verpflichtet sich zur Vervielfältigung und zum Vertrieb, oder auch nur zu letzterem, auf Rechnung und Gefahr des Autors; die Veräußerung des Verlagsrechts ohne Verpflichtung deS Erwerbers zur Vervielfältigung — nach Umständen kann ^) solche Veräußerung in dem bloßen Verkauf eines Kunstwerks durch den Künstler oder den Eigenthümer liegen; die Ueberlassuug des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts ohne ausschließliches Verlagsrecht und ohne Pflicht zur Vervielfältigung. Kein Verlagsgeschäft ist: der Ankauf aller vorhandenen Exemplare eines literarischen oder künstlerischen Werkes — wohl aber eines „Verlagsvorraths" zu weiterem Absatz; die Bestellung einer künstlerischen oder literarischen Arbeit nach angegebenem Plane, sosern diese Arbeit nicht als selbständiges literarisches oder künstlerisches Erzeugniß erscheint, z. B. die Lieferung bloßer vom Besteller nach Belieben zu benutzender Beiträge, die Ausarbeitung nach Modellen oder Zeichnungen, die bloße Ausfeilung u. dgl. °); die Bestellung einer musikalischen Komposition, eines Gemäldes u. dgl. zu eigenem Genuß; der Vertrag über die Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, wenngleich sür diese eine Vervielfältigung des eingesendeten Manuscripts erforderlich ist. 2) Die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels: s. g. Sortiments- und Commissionshandel. Gemeint sind auch der Landkarten- und Musikalienhandel, welche in der Regel vom Buch- und Kunsthandel gesondert sind; der bloße Autographenhandel nur dann, wenn er nach buchhändlerischer Sitte organisirt ist. Der Kunsthandel umfaßt den Handel mit Gemälden, Zeichnungen, Kupfer- und Stahlstichen, Holzschnitten, Photographien, plastischen Kunstwerken aller Art, geschnittenen Steinen, Mosaiken u. dgl. m. Sind diese Gegenstände schon gebrauchte, d. h. nicht direct von dem Autor bez. Verleger in den Handel gebracht, 8) Wächter a. a. O. S. 228 ff. Bluntschli, D. Privatr. 2. Aufl. S. 119. 120. 9) Nach einzelnen Gesetzgebungen wird schlechthin durch genaue Angabe des Planes das Verlagsrecht des Autors und das Vorhandensein eines Verlagsgeschäfts ausgeschlossen! Haubold, Lehrbuch des Sächs. Privatrechts §. 135. Wächter a. a. O. S. 186 ff. Cap.II.DiecinzelnenGeschäfte^.Sl>.SubjecliveGrnndqeschäfte.H,G.B,Art,272Z.5^81 so ist der Handel Antiquariats- oder Antiquitätenhandel'«). Zu diesen „sonstigen" Geschäften gehören einzelne der vorstehend aus dem Kreise der Verlagsgeschäfte ausgeschlossenen Verträge, z. B. auch die Bestellung bloßer Hülssarveiten seitens des Verlegers, — der Vertrag des Verlegers mit dem Redacteur einer Zeitschrift, Zeitung, Encyclopädie u. dgl. "); serner die Ankäufe zur Weiterveräußerung, sowohl aus feste Bestellung, wie Z, ocuMtior»; s. g. Changen; reine Commissionsgeschäftedie s. g. Commissionsgeschäfte der buchhändlerischen Agenten an den Commissionsplätzen (Leipzig, Stuttgart)^), die Verkäufe der Sortimentsbuchhändler, die Subscriptionensammlungen u. dgl. m. Nicht aber die Geschäfte der Leihbibliotheken, das Halten s g. Journalcirkel, Musikaliencirkel u. dgl., denn der Ankaus zur Vermiethung ist auch bei literärischen und künstlerischen Erzeugnissen nicht Handelsgeschäft '^). Sosern indessen Buch- und Kunsthandlungen Geschäfte dieser Art neben dem Buch- und Kunsthandel betreiben, können'^) dieselben, gemäß H.G.B. Art. 273. S. 1, als Hülfsgeschäfte des Handelsgewerbes erscheinen, und hinsichtlich der Anschaffung von Büchern, Zeitschriften, Musikalien durch Buchhandlungen besteht jedenfalls, nach H.G.B. Art. 274, die Präsumtion, daß' dieselbe zum Zwecke der Veräußerung, nicht der Vermiethung, geschehen sei. Bezüglich der zur Ausführung ihrer Unternehmungen erforderlichen Anschaffungen an Papier u. dgl. stehen sie den Druckereien gleich. 10) S. §. 46. Not. 36. 11) U. des A.G. ZU Cöln v. 20. Nov. 1861. (Zcitschr. f. Handelsrecht VI. S, SS4), dessen Moüve freilich an die Not. 7 besprochene ?si-6kssus'schc Ansicht erinnern. 12) Wächter, Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 439, Not. IS. 13) Prot. S. S3ö. Schellwitz im Rechlölerikon II. S. 499. ö00. Haubold tz. 422. Wächter, Verlagsrecht S. 437. 14) Auerbach, Handelsges. S. 26. Oben §. 47. Not. 28. 8- 42. Not. 26. 15) Z. B. falls ein Abonnement mit Verloosung oder anderweitigem Ver- ünßcrungsmodus staltfindet. Anders, wo das Leihgcschäft von dem Um- satzgcschäst völlig gesondert ist. Denn alsdann dienen die Leihgeschäfte nicht dem Handelsgewerbe, welches eben niemals in einer Anschaffung zum Vermielhen bestehen kann. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 31 182 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäft. 3) Die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist'"). Als Druckereien gelten Buch- Stein- Kupfer- Stahldruckereien u. dgl. Ihnen gleich stehen photographische Institute"), sofern in ihnen eine mechanische, bez. chemische, Vervielfältigung stattfindet. Die Gcwcrbsgcschäste der Druckereien bestehen in den Verträgen über dic Ausführung von Drucksachen, und in der Veräußerung der ohne Bestellung angefertigten, z. B. Geschäftsformnlare, Zins- tabellcn u. dgl. Die Anschaffung der zum Betrieb des Gewerbes erforderlichen Materialien, wie Papier, Druckerschwärze, Lettern, Steine, Kupferplatten u. dgl., ist Handelsgeschäft nach Art. 273. S. 2 — nie objectives Handelsgeschäft ^). Z. Die )um Hanoelsgrwcrvc gehörigen Geschäfte. 8- 57. Die zweite Klasse der subjcctivcn Handelsgeschäfte ^) umfaßt H. G. B. Art. 273. Z. 1. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen'^). 16) Ueber die Grenze zwischen handwerksmäßigem und Fabrik-Betrieb s. Z, 46. Not. 9 sf. 27. 8!) fs., und die K. Sachs. Declaration: §. 46. Not. 49. 17) S. auch v. Stubenrauch, Ocsterr. Gerichtszeit. 1864, Nr. 3. 18) Oben §. 47. Not. 66. 1) Vgl. S. 315. 325. 326. 2) So die Geueralclauseln der älteren Handelsgesetze Z. 41. Not. 8. Ueber die allgemeine rechtliche Präsnmtion für die commercielle Natur aller zwischen Kaufleuten oder auch nur von Seiten CiucS Kaufmanns geschlossenen Geschäfte, in welcher zugleich eine Anerkennung des commerciellen Charactcrs zahlreicher in den Gesetzbüchern nicht speciell aufgezählter Geschäfte liegt, s. §.42. Not. 10.15. §. 53. Doch fehlt in den neueren Gesetzbüchern eine ausdrückliche, der Generalclauscl der älteren Gesetze und des D.H.G.B.'s Art. 273. Z. 1. entsprechende Bestimmung, daher die Praxis, sofern sie sich nicht auf jene Präsumtion stützt, und abgesehen von einzelnen Spe- cialbcstimmungen, z. B. hinsichtlich des Handelspersonals, sich mit Ana- logicen der ausdrücklich aufgezählten Handelsgeschäfte zu helfen sucht. S. ?srässsus I. Nr. 17. 19. 46. 51, llolinic-r I. Nr. 92, Lrs- varä, Acmuet x. LSS, OrUIsrä Nr. 257 17. 299 S., Aassö II. Nr. Cap.ll.DiccinzelnenGeschäfte.^.27.GeschäftedesHandelSgewerbeS.H.G.B.Art.273.j8Z Unter diese Generalclausel fallen auch die Art. 271. 272 genannten objectiven und subjectiven Grund Handelsgeschäfte (§. 47— 968. u. A. Das Span. H.G.B. Art. 1199—1201 nimmt die ältere Generalclausel gewissermaßen auf, indem eS den Handelsgerichten alle Streitigkeiten , welche in den Versiigungcn dieses Gesetzbuchs begriffen sind, nach diesen als commercielle Handlungen erscheinen, nicht aber Klagen durch oder wider Kaufleute wegen Nechle oder Verbindlichkeiten, welche nicht aus kausmäunischen Handlungen entstehen, unterwirft. — Der Würtlemb. Entw. Art. 3. bezeichnet Z. 1, als Handelsgeschäfte „den gewerblichen Verkehr des Handelsstandes" — dessen nähere Bezeichnung entbehrlich erscheine (Motive S. 16.) — und Art. 816. als Handelssachen, welche vor die Handelsgerichte gehören, Z. I. „alle Ncchlsstreitigkeilen zwischen den znm Handclsstande gehörigen Personen, welche sich auf die Ausübung des Gewerbs beziehen;" Z. 3. „alle Klagen Dritter gegen die zum HandelS- staude gehörigen Personen aus ihrem Gewerbe." Motive S. 682. 686. Die Quelle unseres Artikels ist N.H.G.B. Art. 4. „Handelsgeschäfte sind in Betreff deö Kaufmanns die einzelnen Geschäfte, in welchen die Betreibung seines Gewerbes besteht, und durch welche dieselbe möglich gemacht oder befördert wird." Motive S. 22-—25: „Geschäfte, nicht allein Verträge, z. B. unbeanfiragte Wechselimervennon. Ohne die Geschäfte, in welchen die Beireibung des Gewerbes besteht, liegt das Gewerbe todt darnieder." Der zweite Satz „findet sich nicht allgemein in der bisherigen Handelsgesctzgebung ausgesprochen, aber doch einzelne Anwendungen oesselben, und noch bei weitem mehr solcher Anwendungen finden sich iu den französischen Urtheilssprüchen. Für den Satz spricht, daß es offenbar etwas sehr Natürliches hat, daß der Kaufmann in Betreff aller Geschäfte, die mit seinem Gewerbe im Zusammenhange stehen, also nicht nur derjenigen, in welchen es besteht, sondern auch derjenigen, auf welchen es in seiner Möglichkeit und seinem Gedeihen beruht, ganz gleich behandelt werde, daß also auch hier die Competcnz des Handelsgerichts, die Beurtheilung nach dem Handelsrecht und die Personalhaft begründet sei." Ungeachtet der Bekämpfnng dieser Sätze, theils als überflüssig, theils als sachwidrig und unzweckmäßig, durch Vrinck- mann (Archiv f. civil. Prans Bd. 32. S. 390 ff.), gingen dieselben mit geringer Veränderung in den I. Preuß. Entw. §. 219. Z. 1, II. Pr. Entw. Art. 211. S. 2. über. Die Motive S. 102. zählen zu der ersten Klasse („besteht") auch die Verkäufe des Kaufmanns an die Consnmenten, und bemerken in Betreff der zweiten Klasse, daß der enge Zusammenhang, in welchem sie zu dem Handelsgewerbe stehen, ihre handelsrechtliche Natur begründe. Bei der Berathung in Nürnberg (vgl. oben §. 21. Not, 2) wurde 31 » 484 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 56). Außerdem «der: I) Die Realisationsveräußerungen, welche weder zu den absoluten Handelsgeschäften zählen, noch auch, als bloßer der Antrag, die zweite Klasse „durch welche dasselbe möglich gemacht oder befördert wird," ganz zu beseitigen, nicht angenommen, weil durch diese Streichung nicht allein zahlreiche geringsügige Geschäfte, bezüglich deren die Anwendung des Handelsrechts minder augemessen erscheine, ausgeschlossen würden, sondern anch viele große Geschäfte, welche hierhin gehörten, z. B. Ankäufe von Feuerungsmaterial für Fabriken, Eisenbahnen, von Maschinen; auch werde viclsach eine Unterscheidung zwischen diesen Geschäften, und solchen, in welchen der Geschäftsbetrieb des Kaufmanns bestehe, unmöglich sein, und durch den Versuch solcher Unterscheidung der für die Abschncidnng der (Lompetenzstreitigkeiten so wichtige Satz ausgegeben werden, daß in der Regel alle Geschäfte eines Kaufmanns als Handelsgeschäfte erachtet würden. Anch gegen die mehrfach empfohlene vermittelnde Fassnng .Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines KanfmannS mit Kaufleuten und Nichtkauflenten anzusehen, in welchen die gewerbliche Thätigkeit eines solchen besteht/ welche auch manche die bloße Vorbereitung und Ausführung der Verträge des Handelsgewerbes betreffende Geschäfte begreifeu sollte, ward eingewendet, daß sie zu enge alles von der Person des Kaufmanns uud seiner Thätigkeit abhängig mache, und sohin diejenigen Geschäfte nicht begreife, welche Leistungen an ihn selbst zum Gegenstand hätten. Daher wurden zwar die Worte „oder durch welche dasselbe — befördert wird" gestrichen, dagegen mit 9 gegen 5 Stimmen beide Klassen durch die Worte zusammengefaßt „Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns mit Kanflcnlen oder Nichtkanf- lenten anzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes gehören." Prot. S. 413. 516. 613—546. So I. Nürnb. Entw, Art. 233. S. 1. Die Darstellung bei v. Kräwell S. 335 a. E. S. 336. ist hiernach nicht genau. In zweiter Lesung wurde der Inhalt dieses Artikels in zwei Artikel zerlegt. Der eine wurde als Schlußsatz zu Art. 272. gestellt (§. 51.Not.2), der zweite erhielt die jetzige Fassung Art. 273. S. 1, dazu die erläuternden und beschränkenden Znsätze S. 2.3. „S. 1 beziehe sich auf diejenigen Geschäfte, welche zwar nicht, wie die in den Art. 271. 272. aufgeführten, den Anhaltspunkt für den juristischen Begrifs eines Hand- luugsgewerbeS darbölen, aber doch aus irgend einem Grunde mit dem Betriebe eines einzelnen Handelsgewerbes conner seien — enthalte demgemäß, wie der ganze Art. 273, eine ergänzende Clansel zu den einzelnen Aufzählungen des Art. 272. Dabei sei es vollkommen angemessen, statt „eines Handelsgewerbes", wie früher, zu setzen „seines Handelsgcwerbcs," weil es sich nicht mehr von dem am Schlüsse des Cap.II.DieeinzclnenGeschäfte.8.87.GeschäftedcSHandelsgewerbeS.H.G.B.Art.27S.jfi^ Theil einer zusammengesetzten Handelsoperation^), als Grundgeschäfte eines Handelsgewerbes gelten, und 2) die bloßen Hülfsgeschäfte. I. Die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Wertpapiere^). Die Nealisationsveräußerung ist nur Handelsgeschäft: 1) Wenn die Anschaffung ein Handelsgeschäft 5) ist, daher auch nicht hinsichtlich aller „Wcrthpapiere", sondern nur der durch Art. 271. Z. l bezeichneten °). 2) Wenn die Veräußerung den 8- 47 aufgestellten Erfordernissen entspricht. Nicht z. B. die Vermiethung des Pferdeauöleihers, des Leihbibliothekars u> dgl.'). 3) Wenn dieselbe als Realisationsgeschäft gemeint ist. Nicht z, B. die unfreiwillige Veräußerung bei erfolgtcr AbPfändung, bei Erbtheilungen u. dgl.^). Wird hingegen ein Waarenlager in Folge freiwilliger oder unfreiwilliger Auflösung der Handlung, sei es aus Art. 272. berührten Grundsätze, sondern von der Beurtheilung der in einem cvncreten Handelsgewerbe geschlossenen einzelnen Geschäfte und Verträge handle." Ter Antrag, statt „Handelsgewcrbes" zu setzen „Gewerbs" ward mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1264 1297—1299. — Verfehlt ist die Bemerkung v. Kräwell's S. 323. daß Art. 2. (? 4.) und 273. einander gegenseitig voraussetzten, vielmehr empfängt Art. 4. seineu nähereu Inhalt durch Art. 271. 272. (Grnndgcschäfte); daher ist es auch unzulässig, wie v. Stubeurauch, Haudbuch S, 346 ff., die nur als Ergäuzuug der Art. 271. 272. zu erachtenden Geschäfte des Art. 273. an die Spitze zu stellen; und Brir S. 269. 270. 278. 280. übersieht bei seiner Classification der in den Art. 271—273. geregelten Geschäfte, daß Art. 271. 272. die Grnndgeschäste für de» Kausmaunsbegriff aufzählen, und nur dadurch die Grenze zwischen den Geschäften des Art. 272. und 273. zu ziehen ist. 3) §, 47. Not. 29 ff, 4) Ueber die Entstehungsgeschichte f. Z. 47. Not. 33. 6) Ein objectives: §. 47. Not. 2 ff. 30 ff., oder ein subjektives, z. B. für den Verkauföcommissionär: §. 47. Not. 8b. §. S4. Not. 3. 6) §. 47. Not. 19 ff. 32 ss. 7) §. 47. Not. 24 ff. §, 66. Not, 14. 16. 8) §. 47. Not. 36 ff. Anch nicht der Wiederverkauf des zu eigenem Gebrauch oder Verbrauch angeschafften, wie Span. H.G.B. Art. 360, Württemb. Entw. Motive S. 17. S. §. 47. Not, 38, 486 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. freier Hand oder durch Mäkler oder durch das Gericht veräußert, so ist die Veräußerung Handelsgeschäft. 4) Wenn dieselbe eine „gewerbliche" ist.' Nach dem Wortlaut würde nicht genügen, daß sie von einem Kaufmann geschieht; ein Spediteur, welcher ausnahmsweise Actien zum Zwecke der Gewinn- Veräußerung anschafft, ginge durch d.ercn Veräußerung kein Handelsgeschäft ein, weil solche Anschaffung und eben darum auch die entsprechende Nealisationsveräußerung nicht eine gewerbliche wäre. Allein diese Beschränkung ist nicht beabsichtigt 9) Allerdings ist das Princip, daß das Gewerbe des Kaufmanns kein abgeschlossenes ist, daher schon das einzelne, an sich nur bei gewerbemäßigem Betrieb als Handelsgeschäft erscheinende Geschäft diese Eigenschaft durch sciue bloße Zubehörigkeit zu einein gewerblichen Handelsbetrieb irgend welcher Art erlangt, nur für die subjectivcn Grund Handelsgeschäfte des Art. 272. ausgesprochen (tz. 51. Not. 2. a. E-), uud man könnte zweifeln, ob der gleiche Satz auch für die Realisationsveräußerung gilt, welche kein selbständiges Grundgcschäft, sondern bloßes Glied einer Handelsoperation ist, deren erstes Glied, die Anschaffung, als objectives Handelsgeschäft aufgefaßt ist. Und da die logische Conscquenz, welche erfordert, daß auch die Nealisationsveräußerung als objectives Handelsgeschäft erachtet wird, einmal verlassen worden, so wäre es immerhin möglich gewesen, daß die Verfasser deö Gesetzbuchs sogar nur die gewerblichen Weiicrveräußerun- gen als Handelsgeschäfte anerkannt hätten. Allein die Not. 2. dargelegte Entstehungsgeschichte des mit Art. 272. S. 2. enge zusammenhängenden und ursprünglich verbundenen Art. 273 ergibt, daß auch hier der gleiche Gesichtspunkt maßgebend gewesen ist, uud durch den Satz, Prot. S. 1297, „in einem concreten Handelögcwerbe" hat nicht gesagt werden sollen: „innerhalb des Kreises der gewerbemäßig betriebenen Geschäfte", denn auch das vereinzelte Handelsgeschäft des Kaufmanns gehört seinem HandelS- gewcrbe an. Das Wort „gewerbliche" ist erst bei der definitiven Feststellung des Art. 273. S. I. hinzugekommen, findet sich in keinem früheren Entwurf, uud es hat mit dem diese Aenderung bezweckenden Antrage, wie Prot. S. 142-.. klar ergeben, nicht eine Abänderung des früher gefaßten Beschlusses im Allgemeinen, sondern mir die Ausschließung selbst der gewerblichen Wciterveräußerungen in Anöübung des Handwerksbetriebes festgestellt werden sollen. Endlich ist Art. 273. S. 2. nur erempliest iv „dieses gilt insbesondere sür die gewerbliche Weiterveräußerung —", und ist somit die Anerkennung auch der nicht gewerblichen Weiterveräußerungen von Seilen des Kaufmanns selbst durch die Fassung keineswegs ausgeschlossen. S. auch Brir S. 279. Cap.ll.DieeinzelncnGeschäfte ^67.GeschäftedeSHandelsgewerbes.H.G.B.Art.273.^g'7 5) Es macht keinen Unterschied, ob die Weitervcräußerung an Kaufleute oder an Nichtkaufleute, an Konsumenten^) oder zu weiterem Umsatz oder zum Gebrauch oder Verbrauch im Handelsgewcrbe geschieht. 6) Ausgeschlossen sind, trotz ihrer Zubchörigkcit zum Handelsgewerbe, die Weiterveräußerungen von Handwerkern, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen. In Ausübung deS Handwerksbetriebes geschieht die Veräußerung der vom Handwerker, wenn auch mit angeschafftem Stoffe, angefertigten Gegenstände, und kann geschehen die Veräußerung fertig angeschaffter fremder Waaren"). II. Die Hülfsgcschäfte >-). Darunter'werden hier verstanden alle Rechtsgeschäfte") eines Kaufmanns, welche nicht als Grundhandclögcschäfte für sich ein Gewerbe bilden können, aber dem besonderen Handelsgewcrbe oder auch dem gcsammten kaufmännischen Geschäftsbetrieb desselben dienen, in dem sie das erstere oder auch nur den letzteren ermöglichen, fördern oder sichern. Auch die Beziehung zum Gcsammtbctriebe genügt. Denn wo der Kaufmann zu seinem GrundhandclSgcwcrbe") andere objective oder subjcctive Handelsgeschäfte vereinzelt eingeht, da beschränkt sich sein Handelsgewcrbe nicht auf die gewerbsmäßig betriebenen Geschäfte. Daher auch die nur diesen vereinzelten Handelsgeschäften eines Kaufmanns dienenden HülfSgcschäfte desselben zum Betriebe seines Han- delögewerbes gehören'^). Falls daher ein Fabrikant, welcher 10) S. §, 47. Not. 3S. 11) S. §, 46. Not. 28. 42. 43. 46-u §. 47. Not. 36. Zu weit geht Brir S. 279, welcher jede Weitcrveräußcrung im offenen Laden als eine nicht handwerksmäßige betrachtet. Der Handwerker hört durch den offenen Laden nicht auf, Handwerker zu sein 12) S. 302—304. 316. 326. 326, und oben Not. 2. 13) Nicht allein Verträge, wie Thöl S. 90, v. Kräwell S. 336, aber nur Rechtsgeschäfte, nicht sactische, S. Motive des R.H.G.B.'s, oben Not. 2. und S. 297. 14) Vgl. §. 43. Not. 14s,. 16) Prot. S. 1297. — oben Not. 2, — nnd das Not. 9. angeführte Princip, ^ s- §> 61. Not. 2. a. E. Thöl S, 90. „und der vereinzelten Han- delSgewcrbsgeschäftc." Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 74. Brir S. 279. 2S0, DaS Scgcntheil nimmt v, Stubcnrauch, Handbnch S. 3-Z7. an, und will Geschäfte, welche nicht dem gewöhnlichen Handels- 488 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gelegentlich in Actien speculirt, oder einen Gütertransport ausführt, für diesen Zweck ein Gelddarlehn ausnimmt, Bevollmächtigte bestellt, eine Societät eingeht, so gelten auch diese Verträge als Handelsgeschäfte. Eine vollständige Aufzählung dieser Hülfsgeschäfte ist unmöglich: nahezu ein jedes Geschäft des bürgerlichen Verkehrs, mit Ausnahme der reinen Liberalitäten, kann in dienender Stellung zum kaufmännischen Handelsbetriebe stehen^). Das H.G.B, begnügt sich mit der beispiels weisen Erwähnung Einer wichtigen Klasse von Hülfsgeschäften: ' „Dies gilt insbesondere — für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei d!em Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen." - zweige des Kaufmanns angehören, unter Art. 272. verweisen, welcher doch nur von den Gruudgcschäftcu handelt. 16) Daher die Not. 2 erwähnten Gcneralclauseln der älteren Gesetze- Motive z. N.H-G.B, S, 24 „Um einige Hauptfälle herauszuheben —." Motive z, Prcuß. Entw. S. 102 „Welche einzelnen Geschäfte hierher gehören, kann im Gesetze nicht speciell bestimmt werden. Häufig wird die Natur des Geschäfts schon von selbst ergeben, ob und wiefern es eine Beziehung auf das Haudelsgewerbe hat." Prot. S. 645 „unmöglich sei eine Erem- plicifirung der einzelnen Geschäfte, welche mau als Handelsgeschäste anzusehen habe, obschon sie nicht gerade den Gewerbsbetrieb des Kaufmanns bildeten." Thöl S, SO a. <5. 17) Hinsichtlich dieser Geschäfte herrscht, in Folge des Mangels einer entsprechenden Klausel — vgl. Not. 2 — in der französischen Doctrin und Praxis lebhafter Streit. So zählt ?ar<1ss8us I. Nr. 17. lg. 39. 51 zu den Handelsgeschäften die Anschaffung der zur Verarbeitung der angekauften Waaren nöthigen und dabei consumirteu, überhaupt aller zum Verbrauch im Geschäft bestimmter Stoffe, die Anschaffung von Wagen zum Trausport, nicht dagegen die Anschaffungen von Gerätheu, Werkzeugen, Maschinen zum Handwerks- oder selbst zum Fabrikbetrieb. Die Mehrzahl, mit welcher der Cassalioushof übereinstimmt, erkennt alle Anschaffungen zur Verwendung oder zum Verbrauch im Handelsbetriebe, ausgenommen bei Handwerkern, als Handelsgeschäfte an. Orillai-ä Nr. 2S7 kk. 299 ss. Nouguisr, I. p. 303 kk. II. x. 72. 73. Uass6 II. Nr. 968. — Eine ziemlich vollständige Aufzählung der hierhin gehörigen Geschäfte: Motive Cap.II.DieeinzelneuGcschäste.8.S7.GeschäftedesHaudclsgewerbcS.H.G.B.Art.273.4c;9 Dahin gehören alle zur Einrichtung oder Ausschmückung eines Comptoirs, Ladens, Magazins, Gast- Kaffee- oder Spcisehauses, eines Wein- Äier- Branntweinschankes u dgl., einer Fabrik oder der Werkstatt eines als Kaufmann geltenden Handwerkers dienenden Gegenstände^); Maschinen und Werkzeuge für den Gewerbebetrieb; Fahrzeuge aller Art, Pferde und sonstige Zugthierc nebst dem Fnt- ter für solche, deren der Waarenhändler, Fabrikant, Spediteur, Transportunternehmer, Frachtführer, Schiffer bedarf; Handlungsbücher und Schreibmaterialien; Fässer, Kisten, Emballage; Holz, Kohlen u. dgl. zur Feuerung; Oel, Wachs, Talg, Gas zur Beleuchtung; Papier, Lettern, Platten u. dgl. für Druckereien, u. s. f. Das Quantum der Anschaffung ist gleichgültig: auch die geringfügigste genügt. Anschaffungen zum Gebrauch oder Verbrauch in der Privatwirthschast") des Kaufmanns sind nicht Handelsgeschäfte. Als Anschaffung genügt, sosern ein bloßer Gebrauch bezweckt wird, auch die Miethe'-"); die unentgeltliche Anschaffung ist auch hier ausgeschlossen. Ob vom Producenten oder vom Händler oder vom Consumenten, ist gleichgültig. Maßgebend ist, wie bei der Spe- culationöanschaffung, die Absicht zur Zeit der Anschaffung?'): nicht erforderlich ist die wirkliche Verwendung zum Geschäftsbetrieb, noch genügt solche Verwendung bei Gegenständen, welche zum Zwecke des Privatgebrauchs angeschafft waren. Soweit die augeschafften Gegen- z. Württcmb.'Nutw. S. 17. 601, insbesondere die Motive z.R.H.G.B. S. 24. 25, Brinckmaun, Archiv a. a. O. S. 30V—304, welcher jedoch die geringfügigeren Geschäfte dieser Art ausschließen wollte. Nachdem ein gleicher Antrag in erster Lesung der Nürnberger Conferenz beseitigt war (s. Not. 2), ward in zweiter Lesnng zu dem nur das Princip aufstellenden S. 1 der jetzige S. 2 erläuternd hinzugefügt. Prot. S. 1264. 129S. 12S0. DaS ausgeschiedene Monit. 263 zur dritten Lesung (Hamburg) bezweckte eine Aenderung desselben, weil die Anschasfungen znm Betriebe des Gewerbes, z. B. eines Complvirvulteö, nicht nach Handelsrecht beurtheilt werden könne. Dagegen die „Darstellung" S. 77. 78. 18) V. des ?l.G. zu Dresden v. 20. Nov. -862 (Busch's Archiv I S. 576ss.). 10) S. Z. 47. Not. 30. 20^ Z. B. vou Reisepferdeu, Möbeln für ein Gasthaus u. dgl. Motive z. Württemb. Entw. S. 17. 21) Vgl. §- 47. Not. 37 ff. 490 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. stände zu Gewerbszwecken dienen können, wird diese Absicht, gemäß H.G.B. Art. 274, vermuthet. Die Absicht muß auf unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch im Gewerbsbetrieb gerichtet sein. Wer Kohlen für seine Haushaltung kauft, aber um den Koaks zu Fabrikzwcckcn zu benutzen; wer Pferde für seine Privatequipage anschafft, aber auch gelegentlich zu Gütertransporten verwenden will, schließt kein Handelsgeschäft 22). Hierhin gehören ferner: 1) Alle dem HandclSgewerbe eines Kaufmanns dienenden objectiven und subjektiven Handelsgeschäfte, welche an sich nur für den anderen Theil Handelsgeschäfte wären, z.B. die Vcrsichcrungsnahme auf Prämie, die Erthcilung einer Ein- oder Verkaufscommission, die Hingabe von Waaren zum Transport oder zur Spedition, die Bestellung von Maschinen, die Hingabe von Wolle zur Tuchbereitung u. dgl.-»). 2) Zahlvciche vom Gesetzbuch mehr oder weniger vollständig oder gar nicht geregelte Geschäfte So die Verträge mit den Pro- curisten, Handlungsbevollmächtigten, insbesondere auch den Liquidatoren, allen HandlungSdicncrn und Lehrlingen, Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern") — nicht mit dem Handlungögcsinde^); die 22) „Lediglich um des Betriebes oes HandclSgcwerbes willen" : V. des A.G. zu Dresden a. a, O. S. oben §. 47. Not. 40. Motive z. Württemb. Eutw. a. a. O. 23) S. §. 45. §. 49. Not. k. §. 50. Not. 1. Motive z. N.H.G.B. S. 28. Thöl S. K0. 24) Etat. v. Bergamo l4S7, rit. 16, Constit. v. Mailand v, lö4l. üb. V. Leipz. H.G.O. v l6?Z. Art. 3 Naumb. W.O. 1693. Phoonsen Vorschlag (bei Siegel 0. .j c, II. p, 365». Nürnb. Rathserlaß v. 1624. Nürnb. Banco- und Mercantilger.O. 1697. Z. II., und Urtheile Nürnberger Gerichte fNürmberger S. 86). Vreslauische Meß- und W.O. 1742. §. S. Lclit 6e Oliarles IX. Nov. 1563 art. 3. Die Orclonnancs IV. Ar. 2057. 2058. Die nachgebildeien Haudels.jcsetzbücher, mit Ausnahme der völlig gleichlautenden Uv^olsm. 604 Neap. 613. — ähnlich Russ. H.G.B. Art. 1176. Z.1 „Klagcsachen gegen KaufmaunscvmmiS und Ladendiencr", — schneiden die Controverseu ab. Sardin. Art. 675 hat den Zusatz „die Klagen der Schisföcapitäne, Factoren, Commis und anderer subalterner Agenten der Kaufleute gegen die Kheder und Kaufleute, welche sich ans deren Handelsgeschäfte beziehen." Bad. Ldr. Anh. I. „Alle Rechtsverhältnisse und des- salligen Verhandlungen der Handelsleute mit ihren Handlnngsverwaltern, Handlungsgehülsen, Handlungsdiencrn, Lehrlingen und Markthelfern." .Ooll. Art. 4 Z. 9 „die Handlungen von Factoren, Cargadoren, Convoi- loopers, Buchhaltern und anderen Bedienten von Kauflenten betreffs des Handel» ihres Principals." S. IIvitiuZ I. p. 06. 67. civ >V-rl I. 1. r>. 5,6—53. Portug. Art. 204. Z 9 „Alles, was sich bezicht auf Factoren, CommiS und andere Angestellte der Kaufleute, betreffend ihren Handel." Hamb. H.G.O. Art. 13 „über Klagen, die gegen GeschästSvorslcher, Buchhalter, CommiS, Lchrburschcn oder sonstige, von Kaufleuten, Dctail- händlern, Banquiers und Maklern in ihren Handels- Banquier- und Maklergeschäften adhibirte Personen, oder auch von diesen in dircctcm Bezug auf diese Geschäfte angestellt werden." Brem. H.G.O § 18 6. „Streitigkeiten zwischen Kaufleuten — einerseits und ihren Geschäftsvorstehern, Buchhaltern, CommiS, Lehrburschen oder sonstigen in ähnlichen Verhältnissen zu ihnen stehenden Personen andererseits, wogegen solche Streitigkeiten, welche zwischen Fabrikanten oder Handwerkern und ihrem Arbeitspersonal über dessen Dienstverhältnisse vorfallen, nicht dahin gehören." — Der Württemb. Entw. Art. 619 erkennt zwar die Rechtsverhältnisse zwischen Handelsleuten, ihren Bedienten und Lehrlingen, Lohn- und Fabrikarbeitern als Handelssachen an, unterstellt jedoch, wegen des befürchteten Mißtrauens der letzteren gegen die Unparteilichkeit der aus Kaufleuten zusammengesetzten Handelsgerichte, die Nechtöstreuigkciten über Dienstverhältnisse oen Handelsgerichten nur im Falle freiwilliger Unterwerfung — wogegen, nach Art. 816. Z. 3., die Klagen Dritter gegen HandlungSbe- Hs>Z Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gung2°); die Bürgschaften, welche der Kaufmann im Handelsgewerbe diente aus ihren Dienstverhältnissen und Verträgen im GewerbSvcrkehr des Principals schlechthin vor die Handelsgerichte gehören sollen. Motive S. 690. K9I. 68», Das N H. G B. Art. S, beurtheilt nach Handelsrecht „die Rechte, welche gegen die Factoren, Disponenten oder Gehülfen eines Kaufmanns wegen eines in dessen Namen geschlossenen Handelsgeschäfts von. den Kontrahenten geltend gemacht werden" — Motive S. 30 — schweigt dagegen von den zwischen Principal und Gehülfen begründeten Rechtsverhältnissen. Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 397. 398. schlägt znr Ergänzung einen wesentlich der Brem. H.G.O. entsprechenden Passus vor. Der I. Pr. Entw. §. 1048. Z. 2 schloß sich dem R.H.G.B. an, der II. Pr. Entw Art. 9S7. Z. 2 dagegen zählt erweiternd auf „Streitigkeiten aus dem Verhältnisse der Kaufleute zu ihreu Factoren, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehülfen, ingleichen Klagen gegen diese Personen aus Handlungen, dnrch welche sie sich im Gewerbe ihres Principals Dritten verantwortlich gemacht haben." Motive S. 541. K42. Der Nevid. Oesterr. Entw. §. 3 6. zählt zu den Handelsgeschäften „Die Dicnslverträge zwischen den Procuraführern, Buchhaltern oder anderen Gehülfen des Geschäftsbetriebs von Handelsleuten oder Handelsgesellschaften und diesen Dicnstgebern, soweit diese Verträge die Hülfelcistung in dem bemerkten Geschäftsbetriebe zum Gegenstand haben", und der Bremer Antrag (Art. 4. i. k. Prot. S. 413. 414) zählt zu den Handelssachen „die rechtlichen Verhältnisse zwischen Kaufleuten und ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehülfen und sonstigen in einer ähnlichen Stellung zu ihnen stehenden Personen, sowie die Dritter dem Principale und diesen Angestellten gegenüber aus Handlungen der letzteren im Geschäftsbetrieb"; desgleichen „die rechtlichen Verhältnisse der Schisssrheder, des Schiffers und der Schiffsmannschaft zu einander, — Dritter zu dem Schiffsrheder und zu dem Schiffer aus Handlnngen des letztereu in Schifsahrtsangelegenheiten." Ueber die An- gemessenhcit dieser Sätze scheint kein Streit geherrscht zu haben ls. den Antrag, Anlage ä., Art. 214. Prot. S. 520), doch wurde beschlossen, an dieser Stelle von der Aufnahme derselben abzusehen, Prot. S. 614. 516, und ist so, da der Abschnitt von den Handelsgerichten von der Conferenz nicht berathen worden ist, die Aufnahme in das Gesetzbuch unterblieben. Indessen ist hinsichtlich der Verhältnisse der Procnristen und Handlungsbevollmächtigten gegen Dritte durch H.G.B. Art. 55 ausdrücklich die Beurtheilung nach Handelsrecht anerkannt, und daß für die inneren Verhältnisse gemäß H.G.B. Art. I. das Handelsrecht maßgebend sein soll, kann,» auch abgesehen von den detaillirten Vorschriften des H.G.B. Art. 41 — CaP.II.DieeinzelnenGeschäfte.8.57.GeschäftedesHandelsgewerbeS.H.G.B.Art.273.193 leistet, oder welche ihm in diesem geleistet werden^); die gegenseitige 64, keinem Zweifel unterliege. Die Einführungsgesetze haben bei Aufzählung der Handelssachen, bez. bei Regelung der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte, diese Verhältnisse aufgeführt. Preuß. E.G. Art. 2. Z. 5. „die Rechtsverhältnisse zwischen dem Procnristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungögehülfen und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie das Nechtsvcrhältuiß zwischen einer dritten Person uud demjenigen, welcher ihr als Procurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäft haftet (H.G.B. Art. SS.)", vgl. Art. 47. Z. 3, die Motive und Commissionsberichte (Verh. S. 313. 449. 4S».), Gesetzcntw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. 15 (Aeitschr. f. Handelsr. V. S. 576). Uebereiustimmeud die E.G- v. Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. S., Hessen-Darmstadt Art. 37. Z. 3 , Hessen-Homburg Art. 34. Z. 3., etwas abweichend in der Form, uud zum Theil ausführlicher aufzählend: K. Sächs. Ausführungsv. v. 30. Dec, 1861. §, 8., Bayer. E.G. Art.63. Z.4., Oefterr. E.G. Z. 39. Z. 2, welches z. 40 die fortdauernde Gellung der Bestimmungen über die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lvhuverhältniß nach den Gewerbegesetzen - vgl. §. 25 und Gewerbe- Orduuug §. 102 — vorbehält. In allen diesen Einsühruugsgese^eu werden jedoch die Rechtsverhältnisse bez. Streitigkeiten, von welchen hier die Rede ist, den Rechtsverhältnissen ans Handelsgeschäften (H.G.B. Art. 271-277) entgegengestellt (s. z. B Preuß. E.G. Art. 2. Z. 1. Art. 47. Z. 1. 2., Sächs. Ausführungsv. §. 8. Z. 1., Bayer. E.G. Art. 63. Z. 1., Oesterr. §. 39 a. A.), uud fragt sich daher, ob im Sinne dieser Einführungsgesetze die Rechtsgeschäfte, welche die Quelle dieser Verhältnisse sind, wie Dienst-, Lehrlings- Bevollmächiiguugsverträge, auch den allgemeinen Regeln des vierten Buchs von den Handelsgeschäfte» unterliegen, insbesondere ob sie, wo das bürgerliche Recht die schriftliche Velrags- form erfordert, dcmungeachtet nach H.G B. Arl. 317 auch formlos eingegangen werden dürfen. Vgl. die entgegenstehenden Ausführungen Eentralor- ganI.S.258. 273.11. S.69.99.III.S.12.23. Gehöreu indeß die fraglichen Geschäfte uach dem Wortlaut und der dargestellten Entstehuugsgeschichte des Art. 273 in dessen Bereich, — f. auch Thöl S, 90, — so ist nicht anzunehmen, daß die Eiuführnngsgesetze eine materielle Abänderung dieses Rechtssatzes bezweckt haben. S. oben S. 221. 222. 25) H.G.B. Art. 65. Oesterr. E.G. §. 39. Z. 2 „— nicht blos Gesinde- dienstcn verrichtenden Personen." 26) Nürnberger Privil. v. 1508. 1520, Nathserlaß v. 31. März 162-1, Banco- und Mercantil-G.O. v. 1697 §. II. Leivz. H.G.O. v. 1682 Arl. II. Ha- nauische Handels- Colleg- und W.G.O. v. 1737. Breslauer Meß- u. W.O. ^ -191 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Versicherung für Handelszwecke die Aufnahme von Darlehen für v. 1742. §, 8. Ocsterr. W. und Mcß-G.O. v. 1763. tit. I. §. 1. W.O. f. Galizicn v. 22. Juli 1775. ^u6. cumd. »rt. I. DaS ?.6it 6s Llrar- les IX. v. Nov. 1563. Art. 3 unterwarf die Socielätsstrcitigkeiten der HandelSgcrichtSjnrisdiction, dagegen die neuere französische Gesetzgebung, OrljonnanLS 6u coram. v. 1673. tit. IV. Art. 9 ff., Loäo 6e evmin. nrt. öl — 63 den Zwangsschicdsgerichten, daher eine Aufzählung derselben unter den Handelssachen sehlt, und erst Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1856, welches die Zwangöschiedsgerichtc in Svcietätssachen beseitigt, der Art. 631 des (^ocls äs comm. dahin ergänzt, daß die Handelsgerichte auch erkennen sollen „über Streitigkeiten zwischen Gescllschas- leru im Falle einer Handelsgesellschast." Dagegen gehörte die Frage, ob eine Handelsgesellschaft bestehe, vor die ordentlichen Gerichte — nur das Sardin. H.G.B. Art. 682. weist dieselbe ausdrücklich dem Handelsgerichte zu, desgleichen die neuere PrariS des Appellhofs zu Cöln — und die Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Gesellschaftsvertrags vor das Handelsgericht. S. Lioolrs, OictionnairL s. v. arditra^s üli-. 650 tk. Nhein. Archiv 9. 1, 172; 15. 1, 30; 26. 1, 47; 41. I, 175. Von den neueren Gesetzen unterwerfen den Handelsgerichten: Hamb. H.G.Q. Art. 13. „— alle Streitigkeiten in Betreff von Societätsverbindungen zu Handels- geschäslen", Brem. §. 186. „SocictätSverlräge in Bezug auf Handelsgeschäfte," Nuss. H.G.B. Art. 1176 Z. 2. „Streit- und Klagesachen aller Art zwischen Compagnons eines Handlungshauses in vollständiger Compagnie, Commandit-Compagnie und Compagnie zu besonderen bestimmten Geschäften und Unternehmungen." — Württemb. Entw. Art. 2. Z. 1. .Handelssachen sind die Rechtsverhältnisse des Handelsstandcs uud insbesondere der Handelsgesellschafter," Art 316. Z. 2. „alle NechtSstreitigkeiten unter Handelsgesellschaftern, insoweit die Parteien keinen Gebrauch vom Schiedsgerichte machen." Motive z. R.H.G.B. S. 24. „Der SocietätS- verlrag, weil man durch denselben in den Stand gesetzt wird, entweder überhaupt das Handelsgcwcrbe zu treiben, oder es in größerer Ausdehnung zu treiben." Der Prcuß. Entw. I. Z. 1043. Z. 1. II. Art. S37. A. 1. unterwirft den Handelsgerichten „Streitigkeiten aus dem Verhältniß der Handelsgesellschafter zu einander während des Bestehens und nach der Auflösung der Gesellschaft." Entsprechend die Einführungsgesetze- Preuß. Art. 2. Z. 2. „Handelssachen sind — die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowie zwischen den Theilhabern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (H.G.B. Art. 10 — s. oben §. 4ö. Not. 33), sowohl Cap.II Die einzelnenGeschäste,§,57.GeschäftedesHa»delögewerbeS.H.G.B.Art.273.495 den Handelsbetrieb^^); die Annahme und Hingabe von Waaren zur während des Bestehen« als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, ingleichen das Rechlsverhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handclsgesellschasi und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben", vgl. Art. 47. Z. 3; entsprechend! Anhall-Bernb. Art. 2. Z. 2, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 1, Hessen-Homb. Art. 84. Z. 1: specia- lisirender: K. Lächs. AuSführungsv. z. 8. Z. 3 , Bayer. E.G. Art. 63. Z. 5. Nicht als Handelsgeschäft will die Abschließung eines Handclöge- sellschaftSvcrtragcö Brix S. 279 ansehe», weil das Handelögewerbe in der Regel erst nach jener Vertragsabschließung inö Leben trete. Allein das Gesetzbuch vcrlangl nicht, daß das Handelsgewerbe bereits begonnen habe. Die in der sranzösischen Praris lebhaft verhandelte, vom CassationShofe mehrfach bejahte Frage, ob die bloße Zeichnung oder der Ankaus von Aclien selbst zur Capitalanlage um deswillen als Handelsgeschäft zu erachten sei, weil der Erwerber dadurch Mitglied einer Handelsgesellschaft werde — §. 47. Not. 19, — s. auch Nrillarä Nr. 531 , Nou^uivr II. x. 210. 263 17. H.Isu-et I. Nr. 150. IV. Nr. 2022, Uasss II. Nr. 1390 — ist »ach D.H.G.B. jedenfalls für deu Nichlkaufmann zu verneinen: §. 47. Not. 32, für den Kaufmann dann, wenn die Capitalan- lage erweislich nicht für das Handelsgewerbe, sondern sür das gesonderte Privatvermögen geschehen ist. Die Eingehung einer Gelegcnheiiögescll- schaft seitens zweier Nichlkauflcule ist uicht Handelsgeschäft, wenngleich die daraus entspringenden Rechtsverhältnisse Handelssachen. S. auch V.Hahn I. S. 2. S. 213 (?), 27) Siatuten von Bergamo von 1457. e, 16. 23, Constitutionen von Mailand v. 1541, Üb. V, Nürnberger Banco-O. v. 1697. §. II, Breölauer Meß- und W.O. v. 1742. §.8. Die Französ. Praris, auch des Cassationö- hofeS, schwankt, wann eine Bürgschaft als HandclSgeschäst erscheine. Meist wird verlangt, daß wenigstens der Bürge Kansmann und die Schuld eine Handelsschuld sei — das letztere allein soll nicht genügen (obwohl oer Cassaiionshof das mchrsach angenommen hat), cö sei dem: der Bürge persönlich bei dem Erfolge des Hauptgeschäfts iuteressin — trotz des Vvr- haudeuseins beider Erfordernisse wird jedoch das Gegentheil angenommen, falls die Bürgschaft unentgeltlich geleistet oder dem Handelsgewerbe des Bürgen fremd ist. ?o,r Etat. v. Verona Uti. II. c. 2, Nürnberger Nachserlaß v. 1624, Nürnb. Baneo-O. §. >I, Botzener Markt-Privil. v. 1648 Art. I, Leipz. H.G.O. Art. II, Brcslauer Meß- u. W.O. Z. 8. Nsvius sä -Ins Ludee, III. 6. -lid 21. Nr. 32. Orül-irä Nr. 183. ^I-rn^or IV. Nr 2037. Die Rheinische Praxis schwankt, ob auch ein einem Kaufmann ohne Schuldverschreibung gegebenes Darlehen als Handelsgeschäft zn erachten sei: dagegen Rhein. Archiv 40. 1, 207, dafür: socl. 4-1. I, 127; 51. 1, 127. Nach Span. H.G.B. 367, Portug. 276, Brasil. 247, Buenos-Aires 701, Württemb. Entw. 390. wird zum kaufmännischen Darlehen erfordert, daß wenigstens der Schuldner Kaufmann, und daß es zu Handelszwecken (das Span. H.G.B, verlangt ausdrückliche Erwähnung dieser Bestimmung) gegeben sei. Die Motive des R.H.G. B.'s S. 24 nennen unter den Hülfö- geschäften „wenn Jemand ein Darlehen aufnimmt, um sich als Kaufmann elabliren oder um seine Geschäfte ausdehnen zu können." Die Motive des Preuh. Enlw.'s S. 112 erkennen, gegen die Beschränkungen der vorgenannten Gesetze, jedes Darlehen, dessen Schuldner ein Kaufmann ist, als kaufmännisches an, weil die Verwendung in das Handelsgewerbe bei einem Kaufmann stets anzunehmen, jedenfalls die creditirten Gelder mittelbar dem Handelsgeschäft des Schuldners dadurch zu statten kommen, daß derselbe der Nothwendigkeit überhoben ist, die zu anderen Zwecken erforderlichen Gelder aus seinem Geschäftsfonds zu entnehmen. Indessen scheidet doch H.G.B. Art. 292, die „Darlehen, welche ein Kaufmann" empfängt und „die Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften;" für die ersteren soll die Zinötare des bürgerlichen Rechts selbst dann nicht bestehen, wenn sie etwa ausnahmsweise nicht Handelsgeschäfte sein sollten. Das Darlehen, welches der Kaufmann gibt, ist nicht Hülfsgeschäft, sondern fällt unter Art. 272. Z. 2. und S. 2, s. auch Art. 290. S. 2. Auerbach, Archiv f. W.R. XI. S. 75, U. des H.G. zu Coblenz v, 8. Sept. 1362 (Centralorgan I. S. 222), Maaßen in Busch'S Archiv I. S. 131, v. Kräwell S. 361. 20. 30) Von dem kaufmännischen Depositum handeln besonders: Span. Handelsges. Art. 404 ff. Portug. Art. 305 ff. Brasil. Art. 280 ff., Buenos Aires Buch II. tit. II, Württemb. Entw. Art. 404 ff. Das Span, und Vortug. Gesetzb. verlangen, daß Deponent und Depositar Kaufmann, daß die de- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 32 498 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. als Pfand für Handelsschulden^); die Ertheilung einer Vollmacht in Handelssachen^); Vergleiche, Zahlungsversprechen (Lmistiwta) ponirten Gegenstände Handelsobjecte, und daß die Hinterlegung in Folge einer Handelsoperation geschehe; das Brasil, nur, daß der Deponent Kaufmann, nnd die Hinterlegung mit dein Handel iu Verbindung stehe; der Würtiemb. Entw. daß der Depositar Kaufmann, die Uebernahme als Haudelsgeschäsl erscheine, und das Object in Handelögcgenständen bestehe. S. ?arc!s8snL II. Nr. 491. Orillarcl Nr. 192. Ueber das irreguläre Depositum im Bankverkehr s. S. 458. 31) Oben §. öS. Not. 13. §. 59. Not. 13. 32) Orill-rrcl Nr. ^90. NonAuier 1l, p. 343 ll. Lioc-Irs, clietloun-rirs s. v. g.»ts cls coinm. Nr. 213. Die Streitsrage, inwiefern für die Bestellung uud Uebertraguug von Faustpfäuderu im Handelsverkehr die Vvr- schrisien des Lcicls civil maßgebend seien, ist durch das Ges. v 23. Mai 1863 (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VII. S. 156 ff.) für alle von Kaufleuten oder Nichtkaufleuten für Handelsschulden bestellte Faustpfänder entschieden, nnd diese unter freiere Regeln gestellt. Das Pfand gilt als kaufmännisch, nach Portug. H.G.B. Art. 320, vgl. Art. 312 ff., — f. auch Bueuos Aires Buch II. Tit. 12. — uur unter Kaufleuten, für eine Handelsschuld, und an Haudelöobjecleu. Der Württemb. Entw. Art. 409 ff. verlangt, daß einem Handelsmanne Handelsgegenstände für HaudelSforderuugeu verpfändet werden. S. Ungar. Gesetzart. XV. Th. I. Z. 193—200 (gilt nur für Wcchselfordernngen). Regeln über die Bestellung von Faustpfändern dnrch Kaufleute im Handelsbetrieb, bez. unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften: D.H. G.B. Art. 306 — 312. Ausdrücklich zählen zu deu Handelssachen: Bayer. E.G. Art. 63. Z. 9, Hesscu-Darmst Art. 37. Z. 4, Hesfen-Homb. Art. 34. Z. 4 „Die Rechtsverhältnisse aus der Bestellung, Zurückfordcruug oder Gettcndinachung von Faustpfändern für Forderungen ans Handelsgeschäften, aus dem Bestände oder der Ausübung des RcleunonsrechieS wegen solcher Forderungen, sowie aus dem Bestände oder der Geltendmachung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelsgejchäficn." U. des A.G. zn Cöln v. 6. Nov. 1859 (Zeitschr. f. Handelr. VI. S. 546. Ueber Lombard - und Hypothetengeschäft f. z. 63. und über oas Ausleihen auf Hypothek K. 59. Not. 10d. H. S3. Not. 4. 33) 0rilli>.rcl Nr. 191, Liocl.u a. a. O Nr. 244 tl. Nicht aber die Bevollmächtigung zur Proceßführung, wenngleich in Handelssachen! ?a,r- äessus I. Nr. 52. Portug. H.G.B. Art. 762—787, Brasil. Art. 140 -164. setzen voraus, daß beide Theile Kaufleute sind , das Geschäft ein Handelsgeschäft ist und die Aussühruug im Nameu des Mandanten erfolgt. Cap.II.DiccinzelnenGcschäste.§.57.GeschäftedcöHandelsgewerbes,.H.G.B.Art.273.499 in Bezug auf Handelsschulden, Erwerb und Veräußerung von Handelsforderungen und Uebernahme fremder Handelsschulden mittelst Cession, Novation^); die Verträge mit Dispacheuren, mit Messern, Wägern, Schauern, Stauern und anderen untergeordneten Hülfspersonen Verträge mit Wirthen, Bäckern u. dgl. zur Unterhaltung der Gehülfen, Fabrikarbeiter^); Verträge mit Handwerkern über die für die Einrichtung oder Ausschmückung der Handelslocalitäten zu beschaffenden Arbeiten"'); über Be- oder Verarbeitung der zu weiterer Veräußerung angeschafften Waaren^); die Aufnahme- und S, auch H.G.V. v, Buenos Aires Buch II. Tit. 2. Das D. H. G. B. spricht Art. 2 97 vou Aufträgen uud Vollmachte», welche vvu einem Rausmaun in dem HandelSgewcrbe ausgehen, Art. 298 allgemein von Vollmachten zu Handelsgeschäften, Art. 323 vou Aufträgen an Kanflente, Art. 361 von Aufträgen zu Handelsgeschäften, Art. 736. 7 87 von Versicherungen für fremde Rechnung. Ueber die Vollmachten der Procnristen und der Handlungsbevollmächtigten H.G.B, Art. 41 —56.58, Cvrreö- pondentrheder Art. 459 — 466, 476, Schiffer 478. 495—526, der Mäkler Art. 67, der Commissionäre und Spediteure Art. 272. Z. 3. Art. 360—339, der Agenten Art. 272. Z. 4. und oben Not. 25, §. 54, §. 55. 34) Leipz. H.G.O. Art. II, Breslauer Meß- und W.O. §. 3. Vgl. auch Prot. S. 553, 1321 zu H.G.B. Art. 299. Prot. S. 1271 (Art. 234. Z. 3. der Anlage 0). Vgl. oben §. 47. Not. 20. 35) Nnss. H.G.B. Art. 2114 ff. 2463, zahlreiche Hambnrgische Verordnungen in Hamb. Haudelsarchiv 1857, Pohls, Handelsrecht I. S. 156—160. Brinckmauu, Archiv a. a. O. S. 400. I. Pr. Entw. §. 1048. Z. 3. II. Pr. Entw. Art. 937. Z. 3. Bremer Antrag Art. 4K. (Prot. S.413. 516). D.H. G.B. Art. 431. 731. 841. Bayer. E.G. Art. 63. Z. 6. „Die Rechtsverhältnisse, welche aus deu Lerufsgcschäsieu der — Dispacheurs, Gülcrbeslälter, Wäger, Messer oder anderer Personen, welche die Menge oder die Güte der Waaren oder deren Verpackung sür den Handelsverkehr ösfcutlich zu beglaubigen haben, zwischen ihnen nnd anderen Personen entstehen." Oesterr. E.G. Z 39. Z 1. „Streitigkeiten aus den Berufsgeschäften der — Wäger, Messer uud anderer Personen, welche zur Vornahme und Bcsläiignng ähnlicher Verrichtungen im Handelsverkehr bestellt sind, zwischen denselben einerseits uud den Partien andererseits." 36) ^ langst, IV. Nr. 2048. 37) V. des A.G.'s zu Dresden v. 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 576). 38) U. des A.G. zu Eoln v. 28. Mär; 1862 (Centralorgan II. S. 4). S. oben S. 429. 452. Rot. 3. 32 * 5W Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Miethverträge, welche Gastwirthe mit den Reisenden schließen^), und alle Verträge, weiche diesem Zwecke dienen, wie die Anschafsung von Hausrath und Betten. Auch die Uebernahme einer bestehenden Handlung oder eines Theiles derselben, mit oder ohne Firma, im Wege des Kaufes, Tausches, der Erb- oder Societätsheilung, der Pacht u. dgl. Solche Uebernahme gehört regelmäßig zum Betriebe des Handelsgewerbes, da sie dessen Betrieb ermöglicht oder fördert, und unterliegt der Handelssitte"). Wird die Handlung mit Vorräthen von Waaren und 39) Diese Geschäfte sind zwar Grundgeschäfte des Gewerbes, aber Hülfsgeschäfte des Handelsgewerbes, weil das Handelsgewerbe des Wirths nur in der Anschaffung zur Veräußerung besteht. Oben §. 46. Not. 24a. 40) Leipz. H.G.O, von 1682 Art. II. „— es werde versonaliier oder realiter, nämlich ansf eine gantzc Handlung, Handels-Waaren oder Effecten gektagi —." In der französischen Doctrin herrscht Streit, ob die Uebernahme einer Handlung auch ohne Waaren als Handelsgeschäft erscheine. Doch bejaht die Mehrzahl. ?ktl'6sssus I. Ar. 9, welcher, mit dem Eassationöhof, Ar. 20. auch den Verkauf als Handelsgeschäft gelten läßt — f. jeooch Aass ölt. Ar. 1390; Bolivier I. Ar. 36, s. jedoch Ar. 21, Nasss II. Ar. 1382, Orillarä Ar. 261, AonAnisr I. p. 389—393, welcher jedoch mit Unrecht den Fall ausschließt, wo der Ankauf geschieht, um die Handlung eingehen zu lassen, und dadurch eiue nachtheilige Concnrrenz zu unterdrücken, denn anch solcher Ankauf dient dem Handelsgewerbe. Richtiger nimmt ^.lanast IV. Ar. 2023 den Fall aus, wo der Ankauf in der Absicht geschieht, das Geschäft unentgeltlich an einen Dritten zu übertragen. — Der Württemb. Entw. Art. 821, vgl. Motive S. 17, verneint, weit es sich hier in der Regel von Erwerb oder Veräußerung liegender Gründe oder der Zugehörungen handelt (?) — daher anders bei dem Kauf oder der Miethe einer Handels- oder Fabrikeinrichtung, um dieselbe abgesonderi von den Liegenschaften zu benutzen. Daß die Uebernahme als Handelsgeschäft Hai betrachtet werden sollen, ergeben D.H. G.B. Ari. 22. 23, und die freilich zu keinem Ergebniß führende Erörrernng über die rechtlichen Folgen der Uebernahme: Revid. Oesterr. Entw. H. 31—33, Prot. S. 41. 42. 28V—282. 1108. 1431 —143S. 1439— 1441. S. auch Prot. S. 1271 (Anlage L. Art. 234. Z. 4). Die Einführungögeseue bezeichnen als Handelssachen, oder unterwerfen doch den Handelsgerichten: Preuß. E.G. Art. 2. Z. 4, K. Sächs. Ausführungsverordn. §. 8. Z. 5, Bayer. E.G. Art. 63. Z. 3, Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. 4, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 2, Hessen-Homb. Art. 34. Z. 2, Oesterr. Z. 39. Z. 1. „das Rechtsverhältniß, welches durch Cap. M. §. 58. Die Präsumtionen. H.G.B. Art. 274. 501 Werthpapieren übernommen, so kann zugleich ein objectives"") Handelsgeschäft vorliegen. Ob und zu welchem Werththeile Immobilien den Gegenstand dieses Geschäfts bilden, entscheidet nicht, sofern nur diese nicht ausschließlich^-). Dahin gehören auch die Fusionsgeschäfte ^). Gleiches gilt von dem Erwerb von Erfindungspatenten zur Ausbeutenicht aber, nach D.H.G.B., von Handelsmäklerstellen ^). Cap. III. Die Prasumlionen. §. 58. Durch die wichtige Doppelpräsumtion H.G.B. Art. 274^) wird das System der Handelsgeschäfte abgeschlossen, sür und gegen Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Contrahenten entsteht." S. auch Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S.400. und Lehrbuch Z 2. Not. 2, Anschütz, Kritische Vierteljahrsschr. I. S. 17, Mein Gutachten S, 22, Blnntschti, D. Privatr. tz. 24a, Auerdach, Archiv f. W.R. XI. S. 65, Busch, Archiv 1, S, 12. (aber nicht, wie dieser meint, im Sinne des Art. 271, da ein Handelsgeschäft auch ohne Waaren veräußert werden kann, nnd nicht der „Verkauf" geschieht zur Fortsetzung des Geschäfts, sondern zu diesem Zwecke kann, braucht aber nicht nothwendig, der Ankauf geschehen). S. auch Urtheil des Niedergerichts zu Hamburg v. 10. März 1862 (Hamb. Genchlszeit. Bd. II- Nr. 13). Dagegen die Motive einer V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 574). 41) Oben §. 47. 42) S. §. 59. Not. 14. 15. 43) Rau, Voltswirthschaftspolit. II. §. 312cl. D. H. G. B. Art. 215. S. 2. Art. 247. Zeitschr. f. Haudelsr. Bd. VI. S. 618 ff. Nenaud, DaS Recht der Actiengesellschafteu S. 721 ff. 44) S. §. 47. Not. 17. 45) UssLö II. Nr. 13S0. S. jedoch oben §. 55. Not. 4. 5. §. 59. Not. 10. 1) S. oben S. 315—317, insbesondere Not. 10. S. 322—326. R. H.H.B. Art. 5 „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten in Betreff seiner als Handelsgeschäste, wenn nicht bewiesen wird, daß sie es nicht sind." Motive S. 26. „Die allgemein aufgestellte Vermuthung rechtfertigt sich dadurch, daß es dem Contrahenlen des Kaufmanns in vielen Fällen nicht möglich sein wird, die Beziehung eines Vertrages zn dem Gewerbe des Kaufmanns nachzuweisen, und daß der Kaufmann oaher durch bloßes Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, Kaufmann der häufig schwierige Beweis, daß dessen Rechtsge- Leugnen sich denjenigen Wirkungen entziehen kann, welche der Vertrag als Handclsgeschäst haben würde. Die Terminhnug belastet deu Kaufmann mit dem Beweis, daß der von ihm geschlossene Vertrag nicht in Betresf seiner ein Handelsgeschäft sei." Gegen diese Präsumliou, weil bei dem weiten Kaufmannöbcgriff des Entwurfs zu gefährlich, dagegen unter Umständen für eine Fiction: Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S- 394. 335., s. auch Endcmann, Kritik S. 22. Revid. Oesterr. Entw. §. 4 „Es wird vermuthet, daß alle sich auf bewegliche Sachen beziehenden Verträge zwischen Handelsleuten nnter sich Handclögeschäsie sind." I. Pr. Entw. Z. 210, S. 2, II, Pr. Entw. Art, 211. S, 2. „Die von — gelten in Beziehung auf ihn für Handelsgeschäfte, wenn nicht das Gegentheil erwiesen ist" (II, Entw. „wird"). II. Pr. Entw. Art. 211. S. 3. „Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als für sein Gewerbe gezeichnet, wenn nicht ein entgegenstehender Verpflichtungs- gruud darin entHallen ist." Motive S. 102 „Hänfig wird die Natur des Geschäfts schon von selbst ergeben, ob und inwiefern es eine Beziehung auf das Handelsgewerbc hat. Für die anderen Fälle empfiehlt es sich, die Präsumtion auszustellen, daß alle von einem Kaufmann geschlossenen Verträge ihm gegenüber so lange für Handelsgeschäfte gelten, bis das Gegentheil erwiesen ist; die Verhältnisse eines Kaufmanns rechtfertigen bis zum Beweise des Gegentheils die Annahme, daß er bei allen seinen Geschäften seinen Gewerbebetrieb imAnge gehabt habe. Dasselbe muß auch von den von einem Kaufmann ausgestellten Schuldscheinen gelten." In erster Lesung war die Fassung beantragt „Gehören beide Theile dem Kauf- manuSstaude au, so gilt das zwischen ihnen geschlossene Geschäft als Handelsgeschäft, sofern nicht das Gegentheil klar erhellt" (Bremer Antrag Art. 6, Prot. S. 414), wurde dagegen einstimmig, ohne Debatte, die Fassung angenommen: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge werden als Handelsgeschäfte und die von einem solche» gezeichneten Schuldscheine als für sein Gewerbe gezeichnet vermuthet." Prot. S. S44. 546. Der I. Nürnb. Entw. Art.233. S, 2 3. nähert sich jedoch wieder mehr der ursprünglichen Vorlage: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als für den Betrieb seines Gewerbes geschlossen. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als snr den Betrieb seines Gewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegculheil ergibt." In zweiter Lesung wurde die jetzige Fassung, welche sich enge an Art. 273. S, 1. anschließt, zu S. I. ohne Debatte, zu S. 2. mit 11 gegen 4 Stimmen (vgl. Not. 12) angenommen. Prot. S. 1264. 1237. 1238. II, Nürnb. Entw. Art. 257. — Unrichtig sieht C.F.Koch, Cap. III. §. V8. Die Präsumtionen.^ H.G.B, Art. 274. 503 schäfte diejenigen Merkmale an sich tragen, ans denen nach H.G.B. Art. 271—273 deren Eigenschaft als Handelsgeschäft beruht, entbehrlich. Die Vermuthung besteht für und gegen den Kaufmann2). I. Eine einfaches Präsumtiou, ohne Beschränkung des Gegenbeweises, besteht für die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge, d. h. für alle Verträge desselben, welche ihrer Natur nach Handelsgeschäfte und darum zum Haudclsgcwerbe gehörig sein können^): objective oder subjcctive Gruudgeschäfte, wie bloße Nebenoder Hülfsgeschäfte des Handclsgewerbes. So wird vermuthet, daß die Anschaffung eines Kaufmanns zur Veräußerung mit Gewinn oder zum Gebrauch oder Verbrauch in seinem Gewerbe geschehen sei; daß der Veräußerung eine SpccnlationSanschaffung vorausgegangen sei, daß der übernommenen Lieferung eine Anschaffung nachfolgen solle; daß der Transport zu Handclszweckeu verdungen, das Darlchn '^) zu Haudelszweckeu aufgenommen sei, u. dgl. Keine Präsumtion besteht hinsichtlich solcher Verträge, welche ganz außerhalb des Kreises des Handelsverkehrs liegen, wie Geschäfte des Familien- und Erbrechts, Annahme eines Lehrers, Erziehers, Advo- caten, SchiedSrichtcrvcrträge^), Verträge über Immobilien^). Sie wird entkräftet durch den von dem Kaufmann wie von seinem Gegner aus der Natur dcS Geschäfts, aus dem Inhalt des Vertrags, aus ausdrücklicher Erklärung oder den begleitenden Umständen mittelst jedes processualisch zulässigen Beweismittels zu führenden Gegenbeweis, z. B. daß der Ankauf zum Privatgebrauch, der Vcr- Commentar li, I. Not. 22 in unserem Satz nur eine Anwendung von Art. 273. S, 1. auf Verträge. 2) Die Vorarbeiten l.Not. 1) heben einseitig nnr die letztere hervor. S. jedoch v. Kräwell S. 337, v. Stnbcnranch, Handbnch S. 34S. 3) H.G.B. Art. 274. S. 1. „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als znmBetriebe des Handelsgewerbes gehörig." 4> Thöl S. Orillar«! Nr. 137. 4s>) Ltrsodrir, lznomcnlo pro«!v>1. pa,rt, III. Nr. 4. 5) U. des Appellhofs zu Cölu d. 14. April 1830 (Rhein, Archiv 14. 1, 66). 6) Revid. Oesterr. Entw, §. 4. V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1862 (Busch's Archiv I. S. 573. 574). 7) iUoliiiiör I. Nr. 87 S., orillürcl Nr. 186, ^,Ia.v.2st IV. Nr. 2007, Nou^uior I. x. 333 S. 504 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. kauf vom eigenen Wachsthum u. s. f. geschehen sei. Daß der Zweifel schon bei Abschluß^) des Geschäftes, sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch die Umstände, gehoben sei, ist nicht erforderlich: der Kontrahent des Kaufmanns, welcher die Erkundigung unterlassen hat, mag die daraus entspringenden Nachtheile und Verwickelungen sich selbst zuschreiben»), Dolose Verleitung des Gegners zur Annahme eines Handelsgeschäfts verpflichtet jedoch den Kaufmann zum Schadensersatz'"). Das Gesetz nennt nur Verträge. Die gleiche Vermuthung trifft jedoch auch bezüglich vertragsähnlicher Rechtsgeschäfte (Quastcon- tracte) zu: für die Geschäftsführung (nsZot, Ze^tio), z. B. die Wechselintervention, das Acccpt eines Wechsels durch den Nichtbe- zogenen, die Annahme und Verwahrung nicht bestellter oder nicht empfangbarer Waaren (H.G B. Art. 323. 348); die Annahme einer Nichtschuld; ja bezüglich bloßer Vertragsanträge (H.G.B. Art. 297. 318—322.)"). II. Eine verstärkte Vermuthung knüpft sich an die von einem 8) So Thvl S, 91. 9) Motive z. R.H.G.B. S. 26. „Da der Artikel nur eine Vermuthung, nicht eine Fiction ausspricht, so ist es Sache desjenigen, dem daran liegt, daß sein mit einem Kaufmann abzuschließender Vertrag ein Handelsgeschäft sei, sich über die erforderliche Beziehung desselben zu dem Gewerbe zu vergewissern." Dies gilt auch im umgekehrten Falle. S. Not. 11. 10) S. §. 44. Not. 7. 11) Der nicht zur Berathung gestellte Antrag Prot. S. 520 nennt Art. 212. „die unter Kanfleuten errichteten Verträge oder sonst vorkommenden Rechtsgeschäfte." In Betreff der Anträge und Aufträge war von Hamburg zur dritten Lesung (Monit. 283) der Zusatz beantragi worden „daß jeder Antrag oder Auftrag eines Kaufmanns als in dem Handelsgewerbe von ihm ausgegangen zu gelten habe, sobald nicht das Gegentheil deutlich aus den Umständen erhelle." Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, indem man annahm, daß nach Art. 274 so lange, als nicht das Gegentheil erhelle, auch jeder Antrag und Auftrag eines Kaufmanns als in seinem Handelsgewerbe ergangen anzusehen sei — Art. 274 wolle demjenigen, der sich mit einem Kaufmann in Geschäfte einlasse, ein Recht geben, bis dahin, wo die Umstände das Gegentheil ergäben, uud so lange der Antrag in irgend einer, wenn auch nur äußerlichen Beziehung zum Handelögewerbe des Offerenten stehe, anzunehmen, daß ihm ein kaufmännischer Antrag gemacht sei." Prot. S. 4561. Cap. III. §. ö8. Die Präsumtionen. H.G.B. Arl. 274. 505 Kaufmann gezeichneten Schuldscheine. Diese gelten als imBetriebe deö Hand elsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt ^). 12) I» dem Bestreben, die durch den Handel hervorgerufenen Urkunde» sowohl processualisch wie gegen alle materiellen Cnnreden möglichst sicher zu stellen, formell uns mattriell unumstößlich zu machen, kam die Italienische Doctrin und PrariS leicht dazu, eine jede von Kaufleuten ausgestellte Urkunde als Handctüurtunde zu erachten, sofern sie nichi ausdrücklich eine dem Handel fremde cirus-i angab. S. namentlich Endemanu: Zeitfchr. f. Handclsr. Bd. V. S. 385—414. Dieser Saß ging in die ättere frau- zösische Theorie und Praxis über, kivivrv zu ()oäe cls cvinra. ^31 fs., und führte zu ^vckc >Is ^oiuiu. Art. 638. S. 2 „Die von einem Handelsmann ausgestellten Scheine (billotL) werden als wegen seines Handels auSgcsielU betrachtet (c^u-ies), wenn ein anderer Ent stehn »gsgrund darin nicht ausgedrückt ist." Wie klar nun auch diese verstärkte Präsumtion sich von der einfachen, regelmäßigen Präsumtion der Art. 631. 632. Z. 6 (vgl. oben §. 42 Not. 10 > unterscheidet, so behandelt doch die französische Jurisprudenz beide Präsumtionen als identisch nnd läßt schlechthin den Gegenbeweis anch gegen den Kaufmanusschein zu, einzelne Schriftsteller sogar gegen die im Schein angegebene cansir, und dies mitunter sogar gegen dritte gutgtäubige Inhaber, sosern nicht eigentliche Handcls- papiere an Ordre vorliegen. S. I>srcksssu3 I. Hr. 52. Uolinier I. Hr. 91. velainarrc- et l.exoitvin I. Nr, 35. Orillarcl 5lr. 206 S. AouAuisr I, p. 333 F. ^liru^et IV. llr.2074t?. Airs8s II. Nr.965kk. Nur Wechsel und Ordrebriefe der Kaufleute gelten schlechthin als Handelsurkunden: Loäs llv i-ourrll. Art. 632. Z.7. Arl. 686.637. (s. oben §.S3. Not. 1.) Von den ucneren Handelsgesetzen schließen sich nur keAciwin. 608, Sar- din. 679, Freiburg. 375 wörtlich au den Lo>ie cls >:omm. an, das Neapel. Art. 611 dagegen nnr hinsichtlich der von Kaufleuten unterzeichneten Ordrebillets „wenn nicht darin eine andere csuL». als ein Handelsgeschäft angegeben ist." Anch die Holländ. PrariS nimmt an, daß gegen Ordrebriefe der Kaufleute kein Beweis zulässig sei, daß sie nicht sür den Handel ausgestellt worden: ^ssc-r, VVsclzveiil. 6. lOben §. 53. Not. I.) — Unter den Vorarbeiten des D.H.G.B.'s nahm zuerst der II. P r. Entw. Art. 211. S. 3 die verstärkte Präsumtion des Lo. 638. S. 2 auf, doch, wie die Motive und die Discusfion erster Lesung ergeben, ohne klares Bewußtsein des Unterschiedes von der allgemeinen Präsumtion des Art. 274. S. 1 (f. Not. 1). In zweiter Lesung wurde der Unterschied bemerkt, und beantragi, die Schuldscheine den S. 1 genannte» Verträgen gleichzustellen, daher die Worte „sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt" 506 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Der Schein muß somit eine dem Handelsverkehr offenbar nicht angchörige causg,^) selbst angeben, z. B. daß die Schuld beruhe auf Mitgiftsbestellung; Schenkung; Geschäften über Immobilien oder Hypotheken an solchen; Erbschafts- und ähnlicher Gütertheilung; Anschaffung für dm Haushalt, den Landwirthschaftsbetrieb; zu streichen, und dafür einzuschalten „im Zweifel." Es sei, heißt es „lein zureichender Grund vorhanden, um die Schuldscheine der Kaufleute, die doch nichts anderes als urkundliche Beweismittel über die von denselben geschlossenen Darlehns- und anderen Verträge seien, also die schriftlich abgeschtofscueu Verträge der Kaufleute anders zu behandeln, als deren mündlich geschlossene Vertrage. Man könne nicht absehen, warum ein Darlchu, welches ein Kansmann znm Zwecke einer Vergnügungsreise ohne Schuldschein entnehme, nach dem gewöhnlichen Civilrecht, und ein zu gleichem Zwecke aufgenommenes Tartchn, für welches eine Urknnde ohne Angabe dieses Zweckes ausgestellt wurde, uach Handelsrecht sollte beurtheilt werden, obschon der Darleiher in beiden Fälleu deu erwähnten Zweck keime. Ein ohne Schuldschein außer Zusammenhang mit dem Handelsgeschäfte des Empfängers gegebenes Tarlchn könne nachträglich und unabsichtlich durch unvorsichtige Abfassung des Schuldscheines zu einem kaufmännischen werden." Dieser Antrag wurde jedoch mit II gegen 4 Stimmen abgelehnt, indem mau — obwohl nicht ohne Widerspruch von anderer Seite — einwendete, „die Schuldscheine und Urkunden der Kaufleute seien nicht blos Beweismittel über deren Verträge, sondern Gegenstände des Handelsverkehrs. Deren ganzer Credit werde untergraben, nnd jeder Schuldschein zu einem diSpntirlichen gemacht, wenn dem erwähnten Antrage stattgegeben, und nachdem ein solcher Schein durch viele Hänoe cir- rulirtc, ein Beweis darüber zugelassen würde, daß der Schuldschein nicht im Betriebe des Handelsgewcrbcs gezeichnet wordeu sei, wenn somit für die Zeit der Circulaliou eines solcheu Scheines im Verkehre jede Gewißheit darüber genommen würde, ob auf deuselbeu bei etwaiger dereinstiger Klageanstellnng die Artikel über die lox ^nastssiitn^ sowie darüber, daß die Beweiskraft an keinen Zeitablanf gebunden sei, nnd über die Jndossa- bililät u. s. w. anwendbar seien oder nicht." Prot. S. 1297. 1293. Ein den abgelehnten Antrag wieder aufnehmendes Monitum von Hamburg zur dritten Lesung (Nr. 26S: Das „ans denselbeu" stellt die Sache zn eng. Bei Schuldverschreibungen, welche nicht indossabcl sind, müßte für den commerciellen Ursprung allemal nur die Vermuthung sprechen") kam nicht zur Berathung. S. „Darstellung" S, 78. Jucouveuienzen hebt hervor E. F. Koch, Commentar lr. I. Not. 23. 13) lloriAuisr I. x. 338 tk. Eap. III. §. 5S. Die Präsumtiouen, H.G.B. Art. 274. 507 Proceßführung (gerichtliche und Anwaltskosten); öffenlicher Gebührenpflicht, wie Zölle u. a. m. Unter Schuldschein^) ist zu verstehen: 1) jedes schriftliche Leistungsversprcchen, gleichviel ob Principales : wie Darlehnsschuldscheinc, Scheine über den creditirten Kaufpreis, Schlußscheine (Schlußzettel), Engagementsbriefe, Stellzettel, Prämienbriefc, Bürgschaftsscheine lH.G.B. Art. 281), eigene Wechsel, das Accept einer Tratte oder einer Anweisung — oder subsi- diäres: wie des Ausstellers einer Anweisung oder einer Tratre, des Indossanten u. dgl. m. 2) jedes schriftliche Schuld- oder Empfangöbckcnntniß, wie Depositenscheine, Frachtbriefe, Conossomente, Ladescheine, Lagerscheine (Warrauts), Anerkennung eines Saldo (Abrechnung > u. dgl. m. 3) Quittungen können, wiewohl die gleiche Präsumtion auch für sie geeignet wäre, nicht füglich unter den Begriff des Schuldscheines subsumirt werden, da sie das gerade Gegentheil desselben bilden'5). Daß der Schein zugleich eine Pfandbestclluug an Immobilien enthält, steht der Präsumtion nicht entgegen'")- Als Schein gilt jede öffentliche oder Privaturkunde, auch ein Brief noch anderweitigen Inhalts; nicht aber ein Vermerk im Handlungsbuch. Die Unterzeichnung braucht nicht durch Unterschrift zu geschehen: es genügt jede Art der Namensunterzeichnung, z, B. durch gedruckte, lithographirte, gestochene Schristzeichen, durch Beidrückung eines den Namen enthaltenden Siegels. Auch gcuügt die Zeichnung im Namen des Kaufmanns durch einen Procuristen, Bevollmächtigten oder einen Geschäftsführer bei nachfolgender Natihabition. Zeichnung 14) Zu enge versteht Thöl S. 91 darunter nur Urkunden über ein- oder zweiseitig verpflichtende Verträge, C. F. Koch a. a. O. spricht gar nur von Darlehen. S. Not. 11. 12. 15) H.G.B. Art. 295 „eines Schuldscheines oder einer Quittung." Doch passen die allgemeinen Erwägungen (Not. 12> vollkommen auch sür Quittungen, und die Italienische ^octrin faßte unter i^oelnr Schuldschein und . Quittung zusammen, s. Endcmann a. a. Q, S. 336. 396 fs. 16> Urtheil des französischen Cassationöhofs >8irev 36. 1, 694). Aoliuier I. Ar. 93. velaras>rrs I Ar. 35. OrillkrS Ar. 218. S. auch Münchener Urtheil bei Posset S. 364, und unteu §. 59. Not. 10d. 508 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. unter der Firma, obwohl an sich geboten, da der Kaufmann als solcher nur unter seiner Firma auftritt, ist nach ausdrücklichem Beschluß der Nürnberger Conferenz nicht erforderliche). Der Grund dieser verstärkten Präsumtion liegt in der Natur der meist zur Emulation bestimmten kaufmännischen Schuldscheine^). Dieser Verkehr würde, zufolge der durch das D.H.G.B, noch gesteigerten Verschiedenheit in der rechtlichen Beurtheilung von Handelsforderungen, insbesondere von schriftlich beurkundeten, und von Forderungen des bürgerlichen Verkehrs, jeder Sicherheit entbehren und die bedenklichsten Gefährdungen wären unvermeidlich, wollte man schlechthin, und nicht lediglich aus der Urkunde selbst, den Beweis der Nichlcommcrcialität gestatten. Die Wichtigkeit jener Unterschiede aber erforderte eine durchgreifende Behandlung, daher die verstärkte Präsumtion auch gegenüber dem ersten Nehmer der Urkunde gilt, ohne freilich eine etwa begründete excsxtio äoli abzuschneiden. — Cap. IV. Heschäsie Wer ImmoMm. §. 58. Schon oben S. 310 ff. sind die Gründe dargelegt, auf welchen die Aussonderung aller Rechtsgeschäfte über Immobilien aus dem Kreise der Handelsgeschäfte und demgemäß die allgemeine Vorschrift H. G. B. Art. 275 „Verträge über unbewegliche Sachen 17) Prot. S. 1293 ward bemerkt „Von selbst verstehe es sich, daß die Worte „sofern sich — ergibt' eine entsprechende Auslegung finden müßten, und daß sie z. B. Anwendung zu finden hätten, wenn ein Kanfmann, der eine von seinem Namen verschiedene Firma führe, einen Schuldschein nicht mit dieser, sondern mit seinem Namen gezeichnet habe." Der Nichtigkeit dieses Beispiels wurde von einer Seite widersprochen, und der Antrag „die von einem Hausmann unter seiner Firma gezeichneten Schuldscheine" zu setzen, mit 12 gegen 3 Stimmen abgelehnt Diesen Beschluß übersieht v. Kräwell S. 338, welcher die entgegengesetzte Ansicht aufrecht erhält, und aus dem Ausdruck „gezeichneten", welcher allerdings regelmäßig auf den Gebrauch der Firma hindeutet, argumentirt. S. Brir S. 260. IS) S. Not. 12. 19) Endemann a. a. O. H.G.B Art. 280. 281. 2S4. 286. 267 — 233. 29S. 299 — 306. Cap. IV, §. 69. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 276. 5W sind keine Handelsgeschäfte"^) beruht. Dieselbe erscheint als zusammenfassende uud ergänzende Generalclauscl zu den einzelnen Klassen der objectiven und subjectiven Handelsgeschäfte, welche diese .Schranke zum Theil in ihre Begriffsbestimmung aufgenommen haben (Art. 271. Z. 1. 2. Art. 272. Z. 1. Art. 273.' S. 2), zum Theil begrifflich enthalten (z. B. Art. 271. Z. 4, Art. 271. Z. 5). Ihre wesentliche Bedeutung liegt daher in der Ausschließung auch derjenigen Geschäfte über Immobilien, welche als Hülfsgeschäfte des Handelögewerbes ^) den Character von Handelsgeschästen tragen würden. 1) Wörtlich gleich N. H. G B.. Art. S. I. Pr. Entw. Z. 219. S. 3. II. Pr. Entw. Art. 211. S. 4. Rev. Oesierr. Entw. Z. 5. „Verträge deren Gegenstand eine unbewegliche Sache ist, gehören nicht in die Kategorie der Handelögeschäsie." In erster Lesung ward, um die Miethe von Handlungölocalitälen (vgl. Not. 13) unter die gewerblichen Handelsgeschäfte zu stellen, mir 9 gegeu 5 Stimmen die engere Fassung angenommen: „Verträge, welche die Veräußerung oder Vervsänduug unbeweglicher Sachen, oder die Bestellung dinglicher Rechte an denselben zum Gegenstand haben, sind keine! Handelsgeschäfte." Prot. S. 647. So I. Nürnb. Entw. Art. 233. S, 4. Der Antrag des Referenten in zweiter Lesuug l.Prot. S. 1264) nahm die srühere Fassung wieder auf, und diese ward mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen, da die Fassung des Eutwurfs auch die Snbsulmion auderer als der gemeinten Miethverlräge unter die Handelsgeschäfte zulasse, die Miethe auch von Handlungslocalilälen aber, wie mit 10 gegen 6 Summen anerkannt wurde, nicht dem materiellen Handelsrecht, unterliege. Prot. S. 1800 — 1802. Entspr. II. Nürnb. Entw. Art. 268. S. Anschütz, Kritische Vierteljahröschr. I. S. 15. 19. Zur dritten Lesung war von Kurhessen (Monit. 7. 252. 26li.) beantragt, hinter „Sachen" einzuschalten: „oder diesen rechtlich gleichstehende Gerechtsame" ; von Königr. Sachsen (Monit, 267) statt „über — Sachen" zu setzen „in Beiress unbewegtichcr Sachen", um deutlich auch die Ernuelhung einzelner'Lvcaliläien auszuschließen. Gegen beide Monita erklärt sich der Nescrent „Darstellung" S. 73. Derselbe warnt gegen eine zu enge Auf- sasjuug des Artikels. Die Miethe sei selbstverständlich ausgeschlossen, desgleichen Alles, was rechtlich den unbeweglichen Sachen gleichsteht, nicht allein die s. g, „Gerechtsame." Die Cousercuz beschloß, die bisherige Fassung beizubehalten: Prot, S. 6066. 2) Motive zum N.H.G.B. S. 26: „Dieser Satz wird besonders als Einschränkung des Art. 3 (H.G.B. Art. ü. S. 2) und Art. 4 (H.G.B. Art. 273. S. 1) bedeutend." 510 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte, I. Der Begriff unbewegliche Sachen ist kein handelsrechtlicher, daher, gemäß H.G.B. Art. l, nach dem bürgerlichen Recht eines jeden Landes zn bestimmen, welches nicht selten allgemeine, von dem natürlichen Begriff abweichende Grundsätze aufstellt. Gemeinrechtlich ^) gelten als unbeweglich: 1) Der Grund und Boden und was mit ihm zusammenhängt, so lange es aus dieser Verbindung nicht gelöst ist: Mineralien, Fossilien, Quellen und sonstige Bestandtheile des Erdbodens; Gebäude aller Art, deren Fundamente im Boden ruhen und alle Theile von solchen, im Boden wurzelnde Pflanzen und daran hängende Früchte. Nicht dagegen bewegliche Pertinenzen von Liegenschaften, wie Schlüssel, wegnehmbare Vorfenster, transportable Oefen; noch weniger der bloße Hausrath und das Gewerbesinventar, wie das Handwerkszeug eines Handwerkers, die Gerätschaften eines Apo- 3) Es müssen hier die Grundsätze angewendet werden, welche für die Classi- ficativn der einzelnen Bestandtheile eines ganzen „Vermögens" maßgebend sind, da, nach Not. I., eine durchgreifende Eiulhciluug bezweckt ist. Vgl. über das gem. Recht: Gtück, Erl. der Paudeclen Th. II. S. 623 ss. Kierulff, Theorie des gem. Civilr. S. 322—324. v. Wächter, Würt- temb. Privatr. II. §, 37. 40. 41. Sinteniö, Civilr. §. 41. III. Bök- king, Pandcktcn I. 74. Veseler, D. Privatr. II. S. 9-13. Re- naud, Zeitschr. f. Rechlsw. des Auöl. Bd. XXII. S. 83 ss. 229 ff. Uu- ger, Oesterr. Privatr: I. S. 361—400, Bluntfchli, D. Privatr. §. S1. Wenn v, Keller, Pandcktcn H. 43 einwendet, daß hier überall keine allgemeine Regeln ausgestellt werden könnten, sondern jedes einzelne Gesetz und Rechtsgeschäft für sich iuterprclirt werden müsse, so ist zwar die Nothwendigkeit der coucrctcn Prüfnug begründet, aber die practische Entbehrlichkeit allgemeiner Regeln keineswegs erwiesen. Vgl. anch lUa,sss II. Ar. 1370—I38S. Nicht maßgebend dagegen sind die parliculären Ncchts- sätzc, welche an sich bewegliche Sachen — bez. Güter iu gewisser Beziehung zu den unbewegliche» zählen, z, B. Schisse, Kvstbarlcueu, selbst Aclien (Sächs. Gcsetzb. z, 181S. 1941. 1942). 4) Nach Sächs. Gesctzb, z. 59 anch Schifssmühlen. Nach Preuß. Recht nur dann, wenn dieselben zu einer Mühlengcrcchligkeit gehören. Koch, Kommentar zu Zl.L.R. I, 2. §. 6. Gebäude, dereu Fundamente nicht im Boden ruhen, wenngleich von großer Ausdehnung, nnd daher eines Transports im Ganzen ohne Ausciuandernchmeu nicht leicht fähig, sind beweglich. I. 60. v. äs L,. k, 0. (41, I) Nasse II. Nr, 1372. Unger a. a, O. S. 363, 364. Cap. IV. §, 59. Die Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 5j l thekers, die Betten und die sonstige Wirthschaftseinrichtung eines Gasthofcs, die Maschinen und Geräthschaften einer Fabrik — auch nicht die im Hause befestigten, sofern sie nicht einen Theil des Gebäudes selbst bilden, z. B. bei Mühlen 2) Gewisse Rechte. Nämlich die Nealrechte«); die dinglichen 5) Funke, Die Lehre von den Pertinenzen — mit Rücksicht auf das heutige Maschinenwesen. (?hemn!tz 1927. S. 4V. 61 ff. 159 ff. v. Wächter a. a, O. S, 253, 264. 256 Uuger a. a. O. S. 451. 452. 458. Damit ist nicht über die Auslegung der über ein Fabrik- oder Handelsgeschäft, eine Druckerei, einen Gasthof, eine Apotheke u. dgl. gcschlosscuen Rechtsgeschäfte (Veräußerung, Verpfändung, Vermächtniß) entschieden, vielmehr können diese, nach der Intention der Betheiligten, auch sehr wohl das Gewcrbsinvcutar oder gar die Waarcnvorräthe umfassen. Auslegungsregeln dafür: I. 12 xr. I. 13—15. 17. 18 pr. 0, cls wstr. Ie^. (33, 7). I. 185. v. So richtig Unger S. 396. 398. Auch A.L-R. I. 2. K. 7. 9. Oesterr. Gesetzb. §. 299. Zachariä, Handb- des franz. Civilr. I. 171. Not. 9. Sächs. Gesetzb. z, 60. Anders Franks. Reformat, II- 3. Z. 1- 8) Anders Locls civil art- 529. 530, im Zusammenhang mit dessen Theorie von den Reallasten. Zachariä Z. 108. 397 — 399. S. Bad, Ldr. S. 530s-. 9) So auch Loeiö civil 526, nicht aber andere neuere Gesetzbücher Vgl. auch Siebenhaar, Commentar I S. 96. Not. 2. Nicht dagegen, wie Böcking §. 74. Not- 3 behauptet, I- 102. x-v O äs Is^. III. (32). 1V) Oocle- civil art. 529. Vgl. Zachariä I. §- 171. Not. 10 ff. IroxlonA, ä«L soeietc8 M-, 140- lllasss II. 13751, Koch, Commentar zu A-L.N. I. 2. 12. Not. 14. Holl. Civilges. Art. 567- Russ. Reglern, über die Acliengesellsch. v. 6. Dec. 1836 Art. 29- Güterbock, die Englische Actiengesellschaftsges. S. 10. 11. Vgl. Renaud, Das Recht der Acticngesellschaflen S. 74. 75- Räch französ. Rechr ist eine Jmmobilisirung der Staatsrenle, der Actien der sranzös. Bank, der Actien gewisser Kanal- gescllschaflen statthaft. Zachariä §.169. Rot. 4. Die Frage, ob auch Aemter, z. B. das Mäkleramt, zu den Mobilien gehören, ist für daö deutsche Handelsrecht unerheblich. Von untergeordneten Handelöämtern, z. B. der Wäger, Messer, Schauer, Braaker, gilt das Gleiche, da deren Geschäfte nicht als Grundhandelsgeschäste erscheinen- S. oben S. 499. 10a) AitLse II. M. 1331. Cap. IV, §. 59. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 51Z auf Hypothek ist Handelsgeschäft, sofern das Ausleihen ohne Hypothek ein solches wäre II. Nicht allein Vertrag e, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte sind ausgeschlossen, z. B. die Aufnahme von Handfesten auf ein Grundstück nach Bremischem Recht. III. Ueber unbewegliche Sachen. Unzweifelhaft gehören dahin alle Rechtsgeschäfte, deren unmittelbarer ") Gegenstand unbewegliche Sachen sind. Somit jede Anschaffung, Miethe, wie Veräußerung, dingliche Belastung, insbesondere Verpfändung — soweit nicht die Forderung, für welche die Verpfändung geschieht, aus einem Handelsgeschäft herrührt —, Vermischung. Dies gilt auch von den zum Geschäftskreise der Banken, namentlich der öffentlichen Banken '2), gehörigen Geschäften dieser Art. So auch die Miethe wie die Vermischung von Lager- und Ladenräumen ^); der Ankauf oder 10d) Nach Auerbach, Handelsges. S. 26, s. auch Brinckmanu, Archiv f. 'civil. Praxis Bd. 32. S. 378 — 380, v. Stubenrauch, Oesterr. Ge- richtSzeit. 1863 Nr. 133, ist das Ausleihen auf Hypothek nicht Handelsgeschäft. An sich nicht, aber kann es sein, sofern das Darlehn als Handelsgeschäft erscheint. Daraus folgt die Anwendung der handelsrechtlichen Zinsgrundsätze H.G.B. Art. 237 — 289. 291 — 293. Vgl. Württ. Entw. Art. 396. Motive z. Pr. Entw. S, 111. Keyßner in Bnsch's Archiv II. S. A ss. Beschl. des Stadtgerichts zu Berlin (Centralorgan II. Nr. 23). Thvl S. 85. Not. 1. ^lau-st IV. Nr. 2033. ?»rclöS3uL I. Nr. 30. Das Gegentheil bestimmte der -Revid. Oesterr. Entw. 5. S. §. 67. Not. 29. 32. 11) Motive zum Preuß. Entw. S. 102. 103- „Die deSfallsige Bestimmung des Entwurfs bezieht sich auf alle Verträge, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind, wie Veräußerungen, Parcellirungen, Verpfändungen." Vgl. Not. 16 a. E. 12) Vgl. die Motive des R.G.H.B.'s, oben Not. 2. Das Gegentheil behauptet hinsichtlich der gewöhnlichen Banken, im Gegensatz zu den Jmmobiliar- creditgesellschaften (societss cle crsäil Imwier), ?u,räö88irs I. Nr. 30. 31. Vgl. auch LropIonjF, Loeiäts Nr. 321. S. dagegen v. Stuben- rauch, Oesterr. Gerichtszeit. 1863 Nr. 133. 13) Nach dem Württemb. Entw. Motive S. 16 sollte die Miethe einzelner Handelölocalitäten Handelsgeschäft sein. So anch Leipz. H.G.O. von 1632 Art. 2. Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 82. S. 333. Oben §. 56. Not. 13. §. 67. Not. 31. N.H. G.B. Art. 1. Z. 8: „Wer gewerbsmäßig Lagerräume zur Aufnahme von Waaren hält — ist Kaufmann." Ein entsprechender Antrag auf der Berliner Conferenz (Berliner Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 33 514 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. die Miethe eines Gebäudes zum Fabrik- oder sonstigen Handelsbetrieb sofern diese Anschaffung nicht bloßer Bestandtheil eines auf den Erwerb einer bestehenden Handlung gerichteten Geschäfts ist'5); die Uebernahme der Be- oder Verarbeitung von unbeweglichen Sachen Ferner, auf Seiten nicht allein deö Bestellers, sondern auch deö UebernehmerS, alle Geschäfte, deren Zweck die Herstellung unbeweglicher Sachen ist, mag der Uebcrnchmcr solcher Bauten (Häuser, Kasernen, Festungen, Kirchen, Märkte, Straßen, Eisenbahnen, Kanäle, Brücken u. dgl.) auch das Material dafür, sogar gewerbsmäßig, anschaffen. Verträge dieser Art nennt das H.G.B, nicht, noch erscheinen die allgemeinen Grundsätze desselben sür dieselben, und die Subsumtion solcher Bauunternehmer (Maurer, Zimmerleute, Baumeister, Ingenieure u. dgl.) unter die Handelsleute angemessen. Auch die Anschaffungen für diesen Verwendungszweck sind nicht Handelsgeschäfte. Denn das angeschaffte Material soll nicht be - oder verarbeitet veräußert werden (H.G.B. Art. 271. Z. 1. „— um dieselben weiter zu veräußern" —), sondern die Veräußerung soll durch Verwendung für die Herstellung oder Ausbesserung eines Bauwerkes^'), also durch einen Vertrag über eine unbeweg- Prot. S. 56) ward zurückgenommen. Der ^11. Pr. Entw. schließt dieselben gleichfalls aus: Motive S. 103. Der Antrag des Abgeordneten für Bremen nahm die Mielhverträge für Lagerräume zu Handelszwecken als objective Handelögcschäfie auf, ward aber mit 13 gegen 3 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 413. 516). Unter die weitere Geschichte dieses Punktes s. Not. 1. Die K. Sächs. Ansführungsv. v. 30. Dec. 1861, H. 8. a. E. hält indessen die Vorschrift der Lcivz, H.G.O, über die Zuständigkeit deö Leipz. H.G.'s in Bezug auf Ansprüche gegen Kaufleute aus Miethverträgen über Haudlungslocalitäten aufrecht. S. auch U. des O.A.G- zu Dresden v. 1. Mai 1862 (Annalen VII. S. 168). 14) Württemb. Entw. Art. 821. Motive S. 17. 6S1. Motive des Pr. Entw.'s S. 103. Nasse II. Nr. 969. 1332, v. Stubenrauch, Handbuch des Ocsterr. Handelsr. S. 351. Gleiches gilt von der Miethe einer unbeweglichen Maschine (Maschinengebäude): H,Iku?st IV. 5,'r, 2048. Appellhof zu Cöln 19. Dec. 1836. (Rhein. Archiv 24,1, 241). V. des AG. zu Dresden 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 5/3). S. §. S7. Not. 42. 15) Vgl. §. 57. Not. 40. 42. 16) Motive des R.H.G.B.'S S. 12. Vgl. 52. Not. 6. 16s) Daher hier, gegen die sonstige Regel, ungeachtet der Unternehmer das Ma- Cap. IV. §. S!>. Gcschäfle über Immobilien. H.G.B. Art. 27S. 515 liche Sache geschehen. Kann somit die Veräußerung sdaS Rcalisa- tionsgcschäft) niemals Handelsgeschäft sein, so wäre eö — auch abgesehen von dem klaren Wortlaut des Gesetzes — unlogisch, das Spcculationsgcschäft für ein solches zu erachten. Bei entgegengesetzter Annahme würde der Bauunternehmer um der gewerbemäßigen Anschaffung willen als Kaufmann gelten, demgemäß, nach H.G.B. Art. 273, auch die Uebernahme des Baues als HaudelSgeschäft zu erachten sein")- — Schafft dagegen ein Kaufmann bewegliche Sachen rial hergibt, niemals oirrtio ven6itio, sondern loeatio conäuetio vorliegt. I. 20. v. cls O. C. (IS, I). 17) Der Locls äs eorain. s-rt. 633 nennt Z. I. unter den Handelsgeschäften tonte sntrepriso äs ccmstruetion, versteht darunter aber, nach dem Zusammenhang und der Entstehungöstchnngsgeschichte, nur Unternehmung von S chiffsbauten. Gleichwohl neigt man dahiu, die Uebernahme aller Arbeiten an Immobilien, sofern solche durch einen Unternehmer gegen feste Vergütung oder Arbeitslohn geschieht, als Handelsgeschäft zu beirach- leu. Uorliv, Huostioris äs «Zroit, t. II. s. v. o.cto äs coiriiii. §. 6. ?ai-ä1inier !. Ar. 3I schließt jede Uebernahme des Baues von und an Immobilien, nach genauer Prüfung, aus. Oril- larä Nr. 307—312, Aouc-uierl. p. 418—426, ^1->,U2e t, IV. Ar. 2031. sehen darauf, ob der Unternehmer die Materialien gewerbsmäßig für eigene Rechnung anschaff!. Ebenso Brinckmann, Archiv Bd. 32. S. 376, ^sser, Weidoek v. kooxli. 2 cir. I. p. 6. 7. Die französische Praris schwankt: Lioelis, Oictionnairc: cle procoduro Zivils et coivro. 3 66. 1861. t. I. s. v. acte, Iuc>v!i ecii^iono livcciuts, o>I ü,ci:resciura äell'autors. 3 t. I'orino 1863. La band, das Seerccht von Amalfi (Zeitschr, s, Handclsr, Bd. VII, S. 296 ff,), Hehd, die Italienischen Handclskvloniecn in Acgypten (Zeitschr. f. Staatswissenschaft Bd, XX, S 54 ff.). S. 15. ^l. L. al; traite cies ^u^es st consuls, »,vec un livsr- tiseeraent rwur ^nrilliction cvnüulaire. I^!»ris 1650 cl' ^Aiil! s,n, üeiuoii-e sur leg Mriclictions consulaires. (Oeuvres t. XII, karis 1763), S. 2 7, »Aontssqnien (1669 — 1755), >Ie I'esprit cies lois, Lenk 1749, insbcs. livre XX—XXII. ^, Könnet, I?,>?eueil ä'srrets 6e la eour äe par- loment uc> elicitnr, reAnIani lianc luisse transsurvntam ex suivmkt c^ntessariornrn ^oannis I.s^toris piovins 1486. 4. (kalltser, ^nrutl. t^noxnr. II. x. 390, not. 1), 520 Ergänzungen. S. 4 7 k, S. noch Zeitschr. f. HandclZr. Bd. VII. S. !06 fs. S. 4g. Neueste französische Gesetze, s. Zeitschr, s, Handelsr. Bd. VI. S. 537. Ld. VII. S. 1S4 fs. S. 49. ösäg.i-riäe, äroit corniusroial comro. äu coäs 6s e. livrs I. tit. 6. 1863, livrs I. tit. 7. 1662, livrs I tit. g. 2 vol. 1861 — überhaupt bisher 12 vol. S. 50. z A. Auch sind hier zu nennen die vielfach das Privathandelsrecht mit darstellenden Werken über die Handelsberichte und den Handelsgcrichtsproceß, wie I^avaux, UgriusI äss tribuullux et äss srbitrss so ro-i.tisrs äs comrueres. 1813. *v e spi-6-z.llx, Lomvoteocs ävs tribunaux äs eorurrisres. 1836. *Ls.i're, traits äss lois sur 1'orAll.nis^tioa ^uäiciairs et äs is. eoirivetsrieo äos ^juriclietions civiles, rsvrr par ?ouolier. 9 vol. 1839. Lla-sse, Ulluuel äss ^u^es cle comrneree, 1841. 5 sä. 1848. "Morris ^louAuivi-, äss tri- dunaux äs eoruioeres, äss commereirnts st äss aelss äs corarusres. 3 vol. 1644. ' Oiillarä, äs lg. eomvstencs et la. oroceäure äs III ^juriäietioll eorornsreiale. 1844. riouv. eä 1855. Lllärss, eoäe äs xroesäurs eom- iriercig-le. 1644. S. SS. S, noch Zeitschr. f. Handelsr. Vl. S. S36 S. 86- Die alteren Portngisischen Gesetze in dem S. S3 genannten Werke von ^ose äs Alva I/isbos., S. 58. z. A. Die mir nun vorliegende Ausgabe des Werkes von ^oss äs Lilvs I^isboa, äsputlläo s sseretllrio äll me^s äs insveec«o äs, a^rieul- tura v cornworcio äll eiälläe äa. Llldig. sührt den S. 58 z. A. angegebenen Titel: — eleweriturss, mit dem Znsatz eoutvnäo ». resvectivs IsAislacäo ps-trig., s inäieariäo i^s lautes oriAirillSs äos reAularusntos luaritirnos äa,s priircipites prae-rs äll IZuropll Os oräsrn äs Lua. ^lts^^a kes.1, o ?rineipe köAsuto Nosso Ksnlror. toro. I. Usboa. ols. Imvrsss«o ks^ia.. ^nrio 1815. Enthält pirrts I. II. III. 245 p. toi., von dem Assccuranzvcrtrag nebst Appendix lwo die Portugisischeu Gesetze bis 1797 und andere Gesetze darüber, insbesondere die Oräsusr>2s.s äa Lilbll). tora. II—VII. enthalten nur den Titel ?rincioios — s.o eowinercio, der durchgehende Columncntitel des ganzen Werkes in allen Theilen ist ?rincioios äs äirsito irrsregutil. tow, II, I.is- dos. — 1812 cuthält tratlläo II. Oo eambio irig.ritirrio, iri Sg x. Appendix, Portugisischc und andere Gesetze bis 1602. t. III, llsdos, — 1817, enthält trlltaäo III. Das ^v^ri-rs, 88 v., Appendix verschiedener, nicht Portugisischcr Gesetze, t. IV, Usboa, — 1811, trlltaäo IV. vss letras äs e^irrdio. 133 p., im Appendix Portug. Gesetze von 1672—1797. t. V, Usooo. — 1819, trat. V. Dos eontraetos rrierccmtis, 82 v., im Cap. 28 auch von Kaufleuten und ihren Prioilcgicu, am Schlüsse Porlug. Verordnungen bis 1788. t. VI, llsdos — 1812. trat. VI, Oa. xolicia, äos portos s g.ltariäeAlls, 9t) x., ein großer Theil des Privatscercchts; als Abth. II eine Ucbcrsctzung der Oräonnlluee äs lg. marine v- 1681. t. VII, llsbos, — 18t9, trat. VII. Dos triburiaes s causs-s äs eororrisreio, 85 v Die auch vou Handclsbücheru, Fallimenten, Contrabande u. a. m. Das Schlußcapitel wesentlich aus UorrtescMsri's Lsvrit Ergänzungen. 521 6ss lois entnonimcn. — Die verschiedenen Angaben bei Thöl und sonst, sowie das wunderliche Durcheinander der Jabrcszahlcn erklären sich wohl daraus, daß den unverändert gebliebenen älteren Ausgaben der einzelnen Theile Titelblätter mit spätcrcn Jahreszahlen vorgcdruckt sind. — Eine Revision des Portugiesischen Handelsgesetzbuchs ist in Angriff genommen. S. 60. Königreich der Niederlande. Die neueren, den auswärtigen Handels n»d Schiffabrtsvcrkchr nnd das Consulalwcscn betreffenden Gesetze, s. bei Wsi-tlioiin, nnrnnsl s I'ussAö iles coosuls 'L ?avs-Las. Bd. III. Amster- dani 1861. Von dem Wetdoek van üoopli, inet «.antecksningen van <ü. v. ^sssi-, LorA etc., ist eine zweite revidirte Ausgabe erschienen. Amsterdam 1663, S. 6 3. Ueber die neueste Ungarische Handelsgesctzgebung s.,Zcitschr. f. Handelsr. Bd. VII. S. 436 ff. S. 64. Rnßland. S. noch Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VI. S. 533, und das Reglement über die ActicngcseUschaften v. 6. December 1836, welches in das Gesetzbuch Dubs in zwei Sitzungen, November 1863 und Januar 1364 beratheu worden, nnd soll in deutscher und französischer Sprache mit Motiven herausgegeben werden. Er nmfaßt dcu Inhalt des D.H.G.B.'s mit Ansnahme des Seercchts, doch einschließlich des Assecurauz- und Wechselrechts. 522 Ergänzungen. Ueber die Gesetzgebung dcr einzelnen Eanlone siehe die Abhandlungen von Schnell I) Dcr änstcre Qraanismns dcr schweizerischen Gesetzgebungen 2) Uebersicht der La>ttonalgcsctzgebniigcn der Schweiz (Zcilschr. f. Schweizer. Recht Bd, XI. S. 96-123,') S. 92. 93 Eantou Basclstadt, Dazu W.O. v. 2N. April 1863. S, 1 Ik>. Die Einfübrni'g dcr Nürnberger Novellen ist ferner erfolgt in Preußen durch Ges. o. 27. Mai 186'!, Wal deck durch zwei Gesetze v, 25. Juli 185!, iu Bayern durch Ges. v, 6. Octobcr publ, 17. Octob. 1863 S. auch Zeitschr. s. Handclsr Vd. VI. S. 641. Ueber die Holsteinische V. v. 4. Juli 1863 s. Zciischr. Bd. VII. S 134. 136. Zu S, 122 ss. vgl. jetzt auch die seither erschienene ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte des H.GB.'s in v. Hahn's Commentar, Einleitung S XIII-XUV. S 182, XIV. Dazu Circnlarvcrfügung des Ocsterr. Kriegsministcriunis v. 14. Juui 1863, womit das H.G.B, sämmtlichen Miliiärpersoncn nnd BeHorden zur allgemeinen Darnachachwng und für die Militärgränze mit Zusätzen und Abweichungen bekannt gemacht nnd die Wirksamkeit dieses Gesetzes in dcr M- litärgränzc auf dcu 1. Octobcr 1863 fcstgesctzt wird. Die Einführung des D.H.G.B.'Z ist ferner erfolgt: XV. Im Fürstcntbnm Reuß älterer Linie durch Gcs. v. 26. April 1862. XVI. Im Herzogthnm Gotha durch Gcs. v. II. Juli 1862, mit Gcsctzcskrast v. 1. December 1862. Dazu Gesetz v. 12. Juli 1862 über die Errichtung von Handelsgcrichtcn, nnd V. v. 10. September 1862, betr. das Haudclsgc- sctzb. und das Handclsrcgistcr. XVII. Im Fürstentum N cuß jüngerer Linie durch Gcs. v. 23. Februar 1863, mit Gcsctzcskrast v. 1. Juli 1862. Dazu Ministerialvcrordnung v. 28. März 1863. XVIII. In dcm Landgrafthum Hessen-Homburg durch Ges. v. 26. August 136,!, mit Gesetzeskraft v. 1. Jannar 1664. XIX. In dcm Herzogthnm An Halt-Dcssau-Cöthen durch Ges, v. I. Sept. 1863 , mit Gcsctzcskrast v. I, April 1864. Dazu Ergänzungs-V. v. 1. Oct. 1863, und M V. über die Führung des Handelsregisters v. 1. Octob. 1863. XX. In dem Herzogthnm Brannschwcig durch Gcs. v. 14. Sept 1863, mit Gcsctzcskrast v 1. Novcmbcr 1363. XXI. In dcm Frcistaat Lübeck durch Gcs. v. 2. Novcmbcr 1863, mit Gesetzeskraft v. 1. März 1864. Aufgehoben sind insbesondere ('Art 27) Stadtrecht Buch VI., Buch V. Tit. 6. Art. 4, Ges v, 28. April 1349 über die Geschäftssinnen, Handlnngsprocurcu und Vollmachten zum Geschäftsbetrieb. XXII. Im Herzogthnm S achscn-Altenburg durch Gcs, v, 21. November 1363, mit Gcsctzcskrast v. 1. Mai 1364. Dazn Verordn, v, 26. November 1863. XXIII. In den Großhcrzogthümcrn Mecklenburg-Schwerin uud Mecklen- bnrg-Strelitz durch Gcs, v. 23. Dcc. 1863, mit Gcsctzcskrast v. I.Juli 1364. S. 186. Patentwesen. Vgl. über den von dcr Bundesversammlung durch Ergänzungen, 523 Beschluß vom 8. Octob. 1863 den Regierungen znr Annahme empfohlenen Entwurf: Vierlcljahrsschrift f. BoMwirthschast v. Faucher Bd. IV. S. 132 ff. S. 188. 4) Das Verlagsrecht, Laut Beschluß der Bundesversammlung vom 16. Juli 1863, jedoch gegen den Dissens von Preußen, ist am 26. Octob. 1863 eine Kommission zur Ausarbeitung uud Vorlage des Eulwnrss eine- sür sämmtliche Buudc-staateu gcmciusameu Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, sowie gegen unbefugte Nachbildung resp. Aussühruua, zu Frankfurt a. 'It. zusammengetreten. — S. 139. Z. 2 v. u. Ueber die Behandlung der Haudluugs reisen den s. ncnr Beschlüsse der 15. Gencralevnfercnz v. 1863 lPreußischcs Handel-archio v. 1864. Nr. 3). S. 191, Postwcseu. S. jetzt nameutlich Gad, die Haftpflicht der Deutschen Postanstaltcu. Berlin 1363. S. 191. 192. Eisenbahnverkehr. Das Vcreinsgcbict nmsaßtc am 1. Jannar 1864 63 Mitglieder mit einer Äcsammlbelriebslänge von 2526,98 Meilen iZei- tung des Vereins 1864 Nr, I. 2.) Ein neues Vercinsstatut v. 1363, nach den Beschlüssen der Geucralversammluugcn zu >?olu und Amsterdam, s. Zeitung 1863 Nr 43, Ueber das Vereins-, Güter- n Personen-Reglement Verhandlungen der Generalversammlung iu Salzburg, August 1863, s. Aciiung 1863 Nr. 36, 1864 Nr. 1, Nr. 10. S, 101. S. 191. Tclcgraphcnwcscn, Zu deni Vcrcinsvertrag v. 16. Nov. 1357 ist seit dem 1 October 1863 ein Nachtragsvertrag v. 13. Juni 1863 in Kraft getreten (Prcuß. Handelsarchiv 1864 Nr. 9). S. 198 ff. Literatur. Dazu I. Systeme. W. Aucrbach, Das neue Handelsgesetz systematisch dargestellt. Erste Abtheilung. Fraukfurt 1863, M. v. Stubcurauch, Handbuch des Oesterreichischcu Handelsrechts. Wien 1363. I. D. Geliert, Handbuch des allgem. Deutschen Handelsrechts mit Ausnahme des Scercchts. Prag 1863. II. lZommeutare des Deutschen Handelsgesetzbuchs uud Lcrica. Fr. v, Hahu, Commeutar — Bd. I. Abth. 2, Vrannschwcig 1664. A. Vrir, Das allg. H.G.B- vom Standpunkt der österreichischen Gesetzgebung erläutert. Liescr, 1—3. Wien 1363. 1664. Lorisolo, Rots al uuovo ooäies cli eowsreio univt-1-su.ls. priest 1863. L. A. Ehreufeld, Lcricon über Oesterreich, Handels- uud Gcwervcrecht. Prag 1863. III. Darstellungen in Lehrbüchern des Deutschen Privatrcchts. v. Gerber, System —. 8. Aufl. 1863. IV. Sammlungen von Usancchi. 7) Frankfurter s. Zcitschr. f. Handelsrecht. Bd. VIl, S. 134 ff. S. 218. Not. 2 a. E. S. auch N. Schmid, Theorie uud Methodik des bürgerliche,, Rechts. Jcua 1848. 52Z Ergänzungen, S. 221 fs. Eine mehrfach abweichende Auffassung bei v. Hahn in der inzwischen erschienenen Einleitung zu seinem Commentar S, XllV. fs. S. 225 Not. 1. In dem IZrsvs curias wei-c-ttorum zu Pisa v. 1305. e. 81 (Lonsini, Statut! Äi ?is!» t. III. p. 59.) schwören die coiisu!os der euris, treu die donas eonsnetuclines nud borios usus der curia zu hallen. S. 246. Not. 54. Teutsche Rechtssprüchwörter, unter Mitwirkung der Professoren E I. Blnntsckli und K. Maurer gesammelt und erklärt von Eduard Graf und Mathias Dietherr, Nördlingen 1864. S. 255. Not. 9. Auch v. Gerber, System §. W. Not. 4 (8. Anfl.) u, Brir Commentar S. 9 wollen Art. 1 von der Usance im weiteren Sinne verstehen. Eine sehr bezeichnende Aeußerung über den wahren Inhalt des Art. 1 findet sich auch Prot. S. 5052. 5053 „— um so weniger, als die Nsancc das Dasein einer für die concrctcn Verhältnisse ausgebildeten und anerkannten N echtsüberzen gung voraussetze, die Anerkeunuug einer solchen aber nicht erwartet werden könne, wo das gewöhnliche Verhalten in dem concreten Geschäftskreise dem Dasein der fraglichen Nechtsübcrzcugung innerhalb dieses Kreises entgegenstehe, oder dasselbe zweifelhaft lasse. Ein Gcwohnheitsrechtssatz habe nur so weit Gellnng, als er sein Dasein dnrch Ucbnng manifcstirc " S, auch das Urtheil des Han- dclsapvellationsgerichts für Bayern v. 28. Mai 1863 tSamml. handelsgericht- lichcr Entscheidungen Bd. I. Heft 3. S- 229 ff.), weniger klar das Urtheil des Stadtgerichts zu Berlin (Centralorgan II. S. 4). S. 271. Not. 3. Dazu Bayer, Einführungsgcsetz Art. 76 „In allen Handelssachen, sie mögen znr Conipctenz der Handelsgerichte oder der gewöhnlichen Gerichte gehören, findet zwischen Bayerischen Staatsangehörigen und den Angehörigen anderer Deutscher Bundesstaaten, in denen das A,D.H.G.B. gilt, ein Unterschied nicht Statt. Insbesondere ist die einem solchen Deutschen Bundcsstaate angehörende Partei zur Bestellung einer Caution im Processe nur insoweit verbunden, als Bayerische Staatsangehörige unter gleichen Verhältnissen hierzu verpflichtet wären." S. dazu die Motive (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VI. S. 408), und Urtheil des Handclsappellationsgerichts f. Bayern v. 15. Mai 1863 (Sammlnng I. 3. S. 206 ff.) S. 279. Not. 1. Dazu Reuaud, Das Recht der Aktiengesellschaften. 1863. S. 810-826. S. 306. Not. 10. Dazu noch I. 26. §.1. L. äs usuris (4,32): dsssss usuras für Fabrikanten (