Institut i lojjdWr Betriebslehre Bonn rr^-r^ i.v r::Tx •< 5%5fi smm ' ■ ,-5 SV estinnnteh~i'rist — von 3, 6, 10 Jahren — nicht thatsächlich angebaut, so steht jedem arbeitslustigen Mitgliede frei, dasselbe für sich in Anspruch zu nehmen. Darauf folgt das Verbot, Grundstücke zubehalten, auf welche Arbeit zwar aufgewandt word en ist, die aber nicht .mehr, benützt, .weihen.. Da meistens noch die Eeldgraswirthschaft besteht, so bestimmt man, um die dreeschliegenden Grundstücke von den aufgegebenen zu unterscheiden, wie lange ein Grundstück, das nicht bestellt wird, als dreeschliegend zu gelten hat; ist diese Zeit vorbei, so darf Jeder das Grundstück unbehindert occupiren, der frühere Besitzer verliert alle Vorrechte darauf. Diese Periode wird nach und nach verkürzt; hat man damit angefangen, sie auf 15—20 Jahre fest- I zusetzen, so wird sie allmählich auf 3—5 Jahre, dann auf em I Jahr herabgesetzt; schliesslich wird es gestattet, das Grundstück sofort zu occupiren, wenn der frühere Besitzer es luibebaut liegen lässt. Zu derselben Zeit beginnt man etwa auch mit der Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Occupanten; man verbietet, die occupirten Grundstücke ohne Genehmigung der Gemeinschaft zu verkaufen, man greift regelnd in die Vererbung ein, schliesslich kommt man sogar zu dem Verbote, occupirte Grundstücke zu verpachten. Auf diesem Stadium der Entwicklung tritt das feldgemeinschaftliche Princip bereits deutlich in den Vordergrund. Eine active Bethätigung der Gemeinschaft findet allerdings nur in der Uebergangsperiode statt; ist einmal die neue Ordnung von allen anerkannt, so hat die Gemeinschaft fast keine Gelegenheit mehr, ihre Macht zu zeigen; aber das Bewusstsein, dass die 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 123 Gemeinschaft in jedem Augenblicke in die Rechte der Einzelnen eingreifen darf, ist jetzt da. Diese Yerfassung ist für die wirtschaftlich Schwachen immer noch nicht sehr günstig; der Reiche darf freilich nicht mehr grosse Vorräte von unbebautem Lande für sich behalten; die Auswahl ist somit für alle grösser und freier geworden; es ist aber dem schwachen die Konkurrenz mit dem kräftigeren Wirte auch bei den jetzigen Verhältnissen nicht leicht. Der Reiche ist sogar im Stande, seine Vorräte gegen die Occupation durch den ärmeren Wirt zu schützen, und zwar ohne den Boden des bestehenden Rechtes zu verlassen: nähert sich Jemand seiner „Zaimka“, so geht er hin mit seinen zahlreichen Arbeitern und bricht das Land auf der Stelle um, wo der neu Angekommene zu pflügen angefangen hat, so dass diesem nur eine unbedeutende Parzelle zufällt; auf diese Weise terrorisirt der Reiche die Concurronten und sichert sich den ruhigen Genuss des occu- pirten Landes. Ja, noch mehr: der kräftige Wirt hat jetzt Gelegenheit, dem schwachen das Land abzunehmen; kaum hat der letztere einen Tlieil seines Grundbesitzes ruhen gelassen, um das Grundstück später vielleicht wieder 1 zu bebauen, so legt der reiche Nachbar die Hand darauf. Ferner ist diese Verfassung dem Interesse der ßodencultur widersprechend. Es kann dabei schwerlich irgend welche regelmässige Rotation zu Stande kommen; bei dem Rechte eines Jeden, das Grundstück zu bestellen, sobald dasselbe dreesch liegt, kann der Boden nicht gehörige Erholung finden und wird bald durch Raubbau erschöpft. Das führt zu weiteren Abänderungen der Verfassung, zu kräftigerem Schutz der schwachen Wirthschaften. Es wird verboten, in der für die Occupation bestimmten Periode mit mehr als einem Pflug zu arbeiten; zuweilen wird es nicht gestattet, Pflüge mit mehr als einer Pflugschar zu verwenden. Es wird ein Maximalmaass des in jedem Jahr frisch umzubrechenden Landes festgestellt — so und so viel Dessjätinen auf je ein arbeitsfähiges und steuerpflichtiges Mitglied der Wirthschaft; dieses Maass wird nach und nach reducirt. Den schwächeren 124 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Wirthen werden bei der Occupation gewisse Vorrechte ein- geriiumt; es wird ihnen z. B. gestattet, einen Tag vor den Anderen die Grundstücke zu wählen und zu bezeichnen, welche sie in diesem Jahre zu pflügen gedenken; das Pflügen selbst dürfen sie dann nach und nach vollziehen. Sie werden auch vor den Gewaltthätigkeiten der Reichen direkt geschützt; sie bekommen etwa Grundstücke auf bestimmte Zeit oder aufs Unbestimmte (bis die Gemeinschaft dieselben zurückfordert) oder sogar lebenslänglich zugewiesen. Zunächst werden dazu nur die Vorräthe an freiem, noch nicht occupirtem Lande verwendet; später fängt man an, auch die an die Gemeinschaft, etwa wegen Aussterbens der Familie oder wegen Aus- Avanderung u. s. av. heimfallenden Grundstücke heranzuziehen, welche vorher einfach dem Occupationsfonds zugerechnet Avurden. Ein weiterer, principiell avoIü der bedeutsamste Schritt Avird getlnan, Avenn den einzelnen Wirthen die Gemeinschaft Land abzunehmen beginnt, um diejenigen, Avelche Avenig Land oder gar keines haben, auszustatten. In den ersten Zeiten Averden dazu nur solche Wirthe geAvählt, Avelche unverhältnissmässig viel Land occupirt haben, namentlich, Avenn sie dabei die Beurkundung seitens der Gemeinschaft unterlassen hatten, oder Avenn sie viel Land unbebaut liegen lassen, oder das Land verpachten oder mit Hilfe von Lohnarbeitern bestellen. Ge- Avölmlich wird dabei demjenigen Genossen, Avelcher Anspruch auf Vergrösserung des Besitzes erhebt, überlassen, den Wirtli zu bezeichnen, auf dessen Kosten er gorechtenveise ausgestattet Averden kömite. Die Ausgleichung Avird also immer noch eher als eine Angelegenheit der einzelnen Genossen, nicht als gemeinschaftliche Function angesehen.. Aber der erste und sclnvierigste Schritt auf dem Wege zur Mirverfassung ist jetzt schon gethan: die Zuständigkeit der Gesannntheit, in die Vertheilung des Bodens unter die Genossen einzugreifen, Avenn auch in der Form der sporadischen partiellen Umtheilung, ist anerkannt. Werden nun partielle Umfriedungen Aviederholt, so treffen sie nach und nach Wirthe, deren Besitzverhältnisse fortwährend kleinere AbAveichungen vom Durchschnitte aufweisen; allmählich 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 125 kommt es dazu, dass die Besitzvertheilung in der Gemeinschaft eine annähernd gleiclunässige wird. Dann ist es nicht mehr schwer, auch die allgemeine Umtheilung durchzuführen. So gelangt man auf dem Wege der allmählichen Reformen schliesslich zu der Feldgemeinschaft mit allgemeinen Umtheilungen, d. h. zu der Form, wo das feldgemeinschaftliche Princip am schärfsten ausgesprochen ist. Eine im "Wesentlichen gleiche Entwicklung treffen wir auch beim Wiesenlande. Der Process ist bloss zumeist etwas einfacher; es fällt die Phase der dauernden Besitzergreifung durch den Aufwand von Arbeit aus, da die Wiesen meistens keinen Arbeitsaufwand eifordern. Ist aber ein Arbeitsaufwand erforderlich, so fehlt diese Phase nicht; so z. B. bei Wiesen, welche bewässert oder entwässert werden, auch bei eingezäunten Wiesen, welche dann solange im Besitze des Occupanten bl ei heu, wie er den. Zaun unterhält. Die Beschränkiuig der freien Nutzung fängt fast immer so an, dass ein Tag für den Beginn der Mahd festgesetzt wird. Der Sinn dieser Bestimmung ist leicht erkennbar: es wird dadurch die Uobermacht der kräftigeren Wirthe gowisser- massen gebrochen, denn sie können nicht mehr so leicht den Sclnvächeren vorgreifen und alles bessere Land für sich in Anspruch nehmen. Auf die Feststellung des Tages, an welchem die Mahd anzufangen hat, folgen nach und nach weitere Maassregeln: z. B. das Verbot, Lohnarbeiter beim Abgrenzen durch Sensenhieb zu gebrauchen; dann die Forderung, die ummähte Fläche binnen gewisser Frist — z. B. in drei Tagen — auch abzumähen; ferner die Aufhebung des Rechtes des Ummähens und das Verbot, Tagelöhner bei der Mahd selbst zu verwenden, eventuell genaue Feststellung der Zahl der Lohnarbeiter, die jede Wirthschaft. bei der Mahd verwenden darf. Da man bei der Auswahl der Grundstücke, wo man Heu machen möchte, viel Zeit verliert und dabei stets die Gefahr läuft, zu spät zu kommen und das in Aussicht genommene Grundstück von einem anderen bereits occupirt zu finden, so trifft man, zunächst privatim, (einzelne Wirthe unter sich) Verabredungen darüber, wo Jeder zu mähen hat; oft besuchen die Genossen am Tage "vor dem 126 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Beginne der Mahd zn diesem Zwecke die Wiesen. Die dabei imvermeidlichen Streitigkeiten müssen von der Gemeinschaft geschlichtet werden. Der Uebergang zu einer grundsätzlichen Allstheilung der Wiesen unter die Genossen seitens der Gemeinschaft liegt dann bereits nahe und kann nicht mehr lange ausbleiben. Wie sich die Entwicklung bei andern Nutzungen gestaltet, will ich nicht im Einzelnen beschreiben, denn es kommt dabei nichts principiell Neues zum Morschem. Ich will nur ausdrücklich hervorheben, dass auch beim Gehöft- und Hausgartenlande die Entwicklung im Wesentlichen die gleiche ist, dass namentlich der Vornahme der ersten Unitheilungen eine lange Periode vorausgeht, während welcher das Occupationsrecht vorherrscht und das Gehöftland im ungestörten Besitze des Occupanten verbleibt. Somit stimmt das Iveussler’sche Entwicklungsschema, 1 ) welches von der Feldgemeinschaft mit Umtheilungen der ganzen Gemarkung, einschliesslich des Gehöftlandes, ausgeht, um über die Feldgemeinschaft, wo das Gehöftland nicht mehr, wohl aber noch das Ackerland umgetheilt wird, zur Feldgemeinschaft zu gelangen, wo auch die Umtheilungen des Ackerlandes aufgehört haben, mit den Thatsachen nicht überein. § 3. Fassen wir nunmehr diejenigen Factoren näher ins Auge, welche den Uebergang von der freien Nutzung bezw. von der Occupation zu den Umtheilungen bedingen. Wir haben bereits als treibende Kraft den Interessengegensatz der verschiedenen Schichten der bäuerlichen Bevölkerung kennen gelernt. Als auschlaggebend für die Gestaltung des Processes zeigen sich nun in erster Linie zwei Momente: Aenderungen im Werthe des Bodens und die allgemeine Anerkennung des Grundsatzes, dass der Aufwand von Arbeit ein Beeilt auf das Object derselben begründe. Die Werthänderungen des Bodens hängen natürlich vor allem mit der Zunahme der Bevölkerung zusammen. Demgemäss ist auch die Entwicklung eine ganz allmähliche, wenn die Zunahme der Bevölkerung eine stetige, nur durch den natürlichen ‘) Reüssier. Bd. III, S. 1—4. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 127 Ueberschuss der Geburten, über die Sterbefälle bewirkte ist. Dagegen verläuit der Process schnell und stürmisch da, wo die Zunahme eine plötzliche, durch Einwanderung verursachte ist. Die Auswanderung verlangsamt ihrerseits den Entwicklungsgang. Der Einfluss der beiden erwähnten Momente lässt sich am besten an der Reihenfolge nachweisen, in welcher Grundstücke verschiedener Nutzungsart die Entwicklung durchmachen. Da die meisten sibirischen Gemeinschaften verhältnissmässig wenig Wiesen besitzen, zumal da die Wiesen so gut wie keinen Aufwand von Arbeit erfordern, so beginnt die Regelung der Nutzung in den meisten Fällen mit dem Wiesenlande. In den Gegenden aber, wo, wie z. B. vielfach im Gouv. Tobolsk, das Ackerland spärlicher vorhanden ist als das Wiesenland, wird umgekehrt zuerst die Nutzung des Ackerlandes der Regelung unterworfen. Auch werden Wiesen, welche einen besonderen Aufwand von Arbeit, etwa zur Bewässerung, erfordern, später geregelt als das Ackerland, wenn es nicht seinerseits durch grösseren Aufwand von Arbeit nutzbar gemacht worden ist. Das wiederholt sich, -wenn wir Grundstücke einzelner Nutzungsarten für sich ins Auge fassen. Die werthvolleren und ohne Aufwand von Arbeit benutzbaren Grundstücke (z. B. Sclrwemni- wiesen; besonders fruchtbare Aecker; Aecker, -welche nahe am Dorf liegen, oder Steppenäcker, -welche verhältnissmässig leicht mbar gemacht werden können) werden überall früher von der Regelung seitens der Gemeinschaft ergriffen, als diejenigen, welche wirtschaftlich weniger werth sind (wie z. B. Waldwiesen) oder grösseren Aufwand von Arbeit erfordern (Wiesen, die bewässert oder entwässert werden; Aecker, die im Walde gerodet worden sind). Sehr charakteristisch für die beiden Momente sind die Unterschiede in der Wiesenverfassung in verschiedenen Gemeinschaften des Gouv. Tomsk: im Nord-Osten, wo grosser Ueberfluss an Wiesen ist, besteht selbst bei den Schwemmwiesen noch vollkommen freie Nutzung; näher an der Stadt Tomsk, welche eine grosse Nachfrage nach Heu entwickelt, wird nur die Nutzung der Schwemmwiesen geregelt; endlich werden in den Gemeinschaften, welche hi besonders regen Handelsbezieh- 128 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. nugen zur Stadt Tomsk stehen, alle Wiesen ohne Ausnahme der Regelung unterworfen. Bezeichnend sind auch folgende Thatsachen. Im Kreise Ischim werden die Wiesen in Jahren guter Heuernten frei genützt; ist dagegen das Gras schlecht gediehen, so wird die Nutzung mehr oder weniger genau geregelt. Ton einem Dorfe des Gouv. Irkutsk 1 ) wird berichtet, dass da meliorirte Wiesen während 3—5 Jahren im ungestörten Besitze desjenigen Wirthes bleiben, welcher Arbeit und Kapital auf sie verwendet hat; nachher werden sie in Jahren, wo der Graswuchs missrathen ist, unter alle Genossen vertheilt, in besseren Jahren jedoch wieder an ihre alten Besitzer zurückgegeben. Auch in Bezug auf das Ackerland kommt das vor; aus dem Uralgebiete wird z. B. berichtet, dass das für gewisse Gartenculturen besonders hoch geschätzte Land im Ueber- schwemmungsgebiete der Flüsse in den Jahren, wo der Fluss nicht weit aus den Ufern heraustritt, Umtheilungen unterworfen wird, dagegen in den Jahren, wo das Ueberschwemmungsgebiet gross ist, nicht. 2 ) Sehr lehrreich sind die Beobachtungen, welche Kroll 3 ) über die Entwicklung der feldgemeinschaftlichen Verfassung bei denjenigen einheimischen Völkerschaften Transbaikaliens mittheilt, bei welchen der Ackerbau nur eine nebensächliche Rolle im Verhältnisse zur Viehzucht spielt. Da wird das Hauptgewicht natürlich auf den Besitz von Wiesen und Weiden gelegt. Ist der Vorrath an denselben noch ziemlich gross, so lässt man die Verfassung der Occupation auch in Bezug auf das Ackerland *) Vgl. Gouv. Irkutsk, Bd. II, Lief. 3, S. 235—236. 2 ) Borodin. S. 320; Vgl. auch Kroll, S. 17. Dieselben Verhältnisse sind in Sibirien oft in Bezug auf die Nutzung der Cedernwälder zu treffen. Interessant ist auch folgende, auf die Schottischen Inseln sich beziehende, Thatsache: „Les varechs que l’ocean rejette et qu’on utilise comme en- grais sont pris ä volonte par chacun, quand ils arrivent en abondance; mais quand ils sont rares, ils sont partages en peighinneom ou pennies et tires au sort. comme les lots de terre, afin que chacun ait sa part et que la propriötö d’une chose indispensable ne soit ni accaparee ni enlevee par le plus fort ou le plus leste.“ (Laveleye, S. 262). 3 ) Vgl. Kroll, S. 52. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 129 bestehen, selbst wenn der Yorrath an Ländereien, welche dem Ackerbau dienen, bereits ziemlich erschöpft ist; das Bedürfniss an der Ackernutzung ist nämlich nicht so dringend, dass man wegen des Mangels an Aeckern die Umwälzung der Agrarverfassung sich gefallen Hesse. Tritt aber der Landmangel auch bei den wuchtigeren Nutzungen ein, so taucht ohne Weiteres auch die Regelung der Ackernutzung auf. Neben diesen beiden Factoren kommen ferner manche äussere Umstände in Betracht, welche die Entwicklung mehr oder weniger beeinflussen können. Tor allem das Steuersystem. Manche Rechtshistoriker sind geneigt, den Einfluss des Steuersystems auf die Entwicklung der Grundeigenthumsverfassung sehr stark zu betonen und m. E. zu übertreiben; es ist sogar behauptet worden, dass die Entstehung der Mirgemein- schaft in Mittel-Russland vor allem, ja fast ausschliesslich auf die Einführung der Kopfsteuer zurückzuführen sei. Ich glaube nicht, dass diese Auffassung zutrifft. Was Mittel-Russland anbelangt, so ist sie schon deshalb wenig plausibel, weil die Kopfsteuer hier von Anfang an nicht als Kopfsteuer gedacht, noch durchgeführt war. Sie wurde vom Grundbesitz erhoben; die Kopfzahl diente bloss zur Ermittelung der Summe, die von den einzelnen Gemeinden zu entrichten war. Die Einführung der Kopfsteuer fällt in das Jahr 1.722 und bereits im Jahr 1725 w r ird in einem Ukas auf die Anfrage der Behörden, w r ie die Greise, die Kinder, die Gebrechlichen, die Armen u. s. v r . zu behandeln seien, erklärt, Niemand könne von der ,,Kopfsteuer“ (gemeint ist: von der Zählung) befreit werden, die Steuer sei aber vom Grund und Boden zu entrichten und nach Maassgabe der eigentlichen Grundsteuer unter die einzelnen Wirthschaften zu vertheilen. Der Gedanke wird in einem Ukas aus dem Jahre 1739 wiederholt und besonders genau in einer lokalen Verordnung aus dem Jahre 1786, die von Frau Al. Efimenko mitgetheilt wird, ausgeführt; da heisst es: Die Kopfsteuer darf nicht nach der Zahl der Köpfe unter die einzelnen Wirthschaften vertheilt werden, sondern nach Maassgabe ihres Grundbesitzes, ihrer gewerblichen Einkünfte und der Arbeiter- Ts chuprow, Feldgemeinschaft. 9 130 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. zahl. 1 ) Dass diese Ukase und Vorschriften kein leeres Wort waren, zeigt uns der gegenwärtige Zustand: überall werden in Mittel-Russland in den bäuerlichen Feldgemeinschaften alle Steuern ohne Ausnahme, also auch die sog. Kopfsteuer, so lange sie bestanden hat, vom Grund und Boden entrichtet Nun ist es aber klar, dass die Kopfsteuer, wenn sie als Grundsteuer erhoben wird, die Wirkungen, welche ihr zugeschrieben werden, nicht haben kann. Ja, sie wird eher gegen die Entstehung der Mirgemeinschaft, als für dieselbe wirken. Der landreiche Bauer kann jetzt auf die Forderung des Landarmen, ihm mehr Land zu geben, antworten: „Was willst du? Ich zahle ja für dicli die sog. Kopfsteuer.“ Wir können aber auch durch directe Beispiele beweisen, dass die Kopfsteuer diejenige Rolle, welche man ihr zuschreibt, gar nicht oder wenigstens nicht überall gespielt hat. Es gibt Fälle, wo das Bestehen der Mirverfassung für Zeiten, wo noch keine Kopfsteuer da war, nachgewiesen werden kann. Sehr lehrreich ist in dieser Hinsicht das Beispiel der deutschen Kolonisten im Gouvernement Saratow (Vgl. unten S. 134—135). Auch für Mittel-Russland haben wir z. B. eine Urkunde aus dem Jahre 1681 (also vor 1722), welche von einer allgemeinen Um- theilimg in der Stadt Scliuja handelt. Der zwingendste Beweis wird aber m. E. durch den Umstand geliefert, dass überall da, wo wir den Process der Ausbildung der feldgemeinschaftlichen Verfassung genauer verfolgen können, die Kopfsteuer Jahrzehnte lang bestanden hat, ohne zu Umtheilungen zu führen. Sobald aber der Ueberfluss an Land vorbei war, tauchte die Forderung der Umtheilung auf und wurde durchgesetzt, ohne dass im Steuersystem etwas verändert Avorden Aväre. Ich glaube also, die Auffassung, dass die Einführung der Kopfsteuer die eigentliche Ursache der Entstehung der Mirverfassung sei, verwerfen zu dürfen. Von einem gewissen Einfluss kann die Kopfsteuer natürlich doch sein, und, Avas Sibirien anbelangt, ist sie es auch gewesen, denn in Sibirien ist sie nicht 4 ) Vgl. Al. Efimenko, S. 325—326. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 131 als Grundsteuer erhoben worden, sondern hat den Charakter der eigentlichen Kopfsteuer bewahrt (was wohl auf das Vorherrschen der wilden Feldgraswirthschaft zurückzuführen ist, bei welcher die Anbauflächen der einzelnen Wirthe von Jahr zu Jahr stark wechseln und zu der gesummten occupirteu Fläche in keinem festen Yerhältniss stehen). Hierdurch wird die Verfassung der Occupation für den schwächeren Wirtli doppelt schwer. Er ist nicht im Stande, mit dem reicheren bei der Occupation zu concurriren, muss aber gleiche, ja vielfach, wenn nämlich die Familie grösser ist, höhere Steuern zahlen; man hat in Sibirien bei reichen Bauern Lohnarbeiter treffen können, welche mehr Steuern zu zahlen hatten, als der Herr. Diese in die Augen springende Ungerechtigkeit verschärft noch die Krise und gibt den Annen ein schwerwiegendes Argument für die Forderung der Reform in die Hand. Dass das Steuersystem bei der Ausbildung der Mirver- fassung in Sibirien eine gewisse Rolle gespielt hat, lässt sich daraus erkennen, dass die Abschaffung der Occupation vielfach erst dann geschehen ist, als die Gemeinschaft die nach der Revision Geborenen zum Tragen der staatlichen Steuerlast heranzuziehen begann. Diese jüngeren Genossen waren in Bezug auf die Landnutzung sehr ungünstig gestellt, da die besseren Grundstücke bereits occupirt waren. Die Ungerechtigkeit, sie dieselben Steuern wie ihre älteren Genossen entrichten zu lassen, war also handgreiflich. Wenn die solidarische Haft besteht, kann das Steuerwesen auch dadurch in den Gang der Entwicklung eingreifen, dass der Widerstand der reichen Wirthe und namentlich der mittleren Schichten der bäuerlichen Bevölkerung gelähmt wird. Beim Bestehen der solidarischen Haft können ja alle zur Deckung der Rückstände, welche auf den ärmeren Wirthschaften lasten, herangezogen werden; dadurch gewinnen auch die reicheren Wirthe ein Interesse daran, dass dieselben nicht zu tief sinken. Einen gewissen Druck zu Gunsten des Ueberganges zur gleichmässigeren Vertheilung des Grundbesitzes haben zuweilen die Beamten ausgeübt, denen dieser Uebergang aus fiskalischen 9 * 132 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Gründen erwünscht schien. Die Umtheilungen beugen ja der vollen Verarmung der schwächeren 'Wirtschaften vor, sie lassen dieselben nicht zahlungsunfähig werden. Der Einfluss der Beamten lässt sicli aber bloss am Tempo der Entwicklung merken. Da, wo der Boden nicht durch innere Entwicklung für den Uebergang reif war, haben sie beim besten Willen nichts zu Stande bringen können. 1 ) Vielfach wird behauptet, dass die Umtheilungen in Sibirien ihre Entstehung der Einwanderung der Bauern aus dem europäischen Russland verdanken, welche die Idee der Umtheilung von der Hoimath mitgebracht haben sollen. Diese Ansicht wird von allen denen, welche die Entwicklung der Feldgemeinschaft an Ort und Stelle beobachtet haben, einstimmig verworfen. Die Einwanderungen haben zweifellos eine grosse Rolle gespielt, aber nur durch die Vermittlung der rascheren Zunahme der Bevölkerung. Einen unmittelbaren Einfluss haben die Einwanderer nicht ausgeübt. Das kann man daraus ersehen, dass die Entwicklung auch in denjenigen Gemeinschaften, in welchen keine Einwanderung stattgefunden hat, in genau derselben Weise verlaufen ist; dass weiter in vielen Gemeinschaften, in welchen Einwanderung stattgefunden hat, die ersten Umtheilungen bereits in der Zeit vor der Einwanderung vorgenommen worden sind; ferner weisen auch die Gemeinschaften der Eingeborenen, welche ausserhalb des Einflusses von einwandernden Russen standen, denselben Entwicklungsgang auf. Schliesslich will ich noch erwähnen, dass die Einwanderung aus solchen Gegenden des europäischen Russlands, welche keine Mirgemeinschaft mit allgemeinen Umtheilungen kennen, vielfach genau in derselben Weise gewirkt hat; das zeigt deutlich, dass der Einfluss der Eimvanderung ausschliesslich auf der plötzlichen Zunahme der Volkszahl beruht. Andererseits haben die Einwanderer seilost, sobald sie im landreichen Sibirien zu wirthschaften hatten, vielfach die heimathlichen Traditionen bald vergessen, um das Occupationsrecht der neuen Heimath in ihren Gemeinden ein- 4 ) Vgl. die ausführliche Behandlung der Frage bei Katschorovvski, S. 238—248. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 133 zuführen. Ein schwer wiegendes Argument gegen die Meinung, die TJmtheilungen in Sibirien seien den europäischen Einwanderern zu verdanken, wird m. E. durch den Umstand gebildet, dass die Technik der sibirischen Umtheilungen eine von der europäischen so stark abAveichende ist (Ygl. Anhang I). Es Aväro psychologisch unbegreiflich, falls die Vornahme der Umtheilungen auf den Einfluss der EinAvanderer zurückzuführen Aväro, dass man sich dabei einer so originellen Technik bedient hätte, statt che in der alten Heimath gut beAvährtcn Theilungsmethoden anzuAvenden. § 4. Die Feldgemeinschaft mit Umtheilungen, die Mir- gemeinschaft, ist also in Sibirien auf die geschilderte Weise entstanden. Ueberall, in Ost- Avie in West-Sibirien, auf dem Altai und in Transbaikalien, bei den russischen Eimvanderern Avie bei den einheimischen Völkerschaften ist die EntAvicklung im Grossen und Ganzen die gleiche. Die Gemeinschaften der Tataren der Baraba-Steppe und der Burjaten des Gouvernements Irkutsk soAvie des Amurgebietes haben diese EntAA r icklung ebenso gut durchgemacht wie die russischen Bauern, welche seit Jahrhunderten in Sibirien ansässig sind, und Avie diejenigen, Avelche erst in späteren Zeiten aus Gross- und Klein-Russland ein- wanderten. Natürlich ist der Process nicht in allen Gemeinschaften genau so verlaufen, Avie Avir ihn oben geschildert, haben; manche Feldgemeinschaft hat Avohl diese, manche jene Phase überspringen können; sehr viele Gemeinschaften, insbesondere im fernen Osten, stehen jetzt noch auf den ersten Stufen der EntAvicklung. Unter diesen Vorbehalten liesse sich aber, Avenn durchaus ,,EntAvicklungsgesetze“ gefordert Averden, auf Grund der sibirischen Erfahrungen etAva sagen: der Anfang sind die Occupation und die freie Nutzung; dann erst kommen stärkere Eingriffe der Gesannntheit, und am Ende entsteht durch sie der Mirtypus. Ganz ähnlich Aval - die EntAvicklung in A'ielen anderen Kolonisationsgebieten des grossrussischen Stammes. Wir treffen da dieselben Stufen, denselbenUebergang A - on der freien Nutzung bezAv. von der Occupation zu den regelmässigen Umtheilungen 134 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. des Landes unter die Genossen. 1 ) Als maassgebend zeigen sieb wiederum dieselben beiden Factoren, welche in der Geschichte der sibirischen Feldgemeinschaft eine so grosse Rolle spielen: der steigende Werth des Grand und Bodens und die Anerkennung des Rechtes auf das Object der aufgewandten Arbeit. Da, wo, wie z. B. in den Steppen des Don, des Uralflusses und der unteren Wolga, im Woronesch- und im Chersongebiete, die Bevölkerung mit Grundstücken zu thun hatte, welche keinen Aufwand von Arbeit erfordern, um nutzbar gemacht zu werden, ist die freie Nutzung der Ausgangspunkt der Entwicklung; da, wo die Grundstücke erst durch grösseren Aufwand von Arbeit nutzbar gemacht wurden, treffen wir auch die Phase der Oc- cupation, welche während längerer oder kürzerer Zeit alle Züge des erblichen unbeschränkten Grundeigenthums aufweist; so z. B. im Südwesten in den Waldkreisen des Gouvernements Tschernigow, im Nordosten im Gouvernement Nischni-Nowgorod. Den Entwicklungsgang in allen diesen Fällen will ich nicht schildern, da er von dem oben beschriebenen im Wesentlichen nicht abweicht und ausserdem weniger genau festgestellt ist. Ich will nur noch die Entwicklung der Grundeigenthumsverfassung in den deutschen Kolonien des Gouvernements Saratow ins Auge fassen, da sie ein besonderes Interesse wegen der Nationalität der Bevölkerung bietet. Gegenwärtig besteht in diesen Kolonien die Feldgemeinschaft in der in Russland allgemein verbreiteten Form, d. h. mit periodischen Umtheilungen. Die Bevölkerung erinnert sich aber noch deutlich an andere Verfassungen. Es wird glaubwürdig erzählt, dass die gegenwärtige Verfassung erst ziemlich spät entstanden sei und zwar unter dem Drucke des allmählich sich entwickelnden Mangels an freiem Lande, der es nicht mehr ‘) Es scheint, dass der Entwicklungsgang der Feldgemeinschaft auf Java dem sibirischen nicht unähnlich ist. „Le regime collectif tend ä s’introduire, quand la population devient plus dense, parce que chacun veut avoir au moins de quoi recolter du riz.“ (Laveleye, S. 69). Die, leider zu kurz gehaltene, Abhandlung von Taganyi legt den Gedanken an einen ähnlichen Entwicklungsgang auch für Ungarn nahe. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 135 gestattete, den Bedürfnissen der einzelnen Wirthschaften durch Pflügen in der Steppe, also auf dem Wege der Occupation (bezw. der freien Nutzung), gerecht zu werden. Der Uebergang zu der jetzigen Verfassung, wo das Land unter die Wirthschaften genau nach der Zahl der männlichen Mitglieder vertheilt wird, war kein unmittelbarer. Meistens war eine Zwischenstufe da, nämlich die des Besitzes nach Familien, wobei die Familie eines gewissen Bestandes als normal galt und einen Normalantheil bekam, den grösseren Familien ein halber Antheil Zuschuss, den kleineren nur ein halber Antheil im Ganzen zu Theil wurde. Diese Verfassung unterscheidet sich also von der jetzigen nur dadurch, dass die Vertheilung keine so genaue ist und das Maass des Besitzes nicht so strenge an die Bedürfnisse und die Arbeitsfähigkeit der Wirthschaft angepasst wird. Zuerst hat diese neue Verfassung die dem Dorfe am nächsten liegenden Grundstücke ergriffen, die anderen blieben zeitweilig noch unter dem Regime der Occupation; dann verbreitete sie sich auf die ganze Gemarkung. Der weitere Uebergang zur Regelung nach der Zahl der männlichen Seelen hat unter dem Einflüsse der Einführung der Kopfsteuer stattgefunden; auch war der Umstand von Bedeutung, dass die Kolonisten Zuschüsse an Land vom Staate bekamen, ivobei das Maass des zuzutheilenden Landes nach der Einwohnerzahl der Gemeinde berechnet wurde. § 5. Dass nun die Entwicklung überall in Russland die gleiche gewesen sei, will icli nicht behaupten. Nichts liegt mir ferner, als solche Einförmigkeit des geschichtlichen Geschehens vorauszusetzen. Für weite Landstriche scheint mir vielmehr ein anderer Entwicklungsgang nachgowiesen zu sein, dessen wesentliche Züge etwa folgende sind. Den Ausgangspunkt bildet wieder die freie Nutzung und die Occupation. Aber schon ehe es zu Reibungen unter verschiedenen Occupanten und den daraus erwachsenden Abänderungen der Verfassung kommt, bildet sich innerhalb jedes einzelnen Occupationsgebietes eine Art Feldgemeinschaft dadurch, dass die ursprüngliche Hauscommunion in Trümmer geht und die Nachkommenschaft des ersten Occupanten in mehrere selbst- 136 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. ständige Wirthschaften zerfällt, jedoch ohne entsprechende JSTa- turaltheilnng des Landes. Das Land verbleibt vielmehr im gemeinsamen Eigenthume aller Nachkommen des Occupanten und die Antheile der einzehien Berechtigten werden durch den Grad der Verwandtschaft mit dem ersten Occupanten, meistens nach Stämmen auf der Grundlage gleicher Erbtheilung unter alle Söhne, bestimmt. Hat z. B. der Occ-upant zwei Söhne und der ältere von denselben wiederum zwei, der jüngere dagegen drei Söhne, so hat jeder Enkel der älteren Linie auf ein Viertel und jeder der drei Enkel der jüngeren Linie auf ein Sechstel der Bodung Recht. 1 ) Aecker und Wiesen werden jeder selbstständigen Wirthschaft durch die Gemeinschaft in Sondernutzung überwiesen; Wahl und Weide bleiben ungetheilt, ihre Nutzung wird jedoch den Antheilen proportional bemessen. In gewissen Zwischenräumen werden Ausgleichungen und Neuverloosungen des zum Sonderbesitz ausgetheilten Landes vorgenommen. Es entsteht mit einem Worte die von uns als Antheilsgemeinschaft bezeiclmete Form der Feldgemeinschaft mit der Eigenthümlich- keit, dass die Mitglieder durch gemeinsame Abstammung von einem Vorfahren verbunden sind. Bald geht auch dieser eigen- tlüimliche Zug verloren. Da die Verfügungsrechte der einzehien Besitzer gewöhnlich nur durch das Vorkaufs- und Rückkaufsrecht der anderen Mitglieder beschränkt sind, so treten gelegentlich auch Leute, die nicht vom ersten Occupanten ab- stannnen, in die Gemeinschaft ein. Dadurch wird aber die Verfassung nicht im mindesten geändert, da niemals ein concretes Grundstück, sondern stets nur ein ideelles Antheilsrecht ver- äussert wird. Durch Kaufen und Heirathen entstehen nun bald unter den benachbarten Antheilsgemeinschaften enge Bezieh- M In polygamischen Gegenden Indiens kommt es auch vor, dass die Antheile per uteros berechnet werden: die männliche Nachkommenschaft jedes Weibes des Erblassers bekommt gleichen Antheil an dem Nachlass, also, wenn der Hausvater drei Weiber hat, ein Drittel; hat nun das eine Weib zwei Söhne und das andere drei Söhne, so bekommt jeder von den ersteren ein Sechstel und jeder von den letzteren ein Neuntel des Nachlasses. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 137 urigen; sehr viele Wirtschaften vereinigen in einer Hand An- theilsrechte aus verschiedenen Gemeinschaften. Das führt zur Vereinigung aller Gemeinschaften in eine grössere unter Wahrung des Grundsatzes, dass die Grösse des Besitzes jedes einzelnen Mitgliedes nicht durch den Beschluss der Gemeinschaft festzustellen sei; die Antheilsrechte werden immer noch auf dem alten Wege berechnet; sie werden durch den Grad der Verwandtschaft mit einem der ersten Ansiedler bestimmt, deren Antheile bei der Vereinigung nach der thatsächlichen Grösse der von ihnen occupirten Grundstücke bemessen werden. Es entsteht also die Dorfgemeinschaft zu Antheilsrechten. Diese Verfassung besteht noch gegenwärtig in vielen Gegenden Russlands. Früher Avar ihr Ausdehnungsgebiet in Russland noch grösser; ihr Vorkommen ist für den ganzen Norden Russlands, für Klein-Russland und für das Gebiet der militärischen Kolonisation des Moskauer Staates nachweisbar. Vielfach hat sie aber Aveitere Aenderungen erfahren, und zAvar in zAvei entgegengesetzten Richtungen. In manchen Gegenden ist ans dem Antheilsbesitze das von jeder feldgemeinschaftlichen Färbung freie individuelle Eigenthum, in anderen die moderne russische Form der Feldgemeinschaft, der Mir, entstanden. § 6. Da, avo die Auflösung der Antheilsveriassung zum individuellen Eigenthum geführt hat, zeigt der Process der Auflösung nicht immer denselben Verlauf. Es gibt Fälle, avo die Auflösung durch eine einmalige zAveckbeAvusste Theilung geschieht, meistens nachdem sich der Grundbesitz im Laufe der Zeit in den Händen weniger Familien concentrirt hat. Vielfach ist aber der Process complicirter, die Auflösung der alten Verfassung geht nach und nach vor und besteht in einem allmählichen Zurücktreten der feldgemeinschaftlichen Functionen. (Zum Folgenden vgl. insbesondere Al. Efimenko, S. 295—304, 307—309.) Was unterscheidet den Antheilsbesitz vom indh'iduellen Eigenthum? Beim Antheilsbesitz gehört dem Grundeigentümer nicht ein concretes Grundstück, sondern eine feststehende Quote des Gesammtbesitzes; sein Eigenthum, seine Hufe ist eine unlösbare Verbindung eines Complexes A'on An- 138 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. rechten auf Grundstücke, die ihre Lage auf der Flur von Zeit zu Zeit ändern, und von entsprechend bemessenen Antheils- rechten an den unvertheilten Nutzungen. Der Process der Zersetzung kann hier an zwei Punkten anknüpfen: es können die Neuverloosungen des in Sonderbesitz ausgetheilten Acker- und Wiesenlandes immer seltener werden, bis sie schliesslich ganz auf hören; oder es kann sich andererseits der Zusammenhang der verschiedenen Rechte, welche den Antheil ausmachen, auflösen. Was das Auf hören der Neuverloosungen anbelangt, so sind die Hauptursachen allgemein bekannt: Anhänglichkeit des Bauern an das von ihm bebaute Grundstück; Störungen, welche die Unsicherheit des Besitzes, namentlich bei einer intensiveren Wirthschaftsweise verursacht. Ich will daher, im Anschlüsse an Al. Efimenko, nur noch die Rolle der beim Anwachsen der Bevölkerung nothwendig werdenden Abweichungen von der strengen GeAvanntheilung hervorheben. Sind nämlich die Loose in den Gewannen zu schmal geworden, wozu es mit der Zeit nothwendigerweise kommen muss, so wird dem Uebel durch das theilweise Fallenlassen des Gewannverfahrens abgeholfen; man verzichtet darauf, jedem Genossen unbedingt in jedem Gewanne einen Streifen zuzuweisen. Dies hat nun zweierlei Folgen; einerseits wird hierdurch die Neuverloosung technisch viel schwieriger; andererseits geht hierbei leicht das Bewusstsein verloren, dass jeder Genosse nur auf eine ideelle Quote und nicht auf die ihm momentan gehörenden concreten Grundstücke rechtlichen Anspruch hat; denn man wird nicht mehr dadurch, dass der Besitz aller Genossen aus einer gleichen Zahl gleich guter und in festen Grössenverhältnissen zu einander stehender Parzellen besteht, an die Ableitung des thatsächlichen Besitzstandes von den ideellen Antheilsrechten erinnert, Avie vorher; das Quotcn- Princip tritt Ämter solchen Verhältnissen vor der factischen Ver- theihuig leicht zurück. Fassen wir jetzt den Process der Unrwandlung einer geschlossenen Hufe in einen losen Complex von einzelnen Grundstücken ins Auge. Dieser Process besteht in der allmählichen Aendemng in der Uebertragung der Rechte. Auch beim stric- 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 139 testen Antheilsbesitz können zwar die Eigenthumsrechte frei übertragen werden. Was wird aber dann eigentlich abgetreten? Stets der ganze Complex der Antheilsrechte, nämlich die Berechtigungen an der Flur, am Wiesenlande und an den ungo- theilten Nutzungen. Diese Berechtigungen können gross oder gering sein, sie können den ganzen Antheil oder einen Bruehtheil desselben ausmachen; die Aenderungen der Grösse treffen aber stets alle Sonderberechtigungen in gleicher Weise; wird die Hälfte des Ackerlands verkauft, so erhält der Käufer auch die Hälfte des Wiesenlands u. s. w. Später fängt, man aber an, einzelne Berechtigungen für sich abzutreten; soz. B. den Antheil an dem Wiesenlande oder die Weideberechtigung oder den Antheil an dem Ackerlande, ja sogar den Antheil an einem besonderen Theilo der Flur. Ist dies einmal geschehen, so kann die Antheilsverfassung sich auf die Dauer nicht mehr halten. (Vgl. Erster Abschnitt, S. 68). Die Neuverloosungen werden technisch kaum durchführbar und der ganze Apparat der Antheilsverfassung wird so schwerfällig, dass es nicht mehr lange dauern kann, bis diese Verfassung durch das individuelle Eigenthum verdrängt wird. Was ruft nun diese Aenderung hervor? In Nord-Russland hat dabei eine grosse Rolle der Einzug Fremder, namentlich der Städter, in die Gemeinschaft gespielt. Die Antheile sind ja frei veräusserlich. Ein Städter kann somit durch Kauf einen oder mehrere Antheile erwerben, er kann sie als Mitgift bekommen, er kann sie erben; es kommt auch vor, dass Mitglieder der Gemeinschaft in die Stadt ziehen, ohne auf ihren Grundbesitz verzichtet zu haben. Nun haben aber die städtischen Grnndeigenthümer nicht immer gleiches Interesse an allen Nutzungen; oft wollen sie sich nicht dauernd auf dem Lande niederlassen; wenn sie dann ihren Besitz nicht verpachten, so ist es für sie recht umständlich, den landwirthschaftlichen Betrieb im vollen Umfange beizubehalten; sie lassen dann gerne den Ackerbau fallen und behalten für sich nur die Wiesen, welche leichter von der Stadt aus bewirtschaftet werden können, da der ganze Aufwand von Arbeit, welcher dazu erforderlich ist, in die Zeit des Grasschnittes fällt —■ für die Bewachung sorgt ja die Ge- 140 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. meinschaft — und nicht wie bei dem Ackerlande auf einen grossen Tlieil des Jahres vertheilt ist. Es ist also ein dringendes Bedürfniss für die städtischen Besitzer vorhanden, die Hufe aufzulösen, denn erst dann können sie das angestrebte Ziel der Beibehaltung des Wiesenlandes allein erreichen. Andererseits hat der Städter nicht den Conservatismus des Bauern, er ist fähig, seinen Interessen mit Nachdruck gegen die Traditionen Geltung zu verschaffen. So kommt es schliesslich zu der oben geschilderten Aenderung in der Art der Uebertragung der Eigen thumsrechte. Die Wirkungsweise dieses Factors, dessen Einfluss sich übrigens wohl auch ausserhalb Nord-Busslands nachweisen liesse, kann in letzter Linie auf allgemeinere Momente zurückgeführt werden. Die Geschlossenheit der Hufe setzt nämlich die Stabilität der Wirthschaftsweise voraus. Solange die wirthschaft- liche Constellation imveränderlich bleibt, ist es nicht erforderlich. die Zusammensetzung der landwirthschaftlichen Betriebe aus Grundstücken verschiedener Nutzungsarten zu ändern. Treten dagegen Aenderungen der Conjunctur ein, welche etwa die Intensivirung der Wirthschaft oder die Verschiebung des Gleichgewichts zwischen dem Ackerbau und der Viehzucht erwünscht machen, so muss der geschlossene Hof aufgelöst werden, allerdings manchmal bloss, um in einer den neuen Verhältnissen angepassten Gestalt wieder zu erscheinen, meistens aber wohl um dauernd zu verschwinden und der Verfügungsfreiheit über die einzelnen Grundstücke Platz zu machen. Sehr lehrreich ist in dieser Beziehung die Geschichte der geschlossenen Höfe in Deutschland (vgl. Wittich, Artikel Hof im Handwörterhuch). Für das System der Geschlossenheit bilden in Deutschland das XL—XIII. und dann das XV.—XVI. Jahrhundert den kritischen Zeitpunkt. Hauptsächlich durch das Aufblühen der Städte, das zum Gegenstück die weitere Speciali- sirung auch der landwirthschaftlich thätigen Bevölkerung hat, zum Tlieil wohl auch durch die Abnahme der Frolmdienste 1 ), wird die bäuerliche Wirthschaft vor das Problem gestellt, die ') Vgl. Inama-Slemegg, 111, 1, S. 313—314. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 141 frei werdenden Arbeitskräfte in der Landwirthschaft productiv zu verwerthen. ln den durch Natur oder durch die geographische Lage begünstigten Gegenden wird der Ausweg in der Intensivirung der Wirthschaft und der Einführung speeieller Culturen gefunden, was mitunter sogar von einer Eeducirung der absoluten Grösse der Betriebe begleitet sein kann, ln weniger günstigen Gegenden greift man unter Beibehaltung der extensiven Wirthschaftsweise zur Yergrösserung des Betriebes. Dort geht nun die Geschlossenheit der Höfe zu Grunde; hier erscheinen dagegen die umgestalteten Betriebe wieder als geschlossene Einheiten. Worauf ist diese Differenz zurückzuführen? 51. E. hauptsächlich darauf, dass die Intensivirung der Wirthschaft und die mit ihr Hand in Hand gehende Verkleinerung der Betriebe von den Bauern leicht aus eigener Initiative in Angriff genommen und durchgeführt werden können, die Bauern brauchen bloss nicht gehemmt zu werden, dann genügt schon der nicht schwer zu findende Weg der Naturaltheilung im Erbgange. Hingegen bei der Yergrösserung der Betriebe ist die Bauernschaft auf Hülfe von aussen angewiesen; sollen grössere Betriebe geschaffen werden, so bedarf es dazu kapitalkräftiger Initiative, und die Bauernmasse ist in der Zeit sicher nicht, kapitalreich genug, um das Zusammenkaufen der Grundstücke in grösserem Umfange zu betreiben; ausserdem fallen die rechtlichen Hindernisse, welche das Bestehen der Abhängigkeitsverhältnisse dem Bauern bei der Reform in den Weg legt, bei der Yergrösserung der Betriebe weit schwerer ins Gewicht, als bei der Parzellirung. Deshalb hat die Yergrösserung der Betriebe nur da in grösserem Umfange stattfinden können, wo die Grundherren zu Trägern der Reform wurden. Hat aber der Grundherr Macht genug, um die Yergrösserung- der bäuerlichen Betriebe durchzusetzen, so wird er sicher auch im Stande sein, die neuen grossen Höfe geschlossen zu erhalten, woran ihm bekanntlich bei gleichbleibender wirthschaftlicher Conjunctur viel liegt. Das ist wohl der Grund, weshalb geschlossene Höfe sieb in den Gegenden, wo Yergrösserung der Betriebe stattgefunden hat, erhalten haben. Dagegen ist es dem System der Geschlossenheit nicht gelungen, 142 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. sich da wieder einzubürgern, wo die Reform der Wirthschafts- weise durch die bäuerliche Bevölkerung selbst ohne Eingriffe äusserer Mächte durchgeführt worden ist. Hier waren die entgegenwirkenden Factoren zu mächtig. § 7. Das sind nun die Wege, auf welchen die Antheils- verfassung in das individuelle Eigenthum übergeht. Wenden wir uns jetzt dem Processe der Entwicklung der Antheils- zur Mir-Verfassung zu. Dieser Vorgang lässt sich für Mittel-Russland verhältnissmässig gut überblicken. Der Uebergang vom Antheilsrecht zur Mir-Verfassung hat hier in der Hauptsache gegen Mitte des XIX. Jahrhunderts stattgefunden. Manchmal war er von äusseren Umständen, namentlich vom directen Druck seitens der Regierung, begünstigt. Insbesondere haben die Landvermessungen vielfach Anlass dazu gegeben. Die Antheilsrechtler haben dabei nämlich nicht jeder für sich, sondern das ganze Dorf insgesammt Land zugewiesen bekommen; die weitere Austheilung des Bodens unter die Berechtigten wurde den Interessenten selbst überlassen. Die genaue Grösse der ideellen Antheile der einzelnen Genossen war nun nicht immer leicht festzustellen und keine Tradition oder Gewohnheit regelte das Vertheilen des neuen Landes. Das führte natürlich zu unzähligen Streitigkeiten, und manche Gemeinschaft hat sich entschlossen, den Knoten durch eine Unitheilung nach der Seelenzahl einfach zu zerschneiden. Man darf jedoch nicht meinen, dass der Uebergang ausschliesslich oder hauptsächlich dem staatlichen Drucke zu verdanken sei. Selbst der rücksichtsloseste Vertreter der Auffassung, dass der Mir das Kind der Agrar- und Finanzpolitik des russischen Staates sei, Dr. Simkhowitsch, warnt vor Uebersclhitzung des Einflusses des auf die Antheilsrechtler ausgeübten Drucks. „Die Regierung — schreibt Dr. Simkhowitsch — hat nur in seltenen Fällen selbstständig eingegriffen; sie begnügte sich damit, den Landarmen und Landlosen die Einführung der Feldgemeinschaft zu ermöglichen und dieselbe zu begünstigen.“ 1 ) Aber auch dies l ) Simkhowitsch, die Feldgemeinschaft in Russland, S. 77. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 143 nicht immer; man könnte viele Beispiele anführen, wo der officielle Druck gegen den Uebergang zur Mir-Verfassung ausgeübt wurde, manchmal mit Erfolg, so dass sogar bereits umgetheilte Ländereien wieder unter das Antheilsreclit gestellt wurden, oft aber ganz erfolglos: der Uebergang wurde doch vollzogen, nur nach harten und länger als sonst dauernden Kämpfen. Die eigentlichen Ursachen des Vorgangs liegen tiefer, nämlich in der inneren Entwicklung der Gemeinschaft. Denn unter dem Regime des Antlieilsrechtes entwickelt sich mit der Zeit infolge der ungleichen Fruchtbarkeit der Familien eine Ungleiclnnässig- keit des Besitzes; die freie Veräusserlichkeit der Antheile verschärft die Ungleichheiten noch. Es entsteht landarmes mid landloses Proletariat, in dessen Interesse das Fortbestehen der Antheilsverfassung nicht liegt. Diese Bevölkerungsschichten, zumal sie sich noch dumpf der Zeit erinnern, wo die freie Nutzung bezw. die Occupation bestand und zumal sie hei ihren Nachbarn die günstigere Mir-Verfassung bestehen sehen, drängen auf eine Reform der Agrarverfassung und fordern eine Ausgleichung des Besitzes. Dass solche Ausgleichungen gegen die bestehende Verfassung sind, kümmert sie am allerwenigsten; sie wollen ja gerade mit dem Bestehenden brechen, sie wollen eine gerechtere Ordnung schaffen. Sie werden dabei häufig von den mittleren Schichten der Bauernschaft unterstützt, welche von dem Uebergange unmittelbar weder zu gewinnen, noch zu verlieren haben; was die letzteren dazu treibt, die Reformbestrebungen zu unterstützen, mag Avohl das Gerechtigkeitsgefühl sein, die höhere ethische Wertlmng der Mir-Verfassung im Vergleiche zum Antheilsreclit. Die reichen Bauern leisten natürlich den harnäckigsten Widerstand; sie finden es keinesivegs gerecht, dass ihnen ein Tlieil ihres Erbes genommen Averde. Wie sehr es bei der Parteinahme für oder gegen den Uebergang zum Mir auf das eigene Interesse ankommt, kann man aus folgendem Beispiele sehen: ein reicher Bauer, Avelcher Vorsteher des Wolostverbandes ist, agitirt lebhaft in dem Dorfe, avo er geboren ist und avo er nur Avenig Land nach Antheilsreclit besitzt, für die Vornahme der Umtheilung; er sträubt sich zu gleicher Zeit 144 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. auf (las entschiedenste gegen die IJmtlieilung in einem anderen Dorfe, wo er viele Antheile käuflich erworben hat, und bringt auch den Refonnvorsuch in diesem Dorfe zum Scheitern. 1 ) Vielfach treiben die reichen Bauern den Widerstand so weit, dass sie es kurzweg abschlagen, sich der neuen Verfassung zu unterwerfen; sie dazu zu zwingen, fehlt den Anderen die legale Macht, da die Majorisirung gesetzlich nicht zugelassen ist. Die Widerstrebenden werden dann bei ihrem alten Besitz und Recht gelassen; hie und da werden ihre Aecker ansgesondert, oft bleiben sie aber auch im Gemenge liegen und werden sogar von den Neuverloosungen nicht ausgeschlossen. Dadurch entstehen ausserordentlich verwickelte Verhältnisse, da auf dem Wege des Heirathens und des Kaufens viele Mitglieder der Mir-Gemein- schaft nach und nach zum Besitz von Aeckem kommen, die unter dem Antheilsrecht stehen, so dass gegenwärtig in solchen Dörfern die meisten Bauern Aecker beider Kategorien besitzen. Da der Majoritätszwang unzulässig ist, so wird zu anderen Mitteln gegriffen, um die Reichen zum Nachgeben zu beAvegen. Man zahlt ihnen Geldentschädigungen für den augenblicklichen Verlust an Land; die nöthigen Summen werden von denjenigen aufgebracht, denen Zuschüsse an Land zu Theil Averden; man verspricht den Widerstrebenden, ihnen in der ersten Zeit etAvas grössere Grundstücke zu geben, als sie eigentlich nach der neuen Verfassung zu bekommen hätten. Auch Drohungen finden statt: man droht, sie aus dem Wirthschaftsverban.de gänzlich auszu- stossen und ihnen Aecker gesondert, und ZAvar auf dem schlechtesten Boden zuzuweisen, soAvie ihr Vieh auf die gemeinsame Weide nicht zuzulassen. Hie und da kommt es auch zu Ge- Avaltthätigkeiten, zu blutigen Zusammcnstösson. In einem Dorfe hat man den einen Wirth, Avelcher trotz allem in die Vornahme der TJmtheilung nicht Avilligen Avolltc, von Gemeinschafts Avegen durchprügeln lassen, wonach er sich zum Nachgeben bereit erklärte. Uebrigens sind die Nachtheile, welche damit verbunden sind, eine isolirte Wirthschaft zu führen, für den, der mitten *) Blagowcstscbenski, S. 512. 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 145 im Dorfe wolmt, so gross, dass zuweilen diejenigen Bauern, welche dem Entschlüsse, zur Mir-Verfassung überzugehen, nicht zugestimnit haben, später freiwillig um den Anschluss bitten. Es hat auch Fälle gegeben, wo die reichen Wirthe eine Mir- Gemeinschaft für sich, mit einem grösseren durchsclmittlichen Landantheil pro Seele, gebildet haben. Vielfach kommen auch Compromisse zu Stande: ein Tlieil der Gemarkung wird der Umtheilung unterworfen, der Best von den Umtheilungen ausgeschlossen und nach alten Antheilsrcchten vertheilt. Namentlich kommt es öfters vor, dass der AVald und das unbebaute, aber für den Ackerbau geeignete Land unter alle AVirthschafton gleiclnnässig oder auch nach der Seelenzahl vertheilt werden, dagegen das Ackerland und die Wiesen unter Antheilsrecht bleiben. Interessant ist es, dass in manchen Fällen die Bollen zwischen den beiden Parteien vertauscht waren: die landreicheren Wirthe forderten eine Umtheilung nach der Seelenzahl, die armen sträubten sich dagegen. Das ist nämlich da der Fall gewesen, wo die Grundsteuern höher als der Ertrag des Bodens waren. Wir dürfen somit wohl behaupten, dass die Bolle des staatlichen Druckes auch hier genau dieselbe gewesen ist wie in Sibirien: der Staat hat nur eine der kämpfenden Parteien unterstützt, an sich aber hat er nichts erreichen können. Das zeigen die zahlreichen Beispiele unfruchtbarer Versuche der Behörden, die Mir-Verfassung da aufzuzwingen, wo die Zeit noch nicht reif dazu war; sowie andere Beispiele von Boformen, die gegen den Willen der Localbeamten durchgesetzt wurden. Bezeichnend sind auch die Fälle, wo die Bauern dank dem Eingriffe der Beamten in der Mitte des Weges Halt gemacht haben; so ist in einem Dorfe eines der drei Felder nach der Seelenzahl um- getheilt worden, die beiden anderen sind dagegen im Antheils- besitz geblieben. 1 ) § 8. Mit dieser Ausbildung der Mir- aus der Antheils- Geineinschaft will ich die Schilderung der inneren Verfassungsgeschichte der Feldgemeinschaft abscldiessen, nicht weil durch ‘) Blagowestschensky, S. 512. Tschuprow, Feldgemeinschaft. 10 146 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. die oben geschilderten Varianten alle möglichen Gestaltungen erschöpft wären, sondern einerseits, weil schon die Betrachtung dieser Varianten allein einen genügenden Einblick in die Entwicklung verschafft, hauptsächlich aber, weil die mir zur Verfügung stehenden Materialien nicht gestatten, den Verlauf der absteigenden Weile in der Geschichte der feldgemeinscliaftlichen Eigentliumsordnung mit derselben Sicherheit und Genauigkeit zu zeichnen. Es lassen sich allerdings innerhalb des europäischen - Busslands Fälle der rückläufigen Bewegung von der Mir-Verfassung in der Richtung des zurücktretenden feldgemeinschaft- lichen Princips beobachten; diese Fälle sind jedoch nicht sehr zahlreich und namentlich nur neueren Ursprungs, so dass nicht einmal von der Feststellung einer allgemeinen Tendenz die Bede sein kann, geschweige denn von einem Versuche, den Process genau zu beschreiben. Und die Erfahrungen West-Europas lassen sich für unsere Zwecke wegen der häufigen Eingriffe der äusseren Mächte in die Entwicklung der Feldgemeinschaften nicht gut aus- beuten; ausserdem sind sie auch oft genug zusammengefasst'worden. Ich ziehe also vor, zum Abschluss dieses Kapitels einen Blick auf die allgemeineren Folgerungen zu werfen, die sich aus dem Studium der Entwicklung der Feldgemeinschaft in Sibirien und im europäischen Russland ergeben. Als treibende Kraft haben wir den Klassengegensatz innerhalb der Gemeinschaft, den beim Anwachsen der Bevölkerung sich immer verschärfenden Kampf ums Land kennen gelernt. Folglich ist es nicht zu erwarten, dass die Entwicklung unter allen Umständen die gleiche sein wird. Je nachdem die eine oder die andere der kämpfenden Parteien die Oberhand behält, wird die Entwicklung in der einen oder in der anderen Richtung gehen. Alles, was die Parteigruppirung beeinflusst, gewinnt Einfluss auf den Ausgang des Kampfes. Da aber der Kampf mit Argumenten aus- gefochten wird — zu einer directen Vergewaltigung kommt es verhältnissmässig selten —, so gewinnen insbesondere die psychologischen Momente an Kraft. So ist die Rolle des Steuersystems und die der Anerkennung des Rechtes auf das Object der aufgewandten Arbeit zu würdigen. Was die directe staatliche Be- 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 147 einflussung anbelangt, so ist vor allem zu unterscheiden, ob der Staat der Gemeinschaft die Bewegungsfreiheit überhaupt gewährt oder nicht. Der Staat kann ja eine bestimmte Verfassung gesetzlich sanctionirt oder gar octroyirt haben und jeden Versuch, dieselbe aufzuheben, kraft seiner Uebermacht unmöglich machen. Dann verlieren natürlich alle oben erwähnten Momente ihre Bedeutung; die Entwicklung wird von ganz anderen Factoren, nämlich von der allgemeinen politischen Constellation abhängig. Ist das aber nicht der Fall, reducirt sich vielmehr die staatliche Theilnahme auf blosse Sympathienäusserungen der Beamten, so kann der Einfluss dieses Factors unter Umständen recht gross sein, principiell kommt ihm aber doch keine andere Bedeutung zu, als die, welche auch etwa das Steuersystem hat — eine Waffe zu sein, deren sich die streitenden Parteien zu bemächtigen suchen. Eine entscheidende Rolle fällt unter solchen Umständen der staatlichen Politik nicht zu. Es ist also die Hildehrand’sche Auffassung, dass die Feldgemeinschaft von Haus aus ein Herrschaftsverband, keine Genossenschaft sei, 1 ) dass die Gleichheit eine Consecpienz des Zwanges oder der Knechtschaft und nicht der Freiheit sei, 2 ) so gut sie den That- sachen der deutschen, der englischen, arabischen, indischen u.s.w. Geschichte entsprechen mag (was übrigens auch sehr zweifelhaft ist), auf die Entwicklung der Feldgemeinschaft in Russland nicht anwendbar. Sicher hat M. Kovalevski Recht, wenn er in seinen Oxford er Vorlesungen die Behauptung aufstellt, „dass der agrarische Communismus kein directes Ergebniss der Knechtschaft sei, da sein Vorkommen auch für Gebiete nachgewiesen ist, welche niemals die Knechtschaft gesehen haben“. 3 ) Auch dieser Versuch, die Mannigfaltigkeit des geschichtlichen Geschehens in eine einfache Formel einzuzwängen, erweist sich somit als ebenso unfruchtbar, wie der mit dem alten Maurer’schen Schema, das Hildebrand neuerdings zu verdrängen sucht. ‘) Hildebrand, S. 184. 2 ) Hildebrand, S. 125. a ) Kovalevski, Mod. Cust. in Russia, S. 82. 10 * 148 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Es bleibt noch übrig, die beiden Factoren, welche nach der Meinung der liberal gestimmten Nationalökonomen das Absterben des commmiistischen Princips in der Grundeigenthums- verfassung überall und zu allen Zeiten hervorrufen sollen, nämlich die Unverträglichkeit des Agrarcommunismus mit den Forderungen der rationellen Landwirthschaft und mit der geistig- sittlichen Anlage des Menschen, nach ihrer thatsächlichen Bedeutung zu prüfen. Was die Behauptung anbelangt, der Agrar- - communismus könne dem Interesse der Bodencultur nur feindlich sein und müsse mit dem Uebergange zu höheren Wirth- schaftssystemen nothwendigerweise aus der Agrarverfassung verschwinden, so wird sie unten eingehender untersucht (vgl. Abschnitt III, Kap. 2). Es zeigt sich dort, dass die Feldgemeinschaft, wenn sie auch der Landescultur unter Umständen schädlich sein kann, es durchaus nicht sein muss, und dass in den Fällen, wo sie es ist, die unerwünschten Wirkungen durch Mo- dificationen der Verfassung beseitigt werden können, dass sich also auch die intensiveren Wirthschaftssysteme, bis zur freien Wirthschaft inclusive, mit der feldgemeinschaftlichen Verfassung ganz gut vertragen. Somit fällt diese Ursache des vermeintlich nothwendigen Verfalles der Feldgemeinschaft aus. Ebenso wenig kann die Behauptung aufrecht erhalten werden, der Agrarcommunismus müsse durch die mit innerer Nothwendigkeit eintretende Entfaltung der Individualität zu Grunde gehen. Es wird dabei der individualistische Zug, der in einem geschichtlichen Momente für einen engen Menschenkreis vielleicht thatsächlich charakteristisch war, überschätzt und ganz ungebührenderweise verallgemeinert. Das Streben zur vollständigen Loslösung des wirthschaftenden Individuums aus allen Fesseln der öffentlich- rechtlichen Verbände und zur Aufhebung aller Beschränkungen der freien Bethätigung auf dem wirthschaftlichen Gebiete hat nicht lange die Herrschaft über unsere Urtheile in wirthschaftlichen Fragen zu behalten vermocht. Immer mehr wird die individuelle Freiheit von (len verschiedensten Seiten aus eingeschränkt und gebunden, und Niemand wagt jetzt mehr, prin- cipiell dagegen zu protestiren. Andererseits ist die Feldgemein- 1. EINFACHE FELDGEMEINSCHAFTEN. 149 Schaft im Stande, sich den Anforderungen der einen grösseren Spielraum beanspruchenden Individualität anzupassen; das feldgemeinschaftliche Princip ist zu Umgestaltungen fällig, in Avelchen es sich in dieser Beziehung kaum mehr von den land wirth- schaftlichen Genossenschaften unterscheidet — diesem allermodernsten Produkte der agrarischen Entwicklung gerade der Völkerschaften, die kaum von Jemand wogen schwacher Ausbildung der Individualität angeklagt werden. Hiermit soll aber selbstverständlich nur gesagt sein, dass es nicht notlrwendig in der Natur der Feldgemeinschaft liegt, einer individualistischen Auflösung zu verfallen; es soll aber nicht behauptet werden, dass eine solche individualistische Auflösung, insbesondere in Russland, ausgeschlossen sei. Wir können also unser Schlussurtheil fornndiren. Die Feldgemeinschaft kann sich in der Richtung des absterbenden communistisclien Princips entwickeln, sie muss es aber nicht. Ebenso wohl kann sie auch in der entgegengesetzten Richtung, nämlich zur Erstarkung des feldgemeinscliaftlichen Momentes, fortschreiten. Es gibt keine Kräfte, welche der Entwicklung eine der beiden Richtungen mit innerlicher Nothwendigkeit aufdrängen müssten oder könnten. Der thatsächliche Gang des Processes wird erst durch die ganze Masse der jeweiligen wirtli- schaftlichen, politischen und psychologischen Momente, welche der einen Partei zum Sieg verhelfen, eindeutig bestimmt. Es darf dabei nicht einmal der Sieg der unteren Schichten der Bevölkerung mit dem Siege des communistisclien Princips in der Verfassung identificirt werden; es gibt Verhältnisse, wo gerade die Auflösung der Gemeinschaft zum Ziel der Bestrebimgen der unteren Klassen wird; in der Schweiz und auch in Frankreich waren es zuweilen gerade die minder Berechtigten, die eine endgiltige Auftheilung der Allmend forderten. Auch darin bewährt sich das Bild von Tarde: ,,Die Geschichte ist nicht wie eine gerade Strasse ; sie ist ein Netz von gewundenen, fortwährend einander durchkreuzenden Wegen. Auf jedem Schritte bieten sich der Entwicklung zrvei oder drei Wege dar, die stark von einander abweichen und nicht einmal immer an einem und 150 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. demselben Endpunkte zusammenlaufen, sondern häufig je weiter desto mehr auseinandergehen, bis zu einer Grenze freilich, über die hinaus die Plasticität der menschlichen Natur versagt.“ 9 ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. § 1. Das Streben, um jeden Preis allgemeine Entwicklungsgesetze aufzustellen, hat sich auch in die Frage der zusammengesetzten Feldgemeinschaften eingedrängt. Wiederum unter dem Einflüsse der Ideen Maurer’s hat man gesucht, alle Thatsachen der geschichtlichen Entwicklung der grossen feldgemeinschaftlichen Verbände unter dem Standpunkte der allmählichen Zersetzung der Markgemeinschaft zusammenzufassen. Für Laveleye, den beredtesten Wortführer dieser Pachtung, ist die weitumfassende Mark der Ausgangspunkt der Entwicklung; damit fängt für ihn die Geschichte der Feldgemeinschaft und mit ihr beinahe die Geschichte der Menschheit an, da ihm der agrarische Commwnismus als der Urzustand gilt. Die Entwicklung besteht in der allmählich immer weiter greifenden Auflösung des ursprünglichen umfangreichen Verbandes: die Markgemeinschaft zerfällt in einzelne Dorfgemeinschafteil; im Schoosse derselben bilden sich engere Kreise der Hausgemeinschaften, welche • dann die sie zusammenhaltende Dorfgemeinschaft sprengen, um sich späte:' selber in kleine Familien des modernen Typus aufzulösen. Es ist nun nicht zu leugnen, dass Beispiele der so verlaufenden Entwicklung angeführt werden können. Es sind aber auch Fälle beobachtet worden, wo der Verlauf des Processes ein ganz anderer ist, wo wir also den umfangreichen Verband nicht als Ausgangspunkt treffen, sondern ihn erst vor unseren Augen entstehen sehen. Die Aufgabe der wissenschaftlichen Forschung ist demnach auch in dieser Frage, die verschiedenen Gestaltungen der Entwicklung festzustellen und die Verschieden- 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 151 heiten aas dem Charakter und der Wirkungsweise der dabei thätigen Klüfte zu erklären. Wenden wir uns zunächst dem Processe des Wachsthums der feldgemeinschaftlichen Verbände zu. Wie entstehen solche grosse, ein weit ausgedehntes Territorium umfassende und aus vielen Ansiedelungen bestehende Fel dgemeinschaften ? Die einfachste Antwort deckt sich ungefähr mit der Lave- leye’schen Auffassung. Der bereits vor den ersten Anfängen der Aneignung von Grund und Boden entstandene Stammverband tritt als erster Träger der Eigenthumsrechte auf. Ein dem Beobachtungsfelde des modernen Menschen näher liegender Vorgang ist der, wo ehre grössere Menschengrappe (mag sie in Stanrm- verbindung stehen oder nicht) mit bereits ausgebildeten Vorstellungen über Grundeigenthum in ein neues Gebiet einwandert und dasselbe unter Zurückdrängung oder Unterwerfung der einheimischen Bevölkerung sich aneignet. Beispiele könnten etwa der Geschichte Indiens, namentlich des Pendscliabs entnommen werden; ähnlich verhält es sich auch bei der Masseneinwanderung der letzten Zeiten in Sibirien. In diesen Fällen fängt die Entwicklung also, wie Laveleye es will, mit der umfassenden Markgemeinschaft an. In einer wesentlich anderen Weise sind aber solche grosse feldgemeinschaftliche Verbände bei der älteren sibirischen Kolonisation entstanden. Wir haben bereits oben (Abschnitt II, Kapitel 1) gesehen, dass die Besiedelung Sibiriens durch einzelne Familien geschehen ist, welche in den als Staatseigenthum geltenden, aber gänzlich unvermessenen und factisch Jedermann frei stehenden W äldern und Steppen, da wo es einem Jeden gerade gefiel, ihre Rodungen anlegten. Dabei strebte man keineswegs danach, sich zu isoliren. Im Gegentheil liess man sich am liebsten da nieder, wo bereits Ansiedler waren, und die früher Angekommenen Avidersetzten sich dem nicht. Auf diese Weise sind überall kleinere und grössere Dorfansiedlungen entstanden. So lange noch grosser Ueberfluss an Land Avar, hatte die Eigenthumsverfassung die Form der freien Nutzung oder der Occupation, Avobei zAvischen den einzelnen Wirthen eines und desselben Dorfes keine enge 152 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Beziehungen feldgemeinschaftlichen Charakters bestanden: Jedermann durfte das noch nicht occupirte Land frei benutzen. Vielfach erstreckte sich diese Freiheit auch auf diejenigen Wirthe, welche in den Nachbardörfern wohnten, da es sich bei dem Ueberflusso an benutzbarem Lande nicht lohnte, genaue Gebiets- abgrenzungen vorzunehmen. Die in der nächsten Nähe der Wohnstätten liegenden Grundstücke wurden dabei natiirlicher- Aveise von den Eimvolmem des betreffenden Dorfes ausschliess- , lieh benutzt; auf etwas entfernteren Grundstücken wirthschafteten die BeAvohner von zAvei, drei in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Dörfern und zwar in desto grösserem Gemenge, je Aveiter man sich von den Wohnstätten entfernte. Schliesslich standen die ganz weit gelegenen Grundstücke allen Dörfern der Umgebung gleiclunässig zur Nutzung frei. Wird nun der Mangel an gut benutzbarem Lande fühlbar, Avodurch, Avie Avir oben gesehen haben, die Macht der Gesannntheit allmählich erstarkt, so ergreift der Process zumeist nicht einzelne Dörfer, sondern das ganze Aveitere Gebiet. Denn Avelchen Sinn hätte es für ein einzelnes Dorf, Regeln aufzustellen, Avelche die Nutzungsfreiheit seiner BeAvohner einschränken, wenn die Bewohner des Nachbardorfes, die in derselben Gegend wirthschaften, diese Regeln nicht beobachten? Demgemäss nimmt die Ausbildung des über die einzelnen Wirthe herrschenden GesammtAvillens einen doppelten Verlauf: einerseits ist es die Gesannntheit der Dorfgenossen, welche mit immer Avachsender Autorität in die Eigenthumsordnung dieses Dorfes eingreift; andererseits wächst aber auch Avegen der Regelung derjenigen Tlieile der Gemarkung, Avelche zum gemeinsamen Wirtschaftsgebiete mehrerer Dörfer gehören, die Autorität der Gcsammtheit aller Nachbarn, ohne Rücksicht auf ihre Gruppirung in Dörfer. Was nun im entscheidenden Momente der ersten Umtheilung die Oberhand behält, ob das Bewusstsein der Zugehörigkeit zu dem grösseren Verbände oder das Gefühl des engeren Anschlusses an die Dorfgenossen, hängt Avohl vor allem von der natürlichen Beschaffenheit der Gegend ab. Sind die Verhältnisse so, dass die BeAvohner des Dorfes alles, Avas sie zu ihrer Wirtschaft brauchen, in der 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 153 Kühe des Dorfes haben und deshalb relativ wenig' mit denjenigen Nachbarn in Berührung kommen, welche in anderen Dörfern wohnen, so tritt der Dorfverband in den Vordergrund; sind dagegen die Bewohner des Dorfes, etwa weil es in der Nähe der Aecker keine gute Wiesen gibt, gezwungen, die für ihre Wirtli- schaft nothwendigen Grundstücke zum Th eil weit von ihren Wohnstätten zu suchen, wobei sie ins Gemenge mit den in Nachbardörfern Avohnenden Wirthen kommen, so überwiegt das BeAA r usstsein der Zugehörigkeit aller Nachbarn zu einer höheren Gemeinschaft, in jenem Dalle schliesst der oben geschilderte Process der Entwicklung mit der Bildung einfacher Dorfgemeinschaften und mit der definitiven Abgrenzung ihrer Gemarkungen ab; im anderen Falle dagegen mit der Entstehung ausgedehnter, mehrere Dörfer umfassender feldgemeinschaftlicher Verbände. Charakteristisch ist es, dass sehr oft ein Mittelding zu Stande kommt: einzelne Nutzungen, namentlich das Ackerland, Avelches, Avie es der Natur der Sache entspricht, nicht sehr Aveit von den Wohnstätten zu liegen pflegt, bilden die Grundlage für unabhängige Dorfgemoinschaften; die anderen Nutzungen aber rufen eine zusammengesetzte Feldgemeinschaft hervor. Auf diese Weise ist die zusammengesetzte Feldgemeinschaft in A’ielen Fällen in Sibirien entstanden. Ich muss noch erwähnen, dass die Art und Weise der Landvermessung nicht ohne Einfluss auf die Entstehung derselben geAvesen ist. Das Land war nämlich meistens in einem Stück den Dörfern einer ganzen Gegend, namentlich der höheren administrativen Einheit, der Wolost, zugeAviesen. Das erleichterte natürlich die Bildung grosser feldgemeinschaftlicher Verbände. Der Einfluss dieses Momentes darf aber nicht zu hoch geschätzt Averden. Denn sehr oft halten sicli die zusammengesetzten Feldgemeinschaften nicht an die Grenzen des Vermessungsrayons; manchmal überschreiten sie diese Grenzen, manchmal umfassen sie nur einen Theil des Rayons; oft kreuzen sich die Grenzen derVermessungseinheiten und der feldgemeinschaftlichen Einheiten. In dem eben geschilderten Falle entsteht die zusammengesetzte Gemeinschaft ohne jede Vermittelung der Dorfgemein- 154 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. schaft, gleichzeitig mit ihr, ja vielfach noch vor ihr: genau in derselben Weise wie die einfache Dorfgemeinschaft, durch dieselben wirthschaftlichen Momente ins Leben gerufen, durch dieselben socialen Kräfte getragen, entwickelt sie sich hier direct aus dem Familiengrundbesitz. In anderen Fällen entsteht zwar die zusammengesetzte Feldgemeinschaft ebenfalls ohne Vermittelung des ausgebildeten Dorfverbandes, aber der Zusammenschluss der Bewohner mehrerer Dörfer in eine Gemeinschaft ist hier kein naturwüchsiger, sondern er beruht auf bewusstem Entschlüsse. Es kommt nämlich vor, dass benachbarte Dörfer bereits in den Zeiten der freien Nutzung bezw. der Occupation in engere Beziehungen zu einander kommen, und zwar nicht durch das Vorgreifen einzelner Wirthe in das Gebiet, welches von keinem der Dörfer für sich ausschliesslich in Anspruch genommen wird, sondern durch ausdrücklichen, auf gegenseitigem Vortheil beruhenden Zusammenschluss der Gemarkungen. Ein Dorf hat z. B. in seiner Gemarkung wenig Wiesen, aber einen Ueberfluss an vorzüglichem Ackerlande; ein anderes Dorf hat mehr Wiesenland, als es braucht, leidet aber einen Mangel an brauchbarem Ackerlande; um den Mangel auf der einen Seite durch den Ueberfluss auf der anderen Seite zu compensiren, schliessen sich die beiden Dörfer unter Beibehaltung des Regimes der freien Nutzung bezw. der Occupation an einander' und machen dann die ganze Entwicklung der Grundeigentimmsverfassung zur Mir-Gemeinsclraft zusammen durch. Ein anderes Beispiel: ein Dorf liegt am Ufer eines Flusses, es hat keine Weiden, wo das Vieh im Frühjahr wählend der Ueberschwemmung sich aufhalten könnte; das andere Dorf liegt auf benachbarten Hügeln, im Frühling hat es gute Weiden, aber im Sommer reicht der sonnenverbrannte Graswuchs für das Vieh nicht aus; die Vereinigung der Wiesen hilft den beiden Dörfern aus der Verlegenheit. Von besonderer Bedeutung ist dieses Moment für die Bildung der Weidegemeinschaften; die Kosten der Viehhütung und der Errichtung und .Unterhaltung der Zäune, welche namentlich in den Waldgegenden, wo das Vieh gegen die wilden Thiere zu schützen ist, mitunter sehr bedeutend sind, sind relativ viel 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 155 niedriger beim grösseren Betriebe; das veranlasst die benachbarten Dörfer sehr oft, ihre Weideplätze zu vereinigen. Solche Zusammenschlüsse kommen hie und da auch dann zustande, wenn nur eine Seite davon Vortheil hat; ist nämlich das andere Dorf an allen Nutzungen sehr reich, so lässt es das Nachbardorf an den Nutzungen, an welchen diesem fehlt, theilnelnnen, ohne einen Entgelt zu fordern; die Nutzungen haben ja für dasselbe noch keinen wirthschaftlichen Werth. Solche auf einseitigem Vortheil beruhende Verbindungen sind jedoch selten stabil; meistens wird der Zusammenhang gelöst, sobald auch das reichere Dorf Mangel an den betreffenden Nutzungen zu leiden anfängt. Solche auf Interessengemeinschaft beruhende Zusammenschlüsse kommen ferner zuweilen auch unter bereits ausgebildeten feldgemeinschaftlichen Dorfverbänden zu Stande. Im Kreise Luga haben sich z. B. zwei Bauernschaften, von denen eine bei der Aufhebung der Leibeigenschaft ein Wäldchen bekommen hatte, die andere aber besseres Ackerland besass, bald nach der Bauernbefreiung entschlossen, eine zusammengesetzte Feldgemeinschaft zu bilden; der Zusammenschluss dauerte allerdings nur, bis der Wald abgeholzt war, wonach dasjenige Dorf, welches besseres Ackerland hatte, die Trennung durchsetzte. Hie und da trifft man sogar Fälle, wo die Vereinigung ungeachtet eines bedeutenden Unterschiedes in der Grösse des Grundbesitzes der Dorfgemeinschaften doch zu Stande kommt; eine Dorfgemeinschaft mit meinetwegen 5 Dessjätinen pro Seele schliesst sich mit einer anderen mit nur 4 Dessjätinen pro Seele zusammen. Die reichere Gemeinschaft Avird dabei zuweilen mit Geld entschädigt oder sie erhält für die ersteren Zeiten gewisse Begünstigungen zugesichert. Es kommt auch vor, dass die Vereinigung nicht nach dem Mir-, sondern nach dem Antheilstypus erfolgt, d. h. unter Vorbehalt der relativen Grösse des Grundbesitzes der Dorfgemeinschaften: die zusammengesetzte Feldgemeinschaft darf dann also nur Neuverloosungen, aber keine Unitheilungen vollziehen; die relative Grösse des Besitzes der einzelnen Dorfgemeinschaften darf von ihr unter keinen Umständen 15 (5 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. geändert werden; die einzelnen Dorfgemeinschaften dürfen dagegen wohl Umtheilungen ihrer Gemarkungen vornehmen. Eine andere, häufiger vorkommende Entstehungsweise der zusammengesetzten Gemeinschaft auf der Grundlage des Dorfverbandes ist die, dass ein Tlieil der Mitglieder der Dorfgemeinschaft, sobald dieselbe zu gross wird, sich neue "Wohnsitze aufsucht, ohne sich jedoch von dem Mutterdorfe in feldgemeinschaftlicher Beziehung zu trennen. Dies geschieht entweder in der Form, dass einzelne Wirthc, welche sich eben am meisten gedrückt fühlen, wegziehen und sich in der Umgebung niederlassen (was natürlich voraussetzt, dass in der Umgebung noch viel Land wüst liegt), oder so, dass von Gemeinschafts wegen förmliche Kolonien gegründet werden, welche mit dem Mutterdorfe in Feldgemeinschaft bleiben. Um die mir bekannten Modalitäten der Entstehung der zusammengesetzten Feldgemeinschaften zu erschöpfen, muss ich noch des Falles gedenken, wo die Bildung der zusammengesetzten Feldgemeinschaft auf einen directen Eingriff einer übergeordneten Gewalt, namentlich der staatlichen,, wohl aber auch der grundherrlichen, zurückgeht. Diese Modalität ist für das europäische Bussland von grösserer Bedeutung. Bei der Aufhebung der Leibeigenschaft haben nämlich die Bauerngemeinden, welche einem Herrn gehörten, ihren Besitz gemeinsam imter solidarischer Haft übernehmen müssen. Kraft dieses Gesetzesparagraphen sind vielfach da, wo es früher nur von einander unabhängige Dorfgemeinschaften der leibeigenen Bauern gab, auf einmal zusammengesetzte Feldgemeinschaften entstanden. Diese künstlichen Schöpfungen des mehr das Interesse des Gutsherrn beachtenden Gesetzgebers sind für das Studium der zusammengesetzten Feldgemeinschaft von geringem Werth, da die Dorfgemeinschaften meistens nur auf dem Papier eine zusammengesetzte Feldgemeinschaft bilden, in der Wirklichkeit aber in voller Unabhängigkeit von einander, wenn auch hie und da gestört durch die formelle Einheit, ihr Leben führen. 8 2. Nachdem wir nun die verschiedenen Gestaltungen der aufsteigenden Welle in der Geschichte der feldgemeinschaft- 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. ln 7 liehen Verbände kennen gelernt haben, wollen wir, ehe wir zum Stadium des absteigenden Zweiges übergehen, die Structur der Markgemeinschaft auf der Höbe der Entwicklung näher betrachten. Es sind da zwei Fälle zu unterscheiden. Entweder erscheint der ganze ausgedehnte feldgemeinschaftliche Verband als eine einfache Feldgemeinschaft im morphologischen Sinne des Wortes: der Gesammtverband setzt also die Antheile aller Genossen fest und weist ihnen selbst ihre Grundstücke zu, wobei die Dörfer keine feldgemeinschaftliche Functionen zu erfüllen haben. Oder es findet eine Theilung der Aufgaben zwischen dem Gesammtverbande und den Theilgemeinschaftcn statt und die Dorfgemeinschaften treten als mit bestimmten Functionen ausgestatteto Organe ins Gefüge der zusammengesetzten Feldgemeinschaft ein. Diejenige Organisationsform der Markgemeinschaft, bei welcher sie als eine einfache Feldgemeinschaft functionirt, ist nur da zu treffen, wo der ausgedehnte Verband nicht auf dem Wege des Zusammenschlusses mehrerer geringeren Verbände entstanden ist. Hier ist sie aber die ältere Form, diejenige, von welcher die Entwicklung der Feldgemeinschaft ausgeht, ln dem oben geschilderten Falle der Entstehung der zusammengesetzten Gemeinschaft unmittelbar aus dem Familieneigenthum ist sie direct durch die Matur der Verhältnisse gegeben: die Bildung des Verbandes wird ja in diesem Falle durch die gemischte Lage der von den einzelnen Genossen occupirten Grundstücke bedingt; unter solchen Verhältnissen ist es nicht zu erwarten, dass die Zugehörigkeit der Wirthe zu einzelnen Dorfverbänden betont werde; im Gegentheil zwingt der Wunsch, die Wirthe von ihren Parzellen nach Möglichkeit nicht zu verschieben, geradezu jede Kiicksichtnahme auf den Dorfverband fallen zu lassen. Die Bedeutung, welche gerade dieses Moment für die Wald der Organisationsform hat, tritt deutlich darin zum Vorschein, dass diese Form am meisten in den Gegenden verbreitet ist, wo die Vorbereitung des Bodens zur landwirthschaft- lichen Nutzung grosse Vorarbeiten erfordert, namentlich, wo die Endung sehr schwer ist. 158 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Diese Verfassung kann sich nur so lange halten, wie der Reichthum an Land noch ziemlich gross ist, so dass jeder einzelne Wirth ganz grosse Grundstücke zugewiesen bekommt. Je kleiner der Besitz jeder Wirthschaft wird, desto weniger fallen die Vortheile der Beibehaltung der alten Parzelle ins Gewicht, desto mehr treten dagegen die Nächtliche der grossen Entfernungen von den "Wohnstätten in den Vordergrund. Das führt schliesslich zur Abänderung der Verfassung; man fängt an, danach zu streben, Jedermann mit möglichst nahe gelegenen Grundstücken auszustatten. Das bedeutet bereits nichts anderes als eine Berücksichtigung der Zugehörigkeit zum Dorfverbande. Aus technischen Gründen wird dann der Dorfverband beauftragt, Grundstücke, welche ihm für seine Mitglieder von der Markgemeinschaft überwiesen werden, unter dieselben in natura zu vertheilen. Auf diese Weise schiebt sich der Dorfverband zwischen den Gesammtverband und die einzelnen Genossen ein. Anfänglich hat er eine mehr technische Bedeutung, er ist bloss zum Zwecke der leichteren und zweckmässigeren Durchführung der Umtheilung da; mit der Zeit gewinnt er aber nach und nach an Kraft und wird zur autonomen Theilgemeinschaft innerhalb des Gesanuntverbandes. Fassen wir also jetzt die Organisation der zusammengesetzten Feldgemeinschaft im engeren Sinne des Wortes ins Auge. Da ist vor allem die Vertheilung der Functionen unter den Gesammtverband und die Theilgemeinschaften — der Einfachheit halber will ich annehmen, dass es Dorfgemeinschaften sind — zu beachten. Es kommt vor, dass die Markgemeinschaft sich das Recht der Umtheilung ausschliesslich vorbehält, dass sie also die Grösse der Antheile aller Genossen selbst feststellt und den Dorfgemeinschaften bloss die Aufgabe überlässt, innerhalb der ihnen überwiesenen Gemarkungen ihren Mitgliedern die Grundstücke zuzuweisen, welche den vom Gesammtverbande festgestellten Antheilen entsprechen. Namentlich kommt dies oft beim Wiesenlande vor, da die Wiesen jährlich neu verloost zu werden pflegen und die Schwerfälligkeit der zusammengesetzten Feldgemeinschaft jährliche Neuverloosmigen nicht gestattet. 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 159 Andererseits kann die Theilung der Functionen auch in der Weise geschehen, dass die Markgemeinschaft die Gesammt- gemarknng unter die Dorfgemeinschaften vertheilt, diese letzteren aber über das ihnen zugewiesene Land ebenso frei, wie wenn keine höhere feldgemeinschaftliche Einheit über ihnen wäre, bei der Vertheilung unter die einzelnen Genossen verfügen. Wie wird nun innerhalb der Markgemeinschaft die Um- theilung vollzogen? Die Aufgabe besteht darin, das Gleichgewicht unter dem Grundbesitze der Dorfgemeinschaften und der als Yertheilungsmaasstab dienenden Grösse, meinetwegen der männlichen Bevölkerung derselben, herzustellen. Diese Aufgabe kann in zweifacher Weise gelöst werden: durch Ueberweisung des Landes oder durch Ueberweisung der Leute. Die zweite Methode [wobei also ein Th eil der Bewohner der mit Land schlechter ausgestatteten Dörfer den landreicheren Gemeinschaften ,,agrarisch zugelegt“ wird, wie sich Haussen gelegentlich ausdrückt (vgl. Haussen, I., S. 87)] hat den Vorzug der leichteren Durchführbarkeit der Umtheilung, da dabei die Grenzen der Dorfgemarkungen nicht verändert zu werden brauchen und keine neue Landvermessungen erforderlich sind. Dabei sind z. B. folgende Verhältnisse möglich: im Kreise Kurgan gibt es eine zusammengesetzte Gemeinschaft, in welcher ein Theil der Dörfer am Ufer des Flusses und ein anderer auf den Hügeln liegt; in Jahren, wo es viel regnet, ist die Heuernte bei diesen gut, dagegen haben jene kein Heu; umgekehrt in trockenen Jahren; je nach dem Ausfall der Heuernte wird nun jedes Jahr eine entsprechende Anzahl der Wirthe von den Hügeldörfern an die Flussdörfer überwiesen oder umgekehrt. In diesem Falle findet also eine nur rechnungsmässige Ueberweisung der Mitglieder von einem Dorfverbande an den anderen statt. Beim Wiesenlande, welches in der Hegel das ganze Jahr hindurch in Buhe liegt und bloss in der Zeit der Mahd die Thätigkeit des Besitzers erfordert, lässt sich das bequem machen. Dagegen genügt die rechnungsmässige Ueberweisung nicht, wenn es sich um das Ackerland handelt; da muss auch eine Verlegung der Wohnsitze stattfinden, namentlich, wenn die Entfernung der Aecker derjenigen Dorfgemeinschaft, zu 160 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. welcher die betreffenden Wirthe nunmehr gehören sollen, von ihren alten Wohnsitzen sehr gross oder der Zugang zu denselben nicht leicht ist (etwa weil ein Fluss dazwischen liegt, welcher im Frühjahr aus den Ufern austritt und den Verkehr verhindert). In der Regel wird dabei kein Zwang ausgeübt; man verzichtet lieber auf die Anwendung der Methode, ■wenn Niemand sich zur Uebersiedelung freiwillig meldet. Dagegen wird es der Dorfgemeinschaft, nach welcher die Uebersiedelung gelichtet ist, nicht gestattet, die Aufnahme in den Dorfverband zu verweigern oder irgendwie zu erschweren. Dass nun solche freiwillige Emigranten sich nicht immer in nöthiger Zahl melden, ist leicht zu denken. Dementsprechend kann sich diese Verfassung in Bezug auf das Ackerland auch nicht dauernd behaupten. Ihre Nachtheile werden besonders stark in der Zeit fühlbar, wo man von der Brandwirthschaft, welche sich leichter mit dem Wechsel der Wohnsitze verträgt, zur regelmässigen Dreifelderwirthschaft übergeht. Von der Methode, die Ausgleichung unter den Dorfgemeinschaften durch Ueberweisung von Land durchzuführen, brauche ich nicht viel zu reden. Die Operation unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Umtheilung innerhalb der Dorfgemeinschaft. Natürlich sucht man jeder Dorfgemeinschaft das bei dem Dorfe liegende Land zu überlassen. Liegen die Dörfer, auf die sich die Veränderungen in der Grösse der Gemarkungen beziehen sollen, neben einander, so erreicht man den Zweck durch einfache Verschiebung der Gemarkungsgrenzen. Stossen die Gemarkungen der Dörfer nicht an einander, so wird der Grundbesitz jedes Dorfes, von demjenigen angefangen, welches an der äusseren Grenze der Gesammtgemarkung liegt, auf Kosten des Nachbardorfes regiüirt. (Vgl. Anhang II). Die Ausgleichung pflegt man für jede Nutzungsart gesondert anzustreben; man vertheilt also das Ackerland getrennt vom Wiesenlande und vom Walde u. s.w. Hie und da werden selbst Grundstücke derselben Nutzungsart, aber verschiedener Beschaffenheit, getrennt vertheilt; namentlich beim Wiesenlande kommt dies öfters vor, da die Schwemmwiesen meistens für sich vertheilt werden. 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 161 Lässt sich jedoch die Compensation innerhalb jeder Nutzungs- art nicht gut durchführen, etwa wegen der Lage der Grundstücke (es liegen z. B. in einer zusammengesetzten Gemeinschaft des Turin’schen Kreises die meisten und zugleich die besten Wiesen gegen das eine Ende der streifenförmigen Gemarkung und die besten Aecker gegen das andere Ende, so dass, wenn man jede Nutzung für sich vertheilen wollte, die Entfernungen der Grundstücke von den Wohnstätten sehr gross sein würden), so wird die Schätzungsmethode in ihrer radicalsten Form angewendet: Grundstücke verschiedener Nutziuigsarten werden gegeneinander abgeschätzt und z. B. der Mangel an Wiesen durch Zuweisung von mehr Ackerland gedeckt. Ein drittes Mittel, die Ausgleichung zwischen den Dörfern einer zusammengesetzten Feldgemeinschaft zu vollziehen, besteht darin, dass man die Ungleichheiten in dem "Verhältnisse des Grundbesitzes zur Bevölkerung zwar besteben lässt, aber den begünstigten Dörfern Geldentschädigung auferlogt. In der Regel beträgt dabei die Entschädigung so viel, wie die Wirthe, welche zur Herstellung des Gleichgewichtes nach dem landreicheren Dorfe übersiedeln müssten, an Steuern zu entrichten haben. Hie und da wird jedoch bei der Festsetzung des Betrages die Zahlungsfähigkeit der Dörfer berücksichtigt; ist z. B. die landreichere Gemeinde in einer relativ ungünstigen Lage, etwa wegen Mangels an gewerblichen Nebeneinkünften, so dass es für sie leichter wäre, Land in natura abzugeben, als Geldzahlungen zu übernehmen, so wird der Betrag herabgesetzt. Diese Ausgleichungsmethode kann natürlich nur zur Aushülfe dienen, wenn die anderen Methoden aus irgend welchen Gründen praktisch nicht anwendbar sind; es ist kaum anzunehmen, dass ein Band dieser Art die Dorfgemeinschaften längere Zeit Zusammenhalten könnte. Ist nun die Umtheilung unter die Dorfgemeinschaften vollendet, so tritt die Markgemeinschaft in der Regel auf die ganze Dauer der Periode, für welche die Umtheilung gelten soll, zurück und lässt die Dorfgemeinschaften frei schalten und walten. Demgemäss kommt es auch sehr oft vor, dass die Dorfgeineinschaften sich in ihrer inneren Verfassung gar nicht an das, was in der 11 Tschuprow, Feldgemeinschaft. 162 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. Markgemeinschaft üblich ist, halten. Das Land wird oft nach ganz anderen Principien vertheilt; hat z. B. die Markgemeinschaft das Land unter die Dörfer nach der Zahl der männlichen Mitglieder ohne Rücksicht auf das Alter vertheilt, so vertheilen etwa die Dorfgemeinschaften ihrerseits das ihnen zugewiesene Land unter ihre Mitglieder nach der Zahl der Esser oder sie scldiessen bei derVertheilung die jüngsten Altersklassen aus u.s.w. Ferner ist die Technik der Vertheilung bei den Dorfgemeinschaften oft eine andere; die Markgemeinschaft wendet z. B. die Schätzungsmethode und die Dorfgemeinschaften die Gewanntheilung an. Vor allem ist aber die Häufigkeit der Umtheilungen und der Neuverloosungen in den Dorfgemeinschaften sehr oft eine andere, als in der zusammengesetzten Gemeinschaft. Die Zwischenräume sind nämlich vielfach bedeutend kürzer; länger dürfen sie natürlich nicht sein. Insbesondere in Bezug auf das Wiesenland werden, wie bereits erwähnt, die Perioden der Umtheilungen von den Dörfern oft selbstständig bestimmt,; sie pflegen nämlich ihre Wiesen jährlichen Neuverloosungen zu unterwerfen; in der Markgemeinschaft werden dagegen die Wiesen in der Regel auf die Dauer derselben Periode, wie die Aecker, vertheilt und inzwischen nicht mehr neu verloost. § 3. Betrachten wir jetzt den Process des Niederganges der Markgemoinschaften. Dieser Process kann entweder in der Auflösung der grossen feldgemeinschaftlichen Verbände in weniger umfangreiche Verbände, eventuell in Dorfgemeinschaften, oder in der direkten Ausbildung des Familieneigenthums im Sehoosse der Markgemeinschaft bestehen. Nebenbei bemerkt, führt die Auflösung der zusammengesetzten Feldgemeinschaften nicht immer zur Verminderung der Zahl derselben, -weil ja eine solche in jo zwei oder mehr kleinere, aber immer noch zusammengesetzte zerfallen kann; aus der einfachen Gegenüberstellung der Zahlen darf' man also noch keine Schlüsse auf die Entwicklungstendenz ziehen. Ueber den Fall der unmittelbaren Entstehung des Individualeigenthums im Sehoosse der zusammengesetzten Feldgemeinschaft brauche ich nicht weiter zu reden, da der Verlauf des Processes und die Kräfte, welche dabei wirksam sind, keine anderen sein 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 163 können, als diejenigen, welche bei der Ausbildung des Individualeigenthums in der einfachen Dorfgemeinschaft tliätig sind. Bei Tupper finde ich Fälle dieser Art erwähnt, doch ist die Beschreibung zu kurz Lind ungenau. Maine 1 ) meint, diesen Verlauf des Processes für Irland annehmen zu dürfen, aber seine Darstellung bietet noch weniger sichere Stützpunkte dar. Aus den mir besser bekannten Gebieten des europäischen imd asiatischen Russlands könnte ich keine Beispiele dieses Entwicklungsganges anführen. Von grösserer Bedeutung ist der andere Fall, wo die Auflösung der Markgemeinschaft die Entstehung von unabhängigen Dorfgemeinschaften zur Folge hat. Was kann nun diese Auflösung des grossen mehrdörfigen Verbandes in kleinere Verbände hervorrufen? Welche Kräfte sind dabei im Spiele? Sicher ist es, dass es nicht diejenigen Kräfte sind, welche die Ausbildung des Individualeigenthums bewirken, denn die Auflösung der zusammengesetzten Feldgemeinschaft pflegt meistens mit dem Erstarken der Macht, der Gesammtheit innerhalb der Dörfer Hand in Hand zu gehen. Der verdiente Forscher über die sibirische Feldgemeinschaft Al. Kaufmann sieht sogar gerade im gestärkten Bewusstsein der Zugehörigkeit zum engeren Verbände den ausschlaggebenden Factor für die Auflösung der zusammengesetzten Gemeinschaften. 2 ) Das schliesst jedoch eine gewisse Verwandtschaft mit den Factoren, auf denen die Ausbildung des Individualeigenthums beruht, nicht aus. Es besteht auch hier der Wunsch der Dörfer mit langsam wachsender Bevölkerung, ihr Land zu behalten; es wirkt auch hier die Anhänglichkeit an die im Sclnveisse des Angesichts jahrelang bebaute Gemarkung und das Widerstreben, die Früchte seiner Arbeit an andere abzutreten; nur ist das Subject aller dieser Empfindungen und Stimmungen nicht die Familie, sondern die Dorfgemeinschaft. Der Kampf ums Land ist es, worum es sich auch hier handelt; nur wird er von ganzen Dorfverbänden geführt. Das Auftreten des ganzen Dorfes Maine, Early Hist. Instit., S. 111. a ) Kaufmann, S. 41—43. 11 * 1(34 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. als einer geschlossenen Einheit, als eines Willenssubjectes in diesen Kämpfen wird dabei vor allem dadurch ermöglicht, dass bei der Vertheilung des Landes unter die einzelnen Dörfer die Art und Weise der Vertheilung des Landes innerhalb derselben nicht vorausbestimmt zu werden pflegt. Denn dadurch wird die Möglichkeit der sich über die Grenzen der Dorfverbände hinaus erstreckenden Parteibildung in der Markgemeinschaft ausgeschlossen. Im Momente, wo es sich um die Umtheilung in der Markgemeinschaft handelt, sind alle Mitglieder jedes Dorfverbandes unter sich einig; ihr gemeinsames Interesse ist, möglichst viel Land für ihre Dorfgemeinschaft vom Gesammtverbande zu bekommen. Ihre widersprechenden Interessen beziehen sich nur auf die Vertheilung der ihrem Dorfe zugewiesenen Grundstücke. Ist z. B. für die Dorfgemeinschaft als Ganzes die Vertheilung nach den männlichen Seelen vortheilhaft, so wird in der Versammlung der Markgemeinschaft auch dasjenige Mitglied dieser Dorfgemeinschaft dafür stimmen, welches nur Töchter hat, obgleich es später bei der Entscheidung über die Art der Vertheilung des Landes unter die Dorfgenossen am eifrigsten für die Vertheilung nach den Essern ein treten wird. Verfolgen wir nun im einzelnen, auf welcher Grundlage der Antagonismus der einzelnen Dorfgemeinschaften im Verbände der zusammengesetzten Feldgemeinschaft zu Tage tritt. Vor allem kommen da die Unterschiede im Maasso des Bevölkerungszuwachses in Betracht. Dörfer, wo die Bevölkerung seit der letzten Umtheilung stark zugenommen hat, fordern natürlich die Vornahme einer neuen Umtheilung. Dagegen suchen diejenigen Dörfer, wo der Zuwachs der Bevölkerung unterdurchschnittlich ist, auf alle Weise die Umtheilung zu verhindern. Von sehr grossem Einfluss ist der Antagonismus der grossen und der kleinen Dorfgemeinschaften. Die grossen Gemeinschaften haben einen grösseren Einfluss auf den Gang der feldgemeinschaftlichen Angelegenheiten, da jeder Wirth ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dorfverbande in gemeinschaftlichen Sachen stimmberechtigt zu sein pflegt. Sie machen ihre Uebermaeht geltend, um für sich bei den Um- 2 . ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 165 theilungen Yortheile zu zielien oder, wenn die Umtheilung für sie unvortbeilhaft auszufallen droht, dieselbe zu verhindern. Dieser Gegensatz wird vielfach durch die Bestimmungen verschärft, welche die Aufnahme neuer Mitglieder in die Gemeinschaft regeln. Tn Russland steht das Recht, Mitglieder aufzunehmen, stets der Dorfgemeinschaft zu. Dieses Recht wird begreiflicherweise besonders gerne dann ausgeübt, Avenn das Dorf zu einem grösseren feldgemeinschaftlichen Yerbando gehört: alle Yortheile, Avelche der Eintritt eines neuen Mitgliedes in die Gemeinschaft nach sich zieht (Einkaufsgeld, Bewirtluuig bei der Aufnahme, Zunahme der Zahl der Personen, auf Avelche sich die Naturalleistungen vertheilen), gemessen ja in diesem Falle die Mitglieder des Dorfverbandes allein; die Nachtheile hingegen (Verminderung des Grundbesitzes pro Mitglied infolge der Zunahme der Zahl der Berechtigten) theilen sie mit allen Genossen des Gesannntverbandes. Insbesondere sind von dieser Bestimmung die kleineren Dorfgemeinschaften begünstigt, denn da ist die Zahl der Leute, auf Avelche sich die oben erwähnten Yortheile vertheilen, geringer. Bei der Vornahme der Umtheilung entsteht nun ein Streit zwischen denjenigen Gemeinschaften, Avelche Adele Mitglieder seit der letzten Umtheilung aufgenommen haben, und denjenigen, Avelche von dem Rechte, neue Mitglieder aufzunehmen, keinen oder nur geringen Gebrauch gemacht haben. Die ersteren sind für die Umtheilung und fordern selbstverständlich, dass man nach der Gesannntzahl der Mitglieder (auch der neuen) theile. Die anderen Gemeinschaften stimmen anders: sie Avünschen, dass man nach der Zahl der geborenen Mitglieder theile; sonst Avollen sie überhaupt keine Umtheilung. Tn den Waldgegenden ist von grosser Bedeutung für die Geschicke der zusammengesetzten Feldgemeinschaften die Frage, Avie die Neurodungen zn behandeln sind. In der Zeit zAvischen zAvei Umtheilungen Avird nicht in allen Dörfern, Avelche zum Verbände gehören, genau gleich A'iel Land gerodet. Nun Avollen selbstverständlich diejenigen Dörfer, avo inzAvischen relativ A'iel Land gerodet Avorden ist, darauf nicht eingehen, dass dieses Land einfach dem Ackerlande zugerechnet und mit demselben 166 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. vertheilt werde. Sie behaupten, es sei ungerecht, dass diejenigen, welche nicht gearbeitet haben, von den Früchten jener Arbeit zehren; die Neurodungen sollen vielmehr bei den Dörfern verbleiben, welche sie gemacht haben, und das Ackerland sei so, als ob dieses neu gerodete Land gar nicht da wäre, zu vertheilen. Damit sind aber ihrerseits diejenigen Dorfgemeinschaften, welche wenig oder gar keine Rodungen besitzen, nicht einverstanden. Neben diesen Avirthschaftlichen Interessengegensätzen kommen noch viele andere Factoren zur Geltung. Von nicht geringem Einfluss sind die in der Grösse des Verbandes wurzelnden Momente, welche bekanntlich auch die Existenz der grossen einfachen Dorfgemeinschaften in beträchtlichem Maasse erschweren. Jede Umtheilung in der Markgemeinschaft erfordert so viel Arbeitsaufwand und ist immer mit solchen Streitigkeiten und Zänkereien verbunden, namentlich, wenn neue Landvermessungen vorgenommen werden müssen, dass man oft aus Rücksicht auf den Zeitverlust die Umtheilung immer weiter und weiter verschiebt, bis man schliesslich gänzlich darauf verzichtet. Die zusammengesetzte Feldgemeinschaft hat jedoch einen wichtigen Vorzug vor einer gleich grossen einfachen Dorfgemeinschaft; die rein wirthschaftliehen Nachtheile der Grösse des Verbandes, also vor allem die grossen Entfernungen der Grundstücke von den Wohnstätten, fallen nämlich hier nicht so schwer ins Gewicht, da man sich dadurch helfen kann, dass jeder Dorfgemeinschaft die in ihrer nächsten Umgebung liegenden Grundstücke zugewiesen werden. Stschepotjew, dessen interessante Aufsätze über die Markgemeinschaft in Nord-Russland mit zum Resten gehören, was über die zusammengesetzten Gemeinschaften geschrieben worden ist, hebt die Rolle hervor, welche im Processe der Auflösung der zusammengesetzten Feldgemeinschaft mitunter die Differenzirung der bäuerlichen Bevölkerung spielt. Der reiche Bauer kann seinen egoistischen Interessen in der weiteren Markgemeinschaft nicht dieselbe Geltung verschaffen, wie wenn bloss die zu derselben Dorfgemeinschaft gehörenden und von ihm vielfach abhängigen Wirthe ihm gegenüber stehen. Deshalb sucht diese 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 167 Klasse mit ihrer nicht zu unterschätzenden Macht die zusammengesetzte Gemeinschaft zu sprengen. Mit grossem Nachdruck ist. schliesslich für Sibirien, sowohl wie für Nord-Kussland der Einfluss des Staates hervorzuheben. Die russische Regierung hat angefangen, in die feldgemeinschaftlichen Verhältnisse einzugreifen, ohne die geringste Ahnung von dem Charakter derselben zu haben. Es Avar ihr bloss die einfache Dorfgemoinschaft Mittel-Russlands näher bekannt, von den complicirteren Formen der Aveiteren Markgemeinschaft misste man gar nichts. Das hat sich besonders bei den 'Vermessungsarbeiten gezeigt. Das Land Avurdo häufig einzelnen Dorfgemeinschaften zugeAviesen ohne Rücksicht darauf, dass sie vielfach keine selbstständige Einheit in Bezug auf den Grundbesitz bildeten. Vielfach wurde das Land zAvar mehreren Dörfern in einem Stück zugeAviesen, aber so, dass sich die Grenzen des neu gebildeten Verbandes mit denen der bereits bestehenden nicht deckten. In manchen Fällen ist dies ohne Einfluss geblieben, der fac- tische Verband der zusammengesetzten Feldgemeinschaft liess sich nicht sprengen; so geschah es namentlich, wenn ‘die Vermessung noch in der Zeit stattfand, avo ein Ueberfluss an Land vorhanden Avar. In anderen Fällen gab es aber den einzelnen Dörfern des Verbandes Anlass dazu, sich vom Gesammtverhande loszureissen unter Hinweis auf die amtlichen Vermessungspläne. Auf derselben mangelnden Kenntniss der Verhältnisse beruhte es zum Theil, dass man sich bei der Bildung der administrativen Verbände der Dörfer (Wolost) an die bereits bestehenden feldgemeinschaftlichen Verbände nicht immer gehalten hat. Man hat oft die Grenzen der Wolost unabhängig von denen der Feldgemeinschaften gezogen, Avodurch natürlich die feldgemeinschaftlichen Bande gelockert Avimlen. Man stelle sich nur vor, zu Avelchcn Reibungen es führen muss, Avenn ein Dorf von einem Verbände das Land zugeAviesen bekommt und mit einem anderen die meisten Verwaltungsangelegenheiten gemeinsam hat. Dazu kommen noch die Maassregeln der Finanzpolitik, vor allem die Einführung der solidarischen Haft aller Dörfer der zusammengesetzten Feldgemeinschaft für die Steuerzahlung, 16S II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT. was einen starken Antagonismus zwischen den reicheren und den ärmeren Dörfern zur Folge haben muss. Ferner diejenigen Maassrogeln, welche die Colonisirung betreffen. Es wird nämlich den Gemeinden der Einwanderer bedeutend weniger Land zugewiesen, als die seit Alters angesessenen Bauern bekommen hatten. Diese Ungleichheit in dem Maasse des rechtlich zuge- sichorten Besitzes hat nun vielfach den Zusammenschluss in eine höhere Gemeinschaft nicht verhindert, namentlich wenn man noch verhältnissmässig reich an Land war und die fac- tischo Nutzung sich an das rechtliche Maass nicht hielt. Vergessen wurde sie jedoch nicht, und die bevorzugten älteren Ansiedler haben es begreiflicherweise nicht unterlassen, bei allen Streitigkeiten das zu betonen. Beachtet man, dass ausserdem die neu ankommenden Einwanderer sich in den complicirten Verhältnissen der für sie neuen Verfassung nicht zurecht fanden, so wird es begreiflich, dass zusammengesetzte Feldgemeinschaften, welche Dörfer beider Kategorien von Bauern, der alt angesessenen und der neu eingewanderten, umfassten, sich meistens nicht lange gehalten haben. Wir sehen, die Momente, welche die Auflösung der zusammengesetzten Feldgemeinschaft herbeiführen, sind sehr mannigfaltiger Natur. Es ist also keine geringere Einseitigkeit, den Niedergang der zusammengesetzten Feldgemeinschaften ausschliesslich dem Staate auf die Rechnung zu setzen, wie Stschepotjew will, als etwa die Feldgemeinschaft mit Hildebraud für ein Kind der Knechtschaft zu erklären (vgl. oben S. 147). Innere Momente müssen auch im Falle der zusammengesetzten Feldgemeinschaft den Boden vorbereitet haben, damit der staatliche Eingriff nicht erfolglos sei. Die Bedeutung, welche diese inneren Momente haben, zeigt sich sehr deutlich darin, dass nur äusserst selten bei der Auflösung des Verbandes die ganze Gemarkung auf einmal aufgetheilt wird; in der Regel werden verschiedene Nutzungen erst in verschiedenen Zeiten aufgetheilt, und ihre Reihenfolge wird durch dieselben beiden Momente bestimmt, welche auch den Uebergang von der freien Nutzung bezw. von der Occupation zu periodischen Umtheil- 2. ZUSAMMENGESETZTE FELDGEMEINSCHAFTEN. 169 ungen beherrschen, nämlich durch den relativen Werth der Grmidstücke verschiedener Nutzungsarten in der betreffenden Gemeinschaft und die Grösse des zur Bewirthschaftung noth- wendigen Arbeitsaufwandes. Zunächst werden meistens die Aecker und die besten Wiesen, dann die Weiden aufgetheilt; am längsten verbleiben die Wälder in der grösseren Gemeinschaft. Da, wo, wie z. B. im Altaigebiete, der Mangel an Wiesen besonders stark fühlbar ist, wird mit der Auftheilung von Wiesen angefangen; gerade mit dem Wiesenlande fängt im Altaigebiete auch der Uebergang von der Occupation zum Mirbesitz an. Sehr lehrreich ist es, dass dieselben Momente auch die Ausbildung des Individualeigenthums im Schoosse der Feldgemeinschaft bestimmen. In einem Falle führt also der Kampf ums Land zur Bildung grösserer oder geringerer feldgemeinschaftlicher Verbände; in einem anderen sprengt er die Feldgemeinschaft und hat die Entstehung des Individualeigenthums zur Folge; im dritten geht die grössere Gemeinschaft in Stücke, aber an ihrer Stelle entstehen neue feldgemeinschaftliche Verbände, welche das Individuum noch fester, als der zu Grunde gehende grosse umschlingen. Man sieht, wie complicirt mid mannigfaltig die 'Wechselwirkungen im gesellschaftlichen Leben sind, wie vorsichtig man bei der Feststellung der Wirkungsweise einer Ursache Vorgehen muss. DIE FELDGEMEINSCHAFT IN IHRER ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Von vielen Forschern wird die Feldgemeinschaft als etwas Lebloses, Starres und jede Bewegung Ausschliessendes dargestellt Der' Agrarhistoriker zollt ihr seinen Dank für treue Aufbewahrung der uralten ländlichen socialen Ordnung und der Productionstechnik der alten Zeiten; der Agrarpolitiker macht ihre conservative Kraft für den technischen Stillstand in der Landwirtschaft verantwortlich und der Socialpolitiker begrüsst in ihr den sicheren Damm gegen die Differenzirung und Prole- tarisirung der ländlichen Bevölkerung. Diese Auffassung, entsprungen aus einseitigen apriorischen Ueberlegungen und wenig umfassenden Beobachtungen, lässt sich angesichts der neueren Erfahrungen nicht aufrecht erhalten. Die feldgemeinschaftliche Eigenthumsordnung, wie wir sie jetzt in ihren mannigfaltigen Gestaltungen kennen, lässt sich nur von der Plasticität, nicht von der Starrheit dieser Verfassungen aus begreifen. Im zweiten Abschnitte dieser Arbeit haben wir bereits die Flüssigkeit der inneren Structur der Feldgemeinschaft aus der Vielgestaltigkeit ihrer Entwicklung kennen gelernt; aus dem ersten Abschnitte haben wir entnehmen können, dass sogar der Zustand des scheinbaren Stillstandes in der inneren Entwicklung nur als ein mehr oder weniger stabiles Gleichgewicht der im steten Kampfe begriffenen socialen Kräfte aufzufassen ist. Von noch grösserer Bedeutung für die hier vertretene Auffassung ist jedoch die 1 . FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NÜTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 171 Betrachtung der Reactionen der Feldgemeinschaft auf die Veränderungen in den Lebensverhältnissen der durch ihre Bande zusammengehaltenen Menschen. Da zeigt es sich, wie biegsam die feldgemeinschaftliche Verfassung sein kann, wie fein und vollkommen die schwierigsten, aus dieser Grundeigenthumsordnung unter verschiedenen Conjuncturen sich ergebenden Probleme gelöst werden. Man staunt über die Masse der Cultur- ai'beit, welche in der unscheinbaren Gestalt einer feldgemeinschaftlichen Verfassung steckt, zumal, wenn man sich überlegt, dass diese geistige Arbeit von der so wenig gebildeten Bauerschaft spontan geleistet worden ist und täglich noch vor unseren Augen im Stillen geleistet wird. Die Anpassung der feldgemeinschaftlichen Verfassung an das Milieu soll also jetzt betrachtet werden. Da jedoch, aus leicht begreiflichen Gründen, eine engere Umgrenzung des Themas geboten scheint, so wähle ich zur eingehenderen Behandlung aus der zahllosen Masse der Momente, welche auf die Gestaltung der Feldgemeinschaft von Einfluss sein können, zwei besonders wichtige heraus, mit denen jede Feldgemeinschaft ohne Ausnahme zu rechnen hat — den wirthschaftlichen Charakter der verschiedenen Nutzungen und das ’Wirthschaftssystem. 1 . FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZÜNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. § 1. Bei der Betrachtung der Unterschiede in der Gestaltung der feldgemeinschaftlichen Verhältnisse, welche durch die Verschiedenheiten in der Nutznngsweise der Grundstücke bedingt werden, haben wir mit der wichtigsten aller Nutzungen, mit dem Ackerlande, anzufangen. Da jedoch die Ackernutzung schon ausführlich besprochen ist (nämlich im zweiten Kapitel des ersten Abschnittes, welches gerade auf Beobachtungen über die Aeckerverfassung in der Hauptsache beruht), so will ich, 172 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. um Wiederholungen zu vermeiden, nur hervorlieben, dass wir nirgends eine blinde Gleichstellung alles Ackerlandes antreffen. Im Gogentheil pflegen die meisten Feldgemeinschaften verschiedene Theile der Flur je nach den wirtschaftlichen Besonderheiten derselben ganz verschieden zu behandeln. Die Regelung der NutzungsAveise gestaltet sicli verschieden, je nachdem es sich um nahe oder entfernte Grundstücke handelt; auf den Aussenschlägen wird ein extensiveres Wirtschaftssystem, etwa die wilde Feldgraswirthschaft oder die Brandwirthschaft, vielfach ohne Flurzwang, getrieben; auf den näher am Dorfe gelegenen Grundstücken wird intensiver gewirthschaftet, es herrscht z. B. die Dreifelderwirtschaft ohne Düngung unter Flurzwang; und in der nächsten Nähe der Wohnungen wird auch Düngung ausgeübt, ja oft vorgeschrieben; dabei sind die den intensivsten Culturen gewidmeten Feldgärten vielfach vom Flurzwange frei, jeder Wirth baut da, was er will. Auch auf die Bodenbeschaffenheit wird hie und da bei der Feststellung des Wirthschaftsplanes Rücksicht genommen; das Verliältniss der Zahl der Jahre, wo die Grundstücke angebaut werden, zu der, wo sie brach oder dreesch liegen, und somit die Zahl der Felder resp. Schläge wird für die Gewanne mit besserem und die mit schlechterem Boden verschieden bestimmt. Noch bedeutsamer sind die Unterschiede, welche bei den Eingriffen in die Besitzrechte zu beobachten sind. Grundstücke, deren Bestellung grössere laufende Ausgaben erfordert, namentlich, Avenn deren Höhe für die einzelnen Wirtlie sehr verschieden ist (so z. B. gedüngte Parzellen, Avelche in besonderen, von der Gemeinschaft dazu bestimmten Geivannen zu liegen pflegen — vgl. unten Kap. 2, § 7; Aecker, auf Avelchen intensive Culturen betrieben Averden), ferner solche Grundstücke, deren Urbarmachung oder Meliorirung grosse einmalige Auslagen an Kapital und Arbeit erfordert hat (etAva im Walde gerodete oder entAvässerte bezAv. beAvässerte Aecker) Averden relativ selten Neuverloosungen untenvorfen, ja vielfach Averden sie von den Neuverloosungen ganz ausgeschlossen. Auch Umtheilungen Averden manchmal in Bezug auf derartige Grundstücke zeitAveilig eingestellt, namentlich, wenn es sich 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 173 um einmalige Ausgaben handelt, auf so lange Zeit, bis die Kosten durch die erhöhte Productivität gedeckt sind. Da, wo solche Grundstücke doch Umtheilungen unterworfen sind, pflegt man Theilungsmethoden anzuwenden, bei welchen die Rechte der alten Besitzer geschont werden; man sucht dabei den Besitzwechsel auf das unumgängliche Minimalmaass zu reduciren. Scheint jedoch Neuverloosung aus anderweitigen Gründen, etwa weil die Gemengelage unerträglich geworden ist, erwünscht, so sucht man dem Ucbel des Besitzwechsels auf andere Weise die Spitze abzubrechen; es werden nämlich diejenigen Wirtlie, welche darunter stark zu leiden haben, entschädigt; so wird z. B. in Russland denjenigen Genossen, welche stark verwahrloste Parzellen bekommen, nicht selten Geldunterstützung aus der Gemeinschaftskasse gegeben. § 2. Gleiche Tendenzen, wie in Bezug auf intensiv bestellte Theile der Flur, nur in noch potenzirter Form beherrschen die feldgemeinschaftliche Regelung der Rechte an dem Gelüift- und Hausgartenlande; die Masse der aufgewendeten Arbeit und des Kapitals sowie die intensivere Bestellung der Hausgärten machen das ohne weiteres begreiflich. Demgemäss fallen alle Beschränkungen der Nutzungsfreiheit in Bezug auf diesen Theil der Gemarkung fast ausnahmslos weg. Auch der Verfügungsfreiheit des Einzelnen wird von der Gemeinschaft in der Regel ein verhältnissmässig breiter Spielraum gewährt. Die Eingriffe der Gesammtheit in die Besitzrechte der Genossen Averden so schonend gehandhabt, dass möglichst Avenig BesitzAvechsel ein- tritt. Neuverloosungen Averden nicht A-orgenonnnen; vielfach fallen auch die Umtheilungen aus, Avas übrigens in Russland gesetzlich vorgeschrieben ist. Der feldgenieinschaftliche Charakter der Eigenthumsordnung geht aber dadurch nicht zu Grunde, denn an die Stelle der Uebertragung des Grundbesitzes treten vielfach andere Formen des Besitzausgleiches. Eine davon besteht darin, dass die Gehöftländereien von der Umtheilung ausgeschlossen, dafür aber zu Gunsten der Gemeinschaftskasse mit einer Grundsteuer besclnvert Averden; da die Einnahme aus dieser Steuer den Betrag der sonstigen Abgaben, AAmlche pro- 174 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. portional den Berechtigungen an dem gemeinsamen Lande vertheilt werden, herabzusetzen gestattet, so wirkt diese Grundsteuer wie eine, wenn auch rohe, Ausgleichungsmaassrege]; wer nämlich mehr Gehöftland hat, als seiner Berechtigung an der Gemarkung entspricht, zahlt an Grundsteuer mehr, als er zu zahlen hätte, wenn alle Abgaben nach den Antheilen an der Gemeinschaft vertheilt wären; umgekehrt hat jetzt derjenige, welcher weniger Gehöftland im Besitze hat, als er bei einer Um- theilung bekommen würde, entsprechend weniger zu zahlen. Besser entspricht es der Absicht, die Umtheilung des Gehöftlandes in natura durch Geldausgleichungen zu ersetzen, wenn man mit der Grundsteuer nicht die ganze Fläche des Gehöftlandes belastet, sondern nur den Uebersclmss über dem, was jede AVirthschaft bei der Umtheilung des Gehöftlandes behalten dürfte; in diesem Falle sieht man bereits ganz deutlich, dass eine derartige Steuerpolitik der Feldgemeinschaft den Zweck verfolgt, die Umtheilungen des Gehöftlandes einzustellen, ohne doch auf das Eeclit zu verzichten, Ausgleichungen in dem Besitze der Genossen zu vollziehen. Noch enger ist der Zusammenhang der finanzpolitischen Maassrcgoln mit dem Aufhören der Umtheilungen da, wo die Entschädigung für das überschüssige Land nicht als Grundsteuer an die Gemeinschaft gezahlt wird, sondern unmittelbar an diejenigen Genossen, deren Besitz eigentlich hätte vergrössert werden sollen. In dieser AA r eise werden von manchen Gemeinschaften jährliche Ausgleichungen des Besitzes am Gehöftlande vorgenommen, ohne dass dem Interesse der Bodencultur Schaden geschähe. Eine andere der eigentlichen Umtheilung näher stehende Form des Besitzausgleiches besteht darin, dass es demjenigen Genossen, welcher eigentlich einen Theil seines Gehöftlandes abtreten sollte, erlaubt wird, statt dessen von seinem anderweitigen Besitze in der Gemeinschaft Land abzugeben. Da, wo die Hausgärten der Gartencultur dienen, verwendet man zu dem Zwecke die besten und an den ‘Wohnstätten nächstliegendon Gewanne, und zwar wird meistens von dem Ackerlande nach einer normalen, von der Gemeinschaft ausgehenden Schätzung ein Mehr- 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWE1SE DER GRUNDSTÜCKE. 175 faclies dessen abgetreten, was man vom Gehöftlande abzugeben hätte. Da, wo die Hausgärten zur Heugewinnung dienen, was z. B. im Go uv. Moskau vorkommt, lässt man an die Stelle des abzutretenden Hausgartenlandes entsprechend viel vom besten Wiesenlande überweisen. Meistens werden dabei die Grundstücke nicht individuell eingeschätzt; das Aeq ui valent wird vielmehr nach einer die Fläche allein berücksichtigenden Normalschätzung berechnet. Manche Gemeinschaften geben aber weiter und berechnen das Aequi valent nach genauer individueller Einschätzung in jedem Einzelfalle sowohl desjenigen Grundstücks, welches eigentlich überwiesen werden sollte, wie auch desjenigen, welches thatsächlich abgetreten wird. Solche Einschätzung der concreten Beschaffenheit des Grundstücks wird manchmal auch dann vorgenommen, wenn keine Ueberweisung von Land stattfindet, sondern die Ausgleichung in Geldform geschieht; das Gehöftland wird dann genau nach Bodenqualitäten eingeschätzt und die Abfindungssumme nach Normalsätzen, welche für jede Qualität aufgestellt werden, berechnet. In anderen Gemeinschaften geht man in der Vorsorge für die Interessen der alten Besitzer nicht so weit; man stellt die Umtheilungon in natura nicht ein, sondern begnügt sich mit gewissen Maassregeln, welche den Schaden des Besitzwechsels mildern sollen. In erster Linie kommen da Modificationen im Theilungsverfahren in Betracht; bei der Umtheilung des Gehöftlandes werden selbst in denjenigen Feldgemeinschaften, wo sonst die strenge Gewanntheilung üblich ist, fast ausnahmslos solche Theilungsmethoden angewandt, welche gestatten, den Uebergang der Grundstücke aus einer Hand in die andere auf ein Minimum zu reduciren; man nimmt z. B. denjenigen Wirthen, welche nach der Umtheilung weniger Land haben sollen, nur den Ueber- sclmss ab, den Rest behalten sie ohne weiteres. Die einfache Gewanntheilung ist in Bezug auf das Gehöftland nur in solchen Gemeinschaften üblich, wo der Besitzwechsel keinen Schaden stiften kann, so z. B. da, wo das Gehöftland als Wiese benutzt wird; aber auch da, wo es der Gartencultur dient, wenn die Bestellungsweise aller Genossen ziemlich dieselbe ist, so dass 176 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. der Umtausch einer Parzelle gegen eine andere eigentlich nicht viel bedeutet. Dass es dabei gerade auf die Identität der Nutzungsweise ankommt, lässt sich daraus deutlich erkennen, dass man in den Gemeinschaften, wo das als Wiese benutzte Gehöftland gewannmässig umgetheilt wird, in Bezug auf diejenigen Grundstücke, welche ausnahmsweise der Gartencultur dienen, die Gewanntheilung fallen lässt; denjenigen Genossen, welche es vorziehen, auf ihrem Gehöftlandantheile Gärten anzulegen, lässt man bei der Umtheilung, wenn es nur irgend wie geht, ihre alten Parzellen. Tn der Regel begnügt man sich jedoch nicht, den Umfang des Besitzwechsels — wie soeben gezeigt — einzuschränken; es wird vielmehr angestrebt, dass für das Land, welches trotzdem abgetreten wird, falls es überdurchschnittlichen Werth hat, der alte Besitzer entschädigt werde; der Uebernelnner des Grundstücks wird verpflichtet, die Werthdifferenz zu vergelten. Diese Art, Unitheilungen unschädlich zu machen, wird besonders gerne da angewandt, wo das Gehöftland zum Obstbau verwendet wird. Der Uebernelnner zahlt dann an den alten Besitzer für jeden Obstbaum eine Geldentschädigung, deren Höhe, wenn die beiden Parteien nicht einig werden können, von der Gemeinschaft festgestellt wird. Oft wird der alte Besitzer auch in der Weise entschädigt, dass man ihn seine Obstbäume ein paar Jahre nach der Umtheilung weiter nützen lässt ohne ihn zu verpflichten, für deren Unterhaltung zu sorgen. Auch in den äusserst seltenen Fällen, wo die Umtheilung in natura sich auf Grundstücke erstreckt, auf welchen Gebäude stehen, werden diejenigen Genossen, welche Gebäude zu verlegen haben, entschädigt; die Gemeinschaft übernimmt dann die Kosten. § 3. Handelt es sich also bei der Regelung des Gehöft- Jandes hauptsächlich darum, die schädlichen Wirkungen des Besitzwechsels zu beseitigen, ohne jedoch auf das Recht der Yermögensausgleiclumg zu verzichten, so sind für das Yer- ständniss der feldgemeinschaftlichen Wiesenordnung ganz andere Gesichtspunkte maassgebend. Der hervorspringende Zug in der Wiesen Verfassung ist gerade der häufige Besitzwechsel; die 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 1 77 Wiesen pflegt man jährlich unmittelbar vor der Mahd neu zu vertheilen. Das Wiesenland wird nämlich meistens ohne jeden Kapital- und unter sehr geringem Arbeitsaufwand benutzt; der Besitzer kommt vielfach erst beim Grasschnitt mit den ilun gehörenden Wiesen in Berührung. Deshalb kann der Wechsel im Besitze nicht viel Schaden bringen. Dies gestattet, Neu- verloosungen bezw. Umtheilungen so oft, wie man will, vorzunehmen. Das Hauptmotiv nun, welches die Feldgemeinschaft zu jährlichen Neuverloosungen des Wiesenlandes treibt,, ist die Unbeständigkeit der Heuernten, welche in einem noch höheren Grade als die Getreideernte vom Wetter abhängig sind. Bei der Vertheilung der Wiesen auf längere Zeit wäre zu befürchten, dass in manchen Jahren einzelne Genossen zu viel und andere zu wenig Heu ernten Aviirden. Solche Ungleichmässigkeiten in der Versorgung sind dagegen ausgeschlossen, wenn man die Wiesen jährlich unmittelbar vor der Mahd vertheilt, wo es bereits feststeht, wie der Graswuchs auf den einzelnen Grundstücken ausgefallen ist. Ein weiteres Motiv, Neuverloosiuigen häufiger vorzunehmen, liegt darin, dass das Wiesenland meist eine geringere Gleich- mässigkeit aufweist als das Ackerland, so dass die gleiche Fläche zur Erreichung derselben Genauigkeit bei der Vertheilung in eine viel grössere Zahl von Gewannen zerlegt werden müsste. Will man also den häufigen Besitzwechsel durchaus vermeiden, so ist man gezwungen, mit sehr weitgehender Parzellirung zu rechnen. Das jährliche Vertheilen der Wiesen vor der Mahd wird vorgezogen, da man dabei auf die Bodencpialitäten keine Rücksichten zu nehmen braucht, sondern direct das Gras vertheilt, welches auf den einzelnen Parzellen gemäht werden kann, was für ein einigermaassen geübtes Auge keine Schwierigkeiten bietet. Ein anderes Mittel, die Bildung zu vieler Gewanne zu vermeiden, ist der jährliche Umtausch der Parzellen nach der Art der englischen Rotation-Meadows; die Parzellen gehen der Reihe nach aus der einen Hand in die andere; sie brauchen also nicht genau gleichwerthig zu sein. Sind die Schwierigkeiten der Verth eilung der Wiese vor 12 Tschuprow, Feldgemeinschaft. 178 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. der Mahd sehr gross, etwa weil die Flüche zu gering oder der Graswuchs sein: ungleichmässig ist oder weil wegen der hügeligen Lage die Arbeitsleistung bei der Mahd auf verschiedenen Stellen der Wiese verschieden gross sein muss, so wird von der Aus- theilung der Wieso vor der Mahd abgesehen; anstatt dessen wird die Wiese gemeinschaftlich gemäht, wobei die Arbeitspflicht jedes Genossen nach der Grösse seiner Berechtigung bemessen wird, und vertheilt wird erst das Heu. Es kommt auch sehr oft vor, namentlich, wenn die Verthei hing vor der Mahd wegen Kleinheit der Wiese nicht statthaft ist, dass das Wiesenland an den Meistbietenden verpachtet und der Pachtzins unter die Genossen proportional ihren Berechtigungen vertheilt wird. Wir haben also jetzt die Gründe, welche jährliche JSTeu- verloosungen des Wiesenlandes bedingen, kennen gelernt. Ist nun kein solcher da, so fallen die jährlichen Neuvorloosungen aus, das Wiesenland wird vielmehr auf längere Zeit unter die Berechtigten vertheilt. Vor allem kommt dabei in Betracht, dass nicht alle Wiesen so kostenfrei benutzt werden können, wie wir oben angenommen haben. Es gibt Wiesen, welche nur mit grösserem Aufwand von Kapital und Arbeit angelegt sind; ferner solche, die fortlaufende Ausgaben erfordern, um in gutem Zustande erhalten zu werden; dann auch solche, die meliorirt werden können. Als Beispiele seien genannt: Wiesen, die im Walde gerodet sind; Wahlwiesen, die vom Gebüsch frei gehalten werden müssen; Wiesen, die gedüngt werden; bewässerte und entwässerte Wiesen. Solche Wiesen werden niemals jährlichen Neuveiioosungen unterworfen. Es werden sogar bei den in grösseren Zwischenräumen stattfindenden Neuverloosungen bezw. Umtheilungen häufig Maassregeln getroffen, um den Besitzwechsel einzuschränken und unschädlich zu machen. Es werden dann Theilungsmethoden angewandt, ivelche den alten Besitzern günstig sind. In manchen Gemeinschaften — z. B. im Gouvernement St. Petersburg, auch vielfach in Sibirien — wird von der Gemeinschaft unter Strafe angeordnet, dass man die Wiesen vom Gebüsch frei halte; wer cs vernachlässigt, muss entweder eine Geldstrafe zahlen oder bei der nächsten Keuveiioosung ohne 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 179 weiteres seine verwahrlosten Parzellen behalten. Gedüngte Wiesen, wo es solche g'iebt, werden stets für sich als ein besonderes Gewann nmgetheilt. Wiesen, -welche grosse einmalige Ausgaben verursacht haben, werden gewöhnlich auf so lange, bis die Ausgaben gedeckt sind, im ungestörten Besitze desselben Wirthes gelassen. Andererseits werden hie und da auch solche Wiesen auf längere Zeit vertheilt, welche sehr gleichartig sind, denn in diesem Falle fällt das Bedürfnis« weg, durch jährlichen Besitzwechsel Gleichheit zu erzielen. Hat eine Feldgemeinschaft Wiesen von verschiedener Beschaffenheit in ihrem Besitze, so gestaltet, sich die Verfassung in Bezug auf die einzelnen Theile ihres Wiesenlandes wesentlich verschieden. Es werden z. B. die Schwemmwiesen, welche die allergrössten Schwankungen im Heuertrage von Jahr zu Jahr im Zusammenhänge mit der Ausdehnung und der Dauer der Ueberschwemmung aufweisen, jährlich neu verloost; die Waldwiesen dagegen auf längere Zeit vertheilt. Von denjenigen Wiesen, welche nicht auf längere Zeit ausgetheilt werden, wird ein Thoil vor der Mahd vertheilt und ein anderer wird gemeinschaftlich abgemäht, ein drittel' vielleicht verpachtet. Die Entscheidung darüber, welches Verfahren vorzuziehen sei, wird dabei nicht ein für alle Mal, sondern jedes Jahr je nach dem Graswuchs getroffen. Auch darin zeigt es sich, dass die feldgemeinschaftliche Ordnung nicht so ausschliesslich auf der Routine beruht, wie manche annebmen, sondern mancherlei Anpassung an die Avechselnden wirthschaftlichen Bedürfnisse gestattet. tj 4. Ganz eigenth timlich gestalten sich die Aufgaben, welche aus der Weidenutzung der Grundstücke entstehen. Die Weideplätze werden nämlich fast ausnahmslos gemeinschaftlich benutzt, Austheilung in Sonderbesitz und Sondernutzung findet nicht statt. Selbst solche Grundstücke, welche nur zeitweilig beweidet werden, sonst aber zum Ackerbau oder als Wiesenland dienen, werden für die Weidezeit gewöhnlich der Sondernutzung entzogen. Das beruht auf den Ersparnissen, welche der grössere Betrieb bei der Weidenutzung bedeutet. Fällt'aber die Austheilung in Sonder- 12 * 180 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. besitz aus, so ist auch kein Raum da für Sorgen, welche sonst der Besitzwechsel hervorruft; die einzige Aufgabe, welche der Gemeinschaft bleibt, besteht darin, die Nutzung der Weideplätze technisch und social zu ordnen, nämlich festzustellen, wie viel Stück Vieh und in welcher Zeit auf die einzelnen Grundstücke zur Weide getrieben werden dürfen, und das Maass der Berechtigung jedes Genossen zu bestimmen. Die Lösung der ersten rein technischen Aufgabe bietet nichts Lehrreiches dar. Umsomehr verdient aber die sociale Seite der Frage unsere Aufmerksamkeit.- Wie wird also das Maass der Berechtigung der einzelnen Genossen in Bezug auf die Viehweide normirt? Da, wo der Reichthum an Land noch sehr gross ist, miterliegt die Weidenutzung in der Regel keinen Beschränkungen; jeder darf so viel Vieh auf die Weide treiben, wie er will. Dieselben Verhältnisse, so paradox das auf den ersten Blick auch scheinen mag, treffen wir in den Gemeinschaften, welche, ivie etwa die meisten in Mittel-Russland, sehr gelinge Weideplätze haben; auch hier lässt man jeden Wirth so viel Vieh auf die gemeinsame Weide treiben, wie ihm beliebt. Diese Nutzungsordnung ist selbstverständlich für diejenigen Wirthe vortheilhaft, welche mehr als durchschnittlich Vieh halten; in den Gemeinschaften, wo grosser Ueberfluss an Weiden ist, sind es wohl meistens die reicheren; in Mittel- Russland sind es dagegen vielfach gerade diejenigen, welche geringe Berechtigungen haben; denn diejenigen Wirtschaften, welche verhältnissmässig Avenig Land bekommen, sind mehr als die anderen auf das Pachten angewiesen und halten somit mehr Vieh im Verhältnis zu der ihnen zugewiesenen Fläche. Unter Umständen sieht man aber von diesen Ungleichheiten nicht ungerne ab. ln den Gemeinschaften, wo man an Land überreich ist, lässt sich das ohne weiteres begreifen, denn da hat die Weidenutzung einen nur sehr geringen Verkehrswerth. Aber auch da, wo die Weiden sehr spärlich vorhanden sind, lohnt es sich oft kaum, sich um diese Unterschiede zu bekümmern; namentlich, weil unter diesen Verhältnissen das Vieh bloss in dem Maasse, wie es für die Ackerwirthschaft erforderlich ist, gehalten wird; Viehzucht als Selbstzweck giebt es hier nicht. 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 181 Dass es gerade auf diese beiden Momente — Geringschätzung der Weiden und Fehlen der gewerbsmässigen Viehzucht — ankommt, lässt sich daraus ersehen, dass da, avo Viehzucht getrieben AA'ird, die Frage der genaueren Regelung der Woide- nutzung sofort aufgeivorfen wird, sobald der Ueberfluss an Grund und Boden vorbei ist. Namentlich da, avo die FeldgrasAvirthschaft herrscht, Avie in Süd-Russland und vielfach in Sibirien, aber auch da, avo permanente Weiden eine grosse Rolle spielen, AA r ie in der Sclnveiz, lässt man sich die ungleichmässige Betheiligung an der Weidenutzung nicht gefallen. Man beschränkt diejenigen Genossen, rvelche grosse Viehherden halten, zu Gunsten derjenigen, die mehr Ackerbau treiben oder, Avie in der Sclnveiz oft, geAverblich oder als Tagelöhner thätig sind. Die Maassnahmen, Avelche dabei von den Gemeinschaften getroffen Averden, sind sehr mannigfaltiger Natur. Es lassen sich zAvei Richtungen unterscheiden. Entweder sucht man die Ungleichmässigkeit direct zu beseitigen; oder man lässt die Ungleichheiten in der Ausnützung der Weide bestehen (Jedermann fährt also fort, so viel Vieh auf- zutreiben, AvieerAA'ill) und greift zu anderAveitigenCompensationen. Beide Tendenzen können dann unzählige Formen annehmen. Wählt man die Normirung der Viehmenge, Avelche jeder Genosse auf die Weide treiben darf, so ist es am consequentesten, zu verbieten, dass für jeden Antheil mehr als eine bestimmte Zahl Stück jeder Art auf die gemeinsame Weide getrieben Averde. Dei 1 ZAveck kann aber auch indirect erreicht Averden; so Averden z. B. Avenigstens die gröbsten Ungleichheiten schon dann aufgehoben, Avenn das Vieh, Avelches nicht für die eigene Wirth- schaft, sondern zum Verkaufen gehalten Avird, von der Weide ausgeschlossen bleibt. Das Gleiche AA r ird in der Sclrweiz hie und da so erreicht, dass man auf die gemeinschaftlichen Alpen nur dasjenige Vieh zulässt, Avelches A'ou dem betreffenden Genossen auf eigenen Thahviesen und ThaBveiden überAvintert Avorden ist; diese Maassregel schliesst nämlich aus, dass Viehhandel Reibende Genossen für den Sommer ausAvärtiges Vieh herbeiziehen. (Uebrigens hat diese Bestimmung meistens einen ganz anderen Sinn, sie bedeutet den Uebergang von der freien Nutzung zu 182 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. der Feldgemeinschaft nicht des Mir-, sondern des Antheilstypus, denn die Thalweiden und -Wiesen werden von der Gemeinschaft nicht umgetheilt, und somit wird auch der Antheil an den Alpweiden da, wo diese Bestimmung sich behauptet, nicht mehr vom Willen der Gesammtheit, sondern ausschliesslich vom Thal- bcsitze abhängig). Da,, wo diese Richtung nicht eingeschlagen wird, wird meistens zu Geldentschädigungen gegriffen. Die elementarste Ausgleichung besteht dann in der Erhebung einer Abgabe von jedem Stück Vieh, das von den Genossen auf die gemeinsame Weide getrieben wird, des „Amflags“, wie man diese Abgabe in der Schweiz nennt. Wird diese Summe der Gemeinschaftskasse zugeführt oder gar unter die Genossen nach Maassgabe der Berechtigungen vertheilt, was eigentlich gleichbedeutend ist, so wird dadurch eine gewisse Ausgleichung erreicht; man zahlt ja desto mehr, je mehr Vieh man auf die Weide treiben lässt, und bekommt, Rückvergütung nicht in dem Verhältnisse der Viehzahl, sondern in dem Verhältnisse der Antheilsrechte; wer also mehr Vieh hat, als seiner Betheiligung entspricht, bekommt weniger, als er gezahlt hat; wer weniger Vieh hat, bekommt mehr, als er giebt. Die Ausgleichung ist noch genauer, wenn die erhobene Summe nicht unter alle Genossen vertheilt wird, sondern allein unter diejenigen, welche die Weide gar nicht oder mnverhältnissmässig wenig benutzen. Noch deutlicher tritt der ausgleichende Charakter dieser Finanzpolitik der Gemeinschaft da ans Licht, wo „der Auflag“ nach einem mit der Viehzahl progressiv steigenden Fuss oder gar nur von denjenigen Genossen, welche übermässig viel Vieh auf die Weide Reiben, erhoben wird. Auch in diesem Falle giebt es feinere und minder feine Formen. So wird es in Russland z. B. hie und da in der Weise gemacht, dass die viehreichen Genossen einfach gewisse Zahlungen und Leistungen für die Gemeinschaft übernehmen, ohne dass man genau ausrechnet, in wie weit diese Gegenleistung den Vortheilen entspricht, welche sie aus der Weidenutzung ziehen. Am feinsten ist zweifellos die folgende Form, zu der man in den Steppen Süd-Russlands und Sibiriens ebenso gut wie auf den 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 183 Alpen der Schweiz am Ende zu kommen pflegt: es wird die Stückzahl des überhaupt auf die Weide getriebenen Viehs durch die Zahl der Berechtigten getheilt; der Quotient zeigt, wie viel Vieh der Besitzer eines Antheils auf die Weide treiben darf; hat Einer nun mehr Vieh, als seiner Berechtigung entspricht, so muss er für das überschüssige Vieh die Berechtigungen von denjenigen Genossen erkaufen, welche dieselben nicht voll ausnützen können. Anstatt der Geldentschädigungen können auch, wie es in manchen Gemeinden der Schweiz geschieht, Entschädigungen in Land gegeben werden. Diejenigen Genossen, welche gar kein Vieh oder weniger als eine besimmte Zahl, z. B. weniger als vier Kühe, auf die gemeinsame Weide treiben, bekommen ein Stück Allmend zum Ackerbau zugewiesen. In Russland ist diese Form des Ausgleiches nicht üblich. Kur in Neu-Russland kommt es vor, dass die Gemeinschaft von dem jeweiligen Weidelande (hier herrscht nämlich die Eeldgraswirthschaft) einen Tlieil für die ärmeren Genossen aussondert; da aber dieselben das ihnen zugewiesene Land ausnahmslos an die reicheren Wirthe verpachten, so ist das eher als eine besondere Form der Geldentschädigung aufzufassen. Von der Ansgleichung durch Geldentschädigungen ist nur ein Schritt zur Verpachtung der Weiden. So sehen wir vielfach, dass es, namentlich wenn die Weiden nicht von allen Genossen gleichmässig benutzt werden, vorgezogen wird, an che Stelle der immer complicirten Geldausgleichungen die einfachere Verpachtung an den Meistbietenden und die Vertheilung des Erlöses unter die Genossen zu setzen. So ist man z. B. in der Stadt Bern, als infolge der städtischen Entwicklung die Weidenutzung in natura nur noch einigen Metzgern und Müllern zu Gute kam, zur Verpachtung der gemeinsamen Weiden übergegangen. 1 ) Aelmlich werden in Süd-Deutschland ausgedehnte Schafweiden, deren Benützung den gewerbsmässigen Grossbetrieb voraussetzt, vielfach verpachtet; charakteristisch ist es, *) Vgl. Miaskowski, S. löß. 184 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. dass der .Pächter manchmal verpflichtet wird, die Schafe der Mitglieder' gegen festen Zins auf die Weide zuzidassen. Ich habe oben behauptet, dass bei dem Weideland die Aus- theilung in Sondernutzung fast niemals vorkommt. Davon kenne ich nur eine Ausnahme, die aber sehr wichtig ist: in Sibirien pflegt man nämlich die ganze feldgraswirthschaftlich benutzte Gemarkung auf längere Zeit in Sondernntzung zu vertheilen, wobei es jedem Genossen frei gestellt wird, auf seinen Grundstücken in beliebiger Weise zu wirthschaften und folglich so viel Land, wie er will, unter Weide zu halten. (Vgl. unten S. 206—208.) § 5. Das Eingreifen der Feldgemeinschaft in die Eigen- tlnunsrechte an dem Waldlande kann verschiedene Zwecke verfolgen : unter Umständen kann die Erweiterung des Ackerlandes auf Kosten des Waldes angestrebt werden; dann ist natürlich die feldgemeinschaftliche Ordnung auf Förderung der Abholzung gerichtet; in der Regel hat aber die Gemeinschaft für die dauernde Waldnutzung zu sorgen. Fassen wir zunächst die Gestaltung der feldgemeinschaftlichen Verhältnisse da ins Auge, wo man die Abholzung fördern will. Die gemeinschaftliche Action concentrirt sich dabei auf zwei Punkte: es soll erstens das Vorgehen bei der Rodung geregelt werden, mul zweitens sind die Rechtsverhältnisse an dem gerodeten Lande festzustellen. Zunächst hat die Gemeinschaft zu bestimmen, von wem. in welchem Maasse und wo in ihren Waldungen gerodet werden darf. Bei sehr grossem Reichthum an Wald wird gewöhnlich allen Mitgliedern der Gemeinschaft, vielfach selbst Nichtgenossen, ohne weiteres gestattet, Land zur Rodung ganz frei zu occupiren. In anderen Fällen wird gefordert, dass man sich bei der Gemeinschaft melde, nachdem man das Grundstück gewälüt hat, damit die Gemeinschaft die Besitzergreifung bestätige. Es kommt auch vor, dass nicht alle Wälder der Rodung frei stehen, sondern die Gemeinschaft die Gebiete, avo Rodungen angelegt Averden dürfen, näher bezeichnet. Da, avo der Vorrath an Waldungen nicht mehr sein 1 gross ist, und die Gesammtheit bereits tiefer in die Eigentlmmsordnung eingreift. 1 . FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 185 wird bisweilen das Höchstmaass des zu rodenden Landes, das bei im Uebrigen ganz freier Wald der Grundstücke kein Mitglied überschreiten darf, festgestellt; jährlich so und so viel Wald darf z. B. jede Wirtschaft roden; wem an Ausdehnung seines Ackerlandes nicht viel liegt, mag von diesem Rechte keinen Gebrauch machen; mehr zu roden, ist aber Niemand gestattet. Schliesslich wird da, wo die Gesammtlieit in der Betätigung ihrer Autorität am weitesten vorgegangen ist, nicht nur der Theil des Waldes, wo gerodet werden darf, angegeben und das Maass der Berechtigung der Genossen festgestellt, sondern auch die zu rodende Fläche von der Gemeinschaft unter die Genossen vertheilt und Jedem sein Stück Waldes in natura zugewiesen. Ebenso mannigfaltig sind die Bestimmungen darüber, welche Rechte die Vornahme der Rodung erzeugt. Da, wo noch recht viel Wald ist, begründet oft die blosse Thatsache der Occu- pation behufs späterer Rodung ein Besitzrecht, das dem Indi- vidualeigentluim ähnlich aussieht.; der Occupant gewinnt unbeschränkte Besitz-, Nutzungs- und sogar Verfügungsrechte an seinem Grundstücke; die Gemeinschaft macht keine Ansprüche darauf geltend; ihr liegt ja an der Behaltung ihres Waldbesitzes nicht viel, im Gegentheil hat sie eher Interesse an der Entwaldung an und für sich. Unter solchen Verhältnissen hätte es keinen Sinn, der Initiative der einzelnen Wirtlie in irgend welcher Form Schranken zu setzen. Verringert sich aber die Waldfläche, so hört die Gemeinschaft auf, so freigebig zu sein. Zunächst wird gegen die mit thatsächlicher Rodung nicht verbundene Occupation eingeschritten, durch welche gerade das für die Rodung am besten geeignete Land der freien Wahl der später Kommenden entzogen wird; es werden gewisse kürzere oder längere Fristen festgestellt, innerhalb deren die occupirte Parzelle thatsächlich gerodet werden muss; wird sie es nicht, so darf sie von Jedermann frei occupirt werden; das Vorrecht des ersten Occupanten fällt dann weg. Andererseits wird die Freiheit der Verfügung über das occupirte, später auch über das bereits gerodete Land allmählich eingeschränkt. 186 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Es wird verboten, solche Grundstücke an Fremde, später auch an Genossen zu verkaufen; auch die Verpachtung wird nur unter den von der Gemeinschaft festgestellten Bedingungen gestattet, eventuell ganz verboten; selbst in den Erbgang greift man schliesslich ein, man verbietet etwa, die Grundstücke an andere als männliche Descendenten zu vererben. Ein neuer Zug kommt in die Verfassung, wenn die Gemeinschaft sich zu weigern beginnt, in Bezug auf die gerodeten Grundstücke unantastbare Besitzrechte zu gewähren und die Rodungen von den Umtheilungen auszuschliessen. Da entsteht für die Gemeinschaft die schwierige Aufgabe, ihre Verfügung über die Besitzrechte zu wahren, ohne doch die Genossen zu verhindern, ihre Mühen und Kapitalien auf die Rodung zu verwenden. Am häufigsten wird dann folgender Weg eingeschlagen: man sichert demjenigen, der eine Rodung an legen will, ungestörten Besitz für einen Zeitraum, der je nach der Schwierigkeit der Rodung verschieden bemessen wird; bei den schwierigeren Rodungen beträgt er in den meisten Gemeinschaften Sibiriens 40 Jahre, sonst 20 Jahre, auch weniger; bei ganz leichten beträgt er im europäischen Russland oft nur 2—3 Jahre. 1 ) Ist diese Periode abgelaufen, so wird angenommen, die Unkosten der Rodung seien gedeckt, und das gerodete Land wird in eine Masse mit dem übrigen Ackerlande der Gemeinschaft geworfen und mit demselben umgetheilt; nur kommen in Bezug auf die Rodungen meistens solche Vertheilungsmethoden zur Anwendung, welche die Rechte der alten Besitzer zu wahren gestatten. In der ersteren Zeit werden ausserdem hie und da diejenigen Wirthe, denen ihre Rodungen genommen werden, für den Verlust noch dadurch entschädigt, dass man ihnen Zuschüsse an Land giebt. Da, wo die Gemeinschaft selbst die Initiative bei der Rodung ergreift und das zu rodende Land unter die Genossen vertheilt, ‘) Aehnlich auf Java. „Celui qui a mis en valeur un terrain vague ou une partie de la foret en conserve la jouissance individuelle ordi- nairement pendant trois ans, parfois pendant neuf ou dix ans ou meme la vie durant. Mais apres ce terme la terre cultivee fait retour au domaine communal.“ (Laveleye, S. 68.) 1 . FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 1 87 können Schwierigkeiten eigener Art entstellen. Es kommt nämlich oft vor, dass im Zeitpunkte der nächsten IJmtheilung nicht alle Wirthe mit der Rodung ihrer Rarzellen thatsächlich fertig sind. Die einfache Umtheilung oder Neuverloosung wäre unter diesen Umständen für die arbeitsameren Wirthe unvortheilhaft. ln diesem Falle hilft man sich meistens in der Weise, dass man diejenigen Wirthe, welche ihre Grundstücke noch nicht vom Walde befreit haben, von den jSTeuverloosungen ausschliesst und hei den Um- theilungen ihnen das zur Rodung überwiesene Waldland als Ackerland anrechnet, oder, falls der Antheil gekürzt werden soll, den bereits gerodeten Theil der Rarzelle abnimmt. Am einfachsten werden alle Rroblemo da gelöst, wo die Ge- meinsc 'c ergreift, sondern auch die Rodung selbst übernimmt und erst das gerodete Land unter die Genossen zum Anbau vertheilt. Durch dieses Vorgehen wird die Gemeinschaft natürlich aller oben geschilderten Schwierigkeiten überhoben. Fassen Avir nun die Gestaltung der Verhältnisse da ins Auge, avo die Gemeinschaft für das Fortbestehen der Wahlnutzung zu sorgen hat, so ist zunächst hervorzuheben, dass überall, in Mittel-Russland Avie in Sibirien, in Deutschland Avie in der Seliweiz, die einzelnen Maassnahmen soAvie deren Reihenfolge ungefähr dieselben sind. In Deutschland sollen freilich diese Maassnahmen, nach Inama-Sternegg, von den Bauerngemeinden nicht spontan, sondern unter dem Einfluss der Landes- und der grundherrlichen Vorschriften ergriffen Avorden sein. In Russland, namentlich in Sibirien, sind sie dagegen von den Bauern ganz frei und autonom eingeführt Avorden. Fangen AA r ir alsp mit der freien Nutzung des Waldes an. Man beachte dabei, dass die Waldnutzung nicht nur in der eigentlichen Holz-, sondern auch in zahlreichen Nebennutzungen besteht, AA r ie Laubsfreu-, Eicheln-, Beeren-, Rilzlese u. s. av. Es darf also hier Jedermann aus dem gemeinsamen Walde so viel, Avie er avüI, Holz, Beeren, Nüsse etc. holen. Beginnt aber der Waldvorrath merklich abzunehmen, so dass geAvisse Waldnutzungen nicht mehr, Avie A'orher, den Bedarf mit Ueberschuss decken, so Avird in Bezug auf die betreffenden Nutzungen die 188 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Freiheit, der Genossen nach und nach eingeschränkt, insbesondere, wenn die Waldnutzung nicht von allen Genossen gleiclnnässig in Anspruch genommen wird, etwa weil es Wirthe giebt, welche Holz zu gewerblichen Zwecken verbrauchen oder mit Erzeugnissen des Waldes Handel treiben. Mitunter verbietet man dann, gemeinschaftliches Holz bezw. damit hergestellte Erzeugnisse des Gewerbefleisses nach auswärts zu verkaufen, oder es wird ein Vorkaufsrecht der Genossen anerkannt. So gestattet mau z. B. in der Turin’schen Wolost des Gouv. Tobolsk, wo das Schmiedegewerbe stark verbreitet ist, nicht, Kohlen im gemeinschaftlichen Walde für gewerbliche Zwecke zu brennen. In anderen Gemeinschaften wird zwar der Holzverkauf gestattet, man sucht aber den Umfang des Verkaufs einzuschränken, indem man etwa verbietet, Lohnarbeiter bei dem Abholzen zu gebrauchen. In der Umgebung der Stadt Tomsk besteht auch dieses Verbot nicht; dafür ist aber untersagt, beim Holen des Holzes aus dem Walde andere als eigene Pferde zu benützen. Vielfach wird ferner von dem zum Verkauf bestimmten Holz eine besondere Abgabe erhoben. Ganz älmlich gestalten sich die Verhältnisse auch bei den Nebennutzungen. Da sonst der Wetteifer vielfach dazu treiben würde, die Lese zu früh zu beginnen, wodurch der Nutzung geschadet werden kann, so wird die Zeit genau bestimmt, innerhalb welcher die Nutzung stattfinden darf. Wird auf die betreffende Nutzung Adel Werth gelegt, so geht man auch weiter in der Sicherung der gleiehmässigen Betheiligung aller Genossen an derselben; es wird z. B. verboten, Lohnarbeiter mitzunehmen, bloss Mitglieder der eigenen Familien der Genossen dürfen in den Wald; oder es wird die Zahl der Arbeitskräfte genau normirt, mit welcher jede an der Nutzung berechtigte Wirthschaft. auftreten darf, wobei das Verbot, Lohnarbeiter beizuziehen, vielfach wegfällt. So stellt z. B. in Sibirien die Gemeinschaft in Bezug auf die Cedernusslese, welche in der Wirthschaft des sibirischen Bauern in manchen Gegenden eine grosse Rolle spielt, in den Jahren, wo die Nussernte nicht übermässig hoch ist, den Tag fest, an dem die Lese zu beginnen hat, und bestimmt, wie viele Arbeiter in den Wald geschickt werden 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 189 dürfen; Lohnarbeiter nütznnelnnen, wird meistens gestattet, aber nur an Stelle der Familienmitglieder. Aelmliche Maassregeln werden auch in der Schweiz bei dem Sammeln der Nüsse, in Italien in Bezug auf die Kastanien- und Eichenwälder getroffen. Dass man aber in der Regelung der Nebennutzungen noch Aveiter gehe, dass etwa förmliche Umtheilungen A'orgenonmien Averden, davon sind mir keine Fälle bekannt. Dagegen sind bei der eigentlichen Holznutzung in sehr vielen Fällen auch die letzten Spuren der freien Nutzung bereits versclrwunden; der hohe Werth, den die Holznutzung für die Wirthschaft hat, zAvingt zur genaueren Bestimmung des Maasses, in dem die Nutzung den einzelnen Genossen zu Gute kommen soll. Es Avird geAvöhn- lich der Schlag, welcher in dem betreffenden Jahre abgeholzt Averden soll, von der Gemeinschaft ausgewählt und unter die Berechtigten zur Abholzung vertheilt. Dabei Avird selten nach der Bodenfläche getheilt, Avic es z. B. bei den Trier’schen Ge- höferschaften üblich ist; eine genügende Gleichmässigkeit könnte nämlich nur bei einer allzugrossen Zahl von Gewannen erreicht Averden. Meistens Avird die Holzmasse unmittelbar vertheilt: die Baumstämme Averden gezählt und nach Qualitäten sortirt; dann wird ausgerechnet, Avie viele Stämme jeder Qualität auf einen Antheil entfallen; hiernach Averden die Antheile in natura gebildet und ausgeloost. In gleicher Weise Avird auch bei dem Plenterbetriebe verfahren. Nur bei der Vertheilung des Jungholzes und der Gebüsche, Avelche häufiger in grösseren gleich- mässigen Flächen zu treffen sind, Avird von dieser umständlichen Abschätzung abgesehen; da lässt man die Präsumption gelten, dass die Holzmasse der Bodenfläche proportional sei, mul Avendet das gewöhnliche GeAvannverfahren an. Sehr oft lässt man das Yertheilen vor der Abholzung ganz fallen; die Abholzung wird entAveder gemeinschaftlich vollzogen, Avobei die Arbeiten nach Maassgabe der Berechtigungen unter die Genossen vertheilt Averden, oder von der Gemeinschaft in Regie durch Lohnarbeiter besorgt; unter die Genossen Avird in diesem Balle erst das gefällte Holz, hie und da der Erlös vom Verkaufe des Holzes A r ertheilt. 190 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.’ In beiden Fällen, gleichgiltig, ob die Gemeinschaft selbst die Abholzung besorgt oder die abzuholzende Parzelle vorher unter die Genossen vertheilt wird, hat die Gemeinschaft für die Aufstellung des Wirthschaftsplanes zu sorgen. Sie hat nämlich zu bestimmen, welche Waldungen in jedem Jahre abgeholzt werden sollen; somit hat sie die Leitung des Forstbetriebes in der Hand. Dabei wird A'ielfach, wenn nicht von Seiten der über der Gemeinschaft stellenden öffentlichen Gewalten eingegriffen wird, nicht besonders wirthschaftlich vorgogangen. Oft wird in jedem Jahre ohne Rücksicht auf die dauernde Erhaltung des Waldbestandes so viel abgeholzt, wie man gerade braucht. Zuweilen dient der Wald der Gemeinschaft als ein Reservefonds, zu dem in jeder Notblage gegriffen wird. Es sind aber auch Fälle einer pfleglicheren Behandlung der Wälder seitens der Gemeinschaften zu treffen. Es kommt doch vor, dass die Feldgemeinschaft sich für eine planmässigero Forstwirtschaft entscheidet, auch ohne durch die Staatsgewalt dazu gezwungen zu werden. Dann ist eigentlich zum liebergang zu einem rationellen Forstbetriebe keine radicale Umwälzung erforderlich. Die Gemeinschaft stellt ja jährlich fest, welcher Theil ihrer Waldgemarkung abgebolzt werden soll; sie hat es somit ohne weiteres in der Hand, die Bestimmungen so zu treffen, dass die forsttechnischen Anforderungen.erfüllt werden. Nur fehlt es der Gemeinschaft oft an forsttechnischen Kenntnissen; deshalb wird mitunter kein ganz rationeller Abholzungs- und Aufforstungsplan aufgestellt, sondern die guten Absichten der Gemeinschaft nehmen weniger zweckmässige Gestalt an. Oft begnügt man sich damit, die Fläche, die jährlich abgeholzt werden soll, gegen früher zu reduciren; dabei gebt man hie und da so weit, dass man auf jährliche Abbolzung eines Theiles der Waldgemarkung verzichtet und bloss einmal in mehreren Jahren den Mitgliedern den Holzgenuss zukommen lässt. Viel schwerer ist es, da zum rationellen Forstbetriebe überzugehen, wo das Bedürfnis nach der besseren Pflege der Waldungen bereits in den Zeiten eintritt, wo die freie Waldnutzung noch nicht lange überwunden ist. Das war z. B. in 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NÜTZUNGSWEISE DEE GRUNDSTÜCKE. 191 Sibirien in manchen Gemeinschaften der Fall, wo die Waldungen aus verschiedenen Motiven noch unter dem Regime der freien Nutzung so stark abgeholzt wurden, dass die Frage nach der Schonung des noch bleibenden Waldbestandes auf einmal in ihrer höchsten Schärfe auftrat. Da hat sich tlie Gemeinschaft vielfach die Fähigkeit nicht zugetraut, die Wälder, falls sie die Wirthschaft selbst übernehmen würde, vor dem Waldfrevel seitens ihrer eigenen Mitglieder zu schützen, welche die Anschauungsweise der freien Nutzung noch nicht abgestreift hatten. Man zog cs vor, das Selbstinteresse in der Richtung des umsichtigeren Vorgehens bei der Abholzung wirken zu lassen, und vertheilte die 'Waldungen auf längere Zeit in Sonderbesitz. Da nun hierbei darauf abgezielt wurde, dass jeder Wirth die ihm zugewiesenen Waldparzellen aus Rücksicht auf das eigene Wohl schonend bewirtschafte, so hat man natürlich für die Sicherung dos Besitzes sorgen und Maassregeln zur Beseitigung der bekannten üblen Folgen des Besitzwechsels treffen müssen. Diese Waldparzellen wurden demnach von den Neuverloosungen ausgeschlossen; bei den Umtheilungen sollten solche Methoden angewendet werden, welche das Recht des alten Besitzers am besten wahren. Damit jedoch derselbe das Recht, seine alten Parzellen tlnmlichst zu behalten, nicht missbrauche (etwa dadurch, dass er unmittelbar vor der Umtheilung das, was er abzutreten hat, abholzt), lässt man vielfach in solchen Gemeinschaften in der Zeit vor der Umtheilung, wo es bereits feststeht. wer Landzusclnisso zu erwarten hat und wer Land abtreten soll, keine Abholzungen mehr zu, bis die neue Besitz- vertheilung fixirt ist. Um auch die letzten Beweggründe zum Abholzen aus der Welt zu schaffen, werden weitere Modi- ficationen des Theilungsverfahrens vorgenommen. Dem Wirthe, dessen Antheil gekürzt werden soll, gestattet man nicht, den Tlioil seines Waldbesitzes, welchen er behalten soll, frei zu wählen; die Gemeinschaft bezeichnet denselben vielmehr selbst und zwar in der Regel so, dass das Verhältnis« der abgeholzten zur bewaldeten Fläche auf dem Theile, welchen der alte Besitzer behält, genau dasselbe sei, wie auf demjenigen, welchen 192 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. er aufgibt; hie und da lässt man sogar zur Strafe dem alten Besitzer gerade den abgeholzten Tlieil seiner Waldparzellen, insbesondere, wenn er seinen Wald zum Verkaufen abgeholzt hat. Andererseits gestattet man vielfach denjenigen Wirthen, welche bewaldete Parzellen abzutreten haben, die grösseren Stämme vor der Abtretung zu fällen. Trotz aller dieser Maassnahmen scheint doch die Aus- theilung der Wälder in Sonderbesitz die angestrebten Wirkungen selten zu haben; der Eine schont nämlich seinen Wald, der Andere nicht, und die Entwaldung schreitet immer weiter vor. Alan darf ja die wirthschaftliche Einsicht auch des Individual- eigenthümers nicht zu hoch anschlagen; selbst der grosse Gutsbesitzer lässt sich, wenn seine Handlungsfreiheit durch das staatliche Eingreifen nicht beschränkt ist, unter Umständen zu Abholzungen verführen, welche an Devastation grenzen; um wie viel mehr der land- und kapitalarme .Bauer! Ein neuer Zug kommt in die waldgemeinschaftliche Verfassung da, wo die Entwaldung bereits so weit vorgeschritten ist, dass einzelne Wirthe anfangen, auf den ihnen in zeitweiligen Sonderbesitz überlassenen Grundstücken Wahl anzulegen. Manchmal, namentlich so lange die Gemeinnützigkeit dieser Handlungsweise noch nicht zum allgemeinen Bewusstsein gekommen ist, gemessen diese Wirthe keinen Schutz; bei der Umtheilung bekommt derjenige, dem der Grund und Boden zufällt, ohne weiteres auch den AVald. Meistens werden jedoch ihre Interessen geschont; man gestattet etwa, auf den abzutretenden Parzellen den Wald abznholzen oder wenigstens die älteren Bäume zu fällen; in anderen Fällen wird solchen Wirthen ihre bewaldete Parzelle als Ackerland angerechnet oder es wird ihnen freigestellt, zu wählen, ob sie dieselbe als Ackerland angerechnet haben oder sie abtreten wollen; es kommt auch vor, dass die bewaldeten Parzellen zum AVald gerechnet und zusammen mit den übrigen Waldungen der Gemeinschaft umgetheilt werden. Um die Schilderung der waldgemeinschaftlichen Ordnung abzuschliessen, muss ich noch darauf aufmerksam machen, dass ilie Holzberechtigungen in den Gemeinschaften des Mir-Tvpus 1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 193 nicht immer den Berechtigungen am Ackerlande gleich gesetzt sind. Man zieht nämlich in Betracht, dass das Bedürfniss an der Holznutzung nicht dem Consumentenbestande der Familie proportional zunimmt, sondern eher für alle Wirthschaften ungefähr gleich gross ist. Das Holz wird ja fast ausschliesslich zum Heizen und zur Reparatur oder zum Bau neuer Gebäude gebraucht. Bei den bäuerlichen Verhältnissen sind diese Bedürfnisse von der Zahl der Mitglieder der Familie fast unabhängig; die Familie von zehn Mitgliedern verbraucht nicht viel mehr Holz zum Heizen als die von nur fünf Mitgliedern, wenn jede von ihnen in einem Hause wohnt und nur einen Ofen zu heizen hat. Demgemäss werden die Holzberechtigungen hie und da nach der Zahl der Oefen bemessen oder, was eigentlich gleichbedeutend ist, einfach für alle Haushaltungen gleichgesetzt. Im Falle dass ein Genosse Holz zum Bau neuer Gebäude braucht, pflegt man ihm die Baumaterialien aus dem gemeinschaftlichen Walde extra zu geben. Dabei wird stets darauf geachtet, dass das Holz thatsächlich zu dem Zwecke verbraucht werde, zu welchem es gegeben worden ist, und nicht etwa verkauft werde. Ausser dem Gehöftlande, den Aeckern, Wiesen, Weiden und Waldungen können noch andere Nutzungen im Besitze der Gemeinschaft sein: Fisch- und Jagdgründe, Wasserläufe, Torfund Moosgründe, Kohlen- und Steinbrüche, Mühlen u. s. w. So berichtet z. B. Al. Kaufmann aus dem Turin’schen Kreise, dass da mehrere Mühlen im gemeinschaftlichen Besitze einer grossen zusammengesetzten Feldgemeinschaft sind; zur Zeit der Untersuchung wurden 154 Bevisionsseelen auf einen Miihlgang gerechnet; es wurden demnach jeder Theilgemeinschaft so viele Mühlgänge überwiesen, wie viele Male sie 154 Revisionsseelen enthielt; innerhalb der Theilgemeinschaften wird dann die Nutzung in der Weise geordnet, dass jeder Besitzer eines Antheils die Mühle ein Mal in 154 Tagen benutzt. 1 ) Es würde mich aber weit über die Grenzen der vorliegenden Studie führen, wenn ich auch alle diese mit der eigentlichen Landwirtschaft sich kaum ‘) Kaufmann, S. 226. Tschuprow, Feldgemeinschaft. 13 194 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. berührenden, zum Tlieil rein gewerblichen Unternehmungen mit in Betrachtung ziehen wollte. 1 ) 9 FELDGEMEINSCHAFT UND WIETHSCHAFTSSYSTEM. § 1. Lange hat in der nationalökonomischen Litteratur die Meinung geherrscht, dass die Feldgemeinschaft (worunter allerdings meist eher Flurzwang, als Feldgemeinschaft in unserem Sinne verstanden wird) mit der Dreifelderwirthschaft in einem engeren Zusammenhänge stehe und sich mit anderen Wirtli- schaftssystemen nicht gut vertrage. Knaus und Landau, Eichhorn und Zimmerle, selbst Eoscher 2 ) haben diese Ansicht gelegentlich vertheidigt und Ad. Wagner übernimmt bis in che *) Das formale Organisationsprincip, welches wir als das feldgemeinschaftliche bezeichnen, lässt sich nämlich auf den mannigfaltigsten Inhalt amvenden. So könnte es z. B. im Staatsrecht bei der Systematik der bundesstaatlichen Organisationen verwendet werden. Andererseits — vom Erhabenen zum Lächerlichen ist nur ein Schritt! — stelle man sich etwa die Gesammtheit der Kellner in einem Cafe oder der Haar- schneidergehiilfen in einem Coiffeurladen vor. Jedem Kellner werden bestimmte Tische zugewiesen, an denen er servirt. Es können nun die Tische unter den Kellnern periodisch neuverloost werden, wenn sie z. B. nicht alle gleich rentabel sind. Es können auch Umtheilungen stattfinden, indem etwa der Antheil mit dem Dienstalter, ungefähr wie bei der Allmend, vergrüssert wird. Es kommt auch vor, dass die Einzelnutzung gewissermaassen aufgehoben wird, indem die Trinkgelder in die gemeinsame Kasse fliessen und nachher vertheilt werden u. s. w. Die Zusammenfassung aller dieser heterogenen Inhalte unter dem Gesichtspunkte eines formalen Organisationsprincips könnte den Gegenstand einer allgemeinen „sociologischen“, im Sinne G. Simmel’s, Untersuchung bilden. Alle im ersten Abschnitt entwickelten Begriffe würden leicht darin ihren Platz finden. *) Vgl. Hanssen, I, S. 149—150. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 195 neueste Auflage seiner Grundlegung der politischen Oekonomie die Polemik gegen Hanssen’s entgegengesetzte Meinung. Man muss auch zugehen, dass diese Auffassung in den Zeiten von Knaus und Roscher insofern entschuldbar war, als die Beobachtungen, welche damals Vorlagen, che Feldgemeinschaft fast ausnahmslos mit der Dreifelderwirthschaft verbunden zeigten; der russische Mir, insoweit er damals bekannt war, schien auf der Dreifelderwirthschaft zu beruhen; in Deutschland sah man die Dreifelderwirthschaft Hand in Hand mit den letzten Spuren der feldgemeinschaftlichen Verfassung im Processe der Gemeinheits- theilungen und Separationen verschwinden. Hanssen’s scharf gefasstes Urtheil, dass „weder das Gesammteigentlium noch das Sondereigenthum an Aeckern und Wiesen in einem nothwendigen Zusammen hange, sei es mit der Feldgraswirthschaft oder mit der Dreifelderwirthschaft oder irgend einem sonstigen Systeme“, stehe, 1 ) beruhte eigentlich eher auf der Hanssen eigenen Kraft, aus der Natur der Sache heraus Schlüsse zu ziehen, als auf einer breiten Unterlage thatsächlicher Beobachtungen. Es war der späteren Zeit Vorbehalten, den positiven Beweis des Hanssen- schen Satzes zu führen; seither hat man in der Thal viele Feldgemeinschaften kennen gelernt, die hei den verschiedensten Wirthschaftssystemen bestehen, und zwar sowohl hei intensiveren als bei extensiveren. Man hat auch vielfach Fälle des Ueber- ganges von einem Wirthschaftssjmteme zu eineni anderen unter Beibehaltung der feldgemeinschaftlichen Verfassung beobachtet. Hat somit Hanssen darin Recht, dass die feldgemeinschaftliche Verfassung nicht auf jenes eine Wirthschaftssystem beschränkt sei, so wäre es doch voreilig, daraus zu schliessen, dass die Verfassung der Feldgemeinschaft vom Wirthschafts- systeme völlig unberührt bleibe. Im Gegentheil wird gar vieles in der Gestaltung der Verfassung durch das herrschende Wirthschaftssystem bedingt; jedes Wirthschaftssystem stellt der Gemeinschaft eigene Aufgaben, deren zweckmässige Lösung eine Existenzfrage ist, und gerade in der Anpassung an diese Be- ) Hanssen, B. I, S. 131. 13 * 196 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Sonderheiten der Wirtschaftssysteme zeigt sich am deutlichsten die Schmiegsamkeit des feldgemeinschaftlichen Princips. § 2. Die Phasen der Jägerei, der Fischerei und der Fruchtlese übergehend, ■will ich mit der Hirtenwirthschaft der Nomaden beginnen. (Als Hauptquelle benütze ich dabei die neuerdings in St. Petersburg erschienene statistische Beschreibung Trans- baikaliens; einiges kann auch der statistischen Beschreibung des Gebietes von Akmolin.sk entnommen iverden, die Schilderungen sind aber hier nicht so eingehend und genau wie für Transbaikalien). Die Wirthschaft des Nomaden beruht auf Grundstücken zweier Nutzungsarten: der Hirte braucht, grosse Weideflächen und je nach den klimatischen, Boden- und Culturverhältnissen mehr oder weniger Wiesenland, um Futter zu schaffen für die Jahreszeiten, wo das Vieh nicht geweidet wird, sowie für dasjenige Vieh, das im Stall gefüttert zu werden pflegt (Jungvieh’, auch Milchkühe). In Bezug auf das Weideland finden wir bei den Burjaten und Tungusen Transbaikaliens keine feste Eigenthumsverfassung. Es ist niu ein loser Markverband da; die Mitglieder aller zur Markgemeinschaft gehörenden engeren Gemeinschaften treiben ganz frei ihr Vieh auf die Gemarkung, wobei sie sich in den Jahren, wo der Graswuchs gut ist, nicht weit von den Winterwolm- sitzen entfernen, dagegen bei schlechterem Graswuchs im Umkreis von vielen Hunderten von Quadrat-Kilometern umherziehen. Dagegen hat die Wieseneigenthumsverfassung eine festere Gestalt. Der Verband der Markgemeinschaft ist, was das Wiesenland anbelangt, bereits durchbrochen; an seine Stelle ist die engere Gemeinschaft der Genossen einer Winteransiedelung getreten. Innerhalb dieser Gemeinschaft besteht noch vielfach die freie Nutzung; Jedermann mäht, wo er will. Meistens hat jedoch die Eigenthumsverfassung bereits vorgeschrittenere Formen angenommen, indem sich förmliche Wiesengemeinschaften des Mir-Typus oder die Zwitterform der sogenannten Zaungenossenschaft gebildet haben. Noch lange bevor der Mangel am Wiesenlande sich fühl- 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIETHSCHAFTSSYSTEM. 197 bar macht, fängt man nämlich an, einen Theil der Wiesen zu umzäunen. Was den Nomaden ursprünglich dazu treibt, wird wohl der Wunsch sein, die besseren Wiesen vor Beschädigung durch das weidende Yieh zu schützen. Der Zaun wird von einzelnen Wirthen, oft von mehreren Mitgliedern einer Wiesengemeinschaft gemeinsam, hie und da von der ganzen Gemeinschaft errichtet. In den beiden letzten Fällen steht das Eintreten in die Zaungenossenschaft allen Mitgliedern der betreffenden Wiesengemeinschaft ganz frei. Die Antheile der Genossen an dem umzäunten Wiesenlande werden ungefähr proportional der Länge des vom betreffenden Genossen errichteten Zauntheils bemessen. Es wird aber kein grosses Gewicht darauf gelegt, dass die Proportionalität genau beobachtet werde; es kommt oft vor, dass ein Mitglied der Zaungenossenschaft meinetwegen 30 Faden des Zauns errichtet und etwa 50 Heuhaufen bekommt, und ein anderer, welcher 500 Faden errichtet hat, kaum 300 Haufen Heu erhält. Das frühere Regime der freien Nutzung ist nämlich noch nicht in Vergessenheit gerathen; der echte, von der Cultur des Ackerbaus noch nicht berührte Nomade meint, ein Jeder habe eigentlich das Recht, so viel Heu zu machen, wie er braucht, möge es auch innerhalb der umzäunten Fläche sein; was das Herstellen des Zauns anbelangt, so müsse Jeder nach Maassgabe seiner wirtschaftlichen Kraft dazu beitragen. Diese Auffassung hat zur Folge, dass man den Waisen, Wittwen und familienlosen Greisen, weiche an der Errichtung des Zauns nicht theilnehmen können, den Eintritt in die Zaungenossenschaft doch nicht verwehrt; sie bekommen so viel Wiesenland, wie sie brauchen, und bleiben von der Theilnahme an der Errichtung des Zauns befreit. Noch deutlicher kommt die Anschauungsweise der freien Nutzung darin zum Vorschein, dass in den Jahren, wo die Heuernte in verschiedenen Zaungenossenschaften sehr ungleich ausfällt, die Mitglieder derjenigen Zaungenossenschaften, welche von der Missernte am härtesten betroffen sind, zum Grasschnitt in denjenigen, wo das Gras besser gerathen ist, zugelassen werden. Jedes Mitglied einer Zaungenossenschaft mäht in der Regel 198 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE YERHÄDTNISSE. jahraus jahrein dieselben Grundstücke. Der Zusammenhang des einzelnen Wii'thes mit dem Grundstücke ist jedoch kein unlösbarer; in Jahren schlechter Heuernte mähen alle Genossen da, wo das Gras besser gewachsen ist, ohne Rücksicht darauf, wer auf diesen Grundstücken sonst zu mähen pflegt. Wie viel Heu jeder Wirth machen darf, wird dabei von der Genossenschaft unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Genossen und der vorhandenen Heumenge bestimmt. Nach dem Tode eines Zaungenossen geht das Grundstück, anf welchem er zu mähen pflegte, an seinen Erben über. Ist der Erbe damit nicht zufrieden, so wird ihm mehr Land zugewiesen und die Verpflichtung auf erlegt, entsprechend mehr Arbeit bei der Unterhaltung des Zaunes zn leisten. Das Land wird dazu entweder anderen Genossen abgenommen oder durch Erweiterung des Zauns neu occupirt. In derselben IVeise verfährt man bei der Aufnahme neuer Mitglieder, welche, wie erwähnt, ganz frei erfolgt. Das Austreten aus der Zaungenossenschaft ist ebenfalls vollständig frei. Meistens wird sogar dem austretenden Wirtlie gestattet, seinen Theil des Zaunes mitzunehmen; die Verpflichtung, die Lücke auszufüllen, sowie das frei werdende Wiesenland Averden dann unter alle Genossen vertheilt. Den Antheil an der Zaungenossenschaft zn verkaufen oder zu verschenken, erlaubt man meistens nicht. Die NutzungSAveise des umzäunten Wiesenlandes Avird meistens nur soAveit geregelt, dass ein Termin festgestellt Avird, bis zu Avelchem das Gras geschnitten rverden soll. Nach dieser Zeit dürfen die Wiesen frei beAveidet Averden; auf den Weidegang legt man nämlich der Düngung halber viel GeAvicht. Die Verfassung dieser Zaungenossenschaft steht noch in der Mitte ZAvischen der freien Nutzung und der ausgebildeten Feldgemeinschaft des Mir-Tvpus; sie ist der letzteren ähnlich, denn die Gesannntheit greift in die Vertheilung der Wiesen in Jahren schlechter Heuernten ein; dabei Averden Neuverloosiingen vorgenommen; die Verfügungs- soavoM Avie die Nutzungsfreiheit des Einzelnen ist beschränkt. Andrerseits bestehen jedoch Avesent- liche Unterschiede: es übeiwiegt nämlich das Moment der Frei- 2. FELDGEMEIN SCHAFT UND WIliTHSCHAFTSSYSTEM. 199 Willigkeit, was bei dem Ueberflusse an nicht nmzäuntem Wiesenlande leicht begreiflich ist. Wir treffen aber bei den Nomaden Transbaikaliens auch vollständig ausgebildete Mir-Gemeinschaften, wo keine Spuren mehr von dem Regime der freien Nutzung bestehen und das Wiesenland regelmässigen periodischen Uin- theilungen unterworfen Avird. Die Entwicklung von der freien Nutzung zu der Mir-Form scheint im Avesentlichen den gleichen Yerlauf zu haben, Avie bei der ackerbautreibenden Bevölkerung- Sibiriens (Vgl. oben Zweiter Abschnitt, Kapitel 1). Auch zeigt diese Verfassung auf der Höhe der EntAvicklung nur geringe Unterschiede von der Wiesenverfassung der Ackerbauer. Bloss die Vertheilungssysteme Aveisen manche eigenth tunlichen Züge auf. Die Vertheilung der Wiesen unter die Genossen geschieht nämlich oft nach dem Viehstande der Wirthschaften: das Vieh, nicht, der Mensch brauche das Heu; es sei also gerecht, dass, Aver A'iel Vieh besitzt, auch entsprechend mehr Wiesenland bekomme. Da jedoch, wo die Heufütterung gegenüber dem Weide- gange noch stark zurücktritt, Avird dieses Prineip nicht selten durch die Rücksicht darauf durchbrochen, dass diejenigen Wirthe, Avelche mehr Vieh haben, sich mehr auf das Weiden im Umherziehen zu verlegen pflegen, so dass sie weniger auf die Heufütterung angwiesen sind; sie bekommen deshalb Aveniger Wiesenland, als der Stückzahl ihrer Heerden entspricht; nur Avenn die Familie sehr klein ist und durch den Mangel an Arbeitskräften daran verhindert Avird, das Vieh auf Aveiten Weideflächen grasen zu lassen, Avird ihr so viel Wiesenland zugewiesen. Ausser diesen eigenartigen Vertheilungssystemen trifft man aber in anderen Gemeinschaften auch die Vertheilung nach der Mitgliederzahl der Familien, nach der Avirthschaftlichen Kraft u. s.av. Die Gemeinschaft hat unter diesen Verhältnissen natürlich das allergrösste Interesse daran, dass ihr Wiesenbesitz an Quantität und Qualität geAA r inne. Daher Avird vorgesorgt, dass die einzelnen Wirthe von den Arbeiten zur Verbesserung der 'Wiesen und zur Vorgrösserung ihrer Fläche nicht abgeschreckt Averdon durch die Furcht, bei der Umtheilung die Früchte ihrer Mühen zu verlieren. Gebesserte Wiesen, namentlich Wiesen, die 200 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. mit grösserem Arbeitsauf Avande im Walde gerodet worden sind, ferner gedüngte, bewässerte oder entwässerte Wiesen werden auf kürzere oder längere Zeit von den Umtheilungen ausgeschlossen; sie bleiben im Besitze desjenigen Wirtlies, welcher Arbeit auf sie verwendet hat, bis er für entschädigt gilt. Auch später, nachdem der Ausschluss von den Umtheilungen weggefallen ist, werden bei der Umtheilung solcher Wiesen oft Theilungsmethoden angewandt, welche die Interessen der alten Besitzer schonen, und zwar sogar in solchen Gemeinschaften, wo diese Methoden sonst nicht üblich sind. Es wäre sehr interessant, den Process des Ueberganges von der Hirtenwirthschaft zum Ackerbau da, wo solche ausgebildete Feldgemeinschaften bereits bestehen, zu verfolgen. Leider gestatten die mir zur Verfügung stehenden Materialien nicht, ein vollständiges Bild davon zu entwerfen. Die Anfänge des Ackerbaues scheinen von den einzelnen Wirthen auszugehen; das Land zum Anlegen des Ackers wird dabei von denselben auf der gemeinschaftlichen Gemarkung frei occupirt. Der feldgemeinschaftliche Verband in Bezug auf das Ackerland constituirt sich erst später, und die Entwicklung ist der oben geschilderten (Vgl. Zweiter Abschnitt, Kapitel 1) gleich. Hie und da übt die Wiesengemeinschaft eine Art negativen Flurzwanges aus, indem das Wiesenland von der Occupation seitens der Ackerbauer ausgeschlossen wird; man gestattet, Grundstücke zum Ackerbau nach Belieben zu Avählen, aber nur, -wenn das Grundstück nicht bereits als Wiese dient. Dass die Gemeinschaft den Ort bestimme, avo die Aecker anzulegen seien, Avie man das etwa in Bezug auf die alten Germanen anzunehmen pflegt, scheint nicht vorzukommen; das mag avoIü erst einer höheren Entwicklungsstufe gehören. Da, avo die Wiesen umgetheilt werden, fällt oft das Verbot, Wiesen umzupflügen, Aveg, nur Avird dann dem betreffenden Wirthe sein als Ackerland benutztes Grundstück als Wiesenland angerechnet. § 3. Wir Avollen jetzt die Gestaltung der feldgemeinschaftlichen Verfassung auf der niedrigsten Stufe des Ackerbaues ins Auge fassen. Es Avird avoIü kaum mehr von Jemand bestritten, 2. FELDGEMEINSCHAFT UND TVIRTHSCHAFTSSYSTEM. 201 dass die wilde FeldgrasAvirthschaft den Ausgangspunkt der Entwicklung bildet. Sollten die von Hanssens Meisterhand wiederholt zusammengestellten apriorischen Gründe und historischen Belege nicht zwingend genug erscheinen, so würde man jetzt dafür an der Hand ganz genauer Beobachtungen, welche in vielen Gegenden, namentlich in wenig bevölkerten Districten Russlands, gemacht worden sind, den unwiderleglichen positiven Beweis führen können. Wir hätten also eigentlich auf die Feldgemeinschaft bei der wilden Feldgraswirthschaft eingehen sollen. Da aber die von unserem Standpunkte aus wichtigeren Eigen- tlnimlichkeiten der wilden Feldgraswirthschaft auch bei der geregelten Feldgraswirthschaft wiederkehren und die Aufgaben, welche die Gemeinschaft zu lösen hat, in beiden Fällen im wesentlichen die gleichen sind, so wird es zweckmässiger sein, alle feldgraswirthschaftlichen Systeme zugleich zu betrachten. Eine besondere Frage bleibt dann der Uebergang von der wilden zur geregelten Feldgraswirthschaft. Das Wesen der feldgraswirthschaftlichen Systeme besteht darin, dass es keine feststehende Eintheilung der Gemarkung in Grundstücke verschiedener Nutzungsarten gibt, sondern dieselben Grundstücke abwechselnd als Ackerland und als Weide- resp. Wiesenland benutzt Averden. Die Avilde FeldgrasAvirthschaft unterscheidet sich von der geregelten dadurch, dass bei dieser der Wechsel in der Bestimmung der Grundstücke ein regelmässig periodischer ist und jeder Theil der Gemarkung in fester Reihenfolge die Aenderungen der Nutzungsweise durchläuft, dass bei jener dagegen ein feststehender Wirthschaftsplan fehlt und die Aenderung der NutzungsAveise nach momentanen ZAveck- mässigkeitsrücksichten erfolgt. Aus dem Wesen der feldgrasAvirthschaftlichen Systeme er- AA'achsen nun der Gemeinschaft folgende Aufgaben: das Terhältniss zwischen der dem Ackerbau geAvidmeten und der dreesch liegenden Fläche zu bestimmen und anzugeben, Avelche Theile der Gemarkung im betreffenden Jahre in der einen und Avelche in der anderen Weise benützt Averden sollen; ferner, die Yertheilung und die Nutzungsweise des Acker- und des Dreeschlandes zu regeln. 202 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Boi der Entscheidung darüber, wie viel Land dreesch liegen und wie viel gepflügt werden soll, fällt vor allem die Nothwendigkeit ins Gewicht, dem Boden Ruhezeit zu sichern; die Dreeschperiode soll lange genug dauern, um die erschöpften Productivkräfte des Bodens zu erneuern. Innerhalb dieser Grenze wird das thatsächliche Verhältniss durch den Kampf der entgegengesetzten Interessen verschiedener Bevölkerungsgruppen näher bestimmt. Bei der Eeldgraswirthschaft ist nämlich stets ein scharfer Interessengegensatz vorhanden zwischen denjenigen Wirthen, welche grosse Yiehherden halten, und den ärmeren Wirthen, die sich mehr auf den Ackerbau verlegen. Diese fordern, dass die Periode des Dreeschliegens möglichst abgekürzt sei, damit mehr Land unter den Pflug genommen werden könne, da sie von grossen Weideflächen keinen Nutzen ziehen; jene möchten umgekehrt möglichst viel Land unter Weide behalten. Wer da die Oberhand behält, darüber entscheiden die jeweiligen Alachtverhältnisse. Die natürliche Entwicklung ist jedoch im allgemeinen dem Ackerbauer günstig; denn mit der Bevölkerungszunahme nimmt die relative Bedeutung der ackerbautreibenden Bevölkerungsklassen immer zu und die Interessen der Viehzüchter verlieren an Gewicht, Dies war z. B. in Neu-Russland, vielfach auch in Sibirien der Fall. Wird man da den Ansprüchen der Ackerbauer nicht in der Weise gerecht, dass der Dreesch auf das technisch zulässige Alinimalmaass reducirt. ivird, so sucht man den Vorsprung, welchen die viehreichen Wirthe bei der Nutzung des Dreesches haben, durch Belastung der Viehbesitzer zu compensiren, etwa in der Weise, dass man die Stückzahl des Viehs, das auf die Weide getrieben werden darf, festsetzt, für das überschüssige Vieh Abgaben fordert und den Erlös aus diesen Abgaben unter diejenigen Genossen vertheilt, welche weniger Vieh auf die Weide treiben, als sie eigentlich das Recht hätten (näheres vgl. oben S. 181—18)1). Die örtliche Wahl der Grundstücke, welche als Ackerland oder als Droeschland benutzt werden sollen, geschieht in verschiedener AVeise, je nachdem man mit der geregelten oder mit der wilden Eeldgraswirthschaft zu tlniu hat. Da, wo die 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 203 geregelte Feklgraswirthschaft. mit einem feststehenden Turnus besteht, hat sich eigentlich die Gemeinschaft gar nicht mehr darum zu bekümmern, welche Grundstücke im betreffenden Jahre als Ackerland benutzt werden sollen und welche unter Dreesch zu liegen haben; der Moment, wo ein dreeschliegendes Grundstück umgepflügt und ein dem Ackerbau dienendes in Dreesch gelegt werden soll, ergibt sich ja aus dem Turnus. Bei der wilden Feldgraswirthschaft entscheidet dagegen die Gemeinschaft jährlich nach Prüfung aller Verhältnisse ebenso wohl wie über die Ausdehnung der Anbaufläche auch über die Lage der zum Ackerbau bestimmten Grundstücke — beide Operationen treten freilich in diesem Falle nicht auseinander, sondern werden in einem Act vollzogen. Da lässt man die erschöpften Grundstücke ruhen ohne Rücksicht darauf, ob sie längere oder kürzere Zeit unter dem Pflug gewesen sind; um die Lücke auszufüllen, wählt man auf dem Dreesch die zum Umbrechen am besten geeigneten Thcile und weist sie dem Ackerlande zu. Diese Aenderungen in der Nutzungsweise der Grundstücke brauchen hier gar nicht jährlich, sogar nicht einmal in festen Zwischenräumen vorgenommen zu werden, sondern finden je nach Bedarf einmal nach kürzerer, dann nach längerer Zeit statt. Auch brauchen die beiden sich ergänzenden Operationen — das Dreeschliegenlassen eines Theils des Ackerlandes und das Umbrechen eines Theiles des Dreesches — nicht imbedingt einander zu begleiten; es ist. nicht ausgeschlossen, dass in einem Jahre nur eine von beiden stattfindet; so wird namentlich sehr oft ein Theil des Dreesches umgebrochen, ohne dass entsprechend viel Ackerland in Dreesch gelegt würde. Tst nun einmal die Eintheilnng der Gemarkung in Acker- und Dreeschland durchgeführt, so tritt manchmal die Gemeinschaft zurück und überlässt die beiden Tlieile der Gemarkung oder auch nur einen derselben der freien Nutzung der Genossen; Jedermann wird dann gestattet, auf dem für den Ackerbau bestimmten Tlieile der Gemarkung so viel und wo er will, Land umzubrechen und so viel Vieh auf dem Dreesch weiden zu lassen, als ihm beliebt. Hie und da werden auf der dem Acker- 204 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. bau gewidmeten Fläche für gewisse Culturen besondere Theile ausgesondert, die Freiheit der Besitzergreifung innerhalb dieser Theile der Gemarkung wird jedoch dabei nicht geschmälert; man darf in jedem Theile so viel Land occupiren, wie man braucht. In Bezug auf den Dreesch kommt diese Art von Verfassung (freie Nutzung im Rahmen der von der Gemeinschaft aufgestellten Eintheilung der Gemarkung in Ackerland und Dreeschland) verhältnissmässig oft in Anwendung, namentlich in den Zeiten, wo die Viehzucht noch allgemein überwiegt und die Ackerbauer ihren Interessen noch nicht die genügende Geltung verschaffen können. Auf das Ackerland wird sie dagegen relativ selten angewendet. In Bulgarien (vor dem Jahre 1868) wurde jedes Jahr von Gemeinschafts Avegen bestimmt, avo man in diesem Jahre Kleingetreide (Sommer-Weizen, Gerste, Hafer u. s. av.) bestellen und wo man zum Maisbau ackern dürfe und dann Jedermann gestattet, Grundstücke, die ihm passten, ganz frei zu occupiren ohne Rücksicht darauf, AVer diese Grundstücke vor Jahren, ehe sie in Dreesch kamen, benutzt hatte; das einmal occupirte Grundstück gehörte dann dem Occupanten av ährend der ganzen Dauer der Periode, avo es bestellt Averden durfte, bis also diese Grundstücke nach dem Beschlüsse der Gemeinschaft in Dreesch gelegt AAuirden. 1 ) Aehnlich ist die Verfassung auf Corsica, avo die Gemeinschaft jährlich den Theil der Gemarkung — Presa genannt —, avo gepflügt werden darf, bestimmt und darin jedem Genossen nach Bedarf Land umzubrechen gestattet, Avobei nur die Verpflichtung besteht, an die Gemeinschaft eine massige Abgabe im directen Verhältnisse zur occupirten Fläche zu leisten. 2 ) Meistens gestalten sich jedoch die Verhältnisse beim Ackerlande hier genau so, Avie bei den Wirthschaftssystemen mit permanentem Ackerlande. Die Gemeinschaft vertheilt diesen Theil der Gemarkung wie üblich unter die Berechtigten, voll- ‘) Vgl. Peisker: Die Slavische Zadruga, Zeitschr. für Soc. und Wirthsch.-Gesch., B. VII, S. 281. *) Bigot, Paysans corses en communaute. Ouvriers des deux Mondes, 2<= serie, 18 e fase. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 205 zieht; von Zeit zn Zeit Neuverloosungen, stellt den Wirthschafts- plan auf n. s. w. Hervorzuheben ist das Streben, die Neuver- loosungen des Ackerlandes zur Zeit des Umbrechens des Dreeschlandes vorzunehmen; die Neuverloosungen finden also da, wo jährlich ein Theil des dreeschliegenden Landes umgebrochen zu werden pflegt, jährlich statt, sie beziehen sich aber dabei natürlich nur auf den betreffenden Schlag; da, wo die Aender- ung der Nutzungsweise in grösseren regelmässigen Zwischenräumen geschieht, sind auch die Neuverloosungen entsprechend seltener; schliesslich finden sie bei der wilden Feldgraswirth- schaft ganz unregelmässig statt, nämlich in den Momenten, wo ein Theil des Dreesches unter den Pflug genommen wird. Dieser Tendenz tritt allerdings ein Moment von grosser Wirksamkeit entgegen, welches in vielen Gemeinschaften häufigere Neuverloosungen des Ackerlandes hervorruft: um den Dreesch umzubrechen, ist nämlich kräftiges Vieh imd gutes Inventar erforderlich; vielfach sind die ärmeren Wirthe gar nicht im Stande, das ihnen zugewiesene Land thatsächlich zu benützen; sie fordern nach ein paar Jahren eine Neuverloosung, da sie dann bereits umgebrochene Grundstücke zu bekommen hoffen; die Reichen haben ihrerseits unter diesen Verhältnissen meistens nichts dagegen einzuwenden; sie bekommen zwar noch nicht umgebrochenes, aber doch unerschöpftes und bessere Erträge abwerfendes Land, und das Umbrechen bietet ihnen keine grossen Schwierigkeiten. Der Flurzwang kann bei der Feldgraswirthschaft in verschiedensten Formen ausgeübt werden. Es wird, namentlich bei der geregelten Feldgraswirthschaft, mitunter die strengste Form getroffen, wobei die ßestellungswoise für jeden Schlag von der Gemeinschaft genau festgestellt wird. Es kommen aber auch mildere Formen des Flurzwanges vor. In Süd-Russland wird oft bloss im ersten Jahre nach dem Umbruch die Cultur- art von allen Genossen übereinstimmend gewählt, später baut jeder Wirth ganz frei das, was er für zweckmässig hält. Bei den südrussischen deutschen Kolonisten, welche dabei die Brache einschalten, wird meistens nur Grösse und Lage der brach- 206 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. liegenden Grundstücke gemeinschaftlich normirt; man zwingt also alle Genossen, die Brache in einem Schlage zn haben; da, wo das Brachfeld zum Tlieil mit Mais angebaut zu werden pflegt, wird für den Maisbau ein bestimmter Tlieil des Brachfeldes angewiesen. Es kommt hier ferner vor, dass man diejenigen Früchte, welche früh aus dem Felde geschafft werden können, an einem Orte bauen lässt, um mit dem Weidegang auf dem Stoppelfelde freie Hand zu haben. Schliesslich gibt es auch Fälle, wo der Flurzwang gänzlich wegfällt und Jeder mit den ihm zugewiesenen Aeckern so, wie er will, verfährt. Was die Regelung des Dreesches anbelangt, so ist darüber nicht mehr viel zu sagen. Der Dreesch wird zum Grasschnitt und hauptsächlich als Weide benutzt. Zum Mähen wird in manchen Gemeinschaften jährlich ein bestimmter Tlieil des Dreesches angewiesen; in diesem Falle pflegt man diesen Tlieil der Gemarkung in der auch sonst für Wiesenland üblichen Weise zu behandeln. Häufiger kommt es vor, dass es Jedem überlassen uird, da zu mähen, avo es ihm beliebt, ln Bezug auf die Weide ist die freie Nutzung sehr verbreitet. Die Rolle, Avelche der Interessengegensatz der Ackerbauer und der Viehzüchter bei der Regelung der Weidenutzung spielt, soAvie die Formen, Avelche die'Weideverfassung unter dem Einflüsse dieses 1 nteressenkampfes annimmt, sind bereits oben eingehend behandelt. Bis jetzt haben AA'ir ausschliesslich den Fall im Auge gehabt, avo die Gemeinschaft die NutzungSAveise der Grundstücke mindestens in allgemeinen Zügen (ob dieselben als Ackerland oder als Dreesch zu benützen seien) bestimmt. Es gibt aber Feldgemeinschaften, avo auch diese letzte Spur von FlurzAvang weggefallen ist. ln Sibirien kommt es nämlich sehr oft vor, dass die Gesammtheit das ganze für den Ackerbau geeignete Land der Gemarkung unter die Genossen austheilt, ohne vorher bestimmt zu haben, avo Dreesch gehalten Averden soll und avo geackert werden darf; es Avird Jedermann überlassen, nach eigenem Ermessen den Ackerbau oder die Viehzucht mehr auszubilden; ungeachtet dieser Freiheit in der Wahl des Wirth- schaftssystems Avird allgemein mehr oder Aveniger geregelte Feld- 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 207 graswirthschaft, nur mit verschiedenen Verhältnissen zwischen Acker- und Dreeschland getrieben. Das erklärt sich leicht, wenn man den noch recht grossen Reichthum dieser Feldgemeinschaften an Grund und Boden berücksichtigt. Unter diesen Verhältnissen fallen selbstverständlich alle die Aufgaben weg, welche sich aus dem Flurzwange ergeben; die Gemeinschaft hat nicht mehr die Eintheilung der Gemarkung in Ackerland und Dreesch zu besorgen und den Wirthschafts- plan aufzustellen, sie braucht sich namentlich nicht um den Antagonismus der Viehzüchter und der Ackerhauer zu bekümmern u. s. w. Es treten aber neue Aufgaben an die Stelle. Da die einzelnen Genossen nicht mehr an einen gemeinsamen Wirthschaftsplan gebunden sind, so ist keine genaue Ueborein- stimmung in der'Virthschaftsweise da; der ehre hat mehr Land unter dem Pflug, der andere lässt mehr dreesch liegen. Wird jetzt eine Xcuvorloosung oder eine Umtheilung vorgenommen, so kann es nicht vermieden werden, dass manche Wirthe eben umgebrochene, vielleicht sogar bereits bestellte Grundstücke gegen Dreeschland Umtauschen müssen. Soll nun der Arbeitsund Kapitalaufwand dieser Wirthe verloren gehen? Das lässt sich die Gemeinschaft meistens nicht gefallen. Zunächst sucht man den Besitzwechsel zu reduciren, indem man auf die Vornahme der Neuverloosungen gänzlich verzichtet und bei den Umtheilungen diejenigen Methoden anwendet, welche gestatten, Grundstücke, auf die besonderer Werth gelegt wird, zu behalten. Insoweit das nicht hilft, findet man einen Ausweg darin, dass man den Uebernelnner der bereits bestellten Parzellen verpflichtet, den alten Besitzer zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem ortsüblichen Arbeitslohn billig berechnet. Oft wird der alte Besitzer auch in der Form entschädigt, dass die betreffende Parzelle noch eine Zeit lang in seinem Besitze bleibt, nämlich bis er die Früchte seiner Arbeit geerntet hat; meistens wird angenommen, dass die Kosten der Umbrechung bereits durch die erste Ernte gedeckt werden; dementsprechend überlässt man dem alten Besitzer eine Ernte von der eben umgebrochenen Parzelle. Es kommt aber auch vor, dass die 208 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Parzelle ihm auf längere Zeit überlassen wird. Manchmal muss dann der alte Besitzer auf so lange Zeit, als er die Parzelle noch behält, dem wartenden Nachfolger ein Stück Land von seinem anderweitigen Besitze überlassen oder auch den ortsüblichen Pachtzins zahlen; namentlich ist dies da üblich, wo die Wartezeit des Berechtigten mehr als ein Jahr beträgt. Ausser den bereits geschilderten Mir- resp. Antheilstvpen mit und ohne Flurzwang sind hei der Feldgraswirthschaft auch solche Gemeinschaften beobachtet worden, wo nicht nur der Flurzwang, sondern auch alle Umtheilungon und Neuverloos- ungen wegfallen. Solche Feldgemeinschaften sind vielfach in Sibirien zu treffen. Es wird allen Genossen gestattet, Land in der Gemarkung zum Bebauen frei zu occupiren, der Besitz knüpft sich aber an fortdauernde thatsächliche Nutzung; lässt der Occu- pant das Grundstück unbestellt liegen, so wird dasselbe für frei erklärt und darf dann von allen Genossen unbehindert occupirt werden. Im einzelnen sind die Bestimmungen darüber, wann das Grundstück für aufgegeben zu gelten hat, sehr verschieden; das hängt vor allem von der Grösse des Grundbesitzes der Gemeinschaft ab; es gibt Gemeinschaften, welche erst nach 20 Jahren des Wüstliegens die Vorrechte des Occupanten erlöschen lassen; bis zum Ablauf dieser Periode gilt die Präsumption, dass der Besitzer das Grundstück in Dreesch hält, ohne es aus seiner Wirtschaft ausgeschieden zu haben. In weniger landreichen Gemeinschaften wird die Wartezeit kürzer bemessen, sie beträgt 10, 5, 3 Jahre. Schliesslich kommt man dazu, das Grundstück sofort, wie es von dem Besitzer in Dreesch gelegt wird, der Occupation seitens aller Genossen frei zu stellen. In anderen Gemeinschaften entscheidet darüber, ob das Grundstück occupirt werden darf, der Zustand des umgebenden Zauns; solange der Zaun in Ordnung gehalten wird, darf Niemand das Grundstück gegen den Willen des Besitzers benützen; wird aber die Unterhaltung des Zauns vernachlässigt, so nimmt man an, der Besitzer verzichte auf seine Vorrechte; das Grundstück darf dann vom ersten besten Mitgliede der Gemeinschaft occupirt werden. Die Verfügungsfrcihoit des Occupanten wird dabei meistens 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 209 stark eingeschränkt und gerade darin kommt, der feldgemeinschaftliche Charakter der Verfassung deutlich zum Vorschein. Die Verpachtung wird oft ganz verboten, hie und da nur an Mitglieder derselben Gemeinschaft, event. des grösseren Markverbandes gestattet. Vom Verkaufen der occupirton Grundstücke sowie vom Abtreten des Rechtes auf Occupation in der Gemarkung ist natürlich keine Rede. Auch in den Erbgang der Grundstücke wird eingegriffen; die unter dem Titel der Occupation besessenen Grundstücke dürfen nur an Descendcnten männlichen Geschlechtes vererbt werden; gibt es solche nicht, so fällt das Grundstück an die Gemeinschaft zurück und wird wieder für frei erklärt. Es ist leicht einzusehen, wie eng der Zusammenhang dieser Verfassung mit der wilden Feldgraswirthschaft ist. Demgemäss finden wir sie nur auf der Stufe der wilden Feldgraswirthschaft ; sie verschwindet, sobald man zu höheren Wirth- schaftssystemen übergeht, § 4. Nachdem wir nun die Feldgemeinschaft bei den felcl- graswirthschaftlichen Systemen kennen geleint haben, wollen wir iuis der Frage zuwenden, wie sich dabei der Uebergang von der wilden zur geregelten Feldgraswirthschaft vollzieht. Für den Fall, wo die Eintheilung der Gemarkung in Ackerland und Dreesch von der Gemeinschaft, ausgeht, gleichgültig ob die Gemeinschaft das Ackerland nachher unter die Genossen verthoilt oder es der freien Nutzung derselben überlässt, ist es leicht, sich die Sache vorzustellen. Der Uebergang von dem unregelmässigen Umtausch der Acker- mit der Dreeschnutzung zum regelmässigen vollzieht sich hier eigentlich von selbst. Mail lässt ja bei der wilden Feldgraswirthschaft den Acker dreesch liegen, sobald der Boden erschöpft ist, und das Dreeschland wird, nachdem einmal der Interessenkampf der Ackerbauer und der Viehzüchter zum Stillstände gekommen ist, nur zum Ersatz des verlassenen Ackerlandes umgebrochen. Da mm die Erschöpfung des Bodens mit ziemlicher Regelmässigkeit eintritt, so dass ein neu umgebrochenes Grundstück erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren die Bestellung nicht mehr lohnt, 14 Tschuprow, Feldgemeinschaft. 210 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. so tritt das Bediirfniss der Aenderung factisch fast regelmässig periodisch ein. Diese zufällige und annähernde Periodicität zu einer principiellen und genauen zu erheben, dazu wird man durch die offenbaren Yortlieile der grösseren Stabilität bewogen. Sind dabei innerhalb der Gemarkung sehr verschiedene Böden vorhanden, auf welchen die Erschöpfung und die Erholung nicht gleich rasch eintreten, so kommen für verschiedene Theile der Gemarkung verschiedene Rotationen zur Anwendung. Das neu umgebrochene Grundstück pflegt nun bekanntlich andere Erhellte zu tragen und bessere Erträge abzuwerfen, als das bereits mehrere Jahre unter dem Pflug gewesene. Findet also der Umtausch zwischen Acker- und Weidenutzung nicht jährlich, sondern in längeren Zwischenräumen statt, so hat man in den einzelnen Jahren der Periode stark von einander abweichende Erträge an Früchten verschiedener Art; in den ersten Jahren hat man etwa viel Weizen, dann kommen aber Jahre, wo das Grundstück keinen Weizen mehr trägt. Wie sehr solche Schwankungen die Wirth- schaft erschweren, brauche ich nicht zu erläutern. Deshalb werden die längeren Zwischenräume abgeschafft und einjährige vorgezogen, wodurch die Feldgraswirthschaft ihre völlig geregelte Gestalt annimmt. Bedeutend complicirter ist der Vorgang da, wo kein Flurzwang in der Form der Eintheilung in Ackerland und Dreesch von vorne herein besteht, sondern die Regelung der Nutzungsweise gerade zu dem Zwecke der Aenderung des Wirthschafts- systems erst ins Werk gesetzt wird, wozu es selbstverständlich schwerwiegender Gründe bedarf. In Süd-Russland hat oft der Uebergang von der wilden Feldgraswirthschaft ohne Flurzwang zu der geregelten durch die Raubwirthschaft des Einfeldersystems stattgefunden. Die Entwicklung war nämlich die: durch das Anwachsen der Bevölkerung und namentlich durch den Aufschwung des Weizenexports hat sich der Ackerbau, besonders der Bau von Weizen, auf eine Höhe emporgeschwungen, die sich mit der Feldgraswirthschaft nicht verträgt. Immer mehr Land wurde nach und nach unter den Pflug genommen, der Umfang des Dreeschlandos und die Dauer der Dreeschperiode 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 211 wurden immer mehr verkürzt, bis man schliesslich bloss die ziun Ackerbau ganz ungeeigneten und etwa noch die an Wohnstätten nächstliegen den Grundstücke als dauernde Weide behielt und alles übrige Land jahraus jahrein ohne Düngung mit Weizen bestellte. Eine Zeit lang ging das; auf die Dauer hält jedoch selbst der Boden der südrussischen Steppen solche Raubwirth- schaft nicht aus. Der Graswuchs der mit Vieh übersetzten Weiden wird immer schlechter, andererseits lässt auch das Ackerland nach, und die Ernten fangen an, bedenklich zu sinken. Man sieht bald ein, dass Hilfe geschaffen werden muss. Aber in welcher Form ? An Düngung denkt noch Niemand. Am nächsten liegt es, wieder zur Feldgraswirthschaft zu greifen, denn die Idee, die erschöpften Bodenkräfte des Acker- und des Weidelandes durch periodischen Wechsel der Nutzungsweise wieder herzustellen, wird durch die noch nicht vergessenen Erfahrungen der wilden Feldgraswirthschaft nahe gelegt. Der Uebergang kann aber nicht von den einzelnen Wirtlien vollzogen werden; die mit der Weidenutzung verbundenen Schwierigkeiten sind zu gross, und das momentane Interesse, in jedem Jahre möglichst viel Weizen zu bauen, fällt, namentlich hei den ärmeren Wirtlien, zu schwur ius Gewicht. Es ist keine Rettung, ausser in der Einführung des Flurzwanges und in der Decretirung des periodischen Umtausches der Acker- mit der Weidenutzung, verbunden mit der Reduction des Ackerlandes auf das technisch zu- 1 ässige Maass, wogegen sich allerdings die ärmeren Wirthe sträuben. Da, w r o die Gemeinschaft ohne Flurzwang, aber mit Um- theilungen des gesammten für den Ackerbau geeigneten Landes den Ausgangs]iunkt bildet, kann der Uebergang von der wilden zur geregelten Feldgraswirthschaft auch ohne jene Zwischenstufe der Einfeklerwirthschaft und ohne Hilfe des Flurzwanges geschehen, nämlich durch die Initiative der einzelnen Wirthe. Wird in den Zeiten der wilden Feldgraswirthschaft die Gemarkung unter die Mitglieder auf längere Zeit vertheilt ohne Verpflichtung zu einem bestimmten Wirthschaftsplane und zwar so, dass Jedermann seinen Anthe.il in nicht zu vielen Parzellen bekommt (wie dies in Sibirien geschieht), so kann jeder U* III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. 2 ] 2 Wirth ganz bequem auf seinen Grundstücken die geregelte Fcld- graswirthschaft an die Stelle der -wilden einführen, sobald die Nachtheile der letzteren ihm fühlbar werden. Das Einzige, was dem im Wege stehen mag, sind die Neuverloosungen bezw. Um- thcilungcn, welche bekanntlich (vgl. oben Erster Abschnitt, Kap. 2, S. 75) das Festhalten an einem abweichenden Wirthschafts- plane unter Umständen erschweren können: nach jeder neuen Neuverloosung ist ja die Wirthschaft auf neuen Grundstücken einzurichten. Inwieweit nun und in welcher Weise die Gemeinschaft dem abzuhelfen vermag, weiss ich nicht anzugeben; wohl mit zu diesem Zwecke werden, wie oben geschildert (S. 207—208), die Neuverloosungen eingestellt und Entschädigungen geboten. Durch diese Maassregeln werden eigentlich fast alle Hindernisse zur Annahme eines abweichenden feldgraswirthschaftlichen Systems beseitigt. § 5. Mit der Feldgras wirthschaft beginnt die Entwicklung des Ackerbaues da, wo das Land in natürlichem Zustande mit Gras bewachsen ist. In den Waldgegenden bildet dagegen die Brandwirthschaft den Ausgangspunkt. Da, wo wilde Brandwirthschaft besteht, trifft man nur selten ausgebildete Formen der Feldgemeinschaft; dieses Wirthschafts- system wird meistens früher verlassen, als das Eingreifen der Gesammtheit in die Eigenthumsordnung beginnt. In der Begel besteht auf dieser Stufe bloss der lose Verband der Markgemeinschaft; ein ausgedehntes Territorium wird als Mark anerkannt, innerhalb desselben wird jedem Mitgliede der Markgemeinschaft gestattet, nach Belieben Rodungen anzulegen. Nur da, wo die Rodung gemeinschaftlich besorgt zu werden pflegt, trifft man fester gestaltete fcldgemeinschaftliche Verfassungen. Da wird etwa das gerodete Land auf die Dauer der Periode, wo es bestellt werden soll, von der Gemeinschaft unter die Genossen vertheilt. Das soll z. B. die Verfassung in den weniger bevölkerten Walddistricten Java’s sein. 1 ) In den Gebieten, aus welchen mir ausführlichere Schilderungen vorliegen, kommt dies jedoch nicht ‘) Laveleye, S. 61. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 213 vor. Dagegen treffen wir ausgebildete Feldgemeinschaften da, wo geregelte Brandwirthschaft getrieben wird. Die Aufgaben, welche der Wechsel zwischen Acker- und AValdnutzung bei der Brandwirthschaft erzeugt, sind denen analog, welche sich aus dem Wechsel der Acker- und der Weidenutzung bei der Feldgraswirthschaft ergehen. Die Gemeinschaft hat zu bestimmen, in welchem Umfange der Ackerbau im Verhältnisse zur Waldwirtschaft betrieben werden soll, imd anzugeben, welcher Theil der Gemarkung jeweilig gerodet werden darf. Interessengegensätze zwischen den Ackerbau treibenden Wirthschaften und denjenigen, welche mehr Gewicht auf die AValdnutzung legen, bedeuten hier nicht viel, wohl weil die AValdnutzung in der Hauptsache aus der Abholzung besteht, so dass Niemand an der übermässigen Verlängerung der Periode, wo die Grundstücke AVald tragen, Interesse haben kann. Dagegen spielen die in der Technik des Betriebes wurzelnden Momente auch bei der Brandwirthschaft eine grosse Rolle, nur ist in diesem Falle nicht die Erholungsbedürftigkeit des Ackerlandes maassgebend, sondern es ergeben sich für die Dauer der Waldnutzung schon aus rein forsttechnischen Motiven gewisse Grenzen; wird nämlich auf die Erzeugung eines AValdbestandes von bestimmtem Alter abgezielt, so muss sich die Dauer der AValdnutzung hiernach bemessen, auch wenn die Erholung des erschöpften Ackerlandes früher eintritt. Ist nun die Gemarkung einmal in Ackerland und Waldlauf! eingetheilt, so wird entweder Jedermann frei gestellt, auf den für den Ackerbau bestimmten Ländereien so viel Land, wie er will, zur Rodung zu occupiron, oder das Land wird von der Gemeinschaft unter die Genossen vertheilt. Bei der A r omahmo der Neuverloosungen und der Umtheilungen hält man sich mit noch grösserer Genauigkeit, als bei der Feldgraswirthschaft, an den Zeitpunkt des Ueberganges zur Ackernutzung; jene zur Unterstützung der schwächeren Wirthe hei der Urbarmachung dienenden Neuverloosungen, wie sie bei der Feldgraswirthschaft mitunter vorgenommen werden (vgl. oben S. 205), kommen hier nicht vor; denn dadurch würden den kräftigeren AAwrthen zu 214 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. grosse Opfer auferlegt. Ueber die Ausführung der Rodung und namentlich über die Zeit und die Weise des Brennens werden hie und da von der Gemeinschaft nähere Bestimmungen getroffen. Oft Avird auch der Wirthschaftsplan für die Ackerbauperiode von der Gemeinschaft festgestellt, speciell der Moment bestimmt, A'on Avelchem an der Ackerbau aufhören soll. Für die Aufforstung Avird selten gesorgt; meistens Avird es den Naturkräften überlassen, auf den nicht mehr bestellten Grundstücken Wald zu erzeugen. § 6. Der Uebergang zu den Feldersystemen, den Avir jetzt eigentlich ins Auge fassen, müssen, lässt sich leider nicht gut überblicken, denn in den Materialien, die mir zur Terfügung stehen, Avird nicht viel über das, was uns dabei interessirt, mit- gethcilt, nämlich über die Rolle, Avelche die Feldgemeinschaft in dem Processe der Einführung des Feldersystems spielt. Das ist Avohl darauf zurückzuführen, dass der Uebergang zur Felder- Avirthschaft da, avo Arnrher die FeldgrasAvirthsclmft unter Flurzwang betrieben Avurde, ein allmählicher und fast unmerkbarer sein muss, zumal da neben dem Dreeschliegenlassen der Grundstücke vielfach die Brachebehandlung bei der FeldgrasAvirthschaft bereits geübt Avird; so wird z. B. aus dem Kreise Samara als Uebergangsform folgendes Wirthschaftssystem beschrieben: ein Theil der Gemarkung Avird 2—10 Jahre lang unter Dreesch gehalten, inzwischen auf der übrigen Gemarkung die Dreifelder- Avirthschaft in ihrer üblichen Form getrieben, und dann je nach Bedarf eines der drei Felder zur Erholung dreesch gelegt und durch ein frisch umgebrochenes Stück Dreeschland ersetzt. Die Dreifeldenvirthschaft Avird also in diesem Falle zunächst noch in das feldgrasAvirthschaftliche System eingefügt, Avobei ein Wirthschaftssystem mit doppelter Periodicität entsteht. Unter dem Druck der Bevülkerungszunahme wird sich dann die Dreifelder- Avirthschaft ohne jede Sclnviengkeit auf Kosten des Dreeschlandes ausdehnen können. Ebenso Avenig actfr tritt die Feldgemeinschaft anfänglich da auf, avo die FeldgrasAvirthschaft ohne FlurzAvang den Ausgangspunkt bildet. Die Neuerung AAÜrd hier in der Regel von 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 215 einzelnen Wirtlien angebahnt; erst später, nachdem der Werth der Neuerung auch der Mehrheit der Genossen klar geworden ist, sieht sieh die Gemeinschaft gezwungen, gegen die rückständigen Wirte, rvelchc an der alten Wirtschaftsweise immer noch halten, vorzugehen; es wird dann etwa die Dreifelderwirtschaft obligatorisch gemacht und Strafe für Abweichung von derselben angedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, wo auch die Initiative der Reform von der Gemeinschaft ausgegangen ist. In diesen Fällen wird wohl die betreffende Gemeinschaft die Vorzüge der neuen Wirtschaftsweise bei vorgeschritteneren Nachbarn kennen gelernt haben. So theilt z. B. Al. Kaufmann mit, dass im Turin’schon Kreise des Gouv. Tobolsk mehrere Gemeinschaften das Experiment der Einführung der Dreifelderwirtschaft mit Flurzwang auf einem Theile ihrer Gemarkungen vorgenommen haben. In diesem Gebiete ist freilich die Dreifelderwirtschaft. bereits ziemlich stark verbreitet, § 7. Uobor die Anpassung der Feldgemeinschaft an Felder- wirthschaft überhaupt brauche ich hier nicht viel zu reden, da oben (im ersten Abschnitte) hauptsächlich Beobachtungen über Dreifelderwirtschaft herbeigezogen sind und die Zahl der Felder, ob drei oder zwei oder mehr als drei, für die Gestaltung der Feldgemeinschaft sehr wenig bedeutet. Es sei also nur ausdrücklich erwähnt, dass man vielfach Feldgemeinschaften, namentlich des Mir-Typus, antrifft, welche auch ein-, zwei-, vier- und mehrfeldrige Systeme anwenden, wobei allerdings die mehr als vierfeldrigen Wirtschaftssysteme vom genauen Begriffe der Feld erwirtschaft meistens abweichen, indem sie sich mehr oder weniger dem Fruchtwechsel nähern. Dagegen verdienen manche sich im Rahmen der Feld erwirtschaft vollziehende Aenderungen in der Wirtschaftsweise unsere Aufmerksamkeit im höchsten Grade, da liiebei die Fähigkeit der Feldgemeinschaft, sich veränderten Wirthschaftsverhält- nissen anzupassen, besonders klar zum Vorschein kommt. Dreierlei Vorgänge müssen wir dabei berücksichtigen: Veränderungen in der Bestellungstechnik unter Beibehaltung der Felderzahl und 216 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. der Fruchtwahl, Aenderung der Zahl der Felder and Einfähnuig neuer Früchte. Thatsächlich sind alle diese Veränderungen, insbesondere die beiden letzterwähnten, von einander nicht unabhängig; es ist aber zweckmässiger, sie zunächst getrennt ins Auge zu fassen. Von den Veränderungen der ersterwähnten Art kommen für uns hauptsächlich diejenigen in Betracht, welche die Intensität der Wirthschaft steigern, vor allem das öftere Pflügen und die Düngung der Brache. Ueber die Art und Weise, wie die intensivere Behandlung des Brachfeldes sich verbreitet, stehen mir nur wenige genaue Beobachtungen zur Verfügung. Ich finde in den statistischen Beschreibungen verschiedener russischer Gouvernements den Vorgang kurz erwähnt, aber nicht eingehend genug geschildert. Im Süden und Süd-Osten, z. B. Kreis Ivusnetzk des Gouv. Saratow, wird die allmähliche Verbreitung des Brauches, das Brachfeld zweimal umznpflügen, constatirt; als schwer ins Gewicht fallendes Hinderniss wird die dabei unumgängliche Verminderung der Brachweide erwähnt; interessant ist, dass die Neuerung nicht von der Gemeinschaft, sondern von einzelnen Wirthen auszugehen pflegt, so dass in einer und derselben Gemeinschaft einzelne Wirtlie, namentlich die ökonomisch kräftigeren, das Brachfeld zweimal, die anderen immer noch bloss einmal umpflügen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Gemeinschaft der Neuerung im allgemeinen doch wohlwollend zusieht, denn sonst Aviirde sie gegen die Neuerer wegen Störung der Bracheweide vorgehen. In Mittel-Kussland handelt es sich bereits um die Einführung der dritten Pflügung der Brache. Auch hier steht der Neuerung die unvermeidliche Kürzung der Bracheweido im Wege, welche die ohnehin an Weidemangel leidende Wirthschaft des russischen Bauern in die grösste Verlegenheit versetzt. Unter solchen Verhältnissen kann die feldgemeinschaftliche Verfassung zweifellos mitunter die Verbreitung der Neuerung hemmen, denn diejenigen 'Wirtlie, w r eichen an der Bracheweide am meisten liegt, werden natürlich die frühere Umbrechung des Brachefeldes, wozu ja der Majoritätsbeschluss erforderlich ist, zu verhindern 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIBTHSCHAFTSSYSTEM. 217 suchen. Andererseits kann jedoch der Flurzwang auch dazu benutzt werden, die rückständige Minderheit zur Einführung der besseren Behandlung der Brache zu zwingen. Sehr interessante Beobachtungen über die Verbreitung der dritten Pfliigung der Brache werden aus dem Gouv. Twer vom Heren Wichlajew mitgetheilt. Er stellt nämlich auf Grund kartographischer Betrachtungen fest, dass die Gemeinschaften, wo die dritte Pfliigung der Brache bereits üblich ist, in abgerundeten Bezirken liegen; das deutet auf die Rolle hin, welche hierbei die Nachahmung spielt. Viel besseres Material als über die Einführung der intensiveren Brachebehandlung haben wir über die Verbreitung der Düngung bei den russischen Bauern. Im nördlichen Theil der Zone der Schwarzen Erde sind zahlreiche Beobachtungen hierüber angestellt worden; analoge Beobachtungen liegen auch aus manchen Gegenden Sibiriens vor, wo ungünstige natürliche Boden- und Klimaverhältnisse die Intensivirung der Wirthschaft bereits so weit getrieben haben. Diese Beobachtungen gestatten uns, den Process hinlänglich zu überblicken. Es ist nicht lange her, dass sich die Düngung des Ackerlandes im Gebiete der Schwarzen Erde zu verbreiten angefangen hat; in manchen Theilen, nämlich gegen Süden und Süd-Osten, wo noch vor kurzem die Feldgraswirthschaft geherrscht hat, werden noch jetzt keine Versuche mit der Düngung gemacht. Auf der Schwarzen Erde lässt sich nämlich die Düngung auch nach dem Verlassen der Feldgraswirthschaft eine Zeit lang entbehren; der Boden verträgt zunächst sogar den ohne Düngung so sehr erschöpfenden Turnus der gewöhnlichen Dreifelderwirthschaft. Nach und nach tritt jedoch die Erschöpfung ein, die Ernten werden immer geringer und es tritt die Notlnvendigkeit ein, die Wirthschaftsweise zu ändern. Düngung der Brache zu versuchen, liegt für den Bauern ziemlich nahe, da sie in grossen Nachbargütern der Individualeigentlhimer bereits vielfach angewendet wird und in den Nachbargebieten im Norden der Zone auch bei den Bauern üblich ist. Dem Versuche stehen aber viele Hindernisse im Wege. Zunächst der Umstand, dass der 218 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Dünger beim Waldmangel dieser ste-ppenartigen Gegenden vielfach als Brennmaterial nicht zu entbehren ist. Noch wichtiger ist, dass die Bauern meistens überhaupt nur sehr wenig Dung zur Verfügung haben, da sie bei ihrem spärlichen Grundbesitz die ganze Gemarkung als Ackerland benutzen und sein - wenig Vieli halten. Ferner kommt in Betracht, dass sehr oft der wenige Dünger bereits für die Feldgärten verbraucht Avird, in denen man Hanf zu bauen pflegt, so dass für das Brachfeld nichts mehr übrig bleibt. Von allergrösster Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass die Düngung der Brache die Bracheweide abkürzt und somit bei dem ohnehin kaum erträglichen Mangel an Weiden die Viehemährung noch Aveiter verschlechtert, und ZAvar gerade in dem Augenblicke, avo man mehr Dünger begehrt. Dazu kommen noch die Sclrwierigkeiten des Transportes des Dungs auf die Felder, da gerade in diesen Gegenden die bäuerlichen Gemarkungen die denkbar unbequemsten geometrischen Formen aufAveisen. Trotz alledem bricht sich die Ueberzeugung, dass die Düngung des Brachfeldes das einzige praktische Mittel sei, der Bodenerschöpfung abzuhelfen, doch allmählich Bahn. Voran gehen meistens die ehemaligen gutsherrlichen Bauern, die schon vor der Befreiung ihre Felder hie und da auf Anordnung des Grundherrn düngen mussten und auch jetzt das Beispiel der GutsAvirthschaften näher A'or Augen haben. Ihnen folgen dann die ehemaligen Domänenbauern. Dieser interessante Zeitabstand beruht zum Theil auch darauf, dass die gutsherrlichen Bauern im Durchschnitte viel schlechter mit Land ausgestattet sind, als die Domänenbauern, so dass das Bedürfniss der Intensivirung der Wirthschaft bei ihnen früher eintritt. Natürlich kommen in der Kegel nicht alle Mitglieder der Gemeinschaft auf einmal auf die Idee, es mit der Düngung des Brachfeldes zu versuchen. Zuerst ergreifen einzelne rührigere Wirthe den Gedanken; die anderen bekehren sich erst dann dazu, Avenn sie Augenzeugen der guten Erfolge geAvorden sind. Nun ist es diesen ersten Pionieren der Düngung zunächst nicht immer leicht, ihr Werk durchzusetzen. Man hindert sie ZAvar nicht, den Dünger auf ihre Aecker hinauszufahren, vorausgesetzt, 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIBTHSCHAFTSSYSTEM. 219 dass dabei der Bracheweide kein Schaden geschehe; es ist aber nicht leicht, dieser Forderung zn genügen, denn die Düngung rnnss dann auf eine sehr späte Zeit verschoben werden. Ausserdem laufen die düngenden Wirthe stets Gefahr, bei der nächsten Neuverloosung ihre gedüngten Parzellen zu verlieren; die Majorität in der Gemeinschaft steht ja den Neuerungen eher feindlich gegenüber und ist wenig geneigt, für die Interessen der Neuerer zn sorgen. In solchen Gemeinschaften werden die Felder vielfach nur in der Zeit unmittelbar nach der Neuverloosung gedüngt; je weiter die letzte Neuverloosung zurückliegt, je grösser also die Wahrscheinlichkeit wird, dass nächstens eine neue stattfindet, desto bedenklicher scheint es denjenigen Wirthen, welche ihre Parzellen zu düngen pflegen, den Dünger auf die Felder zu bringen; auch wird der Dünger lieber aufgespart, damit man im Stande sei, nach der Neuverloosung die neuen Parzellen gehörig zu düngen. Lässt die Neuverloosung sein’ lange auf sich warten, so kommt es dabei hie und da so weit, dass die Ernten in der Gemeinschaft merkbar sinken. Solchen Quälereien sind die kühnen Neuerer jedoch nur so lange ausgesetzt, als sie gering an Zahl sind. AVird ihre Zahl grösser und vollends, wenn sie die Majorität bilden, so werden Maassregeln getroffen, um den Aufwand von Arbeit und Kapital auf die Düngung sicher zu stellen. Zunächst wird hie und da durchgesetzt, dass bereits bei der Vornahme einer Neu- verloosung der Termin für die nächste bestimmt werde. Dadurch wird man wenigstens von der ewigen Ungewissheit befreit, ob nicht etwa schon im nächsten Jahre der Umtausch der Parzellen stattfinde; Jedermann ist nunmehr im Stande, tlie Düngung seiner Parzellen nach genauer Berechnung erst dann einzustellen, wenn sie sich wirklich nicht mehr lohnt. Den nächsten Schritt bildet meistens die Verlängerung der Zwischenräume zwischen den Neuverloosiuigen. Oft bezieht sich diese Maassnahme nur auf einen Theil der Flur. Manchmal werden die betreffenden Gewanne von Neuverloosimgen ganz ausgeschlossen, damit, man darauf den Ackerbau mit Düngung ganz unbehindert treiben könne; in der Regel werden dafür die an 220 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. den Wohnstätten nächstliegenden Gewanne gewählt, da die Entfernung beim Ausfahren des Dungs schwer ins Gewicht fällt. Bei den Umtheilungen werden in diesem Falle denjenigen Genossen, deren Besitz unverändert bleibt, ihre Parzellen in diesen Gewannen einfach gelassen, und denjenigen, deren Besitz vermindert werden soll, wird nur die Differenz genommen. Manchmal wird sogar gestattet, ein dieser Differenz entsprechendes Stück in anderen Gewannen abzutreten. Es werden mit einem Worte alle Maassnahmen ergriffen, welche geeignet sind, die Interessen der alten Besitzer zu wahren, was sonst im europäischen Kussland sehr wenig üblich ist. In vielen Gemeinschaften kommt man sogar zum Entschlüsse, die Neuverloosungen einstweilen ganz einzustellen. Dieser Entschluss wird wohl nur dann zu Stande kommen können, wenn bereits die Mehrzahl der Genossen die Düngung ausübt, Unter solchen Machtverhältnissen der Parteien werden auch vielerlei andere Maassregeln getroffen, um die Interessen der besseren Wirthe zu schützen. Es wird etwa direct vorgeschrieben, dass jeder Wirth seinen Acker dünge, oder es wird verboten, den Dünger zu verkaufen; hie und da wird nicht gestattet, gepachtetes oder gekauftes Land zu düngen, ehe die von der Gemeinschaft zugeAviesenen Parzellen gehörig gedüngt sind. Es sind sogar Fälle beobachtet Avorden, avo die Gemeinschaft den einzelnen Wirthen verbietet, ihr Vieh zu verkaufen, namentlich Avenn es sich um das letzte Stück handelt; so Aveit geht hier die Vorsorge der Gemeinschaft dafür, dass alle Wirthe im Stande seien, ihre Parzellen zu düngen. Es kommt ferner vor, dass diejenigen Wirthe, denen besonders verwahrloste Parzellen zufallen, a t oii der Gemeinschaft für die Unkosten der Besserung entschädigt Averden. Andererseits lässt die Gemeinschaft hie und da denjenigen Wirth, Avelcher sehr gut gedüngte Parzellen bekommt, dem alten Besitzer derselben eine Geldentschädigung zahlen (aus Süd-Deutschland sind sogar Fälle bekannt, avo zu diesem Zwecke über die Ausfuhr des Dungs auf die Allmendparzellen genau Buch geführt Avird. 1 ) Da, avo die GeAvanntheilruig üblich ) Vgl. Biiclier-Laveleye, S. 218, 217 (Anm.) 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 221 ist, wie im europäischen Russland allgemein, sucht man sich durch Modilication des Verfahrens zu helfen; es werden aus gut gedüngten und aus verwahrlosten Rarzellen besondere Gewanne gebildet, wodurch also die Gefahr ausgeschlossen wird, anstatt seiner gut gedüngten ausschliesslich imgedüngte Parzellen zu bekommen; man geht zuweilen auch weiter und lässt z. B. an der Neuverloosung der gut gedüngten Parzellen bloss diejenigen AVirthe theilnehmen, welche ihre Parzellen zu düngen pflegen; unter die nachlässigen AVirthe werden dagegen wieder ihre verwahrlosten Parzellen vertheilt. Oder man lässt diejenigen AVirthe, welche ihre Parzellen düngen, dieselben einfach behalten und unterwirft der Neuverloosung nur die ungedüngten Parzellen. Hie und da kommt es auch vor, dass nicht diejenigen AVirthe, welche ihre Parzellen gebessert haben, sondern umgekehrt diejenigen, welche sie vernachlässigen, die alten Parzellen behalten. 1 ) Alle diese Maassregeln sind, wie bereits erwähnt, nur daun durchführbar, wenn die Majorität der Gemeinschaft die Düngung ausübt. Andererseits sind sie nur solange erforderlich, ivie diese Majorität sich gegen eine Minorität zu wehren hat. Ist einmal die Düngung in der Gemeinschaft allgemein üblich geworden, so sind sie selbstverständlich zu entbehren. Bloss da, wo man selten und deshalb sehr stark auf einmal zu düngen pflegt, werden manche von diesen Maassregeln noch behalten. Sonst genügt schon die Bestimmung, dass die Neuverloosung im Frühjahr vor dem Ausfahren des Dungs stattfinde und sich bloss auf das jeweilige Brachfeld beziehe, um die unvermeidlichen geringen Unterschiede auszugleichen. In dieser Beziehung unterscheiden sich also solche Gemeinschaften, wo die Düngung seit Jahren allgemein geübt wird, i) Auch beim Versteigerungsverfahren (vgl. Anhang I) lassen sich gewisse Modificationen zu Gunsten der düngenden AVirthe durchführen; man lässt z. B. den alten Besitzer die gedüngte Parzelle zu der Schätzung behalten, zu welcher er sie bei der letzten Neuverloosung angenommen hat, so dass er die Werthzunahme des Grundstücks durch die Düngung nun nicht zu vergüten braucht. 222 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. im wesentlichen nicht A'on denjenigen, wo es noch keinem einfällt, seinen Dungvorrath auf das Brachfeld zu bringen. ‘Nur in der Uebergangszeit erwacht die Feldgemeinschaft, um die zur Durchführung der Reform nöthigen Maassregeln zu ergreifen. § 8. Fassen wir jetzt die Aenderung der Zahl der Felder ins Auge. Diese Frage hat schon Haussen’s Aufmerksamkeit auf sich gezogen. 1 ) Hanssen stellt sich zwei mögliche Formen des Ueberganges von einer Zahl der Felder zu einer anderen vor. Der Uebergang von der Zweifelderwirthschaft zur Yierfelder- wirthschaft könne unmittelbar durch das Halbiren der beiden Felder geschehen. Da, wo die Zahlenverhältnisse eine so einfache Lösung nicht zulassen, wie etwa beim Uebergange von der Drei- zur Vierfelderwirthschaft, müsse das vierte Fehl durch Neurodung eines ökonomisch den übrigen drei Feldern gleichen Grundstücks gebildet werden; in gleicher Weise beim Uebergange von der Drei- zur Fünftelderwirthschaft. Die Möglichkeit, dass die in Feldgemeinschaft unter Flurzwang wirtschaftenden Bauern ohne weiteres die Zahl der Felder ändern, lässt Hanssen gar nicht zu; er hält es für undenkbar, dass, wenn eine dreifeldrige Einteilung bereits existirt, eine zweifeldrige oder eine vierfeldrige ohne Neurodung daraus gemacht werde. Er meint vielmehr, dass die Zahl der Felder (ausser in den oben erwähnten Fällen) so, wie sie sich beim Aufhören der Feldgraswirthschaft stellt, bis zur Aufhebung des Flurzwanges bleibe. Die Beobachtungen über die bäuerlichen Fehlgemeinschaften in Russland widerlegen diese Ansicht Hanssens. Wir treffen hier Fälle der unmittelbaren Aenderung der Felderzahl unter den denkbar ungünstigsten Zahlenverhältnissen. Gerade der Uebergang von der Drei- zur Zweifelderwirtschaft ist vielfach beobachtet worden. 2 ) Bereits ‘) Hanssen, I, S. 174—175. 2 ) Nebenbei bemerkt, bietet eigentlich die Aenderung der Felderzahl in diesem Falle keine grösseren technischen Schwierigkeiten, als etwa in dem nach Hanssen leicht vorstellbaren Falle des Ueberganges von der Zwei- zur Vierfelderwirthschaft: wie hier die Halbirung der beiden Felder das Problem ganz einfach löst, so braucht man dort nur eines der drei Felder in zwei gleiche Theile zu zerlegen und je eine Hälfte zu jedem der übrig bleibenden zwei Felder zu schlagen. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 223 im klassischen Werke W. Orlow’s über die Feldgemeinschaft im Gouv. Moskau werden Beispiele dieser Art erwähnt: in einer Gemeinschaft des Kreises Swenigorod nnd in 12 Gemeinschaften des Kreises Klin haben die Bauern angesichts der fortwährend sinkenden Haferernten in den 60er—70er Jahren die Dreifelder- wirthschaft mit der zweifeldrigen vertauscht, indem sie den Bau von Sommergetreide gänzlich fallen Hessen. Ist also Haussen in seiner absoluten Verneinung zweifellos zu Aveit gegangen, so muss man ihm doch zugeben, dass Fälle, die seiner Auffassung Avidersprechen, nicht sehr oft beobachtet sind. Einzelne Beispiele könnten Avohl aus A'ielen Kreisen Russlands angeführt Averden. So Avird z. B. von dem Uebergange von der Drei- zur ZAveifeldeiwirthschaft und A'oin Aufhören des Anbaues von Sommergetreide auch aus dem Kreise Orel berichtet. Avobei besonders interessant ist, dass manche Gemeinschaften, nachdem der Versuch mit der ZAveifeldenAurthschaft nicht günstig ausgefallen Avar, Avieder zur DreifelderAvirthschaft zurückgekehrt sind. Umgekehrt berichtet Al. Kaufmann aus dem Turin’schen Kreise des Gouv. Tobolsk von Versuchen, die Zwei- feldenvirthschaft mit der DreifelderAvirthschaft zu vertauschen, soAvie von der Wiederaufnahme der ZAveifeldenvirthschaft, als das Experiment zu keinem guten Ergebnisse geführt hatte. Es sind auch einzelne Fälle des unmittelbaren Ueberganges von der ZAvei- zur DreifelderAvirthschaft. von der Drei- zur Vierfelder- Avirthschaft und zur FünffelderAvirthschaft, sorvie von der Vier- zur DreifelderAvirthschaft bekannt. In einer erheblicheren Anzahl von Fällen ist der Uebergang von der Drei- zur Acht- bezAv. VierfelderAvirthschaft mit Kleebau beobachtet Avorden, auf Avelchen ich unten näher eingehen Averde. Immerhin sind die Fälle überaus häufiger, avo der Uebergang von einer Felderzahl zu einer anderen nicht unmittelbar, sondern durch die Vermittelung von feldgrasAvirthschaftlichen Systemen geschieht. Dazu gehört meistens auch der Fall, avo das neue Feld durch Rodung auf der Allmend gebildet Avird, denn in der Regel Avird das frisch umgebrochene Feld nicht sofort in den Turnus eingereiht, Avie Haussen das schildert, sondern zunächst Avährend 224 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. längerer oder kürzere]' Zeit imabhängig in feldgraswirthschaft- licher Weise benutzt. Oft werden in der Uebergangszeit auch die alten, früher fehlenvirthschaftlich benutzten Theile der Ge- markung in den feldgraswirthschaftlichen Turnus einbezogen; der Vorgang ist dann etwa folgender: tritt bei der üblichen Dreifelderwirthschaft Bodenerschöpfung ein, so sucht man dem Uebel nicht durch die Einführung der Düngung, sondern durch das Dreeschliegenlassen der erschöpften Aecker abzuhelfen; um jedoch den Kornbau dabei nicht zu verringern, rodet man neue Felder in der Allmend; da hat man zunächst einen feldgraswirthschaftlichen Turnus, eventuell mit eingeschobener Brache; von dem feldgraswirthschaftlichen zu einem Feldertumus mit gleicher Zahl der Felder ist dann der Uebergang nicht mehr schwer. Eine Variante wird dadurch gebildet, dass nicht die Feld- graswirthschaft, sondern das Einfeldersystem die vermittelnde Rolle übernimmt; das auf der Allmend gebildete neue Feld wird so lange einfeldrig bestellt, wie es geht; dann wird dieses Feld in den gemeinsamen Turnus mit den anderen einbezogen, wobei also, Avenn ein dreifeldriges System vorher da Avar, die Vier- felderwirthscliaft entsteht. § 9. Wenden AA r ir uns jetzt der letzten der gestellten Fragen, dem Wechsel in der FruchtAvahl, zu. Soll dabei die Zahl der Felder nicht geändert werden, so kann das meist ohne besondere ScliAvierigkeit geschehen. Fälle, avo solche Aenderungcn auf der Grundlage des FlurzAvanges vorgenommen Avären, sind mir freilich nicht bekannt. Der FlurzAvang kann aber Avohl einen Spielraum für die Initiative der einzelnen Wirtlie frei lassen. Wenn wir das am besten beobachtete Dreifeldersystem als Beispiel nehmen, so ist da zAvar jeder Wirth in der Regel verpflieiltet, in einem Felde Winter- und in dem anderen Sommerfrüchte zu bauen und das dritte Feld unter Brache zu lassen, es Avird aber meistens nicht vorgeschrieben, Avas für Winter- und Avelche Sommerfrüchte er zu bauen hat. In manchen Gemeinschaften Avird auch an der Vorschrift, im Winterfelde nur Winterfrucht und im Sommerfelde nur Sommerfrüchto zu bauen, nicht festgehalten; es werden Abweichungen gestattet, 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 225 jedoch unter der Bedingung, dass dadurch denjenigen Genossen, welche den normalen Wirthschaftsplan einhalten, kein Schaden geschehe. Will z. B. Jemand im Winterfelde Sommergetreide bauen, so hat er sich beim Pflügen im Frühjahr so einzurichten, dass er die angrenzenden Parzellen nicht betrete; er muss sich also zum Wenden des Pflugs der äussersten Tlieile seiner eigenen Parzelle bedienen; sonst muss er dem Nachbarn den Schaden ersetzen. Die Winterfrucht wird trotzdem in Russland übereinstimmend gewählt, im Sommerfelde werden aber von einzelnen Wirten die verschiedensten Erdichte gebaut, und es finden in der Wahl der Sommerfrüchte fortwährende Verschiebungen statt. Zunächst kommen die Schwankungen in Betracht, welche auf die individuellen Veränderungen in der Lage und in den Bedürfnissen der einzelnen Wirtschaften zurückgehen. Insbesondere ist bei diesen Aenderungen der Mangel an Aussaat maassgebend. „Was du geerntet hast, das wird gesäet‘‘, sagt der russische Bauer, denn zum Ankäufen der Aussaat hat er selten freies Geld. Selbst auf die Bestellung des Winterfeldes übt dieser Umstand einen gewissen Einfluss; fehlt es der Wirtschaft im Herbst an Aussaat (oder an Arbeitskräften), so bleibt das Winterfeld unbestellt; es wird dann im Frühjahr Sommergetreide darauf gebaut, wogegen die Gemeinschaft nichts einzuwenden pflegt. Vollends übt aber dieses Moment seinen Einfluss auf die "Wahl der Sonnnerfrucht; da wird von dem Bauern vielfach nicht das, was er möchte, sondern das, was er hat, gesäet. Von noch grösserer Tragweite als diese vom Standpunkte der gesammten VolksAvirthschaft aus planlosen und zufälligen Schwankungen sind dauernde, auf den Veränderungen in den natürlichen, wirtschaftlichen und socialen Lebensverhältnissen der gesammten Bauernschaft beruhende Verschiebungen in der Wahl der Sommerfrüchte. So wird z. B. die Verbreitung des Kartoffelbaues im Sommerfelde, insbesondere in der Nähe der Städte und grosser Fabrikdörfer, aus mancher Gegend Russlands erwähnt. Andererseits wird hie und da etwa der Haferbau eingestellt, was, wie wir bereits gesehen haben, in manchen Fällen sogar zur Aenderung der Felderzahl führt. Eine in Mittel-Russland ziemlich verbreitete Tschuprow, Feldgemeinschaft. 15 226 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE Erscheinung ist das Verschwinden des Buchweizens aus dem Sonnnerfelde infolge der abnehmenden Ernten. An die Stelle treten hie und da, z. B. im Kreise Orei, die Linsen, weil sie geringere Ansprüche an den Boden stellen. Es kommt ferner vor, dass im Winterfelde mit dem Boggen Klee gesäet wird, der im nächsten Jahre, wo das Eeld unter Sommerfrucht ist, gemäht wird, u. s. w. Alle derartigen Aenderungen gehen von einzelnen Wirthen aus. Die Gemeinschaft schreitet dagegen nicht ein, Avohl Aveil auf die Stoppehveide des Sommerfeldes kein so grosses GeAvicht gelegt A\nrd. Da, avo man mit der speciellen Gemengelage zu rechnen hat, aauiü manchmal verboten, mit Früchten, die spät aus dem Felde geschafft Averden, die Parzelle in ihrer ganzen Länge zu bestellen; es soll die Möglichkeit der freien Durchfahrt denjenigen Wirthen, Avelche früher reifende Früchte bauen Avollen, nicht genommen Averden. Nicht so einfach aaüg diese Aenderung in der Bestellung des Sommerfeldes ist die Einführung des Baues der Brachefrüchte. Die Bestellung der Brache kann nicht der'Willkür des einzelnen Genossen überlassen Averden, denn das Avtirde den Ausfall der Braclnveide bedeuten. Lässt die Gemeinde es dazu kommen, dass einzelne Genossen sich eigenmächtig zu helfen suchen, indem sie etAva ihre Parzellen einhegen und unter Ausschluss der gemeinsamen BeAveidung auch in den Brachejahren anbauen, so ist es mit der Feldgemeinschaft aus. Die Besömmerung der Brache, der Uebergang zu der sogenannten verbesserten Dreifeldenvirthschaft, ist überhaupt vielfach der kritische Moment in der Geschichte der Feldgemeinschaft go- Avesen; daran sind au eie Feldgemeinschaften in Mitteleuropa zu Grunde gegangen. Wie da die Feldgemeinschaft in Russland vorgeht, kann ich nicht genau angeben. Es muss aber hervorgehoben Averden, dass die Besömmerung der Brache hie und da bei fortbestehender Feldgemeinschaft geschieht; es Averden z. B. Kartoffeln, Erbsen, auch Rüben (z. B. Kreis Balachna) im Brachfelde gebaut. Meistens Avird avoIü der Vorgang der sein, dass die Gemeinschaft für den Bau der Brachfrüchte einzelne Stücke des Brachfeldes, unter Ausschluss vom Weidegang, zinveist. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 227 In allen erwähnten Fällen ist die Hauptschwierigkeit, mit der man fortwährend zu rechnen hat, die Unentbehrlichkeit der Brache- und Stoppelweide. Ist dagegen die Feldgemeinschaft in der Lage, auf die gemeinsame Brache- und Stoppelweide, wenn auch nur theilweise, zu verzichten, so wird der Spielraum für die Initiative der Einzelnen in der Fruchtwahl ganz erheblich erweitert. Da kommt es sogar vor, dass der Anbau mehrjähriger Früchte möglich wird, ohne dass die Feldgemeinschaft ausdrücklich die Dreifelderwirthschaft aufgäbe. So wird z. B. aus dem Go uv. Nowgorod von einem Dorfe (Dementjewo) berichtet, dass in dieser Weise der Kleebau eingeführt worden ist; es wurde dabei so verfahren: die Gemeinschaft schloss in einem Felde ein paar Gewanne bis auf weiteres von dem gemeinsamen Weidegange aus und hob in Bezug auf dieselben den Flurzwang auf; es wurde dadurch für alle Wirthe die Möglichkeit geschaffen, Klee zu bauen, sie wurden jedoch dazu nicht gezwungen, sondern durften vielmehr in diesen Gewannen auch die Dreifelderwirthschaft in herkömmlicher Weise weiter treiben. Nach 2—3 Jahren, wenn der Klee auf diesen Gewannen keine guten Erträge mehr giebt, wird der Kleebau in das zweite Feld verlegt, dann in das dritte, dann wieder in das erste u. s. w., wobei man stets in derselben Weise vorgeht. § 10. Die grössten Ansprüche werden an die Gemeinschaft durch die Einführung neuer Früchte selbstverständlich dann gestellt, wenn dabei Veränderung der Felderzahl erforderlich ist. Um diesen für uns besonders interessanten Vorgang näher kennen zu lernen, wollen Avir ihn an einem Beispiele eingehend studiren, nämlich an dem Uebergange von der Dreifelderwirthschaft zu einem achtfeldrigen Systeme mit Anbau i-on Klee, welcher gegen- Avärtig in Mittel-Russland, nördlich des Gebietes der „Sclrwarzen Erde“, stattfindet, Hauptsächlich rverden Avir dabei das Gouv. Moskau im Auge haben, avo der Vorgang von einem im Dienste der Landschaft stehenden Agronomen Herrn W. BaschajeAv besonders gut beobachtet und genau geschildert Avorden ist. Die Wirthschaft des russischen Bauern, aaüg sie durch die Bauernreform gestaltet Avorden ist, leidet an vielen Mängeln. 15 * 228 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Die Bauern haben bedeutend weniger Land bekommen, als sie vor der Reform zur Nutzung hatten. Sehr oft war es das schlechteste Land des Gutes, das ihnen zugetheilt wurde. Ihre Grundstücke sind in sehr ungeeigneter Weise abgegrenzt: oft sind es mehrere unzusammenhängende Stücke, bis zu 20 an Zahl, welche theil- weise sehr weit von einander entfernt liegen: es kommen Entfernungen von über 20—30 Werst vor. Die geometrische Form der Gemarkungen entspricht selten den Anforderungen der land- wirthschaftliclien Technik; man trifft Gemarkungen, welche sich in einem langen und schmalen Streifen von z. B. 6 Werst Länge bei nur 15 Saschen Breite (das Verhältniss ist wie 200 :1) erstrecken. Es war keine leichte Aufgabe, unter solchen Verhältnissen die Wirthschaft zu organisiren. Das schlimmste war jedoch die Zusammensetzung der bäuerlichen Gemarkungen aus Grundstücken verschiedener Nutzungsart; die Bauern haben nämlich bei der Ablösung fast ausschliesslich Ackerland bekommen; mit Wald, Wiese und Weide sind sie nur äusserst spärlich ausgestattet worden. Es sind ferner die Servitute der Viehhütung, welche sie vor der Reform auf dem Gute des Herrn hatten, ohne Entschädigung weggefallen. Durch dieses Ueberwiegen des Ackerlandes wird die Lage der Bauernwirthschaft höchst ver- hängnissvoll. Die herkömmliche Dreifelderwirthscliaft fordert viel Dung; das macht das Halten von viel Vieh nothwendig. Der Bauer hat aber kein Futter für das Vieh. Hält er Vieh in der nöthigen Kopfzahl, so verhungert es; die Wirthschaft geht also zu Grunde. Hält dagegen der Bauer nur so viel Vieh, wie ihm sein Futtervorrath gestattet, so hat er wenig Dung und die schlecht gedüngten Aecker geben immer schlechtere Ernten. Welchen Ausweg gibt es da für den Bauern? Das einfachste Mittel wäre natürlich, den Getreidebau einzuschränken und das Gleichgewicht zwischen der Acker- und der Grasfläche durch Umwandlung eines Theiles des Ackerlandes in Weiden und Wiesen herzustellen. Diesem Mittel stehen aber die dringendsten Bedürfnisse des Augenblicks im Wege. Der Bauer hat ja ohnehin sehr wenig Ackerland, seine Getreideproduction reicht im besten Falle kaum, um die Bedürfnisse seiner 'Wirthschaft zu decken. 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 229 Nach den bekannten Berechnungen des Herrn Maress sind im Gebiete der Nichtschwarzen Erde nur 5°/o der Bauern im Stande, auf ihren Ländereien mehr Getreide zu produciren, als sie zu ihrer eigenen Ernährung und zur Fütterung des Yiehs brauchen. 81,7 o/o dagegen ernten nicht einmal so viel Getreide, wie für die notlulürftigste Ernährung der Familie nöthig ist. Kann man unter diesen Umständen bei dem Culturniveau des russischen Bauern erwarten, dass er seine Getreideproduction aus technischen Rücksichten einschränkt? Auch beobachtet man in der Wirklichkeit, dass, wenn schon die Nutzungsweise der Grundstücke einmal geändert wird, nicht die Aecker zu Weiden, sondern Weiden, Wiesen und Wälder zu Aeckern gemacht werden. Ein anderer Ausweg ist, das fehlende Weide- und Wiesenland zu pachten. Das thun auch die Bauern in ganz Mittel-Russland im weitesten Maasse. Dadurch Avird freilich in der Bauernwirtschaft das richtige Yerhältniss zwischen Acker- und Grasland annähernd hergestellt, aber um Avelchen Preis? Der benachbarte Gutsbesitzer Aveiss sehr Avohl, dass der Bauer nicht Avirthschaften kann, ohne von ihm Wiesen und Weiden zu pachten, und zieht seinen Yortheil davon. Nun gibt es noch einen Ausweg: den des Ueberganges zu einem anderen Wirtschaftssysteme, und zwar zu einem System mit Futterbau, speciell mit Anbau von Klee. Die ersten Anfänge des Kleebaus in Russland fallen in den Anfang des XIX. Jahrhunderts, avo manche Gutsbesitzer, vornehmlich durch Thaers Schriften und Lehre angeregt, den Yersuch machten, ihre WirthschaftsAveise rationell umzugestalten. Diese ersten Yersuclie erstreckten sich jedoch nicht auf die bäuerlichen Felder, man baute Ivlee, aber auf dem Herrengute allein. Nur ein Beispiel ist bekannt, avo der Grundherr auch die UmAvandlung der Wirtschaft seiner Bauern angestrebt und durchgesetzt hat. Dieser Fall ist deshalb merkwürdig, Aveil das Dorf, Avelclies IvonistscheAvo heisst (Gouv. JaroslaAvl), nicht nur die ihm aufgezAvungene WirthschaftsAveise durch Jahrzehnte hindurch treu beAvahrt, sondern dieselbe musterhaft Aveiter ausgebildet hat. An diesem Beispiel sieht man deutlich, AA r ie bei einer 230 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. Neuerung ein Stoss von Aussen nothwendig ist, während später hei günstigen Verhältnissen die Entwicklung von selber weiter geht. Ueberall, wo wir den Uebergang von der Dreifelderwirth- schaft zum Kleebau antreffen, finden wir, dass er auf Anregung von Aussen eingeleitet worden ist. Der erste Anlass ist entweder das Arbeiten auf den Kleefeldern des benachbarten Gutsbesitzers, wobei man die Vorzüge und die Technik des Kleebaus kennen lernt, oder es ist das Pachten eines Kleefeldes; oft geht der Austoss von einem intelligenten Kanne, welcher mit dem Dorfe in Beziehung steht, aus: manchmal ist es der Lehrer, seltener der Pfarrer, oft ist es der Gutsbesitzer. Eine besonders grosse Rolle spielt in dieser Beziehung die von den Landschaften (Zemstwo) geschaffene Organisation der Agronomen, deren eigentliche Function es ist, die agronomischen Kenntnisse im Volke zu verbreiten und bei jedem Versuche der Umgestaltung der Wirthschaft behilflich zu sehr. Noch öfter ist das Beispiel der benachbarten Dörfer entscheidend; dies zeigt sich, wenn man das Kartogramm der Verbreitung des Kleebaus betrachtet; wir sehen darauf, dass der Klee in abgerundeten Bezirken auftritt, welche um die Dörfer liegen, wo er am frühesten eingeführt worden ist. Hat der Bauer den Klee kennen gelernt, so gilt es, denselben in die eigene Wirthschaft. einzuführen. Es wird dabei sehr vorsichtig verfahren. Zunächst werden Experimente gemacht, wenn man mit der Technik noch nicht gut genug aus Erfahrungen mit gepachteten Kleefeldern vertraut ist. Gewöhnlich fängt es damit an, dass einzelne Wirthe auf ihren vom Flurzwang freien Hausgärten oder auf eigenthümlichen, vielfach aber auch auf gepachteten Grundstücken den Kleebau versuchen. Geht es, so machen es ihnen immer mehr Nachbarn nach, bis schliesslich die Mehrheit der Genossen vom Nutzen der Sache überzeugt ist. Erst dann wird der Beschluss gefasst, den Klee in den gemeinsamen Wirthschaftsplan einzufügen. Auf Opposition stösst man dabei selten. Der Kleebau kann zwar gegen die Interessen derjenigen Genossen sein, welche keine Landwirth- scliaft führen, weil ihnen dadurch die Beweidung der Aecker geschmälert wird; oft aber halten sie gar kein Vieh, und die- 2. FELDGEMEINSCHAFT UND AVIRTHSCHAFTS8YSTEM. 281 jenigen, welche einen wirklichen Verlust leiden, können leicht entschädigt werden, indem man ihnen etwas mein- Wiesenland giebt. Die Formen, in welchen der Kleebau auf die gemeinschaftlichen Ländereien übertragen wird, sind sehr mannigfaltig. Meistens wird dazu ein abseits gelegenes Grundstück, oft eine Wiese, gewählt, das in die Rotation der Dreifeld erwirthschaft nicht mit einbezogen ist. Oft ist es auch ein gemeinschaftlich gepachtetes Grundstück. In diesem Falle steht also der Kleebau noch neben der Dreifelderwirthschaft, ohne dieselbe zu zersetzen. Bemerkenswerth ist, dass dabei der Anban von Klee auf den Grundstücken der einzelnen Wirthe sofort zurücktritt; es zeigt sich, dass derselbe nur ein vorbereitendes Experiment gewesen war. Tiefer einschneidend ist es, Avenn man geAvisse Theile des Ackerlandes, zumeist die Aussenschläge, mit Klee bestellt, ohne jedoch den Kleebau in die regelmässige Rotation einzufügen. Scliliesslich giebt es noch einen Modus, das ist der Bau von Futterkräutern auf der Brache, also die verbesserte Dreifeldenvirthschaft. Alle diese Lösungen des Problems liegen ziemlich nahe, sie sind aber alle nicht ausreichend; denn sie entsprechen den technischen Bedingungen des Kleebaus nicht. Der Klee kann nämlich nicht auf denselben Grundstücken ohne grössere Pausen gebaut Averden, ohne dass die „Kleemüdigkeit“ des Bodens eintritt. Ferner Avird das Kleefeld nur dann voll ausgenutzt, Avenn es ZAvei Jahre hintereinander gemäht Avird; die Ernte des ZAveiten Jahres ist oft noch besser als die des ersten. Es ist somit eine AbAvechslmig unbedingt erforderlich, aber der dreijährige Turnus ist zu kurz. Soll sich also der Kleebau in der bäuerlichen Wirthschaft einbürgern, so müssen andere WirthschaftsAveisen aufgesucht Averden. Der Uebergang ist aber äusserst sclrwierig, und das macht diese Phase der Entwicklung gefahrvoll. Im Gouvernement Twer sind viele Dörfer den technischen Sclrwierigkeiten dieses Ueberganges unterlegen; sie liessen den Kleebau fallen, nachdem sie ihn eine Zeit lang mit fortwährend schlechterem Erfolge in einer der geschilderten Weisen getrieben hatten, um zur altbewährten Dreifelderwirthschaft zurückzukehren; in anderen Gemeinschaften hielt sich solcher ungeordneter Kleebau unbestimmt lange — es 232 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. sind Fälle bekannt, wo er über zwanzig - Jahre lang - betrieben wurde, ohne in eine höhere Form überzugehen. Die nächstliegende Form einer regelmässigen Rotation, zn welcher die Bauern schliesslich doch kommen, entwickelt sich gleich gut aus der verbesserten Dreifelderwirthschaft und aus dem Anbau von Klee auf den Aussenschlägon. Baut man nämlich im ersteren Falle Klee nicht jedes dritte, sondern erst jedes sechste oder neunte Jahr, so hat man das sogenannte zusammengesetzte Dreifeldersystem. Dieses System umgeht die Kleemüdigkeit des Bodens, hat jedoch noch zwei wichtige Fehler: das Kleefeld wird nicht voll ausgenützt, da es nur ein Jahr gemäht wird; ferner hat man nicht jedes Jahr dasselbe Ver- hältniss der Anbauflächen unter verschiedenen Culturen, denn es gibt Jahre, wo keines der drei Felder Klee trägt. Vom zweiten dieser Fehler ist das System, welches sich aus dem Anbau von Klee in den Aussenschlägen entwickelt, frei: man fängt, wie wir gesehen haben, damit an, den Klee in dem weitest gelegenen Gewanne eines Feldes zu bauen; in den ersten zwei Jahren, wohl noch im dritten, hat man guten Erfolg; weiter geht es aber nicht. Alsdann bestellt man die entferntesten Gewanne im zweiten Felde mit Klee, natürlich mit demselben Ergebnisse; endlich baut man Klee im dritten Felde. Dann kehrt man zum ersten zurück u. s. w. So hat man schliesslich in den äussersten Theilen der Felder das verbesserte Dreifeldersystem mit Klee auf der Brache; auf den übrigen Gewannen besteht zunächst noch die gewöhnliche Dreifelderwirthschaft. Man überzeugt sich jedoch bald, dass die Wiederkehr des Klees jedes dritte Jahr den Boden erschöpft; um das zu vermeiden, zugleich aber in den einzelnen Jahren nicht, ohne Klee zu bleiben, fängt man an, auch die näher liegenden Gewanne nach und nach in die Rotation einzuziehen; so gelangt man zu einer regelmässigen Sechs- oder Neunfelderwirthschaft mit je einmaliger Klee tragender Brache. Diesem System bleibt nur der Mangel anhaften, dass das Kleefeld nicht voll ausgenutzt wird. Dieses letzte Uebel zu beseitigen, übersteigt aber beinahe die Fähigkeiten der bäuerlichen Bevölkerung, denn da ist es imbedingt 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 233 erforderlich, mit den aus dem dreijährigen Turnus abgeleiteten Systemen zu brechen. Man stelle sicli nur vor, -was das alles voraussetzt. Es muss die seit Alters her bestellende Eintheilung der Gemarkung in Felder aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden — ein Bonitirungsproblem, das allein an die bäuerliche Feldmessungskunst Ansprüche stellt, denen sie selten gewachsen ist. Ferner bietet die Ausarbeitung eines rationellen Uebergangs- planes ganz gewaltige Schwierigkeiten; man kann nicht von heute auf morgen das alte Dreifeldersystem durch ein neues ersetzen, meinetwegen durch die Achtfelderwirthschaft (das ist nämlich dasjenige System, welches von den Bauern meistens angenommen wird); die drei Felder sind ja in verschiedenen Zuständen, das eine ist unter Brache, das andere trägt Winter-, das dritte Sommergetreide; im neuen System dürfen die Felder auch nicht alle dieselben Früchte in einem Jaln- tragen. Der Uebergang muss vielmehr ein allmählicher sein; dabei muss aufgepasst werden, dass man nicht etwa in der Uebergangszeit ein Jahr ganz ohne Sommergetreide oder ohne Winterkorn bleibe. Die Operation ist also von einem technisch nicht gebildeten Manne kaum zu bewältigen. Der Uebergang hat sich auch fast nirgends von selbst vollzogen. In den sehr wenig zahlreichen Fällen, wo Anläufe zu vierfeldrigen Systemen beobachtet worden sind, knüpfen sich dieselben an die oben beschriebenen Versuche des Anbaus von Klee auf besonderen von der Rotation der Dreifelderwirthschaft ausgeschlossenen Grundstücken, wodurch der Uebergang von drei- zu vierfeldrigen Systemen in natürlicher Weise vermittelt wird. Auf diesem Umwege hätte vielleicht der rationelle Kleebau schliesslich durchdringen können. Die Mühen der Uebergangsperiode sind jedoch den Bauern durch das Eingreifen der Landschaft mit ihrer agronomischen Beihülfe erspart worden. Will eine Feldgemeinschaft im Gouvernement Moskau den rationellen Kleebau auf ihren Feldern einführen, so braucht sie sich nur an die Landschaft zu wenden. Der im Dienste der Landschaft stehende Agronom theilt dann die Felder ein und arbeitet den Plan des Ueberganges aus; die Bauern haben nur seinen Vorschriften zu folgen, und in dem Dorfe 234 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. herrscht, nach den paar Uebergangsjahren das rationelle Achtfeldersystem mit zwei Jahren Klee. Der meist verbreitete Turnus* ist folgender: Brache, Roggen, Klee, Klee, Hafer, Brache. Roggen, Hafer. Diese Fruchtreihe hat den Vorzug, dass sie in den Fällen, wo der Grundbesitz des Dorfes zu gering ist, ohne grössere Störung auch auf nur vier Felder angewendet werden kann, wie im Dorfe Konistschewo, wo sie her stammt. 1 ) Es fragt sich jetzt, ob diese Beobachtungen von allgemeiner Bedeutung sind. Vielleicht hat es in denjenigen Gemeinschaften, wo der Uebergang zum Kleebau statt, gefunden hat, besondere Verhältnisse gegeben, welche denselben ausnahmsweise begünstigten? Dies war allerdings der Fall. In erster Linie Avar der grössere Mangel an Viehfutter wirksam; die Ge- ‘) Folgende Tabelle, die ich der Arbeit des Herrn Baschajew über den Futterbau in der bäuerlichen Wirthschaft S. 255 entnehme, zeigt in anschaulicher Form, in welchem Tempo die Verbreitung des Kleebaues in der bäuerlichen Wirthschaft dank der agronomischen Beihülfe der Landschaft vor sich geht: Kreis Zahl der Gemeinden, die im betreffenden Jahre rationellen Kleebau eingeführt haben. Verhältniss ihres Grundbesitzes im Jahre 1899 zum gesummten bäuerlichen Grundbesitze des betr. Kreises 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 Wolokolamsk. . 2 7 14 4 19 26 65 43,3 °/o Swenigorod. . . 0 0 0 0 0 5 61 21,8 Rusa. 0 0 4 2 4 14 36 18,2 Moschaisk . . . 0 0 3 1 7 3 9 10,8 Klin. 0 0 4 1 9 6 16 9,3 Moskau. 0 0 0 0 0 12 13 7.5 Dmitrow .... 0 0 2 1 9 11 24 7,2 Wereja. 0 0 0 0 0 5 4 4,5 Podolsk. 0 0 0 2 0 0 4 1,2 Im ganzen Gouv. Moskau 2 7 27 11 53 82 232 9,4 Ausserdem bauten im Jahre 1899 176 Gemeinschaften Klee in weniger vollkommen organisirter Weise (Baschayew, Anhang 4). 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 235 meinschaften mit Kleebau zeichnen sich selbst unter den russischen Bauerngemeinden durch Annutli an Grasland aus. Das Bedürf- niss der Reform war also hier noch dringliche] - , als sonst. Ferner sind es durchschnittlich die etwas landreicheren Feldgemeinschaften. Die Bedeutung des Landreichthums ist leicht zu würdigen; bei der Reform geht zunächst, — so lange nämlich der Viehstand noch nicht gestiegen ist — die Menge des Getreides, die geerntet wird, zurück; es nimmt ferner auch die Ackerweide ab. Natürlich können diejenigen Gemeinschaften, welche mehr Land haben, leichter darauf eingehen. Schliesslich giebt es noch einen wichtigen Umstand, nämlich das Vorhandensein einer zufälligen äusseren Anregung. Diese Momente erklären, welche Gemeinschaften den Kleebau zuerst eingeführt haben; es zeigt sich zugleich deutlich, dass das Zurückbleiben der anderen nicht durch unüberwindliche Hindernisse bewirkt ist. Bezeichnend ist in dieser Beziehung die im Gouv. Moskau beobachtete Erscheinung, dass grosse Futternoth bloss in den ersten Jahren der Bewegung entscheidend war; später haben dagegen auch besser mit Futter versorgte Gemeinschaften sich an der Reformbewegung betheiligt. Was speciell das feldgemeinscliaftliche Princip anbelangt, so ist mit besonderem Nachdruck hervorzulieben, dass weder in der Uebergangszeit noch später eine Abnahme der Autorität der Gemeinschaft zu merken ist. Im Gegentheil vollzieht sich die Entwicklung auf der Grundlage des Flurzwanges, und alle Entschlüsse werden, nachdem das erste Stadium der vorbereitenden Versuche überschritten ist, nach allseitiger Be- ratliung von der ganzen Gemeinschaft gefasst. Ja, durch gewisse Eigenthümlichkeiten der neuen Wirthschaftsweise werden sogar an die feldgemeinschaftliche Organisation neue Ansprüche gestellt. So wird z. B. der wegen des hohen Preises den einzelnen Wirthen schwer zugängliche Kleesaame sehr oft auf gemeinschaftliche Rechnung gekauft; im Kreise Wolokolamsk findet das fast immer statt. Manchmal wird das Kleefeld sogar gemeinschaftlich bestellt und die Theilung erst am Producte vorgenommen; beim Kleebau sind nämlich die Vortheile der ge- 236 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. meinsamen Bestellung’ besonders gross, da es sehr schwer sein soll. Klee auf schmalen Parzellen zu säen; das Säen wird in diesen Fällen meistens von einem geschickten Specialisten besorgt. Es werden mitunter auch Säemaschinen angeschafft, was da von besonderer Bedeutung ist, wo nur das Säen gemeinschaftlich Imsorgt wird, das Mähen dagegen von jedem Wirthe für sich; denn durch die Maschinensaat werden die Misstrauischen beruhigt, welche fürchten, dass bei der Saat nicht alle Parzellen gleich behandelt werden. Im Uebrigen sind bei der Achtfelderwirthschaft keine Abweichungen zu merken von dem, was bei der gewöhnlichen Dreifelderwirthschaft üblich ist. Wir sehen also, dass die Einführung des Kleebaus nicht nur die Feldgemeinschaft nicht zersetzt, sondern vielfach neue Bande zwischen den Mitgliedern derselben schafft. § 11. Das Achtfeldersystem mit Kleebau bedeutet einen kritischen Punkt für unsere Studie über die Feldgemeinschaft bei verschiedenen Wirthschaftssvstemen. Haben war bis jetzt den Einfluss des Wirthschaftssystems auf die Feldgemeinschaft auf Grund umfassender Beobachtungen in allgemeinen, typischen Zügen darstellen können, so sind wir im Folgenden auf Schilderungen von -wenigen Einzelfällen angewiesen. Es sind nämlich in dem Gebiete, aus -welchem ich die meisten Beobachtungen schöpfe, d. i. im europäischen und asiatischen Russland, che höheren Wirtschaftssysteme überhaupt nur selten zu treffen. Selbst die Einführung des Futterbaus, über die wir oben eingehend berichtet haben, ist ein Ergebniss der allerletzten Zeiten. Ich glaube jedoch, dass gerade diese Fälle, wo die Bauernschaft intensivere Wirtschaftssysteme annimmt, so selten es noch geschehen mag, unsere Aufmerksamkeit verdienen, namentlich, -weil die Ansicht so verbreitet ist, dass die Feldgemeinschaft wohl bis zur Stufe der Dreifelderwirthschaft, keineswegs aber darüber hinaus reiche. Diese Behauptung wird schon durch vereinzelte Beispiele widerlegt, die nun folgen sollen. Wir wollen zunächst die Entwicklung des Fruchtwechsels betrachten. Die Beobachtung, dass die Reihenfolge der Früchte nicht ohne Einfluss auf den Ausfall der Ernte ist, wird schon 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 237 bei der wilden Feldgraswirthschaft gemacht.; es werden auch die daraus sich ergebenden Folgerungen gezogen. Im Gouv. Tauris achtet man z. B. darauf, dass nicht dieselben Früchte viele Jahre hintereinander auf denselben Grundstücken gebaut werden, und in manchen Gemeinschaften, wo man die Erfahrung gemacht hat, dass nach dem Roggen die anderen Früchte, auf die man mehr Werth legt, besser gedeihen, wird in die Reihenfolge der Früchte von Zeit zu Zeit der Roggenbau eingeschoben. Im Gouv. Cherson gelten ausser Roggen auch Buchweizen und Hirse als bodenbessernd. Gewisse Anläufe zum Fruchtwechsel werden ferner auch bei der Dreifelderwirthschaft gemacht. Es wird nämlich bei der Wahl der Sommerfrüchte darauf geachtet, dass nicht Früchte, welche auf den Boden erschöpfend wirken, auf dieselben Grundstücke im nächsten Turnus wiederkehren. Das wird namentlich in Bezug auf Flachs und Erbsen, welche letztere, wie der Bauer im Gouv. Nischni-Nowgorod sagt, sich noch im übernächsten Turnus an den Ort erinnern, genau beobachtet. Nach Lein wird mit Vorliebe, sobald das Grundstück wieder Sommergetreide zu tragen hat, Hafer gebaut. Im Kreise Mzensk hat man die Beobachtung gemacht, dass auf den Parzellen, auf welchen man im Sommerfelde Buchweizen gebaut hat, Winterroggen besser gedeihe; da nun die Cultur von Buchweizen in der Gegend stark verbreitet ist, so hat die Feldgemeinschaft sich danach gerichtet: damit die Erhöhung der Roggenernte durch vorhergehenden Bncliweizenbau dem betreffenden Wirtlie nicht verloren gehe, pflegt man da nicht das Brachfeld, wie sonst überall üblich, sondern das Sommerfeld den Neuver- loosungen zu unterwerfen. Es kommt ferner vor, dass man auf der Grundlage starker Düngung sehr intensive und an sich den Boden recht erschöpfende Wirtschaftssysteme anwendet, welche mitunter auch den Frucht- wechselcharakter haben. So hat man z. B. im Gouv. St. Petersburg in der Umgebung der Stadt Petersburg und der Stadt Kronstadt, wegen der möglichen Dungzufuhr die Dreifelderwirthschaft fallen gelassen und den Schwerpunkt der Wirtschaft auf den Bau von Kartoffeln und Hafer gelegt. Die Wirtschaftssysteme, 23S III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. welche dabei zur Anwendung gelangen, sind höchst mannigfaltig; es bilden z. B. die 44 Dörfer der Wolost Oranienbaum, wenn man sie nach den Wirthschaftssystemen gruppirt, nicht weniger als 18 Gruppen, von denen 11 aus je einem Dorfe bestehen. Zum Theil sind es noch reine Getreidewirthschaften, nur von höherer Intensität — z. B. ein vierfeldriges System mit einem Jahr Brache, einem Jahr Roggen und zwei Jahren Hafer. In den meisten Bällen ist jedoch der Kartoffelbau eingeschoben und die Brache ausgefallen — z. B. Kartoffel, Sommerroggen und dann zwei Jahre Hafer; oder Kartoffel, Winterroggen Kartoffel, Hafer. In mehreren Gegenden kann man in Russland auch hochintensive freie Wirthschaft in den bäuerlichen Feldgemeinschaften beobachten; im Gouv. Moskau in der Umgebung der Stadt Moskau, im Gouv. Petersburg in der Nähe der bereits erwähnten Städte, im Gouv. Jaroslawl in der Umgebung der Stadt Rostow. Wie man sieht, liegen diese Gemeinschaften mit freier Wirthschaft in der Nähe grosser Städte. Das ist kein Zufall; die Nähe der Stadt hat nämlich einen doppelten Einfluss: einerseits gestattet sie den Bauern, Avegen der Dungzufuhr aus der Stadt, rationelle freie Wirthschaft zu betreiben, auch ohne viel Yieh zu halten, Avodurch, da man nunmehr leichter den Weidegang des Viehs auf den Feldern entbehren kann, die Aufhebung des FlurzAvangs erleichtert wird; andererseits entwickelt die Stadt eine starke Nachfrage nach den Producten der für die freie "Wirthschaft sich eignenden speciellen Culturen. Bei Moskau Averden fast ausschliesslich feinere Gartenpflanzen cultivirt: Gurken, Zuckererbsen, dann auch Rüben, Kartoffeln, Kohl, hie und da Kamillen. Roggen AAdrd nur von Zeit zu Zeit, um dem Boden Erholung zu geben, Hafer gar nicht gebaut; Brache AA r ird natürlich nicht gehalten; oft Averden in einem Jahre ZAvei Ernten geAvonnen. Auch bei RostoAv Avird kein Kornbau getrieben; es herrscht auch da die Cultur der Gartenpflanzen, und die Producte der RostoAv’schen Gärtnerei haben ihren Absatz in ganz Russland. In einigen Dörfern ist hier die Cultur so arbeitsintensiv, dass der Boden durch Hacken bestellt Avird. Alle Dörfer haben besondere ausreichende Weideplätze; in allen ausser einem, avo die 2. FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTHSCHAFTSSYSTEM. 239 herrschende Hackcultur es umiöthig macht, ist die Zufahrt zu allen Parzellen ganz frei, da sehr breite Grenzraine zwischen den Gewannen gelassen Averden. Im Gouv. St. Petersburg, wo Kartoffel- und Haferbau sehr verbreitet sind, nimmt die freie Wirthschaft sehr oft die Gestalt des Einfeldersystems an: jahraus jahrein wird auf dem Grundstück ohne Unterbrechung dieselbe Frucht gebaut, also Kartoffeln resp. Hafer. Natürlich beruht diese WirthschaftsAveise auf starker jährlicher Düngung. Darüber, wie sich an diesen Orten die feldgemeinschaftlichen Verhältnisse gestalten, sind Avir nicht im Einzelnen unterrichtet. Es wird von den Beobachtern nur hervorgehoben, dass wegen des Fortbestehens der Mir-Verfassung Umtheilungen, wohl auch Neuverloosungen, vorgenonnnen zu werden pflegen. Es scheint, dass dabei keine besonderen Maassregeln zum Schutze der Interessen der besseren Wirthe getroffen werden, wohl weil die Unterschiede in der Güte der Bestellung, auf die es ja allein ankommt, nicht sehr gross sind. Was den Flurzwang anbelangt, so ist er aufgehoben, und jeder Wirth hat ganz selbständig zu bestimmen, was für Früchte in jedem Jahre auf seinen Grundstücken gebaut werden sollen. Aus dem Gouv. St. Petersburg wird ausser von intensiven Fruchtwechselsystemen bezw. der freien Wirthschaft noch von eurer anderen interessanten Entwicklung in der bäuerlichen Wirthschaft berichtet. 1 ) Unter dem Einflüsse der starken Nachfrage nach den Molkereiproducten, welche die Hauptstadt entwickelt, Avird in der Umgebung von St. Petersburg der Schwerpunkt der Wirthschaft vom Kornbau auf die Viehzucht verlegt; A'iele "Wirthe bestellen ihre Parzellen nicht, sondern benützen sie als Grasland. Obgleich nun die neue WirthschaftsAveise noch nirgends durchgedrungen zu sein scheint, ist doch kein ZAveifel möglich, dass Avir hier mit feldgrasAvirthschaftlichen Neubildungen jüngster Ordnung zu tluin haben. tj 12. Zum Schluss AA'ollen wir noch betrachten, wie sich *) Vgl. den Bericht des Ausschusses der Landschaft über die Lage der Land wirthschaft aus dem Jahre 1895, S. 10. 240 IN. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. clie Gemeinschaft zu solchen Culturen verhält, welche ausserhalb des Rahmens des Wirtschaftssystems stehen, wie etwa der Wein- und Obstbau, der Hanfbau, unter Umständen auch der Flachsbau. Die weitaus üblichste Maassregel ist die Aussonderung eines bestimmten Theiles der Gemarkung für den Anbau dieser Gewächse. Je nachdem, wer eigentlich den Schutz bedarf, ob derjenige, welcher die specielle Cultur betreiben will gegen die anderen Wirtlie, oder eher die anderen gegen ihn, kann diese Maassregel sich verschieden gestalten. Im letzteren Falle wird sie nämlich mit einer Art von negativem Flurzwang verbunden; es wird verboten, die betreffende Cultur ausser auf den speciell dazu bestimmten Grundstücken zu betreiben; in dieser Weise wird namentlich oft in Bezug auf die den Boden stark erschöpfenden Culturen, wie Flachs, Hanf etc., vorgegangen; mitunter dient dazu auch das Verbot, melir als ein gewisses Quantum des betreffenden Gewächses, namentlich von Flachs, zu bauen. Die für specielle Culturen bestimmten Grundstücke werden entweder für sich neu verloost — so bildet z. B. in manchen Gemeinschaften des Gouvernements Saratow, wo viel Kohl gebaut wird, das dafür geeignete Land ein besonderes Gewann — oder von den Neuverloosungen ganz ausgeschlossen. Bei den Umtheilnngen wird meist nur das abgenommen, was nach der neuen Ordnung zu viel ist. Oft wird dabei sogar gestattet, nicht diese Ueberschiisse, sondern entsprechend mehr von dem anderweitigen Besitze abzugeben; das geschieht z. B. bei der Um- theilimg der für den Hanfbau bestimmten Gewanne, in Süd- Russland auch bei der Umtheilung der Weingärten. Manchmal wird von den Landabtretungen ganz abgesehen, und an deren Stelle treten hohe Abgaben; so werden z. B. in Süd-Russland die Weingärten nicht selten von Umtheilungen ausgeschlossen, dafür aber mit hoher Grundsteuer zu Gunsten der Gemeinschaftskasse belastet. Die beiden Maassnahmen lassen sich auch verbinden, wie das wiederum in Süd-Russland in Bezug auf die Weingärten hie und da geschieht. Vielfach sucht man sich ferner durch Ausbildung des Entschädigungssystems zu helfen; nament- 2 . FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 241 lieh hei den Obstgärten greift man oft zu Entschädigungen nach der Art des „tenant right“; meistens zahlt dann derjenige, der den Garten übernimmt, für jeden Baum eine Geldentschädignng nach der gemeinschaftlichen Schätzung. Zuweilen werden auch die Obstbäume für sich neuverloost, namentlich, wenn sie zerstreut in den Eluren wachsen. 1 ) so dass die Nutzung des Baumes einem anderen Wirtli zufallen kann, als demjenigen, welcher das betreffende Grundstück bebaut. Schliesslich kommt es auch vor, dass die Gemeinschaft solche Culturen in ihre Hand nimmt und unter die Genossen das Product, event. den Erlös vom Verkaufe des Productes vertheilt, wie das z. B. in der Schweiz hie und da in Bezug auf die Weinberge der Fall ist. Auf die Einzelheiten aller erwähnten Maassregeln brauche ich hier nicht einzugehen, da sie bereits früher (namentlich in dem Theile des ersten Kapitels dieses Abschnittes, wo von der Gehöftlandverfassung die Eede ist) eingehend behandelt worden sind. Von grossem Interesse sind die Maassnahmen, welche die Veräusserung der Grundstücke, die für specielle Culturen verwendet werden, zu ermöglichen suchen. Solche Grundstücke frei zu verkaufen, kann die Gemeinschaft natürlich nicht gestatten, nicht einmal, wenn dieselben von den Umtheihuigen ausgeschlossen zu werden pflegen; denn unter Umständen kann es doch erforderlich sein, auf dieselben zurückzugreifen, wenn nämlich einem Genossen so viel Land abgenonnnen werden soll, dass sein übriger Besitz nicht ausreicht. Andererseits will man aber den einzelnen Wirthen die Möglichkeit nicht verschliessen, den in solchen Grundstücken fixirten hohen Kapitalwerth zu realisiren. Da wird nun in folgender Weise verfahren: man gestattet, diese werthvollen Grundstücke abzutreten, aber nur an Genossen mul zwar unter der Bedingung, dass das Preisgut nicht ausschliesslich aus Geld, sondern zum Theil auch aus Land bestehe; der Käufer wird nämlich verpflichtet, von seinem Ackerlande so viel dem Verkäufer abzugeben, wie es der in *) Hanssen, II, S. 38. Tschuprow, Feldgemeinschaft. 16 242 III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE. der Gemeinschaft geltenden Schätzung'jener werthvolleren Grundstücke entspricht. Dadurch wird Doppeltes erreicht. Einerseits kann nunmehr jeder Genosse über den durch seine persönlichen Anstrengungen geschaffenen höheren Werth seiner Grundstücke verhältnissmässig frei verfügen. Andererseits ist jetzt jene Verlegenheit bei der Unitheilung ausgeschlossen; der Verkäufer hat ja für das abgetretene werthvolle Grundstück genau so viel minderwerthiges Land zurückerhalten, wie dasselbe nach der gemeinschaftlichen Norm werth ist; es kann sich somit kein Fehlbetrag herausstellen, selbst wenn ihm sein ganzer Antheil abgenommen werden soll. Solche Veräusserungen kommen im Kreise Berdjansk beim Gehöftlande und im Gouvernement Cherson 1 ) bei den Weingärten vor. Die in diesem Kapitel zusammengestellten Thatsachen sind nach meiner Ansicht so charakteristisch, dass sie eigentlich jedes zusammenfassende Wort überflüssig machen. Das Facit ist nicht schwer zu ziehen, und das Schlussurtheil wird sicher nicht zu Gunsten der selbst in Russland immer noch stark verbreiteten Auffassung ausfallen, dass die Feldgemeinschaft sich mit den Fortschritten der Landescultur nicht vertrage. Da, wo Stillstand in der Entwicklung der Landwirthschaft beobachtet wird, ist weniger die feldgemeinschaftliche Verfassung daran Schuld, als vielerlei andere Ursachen, vor allem der Mangel an Kenntnissen und an technischer Vorbildung, an welchem auch die bäuerlichen Individualeigenthümer zu leiden pflegen. Die Feldgemeinschaft ist. eben nur ein formales Organisationsprincip, welches, je nach den hinzutretenden psychologischen Voraussetzungen, ebenso wohl fördernd, wie hindernd wirken kann. An sich steht die Feldgemeinschaft — um mit den Worten Hanssens, von denen wir ausgegangen sind, abzuschliessen — weder mit der Feldgraswirthschaft, noch mit der Dreifelder- wirthschaft, noch mit irgend einem sonstigen System in einem nothwendigen Zusammenhänge. ) Vgl. Osadtschi, Weingärten im Gouvernement Cherson. "Werfen wir zum Schluss einen Rückblick auf die Ergebnisse der Untersuchung, so fällt zunächst ihr negativer Charakter auf. Es ist oft behauptet worden, der agrarische Communismus habe den Urzustand gebildet, das feldgemeinschaftliche Moment sei alier überall im Laufe der Culturentwicklung aus der Agrarverfassung nach und nach verschwunden; wir aber haben auch Fälle kennen gelernt, wo die Feldgemeinschaft im Gegentheil auf dem Wege allmählicher Einschränkungen der einzelnen Grundbesitzer aus dem vorhergehenden Familienbesitz entstanden ist. Andere haben in der Feldgemeinschaft ein Erzeugniss des ZAvanges sehen wollen; wir haben uns überzeugt, dass Feldgemeinschaften sich vielfach auch da gebildet haben, wo keine Spur persönlicher Abhängigkeit vorhanden war. Als ebenso unhaltbar hat sich ferner die Behauptung erwiesen, dass die feldgemeinschaftliche Verfassung allein zu gewissen Wirthschafts- systemen passe; nach uns ist sie weder ein unüberwindliches Hinderniss für den Uebergang zu höheren und höchsten AVirth- schaftssystemen, noch wird sie durch den landwirthschaftlichen Fortschritt mit Noth wendigkeit über den Haufen geworfen. Diese einzelnen Negationen verwachsen jedoch hei näherer Betrachtung zu einer Gesannntanschauung, die, obgleich mancher weit verbreiteten Vorstellung entgegentretend, in ihrem Wesen durchaus positiv ist. Da, wo die feldgemeinschaftlichen Organisationen zum ersten Male zum Gegenstand der Beobachtung und des Nachdenkens wurden, sah man in ihnen, treu dem individualistisch-rationalistischen Zuge der Zeit, nur sinnlose und so schnell rvie möglich abzuschaffende Ueberreste barbarischer 16 * 244 SCHLUSS. Zustände, welche durch Fesselung des Individuums die Verbreitung der neuen Landwirthschaftstechnik in der Masse des Volkes hinderten. Auf diese Zeit, wo die Feldgemeinschaft ausschliesslich vom Standpunkte ihrer Unzweckmässigkeit aus betrachtet zu werden pflegte, folgte die Periode der historischen Betrachtung; man lernte die wunderlichen altmodischen Verhältnisse aus ihrem “Werden erklären und das augenblicklich Unzweckmässige aus der Vergangenheit begreifen. Dabei blieb aber etwas Vorsündfluthliches an der Feldgemeinschaft hängen, ja der Eindruck des Veralteten wurde noch verstärkt, indem man mit Vorliebe ihre Bedingtheit durch längst verschwundene Verhältnisse betonte und die “Wurzeln, die sie doch auch in der Gegenwart hat, abzuschneiden suchte. Gegenwärtig muss auch mit dieser Auffassung aufgeräumt werden: anstatt die Feldgemeinschaft als eine ehemals zweckmässig gewesene, aber durch die socialen Trägheitskräfte weit über ihre Zeit hinaus erhaltene Institution zu betrachten, sehen wir in ihr eine Geschmeidigkeit, welche sich den verschiedensten Verhältnissen anzuschmiegen weiss und die sich mit aller Wahrscheinlichkeit, soweit man vom Bekannten auf das Unbekannte schliessen darf, auch in künftigen Verhältnissen zu halten wissen wird; aus einem blossen Fossil wird die Feldgemeinschaft ein lebendiger, vielleicht lebensfroher Organismus. Parallel mit diesen Aenderungen in der Auffassung der Feldgemeinschaft gehen auch Aenderungen in den Gesichtspunkten ihrer Werthung. Der naive Rationalismus, der sich um die Existenzberechtigung dessen, was dem subjectiven Wertli- urtheil widersprach, nicht kümmerte, verwarf sie ohne weiteres, eben weil sie das aufgeklärte Individuum mannigfach zu hemmen schien. Der Historismus hat uns dann die Relativität aller Werth- urtheile richtig zu schätzen gelehrt, er wusste sich aber nicht immer von Uebertreibungen nach einer anderen Seite hin frei zu halten: wird nämlich das subjective Werthurtheil als causal bedingt betrachtet und andererseits die objective Bedeutung der Erscheinungen aus dem im Fluss begriffenen Ganzen der gesellschaftlichen Ordnung abgeleitet, so liegt die Versuchung SCHLUSS. 245 nahe, objective Momente für unmittelbar werthbestimmend anzuerkennen und das persönliche Werthurtheil nur dann für voll gelten zu lassen, wenn es sicli mit zwingender ISTothwendigkeit aus sachlichen Erwägungen ergiebt. Wird aber die autonome Werthsetzung in dieser Weise verhindert, sich frei zu bethätigen, so rächt sie sich dadurch, dass sie sich in die Stille der Voruntersuchung hineinschleicht. Dies erklärt den auffallenden Mangel an Ruhe, dem wir bei der Betrachtung der feldgemeinschaftlichen Eigenthumsordnung selbst in der Wissenschaft begegnen. In Russland bildet die Mir-Frage bekanntlich seit Jahren einen der wichtigsten Kristallisationspunkte bei der Parteibildung; kein Wunder also, dass liier die Erregung des Tageskampfes bis in die Kreise der historischen und beschreibenden Einzelforschung widerhallt. Aber auch ausserhalb Russlands, in Ländern, wo die Feldgemeinschaft an sich mit keinen Lebensinteressen der Gegenwart im Zusammenhänge steht, ist man weit davon entfernt, dies Thema mit der sonst üblichen Kühle zu behandeln. Von den Werken, welche direct als Abwehr gegen H. George und dessen Anhänger gemeint sind, gar nicht zu reden; selbst in rein sachlichen Specialstudien trifft man eine Wärme, welche Gegenständen von lediglich akademischem Interesse nicht zu Theil zu werden pflegt. Man nehme z. B. die bekannte Untersuchung von E. de Laveleye und die Schriften seiner Gegner in die Hand. So sehr etwa Fustel de Coulanges seinen Wunsch betonen mag, das Gewesene zu reconstrniren, ohne über das Kommensollende vorentscheiden zu wollen, so wird er doch kaum Jemand überzeugen, dass sein Eifer nur den schiefen Auslegungen der Cäsar’sclien und Taciteischen Schilderungen gilt. Diese gereizte Stimmung rührt eben daher, dass man die Feldgemeinschaft erst dann mit ruhigem Gewissen verwerfen zu dürfen meint, wenn sie zuvor als objectiv unhaltbar nachgewiesen wird. Die feldgemeinschaftliche Ordnung verletzt aber tief eingewurzelte Gefühle, da sie, namentlich in ihrer vom russischen Mir her bekannten Gestalt, eine der Cardinalfragen der modernen Wirthschaftsverfassung in beinahe brutaler Weise durchschneidet. Dadurch, dass die Gemarkung von Zeit zu Zeit 246 SCHLUSS. unter alle lebenden Genossen mngetheilt wird, wird-mit dem wichtigsten Grundpfeiler der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung, mit der Vererbung des Vermögens innerhalb der Blutsverwandtschaft, grundsätzlich gebrochen und die Familie als vermögensrechtlicher Verband aufgehoben, wobei, wohl bemerkt, die Einheit des Haushaltes und selbst der Wirtschaft (falls das Land, wie beim Mir, den einzelnen Genossen zur Vutzung überlassen wird) nicht zu Grunde zu gehen brauchen. Man bekommt Land, nicht weil der Vater es Einem hinterlässt, sondern weil die Gemeinschaft es Einem gibt. Dies verleiht der Verfassung eine Art von communistischem Anstrich. Sieht man nun solche Verfassungen, sei es noch so weit in der Vergangenheit oder noch so fern im Osten, in grösserem Umfang ohne Störung gedeihen, so schwindet die Möglichkeit, sie ohne weiteres als utopistisch abzuweisen. Es widerstrebt aber den Meisten, anzuerkennen, dass ihre Werthurtheile in letzter Instanz auf subjectiven Neigungen und Abneigungen beruhen. Anstatt das Reich der persönlichen Werthe von dem der sachlichen Gründe ruhig zu trennen, wirft man beides durcheinander, indem man das, woran man hängt, als zwingendes Ergebniss der vorurtheilslosen Wissenschaft darzustellen strebt. Kann also die Möglichkeit des Widerstrebenden nicht mehr unbedingt geleugnet werden, so sucht man nach besonderen Gründen, welche seine Realisirung nur unter bestimmten, einmal dagewesenen, aber längst überwundenen Voraussetzungen gestatten, und die hohe Bedeutung, welche unter diesen Umständen der Auffindung solcher Gründe beigemessen wird, ruft eben eine gewisse Gereiztheit hervor. Auf dem Gebiete der Studien über die Feldgemeinschaft ist diese Stimmung in drei verschiedenen Strömungen zu Tage getreten. Die Eine hat, ohne es zu wollen, der für die Feldgemeinschaft schwärmende E. de Laveleye eingeleitet; er wollte das Ansehen seiner Lieblingsinstitution durch den Vachweis erhöhen, dass sie überall auf Erden in Urzeiten bestanden habe und den Ausgangspimkt der Entwicklung der Menschheit bilde; es war nicht schwer, die Pointe gegen ihn zu kehren: eine SCHLUSS. 247 Institution, die überall bestanden habe und nirgends oder beinahe nirgends mehr bestehe, wurzle ja offenbar in weit hinter uns liegenden'Verhältnissen und stehe mit den modernen Lebensbedingungen in Widerspruch. Die andere Strömung lehnt sich an den Tschitscherin’schen Versuch an, die Entstehung des russischen Mir auf staatliche Eingriffe zurückzuführen: man sucht die Feldgemeinschaft dadurch missliebig zu machen, dass man sie überall, wo sie nur bestanden haben mag, als auf Unfreiheit und Zwang beruhend darstellt; „Gleichheit sei eine Consequenz der Knechtschaft, nicht der Freiheit“ lautet das Schlagwort dieser Richtung. Am wirksamsten, weil dem Re Wissenschaft die Hand reichend, ist jedoch der dritte Einwand: man lässt die Feldgemeinschaft als eine den primitiven Pro- ductionsverliältnissen angepasste Verfassung gelten; sie vertrage sich aber nicht mit den Fortschritten der Agricultur und müsse verschwinden, sobald die Nothwendigkeit des Ueberganges zu einer intensiveren Landwirthschaft eintritt. Alle drei Auffassungen stehen mit den gegenwärtig bekannten Thatsachen nicht im Einklang. Es darf wohl als feststehend gelten, dass die Feldgemeinschaft, wenn sie auch, wie Alles auf Erden, unter Umständen untergehen kann, doch eigentlich durch keine in ihrem Wesen liegende Momente zum Verschwinden verurtheilt ist. Durch die Anerkennung dieser That- sache wird die Beurtheihmg der Feldgemeinschaft vollkommen frei; man möge sich für die Beibehaltung oder dagegen erklären, solche Wertlmrtheile über sie beruhen nunmehr alle auf persönlichen Neigungen und Stimmungen. Man vergleiche etwa die Anschauung der Malthusianer. Dadurch, dass im Mir das individuelle Erbrecht negirt ist imd die Genossen auf Kosten der Gesammtheit mit Land ausgestattet werden, erscheint die Feldgemeinschaft als eine eigenthiimliche, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsanstalt gegen allzu reichen Kindersegen. Unter dieser Verfassung ist auf die Erzeugung von vielen Kindern eine Prämie gesetzt, denn jedes Kind bekommt von der Gemeinschaft Land zugewiesen; hingegen wird derjenigen Familie, die nicht rasch genug zunimmt, Land abgenommen. 248 SCHLUSS. Die Feldgemeinschaft dieser Art steht somit in directem Widerspruch mit den Forderungen des Malthusianismus und ist den Vertretern dieser Lehre schon aus diesem Grunde zuwider. An diesem Beispiele sieht man deutlich, wie bei der Beurtlieilung der Feldgemeinschaft, selbst soweit man dabei aus der Wissenschaft schöpft, zu Ueberlegungen gegriffen wird, welche nicht in den Bereich der positiven Studien über die Feldgemeinschaft gehören. ANHANGE. i. ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. Das Problem, das durch die Theilungsmethoden gelöst werden soll, lässt sich in folgender Weise forimüiren. Gegeben: die concrete Gemarkung der Feldgemeinschaft (der Einfachheit halber wollen wir im weiteren annehmen, dass es sich um das Ackerland allein handelt, was schon deshalb zulässig ist, weil Grundstücke verschiedener Nutzungsart fast ausnahmslos für sich vertheilt zu werden pflegen) und die Grösse der Berechtigungen aller Genossen. Es wird gef ordert: für alle Genossen ihren Rechtsansprüchen entsprechende Grundstücke in der Gemarkung auszuscheiden. Das Problem lässt zwei Hauptlösungen zu. Es kann entweder die Herstellung der technischen Identität oder die der ökonomischen Gleichwerthigkeit der Güter angestrebt werden. Das erstere wird auf dem bekannten Wege der Gewann- bildmig erreicht. 1 ) Man zerlegt die Fläche in Grundstücke, welche *) Von einigen Wirthschaftsliistorikern wird die Zurückführung der Gewanne auf das Problem der Vertheilung als zu rationalistisch zurückgewiesen. Der alten Olufsen’schen Erklärung der Gewanne wird vorgeworfen, es sei weder die Stellung des Vertheilungsproblems, noch die Lösung desselben in dieser feinen und praktischen Weise im Momente des Ueberganges vom Nomadenthum zum Ackerbau möglich; ausserdem spreche gegen die Theorie, dass nicht immer alle Parzellen im Gewanne einander gleich sind, sowie dass einzelne Besitzer mitunter nicht in allen Gewannen betheiligt sind. Man will vielmehr die Gewanne auf dem Wege der allmählichen Urbarmachung der Gemarkung (Denman Ross; Knapp) oder durch die Cooperation beim Pflügen (Seebohm) entstanden 250 ANHANG I. vom Standpunkte der landwirthschaftlichen Technik ans möglichst homogen sind — Gewanne. Es werden dabei die Beschaffenheit des Bodens, die Entfernung von den Wohnstätten und alle möglichen technisch relevanten Eigenschaften berücksichtigt — ob und wie stark das Grundstück zur Horizontalebene geneigt ist, ob es mitten im Walde oder an einer Strasse oder an der AVeide liegt u. s. w. AA r ie viele solche Gewanne gebildet Averden, hängt natürlich von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Im Gouv. Moskau Averden durchschnittlich je 11 GeAvanne in jedem der drei Felder gebildet, die Zahl schwankt aber zAvischen 3—4 und 20. \ r or allem Avird die Zahl der GeAvanne durch den Grad der Gleichartigkeit .des Bodens in der Gemarkung beeinflusst. So ist sie z. B. in Süd-Russland, in dem Gebiete der ScliAvarzen Erde, avo die Beschaffenheit wissen. Ich will nun diese Erklärungen nicht a limine verwerfen; beides mag hie und da mitgewirkt haben (was übrigens auch Hanssen, II, S. 198—199 zugiebt). Die beiden Theorien erklären aber das nicht, Avas an den Gewannen gerade das Charakteristische ist, nämlich, dass ihre Grenzen mit den Grenzen der in sich technisch homogenen Ackerstücke zusammenfallen; hier werden schwerlich historische Erklärungen ausreichen, ohne rationalistische Gründe kommt man nicht aus. Auch glaube ich nicht, dass diese Entstehungsweisen der Gewanne sehr verbreitet gewesen seien. In den meisten Fällen geht sicher die Gewannbildung auf das Vertheilungsproblem zurück. Gründe, welche dagegen geltend gemacht werden, treffen eigentlicli diese Auffassung entweder gar nicht — dass nicht alle Parzellen im Gewanne gleich gross sind und einzelne Genossen nicht in allen Gewannen betheiligt sind, spricht gar nicht dagegen (vgl. unten S. 253, S. 254) — oder sie treffen dieselbe in ihren unwesentlichen Zügen, durch deren Beimischung ihr wahrer Charakter sowohl in der ersten Olufsen’schen Fassung, Avie noch mehr bei der weiteren Ausbildung durch deutsche Agrarhistoriker entstellt worden war. Weder die ursprüngliche Gleichheit der Genossen, noch der Zusammenhang mit dem Momente der ersten ständigen Ansiedelung sind für diese' Auffassung wesentlich. Das Problem der Landvertheilung kann sich bereits auf dem Stadium der Viehzucht stellen, nur in Bezug auf das Wiesenland, natürlich (vgl. Abschnitt III, Kap. 2, § 2). Andererseits braucht das Problem der Vertheilung des Ackerlandes gar nicht im ersten Augenblicke des Ueberganges zur Ackerwirthschaft aufzutauchen; es wird vielmehr erst nach einer längeren Entwicklung gestellt (vgl. Abschn. II, Kap. 1). ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 251 und das Relief des Bodens selten plötzliche Schwankungen aufweisen, im Durchschnitt niedriger als in den Uebergangs- gegenden von der Schwarzen zur Nichtschwarzen Erde sowie im Gebiete dev Nichtschwarzen Erde, namentlich in den Kreisen mit sumpfigem Boden. 1 ) Sehr klar tritt der Einfluss dieses Momentes in den Beobachtungen hervor, welche im Kreise Kusnetzk gemacht worden sind; da haben die Gemeinschaften, deren Aecker aus nur einem Boden bestehen, durchschnittlich 8,6 Gewanne; diejenigen, deren Aecker aus zwei Böden bestehen 18,3, und diejenigen, wo die Aecker drei verschiedene Böden avifweisen, selbst 20,4 Gewanne. Der Einfluss der Entfernung von den Wohnstätten lässt sich sehr gut aus folgenden Beobachtungen ersehen, welche sich auf den Kreis Niliolajew beziehen: Gruppen der Gemeinschaften nach der Entfernung der am weitesten gelegenen Theile der Flur vom Dorfe Durchschnittliche Zahl der Gewanne < 3 Werst 4—5 „ 6—7 8-9 „ 10 „ 12—15 20—30 j) 2 4 o 6— 7 6 7— 8 Einen sehr grossen Einfluss haben auf die Zahl der Gewanne die Grösse der Gemeinschaft und ihr Reichthum an Land. Je mehr Mitglieder die Gemeinschaft umfasst und je mehr Land sie pro Mitglied hat, desto mehr Gewanne werden gebildet. Das lässt sich wohl dadurch erklären, dass eine grössere Gemeinschaft bei gleicher Versorgung mit Land, sowie eine besser versorgte bei gleicher Grösse über grössere Elächen verfügen, was natürlich grössere Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und namentlich in der Entfernung der einzelnen Grundstücke von den Wohnstätten bedingt. Wie gross der Ein- ‘) W. W., S. 400. 252 ANHANG I. fluss dieser Faktoren ist, lässt sich folgenden Tabellen entnehmen, die sich beide auf den Kreis Kusnetzk beziehen. Gruppen der Gemeinden nach dem Besitze an Ackerland pro Revisions- Seele Durchschnittl. Zahl der Gewanne Gruppen der Gemeinden nach der Zahl der Wirthschaften Durchschnittl. Zahl der Gewanne < l Dessjätinen 5,0 < 25 11,6 1—2 V) 15,1 26—50 14,7 ro l w V 20,4 51—100 19,1 3—4 90 1 101—200 16,3 > 4 26,5 > 200 24,8 Sehr lehrreich sind die für den Kreis Kusnetzk berechneten Tabellen, welche den combinirten Einfluss aller drei Factoren — der Grösse der Gemeinschaft, des Reichthums an Land und der Beschaffenheit der Flur — auf die Zahl der Gewanne zeigen. Sie beweisen, dass alle drei Factoren ganz unabhängig von einander auf die Bestimmung der Zahl der Gewanne in der oben dargestellten Weise wirken, dass also die aufgedeckten Zusammenhänge nicht einer auf den anderen zurückzuführen sind. Ich will von diesen Tabellen als Beispiel folgenden Auszug mittheilen: von den Gemeinschaften, welche weniger als 25 Wirthschaften umfassen und 2—2,4 Dessjätinen Ackerland pro Revisionsseele besitzen, haben diejenigen, deren Ackerland Boden von nur einer Art hat, durchschnittlich 5,6 Gewanne; diejenigen, wo es zwei Arten von Boden gibt, 9,2 Gewanne und diejenigen, wo es drei Arten von Boden auf der Flur gibt, 16,9 Gewanne. Das sind objective Momente, welche auf die Zahl der Gewanne ihren Einfluss ausüben. Kun wird aber die hohe Zahl der Gewanne auch dadurch bedingt, dass die Bauern nicht verstehen, grosse und unregelmässige Flächen genau zu theilen; man sucht stets, nicht sehr grosse und regelmässige Flächen — am liebsten Parallelogramme, aber auch Dreiecke und Trapeze — zu bilden, auch da, wo der Zusammenlegung mehrerer auf diese Weise entstandenen Gewanne objectiv nichts im Wege steht. ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 253 In jedem Gewanne werden nun so viele Parzellen gebildet, wie es Berechtigte gibt; durch das Loos werden dann diese Parzellen unter die Genossen vertlieilt. Da meistens nicht alle Genossen gleiche Rechte haben, so sucht man, uni trotzdem das Loos entscheiden lassen zu können, Aushilfe darin, dass man, anstatt die bereits in natura gebildeten Parzellen zu verloosen, durch das Loos die Reihenfolge der Berechtigten in jedem Gewanne bestimmt und dann Jedem nach der Reihe so viel Land zuweist, wie seiner Berechtigung entspricht. Alle Berechtigten erhalten somit Complexe von Parzellen, ivelche so beschaffen sind, dass jedem Bestandtheile eines Complexes ein völlig identischer Bestandtheil in jedem anderen Complexe entspricht; die Identität (bezw. Proportionalität) der Theile er- giebt dann auch die Identität (resp. Proportionalität) der ganzen Complexe. Dass dieses Theilungsverfahren zur Gemengelage führt, brauche ich nicht hervorzuheben; es ist ja gerade sein "Wesen, dass jeder Berechtigte seinen Besitz an mehreren Orten zugewiesen bekommt. Bei der Kleinheit des bäuerlichen Besitzes hat dies ausser der Streulage noch eine andere, vom Standpunkte der landwirthschaftlichen Technik aus ebenso unerwünschte Folge: die einzelnen Parzellen sind oft zu schmal. Parzellen, die unter einem Meter breit sind, sind keine Seltenheit; aus sehr vielen russischen Kreisen liegen Berichte vor, dass es da Parzellen gebe von nur 1 / a Arschin — also von 0,36 Meter — Breite. Im Kreise Egorjewsk machen bei den ehemaligen Gutsbesitzerbauern Gemeinschaften, in welchen es so Meine Gewanne giebt, dass ein Loos in denselben weniger als 1 Arschin Breite hat, 41 °/ 0 und Gemeinschaften, in welchen es kein einziges so grosses Gewann giebt, dass ein Loos in demselben breiter als 1 Arschin sei, 3 °/ 0 aus. (Man darf dabei natürlich nicht meinen, dass alle Bauern so schmale Parzellen bekommen; die meisten haben ja in jedem Gewanne mehr als ein Loos.) Aus dem Kreise Trubtschewsk wird über eine Gemeinschaft berichtet, wo die Parzellen so schmal sind, dass man gezwungen ist, je zwei nebeneinander liegende Parzellen 254 ANHANG I. auf einmal zu eggen; erst nachher können sie unter die Besitzer getheilt rverden. Es ist wohl überflüssig, auf die wirtschaftlichen Nachteile der Gemengelage und der ungenügenden Breite der Parzellen einzugehen. Ich will nur einige Maassnahmen erwähnen, durch welche die Gemeinschaft sucht, die Nachtheile der Schmalheit der Parzellen zu lindern. Dazu dient vor allem der Umtausch der Parzellen unter den einzelnen Besitzern; die Gemeinschaft macht ihrerseits alles, was von ihr abhängt, um den Umtausch zu erleichtern; solchen Wirten, welche die Absicht haben, ihre Parzellen umzutauschen, werden die Anteile in allen Gewannen neben einander zugewiesen. Dadurch erreicht man, dass z. B. im Gouvernement Moskau, wo die Zahl der Wirte, welche in jedem Gewanne nur ein Loos zu bekommen haben, gegen 10 °/ 0 ausmacht, sehr selten Parzellen getroffen werden, welche aus weniger als zwei Loosen bestehen. Einzelne Gemeinschaften gehen noch weiter in ihren Bestrebungen, dem Uebel abzuhelfen. Aus dem Kreise Miehailow wird berichtet, dass diejenigen Wirte, welche nur auf ein Loos in jedem Gewann Anrecht haben, ihren gesanunten Grundbesitz an 2—3 Orten anstatt etwa an 13, wie die anderen, zugewiesen bekommen. Eine Gemeinschaft im Kreise Ostrogoschsk sucht solchen Wirten ihren ganzen Grundbesitz an einem Orte zuzuweisen. Alle solche Maassnahmen bedeuten freilich eine Abweichung von der strengen Gewanntheilung. Zur Beurteilung des Verfahrens der Gewannbildung muss man aussei’ der logischen und technischen Einfachheit dieser Lösung des Vertheilungsproblems noch beachten, dass das Zerstreutliegen der Parzellen beim Kleinbesitz gewissermaassen die Stelle der Versicherung gegen die Zufälligkeiten der Ernte vertritt. Liegt nämlich der ganze Besitz in einem Stück, so kann es beim Kleinbesitz natürlich weder grosse Verschiedenheiten der Bodenbeschaffenheit und der Lage, noch bedeutende Unterschiede in den Witterungsverhältnissen geben; entweder gedeiht dann die ganze Ernte gut oder sie geht ganz verloren. Bei der Stroulage ist man hingegen vor dem vollen Misserfolge mehr ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 255 oder weniger geschützt. Vernichtet der Hagelschlag die Ernte auf einer Parzelle, so bleiben die anderen vielleicht unberührt; regnet es im trockenen Sommer streifenweise, was z. B. in Süd- Russland oft der Fall ist, so hat man mehr Chancen, davon, wenn auch nur auf einem Tlieile des Besitzes,^ zu profitiren. Ist die Witterung zu trocken, so gedeiht die Ernte auf niedrig- gelegenen und sumpfigen Parzellen gut; regnet es viel, so gellt sie auf den höher gelegenen nicht verloren u. s.w. Das wissen die Bauern sehr gut zu schätzen, wie aus den verschiedensten Gegenden berichtet wird. Bei dem Theilungsverfahren, welches die ökonomische Gleichwerthigkeit anstrebt, sind wiederum zwei Hauptarten zu unterscheiden. Es kann nämlich die objective Gleichwertigkeit der Loose, vom Standpunkte einer durchschnittlichen, normalen Wirtschaft aus geschätzt, angestrebt werden; andererseits kann aber der subjective Standpunkt maassgebend sein, es kann die Zuteilung an alle Berechtigten der von ihrem persönlichen Standpunkte aus höchstwertigen Grundstücke zum Ziel werden. Im ersteren Falle wird das sogenannte Schätzungsverfahren angewandt. Es werden dabei keine Gewanne gebildet; man strebt gar nicht dazu, alle Loose aus einer gleichen Zahl gleich grosser und gleich guter Parzellen bestehen zu lassen. Man sucht nur die einzelnen Pai'zellen so zu Loosen zusammenzufassen, dass deren Gesammtheit für alle Loose den gleichen Werth darstelle. Das wird entweder durch Compensirung der Unterschiede der Qualität durch die der Quantität — vom schlechteren Lande giebt man etwas mehr als von dem guten — oder dadurch erreicht, dass man besonders gute Stücke mit ganz schlechten in ein Loos zusammenfasst. Es kommt auch vor, aber selten, dass man die Unterschiede in der Bodenqualität dadurch auszugleichen sucht, dass man von den besseren Grundstücken eine besondere Grundsteuer erhebt. Hat man nun auf die eine oder die andere Weise gleichwerthige Parzellencomplexe hergestellt, so entscheidet, wie bei der Gewanntheilung, das Loos. Dieses Theilungsverfahren ist im Schema ebenso naheliegend, wie die Methode der Gewannbildung. In seiner ein- 256 ANHANG I. fachsten und zugleich consequentesten Form ist es sogar zweifellos das nächstliegende; av£1 man die gegebene Fläche unter eine Anzahl von Berechtigten theilen, so ist es ja am einfachsten, Jedem ein Grundstück zuzuweisen; ist die ganze Fläche ziemlich gleichartig^ so brauchen die Grundstücke nur gleich gross zu sein, damit die Vertheilung eine gerechte ist; sonst hilft man sich durch Abschätzung. Die praktische Durchführung der Methode stösst aber auf grosse Schwierigkeiten. Bei der Gewanntheilung braucht man die Werthunterschiede der Grundstücke nur wahrzunehmen, um Gewanne bilden zu können; beim Schätzungsverfahren muss man sie abzuschätzen wissen, was selbstverständlich unvergleichlich schwieriger imd durch die primitiven Bonitirungsmethoden der Bauern kaum zu erreichen ist. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass nicht alle Genossen gleichberechtigt sind; ein Wirth hat meinetwegen ein Loos und ein Anderer fünf Loose zu bekommen. Wollte man gleich grosse Loose bilden und den letzteren fünf Mal das Loos ziehen lassen, so würde er im Nachtheile sein, da er seinen Grundbesitz an fünf Mal so vielen Orten bekommen würde wie jener. Bildet man aber imgleiche Loose, so wird das Ausloosen unmöglich, was allerlei widerrechtlichen Beein- flussnngen und Streitigkeiten den Weg öffnet. Beim Gewann- verfahren ist es nicht schwer, diesem Uebel abzuhelfen; man braucht nur, wie wir gesehen haben, das Loos die Reihenfolge der Wirthe im Gewanne bestimmen zu lassen. Beim Schätzungsverfahren versagt dieses einfache Mittel. Es kann jedoch auf andere Weise Hilfe geschaffen werden, nämlich durch Bildung von Loosgruppen. Im Wesentlichen besteht das Verfahren darin, dass man das Land nicht unmittelbar unter die Berechtigten vertheilt, sondern dieselben zunächst so in Gruppen zusammenfasst, dass alle Gruppen gleiche Berechtigungen haben; dann ist das Hindeniiss, das weggeschaffen werden soll, nicht mehr vorhanden, und das Loos kann fallen; die Mitglieder jeder Gruppe vertheilen dann die ihnen zugefallenen Grundstücke unter sich. Diese Schwierigkeiten der Anwendung erklären, weshalb man dem Schätzungsverfahren in seiner reinen Form so selten ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 257 begegnet. Bezeichnend ist, dass man selbst bei Separationen, deren Zwecken das Schätzungsverfahren doch gerade entspricht, auf consequente Durchführung der Methode aus praktischen Rücksichten vielfach verzichtet. Bloss als Ergänzung der Gewanntheilung wird das Schätzungsverfahren häufiger angewandt: grösseren Unterschieden wird man durch Bildung von Gewannen gerecht, geringere sucht man abzuschätzen. Ferner wird das Schätzungsverfahren bei der Vertheilung ganz kleiner Grundstücke, welche kein eigentliches Gewann bilden können, gern gewählt. Verhältnissmässig oft treffen wir das Schätzungsverfahren in grossen Markgemeinschaften bei der Vertheilung des Landes unter die einzelnen Dorfgemeinschaften, wobei die Abschätzung sich manchmal sogar auf die Gesannntheit aller Nutzungen erstreckt, so etwa, dass der Mangel an Wiesen durch Zuweisung von mehr Ackerland compensirt wird. (Vgl. Abschnitt II, Kap. 2.) Häufiger als beim Ackerlande kommt das Schätzungsverfahren bei der Vertheilung der Wiesen zur Anwendung, was wohl dadurch zu erklären ist, dass die Wiesen meistens jährlich vertheilt werden, wobei es also nicht, auf die Abschätzung der Bodenqualitäten, sondern auf die Schätzung der diesjährigen Heuernte auf verschiedenen Grundstücken ankonunt, was natürlich viel leichter ist. Beim Theilen der Wiesen wird öfters eine besondere Abart des Schätzungsverfahrens angewandt; die Berechtigten bilden zwei Gruppen so, dass beide Gruppen genau gleiche Rechte haben; das Grundstück wird von der einen dieser Gruppen nach ihrem Ermessen in zwei Tlieile zerlegt; die andere Gruppe hat nun unter diesen beiden Theilen zu wählen. Dann spaltet sich jede Gruppe wieder in zwei Tlieile u. s. w. Das Schätzungsverfahren braucht gar nicht zu der Gemengelage zu führen; hier liegt principiell nichts dem Herstellen aller Loose aus einem Stück im Wege. Im Gegentheil wird dasselbe gerade zur Aufhebung der Gemengelage gebraucht, z. B. bei Arrondirungen. In dem Falle, wo bei der Vertheilung des Landes die Zuweisung an alle Genossen der für sie am meisten wünschens- werthen Grundstücke angestrebt wird, wird das entweder durch 17 Tschuprow, Feldgemeinschaft. 258 ANHANG 1. autoritative Zuweisung der Grundstücke durch die Gemeinschaft bezw. ihre V ertreter oder auf dem Wege der Versteigerung erreicht. Bei dem Versteigerungsverfahren werden überhaupt keine Loose von der Gemeinschaft gebildet, sondern Jedermann wählt sich selber das Grundstück aus, das er haben möchte. Es wird damit angefangen, dass das zu vertheilende Land gemessen und nach Qualitäten abgeschätzt wird; dann werden die Grössen der Berechtigungen der Genossen festgestellt. Darauf sucht sich Jedermann ein ihm passendes und seinen Rechten ungefähr entsprechendes Grundstück aus. Will Niemand sonst dieses Grundstück haben, so bekommt er es ohne weiteres. Giebt es aber Concurrenten, so wird das Grundstück versteigert. Grundstücke, welche von Niemand beansprucht werden, werden zuletzt versteigert; sie werden denjenigen zugesprochen, die sie gegen kleinste Zugabe annehmen. Falls mehrere Concurrenten dieselbe Schätzung vorschlagen, wird das Grundstück entweder in der bei den Versteigerungen allgemein gebräuchlichen Weise demjenigen zugesprochen, der diese Schätzung zuerst vorgeschlagen hat, oder es wird durch das Loos bestimmt, wer das Grundstück haben soll, oder das Grundstück wird unter alle gleich- mässig vertheilt; es kommt auch vor, dass, falls unter den Concurrenten derjenige Wirtli ist, welcher das Grundstück vor der Versteigerung im Besitze hatte, demselben gestattet wird, das Grundstück zu dieser Schätzung weiter zu behalten. Dies ist das Schema des Verfahrens. In der Wirklichkeit lässt es höchst mannigfaltige Anwendungsfornien zu. Da diese Methode der Vertheilung verhältnissmässig wenig bekannt ist — in den ausführlichen Beschreibungen der Vertheilungstechnik bei Thun und bei Iveussler wird sie kaum erwälmt, da sie erst durch neuere Beobachtungen entdeckt worden ist — so will ich auf ihre Gestaltungen etwas näher eingehen. Bei der Vertheilung des Ackerlandes kann das Versteigerungsverfahren zwei Formen annehmen. Boi der einen wird die Parzelle demjenigen Concurrenten zugesprochen, welcher sie für einen grösseren Theil des Looses anzunehmen bereit ist; nehmen wir etwa an, ein Loos betrage sechs Dessjätinen und ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILDNG. 259 das Grundstück sei vier Dessjätinen gross; will mm ein Con- current das Grundstück für fünf Dessjätinen seines Looses anrechnen lassen und der andere für fünf und halb Dessjätinen, so wird das Grundstück dem zweiten überlassen. Die andere Form besteht darin, dass man nicht die Grösse des Grundstücks, sondern seine Qualität abschätzt: nehmen wir an, ein Loos bestehe aus je zwei Dessjätinen des besten, des mittleren und des schlechtesten Bodens uud das Grundstück enthalte je zwei Dessjätinen der besten und der schlechtesten Qualität; will nun der eine Concurront das Grundstück für seine zwei Dessjätinen der besten und zwei Dessjätinen der mittleren Qualität und der andere für zwei Dessjätinen der besten und je eine der mittleren und der schlechtesten annehmen, so wird das Grundstück jenem zugesprochen. Die Beste, welche sich bei der Versteigerung bilden, werden entweder zum Keservelande gerechnet oder dienen als Zugabe zu den schlechteren Grundstücken, die Niemand haben will. In ähnlicher Weise werden auch die Wiesen vertheilt. Hier werden drei Formen des Versteigerungsverfahrens unterschieden. Bei der ersten wird die ganze Fläche in eine Anzahl von Parzellen zerlegt, welche der Zahl der Wirthschaften ungefähr entspricht; jede Parzelle wird einzeln versteigert und demjenigen Wirth zugesprochen, welcher sie für die grösste Anzahl von Loosen, die ihm zustehen, annimmt. Dieses Verfahren hat den Mangel, dass es diejenigen Wirthe, welche über eine kleine Anzahl von Loosen verfügen, weniger concurrenz- fähig macht; hat etwa ein Wirth Anspruch auf zwei Loose und wird die ihm gefallende Parzelle von dem Concurrenten zu drei Loosen taxirt, so ist er nicht im Stande, weiter zu concurriren. Um diese Bevorzugung der Beicheren abzuschaffen, greift man zu einer Modification des Verfahrens, welche die zweite Form bildet. Es wird gestattet, falls man über die Zahl der Loose, zu welcher die Parzelle von dem Concurrenten taxirt wird, nicht verfügt, auf eine Anzahl von Heuhaufen zu Gunsten der Gemeinschaft zu verzichten; wer bei gleicher Schätzung der Gemeinschaft mehr zurückzugeben verspricht, bekommt die 17 * 260 ANHANG I. Parzelle; es schätzen z. B. die beiden Concurrenten die Parzelle zu zwei Loosen, aber der Eine ist willig, 50 Heuhaufen der Gemeinschaft zu überlassen, und der andere überlässt 100 Haufen; da erhält dieser das gewünschte Grundstück. Die der Gemeinschaft abgetretenen Heuhaufen werden notirt und nach der Versteigerung aller Parzellen unter die Wirthe vertheilt, welche bei der Versteigerung gar nichts oder zu wenig bekommen haben. Reicht die Zahl der Heuhaufen, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, nicht aus, so wird die Versteigerung der Parzellen kassirt und von neuem angefangen. Die Haufen bekommt man an verschiedenen Orten; das wird gewöhnlich dadurch compensirt, dass Wirthe, welche nicht Parzellen, sondern Haufen bekommen, etwas mehr Heu erhalten. Das Heu wird diesen Wirthen nicht abgemäht, sondern in Gras von der Gemeinschaft an den betreffenden Parzellen zugewiesen. Bei der dritten Form des Versteigerungsverfahrens wird von dem Taxiren der Parzellen in Loosen ganz abgesehen; jeder Concurrent muss vielmehr angeben, wie viele Heuhaufen an der betreffenden Parzelle nach seiner Schätzung gemäht werden können; die Parzelle wird vorläufig auf den Namen desjenigen angeschrieben, der' die höchste Schätzung vorgeschlagen hat, und seine Schätzung wird notirt. Nachdem alle Parzellen geschätzt sind, rechnet man die für die einzelnen Parzellen notirten Zahlen der Heuhaufen zusammen und bestimmt durch Division der Summe durch die Zahl der' Loose, wie viele Heuhaufen auf ein Loos entfallen. Danach wird jedem Wirth von der auf seinen Namen lautenden Parzelle so viel Land zugewiesen, wie es der Zahl seiner Loose und seiner Schätzung der Parzelle entspricht; hat er z. B. auf seine drei Loose 300 Heuhaufen zu bekommen, so wird ihm von der Parzelle, welche er meinetwegen auf 600 Heuhaufen eingeschätzt hat, die Hälfte zugetheilt. Wie die Reste vertheilt werden, ist mir nicht klar; ich habe keine genauen Angaben darüber finden können. Es giebt noch eine von den oben beschriebenen abweichende Form des Versteigerungsverfahrens, welche besonders oft bei der Yertheilung des Wiesenlandes, aber mitunter auch bei der ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 261 Vertlieilung des Ackerlandes angewendet wird. Die Gemarkung wird in eine nicht sehr grosse Zahl von Stücken zerlegt, wobei meistens auf die natürlichen Grenzen Rücksicht genommen wird. Jedem Berechtigten wird dann frei gestellt, zu wählen, an welchem Stück er sich betheiligen will. Nachdem alle Wirthe ihren Entschluss gefasst haben, wird jedes Stück unter diejenigen, welche sich für dasselbe gemeldet haben, in einer der gewöhnlichen Weisen vertheilt. In den Stücken, welche vielen begehrenswerth scheinen, erhält nun ein jeder verhältnissmässig wenig Land auf seinen Antheil; da, wo wenige betheiligt sind, bekommt jeder mehr Land. Es steht also jedem Wirth bei der Bestimmung des Stücks, an welchem er seinen Antheil bekommen will, die Wahl frei, ob er mehr Land in weniger passenden Verhältnissen oder weniger Land, aber vom begehrenswertheren bekommen soll. Den oben geschilderten Formen des Versteigerungsverfahrens haftet ein stark ausgesprochener natural-wirthschaft- licher Zug an. Das ist aber nicht innerlich nothwendig. Das Verfahren ist auch mitten in der Geldwirthschaft zu treffen, nur nimmt es da natürlich andere Formen an. Im Eisass hat gegen Anfang des XIX. Jahrhunderts eine Vorschrift bestanden, dass bei der Vertlieilung des Allmendlandes die Parzellen an die Meistbietenden von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu- zuweisen seien, dass aber Niemand mehr als zwei Parzellen bekommen dürfe, wenn nicht alle anderen bereits mindestens je eine bekommen haben. 1 ) Ein ähnliches Verfahren ist bei der Auftheilung der Communalgüter in der Lombardei vielfach zur Anwendung gelangt: man bildete aus dem aufzutheilenden Lommunalgute etwas mehr Parzellen, als es Berechtigte in der Commune gab, und liess nacheinander drei Versteigerungen stattfinden, an welchen nur berechtigte Mitglieder der Gemeinde theilnehmen durften; hierbei durfte Niemand mehr als eine Parzelle erhalten; die übrig gebliebenen Parzellen versteigerte man *) Vgl. Generalrathsprotocolle, Jahr X (1802); Bezirksarchiv Strassburg. Diese interessante Mittheilung verdanke ich Herrn Dr. Paul Darm- städter. 262 ANHANG I. danach in einem neuen Aufgebote unter Zulassung fremder Concurronz und unter Aufhebung des Verbotes, mehr als eine Parzelle zu bekommen. 1 ) Ich glaube, dass diese Form der Ver- theilung einer weiteren Ausbildung fähig und vielleicht in der Zukunft, wenn die feldgemeinschaftlichen Organisationen da, wo sie heute noch bestehen, nicht zu Grunde gehen, eine bedeutsame Rolle zu spielen berufen ist. Gegenwärtig hat sie nirgends grössere Bedeutung. Das Yersteigerungsverfahren ist sehr verbreitet in Sibirien, wo es in West- Avie in Ost-Sibirien, auf dem Altai und in Trans- baikalien zu treffen ist, und kommt auch in Nord-Russland vor. Sonst habe ich ihm nur einmal in der Beschreibung des Kreises Semenow, Go uv. Nischni-Nowgorod, bei der Theilung der Wiesen unter die Dörfer einer aus mehreren Dorfgemeinschaften zusammengesetzten Feldgemeinschaft und einmal in der Beschreibung des Kreises Ostrogoschsk begegnet. Das Versteigerungsverfahren hat den Vorzug, dass man den individuellen Bedürfnissen der Wirtschaften gerecht wird. Ein gegebenes Grundstück ist ja nicht für alle Wirthe gleich viel werth: hat z. B. ein Wirth wenig Arbeitsvieh und besitzt er- zugleich wenig Loose an dem Gemeindelande, so ist für ihn sehr wichtig, seinen Besitz in einem Stück und möglichst nahe am Dorfe zu bekommen; derjenige hingegen, der viel Land zu bekommen hat und an Vieh reich ist, kann ohne grossen Schaden einen Theil seiner Grundstücke weit vom Dorfe haben, er kann da eventuell ein Vorwerk errichten. Ein Wirth, welcher wegen Kapitalmangels die Urbarmachung nicht vornehmen kann, wird vor allem darauf Werth legen, ein bereits umgebrochenes Grundstück zu bekommen, selbst wenn es von schlechterer Bodenbeschaffenheit und etwas erschöpft ist; derjenige, welcher gutes Inventar besitzt, wird ein unumgebrochenes Stück besseren Landes vorziehen u. s. w. Das Loos kümmert sicli um solche individuelle Unterschiede nicht; deshalb wird das Ausloosen in Sibirien für unfähr gehalten. Die Versteigerungsmethode wird ') Jacini, La proprieta fondiaria e le popolazioni agricole in Lom- bardia, S. 169—170. ÜBER DIE METHODEN DER LANDVER.THEILUNG. 263 denselben gerecht. Jedermann hat dabei die Vorzüge, welche ihm jedes einzelne Grundstück in der Gemarkung bietet, selbst zu erwägen. Kurz ausgedrückt, sichert das Versteigerungs- verfahren das Maximum der ,,Rente des Consumenten“ — wenn ich diesen Terminus der neueren englischen Nationalökonomie gebrauchen darf. Um dem Yersteigerungsverfahren gerecht zu werden, müssen wir auch seine Schattenseiten erwähnen; es liegt nämlich zu viel Hazardspiel darin. Sein - bezeichnend ist, dass das Versteigerungsverfahren in Sibirien besonders von angesiedelten Sträflingen bevorzugt wird, welche es in vielen Fällen sogar eingeführt haben sollen. Es kommt nicht selten vor, dass in der Erregung des Spiels die reellen Interessen der Wirthschaft nicht gut erwogen werden, so dass der eigentliche Zweck dieses Vertheilungsverfahrens nicht erreicht wird. Ferner kann die Versteigerung zu Streitigkeiten, selbst zu Erpressungsversuchen führen (man concurrirt etwa bloss, um Abstandsgeld zu bekommen). Deshalb behält sich gewöhnlich die Gemeinschaft das Recht vor, in dem Falle, wenn solche Uebertretungen bemerkt werden, die Vertheilung zu kassiren und eine neue Versteigerung auszuschreiben. Was den Zusammenhang mit der Gemengelage betrifft, so ist klar, dass dieses Theilungsverfahren gar nicht geeignet ist, sie hervorzurufen. Es giebt auch da, wo es angewandt wird, die Gemengelage nicht; in Sibirien wird bereits als lästig empfunden, wenn man den Grundbesitz in zwei oder drei Stücken bekommt, geschweige denn in ein paar Dutzend, wie es bei der Gewanntheilung häufig der Fall ist. Auch zu einer weitgehenden Parzellirung braucht das Versteigerungsverfahren nicht zu führen; in Sibirien setzt die Gemeinschaft manchmal fest, dass Grundstücke bei der Versteigerung nicht unter ein gewisses Maass zerstückelt werden dürfen, Avobei das Minimalmaass mitunter recht hoch bemessen wird, z. B. in einer Gemeinschaft des Kreises Ischim mit 4 Dessjätinen. Die Vorzüge, Avelche das Versteigeiungsverfahren hat, sind zum Theil auch der Methode der autoritativen ZuAveisimg der 264 ANHANG I. Grundstücke an die Berechtigten eigen, die freilich auch bei anderen Theilungsverfahren an die Stelle des üblicheren Loosziehens treten kann, sich aber erst in der jetzt zu schildernden Form zu einem selbständigen Theilungsverfahren gestaltet. Es wird hierbei in folgender Weise vorgegangen. Wie beim Versteigerungsverfahren fängt man damit an, die Berechtigungen aller Genossen nach der Grösse und der Qualität der ihnen zuzuweisenden Grundstücke festzustellen. Dann sucht die ganze Gemeinschaft Grundstücke, welche jeder Genosse bekommen soll, aus, und zwar so, dass sie nach ihrem normalen Werthe den festgestellteir Berechtigungen des betreffenden Genossen und nach ihrer concreten Beschaffenheit seinen individuellen Bedürfnissen und Wünschen entsprechen. Als Grundlage gilt meistens die Präsumption, dass Jedermann die alten Grundstücke behalten wolle; es wird jedem Genossen gestattet, einen Theil des auf seinen Antheil entfallenden Grundbesitzes aus seinen alten Grundstücken frei zu wählen; den Best weist ihm dann die Gemeinschaft nach ihrem Ermessen zu und zwar so, dass der Normalwerth der ihm zu theil werdenden Grundstücke dem Durchschnittswerthe eines Antheils (bezw. mehrerer, wenn er auf mehr als einen Antheil Anspruch hat) entspreche; hat er also gerade das beste Land von seinem alten Besitze behalten, so werden ihm Grundstücke der schlechtesten Art zugegeben. Da, wo diese Präsumption nicht gilt, wird wohl den Betheiligten das Vorschlagsrecht eingeräumt; man darf vorschlagen, was für Grundstücke man haben möchte, und die Gemeinschaft entscheidet, ob die Ansprüche den Beeilten entsprechen; im Falle eines Conflictes der Wünsche wird das Grundstück von der' Gemeinschaft demjenigen Wirthe gegeben, welchem es nach ihrem Urtheile mehr passt. Die unvermeidlichen Streitigkeiten sucht man friedlich beizulegen, und der Druck der öffentlichen Meinung soll genügen, um auch die Widerstrebenden scliliess- lich zu der gemeinsamen Entscheidung beizutreten zu zwingen. Als Correctiv gegen parteiische Zurücksetzung wird hie und da demjenigen, der zu kurz gekommen zu sein meint, gestattet, seine Grundstücke gegen die des Genossen, welcher nach seiner ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG. 265 Meinung' günstiger als er behandelt worden ist, umzutauschen; manchmal werden in solchen Fällen die Grundstücke Beider zusammengelegt und gleichmässig vertheilt. Dass trotz alledem Missbrauch getrieben Averden kann, ist zweifellos. Diejenigen, welche das System functioniren gesehen haben, behaupten jedoch, dass dies in der Regel nicht der Fall ist, dass der directo MajoritätszAvang nur selten ausgeübt Avird; die Gemeinschaft soll mit feinstem Takt und grösster Sachkenntnis ihr Urtheil fällen, und im Ganzen soll die Vertheilung bei diesem Thcilungs- verfahren in allerfriedlichster Weise zu allgemeiner Genugthuung aller Betheiligten durchgeführt zu Averden pflegen. Imvieweit diese idealistische Auffassung der Wirklichkeit entspricht, vermag ich nicht zu beurtheilen; es sei nur erwähnt, dass Al. Kaufmann ziemlich skeptisch ihr gegenüber ist.') Dieses Theilungsverfahren, das ebenso Avie die Versteigerungsmethode Adelfach in Sibirien, aber kaum sonst avo, zu treffen ist, ist noch Aveniger als die anderen geeignet, die Gemengelage herzustellen. Im Gegentheil legt man dabei meistens das grösste GeAvicht darauf, dass die Antheile avo möglich in einem Stück, jedenfalls aber in einer nicht sehr grossen Zahl von Parzellen den Berechtigten zugeAviesen seien. Die beschriebenen Ader Methoden der Landvertheilung sind natürlich in der Wirklichkeit nicht immer in ihrer Reinheit zu treffen; meistens kreuzen sie sich, so dass recht com- plicirte Combmationen zustande kommen. Die Vollkommenheit der Anpassung dieser Erzeugnisse der geistigen Arbeit der Bauernschaft an die concreten Verhältnisse jedes Einzelfalles soll, nach dem einstimmigen Zeugniss der Leute, Avelche die verschiedenen Vertheilungssysteme an Ort und Stelle beobachtet haben, im höchsten Grade geeignet sein, die BeAvunderung des Beobachters zu erregen. Es Aväre eine dankbare Aufgabe, die Details der Amvendung der von uns in abstracten Zügen geschilderten Methoden auf die praktische Lösung der AÜelgestaltigen Aufgaben des reellen Lebens näher zu beschreiben. Das Aviirde ‘) Kaufmann, S. 151. 266 ANHANG II. mich aber zu weit von dem eigentlichen Thema führen, denn im Grunde genommen stehen die Theilungsmethoden mit der feldgemeinschaftlichen Eigenthumsordnung in keinem engeren Zusammenhänge. Sie kommen überall da zur Anwendung, wo das Vertheilungsproblem an sich gestellt wird. Wenn etwa zwei Knaben einen Apfel, eine Birne und ein paar- Nüsse theilen wollen, so können sie dies auch nicht anders machen als mit Hülfe einer der oben beschriebenen Methoden. II. ÜBER DEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN UMTHEILUNGEN UND DEN NEUVERLOOSUNGEN. Wir haben bereits gesehen (vgl. S. 62—63), dass die Um- theilung wegen der dabei entstehenden Gemengelage von der Neuverloosung begleitet zu werden pflegt. Dieser Umstand hat in der Litteratur grosse Verwirrung verursacht. Selbst W. Orlow unterscheidet die beiden Operationen noch nicht. Spätere Beobachter haben wohl den Begriff der selbständigen Neuverloosung gewonnen, ohne den namentlich die süd-russischen Verhältnisse gar nicht zu begreifen sind; in dem Begriffe der Umtheilung werden aber noch jetzt die beiden Functionen zusammengeworfen. Und doch lassen sie sich nicht nur logisch, sondern auch im Lehen trennen. Der Zusammenhang zwischen der Umtheilung und der Neuverloosung wird, wie oben ausgeführt (vgl. S. 62), durch die Abneigung gegen die Gemengelage hergestellt. Nun kann aber unter Umständen die Zunahme der Gemengelage der Neuverloosung vorgezogen werden. Man schneidet bei der Umtheilung denjenigen Genossen, deren Berechtigungen abnehmen, entsprechend grosse Bruchtheile von ihren Parzellen ab, repartirt den dadurch entstandenen Landfonds unter diejenigen, deren Besitz zunehmen soll, und lässt es dabei bleiben. In dieser Weise wird in Russland bei der Umtheilung des Gehöft- und ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN UMTHEIL. UND DEN NEUVERLOOS. 267 Hansgartonlandes oft verfahren, in Sibirien vielfach auch beim Ackerlande; nach der Schilderung Laveleye’s soll dies auch auf Java Vorkommen. 1 ) In diesem Falle wird also die Umtheilung so ausgeführt, dass kein Umtausch von Parzellen über das hinaus, was im Wesen der Umtheilung liegt, geschieht; einzelne Grundstücke, welche eben den Einen abgenominen and den Anderen zugewiesen werden, wechseln allerdings die Hände; dies ist aber keine Neuverloosung, denn diejenigen Wirthe, welche einen Theil ihrer Grundstücke aufgeben, bekommen keine anderen an deren Stelle zurück, und diejenigen, welche diese Grundstücke übernehmen, brauchen von ihrem Besitze nichts abzutreten. Hat man solche Absicht, die Neuverloosung nach der Umtheilung ausfallen zu lassen, so wird vielfach gesucht, der Steigerung der Gemengelage vorzubeugen. Das nächstliegende Mittel hierzu ist die Aenderung des Theilungsverfahrens, die theilweise Ersetzung des Gewann- durch das Schätzungsver- fahren: anstatt von allen Parzellen des Wirthes, dessen Besitz abnehmen soll, gleich grosse Bruchtheile abzuschneiden, lässt man ihn so viele ganze Parzellen abtreten, wie erforderlich ist, um schätzungsweise ein Aequivalcnt für die Gesammtheit der Bruchtheile herzustellen. Dann wächst die Zahl der Parzellen desjenigen Wirthes, dessen Besitz zunimmt, verhältnissmässig unerheblich an. Es ist aber viel leichter, das Schätzungsverfahren unter solchen Verhältnissen anzuwenden, als es allgemein bei der Vertheilung durchzuführen; denn der Wirth, dessen Besitz zunimmt, wird schon deshalb mit einer ihm etwas ungünstigen Schätzung einverstanden sein, Aveil er und Niemand sonst Interesse daran hat, das Land in möglichst wenigen Parzellen zu bekommen. Eine weitere Anwendung kann das Schätzungsverfahren darin finden, dass mehrere Wirthe, deren Besitz vergrössert wird, ihre neuen Grundstücke freiwillig schätzungsweise vertheilen: dies ist nämlich dann besonders bequem, wenn diese Grundstücke, etwa weil alle Wirthe auf Kosten eines und desselben Genossen ausgestattet werden, in allen Gewannen nebeneinander liegen. ) Laveleye, S. 65. 268 ANHANG II. Das Schätzungsverfahren wird oft auch in der Weise angewendet, dass man gewisse Theile der Gemarkung, welche von den Neuverloosungen besonders geschützt werden sollen (z. B. die Haus- und Flurgärten, die an den Wohnstätten nächst liegenden und verhältnissmässig intensiv bestellten Gewanne) von den Neuverloosungen ganz ausschliesst und die Regulirung der Besitzgrösse bei der Umtheilung auf Kosten anderer Theile der Flur vollzieht: man giebt z. B. dem Wirthe A, dessen Besitz auf Kosten von Ii zu vergrössern ist, in einem weiter gelegenen Gewanne doppelt so viel Land aus dem Besitze von B, wie er in dem von der Neuverloosung ausgeschlossenen Gewanne eigentlich zu bekommen hätte. (Vgl. oben S. 49). Ein besonderes Mittel, der Steigerung der Gemengelage aus dem Wege zu gehen, giebt es für den Fall der partiellen Umtheilung der zweiten Art, falls es sich darum handelt, allen Genossen nach Maassgabe ihres Besitzes Land abzunehmen. Es laufen bekanntlich alle Parzellen in dem Gewanne stets in einer Richtung — etwa, wenn wir der Einfachheit halber annehmen, dass das Gewann die Figur des Parallelogramms hat, einander und zu der meinetwegen kürzeren Seite des Parallelogramms parallel. Wollte man nun die Bruchtheile, welche von jeder Parzelle abzunehmen sind, in derselben Richtung abschneiden, so würde man einen Complex A r on vielen engen Streifen erhalten. Um das zu vermeiden, macht man ganz einfach einen Querschnitt, indem man eine Parallele zu der längeren Seite des Gewannes zieht. In allen bis jetzt betrachteten Fällen wird auf die Vornahme der Neuverloosung von vorne herein verzichtet; man sucht sie überflüssig zu machen, indem man der Steigerung der Gemengelage aus dem Wege geht. Zuweilen begnügt man sich aber damit, den Umfang der Neuverloosung einzuschränken. Bei der Umtheilung giebt es stets mehr oder weniger Wirthe, deren Besitz weder vergrössert noch verkleinert wird (selbst bei einer allgemeinen Umtheilung kann diese Gruppe fast bis zur Hälfte der gesummten' Zahl der Wirtschaften reichen (vgl. unten Anhang IV, S. 300). Diese Wirthe lässt man einfach ihre ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN UMTHEIL. UND DEN NEUVERLOOS. 2(19 alten Parzellen ruhig behalten. Was die anderen anbelangt, so hilft man sich dadurch, dass man von der Zuweisung der An- tlieile durch das Loos, Avelche in Verbindung mit dem üblichen Gewannverfahren unter solchen Umständen nicht statthaft ist, absieht, sondern vielmehr einzelne Wirthe aussucht, von denen jeder vor der Umtheilung so viel Land hat, wie der andere nach der Umtheilung bekommen soll, und sie zum gegenseitigen Austausch ihrer Parzellen zwingt; der Wirtli A hat meinetwegen vor der Umtheilung vier Loose und nach derselben soll er zwei Loose haben; umgekehrt, besitzt der Wirtli B, welcher nach der Umtheilung vier Loose haben soll, vor der Umtheilung nur zwei Loose; tauschen nun die beiden Wirthe ihre Parzellen um, so ist der Zweck der Umtheilung erreicht, ohne dass die Gemengelage gesteigert sei, und doch ist der allgemeine Umtausch der Parzellen unter allen Wirthen vermieden worden. Auf diese Weise umgeht mau oft in Süd-Deutschland die Nothwendigkeit der Neuverloosung aus Anlass der Umtheilungen der Allmend, namentlich da, wo die Allmendberechtigung nach den Altersklassen verschieden normirt ist: soll ein Wirtli aus einer niederen in eine höhere Klasse übergehen, so wird ihm nicht die Differenz zugewiesen, sondern seine alte kleine Parzelle mit einer grösseren umgetauscht. Auch in Russland wird das Verfahren bei partiellen Umtheilungen vielfach angewendot. Kann der Umtausch nicht unter zwei Wirtlien zustande kommen, so werden drei und mehr Wirthe einbezogen: der Wirtli A bekommt z. B. die Parzellen von B ; B bekommt die von C und dem Wirthe C Averden die Parzellen von A über- Aviesen u.s.av. Es werden zmveilen noch complicirtere Operationen vorgenommen, wobei auch der Umstand ausgenutzt Averden kann, dass die Parzellen der einzelnen Wirthe nebeneinander liegen; man stelle sich z. B. folgenden Fall A r or: der Wirtli A hat vor der Umtheilung zAvei Loose, nach der Umtheilung soll er drei Loose haben; der Wirtli B, dessen Parzellen neben denen von A liegen, hat vor der Umtheilung drei Loose, nachher bekommt er fünf Loose; der Wirtli C hat vor der Umtheilung sechs Loose, von denen er nur drei zu behalten hat; da lässt man 270 ANHANG II. nun den B die neben den seinigen liegenden Parzellen von A übernehmen, und dem A wird die Hälfte des Besitzes von 0 zugewiesen; alle Wirthe sind nun befriedigt und die Gemengelage ist nicht gesteigert; ja die Wirthe B imd C haben sogar von ihrem alten Besitze so viel behalten, wie bei der Aen- derung ihrer Berechtigungen überhaupt möglich ist. Bin anderes Mittel, die Ausdehnung der Neuverloosung einzuschränken, ohne die Gemengelage zu verschärfen, besteht darin, dass man die Reihenfolge der Wirthe im Gewanne unverändert lässt und die Besitzgrösse jedes Wirthes auf Kosten seiner Nachbarn im Gewanne regulirt. Man giebt dem ersten Wirthe im Gewanne so viel Land von dem Besitze des zweiten, wie ihm zugegeben werden muss, resp. schneidet ihm so viel ab, wie er abzutreten hat, und überlässt das abgeschnittene Land dem zweiten; entspricht die Besitzgrösse des zweiten nach dieser Aenderung seinen Rechten nicht, so wird sie auf Kosten des Dritten geregelt u. s. w., bis man beim vorletzten und letzten anlangt. Es ist klar, dass bei diesem Verfahren die beiden 'Wirthe, welche die äussersten Parzellen im Gewanne haben, so viel Land von ihren alten Grundstücken behalten, wie es die veränderte Grösse ihres Besitzes gestattet; die anderen Wirthe werden dagegen mehr oder weniger verschoben, und zwar um so mehr, je grösser ihre Zahl ist. Durch Bildung von Loosgruppen wird die Combinirung der beiden Methoden ermöglicht. Die Loosgruppen bekommen bei der ursprünglichen Vertheilung des Landes ihren Grundbesitz in jedem Gewanne in einem Stück, so dass die Parzellen aller Mitglieder einer Loosgruppe nebeneinander liegen. Ist nun eine Umtheilung vorzunehmen, so rechnet man vor allem aus, wie viel Land jede Loosgruppe abzutreten oder zu bekommen hat; da die Besitzänderungen der einzelnen Mitglieder der Gruppe sich zum Theil compensiren, so macht es in der Regel nicht sehr viel aus. Nehmen wir an, die Loosgruppe A habe zwei Loose an die Loosgruppe B abzutreten. Diese zwei Loose werden von der äussersten Parzelle der Loosgruppe A abgeschnitten, wonach die Mitglieder der Gruppe durch das ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN UMTHEIL. UND DEN NEUYERLOOS. 271 oben beschriebene Verfahren der Verschiebung ihren Besitz ausgleichen. Die Loosgruppe B wäldt nun einen "VVirth aus ihrer Mitte, dem nach der Umtheilung gerade zwei Loose zufallen, und überlässt ihm das von der Gruppe A abgetretene Land; die übrigen Wirthe der Gruppe B gleichen dann ihren Besitz auf dem Wege der Verschiebung aus. Noch einfacher und aus gewissen Gründen, auf die ich nicht eingehen will, zweckmässiger geschieht die Ausgleichung unter den Loosgruppen in der Weise, dass nicht die Gruppe A der Gruppe B zwrni Loose Land abtritt, sondern die Gruppe B der Gruppe A einen Wirth, der zw r ei Antheile zu bekommen hat, abgiebt, wonach die beiden Gruppen durch Verschiebung ihre Besitzverhältnisse ordnen. Die Loosgruppen, in welchen die Besitzänderungen der einzelnen Mitglieder sich compensiren, vollziehen ebenfalls eine Ausgleichung durchVerschiebung. Es reducirt sich also alles bloss auf die Verschiebung innerhalb der Loosgruppen; da aber die Zahl der Mitglieder der Loosgruppen nicht sehr gross zu sein pflegt, so werden die meisten Wirthe nicht stark von ihren alten Grundstücken verschoben. Auch da, wo die Versteigerungsmethode (vgl. Anhang I) bei der Theilung angewendet wird, kann erreicht werden, dass die alten Besitzer ihre Grundstücke behalten. Da werden zu diesem Zwecke den alten Besitzern bei der Versteigerung gewisse Vorrechte eingeräumt. Man gestattet z. B. dem alten Besitzer, wenn seine Concurrenten dieselbe Schätzung wie er Vorschlägen, die Parzelle zu dieser Schätzung zu behalten; oder es wird ihm gestattet, die Parzelle zu der höchsten von anderen Genossen vorgeschlagenen Schätzung für sich in Anspruch zu nehmen; als Ergänzung zu dieser Maassregel wird manchmal bestimmt, dass die Wertherhöhungen bei der Versteigerung nicht unter einem bestimmten Maasse sein dürfen — z. B. nicht unter einer halben Dessjätine oder nicht unter einem Drittel des Grundstücks: wird also das Grundstück etwa zu 6 Dessjätinen geschätzt, so darf die nächste höhere Schätzung nicht unter S Dessjätinen sein. Es kommen auch noch grössere Begünstigungen vor: es wird zuweilen gestattet, die Parzelle zu der Schätzung 272 ANHANG II. zu behalten, zu welcher sie von der Gemeinschaft veranschlagt wird, oder selbst zu der, zu welcher die Parzelle bei der vorhergehenden Versteigerung angenommen worden ist; dies letztere geschieht zu dem ZAvecke, dass die vom Besitzer der Parzelle vorgenonunenen Meliorationen nicht gegen ihn ins Gewicht fallen, und ist vornehmlich da üblich, wo die Düngung sich zu verbreiten anfängt. In seiner feinsten Ausbildung, in welcher es den antagonistischen Interessen der beiden Parteien — sowohl der Wirt he, welche ihre alten Parzellen zu behalten suchen, wie derjenigen, welche mit den ihrigen nicht zufrieden sind und dieselben Umtauschen möchten — am besten gerecht wird, nimmt dann das Verfahren folgende Gestalt an. Wie oben im Anhänge I (S. 264) beschrieben, wird mit der Schätzung der zu theilenden Fläche nach den Bodenqualitäten und mit der Feststellung der Berechtigungen aller Wirthe angefangen. Dann wird Jedem freigestellt, von seinem alten Besitze so Adel Land zu wählen, Avie er in der ersten Bodenqualität zu bekommen hat; mehr darf er von seinem alten Besitze nur dann behalten, Avenn Niemand den Best für die erste Qualität anzunehmen willig ist. In diesem Falle darf der betreffende Wirtli noch so viel nehmen, auf Avie viel er in der zAveiten Qualität Recht hat. Will Niemand den Rest für die zAveite Qualität annehmen, so darf der betreffende Wirtli seinen Anspruch auf den Boden dritter Qualität aus seinem alten Besitze befriedigen u. s. av. Bei diesem Verfahren Averden also den alten Besitzern ganz grosse Vorrechte eingeräumt, es ist aber ausgeschlossen, dass sie ihren ganzen Besitz auch dann behalten, Avenn er aus überdurchschnittlich gutem Boden besteht, oder dass sie, falls ihr Besitz gekürzt Averden soll, gerade das Beste von dem, Avas sie haben, für sich in Anspruch nehmen. Wir sehen also, dass, obgleich die Umtheilungen im allgemeinen nur zu geeignet sind, die Gemengelage zu erzeugen, und in der Regel eines Correctivs in der Form der Neuver- loosung nicht gut entbehren können, dieser Zusammenhang doch kein unlösbarer ist. Unter Umständen, wenn man sehr A'iel ÜBER DIE HÄUFIGKEIT DER UMTHEILUNGEN UND DER NEU VERLOOS. 273 Werth darauf legt und genau aufpasst, kann die Umtheilung auch so durchgoführt werden, dass die Neuverloosung ohne grossen Schaden ausbleiben kann. Wir sind also berechtigt zum Schluss, dass es Feldgemeinschaften geben köime, wo Um- theilungen zulässig sind und auch thatsächlich vorgenommen werden, wo aber keine Neuverloosungen stattfinden. III. ÜBER DIE HÄUFIGKEIT DER UMTHEILUNGEN UND DER NEUVERLOOSUNGEN. Es wäre sehr interessant, die Motive aufzudecken, welche die Häufigkeit der Umtheilungen und der Neuverloosungen bestimmen. Leider bieten die Beobachtungen, über die wir verfügen, fast gar keine Anhaltspunkte dazu dar. Der Umstand, dass die Umtheilung gewöhnlich von einer Neuverloosung begleitet wird, hat einerseits bewirkt, dass die meisten Beobachter diese beiden so wesentlich verschiedenen Functionen des feldgemeinschaftlichen Organismus nicht gut zu unterscheiden wissen; andererseits erschwerter ungemein jeden Versuch, das Problem statistisch zu lösen. Allerdings, wenn die Materialien besser gesammelt wären, hätte man schon den Versuch wagen können, davon ausgehend, dass, wenn auch die Umtheilung in der Regel eine Neuverloosung mit sich zieht, doch die Neuverloosung ihrerseits eine Umtheilung nicht voraussetzt. So aber, wie die Materialien jetzt beschaffen sind, wo wir vielfach nicht einmal genau foststellen können, wovon die Rede ist, ob von einer Umtheilung oder einer Neuverloosung, sind wir fast ausschliesslich auf Deduction aus den psychologischen Prämissen, die wir oben gewonnen haben, angewiesen. Abei' auch auf diesem Wege ist die Gefahr, zu irren, sehr gross, namentlich weil die Functionen der allgemeinenUmtheilung auch von den partiellen Umtheilungen erfüllt werden können. Mit diesem Vorbehalte lasse ich das Wenige, was ich zusammenzubringen vermochte, folgen. T s c h u p r o w, Feldgemeinschaft. 18 274 ANHANG III. Von grossem Einflüsse muss auf die Häufigkeit der allgemeinen Umtlieilungen das Vortheilungssystem sein oder vielmehr die Momente, welche die Wahl des Systems bedingen. Da, wo nach der Leistungsfähigkeit getheilt wird, kann man nicht umhin, die Umtheilungen ziemlich oft zu wiederholen: man ist ja gezwungen, genau aufzupassen, dass die Harmonie zwischen der Leistungsfähigkeit und den thatsächlichen Leistungen der Genossen nicht gestört sei. Es wäre aber voreilig, den Schluss zu ziehen, dass da gerade allgemeine Umtheilungen häufig sein müssen: das erstrebte Ziel wird nämlich meistens viel zweckmässiger auf dom Wege der partiellen Umtheilungen erreicht. Sehr häufig hätten eigentlich die Umtheilungen bei der Vertheilung nach den Essem (vgl. oben S. 14) stattfinden sollen, weil es dabei am schnellsten zu grösseren Abweichungen der thatsächlichen Vertheilung von der gewollten kommen kann; jede Geburt, jeder Todesfall stört ja die Ordnung. Wir haben bereits gesehen (S. 24—25), wie man dem durch den Ausschluss ganz kleiner Kinder (wegen ihrer grossen Sterblichkeit) abzuhelfen sucht. Vielfach geht man auch weiter: es wird nicht an dem Buchstaben des Princips festgehalten; anstatt das Land genau nach der Zahl der Familienmitglieder unter alle Wirth- schaften auszutheilen, berücksichtigt man die in der nächsten Zukunft bevorstehenden Aenderungen. Man giebt etwa solchen Familien mehr Land, wo erwachsene, unverheirathete Söhne sind, weil sie bald heirathen werden, wobei zunächst ein neues Mitglied — die Frau — in die Familie kommt und später auch weitere Vermehrung der Familie zu erwarten ist; andererseits gibt man auf den Antheil der heirathsfähigen Mädchen kein Land, weil sie bald aus der Familie ausscheiden. Im Uebrigen ist die Häufigkeit der Umtheilungen da, wo man nach den Bedürfnissen tlieilt, von allen den unzähligen Momenten abhängig, welche die relative Stärke der Partei für und der gegen die Um- theilung beeinflussen. Alles, was die Ansprüche der Anhänger der Umtheilung zu stärken oder den Widerstand der Gegner zu lähmen geeignet ist, kürzt den Zwischenraum zwischen zwei nacheinanderfolgenden Umtheilungen. In dieser Weise wirkt z. B. der ÜBER DIE HÄUFIGKEIT DER UMTHEILUNGEN UND DER NEUVERLOOS. 275 Landreichthum. In landreichen G-emeinsclialten werden Umtheilungen häufiger vorgenonnnen, wie es folgende Beobachtungen zeigen, die sich auf 174 Gemeinschaften des Gouvernement Taurien beziehen: Gemeinschaften, in welchen der Zwischenraum zwischen zwei allgemeinen Umtheilungen weniger als 8 Jahre beträgt, machen unter den Gemeinden, welche mehr als 13 Dess- jätinen pro Wirthschaft haben, 70°/o aus, dagegen unter denjenigen, die weniger als 13 Dessjätinen pro Wirthschaft haben, nur 53 %>. Alle Factoren, welche hiebei in Betracht kommen, einzeln aufzuführen (z.B. die Umtheilungen müssen desto häufiger sein, je häufiger die Familientlieilungen sind, je stärker die Volksvermehrung ist u. s. w.), . hätte keinen Sinn, da mir keine empirischen Belege zur Verfügung stehen. Ich will nur noch ein Moment erwähnen, das zweifellos von ausschlaggebender Bedeutung sein muss, obgleich mir auch hier der positive Beweis feldt. Der Umstand nämlich, dass die Umtlieilung mit einer Neuverloosung verknüpft zu werden pflegt, ist nicht nur für den Forscher, dem er die Untersuchung erschwert von grosser Bedeutung, sondern noch mehr für den Bauern selbst, in dessen wirtschaftliche Verhältnisse er tief einschneidet. Wir haben bereits gesellen, welchen Einfluss dieses Moment auf die Parteibildung übt; gerade dadurch erklärt sich vielfach, dass Leute gegen ihr unmittelbares Interesse Partei nehmen. Ich bin überzeugt, dass die ßiicksicht auf die Envünschtheit oder Uner- wünschtheit der Neuverloosung auch für die Häufigkeit der Umtheilungen maassgebend ist. Die Frage nach der Häufigkeit der Umtheilungen verliert somit ihre Selbständigkeit und wird von der Frage nach der Häufigkeit der Neuverloosungen abhängig und abgeleitet. Die Frage nach den Motiven, welche die Häufigkeit der Umtheihmgen bestimmen, ist in dem Falle, wo der Zeitpunkt der Umtlieilung nicht durch älteren Beschluss feststeht, sondern dem freien Ermessen der Parteien überlassen ist, von nur nebensächlicher Bedeutung. Dagegen bildet sie geradezu den Kernpunkt, falls der Termin der nächsten Umtlieilung bereits bei der vorhergehenden festgestellt wird. Hier findet eine Um- 18 * 276 ANHANG Ilf. theilung nicht deshalb statt, weil in dem gegebenen Momente die gesetzliche Majorität dafür da ist, sondern weil der längst vorher bestimmte Augenblick gekommen ist. Alles reducirt. sich also für nns darauf, die Motive aufzudecken, welche bei der Bestimmung der Dauer der Zwischenperiode zwischen zwei Um- theilungen maassgebend sind. Leider stehen dieselben Schwierigkeiten auch hier jedem Versuche einer empirischen Lösung im Wege. Es bleibt wieder nichts übrig, als Vermuthungen zu wagen. Zunächst ist klar, dass diejenigen psychologischen Momente, welche sonst den Ausschlag geben bei der Entscheidung darüber, ob eine Umtheilung vorzunehmen sei, in diesem Falle nicht dieselbe Bedeutung haben können. Das Interesse an der Vergrösserung des Grundbesitzes kann hier keine Bolle spielen, denn die Aenderung soll ja in entfernter Zukunft stattfinden, und wer kann wissen, wie sich dann die Verhältnisse gestalten, ob man von der Umtheilung Vortlieil oder Nachtheil ziehen wird: in zehn oder zwanzig Jahren kann die Familie stark an- wachsen, aber auch stark zurückgehen, selbst absolut, geschweige denn relativ, im Verhältnisse zur durchschnittlichen Zunahme der anderen Familien in der Gemeinschaft. Dagegen behaupten manche von den weniger wichtigen Motiven ihre Wirksamkeit auch in diesem Falle. So werden z. B. Leute, welche ihre Pächterinteressen zu wahren haben, dafür sein, den Termin der nächsten Umtheilung möglichst zu verschieben; ebenso die Familienältesten, welche den Familientheilungen vorzubeugen suchen u. s. w. Auch die ethischen Motive, die Anerkennung der Gerechtigkeit der Vertheilung nach dem Bedürfniss müssen stark ins Gewicht fallen gegen die Verschiebung der Umtheilung auf zu weit entfernte Zukunft, zumal da es nicht schwer ist, einen edlen Entschluss zu fassen, wenn man momentan nichts zu opfern braucht, und noch leichter, wenn es nicht einmal feststeht, ob man in der Zukunft durch diesen Entschluss verliert oder gewinnt. Aber den Ausschlag gibt, glaube ich, in diesem Falle noch mehr wie sonst die Rücksicht auf die Neuverloosungen, in Bezug auf welche es viel leichter ist, zu einer bestimmten Ueberzeugung zu gelangen, ob man sie öfter ÜBER DIE HÄUFIGKEIT DER UMTHE1LUNGEN UND DER NEUVERLOOS. 277 oder seltener vorgenommen wissen will; denn hier spielen die grösste Rolle rein technische Momente, die eher eine Berechnung zulassen, als die vielfach nicht genau bestimmten und im Voraus wohl gar nicht bestimmbaren Vortheile und Nachtheile und die socialpolitischen Interessen, welche bei der Umtheilung in Frage kommen. Sehr bezeichnend für die Motive, welche die Festsetzung des Termins für die nächste Umtheilung bestimmen, ist die bereits oben hervorgehobene (S. 40) Thatsache, dass in sehr vielen Fällen die Umtheilung nicht zu diesem Termin, sondern früher oder später erfolgt. ln der Frage nach der Häufigkeit der Neuverloosungen stehen wir auf einem sichereren Boden: es können nämlich auch statistische Beobachtungen, insbesondere aus süd-russischen Freisen, herangezogen werden. ln dem Falle, wo die Neuverloosungen an dem 'Wechsel der Sonder- mit der Gemeinnutzung der Grundstücke hängen (vgl. oben S. 56), ist die Frage nach den Momenten, welche ihre Häufigkeit bestimmen, nicht schwer zu beantworten. Die Neuverloosungen rverden so oft vollzogen, wie im Wirthschafts- turnus die Gemein- mit der Sondernutzung abwochselt. Wird jährlich ein Tlieil der bisher gemeinschaftlich benutzten Fläche in Sondernutzung ausgetheilt, so finden jährliche Neuverloosungen statt (wobei nur dieser Schlag neuverloost wird). Wird, wie z. B. häufig in Süd-Russland, das eben umgebrochene Grundstück mehrere Jahre hintereinander ohne Unterbrechung bebaut und erst nach Ablauf dieser Periode das erschöpfte Land dreesch liegen gelassen und ein neues Stück der Gemarkung zur Urbarmachung ausgetheilt, so werden die Neuverloosungen in entsprechend grösseren Zeitabständen vorgenommen. Viel complicirter ist die Frage da, wo die Neuverloosungen ihre anderen Functionen zu erfüllen haben. Da hängt ihre Häufigkeit von einer Masse von Momenten ab. Fassen wir zunächst die positiven, die aus den Aufgaben der Neuverloosung sich ergebenden ins Auge. Alles, was die Entwicklung der Gemengelage fördert; alles, was das Bedürfniss nach einer genaueren 278 ANHANG III. Ausgleichung vermittelst des Umtausches der Parzellen kräftigt, bewirkt, dass Neuverloosungen häufiger vorgenommen werden. Die Wirksamkeit des ersten Factors zeigt sich in dem Einflüsse, welchen das Yertheilungssystem auf die Häufigkeit der Neu- verloosungen ausübt; wir haben gesehen, dass die Annahme der Yertlieilung nach der Leistungsfähigkeit häufigere allgemeine und partielle Umtheilungen bedingt; die Umtheilungen führen aber zur Gemengelage; infolgedessen werden die Neuverloosungen in den Gemeinschaften, welche nach der Leistungsfähigkeit theilen, in kürzeren Zwischenräumen vorgenommen als in denjenigen, wo die Vertheilung nach dem Bediirfniss üblich ist. So machen z. B. im Kreise Kusnetzk die Gemeinschaften, welche nach der Leistungsfähigkeit vertheilen, in der Gruppe der Gemeinschaften, wo Neuverloosungen gar nicht üblich sind, 5,9 °/o aus; in der Gruppe, wo Neuverloosungen nicht häufiger als in zehn Jahren einmal vorgenommen werden, 11,1 °/o; da, wo Neu- verloosimgen in Zwischenräumen von 5 bis 10 Jahren stattfinden, 18,8 o/o; da, wo sie in Zwischenräumen vo 1 bis 5 Jahren vorgenommen werden, bereits 61,1 °/o und schliesslich da, wo jährliche Neuverloosungen üblich sind, ganze 76,8 °/o. Die Bedeutung des Strebens nach genauerer Ausgleichung lässt sich daraus ersehen, dass die Neuverloosungen in den Gemeinschaften häufiger sind, wo die Bodenbeschaffenheit der Gemarkung von grösserer Mannigfaltigkeit ist; zum Beleg will ich den statistischen Mittheilungen über den Kreis Kusnetzk nachstehende (S. 279) Tabelle entnehmen. Auf die Wirkung desselben Motivs ist wohl auch zurückzuführen, dass die landreichen Gemeinschaften verhältnissmässig geneigt zu sein scheinen, Neuverloosungen häufiger vorzunehmen. Durch die Wirkung beider Momente ist schliesslich der Einfluss, welchen die Grösse der Gemeinschaft auf die Häufigkeit der Neuverloosungen ausübt, zu erldären: grössere Gemeinschaften haben ceteris paribns grössere und folglich weniger gleichartige Gemarkungen; sie sind auch für die Entwicklung der Gemengelage zugänglicher; deshalb werden in grösseren Gemeinschaften Neuverloosungen verhältnissmässig oft vorgenommen. ÜBER DIE HÄUFIGKEIT DER UMTHEILUNGEN UND DER NEUVERLOOS. 279 °/o der Gemeinschaften, deren Gruppen von Gemeinschaften, Gemarkung Boden von nur einer C-lasse hat zwei Classen hat drei Classen hat in welchen Neuverloosungen: gar nicht üblich sind. nicht häufiger als einmal in 27,4 35,3 37,3 zehn Jahren stattfinden . . . 16,7 38,9 41,4 in Zwischenräumen von 5—10 Jahren stattfinden. 12,5 18,8 68,7 in Zwischenräumen von 1—5 Jahren stattfinden. 11,1 27,8 61,1 jährlich stattfinden. 8,5 44,1 47,4 Den positiven Momenten reihen sich negative an. Indem sie ihre eigentlichen Zwecke erfüllen, führen die Neuver- loosungen zn mancherlei unerwünschten Folgen, und die Rücksicht auf dieselben wirkt mitbestimmend bei der Festsetzung der Termine. Diese Folgen der Neuverloosungen lassen sich in das Schlagwort „Unsicherheit des "Besitzes“ zusammenfassen. Durch den Umtausch der Parzellen geht dem Grundbesitzei’ die sichere Aussicht auf dauernden und ununterbrochenen Besitz seiner Grundstücke verloren. Man läuft fortwährend Gefahr, der Früchte seines Kapitals und seiner Arbeit beraubt zu werden. Das lähmt einen der gewaltigsten Hebel des landwirthschaftlichen Fortschrittes und kann von strebsameren Wirthen als lästig empfunden werden. Welche Maassnahmen nun von der Gemeinschaft zur Beseitigung dieser unerwünschten Folgen ergriffen werden können und thatsächlich ergriffen werden, habe ich bereits im Abschnitte III an Beispielen gezeigt; wir haben gesehen, dass der berüchtigte Einfluss der Unsicherheit des Besitzes auf die landwirtschaftliche Production, von dem die principiellen Gegner der Feldgemeinschaft so gerne reden, meistens stark übertrieben wird; da, wo der einfache Wechsel der Grundstücke als Henmmiss des technischen Fortschrittes erscheint, versteht man sich so einzurichten, dass den vorge- 280 ANHANG III. schritteneren Wirthen aus der Neuverloosung nicht viel Schaden erwächst. An dieser Stelle genügt der blosse Hinweis auf diese mögliche Wirkungsweise der Neuverloosungen. Ihre Bedeutung für die Frage nach der Häufigkeit der Neuverloosungen liegt darin, dass in den Gemeinschaften, wo die Unsicherheit des Besitzes als besonders lästig empfunden wird, eine starke Partei gegen die Neuverloosung sich constituirt, und diese Maassregei ceteris paribus seltener stattfindet, als unter solchen Verhältnissen, wo man unter der Unsicherheit des Besitzes nicht leidet. So werden z. B. in den Gemeinschaften, wo die Düngung des Brachfeldes erst anfängt und noch nicht allgemein verbreitet ist, die Neuverloosungen als grosses Hemmniss empfunden und meistens in viel grösseren Zwischenräumen vorgenommen, als da, wo die Düngung gar nicht üblich ist. oder bereits allgemein herrscht, und auch als in denselben Gemeinschaften früher, ehe die Neuerung sicli zu verbreiten angefangen hatte; manchmal werden sie in solchen Gemeinschaften sogar ganz aufgehoben. In gleicher Weise werden die Neuverloosungen solcher Theile der Gemarkung, auf welche mehr Kapital und Arbeit aufgewendet ist, verhältnissmässig selten vorgenommen; charakteristisch ist m dieser Beziehung, dass die Wiesen in der Kegel jährlich umget.heilt werden, dass hingegen das Ackerland niemals jährlichen Neuverloosungen unterworfen, sondern stets wenigstens auf die Dauer eines Wirthschaftsturnus, meistens aber auf längere Zeit in denselben Händen gelassen wird. Aus diesem Grunde werden ferner bei schwerem Boden Neuverloosungen seltener vorgenommen als bei leichtem. Unter Umständen kann aber dieses Motiv umgekehrt zu häufigeren Neuverloosungen Anlass geben: wir haben bereits Fälle kennen gelernt, wo die Unsicherheit des Besitzes als etwas Erstrebenswerthes erscheint und Neuverloosungen vorgenommen werden gerade mit der Absicht, dem Besitze die Sicherheit zu rauben' (vgl. oben S. 54—55). Es hat nämlich überhaupt die Bildung der Partei gegen die Neuverloosung das Entstehen der 'Partei für dieselbe zum Correlat. Haben die Einen was bei der Neuverloosung zu verlieren, so haben die Anderen was dabei zu gewinnen, und umgekehrt, WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 281 damit die Neuverloosung einzelnen AFirthen Gewinn bringt, muss sie — natürlich mit Ausnahmen (vgl. S. 54) — anderen AVirthen Schaden stiften. Das Begehren nach den Früchten fremder Arbeit tritt somit gerade dann am wirksamsten hervor, Avenn die Schädlichkeit der Unsicherheit des Besitzes sich stärker fühlbar macht. Die beiden Momente halten sich die AA r aage, und es kann auch Vorkommen, dass das erstere übenviegt und die Schädlichkeit der Neuverloosungen zur Ursache der häufigeren A r ornalnne derselben Avird. IAL ÜBER DIE WIRKUNG DER ÜMTHEILUNG NACH DEN MÄNNLICHEN SEELEN AUF DIE A’ERTHIvI LITNG DES GRUNDBESITZES INNERHALB DER FELD GEMEINSCHAFT. Die nächste AVirkung einer Umtheilung nach den männlichen Seelen ist eine gleiclunässigere — vom Standpunkte der Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse aus — Ausstattung aller Genossen mit Land; die Versorgung aller AVirtli- schaften mit Land wird, auch pro Seele beiderlei Geschlechtes gerechnet, gleichmässiger. Dies ist a priori wohl anzunehmen, da die Sclrwankungen des Geschlechts Verhältnisses innerhalb der einzelnen Familien im Grossen und Ganzen doch keine sein- grossen sind, und findet in den Beobachtungen directe Bestätigung. % der Familien, welche auf einen Landanthcil < l 1—2 2—3 3—4 4-5 > 5 Seelen beiderlei Geschlechtes haben In 7 Gemeinschaften des vor der Umtheilung . . nach der Um- 5,8 21,4 27,3 00 0 — 11,0 12,5 Kr. Woronescli theilung . . 2,5 57, ö 28,5 6,5 2,8 2,1 Tn 2 Gemeinschaften des vor der Um- theilung . . 0 20,9 42,5 27,5 6,2 3,8 Kr. Mzensk nach der Umtheilung . . 0 8,7 72,5 16,3 2,5 0 282 ANHANG IV. Leider sind die Falle, wo von den Beobachtern directe Vergleiche der Vertheilung des Besitzes unmittelbar nach der Umtheilung mit der immittelbar vor derselben angesfellt worden sind, sehr wenig zahlreich. Auf umfassendere Beobachtungen stützt sich der Vergleich der Gemeinschaften, wo seit langer Zeit keine Umtheihmg stattgefunden hat, mit solchen, wo eine Umtheilung kurz vor der Beobachtung vorgenommen wurde. Zweifellos hat dieser Vergleich nicht denselben Werth, da die Unterschiede, welche man trifft, in diesem Falle wohl auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden können. Immerhin, wenn sich dieselben Unterschiede in einer grossen Anzahl von Füllen zeigen, ist man berechtigt, sie auf die Rechnung des Factors zu setzen, der hei der Gruppenbildung maassgehend ist. Dies trifft nun in unserem Falle in vollem Maasse zu. Alle Vergleiche der Gemeinschaften, wo Umtheilungen nach den männlichen Seelen üblich sind, aber die letzte Umtheilung nicht gleich weit hinter dem Momente der Beobachtung liegt, zeigen, dass je später die letzte Umtheilung stattgefunden hat, desto gleichmässiger die Vortheilung des Grundbesitzes unter die Wirth- schaften ist. Der Schluss, dass diese grössere Gleichmässigkeit gerade mit der Vornahme der Umtheilung Zusammenhänge wird noch dadurch erhärtet, dass, wie wir gesehen haben, directe Beobachtungen und apriorische Erwägungen diese Wirkungsweise der Umtheilungen klarlegen. Als Beispiel führe ich folgende Beobachtungen an, die sich auf den Kreis Woronesch beziehen: % der Familien, welche auf einen Landanthoil < l 1—2 2—3 3—4 4—5 > 5 Seelen beiderlei Geschlechtes haben ln 263 Gemeinschaften, clie seit der X. Revision keine Umtheilung vorgenommen 28,5 28,5 20,6 10,3 11,2 In 61 Gemeinschaften, wo Umtheilungen in der Zeit vorgenommen wurden. . . 4,1 56,1 28,6 7,0 2,6 1,6 WIRKUNG DER UMTHE1LUN6 NACH DEN MÄNNE. SEELEN u. s. w. 283 Interessant sind die Beobachtungen, welche im Kreise Melitopol angestellt worden sind. Es werden wiederum Gemeinschaften, welche seit der X. Revison keine Umtheilung durchgeführt haben, mit denjenigen verglichen, welche inzwischen ein oder mehrere Male das Land umgctheilt haben. Für beide Kategorien der Gemeinschaften hat man Gruppen von Familien gebildet nach der Anzahl der Landantheile in ihrem Besitze, also Familien, die je einen Antheil haben, je zwei u. s. w. Danach hat man den Procentsatz der Bevölkerung, welche in beiden 'Kategorien der Gemeinschaften auf jede Familiengruppe entfällt, mit dem Procentsatz des Grundbesitzes, über welchen die betreffende Gruppe verfügt, verglichen. Wäre die Yertheilung des Grundbesitzes eine gleichmässige, so müssten die beiden Procentsätze für jede Gruppe zusammenfallen. Es zeigt sich nun, dass dieselben in beiden Kategorien der Gemeinschaften ziemlich weit auseinander gehen, dass diese Divergenz aber in den Gemeinschaften, welche seit der X. Revision das Land nicht umgctheilt haben, bedeutend grösser ist, als in den anderen. Verhältniss des Procentsatzes des Grundbesitzes zu dem Procentsatze der Bevölkerung in den Familien, welche l 2 3 4 0 Landantheile im Besitze haben In 45 Gemeinschaften, die seit der X. Revision keine Umtheilungen vorgenommen haben. 0,70 1,10 1,32 1,47 1,93 In 49 Gemeinschaften, die wenigstens eine Umtheilung in der Zeit vollzogen haben . 0,58 0,87 1,02 1,13 1,20 Aehnliche Berechnungen können wir für den Kreis Ivus- netzk anstellen. Hier müssen wir aber alle Gemeinschaften des Kreises, also auch solche darunter, welche nach der Leistungsfähigkeit theilenpnit denjenigen vergleichen, die nach den männlichen Seelen theilen und nach der X. Revision Umtheilungen wiederholt haben. Da jedoch die Gemeinschaften, welche seit der X. Revision keine Umtheilung vorgenommen haben, im Kreise 284 ANHANG IV. Kusnetzk am zalilroichsten verti'eten sind — zu dieser Gruppe gehören 47 °/ 0 aller Gemeinschaften —, so ist der Vergleich doch nicht werthlos. Der weitere Unterschied der Beobachtungen im Kreise Kusnetzk von denen im Kreise Melitopol besteht darin, dass die Wirthschaften nicht nach der Zahl der Landantlieile, sondern nach der absoluten Grösse der Betriebe in Gruppen zusammengefasst sind; das ist für den Zweck unseres Vergleiches irrelevant. Die folgende Tabelle ist nach der Tabelle S. 103 der statistischen Beschreibung des Kreises Kusnetzk berechnet: Verhältniss des Procentsatzes des Grundbesitzes zu dem Procentsatze der Bevölkerung in den Familien, welche < 2,5 2 , 5—5 5—10 10—20 >20 Dessjätinen Land in ihrem Besitze haben ln allen Gemeinschaften 0,41 0,99 1,31 2,01 2,33 In den Gemeinschaften, welche periodische Umtheilungen nach den männlichen Seelen vornehmen . . 0,40 0,70 0,93 1,29 1,61 Wir sehen also, dass auch in diesem Kalle die Vertheilung des Grundbesitzes in den Gemeinschaften, wo Umtheilungen nach den männlichen Seelen regelmässig vorgenonnnen werden, sicli näher an die Bedürfnisse der Wirthschaften anscldiesst, als in denjenigen Gemeinschaften, wo entweder andere Vertheilungssysteme zur Anwendung gelangen oder, falls nach den männlichen Seelen getheilt wird, die Umtheilung lange ausbleibt. Die Beobachtungen im Kreise Gdow zeigen uns deutlich den Weg, auf welchem die Ausgleichung der Besitzunterschiede bei der Umtheilung geschieht. Es findet dabei die Uebertragung von Land von den kleineren an die grösseren Familien statt. Bei der Betrachtung der folgenden Tabelle ist zu beachten, dass die Vertheilung nicht in allen Gemeinschaften, auf die sich die Beobachtungen beziehen, nach den männlichen Seelen, sondern in einem Theile derselben nach den männlichen Arbeitern geschieht, dass ferner im Kreise Gdow die Regelung des Besitzstandes vielfach die Form der partiellen Umtheilung annimmt; WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNE. SEELEN u. s. w. 285 beides bewirkt, dass die durch die Umtlieilung hervorgerufenen Aenderungen geringer sind, als sie sonst zu sein pflegen. Zahl der auf einen Esser in den Familien von 1 | 2 j 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 ! 11 Seelen beiderlei Geschlechtes entfallenden Landanlheile Vor der Umtlieilung 1,00 0,64 0,43 0,38 0,34 0,28 0,28 0,25 0,25 0,24 Nach der Umtlieilung 0,84 0,57 0,40 0,35 0,33 0,28 0,29 0,26 0,26 0,25 Differenz. . +0,16 +0,049 +0,03 +0,03 +0,01 0,00 -0,01 -0,01 -0,01 -0,01 Diese Beobachtung, dass bei der Umtlieilung Land von kleineren Familien an grössere abgetreten wird, wirft eine neue Frage auf. Wie wirkt die 'Vornahme einer Umtlieilung auf die Grösse der landwirthschaftliclien Betriebe 2 Geht die gleioli- mässigere Befriedigung der Bedürfnisse aller zur Gemeinschaft gehörenden Leute mit einer Hivellirung der Betriebe nach ihrer Grösse Hand in Hand oder bewirkt sie vielmehr das Entstehen grösserer Betriebe im Besitze der grossen Familien einerseits und die Verkleinerung der Betriebe der kleinen Familien andererseits ? Man begegnet nämlich in der Litteratur nicht selten der Auffassung, dass die nivellirende Wirkung der Umtlieilung sich auch auf die Betriebsgrösse erstrecke, dass dabei die grösseren Betriebe Land einbüssen und die kleineren Land gewinnen. A priori ist diese Auffassung nichts weniger als unabweisbar. Die gleichmässige Versorgung aller Familien mit Land setzt ja die Gleichheit der Betriebe nicht voraus, sondern scbliesst sie eher aus: 20 Hectar im Besitze einer Familie von 10 Mitgliedern machen vom Standpunkte der Versorgung nicht mehr aus als 10 Hectar im Besitze einer Familie von 5 Mitgliedern. Es braucht somit die Operation, welche die Gleichmässigkeit in der Ausstattung aller Wirtschaften mit Land anstrebt, durchaus nicht imbedingt in der Uebertragung von Land von grossen *) Offenbar ein Druckfehler; soll heissen 0,07 oder oben statt 0,61 0,61. 286 ANHANG IV. Betrieben an kleine zu bestehen; es ist möglich, dass dabei umgekehrt die grossen Betriebe, wenn sie in der Hand sehr grosser Familien sind, Land gewinnen und die kleinen Betriebe Land verlieren, dass mit einem Worte die Umtlieilung auf die Betriebsgrösse differenzirend wirkt. Andererseits hat allerdings die Annahme einer differenzirenden Wirkung der Umtlieilung auf die Grösse der Betriebe schwerwiegende apriorische Argumente gegen sich. Die Umtlieilung nach den männlichen Seelen reducirt nämlich die möglichen Unterschiede in der Betriebsgrösse auf das Maass der Unterschiede in der Zahl der männlichen Mitglieder der Familien. Nun können aber diese Unterschiede niemals so gross werden, wie die Unterschiede in der Grösse des Grundbesitzes unter Umständen sind: ein landwirtschaftlicher Betrieb kann leicht hundert oder tausend mal so gross sein, wie ein anderer; die Zahl der männlichen Mitglieder einer Familie aber nicht. Somit kann die Umtlieilung nach den männlichen Seelen unter Umständen auch eine Nivellirung der Betriebe nach ihrer Grösse bewirken. Man muss also die Entscheidung der Frage auf empirischen Wegen suchen. Da haben wir nun Beobachtungen, welche direct zeigen, dass die Vornahme der Umtlieilung grössere Wirtschaften entstehen lässt, als die da früher waren: Höchste Zahl der Landantheile im Besitze einer Wirtschaft vor der Umtheilung Kreis Koslow, Gern. Jaroslawka. Kreis Borisoglebsk, Gern. Kostin-Otdelez . . Kreis Saratow, Gern. Oserki. Kreis Buguruslan, Gern. Sarbaj. Kr. Woronesch, Gern. Orlowo. „ „ ., Nikonowo. .. » Ugljanez. „ „ „ Morozowka. „ „ „ Archangelskoje . . . . „ „ „ Niscbnaja Kotuchowka 7 8 8 7 10 6 8 7 4 6 nach der Umtheilung 15 12 14 10 14 9 14 14 7 12 WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNE. SEELEN u. s. w. 287 Dagegen ist mir nur eine Gemeinschaft bekannt, wo die höchste Zahl der Antheile im Besitze einer Wirtschaft, vor der Umtheilung hölier als nach derselben ist: in der Gemeinschaft Makarje Kreis Woronesch ist diese Zahl vor der Umtheilung 12 und nach derselben 11. Diese Wirkungsweise der Umtheilung wird uns noch klarer, wenn wir die Vertheilung der Wirtschaften in Gruppen nach der Grösse des landwirtschaftlichen Betriebes vor und nach der Umtheilung vergleichen. Nach den Angaben, die sich auf 7 Gemeinschaften des Kreises Woronesch beziehen und 1127 Wirtschaften umfassen, habe ich folgende Tabelle zusammengestellt. Gruppen von Wirthsehaften Procentsatz der Proecntsatz der nach der Zahl der Antheile Wirthsehaften Wirthsehaften in ihrem Besitze vor der Umtheilung nach der Umtheilung 0 0,4 0,0 1—2 34,3 17,1 2—3 30,7 24,4 3—4 19,2 21,9 4—5 9,6 15,1 5 — 6 3,8 10,4 <>—7 1,5 4,7 7—10 0,3 5,4 10 und mehr 0,2 1,0 Wir sehen, dass die Umtheilung die relative Zahl der L’thschaften, welche viele Antheile haben, v ergrössert und die der Wirtschaften mit wenigen Anteilen vermindert, und zwar ist die Wirkung der Umtheilung desto stärker, je weiter die Gruppe, welche wir betrachten, vom Durchschnitte abweicht; während die Zahl der Wirtschaften mit 2—3 Anteilen sich bloss um ein Fünftel vermindert hat, ist die Zahl der Wirtschaften mit 1—2 Anteilen auf die Hälfte reducirt; die Zahl der Wirtschaften mit 4—5 Anteilen hat sich nicht einmal verdoppelt, dagegen hat sich die Zahl der Wirtschaften mit 5—6 Anteilen fast verdreifacht und die der Wirtschaften mit über 6 Anteilen ist fast sechsmal so gross geworden. Das scheint für die wachsende Differenzirung der Wirtschaften nach 288 ANHANG IT. der Grösse der Betriebe — unterschieden von der Differenzirung nach der wirtschaftlichen Lage der in diesen Betrieben tätigen Menschen — zu sprechen. Diese Folgerung wäre aber voreilig; so ohne Weiteres lässt sich aus der Tabelle ein Schluss dieser Art nicht ziehen. Die Einheit — der Landantheil —, welche der Gruppenbildung zu Grunde liegt, ist nämlich in beiden Fällen nicht dieselbe. Die Zahl der Anteile ist nach der Umteilung erheblich grösser als vorher, jeder einzelne Anteil ist somit entsprechend kleiner. Wollen wir also die Gruppirung der Wirtschaften nach der absoluten Grösse ihres Grundbesitzes vor der Umtheilung und nach derselben vergleichen, so müssen wir die Aendenuig der Grösse des Anteiles eliminiren. Das ist auch nicht schwer zu machen. Die gesammte Zahl der Anteile ist von 2584 1 [4 auf 3612 gestiegen. Folglich ist der durchschnittliche Anteil nach der Umtheilung nur 0,7 mal so gross wie vorher. Auf Grundlage dieses Verhältnisses ist die folgende Tabelle berechnet, in welcher die Wirtschaften auch finden Moment nach der Umtheilung nach der Zahl der Anteile von der Grösse, Avie ein Anteil sie vor der Umtheilung hat, gruppirt sind. Gruppen von Wirthschaften nach der Zahl der Antheile von der Grösse des Antheiles vor der Umtheilung in ihrem Besitze Procentsatz der Wirthschaften vor der Umtheilung Procentsatz der Wirthschaften nach der Umtheilung <2 34,7 41,5 2—3 30,7 37,0 3—4 19,2 10,4 4—5 9,6 7,6 5 — 6 3,8 1,5 6—7 1,5 1,0 > 7 0,5 1,0 Wir sehen, dass der Satz von der differenzirenden Wirkung der Umtheilung seine Gültigkeit behält: die Zahl der mittelgrossen Wirtschaften von 3 — 6 Anteilen ist stark reducirt — von 19,2 + 9,6 + 3,8 = 32,6°/« auf 10,4 +7,6 +1,5 = 19,5 °/«; dagegen ist die Gruppe der kleineren Wirtschaften stark angewachsen, von 65,4°/° auf 78,5 °/°; die Gruppe der grösseren WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 289 Wirthschaften ist ohne Veränderung' geblieben, die der ganz grossen hat sich aber verdoppelt. Hingegen müssen wir die Behauptung, dass die Zahl der kleinen Wirthschaften nach der Umtheilnng geringer werde, jetzt aufgeben; es zeigt sich, dass, wenn wir die absolute Grösse genau berechnen, gerade die niedrigsten Gruppen der Wirthschaften durch die Umtheilnng am meisten zunehmen. Gegen die von mir gebrauchte Methode könnte man vielleicht einwenden, dass sie nur approximativ sei. Ihr liegt die durchschnittliche Veränderung der Antheilsgrösse in sieben verschiedenen Gemeinschaften zu Grunde. Hie Veränderung war aber nicht überall genau gleich gross. Da es mir sehr wichtig zu sein scheint, die Thatsache der differenzirenden Wirkung der Umtheilnng auf die Vertheilung des Grundbesitzes unter die einzelnen Betriebe festzustellen, so habe ich, um diesen Eimvand zurückzuweisen, die betreffenden Gemeinschaften einzeln ins Auge gefasst. Alle sieben Tabellen will ich hier nicht anführen, ich lasse nur diejenigen zwei, die sich auf die grössten Gemeinschaften beziehen, folgen: Gruppen der Wirthschaften nach der Zahl der Antheile von der Grösse des Antheiles vor der Umtheilung in ihrem Besitze Gern. Orlowo (522 Wirthseh.) Gern. Makarje (161 Wirthseh.) Procentsatz der Wirthschaften vor der Umtheilung nach der Umtheilung vor der Umtheilung nach der Umtheilung <2 30,6 42,1 37,8 38,5 2—3 32,6 34,5 28,6 42,2 3—4 22,8 12,6 16,8 7,5 4 —5 9,6 7,3 8,1 9,3 Ö — () 3,1 1,5 6,8 1,2 ( i — 7 1,0 0,8 1,9 0,6 >7 0,4 1,1 0,6 0,6 Wir sehen, dass die mittleren Gruppen nach der Um- theilung bedeutend schwächer besetzt sind als vorher, dass dagegen die äusseren stärker oder wenigstens ebenso stark wie vor der Umtheilung vertreten sind. Das wiederholt sich in den 19 T s e h u p r o \v. Feldgemeinschaft. 290 ANHANG IV. übrigen fünf Gemeinschaften mit unbedeutenden Abweichungen, welche durch die geringe Zahl von Wirtschaften in den betreffenden Gemeinden leicht erklärlich sind. Leider sind directe Beobachtungen über die Wirkungsweise der Umtheilungen zu wenig zahlreich, so dass Schlüsse, welche man aus ihnen zieht, immer etwas schwankend aus- sehen. Um diesen Schlüssen eine umfassendere Unterlage zu geben, müssen wir wiederum zu indirecten Vergleichen der Gemeinschaften, welche seit längerer Zeit keine Umtheilung vorgenommen haben, mit solchen, wo die letzte Umtheilung verhältnissmässig nahe an den Moment der Beobachtung liegt, greifen. Diese Vergleiche bestätigen das Ergebniss der unmittelbaren Beobachtungen. Aus dem Kreise Surasch haben wir Beobachtungen über fünf Gemeinschaften, von welchen die erste keine Umtheilung seit dem Jahre 1858 — das Jahr der X. Ke- vision — bis zu dem Momente der Beobachtung vorgenommen hatte, die zweite im Jahre 1872, die dritte im Jahre 1877, die vierte im Jahre 1879 und endlich die fünfte im Jahre der Beobachtung 1882 das Land zum letzten Male umgetheilt haben. In der ersten Gemeinschaft war nun die höchste Zahl der An- theile in einer Hand im Jahre der Beobachtung gleich 4, in den beiden folgenden gleich 6 und in den beiden letzten gleich 8. Noch lehrreicher sind die Beobachtungen aus dem Kreise Me- litopol, welche in folgender Tabelle zusammengefasst sind. °/ 0 der Wirtschaften, welche 0 1 2 3 4 5 Landantheile in ihrem Besitze haben In 45 Gemeinschaften, welche keine Umtheilung seit der X. Revision vorgenommen haben . 48 34 12 3,6 i ln 49 Gemeinschaften, welche Umtheilungen in der Zeit vorgenommen haben .... 0,5 20 27 23,5 15 14 WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 291 Wir sehen, dass die Zahl der Wirthschaften, welche im Besitze vieler Antheile sind, in der zweiten Kategorie viel höher ist als in der ersten; der Unterschied ist dabei desto grösser, je höhere Gruppen wir betrachten; die relative Zahl der Wirthschaften, welche drei Antheile haben, ist in den Gemeinschaften der zweiten Art kaum doppelt so gross, hingegen ist die Zahl der Wirthschaften mit 4 Antheilen schon vier mal und die Zahl derjenigen, welche fünf Antheile besitzen, selbst 14 mal so gross. Zu demselben Ergehniss kommen wir auch, wenn wir die relative Bedeutung der Gruppen von Wirthschaften, welche nach der absoluten Grösse des Betriebes gebildet werden, in Gemeinschaften dieser zwei Kategorien vergleichen. Nur ist der Schluss in diesem Falle weniger zwingend, da die Unterschiede, welche wir beobachten, bis zu einem gewissen Grade durch die Unterschiede in der durchschnittlichen Versorgung der Gemeinschaften beider Kategorien mit Land und auch durch die Unterschiede der Zusammensetzung der beiden Kategorien aus verschieden mit Land ausgestatteten Gemeinschaften bedingt werden können. Nehmen wir z. B. an, was der Wirklichkeit entspricht, dass die Gemeinschaften, welche Umtheilungen nach den männlichen Seelen regelmässig wiederholen, die landreicheren sind, so ist klar, dass der höhere Prozentsatz der grösseren Betriebe in denselben nicht ohne Weiteres auf die Rechnung der Umtheilungen gesetzt werden darf. Andererseits kann es aber unter den Gemeinschaften dieser Art, obgleich sie im Durchschnitt verhältnissmässig reich an Land sind, doch einige ganz landarme geben; sind dagegen die Gemeinschaften der anderen Kategorie alle spärlich, aber auch alle gleichmässig mit Land versehen, so können auch die Gruppen der sehr landarmen Wirthschaften im Durchschnitte der ersten Kategorie verhältnissmässig stark besetzt sein, ohne dass man das Recht habe, diese Erscheinung den Umtheilungen zuzuschreiben. Mit diesen Vorbehalten will ich die folgenden (S. 292) Beobachtungen anführen. Im ersten Beispiele tritt die uns interessirende Erscheinung sehr deutlich zum Vorschein: die beiden extremen Gruppen — die von 0—5 Dessjätinen und die von über 30 Dessjätinen — 19 * 292 ANHANG IV. °/ 0 der Wirthschaften, welche 0 0—5 5—10 10 — lö|lö — 30 >30 Dessjätinen Ackerland m ihrem Besitze i ab cn ln den Gemeinschaften, welche keine Umtheilung seit der X. Revision vorgenommen 12,4 37,9 21,1 21,8 3,8 ln den Gemeinschaften, wo Umtheilungen in der Zeit stattgefunden haben .... 0,9 25,2 32,6 17,8 19,1 4,4 (Dnieperkreis, Gouv. Tauris.) °/u der Wirthschaften, welche 0 0-2,5 2,5—5 5—10 |10—20 >20 Dessjätinen Ackerland in ihrem Besitze haben Alle Gemeinschaften. 6,6 15,0 41,7 28,7 7,4 0,6 Gemeinschaften, welche nach d. X. Revision Umtheilungen nach den männlichen Seelen vorgenommen haben .... 3,5 15,0 19,4 29,2 30,5 1,9 (Kreis Kusnetzk; berechnet nach S. 102, 103, 104.) sind in den Gemeinschaften, welche Umtheilnngen regelmässig’ vornehmen, viel stärker vertreten, als in denen, welche seit langer Zeit keine Umtheilung gesehen haben; das ZAveite Beispiel ist weniger klar, immerhin sind bei gleicher relativer Stärke der unteren Gruppe — von 0—2,5 Dessjätinen — die höchsten Gruppen in den Gemeinschaften mit regelmässigen Umtheilnngen nach den männlichen Seelen bedeutend stärker vertreten als im Durchschnitte aller Gemeinschaften des Kreises. (Zu dieser Tabelle vgl. die Bemerkungen auf S. 283—284.) Alle angeführten Beobachtungen berechtigen uns zum Schluss, dass die Yornahme einer allgemeinen Umtheilung nach den männlichen Seelen dadurch, dass sie eine gleichmässigere WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 293 Versorgung aller an derselben theilnehmenden Familien mit Land herbeiführt, differenzirend auf die Gestaltung der Betriebe wirkt; sie führt zur Bildung einer grösseren Anzahl sehr grosser und sein- kleiner Betriebe und vermindert die Zahl der mittelgrossen. Diese Beobachtung ist aber für unsere Beurtheilung der Wirkungsweise der Umtheilung noch nicht ansreichend. Wir brauchen zu wissen, was für Wirtschaften dabei Aenderungen im Sinne der Vergrösserung und welche Wirtschaften Aenderungen in der anderen Richtung erfahren, und wie gross diese Aenderungen sind. Die nach der Umtheilung zahlreicher gewordene Gruppe der landreichen Wirtschaften kann ja diejenigen Wirtschaften umfassen, welche vor der Umtheilung in dieser und in den nächsten Gruppen waren, aber auch aus solchen Wirtschaften bestehen, welche vorher zu den niedrigsten Gruppen zählten. Das schliessliche Bild ist in beiden Fällen dasselbe, aber die Umwälzung aller Verhältnisse ist sehr verschieden. Betrachten wir also, welche Wirtschaften bei der Umtheilung Land gewinnen und welche Land verlieren. Wir haben bereits gesehen, dass die grösseren Familien Gewinn an Land haben, dass die kleinen Familien hingegen Land abgeben müssen. Jetzt gilt es, die Verschiebungen des Grundbesitzes innerhalb der Gemeinschaft von einem anderen Gesichtspunkte aus zu untersuchen. Es handelt sich nicht mehr um die Familiengrösse, sondern um die Betriebsgrösse. Sind es die grossen oder die kleinen Betriebe, welche bei der Umtheilung mehr Land bekommen als einbüssen? Das ist die Frage, welche jetzt zu lösen ist. Leider sind die directen Beobachtungen, welche sich auf diese Frage beziehen, zu dürftig. Ich habe nur die folgende (S.294) Tabelle zusammenzubringen vermocht, welche die uns schon bekannten sieben Gemeinschaften mit insgesammt 1127 Wirtschaften des Kreises Woronesch umfasst. Wir sehen, dass die relative Zahl der Land gewinnenden Wirtschaften in der Gruppe desto grösser und die relative Zahl der Land verlierenden desto kleiner ist, je weniger Land im Besitze der Gruppe vor der Umtheilung war. Auch der Gesammt- gewinn der Gruppe an Land ist desto grösser, je kleinere Be- 294 ANHANG IY. Gruppen der Wirtschaften nach der Zahl der Antheile im Besitze vor der Umtheilung Zahl der Wirth- schaften in der Gruppe % der Wirtschaften, deren Besitz durch die Umtheilung Verhältniss der Zahl der Antheile im Besitze nach der Umtheilung zu der vor der Umtheilung vergrössert worden ist verkleinert worden ist < 2 391 64 32 214:100 2—3 346 48 44 152:100 3—5 325 33 60 122:100 5—7 60 13 87 92:100 > 7 5 60 40 122:100 Alle Wirthsch. . . 1127 47 48 141:100 triebe wir nehmen. Die grösseren Betriebe, von über drei Anteilen, haben im Grossen und Ganzen mehr Land aufgegeben, als bekommen; bei der Gruppe von 5—7 Anteilen hat sich die Zahl der Anteile sogar absolut vermindert, in anderen Gruppen ist sie zwar gestiegen, aber nicht ausreichend, um die Verkleinerung des durchschnittlichen Anteils auszugleichen. Nur die Gruppe der ganz grossen Betriebe, von über 7 Anteilen, stört die Regelmässigkeit, da die Zahl der "Wirtschaften, welche Land gewonnen haben, in derselben sehr hoch ist; im Ganzen hat sie jedoch Verlust an Land aufzuweisen. Uebrigens ist sie so wenig zahlreich vertreten, dass eigentlich keine Schlüsse gezogen werden dürfen; der Spielraum für rein zufällige Ursachen ist zu gross. Wie ist nun diese Beobachtung mit der früher gemachten, dass die Umtheilung eine Differenzirung der Betriebe der Grösse nach zur Folge hat, in Einklang zu bringen? Auf den ersten Blick scheinen die beiden Beobachtungen einander zu widersprechen. Es wäre die differenzirende Wirkung der Umtheilung viel leichter zu begreifen, wenn bei derselben diejenigen Wirtschaften, welche bereits viel Land haben, noch mein- bekämen, dagegen die Wirtschaften, welche vor der Umtheilung wenig Land besitzen, von ihrem spärlichen Besitze noch einiges abträten. A priori ist das nicht unmöglich; es kommt ja beider Umtheilung nur darauf an, welche Familien sich seit der letzten Umtheilung mehr als durchschnittlich vergrössert haben, und WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN n. s. w. 295 nichts spricht dagegen, dass es gerade diejenigen seien, welche viel Land im Besitze haben. Diese einfachere Erklärung muss aber angesichts der Thatsachen aufgegeben werden. Um eine andere aufzustellen, wollen wir zunächst betrachten, wie sich die Vertheilung der Wirthschaften in Gruppen nach der Betriebsgrösse infolge der Umtheilung verändert. Dieselben 7 Gemeinschaften des Kreises Woronesch bieten uns auch dafür einen Anhaltspunkt dar. Gruppen von Wirthschaften nach der Zahl der Antheile im Besitz vor der Umtheilung Zahl der Wirthschaften, die nach der Umtheilung im Besitze von <2 2-3 3—5 5—7 >7 Antheilen von der Grösse des Antheils Umtheilung sind vor der <2 238 134 18 1 0 2-3 138 149 55 4 0 3—5 82 113 109 16 5 5—7 10 20 21 6 3 >7 0 1 0 1 3 Wir sehen, dass der Vorgang ein ganz anderer ist, als er bei der Hypothese der Verarmung der niederen und der Bereicherung der oberen Klassen sein sollte. Die Umwälzung ist viel grösser, es werden alle Gruppen der Wirthschaften stark getroffen; zwischen allen findet ein Wechsel von Bestandtheilen statt. Die Gruppe der Wirthschaften mit 2—8 Antheilen behält z. B. nach der Umtheilung nicht einmal die Hälfte aus der Zahl derjenigen, welche in ihr vor der Umtheilung waren — 149 von 346. Die übrigen 197 haben sich auf alle anderen Gruppen mit Ausnahme der mit über 7 Antheilen vertheilt. Dafür sind aber in die Gruppe der Wirthschaften mit 2—3 Antheilen 268 Wirthschaften, welche vor der Umtheilung anderen Gruppen zugehörten, übergetreten. Es findet also bei der Umtheilung eine weitgehende Umgestaltung der Gruppenbildung, eine gründliche Mischung der alten und Constituirung neuer Gruppen statt. Charakteristisch ist dabei — dies erklärt gerade, Aveshalb die Umtheilung differenzirend wirkt —, dass die mittleren 296 ANHANG IV. Gruppen mein 1 Wirtschaften an die extremen abgeben, als sie von denselben zurück bekommen: so sind z. B. in die Gruppe mit weniger als zwei Antheilen 138 Wirtschaften aus der mit 2—3 Antheilen und 82 aus der mit 3—5 Antheilen übergetreten, dagegen aus derselben in jene bloss 134 und in diese 18 Wirtschaften. Betachten wir die Tabelle aufmerksam, so können wir noch eine interessante Regelmässigkeit in der Neugestaltiuig der Gruppen nach der Umtheilung merken. Die Aufhebung der alten Gruppen ist nämlich keine vollständige, es lassen sich die Spuren der alten in der neuen Ordnung finden. Die Mehrzahl der Wirtschaften, die vor der Umtheilung zu einer gewissen Gruppe gehörten, sind nach der Umtheilung in derselben oder in den nächsten Gruppen zu treffen; je weiter eine Gruppe von der früheren entfernt ist, desto weniger Wirtschaften gehen in sie bei der Umtheilung über. Betrachten wir z. B. wieder die Gruppe der Wirtschaften mit 2—3 Antheilen; von den 346 Wirtschaften, welche sie vor der Umtheilung enthielt, sind 149 auch nachher in ihr zu finden; 138 sind in die nächste niedere und 55 in die nächste höhere Gruppe übergetreten, dagegen bloss vier Wirtschaften in Gruppen, welche weiter von ihr entfernt sind, und in die höchste Gruppe ist sogar keine einzige Wirtschaft gekommen. Wäre nun die Neubildung der Gruppen durch die alte Ordnung gar nicht beeinflusst, so hätten sich die Wirtschaften jeder Gruppe auf die neuen Gruppen gleich- massig verteilen müssen. Wir sind also gezwungen, unseren Schluss einzuschränken. Die Umwälzung, welche von der Umtheilung hervorgerufen wird, ist doch keine so allgemeine und durchgehende; eine gewisse Continuität bleibt bestehen. Wie lassen sich alle diese Erscheinungen erklären? Mir scheint folgende Erklärung annehmbar zu sein. Gehen wir von dem Momente der vorhergehenden Umtheilung aus, die — das wollen wir annehmen — ebenfalls nach den männlichen Seelen vollzogen Avar. In diesem Momente haben alle Familien genau so viel Grundbesitz gehabt, Avie es ihrem Familienstande entsprach (A'on den AbAveichungen, Avelche WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 297 durch die nicht ganz gleichmäßige Vertheilung der Geschlechter hervorgerufen werden, sehen wir vorläufig ab; hierdurch werden nur verhältnissmässig unerhebliche Abweichungen von der allgemeinen Regel bedingt und erklärt). Setzen wir ferner voraus, dass die Volksvermehrung in allen Gruppen, welche nach der Grösse der Familie oder, was bei unseren Voraussetzungen gleichbedeutend ist, nach der Grösse der Betriebe gebildet werden, eine gleickmässige ist (inwieweit diese Voraussetzung zutreffend ist, kann ich nicht sagen, da es an Beobachtungen hierüber fehlt; das, was man von dem Zusammenhänge zwischen der Volksvermehrung und Reichthum an Land weiss, gehört nicht hieb er, da in unserem Falle die Versorgung mit Land bei allen Familien als gleich gut angenommen wird). Die Vermehrung der Mitglieder der Familien führt nun, wenn sie ein gewisses Maass übersteigt, zu Familientheilungen; die Familie spaltet sich in zwei oder mehrere Haushaltungen; dabei wird auch das Land vertheilt. Es ist klar, dass solche Theihmgen in denjenigen Familien am häufigsten sein müssen, welche bereits in dem Momente der Umtheilung verhältnissmässig gross gewesen sind und infolgedessen viel Land bekommen haben; hier gibt es, natürlich, mehr Anlass hierzu, hier hat man auch, was zu theilen. Dagegen wachsen die kleineren Familien nicht so schnell zu der Grösse an, wo die Theilung geboten scheinen kann; besteht etwa die Familie im Augenblicke der Umtheilung aus einem Ehepaar und einem kleinen Sohn, so wird, bevor der Sohn sich verheirathet, von der Theilung keine Rede sein; solche Familien haben auch zu wenig Land, um mehrere Wirth- schaften ausstatten zu können. Es nimmt somit infolge der Familientheilungen die Zahl der grossen Wirtschaften in der Gemeinschaft in der Zeit nach der Umtheilung nach und nach ab; die Zahl der mittleren wächst inzwischen stark an und die Zahl der ganz kleinen Wirthschaften nimmt verhältnissmässig unerheblich zu, da Wirthschaften, deren Spaltung ganz kleine Betriebe erzeugt, zu Familientheilungen weniger geneigt sind. Es geht, mit einem Worte, eine Nivellirung der Betriebsgrösse vor sich. Dies macht uns die differenzirende Wirkung der 298 ANHANG IV. Unitheilung und namentlich das Entstehen grösserer Betriebe, als diejenigen, welche vor der Unitheilung da waren, begreiflich. Andererseits lässt sicli wohl denken, dass die Familien- theilungen in den Familien vorzugsweise vorgenommen werden, welche überdurchschnittlich rasch anwachsen, und zwar findet das bei allen Gruppen ohne Ausnahme statt. Das hat zur Folge, dass diejenigen Wirthschaften, welche sich getheilt haben, einen überdurchschnittlich hohen Familienbestand aufweisen; da sie aber durch die Theilung in die niedrigen Gruppen nach der Betriebsgrösse übergehen, so wird uns klar, warum gerade die niedrigen Gruppen bei der Umtheilung Land gewinnen. Wir können jetzt auch leicht begreifen, weshalb die Aendenmgen in der Besitzvertheilung nicht sehr gross sind und die alte Bangordnung der Wirthschaften nach der Umtheilung noch zu bemerken ist. Es ist ja klar, dass die Grösse der Familie im Momente der vorhergehenden Umtheilung bei den meisten Wirthschaften auch für die Grösse der Familie im Momente der neuen Umtheilung maassgebend ist (die Familien- theilungen machen die Erscheinung etwas complicirter, ändern aber an der Sache nichts): die kleinen Familien sind zwar grösser geworden, aber auch die grossen Familien haben sich vermehrt; um in eine vie! höhere Klasse bei der Umtheilung überzugehen muss die Familie sehr stark über den Durchschnitt angewachsen sein, und das ist natürlich nicht sehr oft der Fall. Das hat nun gerade zur Folge, dass die grosse Masse der Verschiebungen darin besteht, dass die Wirthschaft in eine der beiden nächsten Klassen — in die nächste höhere oder in die nächste niedere — übergeht. Der Vergleich der Vertheilung der Wirthschaften in Gruppen nach der Betriebsgrösse vor der und nach der Umtheilung gibt uns eine genaue Vorstellung von dem Charakter der Aenderungen, welche die Umtheilung in der Vertheilung des' Grundbesitzes hervorruft. Aber von dem Maasse der Aenderungen gibt dieser Vergleich nur eine ungefähre Vorstellung. Wir können uns darüber genauer unterrichten. Folgende Zusammenstellungen, die sich auf 9 Gemeinschaften und 2195 Wirthschaften beziehen, entnehme ich der bekannten Arbeit von W.W. 1 ) ‘) W. W. S. 337—338. WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. 299 0/ 0 der Wirthschaften, °/ 0 der Wirthsehaften, deren Besitz eine Zunahme deren Besitz eine Abnahme von der Grösse erfahren hat von der Grösse erfahren hat <5 Dessjätinen 30,43 30,52 5—10 11 13,44 10,35 10—15 11 4,70 5,28 15—20 11 1,83 1,23 20—30 11 0,96 1,01 30—40 11 0,1 0,14 Summa . . . 51,47 48,53 Relative Grösse der Zunahme °/ 0 der Wirthschaften, Relative Grösse der Abnahme *’/o der Wirthschaften, deren Besitz um die deren Besitz um die Grösse zugenommen hat Grösse zugenommen hat < 5°/« 4,37 < 5°/o 2,67 5—10 3,96 5—10 1,40 10—20 3,87 10—20 2,77 20—50 15,37 20—30 22,50 50—100 9,81 30—40 3,45 100—200 11,28 40—50 3,87 200—300 1,87 50—60 3,59 >300 0,31 60—70 5,60 70—80 80—90 2,18 2,49 Ausserdem haben 0,64 °/o der Wirthschaften vor der Umtheilung gar kein Land gehabt, so dass die relative Zunahme ihres Besitzes unendlich gross ist. Es tiberwiegen also nicht sehr grosse Veränderungen in dem Besitzstände. Von den Wirthschaften, welchen Land abgenommen wird, verlieren circa 3 /s weniger als 5 Dessjätinen. Unter denjenigen, welche Land gewinnen, beträgt, der Gewinn hei wiederum 3 /s nicht mein 1 als 5 Dessjätinen. Es gibt jedoch Fälle, avo die Veränderungen in der Besitzgrösse eine sehr bedeutende absolute Höhe erreichen: 30—40 Dessjätinen, das ist sogar hei der extensiven Wirtschaftsweise der Gegenden, auf welche sich diese Beobachtungen beziehen, der Besitz eines Grossbauern. Dass es keine Kleinigkeiten sind, um die der Kampf hei der Umtheilung geführt wird, zeigt noch deutlicher ANHANG IV. 300 die zweite Tabelle. Für den vierten Theil der Bauern, deren Besitz zuninnnt, handelt, es sic.li um mehr als die Verdoppelung des Grundbesitzes; bei mehr als einem Viertel derjenigen, die Land abgeben müssen, um die Herabsetzung der Betriebsgrösse um mehr als die Hälfte. Von neueren Beobachtungen will ich noch die (78 Gemeinschaften mit 1282 Wirthschaften umfassenden) aus dem Kreise Gdow anführen; ich entnehme die Tabellen einem Aufsätze desselben verdienten Forschers IV. Woronzow. 1 ) Bei der Betrachtung der Tabelle darf man nicht ausser Acht lassen, dass die Ausgleichung des Grundbesitzes im Kreise Gdow, wie bereits oben erwähnt, vorzugsweise auf dem Wege der partiellen Umtheilungen geschieht, weshalb die Wirkung der. allgemeinen Umtheilungen relativ unerheblich ist. Ferner ist nicht zu vergessen, dass manche in die Tabelle einbezogenen Gemeinschaften nicht nach den männlichen Seelen, sondern nach den männlichen Arbeitern das Land vertheilen. Deshalb sind die folgenden Tabellen mit den früher angeführten nicht direct vergleichbar. Absolute Grösse der Aenderung % der Wirthschaften, deren Besitz Relative Grösse der Aenderung in % w /y der Wirthschaften, deren Besitz um die Grösse eine Zunahme eine Abnahme von der Grösse erfahren hat zugenommen hat abgenommen hat 0,1 Oessjät. 0,08 0,08 <10 > 0,55 1,48 0,1—0,5 „ 6,71 5,85 10—20 4,68 5,93 0,6—1,0 „ 10,30 6,32 20—30 8,35 7,10 1,1-1,5 „ 5,54 5,15 30-40 3,59 4,84 1,6-2,0 „ 2,18 1,64 40—50 0,23 0,23 2, 1—11,0 „ 1,79 3,19 50 - 60 5,46 2,50 3,1-5,0 ., 0,62 0,78 60—70 0,39 0,23 5,1—5,6 „ 0,00 0,16 75 0,16 0,00 100 2,02 0,86 Summa. . . 27,22 23,17 1.80°/o der Wirthschaften haben vor der Umtheilung kein Land gehabt. ‘) Stat. Mittheilungen über das Ciouv. St. Petersburg, .lahrg. 1897, Lief. IV. WIRKUNG DER UMTHEILUNG NACH DEN MÄNNL. SEELEN u. s. w. )!01. Auf den ersten Blick merkt man schon, dass diese Beobachtungen sicli von den früheren sehr wesentlich unterscheiden; in den neun Gemeinschaften, die wir früher betrachtet haben, haben 51. 0 /o der Wirthschaften Yergrösserung und 48°/o Abnahme des Besitzes aufzuweisen gehabt: liier machen die beiden Gruppen zusammen nur 5ܰ/o der gesammten Zahl der Wirthschaften aus. Die grösste Veränderung in der Besitzgrösse übersteigt in diesem Falle nicht 6 Dessjätinen; in den meisten Wirthschaften hält sich die Veränderung unterhalb von 1,5 Dessjätinen. Und doch hat fast ein Sechstel der Wirthschaften, welche Land verloren haben, mit der Reduction des Besitzes um mehr als die Hälfte zu rechnen gehabt. Mit diesen das Maass der Umwälzung genau feststellenden Beobachtungen will ich diese Studie der Wirkungen der Um- theilungen auf die Vertheilung des Grundbesitzes in der Feldgemeinschaft abschliessen. Ich will nur noch erwähnen, dass, wie es sich aus dem Vergleich der beiden letzten Tabellen mit einander ergiebt, auch im Kreise Gdow die grösseren Betriebe Land bei der Umtheilung abgeben und die kleineren Land gewinnen. Aus der ersten Tabelle können wir nämlich sehen, dass Wirthschaften, welche kleine absolute V ergrösserungen des Besitzes erfahren, zahlreicher sind, als diejenigen, welche kleine Verminderung erleiden; dagegen sind die Wirthschaften, denen grössere Aenderungen zu Theil werden, in der Gruppe der Land verlierenden Wirthschaften zahlreicher vertreten, als in der der Land gewinnenden, ln der zweiten Tabelle, wo es sich um relative Aenderungen der ßesitzgrösse handelt, sind umgekehrt die Land abgebenden Wirthschaften in den Kategorien zahlreicher, welche geringe Aenderungen erfahren, und die Land bekommenden in den Kategorien mit relativ grossen Aenderungen. Daraus folgt unmittelbar, dass eine Aenderimg von einer gegebenen Grösse für die Wirthschaften, welche Land verlieren, von geringerer relativer Bedeutung ist, als für diejenigen, welche Land gewinnen, d.h. dass die ersteren grösser sind. 302 ANHANG V. V. ÜBER DEN EINFLUSS ÄUSSERER UMSTÄNDE AUF DIE VORNAHME DER UMTHEILUNG. Für die Auffassung der Feldgemeinschaft als einer schmiegsamen und an die individuellen Lebensverhältnisse jedes Einzelfalles sich anpassenden Organisation sprechen ausser den im Abschnitte III zusammengefassten Beobachtungen die auffallenden Regelmässigkeiten des Zusammenhanges aller Aeusserungen der Feldgemeinschaft mitverschiedenenstatistischfassbarenMomenten. Im ersten und im dritten Anhänge habe ich bereits einzelne Beispiele solcher Regelmässigkeiten angeführt. Hier will ich noch die bedeutsamste Aeusserung des feldgemeinschaftlichen Princips, die Umtheilung, von diesem Gesichtspunkte aus ins Auge fassen. Vor allem kommt hierbei die Grösse des Grundbesitzes der Gemeinschaft in Betracht. Wir haben gesehen (S. 42), dass, je reicher die Gemeinschaft an Land ist, desto freigebiger sie ist, desto breiter wird der Kreis der nutzniessenden Personen gezogen. In analoger Weise wirkt der Reichthum an Land auch bei der Vornahme der Umtheilung. In reicheren Gemeinschaften wird die Forderung der Umtheilung verhältnissnmssig leicht durchgesetzt; die Bauern, welche Verluste zu leiden haben, widerstreben dem nicht so stark wie in landarmen Gemeinden. Bo hatten z. B. im Kreise Melitopol die Gemeinschaften, welche bis zum Jahre der statistischen Erhebung keine einzige Umtheilung seit der X. Revision durchgesetzt hatten, im Durchschnitt 1,3 Dessjätinen pro Seele beiderlei Geschlechtes; hingegen diejenigen Gemeinschaften, in welchen eine oder mehrere Umtheilungen vorgenommen worden waren, 2,19 Dessjätinen. Im Kreise Kusnetzk hatten die Gemeinschaften der ersten Kategorie 1,13 Dessjätinen, die der zweiten 2,78 Dessjätinen pro Seele. Diese Beobachtung ist auch in sehr vielen anderen russischen Kreisen gemacht worden. EINFLUSS ÄUSSERER UMSTÄNDE AUF DIE VORNAHME DER UMTHEIL. 303 Von Einfluss ist. ferner die Mitgliederzahl der Gemeinschaft, und zwar kommen die Umtheilungen in grösseren Gemeinschaften leichter zu Stande. Im Kreise Rjaschsk bestehen z. B. die Gemeinschaften, welche seit der X. Revision keine Umtheilung vorgenommen haben, durchschnittlich aus 29 Wirth- schaften, dagegen diejenigen, welche eine oder mehrere Um- theilungen durchgesetzt haben, aus 133 Wirtbschaften. 1 ) Im Kreise Kamischin haben die Gemeinschaften der ersten Kategorie im Durchschnitt 1040 Einwohner beiderlei Geschlechtes, die der zweiten 2032. Dasselbe wird auch aus zahlreichen anderen Kreisen berichtet. Wie ist nun der Einfluss der Grösse der Gemeinschaft zu erklären? W. Postnikow, der verdiente Erforscher der südrussischen bäuerlichen Verhältnisse, weist darauf hin, dass viele Bauern gegen das Fortbestehen der alten Landvertheilimg vor allem durch die Missbrauche in der Benutzung der Antheile der gestorbenen und ausgewanderten Genossen aufgeregt werden; die Zahl solche] 1 Antheile ist nun in grossen Gemeinschaften natürlich grösser, als in kleinen. Von Einfluss müssen ferner Motive sein, welche in der allgemein üblichen Anknüpfung einer Neuverloosung (vgl. Anhang II) an die Umtheilung wurzeln : die wirtschaftlichen Functionen der Neuverloosung sind nämlich in grossen Gemeinschaften von grösserer Bedeutung, als in kleinen; deshalb constituirt sich hier leicht eine Partei, deren eigentlicher Zweck die Vornahme einer Neuverloosung ist, die aber auch auf die Vornahme einer Umtheilung einzugehen bereit ist, wenn dabei eine Neuverloosung stattfindet. Von sehr grossem Einfluss sind die finanziellen Verhältnisse. Da, wo der Reingewinn in der Landwirtschaft gering ist, weil die Abgaben den Ertrag fast erreichen, drängen diejenigen Wirte, welche von der Umtheilung eine Vergrösserung des Besitzes erwarten, nicht so stark darauf, wie bei höherem Reinertrag. So haben z. B. die Gemeinschaften der ehemaligen 1) Eropkin, Die Besteuerung des bäuerlichen Grundbesitzes im Kreise Rjaschsk. 304 ANHANG V. gutsherrlichen Bauern im Kreise Kusnetzk, welche seit der X. Revision keine Umtheilung vorgenommen haben, 2,42 Rubel pro Dessjiitine zu zahlen; dagegen zahlen diejenigen Gemeinschaften, wo Umtheilungen vorgenommen worden sind, bloss 1,65 Rubel pro Dessjiitine; dabei macht der Boden der schlechtesten Qualität bei den ersteren 10 °jo des Grundbesitzes aus und bei den letzteren nur l°/o. sSSM; äS^dsg itjas? HK&ei mi&wm 1 . WMW> jfesr»J -sÄv ■A?’ ■*, ■ifj'l J \ W$m WMA mm fwü sPgP »« ^»SsSÄVL. Hüi mm '4l&M i:5>ast*a ÜIS i^i gmrnmk bsüh mmm wM&&££*'d. iSSS Ä2 p' »'W’c iw