lt. # int HAND- UND LEHRBUCH DER STAATSWISSENSCHAFTEN IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN BEARBEITET VON weil. Prof. Dr. G. Am.Kit in Kiel, Geh. Oberbergrat Prof. Dr. A. Arndt in Königsberg, Kaiser! Präsident a. D. Pr. R. van der Boroiit in Berlin, Geh. Reg.-Rat K. Bramer in Berlin, Verbandssekretär H. Brämeb in Merseburg, weil. Geh. Reg.-Rat A. Freiherr v. Fircks in Berlin, weil. Doz. Dr. K. Fjiänkksstrin in Berlin, Prof. Di'. C. GrCnberi» in Wien, weil. Prof. Dr. M. von HeckeL in Münster, Prof. Dr. K. Helfferich, StaatS- rainister in Berlin, weil. Geh. Beg.-Rat Prof. Dr. E von Kaufmann in Berlin, k. k. Bofrat Prof. einer. Dr. F. von K leinwäciitur in Czernowitz, weil, Prof. Dr. ,T. Leih: in München, weil. Bibliothekar Dr. P. Liitert in Berlin, Präsident der Statistischen Zentralkommission Prof. Dr. E. Mischleu in Wien, Keiehsgerichtsrat Dr. E. Neü- kamp in Leipzig, weil. Prof. Dr. A. ÜNCKEN in Schwerin in M., Geh. Reg.-Eat Prof. Dir. Ä. Petersilie in Berlin, Regierungs- n. Geh. Medizinalrat Dr. 0. EApmdnd in Minden i. W., weil. k. k. Minister Dr. A. Schäpfle in Stuttgart, Geh. Hofrat Prof. Dr. R. Schmidt, in Leipzig, Forstmeister Prof. Dr. A. ScHWAPPACn in Eberswalde. weil. Kaiserl. Geh.Eeg. : Ea.tbr Ü.Öii'.i'iinAN in Berlin, .Tustizrat Rechtsanwalt Paiii. Schmid in Berlin, Prof. Dr. K. Thiess in Darizig-Langfukr, weil. Kaiser). Geh. Ober- reclmungsrat a. D. Dr. W. Vocke in Ansbach, Kaiserl. Legationsrat a. D.Dr, A. Zimmermann in Berlin. _ BEGRÜNDET VOM KUNO FRANKfksTEIN FORTGESETZT VON MAX VON HECKEL ERSTE ABTEILUNG: VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE. VIII. BAND GELD UND BANKEN I TEIL: DAS GELD ■ VON . ' - ■ Dr. KARL HELFFERICH VIERTE AUFLAGE LEIPZIG VERLAG VON 0. L. HIRSOHFELD 1919 - Vorwort zur ersten Auflage. Ein zusammenfassendes Werk über das Geld bedarf zu seiner Rechtfertigung kaum eines Begleitwortes. Die Entwicklung des Geldwesens während der letzten Jahrzehnte hat eine Reihe neuer Probleme in Erscheinung treten lassen und auf manches alte Problem ein neues Licht geworfen. Die Literatur über Einzelfragen des ganzen großen Gebietes ist unter den Eindrücken dieser Entwicklung nahezu ins Unübersehbare angewachsen. Ich selbst habe während einiger Jahre meinen bescheidenen Teil zu dieser Literatur beigetragen, und der Wunsch nach einer alle »Seiten des Geldproblems behandelnden Darstellung ist bei mir, je mehr ich mich mit dieser Materie beschäftigte, desto mehr zu dem Bedürfnis geworden, die Ergebnisse meiner eigenen Studien in einer solchen Darstellung zusammenzufassen. Ich habe deshalb, als mir der Herausgeber und der Verleger des Hand- und Lehrbuches der Staatswissenschaften gegen Ende des Jahres 1898 vorschlugen, die Bearbeitung der Bände über das Geld und die Banken zu übernehmen, diesen Vorschlag bereitwillig angenommen. Freilich bin ich bei der Ausführung des verlockenden Gedankens auf größere Schwierigkeiten — äußere und innere — gestoßen, als ich erwartet hatte. Bald nach der Übernahme der Arbeit war ich durch gesundheitliche Gründe genötigt, längere Zeit außerhalb Deutschlands und fern von anstrengender Tätigkeit zuzubringen. Dann wiesen mich wissenschaftliche Interessen und meine Laufbahn auf handels- und kolonialpolitische Fragen hin; als ich im Oktober 1901 in die Kolonial- Abtcilung des Auswärtigen Amtes berufen wurde, war der Band über das Geld zum größeren Teil fertiggestellt, aber seine Vollendung mußte bis zu meinem Herbsturlaub im Jahre 1902 vertagt werden. Dazu kam, daß ich die Aufgabe selbst beträchtlich unterschätzt hatte. Es zeigte sich, daß die abgerundete und alle Teile eines großen Gebietes gleichmäßig .durchdringende Darstellung, auch wenn man den Stoff mit einiger Vollständigkeit zu beherrschen glaubt, eine große Arbeitsleistung erfordert; eine Anzahl von Einzelfragen, an denen man Vorrede. vir bisher vorbeigegangen ist. bleibt noch zu ergründen, eine Anzahl von Brücken zwischen Teilgebieten bleibt noch zu schlagen, und vor allem erfordert es Zeit und nochmals Zeit, bis man die eigene Kleinarbeit innerlich hinreichend überwunden hat, um ihre Ergebnisse richtig bewertet und am richtigen Ort in den großen Zusammenhang einreihen zu können. Der vorliegende Hand erfordert seiner Natur nach eine Ergänzung durch .eine Darstellung des Rankwesens. Obwohl ich mich auch mit dieser Materie eingehend befaßt und sie seit Jahren zum Gegenstand von Vorlesungen gemacht habe, bin ich nach den bei der nunmehr abgeschlossenen Arbeit gemachten Erfahrungen und bei den großen Ansprüchen, welche meine Tätigkeit in der Kolonialverwaltung und meine Vorlesungen an meine Arbeitskraft stellen, nicht imstande, einen Termin für das Erscheinen des zweiten Bandes festsetzen zu können.. In Rücksicht darauf sind die unmittelbar mit dem Geldwesen in Zusammenhang stehenden Fragen des Kredit- und Bankwesens in dem ersten Bände soweit mitbehandelt worden, daß dieser für sich allein ein geschlossenes Ganzes darstellt. Berlin, Anfang April 1903. Karl HelH'erich. Vorwort zur zweiten Auflage. In den sieben Jahren, die seif dem Erscheinen dieses Buches verflossen sind, hat sieh manches ereignet, was eine unveränderte Ncu- ausgäbe nicht angängig erscheinen ließ. Zunächst hat die Weiterentwickelung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Gebiete des Geldwesens eine Fortführung der historischen und statistischen Darstellung erforderlich gemacht. Wichtiger als die Gestaltung der Tatsachen, die sich im großen Ganzen innerhalb der bereits seit längerer Zeit feststehenden Bahnen bewegte, ist ein Ereignis auf dem Gebiete der. Gcldtheorie: G. F. Kx.ut"s im' Jahre 1905. ausgegebenes Buch „Die Staatliche Theorie des Geldes". Das Werk bedeutet, soweit die Analyse des staatliehen Geldwesens in Betracht kommt, einen entscheidenden Fortschritt in der ~ / \' I [ [ Vorrede. Wissenschaft vom Gel de. Ks gab dem Verfasser insbesondere Anlaß ku einer (eilweisen Neubearbeitung' des von der Geldverfassung' bändelnden III. Abschnitts des zweiten Buches. Auch da, wo die Auffassungen KnapP's abgelehnt werden mußten, erschien vielfach eine Auseinandersetzung mit ihnen unabweisbar. Übercinsthnnuing nml Gegensätzlichkeit werden sich also aus der vorliegenden Neubearbeitung, wie ich glaube, mit hinreichender Klarheit ergeben. Schließlich konnte die zweite Aullage nicht unbeeinflußt davon bleiben, daß der Verfasser seit dem Erscheinen der ersten Auflage in ^ 1 ' engere Berührung mit der Praxis des Geldverkehrs gekommen ist. Wenn sieh auch aus den praktischen Wahrnehmungen keine wesentlichen Korrekturen der Grundanschauungen ergaben, so hat doch hier und dort das Bild der Zusammenhänge eine deutlichere Ausprägung erfahren. Ein baldiges Erscheinen des zweiten Bandes, enthaltend die Darstellung des Bankwesens, kann ich leider bei der völligen Inanspruchnahme meiner Zeit durch meine Berufsgesehäftc nicht in Aussicht stellen. Berlin, im Juli 1910. Karl Helfferich. I I I I VÄÄT»'-i Inhalt. Einleitung Erstes Bach. Geschichtlicher Teil. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes und der Geldsysteme. 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes........ 4 § 1. Das fundamentale Unterscheidungsmerkmal von Geld und Ware 4. — § 2, Die rationalistische Erklärung der Entstehung des Geldes 6. — § 3. Die Ergebnisse der geschichtlichen Forschung über den Ursprung des Geldes 7. —' § 4. Die Edelmetalle als allgemeines Tauschmittel 18. — § 5. Die Erfindung der Münze 24. — § 6. Die Steigerung der Verwendbarkeit der Edelmetalle zu Geldzwecken durch die Münzprägung 28. — § 7. Die Verkörperung der Geldfunktion in der Münze 30. — § 8. Der Staat und die Münzprägung 33. — § 9. Die Ausgestaltung des Geldbegriffs auf Grund der Münze 35. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme .... 39 J 1. Die Münzsorten 39. — § 2. Das Sortengeld 45. — § 3. Das Problem der Einrichtung von Münzsystemen 50. — § 4. Die Schwankungen des Wertverhältnisses zwischen Gold und Silber 57. — § 5. Doppelwährung und Parallelwährung 59. — § 6. Die Entstehung der Goldwährung 64. — § 7. Die Papierwährung 71. — § 8. Metallische Währungen mit gesperrter Prägung 79. — § 9. Die Bedeutung der von der metallischen Grundlage losgelösten Währungen in der Entwicklungsgeschichte des Geldes 84. • II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall- und Währungsverhältnisse seit der Entdeckung Amerikas. Vorbemerkung.................. 87 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältnis . 88 § 1. Allgemeines über die Statistik der Edelmetallproduktion 88. — § 2. Allgemeine Übersicht über die Entwicklung der Produktion von Gold und Silber 90. — § 3. Die Goldprouuktion von 1493 bis zur Gegenwart 95. — § 4. Die Silberproduktion von 1492 bis zur Gegenwart 106. — § 5. Das Wertverhältnis von Gold und Silber 116. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle von 1493 bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts 121 § 1. Die Entwicklung von der Entdeckung Amerikas bis zum Ende des 18. Jahrhunderts 121. — § 2. Die Entwicklung bis zu den kalifor- X Inhalt. machen Goldfunden 129. — § 3. Die kalifornischen und australischen Goldfunde und ihre Wirkung auf den Edelnietallmarkt 139. —,.§ 4. Die Ausdehnuug des Goldumlaufs und ihre Rückwirkung auf den Wert der Edelmetalle 141. — § 5. Die Maßregeln der Doppelwährungsländer zur Erhaltung eines ausreichenden Silberumlaufs 145. — § 6. Weltmünzbuud und internationale Währungsfrage 147. 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform........ § 1. Der Zustand des deutschen Geldwesens vor der Reform 153. — § 2. Die Reformhestrebnngen 156. — § 3. Die Bedeutung des französischen Krieges und der Reichsgründung für die Münzfrage 159. — § 4. Die Einstellung der preußischen Silberprägungen 161. — § 5. Die Reformgesetzgebung 162. — § 6. Die Durchführung der Münzreform 174. 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung von der deutschen Münzreform bis zur Gegenwart............• • • • • § 1. Die Gestaltung der internationalen Wahrungsverfassung in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts 181. — § 2. Die währungspolitische Entwicklung von 1879 bis 189S 188. — § 3. Die neueste währungspolitische Entwicklung 194. — § 4. Die Ursachen der Silberentwertung 202. Zweites Bach. Theoretischer Teil. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes . . § 1. Allgeraeines über die Definition des Geldes 215. — § 2. Die Stellung des Geldes im Organismus der Volkswirtschaft 217. — § 3. Anwendung der Begriffsbestimmung des Geldes auf seine einzelnen Erscheinungsformen 224. 2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge § 1. Die Verkehrsobjekte 230. — § 2. Die Verkehrsvorgänge 232. — § 3. Tausch, Zahlung und Kapitalübertragung 236. 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes.....\ § i. Aufzählung der Funktionen des Geldes 241. — § 2. Die Funktion als allgemeines Tauschmittel 244. — § 3. Die Funktion als allgemeines Zahlungsmittel 249. — § 4. Die Funktion als Vermittler von Kapitalübertragungen 254. — § 5. Die Funktion als allgemeines Wertmaß 257. — § 6. Die Funktion als Wertträger durch Zeit und Raum (Wertbe- wahrungs- und Werttransportmittel) 273. — § 7. Zusammenfassung 279. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff ........ § I. Das Verhältnis des volkswirtschaftlichen und des rechtlichen Geldbegriffs 283. — § 2. Der allgemein-rechtliche Geldbegriff 284. — § 3. Die Sonderstellung des Geldes in der Eigentumslehre 288. — § 4. Weitere Sonderbestimmungen über das Geld 291. — § 5. Der Geldbegriff im Institut des Kaufes und des Wechsels 295. — § 6. Die Abgrenzung des Inhalt. XI Seite allgemein-rechtlichen Geldbegriffs 297. — § 7. Die rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes 300. — § 8. Das Geld im engeren rechtlichen Sinne 307. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden.......319 § 1. Das Problem des Inhalts der Geldschulden 319. — § 2. Die verschiedenen Theorien über den Inhalt der Geldschulden 324. — § 3. Kritik der Metall- und Kurswerttheorie 330. — §4. Begründung der Nennwerttheorie 333. — § 5. Die Bedeutung von Vertragsabreden im Falle von Änderungen im Geldwesen 336. — § 6. Das Nennwertsverhältnis zwischen altem und neuem Gelde 340. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte.....344 § 1. Münzhoheit und Münzprägung 344. — § 2. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Ausübung der Münzhoheit 350. — § 3. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Beilegung der Geldeigenschaft an ein Geld fremden Gepräges 357. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. 7. Kapitel. DieErfordernissedesGeldes.......363 § i. Vorbemerkung 363. — § 2. Die allgemeinen Erfordernisse des Geldes 364. — § 3. Die Voraussetzungen für den vorwiegenden Gebrauch der verschiedenen Geldstoffe 365. — § 4. Das Bedürfnis nach Geldstücken in verschiedener Wertgröße 369 — § 5. Das Erfordernis der Einheitlichkeit des Geldwesens 373. 8. Kapitel. Die Geldsysteme............374 I. Teilabschnitt. Die Währungssysteme und ihre Einteilung 374 § 1. Der Begriff der Währung 374. — § 2. Gebundene und freie Währung 376. — § 3. Die Unterarten der gebundenen Währung 379. — § 4. Die Unterarten der freien Währung 382. — § 5. Die Unterscheidung der Währungssysteme nach den formalen Merkmalen der Geldverfassung 384. — § 6. Zusammenstellung der praktisch bedeutsamen Währungs- systeme 386. II. Teilabschnitt. Die innere Einrichtung der Geldsysteme . 387 § 1. Rechnungseinheit, Rechuungssystem und Stückelung 387. — § 2. Münzgewicht, Münzfuß, Feingehalt, Feinheit, Fehlergrenzen, Passiergewicht 389. — § 3. Die Arten der Geldschaffung (freies Prägerecht usw.) 394. — § 4. Die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall 398. — § 5. Die Stellung der einzelnen Geldsorten im Geldsysteme 412. — § 6. Unterwertiges Geld in der Goldwährung und Silberwährung 423. — § 7. Die Silberentwertung und das Silbergeid der Goldwährungen 426. — § 8. Die papicrnen Umlaufsmittel 432. — § 9. Die Regelung des Geldumlaufs 438. 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung .... 441 § 1. Das Wesen der internationalen Geldverfassung 441. — § 2. Die Paritäten 442. — § 3. Das Kursverhältnis, insbesondere die Wechselkurse zwischen gebundenen Währungen mit gleicher metallischer Grundlage 445. —■ § 4. Die Valutaßchwankungen im Verhältnisse von Gold- und Silberwährungen 452. — § 5. Die Valutaschwankungen im Verhältnisse XII Inhalt. / Seita zwischen freien Währungen 460. — § 6. Die Regulierung der Valutakurse. — § 7. Die Idee der internationalen Münzeinheit 467. — § 8. Der Doppelwiihrungsvertrag 471. — § 9. Die Währungsgleichheit auf der Grundlage des Goldes 473. 1Y. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Vorbemerkung...................474 10. Kapitel. Der Geldbedarf............474 § 1. Die Entwicklung der Theorie des Geldbedarfs 474. — § 2. Die wirklichen Bestimmungsgründe des Geldbedarfs 480. — § 3. Die Schwankungen des Geldbedarfs 493. 11. Kapitel. Die Geld Versorgung......... . 499 § 1. Die Bedeutung der Edelmetallproduktion für die Geldversorgung 499. — § 2. Die internationale Edelmetallverteilung 501. — § 3. Die Einwirkung des nationalen Geldbedarfs auf die internationale Edelmetallbewegung 505. — § 4. Die industrielle Verwendung der Edelmetalle 513. — § 5. Die Statistik des industriellen Edelmetallverbrauchs 516. — § 6. Der endgültige Verbrauch an Edelmetall 519. — § 7. Die Versorgung des Geldbedarfs durch papierne Umlaufsmittel 522. 12. Kapitel. Der Geldwert.............524 § 1. Die Wesentlichkeit der Werteigenschaft für das Geld 524. — § 2. Substanzwert und Funktionswert des Geldes 535. — § 3. Die Bestimmungsgründe des Geldwertes 541. — § 4. Die Einrichtung der Geldsysteme als Wertproblem 552. — § 5. Die Begleiterscheinungen und Folgen der Veränderungen des Geldwertes 559. — § 6. Die Wirkungen der Valutaschwankungen 566. — § 7. Die Methoden der Messung des Geldwertes 570. — § 8. Die Gestaltung des Geldwertes in den letzten Jahrzehnten 575. — § 9. Das Ideal eines Geldes von unveränderlichem Wert 587. Statister Nachtrag..................593 Namenregister.....................615 Einleitung. Es ist vielleicht kein Teil der volkswirtschaftlichen Disziplin sosehr mit der Gesamtheit der Volkswirtschaftslehre verwachsen, wie die Lehre vom Gelde. In dem komplizierten Mechanismus der modernen Volkswirtschaft ist das Geld dasjenige Instrument, welches die Beziehungen der einzelnen Glieder zum Ganzen trägt und vermittelt. Der Grundzug unserer modernen Wirtschaftsverfassung ist die Produktion für den Markt. Die wichtigste Voraussetzung für den wirtschaftlichen Fortschritt, die Arbeitsteilung, hat. im Laufe der Kulturentwicklung eine fortgesetzte Verfeinerung erfahren, und damit haben sich die Produkte der Arbeit des einzelnen immer weiter von seinen eignen Bedürfnissen entfernt. Die meisten Menschen erzeugen heute mit ihrer Arbeit nur einen verschwindenden Bruchteil von dem, was sie selbst brauchen, dagegen einen großen Überschuß an Dingen, für welche sie selbst keine Verwendung haben; das, was sie brauchen, müssen sie zum größten Teil gegen ihre Arbeitserzeugnisse und gegen ihre Leistungen von anderen eintauschen. Jeder einzelne leistet unendlich viel mehr, wenn er seine Arbeitskraft auf einen einzelnen Arbeitszweig verwendet, als wenn er sie auf tausend Arbeitszweige zersplittern wollte; jeder einzelne steht sich unendlich viel besser, wenn er sich als dienendes Glied dem Ganzen anschließt, als wenn er selbst ein Ganzes sein wollte. Das komplizierte System von Leistungen und Gegenleistungen, zu welchem die sich stets verfeinernde Arbeitsteilung geführt hat. ist jedoch nur möglich geworden durch die Entwicklung des Geldes. Nur das Geld ermöglicht den Austausch von Gütern und Leistungen in dem Maße, wie es unsere moderne Wirtschaftsverfassung verlangt, und die Vermittlung von Leistung und Gegenleistung durch das Geld hat den direkten Austausch immer mehr in den Hintergrund gedrängt. In unserer heutigen Volkswirtschaft ist das Geld geradezu allgegenwärtig. Der Unternehmer, bis hinab zum kleinsten Handwerker und Landwirt, verkauft den Überschuß seiner Erzeugnisse gegen-Geld, der Arbeiter stellt dem Unternehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gegen einen Geldlohn, die Übertragung von Wert en und von Vermögerisraacht erfolgt in Geld, — kurz beim ganzen Produktions- und Verteilungsprozeß tritt das Geld in Erscheinung als das vermittelnde Glied zwischen dem einzelnen und der Gesamtheit. Helffkrich. DnsGoM. 2 Einleitung. Die wirtschaftliche Allgegenwart des Geldes hat schon früh die Aufmerksamkeit derjenigen, welche über staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen nachdachten, auf sich gelenkt. Die Anfänge der modernen Nationalökonomie waren Versuche, das geheimnisvolle Wesen des Geldes zu ergründen. Das Geld beschäftigte die ersten nationalökonomischen Denker so sehr, daß ihnen alles das, was wir Volksreichtum nennen, im Gelde verkörpert erschien. Ebenso, wie sieb, die Alchymisten den Kopf darüber zerbrachen, wie sie Gold aus minderwertigen Stoffen herstellen könnten, ebenso war der erste Kreis der volkswirtschaftlichen Denker bei seinen Erwägungen, wie der Reichtum einer Nation vermehrt werden könne, durchaus darauf beschränkt, durch welche Mittel möglichst viel Edelmetall — und zwar Edelmetall als Geldstoff — ins Land gebracht werden könne. Ihre Überschätzung des Geldes beeinflußte im 17. und teilweise im 18. Jahrhundert stark die praktische Wirtschaftspolitik. Die gesamte Handelspolitik der sogenannten mer- kantilistischen Periode ging aus von dem Bestreben, den auswärtigen Handel so zu gestalten, daß durch ihn möglichst viel Edelmetall ins Land gezogen werde. Der naive Glaube, daß das Geld alles sei, wurde jedoch bald erschüttert. Es folgte ihm das entgegengesetzte Extrem, eine weitgehende Nichtachtung des Geldes. Statt in ihm allen Reichtum verkörpert zu sehen, legte man ihm nur noch einen fiktiven Wert bei, ließ es nur noch als Wertzeichen gelten (Locke, Hume, Montesquieu). Adam Smith stellte in seinem Werk über den Reichtum der Nationen den Satz auf, die Quelle allen Reichtums sei die Arbeit; die in einem Lande vorhandene Geldmenge sei gänzlich gleichgültig für die Beurteilung seines Reichtums; das Geld habe lediglich die Funktion, den Austausch von Gütern und Leistungen zu vermitteln, und um zu einer richtigen Erkenntnis der wirtschaftlichen Vorgänge und Verhältnisse zu gelangen, empfehle es sich, von dem lediglich vermittelnden Gelde gänzlich abzusehen, das Geld gänzlich auszuschalten und alle durch das Geld vermittelten Beziehungen als direkte Beziehungen aufzufassen. Zweifellos hat diese Methode zu einem großen Fortschritt in der nationalökonomischen Wissenschaft geführt; sie ist zur Auffindung und Feststellung volkswirtschaftlicher Wahrheiten ebenso unentbehrlich, wie die Voraussetzung des luftleeren Raumes für die Physik. Die Annahme, daß die Vermittlung des Geldes nichts an den wirtschaftlichen Vorgängen ändern könne, geht jedoch zu weit. Denn ebenso wie die Luft durch ihr bloßes Vorhandensein und durch ihre wechselnde Beschaffenheit die Bewegungen der Körper beeinflußt, ebenso übt sowohl die Vermittlung des Geldes an sich als auch die verschiedene Beschaffenheit des Geldes einen Einfluß aus auf die wirtschaftlichen Bewegungen. Die Ergründung der Modifikationen, welche die wirtschaftlichen Einleitung. 3 Wahrheiten durch die Dazwischenkunft des Geldes erleiden, gehört zu den schwierigsten und feinsten Aufgaben der Nationalökonomie, zugleich zu denjenigen Aufgaben, durch welche die volkswirtschaftliche Theorie der Ubereinstimmung mit der praktischen Wirklichkeit näher gebracht wird. Daraus ergibt sich, von welch' großer Wichtigkeit die Kenntnis des Geldwesens ist, sowohl für das gesamte Gebäude der Volkswirtschaftslehre als auch für die Beurteilung einzelner Fragen der praktischen Nationalökonomie. Die vorliegende Arbeit beabsichtigt, das Geldwesen in seiner Totalität zur Darstellung zu bringen. Sie gibt zunächst eine Entwicklungsgeschichte des Geldes, und zwar sowohl des Geldes als eines wirtschaftlichen und juristischen Begriffes als auch der Organisation der Geldverfassung. Daran anschließend sucht sie das Geld unserer modernen Volkswirtschaft theoretisch zu erfassen, in seinen Funktionen, in seinen Beziehungen zum Staate, nach seiner Organisation, nach den Ursachen und Wirkungen der in ihm vorgehenden Veränderungen. Erstes Buch. Geschichtlicher Teil. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes und der Geldsysteme. 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 1. Das fundamentale Unterscheidungsmerkmal von Geld und Ware. Was wir heute in volkswirtschaftlichem und juristischem Sinne unter „Geld" verstehen, im Unterschied zu allen übrigen Sachgütern, ist ein Gebilde der neueren Zeit. "Wenn wir die Geschichte des Geldes zurückverfolgen wollen bis an seinen Ursprung, dann müssen wir von allen Besonderheiten sekundärer Art absehen und dürfen nur das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Geld und den übrigen in der Volkswirtschaft in Erscheinung tretenden Objekten ins Auge fassen. Dieses Unterscheidungsmerkmal liegt ganz allgemein gesprochen darin, daß die übrigen wirtschaftlichen Objekte („Güter") dem direkten Verbrauch oder dauernden Gebrauch der Einzelwirtschaften dienen, während das Geld die Bestimmung hat, den Verkehr in diesen Gütern zu vermitteln, d. h. die Übertragung von Einzelwirtschaft zu Einzelwirtschaft zu erleichtern, wobei das Geld selbst, solange es Geldeigenschaft behält, nicht in den Konsum oder den dauernden Gebrauch einer Einzelwirtschaft eintritt. Das Geld wird nicht um seiner selbst willen genommen, nicht um von seinem Empfänger verbraucht oder dauernd gebraucht zu werden, sondern um früher oder später, sei es behufs einseitiger Übertragung von Vermögensmacht, sei ös im Austausch gegen andere wirtschaftliche Objekte oder gegen Leistungen irgendwelcher Art, wieder weggegeben zu werden. Freilich werden von privatwirtschaftlichem Standpunkte aus betrachtet auch solche Güter, welche niemand als Geld bezeichnen wird, eingetauscht, um unverändert oder verarbeitet weitergegeben zu werden; unverändert vom Händler, dessen Geschäft im Ankauf von Gütern zum Wiedervei'kauf besteht, verändert vom Gewerbetreibenden, der Rohstoffe erwirbt, um 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 1. 5 daraus gebrauchsfertige Erzeugnisse herzustellen und diese zu veräußern. Aber nur vom privatwirtschaftlicben Standpunkte aus handelt es sich hier um einen Erwerb zur Wiederveräußerung. Volkswirtschaftlich betrachtet sind die Gewerbetreibenden und Händler nur die Vermittler, welche die Güter in die für den Verbrauch und Gebrauch geeignete Form bringen und ihrer endgültigen Verwendung in der Wirtschaft des einzelnen zuführen; volkswirtschaftlich betrachtet sind alle Verkehrs- objekte, die wir im Gegensatz zum Gelde „Waren" nennen, dazu bestimmt, in der Einzelwirtschaft konsumiert zu werden, während das Geld seine Zwecke erfüllt, indem es nirgends eine dauernde Stätte findet, sondern von Hand zu Hand geht. Der hier festgestellte Unterschied zwischen Geld und Ware beruht nicht auf einer verschiedenartigen stofflichen Beschaffenheit; er ist vielmehr nur ein Unterschied zweier Funktionen, die von einem und demselben konkreten Wertgegenstand erfüllt werden können und in der Tat erfüllt worden sind; so früher von Sklaven, Rindern, Muscheln usw., später von Edelmetallen in Barren oder in Ringen und Spangen. Wie nun jeder Entwicklungsprozeß auf eine immer feinere Spezialisierung hinausläuft, so auch die Entwicklung des Geldes: das Geld als solches hat sich immer mehr von dem Kreise der übrigen Güter abgesondert, die Funktion der Verkehrsvermittlung, insbesondere der Tauschvermittlung, hat in dem Gelde eine Verkörperung gewonnen, Geld und Gebrauchsgut haben sich von einander geschieden und sich als verschiedene konkrete Erscheinungen einander gegenübergestellt. Aber auch heute ist die Trennung noch keine vollständige. Es gibt zwar bestimmte Arten von Geld, die ausschließlich Geldfunktionen verrichten können, so vor allem das Papiergeld, das nur als Geld, nicht aber als gewöhnliches Verbrauchsoder Gebrauchsgut verwendbar ist. Aber die Grundlage der meisten und wichtigsten Geldverfassungen bildet auch noch auf der gegenwärtigen Entwicklungsstufe das sogenannte „vollwertige Metallgeld", dessen Wert in der Geldform nicht höher ist als der Wert des Stoffes, aus welchem es besteht, das infolgedessen in großem Umfange zu anderen als zu Geldzwecken verwendet werden kann und verwendet wird: durch Ein- schmelzung und industrielle Verarbeitung. Bei unserem vollwertigen Metallgelde ist also die Grenze zwischen Geld und Ware keine feste, sondern eine durchaus flüssige, derselbe konkrete Stoff, der heute in gemünzter Form als Geld fungiert, kann dieser Verwendung jederzeit entzogen werden; andrerseits garantiert eine der wichtigsten Einrichtungen auf dem Gebiete des modernen Geldwesens, das freie Prägerecht, die unbeschränkte Möglichkeit der Umwandlung des dem Geldwesen zugrunde gelegten Metalls in geprägtes Geld. Allerdings kann kein Gut gleichzeitig die beiden Funktionen als Gebrauchsgut und als Geld erfüllen; solange ein Gut dem einen Zwecke dient, ist es dem anderen entzogen. P> Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Man braucht nun bloß die Erwägung anzustellen, daß diejenigen Arten von Geld, welche nur Geldfunktionen verrichten können, wie das Papiergeld, auf Voraussetzungen beruhen, die nur bei einer bereits hochentwickelten Volkswirtschaft und bei ausgebildeten Rechtsverhältnissen gegeben sind, und man wird zu der Erkenntnis geführt, daß die Scheidung zwischen Geld und Ware in dem Maße, in welchem sie heute besteht, nur als Ergebnis eines langen Entwicklungsprozesses entstanden sein kann. Wenn, man nach den Anfängen des Geldes suchen will, wird man sich deshalb damit bescheiden müssen, an den geringfügigsten Differenzierungen zwischen Geld und Gebrauchsgut anzuknüpfen, und man wird dann zu verfolgen haben, wie dieseTInterschiede allmählich zu schärferer Ausprägung gelangt sind. § 2. Die rationalistische Erklärung der Entstehung des Geldes. Die ersten-Denker, welche sich mit der Ergründung des Geldwesens beschäftigten, haben sich die Aufgabe, die Entstehung des Geldes zu erklären, nicht allzuschwer gemacht. Sie hatten das Geld vor sich als eine fertige Einrichtung, welche gewisse auf der Hand liegende Zwecke auf das beste erfüllte; die Erkenntnis der Zweckmäßigkeit des Geldes sahen sie ohne weiteres als das treibende Moment bei der Einführung des Geldes an: sie hielten das Geld für ein Erzeugnis zweckbewußter menschlicher Willeustätigkeit. Das war die Zeit, in welcher die historische Erforschung weit zurückliegender Vorgänge sich noch keiner systematischen Pflege erfreute, und in welcher man die mangelnde Kenntnis der positiven Vorgänge durch deduktive Konstruktionen ersetzte. Alle zweckmäßigen Einrichtungen des wirtschaftlichen und politischen Zusammenlebens wurden damals auf schöpferische Willensakte der Menschheit oder einzelner Völker zurückgeführt. Wie man die Entstehung des Staates daraus erklärte, daß die einzelnen Individuen, um dem Kampfe aller gegen alle ein Ziel zu setzen, einen „Gesellschaftsvertrag" geschlossen hätten, ebenso erklärte man sich die Entstehung des Geldes daraus, daß die Menschheit zur Erleichterung des Tauschverkehrs auf Grund eines Übereinkommens ein allgemeines Tauschmittel geschaffen und daß sie die Edelmetalle wegen ihrer ganz besonderen Vorzüge für die hierbei in Betracht kommenden Funktionen zum allgemeinen Tauschmittel bestimmt habe. Der Gedanke ist in der Tat sehr naheliegend, daß die uns zweckmäßig erscheinenden Einrichtungen, die ihrer Natur nach Menschenwerk sein müssen, aus der Erkenntnis ihrer Zweckmäßigkeit heraus mit bewußter Absicht geschaffen worden seien. Man ist geneigt, die zweckmäßigen Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens, die nicht von einem einzelnen geschaffen, sondern aus dem Zusammenleben hervorgegangen sind, ebenso zu betrachten, wie geistreiche Entdeckungen und Erfindungen eines einzelnen Kopfes. Die geschichtliche Forschung hat jedoch in 1.«Kapitel, r»io Entbtoliung des Geldes. § 3. 7 dieser Beziehung aufklärend gewirkt und die sogenannte rationalistische Auffassung der gesamten gesellschaftlichen Entwicklung widerlegt: sie hat, gezeigt, daß der Geist der Gesamtheit anders arbeitet als der Geist des einzelnen, daß das Zweckmäßige im gesellschaftlichen Leben — namentlich auf den frühesten Stufen — nicht immer durch bewußte Willensakte, die auf einer klaren Erkenntnis beruhen, durchgeführt wird, sondern daß es sich meist in einer unbewußten Entwicklung unter dem Drang der täglichen Notwendigkeiten des Lebens durchsetzt, ja daß es oft erst die Verhältnisse schafft, in welchen es in seiner vollen Zweckmäßigkeit zutage tritt. Unsere ganze Wirtschaftsverfassung beruht auf dem Gelde, das Geld erscheint auf Grund unserer Wirtschaftsverfassung so zweckmäßig und notwendig, daß man sich den Gebrauch des Geldes überhaupt nicht wegdenken kann. Aber gerade deshalb muß das Geld in gewissen Beziehungen das frühere gewesen sein; unsere Wirtschaftsverfassung erscheint in vielen und wichtigen Beziehungen als das Produkt des Geldes, und es ist deshalb unzulässig, die Entstehung des Geldes aus seiner Zweckmäßigkeit für unsere heutige Wirtschaftsverfassung zu erklären. § 3. Die Ergebnisse der geschichtlichen Forschung Uber den Ursprung: des Geldes. Bei der Beschränktheit des Materials über die frühesten Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung wird wohl niemals eine lückenlose Feststellung, die den gesamten Werdeprozeß des Geldes umfaßt, möglich sein. Wir sind auf spärliche Überlieferungen und Notizen angewiesen, welche die Verhältnisse der grauen Vorzeit stellenweise beleuchten; zum Vergleich und zur Prüfung können wir die Beobachtungen verwenden, die in neuerer Zeit bei Völkerschaften, die noch auf einer niedrigen Entwicklungsstufe stehen, gemacht worden sind. Aber so beschränkt alles in allem das Material ist, so sind die Ergebnisse der bisherigen Forschungen immerhin ausreichend, um die wesentlichsten Züge der Entstehung des Geldes erkennen zu lassen. Zwischen der Ausbildung des Geldes und der Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft besteht eine so enge Wechselwirkung, daß man zu den frühesten Anfängen des wirtschaftlichen Lebens zurückgehen muß. wenn man die ersten Ansätze zur Entstehung des Geldes finden will. In dem ganzen Werdeprozeß der Volkswirtschaft ist die Tendenz zu erkennen, daß die einzelnen iLdividuen und einzelnen Gruppen immer mehr zu einem durch komplizierte Beziehungen verbundenen Ganzen zusammenwachsen. Die wirtschaftliche und die gesamte gesellschaftliche Entwicklung geht aus von der Isolierung und führt zum Zusammenschluß. Die Eigenproduktion, das Stadium, in welchem einzelne kleine Gruppen, Familien und Stämme mit ihrer Arbeit ausschließlich das und alles das beschaffen, was sie zur Befriedigung des 8 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die EntwicklungsgeschiefeSe des Geldes. eigenen Bedarfs nötig haben, stellt die früheste Stufe der Wirtschaft dar. Gewisse Herrschafts- und Autoritätsverhältnisse, verkörpert in dem Patriarchen oder Stammesältesten, waren hier sicherlich für eine ganz primitive Regelung der Produktion und der Verteilung bestimmend; den einzelnen Familien oder Stammesmitgliedern wurde die von ihnen zu leistende Arbeit und ihr Anteil am Arbeitserträg zugewiesen. Innerhalb dieser sich selbst genügenden Gruppen gab es wohl bereits eine natürliche Arbeitsteilung, anknüpfend an die verschiedenartige Leistungsfähigkeit der beiden Geschlechter und. der Altersklassen, aber es gab noch keinen wirtschaftlichen Verkehr, vor allem noch keinen Tausch. Damit fehlten die Voraussetzungen für ein Verkehrsinstrument, für ein Tauschmittel, kurz für das, was wir heute als Geld bezeichnen. Ein wirtschaftlicher Verkehr konnte erst dann in Erscheinung treten, nachdem sich innerhalb der nach außen isolierten, nach innen in gewissem Sinn kommunistischen Gruppen ein Eigentum entwickelt hatte; denn nur was man besitzt, kann man an andere übertragen, sei es unentgeltlich, sei es im Austausch gegen andere Güter. • Es kann hier nicht die Absicht sein, in eine Untersuchung über die Entstehung des Eigentums einzutreten. Wenn wir das Eigentum ganz allgemein als die vollständige und ausschließliche Herrschaft über einen Gegenstand auffassen, in der Weise, daß diese Herrschaft sowohl die Benutzung des Gegenstandes nach allen Seiten hin als auch die beliebige Wiederholung der Benutzung in der Zeit einschließt, so haben wir damit in dem Eigentum die denkbar stärkste Steigerung der vorübergehenden Nutzung und der Benutzung, die lediglich zu einem einzelnen bestimmten Zwecke erfolgt. Das Eigentum kann also beruhen auf der Macht des Eigentümers, sich die dauernde und vollständige Benutzung eines Gegenstandes zu erhalten, d. h. andere davon auszuschließen, oder auf der Anerkennung durch Sitte und Recht, wobei die Gesamtheit an Stelle der Macht des Eigentümers das Eigentum garantiert. Die Möglichkeit und das Bedürfnis nach einer dauernden und ausschließlichen Benutzung ist in Hinsicht auf die verschiedenen Güter, die in einer primitiven Wirtschaft in Erscheinung treten, verschieden stark; und danach stuft sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch der Prozeß der Eigeutumsausbildung ab. Sowohl die geschichtliche Forschung als auch die Beobachtung von Völkerschaften, die jetzt noch auf ganz niedriger Kulturstufe stehen, haben gezeigt, daß das Eigentum sich zuerst entwickelt hat an Dingen, die das Ergebnis nicht gemeinschaftlicher, sondern ganz individueller Arbeit sind. 5 ) So erklärt es sich, daß 1) In dem Recht der indischen Geschleclitsgenossenschaften z. B. wird der Erwerb seiner persönlichen Geschicklichkeit, wie etwa das Erlernen eines Handwerks, als das hauptsächlichste Mittel zur Gewinnung- eines Sondergutes genannt (Simmel. Philo- ophie des Geldes, S. 361). b Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 3. 9 Grund und Boden, der in gemeinschaftlicher Arbeit urbar gemacht und bestellt wurde, am spätesten Gegenstand des Individualeigentums geworden ist, während sich das Eigentum zuerst ausbildete an Dingen, wie Kleidung, Schmuck, Waffen, Werkzeugen, an Kriegsbeute, an Sklaven uud Sklavinnen und schließlich am Vieh; soweit unsere Forschungen reichen, war bei Nomaden- und Hirtenvölkern stets das Vieh, das einem Herrn folgen kann, Gegenstand des Sondereigentums, im Gegensatz zum unbeweglichen Boden, der Gemeinbesitz war in einer kaum weniger allgemeinen Bedeutung als die Luft. Bei einzelnen Kategorien der genannten Güter ist die Ausbildung des Eigentumsbegriffs, die absolute Verknüpfung der Sache mit der Person, eine ganz besonders starke geworden, wie das der bei vielen Naturvölkern nachgewiesene Brauch beweist, daß dem Toten der individuellste Teil seiner Habe, seine Frauen vielfach mit inbegriffen, ins Grab mitgegeben wird, oft freilich auf Grund abergläubischer Vorstellungen, die mit diesen Dingen des persönlichsten Gebrauchs die Seele des Verstorbenen verknüpfen; aber gerade diese abergläubische Verknüpfung von Person und Sache ist eben in sich selbst die stärkste Zuspitzung des Eigentumsbegriffs. An die Entstehung des Eigentums schließen sich bestimmte Formen des Eigentumswechsels an,-vor allem die Form, an die man bei einer Betrachtung des Geldes zunächst zu denken pflegt, nämlich der Tausch; freilich ist der Tausch schon eine komplizierte Form des Eigentumswechsels, weil er eine zweiseitige Aktion ist, die eine Willensübereinstimmung zweier Individuen voraussetzt. Die primitivsten Formen des Besitzwechsels waren jedenfalls der Raub und das Geschenk, die heute noch bei manchen Stämmen Polynesiens die einzige Form des Besitzwechsels sind. Raub und Geschenk sind einseitige Aktionen, hervorgehend aus dem Wollen nur eines Individuums. Der Raub ist die gewaltsame Aneignung auf Kosten eines anderen ohne die Gewährung einer Gegenleistung, das Geschenk die freiwillige Enteignung zugunsten eines anderen ohne die Bedingung einer Gegenleistung. Vorteil und Nachteil liegen hier in vollem Umfang und ohne Ausgleichung auf nur einer Seite. Aus diesen Formen heraus mag der Tausch in folgender Weise eutstanden sein: Das Geschenk unter Gleichstehenden, z. B. unter Gastfreunden, fand seine Ergänzung am Gegengeschenk; und dieselbe Sitte, die das Gegengeschenk verlangte, bildete sich dahin aus, auch das Vorhandensein einer gewissen Relation von Geschenk und Gegengeschenk zu fordern. Damit haben wir eine Brücke, die zum eigentlichen Austausch führt. In der Tat kommt es heute noch bei unzivilisierten Völkerschaften vor, daß der Tauschhandel sich in der Form des gegenseitigen Beschenkens vollzieht. Sobald man schenkt um eines ganz 10 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. bestimmten Gegengeschenkes willen, sobald andrerseits das Gegengeschenk nur gemacht wird, wenn 'ein ganz speziell gewünschtes Gut vorher geschenkt worden ist, verwandelt sich das Schenken in ein Tauschen. Soweit die gewaltsame Aneignung in Betracht kommt, entsteht die Überleitung zum Tausche dann, wenn der Eigentümer die Macht besitzt, den vom andern begehrten Gegenstand festzuhalten, und wenn er so den Begehrenden nötigt, ihm eine entsprechende Gegenleistung zu bieten. Hier geht also der Tausch hervor aus der Machtgleichheit des Besitzenden und des Begehrenden. Der Schritt von den einseitigen Formen des Besitzwechsels zu der zweiseitigen des Tausches ist einer der bedeutsamsten in der menschlichen Kulturentwicklung. Schon Adam Smith hat hervorgehoben, daß die Neigung zum Tauschen etwas spezifisch Menschliches sei und bei keinem andern Lebewesen gefunden werde. Er hat dabei dahingestellt gejassen, „ob diese Neigung eine jener ursprünglichen Eigenschaften der menschlichen'Natur ist, über die wir uns keine weitere Rechenschaft geben können, oder ob sie, was wahrscheinlicher sein dürfte, die notwendige Folge der Denk- und Sprechfähigkeit ist". Neuerdings hat Simmel den Tausch als einen Ausfluß „der ganz allgemeinen Charakteristik, in der das spezifische Wesen des Menschen zu bestehen scheint", dargestellt. „Der Mensch ist das objektive Tier. Nirgends in der Tierwelt finden wir auch nur Ansätze zu demjenigen, was man Objektivität nennt, der Betrachtung und Behandlung der Dinge, die sich jenseits des subjektiven Fühlens und Wollens stellt. Gegenüber dem einfachen Wegnehmen oder der Schenkung, in denen sich der rein subjektive Impuls auslebt, setzt der Tausch eine objektive Abschätzung, Überlegung, gegenseitige Anerkennung, eine Reserve des unmittelbar subjektiven Begehrens voraus. Daß diese ursprünglich keine frei- willige,sondern durch die Machtgleichheit der andern Partei erzwungene sein mag, ist dafür ohne Belang; denn das Entscheidende, spezifisch Menschliche ist eben, daß die Machtgleichheit nicht zum gegenseitigen Raub im Kampf, sondern zu dem abwägenden Tausch fuhrt, in dem das einseitige und persönliche Haben und Habenwollen in eine objektive aus und über der Wechselwirkung der Subjekte sich erhebende Gesamtaktion eingeht. Der Tausch, der uns als etwas ganz Selbstverständliches erscheint, ist das erste und in seiner Einfachheit wahrhaft wunderbare Mittel, mit dem Besitzwechsel die Gerechtigkeit zu verbinden; indem der Nehmende zugleich Gebender ist, verschwindet die bloße Einseitigkeit des Vorteils, die den Besitzwechsel unter der Herrschaft eines rein impulsiven Egoismus oder Altruismus charakterisiert," — Wenn nun, wie wir gesehen haben, der Tausch auf der Voraus- I. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 3. 11 setzun» des persönlichen Eigentums beruht, so hat andrerseits zweifellos bei den meisten Völkern die Eigentumsbildivng gerade durch eine bestimmte Art des Tauschhandels eine Förderung erfahren, nämlich durch den Tauschhandel mit fremden, bereits weiter vorgeschrittenen Völkerschaften. Der Anreiz zum Tausche ist um so stärker, je verschiedenartiger die im Besitze verschiedener Personen befindlichen Güter sind; denn der Sinn des Tausches ist ja, daß man etwas anderes bekommen will an Stelle dessen, was man hat. Innerhalb derselben Gruppe und desselben Stammes, die auf primitiver Stufe eine große Einförmigkeit und Gleichartigkeit der Güterherstellung aufweisen, ist deshalb der Anreiz zum Tausche zunächst nur schwach; anders verhält es sich, wenn fremde Völker in Betracht kommen, die auf Grund anderer natürlicher und technischer Voraussetzungen andersgeartete Güter erzeugen. So mag der Tausch in die einzelnen Gruppen und Stämme vielfach von außen hineingetragen worden sein, und der Außenhandel mag auf diese Weise vielfach die Priorität vor dem Binnenhandel beanspruchen. Welch' ein starker Anreiz zum Tauschen liegt für wilde und halbwilde Stämme darin, wenn sie von unternehmungslustigen Kaufleuten aus vorgeschrittenen Kulturkreisen aufgesucht und wenn ihnen alle möglichen verlockenden Gegenstände gezeigt werden, Dinge, welche sie bisher nicht kannten, und deren Herstellung ihnen aus natürlichen und technischen Gründen unmöglich ist, wie Glasperlen, Baumwollzeuge, Eisenwaren usw. Indem nun die Fremdlinge im Austausche gegen ihre Waren, welche die Begehrlichkeit der Wilden heftig anregen, ganz bestimmte andere Gegenstände verlangen, wie Felle und Pelze im Norden, Elfenbein, Kautschuk, Goldstaub usw. in Afrika, lenken sie die Wilden darauf hin, diese Dinge planmäßig für den Austausch zu beschaffen. So trägt der Verkehr mit Fremden wesentlich zur Förderung des Tauschverkehrs bei. und die Waren des Außenhandels, sowohl die Einfuhr- als die Ausfuhrwaren, bilden überall eine der frühesten Kategorien derjenigen Güter, an welchen ein persönliches Eigentum besteht. Mithin beruht nicht nur der Tausch auf der Voraussetzung des Eigentums, sondern die Möglichkeit des Tausches hat andrerseits zur Ausbildung des Eigentums erheblich beigetragen. Der Tausch machte nun verschiedene Vorrichtungen erforderlich, die in einem viel weiteren Umfang a^s vorher dadurch notwendig wurden, daß der Tausch die Herstellung einer Beziehung, einer Gleichung zwischen verschiedenartigen Dingen und verschiedenen Quantitäten voraussetzt. Neben dem Zählen der Gegenstände wird jetzt das genaue Messen und Wiegen von Wichtigkeit, vor allem aber das Vergleichen des Wertes der auszutauschenden Güter. Das Zählen bedurfte keinerlei künstlicher Vorrichtungen. Für 12 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. das Abmessen benutzte man in primitiver Weise die am menschlichen Körper von der Natur gegebenen Dimensionen, wie den Arm, den Zoll, den Fuß, den Schritt. Die natürlichen Wagschalen sind die beiden Handflächen. Genaueres Wägen wurde zuerst notwendig bei den kostbarsten Gegenständen. Während man anfänglich von den dünnen Goldspiralen Stücke nach dem Augenmaß abbrach, scheint die Goldwage nach den neuesten metrologischen Forschungen die erste künstlich konstruierte Wage gewesen zu sein, deren sich die Menschen bedienten. Das Gewicht wurde in Fruchtkörnern dargestellt. Das „Karat", das als Gewichtseinheit für Gold lange Zeit in der ganzen Kulturwelt in Geltung war, bei uns in Deutschland bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein, ist arabischen Ursprungs und geht auf den Kern der Johannisbrotfrucht zurück. Neuerdings ist es glaubhaft gemacht worden, daß auch das Gewicht, welches heute noch in England im Edelmetallhandel und in der Münze angewendet wird, das Troypfund, auf einer ähnlichen Grundlage beruht, indem seine kleinste Unterteilung, das Grän, von dem Gewicht des Gerstenkorns abgeleitet sein soll. Am kompliziertesten und interessantesten gestaltet sich das Abschätzen des „Wertes". Hierfür gibt es keinen konkreten und greifbaren Maßstab, wie für Ausdehnung und Gewicht; denn die Wertbüdung ist ein subjektiver Vorgang, der Wert haftet nicht an den Dingen selbst, sondern die Bewertung der Dinge vollzieht sich in der menschlichen Seele. Allerdings hat der Wert in dieser Hinsicht eine Doppelstellung (Simmel, Philosophie des Geldes). Die weitgehende Gleichartigkeit und Übereinstimmung der Anschauungen und der Zweckmäßigkeitsvorstellungen innerhalb einer und derselben menschlichen Gemeinschaft erzeugt gewisse Normen, die den subjektiven Bewertungsprozeß in der Einzelseele maßgebend beeinflussen; diese Normen erscheinen, obwohl sie aus einer Summe gleichartiger subjektiver Vorgänge entstanden sind, als etwas außerhalb der Einzelseele Stehendes, als etwas im Reich der Dinge Gegebenes, kurz als etwas Objektives. Der Tausch, bei welchem ein Gut gegen ein anderes hingegeben wird, hat außerordentlich viel dazu beigetragen, den Wert als etwas den Dingen Anhaftendes, der Einzelwillkür Entrücktes erscheinen zu lassen, denn beim Tausche verkörpert sich der Wert des einen Gegenstandes in dem anderen Gegenstande, für den er hingegeben wird. Aber trotzdem dadurch der Wert aus der Menschenseele in die Außenwelt verlegt erscheint und sich als eine den Dingen anhaftende Eigenschaft darstellt, ist damit noch kein greifbarer Maßstab für die Wertermittelung gegeben. Selbst der Begriff des „Wertmessers", wie wir ihn heute in unserem „Geld" verkörpert sehen, unterscheidet sich wesentlich von den Maßen für Ausdehnung und Gewicht, die zur objektiven Ermittelung von Ausdehnung I. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 3. 13 und Gewicht und gleichzeitig als gemeinschaftlicher Ausdruck für Aus- dehnungs- und Gewichtsgrößen dienen, während das Geld nur als gemeinsamer Wertausdruck fungiert, zu einer Wertermittelung jedoch nicht fähig ist. i) Aber auch der Begriff des Wertmessers in diesem beschränkten Sinn war der Zeit, in welcher das Geld erst im Entstehen war, noch gänzlich fremd. Wie sich aus dem Vorstellungskreise des Naturmenschen heraus der komplizierte Vorgang des Gleichsetzens von Werten gebildet und immer feiner entwickelt hat, davon ist auf Grund verhältnismäßig spärlicher Anhaltspunkte wenigstens in ganz groben Zügen eine Anschauung möglich. Wenn uns berichtet wird, daß die Eingeborenen des Bismarckarchipels im Tauschhandel schnurweise aufgereihte Kaurimuscheln, die sie Dewarra nennen, nach ihrer Länge verwenden, in der Weise, daß sie für Fische dieselbe Länge in Dewarra geben, wie die Fische selbst lang sind; wenn man auch in anderen Gebieten der Erscheinung begegnet, daß das gleiche Maß zweier Dinge als wertgleich gilt, ein Maß Getreide z. B. als wertgleich mit demselben Maß von Kaurimuscheln"'), — so haben wir hiermit die primitivste Stufe der Wertgleichsetzung, eine Stufe, auf, der die Wertgleichheit noch durch die quantitative Gleichheit gegeben erscheint, und der gegenüber eine „Wertvergleichung, die nicht auf quantitative Kongruenz hinausläuft, einen höheren geistigen Prozeß darstellt". Was nun diese sich über die bloßen Quantitätsvorstellungen erhebende Wertvergleichung anlangt, so ist es auf Grund neuerer Forschungen, namentlich von Ridgeway 3 ), überaus wahrscheinlich, daß sich auf primitiver Kulturstufe zwischen allen Gegenständen, welche freies Eigentum und mithin tauschbar geworden waren, konventionelle Wertverhältnisse ausgebildet haben, die als Normen für den Tauschverkehr galten, und die offenbar nur ganz langsamen Veränderungen unterlagen Beobachtungen, die bei jetzt noch halbwilden Völkerschaften gemacht worden sind, bestätigen diese Annahme. So galt im alten Griechenland und in Irland ein männlicher Sklave gleich drei Kühen, und so bestehen heute noch bei zahlreichen halbwilden Völkerschaften Afrikas und der Südsee interessante Wertskalen, die aus den wichtigsten Tauschgütern gebildet sind. Ridgeway und Schttetz geben eine ganze Anzahl von Beispielen. Letzterer gibt z. B. nach Mollien (Reise nach dem Innern von Afrika) für Bondu im westlichen Sudan folgende Werttabelle: 1) Vgl. hierzu die näheren Ausführungen unten im II. Buch, Kapitel 3, § 5. 2) Vgl. Simme'l, Philosophie des Geldes. 1900. S. 104} Schttrtz, Grandriß einer Entstehungsgeschichte des Geldes. 1890. S. 80 und die dort zitierten Publikationen. 3) Siehe Ripgkway, The origin of metalKc currency. 1892. 14 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. 1 Sklave = 1 Doppelflinte und 2 Flaschen Pulver = 5 Ochsen = 100 Stück Zeug; 1 Schnur Glasperlen = 1 Kürbisflasche voll Wasser = 1 Maß Milch = 1 Arm voll Heu; 2 Schnüre Glasperlen == 1 Maß Hirse. In Darfour in Zentralafrika soll heute noch folgende Wertskala bestehen, deren Grundlage der männliche Sklave von bestimmter normaler Größe ist. Ein solcher Sklave gilt gleich 30 Stück Baumwollgewebe von bestimmter Länge, gleich 6 Ochsen, gleich 10 spanischen Dollar von bestimmtem Gepräge. Das System wird ergänzt durch Zinnringe, Perlenschnüre usw. Wie sich diese Wertverhältnisse gebildet haben, welche Rolle dabei die Vorschriften über die Leistungen an die Priester und die Häuptlinge gespielt haben, ist nicht festzustellen. Dagegen erscheint es sehr begreiflich, daß solche festen Wertverhältnisse entstanden sind. Je lebhafter und feiner der Handel entwickelt ist, um so empfindlicher ist das Bewertungsverhältnis der einzelnen Güter; je schwächer und primitiver der ganze Verkehr, desto schwerfälliger ist die Preisbewegung. Wir brauchen nur die Preisentwicklung an der Börse, dem feinsten Organ des modernen Handels, zu vergleichen mit derjenigen in entlegenen und verkehrsarmen Provinzen, wo es heute noch herkömmliche Preise und herkömmliche Löhne gibt, von denen man nur ungern und gezwungen abweicht. Hier herrscht das Herkommen als allgemeine Norm, dort die individuelle Abwägung in jedem Einzelfall. Es ist wahrscheinlich, daß diese herkömmlichen Wertverhältnisse alle Güter umfaßten, die überhaupt veräußerliches Eigentum waren. Die feste gegenseitige Bewertung der Güter ist eine wesentliche Erleichterung des Tausches, w«il sie die schwierige Aufgabe der Wertbemessungfür die einzelnen Tauschakte überflüssig macht, Ja es ist möglich, daß der Tausch in größerem Umfange überhaupt nur durch die Festlegung der Tauschverhältnisse seitens der obrigkeitlichen oder priesterlichen Gewalt ermöglicht wurde, da nur durch solche Normen die Schwierigkeit überwunden werden konnte, die in dem Mangel eines jeden greifbaren Anhaltspunktes für die Wertgleichsetzung verschiedenartiger Güter bestand. Weit über die primitiven Zeiten hinaus, von denen hier die Rede ist, war für den Handel eine objektive Norm der Tauschverhältnisse und Preise ein Bedürfnis, dem Preistaxen und ähnliche Einrichtungen entsprachen. Man hat nun in den durch traditionelle Wertverhältnisse verbundenen Gütern die erste Erscheinungsform des Geldes sehen wollen (Ridgeway und Lötz). Aber diese Annahme ist mindestens solange I. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 3. 15 nicht zutreffend, als die Wertskala sämtliche überhaupt tauschbaren Güter umfaßt; solange das der Fall ist, haben sich das Geld und die übrigen tauschbaren Objekte noch nicht differenziert; es fehlt noch das wesentliche Merkmal, daß einzelne Güter aus dem ganzen Kreise der tauschbaren Objekte vorzugsweise dazu verwendet werden, den Austausch der andern zu vermitteln, daß sie eingetauscht werden nicht um ihrer selbst willen, sondern um gegen andere Dinge wieder ausgetauscht zu werden. Das Geld mußte sich also aus den Eigentum darstellenden und in herkömmlichen Austauschverhältnissen stehenden Gütern erst entwickeln. Wir müssen uns diese Entwicklung so vorstellen, daß zuerst Güter, welche dem Gebrauch dienten, gelegentlich und nebenbei auch als Tauschmittel verwendet wurden. In Betracht kamen dafür wohl überall anfänglich nur solche Dinge, die nicht dem unmittelbaren Verbrauch dienen, sondern dem längeren Gebrauch. Der Wilde und Halbwilde zeichnet sich aus durch mangelhafte Vorsorge für die Zukunft. Ist ihm das Glück günstig, hat er eine gute Kriegsbeute oder Jagdbeute öder einen reichen Fischzug gemacht, dann lebt er in Saus und Braus, solange die erworbenen und erkämpften Vorräte reichen; dann leidet er wieder Mangel. Erlegtes Wild, Fische und Früchte werden so rasch wie möglich verzehrt. Dagegen können sich Schmuckgegenstände jeder Art, wie Ringe und Spangen aus Gold oder Bronze, Perlen und Muscheln, Waffen und kostbare Geräte, Sklaven und Sklavinnen, Viehherden usw. im Besitz des einzelnen in großen Massen ansammeln. Jedermann wird solche Dinge im gegebenen Falle gern eintauschen, zunächst in der Absicht, sie zu behalten und für sich zu gebrauchen; im Notfall jedoch, oder wenn ihn anderes mehr lockt, wird er sich entschließen, diese Dinge im Austausch gegen andere wieder fortzugeben. So tragen die indischen Frauen bis in unsere Zeit hinein ihren ganzen Geldbesitz' in Form von Silberschmuck am eigenen Leibe, d. h. das Silber dient ihnen als Schmuck, solange sie nicht genötigt sind, es als Geld zu verwenden. Je mehr dann in der weiteren Entwicklung der Tausch den Zustand der Eigenproduktion durchsetzte und dadurch zu einer Verfeinerung der Arbeitsteilung führte, desto mehr mußten die Schwierigkeiten, welche auch schon unter den einfachsten Verhältnissen dem direkten Austausch entgegenstehen, zur planmäßigen Benutzung gewisser Güter als Tauschmittel führen. Je mihi- sich der Kreis der tauschbaren Güter erweitert, desto seltener wird der Fall, daß sich zwei Leute begegnen, von denen jeder gerade die Ware überflüssig hat, welche der andere als Gegenwert für seine Ware verlangt. Die wachsende Schwierigkeit des direkten Austauschs mußte dazu führen, daß man das Ziel auf Umwegen zu erreichen suchte. Die Schwierigkeit war nur zu überwinden, wenn diejenigen, welche bestimmte Waren über- 16 Erstes Buch, t Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. flüssig hatten, gegen diese zunächst solche Waren eintauschten, von denen sie erwarten durften, für sie jederzeit die von ihnen wirklich benötigten Dinge erhalten zu können. Die früher nur gelegentlich zum Austausche verwendeten Güter wurden mehr und mehr planmäßig für den Zweck des Austausches angesammelt. Wenn wir diejenigen Dinge betrachten, welche nach historischen Überlieferungen in den Anfangsstadien der Verkehrswirtschaft bei den einzelnen Völkern als Geld fungiert haben, oder welche heute noch bei halbwilden Völkerschaften Gelddienste versehen, dann erhalten wir eine bunte Auswahl der verschiedenartigsten Gegenstände. Die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Stämme und Völker, das Vorwiegen der Jagd, der Viehzucht, des Ackerbaus, der Reichtum an verschiedenen Metallen, die Berührung mit andern Völkern und Stämmen auf dem Wege des Handels üben ihren Einfluß auf die Verwendung bestimmter Güter zu Geldzwecken aus. Dazu kommen Satzungen der weltlichen und geistlichen Obrigkeit, durch welche die Leistung von Abgaben und die Entrichtung von Vermögensbußen in bestimmten Gütern vorgeschrieben wird. Auch mystische und religiöse Vorstellungen aller Art sind häufig mit im Spiel und erzeugen mitunter absonderliche Bildungen auf dem Gebiet des primitiven Geldwesens. Bei Jägervölkern kommen als Tauschmittel vor allem W'affen in Betracht, bei Hirtenvölkern das Vieh, bei Stämmen, die mit fremden Kaufleuten Handel treiben, die ein- und auszutauschenden Waren. Unmittelbar dem Konsum dienende Waren, wie Getreide, Reis, Tee, Kakaobohnen, Tabak, getrocknete Fische, Salz und ähnliches mehr, erfüllen aus den bereits angedeuteten Gründen meist erst in vorgeschrittenen Stadien der wirtschaftlichen Entwicklung die Funktionen von Tauschmitteln. Diese Produkte selbst setzen schon einen regelrechten Wirtschaftsbetrieb voraus, und ihre Verwendung als Geld ist häufig in Fällen eingetreten, wo der Gebrauch von Metallgeld bereits bekannt war, die metallischen Umlaufsmittel selbst aber fehlten und durch Produkte der erwähnten Art ersetzt werden sollten, so z.B. noch am Ende des 18. Jahrhunderts in manchen Gebieten der Vereinigten Staaten von Amerika. Neben den genannten Gütern hat sich eine Gruppe von Waren allenthalben frühzeitig zum Tauschmittel herausgebildet: diejenigen Gegenstände, welche als Schmuck Verwendung finden können, so kostbare Steine, Schmuckgegenstände aus Bronze und Edelmetall; auch die Kaurimuscheln sind wahrscheinlich durch ihre Verwendung zu Schmuckzwecken zu ihrer Funktion als Geld hindurchgegangen. Weitaus am wichtigsten von allen Stoffen, die zur Herstellung von Schmuckgegenständen dienten, sind für die Entwicklung des Geldes die Edelmetalle Gold und Silber geworden; sie haben im Lauf der Zeit mehr und mehr die übrigen Güter aus der Rolle als Tauschmittel verdrängt, I. Kapitel. Die Entstehung des Gehles. § 3. 17 Zu merkwürdigen Bildungen hat bei gewissen halbwilden Völkern die Verbindung mystischer Vorstellungen mit dem Gelde geführt. Seltsamkeit des Ursprunges, hohes Alter, Einholung des Geldes aus entfernten Gebieten und unter bestimmten Zeremonien, irgendwelche Verbindungen mit dem Totenkultus und dem Geisterglauben, — das alles verleiht vielfach bei halbwilden Völkern Gegenständen, die an und für sich ungeeignet als Gebrauchs- und Verbrauchsgut sind, ein geheimnisvolles Ansehen. So leitet das merkwürdige Scherbengeld der Palau-Inseln seinen Wert von seinem hohen Alter und seinem angeblich himmlischen Ursprung ab. Das Steingeld der Insel Yap, mühlsteinartige Aragonitplatten von verschiedener Größe, wird unter großen Gefahren von den Palau-Inseln eingeholt. Die Bewohner des Bismarckarchipels pflegten ihr Muschelgeld zu ganz bestimmten Zeiten aus bestimmten Bezirken der Nordküste von Neupommern zu beschaffen. Wehn nun die als Tauschmittel dienenden Güter eine Auswahl aus dem ganzen Kreise der Tauschobjekte darstellten, so standen auch sie naturgemäß unter der Herrschaft der herkömmlichen Wertverhältnisse, die sich über die Gesamtheit der Tauschgüter erstreckten. Die traditionellen Wertverhältnisse schufen hier aus den verschiedenartigsten Gütern, aus Sklaven, Rindern, Schafen, Edelmetallringen und -spangen, Muscheln, Fellen, Salz usw. gewissermaßen ein einheitliches Geldsystem. Aber diese primitiven Geldsysteme dürfen nicht unter einem unseren heutigen Geldsystemen entlehnten Gesichtspunkte betrachtet werden: die Grenze zwischen Tauschmittel und Tauschgut war vollkommen flüssig, das Geld stand den Waren noch nicht gegenüber wie eine in sieh geschlossene Einheit der Vielheit. Ferner entsprach den festen Wertverhältnissen zwischen den einzelnen als Tauschmittel dienenden Gütern durchaus nicht immer die Vertretbarkeit, durch welche die einzelnen Geldarten erst zu einem Geldsysteme vereinigt werden. Wir begegnen vielmehr einer gewissen Rangordnung der einzelnen Geldarten, vermöge deren kostbare Güter nur durch entsprechend kostbare Tauschmittel eingetauscht werden können, während andrerseits kostbare Tauschmittel nur zum Eintausch entsprechend wertvoller Waren, nicht aber zum Ankauf großer Mengen geringwertiger Gegenstände verwendet werden dürfen. So konnte man in Afrika vielfach Sklaven nicht mit geringwertigen Tauschmitteln kaufen, sondern nur mit bestimmten kostbaren Gegenständen, wie Elfenbein oder Gewehren und Schießpulver. In Angola konnte Elfenbein nur gegen Schießpulver und Gewehre eingehandelt werden. In Betschuanaland war Rindvieh nicht gegen den sonst als Tauschmittel gebräuchlichen Tabak, sondern nur gegen Eisen und Zeuge käuflich. Ebenso soll in gewissen Teilen Westafrikas Gold nicht für Glas waren, Tabak usw. erhältlich sein, sondern nur Helfferich, Das Geld. 2 V ^2 I 18 Erstes Buch. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. für Kleiderstoffe, Salz oder Bernstein. Auch für den Kauf von Frauen sind stellenweise nur ganz bestimmte Tauschmittel zulässig. 1 ) Die gegenseitigen Beziehungen der einzelnen Arten der Tausch- mittel sind hier also trotz der zwischen ihnen bestehenden herkömmlichen Wertverhältnisse nicht auf eine lediglich quantitative Beziehung reduziert, es bestehen vielmehr zwischen ihnen noch gewisse qualitative Unterschiede, die sie noch nicht in einem Geldsysteme untergehen lassen. Der jeder spezifischen Qualität entbehrende Geldcharakter ist bei diesem Kreise von Tauschmitteln noch nicht ausgebildet. Nicht als Geld angesehen werden dürfen bestimmte Güter, deren Besitz zwar Macht und Ansehen verleiht, die aber im allgemeinen nicht als Tauschmittel dienen, sondern sich oft geradezu durch ihre Unveräußerlichkeit auszeichnen,die aber wegenihrerÄhnlichkeitmit bestimmten Formen des Geldes mitunter gleichfalls als Geld angesehen worden sind. Hierher gehören z.B. die „feinen Matten" auf Samoa. Von diesen hat jede ihre mehr oder minder sagenhafte Geschichte, und nach der Bedeutung derselben richtet sich ihre Wertschätzung und das Ansehen, das ihr Besitz verleiht. Sie sind ein wertvolles Besitztum der samoa- nischen Familienverbände, aber sie fungieren nicht als Tauschmittel. Sie wurden vielmehr bei jeder neuen Königswahl unter bestimmten, meist zu blutigen Fehden führenden Zeremonien neu verteilt und blieben dann bis zur nächsten Königswahl im Besitz eines und desselben Familienverbandes. Wie wenig sie als Geld, als Verkehrsinstrument in irgend welchem Sinne aufgefaßt werden können, zeigt ein in den Akten des Gouvernements von Samoa befindliches Schreiben des „hohen Häuptlings" Mataafa, in welchem der Gouverneur gebeten wird, die Matten für unpfändbar zu erklären, da sie heilig seien und für den Samoaner denselben Wert hätten, wie Orden und Ehrentitel für die Deutschen. — Auch das sogenannte Steingeld vonYap, das schon wegen seiner Schwere durchaus ungeeignet ist, Geldfunktionen zu verrichten, wechselt — wenigstens in seinen größeren Stücken — nur in den seltensten Fällen seinen Besitzer; die Bestimmung der größeren Stücke liegt offenbar weniger in der Verkehrsvermittlung als darin, daß ihr Besitz, ähnlich großes Ansehen verleiht. wie auf Samoa der Besitz von feinen Matten. § 4. Die Edelmetalle als allgemeines Tauschmittel. Wie bereits erwähnt, finden sich unter den als Tauschmittel dienenden Gütern fast überall frühzeitig Metelle, namentlich die Edelmetalle Gold und Silber, neben ihnen vor allem Kupfer und Bronze, Eisen, vielfach auch Zinn. Das Schmuckbedürfnis, dem hauptsächlich die Edelmetalle dienen, ist eben so früh und allgemein entwickelt, wie andrerseits das Bedürfnis nach Waffen und Werkzeugen, welchem die unedlen Metalle 1) Siehe Schwitz a. a. 0. S. 80: Simmf.c a. a 0. S. 270-. I. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 4. 19 genügen; die daraus hervorgehende allgemeine Begehrtheit hat die Metalle als besonders geeignet zum Tauschmittel erscheinen lassen. Gold und Silber begegnen uns als Tauschmittel in der frühesten, unseren Forschungen zugänglichen Zeit bei den Assyriern, Babyloniern und Ägyptern. Für Griechenland bezeichnet Plutahch das Eisen als das früheste allgemeine Tauschmittel, und in dem konservativen Sparta hat sich das Eisengeld noch bis in spätere Perioden hinein erhalten. In Italien hat von allen Metallen am frühesten das Kupfer Gelddienste versehen. Zinngeld finden wir namentlich bei den Malayen. deren Land sich durch einen großen Reichtum an diesem Metalle auszeichnet. Überall jedoch haben mit fortschreitender Kultur die Edelmetalle den Vorrang gewonnen und immer ausschließlicher die Funktionen des Geldes in sich verkörpert. Neben ihnen sind unedle Metalle, namentlich Kupfer, nur in geringem Umfange zur Ergänzung des Geldsystems durch kleine Stücke beibehalten worden; alle übrigen Güter, die ursprünglich Gelddienste versahen, haben diese Stellung gänzlich verloren. Man hat oft diese Entwicklung als etwas Wunderbares und Unerklärliches angesehen und einen inneren Widerspruch darin gefunden,daß gerade die Edelmetalle, die keinem dringenden Bedürfnisse, sondern nur dem Schmuckbedürfnisse und der Eitelkeit dienen, zu der hervorragenden und beherrschenden Stellung im wirtschaftlichen Verkehr gekommen sind, die das Geld einnimmt, und daß jedermann bereit ist, die an sich entbehrlichen Edelmetalle im Austausche für die allernotwendigsten Bedarfsgüter anzunehmen. Aber dieser Widerspruch ist nur ein scheinbarer. Wie ein genaueres Eindringen zeigt, verdanken es die Edelmetalle gerade ihrer relativen Entbehrlichkeit, verbunden mit ihrer Schönheit, ihrer Seltenheit und anderen Eigenschaften, daß sie zum wichtigsten Geldstoff der Kulturwelt geworden sind. Ihre Schönheit und Formbarkeit lassen sie als Rohstoff für Schmuckgegenstände und für Geräte aller Art — ganz unabhängig vom Urteil über die „Nützlichkeit" — allgemein begehrt erscheinen. Obwohl nirgends ein zwingendes Bedürfnis nach Edelmetallen besteht, wie etwa nach Nahrung und Kleidung, so ist doch die Nachfrage nach Gold und Silber zu Luxuszwecken viel weniger begrenzt, wie die Nachfrage nach den für die Erhaltung des Lebens notwendigsten Gütern. An Nahrung mehr aufzuhäufen, als man in absehbarer Zeit zur Sättigung bedarf, daran hat niemand ein Interesse. Für die Aufhäufung von Schmuck- und Prunkstücken dagegen gibt es keine Schranken. Der menschliche Magen hat eine begrenzte Aufnahmefähigkeit, das Schmuckbedürfnis, die Eitelkeit und die Prunksucht dagegen kennen keine Sättigungsgrenze. Derjenige, welcher Überfluß an aen notwendigsten Bedarfsgütern hatte, war 2* 20 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. deshalb stets geneigt, dafür edle Metalle, verarbeitet oder unverarbeitet, einzutauschen, deren Besitz der Eitelkeit schmeichelt und Ansehen verleiht; und deshalb konnte man von den Edelmetallen erwarten, daß man für sie jederzeit die benötigten und anderwärts überflüssigen Waren würde erhalten können. Die Unentbehrlichkeit der Nahrungsmittel usw. erstreckt sich für den einzelnen immer nur auf ein begrenztes Quantum; darüber hinaus sind sie absolut überflüssig, ja wegen der Mühe und Gefahr der Aufbewahrung sogar lästig. Bei den Edelmetallen jedoch entspricht gerade ihrer Entbehrlichkeit die ganz allgemein und quantitativ unbegrenzte Begehrtheit und Verwendbarkeit. Die Edelmetalle besitzen ferner eine nahezu unbegrenzte Widerstandsfähigkeit gegen zerstörende Einflüsse. Gold und Silber werden weder vom Wasser noch von der Luft angegriffen; sie verlieren im Feuer nur bei ganz hohen Temperaturen von ihrer Substanz; Gold löst sich nur in Königswasser (3 Teile Salzsäure und 1 Teil Salpetersäure) und wird nur von Chlor, Brom und wenigen anderen Chemikalien angegriffen, während Silber in Salpetersäure und konzentrierter Schwefelsäure löslich ist und von Salzsäure angegriffen wird. Auch den physikalischen Einflüssen der Reibung gegenüber zeigen sich die Edelmetalle, namentlich wenn sie einen passenden Zusatz anderer Metalle erhalten (Legierung), sehr widerstandsfähig. Infolge dieser Eigenschaften lassen sich die Edelmetalle, ohne sich in ihrer Substanz zu verändern, beliebig lange aufbewahren. Sie fanden besonders leicht Annahme als Gegenwert für die übrigen Güter, weil in ihnen nicht, wie in den dem raschen Verderb ausgesetzten Waren, der Zwang liegt, sie alsbald zum eigenen Konsum oder zu einem abermaligen Tausche zu verwenden. Des weiteren ist die Beschaffenheit der Edelmetalle eine durchaus gleichartige in jedem einzelnen Stücke, einerlei an welchem Ort das Metall gewonnen ist. Das trifft zwar streng genommen auch für die unedlen Metalle, wie das Kupfer, zu, nur daß hier die stets vorhandene Beimischung anderer Metalle zu Unterschieden führt, deren Beseitigung im Wege der Affinierung — im Gegensatz zu den Edelmetallen — die Kosten nicht deckt. Die gleichartige Beschaffenheit der Edelmetalle bewirkt, daß Unterschiede der Qualität nicht abzuwägen sind, daß gleiche Cewichtsmengen desselben Metalls stets gleiche Werte darstellen und sich deshalb restlos gegenseitig ersetzen und vertreten können. Eine für die Geldfunktion der Edelmetalle sehr wesentliche Eigenschaft ist ferner ihre unbegrenzte Teilbarkeit. Man kann die Edelmetalle sehr exakt in die denkbar kleinsten Teile zerlegen und beliebig viele kleine Metailstückchen jederzeit und ohne nennenswerte Kosten wieder zu einem großen Klumpen zusammenschmelzen. Die letztere 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 4. 2t Möglichkeit sorgt dafür, daß der Wert verschieden großer Edelmetallstücke stets ihrem Gewichte entspricht, daß mithin die Teilung in kleine Stücke keinen Wertverlust mit sich bringt. Nur diese Eigenschaft ermöglicht es, fast ohne Einschränkung beliebig große Werte darzustellen, im Gegensatz zu Gütern, die ihrer Natur nach unteilbar sind, wie etwa ein Sklave, oder bei denen die Teilung eine große Wertverringerung involviert, wie bei Diamanten, bei denen es bisher nur gelungen ist, aus einem großen mehrere kleine zu machen, nicht aber aus mehreren kleinen einen großen. Eine besondere Folge der Formbarkeit der Edelmetalle ist ihre Eignung zur Annahme eines Gepräges, durch das von autoritativer Seite Feinheit und Gewicht der einzelnen Stücke beglaubigt werden kann. Die große Wichtigkeit dieser Eigenschaft soll später erörtert werden. Außerdem kommt in Betracht die relative Seltenheit und die daraus resultierende Kostbarkeit der Edelmetalle. Ihr spezifischer Wert ist ein hoher, da der vorhandene Bestand gegenüber der allgemeinen Begehrtheit beschränkt ist und durch die Neugewinnung nur in langsamem Tempo vermehrt werden kann. Andrerseits ist doch der vorhandene Bestand groß genug, um den Edelmetallen in ausreichendem Umfange die Funktion als Geld zu ermöglichen. Infolge des hohen Wertes in geringem Gewicht und Volumen stellen sich bei den Edelmetallen die Kosten der Aufbewahrung und des Transports ganz beträchtlich niedriger als bei den meisten anderen Waren, und dadurch wird sowohl ihre Annahme als auch ihre Verausgabung im Tauschverkehr, sowohl ihre Erhaltung in ruhendem Zustande als auch ihre Bewegung ganz außerordentlich erleichtert. Als eine ganz besonders wichtige Qualität kommt schließlich noch hinzu die relative Wertbeständigkeit der Edelmetalle J ), die sich ihrerseits aus einigen der bisher aufgezählten Eigenschaften ergibt. Diese Wertbeständigkeit steht zunächst in einem doppelten Zusammenhange mit der substantiellen Widerstandsfähigkeit der Edelmetalle gegen chemische und physikalische Einwirkungen. Durch diese Widerstandsfähigkeit sind einmal alle diejenigen Wertveränderungen ausgeschlossen, die sich bei anderen Gütern aus der unvermeidlichen Veränderung der Substanz selbst ergeben. Zweitens sammeln sich infolge der Dauerhaftigkeit der Edelmetalle die Ergebnisse der Edelmetallgewinnung zu Massen an, denen gegenüber die jährliche Neuproduktion selbst unter den günstigsten Verhältnissen nur einen kleinen Bruchteil ausmacht. Je rascherem Verderben oder Verzehr ein Gut 1) Das Problem des Wertes und der „Wertbeständigkeit" soll an dieser Stelle nicht von Grund aus erörtert werden • es sei vielmehr nur das in dem vorliegenden Zusammenhange erforderliche angedeutet, während die eingehende Behandlung dem 12. Kapitel des II. Buches vorbehalten bleibt. 22 Erstes Buch. L Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. ausgesetzt ist, desto größer ist im allgemeinen die jeweilige Neuproduktion im Verhältnis zum vorhandenen Bestände, desto stärker ist die Einwirkung der Schwankungen der Neuproduktion auf den Preis. Während z. B. beim Getreide der jeweilige Ernteertrag den noch vorhandenen Vorrat aus früheren Ernten meist beträchtlich übersteigt, mithin das Jahr für Jahr verfügbare Getreide quantum und damit auch der Getreidepreis in erster Reihe von den Schwankungen des Ernteausfalls abhängt, hat selbst die ungewöhnlich große Goldproduktion der letzten Jahre (1600 Millionen Mark und darüber) jährlich nur etwa 5 Prozent- des auf mehr als 30 Milliarden Mark zu schätzenden monetären Goldbestandes der Welt betragen und vielleicht nur halb soviel im Verhältnis zu dem gesamten aus Geld und Goldwaren bestehenden Goldvorrat. Die Dauerhaftigkeit der Edelmetalle gibt also der verfügbaren Menge eine außerordentlich große Beständigkeit gegenüber den Schwankungen der Neuproduktion. Nur eine sich auf lange Zeiträume erstreckende ungewöhnlich hohe oder niedrige Edelmetallproduktion kann mithin einen merkbaren Einfluß auf die Wertgestaltung der Metalle ausüben. • Diese bedeutsame Wirkung der Dauerhaftigkeit der Edelmetalle wird verstärkt durch gewisse Folgen, die sich aus dem Luxuscharakter von Gold und Silber ergeben. Es ist eine bekannte Tatsache, daß die Preisschwankungen am heftigsten sind bei den unentbehrlichsten Bedarfsgütern, und daß sie umsomehr abnehmen, je entbehrlicher ein Gut ist. Bei Luxusartikeln genügt eine geringere Preisverminderung, als bei den unentbehrlichen Dingen, um das gestörte Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder in Übereinstimmung zu bringen. Weil der Bedarf an Brot keine wesentliche Einschränkung verträgt, weil jedermann lieber auf alles andere verzichten als verhungern will, deshalb sind hier ganz andere Preiserhöhungen notwendig, um den auf Grund des verfügbaren Vorrates nicht zu befriedigenden Teil der Nachfrage auszuschalten, als bei Luxusgegenständen, auf die jedermann am leichtesten verzichten kann. Andrerseits ist der Verbrauch und Bedarf an den unentbehrlichsten Dingen, wie oben bereits gezeigt wurde, am wenigsten steigerungsfähig; ein starkes Mehrangebot von Nahrungsmitteln usw. kann sich deshalb, namentlich wenn sie leicht verderblich sind, nur durch ganz unverhältnismäßig viel größere Preisherabsetzungen Absatz verschaffen, als ein vennehrtes Angebot von Luxusartikeln, für welche eine Schranke der Aufnahmefähigkeit überhaupt nicht existiert. Durch diese Verhältnisse erscheint die Wertbeständigkeit der Edelmetalle, für welche ihre substantielle Dauerhaftigkeit die erste Voraussetzung und ein äußerliches Symbol ist, in ganz besonders hohem Grade gewährleistet. Wenn auch einzelne der hier aufgezählten Eigenschaften bei an- 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 4. 23 deren Objekten in gleichem oder gar in höherem Maße gegeben sind, so findet sich doch eine derartig glückliche und vollkommene Vereinigung nur bei den Edelmetallen. Wenn z. B. den Diamanten die Kostbarkeit in höherem Maße eigen ist, so besitzen sie dafür die Unzerstörbarkeit nur in geringerem Grade, und die Formbarkeit geht ihnen völlig ab. Durch die Vereinigung der aufgezählten Eigenschaften sind die Edelmetalle in der Eignung zur Verrichtung von Geldfunktionen allen anderen Gütern überlegen, und sie haben infolgedessen die anderen Geldarten, von denen namentlich das Viehgeld fast überall eine große Rolle gespielt hat, allmählich verdrängt; freilich nicht in der Weise, daß die klare Erkenntnis ihrer Vorzüge irgendwo und irgendwann zu einem ausgesprochenen Beschlüsse, sie allein als Tauschmittel zu benutzen, geführt hätte; vielmehr hat sich die ihnen innewohnende Eignung zu diesem Zwecke ganz von selbst Geltung verschafft. Indem jeder einzelne tat, was ihm für seine persönlichen Interessen zweckmäßig erschien, kam die Gesamtheit immer mehr zur ausschließlichen Benutzung der Edelmetalle zur Tauschvermittlung. Das Unbewußte dieser Entwicklung tritt am meisten hervor, wenn man erwägt, daß neben den positiven Vorzügen der Edelmetalle vor allen anderen Tauschmitteln auch ein negatives Moment die Entwicklung bestimmen mußte. Durch den gesamten Fortschritt der Volkswirtschaft, beruhend auf der immer weitergehenden Arbeitsteilung, mußten die wichtigsten der anfänglich neben den Edelmetallen als Tauschmittel fungierenden Güter ganz von selbst ausgeschaltet werden. Wir brauchen nur an die neben den Edelmetallen wichtigste Kategorie der Tauschmittel, an das Viehgeld, zu denken. Es ist ohne weiteres klar, daß das Vieh nur bei Nomaden und Hirtenvölkern die Dienste als allgemeines Tauschmittel versehen kann. Nur wo die Bedingungen für die Viehhaltung für jedermann so gut wie unbegrenzt gegeben sind, kann das Vieh in großem Umfange den Dienst als Tauschmittel versehen. Schon mit der Einführung und Ausdehnung des Ackerbaues werden jedoch die Bedingungen für die Viehhaltung beschränkt; sie werden es immer mehr, je mehr sich die einzelnen Berufe von einander scheiden, und je mehr sich einzelne Berufszweige von dem unmittelbaren Zusammenhange mit dem Grund und Boden loslösen. Gerade für diejenigen Berufe, welche späterhin die Geldwirtschaft am meisten ausgebildet haben, für die städtischen Gewerbe, fehlen die Voraussetzungen für ein Viehgeld vollständig. Wie kann ein Handwerker, der keinen Grundbesitz und kein Weiderecht hat, Ochsen und Kühe' im Austausch gegen seine Erzeugnisse annehmen! So mußten allmählich alle diejenigen Güter, deren Gebrauchswert und deren Aufbewahrung von beruflichen Voraussetzungen abhängig sind, als Tauschmittel in Wegfall kommen, und es mußte sich ganz von 24 Erstes Buch. L Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. selbst ergeben, daß die Edelmetalle, deren Verwendbarkeit und Aufbewahr ungsmöglichkeit an keine berufliche Voraussetzung gebunden ist. und deren natürliche Eigenschaften ihre Annahme im Austausch gegen andere Waren so sehr befördern, immer mehr zum allgemeinen und zum alleinigen Tauschmittel wurden. § 5. Die Erfindung der Münze. Bei allen natürlichen Vorzügen, welche die Edelmetalle zum allgemeinen Tauschmittel geeignet machten, stand der Ausdehnung ihres Gebrauchs zu Geldzwecken ein starkes Hindernis entgegen. Bei der großen Kostbarkeit des Silbers und namentlich des Goldes kam es in besonders hohem Grade auf die genaue Feststellung des Gewichtes und der Beschaffenheit der Edelmetallstückchen an. Solange die meisten Mitglieder eines Stammes Jäger waren, wußten sie den Wert von Waffen und .Tagdgerät aller Art sachverständig zu prüfen; solange die meisten Stammesgenossen Hirten waren, konnten sie ein Rind oder eine Ziege mit kundigem Blick abschätzen. Niemals aber war ein nennenswerter Bruchteil eines Volkes sachverständig bei der Prüfung von Edelmetallen. Schon das genaue Wiegen macht, auch nachdem die Goldwage erfunden ist, große Schwierigkeiten. Noch viel schwieriger aber ist die Feststellung, ob und wieviel unedles Metall dem Golde oder Silber beigemischt ist. Das Aussehen der Metallstückchen wird selbst durch relativ große Zusätze von Kupfer nur unmerklich verändert, und auch die große spezifische Schwere der Edelmetalle, namentlich des Goldes, ist kein ausreichender Schutz gegen die betrügerische Beimischung anderer Metalle von geringerem Werte. Es ist deshalb ein auf besonderen Kenntnissen beruhendes Probierverfahren notwendig, um festzustellen, wie viel reines Edelmetall ein Barren enthält. Die Notwendigkeit des Wiegens und Probierens bei jedem einzelnen Tauschakte mußte jedoch die Verwendung der Edelmetalle als Tauschmittel stark beeinträchtigen. Diese Schwierigkeit führte dazu, die für den Tauschverkehr bestimmten Edelmetalle in eine bestimmte Form zu bringen, in Ringe und Barren von bestimmter Feinheit und bestimmtem Gewichte. In Babylonien 1 ), wo die Edelmetalle (Gold, Silber und daneben die Elektron oder Weißgold genannte natürlich vorkommende Mischung beider Metalle) zuerst die Alleinherrschaft als Geld gewonnen zu haben scheinen, wurde nach bestimmten Gewichtseinheiten Edelmetalls gerechnet. Das Gewichtssystem beruhte auf sexagesimaler Teilung: 1 Talent =» 60 Minen zu 60 Schekel, ein System, das sich mit gewissen 1) Vgl. Brandis, Münz-, Maß- und Gewichtssystem in Vorderasien. 1866; Hui.tsch, Griechische und römische Metrologie. 1882; Eduard Meyer, Orientalisches und griechisches Münzwesen, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 5. 26 Modifikationen später über ganz Vorderasien, Ägypten und Griechenland verbreitet hat. Gold und Silber standen zu einander in dem als fest angenommenen Wertverhältnis von 13'/3 zu 1; die Gewichtseinheit war für Gold und Silber in der Weise verschieden, daß die (leichtere) Mine Gold gleich 10 Minen Silber galt. Auf Grund dieses Systems bestand namentlich in Babylonien eine entwickelte Geldwirtschaft und auf dieser beruhend, sogar ein umfangreicher Kreditverkehr, von dem sich Zeugnisse in unzähligen Keilinschriften, die unter den Trümmern der babylonischen Städte gefunden wurden, erhalten haben. Trotz dieser hohen Entwicklung ist von Münzprägung für jene Zeit noch keine Spur nachzuweisen. Man begnügte sich damit, die Barren nach den Unterabteilungen des Gewichtssystems in eine für den Verkehr handliche Form zu bringen, in Ziegel und Stücke von bestimmtem Gewichte, die kleineren Stücke auch in die Form von Eingen, von denen sich auf ägyptischen Denkmälern zahlreiche Abbildungen erhalten haben. Gegen Betrug, namentlich in bezug auf den Feingehalt, bestand in der Herstellung solcher gleichartiger Metallstücke noch keine hinreichende Sicherheit Der Gedanke der Beglaubigung des Feingehaltes und Gewichtes der Barren und Einge durch eine Stempelung, die sich ja den Edelmetallen leicht aufprägen läßt, liegt außerordentlich nahe, und es ist auffallend, daß man erst verhältnismäßig spät auf diesen Gedanken gekommen zu sein scheint; im alten Babylonien und Ägypten kannte man eine solche Stempelung, wie bereits erwähnt, überhaupt nicht. Bei den Juden wurde vor dem Babylonischen Exil das Metallgeld nur zugewogen; ebenso bei den Griechen zur Zeit Homebs und bei den Eömern wahrscheinlich bis zur Zeit der Dezemvirn (pendere = wiegen; davon expensa, Stipendium usw.). Der chinesische Tael ist heute noch nur eine Gewichtseinheit ungeprägten Silbers. Die ältesten mit einer gleichartigen Stempelung versehenen Edelmetallstückchen stammen, soweit unsere Kenntnis reicht, aus dem kleinasiatischen Grenzgebiet der griechischen und orientalischen Kultur und gehören dem 7. Jahrhundert vor Christi Geburt an. Schon Herodot hat behauptet, daß die Lyder die ersten Menschen gewesen seien, die goldene und silberne Münzen geprägt haben. Die neueren Forschungen und Münzfunde haben diese Annahme durchaus bestätigt. Von Lydien aus scheint sich die Erfindung der Münze rasch über Vorderasien und Griechenland verbreitet zu haben, und nach und nach hat sie sich die ganze Welt erobert. Die ältesten lydischen Münzen, die wir kennen, sind von sehr einfachem Äußeren; sie sind ovale Metallplättchen, die auf der einen Seite eine Anzahl paralleler Streifen aufweisen, auf der andern einige unregelmäßige Vertiefungen. Etwas späteren Ursprungs sind die Stücke, die auf der einen Seite ein eigentliches Münzbild, z. B. einen Löwen- 26 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. köpf, zeigen, auf der andern Seite an Stelle der unregelmäßigen Vertiefungen ein Quadrat (quadratum incusum). Es hat lauge gedauert, bis auch die Rückseite ein vollkommenes Münzbild erhielt (etwa von der Mitte des 5. Jahrhunderts an). Als Münzbilder finden wir außer Tierköpfen Darstellungen religiösen Inhalts, wie Götterbilder, die auf den Zusammenhang von Tempeln und Münzstätten, der lange bestanden hat, hindeuten. Inschriften, welche den Namen des Prägeortes oder des Münzherrn angeben, kommen frühzeitig neben den erwähnten Bildnissen vor. Dagegen ist die Sitte, das Bildnis des Landesherrn auf die Münze zu setzen, erst in der hellenistischen Zeit aufgekommen. Es lag nahe, die ersten Münzen genau nach dem geltenden Gewichtssysteme auszuprägen. Neuerdings ist allerdings die Auffassung vertreten worden, daß die Münzen vielfach in enge Beziehung zu den bereits vor ihrer Entstehung vorhandenen Tauschmitteln gesetzt worden seien. Wo ungeprägtes Metall schon vor der Erfindung der Münze in einer durch das Gewichtssystem gegebenen Stückelung als Geld verwendet wurde, fallen beide Gesichtspunkte zusammeu. Wo bei der Einführung des gemünzten Geldes das Vieh die wichtigste Rolle als Geld spielte, soll der Hauptmünze häufig ein Metallgehalt gegeben worden sein, der dem Werte eines Ochsen entsprach; und zum äußeren Zeichen dieser Wertübereinstimmung sind die ältesten Münzen vielfach mit dem Bilde eines Ochsen usw. versehen. Bei den Römern war nicht nur das Gepräge der Kupfermünzen „boum oviumque effigie" ausgestattet, sondern auch der Name „pecunia" (von pecus — Vieh) ist von dem früheren Viehgelde auf das spätere Metallgeld übergegangen. Was den Stoff anbelangt, aus welchem die frühesten Münzen geprägt wurden, so ist folgendes zu bemerken: Die ersten Münzen Lydiens und der griechischen Nordstaaten in Kleinasien waren aus Elektron hergestellt, dessen Zusammensetzung nach Gold und Silber keine einheitliche ist, dessen Silberzusatz jedoch im Laufe der Zeit von etwa einem Viertel auf nahezu zwei Drittel stieg, wohl infolge absichtlicher Beimischung; diese Art der Münzverschlechterung könnte um so leichter betrieben werden, als offenbar noch ein zuverlässiges Verfahren zur exakten Feststellung des Feingehaltes der Elektronmischung fehlte. Die EiektrQnmünzen werden durchweg als Goldmünzen bezeichnet. Silbermünzen scheinen erst später aufgekommen zu sein und in Asien lediglich dem lokalen Verkehr gedient zu haben; das zeigt sich vor allem darin, daß dort die "Silbermünzen in den einzelnen Städten nach sehr verschiedenen Typen geprägt wurden, während hinsichtlich der Goldmünzen eine weitgehende Übereinstimmung herrschte. In Griechenland selbst dagegen haben Silbermünzen den ganz überwiegenden Bestandteil des Münzumlaufs gebildet. 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 5. 27 Bemerkenswert ist, daß mai; neben den Hauptstücken, deren Typus der Goldstater im Gewicht von etwa 14,2 g und im Wert von etwa 30 Mark und der V« Stater w r aren. auch ganz kleine Teilstücke prägte, bis herab zum */" Stater, einer Goldmünze im Werte von nur 1,25 Mark. Später hat Athen vereinzelt sogar Gold- und Silbermünzen bis herab zum i/ß Obolus (Wert der Goldmünze etwa 27 Pfennig, der Silbermünze etwa 2 Pfennig) ausgeprägt! Erst spät hat man, um dem Bedürfnis des Verkehrs nach kleinem Gelde zu genügen, mit der Prägung von Kupfermünzen begonnen; in Athen erst zur Zeit des Pebikles. Allgemeine Verbreitung hat die Kupferprägung in Griechenland erst im 4. Jahrhundert vor Christi Geburt gefunden.!) In Pom hat schon zur Zeit, als noch das Herdenvieh vorwiegend als Geld fungierte, ungeprägtes Kupfer gleichfalls als Tauschmittel gedient, und es hat allmählich das Vieh aus seiner Geldfunktion verdrängt. Wie bereits erwähnt, wurde das Kupfer bis zur Zeit der Dezemvirn zugewogen, wenn auch angeblich schon zur Zeit des Königs Servitjs große Kupferbarren mit bestimmten Zeichen versehen worden sind (aes signatum). Silbermünzen sind in Rom erst im Jahre 268 v. Chr. eingeführt worden, Goldmünzen erst gegen Ende der Republik. Wenn wir das Wesen der Münze einer genaueren Betrachtung unterziehen, so finden wir, daß sie schon in der Form, in der sie uns bei ihrer Entstehung gegenübertritt, etwas mehr ist als ein durch eine Stempelung nach Gewicht und Feinheit beglaubigter Metallbarren. Schon vor der Erfindung der Münze hatten in Phönizien große und allgemeines Vertrauen genießende Kaufleute Edelmetallbarren zur Ersparung der Feingehaltsprüfung und des Wägens mit einer Stempelung versehen, und auch heute noch werden im Edelmetallhandel Barren mit gewissen Zeichen gestempelt, die ihre Feinheit und eventuell auch ihr Gewicht angeben. Eine Stempelung zur Bezeichnung der Feinheit ist sogar bei Gold- und Silberwaren heute ganz allgemein üblich. Aber gestempelte Barren wird an sich niemand als Münzen bezeichnen, und zwar nicht nur aus dem Grunde, weil sie in ihrer Form und Größe nicht der Vorstellung entsprechen, die wir uns heute von der Münze machen, weil sie verhältnismäßig schwere Stäbe und Ziegel sind, die sich für den Umlauf als Geld, das von Hand zu Hand gehen soll, nicht eignen. Es kommt vielmehr noch ein anderes, wichtigeres Moment hinzu, i Bei den Barren ist die Stempelung durchaus individueller Natur; das einzelne Stück wird aufs genaueste untersucht und nach seinem Feingehalt bezeichnet; der Feingehalt ist rein individuell, und die einzelnen Barren zeigen selbst dann, wenn sie im großen Ganzen nach 1) Vgl. Edüard Meyer a. a. 0. 28 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. einem einheitlichen Typus gegossen sind, Verschiedenheiten in der Feinheit und namentlich im Gewichte, die bei der Kostbarkeit des Metalls beachtet werden müssen. Bei den Münzen dagegen ist die Stempelung eine durchaus generelle, das einzelne Münzstück ist nicht, wie der einzelne Barren, ein besonderes Individuum für sich, sondern ein Einzelstück einer ganzen Gattung. Ein gestempeltes Edelmetallstückchen kann nur dann als Münze bezeichnet werden, wenn es als einzelnes Exemplar eines ganzen Kreises gleichartiger Stücke, die sich infolge ihrer Gleichwertigkeit gegenseitig vertreten können (Fungibilität), hergestellt worden ist i). Deshalb ist bei den Münzen innerhalb der einzelnen Sorten nicht nur genaue Übereinstimmung im Feingehalte, sondern auch genaue Übereinstimmung im Gewichte nötig. Um eine betrügerische Verkürzung am Gewichte zu verhindern, überzieht bei der Münze, im Gegensatz zum gestempelten Barren, die Stempelung die ganze Oberfläche, soweit es technisch möglich ist; die Stempelung heißt dann „Gepräge". Die Gleichartigkeit der einzelnen Münzstücke innerhalb derselben Sorte ist ein Merkmal, das bei den Bestimmungen des Begriffes „Münze" mitunter übersehen wird., und doch ist gerade dieses Merkmal von ganz hervorragender Wichtigkeit für die gesamte Entwicklung des Geldwesens und für die Bedeutung des Geldes in der Volkswirtschaft Die nach einem einheitlichen Typus geprägte Münze hat Wirkungen hervorgerufen, welche eine individuelle Stempelung von Edelmetallbarren niemals hätten zeitigen können, und die weit über die zunächst in die Augen fallende Ersparung des Wägens und Probierens bei jedem einzelnen Tausche oder Kaufe hinausgingen. Mehr noch als die autoritative Beglaubigung nach Feinheit und Gewicht hat die Ausprägung nach einheitlichen Typen die Verwendbarkeit der Edelmetalle als Geld gesteigert, und sie hat den Ausgangspunkt abgegeben dafür, daß sich das Geld vom Edelmetalle als eine selbständige Kategorie loslöste. Das soll in den folgenden Paragraphen näher ausgeführt werden. § 6. Die Steigerung' der Verwendbarkeit der Edelmetalle zu Geldzwecken durch die Münzprägung. Die Beglaubigung von Edelmetallbarren nach Feinheit und Gewicht durch eine bestimmte Prägung oder Stempelung beseitigte ein sehr wesentliches Hindernis, das der Verwendung der Edelmetalle zu Geldzwecken entgegenstand. Aber eine solche Beglaubigung an sich allein 1) Knapp (Staatliche Theorie des Geldes. 1905) stellt das gemünzte Geld als „morphisehes Zahlungsmittel" („geformte, bewegliche Sachen, welche Zeichen tragen") dem ungemünzten Edelmetall als -araorphischem Zahlungsmittel" gegenüber. Die Verfassung der Zahlungsmittel, in der mit ungemünztem Metalle gezahlt wird, nennt er „Autometallismiis", die Verfassung, in der mit geformten, Zeichen tragenden Stücken gezahlt wird, nennt er „Morphismus". 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 6. 29 vermochte die Edelmetalle noch nicht allgemein zu Geldzwecken brauchbar zu machen. Mit Edelmetallbarren, von denen jeder einzelne nach Feinheit und Gewicht ein Individuum für sich ist, kann der Großhandel auskommen; im großen internationalen Zahlungsverkehr haben die Barren ihre Bedeutung als Geld bis zum heutigen Tage bewahrt ; für den kleineren Verkehr dagegen eignen sich die Barren, auch wenn sie nach Gewicht und Feinheit beglaubigt sind, nicht als Tauschmittel. Auf den frühen Stufen der Kulturentwicklung verstehen die weitesten Kreise der Bevölkerung wohl das Zählen, aber nicht das Rechnen. Das Rechnen mit so komplizierten Zahlen, wie es die Feinheitsbezeichnungen von Edelmetallbarren sind, bei denen es noch auf die fünfte und sechste Dezimalstelle ankommt, bleibt stets eine Unbequemlichkeit, die zwar in den Kontoren des Großhandels, wo es sich um die Übertragung großer Werte handelt, leicht überwunden wird, die aber im Geben und Empfangen des täglichen Verkehrs nicht bewältigt werden kann. Das verwickelte Rechnen wird nun dadurch auf ein einfaches Zählen reduziert, daß mehrere Münzsorten, von denen die größeren ein Vielfaches der kleineren darstellen, geschaffen werden, und daß innerhalb der verschiedenen Münzsorten die einzelnen Stücke in Feinheit, Gewicht und Gepräge vollständig gleichartig hergestellt werden Dadurch wird es möglich gemacht, beliebige Wertsummen durch bloßes Zuzählen gleichartiger Münzstücke zu übertragen. Erst durch diese Reduktion des Rechnens auf das Zählen erhielt das Edelmetall in der Form von Münzen jene ganz allgemeine Verwendbarkeit als Tauschmittel, die für die Entwicklung des Geldwesens, ja für die Entwicklung der gesamten Wirtschaftsverfassung geradezu ausschlaggebend geworden ist. Alle Vorzüge, mit denen die Edelmetalle von Natur für die Verrichtung von Geldfunktionen ausgestattet sind, konnten jetzt erst in volle Wirksamkeit treten, auch in denjenigen Schichten des Verkehrs, die des Wiegens, Probierens und des Rechnens mit komplizierten Zahlen unkundig sind. In der Form von Münzen wurden die Edelmetalle auch dort im Austausche gegen andere Waren angenommen, wo man sie ungeprägt aus Mißtrauen über ihre wirkliche Beschaffenheit zurückgewiesen hätte. Zu allen ihren natürlichen Vorzügen verschaffte ihnen die Münzform die Leichtigkeit und Einfachheit der Übertragung, die für die Entwicklung des in der fortgesetzten Übertragung seine eigentliche Bestimmung findenden Geldes eine unerläßliche Voraussetzung war. Deshalb ist es den Edelmetallen erst in gemünzter Form gelungen, ganz allgemein alle übrigen Tauschmittel zu verdrängen. Während diese allmählich immer mehr wieder auf ilrre Stellung als bloße Gebrauchs- oder Verbrauchsgüter zurückgeführt wurden, erfuhr die Gangbarkeit des gemünzten Geldes aus sich selbst, heraus eine fortgesetzte Steigerung: je leichter das gemünzte Metall 30 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte de? Geldes. im Austausch gegen andere Güter anzubringen war, desto stärker wurde der Begehr nach ihm. So entwickelte sich in der Münze ein Objekt) vermittelst dessen man alle anderen tauschbaren Güter erhalten konnte, und welches deshalb jedermann für die von ihm selbst nicht benötigten oder benutzten Güter zu erhalten strebte. § 7. Die Verkörperung der Geldfunktion in der Münze. Je mehr sich die Verwendung zu Geldzwecken auf eine einzelne Kategorie von Gegenständen konzentrierte, desto stärker mußte an sich schon der Gegensatz zwischen Geld und den übrigen Verkehrsobjekten hervortreten und empfunden werden. Solange alle tauschbaren Güter gleichzeitig Tauschgut und Tauschmittel darstellen, sind nur die Anfänge einer Differenzierung der Tauschmittelfunktion von den übrigen Funktionen und Brauchbarkeiten der Güter zu beobachten. Erst wenn die Funktion der Tauschmittel von einer einheitlichen, bestimmt abgegrenzten Gruppe von Gütern ausschließlich ausgeübt wird, ist der Anlaß zu einer deutlichen Unterscheidung von Tauschmitteln und anderen Gütern gegeben. Aber auch hier ist das allgemeine Tauschmittel noch nicht ausschließlich Tauschmittel, sondern es vereinigt in sich die Eigenschaft als Tauschmittel und als Gebrauchsgut (so etwa bei einem Kindergeld und bei ungeprägtem Edelmetallgeld). Es gibt noch kein Tauschmittel als solches, sondern immer erst noch eine, allerdings auf eine einzelne Gütergruppe beschränkte Tauschmittelfunktion. Erst in der Münze hat diese Funktion Gestalt gewonnen. In der Münze wurde zum erstenmal das Tauschmittel äußerlich unterschieden und herausgehoben aus allen zum Verbrauch oder Gebrauch bestimmten Gütern. Solange die Metallbarren ebenso den Rohstoff für Schmuckgegenstände darstellten, solange Goldspiralen und Ringe ebenso Schmuckgegenstände waren, wie sie auch zum Austausch gegen andere Güter verwendet wurden, — solange war der Unterschied zwischen Gebrauchsgut und Tauschmittel nicht in der Augenfälligkeit gegeben, mit welcher er jetzt in Erscheinung trat, wo der Unterschied in der Münze seinen körperlichen Ausdruck fand. Freilich wurde das gemünzte Metall durch die Prägung nicht dauernd und unwiderruflich aus dem Kreise der übrigen Güter ausgeschieden; die Münzen können ja durch Ein- schmelzung jederzeit wieder in Rohmetall und durch Verarbeitung in Schmuckgegenstände verwandelt werden. Aber solange sie Münzen sind, stellen sie doch in konkreter Weise die Geldfunktion dar, welche bisher von den Gebrauchsgütern nur nebenbei verrichtet worden war. Damit ist die Grundlage gegeben für eine das Geld von allen übrigen Gütern scharf unterscheidende Anschauungsweise und für die Herausbildung eines besonderen Geldbegriffs, der Geld und Ware, die ursprünglich als verschiedene Funktionen in demselben Objekt friedlich 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 7. 31 nebeneinander wirksam waren, als diametrale Gegensätze einander gegenüberstellt. Wir haben nun zu verfolgen, wie sicli diese Trennung von Geld und Ware in Anknüpfung an die Münze vollzogen hat. Solange die Münze lediglich als ein nach Feingehalt und Gewicht beglaubigtes Metallstückchen erschien, war die Voraussetzung für die scharfe Trennung von Geld und Ware noch nicht gegeben; denn das Metall an sich gehörte dem Kreise der Gebrauchsgüter an. Die Münze mußte also erst dem Metall gegenüber, aus dem sie hergestellt wurde, eine gewisse Selbständigkeit gewinnen, ehe jene Trennung stattfinden konnte. Das gemünzte Geld zeigte sich nun, wie bereits hervorgehoben, in seiner Brauchbarkeit als Tauschmittel dem rohen Metall soweit überlegen, daß die Vorstellung, welche man sich von der Münze machte, schon aus diesem Grunde sich bald von der Vorstellung eines bloßen, durch Formgebung beglaubigten Metallquantums entfernen mußte. Wo einmal im allgemeinen Verkehr die Münze Fuß gefaßt hatte, da war bald mit ungeprägtem Metalle nichts mehr anzufangen; nur in gemünztem Zustande übte das Metall jene bald als geheimnisvoll erscheinende Macht über alle anderen Waren aus. Mußte schon dadurch die Vorstellung geweckt werden, daß die Prägung das Wesentliche an der Münze sei — die Prägung, die anfänglich nur eine Beglaubigung des Metallgehalts, also des ursprünglichen Wesens der Münze war! —, und daß der Metallgehalt erst in zweiter Reihe käme, so wurde dieser Eindruck noch verstärkt durch die Wahrnehmung, daß auch Münzen, die durch Abnutzung unter ihren ursprünglichen Metallgehalt herabgesunken oder die gar von Anfang an unter ihrem ursprünglichen Metallgehalte ausgeprägt worden waren, sich im Verkehr als gangbar erwiesen. Man fing an, die Prägung als eine Art Hexerei anzusehen, die nicht nur gewöhnliche Waren in Geld verwandeln, sondern auch aus geringeren Werten höhere Werte schaffen könne. Befördert wurde die Verselbständigung des Begriffs der Münze gegenüber demjenigen eines bestimmten Edelmetallquantums dadurch, daß die Münzen überall eigene Namen erhielten. Auch dort, wo der Münzname ursprünglich nichts war als eine bestimmte Gewichtsbezeichnung, wie Sekel, Drachme, Talent, As, Livre, Pfund, Mark usw., gewann er bald eine selbständige, von der Gewichtsbezeichnung unabhängige Bedeutung. Oft aber war der Münzname von vornherein ein willkürlicher, der keinerlei Gewichtsbezeichnung enthielt. Diese scheinbare Formsache der Einführung eigner Namen für die Münzen wurde dadurch außerordentlich wichtig, daß überall, wo die Münze Boden faßte, die Kaufverabredungen und Zahlungsverträge nicht etwa 32 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. in bestimmten Gewichtsmengen staatlich beglaubigten Goldes, Silbers oder Kupfers, sondern in bestimmten Summen von Gold-, Silber- oder Kupfermünzen abgeschlossen wurden. Vor der Erfindung der Münze, als das Geld als solches noch kein konkreter Gegenstand, sondern nur eine Funktion war, die nebenbei von gewissen Gebrauchsgütern erfüllt wurde, konnte es den Begriff der Geldsumme noch nicht geben; was wir heute Geldsumme nennen, deckte sich damals vollständig mit der Bezeichnung der Anzahl oder Gewichtsmenge der als Tauschmittel verwendeten Gebrauchsgüter. Um Geldsummen zu messen und auszudrücken, brauchte man keine andern Vorstellungen und Maßeinheiten als die, welche zur Bestimmung und Bezeichnung der Quantität bei den gewöhnlichen Gütern notwendig waren. Solange in der Hauptsache das Vieh als Geld fungierte, war die Geldsumme identisch mit einer bestimmten Anzahl von Rindern, Schafen usw.; solange ungeprägtes Metall als Tauschmittel verwendet wurde, war die Geldsumme identisch mit einer bestimmten Gewichtsmenge Metall. Mit der Münze entstand jedoch ein spezieller Maßstab für Geldmengen, ein Maßstab, dessen Kechnungseinheit die Münze selbst war; und dadurch, daß alle Güter mehr und mehr ausschließlich gegen das geprägte Geld ausgetauscht wurden, fanden alle Werte ihren Gegenwert und mithin ihren Wertausdruck in Geldsummen. Die Münze als Rechnungseinheit für Geldsummen wurde damit zur Maßeinheit für alle Verkehrswerte überhaupt. So ist es bis zum heutigen Tage geblieben; wir drücken noch heute die Geldsummen und im Anschlüsse daran alle Werte und Preise aus in Münzeinheiten, wie Mark, Frank, Dollar, Pfund Sterling, Gulden usw., ebenso wie sie in der ersten Zeit nach der Erfindung der Münze die kleinasiatischen Griechen in Stateren. die Perser in Dareiken berechneten; nicht aber bezeichnen wir Geldsummen in staatlich beglaubigten, d. h. in gemünzten Pfunden Goldes oder Silbers. In dieser Beziehung bedeutet die Münze die TJnabhängigkeitser- klärung des Geldes vom Geldstoff, dem Edelmetalle, und damit von allen Gebrauchsgiitern überhaupt. Das Geld erscheint als eine selbständige wirtschaftliche Güterkategorie mit eigner Quantitätsbestimmung. Solange freilich de facto die Münze in Übereinstimmung blieb mit ihrem ursprünglichen Edelmetallgehalte, war diese entscheidende Lostrennung nur latent, nur potentiell vorhanden; sie mußte jedoch sofort effektiv und aktuell werden, wenn sich der Metallgehalt der Münzen aus irgendwelchen Gründen veränderte. Wir sehen uns damit vor allem auf das Verhalten des Staates gegenüber dem Gelde hingewiesen, denn der Staat hat sich sehr bald der Prägetätigkeit bemächtigt, und Veränderungen des Feingehalts der Münzen mußten deshalb hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, von dieser Instanz ihren Ausgang nehmen. 1. Kapitel. Die Entstehung 1 des Geldes. § S. 38 § 8. Der Staat und dSc Münzprägung-. Vor der Erfind ui^g der Münze hat sich eine entwickelte Staatsgewalt, wie sie beispielsweise in Babylonien und Ägypten bestand, mit dem Geldwesen nur wenig zu beschäftigen gehabt, in der Hauptsache wohl nur so weit, als die an den Staat zu leistenden -Zahlungen und Abgaben und die durch richterlichen Spruch festzusetzenden Entschädigungen und Geldstrafen zu regeln waren. Diese einseitigen Vermögensübertragungen sind vom Tausche wohl zu unterscheiden. Ihre Regelung hing insofern mit der Entwicklung des Geldwesens zusammen, als wohl in der Hauptsache Leistung in solchen Gütern vorgeschrieben wurde, die als Tauschmittel fungierten. Denn die staatliche Obrigkeit, die Priester usw. mußten Wert darauf legen, für diejenigen Güter, welche sie nicht unmittelbar für ihre Zwecke verbrauchen konnten, jederzeit solche Dinge erhalten zu können, auf die sich ihr eigner Bedarf richtete. Andrerseits haben, die Vorschriften über die Leistungen an den Staat und die Priesterschaft und über die Strafzahlungen sicher wesentlich dazu beigetragen, die Gangbarkeit gewisser Güter im Tauschverkehr zu steigern und ihnen den Charakter als Tauschmittel im Flusse der Zeiten zu bewahren. Denn schon aus dem Umstände, daß ein bestimmtes Gut zu den genannten wichtigen Zwecken gebraucht werden kann oder gar gebraucht werden muß, erwächst diesem Gute eine Verwendbarkeit, die über seinen unmittelbaren Gebrauch und Verbrauch hinausgeht und ihm eine besondere Eignung zum Tauschverkehr verleiht. Auf diese Weise haben die Vorschriften über Abgaben aller Art, über Opfer und namentlich auch über das Wehrgeld auf die erste Entwicklung des Geldwesens sicherlich einen beträchtlichen Einfluß ausgeübt, und es wurde ja auch bereits erwähnt, daß die traditionellen Wertverhältnisse zwischen den wichtigsten tauschbaren Gütern wahrscheinlich durch die Vorschriften und Tarife über die Leistungen an die weltliche und geistliche Obrigkeit und über die Strafgelder eine besondere Befestigung erfahren haben. Mit der Münze entstand nun für den Staat eine völlig neue Aufgabe, die ihn weit über den bisherigen Umfang hinaus mit dem Geldwesen in Berührung setzte: die Beteiligung an der Herstellung oder die ausschließliche Handhabung der Herstellung des gemünzten Geldes. Die Stempelung der Münzstücke mag zuerst, ähnlich wie heute noch die Stempelung von Barren, von angesehenen Kaufleuten, deren Geschäfte eine große Ausdehnung hatten, und deren Namen weithin bekannt war, erfolgt sein. Daß vor der Erfindung der Münze eine Stempelung von Barren seitens phönizischer Kaufleute stattfand, wurde oben bereits erwähnt. Ob auch die eigentliche Münzprägung zuerst von Privaten ausgeübt wurde, ob sie von weithin angesehenen Heilig- Helpfehich, Das Geld, • 3 34 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. tümern ausging, darüber wissen wir nichts Bestimmtes. Sicher ist jedoch, daß bereits im frühesten Stadium die Staatsgewalt die Münzprägung ausgeübt hat, und daß diese bald als ein ausschließliches Recht der Staatsgewalt erschien. Die Staaten haben seither das Monopol der Münzprägung meist als ihr Recht beansprucht, und es ist in der Tat nur natürlich und folgerichtig, daß die öffentliche Gewalt, welche im Interesse der Gesamtheit das Maß- und Gewichtswesen ordnete, welche Normalmaße und Normalgewichte herstellte, sich auch des Münzwesens annahm; denn das öffentliche Interesse an richtig und gleichmäßig ausgeprägten'Münzen steht nicht hinter dem an einem geordneten Maß- und Gewichtssystem zurück. Dazu kommt, daß auch für den primären Zweck der Münzprägung, für die Beglaubigung von Gewicht und Feinheit, die öffentliche Gewalt viel geeigneter und wirksamer sein mußte, als die größten Kaufleute; nur die höchste Autorität kann der Münze die weite Verbreitung und allgemeine Annahme sichern, die sie aus ihrem eigentlichen Wesen heraus erstrebt. Schließlich hat bei der Monopolisierung der Münzprägung in den Händen des Staates sicherlich mitgespielt die bereits erwähnte Wahrnehmung, daß auch unter ihrem ursprünglichen Feingehalt ausgeprägte Münzen sich als gangbar erwiesen, daß mithin das Münzregal eine fiskalische Ausnutzung gestattete. Welcher dieser Punkte in der allgemeinen Anschauung und in der Meinung der öffentlichen Gewalt selbst jeweilig als der wichtigste erschien, das hing stets von dem allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Charakter der betreffenden Periode ab. Jedenfalls war von der frühesten Zeit an das Recht der Münzprägung in der allgemeinen Vorstellung so sehr mit der Staatsgewalt verknüpft, daß es stets als ein wesentlicher Bestandteil der Souveränität angesehen wurde, und daß die Umschichte seiner Ausübung in den einzelnen Staaten ein förmliches Spiegelbild für die Gesamtrichtung der Entwicklung der Staatsgewalt liefert. So hat schon Dabius die Goldprägung zum ausschließlichen Monopol der Zentralgewalt des persischen Reiches gemacht und nur die Prägung von Silbermünzen für den lokalen Umlauf den Satrapen und Vasallen überlassen. Nach der Unterwerfung Italiens durch die Römer wurde den italienischen Unterstaaten nur die Prägung des kleinen Geldes überlassen, das große Geld wurde ausschließlich von Rom selbst geprägt. Augustus nahm, nachdem er die Herrschaft errungen hatte, für sich das ausschließliche Recht der Prägung von Gold- und Silbermünzen in Anspruch, dem Senat verblieb nur die Kupferprägung. In Deutschland hatte, solange unter den altfränkischen Königen noch eine starke Zentralgewalt bestand, der König allein das Recht der Münzprägung. Mit der späteren Zersplitterung der Staatsgewalt ging eine völlige Dezentralisation des Münzrechtes Hand in Hand. Geistliche und weltliche Herren und Reichsstädte i. Käpitel. Die Entstehung des Geldes. § 9. 35 » erhielten zuerst die Befugnis zur Prägung von kleinen Münzen, bis in der Goldenen Bulle den Kurfürsten auch das Recht der Goldprägung verliehen wurde. Erst die Konsolidierung der größeren Territorialstaaten brachte nach der mit der Auflösung der Reichsgewalt eingetretenen völligen Zersplitterung des Münzwesens eine Wendung zum Besseren zustande, und eine der ersten Segnungen, die das neue Deutsche Reich auf wirtschaftlichem Gebiete brachte, war die Herstellung der deutschen Münzeinheit. — Solche Analogien lassen sich überall beobachten. So hat auch in Frankreich im 11. und 12. Jahrhundert das Münzregal in Übereinstimmung mit der Zentralgbvalt eine ähnliche Zersplitterung erfahren wie in Deutschland; aber vom Beginn des 13. Jahrhunderts an hat der Sieg des Königtums über die Barone auch das königliche Münzregal wiederhergestellt. Und noch früher ist es in England gelungen, der Krone das ausschließliche Münzregal zu sichern. ' § 9. Die Ausgestaltung' des Geldbegriffs auf Grund der Münze. Das staatliche Monopol der Münzprägung ist eine der wichtigsten historischen Voraussetzungen, auf Grund deren sich die Sonderstellung des Geldes gegenüber den übrigen Gütern weiter entwickelte. Das Prägemonopol hat wesentlich dazu beigetragen, daß die in der Münze gegebene selbständige Form mit einem selbständigen Inhalt erfüllt wurde, und daß die durch die Münze bewirkte körperliche Ausscheidung des Geldes aus dem Kreise der übrigen Güter eine selbständige Ausbildung des Geldbegriifs nach sich zog. Der wesentliche Schritt war folgender: Die öffentliche Gewalt, welche die Hand auf die Münzprägung gelegt hatte, begnügte sich nicht mehr damit, daß sie allein Münzen prägen durfte, sondern sie nahm auch das Recht in Anspruch, ihre Münzen so herzustellen, wie es ihr gutdünkte; sie begnügte sich ferner nicht damit, dem Verkehr in der Münze ein ganz besonders geeignetes Tauschmittel zu liefern, das mit den anderen von früher her vorhandenen Tauschmitteln gewissermaßen in einen freien Wettbewerb hätte treten können, sondern sie stellte die Forderung auf, daß ausschließlich die von ihr in Umlauf gesetzten Münzen Geld sein sollten. Die Grundlage, auf der diese beiden Ansprüche der öffentlichen Gewalt verwirklicht werden könnten, um dann das Wesen des Geldes selbst entscheidend zu beeinflussen, war die oben dargestellte Tatsache der Überlegenheit des gemünzten Metalls über das ungemünzte und der Umstand, daß nach der Erfindung der Münze die Münzeinheit gleichzeitig die Rechnungseinheit für Geldsummen geworden war. Wie ein immer enger werdendes Netz überzogen mit dem Fortschreiten der wirtschaftlichen Entwicklung Zahlungsverpflichtungen aller Art die 36 Erstes Kapitel. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. ganze Volkswirtschaft. Die öffentlichen Abgaben und die privaten aus Kauf und Verkauf, Miete, .Pacht usw. hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen, staatliche Besoldungen usw. nahmen einen immer größeren Umfatng an. Nun muß man sich vergegenwärtigen, daß nach der Einführung der Münze diese Zahlungsverpflichtungen in fortschreitendem Umfange auf bestimmte Münzeinheiten lauteten, die allerdings ursprünglich nichts waren als bestimmte Edelmetallquantitäten in staatlich beglaubigter Form. Daß aber in der allgemeinen Vorstellung, die sich vom Wesen der Münze herausbildete, der Metallgehalt in den Hintergrund, die Prägung in den Vordergrund trat, ist bereits dargestellt. Und der Staat selbst, der die Prägung als sein ausschließliches Recht in Anspruch' nahm, mußte sich diese Auffassung schon aus folgenden Gründen zu eigen machen: Die Prägetechnik gestattete keine genau gleichmäßige Ausmünzung, und der effektive Metallgehalt der umlaufenden Münzen erfuhr durch die Abnutzung im Laufe der Zeit eine ganz unvermeidliche Veränderung. Gleichwohl mußte, wenn der Zweck der Münze überhaupt erreicht werden sollte, die Fiktion aufrecht erhalten werden, daß alle einzelnen Münzstücke der gleichen Sorte in ihrem Werte übereinstimmten und sich untereinander zu dem ihnen beigelegten Werte vertreten könnten. Was in dieser Beziehung durch den Materialwert der Münzen nur unvollkommen erreicht werden konnte, ließ sich in vollkommenerer Weise nur durch einen Rechtssatz, der die Gleichartigkeit und gegenseitige Vertretbarkeit der einzelnen Münzstücke derselben Gattung dekretierte, durchsetzen. Den Münzen wurde durch Rechtssatz eine bestimmte „Geltung" beigelegt, die von Verschiedenheiten und Veränderungen im Metallgehalt der einzelnen Stücke abstrahierte. Eine auf klarer Erkenntnis der Verhältnisse beruhende Entwicklung finden wir bei den Kömern; als diese an Stelle der Kupferbarren, die zugewogen wurden, geprägte Münzen einführten, haben sie von vornherein deren Annahme zu dem ihnen beigelegten Werte oder, wie man sich heute ausdrückt, zu ihrem „Nennwerte" vorgeschrieben, ohne Rücksicht darauf, ob ihr tatsächlicher Metallgehalt mit dem Nennwerte übereinstimmte. Wenn nun auch dieses Prinzip ursprünglich nur aus der mangelhaften Prägetechnik und der Abnutzung der Münzen hervorgegangen sein mag, so bedeutet es doch nicht mehr und nicht weniger, als daß es Sache des Staates ist. zu bestimmen, daß Zahlungsverpflichtungen, die auf seine Münzen, auf sein Geld lauten, in denjenigen Stücken beglichen werden können und müssen, die er als solche Münzen bezeichnet, ohne Rücksicht auf ihren Effektivgehalt i). Damit erschien es in das Belieben des Staates und seiner Gesetzgebung gestellt, Bestimmungen über den Metallgehalt der Münzen 1) Knapp drückt das aus: die auf Zahlungsmittel lautenden Schulden wurden aus Realschulden" zu „Nominalschulden' - . 1. Kapitel. Die Entstehung des Geldes. § 9. 37 und über den Inhalt der auf gemünztes Geld lautenden Verbindlichkeiten zu treffen und eventuell diese Bestimmungen zu verändern. Damit wurde das Geld eine juristisch selbständige Größe; das Edelmetallquantum, mit dem die Eechnungseinheit des Geldes ursprünglich zusammenfiel, wurde zum bloßen Substrat des Geldes, über dessen Festsetzung und Veränderung die Staatsgewalt die freie Verfügung beanspruchte. Das ursprüngliche Verhältnis von Metall und Münze erscheint damit völlig umgekehrt: während anfänglich der Metallgehalt das Gegebene und die Münzform nur eine Beglaubigung dieses Metallgehaltes war, erscheint jetzt die Münze und die ursprünglich von ihr abgeleitete Eechnungseinheit als das Gegebeue, und der Staat bestimmt und verändert nach Gutdünken ihren Metallgehalt. ') Diese Gewalt über das Geld konnte der Staat praktisch jedoch nur dann in vollem Umfange ausüben, wenn er alle fremden Elemente, die unabhängig von seinem Einflüsse waren, von der Geldfunktion ausschloß. Über das gemünzte Geld hatte der Staat infolge des Prägemonopols die volle Herrschaft, die Herstellung desselbeu lag in seiner Hand. Über das Geld schlechthin konnte er diese Herrschaft nur in 1) Knapp charakterisiert diese entscheidende Entwicklung mit der Wendung: Die morphischen Zahlungsmittel erhielten „proklaniatorische Geltung". Der Gegensatz dazu ist „pensatorische (durch Wägen gefundene) Geltung". Proklaniatorische, d. h. durch einen proklamierten Rechtssatz der Staatsgewalt beigelegte Geltung können nur inorphische Zahlungsmittel haben, denn die proklnma- torisehe Beilegung der Geltung kann nur an technisch genau definierte Stücke erfolgen, nicht an einen Stoff als solchen. Dagegen können auch inorphische Stücke pensatorisch, d. h. nach dem Gewichte, gelten; der Fall ist selten, aber er ist theoretisch möglich und historisch vorgekommen. Die niorphiseli-proklamatorischen Zahlungsmittel nennt Knapp „chartale Zahlungsmittel" (von Charta). Nur chanaleZahlungsmittel sind für ihn ,GeId". — Wenn auch in der oben stehenden, aus der ersten Auflage unverändert übernommenen Darstellung der Begriff Geld weiter gefaßt ist,so stimmt doch der Verfasser mit Knapp in der Beurteilung der Wichtigkeit der Beilegung der „proklamatorischcn Geltung" für die Entwicklungsgeschichte und die Theorie üDcrein, indem auch er erst 'von dieser Beilegung das Geld als eine „ juristisch selbständige Größe" datiert und erst mit der völligen Scheidung zwischen Geld uud Geldstoff, die auf der Durchführung der „proklamatorischen Geltung-' beruht, die Entstehung des Geldes als vollendet ansieht (vgl. unten S. 89). Indem Knapp die entscheidende Wendung in der Tatsache sieht, daß die morphischen Zahlungsmittel proklaniatorische Geltung erhielten, gibt er zugleich zu, daß die -proklaniatorische Geltung" nur möglich ist, wo bereits „morphische Zahlungsmittel" bestehen. Da andrerseits die „proklaniatorische Geltung" des Geldes nur die Gegenseite der Nominalität der Geldschulden ist. können Nominalschulden unmöglich vor den movphischen Zahlungsmitteln, also vor den Münzen bestanden haben; Nominalität der Schulden und Autometallismus sind mithin unvereinbar, und Knapp setzt sich mit sieb selbst in Widerspruch, wenn er eine Nominalität der Schulden schon beim Autometallismus anerkennen will (a. a. 0., S. 13). Die Münze war der Ausgangspunkt für die ganze, die Nominalität der Schulder, und die proklaniatorische Geltung der Geldstücke umfassende selbständige Entwicklung des Geldbegriffs. -» ^ 38 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. soweit vollkommen verwirklichen, als die von ihm hergestellten Münzen das alleinige Geld waren. Nur dadurch, daß die Staatsgewalt bestimmte, die von ihr geprägten Münzen sollten das alleinige Geld sein, konnte sie ihr Geld zu einer selbständigen Größe machen und alle Geldsubstanzen — in Frage kamen praktisch nur die Metalle — zu ihrem Willen unterworfenen Substraten herabdrücken. Durchaus zutreffend bemerkt deshalb Simsiel zu der oben erwähnten römischen Rechtsnorm, welche die Annahme der Kupfermünzen nach ihrem Nennwerte und ohne Rücksicht auf ihren Metallgehalt vorschrieb, daß diese Norm sogleich die Zusatzbestimmung erforderte: Geld sei überhaupt nur eben diese Münze, alles daneben bestehende konventionelle Geld sei bloße Ware; nur bei Forderungen auf jene kann man mit der strengen Geldschuldklage vorgehen, alle sonstigen Geldschulden sind, wie Warenschulden, nur auf den wirklichen, also durch ihr Nominal als Geld nicht beeinflußten Wert einzuklagen. Dieses Bestimmungsrecht des Staates darüber, was überhaupt Geld sein soll, ist in der Folgezeit festgehalten und weiter ausgebildet worden in enger Wechselwirkung mit dem Verfügungsrechte des Staates über das Substrat seines Geldes. Allerdings sind diese Zusammenhänge nur selten klar erkannt worden, und der alte theoretische Streit, der bis auf Aristoteles zurückgeht, ob das Geld, auf das Gesetz oder auf die Natur zurückzuführen sei, ob sein Wert auf seinem inneren Metallgehalt oder auf der staatlichen Prägung beruhe usw., — alle diese Fragen wären durch eine zutreffende Vorstellung von dem Entwicklungsgange des Geldes wesentlich vereinfacht worden. Es ist hier nicht der Platz, auf diese verschiedenen Theorien -einzugehen; sie werden an anderer Stelle ihre Behandlung erfahren. Hervorgehoben werden muß hier nur, daß die Anschauung von dem Verfüguugsrecht der öffentlichen Gewalt über den Metallgehalt ihrer Münzen und damit über das Substrat ihres Geldes in der Praxis von jeher geherrscht hat. Diese Anschauung hat sich historisch feststellbar zum erstenmal in absoluter Deutlichkeit geoffenbart in der bekannten Seisachthie, welche Solon im Jahre 594 vor Christus in Athen durchführte. Um die beabsichtigte Erleichterung- aller Schulden um ein Viertel durchzuführen, schlug Solon nicht etwa den Weg ein, den Nominalbetrag der Schulden um ein Viertel herabzusetzen, sondern er verringerte den Metallgehalt der athenischen Münzen um ein Viertel und schrieb vor, daß alle Gläubiger sich die Zahlung in den neuen, leichteren Münzen zu ihrem Nennwerte gefallen lassen müßten. Das athenische Geld existierte fort als rechtlich identische Größe, aber mit einem anderen Substrat, das durch eine geringere Menge Edelmetall dargestellt wurde. Alle die zahlreichen Münz Verschlechterungen, von denen kein Staatswesen verschont geblieben ist, sind praktische Äußerungen der- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteine. § 1. 39 selben Anschauung. Überall sehen wir, daß sich der Metallgehalt, der Münzeinheit im Laufe der Zeit beträchtlich verringert hat. Das griechische Talent, das römische As, das Pfund oder Livre in Italien, Frankreich und England, die Mark und später der Gulden und Taler in Deutschland, — alle diese Rechnungseinheiten blieben rechtlich identische Größen, während ihr metallisches Substrat durch ein immer kleiner werdendes Quantum Metall dargestellt wurde. Zwar haben wir es bei den Münzverschlechterungen mit Maßregeln zu tun, die oft aus falschen Vorstellungen wirtschaftlicher Natur und aus gewinnsüchtigen Motiven der Münzherren hervorgegangen sind. Aber alle Irrtümer und Mißbräuche dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß an der zweckmäßigen Einrichtung -des Geldwesens ein so starkes öffentliches Interesse besteht, daß die Staatsgewalt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, auf diesem Gebiete regulierend einzugreifen. Nur aus diesem Grundsatze heraus, der die Identität zwischen dem Gelde und dem Metalle, aus welchem das Geld jeweilig besteht, völlig aufhebt, der das Metall lediglich als eine dem Bestimmungsrechte des Staates unterworfene Substanz des Geldes ansieht, — nur aus diesem Grundsatze heraus ist eine so einschneidende Maßregel, wie ein moderner Währungswechsel, zu verstehen und juristisch 'zu rechtfertigen; denn ein Übergang etwa von der Silberwährung zur Goldwährung besteht ja gerade darin, daß der Staat nicht nur das seiner Geldeinheit zu Grunde liegende Metallquantum verändert, sondern daß er mit dem das Substrat des Geldes darstellenden Metalle selbst wechselt, indem er an die Stelle des Silbers das Gold setzt. Wenn wir solche Vorgänge, ohne in theoretische Streitigkeiten einzutreten, einfach de lege lata betrachten, dann sehen wir, daß das Geld seine rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität bei wechselndem Metallgehalte der Münzeinheit bewahrt hat, und darin tritt die Selbständigkeit des Geldbegriffs gegenüber dem Stoffe, aus dem das Geld besteht, aufs deutlichste in Erscheinung. Erst mit dieser völligen Scheidung zwischen Geld und Geldstoff ist die Entstehung des Geldes vollendet. • 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 1. Die Mttnzsorten. Die Lostrennung des Geldes aus dem Kreise der übrigen Güter und die Ausbildung eines besonderen Geldbegriffs hat ihr Gegenstück und ihre Ergänzung in der Entwicklung der Geldsysteme. Der Entwicklungsprozeß des Geldes geht dahin, das Geld als eine Einheit der Vielheit der Waren gegenüberzustellen, und diese Zusammenfassung der verschiedenen konkreten Erscheinungsformen des Geldes zu einer Einheit hat sich in der Bildung der Geldsysteme vollzogen. 40 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Wir wissen, daß in den ersten Stadien der Entstehung des Geldes eine Vielheit von verschiedenartigen Tauschgutern nebeneinander bestand, die durch herkömmliche Wertverhältnisse miteinander in Beziehung gesetzt waren, und von denen einzelne im Laufe der Zeit mehr und mehr ausschließlich die Funktionen als Tauschmittel übernahmen. Von einem eigentlichen „Geldsystem" kann in diesem frühen Zustande, in dem überhaupt noch keine prinzipielle Scheidung von Geld und Ware erfolgt war, nicht die Eede sein. Außerdem fehlte, wie oben auseinandergesetzt wurde, diesen Kombinationen von Tauschmitteln sowohl die Geschlossenheit nach außen hin, als auch die innere Einheit. Jeder Fortschritt des wirtschaftlichen Denkens mußte die freie und veränderliche Bewertung der einzelnen Güter gegenüber der Macht des Herkommens begünstigen und dadurch die an sich schon lose Verbindung der einzelnen Tauschmittel, die in dem traditionellen Wertverhältnis bestand, immer mehr lockern. Dadurch daß die Edelmetalle mit der Zeit sich zum alleinigen Tauschmittel herausarbeiteten, war eine gewisse auf die Einheitlichkeit des Geldes gerichtete Tendenz gegeben, zumal da die Schwankungen im gegenseitigen Wertverhältnis von Silber, Gold und Kupfer auch während längerer Perioden offenbar nur ganz geringfügig waren. ; Aber diese auf die Entstehung eines einheitlichen Geldes gerichtete Entwicklungstendenz erfuhr eine Unterbrechung gerade durch die Erfindung der Münze, durch die nach der anderen Seite hin die Brauchbarkeit der Edelmetalle als Tauschmittel so sehr gesteigert wurde. Nunmehr entstand nämlich aus dem einzelnen Metall eine Vielheit von Münzsorten, und aus denselben Gründen, aus welchen die Münze an sich gegenüber dem Metalle unabhängig wurde, bildete sich auch eine gewisse Selbständigkeit der einzelnen Münzsorten in ihrem gegenseitigen Verhältnisse heraus. Die Bedürfnisse des Verkehrs mußten von Anfang an zu einer Vielheit von Münzsorten hinführen. Das war ja gerade einer der wesentlichsten Vorzüge der Edelmetalle, daß sie infolge ihrer unbeschränkten Teilbarkeit und Formbarkeit die Darstellung der verschiedensten Wertgrößen gestatteten. Es ist deshalb ganz natürlich, daß man nicht nur die eigentliche Münzeinheit selbst, sondern auch Bruchteile und Vielfache derselben ausmünzte. Aber bei dieser einfachen Stückelung eines und desselben Münztypus hatte es nicht sein . Bewenden; es kam vielmehr eine Verschiedenheit der Grundtypen selbst hinzu. Das Prägemonopol des Staates für sein Gebiet, das in einer Ausschließung fremder Münzen seine notwendige Ergänzung hat, ist erst im Laufe der Zeit zu seiner vollen Ausbildung gelangt, und deshalb war der Münzumlauf vielfach ein gemeinschaftlicher, auch dann, wenn die einzelnen Städte öder Staaten verschiedene Typen aus- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 1. 41 münzten. Auch innerhalb eines und desselben Staates wurde sehr häufig nach verschiedenen Typen geprägt. Es kam vor, daß einzelne Münzsorten zuerst von auswärts eindrangen, sich große Beliebtheit errangen, und daß dann schließlich der Staat selbst, ohne die Prägung seiner alten Münzen aufzugeben oder mindestens ohne die umlaufenden alten Münzen gänzlich zu beseitigen, den neuen Münztypus adoptierte. Je größer, die Zersplitterung des Prägerechts und je geringer die Geschlossenheit des Münzumlaufs nach außen hin, desto größer die Mannigfaltigkeit der Münzsorten. Gleich bei der ersten Einführung der Münze beobachten wir eine solche Mannigfaltigkeit. In Lydien selbst, dem Ursprungslande der Münze, scheinen von Anfang an Goldmünzen nach zwei verschiedenen Typen, beruhend auf der Verschiedenheit des babylonischen und des von diesem abgeleiteten phönizischen Edelmetallgewichtssystems, geprägt worden zu sein: >Statere von etwa 14,2 g Gewicht (phünizischer Fuß) und Statere von nur 10,8 g Gewicht (babylonischer Silber-] Fuß), beide mit Teilstücken. Auch in den griechischen Stadtstaaten Kleinasiens prägte man nach verschiedenen Gewichtssystemen, teilweise nach dem phönizisch-lydischen Fuß, teilweise nach dem schweren babylonischen Goldgewichte (der Stater etwa 10,5 g); letzterer Typus wurde namentlich in Phokäa geprägt zu der Zeit, als diese Stadt auf dem Höhepunkt ihrer wirtschaftlichen Bedeutung stand. Daß hinsichtlich des Münzfußes der Silbermünzen in den griechischen Stadtstaaten Kleinasiens eine sehr viel weitergehende Verschiedenheit herrschte, als hinsichtlich der Goldausmünzungen, wurde bereits erwähnt. Zu der Verschiedenheit der Münztypen, soweit sie sich im Eauh- gewicht der Münzstücke äußerte, kam noch die Verschiedenheit der Zusammensetzung des Elektron nach Gold und Silber hinzu. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, wie sehr sich diese Mischung allmählich verschlechtert hatte. Das Ergebnis einer mit einem pho- käischen Stater vorgenommenen Schmelzprobe, das Mommsen in seiner Geschichte des römischen Münzwesens mitteilt, war eine Mischung von nur 412 Tausendteilen Gold, 539 Tausendteilen Silber und 49 Tausendteilen Kupfer. Schon der Lyderkönig Knöscs sah sich etwa ein Jahrhundert nach der Erfindung der Münze, infolge der zahlreichen Spielarten der in seinem Königreiche umlaufenden- Münzen und infolge der Verschlechterung des Elektron, zu einer durchgreifenden Münzreform genötigt. Um das Münzwesen seines Staates auf eine einfachere und zuverlässigere Basis zu stellen, schaffte er die Elektronprägung ab und führte Münzen aus reinem Gold und Silber ein; aber auch die neuen Münzen wurden nicht nach einem einheitlichen, sondern abermals nach zwei verschiedenen Typen geprägt. 42 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Wir sehen also, wie sich gleich nach der Einführung des gemünzten Geldes innerhalb eines und desselben Zirkulationsgebietes verschiedene Münztypen entwickelten, von denen ein jeder mit seinen Teilstücken eine Gruppe für sich bildete. Noch deutlicher tritt diese Zersplitterung in einzelne von einander unabhängige Münzsorten in Erscheinung bei denjenigen Völkern, welche nicht durch den eignen Erfindungsgeist, sondern durch die Berührung mit höher entwickelten, gemünztes Geld gebrauchenden Nationen die Münze als Tauschmittel kennen lernen. Bis zum heutigen Tage können wir beobachten, wie bei solchen Völkern sich die Münzen verschiedener handeltreibender Nationen zusammenfinden, dabei vielfach solche Münzsorten, die in ihrem Ursprungslande nicht als Geld dienen, sondern ausschließlich für den Handel mit fremden, halbzivilisierten Völkern geprägt werden, wie Maria-Theresia-Taler, spanische und amerikanische Trade-Dollar usw. Oft werden solche Münzstücke zu einem Gliede des gewissermaßen naturalen Geldsystems und verrichten ihre Dienste als Tauschmittel neben Rindern, Salz, Kaurimuscheln und anderen Tauschgütern. Das Zusammentreffen verschiedener Münzsorten aus verschiedenen Ländern führt hier zu einem bunten Gemisch, dem jede innere Gliederung und jeder Zusammenhang fehlt. Nur auf verhältnismäßig hohen Stufen der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung und bei einer straffen Zentralisation der Staatsgewalt ist es gelungen, in Anlehnung an einen bestimmten Münztypus aus wenigen Sorten von Ganzstücken,- Teilstücken und Vielfachen ein einheitliches System zu konstruieren; so wenigstens einigermaßen in der besten Zeit des römischen Weltreiches und später in vollkommenerer Weise in den modernen Staaten der europäischen Kultur. Für das Verständnis der Entwicklungsgeschichte des modernen Geldwesens ist eine etwas genauere Betrachtung der Geld Verfassung des Mittelalters und der neueren Zeit notwendig. Das Münzwesen des römischen Kaiserreichs geriet mit dem Niedergange des Weltreichs in einen vollständigen Verfall. In den Stürmen der Völkerwanderung blieb von der römischen Münzverfassung nicht viel mehr übrig, als die Errungenschaft der geprägten Münze. Das Münzwesen der neu entstehenden staatlichen Gebilde lehnte sich meist an die überlieferten römischen Münztypen an. Sie gebrauchten weströmisches und oströmisches Geld; daneben schlugen sie auch eigne ' Münzen nach diesen Vorbildern. Im Laufe der Zeit bildete sich in den einzelnen Ländern eine unglaubliche Mannigfaltigkeit von Münzsorten heraus, am meisten aus den bereits erwähnten Gründen dort, wo die geistlichen und weltlichen Territorialherren und die Städte sich eine verhältnismäßig unabhängige 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § l. 43 Stellung errangen und das Kecht der Münzprägung erhielten. Das war besonders in Deutschland der Fall, wo gegen Ende des Mittelalters etwa 600 Münzstätten bestanden. Ähnliche Zustände herrschten infolge der politischen Zersplitterung in Italien, während Frankreich und namentlich England früher zu einer Zentralisation ibres Münzwesens gelangten. Charakteristisch dafür, wie wenig die Staatsgewalt inj Mittelalter und teilweise noch während der neueren Zeit die Gestaltung des Münzsystems in der Hand hatte und wie wenig sie ein geschlossenes Münzwesen zu schaifen und aufrecht zu erhalten vermochte, ist der Umstand, daß sich die Neubildungen im Geldwesen, namentlich das Aufkommen neuer Münzsorten und der Übergang vom vorwiegenden Gebrauch des einen zu dem des andern Edelmetalls, unabhängig von der Autorität der einzelnen Regierungen — und zwar meist auf internationalem Wege — vollzogen. Das trifft namentlich für die größeren Münzsorten zu, die ihrer Natur nach in ihrem Umlaufe und ihrer Wirksamkeit nicht in demselben Maße territorial beschränkt waren, wie das Kleingeld. Im 10. Jahrhundert breitete sich beispielsweise der Bisant oder Besant, eine byzantinische Goldmünze, die auf den römischen Goldsolidus zurückzuführen ist, über ganz Europa aus bis nach England. Das vorwiegende Umlaufsmittel blieb jedoch das Silbergeld, dessen Grundtypus der Denar war. Die fortgesetzte Verschlechterung dieses kleinen Silbergeldes führte allmählich dazu, daß zuerst die Prägung von Großmünzen in Silber aufkam, deren Verschlechterung wiederum dazu beigetragen hat, daß später die Kaufleute sich immer mehr des Goldgeldes bedienten. Italien hatte in jenen Jahrhunderten die Führung im europäischen Münzwesen. In Florenz sind wahrscheinlich schon seit 1182 große Silberstücke im Wert von 12 Denaren geprägt worden, in Venedig von 1194 an 24- und 26-Denarstücke. Wahrscheinlich sind diese Stücke Nachahmungen orientalischer Silbermünzen gewesen. Wegen ihrer in der damaligen Zeit für Europa ungewöhnlichen Größe erhielten sie den Namen „Grossi" oder „Grossoni" Sie tauchten dann in Frankreich auf als „gros tournois", in England als „groats" und in Deutschland von etwa 1300 an als „Groschen" oder „Dickpfennige". Aber auch diese großen Silbermünzen unterlagen aller wärts starken Verschlechterungen in Feingehalt und Gewicht, und zwar in den einzelnen Ländern und den einzelnen Territorien desselben Landes in verschiedenem Maße. In Florenz ist der Grosso von 1252 bis 1347 auf ein Drittel seines ursprünglichen Feingehaltes gesunken. Diese Verschlechterung des Silbergroßgeldes war es, welche dem Aufkommen der Goldmünzen den Boden bereitete. Die ersten Goldmünzen jener Zeit erschienen unter dem Namen „Florenen"; sie wurden V. J*. 44 Erstes Buch, L Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. nachweislich von 1252 ab, und wahrscheinlich nicht vor diesem Jahre, in Florenz geprägt, und ihr Name wird in der Regel vom Namen Florenz abgeleitet. Nach Le Blanc findet sich jedoch der Münzname Florenus schon 1148 in Urkunden, und es ist möglich, daß das Wort Florenus von den Blumen auf dem Gepräge dieser Goldmünzen hergenommen ist, zumal da sie auch in Deutschland den Namen „Liliengiüden" erhielten. Um dieselbe Zeit tauchten die Dukaten auf, ob zuerst in Apulien oder in Venedig, ist nicht aufgeklärt. Florenen und Dukaten scheinen ursprünglich identisch gewesen zu sein, entfernten sich aber bald erheblich von einander in Feinheit und Gewicht und bildeten zwei verschiedene Münz typen, die als solche mehrere Jahrhunderte lang die Goldprägungen der europäischen Staaten beherrschten. Wie die großen Silberniünzen unterlagen sie territorial verschieden starken Verschlechterungen. Am besten hielten sie sich in Italien, am meisten verschlechtert wurden sie in Deutschland, namentlich nachdem das Recht der Goldprägung im Jahre 1356 durch die Goldene Bulle den Kurfürsten zugestanden worden war. Nach der dritten Reichsmünzordnung von 1559, in welcher der Goldgulden (Florenus) und der Dukat als Reichsmünzen anerkannt wurden, sollten aus der feinen Mark Gold 93 48 /iii Goldgulden und 67 CT / 7 i Dukaten geprägt . werden; bis 1737 wurde diese gesetzliche Feingehaltsbestimmung nicht geändert. Später erfahren eine ähnliche internationale Verbreitung die von Spanien ausgehenden Pistolen, welche das Vorbild der französischen Louisdor, der preußischen Friedrichsdor usw. geworden sind. • Wie im 13. und H.Jahrhundert die Verschlechterung des Silbergeldes das Aufkommen und die Verbreitung der neuen Goldmünzen befördert hatte, so hat im 15. Jahrhundert die Verschlechterung der Goldmünzen — neben der Steigerung der deutschen Silberproduktion — mit dazu beigetragen, dem Silber im Großverkehr wieder zu seiner alten Stellung zu verhelfen. In Venedig, dem wichtigsten Markte für das deutsche Silber, wurde schon im Jahre 1472 der Wert des Goldguldens in einer unerhört großen Silbermünze dargestellt. Dieses Beispiel fand Nachahmung zuerst bei den Erzherzögen Maximilian und Sigismund, die 1479 und 1484 damit begannen, das Silber ihrer Tiroler Bergwerke in solche große Stücke auszumünzen, welche zunächst den Namen Guldengroschen erhielten. Von 1519 an wurde dieses Münzstück (= Vs Mark Feinsilber) in großem Umfange von den Grafen Schlick in Joachimsthal in Böhmen geprägt; die Münzen wurden nunmehr „Joachimstaler" oder schlechtweg „Taler" genannt. Aus diesem Stücke sind die späteren „Silbergulden" "und „Taler", die in der neueren deutschen Münzgeschichte die wächtigste Rolle spielten, hervorgegangen. Der Silbergulden wurde in den Reichsmünzordnungen des 16. Jahrhunderts als die große Silbermünze des Reichs adoptiert. Die Talerprägung ! 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysterae. § 2. 45 wurde durch die Reichsmünzordnung- von 1559 ausdrücklich unter Verbot gestellt, durch den Reichstagsabschied von Augsburg von 1 Stift wieder zugelassen, und dieser Taler, der ,:Reichs>>peziestaler", von V'o Mark Feingehalt wurde für lange Zeit die Grundlage des deutschen Silbergeldes. Wir haben also in jener Zeit eine große Mannigfaltigkeit von Münzsorten, die nicht als Ganz- und Teilstücke zusammengehörten, von denen vielmehr jede mit ihren Ganz- und Teilstücken einen eignen Typus darstellte, und von denen jede ihre eigne, noch dazu nach Staaten und Territorien verschiedene Geschichte hatte. Noch viel größer war die Mannigfaltigkeit der Münzsorten und die Verschiedenheit je nach dem Orte und der Zeit der Prägung bei dem kleinen Gelde, das sich in einem fortgesetzten Flusse von Veränderungen befand und mit dem großen Geld nur einen ganz lockeren Zusammenhang hatte. Schon auf den ersten Blick ergibt sich, daß dieses bunte Gewirr sich nicht mit unseren modernen, auf einem einzigen Münztypus und einer einzigen Rechnungseinheit aufgebauten und nach dem Dezimalsystem oder einer andern rationellen Anordnung gegliederten Münzsystemen ' vergleichen läßt. Damit entsteht die Frage nach der Art und Weise des Nebeneinander und nach dem gegenseitigen Verhalten der einzelnen Münzsorten. § 2. Das Sorteng-eld. ij Es wurde bereits angedeutet, daß die einzelnen Münzsorten in den Jahrhunderten, mit denen wir uns hier beschäftigen, ihr eignes Schicksal hatten, und daß die Ursachen für diese gegenseitige Unabhängigkeit der Münzsorten prinzipiell dieselben sind, auf welche die Unabhängig- ■ keit der Münze überhaupt gegenüber dem Münzmetalle zurückzuführen ist. Die Kontrakte lauteten nicht auf Edelmetall schlechthin, sondern auf gemünztes Geld, und sobald verschiedene Münztypen aufkamen, konnten und mußten sie auf die eine oder andere Münzsorte lauten. Die Veränderungen des Metallgehaltes der Münzen haben bewirkt, daß die gleiche Geldsumme in schwankenden Quantitäten Edelmetall sich darstellte; sie haben auf diese Weise das feste Verhältnis zwischen gewichtsmäßig normierten Edelmetallmengen und nach Münzeinheiten bestimmtenGeldsummen aufgehoben. Wenn nun diese Veränderungen des tatsächlichen Metallgehaltes die verschiedenen neben einander umlaufen- 1.1 Vgl. zu diesem Paragraphen die Abhandlung über „Die geschichtliche Entwicklung der Münzsysteme" in meinen Studien über Geld- und Bankwesen, erstmals gedruckt in Conrads Jahrbüchern. 3. Folge. Bd. IX; cbendort die Ausführungen von Lexis über „Paralielwiihrung und Sortengeld"; ferner Schmoller, Über die Ausbildung einer richtigen Scheidemünzpolitik vom 14.—19. Jahrhundert, in Schmolli rs Jahrbuch XXIV, 4; außerdem Lexis, Art. „ParallelWährung" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 46 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. den Münztypen in verschiedenem Maße trafen, so mußte daraus eine ebensolche Trennung zwischen den einzelnen Münzsorten hervorgehen. Die Ursachen der Feingehaltsveränderungen der Münzsorten waren nun im wesentlichen folgende: Die Mangelhaftigkeit der Prägetechnik bewirkte Ungleichmäßig- keiten des Feingehaltes schon innerhalb einer und derselben Sorte. In solchen Fällen lohnte es sich stets, die zu schwer geratenen Stücke auszusuchen, während die zu leicht geratenen im Umlauf blieben. Der effektive Metallgehalt der umlaufenden Stücke entfernte sich damit von dem ursprünglichen und normalen Gehalte, und zwar bei den einzelnen Sorten in verschiedenem Maße, je nach der Sorgfalt der betreffenden Münzstätte und je nach der technischen Möglichkeit der gleichmäßigen Ausprägung (bei kleinen Stücken sind aus natürlichen Gründen die Abweichungen vom normalen Gehalt relativ größer als bei großen Stücken). Zu dieser unabsichtlichen Verschlechterung des Umlaufs kamen die absichtlichen Verringerungen an Feingehalt und Gewicht bei der Ausprägung. Diese Münzverschlechterungen waren bei denselben Münz- typen, z. B. beim Dukaten, territorial außerordentlich verschieden; außerdem wurden innerhalb eines und desselben Territoriums die einzelnen Münztypen in sehr verschiedenem Maße von der Münz Verschlechterung betroffen. In Deutschland z. B. hatten die Münzherren für die Prägung des kleinen Geldes in viel höherem Grade freie Hand, als für die Prägung der großen Silbermünzen und der Goldstücke. Infolgedessen waren die Verschlechterungen des kleinen Geldes weitaus stärker, als die der großen Münzen. Schließlich kommt in Betracht die Abnutzung der Münzen im Umlauf und die betrügerische Verkürzung ihres Feingehaltes durch Beschneiden, Befeilen und ähnliche Praktiken, die durch die primitive Münztechnik, namentlich durch das Fehlen der Eandprägung, sehr erleichtert wurden. Auch diese Momente, wirkten auf die einzelnen Sorten in verschiedener S*tärke ein. Je nach Größe und Dicke unterliegen die Münzen der Abnutzung in verschiedenem Grade; dünne Münzen sind leichter zu beschneiden als dicke, schlecht geprägte können unmerklicher in ihrem Feingehalte verkürzt werden als gut geprägte. Alle diese Umstände im Verein wirkten dahin, daß das Verhältnis des tatsächlichen Metallgehaltes der einzelnen Münzsorten fortgesetzten Schwankungen unterlag. Andrerseits ist es der Staatsgewalt in jener Zeit noch nicht in vollem Umfange gelungen, den Münzen eine von ihrem Metallgehalte unabhängige Geltung beizulegen. Maßgebend für die Bewertung, welche die einzelnen Geldsorten im Verkehr fanden, war vielmehr im großen Ganzen das Quantum von Edelmetall, das sie tatsächlich enthielten; neben diesem materiellen Momente kam außer- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 2. 17 dem noch die größere oder geringere Beliebtheit einzelner Münzsorten in Betracht. Die Folge War, daß erstens die einzelnen Münzsorten zu einander nicht in festen, sondern in schwankenden Wertverhältnissen standen-, daß zweitens die einzelnen Sorten sich bei der Zahlungsleistung nicht ohne weiteres vertreten konnten; kurz, daß die einzelnen Sorten nicht ein einheitliches System bildeten, sondern als verschiedene Arten von Geld neben einander existierten. Es gab kein einheitliches Geld, innerhalb dessen die Sorten gleichgültig sind, es gab vielmehr nur einzelne von einander unabhängige Miinzsorten und Gruppen von Münzsorten, deren jede man nach Wahl oder Herkommen den Zahlungsverabredungen zu Grunde legte. Infolgedessen läßt sich diese Münzverfassung *iicht auf eine Stufe stellen mit unseren modernen Währungssystemen, bei denen das Geld als eine von den Erscheinungsformen der einzelnen Münzsorten unabhängige Einheit erscheint; sie stellt vielmehr ein Vorstadium dar, aus dem heraus durch eine wirksame Zusammenfassung der einzelnen Sorten sich unsere modejnen Geldsysteme erst zu entwickeln hatten, und das sich, weil in ihm die Münzsorte eine ihr in den eigentlichen Geldsystemen nicht mehr zukommende Bedeutung hat, wohl am besten als „Sortengeld" bezeichnen läßt. Der Zustand des „Sortengeldes" hat infolge der politischen Verhältnisse in Italien und vor allem in Deutschland die schärfste Ausprägung erfahren. In Italien') haben wir es namentlich mit drei Gruppen von Münzsorten zu tun, mit Goldgeld, großem Silbergeld und kleinem Silbergeld, und an diese einzelnen Gruppen schloß sich eine getrennte Rechnung und Buchung an. In Florenz hatte man am Ende des 13. Jahrhunderts drei verschiedene Rechnungen neben einander, von denen jede ein Geldsystem für sich bildete: 1. Die reine Goldrechnung mit dem Goldgulden zu 20 Goldschillingen zu 12 Denaren („lira a oro"). 2; Die Goldrechnung mit dem Goldgulden zu 29 Soldi a fiorini zu 12 Denaren (lira a fiorini). Diese Rechnung lehnte sich an das Wertverhältnis an, das im Jahre 1271 tatsächlich zwischen Goldgulden und Silbersoldo (grosso) bestand, und die daraus hervorgehende Rechnung wurde beibehalten, auch nachdem der Kurs des Soldo durch fortgesetzte Verschlechterungen stark gesunken war; dadurch wurde das Kleingeld dieser Rechnung zu einem fiktiven Kleingeld, ebenso wie das Kleingeld der reinen Goldrechnung von jeher ein fiktives durch keinerlei Münzstücke dargestelltes gewesen war. 3. Die Rechnung in lira, soldi und denari des umlaufenden Kleingeldes, die sich auf die Soldi und Denare aufbaute, und bei der die 1) Vgl. SchmolTjEr a. a. 0. 48 Erstes Buch. L Abschnitt Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. lira ebenso ein fiktives Geld war, wie bei den ersten zwei Rechnungen die Unterabteilungen („lire e soldi di piccioli"). Dabei bildeten nicht einmal die Soldi und Denare eine Einheit für sich; trotz wiederholter Bemühungen vermochte, die florentinische Regierung den Soldo ebensowenig in ein festes Verhältnis zu dem kleinen Silbergeide wie zu dem Goldgelde zu bringen. Allerdings war der Florehus bei seiner Einführung im Jahre 1252 als ein Stück von 20 Soldi gedacht; in der Folgezeit aber wurde der Soldo noch soviel mehr verschlechtert als der Goldgulden, daß 1346 berejts 60, später sogar bis zu 85 Soldi auf einen Goldgulden gingen; noch größer waren die Schwankungen zwischen dem großen und dem kleinen Silbergeld, den Soldi einerseits, den Denaren und Quattrini (= 4 Denare) andrerseits. Die Zahlungen wurden in der einen oder andern dieser Münzsorten stipuliert. In ähnlicher Weise hatte Venedig eine Goldwährung und eine dreifache Silberwährung, die sich an den alten Soldo, den* tatsächlich kursierenden Soldo und an das tatsächlich kursierende Kleingeld anschloß. Auch hier waren alle Versuche, den gegenseitigen Wert der einzelnen Münzsorten gesetzlich festzulegen, ohne Erfolg. In Deutschland war die Verwirrung fast noch schlimmer. Seit dem 14. Jahrhundert kamen zwei Typen von Goldmünzen, der Dukat und der Goldgulden, in Betracht, seit der Einführung der ganz schweren Guldengroschen oder Taler drei große Kategorien von Silbermünzen, die Taler und Silbergulden als erste Gruppe, ferner die Groschen und schließlich das Kleingeld. Jede einzelne dieser Sorten existierte dazu noch in unzähligen Spezialitäten, je nach der Zeit und dem Ort ihrer Ausprägung. Wie groß dabei die Schwankungen des gegenseitigen Wertverhältnisses selbst bei gleichbleibendem gesetzlichen Feingehalte waren, dafür sind die Veränderungen der Bewertung von Goldgulden und Dukaten außerordentlich charakteristisch. Dem Münzfusse beider Sorten, wie er in der Reichsmünzordnung von 1559 festgesetzt wurde und bis 1737 unverändert blieb, hätte ein Verhältnis von 100 Dukaten = 137 12 /25 Goldgulden entsprochen. In Wirklichkeit schwankte das Kursverhältnis beider Sorten, wie es sich aus Tarifierungen in Reichstagsbeschlüssen, Münzrezessen, Valvationstabellen usw. ergibt, zwischen den Gleichungen 100 Dukaten = 120 Goldgulden (1623 in Kursachsen) und 100 Dukaten = 164 !/a Goldgulden (Ende des 17. Jahrhunderts). Wenn hier schon bei gleichbleibendem gesetzlichen Feingehalte solche Schwankungen vorkommen, dann kann man sich denken, um wieviel größer die Schwankungen zwischen dem großen und dem kleinen Silbergeld gewesen sein müssen; denn während seit dem Reichstagsabschiede von 1566 der Reichsspeziestaier bis um die Mitte des 18. Jahrhunderts wenigstens in seinem gesetzlichen Feingehalte 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 2. 49 keiner Veränderung unterlag — die tatsächlichen Ausmünzungen blieben freilich meist hinter dem gesetzlichen Gehalte zurück —. erfuhren die mittleren und kleineren Silbermünzen ganz außerordentliche Verschlechterungen, die in der bekannten Kipper- und Wipperzeit von 1620—1623 ihren Höhepunkt erreichten. Die große Masse der Umlaufsmittel bestand dabei aus kleineren Münzstücken, aus- Groschen, Kreuzern, Hellern, Pfennigen usw., deren Ausprägung nicht nur zeitlich, sondern auch territorial außerordentlich verschieden war. Wie in Italien, so baute sich auch hier auf dieses sich fortgesetzt verschlechternde Kleingeld eine besondere Eechnung auf. Der Taler und Gulden des gewöhnlichen Verkehrs waren nicht identisch mit dem „Speziestaler" oder „Speziesgulden", die als große Silberstücke geprägt wurden; der „Taler in Rechnung" bedeutete vielmehr 24 Groschen, der Gulden 60 Kreuzer des umlaufenden Kleingeldes: sie waren keine geprägten Münzstücke, sondern Sammelbegriffe, wie etwa „Schock" und ,.Mandel". Der Taler in Rechnung wurde in Preußen erst seit 1750 in einem wirklichen Talerstück, der Rechnungsgulden wurde in Süddeutschland erst 1837 durch ein wirkliches Guldenstück körperlich dargestellt. Vorher unterlagen die großen Silbermünzen fortgesetzten Wertschwankungen gegenüber dem Reclmungsgelde des gewöhnlichen Verkehrs. Am Ende des 17. Jahrhunderts wurde im Leipziger Münzrezeß, der 1737 als Grundlage für den Reichsmünzfuß adoptiert wurde, der Speziestaler auf 32 Groschen = 1 */3 Rechnungstaler und auf 120 Kreuzer == 2 Gulden tarinert. Aber auch diese Bewertung ließ sich nicht allgemein und nicht auf die Dauer durchsetzen. Alle Versuche, die verschiedenen Münzsorten einem einheitlichen Systeme einzugliedern und feste Wertverhältnisse zwischen ihnen einzuführen, zeigten in Deutschland ebensowenig Erfolg wie in Italien. Die Reichsmünzordnungen vermochten nicht an die Stelle des Sortenwirrwarrs ein geordnetes Münzsystem zu setzen. Infolge des schwankenden Wertverhältnisses zwischen den einzelnen Münzsorten war es nicht gleichgültig, auf welche Sorte eine Zahlungsverabredung lautete. Eine allgemeine Geldschuld in unserem modernen Sinne gab es damals nicht, die Wechselordnungen z. B. verlangten neben der Bezeichnung der Summe auch die Angabe der Geldsorte, in der gezahlt werden sollte; und noch in einem Zirkular Friedrichs des Großen „an alle Regierungen und Justizkollegien" vom 12. Januar 1762 heißt es: „Es ist eine allgemeine, in der selbstredenden Billigkeit gegründete Rechtslehre, daß ein jeder Schuldner das ihm geschehene Anleiten in eben der Münzsorte, wie er solches empfangen, nach dem in- und äußerlichen Werte zurückzuzahlen verbunden sei". Erst verhältnismäßig spät scheinen Kontrakte auf Geld schlechthin, auf „Corrent" oder „gangbare Münze" häufiger geworden HfctFFERlöH, Das Geld. 4 50 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. zu sein, und darüber, in welchen Sorten solche Kontrakte erfüllt werden sollten, waren häufig eigene gesetzliche Bestimmungen oder gerichtliche Entscheidungen notwendig. So heißt es z. B. in der General Wechselordnung im Herzogtum Schlesien vom 21. August 1738 in Art. XXX: . . . „lauten aber die Wechselbriefe schlechthin auf Korrent oder erhöhet Kaisergeld, so ist der.Inhaber des Briefes von dem Akzeptanten 17-Kreuzer und 7-Kreuzer (solche Stücke befanden sich damals im Umlauf!) oder kaiserlichen Reichstaler in Zahlung anzunehmen schuldig. . . . . Wenn aber im Wechselbriefe oder Assignaten keine Sorte am Gelde exprimieret ist, aber auch Korrent darinnen nicht enthalten, so kann die Zahlung auch in Dukaten oder in gewogener kleiner Münze geleistet werden". — Noch im Jahre 1755 wandte sich der Magistrat zu Wesel an die Regierung mit der Anfrage, ob Obligationen, die ursprünglich auf Zweidrittelstücke des Leipziger Fußes oder auf Louis- blancs gelautet hatten und dann durch die friederiziariische Münzreform von 1750 in Taler preuß. Kurant konvertiert worden waren, nur in ganzen, halben und viertel Talerstücken oder auch in Acht-, Vier- und Zweigroschenstücken — die alle nach dem gleichen Fuße ausgemünzt waren! — erfüllt werden könnten. Nicht nur die tatsächlichen Wertschwankungen der einzelnen Sorten, sondern auch das Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen ihnen läßt die Merkmale eines einheitlichen Münzsystems vermissen. Weil es damals nicht gelang, eine feste Wertrelation zwischen Gold- und Silbermünzen mit gesetzliehen Vorschriften durchzusetzen, deswegen hat man geglaubt, diese Geldverfassung nicht als „Doppelwährung" bezeichnen zu können. Man hat sie meist „Parallelwährung" genannt; aber auch diese Bezeichnung ist nicht ganz zutreffend, weil die für die Parallelwährung wesentliche Unabhängigkeit und Unvertretbarkeit der Goldmünzen einerseits, der Silbermünzen andrerseits nicht charakteristisch sein kann für eine Geldverfassung, in der sowohl innerhalb der Goldmünzen als auch innerhalb der Silbermünzen die einzelnen Sorten in ihrem Wertverhältnisse schwanken und sich gegenseitig nicht vertreten können. Nicht das Nebeneinander zweier „Währungen", sondern das Nebeneinander einer Anzahl von Münzsorten ist das Wesen des geschilderten Zustandes, und deshalb ist dieser als „Sortengeld" von den modernen Währungssystemen scharf zu unterscheiden. § 3. Bas Problem der Einrichtung von Mtinzsystemen. Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß die Erfindung der Münze, so gewaltig der durch sie bewirkte Fortschritt war, doch keine Errungenschaft von ausschließlichem Vorteil bedeutete. In zwei Beziehungen brachte die Münze einen Rückschritt. Das Geld erfuhr 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 3. 51 durch die verschlechterte Ausprägung, durch die natürliche Abnutzung und die betrügerische Verkürzung des Feingehaltes der Münzen eine starke Wertverringerung. Ferner entwickelte sich aus dem einzelnen Edelmetalle eine große Anzahl selbständiger Münzsorten, und dadurch erfuhr die Einfachheit und Einheitlichkeit des Geldwesens eine schwere Beeinträchtigung. Diese Nachteile, die sich namentlich in Zeiten des Verfalls der Staatsgewalt empfindlich geltend machten, haben mitunter dazu geführt, daß der Großverkehr, welcher das gemünzte Geld am leichtesten entbehren kann, zur Benutzung des ungeprägten Edelmetalls als Zahlungsmittel zurückkehrte. Das war z. B. der Fall in der letzten Zeit des römischen Kaiserreichs') und in norddeutschen Handelsstädten während des 12. und 13. Jahrhunderts. Auch die großen Girobanken, die in Italien, Holland und Deutschland während des 1(3. und am Anfang des 17. Jahrhunderts gegründet wurden, hatten mehr oder weniger ausgesprochen den Zweck, die beiden Nachteile des gemünzten Geldes zu vermeiden. Schon der Banco del Giro in Venedig hatte seine eigne einheitliche und von den Verschlechterungen des umlaufenden Geldes unabhängige BankoWährung; ebenso die Amsterdamer Wechselbank, welche nur gegen Einzahlung einer bestimmten vollwichtigen Münzsorte Gutschrift auf Girokonto leistete. Bei der Hamburger Girobank, welche den geschilderten Zweck am konsequentesten verfolgt hat, war seit 1770 die Grundlage der Bankowährung überhaupt kein geprägtes Münzstück mehr, sondern Feinsilber in Barren. Für die Kölnische Mark Feinsilber wurden 21^j\ Mark Banko gut geschrieben. Das Buchgeld, dessen sich der Hamburger Handel bis zum Jahre 1872 bediente, beruhte mithin auf ungeprägtem Silber. Während es auf diese Weise den Großkaufleuten einzelner Handelsstädte gelang, für ihre besonderen Zwecke ein von den Übel- Ständen des gemünzten Geldumlaufs freies Buchgeld zu schaffen, ist es der Staatsgewalt erst nach Jahrhunderten fruchtloser Versuche gelungen, dem geprägten Geld wieder die Einheitlichkeit und relative Wertbeständigkeit der ungeprägten Edelmetalle zu geben. Die Schwierigkeiten, welche zu überwinden waren, beruhten, wie aus den Darlegungen der letzten beiden Paragraphen hervorgeht, teilweise auf den Mängeln der Prägetechnik, teilweise auf absichtlichen Münzverschlechterungen, teilweise auf der Deteriorierung der Münzen im Umlauf; und dazu kam schließlich noch, was das gegenseitige Verhältnis von Silber- und Goldmünzen anlangt, die Veränderlichkeit des Wertverhältnisses beider Edelmetalle, ein Faktor, der um so mehr Ii Zur Zeit Konstantins wurde im großen Verkehr nicht mehr nach Münzeinheiten, sondern nach Gold- und Silberpfunden gerechnet; sogar die öffentlichen Kassen nahmen die offiziellen Gold- und Silbermünzen nur nach dein Gewichte. v_ / V ■ , ' 4 * 4 - f 52 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. hervortreten mußte, je mehr es gelang, über die zuerst genannten Schwierigkeiten Herr zu werden. Es ist hier nicht der Platz für eine eingehende Schilderung der Entwicklung der Prägetechnik von den nur einseitig geprägten Blechmünzen des Mittelalters (Brakteatenj bis zu unseren modernen Münzstücken, die vermittelst komplizierter und äußerst exakt arbeitender Maschinen hergestellt und einem peinlich genauen Prüfungsverfahren (Justierung) unterworfen werden, ehe sie in Umlauf gelangen. Wie viel dadurch für ein geordnetes und einheitliches Münzwesen gewonnen wurde, leuchtet von selbst ein. Aber der technische Fortschritt, der die Herstellung fast absolut gleichmäßiger Stücke ermöglichte, hat in einem Punkte nur in geringem Umfange Wandel Schäften können, nämlich hinsichtlich der Verschiedenheit der Prägekosten im Verhältnis zum Werte der großen und der kleinen Münzstücke.') Heute noch sind z. B. die Kosten der Prägung eines Zehnmarkstücks nicht geringer als diejenigen eines Zwanzigmarkstücks,, mit andern Worten: die Kosten der Ausprägung einer bestimmten Summe in Zehnmarkstücken sind uugefähr doppelt so hoch, wie die Kosten der Ausprägung desselben Betrages in Zwanzigmarkstücken. 2 ) Noch größer ist der Unterschied der Prägekosten, wenn Silber- oder gar Kupfermünzen den Goldmünzen gegenübergestellt werden. Aus den relativ hohen Prägekosten der kleinen Münzen erklären sich zu einem guten Teil die ganz besonderen Schwierigkeiten der Schaffung und Erhaltung eines geordneten Umlaufs von Kleingeld. Die höheren Prägekosten nötigten förmlich dazu, das Kleingeld unter dem ihm rechnungsmäßig zukommenden Metallgehalte auszuprägen: denn nur durch einen Abzug vom Metallgehalte konnte der Münzherr sich für die höheren Prägekosten schadlos halten, und die Auffassung, daß der Münzherr im Interesse einer geordneten Geldzirkulation eventuell auch Verluste übernehmen müsse, lag jener Zeit, welche das Münzrecht als ein nutzbares Regal ansah, noch durchaus fern. Andrerseits aber verstand man es damals noch nicht, das unterfertig ausgeprägte Geld mit Kautelen zu unjgeben, die ihm einen den effektiven Metallgehalt überschreitenden Nennwert gesichert hätten. Meist wurde das kleinere Geld mit einem noch viel geringeren Feingehalte geprägt, als den höheren Prägekosten entsprochen hätte, so daß für die Münzherren gerade aus der massenhaften Prägung kleinen Geldes die größten Gewinne erwuchsen. In solchen Fällen trat aber bald 1) Insbesondere Schmoller a. n. 0. hat auf dieses Moment nachdrücklich hingewiesen. 2) Die vom Reiche den einzelstaatlichen Münzstätten zu gewährende Prägevergütung beträgt pro Pfund Feingold bei den Doppelkronen 2,75 Mark, bei den Kronen dagegen 6 Mark. Vgl. Kocn, Münzgesetzgebung, 5. Aufl., S. 53. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 59 eiue dem Minderfeingehalte entsprechende Entwertung ein: es gelang nicht, das kleine Geld auf einem höheren als dem durch seinen Metallgehalt gegebenen Werte zu halten, und sobald sich dieser Ausgleich vollzogen hatte, waren die Münzherren, nur um auf ihre Prägekosten zu kommen, zu einer abermaligen Verringerung des Metallgehaltes ihres Kleingeldes gezwungen. Wo man diese Schäden einsah und ihnen durch die Festsetzung einer nur geringen Unterwertigkeit des kleinen Geldes entgegenzuwirken versuchte, zeigten sich andere Schwierigkeiten. So verlangte die Eeichsmünzordnung von 1559, daß die Pfennige und Heller nur um ein Zehntel hinter dem groben G elde an Feingehalt zurückbleiben sollten, und das bedeutete bei der damaligen Prägetechnik, daß solche Ausmünzungen überhaupt nur mit Verlust möglich waren. Diejenigen Münzstände, welche gegen die Reichsmünzordnung nicht verstoßen wollten, unterließen deshalb die Ausprägung von kleinem Gelde fast vollständig ) und die Folge davon war, daß sie in Rücksicht auf den kleinen Verkehr das ganz schlechte Kleingeld derjenigen Münzstände, die sich um die Vorschriften der Reichsmünzordnung überhaupt nicht kümmerten, auch in ihren Territorien zulassen mußten. In England, wo man gleichfalls das Kleingeld mit einem so hohen Feingehalte ausstattete, daß seine Prägung nur unter Verlusten für die Münzstätte möglich war und deshalb nur in ungenügendem Umfange erfolgte, herrschte im 15., 16. und teilweise auch im 17. Jahrundert ein solcher Mangel an kleinen Münzen, daß Städte und sogar Privatpersonen, namentlich Kaufleute, Zeichengeld usw. aus Messing ausgaben. Die Schwierigkeit des Problems wurde gemildert durch das allmähliche Durchdringen der Einsicht, daß der Staat für ein geordnetes Geldwesen nötigenfalls finanzielle Opfer zu bringen habe. Völlig gelöst wurde es jedoch erst durch die allmähliche Ausbildung der Grundsätze der modernen Scheidemünzpolitik, durch die Erkenntnis, daß man das kleine Geld, ohne die ihm beigelegte Geltung und ohne das ganze Geldwesen zu gefährden, unter weitig ausprägen kann, wenn man mit seiner Ausmünzung nicht über den Verkehrsbedarf hinausgeht, wenn man es durch Begrenzung seiner Zahlungskraft auf einen niedrigen Maximal- bßtrag auf die Sphäre des Kleinverkehrs beschränkt, und wenn man ihm darüber hinaus allenfalls noch durch eine Verpflichtung des Staates zur Umwechslung in vollwertiges Geld einen besonderen Rückhalt schafft. Ansätze zu einer diesem Systeme entsprechenden Praxis sind schon frühzeitig dagewesen; so wurde in England in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts gleich nach der Einführung des staatlichen Kupfer- geldcs dessen Zahlungskraft auf kleine Beträge beschränkt, und in Brandenburg-Preußen finden sich im 17. Jahrhundert gleichfalls vereinzelte Vorschriften, welche die Zahlungskraft der Pfennige und auch 54 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. der Groschen mehr oder weniger begrenzten; auch hinsichtlich des Umfangs der Prägung von kleinem Gelde wurde in einzelnen Perioden nach vernünftigen Prinzipien verfahren. Es fehlte aber an der konsequenten Durchbildung und Innehaltung der in der praktischen Erfahrung gewonnenen Grundsätze, und in Deutschland speziell fehlte es an den politischen Vorbedingungen für eine richtige und konsequente Scheidemünzpolitik. Kein Territorium kann sich in der Ausgabe unter- wertigen Kleingeldes eine wirksame Beschränkung auferlegen, wenn es vom Nachbarterritorium jederzeit mit schlechtem Gelde überschwemmt werden kann; ein ausschließlich eigener Münzumlauf aber ist nur möglich bei einer bestimmten Größe und Geschlossenheit des Staatsgebietes. Von nicht geringerer Wichtigkeit, wie die Frage der Eingliederung des kleinen Geldes in ein Münzsystem, war das Problem der Aufrechthaltung der Vollwichtigkeit des umlaufenden Geldes. Die Prägetechnik spielt auch hier eine Rolle, indem ihre Entwicklung das betrügerische Befeilen und Beschneiden der Münzstücke immer mehr erschwerte. In den ersten Jahrhunderten des Mittelalters, als die Prägetechnik eine ganz unvollkommene und damit die Gefahr der raschen Verschlechterung des umlaufenden Geldes eine ganz besonders starke war, half man sich in radikaler Weise durch periodische N ünzverrufungen und Umprägungen; das ganze zirkulierende Geld wurde außer Kurs gesetzt und mußte dem Münzherrn zur Umpragung eingeliefert werden unter Bedingungen, die diesem gestatteten, nicht nur auf seine Kosten zu kommen, sondern noch einen Münzgewinn zu machen. Solange in Deutschland die jährlichen Münzverrufungen in Übung waren (bis ins 12. Jahrhundert), hielt sich tatsächlich der Denar auf dem gleichen Silbergehalte. Als diese Verrufungen, die eine schwere Belastung und Belästigung des Geldverkehrs bedeuteten, außer Gebrauch kamen, begann die Perjode der fortgesetzten Verschlechterung des Geldumlaufs. Aus der Unvermeidlichkeit der Abnutzung des umlaufenden Geldes hat noch I. G. Hoitmann in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts den Schluß gezogen, daß jeder Münzfuß im Laufe der Zeit sich verschlechtern müsse. Da der Wert des geprägten Geldes sich im ganzen nach dem Durchschnitte des effektiven Metallgehaltes richte und da dieser durchschnittliche Metallgehalt durch die Abnutzung des zirkulierenden Geldes immer geringer werden müsse, könne der Staat selbst seine vollwertigen Prägungen gar nicht mehr aufrecht erhalten, der Edelmetallpreis müsse entsprechend der Abnutzung des umlaufenden Geldes soweit steigen, daß die Prägung vollwichtiger Stücke nur noch unter Verlust möglich sei; und außerdem würde ein solches Opfer vergeblich gebracht werden, denn der überdurchschnittliche Feingehalt der neuen vollwichtigen Stücke mache deren Einschmelzung zu einem lohnenden Geschäfte für die Edelmetallhändler. Infolgedessen 2. Kapitel. Die Entwicklung' der Geldsysteme. § 8. 55 werde dem Staate nichts anderes übrig- bleiben, als den durch die Abnutzung des umlaufenden Geldes veränderten Stand durch den Übergang zu einem leichteren Münzfuße anzuerkennen. Inzwischen ist es jedoch auch in diesem Punkte gelungen, ein Auskunftsmittel zu finden, das die guten Wirkimgen der früheren Münzver- rufungen mit erträglicheren Formen vereinigt, nämlich die Festsetzung eines Passiergewichts,d.h. einer Abnutzungsgrenze für die umlaufenden Münzen, durch deren Überschreitung die Münzstücke den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel im Privatverkehr oder selbst gegenüber den öffentlichen Kassen verlieren. Der Zweck, auf diese Weise die abgenutzten Stücke aus dem Umlaufe zu entfernen, wird am vollkommensten erreicht, und die durch die Abnutzung entstehenden Kosten werden am gerechtesten verteilt, wenn der Staat die Verpflichtung übernimmt, die im Umlaufe auf natürliche Weise unter das Passiergewicht abgenutzten Stücke zu ihrem Nennwerte einzuziehen und in vollwichtige Stücke umzuprägen. Durch die exakte Ausprägung, die durch Fortschritte der Technik wesentlich befördert wurde, und durch die Einführung eines nur wenig hinter dem Normalgewichte der Münzen zurückbleibenden Passiergewichts wurden die besonderen Ursachen der fortgesetzten Verringerung des Metallgehaltes des gemünzten Geldes beseitigt. Den Münzen wurde ihr ursprünglicher Metallgehalt gesichert, es gelang, sie auf dem ihnen gesetzlich gegebenen Metallwerte zu erhalten; kurz, in bezug auf ihren stofflichen Gehalt wurde die Münze wieder zu dem nach Gewicht und Feingehalt genau bestimmten Metallstückchen, das sie bei ihrer Erfindung darstellte, sie wurde wieder in eine feste Wertrelation zu dem Prägemetall gebracht. Mit der Beseitigung der Gründe, die zu der Entwertung der Münzen gegenüber ihrem Grundstoffe geführt hatten, waren gleichzeitig die Ursachen, auf denen die Schwankungen im gegenseitigen Werte der aus demselben Metalle geprägten Münzen beruhten, aus der Welt geschafft . Indem jede einzelne Münzsorte in ihrem Werte auf ein bestimmtes Quantum ihres Edelmetalls zurückgeführt war, waren gleichzeitig feste Wertbeziehungen zwischen allen aus dem gleichen Metalle geprägten Münzsorten geschaffen. Die Goldmünzen auf der einen Seite, die Silbermünzen auf der anderen Seite schlössen sich zu einer in sich unveränderlichen Einheit zusammen; der Staatsgewalt, welcher es gelungen war, der Verschlechterung der umlaufenden Münzen durch eine sorgfältige Kontrolle über den Geldumlauf vorzubeugen, wurde es auch möglich, für eine rationellere Einrichtung ihres Münzsystems zu sorgen, die Vertretbarkeit der einzelnen Münzsorten des gleichen Metalls durchzusetzen und ihre Zirkulation vor dem Eindringen von ausländischen, schlecht in das Landesmünzsystem passenden Münzsorten zu bewahren. 56 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Dagegen konnten durch die geschilderten Fortschritte der Münzpolitik die Schwankungen zwischen Gold- und Silbermiinzen, soweit diese auf den Veränderungen des Wertverhältnisses zwischen den Metallen Gold und Silber beruhten, nicht beseitigt werden. Für die Bedürfnisse des Verkehrs erschien es jedoch wünschenswert, auch Gold- und Silbermünzen zu einem einheitlichen Systeme zusammenzufassen. Das konnte natürlich nur gelingen, wenn man entweder das Wertverhältnis zwischen den Metallen Gold und Silber festzulegen vermochte, wenn es gelang, durchzusetzen, daß ein Pfund Gold immer und unveränderlich soviel wert sei wie eine ganz bestimmte Anzah von Pfunden Silber, oder aber wenn es gelang, den Wert der Münzen mindestens des einen Metalls von ihrem Metallgehalte, der bisher auf die Dauer für den Wert der Münzen ausschlaggebend gewesen war. unabhängig zu machen und ihn mit dem Werte der Münzeu des andern Metalis in eine feste Verbindung- zu bringen; wenn es beispielsweise gelang, das Gold allein zur Wertgrundlage, aller Münzen des Systems, auch der Silbermünzen, zu machen. Nur diese beiden Wege, die Beseitigung der Wertschwankungen zwischen Gold und Silber oder die Loslösung des Wertes der Münzen des einen Metalls von ihrem gesetzlichen und tatsächlichen Metallgehalte und seine Verbindung mit dem Werte der Münzen des andern Metalls, konnten zum Ziele führen Die Beseitigung der Wertschwankungen zwischen Gold und Silber ist bis zum heutigen Tage — wie hier vorgreifend bemerkt werden darf — nicht gelungen. Das Problem der Loslösung der Münzen des einen Metalls vom Werte ihres Metallgehaltes und ihre Verbindung mit den Münzen des andern Metalls ist erst in der modernen Goldwährung vollkommen gelöst worden. 1 ) 1) Wenn in den obigen Ausführungen der Metallgehalt gewissermaßen als die natürliche Grundlage des Wertes des gemünzten Geldes angenommen ist, so ist deshalb der Verfasser nicht etwa „Metallist" im KNAprschen Sinn, d. h. er steht, wie die folgenden, gegenüber der ersten Auflage nahezu unveränderten Ausführungen in den §§ 7—9 dieses Kapitels zeigen, keineswegs auf dem Standpunkt, daß die Geldeinheit durch den Metallgehalt der sie darstellenden Münze .real definiert" sei, im Sinne der 'Gleichsetzung der Mark mit jg- Pfund Feingold (KNArr, S. 7 und S. 59); er verkennt nicht und hat niemals verkannt — was übrigens wohl ausnahmslos von der gesamten Geldliteratur der letzten zwei Jahrzehnte gilt —, daß in der heutigen Geidverfassuug Geld ohne stofflichen Wert oder mit einem Metallgehalte, dcasen Wert geringer ist, als der Goltung des Geldstückes entspricht, tatsächlich existiert, also auch möglich ist, daß mithin der Metallgehalt für den Begriff Geld kein wesentliches Merkmal ist. Die obige Darstellung ist rein historischer Natur; sie konstatiert die Tatsache, daß bis zu einer noch nicht lange zurückliegenden Zeit der tatsächliche Metallgehalt der Münzen auf die Dauer entscheidend für ihre gagenseitige Bewertung und ihre Bewertung gegenüber den Edelmetallen war, obwohl das Geld — um mit KwArr zu reden — als „morphisch-proklamatorisches Zahlungsmittel"'sich im Anschluß an die Münzprägung bereits seit vielen Jahrhunderten als selbständige wirt- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldäystcme. § 4. 57 § i. Die Schwankungen des WertvcrhSltnisses zwischen Gold und Silber. Die ältesten Nachrichten über die Wertrelation zwischen Gold und Silber stammen aus dem babylonischen Reiche, wo eine Gewichtseinheit Gold soviel galt wie 13 V« Gewichtseinheiten Silber. Es ist wahrscheinlich, daß sich dieses Wertverhältnis während mehrerer Jahrhunderte ohne wesentliche Schwankungen erhalten hat. In Griechenland wurde im allgemeinen das Gold niedriger bewertet. Für das Jahr 400 vor Christus ist eine Relation von 1:12 zwischen Gold und Silber überliefert; bis zur Zeit Alexanders des Grossen scheint sich das Wertverhältnis zwischen 1 : 13 73, der babylonischen Relation, und tili Vi bewegt zuhaben. Nach der Eroberung des persischen Reiches sank der Wert des Goldes im Verhältnis zum Silber auf 1 :10. In Rom war während der Zeit der Republik das gesetzliche Wertverhältnis, das der Ausprägung von Silber- und Goldmünzen zugrunde lag, 1 11,91. Das effektive Wertverhältnis der Metalle auf dem offenen Markte wies jedoch zeitweise große Abweichungen von dieser Relation auf. So soll etwa ein Jahrhundert vor Christi Geburt die Entdeckung reicher Goldfelder bei Aquileia den Wert des Goldes gegenüber dem des Silbers um ein Drittel vermindert haben, und zur Zeit Casars soll die Wertrelation zwischen den beiden Metallen zeitweise auf etwa 1:8,9 herabgegangen sein. Für die ersten Jahrhunderte der Kaiserzeit ergeben die Prägevorsehriften für Gold- und Silbermünzen Schwankungen zwischen 1 : 11,3 und 1 : 12,2. Die Zeit des Verfalls der römischen Herrschaft brachte eine wesentliche Steigerung des Goldwertes, die wohl zum größten Teil darauf beruht haben mag, daß in unruhigen und unsichern Zeiten das Gold, weil es bei gleichem Werte schaftliche und juristische Kategorie entwickelt und von den Metallen, aus denen es hergestellt wurde, losgelöst hatte. Der Taler war niemals juristisch ein bestimmtes Silberquaiitum; denn wer Talor schuldete, konnte sich nicht durch Hingabe von Barrensilber iibericren. Der Taler hatte auch längst aulgehört, wirtschaftlich — und zwar sowohl in seinen Funktionen als auch in seinem Werte — mit einem bestimmten Silberquantum identisch zu sein; er entsprach seinem effektiven Metallgehalte und seinem Werte nach ursprünglich '/«, zuletzt '/»< feinen Mark Silbers; aber nichtsdestoweniger waren sein jeweiliger tatsächlicher Silbergehalt und dessen Veränderungen entscheidend für seine Bewertung. Es bedurfte, wie die folgende Darstellung zeigt, erst besonderer Vorkehrungen seitens der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung, um auch in diesem letzten Funkte das Band zwischen Geld und Geldstoff zu durchschneiden. Das Beilegen einer „proklamatoriscben Geltung" an die einzelnen Geldstücke hat, wio die Geschichte vieler Jahrhunderte zeigt, füv sich allein nicht ausgereicht, um die Unabhängigkeit des Geldwertes von dem jeweiligen tatsächlichen Metallgenalte der Münzen durchzusetzen. Im Gegenteil. e:s waren die im Metallgehalt der einzelnen Münzsorten sich vollziehenden Änderungen, welche den Staat zwangen, seine Proklamationen über die Geltung der einzelner Küuzsorten fortgesetzt zu ändere. 58 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. leichter zu transportieren und zu verbergen ist als das Silber, stets gegenüber dem weißen Metalle bevorzugt wurde. Die Meinungen über die zahlenmäßige Gestaltung der Wertrelation in jener Zeit gehen auseinander, da die Bedeutung gewisser kaiserlicher Verordnungen der Jahre 397 und 422 nach Christi Geburt, welche auf eiu Wertverhältnis von 1:14,4 und gar von 1:18 schließen lassen würden, nicht ganz klargestellt ist. Während des Mittelalters hat sich die Weltrelation der beiden Metalle im großen Ganzen zwischen 1:10 und 1 : 12 gehalten. Für einzelne Fälle freilich sind beträchtliche Abweichungen nach oben und unten über • diesen Spielraum hinaus nachgewiesen, etwa von 1:8 bis 1: 13,6. Der ersten deutschen Reichsmünzordnung von 1524 liegt ein Wertverhältnis von 1:11,38 zAvischen Silber und Gold zugrunde. Vom Anfang des 16. Jahrhunderts an ist ein langsames Steigen des Goldwertes zu beobachten. Soetbeer berechnet die ungefähre Relation zwischen Silber und Gold von 1501 bis 1520 auf 1 : 10,75, für 1601 bis 1620 auf 1 : 12,25. In den folgenden fünf bis sechs Jahrzehnten erfuhr diese Entwicklung eine plötzliche und starke Beschleunigung. Die Wertrelation von 1660 bis 1680 wird von Soetbeer auf 1:15 geschätzt. Für den Anfang des 18. Jahrhunderts haben wir eine Relation von 1 :15 '/•'. Der Verlauf des 18. Jahrhunderts brachte zunächst einen relativen Rückgang des Goldwertes bis auf eine Relation von i: 14,56 von 1751 bis 1760, dann aber eine neue Steigerung bis auf etwa 1 : 15*/j um die Jahrhundertwende. In den ersten sieben Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts bewegte sich die Relation in verhältnismäßig engen Grenzen um 1: 15'/2. Der ungünstigste Stand für das Silber war (nach den Londoner Siiber- preisen) 1 : 16,12 im Jahre 1848, der günstigste 1 :15,03 im Jahre 1859. Vom Beginne der 70 er Jahre an trat eine heftige Entwertung des Silbers ein, die im Laufe von drei Jahrzehnten dem Silber mehr als die Hälfte seines Wertes dem Golde gegenüber entzog. Am Ende des 19. Jahrhunderts galten erst 34—35 Pfund Silber so viel wie ein Pfund Gold, und im Jahre 1909 war das Verhältnis etwa 40 Pfund Silber = 1 Pfund Gold. Es ist hier noch nicht der Platz zur Untersuchung der Ursachen dieser Schwankungen; wir werden später finden, daß ihre Gründe einmal in den Verhältnissen der Edelmetallproduktion liegen, dann in den Schwankungen der Nachfrage nach Gold und Silber, wie sie durch den Wechsel der Zeiten, durch die wirtschaftliche Entwicklung, welche die Verwendung des einen Metalls mehr als die des anderen begünstigte, und schließlich durch Änderungen der Ordnung des Münzwesens. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme § 5. 59 welche ihrerseits wieder durch den Wechsel der wirtschaftlichen Bedürfnisse veranlaßt waren, hervorgerufen worden sind. Vorläufig handelt es sich für uns nur darum, festzustellen, daß eine längere Zeit andauernde Beständigkeit des "Wertverhältnisses beider Metalle — abgesehen vielleicht von der babylonischen Vorzeit, über welche wir nichts Genaueres wissen — niemals bestanden hat. Daraus ergibt sich, wie ungemein schwierig die Aufgabe war, aus den beiden Edelmetallen ein in sich geschlossenes Geldsystem herzustellen, zu bewirken, daß — trotz aller Wertschwankungen zwischen Gold und Silber — Gold- und Silbermünzen in einem unverrückbar festen Wertverhältnisse zueinander stehen, daß z. B. 10 silberne Einmarkstücke stets genau ebensoviel wert sind, wie ein goldenes Zehnmarkstück. Daß die Lösung dieser Aufgabe gelungen ist, sogar in einer Zeit, welche die stärksten Verschiebungen im Wertverhältnis der beiden Edelmetalle aufweist, sehen wir an den gegenwärtigen Münzverhältnissen der wichtigsten Kulturländer. Auf welchem Wege die Lösung gelungen ist, soll in den folgenden Ausführungen dargestellt werden. § 5. Doppelwährung und l'araliebvährung;. Es ist viel leichter, rückwärts schauend die Entwicklung von Jahrhunderten zu überblicken und zu erkennen, nur auf diesem bestimmten Wege konnte diese oder jene Aufgabe gelöst werden, als im gegebenen Augenblicke sich über die zum gewollten Ziele fährenden Wege klar zu werden. Oft ist die Menschheit Jahrhunderte lang in die Irre gegangen und hat sich auf falscher Fährte nach der Lösung eines Problems abgemüht, ohne sich über die Unmöglichkeit, auf dem eingeschlagenen Wege zum Ziele zu kommen, Eechenschaft zu geben; oft sind große Umwälzungen und Fortschritte nicht aus der klaren Erkenntnis des neuen besseren Zustandes hervorgegangen, sondern aus unklaren und tastenden Versuchen, auf die eine oder andere AVeise die vorhandenen Übelstände zu beseitigen. So verhielt es sich auch bei dem Probleme, das uns hier beschäftigt. Von allem Anfang an versuchten die Staaten, nicht nur zwischen Silbermünzen unter sich und Goldmünzen unter sich, sondern auch zwischen diesen beiden Kategorien untereinander ein festes Weitverhältnis herzustellen, ohne sich der aus den Schwankungen des Wertverhältnisses zwischen den Rohmetallen hervorgehenden Schwierigkeiten völlig bewußt zu werden. Die Staatsgewalt machte sich die Aufgabe so leicht wie möglich, indem sie einfach vorschrieb, eine bestimmte Summe von Silbermünzen solle ebensoviel gelten, wie eine bestimmte Summe von Goldmünzen. Es mag dahingestellt bleiben, ob und wie weit diese Tarifierungen (50 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. von Gold- und Silbermünzen einen Einfluß ausgeübt haben auf die Wertbewegungen von-Gold und Silber. Sicher ist, daß sie diese Wertbewegungen nicht beherrscht haben, daß Schwankungen um das sich aus der Tarifierung von Gold- und Silbermünzen ergebende Wertverhältnis der Edelmetalle stattgefunden haben; daß ferner der freie Verkehr die staatlichen Tarifierungen der Gold- und Sübermünzen nur solange beobachtete, als sie dem tatsächlich bestehenden Wertverhältnisse zwischen den rohen Metallen entsprachen, daß er seine Bewertung der Gold- und Silbermünzen entsprechend den Schwankungen im Wertverhältnis der Metalle trotz der strengsten Vorschriften und Verbote änderte 1 ; daß schließlich der Staat sich immer und immer wieder genötigt sah, seine Tarifierungen denjenigen des freien Verkehrs anzupassen oder den Feingehalt der einen oder der andern Münzsorte entsprechend zu verändern. Allerdings haben Veränderungen im Wertverhältnisse der Eohmetalle nicht immer ihren vollen Einfluß auf das Wertverhältnis von Gold- und Silbermünzen ausgeübt; die Macht staatlicher Verordnungen hat sich vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen stark genug erwiesen, um den vollen Einfluß der Veränderungen des Wertverhältnisses zwischen Gold und Silber auf die gegenseitige Bewertung der Gold- und Silbermürtzen einzudämmen; wo das jedoch der Fall war, trat ein anderer Mißstand in Erscheinung. Wenn sich der den Goldmünzen beigelegte Nennwert in Silbermünzen niedriger stellte, als dem jeweiligen Wertverhältnisse zwischen Gold und Silber auf dem Edelmetallmarkte entsprach, so kam das zunächst darin in Erscheinung, daß der Staat für das Gold, das seinen Münzstätten zur Ausprägung gebracht wurde, einen geringeren Preis zahlte, als auf dem freien Markte für Gold zu erhalten war; die Folge davon war, daß niemand dem Staate Gold zur Ausmünzung brachte, sondern daß jedermann, der Goldbarren besaß, es vorzog, sie zu dem höheren Preise auf dem offenen Markte zu verkaufen. So hat in Frankreich, wo die Münzanstalt seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts stets 3100 Frs., abzüglich einer geringen Prägegebühr, für das Kilogramm Münzgold (900 Tausendteile Feingold und 100 Tausendteile Kupfer) zahlte, niemand Gold zur Münze gebracht, wenn er auf der Pariser Metallbörse dafür etwa 3150 Frs., also 50 Frs. mehr, erhalten konnte. Das im Verhältnis zum freien Verkehr in der staatlichen Tarifierung zu ungünstig bewertete Metall bleibt also den Münzstätten fern, da sein Preis als Ware höher steht, als dem ihm staatlich beigelegten Ausmünzungswerte entspricht. Es werden mithin in der Hauptsache, wenn der Staat nicht selbst das von ihm zu niedrig bewertete Metall zu einem höheren als dem Ausmünzungswerte entsprechenden Preise kaufen und dadurch bei der Prägung Verluste er- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysterae. § 5. (il leiden will, nur Münzen aus dem gegenüber dem tatsächlichen Wertverhältnisse zu hoch bewerteten Metalle geprägt werden. Dazu kommt, daß es für den Edelmetallhandel stets lohnend ist, die nicht allzu stark abgenutzten Münzen des in der staatlichen Tarifierung zu ungünstig bewerteten Metalls einzuschmelzen und eventuell im Austausch gegen das zu günstig bewertete Metall nach dem Auslande zu exportieren. Wenn in 3100 Frs. französischer Goldmünzen — abgesehen von der Abnutzung — ein Kilogramm Münzgold enthalten ist, dann kann man, da die Schmelzkosten im Verhältnis zum Goldwerte nicht ins Gewicht fallen, einen Gewinn dabei machen, wenn man Goldmünzen einschmilzt und das so gewonnene Barrengold zu 3150 Frs. pro Kilogramm Münzgold auf dem inländischen Edelmetallmarkte oder nach dem Auslande verkauft. Daraus ergibt sich, daß jede Verschiebung des tatsächlichen Wertverhältnisses der Edelmetalle gegenüber demjenigen, welches der staatlichen Tarifierung zugrunde liegt, das im Werte steigende Metall nicht nur von den Münzstätten fernhält, sondern auch zur Einschmelzung und Ausfuhr der aus ihm hergestellten und im Umlauf befindlichen Münzen führt. Jede Verschiebung des Wertverhältnisses zwischen Gold und Silber vertreibt mithin das in seinem relativen Werte steigende Metall aus der Zirkulation und füllt den Geldumlauf mit dem sich entwertenden Metalle. Das sind nicht etwa rein theoretische Erwägungen, sondern die Ergebnisse der Erfahrungen, die während mehrerer Jahrhunderte in den verschiedensten Ländern mit diesem System, das wir heute Doppelwährung nennen, gemacht worden sind. Überall, wo der Staat ein festes Wertverhältnis und gegenseitige Vertretbarkeit zwischen Gold- und Silbermünzen vorschrieb und beide Metalle in dem Umfange prägte, wie sie bei seinen Münzstätten eingeliefert wurden, hat bei jeder Schwankung des Wertverhältnisses der ungeprägten Edelmetalle das im Werte sinkende Metall das im Werte steigende Metall aus dem Umlaufe verdrängt. Die sich daraus ergebenden Nachteile machten sich zuerst dort fühlbar, wo die gesamte Volkswirtschaft am weitesten fortgeschritten und deshalb gegen Störungen auf dem Gebiete des Geldwesens am meisten empfindlich war. Das Land, weiches in der modernen wirtschaftlichen Entwicklung am weitesten vorausgeeilt war, nämlich England, hat daher auch in der Entwicklung des modernen Geldwesens die Führung gehabt. Die englische Münzgeschichte ist deshalb hochbedeutsam für die Erkenntnis der Entwicklungsgeschichte der modernen Geldverfassung überhaupt. 1 ) 1) Vgl. zum folgenden insbesondere Kalkmann, Englands Übergang zur Goldwährung im 18. Jahrhundert, 1895. 62 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Wie m allen andern Ländern, wurde auch in England zunächst ein festes Wertverhältnis zwischen Silber- und Goldmünzen im Wege der staatlichen Tarifierung angestrebt. Tn der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bewirkten häufige Schwankungen der Wertrelation von Gold und Silber, daß — ungeachtet der durch Veränderungen des Feingehaltes der Münzen vorgenommenen Korrekturen — Goldumlauf und Silberunilauf fortgesetzt miteinander abwechselten. Die daraus entstehenden Unbequemlichkeiten führten schließlich dazu, daß man einen neuen Weg einschlug, um Gold- und Silber münzen dauernd nebeneinander im Umlaufe zu erhalten. Das abwechselnde Verschwinden der Goldmünzen und der Silbermünzen hatte die dauernde Erhaltung des gleichzeitigen Umlaufs beider Münzsorten als ein besonders dringendes Bedürfnis erscheinen lassen, so daß man bereit war, diesem Bedürfnis das feste Wertverhältnis von Gold und Silber, dessen Erstrebung die Schuld an dem Wechsel des Geldumlaufs trug, zum Opfer zu bringen. Man verzweifelte an der Möglichkeit, Gold- und Silbermünzen in eine feste Beziehung zu bringen und dabei dem Verkehr einen genügenden Umlauf von beiden Münzsorten zu sichern. Als im Jahre 1663 eine neue Goldmünze, die Guinea, eingeführt wurde, verzichtete man im Gegensatz zur bisherigen Praxis darauf, dieser eine feste Geltung gegenüber den Silbermünzen beizulegen; man überließ vielmehr die Bewertung der Guinea dem freien Verkehr und gestattete den Begierungskassen, die Guinea zum Tageskurse in Zahlung zu nehmen. Dieses System, mit welchem England von 1663 an einen Versuch machte, nennt man heute Parallelwährung, weil in ihm ein System von Goldmünzen und ein System von Silbermünzen nebeneinander einhergehen, ohne daß beide Systeme durch eine gesetzliche Tarifierung und gegenseitige Vertretbarkeit miteinander verbunden sind. Aber auch dieses System befriedigte nicht. Es war für den Verkehr überaus lästig, mit zwei verschiedenen Geidarten, die in schwankendem Kursverhältnisse zueinander standen, rechnen zu müssen. Unter dem Druck dieser Unbequemlichkeit mußte der Versuch mit der Parallelwährung, der nichts war als ein Verzicht auf ein einheitliches Geldwesen, bald wieder aufgegeben werden. Den ersten Anlaß zu einem neuen Eingriff der Regierung gab der Umstand, daß das englische Silbergeld infolge betrügerischer Verkürzung seines Feingehaltes gegen Ende des 17. Jahrhunderts einen großen Teil seines ursprünglichen Metallgehaltes verlor — es wird behauptet bis zu 50 Prozent —. und daß infolgedessen der Kurs der neuen und verhältnismäßig vollwichtigen Guinea, die anfangs als ein Stück im Werte von etwa 20 Schilling gedacht war, bis auf 30 Schilling und darüber stieg. Für die Regierung, welche eine Reform des 2. Kapitel. Die Entwicklung- der Geldsysteine. § 5. ea verschlechterten Silberumlanfs beabsichtigte, war ein so hoher Guineakurs überaus unbequem, und um einer weiteren Steigerung einen Riegel vorzuschieben, verbot sie ihren Kassen im August 1695 die Annahme der Guinea zu einem höheren Kurse als 30 Schilling. Mit der Durchführung der Silbermünzreform wurde in den ersten Monaten des folgend» n Jahres der Maximalkurs der Guinea schrittweise auf 22 Schilling herabgesetzt. Obwohl diese für die öffentlichen Kassen festgesetzten Maximalkurse die Guinea gegenüber der Marktrelation zwischen Gold und Silber zu günstig bewerteten — der Kurs von 22 Schilling hätte einem Wertverhältnis von 1 : 15,9 entsprochen, während das effektive Wertverbältnis 1 :15 war —, wirkten diese Maximalkurse für den Verkehr doch ebenso wie eine feste Tarifierung. Solange die öffentlichen Kassen die Guinea zum Maximalkurse nahmen, gab sie auch im Verkehr niemand zu einem billigeren Satze, und solange sie im Verkehr nicht im Kurse zurückging, lag für die öffentlichen Kassen kein Grund vor, unter den Maximalkurs herabzugehen. Damit war die Parallelwährung ihrem "Wesen nach wieder preisgegeben, und der tatsächliche Zustand des englischen Geldwesens war wieder eine Doppelwährung, und zwar eine Doppelwährung, in welcher das Gold gegenüber seinem Marktwerte zu hoch bewertet war. Daran änderte sich auch dann nichts, als im Jahre 1699 der Maximalkurs der Guinea auf2l 1 /2 Schilling herabgesetzt wurde, und als sie im Jahre 1717 gesetzliche Zahlungskraft zu 21 Schilling erhielt. 1 ) Die Tarifierung zu 21 Schilling hätte einem Wertverhältnisse von 1 : 15,2 entsprochen, während Newton selbst, auf dessen Eat diese Kursherabsetzung vorgenommen wurde, das tatsächliche Wertverhältnis auf 1:14,97 berechnete. Er wollte die Reduktion nur versuchsweise vorgenommen wissen und nötigenfalls eine weitere Herabsetzung des Guineakurses erfolgen lassen. Zu einer solchen kam es jedoch nicht infolge des Unwillens, den die Veränderung der Geltung der damals schon das wichtigste Zahlungsmittel in England darstellenden Goldmünze erregte. Es erging vielmehr im Jahre 1718 ein Gesetz, welches bestimmte, daß in Zukunft keine Veränderung der Gold- und Silbermünzen stattfinden sollte, weder in bezug auf ihren Metallgehalt, noch in bezug auf ihren Nennwert. Dieses Gesetz erging, obwohl sich damals bereits die unangenehmen Folgen der 1) Es wird darüber gestritten, ob die Guinea gesetzliche Zahlungskraft zu einem festen Kurse von 21 Schilling oder zu einem Maximalkurse von 21 Schilling erhalten habe. Erstere Ansicht vertritt Kalkmann, letztere Lexjs. Streng formell wäre die englische Währungsverfassung von 1717 an nur dann als Doppelwährung anzusehen, wenn der Guinea ein fester Kurs verliehen worden wäre Da aber tatsächlich der Kurs von 21 Schilling als ein absolut fester gewirkt hat. kann diese formelle Seite der Frage als gleichgültig angesehen werden zumal im Hinblick auf das im folgenden Jahre (1718) erlassene Gesetz, das für die Zukunft jede weitere Änderung des Nennwertes von Gold- und Silbermünzen untersagte. 64 Erstes Buch. L Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. festen Tarifierung — die Knappheit an Silbergeld — wieder stark fühlbar gemacht hatten; so dringend war das Bedürfnis nach einem festen Verhältnis zwischen Gold- und Silbergeld. Das Gesetz von 1717, welches der Guinea gesetzliche Zahlungskraft (statt des bisherigen Maximalkassenkurses) zu 21 Schilling iu Silbergeld beilegte, und das Gesetz von 1718, welches jede künftige Änderung dieser Tarifierung ausschloß, bedeuteten die völlige Abkehr von der Parallelwährung und die Rückkehr zum Doppelwährungssysteme. Bei dieser neuen Doppelwährung war — wie bereits erwähnt — das Gold höher tarinert als dem Wertverhältnisse auf dem Markte entsprach. Da das letztere in den folgenden Jahrzehnten eine weitere Verschiebung zu Ungunsten des Goldes erfuhr, stellte sich das Wertverhältnis auf dem Markte bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts für das Silber beträchtlich günstiger, als die gesetzliche Relation, die der gegenseitigen Bewertung der englischen Gold- und Silbermünzen zugrunde gelegt war. Die Folge war, daß — wie früher in denselben Fällen — das Silber der englischen Münzstätte fernblieb, und daß es vorteilhaft war, die durch die Umprägung von 1695—1698 auf ihr volles gesetzliches Gewicht gebrachten Silbermünzen einzuschmelzen und als Barren zu verkaufen. Es zeigte sich bald, daß die ganzen gewaltigen Kosten für die Umprägung der Silberraünzen umsonst aufgewendet waren. Alles vollwertige Silbergeld verschwand, und im Umlaufe hielten sich nur Silbermünzen, die soweit abgenutzt waren, daß ihre Einschmelzung trotz des hohen Silberpreises nicht lohnte. Die große Masse der Umlaufsmittel bestand aus den goldenen Guineas, die für alle großen Zahlungen benutzt wurden, und die Klagen darüber, daß an dem abgenutzten Silbergeide nicht einmal genug für den Bedarf des kleinen Zahlungsverkehrs vorhanden sei, wurden immer lauter. Auch die schlechte Beschaffenheit der umlaufenden Silbermünzen gab zu großen Beschwerden Anlaß. Aber diesen Mißständen war auf dem Boden der bestehenden Geldverfassung nicht abzuhelfen, da jede Neuprägung und Neuausgabe vollwichtiger Silberstücke nur Material für die Schmelztiegel der Edelmetallhändler lieferte. Vergeblich suchte man nach einem Auswege aus diesem Zustande, vergeblich suchte man nach einem Mittel, um die Vorteile des überwiegenden Goldumlaufs, die man wohl zu schätzen wußte, mit der Erhaltung eines ausreichenden und geordneten Silberumlaufs zu vereinigen. § 6. Die Entstehung der Goldwährung. Die selbsttätige Entwicklung der Dinge leitete schließlich mit zwingender Gewalt auf den Weg, der aus diesem unhaltbaren Zustande herausführte. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme; $ (i. ß5 Der nicht erneuerungsfähige Umlauf von Silbermünzeit unterlag einer immer stärkeren Abnutzung bis zur gänzlichen Unkenntlichkeit des Gepräges. Der effektive Silbergehalt dieser Münzen sank beträchtlich unter den Gehalt, welcher bei dem damaligen Marktpreise des Silbers ihrem Werte in Goldgeld entsprochen hätte; während sie in ihrem gesetzlichen Feingehalte nach wie vor unterwertet waren, war ihr tatsächlicher Feingehalt geringer, als ihrer gesetzlichen Geltung und ihrer Tariiierung in Goldgeld entsprach; sie waren durch die Abnutzung aus einem unterwerteten zu einem unterwertigen Gelde geworden. Um nun niemanden zu zwingen, ein solches Geld, dessen Materialwert geringer war als sein Nennwert, unbeschränkt in Zahlung nehmen zu müssen, bestimmte ein Gesetz vom Jahre 1771. daß den Silbermünzen für Summen von mehr als 25 Pfd. Sterl. gesetzliche Zahlungskraft nur noch nach dem Gewichte (zum Satze von 5 sh. 2 d pro Unze) zustehen sollte.') Dadurch hatte die gesetzliche Doppelwährung eine wesentliche Modifikation erfahren: die volle gesetzliche Zahlungskraft der Silbermünzen war beschränkt, ihre formelle Gleichberechtigung mit den Goldmünzen war aufgehoben. Freilich hatte schon vorher bei dem Mangel an Silbergeld niemand Silbermünzen zu größeren Zahlungen verwendet, so daß diese formelle Modifikation tatsächlich keine Änderung brachte. Immerhin war auch nach 1774 das Silbergeld wenigstens nach dem Gewichte volles gesetzliches Zahlungsmittel. Die endgültige Preisgabe der Doppelwährung erfolgte erst am Ende des 18. Jahrhunderts und wurde verursacht durch eine neue Verschiebung des Wertverhältnisses der beiden Edelmetalle. Im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts zeigte sich eine all- • mähliche Entwertung des Silbers gegenüber dem Golde. Das durchschnittliche Wertverhältnis beider Metalle war 1771—1780 1 : 14,64; es trat dann eine Änderung zugunsten des Goldes ein; in den 90 er Jahren wurde das gesetzliche Wertverhältnis der englischen Währung 1:15,2 erreicht und schließlich sogar überschritten. Damit kam die entscheidende Wendung. Die Ausprägung von Silber, die bisher nur unter Verlusten möglich gewesen war, fing an lohnend zu werden, und die Ausprägung von Gold, die bisher lohnend gewesen war, begann nur noch unter Verlusten möglich zu sein; dagegen konnten die Edelmetallhändler, die bisher vollwichtige Silbermünzen eingeschmolzen hatten, jetzt mit der Einschmelzung von Gold- 1) Um die Knapp sehe Terminologie zu gebrauchen: die Silbermimzeu hatten als morphisch-proklamatorisches Zahlungsmittel gesetzliche Zahlkraft nur bis zum Betrage von 25 Pfd. Sterl., darüber hinaus hatten sie zwar auch noch gesetzliche Zahlkraft aber als morphisch-pensatorisches Zahlungsmittel. Helfferich, Das Geld. 5 66 Erstes Buch. t. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. münzen ein Geschäft machen. Für jeden in diesen Dingen Bewanderten war es sofort klar, daß jetzt das alte Spiel von neuem beginnen werde, daß Silber in großen Massen in den englischen Geldumlauf eindringen und das Gold verdrängen werde. In der Tat wurden große Mengen von Silber bei der Londoner Münze zur Ausprägung eingeliefert. Die englische Eegierung war damit vor die Frage gestellt, ob sie ruhig das Silber aufnehmen und das Gold verschwinden lassen wollte; und das wollte sie nicht. Der ganzß Verkehr hatte zwar stark unter dem Mangel und der schlechten Beschaffenheit des Silbergeldes gelitten, aber um den Preis des so viel bequemeren Goldumlaufs wollte niemand das Silbergeld erkaufen. Es fragte sich, was zur Erhaltung des Goldumlaufs gegenüber der Verschiebung des Wertverhältnisses geschehen könnte. Verbieten, daß Goldmünzen eingeschmolzen und exportiert würden? -i Man wußte aus vielen Erfahrungen, daß solche Verbote unwirksam sind. Es blieb mithin nur übrig, das Silber nicht herein zu lassen; wenn es nicht in den Verkehr eindringen kann, vermag es das Gold nicht zu verdrängen. Eindringen kann es aber in den Verkehr nur in der Form geprägter Münzen, und der Staat allein hat das Recht, aus Silberbarren Münzen herzustellen. Wenn der Staat sich weigerte, das bei seinen Münzstätten eingelieferte Silber auszuprägen, dann war der drohenden Silberinvasion ein Riegel vorgeschoben. Die "Weigerung, Silber in beliebigen Mengen auszuprägen, das war also der Weg, auf welchem der vorhandene Goldumlauf gegenüber den Veränderungen des Wertverhältnisses zwischen Silber und Gold wirksam verteidigt werden konnte. Die englische Regierung zögerte nicht, diesen Weg zu beschreiten, obwohl ein formales Hindernis entgegenstand. Seit dem Jahre 1666 w r ar der englischen Münze die Verpflichtung auferlegt, jede Menge von Gold und Silber, die ihr gebracht wurde, für den Einlieferer unentgeltlich auszuprägen; jedermann hatte mithin einen Anspruch und ein Recht darauf, sich von der staatlichen Münzanstalt beliebige Mengen von Gold und Silber ausprägen zu lassen. Man nennt dieses Recht, das in der modernen Geldverfassung von großer Bedeutung ist, das freie Prägerecht. Die englische Regierung setzte sich jedoch über dieses Bedenken hinaus. Noch ehe das für private Rechnung ausgemünzte Silber den Einlieferern zurückgegeben war, wurde die Münze angewiesen, die ausgeprägten Stücke wieder einzuschmelzen und fernerhin von Privaten kein Silber mehr zur Ausmünzung anzunehmen. Der Befehl war zweifellos ein Verstoß gegen das strenge Recht; aber die von der Regierung ergriffene Maßregel erschien, im allgemeinen Interesse als so selbstverständlich, daß das Parlament nicht zögerte, sie zu legalisieren. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 6. 67 Mit dieser im Jahre 1798 erfolgten Aufhebung des freien Träge- rechtes für Silber war England aus der Doppelwährung heraus zu einem Systeme gelangt, welches bereits die wesentlichen Merkmale unserer modernen Goldwährung an sich trug. Für das Gold allein bestand das freie Prägerecht fort, und damit war die Voraussetzung für die dauernde Verbindung des. Wertes der englischen Geldeinheit mit dem Werte eines bestimmten Goldquantums gegehen. Die englische Münzstätte prägte damals - und prägt, heute noch — aus der Unze Münzgold (Standard Gold) von H /i2 Feinheit, für jedermann unentgeltlich 77 sh. IOV2 d. Der Preis der Unze Standard Gold kann deshalb nie merklich unter diesen Satz sinken, da dieser Preis stets durch Einlieferung bei der Münze zu erzielen ist. Andrerseits ist in je 77 sh. lO'/'-i d englischer Goldmünzen abgesehen von der geringfügigen Abnutzung — stets je eine Unze Standard Gold enthalten; es liegt deshalb für niemand ein Grund vor, merklich mehr als 77 sh. 10V2 d für die Unze Standard Gold zu bezahlen, solange man auf Verlangen jederzeit Zahlung in Goldmünzen erhalten kann. Der Preis der Unze Münzgold in Goldgeld kann also infolge der freien Prägung für Gold weder merklich über 77 sh. IOV2 d steigen noch unter diesen Preis fallen, zwischen dem ungeprägten Golde und den Goldmünzen ist eine feste Beziehung hergestellt. Dieselbe Maßregel, welche dem Eindringen des Silbers einen Riegel vorschob, die Aufhebung der freien Prägung für Silber, war gleichzeitig die erste Voraussetzung dafür, daß die Silbermünzen in ihrem Werte als Geld von ihrem Silbergehalte unabhängig gemacht und dem Goldgelde angegliedert wurden. Solange die freie Prägung auch für Silber bestand, konnten sich die vollwichtigen Silbermünzen in ihrem Werte als Geld ebensowenig von ihrem gesetzlichen Silbergehalte entfernen, wie die Goldmünzen von ihrem Goldgehalte. Die Silbermünzen konnten in ihrem Werte lediglich um den Betrag der Abnutzung unter denjenigen ihres gesetzlichen Silbergehaltes sinken, und die Abnutzung war ja damals bei den englischen Silbermünzen sehr erheblich; aber sie konnten niemals über den Wert ihres gesetzlichen Silbergehaltes steigen; solange die Münze für ein Troypfund Standard Silber (von 37 /-*o Feinheit) 62 Schilling gab, konnte der Preis des Troypfmules Standard Silber nicht unter 62 sh. in Silbergeld sinken, der Schilling konnte nicht über den Wert von 762 Troypfund Standard Silber steigen. Wenn der Preis des Silbers in Goldgeld zurückging, mußte auch der in Goldgeld ausgedrückte Wert des aus Silber geprägten Geldes zurückgehen. Sobald aber die Münze kein Silber mehr zur Ausprägung annahm, konnten die Besitzer von Silberbarren in die Zwangslage kommen, sich mit weniger als 62 sh. für das Troypfund zufrieden zu geben; der Wert des geprägten 68 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Schillings konnte sich, weil der Staat nunmehr sein Prägemonopol faktisch ausübte, über den Wert seines Metallgehaltes-erheben, aber nur bis zum Wert« des Goldäquivalentes des Schillings, da ja jedermann für die Unze Standard Gold 77 sh. 10'/-i d erhalten konnte und niemand mehr als den durch diese Gleichung gegebenen Goldwert für die Beschaffung englischen Geldes aufzuwenden brauchte. In der Tat zeigte es sich, daß nach der Einstellung der freien Silberprägung die Silbermünzen trotz des weiteren Rückgangs des Silberpreises und trotz ihrer beträchtlichen Abnutzung sich auf der ihnen beigelegten Geltung, die sich ihrerseits vom Goldgeld ableitete, erhielten. Die Aufhebung der freien Prägung für Silber und die auf den Bedarf des Verkehrs beschränkte und ausschließlich für Rechnung des Staates erfolgende Ausprägung von Silbermünzen stellte sich mithia als das Mittel heraus, durch welches der Wert der Silbermünzen von ihrem Metallgehalte losgelöst und durch Tarifierung wirksam mit dem Gold- gelde verbunden werden konnte. Freilich mit einer Einschränkung, die sich aus den bisherigen Ausführungen von selbst ergibt. Der Wert einer Münze kann nie unter den Wert ihres effektiven Metallgehaltes sinken, weil die Münze jederzeit eingeschmolzen und in Rohmetall verwandelt werden kann. Nur ein ihren Metallgehalt übersteigender Wert kann den Münzen bei beschränkter Prägung beigelegt werden. Jede ihren Metallgehalt unterwertende Tarifierung treibt die Münzen in den Schmelztiegel: das hatte die bisherige Entwicklung zur Genüge gezeigt. Diese Erfahrungen und Erwägungen waren maßgebend für die Grundzüge der Neuordnung des englischen Geldwesens, die im Jahre 1816 vorgenommen wurde und zum erstenmal eine „Goldwährung^ schuf. Die Neuordnung verzögerte sich bis zu diesem Jahre infolge der napoleonischen Kriege, die vorübergehend das englische Geldwesen in große Unordnung brachten. Die wesentlichsten Züge der im Jahre 1816 gesetzlich begründeten englischen Goldwährung sind folgende: Freie Prägung besteht allein für Gold; der Wert des Geldes ist dadurch mit dem Werte des Goldes in Verbindung gesetzt. Die Guinea im Werte von 21 sh. wurde durch eine neue Goldmünze, den Sovereign, im Werte von 20 sh. ersetzt. Die Silbermünzen werden mit einem geringeren Gehalte, als bei dem bestehendem Wertverhältnisse zwischen Gold und Silber und dem Goldgehalte des Sovereigns ihrer gesetzlichen Geltung entspricht, ausgeprägt, und zwar ausschließlich für Rechnung und auf Anordnung der Regierung und in einem den Bedarf des Verkehrs an Silbergeld 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsystemc. § 0. 69 nicht überschreitenden Umfange. Während bisher 62 sh. aus dem Troy- pfunde Münzsilber geprägt worden waren, wurden von nun an 66 sh. aus dem Troypfunde ausgebracht. Die Sibermünzen wurden also um mehr als 6 Prozent in ihrem Feingehalte verkürzt, und zwar in der Absicht, sie auch bei etwaigen künftigen Änderungen des Wertverliältnisses der beiden Edelmetalle zugunsten des Silbers im Umlauf erhalten zu können, d. h. um auszuschließen, daß der Preis ihres Silbergehaltes infolge solcher Änderungen die ihnen beigelegte Geltung überschreite und so ihre Einschmelzung lohnend mache; die Erfahrung des ganzen 18. Jahrhunderts, die gezeigt hatte, daß nur durch Abnutzung unter- wertig gewordene Silbermünzen sich im Umlauf halten konnten, war nicht umsonst gewesen. Die strenge Begrenzung der Ausgabe der unterwertigen Silbermünzen auf den Umfang des Verkehrsbedarfs sollte Störungen in der Verkehrsbewertung von Gold- und Silbermünzen verhindern. Schließlich wurde nur den Goldmünzen die volle gesetzliche Zahlungskraft belassen, die Zahlungskraft der Silbermünzen dagegen auf Beträge von nicht mehr als 40 sh. beschränkt; niemand sollte verpflichtet sein, mehr als 40 sh. in den unterwertigen Silbermünzen in Zahlung zu nehmen. Dadurch wurde dem Silbergeide die ihm von Natur zukommende Sphäre des Zahlungsverkehrs zugewiesen, das Publikum wurde davor bewahrt, größere Summen in dem zu schweren und unbequemen Silbergeide annehmen zu müssen. Der Beschränkung der Zahlungskraft der Silbermünzen lag ferner der Gedanke zugrunde, welcher schon die Beschränkung der Zahlungskraft des gemünzten Silbergeldes im Jahre 1774 veranlaßt hatte, daß nämlich nur ein Geld, das seinen vollen Wert in sich selbst, in seinem Stoffe trägt, ohne jede Beschränkung gesetzliches Zahlungsmittel sein dürfe, daß man umgekehrt die Zahlungsempfänger vor dem Zwange, größere Beträge in unterwertigen Münzen anzunehmen, sicher stellen müsse. Auf der beschränkten Zahlungskraft beruht der Begriff der modernen Scheidemünze. Während wir das Geld mit voller gesetzlicher Zahlungskraft als Kurantgeld bezeichnen, nennen wir Scheidemünzen diejenigen Geldsorten, deren gesetzliche Zahlungskraft auf gewisse Maximalbeträge beschränkt ist. Das gesamte Silbergeld wurde also in der englischen (reldver- fassung denselben Grundsätzen unterworfen, nach denen vorher schon das ganz kleine Geld behandelt worden war.' Die im Jahre 1816 geschaffene englische Geldverfassung heißt Goldwährung, weil das allein frei ausprägbare Gold in einem festen Wertverhältnis zu dem Gelde steht und die Goldmünzen allein Kurantgeld sind, während das Silber nur zur Ausprägung von Scheidemünzen und in dem Umfange verwendet wird, wie es der Bedarf des Verkehrs 70 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. an Geldstücken von geringerem Werte, die in Gold nicht dargestellt werden können, erfordert. Das System erscheint etwas künstlich und kompliziert^ und es hat in der Tat eine starke und aufgeklärte Staatsgewalt und eine weit vorgeschrittene Gesetzgebung zur Voraussetzung. Eine Anzahl der Schriftsteller, die später die Goldwährung bekämpft haben und für die Doppelwährung eingetreten sind, haben daraus die Behauptung hergeleitet, das ganze System der Goldwährung sei am grünen Tische künstlich ausgedacht worden, die Goldwährung sei nichts als das Produkt eines theoretischen Doktrinarismus, und sie sei vermittelst eines gänzlich ungerechtfertigten Willküraktes an die Stelle der wohlbewährten Doppelwährung oder Silberwährung gesetzt, worden. In Wirklichkeit hat es sich gerade umgekehrt verhalten. Die englische Doppelwährung hatte von selbst zu einem Zustande geführt, welcher in tatsächlicher Beziehung der Goldwährung entsprach: zu einem fast ausschließlichen Goldumlaufe mit einem den Bedürfnissen des Verkehrs knapp genügenden, durch Abnutzung unterwertig gewordenen Silberumlaufe; erst aus diesem tatsächlichen Zustande ist die Goldwährungstheorie hervorgegangen. Wenn man die geschilderte Entwicklung in ihrer Gesamtheit überblickt, so ergibt sich: Die Goldwährung entstand aus dem Streben nach einem einheitlichen Geldsystem, innerhalb dessen beide Edelmetalle in einer ihren besonderen Eigenschaften entsprechenden Weise gleichzeitig im Umlauf sind; und zwar entstand die Goldwährung aus diesem Bestreben, nachdem die Erreichung des Zieles auf dem Wege der Doppelwährung sich auf Grund der Erfahrungen von Jahrhunderten als unmöglich herausgestellt hatte. Alle Versuche, auf dem Wege der bloßen Tarifierung von Gold- und Silbermünzen die Schwankungen im Wertverhältnis der Bohmetalle Gold und Silber zu bewältigen, waren immer und immer wieder vergeblich gewesen, und deshalb war es nicht gelungen, auf diesem Wege Gold- und Silbermünzen zu einem geschlossenen Systeme "zu vereinigen. Diese vergeblichen Versuche haben schließlich mit elementarer Notwendigkeit dazu gedrängt, das Geldwesen auf dem den Bedürfnissen des Geldverkehrs einer entwickelten Volkswirtschaft besser entsprechenden Golde allein aufzubauen, die Silbermünzen von ihrem Metallwerte bewußt unabhängig zu machen und sie in das einheitliche System als ein Geld zweiter Ordnung, als ein Hilfsgeld und als bloße Scheidemünze einzufügen. 1 ) 1) Gegenüber dieser geradezu zwingenden Logik der Bedürfnisse und Tatsachen, aus der die Goldwährung entstanden ist, läßt sich die Knapp sehe Auffassung, England sei gewissermaßen durch einen Zufall zur Goldwährung gekommen 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § T 71 § 7. Die Papierwährung-. Das Verhältnis des Geldes zu dem Geldstoffe hat im Laufe der bisher geschilderten Entwicklung folgende Wandlungen, erfahren: Geld und Geldstoff traten sich erst von der Erfindung der Münze an als etwas Verschiedenes gegenüber. Das gemünzte Metall begann, ausschließlich als das Geld zu erscheinen, das rohe Metall hörte auf, mehr zu sein als ein bloßer Geldstoff. Die Verschiedenheit war ursprünglich nur eine rein äußerliche; denn anfangs war die Münzfora nur als eine autoritative Beglaubigung einer bestimmten Edelmetallquantität gedacht. Aber bald wurde das gemünzte Geld wirtschaftlich und rechtlich eine selbständige, von dem Geldmetall unterschiedene Kategorie. Der Wert des gemünzten Geldes wurde eine selbständige wirtschaftliche Größe, und das Geld bestand bei allen Veränderungen seines gesetzlichen und tatsächlichen Metallgehaltes und bei allen sich daraus ergebenden Veränderungen seines Wertverhältnisses zu der Gewichtseinheit des Rohmetalls als eine rechtlich identische Größe fort. Aber auch in diesem Zustande war der effektive (wenn auch schwankende) Metallgehalt im großen Ganzen und auf die Dauer immer noch bestimmend für den Wert der einzelnen Münzsorten. Die Befreiung einer großen Kategorie von Münzen von der Gebundenheit an den Wert ihres Stoffes trat im weiteren Verlaufe der Entwicklung als eine prinzipielle Notwendigkeit hervor, als es sich um die Zusammenfassung der aus verschiedenen Metallen bestehenden GeldsorteD zu einem einheitlichen Geldsysteme handelte. Da eine Festlegung de.'. Wertverhältnisses zwischen den beiden wichtigsten Geldmetallen rieht gelang, war ein einheitlicher Geldwert bei verschiedenen Geldsorten nur zu erlangen dadurch, daß man den Wert der Münzen des einen Metalls von dem Werte ihres Stoffes unabhängig machte und ihn — stait zu dem eigenen Stoffe — in Beziehung setzte zu den Münzen des andern Metalls. Die Lösung des Problems ist in der im vorigen Kapitel geschilderten Weise gelungen in der modernen Goldwährung. Die zu einem Goldwährungssysteme gehörigen Silbermünzen leiten ihren Wert nicht ab von ihrem Silbergehalte, sondern von den die Grundlage des Geldsystems bildenden Goldmünzen und kommen damit indirekt in eine Wertbeziehung zu einem bestimmten Quantum Gold; der Wert der Silbermünzen steht bei der Goldwahrung nicht mehr in Beziehung zu dem Stoffe, aus dem sie. bestehen, sondern zu einem anderen Stoffe, zu dem sie keinerlei äußerliches Verhältnis haben. Bei den Silbermünzen innerhalb einer Goldwährung ist also die vollständige Trennung von „Stoffwert" und „Geldwert" der Münzen vollzogen. und die anderen Länder seien nur aus dem Bedürfnisse einer Wiihrungsgleichhoit mit England gefolgt (a. a. 0. S. 266). nicht aufrecht erhalten. 72 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. Aber diese Trennung ist keine vollständige in Hinsicht auf die Wertbeziehungen zwischen dem gesamten Gelde einerseits und dem Geldmetalle andrerseits. Die Trennung ist nur vorhanden bei einem Teile des Geldes, bei den Silbermtinzen und den kleineren Scheidemünzen aus unedlem Metall, während die Goldmünzen, welche die Grundlage des Systems darstellen, in ihrem Werte mit dem Werte ihres Goldgehaltes in Verbindung bleiben. Da der Wert der Geldeinheit bei dieser Währungsverfassung sich von den Goldmünzen ableitet, bleibt zwischen dem Gelde und dem Metalle Gold immer noch das engste Verhältnis bestehen: Der Wert des Geldes schlechthin, einerlei aus welchem Metall die konkreten Münzen bestehen, ist verknüpft mit dem Werte eines bestimmten Stoffes, dem Werte des Goldes. Insofern ist mithin bei der Goldwährung das Band zwischen dem Gelde und der übrigen Güterwelt, soweit die Wertbeziehungen in Betracht kommen, noch nicht zerschnitten. Im" Laufe der Eutwisklung der neueren Zeit sind jedoch W T ährungs- systeme entstanden, bei welchen jer'.e derartige Verbindung zwischen dem Werte des Geldes und dem Werte eines anderen Wertgegenstandes* fehlt, Systeme, bei welchen der Wert des Geldes von der ganzen übrigen Güterwelt unabhängig ist und sich ganz nach eigenen Gesetzen bewegt. Bereits im Altertum und Mittelalter kamen Versuche vor, das seinen Wert im Stoffe tragende Metallgeld zu ergänzen oder zu ersetzen durch ein seinem Stoffe nach wertloses Zeichengeld. Nachdem sich infolge der Erfindung der Münze das Geld begrifflich als eine selbständige Güterkategorie, deren Herstellung in der Hand des Staates lag, entwickelt hatte, führte dieselbe hohe Bewertung der staatlichen Tätigkeit bei der Schaffung von Geld und dieselbe Geringschätzung des stofflichen Wertes der Münzen, welche die Münz Verschlechterungen veranlaßt hatten, zu Versuchen, stofflich gänzlich wertlosen, aber mit einem bestimmten staatlichen Zeichen versehenen Stücken kraft staatlicher Autorität den Charakter als Geld beizulegen und ihnen in der Eigenschaft als Geld eine bestimmte Geltung in dem vorher bestehenden Gelde zu verleihen, woraus sich von selbst ein entsprechender Wert gegenüber den übrigen wirtschaftlichen Gütern ergeben sollte. In der neueren Zeit ist das Papier der Stoff geworden, aus welchem solches Geld ausschließlich hergestellt wird. Es waren namentlich die Geldbedürfnisse des Staates, die ebenso wie zu Münzverschlechterungen auch zur Ausgabe von papiernen Geldzeichen führten. Wie bei der Ausprägung geringerhaltiger Münzen wurde auch bei der Ausgabe solcher Geldzeichen erstrebt, sie auf der ihnen beigelegten, in dem bisherigen Gelde ausgedrückten Geltung zu erhalten. Das wirksamste Mittel zu diesem Zwecke ist das Ver- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 7. 73 sprechen, die papiernen Geldzeichen auf Verlangen zu ihrem Nennwerte in dem bisherigen Gelde, zumeist also in vollwertigem Metallgelde, einzulösen. Diese Einlösung war von vornherein gegeben bei den von Privaten und von Banken ausgegebenen papiernen Geldzeichen, die ihrem Ursprünge nach nicht auf der staatlichen Befugnis, Zahlungsmittel zu schaffen, beruhten, sondern darauf, daß sie Zahlungsver- sprechen von als zahlungsfähig bekannten Privatpersonen und Instituten waren. Diese privaten Kreditpapiere haben sich zu den Banknoten im modernen Sinne entwickelt. Solange die Einlösbarkeit nicht ein toter Buchstabe ist, sondern wirklich aufrecht erhalten wird, kann sich der Wert des vom Staate ausgegebenen Papiergeldes und der von Privaten ausgegebenen Banknoten nicht von dem ihnen beigelegten Werte in vollwertigem Metallgelde entfernen; der Wert der papiernen Geldzeichen bleibt dann in fester Verbindung mit dem Werte eines bestimmten Quantums des dem Währungssystem zugrunde liegenden Metalls. In zahlreichen Fällen ist jedoch diese Stütze für den Wert der papiernen Geldzeichen in Wegfall gekommen. An Stelle der Einlösbarkeit ist häufig sowohl bei staatlichem Papiergelde als auch bei Banknoten der „Zwangskurs" getreten, d. h. das staatliche Gebot, die vom Staate selbst oder, von einer Bank ausgegebenen Zettel zu dem ihnen beigelegten Nennwerte ohne Eücksicht auf ihre Einlösbarkeit oder Uneinlösbarkeit in Zahlung zu nehmen. Mit dem Wegfall der Einlösbarkeit hörten die Zettel auf, Forderungen auf Metallgeld zu sein, sie wurden zu einem selbständigen Gelde; sie hörten auf, ihren Wert von dem ursprünglich geschuldeten Metallgelde herzuleiten, unterlagen vielmehr einer selbständigen Wertbildung, die sich von dem Werte des ursprünglichen Metallgeldes entfernte, aber doch nur in seltenen Fällen zu einer gänzlichen Entwertung, entsprechend dem wertlosen Stoffe dieses Geldes, hinführte. Wo das Papiergeld in größeren Beträgen ausgegeben wurde und eine Entwertung gegenübe:' dem Metallgelde gleichen Nennwertes erfuhr, äußerte sich das darin, daß das Metallgeld anfing, ein veränderliches Aufgeld gegenüber dem Papiergelde zu genießen. Sobald jedermann verpflichtet ist, Papiergeld zu der ihm beigelegten Geltung in Zahlung zu nehmen, wird das Papiergeld entscheidend für die Wertbewegung des Landesgeldes. Wer in effektivem Metallgelde bezahlt werden will, muß sich eventuell dazu verstehen, dieses zu einem höheren Kurse, als seinem Nennwerte entspricht, in Zahlung zu nehmen. Der Wert der Rechnungseinheit entfernt sich von dem Werte des ihr ursprünglich entsprechenden Metallquantums im Verhältnis zu dem Aufgelde, das für Metallgeld gezahlt wird. Das ursprüngliche Edelmetallgeld erscheint als Ware, deren schwankender Preis in dem eigent- 74 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Eutwickluugsgcschichte des Geldes. liehen Umlaufsmittel des Landes, dem uneinlösbaren Papiergelde, ausgedrückt wird. Einen solchen Zustand des Geldwesens, dessen charakteristisches Merkmal in der Loslösung der Eechnungseinheit von ihrem ursprünglichen metallischen Äquivalente besteht, nennt man Papierwährung. Die ersten Beispiele von Papiergeldwirtschaft zeigen in ihrem Verlaufe eine unaufhaltsame und starke Entwertung des ausgegebenen Papiergeldes gegenüber dem ursprünglichen Metallgelde. Sie zeigen fast durchweg den Charakter sich rasch entwickelnder Krisen des Geldwesens, die schließlich in einer außerordentlichen oder gar völligen Entwertung des Papiergeldes ihr Ende finden. Die erste Papiergeldwirtschaft in großem Stil entstand im Jahre 1720 in Frankreich im Gefolge der LAWSchen Unternehmungen. Die von Law gegründete Bank gab Noten aus, die den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel erhielten, und deren Betrag mit dem Umfange der von der Bank betriebenen Unternehmungen und des von ihr künstlich geförderten Börsenspiels schließlich nahezu die Höhe von 3 Milliarden Livres erreichte. Der Zusammenbruch des ganzen Systems führte zu einer starken Entwertung und schließlich zu völliger Beseitigung des Papiergeldes. Ähnlich verlief die zweite französische Papiergeldperiode zur Zeit der Revolution. Die Nationalversammlung beschloß im Jahre 1789, Domänen zu veräußern und den zu erwartenden Erlös bereits im voraus durch die Ausgabe von „Assignaten" nutzbar zu machen. Ursprünglich waren diese Assignate verzinsliche Staatsobligationen, die auf je 10000 Livres lauteten, später (1790) wurde die Verzinslichkeit aufgehoben und den Assignaten wurde Zwangskurs verliehen; sie wurden also ein richtiges Papiergeld, dessen kleinstes Stück allmählich bis auf 3 Livres herabgesetzt wurde. Die Ausgabe dieses Papiergeldes nahm ungeheure Dimensionen an und erreichte Ende 1796 den Betrag von 45 >/2 Milliarden Livres. Ihr Kurs in dem ursprünglichen Metallgelde sank im gleichen Verhältnis und betrug im Jahre 1796 nur noch etwa '/a Prozent ihres ursprünglichen Metallgeldäquivalentes; schließlich sind sie trotz aller auf eine Steigerung ihres Kurses hinzielenden Gewaltmaßregeln einer gänzlichen Entwertung verfallen. In Nordamerika gaben während des Unabhängigkeitskrieges die Kolonien zur Beschallung der Mittel für die Kriegführung Papiergeld aus, das sog. ^Kontinentalgeld". Dasselbe unterlag binnen weniger Jahre einer starken Entwertung und wurde im Jahre 1781 zu »/ab seines Nennwertes gegen verzinsliche Zertifikate ausgetauscht. Die Beispiele solcher Art ließen sich beträchtlich vermehren. Allen ist gemeinsam, daß die. Papierwirtschaft wie eine akute Krankheit erscheint, die in der völligen Entwertung des Papiergeldes oder 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteine. § 7. 75 in seiner Beseitigung zu einem geringen Bruchteil des ihm beigelegten Nennwertes ihr Ende findet. Sowohl der öffentliche Kredit als auch die Macht des Staates über das -Geldwesen waren noch nicht hinreichend entwickelt, um ein Papiergeld längere Zeit ohne eine allzustarke Entwertung im Umlaufe zu erhalten, es schließlich wieder auf den Gleichwert mit dem ursprünglichen Metallgelde zu bringen und es zu diesem Werte wieder durch Metallgeld zu ersetzen. — Die Erscheinung, daß Länder während längerer Perioden in der Papiergeldwirtschaft bleiben und sich des Papiergeldes als eines leidlichen Ersatzes für das Metallgeld bedienen, ja daß sie in gewisser Weise ihren Papiergeldumlauf systematisch regulieren, ist neueren Datums. Die erste moderne Papierwährung in diesem Sinne war vorhanden in England während der sog. Bestriktionsperiode von 1797 bis 1823, während der die Bank von England von der Einlösung ihrer Noten entbunden war und ihre Noten mit Zwangskurs ausgestattet waren. Anfänglich zeigte sich kein merklicher Wertunterschied zwischen den Noten und dem Metallgelde. Von 1801 an begann jedocli ein Aufgeld auf Metallgeld in Erscheinung zu treten, das im Jahre 1810 bis auf 20 Prozent, 1813 und 1814 auf 30—40 Prozent stieg. Die im Jahre 1811 erlassenen Verbote, Goldmünzen zu einem höheren Nennwerte in Noten oder Noten zu einem niedrigeren Werte in Goldmünzen anzunehmen, blieben ohne Wirkung. Die Goldmünzen verschwanden gänzlich aus dem Verkehr, und die Entfernung des Wertes der englischen Rechnungseinheit, des Pfundes Sterling, von seinem ursprünglichen Metalläquivalente zeigte sich in den erhöhten Preisen der Goldbarren. Nach der Wiederherstellung des Friedens ging das Goldagio rasch und erheblich zurück, d. h. der Wert des englischen Geldes näherte sich wieder seinem ursprünglichen Metalläquivalente. Im Jahre 1819 wurde die Wiederherstellung der Noteneinlösung für das Jahr 1823 angeordnet. Bereits vom Jahre 1821 an war das Metallaufgeld verschwunden; der Wert des Pfundes Sterling deckte sich wieder mit seinem Goldäquivalente, nachdem er sich von 1801 an in durchaus selbständigen Bewegungen unterhalb dieses Goldwertes gehalten hatte. Hier hat also die Papiergeldwirtschaft nicht zu einer dauernden und völligen Entwertung der papiernen Geldzeichen geführt, es ist vielmehr durch Maßregeln der BankpoMtik und der staatlichen Finanzpolitik gelungen, dem Papiergelde trotz des Fehlens der Einlösbarkeit und der Wertlosigkeit seines Stoffes stets noch einen Wert zu erhalten und es schließlich wieder auf die volle Parität mit dem Metallgelde zu bringen. Ähnlich verlief die Entwicklung der Papierwährung in zahlreichen anderen modernen Staaten. 76 Erstes Buch. I. Abschnitt Die Entwicklungsgeschichte des .Geldes. Wie England durch die napoleonischen Kriege, so sind die Vereinigten Staaten von Amerika in der ersten Hälfte der 60 er Jahre des 19. Jahrhunderts durch den Bürgerkrieg in die Papiergeldwirtschaft geraten. Vom Jahre 1861 an wurde in steigenden Mengen Pagiergeld in Umlauf gesetzt, das anfangs einlösbar war, bald aber (durch Gesetz vom 25. Februar 1862) durch nicht Unlösbare Schatznoten ersetzt wurde, die den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel (ausgenommen für die Zollzahlung und für die Zahlung der Zinsen der Staatsanleihen) erhielten. Der in dem Gesetz von 1862 auf 150 Millionen Dollar fixierte Maximalbetrag für die Ausgabe dieses Papiergeldes wurde bei verschiedenen Gelegenheiten beträchtlich erhöht, zuletzt durch ein Gesetz vom 30. Juli 1864 bis auf 450 Millionen Dollar. Bereits im Jahre 1861 begann das Papiergeld sich gegenüber dem ursprünglichen Metallgelde zu entwerten. Es stellte sich ein Goldagio ein, das mit der Vermehrung des Papiergeldumjaufs rapid stieg und im Juli 1864 mit 185 Prozent seinen Höhepunkt erreichte. Das entwertete Papiergeld erfüllte immer mehr die ganze Zirkulation und verdrängte selbst die kleinen Scheidemünzen aus dem Verkehr. Nach der Beendigung des Bürgerkrieges wurden Maßregeln in Angriff genommen, welche den Umfang des Papierumlaufs allmählich vermindern und das Geldwesen wieder auf seinen ursprünglichen Zustand zurückführen sollten. Wenn auch die völlige Beseitigung des Papiergeldes an dem Widerstande mächtiger Interessengruppen scheiterte (es sind schließlich noch nahezu 350 Millionen Dollar Papiergeld im Umlauf geblieben), so gelang es doch, das Papiergeld einlösbar zu machen (von 1879 an) und die Einlösbarkeit fortan aufrecht zu erhalten. Von der Mitte des Jahres 1864 an ist eine weitere Entwertung des Papiergeldes nicht mehr eingetreten, vielmehr zeigte das Goldagio einen wesentlichen Rückgang; es betrug um die Mitte des Jahres 1865 nicht mehr ganz 50 Prozent und ist in den folgenden Jahren bis zur Aufnahme der Barzahlungen im Jahrel879 allmählich ganz verschwunden. Auch hier ist also trotz einer anfänglich sehr heftigen Erschütterung des Geldwesens eine systematische Regulierung des Papierumlaufs, eine Verhinderung der gänzlichen Entwertung des Papiergeldes und schließlich sogar die Wiederherstellung der Einlösbarkeit und damit auch der Metallgeld-Parität des Papiergeldes gelungen. Ähnliche Papiergeldperioden von kürzerer Dauer machte Frankreich durch von IS IS bis 1850 infolge der Februarrevolution und von 1870 bis 1877 infolge des Krieges mit Deutschland. In beiden Fällen wurde die Bank von Frankreich zur Einstellung der Noteneinlösung ermächtigt. Die Abweichung der Noten von der metallischen Währungsgrundlage war nur gering; das Aufgeld der Goldmünzen betrug 1848 im Maximum 12 Prozent, 1871 nur 2,4 Prozent. 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 7. 7 7 Preußen hatte uneinlösbares Papiergeld mit Zwang.sk urs von 1806 bis 1824. Dieses unterschied sich in mehrfacher Beziehung von demjenigen Englands. Frankreichs und der meisten anderen Staaten; zunächst dadurch, daß dieses Papiergeld, die sog. Tresorscheine, nicht ursprünglich von einer Bank ausgegebene Noten waren, deren Einlösung aufgehobeu wurde, sondern daß sie von vornherein vom Staate selbst als Papiergeld emittiert wurden; ferner dadurch, daß ihnen nicht nur Zwangskurs verliehen wurde, sondern daß auch ein Zwang, bestimmmte Teile der an die königlichen Kassen zu leistenden Zahlungen in diesen Scheinen zu zahlen, bestand; der Zwangskurs selbst war zeitweise (Okt. 1806 bis Okt. 1807) suspendiert und lediglich durch den Zahlungszwang an den öffentlichen Kassen ersetzt, zeitweise (Okt. 1807 bis Febr. 1809) hatten die Tresorscheine Zwangskurs, aber nicht zu ihrem Nennwerte; sondern zu ihrem Kurswerte, und das sowohl für die öffentlichen Kassen als auch im Privatverkehr. Die Entwertung dieser Tresorscheiue betrug in der schlimmsten Zeit (Juni 1813) 76 Prozent. Im Jahre 1815 wurde die Parität mit dem Metallgelde wieder nahezu erreicht. Eine Kabinettsorder vom 21. Dezember 1824 ordnete ihre Ersetzung durch Kassenanweisungen an. Fast in allen Staaten haben Kriege, Revolutionen und ähnliche Ereignisse, die große Geldbedürfnisse zur Folge hatten, zu solchen Papiergeldperioden geführt. In den geschilderten Fällen gelang die Wiederherstellung der metallischen Währung im Laufe von verhältnismäßig kurzer Zeit. Anders gestaltete sich der Verlauf, wenn die Finanzkraft des Staates nicht stark genug war, um die einmal verlorene metallische Währung wiederherzustellen, einerlei ob es sich darum handelte, das vom Staate selbst ausgegebene Papiergeld wieder durch vollwertiges Metallgeld zu ersetzen, oder darum, der Zentralbank durch Zurückzahlung der dem Staate geleisteten baren Vorschüsse die Wiederaufnahme der Noteneinlösung zu ermöglichen. In solchen Ländern bildete sich die Papierwährung zu einer dauernden Einrichtung aus; sie verlor den Charakter des Ungewöhnlichen, und da ihre baldige Beseitigung nicht zu erwarten stand, begann die Verkehrswelt, sich mit ihr abzufinden und sich auf ihrer Grundlage einzurichten. Abgesehen von einer Reihe kleinerer Staaten in Europa und Amerika, die in der Hauptsache durch finanzielle Mißwirtschaft in die Papierwährung geraten sind, beobachten wir solche länger dauernden Papierwährungen namentlich in Rußland und Österreich. Rußland hatte vom Ende des 18. Jahrhunderts an Papierwährung bis zum Jahre 1899, mit einer kurzen Unterbrechung von 1843—1854. Der erste Abschnitt dieser Papiergeldperiode endete mit einer beträchtlichen Entwertung des Papierrubels gegen den ursprünglichen Silberrubel. Im Jahre 1843 wurden die alten uneinlösbaren Rubelassignate 78 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. gegen ein neues Papiergeld, die einlösbaren Reichskreditbillets, eingelöst, und zwar mit der Maßgabe, daß für je 350 Rubel in Assignaten 100 Rubel in Kreditbillets gegeben wurden. Solange die Kreditbillets einlösbar waren, bestand wieder eine Silberwährung. Aber infolge des Krimkrieges mußte im Jahre 1854 die Einlösung eingestellt werden, und die zweite Periode der russischen Papierwährung begann mit der Entstehung eines neuen Aufgeldes auf den Silberrubel. Daß vom Jahre 1800 an die Kreditbillets als Noten der staatlichen russischen Reichsbank erschienen, brachte keine materielle Änderung. Das Aufgeld des Silberrubels stieg allmählich auf etwa 30 Prozent, bis der Russisch-Türkische Krieg im Jahre 1877 mit einer starken Vermehrung der Papiergeldausgabe eine weitere heftige Steigerung des Agios herbeiführte. Der Kurs des Papierrubels bewegte sich von nun an in großen Schwankungen, die, nachdem das Silber in den wichtigsten Kulturstaaten demonetisiert und seine Prägung auch in Rußland eingestellt worden war (1876), nicht mehr an dem ursprünglichen Währungsgeld, dem Silberrubel, gemessen wurden, sondern an den ausländischen Goldwährungen, namentlich an der deutschen Reichswährung. Der Berliner Rnbelkurs erreichte in jener Periode seinen tiefsten Stand mit 164 Mark pro 100 Rubel im Jahre 1887, seinen höchsten Stand mit 265 Mark im Jahre 1890. Vom Jahre 1894 an gelang es den geschickten Operationen des russischen Finanzministeriums, in Vorbereitung der Einführung der Goldwährung den Berliner Rubelkurs auf etwa 220 Mark zu befestigen, und die im Jahre 1899 formell vollendete Goldwährung entspricht einem Rubelkurse von 216 Mark. Österreich hatte bereits während der französischen Revolutionskriege im Jahre 1793 seine Zuflucht zur Papiergeldwirtschaft genommen, die in ihrem Verlaufe zu einer sehr erheblichen Entwertung des Geldes führte. Die für unemlösbar erklärten Noten der Wiener Stadtbank hatten im Jahre 1811 nur noch 1/3 ihres ursprünglichen Metallwertes. Ihre Ersetzung durch ein neues Papiergeld hatte keinen Erfolg. Erst der im Jahre 1816 gegründeten Nationalbank gelang es, wieder geordnete Geldverhältnisse herzustellen. Die Unruhen des Jahres 1848 führten zur Einstellung ihrer Noteneinlösung, und damit begann eine neue Periode der Papierwährung, die bis heute noch nicht zum vollständigen Abschluß gekommen ist. Neben den uneinlösbaren Banknoten wurde uneinlösbares Staatspapiergeld ausgegeben. Die Versuche zur Wiederherstellung der Barzahlungen, die 1853, 1858 und 1866 gemacht wurden, scheiterten im ersten Falle an der beim Ausbruche des Krimkrieges notwendig gewordenen Mobilmachung, im zweiten Falle am Ausbruche des Krieges mit Italien, im dritten Falle an dem Kriege mit Preußen. Der Geldbedarf des Staates wurde durch diese Ereignisse stets im entscheidenden Momente so stark erhöht, daß die 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § S. 79 Wiederherstellung der Silberwährung aufgegeben werden mußte. Das Aufgeld auf Silbergeld stieg 1850 bis auf 50 Prozent, 1859 bis auf 53 Prozent. Vom Beginne der 70 er Jahre an, während der Entwertung des Silbers, hielt sich der Wert des österreichischen Papiergeldes verhältnismäßig stabil gegenüber den ausländischen Goldwährungen, und das Silberagio sank immer mehr, bis es schließlich ganz verschwand. Ebenso wie für Rußland war jedoch auch für Österreich ein festes Wertverhältnis zwischen seinem Gelde und dem Silber, dem ursprünglichen Währungsmetalle, gleichgültig geworden; wichtig war dagegen die Befestigung des österreichischen Geldwertes gegenüber dem Geldwerte der ausländischen Goldwährungen. Österreich kehrte sich deshalb durch Einstellung der freien Silberprägung vom Silber ab und begann Vorbereitungen zu treffen, sein Geldwesen auf dem Boden der Goldwährung wiederherzustellen. Das Gesetz von 1892 gibt der neuen Münzeinheit, der Krone (= V2 Gulden), einen Goldwert von ungefähr 85 Pfennigen. Da die Noten der Österreich-Ungarischen Bank noch nicht einlösbar sind, ist der Kurs des österreichischen Geldes auch in den ersten Jahren nach 1892 zeitweise um einige Prozente unter diesen Wert herabgegangen; im großen Ganzen jedoch hat es sich als möglich gezeigt, das österreichische Geld auf der ihm durch die neuen Währungsgesetze beigelegten Goldparität zu erhalten. Wir haben es in den zuletzt geschilderten Fällen mit einem Papiergelde zu tun, dessen Wert sich zwar von demjenigen seines ursprünglichen Metalläquivalents entfernt, das aber nicht einer raschen und schließlich vollständigen Entwertung unterliegt, sondern sich viele Jahrzehnte hindurch — zwar mit großen Schwankungen im einzelnen, aber doch mit einer gewissen Wertstabilität im ganzen — im Umlauf erhält. Die Bewegungen seines Wertes werden weder durch seinen an sich wertlosen Stoff, noch durch sein ursprüngliches Metalläquivalent, noch durch irgend einen andern Wertgegenstand bestimmt; das Geld ist hier nicht nur dem Begriffe nach, sondern auch in seiner Wertbewegung durchaus unterschieden und unabhängig von allen übrigen Güterkategorien. § 8. Metallische Währungen mit gesperrter Prägung. Eine ähnliche Erscheinung im Gebiete des modernen Geldwesens, wie die Papierwährung, ist die metallische Währung mit gesperrter Prägung des Währungsmetalls. Bereits im System der Goldwährung haben wir Münzen aus Silber kennen gelernt, denen auf Grund der beschränkten Prägung ein ihren Stoffwert überschreitender Wert, der sich vom Goldgelde ableitet und dadurch mit dem Metalle Gold in Beziehung gesetzt ist, beigelegt ist. Es ist nun im Laufe der 'neuesten Entwicklung des Geldwesens in verschiedenen Fällen vorgekommen, 80 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. daß die Ausprägung von Silber, das die Grundlage der Währung darstellte, eingeschränkt oder gänzlich gesperrt worden ist. ohne daß gleichzeitig Goldmünzen eingeführt, deren Prägung freigegeben und die Silbermünzen in den Goldmünzen tarifiert worden wären. In diesen Fällen trat, wie wir an den einzelnen Beispielen sehen werden, das Umgekehrte ein. wie bei der Einstellung der Einlösung von Banknoten und Papiergeld. Wenn die Uneinlösbarkeit von Papiergeld, das gesetzlichen Kurs erhält, verfügt wird, ist die Möglichkeit gegeben, daß der Wert des Landesgeldes unter das der Rechnungseinheit ursprünglich zu Grunde gelegte Metalläquivalent herabsinkt, weil man keinen Anspruch und keine Sicherheit mehr hat, für das Papiergeld den gleichen Nennbetrag in vollwertigem Metallgelde zu erhalten. Wenn dagegen die Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls eingestellt wird, dann ist die Möglichkeit gegeben, daß sich der Wert des Landesgeldes über das der Rechnungseinheit ursprünglich zugrunde gelegte Metalläquivalent erhebt, weil kein Anspruch und keine Sicherheit mehr besteht, gegen das ungeprägte Metall das gleiche Gewicht (ev. nach Abzug der geringfügigen Prägekosten) in geprägtem Gelde zu erhalten. Zum erstenmal trat diese Möglichkeit in bemerkenswerter und vielbemerkter W T eise ein, als die Niederlande im Jahre 1873 die freie Silberprägung einstellten, ohne für die Reform ihres Geldwesens irgend einen weiteren Schritt zu tun. Damit war die bisher bestehende feste Beziehung zwischen dem Silberwerte und dem Werte des niederländischen Geldes durchbrochen; der Wert des geprägten holländischen Silbergeldes vermochte über den Wert des in ihm enthaltenen Silberquantums hinaus zu steigen, denn die Nachfrage nach niederländischen Zahlungsmitteln konnte nun nicht mehr durch die Ausprägung von Barrensilber befriedigt werden. Eine solche Steigerung trat in der Tat in dem Maße ein, daß, während das Silber im Verhältnis zum Gold eine Entwertung erfuhr, das geprägte holländische Silbergeld gegenüber dem Goldgelde der Goldwährungsländer eine beträchliche Wertsteigerung aufwies. Während bis zum Anfang des Jahres 1875 der Silberpreis in London bis auf etwa 57V'2 d hinabging, stieg der Kurs des niederländischen gegenüber dem des englischen Geldes soweit, daß 1 Pfd. Sterl. statt — wie früher — 12 Gulden nur noch 11,6 Gulden notierte. Darin kam die Tatsache in Erscheinung, daß der Wert des holländischen Guldens um etwa 10 Prozent über den Wert seines Silbergehaltes hinaus gestiegen war. Der Wert des Silbers war nur noch eine untere Grenze für den Wert des holländischen Geldes, der holländische Gulden konnte in seinem Werte nicht unter seinen Silbergehalt herabgehen, aber nach oben hin konnte er unbegrenzt steigen. Diesem Zustande wurde im Jahre 1875 ein Ende gemacht durch die Einführung einer frei ausprägbaren Goldmünze, des Zehngulden 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 8. 81 Stücks, das gesetzliche Zahlungskraft zu seinem Nennwerte erhielt. Ein Zehnguldenstück enthält 6,72 g Münzgold von 9 /io Feinheit; aus dem Kilogramm Feingold werden 1653,43 Gulden geprägt, und da für das Kilogramm 5 G-ulden Präg^gebühr berechnet werden, kann man jederzeit für ein Kilogramm Feingold 1648,43 Gulden erhalten. Unter diesen Preis in niederländischem Gelde kann das Gold nie sinken, und mithin kann sich der Wert des niederländischen Geldes niemals über das diesem Preise entsprechende Geldäquivalent erheben. Solange der Metallwert des Silbergaldens ein geringerer ist, als das Goldäquivalent des Goldguldens, und solange die niederländische Regierung nicht die Verpflichtung übernimmt, Silbergulden auf Verlangen in Goldgulden einzulösen, ist die Möglichkeit vorhanden, daß der Silbergulden den ihm begelegten Goldwert nicht erreicht und daß ein Aufgeld auf Goldmünzen entsteht. Der Zustand würde dann mit einer Papierwährung Ähnlichkeit haben, jedoch mit dem Unterschiede, daß nicht eine grenzenlose Entwertung des niederländischen Geldes, sondern nur eine Entwertung bis auf den Silbergehalt des Silberguldens stattfinden könnte. In Wirklichkeit hat sich bisher das holländische Geld stets auf seiner Goldparität gehalten. Ein zweiter Fall dieser Art wurde geschaffen durch die Einstellung der indischen Silberprägung im Juni 1893. Von vornherein verfolgte diese Maßregel den Zweck, den Wert des indischen Geldes von dem sich fortgesetzt entwertenden Silber unabhängig zu machen und ihn in eine feste Beziehung zum Werte des englischen Goldgeldes zu bringen. Um das letztere Ziel zu erreichen, wurde gleichzeitig mit der Einstellung der freien SiJberprägung verfügt, daß die indischen Münzstätten gegen Einlieferung englischer Goldmünzen indische Silberrupien verabfolgen sollten, und zwar 15 Rupien für den Sovereign, oder für je 16 d in englischem Goldgelde eine Rupie. Die Folge dieser Maßregeln war, daß sich der Wert der Rupie über den Wert ihres Silbergehaltes erheben konnte, aber nicht wie der Wert des holländischen Silberguldens von 1873 bis 1875 unbegrenzt, sondern nur bis zu dem Werte von 16 d englischer Währung, der seinerseits gegeben ist durch ein bestimmtes Goldquantum. Der Wert des Silbergehaltes der Rupie in englischem Gelde ist bei einem Silberpreise von etwa 23 3 / 8 d pro Unze Standard Silber, wie er gegenwärtig (März 1910) in London notiert wird, etwa 8 5 /» d. Der Wert der Rupie in englischem Goldgelde kann sich mithin bei einem Silberpreise von 23 3 A d zwischen 8> d und 16 d bewegen. Eine Erhöhung des Silberwertes gegenüber dem Goldwerte würde den Spielraum verengern, eine weitere Entwertung des Silbers würde ihn vergrößern. Die tatsächliche Entwicklung des Rupienkurses Avar folgende: Im ersten Jahre nach der Einstellung der freien Silberprägung Hklffkbjch, Das Seid. fi 82 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. trat ein beträchtlicher Preissturz des Silbers ein. Der Londoner Silberpreis ging bis auf 27 d in den ersten Monaten des Jahres 1894 zurück. Auch der Rupienkurs zeigte eine sinkende Tendenz, die jedoch in ihrer Stärke weit hinter derjenigen des Silbers zurückblieb. Der tiefste Kurs wurde erreicht mit 12,41 d im Januar 1895, während dem gleichzeitigen Silberpreise (27,2 d) ein Kurs von nur 10,1 d entsprochen hätte; selbst damals hielt sich mithin der Wert der geprägten Rupie um 23 Prozent über dem Werte ihres Silbergehaltes, Seither ist der Rupienkurs, unabhängig von den Schwankungen des Silberpreises, allmählich und mit geringen Unterbrechungen gestiegen, er erreichte Anfang 1896 14 d, stieg bis Ende 1897 auf 15 V2 d und kam im Jannar 1*898 zum erstenmal auf der erstrebten Goldparität von 16 d an, auf der er sich seither mit geringen Abweichungen gehalten hat. Seit Anfang 1898 besteht mithin tatsächlich ein festes Wertverhältnis zwischen dem Golde und der Rupie, wobei allerdings die Möglichkeit fortbesteht, daß der Wert der Rupie sich nach unten von der neuen Goldparität wieder entfernt und sich dem Schmelzwerte der Silberrupie wieder nähert. Der dritte und interessanteste der hierher gehörenden Fälle ist das österreichische Geld von 1879 bis 1892. Österreich hatte, wie bereits dargestellt, seit 1848 eine Papierwährung an Stelle der ursprünglichen Silberwährung. Der Wert des österreichischen Papierguldens blieb in den ersten Jahren der Silberentwertung verhältnismäßig stabil gegenüber dem Gelde der Goldwährungsländer, und das Silberagio sank immer mehr, bis es schließlich um die Wende der Jahre 1878 und 1879 gänzlich verschwand. Man hat, diesen Vorgang „Selbsfregulierung der österreichischen Valuta" genannt, weil ohne jede Maßregel des Staates oder der Österreichisch- Ungarischen Bank sich der Gleichwert zwischen dem uneinlösbaren Papiergelde und dem Silbergulden von selbst ergeben hatte. Von dem Augenblicke an, wo der Gleichwert zwischen dem Papier- und dem Silbergulden wieder hergestellt war, konnte sich nun bei einer weiteren Entwertung des Silbers gegenüber dem Golde das österreichische Geld gegenüber dem Gelde der Goldwährungsländer nicht mehr, wie seither, nahezu stabil halten. Da infolge der freien Silberprägung jedermann für ein Pfund Feinsilber 45 Gulden erhalten konnte (nach Abzug von 1 Prozent Prägegebühr), konnte der Wert des Guldens nicht merklich über dem Wert von 1 /« Pfund Silber stehen. Ging nun der Wert des Silbers gegenüber dem Golde weiter zurück, dann mußte notwendigerweise auch der Wert des österreichischen Silberguldens gegenüber dem Goldgelde des Auslandes zurückgehen. Der Papiergulden andrerseits konnte nicht höher stehen als der Silbergulden, denn — ganz abgesehen davon, daß der Papiergulden ur- 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 8. BS sprünglich nur eine Forderung auf Silbergulden darstellte — der Silbergulden war gesetzliches Zahlungsmittel, mit dem alle Zahlungsverpflichtungen ebensogut wie mit Papiergulden erfüllt werden konnten. In ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Verwendbarkeit als Geld innerhalb des österreichisch-ungarischen Staates standen sich beide Geldarten gleich; deshalb konnte der Papiergulden, der nur als Geld eine Verwendbarkeit hatte, niemals höher bewertet werden als der Silbergulden, während umgekehrt der Silbergulden, der außer seiner Verwendbarkeit als Geld auch eine Verwendbarkeit als Metall hatte, solange höber bewertet werden mußte als der Papiergulden, als sein stofflicher Metallgehalt in Österreich-Ungarn selbst einen höheren Preis erzielte als 1 Gulden österreichischer (Papier-)Währung.*) Die österreichische Regierung war nun nicht gewillt, den Geldumlauf des Landes mit dem sich zur Münze drängenden Silbergeide anfüllen zu lassen. Das früher so oft vergeblich angestrebte Ziel der Wiederherstellung einer Silberzirkulation hatte infolge der währungspolitischen Umwälzungen aufgehört, wünschenswert zu sein. Vor allem aber wollte man den Kurs des österreichischen Geldes in den Goldwährungsländern nicht durch den Rückgang des Silberpreises drücken lassen, und deshalb wurde in den ersten Monaten des Jahres 1879 auf dem Verordnungswege die freie Silberprägung aufgehoben. Diese Maßregel schuf in Verbindung mit dem Fortbestehen der Uneinlösbarkeit des Papiergeldes einen ganz eigentümlichen Zustand. Bisher waren die Wertbewegungen des österreichischen Geldes nach unten hin unbegrenzt; da man keinen Anspruch hatte, für den stoff-^ lieh wertlosen Papiergulden metallisches Geld zu erhalten, war die Möglichkeit einer unbegrenzten Entwertung des österreichischen Geldes gegeben. Diese Möglichkeit bestand auch 1879 weiter, da die Ein- lösbarkeit des Papiergeldes nicht wieder hergestellt wurde. Dagegen bestand bis 1879 für die Wertbewegungen des österreichischen Geldes nach oben hin eine Grenze an dem Schmelzwerte des Silberguldens. Durch die Aufhebung der freien Silberprägung war diese Grenze beseitigt, und der Wert des österreichischen Geldes konnte sich, wie der Wert de,s niederländischen von 1873 bis 1875, unbegrenzt über sein Silberäquivalent erheben. Erst durch die Reformgesetze des Jahres 1892, w r elche eine Goldmünze mit gesetzlicher Zahlungskraft einführten, wurde dem österreichischen Geldwerte nach oben hin in dem Goldäquivalente der neuen Rechnungseinheit, der Krone, eine Grenze gezogen. Von- 1879 bis 1892 dagegen konnte sicli der Wert des österreichischen Geldes sowohl nach oben als auch nach unten hin 1) Ein „Disagio" des Siherguldens gegenüber dem Papicigulden, ebenso ein „Agio* des Papierguldens gegenüber dem Silbergulden waren also in gleicher Weise ausgeschlossen. 84 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. ohne jede durch ein Edelmetall oder sonstiges Gut gegebene Grenze bewegen. Der tatsächliche Gang der Dinge war, daß sich der Wert des Guldens über dem immer mehr sinkenden Silberwerte hielt. Schon im Jahre 1879 war der Silbergehalt des Silberguldens nur noch 95,85 Kreuzer wert, und er ging weiter zurück bis auf 91,95 Kreuzer im Jahre 1886 und 84,69 Kreuzer im Jahre 1891. § 9. Die Bedeutung der toh der metallischen Grundlage losgelösten Wahrungen in der Entwicklungsgeschichte des Geldes. Sowohl die Papierwährung als auch die metallischen Währungen mit beschränkter Prägung unterscheiden sich darin von den übrigen Geldsystemen^ daß bei ihnen die Wertbildung des Geldes eine vollständig oder doch innerhalb weiter Grenzen freie ist, während bei der Goldwährung der Wert des Geldes in einer festen Verbindung steht mit, dem Werte des Metalles Gold, bei der Silberwährung mit dem Werte des Metalles Silber, bei der Doppelwährung mit dem Werte des in der gesetzlichen Relation zu günstig bewerteten Metalles, und während bei der Parallel Währung zwei von einander unabhängige Geldsysteme, eines auf dem Golde, das andere auf dem Silber beruhend, nebeneinander hergehen. Bei allen diesen Systemen besteht eine Verknüpfung des Wertes des Geldes mit dem Werte eines bestimmten Metalles: der Geldwert der Hauptmünzen, von dem sich der Wert sämtlicher Geldarten des Systems ableitet, fällt mit ihrem Stoffwerte zusammen. Bei den Währungen mit gesperrter Prägung dagegen übersteigt der Wert des geprägten Geldes seinen Stoffwert oft beträchtlich; bei der Papierwährung ist das stets der Fall, solange das Papiergeld überhaupt noch einen Wert hat. Es fragt sich, worauf bei diesen Währungen der Wert des Geldes beruht. In unserer Wirtschaftsverfassung ist das Geld ein gänzlich unentbehrliches Verkehrswerkzeug. Fortgesetzt besteht eine gar nicht abzuschätzende Menge von Zahlungsverpflichtungen, die auf Geld lauten. Der Staat hat sich das Recht zu sichern gewußt, ausschließlich das Geld herzustellen, dessen der Verkehr bedarf, und Münzen und Papierscheine irgend welcher Art zum gesetzlichen Zahlungsmittel für be-^ stehende Geldschulden zu erklären. Wenn nun der Staat die Prägung des Währungsmetalls einstellt und damit eine Vermehrung der Umlaufsmittel verhindert, während gleichzeitig der Bedarf des inneren Verkehrs an Geld und die, Nachfrage auf dem Weltmarkte nach Zahlungsmitteln für das betreffende Land steigt, dann muß das darin zum Ausdrucke kommen, daß sich der Wert des geprägten Geldes über seinen Metallwert erhebt. Der Mehrwert des geprägten Geldes beruht darauf, daß nur das geprägte Metall, nicht auch das ungeprägte 2. Kapitel. Die Entwicklung der Geldsysteme. § 9. 85 Metall, die Funktionen als Geld erfüllen kann und daß der Staat sich weigert, auf Verlangen das Metall in geprägtes Geld zu verwandeln. Auch der Wert des uneinlösbaren Papiergeldes beruht ausschließlich darauf, daß es vom Staate zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt ist, daß es zur Erfüllung bestehender Schuldverpflichtungen und staatlich auferlegter Geldleistungen verwendet werden kann und daß es für die wirtschaftlich gänzlich unentbehrlichen Funktionen des Geldes staatlich privilegiert ist. Der Wert beider Arten von Geld beruht mithin weder auf dem Werte ihres Stoffes an sich, noch darauf, daß sie etwa eine Forderung enthielten, wie einlösbare Noten, sondern ausschließlich auf dem ihnen beigelegten Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel. In diesem Sinne stellen diese Geldarten, namentlich das uneiulös- bare Papiergeld, einen Markstein in der Entwicklungsgeschichte des Geldes dar; sie bilden den entgegengesetzten Pol zu demjenigen, von welchem die Entwicklung des Geldes ausgegangen ist. Das Geld entstand damit, daß Güter, die ihre wesentliche Bestimmung im gewöhnlichen Gebrauche hatten, gelegentlich und nebenbei als Tauschmittel verwendet wurden. Die Funktionen als gewöhnliches Gebrauchsgut, z. B. als Schmuck, waren mit der Funktion als Tauschmittel in demselben Gegenstande vereinigt. Allmählich verengerte sich der Kreis der als Tauschmittel verwendeten Gehrauchsgüter, während gleichzeitig der gesamte Kreis der tauschbaren Güter eine große Erweiterung erfuhr; schließlich bildeten sich die Edelmetalle immer mehr zum ausschließlichen Tauschmittel heraus. In der Münze erhielt die Funktion als Tauschmittel ihre eigentliche Verkörperung. In dieser Form waren die Edelmetalle nur noch Geld, in üngemünztem Zustande waren sie bald nur noch gewöhnliche Waren. ■ Die Münze, welche anfangs nur ein nach Gewicht und Feingehalt beglaubigtes Stückchen Edelmetall war, löste sich im weiteren Verlaufe von dieser Grundlage los, sie wurde eine selbständige Größe mit wechselndem Substrate. Ihr durch wechselnde Edelmetallquantitäten gegebener Wert wurde die Einheit für die Bemessung von Werten überhaupt. Die einzige Gemeinschaft zwischen dem Gelde und den übrigen Gütern bestand jetzt nur noch darin, daß das Geld in seinem Werte mit seinem jeweiligen effektiven Metallgehalte verknüpft blieb. Allmählich aber wurde auch dieser letzte Zusammenhang gelockert. Bei einzelnen Münzstücken und Münzgruppen — zuerst bei den Münzen aus unedlem Metall und den kleinen, stark legierten Silbermünzen, dann bei der Gesamtheit der Silbermünzen innerhalb der Goldwährung — wurde ihr Wert als Geld von dem Werte ihres Stoffes losgelöst und mit dem Werte eines dritten Wertgegenstandes, mit dem sie stofflich nichts gemein hatten, in Verbindung gesetzt. Bei den Währungen mit gesperrter Prägung 86 Erstes Buch. I. Abschnitt. Die Entwicklungsgeschichte des Geldes. stieg der Geldwert, ohne sich von einem dritten Stoffe abzuleiten, über das ihm ursprünglich zugrunde gelegte Metalläquivalent. Schließlich haben wir in dem uneinlösbaren Papiergelde eine Geldart, deren Wert bei dem gänzlichen Fehlen eines stofflichen Wertes ausschließlich auf der Qualifikation zur Verrichtung von Geldfunktionen beruht. Damit ist der Kreis geschlossen: Während ursprünglich gewisse Gebrauchsgüter nebenbei auch Geldfunktionen verrichteten, während die metallischen Münzen durch Einschmelzung und Verarbeitung jederzeit in Gebrauchsgiiter verwandelt werden können und ihr Wert anfangs ausschließlich, später zum Teil auf der Möglichkeit der Umwandlung in Gebrauchsgüter beruht, ist das Papiergeld überhaupt nur als Geld zu gebrauchen, als Gebrauchsgut ist es wertlos; es ist die reine Verkörperung der Geldfunktion. jjk IL Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall- und Währungs Verhältnisse seit der Entdeckung Amerikas. Vorbemerkung. Im ersten Abschnitte wurde die Entwicklungsgeschichte des Geldes im allgemeinen dargestellt. Es wurde gezeigt, wie sich der Begriff des Geldes allmählich ausbildete und wie sich das Verhältnis des Geldes zu dem gesamten Kreise der übrigen Güter allmählich bis zu einer nahezu vollständigen Trennung differenzierte; es wurde ferner gezeigt, welchen Entwicklungsgang die Einrichtung des Geldwesens durchgemacht hat und wie es allmählich gelungen ist, die aus verschiedenen Stoffen bestehenden Geldsorten zu einheitlichen Geldsystemen zusammenzufassen. Bei der Darstellung dieser allgemeinen Entwicklungsgeschichte konnten die einzelnen konkreten Vorgänge auf dem Gebiete des Geldwesens nur soweit interessieren, und sie wurden nur soweit geschildert, als sie von markanter Bedeutung für die Entwicklung des Geldes waren und in typischer Weise den Fortschritt von einer niedrigeren zu einer höheren Stufe darstellten. Es handelte sich lediglich darum, das begrifflich Wesentliche aus der Flucht und Fülle der tatsächlichen Vorgänge und Erscheinungen herauszuschälen. Der folgende Abschnitt hat einen anderen Inhalt. Er beschäftigt sich mit der konkreten Gestaltung der Edelmetall- und Währungsverhältnisse: mit der Geschichte der Produktion, der monetären Verwendung- und des Wertverhältnisses der Edelmetalle sowie der Ausbreitung der verschiedenen Währungssysteme über die einzelnen Kulturstaaten. Er reiht in pragmatischer Weise die tatsächlichen Vorgänge aneinander, aus denen der gegenwärtige Stand der internationalen Währungsverfassung hervorgegangen ist, indem er lediglich ihre tatsächliche Bedeutung, nicht ihre begriffliche Relevanz ins Auge faßt. Im ersten Abschnitte, als die begriffliche Bedeutung der Goldwährung für die Entwicklung des Geldes dargestellt werden sollte, war es z. B. durchaus genügend, diese an der ersten Entstehung der Goldwährung in England darzutun; die weitere Ausbreitung der Goldwährung über die einzelnen Kulturstaaten ist zwar von eminenter tatsächlicher Bedeutung, fügte aber der begrifflichen Entwicklung des Geldes kein neues Moment hinzu. Der Platz für die Behandlung dieser 88 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverh;"ltnisse. Verhältnisse ist in dem neuen Abschnitte gegeben. Dabei ist freilich eine völlige Scheidung der beiden Materien nicht möglich. Wie im ersten Abschnitte stets auf konkrete Vorgänge und Erscheinungen Bezug genommen werden mußte, so wird auch im folgenden Abschnitte, stets die begriffliche Entwicklung des Geldes zu berücksichtigen sein. Er schildert für den der Gegenwart am nächsten liegenden größeren Zeitabschnitt die Gesamtheit der wichtigeren Vorgänge, aus denen die Entwicklungsgeschichte des Geldes abstrahiert ist; er soll dadurch ebenso zum Verständnis der gegenwärtigen tatsächlichen Lage der internationalen Edelmetall- und Währungsverhältnisse beitragen, wie der erste Abschnitt zum Verständnis der Stellung des Geldes in der Güterwelt und der inneren Einrichtung der modernen Geldsysteme. 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältiiis. § 1. Allgemeines Uber die Statistik der Edelmetallproduktion. Die beiden Edelmetalle Gold und Silber sind seit Jahrtausenden die wichtigsten Geldstoffe der Kulturländer. Die Eigenschaften, welche sie als besonders tauglich zur Verrichtung von Geldfunktionen erscheinen lassen, sind bereits im vorigen Abschnitte geschildert worden; diese Eigenschaften haben bewirkt, daß die Edelmetalle alle übrigen Geldarten verdrängt und daß sie ihre Stellung im Geldwesen bis zum heutigen Tage behauptet haben; wenn auch die neuere Entwicklung in der Papierwährung ein Geldsystem hervorgebracht hat, das von der metallischen Grundlage gänzlich losgelöst erscheint, so gilt doch dieses Geldsystem in der allgemeinen Anschauung als eine Abnormität, als ein krankhafter Zustand des Geldwesens, dessen möglichst rasche Beseitigung stets von allen Staaten, die durch politische oder wirtschaftliche Krisen in die Papierwirtschaft geraten waren, angestrebt wurde.') Aus dieser dominierenden Stellung der Edelmetalle ergibt sich ohne weiteres die außerordentliche Bedeutung, welche die Gestaltung der Edelmetallproduktion für die gesamte Entwicklung des Geldwesens haben mußte. Der Umfang der Produktion von Gold und Silber mußte einen wesentlichen Einfluß ausüben auf die Ausdehnung des Gebrauchs von Edellmetallgeld und damit auf die intensive und extensive Entwicklung der Geldwirtschaft. Die im Laufe der Zeit wiederholt eingetretenen Verschiebungen im gegenseitigen Verhältnisse der 1) Diese praktische Beurteilung der Papierwährung schließt in keiner Weise aus, daß in der theoretischen Betrachtung die Papierwährung genaa ebenso als eine tatsächlich bestehende Form der Geldverfassung behandelt und analysiert, werden muß, wie die auf metallischer Grundlage beruhenden Geldsysteme. Knapp hat durchaus recht, wenn er darauf hinweist, daß es für die theoretische Betrachtung keine abnormen Erscheinungen und keine Ausnahmen, sondern nur besondere Fälle gibt (S. 29). 3. Kapitel. Edelmctallproduktion und Wortvcrhältnis. aufgenommene Silbergewinnung im Harz, die im 12. Jahrhundert einen Höhepunkt erreicht zu haben scheint. Dazu kam in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts die Silbergewinnung aus dem Mansfelder Kupferschiefer und die Inangriffnahme des Silberbergbaues in der Gegend von Freiberg in Sachsen. Größere Silberquantitäten als irgend ein anderes Produktionsgebiet lieferte vom Beginne des 13. Jahrhunderts an bis zum Ausgange des Mittelalters Böhmen. Um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts scheinen hier die größten Ergebnisse erzielt worden zu sein. Auch Ungarn, namentlich die Gegend von Schemnitz, hat schon frühzeitig Silber produziert. Außerhalb des Gebietes des heutigen Deutschen Reiches und Öster- 3. Kapitel. Edelraotailproduktion und Wertverhältnis. § 2. 98 reich-Ungarns war während des ganzen Mittelalters sowohl die Goldais auch die Silbergewinnung nur unbedeutend. Schweden, Norwegen, Spanien und Italien lieferten nur geringe Beiträge. Im ganzen olieb, trotz der relativen Steigerung, die Silberproduktion bis zum Ausgange des 15. Jahrhunderts gering. Lbxis schätzt die jährliche Silbergewinnung Europas für das 8. und 9. Jahrhundert auf etwa 1 MillioD Silbermark (die Silbermark — V 3 Silbertaler = Viso kg Silber), für das 10. und 11. Jahrhundert auf etwa 2 Millionen, im 12. und in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts auf 3 Millionen, von 1250 bis 1450 auf 5 Millionen Silbermark. Die Goldproduktion war dem Weite nach in den letzten beiden Jahrhunderten des Mittelalters zweifellos beträchtlich größer als die Silbergewinnung. Lexjs ist geneigt, für das 14. und 15. Jahrhundert, in welcher Periode das Goldgeld im Großverkehr das Silber mehr und mehr verdrängt hat, die europäische Goldgewinnung zuzüglich der Goldeinfuhr aus Afrika auf durchschnittlich 10 Millionen Mark pro Jahr zu veranschlagen. — Ein gänzlicher Umschwung in der Edelmetallversorgung Europas ist vom Beginne des 16. Jahrhunderts an eingetreten. Die Entdeckung der neuen Welt mit ihrem alle früheren Vorstellungen weit übertreffenden Edelmetallreichtum hat eine neue Ära eingeleitet, die hinsichtlich der Größe der Verhältnise mit den früheren Zeiten überhaupt nicht mehr zu vergleichen ist. Vorbereitet war dieser völlige Umschwung schon in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts durch eine erneute Zunahme der europäischen Edelmetallgewinnung selbst, vor allem durch eine für die damaligen Verhältnisse gewaltige Zunahme der europäischen Silhergewinnung. Für die mit der Entdeckung Amerikas beginnende neue Periode steht uns ein weit reicheres und zuverlässigeres Zahlenmaterial zur Verfügung, und dieses Material hat durch deutschen Gelehrtenfleiß die denkbar gründlichste Bearbeitung erfahren. Wir bewegen uns also von nun an auf einem festeren Boden als bisher. Um einen allgemeinen Überblick über die Gestaltung der Edel- metallproduktion von der Entdeckung Amerikas an zu ermöglichen, seien zunächst die Durchschnittszahlen der gesamten Weltproduktion für längere Perioden mitgeteilt (s. Tabelle auf ö. 94). Die Zahlen beruhen bis 1S90 auf der SoETBEEKSchen Statistik für die späteren Jahre auf den Angaben des amerikanischen Münzdirektors. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts begannen die Silberberg werke im sächsischen Erzgebirge, in Böhmen und Tirol erheblichere Silbermengen zu liefern; gleichzeitig wurden aus den dnrch die portugiesischen Seefahrer in jeneB Jahrzehnten entdeckten afrikanischen Küsten beträchtliche Quantitäten von Goldstaub nach Europa gebracht; aus Amerika kam anfangs (vor der Eroberung Mexikos und Perus) mir 94 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Übersicht über die Edelmetallproduktion der Welt. (Die Zahlen beziehen sich auf die Jahresdurchschnitte der einzelnen Perioden.} ! Von der Gesamtproduktion Gold Silber kommen auf das Perioden Ii bzw. Jahre Gold Silber kg 1000 Mark ' * 1000 Mark Proz vom Proz vom (Marktwert) |_---- Gewicht Wert fr O TU 1 f* Vi t" uuwimi Wort 1498—1520 5 800 16 182 ' 47 000 12 220 11,0 57,0 89,0 43,0 1.V21-1544 | 7 160 19 976 90 200 22 370 7,4 47,2 92,6 52,8 1545—1560 8 510 23 742 ; 311 600 76 965 2,7 23,6 97,3 76,4 1561 — 1580 j 6 840 19 083 299 500 79 770 t z t t J 2,2 20,8 97.S 79,2 1581 — 1600 i 7 380 20 590 1 418 900 98 860 1.7 17,2 98,3 82,8 1601 — 1620 8 520 ■ 23 771 422 900 96 421 4 > A Z,V 1 0 fi lW t O Qß A ifojj CA oO s 2 1621-1640 8 800 23 157 393 600 78 326 0 1 i,l OO Q ZZyO (17 Q y t ,y 77,2 1641—1660 !| 8 770 24 468 366 300 70 330 *> 4 x,o fl &0 % 0 Q7 r- y i , i 7 A O i4,> 1661-1680 9 260 25 835 337 000 62 682 -) *T x«J OO o Ü7 t» y t ,3 TO ,8 16S1—1700 10 765 SO 034 341 900 63 593 fi 1 Ö,I *-*9 1 Oi,l. Oft 0 •'0,:J Q o / ,y 1701—1720 12 820 35 768 355 600 65 075 3,5 35,5 96,5 64,5 1721—1740 19 080 53 233 431 200 79 772 4,2 40,0 95,8 «0,0 1741—1760 24 610 68 662 533 145 100 764 4,4 40.5 95,6 59,5 1761—1780 20 705 57 767 652 740 124 021 3,1 31,8 96,9 «8,2 1781—1800 17 790 49 634 || 879 060 162 626 2,0 23,4 98,0 76,6 1801 — 1810 17 778 49 600 894 150 160 053 1,9 23,7 98,1 76,3 1811—1820 11 445 31 932 540 770 97 339 2,1 24,7 97,9 75,3 1S21—1830 14 216 39 663 460 560 81 519 3,0 3,3 32,7 97,0 67,3 1831 — 1840 20 289 56 606 Ii 596 450 105 572 34,9 96,7 65,1 1841—1850 54 759 152 777 780 415 • 137 353 6,6 52,7 93,4 47,3 1851 — 1855 199 388 556 308 886 115 160 387 18,4 77,6 81,6 22,4 1856—1860 |i 201 750 562 899 904 990 164 709 18,2 77,4 81.8 22,6 1861—1865 185 057 516 320 1 101 150 199 30S 14,4 72,1 85,6- 27.3 1866—1870 195 026 544 139 1 339 085 239 «96 12,7 69,4 87,3 30,6 1871—1875 173 904 485 207 1 969 425 844 649 8,1 • 58,5 91,9 41,5 1876-1880 172 414 481 045 2 450 252 382 062 6,6 55,7 93,4 44,3 1891—1885 154 959 432 300 2 808 400 424 800 5,3 50,4 94,7 49,6 1886—1890 169 869 473 934 3 387 532 448 000 4,8 51,4 95,2 48,6 1891—1895 245 170 684 031 4 901 333 554 200 4,8 55,9 95,2 44,1 1896 — 1900 387 257 1 080 447 5154 551 428 806 7,0 71,6 93,0 28,4 1901 — 1905 485 434 1 354 359 5 226 121 404 016 8,5 77,0 91,5 23,0 1906 604 835 1 687 490 5 144 085 470 172 10,5 78,2 89.5 21,8 1907 «17 748 1 723 517 5 754 732 512 861 9,7 77,1 90,3 22,9 1908 664 958 1 855 233 6 319 947 456 474 9,5 80,3 90,5 19,7 Gold, und zwar in nicht sehr erheblichen Mengen. Soetbeer schätzt, wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, für die erste Periode seiner statistischen Untersuchungen, die von 1493 bis 1520 reicht, die jährliche Produktion von Gold auf ungefähr 5800 kg im Werte von 16 Millionen Mark, von Silber auf etwa 47 000 kg im Werte'von 12 Millionen Mark. Die seither verflossenen Jahrhunderte haben eine ganz außerordentliche, wenn auch nicht ununterbrochene Steigerung der Gewinnung beider Edelmetalle gebracht. Die Goldproduktion ist von 5800 kg auf mehr als 660 000 kg gestiegen, die Silberproduktion von 47 000 kg auf mehr als 6 Millionen kg pro Jahr. j^^BBBBBBBwBMBO ^■■^■Ri^W 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältnis. § 3. 95 Die erste und am meisten in die Augen fallende Ursache dieser Entwicklung war die Entdeckung neuer und reichhaltiger Lagerstätten. Dazu kommt aber als ein zweiter, namentlich für die neuere Zeit überaus wichtiger Faktor der Fortschritt in der Technik des Bergbaues und der Erzverarbeitung, durch den der Abbau minder ergiebiger Bergwerke und die Verarbeitung geringhaltiger Erze in stets größer werdendem Umfange ermöglicht wurde, ja sogar die Wiederaufnahme der Ausbeutung von früher als abgebaut aufgegebenen Bergwerken und die Aufarbeitung von Rückständen aus früher verarbeiteten Erzen. In den folgenden Paragraphen soll die Gestaltung der Produktion eines jeden der beiden Edelmetalle im einzelnen besprochen werden. § 3. Die Goldproduktion von 1493 bis zur Gegenwart. Wenn man die Zahlenreihen der Tabelle auf S. 94 überblickt, dann lassen sich sowohl für die Gold- als auch für die Silbergewinnung gewisse, sich durch Richtung und Stärke der Entwicklung von einander unterscheidende Perioden deutlich erkennen. 1. Periode: 1493—1680. — Die Goldgewinnung zeigte zunächst bis zur Wende des 17. und 18. Jahrhunderts eine allmähliche und nur wenig unterbrochene Zunahme. In Europa standen die salzburgischen Goldbergwerke von der Mitte des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts auf dem Höhepunkte ihrer Ergiebigkeit, während die Goldproduktion Siebenbürgens und die Goldwäschereien an deutschen, böhmischen und französischen Flüssen mit dem Beginne des 16. Jahrhunderts ihre Blütezeit bereits überschritten hatten. Während aber die salzburgische Produktion von der Mitte des 16. Jahrhunderts an überhaupt nicht mehr in Betracht kam und während die europäischen Goldwäschereien jährlich nur einige hunderttausend Mark brachten, hat Siebenbürgen immerhin während des 16., 17. und 18. Jahrhunderts noch einigermaßen, ansehnliche Goldmengen geliefert. Nach Soetbeer ist die Goldproduktion des heutigen Österreich-Ungarn von 1500—1520 auf durchschnittlich 2000 kg pro Jahr = ca. 5,6 Millionen Mark zu veranschlagen bei einer Weltproduktion von etwas mehr als 16 Millionen Mark; von 1545—1780 dagegen nimmt Soetbeer für die Österreich-ungarische Goldproduktion nur noch 1000 kg = ca. 2,8 Millionen Mark pro Jahr an. Dagegen hat in jener Zeit des Rückgangs der europäischen Goldgewinnung zunächst Afrika und dann vor allem die neue Welt einen überreichlichen Ersatz geliefert. Nach Soetbeer ist es bis zur Ausbeutung der Goldfelder in Neugranada und Brasilien (17. und 18. Jahrhundert) höchstwahrscheinlich Afrika gewesen, welches dem europäischen Verkehr nachhaltig und in verhältnismäßig bedeutender Menge Gold zugeführt hat. Die Portugiesen haben im 16. Jahrhundert nicht unerhebliche Goldsummen, die wahrscheinlich aus dem südöstlichen / 96 Erstes Buch. IL Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältuisse. Afrika stammten, nach Europa gebracht; Guinea hat in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts den Engländern erhebliche Goldmengen geliefert. Soetbeer schätzt die Goldzufuhr aus Afrika während des 16. Jahrhunderts auf mehr als 690 Millionen, währenddes i 7. Jahrhunderts auf ungefähr 560 Millionen Mark. Auch aus Japan sollen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert durch die Portugiesen und später durch die Holländer nicht unerhebliche Goldmengen nach Europa gebracht worden sein. Die Goldbeträge, die in den ersten Jahrzehnten nach der Entdeckung Amerikas von den Antillen und den Küsten des Golfes von Mexiko nach Europa versendet worden sind, wurden früher meist überschätzt. Die Goldwäschereien der Spanier auf den Antillen haben nur auf Hispaniola in der Zeit von 1500 bis 1520 größere Erträgnisse geliefert; 1515 war der Höhepunkt bereits überschritten. Lexis glaubt, daß mau eher zu hoch als zu niedrig greift, wenn man den ganzen Goldertrag Amerikas von 1500 bis 1521 auf 15 Millionen Mark veranschlagt. In den folgenden Jahrzehnten lieferte die Plünderung der iu Mexiko und Peru aufgehäuften Schätze sowie die Aufnahme des Goldbergbaues in Mexiko und Südamerika für die damalige Zeit erhebliche Beiträge zur Goldversorgung Europas. Freilich hat die genauere Prüfung ergeben, daß die früheren Berichte über die Goldausbeute in jenen Ländern stark übertrieben waren. Lexis schätzt, in der Hauptsache im Anschluß an Soetbeer, für die Zeit von 1522 bis 1547 das in Mexiko erbeutete und produzierte Gold auf höchstens 80 Millionen Mark, das sind 3,2 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt; für die Zeit vor 1548 bis 1700 nimmt er einen durchschnittlichen jährliche!' Goldertrag der mexikanischen Bergwerke von höchstens 1 Million Mark an, für das 18. Jahrhundert eine allmähliche Steigerung des jährlichen Ertrags bis auf 4 Millionen Mark. Die gesamte Goldausbeute der Spanier in Peru wird auf etwa 20 Millionen Mark veranschlagt, von denen allein etwa 16 Millionen auf das bekannte Lösegeld Atahttalpas kamen. Die Erträgnisse der stellenweise reichen Waschgoldlager im Gebiete des damaligen Vizekönigreiches Peru (einschl. des heutigen Ecuador und Bolivia) werden für die Zeit von 1534 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts auf 210 Millionen Mark (etwa 3,2 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt), für das siebzehnte Jahrhundert auf 4,5 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt geschätzt. Einige Millionen Mark pro Jahr lieferte seit der Mitte des 16. Jahrhunderts auch die Goldgewinnung iu Chile. — Für das wichtigste Goldproduktionsland von der zweiten Hälfte des Iii. bis zum Ende des 17. Jahrhunderts hält Soetbeee Neugranada. Schon in den 30 er Jahren des 16. Jahrhunderts fanden die Spanier dort im Besitze der Eingeborenen erhebliche Goldmengen. Soetbeer schätzt das durch Plünderung und später durch Goldwäscherei ge- 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältnis. § 8. 97 wonnene Gold für die Zeit von 1537 bis 1600 auf 5,58 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt, für das 17. Jahrhundert auf 9 3 / 4 Millionen Mark, für die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts auf nahezu 14 Millionen Mark. Lbxis hält diese Zahlen für erheblich zu hoch gegriffen; nach seinen Angaben wäre für die Zeit von 1537 bis 1600 nur eine jährliche Durchschnittsausbeute von 3,2 Millionen Mark, für das 17. Jahrhundert eine solche von 6,8 Millionen Mark, für das 18. Jahrhundert von 7,8 Millionen Mark anzunehmen. Nach den SoETBEERSchen Schätzungen ist in dieser ersten Periode die für Europa in Betracht kommende jährliehe Goldgewinnung insgesamt gestiegen von 5800 kg im Werte von 16,2 Millionen Mark in der Zeit von 1493 bis 1520 auf 9260 kg im Werte von 25,8 Millionen Mark in den zwanzig Jahren von 1661 bis 16S0. 2. Periode: 1681—1760. — Gegen Ende des 17. Jahrhunderts machte die allmähliche Steigerung der Goldproduktion, die seit der Entdeckung Amerikas zu beobachten war, einem plötzlichen und starken Aufschwünge Platz. Die Ursache war die Auffindung und Ausbeutung von Goldlagern in Brasilien, deren Reichtum denjenigen aller bisherigen Fundstätten weit übertraf. Gegenüber der brasilianischen Produktion treten auch die an und für sich immer noch erheblichen Erträgnisse von Neugranada vollständig in den Hintergrund. Das geht deutlich aus der folgenden Zusammenstellung hervor, in der die brasilianische Goldproduktion der gesamten Goldproduktion der Erde gegenübergestellt ist: Durchschnitt Gesamte Goldproduktion Brasilianische Goldproduktion Produktion außerhalb Brasiliens 1681—1700 1701—1720 1721—1740 1741—1760 30,0 Mill. M. 35,8 „ „ 53,2 „ „ 68,7 „ „ 4,2 Mill. M. 1 ) 7-7 n „ 24,9 „ „ 40,7 „ „ 25,8 Mill. M. 28J „ n 28,3 „ 28,0 „ „ Während die gesamte Weltproduktion von 30 auf 68,7 Millionen Mark stieg, ist die gesamte Goldproduktion außerhalb Brasiliens nahezu stabil geblieben. 3. Periode: 1761—1820. — In den zwei Jahrzehnten von 1741 bis 1760 hatte die Goldproduktion ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. "Von 1761 an ging die brasilianische Goldgewinnung infolge der Erschöpfung der Goldfelder fast ebenso rapid zurück, wie sie vom Ende des 17. Jahrhunderts an zugenommen hatte. Soetbeeh gibt für die brasilianische Goldgewinnung folgende Zahlen (Jahresdurchschnitte): 1741—60 40,7 Millionen Mark 1761—80 28,9 ,, „ 1) 1691—1700. Hklpfkrich, Das Geld. 7 98 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelinetallverhältnisse. 1781—1810 15,2 Millionen Mark 1801—10 10,5 „ 1811—20 4,9 „ „ Die übrigen Produktionsgebiete, von denen Neugranada wieder das wichtigste wurde — seine Goldproduktion betrug nach Soetbeeb. 1801 bis 1810 nahezu 14 Millionen Mark, 1811 bis 1820 immer noch 8,4 Millionen Mark —, zeigten nicht entfernt eine Steigerung, die ausreichend gewesen wäre, um den Rückgang der brasilianischen Produktion auszugleichen. Vielmehr hatten in den ersten Jahrzehnten die politischen Vorgänge im spanischen Amerika — die Unabhängigkeitskriege der sich aus den Trümmern des spanischen Kolonialreiches bildenden mittel- und südamerikanischen Republiken — die Wirkung, die Goldgewinnung auch in diesen wichtigen Produktionsgebieten zu beeinträchtigen. So ging — immer nach Soetbeeb. — die Goldgewinnung Mexikos von durchschnittlich 4,9 Millionen Mark im Jahrzehnt 1801 bis 1810 auf 2.9 Millionen Mark im folgenden Jahrzehnt zurück, die Goldgewinnung von Peru und Bolivia sank in derselben Zeit von 5 auf 2,9 Millionen Mark pro Jahr, und Neugranada hatte eine Abnahme seiner durchschnittlichen Goldgewinnung von 5,6 Millionen Mark zu verzeichnen. In Europa und den übrigen Gebieten blieb die Goldproduktion auf ihrem niedrigen Stande. Die Wirkung war, daß die Gesamtproduktion von 68,7 Millionen Mark im Jahresdurchschnitte der zwanzig Jahre 1741 bis 1760 auf 31,9 Millionen Mark im Jahrzehnt 1811 bis 1820 herabging. 4. Periode: 1821—1847. — Von den 20er Jahren des 19. Jahrhunderts an trat in der Bewegung der Goldproduktion wieder ein Umschwung ein; die neue Steigerung vollzog sich zunächst langsam, um gegen Ende der 40 er Jahre ein rapides Tempo einzuschlagen. Der Umschwung wurde eingeleitet durch die gewaltigen Fortschritte der russischen Goldgewinnung am Ural und später auch in Sibirien. Noch für das Jahrzehnt 1811 bis 1820 berechnet Soetbeeb die russische Goldgewinnung auf nur 900 000 Mark im Jahresdurchschnitt. Die Aufschließung ergiebiger Schwemmlande brachte Rußland bereits im folgenden Jahrzehnt an die Spitze aller Goldproduktionsländer. Nach amtlichen russischen Quellen betrug die russische und sibirische Goldgewinnung (die Wertangaben Soetbeers sind in Klammern beigefügt) durchschnittlich: 1816—1820 277 kg') = 1,4 Mill. Mark (1811—20: 0,9 Mill. Mark) 1821—1830 3451 1831—1840 7090 1841 — 1845 17936 = 8,8 = 18,0 = 45,0 62,8 9,4 19,7 « 17 )) ) 1846—1850 26518 = 67,6 » 1) Die Angaben bezieheil sich auf Gold von u /u Feinheit, 3. Kapitel. Edelmetallproduktioii und Wertverhältnis. § 3. 99 Wenn auch die Goldgewinnung in den andern Produktionsgebieten, namentlich in Brasilien, sich allmählich wieder hob, so handelte es sich doch nur um Beträge von wenigen Millionen Mark, die gegenüber der gewaltigen Steigerung der russischen Goldproduktion ganz zurücktraten, Es ist nahezu ausschließlich Rußland gewesen, dessen Goldwäschereien die für Europa in Betracht kommende Goldgewinnung von 31,9 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt des Jahrszehnts 1811 bis 1820 auf etwas mehr als 100 Millionen Mark im Jahresdurchschnitt von 1841 bis 1847 steigerte. 5. Periode: 1848—1870. — Mitdem Jahre 1848 begann eine neue Phase der Goldgewinnung, die. sich gegenüber der früheren Zeit noch beträchtlich stärker unterscheidet, als die mit der Entdeckung Amerikas eingeleitete Epoche gegenüber den vorhergegangenen Jahrhunderten. Im Jahre 1848 wurden in Kalifornien Goldfelder entdeckt, deren Reichtum alles bisher Dagewesene weit hinter sich ließ. Im Jahre 1851 wurden ähnlich reiche Fundstätten-in Australien (Viktoria und Neusüdwales) aufgeschlossen. In den 60 er Jahren folgte die Entdeckung von. Goldfeldern und Goldbergwerken von großer Ergiebigkeit in einer Reihe anderer Staaten des westlichen Nordamerika (Colorado, Dakota, Montana, Nevada). Ende der 50 er Jahre begann die Goldgewinnung in Neuseeland, Ende der 60 er Jahre in Queensland. Die Vereinigten Staaten allein lieferten im Jahresdurchschnitt des Jahrfünfts 1851 bis 1855 für 248 Millionen Mark Gold; die folgenden Jahre hielten sich freilich nicht ganz auf dieser Höhe, immerhin stellte sich die Produktion im Jahrfünft 1866 bis 1870 durchschnittlich auf 212 Millionen Mark. Australiens Goldgewinnung erreichte ihren höchsten Stand im Jahrfünft 1856 bis 1860 mit durchschnittlich 230 Millionen Mark; im Jahrfünft 1866 bis 1870 betrug die jährliche Goldgewinnung dieses Erdteils immer noch 196 Millionen Mark. Dabei blieb auch die Produktion Kußlands auf der beträchtlichen Höhe, die sie am Ende der 40 er Jahre erreicht hatte, ja sie erfuhr, während die amerikanische und australische Produktion bereits wieder anfing zurückzugehen, eine neue Steigerung; im Jahresdurchschnitt des Jahrfünfts 1866 bis 1870 stellte sie sich nach Soetbeee auf 84 Millionen Mark. Insgesamt betrug die Goldgewinnung des Jahrzehnts 1851 bis 1860 im Jahresdurchschnitt etwa 200000 kg im Werte von etwa 560 Millionen Mark, und das folgende Jahrzehnt hielt sich mit 190000 kg im Werte von etwa 530 Millionen Mark nahezu auf dieser Höhe. Die durchschnittliche Produktion dieser zwei Jahrzehnte war nahezu 18 mal stärker, als diejenige des Jahrzehnts 1811 bis 1820 gewesen war; die gesamte Produktion der beiden Jahrzehnte lieferte nahezu ebensoviel Gold, wie die vorausgegangenen 250 Jahre von 1600 bis 1850 zusammen genommen. 100 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edclmctallverhältnisse. 6. Periode: 1871—1890. — Vom Beginn der 70er Jahre antrat ein vorübergehender Rückschlag ein. Wie aus der Tabelle auf S. 106 ersichtlich ist. zeigte insbesondere die Goldproduktion Australiens, dessen goldhaltigen Schwemmlande zum größten Teile erschöpft waren, einen starken und bis zur Mitte der 80 er Jahre kaum unterbrochenen Rückgang. Sie erreichte 1886 ihren tiefsten Punkt mit weniger als 40 000 kg (gegen.82 400 kg im Jahresdurchschnitt des Jahrfünfts 1856 bis 1800). In nicht viel schwächerem Grade trat die Erschöpfung der kalifornischen Goldfelder in der Produktion der Vereinigten Staaten in Erscheinung, die im Jahre 1883 auf der Goldproduktion von 45 000 kg (gegen 88000 kg im Jahresdurchschnitt 1851 bis 1855) ankamen. Auch die Goldgewinnung Rußlands, die bis zum Ende der 70 er Jahre stetig an Umfang gewonnen hatte, zeigte vom Jahre 1880 an eine nicht unwesentliche Abnahme. Die übrigen weniger bedeutenden Produktions- länder vermochten gegenüber diesem Ausfalle in den wichtigsten Gebieten nicht entfernt einen ausreichenden Ersatz zu bieten, und so verringerte sich die Weltproduktion von Gold von 195 000 kg im Durchschnitt des Zeitraumes 1851 bis 1870 auf 148600 kg im Jahre 1883. Damit war der tiefste Punkt erreicht, aber eine entscheidende Besserung brachten die nächsten Jahre noch nicht. Es hatte damals den Anschein, als ob die reichsten Goldlager der Erde unaufhaltsam ihrer gänzlichen Erschöpfung entgegengingen, und als ob damit endgültig eine Periode Abnehmender Goldgewinnung eingetreten sei. An pessimistischen Prophezeihungen nach dieser Richtung hin hat es nicht gefehlt. 7. Periode: 1891 bis z ur Gegen wart. — Schon in der zweiten Hälfte der 80 er Jahre machte sich, wenn auch zögernd und unter Rückschlägen, eine neue Steigerung der Goldgewinnung bemerkbar Die australische Goldgewinnung setzte wenigstens ihren Rückgang nicht fort, in den Vereinigten Staaten begann der Goldbergbau allmählich wieder größere Erträgnisse zu liefern, und die weitere Abnahme der russischen Goldproduktion wurde mehr als ausgeglichen durch den beginnenden Goldbergbau in Südafrika. Eiue entscheidende Wendung trat erst mit dem Anfang der 90 er Jahre ein. Jahr für Jahr, und meist in großen Sprüngen, ging die Goldproduktion in die Höhe. Der Rückgang, der seit dem Beginn der 70 er Jahre eingetreten war, wurde rasch wieder ausgeglichen; am Ende des 19. Jahrhunderts erreichte die jährliche Goldgewinnung einen Betrag, der etwa 2'/2mal so groß war als die durchschnittliche Jahresproduktion der kalifornisch-australischen Epoche, und nach einer kurzen Stockung infolge des Burenkrieges ist jetzt die jährliche Goldproduktion mit rund 665000 kg auf der dreiundeinhalbfachen Höhe der kalifornischen Zeit angelangt. Den Anstoß zu diesem letzten und weitaus stärksten Aufschwünge 3. Kapitel. Edelmetallproduktioo und Wertveihältuis. § 3. 101 der Goldgewinnung gaben die Goldbergwerke am Witwatersrande in Südafrika, deren Erträgnisse sich von 1891/92 an in rascher Folge verdoppelten und verdreifachten. Es handelt sich dort um ein Goldvorkommen von ganz außerordentlicher Ausdehnung und Nachhaltigkeit, und zwar um ein Vorkommen, das nicht im Wege der Goldwäscherei, sondern fast nur im Wege des Quarzbergbaus ausgebeutet werden kann. Trotzdem liefert Transvaal Erträgnisse, die auch die reichste Produktion aller bisher ausgebeuteten Schwemmlande übertreffen. Im Jahre 1898 betrug die Produktion von Südafrika 120 600 kg Gold im Werte von 336,4 Millionen Mark. Seitdem hat der Burenkrieg einen zeitweisen Stillstand der Minen herbeigeführt, und nach Friedensschluß schien die volle Wiederaufnahme des Betriebs, abgesehen - von technischen Schwierigkeiten, namentlich in der Beschaffung der nötigen Arbeitskräfte auf Hindernisse zu stoßen. Bereits das Jahr 1904 übertraf jedoch mit 129 000 kg wieder die Goldproduktion des Jahres 1898, und seither ist die Goldgewinnung Südafrikas, in dem Maße weiter gestiegen, daß sie im Jahre 1908 mit 250000 kg nicht unwesentlich höher war als die durchschnittliche Weltproduktion der kalifornischen Ära. Neben Transvaal wurden einige andere Produktionsgebiete neu in Angriff genommen. Von 1888 an wurde in Indien, namentlich in Mysore, Gold produziert, und zwar in rasch steigenden Beträgen; 1907 betrug die Goldgewinnung in Britisch-Indien etwa 43 V2 Millionen Mark. Auch in anderen asiatischen Gebieten, namentlich im chinesischen Amurgebiete, wurden erhebliche Quantitäten Gold gefunden; die chinesische Produktion des Jahres 1907 wird vom amerikanischen Münzdirektor auf rund 19 Millionen Mark veranschlagt. In der zweiten Hälfte der 90 er Jahre sind ferner im hohen Nordwesten des nordamerikanischen Kontinents, in dem kanadischen Klon- dyke und dem amerikanischen Alaska Alluvien von erheblichem Gold- reichtum entdeckt worden. Die klimatischen Verhältnisse des hohen Nordens bedeuten allerdings eine ganz außerordentliche Erschwerung, trotzdem hat die kanadische Goldproduktion im Jahre 1900 einen Wert von mehr als 117 Millionen Mark erreicht; seither ist jedoch ein Rückgang bis auf 35,4 Millionen Mark im Jahre 1907 eingetreten Dagegen hat die Goldproduktion von Alaska im Jahre 1907 einen Wert von 77,7 Millionen Mark ergeben. Die Auffindung und Inangriffnahme dieser neuen Lagerstätten hätte zwar genügt, um der Periode der Stagnation und des Rückgangs der Goldproduktion eine Ende zu machen; für sich allein jedoch hätten diese neuen Goldlager und Goldbergwerke nicht die ganz gewaltige Steigerung der Goldgewinnung, deren Zeugen wir in den letzten zwei Jahrzehnten waren, bewirken können. Diese neueste Epoche der Gold- 102 Erstes Buch. Ü. Abschnitt. Die Gestaltung der Edehnctallverhältnisse. Produktion unterscheidet sicli vielmehr von allen früheren aufsteigenden Perioden gerade dadurch, daß nicht ausschließlich neue Fundstätten die Zunahme der Goldgewinnung hervorgerufen haben, sondern daß ein reichlicher Anteil an der Steigerung auf eine beträchtliche Zunahme der Goldgewinnung in den alten Produktionsgebieten entfällt. Die Vereinigten Staaten und Australien haben von 1891 bis 1899 ihre Goldproduktion mehr als verdoppelt; seither ist in den Vereinigten Staaten die Zunahme in langsamerem Tempo weitergegangen, Australien erreichte 1903 einen Höhepunkt mit 134 000 kg, worauf bis zum Jahre 1908 ein Rückgang auf 110 333 kg eintrat. In den Vereinigten Staaten lieferte namentlich Colorado große Quantitäten und verdrängte Kalifornien aus der ersten Stelle: in Australien war es namentlich die seit dem Beginn der 90 er Jahre sich rapid entwickelnde ProduktionWest- australiens, welche den Gesamtertrag dieses Kontinents so beträchtlich anschwellen ließ. Von der Mitte der 90 er Jahre an hielt die Goldgewinnung dieser beiden Produktionsgebiete mit der sich rasch weiter entwickelnden Goldausbeute Südafrikas nahezu gleichen Schritt. Nachdem dann die Folgen des Burenkrieges überwunden waren, überflügelte Südafrika rasch die übrigen Produktionsländer. Im Jahre 1908 hatte Südafrika eine Goidproduktion von 700 Millionen Mark; es folgten die Vereinigten Staaten mit 397 Millionen Mark und Australien mit 307 Millionen Mark. An vierter Stelle kam Rußland, dessen Goldgewinnung gegen Ende der SO er Jahre ihren Rückgang gleichfalls unterbrochen und sich in den 90 er Jahren auf einer ansehnlichen Höhe gehalten hatte; seine jährliche Produktion erreichte ihren höchsten Stand im Jahre 1895 mit 121 Millionen Mark, sie erlitt in den folgenden Jahren lebhafte Schwankungen und wird für 1908 auf 118 Millionen Mark berechnet. Es wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Übersicht über die Edelmetallproduktion angedeutet, daß diese unerwartete Steigerung der Goidproduktion in den alten Goldländern in der Hauptsache durch technische Fortschritte im Goldbergbau und in der Aufbereitung des Goldes erzielt worden ist. Diese technischen Verbesserungen der metallurgischen Methoden haben nicht nur die gründlichere Ausbeutung der bereits bekannten Goldlager, die Wiederaufnahme von Bergwerken, deren Betrieb wegen Unergiebigkeit eingestellt worden war, und die Ausbeutung von Rückständen aus der Goldproduktionfrüherer Zeiten gestattet und so die Goldgewinnung der alten Produktionsländer auf eine auch in der Periode der raschen Ausbeutung reicher Schwemmlande nie erreichte Höhe gebracht; sie haben vielmehr auch zu einem großen Teile die Voraussetzung für einen lohnenden Abbau der neu entdeckten Goldlager gebildet. Die Goldproduktion des Transvaal wäre ohne diese technischen Fortschritte niemals auch nur entfernt zu ihrer Höhe 3. Kapitel. Edclmetallpruduktiou und Weitverhältnis. § 3. 103 gelangt; der Bergbau am Rande ist in seinem großen Umfange erst dadurch lohnend geworden, daß die Verbesserungen des technischen Verfahrens die Ausbeutung von Quarz ermöglichen, der pro Tonne nur wenige Gramm Gold enthält. Die neueste und glänzendste Epoche der Goldgewinnung unterscheidet sich mithin dadurch von allen früheren, daß sie nicht auf der Entdeckung neuer, leicht auszubeutender Goldfelder in Schwemmlanden beruht, sondern auf dem Fortschritte der metallurgischen Methoden. Während in den früheren Perioden einer ungewöhnlich starken Goldproduktion weitaus der größte Teil des neuen Goldes aus Schwemmlanden gewonnen wurde — so war es im Altertum, so war es zur Zeit der spanischen Eroberungen in Amerika und später in der Zeit der brasilianischen und kalifornisch-australischen Goldfelder —, stammt heute der beträchtlich überwiegende Teil der Goldförderung aus dem Gangbergbau. Die goldhaltigen Schwemmlande sind fast in allen wichtigen Produktionsländern — die bedeutsamste Ausnahme ist Sibirien — abgebaut; so namentlich in Kalifornien und Australien, den Ländern der ehemals reichsten Alluvien. In Kalifornien und den übrigen goldproduzierenden Staaten der Union liegt heute der Schwerpunkt der Goldgewinnung im Quarzbergbau, das gleiche gilt von Australien. In Südafrika kam von Anfang an fast nur Quarzgold in Betracht. Auch in Sibirien stammt das Gold nicht aus oberflächlichen Ablagerungen, sondern aus sogenannten Diluvialschichten, die 20 und mehr Fuß unter der Erde liegen; ebenso verhält es sich in Australien, soweit Schwemmlande neben dem Quarzbergbau in Betracht kommen. Nach einer Denkschrift, die der Geheime Oberbergrat Dr. Hauche- coene im Jahre 1894 für die deutsche Silberkommission ausgearbeitet hat, kamen damals schon von der gesamten Goldproduktion etwa 70 Prozent aus regelrechtem Bergwerksbetrieb und nur 30 Prozent aus der Goldwäscherei, während 1 \fa Jahrzehnte vorher der Bergbau gegenüber der Wäscherei noch eine ganz untergeordnete Bolle gespielt hat. Das Verhältnis hat sich inzwischen noch weiter zugunsten des Bergbaus verschoben. Diese Wandlung ist deshalb von ganz besonderer Wichtigkeit, weil der Gangbergbau eine weit größere Nachhaltigkeit der Goldgewinnung gewährleistet als die Ausbeutung oberflächlicher Goldablagerungen. Während auch die reichsten Goldfelder infolge der Leichtigkeit der Goldgewinnung stets in kurzer Zeit erschöpft werden, kann der Abbau im Bergwerksbetriebe nur allmählich vor sich gehen. Dazu kommt, daß die neueren Erfahrungen gezeigt haben, daß die früher häufig vertretene Annahme, daß die Gänge in der Tiefe verarmen, keineswegs allgemein zutrifft, daß vielmehr der Abbau nach der Tiefe bei den wichtigsten Goldbergwerken so weit lohnend bleibt, als sich die Gänge überhaupt erstrecken. 104 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Das Überwiegen der bergmännischen Goldgewinnung in der neuesten Zeit hat die hauptsächlich von dem Wiener Geologen Eduard Suess mit Nachdruck vertretene und vielfach gläubig aufgenommene Ansicht widerlegt, daß der Goldbergbau aus geologischen Gründen keine Zukunft haben könne, und daß deshalb mit der Erschöpfung der Schwemmlande ein unaufhaltsamer Eückgang der Goldproduktion einsetzen müsse. 1 ) Suess ging davon aus, daß der weitaus größte Teil der Goldgewinnung — er berechnete diesen Teil auf nicht weniger als neun Zehntel — aus Alluviallagern stamme, die einen ungewöhnlich großen, aber rasch erschöpf baren Goldreichtum enthalten. Je weiter unsere Kenntnis der Erdoberfläche fortschreite, um so geringer werde die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung neuer und reichhaltiger Waschgoldlager. Der Bergbau auf Gold werde für diesen Ausfall wegen des unzuverlässigen und spärlichen Goldvorkommens in hartem Gestein keinen Ersatz bieten können; daher müsse mit Notwendigkeit ein allmähliches Versiegen der Goldgewinnung eintreten. Wenn jemals eine Theorie schlagend durch die Tatsachen widerlegt worden ist, dann ist der SuESSSchen Theorie eine solche Widerlegung zu teil geworden. Die bekannten Schwemmlande sind nahezu gänzlich erschöpft, und die Goldgewinnung ist beträchtlich höher als jemals zuvor. Die Fortschritte der Technik haben ein angebliches Naturgesetz überwunden. Mit Recht schrieb Lexis schon vor einem Jahrzehnt über diese wichtige Frage 2 ): „Wenn früher nach Suess neun Zehntel alles Goldes aus den Wäschereien stammte, so werden gegenwärtig vier Fünftel des außerhalb Sibiriens gewonnenen Goldes durch Quarzbergbau geliefert, und da man jetzt im stände ist, Quarz mit Vorteil zu verarbeiten, das nur V4 Unze Gold auf die Tonne enthält, und da auch das in Schwefelkiesen enthaltene, dem gewöhnlichen Amalgamationsverfahren nicht erreichbare Gold durch neue Methoden immer vollständiger extrahiert wird, so ist eine bedeutende und nachhaltige Goldproduktion noch auf viele Jahrzehnte, vielleicht auf Jahrhunderte gesichert... . Die gegenwärtige Zunahme der Produktion kann natürlich nicht lange fortdauern, auch wird die Entdeckung neuer reicher Fundstätten in der Zukunft immer seltener werden, während sich die alten allmählich erschöpfen müssen. Aber eine wirkliche Goldknappheit liegt in so weiter Ferne, daß sie für die wirtschaftlichen Fragen der Gegenwart ebensowenig in Betracht kommt, wie etwa die Erschöpfung der Kohlenlager der Erde." •— Hinsichtlich weiterer Einzelheiten über die Goldgewinnung sei auf die einschlägigen Arbeiten von Soetbeer, Lexis und zahlreiche Mono- 1) Siehe Eduard Suess, Die Zukunft des Goldes. 1877. 2) Art. Gold und Goldwährung im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. Bd. IV. S.756. 3. Kapitel. Edelmetaliproduktion und Weitverhältnis. § 3. 105 graphien, sowie auf die jährlichen Berichte des amerikanischen Münzdirektors verwiesen. Wir müssen uns hier damit begnügen, die bisherigen Ausführungen durch zwei statistische Übersichten zu erläutern, von denen die eine die Goldproduktion der einzelnen Jahre von 1876 an nachweist, die andere die Goldgewinnung der wichtigsten Produktionsländer während des letzten halben Jahrhunderts veranschaulicht. Die jährliche Goldproduktion der Welt 1876—1908. Jahre Nach Soetbker Nach den Berichten des amerikanischen Münzdirektors kg 1000 Mark kg 1000 Mark 1876 165 956 463 027 156 015 435 282 1877 179 445 500 660 171 442 478 323 1878 185 847 518 522 179 187 499 931 1879 167 307 466 797 163 667 456 631 1880 163 515 456 218 160 152 446 824 1881 160 678 449 000 155 020 432 506 1882 153 817 429 000 153 465 428 167 1883 148 584 415 000 143 543 400 485 1884 155 748 435 000 153 060 427 037 1885 155 972 435 000 163169 455 242 1886 160 763 449 000 159748 445 697 8887 158 247 441 000 159 157 444 048 1888 164 090 458 000 165 813 462 618 1889 176 272 492 000 185 812 518415 1190 178814 498 891 1891 196 574 548 441 1892 220 648 615 608 1993 236 978 661 169 1884 272591 760 529 1895 299 060 834 377 1896 304 317 849 044 1897 355 212 991 041 1898 431 656 1 204 320 1899 461 515 t 287 627 1900 383 049 1 068 707 1901 392 705 1 095 647 1902 446 490 l 245 707 1903 493 083 1 375 701 1904 522 686 1 45S 294 1905 572 204 1 596 448 1906 604 835 1 687 490 1907 617 748 1 723 517 1908 664 958 1 855 233 Die Goldproduktion Deutschlands ist an sich schon unbedeutend, und nur ein kleiner Bruchteil des Goldes wird durch Scheidung güldischen Silbers aus inländischen Erzen dargestellt. Weitaus der größte Teil des in Deutschland gewonnenen Goldes wird aus goldhaltigen Silbererzen gewonnen, die aus dem Auslande importiert und in Deutschland verhüttet werden. Die Entwicklung der Goldproduktion Deutschlands wird unten zusammen mit der deutschen Silbergewinnung statistisch dargestellt (S. 113 und 114). 10(5 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Die Goldgewinnung in den wichtigst en Produktionsländern von 1851—1908. (Bis 1680 nach Soetbeer, dann nach dem amerikanischen Münzdirektor). Perioden bezw. Jahre Vereinigte Staaten Australasien Rußland Südafrika (durchkg 1000 M. schnittlich) kg 1000 M. kg 1000 M. kg 1000 M. 1851—1855 8S 800 247 752 69 573 194 124 24 730 68 997 — — 1856—1860 77 100 215 109 82 392 229 891 26 570 74 130 — — 1861—1865 66 700 186 093 77 634 216 617 24 084 67 194 — — 1866-1870 76 000 212 040 73 526 205 153 30 050 83 840 — — 1871—1875 59 500 166 005 63 123 176 145 33 380 93 130 — — 1876—1880 63 920 178 337 45 294 126 370 40 140 111 991 — — 1881—1885 48 087 134163 43 522 121 426 35 607 99 344 ? •? 1886—1890 50 279 140 664 43 881 122 428 31 973 89 205 6 723 18 757 1891 49917 139 268 47 245 131 814 36 356 101 433 23 687 66 087 1892 49 654 138 535 51 398 143 400 37 325 104 137 36 461 101 726 1893 54 100 150 939 53 69S 149 817 39 805 111 056 44 096 123 028 1894 59 434 165 821 62 836 175 312 36313 101 913 60 595 169 060 1895 70 132 195 668 67 406 188 063 43 476 121 298 67 040 187 042 1896 79 880 222 865 67 984 189 675 32 404 90 407 66 819 186 425 1897 86 312 240 810 79 244 221 091 34 977 97 586 88 111 245 830 1898 96 995 270 616 97 594 272 287 38314 106 896 120 566 336 379 1899 106 911 298 282 119 352 332 992 33 354 93 058 109 876 306 554 1900 119 126 332 362 110591 308 549 30 312 84 570 13 048 36 404 1901 118 367 330 244 1 15 679 322 744 34 383 95 929 13 677 38 159 1902 120 373 335 840 122 749 342 470 33 905 94 595 58 716 163817 1903 110 731 308 939 134 231 374 504 37 063 103 406 102 314 285 456 1904 121Ü72 337 791 132 060 368 447 37 321 104 126 129 272 360 669 1905 132 682 370 183 129 291 360 722 33 542 93 582 170 410 475 443 1906 142 001 396 183 123 971 345 879 29 336 81 847 203 669 568 237 1907 136 075 379 649 113 870 317 697 40 150 112 019 228 257 636 837 1908 142 281 396 964 110 333 307 829 42 209 117 763 250 558 699 057 § 4. Die Silberproduktioii toii 1493 bis zur Gegenwart. Die Entwicklung der Silberproduktion ging derjenigen der Goldproduktion im einzelnen keineswegs parallel; gemeinsam ist beiden Metallen nur die ganz außerordentliche Produktionssteigerung, die sich in besonderem Maße seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gezeigt hat. Diese gemeinsame Entwicklungstendenz beruht auf den gleichen Ursachen allgemeiner Natur, auf der erweiterten geographischen und geologischen Kenntnis der Erdrinde und auf den Fortschritten der metallurgischen Technik. Wie beim Golde unterscheiden wir auch beim Silber, je nach der Riebtang der Produktionsentwicklung, eine Anzahl verschiedener Perioden. 1. Periode: 1493—1620. — Die auf die Entdeckung Amerikas folgenden 120 Jahre brachten beim Silber eine noch außerordentlich viel stärkere Vermehrung der Produktion als beim Golde. In den letzten Jahren des 15. und in den ersten drei Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts war die beträchtliche Steigerung ausschließlich durch den Aufschwung 3. Kapitel. EdelmetaUproduktion und Wertverhlltnis. § 4-. 107 des europäischen, insbesondere des deutschen und österreichischen Silberbergbaus verursacht. Die neue Welt lieferte vor 1533 kaum irgendwelche erheblichen Quantitäten Silber. In Deutschland brachte bis ungefähr zur Mitte des 16. Jahrhunderts namentlich das sächsische Erzgebirge erheblich steigende Erträgnisse; die durchschnittliche Silbergewinnung Sachsens wird von Soetbeee für 1493 bis 1520 auf 12800 Pfund (== 1 157 400 Silbermark), für 1545 bis 1560 auf 26300 Pfund (= 2 367000 Silbermark) veranschlagt; die durchschnittliche Silberproduktion Deutschlands berechnet Soetbeek für die beiden Perioden auf 1 980000 und 3 492 000 Mark. Die Silberproduktion in Böhmen brachte namentlich in den 30er Jahren des 16. Jahrhunderts reiche Erträgnisse; die Joachimsthaler Bergwerke standen damals auf ihrer Höhe. Die Tiroler Bergwerke gaben schon seit 1470 für die damalige Zeit ungewöhnlich reiche Erträgnisse. Im ganzen schätzt SöeTbeeb die durchschnittliche jährliche Silbergewinnung des heutigen Österreich-Ungarn für die Periode 1521 bis 1544 auf 32000 kg == 5760 000 Silbermark. In dieser Periode kamen, obwohl der Zufluß von Silber aus Amerika bereits begann, noch nahezu zwei Drittel der gesamten Silberproduktion auf Europa. Von insgesamt 90200 kg lieferte Österreich-Ungarn 32000, Deutschland 15 000, ganz Europa zusammen 59000 kg. Erst etwa seit 1570 zeigte die deutsche und österreichische Silbergewinnung wieder einen ausgesprochenen Rückgang. Obwohl die europäische Silberproduktion zunächst noch eine weitere Steigerung erfuhr, ist von 1545 an Amerika ausschlaggebend für die Gestaltung der Weltproduktion von Silber geworden. Schon vorher hatten die Plünderungen in Mexiko und Peru und die beginnende Inangriffnahme von Silberbergwerken in Peru nicht unerhebliche Beträge von Silber geliefert. Das entscheidende Ereignis aber war die Entdeckung der Silberminen von Potosi in Bolivia im Jahre 1545, der drei Jahre später (1548) die Aufschließung der reichen Silberminen von Zacatecas in Mexiko folgte. Eine technische Verbesserung der Silbergewinnung von großer Bedeutung, die Einführung des Ainal- gamationsverfahrens (in Mexiko seit 1558, in Peru seit 1571), hat wesentlich zur Steigerung der Silbergewinnung beigetragen, namentlich nachdem in der Nähe der Silberminen von Potosi Quecksilberbergwei'ke entdeckt worden waren. Die Produktion von Potosi lieferte namentlich von 1545 bis 1555 und dann von 1571 bis 1600 glänzende Erträgnisse, die beträchlich mehr als die Hälfte der gleichzeitigen Weltproduktion von Silber ausmachten. Peru und auch Mexiko standen weit hinter Potosi zurück: die europäische Silbergewinnung sank — obwohl sie erst in den letzten drei Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts eine absolute Abnahme erfuhr — zu einem minimalen Bruchteil der Weltproduktion herab. 108 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Dieses Gesamtresultat steht fest, wenn auch in Einzelheiten die Schätzungen von einander abweichen. Lexis nimmt für die Produktion von Potosi, Peru und Mexiko durchweg- niedrigere Zahlen an als Soetbeer. Nach seinen Berechnungen würde z. B. die Silbergewinnung von Potosi in der Zeit von 1545 bis 1600 insgesamt etwa 8 840000 kg betragen haben, nach Soetber dagegen 11053 000 kg Nach Soetbeer hat sich die durchschnittliche Silberproduktion von 1493 bis 1620 auf die einzelnen Produktionsgebiete folgendermaßen verteilt (die Lexis sehe Schätzung des .Wertes der Gesamtproduktion ist in Klammern beigefügt): Jahre Europa Peru Potosi Mexiko Gesamtproduktion') kg kg kg kg kg 1000 Mark 2 ) 1493—1520 1521 — 1544 1545—1500 1561—1580 1581-1600 1601—1620 47 000 59 000 62 000 48 500 41 300 27 400 27 300 48 000 46 000 46 000 103 400 183 200 151 800 254 300 205 900 3 400 15 000 50 200 74 300 81 200 47 000 90 200 311 600 299 500 418 900 422 900 8 460 ( 8 250) 16 236 (12 300) 56 088 (46 250) 52 910 (46 000) 75 402 (61 000) 76 122 (58 000) 1) Einschließlich der nicht besonders aufgeführten Silbergewinnung in den unbedeutenderen Produktionsgebieten. 2) Silbermark = 'n>o kg Silber. In dieser ersten Periode hat sich mithin die Silbergewinnung auch nach der geringeren Lexis sehen Schätzung auf den 7 bis 8 fachen Betrag, nach der SoETBEERSchen Schätzung auf den 9 fachen Betrag gesteigert. Die Goldproduktion dagegen hat sich in jener Zeit zwar auch vermehrt, aber nicht einmal ganz um die Hälfte. Der Anteil des Goldes an der Produktion der beiden Edelmetalle sank dem Gewichte nach von 11 Prozent in der Zeit 1493 bis 1520 auf 2 Prozent in den zwei ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts. 2. Periode: 1621—1680. — Während die Goldgewinnung im Laufe des 17. Jahrhunderts — nach einer vorübergehenden Stockung in den 20 er und 30 er Jahren — in beschleunigtem Tempo weiter anwuchs, zeigte die Silberproduktion nach dem gewaltigen Aufschwünge des 16. Jahrhunderts einen Stillstand, ja sogar eine leichte Abnahme. Der Rückschlag war hervorgerufen durch die beginnende Erschöpfung der Minen von Potosi, deren durchschnittliche Produktion nach der SoETBEERSchen Schätzung von 254300 kg in 1581—1600 auf 100500 kg in 1661—1680 zurückging. Diese sehr erhebliche Abnahme wurde in ihrer Wirkung zum größten Teile ausgeglichen durch die infolge der Aufschließung der Silberminen zu Pasco relativ hohe peruanische Silberproduktion, die Soetbeer für das 17. Jahrhundert auf einen Jahresdurchschnitt von 103 400 kg schätzt, und durch die weitere allmähliche Steigerung der mexikanischen Silbergewianung, die im 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältnis. § 4. 109 Durchschnitt der Jahre 1661 bis 1680 mit 102 000 kg die gleichzeitige Produktionen von Potosi zum erstenmal überholte. Insgesamt zeigte die jährliche Silbergewinnung von 1601 bis 1620 auf 1661 bis 1680 nach der SoKTBEEHSchen Schätzung einen Kückgang von 422900 kg = 76122000 Silbermark auf 337000 kg = 60 660000 Silbermark; nach Lexis hat die Silbergewinnung von 1581 bis 1600 auf 1661 bis 1680 abgenommen von 61 auf 51 Millionen Silbermark. 3. Periode: 1681—1810. — In den letzten beiden Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts begann die Silberproduktion allmählich wieder zu steigen; vom Anfang des 18. Jahrhunderts an machte diese Steigerung so rapide Fortschritte, daß sich die Silbergewinnung bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts mehr als verdoppelte. Die einzelnen Produktionsgebiete hatten an dieser Entwicklung einen sehr verschiedenartigen Anteil. Die Produktion von Potosi setzte zunächst ihren Eückgang fort, und ihr Jahresdurchschnitt kam in der Periode 1721 bis 1740 auf dem Tiefpunkte von 43800 kg an (nach Soetbeer). Die folgenden Jahrzehnte dagegen brachten eine erneute Steigerung, so daß die Silbergewinnung von Potosi um die Wende des 18. und 19. Jahrhunderts wiederum nahezu 100 000 kg erreichte. Die Produktion von Peru blieb bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts hinein stabil und zeigte dann von etwa 1760 an bis zum ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts eine Steigerung um etwa die Hälfte Auch die europäische Silbergewinnung zeigte vom Ende des 17. Jahrhunderts an einen neuen Aufschwung. Dazu kam von der Mitte des 18. Jahrhunderts an Sibirien, dessen Bergwerke gegen Ausgang des 18. Jahrhunderts etwa 20000 kg pro Jahr lieferten. Alles das trat jedoch vollständig in den Hintergrund vor der diese ganze Periode beherrschenden Steigerung der mexikanischen Silbergewinnung, die sich vom Ausgange des 17. bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts von etwa 110 000 kg auf etwa 550000 kg hob. Insgesamt stieg der Jahresdurchschnitt der Silbergewinnung 1661—1680 auf 1801—1810 von 337 000 kg auf 894 000 Soetbeer). Die Steigerung der Silbergewinnung blieb zwar anfangs hinter der gleichzeitigen Zunahme der Gold Produktion (Brasilien) ganz bedeutend zurück, so daß sich der Anteil des Goldes am Gewichte der Gold- und Silberproduktion von 2 Prozent in 1601 — 1620 auf 4,4 Prozent in 1741—1760 hob; während aber die Goldproduktion von 1760 an abzuflauen begann, setzte die Silbergewinnung ihre außerordentliche Steigerung ununterbrochen fort bis in das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts hinein. 4. Periode: 1811-1830. — Die Zeit von 1811 bis 1830 brachte einen ungewöhnlichen Tiefstand der gesamten Edelmetallgewinnung. Während die Goldgewinnung zunächst noch weiter zu fallen fortfuhr und sich von 1820 an nur ganz langsam wieder erholte^ zeigte die 110 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse. Silbergewinnung plötzlich eine rapide Abnahme; in zwei Jahrzehnten sank sie fast um die Hälfte, von 894 000 kg im Jahresdurchschnitt 1801 bis 1810 auf 460000 kg im Jahrzehnt 1821 bis 1830. Die Ursache lag hauptsächlich in den bei der Darstellung der Goldproduktion bereits erwähnten politischen Verhältnissen der großen amerikanischen Pro- duktionsgebiete; der geregelte Bergbaubetrieb in Mexiko und Südamerika ließ sich in jener Zeit der Unabhängigkeitskriege und der inneren Wirren nicht aufrecht erhalten. Im Anschluß an die oben auf S. 108 gegebenen Zahlen ist in der folgenden Übersicht die Entwicklung der Silberproduktion und ihre Verteilung auf die einzelnen Produktionsgebiete für die Periode von 1621 bis 1850 zusammengefaßt. Durchschnittlich Europa Peru Bolivia (Potosil Mexiko Sibirien Gesamtproduktion kg kg kg kg kg kg 1000 Mark 1621 —40 27 000 103 400 172 000 88 200 393 600 70 848 ( 57 500) 1 ) 1641 -60 25 500 103 400 139 200 95 200 366 300 65 934( 51 500) 1661 -80 27 000 103 400 100 500 102 100 337 000 60 660 ( 51 000) 1681 — 1700 30 400 103 400 92 900 110 200 341 900 61 542 I 52 250) 1701 —20 33 300 103 400 49 100 163 800 355 600 64 008 ( 63 000) 1721 —40 46 200 103 400 43 800 230 800 431 200 77 616 ( 71 000) 1741 -60 55 100 103 400 58 200 301 000 7 945 533 145 95 966 ( 94 000) 1761 -80 53 100 121 600 83 000 366 400 20 140 652 740 117 493(116 000) 1781 -1800 58 900 128 400 9S 000 562 400 20 360 879 OfiO 158 231 (157 000) 1801 -10 59 400 151300 96 500 553 800 20 150 894 150 160 947 (160 000) 1811 -20 57 700 88 000 49 300 312 000 22 770 540 770 97 339 ( 97 000» 1821 -30 60 200 58 000 42 300 264 800 23 260 460 560 82 901 ( 82 000) 1831 -40 65 840 90 000 61 000 331 000 20 610 596 450 107 606 (107 000) 1841 -50 101 600 10S 000 66 000 420 300 19515 780 414 140 475(140 000) 1) Die in Klammern beigefügten Zahlen entsprechen den Schätzungen von Lkxis. 5. Periode: 1831 bis zur Gegenwart. — Während der 30er Jahre des 19. Jahrhunderts trat eine neue Wendung in der Entwicklung der Silberproduktion ein. Die Silbergewinnung im ehemals spanischen Amerika nahm nach der Beendigung der Unabhäugigkeitskämpfe allmählich wieder einen größeren Umfang an, vor allem in Mexiko, das gegen Ende der 60 er Jahre wieder den höchsten Stand seiner früheren Produktion erreichte, um ihn im Laufe der folgenden Jahrzehnte um ein Vielfaches zu übertreffen. Außerhalb der alten amerikanischen Produktionsgebiete begann in den 30 er Jahren Chile erhebliche und rasch wachsende Mengen von Silber zu liefern. Dazu kam seit den 60 er Jahren ein Gebiet, das bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts überhaupt kein Silber produziert hatte, das aber nun in rascher Entwicklung an die Spitze aller Silberproduktionsländer trat: die Vereinigten Staaten. Ihre Jahresproduktion von Silber betrug in den fünfziger Jahren durchschnittlich nicht viel mehr als 7000 kg. Infolge der Entdeckung von Silberminen. i(. Kapitel. EdelmetaUproduktiori und Wertverhältnis. § ' ! - 111 die an Reichhaltigkeit selbst die Minen von Potosi übertrafen, nahm die Produktion rapid zu; sie betrug in der ersten Hälfte der 60er Jahre im Durchschnitt bereits 174 000 kg, in der zweiten Hälfte der 70er Jahre erreichte sie nahezu 1 Million kg und überflügelte damit die Silbergewinnung aller anderen Länder. Bis in die zweite Hälfte der 90 er Jahre haben die Vereinigten Staaten unbestritten die erste Stelle behauptet. Seither wurde jedoch die nordamerikanische Produktion von der mexikanischen eingeholt und schließlich überflügelt. Für 1908 beziffert der amerikanische Münzdirektor die mexikanische Silbergewinnung auf 2291000 kg, diejenige der Vereinigten Staaten auf 1 631 000 kg. Als neues Silberproduktionsland ist zu den alten Gebieten um die Mitte der SO er Jahre Australien hinzugekommen, dessen Minen schon in den Jahren 1893 und 1894 über 100 000 kg Silber geliefert haben. Für 1908 gibt der amerikanische Münzdirektor die australische Produktion mit 534 000 kg an. Damit ist Australien an die dritte Stelle der Silberproduktionsländer getreten. Auch in Europa hat die Silbergewinnung einen nicht unbeträchtlichen Aufschwung erfahren; insbesondere die Silbergewinnung in Deutschland hat sich von den 40er,Jahren an und besonders seit dem Beginn der 60 er Jahre in ungeahnter Weise entwickelt, so daß Deutschland bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts den dritten Platz unter allen Silberproduktionsländern behauptete; ein nicht unbeträchtlicher Teil der deutschen Silberproduktion stammt allerdings aus importierten Erzen, die in Deutschland verhüttet werden. Neuerdings ist die deutsche Silbergewinnung, auch wenn man die Verhüttung ausländischer Erze mit einrechnet, außer von der australischen Produktion auch von derjenigen Kanadas überholt worden. Auch in anderen europäischen Ländern, namentlich in Spanien, ist der Silberbergbau erneut und mit Erfolg in Angriff genommen worden. Das Gesamtergebnis war, daß die Silberproduktion bis zur zweiten Hälfte der 50 er Jahre den Rückgang, den sie seit dem Beginn des Jahrhunderts erlitten hatte, wieder einholte, indem sie im Durchschnitte des Jahrfünfts 1856 bis 1860 den Betrag von 900000 kg überschritt; vom Beginn der 70 er bis zur Mitte der 90 er Jahre erfolgte dann der gewaltige Aufschwung, der die jährliche Silbergewinnung von etwa 1 !/a auf mehr als 5 Millionen kg brachte; seither bewegt sich die jährliche Silbergewinnung über 5 Millionen kg, und sie hat im Jahre 1908 zum ersten Male den Betrag von 6 Millionen Mark überschritten. In noch höherem Grade als bei \ler jüngsten Steigerung der Goldproduktion hat bei dieser glänzenden Entwicklung der Silbergewinnung die Verbesserung der metallurgischen Technik mitgewirkt Die dadurch ermöglichte erhebliche Verringerung der Kosten der Silbergewinnung \ 112 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edel nietall Verhältnisse. machte den Abbau und die Verarbeitung geringhaltiger Erze in immer größerem Umfange lohnend, obwohl — was besonders hervorgehoben werden muß — der Preis des Silbers seit dem Beginn der 70 er Jahre um mehr als die Hälfte gefallen ist. Bei dem weitverbreiteten Vorkommen des Silbers namentlich in geringhaltigen Erzen ist der für das Silber zu erzielende Preis die einzige wirksame Grenze für die Ausdehnung der Silberproduktion geworden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ohne den Bückgang des Silberpreises die Produktion in noch viel stärkerem Maße zugenommen hätte, und daß auch in Zukunft jede wesentliche Steigerung des Silberpreises die Silberproduktion nachhaltig befördern würde. Wie oben für das Gold, so seien hier für das Silber einige speziellere Nach Weisungen über die Produktion in den einzelnen Jahren von 1876 an und über die Erzeugung in den einzelnen Ländern von 1.851 an beigefügt. Die jährliche Silberproduktion der Welt 1876—1908. Nach den Berichten dos ameriJahre Nach öOETBEER kanischen Münzdirektors kg 1000 Mark kg 1000 Mark 1876 2 323,779 364 833 2 107 355 329 000 1877 2388612 386 955 1 949 567 316 000 1878 2 551 364 395 461 2 282 530 355 000 1879 2 507 507 381 141 2 313 572 351 000 1880 2 479 998 381 920 2 326 380 360 000 1881 2 586 700 395 800 2 457 830 378 000 1882 2 773 100 418 100 2 689 582 413 000 1883 2 775 100 416 400 2 773 655 4I6O0O 1884 2 910 300 436 500 2 537 050 381 000 1885 3 036 000 436 800 2 849 392 410 000 1886 3 021 200 405 700 2 901 863 390 000 1887 3 324 600 438 800 2 989 793 395 000 1888 3 673 300 477 200 3 384 932 429 000 1889 4 237 000 534 900 3 739 076 472 000 1890 3 921 996 554 000 1891 4 266 498 569 000 1892 4 763 563 560 000 1893 5 146 789 542 000 1894 5 119 947 439 000' 1895 5 209 867 460 000 1896 4 885 158 445 000 1897 4 989 657 404 000 1898 5 258 210 419 000 1899 5 240 429 424 000 1900 5 399 299 452 000 1901 5 382 369 436 000 1902 5 063 566 362 000 1903 5 216 800 380 000 1904 5 108 067 400 000 1905 5 359 803 441 000 1906 5 144085 470 000 1907 5 754 732 513 000 1908 6 319 947 456 474 3. Kapitel. Edelmetallproduktion und Wertverhältnis. § 4. 113 Die Silbergewinnung in den wichtigsten Produktions - gebieten 1851—1908. (1851—85 nach Soetbeee; 1896—1908 nach dem amerikanischen Münzdirektor.) . Perioden Vereinigte Staaten Mexiko Peru, Bolivia, Chile Australien Deutschland l ) bzw. Jahre i, _ kg kg lrm kg kg |__ kg 1851—55 8 300 466 100 218 600 48 860 > l> rjuv * 1856—60 6 200 447 800 190 400 61 510 1861—65 174 000 473 000 191 100 68 320 1866—70 301 000 520 900 229 800 89 125 1871—75 564 800 601 800 374 700 143 080 H ^*» UOu 1876—80 980 700 655 800 350 000 163 800 1W(J OKU 1881—85 1 137 600 750 800 365 000 ? 238 <120 *- ■ 1 ■ J t- ' ' 1886 1 227 000 794 000 547 000 29 403 318 880 ' l ' (jOw 1887 1 284 000 904 000 412 247 6 422 366 960 v WJ JVU 1888 1 424 000 995 000 491 000 120 308 405 910 1889 1 555 000 1 144 000 456 000 204 523 402 400 I * / — w 1 f\J 1890 1 696 000 1 212 000 440 603 253 212 402 257 1891 1 815 000 1 084 000 476 404 311 100 443 840 1892 1 976 000 1 229 000 493 000 418 087 488 000 1893 1 867 000 1 380 000 873 793 637 800 448 100 1894 1 540 000 1 463 000 880 000 562 263 442 800 1895 1 733 662 1 461 008 939 361 389 102 392 000 1896 1 830 347 1422 315 418 672 380 746 428 400 1897 1 675 582 1 676 925 437 878 369 523 448 100 1898 1 693 563 1 765 116 655 054 326 379 480 600 1899 1 703 720 1 730 089 669 858 396 266 467 600 1900 1 693 395 1 786 887 697 771 415 014 415 700 1901 1 717 705 1 793 692 803 092 ' 31S256 403 300 1902 1 726 603 1 872 091 465 759 249 690 430 600 1903 1 689 270 2 193 249 270 592 30t 233 396 300 1904 1 794 509 1 891 764 237 356 452 926 389 800 1905 1 744 995 2 023 044 300 184 467 666 399 800 1906 l 757 944 1 717 738 328 262 442 838 393 400 1907 1 757 844 1 901 934 459 983 593 562 386 900 1908 1 631 129 2 291 260 478 141 534 218 407 200 Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Entwicklung der deutschen Edelraetallproduktion. Die Edelmetallproduktion Deutschlands von 1851—1908. Gold Silber Durchschnittlich kg 1000 Mark kg 1000 Mark 1851—55 14,2 39,6 48 860 8 795 1856-60 20,4 56,9 61 510 11 072 1861—65 32,4 90,4 68 330 12 180 1866—70 100,4 280,1 89 120 15 954 1871 82,3 224 98 100 18 161 1872 327,5 894 127 000 22 574 1873 315,0 365,1 855 177 200 30 793 1874 999 155 900 26 773 1875 332,3 923 157 200 26 346 1876 281,3 785 139 800 21 970 1877 307,9 858 147 600 23 812 1878 378,5 1 056 167 700 25 390 1879 466,7 1 302 177 500 26 518 1880 463,0 l 292 186 000 28 608 1) Nach der Reichsstatistik. Helpfkrich, Das Geld. 6 114 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Gold Silber Durchschnittlich !„„. kg 1 AAA MawIi- IUUu ifiark Ipj» Kg 1 AAA Mn ■»• lr IUUU M&TK 1881 OQA 1 3yu,7 1 AHO 1 Udo 1 äfi qqh löD yyu (' '. i 1 io 014 1882 376,1 i /kti 1 UDl Ol J QQA ZJ.4 »8U oo 7CO • » l. i DO 1883 457,3 1 278 235 060 35 088 1884 555,u 1 551 248 110 37 056 1885 1 378,4 3 855 309 420 44 138 1886 1 A 1 Q A 1 4/3,0 J IIA 4 11 .Z OIO C Qfi Olo OÖU Gl Q 4x Olo 1887 1 *> £0 A 1 loo,U ,1 QO 1 4 ö»4 OCfi QC A ODO dOU ,tQ AT 1 40 U 1 1688 1 793 0 5 003 405 910 51 393 1889 1 717^0 4 794 402 400 50 740 1890 2 277,0 6 335 402 260 56 060 1891 fl Iflf A l 4/7,U ß TßA O /DU AAO QA(\ 44ö Ö4U Ü77 OB o i ( 1892 O r 1 0 A 2 04y,U 7 AOyf 7 uy4 AÜ1 OfiA 4o i you C7 A7K 0 i 1) 13 1893 O K 1 "T A x 547,U 7 ACC / UÖO A A 0 ADA 440 uyu AR A IC 40 y-is 1894 i i n a a 3 iyy,u q Am o yio /IAO ÖOA 44Z OZU OD KAi Oö ÖU4 1895 o ein n 3 047 ,U A Q7C y O/O QA1 AQA o j i you •> 1 Af\0 04 4vM 1 QAO loyo 2 487,0 6 916 K1H/. <• Di yi 6 15,29 1861 60 »/• 617» 60 ,3 /i6 15,51 1862 61 62 V« •lVio 15,34 1863 61 61*/« 617» 15,36 1864 eo 5 /» 627t 6-17« 15,36 1865 60 V» 617s 617,o 15.44 1866 60 3 /s 62V 2 617s 15,41 1867 60 3 /s 617* 607i« 15,57 1868 60 1 /« 617s 60 72 15,58 1869 60 61 60 7 /.« 15,59 1870 60 V* 60»/« 607,6 15,57 1871 60 3 />g 61 60 72 15,58 1872 59'Ai') 61'/e 607,8 15,63 1873 57 7 /e 59 ! 7,c 597a 15,93 1874 57 V« 59 V» 587,6 16,16 ■ 1875 55 1 /« 577» 56 7 /„ 16,64 1876 46 3 /4 58 Vs 52 3 / 4 17,75 1877 53 Vi 68»/* 54 13 /,a 17,20 1878 49 Vi 557« 527,6 17,92 1879 48 7 /« 537/, 5174 18,39 1880 517« 52 7 /s 5274 18,05 1881 50 7 /s 52 7 /e 51'7,6 18,25 1882 50 52 3 /s 517s 18,20 1883 50 51 3 /l6 50»/i« 18,64 1884 «Vi 51 3 /s 507s 48 V« 18,61 1885 46> 50 19,41 1886 42 47 45 3 / 8 20,78 1887 43 V« 477« 44»/« 21,10 1) Nach dem Londoner Economist war Silber im November 1872 zu 597a d angeboten, ohne Käufer zu finden. 59 l /4 d ist der niedrigste Satz, zu dem effektive Umsätze stattfanden. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. § l. 121 IflYlPM O Cbiil O . Niedrigster | Höchster | Durchscbnittl. Silberpreis (pence pro Unce Standard) Durchschnittl. Wertverhältnis 1 kg Gold = x kg Silber 1888 41 5 /a 44 i) /if'> 42 7 /s 22,00 1889 42 44 3 /» 42"/i6 22,10 1890 43 s /e 54 6 /s 47 "/ig 19,75 1891 .43 Vi 48 3 /* 45>/ic 20,92 1892 37 7 /e 43 3 /i 39 13 ,io 23,72 1893 30 Vs 38 3 /2 35 5 /a 26,49 1894 27 31 3 A» 28"/i6 32,56 1895 27 3 /ic 31 3 / 8 29'/« 31,60 1896 29 3 /4 31 15 /l6 30 3 A 30,59 1897 23 3 /< 29 ,3 /ig 27»/»« 34,20 1898 25 28 6 /io 26"/<« 35,03 1 fiQO i oyy 26=7* 29 27'/, c •iA Ofi Ol.CO 1900 27 30 3 /ni 28'/« 33,33 1901 24 ,E /,o 29 3 /io 27 s /ig 34,68 1902 21»/»« 26'/s 24 Vi« 39,15 1903 21 "/ig 28»/j 24 3 A 38,10 1904 24 7 /, c 28°/i6 26 3 /e 35,70 1905 25 7 /i e 30 5 /ie 27 13 /, e 30 7 /« 33,87 1906 29 33 V« 31,54 1907 24/t« 32'/». 30 3 /ic 31.24 1908 22 27 24 ,3 / 32 38,67 1909 23%« 24 7 / 8 23 I2 /i 6 39,71 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle Ton 1493 bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. § 1. Die Entwicklung von der Entdeckung Amerikas bis zum Ende des IS. Jahrhunderts. In den beiden Jahrhunderten vor der Entdeckung Amerikas überwog in den europäischen Kulturstaaten, soweit es sich auf Grund der lückenhaften Anhaltspunkte beurteilen läßt, der Gebrauch des Goldgeldes. Die fortgesetzte Verschlechterung der Silbermünzen soll in jener Zeit dazu geführt haben, daß sich der Großhandel immer mehr der wahrscheinlich vom Orient nach Italien gebrachten und von dort über ganz Europa bis nach England vordringenden Goldmünzen bediente. Man hat sogar davon gesprochen, daß in jener Periode in den wichtigsten Kulturstaaten die „Goldwährung" geherrscht habe. Das Wort „Goldwährung" darf in diesem Zusammenhange natürlich nicht als die Bezeichnung eines bestimmten Währungssystems aufgefaßt werden; denn die Goldwährung in diesem Sinne und die Währungssysteme überhaupt sind ja, wie im ersten Abschnitte gezeigt wurde, erst viel später entstanden. Die Geldverfassung der damaligen Zeit charakterisiert sich vielmehr als Sortengeld, und der Ausdruck „Goldwährung" kann hier nur besagen, daß innerhalb dieses Rahmens der tatsächliche Gebrauch von Goldgeld vorherrschend war. Wie weit die herkömmliche Begründung dieses Zustandes durch die Verschlechterung der Silbermünzen zutreffend ist, muß hier dahin- 122 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Eclelmetallverhültnisse. gestellt bleiben. Nur zur Ergänzung sei auf einen Umstand aufmerksam gemacht, der aus der späteren Entwicklung eine besondere Beleuchtung erhält, nämlich auf die Tatsache, daß es, wie oben (S. 92 u. 93) ausführlich dargelegt worden ist, überaus wahrscheinlich, ja man kann sagen durchaus sicher ist, daß in jener Periode die Goldproduktion im Verhältnis zur Silberproduktion beträchtlich größer war, als vom Anfang des 16. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Noch für die Zeit von 1493 bis 1520 stellt sich nach der SoETBEEiischen Statistik der Anteil des Goldes am Gewichte der gesamten Edelmetallproduktion auf 11 Prozent, während er in der Folgezeit bis unter 2 Prozent herabging. Dem Werte nach entfielen auf das Gold in dem genannten Zeiträume 57 Prozent, während sich sein Anteil im 16. und 17. Jahrhundert zeitweise unter 20 Prozent ermäßigte. Schon im Jahre 1419 hatten aber die Portugiesen das Kap Bojador an der Westküste Afrikas umsegelt, und der Goldstaub gehörte zu den wichtigsten Waren, welche die portugiesischen Schiffe von den Küsten Afrikas nach Europa brachten. Wenn man ferner erwägt, daß bereits im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts die deutsche Silberproduktion einen sehr erheblichen Aufschwung zeigte, während von der Goldgewinnung eine ähnlich, große Zunahme nicht berichtet wird, so erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß in dem Jahrhundert vor 1493 der Anteil der Goldproduktion noch erheblich bedeutender war, als ihn die Ziffern für die Periode 1493 bis 1520 ausweisen. Für eine Zeit, in der das Geldwesen noch nicht in feste Formen gegossen ist, in denen vielmehr der Verkehr alles als Geld benutzt, was sich ihm als geeigneter Geldstoff darbietet, läßt ein Überwiegen der Goldproduktion allein schon einen überwiegenden Gebrauch von Goldgeld als natürlich erscheinen. Mit der Hervorhebung des vorherrschenden Goldgebrauchs sind jedoch die Geldverhältnisse zur Zeit der Entdeckung Amerikas noch nicht genügend charakterisiert. Es muß außerdem erwähnt werden, daß der Gebrauch des metallischen Geldes überhaupt damals noch ein beschränkter war, daß die Naturalwirtschaft in den weitesten Schichten noch nicht durch die Geldwirtschaft verdrängt war, wenn auch die letztere während des Mittelalters erhebliche Fortschritte gemacht hatte. Eine weitere Ausdehnung des Geldgebrauchs erschien aus der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung heraus notwendig. Aber erst durch den gewaltigen Strom von Edelmetall, der sich von 1520 an über die Alte Welt ergoß, wurde der enorme Fortschritt der Geldwirtschaft, der die neue Zeit auszeichnet, möglich gemacht. W r enn wir sehen, daß weitaus der größte Anteil an der Steigerung der Edelmetallproduktion während des lö. und 17. Jahrhunderts auf das Silber entfällt, so muß es als eine notwendige Folge erscheinen. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. § 1. 123 daß in jener Zeit das Silber das Gold aus seiner beherrschenden Stellung als Geldmetall verdrängte. Diese Entwicklung hatte schon vor der Entdeckung der neuen Welt und ihrer Silberschätze begonnen mit der Steigerung der Silbergewinnung in Sachsen, Böhmen und Tirol. Die fortgesetzte Verschlechterung der Goldmünzen mag auch dieses Mal den Umschwung begünstigt und den Verkehr für die Aufnahme der neuen großen Silbermünzen, die damals aufkamen, günstig gestimmt haben. Das entscheidende Moment war aber auch in diesem Falle sicherlich die große Zunahme der Silbergewinnung in Verbindung mit dem Umstände, daß das Silber damals in viel höherem Grade als das Gold dem wichtigsten monetären Bedürfnisse der Zeit entsprach. Dieses Bedürfnis war die Ausdehnung des Metallgeldgebrauches von den Höhen des Großverkehrs auf die bisher noch von der Naturalwirtschaft beherrschten unteren Schichten der Volkswirtschaft. Für den Großhandel war das Gold ein ebenso geeignetes, ja ein tauglicheres Geld als das Silber: für den mittleren und kleinen Verkehr aber, für alle die Aveiten Kreise, die nunmehr der Geldwirtschaft neu erschlossen wurden, war bei der Kleinheit aller wirtschaftlichen Verhältnisse das Gold ein viel zu kosl - barer Geldstoff; nur das Silber konnte hier Eingang finden. Die Produktionsverhältnisse der Edelmetalle und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Zeit wirkten also vereint dahin, dem Silber wieder die vorherrschende Stellung im Geldwesen zu verschaffen. Aber eben deshalb wirkten diese beiden Momente in einer anderen Beziehung einander entgegen, nämlich in Hinsicht auf den Wert des Geldes gegenüber den übrigen Gütern im allgemeinen und auf das gegenseitige Wertverhältnis der beiden Edelmetalle im besonderen. Es ist hier noch nicht der Platz zu einer genaueren Untersuchung der Faktoren, die den Wert der Edelmetalle bestimmen. Einer solchen bedarf es auch nicht, um. zu erweisen, daß außerordentliche Veränderungen in der Produktion der Edelmetalle, durch die innerhalb weniger Jahrzehnte der Umfang des gesamten Edelmetallvorrates Stark beeinflußt wird, für die Wertbewegung der Edelmetalle von Bedeutung sind. Es ist a priori wahrscheinlich, daß die vom Anfang des 16. bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts eingetretene Vermehrung der gesamten Edelmetallproduktion auf das Siebenfache den Wert des Edelmetallgeldes gegenüber den übrigen Gütern herabzudrücken geeignet war, und daß speziell die Vermehrung der Silberproduktion auf das Neunfache bei einer Steigerung der Goldgewinnung um nicht ganz die Hälfte das Wertverhältnis der beiden Metalle zu Ungunsten des Silbers beeinflussen mußte. In der Tat haben sich beide Wahrscheinlichkeiten verwirklicht, aber nicht entfernt in einem Maße, das der Größe der Veränderungen in der Edelmetallproduktion entsprochen hätte. 124 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Zur Illustration der Entwicklung des Geldwertes gegenüber den übrigen Gütern in der bier in Betracht kommenden Periode mögen die folgenden Zahlen dienen, die Eogees für England als effektive Durchschnittspreise ermittelt hat: . * . In dep Jahren 1541—1582 In den Jahren 1583—1642 In den Jahren 1643—1702 Lohn der Maurergesellen . . . Lohn der landw. Arbeiter . . 13 sh. 6 1 /» d 8 »1 5/4 „ 5 „ 5'/. „ 1,-7 „ 2 „ 8 „ 26*,, 23/ 4 „ 3 „ 4»/t „ 3 „ 3 „ 36 sh. 1 d 19 „ 9 3 /4 „ 12 „ 5 „ 2 „ 572 „ 4 „ 97s „ 33 „ 1174 „ 4 , 2'/4 „ 4 „ 16 „ 41 sh. tVU d 22 „ 274 ,, 15 „ 27* „ 3 „ 5'/ 3 „ 6 » 1 >■ 38 ,, 10 „ 6 „ 73/4 „ 6 4 3 /4 „ Zweifellos wäre die Geldwertverringerung und die ihr entsprechende Preisrevolution eine beträchtlich stärkere gewesen, wenn nicht das starke Bedürfnis nach einer Ausdehnung der Geldwirtschaft den großen Massen neuen Metalls ein weites Verwendungsfeld gesichert hätte. Weil die vermehrte Produktion einem starken wirtschaftlichen Bedürfnisse entgegenkam, übte sie nicht ihre volle Wirkung auf den Wert des Edelmetallgeldes aus. Weil aber dieses starke wirtschaftliche Bedürfnis sich ausschließlich auf das Silbergeld erstreckte, weil das weite Feld, das in jener Zeit der Geldwirtschaft neu erschlossen wurde, nur für das für kleinere Zahlungen geeignete Silber Verwendung hatte, deshalb erscheint die Einwirkung der veränderten Produktionsverhältnisse auf die Wertrelation der beiden Metalle in noch viel höherem Grade abgeschwächt, als die Einwirkung auf den Geldwert schlechthin. Durch die rasch fortschreitende Ausdehnung der Geldwirtschaft auf die unteren Schichten der Volkswirtschaft gewann das Silber gegenüber dem Golde so sehr an Bedeutung und Verwendbarkeit innerhalb des Geldwesens, daß trotz der vielfach stärkeren Vermehrung der Silbergewinnung nur eine relativ geringfügige Änderung der Wertrelation zugunsten des Goldes eintrat, eine Verschiebung von 1 :10,75 auf 1:12,25. — Die Periode von etwa 1620 an zeigt in den wesentlichsten Punkten eine umgekehrte Tendenz. Bei abnehmender Silbergewinnung fährt die Goldproduktion fort zu steigen. Gleichzeitig wächst aus verschiedenen Gründen die monetäre Nachfrage nach Gold. Die europäische Welt wurde damals durch langwierige und verheerende Kriege heimgesucht, und in solchen unsicheren Zeiten ist das Gold, weil es leichter zu transportieren und zu verbergen ist, stets mehr gesucht als das Silber. Von der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts an kam hinzu der Aufschwung des internationalen Verkehrs un die Vergrößerung der Umsätze. Dadurch wurde in ähnlicher Weise, wie in der vorher- 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. § 1. 125 gehenden Periode durch die Ausdehnung der Geldwirtschaft nach unten hin für das Silber,, so jetzt für das Gold ein weiteres Verwendungsgebiet und eine stärkere Nachfrage geschaffen. Denn je mehr der internationale Verkehr wächst, bei dem es sich um die Versendung beträchtlicher Summen auf große Entfernungen handelt, und je größer die Umsätze auch im Inlandsverkehr werden, desto stärker wird das Bedürfnis nach Zahlungsmitteln, die in kleinem Volumen einen hohen Wert repräsentieren; und in dieser Beziehung ist das Gold dem Silber weit überlegen. Nur aus dieser Zunahme der Goldnachfrage läßt es sich erklären, daß vor 1620 an das Gold gegenüber dem Silben erheblich im Werte stieg, während gleichzeitig der Anteil des Goldes an der Gesamtproduktion der beiden Metalle eine nicht unwesentliche Steigerung aufwies. Das Wertverhältnis zwischen Silber und Gold ging von 1:12,25 in der Periode 1601 bis 1620 auf 1: 14 im Durchschnitt der folgenden 20 Jahre, und es hob sich bis auf 1 :15,21 im Durchschnitt der Jahre 1701 bis 1720. Das war die stärkste Veränderung der Eelation seit dem Beginn des Mittelalters, und sie ist auch späterhin nur übertroffen worden durch die Silberentwertung im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. Die Möglichkeit, daß der große Silberzufluß aus der Neuen Welt, der von 1545 an begonnen hatte, seinen Einfluß auf das Wertverhältnis der beiden Metalle erst von etwa 1620 an in vollem Umfange ausübte, nachdem sich die jährliche Neuproduktion allmählich zu großen Massen aufgestaut hatte, soll bei der Erklärung des ungewöhnlichen Eückgangs des Silberwertes nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Gänzlich abzulehnen sind dagegen die Versuche, den Umschwung in der Wertrelation aus den Einflüssen der staatlichen Münzgesetzgebung zu erklären, also daraus, daß in der in Frage stehenden Periode die Goldmünzen in staatlichen Verordnungen gegenüber den Silbermünzen fortgesetzt höher tarifiert worden seien. Der ursprüngliche Zusammenhang ist vielmehr der umgekehrte. Jeder Kenner der damaligen monetären Verhältnisse weiß, daß in jener Zeit die staatlichen Tarifierungen von Gold- und Silbermünzen nicht nur auf das Wertverhältnis der un- geprägten Metalle ohne Einfluß waren, sondern daß sie nicht einmal den Wert der geprägten Münzen zu fixieren vermochten. Die Münzen waren vielmehr der schwankenden Bewertung des freien Verkehrs unterworfen, und die häufigen Änderungen der offiziellen Tarifierungen der Münzen wurden dadurch hervorgerufen, daß die offizielle Bewertung nicht mehr im Einklang mit der tatsächlichen Bewertung stand. Weit entfernt, die Ursache der veränderten Bewertung der beiden Metalle im freien Verkehr zu sein, waren mithin die Veränderungen der gesetzlichen Tarifierung damals die Wirkung des veränderten Marktwertes der Edelmetalle. 126 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edeimetallverhältnisse. Während in dem Jahrhundert von 1620 bis 1720 die Wirkung- der Produktionsverhältnisse auf das Wertverhältnis beträchtlich überboten wurde durch Verschiebungen in der monetären Nachfrage nach Gold und Silber, übte, in den folgenden Jahrzehnten die reiche Goldausbeute Brasiliens einen sichtbaren Einfluß aus. Die Wertrelation begann eine Veränderung zu Ungunsten des Goldes zu zeigen. Während sie in dem Jahrzehnt 1701 bis 1710 durchschnittlich 1:15,27 gewesen war, stellte sie sich 1751 bis 1760 auf 1 : 14,56. Außer der ungewöhnlichen Steigerung der Goldgewinnung mag zu dieser Veränderung der Umstand beigetragen haben, daß der sich immer mehr entwickelnde Verkehr mit Indien fortgesetzt große Mengen von Silber absorbierte. Abgesehen von der Einwirkung auf das Wertverhältnis, die sich bald als vorübergehend herausstellte, hatte die große Steigerung der Goldproduktion die dauernde Folge, daß in dem Lande, das immer mehr die Führung in der Avirtschaftlichen Entwicklung übernahm, nämlich in England, der vorwiegende Gebrauch des Goldgeldes sich einbürgerte. Schon gegen Ende des 17. Jahrhunderts hatte das Gold in der englischen Zirkulation gegenüber dem Silber erheblich an Boden gewonnen. Begünstigt worden war diese Entwicklung, wie oben in anderem Zusammenhange dargelegt wurde, durch den schlechten Zustand des Silbergeldes und nach der Silbermünzreform von 1695 durch das Verhalten der öffentlichen Kassen, welche die Goldmünze, die Guinea, zu einem höheren Werte in Zahlung nahmen, als der Marktrelation zwischen Silber und Gold entsprochen hätte. Bis zum Jahre 1717 war allerdings der Privatverkehr nicht an den Kurs der öffentlichen Kassen gebunden; wenn trotzdem die Guinea auch im Privat verkehr zu einem im Verhältnis zur Marktrelation der beiden Metalle zu günstigen Kurse in Zahlung genommen wurde, so war das nur möglich auf Grund der Tatsache, daß die vorgeschrittene englische Volkswirtschaft für das Goldgeld ein sich immer mehr erweiterndes Verwendungsfeld bot. In den Jahren 1717 und 1718 wurde dann formell ein Doppelwährungssystem eingeführt; die Guinea erhielt einen festen, auch für den Privat- verkehr verbindlichen Kurs von 21 Schilling, und dieser Kurs entsprach einem Wertverhältnisse von 1: 15,2. Tatsächlich hatte England damals schon einen fast ausschließlichen Goldumlauf, und da die neue gesetzliche Relation für das Gold gegenüber der Marktrelation immer noch zu günstig war, ist auch in der Folgezeit der englischen Zirkulation fast -ausschließlich Gold zugeflossen. Von 1701 bis 1816 wurden für mehr als 90 Millionen Pfd. Sterl. Goldmünzen geprägt, Silbermünzen dagegen nur für 908200 Pfd. Sterl. 1 ) 1) Kalkmann, Englands Übergang zur Goldwährung. Straßburg 1895. S. 64; 65. Lexis, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Bd. V. S. 39. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §1. 127 Bemerkenswert ist, daß die englische Doppelwährung nicht die Wirkung hatte, den gegenseitigen Marktwert der Edelmetalle in Übereinstimmung zu setzen mit der gesetzlichen Relation. Vielmehr entfernte sich das Wertverhältnis der beiden Metalle auf dem Markte in den auf die formelle Einführung der Doppelwährung folgenden Jahrzehnten immer weiter von dem gesetzlichen Wertverhältnisse. Der von Soetbeee für das Jahrzehnt 1711 bis 1720 berechnete Durchschnitt von 1 : 15,15 kam der gesetzlichen Relation der englischen Doppelwährung 1 : 15,2 sehr nahe; aber späterhin veränderte sich die Marktrelation bis auf 1 : 14,56 im Durchschnitt des Jahrzehnts 1751 bis 1760. England Latte eben in jener Zeit kein Silber abzugeben; es hatte nur einen spärlichen und abgenutzten Silberumlauf. Infolgedessen vermochte es der relativen Wertsteigerung des Silbers nur insoweit entgegenzuwirken, als es einen großen Teil des neuproduzierten Goldes bereitwillig aufnahm und dadurch den Einfluß der Steigerung der Goldproduktion auf den relativen Goldwert einigermaßen paralysierte. Der gewaltige Aufschwung der englischen Volkswirtschaft während des 18. Jahrhunderts machte eine starke Vermehrung der Geldzirkulation überhaupt und — bei der Größe der Umsätze — speziell des Geldumlaufs dringend wünschenswert. Auch auf die monetären Verhältnisse der übrigen Länder scheint die vermehrte Goldgewinnung um die Mitte des 18. Jahrhunderts einen gewissen Einfluß ausgeübt zu haben. Eine Zunahme der Goldzirkulation scheint damals fast überall eingetreten zu sein, namentlich in den wirtschaftlich am meisten entwickelten Ländern, wie in Frankreich. Während jedoch in diesen Ländern der mit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts einsetzende neuerliche Umschwung in den Produktionsverhältnissen der Edelmetalle wieder zu einem fast ausschließlichen Silberumlaufe zurückführte, hat England den einmal gewonnenen Goldumlauf auch gegenüber den Wandlungen in der Produktion und im Wertverhältnisse der Edelmetalle sich dauernd zu sichern verstanden, und zwar durch Maßnahmen, die auf die Einführung der Goldwährung hinausliefen, und die bereits in dem Kapitel über die Entstehung der Goldwährung genauer dargestellt sind. Die rasche Abnahme der Goldproduktion nach der Erschöpfung der brasilianischen Goldfelder führte in Verbindung mit der fortgesetzt steigenden Silbergewinnung von neuem zu einer Verschiebung des Wertverhält nisses zu Ungunsten des Silbers. In der zweiten Hälfte der 90 er Jahre kam die Marktrelation auf einem Punkte an, der die Ausprägung von Silber auf der Londoner Münzstätte und das Einschmelzen der englischen Goldmünzen lohnend erscheinen ließ. Da aber die Ersetzung des vorhandenen Goldumlaufs durch einen vorwiegenden Silberumlauf in England der Regierung und dem Parlamente nicht wünschenswert erschien, wurde 128 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. die Einstellung der bisher formell freien Silberprägung verfügt (1798). Bei der Entwicklungsgeschichte der Geldsysteme hat uns dieser Vorgang interessiert, weil er der erste Schritt zur Ausbildung der Goldwährung, zur wirksamen Zusammenfassung von Gold- und Silbermünzen in einem Systeme war. An dieser Stelle haben wir seine Bedeutung für den tatsächlichen Umfang der monetären Verwendung der Edelmetalle, insbesondere des Silbers zu würdigen. Die Sperrung der englischen Münze für das Silber im Jahre 1798 war die erste „Demonetisation" des Silbers. Wenn man den Vorgang nach seiner rein formalen Seite hin betrachtet, so wurde dem Silber ein großes und wichtiges Verwendungsgebiet verschlossen, und es liegt deshalb nahe, von einer künstlichen Beschränkung der Silbernachfrage vermittelst der Münzgesetzgebung zu sprechen. Die Münzgesetzgebung erscheint hier zum ersten Male als unmittelbar bestimmend, in welchem Umfange die beiden Metalle zu Geldzwecken verwendet werden sollen, und sie scheint dadurch einen direkten Einfluß auf den gegenseitigen Wert der beiden Metalle zu gewinnen. Damit taucht die große Streitfrage auf, die später die „Währungsfrage" in großem Umfange beherrschen sollte: ob die Münzgesetzgebung die Ursache der Silberentwertung sei, und ob durch die Münzgesetzgebung der Silberwert wieder hergestellt und befestigt werden könne. Zur richtigen Beurteilung der Bedeutung, die der Einstellung der englischen Silberprägung zukommt, sind vor allem folgende Momente zu beachten. Die Maßnahme, die in formeller Beziehung eine entscheidende Änderung der englischen Münzverfässung involvierte, war in tatsächlicher Beziehung lediglich eine Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. Der vorhandene Goldumlauf wurde gegenüber der Gefahr einer Verdrängung durch das billiger werdende Silber sichergestellt, und wie schon bisher, so mußte sich nun auch in Zukunft die englische Nachfrage nach Geld ausschließlich auf das Gold richten. Der bestehende Zustand wurde durch die Sperrung der Silberprägung gesichert, weil er den Bedürfnissen des Verkehrs entsprach und weil nach der allgemeinen Ansicht eine Verdrängung des Goldumlaufs durch einen Silberumlauf den Interessen des englischen Verkehrs entgegen gewesen wäre. Durch die. Feststellung dieses Verhältnisses wird die Annahme, die Nachfrage nach Silber sei durch die Sperrung der englischen Silberprägung künstlich beschränkt worden, in das richtige Licht gesetzt. Die am Ende des 18. Jahrhunderts durch den Rückgang des Silberwertes entstehende Möglichkeit der Silberverwertung durch Ausprägungen in der Londoner Münzstätte war nur eine durch die automatische Wirkung des bestehenden Doppelwährungssystems geschaffene Absatzmöglichkeit, nicht aber eine auf den wirklichen Bedürfnissen des lebendigen Ver- 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §2. 129 kehrs beruhende Nachfrage nach silbernen Zahlungsmitteln. Der Gesetzgebungsakt, der die Einstellung der Silberprägung verfügte, hat also nicht eine wirklich vorhandene Silbernachfrage künstlich beschränkt; er war vielmehr lediglich der Ausdruck der Tatsache, daß der englische Verkehr für die eindringenden Silbermengen keine Verwendung hatte. Die Gesetzgebung war also nicht die letzte Ursache für die dauernde Beschränkung des Silbergebrauchs im englischen Verkehr und für die daraus sich ergebenden Wirkungen auf das Wertverhältnis von Silber und Gold; die Gesetzgebung war vielmehr nur das Instrument, durch welches sich die Bedürfnisse des Verkehrs, die sich früher unmittelbar in der wechselnden Bewertung von Gold- und Silbermünzen äußern konnten, Geltung verschafften. Die Sperrung der Silberprägung hat nicht die Nachfrage nach Silber zu Geldzwecken beschränkt: vielmehr wurde, weil die Bedürfnisse des englischen Geldverkehrs sich nicht auf das Silber, sondern auf das Gold richteten, die Einstellung der Silberprägung verfügt. Die entscheidende Bedeutung des ganzen Vorgangs liegt darin, daß zum ersten Male ein großes Land, und zwar dasjenige Land, welches in der wirtschaftlichen Entwicklung die erste Stellung einnahm, sich weigerte, das Silber in beliebigen Mengen, wie sie die jeweilige Produktion lieferte, in seinen Geldumlauf aufzunehmen; daß vielmehr eine den gegebenen Unterschieden zwischen Gold und Silber entsprechende verschiedene Behandlung der beiden Metalle eintrat, indem das Silber auf die Sphäre der kleinen Zahlungen, für die das Gold zu wertvoll ist, beschränkt wurde, während die Sphäre der größeren Zahlungen, für die das Silber als zu schwer und unbequem erschien, ausschließlich dem Golde vorbehalten wurde. Diese Beschränkung des Silbergeldes auf einen bestimmten Kreis war gleichzeitig der erste und wichtigste Schritt zur Herstellung eines einheitlichen aus Gold- und Silbermünzen bestehenden Geldsystems. So fand in der Goldwährung gleichzeitig die bisher noch niemals vollkommen gelungene Zusammenfassung von Gold- und Silbermünzen, wie auch die den Bedürfnissen eines entwickelten Verkehrs entsprechende Begrenzung des Silberumlaufs eine zweckentsprechende Verwirklichung. § 2. Die Entwicklung- bis zu den kalifornischen Groldfunden. Außerhalb Englands war im 18. Jahrhundert und in den ersten Jahrzehnten des 19- Jahrhunderts das Bedürfnis nach einem vorwiegenden Goldumlaufe noch nicht vorhanden. Die kleineren wirtschaftlichen Verhältnisse boten für das Silber noch ein breites Verwendungs- feld, und wenn auch das um die Mitte des 18. Jahrhunderts in größeren Mengen eindringende Gold keineswegs ungern vom Verkehr aufgenommen wurde, so hat doch, als die Abnahme der Goldproduktion Helfferich, Das Geld. '.) 130 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallvcrhältnisse. eintrat, während die. SiHjerproduktion zu steigen fortfuhr, der Verkehr ohne merklichen Widerstand auf das Gold verzichtet. Der gemeinschaftliche Zug der Entwicklung des Geldwesens auf dem europäischen Kontinente in den letzten Jahren des 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist die Tatsache, daß das Silbergeld zur fast ausschließlichen Herrschaft kam, so verschieden auch die formelle Geldverfassung in den einzelnen Ländern war. In Deutschland war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts aus dem Chaos des Sortengeldes heraus die Parallelwährung hervorgegangen und zur Anerkennung gelangt. In dem Münzedikte Friedrichs des Großen vom 14. Juli 1750, das für die spätere Entwicklung des deutschen Münzwesens grundlegend geworden ist — es führte den Taler mit einem Feingehalte von '/« Köln. Mark Silber ein, aus dem unsere heutige Reichsmark hervorgegangen ist, — in diesem Müuzedikte wurde zwar der Wert der neuen preußischen Goldmünze, des Friedrichsdor, auf 5 Taler in Silber festgesetzt und die genaue Beobachtung der „Proportion zwischen Gold und Silber" befohlen (Ziffer 11 des Edikts). Aber dasselbe Edikt enthielt bereits die Bestimmung (Ziffer 5), daß alle Verschreibungen auf Goldmünzen in Friedrichsdor, alle Verschreibungen auf Silbermünzeu in Silber kurant- geld konvertiert und dementsprechend bezahlt werden sollten. Gold- und Silbermünzen konnten sich mithin als Zahlungsmittel gegenseitig nicht vertreten, und damit war die Festsetzung einer festen Relation zwischen Gold- und Silbermünzen ihrer wesentlichsten Bedeutung entkleidet. Schon auf Grund des Edikts von 1750 charakterisierte sich mithin die preußische Münzverfassung nicht als eine Doppelwährung, sondern als eine formell freilich nicht ganz konsequent durchgeführte Parallelwährung. Der Verkehr beobachtete das Verhältnis 1 Friedrichsdor = 5 Silbertaler von allem Anfang an nicht. Die Relation war für das Gold zu ungünstig, und der Friedrichsdor erhielt sofort ein Agio gegenüber seinem gesetzlichen Werte in Silbergeld. In der Folgezeit wurde das feste Verhältnis zwischen Gold- und Silbergeld auch formell preisgegeben; in einem Reskripte vom 30. Juli 1764 wurde ein „Agio" zwischen dem Friedrichsdor und dem Silberkurantgeld bis zur Höhe von 5 Prozent verstattet und die Auinahme des jeweiligen Kurses des Friedrichsdor in den Kurszettel erlaubt. Schließlich bestimmte ein Patent vom 2. Februar 1787, daß die Goldmünzen kein durch Gesetz bestimmtes Verhältnis zum Silberkurant haben sollten, sondern „die Bestimmung des Agios" sollte „lediglich der Konkurrenz überlassen bleiben". In Österreich ging die Entwicklung nach derselben Richtung; durch ein Edikt vom 21. Februar 1786 hob Kaiser Josef „alle wegen Belegung der Geldsorten mit einem Agio ehemals erlassenen Verbote 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. § 2. 131 und Strafgesetze auf". Auch in den übrigen deutschen Territorien verzichtete man darauf, ein festes Wertverhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen durchzusetzen. So tarifierte ein im Jahre 1765 zwischen den wichtigsten süddeutschen Staaten vereinbarter Münzvertrag den Dukaten auf 4 Gulden 10 Kreuzer des 20 Guldenfußes, gestattete aber den vertragenden Staaten, „das Aufgeld deren 10 Kreutzer entweder in totum oder in tantum abzubrechen". Innerhalb dieser formellen Parallelwährung hatte jedoch das Silbergeld von Anfang an entschieden das Übergewicht. Das Silbergeld nahm im Umlaufe einen viel größeren Raum ein als das Gold. Es erschien ferner in der allgemeinen Auffassung als das eigentliche Landesgeld, während die Goldmünzen immer mehr als bloße Handelsmünzeh angesehen wurden. Das kommt deutlich darin zum Ausdruck, daß nur das Silbergeld als unveränderliche Werteinheit angesehen wurde, während das Goldgeld einen schwankenden Kurs, ein veränderliches Aufgeld gegenüber seinem gesetzlichen Normalwerte erhielt. Wie bereits erwähnt, wurde im Jahre 1764 die Aufnahme des Friedrichdor in den Kurszettel gestattet, und der süddeutsche Münzverein von 1765 bestimmte, daß Veränderungen in der offiziellen Tarifierung von Gold- und Silbermünzen „niemalen in der Erhöhung des Silbers (als bey dem der 20-Guldenfuß ohnabänderlich beyzubehalten ist), sondern alleinig in der Erniedrigung des Goldes gesucht werden sollen". Dieser Auffassung entsprach es, daß man unter Zahlungsverträgen, die auf Geld ohne nähere Zusatzbestimmungen lauteten, Zahlungsverpflichtungen auf Silbergeld verstand. In Preußen bestimmte das Gesetz vom 29. März 1764, das nach den Wirren des Siebenjährigen Krieges wieder eine geordnete Geldverfassung herstellte, daß Verschreibungen auf „Courant" oder auf Geld schlechthin in Silberkurant zu zahlen seien, in Friedrichsdoren nur dann, wenn ausdrücklich Gold oder Friedrichsdor bedungen. In England hatte sich ein Jahrhundert früher das System der Parallelwährung mit einem schwankenden Kurse der Goldmünzen als unhaltbar gezeigt; es war geradezu unerträglich geworden, nachdem der Goldumlauf den größeren Teil der Zirkulation ausmachte, und deshalb war im Jahre 1718 ausdrücklich durch ein Gesetz jede weitere Veränderung des Kurses der Guinea untersagt worden. In Deutschland dagegen lagen die Verhältnisse anders. Bei dem geringeren Volkswohlstande und den kleineren Umsätzen genügte das Silber noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts den Ansprüchen des Verkehrs in durchaus befriedigender Weise, und das Fehlen eines stärkeren Goldumlaufs wurde nicht als lästig empfunden. Da aber das Goldgeld nur in beschränkten Mengen vorhanden war und im Verkehr eine nur nebensächliche Rolle spielte, erschienen auch die Kursschwankungen des Goldgeldes als erträglich, zumal da der deutsche Verkehr bei fl* 1 32 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. der herrschenden Münzzersplitterung daran gewöhnt war, mit Kursveränderungen zahlreicher umlaufender Münzsorten zu rechnen. Freilich hat der schwankende Kurs der Goldmünzen in der Folgezeit dazu beigetragen, daß der goldene Teil der deutschen Parallelwährung immer mehr verkrüppelte. Da Münzen, von denen niemand weiß, wieviel sie am nächsten Tage gelten, nicht gern in Zahlung genommen werden, konnte das Goldgeld sich in Deutschland nicht einbürgern. Die zur Ausprägung gelangten deutschen Goldmünzen wurden daher, wie später die Ergebnisse der Einziehung bei der deutschen Münzreform zeigten, in sehr viel stärkerem Umfange eingeschmolzen und exportiert als die Silbermünzen. Auch der Rückgang der Goldproduktion hat wesentlich dazu beigetragen, daß der deutsche Goldumlauf in seiner Entwicklung zurückblieb. Das Gold Währungsland England zog einen erheblichen Teil des neuen Goldes an sich, und Deutschland sah sich, ebenso wie die meisten andern Kontinentalstaaten, zur Ergänzung seines Geldumlaufs immer mehr auf das Silber angewiesen. So glitt das deutsche Geldwesen unmerklich von der Parallel- währuug zur reinen Silber Währung hinüber. In Preußen wurde im Jahre 1830 dem Silbergeide die Fähigkeit beigelegt, bei Zahlungen an die öffentlichen Kassen, die in Gold festgelegt waren, den Friedrichsdor zu dem festen Satze von b 2 \z Taler zu vertreten. Im folgenden Jahre erhielt der Friedrichsdor zum gleichen Satze Kassenkurs für das Silbergeld. Gleichzeitig ging der preußische Staatshaushalt völlig zur Silberrechnung über. Alle Forderungen und Leistungen, die bis dahin auf Gold gestellt waren, wurden zum Satze von 5 2 /3 Taler pro Friedrichsdor in Silbergeld umgerechnet. Der süddeutsche Münz verein von 1837, der südlich vom Main endlich geordnete Geldverhältnisse schuf, tat der Goldmünzen überhaupt mit keinem Worte Erwähnung; ebenso verhielt sich der Dresdener Münzvertrag von 1838, der sämtliche Zollvereinsstaaten umfaßte. Deutlicher als durch dieses stillschweigende Ignorieren konnten die Goldmünzen nicht als außerhalb der eigentlichen Geldverfassung stehend bezeichnet werden. Ihren formellen Abschluß fand die Entwicklung zur Silberwährung in dem Wiener Münzvertrage von 1857. In den Verhandlungen, die diesem Vertrage vorausgingen, wurde für Deutschland zum ersten Male die Währungsfrage aufgerollt. Als im November 1854 in Wien die im preußisch-österreichischen Handels vertrage von 1853 verabredete Münzkonferenz zusammentrat, hatten die Verhältnisse der Edelmetallproduktion durch die Entdeckung der kalifornischen und australischen Goldfelder bereits eine völlige Umwälzung erfahren. Österreich stellte den Antrag, das neu zu schaffende deutsche Geldwesen auf der Basis der Goldwährung zu begründen, um dadurch den Anschluß Deutschlands an den Weltverkehr, in dem das Gold vorherrsche, zu ermög- 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §2. 133 liehen. Aber die Vertreter der deutschen Staaten lehnten es ab, auf dieser Grundlage zu verhandeln; sie begründeten ihr Verhalten folgendermaßen: es habe große Bedenken, alle auf bestimmte Quantitäten Silber lautenden Zahlungsverbindlichkeiten nach einem mehr oder minder willkürlichen Verhältnis in solche umzuwandeln, welche in Gold erfüllt werden könnten, und das besonders in einer Zeit, in welcher noch eine weitere Entwertung des Goldes in Aussicht stehe oder wenigstens allgemein befürchtet werde, in welcher aber jedenfalls der Goldwert noch manche Schwankung und Krisis werde durchmachen müssen, ehe er einen aucli nur annähernden Grad von B'estigkeit und Dauer erlangen werde. Die Meinungsverschiedenheit zwischen Österreich und den deutschen Staaten schien unüberbrückbar, und infolgedessen wurden die Verhandlungen bis zum Jahre 1856 unterbrochen. Österreich entschloß sich in der Zwischenzeit, auf die Goldwährung zu verzichten, und so kam am 24. Januar 1857 der Wiener Münz vertrag auf Grund der reinen Silberwährung zustande. In förmlich demonstrativer Weise proklamierte der Vertrag das „Festhalten an der reinen Silberwährung". Die Prägung aller bisherigen Goldmünzen wurde untersagt, und an ihrer Stelle wurden zwei „Vereins-Handels-Goldmünzen" eingeführt, die „Krone" und die „halbe Krone" im Feingehalt von 10 bzw. 5 g. Um jedoch die Silberwährung gegenüber dieser Goldmünze völlig intakt zu halten, wurde vorgeschrieben, daß der Wert der Krone in Landes- silberwähiung nicht fixiert werden dürfe, sondern dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen bleiben müsse. Auch sollte diesen Münzen kein dauernder und fester Kassenkurs beigelegt werden dürfen; solche Tarifierungen sollten höchstens für 6 Monate Gültigkeit haben und dann auf Grund des durchschnittlichen Börsenkurses erneuert werden. Den alten Landesgoldmünzen, deren weitere Prägung untersagt wurde, gestand man allerdings auch fernerhin noch einen festen Kassenkurs zu; aber die Regierungen sollten darauf Bedacht nehmen, diese Münzen allmählich zu beseitigen. Auch die außerhalb des Zollvereins stehenden deutschen Staaten hatten Silberwährung mit der einzigen Ausnahme der freien Stadt Bremen, in welcher eine Goldwährung bestand. Die Sitte der Goldzahlung in bestimmten Fällen und Geschäftszweigen hat sich in den einzelnen deutschen Gebieten in verschiedener Stärke erhalten, am meisten in Hannover und Braunschweig; in diesen Staaten haben auch weitaus die stärksten Goldprägungen stattgefunden. Aber auch hier war das Silber das vorherrschende Zahlungsmittel und das eigentliche Landesgeld. Im ganzen sind in den Staaten des heutigen Deutschen Reiches soweit Nachweisungen vorliegen, in dem Zeiträume von 1764 bis 1871 ausgeprägt worden (nach Abzug der Wiedereinziehungen): 134 Erstes Buch. IL Abschnitt. Die Gestaltung der EdeimetalhVerhältnisse. Goldmünzen 530,9 Millionen Mark Silberkurantmünzen 1714,7 „ „ Silberscheidemünzen 83,6 „ „ Davon befanden sich zur Zeit des Beginns der Münzreform noch in Umlauf: Goldmünzen 95 Millionen Mark Silberkurantmünzen 1456 „ „ Silberscheidemünzen 79 „ „ Die Ausprägung von Silbermünzen war mithin nur etwa dreimal so stark, als die Ausprägung von Goldmünzen; die letzteren vermochten sich jedoch auf Grund der geschilderten Verhältnisse so wenig im Verkehr zu halten, daß der tatsächliche Goldumlauf Deutschlands im Jahre 1871 nur den 16. Teil des Silberumlaufs ausmachte. — Während in Deutschland die Entwicklung der Parallelwährung zu einem fast ausschließlichen Silberuinlaufe und schließlich zur gesetzlichen Proklamierung der Silberwährung führte, kam Frankreich innerhalb eines Doppelwährungssystems zu einer vorwiegenden Silber - zirkulation, bis die kalifornischen Goldfunde einen Umschwung herbeiführten. In Frankreich beharrte man während des 17. und 18. Jahrhunderts bei den Versuchen, den gegenseitigen Wert der Gold- und Silbermünzen durch gesetzliche Tarifierungen zu fixieren. Diese Tarifierungen wurden häufig geändert; denn da sich die Edelmetalle den Verordnungen nicht fügten, mußten sich die Verordnungen nach den Schwankungen der Marktrelation von Gold und Silber richten, wenn anders man nicht, auf die Münzen des einen oder des anderen Metalls gänzlich verzichten wollte. Was den tatsächlichen Zustand des französischen Geldumlaufs anlangt, so erscheint es sicher, daß die starke brasilianische Goldproduktion das Goldgeld beträchtlich vermehrt hat. In den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts ist dann, entsprechend der Abnahme der Goldgewinnung und der Steigerung der Silberproduktion, ein Umschwung eingetreten. Die Verschiebung der Marktrelation zugunsten des Goldes führte zur Einschmelzung und zum Export der nunmehr in der gesetzlichen Relation unterwerteten Goldmünzen, und dieser Vorgang gab den Anlaß zu einer neuen Tarifierung, die in der Folgezeit von der größten Bedeutung geworden ist. Aüf Veranlassung des Ministers Calonne erschien unter dem 30. Oktober 1785 eine „Deklaration du Eoi portant iixation de la valeur de Tor relativement ä l'argent etc.", in welcher eine Verringerung des Feingehaltes der Goldmünzen bei gleichbleibendem Nennwerte vorgeschrieben wurde; das der neuen Bemessung des Feingehaltes zugrunde gelegte Wertverhältnis von Silber und Gold war 1 : 15,5. Diese Tarifierung ist später von der Gesetzgebung der Republik beibehalten worden, als diese durch das Gesetz 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauehe der Edelmetalle. §2. 135 vom 7. Germinal des Jahres XI (28. März 1803) das französische Geldwesen auf Grand der Frankenrechnung neu ordnete. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß in dem französischen Münzgesetz von 1803 der Grundsatz der Doppelwährung mit einer dauernd festen Tarifierung beider Metalle keineswegs präzis ausgesprochen ist. Das Gesetz begründete die französische Münz Verfassung vielmehr der Form nach auf das Silber, indem es erklärte: „Fünf Gramm Silber von n /io Feinheit bilden die Münzeinheit".. Das Gold kam nur subsidiär hinzu in der Form, daß das Gesetz vorschrieb: „Es werden Goldstücke von 20 und 50 Frs. geprägt". Der ursprüngliche Entwurf enthielt sogar den ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Goldstücke (nicht aber die Silberstücke) eventuell in ihrem Feingehalte geändert werden könnten. Eine solche Änderung ist jedoch niemals erfolgt, und da den Goldmünzen und Silbermünzen in gleicher Weise der Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel zukam und sie sich bei den Zahlungsleistungen gegenseitig zu ihrem Nennwerte vertreten konnten, da ferner beide Metalle gegen eine mäßige Münzgebühr frei ausprägbar waren, ist das französische Münzsystem des Jahres 1803 a.ls eine Doppelwährung zu bezeichnen. Das Wertverhältnis von 1 :15,5 war, als es von Calonne eingeführt wurde, für das Gold erheblich zu günstig gegriffen. Die Entwertung des Silbers jedoch, die im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts begann und in England zur Einstellung der freien Silberprägung führte, brachte am Anfange des 19. Jahrhunderts, zur Zeit als das Münzgesetz von 1803 erlassen wurde, das Markt Verhältnis in annähernde Übereinstimmung mit der gesetzlichen Relation der französischen Doppelwährung. Der Rückgang des relativen Silberwertes setzte sich jedoch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fort. Die weitere Abnahme der Goldproduktion, die sich bis in die 20er Jahre hinein erstreckte, wirkte zusammen mit der erfahrungsgemäß in kriegerischen Zeiten steigenden Goldnachfrage. Vom zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts an zeigte allerdings der Anteil des Goldes an der Produktion beider Edelmetalle eine Zunahme, und auch das Wertverhältnis zeigte eine vorübergehende Veränderung zugunsten des Silbers. Der Goldbedarf Englands, das am Ende des 18. Jahrhunderts in die Papiergeldwirtschaft geraten war und nunmehr durch umfangreiche Goldbeschaffungen die Wiederaufnahme der Barzahlungen vorbereitete, führte jedoch bald zu einer neuen Steigerung des relativen Goldwertes. Dazu kam als ein immer wichtigeres Moment die großartige Entwicklung des internationalen Verkehrs, innerhalb dessen der englische Gold- sovereign in großem Umfange an die Stelle des spanischen Silberpiasters trat. rf'JL^. ^3tSu 136 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung des Edelmetallverhältnisse. Diese Ursache bewirkte, daß trotz der nachhaltigen Steigerung der Goldgewinnung von den 20 er Jahren an das Wertverhältnis auf dem Markte für das Gold dauernd günstiger war, als die gesetzliche Sektion in Frankreich. Namentlich in den 40 er Jahren zeigte sich eine ausgesprochene Tendenz zur. weiteren Verringerung des Silberwertes. Der Londoner Silberpreis sank im Jahre 1848 bis auf 58 x /'2 d, entsprechend einem Wertverhältnis von l : 16,12. Auch auf der Pariser Börse ging der Goldpreis fortgesetzt in die Höhe. Gold und Silber werden dort in Promillen „prime" und „perte" auf den Münzpreis berechnet. Der Aufschlag für Gold überstieg bereits im Jahre 1847 zeitweise die Höhe von 20 Promille. Aus dem durchschnittlichen Gold- und Silberpreise des Jahres 1848 ergibt sich ein Wertverhältnis von 1 : 15,94. Zeitweise stieg in jenem Jahre infolge der politischen Wirren der Aufschlag für Gold auf 65 Promille, während der höchste Aufschlag für Silber nur 3 Promille betrug; das sich daraus ergebende Wertverhältnis ist 1 :16,66. Die Folge war, daß die große Vermehrung, welche die französische Zirkulation in jener Periode erfuhr, ausschließlich auf das Silber entfiel, während der Goldumlauf durch Einschmelzung und Export immer mehr zusammenschrumpfte. Von 1830 bis 1847 (für die frühere Zeit existieren keine Zahlen) weist die französische Handelsstatistik eine überwiegende Ausfuhr von Gold auf. In 13 von den 18 Jahren war eine Mehrausfuhr zu verzeichnen. Insgesamt betrug der Ausfuhrüberschuß 73 Millionen Frs. Dazu kommen die Beträge, die heimlich oder unter falscher Deklaration ausgeführt worden sind, und der ganze industrielle Goldverbrauch in Frankreich selbst. In der gleichen Zeit fand ein ununterbrochener Zufluß von Silber statt, der sich (nach Abzug der gleichzeitigen Ausfuhr) auf 1692 Millionen Frs. stellte. Die Silberprägungen auf den französischen Münzstätten beliefen sich von 1820 bis 1850 auf 3186,5 Millionen Frs., die gleichzeitigen Goldprägungen dagegen nur auf 483,4 Millionen Frs., von 1842 bis 1847 wurden nur für 17,3 Millionen Frs. Goldmünzen geschlagen, bei einer gleichzeitigen Silberprägung von 427,8 Millionen Frs. Die Zahlen der Goldausfuhr zeigen, daß die gleichzeitigen Einschmelzungen von Goldmünzen die Ausprägungen beträchtlich überwogen haben. Das Goldgeld, das in Zirkulation blieb, erhielt ein Agio. Die goldnen Zwanzigfrankenstücke notierten an der Pariser Börse ein Aufgeld, dessen Höchstbetrag in normalen Zeiten zwischen etwa 10 und 20 Promille schwankte, und das in der Verwirrung des Jahres 1848 sogar bis auf 120 Promille stieg.') Gegenüber den Schwankungen der Marktrelation von Gold und 1) Vgl. Lkxis, Art. „Doppelwährung" im Handwörterbuch der Staatswissen- schaften, 3. Aufl., Bd III, S. 562. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauehe der Edelmetalle. §2. 137 Silber gelang es mithin der französischen Doppelwährung weder die Goldmünzen einwandfrei in das Geldsystem einzufügen, noch die beiden Metalle gleichberechtigt im Umlaufe zu erhalten. Gegen die Mitte des 19. Jahrhunderts bestand die französische Zirkulation aus einem durch r aus überwiegenden Silberunilaufe und einem geringen Vorrate von Goldmünzen mit schwankendem Aufgelde. Auch hier ist also das Silber in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wieder zur nahezu ausschließlichen Herrschaft gelangt. Ähnlich wie in Frankreich entwickelten sich die Verhältnisse in denjenigen Ländern, welche das französische Frankensystem adoptierten, in Belgien, in der Schweiz und in Italien; nur daß in diesen Ländern die Silberwährung ausdrücklich anerkannt wurde. So nahm das belgische Münzgesetz vom 5. Juni 1832 den Silberfranken als Münzeinheit an, ohne die Prägung von Goldfranken anzuordnen oder zuzulassen. — Die Vorherrschaft des Silbers auf dem europäischen Kontinente während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und der feste Glaube an die Dauer dieses Zustandes wird am besten charakterisiert durch eine münzpolitische Maßregel, zu der die Niederlande sich im Jahre 1847, am Vorabend der gewaltigen Umwälzung der Edelmetall- und Währungsverhältnisse, entschlosssen. Von allen mitteleuropäischen Staaten hatten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Niederlande allein einen ansehnlichen Geldumlauf. Durch ein Gesetz vom 28. September 1816 hatten sie eine Doppelwährung angenommen, der eine Relation von 1 ; 15,873 zugrunde lag. In dieser Relation war das Gold im Verhältnis zur Marktrelation zu hoch bewertet. Die Folge davon war, daß in Holland ausschließlich Gold und überhaupt kein Silbergeld geprägt wurde. Wenn trotzdem die Einziehungen gelegentlich der holländischen Münzreform um die Mitte des 19. Jahrhunderts etwa 94 Millionen Fl. in Silber und nur 50 Millionen Fl. in Gold ergaben, so kam das daher, daß die alten Silber- münzen "zu stark abgenutzt waren, als daß sie die Einschmelzung und den Export gelohnt hätten, während umgekehrt von dem Goldgelde, das ausschließlich den Verkehr mit dem Auslande vermittelte, stets erhebliche Beträge wieder abflössen. Von 181b' bis 1847 waren 172 Millionen Fl. in Gold ausgemünzt worden, von denen, wie oben erwähnt, 1847 nur noch 50 Millionen Fl. vorhanden waren. Trotz der starken Goldprägungen galt, in der öffentlichen Meinung das Silber nach wie vor als das eigentliche Geld, das den Sitten und Gebräuchen des Landes am meisten entspreche. Die Erkenntnis, daß bei dem bestehenden Wertverhältnis die Zulassung des Goldes eine nachhaltige Verbesserung des Silberumlaufs unmöglich mache, hat schließlich eine gegen das Gold gerichtete Münzgesetzgebung hervorgerufen. 138 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Nach langwierigen Verhandlungen kam am 26. November 1847 ein Münzgesetz zustande, das an Stelle der formell bestehenden Doppelwährung eine reine Silberwährung einführte. In der Durchführung dieses Gesetzes wurde im Jahre 1850 das umlaufende Goldgeld eingezogen und unter erheblichen Kosten durch einen Silberumlauf ersetzt. Deutlicher als durch diese holländische Münzreform konnte die allgemeine Auffassung, daß für absehbare Zeit das Silber das Geldmetall des europäischen Kontinents sein werde, nicht zum Ausdruck gebracht werden. Im Gegensatze zu der geschilderten Entwicklung in den europäischen Staaten vollzogen sich die Dinge in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die amerikanische Geldverfassung beruhte ursprünglich auf dem Gesetze vom 2. April 1792. Dieses Gesetz bestimmte, daß der verhältnismäßige Wert von Gold und Silber in allen Münzen der Vereinigten Staaten 15:1 sein sollte, daß die Gold- und Silbermünzen gesetzliches Zahlungsmittel bei jeder Art von Zahlung sein sollten und daß die Münzanstalten für jedermann unentgeltlich Gold- und Silbermünzen ausprägen sollten. In diesen Bestimmungen war die Doppelwährung formell in vollendeterer Weise proklamiert, als vorher in England und später in Frankreich. Das Wertverhältnis von 15:1 entsprach bei seiner Einführung ungefähr der Relation auf dem Weltmarkte. Aber der Rückgang des relativen Silberwertes, der in England die Veranlassung zur Begründung der Goldwährung gab, während er in Frankreich zu einem überwiegenden Silberumlaufe führte, erzeugte bald eine Differenz zwischen der Marktrelation und dem Wertverhältnisse des amerikanischen Münzgesetzes. Infolgedessen gewann auch in den Vereinigten Staaten der Silberumlauf die ausschließliche Herrschaft. Die wenigen Goldmünzen, welche sich in der amerikanischen Zirkulation hielten, bekamen ein Aufgeld, das in den 20 er Jahren des 19. Jahrhunderts bis auf 5 Prozent stieg. Der größte Teil des amerikanischen Geldumlaufs bestand aus fremden Silbermünzen, namentlich aus spanischen Piastern, die zu einem gesetzlich festgestellten Kurse zirkulierten. Bei der frühzeitigen Entwicklung der amerikanischen Volkswirtschaft und bei den lebhaften Verkehrsbeziehungen zu England wurde der Goldumlauf nur ungern vermißt. Um die Schaffung und Erhaltung eines Goldumlaufs zu ermöglichen, wurde durch ein Gesetz vom 28. Juni 1834 der Feingehalt des Golddollar so weit verringert, daß das Wertverhältnis der amerikanischen Doppelwährung sich auf 1:16 stellte. Damit war die gesetzliche Relation wieder in leidliche Überein- 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. § 3. 139 Stimmung mit dem Wert Verhältnisse auf dem Markte gebracht, und während einiger Jahre hielten sich Gold- und Silberprägungen ungefähr die Wage. Vom Beginne der 40er Jahre an gewannen jedoch die Goldprägungen das Übergewicht, und der von 1848 an eintretende Rückgang des Goldwertes bewirkte, daß sich einheimische Silber münzen bald nur noch mit Agio im Verkehr hielten, und daß neben ihnen zahlreiche ausländische Silbermünzen, die mit schwankendem Kurswerte umliefen, den Dienst von Scheidemünzen versahen. So hatte sich schließlich um die Mitte, des 19. Jahrhunderts überall ein stark überwiegender Umlauf des einen oder des anderen der beiden Edelmetalle herausgebildet, und zwar ebenso sehr in den Ländern mit gesetzlicher Doppelwährung, wie in den Ländern, deren Gesetzgebung die einfache Währung — sei es' die Goldwährung oder Silber- währung — sanktioniert hatte. Bei dieser Verteilung der beiden Metalle herrschte das Silbergeld unbedingt vor auf dem europäischen Kontinente und in dem größten Teile der außereuropäischen Welt, namentlich in den großen Staaten Asiens, in Vorder- und Hinterindien, in China und Japan. Neben England hatten nur einige kleinere Staaten, wie Portugal, ferner die Vereinigten Staaten von Amerika und englische Kolonien, wie Canada und Australien, einen überwiegenden, aber an sich unbedeutenden Gold Umlauf. Diese ungleiche Teilung der Welt in Gold- und Silberländer schien durch den Stand der Edelmetallproduktion für längere Zeit festgelegt zu sein. Die geringfügige Vermehrung des Weltgoldbestandes durch die damalige Goldproduktion ließ — von einem Übergang zur Goldwährung gar nicht zu reden — einen ausgiebigeren Gebrauch des Goldes zu Geldzwe.cken selbst dort unmöglich erscheinen, wo die Doppelwährung Gold und Silber formell auf gleichem Fuße behandelte. So sehr auch gerade in den 30 er und 40 er Jahren des 19. Jahrhunderts der aus der steigenden Verwendung der Dampfkraft hervorgegangene Aufschwung aller wirtschaftlichen Verhältnisse eine stärkere Verwendung von Goldgeld für die Länder des europäischen Kontinents als wünschenswert erscheinen ließ: praktische Folgen für die internationalen Währungsverhältnisse und für die Münzpolitik der einzelnen Staaten konnten sich daraus nicht ergeben, solange nicht genug Gold vorhanden war, um den Platz des Silbers im Geldumlaufe auszufüllen. § 3. Die kalifornischen und australischen Goldfnude und ihre Wirkung- auf den Edelmetallmarkt. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts bewirkte ein Zusammentreffen verschiedener Ereignisse eine vollständige Umwälzung sowohl in den 140 Erstes ßucli. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelraetallverhältnisse. Produktions- als auch in den Nachfrageverhältnissen der beiden Edelmetalle. Die enorme Zunahme der Goldgewinnung infolge der Entdeckung der Goldfelder in Kalifornien und Australien ist bereits dargestellt worden. In den zwei Jahrzehnten von 1850 bis 1870 wurde Gold produziert im Gewicht von nahezu 4 Millionen kg und im Werte von fast 11 Milliarden Mark. Diese Vermehrung des Weltgoldvorrates war größer als der heutige Goldumlauf in Deutschland, Frankreich und England zusammen genommen, der insgesamt nur etwa 10 Milliarden Mark erreicht. Der Kulturwelt war auf einen Schlag das Material für eine erliebliche Ausdehnung des Gebrauches von Goldgeld zur Verfügung gestellt, und das in einer Zeit, in der ein glänzender Aufschwung der Produktions- und Transporttechnik überall auf wirtschaftlichem Gebiete die Verhältnisse ins riesenhafte wachsen ließ, in der durch die Vergrößerung der Umsätze und die Steigerung des Verkehrs ein wertvolleres und deshalb bequemeres Zahlungsmittel als das Silber immer mehr als ein dringendes Bedürfnis erschien. Gleichzeitig mit dem enormen Neuangebot von Gold trat eine beträchtliche Steigerung der Nachfrage nach Silber ein und zwar zur Versendung nach Asien. Der Bedarf war teilweise verursacht durch große indische Silberanleilien, die zu Eisenbahnbauten, zur Bekämpfung der häufig wiederkehrenden Hungersnot und zur Unterdrückung des großen Eingeborenenaufstandes von 1857 aufgenommen wurden. Zum anderen Teil lag der Grund der vermehrten Silberverschiffungen in der gesteigerten indischen Ausfuhr. Vor allem machte der amerikanische Bürgerkrieg für einige Jahre die Zufuhr von Baumwolle aus den Südstaaten der Union unmöglich, und die europäische Baumwollindustrie sah sich dadurch genötigt, Ersatz in der indischen Baumwolle zu suchen. Indiens Mehrausfuhr von Waren entwickelte sich in jener Zeit folgendermaßen: Mehrausfuhr von Waren Durchschnittlich pro Fiskaljahr (1000 Rupien) 1840/41 — 1849/50 65170 1850/51—1859/60 88240 1860/61—1864/65 254110' 1865/66—1869/70 201000 Auf Grund dieser Verhältnisse nahm die Silberausfuhr nach Indien einen gewaltigen Umfang an. In einzelnen Jahren überstieg Indiens Nettoeinfuhr von Silber die gesamte gleichzeitige Neuproduktion der Erde, wie sich aus nebenstehender Zusammenstellung (S. 141) ergibt. In der zweiten Hälfte der 50 er Jahre hat Indien etwa 172 000 kg Silber pro Jahr mehr absorbiert, als gleichzeitig neu produziert wurde, und auch in der ersten Hälfte der 60 er Jahre blieb 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauehe der Edelmetalle. § 4. 141 Perioden - (Durchschnrttl.) Silberproduktion kg Mehreinfuhr von Indien 1000 Rupien | Silber in kg 1 ) Überschuß der Silberproduktion über die indische Silbereinfuhr 1841—50 780 415 15 325 163 900 616 515 1851—55 886 115 21 846 233 650 652 465 1856—60 904 990 . 100 725 1 077 380 - 172 390 1861—65 1 101 150 99 680 1 066 100 35 050 1866—70 1 339 085 94 290 1 008 450 350 050 1) 93,5 Rupien = 1 kg Silber. für die Welt außerhalb Indiens nur ein ganz unbedeutender Teil (etwa 3,2 Prozent) der Silberproduktion verfügbar. Ihren höchsten Betrag erreichte die indische Mehreinfuhr von Silber im Fiskaljahre 1865/66 mit 186 687 000 Rupien = etwa 2 Millionen kg Silber bei einer "Weltproduktion von nur etwa 1.2 Millionen kg. Die folgenden Jahre brachten dann eine rasche und starke Abnahme der indischen Silbernachfrage. Die gesteigerte Goldgewinnung und die vermehrte Silbernachfrage bewirkten zunächst einen Umschwung im Wertverhältnisse der beiden Edelmetalle. Während seit dem Ende des 18. Jahrhunderts der Silber- wert gegenüber dem Werte des Goldes eine im großen Ganzen sinkende Tendenz gezeigt hatte, fing er jetzt an in die Höhe zu gehen. Die Notierung des Silbers in- London zeigte eine steigende Bewegung (vgl. Tabelle auf S. 120). Der Durchschnittspreis des Jahres 1859 war 62 Vi 6 d, das entsprechende Wertverhältnis 1: 15,19. Der höchste Silberpreis war 62 3 /4 d, entsprechend einem Wertverhältnisse von 1 :15,03. Die Steigerung des Silberwertes übertrug sich auf Frankreich. Von 1850 an zeigte die bisher nur unbedeutende „prime" auf Silber eine, beträchtliche Steigerung, und an die Stelle des Aufschlags auf Gold wurde Avährend längerer Zeiträume „perte" notiert. Der Silberpreis erreichte seinen höchsten Stand im Laufe des Jahres 1864 mit 38 Promille Prämie; aus dieser Notierung und dem gleichzeitigen Goldpreise ergab sich ein Wertverhältnis von .15,15: 1. Sowohl auf dem Londoner Silbermarkte als auch in Paris selbst sank mithin das Gold gegenüber dem Silber beträchtlich unter die der französischen Doppelwährung zugrunde liegende Relation. § 4. Die Ausdehnung des Goldumlaufs and ihre Rückwirkung: auf den Wert der Edelmetalle. Die nächste Folge des Umschwunges im Wertverhältnisse der Edel metalie war eine entsprechende Umwälzung im französischen Münzumlaufe. Im Gegensatz zu den bisherigen Verhältnissen wurde es lohnend, Gold zur Ausprägung nach den französischen Münzstätten zu bringen und Silbergeld einzuschmelzen und zu exportieren. Die Gold- 142 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnissc. Prägungen nahmen vom Jahre 1851 einen gewaltigen Umfang an, während die Silberausmünzungen zeitweise bis zur völligen Bedeutungslosigkeit zusammenschrumpften. Von 1851 bis 18G6 betrugen die französischen Goldprägungen 5608 Millionen Frs., die Silberkurantprägungen nur 268,6 Millionen Frs. Der höchste Jahresbetrag der Goldausmün- zungen fällt auf das Jahr 1859 mit 702,7 Millionen Frs. Die geringste Silberkurantprägung fand statt im Jahre 1864 mit 160840 Frs. Während der zehn Jahre 1857 bis 1866 wurde insgesamt nur für 35,1 Millionen Frs. Silberkurantgeld geprägt. Diese Zahlen erhalten ihre Ergänzung durch die Statistik des französischen Edelmetallverkehrs. Folgende Übersicht veranschaulicht den Umschwung, der sich hier vollzog: Gold Silber Jahre Mehreinfuhr Mehrausfuhr Mehreinfuhr Mehrausfuhr Millionen Frs. Millionen Frs. 1830—1847 . 73 1692 1848—1851 146 609 1852—1864 3 377 1 726 1865—1870 1 630 562 Während in der Periode 1830 bis 1847 bei starkem Silberzuflusse Gold überwiegend exportiert worden war, brachte die Übergangszeit 1848 bis 1851 eine Mehreinfuhr von Gold bei einem immer noch starken Silberzuflusse. Die Periode 1852 bis 1864 wies Jahr für Jahr eine betiächtliche Mehrausfuhr von Silber auf, die sich insgesamt auf 1 tyi Millarde Frs. belief. Gleichzeitig erfolgte eine außerordentlich starke Einfuhr von Gold. Die letztere setzte sich in den Jahren 1865 bis 1870 noch fort, während infolge des damals sich bereits bemerkbar machenden neuen Rückganges des Silberwertes auch wieder Silber in größeren Mengen nach Frankreich gebracht wurde. Die starken Silberexporte der Jahre 1832 bis 1864 zehrten in Verbindung mit dem industriellen Verbrauche von Silber den größeren Teil der französischen Silberzirkulation auf. Das eindringende Gold bot dafür einen überreichlichen Ersatz. So verwandelte sich binnen weniger Jahre der fast ausschließliche Silberumlauf in einen stark überwiegenden Goldumlauf, dank der automatischen Wirkung der französischen Doppelwährung, die, sobald der Silberwert über die Relation von 1 :15,5 stieg, das Gold zuströmen und das Silber abfließen ließ. Zweifellos hat das französische Geldwesen in jener Zeit einer völligen Umwälzung der Edelmetallproduktion und -Verteilung einen ausgleichenden Einfluß auf das Wertverhältnis der Metalle ausgeübt. Dadurch daß Frankreich der gesteigerten Silbernachfrage den größten Teil der eigenen großen Silberzirkulation zur Verfügung stellte und daß es an Stelle des abfließenden Silbers das neu produzierte Gold in 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §4. 143 großen Massen aufnahm, wirkte es der Veränderung des Wert Verhältnisses zu Ungunsten des Goldes und zugunsten des Silbers entgegen. Während der Anteil des Goldes an der Produktion beider Edelmetalle von etwa 3 Prozent auf mehr als 18 Prozent stieg, ging der Londoner Silberpreis in seiner größten Spannung von 58 '/2 d auf 62 % d in die Höhe, d. h. der Goldpreis des Silbers stieg nur um etwa 7,3 Prozent, Wir haben es hier jedoch nicht mit einer Wirkung zu tun, die das Doppelwährungssystem an sich und unter allen Umständen ausüben muß. Die Betätigung dieser ausgleichenden Wirkung war vielmehr an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden. Erstens daran, daß Frankreich, als die Umwandlung in den Verhältnissen des Edelmetallmarktes begann, einen großen Silberumlauf angesammelt hatte, den es im Austausch gegen das neue Gold der gesteigerten Silbernachfrage zur Verfügung stellen konnte; wäre an Stelle der Steigerung der Goldproduktion und der Silbernach frage eine ähnliche Steigerung der Silbergewinnung und des Goldbedarfs getreten, dann wäre die französische Doppelwährung, da sie mit Silber gesättigt und arm an Gold war, gänzlich außei stände gewesen, den Einfluß dieser Verhältnisse auf die Wertrelation der beiden Metalle zu brechen. Die zweite Voraussetzung war, daß der Übergang von einer Silber- zu einer Goldzirkulation den Interessen des französischen Verkehrs entsprach, und daß infolgedessen Frankreich den Austausch von Silber gegen Gold ruhig über sich ergehen ließ. Wo die automatischen Wirkungen der Doppelwährung den Bedürfnissen des Verkehrs widersprochen haben, dort hat bisher nirgends die Rücksicht auf ihre ausgleichende Wirkung auf das Wertverhältnis der Edelmetalle die Gesetzgebung davon abgehalten, über die Doppelwährung den Stab zu brechen. So hat England im Jahre 1797, als ihm die Doppelwährung einen Silberumlauf an Stelle seines Goldumlaufs zu bringen drohte, durch die Sperrung der Silberprägung die Doppelwährung beseitigt, und ebenso hat sich später Frankreich verhalten, als bei dem neuen Preisruckgange des Silbers die Doppelwährung seinen kaum gewonnenen Geldumlauf bedrohte. Wie sehr um die Mitte des 19. Jahrhunderts auf dem europäischen Kontinente der Boden für das Goldgeld durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vorbereitet war, zeigt sich daran, daß nicht nur in Frankreich, wo das Gold auf Grund der Doppelwährung ohne weiteres Eingang fand, sich eine umfangreiche Goktzirkulation bildete, sondern auch in Ländern, deren Münzverfassung formell für das Gold keinen Raum hatte. Zunächst drangen die neuen französischen Goldmünzen in denjenigen Ländern ein, welche das Frankensystem auf der Basis der reinen Silberwährung angenommen hatten, in Belgien, der Schweiz und Italien. Uberall befreundete sich der Verkehr sofort mit dem Golde, und, weit, 144 Erstes Kapitel. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. entfernt, Maßregeln gegen das Goldgeld zu verlangen, das die nationale Geldverfassung bedrohte, verlangte und erreichte die öffentliche Meinung überall seine gesetzliche Zulassung. Auch in Deutschland nahm der Umlauf ausländischer Goldmünzen, namentlich französischer Zwanzigfrankenstücke, in jener Zeit stark überhand, unbeschadet der im Wiener Münz vertrag von 1857 feierlich proklamierten Silber Währung. Diese Gegenwirkungen gegen die starke Vermehrung der Goldgewinnung wurden in der ersten Zeit nach den kalifornischen Goldfunden vielfach übersehen. Obwohl der Verkehr überall das neue Gold bereitwillig aufnahm, fehlte es nicht an Leuten, die diese Umwälzung mit großen Bedenken ansahen. Der französische National- ökonom Michaem Chevalier prophezeite eine beträchtliche' Entwertung des Golde sals unausbleibliche Folge der Goldfunde und riet, das in seinem Werte bedrohte Metall als Geldstoff abzuschaffen und zur reinen Silberwährung überzugehen. Ähnliche Stimmen ließen sich selbst in England vernehmen. Nur wenige erkannten bereits damals, daß die vermehrte Goldgewinnung zu einer stärkeren Verwendung des Goldes als des tauglicheren und dem modernen Verkehr besser entsprechenden Geldstoffes führen und dadurch von selbst jeder starken Entwertung entgegenwirken werde. Der erste, welcher diese Ansicht vertrat, bereits in den fünfziger Jahren, war der Deutsche Adolf Soetbeer. Der Gang der Dinge hat Soetbeers Auffassung bestätigt. Niemand dachte im Ernst.daran, dem eindringenden Golde in ähnlicher Weise die Tür zu schließen, wie England am Ende des 18 Jahrhunderts dem Silber. Allgemein wurde der Goldumlauf gegenüber dem schweren und unbequemen Silbergeide als eine Wohltat empfunden, und in dieser Tatsache, nicht in dem formalen Mechanismus der französischen Doppelwährung, ist der tiefere Grund dafür zu erblicken, daß der Wert von Gold und Silber unter dem Einflüsse der veränderten Produktionsverhältnisse nicht weiter auseinanderging. Im Verhältnis zu den übrigen Gütern hat allerdings das Gold infolge der gewaltigen Produktionssteigerung eine gewisse Entwertung erfahren, die sich bis zum Jahre 1873 erstreckte. Die meisten Warenpreise haben in jener Zeit, trotz der Vebesserung und Verbilligung der Produktion und des Transports durch technische Fortschritte, eine wesentliche Steigerung aufgewiesen. Nach der Statistik des Londoner „Economist" ist die Durchschnittszahl (index number) aus 22 wichtigen Warenpreisen von 1S45—f>0 bis 1873 von 100 auf 134 Prozent gestiegen. Aber infolge der Verknüpfung mit dem Schicksale des Goldes hat gleichzeitig auch das Silber ungefähr in dem gleichen Maße an Kaufkraft verloren. Das zeigt sich darin, daß nicht nur die in London nach Goldgeld berechneten Warenpreise eine Steigerung erfuhren, 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §5. 145 sondern daß auch die Preise in Silberwährungsländern sich nach derselben Richtung entwickelten. Nacli einer Statistik, die Soetbeek auf Grund der hamburgischen Preise aufgestellt hat, ist die Verhältniszahl von 100 in den Jahren 1847—50 auf 127,75 im Jahre 1871, dem letzten Jahre der deutschen Silber Währung, gestiegen. Die vermehrte Goldproduktiori hat mithin schon damals ihren Einfluß nicht nur auf den Wert des Goldes, sondern auch auf den Wert des für Indien stark gefragten Silbers ausgeübt, da das neue Gold für die europäischen Länder einen willkommenen Ersatz für das Silber darstellte und mithin das Silber in großem Umfange entbehrlich machte. § b. Die MaCsregelu der Doppel wührungsliluder zur Erhaltung 1 eines ausreichenden Silberumlaufs. Der Fortschritt, welcher in der Ersetzung des Silberumlaufes durch eine Goldzirkulation bestand, war allerdings nicht ganz frei von gewissen unangenehmen. Nebenwirkungen. Wo die Doppelwährung für die Zirkulation des Goldes einen gesetzlichen Boden gewährte, nahm die Verdrängung des Silbers einen solchen Umfang an, daß sich bald ein empfindlicher Mangel an Silbermünzen für den kleinen Verkehr fühlbar machte. Am frühesten zeigte sich das — wie bereits erwähnt — in den Vereinigten Staaten, deren Doppelwährung das Gold noch wesentlich höher bewertete, als die Doppelwährung Frankreichs. Dann machten sich dieselben Mißstände in Frankreich und den übrigen Ländern der Frankenrechnung geltend. Sowohl diesseits als auch jenseits des Ozeans stellte sich die Notwendigkeit ein, Maßregeln zu treffen, um das Silber in dem für die kleineren Zahlungen notwendigen Umfange im Verkehr zu halten. Zuerst gingen die Vereinigten Staaten mit einer Änderung ihres Münzgesetzes vor. Die Münzverfassung Englands zeigte den Weg. Durch ein Gesetz vom 21. Februar 1853 wurden die Silbermünzen vom V'2 Dollarstück abwärts in Scheidemünzen verwandelt. Ihr Feingehalt wurde soweit verringert, daß er einem Wertverhältnisse von 1 : 14,88 zwischen Silber und Gold entsprach, ihre Prägung wurde in die Hand der Regierung gelegt und ihre Zahlungskraft auf Beträge bis zu 5 Dollar beschränkt. Das System der Doppelwährung wurde jedoch durch diese Maßregel nur modifiziert, aber noch nicht ganz verlassen: das Eindollarstück blieb formell als frei ausprägbare Kurant- münze, als „Standard Dollar", bestehen. Tatsächlich wurde allerdings von dem Prägerechte für Silber nur ein ganz geringfügiger Gebrauch gemacht. In dem ganzen Zeiträume von 1834 bis 1873 wurden insgesamt nur 8 Millionen Dollar in silberrten Eindollarstücken ausgemünzt, und selbst diese geringe Summe fand ihre Verwendung wohl ausschließlich als Handelsmünze im Verkehr mit Ostasien. Helffebich, Das Geld. 10 146 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Zu Beginn der 60er Jahre sahen sich die Frankenländer zu ähnlichen Maßregeln gedrängt. Schon im Jahre 1851 hatte die französische Eegierung eine Kommission eingesetzt, die auf Grund der veränderten Produktionsverhältnisse die Münzfrage untersuchen sollte. Sie zeitigte kein brauchbares Ergebnis. Eine zweite im Jahre 1857 berufene Kommission wußte nur den unannehmbaren Vorschlag zu machen, die Silberausfuhr durch einen hohen Zoll oder durch Verbote zu erschweren. Zu praktischen Maßnahmen kam es in Frankreich erst, nachdem die übrigen Frankenländer den Anstoß dazu gegeben hatten. Der erste Schritt zur Erhaltung des für den Kleinverkehr unentbehrlichen Silbergeldes geschah in der Schweiz. Dort wurden vom Jahre 1860 an die kleineren Silbermünzen als unterwertige Scheidemünzen ausgeprägt, zwar im gleichen Gewichte, wie bisher, aber in einer Feinheit von f /io gegen !l /to. Italien folgte diesem Beispiele und reduzierte die Feinheit seiner Silbermünzen vom Zweifrankenstücke abwärts auf 835 Tausendteile. Endlich im Jahre 1864 fing auch Frankreich an, seine 50- und 20-Centimesstücke im Feingehalte von 835 Tausendteilen auszumünzen. Im Anschluß an diese Maßregeln begannen Verhandlungen zwischen den einzelnen Frankenläudern, deren Münzumlauf damals schon zum großen Teil ein gemeinschaftlicher war. Das Ergebnis war der sogenannte Lateinische Münzvertrag vom 23. Dezember 1865, der Frankreich. Belgien, die Schweiz und Italien umfaßte. Das Münzsystem als solches blieb in diesem Vertrage unverändert. Die einzelnen Staaten sicherten sich die gegenseitige Annahme ihrer Münzen an ihren öffentlichen Kassen zu. Hinsichtlich des Silbergeldes wurde beschlossen, die Münzen vom Zweifrankenstücke abwärts als Scheidemünzen in einer Feinheit von 835 Tausendteilen auszuprägen, und zwar ausschießlich für Rechnung der beteiligten Staaten und in einem Höchstbetrage von 6 Frs. pro Kopf der Bevölkerung; die Zahlungskraft dieser Scheidemünzen wurde auf 50 Frs. beschränkt. Das silberne Ftinffrankenstück, der sogenannte Fünffrankentaler, blieb — ebenso wie in Amerika der Standard Dollar — als frei ausprägbare Kurantmünze erhalten; die gesetzliche Doppelwährung blieb mithin bestehen, wenn auch die Prägung von Fünffrankenstücken zur völligen Bedeutungslosigkeit herabsank. Belgien, die Schweiz und Italien hatten bei den Verhandlungen über den Münzvertrag den sofortigen Übergang zur Goldwährung verlangt; aber in Frankreich arbeiteten einflußreiche Kreise, namentlich die Haute Finance und die Bank von Frankreich, für die. Erhaltung der Doppelwährung, und die französische Regierung widersetzte sich deshalb dem Verlangen der übrigen Münzbundstaaten. I.Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §6. 147 Sowohl für die Vereinigten Staaten als auch für die Länder des Lateinischen Münzbundes schuf die Doppelwährung mit Silberscheidemünzen befriedigende Verhältnisse, solange das Wertverhältnis der Edelmetalle die formell fortbestehende freie Silberprägung praktisch nicht zuließ. Unter dieser Bedingung brachte das System alle Vorteile der reinen Goldwährung: einen überwiegenden Goldumlauf und einen hinreichenden Silberumlauf für den kleinen Verkehr. Ein Umschwung im Wertverhältnisse zugunsten des Goldes mußte die Lage ändern. Sobald das Silber wieder unter den ihm beigelegten Wert zurückging und damit die Silberprägung wieder anfing, lohnend zu werden, entstand für die Länder mit der modifizierten Doppelwährung dieselbe Frage, vor die sich England am Ende des 18. Jahrhunderts gestellt sah, und die es ohne Besinnen mit der Preisgabe des Doppelwährungssystems löste: die Frage, ob sie den überwiegenden Goldumlauf durch das Silber verdrängen lassen wollten. Aber diese eigentlich entscheidende Frage stand vorläufig noch im Hintergrunde, und ehe sie praktisch wurde, traten Ereignisse ein, die ihre schließliche Lösung stark beeinflußten und beschleunigten. Inzwischen wendeten sich die Interessen des Tages mit Eifer einem Probleme zu. dessen bisher rein theoretische Erörterung durch den Abschluß des Lateinischen Münzbundes seiner Verwirklichung nahe gerückt schien: der Idee einer Weltmünzeinheit. § 6. Weltmünzbuud und internationale Wiihruujrsf'rage. Der Gedanke einer Weltmünzeinheit ist fast so alt, wie die Verschiedenheit der Münzverfassung der einzelnen Länder. Gewisse ganz auf der Oberfläche liegende Vorteile, die Ersparung der Umwechselung und der Umrechnung usw., daneben die ideale Vorstellung eines Zusammengehens der ganzen Menschheit in einer bestimmten Einrichtung haben ihm stets Anhänger verschallt. Besonders nahe mußte der Gedanke eines Weltmünzbundes in einer Zeit liegen, in der die Menschheit noch unter dem frischen und vollen Eindrucke des gewaltigen Fortschrittes stand, der aus der Erleichterung des Verkehrs von Nation zu Nation hervorgegangen war. Nachdem die Errungenschaften der modernen Technik die Überwindung des trennenden Raumes erleichtert und so die natürlichen Schwierigkeiten des internationalen Verkehrs wesentlich vermindert hatten, war man bestrebt, auch die künstlichen Hindernisse zu beseitigen. Unter der lebhaften Mitwirkung Napoleons III. war in den Handelsverträgen mit England, dem Zollverein und anderen Staaten die bisherige Politik der Absperrung preisgegeben worden. Ebenso wie durch die Herabsetzung der Zollschranken wollte man den internationalen Güteraustausch fördern durch die Einführung eines universellen Maß- und Gewichtssystems und durch die Begründung 10* 148 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. einer Weltmünzeinheit. In der Tat ist es den Franzosen gelungen, ihrem metrischen Maß- und Gewichtssysteme eine nahezu universelle Verbreitung zu geben. In der Münzfrage jedoch stießen diese kosmopolitischen Bestrebungen auf große Schwierigkeiten. Der eifrigste Förderer des Gedankens eines Weltmünzbundes innerhalb der französischen Regierung war De Pahieü, Vizepräsident und später Präsident des Staatsrates. Für ihn war der Lateinische Münzbund nur eine Vorstufe für die erstrebte Weltmünzeinheit. Im Texte des Lateinischen Münzvertrags selbst war dieser Gedanke zum Ausdruck gebracht. Der Artikel 12 des Vertrags lautete: „Das Recht zum Beitritte zur gegenwärtigen Übereinkunft ist jedem Staate vorbehalten, der ihre Verbindlichkeiten übernehmen und das Vereiusmünzsystem in betreff der Gold- und Silbermünzen einführen will." Außerdem teilte Frankreich den Vertrag sofort nach seinem Abschlüsse den Regierungen der wich tigeren Staaten mit und forderte sie zum Beitritte auf. Der Erfolg des. französischen Vorgehens entsprach nicht der begeisterten Aufnahme, den der Abschluß des Lateinischen Münzvertrags bei der kosmopolitisch gestimmten öffentlichen Meinung der meisten Kulturstaaten gefunden hatte. Nur Griechenland trat der Münzuniou formell bei; der Kirchenstaat, Spanien und Rumänien nahmen auf dem Wege der autonomen Gesetzgebung, ohne sich dem Münzvertrage anzuschließen, das Frankensystem an. Bei allen übrigen Regierungen stieß die Aufforderung Frankreichs auf große Bedenken, die teilweise aus der Rücksicht auf das eigene, seit langer Zeit eingebürgerte Münzsystem der betreffenden Länder hervorgingen. Namentlich der Umstand, daß die Lateinische Münzunion auf Grund der Doppelwährung errichtet war, veranlaßte die fremden Regierungen fast allgemein zu einer großen Zurückhaltung, und es zeigte sich, daß eine befriedigende Entscheidung der Währungsfrage die erste Voraussetzung für einen Welt- münzbund sei.. Die französische Regierung suchte die Schwierigkeiten zu überwinden, indem sie anläßlich der Pariser Weltausstellung von 1867 einen großen internationalen Meinungsaustausch über die Weltmünze veranstaltete. Auf der von ihr berufenen internationalen Münzkonferenz waren 19' europäische Regierungen und außerdem die Vereinigten Staaten von Amerika offiziell vertreten. Zwar hatte die Konferenz nur den Charakter einer unverbindlichen Besprechung; sie sollte keine Beschlüsse von praktischer Tragweite fassen, sondern nur die Grundlage für weitere diplomatische Verhandlungen liefern'. Aber trotzdem gewähren ihre Verhandlungen eiuen interessanten und wichtigen Einblick in die Stellung der verschiedenen Regierungen zur Münzfrage, in ihre 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauehe der Edelmetalle. § 6. 149 Beurteilung der münzpolitischen Situation und in ihre münzpolitischen Absichten, namentlich soweit, die Währungsfrage in Betracht kommt. Inbezugauf die Weltmünzeinheit selbst kam es nur zu Beschlüssen ganz allgemeinen Inhalts. Es wurde empfohlen, bei künftigen Münzreformen in Ländern, die noch nicht das Frankensystem angenommen hätten, das goldene Fünffrankenstück als „denominateur commun", als „gemeinsamen Nenner" anzunehmen, d. h. eine Rechnungseinheit, die in einem einfachen Verhältnisse zu dieser Münze stehe, dem Münzsysteme zugrunde zu legen. Aber die wichtigsten Staaten, namentlich England, die deutschen Staaten und Holland, machten sofort weitgehende Vorbehalte, indem sie erklärten, daß sie mit Rücksicht auf ihre wohlbewährten und in den Volksgewohnheiten eingewurzelten Systeme ihren Beitritt zu einem internationalen Münzsystem nicht in sichere Aussicht stellen könnten. Während man in bezug auf das internationale Münzsystem über das „non liquet" nicht hinauskam, herrschte in bezug auf die Währüngs- frage nahezu völlige Einstimmigkeit. Es fanden umfangreiche Verhandlungen darüber statt, auf Grund welchen Währungssystems eine Welt- münzeinheit errichtet werden könne; und diese Frage wurde mit allen Stimmen gegen die eine der Niederlande dahin entschieden, daß weder die Silberwährung, noch die Doppelwährung, sondern nur die reine Goldwährung in Betracht komme. Dieser Beschluß brachte die übereinstimmende Meinung der auf der Konferenz vertretenen Regierungen zum Ausdruck, daß die Goldwährung das Währungssystem der Zukunft sei. Die dem Beschlüsse vorausgegangenen Verhandlungen ließen keinen Zweifel darüber bestehen, daß die bereits im Besitz der Goldwährung befindlichen Staaten unter keinen Umständen gesonnen waren, die Goldwährung wieder preiszugeben, und daß ferner die in absehbarer Zeit vor der Notwendigkeit einer Geldreform stehenden Länder die Goldwährung als die Grundlage ihres künftigen Geldwesens anstrebten. Die englische Regierung erklärte auch in der Folgezeit auf das bestimmteste, daß sie unbedingt bei der Goldwährung bleiben werde, und daß jede Miinz- einigung mit einem Doppelwährungslande ausgeschlossen sei. Belgien, die Schweiz und Italien, die schon bei der Begründung des Lateinischen Münzbundes die Goldwährung als Grundlage gefordert hatten, vertraten nach wie vor dieselbe Meinung. Österreich hatte bereits im Jahre 1854, beim Beginn der Verhandlungen über den Wiener Münz vertrag, den Übergang zur Goldwährung verlangt; sein Vertreter auf der Pariser Konferenz vertrat dieselbe Forderung und schloß wenige Tage nach Schluß der Konferenz mit Frankreich eine Präliminarkonvention über Österreichs Beitritt zur Münzunion ab, die als Vorbedingung für beide Teile ausdrücklich den Übergang zur Goldwährung festsetzte 150 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung- der Edelmctallvcrhältnissc. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die damals ebenso wie Österreich Papierwährung hatten, zeigten sich gewillt, ihr Geldwesen auf der Basis der Goldwährung wiederherzustellen. Das Gold war vor dorn Bürgerkriege, der die Ausgabe von Papiergeld mit Zwangskurs veranlaßt hatte, das last ausschließliche Zahlungsmittel gewesen, und die Tatsache des formellen Fortbestehens der Doppelwährung war geradezu in Vergessenheit geraten. Das zeigte sich auch während der Papiergeldperiode darin, daß die Zölle in Gold erhoben wurden und daß die Auszahlung der Zinsen der Nationalschuld in Gold erfolgte. Über das Doppelwährimgssystem urteilte der Vertreter der Vereinigten Staaten auf der Pariser Konferenz folgendermaßen: „Die Gesetzgeber und das Volk der Vereinigten Staaten haben genugsam die Erfahrung gemacht, wenn nicht durch Studium, so doch durch die Praxis, daß das System der Doppelwährung nicht nur eine Unklngheit, sondern eine Unmöglichkeit ist". Zurückhaltender sprachen sich bei aller Anerkennung der Vorzüge der Goldwährung nur die deutschen Vertreter und diejenigen der skandinavischen Staaten aus. Der preußische Delegierte erklärte, nicht zu wissen, wann und wie in Preußen der Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung stattfinden könne, und die skandinavischen Vertreter machten den Übergang zur Goldwährung abhängig vom Verhalten Deutschlands, auf das sie handelspolitisch am meisten angewiesen waren. Der einzige Staat, welcher sich dem Übergange zur Goldwährung grundsätzlich abgeneigt zeigte, waren die Niederlande. Ihr Vertreter erklärte die Doppelwährung theoretisch für die vollkommenste Münzverfassung, aber trotzdem stimmte er für eine Doppelwährung nur unter der Voraussetzung, daß ein allgemeiner Münzverein auf dieser Grundlage zustande käme. Eine isolierte Doppel Währung hielt er für undurchführbar. Eine universelle Doppelwährung aber war. wie sich auf der Konferenz zeigte, gänzlich aussichtslos. Diese große internationale Aussprache über die Währungsfrage ist ein bleibendes Dokument für die damalige Zeitströinung, die sich völlig zugunsten der Goldwährung gewendet hatte. Man hat die Bedeutung dieser Aussprache späterhin herabzusetzen versucht mit der Behauptung, die Pariser Konferenz habe sich nicht für die Goldwährung entschieden, sondern nur dafür, daß die Münzeinheit auf Grundlage der Goldwährung erreicht werden sollte 1 ); nachdem später die Münz- einigungsbestrebungen sich als aussichtslos gezeigt hätten, sei auch der Beschluß der Pariser Konferenz zugunsten der Goldwährung gegenstandslos geworden; man könne deshalb aus diesem Beschlüsse nicht 1) Vgl. die Drucksachen No. 14 und 20 der deutschon Silberkommission von 1894. 4. Kapitel. Die Wandlungen im monetären Gebrauche der Edelmetalle. §6. 15t folgern, daß eine starke Strömung zugunsten der Goldwährung in der Kulturwelt vorhanden gewesen sei. Bei dieser Argumentation wird der Inhalt der Verhandlungen über den Beschluß gänzlich ignoriert; aus diesen Verhandlungen geht, wie oben gezeigt wurde, deutlich hervor, daß die Vertreter der einzelnen Staaten die Goldwährung nicht lediglich als Mittel zum Zweck einer Münzunion betrachteten, sondern daß sie die Goldwährung an sich für das vollkommenste Geldsystem ansahen, und daß sie ganz ohne Rücksicht auf ein etwaiges Zustandekommen des Weltmünzbundes gewillt waren, die Goldwährung, wo sie bestand, festzuhalten, wo sie nicht bestand, auf ihre Einführung Bedacht zu nehmen. Es wird außerdem übersehen, daß die Goldwährung ihrer Natur nach nicht lediglich Mittel zum Zweck eines Weltmünzbundes sein konnte, ein Mittel, das durch die Aussichtslosigkeit jenes Zweckes seinen Wert verloren hätte. Der wichtigere Teil der von einem Weltmünzbunde zu erwartenden Vorteile war bereits auf dem Boden der bloßen Währungsgleichheit zu erreichen, und deshalb war kein Grund vorhanden, nach dem Scheitern der Weltmünzidee auch auf eine Währungsgleichheit zu verzichten. Und das Votum der Pariser Konferenz, daß die Münzeinheit nur auf Grundlage der Goldwährung erreichbar sei. besagte gleichzeitig, daß auch eine Währimgsgleichheit für die Kulturvölker nur auf Grundlage der Goldwährung durchgeführt werden könne. Wenn man mit einem raschen Blicke die seitherige Entwicklung überfliegt, dann sieht man, daß die Tatsachen inzwischen dieser Auffassung Recht gegeben haben. Nichts hat in den letzten drei Jahrzehnten so sehr zur Ausbreitung der Goldwährung beigetragen, als die immer enger werdende Verkettung der handelspolitischen und finanziellen Interessen der Völker, die eine Währungsofleichheit gebieterisch verlangt. Alles in allem geben die Pariser Verhandlungen davon Zeugnis, wie sehr die Goldfunde nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse des Geldumlaufs in der Kulturwelt, sondern auch die währungspolitischen Ansichten in kurzer Zeit umgewandelt hatten. Von der Demonetisation des Goldes in den Niederlanden im Jahre 1847, die gewissermaßen den Glauben an die Silberwährung oesiegelte, bis zur Pariser Konferenz von 1867, welche die Goldwährung als das System der Zukunft proklamierte, — eine kurze Spanne von zwei Jahrzehuten! Das Überhandnehmen der Goldzirkulation in großen Gebieten und die Wandlung der währungspolitischen Auffassung hatte den Boden vorbereitet für eine neue Ära der Münzgesetzgebung, als deren Aufgabe es sich darstellte, den Goldumlauf, wo er bestand, ohne durch die gesetzliche Goldwährung gesichert zu sein, dauernd zu erhalten und dem Goldgelde dort, wo es infolge der bestehenden Münzverfassung bisher keinen Eingang hatte finden können, Eingang zu verschaffen. 152 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Es fehlte nur noch der Anstoß, um den Stein ins Rollen zu bringen. Wie die Dinge in der zweiten Hälfte der 60er Jahre lagen, mußte man erwarten, daß dieser Anstoß von Frankreich ausgehen werde. Frankreich hatte in der münzpolitischen Entwicklung die Führung übernommen; sein Ehrgeiz, einen Weltmünzbund unter französischer Hegemonie zustande zu bringen, mußte es weiter vorwärts drängen; nach der Richtung der Goldwährung schon deshalb, weil nach den Erklärungen der Pariser Konferenz die Goldwährung die unerläßliche Vorbedingung für einen Weltmünzbund war. Sobald aber Frankreich endgültig die Doppelwährung preisgab und die Goldwährung annahm, war für die Länder der europäischen Kultur die Währungsfrage praktisch entschieden. Daß die Schweiz, Belgien und Italien sich einem solchen Schritte mit Freuden angeschlossen hätten, war sicher. Gegenüber diesen Staaten, gegenüber England und seinen wichtigsten Kolonien und gegenüber dem fast ausschließlich auf Gold beruhenden Welthandel wären Deutschland, Holland und Skandinavien mit ihrer Silberwährung in eine währungspolitische Isolierung geraten. Es war für Deutschland ein großes Glück, daß es nicht vor diese Eventualität gestellt wurde, und daß in Frankreich die Anhängerschaft der Doppelwährung immer noch stark genug war, um dort ein entschlossenes Vorgehen zu verzögern. Noch im März 1867, einige Monate vor der internationalen Konferenz, hatte sich eine Kommission mit 5 gegen 3 Stimmen für die Beibehaltung der Doppelwährung entschieden. Nun wurde im Jahre 186S eine neue Münzkommission berufen, die eine umfangreiche Enquete veranstaltete und Gutachten der Handelskammern, der Generalsteuereinnehmer und der Bank von Frankreich einholte. Letztere beharrte noch immer auf dem Standpunkte der Doppelwährung; aber von 66 Handelskammern erklärten sich 45, von 91 Steuereinnehmern 69 für die Goldwährung. Die Enquetekommission selbst empfahl mit 17 von 23 Stimmen die Beseitigung des Silberkurant- geldes, mindestens aber die sofortige Einstellung oder Beschränkung der Ausprägung silberner Fünffrankenstücke und die Beschränkung ihrer Zahlungskraft auf Beträge bis zu 100 Frs. Der doppelwährungsfreundliche Finanzminister Magne unterwarf sich jedoch nicht den Beschlüssen der Enquetekommission, sondern setzte es durch, daß die Frage an ein neues Forum zur nochmaligen Beratung verwiesen wurde, nämlich an den Conseil Superieur du Commerce, de. l'Agriculture et de l'Industrie. Dieser Conseil begann seine Verhandlungen im November 1867 und beendete seine Arbeiten erst im Juli 1870, nach Ausbruch des Krieges mit Deutschland; er vernahm eine große Anzahl von Sachverständigen aller Länder und aller Parteien und gab sein Schlußvotum mit beträchtlicher Mehrheit zugunsten der Goldwährung ab. 5. Kapitel. Die deutsehe Mfinzrefonn. § 1. 153 Aber jetzt war die Zeit für eine französische Initiative auf dem Gebiete des Geldwesens vorüber. Der Krieg machte zunächst jede Maßregel unmöglich, und in seinen Folgen brachte er eine Umwälzung der Verhältnisse, durch welche die Führung auch auf währungspoli- tischem Gebiete von Frankreich an Deutschland überging. 5. Kapitel. Die deutsche Münz re form. § 1. I>er Zustund des deutschen Geldwesens tot der Reform. Die deutsche Münzreform nimmt in der neuesten Entwicklung des Geldwesens eine so hervorragende Stellung ein, daß es sich schon daraus rechtfertigt, sie an dieser Stelle etwas eingehender zu behandeln. Die Verhältnisse, aus welchen die Bestrebungen nach einer Reform des deutschen Geldwesens ursprünglich hervorgegangen waren, hatten allerdings mit der internationalen Entwicklung des Geldwesens nichts zu tun, sondern waren durchaus nationaler,Natur. Der von alters her am meisten beklagte Mißstand im deutschen Geldwesen war die Vielheit der in' den einzelnen Territorien geltenden Münzsysteme sowie "die Mannigfaltigkeit und der schlechte Zustand der einzelnen Münzsorten, die teilweise aus längst abgeschafften Prägesystemen herrührten. Zur Zeit der Münzreform bestanden im neuen Deutschen Reiche noch sechs verschiedene Münzsysteme: die Talerwährung im größten Teile von Nord- und Mitteldeutschland, die Guldenwährung in den süddeutschen und einigen mitteldeutschen Staaten, die Frankenwährung in den neu erworbenen Reichslanden, die Lübische Währung in den Freien Städten Hamburg und Lübeck, die auf Feinsilber begründete Bankowährung für den hamburgischen Großhandel, die Talergoldwährung in Bremen. Die Talerwährung selbst zerfiel in verschiedene Systeme, in das preußische, das den Taler in 30 Silbergroschen zu 12 Pfennigen einteilte, während der Groschen in Sachsen und einigen mitteldeutschen Staaten nur zu 10 Pfennigen gerechnet wurde, und während man in Mecklenburg nach Talern zu 48 Schillingen rechnete. Noch schlimmer als diese Vielheit von Münzsystemen war das Chaos des wirklichen Münzumlaufes. Bei der Einführung eines neuen Prägesystems war meist nicht darauf Bedacht genommen worden, die umlaufenden Stücke des alten Münzfußes zu beseitigen, und so hatten die deutschen Münzsysteme von anderthalb Jahrhunderten im deutschen Münzumlaufe ihre Niederschläge hinterlassen. Dazu kamen das Papiergeld von 21 deutschen Staaten und die Noten von 31 deutschen Banken, außerdem eine Fülle ausländischen Metall- und Papiergeldes. Am schlimmsten lagen in dieser Beziehung die Verhältnisse in Südwestdeutschland. Die dort herrschende Münzverwirrung kann kaum 154 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältniase. drastischer dargestellt werden als durch ein Dokument, das Ludwig Bambeeger gelegentlich einer Rede über die Notwendigkeit der deutschen Münzeinigung am 5. Mai 1870 dem Zollparlamente vorlegte. Er sagte: „Ich habe hier ein sogenanntes Borderau, d. h. die spezifizierte Aufstellung von Geldsorten, womit ein Handeltreibender eine seinem Bankier überschickte Sendung begleitet. Das Bordereau, welches ich Ihnen hier vorzeige, Iahtet über 15 834 Gulden und datiert vom 19. Dezember 18ö9; ich habe es mir aus den Briefen eines Bankhauses herausgenommen. Es enthält also die Münzen, aus denen diese 15 834 Gulden zusammengesetzt waren, und damit Sie verstehen, welche Bedeutung das hat, muß ich sagen: die Sendung kam aus einem kleinen Landstädtchen der Provinz Eheinhessen. Es ist dies eine kleine Stadt von 3—4000 Seelen mit einem einzigen Gasthaus, welches nicht etwa die Fremden der Merkwürdigkeit wegen besuchen; es ist eine Zahlung, hervorgegangen aus Pacht- und Kaufzielen der Bauern, aus verkauftem Weizen. Gerste, Hülsenfrüchten und dergleichen Abtragungen, die aus den einzelnen umliegenden Dörfern in diese kleine Landstadt gebracht und durch Vermittlung eines Handeltreibenden einkassiert werden. Was aus den Taschen der Bauern zusammengeflossen ist. ist folgendes: die Summe von 15834 Gulden bestand aus Doppeltalern, Kronentalern, 2 V2 - Guldenstücken, 2 - Guldenstücken, 1- Guldenstücken, V2-Guldenstücken. '/3-, '/o-, Vü-Reichstalern, 5-Franken-, 2- Franken-, 1-Frankenstücken; dann kommt das Gold: Pistolen, doppelte und einfache Friedrichsdor, Vi-Sovereigns, russische Imperialen, Dollars, Napoleons, holländische Wilhelmsdor, österreichische und württembergische Dukaten, hessische 10-Guldenstücke und schließlich noch ein Stück dänisches Gold." Auf diesem Gebiete der Einheitlichkeit des Münzsystems und der Ordnung der Zirkulationsmittel tat Abhilfe am frühesten und am dringendsten not, und hier setzten von Anfang an dieReformbestrebuugen ein. Aber so groß auch die Einigkeit in der Anerkennung dieses Mißstandes war. so gering war die Einigkeit im Zusammenwirken zu einer durchgreifenden Reform. Die einzelnen deutschen Staaten und Fürsten wachten ängstlich über ihre Souveränität, und gerade das „Münzregal" wurde stets als eines der wichtigsten Souveränitätsrechte angesehen, von dem nichts preisgegeben werden dürfe. Dadurch war vor der Reichsgründung eine einheitliche Ordnung des deutschen Geldwesens unmöglich gemacht. Alles, was sich erreichen ließ, waren Münzverträge zwischen den Staaten des Zollvereins, die gewisse einheitliche Grundsätze für die Münzprägung enthielten und den Taler und Doppeltaler zur Vereinsmünze mit gesetzlicher Zahlungskraft im ganzen Vereinsgebiete machten. Im Jahre 1837 hatten sich die süddeutschen 5. Kapitel. Die deutsche Mttnzreform: (j Li Staaten bereits zu einem Münzvereine, zusammengeschlossen, der die Gulden Währung einheitlich regelte; 1838 folgte ein Münzvertrag zu Dresden zwischen den sämtlichen Staaten des Zollvereins. Der wichtigste dieser Verträge war der Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857, der auch Österreich mit einbezog. Da Österreich jedoch aus seiner Papierwährung nicht herauskam, wurde der Münzverein mit diesem Staate nur insoweit wirksam, als eine Anzahl von Vereinstalern mit gesetzlicher Zahlungskraft im ganzen Vereinsgebiete, auch in Österreich geprägt wurde. Nach dem Kriege von 186(i schied Österreich aus dem Münz vereine aus. Neben der Münzzersplitterung war ein großer Mißstand des deutschen Geldwesens der Mangel eines ausreichenden und geordneten Goldumlaufs, ein Fehler, der in der deutschen Währungsverfassung begründet war und sich mit dem Fortschreiten der wirtschaftlichen Entwicklung und der Vergrößerung des Volkswohlstandes immer mehr fühlbar machte. Das Fehlen eines ausreichenden Goldumlaufs begünstigte, da die Silbermiinzen für jede größere Zahlung zu unbequem waren, ein starkes Überhandnehmen des Umlaufs papierner Geldzeichen. Namentlich die kleineren deutschen Staaten machten sich diese Verhältnisse zu nutzen und brachten großeMengen von Papiergeld in den Verkehr meist in Scheinen, die auf ganz kleine Reträge, bis herab zu 1 Taler. lauteten, und für deren Sicherstellung entweder überhaupt keine oder nur ungenügende Vorkehrungen getroffen waren. Ähnlich verhielten sich die meisten Notenbanken, die durch die Ausgabe ungedeckter Banknoten möglichst hohe Gewinne zu erzielen suchten. Da man dem Publikum unmöglich zumuten konnte, sich mit dem lästigen Silber abzuschleppen, war die einzige Möglichkeit, das bedrohliche Übermaß von Papiergeld/eichen einzuschränken, die Schaffung eines den Bedürfnissen des gesteigerten und verfeinerten Verkehrs entsprechenden Umlaufs von Goldmünzen. Nach der gleichen Richtung hin wirkte die bereits geschilderte Entwicklung der internationalen Währungsverhältnisse. Überall hatte der Gebrauch von Goldgeld eine bedeutende Zunahme erfahren, überall zeigten sich — wie insbesondere auf der Pariser Münzkonferenz von 18G7 hervortrat — in wachsender Stärke Bestrebungen, den Goldunilauf, wo er von selbst Boden gefaßt hatte, durch die gesetzliche Einführung der Goldwährung dauernd festzuhalten und ihm dort, wo er sich infolge der bestehenden Münzgesetze nicht einbürgern konnte, durch die Einführung der Goldwährung: Eingang zu verschaffen. Es zeigte sich immer deutlicher, daß ein Beharren bei der Silberwährung Deutschland währungspolitisch isolieren mußte. Sowohl in Rücksicht auf den eigenen Geldumlauf als auch in Rücksicht auf die internationale Gestaltung der Währungsverhältnisse mußte 156 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. deshalb neben der Münzeinigung die Herstellung eines Goldumlaufs als das wichtigste Ziel der deutschen Münzreform erscheinen. § 2. Die Reformbestrebungen. Das Verlangen nach einer deutschen Münzeinheit, das nahezu ebenso alt war, wie die deutsche Münzzersplitterung, war durch die vor der Reichsgründung in den Münzvereinen erzielten Erfolge keines- , wegs befriedigt. So groß auch der Fortschritt war, den namentlich der Wiener Münz vertrag von 1857 durch seine einschneidenden Bestimmungen über die Scheidemünzen und durch die Erhebung des Eintalerstücks zur Vereinsmünze herbeiführte, so blieb doch selbst innerhalb des Zollvereinsgebietes eine Trennung nach zwei Landeswährungen — Taler Währung und süddeutsche Gulden Währung —> innerhalb des Münzvereins (einschließlich Österreichs; sogar eine dreifache Verschiedenheit der Landeswährungen bestehen. Dazu kam, daß nur die Vereinsmünzen ohne Unterschied der Münzstätten, aus denen sie hervorgingen, gesetzliches Zahlungsmittel im ganzen Vereinsgebiete sein sollten; diesen allerdings war die unbedingte gesetzliche Zahlungskraft in einer so prägnanten Weise, beigelegt, daß ihnen für die künftige Entwicklung — ganz abgesehen davon, daß sie mit den wichtigsten Kurantmünzen des wichtigsten Teiles des Vereinsgebietes identisch waren — ein Übergewicht über das Landeskurantgeld gesichert schien; Zahlungsverträge, die auf Landeskurantgeld lauteten, sollten nach Art. 8 des Wiener Vertrags in Vereinsmünzen erfüllt werden können, während Zahlungsverträge, die auf Vereinsmünzen gestellt wurden, ausschließlich in Vereinsmünzen zu erfüllen sein sollten. Dagegen hatten hinsichtlich der Landesmünzen die einzelnen Staaten während der Verhandlungen über den Vertrag ausdrücklich die Übernahme auch nur der Verpflichtung abgelehnt, die Münzen der mitvertragenden Staaten in ihrem Gebiete wenigstens nicht zu verbieten. Aber die Bedeutung des Landeskurantgeldes gegenüber den Vereinsmünzen ist infolge der Erklärung des Eintalerstückes zur Vereinsmünze neben dem schon seit dem Münz vertrage- von 1838 zur Vereinsmünze erhobenen Doppeltalerstück und durch die den Vereinsmünzen beigelegten rechtlichen Qualitäten seit 1857 sehr zurückgegangen. Die Prägeziffern sind dafür ein sprechender Beweis. Von 1838 bis 1857 wurden im Gebiete des Zollvereins nur wenig mehr als 50 Millionen Taler in Vereinsmünzen (Doppeltalerstücken) ausgeprägt, während gleichzeitig allein an Kurantmünzen süddeutscher Währung eine Summe von etwa 80 Millionen Taler zur Ausmünzung gelangte. Dagegen wurde von 1857 bis 1871 in den Zollvereinsstaaten an Vereinsmünzen (Ein- und Zweitalerstücken) eine Summe von 229 Millionen Taler geprägt, während die gleichzeitigen Ausmünzungen von Landeskurantgeld der Taler- und der süddeutschen 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 2. 157 Guldenwährüng nur 6 '/3 Millionen Taler betrugen; davon kamen etwa 2 Millionen auf die Landeskurantmünzen der Talerwährung ('k- und V«-Talerstucke) und 4>/3 Millionen Taler auf die Landeskurantmünzen der Guldenwährung Die in dem Wiener Münzvertrage aufrechterhaltene süddeutsche Guldenwährung war mithin nahe daran, durch die Vereinsmünzen erdrückt zu werden; von der gesamten Kurantausmünzung der Guldenstaaten selbst entfielen in der Zeit vom Wiener Vertrage bis zur deutschen Münzreform nur etwa 8,4 Prozent auf die LandesmüuzeH, dagegen 01,6 Prozent auf die Vereinsmünzen. Wenn auch diese aus der unentrinnbaren wirtschaftlichen Notwendigkeit hervorgehende Entwicklung eine allmählich immer weiter fortschreitende Annäherung an das Ziel der völligen Gemeinschaft der deutschen Umlaufsmittel in Aussicht stellte, so lag darin doch immerhin nur ein geringer Trost für diejenigen, welche im täglichen Verkehr die Mißstände der Münzzersplitterung empfanden. Der Wiener Vertrag war nur halbe Arbeit, und gerade deshalb regte er ganz besonders das Verlangen an, daß in der Frage der deutschen Münzeinigung ganze Arbeit getan werden möchte. Zu der Forderung der Münzeinigung traten vom Ausgang der 50 er Jahre an mit wachsender Stärke die Bestrebungen auf Einführung der Goldwährung. Die münztechnischen Vorzüge der Goldwährung hatten bereits in den 30 er Jahren des 19. Jahrhunderts einen kenntnisreichen und eifrigen Vertreter in dem verdienstvollen Nationalökonomen J. G. Hoffmann. 1 ) Aber damals hatten solche Erörterungen in Anbetracht der oben geschilderten Verhältnisse der Edelmetallproduktion lediglich theoretische Bedeutung; für einen münztechnisch noch so gerechtfertigten Übergang zur Goldwährung fehlte das wesentlichste, das Gold. Erst der gänzliche Umschwung der Edelmetallproduktion von 1848 an hat einerseits die Bahn zur GoldAvährung freigemacht, während andrerseits die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung eine solche Währungsänderung immer mehr als eine Notwendigkeit erscheinen ließ. Die Entwicklung der internationalen Währungsverfassung und die Rücksicht auf den inneren Geldumlauf, in dem mangels eines bequemen Zahlungsmittels das Papier bedrohlich überhand nahm, wirkten zusammen, um neben der Münzeinigung die Herstellung eines ausreichenden und geordneten Goldumlaufes als das wichtigste Ziel einer deutschen Münzreform erscheinen zu lassen. Uber den Weg, auf welchem dieses letztere Ziel erreicht werden konnte, herrschte jedoch in der öffentlichen Meinung anfänglich noch 1) Von seinen Arbeiten kommen hier insbesondere in Betracht: „Drei Aufsätze über das Münzwesen". Berlin 1832; „Die Lehre vom Gelde als Anleitung zu gründlichen Urteilen über das Geldwesen". Berlin 1838; .Zeichen der Zeit im deutschen Münzwesen, als Zugabe zu der Lehre vom Gelde". Berlin 1841. 158 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. große Unklarheit. Der erste deutsche Handelstag, der 1861 in Heidelberg versammelt war und sich mit der Münzfrage beschäftigte, hielt die Münzeinigung für ein so dringendes Bedürfnis, daß ihre Verwirklichung nicht durch eine Verkettung mit der Währungsfrage erschwert werden dürfe. Der dritte Handelstag, der im Jahre 1865 in Frankfurt a. M. stattfand, zeigte bereits einen beträchtlichen Umschwung der Meinungen. Das Bedürfnis nach der Schaffung eines Goldumlaufs wurde fast einhellig als dringend anerkannt, aber über die Art und Weise, wie das Goldgeld dem deutschen Münzsj^steme eingefügt werden sollte, herrschte noch große Meinungsverschiedenheit. Man einigte sich auf einen Beschluß, der die Prägung einer Goldmünze im Feingehalte des Zwanzigfrankenstücks verlangte; dieser Münze sollte ein fester, falls sich aber die Regierungen dazu nicht entschließen könnten, wenigstens ein von Zeit zu Zeit veränderlicher Kassenkurs beigelegt werden. Der Vorschlag wollte nur ein Auskunftsmittel zeigen, das gleichzeitig „zur Anbahnung der Goldwährung" dienen sollte. In den folgenden Jahren zog die von Frankreich ausgehende Bewegung zugunsten eines Weltmünzbundes auch die deutschen Reformbestrebungen in ihre Kreise. Der Abschluß des Lateinischen Münzbundes und die glanzvolle Pariser Münzkonferenz von 1867 gaben dem Gedanken einer Weltmünze eine besondere Flugkraft. Gleichzeitig wirkten die Verhandlungen der Pariser Konferenz aufklärend in der Währungsfrage. Die Wirkung in Deutschland zeigte sich auf dem Volkswirtschaftlichen Kongresse von 1867 und dem deutschen Handelstage von 1868, die beide gleichzeitig mit der deutschen Münzeinheit den Anschluß an das Frankensystem und den Übergang zur Goldwährung verlangten. Auch der Norddeutsche Reichstag faßte im Juni 1868 eine Resolution, die ein Münzsystem forderte, das „möglichst viele Garantien einer Erweiterung zu einem allgemeinen Münzsysteme aller zivilisierten Länder biete"; ein Jahr später Wurde vom Zollparlamente eine gleichlautende Resolution beschlossen. Es stellte sich jedoch bald heraus, daß weder England noch die Vereinigten Staaten geneigt waren, das französische Münzsystem anzunehmen. Frankreich selbst zögerte, die auf der Pariser Konferenz von seiner eigenen Regierung und allen anderen Staaten mit Ausnahme der Niederlande anerkannte Voraussetzung für einen internationalen Münzbund, nämlich den Übergang zur gesetzlichen Goldwährung, zu verwirklichen. Dazu kam schließlich der Deutsch-französische Krieg; angesichts des blutigen Ringens zweier mächtiger Kulturvölker mußte die Idee einer internationalen Münzverbrüderung verblassen. Man begann Vorteile und Nachteile einer Münzgleichheit mit dem Auslande praktisch abzuwägen und kam zu dem Schlüsse, daß die wichtigsten Vorteile durch die auf dem Boden der Goldwährung zu erstrebende 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 3. 159 Währungsgleichheit erreicht werden könnten, während eine Gleichheit des Münzsystems und infolgedessen eine Gemeinschaft des Münzumlaufs für Deutschland nicht nur eine lästige Umrechnung aus dem bisherigen Gelde nötig gemacht hätte, sondern auch in anderen Beziehungen zu großen Bedenken Anlaß gab. Namentlich die in jener Zeit in die Öffentlichkeit gedrungenen Mitteilungen über die Ungenauigkeit der französischen Ausmünzungen und das Fehlen von Vorschriften über die Erhaltung der Vollwichtigkeit der französischen Münzen ließen es nicht wünschenswert erscheinen, mit Frankreich in eine völlige Münzgemeinschaft zu treten. Ohnedies war die Aufgabe der Münzeinigung und des gleichzeitigen Ubergangs zur Goldwährung groß genug, und alles sprach dagegen, sich die Lösung durch das Strebeu nach einer schon durch das Verhalten Englands und Amerikas aussichtslosen internationalen Münzeinigung noch mehr zu erschweren. § 3. Die Bedeutung des französischen Krieges und der Reichsgriinduiig für die Miinzfrage. Die staatsrechtlichen Voraussetzungen für eine ganz Deutschland umfassende Münzreform wurden erst durch die Gründung des Reiches geschaffen. Zwar hatte bereits die Verfassung des Norddeutschen Bundes die Ordnung des Münz-, Papiergeld- und Bankwesens der Gesetzgebung des Bundes unterstellt; aber solange Süddeutschland noch außerhalb der Bundesgemeinschaft stand, konnte nur auf dem schwerfälligen Wege von Verträgen mit den einzelnen süddeutschen Staaten eine, einheitliche Reform durchgeführt werden. Gleichwohl beschloß der Bundesrat im Frühjahr 1870 eine Enquete über die bei der Münzfrage in Betracht kommenden Verhältnisse zu veranstalten, und das Zollparlament faßte eine Resolution, welche die verbündeten Regierungen ersuchte, die Münzreform als eine gemeinsame Angelegenheit des Zollvereins zu behandeln und deshalb die geplante Enquete auch auf Süddeutschland zu erstrecken. Die Regierung des Norddeutschen Bundes war geneigt, diesen Wunsch zu erfüllen, aber die Resolution wurde überholt durch die allgemeine politische Entwicklung. Die Fragebogen für die Enquete waren ausgearbeitet und lagen zur Versendung bereit, als der Krieg mit Frankreich ausbrach, dessen Folgen die Bedingungen für eine deutsche Geldreform gänzlich veränderten. Vor dem Kriege stand Frankreich, wie oben dargestellt wurde, am Eude langer und eingehender Erhebungen über die Währungsflage, die ganz entschieden zugunsten der Goldwährung ausgefallen waren. Die Einführung der Goldwährung bot damals in Frankreich keinerlei Schwierigkeiten. Da Frankreich ganz überwiegend Goldgeld und nur 160 Erstes Buch. Ü. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. wenig Sil berge! d im Umlauf hatte, bedurfte es nur eines Gesetzes, das die freie Silberpräguug aufhob und die Zahlungskraft der silbernen Fünffrankenstücke beschränkte. In Deutschland dagegen genügte zur Einführung der Goldwährung nicht ein bloßes Gesetz, sondern der vorhandene Silberumlauf, der den Betrag von 172 Milliarden Mark überstieg, mußte zum größten Teile beseitigt und durch einen Goldumlauf ersetzt werden. Durch die Schließung der französischen Münzstätten für das Silber mußte dieses Metall nach der allgemeinen Annahme eine gewisse Entwertung erfahren • und je stärker das Silber gegenüber dem Golde im Werte zurückging, desto schwieriger und kostspieliger mußte für Deutschland die Umwandlung seines Silberumlaufs in einen Goldumlauf werdeu. Der Ausgang des Krieges kehrte die Lage um. Frankreich wurde durch die Folgen des Krieges daran gehindert, in der Währungsfrage den so eingehend vorbereiteten entscheidenden Schritt zu tun. Infolge des Krieges hatte die Bank von Frankreich die Einlösung ihrer Noten einstellen müssen; wenn die französische .Regierung auf die möglichst rasche Wiederaufnahme der Barzahlungen hinarbeiten wollte, dann durfte sie sich die Mittel dazu nicht durch die Einstellung der Silberprägungen beschränken. Einen ähnlichen Zwang übte die .Kriegskostenentschädigung aus. Da Frankreich zur Zahlung der Kontribution auch silberne Fünffrankenstücke verwenden durfte, erleichterte es sich die Abtragung, wenn es möglichst viel Silber zur Ausprägung annahm. An eine Aufhebung der Siiberprägung und einen Übergang zur Goldwährung war also für Frankreich vorläufig nicht mehr zu denken. Umgekehrt wirkte der Ausgang des Krieges für Deutschland. Die Gründung des Reiches beseitigte das letzte staatsrechtliche Hindernis, das bisher die Münzreform erschwert und verzögert hatte. «Die Kriegsentschädigung löste die Frage, woher Deutschland das zur Goldwährung nötige Gold nehmen sollte; die fünf Milliarden brachten, soweit sie nicht in effektivem Golde, sondern in Wechseln, Bankanweisungen usw. eingingen, hinreichend Mittel, um Gold zu Prägezwecken auf ausländischen Märkten anzukaufen. Die ungewöhnliche Gunst des Augenblicks wurde in Deutschland mit Energie und Geschick ausgenutzt. Die im Jahre 1870 beschlossene Enquete unterblieb, da die Reichsregierung jetzt die Münzfrage für hinreichend geklärt und die Zeit für zu kostbar hielt, als daß noch eine zeitraubende Enquete am Platze gewesen wäre. Nach der jahrelangen öffentlichen Diskussion über die Münzreform war die Enquete in der Tat überflüssig, und die fast gleichlautenden Beschlüsse einer freien Kommission von Reichstagsmitgliedern, die im Juni 1871 zusammentrat, und des im August 1871 zu Lübeck tagenden Volkswirtschaft- 5. Kapitel. Die deutsche Münzrefoim. § 4. 161 j,; v i - ' ' " " * ' .% t liehen Kongresses konnten mit Recht als der Ausdruck der nahezu einmütigen öffentlichen Meinung erscheinen. Diese Beschlüsse verlangten die Einführung eines einheitlichen, sich von der Talerwährung ableitenden Münzsystems mit dezimaler Einteilung und auf Grundlage der Goldwährung. § 4. Dte Einstellung der preufsisehen ftilberprägnngen. Noch ehe die Gesetzgebung des neuen Reiches Gelegenheit hatte, sich mit der Münzfrage zu befassen, geschah seitens der preußischen Regierung ein währungspolitisch höchst bedeutsamer Schritt. Durch die französische Kontribution wurde auf dem gesamten internationalen Geldmarkte eine starke Nachfrage nach Zahlungsmitteln für Deutschland hervorgerufen, und im Hinblick auf die an die Reichsregierung zu leistenden Zahlungen wurden große Beträge von Silber nach Deutschland geschickt und bei den deutschen Münzstätten zur Ausprägung eingeliefert. Die deutscheu Staaten hatten zwar Silberwährung, aber das freie Prägerecht für Silber war gesetzlich nicht festgelegt; freie Silberprägung bestand vielmehr nur tatsächlich, und zwar in der Form daß die deutschen Münzstätten das ihnen angebotene Silber zu einem öffentlich bekannt gemachten, wenig hinter dem Ausmünzungswerte zurückbleibenden und innerhalb enger Grenzen veränderlichen Preise ankauften. Im zweiten Quartal des Jahres 1871 exportierte nun England allein für nahezu 2 Millionen Pfd. Steii. Silber nach Deutschland, und den deutschen Münzstätten wurden trotz der Herabsetzung ihres Ankaufspreises, die einer Erhöhung ihrer Prägegebühr gleichkam, fortgesetzt große Mengen von Silber zur Ausprägung gebracht. Der starke Silberzufluß in jener Zeit erklärt sich daraus, daß Deutschland durch die von Frankreich zu zahlende Kriegskostenentschädigung gewissermaßen Gläubiger der ganzen Welt geworden war. Auf allen Märkten wurden für französische Rechnung- Zahlungsmittel für Deutschland gesucht. Namentlich die Londoner Banken stellten Wechsel auf Deutschland zur Verfügung und suchten für deren Deckung durch die Versendung von Edelmetall nach Deutschland zu sorgen. Da Deutschland damals noch Silberwährung hatte, kam als Edelmetallrimesse ganz vorwiegend das Silber in Betracht, das ohnehin in jener Zeit — infolge der Zunahme der Produktion und infolge des Nachlassens des Silberbedarfs für Indien — dem Londoner Markte wieder in größeren Mengen zur Verfügung stand. Der starke Silberzufluß kam der deutschen Regierung in einem Augenblicke, in dem sie mit dem Plane der Herstellung eines Goldumlaufs umging, natürlich sehr ungelegen. Zwar war ein Beschluß darüber, ob der erstrebte Goldumlauf im Wege der reinen Goldwährung oder im Wege der Doppelwährung hergestellt werden sollte, noch nicht Helfpbrich, Das Gald. 11 162 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. gefaßt, die Reichsregierung wollte vielmehr ausdrücklich diese Entscheidung bis zum Erlasse eines definitiven Münzgesetzes offen halten. Aber die durchschlagende Logik der Tatsachen sprach deutlich genug; wollte man wirklich einen ansehnlichen Goldumlauf herstellen, dann mußte man jedem weiteren Anschwellen des 'Silberumlaufs entgegenwirken. Nachdem die Berliner Münze mit der Herabsetzung des Ankaufspreises für Silber bis auf 29 Taler 23 Sgr. keine Verminderung der Sübereinlieferungen zu bewirken vermocht hatte, wurde seitens der preußischen Regierung die gänzliche Einstellung des Silberankaufs verfügt. Vom 3. Juli 1871 an kaufte die Berliner Münze kein Silber mehr von Privaten an. Bei der alle anderen deutschen Münzstätten weit überragenden Bedeutung der Berliner Münzanstalt war dieser Schritt gleichbedeutend mit der Aufhebung der freien Silberprägung. Der endgültigen Entscheidung in der Frage, ob Doppelwährung oder Goldwährung, war damit im Drange der Notwendigkeit vorgegriffen. In jenem Akte, der den Charakter einer Defensivmaßregel trug, kam bereits klar die Erkenntnis zum Vorschein, die das Prinzip der Doppelwährung verurteilt, nämlich die Erkenntnis, daß die Schaffung und Erhaltung eines Goldumlaufs und die unbeschränkte Prägung für Silber nicht miteinander vereinbar sind. f§ 5. Die ßeformg-etzgrebung-. Im Oktober 1871 wurde dem Bundesrate der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vorgelegt. Wie schon der Titel besagt, war'mit dem Entwürfe noch nicht eine endgültige Regelung des deutschen Geldwesens erstrebt, sondern zunächst nur die Schaffung von Reichsgoldmünzen, die zwar als Grundlage für die künftige einheitliche deutsche Münzverfassung dienen sollten, die aber in die bestehende Münzvert'assung nur provisorisch eingefügt werden konnten. In den Händen des Reichstags ist das Gesetz weit über seine ursprüngliche Bedeutung hinausgewachsen; es wurden ihm Bestimmungen eingefügt, welche die wichtigsten der für ein definitives Münzgesetz vorbehaltenen Entscheidungen vorweg nahmen. Trotz erheblicher Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Punkten, namentlich in der Frage der staatsrechtlichen Ordnung des deutschen Münzwesens, konnte das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, schon am 4. Dezember 1871 verkündigt werden. Das Gesetz machte die Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt wird, zur Rechnungseinheit des neuen Münzsystems. Die Mark wurde dem dritten Teile des Talers gleichgesetzt, und ihr Wert in den Münzeinheiten der übrigen deutschen Landeswährungen wurde entsprechend diesem Verhältnisse zum Taler bestimmt. Die Mark selbst wurde 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 163 definiert als der zehnte Teil einer Reichsgoldmünze, von der 139 tyi Stück aus dem Pfunde feinen Goldes ausgebracht werden; neben dem Zehnmarkstück wurde ein Z wanzigmarkstück im Feingehalte von Pfund 07 J /4 Feingold geschaffen. Die Ausprägung anderer Münzen des neuen Systems wurde noch nicht angeordnet. Die bloße Schaffung einer Reichsmünze machte auch bei einem als ein Provisorium gedachten Gesetze eine Anzahl weiterer Vorschriften notwendig. Bei dem Charakter des Reichs als Bundesstaat mußte zunächst die Frage entstehen: wer soll die Reichsmünzen prägen, das Reich oder die Einzelstaaten, und was für ein Gepräge sollen die Reichsmünzen tragen? Eine mächtige Strömung ging dahin, daß für alle Zukunft in Fragen des Münzwesens das Reich die einzige Instanz bilden dürfe daß mithin die gesamte das Münzwesen betreffende Verwaltungstätig- keit, Prägung, Einziehung usw. nur Sache des Reiches sein dürfe. Die einzelstaatlichen Regierungen dagegen und die Partikularisten im ganzen Reiche wollten die Prägetätigkeit und alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Gegensatz zu der ausdrücklich dem Reiche übertragenen Münzgesetzgebung den Einzelstaaten vorbehalten. Schon im Bundesrate kam es in dieser Frage zu einem Kompromisse zwischen beiden Forderungen, der allerdings mehr nach der partiku- laristischen Seite hinneigte; der Reichstag hat jedoch die wichtigsten Bestimmungen ihres partikularistischen Charakters entkleidet und die Frage der staatsrechtlichen Ordnung des Münzwesens der Sache. nach — wenn auch unter Konzessionen iu der Form — in unitarischem Sinne entschieden. Nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, die später durch das Müuzgesetz von 1873 für sämtliche Reichsmüuzen eine Ergänzung erfuhren, übt das Reich die Münzprägung nicht selbst aus; die Ausprägung von Reichsmünzen geschieht vielmehr auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, die sich dazu bereit erklärt haben. Aber die Ausprägung geschieht auf Kosten und auf Anordnung des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrates die auszumünzenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzsorten und Münzstätten, sowie die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung; ebenso versieht er die Münzstätten mit dem Prägemetall, das für die ihnen zugewiesenen Ausmünzungen erforderlich ist. Auch das Verfahren bei der Ausprägung wird Yom Bundesrate festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung vonseiten des Reichs. Das den Einzelstaaten vorbehaltene Prägerecht entbehrt mithin jeder selbständigen Bedeutung; es erstreckt sich lediglich auf die Ausführung von Anordnungen, die vom Reiche ausgehen. Ii* 164 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallyerhältnisse. Eine formelle Konzession wurde den Einzelstaaten auch bei der Festsetzung des Gepräges der Keichsmünzen gemacht. Es wurde bestimmt, daß die Reichsgoldmünzen auf der einen Seite den Reichsadler und die Inschrift ,.Deutsches Reich", auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn bzw. das Hoheitszeichen der Freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift tragen sollten. Im Reichstage wurde der Versuch gemacht, den Landesherren das Recht, die Reichsmünzen mit ihrem Bildnisse versehen zu lassen, zu nehmen und nur das Bildnis des Kaisers zuzulassen; aber kein geringerer als Fürst Bismarck selbst warnte dringend davor, in dieser Frage „einen politisch in hohem Grade verstimmenden Druck auf die Bundesgenossen auszuüben". 1 ) Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit des Münzumlaufs, die Einziehung abgenutzter Reichsmünzen, sowie die zur Durchführung der Münzreform notwendige Einziehung der Landes- münzen sollte nach dem im Bundesrate festgestellten Entwürfe Sache der Einzelstaaten sein. Der Reichstag hob jedoch diese Bestimmungen auf und übertrug auch diese Angelegenheiten in richtiger Erkenntnis der Gemeinschaftlichkeit des zu schaffenden Geldwesens der Zentralgewalt. Der Feingehalt der durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 eingeführten Reichsgoldmünzen wurde in der "Weise bestimmt, daß ein Wertverhältnis von 1 : 15,5 zwischen Silber und Gold angenommen wurde. Da der Taler nach seinem gesetzlichen Feingehalte 1 /3o Pfund Silber enthält, mithin die Mark, als 1 /s Taler, '/äo Pfund Silber, er- 1 gibt sich für das Zehnmarkstück ein Feingehalt von 10 x - = yj I D}D Pfund Gold. Das Wertverhältnis von 1:15,5 wurde gewählt, i (>y,o weil es ungefähr dem durchschnittlichen Wertverhältnisse seit dem Beginn des 18. Jahrhunderts entsprach, weil es ferner zur Zeit der Beratung des Gesetzes mit dem auf dem Londoner Markte tatsächlich bestehenden übereinstimmte, und schließlich, weil es die Grundlage des Münzsystems der Länder der Lateinischen Münzunion war. Der ursprüngliche Entwurf wollte die Reichsgoldmünzen vorläufig nur in der Weise in die bestehenden Geldsysteme einfügen, daß er ihnen keinen gesetzlichen Kurs zu einem bestimmten Nennwerte, sondern nur einen Kassenkurs gab, der erforderlichenfalls noch sollte geändert werden können. Schon im Bundesrate wurde jedoch der Kassenkurs durch den vollen gesetzlichen Kurs ersetzt. 1) Nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 werden die Silbermünzen zu 5 und 2 Mark mit demselben Gepräge wie die Reichsgoldmünzen ausgestattet; die kleineren Silbermünzen, sowie die Nickel- und Kupfermünzen tragen außer dem Reichsadler nur die Wertbezeichnung. 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 165 In einem anderen Punkte hat erst der Reichstag durchgegriffen. Im Reichskanzleramte und im Bundesrate stimmte man zwar darin überein, daß nur die Goldwährung als das Endziel der deutschen Münzreform in Betracht kommen könne; gleichwohl betrat man nur zögernd den Weg, der zu diesem Ziele führte. Da man sich, obwohl innerlich entschlossen, doch noch die Wahl zwischen Doppelwährung und Goldwährung offen halten wollte, wurde in dem Gesetzentwurfe keinerlei Bestimmung über die Einstellung der Silberprägung getroffen; man begnügte sich vielmehr im Bunderate mit einer protokollarischen Übereinkunft, in welcher sich die Einzelregierungen gegenseitig zusagten, von der Ausmünzung von Silberkurantgeld bis auf weiteres Abstand nehmen zu wollen. Der Reichstag zog jedoch die Konsequenzen aus der Wahrnehmung, daß an die Schaffung und Erhaltung eines Goldumlaufs bei gleichzeitiger Vermehrung des deutschen Silbergeldes nicht zu denken sei; er fügte in das Gesetz einen Paragraphen ein, der die weitere Ausprägung groben Silbergeldes, abgesehen von Denkmünzen, untersagte. Mit diesem Schritte war die Entscheidung über die künftige Währungsverfassung Deutschlands, die der Entwurf des Gesetzes einem endgültigen Münzgesetze vorbehalten wollte, zugunsten der Goldwährung gefällt. Auch in einem anderen auf dem Gebiete der Währungsverfassung liegenden Punkte ging der Reichstag über den vom Bundesrate beschlossenen Entwurf hinaus. Der letztere hatte nur hinsichtlich der Landesgoldmünzen eine Bestimmung über die Einziehung getroffen, über die Einziehung von Landessilbermünzen enthielt er nichts. Der Reichstag ergänzte diese Bestimmung dadurch, daß er dem Reichskanzler die Ermächtigung erteilte, die Einziehung der bisherigen groben Silbermünzen der deutschen Bundesstaaten anzuordnen. Damit war bereits die Absicht einer Einschränkung der deutschen Silberzirkulation auf das bei einer Goldwährung zulässige Maß ausgesprochen. Durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 waren also, trotz der Beibehaltung seines bescheidenen Titels, die Grundlagen für die neue deutsche Münzverfassung geschaffen. Die Reformgesetzgebung wurde in allen wesentlichen Punkten abgeschlossen durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Das Gesetz proklamierte in seinem ersten Artikel die reine Goldwährung formell als das Endziel der Münzreform und ordnete die Verfassung dieser „Reichsgoldwährung" in allen ihren Einzelheiten. Außer den Zwanzig- und Zehnmarkstücken, deren Prägung bereits in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 verfügt worden war, schuf das Gesetz von 1873 eine dritte Reichsgoldmünze, das Fünfniarkstück (Art. 2). Diese Münze hat sich freilich nicht bewährt. Es wurde an solchen 166 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Stücken nur ein geringer Betrag (ca. 28 Millionen Mark) ausgeprägt, und durch die Münznovelle vom 1. Juni 1900 ist ihre Einziehung und Außerkurssetzung angeordnet worden. Die Ausprägung der Goldmünzen für private Eechnung wurde im Prinzip freigegeben durch folgende Bestimmung in Art 12 des Münzgesetzes : „Privatpersonen haben das Recht, auf. denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. „Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskauzlei' mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund Feingold nicht übersteigen" Gemäß diesem Artikel erfolgte am 8. Juni 1875 eine Bekanntmachung des Reichskanzlers, in der die Prägegebühr auf 3 Mark pro Pfund Feingold normiert wurde. Eine wichtige Ergänzung hat das freie Prägerecht für Gold erfahren durch § 14 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Dort wurde der Reichsbank die Verpflichtung auferlegt, Barrengold zum festen Satze von 13Ö2 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen. Der Satz 1392 Mark pro Pfund fein entspricht dem Aus- münzungswerte des Pfundes Feingold von 1395 Mark abzüglich der Prägekosten von 3 Mark. Da bei der Reichsbank der Umtausch von Gold gegen Noten Zug um Zug erfolgt, während bei den Münzstätten die effektive Ausprägung abgewartet werden muß, ist die Einlieferung von Gold bei den Münzstätten mit einem Zinsverluste verbunden. Infolgedessen ist der Reichsbank die gesamte Vermittlung der Privatprägungen zugefallen. Neben den frei ausprägbaren und volles gesetzliches Zahlungsmittel darstellenden Goldmünzen, die als der Grundstock und die Hauptmasse des neuen deutschen Geldumlaufs gedacht waren, schuf das Münzgesetz ein System von Scheidemünzen aus Silber, Nickel und Kupfer. Für die Silbermünzen würde, da sie nur als Scheidemünzen vorgesehen waren, mit Absicht ein geringerer Feingehalt angesetzt, als dem Gehalte der bisherigen Silberkurantmünzen und der dem Währungswechsel zugrunde gelegten Relation von Silber und Gold entsprach. Ihr Feingehalt wurde auf Vioo Pfund pro 1 Mark bestimmt (Art. 3 § 1), während der bisherige Dritteltaler V90 Pfund Feinsilber enthalten hatte. Der Münzfuß der Gold- und Silbermünzen ergab so ein Wertverhältnis von 13,95: 1, während der Übergang zur Goldwährung auf Grund einer Relation von 15,5 : 1 stattfand. Die Unterwertigkeit der Silberscheide- mttnzen gegenüber den bisherigen Kurantsilbermünzen und der Relation des Währungswechsels stellt sich mithin auf 10 Prozent. 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 167 Die Zahlungskraft der Reichssilbermünzen wurde auf Beträge bis zu 20 Mark, die der Nickel- und Kupfermünzen auf Beträge bis zu 1 Mark beschränkt; von Reichs- und Landeskassen dagegen sind die Reichssilbermünzen, nicht aber auch die Nickel- und Kupfermünzen, bis zu jedem Betrage in Zahlung zu nehmen (Art. 9). Ferner zog das Münzgesetz eine Grenze für die Ausmünzung von Scheidemünzen, indem es vorschrieb, daß der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen bis auf weiteres 10 Mark, der Gesamtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen 2 V? Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung nicht übersteigen sollte (Art. 4). In der Münznovelle vom 1. Juni 1900 ist die Grenze für die Reichssilbermünzen, entsprechend dem inzwischen gewachsenen Bedarfe an Silbergeld, auf 15 Mark in der Münznovelle vom 16. Mai 1908 auf 20 Mark pro Ko'pf der Reichsbevölkerung erweitert worden. Schließlich suchte man dem Nennwerte der unterwertigen Scheidemünzen dadurch eine besondere Stütze zu geben, daß dem Reiche die Verpflichtung auferlegt wurde, an bestimmten, vom Bundesrate zu bezeichnenden Kassen gegen Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark und gegen Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen Reichsgoldmünzen zu verabfolgen (Art. 9, Abs. 2). Eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1875 hat die Reichsbankhauptkasse in Berlin und die Kassen der Reichsbankhauptstellen in Frankfurt a. M., Königsberg i. P. und München mit dieser Funktion beauftragt. — Mit diesen Vorschriften war das künftige Münzwesen in strenger Übereinstimmung mit den Prinzipien der reinen Goldwährung geordnet. Aber diese neue Ordnung konnte nicht mit einem Schlage an die Stelle der vorhandenen Münzverfassung gesetzt werden. Die erforderlichen Prägungen von Reichsmünzen beanspruchten eine Reihe von Jahren und nur in dem Maße, wie diese Prägungen fortschritten und wie die neuen Münzen in den Verkehr gelangten, konnten die umlaufenden Landesmünzen eingezogen und außer Kurs gesetzt werden. Es war Aufgabe des Münzgesetzes, neben der Ordnung des künftigen Münzwesens Bestimmungen zu treffen, die den Übergang von den bestehenden Landeswährungen zur Reichswährung regelten. Vor allem wurden die Modalitäten der Einziehung und Außerkurssetzung der Landesmünzen festgesetzt; dem Bundesrate wurde die Befugnis zur Außerkurssetzung der Landesmünzen und zur Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erteilt; es wurde die Veröffentlichung der Außerkurssetzung in den für die Veröffentlichung von Landesver- ordnungen bestimmten Blättern und im Reichsanzeiger vorgeschrieben; ferner wurde bestimmt, daß eine Außerkurssetzung erst eintreten dürfe» wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und 168 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht sei (Art. 8). Ein Termin für die Vollendung der Einziehung der sämtlichen Landesmünzen wurde nicht bestimmt; es wurde in dieser Beziehung nur vorgeschrieden, daß bei jeder Ausgabe von Reichssilbermünzen ein dem Nennwerte nach gleicher Betrag von umlaufenden groben Landessilbermünzen eingezogen werden sollte (Art. 4, Abs. 2), eine Bestimmung, die nach 1879 nicht mehr genau innegehalten worden ist. "Weil sich ein bestimmter Zeitpunkt für die gänzliche Beseitigung der Landessilbermünzen, namentlich der Taler, nicht absehen ließ, und weil man andrerseits den Übergang aus den Landeswährungen in die neue einheitliche Ordnung nicht von der Beseitigung des letzten Talers abhängig machen wollte, wurde in dem Gesetze ein Übergangsstadium vorgesehen, das im Gegensatz zu der als Endziel aufgestellten „Reichs- goldwährung" als „Reichswährung" bezeichnet wurde. In diesem Übergangsstadium sollte bereits nach Mark gerechnet werden und alle Zahlungsverpflichtungen sollten, statt auf das frühere Landesgeld, auf Reichsmünzen lauten; aber an Stelle der Reichsgoldmünzen sollten auch die noch nicht völlig beseitigten Kurantmünzen der Talerwährung gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage sein. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichswährung sollte durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende kaiserliche Verordnung bestimmt werden (Art. 2, Abs. 2), und er ist durch eine Verordnung vom 22. September 1875 auf den 1. Januar 1876 festgesetzt worden. Aus der Reichswährung sollte sich nach den Intentionen des Münzgesetzes die Reichsgoldwährung durch die allmähliche Beseitigung des Silber- kurantgeldes von selbst entwickeln. Im Anschluß an die eigentliche Münzgesetzgebung wurde der Papiergeld- und Banknotenumlauf geregelt. Der enge Zusammenhang, der zwischen den Mißständen auf dem Gebiete des eigentlichen Münzwesens und auf dem Gebiete der papiernen Zirkulation bestand, ist bereits bei der Darstellung des Zustandes des deutschen Geldwesens vor der Reform betont worden. In der Erkenntnis dieses Zusammenhangs hegten sowohl die Regierungen der meisten Einzelstaaten als auch die Mehrheit des Reichstags den Wunsch, die Ordnung der papiernen Zirkulationsmittel in unmittelbarem Anschlüsse an die Reform der metallischen TJmlaufsmittel zu erledigen. Wenn sich trotzdem die Vorlage von Gesetzentwürfen über das Papiergeld und die Notenbanken verzögerte, so lag die Ursache in Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verbündeten Regierungen über wichtige Punkte der angestrebten Reform, insbesondere über die Art der den Einzelregierungen für die Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen und Entschädigungen und über die Frage 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 169 der Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank. Es war bekannt geworden, daß ein Bankgesetzentwurf, der die Schaffung einer Reichsbank enthielt, bereits im Jahre 1872 ausgearbeitet worden war und sogar bereits die Unterschrift des Reichskanzlers trug, als er im letzten Augenblicke an dem Widerstande des preußischen Finanzministers Camphausen scheiterte. Um einen Druck auf die Regierungen zur möglichst schleunigen Erledigung der Papiergeld- und Bankfrage auszuüben, fügte der Reichstag dem Münzgesetze einen Artikel bei, der gewisse einschneidende Bestimmungen über Staatspapiergeld und Banknoten traf. In der Fassung, in welcher dieser Artikel 18 in der zweiten Lesung angenommen wurde, schrieb er vor, daß bis spätestens zum 1 Januar 1875 alle nicht auf Reichswährung lautenden Zettel — einerlei ob Noten oder Staatspapiergeld — eingezogen werden sollten; von diesem Termine an sollten nur noch solche papiernen Umlaufsmittel geduldet werden, die auf Reichswährung in Beträgen von mindestens 100 Mark lauteten. Da die Existenzfähigkeit namentlich des kleinstaatlichen Papiergeldes wesentlich darauf beruhte, daß es in kleinen Abschnitten, die erfahrungsgemäß seltener als große Abschnitte zur Einlösung präsentiert werden ausgegeben war, da außerdem der vorgeschriebene Termin sehr knapp anberaumt war, sah sich der Bundesrat in der Tat veranlaßt, sich sofort mit der Materie zu befassen. Die Meinungsverschiedenheiten waren aber auch jetzt innerhalb des Bundesrats noch so groß, daß es nicht gelang, bis zur dritten Lesung des Münzgesetzes zu einer Einigung zu kommen. Da der Reichstag sich nicht mit unverbindlichen Erklärungen zufrieden geben wollte, unterbrach er die dritte Lesung des Münzgesetzes, bis die Regierung imstande wäre, bestimmte Vorschläge hinsichtlich des Staatspapiergeldes zu machen. Im Bundesrate einigte man sich nun im Prinzip darüber, das Staatspapiergeld durch ein Reichspapiergeld, die Reichskassenscheine, zu ersetzen, die behufs Erleichterung der Einziehung des Staatspapiergeldes an die Einzelstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung verteilt werden sollten. Ein Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande, da Bayern auf der gleichzeitigen Regelung der Papiergeld- und Bankfrage bestand, und da Bismakck aus politischen Gründen eine Majorisierung Bayerns vermeiden wollte. Aber auf der Grundlage des Gedankens der Schaffung eines Reichspapiergeldes kam es schließlich unmittelbar vor Schluß der Reichstagssession doch noch zu einer Einigung zwischen den Verbündeten Regierungen und dem Reichstage über die Formulierung des viel umstrittenen Artikel 18 des Münzgesetzes. Hinsichtlich der Banknoten blieb es bei der ursprünglichen Bestimmung, nur daß der Termin für die Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten und für die Beseitigung der auf weniger als 100 Mark lautenden Noten- 170 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse. abschnitte auf den . 1. Januar 1876 verschoben wurde; hinsichtlich des Staatspapiergeldes dagegen wurde bestimmt: „Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum I.Januar 1876 einzuziehen und spätestens 6 Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zwecke der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen." Das im Schlußartikel des Münzgesetzes in Aussicht gestellte Reichsgesetz wurde unter dem 30. April 1874 als Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, verkündigt. Es entsprach in allen wesentlichen Punkten der bereits im Juni 1873 im Bundesrat erzielten prinzipiellen Einigung. Als Normalbetrag der Ausgabe von Reichskassenscheinen wurde die Summe von 120 Millionen Mark, 3 Mark pro Kopf der damaligen Bevölkerung, festgesetzt; die 120 Millionen Mark waren zur Verteilung an die Einzelstaaten behufs Erleichterung der Einziehung des Staatspapiergeldes bestimmt; aber die Verteilung hatte nach Maßgabe der Bevölkerung an sämtliche Bundesstaaten zu erfolgen, einerlei ob sie Staatspapiergeld ausgegeben hätten oder nicht. Andrerseits war damals nach amtlichen Feststellungen ein Gesamtbetrag von 184 Millionen Mark Staatspapiergeld im Umlauf; namentlich eine Anzahl von Kleinstaaten hatte ei'heblich mehr als 3 Mark pro Kopf ihrer Bevölkerung an Papiergeld ausgegeben, und der auf sie entfallende Anteil von Reichskassenscheinen wurde nicht als eine ausreichende Erleichterung erachtet. Infolgedessen wurde bestimmt, daß denjenigen Staaten, deren Papiergeldausgabe ihren Anteil an den Reichskassenscheinen überschreite, zwei Drittel des überschießenden Betrags als Vorschuß aus der Reichskasse zu überweisen sei. und zwar, soweit die Bestände der Reichskasse die Gewährung dieser Vorschüsse in barem Gelde nicht gestatteten, gleichfalls in Reichskassenscheinen; der Reichskanzler wurde ermächtigt, Reichskassenscheine über den Betrag von 120 Millionen Mark hinaus bis zur Höhe der zu gewährenden Vorschüsse anfertigen zu lassen und in Umlauf zu setzen. Die Vorschüsse sollten innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876 an gerechnet, in gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden. Da Vorschüsse in Metallgeld nicht gewährt worden sind, hat sich die anfängliche Ausgabe von Reichskassenscheinen auf 174 Millionen Mark gestellt, und dieser Betrag ist plangemäß bis zum Jahre 1892 auf 120 Millionen Mark, den gesetzlich vorgesehenen Normalbetrag, reduziert worden. Es ist mithin zunächst nur eine ganz geringe Einschränkung des Papierumlaufs durch die Ersetzung des Landespapier- 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 171 geldes durch Reichskassenscheine bewirkt worden, und erst im Laufe von 15 Jahren ist der Betrag des umlaufenden Papiergeldes auf etwa zwei Drittel des bei Beginn der Münzreform ausgegebenen Betrags eingeschränkt worden. Der unmittelbare Vorteil der Reform, soweit sie das staatliche Papiergeld betraf, lag mithin weniger in der nanezu allgemein für erstrebenswert gehaltenen Verringerung des Papierumlaufs, als in der Einheitlichkeit und Ordnung des neuen Papiergeldes. Reichskassenscheine und Banknoten sollten sich nach der Absicht der Reformgesetzgebung keine Konkurrenz machen. Während für die Notenbanken auch späterhin bis zum Jahre 1906 das in Artikel 18 des Münzgesetzes ausgesprochene Verbot der Ausgabe von Abschnitten zu weniger als 100 Mark aufrecht erhalten wurde, wurden für die Reichskassenscheine Abschnitte zu 50, 20 und 5 Mark gewählt. Nachdem jedoch die Reichsbank zur Ausgabe kleiner Noten autorisiert worden war, wurde durch ein Gesetz vom 5. Juni 1906 bestimmt, daß die Reichskassenscheine nur noch auf 5 Mark und 10 Mark lauten sollten. Solche Abschnitte gehören durchaus in eine Sphäre des Zahlungsverkehrs, die im allgemeinen von den metallischen Zirkulationsmitteln ausgefüllt wird; allerdings gibt es auch innerhalb dieser Sphäre gewisse Zwecke, zu denen ein papierner Zettel brauchbarer ist, als ein metallisches Geldstück (Versendung in Briefen usw.). Über die rechtlichen Qualitäten der Reichskassenscheine ist folgendes zu bemerken. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt, sie sind nicht allgemeines gesetzliches Zahlungsmittel. Dagegen schreibt das Gesetz vor, daß sie bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher Bundesstaaten zu ihrem Nennwerte in Zahlung genommen werden müssen; sie haben mithin einen sogenannten „Kassenkurs". Ferner ist die Reichshauptkasse verpflichtet, die Reichskassenscheine auf Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld einzulösen. Ein Fonds zur Einlösung der Reichskassenscheine wurde jedoch nicht geschaffen ; vielmehr wird de facto die Einlösungsverpflichtung des Reichs durch die Reichsbank wahrgenommen. Das Bankgesetz vom 14. März 1875 hat der Reichsbank die F'ührung der Kassengeschäfte des Reichs übertragen; gemäß dieser Bestimmung übertrug eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Dezember 1875 die Wahrnehmung der Zentralkassengeschäfte des Reichs auf die Reichsbankhauptkasse, welche dieselben unter der Benennung „Reichshauptkasse" zu führen hat. Die Reichshauptkasse ist mithin nichts anderes als eine Abteilung der Reichsbankhauptkasse. Die Zweckmäßigkeit der Einlösungsverpflichtung und die Vorenthaltung de& gesetzlichen Kurses wurde namentlich von Bambergek 172 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. lebhaft angefochten. In kritischen Lagen werde sich die Einlösbarkeit nicht aufrecht erhalten lassen, und der gesetzliche Kurs werde verliehen werden müssen, sobald infolge entstehenden Mißtrauens die Scheine nicht mehr freiwillig genommen würden. Die in Rede stehenden Bestimmungen hätten deshalb nur eine scheinbare Sicherheit, sie seien nur „ein gemaltes Fenster" Aber diese zutreffenden Argumente vermochten bei der allgemeinen Stimmung, die sich an Kautelen gegenüber den papiernen Umlaufsmitteln nicht genug tun konnte, nicht durchzudringen. Den Abschluß des großen Gesetzgebungswerkes der deutschen Geldreform bildete das Bankgesetz vom 14. März 1875. Es regelte die Banknotenausgabe, den Banknotenumlauf, den Geschäftskreis der Notenbanken usw. Es ordnete ferner die Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank an, der die Aufgabe der Regelung und Überwachung des deutschen Geldumlaufs zugewiesen wurde. Eine eingehende Darstellung und Erörterung dieses Teiles der deutschen Geldreform muß dem zweiten Bande des vorliegenden Werkes, in dem das Kredit- und Bankwesen behandelt wird, vorbehalten bleiben. Es seien hier nur die wesentlichsten Punkte hervorgehoben, die sich unmittelbar auf den Banknotenumlauf' beziehen. Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des Bankgesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. Banknoten dürfen nach dem Gesetze vom 14. März 1875 nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einem vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden. Erst ein Gesetz vom 20. Februar 1906 hat die Reichsbank — nicht auch die Privatnotenbanken — autorisiert, auf 50 Mark und 20 Mark lautende Noten auszugeben. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, die gesetzlich in Geld zu leisten sind, fand nach den Bestimmungen des Bankgesetzes nicht statt und konnte auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden; dagegen waren die Kassen des Reichs und der Einzelstaaten im Wege von Verwaltungsverordnungen zur Annahme der Reichsbanknoten angewiesen worden. Die Banknovelle vom 1. Juni 1909 hat den Reichsbanknoten gesetzliche Zahlungskraft auch im Privatverkehr beigelegt, Die Noten der übrigen Notenbanken, der sog. Privatnotenbanken, werden von den Reichs- und Staatskassen nicht im ganzen Reiche, sondern nur innerhalb eines beschränkten Umlaufsgebietes angenommen. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerte einzulösen und nicht nur an ihrem Hauptsitze, sondern auch an ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerte 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5. 173 in Zahlung zu nehmen. Die Einlösung hat, wie die Banknovelle vom 1. Juni 1909 ausdrücklich vorschreibt, in „deutschen Goldmünzen" zu erfolgen. Die Notenausgabe der einzelnen Banken ist teilweise durch Gesetz oder Statut auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränkt, teilweise ist eine direkte Grenze nicht gezogen; so hat die Reichsbank das Recht, „nach Bedürfnis ihres Verkehrs" Noten auszugeben, dagegen ist z. B. das Notenrecht der Bayerischen Notenbank auf einen Betrag von 70 Millionen Mark begrenzt. Indirekt ist die Notenausgabe beschränkt durch die Vorschrift der sogenannten Dritteldeckung und durch das System der Notensteuer. Die erstere Vorschrift verlangt, daß die Banken finden Betrag der von ihnen in Umlauf gesetzten Noten jederzeit mindestens ein Dritteil in kursfähigem deutschen Gelde und in Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, bereit halten. Das System der Notensteuer besteht darin, daß einer jeden Notenbank ein bestimmter Betrag für die ihren Barvorrat übersteigende Notenausgabe zugewiesen ist, bei dessen Überschreitung von der Mehrausgabe 5 Prozent jährlich an die Reichskasse zu zahlen sind. Dadurch sollen die Banken dahin geführt werden, daß sie mit ihrer durch Barvorrat nicht gedeckten Notenausgabe innerhalb der Grenzen des ihnen zugewiesenen Kontingents bleiben. Die Summe der steuerfreien Kontingente ist durch das Bankgesetz auf 385 Millionen Mark bemessen worden; davon hat die Reicbsbank allein 250 Millionen Mark erhalten, mit der Maßgabe, daß ihr die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken zuwachsen. Im Jahre 1900 waren von den 32 Privatnotenbanken, die zur Zeit des Erlasses des Bankgesetzes bestanden, nur noch 7 vorhanden, und das steuerfreie Notenkontingent der Reichsbank war auf 293,4 Millionen Mark angewachsen. Die Banknovelle vom 7. Juni 1899 hat das steuerfreie Kontingent der Reichsbank auf 450 Millionen Mark erhöht. Diesem sind in der Folgezeit weitere 22 829 000 Mark durch den Verzicht der Frankfurter Bank, der Bank für Süddeutschland (Darmstadt) und der Braunschweigischen Bank auf die Notenrechte zugewachsen. Die Banknovelle vom 1. Juni 1909 hat das steuerfreie Kontingent der Reichsbank auf 550 Millionen Mark normiert, mit der Maßgabe, daß es an den vier auf die Quartalswenden fallenden Ausweistagen 750 Millionen Mark betragen soll. Die Reichsbank unterscheidet sich von den Privatnotenbanken nicht nur durch die Größe aller ihrer Verhältnisse, ihres Grundkapitals und Reservefonds, ihres Metallvorrates, ihres Notenumlaufs usw. und durch ihr sich über das ganze Reich erstreckendes Filialen netz, sondern auch dadurch, daß die wichtige Aufgabe der Regelung des Geldumlaufs ausschließlich von ihr erfüllt wird. 174 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallveihältnisse. Sie überwacht und reguliert die auswärtigen Beziehungen des deutschen Geldwesens, indem sie einerseits infolge der Bestimmungen über den Goldankauf die Vermittlerin zwischen der Verkehrswelt und den Münzanstalten ist und auf diese Weise in erster Reihe alles vom Auslande kommende und zu monetären Zwecken bestimmte Gold an sich zieht; sie ist andrerseits das Reservoir, auf welches der Goldbedarf für ausländische Zahlungen in erster Reihe sich angewiesen sieht. Auf die sich durch ihre Kassen vollziehenden internationalen Goldströmutigen übt sie ihrerseits durch die Handhabung ihrer Diskontpolitik, gelegentlich auch durch andere, kleinere Mittel einen regulierenden Einfluß aus. Was den inländischen Geldumlauf anlangt, so benutzt die Reichsbank ihre Notenausgabe vor allem zu dem Zwecke, den Geldumlauf den Schwankungen der. Geldnachfrage anzupassen, während andrerseits auch auf diesem Gebiete ihre Diskontpolitik auf den Geldbedarf selbst regulierend einwirkt. Ferner ist die Reichsbank infolge ihrer zahlreichen Filialen die gegebene Instanz für die örtliche Regulierung des Geldumlaufs innerhalb des Reichsgebietes. Durch Gesetz und Verordnungen sind ihr in dieser Beziehung eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, so die Um- wechslung von Reichsscheidemünzen gegen Goldgeld, die Einlösung von Reichskassenscheinen usw. In der Praxis geht die Reichsbank jedoch weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus, indem sie im allgemeinen einerseits Zahlung in allen beliebigen Geldsorten annimmt, andrerseits ihre Zahlungen in den gewünschten Geldsorten leistet. Dadurch setzt sie den Verkehr in den Stand, alle überflüssigen Beträge bestimmter Sorten an ihre Kassen abzustoßen und sich aus ihren Kassen mit den benötigten Sorten zu versehen. An dieser Stelle müssen diese kurzen Andeutungen genügen; die ausführlichere Darstellung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse muß, wie bereits erwähnt, im wesentlichen dem zweiten Bande vorbehalten bleiben. § 6. Die Durchführung der Münzreform. Mit der Münzgesetzgebung war nur ein Teil der schwierigen Aufgaben der Münzreform gelöst. Der zweite Teil fiel der Verwaltungstätigkeit der Reichsregierung zu; diese hatte die Reichswährung und Goldwährung aus dem Gesetzbuche heraus zum wirklichen Leben zu führen. Die der Reichsverwaltung zufallende Aufgabe war ihrer Art und ihrem Umfange nach bisher ohne Vorgang. Während England bei seinem Übergange zur Goldwährung nur den tatsächlichen Zustand, der sich unter der gesetzlichen Doppelwährung herausgebildet hatte, festgehalten und formell sanktioniert hat, war in Deutschland der fast ausschließliche 5. Kapitel. Die deutsche Miiuzreform. § 6. 175 Silberumlauf durch einen Goldumlauf zu ersetzen. Die Frage, woher das Gold, war durch die Kriegskostenentschädigung wenigstens teil weise gelöst; aber die Frage, wohin mit dem Silber, bestand in unverminderter Schwere fort. Die Ergebnisse der Silbereinziehung haben gezeigt, daß damals etwa 1530 Millionen Mark Silbergeld in Deutschland vorhanden waren; davon konnten bei der damaligen Bevölkerung nicht viel mehr als 450 Millionen Mark als Silberscheidemünzen beibehalten werden. Der große Rest von etwa 1080 Millionen Mark war, den Intentionen der Reformgesetzgebung entsprechend, gegen Gold zu veräußern. Dieser Betrag stellte etwa 6 Millionen kg Silber dar, während die damalige Jahresproduktion von Silber sich auf etwa 2 Millionen kg belief. Bei der Abstoßung dieses Silberquantums hatte die Regierung keine geringe Verantwortung; denn bei der gewaltigen Masse, um die es sich handelte, bedeutete der geringste Preisunterschied eine Differenz von Millionen; schon in ihrem eigenen finanziellen Interesse mußte sich deshalb die Regierang davor hüten, durch ihre Verkäufe einen allzu starken Druck auf den Silbermarkt auszuüben. Es ist deshalb begreiflich, daß die Reichsregierung nur zögernd mit den Silberverkäufen vorging. Wäre die französische Milliardenzahlung nicht dazwischen gekommen, dann hätte die Regierung die Mittel zur Goldbeschaffung im wesentlichen aus den Erlösen der Silber Verkäufe beschaffen müssen; so aber konnte sie die Goldbeschaffung und -Ausprägung unabhängig von den Silberverkäufen betreiben, und von dieser Möglichkeit wurde im größten Umfange Gebrauch gemacht. Nicht nur das effektiv eingehende Gold wurde in Reichsgoldmünzen umgeprägt, auch die übrigen Eingänge der Kontribution, Wechsel, Bankanweisungen nsw. wurden zu einem großen- Teile zum Ankaufe von Gold auf dem Londoner Markte benutzt. Erst von 1875 an wurden die Goldankäufe ausschließlich aus den Mitteln bewirkt, die der Reichsregierung aus ihren Silberverkäufen in London zuflössen. Wie groß die damals vor sich gehende Verschiebung im internationalen Goldumlaufe war, geht aus folgenden Zahlen hervor. Das Reich hat aus der Kontribution fremde Goldmünzen im Betrage von 220 Millionen Mark unmittelbar erhalten. Es hat ferner teilweise aus den übrigen Eingängen der Kontribution, teilweise aus den Erlösen der Silberverkäufe von 1871 bis 1879 für etwa 1260 Millionen Mark Gold beschafft. In Summa hat es also in diesen neun Jahren Ihr 1480 Millionen Mark Gold vom Auslande erhalten. Dazu kam von 1875- an eine nicht unbeträchtliche private Goldeinfuhr. Bis zum Schlüsse des Jahres 1879 waren Reichsgoldmünzen im Betrage von 1719 Millionen Mark ausgeprägt, davon etwa 89 \li Millionen Mark V • 176 Eretes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. aus den eingezogenen deutschen Landesgoldmiinzen. Auf die einzelnen Jahre verteilte sich die Geldbeschaffung des Reichs und die Gold- ausmünzung folgendermaßen: Jahre Geldbeschaffung des Reichs Mark Ausprägung von Reichsgoldmünzeu Mark 1871 und 1872 523 976 336 ') 421 474 130 1873 516 335 963 ») 594 362 890 1874 31S 219 93 507 380 1875 100 971 011 166 420 850 1876 53 655 681 159 424 280 1877 166 086 223 112 539 475 1878 91 953155 125 130 790 1879 27 314 325 46 387 060 1480 613 913 1 719 245 855 Auch die Verteilung des den deutschen Münzstätten überlieferten Prägegoldes auf Goldbarren und die einzelnen Münzsorten ist nicht ohne Interesse. Im ganzen wurde den Münzstätten von 1871 bis 1879 eine Goldmenge von 1172731 Pfund fein überwiesen. Darunter waren 647 557 Pfund fein in Barren 391976 „ „ „ Franken und Napoleondor 49770 v „ „ russischen Goldmünzen 37 532 „ „ „ Dollars und Eagles 30404 „ „ ., Sovereigns 12823 „ „ „ spanischen Isabellinen, der Rest in diversen Goldmünzen von geringerer Bedeutung. Freilich hat zeitweise eine gewisse Reaktion gegen diese gewaltige Übertragung von Goldgeld nach,Deutschland stattgefunden; namentlich in den Jahren 1874 und 1875 sind nicht unerhebliche Beträge von Gold aus Deutschland wieder abgeflossen. Aber es blieb doch eine beträchtliche Vermehrung des deutschen Goldgeldbestandes übrig, die sich nach genauen Berechnungen für die Zeit vom Beginn der Reform bis 1879 auf etwa 1300 Millionen Mark beziffern dürfte. Viel weniger energisch ging die Reichsregierung mit der Abstoßung des durch die großen Goldausprägungen überflüssig werdenden Silbergeldes vor. Das Bestreben, durch möglichste Schonung des Silbermarktes den Preis des Silbers vor einem starken Rückgange zu bewahren, vereinigte sich mit einer beträchtlichen Unterschätzung der Menge des abzustoßenden Silbergeldes. Die zur Einziehung gelangenden Landessilbermünzen wurden bis zum Jahre 1876 vorwiegend zur Umprägung in Reichssilbermünzen verwendet, nur zum kleineren Teile wurde das Silber verkauft. 1) Ausschließlich der eingezogenen Laudesgoldmünzeu, aber einschließlich der auf die französische Kontribution eingezahlten fremden Golduiünzen. 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 6. 177 Wohl trieben die Männer, welche den Verlauf der Dinge sicheren Blickes voraussahen, vor allem Bambebgeb und Soetbeee, die Re- * * gierung unaufhörlich zur Eile an; wohl wurden späterhin, namentlich, im Jahre 1877. günstige Konjunkturen zu großen Verkäufen benutzt; aber die anfängliche übertriebene Zurückhaltung rächte sich dadurch, daß in den späteren Jahren bei einem immer stärkeren Rückgange des Silberpreises die Verkäufe immer größere Verluste ergaben. Auf die einzelnen Jahre verteilte sich die Überweisung von Prägesilber an die deutschen Münzstätten und der Verkauf von Silber folgendermaßen: Jahre Überweisung von Prägesilber an die 'deutschen Münz- . • statten äilberverkäufe Pfund fein Pfund fein 187S 83 177 39 300 1874 574 484 770 300 1875 1 232 898 215 000 1876 2 197 734 l 343 öOO 1877 172 236 2 969 400 1878 10 557 1 387 500 1879 - 377 800 4 271 0S6 7 102 900 Außerdem hat die Hamburgische Bank in der ersten Hälfte des Jahres 1873 etwa l /j Million Pfund Feinsilber, die Preußische bzw. Reichsbank von 1871 bis 1876 etwa 430 000 Pfund Feinsilber verkauft. Während dieser Verkäufe ging der Silberpreis erheblich zurück, und die anfängliche übergroße Zurückhaltung der Reichsregierung verfehlte somit ihren eigentlichen Zweck. Zu Anfang der 70er Jahre stand der Silberpreis in London auf etwa 61 d pro Unze Standard, in den ersten Monaten des Jahres 1879 schwankte er um 50 d; das waren etwa 150 Mark pro kg Feinsilber, während — von der Abnutzung und unter- wertigen Ausprägung ganz abgesehen — erst 180 Mark in alten Silbermünzen ein Kilogramm Feinsilber enthielten,. Bis zum Frühjahr 1879 hatte die Reichsregierung im ganzen etwa 3'A Millionen kg Silber verkauft und dabei einen Verkaufsverlust von 72 Millionen Mark erlitten. Man schätzte damals von sachverständiger Seite die noch vorhandenen Taler auf etwa 475 Millionen Mark und berechnete, daß man bei deren Veräußerung einen weiteren Verlust von 90 — 100 Millionen Mark erleiden werde. Der Rückgang des Silberpreises selbst, der zahlreiche Interessen verletzte, wurde vielfach auf die deutschen Silberverkäufe zurückgeführt, obwohl diese, so bedeutend sie an und für sich waren, gegenüber den Hblffkrich, Das Geld. 12 178 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. übrigen für den Silbermarkt maßgebenden Faktoren nur im Jahre 1877 erheblich ins Gewicht fielen. Die übertriebene Vorstellung von der Einwirkung der deutschen Silberverkäufe auf die Entwertung des Silbers und die großen Verluste, die bei der Fortsetzung der Silberverkäufe zu erwarten waren, veranlaßten im Mai 1879 den Reichskanzler, die Einstellung der Silberverkäufe anzuordnen. Diese Maßregel, welche die planmäßige Durchführung der Reform unterbrochen hat, ist späterhin nicht wieder rückgängig gemacht worden. Nur der im Jahre 1879 im Besitze des Reichs verbliebene kleine Rest von Silberbarren, ergänzt durch die Einschmelzung von etwa l Millionen Mark Vereinstalern, ist in den Jahren 1885 und 1886 an die ägyptische Regierung, die damals in Berlin Silbermünzen herstellen ließ, verkauft worden. Außerdem ist im Jahre 1892 ein Abkommen mit Österreich-Ungarn abgeschlossen worden, nach welchem dieser Staat von den in Deutschland umlaufenden österreichischen Talern einen Betrag von 26 Millionen Mark zur Einschmelzung übernahm. Dadurch hat sich der Bestand an Talern, der im Jahre 1879 zurückblieb und damals etwa 475 Millionen Mark betragen haben mag, um 27!/s Millionen Mark verringert. Dagegen ist der Talerbestand immer mehr aufgezehrt worden dadurch, daß die fortschreitende Zunahme der Reichsbevölkerung und des Verkehrs eine entsprechende Vermehrung der Prägung von Reichssilbermünzen möglich und notwendig gemacht hat, und daß als Material für diese Prägungen nach den münzgesetzlichen Vorschriften nicht etwa neu angekauftes Barrensilber, sondern nur der vorhandene Talerbestand verwendet werden konnte. Bereits bis zum Erlaß der Münznovelle vom j. Juni 1900 hatte sich der Talerrest bis auf etwa 360 Millionen Mark verringert. Seither hat auf Grund der Erhöhung der Kopfquote für die Ausgabe von Reichssilbermünzen und des weiteren Zuwachses der Reichsbevölkeruug die Uniprägung der Taler in Reichssilbermünzen solche Fortschritte gemacht, daß durch Bekanntmachung vom 27. Juni 1907 die noch umlaufenden Taler mit Wirkung vom 1. Oktober 1907 an außer Kurs gesetzt werden konnten; die Einlösungsfrist ist am ■ 30. September 1908 abgelaufen. Durch die inzwischen erlassene Münznovelle vom 19. Mai 1908, die das Kontingent für die Reichssilbermünzen auf 20 Mark pro Kopf der Reichsbevölkerung erhöhte und die, als Ersatz für den Taler, ein Dreimarkstück als Reichssilbermünze, mithin als Scheidemünze, kreierte, ist inzwischen der Materialbedarf für die Prägung von Reichssilbermünzen so gewachsen, daß die Finanzverwaltung zum Ankaufe von Barrensilber übergehen mußte. Der Prägegewinn soll nach der Bestimmung der erwähnten Münznovelle zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben 5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 6. 179 des Reichs und zunächst zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichshauptkasse verwendet werden. Man kann über die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung streiten; sie wird jedenfalls mehr den fiskalischen als den geldpolitischen Gesichtspunkten gerecht. Letzteren würde eine Verwendung der Gewinne aus der Prägung der neuen Silberscheidemünzen zum Zwecke der allmählichen Einziehung der Reichskassenscheine, die durch die Ausgabe der Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark den letzten Rest ihrer Existenzberechtigung verloren haben, zweifellos besser entsprechen. Durch die Außerkurssetzung des Talers ist die deutsche Geldreform überhaupt erst zum formellen Abschlüsse gelangt. Am l. Oktober 1908 ist die „Reichswährung" zu der im ersten Artikel des Münzgesetzes von 1873 vorgesehenen „Reichsgoldwährung" geworden. Wohl war dem Bundesrate durch ein Gesetz vom 6. Januar 1876 die Befugnis erteilt worden, die Taler zu Scheidemünzen gleich den Reichssilbermünzen zu erklären. Von dieser Befugnis ist jedoch niemals Gebrauch gemacht worden, und die Taler waren deshalb bis zum 1. Oktober 1908 neben den Reichsgoldmünzen gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage, obwohl ihr Silbergehalt infolge der immer weiter vorgeschrittenen Silberentwertung bei einem Silberpreise von 23 d schließlich nur noch 1,15 Mark wert war. Das Prinzip der Goldwährung war in diesem Punkte durchbrochen. Wohl war auch vor dem 1. Oktober 1908 das feste Wertverhältnis zwischen dem deutschen Gelde schlechthin und dem Golde vorhanden, in der Weise, daß der Wert einer Mark stets mit ganz geringen Schwankungen dem Werte von Pfund , 1395 Feingold entsprach; aber die Goldmünzen waren nicht allein volles gesetzliches Zahlungsmittel, sondern sie teilten sich in diese Eigenschaft mit den Silbertalern. Man nannte deshalb unsere Geldverfassung eine „hinkende Goldwährung". Erst die Außerkurssetzung der Taler hat mit dem letzten Reste des ehemaligen Silberkurantgeldes diesen Zustand beseitigt und an die Stelle der „hinkenden Goldwährung" die „reine Goldwährung", an die Stelle der „Reichswährung" die „Reichsgoidwährung" gesetzt. Über die tatsächliche Gestaltung des deutschen Geldumlaufs seit dem Beginne der Münzreform mögen folgende Zahlen Aufschluß geben. Seit 1871 bis Ende 1909 wurden geprägt, abzüglich der wieder eingezogenen Beträge: 1. Goldmünzen Mark 20-Markstücke 3852 632 740 10- „ 692900140 Summe der Goldmünzen 4 545532880 12* 180 Erstes Buch. II. Abschnitt Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. 2. Silbermünzen 5-Markstücke 253306340 55 602 909 301076634 287 218348 92 655 874 50-Pfennigstücke Summe der Silbermünzen 3. Nickel- und Kupfermünzen 989 860105 Summe 110416673 Von den Goldmünzen dürfte nach Abzug der für industrielle Zwecke eingeschmolzenen und auf ausländischen Münzstätten umgeprägten Stücke am Ende des Jahres 1908 noch ein Betrag von etwa 3,3 Milliarden Mark vorhanden gewesen sein; dem Bestände an Reichsgoldmünzen ist der monetären Zwecken dienende Vorrat an Goldbarren und fremden Goldmünzen hinzuzurechnen. Im Durchschnitt des Jahres 1909 lagen in der Reichsbank als Notendeckung allein 328,8 Millionen Mark, an Goldbarren und fremden Goldmünzen, sodaß man dem Bestände an deutschen Goldmünzen unbedenklich 350 Millionen Mark für Barren und ausländische Goldmünzen zuschlagen kann. Der monetäre Goldvorrat Deutschlands würde sich demnach auf rund 3650 Millionen Mark berechnen. Bei den Reichssilbermünzen wird man in Berücksichtigung der Abgänge durch Verschleuderung etc. einen Bestand von rund 950 Millionen Mark annehmen dürfen. Die Taler kommen seit ihrer Außerkurssetzung nicht mehr in Betracht. Setzt man für die Nickel- und Kupfermünzen 100 Millionen Mark ein, so erhält man einen Gesamtvorrat an Metallgeld von rund 4700 Millionen Mark, von dem rund 3500 Mark, also nahezu vier Fünftel, auf das Gold kommen. Was die papiernen Zirkulationsmittel anlangt, so -entfällt ein feststehender Betrag von 120 Millionen Mark auf die Reichskassenscheine. Die durchschnittliche Notenausgabe der Reichsbank hat im Jahre 1909 1576,5 Millionen Mark, die der Privatnotenbanken 144,7 Millionen Mark betragen, der gesamte deutsche Notenumlauf stellte sich mithin auf 1721,2 Millionen Mark, der gesamte Papierumlauf auf 1841,2 Millionen Mark. Der durch Metall nicht gedeckte Notenumlauf betrug jedoch bei einem Metallbestande der deutschen Notenbanken von insgesamt 1111,6 Millionen Mark nur 609,6 Millionen Mark; rechnet man dazu die 120 Millionen Mark Reichskassenscheine, für die eine Deckung nicht vorhanden ist, so ergibt sich ein Betrag von rund 730 Millionen Mark ungedeckter Papierscheine. Das ungedeckte Papier machte mithin im Durchschnitt des Jahres 1908 etwa 15'/2 Prozent des Metallgeldvorrates und etwa 20 Prozent des Goldvorrates aus. Weitaus der größte Teil der deutschen Umlaufsmittel besteht mithin aus Gold. V 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. §1. 181 Welche Wandlungen sich seit dem Beginne der Münzreform und seit ihrem verfrühten Abschlüsse im Jahre 1879 in der Größe und der Zusammensetzung des deutschen Metallgeldbestandes vollzogen haben, ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Zeitpunkt Deutsche Goldmünzen u. Barren Goldgeld Ausländ. Goldmünzen u. Barren Zusammen Silbergeld Nickel- u. Kupfermünzen Gesamt. Metall- geld- bestand Mill. 7» Mill. 7o Mill. % Mill. 1 o/„ Mill. o/o Mill. M. M. M. M. M. M. 1. Beginn d. Münz- reforin.... 95 4,8 150 7,6 245 12,4 1 735 87,4 35,7 3,6 0,2 1985 2. Ende 1879 . . 1 470 60,0 60 2,5 1 530 62,5 875 45 1,8 2 450 3. Ende 1909 . . 3 300 70,2 350 7,4 3 650 77,6 950 20,2 100 2,2 4 700 Zunahme 3 gegen 11+3 205 Zunahme 3 gegen 2|+1 830 - +200 +290 +3 4051 — +2 120|- —7851 — + T5| — +96,4 +55 +2 715 +2 250 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung von der deutschen Münzreform bis zur Gegenwart. § 1. Die Gestaltung der internationalen Wühmngsverfassung in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts. Indem Deutschland sich im Jahre 1871 entschloß, von der Silberwährung zur Goldwährung überzugehen, hat es als erster Staat die Folgerung aus der durch das kalifornische und australische Gold bewirkten Änderung der internationalen Währungsverhältnisse gezogen. Seit Jahren hatte man die Annahme der Goldwährung in den wichtigsten Staaten eifrig erörtert; Deutschland machte nun von der durch den Krieg geschaffenen Gunst des Augenblicks Gebrauch, um zuerst zu handeln und sich in dem als unvermeidlich erscheinenden Prozesse der Umwandlung der Währungsverfassung einen Vorsprung vor den übrigen Nationen zu sichern. Wenn die Annahme richtig war, auf Grund deren Deutschland sich in erster Keihe zum Übergange zur Goldwährung entschlossen hatte, dann konnte Deutschland auf der eingeschlagenen Bahn nicht lange allein bleiben, und in der Tat fand es bald genug Nachfolger. Bereits im Jahre 1872 betraten die skandinavischen Königreiche Schweden, Norwegen und Dänemark den von Deutschland eingeschlagenen Weg, getreu dem von ihrem Vertreter auf der Pariser Münzkonferenz von 1867 aufgestellten Grundsatze, daß sie ihren Übergang zur Goldwährung von dem Verhalten Deutschlands abhängig machen müßten. Die drei Staaten, die bisher, wie Deutschland, Silberwährung hatten, beschlossen durch einen Vertrag vom 18. Dezember 1872 die Einführung eines gemeinsamen Münzsystems, das auf der Gold- % 182 Erstes Buch. IL Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Währung beruhen sollte. Der Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung wurde von t873 bis 1876 von den einzelnen Staaten selbständig durchgeführt, Bei der Kleinheit des Münzumlaufs waren weder erhebliche Silberabstoßungen noch größere Goldbeschaffungen notwendig. Im ganzen hat Dänemark für etwa 17 Millionen Mark, Schweden und Norwegen für etwa 22 Millionen Mark Silber auf den Markt gebracht. — In den Niederlanden 1 ) erstattete im Dezember 1872 eine zur Prüfung der Münzfrage eingesetzte Kommission ihren Bericht, der zu dem Schlüsse kam, daß die Silberwährung für Holland unhaltbar geworden sei. Entsprechend dem Standpunkte, den das Königreich auf der Pariser Konferenz von 1867 eingenommen hatte, wurde die internationale Doppelwährung für die theoretisch beste Währungsverfassung erklärt; aber diese sei praktisch aussichtslos, falls sich nicht Deutschland noch nachträglich für die Doppelwährung entscheiden sollte. Um den Weg zur Doppelwährung und zur Goldwährung in gleicher "Weise offen zu halten, empfahl'die Kommissiön die vorläufige Annahme der Doppelwährung mit der Maßgabe, daß die Silberprägung beschränkt oder aufgehoben werden könnte. Die Niederländische Bank stellte daraufhin ihre Silberankäufe ein (im Dezember 1872). Die holländische Regierung ließ sich durch ein Gesetz vom 21. Mai 1873 die Ermächtigung zur Einstellung der Silberprägung erteilen und machte von dieser Befugnis sofort Gebrauch. Wie die deutschen, so waren jetzt auch die holländischen Münzstätten dem Silber verschlossen, und zwar zunächst ohne daß die Ausprägung von Goldmünzen verfügt worden wäre. Ein Gesetzentwurf, der die Einführung eines goldenen Zehnguldenstückes und die Demonetisation des Silbers vorschlug, also den formellen Übergang zur Goldwährung, wurde am 2. März 1874 von der zweiten Kammer der Generalstaaten verworfen. Aber die Silberprägung blieb mit einer kurzen Unterbrechung eingestellt. Die Befugnis zur Einstellung der Silberprägung war der Regierung zunächst nur provisorisch bis zum 1. Mai 1874 erteilt worden; von diesem Zeitpunkte an stand die Utrechter Münze dem Silber wieder offen, und dieses strömte sofort in großen Beträgen herbei. Bis Ende November 1874 waren 32 Millionen Silbergulden zur Ausprägung gelangt. Nunmehr wui'de durch ein Gesetz vom 3. Dezember 1874 abermals die Einstellung der Silberprägung verfügt, Da nun weder Gold noch Silber in holländisches Geld umgewandelt werden konnte, trat bei dem günstigen Stande der holländischen Zahlungsbilanz ein beträchtliches Steigen der holländischen Valuta ein, das sich in einem ungewöhnlichen Rückgange der Wechselkurse auf das Ausland 1) Vgl. Kalkmann, Hollands Geldwesen im 19. Jahrhundert, in Schmollers Jahrbuch, XXV. 4. 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 1. 183 äußerte. Der niederländische Handel wurde dadurch in seinen Kalkulationen gestört, die großen Forderungen an das Ausland, die Holland besitzt, erschienen in niederländischem Gelde entwertet; und um diesem unerwünschten Zustande ein Ende zu machen, gab es nur ein Mittel, die Verbindung der' holländischen Valuta mit dem Golde vermittelst der Freigabe der Goldprägung. Unter dem Drucke dieser Notwendigkeit kam das Gesetz vom 6. Juni 1875 zustande, das ein goldenes Zehnguldenstück schuf und dessen Ausprägung für private Rechnung gestattete. Die Silberprägung, die bisher nur provisorisch gesperrt worden war, wurde durch ein Gesetz vom 9. Dezember 1877 endgültig eingestellt. Das umlaufende Silbergeld wurde jedoch nicht demonetisiert. Durch ein Gesetz vom 27. April 1884 wurde der Regierung wenigstens die Befugnis erteilt, im Falle eines ungewöhnlichen Rückgangs der holländischen Valuta Silbergulden bis zum Betrage von 125 Millionen einzuschmelzen und gegen Gold zu verkaufen. Infolge der günstigen Zahlungsbilanz Hollands hat sich der. Kurs des holländischen Geldes seither stets auf seiner Goldparität gehalten. In Niederländisch-Indien wurde durch ein Gesetz vom 28. März 1877 dieselbe Münzverfassung eingeführt, wie sie das Mutterlaud besaß. Wenn auch durch diese Maßregeln kein Silbergeld eingezogen und auf den Markt gebracht wurde, so bedeutete doch die Einstellung der Silberprägungen für Holland und seine Kolonien eine weitere, nicht unerhebliche Einschränkung der Verwertungsgelegenheit für das weiße Metall. — Während die Niederlande durch die Notwendigkeit, ihre Valuta gegenüber derjenigen der wichtigsten Handelsvölker stabil zu erhalten, halb gegen ihren Willen vom Silber zum Golde gedrängt wurden, vollzog sich in den Vereinigten Staaten von Amerika die entscheidende Wandlung ohne jeden derartigen äußeren Zwang. Die amerikanische Union befand sich seit dem Bürgerkriege in einer Papiergeld Wirtschaft; ihre Valuta war also ohnedies eine schwankende, und Änderungen in der metallischen Grundlage des Geldwesens waren bis zur Herstellung der Barzahlungen ohne unmittelbare praktische Bedeutung. Auch während der Papiergeldperiode wurde jedoch das Gold in entschiedener Weise vor dem Silber bevorzugt; das Gold war seit der Änderung des Doppelwährungssystems in den Jahren 1834 und 1853 in der öffentlichen Auffassung immer mehr die Grundlage des amerikanischen Geldwesens geworden, und als gegen Ende der 60er Jahre die Beseitigung der Papiergeldwirtschaft ins Auge gefaßt wurde, dachte kaum mehr jemand an die Rückkehr zur Doppelwährung. Im Jahre 1869 wurde im Schatzamte der Entwurf zu einer Revision sämtlicher Münzgesetze ausgearbeitet. In diesem Entwürfe 184 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse. war der Silberdollar als frei ausprägbare Kurantmünze beseitigt und die Zahlungskraft der sämtlichen Silbermünzen auf Beträge bis zu 5 Dollar beschränkt. Da später die Behauptung aufgebracht worden ist, die Beseitigung des Standarddollars sei in das Münzgesetz heimlich eingeschmuggelt worden, ist es notwendig, darauf hinzuweisen, daß die Beseitigung bereits im ersten Entwürfe enthalten war, daß der dem Entwürfe beigegebene Bericht auf diese Beseitigung ausdrücklich hinwies, und daß bei den Debatten über den Entwurf die Aufhebung der freien Silberprägung und die Beschränkung der Zahlungskraft des Silbergeldes mehrfach nach Für und Wider erörtert wurde. Der Entwurf, dessen Beratungen wiederholt, unterbrochen wurden, erhielt am 12. April 1873 Gesetzeskraft.!) Das Gesetz fand damals wenig Beachtung, da es praktisch zunächst alles beim alten ließ. Die Papierwährung blieb vorläufig noch bestehen. Silber war schon lange nicht mehr für private Kechnung geprägt worden, und die Standard-Silberdollar, deren Zahlnngskraft beschränkt wurde, gehörten im Umlaufe zu den größten Seltenheiten. Erst die starke Entwertung des Silbers in den Jahren 1875 und 1876 hat die Aufmerksamkeit der Silberinteressenten auf das Gesetz von 1873 gelenkt.— Von besonderer Wichtigkeit in dem Kreise der währungspolitischen Entscheidungen jener Zeit waren die Maßnahmen der zum Lateinischen Münzbunde gehörigen Länder, insbesondere Frankreichs. In Frankreich war ja vor dem Kriege die Währungsfrage am meisten erörtert worden. Während die übrigen Staaten des Münzbundes schon seit dessen Begründung für die Goldwährung eingetreten waren, hatte das Doppelwährungssystem in Frankreich noch eifrige Anhänger, und man kann sagen, daß es allein deren Widerstand war, der vor dem Kriege von 1870 die Entscheidung der internationalen Währungsfrage zugunsten der Goldwährung verhinderte. Jedenfalls wäre ohne die Dazwischenkunft des Krieges die Entscheidung auf französischem Boden gefallen. Der Krieg und 'seine Folgen machten es Frankreich für einige Zeit unmöglich, aktiv in die Entwicklung einzugreifen. Das französische Münzsystem selbst war gestört durch die Einstellung der Noteneinlösung seitens der Bank von Frankreich. Durch den Zwangskurs der Banknoten wurde der Zudrang von Metall zu den französischen Münzstätten während der Jahre 1871 und 1872 stark beeinträchtigt und damit auch die Wirkung des in jener Zeit eintretenden neuen Umschwungs im Wertverhältnisse der Edelmetalle. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß für Frankreich die letzte Nötigung zu einer währungspolitischen Entscheidung fehlte, solange 1) Vergl. insbesondere Prageh, Die Währungsfrage in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. 1S97. 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. §1. 185* das Wertverhältnis der beiden Metalle sich so stellte, daß eine Verdrängung des französischen Goldumlaufs durch die frei ausprägbaren silbernen Fünffrankentaler nicht in Frage kam. Seit der Mitte der sechziger Jahre nun war gleichzeitig mit der Abnahme des Silberbedarfs für Asien ein leichter Rückgang des Silberpreises eingetreten. Während noch im Juni 1866 auf dem Londoner Markte ein durchschnittliches Wertverhältnis von 1 : 15,19 bestand, näherte sich in der Folgezeit das Wertverhältnis auf dem Markte immer mehr der Relation der französischen Doppelwährung. Im Durchschnitt des Jahres 1867 war es bereits für das Silber etwas ungünstiger, als der französischen Relation entsprach (1 : 15,57), und das weiße Metall wurde von nun an wieder in größeren Beträgen zur französischen Münze gebracht. Während in den vier Jahren von 1863 bis 1866 insgesamt nur für wenig mehr als 1 Million Frs. Silberkurant ausgemünzt worden war, stellten sich die Prägungen in den Jahren 1867 bis 1870 auf 259,6 Millionen Frs.; allerdings überwogen auch in diesem Zeiträume die Goldprägungen mit 828,2 Millionen Frs. die Silberprägungen noch ganz beträchtlich. Infolge des Zwangskurses der Noten der Bank von Frankreich schrumpften die Prägungen sowohl von Gold als auch von Silber in den Jahren 1871 und 1872 stark zusammen; sie betrugen Inzwischen war die Verschiebung im Wertverhältnisse der Edelmetalle zuungunsten des Silbers beträchtlicher geworden. Gegen Ende 1872 betrug die nach dem Londoner Silberpreise berechnete Relation 1: 15,85, und sie ging im dritten Quartal 1873 bis auf 1 :16. Dadurch und durch den Rückgang des Agios auf Metallgeld in Frankreich begann die Ausprägung von Silber auf den Münzstätten der Lateinischen Münzunion in hohem Grade lohnend zu werden. In Frankreich allein zeigte das Jahr 1S73, in dem überhaupt kein Gold geprägt wurde, eine Ausmünzung von Silberkurant im Betrage von 154,6 Millionen Frs., obwohl vom September an die Silberprägung keine unbeschränkte mehr war. In der ganzen Lateinischen Münzunion erreichten die Silberprägungen in diesem Jahre den Betrag von 308,5 Millionen Frs. Damit war die mit dem Doppelwährungssysteme verbundene Gefahr der Umkehr zu einem überwiegenden Silberumlaufe plötzlich in die unmittelbarste Nähe gerückt, und die Länder des Lateinischen Münzbundes waren nunmehr zu einer Entscheidung darüber gezwungen, ob sie diese Wirkung ihres Währungssystems hinnehmen oder ihr Währungssystem der Erhaltung eines vorwiegenden Goldumlaufs opfern wollten. 1871 1S72 an Silberkurantgeld 4 710905 Frs. 389190 „ an Goldmünzen 50169 880 Frs. 186 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältuisse. Um die Mitte des Jahrhunderts, als sich im .Wertverhältnis der Edelmetalle eine Verschiebung nach der umgekehrten Richtung vollzog, hatte in Frankreich außer einigen Theoretikern niemand daran gedacht, den vorhandenen Silberumlauf durch eine Aussperrung des herbeiströmenden Goldes zu schützen. Alles, was man getan hatte, war, daß man schließlich das für den kleinen Verkehr notwendige Quantum von Silbergeld durch seine Ausprägung als unterwertige Scheidemünze dem Umlaufe sicherte. Jetzt aber zeigte man sich nicht gewillt, den durch diese Passivität entstandenen Goldumlauf gegen das eindringende Silber preiszugeben. Die öffentliche Meinung, namentlich in den Kreisen des Handels und der Industrie, verlangte die Einstellung der Silberprägungen, und obwohl in jener Zeit sowohl in Frankreich als auch in Belgien die Finanzminister bekannte Anhänger des Doppelwährungssystems waren, sahen sich die Regierungen zu einem Eingreifen veranlaßt. Anfang September 1873 beschränkte der belgische Finanzminister Malou die Prägung von Fünffrankentalern auf der Brüsseler Münze auf 150 000 Frs. pro Tag, während sie vorher etwa 300 000 Frs. pro Tag erreicht hatte. Um dieselbe Zeit, am 6. September 1873, wurde die Pariser Münze angewiesen, mit ihren täglichen Silberausmünzungen, die den Betrag von 750 000 Frs. erreicht hatten, 200 000 Frs. nicht zu überschreiten; der Münze in Bordeaux wurde ein Höchstbetrag von 80 000 Frs. zugewiesen. Die Schweiz prägte damals keine eigenen Münzen. Auf ihre Anregung trat im Januar 1874 eine Konferenz der Münzbundstaaten zu-' sammen, um über die Lage zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Die Schweiz verlangte die völlige Einstellung der Silberprägung, aber die Konferenz ging nicht soweit; sie begnügte sich damit, durch die Konvention vom 31. Januar 1874 den einzelnen Münzbundstaaten Höchstbeträge für die Ausprägung von Fünffrankentalern zuzuteilen, im ganzen 140 Millionen Frs. Für die folgenden Jahre wurden ähnliche Kontingentierungen festgesetzt (durch Konventionen vom 5. Februar 1875 und 6. Februar 1876). Mitte 1876 endlich wurde sowohl in Frankreich als auch in Belgien die Ausmünzung von Silberkurant- geld prinzipiell eingestellt, nur das von den französischen Münzanstalten gegen Münzscheine bereits angenommene Silber wurde in den nächsten Jahren noch ausgeprägt. Auf Grund eines Abkommens vom 5. November 1878 wurde schließlich die Einstellung der Silberprägung für das gesamte Gebiet des Lateinischen Münzbundes verfügt. Immerhin waren die Silberkurantprägungen der Lateinischen Münzunion auch in den Jahren 1874 bis 1879 nicht unbedeutend, wie sich aus folgender Zusammenstellung ergibt, 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung § 1. 187 Jahre Frankreich Belgien Italien Schweiz Griechenland! Zusammen 1874 1875 1876 1877 1878 1879 59 996 010 75 000 000 52 661 315 16 464 285 1 821 420 12 000 000 14 904 705 10 799 425 60 000 000 50 000 000 31 951715 22 048 285 9 000 000 20 000 000 7 978 250 5 988 995 9 429 345 44 525 139 974 260 145 893 700 104 841 800 38 557 095 10 821 420 20 000 000 Summe 205 943 030 37 704 130 193 000 000 7 978 250 I 16 462 865 460 088 275 Eine Abstoßung von Silbergeld bat in den Staaten der Lateinischen Münzunion ebensowenig stattgefunden, wie in den Niederlanden und in den Vereinigten Staaten. Die vorhandenen Fünffrankentaler im Betrage von mehreren Milliarden Frs. blieben als Kurantgeld im Umlauf. Aber bei der günstigen Zahlungsbilanz 'Frankreichs hielten sich die Fünffrankentaler trotz des Fortschreitens der Silberentwertung auf der ihnen beigelegten Goldparität, ebenso wie in Holland die Silberguldeu und in Deutschland die Taler. Seit 1878 konnte eine Vermehrung der französischen Zirkulation nur durch einen Zufluß von Gold eintreten, und ein solcher Zufluß hat tatsächlich in starkem Umfange stattgefunden, sodaß der Betrag des Silberkurantgeldes im Verhältnis zum gesamten Münzumlaufe immer mehr an Bedeutung verloren hat. — Mit der gänzlichen Einstellung der Silberkurantprägungen des Lateinischen Münzbundes war das Schicksal des Silbers als Münzmetall für die Länder der europäischen Kultur besiegelt. Selbst in dem Papierwähnmgslande Österreich-Ungarn wendete man sich vom Silber ab, als um die Wende der Jahre 1878 und 1879 durch den Rückgang des Silberpieises bei relativ stabilem Kurse des österreichischen Papierguldens das Aufgeld des Silberguldens verschwand und die Ausprägung von Silbergulden infolgedessen wieder anfing lohnend zu werden. Obwohl die Münzstätten gesetzlich zur Ausprägung von Silber auf private Rechnung verpflichtet waren, wurden sie im Frühjahr 1879 durch eine Anweisung des Finanzministeriums beauftragt, kein Silber mehr zur Ausmünzung anzunehmen. Da alle bedeutenden Handelsvölker ihr Geldwesen auf die Basis des Goldes gestellt hatten, konnte für Österreich eine Rückkehr zur ursprünglichen Silberwährung nicht mehr in Betracht kommen. — Auch in Rußland wurde in jener Zeit aus denselben Gründen während des Fortbestehens der Papierwährung die freie Prägbarkeit des Silberrubels aufgehoben. — So vollzog sich innerhalb weniger Jahre eine tiefgehende Änderung in der internationalen Währungsverfassung. Dem Silber, das während der 50 er und 60 er Jahre in großen Massen nach Asien abgeflossen war, wurde, als es in den 70 er Jahren wieder in den europäischen Geldumlauf einzudringen begann, von einem Staate nach dem andern, selbst von Papierwährungsländern, die Tür verschlossen. Ludwig 188 Erstes Bach. II. Abschnitt Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse. Bam BEUGER bezeichnete diesen welthistorischen Vorgang damals treffend als die „Entthronung eines Weltherrschers" Alle bedeutenden Staaten europäischer Kultur sperrten das Silber, das seit Jahrtausenden gleichberechtigt mit dem Golde als Geld gedient hatte, von ihren Münzstätten aus; nur Asien, Mexiko und einige mittel- und südamerikanische Staaten blieben dem Silber noch offen § 2. Die wHlirungspolitische Entwicklung von 1878 bis 1893. Wir haben gesehen, wie sich vom Beginn der 70 er Jahre an Schlag auf Schlag in einer Reihe der wichtigsten Kulturstaaten die gegen das Silber gerichteten münzpolitischen Maßregeln folgten. In dieser Entwicklung trat gegen Ende der 70er Jahre eine Ruhepause ein, die länger als ein Jahrzehnt andauerte. Der Stillstand erklärt sich aus verschiedenen Gründen. Zunächst war die Sperrung der Münzstätten für das Silber in allen bedeutenderen Staaten europäischer Kultur mit den Maßregeln der 70 er Jahre vollständig abgeschlossen. In allen wichtigen Ländern europäischer Kultur, die überhaupt ein auf metallischer Basis geordnetes Geldwesen besaßen, war die Goldwährung oder wenigstens eine Goldvaluta zur Durchführung gekommen. Die Länder, welche noch außerhalb der Goldvaluta standen, waren teilweise finanziell nicht imstande, ein geordnetes Geldwesen herzustellen und aufrecht zu erhalten; so Rußland, Österreich-Ungarn, Spanien, zahlreiche südamerikanische Staaten. Teilweise waren sie noch unberührt von den Bedürfnissen., die in den Ländern europäischer Kultur eine Begrenzung des Silberumlaufs und einen vorwiegenden Goldumlauf als wünschenswert hatten erscheinen lassen; so die Silber Währungsländer Asiens. Der zweite Grund des plötzlich eingetretenen Stillstandes war die Abnahme der Goldproduktion, die sich von der zweiten Hälfte der 70 er Jahre an fühlbar machte. Es sei daran erinnert, daß die durchschnittliche jährliche Goldgewinnung in den 50 er und 60er Jahren nahezu 200 000 kg betragen hatte, und daß die Goldproduktion bis zum Jahre 1883 unter 150000 kg zurückging. Diese Abnalyne wurde als eine dauernde Erscheinung aufgefaßt. Gerade in jener Zeit erschien das oben erwähnte Werk von Eduard Suess über „Die Zukunft des Goldes", das auf Grund einer geologischen Hypothese eine dauernde Abnahme der Goldproduktion in Aussicht stellte. . Verstärkt wurde die Wirkung des Rückgangs der Goldgewinnung speziell für die europäischen Staaten durch gewisse Verschiebungen in der internationalen Goldbewegung. Während die Vereinigten Staaten bisher den größten Teil ihrer Goldproduktion an Europa abgegeben hatten, begannen sie vom Ende der 70 er Jahre an, nachdem sie die Barzahlungen aufgenommen hatten, Gold in zeitweise erheblichen Be- 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 2. 189 trägen an sich zu ziehen; eine Reihe überaus günstiger Ernten setzte sie dazu instand. Gleichzeitig ging Indiens Goldeinfuhr beträchtlich in die Höhe. Wie sehr durch alle diese Verhältnisse die Gold Versorgung der Welt außerhalb der Vereinigten Staaten und Indiens vorübergehend beeinträchtigt wurde, ergibt sich aus folgender Übersicht. Perioden (Jahresdurchschnitte) Goldgewinnung der 'Welt Goldgewinnung der 'Verein. Staaten Goldgewinnung außerhalb der Verein Staaten Mehrausfuhr von Gold ans den Verein. Staaten Mehreinfuhr von Gold in Indien Von der jährl. Goldpropuktion für dio Welt außerhalb der Verein. Staaten und Indiens vorfügbar 1000 Mark 1000 Mark 1000 Mark 1000 Mark 1000 Mark 1000 Mark 1871—75 485 200 106 000 319 200 -f 161 000 43 900 436 300 1876—80 481 000 178 700 312 300 • — 47 200 10 500 254 600 J881—85 432 300 134 100 298 200 — 84 400 77 100 136 700 1886—90 467 700 140 100 327 600 4- 14 800 43 800 298 600 1891—95 685 600 157 900 527 700 -j- 160 200 17 900 ') 670 000 1896—1900 1 080 000 273 000 807 000 — 106 000 98 000 ') 603 000 1901—05 1 354 000 336 600 1 017 800 + 5 800 129 000 ') 894 000 Wenn man in Erwägung zieht, wie dringend notwendig die Ausdehnung des Goldumlaufs damals in jenen Ländern war, die ihre Münzstätten dem Silber verschlossen hatten und sich teilweise in einem recht schwierigen Übergangszustande befanden, dann wird man verstehen, daß durch die Abnahme der Goldgewinnung und namentlich des für die Welt außerhalb der Union und Indiens verfügbaren jährlichen Goldzuwachses die Ausdehnung der Goldwährung über die Staaten mit Silberwährung und mit zerrütteten Währungsverhältnissen vom Ende der 70 er Jahre an beträchtlich erschwert wurde. Dazu kam schließlich die Macht der mit dem Silberwerte wirklich oder vermeintlich verbundenen Interessen. Der Rückgang des Silberpreises stellte sich dar als eine Schädigung des Silberbergbaus. Ferner wurden durch die Silberentwertung betroffen die zahlreichen Besitzer von Wertpapieren, die auf Silberwährung lauteten (österreichische, mexikanische Anleihen usw.) Schließlich erschütterte die Silberentwertung die Wechselkurse zwischen Gold- und Silberwährungsländern in einer bisher unerhörten Weise. Bisher hatten sich bei der relativen Stabilität des Wertverhältnisses von Gold und Silber die Schwankungen der Wechselkurse zwischen Gold- und Silberwährungsländern innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen bewegt. Der starke Preissturz des Silbers zerriß nun diese annähernde Festigkeit und führte zu einem Eückgange der Silbervaluten, dessen Ende sich nicht absehen ließ. Alle Kulturstaaten wurden durch diese Wirkungen der Silberentwertung in Mitleidenschaft gezogen. Die Schädigung des Silberbergbaus traf in erster Linie die Vereinigten Staaten, nach ihnen vor 1) Znzüglieh der indischen Goldproduktion. 190 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der EdelmetallverhältniBse. allem Deutschland. Auch am Besitze von Wertpapieren, die auf Silberwährung lauteten, war Deutschland stark beteiligt. Die Erschütterung der Silbervaluten brachte ein Moment der Unsicherheit in den Weltverkehr, namentlich in den Verkehr mit dem asiatischen Osten, durch welches England am schwersten betroffen wurde. Außerdem wurden die engen finanziellen Beziehungen, die England mit seinem indischen Eeiche verbanden, durch die Silberentwertung sehr gestört. Dazu kamen dann noch die illegitimen Interessen derjenigen, welche aus einer Geldentwertung Vorteil zu ziehen hofften, und denen das Silber gerade wegen seiner Entwertung das Ideal eines Geldstoffes war (so den amerikanischen „Inflationisten"). Schließlich fiel ins Gewicht der uninteressierte Glaubenseifer der theoretischen Anhänger des bimetallisti- schen Systems. In Anbetracht dieser Verhältnisse ist es erklärlich, daß lebhafte Bestrebungen zur Wiederherstellung des Silberwertes hervortraten. Es entstand die bimetallistische Agitation, deren Ziel die „Rehabilitierung des Silbers" war. Die Münzstätten der Kulturwelt sollten dem Silber, um seinen Wert wieder auf den alten Stand zu bringen, von neuem ohne jede Beschränkung, ebenso wie dem Golde, geöffnet werden; das Silber sollte als Geldmetall wieder in seine Gleichberechtigung mit dem Golde eingesetzt werden. Dort, wo stets die materiellen Interessen sich am brutalsten geltend gemacht haben, und wo gleichzeitig die Interessen am Silberbergbau den größten Umfang hatten, in den Vereinigten Staaten, kam es am frühesten zu einer starken Bewegung zugunsten des Silbers; dort allein hat die Silberpartei große positive Erfolge erzielt, und von dort aus ist auch in der Folgezeit stets wieder der Anstoß für eine internationale bimetallistische Agitation ausgegangen. Ihr eigentliches Ziel, die Wiederherstellung der freien und unbeschränkten Silberprägung, hat allerdings die silberfreundliche Bewegung nirgends erreicht. Abgesehen von der radikalen Silberpartei in den Vereinigten Staaten, deren Einfluß sich niemals voll durchsetzen konnte, galt es überall als ausgemacht, daß die Wiederaufnahme der freien Silberprägung auf Grund eines Doppelwährungssystems nur dann Erfolg haben könne, wenn sie gemäß einer internationalen Vereinbarung von den wichtigsten Kulturstaaten gleichzeitig durchgeführt werden würde. Aber alle Versuche, ein solches internationales Übereinkommen herbeizuführen, sind gescheitert. Im August 1878 trat auf Einladung der Vereinigten Staaten eine internationale Münzkonferenz zusammen „zum Zweck einer internationalen Vereinbarung über ein bimetallistisches Geldsystem und Sicherstellung eines festen Wertverhältnisses zwischen Gold und Silber". Deutschland hatte die Beschickung der Konferenz abgelehnt, England 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. §2. 191 hatte die Einladung erst nach einigem Zögern angenommen. Es zeigte sich alsbald, daß eine Einigung über eine internationale Doppelwährung nicht zu erzielen war, und alles, was schließlich zustande kam, war eine gänzlich nichtssagende Eesolution des Inhalts, daß die Münzaufgabe des Silbers ebensogut wie diejenige des Goldes aufrecht erhalten werden müsse; daß aber die Wahl des einen oder des anderen der beiden Edelmetalle oder der gleichzeitige Gebrauch beider nach der besonderen Lage eines jeden Staates geschehen müsse. Nachdem Deutschland im Jahre 1879 seine Siiberverkäufe eingestellt hatte, wurde ein neuer Versuch zur internationalen Regelung der Währungsfrage gemacht. Im Jahre 1881 ließen die Vereinigten Staaten zusammen mit Frankreich abermals Einladungen zu einer Münzkonferenz nach Paris ergehen. Diesmal war auch Deutschland vertreten, und zwar in der Person des späteren Staatssekretärs des Reichsschatzamtes, des Freiherrn von Theblmann. Die Konferenz wurde am 19. April 1881 eröffnet. Eine Anzahl von Staaten erklärte sich für den Bimetallismus, aber nur im Falle der Beteiligung Englands und Deutschlands. Aber sowohl England als auch Deutschland stellten höchstens kleine Konzessionen an das Silber in Aussicht, gaben aber gleichzeitig die bestimmteste Erklärung ab, daß sie das Prinzip der Goldwährung nicht aufgeben könnten. Nach ergebnislosen Beratungen vertagte sich die Konferenz im Juli 1881 bis zum April 1882, um diplomatischen Verhandlungen von Kabinett zu Kabinett Raum zu geben; als aber auch auf diesem Wege nichts erreicht wurde, ließ man die ganze Angelegenheit stillschweigend einschlafen. In der Folgezeit wurden die Regierungen Englands und Deutschlands, bei denen man den Hauptwiderstand erblickte, durch eine, starke bimetallistische Agitation bearbeitet, jedoch gleichfalls ohne Erfolg. Trotzdem unternahmen die Vereinigten Staaten, gedrängt durch die fortgesetzte Verschlechterung ihres eigenen infolge der gleich zu besprechenden Silbergesetze geschwächten Geldumlaufs, im Jahre 1891 abermals einen Versuch, die europäischen Staaten zu einer gemeinsamen Aktion zugunsten des Silbers zu bestimmen. Auf ihre Einladung hin trat in Brüssel im Jahre 1891 aufs neue eine internationale Konferenz zusammen, deren einziger Erfolg war, daß sie deutlicher noch als die früheren ähnlichen Veranstaltungen die gänzliche Aussichtslosigkeit des internationalen Bimetallismus dartat; und wie wir sehen werden, sind bald darauf wichtige Konsequenzen aus dieser Aussichtslosigkeit gezogen worden. Wenn auch in dieser Weise die auf die Wiederherstellung der freien Silberprägung gerichteten Bestrebungen ihr eigentliches Ziel verfehlten, so gelang es ihnen doch zum mindesten, die währungspolitische Entwicklung während der 80 er Jahre in einem gewissen L . ■ 192 Erstes Buch. IL 'Abschnitt. Die Gestaltung der Eilelmetallverhiiltnisse. Schwebezustände zu erhalten und selbst einige positive Maßregeln zweiter Ordnung zugunsten des Silbers durchzusetzen. In Deutschland war zwar die Einstellung der Silberverkäufe weniger auf die Bewegung zugunsten des Silberwertes als auf die großen Verluste bei den Silberverkäufen zurückzuführen. Aber die Silberagitation hatte wenigstens den Erfolg, daß sie eine Wiederaufnahme der Silberverkäufe verhinderte und die Welt über die Zukunft der deutschen Währungsverfassung in Zweifel setzte. In den meisten übrigen Staaten, namentlich in denen des Lateinischen Münzbundes, gelang es der bimetallistischen Agitation, jeden Schritt, der über die Einstellung der freien Silberprägung hinausging, zu verhindern, vor allem jede Abstoßung überflüssiger Silbermengen. Positive Erfolge erreichte die Silberbewegung in dem Lande, von welchem sie eigentlich ihren Ausgang genommen hatte, und das durch die Bedeutung seines Silberbergbaues am meisten an einer Hebung und Befestigung des Silberwertes interessiert war, in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die sogenannte Blandbill vom 28. Februar 1878 wies das Schatzamt an, monatlich 2—4 Millionen Dollar Silber anzukaufen und in Standarddollar mit voller gesetzlicher Zahlungskraft ausprägen zu lassen. Die Blandbill blieb bis 1890 in Kraft, und während ihrer Wirksamkeit wurden Silbermengen von etwa 9 Millionen kg im Werte von mehr als 300 Millionen Dollar in Standarddollar ausgeprägt. Durch die Shekman-Bill vom 14. Juli 1890 wurden die Silberankäufe des Schatzamtes beträchtlich erhöht. Die monatlichen Ankäufe wurden auf 4 Vi Millionen Unzen Feinsilber normiert, und gegen dieses Silber, das zum größten Teile ungeprägt aufbewahrt werden sollte, hatte das Schatzamt Schatznoten auszugeben. Die Sherman- Bill blieb bis zum Herbste 1893 in Wirksamkeit. Während ihrer dreijährigen Dauer kaufte das Schatzamt etwa 5V< Millionen kg Silber zum Preise von etwa 156 Millionen Dollar an, beträchtlich mehr als ein Drittel der gleichzeitigen Weltproduktion von Silber. — Alle die geschilderten Verhältnisse, die Abnahme der Goldproduktion, die Ungunst der Goldverteilung und die silberfreundliche Bewegung wirkten zusammen, um von 1879—1893 jede weitere entscheidende Veränderung der internationalen Währungsverfassung zuungunsten des Silbers zu verhindern. Die Staaten, die im Laufe der 70 er Jahre zur Goldwährung oder wenigstens zur Goldvaluta übergegangen waren, behielten beträchtliche Mengen von Silberkurantgeld zurück; so Deutschland im Jahre 1879 etwa 475 Millionen Mark in Talern, so die Lateinische Union etwa 3 Milliarden Frs. in Fünffranken- stücken, so Holland seinen ganzen Kurantguldenbestand. Österreich- Ungarn hat auch nach der Aufhebung der freien Silberprägung im Jahre 1879 noch umfangreiche Silberprägungen auf Staatsrechnung 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 2. 193 vorgenommen; Spanien hat von 1876 bis 1892 noch 640 Millionen Frs. in silbernen Fünfpesetastücken ausgeprägt; in Indien wurden Jahr für Jahr Silberausmünzungen im Werte von 130—140 Millionen Mark vorgenommen, und dazu kamen schließlich die enormen Silberankäufe und Silberprägungen der Union. Alles in allem haben in den zwei Jahrzehnten von 1873 bis 1893 durchschnittlich pro Jahr ganz erheblich stärkere Silberausmünzungen stattgefunden, als in irgend einer früheren Zeit. Nur in den Staaten des europäischen Kontinents hat die monetäre Silberverwertung eine beträchtliche Einschränkung erfahren. Nach Lexis 1 ) haben die Silberausmünzungen in Europa, den Vereinigten Staaten und Indien im Jahresdurchschnitt betragen (nach dem alten Silber werte gerechnet): 1851—60 163 Millionen Mark 1861—70 340 ,, „ 1887—91 479 „ „ Bei der letztgenannten Ziffer ist die mit der Ausprägung gleichbedeutende Hinterlegung von Barrensilber in den Vereinigten Staaten auf Grund der Shebman-Bill nicht mit in Rechnung gezogen. Die erhebliche Silbereinfuhr Chinas, die zum großen Teile aus mexikanischen Piastern besteht, ist in keiner der oben gegebenen Ziffern mit in Anschlag gebracht. Die nachweisbare Gesamtprägung von Silber betrug, immer nach Lexis, von 1876 bis 1893 nach dem alten Wert- verhältnis 9 800 Millionen Mark, von denen etwa 400 Millionen Mark, die auf Umprägungen alter Münzen in deutsche und skandinavische Scheidemünzen kommen, abzuziehen sind, während auf der anderen Seite die Hinterlegungen von Barrensilber in den Vereinigten Staaten hinzugerechnet werden müssen. Trotz dieser gewaltigen Silberprägungen und trotzdem vom Ende der 70er Jahre an bis zum Jahre 1893 die internationale Währungsverfassung keine weitere Veränderung zu Ungunsten des Silbers erfuhr, gelang es doch den für die Wiederherstellung des Silberwertes wirkenden Kräften nicht, auch nur den weiteren Fortschritten der Silberentwertung Einhalt zu gebieten. Die Einstellung der deutschen Silberverkäufe im Mai 1879 erfüllte nicht die auf diese Maßregel vielfach gesetzte Erwartung; die Silberprägungen, welche die Blandbill von 1878 in den Vereinigten Staaten anordnete, haben kaum irgend eine sichtbare Einwirkung auf den Silberpreis ausgeübt; auch die vom Anfang der 80 er Jahre an wieder steigende Silbereinfuhr Indiens vermochte nicht, den weiteren Rückgang des Silberpreises aufzuhalten. Der durchschnittliche Londoner Silberpreis« stand 1878 auf 52 9 /ic d, 1) Art. „Silber und Silberwährung" im Handwörterbuch der Staatawissenschaften, 2. Aufl. Bd. VI. Helfferich, Das Geld. 13 194 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. 1879 auf 51 >/« d pro Unze Standard; er stieg im Jahre 1880, wohl hauptsächlich infolge der Einstellung der deutschen Silberverkäufe, auf 52 •/« d, erreichte aber damit noch nicht einmal wieder sein Niveau von 1878; dann ging er langsam zurück bis auf 50 5 /8 und 50 3 /4 d in den Jahren 1883 und 1884, kam also schon damals auf einem tieferen Stande an als in irgend einem Jahre während der Durchführung der deutschen Münzreform. Von 1885 an machte die Silberentwertung, trotz der Fortdauer der amerikanischen Silberankäufe und Silberprägungen, geradezu rapide Fortschritte; der durchschnittliche Silberpreis des Jahres 1889 war nur noch 42 u /i6 d, der niedrigste Silberpreis in diesem Jahre war 42 d. Die gewaltige Steigerung der amerikanischen Silberankäufe durch die Shebman-Bill bewirkte, daß im August 1890 der Silberpreis bis auf 54 5 /s d in die Höhe schnellte. Aber diese spekulative Preissteigerung brach rasch wieder zusammen; bereits im November 1890 sank der Preis wieder auf 47 Vs d; im Jahre 1891 wurde der niedrigste Silberpreis mit 43V'2 d, im Jahre 1892 mit 37 7 /s d notiert, und in der ersten Hälfte des Jahres 1893 machte der Preisrückgang noch weitere Fortschritte. Der Preis stand beträchtlich tiefer als vor dem Erlaß der Shbkman-Bill. und seit dem Jahre 1879 hatte die Silberentwertung, obwohl die internationale Währungsverfassung in jener Zeit keine wesentliche Änderung erfahren hatte, sich um etwa 25 Prozent verschärft. § 3. Die neueste währungspolitische Entwicklung, Der unaufhaltsam erscheinende Rückgang des Silberpreises hat schließlich, in Verbindung mit einer neuerlichen Steigerung der Goldproduktion im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts, eine zweite Reihe von währungspolitischen Maßregeln hervorgerufen, die sich als die Fortsetzung der in den 70 er Jahren eingetretenen Umwälzung darstellen. Je stärker die Silberentwertung wurde, desto mehr verringerten sich die Aussichten auf die angestrebte Rehabilitation des Silbers, desto fester wurde in der ganzen Welt die Überzeugung, daß das Silber seine Rolle als ein mit dem Golde gleichberechtigtes Geldmetall gänzlich ausgespielt habe und daß die Wäbrungsgleichheit mit den wichtigsten Handelsvölkern nur auf der Grundlage des Goldes zu erreichen sei. Der letztere Gesichtspunkt hat selbst asiatische Staaten, wie Indien und Japan, für welche vom Gesichtspunkte des inneren Verkehrs aus das Silber in weit größerem Umfange verwendbar ist als das Gold, in ihrer Währungspolitik ausschlaggebend beeinflußt. Die schon seit der Mitte der 80 er Jahre wieder in der Zunahme begriffene Goldproduktion hat von 1890 an einen Umfang angenommen, der alles bisher dagewesene, selbst die kalifornische und australische Periode, weit hinter sich läßt. Von 415 Millionen Mark im Jahre 1883 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. §3. 195 stieg die Goldgewinnung auf etwa 500 Millionen Mark im Jahre 1890; im Jahre 1895 betrug sie bereits 834 Millionen Mark, im Jahre 1899 hat sie den Betrag von 1287 Millionen Mark im Gewichte von etwa 461000 kg erreicht, und im Jahre 1908 ist sie auf 065 000 kg im Werte von rund 1855 Millionen Mark angekommen. In den 10 Jahren 1851 bis 1860 betrug die durchschnittliche Jahresproduktion von Gold etwa 560 Millionen Mark im Gewicht von 200 000 kg; der Wert der durchschnittlichen Jahresproduktion von Gold und Silber zusammen belief sich damals auf etwa 720 Millionen Mark. Die heutige Goldproduktion ist also mehr als dreimal so groß wie diejenige der Glanzzeit der kalifornischen und australischen Goldfunde, und sie ist dem Werte nach mehr als zweiundeinhalb mal so groß wie die damalige Gold- und Silberproduktion zusammen. Vom Beginn des Jahres 1891 an bis zum Ende des Jahres 1900 sind für etwa 8,9 Milliarden Mark, in den acht Jahren von 1901 bis 1908 sind für etwa 12 Milliarden Mark Gold produziert worden, gegen etwa 4,5 Milliarden im Jahrzehnt 1881 bis 1890. Der zu Geldzwecken dienende Goldvorrat der Welt wurde für das Jahr 1890 auf etwa 15 Milliarden Mark geschätzt. Von der Neugewinnung dürften im Jahrzehnt 1891—1900 etwa 300 Millionen Mark pro Jahr in der Industrie Verwendung gefunden haben; es blieben von der Goldgewinnung dieses Jahrzehnts für Geldzwecke verfügbar rund 6 Milliarden Mark. Dadurch hätte der Goldgeldbestand der Welt von 1890 bis 1900 eine Vermehrung von 15 auf mehr als 21 Milliarden Mark, d. h. um nahezu die Hälfte, erfahren. Für die Gegenwart ist der rapid zunehmende industrielle Goldverbrauch nach Lexis auf etwa 600 Millionen Mark pro Jahr zü schätzen. Nimmt man für die acht Jahre 1901 bis 1908 einen Durchschnitt von 500 Millionen Mark an, so würde der monetäre Goldvorrat der Welt um weitere 8 Milliarden Mark, also auf rund 29 Milliarden Mark gestiegen sein. 1 ) Die zwei Jahrzehnte 1891—1910 würden also fast genau eine Verdopplung des monetären Goldbestandes der Welt ergeben haben. Wie die großen Goldfunde der 50 er Jahre, so hat auch diese noch gewaltigere Vermehrung des Goldvorrats eine starke Ausdehnung des monetären Goldgebrauchs zur Folge gehabt. Die Steigerung der Goldgewinnung hat — in einigen wichtigen Staaten zusammen mit einer Besserung der Finanzlage während einer langen Friedenszeit — den Übergang großer Wirtschaftsgebiete zur Goldwährung oder wenigstens zu einer der Goldwährung nahekommenden Währungsverfassung ermöglicht, einen Übergang, der infolge der fortgesetzten Silberentwertung doppelt dringlich erschien. 1) Der amerikanische Münzdirektor kommt für Ende ISO" auf ca. 29 1 /» Milliarden Mark. 196 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Zunächst haben Österreich-Ungarn und Rußland darauf Bedacht genommen, die Goldwährung einzuführen, und sie haben zu diesem Zwecke einen großen Teil des neuen Goldes in den Kassen ihrer Finanzverwaltungen und ihrer Zentralbanken angesammelt. Rußland allein hat von 1891 bis 1899 eine Mehreinfuhr von Gold im Betrage von etwa 1.8 Milliarden Mark zu verzeichnen gehabt, gleichzeitig eine eigene Goldproduktion von etwa 930 Millionen Mark. Österreich-Ungarn hat von 1891 bis 1900 für etwa 530 Millionen Mark Gold mehr ein- als ausgeführt. Rußlands Übergang zur Goldwährung wurde vom Jahre 1894 an schrittweise durch eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen des Finanzministeriums und von Gesetzen durchgeführt; er ist zum Abschluß gekommen durch das Gesetz vom 7./19. Juni 1899. In Österreich-Ungarn ist durch ein Gesetz vom 2. August 1892 die Goldwährung im Prinzip angenommen worden, aber ihre Durchführung ist noch zu vollenden durch die Aufnahme der Barzahlungen seitens der österreichisch-Ungarischen Bank. Von direktem Einflüsse war die Silberentwertung für die währungspolitischen Maßregeln Indiens, -Japans und der Vereinigten Staaten. Indien hat jährlich große Beträge in Gold zu zahlen, teils an Zinsen für Goldanleihen, teils an Gehältern und Pensionen für englischindische Beamte. Die zu diesem Zwecke stattfindenden Oouncilbill- Begebungen haben von 1890 an etwa 16 Millionen Pfd. Sterling jährlich betragen. Da Indiens Einnahmen in Silber eingingen, wurde bei dem Fortschreiten der Silberentwertung ein immer größerer Teil der Einkünfte durch die Goldausgaben verschlungen. Eine feste Beziehung zwischen dem indischen Gelde und der englischen Goldwährung erschien deshalb schon zur Vermeidung eines Zusammenbruchs der indischen Finanzen notwendig. Um eine solche feste Beziehung herzustellen, mußte, der Wert der indischen Münzeinheit, der Rupie, unabhängig gemacht werden von dem sich entwertenden Silber. Nachdem die Brüsseler Münzkonferenz die Aussichtslosigkeit eines internationalen Zusammenwirkens zur Hebung und Befestigung des Silberwertes dargetan hatte, geschah der entscheidende Schritt am 26. Juni 1893 durch die Einstellung der freien Silberprägung. Man hatte dabei ins Auge gefaßt, den Kurs der Rupie auf 16 d englischer Währung zu befestigen, und dieses Ziel ist durch die Sperrung der Silberprägung in wenigen Jahren erreicht worden, obwohl der Wert des Silbergehaltes der Rupie bis auf 12 d und weniger gesunken ist. In den letzten Jahren hat Indien einen beträchtlichen Goldschatz angesammelt, der zur Aufrechterhaltung des der Rupie beigelegten Goldwertes dienen soll. Durch ein Gesetz vom 15. September 1899 wurde der englischen Hauptgoldmünze, dem Sovereign, gesetzliche Zahlungskraft zu 15 Rupien (entsprechend einem Rupienwerte von 16 d) beigelegt. Damit hat Indien 0. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 3. 197 hinkende Goldwährung mit freilich stark überwiegendem Silberumlauf. Aber der Silberumlauf ist nicht beliebig vermehrbar. und der Wert des Geldes ist von seinem Silbergehalte losgelöst und zu einem bestimmten Goldquantum in Beziehung gesetzt. Die Goldeinfuhr Indiens hat von 1896 an erheblich zugenommen. Der Überschuß über die Goldausfuhr einschließlich der eigenen Goldproduktion, hat in dem Jahrzehnt 1896 bis 1905 etwa 1135 Millionen Mark betragen. Japan hat nach Beendigung des Krieges mit China eine Reform seines Geldwesens vorgenommen. Es hat die von China gezahlte Kriegsentschädigung benutzt, um sich das zum Übergange zur Goldwährung nötige Gold zu verschaffen. Die Goldwährung wurde eingeführt durch ein Gesetz vom 29. März 1897. Bei der Durchführung des Gesetzes wurde ein Teil des zirkulierenden Silbergeldes eingeschmolzen und verkauft. Die Vereinigten Staaten schließlich sahen sich bereits im Jahre 1893, genötigt, ihre silbei'freundliche Politik aufzugeben. Nachdem die Brüsseler Konferenz von 1892 resultatlos auseinander gegangen war, nachdem auf die Einstellung der indischen Silberprägung ein neuer scharfer Preisrückgang des Silbers erfolgt und um dieselbe Zeit eine panikartige Beunruhigung über das Schicksal der mit Silber überfüllten amerikanischen Währung entstanden war, wurde der Kongreß im Herbste 1893 zu einer außerordentlichen Session einberufen, in der die Aufhebung der Shekman-Bill beschlossen wurde. In den folgenden Jahren gab es heftige Kämpfe zwischen den Parteien, die sich auf der einen Seite für freie Silberprägung, auf der anderen für die Goldwährung erklärten. Seine schärfste Zuspitzung erfuhr dieser Streit bei der Präsidentschafts wähl im November 1897, bei welcher der Kandidat der Freisilberleute Bbyan gegen Mc Kinley unterlag. Mc. Kinley, der aus innerpolitischen Gründen den Anhängern des Silbers entgegenkommen wollte, schickte zwar nach seinem Amtsantritte im Jahre 1898 eine Kommission nach Europa, die sich um ein internationales Abkommen zugunsten des Silbers bemühen sollte. In Europa hatte sich inzwischen die bimetallistische Agitation nach dem heftigen Preissturze des Silbers im Jahre 1893 von neuem erhoben und namentlich in Deutschland in Verbindung mit der agrarischen Bewegung einen großen Umfang angenommen. Graf Cai>eivi hatte im Jahre 1894 eine Kommission „behufs Erörterung von Maßregeln zur Hebung und Befestigung des Silberwertes" berufen, und am 15. Februar 1895 hatte sich der Reichskanzler Fürst Hohenlohe bereit erklärt, mit den Verbündeten Regierungen über die Zweckmäßigkeit eines Meinungsaustausches über die Währungsfrage mit fremden Regierungen in Unterhandlungen zu treten. Aber die von bimetallistischer Seite auf diese Erklärung gebauten Hoffnungen brachen bald zusammen. Eine Anfrage des deutschen Reichskanzlers in London, ob die englische Regierung eventuell bereit 198 Erstes Buch. IL Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. sei, die indischen Münzstätten wieder für das Silber zu öffnen — ein Schritt, der als erste Vorbedingung für alle weiteren silberfreundlichen Maßregeln erscheinen mußte —, wurde negativ beantwortet, und auf Grund dieser Antwort beschloß der Bundesrat am 23. Januar 1896, der Resolution des Reichstags vom Februar 1895, welche die Einberufung einer internationalen Münzkonferenz verlangte, keine Folge zu geben. Bald darauf (am 17. März 1896) erklärte die englische Regierung im Unterhause, daß nach der einstimmigen Ansicht des Kabinetts eine Preisgabe der Goldwährung für England unmöglich sei, daß sie aber, wenn mehrere ausländische Staaten die freie Silberprägung wieder herstellten, die Öffnung der indischen Münzstätten und andere kleinere Konzessionen an das Silber in Erwägung zu ziehen bereit sei. Da sich die deutschen Biinetallisten im festen Vertrauen auf einen Sieg der bimetallistischen Sache in England auf die Parole „Bimetallismus nur mit England" festgelegt hatten, besiegelte diese Erklärung des englischen Kabinetts den Zusammenbruch der Silberbewegung auf dem europäischen Kontinente. Nur noch der heftige Wahlkampf in den Vereinigten Staaten, der um „Gut Geld" und „Frei Silber" ausgefochten wurde, hielt das Interesse an der Währungsfrage in Europa noch für einige Zeit wach. So war die Lage, als im Jahre 1898 die amerikanische Silber- gesaudtschaft nach Europa kam. Sie fand in Frankreich, wohin sie sich zunächst wendete, bei dem Kabinett Meline das weiteste Entgegenkommen. Gemeinschaftlich mit Frankreich wurden die Verhandlungen in London fortgesetzt. Frankreich sowohl als auch die Union erklärten sich bereit, die Silberprägung auf Grundlage des alten Wertverhältnisses von 1 : 15,5 freizugeben, wobei die Freigabe der Silberprägung in allen anderen Staaten, auch in England, als wünschenswert bezeichnet wurde. Nachdem England dieses Ansinnen kurzer Hand abgelehnt hatte, wurden andere Propositionen gemacht, deren wichtigste die Wiedereröffnung der indischen Münzstätten für das Silber war; außerdem sollte England dem Silber in seiner eigenen Zirkulation einen breiteren Raum gewähren und sich zu jährlichen Silberankäufen von bestimmter Höhe verpflichten. Das englische Kabinett gab die Entscheidung über die Öffnung der indischen Münzstätten in die Hand der indischen Regierung selbst. Diese sprach sich in einem ausführlich begründeten Entschlüsse gegen die Wiederherstellung der freien Silberprägung aus. Die Einstellung der Silberprägung habe ihren Zweck, den Rupienkurs auf 16 d zu befestigen, nahezu erreicht, es liege mithin in den indischen Verhältnissen kein Grund vor, die erfolgreiche Maßregel wieder rückgängig zu machen. Ein auf Frankreich und die Vereinigten Staaten beschränkter Bimetallismus biete keine ausreichende Sicherheit für die Befestigung des Wertverhältnisses, ein Fehlschlag des geplanten Experiments müsse 6 Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertuug. §3. 199 aber die Lage Indiens aufs neue außerordentlich verschlimmern. Außerdem müsse, nachdem sich die indischen Verhältnisse dem gesunkenen Silberwerte und Rupienkurse angepaßt hätten, eine so plötzliche und starke Erhöhung des Silberpreises, wie sie in der von Frankreich und Amerika proponierten Relation liege, für die gesamte indische Volkswirtschaft die verhängnisvollsten Wirkungen haben. Mit dieser Antwort war das Schicksal der Verhandlungen endgültig entschieden. Die amerikanischen Unterhändler kehrten zurück, und seither ist die Silberagitation so gut wie völlig verstummt. Die Vereinigten Staaten haben sich mit den gegebenen Verhältnissen abgefunden. Sie haben darauf Bedacht genommen, ihren Goldvorrat erheblich zu stärken, und das ist ihnen dank ihrer günstigen Handelsbilanz in größtem Umfange gelungen. Während sie in den sämtlichen Jahren von 1889 bis 1896 eine Mehrausfuhr von Gold zu verzeichnen hatten, betrug der Überschuß der Goldeinfuhr in den drei Jahren 1897 bis 1899 etwa 200 Millionen Dollar. Wenn auch alles in allem in dem Jahrzehnt 1891 bis 1900 die Ausfuhr von Gold um etwa 270 Millionen Mark die Einfuhr überwog, so stand dieser Mehrausfuhr doch eine gleichzeitige eigene Goldproduktion im Werte von etwa 2,1 Milliarden Mark gegenüber, so daß sich der Gesamtzuwachs der Vereinigten Staaten an Gold während des genannten Jahrzehnts auf etwa 1,8 Milliarden Mark berechnet. In den sieben Jahren 1901 bis 1907 sind den Vereinigten Staaten per Saldo rund 800 Millionen Mark Gold zugeflossen, was zusammen mit einer eigenen Goldproduktion in Höhe von 2460 Millionen Mark einen Goldzuwachs von 3260 Millionen Mark ergibt. Auch gesetzlich haben die Vereinigten Staaten die Konsequenzen aus der währungspolitischen Weltlage gezogen: eine Bill vom 14. März 1900 hat den Golddollar formell als die Währungseinheit der Vereinigten Staaten proklamiert Die völlige Änderung der währungspolitischen Situation fand einen prägnanten Ausdruck in internationalen Verhandlungen, die im Jahre 1903, auch diesmal wieder auf Betreiben der Vereinigten Staaten, geführt wurden. Durch ein Gesetz vom 3. März 1903 wurde in den Vereinigten Staaten eine Kommission eingesetzt, die entsprechend einer von den Regierungen Mexikos und Chinas ausgegangenen Anregung sich mit der Frage der Schaffung eines festen Wertverhältnisses zwischen dem Gelde der Goldwährungsländer und der Länder mit Silberumlauf befassen sollte („to bring about a fixed relationship between the moneys of the goldstandard countries and the present silver using countries"). Das Programm dieser Kommission sprach also nicht mehr von der „Hebung und Befestigung des Silber wertes"; das Metall Silber und 200 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelrnetallverhältnisse. sein Schicksal traten vielmehr in den Hinteigrund gegenüber dem . Interesse an stabilen Wechselkursen zwischen den Goldwährungsländern und den noch vorhandenen Silberländern. Gewiß hatten die „Valutadifferenzen" zwischen Gold- und Silberländern auch im Währungsstreite der vergangenen Jahrzehnte und auf den sich mit der Wiederherstellung des Silberwertes und dem Bimetallismus befassenden Münzkonferenzen eine große Rolle gespielt. Aber der Unterschied war, daß man früher in der Befestigung des Wertverhältnisses zwischen Silber und Gold, die nur im Wege des internationalen Bimetallismus erreichbar sein sollte, das einzige Mittel zur Beseitigung der Valutaschwankungen gesehen hatte, während man jetzt ganz bewußt auf Festlegung des Silberwertes und Bimetallismus verzichtete. Daß auch unter einem solchen Verzichte eine Stabilität der Wechselkurse zwischen Gold- und Silberländern zu erreichen war, hatte inzwischen das Beispiel Indiens schlagend gelehrt. Die amerikanische Kommission besuchte zusammen mit einer mexikanischen Kommission Paris, London, den Haag, Berlin und Petersburg und verhandelte dort, unter Mitwirkung der diplomatischen Vertreter Chinas, das im übrigen die Wahrung seiner Interessen der amerikanischen Union überlassen hatte, mit den von den betreffenden Regierungen bestellten Vertretern. Es kam der Kommission dabei mehr auf eine das Problem klärende Aussprache mit den Sachverständigen der verschiedenen Länder an, als auf die Herbeiführung von Beschlüssen von unmittelbarer praktischer Tragweite. Insbesondere lehnten es die amerikanischen und mexikanischen Mitglieder überall ausdrücklich ab, die Goldwährungsländer zu irgendwelchen Änderungen ihrer Münzgesetzgebung zugunsten des Silbers oder zu Silberankäufen über den effektiven Verkehrsbedarf hinaus veranlassen zu wollen. Die Aussprache hatte das Ergebnis, daß allgemein die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Stabilisierung der Valuta der Länder mit Silberumlauf auf einer Goldbasis anerkannt wurde; auch hinsichtlich der Mittel, durch die das Ziel erreicht und dauernd sicher gestellt werden könne, ergab sich eine weitgehende Ubereinstimmung: Beschränkung der Ausprägung von Silberkurant und womöglich Schaffung einer aus den Silberprägegewinnen zu alimentierenden Goldreserve zum Zwecke der Aufrecht- erhaltung des Wechselkurses gegenüber vorübergehenden ungünstigen Gestaltungen der Zahlungsbilanz. Auch darüber war man sich klar, daß für das große und wichtige chinesische Reich die Lösung des Problems ganz besondere Schwierigkeiten bieten würde, weil hier ein eigentlicher Münzumlauf überhaupt erst noch zu schaffen war.') 1) Siehe den Report on the introduction of the gold-exchange Standard into China and other silver-using countries, Drucksachen des amerikanischen Repräsentantenhauses 1003. No. 144. . 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberontwertung. § 3. 201 Aus den Beratungen zog Mexiko alsbald die praktischen Konsequenzen. Durch ein Gesetz vom 9. Dezember 1904, das durch Dekret vom 25. März 1905 in Kraft gesetzt wurde, erfuhr das mexikanische Geldwesen unter Beibehaltung des Silberkurantgeldes eine Neuordnung auf der Goldbasis. Der Goldpeso im Gehalte von s /i g Feingold (im genauen Gehalte des japanischen Gold-Yen) wurde zur Rechnungseinheit des Geldsystems erklärt. Die der Ausmünzung von Gold- und Silbermünzen zugrunde gelegte Relation ist 1 : 32,6, entsprechend einem Londoner Silberpreise von 28,44 d. Neue Silbermünzen dürfen nur gegen Einlieferung von Gold ausgeprägt und verabfolgt werden. Zur Sicherung der ins Auge gefaßten Goldparität wurde eine Goldreserve gebildet, der die Gewinne aus der Silberprägung zuwachsen. Schon vorher, im Jahre 1903, hatten die Vereinigten Staaten das Geldwesen der Philippinen auf ähnlicher Basis geordnet; gleichartige Reformen wurden durchgeführt in den Straits-Settlements und in einigen anderen Kolonialgebieten. Die Steigerung des Silberpreises in den Jahren 1906 und 1907 brachte für diese Länder, ebenso wie für Japan, vorübergehend einige Ungelegenheiten. Der Münzfuß des Silbergeldes in den genannten Gebieten entsprach durchweg einem Londoner Silberpreise von ungefähr 29 d. Als nun nach der Beendigung des Russisch-japanischen Krieges der Bedarf an Silber für Ostasien ungewöhnlich große Dimensionen annahm und den Silberpreis bis auf 33 d und darüber hob, begann das Silber aus den Ländern mit der neuen Goldvaluta genau ebenso zu verschwinden, wie in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts aus Frankreich und den übrigen Ländern des späteren Lateinischen Münzbundes. Man griff zu Gegenmaßregeln. Mexiko führte einen Ausfuhrzoll vor 10 Prozent vom Nominalwert auf seine Silbermünzen ein; Japan setzte den Feingehalt seiner Silberscheidemünzen um 25 Prozent herab; die gleiche Reduktion des Silbergehaltes nahmen die Straits sogar mit ihrem Silberkurantgelde vor, nachdem sie vorher den Sovereign mit einem festen Kurse zum gesetzlichen Zahlungsmittel gemacht hatten. Inzwischen hat der erneut eingetretene Rückgang des Silberpreises die Störungen völlig beseitigt. Wenn man alle die geschilderten Änderungen, die durch das Vorgehen einer Anzahl kleinerer Wirtschaftsgebiete ergänzt wurden, überblick , dann ergibt sich die Wahrnehmung, daß die Goldwährung und der Gebrauch des Goldgeldes innerhalb der letzten zwei Jahrzehnte eine Ausdehnung erfahren haben, die sich sehr wohl vergleichen läßt mit den Vorgängen der 70 er Jahre des vorigen Jahrhundert«. Hier wie dort hat es die gewaltige Vermehrung des Goldvorrates mög- 202 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Jich gemacht, dieses Metall in einer erheblich erweiterten territorialen Ausdehnung als Geldstoff zu verwenden. Die internationale Währungsverfassung hat eine nahezu vollständige Konsolidierung auf der Basis des Goldes erfahren. * * * Über die tatsächlichen Verhältnisse des Geldumlaufs der einzelnen Länder gibt die nach den Schätzungen des amerikanischen Münzdirektors berechnete Tabelle auf S. 203 eine ungefähre Übersicht (vgl. Volkswirtschaftliche Chronik, 1909, S. 484/485). In dieser Tabelle sind für Deutschland die oben auf S. 180 für 1909 ermittelten Zahlen eingesetzt. Der amerikanische Münzdirektor gibt in seiner Statistik den deutschen Goldvorrat mit 4386,5 Millionen Mark viel zu hoch an; es liegt bei ihm offenbar eine Verwechslung mit den Nettoprägungen vor. § i. Die Ursachen der Silberentwertung. Aus der bisherigen Darstellung geht hervor, daß die großen Veränderungen der internationalen Währungsverfassung, die mit den 70er Jahren begonnen haben, von einer starken Erschütterung des Wertverhältnisses zwischen Silber und Gold begleitet wurden Während seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Anfang der 70er Jahre das Wertverhältnis nur zwischen etwa 1:15 und 1:16 geschwankt hatte, stellte sich die durchschnittliche Relation des Jahres 1879 auf 1:18,40. Bis zum Jahre 1892 erfolgte ein weiterer Rückgang des Silberwertes bis zu einer Relation von etwa 1:23. Von 1893 an erfolgte ein neuer starker Preissturz, sodaß im Jahre 1902 das durchschnittliche Wertverhältnis etwa ! : 39 war. In den folgenden Jahren haben der Russisch-japanische Krieg und seine Nachwirkungen eine erhebliche Zunahme der Silbernachfrage hervorgerufen, sodaß zeitweise eine nicht unerhebliche Steigerung des Silberpreises eintrat. Aber das Jahr 1908 wies bereits wieder ein durchschnittliches Wertverhältnis von 1:38,67 auf, und gegenwärtig (April 1910) ist das Wertverhältnis auf 1:40 angekommen. Die Tatsache dieser starken Entwertung des Silbers gegenüber dem Golde wurde in der Schilderung der Entwicklung der internationalen Währungsverfassung verzeichnet, ohne daß auf die Feststellung der Ursachen dieser in der Geschichte der Edelmetalle bisher unerhörten Erschütterung des Wertverhältnisses der beiden Metalle eingegangen worden wäre. Die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der internationalen Edelmetall- und Währungsverhältnisse würde jedoch der Vollständigkeit entbehren, wenn hier eine Erörterung der Ursachen dieser gewaltigen Verschiebung des Wertverhältnisses und namentlich des Zusammenhangs der veränderten Münzgesetzgebung und der Silberentwertung unterbliebe. 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 4. 203 Monetärer Edelmetall Vorrat der Welt im Jahre 1908. Silber Auf den Kopf der Berfiikerang T , Lancier Gold mit voller Zahl kraft m. beschr. Zahlkraft insgesamt Gold Silber Summe V.II \f 3im. in. Min. m. Mark Europa Deutschland 3 650,0 —i 950,0 4 600,0 57,0 14,9 71,9 England 2 370,9 — 490,6 490,6 53,1 11,0 64,1 Österr.-Ungarn 1 273,0 -— 437,6 437,6 25,5 8,8 34,3 Rußland 3 852,7 •jno a i>Zö,U QI)Q A oZo,\) 9£ Q zu,y 9 Q A 3 9Q 9 zy,z Finland 20,6 t 3 1,0 1 4 1,3 7 1 *1* ft K 0,0 7 ft 1,0 Dänemark 77,3 9*1 ft ZO f U 9K n zo,u 9Q 7 Zu, i 1 ft ft 1U,0 40 7 0 j, j Norwegen 50,0 14 ft J ö,U iq n lO,U 91 7 ZLfi ^ 7 O, i 97 A it \ t *x Schweden 93,2 34 9 34 9 17 6 6,6 24 2 Pnrrntrfll X Ul lillgtU 36 1 1 4ft *t i*4U,0 1 A(\ ■! i$U,ö ß 7 0,/ 9fi ft ZO,0 49 7 OZ, 1 Türkei 554,0 1 1 ^ ^ I 1 O, J i 11 K 110)3 9R 1 ZD,1 A ft *»o 97 Q J4I f o Rumänien 78 5 n ft u,o ft R U,ö 117 11) 1 ft 1 0,1 11 ft 11,0 Frankreich 3 890'9 1 4P\Q 1 1 *±3<7,1 9fi7 *Ä ZD i ,u 1 79fi 1 i £0,U QQ Ii yy,u 44 Q 4o,o 149 Q iTbA,y Belgien 129,4 117 9 Ii.,.:. Ä 4Z,Ö i an n IDUjU 1 ä n lö,U 99 9 xZjZ A(\ 9 '«U,* Italien 1 084 4 156,2 18 5 174 7 32 5 i>Z,Z 5 2 7 fi 1,0 7 9 f,Z 14 8 Bulgarien 30,2 ± 9 Q 9 Oj£i ioa LD,** 7 1,0 3 4 0,0 1 ft ft iu,o 1 7 QfiQ A 17 ooö,4 1 941,7 3 694,9 5 636,6 37,0 12,1 49,1 Amerika Verein. Staaten 6 773,3 2 386,9 616,1 3 003,0 78,0 34,6 112,6 Kanada 278,5 28,1 28,1 46,4 4,7 51,1 Argentinien 587,1 Q7 ft y i,o Q7 ft y 1,0 Bolivien 1,7 1 p. A 10,U 1 fi n IDjU ft ft U,o 7 4 ')3 ft 1 ö,l Brasilien 212,5 i ftK n 1 uo,u 1 rt^ n i uo,u 11 ft 11,0 ^ ft 0,0 1 7 fi 1 J ,u Chile 153,3 28,1 **v| * 28,1 45,1 8,3 58,4 Kolumbien 0,4 — 0,1 0,1 Ecuador 15,5 — 5,9 5,9 11,9 4,5 16,4 Guavana (Rrit "l v.' uaj tiiiid ^uiiLi 1 04 v,*± — 0,4 0,4 1,3 1,8 2,6 , (Holl.) - 0,8 0,8 _•.,> 8,0 8,0 „ (Franz.) Paraguay _ — —■ 0,4 ' — — 0,6 — 0,6 Peru 28,6 - 10,1 10,1 6,2 2,2 8,4 Uruguay kk. i DO, 1 18,1 18,1 59,1 16,5 75,6 Venezuela 1 n lyÖ 9 Q £,Q 9 Q A y U,tl 1 1 ■» l 1 R 1,0 K nh-i XVUUti 1 fift A 10U,1 21,0 21,0 80,2 10,5 90,7 T-ToVt-i ndlll A 9 4,J 4,2 6,3 10,5 2,8 7,0 9,8 M QV1 I^^i lueAiKO 1 Qfi fi i yo,o 221,8 16,8 238,6 14,5 17,5 32,0 Zentr.-Amerika 11 ^ 11,4 31,1 31,1 2,4 6,6 9,0 Q AQft T ö 4yu, * 2 628,9 890,7 3 519,6 53,2 22,1 75,3 . \ t r i k a Ägypten Süd-Afrika 588,0 63,0 63,0 52,5 5,6 58,1 204,1 84,0 84,0 26,5 10,9 37,4 792.1 147,0 147,0 41,9 7,8 49,7 4. ustralien 669,0 42,0 42,0 139,4 8,7 148,1 \ sien Japan 402,4 228,5 228,5 7,7 4,4 12,1 Indien 475,4 3 486,0 3 486,0 1,8 11,8 13,4 China 1 470,0 1 470,0 4,5 4,5 Siam 0,4 189,0 189,0 0,1 31,0 31,1 Straits 6,3 121,4 121,4 1,2 22,5 23,7 884,5 5 145,0 349,9 5 494,9 1,3 8,0 9,3 Insgesamt 28 724,7 9 715,6 5 124,5 14 840,1 21,4 11,1 32,5 204 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältniese. Eine weit verbreitete Ansicht geht dahin, daß ausschließlich die Änderungen der» Münzgesetzgebung, die zuerst in den 70 er Jahren- und später von 1893 an erfolgten, die Entwertung des Silbers hervorgerufen hätten. Vor allem habe die Aufhebung der französischen Doppelwährung die Entwertung des Silbers überhaupt erst ermöglicht, während die große Stabilität des Wertverhältnisses in den ersten sieben Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ausschließlich der Wirksamkeit der französischen Doppelwährung zu danken gewesen sei. Den Anstoß zu der verhängnisvollen Entwicklung habe der deutsche Währungswechsel gegeben, der die übrigen Kulturstaaten gezwungen oder wenigstens veranlaßt habe, sich gleichfalls vom Silber abzuwenden. Der deutsche Währungswechsel selbst wird mitunter als die Tat eines verblendeten Doktrinarismus, als ein Willkürakt aufgefaßt, der eben so gut hätte unterbleiben können; und von allem., was dann folgte, soll der Satz gelten: Das eben ist der Fluch der bösen Tat, daß sie fortzeugend böses muß gebären. Ohne weiteres ist zuzugeben, daß die Beschränkung und die gänzliche Einstellung der freien Silberprägung in einer großen Anzahl von Kulturstaaten eine erhebliche Verkleinerung des Verwendungsgebietes für Silber bedeutete, die sich namentlich in den 70 er Jahren, vor der Blandbill und vor dem neuen Aufschwünge des indischen Silberbedarfs, fühlbar machen mußte. Auch die spätere enorme Ausdehnung der Silberprägungen in Amerika und Asien vermochte keinen ausreichenden Ersatz zu bieten für den Wegfall der freieu Prägbarkeit in den Ländern europäischer Kultur. Wohl wurde der größte Teil des neuen Silbers der monetären Verwendung zugeführt; aber das war auf dem gegenüber der Zeit vor 1870 geographisch kleineren und an volkswirtschaftlicher Bedeutung hinter Europa zurückstehenden Gebiete nur möglich unter einer beträchtlichen Minderung des Silberwertes. Andrerseits aber haben wir gesehen, daß gerade der Rückgang des Silberpreises der Grund war, der in einer Anzahl von wichtigen Ländern, so iu den Niederlanden, in den Staaten des Lateinischen Münzbundes, in Österreich-Ungarn und später in Indien die Einschränkung oder völlige Einstellung der Silberprägung herbeigeführt hat. Das Verhältnis von Silberentwertung und Münzgesetzgebung ist mithin kein einseitiges; die Ausschließung des Silbers von den Münzstätten ist nicht lediglich als Ursache der Silberentwertung hinzunehmen, sondern die Einstellung der Silberprägungen geht selbst vielfach auf die Silberentwertung als auf ihre wesentlichste Ursache zurück; es liegt mithin eine Wechselwirkung vor. Diese Wechselwirkung mögen diejenigen, welche die Wandlungen der Münzgesetzgebung als Willkürakte ansehen, als einen circulus vitiosus betrachten: Die Münzgesetzgebung verschuldete die Silberentwertung, und die Silberentwertung \ 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertuug. § 4. 205 veranlaß te wieder ein weiteres Umsichgreifen der silberfeiiidlichen Gesetzgebung. Eine Betraclitung der geschichtlichen Vorgänge wird uns darüber belehren, ob wirklich in der gesamten währungspolitischen Entwicklung der letzten vier Jahrzehnte ein solcher fehlerhafter Zirkel vorliegt. Wir haben die Währungsverhältnisse der Welt in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in einer gewissen Stabilität gesehen; erst die von den kalifornischen Goldfunden eingeleitete Umwälzung der Produktionsverhältnisse der Edelmetalle hat neues Leben in den Entwicklungsprozeß gebracht. Das neugewonnene Gold wurde von den Ländern, die sich bisher tiberwiegend des Silbers bedient hatten, bereitwillig als Geldstoff aufgenommen; denn die wirtschaftliche Entwicklung hatte den vermehrten Gehrauch von Goldgeld wünschenswert gemacht. Die vermehrte Produktion fand mithin ihr Gegengewicht an einem starken Verkehrsbedarfe und an einer vermehrten monetären Verwendung. Daß die Länder mit Doppelwährung die Verdrängung ihres bisherigen Silberumlaufs durch das neue Gold ruhig geschehen ließen, daß die Länder mit Silberwährung, vor allem Deutschland, sich einen Goldumlauf zu verschaffen wünschten, war die einfache Folge der unbestreitbaren Tatsache, daß für den größeren Teil des modernen Verkehrs das Geld ein tauglicherer Geldstoff ist als das Silber. Das vermehrte Angebot eines tauglicheren Verkehrsmittels hat nun die notwendige Wirkung, die Nachfrage nach dem weniger tauglichen zu vermindern, ja selbst einen Teil der bisher verwendeten weniger tauglichen Verkehrsmittel freizusetzen. Mit anderen Worten: die starke Vermehrung der Goldproduktion mußte das Bedürfnis des Verkehrs nach Silbergeld einschränken und damit die Tendenz zu einer Entwertung des Silbers schaffen. Wie wenig dieser Zusammenhang eine Konstruktion ex post ist, wird dadurch bezeugt, daß diese Ansicht schon zu einer Zeit ausgesprochen wurde, als die Umwälzungen in der Währungsgesetzgebung und die Silberentwertuug noch nicht eingetreten waren. Soetbeeb schrieb in der Hamburger Börsenhalle vom 15. Juli 1869: „Wie paradox es anfangs vielleicht lauten mag, es liegt doch eine gewisse Wahrheit darin, daß im großen und ganzen genommen und auf die Dauer die außerordentliche Steigerung der Goldproduktion mehr auf die Wertverringerung des Silbers als des eigenen Produkts ihre Wirkung äußern muß" Und die Rolle der Münzgesetzgebung in diesen aus der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und den Produktionsverhältnissen der Edelmetalle resultierenden Vorgängen? Die Münzgesetzgebung ist, wie bereits in einem früheren Abschnitte gelegentlich der Sperrung der englischen SHberprägung im Jahre 1798 ausgeführt wurde, lediglich das Instrument, durch welches in unserer 206 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallvernältnisse. modernen Eechts- und Wirtschaftsordnung der Geldumlauf den Ansprüchen und Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend gestaltet wird. Ebenso wie in England im Jahre 1798 durch, die Einstellung der freien Silberprägung nicht etwa eine wirkliche Verkehrsnachfrage nach Silber künstlich beschränkt, sondern wie durch diesen Akt nur eine den lebendigen Verkehrsbedürfnissen widersprechende Verdrängung des Goldumlaufs durch einen Silberumlauf verhindert wurde, — ebenso hat die Münzgesetzgebung in den Staaten des europäischen Kontinents, nachdem die Goldfunde die Mittel zu einer den modernen Verkehrsbedürfnissen besser entsprechenden Gestaltung der Zirkulation geliefert hatten, überall dort eingreifen müssen, wo sich das Gold nicht automatisch an Stelle des Silbers setzen konnte, oder wo der einmal gewonnene Goldumlauf durch eine spätere gegenteilige Wirkung der Münzverfassung aufs neue durch das Silber bedroht erschien. Solange der starke indische Silberbedarf der 50 er und 60 er Jahre große Silbermengen aus Europa nach Asien führte, vollzog sich für die Staaten mit Doppelwährung die Verminderung des Silberumlaufs und die Ausdehnung des Goldumlaufs ganz von selbst. Ein Eingreifen der Gesetzgebung war nur insoweit notwendig, als es sich um die Erhaltung der unbedingt notwendigen kleinen Silbermünzen handelte; im großen Ganzen aber wirkte das bimetallistische System in diesem Falle in einer den Wünschen und Bedürfnissen des Verkehrs entsprechenden Weise. Deutschlands Bedürfnis nach einem Goldumlaufe dagegen konnte nur befriedigt werden durch eine Abschaffung der gesetzlich bestehenden Silberwährung und den Übergang zur Goldwährung. Auch für die Doppel währ ungsländer mußte — ganz unabhängig von Deutschlands Vorgehen — ein Eingreifen der Gesetzgebung nötig werden, sobald der außerordentliche Silberbedarf für den Osten nachließ und dazu noch eine starke Vermehrung der Silberproduktion kam. Mit dem Eintreten dieser Möglichkeiten mußte sich die Frage entscheiden, ob das Silber den Teil seines monetären Absatzgebietes in Europa, den es an das Gold verloren hatte, wieder würde gewinnen können. Wie wenig damals ein wirklicher Verkehrsbedarf nach mehr Silber in Europa existierte, das zeigte sich während der 70er Jahre besonders auffallend in Deutschland, und zwar darin, daß der deutsche Verkehr, nachdem die Preußische Bank bzw. die Reichsbank die Zahlungen in Gold aufgenommen hatte, fortgesetzt große Beträge von Silbergeld in Austausch gegen Goldgeld au die Reichsbank abgab. Von Mitte 1875 bis Mitte 1879 hat der deutsche Verkehr etwa 735 Millionen Mark Silbergeld an die Reichsbank abgestoßen und etwa 695 Millionen Mark Goldgeld aus der Bank entnommen. Hier, wo der freie Verkehr sich nach seinen wirklichen Bedürfnissen aus dem Metallvorrate der Zentralbank versorgen konnte, trat es deutlich zutage, daß nicht nur kein 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 4. 207 weiterer Verkehrsbedarf nach Silber, sondern daß sogar ein beträchtlicher Überschuß an Silbergeld über den Verkehrsbedarf hinaus vorhanden war. Es waren mithin nicht die Münzgesetze, welche die Nachfrage nach Silber für Geldzwecke in einer für denWert des weißen Metalls entscheidenden Weise verringerten, sondern der wirkliche Sachverhalt war folgender. Die gesteigerte Produktion und Verwendung des Goldes als des tauglicheren und im Verkehr beliebteren Zirkulationsmittels hatte den Bedarf der europäischen Staaten an Silbergeld wesentlich eingeschränkt; um den Silberumlauf auf einen dem veränderten Verkehrsbedarf annähernd entsprechenden Umfang wirksam zu beschränken, dazu war die Einstellung der freien Silberprägung und der Übergang zur Goldwährung notwendig, und zwar für Silberwährungsländer von vornherein, für Doppelwährungsländer von demjenigen Momente an, in welchem infolge von Veränderungen in Angebot und Nachfrage auf dem Silbermarkte ihren Münzstätten wieder größere Silbermengen zuflössen. — Die Faktoren außerhalb der Münzgesetzgebung, die um die Wende der 60er und 70er Jahre, die für das Schicksal des Silbers entscheidende Wendung auf dem Silbermarkte herbeiführten, waren in der Hauptsache folgende: 1. Die Steigerung der Silberproduktion von 1,1 Millionen kg im Durchschnitt der Jahre 1861 bis 1865 auf 2 Millionen kg im Durchschnitt der Periode 1871 bis 1875 und 2,5 Millionen kg im Durchschnitt der Periode 1876 bis 1880. 2. Die Verringerung des indischen Silberbedarfs von mehr als 100 Millionen Eupien im Durchschnitt der Jahre 1855 bis 1865 auf etwa 71 Millionen Eupien im Durchschnitt der Jahre 1866 bis 1869 und etwa 35 Millionen Eupien 1870 bis 1876. Das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren prägte sich darin aus, daß von der Mitte der 60 er Jahre an, wie die folgende Übersicht ausweist, fortgesetzt größere Silbermengen für die europäische Kulturwelt verfügbar blieben. Perioden (Jahresdurchschnitte) Silberproduktion kg Mehreinfuhr von Silber in Indien 1000 Rupien | kg 1 ) Überschuß der Silberprod. über d. ind. Mehreinf. kg 1856— 1860 904 990 100 725 1 077 380 — 172 390 1861 — 1865 1 101 150 99 680 1 066 100 35 050 1866— 1870 1 339 085 94 290 1 008 450 330 635 1871 — 1875 1 969 425 30 631 327 600 1 641 825 1876— 1880 2 450 252 70 542 754 440 1 695 812 1881 — 1885 2 808 400' 60 806 650 380 2 158 070 1886 — 1890 3 387 532 96 351 1 030 500 2 357 032 1891 — 1895 4 901 333 96 600 1 158 661 3 742 672 1896— 1900 5 154 551 64 800 1 004 398 4 150 153 1901 — 1905 5 226 121 113 600 1 991 426 3 234 695 1) 93,5 Rupien 1 kg Silber. 208 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse. Während Indien von 1855 bis 1860 beträchtlich mehr Silber absorbierte, als gleichzeitig produziert wurde, stieg der Überschuß der Silberproduktion über den indischen Bedarf von 331000 kg im Jahrfünft 1866 bis 1870 in den beiden folgenden fünfjährigen Perioden auf 1 642000 kg und 1 696000 kg. An dieser Stelle müssen die Gründe des auffallenden Rückgangs der indischen Silbernachfrage während der für das Silber kritischen Zeit einer kurzen Erörterung unterzogen werden. Der Rückgang der Silberverschiffungen nach Indien hatte seine Ursache zum Teil in dem Wegfall der ungewöhnlichen Verhältnisse, welche die außerordentlichen Verschiffungen während der 50 er und 60er Jahre veranlaßt hatten, vorwiegend aber darin, daß die Zahlungen in Gold, die Indien nach England zur Verzinsung von Anleihen, zur Auszahlung von Gehältern und Pensionen usw. zu leisten hatte, sich rapid vermehrten. Die Mittel für diese in England zu leistenden Goldzahlungen wurden und werden heute noch aufgebracht durch die Begebung der sogenannten India-Councilbills auf dem Londoner Markte. Die Councilbills sind Wechsel, die vom Indischen Rate in London auf die indische Finanzverwaltung gezogen werden und in Bombay, Kalkutta oder Madras in indischer Währung zahlbar sind. Diese Councilbills oder Schatzwechsel waren als Zahlungsmittel für Indien besser verwendbar als das Silber. Ihre Versendung machte geringere Kosten und bedingte keinen Zinsverlust; die Möglichkeit ihrer telegraphischen Übertragung machte sie besonders brauchbar in Fällen eines plötzlichen und starken Geldbedarfs in Indien und gestattete außerdem die Vermeidung von Kursverlusten, denen Silber und gewöhnliche Wechsel auf Indien infolge des langen Zeitraums zwischen Ankauf in London und Verwendung in Indien ausgesetzt waren. Deshalb war die Größe des Angebots von Schatzwechseln für die Silbernachfrage und der Kurs, zu welchem sie begeben wurden, für den Silber preis von großem, oft sogar von entscheidendem Einflüsse. Es traf sich nun, daß gerade in der für das Silber kritischen Zeit die Begebungen von Schatzwechseln infolge der steigenden Verschuldung Indiens an England einen großen Umfang annahmen. Während sich die jährlichen Begebungen im Durchschnitt der 50 er Jahre auf 21,8 Millionen Rupien belaufen hatten, stellten sie sich in der zweiten Hälfte der 60er Jahre schon auf 55,2 Millionen Rupien, um 1870 bis 1875 auf 120 Millionen, 1876 bis 1880 auf mehr als 150 Millionen Rupien zu steigen. Zeitweise überstieg ihr Betrag den Wert der gesamten englischen Silberausfuhr. Auf diese Weisp nahmen die Councilbills auf Kosten des Silbers unter den Rimessen für Indien einen immer größeren Raum ein, wie folgende Ziffern beweisen. + 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Siiborentwertung § 4. 209 Durchschnittlich i Indiens Mehreinfnhr j von Silber 1000 Rupien Begehungen von Couucilbille 1000 Rupien 1865/66—1869/70 I 1870/71—1874/75 | 94 290 30 631 55 200 120 840 Abnahme 63 659 Zunahme 65 640 Wenn die starke Abnahme des indischen Silberbedart's und die gleichzeitige Steigerung der Silberproduktion an sich schon hingereicht hätten, um die europäischen Staaten, namentlich die Länder der Lateinischen Doppelwährung, zu einer Entscheidung darüber zu zwingen, ob sie das Silber in ihrem Geldumlaufe wieder zur Vorherrschaft kommen lassen wollten, — so mußte die Notwendigkeit dieser Entscheidung allerdings in hohem Grade beschleunigt werden durch das Vorgehen irgend eines bedeutenden Staates, der sich dem Silber verschloß oder gar einen Teil seines bisherigen Sil herumlaufe auf den Markt brachte. Eine solche Beschleunigung hat die deutsche Münzreform herbeigeführt; aber auch nur eine Beschleunigung der Entwicklung, nicht die Entwicklung selbst. Durch die Feststellung der Tatsache, daß die gegen das Silber gerichtete Münzgesetzgebung nur das Mittel war, durch das der Geldumlauf den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend gestaltet wurde, ist allein schon die Frage beantwortet, ob es sich bei den entscheidenden Änderungen der Münzgesetzgebung um Willkürakte handelte oder um wirtschaftliche Notwendigkeiten; und die Frage, welchen Anteil die deutsche Münzreform und die Aufhebung der französischen Doppelwährung an den Ursachen der Silberentwertung haben, ist damit auf die ihr zukommende bescheidene Bedeutung zurückgeführt. Wenn die gegen das Silber gerichtete Münzgesetzgebung der europäischen Staaten in ihrer Gesamtheit nur die Wirkung einer tiefer liegenden gemeinsamen Ursache war, dann ist es müßig, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob der eine oder der andere Staat den Anstoß zu der ganzen Entwicklung gegeben oder zu der Entwertung des Silbers mehr als die anderen beigetragen hat. Immerhin ist es nicht überflüssig, speziell die Wirkung der Beseitigung der französischen Doppelwährung und die Stellung der deutschen Münzreform in dem Kreise der zur Entwertung des Silbers zusammenwirkenden Faktoren zu erörtern. Die französische Doppelwährung soll während ihres Bestehens von 1S03 bis 1873 ein stabiles Wertverhältnis zwischen Gold- und Silbermünzen gesichert' haben; es wird behauptet, nur die Aufhebung der freien Silberprägung in den Staaten der Lateinischen Münzunion habe überhaupt eine Silberentwertuug möglich gemacht. Es erscheint zunächst auffallend, warum gerade der französischen Doppelwährung eine solche Wirkung zugeschrieben wird. Vom Jahre Helfpeeich, Das Geld. 14 210 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. 1717 bis 1798 bestand in England ein Doppelwährungssystem; aber trotzdem England in jener Zeit eine bedeutendere Stellung im internationalen Geld- und Edelmetallverkebr einnahm, als Frankreich zur Zeit des Bestehens seiner Doppelwährung, hat bisher niemand der englischen Doppelwährung eine ähnliche Wirkung auf das Wertverhältnis der Edelmetalle zugeschrieben, wie sie vielfach für die französische Doppelwährung vindiziert worden ist. Die Tatsache, daß während der ganzen Zeit des Bestehens des englischen Doppelwährungssystems das Wertverhältnis auf dem offenen Markte für das Silber ein günstigeres war, als die gesetzliche englische Eelation, steht gegen jede Anzweiflung fest. Hier hat also das Doppelwährungssystem die ihm zugeschriebene Wirkung nicht ausgeübt; wenn tatsächlich während des Bestehens der französischen Doppelwährung sich das Marktverhältnis mit der gesetzlichen Relation gedeckt hätte, so würde sich aus dem Versagen der englischen Doppelwährung der Schluß ergeben, daß die behauptete Wirkung nicht eine mit Notwendigkeit aus dem Systeme sich ergebende sein kann. Aber die Behauptung selbst, die französische Doppelwährung habe das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle auf der Eelation von 1:15,5 stabilisiert, ist nicht ganz zutreffend. Wie bereits dargestellt wurde, zeigte der Silberpreis in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine sinkende Tendenz; in London sank der Preis der Unze Standard Silber im Jahre 1848 bis auf 58 Va d, entsprechend einem Wertverhältnis von 1 : 16,12 zwischen Silber und Gold In den Jahren der Steigerung der Goldgewinnung trat die umgekehrte Bewegung ein; der Londoner Silberpreis stieg bis auf 62,75 d, entsprechend einem Wertverhältnis von 1 : 15,03. Die Spannung stellt sich auf 7*/4 Prozent. Man hat eingewendet, daß diese Schwankungen auf dem Londoner Markte nur durch die Kosten des Transports von Gold und Silber zwischen London und Paris entstanden seien. Wenn in Paris das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle sich in genauer Übereinstimmung mit der gesetzlichen Relation befunden hätte, so habe in London, falls Silber nach Paris versendet werden sollte, das Silber um die Transportkosten billiger sein müssen; umgekehrt, wenn London Silber aus Paris beziehen wollte, so habe der Silberpreis in London um die Transportkosten höher sein müssen, als dem französischen Wertverhältnisse entsprochen hätte. Dieser Einwand hätte jedoch nur dann eine Berechtigung, wenn wirklich auf dem Pariser Edelmetallmarkte sich das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle auf dem Satze von 1 : 15,5 erhalten hätte. Aber diese Voraussetzung trifft nicht zu. Wir haben fortlaufende Notierungen des Preises von Gold- und Silberbarren auf dem Pariser 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentwertung. § 4. 211 Markte, und diese Notierungen ergeben, daß Schwankungen stattfanden zwischen 1 : 16,66 und 1 : 15,15. Die Schwankungen der Jahresdurchschnitte stellen sich auf 1:15,94 bis l: 15,33. Die Spannung der Jahresdurchschnitte war in Paris etwas kleiner als in London, die größte Spannung der einzelnen Kurse dagegen war in London kleiner als in Paris. Die Tatsache, daß Schwankungen um das gesetzliche Wertverhältnis auch in Paris selbst stattfanden, und z,war ungefähr in demselben Umfange wie in London, steht mithin fest. Die Erklärung dieser Schwankungen um den Satz des französischen Wertverhältnisses durch die Kosten des Transports von und nach dem Auslande ist also hinfällig. Erschwerend kommt in Betracht, daß unter der Herrschaft der französischen Doppelwährung sich nicht nur das ungemünzte Metall von der gesetzlichen Relation entfernte, sondern daß in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch das geprägte Goldgeld ein Agio auf seinen Nennwert notierte. Das französische Doppelwährungsgesetz vermochte also nicht einmal Schwankungen im Wertverhältnisse zwischen den französischen Gold- und Silbermünzen zu verhindern. Von einer Beherrschung des Wertverhältnisses der ungeprägten Metalle kann erst recht keine Rede sein. An dieser Tatsache vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich die Schwankungen des Wertverhältnisses innerhalb verhältnismäßig enger Grenzen hielten. So gut eine Prämie von 6 1 /2 Prozent auf Goldbarren und ein Aufgeld von 12 Prozent auf goldene Zwanzigfrankenstücke entstehen konnte, so gut eine Prämie von 3 4 /s Prozent auf Silber aufkommen konnte, eben so gut hätte die Abweichung von dem gesetzlichen Wertverhältnisse, wenn sich die maßgebenden Faktoren weiter zu Ungunsten des einen oder des anderen Metalls verändert hätten, beträchtlich größer werden können. Wenn bimetallistische Schriftsteller mit Vorliebe darauf hinweisen, daß die Abweichungen von der gesetzlichen französischen Relation in keinem Verhältnis zu der außerordentlichen Umwälzung der Edelmetallproduktion, wie sie durch die Goldfunde der 50 er Jahre hervorgerufen worden ist, gestanden hätten, so ist zuzugeben, daß die Wirksamkeit der französischen Doppelwährung tatsächlich den Einfluß dieser Umwälzung auf das Wertverhältnis beträchtlich abgeschwächt hat. Aber diese Wirkung war an ganz bestimmte Vorbedingungen geknüpft, die bereits oben bei der Darstellung der Geschichte der französischen Doppelwährung präzisiert wurden. Diese Vorbedingungen waren, daß der französische Münzumlauf, als die enorme Steigerung der Goldproduktion und der Silbernachfrage für Indien eintrat, ganz mit Silber gesättigt war, daß ferner der Übergang von einem Silber- zu einem Goldumlaufe den Bedürfnissen des Verkehrs entsprach. 14* 212 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. Als zu Beginn der 70 er Jahre eine neue Umkehr des Wertverhältnisses stattfand, war die erste der beiden Vorbedingungen ebenfalls gegeben. Frankreich und die übrigen Länder der Lateinischen Münz- union hatten einen großen Vorrat von dem in seinem relativen Werte steigenden Metalle. Unter diesen Verhältnissen war die französische Doppelwährung an sich abermals imstande, dem Weltmarkte große Beträge des im Werte steigenden Metalls zur Verfügung zu stellen, das im Werte sinkende Metall aufzunehmen und dadurch ausgleichend auf die Veränderung des Wertverhältnisses zu wirken. Wie lange die französische Doppelwährung gegenüber der gewaltigen Steigerung der Silberproduktion und den anderen auf eine Entwertung des Silbers hinwirkenden Faktoren imstande gewesen wäre, die Silberentwertung hintan zu halten, ist eine Frage für sich. Aber die zweite Vorbedingung, welche bei dem Umschwünge der 50 er Jahre für die Wirksamkeit der französischen Doppelwährung gegeben war, fehlte diesmal. Die Wirksamkeit der Doppelwährung hätte diesmal den Münzbundstaaten nicht einen tauglicheren an Stelle eines weniger tauglichen Geldstoffes, das Gold an Stelle des Silbers gebracht, sondern umgekehrt das Silber an Stelle des Goldes. In den fünfziger Jahren kostete es Frankreich kein Opfer, sein Doppelwährungssystem ausgleichend auf die Veränderung des Wertverhältnisses wirken zu lassen; die automatische Wirkung des Doppelwährungssystems brachte ihm sogar eine Verbesserung seines eigenen Geldumlaufs. Zu Beginn der 70 er Jahre dagegen hätten die Staaten der Lateinischen Münzunion, um ihre Doppelwährung dieselbe Wirkung ausüben zu lassen, ihren Goldumlauf aufgeben müssen, und um diesen Preis waren sie nicht gewillt, sich um die Stabilität des Wertverhältnisses der Edelmetalle verdient zu machen. Münzgesetz und Verkehrsbedürfnis kamen hier in Konflikt, und da der Verkehr nicht für die Münzgesetze, sondern die Münzgesetze für den Verkehr da sind, mußte in diesem Konflikte das Verkehrsbedürfnis siegen: die Doppelwährung wurde durch die Einstellung der freien Silberprägung beseitigt. Die Stellung der deutschen Münzreform unter den währungspolitischen Maßregeln jener Zeit und ihr Anteil an der Silberentwertung ist dadurch gleichfalls bereits in gewissem Grade aufgeklärt. Die von bimetallistischer Seite aufgestellte Behauptung, daß der deutsche Währungswechsel die Ursache der Preisgabe der französischen Doppelwährung gewesen sei, steht im Widerspruch mit der von derselben Seite vertretenen Ansicht, daß das Bestehen der französischen Doppelwährung eine Entwertung des Silbers nicht zugelassen haben würde; denn unmöglich werden konnte die Aufrechterhaltung der Doppelwährung nur durch eine starke Abweichung des tatsächlichen von dem gesetzlichen Wertverhältnisse, im vorliegenden Falle durch eine 6. Kapitel. Die Ausbreitung der Goldwährung und die Silberentweitung. §4. 213 beträchtliche Entwertung des Silbers, die ja angeblich, solange die Doppelwährung bestand, gar nicht eintreten, also auch nicht durch die deutsche Münzreform hervorgerufen werden konnte. Auch der Einwand, Frankreich habe sich gegen das von Deutschland abgestoßene Silber verteidigen müssen, ist nicht stichhaltig. Denn einmal hat Deutschland mit seiner Silberabstoßung erst im Oktober 1873 begonnen, als die Beschränkung der freien Silberprägung in Frankreich und Belgien bereits erfolgt war. Ferner lag für Frankreich und die übrigen Staaten des Lateinischen Münzbundes nur dann eine Veranlassung vor, sich gegen das deutsche Silber zu verteidigen, wenn man das Silber überhaupt nicht wollte, wenn man also zwischen Silber und Gold den Unterschied machte, dessen Bestehen die bimetallistische Theorie nicht gelten lassen will. Wollte aber die französische Münz- union sich das Silber fernhalten und sich ihren Goldumlauf sichern, dann mußte sie — ganz unabhängig von der deutschen Münzreform — durch das Steigen der Silberproduktion und die Abnahme der indischen Silbernachfrage zur Einstellung der freien Silberprägung gedrängt werden, nur daß die Notwendigkeit eines solchen Schrittes vielleicht erst einige Jahre später hervorgetreten wäre. Nicht nur in bezug auf das Verhalten der Lateinischen Münzunion, sondern auch in bezug auf die sämtlichen gegen das Silber gerichteten währungspolitischen Maßregeln, die auf die deutsche Münzreform folgten, heißt es das Verhältnis von Ursache und Wirkung umdrehen, wenn man den deutschen Währungswechsel als den Grund für die Einstellung der Silberprägungen in den anderen Staaten bezeichnet. Die Währungsfrage war Jahre lang vor der deutschen Münzreform vor der internationalen Öffentlichkeit diskutiert worden; in der ganzen Kulturwelt war das ausgesprochene Bestreben zutage getreten, die Goldwährung, wo sie tatsächlich bestand, gesetzlich festzuhalten, und sie einzuführen, wo sie nicht bestand. Die Umstände fügten es, daß Deutschland als erster Staat in den Umwandluhgsprozeß eintreten und sich dadurch relativ günstige Bedingungen sichern konnte. Daß die anderen Staaten dem Vorgehen Deutschlands folgten, war mithin lediglich eine Bestätigung der richtigen Voraussicht, auf Grund deren Deutschland sich zur Goldwährung entschlossen hatte. Deutschland hat die übrige Kulturwelt nicht vor die Entscheidung über das Silber gestellt, sondern nur die Entscheidung beschleunigt. Es wurde bei seinem Währungswechsel von denselben Beweggründen geleitet, wie diejenigen Staaten, die seinem Beispiele folgten; nur daß jeder Staat, der sich vom Silber abwendete, das Schwergewicht dieser Motive verstärken mußte, indem er das Verwendungsgebiet für das Silber einschränkte und dadurch die übrigen Staaten um so mehr dem Andränge des Silbers aussetzte. Solange aber die Verkehrswelt Silber und Gold als gleichwertig und gleichberechtigt 214 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse. vom monetären Standpunkte aus ansah, konnte selbst der stärkste Silberandrang keine gesetzgeberischen Maßregeln zur Aussperrung des Silbers hervorrufen. Der tiefere Grund für die sogenannte „Demonetisation" und für die Entwertung des Silbers ist mithin zu suchen in einem Verdikte des Verkehrs über den Gebrauchswert des Silbers als Geldstoff. Nachdem aus dem Kreise der zahlreichen Güter, welche anfänglich als Geld fungiert hatten, die beiden Edelmetalle wegen ihrer besonderen Tauglichkeit zu diesem Zwecke allein als Geldstoff übrig geblieben waren, nachdem Gold und Silber Jahrtausende lang neben einander Gelddienste geleistet hatten, ist nunmehr innerhalb der Kulturwelt im Laufe einer kurzen Spanne Zeit der an Tauglichkeit zurückstehende dieser beiden Stoffe von dem tauglicheren verdrängt worden, weil die Edelmetail- gewinuung plötzlich das tauglichere Metall der Kulturwelt in viel größeren Mengen zur Verfügung gestellt hat. Die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Beschränkung des Silbergeldes innerhalb des gesamten Geldumlaufs war gleichzeitig, wie im ersten Abschnitte dieses Buches dargestellt wurde, die Voraussetzung für die Herstellung eines einheitlichen Geldsystems aus beiden Edelmetallen. Nur bei einer beschränkten Ausgabe von Silbermünzen ist es möglich, dem Silbergeide einen von seinem eigenen Stoffe unabhängigen, von dem Goldgelde abgeleiteten und dadurch mit dem Werte des Metalles Gold verknüpften Wert beizulegen. So hat die Ausdehnung der Goldwährung und die Beschränkung der Silberprägung nach zwei Seiten hin den Bedürfnissen des modernen Geldverkehrs Rechnung getragen. Zweites Buch. Theoretischer Teil. I. Abschnitt Das Geld in der Wirtschaftsordnung. 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 1. Allgemeines Uber die Definition des Geldes. Die Feststellung des Geldbegriffs galt von jeher als ein schwieriges Problem der theoretischen Nationalökonomie. So geläufig die Vorstellung des Geldes ihrem allgemeinen Inhalte nach für jedermann ist, so schwer erscheint es, diese allgemeine Vorstellung in eine kurze Formel zu fassen. Bei näherer Betrachtung stellt sich das Geld als so vielgestaltig in seinen Erscheinungsformen und Funktionen dar, daß das Gemeinsame und Wesentliche in dem großen Komplexe der Einzelwahrnehmungen unterzugehen droht. So kommt es, daß wir zwar eine große Anzahl von Definitionen des Geldes besitzen, aber keine, die allgemeine Anerkennung gefunden hätte. Die meisten Definitionen des Geldes knüpfen nicht an die Substanz des Geldes, sondern an seine Funktionen an, und das augenscheinlich mit Recht. Denn das Geld ist, wie im historischen Teile dieses Buches -bereits dargestellt wurde, nicht ein Ding an sich, wenigstens nicht notwendig ein Ding an sich; vielmehr kann ein und derselbe Gegenstand Geld sein, soweit er innerhalb der Volkswirtschaft bestimmte Funktionen erfüllt, und er hört auf Geld zu sein, soweit er andere Funktionen erfüllt. Allerdings haben wir gesehen, daß die Entwicklung des Geldes die Tendenz hat, zu einer selbständigen Darstellung, zu einer Verkörperung der Geldfunktionen zu führen; daß z. B. das Metall in gemünzter Form in der Regel nur Geldfunktionen erfüllt, und daß das Papiergeld seiner ganzen Beschaffenheit nach überhaupt nur als Geld dienen kann. Aber diese Entwicklungstendenz hat sich im modernen Geldwesen noch nicht entfernt im ganzen Umfange durchgesetzt. Die Regel, daß die Edelmetalle in gemünzter Form nur als Geld funktionieren, hat ihre Ausnahmen; auch heute 216- Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. noch finden Münzen, die mit allen denkbaren Erfordernissen des Geldes ausgestattet sind, gelegentlich als Schmuck Verwendung — es sei nur auf die Benutzung von Reichsmünzen mit dem Bildnis Kaiser Friedrichs III. als Broschen usw. hingewiesen —; und wenn ein Goldschmied Münzen zurücklegt, nicht um sie später wieder zu verausgaben, sondern um sie als Tiegelgut zu verwenden, so haben diese Münzen damit aufgehört, Geld zu sein. Im internationalen Verkehr vollends ist bei den Edelmetallen aus ihrer Erscheinungsform heraus eine Unterscheidung, ob sie Geld oder nicht Geld sind, ganz und gar unmöglich. Hier flottiert geprägtes und ungeprägtes Edelmetall neben- und durcheinander. Es werden in Goldbarren große Zahlungen geleistet, während umgekehrt geprägtes Gold in großem Umfange der industriellen Verwendung zugeführt wird. Aus. diesen Gründen kann eine Definition des Geldes nicht an die Substanz und die Erscheinungsform des Geldes anknüpfen, sondern nur an seine Funktionen. Ein bestimmtes Objekt ist Geld, soweit es Träger gewisser, näher festzustellender Funktionen ist. Dabei ist jedoch ein Fehler zu vermeiden, der häufig gemacht worden ist. Man hat mitunter, um zu einer Definition des Geldes zu kommen, die sämtlichen Funktionen, die das Geld in unserer Volkswirtschaft, sei es ausschließlich, sei es neben anderen Gütern, versieht, zu ermitteln gesucht. Als vorbereitende Arbeit hat ein solches Verfahren gewiß seine gute Berechtigung, aber eine bloße Aneinanderreihung dieser Einzelfunktionen kann als eine korrekte Definition nicht anerkannt werden. Denn eine genauere Betrachtung ergibt, daß diese Einzelfunktionen sich teilweise aus einer Grundfunktion ableiten, teilweise nur regelmäßig oder gar nur beiläufig mit den begriffswesentlichen Funktionen verknüpft sind; ist das der Fall, dann gehören diese Funktionen nicht in eine Definition, welche nur die wesentlichen, nicht auch die abgeleiteten und unerheblichen Merkmale der zu definierenden Erscheinung zu umfassen hat. — Zur Feststellung des wesentlichen Merkmales gibt es nun zwei Wege: entweder muß man von den Einzelfunktionen ausgehen, eine jede davon für sich betrachten, sie auf ihre Wesentlichkeit prüfen und sie zu den anderen Funktionen in Beziehung setzen, um so durch Ausscheidung des Unwesentlichen und Abgeleiteten das wesentliche Merkmal des Geldes festzustellen; oder aber man muß den Gesamtorganismus der Volkswirtschaft zum Aasgangspunkte nehmen und die Stellung des Geldes in diesem Gesamtorganismus aufzufinden und zu präzisieren suchen. Wir schlagen zunächst den letzteren Weg ein. Die später vorzunehmende Untersuchung der einzelnen Funktionen des Geldes wird gewissermaßen die Probe auf das Exempel liefern. 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 2. 217 § 2. Die Stellung des Geldes im Organismus der Volkswirtschaft. Die in der Volkswirtschaft in Erscheinung tretenden Gegenstände unterliegen einer fundamentalen Unterscheidung von dem Gesichtspunkte aus. ob sie unmittelbar dem Konsum, d. h. unmittelbar der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, dieneu, oder ob sie nur Mittel sind, welche dazu verwendet werden, gebrauchsfertige Güter herzustellen und sie dem Konsum zuzuführen. Die letzteren, die sich zu den ersteren wie das Mittel zum Zweck verhalten und die sich im Gegensatz zu den „Konsumgütern" als „Mittelsgüter" bezeichnen lassen 1 ), zerfallen in verschiedene Gruppen: 1. In Produktionsmittel im engeren Sinne 2 ), d. h. solche Güter, welche als Rohstoffe oder Hilfsstoffe oder Werkzeuge usw. zur Umformung der gegebenen Materie in einen für den Verbrauch geeigneten Zustand dienen; hierher gehören Stoffe wie Baumwolle, Wolle, Erze, Metalle, Getreide, Kohlen, Werkzeuge, Maschinen usf. 2. In Transportmittel, d. h. solche Güter und Vorrichtungen, welche die Überführung von Gütern nach dem Orte ihrer weiteren, sei es vorübergehenden oder endgültigen Verwendung, sei es der Verwendung im Produktionsprozesse oder in der Konsumtion, bewerkstelligen; hierher gehören die Karren, Wagen, Schiffe, Eisenbahnen, welche das Getreide vom Acker zur Mühle, das Mehl von der Mühle zum Bäcker, das Brot vom Bäcker zum Konsumenten, welche die Baumwolle von der Plantage zur Spinnerei, das Garn von der Spinnerei zur Weberei, das Gewebe von der Weberei zum Schneider, und schließlich das fertige Kleidungsstück zu seinem endgültigen Träger führen. Diese beiden Kreise von Mittelsgütern treten in Erscheinung, sobald die Menschen von einer lediglich okkupatorischen zu einer produktiven Tätigkeit übergehen, sobald sie aufhören, sich darauf zu beschränken, die Genußmittel, die ihnen die Natur freiwillig liefert, an Ort und Stelle zu verzehren, und sobald sie anfangen, aktiv in den Naturprozeß einzugreifen und sich planmäßig an der Hervorbringung von Gütern zu beteiligen. Produktionsmittel und Transportmittel würden in gleicher Weise auch in einer zukünftigen, nach sozialistischen oder kommunistischen Prinzipien geordneten Gesellschaft, die kein Sendereigentum kennt, nicht entbehrt werden können. Diese beiden Gruppen von Mittelsgütern haben mithin lediglich die Grundtatsache des Wirtschaftens, nämlich die Beteiligung des Menschen an der Hervor- t) Roscher unterscheidet Güter erster Ordnung oder Gebrauchs- und Verbrauchs- guter, und Güter zweiter Ordnung oder Produktivgüter, ähnlich v. Philippovich und andere; Dietzel unterscheidet, m. E. präziser, zwischen Objekten und Mitteln der Wirtschaft. 2) Im Gegensatz zu der vielfach gebrauchten Anwendung der Bezeichnung „Produktionsmittel" auf sämtliche Mittelsgüter. 218 Zweites Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. bringung von Gütern, die als Mittel zur Bedürfnisbefriedigung dienen, zur Voraussetzung. 3. Im Gegensatz zu diesen Gruppen von Mittelsgütern ist weder im Zustande der Eigenwirtschaft noch in einer kommunistischen Wirt- schaftsVerfassung ein Existenzgrund vorhanden für eine dritte Gruppe wirtschaftlicher Objekte, die uns bei der Betrachtung der vor unseren Augen liegenden volkswirtschaftlichen Erscheinungen auffällt, und die sich auf den ersten Blick mit dem Begriffe deckt, den wir mit dem Worte „Geld" bezeichnen. Diese dritte Kategorie beruht auf der Kombination zweier Grundtatsachen, nicht des Wirtschaftens überhaupt, sonderu unserer gegenwärtigen Wirtschafts Verfassung: auf der Arbeitsteilung und dem Sondereigentum. Wo Arbeitsteilung besteht, dort erzeugt jeder nur einen kleinen Teil der Güter, auf die sich sein eigener Bedarf erstreckt; die meisten Güter, die er sowohl, für seinen Unterhalt als auch für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nötig hat, werden von anderen geschaffen. Wo außerdem Sondereigentum sowohl an Produktionsmitteln als auch an Konsumgütern besteht, können sowohl die zu einer Unternehmung notwendigen Mittelsgüter und Arbeitskräfte, als auch die für den Unterhalt einer Person notwendigen Konsumgüter dem Unternehmer oder Verbraucher aus den Händen ihrer Besitzer und Inhaber nur zur Verfügung gestellt werden durch einen Vorgang, den wir als „Verkehr" bezeichnen; nicht als Verkehr im Sinne von Transport (interlokaler Verkehr), sondern im Sinne der Übertragung des Eigentums oder Verfügungsrechtes von einer Person auf eine andere (interpersonaler Verkehr); wir wenden das Wort „Verkehr" in der folgenden Darstellung ausschließlich im letzteren Sinne an. Für den Verkehr in diesem Sinne bildet, wie bereits erwähnt wurde, wie aber nochmals ausdrücklich betont sein möge, die Kombination von Arbeitsteilung und Sondereigentum die Grundlage, nicht etwa eine dieser Tatsachen für sich allein. Wo keine Arbeitsteilung besteht, wo jeder selbständig alles beschafft, was er nötig hat, dort ist auch kein Anlaß zu einem Verkehr vorhanden. Wo ferner bei bestehender Arbeitsteilung kein Sondereigentum vorhanden ist, wo alles, was der einzelne auf Grund einer Arbeitsteilung mit den der Gesamtheit gehörigen Produktionsmitteln schafft, der Gesamtheit zufließt und von den Organen der Gesamtheit wieder auf die einzelnen verteilt wird, da mag es wohl eine geordnete Organisation der Güter Verteilung geben, aber keinen Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen. Aus der in unsrerer historisch gewordenen Wirtschaftsverfassung gegebenen Tatsache des Verkehrs ist die Institution des Geldes erwachsen. Wie der Mensch sich dazu gedrängt sah. bei seiner auf die zweckmäßige Veränderung der Form und Beschaffenheit der Materie 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 2. 219 sowie des Standortes der Güter gerichteten Tätigkeit die Arbeit durch den Gebrauch von Mittelsgütern zu erleichtern und wirksamer zu gestalten, genau ebenso drängte sich ihm die Benutzung von Mittelsgütern auf für die Zwecke der Güterübertragung von Person zu Person. Die Schwierigkeiten des unmittelbaren Verkehrs, wie sie am deutlichsten beim unmittelbaren Austausche hervortreten mußten, ließen sich nur überwinden durch die Einschiebung von Zwischengliedern, und zwar sowohl von Zwischengliedern sachlicher als auch persönlicher Natur. Das personale Zwischenglied des Verkehrs ist der Händler, das sachliche Zwischenglied ist das Geld. Der Händler erwirbt Güter, um sie wieder zu veräußern. Derjenige, der Güter einer bestimmten Art benötigt, braucht nicht erst einen Produzenten usw. zu suchen, der diese Dinge gerade überflüssig hat; er braucht sich nur an den Händler zu wenden, dessen Beruf ja gerade darin besteht, bestimmte Güter immer zur Veräußerung bereit zu haben. Umgekehrt findet derjenige, welcher Güter veräußern will, in dem Händler einen Abnehmer, dessen Nachfrage nicht durch seinen eigenen persönlichen Bedarf begrenzt ist, da sein Beruf darin besteht, zu kaufen, um wieder zu verkaufen. Der Händler ist mithin für den Verkehr eine Zwischeninstanz, in der von den verschiedensten Punkten aus das Angebot und die Nachfrage zusammenlaufen und die dadurch den einzelnen wirtschaftenden Individuen sowohl die Beschaffung als auch die Veräußerung von Gütern erleichtert. Ganz analog ist die Mittelstellung des Geldes. Wie der Händler die Güter erwirbt, um sie wieder zu veräußern, so wird das Geld von jedermann erworben, um wieder veräußert zu werden. Daraus ergibt sich, daß sich für den Händler alle Dinge, mit denen er Handel treibt, verhalten wie das Geld für jedermann, während sich umgekehrt für jedermann das Geld so verhält, wie für den Händler seine Handelswaren. Jedermann ist bereit, im allgemeinen sogar gezwungen, gegen Geld zu verkaufen, da gegen Geld alle anderen Güter und alle Leistungen wenn nicht ausschließlich, so doch mindestens ungleich sicherer und einfacher zu erlangen sind, als gegen andere "Werte. Man kommt rascher, im allgemeinen sogar nur dann zum Ziel, wenn man gegen Geld verkauft und gegen das erhaltene Geld die benötigten Güter erwirbt. Auf das Geld richtet sich mithin das Gesamtangebot, und vom Gelde geht die Gesamtnachfrage nach Gütern und Leistungen aus. Wie der Händler in personaler Beziehung, so steht das Geld in sachlicher Beziehung im Brennpunkte von Angebot und Nachfrage; wie der Händler die Mittelsperson des Verkehrs ist, so ist das Geld der Mittelsgegenstand, das Instrument des Verkehrs; nur daß es nicht — wie der Händler — ausschließlich zweiseitige Übertragungen vermittelt, bei denen ein Gut gegen ein anderes hingegeben wird, sondern auch die 220 Zweite» Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. zahlreichen einseitigen Übertragungen von Vermögenswerten, die sich aus der bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Organisation der Gesellschaft ergeben, wie z. B. die Leistung von Abgaben und Steuern. Damit ist, entsprechend dem oben Bemerkten, nur eine Aussage über eine Verrichtung, eine Funktion des Geldes gemacht. Das Geld ist aber nicht eine abstrakte, von jeder materiellen Verkörperung losgelöste Funktion, es tritt uns vielmehr in jeder gegebenen Wirtschaftsverfassung und in jedem gegebenen "Wirtschaftsgebiete als ein bestimmter Kreis konkreter Objekte gegenüber. Wir bezeichnen als Geld die Gesamtheit derjenigen Objekte, welche die oben festgestellte Funktion erfüllen, und zwar nicht etwa nur gelegentlich und beiläufig, sondern regelmäßig und in ihrer ordentlichen Bestimmung. Wir sehen die Entstehung des Geldes erst dann als vollendet an und sprechen erst dann von Geld im vollen Sinne des Wortes, wenn bestimmte, nach äußerlichen Merkmalen unterscheidbare Objekte — wie Münzen und Scheine — in ihrer ordentlichen Bestimmung die besonderen Funktionen der Verkehrsvermittelung erfüllen, wobei natürlich nicht ausgeschlossen ist, daß sie ausnahmsweise dieser Verrichtung entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden, oder daß gelegentlich Objekte, deren ordentliche Bestimmung auf einem anderen Gebiete liegt, der Verkehrsvermittelung dienen. Wir verstehen also unter „Geld" die Gesamtheit derjenigen Objekte, welche in einem gegebenen Wirtschaftsgebiete und in einer gegebenen Wirtschaftsverfassung die ordentliche Bestimmung haben, den Verkehr (oder die Übertragung von Werten) z wischen den wirtschaftenden Individuen zu vermitteln. Mit dieser Definition ist die Stellung des Geldes im Kreise der wirtschaftlichen Erscheinungen dahin bestimmt, daß es als dritte Gruppe der Mittelsgüter den Produktionsmitteln im engeren Sinne und den Transportmitteln gleichgeordnet zur Seite steht. Diese Bestimmung der Stellung des Geldes in der Volkswirtschaft dürfte sich gegenüber der von anderen Geldtheoretikern vorgenommenen wohl begründen lassen. Im Anschluß an die allgemein übliche Dreiteilung des Lebensprozesses unserer Wirtschaftsverfassung, die Produktion, die Verteilung und den Konsum, ist von den einen das Geld als Mittel der Güterverteilung den Produktionsmitteln und den Konsumgütern als ein dritter selbständiger Kreis volkswirtschaftlicher Forschungsobjekte gegenübergestellt worden, während von anderen das Geld unter den Begriff des „Kapitals", d. h. der produzierten Produktionsmittel, als eine mit 10 oder 12 anderen Unterabteilungen koordinierte Gruppe eingereiht worden ist. Knies, der die erstere Auflassung gegenüber der allge- 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 2. 221 meiner angenommenen letzteren Einteilung vertreten hat, begründet seine abweichende Rubrizierung nicht nur durch den Hinweis auf die erwähnte Dreiteilung der wirtschaftlichen Vorgänge, sondern auch damit, daß ein „Kauf-Verkauf für sich doch eben kein Akt der Güterproduktion, sondern der (interpersonalen) Güterübertragung" sei; der einzelne als Geldbesitzer habe in seinen Geldstücken ein Mittel, nur um Güter zu bekommen die bereits von anderen produziert sind, und das an einen anderen weggegebene Geld sei ohne jegliche Einwirkung auf das, was mit den für das Geld empfangenen Gütern weiterhin gemacht wird. In dieser Frage der Einteilung hängt natürlich alles davon ab, was unter den Begriffen „Produktion" und „Verteilung" verstanden wird Verstellt man unter „Verteilung" die Zuführung der für den Konsum fertigen Güter an die einzelnen konsumierenden Individuen, also die Repartierung des Gesamtergebnisses des Produktionsprozesses auf die einzelnen Glieder der Volkswirtschaft — und nur in diesem Sinne läßt sich der Verteilungsprozeß dem Produktionsprozesse gegenüberstellen —, dann ist das Geld in unserer Wirtschaftsverfassung entschieden mehr als lediglich das Mittel dieser Verteilung. Es gibt zahlreiche und wichtige Gruppen von Verkehrsvorgängen, die durch das Geld vermittelt werden, die aber unzweifelhaft dem Produktionsprozesse angehören. Hierher gehören alle diejenigen Verkehrs Vorgänge, welche Güter, Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der Produktion zusammenführen, welche Arbeitsräume, Maschinen-, Roh- und Hilfsstoffe und Arbeitskräfte dem Unternehmer für die Zwecke seiner Produktion zur Verfügung stellen. Das Geld dient hier zur wirksamen Zusammenfassung von Produktionskräften und Produktionsmitteln, zur Organisation der Produktion. Seine Funktion ist in gewissem Sinne analog derjenigen der Transportmittel, die, ähnlich wie das Geld, nicht nur dazu dienen, das fertige Produkt dem endgültigen Verbraucher räumlich zuzuführen, sondern auch dazu. Produktionsmittel und Produktionskräfte räumlich zu vereinigen. Indem wir dabei die Wahrnehmung machen, daß die Transportmittel stets anstandslos als eine Kategorie des „Kapitals", d. h. der produzierten Produktionsmittel, betrachtet worden sind, kommen wir zu der Frage, wie der Begriff der „Produktion" abzugrenzen ist. Wenn wir diesen Begriff auf die planmäßige Umformung der Materie zu höherer Brauchbarkeit beschränken, dann ist klar, daß die Transportmittel ebensowenig wie das Geld „Produktionsmittel" darstellen. Mit einer kleinen Variante läßt sich mit den oben zitierten Worten von Knies gegen die Rubrizierung der Transportmittel unter die „Produktionsmittel" dasselbe sagen, was er gegen die Einbeziehung des Geldes in die Produktionsmittel ausfühi't: ein Transport ist für sich kein Akt der Güterproduktion, sondern der (interlokalen) Güterübertragung. Eine Umformung der Güter tritt durch den Transport ebensowenig ein, wie 222 Zweites Buch. I. Abschnitt Das Geld in der Wirtschaftsordnung. durch den durch das Geld vermittelten Besitzwechsel. Faßt man also die „Produktion" in dem oben definierten engeren Sinne auf, dann wären außer dem Gelde, dem Instrumente der interpersonalen Güterübertragung, auch die Transportmittel aus der Kategorie „Produktionsmittel" und mithin auch aus der Kategorie „Kapital" auszuscheiden. Auch wenn man von dem Kriterium der „Umformung" der Materie als wesentlich für den Produktionsbegriff (und damit auch für den Kapitalbegriff) absehen will und an deren Stelle als das entscheidende Moment die Tatsache ansieht, daß ein Gut durch eine auf dasselbe gerichtete wirtschaftliche Betätigung einen höheren Wert erhält, möge es dabei immerhin in seiner äußeren Erscheinung und Beschaffenheit unverändert bleiben —, so wird auch dadurch an der analogen Stellung von Transportmitteln und Geld zum Begriffe der Produktion und des Kapitals nichts Wesentliches geändert. Wohl ist es die wirtschaftliche Bestimmung des Transports, die Güter von einem Orte an einen anderen zu führen, an dem sie eine erhöhte Brauchbarkeit besitzen und infolgedessen einen höheren Wert darstellen; aber in gleicher Weise ist es der Zweck der interpersonalen Güteruber tragung, die Güter aus einer Hand in eine andere, in der sie eine erhöhte Brauchbarkeit haben, überzuführen; wie später noch ausführlich zu zeigen sein wird, beruht nicht nur der Transport auf der Tatsache einer Wertdifferenz eines und desselben Gutes an zwei verschiedenen Orten, sondern es beruht auch jeder Austausch auf einer Verschiedenheit der Wertschätzung der auszutauschenden Güter durch die tauschenden Individuen. Bei der weiteren Definition des Begriffs der Produktion würde mithin das Geld in gleicher Weise wie die Transportmittel unter die Produktionsmittel und unter den Kapitalbegriff fallen. Wenn man folgerichtig verfahren will, dann muß man also entweder das Geld ebenso wie die Transportwerkzeuge den Produktionsmitteln zuzählen, oder man muß den Produktionsmitteln nicht nur das Geld als Mittel der interpersonalen Güterübertragung, sondern auch die Transportwerkzeuge als Mittel der interlokalen Güterübertragung als je eine selbständige Kategorie zur Seite stellen. Im ersteren Falle wäre dann das Wort „Produktionsmittel" im weiteren Sinne gebraucht, im letzteren Falle im engeren Sinne. Mit Kücksicht auf die möglichste Klarheit der Terminologie dürfte es sich empfehlen, das Wort „Produktionsmittel" nur im engeren Sinne zu benutzen, für die weitere Bedeutung aber die Bezeichnung „Mittelsgüter" zu gebrauchen. Die Stellung des Geldes zum „Kapital" ist mit den vorstehenden Ausführungen gleichfalls klargestellt. Wenn man die „produzierten Produktionsmittel" unter dem Begriffe Kapital zusammenfaßt, so kann nach der allgemeinen Anwendung des Begriffs Kapital in der Volkswirtschaftslehre — soweit auch die Anwendung bei den verschiedenen 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 2. 223 Theoretikern im einzelnen auseinandergehen mag — darüber kein Zweifel bestehen, daß in diesem Falle der Begriff Produktionsmittel im weiteren Sinne gebraucht ist, daß mithin das Geld als Verkehrsmittel neben den Transportmitteln und den Produktionsmitteln im engeren Sinne eine Untergruppe des Kapitals darstellt. — Über diese allgemeine Bestimmung des Geldbegriffs kann kaum hinausgegangen werden, wenn man den Geldbegriff nicht in die einzelnen Funktionen des Geldes auflösen oder Merkmale, die aus der historisch wandelbaren Verfassung des Geldwesens genommen sind, als wesentlich für den Geldbegriff auffassen will. 1 ) Andrerseits ist die Besonderheit der Stellung des Geldes im Kreise der wirtschaftlichen Güter durch diese allgemeine Begriffsbestimmung hinreichend gekennzeichnet. Es unterscheidet sich von allen anderen Gütern, die in den Verkehr eintreten und die man als „Waren" zu bezeichnen pflegt, dadurch, daß es allgemein nicht für den Verbrauch oder dauernden Gebrauch, also nicht um seiner selbst willen, erworben wird, sondern als Mittel zur Erwerbung der eigentlich benötigten Güter; daß derjenige, der Gegenstände seines Besitzes veräußern will, im allgemeinen gewillt und genötigt ist, sie zunächst in Geld umzusetzen, und daß, wer von anderen wirtschaftenden Personen Güter, Nutzungen oder Dienstleistungen erwerben will, sich im allgemeinen genötigt sieht, dafür Geld zu geben. Bei der absoluten Klarheit dieses Verhältnisses hat der Streit darüber, ob das Geld selbst eine „Ware" sei oder nicht, keinerlei sachliche Bedeutung; er ist ein bloßer Streit um "Worte. Versteht man unter „Ware" im Gegensatz zu den in der eigenen "Wirtschaft erzeugten und ebendort zum Verbrauch gelangenden Gütern alle diejenigen Güter, die aus dem Kreise der Eigenproduktion heraus in den Verkehr, auf den „Markt" gelangen, um im Austausch gegen andere Werte den Besitzer zu wechseln, dann ist das Geld die "Ware mar hlo%^v ; denn seihe ganze Bestimmung besteht ja darin, im Verkehr zu sein und den Besitzer zu wechseln. Versteht man aber unter "Waren nur diejenigen Verkehrsgüter, auf welche sich der eigentliche Bedarf der Individuen für den Gebrauch oder Verbrauch in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder für ihre unmittelbare Bedürfnisbefriedigung richtet und deren Umsatz gerade durch das Geld vermittelt wird, 1) KuAPr will nur „Chartalstüeke" als Geld ansehen. Es ist richtig, daß die durch die Gesetzgebung geordneten Geldverfassungen der modernen Staaten nur nach bestimmten Merkmalen bezeichnete Stücke, denen eine bestimmte Geltung beigelegt ist, als Geld anerkennen. Wenn wir jedoch den ganz allgemeinen, lediglich auf der Tatsache des Wirtscbaftens, der Arbeitsteilung und des Privateigentums beruhenden Geldbegriff feststellen wollen, so ist eine engere Definition, als die oben gegebene, nicht möglich. 224 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. dann allerdings kann mau das Geld als das „gerade Gegenteil der Ware" bezeichnen (R. Hildebrand). Auch diejenigen, welche den Satz aufgestellt und vertreten haben, daß das Geld eine Ware sei, haben damit durchaus nicht die Besonderheiten des Geldes gegenüber allen anderen Verkehrsgütern leugnen wollen; die ursprüngliche Bedeutung des Satzes lag vielmehr auf einem anderen Felde. Gegenüber der Auffassung, daß das Geld kein Wertgegenstand au sich, sondern nur ein Wertzeichen, nur eine Anweisung auf andere Wertgegenstände sei. daß es keinen „wirklichen", sondern nur einen „fiktiven Wert" habe, — gegenüber solchen Aufstellungen sollte mit dem Satze „das Geld ist eine Ware" die Realität des Geldes als eines selbständigen Wertgegenstandes, dessen Wert denselben Gesetzen wie derjenige aller anderen Objekte der Volkswirtschaft unterliege, betont werden — ein Problem, das in einem späteren Abschnitte zu erörtern ist. ü 3. Amvendifiig; der Begriffsbestimmung des Ueldes auf seine einzelnen Erscheinungsformen. Bevor wir zur Feststellung des Verhältnisses schreiten, in welchem die Einzelfunktionen des Geldes zu seiner im vorigen Paragraphen ermittelten Stellung im Gesamtorganismus der Volkswirtschaft stehen, sei noch eine Untersuchung darüber vorgenommen, wie sich die ermittelte Begriffsbestimmung zu den konkreten Erscheinungsformen des Geldes verhält, ob sie einerseits Raum hat für alle diese Erscheinungsformen, und ob sie andrerseits nicht auch auf Dinge zutrifft, welche allgemein nicht als Geld angesehen und behandelt werden. Bei dieser Untersuchung bietet sich die bereits angedeutete eigentümliche Schwierigkeit, daß das Geld nicht ein Objekt als solches, sondern nur ein Objekt als Träger bestimmter Funktionen ist. Wenn nun auch die Entwicklung des Geldes dahin geführt hat, daß allmählich nach bestimmten Merkmalen unterscheidbare Objekte vorzugsweise oder nahezu ausschließlich die Funktion des Geldes erfüllen, so bleibt doch — wenigstens beim gegenwärtigen Stande der Wirtschaftsverfassung im allgemeinen und der Geldverfassung im besonderen — noch ein ungelöster Rest, der darin besteht, daß diejenigen Objekte, welche regelmäßig die Funktionen des Geldes versehen, wenigstens teilweise dieser Verrichtung entzogen und einer anderen Verwendung zugeführt werden können, und daß umgekehrt die Verrichtung des Geldes gelegentlich auch von solchen. Verkehrsobjekten ausgeübt werden kann, die ihre eigentliche Bestimmung und ihren Entstehungsgrund in einer anderen Verwendung haben. Bei der denkbar größten Klarheit über die Funktionen des Geldes können mithin Zweifel entstehen hinsichtlich der Objekte, welche als Geld zu bezeichnen sind. Das kommt auch in der oben gegebenen Definition zum Ausdruck, 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 3. 225 in der als „Geld" die Gesamtheit derjenigen Objekte bezeichnet ist, welche in einem gegebenen Wirtschaftsgebiete und in einer .gegebenen Wir tschaftsvert'assung die ordentliche Bestimmung haben, den Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen zu vermitteln. Man mag gegen diese Definition einwenden, daß der Ausdruck „ordentliche Bestimmung" keine genaue Abgrenzung enthalte; aber darin entspricht die Definition nur dem zu definierenden Begriffe, dessen Grenzen aus den oben dargestellten Gründen keine festen, sondern flüssige sind. Wenn wir nun diese Definition auf die konkreten Erscheinungsformen des Geldes und der dem Gelde nahestehenden Objekte anwenden, so muß zunächst betont werden, daß es sieh an dieser Stelle lediglich um wirtschaftliche, nicht um juristische Gesichtspunkte handelt; denn die gegebene Definition bezieht sich lediglich auf den wirtschaftliehen Geldbegriff. Die Erörterung der Frage, was in juristischem Sinne als Geld anzusehen ist, bleibt dem folgenden Abschnitte vorbehalten. Die verschiedenen Arten von Verkehrsobjekten, die als Träger der Geldfunktionen, sei es in ihrer ordentlichen Bestimmung, sei es nur gelegentlich, in Betracht kommen, lassen sich in folgende Kategorien scheiden: 1. Das gemünzte Metallgeld, 2. das vom Staate ausgegebene Papiergeld, 3. die Banknoten, 4. Schecks, Wechsel und ähnliche Obligationen, 5. Briefmarken, Coupons, Konsumvereinsmarken u. dgl. Das gemünzte Metallgeld wird in der Regel als die klassische Form des Geldes überhaupt angesehen, und das nicht mit Unrecht sowohl in Anbetracht der geschichtlichen Entwicklung,. als auch der heutigen Geldverfassung der meisten und wichtigsten Kulturländer. Es wurde im historischen Teile dieses Buches gezeigt, wie die Funktion des Geldes in der geprägten Münze ihre erste Verkörperung fand, wie das Geld in der Münze zum ersten Male äußerlich unterschieden den übrigen Verkehrsobjekten gegenübertrat. Ein Nimbus dieser ersten deutlichen Ausscheidung des Geldes aus dem Kreise der übrigen Verkehrsgüter ist noch heute der Münze geblieben; sie ist heute die einzige Erscheinungsform des Geldes, der von der Theorie ganz allgemein und ohne jeden Widerspruch der Charakter als Geld zuerkannt wird. Trotzdem ist es nicht unnütz, daran zu erinnern, daß es Münzsorten gibt, deren Geldcharakter selbst innerhalb des Staates, der sie ausprägt, nicht ganz außer Zweifel steht, oder denen überhaupt niemand Geldcharakter beimißt; so z. B. die Handelsmüazen, die für den Verkehr mit fremden Staaten geprägt werden, wie die österreichischen Maria-Theresia-Taler. Niemand wird diese letzteren als österreichisches Geld ansehen trotz der Münzform und trotz ihrer Herstellung auf denselben staatlichen Hblkfkrich, Das Gold. 15 226 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. Münzstätten, welche die als Geld anerkannten österreichischen Münzen der Gulden- oder Kronenwährung prägen. Und warum nicht? — Weil diese Handelsmünzen in Österreich selbst nicht die ordentliche Bestimmung haben, den Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen zu vermitteln. An diesem Ausnahmefalle geprüft, trifft mithin unsere Definition zu: die äußere Erscheinung der Münze ist für den Geldcharakter nicht entscheidend, sondern die ordentliche Bestimmung zu einer speziellen Funktion. Erheblich auseinander gehen die Ansichten bereits über den Charakter des vom Staate ausgegebenen Papiergeldes. Während die einen das Staatspapiergeld bedingungslos als Geld anerkennen, bestreiten andere ihm den Geldcharakter, weil es keinen „Eigenwert" enthalte, sondern — ob einlösbar oder nicht — seinen Wert nur vom Metallgelde herleiten könne; sei es daß sie den „Eigenwert" oder „Substanzwert" an sich für wesentlich für den Geldbegrilf halten, sei es daß sie einem des Eigenwertes entbehrenden Verkehrsobjekte die Möglichkeit, als Wertmaß zu fungieren, absprechen. Andere tragen auch in die Frage nach dem wirtschaftlichen Charakter des Stäats- papiergeldes ein juristisches Moment hinein, indem sie das mit gesetzlichem Zwangskurse ausgestattete Papiergeld als Geld anerkennen, nicht aber das Papiergeld ohne Zwaugskurs. Noch beträchtlicher sind die Meinungsverschiedenheiten über den Geldcharakter der Banknote, während hinsichtlich der Wechsel, Schecks und ähnlicher Papiere, sowie hinsichtlich der mitunter an Geldesstatt verwendeten Briefmarken, Coupons usw. wohl ganz allgemein darin Übereinstimmung herrscht, daß sie außerhalb des Begriffs des Geldes stehen. Der Umstand, daß die Banknote, solange sie gesetzlich einlösbar ist. zweifellos eine Urkunde über eine auf Geld lautende Forderung ist, hat vielfach Veranlassung zu der Folgerung gegeben, daß sie selbst nicht Geld sein könne, obwohl sie tatsächlich die gleichen Funktionen wie. das Geld, oder wenigstens einen Te.il dieser Funktionen erfülle. Nach A. Wagneb ist die Banknote prinzipiell den Schecks, fälligen Coupons, Sichtwechseln mit Blankoindossament usw., die ebenfalls mitunter gewisse Funktionen des Geldes verrichten, gleichzustellen; die Aufstellung eines Unterschieds zwischen den letztgenannten „Kreditumlaufsmitteln" und der Banknote sei wissenschaftlich unhaltbar, da sowohl die Banknoten als auch die Scheks, Wechsel usw. das Geld nur in seiner Funktion als Tausch- und Umlaufsmittel vertreten könnten, während sie sich in ihrer Funktion als Preismaß ausdrücklich auf das Geld zurückbezögeu.') Andere wollen auch in Ansehung der Banknote 1) Wagner hat diese Auflassung auch in seinem neuesten Werke über das Geld (Sozialökonomische Theorie des Geldes und Geldwesens. Leipzig 1909» aufrecht erhalten; siehe insbesondere S. 135 ff. 1. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 3. 227 die Entscheidung über die Geldqualität von dem Vorhandensein der gesetzlichen Zahlungskraft, mit oder ohne Verbindung mit einer Aufhebung der Eiulösbarkeit, abhängig machen. Wieder andere sehen die Banknote auf Grund der tatsächlich von ihr im Verkehr geleisteten Dienst« und auf Grund des Umstandes. daß von der Verkehrswelt Metallgeld, Papiergeld und Banknoten gleichmäßig als „Barschaft" behandelt werden, als Geld an, ganz ohne Rücksicht auf Eiulösbarkeit oder Annahmezwang. * Nach unserer Definition kaun die Entscheidung über die Zugehörigkeit der verschiedenen hier in Rede stehenden Kreditinstrumente und Papierzeichen zum Gelde kaum zweifelhaft sein. Zunächst steht an und für sich nichts im Wege, daß eine Forderung oder Anweisung irgend welcher Art zum Gelde gerechnet wird; denn auch Forderungen und Anweisungen können als Instrument des Verkehrs zwischen den wirtschaftenden Individuen, insbesondere als Tausch - mittel, dienen und mithin Träger der Grundfunktion des Geldes sein. Daß sie keinen „Eigenwert" besitzen, schließt diese Möglichkeit nicht aus; denn einmal ist nach den Erscheinungen der modernen Papierwährung die Auflassung, daß ein eigener stofflicher Wert zu den begriffswesentlichen Erfordernissen des Geldes gehöre, nicht zu halten; ferner ist gegenüber dem Gedanken, daß die sich auf das eigentliche Geld zurückbeziehenden Papierscheine und Banknoten nicht Wertmesser sein können, darauf hinzuweisen, daß — abgesehen von der noch zu erörternden Frage der Begriffswesentlichkeit der Wertmaßfunktion — in der ganz allgemein als normal angesehenen Geldverfassung, bei der das Wertverhältnis zwischen den einzelnen aus verschiedenen Stoffen hergestellten Geldsorten und die gegenseitige Vertretbarkeit dieser verschiedenen Sorten feststeht, — daß in einer solchen Geldverfassung niemals die einzelne Sorte Wertmesser sein kann, sondern nur die durch die Währungsverfassung gegebene Einheit, auf die alle Sorten, ob Gold, Silbei-, Nickel, Kupfer oder Papier, in gleicher Weise lauten. Dem Fünfmarkstück z. B. wird niemand die Eigenschaft als'Geld absprechen, trotzdem sein stofflicher Wert ohne Bedeutung für seinen Geldwert ist, trotzdem es sich in seinem Geldwerte ebenso wie die Banknote auf die Reichsgoldmünzen zurückbezieht, trotzdem es also kein selbständiges Preismaß sein kann. Auch der Einwand, daß Forderungen auf Geld doch nicht selbst G«ld sein könnten, ist nicht durchschlagend. Wir können innerhalb des Kreises der Geld darstellenden Güter sehr wohl verschiedene Arten unterscheiden, von denen die eine Art gebildet wird durch Anweisungen auf Geld der anderen Art. Einlösbares Papiergeld, Banknoten und andere Forderungsurkunden brauchen dann nicht Forderungen auf Geld schlechthin zu sein, sondern .nur Forderungen auf 228 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. eine bestimmte Art von Geld, wodurch die eigene Geldeigenschaft nicht ausgeschlossen wird. Nachdem so die Möglichkeit, daß Forderungen und Anweisungen irgendwelcher Art Geld sein können, festgestellt ist. kommen wir zu der Tatfrage, in wie weit diese oder jene bestimmten Papierzeichen in unserer Wirtschaftsverfassung Geld sind. Wenn wir an die hier in Betracht kommenden Erscheinungen das Kriterium anlegen, daß als Geld diejenigen Verkehrsobjekte anzusehen sind, welche die ordentliche Bestimmung haben, als Instrument der interpersonalen Übertragungen zu dienen, und wenn wir uns dann die Bestimmung ansehen, aus welcher die einzelnen auf Geldbeträge lautenden Papierzeichen hervorgehen, dann müssen wir zu dem Schlüsse kommen, daß Staatspapiergeld und Banknoten dem Gelde zuzuzählen sind, nicht, aber Schecks, Wechsel, gewöhnliche Bankanweisungen, Coupons, Dividendenscheine, Postwertzeichen, Konsumvereinsmarken und ähnliche Dinge. 1 ) Darüber, daß die ordentliche Bestimmung von Coupons,. Dividendenscheinen, Briefmarken usw. gänzlich außerhalb der Grundfunktion des Geldes liegt, braucht kein Wort verloren zu werden; ihre gelegentliche Verwendung zu Zahlungsleistungen statt zur Erhebung von Zinsen und Dividenden oder zur .Frankierung von Briefen macht sie bei der Deutlichkeit dieser ihrer ordentlichen Bestimmung weder in der allgemeinen Verkehrsanschauung noch in ihrer rechtlichen Stellung zu Geld. Schwieriger liegt die Frage, wie zugegeben werden muß, hinsichtlich der übrigen auf Geldbeträge lautenden Papiere. Wechsel und Schecks einerseits, Staatspapiergeld und Banknoten andrerseits verrichten in großem Umfange ähnliche Funktionen; speziell zwischen Wechsel und Banknote besteht bei der ganzen Struktur des modernen Zettelbankwesens ein direkter organischer Zusammenhang. Eine genauere Betrachtung ergibt jedoch folgenden Unterschied: Staatspapiergeld und Banknoten haben ihre unzweifelhafte und ausschließliche Bestimmung darin, gleich dem Metallgelde und neben dem Metallgelde, eventuell auch an Stelle des Metallgeldes als „Umlaufsmittel" zu dienen, einerlei ob ihnen ausdrücklich die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt ist oder nicht und ob sie in Metallgeld einlösbar sind oder nicht. Das Motiv ihrer Ausgabe braucht deshalb noch nicht auf dem Gebiete des Geldwesens zu liegen, es kann sehr wohl darin bestehen, daß der Staat oder die Bank durch die Ausgabe der Zettel gewissermaßen im Wege der Aufnahme einer unverzinslichen Anleihe Mittel beschaffen will; aber auch dieser Zweck 1) v. Phileppovich ist im Irrtum, wenn er in seinem Grundriß der politischen Ökonomie (8. Anfl. S. 234) behauptet, daß ich auch Briefmarken, Schecks, Wechsel usw. zum Gelde rechne. Das Gegenteil ist richtig, wie die obige, aus der ersten Auflage unverändert übernommene Darlegung zeigt. i. Kapitel. Der wirtschaftliche Begriff des Geldes. § 3. 229 wird nur erfüllt, soweit die Zettel im Verkehr bleiben, in dem sie gar keine andere Funktion als diejenige des Mittels der interpersonalen Übertragungen erfüllen können. Auch bei der Ausgabe von verzinslichen Staatsanleihen ist für die Finanzverwaltung das Motiv die Beschaffung von Mitteln; letztere ist auf dem Wege der Ausgabe von Obligationen irgendwelcher Art nur möglich, soweit diese Obligationen ihrerseits für das Publikum einen nützlichen Zweck erfüllen; die Bedeutung von Staatsanleihen für das Publikum liegt in der sicheren und verzinslichen Anlage von verfügbaren Kapitalien; bei Staatspapiergeld und Banknoten dagegen liegt die Bedeutung für das Publikum lediglich in deren Funktion als Verkehrsinstrument. Dagegen liegt beim Wechsel die ordentliche Bestimmung offenbar in der besonderen Sicherung einer aus irgend einem Grunde erwachsenen, in verhältnismäßig naher Zeit fälligen Forderung. Er kann diesen seinen ordentlichen Zweck durchaus erfüllen, wenn er keinen einzigen Umsatz und keine einzige Zahlung vermittelt, sondern vom Tage der Ausstellung bis zum Tage des Verfalls ruhig in einer und derselben Hand bleibt. Auch wenn er in Umlauf gesetzt wird, ist seine Umlaufszeit von vornherein durch die Angabe des Fälligkeitstermins strikt auf einen eng begrenzten Zeitraum beschränkt, während bei Banknote und Staatspapiergeld irgendwelche Beschränkung der Umlaufsdauer nicht besteht. Daß der Wechsel infolge seiner Eigenschaft als besonders gesicherte und zu einem nahen Termine fällige Obligation auch zur Vermittlung von Umsätzen und Vermögensübertragungen Verwendung finden kann und tatsächlich findet, beweist für seine Geldeigen- schaft prinzipiell ebensowenig, wie die durch andere Eigenschaften bedingte Verwendung von Briefmarken zu Zahlungszwecken; der Unterschied gegenüber der ausschließlich zu Zirkulationszwecken benutzten Banknote ist ein prinzipieller, der Unterschied gegenüber der Briefmarke ist — soweit die Verrichtung von Geldfunktionen in Frage steht — nur ein gradueller. Ebenso verhält es sich mit dem Scheck und ähnlichen Anweisungen. Die ordentliche Bestimmung des Schecks besteht nicht in der Verrichtung von Geldfunktionen; er ist vielmehr lediglich ein Zahlungsmandat eines Kaufmanns oder eines anderen Wirtschaftssubjekts an die Bank, die seine Kasse führt, eine Bestimmung, die von derjenigen, selbst als Zahlungsmittel zu dienen, augenscheinlich verschieden ist. Wie der Wechsel kann allerdings auch der Scheck die Funktion als Umsatz- und Zahlungsmittel erfüllen; aber der Unterschied gegenüber den ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Banknoten zeigt sich gerade beim Scheck mit aller Deutlichkeit darin, daß die Natur des Schecks jede längere Zirkulation vollständig ausschließt, da während derselben das Guthaben, auf Grund dessen der Scheck ausgestellt ist, abgehoben 230 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsoid)innf>. oder durch Zusammenbruch der Bank wertios werden kann; in richtiger Würdigung dieser Verhältnisse verlangt die Verkehrsgewohnheit und das Scheckrecht der meisten Staaten die Präsentation des Schecks binnen weniger Tage nach der Ausstellung. Der Unterschied in der ordentlichen Bestimmung der hier behandelten Papiere findet, seinen Ausdruck auch in dem rein äußerlichen Merkmal, daß Staatspapiergeld und Banknoten dadurch in das Geldsysteni eingepaßt sind, daß sie. ebenso wie die Münzen, auf bestimmte runde Summen lauten, während Wechsel und Schecks entsprechend ihrer spezifischen Zweckbestimmung auf die zufälligen und ungeraden Beträge lauten, die ihr eigentlicher Entstehungsgrund involviert; daß ferner Staatspapiergeld und Banknoten gedruckte Stücke einer oder mehrerer einheitlicher Gattungen sind, während jeder Wechsel und jeder Scheck ein Individuum für sich ist. Daß auch juristisch wesentliche Unterschiede bestehen, die gleichfalls auf die Verschiedenheit der ordentlichen Bestimmung zurückgehen, wird an anderer Stelle noch zu erörtern sein. Hier sei nur auf den überaus wichtigen Punkt hingewiesen, daß Staatspapiergeld und Banknoten im Gegensatz zu Wechseln und Schecks ohne jede Förmlichkeit übertragen werden können, und daß falls der Staat oder die Bank der bestehenden Einlösungspflicht nicht nachkommt, keinerlei Regreß auf die Vorinhaber stattfindet. Die Einbeziehung des Staatspapiergeldes und der Banknoten unter den Geldbegriff und der Auschluß der Wechsel, Schecks, Anweisungen, Briefmarken usw. entspricht vollkommen dem Sprachgebrauche, der allgemeinen Verkehrsmeiming und der allgemeinen Geschäftspraxis. Wenn sich diese Abgrenzung andrerseits aus unserer Begriffsbestimmung des Geldes als desjenigen Kreises von Gütern, deren ordentliche Bestimmung die Vermittlung der interpersonalen Wertüberrragung ist. mit zwingender Folgerichtigkeit ergibt, so haben wir darin eine bedeutsame Bestätigung der Richtigkeit unserer Begriffsbestimmung zu erblicken. 2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 1. Die Yerkohrsobjekte. Im vorigen Kapitel wurde die Stellung des Geldes im Gesamtorganismus unserer Wirtschaftsverfassung dahin festgestellt, daß es den Verkehr zwischen den wirtschaftenden Individuen vermittelt. Damit ist gleichzeitig die kardinale Funktion des Geldes bezeichnet; die Einzelfunktionen des Geldes müssen sich, wenn anders die Kardinalfunktion richtig ermittelt ist. von dieser ableiten oder zu ihr in Beziehung setzen lassen. 2. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Yerkehrsvorgänge. § 1. 231 Ehe jedoch zu dieser Ableitung geschritten werden kann, muß die Gesamtheit der Erscheinungen, die bisher unter dem Worte „Verkehr" zusammengefaßt worden sind, einer Analyse unterzogen werden, und zwar nach zwei Seiten hin: zunächst sind die Gegenstände des Verkehrs, die körperlichen und unkörperlichen Objekte, in bezug auf welche interpersonale Übertragungen stattfinden, festzustellen: dann sind die Verkehrsvorgänge selbst, die verschiedenen Arten von Übertragungen, einer Betrachtung zu unterziehen. Was die Verkehrsobjekte anlangt, so haben wir die folgenden großen Kreise zu unterscheiden: 1. Sackgüter, die zu Eigentum, also mit dem' vollen und ausschließlichen Verfiigungsrechte, übertragen werden. 2. Nutzungen an Sachgütern, deren Übertragung erfolgt ohne . gleichzeitige Übertragung des Eigentums an den betreifenden Sachgütern; hier wird also nur ein zugunsten der nach wie vor Eigentümer bleibenden Person zeitlich und sachlich beschränktes Verfügungs- recht übertragen. Eine solche Übertragung ist nur möglich bei Dingen, die durch die beabsichtigte Nutzung nicht aufgezehrt oder vernichtet werden, sondern in ihrer Substanz mehr oder weniger unverändert erhalten bleiben. Vor allem gehören hierher die im Wege der Pacht, der Miete und der Gebrauchsleihe erfolgenden Übertragungen. 3. Nicht in Sachgütern verkörperte Leistungen sowohl von Unternehmungen als auch von Einzelpersonen. Unter die Leistungen von Unternehmungen gehört z. B. die von Transportunternebmungen jeder Art bewirkte Beförderung von Gütern und Personen. Diese Leistungen, welche mit den unter 2. aufgeführten Nutzungen verwandt zu sein oder gar zusammenzufallen scheinen, müssen dennoch von den Nutzungen sehr wohl unterschieden werden. Es ist etwas anderes, ob ich einen Wagen oder ein Schiff miete, um darauf meine Güter zu befördern, oder ob ich die Beförderung durch den Besitzer des Wagens oder Schiffes bewirken lasse. Bei den persönlichen Leistungen jeder Art handelt es sich um die Übertragung eines zeitlich und sachlich beschränkten Verfügungsrechtes über Menschen als Träger bestimmter Kräfte und Fähigkeiten, ein solches Verfügungsrecht kann unbeschränkt in unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung, welche die Sklaverei, das Eigentum am Menschen, nicht kennt, nicht übertragen werden. Wir haben es hier mit der Übertragung von Nutzungen an Personen zu tun. Diese persönlichen Nutzungen sind danach zu unterscheiden, ob sie die Gesamtheit von mehr oder weniger bestimmt abgegrenzten Leistungen einer Person innerhalb einer bestimmten Zeit umfassen, wobei derjenige, dem die Nutzung der Kräfte und Fähigkeiten einer Person übertragen ist, innerhalb eines gewissen Spielraums über die Art und Richtung der Betätigung dieser Kräfte verfügen kann (so 232 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. beim Gesinde, bei Tagelöhnern, Arbeitern, Beamten), oder ob es sich um eine nach Art und Umfang genau bestimmte Einzelleistung handelt (so beim Botengang eines Dienstmanns, der Leistung eines Arztes, eines Rechtsanwalts, eines Musikers etc.). 4. Der letzte große Kreis von Verkehrsobjekten wird dargestellt durch Forderungen, die meist auf Sachgüter lauten, die aber auch auf Nutzungen und Leistungen aller Art lauten können, und deren Erfüllung zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkte durch die Übertragung der verabredeten Sachgüter, die Gewährung der verabredeten Nutzung, die Erfüllung der übernommenen Leistung usw. zu erfolgen hat. Solche in der Zukunft zu erfüllenden Forderungen können, namentlich wenn sie in Dokumenten und Urkunden verkörpert sind, in der Gegenwart ebenso übertragen werden, wie die Sachgüter usw., auf die sie lauten, und sie spielen tatsächlich in der Welt des wirtschaftlichen Verkehrs nicht die letzte Rolle. In diesen vier Gruppen haben wir im wesentlichen die Objekte des Verkehrs zusammengefaßt. Es erübrigt uns nun, die sich auf diese Objekte erstreckenden Bewegungsvorgänge zu betrachten, § 2. Die Verkchrsvorgäinjre. Wenn wir das Wesen des Verkehrs in der interpersonalen Übertrag ng sehen, so ist damit sofort eine fundamentale Unterscheidung der Verkehrsvorgänge gegeben, eine Unterscheidung, auf die bereits im historischen Teile hingewiesen worden ist: die interpersonale Übertragung kann eine einseitige und eine doppelseitige sein. Die einseitige Übertragung ist eine solche, die ohne eine spezielle. Gegenleistung oder überhaupt ohne jede Gegenleistung erfolgt, bei der mithin nur ein Verkehrsobjekt in Frage steht und der eine Teil nur gibt, der andere nur empfängt. Hierher gehören Schenkungen, Stiftungen, Vermächtnisse, Mitgift und andere freiwillige Vermögensübertragungen; ferner die von Gerichten auferlegten Vermögensstrafen, Entschädigungen und Ersatzleistungen; schließlich alle zwangsweise auferlegten Leistungen an die weltliche und geistliche Obrigkeit, an Grundherrn, Gemeinde, Staat und Kirche. Wenn auch in den letztgenannten Fällen meist eine gewisse allgemeine Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung obwaltet, insoweit als der Grundherr gewisse Verpflichtungen gegenüber den Hörigen hat und als die Wirksamkeit von Gemeinde, Staat und Kirche jedem einzelnen, der Abgaben und Steuern zahlen muß, zugute kommt, so fehlt doch die spezielle Entgeltlichkeit, das Abwägen des Wertes von Leistung und Gegenleistung seitens der Parteien und die freie Willensentschließung des einen der beiden Beteiligten. Die Abgaben. Steuern usw. werden von der Obrigkeit einseitig und zwangsweise den Individuen auferlegt. 3. Kapitel. Die "Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 2. 233 und letztere können sich diesen Leistungen nicht etwa dadurch entziehen, daß sie auf die Wohltat des Rechtsschutzes usw. verzichten. Wir haben es also bei den von der Obrigkeit auferlegten Leistungen, trotz der allgemeinen Beziehung zu der Wirksamkeit der Obrigkeit, mit einseitigen Übertragungen zu tun. Bei der doppelseitigen oder entgeltlichen Übertragung kommen nicht nur zwei Personen, sondern auch zwei Verkehrsobjekte in Frage; jedes der beiden Verkehrsobjekte stellt das Entgelt für das andere dar, und ihre Übertragung erfolgt zwischen den beiden beteiligten Personen in umgekehrter Richtung, sodaß jede der beiden Personen zugleich Geber und Empfänger ist. Innerhalb der Kategorie dieser doppelseitigen Übertragungen haben wir nun einen sehr wichtigen Unterschied zu machen: zwischen Übertragungen , bei denen Leistung und Gegenleistung sich in einem und demselben Augenblicke Zug um Zug vollziehen, und solchen, bei welchen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, indem die Gegenleistung für einen späteren Termin bedungen wird. Der erstere Fall bedarf seiner Einfachheit wegen keiner weiteren Erläuterung. Hinsichtlich des zweiten Falles sei folgendes bemerkt: Ein zeitliches Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistung ist eine unvermeidliche Notwendigkeit in allen denjenigen Fällen, in welchen die Leistung sich auf einen Augenblick zusammendrängt, wie z. B. die Übertragung eines Sachgutes, während die Gegenleistung sich ihrer Natur nach auf einen längeren Zeitabschnitt erstreckt, wie z. B. die sämtlichen Nutzungen an Sachgütern und alle Dienstleistungen. Wenn es. sich um einen Miets- oder Pachtvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, wobei die Leistung auf der einen Seite z. B. in Geld besteht, dann muß die Geldübertragung entweder erfolgen, ehe die Nutzung oder Arbeitsleistung vollendet ist, oder die Nutzung wird ausgeübt und die Arbeit wird geleistet, bevor die entsprechende Geldübertragung erfolgt. Von der Übertragung von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienstleistungen ist eine andere Art von Übertragungen, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen, wohl zu unterscheiden. Es kann ein Sachgut in der Gegenwart zu Eigentum übertragen werden, während die gleichfalls in der Übertragung eines Sachgutes zu Eigentum bestehende Gegenleistung erst in einem zukünftigen Zeitpunkte erfolgen soll. Hier ist das zeitliche Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistung nicht in der Natur der Dinge begründet, sondern in zweckbewußter Absicht herbeigeführt. Der ganze Kreis der hier in Betracht kommenden Vorgänge hat mit der Übertragung von Nutzungen den wirtschaftlichen Zweck ge- 234 Zweites Buch. 1. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. mein: es soll die Nutzwirkung von Sachgütern für bestimmte Zeit einem dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Übertragung der bloßen Nutzung unter Vorbehalt des Eigentums ist nur bei solchen Dingen möglich, welche durch die Art ihrer Nutzung nicht aufgebraucht werden, sondern nach vollzogener Nutzung in nicht wesentlich verändertem Zustande dem Eigentümer zurückgestellt werden können. Soll die Nutzwirkung von Sachgütern, bei denen Gebrauch gleichbedeutend mit Verbrauch ist, an Dritte übertragen werden, so muß die Übertragung zu Eigentum erfolgen, und auf die spätere RückÜbertragung derselben Sachgüter muß Verzicht geleistet werden. An Stelle der RückÜbertragung der identischen Sachgüter kann, wenn es sich um vertretbare (fungible) Dinge handelt, z. B. um Getreide oder um Geld, die Rückerstattung einer entsprechenden Menge von Gütern der gleichen Gattung ausbedungen werden, oder es kann die Rücküber- tragnng eines entsprechenden Gegenwertes in irgend einer beliebigen anderen Gütergattung verabredet werden; bei nicht vertretbaren Gütern bleibt nur die letztere Möglichkeit. Die wichtigsten hier in Betracht kommenden Fälle sind nach Entstehung der Geldwirtschaft die folgenden. 1. Es wird in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Sachgut zu Eigentum hingegeben (z. B. Getreide oder Baumwolle oder eine Maschine) gegen eine in der Zukunft zu bewirkende Gegenleistung in Geld'(Verkauf auf Kredit). 2. Es wird in der Gegenwart eine Geldsumme zu Eigentum hingegeben gegen die in der Zukunft zu bewirkende RückÜbertragung einer Geldsumme (Darlehen). In den hier in Betracht kommenden Fällen vollzieht sich, wenn wir den Vorgang genauer betrachten, in der Gegenwart eine Übertragung eines Sachgutes gegen die Einräumung-einer Forderung; in der Zukunft vollzieht sich ein zweiter Vorgang, der in der Erfüllung der Forderung besteht. Die Formen, in welchen im "Wege einer entgeltlichen Übertragung Forderungen entstehen, die zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkte erfüllt werden sollen, sind außerordentlich zahlreich. Die angeführten Fälle stellen nur die einfachsten Beispiele dar. Die bei einem für längere Zeit gewährten Darlehen für bestimmte Termine verabredeten Zinsen sind eben so gut Gegenstand einer Forderung, wie die Rückzahlung des Kapitals selbst. Ebenso liegt es bei Pacht-, Miet-, Leih- und Dienstverträgen, die für längere Zeit abgeschlossen sind, und bei denen der in Geld bestehende Gegenwert nicht in der Gegenwart erstattet wird, sondern als Pacht-, Miet- oder Leihzins, als Lohn oder Gehalt in der Zukunft zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu übermitteln ist. Ähnlich verhält es sich beim Kaufe einer Rente; hier wird — sei es durch einmalige Hingabe 3. Kapitel. Die Verkelirsobjekte und Verkehrevorgänge. § J •235 einer Geldsumme, sei es durch eine Anzahl jährlicher Zahlungen — eine in der Zukunft zu erfüllende Forderung auf bestimmte Beträge pro Jahr erworben. Auch die im Wege der Versicherung erworbenen Ansprüche gehören hierher; die Zahlung jährlicher Prämien gibt bei Feuerversicherungen, Unfallversicherungen. Lebensversicherungen eine Forderung, die jedoch nur beim Eintritt bestimmter vorgesehener Eventualitäten, bei einem Brandschaden, einem Unfälle oder einem Todesfalle, zu erfüllen ist. Ferner können Forderungen nicht, nur gegen Sachgüter, gegen Nutzungen und Dienstleistungen erworben werden, sondern auch gegen Forderungen selbst. In letzterer Beziehung kommen nicht nur Fälle in Betracht, in denen verschiedenartige Forderungen auf Geld gegeneinander umgesetzt Werden, z. B. Banknoten gegen Wechsel oder Staatsschuldverschreibungen, sondern auch Fälle, in denen Forderungen auf Geld gegen Forderungen auf andere Verkehreobjekte gegeben und genommen werden. Hierher gehören vor allem die Lieferungsverträge, das gesamte Termingeschäft in Waren und Wertpapieren. Im Getreidetermingeschäft verpflichtet sich z. B. A. zu einem zukünftigen Zeitpunkte eine bestimmte Quantität Getreide an B zu liefern, während B sich verpflichtet, für das Getreide bei der Lieferung einen bestimmten Preis zu zahlen; es wird also eine doppelseitige Übertragung von Sachgütern, deren Bedingungen in der Gegenwart festgesetzt werden, auf die Zukunft verschoben, und daraus ergeben sich zwei sich gegenseitig bedingende Verpflichtungen bzw. Forderungen. Wenn sich so aus einer besonderen Art der doppelseitigen Übertragung Forderungen ergeben, die in einem zukünftigen Zeitpunkte zu erfüllen sind, so können andrerseits solche Forderungen auch aus einseitigen Übertragungen entstehen. A kann an B eine Forderung an sich selbst ohne Gegenleistung übertragen, so gut Avie er den Gegenstand selbst, auf den die Forderung lautet, ohne- Gegenleistung übertragen kann; die Forderung ist dann in dem vorgesehenen späteren Zeitpunkte genau ebenso zu erfüllen, wie wenn sie auf Grund einer- entgeltlichen Übertragung entstanden wäre. Es ergibt sich daraus, daü die Erfüllung einer Forderung nicht lediglich als der letzte Akt einer doppelseitigen Übertragung, bei der die Gegenleistung in die Zukunrt hinausgeschoben wird, angesehen werden kann. In der Tat haben ' wir es bei der Erfüllung von Forderungen mit einem eigenartigen Verkehrsvorgange zu tun, der gerade für die Ausbildung und die Wirksamkeit des Geldes von ganz besonderer Wichtigkeit ist. Während die doppelseitige Übertragung von Verkehrsobjekten irgendwelcher Art auf einer freiwilligen, den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Augenblicks Rechnung tragenden Entschließung 236 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. beider Parteien beruht, steht die Forderung, auch wenn sie aus einer in der Vergangenheit vorgenommenen freiwilligen Übertragung hervorgegangen ist, sobald sie einmal zustande gekommen ist, dem "Willen des Verpflichteten als etwas Fremdes und Selbständiges gegenüber; der Verpflichtete kann an der Verpflichtung weder in bezug auf die Erfüllungszeit noch in bezug auf ihren Inhalt einseitig irgend etwas ändern, und darin ist die einmal eingegangene Verpflichtung den seitens der Obrigkeit zwangsweise auferlegten einseitigen Leistungen verwandt. Umgekehrt sind die sich Zug um Zug vollziehenden Übertragungen dem Einflüsse der staatlichen Gesetzgebung nahezu völlig entzogen, während die staatliche Gesetzgebung in der Lage ist, den Inhalt und die Erfüllungsmodalitäten- der Forderungen maßgebend zu beeinflussen; auch hierin tritt eine Verwandtschaft mit den seitens der Obrigkeit einseitig auferlegten Leistungen zutage. Wir werden uns später noch eingehend damit zu beschäftigen haben, wie der Erlaß von Vorschriften über" die Erfüllung von auf Geld lautenden Verbindlichkeiten das wichtigste Mittel zur Ordnung des Geldwesens durch den Staat darstellt. Die in die Zukunft hinausgeschobene Leistung bei der einseitigen Übertragung und Gegenleistung bei der doppelseitigen Übertragung gewinnen auf diese Weise eine besondere Bedeutung, die es rechtfertigt, die Erfüllung von Forderungen bzw. Verpflichtungen als eine spezielle Art von Verkehrsvorgängen zu behandeln. Wir kommen nach dieser Betrachtung zu folgender Einteilung der-einer Vermittlung durch das Geld zugänglichen Verkehrsvorgänge: L Einseitige Übertragungen: a. freiwillige. b. zwangsweise auferlegte. II. Doppelseitige Übertragungen: a. Zug um Zug erfolgende Übertragungen von Sachgütern gegen Sachguter. b. Hingabe von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienstleistungen, c Hingabe von Sachgütern gegen bereits vorhandene Forderungen, d. Hingabe von Sachgütern gegen Forderungen, die durch diesen Verkehrsvorgang erst, existent werden. III. Erfüllung von aus einseitigen oder doppelseitigen Übertragungen hervorgegangenen Verpflichtungen. § 3. Tausch, Zahlung: und Kapitalilbertragnngr, Bei der Darteilung der Verkehrsvorgänge im vorigen Paragraphen kam es lediglich darauf an, die sich im interpersonalen Verkehr voll- 3. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrsvorgänge. § 3. 237 ziehenden Übertragungen nach den wesentlichsten unterscheidenden Merkmalen in einige große Gruppen einzuteilen. Es ist dabei, da es auf die Begriffe und nicht auf die Bezeichnungen ankommt, und da die Begriffe erst festgestellt werden müssen, ehe über die Terminologie entschieden werden kann, nach Möglichkeit von der Anwendung solcher Bezeichnungen abgesehen worden, über deren Bedeutung ein allgemeines Einverständnis nicht besteht. Die durch das Geld vermittelten Verkehrsvorgänge werden in der Regel unterschieden in „Tausch", der durch die Dazwischenkunft des Geldes zum „Kauf und-„Verkauf' wird, und „Zahlung"; gerade über den Inhalt dieser Bezeichnungen ist eine vollständige Übereinstimmung nicht vorhanden. Es wurde deshalb bei den vorstehenden Ausführungen manchmal, wo es nahe gelegen hätte, von „Tausch" zu sprechen, das umständlichere Wort „doppelseitige Übertragung", und wo es nahe gelegen hätte, das Wort „Zahlung" anzuwenden, die Bezeichnung „einseitige Übertragung" gebraucht. Da nun unter den einzelnen Funktionen des Geldes meist diejenigen als allgemeines Tauschmittel und als allgemeines Zahlungsmittel aufgezählt werden, erscheint es angebracht, vor der Erörterung der Einzelfunktionen des Geldes die Begriffe Tausch und Zahlung klarzustellen. Im gewöhnlichen Sprachgebrauche bezeichnet man jede Übertragung einer Geldsumme als Zahlung; das Wort Zahlung bedeutet ursprünglich nichts anderes als das Vorzählen von Geldstücken (numeratio). In diesem allgemeinen Sinne findet eine Zahlung auch dann regelmäßig statt, wenn ein Tausch durch das Geld vermittelt wird. Wer seine Waren gegen Geld hingibt, um mit dem erhaltenen Gelde eine andere Ware, auf die sich sein Bedarf richtet, zu erwerben, empfängt und leistet eine Zahlung; er empfängt eine Zahlung als Verkäufer der ihm ursprünglich gehörenden Ware, und er leistet eine Zahlung als Käufer der von ihm benötigten Ware. In diesem allgemeinen Sinne stellt sich also die Zahlung als ein Teil des durch Geld vermittelten Tausches dar. Daß aber auch die Zahlung im allgemeinen Sinne mehr ist als die eine Seite des durch Geld vermittelten Tausches, ergibt sich daraus, daß eine große Reihe von Zahlungen stattfindet, ohne daß dabei ein Tausch in Frage kommt, Überal wo eine einseitige Übertragung in Geld bewirkt wird, greift zwar eine Zahlung, aber kein Tausch Platz. Nun hat man innerhalb des weiteren Begriffs der Zahlung, der alle in Geld erfolgenden Übertragungen umfaßt, einen engeren Begriff der Zahlung konstruiert, der die in Geld bestehende Leistung beim Tausche nicht einbegreift, und in diesem Sinne hat man zwischen der Tauschmittelfunktion und der Zahlungsmittelfuiiktion des {Jejdes unter- 238 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. schieden. Zahlung im engeren Sinne wäre demnach jede in Geld bestehende Leistung, die nicht auf einen Tauschvorgang zurückzuführen ist. 1 ) Es liegt nahe, an Stelle dieser negativen Bestimmung 'des Begriffs der Zahlung im engeren Sinne, die ohnedies erst noch eine Feststellung des Begriffes „Tausch" erfordert, eine Unterscheidung in der Weise zu treffen, daß man das Wort Zahlung im engeren Sinne für die einseitigen Übertragungen (soweit sie in Geld bestehen) anwendet. Aber eine solche Unterscheidung würde uns einmal in gewisse Konflikte mit dem allgemeinen Sprachgebrauch bringen, und sie würde außerdem in Anbetracht der Sonderstellung, welche die Erfüllung von Forderungen unter den Verkehrsvorgängen einnimmt, keineswegs durchgreifend sein. Soweit es sich um eine doppelseitige Übertragung von Sachgütern handelt, die sich Zug um Zug vollzieht (Fall IIa der oben gegebenen Klassifizierung), kann die Bezeichnung Tausch und, wenn eine der beiden Leistungen in Geld besteht, die Bezeichnung Kauf und Verkauf keiner Einwendung begegnen. Das gilt auch von den Verabredungen über die in einem zukünftigen Zeitpunkte zu bewirkende doppelseitige Übertragung von Sachgütern, von den Lieferungsverträgen und den Termingeschäften, bei denen man von Kauf und Verkauf auf Zeit spricht. Anders dagegen steht es bereits, wenn Nutzungen und Dienstleistungen in eine doppelseitige Übertragung eintreten (Fall IIb). Wenn die Nutzung an einem Grundstücke, einem Gebäude, einem Kleidungsstücke für bestimmte Zeit gegen eine in Geld bestehende Gegenleistung übertragen wird, wenn ferner ein Arbeiter gegen Geldlohn sich in den Dienst eines Unternehmers stellt, oder wenn eine Transportunternehmung für einen verabredeten Geldbetrag für einen Dritten Speditionsgeschäfte usw. besorgt, so spricht man in allen diesen Fällen nicht von Tausch oder von Kauf und Verkauf von Nutzungen und Dienstleistungen. Dem Tausch- bzw. Kauf-Verkaufsvertrage wird vielmehr der Pacht-, Miet- und Leihvertrag, der Werkvertrag und Dienstvertrag nicht nur im gewöhnlichen Sprachgebrauche, sondern auch in der Terminologie der Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft zur Seite gestellt. Immerhin liegt zwischen diesen Verkehrs Vorgängen und dem Austausche von Sachgütern eine so nahe Verwandtschaft vor. daß man im übertragenen Sinne vom Kauf oder Verkauf von Nutzungen und Leistungen spricht. Schon der alte Gajtjs hat ausgeführt (L. 2 Dig. XIX. 2): „Pacht und Miete ist dem Kauf-Verkauf ganz L) l^eistnngen, die nicht auf einen Tauschvorgang zurückzuführen sind, haben — ebenso wie der Tausch — bereits vor der Entstehung und dem Gebrauche des Geldes stattgefunden und stattfinden müssen Es fehlt uns nur ein zusammenfassendes Wort für diese in natura stattfindenden Leistungen, das sieh zu dem für die Geldwirtschaft angewendeten Worte Zahlung ebenso verhalten würde, wie die Bezeichnung Tausch zu der Bezeichnung Kauf und Verkauf. 3. Kapitel. Die Verkehrsobjekte und Verkehrevorgänge. § 3. ' 239 nahestehend und denselben Rechtsregeln unterworfen. Wie ein Kauf zustande kommt, indem ein Preis (pretium) stipuliert wird, so Pacht und Miete, indem ein Pacht- und Mietzins (mercesj vereinbart ist; ja manchmal wird es ganz zweifelhaft, ob ein Vorgang Kauf, Pacht oder Miete ist". Unbedenklich angewendet werden die Bezeichnungen Kauf und Verkauf in bezug auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen, mindestens soweit die Forderungen in Urkunden und Dokumenten, die wie Sachgüter von Hand zu Hand gehen können, verkörpert sind. Man spricht von Ankauf und Verkauf von Staatsschuldverschreibungen, von Pfandbriefen, von Hypotheken, von Wechseln usf., jedoch nur, soweit es sich um die Übertragung bereits bestehender Forderungen handelt (Fall IIc), nicht aber soweit die Entstehung und Erfüllung solcher Forderungen in Frage kommt (Fall II d und Fall III). Letzteres wird sich klar ergeben aus der Betrachtung derjenigen Verkehrsvorgänge, bei denen die Leistung in der Gegenwart bewirkt wird, während die Gegenleistung für einen zukünftigen Zeitpunkt ausbedungen ist. Wir ziehen auch hier nur die beiden einfachsten Fälle in Betracht, den Verkauf auf Kredit und das Darlehen. Wenn in der Gegenwart ein nicht Geld darstellendes Verkehrsobjekt hingegeben wird gegen eine in der Zukunft zu leistende Geldsumme, so läßt sich dieser Vorgang als ein Tausch des betr. Verkehrsobjekts gegen eine Geldforderung auffassen. Dem Sprachgebrauch, der einen solchen Verkehrsvorgang als Kauf und Verkauf bezeichnet, entspricht es jedoch besser, die in Bede stehende Übertragung aufzulösen in einen gewöhnlichen Verkaufsakt und ein Darlehen. Das Getreide oder die Baumwolle wird verkauft gegen ein bestimmtes Geldquantum; wenn nun dieses Geldquantum nicht sofort in die Hände des Verkäufers übergeht, sondern dem Käufer bis zu einem bestimmten Zeitpunkte gestundet wird, so ist das daraus entstehende Verhältnis zwischen den beteiligten Personen * genau dasselbe, wie wenn A an B anstatt, der bezeichneten Waren die als deren Gegenwert festgesetzte Geldsumme gegen die Verpflichtung der Rückerstattung übertragen hätte. Wie steht es aber in dem Falle des Darlehens selbst? Man hat gesagt, das Darlehen sei „ein wahrer Tausch gegenwärtiger gegen zukünftige Güter" (v. Böhm-Bawekk); aber gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, von Tauschvorgängen könne nur in dem Sinne gesprochen werden, daß verschiedenartige Güter- gegeben und genommen werden, eine verschiedene Güterart könne jedoch bei zwei — jetzt und später gegebenen — Geldsummen nicht anerkannt werden (Knies). • In der Tat ist der normale, sich Zug um Zug vollziehende Tausch nur insoweit denkbar, als verschiedenartige Verkehrsobjekte gegeben 240 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. und genommen werden; denn die Verschiedenartigkeit der Verkehrsobjekte einerseits, der Bedürfnisse der beteiligten Personen andrerseits ist ja die einzige Veranlassung für einen solchen Tauschvorgang. Wenn nun beim Darlehen in einer für beide Parteien durchaus zweckmäßigen und erwünschten Weise die zukünftige Gegenleistung in derselben Art von Sachgütern ausbedungen wird, aus der die gegenwärtige Leistung besteht, so muß anerkannt werden, daß offenbar durch das rein zeitliche Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistung das Wesen und die wirtschaftliche Bedeutung des Tausches erheblich verändert wird. Der bezeichnete Einwand könnte entkräftet werden, wenn man das Darlehen als die Hingabe von Geld gegen eine Forderung bezeichnet. Nunmehr liegt eine Verschiedenartigkeit der beiden Verkehrsobjekte vor (Geld und Geldforderung). Trotzdem lehnt sich der Sprachgebrauch gegen die Bezeichnung eines Darlehens als Tauschgeschäft, bzw. als Kauf.oder Verkauf einer Forderung auf. So anstandslos man von Verkauf von Forderungen, z. B. von Schatzanweisungen, Wechseln und Hypotheken, spricht, wenn diese Forderungen bereits vor dem betreffenden Verkehrsvorgange vorhanden sind, so wenig will die Bezeichnung Kauf und Verkauf für einen Verkehrsvorgang passen, durch den eine vorher nicht bestehende Forderung überhaupt erst in Erscheinung tritt. Mit einer womöglich noch stärkeren Auflehnung des Sprachgebrauchs haben wir es zu tun, wenn wir den zweiten in der Zukunft liegenden Verkehrsvorgang eines auf Kredit beruhenden Geschäftes — sei es eines Verkaufs auf Kredit oder eines Darlehens —, nämlich die Erfüllung einer freiwillig kontrahierten Verpflichtung (Fall III), auf einen Tausch zurückführen wollen. Man könnte zur Not der Hingabe der Geldsumme, auf welche die Forderung lautet, die Rückgabe der Forderung selbst gegenüberstellen und so abermals einen Austausch zwischen einer Forderung und einem Sachgute oder, da das Sachgut in den vorliegenden Fällen Geld ist, den Rückkauf einer Forderung künstlich konstruieren. Man spricht auch in der Tat vom Rückkauf einer Forderung, aber bezeichnenderweise nur dann, wenn die Zurückerwerbung seitens des aus der Forderung Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermine der Forderung erfolgt, wenn es sich dabei also um einen freiwilligen, durch den Inhalt der Forderung nicht erzwungenen Akt handelt. Dagegen wird niemand die Einlösung eines fälligen Wechsels, die Einlösung einer jederzeit fälligen Banknote, die Auszahlung eines fälligen Depositums oder die Entrichtung fällig gewordener Zinsen als eine doppelseitige Übertragung bezeichnen, bei welcher der zur Zahlung Verpflichtete eine Forderung an sich selbst ankauft. Das Moment des Zwangs, der bindenden Verpflichtung 2. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 1. 241 unterscheidet alle derartigen Leistungen scharf von den auf freiwilliger Vereinbarung der beiden Parteien beruhenden Verkehrsvorgängen, für die im allgemeinen die Bezeichnung Tausch oder Kauf und Verkauf angewendet wird. Dagegen wird gerade für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, soweit diese in Geld bestehen, oder soweit die Erfüllung ursprünglich nicht auf Geld lautender Verpflichtungen, schließlich in Geld erfolgt, das Wort Zahlung in ganz besonders prägnantem Sinne angewendet, sodaß „Zahlung" im allerengsten Sinne, namentlich im juristischen Sinne genommen, gleichbedeutend gesetzt wird mit der „solutio" von Verbindlichkeiten. Demnach ist die Bezeichnung Tausch anwendbar auf folgende Fälle des oben gegebenen Schemas: IIa. Die Zug um Zug erfolgende doppelseitige Übertragung von Sachgütern gegen Sachgüter; • II b. die Hergabe von Sachgütern gegen Nutzungen und Dienstleistungen; IIc. die Hergabe von Sachgütern gegen bereits bestehende Forderungen. Unter den Begriff der Zahlung würden alle übrigen Verkehrsvorgänge, soweit sie durch Geld vermittelt werden, einzurechnen sein. Faßt man jedoch den Begriff der Zahlung in dem oben angedeuteten engsten Sinne, als Erfüllung von Forderungen in Geld, so würden sich als „Zahlung" nur charakterisieren die Fälle: I b. Zwangsweise auferlegte einseitige Übertragungen und III. Erfüllung von aus doppelseitigen Übertragungen hervorgegangenen Verpflichtungen. Weder unter die Bezeichnung Tausch, noch unter die Bezeichnung Zahlung (im engeren Sinn) würden mithin gehören die Fälle: I a. Freiwillige einseitige Überträgungen, II d. Hingabe von Sachgütern gegen Forderungen, die durch den Verkehrsvorgang selbst erst existent werden. Der wichtigste Spezialfall von Ild ist das Darlehen; den Verkauf auf Kredit haben wir in einen Zug um Zug erfolgenden Verkauf und ein Darlehen aufgelöst. Wir bezeichnen die Fälle Ia und Ild, die weder einen Tausch noch eine Zahlung im engeren Sinne darstellen, als „KapitalÜbertragungen" worüber das nähere weiter unten auszuführen sein wird. 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 1. Aufzählung der Funktionen des Geldes. Die Analyse der Verkehrsvorgänge bietet die natürliche Überleitung von der Feststellung der Grundfunktion zu einer Betrachtung Helpferioh, Das Qeld. 16 242 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. der Einzelfunktionen des Geldes. Letztere müssen entweder von der Art sein, daß sich die Grundfunktion in sie auflösen läßt, und zwar genau entsprechend der im vorhergehenden Kapitel vorgenommenen Auflösung des Gesamtkomplexes des interpersonalen Verkehrs in die einzelnen Verkehrsvorgänge; oder, soweit dies nicht der Fall ist, müssen sich die Einzelfunktionen von der Grundfunktion als Konsekutivfunktionen ableiten oder zu der Grundfunktion als akzidentelle Funktionen in eine mehr beiläufige und zufällige Beziehung setzen lassen. An solchen Einzelfunktionen werden in Lehrbüchern und Abhandlungen über das Geld meist folgende aufgezählt: die Funktion als allgemeines Tauschmittel; die Funktion als allgemeines Zahlungsmittel; die Funktion als allgemeines Wertmaß; die Funktion als Wertträger durch Zeit und Raum (Werts bewahrungs- und Werttransportmittel). Dazu wird von einigen als besondere Funktion noch diejenige als Vermittler des Kapitalverkehrs hinzugefügt. Wenn wir einen Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung des Geldes werfen, dann tritt aus den aufgeführten Funktionen des Geldes die Funktion als allgemeines Tauschmittel am meisten hervor. Wir haben gesehen, wie die Entstehung des Geldes in erster Linie zu erklären ist aus der Notwendigkeit, die großen, sich mit der Erweiterung des Kreises der tauschbaren Güter fortgesetzt steigernden Schwierigkeiten des direkten Austausches zu überwinden. Die Funktion als allgemeines Tauschmitte.l erscheint infolgedessen als die historisch primäre Funktion des Geldes. Auch unter den Verhältnissen unserer modernen Wirtschaftsverfassung springt unter den Funktionen des Geldes die Vermittlung des Güteraustauschs so sehr in die Augen, daß sie vielfach nicht nur als die wesentlichste, sondern sogar als die einzige wesentliche Funktion des Geldes angesehen wird, der gegenüber sich die übrigen als bloße Konsekutivfunktionen oder akzidentelle Funktionen darstellen. Namentlich Menger vertritt diese. Ansicht. Er schreibt: „Der ursprüngliche und der allen Entwicklungsstufen des Geldes gemeinsame Begriff desselben ist der eines allgemein gebräuchlich gewordenen Tauschmittels. Alle Begriffsbestimmungen des Geldes, welche die dem Gelde entwickelter Kulturvölker eigentümlichen Funktionen dem Gelde als solchem zuschreiben, im wesentlichen nichts anderes als eine Zusammenfassung aller aus der Beobachtung des Geldes der modernen Kulturvölker sich ergebenden Funktionen (auch der bloßen Konsekutivfunktionen der Tauschmittelfunktion) des Geldes sind müssen demnach als irrig, im allgemeinen auch als ge- Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § l. 243 schichtswidrig zurückgewiesen werden. Sollen die Konsekutivfunktionen und die sonstigen gebräuchlichen Benutzungsarten des Geldes mit Eücksicht auf ihre hohe praktische Wichtigkeit der Begriffsbestimmung des Geldes beigefügt werden, so muß das in einer ihren konsekutiven bzw. ihren akzidentiellen Charakter kennzeichnenden Weise geschehen. ,Geld' ist jedes Verkehrsobjekt, welches als allgemein gebräuchliches Tauschmittel und infolge dieses Umstandes aller Regel nach auch als Maßstab des Tauschverkehrs funktioniert, Funktionen, mit denen sich auch regelmäßig die eines Mittels für einseitige und subsidiäre vermögensrechtliche Leistungen, eines Vermittlers des Kapitalverkehrs, falls der Geldstoff hierzu geeignet ist, auch die eines Thesaurierungs- mittels verbinden." 1 ) Menge«, hat Recht, soweit er die Versuche zurückweist, den Begriff des Geldes zu definieren durch eine Aufzählung aller einzelnen Funktionen, die das Geld erfüllt oder erfüllen kann; dagegen hält seine Auffassung, die allein der Tauschmittelfunktion die Wesentlichkeit zuerkennt, nicht Stich, wenn wir sie auf Grund der oben gegebenen Analyse der Verkehrsvorgänge prüfen. Von den der Vermittlung durch das Geld zugänglichen Verkehrsvorgängen sind diejenigen, die sich als Tausch bezeichnen lassen, nur 1) Artikel „Geld" im Handwörterbuch der Staatswissenschaf top, 2. Aufl., Bd. IV, S. 100. — Iu der 3. Auflage des „Handwörterbuchs", die wählend der Drucklegung dieses Werkes erschienen ist, hat Menger. den Abschnitt .,Aus den Funktionen sieh ergebender Begriff des Geldes" in einer Weise umgearbeitet, die sich in manchen Punkten der Auffassung des Verfassers annähert. Die oben zitierte Stelle kehrt in diesem Wortlaute nicht wieder, sondern ist im wesentlichen durch folgende Ausführungen ersetzt, die jedoch in dem hier entscheidenden Punkte, der ausschließlichen Anerkennung der Tauschmittelfunktion als begriffswesentlich; an der früheren Auffassung Mengers festhält (Bd. rV, S. 598 ff.). „Mag ein Gut welcher Art immer, eine bisher dem Konsum oder der technischen Produktion dienende Ware, ein Rohstoff oder ein Kunstprodukt, ein durch die Wage zuzumessendes Metall oder eine zirkulationsfähige Urkunde sein, — dasselbe wird zum Geide, sobald und insoweit es in der geschichtlichen Entwicklung des Güterverkehrs eines Volkes die Funktion eines allgerneingebräuchliohen Tauschvermittlers (bzw. der Kcnsekutivfunktion des letzteren) tatsächlich übernimmt und hierdurch diejenige eigenartige Stellung im Verkehre und in der Volkswirtschaft vermöge welcher es, als ein den Güteraustausch vermittelndes Verkehrsgut, in Gegensatz zu allen übrigen Objekten des Verkehrs tritt, deren Austausch es vermittelt .... Was das Geld von allen übrigen Marktgütern unterscheidet . . . und somit seinen allgemeinen Begriff bestimmt, ist seine Funktion als allgemein gebräuchlicher Vermittler des Güteraustausches. Alle übrigen Merkmale, die wir nur au bestimmten Erscheinungsformen des Geldes oder gar nur am Gelde bestimmter Kulturstufen beobachten können (die Kousekutivfunktionen der Tauschvermittlerfunktion des Geldes!), sind nur Erscheinungen der Entwicklung und Ausgestaltung de3 Geldes (bzw. akzidentielle Merkmale desselben), die inde* nicht zu seinem allgemeinen, seinem Wesensbegriffe gehören.*- 16* i f 244 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das GeJd in der Wirtschaftsordnung. eine besondere Kategorie. Die Tauschmittelfunktion des Geldes kann also nur einen Teil der Grundfunktion des Geldes, Instrument des interpersonalen . Verkehrs zu sein, ausmachen; sie kann nur eine Teilfunktion sein, der andere Teilfunktionen koordiniert zur Seite stehen. Die nicht als Tausch anzusehenden Verkehrsvorgänge haben wir, soweit sie durch das Geld vermittelt werden, in Zahlungen und Kapitalübertragungen unterschieden. Daraus ergibt sich, daß wir als koordinierte Teilfunktion neben der Tauschmittelfunktion die Funktion des Geldes als Zahlungsmittel und als Mittel der Kapitalübertragung ansehen müssen. In jeder der drei Teilfunktionen wirkt das Geld als Instrument des interpersonalen Verkehrs, und andrerseits erschöpft sich diese in der Stellung des Geldes innerhalb des verkehrswirtschaftlicheu Organismus gegebene Grundfunktion in den drei genannten Teilfunktionen. Außerhalb bleiben also von den in der Regel aufgeführten Einzelfunktionen des Geldes die Funktion als Wertmaß und die Funktion als Wertträger durch Zeit und Raum. Das Verhältnis dieser beiden Einzelfunktionen zu der Grundfunktion läßt sich nur durch eine besondere Betrachtung des Wesens dieser Einzelfunktionen ermitteln. Wir lassen die Frage zunächst offen und wenden uns zu der näheren Untersuchung der einzelnen Teilfunktionen. § 2. Die Funktion als allgemeines Tauschmittel. Es sei zunächst wiederholt, daß wir es beim Tausche mit einer doppelseitigen und Zug um Zug erfolgenden Vermögensübertragung zu tun haben, bei der ein Wert gegen einen anderen gegeben wird, die aber insofern einen einheitlichen und in sich geschlossenen Vorgang darstellt, als der erstrebte Zweck mit dem einmaligen Austausche zweier Verkehrsobjekte erfüllt ist. Der einheitliche Vorgang des Tausches wird nun durch die Da- zwischenkunft des Geldes in zwei getrennte und relativ selbständige Aktionen zerlegt, in einen Verkauf und einen Kauf. Wenn beim Tausche z. B. Schuhe unmittelbar gegen Brot hingegeben werden, so werden nach der Dazwischenkunft des Geldes die Schuhe zunächst gegen Geld hingegeben und dann das Geld gegen Brot. Die eminenten Vorteile, welche aus dieser scheinbaren Komplikation eines einfachen Vorgangs für die Volkswirtschaft erwachsen, sind bereits im historischen Teile dargestellt worden. Es erübrigt deshalb an dieser Stelle nur eine kurze Rekapitulation und systematische Zusammenfassung. Die Vorteile des Gebrauches eines allgemeinen Tauschmittels bestehen in der Überwindung der dem naturalen Austausche entgegenstehenden Hindernisse. Diese sind in der Hauptsache folgende: t 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 2. 245 1. Nur selten werden sich zwei Leute treffen, von denen jeder im Wege des Austausches gerade das Gut abgeben will, das der andere zu erwerben wünscht; z. B. ein Nagelschmied, der Brot braucht, einen Bäcker, der Nägel nötig hat. 2. Noch viel seltener wird das Gut, das der eine abzugeben hat, im Werte ungefähr dem Gute entsprechen, das er dafür von einem anderen erwerben möchte; wer z. B. Brot braucht und einen kostbaren Stein abzugeben hat, kann, selbst wenn er einen Bäcker findet, der bereit ist, den Edelstein gegen Brot zu erwerben, nicht soviel Brot brauchen, wie der Stein wert ist. Diese Schwierigkeiten müssen um so größer werden, je mehr die Arbeitsteilung fortschreitet, je mehr sich die Tätigkeit der einzelnen wirtschaftenden Individuen und Gruppen spezialisiert, je zahlreicher und verschiedenartiger die Verkehrsgüter werden; richtiger ausgedrückt: ohne eine Beseitigung dieser dem Güteraustausche entgegenstehenden Schwierigkeiten wäre auf Grundlage des Privateigentums und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Individuen eine über die rohesten Anfänge hinausgehende Arbeitsteilung und eine ergiebigere Gestaltung der Produktion überhaupt nicht denkbar. Die Produktion konnte zu der Ergiebigkeit, zu der sie durch die arbeitsteilige Organisation und durch die nur auf Grund einer arbeitsteiligen Organisation möglichen technischen Fortschritte gekommen ist, nur gesteigert werden dadurch, daß sie von der Rücksicht auf den Konsumbedarf des produzierenden Individuums befreit wurde, daß für sie immer mehr der Bedarf größerer Gesamtheiten in Betracht kam, der für eine rationelle Ausgestaltung des Produktionsprozesses nach dessen eignen Gesetzen freien Spielraum ließ. Die unmittelbarste Bindung der Produktion an den Konsumbedarf ist gegeben im Zustande der isolierten, verkehrslosen Einzelwirtschaft, wo jedes Individuum, jede kleine Gruppe nur für den eigenen Verbrauch produziert. Gegenüber diesem Zustande bedeutet bereits der primitive und unmittelbare Tauschverkehr eine gewisse Befreiung der Produktion von den Fesseln des individuellen Bedarfs. Aber solange sich noch kein Tauschmittel in diesen Verkehr eingeschoben hatte, wurde die Richtung der produktiven Arbeit notwendig bestimmt, — zwar nicht mehr ausschließlich durch die Rücksicht auf den eigenen Bedarf, aber doch durch die Rücksicht auf den individuellen Bedarf . des eng begrenzten Kreises von Personen, auf die man zur Beschaffung der zur Befriedigung des eigenen Bedarfs dienenden Güter unmittelbar angewiesen war. Erst das Geld als allgemeines Tauschmittel hat diese Bindung vollkommen gelöst; es hat durch die Zerlegung des einheitlichen Tausches in einen Verkauf- und einen Kaufvorgang, durch diese scheinbare Komplikation, den wirtschaftlichen Verkehr zwischen den eiuzelnen 246 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. Gliedern der Volkswirtschaft ganz außerordentlich vereinfacht und erleichtert, indem es das wirtschaftende Individuum instand setzte, die benötigten Bedarfsgüter von anderen als den Abnehmern der eigenen Erzeugnisse zu beziehen. Wenn in dem oben erwähnten Falle der Nagelschmied Brot braucht, dann ist er, sobald in dem Gelde ein allgemeines Tauschmittel vorhanden ist, nicht mehr auf die Bäcker, als die Erzeuger von Brot, auch als Abnehmer für seine Nägel angewiesen; er kann diese vielmehr an irgend eine beliebige Person verkaufen; die imstande ist, ihm den Gegenwert in dem allgemeinen Tausch mittel zu erstatten; derjenige, der sich eines kostbaren Steines gegen andere Dinge entäußern will, ist nicht mehr genötigt, den ganzen Gegenwert in den Erzeugnissen seines Abnehmers in einem den eigenen Bedarf weit überschreitenden Umfange anzunehmen; er kann vielmehr mit dem Gelde, das er erlöst, tausenderlei verschiedenartige Dinge von tausend verschiedenen Personen erwerben; er kann ferner das erlöste Geld zu Zahlungen irgendwelcher Art und zur Gewährung von Darlehen verwenden. Durch diese weitgehende Aufhebung der Bindung zwischen individueller Produktion und individuellem Bedarf-wird der nötige Spielraum für eine zweckmäßige Ausgestaltung des Produktionsprozesses geschaffen. Die Bedeutung des Bedarfs für die Produktion wird auf die ganz allgemeine Beziehung reduziert , daß überhaupt innerhalb des durch wirtschaftlichen Verkehr verbundenen Kreises ein entsprechender Bedarf für die zu produzierenden Güter vorhanden sein muß; und dieser Kreis wird um so größer, mithin die Befreiung der Produktion von den Individualverhältnissen des Bedarfs um so wirksamer, je dichter die Bevölkerung sich im Räume zusammendrängt, und je mehr durch Verbesserungen der Transportmittel der trennende Raum überwunden wird. Das Geld hat die Produktion von den Fesseln, in die ihre Entwicklung durch die Bindung an den individuellen Bedarf geschlagen war, ebenso befreit, wie die Verbesserung der Transportmittel die Produktion von der Gebundenheit an den lokalen Bedarf befreit hat. Wie infolge der Erleichterung und Ver- billigung des Transports die Produktion instand gesetzt wurde, in jedem einzelnen ihrer mannigfaltigen Zweige die Orte der günstigsten Produktionsbedingungen aufzusuchen, wie dadurch eine gar nicht abzuschätzende Steigerung der Produktivität der Arbeit bewirkt worden ist. so hat es das Geld möglich gemacht, die Produktion in den einzelnen. Zweigen ohne Rücksicht auf den Bedarf der an ihr beteiligten. Individuen zu organisieren; und dabei war die durch das Geld bewirkte Lösung der Produktion vom individuellen Bedarf die erste Voraussetzung für die durch die Transportmittel bewirkte Lösung der Produktion vom Orte des Konsums. Die Befreiung der Produktion durch das Geld tritt nach zwei 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 2. 247 Richtungen hin zutage: einmal können die produzierenden Individuen und Unternehmungen innerhalb des Gesamtbedarfs der Wirtschaftsgemeinschaft ihre besonderen Kräfte und Fähigkeiten in besonderen Produktionszweigen ausnutzen, ohne durch die Rücksicht auf die Art ihres eigenen Güterbedarfs oder des Güteibedarfs einer bestimmten und beschränkten Gruppe von Individuen gebunden zu sein; jeder, der irgend eine Spezialität auf den Markt bringt, hat, sofern er mit seinem Angebote nur innerhalb des Gesamtbedarfs bleibt, durch das Geld die Sicherheit, seinen individuellen Bedürfnissen genügen zu können; jeder kann infolgedessen seine Aufmerksamkeit voll und ganz auf die möglichste Vervollkommnung seiner eignen Spezialproduktion lenken, ohne sich durch die Frage der Deckung der eignen individuellen Bedürfnisse ablenken zu lassen. Selbst für Zwischenprodukte, die keinem Konsumbedarfe unmittelbar genügen können, ist die Möglichkeit des Absatzes gegen Geld, mit dem jederzeit die notwendigen Bedarfsartikel beschafft werden können, gegeben; dadurch wird es dem einzelnen möglich gemacht, sich einer Teiloperation innerhalb des Prozesses der Produktion einer einzelnen Ware zu widmen. Gerade dadurch, daß vermittelst des Geldes das Individuum aus jedem Zwischenstadium der Produktion heraus sofort zu seinem Endzwecke, der eignen Bedarfsbefriedigung, gelangen kann, wird die im Produktionsinteresse gelegene Zerspaltung des Produktionsprozesses in einzelne Stadien und die Verteilung der einzelnen Stadien auf verschiedene selbständige Unternehmungen möglich. Wie die Spezialisierung der Produktion, so wird durch das Geld zweitens die Organisation der Produktion in der auf Privateigentum und Selbstbestimmungsrecht der Individuen begründeten Wirtschaftsordnung möglich gemacht. Das Geld allein gestattet, Kapitalien und menschliche Arbeitskräfte zu einem einheitlichen Produktionszwecke, dessen Resultat an sich keine Repartierung zuläßt, zusammenzufassen. . Dadurch daß die an sich unteilbaren Erzeugnisse kombinierter Kapitalien und Arbeitskräfte gegen Geld, das die exakteste Zerlegung in kleine und große Wertbruchteile zuläßt, veräußert werden, wird es möglich, Kapitalien und Arbeitskräfte entsprechend ihrer Mitwirkung an dem gemeinsamen Produktionswerke zu entlohnen; und erst durch diese Möglichkeit ist der Boden geschaffen für das wirksame Organ der Gütererzeugung, das wir als ..Unternehmung" bezeichnen. Arbeitsteilung und Arbeitsvereinigung beruhen mithin in ihrer Ausbreitung und Verfeinerung wesentlich auf der Voraussetzung des Geldes in seiner Eigenschaft als Tauschmittel. Das Geld ermöglicht auf diese Weise eine Zusammenfassung aller Kräfte zu den Zwecken der Gesamtheit, wie sie sonst nur auf Grund der stärksten Herrschaftsverhältnisse denkbar wäre. Freilich ist die durch den freien Austausch. 248 Zweites Buch, L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. wie ihn das Geld ermöglicht, gegebene individuelle Freiheit nichts weniger als eine absolute Unabhängigkeit; jeder Einzelne ist, je weiter die Arbeitsteilung fortschreitet, um so mehr abhängig von den Anderen, an die er verkaufen und von denen er kaufen muß, um leben zu können; aber je mehr die Geld Wirtschaft fortschreitet, je mehr alle Waren gegen Geld verkauft und gekauft werden, desto weniger ist der Einzelne von bestimmten Anderen abhängig; seine Abhängigkeit bezieht sich vielmehr auf eine unbestimmte und unpersönliche Gesamtheit, auf den „Markt"; diese Gesamtheit gebietet ihm nicht mit der strikten Schärfe eines persönlichen Willens, was er tun und nicht tun soll; sie leitet ihn vielmehr, indem sie ihm anheim gibt, Erwägungen über den eigenen Vorteil anzustellen und danach seine Entschlüsse zu treffen, und das wird als Freiheit empfunden. Andrerseits ist die nicht als Unfreiheit empfundene Abhängigkeit des Einzelnen von größeren Gesamtheiten das wichtigste Prinzip, auf dem die gesellschaftliche Kultur beruht. — Der Gebrauch eines Tauschmittels muß, nachdem er infolge seiner einleuchtenden Vorzüge sich in der Gewohnheit eingebürgert hat, aus sich selbst heraus eine Erweiterung und Steigerung bis zu dem Punkte erfahren, daß nicht mehr lediglich der durch die Erkenntnis des ökonomischen Vorteils bestimmte freie Wille die Benutzung des Tauschmittels herbeiführt, sondern daß die Benutzung des Tauschmittels für die einzelnen Glieder einer arbeitsteilig organisierten Volkswirtschaft in der Regel eine Notwendigkeit ist. Die Benutzung bestimmter Güter als Tauschmittel steigert den Begehr nach diesen Gütern und damit ihre Absatzfähigkeit weit über die durch den gewöhnlichen Konsumbedarf gegebenen Grenzen hinaus. Weil jedermann sicher ist, gegen das allgemeine Tauschmittel leichter und vorteilhafter alle anderen Verkehrsobjekte erwerben zu können, deswegen will bald jedermann seine Erzeugnisse usw. nur noch gegen das allgemeine Tauschmittel hingeben, und damit ist für jeden, der von anderen irgendwelche Güter eintauschen will, der Zwang geschaffen, sich zunächst mit Geld zu versehen, d. h. seine eigenen Erzeugnisse usw. regelmäßig nur noch gegen Geld abzugeben. In unserer modernen Volkswirtschaft ist diese Entwicklung soweit abgeschlossen, daß alle Verkehrsobjekte, die auf den Markt kommen, in der Regel nur gegen Geld veräußert und gegen Geld erstanden werden. Als allgemeines Tauschmittel ist das Geld der notwendige Durchgangspunkt für den gesamten Austauschprozeß, es ist der Träger der allgemeinen und unbeschränkten Kaufkraft gegenüber allen Verkehrsobjekten und damit der Träger der abstrakten, an keinen besonderen Verwendungszweck gebundenen, in ihrer Verwendung unbeschränkten Vermögensmacht. „Pe- cuniam habens habet omnem rem, quam vult habere." Während alle 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3. 249 anderen Verkehrsobjekte nur ganz bestimmten Verbrauchs- und Gebrauchszwecken geniigen können und, wenn sie zur Erwerbung anderer verwendet werden sollen, zunächst gegen das eine Verkehrsobjekt Geld umgesetzt werden müssen, ist das Geld von jeder Beschränkung auf einen besonderen Verbrauchs- oder Gebrauchszweck befreit, und seine Verwendung zum Erwerbe anderer Verkehrsobjekte ist ebenso unbegrenzt wie die Welt des Verkehrs selbst. § 3. Die Funktion als allgemeines Zahlungsmittel. Wir haben bei der Betrachtung der Verkehrsvorgänge gesehen, daß der Tausch nur eine bestimmte Art der Übertragungen darstellt, im wesentlichen nur die Zug um Zug erfolgende doppelseitige Übertragung. Dem Tausche koordiniert sind zunächst diejenigen Verkehrsvorgänge, die wir, sobald sie durch Geld vermittelt werden, als Zahlung im engeren Sinne bezeichnet haben. Als Zahlungsmittel fungiert das Geld, wenn es die Erfüllung sowohl zwangsweise auferlegter als auch freiwillig kontrahierter Verpflichtungen vermittelt, wobei zu bemerken ist, daß das Geld auch als Mittel zur Erfüllung solcher anderen, ursprünglich nicht auf Geld lautenden Verbindlichkeiten dient, deren Leistung in dem eigentlich geschuldeten Objekte dem Verpflichteten aus irgend einem Grunde unmöglich ist; man hat die letztere Verwendungsart des Geldes häufig— namentlich von juristischer Seite — als eine besondere für den Begrifl 7 des Geldes entscheidende Funktion aufgefaßt, als die Funktion des „letzten zwangsweisen Solutionsmittels" Wir haben oben festgestellt, daß die Funktion des Geldes als allgemeines Zahlungsmittel ein Teil seiner Grundfunktion als Instrument des interpersonalen Verkehrs darstellt und in dieser Beziehung der Funktion als allgemeines Tauschmittel koordiniert ist. Daß außerdem ein enger Zusammenhang zwischen der Zahlungsmittelfunktion und der Tauschmittelfunktion des Geldes besteht, liegt auf der Hand. Aber das Wesen dieses Zusammenhangs ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte und wie es meist aufgefaßt worden ist. Die eine Seite der hier vorliegenden Beziehung ist folgende. Das Vorhandensein des Geldes als Tauschmittel bedingt seine allgemeine Verwendung als Zahlungsmittel. Wo in dem Gelde ein Verkehrsobjekt besteht, vermittelst dessen alle übrigen Verkehrsobjekte am leichtesten und billigsten beschafft werden können und in das alle übrigen Verkehrsobjekte am einfachsten umgesetzt werden können, da erfolgen einseitige Vermögensüber- tragungen, ob freiwillige oder zwangsweise auferlegte, der Regel nach, am besten in Geld, nämlich in allen denjenigen Fällen, in welchen der freiwillig oder gezwungen leistende nicht imstande ist, aus seinem 250 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. Eigenen heraus gerade diejenigen Verkehrsobjekte abzugeben, auf welche sich der spezielle Bedarf des Empfängers richtet. Ist der gebende Teil dazu nicht in der Lage und sollte trotzdem die Übertragung in natura geschehen, dann würde entweder der Empfänger sich genötigt sehen, gegen die erhaltenen Güter auf dem Wege des Austausches die Objekte seines unmittelbaren Bedarfs zu beschaffen, oder der gebende müßte seinerseits vor der Übertragung diesen Austausch bewirken. Die Leistung in demjenigen Verkehrsobjekte, das als allgemeines Tauschmittel für jeden beschaffbar und zur Beschaffung eines jeden anderen Verkehrsobjektes unbeschränkt verwendbar ist, stellt hier den gegebenen Kompromiß zwischen den Interessen beider Teile dar. Bei durchaus freiwilligen Übertragungen, bei Schenkungen, Vermächtnissen. Ausstattungen usw., nimmt die naturale Leistung deshalb noch einen verhältnismäßig breiten Raum ein, weil dem Schenkenden die Unbequemlichkeit des Umsatzes der in seinem Besitze befindlichen Verkehrsobjekte nicht zugemutet werden kann; am meisten kann eine solche Zumutung noch dort gestellt werden, wo die Schenkung auf einer gewissen Verpflichtung durch die Sitte beruht, wie etwa bei der Mitgift. Wo dagegen Vermögensleistungen zwangsweise auferlegt werden, da hat es die den-Zwang ausübende Gewalt in der Hand, in allen Fällen, in denen nicht durch naturale Leistung ihren Zwecken am besten entsprochen wird — wie z. B. bei Requisitionen im Kriegsfalle, bei Einquartierungen im Manöver usw. —, die Leistung in Geld zu erzwingen. Sind die zwangsweise auferlegten Leistungen auf Grund richterlichen Urteils an einen Dritten zu bewirken, wie im Falle des Ersatzes für zerstörte Vermögensobjekte und der Entschädigung (auch für Injurien und Körperverletzungen), oder ist im Falle der Unmöglichkeit der Erfüllung einer ursprünglich übernommenen, nicht auf Geld lautenden Verbindlichkeit eine subsidiäre vermögensrechtliche Leistung erforderlich, durch die sich der Verpflichtete von seiner Verpflichtung befreien kann und muß. oder handelt es sich um die Auferlegung von Vermögensstrafen für Rechtsverletzungen, — überall sind die in Rede stehenden einseitigen Leistungen von bestimmten Personen zu erfüllen, während sich beim Tausche jedermann seinen Gegenkontrahenten nach Belieben aussuchen kann; ihre Erfüllung kann ferner nicht von einer Einigung über die Art der Leistung abhängig gemacht werden, sondern muß unter allen Umständen herbeigeführt werden, während der Tausch mangels einer solchen Einigung ohne weiteres unterbleibt. Das Recht sieht sich mithin vor die Notwendigkeit gestellt. Bestimmungen über den Gegenstand der in Rede stehender Leistungen zu treffen. Da es sich bei den Ersatzleistungen und der subsidiären Erfüllung von Verbindlichkeiten gerade darum handelt 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3. 251 daß ein bestimmter Gegenstand von spezifischem Gebrauchswerte nicht geleistet werden kann, und da bei Entschädigungen und Geldstrafen von vornherein nur allgemeine Verroögensleistungen in Frage kommen können, so drängt sich in allen diesen Fällen ganz von selbst die Normierung der Leistung in demjenigen Verkehrsobjekte auf, das als allgemeines Tauschmittel einesjeden spezifischen Gebrauchswertes entkleidet ist und lediglich abstrakte Vermögensmacht darstellt, das für die Gesamtheit der dem Rechte unterworfenen Individuen leichter beschaffbar und andrerseits für alle wirtschaftlichen Zwecke leichter verwendbar ist. als irgend ein anderes willkürlich gewähltes Verkehrsobjekt. Dieselbe auf der Tauschmittelfunktion beruhende Eigenschaft des Geldes hat darauf hingewirkt, daß die zwangsweise auferlegten Leistungen an die Obrigkeit in unserer Wirtschaftsverfassung fast ausnahmslos in Geld festgesetzt werden. Das Geld löst hier die lästige Bindung zwischen der Beschaffung der Mittel für die obrigkeitliche Tätigkeit und dieser Tätigkeit selbst, ebenso wie es durch seine Vermittlung des Tauschverkehrs die Bindung zwischen der Produktion und dem Bedarfe der einzelnen Individuen wirksam gelöst hat. Die Festsetzung der Leistungen in Geld stellt dem Staate, der Gemeinde usw. die Summe allgemeiner Kaufkraft zur Verfügung, derer diese Gemeinwesen zur Beschaffung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Güter und Leistungen bedürfen. Die Verteilung der Lasten auf die einzelnen Individuen kann nur bei der Erhebung der Abgaben in Geld unabhängig gestaltet werden von der Besonderheit der Güter und Leistungen, auf'die sich der unmittelbare Bedarf des Staates erstreckt, Dadurch wird einmal die Beschaffung der Mittel in ganz gewaltigem Maße ausgiebiger gestaltet; denn nunmehr kann der Staat auch solche Personen zur Bewältigung seiner Aufgaben heranziehen, für deren besonderen Erzeugnisse und besonderen Leistungen er keine oder keine vollständige Verwendung hat. Ferner wird für das Gemeinwesen erst durch diese Trennung der Aufbringung der Mittel von ihrer Verwendung die Möglichkeit geschaffen, die Kosten seiner Wirksamkeit anf die einzelnen Glieder nach ihrer allgemeinen, von der konkreten Form ihres Besitzes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unabhängigen Leistungsfähigkeit zu verteilen. Schließlich weist auch die Tatsache, daß allgemeine vermögensrechtliche Forderungen, wie Renten- und Zinsansprüche, Forderungen auf Rückerstattung übertragener Vermögenswerte usw., vorzugsweise in Geld normiert werden, auf die Tauschmittelfunktion des Geldes zurück. Bei keinem anderen Verkehrsobjekte hat der Forderungsberechtigte eine auch nur entfernt gleich große Garantie der unbedingten Verwendbarkeit in dem zukünftigen Zeitpunkte der Erfüllung der Forderung, wie beim Gelde. vermittelst dessen alle anderen Verkehrs- 252 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. Objekte eingetauscht werden können. Auch der Verpflichtete hat im allgemeinen bei keinem anderen Verkehrsobjekte eine ähnliche Sicherheit für die Möglichkeit der Beschaffung und eine ähnliche Freiheit hinsichtlich der auf die Beschaffung des Objekts gerichteten Tätigkeit. Sogar dort, wo ursprünglich Verpflichtungen üblich waren, die auf Gegenstände lauteten, die dem Verpflichteten aus seiner Wirtschaft unmittelbar zufließen, z. B. eine Körnerrente als Pachtzins für ein Grundstück, hat nicht etwa nur das einseitige Interesse des Bezugsberechtigten auf die Umwandlung der Verpflichtung in eiue Geldverpflichtuug hingedrängt, sondern auch seitens der Verpflichteten wurde eine solche Umwandlung im allgemeinen als eine Erleichterung, vor allem als eine Mehrung der Freiheit in der persönlichen und wirtschaftlichen Betätigung empfunden. Alles in allem liegt also eine augenfällige und weitgehende Bedingtheit der Zahlungsmittelfunktion durch die Tauschmittelfunktion des Geldes vor; auf der Beobachtung dieses Zusammenhangs beruht die oben wiedergegebene Auffassung, nach welcher die Tauschmittelfunktion die einzige begriffswesentliche Funktion des Geldes ist, von der sich die Zahlungsmittelfunktion als eine bloße Konsekutivfunktion ableite. — Das Verhältnis zwischen den beiden Funktionen ist jedoch kein einseitiges; ihre Bedingtheit ist vielmehr sowohl historisch als auch theoretisch eine wechselseitige. Die Zahlungsmittelfunktion des Geldes hat auf dessen Verwendung als allgemeines Tauschmittel ebenso einen Einfluß ausgeübt, wie die Tauschmittelfunktion auf seine Verwendung als Zahlungsmittel; und gerade in der modernen Geldverfassung ist die Verwendung des Geldes ais Tauschmittel ganz besonders bedingt durch seine Qualifikation als allgemeines und namentlich auch als gesetzliches Zahlungsmittel. Gewisse einseitige Vermögensübertragungen, namentlich Abgaben an die weltliche und geistliche Obrigkeit, Vermögensstrafen und Entschädigungen, mußten frühzeitig eine Regelung erfahren; im historischen Teile wurde darauf hingewiesen, daß die Festsetzungen über diese einseitigen Leistungen einen wesentlichen Einfluß auf die Entwicklung bestimmter Tauschgüter zum Gelde ausgeübt haben. Der hin und wieder nachweisbare enge Zusammenhang zwischen Wehrgeld und Geld gibt nach dieser Eichtung hin einen deutlichen Fingerzeig. Freilich kann man sagen: als Gegenstand der einseitig auferlegten Leistungen wurden naturgemäß vorzugsweise solche Dinge festgesetzt, die als Tauschmittel bereits allgemein in Gebrauch waren. Aber dabei wird übersehen, daß die Benutzung bestimmter Güter zur Tauschvermittlung und ihre Benutzung zu einseitigen Vermögensübertragungen sich wechselseitig beeinflußt haben. Mit dem gleichen Rechte, mit dem aufgestellt 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3. 253 wird, daß bestimmte Tauschgüter als Gegenstand einseitiger Leistungen deshalb festgesetzt worden seien, weil sie durch ihre Funktion als allgemein gebräuchliches Tauschmittel die Möglichkeit der Erlangung anderer Güter am sichersten gewährleistet hätten, mit demselben Rechte kann man sagen: dadurch daß für bestimmte einseitige Leistungen dieses oder jenes Gut vorgeschrieben wurde, hat dieses Gut eine besondere Eignung zur Tauschmittelfunktion erhalten; jedermann ist leicht geneigt, ein solches Gut im Austausch gegen andere Verkehrsobjekte hinzunehmen, weil er es eventuell zu Leistungen an die Kirche, den Staat usw. verwenden kann. Ferner gehen beide hier in Rede stehenden Funktionen des Geldes auf dasselbe psychologische Grundmotiv zurück. Dieselben Eigenschaften, welche gewisse Güter in den ersten Anfängen des Verkehrs zu Tauschmitteln prädestinierten, mußten die gleichen Güter — und zwar wahrscheinlich bereits vor den Anfängen des Tauschverkehrs — auch als Gegenstände einseitiger Leistungen als besonders geeignet erscheinen lassen. Wenn die ersten Tauschmittel daraus entstanden sind, daß bestimmte Güter bereits vorher Gegenstand eines allgemeinen Begehrs waren und ihrem Besitzer Ansehen verliehen, so ist es ganz natürlich, daß die Häuptlinge und Priester bei der Festsetzung der an sie zu leistenden Abgaben ihr Augenmerk in erster Linie gleichfalls auf solche Dinge richteten •auch ehe deren „Absatzfähigkeit" durch ihre Verwendung als Tauschmittel jene weitere große Steigerung erfahren hat, die ihnen schließlich die Herrschaft über alle anderen Verkehrsobjekte sicherte. Die Verwendbarkeit bestimmter Verkehrsobjekte zu einseitigen Leistungen hat mit der Entwicklung des Staates und der Ausdehnung seiner Wirksamkeit an Bedeutung für das Geldwesen noch erheblich gewonnen; dazu ist mit der Entwicklung des Rechtes und des auf der Rechtssicherheit beruhenden Kreditverkehrs die große Bedeutung der Funktion als Solutionsmittel von Verbindlichkeiten hinzugetreten. Infolgedessen sind in unserer heutigen Wirtschaftsverfassung die Festsetzungen über den Gegenstand der einseitigen und zwangsweise auferlegten Leistungen, insbesondere an den Staat selbst, und noch mehr die Rechtssätze über die Erfüllung von auf Geld lautenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten von dem allergrößten Einflüsse auf die Verwendung bestimmter Objekte als Vermittler des Tausch Verkehrs. Wenn es in bezug auf die Entstehung des Geldes vielleicht zweifelhaft sein kann, ob nicht die Funktion als allgemeines Tauschmittel das Geld für sich allein begründet und das Geld auch zum Gegenstande einseitiger Leistungen und zum Gegenstande allgemeiner vermögensrechtlicher Forderungen gemacht hat, so steht es doch für unsere Wirtschaftsverfassung ganz außerhalb eines jeden Zweifels, daß in einzelnen Staaten bestimmte Geldsorten, in anderen die Gesamtheit des Geldes 254 Zweite» Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. überhaupt nur deshalb Geld sind und nur deshalb auch als Tausch- mittel fungieren, weil die zwangsweise auferlegten einseitigen Leistungen und die auf Geld lautenden Verpflichtungen in diesen bestimmten Objekten erfüllt werden müssen oder erfüllt werden können. Um das extremste Beispiel zu nehmen: man denke nur an die Verhältnisse bei einer Papierwährung! Offensichtlich werden die in ihrem Stoffe wertlosen Papierscheine nur deshalb im Austausch gegen andere Verkehrsobjekte genommen, weil ihnen durch die Gesetzgebung die Fähigkeit beigelegt ist, zur Erfüllung von Geldschulden zu dienen, weil sie ferner zu Zahlungen an den Staat verwendet werden können oder müssen, weil schließlich die gerichtlichen Urteile, soweit sie auf Geld lauten, diese Scheine als Geld anerkennen oder festsetzen. Der Inhaber einer vermögensrechtlichen Forderung muß es sich gefallen lassen, daß das Eecht über den Inhalt seiner Forderung und die Modalitäten ihrer Erfüllung Bestimmungen trifft, er ist nicht in der Lage, die Erfüllung in Papiergeld zurückzuweisen, wenn der Staat dem Papiergelde gesetzliche Zahlungskraft verleiht. Beim Tausche dagegen und ebenso beim Verkaufe ist jeder einzelne imstande, sich den Gegenwert auszubedingen und eventuell ausdrücklich auf der Entrichtung des Kaufpreises im vollwertigem Metallgelde zu bestehen; wenn letzteres trotzdem nach Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an Papierscheine in der Regel nicht geschieht, wenn vielmehr der Verkäufer sich bereit finden läßt, den Kaufpreis in Papierscheinen anzunehmen, so liegt der Grund ausschließlich in der Erwägung, daß diese Scheine „gesetzliches Zahlungsmittel" sind. Ganz klar und deutlich beruht mithin hier die Tauschmittelfunktion des Geldes auf seiner Zahlungsmittelfunktion. Die Auffassung der Zahlungsmittelfunktion als einer Konsekutivfunktion der Funktion des Geldes als allgemeines Tauschmittel ist demnach abzulehnen. Beide Funktionen bedingen sich wechselseitig und stehen koordiniert nebeneinander. Beide Funktionen sind in gleicher Weise Teilfunktionen der kardinalen Funktion des Geldes als Vermittler des interpersonalen Verkehrs. § 4. Die Funktion als Termittier von Kapitalübertragungen. Auch beim „Kapitalverkehr" handelt es sich, ebenso wie beim Tausche und bei der Zahlung, um die Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person. Diese Übertragung kann geschehen ohne Ausbedingung einer Gegenleistung irgend welcher Art (Fall Ia des oben S. 236 gegebenen Schemas). Viel wichtiger ist jedoch die Übertragung von Kapitalien unter Ausbedingung gewisser später zu erhaltender Gegenleistungen, also gegen Forderungen, 'die durch diesen 3. Kapitel. Die Einzelfunktiotjen des Geldes. § 4. 255 Verkehrsvorgang selbst erst existent werden (Fall Ild). Der wichtigste Fall ist, wie oben hervorgehoben wurde, das Darlehen. Die bloße zeitweilige Überlassung der Nutzung eines Gegenstandes ohne Übertragung des Eigentums an demselben fällt nicht unter den Begriff des Kapitalverkehrs, da hierbei nicht das Kapital selbst, sondern nur die Nutzung an dem Kapital übertragen wird. Wenn man von „Kapitalverkehr", „Kapitalmarkt" usw. spricht, so versteht man dabei unter Kapital nicht die große volkswirtschaftliche Kategorie der produzierten Produktionsmittel, sondern denjenigen Teil des mobilen Vermögensbesitzes, der seinem Besitzer einen Zins oder eine Rente abwirft und ihm damit zur Gewinnung eines Anteils an dem Gesamteinkommen der Volkswirtschaft dient (Kapital im privatwirtschaftlichen Sinne). Die Besonderheit der Verkehrsvorgänge, die in der Übertragung von Vermögenswerten in der Gegenwart gegen zukünftige Leistungen bestehen, namentlich des Verkaufs auf Kredit und des Gelddarlehens, ist oben bereits hervorgehoben worden; obwohl in diesen Fällen ein Sachgut, sei es Geld oder ein anderes Verkehrsobjekt, gegen eine auf Geld lautende Forderung hingegeben wird, sind diese Vorgänge von dem Eintausche oder dem Kaufe von bereits bestehenden Forderungen ebenso zu unterscheiden, wie die Erfüllung der Forderungen von dem Rückkäufe noch nicht fälliger Forderungen; andrerseits fehlt bei dem Verkaufe auf Kredit und bei der Gewährung eines Gelddarlehens das Zwangsmoment, welches die Erfüllung rechtsgültig erwachsener Forderungen als Zahlung im engeren Sinne charakterisiert. Wenn es sich darum handelt, mobiles Kapital im Wege des Darlehens dritten Personen auf Zeit und gegen Entgelt (Zins) zur Verfügung zu stellen, so erfolgt eine solche Übertragung in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht die von der dritten Person — sei es für Konsum-, sei es für Erwerbszwecke — benötigten Güter gegeben werden, für beide Teile am zweckmäßigsten in Geld. Selbst dann, wenn die Übertragung in nicht Geld darstellenden Gütern erfolgt, wird der in der Zukunft zu entrichtende Gegenwert am zweckmäßigsten in Geld festgesetzt. Ein Kapitalbesitzer, dessen Kapital nicht in Geld besteht, und der nicht selbst zum Zwecke der leihweisen Verwendung seinen Besitz in Geld umsetzt, kann sein Kapital nur an solche ausleihen, deren Kapitalbedarf sich gerade auf die besondere-Art der in seinem Besitze befindlichen Kapitalien erstreckt. Mit Geld dagegen kann der Empfänger eines Darlehens alle diejenigen Dinge beschaffen, welche er für Konsum- und Erwerbszwecke braucht. Die Möglichkeit der nutzbringenden Verwendung des nicht in Geld bestehenden Kapitalbesitzes ist mithin in ähnlichem Maße beschränkter als die Verwendungsfähigkeit eines Geld- 256 Zweites Buch. I. Kapitel Das Geld in der Wirtschaftsordnung. kapitals, wie die Möglichkeit des Austausches irgend eines Gebrauchs- gutes gegenüber der Kaufkraft des Geldes. Zu dieser unbeschränkten Verwendbarkeit des Geldkapitals kommt noch ein weiteres Moment. Wenn eine Übertragung von Kapitalbesitz in natura erfolgt und die Rückerstattung in natura verabredet wird, so taucht sofort eine große Schwierigkeit für die Regelung dieses Geschäftes auf: die meisten Güter, die durch ihre Benutzung aufgebraucht oder erheblich abgenutzt werden, die sich also nicht zur bloßen Nutzungsübertragung im Wege der Pacht, Miete und Gebrauchsleihe eignen, sind nicht ohne weiteres durch andere Güter der gleichen Art vertretbar, sondern sie weisen untereinander große Qualitätsunterschiede auf. Wenn ein Pferd nicht nur für die Dauer eines Spazierrittes ausgeliehen, sondern einem anderen zu vollem Eigentum übertragen wird unter der Bedingung der Rückerstattung eines Pferdes nach zehn Jahren, so ist damit zu rechnen, daß Pferde, selbst wenn sie nach Rasse und Alter gleich sind, sehr verschiedenwertig sein können. Dagegen ist das Geld das fungibelste aller Verkehrsobjekte; Unterschiede der Qualität innerhalb des Geldes eines und desselben Staatswesens sind, solange geordnete Verhältnisse bestehen, völlig ausgeschlossen, so- daß gleiche Summen ohne Rücksicht auf die Stücke, aus denen sie bestehen, sich unbedingt vertreten können. Die Schwierigkeit der Festsetzung des in der Zukunft zu erstattenden Gegenwertes fehlt mithin von vornherein, wenn die Kapitalübertragung in Geld erfolgt; sie wird, falls die Kapitalübertragung in natura erfolgt, dadurch behoben, daß die Rückerstattung nicht in natura, sondern in einer als Preis für die überlassenen Sachgüter verabredeten Geldsumme festgesetzt wird. Ähnliche Erleichterungen bietet die Vermittlung des Geldes hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen für die Zeit der Darlehensdauer. Die großen Vorteile und Erleichterungen, welche die Vermittlung des Geldes im Kapital verkehr gewährt, haben es bewirkt, daß der Kapital verkehr sich nahezu in derselben Ausschließlichkeit wie der Austausch von Waren in Geld vollzieht. Sowohl der Kapitalbedarf für kurze Zeit als auch der Kapitalbedarf für langfristige Investierungen richtet sich in unserer Wirtschaftsverfassung in erster Linie auf das Geld, und ebendeshalb ist für diejenigen, welche ihren Kapitalbesitz nicht in einer eigenen Unternehmung ausnutzen, keine Form des Kapitals so leicht und vorteilhaft verwendbar, wie das GeldkapiteV Andrerseits wäre ohne den Geldgebrauch wegen der großen, dem naturalen Kapitaldarlehen entgegenstehenden Hindernisse eine irgend erhebliche Ausdehnung des Kapital Verkehrs und damit auch der Kapitalansammlung ebenso unmöglich gewesen, wie eine erhebliche Ausdehnung des Güteraustausches und damit auch der Güterproduktion. Daraus ergibt sich ohne weiteres die eminente Volkswirtschaft- 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 257 liehe Bedeutung der hier in Rede stehenden Geldfunktion; sie verhält sich zu derjenigen der Tauschmittelfunktion ebenso, wie die Bedeutung des Marktes für Leihkapital (des „Geldmarktes" im weitesten Sinne) zu derjenigen des Warenmarktes. Was die Frage der Beziehungen zwischen der Funktion des Vermittlers des Kapitalverkehrs zu den bisher besprochenen Funktionen des Geldes anlangt, so ist auch hier das Bestehen eines wechselseitigen Verhältnisses anzuerkennen. Während einerseits die Eignung des Geldes zur Vermittlung des Kapitalverkehrs dadurch bedingt ist, daß die Verwendbarkeit des Geldes infolge seiner Tauschmittel- und Zahlungsmittelqualität für den Darlehensempfänger eine unbegrenzte ist, wird andrerseits das Bestreben, Geld als Gegenwert für andere Güter einzutauschen und einseitige Leistungen in Geld zu bedingen, wesentlich verstärkt durch die Tatsache, daß Vermögenswerte in der Form des Geldkapitals ungleich leichter und wirksamer nutzbringend angelegt werden können, als in irgend einer anderen Form. Zu der Grundfunktion des Geldes als Instrument des interpersonalen Verkehrs steht die Vermittlung des Kapital Verkehrs in demselben "Verhältnisse einer Teilfunktion, wie die Tausch- und Zahlungsvermittelung.. § 5. Die Funktion als allgemeines Wertmafs. Die bisher besprochenen Funktionen des Geldes leiten sich ganz unmittelbar ab von der Stellung, die das Geld unter den Verkehrsgütern einnimmt. Das Geld vermittelt den interpersonalen Verkehr, indem es im Austausche gegen die anderen Verkehrsobjekte gegeben und genommen, indem es als Gegenstand der Zahlungen hingegeben wird und indem es den Gegenstand von Kapitalübertragungen bildet. In allen diesen Fällen tritt das Geld selbst in den Verkehr ein, es bewirkt den Besitzwechsel, indem es selbst von Hand zu Hand geht, es vermittelt den Verkehr dadurch, daß es selbst Gegenstand des Verkehrs wird. Ganz anders verhält es sich mit der dem Gelde zugeschriebenen Funktion als Wertmaß oder Preismaß. Die Messung der Werte oder Preise mag zwar für eine allgemeine und unerläßliche Voraussetzung für einen jeglichen Verkehr, mindestens für einen im Austausche bestehenden Verkehr gehalten werden. Aber soweit das v>old diese Messung vollzieht, dient es dem Verkehr höchstens indirekt; es nimmt nicht unmittelbar an der Vermittlung des Verkehrs teil, es tritt nicht in den Verkehr selbst ein. Seine Funktion als Wertmaß läßt sich deshalb nicht unmittelbar aus seiner Grundfunktion als Vermittler des Verkehrs zwischen den wirtschaftenden Individuen ableiten, sie bildet nicht, wie die bisher behandelten Funktionen, einen Teil dieseV Grundfunktion selbst; es muß vielmehr der innere Zu- Hklppkbich, Das Geld. 17 258 Zweites Buch. L Abschnitt. Das G-eld in der Wirtschaftsordnung. sammenhang erst noch aufgeklärt werden, auf Grund dessen in dem Gelde eine Wert- oder Preismaßfunktion mit der unmittelbaren Verkehrsvermittelung verbunden ist. Zunächst erforderlich ist die Feststellung des Wesens derjenigen Verrichtungen des Geldes, welche man unter der Funktion als Wertmaß zusammenfaßt. Diese Feststellung ist infolge der Vieldeutigkeit des Wertbegriffes und infolge der endlosen Kasuistik, zu der sich die Wertlehre in der modernen Nationalökonomie ausgewachsen hat, eine etwas komplizierte Aufgabe. Der Wert ist keine den Dingen an sich anhaftende Eigenschaft wie Ausdehnung, Farbe, Härte, Temperatur; er beruht vielmehr auf den Beziehungen, die das menschliche Subjekt zu den Objekten der Außenwelt hat, er ist der Ausdruck eines Urteils des Subjektes über die Bedeutung der Objekte der Außenwelt für das Subjekt oder für die menschliche Gemeinschaft. Mit Recht ist die Tatsache, daß seitens des Subjektes eine Bewertung der Dinge stattfindet, daß es einen Wert gibt, als ein dem Sein der Dinge analoges Urphänomen bezeichnet worden, sodaß jede Definition und Deduktion des Wertes nur die Bedingungen kenntlich macht, auf Grund welcher der Wert sich einstellt, ohne doch aus ihnen hergestellt zu werden, und daß alle Beweise für den Wert eines Objektes nichts bedeuten als die Nötigung, den für irgend ein Objekt bereits vorausgesetzten Wert auch einem anderen Objekte zuzuerkennen (Sdoeel). Die Bedingungen, auf denen der wirtschaftliche Wert, der für uns allein in Betracht kommt, beruht, erkennen wir darin, daß die Dinge der Außenwelt einerseits Gegenstand eines Bedürfnisses sind, während andrerseits ihrer Erlangung Hemmnisse entgegenstehen, deren Überwindung mit Arbeit und Opfern verbunden ist. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, wird den Dingen eine wirtschaftliche Bedeutung, ein wirtschaftlicher Wert seitens des wirtschaftenden Subjektes beigelegt. Soweit sich der Wertungsprozeß 1 in der Einzelseele vollzieht, ist er ein subjektiver Vorgang, und die Rangordnung der Werte, der Grad des Wertes der einzelnen Gegenstände, ist das Ergebnis dieses subjektiven Vorgangs. Der Messung zugänglich ist jedoch nur das objektive. Wir können die Ausdehnung oder das Gewicht eines Körpers, die beide von unserem Fühlen, Wollen und Urteilen als gegebene Eigenschaften eines Objektes unabhängig sind, vermittelst eines bestimmten Verfahrens an einer gegebenen Ausdehnung oder einem gegebenen Gewichte messen, d. h. wir können eine bereits vorhandene Beziehung zwischen zwei gegebenen Größen derselben Art durch objektive Ermittelung feststellen. Wenn dagegen das isolierte Subjekt, ein Rind gleich bewertet mit einer Anzahl von kupfernen 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 259 Spangen, so ist diese Gleichsetzung nicht das Eesultat einer seitens des Subjektes vorgenommenen Messung eines objektiven Verhältnisses zwischen Eind und Kupferspangen, sondern die Wertgleichheit zwischen beiden Objekten ist der Ausfluß eines subjektiven Bewertungsvorganges; sie ist von dem wertenden Subjekte nicht ermittelt, sondern geschaffen, es liegt also nicht eine Wertmessung, sondern vielmehr eine Wertsetzung vor. Der Wert der Dinge wird aus der subjektiven Sphäre dadurch herausgehoben, daß der Mensch nicht isoliert für sich steht, sondern das einzelne Glied einer großen menschlichen Gemeinschaft, einer Gesellschaft ist. Infolge der weitgehenden Gleichartigkeit der psychologischen und materiellen Voraussetzungen, der Bedürfnisse und der Lebensbedingungen entstehen, gefördert durch Gewohnheit und Erziehung, innerhalb eines und desselben gesellschaftlichen Verbandes gewisse Gemeinüberzeugungen und gewisse eine allgemeine Gültigkeit beanspruchende Werturteile, die dem einzelnen Subjekte als etwas außerhalb des eigenen Ichs Liegendes, als etwas Objektives gegenüberstehen, und welche die Werturteile der einzelnen Individuen in hohem Grade bestimmen, so sehr sie ihrerseits aus der Gesamtheit der subjektiven Werturteile hervorgegangen sind und der Beeinflussung durch die Wandlungen in den Werturteilen der Einzelpersönlichkeiten unterliegen. Das einzelne Glied der Gesellschaft bildet sich nicht selbständig für sich eine Welt von Werten, sondern es findet eine auf überkommenen Anschauungen und Gewohnheiten ruhende Rangordnung von Werten vor, in welcher der Wert als etwas den Dingen Anhaftendes, von der Anerkennung durch das Einzelsubjekt Unabhängiges erscheint. Von ganz besonderer Wichtigkeit für die Erhebung des Wertes über die rein subjektive Sphäre ist der Tausch. Beim Tausche tritt das Subjekt mit einem anderen in Beziehung, dessen Werturteil über die auszutauschenden Gegenstände ihm als etwas Objektives gegenübersteht; der Tausch selbst ist eine objektive Tatsache des Inhalts, daß eine bestimmte Quantität des einen Gutes als Gegenwert für eine bestimmte Quantität des anderen Gutes gegeben und genommen wird. Zur Bestimmung dieses Austauschverhältnisses ist mindestens die Willensübereinstimmung der beiden beteiligten Subjekte notwendig, das Einzelsubjekt ist für die Festsetzung dieses Verhältnisses nicht mehr autonom, wie in seinen isolierten Beziehungen zu den Dingen. Meist jedoch ist bei der Bestimmung des Austauschverhältnisses ein weit größerer Kreis beteiligt, als die beiden unmittelbaren Kontrahenten. Nicht nur daß die Tatsache, wie andere Mitglieder der selben Gemeinschaft die in Rede stehenden Dinge werten, einen psychologischen Einfluß ausübt, daß auf gewissen Stufen der wirtschaftlichen n* 260 Zweites Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung Entwicklung das allgemeine Werturteil sich zu festen traditionellen Wertverhältnissen zwischen den einzelnen Tauschgütern verdichtet — wie wir es im historischen Teile bei der Darstellung, der Anfänge des Geldes beobachtet haben —, oder daß das allgemeine Werturteil sogar in obrigkeitlichen Vorschriften, wie in Preistaxen, eine bestimmte Gestalt gewinnt und so als ein äußerer Zwang auftritt, dem das Individuum sich zu unterwerfen hat; — auch wo Gesetzgebung und Sitte der Betätigung des subjektiven Werturteils im Verkehr den denkbar weitesten Spielraum lassen, ist bei jedem nur einigermaßen entwickelten Verkehr das Verhältnis, in welchem die Güter gegeneinander ausgetauscht werden, das Produkt einer unübersehbaren Vielheit von subjektiven Werturteilen, das als solches der Machtsphäre des einzelnen Subjektes entzogen ist oder seinem Einflüsse in nur geringem Maße unterliegt. Das Wertverhältnis, das zu einem gegebenen Zeitpunkte auf einem bestimmten Markte durch den Austausch zwischen zwei Güterarten realisiert wird, beruht auf den Massenfaktoren Angebot und Nachfrage. Weil im allgemeinen niemand für ein Gut dem einen mehr gibt, als ein beliebiger anderer für das gleiche Gut verlangt, weil umgekehrt der Gegenkontrahent sein Gut nicht für einen geringeren Gegenwert abläßt, als er von einem beliebigen Dritten dafür erhalten kann, deshalb entscheiden nicht die unmittelbaren Kontrahenten allein, sondern alle ihre Konkurrenten in Angebot und Nachfrage über das Wertverhältnis, auf Grund dessen der Tausch wirklich zustande kommt. Dieses im effektiven Austausche realisierte Wertverhältnis ist keineswegs identisch mit dem subjektiven Werturteile der an dem Tausche beteiligten Subjekte. Im Gegenteil, es ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines jeden Tausches, daß das subjektive Werturteil der tauschenden Personen sowohl untereinander als auch von dem in dem Tausche verwirklichten Wertverhältnisse abweicht. Es ist keineswegs die Absicht der tauschenden Subjekte, Dinge, die sie selbst gleich bewerten, gegeneinander umzusetzen; der ganze Zweck des Tausches ist vielmehr, an Stelle eines Gutes, das man hat, ein anderes Gut zu erlangen, das man auf Grund seiner ganzen ökonomischen Lage und Zwecke höher bewertet; und ein Tausch kommt nur zustande, wenn jeder das von dem anderen gebotene Gut in der gebotenen Qualität und Quantität höher schätzt, als das von ihm dafür hinzugebende Gut. So wenig nun das im tatsächlich zustande gekommenen Tausche verwirklichte Wertverhältnis zwischen zwei Gütern dem Werturteile irgend eines der tauschenden Subjekte genau entspricht, so sehr ist es doch das Produkt der verschiedenen divergierenden Werturteile aller derjenigen, zwischen denen — gerade wegen des Auseinandergehens ihrer Werturteile — ein Tausch auf dieser Basis zustande 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § D. 261 gekommen ist. Wenn 10 Leute Rinder gegen Schafe im Austausch hingegeben haben, auf Grund des Verhältnisses 1 Rind = 8 Schafe, so ist dieses den 10 Tauschvorgängen zugrunde liegende Wertverhältnis nur dadurch zustande gekommen, daß mindestens 10 Leute, die Rinder besaßen, je 8 Schafe höher bewerteten als 1 Rind, während umgekehrt mindestens 10 Leute, die Schafe besaßen, 1 Rind höher bewerteten als 8 Schafe. Damit ist die Brücke geschlagen zwischen dem subjektiven Werturteile der Individuen und dem im Verkehr verwirklichten Wertverhältnisse zwischen den einzelnen Tauschgütern. Dieses im Verkehr in Erscheinung tretende Wertverhältnis zwischen den Tauschgütern steht den einzelnen wirtschaftenden Subjekten durchaus als eine objektive Tatsache gegenüber, die von dem Einzelsubjekte nach Maßgabe der praktischen Wirksamkeit, die es durch Angebot oder Nachfrage seinem abweichenden Werturteile zu geben vermag, modifiziert werden kann, deren Anerkennung als solcher sich jedoch auch die mächtigste Einzelpersönlichkeit nicht zu entziehen vermag, während im allgemeinen die einzelnen Subjekte sich zur nahezu restlosen Unterwerfung gezwungen sehen. Die Bedeutung des den Umsätzen jeweils zugrunde liegenden Wertverhältnisses wird für die wirtschaftenden Individuen um so größer, je mehr die Eigenproduktion durch die Produktion für den Markt verdrängt wird. Je weiter die arbeitsteilige und verkehrswirtschaftliche Organisation der Volkswirtschaft sich vervollkommnet, je mehr die einzelnen Individuen die Dinge, auf die sich ihre Bedürfnisse richten, auf dem Umwege des Austausches zu beschaffen gezwungen sind, desto mehr hängt die Endwirkung der wirtschaftlichen Tätigkeit, der Grad der erreichten Bedürfnisbefriedigung davon ab, was man für seine Arbeitsleistung oder deren Erzeugnisse auf dem Wege des Austausches zu beschaffen vermag. Das objektive Vorhandensein eines Austauschverhältnisses zwischen zwei Gütern verleitet zu der Abstraktion, daß jedes der beiden Güter mit einem bestimmten, von der Schätzung der einzelnen Individuen unabhängigen objektiven Wertquantum ausgestattet sei, das als „Verkehrswert" oder „Tauschwert"») bezeichnet wird. Der „Verkehrswert" ist im Unterschied zu dem Werte, welchen das Einzelsubjekt den Dingen beilegt, derjenige Wert, welchen der „Verkehr" selbst, die 1) Der Gebrauch des Wortes „Tauschwert" zur Bezeichnung der Fähigkeit eines Gutes, gegen andere Güter ausgetauscht zu werden, ist m. E. ebenso abzulehnen, wie die Anwendung des Wortes „Gebrauchswert" zur Bezeichnung der Tauglichkeit eines Gegenstandes, irgend einem Bedürfnisse zu dienen. Tauschfähigkeit und Nützlichkeit sind als konstituierende Elemente des Tauschwertes, bzw. des Wertes überhaupt, von dem Werte selbst zn unterscheiden. 262 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. unpersönliche Gesamtheit aller miteinander in wirtschaftliche Beziehungen tretenden Individuen, den Dingen zuerkennt; er beruht nicht mehr auf der "unmittelbaren Beziehung der Dinge zu einem einzelnen Subjekte; vom Einzelsubjekte aus gesehen ist der Verkehrswert vielmehr in dem Verhältnisse der Dinge zu einander enthalten. Ebenso findet der Verkehrswert sein Maß nicht mehr in der unmittelbaren Beziehung der Dinge zum wirtschaftenden Subjekte, sondern jeweils an dem Gegenstande, der beim Austausche als Gegenwert erscheint. Den Gegenwert selbst, der im Austausche gegen ein Verkehrsobjekt hingegeben wird, bezeichnet man als den „Preis"; jedes von zwei gegen einander umgesetzten Verkehrsobjekten stellt mithin, vom wechselnden Staudpunkte der beiden tauschenden Personen gesehen, den Preis des anderen Verkehrsobjektes dar. Wo die Geld Wirtschaft zur vollen Ausbildung gekommen ist, unter deren Herrschaft alle übrigen Verkehrsobjekte regelmäßig zunächst gegen Geld umgesetzt werden, versteht man unter „Preis" ausschließlich den in Geld bestehenden oder wenigstens in Geld ausgedrückten Gegenwert, der gegeben und empfangen wird. Der Preis wird deshalb vielfach dargestellt als die Verwirklichung, als die körperliche und greifbare Darstellung des Tauschwertes eines Verkehrsobjektes in einem anderen Verkehrsobjekte. „Preis einer Ware nennen wir den Tauschwert derselben, ausgedrückt in dem Quantum einer bestimmten anderen Ware, das dafür eingetauscht worden ist oder werden soll" (Roscher). „Der Tauschwert verhält sich zum Preise, wie die bloße Möglichkeit, für ein Gut ausgetauscht zu werden, zur Wirklichkeit des Ausgetauschtwerdens" (Wagner). Mit dieser so einleuchtend klingenden Ableitung des Preises von dem als den Dingen innewohnend gedachten Tauschwerte ist ein fehlerhafter Zirkel geschlossen, der viel Verwirrung in die Wert-, Preis- und Geldlehre, vor allem in die Auffassung des Geldes als eines Wert- oder Preismäßes hineingetragen hat. Wir müssen daran festhalten, daß der in der Einzelseele sich vollziehenden Bewertung der Dinge als einzige objektive Tatsache, die einen Anhaltspunkt für den Begriff eines Tauschwertes gibt, das Verhältnis gegenübersteht, in welchem verschiedenartige Verkehrsobjekte gegen einander umgesetzt werden. Die bloße Tatsache, daß zwei verschiedenartige Güter, z. B. Gold gegen Eisen, umgesetzt werden, sagt über Wert und Preis noch gar nichts; das tut erst die weitere Tatsache, ohne welche die erstgenannte übrigens gar nicht denkbar ist, daß nämlich die beiden Güter in einem bestimmten Verhältnisse gegeneinander umgesetzt werden, z. B. 1 kg Gold gegen 50000 kg Eisen. In diesem Verhältnisse ist aber der Preis bereits enthalten. Es vollzieht sich kein Tausch, bei dem 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 263 der Preis nicht sofort ebenso feststeht, wie die Tatsache des Tausches selbst. Der Preis ist nichts anderes als die eine Seite der den Tausch darstellenden Gleichung, und er ist, wie der Tausch selbst, das unmittelbare Produkt der divergierenden subjektiven Werturteile der auf Seite von Angebot und Nachfrage' am Verkehr teilnehmenden Individuen. Dagegen ist der den Dingen beigelegte „Tauschwert" oder „Verkehrswert", wie oben gezeigt wurde, nur eine Abstraktion aus der Tatsache, daß zwei Verkehrsobjekte in einem bestimmten quantitativen Verhältnisse gegeneinander umgesetzt werden. Da aber in diesem Verhältnisse der Preis eines jeden der beiden Verkehrsobjekte jeweils in dem anderen bereits gegeben ist, so resultiert der Preis nicht aus dem Tauschwerte als dessen Verwirklichung, sondern auch zum Preise verhält sich der Tauschwert wie die Abstraktion zur Wirklichkeit. Daraus ergibt sich für die Funktion des Geldes als Wertmaß oder Preismaß folgendes: Um den Austausch zweier Verkehrsobjekte im allgemeinen und um den Austausch eines Verkehrsgutes gegen Geld insbesondere zu bewerkstelligen, bedarf es keiner Messung des Verkehrswertes der auszutauschenden Güter. Die uralte, schon von Akistoteles vertretene Ansicht, daß es beim Tausche darauf ankomme, daß jedes der beteiligten beiden Individuen den gleichen Wert erhalte, daß infolgedessen vor dem Tausche der Wert der zu tauschenden Güter gemessen werden müsse (ein Zweck der durch das Geld erfüllt werde) »), stellt den Tatbestand geradezu auf den Kopf. Fassen wir den Tausch isoliert-, so kommt er zustande durch die Divergenz des Werturteils zweier Subjekte über das dem Tausche zugrunde zu legende Verhältnis der beiden in Frage stehenden Güter, von denen jedes dasjenige höher schätzt, das im Besitz des anderen ist; irgend ein objektiver Wert der gemessen werden könnte, steht diesen auseinandergehenden subjektiven Werturteilen noch nicht gegenüber. Erst dadurch, daß die beiden Individuen sich innerhalb der durch ihre subjektiven Werturteile gezogenen Grenzen auf ein bestimmtes Austauschverhältnis einigen und auf dieser Grundlage den Tausch vollziehen, kommt eine objektive Tatsache zustande, die eine Wertgleichung enthält und eine Messung des Verkehrswertes des einen Gutes an dem anderen ermöglicht. Das Austauschverhältnis wird also nicht durch eine Messung ermittelt, sondern es wird durch eine Vereinbarung der tauschenden Individuen festgesetzt und gibt seinerseits erst die Grundlage für eine gegenseitige Messung der ausgetauschten Werte. Mit 1) Amst. Nik. Eth., V. 7. „So wenig eine Gemeinschaft möglich wäre ohne Austausch, so wenig ein Austausch ohne Gleichheit und eine Gleichheit ohne Maß" 264 Zweites Buch. L Abschnitt Das Geld in der Wirtschaftsordnung. anderen Worten: der Preis wird nicht durch eine Messung der Tauschwerte bestimmt, sondern er macht eine Messung des Tauschwertes überhaupt erst möglich. Was wir beim isolierten Tausche beobachten, das gilt auch für den auf einem gegebenen Markte bei einer Konkurrenz von Angebot und Nachfrage sich vollziehenden Tausch, der nicht der erste seiner Art ist, sondern Vorgänger hat. Auf einem solchen Markte bestehen bereits Austauschverhältnisse und Preise, die von jedem neu hinzukommenden Tauschlustigen in Bechnung gezogen werden müssen. Es könnte auf den ersten Blick scheinen, als ob in einer solchen Berücksichtigung bereits verwirklichter Austauschverhältnisse eine Messung des Tauschwertes der neu auf den Markt gebrachten Verkehrsobjekte liege. Aber soweit die bestehenden Preise für den Abschluß neuer Tauschgeschäfte von Wichtigkeit sind, wirken sie unmittelbar; es braucht zur Festsetzung des Preises für aon neu abzuschließenden Tausch nicht erst von den alten Preisen auf den „Tauschwert" der in Betracht kommenden Güter geschlossen zu werden. Ferner sind auch die bestehenden Preise nur das Produkt aus der Divergenz der in Angebot und Nachfrage zum Ausdruck kommenden subjektiven Werturteile und nicht etwa das Ergebnis einer Messung des Tauschwertes, die ja selbst hinwiederum nur an Preisen erfolgen kann. Kurz, da der Preis das einzige denkbare Maß für den Tauschwert der Verkehrsobjekte ist, kann die Messung des Tauschwertes nicht die Voraussetzung für die Festsetzung des Preises sein. Wenn wir dem Gelde die Funktion als „Wertmesser" zuerkennen, so kann mithin diese Funktion nicht darin bestehen, daß das Geld zur Ermittelung des Tauschwertes der Güter behufs Festsetzung des Austauschverhältnisses oder des Preises dient. Welcher Inhalt bleibt aber dann der Wertmaßfunktion des Geldes? Vielfach wird die Wertmaß- oder Preismesserfunktion des Geldes darin erblickt, daß in unserer Wirtschaftsverfassung, unter der Herrschaft der Geldwirtschaft, die Preise aller nicht Geld darstellenden Verkehrsobjekte ausschließlich in Geld ausgedrückt werden, sodaß man — wie oben bereits erwähnt — im allgemeinen unter Preis nur noch den in Geld ausgedrückten Preis versteht. Dieser Vorgang ist lediglich eine Folge des Umstandes, daß das Geld als allgemeines Tauschmittel dient, und daß infolgedessen die Verkehrsobjekte regelmäßig zunächst gegen Geld umgesetzt werden; von den beiden Gegenwerten besteht mithin der eine regelmäßig in einem bestimmten Geldbetrage. Zweifellos erleichtert die Tatsache, daß die Preise der Verkehrsgüter allgemein in Geld ausgedrückt werden, die Vergleichung der Preise untereinander ganz außerordentlich; aber von einer Messung der Preise durch das Geld kann gleichwohl korrekterweise nicht die 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 265 Rede sein: die Preise werden nicht durch das Geld gemessen, sondern infolge der Anwendung des Geldes als allgemeines Tauschmittel werden die Preise regelmäßig in Geld bemessen, sie bestehen in Geld. Dagegen ist der Preis seinerseits — als die eine Seite der im Austausche verwirklichten "Wertverhältnisse — der Ausdruck für den Verkehrswert der Güter; und sobald die Geldwirtschaft soweit fortgeschritten ist, daß der naturale Tausch durch Kauf und Verkauf verdrängt ist, sobald mithin die eine Seite der in den Umsätzen verwirklichten Wertgleichung regelmäßig in einem Geldpreise besteht, haben wir im Gelde den allgemeinen Ausdruck, den gemeinschaftlichen Nenner für den Tauschwert aller Verkehrsgüter. Die dem Geldsysteme eines Landes zugrunde liegende Einheit fungiert im Anschlüsse daran als Einheit für die Angabe von Werten überhaupt. In Geld wird nicht nur der "Wert der Güter bezeichnet, die in einem gegebenen Augenblicke effektiv gekauft und verkauft werden, wobei das Maß ihres Wertes in Geld in dem gezahlten Preise unmittelbar feststeht, sondern auf Grund der im Verkehr gezahlten Preise wird der Wert aller Dinge, die denkbarerweise Gegenstand eines Umsatzes werden können, in Geld abgeschätzt. In diesem Sinne dient das Geld tatsächlich als einheitlicher Wertausdruck oder, wenn man so will, als Wertmaß, und es erfüllt damit eine Aufgabe von eminenter Bedeutung für die Volkswirtschaft. Wie Brüche mit verschiedenen Nennern erst dann addiert werden können, wenn man sie vorher auf einen gemeinschaftlichen Nenner gebracht hat, so läßt sich der Gesamtwert eines Komplexes verschiedenartiger Güter nur dadurch ausdrücken, daß man diese Güter auf einen einheitlichen Wertausdruck zurückführt, daß man den "Wert der verschiedenen Güter in einer und derselben Werteinheit abschätzt; nur auf diesem Wege isi, es möglich, ein Maß für die „Mittel und Ergebnisse der Wirtschaft" zu gewinnen. Ein Urteil über die Größe des Vermögens einer Person würde sich mangels eines einheitlichen Wertausdrucks, wie wir ihn im Geld haben, nur durch eine vollständige Aufzählung der einzelnen Vermögensobjekte gewinnen lassen, wobei die einzelnen Stücke noch nach Größe, Beschaffenheit usw. beschrieben werden müßten. Es bedarf keiner Erläuterung der außerordentlichen Wichtigkeit, die der Ermittelung des Gesamtwertes des Vermögens einer Person in zahlreichen Fällen des praktischen Lebens zukommt; so bei Erbteilungen und sonstigen Vermögensauseinandersetzungen, bei der Gewährung von Kredit, bei Steuerveranlagungen usw. Auch für die Beurteilung der Bedeutung, die den einzelnen Objekten für das Vermögen und die Wirtschaft einer Person innewohnt, ist die Abschätzung in Geld eine außerordentliche Erleichterung. Ebenso lassen sich die in natura erfolgenden Aus- und Eingänge einer Wirtschaft, ihre Leistungen und Bezüge 266 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. nur durch, eine Eeduktion ihres Wertes auf Geld zusammenfassen und vergleichen. Erst durch diese Vergleichbarkeit von Aus- und Eingängen wird aber eine planmäßige Wirtschaftsführung möglich; das gilt ebenso von der Verbrauchswirtschaft (Haushaltung) wie von der Erwerbswirtschaft (Unternehmungj und von den Gemeinwirtschaften (Staat, Kommunen usw.). „Die allgemeine Vornahme der Güterwertschätzung in Geld in der Wirtschaftsführung ist ein den gegenwärtigen Zustand der weiter vorgeschrittenen Volkswirtschaften wesentlich mitbestimmendes Moment. Sie erst ermöglicht genaue Berechnungen der Produktionskosten und des Ertrages in den einzelnen Unternehmungen und dadurch ihre genaue Vergleichung und die exakte quantitative Beurteilung des Produktionserfolges für das Vermögen des Unternehmers. Die Abschätzung aller in die Wirtschaft eingehenden oder von ihr ausgehenden Güter und Leistungen in Geld ist die notwendige Grundlage jeder Rentabilitätsberechnung und damit einer genauen Wirtschaftsführung." l ) Die durch das Geld gegebene Möglichkeit der Berechnung der Rentabilität eines Unternehmens ist nicht nur für den einzelnen Unternehmer wichtig, sondern sie ist auch für die gesamte Volkswirtschaft von der größten Bedeutung. In unserer Wirtschaftsverfassung, bei welcher die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen nicht durch einen einheitlichen leitenden Willen planmäßig nach dem Bedarfe der Gesamtheit an den verschiedenen Gütern reguliert wird, bei welcher vielmehr das Individuum die Richtung seiner Betätigung nach seinem freien Ermessen wählt, — bei dieser „anarchischen Produktionsweise" ist die Rentabilität der einzelnen Arten und Zweige der wirtschaftlichen Betätigung das regulierende Prinzip, durch das die Produktion nach Art und Umfang jeweils dem Bedarfe angepaßt wird. Bleibt die Produktion einer bestimmten Güterart hinter dem Bedarfe zurück, so äußert sich das darin, daß die Preise dieser Güterart steigen und dadurch die Rentabilität der Produktion dieser Güter erhöhen; die größeren Gewinnaussichten führen dem betreffenden Produktionszweige Kapital und Arbeit zu. Umgekehrt bewirkt eine den Bedarf überschreitende Produktion einen Rückgang der Preise Und damit eine Verminderung der Rentabilität Kapital und Arbeit wird dadurch von diesen Produktionszweigen zurückgehalten und zieht sich, soweit es ohne allzu große Verluste möglich ist, aus denselben zurück. Die den Produktionsprozeß regulierende Kraft der Rentabilität, die das Selbstinteresse des Individuums in den Dienst der Gesamtheit stellt, kann um so besser funktionieren, je leichter sich die Rentabilität der einzelnen wirtschaftlichen Betätigungen übersehen läßt, und eine solche Übersicht wird überhaupt erst durch das Geld ermöglicht. 1) Eugek v. Philjppovich, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 8. Aufl. S. 235. 3. Kapitel. Die Eiuzelf'unktiouen des Geldes. § 5. 267 Auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den einzelnen Volkswirtschaften, wie sie in Einfuhr und Ausfuhr zutage treten, sind nur dadurch einer tiefer gehenden Beurteilung zugänglich, daß die eingeführten und ausgeführten Waren auf einen einheitlichen Wertausdruck gebracht werden. Die in Geld berechneten Einfuhr- und Ausfuhrwerte gestatten eine Vergleichung der Gesamteinfuhr und der Gesamtausfuhr eines Landes und damit die Berechnung seiner Handelsbilanz; sie ermöglichen die Vergleichung der Ein- und Ausfuhrwerte der aufeinander folgenden Jahre und damit eine Beurteilung der Entwicklungstendenzen der Volkswirtschaft; sie gestatten eine Feststellung der Bedeutung, die den einzelnen Warengattungen innerhalb der Gesamteinfuhr und Gesamtausfuhr zukommt; sie ermöglichen ferner sowohl eine Beurteilung der Stellung, welche die einzelnen fremden Länder im gesamten Einfuhr- und Ausfuhrhandel einnehmen, wie auch eine Vergleichung der Einfuhr aus einem bestimmten Lande mit der Ausfuhr ebendorthin. Wenn man-in der Abschätzung des Wertes aller übrigen Verkehrsobjekte in Geld den Inhalt der dem Gelde beigelegten Funktion als Wertmaß erblickt, so muß doch auf einige bedeutsame Unterschiede hingewiesen werden, die zwischen der Messung der Werte durch das Geld und der Messung aller übrigen quantitativen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Gewicht, bestehen. Wenn die Ausdehnung oder das Gewicht eines Körpers gemessen werden soll, so wird in einem besonderen Verfahren das zwischen dem zu messenden Körper und der Maßeinheit bestehende Verhältnis exakt ermittelt. Bei der Messung der Werte durch das Geld dagegen liegt es anders. Ein objektives Wertverhältnis zwischen Ware und Geld besteht nur in dem Augenblicke, in welchem die Ware gegen das Geld umgesetzt wird; das ist so sehr der Fall, daß ein einmal erfolgter Umsatz im allgemeinen nicht unter den gleichen Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden kann; denn der Umsatz ist ja nur deshalb zustande gekommen, weil jeder der beiden Kontrahenten das empfangene Verkehrsobjekt höher schätzte als das gegebene Keinesfalls aber besagt die Tatsache, daß eine Ware zu einem bestimmten Geldpreise verkauft worden ist, daß nunmehr eine beliebige Anzahl von Waren der gleichen Gattung zu demselben Preise gekauft und verkauft werden könne. Der Preis, zu dem der tatsächliche Umsatz zustande gekommen ist, ist nur das Produkt einer augenblicklichen Marktlage, die durch jedes erhebliche neue Angebot oder jede erhebliche neue Nachfrage geändert wird. Auf den Märkten des Großverkehrs wird deshalb häutig ein Angebots- und ein Nachfragepreis verzeichnet und zwar an Stelle oder neben den Preisen, welche den 268 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. tatsächlich zustande gekommenen Abschlüssen zugrunde gelegt worden sind. Die letzteren Preise pflegt der Kurszettel bei uns mit b (bezahlt) zu bezeichnen, die Angebotspreise mit B (Brief), die Nachfragepreise mit G (Geld). Es ergibt sich daraus, daß die in den effektiven Umsätzen verwirklichten Preise nur einen ungefähren Anhaltspunkt für die Schätzung des Wertes der Verkehrsobjekte liefern, daß aber eine exakte Ermittelung des Wertes der Güter durch das Geld, wie etwa der Oberfläche eines Grundstücks durch ein gegebenes Flächenmaß, nicht stattfinden kann. Die exakte Feststellung des Wertes der Güter in dem als allgemeines Wertmaß bezeichneten Gelde ist nur insoweit möglich, als die Güter in einem gegebenen Augenblicke effektiv zum Umsätze gegen Geld gebracht werden, und auch dann hat das Ergebnis dieser Feststellung Gültigkeit nur für den Zeitpunkt des Umsatzes selbst. Am deutlichsten tritt die Besonderheit der Wertmessung durch das Geld darin zutage, daß ein und derselbe Wertgegenstand in einem und demselben Zeitpunkte verschieden bewertet werden muß, je nachdem es sich darum handelt, den Wertgegenstand zu beschaffen oder ihn zu veräußern, — ein Fall, der namentlich bei Schadenersatzansprüchen praktisch wird, vor allem hinsichtlich solcher Objekte, für die stets nur ein kleines Angebot und eine kleine Nachfrage vorhanden ist, sodaß der Unterschied in den Preisen, zu welchen sie gekauft und verkauft werden können, erheblich ist. Menöee führt als treffendes Beispiel den Unterschied in dem Schadenersatze an, den der Besitzer eines für den Eigengebrauch bestimmten künstlichen Auges und den etwa der Erbe für ein im Nachlasse befindliches Objekt dieser Art, für das er selbst keine Verwendung hat, beanspruchen kann. Der zweite Punkt, in dem sich das Geld als Wertmesser von allen anderen Maßen wesentlich unterscheidet, ist die Tatsache, daß der Wert des Geldes selbst, mit dem gemessen wird, keine unbedingt feststehende und sich gleichbleibende Größe ist, wie die Einheiten unseres Maß- und Gewichtssystems. Während das Meter, das Kilogramm usw. genau bestimmte und unveränderliche Einheiten darstellen, unterliegt der Wert des Geldes im Laufe der Zeit und von Ort zu Ort ebensolchen Veränderungen, wie der Wert aller übrigen Verkehrsobjekte. Das einzige, was auf dem Gebiet des Verkehrswertes objektiv feststeht, sind, wie immer wiederholt werden muß, die Austauschverhältnisse, in welchen die einzelnen Verkehrsobjekte gegeneinander umgesetzt werden. Nur aus diesen Austauschverhältnissen können wir einen in dem einzelnen Gute enthaltenen Verkehrswert abstrahieren, und dieser Verkehrswert findet sein Maß jeweils nur an demjenigen Gute, gegen welches ein Austausch stattfindet. Örtliche Verschiedenheiten und zeitliche Veränderungen des Verkehrswertes 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 269 eines Gutes treten deshalb nur darin objektiv in Erscheinung, daß das tatsächliche Verhältnis, in welchem das eine Gut gegen ein anderes ausgetauscht wird, nach Ort und Zeit verschieden ist. Konstatierbar ist also zunächst nur eine Verschiedenheit oder Verschiebung im Wertverhältnisse zwischen zwei Gütern, nicht aber eine Verschiedenheit oder Verschiebung im Werte eines Gutes. Wenn man schon aus der Tatsache, daß im Tausche ein Wertverhältnis zwischen zwei Verkehrsobjekten realisiert wird, zu der Abstraktion kommt, daß jedes der ausgetauschten Objekte ein bestimmtes Quantum von Verkehrswert enthalte, das aber der fortgesetzten Veränderung durch alle im Verkehr wirksamen, niemals im stabilen Gleichgewicht befindlichen, sondern stets vibrierenden Kräfte unterliegt, so bleibt bei einer Verschiebung des Austauschverhältnisses zwischen zwei Verkehrsobjekten die Frage stets eine offene, ob und in welchem Maße das eine oder das andere oder beide Verkehrsobjekte ihren Wert verändert haben. Wenn in einer naturalen Tauschwirtschaft an einem gegebenen Orte und zu einer gegebenen Zeit 1 Rind gegen 8 Schafe ausgetauscht wird, an einem anderen Orte oder zu einer anderen Zeit dagegen 1 Rind gegen 6 Schafe, so ist einleuchtend, daß nicht ohne weiteres gesagt werden kann, ob der Wert des Rindes für sich genommen kleiner geworden, oder ob der Wert des Schafes für sich genommen größer geworden ist. Höchstens indirekt, durch eine Betrachtung der die Austauschverhältnisse der Güter beeinflussenden Faktoren, wie der Größe und Intensität des Angebots und der Nachfrage, eventuell auch durch Beobachtungen darüber, wie sich die Austauschverhältnisse eines jeden der beiden Verkehrsobjekte zu anderen Verkehrsgütern gestaltet haben, wird man zu Schlußfolgerungen darüber kommen können, auf der Seite welches der beiden Tauschobjekte Ursachen vorhanden sind, welche die Veränderung des Austauschverhältnisses zu erklären geeignet sind; aber auch solche Schlußfolgerungen können bei der Unmeßbarkeit der in Betracht kommenden Ursachen und des Grades ihrer Einwirkung auf das Austauschverhältnis niemals Anspruch auf Exaktheit machen. 1 ) Dasselbe, was für den naturalen Austausch gilt, trifft auch für den Austausch der Verkehrsobjekte gegen Geld zu. Wenn der Geldpreis einer Ware oder eines größeren Komplexes von Gütern an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten Abweichungen zeigt, so bleibt auch hier die Frage offen, ob und wie weit der Grund des Unterschiedes auf Seite der Ware oder auf Seite des Geldes liegt. Wir werden uns später noch ausführlich damit zu be- 1) Die hier in Betracht kommenden Probleme finden ihre eingehendere Behandlang im IV. Abschnitt, Kapitel 12, dieses Buches. 270 Zweites Buch. E Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. schäftigen haben, wie das Geld — ebenso wie alle übrigen Verkehrsobjekte, die gegen Geld umgesetzt werden, — Gegenstand eines nach Größe und Intensität wechselnden Bedarfs urid eines teils auf elementaren Verhältnissen (Produktionsverhältnisse der Edelmetalle), teils auf wirtschaftlichen Entwicklungen (Kreditzahlungsmittel etc.). teils auf bewußten Handlungen der Staatsregierungen (Ausgabe von Staatspapiergeld) beruhenden, nach Größe und Intensität wechselnden Angebots ist. Die populäre Annahme und die allen kaufmännischen Berechnungen zugrunde liegende Voraussetzung, sowie die juristische Fiktion der Wertbeständigkeit des Geldes, die sich darin äußern, daß alle Veränderungen der Geldpreise irgend welcher Verkehrsobjekte lediglich als Veränderungen des Wertes dieser Verkehrsobjekte aufgefaßt und behandelt werden, erklären sich nicht nur aus einem zwingenden praktischen Bedürfnisse, sondern vor allem auch aus der zentralen Stellung des Geldes in der Welt des Verkehrs. Dadurch, daß alle übrigen Verkehrsobjekte regelmäßig nur gegen das eine Objekt „Geld" umgesetzt werden und ihr Wert mithin stets nur in dem einen Objekte „Geld" ausgedrückt wird, während das Geld gegen alle umgesetzt wird und den Wert aller ausdrückt, erscheint das Geld als der feste Pol in der Bewegung der Verkehrswerte. Die Bewegungen der Warenwerte werden vom Gelde aus gesehen, dessen Wert selbst ein veränderlicher ist. ebenso wie wir die Bewegungen der Gestirne so sehen, wie sie sich auf die sich selbst bewegende Erde projizieren. Man kann diesen zweiten wichtigen Unterschied der Messung der Werte durch das Geld gegenüber allen anderen Messungen kurz darauf zurückführen daß bei den letzteren sowohl die zu messende Größe als auch die messende Größe jede für sich objektiv feststeht — so die Fläche eines Grundstücks und das Quadratmeter, der Ballen Baumwolle und das Gewichtstück —, und daß die Aufgabe der Messung in der Ermittlung der Eelation zwischen der zu messenden und der messenden Größe besteht; während inbezug auf den Verkehrswert die objektiv gegebene und feststehende Tatsache die Relation zweier Werte ist, aus welcher unmittelbar die absolute Größe eines jeden der beiden Werte nicht entnommen werden kann, sodaß auch eine örtliche Abweichung oder zeitliche Verschiebung der Relation kein unmittelbares Urteil darüber gestattet, ob und wie weit die Ursache der Abweichung auf der einen oder anderen Seite des Wertverhältnisses liegt. Beeinträchtigt wird durch die Möglichkeit einer örtlichen und zeitlichen Verschiedenheit des Geldwertes die Vergleichung der in Geld ausgedrückten Werte von Ort zu Ort und für verschiedene Zeiten. Selbst die populäre Vergleichung örtlich und zeitlich ver- 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 5. 271 schiedener Verhältnisse pflegt bei auffallenden Unterschieden die Beobachtung zu machen, daß das Geld hier oder dort einen größeren oder geringeren Wert hat, oder daß das Geld zu dieser oder jener Zeit einen anderen Wert hatte; unigekehrt ausgedrückt: das Leben ist dort oder war damals billiger oder teurer. — Keineswegs beeinträchtigt wird jedoch durch die Möglichkeit von Geld Wertschwankungen die Vergleichbarkeit der unter den nämlichen örtlichen uud zeitlichen Verhältnissen in Geld ausgedrückten Werte;-an demselben Orte und zu derselben Zeit ermöglicht die Abschätzung in Geld eine zutreffende Vergleichung des Vermögens verschiedener Personen und der Verkehrswerte der Güier; es gestattet ; eine exakte Berechnung der Zugänge und Ausgänge der Wirtschaft und damit des Reinertrags oder Verlustes. / Die große praktische Wichtigkeit der Wertmesserfnnktion des Geldes hat dazu geführt, daß sie meist der Tauschmittelfunktion koordiniert zur Seite gestellt worden ist; von manchen, namentlich auch von Juristen, ist die Funktion des Geldes als Wertmesser als die eigentliche begriffswesentliche Funktion des Geldes angesehen worden. Eine nähere Betrachtung ergibt jedoch, daß wir es bei der Wertmesserfunktion mit einer Verrichtung des Geldes zu tun haben, die sich aus der Funktion als allgemeines Tauschmittel als eine Konsekutivfunktion ableiten läßt. Es wurde bereits bei der Darstellung des Wesens der Wertmaßfunktion wiederholt darauf hingewiesen, daß das Geld deshalb zum allgemeinen Wertmaß geworden ist, weil bei der fortschreitenden Verdrängung der Naturalwirtschaft durch die Geldwirtschaft alle übrigen Verkehrsgüter mehr und mehr nur noch gegen Geld umgesetzt wurden, sodaß sie schließlich nur noch am Gelde ihren regelmäßigen Gegenwert und damit ihren regelmäßigen Wertausdruck fanden. Das allgemeine Tauschmittel mußte so ganz von selbst zum allgemeinen Wertmaße werden, in dem Sinne, in welchem nach der obigen Ausführung überhaupt von einem Wertmaße gesprochen werden kann. Eine ähnliche wechselseitige Bedingtheit, wie wir sie zwischen den Funktionen des Geldes als Tauschmittel und als Zahlungsmittel festgestellt haben, ist zwischen der Funktion als Wertmaß und als Taüschmittel nicht zu erkennen; es ist nicht ersichtlich, wie irgend ein Verkehrsgut dadurch zur Funktion als Tauschmittel oder Zahlungsmittel kommen sollte, daß es als Wertmaß dient. Allerdings ist auch ein solcher Zusammenhang mitunter behauptet worden. So schreibt Knies: „Eine gesetzliche Bestimmung über das Wertmaß erfolgt dadurch, daß der Staat Gold oder Silber, oder Silber und Gold als denjenigen Wertgegenstand feststellt, in dessen Verkehrswert das 272 Zweites Buch. 1. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung: Wertquantum jedes anderen Wertobjektes rechtsgültig abgeschätzt werden soll, so oft eine richterliche Entscheidung hierüber erforderlich wird; welcher Gegenstand ebendeshalb den Stoff für die Münzen, den Inhalt für die quantitativ gestückelten Intervalle der Wertmessung abgeben soll. Durch die gesetzliche Feststellung des Preismaßstabes wird bestimmt, welches Quantum der als Wertmaß zu gebrauchenden Güter als Einheit für Berechnung von Preisen dienen soll; in welchen Multiplen und Aliquoten dieser Einheit rechtsgültig geschätzt, in welchen Wertquoten Verbindlichkeiten rechtsgültig konstituiert und solviert werden können, die ebendeshalb auch in den mit fides publica ausgestatteten Münzstücken repräsentiert sein müssen". Mit anderen Worten: die Münzstücke sind deshalb Gegenstand der Zahlungsleistung, weil sie „die quantitativ gestückelten Intervalle der Wertmessung" sind, das Geld ist deshalb Zahlungsmittel, weil es der Maßstab des Wertes der durch richterlichen Spruch abzuschätzenden Vermögensobjekte und weil die Münzeinheit der Maßstab für den Inhalt der Geldschulden ist. Diese Konstruktion kehrt den logischen Sachverhalt geradezu um. Nicht weil das Geld Wertmaß ist, sind durch gerichtliche Entscheidung festzusetzende Entschädigungen und Strafen in Geld zu leisten und können Geldschulden in Geld solviert werden, vielmehr muß die Schätzung und Feststellung des zu leistenden Vermögenswertes in Geld erfolgen, weil das Geld allgemeines und gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel ist, weil Entschädigungen und Geldstrafen in Geld zu leisten und Geldschulden in Geld zu erfüllen sind und weil es sich dabei natürlich immer nur um Geld in bestimmten Summen handeln kann. Gegen die unbedingte Ableitung der Wertmesserfunktion von den Funktionen des Geldes als Tausch- und Zahlungsmittel hat man ferner eine historische Beobachtung ins Feld geführt: den Umstand, daß mitunter Tauschmittel und Wertmaß durch zwei verschiedene Arten von Gütern dargestellt worden sein sollen; vor allem wird in der Regel auf Homee verwiesen, dessen Griechen die Vermögenswerte in Kindern geschätzt, aber in Edelmetall gezahlt haben sollen. — Auch dieses Argument erscheint nicht durchschlagend. Es widerspricht keineswegs der theoretischen und grundsätzlichen Ableitung der Wertmaßfunktion von der Funktion als Tausch- und Zahlungsmittel, wenn der alte Wertausdruck sich noch zu einer Zeit erhält, in der das ursprüngliche Tauschmittel bereits durch ein neues verdrängt ist und dieser Fall lag bei den homerischen Griechen, die kaum vom Kindergelde zum Edelmetallgelde gekommen waren, offenbar vor. Wir machen Beobachtungen dieser Art auch noch in unserer modernen, als „raschlebig" charakterisierten Zeit. Die Engländer rechnen heute noch~vielfach nach ihrer alten, seit 1816 beseitigten 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 6. 273 Goldmünze, der Guinea, während sie in Sovereigns zahlen. In Süddeutschland wurde stellenweise im Viehhandel noch lange Jahre nach Einführung der Reichswährung nach „Karolinen", einer längst verschwundenen Goldmünze, gerechnet. Von der in Norddeutschland immer noch üblichen Rechnung in Talern will ich gar nicht reden, weil ja die Taler als Münze und gesetzliches Zahlungsmittel, wenn auch in das Reichsmünzsystem rezipiert, bis vor kurzem noch existierten. Die zeitweilige Beibehaltung des alten Wertausdrucks über die Einführung und Einbürgerung eines neuen Tausch- und Zahlungsmittels hinaus beweist genau betrachtet das Gegenteil der Begriffswesent- lichkeit der Wertmaßfunktion oder der gleichen Bedeutung derselben mit der Tausch- und Zahlungsmitteifunktion; wenn die homerischen Griechen mit Edelmetall tauschten und zahlten, aber den Wert der Güter in Rindern schätzten, so wird niemand deshalb die Rinder für das Geld der homerischen Epoche halten, so wenig wie man die überhaupt nicht mehr umlaufenden Guineas heute noch als englisches Geld ansehen kann, weil gewisse Preise herköramlicherweise noch in dieser Münze normiert werden. § 6. Die Funktion als Wertträger durch Zeit und Baum (Wertbewahrungs- und Werttransportmittel). Wenn wir das Wesen des Geldes darin gefunden haben, daß es der Vermittler des Verkehrs zwischen den wirtschaftenden Individuen ist, und wenn wir gesehen haben, daß es diesen Verkehr vermittelt, indem es selbst in den Verkehr eintritt und beim Tausche, bei der Zahlung und der Kapitalübertragung von Hand zu Hand geht, so fungiert in allen diesen Fällen das Geld als Wertträger von Person zu Person; es kann dabei gleichzeitig auch als Wertträger durch Zeit und Raum fungieren, wie im Falle der Hinterlegung behufs späterer Auszahlung an eine bestimmte Person oder im Falle der Übertragung zwischen Personen, die an verschiedenen Orten wohnen. Wesentlich für die Funktion des Geldes als Verkehrsmittel ist jedoch lediglich die interpersonale Wertübertragung. Dieser kardinalen Funktion des Geldes können die weiteren Funktionen als Wertträger durch Zeit und Raum, als Wertbewahrungs- und Werttransportmittel nur dann als besondere Funktionen zur Seite gestellt werden, wenn damit nicht etwa nur bestimmte Seiten der Tausch- und Zahlungsvorgänge, sondern selbständige Dienste, die das Geld unabhängig von der Tausch- und Zahlungsvermittlung leistet, bezeichnet werden sollen; mit andern Worten: wenn das Geld als Wertträger durch Zeit und Raum, ohne daß es gleichzeitig als Wertträger von Person zu Person dient, nachgewiesen werden kann. Hrlfperich, Das Qeld. 1-6 274 Zweites Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. In der Tat leistet das Geld Dienste als Wertträger durch Zeit und Raum, ohne gleichzeitig die Person des Besitzers zu wechseln. Es ist ein erstes Zeichen planmäßiger Wirtschaft, daß die Handlungen des Menschen sich nicht mehr bloß auf die unmittelbare Bedarfsbefriedigung richten, sondern daß eine gewisse Vorsorge für die Zukunft Platz greift; eine Vorsorge, die sich in ihren Anfängen nur darin äußert, daß der Mensch die Dinge, die er nicht unmittelbar verzehren kann, nicht mehr mutwillig oder sorglos verkommen läßt, und die sich schließlich dahin steigert, daß der Mensch zum Zwecke der wirtschaftlichen Sicherstellung seiner Zukunft seinen Verbrauch in der Gegenwart unter fühlbaren Entbehrungen freiwillig beschränkt. Nun steht der längeren Aufbewahrung von Gütern, die für den unmittelbaren Konsum bestimmt sind, das große Hindernis entgegen, daß weitaus die meisten Verbrauchsgüter, und zwar gerade diejenigen, welche den elementaren Lebensbedürfnissen dienen, einem verhältnismäßig raschen Verderb ausgesetzt sind: Brot, Fleisch, Fische, Früchte usw. Dazu kommt, daß die Aufbewahrung irgend erheblicher Quantitäten solcher Güter wegen ihres großen Volumens Vorkehrungen und Räume erfordert, über die der einzelne in der Regel nicht verfügt. Zur Aufbewahrung für längere Dauer eignen sich deshalb nur Dinge, die eine weitgehende Widerstandsfähigkeit gegen zerstörende Einflüsse der äußeren Natur besitzen, und unter diesen namentlich solche, welche in kleinem Volumen einen großen Wert enthalten; letzteres ist auch deshalb besonders wichtig, weil solche Gegenstände ungleich leichter gegen Raub und Diebstahl gesichert werden können als voluminöse Güter, sei es durch Verbergen, sei es durch besondere technische Vorkehrungen. Aus ganz natürlichen Gründen haben Dinge dieser Art, wie Schmuck, wertvolle Geräte und Waffen, Metalle, kostbare Steine usw., am frühesten den Gegenstand dauernden Besitzes gebildet, früher als Viehheiden, die bereits eine planmäßige Wirtschaft voraussetzen. Diese Dinge haben sich im dauernden Besitze der einzelnen angesammelt, ohne daß dabei. der Gedanke einer Vorsorge für die wirtschaftliche Zukunft mitgewirkt hätte, vielmehr lediglich deshalb, weil sie ihrer Natur nach nicht einem einmaligen Verbrauche, sondern einem dauernden Gebrauche, oft durch Generationen hindurch, zu dienen bestimmt waren. Es setzt bereits den Übergang von der Eigenproduktion zur Tauschwirtschaft voraus, wenn die Ansammlung solcher Güter gleichzeitig dem gegenwärtigen Schmuckbedürfnisse und der Vorsorge für die Zukunft dient, wie etwa bei der Inderin, die ihre Habe in Form von Silberschmuck an ihrem Körper trägt und das Silber in schlimmen Zeiten gegen Brot und die sonstigen unentbehrlichen Bedarfsgüter 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 6. 275 hingibt. Hier haben wir Gebrauchsgut, Wertbewahrungsmittel und Tauschmittel in einem. Kaum anders verhält es sich mit den großen „Horten", von denen unsere Sagen zu melden wissen, und mit den Schätzen, wie sie heute noch von indischen Fürsten gehalten werden. Sie dienen in normalen Zeiten dem Schmuck- und Prunkbedürfnisse der Großen als glänzende Zeichen ihres Reichtums und ihrer Macht; sie stellen gleichzeitig eine gewaltige Vermögensmacht dar, die im Bedarfsfalle gegen nötigere Güter umgesetzt und zur Besoldung von Heeren verwendet werden kann. Die reine Form der Aufspeicherung von Werten für eine zukünftige Verwendung (Thesaurierung) haben wir dort, wo die aufbewahrten Gegenstände für die Dauer der Aufbewahrung allen Gebrauchszwecken entzogen sind, wo ausschließlich die Sicherstellung von Mitteln für künftige Zeiten das treibende Motiv für die Ansammlung und Aufbewahrung ist. Nachdem das Geld entstanden ist und in der Münze eine besondere Form erhalten hat, in der es nur noch Geld, nicht mehr Schmuckgegenstand ist, wird das Geld das wichtigste Objekt einer solchen Aufspeicherung oder Thesaurierung. Der einzige Gebrauch, den das wirtschaftende Individuum von dem Gelde als solchem machen kann, ist der, daß es das Geld ausgibt; jede Aufbewahrung von Geld ist mithin für die Zeit der Aufbewahrung ein totaler Verzicht auf seinen Gebrauch. Die harten Taler im Strumpfe des Bauern alten Schlags, die Geldstücke in der Truhe, womöglich in der Erde vergraben, sind die deutlichsten Beispiele einer solchen Thesaurierung. Aber auch ein Kriegsschatz, wie wir ihn heute noch in den 120 Millionen Mark Reichsgoldmünzen im Juliusturme zu Spandau haben, bildet in seiner reinen und nüchternen Zweckbestimmung für einen künftigen Bedarf ein interessantes Gegenstück zu dem aus Diamanten, Juwelen, kostbaren Geräten und sonstigen Prunkstücken bestehenden Schatze eines indischen Fürsten. Hierher gehören schließlich mit später zu besprechenden Einschränkungen auch die baren Kassenvorräte, die in den einzelnen Wirtschaften im Hinblick auf einen mehr oder weniger unbestimmten künftigen Bedarf gehalten werden, und unter diesen vor allem die gewaltigen Barvorräte der modernen Zentralbanken, auf die nicht nur unmittelbar die betreffende Bank selbst, sondern mittelbar auch die gesamte Volkswirtschaft im Bedarfsfalle soll zurückgreifen können. Wenn auf Grund solcher Beobachtungen feststeht, daß in großem Umfange Werte, die zu einer Verwendung irgend welcher Art in der Zukunft bestimmt sind, in Geld aufbewahrt werden, so haben wir nunmehr den Zusammenhang zwischen dieser Funktion des Geldes als „Wertträger durch die Zeit" und dem Wesen des Geldes selbst zu untersuchen. 18* 276 Zweites Buch. L Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. Wir machen zunächst die bei der engen Verwandtschaft zwischen den Funktionen als Wertträger von Person zu Person und als Wertträger durch die Zeit nahezu selbstverständliche Wahrnehmung, daß einige wichtige Eigenschaften, welche gerade die Edelmetalle zum Gelde, insbesondere zum allgemeinen Tauschmittel, hervorragend geeignet erscheinen lassen, die Edelmetalle und das Edelmetallgeld auch zum Mittel der Aufbewahrung von Vermögenswerten für eine künftige Verwendung ganz besonders befähigen; so ihre Dauerhaftigkeit und verhältnismäßig große Wertbeständigkeit, ihr hoher Wert bei kleinem Volumen und Gewichte, ihre allgemeine Begehrtheit. Wenn in dieser Hinsicht die Funktion des Geldes als Mittel des interpersonalen Verkehrs und die Funktion als Wertträger durch die Zeit gewissermaßen auf demselben Boden gewachsen sind, so ist in einer anderen wichtigen Beziehung die Funktion des Geldes als Thesau - rierungsmittel von der kardinalen Funktion des Geldes abzuleiten. Bei der Aufbewahrung von Vermögenswerten für eine künftige Verwendung, mag dabei eine Verwendung zum unmittelbaren Verbrauche ins Auge gefaßt sein oder eine Verwendung zu Erwerbszwecken, läßt sich meist der zukünftige Bedarf im einzelnen nicht im voraus übersehen; soweit er sich übersehen läßt, stehen der Aufbewahrung der Bedarfsgüter selbst meist die bereits dargestellten Hemmnisse entgegen. Unter diesen Umständen gibt die Aufbewahrung von Geld dem wirtschaftenden Individuum die denkbar größte Bewegungsfreiheit gegenüber unvorhergesehenen Eventualitäten und in der künftigen Verwendung seiner Mittel zu Konsumtions- oder Produktionszwecken. Weil gegen Geld alle überhaupt erhältlichen Dinge mit Sicherheit beschafft werden können, weil das Geld jederzeit zu vorhergesehenen und unvorhergesehenen Zahlungen verwendet werden kann, weil das Geld ferner die bequemste und willkommenste Form für die Ausleihung von Kapitalien ist, — kurz weil das Geld der Vermittler des interpersonalen Vorkehrs ist, deshalb eignet es sich noch besser als alle anderen ihrer Natur nach zur Wertbewahrung geeigneten Güter zur Ansammlung von Vermögenswerten für eine zukünftige Verwendung. Alle anderen Wertobjekte, wie kostbare Steine und Perlen, Grundbesitz usw., müssen im Bedarfsfälle zur Beschaffung der benötigten Dinge zunächst in Geld umgesetzt werden, vielleicht in Zeiten, in denen eine notgedrungene Veräußerung nicht ohne Verluste möglich ist; nur das Geld ist für alle Fälle stets bereit und schlagfertig. Trotzdem ist das Geld keineswegs das ausschließliche Thesau- rierungsmittel geworden, so wie es etwa das allgemeine Tauschmittel oder Zahlungsmittel geworden ist. Stets haben außer dem Gelde Schmuckgegenstände, Edelsteine, Perlen, Tafelgerät aus edlen Metallen und andere Kostbarkeiten neben ihrem unmittelbaren Gebrauchszwecke 3. Kapitel Die Einzelfunktionen des Geldes. § 6. 277 in gewissem Umfange die Bedeutung beibehalten, eine leicht realisierbare Eeserve für schlimme Zeiten zu bilden. Mitunter dient auch der Grundbesitz, der als unbewegliches Gut dem Gelde als dem beweglichsten aller Güter in fast allen Beziehungen diametral gegenübersteht, ausgesprochenermaßen dem Zwecke einer unbedingt sicheren Vermögensanlage. Vor allem aber ist hervorzuheben, daß die ganze neuzeitliche Entwicklung der Volkswirtschaft, die darauf hinausläuft, alle wirtschaftlichen Kräfte für die Schaffung neuer Werte dienstbar zu machen und soweit wie möglich auszunutzen, die Tendenz hat, die Verwendung des Geldes zu Thesaurierungszwecken aufs möglichste zu beschränken. Das Geld im Kasten liegt brach, es bringt während der Zeit der Aufbewahrung weder dem Eigentümer etwas ein, noch schafft es einen Nutzen für die gesamte Volkswirtschaft. Sobald nun die Rechtssicherheit so fest begründet ist, daß eine auf Geld lautende Forderung für die Zukunft nahezu dieselbe Verfügung über Geld gewährt wie der effektive Besitz des Geldes selbst, kommt der einzelne in die Lage, das in der Gegenwart von ihm nicht benötigte Geld, das er sich für die Zukunft sicher stellen will, an vertrauenswürdige Personen" und Unternehmungen gegen Zinsen ausleihen oder zur Anlage in zinsbringenden Wertpapieren verwenden zu können. Der kleine Mann bringt seine Ersparnisse, statt sie selbst aufzubewahren, zur Sparkasse; die Geschäftsleute vertrauen ihre baren Reserven den Banken an, große Vermögen werden, statt in barem Gelde, in zinstragenden Papieren angelegt. Solange das Vertrauen in die Sparkasse, die Bank, den Staat oder den sonstigen Schuldner nicht täuscht, wird auf diese Weise der Zweck der Wertbewahrung ebenso gut erfüllt, wie bei der Thesaurierung baren Geldes; aber die angesammelten Werte sind gleichzeitig produktiv, sie werfen dem Besitzer Zinserträgnisse ab und stehen für die wirtschaftlichen Zwecke der Gesamtheit zur Verfügung. Infolge dieser gewaltigen Vorteile ist in unserer Zeit die Ansammlung baren Geldes in den Einzelwirtschaften, soweit sie den Betrag für den regelmäßigen Kauf- und Zahlungsbedarf überschreitet, so sehr abgekommen, daß uns der Strumpf voller Taler und die goldgefüllte Truhe als Kuriositäten erscheinen. Wenn andrerseits sich in den großen Zentralbanken, wie bereits erwähnt, gewaltige, den täglichen Zahlungs- bedarf dieser Institute beträchtlich überschreitende Bestände von Metallgeld angesammelt haben, die in früheren Zeiten nicht ihres Gleichen finden, so widerspricht das der . Tendenz der Zurückdrängung der Thesaurierungsfunktion des Geldes keineswegs; die großen Bestände sind lediglich das Ergebnis einer gewaltigen Konzentration der baren Bestände der Einzelwirtschaften, und sie sind, so ungeheuer sie er- 278 Zweites Buch. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. scheinen mögen, immer noch gering gegenüber der Summe der einzelnen Barbestände, deren Unterhaltung durch sie überflüssig gemacht wird. Die Tatsache, daß an die Stelle der Thesaurierung von Geld immer mehr die zinsbare Anlage der Geldvorräte tritt, bedeutet nichts anderes, als daß die Funktion des Geldes als Wertbewahrungsmittel immer mehr durch die Funktion des Geldes als Vermittler des Kapitalverkehrs ersetzt wird, richtiger gesagt: daß immer mehr die erstere Funktion sich mit der letzteren verschmilzt; denn das Geld als solches, allerdings nicht die bestimmten angesammelten Geldstücke, bleibt Wertbewahrer, auch wenn es ausgeliehen wird, und alle Gründe, die früher die wirkliche Thesaurierung von Geld gegenüber der Ansammlung von anderen Vermögenswerten begünstigt haben, wirken auch heute noch dahin, daß die Vermögen, soweit sie nicht in der Erwerbs- und Verbrauchswirtschaft des Besitzers eine gegenwärtige Verwendung linden, vorzugsweise gerade in Forderungen auf Geld und nicht in Forderungen auf andere Verkehrsobjekte angelegt zu werden pflegen. Über die Funktion des Geldes als Wertträger durch den Raum ist wenig zu sagen. Als selbständige Funktion kommt die Vermittlung des Werttransportes nur insoweit in Betracht, als das Geld dabei im Besitze einer und derselben Person bleibt, also hauptsächlich in den Fällen, in denen das Geld seinen Besitzer bei dessen Ortsveränderungen begleitet. Ein selbständiger Dienst des Geldes als Wertträger durch den Raum ist z. B.'nicht vorhanden bei der Begleichung eines Saldos in der internationalen Zahlungsbilanz durch Geldsendungen; denn hier wird mit dem Gelde der Überschuß der Wareneinfuhr und der dem Auslande zu zahlenden Frachten, Zinsen usw. über die Warenausfuhr und die vom Auslande zu leistenden Zahlungen beglichen. Das Geld fungiert in diesem Falle als Tauschmittel und Zahlungsmittel, und wenn größere internationale Kapitalbewegungen mitsprechen (Investierung inländischen Kapitals in ausländischen Anleihen oder Unternehmungen und umgekehrt), als Mittel der Kapitalübertragung, mithin als Wertträger von Person zu Person; als Wertträger durch den Raum fungiert es zwar gleichfalls, aber nur insoweit und nur deshalb, weil der Standort der Personen, zwischen denen das Geld den Verkehr vermittelt, ein verschiedener ist. Dagegen liegt eine selbständige Vermittlung des Werttransportes durch das Geld in den Fällen vor, in denen das Geld seinen Besitzer auf Reisen, bei Umzug oder Auswanderung begleitet, oder in denen der Besitzer sein Vermögen oder einen Teil desselben in Form von Geld von einem Orte nach einem anderen behufs Aufbewahrung oder produktiver Verwendung überträgt. Der Auswanderer z. B. sieht sich genötigt, seinen unbeweglichen Besitz und einen Teil seiner 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. §.T. 279 beweglichen Habe gegen Geld umzusetzen, um überhaupt sein Vermögen mit sich nehmen zu können. Schon der Umstand, daß ein Tausch oder eine Zahlung regelmäßig einen Werttransport erforderlich machen, mitunter einen Werttransport auf große Entfernungen, mußte bewirken, daß nur leicht transportierbare, also zum Werttransport geeignete Güter, wie insbesondere die Edelmetalle, allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel werden konnten. Außer der Leichtigkeit des Transportes selbst ist für einen Wertträger durch den Raum die leichte Verwendbarkeit an dem Orte, nach dem die Übertragung stattfindet, von Wichtigkeit, und dieses Erfordernis ist im denkbar höchsten Grade in dem allgemeinen Tausch- und Zahlungsmittel erfüllt. Wie die Funktion als Wertbewahrungsmittel, so ist mithin auch die Funktion als Werttransportmittel teilweise durch dieselben Erfordernisse bedingt, wie die kardinale Funktion des Geldes als Mittel des interpersonalen Verkehrs, teilweise erscheint sie als eine Folge der kardinalen Funktion des Geldes selbst. § 7. Zusammenfassung'. Die Betrachtung der einzelnen Funktionen des Geldes ergibt alles in allem eine Bestätigung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aus der Betrachtung der Stellung des Geldes im Organismus der Volkswirtschaft gewonnenen Definition des Geldbegriffs. Die Funktionen als Tauschmittel, Zahlungsmittel und Kapitalübertragungsmittel verhalten sich zu der Funktion als Mittel des Verkehrs zwischen den wirtschaftenden Individuen wie Teile zum Ganzen, sie sind Teilfunktionen der Grundfunktion des Geldes. Die Auflösung der Grundfunktion des Geldes in diese Teilfunktionen entspricht genau der Analyse der durch das Geld zu vermittelnden Verkehrsvorgänge. Die Funktion als Wertmaß ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Funktion als Instrument des interpersonalen Verkehrs, insbesondere aus der Funktion als Tauschmittel; sie läßt sich als eine Konsekutivfunktion bezeichnen. Die Funktionen als Wertbewahrungs- und Werttransportmittel sind einerseits bedingt durch ähnliche Erfordernisse, wie die Grundfunktion des Geldes, andrerseits ist das Geld in seiner Eigenschaft als Tausch- Zahlungs- und Kapitalübertragungsmittel besonders geeignet für The- saurierungs- und Werttransportzwecke. Da jedoch der Zusammenhang mit der Grundfanktion des Geldes kein derartig enger und zwingender ist, wie bei der Funktion als Wertmaß, da außerdem das Geld sich in die genannten Funktionen mit anderen Verkehrsobjekten teilt, haben wir es hier mit Nebenfunktionen des Geldes zu tun. Alle in der Regel aufgezählten Einzelfunktionen des Geldes führen mithin, sei es als Teilfunktionen, sei es als Konsekutiv- oder Neben- 280 Zweites Buch. J. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. funktionell, auf die eine Grundfunktion als Instrument des interpersonalen Verkehrs zurück. In ihrer Gesamtheit ist die Institution des Geldes eine unentbehrliche Voraussetzung für unsere auf Arbeitsteilung, Privateigentum und freier Selbstbestimmung der Individuen beruhende Wirtsehaftsver- fassung. Nur die durch das Geld gegebene nahezu unbegrenzte Verkehrsmöglichkeit hat die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen von der Bindung an den Bedarf der eigenen Person oder eines eng begrenzten Kreises unmittelbarer Abnehmer der eigejnen Erzeugnisse befreit und. damit eine über die primitivsten Anfänge hinausgehende Arbeitsteilung gestattet; nur das in dem Gelde gegebene Verkehrsinstrument ermöglicht unter Wahrung der persönlichen Freiheit und. unter Aufrechterhaltung des Privateigentums die Organisation der Produktion in der Unternehmung, die Zusammenfassung von Arbeitskräften und Kapitalien zu einem einheitlichen Produktionszwecke, sowie die Entlohnung der Arbeit und des Kapitals aus den Erträgnissen einer solchen Unternehmung; nur das Geld hat die Voraussetzung geliefert für die gewaltige Ansammlung mobilen Vermögens, dessen die rationelle und ergiebige Produktion ebenso sehr bedarf wie der Arbeit und der Arbeitsteilung; nur das Geld schließlich ermöglicht eine Übersicht über die Rentabilität der einzelnen Produktionszweige und dadurch eine aus dem freien Spiele der wirtschaftlichen Kräfte selbsttätig hervorgehende Regulierung der Produktion nach dem Bedarfe. Infolgedessen kann das Geld aus unserer Wirtschaftsordnung nicht ausgeschaltet werden, ohne daß diese Wirtschaftsordnung selbst dadurch umgestürzt würde. Alle Schwierigkeiten, die mitunter auf das Geld als solches zurückgeführt werden, insbesondere die Schwierigkeit, jederzeit zu lohnenden Preisen Abnehmer für die eigenen Erzeugnisse und die eigene Arbeitsleistung zu finden, beruhen in letzter Linie nicht auf der Dazwischenkunft des Geldes, sondern auf der Struktur unserer Wirtschaftsverfassung, innerhalb welcher der Bedarf der Gesamtheit die wirtschaftliche Tätigkeit des einzelnen gerade durch die Leichtigkeit und Schwierigkeit des Absatzes reguliert. Es soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß Mängel in der Einrichtung des Geldwesens und Störungen des Geldwesens zu schweren Störungen im Verkehr und im gesamten Wirtschaftsleben führen können; aber die Behauptung, daß das Geld an sich durch sein bloßes Vorhandensein den Absatz von Waren erschwere, steht im vollsten Widerspruche zu der tatsächlichen Wirksamkeit des Geldes. Diese Behauptung wird mit dem Hinweise darauf vertreten, daß in der Geldwirtschaft jeder einzelne gezwungen sei, seine Erzeugnisse oder seine Arbeitskraft gegen Geld zu verkaufen, weil er selbst nur mit Geld kaufen könne; daß er mithin in der Möglichkeit des Absatzes 3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 7. 281 auf den engen Kreis von Leuten beschränkt sei, die ihm Geld als Gegenwert geben können, während der Absatz an alle, die zwar kein Geld, aber Waren als Gegenwert zu bieten in der Lage seien, verschlossen sei. Bei dieser Argumentation wird zunächst außer Acht gelassen, daß auch in der Geldwirtschaft in allen denjenigen Fällen, in welchen ein direkter Austausch den wirtschaftlichen Zwecken der beiden Teile entspricht, ein solcher Austausch keineswegs ausgeschlossen ist; ein solcher direkter Austausch findet in kleinen Verhältnissen in der Tat auch heute noch in gewissem Umfange statt, freilich meist unter der äußeren Form des Geldverkehrs; wenn z. B. ein Fleischer und ein Bäcker ihren Bedarf an Brot und Fleisch von einander beziehen, dann wird in der Regel jeder das, was er dem anderen zu zahlen hat, auf den Geldbetrag, den er von ihm zu empfangen hat, verrechnen. Aber die Bedeutung des Geldes lag ja von Anfang an darin, daß ein solcher direkter Austausch nur in seltenen Fällen möglich ist. Kein Produzent verbessert seine Position, wenn er seine Erzeugnisse, auf deren Absatz er angewiesen ist, an einen anderen abläßt, der ihm weder Geld noch solche Waren, für die er unmittelbar Verwendung hat. sondern nur Dinge, die er nicht brauchen kann, die er vielmehr selbst erst wieder gegen andere Dinge austauschen müßte, als Gegenleistung zu geben vermag. Man hat geglaubt, diese Schwierigkeit des direkten Austausches unter Umgehung des Geldes durch eine Konzentration der Tauschgeschäfte in einem einheitlichen Institute, in einer „Tauschzentrale", einer „Tauschbank" oder „Warenbank" überwinden zu können. Die Einrichtung eines solchen Instituts wird so gedacht, daß jeder einzelne seine Erzeugnisse an dieses Institut zu jeder Zeit soll abliefern können, nicht gegen Geld, sondern gegen eine Anweisung auf die von anderen einzuliefernden Güter, die er benötigt. Die kleinen Versuche, die mit solchen Tauschbanken gemacht worden siud, haben nach kürzerer oder längerer Zeit Schiffbruch gelitten. Sie mußten scheitern, weil der ganze Gedanke an einer innern Unmöglichkeit krankt. Wenn eine Tauschbank in unbeschränktem Maße Erzeugnisse irgendwelcher Art annimmt, dann kann sie nicht den Einlieferern schrankenlos Anweisungen auf die Dinge erteilen, die von diesen benötigt werden, ohne gleichzeitig die Macht zu haben, die gesamte Produktion nach dem Bedarfe zu regulieren; sie wird große Mengen von Dingen erhalten, die von niemandem gefragt werden, und es werden von ihr gegen die eingelieferten Gegenstände Anweisungen auf Dinge verlangt werdeD, die sie nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfange erhält. Konsequent durchgedacht würde eine solche Tauschbank, die das Geld ersetzen soll, ihre Anweisungen nicht nur gegen Sachgüter, sondern auch gegen alle die Arbeitsleistungen, die heute mit Geld entlohnt werden, verabfolgen müssen, und sie würde 282 Zweites Bueh. I. Abschnitt. Das Geld in der Wirtschaftsordnung. nadrerseits nicht nur Anweisungen auf Sachgüter, sondern auch auf Arbeitsleistungen geben müssen. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist, ebenso wie die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Produktion und Bedarf, innerhalb unserer Gesellschaftsordnung eine Unmöglichkeit. Darin zeigt sich, daß auch auf dem Wege der Tauschbank mit dem Gelde ein Rad aus der Maschine unserer Wirtschaftsordnung ausgeschaltet werden würde, ohne das die Maschine nicht mehr funktionieren könnte. Nur das Geld, das im freien Austausche von Individuum zu Individuum als Gegenwert für alle übrigen Wertobjekte und alle Leistungen gegeben wird, in einem Verhältnisse, das jeweils durch das Gesamtverhältnis von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, gibt die Möglichkeit, die Arbeit und den Kapitalbesitz des einzelnen unter Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Selbstbestimmung in den Dienst der Gesamtheit zu stellen und ihm andrerseits aus den Erzeugnissen der Gesamtheit die Gegenstände seines Bedarfs zuzuführen; kurz, nur das Geld ermöglicht den in unserer Wirtschaftsordnung verwirklichten Kompromiß von persönlicher Freiheit und gesellschaftlicher Organisation. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 1. Das Verhältnis des volkswirtschaftlichen und des rechtlichen Geldbegriffs. Das Geld ist seinem Ursprünge nach keine rechtliche, sondern eine volkswirtschaftliche Institution. Aus zwingenden Bedürfnissen, die sich mit dem ersten Schritte über die isolierte Eigenproduktion hinaus einstellen mußten, ist das Geld entstanden, ohne daß es vom Rechte geschaffen worden wäre, wenn auch obrigkeitliche Normen über zwangsweise Vermögensleistungen aller Art die Ausbildung des Geldes im einzelnen beeinflußt und befördert haben mögen. Dagegen hat das Geld ebenso wie andere gesellschaftliche Einrichtungen seine volle Ausbildung erst durch den Staat und seine Rechtsordnung erhalten.') Die hauptsächlichsten Momente, welche die Staatsgewalt dazu drängten, sich mit dem Gelde zu befassen, sind bereits im Laufe der bisherigen Darstellung, namentlich im historischen Teile, mehrfach angedeutet worden. An der obrigkeitlichen Regelung des Geldsystems liegt ein ähnliches Interesse vor, wie an der Regelung des Maß- und Gewichtssystems; eine solche Regelung mußte nach dem Aufkommen des gemünzten Geldes naturgemäß an die Münze anknüpfen, und sie hat dazu geführt, daß die Staatsgewalt die Herstellung des gemünzten Geldes für sich als ein ausschließliches Recht in Anspruch nahm, woraus Wirkungen rechtlicher und volkswirtschaftlicher Natur entstanden sind, die in ihrer Bedeutung weit über die bloße Fabrikation von Münzstücken hinausgehen. Ferner hat das bürgerliche Recht in wesentlichen Punkten Bestimmungen über das Geldwesen erforderlich gemacht; so hinsichtlich der Regelung des Schadenersatzes, falls die Wiederherstellung in 1) Diese Sätze der ersten Auflage muß ich auch nach dem Erscheinen des KNApPschen Werkes aufrecht erhalten, das mit den Worten beginnt: „Das Geld ist ein Geschöpf der Rechtsordnung." Wenn Knapp aus dieser These zu der Folgerung kommt, „eine Theorie des Geldes kann nur rechtsgeschichtlich sein", so komme ich aus meiner Auffassung zu der Folgerung, daß eine Theorie des Geldes sowohl volkswirtschaftlich als auch juristisch sein muß. 284 Zweites Buch. EL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. natura nicht in Betracht kommt; so ferner bei der Regelung des Tnteresseersatzes, wenn die ursprünglich geschuldete Leistung unmöglich geworden ist unter Verhältnissen, die nicht die Befreiung des Schuldners von der Leistung herbeiführen. In solchen Fällen, in denen eine Leistung nach Gattung oder Spezies bestimmter Sachen nicht in Betracht kommt, sondern lediglich eine Leistung abstrakter Vermögensmacht, hat das Eecht festzustellen, in welcher Sachenart die Entschädigung oder der Interesseersatz von dem Schuldner geleistet und von dem Gläubiger angenommen werden muß. Da das Geld als der Träger abstrakter Vermögensmacht für solche Leistungen allein geeignet ist, sieht sich die Gesetzgebung genötigt, zu bestimmen, was sie als Geld anerkennt. Weiterhin wird eine sölche Bestimmung erforderlich durch das Bestehen zahlreicher auf Geld lautender Verbindlichkeiten, über deren Inhalt und Erfüllung gegebenenfalls die Gerichte zu entscheiden haben. Nicht minder verlangt die Handhabung des Strafrechts, soweit Vermögensbußen in Betracht kommen, Rechtssätze über das Geld, auf welches die richterlichen Urteile zu lauten haben. Schließlich hat die Finanzwirtschaft des modernen Staates ein rechtlich geordnetes Geldwesen zur Voraussetzung. Aus allen diesen Gründen war die Staatsgewalt genötigt, das Geld in die Kreise ihrer Betätigung einzubeziehen. Der Einfluß der Rechtsordnung auf die Ausgestaltung des Geldbegriffs und der Geldverfassung war ein derartig wirksamer und durchgreifender, daß die Institution des Geldes in ihrer Gesamtheit durch eine lediglich volkswirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ausreichend gewürdigt werden kann, daß vielmehr sogar die Wirkungen und Verrichtungen des Geldes auf rein wirtschaftlichem Gebiete in großem Umfange auf der rechtlichen Regelung des Geldwesens beruhen. Erst der Staat und sein Recht haben das Geld zu dem kunstvollen und wirksamen Instrumente gemacht, das imstande ist, in dem gewaltigen Organismus der modernen Volkswirtschaft die Funktion des Verkehrsmittels zu erfüllen, diejenige Funktion, welche die sämtlichen wirtschaftlichen Beziehungen der Individuen sowohl untereinander als auch zum Ganzen trägt und damit den Charakter unserer Wirtschaft und Gesellschaftsordnung bedingt. Eine Betrachtung der rechtlichen Natur des Geldes ist mithin auch in einem volkswirtschaftlichen Werke unerläßlich. § 2. Der allgemeine rechtliche Geldbegriff. Die Feststellung des juristischen Geldbegriffs, die sich als unsere nächste Aufgabe darstellt, begegnet nicht geringeren Schwierigkeiten, als sie bei der Ermittlung des Avirtschaftlichen Geldbegriffs 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2. 285 zu überwinden waren. Auch auf diesem neuen Gebiete löst sich bei näherer Untersuchung der sich auf den ersten Blick so einfach ausnehmende Gegenstand in eine Eeihe von Erscheinungen auf, deren Merkmale zum Teil nicht übereinzustimmen, zum Teil sich sogar zu widersprechen scheinen. Wenn wir z. B. bei unseren Reichsmünzen das hervorspringende Merkmal in der „gesetzlichen Zahlungskraft •' finden, in einer Eigenschaft, die von vielen als die für das Geld im Rechtssinue begriffswesentliche angesehen wird, wenn wir andrerseits dem entgegenhalten, daß nach der geltenden Rechtsordnung Geldschulden auch auf ausl ändische Währungen lauten können, ohne deshalb im inländischen Rechtsgebiete den Charakter als Geldschulden zu verlieren, und daß ausländische Münzen und Scheine den allgemeinen Rechtssätzen über das Geld unterliegen; wenn wir weiter sehen, daß hinsichtlich des vom Reiche ausgegebenen Papiergeldes, der Reichskassenscheine, ausdrücklich bestimmt ist, daß ein Zwang zu ihrer Annahme im Privatverkehr nicht stattfindet, so mögen sich schon daraus die Schwierigkeiten der Feststellung eines einheitlichen juristischen Geldbegriffs hinreichend ergeben. Eine Einrichtung wird aus der Sphäre des Wirtschaftlichen in die Sphäre des Rechtes dadurch erhoben, daß sie durch Gewohnheitsrecht oder Gesetz in ihren Funktionen anerkannt wird. Es liegt deshalb nahe, den rechtlichen Begriff des Geldes einfach auf seinen wirtschaftlichen Begriff zurückzuführen. So sagt Goldschmidt 1 ): „Die innerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld anerkannte und verwendete Sache ist für dieses Gebiet Geld im Rechtssinne". Erläuternd fügt er hinzu: „Die allgemeine, somit staatliche Anerkennung geschieht in Form eines Gewohnheitsrechtssatzes oder, vollkommener, in Form eines Gesetzes, welches über die bloße Anerkennung hinaus die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert, regelt und sichert". Und Knies 2 ) definiert das Geld im juristischen Sinne als „denjenigen Gegenstand, welcher als Geld zu verwenden ist, soweit Geldgebrauch rechtsgültig normiert ist". Es ist klar, daß mit einer solchen Definition für die Feststellung des juristischen Geldbegriffs noch nicht allzuviel gewonnen ist. Selbst wenn wir den wirtschaftlichen Geldbegriff als ganz allgemein und unbestritten feststehend annehmen, stehen wir vor der Tatsache, daß kaum irgendwo ein Gesetz ausdrückliche Erklärungen darüber gegeben hat, welche Sachen es als Geld schlechthin anerkennt; die Gesetze legen vielmehr den Sachen, die allgemein als Geld angesehen werden, regelmäßig nur bestimmte Eigenschaften und Funktionen bei, z. B. die 1) Handelsrecht, S. 1069. 2) Das Geld. 2. Aufl. 1885. S. 343. 286 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Eigenschaft als Zahlungsmittel, wobei es Sache der Theorie bleibt, welche Funktionen und Merkmale sie als wesentlich für den Geldbegriff ansieht; die Gesetze enthalten ferner eine Anzahl von Rechtssätzen, die sich auf das Geld schlechthin beziehen, wobei es Aufgabe der juristischen Theorie ist, einmal aus Rechtssätzen, Gewohnheitsrecht und Verkehrssitte festzustellen, auf welche Sachen diese Rechtssätze Anwendung finden, ferner aus den an den Geldbegriff geknüpften Rechtswirkungen die juristisch wesentlichen Merkmale des Geldbegriffs zu ermitteln. Wie in der Volkswirtschaftslehre, so hat auch in der Rechtswissenschaft die Feststellung des Geldbegriffs fast ausnahmslos die Funktionen des Geldes zum Ausgangspunkte genommen. Das Geld ist bald als gesetzlicher Wertmesser, bald als Wertrepräsentant, bald als allgemeines Tausch- und Zirkulationsmittel definiert worden, bald hat man in einer Verbindung mehrerer oder sämtlicher dieser Funktionen das wesentliche Merkmal für den juristischen Geldbegriff sehen wollen. So führt Goldschmidt, nachdem er die staatliche Anerkennung als Geld als wesentlich für die rechtliche Geldqualität bezeichnet hat, zur näheren Bestimmung die Funktionen besonders an, deren Anerkennung er als ausschlaggebend ansieht: „Nach zwei Richtungen macht das Bedürfnis staatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltend und pflegt daher auf diese sich zu beschränken: auf die Feststellung der Eigenschaft als Wertmesser und als Zahlungsmittel. Wo diese beiden Eigenschaften rechtlich anerkannt sind, ist die Anerkennung der übrigen von selbst gegeben". Nach v. Savignt 1 ) ist das Geld gleichzeitig Wertmesser und Wertrepräsentant. Nach Ravit 2 ), der den Hauptnachdruck auf die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel legt, ist das Geld die durch allgemeine Übereinstimmung oder durch das Gesetz zum Maßstabe für die Wertschätzung erwählte Materie, wenn derselben kraft des Gesetzes die Eigenschaft beigelegt ist, daß durch sie „solutio" erwirkt wird (gesetzliches Zahlungsmittel), wodurch sie eo ipso das Äquivalent des Tauschwertes aller übrigen in den Verkehr kommenden Gegenstände werde. Die Anknüpfung an die Funktionen des Geldes hat mithin auch auf juristischem Gebiete zu keiner Übereinstimmung über die Natur des Geldes geführt. Auch hier bleibt nichts anderes übrig, als entweder den Begriff des Geldes aus seiner Sonderstellung in der Verkehrsordnung zu ermitteln, oder die einzelnen Funktionen auf ihre juristische Bedeutsamkeit und ihren inneren Zusammenhang zu unter- 1) Obligationenrecht I. S. 405. 2) Beitrage zur Lehre vom Gelde. 1862. S. 12. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 2. 287 suchen, um sie dadurch aufeinander oder auf eine allgemeinere dritte Funktion zurückzuführen. Nach beiden Richtungen hin hat die im vorigen Kapitel vorgenommene Untersuchung über die Stellung des Geldes in der Volkswirtschaft und über seine einzelnen Funktionen und deren Zusammenhang vorgearbeitet. Dadurch daß das Geld durch eine gesetzliche oder gevvohnheitsrechtliche Anerkenung seiner Funktionen aus der Sphäre der Volkswirtschaft in die Sphäre des Rechtes gehoben wird, können seine Gesamtstellung im Reiche der Sachen und seine Funktionen wohl im einzelnen eine schärfere Ausprägung, aber keine Wesensänderung erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob eine oder die andere Sachenart ihre Stellung als Geld in der Volkswirtschaft dadurch bekommen hat, daß ihr vom Rechte bestimmte Eigenschaften, z. B. die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, beigelegt worden sind, oder ob die rechtliche Anerkennung bestimmter Funktionen einer Sache die Folge davon ist, daß die Sache diese Funktionen in der Volkswirtschaft tatsächlich ausgeübt hat und ausübt. In welchen bestimmten Sachen sich die Geldfunktionen verkörpern, dafür ist in dem letzteren wie in dem ersteren Falle die konkrete Rechtsordnung entscheidend, nicht aber für das Wesen der Geldfunktionen und das Wesen des Geldes selbst. Diese Erkenntnis liegt auch der von Goldschmidt gegebenen allgemeinen Begriffsbestimmung des Geldes zugrunde, nach welcher Geld im Rechtssinne die innerhalb eines Rechtsgebietes staatlich als Geld anerkannte Sache ist. Dieser Definition brauchen wir nur das Ergebnis unserer Ermittelung über den wirtschaftlichen Geldbegriff zu substituieren, anstatt ohne weiteres die staatliche Anerkennung als Geld durch die Anerkennung zweier Einzelfunktionen, die Goldschmidt als ausreichend zur Konstituierung des Geldes im Rechtssinne ansieht, zu ersetzen. Wir kommen dann zu folgender Begriffsbestimmung: Geld im Rechtssinne ist in einem jeden Staatsgebiete die Gesamtheit derjenigen Gegenstände, die von der Rechtsordnung in der ordentlichen Bestimmung, die Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person zu vermitteln, anerkannt sind. 1 ) Diese Abgrenzung des Geldbegriffs mag denjenigen, welche die 1) Im Prinzip stimmt diese Definition mit der von G. Hartmann, Über den rechtlichen Begriff des Geldes usw., gegebenen überein, nach der als Geld anzusehen sind „alle Sachen, welche durch unseren Verkehr tatsächlich in der ordentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwert zu dienen. — zunächst schon als Mittel der Wertaufbewahrung, dann um effektiv den Güterumsatz zu vermitteln". 288 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Geldeigenschaft einer Sache da/von abhängig machen, daß der Sache die eine oder die andere oder mehrere bestimmte Funktionen durch die Eechtsordnung ausdrücklich zuerkannt werden (vor allem die Funktion als Zahlungsmittel), beträchtlich zu weit gegriffen erscheinen. Dem gegenüber mag hier die Frage offen gelassen werden, ob nicht etwa innerhalb des in der obigen Definition festgestellten allgemeinen Geld, begriffs ein engerer Geldbegriff zu ermitteln ist, der sich durch die ausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmter Geldfunktionen charakterisiert. An dieser Stelle handelt es sich zunächst lediglich um die Frage, ob abseits der ausdrücklichen Beilegung spezieller Funktionen sich in unserer Rechtsordnung eine Anerkennung eines allgemeinen Geldbegriffs findet, dessen Merkmale mit den oben gegebenen übereinstimmen. § 3. Sie Sonderstellung: des Geldes in der Eigentumslehre. Schon G. Habtmann, der als erster die Notwendigkeit der Anerkennung eines allgemeinen, nicht «auf der Beilegung spezieller Funktionen beruhenden Geldbegriffs betonte, hat zur Erhärtung seiner Auffassung nachdrücklich auf die Stellung des Geldes in der Eigentumslehre hingewiesen. Es war ein Grundsatz des römischen Rechtes, der mit einigen Modifikationen in die meisten neueren Gesetzbücher übergegangen ist, daß ein Gegenstand, der seinem rechtmäßigen Eigentümer auf irgend eine Weise entfremdet worden oder abhanden gekommen ist, vindiziert werden kann, auch wenn er inzwischen Von einem dritten gutgläubig erworben worden ist. Dieses Prinzip ging soweit, daß es selbst dann seine Kraft behielt, wenn der in Rede stehende Gegenstand durch Vermischung mit einem in fremdem Eigentum stehenden Gegenstande seine individuelle Erkennbarkeit verloren hattte; bei Flüssigkeiten, bei denen die Verschmelzung eine vollständige ist, trat Miteigentum pro partibus indivisis ein; bei festen Körpern, die durch die Vermengung gleichfalls ihre individuelle Erkennbarkeit verlieren, wie bei Getreide, wurde die Ausnahme zugestanden, daß die Vindikation, statt auf die genau bezeichnete konkrete Sache, sich richten könne auf eine entsprechende Quantität des Gemenges. Nur hinsichtlich des Geldes ist das Prinzip der Vindikation gänzlich durchbrochen: eine dem rechtmäßigen Besitzer entfremdete Geldsumme kann von dem gutgläubigen Erwerber nicht herausverlangt werden, sobald die individuelle Erkennbarkeit der einzelnen Stücke nicht mehr vorhanden ist; selbst die letztere Einschränkung ist in manchen neueren Rechten (z. B. im Allg. Preuß. Landrechte und im Öster. Bürgerlichen Gesetzbuche.) in Wegfall gekommen. Diese Sonderstellung des Geldes ist allerdings in unserem neuen i. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 3. 289 Bürgerlichen Gesetzbuche dadurch etwas verwischt worden, daß die Vindikation hinsichtlich sämtlicher beweglichen Sachen erheblich eingeschränkt worden ist.') § 932 BGB bestimmt, daß an beweglichen Sachen der gutgläubige Erwerber auch dann Eigentümer wird, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehörte; eine Ausnahme ist nur gemacht für den Fall, daß die Sache dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war (§ 935). Die Sonderstellung des Geldes findet aber auch nach dem neuen Rechte ihren Ausdruck darin, daß die erwähnte Ausnahme für Geld nicht gilt, daß also das Eigentum an Geld unter allen Umständen auf den gutgläubigen Erwerber übergeht. Dem Gelde sind darin allerdings auch die Inhaberpapiere gleichgestellt; diese können jedoch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, außer den Zins-, Kenten- und Gewinnanteilscheinen sowie den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. Bei Zins-. Renten- und Gewinnanteilscheinen, die abhanden gekommen oder vernichtet sind kann jedoch der bisherige Inhaber, falls er den Verlust dem Aussteller vor Ablauf der Vorlegungsfrist anzeigt, nach Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen, soweit nicht der abhanden gekommene Schein vor Ablauf der Frist zur Einlösung vorgelegt worden ist. Jede Art von Vindikation, Aufgebotsverfahren usw. ist mithin nur bei den auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen ausgeschlossen, und das hat namentlich für die Banknoten Bedeutung, hinsichtlich welcher schon das Bankgesetz vom 14. März 1875 (§ 4) jeden Ersatz bei Verlust oder Vernichtung ausschließt. Es mag dabei hier noch die Frage offen bleiben, wie weit die Banknoten ohnedies unter das „Geld u im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören. Jedenfalls ist gerade bei den Banknoten der Ausschluß einer jeden Vindikation und eines jeden anderen Verfahrens zur Sicherstellung des rechtmäßigen Eigentümers im Falle des Verlustes oder der Entfremdung deshalb doppelt charakteristisch, weil die individuelle Erkennbarkeit vermittelst der den Noten aufgedruckten Nummern im Gegensatze zum gemünzten Gelde hier leicht festzuhalten und nachzuweisen ist. Die besondere Behandlung des Geldes in bezug auf den Eigentnms- schutz weist nun ganz deutlich auf den oben definierten allgemeinen Geldbegritf zurück. Der größere Schutz des gutgläubigen Erwerbers, von dem der Vorbesitzer auch in dem Falle., daß ihm das Geld gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, die lj Ähnlich schon im Code Napoleon („En fait des meubles la possession vaut titre"). Die Beschränkung: der Vindikation entspricht dem alten deutschrechtlichen Grundsätze: r Hand, wahre Hand"; vgl. auch das aite Handelsgesetzbuch Art. 308. Helpfkhich, Das Geld. 19 290 Zweites Bach. II. Abschnitt. Das Geld in der Keclitsordnung. Herausgabe nicht verlangen kann, bedeutet eine außerordentliche Erleichterung für die Übertragung von Geld; denn nach keiner Seite hin ist der gutgläubige Erwerber des Geldes zur Prüfung des Erwerbstitels des Veräußerers genötigt; er ist nur dann nicht im guten Glauben, r wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört" (§ 932). Diese besondere Förderung der Übertragbarkeit des Geldes hat ganz offenbar ihren Grund in der ordentlichen Bestimmung des Geldes, selbst als Vermittler der Übertragung von Vermögenswerten zu dienen; um diesen besonderen Zweck erfüllen zu können, muß das Geld selbst so ungehindert wie möglich aus dem Eigentum der einen in das Eigentum der anderen Person übergehen können; die Eigenschaft, die es für seinen besonderen Zweck vor allem nötig hat, ist die größtmögliche Beweglichkeit, die rechtlich nur gewährleistet werden kann durch den weitestgehenden Schutz des gutgläubigen Erwerbers. Wenn einerseits die besondere Behandlung des Geldes in bezug auf den Eigentumsschutz seiner allgemeinen Natur durchaus entspricht, so ist es andrerseits klar, daß in diesem wichtigen Punkte nur die allgemeine Natur des Geldes, nicht ein engerer, auf irgendwelchen speziellen Funktionen .oder Eigenschaften begründeter Geldbegriff ausschlaggebend sein kann. Weder das Vorhandensein der gesetzlichen Zahlungskraft, noch die Münzform bedingen für sich allein jene Sonderstellung in bezug auf den Eigentumsschutz. Alle inneren Gründe, welche die möglichste Beschränkung des Prinzips der Vindikation hinsichtlich des mit gesetzlichem Kurse versehenen Geldes fordern, sind offenbar in gleichem Maße gegeben auch bei solchen Münzen, die in einem Verkehrsgebiete ohne ausdrückliche Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten fungieren und als solche stillschweigend anerkannt werden. So hat Habtmann schon darauf hingewiesen, daß die römischen Juristen den „victoriatus", eine Handelsmünze, die außerhalb des einheimischen Münzsystems stand, in bezug auf die Vindikation durchaus als Geld behandeln mußten. Dasselbe Prinzip fand unbestritten seine Anwendung auf die deutschen Handelsgoldmünzen, die Goldkronen, denen in den meisten deutschen Staaten nicht einmal ein Kassenkurs zugestanden wurde. In der Gegenwart bietet eines der augenfälligsten Beispiele zur Verdeutlichung des hier vorliegenden Verhältnisses der Geldumlauf der Länder der Lateinischen Münzunion. In Frankreich ist den Gold- und Silbermünzen der übrigen Vertragsstaaten (Belgien, Schweiz, Italien, Griechenland) keine gesetzliche Zahlungskraft im Privatverkehr beigelegt, nur zur Annahme an ihren öffentlichen Kassen haben sich die Vertragsstaaten gegenseitig verpflichtet. Trotzdem sind in Frankreich in bezug auf den Eigentumsschutz die nicht mit / 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4. 291 gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen der anderen Vertragsstaaten unbedingt als Geld anzusehen. Ebenso steht es hinsichtlich des Papiergeldes, einerlei ob es mit gesetzlicher Zahlungskraft versehen ist oder nicht. Auf die Banknoten ist der besondere Eigentumsschutz durch die Bestimmung über unverzinsliche, auf Sicht zahlbare Inhaberpapiere auch für den Fall ausdrücklich ausgedehnt, daß man sie nicht ohne weiteres unter den Begriff des Geldes im Sinne der Eigentumslehre rechnen will. Das Moment des eigenen stofflichen Wertes und des selbständigen Wertmessers scheidet mithin ebenso aus, wie das Moment der gesetzlichen Zahlungskraft. Die Sonderstellung des Geldes hinsichtlich des Eigentumsschutzes läßt sich also lediglich auf seine ordentliche Bestimmung, als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten zu dienen, zurückführen. , § 4. Weitere Soiiderbestimmuugren Aber das Geld. Wenn in dem bisher besprochenen Punkte das Recht insofern die Konsequenz aus der allgemeinen Natur des Geldes gezogen hat, als es die für die Erfüllung seines Zweckes erfoi-derliche Übertragbarkeit und Beweglichkeit durch Hinwegräumung eines in den allgemeinen Rechtssätzen über den Eigentumserwerb bestehenden Hindernisses förderte, so treten nach einer anderen Seite in einer Reihe von Rechtssätzen Wirkungen zutage, die auf den Eigenschaften beruhen, welche das Geld in seiner allgemeinen Bestimmung von anderen Sachen unterscheiden. Als Mittel für Vermögensübertragungen von Person zu Person ist dem Gelde einerseits jeder spezifische Gebrauchswert fremd; es stellt lediglich abstrakte Vermögensmacht dar, die entweder einseitig oder gegen Entgelt übertragen wird. Andrerseits hat das Geld als Vermittler von Vermögensübertragungen selbst den denkbar größten Grad von Übertragbarkeit; es ist mithin im Wege der Übertragung, sei es zum Zwecke des Kaufes, der Zahlung oder des Darlehens, in jedem Augenblicke nutzbringend verwendbar. Von den Rechtssätzen, in welchen sich dieser Unterschied zwischen dem Gelde und allen übrigen Sachen am deutlichsten ausprägt, seien hier folgende aufgeführt. Zunächst der Satz, daß der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, während bei allen anderen Sachen im Zweifel die Leistung an dem Orte zu erfolgen hat, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (§§ 269 und 270 BGB). Ganz offenkundig trägt dieser Unterschied der allgemeinen Natur des Geldes als der beweglichsten aller Sachen Rechnung. Ferner ergibt sich aus der Abwesenheit eines jeden spezifischen Gebrauchswertes der denkbar höchste Grad der Vertretbarkeit der 19* 292 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. einzelnen Geld darstellenden Sachen; darauf beruhen wichtige Rechts- sätze, wie z. B. diejenigen über das depositum irreguläre. Die Vertretbarkeit erstreckt sich keineswegs nur auf die einzelnen Stücke derselben Sorte, sie umfaßt vielmehr bei den modernen Geldsystemen alle zu einem Geldsysteme gehörigen Sorten. Auf dieser denkbar weitestgehenden Vertretbarkeit beruht ferner der Rechtssatz, daß bei einer Geldschuld, die auf eine bestimmte Münzsorte lautet, die unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung den Schuldner nicht, wie bei allen anderen Sachen, von der Leistung befreit, sondern daß in diesem Falle die Zahlung so zu leisten ist, wie wenn keine Münzsorte verabredet gewesen wäre (§ 245 BGB). In ähnlicher Weise kommt diese aus der Abwesenheit jedes spezifischen Gebrauchszweckes des Geldes geschöpfte Gleichgültigkeit der Verabredung einer speziellen Geldsorte in dem Rechtssatze zum Ausdruck, daß eine im Inlande zahlbare, in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld in Reichswährung erfüllt werden kann, falls nicht ausdrücklich die Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist (§ 244 BGB, Art. 37 WO). Hierher gehört ferner der Kreis von Rechtssätzen, nach denen nur bei Geldschulden gesetzliche Zinsen vorgesehen sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche ist z. B. eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Gläubiger nicht aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen kann; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dabei nicht ausgeschlossen .(§ 288). Ebenso ist der Käufer verpflichtet, den (in Geld bestehenden) Kaufpreis von dem Zeitpunkte an, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, mit 4 Prozent zu verzinsen, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist (§ 452). Desgleichen ist Verzinsung vorgeschrieben für den Geldbetrag, der wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache zu erlegen ist, und zwar von dem Zeitpunkte an, der der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird (§ 849). Schließlich sei erwähnt, daß der Vormund, wenn er das Geld des Mündels für sich verwendet, den Betrag von der Zeit der Verwendung an verzinsen muß (§ 1854). — Im Gegensatz dazu tritt in allen Fällen, in denen es sich nicht um eine Geldschuld handelt, z. B. beim Verzuge einer nicht in Geld bestehenden Leistung oder bei dem zu Unrecht entzogenen Gehrauche einer nicht Geld darstellenden Sache, eine Entschädigung des Gläubigers usw. nur insoweit ein, als dieser die Höhe des Schadens nachweist. Es wird mithin vorausgesetzt, daß es bei Geldschulden im Falle des Verzugs usw. des besonderen Nachweises eines Schadens bis zu einer bestimmten Höhe nicht bedürfe, während der Nachweis eines Schadens und der Höhe des Schadens in allen übrigen Fällen für 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 4. 293 erforderlich gehalten wird. Darin liegt eine Anerkennung des Geldes als des Vermögens in der beweglichsten und schlagfertigsten Form, die zu jedem Zeitpunkte eine nutzbringende Anlage ermöglicht, während bei allen anderen Sachen die Möglichkeit, einen Vermögensvorteil aus ihnen zu ziehen, nicht in demselben Maße für sicher angesehen wird'. Der Unterschied in der Behandlung der auf Geld lautenden Schulden und der übrigen Verbindlichkeiten ist also darauf zurückzuführen, daß alle Dinge außer dem Gelde spezifischen Gebrauchszwecken dienen, deren Vorteil nicht für jeden Augenblick und nicht dem Grade nach ohne weiteres feststeht; während hinsichtlich des Geldes irgend ein spezifischer Gebrauchszweck nicht abgewogen zu werden braucht, dafür aber die jederzeitige sofortige Verwendbarkeit als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere auch als Mittel der Kapitalübertragung im Wege des Darlehens, als unbedingt gegeben angesehen wird. Schließlich sei hingewiesen auf die Sonderstellung, welche dem Gelde in dem eingebrachten Gute der Ehefrau und in dem der Nutznießung des Vaters unterliegenden Vermögen des Kindes angewiesen ist. Der Ehemann hat das zu dem eingebrachten Gute der Frau gehörende Geld in mündelsicheren Papieren verzinslich anzulegen, soweit es nicht für die Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist. Dagegen darf der Ehemann andere zum eingebrachten Gute gehörende verbrauchbare Sachen auch für sich veräußern oder verbrauchen mit der Maßgabe, daß er den Wert dieser Sachen nach der Beendigung der Verwaltung und Nutzung zu ersetzen hat (§ 1377 BGB). Der Vater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen seines Kindes gehören, für sich veräußern oder verbrauchen, Geld jedoch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ; der Wert ist nach Beendigung der Nutznießung zu ersetzen (§ 1653 BGB). Der Unterschied, der in den beiden Fällen zwischen dem Gelde und den übrigen verbrauchbaren Sachen gemacht ist, läßt sich ebenfalls nur aus dem allgemeinen Begriffe des Geldes erklären; alle nicht Geld darstellenden verbrauchbaren Sachen haben ihren Zweck in einem spezifischen Gebrauche, dem sie nicht vorenthalten werden dürfen, wenn nicht die Nutznießung des Ehemanns oder Vaters illusorisch gemacht werden soll; das gilt von den für den unmittelbaren Verbrauch bestimmten Gegenständen ebenso, wie etwa von den zu einem Warenlager gehörenden beweglichen Sachen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch gleichfalls zu den „verbrauchbaren Sachen" rechnet (§ 92). Daher ist hier der Verbrauch und die Veräußerung gegen späteren Wertersatz bedingungslos gestattet. Die Gefahr, daß der Nutznießer bei Beendigung der Nutznießung zu dem vorge- 294 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. schriebenen Wertersatze nicht imstande sein wird, muß liier in Kauf genommen werden. Anders beim Gelde. Weil dem Gelde kein spezifischer Gebrauchszweck innewohnt, der zum Verbrauche hindrängt, weil andrerseits die auf der Eigenschaft des Geldes als Verkehrsinstrument beruhende Möglichkeit der jederzeitigen zinsbringenden Anlage für den Ehemann oder Vater eine Nutznießung bei gleichzeitiger Sicherstellung des Geldes für die Ehefrau bzw. das Kind gestattet, deshalb kann die Verfügung des Vermögensverwalters über das Geld so sehr viel mehr beschränkt werden als die Verfügung über die übrigen verbrauchbaren Sachen. — Für die Ableitung der sämtlichen hier angeführten Rechtssätze aus dem Begriffe des Geldes gilt durchweg dasselbe, was oben über die Sonderstellung des Geldes in bezug auf den Eigentumsschutz ausgeführt worden ist: die Ableitung ist nur möglich aus der allgemeinen Bestimmung des Geldes, als Mittel der Wertübertragung zu dienen, und aus den Eigenschaften, welche die Erfüllung dieser allgemeinen Funktion erfordert oder mit sich bringt; dagegen kommen irgend welche Einzelfunktionen und spezielle Eigenschaften des Geldes als maßgebend für die besondere Behandlung des Geldes in den aufgeführten Fällen in keiner Weise in Betracht. Für den Satz, daß der Schuldner Geld im Zweifel dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, ist es offenbar gänzlich gleichgültig, ob das geschuldete Geld mit gesetzlicher Zahlungskraft versehen ist oder nicht; er gilt offenbar für ausländisches Geld und für inländische Handelsmünzen ebenso, wie für inländisches Geld mit gesetzlicher Zahlungskraft, für Papiergeld ebenso, wie für vollwertiges Edelmetallgeld. Hinsichtlich der Schulden, welche auf nicht mehr im Umlauf befindliche Münzen oder auf eine ausländische Währung lauten, liegen die Verhältnisse ganz besonders klar. Ob die zur Erfüllungszeit nicht mehr im Umlauf befindliche Münzsorte in dem betreffenden Rechtsgebiete oder überhaupt irgendwo und zu irgend einer Zeit gesetzliches Zahlungsmittel oder allgemeiner Wertmesser war, ist offenbar gänzlich bedeutungslos; ebenso ob das Geld ausländischer Währung, an dessen Stelle inländisches Geld geleistet werden darf, im Inlande irgendwelche besonderen rechtlichen Qualitäten hat oder gehabt hat. Trotzdem wird eine Schuld, welche Leistungen dieser Art zum Inhalte hat, als Geldschuld bezeichnet und behandelt, was nur möglich ist, wenn von allen speziellen Funktionen und Eigenschaften des Geldes abgesehen und nur seine allgemeine Natur als Verkehrsinstrument zugrunde gelegt wird. Auch hinsichtlich der gesetzlichen Zinsen für Geldschulden kann nur die allgemeine Natur des Geldes als ratio legis anerkannt werden; ob die Schuld, mit welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist, auf Münzen 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 5. 295 mit gesetzlicher Zahlkraft, ob auf Handelsmünzen oder ausländische Münzen, ob auf Papiergeld oder Banknoten lautet, ob der Vormund Geld des Mündels in Form von Landesmünzen oder in Form von Banknoten für sich verbraucht hat, ist für den inneren Grund der Festsetzung gesetzlicher Zinsen und für die praktische Anwendung der hier in Betracht kommenden Rechtssätze durchaus unerheblich. Dasselbe gilt von der inneren Begründung und praktischen Anwendung der Rechtssätze über die besondere Behandlung des Geldes, das sich im eingebrachten Gute der Frau oder in dem der väterlichen Nutznießung unterliegenden Vermögen des Kindes befindet; die Abwesenheit eines jeden individuellen Gebrauchszweckes und die jederzeitige nutzbringende Verwendbarkeit, die auf der Bestimmung des Geldes als Vermittler von Wertübertragungen beruht, ist bei ausländischen Münzen, bei Papiergeld und Banknoten ebenso gegeben, wie bei dem mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten inländischen Metallgelde; deshalb würde niemand im Ernst die Auffassung vertreten können, daß etwa die Verpflichtung zur verzinslichen Anlage sich nicht auf die im eingebrachten Gute der Frau befindlichen Banknoten und ausländischen Geldsorten, sondern nur auf das inländische Metallgeld beziehe. § 5. Der Geldbegriff im Institute des Kaufes nud des Wechsels. Eine wichtige Bestätigung der rechtlichen Bedeutsamkeit unseres allgemeinen Geldbegriffs ist vor allem gegeben in den Instituten des Kaufes und des Wechsels. Das Wesen des Kaufvertrags besteht darin, daß bei einem doppelseitigen Vertrage die Leistung des einen Teiles in einer Sache besteht, während die Leistung des anderen Teiles in Geld festgesetzt wird. Auf der Festsetzung der Gegenleistung in Geld beruht die Unterscheidung zwischen Kauf (emptio-venditio) und Tausch (permutatio), sowie die Unterscheidung von Ware und Kaufpreis (merx und pretium), von Käufer und Verkäufer (emptor und venditor). Dabei kann nun das Geld in keinem anderen Sinne als in demjenigen der in ihrer ordentlichen Bestimmung als Verkehrsinstrument anerkannten Sache gedacht werden. Wenn nicht ganz willkürliche Momente in die Unterscheidung von Tausch und Kauf-Verkauf hineingetragen werden sollen, so haben wir das Wesen des Tausches darin zu erblicken, daß bei einer doppelseitigen Übertragung zwei spezifischen Bedarfszwecken dienende Sachen übertragen werden, das Wesen des Kauf- Verkaufs darin, daß eine der beiden Leistungen in einer Sache besteht, die allgemein nicht zum Zwecke des eigenen Gebrauchs oder Verbrauchs, sondern zum Zweckendes weiteren Umsatzes gegen eine andere Sache genommen wird. Rechtlich bedeutsam wird dieser 296 Zweites Buch. II. Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung. Unterschied von dem Augenblicke an, wo gewisse Sachen durch Verkehrssitte, Gewohnheitsrecht oder Gesetz in der ordentlichen Bestimmung als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person zu dienen, anerkannt sind. Ausschließlich dieser allgemeine Geldbegriff, weder ein engerer, noch ein weiterer; liegt nun ganz offenkundig der Anwendung des rechtlichen Unterschieds zwischen Tausch und Kauf zugrunde. Der Kaufpreis braucht keineswegs in gemünztem Edelmetallgelde, das mit gesetzlicher Zahlungskraft versehen ist, zu bestehen, um Kaufpreis zu sein und das Geschäft als Kauf zu charakterisieren; auch wenn der Preis ia Handelsmünzen, in ausländischem Qelde oder in Banknoten besteht, bleibt das Geschäft ein Kauf. Wenn man diese Arten von Geld nicht als Geld im juristischen Sinne gelten lassen will, so liegt freilich der Ausweg nahe, in den bezeichneten Fällen einen Kauf mit stillschweigend vereinbarter Hingabe an Zahlungsstatt für den eigentlich gewollten Geldpreis anzunehmen. Aber das Wesen eines solchen Geschäftes als Kauf bleibt auch dann unberührt, wenn diese Erklärung dadurch ausgeschlossen ist. daß in dem Kaufvertrage der Kaufpreis ausdrücklich in Handelsmünzen oder ausländischen Münzen oder Banknoten bedungen wurde. Der Rechtssatz, daß die Zahlung einer in ausländischer Währung normierten im Inlaflde zahlbaren Geldschuld in Reichswährung erfolgen kann, soweit nicht die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist, zeigt ganz besonders klar, daß im Falle des Kaufvertrags der Kaufpreis in einer im Inlande nicht gesetzliche Zahlkraft genießenden Münzsorte festgesetzt werden kann, und daß bei der Entrichtung des Kaufpreises in dieser Münzsorte keine Hingabe an Zahlungsstatt, sondern eine wirkliche Zahlung vorliegt. Praktisch ist freilich der Unterschied zwischen Tausch und Kauf nach dem bei uns geltenden Rechte nur wenig bedeutsam. Nach §515 BGB linden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Gleichwohl kann unter Umständen der Unterschied immer noch eine gewisse praktische Bedeutung gewinnen. So kann z. B. ein Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem dritten über den Gegenstand, in Ansehung dessen das Vorkaufsrecht besteht, einen Kaufvertrag abgeschlossen hat (§ 504). während der Abschluß eines Tausch Vertrags zur Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht berechtigt. Auch dieser spezielle Unterschied weist auf die allgemeine Natur des Geldes zurück: beim Tausch will der Veräußerer des mit dem Vorkaufsrechte behafteten Gegenstandes eine individuellen Gebrauchszwecken dienende Sache erwerben, wobei nicht ohne weiteres feststellt, ob er diese individuelle Sache von dem Vorkaufsberechtigten überhaupt und in derselben 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 6. 297 Beschaffenheit erhalten könnte; dagegen ist hinsichtlich des jeden spezifischen Zwecks entkleideten und mit dem höchsten Grade der Vertretbarkeit ausgestatteten Geldes die Person des Leistenden absolut gleichgültig, so daß der Vorkaufsberechtigte, sobald die Gegenleistung in Geld festgesetzt ist, ohne weiteres und ohne jeden Nachteil in die Bestimmungen des mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags eintreten kann. — Ebenso wie für das Institut des Kaufes ist das Geld für das Institut des Wechsels eine wesentliche Voraussetzung. Die Wechselschuld ist eine besondere Art der Geldschuld; nach dem Rechte der verschiedenen Länder war und ist mit verschwindenden Ausnahmen die Form des Wechsels nur für auf Geld lautende Obligationen zulässig. ') So zählt die allgemeine Deutsche Wechselordnung in Art. 4 unter den Erfordernissen eines gezogenen Wechsels, in Art. 96 unter den Erfordernissen eines eigenen Wechsels „die Angabe der zu zahlenden Geldsumme" auf. Was ist in diesem Falle unter Geld verstanden? Das Geld in dem von uns definierten allgemeinen Sinne, oder lediglich das vollwertige Metallgeld oder das mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Geld? — Daß der Begriff „Geld" nur im allgemeinen Sinne angewendet sein kann, ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, daß die Wechselordnung selbst den Fall vorsieht, den wir hinsichtlich der gewöhnlichen Geldschuld bereits besprochen haben, daß nämlich der Wechsel auf Münzsorten und Währungen lauten kann, denen am Zahlungsorte keinerlei spezielle rechtliche Qualitäten zustehen. In § 37 WO heißt es: „Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte* keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landes- münze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen hat." Der Wechsel muß also zwar auf Geld lauten, er braucht aber nicht auf die „Landesmünze" zu lauten; er kann vielmehr gültig auch auf Geldsorten gestellt werden, denen besondere juristische Funktionen im'eigenen Rechtsgebiete nicht beigelegt sind. Auch für das Institut des Wechsels kommt mithin mir der allgemeine Geldbegriff in Betracht. § 6. Die Abgrenzung- des ullgemeinrechtlichen Geldbegriffs. Die Frage, ob abseits von der ausdrücklichen Beilegung spezieller Funktionen an bestimmte Sachen sich in unserer Rechtsordnung die 1) Eine der wenigen Ausnahmen ist das italienische Weehselrccht, das auch Wechsel, die auf Waren lauten, zuläßt. Vergl. D. Fklix Meyer, Weltwechselrecht. Band I, S. 110. 298 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Anerkennung eines allgemeinen Geldbegriffs nachweisen läßt, dessen Merkmal die ordentliche Bestimmung zur Vermittlung der Über- • tragung von Vermögenswerten ist, — diese Frage ist nach den Ergebnissen unserer Untersuchung zweifellos zu bejahen. Der Einwand, daß es sich bei diesem allgemeinen Geldbegriffe lediglich um das Geld im volkswirtschaftlichen Sinne handeln könne, ist nicht stichhaltig; der rechtliche Charakter und die rechtliche Bedeutsamkeit des allgemeinen Geldbegriffs dürfte vielmehr an den angeführten Beispielen genügend dargetan sein. Wenn, um auf das zuletzt gegebene Beispiel zurückzugreifen, die Wechselordnung die Angabe der zu zahlenden Geldsumme auf dem Wechsel verlangt, so ist das, was hier unter Geld verstanden wird, ausschließlich Geld im Rechtssinne; und wenn wir sehen, daß hier unter Geld nicht nur das mit bestimmten, gewöhnlich als wesentlich für den juristischen Geldbegriff angesehenen Qualitäten ausgestattete Geld verstanden ist, dann ist — bei aller Anerkennung der Wichtigkeit einzelner spezieller Geldqualitäten — doch der Schluß unabweisbar, daß dem allgemeinen, an die bloße Anerkennung der ordentlichen Bestimmung als Verkehrsinstrument geknüpften Geldbegriffe nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine juristische Bedeutung zukommt. Freilich sind die Grenzen dieses Geldbegriffs ebensowenig ganz präzis, wie diejenigen des rein wirtschaftlichen Geldbegriffs, da sein Merkmal nicht die ausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmter Geldfunktionen ist, sondern nur die sich mittelbar in der Gesetzgebung und der Praxis der Rechtsprechung ausdrückende Anerkennung der ordentlichen Bestimmung einer Sache, als Mittel der Wertübertragungen von Person zu Person zu dienen. Der wichtigste Zweifelsfall ist der, ob die Banknote unter diesen allgemeinen rechtlichen Geldbegriff fällt oder nicht; hinsichtlich des gemünzten Geldes dürfte ein Zweifel überhaupt nicht bestehen, und hinsichtlich des vom Staate ausgegebenen Papiergeldes dürfte jeder denkbare Zweifel dadurch beseitigt sein, daß der Staat Papiergeld mit der deutlichen Zweckbestimmung, im Verkehr als Geld zu dienen, ausgibt, sodaß allein in der Tatsache der staatlichen Ausgabe eine hinreichende rechtliche Anerkennung der ordentlichen Bestimmung des Papiergeldes liegt. Die Banknote ist nun allerdings ein von privaten Instituten, die regelmäßig, aber nicht notwendig unter staatlicher Beaufsichtigung stehen, ausgegebenes unverzinsliches und — falls nicht ausdrücklich die Einlösung durch einen gesetzlichen Akt aufgehoben ist—auf Vorzeigung einzulösendes Inhaberpapier. Die Tatsache, daß sie von der ausgebenden Bank mit der Bestimmung, gleich dem Metallgeldeals Verkehrsinstrument zu dienen, in Verkehr gebracht wird, beweist an und für sich noch 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 6. 299 nicht, daß sie von der Eechtsordnung in der ordentlichen Bestimmung als Verkehrsinstrument anerkannt ist. Diese Anerkennung steht jedoch gänzlich außer Zweifel, sobald der Banknote durch die Rechts- ordnung ausdrücklich gesetzliche Zahlungskraft gleich dem Metallgelde verliehen wird, wie in England und Frankreich, neuerdings auch in Deutschland; aber auch dort, wo lediglich die Staatskassen angewiesen werden, die Banknoten in Zahlung zu nehmen — wie bei uns in Deutschland bis vor kurzem hinsichtlich der Reichsbanknoten —, liegt unzweifelhaft eine rechtliche Anerkennung des Geldcharakters der Banknote vor; denn die Verleihung eines solchen „Kassenkurses" erfolgt stets in der Absicht, die Banknoten auch im freien Verkehr als Zirkulationsmittel einzubürgern, oder in der Anerkennung der im Verkehr bereits vollzogenen Einbürgerung als Verkehrsinstrument. Man kann sogar unbedenklich soweit gehen, aus jeder staatlichen Regelung der Notenemission, die das Recht der Notenausgabe von der Verleihung oder Anerkennung durch die Gesetzgebung abhängig macht, eine rechtliche Anerkennung des Geldcharakters der Banknote zu folgern. Da die Banknote ihrer Natur gemäß ihre ordentliche und ausschließliche Bestimmung darin hat, wie das Metallgeld als Verkehrsinstrument zu dienen, muß die ausdrückliche staatliche Autorisation zur Ausgabe von Banknoten als rechtliche Anerkennung dieser Bestimmung gedeutet werden. Daß in der Sprache unserer Gesetze die Banknoten in bestimmten Fällen zweifellos in dem Begriffe „Geld" mit enthalten sind, wurde bei der Untersuchung über das Vorhandensein eines allgemeinrechtlichen Geldbegriffs mehrfach hervorgehoben. Die Beispiele ließen sich beträchtlich vermehren. 4 ) Andrerseits wird in den Reichsgesetzen das Wort Geld häufig in einem engeren Sinne gebraucht, welcher die Banknoten und mitunter auch das Reichspapiergeld ausdrücklich ausschließt. So heißt es in § 2 des Bankgesetzes: „Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, flndet nicht statt und in § 195 des Handelsgesetzbuches: „Als Barzahlung 2 ) gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken". Obwohl hier und an anderen Stellen die Banknoten dem Gelde gegenübergestellt sind, zeigt gerade der letzterwähnte Satz mit besonderer Deutlichkeit, daß neben dem dort genannten engeren Geldbegriffe ein allgemeinerer Geldbegriff auch juristisch in Betracht kommt, der alles das umfaßt, womit nach 1) Eine große Anzahl interessanter Beispiele ist zusammengestellt bei Dr. Adolf Weber, Die Geldqualität der Banknote. 1900. • 2) Es handelt sich in dem betreffenden Paragraphen um die durch Barzahlung zu leistenden Einlagen bei Aktiengesellschaften. 300 Zweites Buch. Dt. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. dei in dem Satze selbst enthaltenen Definition „Barzahlung" geleistet werden kann. Da die Bezeichnung „Geld" in den Eeichsgesetzen in beiden Bedeutungen gebraucht wird, bleibt es in den Einzelfällen Sache der Interpretation, ob ein engerer oder der allgemeine Geldbegriff in Rede steht. § 7. Die rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes. Wenn gegenüber dem bisher dargestellten und in seinen Rechtswirkungen untersuchten allgemeinen Geldbegriffe ein engerer Geldbegriff feststellbar und juristisch bedeutsam ist, so kann dieser engere Geldbegriff nur darauf beruhen, daß bestimmten Objekten durch Rechtssatz ausdrücklich bestimmte Geldfunktionen beigelegt sind. Der Ermittlung eines engeren rechtlichen Geldbegriffs muß mithin eine Untersuchung darüber vorausgehen, welche von den wirtschaftlichen Funktionen des Geldes auch juristisch von Bedeutung sind, und wie sich vom rechtlichen Gesichtspunkte aus die einzelnen Funktionen zu einander verhalten. Von den drei Teilfunktionen, in welche sich die Kardinalfnnktion des Geldes zerlegen läßt, bieten für eine juristische Betrachtung die Funktion als Tauschmittel und als Vermittler des Kapitalverkehrs kaum einen Anknüpfungspunkt. Beide Funktionen sind ihrem Wesen nach durchaus wirtschaftlicher Natur. Sowohl der Kauf als auch die leihweise Übertragung von Kapitalien beruhen auf einer Vereinbarung der beiden Parteien, welche für Zwangsvorschriften irgend welcher Art kaum einen Spielraum läßt. Der Staat kann ein Tauschmittel nicht zum „gesetzlichen Tauschmittel" machen, d. h. zu einem Tauschmitte], mit welchem der Käufer kaufen und gegen welches der Verkäufer verkaufen muß. Ein stärkerer Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit, wie ein Verbot an die Verkäufer, ihre Waren gegen ein anderes als gegen das vom Staate bezeichnete Gut abzulassen, ließe sich kaum ausdenken. Wie insbesondere die Geschichte der französischen Assignate zeigt, ist ein solcher Eingriff selbst dann auf die Dauer nicht durchführbar, wenn zur Verhinderung eines passiven Widerstandes der Verkäufer ein strikter Zwang zum Verkauf gegen das gesetzliche Tauschmittel eingeführt wird, und wenn zur Verhinderung einer Umgehung des Verkaufszwangs, wie sie durch das Fordern exorbitanter Preise möglich ist, ein Preismaximum für die einzelnen Verkehrsobjekte gesetzlich festgestellt wird. In unserer Rechtsordnung ist der Freiheit der Vertragschließung bei Tausch und Kauf der weiteste Spielraum gelassen. Die Parteien können sich nach ihrem Belieben sowohl über die Art als auch über die Höhe von Leistung und Gegenleistung einigen. Wenn tatsächlich das vom Staate anerkannte und geschaffene Geld als allgemeines Tauschmittel dient, so beruht 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7. 301 das nicht auf irgend einem Rechtssatze über die Tauschmittelfunktion des Geldes, sondern entweder darauf, daß die tatsächlich benutzten Tauschmittel in der Rechtsordnung als Geld im allgemeinrechtlichen Sinne anerkannt und eventuell ausdrücklich mit einer juristisch in Betracht kommenden Geldfunktion (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel) ausgestattet werden, oder darauf, daß bestimmte Objekte infolge der ihnen verliehenen rechtlichen: Funktionen auch als Tauschmittel' tatsächlichen Eingang linden. Geld als Gegenleistung (als Tauschmittel im weitesten Sinne) ist nach unseren deutschen Gesetzen wohl nur in einem Falle ausdrücklich vorgeschrieben: nach § 115 der Gewerbeordnung haben die Gewerbetreibenden (bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 2000 Mark, im Unvermögensfalle einer Ge- fängnistrafe bis zu 6 Monaten) die Löhne ihrer Arbeiter „bar in Reichswährung auszuzählen". Wir befinden uns hier auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes, auf welchem die Vertragsfreiheit aus sozialpolitischen Gründen auch nach anderen Richtungen hin ausnahmsweise Einschränkungen erfahren hat. Übrigens handelt es sich dabei nicht mehr um einen Kauf- oder Tauschvertrag in rechtlichem Sinne, sondern um einen Dienstvertrag. Ebensowenig wie der Staat in der Lage ist, ein Tauschmittel zum „gesetzlichen Tauschmittel" zu machen, vermag er Vorschriften übet das Geld als Mittel des Kapital Verkehrs zu erlassen. Auch hier ist der Natur der Sache nach für den Gegenstand, in welchem die Kapital Übertragung erfolgt, einzig und allein entscheidend der Wille der vertragschließenden Parteien. Dagegen ist die dritte Teilfunktion des Geldes, die Funktion als Zahlungsmittel, offenbar von ganz eminenter Wichtigkeit für die rechtliche Bedeutung des Geldes. Im Gegensatz zum Tausche und zu der Kapitalübertragung bieten die Zahlungsvorgänge der Gesetzgebung in weitem Umfange die Möglichkeit, den Gebrauch bestimmter Sachen, welche als Geld verwendet werden sollen, bindend vorzuschreiben. Die Möglichkeit liegt am deutlichsten auf der Hand bei allen jenen einseitigen Übertragungen, die vom Staate und seinen Gerichten den Individuen zwingend auferlegt werden. Eine freie Partei Verabredung kommt hier nicht in Betracht, sondern nur der Wille des Gesetzgebers, der sich hier völlig ungehindert durchzusetzen vermag. Bei der Festsetzung von Steuern und Abgaben ist der Staat in der Lage, nicht nur die Höhe des Betrags, sondern auch die Art der Zahlungsmittel vorzuschreiben. Ebenso kann die Gesetzgebung für wichtige Kategorien vermögensrechtlicher Leistungen, die durch richterlichen Spruch aufzuerlegen sind, die Festsetzung der Leistung in Geld anordnen; die wichtigsten Fälle dieser Art, Schadenersatz, Unvermögen zur Erfüllung der eigentlich geschuldeten 302 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Leistung, Vermögensbußen usw., sind bereits mehrfach erwähnt worden. Die Festsetzung aller dieser Leistungen in Geld erfordert Bestimmungen darüber, welche Sachen bei diesen Zahlungen als Geld anzusehen sind, und durch den Erlaß solcher Bestimmungen macht die Gesetzgebung einen engeren Kreis aus der Gesamtheit der Gegenstände, welche Geld im allgemeinrechtlichen Sinne darstellen, zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Aber auch hinsichtlich derjenigen Zahlungen, welche auf einem vertragsmäßig begründeten Schuldverhältnis zwischen Privatpersonen beruhen, ist die Macht des Gesetzes wesentlich größer, als hin sichtlich des Zug um Zug erfolgenden Tausches und der Kapital - Übertragung. Es ist eine alte Beobachtung, daß man den Menschen viel schwerer zwingen kann, etwas zu tun, als etwas zu dulden. So wenig ein Gesetz imstande wäre, die wirtschaftenden Individuen wirksam zu zwingen, ihre Waren nur gegen eine bestimmte Sache, aber gegen diese Sache unter allen Umständen abzugeben, so leicht ist es, durch den Erlaß eines Bechtssatzes die Gläubiger zu zwingen, sich mit einer bestimmten Art der Erfüllung ihrer bestehenden Forderungen zufrieden zu geben. Gerade bei Forderungen, die auf Geld lauten, ist die Gesetzgebung nicht nur imstande, sondern geradezu genötigt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen bestimmten Sachen der Schuldner die Leistung zu bewirken und der Gläubiger die Leistung anzunehmen hat; ohne solche allgemeine Vorschriften wäre in Anbetracht der verschiedenartigen und wechselnden konkreten Erscheinungsformen des Geldes — was an einem bestimmten Orte und zu einer bestimmten Zeit Geld ist, steht niemals so unzweifelhaft fest als- etwa das, was Getreide ist — in jedem einzelnen Streitfälle eine besondere Entscheidung durch die Gerichte nicht zu umgehen. Die eigenartigen Verhältnisse, welche in dieser Beziehung auf dem Gebiete des Geldwesens im Anschluß an die Einführung des gemünzten Geldes entstanden sind, haben bereits im historischen Teile eine eingehendere Behandlung erfahren. Wären auch nach der Einführung der Münze Geldsummen lediglich in bestimmten Gewichtsmengen (jetzt geprägten) Edelmetalls ausgedrückt und zum Gegenstand von Obligationen gemacht worden, dann hätte sich kaum jemals ein Anlaß zu einschneidenden Bestimmungen darüber ergeben, durch welche Sachen sich bei einer Geldschuld der Schuldner liberieren kann, und welche Sachen der Gläubiger bei Vermeidung des Verzugs annehmen muß. Dadurch aber, daß die Münzen selbständige Namen erhielten, welche ihnen auch bei Veränderungen ihres Metallgehaltes blieben, ferner dadurch, daß die Geldsummen nicht in Edelmetallquantitäten, sondern in Münzeinheiten ausgedrückt wurden, und daß der Staat selbst die Herstellung der Münzen als sein ausschließliches 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7. 303 Recht in Anspruch nahm, — dadurch ergab es sich von selbst, daß der Staat in die Lage kam, zu verlangen, daß die von ihm mit einem bestimmten Münznamen bezeichneten Stücke zur Tilgung der auf solche Münzen lautenden Geldschulden sollten verwendet werden können. Sobald sich das Band zwischen der Münze und ihrem ursprünglichen Edelmetallgehalte gelockert hatte — und eine solche Lockerung mußte, abgesehen von willkürlichen Feingehaltsveränderungen seitens des prägenden Staates, schon durch die Mangelhaftigkeit der Prägetechnik und die natürliche Abnutzung der Münzen eintreten —, war der als Rechnungseinheit für Geldsummen dienende Münzname eine Form, deren Inhalt nicht mehr ohne weiteres feststehen konnte; infolgedessen ist die Gesetzgebung genötigt, einzelnen nach bestimmten Merkmalen bezeichneten Sachen, wie Münzen und Papierscheinen, ausdrücklich die Fähigkeit zu verleihen, als Zahlungsmittel für Geldschulden zu dienen. Die Zahlungsmittelfunktion des Geldes ist mithin nicht nur einer weitgehenden Regelung durch das Recht zugänglich, sondern sie macht eine rechtliche Regelung zur Notwendigkeit. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zahlungskraft des Geldes sind ferner, wie ein Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse lehrt, in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung von geradezu entscheidender Bedeutung für die Gestaltung des Geldwesens. Diejenigen Gegenstände, welchen der Staat die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beilegt, finden regelmäßig im Verkehr auch als Tauschmittel und Mittel der Kapitalübertragungen Eingang. Am deutlichsten zeigt sich dieser beherrschende Einfluß der gesetzlichen Zahlungskraft in den Fällen, in welchen die Staatsgewalt einem an sich wertlosen Stoffe, wie Papierscheinen, die gesetzliche Zahlungskraft beilegt. 1 ) Die Zettel werden, falls nicht ganz außerordentliche Verhältnisse mitspielen, alsbald auch als Kaufpreis und als Darlehen, genommen, lediglich deshalb, weil jedermann in der Lage ist, mit ihnen fällige Zahlungen zu leisten, sei es an den Staat, sei es an Private. Te mehr sich die Kreditwirtschaft ausbreitet, je mehr die Zug um Zug erfolgenden Übertragungen zurückgedrängt werden, desto stärker muß der [Einfluß der Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft nach dieser Richtung hin zutage treten. Die unverkennbare Wichtigkeit der gesetzlichen Zahlungskraft hat den Anlaß gegeben, daß vielfach die gesetzliche Zahlungskraft als das einzige juristisch bedeutsame Merkmal des Geldes angesehen worden und das Geld schlechthin als das „allgemeine gesetzliche Zahlungsmittel" definiert worden ist; mit welchem Rechte, das läßt 1) Vgl. oben S. 254. 304 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-. sich erst entscheiden, nachdem die rechtliche Bedeutung der noch verbleibenden Einzelfunktionen des Geldes untersucht ist. Was die Funktionen als Wertträger durch Zeit und Raum anlangt, so dürfte es kaum gelingen, für sie eine juristische Bedeutsam keit nachzuweisen ') Soweit diese Funktionen nicht in Verbindung mit Zahlungs- und Tausch Vorgängen, sondern selbständig wirksam werden, besteht an ihnen juristisch schon deshalb keinerlei Interesse, weil keine Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person, überhaupt keinerlei Verhältnis zwischen zwei Personen, in Frage steht. Das Geld bleibt während der Dauer der Aufbewahrung und ebenso während des Transportes Eigentum eines und desselben Rechtssubjektes. Dagegen ist, wie im Eingänge zu diesem Kapitel bereits erwähnt wurde, neben der Funktion als Zahlungsmittel der Wertmesserfunktion des Geldes gerade von juristischer Seite stete eine große Bedeutung für den rechtlichen Begriff des Geldes beigelegt worden, wenn auch vereinzelt (so von Hartmann) dieser Funktion jedes Juristische Moment von selbständiger Bedeutung und Brauchbarkeit" abgestritten worden ist. Die Klarstellung des Wesens der Wertmaßfunktion, wie sie im vorigen Kapitel versucht worden ist, wird uns die Beantwortung dieser Streitfrage erleichtern. Wir haben gesehen, daß das Geld kein Meßinstrument ist, wie etwa ein Meterstab oder ein Litermaß, vermittelst dessen die Länge eines gegebenen Gegenstandes oder der Rauminhalt eines Gefäßes exakt ermittelt werden kann, sondern daß die Kräfte des lebendigen Verkehrs zur Bildung und Veränderung der Preise für die einzelnen Verkehrsobjekte führen. Diese Preise selbst werden nicht, in Geld gemessen, sondern sie bestehen in Geld, und zwar in bestimmten Quantitäten Geldes, die zahlenmäßig natürlich nur in bestimmten Geldeinheiten (wie Mark, Frank, Dollar usw.) ausgedrückt werden können. Wenn Objekte, die zur Zeit nicht im Verkehr stehen, auf Grund der für ähnliche Objekte im Verkehr bestehenden Preise in Geld abgeschätzt werden sollen, so kann diese Schätzung natürlich auch nur in bestimmten Quantitäten Geldes, in einer bestimmten Summe von Geldeinheiten erfolgen. Die ausdrückliche Festsetzung der Rechnungseinheit, in der die Größe von Geldsummen auszudrücken ist, wird nötig, sobald verschiedene Münzsorten in feste Beziehungen zu einander gebracht und mit gegenseitiger Vertretbarkeit ausgestattet werden sollen. Solange eine einzige Münzsorte als Geld in Betracht kommt, ist die betreffende Münze selbst die Einheit, in welcher Geldsummen ausgeü: äckt werden: 1) Der von Knies a. a. 0. S. 898 ff. gemachte Versuch ist m. E. gänzlich mißlungen. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7. 305 eine Geldsumme ist gleich einer bestimmten Stückzahl von Münzen. Sobald jedoch verschiedene Münzsorten vorhanden sind, die ein einheitliches Geld bilden sollen, muß notwendig eine davon zur Einheit, in welcher der Wert der anderen Sorten auszudrücken ist, gemacht werden; oder umgekehrt, wenn das Verkehrsbedürfnis eine Vielheit verschieden großer Münzen erfordert, sieht sich der Staat veranlaßt, außer der Münze, welche die Rechnungseinheit des Geldes darstellt, andere Münzen auszuprägen, welche Bruchteile und Vielfache der Rechnungseinheit darstellen sollen. Jedenfalls kann die Gesetzgebung, wenn sie einer Sache gesetzliche Zahlungskraft beilegt, nicht umhin, Bestimmungen darüber zu treffen, für welchen Betrag diese Sache gesetzliche Zahlnngskraft haben soll. Das alles sind jedoch offenbar Fragen, welche die innere Einrichtung der Münzsysteme betreffen, aber nicht irgendwelche Funktionen des Geldes; die Ausführungen über diesen Punkt sind an dieser Stelle nur deshalb nötig, weil mau in der Festsetzung der Rechnungseinheit des Geldes, in welcher Geldsummen überhaupt und Preise insbesondere (die ja nichts anderes sind als Geldsummen, die als Gegenwert für andere Verkehrsobjekte hingegeben werden) ausgedrückt werden sollen, eine gesetzliche Feststellung des Preismaßstabes hat erblicken und damit das Vorhandensein einer juristisch erheblichen Preismesserfunktion des Geldes hat begründen wollen (Knies). 1 ) Es kann unmöglich eine Funktion des Geldes daraus konstruiert werden, daß Geldsummen in bestimmten Geldeinheiten, die allerdings in der Regel gesetzlich festgestellt sind, ausgedrückt werden. Eine Wertmaßfunktion des Geldes kann vielmehr, wie wir gesehen haben, volkswirtschaftlich nur darin gefunden werden, daß, soweit bei einzelnen Gütern und Güterkomplexen ein Bedürfnis zur Abschätzung des Wertes vorliegt, diese Abschätzung in der Regel in Geld ausgedrückt wird; eine juristisch bedeutsame Wertmaßfunktion des Geldes liegt vor, sobald diese wirtschaftliche Funktion durch bestimmte Rechtssätze ausdrücklich anerkannt wird. Die Frage, „ob das Recht als solches überhaupt einen Wertmesser anerkennt, oder, mit anderen Worten, ob die Eigenschaft eines Dinges, Wertmesser zu sein, eine rechtlich bedeutende ist" (Goldschmidt) dürfte sich allerdings nicht verneinen lassen. In zahlreichen Fällen schreibt das Recht eine in Geld auszudrückende Abschätzung des Wertes von Gütern und Güterkomplexen, von Leistungen, von Gewinnen und Verlusten usw entweder direkt vor, oder es macht mittelbar eine solche Abschätzung erforderlich. i \ 1) Über den von Knies zwischen Preismaßstab und Wertmaß gemachten Unterschied vergleiche die oben. S. 271 und 272 zitierte Stelle. Helffkrich, Dils Oold. 20 306 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechteordnung. Eine solche Schätzung in Geld ist notwendig bei den meisten richterlichen Urteilen, die auf Geld lauten, und für die es beispielsweise auf die Abschätzung eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes ankommt; eine Abschätzung in Geld ist in gleicher Weise erforderlich bei der Festsetzung der Geldrente, welche bei geschiedener Ehe zur Gewährung des Unterhaltes zu entrichten ist (§ 1580 BGB); ferner zur Berechnung des Einkommens und Vermögens behufs Feststellung der zu zahlenden Steuern usw. Auch alle Vorschriften über die Buchführung und Bilanzierung (vgl. insbesondere §§ 40 und 261 HGB) haben die Anwendung des Geldes in seiner Funktion als Wertmaß zur Voraussetzung. Hierher gehören ferner die Bestimmungen des Aktienrechts, nach welchen die Aktien auf einen bestimmten in Geld ausgedrückten Nominalbetrag lauten müssen, obwohl der Aktionär lediglich an dem vorwiegend nicht in Geld bestehenden Gesellschaftsvermögen zu einem aliquoten Teile beteiligt ist. In allen diesen zahlreichen Beziehungen ist das Geld als einheitlicher Wertausdruck oder als Wertmaß gesetzlich anerkannt. Die Auffassung, daß der Begriff des Wertmaßes juristisch überhaupt nicht in Frage komme, dürfte sich mithin nicht halten lassen; und wenn Hartmans zur Verteidigung dieser Auffassung anführt, daß sich die Höhe des in dem Gelde enthaltenen Wertes gar nicht durch Bechtssätze bestimmen lasse, daß es vielmehr der Verkehr sei, der naturgemäß frei werte, so ist darauf mit Recht entgegnet worden, daß es hierauf gar nicht ankomme, daß sich vielmehr das Becht damit begnügen dürfe und müsse, die Benutzung einer Sache, auch wenn sie, wie alle anderen, in ihrem Werte der staatlichen Fixierung entzogen ist, als Wertmaß anzuerkennen und für bestimmte Fälle vorzuschreiben. Eine andere Frage ist es jedoch, ob die rechtliche Anerkennung der Qualität als Wertmaß der Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft in ihrer Bedeutung gleichsteht, oder ob zwischen diesen beiden rechtlich in Betracht kommenden Funktionen ein Abhängigkeitsverhältnis nachweisbar ist. Wie sich wirtschaftlich das Verhältnis zwischen den einzelnen Funktionen des Geldes gestaltet, ist bereits ausführlich besprochen worden. Es liegt in der Natur der Sache, daß dieses Verhältnis in der Sphäre des Rechts nicht anders gestaltet 6ein kann als in "der Sphäre der Volkswirtschaft. Deshalb ist schon an dieser früheren Stelle 1 ) die Ableitung der Zahlungsmittelfunktion aus der Wertmaßfunktion zurückgewiesen worden. Die Abschätzung erfolgt in allen Fällen nur deshalb in Geld, weil es sich um eine in Geld zu bewirkende Leistung handelt; nicht aber hat die Zahlung deshalb in Geld zu erfolgen, weil die Abschätzung in Geld vorgenommen worden 1) Siehe oben S. 271 ff. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8. 307 ist. Mit anderen Worten: rechtlich wie volkswirtschaftlich ist die Wertmesserfunktion lediglich eine abgeleitete Funktion; sie kann mithin aus sich selbst heraus kein selbständiges Moment für die Feststellung eines engeren juristischen Geldbegriffs innerhalb des durch die allgemeine rechtliche Anerkennung als Verkehrsinstrument gegebenen weiteren Geldbegriffs darbieten. 1 ) § 8. Das Geld im engereu rechtlichen Sinne. Das Ergebnis der Untersuchung über die juristische Bedeutsamkeit der einzelnen Geldfunktionen läßt sich kurz dahin zusammenfassen, daß die einzigen Funktionen, die rechtlich als bedeutsam anzusehen sind, diejenigen als Zahlungsmittel und als Wertmaß sind, von denen die letztere sich als Konsekutivfunktion der ersteren darstellt. Es bleibt mithin offenbar nur die Zahlungsmittelfunktion, an welche die Ermittelung eines engeren rechtlichen Geldbegriffs anknüpfen kann In der Tat hat trotz aller Definitionen, welche die Eigenschaft des Geldes als Wertmaß oder Wertrepräsentant in den Vordergrund rückten, die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in den juristischen Erörterungen über das Geld stets die erste Eolle gespielt. Vielfach ist die Ansicht vertreten worden, daß von Geld im Eechtssinne überhaupt erst dann die Eede sein könne, wenn der Staat einer bestimmten Sachenart „gesetzliche Zahlungskraft", „gesetzlichen Kurs" oder „Zwangkurs" 2 ) beilege, sodaß der Schuldner sich durch Hingabe der mit dieser Eigenschaft ausgestatteten Sache liberieren könne. So erklärt Laband; „In juristischem Sinne ist das Geld ganz gleichbedeutend mit gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel", 1) Auch Laband (Staatsrecht 4. Aufl. Bd. III S. 157) hat zu der Definition des Geldes als „gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel" hinzugefügt: „Damit hängt es unzertrennlich zusammen, daß Forderungen und Schulden nach dem Münzsysteme bemessen, d. h. quantitativ bestimmt werden. Daß das Geld zur Abschätzung' als .Wertmaß' dient, ... ist juristisch nicht als eine selbständige und eigentümliche Funktion desselben anzuerkennen, sondern durch seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bereits implizite gegeben. Cm eine Schuld irgendwelcher Art in Geld zu tilgen, muß man sie — wenn sie nicht schon auf Geld lautet — auf eine Geldschuld reduzieren. Durch die Abschätzung wird die Verpflichtung zu einer zahlbaren Schuld gemacht". 2) Das Wort „Zwangskurs" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht, einmal zur Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungskraft schlechthin, dann in dem Spezialfälle der Papierwährung zur Bezeichnung der einem uneinlösbaren Papiergelde verliehenen Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. In diesem Sinne unterscheiden die Franzosen zwischen cours legal und cours forcö. Es dürfte sich der Deutlichkeit halber empfehlen, auch im deutschen das Wort „Zwangskurs" nur für den letzterwähnten Spezialfall zu gebrauchen und sich im übrigen der Bezeichnung „gesetzliche Zahlungskraft" und „gesetzlicher Kurs- zu bedienen. 20» 308 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. und nach Bexker ist Geld „das, womit solutio von Geldschulden bewirkt werden kann". In der Tat knüpfen die das Geldwesen ordnenden Gesetze in allererster Beine an die gesetzliche Zahlungskraft an und verleihen den einzelnen Geldsorten die Eigenschaft als Zahlungsmittel in verschiedenen Abstufungen. So sind in dem Gesetze vom 5. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, diese neuen Goldstücke dadurch als Geld eingeführt worden, daß § 8 bestimmte: „Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen der Talerwährung usw. zu leisten sind oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzen dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird das Zehnmarkstück zum Werte von 3*/3 Talern usw." Die neuen Münzen, welche durch diese Bestimmung neben den noch weiter bestehenden Landesmünzen als Geld zugelassen wurden, sind in dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 dadurch zu dem Gelde des Deutschen Reiches erklärt worden, daß bestimmt wurde (Art. 14): „Vom Eintritte der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften: § 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind, vorbehaltlich der Vorschriften in Art. 9, 15 und 16, in Reichsmünzen zu leisten". Artikel 15 ließ die Tal er neben den Reichsmünzen in ähnlicher Weise als Geld vorläufig weiterbestehen, wie das Gesetz von 1871 die Reichsgoldmünzen als Geld neben den Landesmünzen eingeführt hatte, indem er nämlich vorschrieb, daß sie auch über den Eintritt der Reichswährung hinaus bis zu ihrer Außerkurssetzung bei allen Zahlungen an Stelle der Reichsmünzen anzunehmen seien. Artikel 16 traf eine ähnliche Bestimmung für die bisherigen (inzwischen längst beseitigten) Landesgoldmünzen. Schließlich muß hier erwähnt'werden, daß die alten Landesmünzen dadurch als Geld 1 ) beseitigt worden sind, daß sie durch Verordnungen des Bundesrats (auf Grund einer in Art. 8 des Münzgesetzes erteilten Ermächtigung) „außer Kurs gesetzt worden sind. Die Außerkurssetzung ist nichts anderes als die Entziehung der Eigenschaft als Zahlungsmittel, und die betreffenden Bundesratsverordnungen bestimmten dementsprechend ganz übereinstimmend, daß von einem bestimmten Zeitpunkte an niemand mehr verpflichtet sein solle, die oder jene Münzsorte in Zahlung zu nehmen. 1) Ihre faktische Beseitigung auch als Münzen geschah durch die Einziehung und Einschmelzung. „Geld" .waren aber auch die nicht eingezogenen Stücke nach ihrer Außerkurssetzung nicht mehr. • * t 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 9. 309 Bei allen den bisher erwähnten Bestimmungen handelt es sich um die Verleihung oder Entziehung der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in ihrem vollen Umfange; es handelt sich um die gesetzliche Zahlungskraft sowohl im Privatverkehr als auch gegenüber den öffentlichen Kassen; jedermann ist berechtigt, in den mit der vollen gesetzlichen Zahlungskraft ausgestatteten Geldsorten gegenüber jedermann Zahlungen zu leisten, mit der Wirkung, daß solutio eintritt. Diese volle gesetzliche Zahlungskraft kann ebensogut Papierscheinen wie Münzen beigelegt werden, und sie wird in aer Regel an Papierscheine (Staatspapiergeld und Banknoten) verliehen, wenn diese nicht einlösbar sind. Oft wird die gesetzliche Zahlungskraft auch Papierscheinen beigelegt, die von der ausgebenden Stelle jederzeit auf Verlangen in dem mit voller gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattetem Metallgeld eingelöst werden müssen. Aber hier zeigt sich bereits eine Nuance: Es liegt in der Natur der Einlösungsve-pflichtung der Ausgabestelle, daß von dieser niemand Zahlungen in ihren Scheinen anzunehmen braucht; die gesetzliche Zahlungskraft solcher einlösbaren Scheine ist in diesem bei der faktischen Bedeutung der. Ausgabestelle sehr wichtigen Punkte beschränkt. Dies ist z. B. in England, wo die Noten der Zentralbank seit den napoleonischen Kriegen gesetzliche Zahlungskraft besitzen, durch positiven Rechtssatz festgelegt. Die gesetzliche Zahluugs- kraft, auch im Privat verkehr, ist also bei diesen Umlaufsmitteln vorhanden, aber sie ist nicht uneingeschränkt, die einlösbaren Scheine sind nicht volles gesetzliches Zahlungsmittel. Eine weitere Abschwächung der Zahlungskraft liegt vor, wenn diese bestimmten Geldsorten nur in Ansehung von Zahlungen, die gewisse Höchstbeträge nicht überschreiten, beigelegt ist. Beispiel: Artikel 9 des deutschen Münzgesetzes von 1873: „Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen". Solches Geld, dessen gesetzliche Zahlungskraft auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt ist, nennen wir Seh eidegeld, während diejenigen Geldsorten, die bis zu jedem Betrage gesetzliches Zahlungsmittel sind (also auch die mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Noten und Scheine) Kurantgeld heißen. Bei der Betrachtung der inneren Einrichtung der Geldverfassungen wird auf diese Unterschiede zurückzukommen sein. Die nächste Stufe wird von solchen Geldsorten gebildet, die gesetzliche Zahlungskraft nicht im Privatverkehr, sondern nur gegenüber den öffentlichen Kassen besitzen. Beispiel: Die deutschen Heichs- kassenscheine, die laut § 5 des Gesetzes vom 30. April 1874 bei allen 310 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Kassen des Reiches und sämtlicher Bundesstaaten zu ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen werden, während im Privatverkehr ein Zwang zu ihrer Annahme nicht stattfindet. — Auch die Reichssilbermünzen, die im Privatverkehr nur bis zum Betrage von zwanzig Mark genommen werden müssen, werden nach der Vorschrift des Münzgesetzes von den Reichs- und Landeskassen bis zu jedem Betrage in Zahlung genommen (nicht auch die Nickel- und Kupfermünzen). Hierher gehören ferner die unter das Passiergewicht abgenutzten Reichsgold- münzen, die im Privatverkehr nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel sind, dagegen „bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen werden". Schließlich wird die Zahlungskraft gegenüber den öffentlichen Kassen häufig an ausländische Münzen verliehen; so haben sich die der Lateinischen Münzunion angehörenden Staaten bei deren Begründung gegenseitig die Annahme ihrer Münzen an ihren öffentlichen Kassen zugesichert, eine Abmachung, die hinsichtlich der Scheidemünzen seither eingeschränkt worden ist. Im Gegensatz zum „gesetzlichen Kurs" sprechen wir bei Geld, dessen gesetzliche Zahlungskraft in ihrer Wirkung auf die öffentlichen Kassen beschränkt ist, von einem „Kassenkurs". Bei uns in Deutschland ist ein „Kassenkurs" in diesem Sinne an ausländisches Geld nicht verliehen. 1 ) In Art. 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (§ 14 des Münzgesetzes in der Redaktion vom 1. Juni 1909) wurde dem Bundesrate lediglich die Befugnis erteilt, zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- und Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, sowie in diesem Falle den Kurs zu bestimmen. Es handelt sich also hier nur um eine Annahmeerlaubnis für die öffentlichen Kassen, nicht um einen obligatorischen Kassenkurs. Dem Gelde. das gesetzliche Zahlungskraft besitzt, sei es in vollem, Umfange, sei es nur gegenüber den öffentlichen Kassen, stehen diejenigen, auch juristisch (wenigstens privatrechtlich) als Geld im weiteren • Sinne anzusehenden Umlaufsmittel gegenüber, denen die Qualität als gesetzliches Zahlungsmittel in dem in Frage stehenden Rechtsgebiete in keiner Weise zukommt. Hierher gehören hauptsächlich die im In- lande tatsächlich zu Zahlungen verwendeten ausländischen Geldsorten, soweit diesen nicht etwa ein Kassenkurs verliehen ist. Daß diese Geldsorten im bürgerlichen Rechte als Geld behandelt werden, ist oben klargelegt. Aber auch das Münzgesetz ignoriert diese Geldsorten nicht; 1) Dagegen hatten die Taler österreichischen Gepräges in Deutschland bis zu ihrer Außerkurssetzung im Jahre 1900 volle gesetzliche Zahluugskraft. 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8. 311 es gibt vielmehr dem Bundesrate ausdrücklich die Befugnis, „den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen" (Art. 13, Ziffer 1 in der alten, § 14, Ziffer 3 in der neuen Fassung), was doch voraussetzt, daß überhaupt solche Geldsorten, die im Inlande mit keiner Art irgendwelcher gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet sind, in Zahlung gegeben und genommen werden; sogar eine Regulierung des Kurses dieses jeder gesetzlichen Zahlungskraft entbehrenden, lediglich geduldeten Geldes ist vorbehalten. Andrerseits ist in demselben Artikel dem Bundesrate die Befugnis erteilt, „den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersägen". Soweit dies geschehen ist, stellen die betreffe nen Münzen den diametralen Gegensatz des gesetzlichen Zahlungsmittels dar, und doch müßten die oben angeführten privatrechtlichen Sonderbestimmungen auch auf dieses „Geld" Anwendung finden. Als wichtigste Unterscheidung innerhalb des allgemeinen rechtlichen Geldbegriffs ergibt sich aus den verschiedenen Betrachtungen diejenige in Geld, das — ohne oder mit Einschränkungen — die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel besitzt, und Geld, das dieser Eigenschaft gänzlich ermangelt. Das erstere ist in seiner Eigenschaft als Zahlungsmittel vom Staate ausdrücklich anerkannt; das letztere wird zwar in der Gesetzgebung und in ihrer praktischen Handhabung als Geld im allgemeinen 1 Sinne behandelt, aber es ist nicht staatlich anerkanntes Zahlungsmittel. Was Knapp unter „staatlichem Gelde" versteht, ist Geld als staatlich anerkanntes Zahlungsmittel, deckt sich also mit der ersten Kategorie. • Innerhalb der staatlich anerkannten Zahlungsmittel, mit denen wir uns fortan in diesem Paragraphen ausschließlich zu beschäftigen haben, ist die juristisch wichtigste Unterart diejenige, in welcher das Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels am prägnantesten ausgeprägt ist, also das Geld mit voller, nach keiner Richtung eingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft. Erfordernis ist nicht nur, daß die Zahlungskraft in Ansehung des Betrags keiner Beschränkung unterliegt, sowie daß neben dem Annahmezwang bei den öffentlichen Kassen auch der Annahmezwang für den Privatverkehr besteht, sondern auch, daß die Zahlungskraft auch hinsichtlich der Person des Zahlungspflichtigen eine uneingeschränkte ist. Bei uns in Deutschland sind nach der Außerkurssetzung der Taler volles, uneingeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel nur die Reichsgoldmünzen; die Reichssilber- Nickel- und Kupfermünzen sind als Scheidemünzen nur für gewisse Höchstbeträge gesetzliches Zahlungsmittel; die Reichskassenscheine haben gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber den Kassen des Reichs und der Bundesstaaten. Die Reichsbanknoten schließlich haben insofern eine beschränkte gesetzliche Zahlungskraft, als für sie bei Zahlungen, 312 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. die von der Reichsbank zu leisten sind, kein effektiver Annahmezwang besteht. Die mit voller und uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskrait ausgestatteten Zahlungsmittel sind — innerhalb des bereits enger gezogenen Begriffs des „staatlichen Geldes" — Geld im engsten Rechtssinne. Man hat dieses Geld auch als „Währungsgeld" bezeichnet, ein Ausdruck, dessen Beibehaltung sich in Anbetracht der alten Bedeutung des Wortes „Währung" (Leistung, Zahlung) empfiehlt. Freilich sind gegen jede an die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpfende Definition des juristischen Geldbegriffs Bedenken geltend gemacht worden. Der Begriff der Zahlung, durch welchen hier der Begriff des Geldes bestimmt werden soll, läßt sich in einem weiteren und in einem engeren Sinne auffassen. Verbindet man mit der „Zahlung" den Sinn, in welchem das Wort im gewöhnlichen Sprachgebrauche angewendet wird, nämlich die Leistung von Geld, so scheint der Begriff der Zahlung selbst wieder den Begriff des Geldes, der durch den Begriff der Zahlung definiert werden soll, zur Voraussetzung zu haben; der Satz „Geld ist das gesetzliche Zahlungsmittel" würde dann nichts heißen als „Geld ist der Gegenstand, in welchem die auf Geld lautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind". Faßt man aber das Wort Zahlung in einem weiteren Sinne, nämlich als gleichbedeutend mit der Leistung einer geschuldeten Verbindlichkeit überhaupt, dann scheint die Definition des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel nicht zuzutreffen; „Zahlungsmittel" ist dann vielmehr der bestimmte Gegenstand oder die Sachenart, auf welche die Verbindlichkeit lautet, einerlei ob „Währungsgeld", dem doch ausdrücklich gesetzliche Zahlungskraft ohne jede Einschränkung beigelegt ist, oder etwa ausländische Münzen, die ausdrücklich bedungen sind, oder schließlich irgend eine nicht Geld darstellende Sache. Die Definition des Währungsgeldes als des gesetzlichen Zahlungsmittels scheint mithin — je nach der Bedeutung, die dem Worte „Zahlung" beigelegt wird — entweder eine Tautologie oder eine Unrichtigkeit zu enthalten. Andrerseits ist die Wesentlichkeit des Unterschieds zwischen dem Gelde, dem ausdrücklich durch Gesetz die Eigenschaft beigelegt ist, daß es ohne jede Einschränkung in Zahlung genommen werden muß, und anderem Gelde, von dem etwa das Gesetz ausdrücklich sagt, daß ein Zwang zu seiner Annahme nicht stattfindet, so unverkennbar, daß nicht ein Verzicht auf das Merkmal der gesetzlichen Zahlungskraft, sondern vielmehr eine Klarstellung dieses Merkmals geboten erscheint. In der Tat läßt sich der fehlerhafte Zirkel, der in der Definition des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel vorzuliegen scheint, dadurch beseitigen, daß man den Begriff Geld genauer präzisiert. Der Satz: „Geld 4. Kapitel. Der juristische GeldbegrifT. § 8. 313 ist der Gegenstand, in welchem die auf Geld lautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind'', erhält .einen brauchbaren Sinn, wenn man ihm die Bedeutung gibt: Geld im engeren rechtlichen Sinne sind diejenigen Sachen, in welchen im Zweifel, d. h. falls nicht eine bestimmte Geldsorte ausdrücklich bezeichnet ist, die auf Geld im allgemeinen Sinne oder auf Geld schlechthin lautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind, und zwar in der Weise, daß der Gläubige! 1 einerseits« die Leistung in diesen Sachen vom Schuldner verlangen kann, und daß er andrerseits die ihm vom Schuldner angebotene Leistung in diesen Sachen bei Vermeidung der Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nicht ablehnen darf. Diese Begriffsbestimmung erweist sich in der Anwendung auf unsere verschiedenartigen Zirkulationsmittel als zutreffend. Wenn z. B. eine Forderung schlechthin auf 1000 Mark lautet, so muß sich der Gläubiger, wer er auch sei, ob Privater ob Fiskus, unter allen Umständen mit der Bezahlung in Reichsgoldmünzen, dem „Währungsgelde", zufrieden geben; er muß nach dem heutigen Stande, der Gesetzgebung auch Reichsbanknoten annehmen, jedoch nicht in dem Falle, wenn die Reichsbank selbst die Zahlung zu leisten hat. Dagegen kann der private Gläubiger Reichskassenscheine und Reichssilbermünzen zurückweisen. Dies alles gilt jedoch nur bei Forderungen auf Geld schlechthin, nicht auch, falls ausdrücklich eine bestimmte Sorte von Geld ohne gesetzliche Zahlungskraft verabredet oder eine bestimmte Sorte gesetzlicher Zahlungsmittel, z. B. Reichsbanknoten, durch Vertragsabrede ausgeschlossen sind. Reichskassenscheine und Reichssilbermünzen können mithin auch gegenüber Privaten gleichfalls Zahlungsmittel sein, aber dann sind sie es nicht auf Grund des Gesetzes, sondern auf Grund einer Vertragsabrede. Ähnliches galt früher für die goldenen Handelsmünzen bei der Silberwährung. Man konnte sich eine Zahlung in diesen Goldmünzen, z. B. in Fri'edrichsdor, ausbedingen, obwohl nach dem Wiener Münzvertrage ausschließlich die Silbermünzen gesetzlich-es Zahlungsmittel sein sollten. War aber eine Forderung auf Taler-Gold oder auf Friedrichsdor gestellt, so mußte der Schuldner in Goldmünzen zahlen, und der Gläubiger mußte Goldmünzen annehmen; die Goldmünzen waren eben hier das vertragsmäßige Zahlungsmittel. Dagegen waren die Silbermünzen das gesetzliche Zahlungsmittel für alle Schulden, die schlechthin auf Taler lauteten; die vertragsmäßige Ausbedingung durch eine Bezeichnung wie Silbertaler oder Taler in Silber war nicht erforderlich. Die Ausbedingung von Handelsgoldmünzen entsprach mithin in ihrer Bedeutung der Ausbedingung einer nicht mit uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft versehenen Geldsorte. Dagegen steht es der Bezeichnung einer bestimmten Geldsorte 314 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. als Zahlungsmittel nicht ohne weiteres gleich, wenn eine im Inlande zahlbare Geldschuld auf eine ausländische Währung ausgestellt ist; nach den bereits angeführten Bestimmungen in § 244 BGB und in Art. 37 WO kann der Gläubiger, falls nicht durch einen besonderen Zusatz die effektive Zahlung in den Münzen der fremden Währung zugesichert ist, die Zahlung in der ausländischen Währung nicht verlangen, sondern muß sich mit der Zahlung in deutschem Gelde zufrieden geben; die fremde Währung kann mithin zwar ansdrücklich und dann für beide Teile bindend zur vertragsmäßigen gemacht werden, aber im Zweifel hat der Schuldner die Wahl, ob er in dem vertragsmäßigen oder dem gesetzlichen Zahlungsmittel leisten will. In allen den angeführten Fällen gilt der Satz, daß, falls die Leistung in dem vertragsmäßigen Zahlungsmittel unmöglich ist, z. B. durch Verschwinden der betr. Münzsorte, das gesetzliche Zahlungsmittel an die Stelle des vertragsmäßigen tritt; die Zahlung ist dann so .zu leisten, wie wenn keine bestimmte Geldsorte verabredet wäre. Da es der Gesetzgebung freisteht, jede inländische Geldsorte durch Außerkurssetzung und Einziehung zu beseitigen und ferner die Zahlungsleistung in ausländischen Geldsorten unter Verbot zu stellen, kann sie jede vertragsmäßig in einer bestimmten Geldsorte zu tilgende Schuld auf eine in dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu tilgende Schuld reduzieren. So sind in der Durchführung der deutschen Münzreform auch die goldenen Handelsmünzen, die keine gesetzliche Zahlungskraft hatten, und für welche ein bestimmtes Verhältnis zu dem silbernen Währungsgelde nicht feststand, wie die Friedrichsdor und Zollvereinskronen, in aller Form außer Kurs gesetzt und eingezogen worden; die auf diese Münzsorten lautenden Zahlungsverträge waren vom Zeitpunkte der Außerkurssetzung an in Beichswährung zu erfüllen. „Außerkurssetzung" bedeutet natürlich in diesem Falle nicht Entziehung der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, denn gesetzliches Zahlungsmittel in unserem Sinne waren ja diese Münzen nie gewesen; Außerkurssetzung bedeutet hier vielmehr Entziehung der Eigenschaft, als vertragsmäßiges Solutionsmittel für die auf diese Münzen ausgestellten Zahlungsverpflichtungen zu dienen. Die durch ein solches Vorgehen bewirkte Umwandlung einer auf eine bestimmte, nicht mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Geldsorte lautenden Geldschuld in eine durch gesetzliches Zahlungsmittel zu tilgende allgemeine Geldschuld ist ganz besonders charakteristisch für das Gemeinsame und Trennende zwischen dem Gelde im allgemeinrechtlichen Sinne und dem Gelde im engeren und engsten rechtlichen Sinne. Das Gemeinsame kommt evident darin zur Erscheinung, daß eine auf Geld, das nicht mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet ist,- lautende Schuld doch so sehr Geldschuld ist, daß sie vom 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8. 315 Staate durch Außerkurssetzung der verabredeten Sorte stets in eine jeder vertragsmäßigen Verabredung über die Sorte entbehrende und demgemäß in gesetzlichem Zahlungsmittel zu tilgende Schuld verwandelt werden kann. Die vertragsmäßig bedungene Sorte und mithin der Unterschied zwischen Geld mit und Geld ohne gesetzliche Zahlungskraft erscheint demnach als nebensächlich gegenüber dem Charakter der Schuld als Geldschuld. Bei Schuldverhältnissen, die nicht auf Geld lauten, wäre ein ähnliches Vorgehen der Gesetzgebung undenkbar; es wäre ausgeschlossen, daß ein Gesetz verordnen könnte, die auf Getreide lautenden Verpflichtungen seien von irgend einem Zeitpunkte an nicht mehr in Getreide, sondern etwa in Kohle zu erfüllen. — Andrerseits tritt bei Gelegenheit der Beseitigung eines nicht gesetzliche Zahlungskraft genießenden Geldes der Unterschied zwischen Geld mit und Geld ohne gesetzliche Zahlungskraft darin deutlich hervor, daß das letztere nur auf Grund einer besonderen Verabredung der Parteien, und nur solange eine solche Verabredung gültig besteht, Zahlungsmittel ist, während das erstere kraft Gesetzes die Funktion als Zahlungsmittel überall dort ausübt, wo eine vertragsmäßige Abrede aus irgend einem Grunde, der z. B. auch vom Staate selbst absichtlich herbeigeführt werden kann, hinfällig geworden ist. Das Verhältnis des Geldes im engeren rechtlichen Sinne zum Gelde im allgemein-rechtlichen Sinne ist damit klar gestellt: Geld im engeren rechtlichen Sinne oder gesetzliches Zahlungsmittel ist keineswegs die Gesamtheit von Sachen, mit welchen die Erfüllung einer jeden Geldschuld bewirkt werden kann; es bestätigt sich vielmehr, daß sich diejenigen Objekte aus dem ganzen Kreise der Geld darstellenden Sachen als eine engere Kategorie herausheben, in welchen für den (in der Gegenwart normalen) Fall, daß entweder überhaupt keine, oder daß eine hinfällige vertragsmäßige Abrede über die zu leistende Geldsorte vorliegt, die Geldschulden kraft gesetzlicher Bestimmung unter allen Umständen erfüllt werden können. Von einem anderen Ausgangspunkte aus kommen wir zu einer Ergänzung und Vertiefung dieses Ergebnisses. Wenn wir die einzelnen Zahlungsvorgänge betrachten, so finden wir daß neben den Zahlungen, die auf Verträgen beruhen, bei denen mithin eine vertragsmäßige Abrede über die Geldsorte möglich ist, solche Zahlungen einen breiten Baum einnehmen, die durch die öffentliche Autorität oder durch richterlichen Spruch einseitig auferlegt werden. Unter diesen letzteren Zahlungen haben wir zwei Gruppen zu unterscheiden: solche, die auferlegt werden, ohne daß vorher überhaupt ein Schuldverhältnis bestanden hätte, wie Steuern und Geldstrafen, sowie solche Zahlungen, welche auf Grund richterlichen 316 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der ^Rechtsordnung. Spruchs behufs Erfüllung einer ursprünglich auf andere Leistungen gerichteten Verbindlichkeit gemacht werden müssen, z. B. Geldentschädigungen im Falle der Unmöglichkeit, der Untunlichkeit oder der Verweigerung der in erster Linie geschuldeten Naturalrestitution, — ferner Geldzahlungen im Falle der Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung, soweit der Schuldner durch die Unmöglichkeit nicht von jeder Leistung befreit ist. Bei allen diesen Zahlungen kann ihrem Ursprünge nach eine vertragsmäßige Verabredung einer bestimmten Geldsorte nicht in Betracht kommen; sie können mithin, soweit nicht die Gesetzgebung selbst ein anderes bestimmt, nur auf Geld schlechthin lauten und müssen in gesetzlichem Zahlungsmittel geleistet werden, sodaß man also — freilich mit einem noch zu besprechenden Vorbehalte — sagen kann: gesetzliches Zahlungsmittelsei dasjenige Geld, in welchem die vom Staate selbst und seinen Gerichten festzusetzenden Zahlungen geleistet werden müssen. In der Tat kann man z. B. das Bestehen der preußischen Silberwährung von dem Zeitpunkte an datieren, in welchem der Staat seine Abgaben, die vorher teils in Silber teils in Gold erhoben wurden, ausschließlich in Silbergeld normierte, wobei allerdings der Friedrichsdor einen festen Kassenkurs zu 5 2 /3 Taler erhielt (1831). Vorher waren die Abgaben, namentlich auch die Zölle, zum Teil in Gold festgesetzt und mußten in Gold bezahlt werden; der Staatshaushalt wurde teils in Gold, teils in Silber geführt; kurz, das Stadium der Parallel Währung war noch nicht ganz überwunden. l ) Wenn später von dem „Festhalten an der Silberwährung" gesprochen wurde (z. B. im Wiener Münzvertrage von 1857), obwohl man den Goldmünzen eine selbständige Existenz neben dem Silbergeide ließ, so kam dieses Festhalten vor allem darin zum Ausdruck, daß alle von öffentlichen Instanzen festzusetzenden Zahlungen auf Silbergeld lauten mußten. Freilich machen wir anderwärts die Beobachtung, daß der Staat für einzelne der von ihm zu erhebenden Abgaben die Leistung in bestimmten Geldsorten, denen er selbst gesetzliche Zahlungskraft beigelegt hat, ausschließt. Besonders häufig ist der Fall, daß in Ländern, die Papiergeld mit Zwangskurs ausgegeben haben, die Zölle in Metallgeld zu entrichten sind, während das mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Papiergeld überhaupt nicht oder nur zu einem den ihm beigelegten Nennwert nicht erreichenden Kurswerte genommen wird. In Österreich sind sogar lange Jahre hindurch die Zölle in Goldgulden (1 Fl. = 2*/a Frank) erhoben worden, in Münzen, die als Handelsmünzen ausgeprägt worden waren, und denen niemals die 1) Vgl. oben S. 130 ff. ' 4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § S. 317 Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt worden war. Das sind jedoch ausnahmsweise, durch spezielle Gründe l ) veranlaßte Durchbrechungen des ordentlichen Prinzips, nach welchem der Staat selbst in erster Linie das Geld in Zahlung nehmen muß, dem er die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Durch eine weitgehende Ausschließung einzelner gesetzlicher Zahlungsmittel von den staatlichen Kassen würde der Staat sein eignes Geld diskreditieren. Häufiger ist, wie wir wissen, der umgekehrte Fall, daß die Staatskassen im "Wege des Gesetzes oder der Verordnung angewiesen sind, auch solche Geldsorten, die gegenüber Privaten nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, in Zahlung zu nehmen. Wir beobachten also bei den einseitig auferlegten, an den Staat selbst zu leistenden Zahlungen Modifikationen, welche in ihrer Wirkung der vertragsmäßigen Ausschließung oder Zulassung gewisser Geldsorten gleichkommen. Vollkommen ausgeschlossen ist jede derartige Modifikation bei denjenigen Zahlungen, welche auf Grund richterlichen Spruchs an Stelle einer anderen ursprünglich geschuldeten Leistung an dritte Personen zu entrichten sind. Solche Verurteilungen können nach der bestehenden Rechtsordnung nur auf Geld schlechthin lauten, der Gläubiger kann hier unbedingt gesetzliches Zahlungsmittel verlangen und muß sich mit gesetzlichem Zahlungsmittel zufrieden geben. Der Umstand, daß hier keine Modifikation durch Vertragsabrede oder besondere gesetzliche Anordnung in Betracht kommt, läßt gerade hier, wo die Leistung in Geld zwangsweise an Stelle einer anderen unmöglich gewordenen oder vom Schuldner verweigerten Leistung ver- liängt wird, den Charakter des gesetzlichen Zahlungsmittels am reinsten zutage treten. In Anbetracht dessen hat Habtmann, um den oben wiedergegebenen Bedenken.gegen die Definition des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem Wege zu gehen, den Geldbegriff im engeren juristischen Sinne dahin definiert: Geld ist eine Materie, welche rechtlich die ordentliche Bestimmung hat, als eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel zu dienen. Als zwangsweises Mittel weil der Schuldner äußerstenfalls darauf zu verurteilen ist, und i ' weil andrerseits die als solches Kondemnationsobjekt vorgesehene Sachenart rechtlich- mit der Eigenschaft versehen sein muß, daß dem Gläubiger gegenüber bei Strafe der mora accipiendi ein Annahmezwang stattfindet; als eventuell letztes Mittel, weil in vielen Fällen Geld den nächsteu und ursprünglichen Gegenstand der Schuld 1) Z. B. Notwendigkeit der Beschaffung von Metallgeld behufs Verzinsung der ausdrücklich auf Metallgeld lautenden Anleihen ; bei den Zöllen spielt mit, daß zu einem guten Teil Ausländer getroffen werden. ^■HSEIH 318 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. ausmacht, und weil in den anderen Fällen der Eintritt einer (verschuldeten) Unmöglichkeit der Naturalerfüllung Voraussetzung 1 ist. Hartmann ist zu dieser Definition gekommen, indem er von dem bekannten (später eingeschränkten) Satze des klassischen römischen Eechtes ausging, daß jede richterliche Kondemnation auf Geld gerichtet sein müsse, daß also jede auf eine vermögensrechtliche Leistung irgendwelcher Art lautende Verbindlichkeit nicht nur bei Unmöglichkeit, sondern auch bei Verweigerung der Naturalerfüllung zuletzt auch gegen den Willen des Berechtigten in Geld erfüllt werden könne. So wichtig dieser Satz ist, der, wie Habtmann richtig bemerkt, in gewissem Sinne „eine magna Charta der persönlichen Freiheit im Gebiete des Privatrechts" bildet, so läßt sich doch die von ihm abgeleitete und zur Bestimmung des engeren juristischen Geldbegriffs verwendete Funktion des Geldes, als „eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel" zu dienen, auf unseren Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels zurückführen. Wir haben das gesetzliche Zahlungsmittel den übrigen Geldsorten gegenübergestellt, die nur als vertragsmäßiges Zahlungsmittel in Betracht kommen, und das Verhältnis zwischen beiden Kategorien haben wir dahin präzisiert, daß eine auf Geld gerichtete Leistung in gesetzlichem Zahlungsmittel zu bewirken ist, wenn eine vertragsmäßige Verabredung einer bestimmten Geldsorte entweder nicht getroffen worden oder eine getroffene hinfällig geworden' ist. Der Begriff des Geldes als des eventuell letzten zwangsweisen Solutionsmittels ordnet sich zunächst in einem Punkte dem Begriffe des gesetzlichen Zahlungsmittels unter; denn wenn durch richterlichen Spruch eine- Geldleistung an die Stelle einer anderen Leistung gesetzt wird, dann kann natürlich eine vertragsmäßige Abrede über eine bestimmte .Geldsorte nicht bestehen, sodaß also ohne weiteres das gesetzliche Zahlungsmittel zum Leistungsobjekt wird. In einem anderen Punkte aber ergibt sich aus der Betrachtung der Funktion des Geldes als eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel eine Erweiterung und Vertiefung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels und damit des Geldbegriffs überhaupt. Wenn wir das Wort „Zahlung" in dem weiteren Sinne der „solutio" auffassen, dann sehen wir, daß das gesetzliche Zahlungsmittel sich nicht nur gegenüber dem nicht mit gesetzlicher Zahlangskraft versehenen Gelde als gesetzliches Zahlungsmittel verhält, sondern in ähnlicher Weise (mit Modifikationen, die dem allgemein-rechtlichen Geldbegriffe Rechnung tragen) allen anderen vermögensrechtlichen Inhalten eines Schuldverhältnisses gegenüber. Sobald in einem Schuldverhältnis eine spezielle Leistung bedungen ist, ist diese spezielle Leistung das vertragsmäßige Solutionsmittel; wird die vertragsmäßige Abrede über diese spezielle Leistung aus einem 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1. 319 Grunde hinfällig, durch den der Schuldner nicht von der Leistung befreit wird, so ist die Leistung in dem gesetzlichen Solutionsmittel zu bewirken. Aus welchen Gründen die vertragsmäßige Abrede hinfällig wird, ob lediglich durch die objektive Unmöglichkeit und das subjektive Unvermögen, ob auch durch die Verweigerung einer möglichen Leistung, das ist Sache des positiven Rechts; ebenso die Bestimmung der Gründe, die im Falle der Hinfälligkeit der vertragsmäßigen Abrede über den Leistungsgegenstand die Befreiung des Schuldners von jeder Leistung herbeiführen; prinzipiell wichtig ist nur, daß im Falle der Hinfälligkeit der vertragsmäßigen Abrede über den Inhalt des Schuldverhältnisses, ohne gleichzeitig eintretende Befreiung des Schuldners von jeder Leistung, an die Stelle des vertragsmäßigen Solutionsmittels das mit der gesetzlichen Zahlungskraft ausgestattete Geld als das gesetzliche Solutionsmittel tritt. Ob von vornherein eine Geldschuld, vorjag, sodaß der vertragsmäßige Leistungsgegenstand durch eine bestimmte Geldsorte mit oder ohne gesetzliche Zahlungskraft dargestellt wurde, macht dabei nur insofern einen Unterschied, als in diesem Falle auch die unverschuldete Unmöglichkeit nicht — wie regelmäßig bei den nicht auf Geld lautenden Leistungen — die Befreiung von der Leistung herbeiführt. Die Ursache dieses Unterschiedes ist aber bereits auseinandergesetzt: es liegt in der Natur des Geldes, das als bloßes Mittel der Wertübertragungen eines jeden spezifischen Gebrauchszwecks entkleidet ist, daß jede Geldsorte in ihrer ordentlichen Bestimmung durch eine andere vertreten werden kann. Wenn wir das Geld im engsten rechtlichen Sinne oder Währungsgeld als das unbedingte gesetzliche Solutions- oder Zahlungsmittel bezeichnen, so heißt das also: Währungsgeld ist die Gesamtheit derjenigen Sachen, welche in unserer Rechtsordnung die ordentliche Bestimmung haben, kraft Gesetzes uneingeschränkt als Erfüllungsmittel zu dienen 1. bei Geldschulden, welche keine vertragsmäßige Abrede über die zu leistende Geldsorte oder eine hinfällig gewordene vertragsmäßige Abrede dieser Art enthalten, 2. bei allen übrigen Schuldverhältnissen, bei welchen die vertragsmäßige Abrede über den speziellen Leistungsgegenstand ohne gleichzeitige Befreiung des Schuldners von der Leistung hinfällig geworden ist. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1. Das Problem des Inhalts der Geldschulden. Die in den vorigen Paragraphen vorgenommene Feststellung des rechtlichen Geldbegriffs findet ihre praktische Anwendung in der wich- ■HHHHm^^MII^HHHMSIR 320 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. tigen und schwierigen Streitfrage über den Inhalt der Geldschulden, die für die meisten juristischen Untersuchungen über das Geld den Anlaß und Anknüpfungspunkt gebildet hat. Die Frage erscheint auf den ersten Blick durch die Bestimmung des Geldbegriffs vollkommen und restlos gelöst; denn der Inhalt einer Geldschuld ist die Leistung von Geld, und sobald über den Geldbegriff Klarheit geschaffen ist. scheint ein weiteres nicht mehr erforderlich zu sein. Dennoch ist nach zwei Richtungen hin noch eine genauere Bestimmung notwendig. Wir haben gefunden, daß Geld im aligemein-rechtlichen Sinne diejenigen Sachen sind, die von der Rechtsordnung eines "bestimmten Territoriums in der ordentlichen Bestimmung, als Mittel der Uber- tragung von Vermögenswerten zu dienen, anerkannt sind, und daß Geld im engsten rechtlichen Sinne diejenigen Sachen sind, denen die Rechtsordnung ausdrücklich und ohne Einschränkung die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel in dem oben präzisierten Sinne beilegt. Die auf diese Weise als Geld anerkannten Sachen können jedoch auch unabhängig von ihrer Geldeigenschaft den Inhalt von Schuld Verhältnissen bilden; in diesem Falle ist die Obligation nach allgemeinem Einverständnis nicht als eine Geldschuld anzusehen. Eine Geldschuld liegt demnach nicht vor, wenn nicht eine Geldsumme, sondern einzelne bestimmte Geldstücke den Inhalt der Schuld bilden, wie im Falle eines depositum reguläre, bei welchem die bestimmten, zur Aufbewahrung übergebenen Geldstücke zurückerstattet werden müssen. Eine Geldschuld liegt ferner auch dann nicht vor, wenn Geldstücke einer bestimmten Sorte zwar der Gattung nach zum Gegenstande der Schuld gemacht worden sind, jedoch nicht um ihrer Geldeigenschaft willen, sondern in Rücksicht auf andere von ihrer Geldqualität unabhängige Eigenschaften, z. B. wegen ihres Wertes für Sammler oder wegen der besonderen Feinheit des in dieser Sorte enthaltenen Edelmetalls, die sie zur industriellen Verwendung geeigneter erscheinen läßt, als andere Sorten Eine Geldschuld liegt nur dann vor, wenn die Leistung von Geld als solchem den Inhalt der Obligation bildet. Eine Geldschuld kann auf Geld schlechthin lauten in der Weise, daß sie keine vertragsmäßige Abrede über die zu leistende Geldsorte enthält, sie ist dann eine „allgemeine Geldschuld". Eine Geldschuld kann ferner auf bestimmte Geldsorten lauten; sie heißt dann „Geldsortenschuld". Die allgemeine Geldschuld ist unter unseren heutigen Verhältnissen die Regel, während früher aus den im historischen Teil dieses Buches *) dargelegten Gründen die Geldschulden in großem Umfange auf be- l) Siehe oben S. 45 ff. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § l. 321 stimmte Geldsorten lauteten und die Gesetzbücher lediglich subsidiarische Bestimmungen darüber enthielten, in welchen Sorten eine Geldschuld zu erfüllen sei, bei der eine Bestimmung über die Münzsorte fehlte.*) Wenn aber auch Vereinbarungen über die zu leistende Münzsorte heute nicht mehr allgemein üblich sind, so hat doch bis jetzt nirgends ein Gesetz solche Vereinbarungen bei Verträgen, die auf Geld lauten, ausgeschlossen. Wohl ist für bestimmte Arten von Obligationen gesetzlich vorgeschrieben, daß sie nur auf Geld lauten dürfen; so darf ein Wechsel nur auf Geld lauten, und in das Grundbuch dürfen bei uns in Deutschland Schuldurkunden sogar nur eingetragen werden, wenn sie auf Reichswährung lauten. Daß beim Wechsel neben der Bezeichnung des Geldbetrags die Bezeichnung der Geldsorte zulässig ist, geht ohne weiteres aus den mehrfach oben zitierten Bestimmungen der Wechselordnung hervor. Bei der Hypothek ist die Zulässigkeit der Eintragung einer bestimmten Sorte des die Reichswährung bildenden Geldes allerdings angefochten worden, und zwar in dem Streite um die sogenannte „Goldklausel", welche die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen in Reichsgoldmünzen unter Ausschluß von Silbermünzen bedingt. 2 ) Die Anzweifelung der Zulässigkeit der Goldklausel ist jedoch juristisch nicht zu halten. Die Vorschrift, daß in das Grundbuch nur auf Reichswährung lautende Schuldurkunden eingetragen werden dürfen, schließt lediglich die Eintragung in ausländischen Währungen und die Eintragung von Schuldurkunden, die auf andere Dinge als Geld lauten, aus, sie beseitigt aber nicht die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Vertragsabrede über die zu leistende Geldsorte innerhalb der Reichswährung. 3 ) Gegenüber der gegenteiligen Auffassung hat das Kammergericht in wiederholten Entscheidungen, zuletzt in einem Beschlüsse vom 22. September 1902 4 ), die Zulässigkeit der Eintragung der Goldklausel 1) Das Preußische Landrecht bestimmte in Teil I. Titel 5 § 257: Ist bei einer Geldsumme die Münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften Falle die an dem Orte, wo die Zahlung vorgehen soll, gangbare Münzsorte verstanden. — § 258: Überhaupt aber ist anzunehmen, daß dergleichen Verträge auf Silberkurant geschlossen werden. Ahnlich bestimmte das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen in § 665: Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geldstücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte der Zahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichgestellten ausländischen Münzsorte gezahlt werden. 2) Die Frage ist in dieser Form seit der Außerkurssetzung der Taler nicht mehr praktisch, bietet aber ein nicht unerhebliches Interesse für die juristische Theorie. 3) Vgl. die scharfsinnige Schrift von Bullesg, Die Wirksamkeit der Goldklausel. Berlin 1894. 4) Vgl. auch den Beschluß des Keichsgerichts vom 22. Januar 1902 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 50. Band, S. 145). Helfferich. Das Geld. 21 322 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. anerkannt. Über die Wirkung der Goldklausel gegenüber eventuellen Wähvungsänderungen in der Zukunft ist an anderer Stelle (S. 336 ff.) zu sprechen. Die Abgrenzung der Geldschuld mit ausdrücklicher Verabredung einer bestimmten Sorte gegenüber den oben charakterisierten, nicht Geldschulden darstellenden Obligationen wird allerdings im Einzelfalle streitig sein können. Eine wichtige Konsequenz daraus, daß eine auf Münzstücke lautende Schuld nicht als Geldschuld anzusehen ist, besteht darin, daß der Schuldner im Falle der unverschuldeten Unmöglichkeit der Leistung von der Leistung befreit ist, während — wie wir gesehen haben — bei der Geldschuld eine solche Befreiung von der Leistung nicht eintritt. Eine weitere wichtige Konsequenz ist, daß eine auf Münzstücke lautende Schuld, die nicht eine Geldschuld ist, den noch darzustellenden Bestimmungen der Gesetzgebung über die Art der Erfüllung von Geldschulden nicht unterworfen ist. Wenn wir den Begriff der Geldschuld auf solche Obligationen begrenzt haben, deren Inhalt die Leistung von Geld als solchem ist, so bleibt uns nun die weitere Ermittelung, wonach sich die Quantität des zu leistenden Geldes bestimmt. Auch die Antwort auf diese weitere Frage mag auf den ersten Blick selbstverständlich erscheinen. Alle Geldschulden lauten auf bestimmte Geldeinheiten mit oder ohne Bezeichnung einer speziellen Geldsorte; das Gesetz nun, welches einem Münzstücke oder einem Papierscheine Zahlungskraft beilegt, wird regelmäßig auch eine Bestimmung darüber treffen, für welche Anzahl von Geldeinheiten das Münzstück oder der Papierschein in Zahlung genommen werden muß. Diese Bestimmung erfolgt in der Regel dadurch, daß der Staat den Geldstücken einen bestimmten, in der bekannten und anerkannten Geldeinheit, auf welche die Geldschulden lauten, ausgedrückten Nennwert beilegt, und daß er vorschreibt, daß die betreffenden Geldstücke zu diesem ihren Nennwerte in Zahlung zu nehmen sind. 1 ) Es ist jedoch auch schon der Fall vorgekommen, daß die Gesetzgebung bestimmten Geldsorten Zahlungskraft nicht zu dem ihnen beigelegten Nennwerte gegeben hat, sondern zu dem durch den Verkehr zu bestimmenden Kurswerte gegenüber dem ursprünglichen Landesgelde. Ein Beispiel dafür: Im Oktober 1807 wurden die preußischen Tresorscheine, ein Staatspapiergeld, welches im Februar 1806 zum erstenmal ausgegeben und dessen Einlösung im Oktober 1806 eingestellt worden war, zum gesetzlichen Zahlungsmittel nach ihrem Kurswerte erklärt, d. h. eine Schuld, die auf 1000 Taler lautete, konnte, statt in dem ursprünglichen Silbergeide, auch in den auf Taler lautenden Tresorscheinen solviert werden; aber im letzteren Falle waren nicht Scheine im 1) KNAPr nennt die», wie oben S. 87 erwähnt, „proklamatorische Geltving". 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden § 1. 323 nominellen Betrage von 1000 Taler zu zahlen, sondern der zu zahlende Nominalbetrag bestimmte sich nach dem jeweiligen Kurse des Papiergeldes gegenüber dem Silbertaler in der Weise, daß bei einem Kurse des Tresorscheins von 50 Prozent ein Nominalbetrag von 2000 Taler in Tresorscheinen nötig war, um eine auf 1000 Taler lautende Leistung zu bewirken. — Aber auch in diesem Ausnahmefalle war von der Gesetzgebung eine Bestimmung über das quantitative Moment der Zahlungskraft der Tresorscheine insoweit getroffen, als das Merkmal für die Bestimmung des Betrages, für welchen die Scheine gesetzliches Zahlungsmittel sein sollten, festgesetzt war. Die Eegel ist jedoch, daß in einem gegebenen Zustande des Geldwesens alle Münzstücke und Papierscheine, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, nicht eine schwankende, von irgendwelchen dritten Umständen und Instanzen abhängige, sondern eine ein für allemal bestimmte gesetzliche Zahlungskraft zu dem ihnen beigelegten Nennwerte haben; daß ferner, wenn ein neues Geldstück mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet wird, ihm gleichzeitig ein Nennwert beigelegt wird, zu welchem es in Zahlung genommen werden muß. So hat z. B. das Gesetz vom 4. Dezember 1871 den neu auszuprägenden Reichsgoldmünzen gesetzliche Zahlungskraft beigelegt zu einem in den verschiedenen damals bestehenden deutschen Landeswährungen festgesetzten Werte, nämlich „dem Zehnmarkstücke zum Werte Von 3V3 Talern oder 5 Gulden 50 Kreuzer süddeutscher W T ährung, 8 Mark 5*/s Schilling lübischer und hamburgischer Kurant- währung, 3 4 /93 Taler Gold Bremer Rechnung", dem Zwanzigmarkstücke zu den entsprechenden Werten (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871); ebenso war in der bestehenden Reichswährung, deren Rechnungseinheit die Mark ist, der Taler bis zu seiner Außerkurssetzung gesetzliches Zahlungsmittel zum Werte von 3 Mark (Art. 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Trotzdem auf diese Weise in der Regel das Gesetz selbst, welches einer Geldsorte gesetzliche Zahlungskraft verleiht, auch den Betrag, zu welchem das betreffende Geldstück gesetzliche Zahlungskraft hat, festsetzt, läßt sich eine prinzipielle Prüfung der Gesichtspunkte, nach welchen sich der Inhalt der Geldschulden nach der quantitativen Seite bestimmt, nicht umgehen. Eine solche prinzipielle Prüfung scheint vielmehr aus folgenden Gründen erforderlich. Zunächst ist es von Interesse, die Gesichtspunkte festzustellen, welche de lege ferenda bei der Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an ein neues Geld in Betracht kommen. Es handelt sich dabei vor allem darum, ob die übliche Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft zu einem ein für allemal bestimmten Werte in dem alten Geide der Natur des Geldes entspricht oder nicht; ferner darum, nach welchen 324 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Gesichtspunkten, falls die erste Frage bejaht wird, die Zahlungskraft des neuen Geldes gegenüber dem alten quantitativ zu bemessen ist. Zweitens darf nicht übersehen werden, daß in einzelnen Fällen gerichtliche Entscheidungen über den Inhalt von Geldschulden auch dort notwendig werden können, wo im allgemeinen die Zahlungskraft der einzelnen Geldsorten durch den ihnen beigelegten Nennwert normiert ist; z. B. wenn es sich um eine Geldschuld handelt, die auf eine nicht mehr umlaufende Geldsorte lautet, die im Inlande niemals gesetzliche Zahlungskraft gehabt und niemals zu dem inländischen Währungsgelde in einem gesetzlich fixierten Verhältnis gestanden hat; wonach bestimmt sich hier der Betrag an Währungsgeld, durch dessen Leistung die Schuld zu tilgen ist? Schließlich kommt in Betracht, daß alle Rechtsvorschriften ein territorial begrenztes Machtbereich haben; es fragt sich mithin, ob und wie bei Veränderungen des Geldwesens die den Inhalt der Geldschulden berührenden Rechtssätze außerhalb der Grenzen des Staates, der sie erlassen hat, wirksam sind. Zweifellos ist, daß, soweit die Macht der einheimischen Gesetzgebung und der einheimischen Gerichte reicht, jedermann durch Gesetz gezwungen werden kann, an Stelle des ursprünglich geschuldeten Geldes ein neues Geld zu einem bestimmten Betrage in Zahlung zu nehmen oder in Zahlung zu geben. Welche Bedeutung aber hat der Erlaß eines deutschen Münzgesetzes dieser Art für den Inhalt einer auf deutsches Geld lautenden Schuld, deren Erfüllungsort außerhalb des Machtbereichs des deutschen Gesetzes liegt? Die Fragen, um welche es sich hier handelt, lassen sich dahin präzisieren: Welches ist gegenüber dem Wechsel der Geld darstellenden Objekte der bleibende Inhalt einer Geldschuld und als solcher das Maß dafür, wieviel von den jeweilig mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Geldstücken zur solutio der Geldschuld erforderlich sind? § 2. Die verschiedenen Theorien über den Inhalt der Geldschulden. Es hängt mit der Auffassung des gemünzten Edelmetallgeldes als bloßer nach Feinheit und Gewicht beglaubigter Edelmetallquantitäten zusammen, daß man vielfach in dem ungeprägten Edelmetalle, das dem Währungsgelde eines Landes zugrunde liegt, das bleibende Maß für den Inhalt der Geldschulden suchte. Aus dieser Auffassung heraus erklärt sich insbesondere die Behandlung, welche die Lehre vom rechtlichen Inhalte der Geldschulden in epochemachender Weise durch v. Savigny 1 ) erfahren hat. Da die meisten späteren Erörterungen, die sich eingehender mit der hier vorliegenden Frage beschäftigen. 1) Obligationenrecht, Band I. S. 403—508. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 2. 325 auf Savigny Bezug genommen haben, da außerdem die Grundgedanken Savignys eine gute Basis für die Untersuchung abgeben, möge auch hier an seine Darstellung angeknüpft werden. Savigny unterscheidet als mögliche Kriterien für die Bemessung des Inhalts einer Geldschuld, bzw. für die quantitative Feststellung der Zahlungskraft der jeweils vorhandenen gesetzlichen Zahlungsmittel: den Nennwert, den Metallwert und den Kurswert des Geldes. Unter Nennwert versteht er denjenigen Wert, welcher jedem Geldstücke nach der Absicht des Staates beizulegen ist. Unter Metall wert will er den Wert verstehen, „welcher jedem Geldstücke zuzuschreiben ist wegen des in ihm enthaltenen Gewichtes von reinem Silber oder Gold". Als Kurswert schließlich wird der Wert bezeichnet, welchen „der allgemeine Glaube, also die öffentliche Meinung irgend einer Art des Geldes beilegt". Als „unwandelbare Grundlage" des nach Ort und Zeit veränderlichen Kurswertes soll der Wert der edlen Metalle, des Silbers oder Goldes betrachtet werden, je nachdem Silber- oder Goldwährung in einem Lande besteht. Der Kurswert und seine Feststellung wird an dem Spezialfälle des Papiergeldes erläutert: „Wenn also bei irgend einer Art des Papiergeldes der Kurswert für zwei Zeitpunkte, die zehn Jahre auseinanderliegen, verglichen werden soll, so muß man in deutschen Staaten fragen, wieviel reines Silber in dem einen oder anderen Zeitpunkte für einen Taler (oder einen Gulden) jenes Papiergeldes gekauft werden konnte; dadurch ist der Kurswert für beide Zeitpunkte fest bestimmt". Sowohl der „Metallwert", als auch der „Kurswert" sind mithin, genauer betrachtet, bestimmte Quantitäten Edelmetall, die im ersteren Falle in den Geldstücken enthalten sind, im letzteren mit den Geldstücken gekauft werden können. Savigny sieht als entscheidend finden'Inhalt einer Geldschuld den „Kurswert" an. Das Geld ist nach seiner Ansicht „Kaufkraft" oder „abstrakte Vermögensmacht", und es ruht als solche auf der öffentlichen Meinung. Diese öffentliche Meinung findet in bezug auf die quantitative Zahlungskraft des Geldes ihren Ausdruck im Kurswerte; somit ist nach Savigny der Kurswert als Maßstab für den Inhalt einer Geldschuld die notwendige Folge aus der allgemeinen Natur des Geldes. Nach dieser Theorie wäre als der Wertinhalt einer Geldschuld anzusehen das Quantum Gold oder Silber, das zur Zeit der Entstehung der Schuld mit dem Geldbetrage, auf den die Schuld lautet, gekauft werden konnte; zu erfüllen wäre die Schuld aber nicht in diesem Quantum ungemünzten Edelmetalls, sondern in gesetzlichem Zahlungsmittel, jedoch in dem Betrage, der zur Zeit der Erfüllung für den An- 326 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. kauf des der Schuld angeblich zugrunde liegenden Edelmetallquantums ausreichend und notwendig ist. In ähnlicher Weise ist später in einem praktisch gewordenen Falle von nicht geringer Wichtigkeit von manchen Seiten argumentiert worden. Eine Anzahl österreichischer Eisenbahngesellschaften hatte vor der deutschen Münzreform Obligationen ausgegeben und großenteils in Deutschland untergebracht, die gleichzeitig auf österreichische Silbergulden und auf deutsche Talerwährung (teilweise auch auf Franken und Pfund Sterling) lauteten, und zwar in dem durch den Silbergehalt von Gulden und Taler gegebenen Verhältnisse, nach dem 1 Gulden gleich 2 /3 Taler war. Nach dem Übergange Deutschlands zur Goldwährung trat infolge der Silberentwertung eine nicht vorhergesehene Verschiebung im Wertverhältnisse zwischen dem österreichischen Silbergulden und dem Taler bzw. der Eeichsmark ein, in der Weise, daß ein österreichischer Silbergulden zur Beschaffung von 2 k Talern bzw. 2 Mark nicht mehr ausreichte. Die österreichischen Bahngesellschaften verweigerten, als die Differenz anfing erheblich zu werden,' die weitere Auszahlung der fälligen Zinsbeträge in deutschem Gelde zu dem angegebenen Nennwerte, sie zahlten vielmehr nur soviel in deutschem Gelde aus, als dem jeweiligen Kurswerte des in österreichischen Silbergulden angegebenen Betrags entsprach. Es sind darüber eine Reihe von Prozessen sowohl vor deutschen als auch vor österreichischen Gerichten geführt worden, bei denen neben der Frage, die uns hier in erster Linie interessiert, eine Reihe von anderen streitigen Momenten in Betracht kam, vor allem die Frage nach dem Sitze der Obligationen und die Frage, ob dem deutschen Gläubiger überhaupt Zahlung in deutschem Gelde versprochen worden sei, oder ob die Bezeichnung des geschuldeten Betrags in deutscher Währung neben der Bezeichnung in österreichischen Silbergulden nur den Wert einer unmaßgeblichen Erklärung gehabt habe usw. Für die Entscheidung der einzelnen Gerichte, von denen die österreichischen zugunsten der österreichischen Schuldner, die deutschen, mit einer Ausnahme, zugunsten der deutschen Gläubiger entschieden, haben diese für uns unwesentlichen Punkte eine große Rolle gespielt. In der juristischwissenschaftlichen Diskussion jedoch, die durch diese Prozesse hervorgerufen wurde, ist die prinzipielle Frage, wonach sich der Inhalt einer Geldschuld, sobald man von den positiven Rechtsnormen abstrahiert, bestimme, eingehend erörtert worden. Dabei hat namentlich E. J. Bekkeb eine Auffassung vertreten, die derjenigen Savignys sehr nahe kommt. Nach Bekker 1 ) ist jedes Münzstück gedacht „als aliquoter Teil einer dem angenommenen Grundgewichte entsprechenden Masse Edel- 1) „Über die Couponprozesse der österreichischen Eisenbahngesellschaften und über die internationalen Schuldverschreibungen". 1881. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 2. 327 metalls". Die „ Vulgärnamen" seien nur ein Zeichen für diesen Quotenbegriff, „20 Mark sind V«9,m, 10 Mark sind l /i89>5, 5 Mark sind 1 /s79 Pfund Gold. Eine Mark in der Rechnung ist i/im Pfund Gold".') Dazu wird jedoch die Einschränkung gemacht: „Aber nicht die Quantität des edeln Metalles an sich, sondern nur diejenige, die eine bestimmte Behandlung erfahren hat, ist Geld im engeren Sinne. Nach heutigen Begriffen wird das vom Staate unter Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften ausgeprägte Edelmetall Geld". Der Inhalt einer Geldschuld ist mithin nach Bekkee Edelmetall und Geld in einem, ein bestimmtes Quantum Edelmetall, zahlbar in Geldstücken, die mit gesetzlicher Zahlungskraft versehen sind. Demgemäß kommt er über den Inhalt einer Geldschuld, die zur Zeit der Silberwährung kontrahiert worden ist und nach dem Übergange zur Goldwährung fällig wird, zu folgendem Ergebnisse: „Ursprünglich ging die Forderung auf diese Quantität Silben zahlbar in Silber Währung; unmöglich geworden ist die Zahlung in Silberwährung, Silberwährung existiert nicht mehr; aber die Forderung geht doch auf Geld, Währung, und ist darum auch jetzt in Währung, da es keine andere gibt, in Goldwährung zu zahlen; die Menge der zu zahlenden Goldwährung aber bestimmt sich nach dem ursprünglichen Umfange der Schuld, diese Quantität Silber sollte der Gläubiger in Währung und zwar jetzt (am Fälligkeitstermine) erhalten, mithin ist ihm soviel in Goldwährung zu geben, wie erforderlich, um diese Quantität Silber jetzt damit zu erstehen. Die Änderung der Währung hat den Modus der Auszahlung, nicht aber das Maß der Schuld verändert." Bekkee stimmt also mit Savigny darin überein, daß ein bestimmtes Quantum des der Währungsverfassung zugrunde liegenden Metalls das bleibende, alle Änderungen des Geldwesens überdauernde Maß, mithin den eigentlichen Wertinhalt einer Geldschuld bilde, während die jeweilig vorhandenen konkreten Geldstücke nur als Mittel zur Darstellung dieses eigentlichen Wertinhaltes der Geldschuld anerkannt werden. 2) 1) Bekkee ist also strenger „Metallist" im KtJAPPSchen Sinne. 2) Eine Verschiedenheit zwischen der Auffassung Savignts und Bekkers liegt insofern vor, als Bekkeb den gesetzlichen Metallgehalt des ursprünglich geschuldeten Geldes (1 Taler = '/so Pfund Feinsilber) als maßgebend ansieht, Saviony dagegen die Quantität Silber, welche zur Zeit der Schuldbegi'üudung für das ursprüngüch geschuldeto Geld tatsächlich erstanden werden konnte (in der Regel etwas mehr, zeitweise auch etwas weniger als V30 Pfund Peinsilber pro Taler). Wonn aber schon ein Quantum Edelmetall als eigentlicher Wertinhalt, die konkreten Geldstücke nur als Mittel der Darstellung dieses Wertinhalts gedacht werden, dann ist die Theorie Savigkys die konsequentere. 328 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Im Gegensatz zu dieser Auffassung, welche dem zur Zeit, der Schuldentstehung die Währungsgrundlage bildenden Metalle die Rolle eines bleibenden Maßstabes für den Inhalt der Geldschulden zuweist, kommt die von Goldschmidt ursprünglich ') vertretene Ansicht darauf hinaus, daß nach vollzogener Währungsänderung das neue Währungsmetall diese wichtige Rolle spiele; nach vollzogenem Übergange von der Silberwährung zur Goldwährung könne für den Inhalt der früher begründeten Geldschulden nur der Kurs von Silber zu Gold zur Zeit der Schuldentstehung maßgebend sein, d. h. es sei zu berechnen, welches Silberquantum damals die Geldeinheiten, auf welche die Schuld lautet, gesetzlich repräsentierten; dann welches Goldquantum für jenes Silberquantum nach dem damaligen Stande des Edelmetallmarktes erhältlich war; schließlich durch wieviel Einheiten des neuen Geldes dieses Goldquantum gesetzlich repräsentiert wird. Nach dieser Theorie würden mithin Geldschulden, die ursprünglich auf gleiche Beträge lauteten, nach vollzogenem Währungswechsel je nach dem Zeitpunkte ihrer Entstehung einen verschiedenen Inhalt haben und in verschieden großen Beträgen des neuen Geldes zu erfüllen sein. Nach der BEKKBBSchen Theorie, welche das alte Währungsmetall als Maßstab des Inhalts der vor dem Währungswechsel begründeten Geldschulden auch über den Währungswechsel hinaus beibehält, würden Geldschulden, die auf gleiche Beträge der alten Geldeinheit lauten, je nach dem Zeitpunkte ihrer Fälligkeit in verschieden großen Beträgen des neuen Geldes zu erfüllen sein. Konsequenterweise würde sowohl nach Savignx und Bekker als auch nach Goldschmidt jede vor einem Währungswechsel entstandene und nach demselben fällige Schuld individuell zu behandeln sein. Dadurch würde die heilloseste Verwirrung entstehen: Forderungen, die vor den Währungswechsel gleich groß und somit geeignet waren, sich zu kompensieren, würden je nach ihrer Entstehungs- oder Fälligkeitszeit auf verschieden große Summen in dem neuen Gelde lauten. Nach der BEKKSuschen Theorie würde sogar der Betrag neuen Währungsgeldes, welcher zur Tilgung einer in altem Gelde begründeten Schuld erforderlich ist, bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit ganz in der Schwebe bleiben, da sich ja das in diesem Zeitpunkte bestehende Wertverhältnis von Silber und Gold unmöglich vorausbestimmen läßt; besonders empfindlich würde diese Ungewißheit, wie Bekker selbst anerkennt, bei langfristigen Renten und verzinslichen Obligationen hervortreten, bei denen der Schuldner nie vorausberechnen könnte, wieviel er im nächsten Jahre zu zahlen, der Gläubiger nicht, wieviel er zu empfangen hätte. 1} Handelsrecht I. S. 1175; später hat Goldschmidt die dort vertretene Auffassung preisgegeben. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 2. 329 In Anbetracht dieser Folgen, deren praktische Unerträglichkeit sich nicht verkennen läßt, wird auch von den Vertretern der dargestellten Theorien anerkannt, daß der Staat bei Änderungen der geschilderten Art nicht umhin kann, eine einheitliche gesetzliche Umrechnungsnorm für alle Schulden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit einer jeder einzelnen, zu fixieren. Bei der Festsetzung einer solchen einheitlichen Norm, die in der Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft an das neue Geld zu einem bestimmten Nennwerte des alten Geldes ihre Ergänzung finden würde, wäre folgerichtig nach der einen Theorie das durchschnittliche Verhältnis zwischen den beiden Währungsmetallen während eines gewissen Zeitraumes vor dem Währungswechsel, nach der anderen Theorie das für die auf den Währungswechsel folgende Zeit zu erwartende Wertverhältnis als maßgebend anzusehen. Wenn nun aber auch — aus Gründen der „publica utilitas" (Bekkee) — die Notwendigkeit der gesetzlichen Festsetzung eines bestimmten Verhältnisses zwischen dem alten und neuen Gelde und damit der' Anwendung der „Nennwert"-Theorie allgemein anerkannt wird, so bleibt doch die Frage offen, ob die Rechtsvorschriften, welche das Verhältnis zwischen dem neuen und dem ursprünglichen Gelde ordnen, für den ausländischen Schuldner irgendwelche verbindliche Kraft haben. Und diese Frage muß verneint werden, solange man von der Voraussetzung ausgeht, daß -der bleibende Inhalt der Geldschuld in einem bestimmten Quantum des einen oder andern Edelmetalls, zahlbar in Währungsgeld, bestehe. Ein Gesetz kann, soweit seine Macht reicht, den Schuldner zwingen, an Stelle des Wertes von 100 Pfund Silber eine bestimmte Quantität von Goldwährungsgeld, die den Wert von 100 Pfund Silber —je nach den Schwankungen im Wertverhältnis der Edelmetalle — um mehr oder weniger übersteigt, in Zahlung zu geben; der ausländische Schuldner aber, auf den sich die Macht eines solchen, mindestens im Einzelfalle unbilligen Gesetzes nicht erstreckt, wird nicht angehalten werden können, mehr zu zahlen als er nach strengen Rechtsregeln schuldet. Aber ist denn die Voraussetzung, daß ein bestimmtes Edelmetallquantum der Wertinhalt, das Geld nur der Auszahlungsmodus der Geldschulden sei, zutreffend ? Allein schon die Tatsache, daß die auf einen Währungswechsel angewendeten Konsequenzen dieser Voraussetzung praktisch zu einer unerträglichen Verwirrung aller durch das Geld vermittelten Beziehungen führen müßten, sodaß die „publica utilitas" eine Nichtbeachtung dieser Konsequenzen, soweit die Macht des inländischen Gesetzes reicht, geradezu gebieterisch verlangt, — allein schon dieser Umstand müßte genügen, um den Ausgangspunkt der ganzen Theorie als dringend der Nachprüfung bedürftig erscheinen zu lassen. 330 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. § 3. Kritik der Metall- und Kurs Werttheorie. Zum Zwecke der Nachprüfung der dargestellten Auffassungen wollen wir zunächt einmal jeden Gedanken an eine Münz- oder Währungsänderung beiseite lassen und den Inhalt einer gewöhnlichen Geldschuld bei einer gegebenen Geld Verfassung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und unter Vermeidung jeder Abstraktion feststellen. Der Inhalt einer auf 3000 Mark lautenden Geldschuld ist — um mit einer in diesem Falle unvermeidlichen Selbstverständlichkeit zu beginnen — die Leistung von 3000 Mark. Was sind diese „3000 Mark"? Ein bestimmtes Quantum Gold und Silber? Gewiß nicht; die zu leistenden 3000 Mark sind vielmehr eine bestimmte Summe deutscher Geldstücke, eine bestimmte Summe vertretbarer, durch besondere Tatbestandsmerkmale kenntlicher Gegenstände, die durch Rechtssatz zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt sind, und zwar in der Weise, daß jeder einzelnen Sorte dieser Geldstücke die gesetzliche Zahlungskraft für eine bestimmte Anzahl von Geldeinheiten, die in der deutschen Geldverfassung die Bezeichnung „Mark" tragen, beigelegt ist: der Krone für den Betrag von zehn Mark, der Doppelkrone für den Betrag von zwanzig Mark, dem Talerstück für den Betrag von drei Mark usw. Der in der Geldeinheit ausgedrückte Betrag, zu welchem ein Geldstück (sei es eine Münze oder ein Papierschein) gesetzliches Zahlungsmittel ist, wird allgemein als sein „Nennwert" bezeichnet. Demnach ist der Inhalt einer auf 3000 Mark lautenden Geldschuld die Leistung einer Anzahl von gesetzliches Zahlungsmittel darstellenden Geldstücken, deren Nennwert zusammen 3000 Mark beträgt. Auch Savigny und Bekkee stimmen darin überein, daß bei einer Geldschuld Geldstücke der Gegenstand der Leistung sind; der grundlegende Unterschied zwischen ihrer Theorie und der hier vertretenen Auffassung besteht darin, daß sie als Maß der geschilderten Leistung von Geldstücken nicht den in Geldeinheiten ausgedrückten Nennwert der Geldstücke gelten lassen wollen, sondern ein bestimmtes Edelmetallquantum. Theoretisch ist die Aufstellung, daß ein Edelmetallquantum — sei es nach Savigny das zur Zeit der Schuldbegründung für den Nennbetrag der Schuld erhältliche, sei es nach Bekkee das zur Zeit der Schuldbegründung in dem Nennbetrage nach dem geltenden Münzfuße gesetzlich enthaltene oder enthalten sein sollende Quantum Währungsmetall — den Maßstab des Schuldinhalts bilde, eine petitio principii; historisch steht diese Auffassung im schärfsten Widerspruch zu der tatsächlichen Entwicklung des Geldes, und des Geldbegriffes, praktisch widerspricht sie den überall bestehenden Rechtsvorschriften und der allgemeinen Verkehrsübung. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 3. 331 Eine petitio principii liegt vor, weil in keiner Weise ersichtlich ist, warum das Maß für eine auf Geldstücke lautende Schuld ein nicht in obligatione befindliches Quantum rohen Edelmetalls sein soll. Historisch ist es falsch, die Geldeinheit als ein bestimmtes Quantum obrigkeitlich nach Feinheit und Gewicht beglaubigten Edelmetalls aufzufassen. Von ihren ersten geschichtlich nachweisbaren Anfängen an war vielmehr die Münze gegenüber dem Edelmetalle, aus dem sie geprägt wurde, ein selbständiger Wertgegenstand; von allem Anfang an lauteten die Geldschulden nicht auf bestimmte Gewichtsmengen staatlich beglaubigten Edelmetalls, sondern auf eine bestimmte Stückzahl von Münzen; die ganze Entwicklung des Geldbegriffs und des Geldwesens ist nur daraus zu verstehen und zu erklären, daß die staatliche Prägung und die Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft das gemünzte Geld allen übrigen Waren, auch den Edelmetallen, als eine selbständige Größe gegenüberstellte, die ihren Maßstab in sich selbst fand. Nur in seltenen und charakteristischen Ausnahmefällen wurden Gewichtsmengen Edelmetalls zum Maßstabe der Zahlungskraft von Geldstücken und damit zum Maßstabe des Inhalts von Geldschulden gemacht; so durch das englische Gesetz vom Jahre 1774, nach welchem Silbermünzen für Zahlungen von mehr als 25 Pf. Sterl. gesetzliche Zahlungskraft nur noch nach ihrem Gewichte, nämlich zu 5 sh.~2 d pro Unze, haben sollten. Die Hamburger Bankvaluta zählt nicht hierher, weil in diesem Falle von vornherein Feinsilber in Barren und nicht gemünztes Silber den Gegenstand von Geldschulden bildete; allerdings Feinsilber, das unter bestimmten Formalitäten in die Bank eingebracht worden war, und dessen Einbringung als Grundlage für die Gutschrift eines bestimmten Betrags von Mark Banko in den Büchern der Bank zugunsten des Einbringers gedient hatte, *) Aber abgesehen von solchen Ausnahmefällen hat überall die Geldeinheit gegenüber dem ihr ursprünglich zugrunde liegenden Metallquantum eine selbständige Größe dargestellt, deren Wert nicht unbedingt auf dem Metallgehalte der Münzen beruhte. Ein Taler war, ganz abgesehen von den juristischen Unterschieden, nicht, wie Bekkeb sagt, '/3o Pfund Feinsilber, weder seinem tatsächlichen Gehalte, noch seinem Werte nach; im Durchschnitt blieben die im Verlaufe der deutschen Münzreform eingezogenen Taler aus den Jahren 1823—1856 um 0,541 Prozent, die Taler aus den Jahren von 1857 an um 0,306 Prozent hinter ihrem gesetzlichen Feingehalte von '/»/> Pfund zurück, an der auf Feinsilber in Barren beruhenden Mark Banko gemessen, schwankte der Kurs des Talers von 1851—1870 zwischen 148'/i und 154 Taler 1) Darüber, daß auch die Mark Banko nicht etwa identisch mit einem Gewichts- quantum Silber war, siehe meine r Gesehichte der deutschen Geldreform" S. 199 ff., sowie Knapp, S. 136. 332 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. pro 300 Mark Banko, also um etwa 4 Prozent. Am deutlichsten hat sich die Selbständigkeit des Geldes gegenüber dem Geldmetalle in gewissen Erscheinungen der modernen Währungsgeschichte gezeigt, vor allem an den Währungen mit gesperrter Prägung des Währungsmetalls. In Indien war von der Einstellung der freien Silberprägung im Juni 1893 an der Wert der Rupie mit beträchtlichen Schwankungen höher als der Wert des in der Rupie enthaltenen Rohsilbers ( 1 /o3,5 kg). Goldmünzen mit gesetzlicher Zahlungskraft wurden erst im September 1899 eingeführt. Die Rupie war eine durchaus selbständige Wertgröße, der gegenüber die beiden Edelmetalle den größten Wertschwankungen unterlagen. Wie hätte hier der Grundsatz, daß der gesetzliche Silbergehalt der Rupie das Maß des Inhaltes einer auf Rupien lautenden Schuld bilde, angewendet werden können? Schließlich ist die Auffassung, daß bestimmte Edelmetallmengen den Maßstab für den Inhalt von Geldschulden bilden, mit dem geltenden Rechte aller Staaten und der Verkehrsgewohnheit aller zivilisierten Länder ', unvereinbar. Dieser Maßstab wird bei gleichbleibenden Währungsverhältnissen nirgends angewendet. Wer heute eine Schuld von 3000 Mark zu zahlen hat, fragt nicht danach, was etwa der am Golde gemessene „Kurswert" dieser 3000 Mark zur Zeit der Schuldbegründung war oder zur Zeit der Schuldtilgung ist; und der Gläubiger fragt nicht danach, wiewiel Gold in den gezahlten Geldstücken tatsächlich enthalten ist. Der Gläubiger kann Geldstücke, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, im Nennwerte von 3000 Mark verlangen und muß sich mit der Leistung derselben zufrieden geben. Ob diese Geldstücke irgend ein bestimmtes Goldquantum darstellen, unterliegt nicht seiner Prüfung; er mußte bis vor kurzem sogar Zahlung in 1000 Talerstücken, die kein Gramm Gold enthalten, annehmen, lediglich weil das Gesetz dem Talerstücke Zahlungskraft zum Nennwerte von- 3 Mark beigelegt hatte. Er muß eventuell auch Goldstücke annehmen, die infolge natürlicher Abnutzung nicht ihr normales Gewicht baben. Allerdings zieht das Gesetz hier eine Grenze: wenn das Gewicht der Reichsgoldmünzen um mehr als 5 Tausendteile hinter dem Normalgewichte zurückbleibt (Passiergewicht), brauchen sie im Privatverkehr nicht mehr in Zahlung genommen zu werden. Danach kann also der einzelne die Geldstücke prüfen. Aber diese Prüfung ist ihrem Wesen nach nichts anderes, als die Prüfung des Gepräges auf seine Echtheit und seinen unbeschädigten Zustand; ebenso wie unter das Passiergewicht abgenutzte Stücke können auch unechte, aber vollhaltige Stücke, ebenso durchlöcherte und gewaltsam beschädigte Stücke zurückgewiesen werden (§§ 10 und 11 des Münzgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1909). 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 4. 333 Die gesetzliche Zahlungskraft kommt eben den einzelnen Geldstücken nur insoweit zu, als die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestandsmerkmale vorhanden sind, zu denen ein bestimmter Metallgehalt ebenso gehören kann wie eine bestimmte und intakte Prägung. Soweit aber diese Merkmale vorhanden sind, entscheiden ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften darüber, für welchen Nennbetrag ein Geldstück gesetzliches Zahlungsmittel ist. Wir kommer. auf Grund der im vorigen Paragraphen gemachten Ausführungen zu folgendem Ergebnisse. Nirgends, wo gemünztes Geld oder Papierscheine als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, besteht der Inhalt einer Geldschuld in der Leistung eines bestimmten Metallquantums, mit der Maßgabe, daß diese Leistung dem Werte nach in Währungsgeld zu bewirken ist; überall ist vielmehr Gegenstand einer Geldschuld eine nach dem Nennwerte bestimmte Anzahl von Geldstücken, die durch die Rechtsordnung als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, und denen gleichfalls durch die Rechtsordnung ein bestimmter Nennwert, eine bestimmte Geltung beigelegt ist. Das Edelmetall ist nicht der Wertinhalt der Geldschulden, das Geld nicht bloß Auszahlungsmodus dieses Wertinhalts; Edelmetall und Geld sind vielmehr zwei selbständige Wer-tgrößen, von denen nur eine, nicht beide in einem im Verhältnis von Inhalt und Form, Gegenstand eines bestimmten Schuldverhältnisses sein kann. Allerdings kann durch besondere Vorkehrungen (freies Prägerecht etc.) eine enge Verbindung zwischen dem Werte des ungeprägten Metalls und dem Werte des daraus geprägten Geldes geschaffen werden; aber eine solche Verbind uug ist für den Charakter eines Gegenstandes als Geld nicht unerläßlich und begriffswesentlich. Allerdings ist ferner ein bestimmtes Quantum Edelmetall häutig, ja zumeist eines der Tatbestandsmerkmale, an welche die Verleihung der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel anknüpft; aber das Edelmetallquantum ist dann eben nur eines unter mehreren Tatbestandsmerkmalen und auch das nur innerhalb der von der Gesetzgebung ausdrücklich gezogenen Grenzen. Die juristische Unwesentlichkeit des Geldstoffes kommt darin klar zum Ausdruck, daß das Gesetz Geldstücken aus verschiedenen Stoffen gleichmäßige Zahlungskraft und gegenseitige Vertretbarkeit bei der Zahlungsleistung beilegt. Das Edelmetall ist lediglich ein Substrat des Geldes, nicht das Geld selbst. Innerhalb einer gegebenen Geldverfassung bestimmt die Gesetzgebung nicht nur, welche Gegenstände gesetzliches Zahlungsmittel sind, sondern auch für welchen Betrag sie gesetzliches Zahlungs- § 4. Begründung der Nennwerttheorie. 334 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. mittel sind; irgend ein Edelmetallquantum kann für die Beurteilung des Inhalts einer Geldschuld nicht in Betracht kommen. 1 ) Dieselben Prinzipien nun, nach welchen sich der Inhalt einer Geldschuld bei unveränderter Geldverfassung bestimmt, haben auch bei Änderungen der Geldverfassung Anwendung zu finden. Wenn während des Bestehens der Silberwährung nicht irgend ein Silberquantum der Inhalt der auf Taler lautenden Geldschulden war, sondern eine dem Nennwerte nach bestimmte Anzahl von deutschen Geldstücken, dann kann es sich nach dem Währungswechsel nicht anders verhalten, und auch der ausländische Schuldner wird nicht behaupten können, Gegenstand seiner Leistung sei ein bestimmtes Quantum Silber. Wenn in einer bestehenden Geldverfassung die einzelnen Geldstücke nicht nur ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern — untrennbar davon — auch den Nennwert, zu welchem sie gesetzliches Zahlungsmittel sind, lediglich kraft Gesetzes haben, so kann auch ein neu einzuführendes Geld den Grad seiner Zahlungskraft, ebenso wie seine Zahlungskraft selbst, nur aus dieser Quelle herleiten. Der Ausländer, welcher eine Schuld in deutschem Gelde kontrahiert, verpflichtet sich, ebenso wie der Inländer im gleichen Falle, zu einer Leistung, deren Art und Größe, sowohl in Anbetracht der bestehenden Geld- verfaseung als auch im Hinblick auf eventuelle Änderungen derselben, lediglich durch die deutsche Gesetzgebung bedingt ist; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, die inländische Gesetzgebung nur für die Art, nicht auch für die Größe der von einem Ausländer geschuldeten Leistung maßgebend sein zu lassen, wie es Bekker tut. Man kann in Anbetracht der Bedingtheit des Geldes durch die staatliche Gesetzgebung einen Vertrag, der eine Geldschuld begründet, mit einem Vertrage vergleichen, bei dem die Bestimmung der Leistung einem dritten, nämlich der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Geld die Schuld lautet, überlassen ist. Wir kommen also zu dem Schlüsse, daß im Falle der Einführung eines neuen Geldes neben dem alten oder im Falle der Ersetzung des alten Geldes durch ein neues die gesetzliche Norm, welche die Zahlungs- kraft des neuen Geldes in der bisherigen Geldeinheit oder die Umrechnung der alten Geldeinheit in die neue Geldeinheit regelt, für alle Schulden, die auf das Geld des betreffenden Staates lauten, maß- 1) Wie die obigen, aus der ersten Auflage unverändert übernommenen Ausführungen zeigen, steht der Verfasser hinsichtlich der juristischen Theorie im wesentlichen auf dem Boden Knapps. Dagegen weicht der Verfasser von Kkapp darin ab, daß für ihn die Geldtheorie mit einer juristischen Analyse der Geldverfassung und einer Theorie vom Inhalte der Geldschulden nicht erschöpft ist, sondern der Ergänzung durch die Volkswirtschaftstheorie, insbesondere durch die durchaus jenseits der juristischen Theorie stehende Wertlehre bedarf. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 4. 335 gebend sein muß, und zwar ohne jede Rücksicht auf den Sitz der Obligation im Inlande oder Auslande. Daß nach allseitiger Übereinstimmung zwingende Gründe der „publica utilitas" den Staat dazu nötigen, bei der Einführung eines neuen Geldes dessen Zahlungskraft im Verhältnis zum alten Gelde zu bestimmen, wurde bereits angedeutet; ich glaube in den eben abgeschlossenen Darlegungen gezeigt zu haben, daß durch diese notwendige Maßregel irgendwelche allgemeinen Rechtsprinzipien nicht durchbrochen werden, daß vielmehr mit der Verleihung der Qualität der gesetzlichen Zahlungskraft die Bestimmung des Betrags, für welchen ein Geldstück gesetzliches Zahlungsmittel ist, unlösbar verbunden ist. "Wenn das alte Geld durch ein neues ersetzt werden soll, dann ist eine Bestimmung darüber, durch welchen Betrag neuen Geldes die auf altes Geld abgestellten Schulden rechtsgültig getilgt werden können, unerläßlich. J ) Würde die Gesetzgebung die Norm nicht vorschreiben, dann würden mangels Übereinstimmung der Parteien die Gerichte in die Lage kommen, eine solche Norm festzusetzen. Die Entscheidung in einer so schwierigen Frage würde bei den verschiedenen Gerichten verschieden ausfallen; Geldschulden, die auf gleiche Quantitäten alten Geldes lauten, würden in verschiedenen Quantitäten neuen Geldes zu tilgen sein; niemand würde wissen, zu welchem Betrage er die neuen Geldstücke zur Tilgung einer fällig werdenden alten Schuld verwenden kann; kurz, die alten Schulden wären keine „obligationes certae" mehr, sondern Schulden auf einen unbestimmten Betrag des neuen Geldes. Da es aber zum Wesen der Geldschuld gehört, daß sie auf einen bestimmten Betrag Geldes lautet, so ergibt sich für den Staat, der eine Änderung seiner Geldverfassung vornimmt, die unbedingte Notwendigkeit, die Kontinuität seines Geldes dadurch aufrecht zu erhalten, daß er das Verhältnis des Nennwertes des neuen zu dem Nennwerte des alten Geldes in einer einheitlichen Norm vorschreibt. Diese Lösung ergibt sich, ebenso wie die unbedingte Wirksamkeit einer solchen Norm, aus der Natur des Geldes als einer selbständigen juristischen Größe, die als solche durch Gegenstände von wechselnden Tatbestandsmerkmalen dargestellt werden kann. 2 ) 1) Knapp bezeichnet diese Nonn als „rekurrenten Anschluß" des neuen Geldes an das alte. Da für ihn nur die juristische Frage der „Geltung", nicht auch die volkswirtschaftliche Frage des „Wertes" des Geldes existiert, so folgert er aus der Notwendigkeit des „rekurrenten Anschlusses", daß die dem Geldsysteme eines Landes zugrunde liegende Werteinheit .historisch definiert" sei, während er eine .reale Definition" der Werteinheit (durch ein bestimmtes Metallquantum) ablehnt. Die Folgerung ist richtig, aber — wie wir sehen werden — nicht erschöpfend. 2) G. Habtmann („Internationale Geldschulden") drückt diesen Gedanken treffend aus, indem er schreibt: „Das Geld als juristische Größe ruht seinem Wesen nach 336 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. § 5. Die Bedeutung von Vertragsabreden im Falle ?on Änderungen im Geldwesen. Die im vorigen Paragraphen entwickelten Grundsätze finden ihre unbedingte Anwendung auf allgemeine Geldschulden. Einige Modifikationen greifen Platz, wenn es sich um Obligationen handelt, deren Inhalt durch eine besondere Vertragsabrede näher bestimmt ist. Eine Vertragsabrede kann sich sowohl auf die Art der zu leistenden Zahlungsmittel als auch auf die Quantität der zu leistenden Zahlungsmittel erstrecken. Es kann z. B. das Prinzip der Kurswerttheorie oder der Metallwerttheorie, das, wie wir gesehen haben, für den Inhalt der Geldschulden ipso iure nicht in Betracht kommt, vertragsmäßig zur Norm für die Leistung erhoben werden; etwa in der Weise, daß sich der Schuldner zur Leistung derjenigen Summe in Reichswährung oder in bestimmten Sorten der Reichswährung (Reichsgoldmünzen) verpflichtet, welche zur Zeit der Fälligkeit der Schuld auf Grund des Kurses von Feingold in Hamburg dem Werte von 1000 kg Feingold entspricht, oder in der Weise, daß der Schuldner sich verpflichtet, Goldmünzen, die zur Zeit der Fälligkeit der Schuld gesetzliches Zahlungsmittel sein werden, zu leisten, und zwar in einem Betrage, der ebensoviel Feingold enthält, wie heute eine bestimmte Summe.von Reichsgoldmünzen. Bei der Beurteilung des Inhaltes solcher Obligationen haben wir die oben dargelegte Unterscheidung zwischen vertragsmäßigem und gesetzlichem Zahlungsmittel anzuwenden. Wir haben zunächst daran festzuhalten, daß die Leistung in gesetzlichen Zahlungsmitteln nach der Wahl des Schuldners und zu ihrem gesetzlichen Nennwerte vom Gläubiger bei Vermeidung des Verzugs nur insoweit angenommen werden muß, als eine vertragsmäßige Abrede über die zu leistende Zahlung entweder nicht vereinbart worden ist, oder insoweit, als eine getroffene Abrede durch irgendwelche Verhältnisse hinfällig geworden ist. Dieser Satz gilt auf Grund des Verhältnisses zwischen vertragsmäßigem und gesetzlichem Zahlungsmittel sowohl bei gleichbleibender Geldverfassung, als auch im Hinblick auf Veränderungen der Geldverfassung; nur daß Veränderungen der Geldverfassung an sich schon geeignet sind, ein Hinfälligwerden' von vertragsmäßigen Abreden zu bewirken. Die hier zu prüfenden Fragen, die infolge der Anwendung der oben bereits erwähnten „Goldklausel" zeitweise lebhaft diskutiert worden sind, gehen in der Hauptsache dahin, inwieweit einerseits nicht gerade auf dieser individuellen Metallart, so daß es mit ihr steht und fällt. Es kann sich vielmehr von ihr ablösen und als rechtlich identische Größe mit einem anderen Substrate, an einer entsprechend gewerteten Einheit anderen Metalls fortbestehen". 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5. 337 vertragsmäßige Abreden über die Art und den Betrag einer in der Zukunft zu leistenden Zahlung die Wirkungen künftiger Änderungen der Geldgesetzgebung ausschließen, können, und inwieweit andrerseits durch Änderungen der Gesetzgebung über das Geldwesen vertragsmäßige Abreden der bezeichneten Art hinfällig gemacht werden können. Was zunächst die letztere Frage anlangt, so steht außer Zweifel, daß Änderungen der Münzgesetzgebung, durch welche die Erfüllung einer vertragsmäßigen Abrede über eine Zahlungsleistung tatsächlich zur Unmöglichkeit gemacht wird, die vertragsmäßige A-brede aufheben und die Obligation auf eine allgemeine Geldschuld reduzieren. Wenn z. B. in einer Geldschuld die Leistung einer bestimmten Geldsorte bedungen ist, und wenn diese Sorte durch eine Änderung der Münzgesetzgebung beseitigt wird, so ist die Schuld in den zur Zeit ihrer Fälligkeit mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen oder Scheiden zu erfüllen, wie wenn keine spezielle Sorte bedungen worden wäre. Anders liegt die Frage, ob Änderungen der monetären Gesetzgebung auch dann, wenn sie nicht die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der Vertragsabrede bewirken, dennoch den Schuldner von der Erfüllung der Vertragsabrede entbinden können. Um den praktischen Fall der Goldklausel als Beispiel zu nehmen: wenn der Schuldner sich zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens in Reichsgoldmünzen zu deren Nennwerte verpflichtet, bleibt dann diese besondere Verpflichtung auch in dem Falle bestehen, daß vor dein Fälligkeitstermine ein Übergang zur Doppelwährung stattfindet in der Weise, daß neben den Reichsgoldmünzen neue Silbermünzen eingeführt werden, die neben dem jetzigen Kurantgelde bei allen Zahlungen anzunehmen sind? In diesem Falle ist die Erfüllung der Vertragsabrede nach wie vor tatsächlich möglich. Trotzdem wird von manchen Seiten behauptet, daß eine gesetzliche Änderung der bezeichneten Art die Vertragsabrede ohne weiteres hinfällig mache, da ja die Einführung der Doppelwährung überhaupt nur in der Weise möglich sei, daß die Annahme der neuen Silbermünzen in Zahlung an Stelle des bisherigen Kurantgeldes, der Goldmünzen, vorgeschrieben werde. r Meines Erachtens ist diese Folgerung unrichtig. Eine gesetzliche Bestimmung der bezeichneten Art kann sich ohne weiteres nur auf allgemeine Geldschulden beziehen; denn ebenso wie bei gleichbleibendem Stande der Münzgesetzgebung die Rechtsvorschriften über die gesetzlichen Zahlungsmittel nur insoweit Platz greifen, als gültige und erfüllbare Vertragsabreden über den ' Inhalt der Geldschuld uicht bestehen, ebenso muß das Verhältnis von vertragsmäßigen und gesetzlichen Solutionsmitteln auch für den Fall von Änderungen der monetären Helffep.ich, Das Geld. 22 338 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Gesetzgebung angesehen werden.« So gut wie unmittelbar nach der Einführung der Doppelwährung gültige Kontrakte, die Zahlung in Goldmünzen bedingen, abgeschlossen werden können, soweit solche Abmachungen nicht ausdrücklich untersagt sind, ebenso gut muß eine tatsächlich noch erfüllbare Abrede dieser Art auch dann eingehalten werden, wenn sie aus der Zeit vor der Gesetzesänderung stammt. An der unveränderten Gültigkeit einer solchen Abrede ist insbesondere dann nicht zu zweifeln, wenn sie (nach dem Vorschlage Bullings) die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß die Zahlung auch dann in Goldmünzen. zu leisten ist, wenn der Schuldner gesetzlich befugt wäre, in Silber zurückzuzahlen. Wir haben also prinzipiell die Möglichkeit anzuerkennen, daß Vertragsabreden die Wirkung künftiger Änderungen der Münzgesetzgebung auszuschließen vermögen. Aber diese Möglichkeit ist auf der anderen Seite keine unbedingte. Ebenso wie es denkbar ist, daß ein Staat, der die Doppelwährung einführt, Vertragsabreden, nach welchen dem Schuldner die Wahl des Zahlungsmittels beschränkt wird, verbietet — ein Fall, der meines Wissens allerdings niemals praktisch geworden ist —, ebenso wäre es möglich, daß ein Staat bei dem Übergänge von der Gold- zur Doppelwährung alle vor diesem Währungs Wechsel vereinbarten Vertragsabreden über den Inhalt von Geldschulden für ungültig und nichtig erklärt. Diese Möglichkeit muß als vorhanden anerkannt weiden, auch wenn man ein solches Verfahren de lege ferenda zu verwerfen geneigt ist. Ein Verfahren dieser Art wäre in der Tat zu verwerfen, weil das Gesetz sich niemals dazu hergeben sollte, eine Verletzung von Treu und Glauben zu sanktionieren, indem es den Verpflichteten berechtigt, etwas anderes zu leisten, als beim Vertragsschluß nach Meinung beider Parteien zum Gegenstande der Leistung bestimmt wurde. Aber die Gültigkeit eines solchen Gesetzes würde gleichwohl außer Frage stehen. Die hier vorgetragene Auffassung befindet sich in Übereinstimmung mit einer Anzahl von Beschlüssen des Kammergerichts über die Eintragbarkeit der Goldklausel in das Grundbuch und die Rechtswirkungen dieser Eintragung. So heißt es in einem Beschlüsse vom lt. Juli 1887: durch die Eintragung, daß die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals auf Verlangen des Gläubigers in deutschen Reichsgoldmünzeu geleistet werden müsse, sei kundgegeben, „daß die Art der Rückzahlung, welche die bestehende Gesetzgebung zur Zeit anordnet'). von den Parteien' zugleich zu einer vertragsmäßigen erhoben ist, was rechtliche Bedeutung gewinnen kann, wenn z. B. 1) Die Kurantgeldeigenschaft der Taler, die damals noch nicht außer Kurs gesetzt waren, ist dabei übersehen. 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5. 339 Deutschland — ohne weitere Änderung der Gesetzgebung — die Doppelwährung einführen sollte". — Ähnlich heißt es in einem Beschlüsse des Kammergerichts vom 22. April 1899, daß durch die Eintragung der Verpflichtung, alle Zahlungen an Kapital und Zinsen in jetziger deutscher Keichsgoldwährung zu leisten, die Interessenten „diejenige Art der Zahlung, welche die bestehende Gesetzgebung zur Zeit anordnet, zu einer vertragsmäßigen erhoben" hätten. „Diese Abrede würde für deu Fall der Einführung der Silberwährung neben der jetzt bestehenden Goldwährung insofern von Erheblichkeit sein, als sie den Schuldner dann verpflichtet, anstatt nach seiner Wahl in einer der Währungen, nach Maßgabe der Goldwährung zu leisten. Da sonach jenes Abkommen der Gläubigerin für einen denkbaren Fall mehr Rechte gewährt, als ihr bei dem gegenwärtigen Stande der Intabulata zukommen, so erscheint die Eintragung des Vermerks, durch welchen die getroffene Abrede gegen jeden nachfolgenden Grundstückseigentümer wirksam wird, keineswegs überflüssig". Die neueste Entscheidung in dieser Frage ist enthalten in einem Beschlüsse des Kammergerichts vom 22. September 1902. Dieser Beschluß erklärte die Eintragung der Klausel, „daß die Zahlung des Kapitals auf Verlangen der Gläubigerin in deutschen Reichsgoldmünzen zu leisten ist, welche in Gemäßheit des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ausgeprägt sind", für zulässig und führt aus, daß der Sinn dieser Klausel sich nur dahin autfassen lasse, „daß, soweit nach dem deutschen Münzsysteme neben den Goldmünzen auch Silbermünzen währungsgemäßes Zahlungsmittel sind, auf Verlangen der Gläubigerin ausschließlich in den währungsgemäßen Goldmünzen gezahlt werde. Sie will sich in ihren Wirkungen also sowohl auf das gegenwärtige Münzsystem erstrecken, wonach gesetzlich die noch im Umlauf befindlichen Talerstücke neben den Reichsgoldmünzen als Zahlungsmittel zugelassen sind, als auch auf den Fall der eigentlichen Doppelwährung bei der Silbermünzen schlechthin neben dem Goldgelde währungsgemäßes Zahlungsmittel bilden" In diesen Beschlüssen haben wir mithin die Auflassung, daß eine vertragsmäßige Abrede über die Art der Zahlungsleistung die Wirkung- künftiger Gesetze über die gesetzlichen Zahlungsmittel ausschließen könne* und daß Bestimmungen über die gesetzlichen Zahlungsmittel nur insoweit Platz greifen, als nicht gültige Abreden über ein vertragsmäßiges Zahlungsmittel bestehen. Der erste der angeführten Beschlüsse deutet jedoch an, daß in der Weise, wie es oben dargestellt wurde, die Gültigkeit von Vertragsabreden über die Art der Zahlungsleistung ihrerseits durch die Gesetzgebung aufgehoben werden kann, auch dann, wenn die Vertragsabrede tatsächlich erfüllbar bleibt. Nur in diesem Sinne läßt sich die oben gesperrt gedruckte Einschaltung „ohne weitere Ände- 340 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. rung der Gesetzgebung" interpretiere«. Die Goldklausel gewinnt rechtliche Bedeutung, wenn Deutschland zur Doppelwährung übergeht, ohne gleichzeitig eine weitere (d. h. über die Einführung der Doppelwährung hinausgehende) Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen, durch welche die Gültigkeit früherer Vereinbarungen über die Art der Zahlungsleistungen ausdrücklich aufgehoben wird. Das prinzipielle Verhältnis von Vertragsabreden und gesetzlichen Bestimmungen über die Art der Zahlungsleistung ist damit festgelegt. Im einzelnen Falle wird alles von der Formulierung sowohl der Vertragsabreden, als auch der bei einer Veränderung der Geldverfassung erlassenen Gesetzesvorschriften abhängen. Ein theoretisches Interesse an der Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten liegt nicht vor. Ebenso ist die Frage, in welcher Formulierung Vertragsabreden über die Art der Zahlungsleistung in das Grundbuch eingetragen werden können, für die Geldtheorie nicht von Belang. Die Entscheidung richtet sich nach dem das Grundbuch betreffenden positiven Rechte, und es ist für das Wesen der hier dargestellten Verhältnisse gleichgültig, ob das positive Recht irgend eines Staate^; etwa nur die Eintragung allgemeiner Geldschulden in das Grundbuch zuläßt, oder N ob und in welchem Umfange es die Eintragung von Vertragsabreden über die Art der Zahlungsleistung gestattet. § 6. Das yennwertrerh<nis zwischen altem uud neuem Gelde. Wenn oben die sich aus dem Wesen des Geldes ergebende Notwendigkeit einer gesetzlichen Festsetzung des Nennwertes eines neuen Geldes im Verhältnis zum Nennwerte des bisherigen Geldes dargelegt worden ist, so erübrigt noch die Frage, nach welchen Grundsätzen dieses Verhältnis zu bemessen ist, eine Frage, die nicht nur de lege ferenda in Betracht kommt, sondern eventuell auch für gerichtliche Entscheidungen, z. B. in dem Falle, daß eine nicht mehr umlaufende Münzsorte, über deren Umrechnung keine gesetzliche Vorschrift existiert, Gegenstand einer fälligen Geldschuld ist. Es sind historisch unzählige Münzänderungen vorgenommen worden aus Beweggründen, denen wir heute die Berechtigung abstreiten, so Herabsetzungen des Feingehaltes der Münzen zum Zwecke der fiskalischen Bereicherung oder zum Zwecke einer Entlastung der Schuldner auf Kosten der Gläubiger; aber auch heute noch wird jeder Staat, wenn es sich um Sein oder Nichtsein handelt, unbedenklich zur Ausgabe von Papiergeld mit Zwangskurs greifen, um sich die Mittel zu seiner Selbsterhaltung zu verschaffen. Ein solches Papiergeld, das der Gefahr einer starken Entwertung ausgesetzt ist, kann zweckmäßigerweise nur mit gesetzlicher Zahlungskraft zum Nennwerte ausgestattet werden. Für den Staat kommt es darauf an, mit diesem 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 6. 341 Papiergelde im freien Verkehr Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zu beschaffen; er wird das um so leichter und vollkommener erreichen, je höher der Verkehr sein Papiergeld bewertet, und die Fähigkeit, zu einem festen Nennwerte zur rechtskräftigen Tilgung von Geldschulden zu dienen, wird dem Papiergelde natürlich einen weit höheren Verkehrswert sichern, als wenn ihm — wie früher mitunter versucht worden ist — nur Zahlungskraft zu einem von Tag zu Tag schwankenden Kurswerte gegeben würde. Abgesehen von solchen Notlagen, welche jedes Prinzip brechen, gilt es heute als Gemeinüberzeugung, daß der Staat durch Veränderungen des Geldes keine ökonomischen Verschiebungen, durch welche die eine oder andere Klasse geschädigt werden muß, herbeiführen dürfe; mit anderen Worten: der „Wert des Geldes" soll durch Veränderungen des Geldsystems möglichst wenig betroffen werden, der Schuldner soll durch eine das Geld betreffende Maßregel ebensowenig wie der Gläubiger geschädigt werden. Die Ermittelung einer angemessenen Kelation ist mithin ein nationalökonoraisches Problem. >j Wird bei einer Geldverfassung, in welcher zwischen der Geldeinheit und einem bestimmten Quantum Edelmetall durch freie Prägung und ergänzende Vorkehrungen ein annähernd festes Wertverhältnis 1) Nähere Ausführungen sind unten in Abschnitt IV, Kapitel 12 enthalten. Knapp gibt S. 182—202 eine sehr eingehende Analyse der Währungsänderungen. Abgesehen von Unterscheidungen, die von anderen Kriterien ausgehen, unterscheidet er nach dem Wertverhältnisse des neuen Geldes zum alten „steigende", „schwebende-' und „sinkende Übergänge". Nur spricht er den Währuugsänderungen jede irgend erhebliche Wirkung für die innere Volkswirtschaft ab, ausschließlich der Metallhandel werde durch Währungsänderungen wieder unmittelbar berührt; im übrigen könne ein Währungswechsel nur durch sekundäre Veränderungen mancher „Konjunkturen'' wirksam werden. — Diese Auffassung ist nur dadurch erklärlich, daß für Knapp das Problem des Geldwertes überhaupt nicht existiert, daß er infolgedessen die auf Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe für die Veränderungen der Warenpreise ignoriert. Das Geld hat für ihn nur eine „Geltung", keinen „Werf; es existiert für ihn nur als Zahlungsmittel für Geldschulden (als juristische Kategorie), nicht als Gegenwert bei den Umsätzen des freien wirtschaftlichen Verkehrs (als ökonomische Kategorie). Für ihn ist das Problem des Währungswechsels damit erledigt, daß die Stellung der wirtschaftenden Individuen eine „amphitropische" sei, d. h. daß jedes Individuum zugleich Schuldner und Gläubiger sei; bei sinkenden oder steigenden Währungsänderungen werde deshalb der scheinbare Verlust oder Gewinn beim Nehmen ausgeglichen durch den entsprechenden Gewinn oder Verlust beim Geben; eine Auffassung, die sofort widerlegt wird durch die Tatsache, daß zahlreiche wirtschaftend Individuen Waren verkaufen müssen, um das zur Bezahlung ihrer Schulden oder der Zinsen auf ihre Schulden erforderliche Geld zu beschaffen, während andere in der Lage sind, mit dem aus ihren Forderungen eingehenden Gelde Waren zu kaufen. Wenn also ein,Währungswechsel auf die Warenpreise einwirkt, so verändert er trotzdem oder gerade weil er die Geltung des Geldes als Zahlungsmittel für Geldschulden nicht berührt, die wirtschaftliche Lage beider Volksschichten und übt einen Einfluß auf den Gang des Gesehäftslebens aus. 342 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. besteht, lediglich der Münzfuß geändert, so wird man im allgemeinen geneigt sein, den Nennwert der neuen Geldeinheit zu demjenigen der alten nach dem Verhältnisse des gesetzlichen Feingehaltes der beiden Geldeinheiten zu normieren, da sich in einem gegebenen Augenblicke der Wert zweier verschiedener Quantitäten des gleichen Edelmetalls natürlich genau ebenso verhält, wie die Gewichtsmengen. 1 ) Abweichungen von dem durch den gesetzlichen Feingehalt gegebenen Wertverhältnisse erscheinen unter gewissen Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel dann, wenn der tatsächlich vorhandene Münzumlauf infolge langjähriger Abnutzung einen Mindergehalt gegenüber der gesetzlichen Norm aufweist, und wenn infolgedessen der Wert der umlaufenden Münzen geringer ist als der Wert ihres gesetzlichen Feingehaltes. So ist im Jahre 1857, als die Wiener Münzkonvention an Stelle der alten Kölnischen Mark das Zollpfund als Münzgewicht einführte, der neue Taler im Silbergehalt von '/so Pfund dem alten Taler im Silbergehalt von •/« Kölnische Mark gleichgesetzt worden, obwohl der gesetzliche Feingehalt des neuen Talers um 0,2235 Prozent hinter dem des alten Talers zurückblieb. Beträchtlich schwieriger als bei einer bloßen Änderung des Münzfußes ist die Frage der Relation zwischen dem alten und neuen Gelde, wenn das Währungsmetall geändert wird. Zwischen Silber und Gold besteht kein durch bloße Gewichtsverhältnisse gegebenes Wertverhält- nis, wie etwa zwischen Vi 4 Kölnische Mark Feinsilber und Vso Pfund Feinsilber. Wohl besteht auf dem Edelmetallmarkte in jedem Augenblicke ein feststellbares Wertverhältnis zwischen Silber und Gold, und auf dieses wird man zurückgreifen müssen, wenn man ein in seinem Werte bisher wesentlich durch das Silber bestimmtes Geld durch ein vermittelst freier Prägung usw. mit dem Golde in Beziehung zu bringendes Geld ersetzen will. Aber das Wertyerhältnis der beiden Edelmetalle auf dem Markte unterliegt fortgesetzten Schwankungen, es ist zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden; welcher Zeitpunkt soll für die Bestimmung des Verhältnisses des neuen Goldgeldes zum alten Silbergeide der maßgebende sein? Diejenigen, welche auf den mehr oder weniger weit zurückliegenden Entstehungstermin der schwebenden Obligationen sehen, verlangen — wie bereits in anderem Zusammenhange erwähnt —, daß das durchschnittliche Wertverhältnis eines längeren Zeitraums vor dem Währungswechsel als maßgebend angenommen werde; wer den Zeitpunkt der Fälligkeit von Obligationen als prinzipiell entscheidend für 1) Dieser Grundsatz ist ausgedrückt im allgemeinen Landrecht I Titel a § 785 i: „Ist seit der Zeit des gegebenen Darlehens der Münzfuß verändert worden, so bestimmt das Verhältnis des alten gegen den zur Zeit der Rückzahlung bestehenden Münzfuß die Verbindlichkeit des Schuldners", 5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 6. 343 die Umrechnungsnorm ansieht, muß konsequenterweise die möglichste Berücksichtigung der zukünftigen Gestaltung des Wertverhältnisses zwischen beiden Metallen empfehlen. Die einen sehen mit rückwirkender Kraft das neue Währungsmetall, die anderen mit über den Währungswechsel hinauswirkender Kraft das alte Währungsmetall als den wahren Maßstab des Wertes an. In Wahrheit ist weder das eine noch das andere Metall in seinem Werte unveränderlich. Bei Veränderungen des Wertverhältnisses in den Jahren oder Jahrzehnten vor dem Währungswechsel kommt es ferner nicht darauf an, wie früher der Wert des Geldes im Verhältnis zn dem neuen Währungsmetalle war, da, auch wenn die Ursache der Schwankungen auf der Seite des bisherigen Landesgeldes liegen sollte, eine restitutio in integrum nicht in Betracht kommt, sondern einzig und allein die möglichste. Erhaltung des nun einmal gegebenen Geldwertes. Zukunftsbetrachtungen über die Gestaltung des Wertverhältnisses sind höchst prekär; auch würde einer etwa vorauszusehenden Entwertung des bisherigen Währungsmetalls kein Einfluß auf die Festsetzung der Kelation eingeräumt werden dürfen, da es natürlich nicht in der Absicht liegen kann, das neue Geld an dieser Entwertung teilnehmen zu lassen; höchstens eine zu erwartende Wertsteigerung des neuen Währungsmetalls dürfte berücksichtigt werden. Ich deute diese Gedankengänge, die gelegentlich weit ausgesponnen worden sind, nur an, um zu zeigen, daß man sich mit solchen Erwägungen auf durchaus nebelhaften Gebieten bewegt. Die einzige stabile Grundlage für die dem Währungswechsel zugrunde zu legende Relation ist das Wertverhältnis, welches zur Zeit des Währungswechsels effektiv auf dem Markte besteht. Wenn dieses Wertverhältnis zur Zeit des Beginns der deutschen Münzreform mit ganz geringen Schwankungen 1 : 15 Va war, wenn ferner der Wert des Talers im großen ganzen dem Werte seines Silbergehaltes von i/so Pfund entsprach, sodaß. mithin die neue Rechnungseinheit, die Mark, welche ein Drittel des Talers sein sollte, gleich 1/90 Pfund Feinsilber gesetzt werden konnte, — so durfte man ihr Goldäquivalent ohne große Bedenken 1 l au f »A^T Pfund == — — Pfund normieren und danach den Gold- yoxiö 1 ^ 1395 gehalt der neuen Reichsmünzen bestimmen. Der neue Faden wurde auf diese Weise gewissermaßen an demselben Punkte angeknüpft, an dem der alte abgeschnitten wurde. — Freilich auch „der Zeitpunkt des Währungswechsels" ist noch eine praktisch unbrauchbare Zeitangabe. Wird darunter der Zeitpunkt verstanden, an welchem das den Währungswechsel bewirkende Gesetz in Kraft tritt, wie ließe sich da das Wertverhältnis dieses Zeitpunktes dem Gesetze selbst zugrunde legen ? Man wird also das Wertverhältnis zur Zeit der Beratung und Feststellung des Währungsgesetzes in Betracht ziehen müssen: bei den Schwankungen, 344 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. welche die Marktrelation während dieser Zeit selbst erfahren kann, bleibt schließlich ein willkürlicher Griff wohl niemals ganz erspart. Ähnlich wie beim Übergange von einer Silber- zu einer Goldwährung gestaltet sich das Problem, wenn ein seit längerer Zeit von jeder metallischen Währungsgrundlage losgelöstes Geld durch eine neue Metallwährung mit freier Prägung ersetzt werden soll. Wenn Papiergeld mit Zwangskurs während längerer Jahre das eigentliche Landesgeld bildet, dem gegenüber das ursprüngliche Metallgeld ein schwankendes Agio genießt, auf welcher Basis soll dann die Rückkehr zu einer metallischen Währung erfolgen? Soll das seit Jahren entwertete Papiergeld zu dem früheren Metallwerte wieder durch Metallgeld ersetzt oder soll seine Entwertung als etwas Gegebenes hingenommen werden und seine Ersetzung durch Metallgeld von entsprechend geringerem Feingehalte erfolgen? Wie verhält es sich schließlich, wenn die ursprüngliche Metallwährung dadurch als mögliche Grundlage in Wegfall gekommen ist, daß — wie es in Österreich ja tatsächlich, geschehen ist 1 ) — infolge einer Einstellung der freien Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls der Wert sowohl des Papiergeldes als auch des ursprünglichen Metallgeldes sich frei über dem Werte des alten Währungsmetalls bewegt? Auch hier wird nur eine Anlehnung an das im Verkehr bestehende Verhältnis zwischen dem alten Gelde und dem neuen Währungsmetalle möglich sein. 2 ) Je schwieriger das Problem, desto notwendiger ist es, daß die Gesetzgebung selbst durchgreift und dadurch die Entscheidung den widersprechenden Urteilen der einzelnen Gerichte entzieht. Wo hinsichtlich einzelner nicht mehr im Umlauf befindlicher Münzsorten ein gesetzliches Verhältnis zu dem geltenden Währungsgelde nicht vorhanden ist, wird allerdings, falls die Parteien sich nicht einigen, eine richterliche Entscheidung unvermeidlich. Diese wird nach denselben Gesichtspunkten zu fällen sein, die hier de lege ferenda entwickelt worden sind. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 1. Münzhoheit und Münzprägung. Die Beziehungen des Staates zum Geldwesen beschränken sich nicht darauf, daß er über das Geld Rechtssätze erläßt, die ihrem Inhalte nach dem Privatrechte angehören. Das Geld als solches ist vielmehr eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, deren Ordnung und Instandhaltung dem Staate eine Reihe von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur auferlegen. 1) Siehe oben S. 82 und 88. 2) Vgl. zu diesen Fragen vor allem Landesberger , Währungssystem und Relation. 1891; Ostersetzer, WHhrungswechsel und Aufnahme der Barzahlungen. 1892. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 1. 345 Man hat früher unter dem "Wort „Münzregal" das gesamte Verhältnis des Staates zu seinem Gelde zusammengefaßt. Für die tiefer eindringenden juristischen Erwägungen hat es sich jedoch als notwendig gezeigt, innerhalb des alten Begriffs Münzregal zwei verschiedenartige Bestandteile zu unterscheiden, die wir mit Laband als „Münzhoheit 1 " und „Münzprägung" bezeichnen können. Münzhoheit ist das in der Staatsgewalt enthaltene und von der Staatsgewalt untrennbare Recht, das Geldsystem durch den Erlaß von Rechtssätzen zu regeln; die Münzprägung umfaßt, den technischen Akt der Herstellung der dem Geldsysteme entsprechenden Münzstücke. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen ist uns durch die staatsrechtliche Verfassung des deutschen Münzwesens ganz besonders nahegelegt. Das Reich übt auf Grund der Reichsverfassung (Art. 4 Ziffer 3) die Gesetzgebung über das Münzwesen und die Ausgabe von Papiergeld aus; auf Grund dieser Bestimmung hat es die zur Zeit der Reichsgriindung in Deutschland geltenden Landeswährungen durch die Reichswährung ersetzt (Art. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873) und die fernere Ausprägung von anderen als den durch Reichsgesetz festgestellten Münzen untersagt (Art. 11 des Münzgesetzes). Dagegen übt das Reich keinerlei Prägetätigkeit aus. Die Herstellung der Reichsmünzen erfolgt vielmehr für Rechnung des Reichs auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärt haben (§ 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 4 und Art. 12 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Mit dem Prägerechte der Einzelstaaten, das bei den Verhandlungen über die Münzgesetze im Reichstage seitens der Vertreter der Einzelregierungen als „Münzregal" bezeichnet wurde 1 ), hängt es zusammen, daß die Reichsgoldmünzen sowie die silbernen Fünfmark- und Zweimarkstücke zwar auf der einen Seite den Reichsadler und die Inschrift „Deutsches Reich" tragen, auf der anderen Seite aber „das Bildnis des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift 1 ' (§ 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Das Reich übt also die Münzhoheit aus, die Einzelstaaten besitzen das Recht der Münzprägung innerhalb der durch die Reichsmünzgesetze gezogenen Grenze. Daß die Regelung des Geldwesens ein Hoheitsrecht ist, durch dessen Ausübung sich die Staatsgewalt betätigt, ist unbestritten; dagegen besteht Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Erheblichkeit der Münzprägung. Während die einen der letzteren jede rechtliche Bedeutung absprechen (so Laband), sehen andere in der Münzprägung eine Handlung, die der Staat „als Urkundsperson 1) Der bayrische Bevollmächtigte zum Bundesrat definierte das Müuzregal als das Recht, Münzen aus edlem Metall zu prägen. 346 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. des öffentlichen Rechts" vornimmt 1 ); wieder andere fassen die Herstellung von Münzen auf als einen dem Erlasse eines Gesetzes gleichstehenden publizistischen Akt, durch den einem Metallstücke Geldcharakter beigelegt werde. 2 ) Eine genauere Analyse sowohl der Regelung des Geldwesens als auch der Münzprägung wird über die juristische Bedeutung beider Begriffe und über ihr gegenseitiges Verhältnis Klarheit schaffen. Die Regelung des Geldwesens erfolgt durch Rechtssä,tze, deren Iahalt ein doppelter ist; zum Teil beziehen sich die Rechtssätze auf den Aufbau des Geldsystems, zum Teil sprechen sie die Beilegung der Geldqualität an bestimmt bezeichnete Gegenstände aus. Soweit der Aufbau des Geldsystems in Betracht kommt, erfolgt die Regelung des Geldwesens dadurch, daß der Staat die Rechnungseinheit des Geldsystems und ihre Einteilung festsetzt, sowie die Geldstücke, durch welche die Rechnungseinheit, ihre Bruchteile und Vielfachen dargestellt werden sollen. So stehen an der Spitze des ersten vom Deutschen Reich über das Münzwesen erlassenen Gesetzes (vom 4. Dezember 1871) die folgenden Bestimmungen: § 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus einem Pfund feinen Goldes l39'/2 Stück ausgebracht werden. § 2. Der zehnte Teil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in 100 Pfennige eingeteilt. In § 3 wurde die Ausprägung von Reichsgoldmünzen zu 20 Mark angeordnet. Ebenso bestimmte das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 in seinem 1. Artikel: „An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, festgestellt worden ist". Im Anschluß daran sah Artikel 2 die Ausprägung eines goldenen Fünfmarkstückes vor. Artikel 3 ordnete die Ausprägung der Reichssilber-, Nickel- und Kupfermünzen an. • Für alle diese Münzstücke sind Bestimmungen über Feinheit und Gewicht, über die zulässigen Fehlergrenzen bei der Ausprägung und über das Gepräge notwendig. Hierher gehören auch die Vorschriften über die Stückelung der Reichskassenscheine und der Reichsbanknoten. 1) Landesberger in Dorns Volkswirtschaftlicher Wochenschrift vom 19. November 1S91. » 2) Vgl. Mommsen, Römisches Münzwesen, S. 194; Ktjntze, Inhaberpapiere, 5. 482—490, zitiert bei Hartmann, Begriff des Geldes, S. 58. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § i. 347 Neben der Festsetzung der einzelnen Geldstücke ist eine Bestimmung darüber notwendig, wer befugt ist, diese Geldstücke herzustellen und in Verkehr zu setzen. Der Staat kann sich selbst dieses Recht ausschließlich vorbehalten; in einem Bundesstaate kann es die Zentralgewalt für sich in Anspruch nehmen, wie in der Schweiz und in den Vereinigten Staaten, oder es den Einzelstaaten überlassen, wie im Deutschen Reiche. Behält sich der Staat die Münzprägung als sein ausschließliches Recht vor, so kann er dieses ausnutzen, indem er die Formgebung nur in beschränktem Umfange bewirkt oder für sie einen höheren Preis fordert, als sie ihn selbst kostet; oder er kann hinsichtlich aller oder einzelner Münzsorten auf die Ausnutzung des Prägemonopols verzichten, indem er die Prägung für jedermann gegen eine die Selbstkosten nicht wesentlich übersteigende'Gebühr oder ganz unentgeltlich vollzieht (Prägung auf Privatrechnung). Der Staat kann schließlich die Herstellung und Emission der Geldstücke dritten überlassen mit oder ohne besonders festzusetzende Kautelen, z. B. einem fremden Staate oder Privaten. So hat z. B. die Schweiz lange Zeit hindurch wohl ein gesetzlich geordnetes Münzsystem mit dem Franken als Rechnungseinheit gehabt, ohne jedoch Kurantmünzen dieses Systems auszuprägen; als solche dienten ihr vielmehr die von Frankreich, Belgien und Italien ausgeprägten Stücke. Ferner haben die Vereinigten Staaten von Amerika neben den staatlichen Nationalmünzen lange Zeit private Münzstätten geduldet, die Goldmünzen des amerikanischen Geldsystems herstellten. 1 ) Die Ausgabe von Banknoten erfolgt — abgesehen von den seltenen Fällen, daß sie durch eine reine Staatsbank emittiert werden — durch private Institute. Wo der Staat die Herstellung und Ausgabe von Geldstücken sich selbst vorbehält oder in Form einer ausschließlichen Ermächtigung bestimmten dritten Personen oder Verbänden überträgt, kann in der Regel auf einen strafrechtlichen Schutz gegen unbefugte Herstellung der betreffenden Münzen und Papierscheine nicht verzichtet werden. Vielfach wird sogar die unberechtigte Herstellung auch von ausländischen Münzen, Papiergeld und Banknoten mit Strafe bedroht (§ 146 StGB). — Der Staat ist ferner in der Lage, ausländisches Geld dadurch aus seinem Geldumlaufe fernzuhalten, daß er seine Verwendung zu Zahlungen im Inlande unter Verbot stellt (vgl. Art. 13 des Münzgesetzes von 1873). Im Gegensatz zu diesen das Rechnungssystem des Geldwesens und die Herstellung und Zulassung von Geldstücken betreffenden Anordnungen besteht der zweite Teil der Regelung des Geldwesens in dem Erlasse von Rechtssätzen über die Geldeigenschaft der einzelnen Geld- 1) So namentlich in Kalifornien noch zu Anfang der 50 er Jahre des 19. Jahrhunderts; vgl. Fr. Noback, Münz-, Maß- und Gewichtsbuch. 1879. \ i 348 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Kechtsordnung. Sorten. Diese Rechtssätze gehören, wie wir in den letzten Paragraphen gesehen haben, nach Inhalt und Zweck wesentlich dem Privatrechte an; ihrem Ursprünge nach, als Ausfluß der Staatsgewalt, sind sie, wie alle anderen Rechtssätze, publizistischer Natur, und wir werden sehen, daß sich aus ihnen, neben ihren privatrechtlichen Wirkungen, auch für das öffentliche Recht bedeutsame Folgen ergeben. Der Inhalt der hier in Betracht kommenden Rechtssätze bezieht sich auf diejenige Funktion, welche wir als die für den engeren rechtlichen Begriff des Geldes allein wesentliche festgestellt haben, auf die Funktion als Zahlungsmittel. Die Qualität als Zahlungsmittel kann, wie oben S. 309 ff. dargelegt wurde, an die einzelnen Arten von Münzen und Papierscheinen in verschiedenem Grade verliehen werden. Die Verleihung kann uneingeschränkt erfolgen in der Weise, daß die bezeichneten Stücke für jeden Betrag, und zwar sowohl bei den staatlichen Kassen als auch im Privatverkehr, zu dem ihnen beigelegten Nennwerte in Zahlung genommen werden müssen. Die Zahlungskraft kann ferner bei einzelnen Sorten auf gewisse Maximalbeträge beschränkt werden (Scheidemünzen). Schließlich kann, unter Ausschluß eines ^.nnahmezwangs im Privat verkehr, einzelnen Geldsorten Zahlungskraft gegenüber den Staatskassen, ein sogenannter Kassenkurs, verliehen werden, wobei zu unterscheiden ist, ob der Kassenkurs durch Gesetz beigelegt ist, wie bei den Reichskassenscheinen, oder durch VerwaltungsVerordnungen, die jederzeit widerrufen werden können, wie bis vor kurzem bei den Reichsbanknoten. Regelmäßig wird die Geldqualität in irgend einem der bezeichneten Grade denjenigen Münzstücken und Papierscheinen beigelegt, die der Staat selbst mit der Bestimmung als Zirkulationsmittel herstellt. Aber die Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der durch den Wiener Münzvertrag von 1857 eingeführten Goldkrone wurde in den sämtlichen an dem Münzvertrage teilnehmenden Staaten, außer in Hannover und Oldenburg, nicht einmal ein Kassenkurs verliehen, geschweige denn ein gesetzlicher Kurs. Ähnlich steht es mit Handelsmünzeu, wie den Maria- Tlieresia-Talerri und Trade-Dollars, die ausschließlich für den Verkehr mit ausländischen Gebieten geprägt werden: Andrerseits kann die Qualität als Zahlungsmittel in den verschiedenen Abstufungen auch an .Münzstücke und Papierscheine verliehen werden, die nicht vom Staate selbst hergestellt und in den Verkehr gesetzt werden. Es braucht in dieser Beziehung nur an die bereits erwähnte gesetzliche Zahlungskraft der Banknoten der deutschen Reichsbank, der Bank von England, der Bank von Frankreich usw., an die gesetzliche Zahlungskraft der französischen Münzen in der Schweiz erinnert zu werden, oder auch an die österreichischen Taler, 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 1. 349 die bis Ende 1901 im Deutschen Reiche gesetzliches Zahlungsmittel waren, während sie in ihrem Ursprungslande, in Österreich-Ungarn, schon durch Verordnungen vom 12. und 19. April 1893 außer Kurs gesetzt worden waren; ein ähnliches Beispiel sind die durch den Wiener Münzvertrag von 1857 geschaffenen Goldkronen, die in den Staaten selbst, welche sie ausprägten, niemals gesetzliches Zahlungsmittel waren, jedoch von der außerhalb des Münzvereins stehenden Freien Stadt Bremen als gesetzliches Zahlungsmittel adoptiert wurden. Schon diese Klarstellung des Inhaltes und der Betätigung der Münzhoheit zeigt, daß der Münzprägung eine selbständige juristische Bedeutung nicht zukommen kann. Die Auffassung, welche in der Münzprägung einen Akt von öffentlich-rechtlicher Bedeutung sieht, eine Schaffung von Geld, dem bestimmte rechtliche Qualitäten anhaften, unterscheidet nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zwischen dem Rechtssatze, der einem Metallstücke oder Papierscheine von bestimmter Prägung Geldqualität beilegt, und dem rein technischen Vorgange der Herstellung solcher Metallstücke und Papierscheine. Es ist einzig und allein das Gesetz, das diesen Metallstücken und Papierscheinen juristische Eigenschaften, durch die sie sich von allen anderen Dingen unterscheiden, beilegt, nicht der Akt der Prägung. Das ergibt sich besonders klar daraus, daß einerseits der Staat auch solchen Münzen und Papierscheinen, die er nicht hergestellt hat, Geldqualität beilegen kann, während andrerseits die Geldqualität nicht ohne Weiteres allen vom Staate selbst hergestellten Münzstücken zukommt; das Gepräge an sich besagt nichts über die rechtlichen Eigenschaften eines Münzstückes : ein Stück mit der Prägung eines ausländischen Staates kann inländisches Währungsgeld sein, ein Stück mit der Prägung des eigenen Staates kann unter Umständen diese Eigenschaft nicht oder nicht mehr besitzen; über den Grad der einem Münzstücke zukommenden Zahlungskraft gibt nicht sein Gepräge, sondern nur das Gesetz Aufschluß; der den Münzen aufgeprägte Nennwert kann durch Gesetz geändert sein, die Stücke sind Geld nicht zu dem Betrage, der ihnen aufgedruckt ist, sondern zu dem Betrage, den das Gesetz bestimmt. Irgendwelche Rechtswirkungen leiten sich also nicht aus der Prägung her, sondern nur aus den kraft der Münzhoheit des Staates erlassenen Rechtssätzen. 1 ) 1) Knapp, S. 27: .Wie bei allen anderen Marken, so ist auch für die Zahlmarken nur wichtig, daß sie Zeichen tragen, die von der Rechtsordnung genau vorgeschrieben sind. Nicht wichtig ist, daß sie einen Text, im Sinne der Schrift, enthalten, ja, weder was in Buchstaben, noch was in Hieroglyphen (Wappen) etwa darauf steht, kommt als Text in Betracht. Es kommt nur in Betracht, insofern es Kennzeichen ist. Was aber diese Zeichen bedeuten, das wird nicht durch Lesung dieser Zeichen, sondern durch Einsicht in die Rechtsordnung erkannt .... Die 350 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. Wenn trotzdem die Münzprägung in früheren Zeiten und teilweise bis herab zur Gegenwart als der wesentliche Inhalt der Münzhoheit angesehen worden ist, so kommt das in erster Linie daher, daß die Herstellung von Münzen für den mittelalterlichen und neuzeitlichen Staat eine ergiebige Einnahmequelle bildete. Aus diesem fiskalischen Gesichtspunkte heraus ist das „Münzregal", ebenso wie andere nutzbare Eegalien, entstanden. Dafür daß auch heute noch der Staat in der Regel die Herstellung des gemünzten Geldes für sich als ein ausschließliches Monopol in Anspruch nimmt, sind allerdings fiskalische Gründe erst in zweiter Linie maßgebend; in erster Reihe steht die Sorge für die Schaffung und Erhaltung eines wohlgeordneten und allen Ansprüchen der Volkswirtschaft genügenden Geldumlaufs. Die Staaten haben aus den Münzwirren früherer Zeiten gelernt, daß das Geldwesen nicht als fiskalisches Ausbeutungsobjekt behandelt werden darf, sondern nötigenfalls selbst mit großen finanziellen Opfern in geordnetem und leistungsfähigem Zustande erhalten werden muß. Aber auch das aus solchen Gründen im großen ganzen aufrecht erhaltene Monopol der Münzprägung hat nicht den Charakter eines Hoheitsrechts, so wenig wie etwa das Monopol der Briefbeförderung, das gleichfalls neben fiskalischen Zwecken einem öffentlichen Verkehrsbedürfnisse dient. Die Münzprägung ist und bleibt eine rein technische Verrichtung, die an sich unfähig ist, irgendwelche Rechts Wirkungen zu erzeugen. 1 ) § 2. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Ausübung der Münzhoheit. Die privatrechtlichen Wirkungen, welche sich aus dem Erlasse von Rechtssätzen über das Geld ergeben, und die für die rechtliche Sonderstellung des Geldes im Kreise der Verkehrsobjekte von entscheidender Bedeutung sind, mußten bereits bei der Erörterung des juristischen Geldbegriffs und der rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes dargestellt werden. Hier erübrigt uns noch die Untersuchung, welche Wirkungen von öffentlich-rechtlicher Bedeutsamkeit aus der Ausübung der Münzhoheit hervorgehen. rechtliche Bedeutung chartaler Zahlungsmittel ist also nicht aus dem Stücke selber erkennbar; das Stück trägt nur Zeichen, was sie aber bedeuten, steht in den Gesetzen oder in anderen Rechtsquollen". 1) Vgl. Laband, Staatsrecht, Bd. IL S. 162 ff.: „Die Herstellung von Münzen ist nicht die Ausübung eines Hoheitsrechtes, ist keine Betätigung der Staatsgewalt, keine Normierung des Rechtszustandes, sondern ein industrielles Unternehmen, eine mit Gewinn verbundene Arbeitsleistung, welche man im allgemeinen dem Betriebe jeder beliebigen Metallwarenfabrik gleichstellen kann. So wie der Staat im Betriebe der Post ein Frachtführer und im Betriebe der Bank ein Bankier ist, so ist er im Betriebe der Münzanstalten ein Fabrikant von Gold- und Silberwaren".....„Der Staat kann auf die Herstellung von Münzen verzichten, ohne ein Hoheitsrecht preiszugeben, und ohne irgend eine seiner Aufgaben unerfüllt zu lassen'". 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Kcchte. § 2. 351 Daß dem Staate als solchem gewisse Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geld erwachsen, die über die allgemeine Sorge für die Erhaltung des Geldumlaufs auf einem guten Stande hinausgehen, ist ohne weiteres klar hinsichtlich desjenigen Geldes, welches der Staat mit einer seinen Stoffwert überschreitenden Geltung versieht. Wo der Staat unterwertigen Scheidemünzen oder Papierscheinen die Geldqualität zuerkennt, da kann er sich nach allgemeiner Übereinstimmung der Verpflichtung nicht entziehen, diese Münzen und Scheine — wenn nötig durch besondere Vorkehrungen -- auf dem ihnen beigelegten Nennwerte zu erhalten. Diesem Zwecke dient z. B. die Vorschrift in Artikel £f Absatz 2 des deutschen Münzgesetzes von 1873, nach welchem bestimmte, vom Bundesrate zu bezeichnende Kassen auf Verlangen Reichsgoldmünzen zu verabfolgen haben gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark, sowie von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark; ebenso die Bestimmung in § 5 des Reichskassenscheingesetzes vom 30. April 1874, nach welchem die Reichskassenscheine von der Reichshauptkasse auf Erfordern jederzeit gegen „bares Geld" einzulösen sind. Auch wo eine solche Einlösungspflicht gegenüber einem unterwertigem Gelde für die Dauer der Gültigkeit dieses Geldes nicht ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmungen feststeht, darf nach der allgemeinen Rechtsanschauung der Staat einem solchen Gelde nicht seine Geldqualität durch Außerkurssetzung entziehen, ohne es zu seinem Nennwerte einzulösen. Soweit herrscht Übereinstimmung. Dagegen weichen die Ansichten von einander ab hinsichtlich der 'Frage, welcher Natur diese Verpflichtung des Staates ist, ob öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, und ob sich dieselbe lediglich auf die unter Erzielung eines fiskalischen Gewinnes von vornherein als unterwertiges Geld ausgegebenen Münzen und Papierscheine bezieht, oder auch auf die als vollwertiges Geld ausgegebenen Münzen, die der Staat, sei es für eigene Rechnung, sei es auf private Rechnung geprägt hat. Diese Fragen sind von verschiedenen Seiten dahin beantwortet worden, daß dem Staate gegenüber dem von ihm geschaffenen vollwertigen Gelde eine Einlösungsverpflichtung irgendwelcher Art nicht obliege. Die Emission eines solchen Geldes, namentlich wenn seine Ausmünzung auf Privatrechnung vorgenommen wird, erfolge als Zahlung, und die „Zahlung ist ein rechtstilgender, kein rechtsbegründender Akt" . . . „Ein Staat, der vollwertige Kurantmünzen ausprägt, setzt überhaupt keine rechtsgeschäftliche Handlung, leistet keine Unterschrift, — am wenigsten aber vollzieht er einen Verpflichtungsakt, den er honorier en müßte" (Landesbebger). •) In diesem Gedankengange L) Dorns Volkswirtschaft!. Wochenschrift vom 19. November 1891. 352 Zweites Buch. IL Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. liegt die petitio prinzipii verborgen, daß irgendwelche dem Staate aus der Schaffung von Geld erwachsenden Verpflichtungen nur privatrechtlichen Ursprungs sein, nur als auf einem Rechtsgeschäfte beruhend gedacht werden könnten. Dem entspricht es, daß man die Um- wechselungs- und Einlösungspflicht gegenüber dem unterwertigen Gelde daher leitet, daß der Staat mit der Ausgabe eines solchen Geldes eine schwebende Schuld kontrahiere, für die er unter allen Umständen aufkommen müsse. Vielleicht am prägnantesten ist diese ganze Auf" fassung bei den Verhandlungen über einen praktisch sehr wichtigen Fall, auf den wir noch zu sprechen kommen, von dem belgischen Minister Pikmez 1 ) formuliert worden: „Die Hauptmünzen sind fein stoffliche Gegenstände, die ihren Wert ganz in sich selbst tragen; der Inhaber hat an diesen schlechthin nur ein Eigentumsrecht, ein ausschließlich dingliches Recht, welches die Juristen ,ius in re' nennen. Die Scheidemünzen dagegen haben einen Kreditcharakter; sie geben dem Inhaber mehr als das Metall, aus dem sie gemacht sind, nämlich ein Forderungsrecht gegen den Staat, der sie ausgeprägt hat, ein ,ius in personam'." Gegenüber dieser Auffassung ist zunächst zu betonen, daß sie weder der gesetzgeberischen Praxis noch dem allgemeinen Rechtsgefühle entspricht. Seitdem sich die Ansicht zur Geltung durchgerungen hati daß das Geldwesen nicht in erster Linie eine fiskalische Einnahmequelle, sondern eine dem öffentlichen Interesse dienende Einrichtung ist, sind die früher üblichen „ Verruf ungen" von gesetzlich als Geld anerkannten Münzen ohne gleichzeitige Einlösung kaum mehr vorgekommen, einerlei, ob es sich um vollwertig ausgegebene Kurant- münzen oder um unterwertig ausgeprägte Scheidemünzen handelte. Welche Entrüstung würde — um ein krasses Beispiel anzuführen — heraufbeschworen worden sein, wenn das Deutsche Reich die Taler, die ursprünglich als vollwertiges Geld ausgegeben worden waren, an denen mithin eine Verpflichtung privatrechtlicher Art garnicht haften konnte, ohne Einlösung außer Kurs gesetzt und sie damit in den Händen ihrer Inhaber aus einem Geldstücke im Werte von 3 Mark in eine Silberscheibe im Werte von etwa 1.10 Mark verwandelt hätte! Diese Erwägung weist uns darauf hin. daß die dem Staate aus der Ausübung seiner Münzhoheit erwachsenden Verpflichtungen nicht lediglich privatrechtlicher Natur sein können, daß vielmehr die Ausübung der Münzhoheit gewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mit sich bringen muß. Die Ausübung der Münzhoheit, auf deren Wesen wir behufs Ableitung irgenwelcher Verpflichtungen zurückgreifen müssen, besteht, I) Rede im belgischen Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 11. August 1885. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 2. 353 wie wir gesehen haben, darin, daß der Staat durch Rechtssatz Geld schafft, daß er durch Reehtssatz Münzstücken und Papierscheinen Geldqualität verleiht, sei es beschränkte oder unbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft, sei es Kassenkurs zu einem bestimmten Nennwerte. Indem nun der Staat bestimmte Objekte mit gesetzlicher Zahlungskraft versieht, zwingt er jedermann, diese Objekte zu dem ihnen beigelegten Nennwerte in Zahlung zu nehmen, und er gibt damit andrerseits jedermann das Recht, diese Objekte zu demselben Nennwerte, zu welchem er sie hat nehmen müssen, auch seinerseits zu Zahlungen zu verwenden; dieses Recht ist die notwendige Ergänzung des Annahmezwangs. Wer deutsches Goldgeld oder deutsche Silbermünzen in Zahlung empfängt, der nimmt diese Münzen nicht als Stücke Barrengoldes oder Barrensilbers an, sondern als deutsches Geld, in welchem er seinerseits wieder Zahlungen leisten kann und will. Das ist besonders deutlich bei den Silbermünzen, deren Silbergehalt nicht viel mehr als ein Drittel ihres Geldwertes kosten würde. Es trifft aber in gleicher Weise beim Goldgelde zu; daß dessen Metallgehalt, und Nennwert fast genau miteinander übereinstimmen, daß mithin der Verkauf der Stücke als rohes Gold keinen oder nur einen geringen Verlust ergeben würde, ist allerdings wirtschaftlich von Erheblichkeit, juristisch dagegen bedeutungslos. Denn die Reichsgoldmünzen werden von den Zahlungsempfängern nicht angenommen als Waren, die sie verkaufen wollen, sondern in ihrer vom Rechte bestätigten Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Pflicht zur Annahme und Recht zur Weitergabe in Zahlung fallen nun in einem gegebenen Ruhezustande der Dinge völlig untrennbar zusammen; die gesetzliche Zahlungskraft zwingt den einen Zahlungsempfänger nur soweit zur Annahme, wie sie alle Gläubiger zwingt, und dadurch ist normalerweise die Möglichkeit der weiteren Verwendung der empfangenen Stücke als gesetzliches Zahlungsmittel vollkommen garantiert. Wie aber, wenn der Staat den Geldstücken die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel entzieht? Dann kommt für jedes einzelne Geldstück der Augenblick, wo es von seinem Empfänger nicht mehr als Geld weitergegeben werden kann. Hier ist mithin der Punkt, wo für den Staat gewisse sich aus der Verleihung der Geldqualität ergebende Verpflichtungen einsetzen. Wenn auf Grund eines Rechtssatzes ein bisher mit der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel ausgestattetes Geldstück diese Eigenschaft verliert, so fällt dem Staate die Verpflichtung zu, dem Inhaber gegen das seine Geldeigenschaft verlierende Objekt ein anderes Objekt, das gesetzliches Zahlungsmittel zum gleichen Nennwerte ist und bleibt, heraus- Helffbrich, Das Geld. 23 354 Zweites Buch. II. Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung. zugeben; kurz, der Staat darf sein Geld nicht außer Kurs setzen, ohne es einzulösen. 1 ) Mit diesem Satze befindet sich das allgemeine Eechtsgefühl und die gesetzgeberische Praxis — bis auf gewisse Zweifel, die noch zu besprechen sind — in voller Übereinstimmung. So hat Artikel 8 des Münzgesetzes von 1873, der dem Bundesrate die Ermächtigung zur Außerkurssetzung der Landesmünzen erteilte, ausdrücklich vorgeschrieben: „Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe bekannt gemacht worden ist." Auch in allen anderen Ländern ist es Kechtsübung, ein Geld nur nach vorhergehender Einlösung außer Kurs zu setzen; eine Unterlassung der Einlösung würde überall als eine Eechtsverletzung empfunden werden. Neben dieser allgemeinen, sich auf vollwertiges wie auf unter- wertiges Geld erstreckenden Verpflichtung zur Einlösung bei Entziehung der Geldqualität kann der Staat allerdings zur Sicherung des in dem gesetzlichen Nennwerte der einzelnen Stücke zum Ausdruck kommenden festen Verhältnisses zwischen den einzelnen vollwertigen und unterwertigen Geldsorten noch besondere Verpflichtungen übernehmen, die darin bestehen, daß er sich bereit erklärt, unterwertiges Geld auch während seiner Geltungsdauer — also ganz abgesehen von der Eventualität einer Außerkurssetzung — auf Verlangen jederzeit gegen vollwertiges Geld umzuwechseln. Es wurde bereits gezeigt, daß das Deutsche Reich eine solche Verpflichtung hinsichtlich der Scheidemünzen und der Reichskassenscheine übernommen hat. Dagegen haben z. B. England und die Vereinigten Staaten eine solche Umwechselungsverpflichtung hinsichtlich 'ihrer Scheidemünzen nicht eingeführt. Ob die vom Staate übernommene Umwechselungs-ver- pflichtung dem Inhaber des unterwertigen Geldes einen privatrechtlichen Anspruch gibt, ob mithin die Umwechselung durch Klage erzwingbar ist, darüber besteht keine Einstimmigkeit; die vom Staate übernommene Umwechselung läßt sich vielmehr auch als eine publizistische Veranstaltung auffassen, die lediglich dem öffentlichen Interesse an der Instandhaltung und Regelung des Geldwesens dient. So ist der Staatsschatz der Vereinigten Staaten verpflichtet, auf Ver- 1) Die Einlösung braucht nicht unter allen Uniständen vom Staate selbst und auf Rechnung des Staates bewirkt zu werden, aber stets wird der Staat dafür Sorge zu tragen haben, daß die Einlösung überhaupt stattfindet; wenn z. B. der Staat den Noten einer Bank Zwangskurs verliehen hat, so wird er ihnen die gesetzliche Zahlungskraft erst dann wieder entziehen können, wenn die Bank die Einlösung ihrer Noten wiederaufnimmt. 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 2. 355 langen Scheidemünzen gegen Kurantgeld herauszugeben; hier handelt es sich offenbar ausschließlich um eine Bestimmung öffentlich-rechtlicher Natur, denn niemand wird den Golddollar als den Träger einer privatrechtlichen Forderung auf Scheidemünzen ansehen. Aber auch wenn man der vom Staate hinsichtlich des unterwertigen Geldes übernommenen Umwechselungspflicht eine privatrechtliche Natur zuschreiben will, so wäre es doch falsch, die Pflicht des Staates zur Einlösung dieser Münzen bei der Außerkurssetzung lediglich als einen Spezialfall der als privatrechtlich angesehenen Umwechselungspflicht aufzufassen; diese Einlösungspflicht besteht vielmehr als eine öffentlich-rechtliche gegenüber dem Gelde, einerlei ob gleichzeitig eine "Umwechselungspflicht besteht oder nicht; sie läßt sich mithin auch dort, wo der Staat eine Umwechselungspflicht übernommen hat, nicht aus dieser letzteren, sondern nur aus der Tatsache der früheren Verleihung der Geldqualität, die nur als ein öffentlich-rechtlicher Akt gedacht werden kann, ableiten. Wenn nun auch im allgemeinen diese Eiulösungspflicht des Staates gegenüber seinem Gelde anerkannt ist, so bestehen doch — wie bereits erwähnt — in einzelnen Punkten über die Ausdehnung dieser Einlösungspflicht gewisse Zweifel. Der erste dieser zweifelhaften Punkte ist folgender: Ein Geldstück kann nach den münzgesetzlichen Bestimmungen der meisten Staaten seine Geldeigenschaft ganz von selbst, ohne jede formelle Außerkurssetzung einbüßen, und zwar durch die natürliche Abnutzung im Umlaufe; das in den meisten Münzgesetzen normierte Passiergewicht bedeutet die äußerste Grenze für die Abnutzung, deren Überschreitung von selbst den völligen oder mindestens teil weisen Verlust der Geldeigenschaft herbeiführt. Niemand ist in Deutschland genötigt, Keichsgoldmünzen, deren Gewicht infolge der natürlichen Abnutzung um mehr als '/« Prozent unter das Normalgewicht gesunken ist, in Zahlung zu nehmen. In der Hand irgend eines gutgläubigen Empfängers muß sich zu irgend einem Zeitpunkte dieser Verlust der gesetzlichen Zahlungskraft ereignen. Ist auch hier der Staat zur Einlösung des auf natürlichem Wege zur bloßen Ware gewordenen Geldes verpflichtet? Man wird konsequenterweise diese Frage nur bejahen können; wenn auch der Staat in diesem Falle nicht durch einen bewußten Akt die Geldeigenschaft entzieht, so hat er doch die Entziehung der Geldeigenschaft allgemein ausgesprochen für einen Fall, der sich bei jedem Geldstücke, das nicht vorher eingeschmolzen wird, im normalen Verlaufe der Dinge und ohne das Verschulden des zufälligen letzten Inhabers ereignen muß. Abgesehen davon, daß volkswirtschaftliche Gründe, vor allem die Rücksicht auf die Erhaltung eines möglichst vollwichtigen Münzumlaufs, die Ein- 23* 356 Zweites Buch. IL Abschnitt Das Geld in der Rechtsordnung. lösung abgenutzter Geldstücke wünschenswert erscheinen lassen, dürfte auch vom juristischen Gesichtspunkte aus das deutsche System der staatlichen Einlösung der unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen den Vorzug verdienen vor dem englischen Systeme, das eine solche Einlösungspflicht nicht anerkennt und den Verlust auf dem zufälligen Inhaber sitzen läßt. Der zweite Zweifeiepunkt betrifft die Frage, wie es bei der Außerkurssetzung mit einem Oelde zu halten ist, das nicht volle und uneingeschränkte gesetzliche Zahlungskräft, sondern nur Zahlungskraft gegenüber den öffentlichen Kassen genießt. In diesem Falle ist freilich kein Privater gezwungen, die betreffenden Geldstücke in Zahlung zu nehmen; man kann sie vielmehr zurückweisen und auf der Leistung von Geldstücken, die volle gesetzliche Zahlungskraft haben, bestehen. Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß die Verleihung des Kassenkurses an eine Münze oder einen Papierschein im allgemeinen in der Absicht erfolgt, auch die Privaten zur Annahme der Münze oder des Papierscheins in Zahlung zu bestimmen. Indem der Staat erklärt, daß er diese Geldsorten an seinen Kassen zu einem bestimmten Nennwerte in Zahlung nehmen wird, leistet er gewissermaßen Garantie dafür, daß derjenige, der solches Geld in Zahlung nimmt, es zu seinem Nennwerte in Zahlung wird weitergeben können, entweder direkt an die öffentlichen Kassen, oder an Personen, die an öffentlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben; das trifft besonders dann zu, wenn der Kassenkurs durch Gesetz, nicht durch eine leicht widerruf bare Verordnung verliehen wird. Auf Grund dieser staatlichen Gewährleistung wird im allgemeinen das Kassenkurs genießende Geld im Verkehr tatsächlich dieselbe Stellung einnehmen, wie das mit voller gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattete; in ihren praktischen Folgen wird mithin hier eine Außerkurssetzung ohne Einlösung auf dasselbe hinauskommen, wie bei dem Währungsgelde. Ist das außer Kurs zu setzende Geld der Art, daß es geeignet ist, als Sorte den Gegenstand einer Geldschuld zu bilden, wie etwa die alten Friedrichs- dor und andere nicht iD das eigentliche Landesgeldsystem eingeordnete Münzen, so bedeutet die Außerkurssetzung, wie in anderem Zusammenhange bereits erwähnt, die Entziehung der Eigenschaft, als vertragsmäßig verabredetes Solutionsmittel zu dienen, sodaß die Zahlung an Stelle der verabredeten Sorte" in dem allgemeinen gesetzlichen Zahlungsmittel erfolgen muß; in diesem Falle ist es klar, daß der Staat nicht dem Friedriehsdor die Fähigkeit entziehen kann, als Solutionsmittel für auf Friedriehsdor lautende Geldschulden zu dienen, ohne den Friedriehsdor gegen gesetzliches Zahlungsmittel einzulösen; dies gilt sogar dann, wenn er bei den öffentlichen Kassen nicht zu einem bestimmten Nennwerte im eigentlichen Landesgelde genommen worden 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte. § 3. 357 ist. Aber auch solche Geldsorten, welche infolge ihrer Eingliederung in das eigentliche Landesgeldsystem nur ausnahmsweise zum vertragsmäßigen Zahlungsmittel gemacht werden, wie etwa die Reichskassenscheine, werden ihrer auf dem Kassenkurs beruhenden Geldqualität nicht ohne Einlösung entkleidet werden können, wenn auch zugegeben werden muß, daß sich die Einlösungspflicht des Staates aus der Verleihung des bloßen Kassenkurses nicht mit derselben geradezu zwingenden Notwendigkeit ergibt, wie aus der Verleihung der vollen gesetzlichen Zahlungskraft- Schließlich bleibt die wichtige Frage, inwieweit eine Einlösungsverpflichtung besteht hinsichtlich eines Geldes ausländischen Ursprungs dem durch inländisches Gesetz Geldqualität beigelegt worden ist; woran sich dann die völkerrechtliche Frage anschließt, wie weit in solchen Fällen die einzelnen Staaten untereinander zur gegenseitigen Einlösung des Geldes, das ihr Gepräge trägt, verpflichtet sind. Es handelt sich hier um die rechtliche Beurteilung von Verhältnissen, wie sie namentlich auf Grund von internationalen Münzverträgen, die einen mehr oder weniger gemeinschaftüchen Geldumlauf in den vertragschließenden Ländern zum Zwecke haben, eingetreten sind; vor allem kommen in Betracht die Verhältnisse innerhalb der Lateinischen Miinzunion und die Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Österreich in der Frage der Beseitigung der Taler österreichischen Gepräges. Wir haben es hier mit einem schwierigen Probleme des internationalen öffentlichen Rechts zu tun, das sein Gegenstück in dem oben (S. 236) erörterten Probleme des internationalen Privatrechts hat. § 3. Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Beilegung der Geldeigenschaft an ein Geld fremden Gepräges. Für die Beurteilung dieser schwierigen Fragen muß zunächst daran erinnert werden, daß die EinlösungsVerpflichtung des Staates sich lediglich aus dem Akte der Verleihung der Geldqualität herleitet, während der Akt der Münzprägung an sich keinerlei derartige Konsequenzen mit sich zu bringen geeignet ist. Daraus,. daß der Staat einen Rechtssätz erläßt, welcher zur Annahme einer Münze in Zahlung zwingt, nicht daraus, daß der Staat Metallstückchen mit seinem Gepräge versieht, ergibt sich die Einlösungspflicht bei Entziehung der Geldqualität; ob die Zahlungskraft an eine von dem betreffenden Staate selbst hergestellte Münze oder an eine im Auslande geprägte Münze verliehen wird, ist dabei gleichgültig; denn im Inlande wird die Münze nicht auf Grund des ausländischen Prägestempels oder der ihr im Auslande beigelegten Geldqualität genommen, sondern nur auf Grund des inländischen Rechtssatzes. Der Fall lag bei den österreichischen Talern dadurch besonders klar, daß die ihnen in Deutsch- 358 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnnng. land gesetzlich beigelegte Geltung von 3 Mark seit dem Übergange Deutschlands zur Goldwährung und seit der Silberentwertung einen höheren Wert darstellte, als die ihnen in Österreich beigelegte Geltung von 1 l /a Silbergulden. Die österreichischen Taler wurden nun doch nicht deshalb in Deutschland zu 3 Mark in Zahlung gegeben und genommen, weil sie in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel für l 4 /a Gulden im Werte von etwa 2,50 bis 2,60 Mark waren, sondern ausschließlich deshalb, weil sie zuerst auf Grund der in den deutschen Staaten in Gemäßheit des Wiener Münzvertrags von 1857 erlassenen Gesetze zum Werte eines deutschen Talers in Zahlung genommen werden mußten, und weil später durch das Reichsgesetz vom 20. April 1874 bestimmt wurde, daß die österreichischen Täler in gleicher Weise wie die Tal er deutschen Gepräges bis zu ihrer Außerkurssetzung bei allen Zahlungen an Stelle der Eeichsgoldmünzen anzunehmen seien, unter Berechnung des Talers zu 3 Mark. Infolgedessen konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß nicht Österreich-Ungarn, sondern das Deutsche Reich den Reichsangehörigen gegenüber zur Einlösung dieser Taler im Falle ihrer Außerkurssetzung verpflichtet war. Als offen betrachtet werden konnte, wie die Dinge lagen, nur die Frage, ob das Deutsche Reich als solches Österreich-Ungarn gegenüber einen Anspruch auf Einlösung der von den deutschen Reichsangehörigen bei den Reichskassen zur Einlösung gebrachten Taler österreichischen Gepräges geltend machen könnte. Der Wiener Münzvertrag, auf Grund dessen die österreichischen Taler geprägt worden waren, enthält über diesen Punkt keine Bestimmung, ebensowenig das am 13. Juni 1867 zu Prag unterzeichnete Abkommen, durch welches Österreich von dem Deutschen Münz verein zurücktrat. Eine ähnliche Lage hatte sich im Lateinischen Münzbunde entwickelt. Der Münzvertrag von 1865 zwischen Frankreich, Italien, Belgien und der Schweiz hatte eine vollständige Gemeinschaft des Umlaufs der Gold- und Silbermünzen dieser Länder dadurch hergestellt, daß jeder der einzelnen Staaten sich verpflichtete, die von den anderen Staaten geprägten Münzen an seinen öffentlichen Kassen, ebenso wie die Münzen eigner Prägung, zu ihrem Nennwerte anzunehmen. Eine Einlösungsverpflichtung für die Dauer und namentlich auch für den Fall der Kündigung des Münzvertrags wurde nur hinsichtlich der Silberscheidemünzen vertragsmäßig vorgesehen. Als später infolge der Einstellung der freien Silberprägung und der Silberentwertung auch die ursprünglich als vollwertige Kurantmünzen ausgeprägten silbernen Fünffrankeustücke, die sogenannten „Fünffrankentaler", zu einem unter- wertigen Gelde wurden, bekam die Frage eine große praktische Be- deutnng, wie es im Falle der Auflösung der Münzgemeinschaft mit der Einlösung dieser Fünffrankentaler zu halten sei. Auch hier bestand 6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Rechte § 3. 359 kein Zweifel darüber, daß zunächst jeder Staat gegenüber seinen Angehörigen zur Einlösung der außer Kurs zu setzenden Münzen der aus der Union ausscheidenden Staaten verpflichtet sei; ebenso wie z. B. die Schweiz, die während des Deutsch-französischen Krieges von 1870/71 infolge einer akuten Knappheit an Metallgeld dem englischen Sovereign zu 25,10 Frank gesetzlichen Kurs verliehen hatte, diese ausländische Münze, als sie ihr die gesetzliche Zahlungskraft wieder entzog, zu dem ihr beigelegten Nennwerte eingelöst hatte. Streitig war nur, ob und wieweit die einzelnen Staaten selbst gegen einander verpflichtet seien, die von ihnen vollwertig ausgeprägten, aber durch den Gang der Ereignisse unter wertig gewordeneu Fünffrankentaler gegen vollwertiges Goldgeld zurückzunehmen. Die entscheidenden Punkte treten bei der Frage der österreichischen Taler klarer hervor, als bei der Liquidationsfrage des Lateinischen Münzbundes. Im Lateinischen Münzbunde konnte ein einzelner Staat, z. B. Belgien, die von ihm geprägten Fünffrankentaler schon deshalb nicht ohne Einlösung außer Kurs setzen, weil sie im eigenen Gebiete ebenso tatsächlichen Umlauf hatten wie in den übrigen Münzbundstaaten, und weil sie hier wie dort gesetzliches Zahlungsmittel zu dem gleichen Nennwerte waren. Hier bestand also die Verpflichtung zur Einlösung hinsichtlich der Stücke belgischen Gepräges als eine staatsrechtliche Verpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Wenn nun der Fall der Außerkurssetzung praktisch wurde, konnte Belgien unmöglich einen Unterschied machen zwischen den Fünffrankenstücken, je nachdem diese sich in der belgischen Zirkulation oder in dem Umlaufe der übrigen Müuzbuudstaaten befunden hatten. Auf diese Weise war den übrigen Staaten die Gelegenheit so gut wie gesichert, auch die in ihrem Gebiete umlaufenden Stücke in Belgien zur Einlösung zu bringen; aber durch diese tatsächliche Kombination ist natürlich die völkerrechtliche Prinzipienfrage noch nicht entschieden. Hinsichtlich der österreichischen Taler jedoch lagen die Dinge so. daß von Anfang an infolge der in Österreich herrschenden Papierwährung und später wegen des höheren Geldwertes, welcher diesen Münzstücken in Deutschland beigelegt war, fast der ganze zur Ausprägung gelangte Betrag nach Deutschland abgeflossen war, und daß zu Beginn der 90 er Jahre, als Österreich-Ungarn an die Regulierung seiner Valuta herantrat, man annehmen konnte, daß alle noch vorhandenen Talerstücke österreichischen Gepräges sich im deutschen Umlaufe befänden. Infolgedessen wäre Österreich in der Lage gewesen, diese Münzen, die ja tatsächlich nur noch deutsches, nicht mehr österreichisches Geld waren, ohne Einlösung außer Kurs zu setzen, ohne damit eine Verpflichtung gegenüber seinen Staatsangehörigen zu verletzen. Andrerseits konnte das Deutsche Reich den österreichischen Talern nicht ohne Einlösung die 360 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. ihnen beigelegte Geldeigenschaft entziehen, auch nicht unter Hinweis auf eine Einlösungsverpflichtungösterreichs als desjenigen Staates, dessen Gepräge die Münzen trugen; denn seihst wenn Österreich eine Einlösungsverpflichtung anerkannt hätte, so hätte die Einlösung doch unmöglich zu einem höheren Werte als zu dem ihnen durch die österreichische Gesetzgebung verliehenen gesetzlichen Nennwerte von 1 J /a Gulden = etwa 2,50 Mark erfolgen können, sodaß durch eine eventuelle Einlösung von seiten Österreichs den deutschen Inhabern von österreichischen Talern erhebliche Verluste nicht erspart worden wären. Hier ist mithin jede mißverständliche Auffassung der Prinzipienfrage ausgeschlossen. Das Deutsche Eeich mußte, in Konsequenz der Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an die österreichischen Taler zum Nennwerte von 3 Mark, diese Taler bei einer eventuellen Außerkurssetzung zu 3 Mark das Stück einlösen; Österreich war infolge des Verschwindens der Taler aus der österreichischen Zirkulation einer analogen Einlösungspflicht gegenüber seinen Staatsangehörigen enthoben. Es blieb mithin nur die Frage nach dem Bestehen einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung Österreichs gegenüber dem Deutschen Reiche. Besondere Abmachungen über diesen Punkt bestanden nicht, sodaß also nur eine Entscheidung aus allgemeinen rechtlichen Gründen möglich war. Die Frage ist vielfach dahin beantwortet worden, es sei zweifellos, daß jeder Staat für sein Gepräge aufkommen müsse, und daß ein Staat die mit seinem Gepräge versehenen Stücke nicht ohne Einlösung außer Kurs setzen dürfe; das gelte ebensosehr gegenüber fremden Staaten wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Man kann gegen diesen Standpunkt Gründe der volkswirtschaftlichen Billigkeit ins Feld führen. Man kann darauf hinweisen, daß Österreich seiner Zeit seine Taler als vollwertige Münzen ausgeprägt hat, wohl vorwiegend für private Rechnung, ohne einen irgend erheblichen Münzgewinn w ziehen; daß ferner diese Stücke sich fast ausschließlich im deutschen Geldumlaufe befunden, Österreich selbst aber keinerlei Nutzen gebracht haben; daß es mithin im höchsten Grade unbillig erscheinen müsse, Österreich mit dem an diesen Münzen erwachsenen Verluste zu belasten. Ebenso kann man in der Frage der Fünffrankentaler die evidente Unbilligkeit hervorheben, die in der Entscheidung der Einlösungsfrage nach dem Gepräge liegen würde. Auf der Brüsseler Münzstätte sind infolge ihrer günstigen Lage und ihres prompten Arbeitens gewaltige Beträge von Fünffrankentalern auf private Rechnung ausgeprägt worden, die von vornherein für den Umlauf in den anderen Münzbundstaaten bestimmt waren, und die heute noch die Aufnahmefähigkeit des belgischen Münzumlaufs beträchtlich überschreiten. Andrerseits hat die Schweiz, solange die k »*^* 2SL_ «. Kapitel. Das Geld im .öffentlichen Rechte. § 3. 361 Prägung von Silber in den übrigen Münzbunrtstaaten frei war und infolgedessen an der Prägung nur die normale Prägegebühr zu verdienen war, überhaupt keinerlei Kurantmünzen ausgeprägt, sondern ihren Münzumlauf aus den Prägungen der anderen Münzbundstaaten bezogen. Bei einer Entscheidung der Einlösungspflicht nach dem Gepräge wird hier Belgien mit Verlusten belastet, die an Münzen entstanden sind, die auf seiner Münzstätte für die übrigen Staaten geprägt worden sind: die Schweiz dagegen, der die Vorteile des gemein- schattlichen Münzumlaufs ebenso zugute gekommen sind, wie allen übrigen Unionsstaaten, braucht den an dem gemeinsamen Zirkulationsmittel entstandenen Verlust nicht mitzutragen. Offenbar würde hier der Billigkeit nur die Lösung entsprechen, daß der Verlust an dem gemeinsamen Umlaufe auf die einzelnen Staaten nach Maßgabe der Größe ihres Münzumlaufs oder einfacher nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl verteilt würde. Aber freilich müßte man sich hier mit dem alten Satze „summum jus — summa injuria" zufrieden geben, wenn nicht auch ein Rechtsgrund für die eben angedeutete Entscheidung der Einlösungsfrage nachgewiesen wird. Wir haben nun gesehen, daß sich aus dem Akte der Münzprägung und mithin auch aus dem Gepräge irgendwelche Rechtswirkungen nicht herleiten lassen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der juristisch indifferente Akt der Münzprägung eine entscheidende rechtliche Bedeutung auf dem Gebiete des Völkerrechts erlangen sollte. Wir haben ferner gesehen, daß die Einlösuugspfiicht des Staates nur aus der Verleihung der Geldeigenschaft hergeleitet werden kann, daraus, daß der Staat seine Angehörigen zur Annahme bestimmter Münzsorten und Papiersehoine als Zahlungsmittel zwingt oder wenigstens bestimmt. Die Einlösungspflicht ist infolgedessen ohne das Autoritätsverhältnis zwischen Staatsgewalt und Untertan überhaupt nicht denkbar; sie kann deshalb ihrer ganzen Natur nach nur eine staatsrechtliche Verpflichtung sein. Für die Konstruktion einer völkerrechtlichen Einlösungspflicht fehlt jeder Boden, sodaß man sagen kann: es gibt keine völkerrechtliche Einlösungspflicht. Infolgedessen werden praktische Streitfragen dieser Art nur als Fragen der Billigkeit oder als Machtfragen behandelt werden können. Über die österreichischen Taler haben sich die beiden beteiligten Regierungen in einem Abkommen vom 20. Februar 1892 in einer Weise geeinigt, die im großen ganzen dem Gesichtspunkte der Billigkeit Rechnung trägt. Österreich-Ungarn hat sich bereit erklärt, ein Drittel des damals als noch vorhanden geschätzten Bestandes dieser Münzen, 8 2 /?. Millionen von 26 Millionen Talern, zu IV» Fl. pro Stück von der Reichsregierang zu übernehmen, während Deutschland 362 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung. für die restlichen zwei Drittel auf alle Ansprüche an Österreich verzichtete. ' Auch die Staaten des Lateinischen Münzbundes haben die Frage der Liquidation der Fünffrankenstücke im Hinblick auf eine mögliche Auflösung des Bundes vertragsmäßig in der Liquidationsklausel vom 6. November'1885 geregelt. Hier jedoch haben Frankreich und die Schweiz die Zwangslage, in der sich Belgien befand, ausgenutzt. Zwar hat sich Belgien zur direkten Einlösung (in Gold oder silbernen Fünffrankenstücken des empfangenden Staates oder in Wechseln auf den letzteren) nur für die Hälfte seiner im französischen Umlauf befindlichen Fünffrankentaler und für höchstens 6 Millionen Frs. der in der Schweiz umlaufenden Stücke dieser Art verpflichten müssen; jedoch darf es während der auf die Auflösung der Münzunion folgenden fünf Jahre seine Fünffrankentaler nicht außer Kurs setzen, damit der in Frankreich und der Schweiz verbleibende Rest auf kommerziellem Wege zurückgeleitet werden kann. Ähnliche Verpflichtungen mußte auch Italien übernehmen. Das Offenhalten der kommerziellen Rück- leitung für die Stücke, die nicht sofort nach Auflösung des Bundes zur Einlösung präsentiert werden können, bedeutet nichts anderes, als daß Belgien in der Endwirkung den ganzen an den Stücken seiner Prägung erwachsenden Verlust ohne jede Milderung zu tragen haben wird. Es ist klar, daß diese Lösung der rechtlichen Natur des Geldes nicht entspricht. * * * Die Gesamtergebnisse der Erörterung über die Stellung des Geldes in der Rechtsordnung, sowohl im Privatrechte als auch im öffentlichen Rechte, sind eine wesentliche Ergänzung der im I. Abschnitte dieses Buches gegebenen Untersuchung über die Stellung des Geldes in der Volkswirtschaft. Sie bilden einen unerläßlichen Teil des Fundamentes, auf dem sich die in den beiden folgenden Abschnitten zu gebende Darstellung der Geldverfassung und der Probleme des Geldbedarfs der Geldversorgung und des Geldwertes aufzubauen hat. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § 1. "Vorbemerkung 1 . Von den Erörterungen über die Stellung des Geldes in der Wirtschafts- und Kechtsordnung, über seinen Begriff und seine Funktionen wenden wir uns zur Betrachtung der konkreten Erscheinungsformen des Geldes und der Zusammenfassung dieser in den Geldsystemen. So einheitlich der richtig aufgefaßte Begriff des Geldes sich uns darstellt, so vielgestaltig treten uns die Dinge gegenüber, welche diesen Begriff in der Wirklichkeit verkörpern. Das Geld eines jeden einzelnen Staates besteht aus einer Anzahl verschiedenartiger Stoffe in verschiedenartiger Form, aus Materien, die durch ein immaterielles Band zu einer kunstvollen Einheit zusammengefaßt sind, zu einer Einheit, in der jedes einzelne Stück als die Verkörperung einer und derselben Geldidee erscheint. Das ganze ist das Produkt einer historischen Entwicklung, bei welcher — neben manchen willkürlichen Eingriffen der politischen Gewalt und ihrer Träger — die Bedürfnisse des wirtschaftlichen Verkehrs und ihre Wandlungen eine treibende Kraft und in der Hauptsache die ausschlaggebende Kraft gewesen sind. Die Erfordernisse, die sich nach dem jeweiligen Stande der Volkswirtschaft aus der Stellung und den Aufgaben des Geldes ergeben, haben die natürliche Tendenz, sich die konkreten Erscheinungsformen des Geldes anzupassen; jede planmäßige Einwirkung des Staates und seiner Gesetzgebung auf die Gestaltung des Geldwesens muß, solange sie nicht außerhalb des Geldwesens liegende Ziele verfolgt, darauf hinausgehen, das Geld in seiner konkreten Erscheinung so zu gestalten, daß es den durch seine Funktionen und den Stand der Volkswirtschaft gegebenen Erfordernissen so gut wie möglich zu genügen vermag. Die Betrachtung dieser Erfordernisse bildet mithin die gegebene Brücke von der Betrachtung der begrifflichen Seite und der Funktionen des Geldes zur Darstellung der Verwirklichung des Geldbegriffs in der die Erscheinungsformen des Geldes zusammenschließenden Geldverfassung. 364 Zweites Bach. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. § 2. Die allgemeinen Erfordernisse des Geldes. Wir können in diesem Kapitel auf manches zurückgreifen, was bereits im geschichtlichen Teile ausgeführt wurde, namentlich auf die Darstellung derjenigen Eigenschaften, welche die Edelmetalle vor allen anderen Verkehrsobjekten als Geldstoff geeignet erscheinen lassen. Wir sehen zunächst von der Möglichkeit eines Geldes ohne wertvollen Geldstoff ab und rekapitulieren die Vorzüge, welche die Edelmetalle, soweit ein stoffliches Geld in Betracht kommt, ganz besonders zum Geldstoffe prädestinieren. Die Aufgabe des Geldes, als Mittel der Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person zu dienen, verlangt leichte Übertragbarkeit, also Transportfähigkeit und Handlichkeit, ein Erfordernis, dem nur solche Verkehrsobjekte, welche in kleinem Volumen und Gewichte einen hohen Wert darstellen, entsprechen können; ferner ist erforderlich die leichte Möglichkeit der Darstellung beliebig großer Werte, ein Erfordernis, das Teilbarkeit und Formbarkeit des Geldstoffes voraussetzt; außerdem muß der Geldstoff widerstandsfähig gegen schädliche Einflüsse aller Art sein, er darf auf dem Transporte nicht leiden, und er muß in der Hand desjenigen, welcher ihn empfängt, • seine Beschaffenheit und seinen Wert möglichst unverändert bewahren; die Begehrtheit des Stoffes muß ferner, auf je weitere Flächen sich die wirtschaftlichen Beziehungen erstrecken, desto allgemeiner sein, um Wertübertragungen auch auf große Entfernungen hin zu ermöglichen. Das sind im großen ganzen die Erfordernisse, denen die Edelmetalle bis auf den heutigen Tag besser als alle anderen Sachgüter entsprechen, und auf denen es mithin beruht, daß heute noch das Geld ganz vorzugsweise in den Edelmetallen seine Verkörperung findet. • Auf der anderen Seite bestehen bis zum heutigen Tage gewisse allgemeine Erfordernisse, welchen die Edelmetalle als solche ohne jede weitere Vorrichtung nicht zu entsprechen vermögen. Die Leichtigkeit der Übertragung hängt nicht nur von den transporttechnischen Momenten ab, welchen das ungeprägte Metall in so hohem Grade genügt; es kommen vielmehr bei den Übertragungen auch gewisse geistige Operationen in Betracht. Die Beschaffenheit und das Gewicht des zu übertragenden Gegenstandes dürfen zu ihrer Feststellung nicht ein umständliches und schwieriges Verfahren notwendig machen, sondern müssen leicht ersichtlich sein; die Darstellung bestimmter Wertgrößen in dem Geldgute darf keine komplizierte Bechentätigkeit zur Voraussetzung haben, sondern muß durch einfaches Vorzählen von gleichartigen oder in einfachen Wertverhältnissen zu einander stehenden Stücken zu bewirken sein. Die Münzen, die von der öffentlichen Autorität nach einheitlichen Typen hergestellten, mit bestimmten Zeichen versehenen, mit einer bestimmten Geltung ausgestatteten und leicht handlichen Metallscheiben, brachten, die Uberwindung der hier vor- 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § 3. 365 liegenden Schwierigkeiten; das allgemeine Erfordernis, dem zu genügen sie zuerst geschaffen wurden, besteht noch heute in unveränderter Stärke und sichert noch heute dem gemünzten Metalle seine Vorherrschaft unter den Erscheinungsformen des Geldes. § 3. Die Voraussetzungen für den vorwiegenden Gebrauch der verschiedenen Geldstoffe. Innerhalb des soeben gezeichneten allgemeinen Rahmens differenzieren sich nun die das Geld betreffenden Verkehrsbedürfnisse je nach der besonderen Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die einzelnen Metalle, die geschichtlich als Geldstoffe eine Rolle spielten und heute noch Geldstoffe sind, waren nicht zu allen Zeiten und sind heute noch nicht in allen Ländern in gleicher Weise geeignet, als Geldstoff zu dienen. Kupfer, Silber und Gold, die Metalle, die hier fast ausschließlich in Betracht kommen, haben zu verschiedenen Zeiten nacheinander und in verschiedenen Ländern nebeneinander als Geldstoff die Vorherrschaft gehabt. Die Erkenntnis, daß dem zeitlichen Wechsel und der örtlichen Verschiedenheit der Verwendung der einzelnen Metalle zu Geldzwecken tiefere Ursachen zugrunde liegen, ist alt; und die flüchtige Beobachtung der historischen Entwicklung legt es nahe, mit Lord Liveepool auf eine allgemeine Entwicklungstendenz zu schließen, nach welcher die Völker bei steigender wirtschaftlicher Kultur von weniger kostbaren zu wertvolleren Geldstoffen übergehen, sodaß also bei dem metallischen Gelde bei fortschreitender wirtschaftlicher Entwicklung das Kupfer und die anderen unedlen Metalle, wie Zinn und Eisen, durch das Silber, das Silber durch das Gold aus der vorherrschenden Stellung verdrängt würden. Eine genauere Betrachtung zeigt jedoch, daß sich die wechselnde Verwendung der Metalle zu Geldzwecken nicht auf eine so einfache Formel zurückführen läßt. Darauf weist schon die Tatsache hin, daß die ersten geprägten Münzen Goldmünzen waren, und daß auch bei den neueren Völkern der Gebrauch von Kupfergeld sich erst für spätere Zeiten nachweisen läßt als der Gebrauch von Silber- und Goldgeld. Es läßt sich allerdings eine allgemeine Beziehung aufstellen zwischen der Größe der bei einem gegebenen Stande der Volkswirtschaft durch Geld zu vermittelnden Umsätze, sowie der räumlichen Ausdehnung der durch Geld zu vermittelnden Beziehungen einerseits und dem spezifischen Werte des als Geld benutzten Stoffes andrerseits. Wo einige Sübermünzen genügen, um den Unterhalt einer Familie für längere Zeit zu bestreiten, wo der tägliche Lohn eines Arbeiters sich auf wenige Kupferpfennige beläuft 1 ), da kann im allgemeinen das 1) In einigen Binnenbezirken von Deutsch-Ostafrika betrug der Tagelohn noch vor einem Jahrzehnt nur 1—2 Kupferpesa (1 Pesa = ca. 2,2 Pfennig). 366 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldvorfassung. Gold keinen allzubreiten Kaum in dem Geldumlaufe einnehmen. Wo umgekehrt die durch Geld zu vermittelnden Umsätze und Zahlungen so große Quantitäten von Silbermünzen erfordern, daß deren Transport und Übertragung lästig wird, da ist der Boden für einen überwiegenden Gebrauch von Goldgeld gegeben. Wo ferner die durch Geld zu vermittelnden Beziehungen sich auf einen engen territorialen Kreis beschränken, da wird man im allgemeinen den Gebrauch eines weniger wertvollen Zahlungsmittels nicht in demselben Maße lästig finden, wie dort, wo die Notwendigkeit zur Versendung vou Geld über große Entfernungen hin vorliegt. Aber weder die Größe der Umsätze, noch die räumliche Ausdehnung der Beziehungen, die durch Geld zu vermitteln sind, befinden sich in unmittelbarer Abhängigkeit von dem allgemeinen Stande der wirtschaftlichen Kultur. Was den ersteren Punkt anlangt, so kommt es, wie im geschichtlichen Teile an der Gestaltung der europäischen Geldverhältnisse nachgewiesen worden ist, für die verschiedenen Epochen und Länder sehr wesentlich darauf an, wie weit überhaupt die Produktion für den Absatz und der Geldgebrauch die Eigenwirtschaft und den naturalen Tausch innerhalb der einzelnen Schichten der Volkswirtschaft verdrängt haben. Man wird im allgemeinen das Vordringen der Geldwirtschaft in immer tiefere Schichten des Wirtschaftslebens als ein Zeichen fortschreitender wirtschaftlicher Kultur ansehen können. Aber mit einer solchen wirtschaftlichen Entwicklung braucht der Übergang zu einem wertvolleren Geldstoffe so wenig Hand in Hand zu gehen, daß man vielmehr versucht sein könnte, eine umgekehrte Entwicklungstendenz zu behaupten. Es sei nur daran erinnert, daß der gewaltige Fortschritt, den die Geldwirtschaft vom Ausgang des Mittelalters an in den europäischen Ländern machte, von dem in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters vorherrschenden Goldgebrauche zu einem Überwiegen des Silbergeldes hinführte. Während der Großverkehr, bei dem der Geldgebrauch naturgemäß beginnt, bei seinen vielleicht weniger zahlreichen, aber im Einzelfalle große Werte umfassenden Umsätzen von vornherein für die wertvollsten Geldstoffe Verwendung hat, können die breiten unteren Schichten der Volkswirtschaft, in denen es sich zwar um zahllose, aber im Einzelfalle kleine Umsätze handelt, dem Geldgebrauche nur durch ein weniger wertvolles Geld erschlossen werden; die Summe dieser kleinen Umsätze mag dann beträchtlich höher sein, als die Summe der Umsätze des Großverkehrs, sodaß infolge einer solchen Ausdehnung der Geldwirtschaft der weniger wertvolle Geldstoff an Stelle des wertvolleren die Vorherrschaft erlangt. Auch die territoriale Ausdehnung der durch Geld zu vermittelnden Beziehungen kann von Bedingungen abhängen, welche nicht ohne 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § S. 367 weiteres durch den allgemeinen wirtschaftlichen Kulturstand gegeben sind. In einem territorial ausgedehnten Staatswesen erfordert allein schon der Dienst der Verwaltungs- und Heeresorganisation ein relativ wertvolles Geld, und zwar um so dringender, je schlechter die Verkehrsverhältnisse sind. Die auswärtigen Verkehrsbeziehungen eines Staates, die gleichfalls auf die Verwendung eines relativ wertvollen GeldstöfFes hindrängen, sind allerdings häufig, aber keineswegs immer ein zuverlässiger Gradmesser für den gesamten wirtschaftlichen Kulturstand; jedenfalls ist ihr Einfluß auf die Gestaltung des Geldwesens um so größer, je mehr der Auslandverkehr an Bedeutung den inneren Verkehr überragt, je weniger mithin die innere Volkswirtschaft im Verhältnis zum Außenhandel entwickelt ist. Die größere Leichtigkeit eines ausgedehnten Verkehrs zu Wasser gegenüber dem Landverkehr hat vielfach dazu beigetragen, daß gerade in den Anfängen der wirtschaftlichen Entwicklung das Schwergewicht im Außenhandel lag. Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist es mithin denkbar, daß ein Fortschreiten der wirtschaftlichen Entwicklung den Gebrauch des weniger wertvollen Metalls begünstigt. Das Verhältnis zwischen der Größe der durch Geld zu vermittelnden Übertragungen und den als Geldstoff in Betracht kommenden Metallen ist ferner von Faktoren abhängig, die auf der Seite der Metalle wirksam sind. Eine Steigerung der wirtschaftlichen Kultur, eine Verfeinerung der Arbeitsteilung und der Technik, die eine ergiebigere Gestaltung der Produktion und eine Vermehrung der Umsätze zur Folge haben, brauchen an sich das Verhältnis zwischen dem täglichen Verbrauche der einzelnen Wirtschaften zu dem Geldmetalle nicht zu alterieren; eine Verbilligung der Preise kann als Folge der Erleichterung der Produktion eintreten, sodaß nach wie vor der tägliche Bedarf mit demselben Geldquantum beschafft werden kann. Das Bedürfnis einer vermehrten Benutzung des wertvolleren Geldstofl'es tritt nur dann ein, wenn mit der Zunahme der Gütererzeugung, des Verkehrs und des Verbrauchs die Geldpreise der Verkehrsgüter nicht entsprechend zurückgehen, sondern vielleicht sogar steigen, sodaß das Geldquantum, das zur Bestreitung der Lebenshaltung der breiten Bevölkerungsschichten erforderlich ist, ein wesentlich größeres wird; mit anderen Worten: nur dann, wenn gleichzeitig mit der Steigerung der Umsätze der Wert des Geldes gegenüber den übrigen Verkehrsgütern gleich bleibt oder zurückgeht. Die gewaltige Steigerung der Produktion beider Edelmetalle seit der Entdeckung Amerikas und in verstärktem Maße seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hat eine solche Entwicklung in der Tat zur Folge gehabt. Dabei mußte im letzten halben Jahrhundert die Pro- 368 Zweites Buch. IIL Abschnitt. Die Geld Verfassung. duktionsvermehrung bei dem Silber naturgemäß dahin wirken, den Kreis seiner Verwendung im Geldverkehr zu beschränken, während die Produktions Vermehrung des Goldes zu einer ganz gewaltigen Ausdehnung des Gebrauchs von Goldgeld geführt hat. Je mehr die gesteigerte Goldgewinnung den Wert des gelben Metalls im Verhältnis zu dem täglichen Bedarfe der breiten Bevölkerungsschichten herab» drückte, desto geeigneter wurde das Gold als Verkehrsmittel für immer weitere Kreise der Volkswirtschaft; umgekehrt wurde das Silber, je mehr infolge der gesteigerten Zufuhr sein Wert gegenüber den anderen Verkehi'sgütern sank, desto lästiger für größere und mittlere Zahlungen, sodaß es immer mehr auf die Kreise des Kleinverkehrs beschränkt wurde. Während ferner beim Golde die Möglichkeit einer außerordentlichen Ausdehnung der monetären Verwendung über die bisher vom Silber beherrschten Verkehrsgebiete einer allzu starken Verringerung seines Wertes entgegenwirkte, wurde umgekehrt der Silberwert nicht nur durch die Vermehrung der Silberproduktion selbst, sondern auch durch die infolge des Vordringens des Goldes eingetretene relative Einschränkung seiner monetären Verwendung getroifen. So haben in unserer Zeit in der Tat die Produktionsverhältnisse der Edelmetalle und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vereint dahin gewirkt, daß für den weit überwiegenden Teil der metallischen Umlaufsmittel das Gold den Bedürfnissen des Verkehrs besser entspricht als das Silber. Es handelt sich dabei nicht etwa um kleine Unterschiede, bei denen Mode und Liebhaberei den Ausschlag geben könnten; die Unterschiede zwischen beiden Metallen sind vielmehr so groß, daß sie als wirtschaftliche Notwendigkeiten ins Gewicht fallen müssen. Schon nach dem sogenannten „alten" Wertverhältnisse repräsentierte das Gold im gleichen 'Gewichte einen 15 ! /j mal so großen Wert als das Silber; dazu kommt, daß sich das spezifische Gewicht des Goldes zu dem des Silbers wie 19 l /* : 10 l /2 verhält, so. daß im gleichen Volumen das Gold einen. 28,4 mal so großen Wert darstellte als das Silber. Um eine Zahlung, die in Gold geleistet werden kann, in Silber zu leisten, mußte mithin schon bei dem alten Wertverhältnisse ein 15'/2 mal so großes Gewicht und ein 28,4 mal so großes Volumen, als bei Goldzahlung erforderlich gewesen wäre, in Bewegung gesetzt werden. Für unsere, ungefähr nach dem alten Wertverhältnisse geprägten Münzen treffen diese Zahlen auch heute noch zu; für Übertragungen in Barrenmetall dagegen oder in künftig etwa voll- haltig auszuprägenden Silbermünzen ist das Verhältnis durch die inzwischen eingetretene Entwertung des Silbers noch ganz außerordentlich stark zu Ungunsten des Silbers verschoben worden. Bei einem Londoner Silberpreise von 23Vi d pro Unze Standard, wie er in der 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § 4. 369 letzten Zeit verzeichnet worden ist, stellt das Gold im gleichen Gewichte den 40fachen, im gleichen Volumen den 73 l / a fachen Wert des Silbers dar. Wo für die Versendung von Gold einige Kisten genügen, da bedarf es für die Versendung des gleichen Wertes in Silber eines stattlichen Eisenbahnzuges. l ) Wo der Gebrauch von Goldgeld an Stelle des Gebrauchs von Silbergeld tritt, wird mithin der Verkehr von einer ganz gewaltigen toten Last befreit; diese Tatsache macht sich nicht etwa nur bei den in Metall zu bewirkenden internationalen Zahlungsausgleichungen fühlbar, sie äußert vielmehr bis weit hinab in die Schichten des täglichen Verkehrs ihre Wirkung darin, daß der Gebrauch des Silbergeldes im großen ganzen auf diejenigen Zahlungen beschränkt wird, für welche keine Goldmünzen zur Verfügung stehen. Das zeigt sich in der tatsächlichen Gestaltung der Umlaufsverhältnisse überall dort besonders deutlich, wo es durch die Organisation des Geldwesens dem Verkehr überlassen ist, sich nach seinen Bedürfnissen mit Gold- und Silbergeld zu versehen. In Deutschland kann der freie Verkehr aus den Beständen der Reichsbank jederzeit soviel Silbergeld beziehen, wie er braucht, und andrerseits kann er, da die Reichsbank Einzahlungen in Silber zu jedem Betrage annimmt, das über seinen Bedarf innausgehende Silber an die Reichsbank abstoßen. Für das Jahr 1909 läßt sich der Betrag der im freien Umlaufe 2 ) befindlichen Reichssilber- Nickel- und Kupfermünzen auf etwa 800 Millionen Mark berechnen gegen einen Betrag von rund 2800 Millionen Mark in Goldmünzen nur etwa 22 Prozent der freien metallischen Zirkulation kamen mithin auf Silber-, Nickel und Kupfermünzen, dagegen rund 78 Prozent auf die Goldmünzen § 4. Das Bedürfnis nach Geldstücken in Tersehiedener WerterÖTse. Wenn nun auch in den Ländern der europäischen Kultur bei dem gegebenen Stande der Produktion, des Verkehrs und des Konsums einerseits, der Preise andrerseits das Gold den Erfordernissen des Geldes für den größereu Teil der Zirkulation besser entspricht als das Silber, so kann doch kein Geldwesen ausschließlich mit Goldmünzen auskommen. Das Bedürfnis, die verschiedensten Werte bis auf ganz kleine Unterschiede exakt in Geld, und zwar in möglichst wenigen Geldstücken, darstellen zu können, erfordert eine größere Anzahl von Geldsorten, in welchen sich der Wert in einer Reihe von Abstufungen verkörpert. So groß einerseits die Beträge sind, die im Großver- 1) Einem halben Kubikmeter Gold im Gewicht von 9,6 Tonnen würde beim heutigen Silberpreise (23V2 d) ein Silberquantum von 354 Tonnen, also etwa SÖ'/j Wagenladungen ä 10 Tonnen entsprechen. 2) D. h. außerhalb des Reichskrieassehatzes und der sämtlichen Notenbanken. Hblfpbrioh, Das Gold. 24 370 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. kehr umgesetzt werden, so klein sind andrerseits mitunter die Wertbeträge und Wertdifferenzen, die in den unteren Schichten der Volkswirtschaft in Betracht zu ziehen sind. Von der Tausendmarknote bis zum Pfennigstück ist ein weiter Spielraum, der nur zum Teil durch Goldgeld ausgefüllt werden kann. Sowohl nach oben, als auch nach unten hat die Handlichkeit und Verwendbarkeit des Goldes ihre Grenzen. Unter eine gewisse Größe kann man mit den Goldmünzen nicht herabgehen, ohne daß sie unhandlich und leicht verlierbar werden. Der Begriff der „Handlichkeit" ist natürlich kein fest gegebener, sondern ein nach Zeiten, Ländern und sozialen Schichten verschiedener. Ein Goldstück, das für die „schwielige Hand des Arbeiters" wegen seiner Kleinheit unhandlich ist, mag in einem niedlichen Damenportemonnaie sehr wohl am Platze sein, und umgekehrt ist z. B. das silberne Fünfmarkstück in den Arbeiterkreisen der Industriebezirke stark begehrt, während es in anderen Schichten wegen seiner Tinhandlichkeit oft entrüstet zurückgewiesen wird. Hinsichtlich des Goldes haben nun die praktischen Erfahrungen bei uns in Deutschland gezeigt, daß das goldene Fünfmarkstück bereits unterhalb der durch die Gewohnheiten und Bedürfnisse des Geldverkehrs gezogeneu Grenze steht. Der Baum vom Zehnmarkstücke abwärts gehört also dem Silber bis zu dem Punkte, wo auch das Silber anfängt, unhandlich zu werden. Das silberne Zwanzigpfennigstück hat sich im praktischen Verkehr nicht "iehr bewährt, wobei allerdings zu bemerken ist, daß es in Süddeutschland, wo man von früheren Zeiten her an kleine Münzen gewöhnt war, sich einer beträchtlich größeren Beliebtheit erfreute als im Norden. Unterhalb des Silbers bleibt noch ein Raum für die Verwendung unedler Metalle. Nach oben hin kommt auch für das Gold der Punkt, an dem es nicht mehr als ein bequemes Geld angesehen wird. Große Goldmünzen, wie sie z. B in Frankreich geprägt worden sind (zu 100 und 50 Franken), haben im Geldverkehr niemals eine Bedeutung erlangt; der Typus des deutschen Z^anzigmarkstücks und des englischen Sovereign stellt für die im Verkehr gebräuchlichen Goldmünzen bereits das Maximum der Größe dar. Nun lassen sich allerdings große Summen in solchen Stücken beliebig zusammenstellen, aber bei größeren Beträgen wird den papiernen Geldzeichen allenthalben der Vorzug gegeben. Es ist fraglos bereits bequemer, zwei Noten zu hundert Mark als zehn Zwiir.zigmarkstücke bei sich tragen, und diese Bequemlichkeit steigert siefi progessiv, je mehr die Beträge wachsen; man stelle nur eine Zahlung von 10 000 Mark in 10 Reichsbanknoten ä 1000 Mark der Zahlung desselben Betrags in 500 Zwanzigmarkstücken gegenüber. Auch hinsichtlich kleinerer Beträge erscheinen für bestimmte Zwecke papierne Geldzeichen geeigneter als Metallgeld. So werden z.B. 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § 4. 371 die deutschen Reichskassenscheine vielfach zur Versendung mit der Post benutzt. Im übrigen sind gerade mit Bezug auf die papiernen Umlaufsmittel die Verkehrsgewohnheiten der einzelnen Völker außerordentlich verschieden. Man hat die Erfahrung gemacht, daß in Ländern, in denen lange Zeit hindurch Papierwährung bestanden hat, sich der Verkehr nur langsam wieder an „Hartgeld" gewöhnt, während andrerseits z. B. Deutsche, die an eine metallische Zirkulation gewöhnt sind, die naturgemäß meist nicht im besten und reinlichsten Zustande befindlichen kleinen Papierscheine zu einem Gulden oder einer Lira, die noch vor nicht allzulanger Zeit in Österreich-Ungarn und in Italien umliefen, geradezu unerträglich fanden und sich jetzt auch nur schwer an die neuen Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark gewöhnen. Die Unmöglichkeit, dem Verkehrsbedürfnisse durch einen einzigen Geldstoff oder gar eine einzige Geldsorte.zu genügen, stellt die das Geldwesen regelnde und die Münzprägung ausübende Staatsgewalt vor die Aufgabe, ein ganzes System von sich gegenseitig ergänzenden Geldsorten aus verschiedenen Stoffen zu schaffen. "Wenn das. Geld seine Funktion als Mittel von Wertübertragungen in bequemer Weise erfüllen soll, dann muß die Auswahl der einzelnen Sorten, die sogenannte „Stückelung", zwei Bedingungen erfüllen. Die Stückelung soll einerseits die Darstellung der verschiedensten Geldsummen durch eine geringe Anzahl von Geldstücken möglich machen, andrerseits die Verwechselung der verschiedenwertigen Geldstücke nach Möglichkeit ausschließen. Beide Forderungen widersprechen sich in gewisser Weise; die erstere verlangt eine vielgestaltige, die letztere eine einfache Stückelung. Je verschiedenere Sorten vorhanden sind, desto weniger einzelne Stücke sind zur Darstellung beliebiger Summen erforderlich. Wenn z. B. zwischen dem 10 Pfennig- und 50 Pfennigstück keine Münze eingeschoben ist, kann der Betrag von 45 Pfennigen nur durch fünf Stücke (4 Zehnpfennigstücke und 1 Fünfpfennigstück) dargestellt werden; ist aber ein Zwanzigpfennigstück oder Fünfundzwanzigpfennigstück vorhanden, so genügen drei Stücke (2 zu 20 und 1 zu 5 Pfennig oder 1 zu 25 und 2 zu 10 Pfennig). Je mehr Sorten vorhanden sind, desto geringer müssen aber bei der durch die Gewohnheit festgelegten Form der Münzen, bei der geringen Münzgröße und bei der geringen Anzahl der in Betracht kommenden Geldstoffe die augenfälligen Unterschiede zwischen den einzelnen Sorten werden. Wo die richtige Mitte liegt, darüber kann nur die praktische Erfahrung entscheiden, die bei uns in Deutschland beispielsweise gezeigt hat, daß der Verkehr das früher für notwendig gehaltene 20 Pfennigstück und ebenso das 25 Pfennigstück sehr wohl entbehren kann; sowohl die ursprünglich eingeführten silbernen als auch die später eingeführten „nickeinen" 24» 372 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Zwanzigpfennigstücke sind in Wegfall gekommen, ohne daß sie eine fühlbare Lücke hinterlassen hätten, und das neue nickeine Fünfundzwanzigpfennigstück hat im Verkehr keineswegs eine enthusiastische Aufnahme gefunden. § 5. Technische und ästhetische Erfordernisse. Die leichte Unterscheidbarkeit der Münzen, die bei der Auswahl der Stückelung mit in Betracht gezogen werden muß, stellt außerdem gewisse technische Ansprüche an die Münzstücke. Vor allem ist ein deutliches Gepräge erforderlich, das es ermöglicht, die an Größe und Metallfarbe einander ähnlichen Stücke leicht auseinander zu halten. Das wichtigste an der Münze ist der Wert, den sie darstellen soll; eine möglichst deutliche Wertbezeichnung erscheint deshalb ganz besonders geboten. Aber gerade gegen diesen Grundsatz wird häufig genug verstoßen. Oft bedecken Bilder und Wappen mit mehr oder minder ausführlichen Inschriften die ganze Oberfläche der Münzstücke, sodaß man die Wertbezeichnung erst mühsam heraussuchen muß. — Neben der Deutlichkeit in der Zeichnung des Gepräges ist ein weiteres Erfordernis die Dauerhaftigkeit des Gepräges. Um die Münzstücke nach Möglichkeit vor einer das Gepräge verwischenden und ihren Metallgehalt verkürzenden Abnutzung zu schützen, wird allgemein den Edelmetallen ein Zusatz von Kupfer gegeben (Legierung oder Beschickung), der ihre Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung beträchtlich erhöht; ferner werden die Münzstücke, um das Gepräge möglichst vor Abreibung zu schützen, mit erhöhtem Rande geprägt; die Reifelung oder Prägung des Randes selbst hat den Zweck, den Feingehalt der Münzen gegen betrügerische Verkürzung durch Befeilen sicher zu stellen. Der Staatsfiskus bat an diesen Schutzmaßregeln ein ebenso großes Interesse wie der Verkehr. Da jedoch die Abnutzung auf die Dauer auch bei den besten technischen Vorkehrungen unvermeidlich ist, bleibt für den Staat die Aufgabe bestehen, für die fortgesetzte Erneuerung des Münzumlaufs durch Beseitigung der abgenutzten Stücke und durch Neuprägungen zu sorgen. In Verbindung mit diesen technischen Erfordernissen ist ein weiterer, sich auf das Äußere der Geldstücke beziehender Punkt kurz zu berühren, der allerdings mehr in das Gebiet der Ästhetik als der eigentlichen Verkehrsbedürfhisse gehört. Jeder Staat sollte einen gewissen Stolz hineinsetzen, seine Münzen mit einem geschmackvollen und gut ausgeführten Gepräge auszustatten und sie aus Legierungen herzustellen, die sie nicht nur gegen Abnutzung schützen, sondern ihnen auch bei ihrem Wege durch ungezählte Hände ein möglichst reinliches und freundliches Aussehen bewahren. Kein Bild kommt dem Volke im taglichen Verkehr so oft in die Hände und vor die Augen, 7. Kapitel. Die Erfordernisse des Geldes. § 6. 373 wie das Gepräge seiner Münzen; jedes Münzstück sollte deshalb ein kleiner Kunstgegenstand sein, den man mit Befriedigung betrachten kann. Vor allem aber sollten auch bei den geringwertigen Münzen Legierungen vermieden werden, die schon nach kurzem Gebrauche ein häßliches Aussehen annehmen, wie das namentlich bei der Metallmasse der Fall ist, aus der in Deutschland und einigen anderen Ländern die sogenannten „Nickelmünzen" geprägt werden; diese Masse enthält 75 Teile Kupfer und nur 25 Teile Nickel, und die aus ihr geprägten Münzen unterscheiden sich äußerst unvorteilhaft von den Münzen aus Reinnickel, wie den schweizerischen 20 Centimesstücken und den neuen österreichischen 20 und 10 Hellerstücken und neuerdings dem deutschen 25 Pfennigstück. Die große Unbeliebtheit, auf welche das nickeine Zwanzigpfennigstück in Deutschland überall stieß, ist ein Beweis dafür, daß der Verkehr in dieser ästhetischen Frage durchaus nicht indifferent ist; wenn dieses Stück sich noch viel weniger einbürgern konnte als das silberne Zwanzigpfennigstück, so lag das vor allem daran, daß dieses Stück in seltener Weise ein unschönes Gepräge und einen unschönen Stoff vereinigte. Also auch nach dieser Richtung hin stellt der Verkehr gewisse Ansprüche an das Geld! § 6. Das Erfordernis der Einheitlichkeit des Geldwesens. Den Erfordernissen, die sich aus den Aufgaben des Geldes ergeben, ist jedoch damit noch nicht Genüge geleistet, daß der Staat eine Anzahl von Geldsorten, welche Wertgrößen in verschiedenen Abstufungen repräsentieren, in technisch zweckentsprechender Weise aus den verschiedenen in Betracht kommenden Geldstoffen fabriziert oder fabrizieren läßt und dem Verkehr zur Verfügung stellt. Es bleibt vielmehr noch ein Erfordernis von ganz besonderer Wichtigkeit zu erfüllen: die einzelnen Geldsorten müssen in ein einheitliches System eingeordnet werden; sie müssen zu einander in bestimmten und einfachen Wertverhältuissen stehen. Das Geld kann seinen Aufgaben nur dann in vollkommener Weise gerecht werden, wenn es bei aller Verschiedenartigkeit seiner körperlichen Erscheinungen eine in sich geschlossene Einheit bildet. Bei Übertragungen aller Art ist es für jedermann von außerordentlicher Wichtigkeit, jede Geldsorte, die er empfängt, für alle durch Geld zu erfällenden Zwecke zu demselben Werte, zu welchem er sie erhalten hat, weitergeben zu können. Solange die einzelnen Geldsorten, ehe sie zu Käufen, zu Zahlungen und Kapitalübertragungen Verwendung finden können, selbst erst wieder in anderen Geldsorten bewertet oder zu wechselnden Kursen in andere Geldsorten umgesetzt werden müssen, sind die Vorteile der Verkehrsvermittelung durch das Geld nur in. beschränktem Maße gegeben: erst dann, wenn die einzelneu Geldsorten 374 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. in einfachen und unveränderlich festen Verhältnissen Bruchteile und Vielfache einer und derselben Geldeinheit darstellen, und wenn sie sich innerhalb des ein für allemal durch die Gesetzgebung gegebenen Kähmens (Beschränkung der Zahlungskraft bei den Scheidemünzen usw.) bei der Zahlungsleistung nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in dem durch ihren Nennwert gegebenen Verhältnisse ebenso vollkommen vertreten können, wie die einzelnen Stücke der gleichen Sorten unter sich, — erst dann ist das Geld als Geld vollkommen, erst dann steht es der Vielheit von Waren als die Einheit gegenüber, in der sich Angebot und Nachfrage begegnet, gegen die alle Verkehrsgüter umgesetzt werden und an der damit der Verkehrswert aller Güter sein Maß findet. In diesem vollkommenen Zustande des Geldwesens baut sich auf der Grundlage der in einer einzelnen Sorte verkörperten Werteinheit ein rationell gegliedertes Kechnungssystem auf, dessen Zahlenverhältnisse nach oben und unten ihre Verkörperung in den übrigen Geldsorten finden; dadurch erfährt sowohl der Gebrauch jeder einzelnen Sorte bei Übertragungen jeder Art, als auch die Handhabung der ganzen im Gelde bestehenden Verkehrseinrichtung für alle ihre Zwecke die denkbar größte Erleichterung. Es wurde im historischen Teile gezeigt, wie sehr bisher die Entwicklungsgeschichte des Geldes von dem Streben nach diesem Idealzustande beherrscht war und wie es erst in der modernen Geld Verfassung gelungen ist, die aus verschiedenen Geldstoffen bestehenden Münzsorten in einer den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechenden Zusammensetzung zu einem geschlossenen Systeme zu vereinigen. Wir haben nunmehr diese Geld Verfassung in ihrem Wesen und hrem Aufbau, sowie in ihren nach außen weisenden Zusammenhängen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. I. Teilabschnitt. Die Währungssysteme und ihre Einteilung. § 1. Der Begriff der Währung'. Der grundlegende Begriff in der modernen Geldverfassung ist der Begriff der „Währung". Wir sprechen von „Währung" in den verschiedenartigsten Verbindungen; zunächst in Anlehnung an die wichtigsten Geldstoife von Goldwährung, Silberwährung, Papierwährung usw.; ferner mit Beziehung auf den Staat, dessen Geldwesen wir im Auge haben, von der deutschen, österreichischen, französischen, englischen, amerikanischen, indischen usw. Währung; schließlich in Anknüpfung an die dem Geldwesen zugrunde liegende Beclmungseinheit von Markwährung, Talerwährung, Frankenwährung usw. Bei diesen verschiedenartigen Anwendungen des W'ortes drängt sich sofort die S. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § ! 375 Unterscheidung auf, daß wir es bei der Goldwährung usw. mit einein Gattungsbegriffe zu tun haben, der eine bestimmte Art von „Währungen" umfaßt: daß dagegen mit der Bezeichnung der Währung nach einem bestimmten Staate oder einer bestimmten Reclmungseinheit stet« eine spezielle, gegebene Währung gemeint ist, die als solche sich einer bestimmten Kategorie von Währungen, der Goldwährung, der Silberwährung oder irgend einer anderen, einreiht. Unter dem Begriffe der Währung wird ein gegebenes Geldwesen in seiner Totalität als eine Einheit aufgefaßt; man denkt dabei ebensowenig an die körperliche Erscheinung des Geldes in den einzelneu Geldsorten, welche das Geld eines Staates oder einer Staatengemeinschaft darstellen, wie an den reinen Begriff des Geldes, der unabhängig ist von seiner Verwirklichung in bestimmten Ländern und in einer bestimmten Organisation; man hat vielmehr bei dem Begriffe der Währung stets ein gegebenes Geldwesen in einer gegebenen Organisation im Auge, dessen körperliche Erscheinungen in der Währung als in einer ideellen Einheit zusammengefaßt werden. Nennt man z. B. eine bestimmte Summe in deutscher Reiehswänrung oder in österreichischer Währung, in Markwährung oder Kronen Währung, so soll damit eine bestimmte Quantität deutschen oder österreichischen Geldes schlechthin bezeichnet werden, und es bleibt dabei gleichgültig und dahingestellt, aus welchen bestimmten Geldstücken die genannte Geldsumme zusammengesetzt ist oder zusammengesetzt werden wird, ob aus Goldmünzen oder Silbermünzen oder Papierscheinen Spricht man von dem Ansehen und der Marktgängigkeit der deutschen Währung im Auslande oder von der Solidität oder Unsicherheit einer Währung, stets denkt man nur an die Gesamtheit eines bestimmt organisierten Geldwesens ohne Unterscheidung der einzelnen Erscheinungsformen des Geldes. Eine solche Zusammenfassung der einzelnen Geldstücke und Geldsorten zu einer Einheit ist nur möglich durch die das Geldwesen ordnende gesetzgeberische und verwaltende Tätigkeit des Staates. „Währung" ist mithin der als Einheit aufgefaßte Inbegriff des Geldes eines bestimmten Staates oder einer bestimmten Staatengemeinschaft. Der Begriff der Währung ist deshalb erst dort gegeben, wo es gelungen ist, die einzelnen Geldsorten zu einer Einheit zusammenzufassen; wir finden ihn nicht in demjenigen Zustande des Geldwesens in welchem die einzelnen Sorten unabhängig nebeneinander stehen, und der im historischen Teile als „Sortengeld" bezeichnet wurde. Das Einheitliche und Verbindende, das von einem gegebenen Geldwesen übrig bleibt, wenn man von den körperlichen Geldstücken einerseits und dem reinen Begriffe des Geldes andrerseits absieht, ist erstens der Wert, den die einzelnen Geldstücke in bestimmten Zahlen- 376 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Verhältnissen gleichmäßig darstellen, also der Wert, den die der Geldverfassung zugrunde liegende Einheit repräsentiert, zweitens die formale Konstruktion der Geldverfassung. Die Bedingtheit und das Verhalten des Geldwertes einerseits, die formalen Merkmale der Geldverfassung andrerseits sind mitbin die Gesichtspunkte, von denen aus die einzelnen Währungen zu unterscheiden und in die verschiedenen Kategorien der Währung, in die verschiedenen Währungssysteme einzuordnen sind. Der erstere Gesichtspunkt ist volkswirtschaftlicher, der zweite juristischer Art. § 2. Gebundene und freie Währungen. Wenn wir die verschiedenen Währungssysteme, die bei der Darstellung der Entwickelungsgeschichte des Geldes in unseren Gesichtskreis getreten sind, zunächst nach dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte der Bedingtheit und des Verhaltens des Geldwertes betrachten, so stellt es sich uns als das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal dar, ob der Wert des Geldes, wie er durch alle Geldsorten des Systems gleichmäßig ausgedrückt wird, in eine bestimmte Beziehung gesetzt ist zu dem Werte eines dritten W T ertgegenstandes, oder ob keine derartige Beziehung vorhanden ist. Als dritter Wertgegentfand, der das Verhalten des Geldwertes in bestimmten Währungssystemen bedingt, kommen nur die Edelmetalle Gold und Silber, die wichtigsten Geldstoffe, in Betracht. Die Beziehung zwischen dem Werte des Geldstoffes und dem Werte des geprägten Geldes erscheint bei den verschwindend geringen Kosten der Prägung im Verhältnis zum Werte des Prägestoffes von selbst gegeben. Wir haben jedech im geschichtlichen Teile gesehen, daß die natürliche Abnutzung und die absichtliche Verschlechterung der Münzen lange Perioden hindurch ein festes Wertverhältnis zwischen der Münze und einem bestimmten, ihr ursprünglich zugrunde liegenden Metallquantum nicht aufkommen oder nicht aufrechterhalten ließ. Dagegen war allerdings der tatsächliche Metallgehalt für den Wert der Münzen auf die Dauer entscheidend, und erst verhältnismäßig spät ist es gelungen, diese natürliche Beziehung zwischen Geldwert und Geldstoff künstlich zu unterbinden. Geldsorten, die aus verschiedenen in ihrem gegenseitigen Wertverhältnisse fortgesetzt Schwankungen unterliegenden Stoffen bestehen, lassen sich nur dadurch in eine feste Relation bringen, daß höchstens ein einziger unter den Geldstoffen in fester Verbindung mit dem Werte der Geldeinheit bleibt, während die aus den anderen Geldstoffen bestehenden Sorten von dem Werte ihres eigenen Stoffes unabhängig gemacht und mit dem Werte der aus dem einen Geldstoffe hergestellten Geldsorten in eine feste Verbindung gebracht werden. In diesem Falle bleibt der Geldwert schlechthin, der in allen Sorten in dem durch ihren Nenn- 8. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § 2. 377 wert gegebenen "Verhältnisse zum Ausdruck kommt, mit einem bestimmten GeldmetaJle verknüpft, es bleibt eine nur minimalen Schwankungen unterworfene Relation zwischen der Rechnungseinheit des Geldes und einem genau bestimmten Metallquantum bestehen, eine Relation, die sich meistens *) mit dem Verhältnisse zwischen Nennwert und Metallgehalt der aus dem betreffenden Edelmetalle hergestellten Münzen deckt. So besteht in der deutschen Reichswährung eine nur nach Tausendteilen veränderliche Wertgleichung zwischen der Rechnungseinheit der deutschen Geldverfassung, der Mark, und —— Pfund Feinloy 5 gold, und diese Gleichung findet sich wieder zwischen dem Nennwerte und dem Feingehalte der Reichsgoldmünzen; das Zehnmarkstück ent- 1 1 hält -r^r-r Pfund, das Zwanzigmarkstück ft Pfund Feingold, also -loV/jt) OJj/O pro Mark des Nennwertes Pfund. 1 O tfö Es wurde bereits hervorgehoben, daß in Ansehung der einzelnen Münzstücke die Beziehung zwischen ihrem Werte als Münzen und ihrem Metallgehalte durchaus natürlich ist. Sie besteht solange, als der die Münzprägung ausübende Staat jedes Quantum Edelmetall, das ihm gebracht wird, gegen Berechnung der Selbstkosten oder einer nicht allzusehr über die Prägekosten hinausgehenden Gebühr, die man Schlagschatz nennt, in Münzform bringt, und als der Staat in irgend einer Weise für die Aufrechterhaltung der annähernden Vollwichtig- keit der von ihm ausgegebenen Münzen sorgt. In der freien Prägung und der Festsetzung eines Passiergewichts haben wir mithin zunächst ein Band, welches eine nahezu unverrückbare Wertgleichheit zwischen dem Geldmetalle und dem aus ihm geprägten Metallgelde herstellt und aufrecht erhält. Sobald es durch Vorkehrungen, die bei der inneren Einrichtung der Geldsysteme zu erörtern sein werden, gelungen ist, alle aus anderen Stoffen bestehenden Geldsorten den aus dem frei ausprägbaren Metalle hergestellten und vollwichtig erhaltenen Münzen in festen Verhältnissen anzugliedern, umfaßt die durch die freie Prägung bewirkte Bindung den Wert des Geldes schlechthin. Solange in Deutschland 20 silberne Einmarkstücke ebensoviel gelten wie ein goldenes Zwanzigmarkstück, besteht die durch die freie Prägung des Goldes und die Festsetzung des Passiergewichtes bewirkte Beziehung zu dem Metalle Gold in Ansehung der Silbermünzen ebenso, wie in Ansehung der Goldmünzen; das deutsche Geld als solches ist in seinem Werte in eine bestimmte Gleichung gesetzt zu dem Metalle Gold, der Wert der deutschen Rechnungseinheit, der Mark, 1) En gibt auch Ausnahmen; davon später. 378 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. entspricht innerhalb der bezeichneten engen Schwankungsgrenzen dem Werte von -^r- Pfund Gold. 1 ) In der KnAPPSchen Terminologie heißt 1395 das: es besteht „Hylodromie 1 für das Metall Gold, der Stoff (Hyle) Gold hat einen festen Kurs (Dromos) in der Geldeinheit. Im Gegensatz zu diesen Währungssystemen, bei denen der Wert des Geldes mit einem bestimmten Edelmetalle verknüpft erscheint, stehen diejenigen Systeme, bei denen eine annähernd feste Wertrelation zwischen der Geldeinheit und irgend einem Geldstoffe oder überhaupt irgend einem dritten Gute gänzlich fehlt, bei denen also der Wert des Geldes unabhängig ist von dem Werte aller übrigen Verkehrsobjekte und sich in seinem Verhältnisse auch zu den Geldstoffen gewissermaßen nach eigenen Gesetzen bestimmt. Voraussetzung für diese Systeme ist, daß entweder keines der beiden Edelmetalle frei ausprägbar ist, wie etwa in Österreich von 1879 bis 1892 und in Indien von 1893 an, oder daß die Verbindung des gesamten Geldwesens mit den frei ausprägbaren Münzen nicht gelungen oder nicht aufrecht erhalten worden ist, wie beim Fehlen eines Passiergewichts und der daraus hervorgehenden fortgesetzten Gewichtsverringerung des tatsächlichen Umlaufs, oder wie bei den Papierwährungen. Im ersteren Falle — mangels freier Prägung — kann sich der Wert des geprägten Geldes beliebig über seinen Metallgehalt erheben; im Falle der Papierwährung wirkt die zwischen dem frei ausprägbaren Gelde einerseits und dem Papiergelde andrerseits eingetretene Wertdifferenz dahin, daß im Verkehr jedermann von dem Rechte, mit dem Papiergelde zu seinem Nennwerte zu zahlen, Gebrauch macht, während das ursprüngliche Metallgeld entweder aus dem Umlaufe verschwindet oder mit schwankendem Aufgelde gegenüber seinem Nennwerte gegeben und genommen wird. Der Wert der Geldeinheit hängt mithin in diesem Falle nicht mehr von dem ursprünglichen Metallgelde ab, sondern von dem Landespapiergelde, dem gegenüber das ursprüngliche Metallgeld mitunter den stärksten Kursschwankungen unterliegt. Man kann mithin nach dem Kriterium des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bindung des Geldwertes an einen Geldstoff zwei Hauptgruppen von Währungssystemen unterscheiden: gebundene Währungen und freie Währungen. Bei den gebundenen Währungen heißt dasjenige Edelmetall, mit 1) Es genüge hier die Konstatiemng der festen Wertgleichung zwischen Geldstoff und Geldeinheit; üb im Falle des Bestehens dieser festen Gleichung der Wert des Geldstoff es, in unserem Falle des Goldes, durch den Wert der Geldeinheit bedingt ist oder umgekehrt, oder ob schließlich eine Wechselwirkung vorliegt, bleibt einer späteren Erörterung vorbehalten. S. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § 3, 379 welchem der Wert des Geldes in einer festen Verbindung steht, das Währungsmetall. § 3. Die Unterarten der gebundenen Währung. Nach den Währungsmetallen und der Art und Weise, in welcher die Verbindung zwischen Geldwert und Währungsmetall hergestellt ist, werden innerhalb des Kreises der gebundenen Währung mehrere Arten von Währungssystemen unterschieden. Zunächst haben wir die einfachen Systeme der Goldwährung und der Silber Währung Die Goldwährung ist dasjenige Währungssystem, bei welchem der Wert des Geldes durch ein bestimmtes Goldquantum bedingt ist; die Silberwährung ist dasjenige Währungssystem, bei welchem der Wert des Geldes durch ein bestimmtes Silberquantum bedingt ist. Nach den über deu Zusammenhang zwischen Geldwert und Währungsmetall gemachten Ausführungen kann bei der Goldwährung nur das Gold, bei der Silberwährung nur das Silber frei ausprägbar sein; das schließt jedoch nicht aus, daß für außerhalb des Geldsystems stehende Handelsmünzen aus dem anderen Metalle, die einen veränderlichen Kurs in dem eigentlichen Landesgelde haben, freie Prägung besteht. Beide Systeme sind „monometallische." Währungssysteme, da ihnen nur je ein Währungsmetall zugrunde gelegt ist. Ihnen gegenüber stehen die „bimetallischen" Systeme, bei welchen beide Edelmetalle, sei es gleichzeitig nebeneinander, sei es auf Grund bestimmter Voraussetzungen abwechselnd nacheinander als Währungsmetalle fungieren. Das eine dieser Systeme, die Parallelwährung, baut sich in der Weise auf Gold und Silber auf, daß jedes der beiden Metalle frei ausprägbar ist und die Grundlage eines besonderen, von dem ander en unabhängigen Geldsystems darstellt: sie ist das Nebeneinander zweier von einander unabhängigen Geldsysteme, von denen das eine auf dem Golde, das andere auf dem Silber beruht. Es gibt innerhalb der Parallelwährung kein einheitliches Geld, sondern zwei verschiedene und gleichberechtigte Arten von Geld, von denen die eine in einer Wertgleichung mit dem Golde, die andere in einer Wertgleichung mit dem Silber steht. Die Einheitlichkeit des gesamten Geldwesens ist hier bewußt und gewollt preisgegeben; bei jedem Zahlungsversprechen ist zu bestimmen, ob die Zahlung in Goldgeld oder Silbergeld zu leisten ist. Bei der Doppelwährung dagegen ist das Geld bewußt als eine Einheit aufgefaßt; als Währungsgrundlage dienen ihm beide Edelmetalle, die beide frei ausprägbar und durch eine bestimmte Wertrelation als miteinander zu einer Einheit verbunden gedacht sind. Nach dieser Wertrelation zwischen den beiden Edelmetallen bestimmt 380 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. sich der Feingehalt der aus Gold und Silber geprägten Münzen, deren Nennwert in einer und derselben Rechnungseinheit ausgedrückt wird. Wenn z. B. der französischen Doppelwährung das Wertverhältnis 1 kg Gold = l5 1 /2 kg Silber zugrunde lag, wenn ferner die Rechnungseinheit des Systems, der Frank, als dem Werte von 5 g Münzsilber von 9 /iu Feinheit entsprechend gedacht war, so ergab sich daraus für den Franken ein Goldäquivalent von —— = jr- g Münzgold von 15,5 3,1 gleichfalls ,J /i 0 Feinheit, dementsprechend für das 20 Frankenstück ein 20 Gehalt von -— g Münzgold. Die Auffassung des Geldwesens als 3,1 einer untrennbaren Einheit kommt darin zum Ausdruck, daß sich Gold- und Silbermünzen zu dem ihnen beigelegten Nennwerte vertreten können, sodaß der Schuldner nach seiner Wahl in Gold- oder Silbermünzen oder in beiden zahlen kann. Da nun aber das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber Schwankungen unterliegt, ist die gleichzeitige Verbindung des Geldwertes mit beiden Edelmetallen eine Fiktion, die sich nicht verwirklicht. Ein Frank kann nicht gleichzeitig mit 5 g Münzsilber und mit — g Münzgold im Werte über- 3,1 einstimmmen, wenn 5 g Münzsilber nicht mit — g Münzgold wert- 0,1 gleich ist. Solange also das im freien Verkehr tatsächlich bestehende Wertverhältnis zwischen den beiden Edelmetallen nicht genau mit der gesetzlichen Relation übereinstimmt — und diese Übereinstimmung war bei den geschichtlichen Doppelwährungssystemen nur ganz ausnahmsweise in einzelnen Zeitpunkten vorhanden —, kann immer nur das eine oder das andere der beiden Edelmetalle, nicht aber können beide gleichzeitig für den Geldwert bestimmend sein. Der eigentümliche Mechanismus der Doppelwährung bringt es mit sich, daß tatsächlich stets dasjenige Metall in einer Wertgleichung mit der Geldeinheit steht, welches gegenüber dem im freien Verkehr bestehenden Wertverhältnisse in der gesetzlichen Relation zu hoch bewertet ist. Es wurde im historischen Teile an einer Reihe wichtiger und für die Entwicklungsgeschichte der Geldverfassung geradezu entscheidender Fälle gezeigt, daß bei einer irgend merkbaren Abweichung des tatsächlichen Wertverhältnisses von der gesetzlichen Relation stets das in dem Münzgesetze zu hoch bewertete Metall die Tendenz hat, den Umlauf auszufüllen und das zu niedrig bewertete Metall zu verdrängen. Das letztere bleibt den Münzstätten fern, da es dort weniger gilt als auf dem offenen Markte; die aus ihm geprägten Münzen werden in erheblichen Beträgen eingeschmolzen, da ihr Metallgehalt gegenüber dem aus dem anderen Metalle geprägten Gelde auf dem Edelmetall- ____ 8. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § 3. 381 markte höher bewertet wird, als ihr Nennwert besagt. Meist überträgt sich die Abweichung des tatsächlichen Wertverhältnisses zwischen den ungeprägten Metallen auch auf das geprägte Geld, und es entsteht zwischen Gold- und Silbergeld eine Wertdifferenz, die sich, da der Schuldner das Recht hat, in den den Umlauf anfüllenden Münzen aus dem weniger wertvollen Metalle nach ihrem Nennwerte zu zahlen, darin äußert, daß die Münzen aus dem höherwertigen Metalle gegenüber ihrem Nennwerte ein Aufgeld erhalten. Der Wert der Geldeinheit setzt sich mithin in die Gleichung stets mit dem gegenüber der gesetzlichen Relation weniger wertvollen Metalle, das andere Metall wird für den Geldwert bedeutungslos, die aus ihm geprägten Münzen fallen, indem sie eine schwankende Geltung bekommen, aus dem Systeme heraus. Jede Änderung in der Lage des Edelmetallmarktes, die das Verhältnis der tatsächlichen zu der gesetzlichen Relation der beiden Metalle umkehrt, erzeugt bei diesem Systeme notwendigerweise auch einen Wechsel in der Gestaltung der Zirkulationsverhältnisse und in dem mit dem Geldwerte in fester Gleichung stehenden Metalle. Solange die Schwankungen des Wertverhältnisses auf dem Edelmetallmarkte um die gesetzliche Relation oszillieren, wechseln mithin beide Edelmetalle in ihrer Eigenschaft als Grundlage des Geldwertes miteinander ab. Man hat deshalb die Doppelwährung auch „alternierende Währung" oder Alternativwährung genannt. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, daß ein solches Alternieren nur solange stattfindet, als das freie Wertverhältnis der Metalle um das gesetzliche Wertverhältnis in der Weise schwankt, daß bald das Gold, bald das Silber öberwertet erscheint. Sobald jedoch die tatsächliche Wertrelation sich dauernd nach einer Richtung hin von dem gesetzlichen Verhältnisse entfernt, bildet das im Werte sinkende Metall die bleibende Währungsgrundlage, genau wie bei einem monometallischen Systeme; die Doppelwährung wird tatsächlich zur einfachen Währung. Ein Beispiel dafür waren die Münzverhältnisse Mexikos. Die dort bis zum Jahre 1904 bestehende Silberwährung geht zurück auf ein Doppel Währungssystem mit der Relation von 1:15V2 zwischen Silber und Gold. Seitdem von der ersten Hälfte der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts ander Silberwert sich dauernd unterhalb dieser Relation gehalten und sich immer weiter von ihr entfernt hat, war die Doppelwährung nur noch ein toter Buchstabe, und die wirklich bestehende Währung unterschied sich praktisch in nichts mehr von einer reinen Silberwährung. Als „Bimetallismus" hat man ein Doppelwährungssystem bezeichnet, das infolge seiner vertragsmäßigen Einführung in den wichtigsten Kultur- und Handelsstaaten stark genug sein soll, um alle Abweichungen des tatsächlichen Wertverhältnisses der Edelmetalle von 382 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. der dem Systeme zugrunde gelegten Relation gänzlich auszuschließen würde diese Erwartung zutreffen, so hätte man es bei diesem Systeme in der Tat nicht mehr mit einer alternierenden Währung zu tun, sondern mit einem Systeme, bei dem der Wert des Geldes gleichzeitig mit beiden unter eineinander zu einer Werteinheit verbundenen Edelmetallen verknüpft wäre. Mit der Durchführbarkeit dieses Systems haben wir uns an anderer Stelle zu beschäftigen. § 4. Die Unterarten der freien Währung. Innerhalb des Kreises der freien Währungen haben wir folgende Arten zu unterscheiden: 1. Die einfache Papierwährung, bei welcher in Metallgeld nicht einlösbare Scheine, denen gegenüber das ursprüngliche Metallgeld ein schwankendes Aufgeld genießt, zu ihrem Nennwerte gesetzliches Zahlungsmittel sind und infolgedessen allgemein als Geld gebraucht werden. Der Wert der Geldeinheit unterliegt hier gegenüber dem Werte des ihr ursprünglich zugrunde liegenden Metallquantums den fortgesetzten, in dem Kurse des ursprünglichen Metallgeldes oder unmittelbar in dem Preise des ursprünglichen Währungsmetalls zum Ausdruck kommenden Veränderungen. Nach unten hin ist bei der Papierwährung die Schwankungsmöglichkeit des Geldwertes unbegrenzt, das Papiergeld kann sich bis auf den Nullpunkt entwerten. Nach oben hin jedoch ist dem Geldwerte durch die nach wie vor freie Auspräg- barkeit des ursprünglichen Währungsmetalls eine Grenze gezogen: höher als bis zur Parität mit dem Metallgelde, auf welches die Scheine lauten, kann das Papiergeld nicht steigen, und der Wert des Metallgeldes kann seinerseits nicht höher sein, als der Wert des Währungsmetalls zuzüglich der Prägekosten. 2. Die Währungen mit gesperrter oder beschränkter Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls. Praktisch kommen nur solche Währungen in Betracht, die ursprünglich auf dem Silber ruhten, bei denen jedoch der Geldwert durch die Einstellung der Silberprägung von dem sich fortgesetzt entwertenden Silber unabhängig gemacht wurde.') Bei diesen Systemen kann sich der Wert des geprägten Geldes wesentlich über den Wert des entsprechenden Quantums ungeprägten Metalls erheben, da der Staat die Prägung nicht für jedermann und nicht für jedes beliebige Quantum von Edelmetall vornimmt. Bei 1) Bei der großen Steigerung der Goldproduktion und der enormen Geld- flüssigkeit, die um die Mitte der 90 er Jahre in Europa bestand, ist allerdings in englischen Blättern der Gedanke einer Einstellung der Goldprägungen diskutiert worden. Die Anregung wurde aber nirgends ernst genommn, wenigstens nicht von ernsthaft zu nehmenden Leuten. 8. Kapitel. Die Goldsysteme. L § 4. 383 starkem Angebot des ungemünzten Metalls und starker Nachfrage nach gemünztem Gelde muß hier der Wert des geprägten Geldes über sein ursprüngliches Metalläquivalent steigen, wie das im geschichtlichen Teile an einer Reihe von Beispielen gezeigt worden ist Im Gegensatz zu der einfachen Papierwährung, bei welcher die Bewegungen des Geldwertes nach oben an dem ursprünglichen Metalläquivalente der Geldeinheit eine feste Grenze haben, ist bei den hier in Eede stehenden Währungen nach unten eine feste Grenze gezogen in dem Metallgehalte des umlaufenden Geldes. Der Wert der indischen Rupie konnte auch nach der Einstellung der freien Silberprägung niemals niedriger sein, als der Wert des in der Rupie enthaltenen Silbers, nur nach oben konnte er sich von. seinem Metalläquivalente entfernen. Nach oben kann den Bewegungen des Geldwertes in einer solchen Währungsverfassung dadurch eine Grenze gezogen werden, daß die Prägung des Edelmetalls, das bisher nicht Währungsmetall war, freigegeben und den aus diesem Metalle geprägten Münzen zu einem bestimmten Nennwerte neben dem alten Gelde gesetzliche Zahlungskraft gegeben wird, oder durch komplizierte Maßregeln, die in ihrer Wirkung auf dasselbe hinauskommen. So war z. B. die Möglichkeit einer Steigerung des holländischen Geldwertes nach Einstellung der Silberprägungen solange unbegrenzt, als nicht die Ausprägung einer gesetzliches Zahlungsmittel darstellenden Goldmünze zu 10 Gulden freigegeben war. Andrerseits ist bei der Einstellung der freien Silberprägung in Indien der möglichen Steigerung des Rupienwertes dadurch von vornherein eine bestimmte Schranke gesetzt worden, daß die Münzstätten gleichzeitig mit der Einstellung der Süberprägung (Juni 1893) Anweisung erhielten, gegen Einzahlung englischen Goldgeldes 15 Rupien pro Sovereign zu verabfolgen; nunmehr konnte, mehr als 6 Jahre vor der Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an den Sovereign (September 1899), der Wert der Rupie in Indien nicht höher steigen, als auf Vis Pfd. Sterling = 16 d. Der Wert des indischen Geldes hatte demnach seine obere Schwankungsgrenze an dem Werte des englischen Geldes, das seinerseits durch freie Prägung mit dem Golde in Beziehung gesetzt ist. Wenn der Wert des Geldes sich bei diesen Währungssystemen dauernd auf seiner oberen Grenze hält, so erscheint hier praktisch das Gold ebenso als Grundlage des Geldwertes, wie das Silber bei einer Doppelwährung im Falle einer fortgesetzten Silberentwertung. Solange Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel noch nicht zugelassen sind, wie in Indien vor dem September 1899, ist bei diesen interessanten Bildungen der Geldwert durch ein im tatsächlichen Geldumlaufe überhaupt nicht, vertretenes Metall bedingt, das Geldwesen stellt sich uns dar als eine Goldwährung ohne jedes Goldgeld. 384 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. 3. Die dritte Art der hier zu besprechenden Währungssysteme ist eine merkwürdige Verbindung der unter 1. und 2. genannten Systeme: eine Papier Währung mit gesperrter Prägungdes ursprünglichen Währungsmetalls. Wir haben hier ein uneinlösbares Papiergeld, das ein unbegrenztes Sinken des Geldwertes unter sein ursprüngliches Metalläquivalent zuläßt; wir haben andrerseits gesperrte oder beschränkte Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls, die ein Steigen des Geldwertes über sein früheres Metalläquivalent hinaus möglich macht, und zwar ein unbegrenztes Steigen, falls nicht in der oben geschilderten ' Weise eine Schranke gezogen ist. Das typische Beispiel dieser Art ist die österreichische Währung von 1879 an. Bei dem Fortbestehen des Zwangskurses und bei der Sperrung der Silberprägung für Private war weder dem Fallen noch dem Steigen des Geldwertes irgend eine Grenze in dem Werte eines dritten Gutes gezogen, bis im Jahre 1892 frei ausprägbare Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wurden. § 5. Die Unterscheidung der Währungssysteme nach den formalen Merkmalen der Geldverfassung:. Das Verhalten des Geldwertes, das wir dieser Einteilung der Währungssysteme zugrunde gelegt haben, ist in weitem Umfange bedingt von der formalen Konstruktion der Geldverfassung, die — wie erwähnt — gleichfalls zum Ausgangspunkte einer Einteilung der Währungs- systeme gemacht werden kann. Das Bestehen oder Nichtbestehen der freien Prägung für das eine oder andere Metall, das Bestehen oder Nichtbestehen eines gesetzlich festgelegten Nennwertverhältnisses zwischen Silber- und Goldgeld bei freier Ausprägung beider Metalle die Einlösbarkeit von Papierscheinen und schließlich die gesetzliche Zahlungskraft des aus dem einen oder anderen Metalle geprägten Geldes, — alle diese Momente sind von Bedeutung für die Gestaltung des Geldwertes. Es könnte demnach erscheinen, als müßte die von der rechtlichen Konstruktion der Geldverfassung ausgehende Einteilung vollständig mit der von dem Verhalten des Geldwertes ausgehenden zusammenfallen. Diese Übereinstimmung besteht jedoch nur im allgemeinen; im einzelnen weicht die Einteilung der Währungssysteme nach dem juristischen Standpunkte von der Einteilung nach dem volkswirtschaftlichen Standpunkte hinsichtlich derjenigen Systeme ab, bei denen die Gestaltung des Geldwertes innerhalb des durch die juristische Konstruktion der Geldverfassung gegebenen Rahmens einigen Spielraum hat, sodaß für die wirkliche Gestaltung des Geldwertes gewisse tatsächliche Verhältnisse den Ausschlag geben. Es muß bemerkt werden, daß die juristische Einteilung sich in bezug auf wichtige Kategorien von Währungssystemen derselben Bezeichnungen bedient, 8. Kapitel. Die Geldsysteme. I. § 5. 385 wie die volkswirtschaftliche, vom Geldwerte ausgehende Einteilung, wobei es vorkommt, daß eine und dieselbe tatsächlich bestehende Währung juristisch unter eine anders bezeichnete Rubrik zu setzen ist als volkswirtschaftlich. Es ist daraus manche Verwirrung entstanden und mancher Streit, bei dem sich die Meinungen auf zwei verschiedenen, sich nirgends schneidenden Ebenen bewegen, während andrerseits zuzugeben ist, daß aus einer Kombination der beiden theoretisch auseinanderzuhaltenden Gesichtspunkte eine für die praktischen Bedürfnisse ausreichende Gruppierung und Charakterisierung der einzelnen Währungssysteme gewonnen werden kann, Von den bereits aufgezählten juristischen Merkmalen ist das wichtigste die gesetzliche Zahlungskraft, die wir ja als die Wesenseigenschaft des Geldes im engeren Rechtssinne festgestellt haben. Von diesem Merkmale ist deshalb bei der juristischen Einteilung der Währungssysteme auszugehen, während die übrigen nur modifizierend in Betracht kommen. Daraus ergibt sich zunächst eine fundamentale Einteilung dahin, ob nur Metallgeld und neben ihm vielleicht in Metallgeld einlösbare Papierscheine, oder ob uneinlösbares Papiergeld gesetzliches Zahlungsmittel ist: Metall Währung und Papierwährung. Bei den Metallwährungen ergibt sich die weitere Einteilung von dem Gesichtspunkte aus, ob nur Münzen aus einem der beiden Edelmetalle volles gesetzliches Zahlungsmittel sind (monometallische Systeme) oder die Münzen aus beiden Edelmetallen (bimetallische Systeme). Sind nur Goldmünzen volles gesetzliches Zahlungsmittel, so ist das System eine Goldwährung; sind nur Silber münzen volles gesetzliches Zahlungsmittel, so ist es eine Silberwährung. Bei den bimetallischen Systemen ist zu unterscheiden, ob sich die Münzen aus den. beiden Metallen zu einem gesetzlich festgelegten Nennwertsverhältnisse bei der Zahlungsleistung vertreten können oder nicht; im ersteren Falle ist das System eine Doppelwährung, im letzteren eine Parallel Währung. Dazu kommen daun weitere Modifikationen durch das Bestehen oder Nichtbestehen des freien Prägerechtes. Die hier praktisch allein in Betracht kommenden Fälle sind, daß bei einer Silberwährung die freie Prägung des Währungsmetalls aufgehoben ist. und daß bei einer Doppelwährung die freie Prägung des Silbers eingestellt ist. Das erstere System wäre a,ls Silberwährung mit gesperrter Prägung zu bezeichnen; das letztere wäre vom juristischen Gesichtspunkte aus konsequenterweise als unvollkommene Doppelwährung zu bezeichnen, wird aber vielfach „hinkende Goldwährung" genannt; bei der Bezeichnung als „hinkende Goldwährung" spricht gegenüber dem juristisch wesentlichsten Merkmale der vollen gesetzlichen Zahlungskraft von Münzen aus beiden Metallen die volkswirtschaftliche Erwägung mit, daß der Wert des Geldes mit Hklffkrich, Das Geld. 25 386 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung;. dem Golde verbunden ist. Diese Verbindung mit dem Golde ist jedoch durch die freie Prägbarkeit nur des Goldes noch nicht unbedingt gesichert; es muß vielmehr der tatsächliche Umstand hinzukommen, daß die Silbermünzen mit voller gesetzlicher Zahlungskraft, deren Prägung gesperrt ist, keinen allzubreiten Raum in der Zirkulation einnehmen; andernfalls ist die Entstehung einer Wertdifferenz zwischen den Silberund Goldmünzen nicht ausgeschlossen; und eine solche Differenz könnte sich, da die Silbermünzen volles gesetzliches Zahlungsmittel zu ihrem Nennwerte sind, nur darin äußern, daß die Goldmünzen ein schwankendes Aufgeld erhalten, daß mithin der Geldwert durch die Silbermünzen bestimmt wird, deren Wert sich innerhalb des Spielraums, der durch ihren eigenen Silbergehalt und durch das Goldäquivalent ihres Nennwertes gegeben ist, bewegen kann. Eine solche hinkende Doppelwährung kann mithin, vom Gesichtspunkte des Geldwertes aus betrachtet, sowohl eine Goldwährung als auch eine freie Währung sein. § C. Zusammenstellung: der praktisch bedeutsamen WHhruugssysteme. Indem man für die Charakterisierung der praktisch in Betracht kommenden Währungssysteme in der oben angedeuteten Weise die volkswirtschaftlichen und juristischen Merkmale zusammenzieht, kommt man zu folgender praktisch genügenden Einteilung. 1. Die reine Goldwährung. Sie ist dasjenige Währungssystem, bei dem eine Wertgleichung zwischen der Geldeinheit und dem Metalle Gold besteht, bei der nur das Gold frei ausprägbar ist, die Goldmünzen durch Festsetzung eines Passiergewichts vollwichtig erhalten werden und nur Goldmünzen, neben ihnen eventuell in Goldmünzen einlösbare Scheine, gesetzliches Zahlungsmittel sind. 2. Die hinkende Goldwährung. Die Erfordernisse sind dieselben, wie bei der reinen Goldwährung bis auf den einen Punkt, daß neben den Goldmünzen auch bestimmte Silbermünzen, die nicht frei ausprägbar sind, als volles gesetzliches .Zahlungsmittel vorhanden sind.') 3. Die Silber Währung. In diesem Systeme besteht ein festes Wertverhältnis zwischen der Geldeinheit und dem Metalle Silber; Silber ist frei ausprägbar, und Silbermünzen allein sind volles gesetzliches Zahlungsmittel. Soweit Goldmünzen vorhanden, sind, stehen sie als Handelsmünzen mit schwankendem Kurse im freien Verkehr außerhalb des Silberwährungssystems. 4. Die Doppelwährung. Gold und Silber sind beide frei aus- 1) Man hat früher diese Systeme als „Goldvaluta" der reinen Goldwährung, die man allein als Goldwährung gelten lassen wollte, gegenübergestellt. Da aber das Wort ..Valuta" zweckmäßigerweise in einem ganz bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Sinne angewendet wird (siehe unten 9. Kapitel, § 1), so dürfte sich die oben gebrauchte Terminologie empfehlen. 8. Kapitel. Die Geldsyateme. II. § 1. 387 prägbar, die Münzen aus beiden Metallen sind volles gesetzliches Zahlungsmittel und können sich in dieser Eigenschaft in einem bestimmten, auf einer angenommenen Wertrelation zwischen Gold und Silber beruhenden Nennwertverhältnisse gegenseitig vertreten. Die Geldeinheit steht jeweils in einer Wertgleicliung zu dem in der angenommenen Wertrelation gegenüber der Markrelation zu hoch bewerteten Metalle. 5. Parallelwährung. Gold und Silber sind beide frei ausprägbar, die Münzen aus beiden Metallen sind gesetzliches Zahlungsmittel; sie stehen jedoch zu einander nicht in einem gesetzlich festgelegten Nennwertverhältnisse und können sich in der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht vertreten, sodaß alle Zahlungsverpflichtungen entweder auf Goldgeld oder auf Silbergeld lauten müssen. Der Wert der Goldmünzen ist mit dem Golde, der Wert der Silbermünzen mit dem Silber verknüpft. 6. Silberwährung mit gesperrter Prägung. Der Wert des Geldes kann sich hier, mit oder ohne obere Grenze, über den Wert seines ursprünglichen Silberäquivalentes erheben. 7. Papierwährungen. Gesetzliches Zahlungsmittel sind hier neben dem ursprünglichen Metallgelde uneinlösbare Scheine; der Wert des Geldes kann sich unterhalb seines ursprünglichen Metall äquivalentes frei bewegen; falls die freie Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls aufgehoben ist, sind den Bewegungen des Geldwertes auch nach oben keine Schranken gezogen. II. Teilabschnitt. Die innere Einrichtung der Geldsysteme, § 1. Rechnungseinheit, Rechnungssystem und Stückelung. Das Geldsystem ist, vom Gesichtspunkte seiner inneren Einrichtung aus betrachtet, der planmäßig durchgeführte Aufbau einer Anzahl verschieden große Werte darstellender Geldsorteu. Diesen Aufbau, dessen einzelne Momente bisher gelegentlich in den Kreis unserer Erörterungen einbezogen werden mußten, haben wir nunmehr in seinem Zusammenhange zu betrachten. In allen konkreten Verhältnissen handelt es sich stets um Geld in gewissen Summen, in gewissen Quantitäten, nicht um Geld schlechthin. Wie alle anderen Quantitätsbegriffe, wie Länge, Maß und Gewicht, läßt sich auch eine Geldsumme nur durch das Vielfache oder durch einen Bruchteil einer feststehenden Einheit ausdrücken. Wie in unserem Maßsysteme eine bestimmte Länge, das Meter, als Einheit fungiert, in welcher alle Längeuverhältnisse ausgedrückt werden, wie im Gewichtssysteme ein bestimmtes Gewichtsquantum, das Gramm, die Einheit ist, an welcher alle Gewichtsgrößen gemessen werden, so muß beim Gelde ein bestimmtes Geldquantum als Einheit dienen, in der alle Geldsummen 25* MB! m ^W^W9 gmv ^W^^S 'm-^^W'^im^ !R3wü^P«« i ' i^s^-'S^ 3 '"• 388 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfaasuug. sich ausdrücken lassen. Diese Einheit, auf welcher sich das Geldsystem ebenso aufbaut, wie unser Maß- und Gewichtssystem auf dem Meter und dem Gramm, heißt Rechnungseinheit oder Geldeinheit oder schließlich, da wir in Geld alle übrigen wirtschaftlichen Werte auszudrücken pflegen, Werteinheit. Die Rechnungseinheit hat in den verschiedenen Geldsystemen verschiedene Namen und stellt verschiedene Wertgrößen dar. Sie ist z. B. im deutschen Geldsysteme die ; ,Mai'k", im französischen, belgischen und schweizerischen der „Frank", im italienischen die „Lira", im holländischen der „Gulden", im russischen der „Rubel", im österreichischen die „Krone", im englischen das „Pfund Sterling", im amerikanischen der „Dollar" usw. Wie aus der Längeneinheit, Maßeinheit und Gewichtseinheit Unter- und Überabteilungen gebildet werden (Zentimeter und Kilometer, Dekaliter und Hektoliter, Milligramm und Kilogramm usw.), so auch aus den Rechnungseinheiten der Geldsysteme. Der Zahlenaufbau der Einteilung, das Rechnungssystem, ist in den einzelnen Geldsystemen verschieden. Wie im Maß- und Gewichtssysteme hat jedoch auch hier in der neueren Zeit die dezimale Einteilung die größte Ausdehnung erfahren. Die Mark wird in hundert Pfennige geteilt, der Frank in hundert Centimes, der Gulden in hundert Cents, die Österreich-ungarische Krone in hundert Heller, der Rubel in hundert Kopeken, der Dollar in hundert Cents. Dagegen zerfiel der preußische Taler in 30 Silbergroschen, der Silbergroschen in 12 Pfennige, der süddeutsche Gulden in 60 Kreuzer; das englische Pfund Sterling wird eingeteilt in 20 Schillinge, der Schilling in 12 Pence. Die Vorzüge des Dezimalsystems bestehen in einer außerordentlichen Erleichterung des Rechnens und mithin, da das Rechnen eine der wichtigsten Operationen bei dem Gebrauche des Geldes ist, in einer außerordentlichen Erleichterung des Geldgebrauchs überhaupt. Die Anlehnung des früheren Rechnungssystems an die Zahlen, welche namentlich bei der Einteilung der Zeit (12 Jahresmonate, 30 Tage im Monat, 24 Stunden im Tag) eine Rolle spielen, ist mitunter als ein Vorzug der alten Systeme angeführt worden; aber wenn auch diese Anlehnung in einzelnen Fällen eine Rechnung zu erleichtern vermag, so können diese gelegentlichen Vorteile nicht entfernt gegenüber der großen Erleichterung des Geldgebrauchs in Betracht kommen, die durch die Übereinstimmung des Rechnungssystems des Geldes mit unserem gesamten auf dezimaler Grundlage ruhenden Zahlensysteme geschaffen worden ist. Wo heute noch vom Dezimalsysteme abweichende Einteilungen der Geldeinheit bestehen, wie in England, werden sie lediglich durch die Macht der Gewohnheit und den konservativen Sinn der Verkehrswelt, nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen gehalten. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2. 389 Der auf der Rechnungseinheit beruhende zahlenmäßige Aufbau des Geldsystems ist entscheidend für die „Stückelung"; die Rechnungseinheit selbst, ihre Unterteilungen und Vielfachen werden in Münzen und Papierscheinen dargestellt. Die Münznamen sind von den Namen der Rechnungseinheit und ihrer Unterteilungen mitunter verschieden. So ist die Rechnungseinheit des englischen Geldsystems das „Pfund Sterling", während die Goldmünze, welche diese Rechnungseinheit verkörpert, „Sovereign" heißt; das englische Fünfschillingstück heißt „Krone", obwohl nur nach Pfunden Sterling und Schillingen, nicht auch nach Kronen gerechnet wird. In .Deutschland ist der Reichsgoldmünze zu 10 Mark der Name „Krone", dem 20 Markstücke der Name „Doppelkrone" offiziell beigelegt worden 1 ), während der Art. 1 des Münzgesetzes ausdrücklich die „Mark" als die Rechnungseinheit bezeichnete. Nach welchen Grundsätzen bei der Auswahl der einzelnen Münzstücke zu verfahren ist, wurde bereits dargelegt. Das Münzgesetz, welches die Stückelung- bestimmt, gibt regelmäßig auch die erforderlichen Vorschriften über den Metallgehalt und das Gepräge der einzelnen Sorten. § 2. Münzgewicht, Mfinzfuis, Feingehalt, Feinheit, Fehlergrenzen, Pasgiergewicht. Das im Münzwesen angewendete Gewichtssystem unterscheidet sich mitunter von dem allgemeinen Gewichtssysteme. So wurde in den deutschen Staaten das mittelalterliche Gewicht, die „Kölnische Mark" (seit 1838 für die Zollvereinsstaaten übereinstimmend auf 233,85555 g festgesetzt), als Münzgewicht bis zum Jahre 1857 beibehalten. Als Gewicht für das Gold wurde die Mark in 24 Karat zu 12 Grän, als Gewicht für das Silber in 16 Lot zu 18 Grän eingeteilt. Der Wiener Münzvertrag von 1857 führte als Münzgewicht das Zollpfund (= 500 g) ein, das sich jedoch von dem Verkehrsgewichte dadurch unterschied, daß es nicht in Gramm, sondern in Tausendteile eingeteilt wurde. Dieses Münzgewicht wurde in den Reichsmünzgesetzen beibehalten, obwohl bereits in der Maß- und Gewichtsordnung des Norddeutschen Bundes vom 17. August 1868 das Kilogramm als Verkehrsgewicht eingeführt worden war. Erst die Münznovelle vom 1. Juni 1900 hat das besondere Münzgewicht beseitigt und durch das allgemeine Verkehrsgewicht ersetzt. — Ebenso wie früher in Deutschland, weicht heute noch in England das Münzgewicht, das gleichzeitig auch im Edelmetallhandel Anwendung findet, von dem Verkehrsgewichte ab. Als Verkehrsgewicht ist das sogenannte „Avoir-du-pois-Pfund" = 1) Durch Kaiserlichen Erlaß vom 17. Februar 1875. 390 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. 453,593 g in Anwendung, im Münzwesen und Edelmetallhandel das „Troypfund" = 373,742 g. Der „Münzfuß" drückt aus, wieviel mal die Eechnungseinheit des Geldsystems auf die Gewichtseinheit des Währungsmetalls geht. 1 ). Solange die Münze, welche die Rechnungseinheit darstellt, als voll- haltige Münze aus dem Währungsmetalle geprägt wird, wie früher die Taler und Gulden der deutschen Silberwährung, stellt der Münzfuß ein einfaches Verhältnis dar. Der Münzfuß der Talerwährung war der „Dreißigtalerfuß", d. h. aus einem Pfunde feinen Silbers wurden 30 Taler „ausgebracht"; und wenn das süddeutsche Münzsystem als „5'2'/2 Guldenfuß",, das österreichische Münzsystem als „45 Guldenfuß" bezeichnet wurde, so war damit gesagt, daß aus je einem Pfunde Silber 52 l l2 süddeutsche, bzw. 45 österreichische Gulden ausgebracht wurden. Bei den meisten neueren Geldsystemen wird jedoch die Rechnungseinheit nicht in dem Währungsmetalle dargestellt. Die Rechnungseinheit der deutschen Goldwährung, die Mark, wird dargestellt durch eine Silbermünze, obwohl sie ihren Wert vom Golde ableitet. Die Beziehung der geprägten Rechnungseinheit zum Währungsmetalle ist hier keine körperliche mehr. Wohl aber leitet die Mark ihren Wert von einer Goldmünze ab, die ihrerseits für den Münzfuß des deutschen Geldsystems maßgebend ist, nämlich von derjenigen Reichsgoldmünze, deren Ausprägung im ersten Paragraphen des ersten deutschen Münzgesetzes angeordnet ist und deren zehnter Teil die „Mark" ist, die auf Grund des ersten Artikels des Münzgesetzes von 1873 die Rechnungs- einheit der Reichswährung bildet. Da aus dem Pfunde Feingold l39'/2 Zehnmarkstücke ausgebracht werden, so gehen 1395 Mark auf das Pfund Feingold. Zwar werden aus dem Pfunde Feingold nicht etwa 1395 Markstücke ausgeprägt, aber Goldmünzen im Nennwerte von 1395 Mark. Der Münzfuß der Reichswährung ist mithin ein 1395 Markfuß. Diejenige Münze, von der sich die Rechnungseinheit ableitet, sei es unmittelbar, indem die Münze die Verkörperung der Rechnungs- 1) Nach Knapp (S. 4S) soll der Münzfuß nur ausdrücken, wie viele Stücke einer und derselben Münzsorte aus der Gewichtseinheit des Münzmetalls herzustellen sind. Dadurch würde der Münzfuß lediglich zu einem anderen Ausdrucke für den „absoluten Gehalt" der einzelnen Münzsorten. Aus dem absoluten Gehalte und der Bewertung in der Rechnungseinheit des Geldsystems ergibt sich dann nach Knapp der „spezifische Gehalt", das ist der Gehalt auf die Rechnungseinheit Das, was Knapp unter spezifischem Gehalt" versteht, deckt sich also — jedoch nur soweit Münzen aus dem Währungsmetalle in Betracht kommen — mit dem, was oben als „Münzfuß" bezeichnet ist. Ich halte an der oben angewendeten Terminologie fest, da erstens ein Bedarf nach einem zweiten Ausdrucke für den absoluten Gehalt nicht vorliegt, und da zweitens die oben angewendete Terminologie sich mit der historischen Bedeutung des Wortes Münzfuß in der deutschen Münzsprache (Dreißigtalerfuß etc.) deckt 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2. 391 einheit ist, sei es mittelbar, indem die Rechnungseinheit ein Teil oder ein Vielfaches der Münze ist, läßt sich als „ Grundmünze" bezeichnen. Bei der früheren deutschen Silberwährung war das Talerbzw. Guldenstück die Grundmünze, und diese Stücke verkörperten gleichzeitig die Rechnungseinheit. Bei der Reichswährung ist das Zehnmarkstück die Grundmünze, und die Rechnungseinheit ist als der zehnte Teil dieser Grundmünze definiert. Die Verkörperung der Rechnungseinheit in einer Silbermünze ist für das Wesen dieser Rechnungseinheit bedeutungslos. Mit dem Münzfuße ist der Gehalt dej Grundmünze an Währungsmetall gegeben. Da sich der Gehalt der aus dem Währungsmetalle geprägten Münzen in der Regel 1 ) verhält wie ihr Nennwert, so ist durch den Münzfuß gleichzeitig der Gehalt der sämtlichen Münzen aus Währungsmetall bestimmt. Nicht gegeben ist durch den Münzfuß der Gehalt der aus einem anderen als dem Währungsmetalle zu prägenden Münzen des Geldsystems, also bei einer Goldwährung der Gehalt der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen. Dieser muß vielmehr, solange kein allgemein anerkanntes Wertverhältnis zwischen den verschiedenen Münzmetallen besteht, durch die Münzgesetze mehr oder weniger willkürlich normiert werden. Das Gewichtsquantum Edelmetall, welches eine Münze enthält, wird „Feingehalt" genannt. Der Feingehalt unterscheidet sich deshalb von dem, Brutto- oder Rauhgewicht der Münzen (in der alten Münzsprache „Schrot" genannt), weil das Edelmetall, das zur Münzprägung verwendet wird, aus den bereits erwähnten Gründen einen Zusatz von Kupfer erhält. Das Verhältnis des Feingehaltes zum Rauhgewicht nennt man „Feinheit" (in der alten Münzsprache „Korn"). Das Korn wurde früher in Deutschland ausgedrückt beim Golde durch die Angabe von Karat und Grän Feingold, beim Silber durch die Angabe von Lot und Grän Feinsilber, die auf die Mark legierten Metalls kamen. So war z. B. auf Grund des preußischen Münzgesetzes von 1821 die Feinheit des Friedrichsdor 21 Karat 8 Grän, die Feinheit des Silbertalers 12 Lot. Die neueren Münzgesetze in den meisten Staaten bestimmen die Feinheit der Münzen in Tausendteilen; so bestimmte in Deutschland § 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871: „Das Mischungsverhältnis de" Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Kupfer festgestellt". Dagegen wird in England heute noch die Feinheit in der alten Weise ausgedrückt, indem angegeben wird, wieviel Feingold auf das Troypfund legierten Goldes von 24 Karat zu 4 Grän zu 4 Quarts oder Silber auf das Troypfund legierten Silbers zu 12 Unzen zu 20 Pennyweight kommt. Weitaus die meisten 1) Eine Ausnahme machen die Silberscheidemünzen bei einer Silberwährung. 392 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Staaten haben für ihre Goldmünzen und ihre größeren Silbermünzen ein Mischungsverhältnis von 900 Tausendteilen Edelmetall und 100 Tausendteilen Kupfer angenommen. Die- wichtigste Ausnahme macht auch hier England, dessen Goldmünzen eine Feinheit von "/12 (22 Karat) und dessen Silbermünzen eine Feinheit von 37 /« (11 Unzen 2 Penny weight) haben. Die Metallmasse, welche- das für die Ausmünzung vorgeschriebene Mischungsverhältnis darstellt, nennt man „Münzmetall" „Münzgold" oder „Münzsilber" (in England „Standard gold" und „Standard silver"). Um die tatsächliche Beschaffenheit der Münzen möglichst im Einklang mit der von den Münzgesetzen vorgeschriebenen Beschaffenheit, zu halten, isj, es notwendig, einmal eine möglichst exakte Ausmünzung vorzuschreiben und ferner für die Beseitigung der durch den Umlauf abgenutzten und der beschädigten Münzstücke Sorge zu tragen. Da eine absolute Genauigkeit in dem Feingehalte und dem Gewichte der einzelnen Münzstücke nur mit ganz unverhältnismäßigen Aufwendungen zu erreichen wäre, setzten die Münzgesetze sogenannte „Fehlergrenzen" fest, innerhalb deren eine Abweichung vom gesetzlichen Schrot und Korn gestattet ist. Bei den deutschen Kronen und Doppelkronen darf die Abweichung in der Feinheit nicht mehr als 2 Tausendteile, im Rauhgewicht nicht mehr als V/t Tausendteile betragen, bei den Reichssilbermünzen in der Feinheit 3 Tausendteile, im Gewichte 10 Tausendteile. In den anderen Staaten sind ähnliche Fehlergrenzen festgesetzt. Diese gestattete Abweichung von der normalen Feinheit und dem normalen Gewichte nennt man „Remeriium" oder „Toleranz" Der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Fehlergrenzen, die namentlich in früheren Zeiten üblich war, kann durch eine Vorschrift, wie sie sich in den deutschen Münzgesetzen findet, vorgebeugt werden; die deutschen Münzgesetze gestatten sowohl bei den Goldais auch bei den Silberprägungen Abweichungen nur bei dem einzelnen Stücke, nicht aber in der gesamten Prägemasse, hinsichtlich derer vielmehr eine vollständige Genauigkeit nach Gehalt und Gewicht verlangt wird (§ 4 des Münzgesetzes in der Redaktion vom 1. Juni 1909). Die Prüfung der Feinheit des Müuzmetalls und des Gewichtes der Müuzplättchen nennt man „Justierung". Für die umlaufenden Münzen wird in der Regel eine „Ab- nutzungsgrenze" vorgesehen, die natürlich etwas weiter gegriffen sein muß als die für die Ausmünzung gestattete Abweichung vom Normalgewichte. Bei den Scheidemünzen, deren Wert von vornherein als unabhängig von ihrem Metallgehalte gedacht ist, wird meist von einer ziffermäßigen Festsetzung der Abnutzungsgrenze abgesehen. Bei den deutschen Reichsgoldmünzen ist eine Abnutzung vm 5 Tausend- 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2. 393 teilen gegenüber dem Normalgewichte gestattet; solange diese Abnutzung nicht überschritten ist, haben sie bei allen Zahlungen als vollwichtig zu gelten (§11 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909). Hinsichtlich der Scheidemünzen ist lediglich vorgeschrieben, daß „Reichssilber- Nickel- uud Kupfermünzen, welche infolge längerer Zirkulation undj Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben> auf Rechnung des Reichs einzuziehen sind" (§ 12 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909). Das Mindestgewicht, bei welchem die Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bewahren, heißt „Passiergewicht". Das Passiergewicht ist mithin gleich dem Normalgewichte abzüglich der gestatteten Abnutzung. Die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen werden in den verschiedenen Staaten verschieden behandelt, In Deutschland sind die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen bei allen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten zu ihrem vollen Nennwerte anzunehmen und für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen einzuziehen. Der durch die Abnutzung entstehende Verlust wird hier von der Gesamtheit getragen. In England dagegen verlieren die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen ihre gesetzliche Zahlungskraft nicht nur gegenüber den Privaten, sondern auch gegenüber den Staatskassen. Eine Verpflichtung des Staates zur Einziehung der abgenutzten Münzen liegt nicht vor, und jedermann ist berechtigt, solche Stücke, die ihm in Zahlung angeboten werden, zu zerschneiden und sie dem Besitzer zurückzugeben, ein Recht, von dem besonders die Banken Gebrauch machen. Wie sich diese beiden Systeme vom Gesichtspunkte der juristicshen Theorie aus verhalten, ist bereits an anderer Steile besprochen worden Hier sei nur festgestellt, daß sich das deutsche System in der praktischen Erfahrung besser bewährt hat als das englische. In England werden die abgenutzten Stücke notorisch von denjenigen Kassen ferngehalten, die vom Rechte des Zerschneidens Gebrauch machen; sie zirkulieren hauptsächlich in der Provinz und erfahren dort häufig eine Abnutzung bis weit unter das Passiergewicht hinab. Der Zweck, den Umlauf von allzustark abgenutzten Münzen frei zu halten, wird also nicht in befriedigender Weise erreicht. In Deutschland dagegen, wo niemand aus der Zahlung mit abgenutzten Stücken einen Verlust zu fürchten hat, ergibt sich von selbst ein Rückfluß der abgenutzten Münzen zu denjenigen Kassen, die sie zur Einschmelzung an das Reich abzuliefern haben und zu denen außer den Reichs- und Staatskassen auch die Provinzial- und Kommunalkassen sowie die Geld- und Kreditanstalten gehören. Die Überlegenheit des deutschen Systems tritt deutlich darin in Erscheinung, daß sich England wiederholt genötigt gesehen hat, die 394 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. abgenutzten Sovereigns aufzurufen und auf Rechnung des Staates umzuprägen. 9 § 3. Die Arten der Geldschaffung; (freies Prägerecht nsw). Die im vorigen Paragraphen besprochenen Bestimmungen über die auszuprägenden Münzstücke und deren Beschaffenheit sind technischer Natur; sie besagen nur, mit welchen Tatbestandsmerkmalen in bezug auf den Metallgehalt die einzelnen Stücke, die Geld sein sollen, ausgestattet sein müssen. Wie jedoch im historischen Teile gezeigt wurde, genügen technische Vorschriften über die Ausstattung der einzelnen Münzsorten keineswegs, um diese unter sich, und dazu noch mit den in keiner modernen Geldverfassung fehlenden Papierscheinen, zu einem einheitlichen Systeme zusammenzufassen, sowie die Wertbeziehungen zwischen Geld und Geldmetall zu bestimmen. Die technischen Vorschriften bedürfen vielmehr zu ihrer Ergänzung einer Reihe von Rechtssätzen, welche die Bedingungen der Umwandlung von Metall in Geld, sowie die rechtliche Ausstattung der einzelnen Geldsorten und deren gegenseitige Beziehungen ordnen.') In keiner modernen Geldverfassung ist ein Metall, geschweige denn ein anderer Stoff, ohne weiteres Geld oder ohne weiteres in Geld verwandelbar; vielmehr hat der Staat allein das Recht der Geldschaffung, sei es, daß er dieses Recht direkt, sei es, daß er es durch 1) Knapp unterscheidet piatische, genetische und dromische Beziehungen zwischen Geld und Metall; den sich daraus ergebenden Unterscheidungen der einzelnen Geldarten fügte er eine „funktionelle Einteilung" hinzu. Die „piatischen Beziehungen" sind diejenigen, die ausschließlich die Beschaffenheit der das Geld darstellenden „Platten" erfassen, also die oben im vorhergehenden Paragraphen besprochenen rein technischen Momente. Die „genetischen Beziehungen" sind gegeben in der Art der Entstehung des Geldes aus Metall. Die aus der freien Umwandelbarkeit eines Metalls („Hyle") entstehenden Geldarten nennt Knapp „hylogenisch"; der Gegensatz dazu ist das „auto- genische Geld"; die hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte werden oben in dem Paragraphen über die Arten der Geldschaffung behandelt. Bei den „dromischen Beziehungen" handelt es sich um die Frage, ob ein Metall in dem Gelde einen festen Preis oder Kurs („Dromos") hat oder nicht, also um die in dem folgenden Paragraphen über die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall dargestellten Verhältnisse. Die funktionelle Einteilung schließlich befaßt sich mit der Stellung und dem gegenseitigen Verhältnisse der zu einem einheitlichen Geldsysteme zusammengefügten verschiedenen Geldarten. Die von Knapp gegebene Analyse der Geldarten und der Geldverfassung erhebt sich weit über alle bisher auf diesem Gebiete gemachten Versuche. Sie bringt Klarheit und Ordnung in eine Reihe bisher verschwommener und verworrener Begriffe; keine Darstellung der Geldlehre wird künftig an den KNAPPSchen Ergeb-, nissen vorbeigehen können, auch wenn man diese, wie der Verfasser, nicht ohne weiteres und nicht in allen Einzelheiten und Konseqnenzen übernimmt. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 3. 395 eine von ihm ermächtigte Instanz (z. B. eine Notenbank) ausübt. Der Staat kann nun sich selbst oder den von ihm mit der Geldschaffung betrauten Stellen für die Herstellung von Geld freie Hand lassen oder bestimmte Normen auferlegen, und er kann in dieser Beziehung mit den einzelnen Geldsorten verschieden verfahren. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, stellt es sich als ein fundamentaler Unterschied dar, ob für ein Metall der unbeschränkte Anspruch auf Umwandlung in Geld besteht oder nicht, d. h. also, ob jeder Private, der ein Quantum dieses bestimmten Metalls besitzt dessen Umwandlung in Geld von den mit der Geldschaffung betrauten Instanzen beanspruchen kann. Der einfachste und bekannteste Spezialfall der unbeschränkten Umwandelbarkeit eines Metalles in Geld ist die „freie Prägung" oder die „Prägung auf Privatrechnung". Der Staat prägt unentgeltlich oder gegen eine geringe, den eigenen Unkosten entsprechende Gebühr jedes Metallquantum für den Einlieferer aus; der Einlieferer empfängt also von der Münzstätte das Gewichtsquantum Edelmetall, das er in rohem Zustande eingeliefert hat, in gemünztem Zustande ohne jeden Abzug oder unter Abzug einer geringfügigen Prägegebühr zurück. In gewissem Sinne hat eine solche freie Prägung von den ersten Anfängen des gemünzten Geldes an bestanden und sich erhalten, auch nachdem das Prinzip der Fiskalität herrsehend geworden war. Es entsprach insbesondere den merkantilistischen Anschauungen, die in der für die Ausdehnung der Geldwirtschaft in Europa entscheidenden Periode vorwalteten, daß man jeden Zufluß von Gold und Silber bedingungslos als einen Vorteil ansah und alles Edelmetall ausprägte, dessen man überhaupt habhaft werden konnte. Vielfach wurde sogar vorgeschrieben, daß die Erträgnisse der heimischen Edelmetallgewinnung an die Münzstätten zur Ausprägung abgeliefert werden mußten, eine Vorschrift, wie sie heute noch in Bußland für das Gold besteht. Wo Bergwerke fehlten, wurde häufig vorgeschrieben, daß alles Edelmetall in Barren, Bruch oder fremden Münzen zu einem festen Preise bei den Münzstätten oder einem Wechselamte einzuliefern sei. Auch dort, wo solche Vorschriften nicht bestanden oder in Wegfall kamen, erhielt sich bei den Münzstätten die Übung, entweder das angebotene Edelmetall zu einem innerhalb enger Grenzen veränderlichen und nicht erheblich hinter seinem Ausmünzungswerte zurückbleibenden Satze anzukaufen oder es für den Einlieferer gegen eine geringe Prägegebühr auszumünzen. Später wurde diese Praxis gesetzlich festgelegt; so wurde nachweisbar in England bereits im Jahre 1666 der Münzstätte gesetzlich die Verpflichtung auferlegt, Gold und Silber auf Verlangen für den Einlieferer unentgeltlich auszuprägen. Diesem Beispiele sind dann 396 Zweites Ruch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung-. die meisten Staaten hinsichtlich eines oder beider Edelmetalle gefolgt mit der Abweichung, daß die Ausprägung für private Eechnung gegen Erhebung einer mäßig bemessenen Gebühr erfolgen sollte. Verhältnismäßig spät ist die gesetzliche Festlegung dieses „freien Prägerechtes" in Deutschland erfolgt. "Während in Österreich die Silber- kurantmüzen, die gemäß dem Wiener Münzvertrage von 1857 eingeführt wurden, gesetzlich frei ausprägbar waren (gegen 1 Prozent Prägegebühr)'), bestand in den deutschen Staaten nur eine tatsächlich freie Ausprägung, indem die Münzstätten Silber zu einem öffentlich bekannt gemachten Preise, der je nach den Schwankungen des Angebots und der Nachfrage innerhalb der engsten Grenzen reguliert wurde, ankauften; eine gesetzliche Verpflichtung zu einem solchen Ankaufe war ihnen nicht auferlegt. Erst das Münzgesetz von 1873 hat im Prinzip das freie Prägerecht anerkannt. Mit der Wirkung des freien Prägerechts auf das Verhältnis zwischen dem Werte des Geldes und dem Werte des Geldstoffs haben wir uns im historischen Teile bereits beschäftigt und werden uns weiter unten noch zu befassen haben. »Hier, wo zunächst nur die Bedingungen der Geldschaffung zu untersuchen sind, haben wir festzustellen, daß die freie Prägung nur ein besonderer Fall, wenn auch der praktisch wichtigste, der unbeschränkten Umwandelbarkeit eines Metalls in Geld ist. Es handelt sich ja nicht um eine tatsächliche, sondern um eine rechtliche Umwandlung; die Umwandlung kann sich also auch ohne den körperlichen Akt der Ausprägung des eingelieferten Metalls vollziehen. So war z. B. die Hamburger Mark Banko ein reines Buchgeld, das auf Feinsilber in Barren beruhte, bei dem also keinerlei Ausprägung in Frage kam. Andrerseits haben wir oben festgestellt, daß die Mark Banko keineswegs identisch war mit einem bestimmten 1 Quantum Feinsilber; wie das Silber, um zum Taler zu werden, auf den staatlichen Münzstätten zur Ausmünzung gebracht werden mußte, so entstand aus dem Silber nur dadurch die Mark Banko, daß das Feinsilber in die Bank eingebracht, amtlich geprüft und abgewägt und der seinem Gewichte entsprechende Betrag von Mark Banko dem Einlieferer auf seinem Konto in den Büchern der Bank gutgeschrieben wurde. Da der Bank auferlegt war, von den Mitgliedern der Hamburgischen Kaufmannschaft Feinsilber in jeder Menge gegen Gutschrift in Bankowährung anzunehmen, bestand also auch hier eine unbeschränkte Umwandelbarkeit des Silbers in Geld, deren Wirkung in jeder Beziehung der freien Prägung entsprechen mußte, ohne daß überhaupt eine Prägung in Frage kam. 1) Vgl. den Erlaß des Finanzministeriums vom S. Oktober 1858, bei Ignaz Gruner, Die österr. Gesetzgebung über Münzen usw. Wien 1886. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. IL § 3. 397 Ähnlich steht es überall dort, wo die Zentralbanken ihre Noten gegen Einlieferung von Gold zu bestimmten Beträgen für die Gewichtseinheit verabfolgen müssen. So kauft die Bank von England Gold zum festen Satze von 77 sh 9 d pro Unze Standard an, bei einem Ansmünzungswerte von 77 sh 10 i/a d pro Unze Standard. Ebenso ist, wie oben bei der Darstellung der deutschen Geldreform bereits hervorgehoben wurde, der Reichs- bank im deutschen Bankgesetze vom 14. März 1875 die Verpflichtung auferlegt, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen, bei einem Ausmünzung.s werte von 1395 Mark pro Pfund Feingold. Da in Deutschland die Münzstätten bei der Ausprägung von Gold für private Rechnung eine Prägegebühr von 3 Mark berechnen, erhalten die Einlieferer von Gold bei der Reichsbank denselben Betrag in Noten, wie an der Münze in Goldgeld. In England dagegen macht die Bank einen Abzug von l'/a'd gegenüber dem von der Münzstätte, die keine Prägegebühr berechnet, zu erstattenden Betrage. Trotzdem wird auch in England, weil bei der Bank der Austausch von Gold gegen Noten Zug um Zug erfolgt, während bei der Münzstätte erst die Ausprägung des eingelieferten Metalls abgewartet werden muß, wobei ein Zinsverlust entsteht, das für monetäre Zwecke bestimmte Gold von den Privaten regelmäßig nur zur Bank gebracht, die ihrerseits, soweit ein Bedarf vorliegt, die Ausprägung der angekauften Barren und fremden Münzen vornehmen läßt. In diesen Fällen bestellt immerhin zwischen dem eingelieferten Metalle und den dagegen ausgelieferten Sorten noch der Zusammenhang, daß die Noten in dem frei ausprägbaren Goldgelde einlösbar sind. Es kommt jedoch auch vor, daß Notenbanken und staatliche Kassen gesetzlich zur Auslieferung von. Noten oder Staatspapiergeld in bestimmten Sätzen gegen Einlieferung von Gold verpflichtet sind, auch wo eine Einlösbarkeit der Papierscheine nicht besteht (Österreichisch- Ungarische Bank, Argentinien etc.). Schließlich gibt es Fälle, in denen sich der Staat die Verpflichtung auferlegt hat, gegen Einlieferung von Gold die das Hauptumlaufsmittel des Landes bildenden Silbermünzen zu verabfolgen. So hat bekanntlich die indische Gesetzgebung gleichzeitig mit der Einstellung der freien Silberprägung dekretiert, daß die Münzstätten gegen Einlieferung von englischem Goldgeld Silberrupien zum Satze von 15 Rupien tür den Sovereign auszuliefern haben, und dies sechs Jahre vor der Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft an den Sovereign, und ohne daß bis zum heutigen Tage freie Prägung für das Gold in Indien selbst besteht. So bestimmt ferner das mexikanische Münzgesetz von 1904, daß die Münzstätten gegen Einlieferung von Goldbarren Silberpesos zu dem 398 Zweites Buch. HI. Abschnitt. Die Geldverfassung. bestimmten, der neuen mexikanischen Goldvaluta zugrunde liegenden Satze herausgeben sollen; gleichzeitig würde allerdings die Prägung von Goldpesos freigegeben. Diese zahlreichen Beispiele haben also mit der freien Prägung das gemein, daß der Einlieferer eines von der Gesetzgebung bezeichneten Metalls Anspruch hat auf die Hergabe bestimmter Geldsorten zu einem durch die Gesetzgebung festgestellten Satze. Soweit hinsichtlich eines ganzen Geldsystems oder einzelner Geldsorten ein solcher Anspruch nicht besteht, kann der Staat bei der Geldschaffung entweder nach Willkur verfahren, wie häufig bei der Ausgabe von uneinlösbaren Staatskassenscheinen und Banknoten, oder er kann sich bestimmte Normen auferlegen. So ist bei uns in Deutschland die Ausgabe von Beichskassenscheinen auf den ein für allemal festgelegten Betrag von 120 Millionen Mark beschränkt, die Ausprägung der Taler war seit dem Jahre 1871 gesperrt, und die Ausprägung von Beichssilbermünzen darf 20 Mark pro Kopf der Bevölkerung nicht Ubersteigen. In Frankreich und den übrigen Ländern der Lateinischen Münzunion ist die Ausprägung von Fünffrankenstücken seit dem Ende der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts gesperrt, und die Ausprägung der Scheidemünzen ist, wie in Deutschland, auf bestimmte Beträge pro Kopf der Bevölkerung beschränkt. In England und den Vereinigten Staaten von Amerika, wo die Scheidemünzprägung nicht durch Kopfquoten limitiert ist, sind besondere gesetzgeberische Akte für größere Neuprägungen erforderlich. Stets aber ist in Ansehung der bezeichneten Geldarten die Neuschaffung von Geld unabhängig von der Einlieferung eines bestimmten Metalls durch Private. i § 4. Die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall. Die Art der Geldschaffung hat ihre besondere Bedeutung sowohl für die Wertbeziehungen zwischen Geld und Metall als auch für die Zusammenfassung der einzelnen Sorten zu einem einheitlichen Geldsysteme. Die unbeschränkte Umwandlung eines Metalls in . Geld ist die Voraussetzung für eiu festes Wertverhältnis zwischen Metall und Geld; die von der Einlieferung ihres Stoffes unabhängige Schaffung der nicht aus dem frei ausprägbaren Metall bestehenden Geldsorten ist die Voraussetzung für deren Eingliederung in das Geldsystem. Es ist uns bereits bekannt, daß das hinsichtlich eines Metalls bestehende freie Prägerecht die Wirkung hat, eine bestimmte Wertbeziehung zwischen Metall und Geld zu schaffen. Hier haben wir diese Wirkung näher zu analysieren. Wenn man bei den staatlichen Münzstätten gegen Einlieferung des Prägemetalls in unbeschränkten Mengen eine bestimmte Summe geprägten Geldes für die Gewichts- 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 399 einheit des eingelieferten Prägemetalls erhalten kann, so ist klar, daß niemand die Gewichtseinheit des Metalls zu einem niedrigeren Preise als zu diesem bei der Münzstätte mit Sicherheit erhältlichen (unter Berücksichtigung des eventuellen Zinsverlustes während der Zeit der effektiven Ausprägung) verkaufen wird. Der Preis des Metalls kann also nicht unter den Satz, zu welchem es im Wege der freien Ausprägung bei der Münzstätte zu verwerten ist, herabgehen. Wenn bei uns die Münzstätten verpflichtet sind, ohne Beschränkung das bei ihnen eingelieferte Gold zum Satze von 1395 Mark pro Pfund fein und gegen Berechnung einer Prägegebühr von 3 Mark auszuprägen, sodaß also der Einlieferer für je ein Pfund Feingold Anspruch auf 1392 Mark in Reichsgoldmünzen hat, so kann das Pfund Feingold nicht billiger werden, als 1392 Mark, oder — umgekehrt ausgedrückt — die Mark kann nicht höher bewertet werden als Pfund Fein- j gold. Die freie Prägung schaift also in Ansehung des frei ausprägbaren Geldes und des Prägemetalls eine feste Wertbeziehung, die darin besteht, daß der Wert des frei ausprägbaren Metalls, an dem aus ihm hergestellten Gelde gemessen, nicht unter die Umwandlungsnorm (Ausmünzungsfuß abzüglich Prägegebühr)') herabsinken kann, während umgekehrt der Wert der Rechnungseinheit des frei ausprägbaren Geldes, an dem Prägemetalle gemessen, nicht über die Umwandlungsnorm hinaus steigen kann. Für den Wert der Geldeinheit besteht also infolge der freien Ausprägung eine obere Grenze in dem Werte eines bestimmten Quantums des Prägemetalls. Diese obere Wertgrenze ist jedoch nicht nur gegeben für das auS dem frei ausprägbaren Metalle selbst hergestellte Geld, sondern für das Geld des ganzen Geldsystems schlechthin. Wenn sich jedermann für die Gewichtseinheit des frei ausprägbaren Metalls eine bestimmte Summe gesetzlichen Zahlungsmittels in Münzen dieses Metalls beschaffen kann, so hat niemand — solange ausschließlich die Beschaffung gesetzlichen Zahlungsmittels in Frage steht — eine Veranlassung, für gesetzliches Zahlungsmittel aus einem anderen Stoffe einen höheren Gegenwert in dem frei ausprägbaren Metalle zu bieten. In dieser Beziehung ist sehr belehrend die Gestaltung bei einer Papierwährung mit fortbestehender freier Prägung für das ursprüngliche Währungsmetall. In Österreich-Ungarn z. B. war von 1858 an der Papiergulden uneinlösbar, während das freie Prägerecht für das Silber fortbestand. Die Münzstätten prägten aus dem Pfunde Feinsilber 45 Gulden und berechneten 1 Prozent Prägegebühr, sodaß also 1) Die Unrwandiungsnorm ist also uicht gleichbedeutend mit dem Münzfüße. WSm^r^^Sf^^^?Sm\ 400 Zweites Buch. III. Abschuitt Die Geldverfassung. der Einlieferer von Barrensilber spruchen hatte. Mit 44,55 44,55 Fl. pro Pfund fein zu bean- Pfund Feinsilber konnte also auch in der Papierwährungsära jedermann sich gesetzliches Zahlungsmittel für den Betrag eines Guldens verschaffen; der Gulden schlechthin, auch der Papiergulden, konnte mithin, solange das freie Prägerecht für Silber fortbestand, niemals mehr wert sein als - ; * - Pfund Feinsilber. 44,5o Diese im Metalle Silber gegebene obere Grenze für den Wert des Guldens österreichischer Währung war lange Zeit hindurch rein theoretisch; denn, wie wir wissen, war der Papiergulden bis 1878/79 stets erheblich weniger wert als sein ursprüngliches Silberäquivalent, man mußte für das Pfund Femsilber erheblicp mehr bezahlen als 44,55 Gulden österreichischer Währung. Der Silbergulden erhielt ein schwankendes Aufgeld und wurde damit für den Wert des österreichischen Landesgeldes bedeutungslos. Die im Metalle Silber gegebene obere Grenze wurde jedoch praktisch infolge der Silberentwertnng. Während der im Gelde der Goldwährungsländer ausgedrückte Silberpreis zurückging, blieb das Verhältnis zwischen dem österreichischen Papiergelde und dem Gelde der Goldwährungsländer ziemlich stabil, was natürlich in einem Eückgange des Silberpreises auch in der österreichischen Währung zum Ausdruck kommen mußte. Schließlich erreichte der rückläufige Silberpreis in österreichischem Gelde den der freien Prägung für Silber zugrunde liegenden Satz, womit gleichzeitig auch das Aufgeld des Silberguldens verschwand. Der österreichische Geldwert hatte seine infolge der freien Silberprägung durch ein bestimmtes Silberquantum gegebene obere Grenze erreicht. Wenn nun das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber sich weiter zu Ungunsten des letzteren, verschob, der im Gelde der Goldwährungsländer ausgedrückte Silberwert also weiter zurückging, so mußte bei Fortbestand der freien Silberprägung in Österreich-Ungarn die Aufrechterhaltung der relativen Stabilität zwischen der österreichischen Währung und den Goldwährungen unmöglich werden, vielmehr mußte ein weiterer Rückgang des Silberpreises auch den Kurs des österreichischen Geldes schlechthin im Gelde der Goldwährungsländer entsprechend herabdrücken; denn solange die freie Prägung für Silber bestand, konnte der österreichische Gulden schlechthin — einerlei ob Silber- 1 oder Papiergulden — niemals höher werten als *r~= Pfund Fein- 44,o5 silber. Um diese obere Wertgrenze, die — auf die Goldwährungen projiziert — eine stark sinkende Tendenz zeigte, zu beseitigen, gab es nur ein Mittel: die Aufhebung der freien Silberprägung; und dieses Mittel wurde im Jahre 1879 angewendet. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 401 Nun kann es allerdings vorkommen, daß bei einzelnen Geldsorten der stoffliche Gehalt im Verhältnis zu der ihnen beigelegten Geltung einen höheren Wert repräsentiert, als der durch die freie Prägung eines Metalls gegebenen oberen Grenze entspricht. Die Wirkung ist aber dann nicht, daß der Geldwert als solcher die obere Grenze durchbricht, sondern daß die mit einem höheren stofflichen Werte ausgestatteten Münzen, statt zu dem ihnen beigelegten Nennwerte gegeben und genommen zu werden, ein veränderliches Aufgeld erhalten, also aus dem Rahmen des Geldsystems herausfallen und für den Wert der Geldeinheit bedeutungslos werden. Im historischen Teile sind auf Schritt und Tritt, Beispiele hierfür gegeben. Aus der neuesten Geschichte ist besonders charakteristisch die Störung, die durch die Steigerung des Silberpreises in den Jahren 1906 und 1907 in den Geldverhältnissen Japans, Mexikos, der Philippinen usw. herbeigeführt wurde. In Japan bestand seit 1897, in Mexiko seit 1904 freie Prägung für das Gold. Der Silbergehalt der Silberkurantmünzen stellt bei einem Londoner Süberpreise von etwa 29 d pro Unze Standard einen Wert dar, welcher der durch die freie Auspi ägbarkeit für das Gold gegebenen oberen Grenze entspricht. Als nun der Silberpreis bis auf 33 d und darüber stieg, wurden dadurch die Beziehungen des japanischen, mexikanischen etc. Geldes zum Golde und zu dem Gelde der Goldwährungsländer in keiner Weise berührt, die einzige Wirkung war, daß die Silbermünzen ein Aufgeld erhielten und aus der Zirkulation verschwanden. Besonders interessant stellen sich unter den hier erörterten Gesichtspunkten die Verhältnisse bei der Doppelwährung dar. Beide Metalle sind hier frei ausprägbar und die Münzen aus beiden Metallen sind mit bestimmter Geltung in einer und derselben Werteinheit ausgestattet. In Konsequenz der obigen Darlegungen ist also bei der Doppelwährung die obere Grenze für den Geldwert schlechthin zwif- fach definiert, einmal durch ein bestimmtes Goldquantum, ferner durch ein bestimmtes Silberquantum; in Anwendung auf die frühere französische Doppelwährung ergibt sich, daß die obere Grenze für den Wert der Geldeinheit, des Franken, gegeben war sowohl durch ein bestimmtes Goldquantum (— g Münzgold), als auch durch ein be- 3,1 stimmtes Silberquantum (5 g Münzsilber). Die Sache war einfach, wenn sich die kritischen Gold- und Siberquanten in ihrem Werte deckten, was bekantlich nur bei einem Wertverhältnisse von 15V2 zu 1 zwischen Gold und Silber der Fall war; wenn aber die beiden Metallquanten in ihrem Werte auseinandergingen und also zwei verschiedene obere Grenzen gegeben schienen? — Es liegt in der Natur der Sache, daß dann nur eine der beiden Grenzen wirksam sein konnte, und Hblfferich, Das Geld. 20 402 Zweites Buch. III. Abschnitt, Die Geldverfassung. zwar die niedrigere. Wenn für 5 g Münzsilber ein Frank in gesetzlichem Zahlungsmittel erhältlich ist, ebenso für ~ g Münzgold, — g öjl 0,X Münzgold aber mehr wert .sind, als 5 g Münzsilber, so hat niemand Veranlassung, den Franken teurer zu erstehen, als zu 5 g Münzsilber, der Frank kann also nicht mehr wert sein, als 5 g Münzsilber. Der Satz, daß der Wert eines wirtschaftlichen Objekts durch die geringsten Gestehungskosten bestimmt wird, zu denen es in ausreichender Menge zu beschaffen ist, hat auch hier seine Richtigkeit. So erklärt es sich, daß bei der Doppelwährung jeweils das gegenüber der gesetzlichen Relation auf dem Markte billigere Metall für den Geldwert bestimmend ist, und daß die Münzen aus dem anderen Metalle ein Aufgeld erhalten und aus dem Geldsysteme herausfallen. Alles was hinsichtlich der oberen Grenze für den Geldwert als Wirkung der freien Prägung festgestellt wurde, gilt ebenso für die anderen Arten der unbeschränkten Umwandelbarkeit eines Geldstoffes in Geld. Denn entscheidend ist nicht die körperliche Umwandlung des Metalls in Münzen, sondern die unbeschränkte Möglichkeit, gegen ein bestimmtes Metallquantum einen bestimmten Betrag von Geldeinheiten zu einem bestimmten Satze zu erhalten. Wir sagen also ganz allgemein: Bei unbeschränkter Umwandelbarkeit von Metall in Geld ist durch die Umwandlungsnorm ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Geldeinheit und Metall als obere Grenze für den Wert der Geldeinheit gegeben. Sind mehrere Metalle unbeschränkt in Geld umwaudelbar, so ist von den die obere Grenze des Geldwertes darstellenden Metalläquivalenten stets das im Werte am niedrigsten stehende wirksam. Ist kein Metall — ein anderes Gut kommt überhaupt nicht in Betracht — unbeschränkt in Geld umwandelbar, so besteht keinerlei Gleichung zwischen dem Gelde und einem Metalle oder dritten Gute, die eine obere Grenze für den Geldwert darstellt. Nun zur Kehrseite des Problems,- zu der Frage nach dem Vorhandensein und der Bedingtheit einer unteren Grenze für den Geldwert. Zweifellos kann kein Geldstück irgendwelcher Art weniger wert sein, als der Stoff, aus dem es besteht. Andrerseits können die Voraussetzungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art. auf denen eine den stofflichen Gehalt überschreitende Bewertung der Geldstücke beruht, hinfällig werden. Die Reichssilbermünzen z. B. haben heute als deutsches Geld einen Wert, der etwa dreimal so groß ist, als der Wert ihres Metallgehaltes; für eine Mark geprägten Silbergeldes, die 5 g Feinsilber enthält, kann man ungefähr 15 g Feinsilber kaufen. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 403 Man hätte jedoch nur etwa die freie Prägung für Reichssübermünzen einzuführen (und diesen unbeschränkte Zahlungskraft zu geben), und der Wert der Mark würde den Wert von 5 g Feinsilber nur um die geringfügige Prägegebühr übersteigen können. Die Geltung des Kinmarkstückes bliebe allerdings davon unberührt, dieses würde nach wie vor eine Mark gelteu. Aber am Metalle Silber, seinem stofflichen Gehalte, gemessen, würde das Einmarkstück auf ein Drittel seines jetzigen Wertes reduziert und auf den Wert seines stoiflichen Gehaltes herabgedrückt sein. Als in den Beziehungen zwischen Geld- und GeldstofF gegebene untere Grenze für den Geldwert ist also der Wert des tatsächlichen Stoffgehaltes der einzelnen Geldsorten anzusehen. Ein festes oder annähernd festes Wertverhältnis zwischen Geld und Metall ist nur dort vorhanden, wo die durch die Umwandlungs- norm gegebene obere Grenze mit der durch den stofflichen Gehalt gegebenen unteren Grenze annähernd zusammenfällt, oder wo besondere Vorkehrungen getroffen sind, um den Geldwert auf der durch die Umwandlungsnorm gegebenen oberen Grenze, unabhängig vom stofflichen Gehalt der in Betracht kommenden Münzsorten, festzulegen. Der erstere Fäll ist bei den frei ausprägbaren Münzen, soweit ihre Vollwichtigkeit aufrecht erhalten wird, ohne weiteres gegeben. Wenn das Pfund Feingold in 1395 Mark ausgebracht wird, und wenn jeder Einlieferer eines Pfundes Feingold 1395 Mark abzüglich 3 Mark Prägegebühr, also 1392 Mark zurückerhält, so kann die Mark in 1 Reichsgoldmünzen nie weniger wert sein als ------ Pfund Feingold, da 1395 ja — abgesehen von der geringen zulässigen Abnutzung — die Reichsgoldmünzen für jede Mark ihrer Geltung effektiv - . Pfund 1395 Feingold enthalten; andrerseits kann die Mark nicht mehr wert sein, als * Pfund Feingold. Bei den frei ausprägbaren und durch eine gesetzliche 1 Ov/t Abnutznngsgrenze vollwichtig erhaltenen Münzen deckt sich also der Wert, den sie als Geld haben, bis auf eine minimale Schwankungsmöglichkeit mit dem Werte des Stoffes, den sie enthalten; und zwar ist diese Übereinstimmung ex institutione immer, nicht etwa nur zufällig und vorübergehend vorhanden. Wir nennen deshalb diese Geld - arten „vollwertiges Geld". Alle Geldarten, bei denen die freie Prägung fehlt, sind nicht, oder wenigstens nicht ex institutione, vollwertig, einerlei, ob für sie eine unbeschränkte Umwandelbarkeit eines Metalls in Geld — abseits der freien Prägung — besteht oder nicht. So ist der mexikanische Silberpeso unbeschränkt und zu einem festen Satze gegen Einlieferung 404 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. von Goldbarren erhältlich; es ist klar, daß er trotzdem nicht ex insti- tutione vollwertig ist, da das Silber, aus dem er besteht, in dem Golde, gegen das er ausgeliefert wird, heute mehr, morgen weniger wert ist. Der Silberpeso unterscheidet sich in diesem Punkte in nichts von den Silbermünzen innerhalb einer Goldwährung, deren Prägung oder Nichtpi ägung von der Einlieferung irgend eines Metalles gänzlich unabhängig ist. Ganz klar liegt der Fall bei Papierscheinen, die gegen Einlieferung eines Metalles ausgehändigt werden; der stoffliche Wert ist hier gleich Null; von einer Vollwertigkeit kann also keine Bede sein. Gewöhnlich ist das nicht ex institutione vollwertige Geld „unter- wertig", d. h. der Wert seines stofflichen Gehaltes ist geringer als der Wert der Geldeinheiten, die es darstellt. Bei den Papierscheinen ist dies stets der Fall, w r enn diese nicht gerade einer gänzlichen Entwertung verfallen sind und damit auch als Geld aufhören zu existieren. Desgleichen ist es die Regel bei den Silberscheidemünzen der Goldwährung und bei dem Silberkurantgelde der hinkenden Goldwährung. Sobald es sich jedoch um Münzen handelt, also um Geldstücke, deren Stoff überhaupt einen Wert repräsentiert, ist der Fall denkbar, daß durch eine Preissteigerung des Metalls, aus dem diese Münzen bestehen, der stoffliche Wert der Münzen ihren Wert als Geld errreicht oder überschreitet. Es ist theoretisch nicht undenkbar, daß der Silberwert sich wieder soweit heben könnte, daß der Silbergehalt eines Markstückes eine Mark und mehr wert wäre. In Japan, Mexiko, den Philippinen usw. ist es in den Jahren 1906 und 1907 tatsächlich vorgekommen, daß der stoffliche Wert der nicht frei ausprägbaren Silbermünzen deren Wert als Geld erreicht und überschritten hat. Diese Silbermünzen wurden also aus einem unterwertigen Gelde lediglich durch Veränderungen auf dem Metallmarkte zu einem de facto vollwertigen und schließlich sogar überwertigen Gelde. Daraus ergibt sich, daß die Unterscheidung in vollwertiges und unterwertiges Geld das Wesen der Sache nicht erschöpft. Logisch zutreffend ist nur die Unterscheidung in ex institutione vollwertiges und in nicht ex institutione vollwertiges Geld, wobei offen bleibt, ob und wieweit letzteres, auch wenn es als unterwertiges Geld gewollt ist, gelegentlich auch vollwertig oder überwertig sein kann. 1 ) Ausgeschlossen ist eine solche Möglichkeit zunächst, wie oben bereits erwähnt, bei dem stofflich wertlosen Gelde; ferner aber auch bei demjenigen Gelde, das aus demselben Metalle wie das ex institutione vollwertige Geld besteht, jedoch mit einem geringeren spezifischen Ge- 1) Knapp ia. a. 0., S. 53 ff.) hat für die hierin Frage kommende Unterscheidung die Bezeichnungen „orthotypisches" oder „bares Geld" und „paratypisches" oder ,,uotales Geld" angegewendet. • S. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 405 halte ausgestattet ist (unterwertige Silberscheidemünzen bei einer Silberwährung); in diesen Fällen haben wir es mit einem schlechthin unterwertigen Gelde zu tun. Nachdem Klarheit darüber besteht, daß nur das frei ausprägbare und vollwichtig erhaltene Geld — aber dieses immer — ex institutione vollwertig ist, fragt es sich, wie dem nicht ex institutione vollwertigen Gelde ein fester Wert in dem ersteren gesichert werden kann. Im ersten Teile wurde dargestellt, wie dieses Problem in der geschichtlichen Entwicklung der Geldverfassung seine Lösung fand; hier haben wir die Lösung theoretisch zu analysieren. Da die materielle Ausstattung der Stücke versagt, ist der gewollte Zweck nur durch die Rechtsordnung und ihre Handhabung zu erreichen. Zunächst legt die Rechtsordnung allen Geldsorten des Geldssystems, einerlei ob sie ex institutione vollwertig sind oder nicht, eine bestimmte, in der Rechnungseinheit des Systems ausgedrückte Geltung, einen bestimmten „Nennwert' 1 bei. Die einzelnen Münzstücke und Papierscheine werden in ihrem Gepräge oder Aufdrucke nach der ihnen beigelegten Geltung in der Rechnungseinheit des Systems bezeichnet, oder wenn der Aufdruck auf eine andere Rechnungseinheit oder einen besonderen Münznamen lautet (Taler, Sovereign), wird den Stücken ein Nennwert in der Rechnungseinheit des geltenden Systems durch Gesetz oder Verordnung beigelegt. Es sei daran erinnert, daß die Aufprägung einer bestimmten Wertbezeichnung auf ein Geldstück an und für sich bedeutungslos ist, vielmehr erst dadurch eine Bedeutung erlangt, daß kraft Rechtssatzes die einzelnen Geldstücke zu dem ihnen beigelegten Nennwerte Geldqualität haben. Die Beilegung der Geldqualität an die einzelnen Geldsorten zu verschieden abgestuften, aber in einer und derselben Rechnungseinheit ausgedrückten Nennwerten ist nichts anderes als die Festsetzung eines bestimmten Wertverbältnisses zwischen den einzelnen Geldsorten der verschiedensten Art. Wir wissen, daß die Feststellung einer solchen Wertordnung zwischen den einzelnen Geldsorten durch das Gesetz nicht ohne weiteres auch deren Verwirklichung bedeutet. Wäre das anders, so hätten die Probleme der Doppelwährung, der Papierwährung, der Scheidemünzen etc. nie existiert. Ein Auseinanderfallen der verschiedenen Geldsorten bleibt möglich trotz des Bandes, das in der gesetzlichen Beilegung eines in einer und derselben Rechnungseinheit ausgedrückten Nennwertes gegeben ist. Das Auseinanderfallen vollzieht sich in der Weise, daß einzelne Geldsorten vom Verkehr höher bewertet werden, als ihrer gesetzlichen Geltung entspricht, daß ein Aufgeld oder „Agio" auf bestimmte Geldsorten gezahlt wird. Denn da alle mit 406 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Geldqualität ausgestatteten Münzen und Scheine zu dem ihnen beigelegten Nennwerte zur Erfüllung von Geldschulden dienen können, kann sich das Auseinanderfallen nicht darin äußern, daß bestimmte Geldsorten zu einem geringeren als dem ihnen beigelegten Nennwerte gegeben und genommen werden, daß sie ein „negatives Agio" oder „Disagio" erhalten. Dies ist nur möglich, wo entweder das unter- wertige Geld nicht volles gesetzliches Zahlungsmittel zu seinem Nennwerte ist, oder wo der Verkehr — in einzelnen Fällen der Staat selbst — den neu entstehenden Forderungen nicht mehr das Geld schlechthin, sondern bestimmte vollwertige Geldsorten zugrunde legt. Wenn den Eisenbahntarifen, den Zollzahlungen usw. bei einer Papierwährung Goldgeld zugrunde gelegt wird, Zahlung in Papiergeld zum Kurse aber angenommen wird, dann kann von einem Disagio des Papiergeldes gesprochen werden. Wenn nun eine oder mehrere Geldsorten durch ein Agio aus der vom Gesetze gewollten festen Wertordnung des Geldsystems herausfallen, so kann die Ursache, nicht in der vom Gesetze verliehenen Geldqualität liegen; denn das Phänomen besteht ja gerade darin, daß der Verkehr diesen Stücken einen Wert beilegt, der ihre gesetzliche Geltung als Geld überschreitet, und hierfür kann die Ursache nur außerhalb der staatlichen Gesetze, zumeist nur in dem stofflichen Gehalt des mit Aufgeld bewerteten Geldes 1 ) gesucht werden. Das Auseinanderfallen eines aus einer Vielheit von Geldsorten verschiedenen Stoffes bestehenden Geldsystems kann also nur dadurch verhindert werden, daß der Geldwert schlechthin und in allen Geldsorten in Übereinstimmung mit demjenigen Werte der Eechnungsein- 1) Die den gesetzlichen Nennwert übersteigende Bewertung einer Geldsorte im Verkehr kann, unabhängig vom stofflichen Werte, darauf zurückgehen, daß diese Geldsorte auch im Auslande Geld ist und dort eine gesetzliche Geltung hat, die bei dem tatsächlichen Wertverhältnisse zwischen der ausländischen und inländischen Geldeinheit höher ist, als die entsprechende Geltung in der inländischen Geldeinheit. Beispiele: Die österreichischen Taler hatten in Deutschland gesetzliche Geltung zu 3 Mark, in Osterreich zu l'/2 Gulden; wenn das Verhältnis der deutschen zur österreichischen Geldeinheit sich auf den Satz 1,50 Mark = 1 Gulden stellt, so waren die 3 Mark der deutschen Geltung des österreichischen Talers = 2 Gulden ö. W., also 0,50 Gulden mehr als die österreichische Geltung des österreichischen Talers. — Als in Italien während der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts zeitweise ein Agio auf Goldgeld in Höhe von 16 % bestand, erhielten auch die silbernen Fünflirastücke und sogar die Silber- scheidemünzen das gleiche Aufgeld, obwohl ihr Silbergehalt einen nicht unerheblich geringeren Wert in italienischen Liren darstellte, als der gesetzlichen Geltung dieser Münzen in Italien entsprach. Die Ursache der auf den ersten Blick befremdlichen Erscheinung war, daß die erwähnten Silbermünzen auch in Frankreich und den übrigen Münzbuudstaaten, .wo ein Goldagio nicht bestand, als Geld zu dem ihnen beigelegten Nennwerte, also im Gleichwerte mit dem Goldgelde, zugelassen waren. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 407 heit gebracht wird, welcher sich aus der gesetzlichen Geltung der nach ihrem spezifischen Gehalte wertvollsten Geldsorte ergibt. Wo ein Metall unbeschränkt in Geld umwandelbar ist, mithin in diesem Metalle eine obere Grenze für den Geldwert besteht, muß also zunächst vermieden werden, irgend eine Münzsorte mit einem spezifischen Gehalte auszustatten, der einen höheren als den der Um- wandlungsnorm entsprechenden Wert darstellt oder einen solchen höheren Wert durch eine absehbare Wertsteigerung des Münzmetalls erreichen kann. Aus der Erkenntnis dieser Notwendigkeit sind in England im Jahre 1S1C und in den Staaten der französischen Doppelwährung in der ersten Hälfte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Silberscheidemünzen absichtlich mit einem geringeren Silbergehalte, als dem damaligen Goldäquivalente der Rechnungseinheit entsprochen hätte, ausgestattet worden. Soweit aber der spezifische Gehalt der einzelnen Geldsorten einen Wert darstellt, der die aus der Umwandlungsnorm des unbeschränkt in Geld verwandelbaren Metalls gegebene obere Grenze nicht erreicht, kann die Entstehung eines Aufgeldes auf das ex institutione vollwertige Geld und ein Hinabgenen des Geldwertes unter die obere Grenze nur verhindert und damit ein nach oben und unten festes Wertverhältnis zwischen dem Gelde schlechthin und dem Metalle nur durchgesetzt werden, wenn dafür Sorge getragen ist, daß jedermann für das unterwertige Geld ohne Schwierigkeit und Opfer stets den gleichen Nennbetrag vollwertigen Geldes oder auch direkt das betreffende Metall zu einem der Umwandlungsnorm annähernd entsprechenden Satze erhalten kann. Dies Ziel kann direkt oder indirekt erreicht werden. Es kann genügen, daß der Staat die Versorgung des Umlaufs mit unterwertigem Gelde in so engen Grenzen hält, daß allein durch die Beschränktheit des verfügbaren Quantums unterwertigen Geldes die Bildung eines Agios auf vollwertiges Geld ausgeschlossen ist, vielmehr jedermann ohne Schwierigkeit im Verkehr selbst vollwertiges gegen unterwertiges Geld erhalten kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Staat an seinen Kassen auf der einen Seite die einzelnen Geldsorten unterschiedslos zu ihrem Nennwerte annimmt, auf der andern Seite bei seinen Auszahlungen den Wünschen des Publikums auf Hergabe bestimmter Sorten entgegenkommt. In diesem Falle liegt eine Art indirekter gegenseitiger Einlösung der verschiedenen Geldsorten vor. Der Staat kann aber auch ganz direkt die Einlösbarkeit des unterwertigen Geldes in vollwertigem Gelde statuieren und das unterwertige Geld auf diese Weise zum Träger einer Forderung auf vollwertiges Geld zum gleichen Nennbetrage machen. Ein unbestreitbares 408 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. privatrechtliches Kreditverhältiiis liegt vor bei den Banknoten, solange ihre Einlösbarkeit nicht etwa durch einen Akt des Staates suspendiert ist. Die Einlösbarkeit sichert den Banknoten, auch wenn ihnen die Geldqualität nur in beschränktem Umfange beigelegt ist, den Gleichwert mit dem Metallgelde, auf das sie lauten. Das Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit der Bank, also der Kredit der Bank, ist hier als Sicherung für den Gleich wertzwischen dem vollwertigen und unter wertigen Gelde eingeschaltet. Ob die vom Reiche in Ansehung der Reichskassen- scheine und Reichssilbermünzen übernommene Einlösungsverpflichtung als eine privatrechtliche Verpflichtung oder öffentlich-rechtliche Vorkehrung anzusehen sei, wurde oben (S. 354) erörtert. Zweifellos ist, daß diese Vorkehrung neben der Prägebeschränkung als Mittel gedacht war, um ein Auseinanderfallen des Gold- und Silbergeldes zu verhindern, daß also der staatliche Kredit eingesetzt wurde, um die dem gesetzlichen Nennwertverhältnisse entsprechende Wertordnung zwischen vollwertigem und unterwertigem Gelde zu sichern. Die Vorkehrungen, welche das frei ausprägbare, ex institutione vollwertige Geld jederzeit zu dem gesetzlichen Nennwertverhältnisse gegen alle andern Geldarten erhältlich machen und damit die vom Gesetze gewollte Wertordnung der einzelnen Geldsorten herstellen und sichern, bewirken gleichzeitig, daß das Geld schlechthin, einerlei in welchen Stoffen es verkörpert ist, sich zu dem frei ausprägbaren Metalle ebenso verhält, wie die aus diesem hergestellten vollwertigen Münzen. Da man für 1395 Mark in unterfertigen Silbermünzen oder Banknoten und Reichskässenscheinen jederzeit den gleichen Betrag in Reichsgoldmünzen erhalten kann, und da je 1395 Mark in Reichsgoldmünzen ein Pfund Feingold effektiv enthalten, kann jedermann mit 1395 Mark, gleichgültig in welchen Geldsorten sie verkörpert sind, ohne weiteres ein Pfund Feingold beschaffen, die Mark schlechthin kann also nicht weniger wert sein als — l — Pfund Feingold. Die 1 OjD bei dem ex institutione vollwertigen Gelde durch den stofflichen Gehalt gegebene untere Grenze wird also durch die gedachten Vorkehrungen für das Geld schlechthin wirksam; in dem Wertverhältnisse zwischen dem frei ausprägbaren Metalle und dem Gelde schlechthin fallen die obere und die untere Grenze bis auf den gleichen minimalen Spielraum zusammen, wie zwischen den frei ausprägbaren und vollwichtig erhaltenen Münzen und dem Prägemetalle: der Preis des Pfundes Feingold kann sich nur zwischen 1392 und 1395 Mark bewegen. Wir haben oben gesehen, daß die unbeschränkte Umwandelbarkeit eines Metalles in Geld nicht gerade in der freien Prägung bestehen muß, sondern auch dadurch bewirkt werden kann, daß gegen das unbeschränkt umwandelbare Metall Geldarten, die aus einem anderen S. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 409 Stoffe hergestellt sind, verabfolgt werden, z. B. Silbermünzen oder Papiersckeine gegen Einlieferung von Gold in Barren oder bestimmten ausländischen Münzen. • Wenn nur diese Art der unbeschränkten Um- wandelbarkeit besteht, dann gibt es überhaupt kein vollwertiges Geld (wie z. B. in Indien von 1893 bis 1898). Aber auch in diesem Falle kann das Wertverhältnis zwischen dem unbeschränkt umwandelbaren Metalle und dem Gelde schlechthin festgelegt werden, und zwar dadurch, daß der Staat gegen sein Geld zu einem der Umwandlungsnorm annähernd entsprechenden Satze das Metall oder Anweisungen auf dieses Metall (z. B. Wechsel auf Goldwährungsländer) verabfolgt oder verabfolgen läßt. Wir haben mithin als Voraussetzungen für die Festlegung eines bestimmten, eng umschriebenen Wertverhältnisses zwischen Metall und Geld 1. einen Kreis von Vorkehrungen, die die unbeschränkte Um- wandelbarkeit eines Metalls in Geld zu einer bestimmten Norm sichern; 2. einen Kreis von Vorkehrungen, die die unbeschränkte Erlang- barkeit desselben Metalles gegen Geld schlechthin zu einem mit der Umwandlungsnorm nahezu übereinstimmenden Satze gewährleisten.') Wo diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, ist das Geldsystem eine gebundene Währung; wo eine der beiden Voraussetzungen oder beide fehlen, haben wir eine freie Währung. Gleichzeitig ist die unbeschränkte Erhältlichkeit der nach ihrem spezifischen Gehalte stofflich wertvollsten Geldsorte gegen alle anderen Geldsorten — eine Bedingung, die bei den gebundenen Währungen mit der Voraussetzung Nr. 2 in Übereinstimmung steht — das Band, welches das Auseinanderfallen des Geldsystems verhindert und die Aufrechterhaltung der vom Gesetze gewollten Wertordnung der einzelnen Geldsorten, wie sie in der ihnen beigelegten Geltung zum Ausdrucke kommt, sicher stellt. * * * Nachdem wir das Wesen der Vorkehrungen analysiert haben, die zur Festlegung des Wertverhältnisses zwischen einem Metalle und dem Gelde erforderlich sind, haben wir uns noch kurz mit der Frage des Spielraums, den diese Festlegung läßt, zu beschäftigen. Dieser Spielraum ist gegeben durch die Verschiedenheit der Norm, 1) Knapp nennt den erstgenannten Kreis von Vorkehrungen „Hylolepsie", den zweitgenannten „Hylophantie", das feste Wertverhältnis zwischen Geld und Metall oder — wie er es nennt — die Festlegung des Metallpreises ,,Hylodromie", den Spielraum zwischen der oberen und uuteren Grenze des Goldwertes in dem Metalle, bzw. des Metallpreises in dem Gelde „hylodromischen Spielraum". 410 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. zu welcher der Staat gegen das ihm angebotene Metall gesetzliches Zahlungsmittel verabfolgt (in Deutschland 1392 Mark für das Pfund Feingold), und zu welcher gegen gesetzliches Zahlungsmittel jederzeit das frei um wandelbare Metall zu erhalten ist (in Deutschland für 1395 Mark ein Pfund Feingold). Da bei freier Prägung die letztere Norm durch den Ausmünzungsfuß bestimmt ist, hängt bei freier Prägung die Größe des Spielraumes ab von den Kosten, mit welchen für den Einlieferer von Metall die Ausmünzung verbunden ist, also von der Höhe der Prägegebühr und eventuell von dem bei der Ausmünzung entstehenden Zinsverluste. Wo die Prägung tatsächlich durch eine Zentralnotenbank vermittelt wird, ist entscheidend der von dieser gemachte Abzug, der natürlich seinerseits durch die Höhe der Prägegebühr bedingt ist. In früheren Zeiten, als die Münzprägung noch ganz vom Gesichtspunkte eines nutzbaren Eegals aus betrachtet wurde, haben die Münzherren in der Kegel einen die eigenen Prägekosten weit übersteigenden „Schlagschatz" erhoben. Solange sie — wie oben erwähnt — für ihre Münzstätten ein förmliches Monopol des Ankaufs sowohl des in inländischen Bergwerken produzierten als auch des importierten Edelmetalls aufrecht erhielten, konnten sie die Einlieferer von Edelmetall zwingen, sich einen beträchtlichen Abzug vom Ausmünzungswerte des eingelieferten Goldes oder Silbers gefallen zu lassen. Auf die Dauer war jedoch die Erhebung eines hohen Schlagschatzes nur möglich auf dem Wege fortgesetzter Münzverschlechterungen. Das Ankaufsmonopol für Gold und Silber ließ sich nicht streng durchführen; wenn die Münzstätten Edelmetall bekommen wollten, mußten sie die durch den geringeren Gehalt des umlaufenden Geldes bedingten höheren Barrenpreise bewilligen; einen Schlagschatz konnten sie dann jeweils nur durch eine erneute Verkürzung des Metallgehalts der auszuprägenden Münzen herauswirtschaften. Die moderne Auffassung des Geldwesens als einer öffentlichen Einrichtung, . zu deren Instandhaltung der Staat nötigenfalls beträchtliche finanzielle Opfer bringen muß, hat es zur Regel werden lassen, daß der Staat bei den auf private Rechnung erfolgenden Ausmünzungen im allgemeinen nur die Selbstkosten erhebt. In England und in den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Ausprägung sogar unentgeltlich • in anderen Staaten werden wenige Tausendteile vom Werte des Prägemetalls erhoben. Bei aller Ablehnung des Gedankens einer fiskalischen Ausnutzung der Prägung von Währungsgeld können in der Frage der Bemessung der Prägegebühr verschiedene Ansichten bestehen. Eine sehr interessante Auseinandersetzung über die hier in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat bei der Beratung des Münzgesetzes vom 9. Juli 1S73 im Reichstage zwischen dem Vertreter der Regierung, Otto Michaelis, 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4. 411 und. Ludwig Bambergen stattgefunden. 1 ) Ersterer vertrat den Standpunkt, daß bei Goldausprägungen auf Privatrechnung ein Zuschlag zu den Prägekosten zugunsten des Reichs erhoben werden müsse, um die Reichskasse für die Kosten der Aufrechterhaltung der Vollwichtigkeit der auf private Rechnung geprägten Goldmünzen schadlos zu halten; aus dem Zuschlage zu den Prägekosten sollte nicht nur der aus der Abnutzung der betreffenden Stücke zu erwartende Verlust, sondern auch der Kostenbetrag der dem Reiche obliegenden späteren Umprägung der abgenutzten Stücke gedeckt werden. Auf dieser Grundlage berechnete Michaelis eine Prägegebühr von 8 Mark pro Pfund Feingold. Für diese relativ hohe Prägegebühr führte er jedoch nicht nur den dargelegten finanziellen Gesichtspunkt an, sondern auch eine volkswirtschaftliche Erwägung; er behauptete, durch eine relativ höbe Gebühr werde der Wert des geprägten Geldes in entsprechender Weise über seinem bloßen Stoffwerte gehalten, und dadurch werde die Ausfuhr und die Einschmelzung des geprägten Geldes erschwert. Gegenüber diesen Ausführungen zugunsten einer reichlichen Bemessung der Prägegebühr ist folgendes zu sagen. Es liegt keinerlei Grund vor, diejenigen, welche Gold ausprägen lassen, mit den Kosten der Abnutzung und der späteren Umprägung der für ihre Rechnung ausgeprägten Stücke zu belasten. Die deutschen Staaten hatten — im Gegensatz zu England — die Einziehung und Umprägung der unter das Passiergewicht abgenutzten Stücke deshalb auf die Kosten der Allgemeinheit übernommen, weil die Stücke sich im Dienste der Allgemeinheit abnutzen; die auf Privatrechnung ausgeprägten Stücke laufen aber ebenso gut im Dienste der Allgemeinheit um, wie die auf Staatsrechnung ausgeprägten. Ebenso wie man das englische System, das den Verlust der Abnutzung auf dem letzten zufälligen Inhaber sitzen läßt, als unbillig empfand, ebenso mußte deshalb die Belastung des Ausprägers mit den nicht durch die Prägung, sondern durch den Umlauf entstehenden Kosten als unbillig erscheinen. Im übrigen war die von Michaelis für die Prägegebühr aufgemachte „ Apothekerrechnung" aus sich selbst heraus leicht ad absurdum zu führen; man hat ihr mit Recht entgegen gehalten, daß konsequenterweise auch der Verlust an der Abnutzung der einmal umgeprägten Stücke und die Kosten der zweiten Umprägung, und so weiter in infinitum. der Prägegebühr zugeschlagen werden müßten. Auch der angebliche Schutz gegen Ausfuhr und Einschmelzung des gemünzten Geldes kann durch eine hohe Prägegebühr bei freier Prägung nicht geschaffen werden. Wir werden uns mit dieser Frage eingehender bei der Besprechung der internationalen Beziehungen der 1) Vgl. meine „Geschichte der deutschen Geldreform", S. 219—224. 412 Zweites Buch. III. Abschnitt Die Geklverfassung-. Geldverfassung (unten 9. Kapitel) zu befassen haben. Hiev genüge der Hinweis darauf, daß eine hohe Prägegebühr nur solange auf das Wertverhältnis zwischen Metall und Geld in dem behaupteten Sinne wirkt, als ein Bedarf nach Heranziehung neuer Zahlungsmittel besteht; daß dagegen, wenn die Gestaltung der Handelsverhältnisse zu einer überwiegenden Nachfrage nach den Geldmetalle oder nach Zahlungsmitteln für das Ausland führt, der Kurs des geprägten Geldes sich lediglich nach seinem Metallgehalte bestimmt. Der angebliche Schutz gegen Einschmelzung und Ausfuhr versagt also gerade unter den Umständen, unter denen er in Wirkung zu treten hätte. Umgekehrt bildet eine hohe Prägegebühr immerhin eine gewisse Erschwerung für einen Zufluß von Währungsmetall; im internationalen Edelmetallhandel sind die kleinsten „Margen" ausschlaggebend; der Arbitrageur berechnet auf Bruchteile von Promillen, ob der Ankauf von Wechseln auf Deutschland oder die Versendung und Ausprägung von Gold sich für ihn billiger stellt, und je höher die Prägekosten, desto größer ist mithin die Wahrscheinlichkeit gegen die Goldeinfuhr. Nicht nur im Interesse der möglichsten Einschränkung der Schwan- kungsmöglichkeiten von Metallwert und Geldwert, sondern auch im Interesse der möglichst leichten Versorgung des Geldumlaufs erscheint deshalb eine niedrige Bemessung der Prägegebühr geboten. Das gleiche gilt für den „hylodromischen Spielraum" überall dort, wo ein festes Wertverhältnis zwischen einem Metalle und dem Gelde durch andere Mittel als die freie Prägung verwirklicht wird. § 5. Die Stellung: der einzelnen Gcldsorten im Geldsysteine. Die Funktionen der einzelnen Geldsorten innerhalb des Geldsystems und ihre gegenseitigen Beziehungen sind durch eine Eeihe von Rechtssätzen geregelt; die Regelung steht im engen Zusammenhange mit dem Bestreben, die verschiedenen Geldsorten dauernd zu einem einheitlichen Systeme zusammenzufassen und dauernd ein festes Wertverhältnis zwischen einem bestimmten Metalle (dem Währungsmetalle) und dem Gelde schlechthin aufrecht zu erhalten; deshalb mußte bisher schon teilweise auf die hier in Betracht kommenden Rechtssätze und die aus diesen sich ergebende „funktionelle Einteilung" der Geldsorten Bezug genommen werden. Die wichtigste Unterscheidung ist diejenige nach dem Grade der Zahlungskraft; sie ist oben (II. Buch, Kap. 4, § 8) bereits eingehend erörtert, sodaß wir hier nur zu rekapitulieren brauchen. I. Wir haben zunächst Geld mit voller gesetzlicher Zahlungskraft von jedermann und an jedermann und für jeden Betrag. Dieses Geld kann in keinem geordneten Gelds}-steine fehlen; ein einheitliches und geordnetes Geldsystem ist nicht mehr vorhanden, wo dieser Grundsatz 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 5. 413 durchbrochen ist , wo z. B. ein Papiergeld, das im Privatverkehr volles gesetzliches Zahlungsmittel ist, an wichtigen staatlichen Kassen, z. B. Zollkassen, nicht angenommen wird, diese vielmehr Zahlung in einer anderen Geldsorte verlangen, vielleicht sogar in einer Geldsorte, die — wie der 1867 geschaffene österreichische Goldgulden — keinerlei gesetzliche Zahlungskraft im Privatverkehr genießt. II. Wir haben ferner verschiedene Sorten von Geld mit eingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft. a. Hierher gehören zunächst die (einlösbaren) Banknoten mit „gesetzlichem Kurs", die zwar sowohl im Privatverkehr als auch gegenüber den öffentlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch bei Zahlungen, die von der ausgebenden Stelle zu leisten sind, von niemandem in Zahlung genommen werden müssen. b. Hierher gehören ferner alle diejenigen Geldarten, die im Privatverkehr nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch gesetzliche Zahlungskraft gegenüber den öffentlichen Kassen besitzen. c. Hierher gehören schließlich diejenigen Geldarten, die. bis zu bestimmten Beträgen allgemein in Zahlung genommen werden müssen, darüber hinaus jedoch gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber den öffentlichen Kassen oder überhaupt keine gesetzliche Zahlungskraft haben. Hinsichtlich der Terminologie sei folgendes bemerkt. Wir haben oben die unter 1 aufgeführte Kategorie als „Währungsgeld" bezeichnet. Für die Kategorie unter II fehlt ein zusammenfassender Name. Praktisch wird die unter IIa aufgeführte Gruppe ausschließlich durch einlösbare Banknoten mit gesetzlichem Kurs repräsentiert; die Gruppe unter IIb ist Geld mit Kassenkurs; die Gruppe unter Hc wird allgemein „Scheidegeld" genannt. Knapp teilt ein in „obligatorisches Geld", das nicht nur für Zahlungen an den öffentlichen Kassen, sondern auch für den Privatverkehr mit Annahmezwang ausgestattet ist, und in „fakultatives Geld", das nur für Zahlungen an die öffentlichen Kassen, nicht auch im Privatverkehr, gesetzliche Zahlungskraft hat. Unter das schlechthin „obligatorische Geld" rechnet er nicht nur die Kategorie I, sondern auch die Gruppe IIa. Schlechthin „fakultatives Geld" ist die Gruppe IIb. Diejenigen Geldarten, „deren obligatorische oder fakultative Eigenschaft von einem kritischen Betrage der Zahlung abhängt" (Gruppe IIc), nennt er übereinstimmend mit dem allgemeinen Sprachgebrauche „Scheidegeld". Das Wort • „Kurantgeld" will er auf das ..schlechthin obligatorische Geld" angewendet wissen, was der geschichtlichen Bedeutung dieses Wortes im Gegensatz zu dem Worte „Scheidegeld" durchaus entspricht. „Kurantgeld" ist demnach ein weiterer Begriff als unser Begriff „Währungsgeld", der nur die Kategorie I, das mit voller, also nicht nur in bezug auf 414 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. den Betrag und die annehmende Stelle, sondern auch in bezug auf die zahlende Stelle mit 'uneingeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattete Geld umfaßt. In ihren gegenseitigen Beziehungen unterscheiden sich die einzelnen Geldarten eines und desselben Systems nach dem Kriterium der Einlösbarkeit. Im vorigen Paragraphen haben wir gesehen, daß — aus Gründen der Sicherung der vom Gesetze gewollten Wertordnung der einzelnen Geldsorten — vielfach gewisse Kategorien von Geld mit einem Forderungsrechte auf bestimmte andere Geldsorten ausgestattet werden. Der Nehmer eines solchen einlösbaren Geldes ist zwar gegenüber dem Geber befriedigt und hat diesem gegenüber keinerlei Regreßanspruch; dagegen hat er eine Forderung gegenüber dem Staate oder dem vom Staate autorisierten Emittenten des Geldes. In jedem Geldsysteme aber muß es mindestens eine Geldart geben, auf die sich zwar andere Geldarten im Wege eines Einlösungsanspruchs zurückbeziehen können, die aber selbst keinen Einlösungsanspruch auf andere Geldarten enthält. Knapp unterscheidet in dieser Beziehung „definitives" (uneinlös- bares) und „provisorisches" (einlösbares) Geld. Unter das letztere rechnet er auch diejenigen Geldarten, bei denen eine „indirekte Einlösbarkeit" dadurch gegeben ist, daß sie zwar von den staatlichen Kassen unbegrenzt in Zahlung genommen, aber nicht gegen den Willen des Zahlungsempfängers aufgedrängt werden (wie früher unsere Taler). Ein eigentliches Forderungsrecht ist jedoch in diesem Falle mit den in Betracht kommenden Geldstücken nicht verbunden; die „indirekte Einlösbarkeit" beruht nicht auf präzisen und feststehenden Rechtssätzen, sondern ist nur das Ergebnis des tatsächlichen Verhaltens der staatlichen Kassen, das in jedem Augenblicke ohne gesetzlichen Eingriff geändert oder modifiziert werden kann. Das direkt einlösbare Geld ist in der Geldliteratur vielfach als „Kreditgeld" bezeichnet worden. Man hat unterschieden zwischen fundiertem und unfundiertem Kreditgeld, je nachdem ein besonderer Betriebsfonds für die Einlösung bereit gestellt ist oder nicht. Fundiertes Kreditgeld sind im allgemeinen nur die Banknoten, soweit deren Einlösung nicht aufgehoben ist. Die Banken müssen im Interesse ihrer eigenen Zahlungsfähigkeit stets einen hinreichenden Fonds für die Einlösung ihrer Noten bereit halten; meist sind sie gesetzlich zu einer bestimmten Minimaldeckung und zu einer bestimmten Art der Deckung für die von ihnen ausgegebenen Noten verpflichtet. Dagegen' hält der Staat in der Regel keine besondere Deckung für das von ihm ausgegebene Kreditgeld; er bewirkt vielmehr die Einlösung, soweit sie von ihm verlangt wird, aus den bereiten Mitteln der Staatskasse, die für sämtliche Staatsausgaben bestimmt sind. In Deutschland ist weder 8. Kapitel. Die Geldsysteme. LI. § 5. 415 für die Einlösung der Eeichskassenscheine, nocli für die Einlösung der Scheidemünzen ein besonderer Fonds vorhanden. Die Einlösung wird vielmehr durch die Reichsbank für Rechnung des bei ihr stehenden Reichsguthabens bewirkt. Von manchen Theoretikern wird alles Geld, dessen Stoffwert hinter seinem Werte als Geld zurückbleibt, als „Kreditgeld" bezeichnet, jedoch zu Unrecht, wie daraus hervorgeht, daß es unterwertiges Geld gibt, das keinerlei Forderungsrecht in sich schließt. Ein Beispiel aus dem deutschen Geldsysteme waren die Taler, die sich dadurch von den Reichssilbermünzen unterschieden, daß ihnen gegenüber das Reich keinerlei Verpflichtung hatte, sie auf Verlangen in Reichsgoldmünzen umzuwechseln. Wie in Deutschland die Taler sich verhielten, so stehen in England und in Amerika die sämtlichen Silbermünzen; eine Verpflichtung des Staates, die unterwertigen Scheidemünzen auf Verlangen gegen vollwertiges Göldgeld umzuwechseln, besteht nicht. Der den Stoffwert überschreitende Geldwert dieser Münzen kann mithin nicht auf einem in ihnen enthaltenen Forderungsrechte an den Staat beruhen. Bei den freien Währungen mit gesperrter Prägung des Währungsmetalls, bei welchen in allen Geldsorten der Stoff- wert der Münzen hinter ihrem Geldwerte zurückbleibt, ist es schon deshalb gänzlich ausgeschlossen, den höheren Geldwert auf den Kredit zurückzuführen, weil es gar kein vollwertiges Geld gibt, in welchem das unterwertige Geld einlösbar sein, und von dem es auf dem Wege des Kredits seinen Wert ableiten könnte. Im niederländischen Geldwesen gab es von 1873 bis 1875, im österreichischen von 1879 bis 1892, im indischen von 1893 bis 1899 aberhaupt kein vollwertiges Geld. Der den Stoffwert überschreitende Geldwert des holländischen und österreichischen Silberguldens und der indischen Rupie war ein durchaus selbständiger, von keinem anderen Wertgegenstande abgeleiteter Wert. Er beruhte nicht einmal auf einer Tarifierung in vollwertigem Gelde, geschweige denn auf einem Forderungsrechte" auf vollwertiges Geld, sondern einzig und allein auf dem diesen Münzen beigelegten Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel und auf der beschränkten Prägung. Wie wenig sich die Theorie bisher von der Vorstellung befreit hat, daß unterwertiges Geld Kreditgeld sein und mindestens seinen Wert von einem vollwertigen Gelde ableiten müsse, zeigt die Unklarheit, welche teilweise heute noch über das Verhalten der österreichischen Währung vom Jahre 1879 an besteht. Die Erscheinung, daß sich der Wert des geprägten österreichischen Silberguldens nach der Einstellung der freien Silberprägung über den Wert seines Silbergehaltes erhob, verblüffte in erster Reihe deshalb, weil man nicht sah, von welcher in ihrem Stoffe höherwertigen Geldsorte der Silbergulden den seinen Silber- 416 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. gehalt überschreitenden Geldwert ableitete. Man verfiel deshalb auf die sonderbare Erklärung, daß der Wert des Silberguldens nur durch seine Verknüpfung mit dem Papiergulden über seinen Metallwert gehoben worden sei. ohne sich Kechenschaft darüber zu geben, durch welche Verknüpfung der Papiergulden über seinem Papierwerte gehalten werde. 1 ) Wir haben mithin bei dem unterwertigen Gelde folgende Arten zu unterscheiden: 1. ünterwertiges Geld, das seinen Geldwert von einem vollwertigen Gelde ableitet und zwar a. durch bloße Verleihung der Geldqualität zu einem bestimmten Nennwerte, ■ b. durch zusätzliche Verleihung eines dem beigelegten Nennwerte . entsprechenden Forderungsrechtes auf vollwertiges Geld; 2. ünterwertiges Geld, dessen Geldwert kein abgeleiteter, sondern ein selbständiger ist und ausschließlich auf seinem Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel beruht. Die unter la und b genannten Arten ergänzen das vollwertige Geld in den gebundenen Währungen; die unter 2 genannte Art bildet das Geld in den freien Währungen. — Diese Klarstellung des Verhältnisses zwischen Kreditgeld und unter- wertigem Gelde zeigt, daß die Merkmale der Einlösbarkeit und der Unterwertigkeit sich keineswegs decken. Knapp legt nun den größten Wert darauf, daß ganz allgemein und prinzipiell die „funktionellen" Unterscheidungen der Geldarten nach dem Grade ihrer Zahlungskraft und ihrer Einlösbarkeit durchaus von der „genetischen" und „dromischen" Unterscheidung unabhängig seien, daß also weder der Grad der Zahlungskraft, noch die Einlösbarkeit oder Uneinlösbarkeit bestimmt werde durch die Art der Wertbeziehungen zwischen dem Gelde und dem Geldstoffe (Vollwertigkeit. Unter Wertigkeit etc.) Er exemplifiziert dabei auf die unbestreitbaren Tatsachen, daß vielfach ünterwertiges Silbergeld mit beschränkter und gesperrter Prägung, sowie Papierscheine unbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft besessen haben und besitzen, daß derartiges Geld mitunter einlösbar (provisorisches Geld), mitunter auch uneinlösbar (definitives Geld) ist. Die begriffliche Unabhängigkeit der einzelnen Unterscheidungen darf uns jedoch nicht verleiten, darüber hinweg zu sehen, daß es meist ganz bestimmte Kombinationen der aus den verschiedenen Gesichtspunkten sich ergebenden Merkmale sind, auf denen sich die Geldsysteme aufbauen. Über der von Knapp zum 1) Vgl. Lex«, Artikel -Papiergeld" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Aufl., Bd. VI. S. 17; dazu meine Schrift 'überdie Folgen des deutsch-österreichischen Miinzvereins, S. 102. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II § 5. ±1*1 m erstenmal logisch und konsequent durchgeführten Analyse dürfen wir die Synthese der Geldverfassung nicht vernachlässigen. Obwohl vielfach nicht frei ausprägbare und unterwertige Geldarten mit unbeschränkter gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet sind und die Eigenschaft des definitiven Geldes haben, so kommt doch der umgekehrte Fall, daß ein frei ausprägbares und ex institutione vollwertiges Geld in seiner Zahlungskraft beschränkt oder durch Ein- lösbarkeit auf eine andere Geldart zurückbezogen wird, in keiner Geldverfassung vor. Beschränkungen der Zahlungskraft und Einlös- barkeit gibt es praktisch" nur bei den Geldarten, die nicht ex institutione vollwertig sind. Und dieser tatsächliche Sachverhalt hat seine gute innere Begründung. Die geschichtliche Entwicklung der Geldsysteme zeigt, daß die Beschränkung der Zahlungskraft als Gegengewicht gegen die bewußt und gewollt geschaffene Uhterwertig- keit des für den Verkehr notwendigen kleinen Geldes entstanden ist. Auch heute noch hat die Beschränkung der Zahlungskraft keinen anderen Sinn, als die für den Kleinverkehr erforderlichen, bewußt unterwertig ausgeprägten Münzen auf eine bestimmte, eng umschriebene Sphäre des Zahlungsverkehrs zu begrenzen. Dem gleichen Zwecke dient die Beschränkung der Prägung solcher Geldarten auf bestimmte Kopfquoten oder absolute Beträge. Als Zweck der Einlösbarkeit haben wir die Erhaltung der gesetzlich gewollten Wertordnung der einzelnen Geldarten kennen gelernt: die Entstehung eines Agios auf die ex institutione vollwertigen Geldarten soll durch die Einlösbarkeit des unterwertigen Geldes in vollwertigem Gelde ausgeschlossen werden. Deshalb hat die Einlösbarkeit bei einem ex institutione vollwertigen Gelde keinen Sinn und kommt nirgends vor. Mit anderen Worten: die Beschränkungen der Zahlungskraft und die Einlösbarkeit sind zwar begrifflich unabhängig von der Art der Geldschaffung und den Wertbeziehungen zwischen Geld und Geldstoff, sie haben aber nur dann einen Sinu und Zweck, wenn man die Verschiedenheit des stofflichen Wertes der einzelnen Geldsorten berücksichtigt. Dies tritt am deutlichsten hervor, wo die Beschränkung der Zahlungskraft und die Einlösbarkeit als Mittel behandelt werden, unterwertige Geldarten in ein Geidsystem einzuordnen, dessen Grundlage ein ex institutione vollwertiges Geld ist. Das klassische Beispiel ist die reine Goldwährung, die nur vollwertige Goldmünzen als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel kennt, bei der alle anderen Geldsorten — Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, Banknoten und Staatspapiergeld — in Gold einlösbar und die bewußt und gewollt unterwertig hergestellten Münzen aus Silber, Nickel und Kupfer in ihrer Prägung limitiert und in ihrer Zahlungskraft auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt sind. Helfferich, Das Gold. 27 418 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Aber auch dort, wo keine gebundene Währung besteht und kein ex institutione vollwertiges Geld vorhanden ist, haben die funktionellen Unterschiede nur eine Bedeutung in ihrer Anwendung auf Geldarten von verschiedenem stofflichen Werte. Indien kannte Scheidemünzen und in Silberrupien einlösbare Staatsnoten auch zu der Zeit, als auf Grund der Einstellung der freien Silberprägung die Währung zu einer freien geworden war und die Rupie erheblich höher im Werte stand als ihr effektiver Silbergehalt; die Wirkung war, daß der effektive Silbergehalt der Rupie für die Gesamtheit des indischen Geldes, einerlei aus welchen Stoffen es bestand, wenn auch nicht mehr die obere, so doch nach wie vor wenigstens die untere Wertgrenze bildete. Dagegen sind Beschränkungen der Zahlungskraft und Einlösbarkeit nur noch als gänzlich sinnlos gewordene Rudimente oder als gedankenlose Nachahmungen anzusehen, wo die in der Zahlungskraft beschränkten und die einlösbaren Geldarten in ihrem Stoffwerte den Geldarten, die unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind und in denen das übrige Geld einzulösen ist, entweder gleichstehen oder überlegen sind. Papierscheine als Scheidegeld mit beschränkter Zahlungskraft bei einer Papierwährung sind ebenso sinnlos, wie silbernes Scheidegeld bei einer Papierwährung, das—abgesehen von seiner beschränkten Zahlungskraft— womöglich noch in den mit unbeschränkter Zahlungskraft ausgestatteten papiernen Zetteln einlösbar ist. Weitergehende funktionelle Unterscheidungen als diejenigen nach dem Grade der Zahlungskraft und nach der Einlösbarkeit oder Un- einlösbarkeit lassen sich nicht feststellen. Insbesondere ist die von Knapp aufgestellte Unterscheidung in „valutarisches" und „akzessorisches" Geld, die er als die wichtigste der funktionellen Unterscheidungen bezeichnet, nicht haltbar. Die hier in Betracht kommenden Verhältnisse sind jedoch so lehrreich, daß wir über die Knapp sehen Darlegungen nicht ohne weiteres hinweggehen möchten. „Valutarisches Geld" ist Aach Knapp diejenige definitive (unein- lösbare) Geldart, die der Staat für die von seinen Kassen zu leistenden Zahlungen stets bereit hält und als „aufdrängbar" behandelt (a. a. 0. S. 95 ff.). Alle übrigen Geldarten sind „akzessorisch". Vom „valutarischen Gelde" muß man nach Knapp ausgehen, um die Geldsysteme der Länder zu klassifizieren (S. 103 ff.). Zunächst stellen wir fest, daß der Knapp sehe Begriff des valutarisch en Geldes nur dann eine Besondei-heit gegenüber dem „definitiven Gelde" darstellt, wenn es mindestens zwei definitive Geldarten gibt, wie etwa in Frankreich die Goldmünzen und die silbernen Fünffrankenstücke. AVo es nur eine definitive Geldart gibt, wie in Deutschland und England die Goldmünzen, muß diese nach der Knapp sehen Definition gleichzeitig auch das valutarische Geld sein. 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 5. 419 Schon damit ist praktisch das Feld, auf dem die Unterscheidung des valutarischen Geldes von dem definitiven Gelde wirksam werden kann, erheblich eingeschränkt. Aber es ist zuzugeben, daß es Knapp nicht auf die tatsächliche, sondern auf die theoretische Erheblichkeit ankommt. Wo nun zwei defintive Geldarten nebeneinander existieren, sei es Gold- und Silbergeld, sei es Metallgeld und uneinlösbares Papiergeld, da ergibt sich allerdings die Frage, wie sich dieses Nebeneinander gestaltet. Es sind zwei Möglichkeiten denkbar: entweder geht der gesetzliche Gleichwert zwischen den beiden definitiven Geldarten verloren, indem sich ein Agio für die nach ihrem Stoffgehalte wertvollere Geldart herausbildet, oder der gesetzliche Gleich wert zwischen den beiden definitiven Geldarten bleibt trotz des Mangels der Einlösbar- keit der einen Sorte in der anderen erhalten. Der erstgenannte Fall war z. B. gegeben in der französischen Doppelwährung. Goldmünzen und Silbermünzen waren beide definitives Geld. Aber es gelang nicht, den Gleichwert zwischen beiden Geldarten zu erhalten; in der ersten Hälfte des Funktionierens der französischen Doppelwährung bildete sich ein Agio auf das Goldgeld, in der zweiten Hälfte ein Agio auf das Silbergeld. Desgleichen hat die Ausgabe uneinlösbaren Papiergeldes neben einem ex institutione vollwertigen Metallgelde in der Regel die Bildung eines Agios auf das letztere zur Folge gehabt. Die Bildung eines Agois bedeutet nun aber nichts anderes, als daß die Geldart, die das Agio erhält, aus dem Geldsysteme herausfällt und für die Werteinheit des Geldsystems, die sich natürlich nur von einer zu ihrem Nennwerte umlaufenden Sorte ableiten kann, nicht mehr bestimmend ist. Es bleibt also nur eine der beiden definitiven Geldarten innerhalb des Geldsystems; wenn man diese zu ihrem Nennwerte umlaufende definitive Geldart — im Gegensatz zu der überhaupt nicht mehr oder nur noch mit Agio umlaufenden Geldart — „valutarisch" nennen will, so ist dagegen nichts einzuwenden, aber der Vorteil ist nicht ersichtlich. Außerdem will das Knapp sehe Unterscheidungsmerkmal auf den vorliegenden Fall nich^passen Nach Knapp lag in der Geltungszeit der französischen Doppelwährung die Wahl des valutarischen Geldes bei der Staatsverwaltung: die von dieser jeweilig für die von den staatlichen Kassen zu leistenden Zahlungen erwählte Geidart war valutarisch, die andere war akzessorisch. „Bekanntlich wählte die französische Staatsverwaltung von 1803 bis etwa 1860 das Silbergeld, nach 1860 das Goldgeld für den valutavischen Gebrauch." Diese Auffassung ist durchaus nicht in Einklang mit den Tatsachen zu bringen. In Wirklichkeit waren es nicht die Staatskassen, deren Verhalten über die Stellung des Gold- und 27 * 420 Zweites Buch. III. Abschnitt Die Geldverfassnug. Silbergeldes innerhalb des Geldsystems entschied, sondern das Wertverhältnis der Edelmetalle im freien Verkehr. Solange das Silber im freien Verkehr gegenüber dem Golde niedriger bewertet wurde als in der Relation, die der französischen Doppelwährung zugrunde lag,, strömte — wie im historischen Teile (oben S. 14t ff.) gezeigt wurde— das Silber massenhaft in den französischen Verkehr ein, und es entstand ein Agio auf die Goldmünzen. Das Silbergeld füllte also nicht nur — ganz unabhängig von dem Verhalten der Staatskassen — die Kanäle des Umlaufs aus, sondern wurde auch, da es im Gegensatz zum Goldgelde zu seinem Nennwerte gegeben und genommen wurde, bestimmend für die Werteinheit des französischen Geldsystems. Später, als nach den kalifornischen Goldfunden das Wertverhältnis zwischen den beiden Metallen sich ungünstiger für das Gold gestaltete, war die Folge, daß einerseits das Gold in großen Mengen in den französischen Verkehr eindrang, andrerseits das Silbergeld zum großen Teil abfloß, und, soweit es in Frankreich blieb, ein Aufgeld erhielt, während das Goldgeld nunmehr zu seinem Nennwerte zirkulierte. Die Gründe sind oben ausführlich dargelegt. Hier ist nur festzustellen, daß das abwechselnde Herausfallen des Goldgeldes und des Silbergeldes aus der gesetzlichen Wertordnung des Geldsystems und die abwechselnde Ableitung der Werteinheit vom Silber und vom Golde nicht durch einen Willensakt der französischen Staatsverwaltung und das Verhalten der staatlichen Kassen herbeigeführt worden ist, sondern durch Verkehrstatsachen, die auf Grund des bimetallistischen Systems so und nicht anders wirken mußten. Auch der Staat zahlt im allgemeinen mit dem Gelde, das er hat; und beim bimetallistischen Systeme führte ihm der Verkehr jeweilig das Silbergeld zu, wenn in dem Wertverhältnisse des internationalen Edelmetallmarktes das Silber billiger war, als der gesetzlichen Relation der französischen Doppelwährung entsprach. Wir konstatieren hier also in einem besonders wichtigen und lehrreichen Falle, daß für das Abwechseln zweier definitiven Geldarten in der für die Werteinheit maßgebenden Stellung das Verhalten der staatlichen Kassen bei den von ihnen zu leistenden Zahlungen nicht entscheidend war, daß vielmehr dieses Verhalten abhing von den in Wahrheit entscheidenden Verkehrstatsachen. Wenn wir uns nun zu dem zweiten der oben genannten beiden Fälle wenden, daß nämlich der Gleichwert zwischen zwei oder mehreren definitiven Geldarten erhalten bleibt, so ist zu prüfen, worauf diese Erhaltung beruht und inwieweit etwa das Verhalten der staatlichen Kassen bei der Zahlungsleistung dabei mitwirken kann. Wir haben oben gesehen, daß das sicherste Mittel zur Erhaltung des Gleichwertes zwischen zwei Geldjirten verschiedenen Stoffes die Eiulösbarkeit des stofflich weniger wertvollen in dem stofflich wert- 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 5. 421 volleren Gelde ist. Dieses Mittel scheidet hier aus, weil es mit der Fragestellung nicht vereinbar ist, die gerade darauf hinausgeht, worauf die Erhaltung des Öl eich wertes zwischeft zwei definitiven, also nicht einlösbaren Geldarten beruht Wir haben weiter gesehen, daß die Erhaltung des Gleich wertes zwischen stofflich verschiedenen Geldarten dadurch bewirkt werden kann, daß der Staat an seinen Kassen die verschiedenen Geldarten unterschiedslos ohne Beschränkung zu ihrem Nennwerte annimmt, bei seinen Auszahlungen aber den Wünschen des Publikums auf die Hergabe bestimmter Sorten entgegenkommt, ein Verhalten, das oben als „indirekte Einlösung" bezeichnet wurde. Wir haben hier also in der Tat eine Mitwirkung der staatlichen Kassen; aber auch hier will die Knapp sehe Unterscheidung nicht zutreffen. Knapp selbst stellt die indirekte Einlösbarkeit neben die direkte (S. 94), und er rechnet, wenn ich ihn recht verstehe, auch die indirekt einlösbaren Geldarten zum „provisorischen Gelde". Das Nichtaufdrängen eines "mit voller gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Geldes seitens der staatlichen Kassen nimmt also diesem Gelde nach Knapp selbst den Charakter als definitives Geld; wenn das gleiche Kriterium entscheidend sein soll für die Unterscheidung in valutarisches und nichtvalutarisches Geld, so bleibt die Frage ungelöst, worin sich das valutarische vom definitiven und das akzessorische vom provisorischen Gelde unterscheidet. Daß der von Knapp konstruierte Unterschied auf einer starken Überschätzung des Verhaltens der öffentlichen Kassen bei den von ihnen zu leistenden Zahlungen beruht, haben wir für den Fall der Nichterhaltung des Gleich wertes zwischen zwei definitiven Geldarten am Beispiele der französischen Doppelwährung dargetan; diese Überschätzung tritt ferner darin zutage, daß der Gleichwert zwischen zwei definitiven Geldarten verschiedenen Stoffes ohne jede Intervention der öffentlichen Kassen aufrecht erhalten werden kann, wenn die Versorgung des Umlaufs mit der stofflich weniger wertvolle^ Geldart innerhalb gewisser durch den Geldbedarf gegebener Grenzen vom Staate reguliert wird. Die theoretische Begründung für diese Erscheinung wird unten (12. Kapitel, § 4) gegeben; hier genüge der Hinweis auf einige praktische Beispiele. In Frankreich, wo neben den Goldmünzen die silbernen Fünffrankenstücke definitives Geld sind, hat sich seit dem Ausgange der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts im gewöhnlichen Verkehr meines Wissens niemals, im Großhandel immer nur für ganz kurze Zeit und in sehr engen Grenzen, eine Störung des Gleich wertes zwischen Gold - und Silbergeld gezeigt. In den Niederlanden, wo die gleichen Voraussetzungen bestehen, und zwar verschärft dadurch, daß der Silberum- lauf den Goldumlauf bedeutend überwiegt, ist seit der Einführung 422 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. des Goldgeldes neben dem Silbergeide niemals ein Goldagio entstanden. In Indien, wo Goldgeld überhaupt kaum im Umlauf ist, hält sich die Rupie im Gleichwerte mit dem seit 1898 als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassenen englischen Goldgelde. Diese Erscheinungen können in keinem der genannten Länder darauf zurückgeführt werden, daß die öffentlichen Kassen — die Kassen des Staates und der mit der Regelung des Geldwesens betrauten Notenbanken — die eine oder andere Geldart im Sinne Knapps als aufdrängbar behandelt und damit zum valutarischen Gelde gemacht hätten. In allen den genannten Ländern werden zweifellos die Silbermünzen von den öffentlichen Kassen als aufdrängbar behandelt; diese geben Goldgeld entweder überhaupt nicht oder nur soweit, wie es ihnen aus irgendwelchen Erwägungen paßt. In Frankreich kann man heute wohl sagen, daß eine einheitliche Praxis der öffentlichen Kassen überhaupt nicht existiert; diese zahlen im allgemeinen größere Beträge in Bauknoten, kleinere je nach ihrem Belieben in Silber oder Gold; die Bank von Frankreich verfährt mit der Noteneinlösung gleichfalls nicht einheitlich. Ob man für diese Länder die Silbermünzen oder die Goldmünzen als valutarisches Geld bezeichnen soll, ist nicht ganz leicht zu entscheiden, aber auch für die Sache gleichgültig. Wesentlich ist die jedenfalls durch die aufdrängbare Behandlung des Silbergeldes nicht zu erklärende Tatsache, daß ein Agio auf das stofflich wertvollere Goldgeld nicht besteht, was zur Folge hat, daß die Werteinheit des Geldsystems der genannten Länder sich von ihrem Goldgelde ableitet und dadurch mit dem Werte des Metalles "Gold verknüpft ist. Wir kommen also zu folgendem Endergebnisse. Bei Geldsystemen mit nur einer definitiven Geldart ist ein Bedürfnis nach der Konstruktion des Begriffs eines „valutarischen Geldes" nicht gegeben. Bei Geldsystemen mit zwei definitiven Geldarten ist die entscheidende Frage, ob es gelingt, den Gleichwert zwischen den beiden Geldarten aufrecht zu erhalten oder, was dasselbe ist, die Entstehung eines Agios auf eine der beiden Geldarten zu verhindern. Wenn dies gelingt — was bei der Doppelwährung aus den bei der Erörterung dieses Geldsystems und der Zusammenhänge zwischen Geldwert und Metallwert dargelegten Gründen ex institutione ausgeschlossen ist —, so ist dafür das Verhalten der staatlichen Kassen bei der Zahlungsleistung jedenfalls nicht ausschließlich entscheidend, sondern vielfach sogar gleichgültig, während das Verhalten des Staates bei der Geldschaffung und gewisse Verkehrstatsachen mitsprechen und oft den Ausschlag geben. Wo aber der Gleichwert zwischen zwei oder mehreren definitiven Geldarten erhalten bleibt, da kann der 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 6. 423 Geldwert schlechthin jedenfalls nicht geringer sein, als dem stofflichen Gehalte der stofflich wertvollsten Geldart entspricht; wenn diese Geldart frei ausprägbar ist, so steht die Geldeinheit schlechthin zu dem frei ausprägbaren Metalle in demselben festen Verhältnisse, wie die aus diesem Metalle im Wege der freien Prägung hergestellte Geldart. § 6. Unterwertiges Geld in der Goldwährung und Silberwiihrung. Wir haben gesehen, daß kein Geldsystem ohne eine Mehrheit von Geldstoffen, oder — was gleichbedeutend ist — ohne unterwertiges Geld auskommen kann, und daß die ganze Kunst der Konstruktion der Geldsysteme darin besteht, ein Auseinanderfallen der stofflich verschiedenen Geldarten zu verhindern. Es liegt nun in der Natur der Sache, daß die Silberwährung mit einem wesentlich geringeren Maße von unterwertigen Münzen auskommen kann als die Goldwährung. Während bei der Goldwährung nur Stücke von relativ hohem Werte in dem Währungsmetalle und somit als vollwertige Münzen ausgeprägt werden können, ist es bei der Silberwährung möglich, sehr kleine Beträge in vollwertigen Münzen darzustellen. Eine Goldmünze im Werte von weniger als 10 Mark oder bestenfalls 10 Franken ist bereits zu klein für die Ansprüche des Verkehrs, ein annähernd vollwertiges silbernes Zwanzigpfennigstück dagegen würde an Größe und Gewicht fast genau unserem Fünfzigpfennigstücke entsprechen und mithin ein ganz brauchbares Geldstück sein. Freilich machen bei der Silberwährung die verhältnismäßig sefir viel höheren Prägekosten der kleinen Stücke aus fiskalischen Gründen eine unterwertige Ausprägung der kleinen Silbermünzen notwendig, sodaß z. B. bei der Talerwährung die Silbermünzen vom 2 l h Groschenstück abwärts, bei der Guldenwährung die Silbermünzen vom 6 Kreuzerstück abwärts als unterwertige Scheidemünzen ausgeprägt wurden. Während aber bei der Silberwährung auch in Be rücksichtigung dieses Um Standes die Münzen etwa bis zum Fünfzigpfennigstücke herab vollwertig ausgeprägt werden könnten, müssen bei einer Goldwährung die unterwertigen Scheidemünzen den ganzen Raum unterhalb etwa des Zehnmarkstückes einnehmen. Diesem Vorzuge der Silberwährung steht jedoch ein wesentlicher Nachteil gegenüber. Bei der Goldwährung kann das Silber als Hilfsmetall in einem seinem relativen Werte entsprechenden Umfange benutzt werden; die Silbermünzen können dem Münzsysteme eingefügt werden als Scheidemünzen, als unterwertiges Geld mit beschränkter Zahlungs- kraft, in der Weise, daß ihnen ein bestimmter von den Goldmünzen abgeleiteter Nennwert gesichert ist. Dagegen ist es unmöglich, Goldmünzen in ähnlicher Weise in das System einer Silberwährung einzufügen. 424 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Das Mittel, durch das die Silbermünzen in das System einer Goldwährung eingefügt und in ihrem Werte von dem Golde abhängig gemacht werden, ist, wie oben dargelegt wurde, die unterwertige Ausprägung, durch die ein Steigen ihres Stoffwertes über den Wert des Geldäquivalentes der Geldeinheit ausgeschlossen werden soll, verbunden mit der Beschränkung der Ausprägung, die ein Sinken ihres Geldwertes unter den Wert des Goldäquivalentes der Geldeinheit verhindern soll. Als Konsequenz der Unterwertigkeit haben wir die beschränkte Zahlungskraft, durch welche die Zahlungsempfänger davor bewahrt werden, größere Beträge in unterwertigem Gelde annehmen zu müssen. Diese Modalitäten sind für Goldmünzen in einer Silberwährung nicht anwendbar. Vollwertigkeit des Geldes ist in Bäcksicht auf den Verkehr mit dem Auslande sehr viel wichtiger, als in Rücksicht auf den inländischen Verkehr. Die Wirksamkeit der staatlichen Tarifierung erstreckt sich nicht über die Landesgrenze, und Geld, das aus dem Lande geht, um eingeschmolzen und in fremdes Geld umgeprägt zu werden, kann seinen Wert nur von seinem Stoffe, nicht von der bei diesen Prozeduren in Wegfall kommenden Zahlungskraft im In- lande herleiten. Der Auslands verkehr vollzieht sich nun in großen Zahlungen, die in Gold bequemer zu bewerkstelligen sind als in Silber; die kleineren Zahlungen dagegen, für die das Silber das einzige in Betracht kommende Metall ist, gehören durchaus dem Inlandsverkehr an. Schon in Rücksicht darauf ist es eher zulässig, die für die Bewältigung des kleinen Verkehrs notwendigen Silbermünzen unterwertig auszuprägen als die zur Vermittlung größerer Zahlungen bestimmten Goldmünzen. Aber auch allgemein erscheint es natürlich und berechtigt, daß die kleinere Werte darstellenden Münzen unterwertig ausgeprägt werden und ihren Wert von den größere Beträge darstellenden Münzen ableiten, während vollwertige Münzen für die kleinen, unterwertige Münzen für die großen Zahlungen widersinnig erscheinen würden. Dazu kommt, daß die in der Unterwertigkeit begründete Beschränkung der Zahlungskraft sich wohl auf die Silbermünzen in einer Goldwährung anwenden läßt, nicht aber auf die Goldmünzen bei einer Siiberwährung. Die Aufgabe der Silbermünzen, kleinere Zahlungen zu vermitteln, steht mit der auf kleine Beträge beschränkten Zahlungskraft durchaus im Einklang. Dagegen können die Goldmünzen nur den Zweck haben, zur Vermittlung von größeren Zahlungen zu dienen, für welche das Silber zu schwer ist. Eine Beschränkung der Zahlungskraft würde mit dieser Aufgabe in einem absoluten Widerspruche stehen. Deshalb hat in der geschichtlichen Entwicklung die Silberwährung stets einen ausgedehnten Gebrauch von Goldmünzen unmöglich gemacht. Die Einfügung von Goldmünzen in das System einer Silberwährung 8. Kapitel. Die Geldsyoteme. II. § 6. 425 "* ist stets nur auf einem Wege versucht worden, der die Silberwährung aufhob und eine Doppelwährung an ihre Stelle setzte, indem die Goldmünzen als vollwertige und frei ausprägbare Kurantmünzen einen festen Nennwert in dem Silbergeide erhielten. Oder aber man hat die Goldmünzen als „Handelsmünzen" mit schwankendem Kurse außerhalb des eigentlichen Landesgeldsystems gestellt und damit ein System geschaffen, das sich von der Parallelwährung nur durch die juristische Qualität der Goldmünzen und durch die Bedeutungslosigkeit des Geldumlaufs unterschied. . - Der in dem Wesen der Silberwährung begründete Ausschluß des Goldgeldes hat nun die Wirkung, daß der Verkehr für alle Zahlungen, für die Silber zu schwer ist, sich einer anderen Art unterwertigen Geldes, nämlich der papiernen Geldzeichen, bedienen muß. Auch bei vernünftigen Bestimmungen über die Deckung der papiernen Geldzeichen kann der Verkehrsbedarf nach solchen Zetteln leicht zu einer allzustarken Ausdehnung des ungedeckten Papiergeldes führen. Unter allen Umständen wird das im freien Umlaufe befindliche vollwertige Metallgeldquantum im Verhältnis zu den papiernen Geldzeichen beträchtlich kleiner sein müssen als bei der Goldwährung. Dadurch wird der Vorteil des geringeren Bedarfs an unterwertigen Scheidemünzen bei einer Silberwährung mehr als aufgewogen. Bei unserer deutschen Goldwährung z. B. müssen die Zahlungen von weniger als 10 Mark in unterwerti- gem Gelde geleistet werden; dagegen kommen papierne Geldzeichen im wesentlichen nur für Beträge von 100 Mark aufwärts in Betracht. Bei einer Silberwährung müßten die papiernen Geldzeichen in Rücksicht auf die Bequemlichkeit des Geldverkehrs mindestens bei Beträgen von 5 Mark anfangen; denn beim heutigen Silberpreise würde man mindestens drei Silbermünzen in der Größe unseres heutigen Fünfmarkstückes brauchen, um den Betrag von 5 Mark in vollwertigem Silbergeide darzustellen. Während bei unserer jetzigen Goldwährung die Sphäre der Zahlungen von 20 bis 100 Mark vorwiegend dem vollwertigen Goldgelde gehört, würde bei der Silberwährung die Sphäre des vollwertigen Geldes auf Zahlungen von etwa 20 Pfennig bis 5 Mark beschränkt sein. Die Doppelwährung würde in dieser Beziehung die Vorzüge der Goldwährung und der Silberwährung vereinigen, wenn sie über die formale Gleichstellung des Goldgeldes und des Silbergeldes hinausgehen und einen gleichzeitigen Umlauf der beiden Metalle gewährleisten würde. Solange aber Wertschwankungen zwischen Gold und Silber stattfinden, die bald das Gold, bald das Silber aus dem Umlaufe verdrängen, entspricht der tatsächliche Zustand des Geldwesens bei einer gesetzlichen Doppelwährung entweder einer Silberwährung oder einer Goldwährung; im ersteren Falle muß auf den ausgiebigen Ge- 426 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. brauch von Goldgeld Verzicht geleistet werden, im letzteren Falle läßt sich das für den Kleinverkehr notwendige Silbergeld nur dadurch dem Umlaufe erhalten, daß man es — ebenso wie bei der Goldwährung — zur unterwertigen Scheidemünze macht. In Wirklichkeit kann also die Doppelwährung nicht mit dem geringen Maße unterwertigen Geldes wie eine Silberwährung auskommen, sondern sie braucht einen ähnlichen Scheidemünzunilauf wie die Goldwährung, während auf der anderen Seite der Goldumlauf der unbedingten Sicherung entbehrt, die bei einer Goldwährung gegeben ist. § 7. Die Silberentwertung und das Silbergeld der Goldwährungen. Die mit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eingetretene Entwertung des Silbers hat bewirkt, daß in den damals bereits bestehenden oder zur Einführung gelangenden Goldwährungen die Unterwertigkeit der Silbermünzen unerwartet groß geworden ist. Während in England, der Lateinischen Münzunion, in Deutschland usw. die Unterwertigkeit der Silberscheidemünzen ursprünglich auf 6—10 Prozent bemessen wurde, beträgt heute der Stoffwert der Silberscheidemünzen kaum mehr ein Drittel ihres Wertes als Geld. Dazu kommt, daß in den Ländern mit hinkender Währung die größeren 'oder kleineren Mengen des ursprünglich vollwertigen Silberkurantgeldes, die bei dem Übergange zur Goldwährung nicht abgestoßen worden sind, ein ähnliches Schicksal erfahren haben: bei einem Silbßrpreise von 62 Mark pro Kilogramm beträgt der Stoffwert des französischen Fünffrankentalers und des deutschen Talers nur noch 34 V - 2 Prozent des Wertes dieser Stücke als Geld. Ebenso wie der Grad der Unterwertigkeit der von vornherein als unterwertig gedachten Münzen ist mithin auch der Betrag des unterwertigen Geldes durch die Entwertung des Silberkurants in einzelnen Ländern über die ursprünglich gewollte Begrenzung hinaus beträchtlich gesteigert worden. Es ist nicht zu leugnen, daß niemand auf den Gedanken kommen würde, ein um 65—70 Prozent unterwertiges Silbergeld zu schaffen Die unterwertige Silbermünze ist als ein notwendiges Übel dem Systeme der Goldwährung eingefügt worden, und es ist an und für sich als ein durchaus berechtigtes Verlangen anzuerkennen, daß dieses Übel möglichst auf den Umfang beschränkt werden soll, der die Erhaltung eines dem Verkehrsbedarfe entsprechenden Umlaufs von Silbermünzen im Rahmen der Goldwährung sicher stellt. Nachdem aber durch den selbsttätigen Gang der Dinge sich eine weit größere Unterwertigkeit des Silbei-geldes herausgestellt hat, und nachdem der Betrag des unterwertigen Silbergeldes in den Ländern mit hinkender Goldwährung einen nicht unerheblich größeren Umfang angenommen hat, als ursprünglich beabsichtigt war, sind die sich aus dieser ungewollten Ent- S. Kapitel. Die Geldsysteine. II. § 7. 427 Wicklung ergebenden Bedenken, die im Währungsstreite zeitweise eine große Eolle gespielt haben, zn prüfen und mit den Aufwendungen zu vergleichen, die eventuell zur Abstellung des Mißstandes gemacht werden müßten. Das erste Bedenken ist folgendes. Man hat die Befürchtung ausgesprochen, unsere Silbermünzen möchten, da ihr Silbergehalt so weit hinter ihrem Werte als Geld zurückbleibt, in betrügerischer Weise in ihrem richtigen Feingehalte und Gewichte nachgeprägt werden. Da man jetzt bereits für 62—65 Mark ein Kilogramm Silber kaufen kann, aus dem 200 Einmarkstücke hergestellt werden können, wäre bei einer solchen „echten Nachprägung" in der Tat ein ganz außerordentlicher Gewinn zu machen, und man hat behauptet, die durch solche Gewilmmöglichkeiten geschaffene Versuchung sei zu groß, als daß „echte Nachprägungen" nicht in erheblichem Umfange stattfinden sollten. Gegenüber dieser Befürchtung ist jedoch zu erwähnen, daß solche Nachprägungen, wenn sie sich nicht bereits durch mangelhaftes Gepräge verraten sollen, nur mit sehr komplizierten Maschinen, mit bedeutendem Kapital und mit einer Anzahl von Arbeitern und Gehilfen, also mit einer Anzahl von Mitwissern, hergestellt werden können. Ein solcher Betrieb könnte unmöglich lange verborgen bleiben. Tatsächlich hat man, in Deutschland wenigstens, bisher noch keine größeren Versuche dieser Art festgestellt; trotz des niedrigen Silberpreises haben die Falschmünzer bei dem großen Bisiko ihres Gewerbes überall durch die Verwendung geringwertiger Legierungen zu profitieren gesucht. Jedenfalls ist — und das haben die Regierungsvertreter in der deutschen Silberkoimnission von 1894 ausdrücklich anerkannt — die Gefahr der Fälschung von Papiergeld und Banknoten bei dem heutigen Stande der Vervielfältiguugstechnik beträchtlich größer, als die Gefahr der echten Nachprägung von Silbermünzen. Von erheblicherer Bedeutung ist ein zweites Bedenken. Wir wissen, daß kein Geldsystem ohne unterwertiges Geld auskommen kann, daß aber jedes unterwertige Geld für Zeiten politischer oder wirtschaftlicher Katastrophen die Gefahr eines Auseinanderfallens des Geldsystems in sich schließt. Die hier vorliegende Gefahr ist um so größer, je stärker die Unterwertigkeit ist und je mehr der Umlauf unterwertigen Geldes den Verkehrsbedarf übersteigt. Auf Grund dieser allgemein anerkannten Wahrheiten hat man in den Zeiten des Kampfes um die deutsche Goldwährung namentlich aus der Gestaltung des deutschen Silberumlaufs bei der politisch exponierten Situation unseres Vaterlandes große Gefahren für einen Kriegsfall herzuleiten gesucht. 1 ) 1) Vgl. insbesondere Adox.ph Wagner, Die neueste Silberkrisis und unser Miinzwesen. 1894. IHH ,428 Zweites Buch. HI. Abschnitt. Die Gsldverfassung. Man hat die Perspektive vorgezeichnet, daß beim Ausbruche politischer Krisen das Vertrauen der Bevölkerung in das unterwertige Silbergeld erschüttert werden könnte, daß dann das Silbergeld zur Einlösung an die öffentlichen Kassen zurückströmen würde, die bald diesen Anforderungen nicht mehr würden genügen können; dann aber werde ein Agio auf Goldgeld entstehen und damit die Goldwährung zusammenbrechen. Auch diese Befürchtungen waren, soweit unsere deutschen Verhältnisse in Betracht kamen, schon zu der Zeit, zu der sie mit Nachdruck kundgegeben wurden, übertrieben. Damals war infolge der vorzeitigen Einstellung der Silberverkäufe im Jahre 1879 neben den Eeichssilbermünzen allerdings noch ein recht erheblicher Bestand an Talern vorhanden, sodaß der gesamte Bestand an Silbergeld zweifellos den Verkehrsbedarf überschritt. Immerhin war das Übermaß an Silbergeld nach 1879 in keinem Äugenblicke so erheblich, daß daraus eine ernste Gefahr in kritischen Zeiten hätte erwachsen können. Der Verkehr kann die Silbermünzen auch in kritischen Zeiten nicht entbehren, denn er kann unmöglich ohne Münzen unter dem goldenen Zehnmarkstücke auskommen; niemand würde mehr, wenn er beim Ausbruche eines Krieges nichts besseres zu tun wüßte, als mit seinem Silbergeide zu den öffentlichen Kassen zu laufen, ein Pfund Fleisch oder Brot kaufen können. Gerade in kritischen Zeiten, wo erfahrungsgemäß jedermann eine größere Kasse für. alle Eventualitäten zu halten sucht, wird der Bedarf des Verkehrs an Silbergeld eher steigen als fallen, die öffentlichen Kassen würden mithin wohl kaum in die in Aussicht gestellten Einlösungsschwierigkeiten geraten. Bedenklich ist im Hinblick auf kritische Zeiten weniger die Unterwertigkeit an sich und die Größe der Unterwertigkeit, als vielmehr ein Übermaß unterwertigen Geldes. Der Staat kann, wie wir gesehen haben, nicht in Einlösungsschwierigkeiten geraten, wenn der Verkehr nicht mit einem größeren Quantum unterwertigen Geldes angefüllt ist, als er für die Bewältigung der Umsätze benötigt. Nun gibt es allerdings für das vom Verkehr benötigte Quantum kein feststehendes Maß, der Verkehrsbedarf selbst ist vielmehr ein zeitlich schwankender. Es gibt jedoch ein einfaches Mittel, den Verkehr nicht mit unterwertigem Gelde zu überfüllen: man braucht ihm nur die Möglichkeit zu geben, ein Übermaß unterwertigen Geldes jederzeit an die mit der Begelung des Geldumlaufs betrauten Kassen abzustoßen; diese Möglichkeit ist gegeben, wenn die staatlichen Kassen das unterwertige Geld ohne Beschränkung in Zahlung nehmen, dagegen bei den von ihnen selbst zu leistenden Zahlungen solches Geld nicht aufzwingen. Überall dort, wo unterwerfige Münzen nur als Scheidegeld vorhanden sind, wie in England und seit 1907 auch 8. Kapitel. Die Geldayateme. 11. § 7. 429 in Deutschland, ist dieser Zustand ohne weiteres gegeben, auch wenn keine Einlösungspflicht des Staates für die Scheidemünzen ausdrücklich festgestellt ist. "Wo dagegen unterwertige Münzen auch als Kurant- geld vorkommen, wie in Frankreich und vor 1907 auch in Deutschland, sind die staatlichen und die sonstigen mit der Regelung des Geldumlaufs betrauten Kassen in der Lage, dem Publikum ein größeres Quantum solchen unterwertigen Geldes aufzuzwingen, als der Verkehr benötigt; ob sie es tun oder nicht, ist Sache der Währungspolitik. In Deutschland hat bekanntlich die Eeichsbank seit 1876, auch solange die Taler noch nicht außer Kurs gesetzt waren, im allgemeinen keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Taler entsprechend ihrer Eigenschaft als Kurantgeld dem Publikum aufzunötigen, sodaß also auch früher schon der freie Verkehr den überschüssigen Betrag von Silbergeld an die Reichsbank abzuschieben in der Lage war. Einerlei ob nun die mit der Regelung des Geldumlaufs betrauten Kassen von der unbeschränkten Zablungskraft eines etwa vorhandenen unterwertigen Kurantgeldes keinen Gebrauch machen, oder ob unterwertige Münzen nur als Scheidegeld vorhanden sind, so bedeutet doch die damit gegebene Vorbeugung gegen eine Überfüllung des Umlaufs mit unterwertigen Münzen nicht den Ausschluß aller Bedenken gegen ein Übermaß unterwertigen Geldes. Wenn in einer Goldwährung der tatsächlich vorhandene Bestand unterwertigen Silbergeldes über den Verkehrsbedarf hinausgeht, und wenn dem Verkehr die Möglichkeit gegeben ist, sich des Übermaßes zu entledigen, so ist die Folge, daß der vom Verkehr nicht benötigte Betrag als toter Ballast in den mit der Regelung des Geldumlaufs betrauten Kassen liegt, d. h. bei der modernen Organisation des Geldwesens in den Kellern der Zentralnotenbank. Die Folge ist eine Ver- * schlechterung der Notendeckung; denn die Bank will oder kann das Silbergeld nicht zur Noteneinlösung gegen den Willen des Präsentanten gebrauchen. Die Bank muß deshalb in Zeiten einer stärkeren Anspannung ihres Standes mit mehr Vorsicht, als sonst nötig wäre, über der Aufrechterhaltung eines genügenden Verhältnisses zwischen ihrem Goldbestande und ihren Verbindlichkeiten wachen. Die deutsche Reichsbank hat nach der Einstellung der Silberverkäufe im Jahre 1879 lange Zeit hindurch unter einem übermäßigen Bestände an Silbermünzen zu leiden gehabt; die Schwächung ihrer Position durch den Silberballast hat zwar niemals eine akute Gefahr heraufbeschworen, sie hat sicli jedoch mitunter für die Diskontpolitik der Reichsbank empfindlich fühlbar gemacht und manche Diskonterhöhung veranlaßt, die bei einer Beschränkung des deutschen Silbergeldes auf ein dem Verkehrsbedarf besser angepaßtes Maß der deutschen Volkswirtschaft hätte erspart werden können. 430 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Auch heute, nachdem Deatschland unterwertige Silbermünzen nur noch als Scheidegeld kennt, verlangt der eben dargelegte Gesichtspunkt eine Berücksichtigung. Die Erhöhung der Kopfquote für die Ausprägung von Reichssilbermünzen auf 20 Mark geht zweifellos über den Verkehrsbedarf hinaus, und die Reichsfinanzverwaltung tut gut daran, daß sie innerhalb der ihr gesetzten Schranken bei ihren Silberprägungen Vorsicht walten läßt. Da sie dies bisher getan hat, bedeutet der absolut genommen allerdings recht große Bestand an unterwertigen Scheidemünzen in Höhe von ca. 1 Milliarde Mark, von dem etwa 250 Millionen Mark in der Reichsbank liegen, keine Gefahr für das deutsche Geldwesen. Die Reichsbank benötigt einen Bestand an Silbergeld in der erwähnten Höhe als Betriebsfonds für die örtliche Regulierung des Münzumlaufs ; eine Gefährdung ihrer Zahlungsfähigkeit stellt ein solcher Bestand in keiner Weise dar. Im Falle eines Krieges z. B. würde die Bank von diesem Bestände einen erheblichen Teil dem Reiche zur Auslohnung der Truppen usw. zur Verfügung zu stellen haben. Der Notenumlauf der Reichsbank betrug in den letzten Jahren durchschnittlich etwa 1600 Millionen Mark und hat im Laufe des letzten Jahres (1909) in einem Falle den Betrag von 1800 Millionen Mark überschritten; er würde im Kriegsfalle beträchtlich anschwellen. Die Noten müssen nach den Bestimmungen des Bankgesetzes zu einem Drittel durch Metall und Reichskassenscheine gedeckt sein. Bei einem Notenumläufe von 1800 Millionen Mark würde die Dritteldeckung 600 Millionen Mark betragen; unter diesen Stand könnte der Barvorrat der Reichsbank nicht heruntergehen, ohne daß die Suspendierung der Barzahlungen erfolgen müßte. * Da mit einem Silberbestande von mehr als 250 Millionen Mark kaum zu rechnen sein würde, müßte mithin die Einstellung der Barzahlungen längst erfolgen, ehe die Reichsbank in die Lage käme, nicht mehr in Goldgeld zahlen zu können und ihren Barbestand auf Scheidemünzen reduziert zu sehen. Eine Gefährdung der deutschen Währung kann daher nicht durch das vorhandene unterwertige Silbergeld, sondern nur durch ein im Kriegsfalle allerdings sehr mögliches Mißverhältnis zwischen der Notenausgabe und dem gesamten Barbestande der Zentralbank heraufbeschworen werden. Wenn aber infolge einer Suspension der Barzahlungen der Reichsbank ein Agio auf Goldgeld eintreten sollte, so wage ich für diesen Fall die zunächst vielleicht paradox klingende Behauptung, daß es für den gesamten Geldverkehr ein Glück ist, wenn die Silbermünzen unterfertig sind und sich infolgedessen im Gleich werte mit dem Papiergelde gegenüber der ursprünglichen Goldparität der Valuta entwerten 8. Kapitel. Die Geldssyteme. II. § 7. 431 können. Es ist eine bekannte Erfahrung, daß uneinlösbares Papiergeld das vollwertige Geld, das ein Agio genießt, aus dem Umlaufe verdrängt; letzteres wird zurückgehalten in der Spekulation auf eine weitere Steigerung seines Aufgeldes, und es wird eingeschmolzen und exportiert. Wenn das kleine und mittlere Geld vollwertig ist, dann unterliegt es denselben Gesetzen, wie zahlreiche Erfahrungen beweisen. Österreich, das vor 1848 Silberwährung und damit auch vollwertig ausgeprägte kleine Münzen hatte, verlor, als die Revolution den Zwangskurs und die Uneinlösbarkeit seines Papiergeldes herbeiführte, sein kleines Geld in dem Maße, daß mit der Unmöglichkeit der Zahlungsleistung der gesamte Kleinverkehr in die schwierigsten Verhältnisse kam. Noch im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts hat Italien eine ähnliche Erfahrung gemacht. Sein Silbergeld ist zwar nicht vollwertig, aber es wurde auf Grund des Lateinischen Münzvertrages an den Kassen Frankreichs, der Schweiz und Belgiens im Gleichwert mit dem Goldgel de in Zahlung genommen; darin änderte sich nichts, auch als zu Beginn der 90 er Jahre ein Rückgang der italienischen Valuta eintrat. Die Folge war, daß das italienische Silbergeld in großen Massen nach den übrigen Frankenländern abfloß, wo es mehr galt, als seinem Nennwerte in italienischem Papiergelde entsprach. Wer damals, etwa im Jahre 1893, in Italien reiste, dem wird die daraus entstandene grenzenlose Verwirrung stets im Gedächtnisse bleiben. Außer den Banknoten, deren kleinste auf 50 Lire lautete, war fast nur noch Kupfergeld im Verkehr, sodaß sich der Staat genötigt sah, kleine Papierscheine zu 1, 2 5, 10 und .25 Lire auszugeben. Um sein Silbergeld wieder zu bekommen, mußte Italien die übrigen Münzbundstaaten ersuchen, das italienische Silbergeld von der Annahme an ihren Kassen auszuschließen und ihm dadurch die Garantie des Gleichwertes mit dem vollwertigen Goldgelde zu entziehen. Erst nachdem das italienische Silbergeld im Auslande genügend diskreditiert und nachdem seine Unterwertigkeit für jedermann klar gemacht war, konnte es die italienische Regierung wagen, wieder Silber in den Verkehr zu bringen und dagegen die häßlichen und unappetitlichen kleinen Scheine einzuziehen. Es ergibt sich daraus, daß die Unterwertigkeit des Silbergeldes gerade für den Fall einer Erschütterung der Währungsverhältnisse, wie sie bei dem heutigen Stande des Geldwesens nur von den papiernen Umlaufsmitteln ausgehen kann, eine gewisseSicherhe.it gegen Störungen gibt. Auch wenn man die mit der Unterwertigkeit des Silbergeldes verbundenen Bedenken beträchtlich höher veranschlagt, als es hier geschehen ist, bleibt die Frage, ob die Mittel zur Abhilfe im Verhältnis zu den Gefahren und Kosten stehen. Ein radikales Mittel zur Abhilfe wäre die völlige Änderung 432 Zweitos Bnch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. unserer Geldverfassung, der Übergang von der Goldwährung zu einem bimetallistischen Systeme. Dieses Mittel kann an dieser Stelle, da die Durchführbarkeit und die Folgen eines solchen Systems noch nicht erörtert sind, nicht diskutiert werden. Auf dem Boden der bestehenden Goldwährung bewegten sich die früher von verschiedenen Seiten gemachten Vorschläge, die umlaufenden Silbermünzen einzuziehen und sie durch neue, mit einem der Silberentwertung entsprechenden stärkeren Silbergehalte auszustattende Münzen zu ersetzen. Sogar wenn es gelänge, durch die infolge einer solchen Maßregel gesteigerte Silbernachfrage den Silberpreis von 62 Mark pro Kilogramm auf etwa 90 Mark, die Hälfte des alten Silberpreises, zu erhöhen, wäre, um unseren Silberumlauf vollwertig zu machen, eine Ausgabe von 430 bis 440 Millionen Mark erforderlich. Ganz offensichtlich stände ein solcher Aufwand in keinem Verhältnis zu der Gefahr der echten Nachprägung; und wenn man wegen der Unterwertigkeit der Silbermünzen von einem Kriegsfalle Gefahren für unsere Währung befürchtet, so kann doch wohl kein Zweifel bestehen, daß die 430—440 Millionen Mark in wirksamerer "Weise zur Sicherung unserer Währung verwendet werden könnten; jedes Panzerschiff und jedes Bataillon" würde in solchen Zeiten bessere Dienste tun. als die Umprägung der Silbermünzen. Zu diesen Erwägungen kommt hinzu, daß nach geschehener Umprägung jeder neue Rückgang des Silberpreises abermals ein unter- wertiges Silbergeld schaffen würde. Ferner würden die neuen Silbermünzen ein außerordentlich unhandliches Geld sein.. Ein Zweimarkstück wäre, wenn der Ausmünzung ein Preis von 80 Mark pro Kilogramm zugrunde gelegt würde, ebenso groß, wie unser heutiges Fünfmarkstück, und wer 10 Mark in Silber bei sich führen wollte, müßte infolgedessen das Gewicht von fünf heutigen Fünfmarkstücken mit sich herumtragen. § 8, Die papiernen Umlaufsmittel. Eine von den unterwertigen Münzen verschiedene Stellung nehmen im Geldsysteme die papiernen Geldzeichen ein, die wir gemäß den in den vorhergehenden Abschnitten gemachten Ausführungen gleichfalls zum Gelde im wirtschaftlichen und allgemein-rechtlichen Sinne zählen Es sind zwei Arten solcher papiernen Geldzeichen zu unterscheiden: Staatspapiergeld und Banknoten. Weitaus die meisten Staaten kennen nur die letzteren. Das Deutsche Reich allerdings hat neben den Noten der verschiedenen mit dem Rechte der Notenausgabe ausgestatteten Banken, von denen die Reichsbank alle anderen zusammen genommen ganz beträchtlich überragt, auch ein Staatspapiergeld ausgegeben, die sogenannten Reichskassenscheine. Sie unterscheiden sich von den Banknoten in sehr wesentlichen Punkten. S. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 8. 433 Zunächst lauten sie auf kleinere Beträge, jetzt nur noch auf 5 und 10 Mark, früher (vor dem Gesetze vom 5. Juni 1906) auf 5, 20 und 50 Mark, während die Banknoten der Privatnotenbanken nur auf Beträge von 100 Mark und mehr ausgestellt werden dürfen, die Noten der Reichsbank, für die vor dem Gesetze vom 20. Februar 1906 die gleiche Beschränkung galt, jetzt auch in Abschnitten von 50 und 20 Mark. Ferner sind die Reichskassenscheine in einem ein für allemal festgesetzten Betrage (120 Millionen Mark) ausgegeben, während die Banknotenausgabe bei einzelnen Banken allerdings auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, bei anderen dagegen, vor allem bei der Reichsbank selbst, keiner direkten Begrenzung unterliegt. „Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben" (§ 16 des Bankgesetzes vom 14. März 1875). Einige indirekte Beschränkungen (steuerfreies Kontingent und Dritteldeckung) liegen allerdings vor; über diese wird in dem Bande über Bankwesen näheres zu sagen sein. Aber auch dort, wo ein Höchstbetrag für die Notenausgabe vorgeschrieben ist, stellt die tatsächliche Notenausgabe keinen festen, sondern einen von Tag zu Tag veränderlichen Betrag dar, dessen Umfang sich jeweils nach den an die Bank herantretenden Kreditansprüchen richtet. Wir werden in der Banknote das wichtigste Mittel kennen lernen, das dazu dient, den Geldumlauf mit dem Geldbedarfe möglichst im Gleichgewichte zu halten. Dieser wichtigen Aufgabe und gleichzeitig der-weiteren Aufgabe ein bequemes Zahlungsmittel für große Summen zu liefern, können die Banknoten vollkommen entsprechen, wenn sie auf gewisse Mindestabschnitte beschränkt werden: andrerseits hat das in dem Bankgesetze von 1875 enthaltene allgemeine Verbot der Ausgabe von Banknoten, die auf Beträge unter 100 Mark lauten, den Zweck gehabt, der effektiven Goldzirkulation einen möglichst breiten Raum zu sichern; es sollte der Goldzirkulation gegen das Papier nach oben hin denselben Schutz gewähren, wie die Beschränkung der Zahlungskraft der Reichssilbermünzen ihn nach unten hin gewährt. Es ist eine alte Erfahrungstatsache, daß Zettel, die auf kleine Beträge lauten, seltener zur Einlösung gebracht werden als große Abschnitte, und weit mehr die Tendenz haben, dauernd in den Geldumlauf überzugehen; der Banknotenumlauf soll aber möglichst elastisch sein, und die Noten sollen häufig genug zur Bank zurückkehren, um diese zur Haltung eines hinreichenden Einlösungsfonds zu nötigen und dadurch die Sicherheit der Noten möglichst zu befestigen. Bei den Reichskassenscheinen dagegen kommen solche Gesichtspunkte nicht in Betracht. Staatspapiergeld ist in der Regel nicht aus Gründen ausgegeben worden, die in dem Interesse an einem geordneten und gut funktionierenden Geldwesen ihren Sitz haben. Meist Hklfferich, Das Geld. 28 434 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. waren finanzielle Bedürfnisse der Anlaß, und in solchen Fällen besteht seitens der Finanzverwaltung der Wunsch, diese Scheine möglichst dauernd im Umlaufe zu halten. Die Ausgabe unserer Reichskassenscheine allerdings hatte ihren Grund nicht in finanziellen Bedürfnissen des Reichs, aber auch nicht in rein monetären Gesichtspunkten. Sie ist, wie im geschichtlichen Teile dargestellt wurde, beschlossen worden zu der Zeit, als Deutschland gerade die fünf Milliarden von Frankreich erhalten hatte. Der Grund war der Wunsch, den Einzelstaaten bei der Einziehung des von ihnen ausgegebenen Staatspapiergeldes, das auf Grund des Art. 18 des Münzgesetzes von 1873 vom 1. Janur 1876 an verschwinden mußte, Erleichterungen zu gewähren, ohne ihnen direkt bares Geld zu überweisen. Die 120 Millionen Mark Reichskassenscheine wurden geschaffen, um behufs Einziehung des einzelstaatlichen Papiergeldes an die Einzelstaaten überwiesen zu werden. Wenn ihre Ausgabe in kleinen Abschnitten erfolgte, so haben dabei gewisse bereits erwähnte Bedürfnisse nach einem solchen kleinen Papiergelde mitgesprochen, in der Hauptsache aber der grundsätzlich verschiedene Charakter von Staatspapiergeld und Banknote, von denen das erstere ale fester, die letztere als elastischer Bestandteil der Zirkulation gedacht ist, ein Unterschied, der ja schon in der quantitativen Normierung der Papiergeld- und Banknotenausgabe hinreichend zum Ausdruck kommt. Der prinzipielle Unterschied zwischen Staatspapiergeld und Banknote ist für die Beurteilung der Frage, auf welche Weise diesen Arten von Geld, deren Stoffwert gleich Null ist, eine bestimmte Geltung, zu sichern ist, von erheblicher Wichtigkeit. Hinsichtlich der Banknote kann kein Zweifel daran bestehen, daß diese Sicherung durch die Einlösbarkeit auf Präsentation zu geschehen hat. Die Banknote ist ihrem Ursprünge und ihrer Natur nach eine stets fällige Forderung, und nicht nur ihre Geltung, sondern auch die Erfüllung ihrer besonderen Funktionen innerhalb des Geldwesens beruhen auf ihrer Einlösbarkeit; eine nicht einlösbare Banknote ist eine denaturierte Banknote. Nur durch die Einlösbarkeit kann sich ihr Umlauf nach den Schwankungen des Geldbedarfs regulieren. Nur weil die Banknote einlösbar ist, kann von der Festsetzung eines Hochstbetrags für ihre Ausgabe abgesehen werden • denn die Einlösbarkeit ist die wirksamste Schranke gegen eine übertriebene Notenemission. In richtiger Erkenntnis dieser Tatsache hat z. B. Frankreich, als es im Jahre 1870 seine Zentralbank von der Einlösung ihrer Noten entband, ein Maximum für die vorher unbeschränkte Notenausgabe festgesetzt. Ist die Einlösbarkeit aufgehoben, dann ist die Note nicht mehr der ergänzende Bestandteil einer gebundenen Währung, sondern sie ist, falls sie — wie stets bei suspendierter Einlösung — gesetzliche Zahlungskraft auch im Privatverkehr k. Kapitel. Die Geldsysteme. IL § 8. 435 hat, bestimmend für den Charakter des Währungssystems und den Wert des Geldes. Anders steht es mit einem in geringem Betrage ausgegebenen Staatspapiergelde. Zwar sind die Reichskassenscheine, wie bereits erwähnt, ausdrücklich für einlösbar erklärt; aber es ist bestritten, ob bei diesen Scheinen eine solche Einlösbarkeit notwendig und zweckmäßig ist. Kein geringerer als Ludwig Bambergek ist, so sehr er grundsätzlich Gegner eines jeden Staatspapiergeldes war, dafür eingetreten, daß man, wenn schon ein Reichspapiergeld geschaffen werde, davon absehe, es einlösbar zu machen.') Seine Annahme bei den Reichs- und Staatskassen („Steuerfundation") würde — in Verbindung mit dem geringen Ausgabebetrage — in der Tat vollkommen ausreichen, um ihm in normalen Zeiten seinen Nennwert zu sichern, und in kritischen Zeiten wird sich das Reich wohl ohnedies genötigt sehen, seine Einlösung aufzuheben, zumal da keinerlei Einlösungsfonds bereit gestellt ist. So sehr ein Einlösungsfonds bei den Banknoten nötig ist, so wenig ist er es bei dem für den dauernden Umlauf bestimmten Staatspapiergelde; wenn man aber auf einen solchen beim Staatspapiergelde verzichten zu können glaubt, dann sollte man konsequenterweise auch auf die Einlösbarkeit verzichten, deren notgedrungene Aufhebung in kritischen Zeiten das Papier mehr diskreditiert, als wenn es niemals einlösbar gewesen wäre. Wenn trotz dieser naheliegenden Erwägungen in Deutschland im Jahre 1874 die Einlösbarkeit der Reichskassenscheine beschlossen worden ist, so ist dieser Beschluß zu erklären aus den Eindrücken, welche durch den allerdings höchst unerfreulichen Zustand des deutschen Papiergeldwesens vor der Reform hervorgerufen worden waren. Diese erklärliche Voreingenommenheit gegen die papiernen Zirkulationsmittel hat auch in einem anderen Punkte ihren Einfluß ausgeübt: in der Frage, ob den Reichskassenscheinen und den Reichsbanknoten gesetzlicher Kurs auch im Privatverkehr oder bloß ein Kassenkurs zu verleihen sei. Auch in dieser Frage wurde bei der Geldreform der 70er Jahre den papiernen Geldzeichen nur das allernot- wendigste zugestanden. Man hat in dem Aufbau der deutschen Geldverfassung die Konsequenzen der Goldwährung auf das strengste gezogen, theoretisch wenigstens, während praktisch durch die Beibehaltung der Taler diese Folgerichtigkeit später durchbrochen worden ist. Ebenso wie man für die Ausprägung von Reichsilbermünzen einen sehr knapp bemessenen Höchstbetrag festsetzte, wie man ihre Zahlungskraft auf einen Höchstbetrae: beschränkte, der nur halb so hoch ist, wie in England und Frankreich, und wie man dem Reiche die l) Siehe oben S. 171 u. 172. 28* 436 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Verpflichtung des Umtauschs von Scheidemünzen gegen Goldmünzen auferlegte, — ebenso hat man auch Eeichskassenscheine und Banknoten gegenüber dem Goldgelde durch alle denkbaren Kautelen möglichst unschädlich zu- machen gesucht. Nicht nur den Banknoten, sondern auch den vom Eeiche selbst ausgegebenen Reichskassen- gßbeinen wurde ein gesetzlicher Kurs im Privatverkehr nicht beigelegt, obwohl — wie an anderer Steile bereits erwähnt — in anderen Staaten, namentlich in England und Frankreich, den Noten der Zentralbanken die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels unbedenklich zugestanden worden ist. Die Reichskassenscheine müssen wenigstens auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 5 des Gesetzes vom 30. April 1874) „bei allen Kassen des Reiches und sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen" werden. Dagegen wurde hinsichtlich der Banknoten im Bankgesetze von 1875 ausdrücklieb vorgeschrieben, daß eine Verpflichtung zu ihrer Annahme in Zahlung auch für Staatskassen nicht stattfinde und durch Landesgesetz nicht begründet werden könne; nur auf dem Wege jederzeit widerruflicher Verwaltungsverordnungen ist den Reichsbanknoten Kassenkurs beigelegt worden. Die Konsequenz der gebundenen Währung war hier bis aufs äußerste gezogen; niemand soll verpflichtet sein, ein Geld, das seinen Wert nicht voll in sich selbst trägt — und vollwertiges Geld sind bei einer Goldwährung nur die Goldmünzen —, in Zahlung anzunehmen. Inzwischen hat die Banknovelle vom 1. Juni 1909 wenigstens die Reichsbanknoten mit gesetzlicher Zahlungskraft auch im Privatverkehr ausgestattet, während es hinsichtlich der Reichskassenscheine und Privatbanknoten beim alten geblieben ist. Die Gründe, aus denen hinsichtlich der Reichsbanknoten diese Änderung vorgenommen worden ist, decken sich im wesentlichen mit denjenigen, die in der ersten Auflage dieses Buches für eine solche Änderung geltend gemacht worden waren. Es hieß dort: „Die theoretische Folgerichtigkeit deckt sich jedoch nicht immer mit den praktischen Erfordernissen. Tatsache ist, daß sowohl die Reichskassenscheine als auch die Reichsbanknoten im Privatverkehr von jedermann anstandslos angenommen werden, ja daß die wenigsten Leute wissen, daß sie rechtlich in der Lage sind, Zahlungen in Kassenscheinen oder Banknoten zurückzuweisen und auf Zahlung in Reichsgoldmünzen oder Talern zu bestehen. Sollte aber einmal in kritischen Lagen der Fall eintreten, daß die Annahme von Reichskassenseheinen und Reichsbanknoten im freien Verkehr auf Schwierigkeiten stoßen würde, z. B. bei politischen Krisen, dann würde die Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an beide Arten von Papierscheinen sich nicht umgehen lassen. Namentlich im Kriegsfalle kann eine solche 8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 8. 437 Möglichkeit praktisch werden. Bei dem enormen Geldaufwande, den die bloße Mobilisierung der gewaltigen Volksheere zu unserer Zeit gleich im allerersten Augenblicke erfordert, dem gegenüber auch der deutsche Kriegsschatz im Juliusturme nur einen Tropfen auf einen heißen Stein bedeutet, dem ferner auch durch eine erfolgreiche Aufnahme von Anleihen nicht mit der absolut erforderlichen Promptheit genügt werden könnte, — in Anbetracht dieser Verhältnisse ist jeder moderne Großstaat im Kriegsfalle auf die unbedingte Unterstützung durch ein mächtiges Bankinstitut angewiesen. Ein solches kann sofort Hunderte von Millionen zur Verfügung stellen, sei es aus seinem Bestände an Metallgeld, sei es durch Ausgabe von Banknoten; aber die Wirksamkeit dieser Hilfe wird nur dann eine vollkommene und gesicherte sein, wenn von vornherein jede Möglichkeit einer Zurückweisung der Banknoten in diesem kritischen Augenblicke ausgeschlossen ist. Meist wird auch die Befreiung der Bank von der Verpflichtung der Noteneinlösung sich als notwendig herausstellen. Aber diese letztere Notwendigkeit wird durch das Fehlen des gesetzlichen Kurses bei den Banknoten zweifellos sehr erheblich beschleunigt werden. Solange jedermann weiß, daß er in den Noten zu deren Nennwert Zahlung leisten kann, ist die Veranlassung zu einem „run" auf die Bank behufs Noteneinlösung wesentlich geringer, als dann, wenn jedermann befürchten muß, daß die Annahme der Noten vom Gläubiger verweigert wird. Der gesetzliche Kurs der Noten allein schon bedeutet mithin in kritischen Zeiten einen gewissen Schutz für den Metallvorrat der Zentralbank; muß er dagegen in kritischen Zeiten erst durch Gesetz verliehen werden — und die deutsche Beichsverfassung kennt keine Notstandsverordnungen —, dann wird eine solche Maßregel nicht nur geeignet sein, Mißtrauen gegen die Banknoten zu erregen, sondern bis zum Zustandekommen eines solchen Gesetzes mag das Fehlen der gesetzlichen Zahlungskraft verhängnisvolle und nicht mehr gutzumachende Wirkungen ausüben. Der den Banknoten bereits in normalen Zeiten zustehende gesetzliche Kurs würde mithin unter Umständen die Aufhebung der Einlösbarkeit der Banknoten in kritischen Zeiten hinausschieben und damit diese Maßregel bei einem günstigen Gange der Dinge vielleicht ganz ersparen können, während er andrerseits an den tatsächlichen Umlaufsverhältnissen in normalen Zeiten nichts ändern würde. Es wäre zu wünschen, daß die allzu ängstlichen Bestimmungen über Reichskassenscheine und Banknoten nach dieser Richtung bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geändert würden, sonst könnte es sich in kritischen Lagen zeigen, daß nicht nur blinder Eifer, sondern mitunter auch übertriebene Vorsicht von Übel ist." Gelegentlich der Verlängerung des Reichsbankprivilegs im Jahre 1909 ist, wie erwähnt, diesem Wunsche insoweit entsprochen worden. 438 ^ Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfasstmg. als die Reichsbanknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel auch im Privatverkehr erklärt wurden. § 9. Die Regelung des Geldumlaufs. Auch die denkbar besteingerichtete Geldverfassung ist keine Maschine, die ganz von selbst funktioniert. Das Geldwesen bedarf vielmehr, wenn es seine Zwecke in vollkommener Weise erfüllen soll, einer lebendigen Kraft zu seiner ständigen Überwachung und Regelung. Die auf diesem Gebiete zu erfüllenden Aufgaben sind folgende: 1. Die Überwachung und Regelung der auswärtigen Beziehungen des Geldwesens; 2. Die Sorge für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des inneren Geldbedarfs und des Geldumlaufs; 3. Die örtliche Regelung des Geldumlaufs. In den modernen Staaten sind diese Aufgaben regelmäßig einer Zentralbank übertragen, denn die Erfüllung dieser Aufgaben läßt sich, wie wir sehen werden, zu einem wesentlichen Teile nur durch gewisse banktechnische Maßnahmen erreichen. Das deutsche Bankgesetz vom 14. März 1875 nennt in § 12 unter den der Reichsbank zugeteilten Aufgaben an erster Stelle die Regelung des Geldumlaufs. Teilweise ist die Tätigkeit der Zentralbanken, die hier in Betracht kommt, ein so integrierendes Stück ihrer gesamten Wirksamkeit, daß eine eingehendere Darstellung erst in dem Bande über das Bankwesen gegeben werden, und daß an dieser Stelle nur das für das Gesamtbild der Geldverfassung Unerläßliche ausgeführt werden kann. Bei der oben an erster Stelle genannten Aufgabe handelt es sich um die Beobachtung und Beeinflussung der internationalen Edelmetallbewegungen und der Faktoren, auf denen das Zu- und Abströmen von Geldmetall beruht; vor allem die auswärtigen Wechselkurse und ihre Regelung spielen hier eine wichtige Rolle, auf die im nächsten Kapitel noch zurückzukommen ist. Es handelt sich hier ferner um die Schaffung eines Reservoirs, dem einerseits das vom Auslande importierte Geldmetall in erster Linie zufließt, und aus dem nötigenfalls der Bedarf an Zahlungsmitteln für das Ausland schöpfen kann. Nur eine große Zentralbank ist für die Erfüllung dieser Aufgaben geeignet. Das wichtigste Mittel zur Beeinflussung der auswärtigen Wechselkurse und der Goldbewegungen ist die planmäßige Beeinflussung des Wechselzinsfußes, die sogenannte Diskontpolitik, und diese kann natürlich nur von einem großen Bankinstitute gehandhabt werden. Ebenso ist nur eine über große Mittel verfügende und mit dem Rechte der Notenausgabe ausgestattete Bank imstande, beliebige Mengen des Währungsmetalls aufzunehmen, die Ausprägung des importierten Metalls zu vermitteln und dauernd einen Metallgeldbestand zu halten, 8. Kapitel. Die Geldsysterne. IL § 9. 439 der allen absehbaren Anforderungen für Zahlungen an das Ausland genügt. Daß speziell der Eeichsbank die unbeschränkte Verpflichtung des Ankaufs von Barrengold gegen ihre Noten auferlegt ist, wurde bereits in anderem Zusammenhange mehrfach erwähnt. 1 ) Die unter 2 genannte Aufgabe kann gleichfalls ihrer Natur nach nur von einem großen, mit dem Rechte der Notenausgabe ausgestatteten Bankinstitute erfüllt werden. Abgesehen von der bereits unter 1 behandelten Herbeiziehung von Geldmetall aus dem Auslande ist die Regulierung des Verhältnisses zwischen Geldumlauf und innerem Geldbedarf erreichbar einerseits durch die in der Notenausgabe gegebene elastische Ergänzung des metallischen Geldumlaufs, andrerseits durch eine Einwirkung auf den inländischen Geldbedarf selbst, die ähnlich wie die Beeinflussung der internationalen Beziehungen des Geldwesens im Wege der Diskontpolitik ausgeübt werden kann. Ebenso wie hohe .Warenpreise die Nachfrage nach Waren beschränken, ebenso beschränken hohe Diskontsätze die im Wege des Begehrs nach kurzfristigem Kredit an die Banken und den Geldmarkt herantretende Geldnachfrage. Während in diesen beiden Punkten spezifische Aufgaben der Notenbanken vorliegen, ist die unter 3 genannte Aufgabe kein wesentlicher Bestandteil des Bankgeschäftes, sondern eine Verrichtung, die an sich auch von der staatlichen Finanzverwaltimg vorgenommen werden könnte, und die vielfach auch — sei es ausschließlich, sei es neben den Zentralbanken — von der staatlichen Finanzverwaltung wahrgenommen wird. Bei der örtlichen Regulierung des Geldumlaufs handelt es sich um die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Verteilung sowohl der gesamten Geldzirkulation als auch der einzelnen Geldsorten auf die einzelnen Landesteile. Die Jubiläumsdenkschrift der Reichsbank, die der Aufgabe der Regelung des Geldumlaufs ein eigenes, sehr interessantes Kapitel gewidmet hat, führt über diesen Punkt folgendes aus. 2 ) „Es ist eine Erfahrung, daß einzelne Bezirke eine fortwährende Zufuhr von Geld nötig haben, sei es weil ihr Geldbedarf in fortgesetztem Wachsen begriffen ist, sei es weil die Natur ihrer wirtschaftlichen Beziehungen das ihnen zugeführte Geld stets wieder nach anderen Bezirken abfließen läßt. Namentlich in bezug auf die einzelnen Geldsorten sind solche Verhältnisse häufig festzustellen. Es besteht das große volkswirtschaftliche Bedürfnis, den an einzelnen Orten sich ansammelnden Überschuß von Geld überhaupt und von einzelnen Gi-ld- sorten im besonderen dorthin zu leiten, wo sich ein entsprechender 1) Siehe oben S. 166 und 397. 2) „Die Eeichsbank 1ST6 bis 1900", herausgegeben vom Reichsbankdirektorium. 440 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Mangel zeigt. Dieses Bedürfnis ist besonders stark hinsichtlich der Scheidemünzen. Die allzustarke Ansammlung von Scheidemünzen in einzelnen Bezirken muß im Interesse der Ordnung des Geldumlaufs unbedingt vermieden werden. Diejenigen, in deren Händen sich größere Beträge ansammeln, können diese Münzen infolge ihrer beschränkten Zahlungskraft nicht zu großen Zahlungen verwenden und sind deshalb darauf angewiesen, sie gegen Kurantgeld austauschen zu können. Andrerseits liegt ein eben so starkes öffentliches Interesse daran vor, daß diejenigen, welche größerer Beträge an kleinem Gelde bedürfen, z. B. zu Lohnzahlungen, solches im Austausch gegen Noten und Goldgeld erhalten können." In gewissem Umfange ist das ganze System der öffentlichen Kassen eines Staates geeignet, dieser Aufgabe zu dienen. Das Publikum ist in der Lage, bei seinen Zahlungen an diese Kassen die nicht benötigten Sorten abzustoßen; eine Erleichterung ist dabei die in den verschiedenen Ländern regelmäßig wiederkehrende Bestimmung, daß die Beschränkung der Zahlungskraft wenigstens der Silberscheidemünzeu bei Zahlungen an die staatlichen Kassen keine Anwendung findet. Aber die Wirksamkeit der staatlichen Kassen auf diesem Felde hat ihre engen Grenzen. Sie sind nicht in der Lage, im Wege der Kreditgewährung oder der Auszahlung auf anderswo fällige Forderungen einem Bezirke mit wachsendem Geldbedarfe Umlaufsmittel zuzuführen, und sie verfügen nicht über hinreichend große Bestände, die ihnen die Umwechslung von überflüssigen gegen benötigte Geldsorten in irgend welchem erheblichen Umfange gestatten würden. In diesen Punkten ist vielmehr eine Zentralbank, die stets über beträchtliche Kassenbestände verfügt und zahlreiche über das ganze Land verteilte Zweigniederlassungen besitzt, an ihrem Platze. Es ist charakteristisch, daß die dem Beiche in dem Miinzgesetze von 1873 auferlegte Pflicht der Umwechslung von Scheidemünzen gegen Goldgeld auf bestimmte Reichsbankhauptstellen übertragen worden ist. Die Bestände der einzelnen Niederlassungen einer großen Zentralbank sind das gegebene Reservoir, aus dem der Verkehrsbedarf das benötigte Geld in den benötigten Sorten bezieht, und an das er das überflüssige Geld in den überflüssigen Sorten abgibt. Ganz abgesehen davon, wie weit einer solchen Bank durch das Gesetz bestimmte Verpflichtungen auf diesem Gebiete auferlegt sind, sieht sich ein zentrales Bankinstitut schon in Rücksicht auf seinen eigenen Geschäftsbetrieb genötigt, seine Filialen in einer den örtlichen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise mit Kassenvorrat auszustatten und dem Publikum sowohl bei der Entgegennahme von Einzahlungen und bei der Leistung von Auszahlungen, als auch in bezug auf die Umwechslung der einzelnen Sorten nach Möglichkeit entgegenzukommen. In welcher hervorragenden Weise 9. Kapitel. Die internationale Geld Verfassung. § 1. 441 die Reichsbank — weit über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus — der Aufgabe der örtlichen Regelung des Geldumlaufs gerecht wird, ist in dem oben zitierten Kapitel der Reichsbankdenkschrift ausführlich dargestellt. 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 1. Das Wesen der internationalen Geldverfassungr. Im allgemeinen hat jeder Staat seine eigne Geldverfassung, die der Geldverfassung aller anderen Staaten selbständig gegenüber steht. Die Geld Verfassung ist eben ein Erzeugnis der Gesetzgebung, die jeder Staat für sich ausübt, und deren Wirksamkeit an den Landesgrenzen ihr Ende findet. Infolgedessen fehlt für den internationalen Verkehr ein einheitliches Instrument der Wertübertragungen, wie es der nationale Verkehr in dem Landesgelde besitzt. Während im inländischen Verkehr die Wertübertragung auf dem einfachen Wege der Übertragung von Landesgeld erfolgen kann und der Austausch von Gütern in der Weise vermittelt wird, daß die Waren gegen Landesgeld verkauft und mit Landesgeld gekauft werden, ist es im internationalen Verkehr zur Vermittlung dieser Transaktionen notwendig, das Geld des einen Landes gegen das Geld des anderen Landes umzusetzen. Der Inländer, der im Auslande eine Zahlung zu leisten hat, muß im allgemeinen gegen das in seinen Händen befindliche Landesgeld ausländisches Geld beschaffen; der Inländer, der aus dem Auslande eine Zahlung in ausländischem Gelde empfängt, sieht sich meist genötigt, dieses gegen Landesgeld umzusetzen. Der Kurs, zu dem sich die Umsätze zwischen inländischem und ausländischem Gelde vollziehen, hängt ab von allen denjenigen Faktoren, welche die Preisbildung im allgemeinen beeinflussen können, insbesondere von der Gestaltung von Angebot und Nachfrage. Jedes ausländische Geld ist gegenüber dem inländischen Gelde eine Ware, deren Preis Schwankungen unterliegt. Wir werden sehen, daß diese Schwankungen durch bestimmte Einrichtungen der Geldverfassungen auf einen sehr engen Spielraum beschränkt werden können,-während sie beim Fehlen dieser Einrichtungen mitunter die größten Dimensionen annehmen. Hier sei nur festgestellt, daß ein absolut festes Kursverhältnis zwischem dem Gelde zweier Länder, so wie es zwischen den verschiedenen Geldsorten eines und desselben Geldsystems erstrebt wird und durchführbar ist, nur dort stattfinden kann, wo diese Länder nicht nur formell, sondern auch materiell eine einheitliche Geldverfassung haben. Das ist eine Voraussetzung, die bisher nur in Ausnahmefällen, und auch dann nur für beschränkte Gebiete und weder lückenlos noch dauernd, verwirklicht worden ist. 442 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Es gibt also kein einheitliches internationales Geld und keine eigentliche internationale Geldverfassung, sondern nur ein Nebeneinander verschiedener nationaler Währungen. Aber das Verhältnis, in dem diese verschiedenen nationalen Währungen zu einander stehen, ist finden ganzen internationalen Verkehr von der allergrößten Wichtigkeit, und dieses Verhältnis hat man meist im Auge, wenn man von der internationalen Geldverfassung spricht. Wenn der durch Geld zu vermittelnde Verkehr von Land zu Land den Umsatz des Geldes des einen Landes gegen das Geld des anderen Landes erfordert, so ist es für die Gestaltung dieses Verkehrs offenbar von sehr erheblicher Bedeutung, in welchem Verhältnis der Austausch zwischen dem inländischen und dem ausländischen Gelde sich vollziehen läßt, ob dieses Verhältnis ein stabiles ist, oder ob es großen Schwankungen unterliegt. Es ist klar, daß die internationalen Verkehrsbeziehungen sehr erschwert werden, wenn zwischen dem Gelde der verschiedenen Länder kein annähernd festes Wertverhältnis besteht. Wer nach dem Auslande Waren verkauft und ausländisches Geld dafür in Zahlung empfängt, wer im Auslande Kapital investiert, dessen Zinsen oder sonstige Erträgnisse in ausländischem Gelde eingehen, der muß Wert darauf legen, mit einiger Sicherheit berechnen zu können, wie viel das ausländische Geld zur Zeit des Zahlungsempfanges in seinem heimischen Landesgelde wert sein wird. Je größer die Schwankungen, die in dem Wertverhältnisse des Geldes verschiedener Länder stattfinden, desto größer wird die Gefahr eines Verlustes für diejenigen, die in ausländischem Gelde Zahlung zu empfangen oder Zahlung zu leisten haben; es kommen mithin bei großen Schwankungen nur solche Transaktionen zustande, bei denen entsprechend hohe Gewinnaussichten dem größeren Risiko gegenüberstehen. Man nennt eine Währung in ihren Beziehungen zu fremden Währungen „-Valuta*, die Wertveränderungen zwischen dem inländischen und ausländischen Gelde nennt man „Valutaschwankungen". Die Feststellung der Ursachen, welche die Valutaschwankungen beherrschen, und der Mittel, welche geeignet sind, die Valutaschwankungen zu beseitigen oder wenigstens auf ein unschädliches Maß einzuschränken, stellt einen wichtigen Teil der Wissenschaft vom Gelde dar. § 2. Die Paritäten. Das Problem des gegenseitigen Verhältnisses zweier nationaler Währungen ist ein verschiedenes bei den beiden Hauptkategorien von Währungssystemen, die wir unterschieden haben: bei den gebundenen und den freien Währungen. Bei den letzteren, bei denen die Wertbewegung des Geldes nicht mit einem bestimmten dritten Wertgegen- 1 9. Kapitel. Die internatioDale Geldverfassuog. § 2. 443 stände in Beziehung gesetzt ist, können im Verhältnis zu fremden Währungen unbegrenzte Schwankungen stattfinden. Wo aber der Wert des Geldes in Beziehung gesetzt ist zu einem bestimmten Gewichtsquantum Edelmetall, da sind Valutaschwankungen gegenüber den auf dem gleichen Währungsmetalle beruhenden fremden Währungen auf einen minimalen Spielraum beschränkt; gegenüber den auf dem anderen Edelmetalle beruhenden Währungen erscheinen die Valutaschwankungen in gewisser Beziehung bedingt und begrenzt durch die Veränderungen im Wertverhältnisse der beiden Edelmetalle. Wenn zwei Länder Goldwährung haben, sodaß in einem jeden eine Wertgleichheit zwischen der Geldeinheit und einem bestimmten Gewichtsquantum Gold besteht, so ergibt sich daraus ein Gleichungspunkt für das Verhältnis des Wertes der beiden Geldeinheiten, der sich nach dem Verhältnisse der Gewichtsquanten Gold, die den beiden Geldeinheiten entsprechen, berechnen läßt. Diesen Gleichungspunkt zweier Valuten nennt man „Parität". Um das Wesen dieser „Parität" an einem Beispiele klar zu machen: Deutschland und Frankreich haben beide Goldwährung in dem Sinne, daß der Wert der Geldeinheit in Beziehung gesetzt ist zu einem bestimmten Goldquantum. Nach den deutschen Münzgesetzen werden aus einem Kilogramm feinen Goldes 2790 Mark geprägt; nach den französischen Münzgesetzen werden aus einem Kilogramm Münzgold von 900 Tausendteilen Feinheit 3100 Franken, also aus dem Kilogramm Feingold 3* Franken geprägt. Mithin ergibt sich zwischen dem deutschen und dem französischen Gelde die Gleichung: 2790 Mark = ^j-— Franken (= 1 kg Feingold) , _, , 2790X9 , 81 . also: 1 Frank = Mark = — Mark. Die Parität zwischen der deutschen und französischen Valuta ist mithin: 100 Franken = 8t Mark. In je 8t Mark ist soviel Gold enthalten, daß 100 Franken daraus geprägt werden können, und hier wie dort besteht eine Wertgleichheit zwischen der Geldeinheit und ihrem spezifischen Goldgehalte. Die Berechnung der Parität ist etwas umständlicher, wenn die Münzgewichte bei den in Frage kommenden Geldsystemen nicht in einfachem Verhältnisse zu einander stehen. Aber im Prinzip bleibt die Berechnung bei allen Währungen mit gleicher Währungsgrundlage dieselbe. So ergibt sich die Parität zwischen dem deutschen und dem englischen Gelde aus folgendem Kettensatze: } sg U m»*' 444 Zweites Buch. IIL Abschnitt. Die Geldverfassung. x Mark 1 Pfd. Sterl. 934,5 dt) 12 Unzen Standard Gold 1 Unze Feingold 1000 g Feingold 1 Pfd. Sterl. 240 d I Unze Standard Gold II Unzen Feingold 31,1034962 g Feingold 2790 Mark. Daraus ergibt sich die Gleichung: _ 240 x 11 x 31,1034962 x 2790 X ~~ ' 934,5 x 12 x 1000 Mithin x = 20,42945, d. h. die Parität zwischen der englischen und der deutschen Valuta ist 1 Pfd. Sterl. == 20,42945 Mark oder rund 20,43 Mark. In je 20,43 Mark ist so viel Gold enthalten, daß 1 Pfd. Sterl. daraus geprägt werden kann. . In derselben Weise lassen sich die Paritäten zwischen allen Goldvaluten berechnen, ebenso die Paritäten zwischen allen Silber Valuten. Dagegen besteht eine feste Parität nicht zwischen Goldvaluten einerseits und Silbervaluten andrerseits; denn hier fehlt die Gleichung zwischen der Geldeinheit der beiden Valuten und einem und demselben Geldmetalle. Wenn sich das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber ändert, dann muß sich auch der Gleichungspunkt zwischen einer Gold- und einer Silbervaluta verschieben. 2 ) Bei einem Silberpreise von 61 d pro Unze Standard berechnete sich die Parität zwischen der englischen und indischen Valuta folgendermaßen: I Rupie II Unzen Feinsilber 40 Unzen Standard Silber 61 d x d 32 Rupien 37 Unzen Feinsilber i Unze Standard Silber Daraus ergibt sich die folgende Gleichung: 11 X40 xfil x = o«. = 22 > 67 d - 32 x 37 ' Dagegen berechnete sich, solange Indien freie Silberprägung hatte, bei einem Silberpreise von 40 d die Parität zwischen der englischen und indischen Valuta auf ungefähr 15 = 1 Rupie. Bei einem Silberpreise von 61 d konnte man mit je 22 2 /3 d soviel Silber kaufen, als zur Ausprägung einer Rupie nötig war; bei einem Silberpreise von 40 d genügten schon 15 d zu diesem Zwecke; jede Verschiebung des Wert- 1) = 3 Pfd. Sterl. 17 sh 10 3 /j d. 2| Auf die Frage, wie weit die Veränderungen des Wertverhältnisses zwischen Gold und Silber ihrerseits beeinflußt werden durch Gründe, die in dem Verhältnisse zwischen Gold- und Silberwährungen ihren Sitz haben, wird weiter unten eingegangen werden. 9. Kapitel. Die internationale Geldverfaasung. § 3. 445 Verhältnisses zwischen Silber und Gold, die sich in dem in englischem Goldwährungsgelde ausgedrückten Silberpreise äußerte, mußte parallel gehen mit einer Veränderung der Parität zwischen dem englischen und indischen Gelde. Dagegen blieb bis zur Einstellung der indischen Silberprägungen das indische Silbergeld stets in einer festen Parität zu den übrigen Silbervaluten, z. B. zu der chinesischen, japanischen und mexikanischen Silberwährung. Zwischen gebundenen Währungen und freien Währungen, sowie zwischen freien Währungen untereinander besteht, wie bereits betont, keinerlei Parität, da die freien Valuten in ihrem Wertgange nicht an irgend einen dritten Stoff gebunden sind. § 3. Das Kursverhältnis, iiisbesondere die Wechselkurse, zwischen gebundenen Währungen mit gleicher metallischer Grundlage. Wenn wir den rechnerischen Gleichungspunkt, der sich aus den Metalläquivalenten zweier gebundenen Währungen ergibt, als „Parität 1- bezeichnen, so müssen wir sofort die Feststellung hinzufügen, daß auch bei gebundenen Währungen, die auf dem gleichen Metalle beruhen, das tatsächliche Kursverhältnis keineswegs immer oder auch nur regelmäßig mit dem Pari übereinstimmt, sondern von diesem meist innerhalb gewisser, allerdings sehr eng gezogener Grenzen abweicht. Dies tritt bereits in Erscheinung, wenn es sich um Umsätze effektiver ausländischer Geldstücke gegen inländisches Geld handelt. Die Möglichkeit der Abweichung des Kurses von der Parität ergibt sich hier schon aus der Tatsache, daß — wie wir oben festgestellt haben — auch bei gebundenen Währungen das Wertverhältnis zwischen Geld und Geldmetall kein absolut festes, sondern vielmehr ein innerhalb sehr enger Grenzen schwankendes ist. Prägekosten, Zinsverlust bei der Prägung und Abnutzung des tatsächlich umlaufenden frei ausprägbaren Geldes ermöglichen Schwankungen im Ausmaße von einigen Promillen um den durch den Ausmünzungsfuß des vollwertigen Geldes gegebenen Gleichungspunkt zwischen Geld und Metall. Wenn die Wertgleichung zwischen der deutschen Geldeinheit und dem Metalle Gold, desgleichen zwischen der englischen Geldeinheit und dem Metalle Gold nicht eine fest bestimmte, sondern nur eine ungefähre ist, so kann daraus auch nur eine ungefähre Wertgleichung zwischen dem englischen und dem deutschen Gelde hervorgehen. Um mehr als die Kosten der Abnutzung, zuzüglich der Kosten der Umwandlung des ausländischen in inländisches und des inländischen in ausländisches Geld, können sich aber die Kurse des ausländisches Geldes nicht von der Parität entfernen. Um den Sachverhalt rechnungsmäßig deutlich zu machen, nehmen wir als Beispiel den ungünstigsten Kurs, den französische Zwanzig- 446 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Irankenstücke in deutschem Gelde erzielen können; wir setzen dabei eine Abnutzung der französischen Goldmünzen von 5 Promille voraus, sodaß also, statt in 1300 Franken, erst in 1315,5 Franken ein Pfund Münzgold von 9 /io Feinheit enthalten ist; gegeben ist ferner, daß bei der Ausprägung von Gold in deutsches Geld oder bei dem Verkaufe von Gold an die Reichsbank gegen deren Noten ein Gegenwert von 2784 Mark pro kg Feingold (2790 Mark — 6 Mark Prägekosten) erzielt wird. Wir erhalten dann folgenden Kettensatz: 100 Franken 1 kg Münzgold 9 kg Feingold 2784 Mark. 80,424 x Mark 3115,5 Franken 10 kg Münzgold 1 kg Feingold Daraus ergibt sich die Gleichung: ■ 1QQ x 9 x 278 4 X ~' 3115,5 x 10 Die angenommene Abnutzung des französischen Geldes und die Kosten der Umwandlung der französischen Goldmünzen in deutsches Geld machen also eine Abweichung von 0,576 Mark unter die Parität Von 81 Mark für 100 Franken möglich. Diese Möglichkeit wird dann Wirklichkeit werden, wenn der Besitzer von französischen Goldmünzen mit der angenommenen Abnutzung darauf angewiesen ist, diese in deutsches Geld zu verwandeln; niemals aber wird er sich bei den angenommenen. Voraussetzungen mit weniger als 80,424 Mark für 100 Franken begnügen müssen. Eine gleich große Abweichung nach oben ist möglich, wenn für gleich stark abgenutztes deutsches Goldgeld französisches Geld beschafft werden muß; dann muß eben der Besitzer der deutschen Goldmünzen äußerstenfalls deren Abnutzung und die Kosten der Neuprägung tragen. Der Umsatz effektiven ausländischen Geldes, seien es Münzen oder Papierscheine, gegen inländisches Geld steht jedoch an praktischer Wichtigkeit erheblich zurück hinter dem Verkehr in kurzfristigen Forderungen auf ausländisches Geld. Wer ausländisches Geld zu kaufen sucht, der benötigt, wenn er nicht gerade bestimmte Sorten zum Zwecke der Einschmelzung und industriellen Verarbeitung verwenden will, das fremde Geld zur Leistung von Zahlungen im Auslande. Für diesen Zweck ist aber, von dem Bedarfe des Reiseverkehrs abgesehen, eine im Auslände fällige kurzfristige Forderung, die dem Erwerber die Verfügung über ausländisches Geld am Orte der von ihm zu leistenden Zahlung gibt, erheblich bequemer als effektives ausländisches Geld, insbesondere als gemünztes Geld, das erst mit besonderen Kosten und Bemühungen nach dem ausländischen Orte der zu leistenden 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 3. 447 Zahlung transportiert werden müßte. Desgleichen ist es für denjenigen, der auf Grund eines Verkaufs von Waren oder irgend einer anderen Transaktion im Auslande die Verfügung über eine bestimmte Summe ausländischen Geldes hat und dieses ausländische Geld gegen inländisches umzusetzen wünscht, wesentlich bequemer und billiger, sein Verfügungsrecht über das ausländische Geld in Form einer kurzfristigen Anweisung zu verkaufen, als das ausländische Geld nach dem In- lande kommen zu lassen und es dort in Gestalt effektiver Münzen oder Scheine gegen inländisches Geld zu veräußern. Die kurzfristigen Anweisungen, die für den Zahlungsverkehr von Land zu Land so gut wie ausschließlich in Betracht kommen, sind der Wechsel und neben ihm in neuerer Zeit in gewissem Umfange auch der Scheck. Bei der überragenden Bedeutung des Wechsels im internationalen Zahlungsverkehr werden in der Literatur des Geldwesens die Kursverhältnisse zwischen den verschiedenen nationalen Valuten meist schlechthin als die „auswartigen Wechselkurse" bezeichnet und behandelt, während es richtiger wäre, die Gesamtheit der hier in Betracht kommenden Erscheinungen, von denen die ausländischen Wechselkurse nur einen Teil —-allerdings den weitaus wichtigsten Teil — bilden, nach dem Vorbilde Knapps unter der Bezeichnung „intervalutarische Beziehungen" zusammenzufassen. Ehe wir nun auf die Besonderheiten der Wechselkursschwankungen eingehen, sei die Bedeutung des Wechsels im internationalen Zahlungsverkehr noch etwas näher beleuchtet. Der Wechsel wird im internationalen Verkehr als Mittel zur Ausgleichung von Zahlungen und zur Ersparung von Bargeldsendungen aus einem Lande in das andere'benutzt. Folgendes Beispiel mag zur Erläuterung dienen. Eine deutsche chemische Fabrik hat Farbstoffe nach England verkauft und hat den Gegenwert von dort zu empfangen; gleichzeitig hat eine deutsche Spinnerei in England Baumwolle gekauft und schuldet den Betrag dem englischen Händler. Um die Sendung von Metallgeld nach England, die Transport- und Versicherungskosten verursachen würde, zu vermeiden, läßt sich die deutsche Spinnerei von der chemischen Fabrik deren Forderung an den englischen Färber übertragen; das geschieht in der Form, daß die Fabrik auf ihren englischen Abnehmer einen Wechsel zieht und diesen an die Spinnerei verkauft. Die deutsche Spinnerei bezahlt nun den englischen Baumwollhändler mit diesem Wechsel, der Baumwollhändler präsentiert ihn seinem Landsmanne, dem Färber, zur Einlösung und macht sich auf diese Weise in barem Gelde für seine Baumwolle bezahlt. Der Vorteil der Manipulation besteht darin, daß an die Stelle zweier kostspieliger Bargeldsendungen (von England nach Deutschland und umgekehrt) 448 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. zwei inländische Barzahlungen, eine in Deutschland (vom Spinner an die chemische Fabrik) und eine in England (vom Färber an den Baumwollhändler) getreten sind. In der Begel vollzieht sich übrigens die ganze Operation nicht auf dem der Einfachheit halber geschilderten direkten Wege, sondern durch die Vermittlung von Bankinstituten die Wechsel auf das Ausland ankaufen und verkaufen. Solange sich die von zwei Ländern an einander zu leistenden Zahlungen die Wage halten, kann ein vollständiger Ausgleich und eine vollständige Ersparung der Bargeldsendungen von einem nach dem anderen Lande durch die Vermittelung des Wechsels bewirkt werden; solange das der Fall ist, besteht ferner keinerlei Grund für eine Abweichung des Wechselkurses von der Parität. In der Eegel jedoch überwiegen auf der einen oder anderen Seite die zu leistenden Zahlungen, und dann muß zur Begleichung des Saldos als ultima ratio eine Versendung von Bargeld eintreten. Wenn Deutschland in einem gegebenen Augenblicke mehr von England zu fordern als an England zu zahlen hat, so ist die Folge davon, daß von deutschen Kaufleuten usw. mehr Wechsel auf England gezogen und auf den Markt gebracht werden, als behufs Zahlungsleistung an England auf dem deutschen Markte gefragt sind und untergebracht werden können. Diejenigen, welche nicht imstande sind, ihre Wechsel auf England auf dem deutschen Markte abzusetzen, sind genötigt, ihre Wechsel nach England zur Einlösung zu schicken, das bare Geld von dort nach Deutschland kommen zu lassen und dessen Umwandlung in deutsches Geld, sei es durch Umprägung, sei es durch Verkauf an die Reichsbank, sei es auf einem anderen Wege zu bewirken. Wenn umgekehrt in einem gegebenen Zeitpunkte die Forderungen Englands an Deutschland überwiegen, dann wird auf dem deutschen Markte die Nachfrage nach Wechseln auf England das Angebot an solchen Wechseln übersteigen. Wer nicht imstande ist, sich behufs Zahlungsleistung an England einen Wechsel auf England zu beschaffen, sieht sich zur Versendung von Bargeld nach England gezwungen. Um die Kosten der Barsendung usw. zu vermeiden, werden sich im ersteren Falle die Verkäufer vou Wechseln lieber mit einem etwas niedrigeren Kurse als dem der Parität entsprechenden begnügen, und im letzteren Falle werden sich aus dem gleichen Grunde die Käufer von Wechseln bereit finden, lieber einen etwas höheren Kurs als den der Parität entsprechenden zu bezahlen. Die Wechselkurse können mithin sowohl nach aufwärts als auch nach abwärts sich von der Parität entfernen, je nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Zu den Gründen, die schon bei den Umsätzen effektiven ausländischen Geldes gegen inländisches Geld die Abweichungen von der Parität ermöglichen, kommen noch hinzu alle diejenigen Kosten die mit der Versendung von Bar- % 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 3. 449 geld von einem Lande in das andere verknüpft sind: also Fracht, Versicherung, Kommission etc. Aber die Schwankungen der Wechselkurse um die Parität haben an der Bestimmtheit derjenigen Faktoren, welche die Abweichungen von der Parität möglich machen, ebenso ihre Grenzen, wie die Schwankungen im Kurse effektiven Geldes. Man zahlt allenfalls mehr als den Parikurs oder gibt sich mit weniger zufrieden, um die Kosten der Barsendung usw. zu vermeiden. Sobald aber der Wechselkurs so hoch über die Parität gestiegen oder unter die Parität gesunken ist, daß die Abweichung allen aus der Barsendung und etwaigen Umwandlung erwachsenden Kosten gleichkommt, ist ein weiteres Steigen oder Fallen der Wechselkurse unmöglich, weil eben dann niemand mehr einen Wechsel kaufen oder verkaufen, vielmehr jedermann zur Regulierung in Metallgeld greifen würde. Die beiden Grenzkurse, bei denen der Bezug oder die Versendung von Bargeld anfängt lohnend zu werden, nennt man die „Goldpunkte". Neigen sich die Wechselkurse dem Goldpunkte zu, der den Bezug von Gold aus dem Ausland ermöglicht, so spricht man von „günstigen u Wechselkursen, und diesen Goldpunkt selbst nennt man den „Goldpunkt für" das betreffende Land; im umgekehrten Falle spricht man von „ungünstigen" Wechselkursen und vom „Goldpunkte gegen" das betreffende Land. Diese Terminologie ist alt; sie stammt aus der Zeit der merkantilistischen Anschauung, die in der Zufuhr von Edelmetall das letzte Ziel des auswärtigen Handels erblickte. Ob die günstigen Wechselkurse gegenüber der Parität, niedriger oder höher sind, hängt von der Art der Notierung der auswärtigen Wechselkurse ab. In Deutschland und in den meisten* anderen Ländern werden die Wechselkurse in der Weise notiert, daß angegeben wird, wie viel inländisches Geld für einen bestimmten Betrag ausländischen Geldes gezahlt wird, z. B. wieviel Mark für 100 Franken oder wieviel Mark für ein Pfund Sterling. Bei dieser Art der Notierung sind günstige Wechselkurse gleichbedeutend mit niedrigen, ungünstige gleichbedeutend mit hohen Wechselkursen: je niedrige)' der Preis ist, der für ausländische Wechsel erzielt wird, desto mehr nähert man sich dem Punkte, bei welchem es die Inhaber der Wechsel vorziehen, sie im Auslande zur Einlösung zu präsentieren und den Betrag in Metallgeld kommen zu lassen; je höher andrerseits der Kurs steigt, desto mehr nähert man sich dem Punkte, bei dem es diejenigen, welche Zahlungen nach dem Auslande zu leisten haben, vorziehen, Bargeld nach dem Auslande zu versenden. — In England dagegen werden die ausländischen Wechselkurse in der Weise notiert, daß der Kurs jeweils anzeigt, wieviel fremdes Geld, z. B. wieviel Mark oder wieviel Franken, man für 1 Pfd. .Sterling er- Helfpbrich, Das Geld. 29 450 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. / halten kann. Hier fallen mithin niedrige und ungünstige, hohe und günstige Wechselkurse zusammen. Je weniger deutsches GeldJ in Wechselform man in England für ein Pfund Sterling erhält, desto unvorteilhafter wird der Ankauf deutscher Wechsel gegenüber der Versendung von Bargeld nach Deutschland; je mehr deutsches Geld in Wechselform man in London für ein Pfund Sterling geben muß, desto unvorteilhafter wird der Verkauf deutscher Wechsel gegenüber der Einlösung in Deutschland und dem Bezüge des Barbetrages. Der Spielraum, innerhalb dessen die Wechselkurse von der Parität abweichen können, und die Kurse, bei welchen die Versendung oder der Bezug von Metallgeld oder Metall lohnend wird, sind nun in der Praxis keine feststehenden Größen, sondern hängen von einer ' Reihe besonderer und nicht immer gleichbleibender Bedingungen ab. Der Betrag der effektiven Abnutzung des heimischen oder ausländischen Geldes, zuzüglich der Kosten der Umprägung und aller mit der Verwendung verbundenen Kosten, stellt ein Maximum der Abweichung dar, das durch gewisse Vorkehrungen und Maßnahmen beschränkt werden kann. Die effektive Umprägung kann überflüssig gemacht werden dadurch, daß eine Zentralbank die fremden Goldmünzen gegen ihre Noten zu einem bekannt gemachten Preise ankauft; dieser Preis wird allerdings herkömmlicherweise nicht nach dem Nennwerte der fremden Münzen, sondern nach dem Gewichte bemessen, sodaß die Abnutzung auch hier in Erscheinung tritt. Wenn der Ankaufspreis für fremde Goldmünzen oder auch für Goldbarren sich um weniger als die Prägegebühr unterhalb des Ausmünzungswertes hält, so ist der Weg des Verkaufs der Münzen oder Barren an die Bank gegen deren Noten vorteilhafter als die effektive Umprägung, und das Maxiraum der Abweichungen der Wechselkurse stellt sich entsprechend niedriger. Eine weitere Einschränkung des Spielraumes der Wechselkursschwankungen tritt ein, wenn im Falle der Notwendigkeit von Barsendungen nach dem Auslande Geld des betreffenden fremden Staates im Inlande zu einem seinem Goldgehalte entsprechenden Preise beschafft werden kann, oder auch wenn Goldbarren zu ihrem Ausmünzungswerte zur Verfügung stehen; im letzteren Falle kommen die durch die Abnutzung der geprägten Münzen entstehenden Kosten in Wegfall, während die Prägekosten, bzw. der Abzug, den die Zentralbank des fremden Staates beim Ankauf von Goldbarren von dem Ausmünzungswerte macht, bestehen bleiben; im ersteren Falle dagegen kommt weder eine Abnutzung noch eine Umprägung in Betracht, die Kosten der Barsendung erfahren vielmehr nur insoweit einen Zuschlag, als die fremden Münzen etwa nur zu einem den Parikurs übersteigenden Preise erhältlich sind. Es ergibt sich daraus, daß die Goldpunkte auch bei gleichblei- 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 8. 451 benden Barsendungskosten nicht unbedingt festliegen, sondern je nach Lage der eben berührten Verhältnisse mehr oder weniger von der Parität abweichen können. Wenn die Bank von England einen Bestand an deutschen Goldmünzen hat und diese zu ihrem Ausmün- zungswerte in englischem Gelde oder zu einem nur wenig höheren Kurse verkauft, oder wenn sie Barrengold zu seinem Ausmünzungs- werte abgibt, so wird der Goldpunkt für Deutschland der Parität näher liegen, als wenn für die Bars'endung nach Deutschland nur al>- genutzte Sovereigns zur Verfügung stehen. Abgesehen von der Feststellung der An- und Verkaufspreise für Goldbarren und fremde Goldmünzen können die großen Notenbanken das Maximum der Abweichungen der Wechselkurse von der Parität und damit die Lage der Goldpunkte beeinflussen durch die Gewährung von zinsfreien Vorschüssen auf Goldlieferungen. Wenn ein solcher Vorschuß bei einem Diskontsatze von 6 Prozent auf einen halben Monat gewährt wird, so bedeutet das für den Importeur von Gold eine Vergütung von l U Prozent; daraus ergibt sich, daß in einem solchen Falle die Einfuhr von Gold schon bei einem Kursstande lohnend wird, der um 1/4 Prozent der Parität näher liegt als der sich aus den übrigen Faktoren ergebende Goldpunkt. Die bisher festgestellten Grenzen für die Abweichungen der Wechselkurse von der Parität haben ihre uneingeschränkte Bedeutung nur für das Verhältnis zwischen Währungen, deren Verfassung oder tatsächlicher Zustand die Sicherheit gibt, daß man jederzeit für jede beliebige Geldsorte vollwertiges Metallgeld zu seinem Nennwerte, also ohne jedes Aufgeld und ohne besondere Kosten, erhalten kann. Wo dies nicht der Fall ist, sind Abweichungen in größerem Umfange möglich. Es kommen hier vor allem die sogenannten hinkenden Währungen in Betracht. Wo nur Goldmünzen unbedingtes gesetzliches Zahlungsmittel sind, ist selbstverständlich das Goldgeld jederzeit zu seinem Nennwerte beschaffbar. Wo aber, wie in Frankreich, außer den Goldmünzen auch unterwertige Silbermünzen, die nicht ohne enormen Verlust eingeschmolzen und als Metall verkauft oder umgeprägt werden könnten, Kurantmünzen sind, da besteht die Möglichkeit, daß derjenige, der Zahlungen an das Ausland zu leisten hat, wohl solche Silbermünzen zu ihrem Nennwerte auftreiben kann, während er für Goldmünzen sich zur Zahlung eines Aufgeldes bequemen muß. Da der Bedarf an Metallgeld behufs Begleichung internationaler Zahlungen in der Regel aus den großen Barbeständen der Zentralbanken schöpft, spitzt sich die Frage praktisch darauf zu, ob bei einer hinkenden Goldwährung die Zentralbank auf Verlangen jederzeit anstandslos in Goldgeld zu seinem Nennwerte zahlt, ob sie ihre Noten auf Verlangen in Goldgeld einlöst, ob sie Auszahlungen 29* 452 Zweites Buch. HL Abschnitt. Die Geldverfassung. aus den bei ihr stehenden Giroguthaben usw. auf Verlangen in Goldgeld zu seinem Nennwerte bewirkt, ob sie Wechsel auf Verlangen in Goldgeld diskontiert usw., — oder ob sie von ihrem Rechte der Zahlung in Silbergeld in der Weise Gebrauch macht, daß sie sagt: ich bin berechtigt, in Silbergeld zu zahlen; wenn du auf Zahlung in Goldgeld Wert legst, so mußt du dir einen kleinen Abzug gefallen lassen, ich berechne für Goldzahlung eine Prämie. Die Politik der unbedingten Goldzahlung ist jederzeit von der deutschen Reichsbank befolgt worden; die Politik der Berechnung einer Goldprämie wird zeitweise von der Bank von Frankreich gehandhabt. Es ist hier nicht der Platz, in eine eingehende Würdigung dieser beiden viel umstrittenen Systeme einzutreten; eine solche ist nur möglich in Verbindung mit der Darstellung der Grundzüge der Diskontpolitik, die dem zweiten Bande dieses Werkes vorbehalten bleiben muß. Hier ist lediglich festzustellen, daß, wo eine Prämie auf Gold erhoben wird, diese Prämie als ein weiterer Zuschlag zu den Versendungs- und Umwandlungskosten von Metallgeld hinzutritt, und zwar als Kosten der Beschaffung exportfähigen Metallgeldes. Der Spielraum der Wechselkursschwankungen erfährt dadurch eine Erweiterung. Das Verhalten der französischen Wechselkurse ist der praktische Beweis dafür; während die Versendungs- und Umwandlungskosten von Goldgeld zwischen Frankreich einerseits, England und Deutschland andrerseits höchstens auf 0,4 oder 0,5 Prozent zu berechnen sind, haben sich die Wechselkurse zwischen Frankreich und den beiden genannten Ländern zeitweise um mehr als ein volles Prozent von der Parität entfernt. Indem wir uns mit der Frage des Spielraumes der Wechselkursschwankungen bei den Ländern mit gebundenen Währungen beschäftigen, mußten gleichzeitig die Ursachen dieser Schwankungen angedeutet werden: die Veränderungen des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage nach Zahlungsmitteln für das Ausland, welches Verhältnis seinerseits auf der „internationalen Zahlungsbilanz" beruht. Über die Bestimmungsgründe der Zahlungsbilanz, von deren Gestaltung die Versorgung der einzelnen Volkswirtschaften mit Metallgeld im wesentlichen abhängt, wird an anderer Stelle ausführlicher zu sprechen sein. § 4. Die Valutaschwankungreil im Verhältnisse von Gold- und Silberwührung-en. In dem Verhältnisse der auf derselben Metallgrundlage beruhenden gebundenen Valuten können, solange beiderseits die Währungsverfassung aufrecht erhalten b.aibt, auch die stärksten Schwankungen der Zahlungsbilanz nur die geringfügigen durch die beiden Goldpunkte begrenzten Bewegungen hervorrufen, während die Pari- 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 4. 453 tat von allen diesen Schwankungen der Zahlungsbilanz gänzlich unberührt bleibt. Das Verhältnis von Gold- und Silbervaluten liegt um eine' Schattierung anders. Hier ist die Parität keine feste; sie verändert sich vielmehr mit dem Wertverhältnisse der beiden Edelmetalle, das vom Gesichtspunkte der Goldwährungsländer aus in dem Preise des Silbers in Erscheinung tritt; bei einem gegebenen Silberpreise aber können die Wechselkurse zwischen Gold- und Silberwährungsländern von der aus dem Silberpreise zu berechnenden Parität gleichfalls nur innerhalb des engen Spielraums abweichen, der durch die Kosten der Versendung und Ausprägung von Silberbarren einerseits, durch die Kosten des Bezugs und der Einschmelzung von Silbermünzen und durch den Betrag der Abnutzung der Silbermünzen andrerseits gegeben ist. Darin liegt die prinzipielle Ähnlichkeit des Verhältnisses mit dem zwischen Goldwährungen unter sich und Silberwährungen unter sich bestehenden. Der Unterschied liegt jedoch darin, daß die Zahlungsbilanz zwischen Gold- und Silberwährungsländern einen Einfluß auf den Silberpreis und damit auf die Veränderungen der Parität zwischen Gold- und Silbervaluten hat. Es hat sich im histo?' ' m Teile dieses Buches oft genug Gelegenheit geboten, auf die große Bedeutung hinzuweisen, die der Silberbedarf für Indien stets für den Londoner Silberpreis gehabt hat, solange die indische Münzstätte dem Silber oifen stand. In der neuesten Zeit, nachdem die indische Zahlungsbilanz ihren Einfluß auf die Gestaltung des Silberpreises verloren hatte, haben drei Ereignisse den Einfluß der Zahlungsbilanz der Silberwährungsländer auf den Silberpreis deutlich gezeigt: der Chinesisch-japanische Krieg, der das Silber von 25 d auf nahezu 32 d in die Höhe gehen ließ; später der Feldzug der vereinigten europäischen Mächte in China, der gleichfalls eine Unterbrechung in der sinkenden Tendenz des Silberpreises herbeiführte, und schließlich der Russischjapanische Krieg, der den Bedarf an Silber für Zahlungszwecke auf dem ostasiatischen Kriegsschauplatze wesentlich erhöhte und dadurch den Silberpreis von etwa 23 d auf mehr als 30 d hob"". Während die Zahlungsbilanz zwischen Ländern mit gleicher Währungsgrundlage nur die geringfügigen Schwankungen um das unbedingt feststehende Pari bewirken kann, ist mithin die Zahlungsbilanz zwischen Gold- und Silberwährungsländern imstande, die Parität selbst zu verschieben. Immerhin ist die Zahlungsbilanz der verschiedenen Silberländer stets nur ein einzelner unter einer Vielheit von Faktoren, die für die Preisbildung des Silbers oder — was gleichbedeutend ist — für die Gestaltung des Wertverhältnisses zwischen Silber und Gold von Bedeutung sind. Dieser beschränkten Beeinflussung des Silberpreises 454 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. durch die Zahlungsbilanz eines Silberlandes steht gegenüber, daß die aus einer Vielheit von Ursachen hervorgegangene Wertrelation zwischen Gold und Silber innerhalb der engen, durch die Kosten der Metallsendung gegebenen Grenzen bestimmend ist für die Wechselkurse der Silberländer. Es liegt hier also eine eigenartig bedingte Wechselwirkung vor. Neuerdings hat Knapp den Versuch gemacht, das hier vorliegende Verhältnis in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. Er spricht den industriellen Faktoren, die auf die Preisbildung des Silbers einwirken können (Produktionsverhältnisse, Nachfrage für industrielle Zwecke) nicht jede Bedeutung ab, sieht aber den bestimmenden Faktor für den Silberpreis in den Valutakursen der Silberländer, von 1S71 bis 1893 hauptsächlich in dem Kurse der indischen Rupie. Wahrend wir sagen: das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber wird zwar von der Zahlungsbilanz eines jeden einzelnen der Silberländer, die gleichzeitig deren Wechselkursen eine Tendenz nach oben oder unten gibt, beeinflußt; das Wertverhältnis selbst, wie es sich aus der Vielheit der industriellen und monetären Faktoren tatsächlich in jedem Augenblicke stellt, ist aber von entscheidender Bedeutung, für den Wechselkurs der Silberländer, — stellt Knapp die These auf: das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber wird bestimmt durch den Valutakurs der Silberländer, Änderungen in den Produktionsverhältnissen und dem industriellen Absätze können nur in bescheidenem Umfange modifizierend einwirken und auch das nur insoweit, als sie die Zahlungsbilanz und damit den Wechselkurs der Silberländer beeinflussen und durch diesen wirksam werden. Knapp führt für seine These insbesondere ins Feld, daß seit 1871 und noch mehr seit 1876 sowohl die indische Rupie als auch der mexikanische Peso aus „pantopolischen" Gründen — das heißt aus Gründen der Gesamtheit der merkantilen Beziehungen dieser Länder, wie sie in der Zahlungsbilanz zum Ausdruck kommen, — gesunken sei, ganz unabhängig von der Preisentwicklung des Silbers; der Silberpreis sei also in jener Zeit zurückgegangen, weil der Rupienkurs ins Weichen kam, und zwar sei er dem Rupienkurs gefolgt, weil dieser ihm stets eine untere Grenze gesetzt habe. Den Beweis für diesen Zusammenhang will Knapp in den Vorgängen des Jahres 1893 sehen. Der Rupienkurs, der in jenem Jahre zu der Zeit, als die Einstellung der freien Rupienprägung erfolgte, auf etwa 15 d stand, habe sich infolge der Sperrung der Siiberprägung nicht etwa gehoben, sei vielmehr weiter bis auf 13 und 12 d zurückgegangen. Darüber hätten die meisten Schriftsteller ihr Erstaunen ausgesprochen. „Wir aber teilen dies Erstaunen nicht. Denn wir glauben ja, daß der Rupienpreis aus pantopolischen Gründen 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 4. 455 gefallen sei; wenn also solche Gründe weiterbestanden — und das ist allerdings noch nachzuweisen —, weshalb sollte dann die Sperrung der indischen Münzstätten den Kurs' der Rupie gehoben haben ? Daß dieser Kurs sich nidit hob, steht ja außer aller Frage. Und gerade daraus schließen wir, daß an dem Sinken des Kurses der Rupie nicht das Silber schuld war, das aus irgend welchen Gründen an und für sich billiger geworden wäre und den Rupienkurs mit hinuntergedrückt hätte. Es lag vielmehr umgekehrt." (a. a. 0., S. 234.) Stellen wir gegenüber dieser Argumentation zunächst einmal den Tatbestand fest: Es ist richtig, daß aus verschiedenen gewichtigen Gründen die indische Zahlungsbilanz — jedoch nicht erst von 1871 oder 1876, sondern schon von etwa 1866 an — sich nicht unerheblich ungünstiger gestaltete, als in dem vorhergegangenen Jahrzehnt. Das ist im einzelnen oben auf den Seiten 207—209 eingehend dargelegt. Es ist auch ohne weiteres zuzugeben, daß der aus der ungünstigeren Gestaltung der indischen Zahlungsbilanz sich ergebende Rückgang der monetären Silbernachfrage für Indien einen sehr bedeutenden Einfluß auf die Gestaltung des Wertverhältnisses zwischen Silber und Gold ausgeübt hat; dies ist auch nie bestritten, sondern von Soetbeees Zeiten an ganz allgemein in der Geldliteratur vertreten worden. Nur ist gegenüber Knapp folgende Einschränkung zu machen. Die indische Zahlungsbilanz war in der hier in Betracht kommenden Zeit nicht etwa absolut genommen ungünstig, sondern nur weniger günstig als in dem Jahrzehnt 1855" bis 1865. Was zunächst die eigentliche Handelsbilanz anlangt, so befindet sich Knapp durchaus im Irrtum, wenn er schreibt: „Indien produziert auch nicht solche Massen von Handelswaren, die nach England Absatz finden, hinreichend um den englischen Waren, die in Indien verkauft werden, das Gleichgewicht zu halten. Vielmehr muß Indien,' auch abgesehen von dem, was die Regierung tut, Rupien anbieten, um englische Waren zu kaufen." (a. a. 0., S. 236.) — Das Gegenteil ist richtig: Indien hatte in der ganzen Periode des rückläufigen Rupienkurses einen geradezu kolossalen Ausfuhrüberschuß, der von 1866 bis 1893 im Jahresdurchschnitt auf mindestens 250 Millionen Rupien veranschlagt werden kann. Die gewaltigen Forderungen Indiens an das Ausland, die sich aus dem Aktivsaldo seiner Handelsbilanz ergaben, wurden auch durch die Wirkungen seiner unbestreitbar vorhandenen Verschuldung an England nicht annähernd im ganzen Umfange paralysiert. Diese Verschuldung kam zum Ausdruck in der Begebung der Council-Bills. Wie sehr diese Begebungen hinter dem Überschusse der Warenausfuhr in der kritischen Zeit zurückblieben, zeigt die folgende Zusammenstellung 1 ): 1) Siehe auch meine „Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches", II. Band, S. 372, Tabelle II. 4 56 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Perioden (Jahresdurchschnitte) Indiens Mehrausfuhr von Waren 1000 Kupien Betrag der verkauften Couneil- Bills 1000 Kupien Uberschuß der Mehrausf. über d. Begeb. v.C.-Bills 1000 Rupien Mehreinfuhr von Silber 1000 Rupien 1870/71—1874/75 1875/76—1879/80 1880/81—1884/85 1885/86 — 1889/90 1890/91—1894/95 233 350 231 430 292 310 284 660 344 380 120 840 151 140 195 700 190 730 234 880 112 510 80 290 96 610 93 930 109 500 30 631 70 542 60 806 96 351 112 220 Auch wenn man Indiens Handelsbilanz und seine Verschuldung an England zusammenfaßt, blieb also für Indien stets noch ein beträchtlicher Saldo von Forderungen an das Ausland übrig, der ce- teris paribus zu einer Steigerung der Wechselkurse hätte führen müssen und der tatsächlich zu einem fortgesetzten Export von Silber nach Indien geführt hat. Wenn statt der Steigerung des Rupienkurses, die sich aus den „pantopolischen Verhältnissen" Indiens hätte ergeben müssen, gleichwohl ein empfindlicher Eückgang der Rupie eingetreten ist, so ist das nur daraus zu erklären, daß die Gesamtheit der auf den Silberpreis drückenden Faktoren stärker war, als die von der indischen Zahlungsbilanz ausgehende Wirkung; letztere konnte den Rückgang des Silberpreises nur abschwächen, nicht aber aufhalten und der Rückgang des Silberpreises mußte deshalb den indischen Wechselkurs, trotz der sich aus der indischen Zahlungsbilanz ergebenden Gegenwirkung, herabdrücken. Der Zusammenhang wird besonders klar, wenn man die aus dem jeweiligen Stande des Londoner Silberpreises sich ergebende Parität zwischen dem englischen und dem indischen Gelde mit dem tatsächlichen Stande des Rupienkurses vergleicht. ') Man kann sagen, daß der Rupienkurs sich im großen Durchschnitt stets um etwa V2 d über dem sich aus dem jeweiligen Londoner Silberpreise ergebenden Schmelzwerte der Rupie gehalten hat. Die indischen Wechselkurse standen also gegenüber der sich aus dem jeweiligen Wertverhältnisse zwischen Silber und Gold ergebenden Parität günstig und ermöglichten auf diese Weise die großen Silberimporte. Dies bestätigt, daß an sich die indischen Wechselkurse auf Grund der indischen Zahlungsbilanz nach oben strebten und sich jeweilig so hoch hielten, als es der aus anderen und gewichtigeren Gründen sinkende Silberpreis gestattete. Wäre z. B. in jener Zeit die Silberproduktion, statt erheblich zu steigen, zurückgegangen, sodaß sie zur Befriedigung des monetären Silberbedarfs Indiens nur knapp ausgereicht hätte, so 1) Eine ausführliche Statistik, die allerdings erst mit dem Jahre 1890 beginnt, findet sich bei Arnold, Das indische Geldwesen unter besonderer Berücksichtigung seiner Reform seit 1893. Jena 1906. S. 330. 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 4. 457 hätte die indische Zahlungsbilanz sich in einer Erhöhung des Silber- preises eher durchsetzen können. Wenn Knapp zur Stütze seiner Auffassung insbesondere auf die Vorgänge des Jahres der Einstellung der indischen Silberprägungen (1893) hinweist, so müssen wir zunächst auch hier den Tatbestand genau feststellen'): Die Einstellung der Silberprägung ist erfolgt, weil die britisch- indische Eegierung in richtiger Erkenntnis der oben dargestellten Zusammenhänge den Druck beseitigen wollte, den die Gesamtheit der auf den Silberpreis einwirkenden Faktoren auf die indische Valuta ausübte, entgegen der Tendenz, die sich — im Durchschnitt längerer Perioden — aus den die indische Zahlungsbilanz bestimmenden Faktoren ergeben mußte. Der Erfolg der Maßregel war — im Gegensatz zu Knapps Darstellung — innerhalb weniger Jahre gesichert. Zunächst stieg der Rupienkurs, der von 18,4 d zu Beginn des Jahres 1891 auf etwa 14,5 d gegen Ende Mai 1893 gesunken war, im unmittelbaren Anschluß an die im Juni 1893 erfolgte Einstellung der Silberprägung bis auf 15,88 d zu Anfang Juli 1893, während der Londoner Silberpreis gleichzeitig von 37,7 d Ende Mai auf 34,25 d Anfang Juli 1893 herabging. Allerdings hielt sich der Rupienkurs zunächst nicht auf der unmittelbar nach der Einstellung der Silberprägung wieder gewonnenen Höhe, sondern ging in den folgenden 18 Monaten langsam bis auf 12,4 d im Januar 1895 herab, während der Silberpreis gleichzeitig bis auf 27,2 d sank. Von diesem Zeitpunkte an trat jedoch ein definitiver Umschwung ein. Ende Dezember 1895 war der Rupienpreis bereits wieder auf 13,8 d angekommen, und im März 1898 war die erstrebte neue Parität von 16 d erreicht, von der in der Folgezeit nur mehr die durch die Kosten der Goldversendung bedingten geringfügigen Abweichungen — und zwar im Einklang mit der indischen Zahlungsbilanz zumeist nach oben — stattfanden. Es steht also außer Frage, daß nach einer kurzen Übergangsperiode der Kurs der Rupie, nachdem mit der Aufhebung der freien Prägung für Silber der durch den auch weiterhin rückläufigen Silberpreis ausgeübte Druck ausgeschaltet war, sich bis zu der durch die Zulassung des englischen Goldgeldes geschaffenen oberen Grenze hob, und zwar ohne daß in den grundlegenden Faktoren der indischen Zahlungsbilanz eine Änderung eingetreten wäre. Der zeitweilige Rückgang des Rupienkurses in der zweiten Hälfte des Jahres 1893 und während des Jahres 1894, auf dem Knapps Beweisführung fußt, hat keinerlei 1) Vgl. hierzu das zitierte Buch von Aenold; ferner Heyn, Die indische Währungsreform 1893, insbesondere die Tabellen S. 38 und 39. 458 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. Beweiskraft; niemand konnte vernünftigerweise erwarten, daß die Wirkung der Einstellung der Silberprägungen auf den Rupienkurs sich sofort in vollem Umfange äußern würde, und außerdem haben gerade in der unmittelbar an den entscheidenden Schritt anschließenden Zeit besondere Verhältnisse der indischen Zahlungsbilanz der Steigerung des Rupienkurses entgegengewirkt. Das Jähr 1893/94 hatte mit 295 Millionen Rupien einen nicht unerheblich geringeren Ausfuhrüberschuß als die beiden Vorjahre mit 387 und 403 Millionen Rupien, und im Jahre 1895, das eine Erhöhung des Ausfuhrüberschusses auf 353 Millionen Rupien aufwies, ging die Regierung mit der Begebung von Council-Bills in einem bis dahin unerhörten Umfange vor; die Begebungen betrugen 310 Millionen Rupien und absorbierten mithin nahezu den ganzen Aktivsaldo der Handelsbilanz. Die ganz exzeptionelle Gestaltung der indischen Zahlungsbilanz in jenem Jahre zeigte sich auch darin, daß Indien damals eine Mehrausfuhr von Gold und zwar in Höhe von 50 Millionen Rupien zu verzeichnen hatte, ein . Fall, der — soweit die indische Handelsstatistik zurückreicht — nur zweimal, und in viel bescheidenerem Umfange, vorgekommen war. Alles in allem beweist also gerade die Kursgestaltung, der indischen Währung vor und nach der Einstellung der Silberprägung, daß der indische Wechselkurs auf Grund des Verhältnisses der indischen Zahlungsbilanz nahezu kontinuierlich nach oben strebte, daß jedoch die Wirkung dieser Tendenz auf den Silber preis durch andere, stärkere Faktoren überwogen wurde und daß infolgedessen die effektive Gestaltung des indischen Kurses bis zur Einstellung der Silberprägung unter dem Drucke des Silberpreises stand, wie dieser sich jeweilig aus einer Gesamtheit von Faktoren ergab, unter denen die indische Zahlungsbilanz nur ein einzelner und nicht ausschlaggebender war. Auch abgesehen von dem hier im Anschluß an Knapp etwas ausführlicher behandelten Beispiele zeigt sich der tatsächliche Zusammenhang, sobald man eine Vielheit von Silberwährungsländern mit verschiedener Gestaltung der Zahlungsbilanz zur Voraussetzung nimmt. Wir können in diesem Falle von der Einwirkung industrieller Faktoren ganz absehen, und doch ist das Ergebnis, daß die Wertrelation zwischen Silber und Gold, die in dem angenommenen Falle ihrerseits das Produkt der sämtlichen, die Zahlungsbilanzen der einzelnen Silber- länder bestimmenden Faktoren ist, den Wechselkurs jedes einzelnen Silberlandes innerhalb der durch die Kosten der Versendung von Silber gegebenen engen Grenzen bestimmt. Nehmen wir Indien und Mexiko als einzige Silberländer und setzen wir voraus, daß Indien eine vorzügliche, Mexiko dagegen eine miserable Zahlungsbilanz habe. Der indische Kurs hat dann die Tendenz, zu steigen, der mexikanische hat die Tendenz zu fallen. 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 4. 459 Beide Tendenzen wirken fraglos auf den Silberpreis, und zwar in entgegengesetztem Sinne. Wenn die von der indischen Zahlungsbilanz ausgehende Wirkung die stärkere ist, so steigt der Silberpreis und mit ihm der mexikanische Wechselkurs, obwohl die mexikanische Zahlungsbilanz an und für sich einen rückgängigen Wechselkurs zur Folge haben müßte; allerdings steigt der Silberpreis nicht in dem Maße, wie wenn die mexikanische Zahlungsbilanz nicht entgegenwirkte. Oder, um ein historisches Beispiel zu wählen: im Jahre 1890/91 waren die Verhältnisse der indischen Zahlungsbilanz im großen ganzen normal, jedenfalls war in ihnen kein Grund für eine Steigerung der indischen Valuta gegeben. Der indische Ausfuhrüberschuß war mit 282 Millionen Rupien geringer als im vorhergehenden und im folgenden Jahre mit 342 und 387 Millionen Rupien; die Begebung von Council- Bills hielt sich mit 212 Millionen Rupien ungefähr auf dem durchschnittlichen Betrage. Während mithin die Verhältnisse der indischen Zahlungsbilanz für sich genommen zur Folge hätten haben müssen, daß der Rupienkurs im Jahre 1890/91 sich niedriger gestellt hätte als in dem vorhergehenden und folgenden Jahre, ist die umgekehrte Entwicklung eingetreten: der Rupienkurs stellte sich 1890/91 durchschnittlich auf etwas über 18 d gegen 16,57 und 16,73 in den Jahren 1889/90 und 1891/92; vorübergehend ging im Jahre 1890/91 der Rupienkurs sogar auf 20 29 /32 d, während im Jahre vorher ein Kurs von 16 d verzeichnet worden war und im folgenden Jahre ein Rückgang bis auf ungefähr 15 d eintrat. Die Erklärung für diese auffällige, der Gestaltung der indischen Zahlungsbilanz durchaus widersprechende Entwicklung des Rupienkurses lag einzig und allein in der Münzgesetzgebung der Vereinigten Staaten (ShermanbÜl), die im Jahre 1890 eine gewaltige Haussespekulation in Silber hervorrief. Der Rupienkurs aber, der nach der Gestaltung der indischen Zahlungsbilanz eher hätte sinken müssen, wurde von dem aus anderen Gründen steigenden Silberpreise einfach mit in die Höhe gerissen. Es ist also klar: einerlei, wie man die industriellen und die monetären Bestimmungsgründe des Silberpreises bewerten mag, so ist doch für jedes einzelne Silberwährungsland der jeweilige Silberpreis, auf dessen Gestaltung die Zahlungsbilanz dieses Silberlandes eine gewisse, aber jedenfalls nicht allein entscheidende Einwirkung hat, innerhalb des uns bekannten engen Spielraumes absolut bestimmend für die Kursgestaltung seines Geldes. Der jeweilige Silberpreis, der das Produkt einer Vielheit von sich teils verstärkenden, teils entgegenwirkenden Faktoren ist, bedingt einen Gleichheitspunkt in dem Verhältnisse von Gold- und Silbervaluten, von dem die effektiven Kurse nur innerhalb der bekannten engen Grenzen unter dem unmittelbaren Einflüsse der Zahlungsbilanz abweichen können. 460 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geld Verfassung-. § 5. Die Valutaschwaukungen im Verhältnisse zwischen freien Wahrungen, Im vollen Gegensatze zu den zwischen gebundenen Währungen bestehenden Beziehungen steht das Verhältnis der freien Währungen zu den ausländischen Geldsystemen. Da bei diesen Währungen der Wert des Geldes nicht mit einem dritten Gute verbunden ist, haben alle diejenigen Einflüsse, welche bei den gebundenen Währungen nur die durch die Ein- und Ausfuhrpunkte für Edelmetall begrenzten unbedeutenden Wechselkursschwankungen um die Parität bewirken können, bei den freien Währungen für die Wertgestaltung der Valuta einen sehr viel größeren Einfluß; sie bewirken hier Schwankungen von vielen Prozenten, während sie dort nur Schwankungen von wenigen Promillen hervorrufen können. Während ein vollwertiges Geld jederzeit eingeschmolzen und bei gleicher Währungsgrundlage durch Umprägung oder, wenn Gold- und Silberwährung sich gegenüberstehen, durch Verkauf des gewonnenen Barrenmetalls in das Geld des anderen Landes mit verhältnismäßig geringen Kosten umgewandelt werden kann, kann ein Papiergeld weder a'ls bloßer Stoff verwendet, noch in das Geld eines anderen Landes umgewandelt werden, und damit ist theoretisch die Möglichkeit seiner totalen Entwertung gegenüber dem Gelde anderer Länder gegeben. Während ferner bei gebundenen Währungen das Währungsmetall oder das vollwertige Geld der fremden Länder mit gleicher Währungsgrundlage im Wege der freien Ausprägung jederzeit in inländisches Geld verwandelt werden kann, wodurch dem Steigen der inländischen Valuta ein Riegel vorgeschoben ist, kann die Valuta eines Landes, das für keines der Metalle freie Prägung kennt, im Falle einer nicht zu deckenden Nachfrage nach Zahlungsmitteln für das betreffende Land ins ungemessene steigen. Bei denjenigen freien Währungssystemen, bei welchen der Wert des Geldes nur nach oben oder nur nach unten begrenzt ist oder nach oben und unten weit auseinander liegende Grenzen hat, ist wenigstens innerhalb dieses erheblichen Spielraums die Möglichkeit großer Valutaschwankungen gegeben. Diese unbegrenzte oder innerhalb weiter Grenzen gegebene Schwankungsmöglichkeit besteht nicht nur gegenüber gebundenen Valuten, sondern natürlich auch im gegenseitigen Verhältnisse von freien Valuten. Denn die Wertbewegung einer freien Valuta hat ihre Bestimmungsgründe jeweils in Faktoren, die nur das eigene Land betreffen; die Nachfrage nach Zahlungsmitteln für das Papierwährungsland Argentinien kann infolge großer Getreideexporte eine starke sein und die argentinische Valuta heben, während gleichzeitig das Papierwährungsland Brasilien infolge gedrückter Kaffeepreise einen Rückgang seiner Valuta* erfahren kann. Zu den Schwankungen der Zahlungsbilanz treten bei den freien Valuten, namentlich hei den Papierwährungen, noch einige andere 9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 5. 461 Schwankungsursachen, die bei den gebundenen Valuten keine nennenswerte Rolle spielen können, nämlich die Handhabung der Ausgabe von Geld und die den Staatskredit betreffenden Verhältnisse. Bei der gebundenen Valuta ist infolge der freien Prägung des "Wahrungsmetalls die Schaffung neuen Geldes gewissermaßen automatisch reguliert; die Politik der Geldemission scheidet deshalb aus. Bei metallischen Währungen mit gesperrter Prägung und bei Papierwährungen dagegen hat der Staat die Regulierung des Angebots von neuem Gelde in der Hand; davon, wie er sich in diesem Punkte verhält, ob er seine Prägungen öder die Ausgabe von Papiergeld vorsichtig beschränkt, oder ob er große Massen neuen Geldes in den Verkehr wirft, muß natürlich auch zu einem großen Teil die Bewertung seines Geldes auf dem Weltmarkte abhängen. Vor allem sind die meisten starken Entwertungen von. Papiervaluten durch das Übermaß der Ausgabe von Papiergeld bewirkt worden. Auch die den Staatskredit berührenden Faktoren sind gegenüber einer gebundenen Währung, soweit sie durch die ausschließliche Zulassung vollwertigen Geldes als unbedingtes gesetzliches Zahlungsmittel, oder wenigstens durch das beträchtliche Überwiegen des vollwertigen Kurantgeldes eine Garantie für ihren Bestand in sich trägt, deshalb ohne merkbaren Einfluß, weil der Wert des vollwertigen Geldes durch seinen eigenen Stoff in einer von allen anderen Verhältnissen durchaus unabhängigen Weise gedeckt ist. Bei einem Geldsysteme dagegen, das ausschließlich oder überwiegend unterwertiges Geld umfaßt, hängt die Bewertung der Valuta auf dem Weltmarkte auch von den Erwägungen ab, die sich auf die wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Aussichten des betreffenden Staatswesens beziehen. Insbesondere bei einem Papiergelde wird stets die Frage mitspielen, ob und wann und zu welchem Kurse eine Wiederaufnahme der Barzahlungen zu erwarten ist. Wirtschaftliche und politische Krisen und eine schlechte Finanzwirtschaft verschlechtern diese Aussichten und haben somit die Tendenz, die Valuta herabzudrücken; eine günstige wirtschaftliche, finanzielle und politische Entwicklung ist geeignet, die Valuta zu heben. Die einschneidende Wirkung aller dieser Faktoren ließe sich an der Geschichte der Valuta eines jeden Landes mit freier Währung nachweisen. Es sei mir gestattet, in dieser Beziehung insbesondere auf meine Untersuchung über das Verhalten der russischen Papiervaluta während der 80 er Jahre des 19. Jahrhunderts 1 ) hinzuweisen. Es ist dort vor allem die weitgehende Abhängigkeit des Berliner Rubelkurses von den Schwankungen des russischen Getreideexports, des wichtigsten und beweglichsten Faktors in der russischen Zahlungs- 1) „Außenhandel und Valutaschwankungen", zuerst in Schmollers Jahrbuch Bd. XX I, 2, dann in meinen „Studien über Geld- und Bankwesen" veröffentlicht. 462 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung. bilanz, dargetan, während andrerseits einige charakteristische Unterbrechungen dieses Zusammenhangs auf die Einwirkung der politischen Verhältnisse zurückgehen. § 6. Die Begulieruny der Valutakurse. Im gegenseitigen Verhältnisse der gebundenen Währungen des gleichen Metalls liegen die Paritäten ex institutione fest, und der enge Spielraum um die Parität, innerhalb dessen die Kurse des effektiven Geldes oder der Wechsel und Schecks schwanken können, ist durch bestimmte, der Kalkulation unterliegende Faktoren gegeben. Ähnliches gilt für das Verhältnis zwischen gebundenen Währungen verschiedenen Metalls, nur daß hier die Paritäten sich nicht ohne weiteres aus den beiderseitigen Geld Verfassungen ergeben, sondern aüf Grund der Geldverfassungen nach dem jeweiligen Silberpreise berechnet werden müssen. In beiden Fällen ist für eine staatliche Einwirkung auf die Wechselkurse, abgesehen von derjenigen, welche sich aus der Einrichtung und Aufrechterhaltung der Geldverfassung selbst ergibt, nur ein beschränkter Spielraum vorhanden. Soweit eine Einwirkung stattfindet, geht sie meistens von den großen Notenbanken aus, denen die Sorge für die Regelung des Geldumlaufs übertragen ist. Wir haben bereits gesehen, daß diese Notenbanken durc?h die Festsetzung der An- und Verkaufspreise für Goldbarren und fremde Goldmünzen, sowie durch die Gewährung von zinsfreien Vorschüssen auf Goldlieferungen einen gewissen Einfluß auf die Kurse, bei denen die Einfuhr oder die Ausfuhr von Geldmetall lohnend wird, und mithin auf die Größe des Spielraums der Schwankungen der Wechselkurse ausüben können. Ferner ist innerhalb dieses Spielraums eine Beeinflussung der Bewegungen der Wechselkurse möglich durch andere bankpolitische Maßnahmen vor allem durch die Regelung des Diskontsatzes und durch die. sogenannte Devisenpolitik, d. h. die planmäßige Handhabung von Aufnahme und Abgabe ausländischer Wechsel. Die näheren Ausführungen müssen dem II. Bande dieses Werkes vorbehalten bleiben, da sie nur in Verbindung mit einer eingehenden Behandlung des Bankwesens möglich sind. Hier sei nur angedeutet, daß der Diskontsatz einer großen Notenbank, soweit er den allgemeinen Zinssatz des betreffenden Landes für kurzfristigen Kredit beeinflußt, eine gewisse Wirkung auf die internationalen Edelmetallbewegungen ausübt; ein relativ hoher Zinssatz, der die Anlage von Geld in dem betreffenden Lande rentabel erscheinen läßt, erhöht die Nachfrage nach dem Gelde dieses Landes und beeinflußt dadurch die Wechselkurse in günstigem Sinne. Wenn ferner eine Notenbank in Zeiten eines niedrigen Kursstandes ausländischer Wechsel einen - IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgnng und Geldwert. Vorbemerkung. Nachdem im theoretischen Teile dieses Werkes bisher der Begriff und die Funktionen des Geldes in der Volkswirtschaft, die Stellung des Geldes im Kecht und die Organisation des Geldwesens eingehend behandelt worden sind, erübrigt noch die Darstellung eines Komplexes von theoretischen Problemen, die unter sich auf das engste zusammenhängen. Es sind zu erörtern die Fragen nach der Größe des Bedarfs der Volkswirtschaften an Geld, nach den diesen Bedarf bestimmenden Faktoren und nach den Ursachen der Veränderungen des Geldbedarfs. In unmittelbarer Verbindung mit diesen Fragen stehen die anderen, die sich auf die Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld beziehen. Die Gegenüberstellung beider Kreise von Fragen ergibt von selbst das weitere Problem des Gleichgewichtes zwischen Geldbedarf und Geldversorgung und der Wirkungen von Unstimmigkeiten zwischen Geldbedarf und Geldversorgung. Wie bei allen wirtschaftlichen Gütern die Größe des Angebots und die Größe der Nachfrage und Änderungen im gegenseitigen Verhältnisse dieser beiden Faktoren auf den Verkehrswert der Güter einen Einfluß ausüben, so darf man eine solche Wirkung auch hinsichtlich des Geldes annehmen; auf diese Weise werden wir von der Erörterung derjenigen Probleme des Geldwesens, die man als rein quantitative bezeichnen kann, zur Erörterung des „Geldwertes" und seiner Bewegungen und dadurch schließlich zur Erörterung der Wirkungen der Geldwertänderungen auf die Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse hingeführt. 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 1. Die Entwicklung: der Theorie des Geldbedarfs. Die Auffassung der merkantilistischen Periode, nach welcher das Geld die eigentliche Verkörperung des Reichtums ist, kannte den Begriff des Geldbedarfs als einer durch die jeweiligen Verhältnisse der Volkswirtschaft bedingten Größe noch nicht; die Ansammlung möglichst großer Bestände von Edelmetall — nur solches wurde als Geld betrachtet — erschien, ohne jede Rücksicht auf bestimmte Verwen- 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 1. 475 dungszwecke, an sich als erstrebenswert; das Geld als solches wurde noch mit denselben Augen angesehen, wie etwa die Schätze indischer Fürsten, deren Anhäufung Selbstzweck ist und in keiner speziellen Verwendung eine Bedarfsgrenze findet.. Erst die Erkenntnis, daß die Nützlichkeit des Geldes ebenso wie die aller anderen Güter darin besteht, daß es bestimmte wirtschaftliche Zwecke erfüllt, und daß das Geld überflüssig ist, soweit es zur Verrichtung seiner speziellen Funktionen nicht benötigt wird, hat zum Nachdenken über die Größe des Geldbedarfs Anlaß gegeben. Die Erkenntnis ferner, daß diejenigen Gegenstände, welche die Funktion des Geldes erfüllen, dem unmittelbaren Gebrauch und Verbrauch entzogen sind und nur dazu dienen, die Übertragungen der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter zu vermitteln, hat schließlich dazu geführt, daß man — im direkten Gegensatze zu der ursprünglichen Auffassung — einen Vorteil darin erblickte, mit möglichst wenig Geld die dem Gelde obliegenden Verrichtungen zu erfüllen. Das Geld ist gewissermaßen die Maschine, welche die in unserer Wirtschaftsverfassung notwendigen Übertragungen bewirkt, und ebenso, wie man bei allen anderen Maschinen einen Vorteil in der möglichst billigen Herstellung und dem möglichst billigen Betriebe findet, ebenso hat die Volkswirtschaft ein Interesse daran, daß ein möglichst geringes Geldquantum zur Ver- mittelung der Übertragungen benötigt wird. Schon Adam Smith hat die Ersparung von Metallgeld durch den Gebrauch von papiernen Geldzeichen mit der Ersparung verglichen, die eintreten würde, wenn der Transport von Gütern, der Straßen benötigt und dadurch Boden- fiächen dem Ackerbau entzieht, teilweise durch die Luft bewirkt werden könnte, sodaß die Straßenfläche für die landwirtschaftliche Produktion verfügbar würde. Die ersten. Vorstellungen, die sich über die Größe des Geldbedarfs bildeten, gingen dahin, daß eine Gleichung bestehen müsse zwischen dem Gesamtbetrage des in einem Lande vorhandenen Geldes einerseits und der Gesamtmenge der übrigen Waren andrerseits. Diese Anschauung ist nachweisbar schon im Jahre 1588 von Davanzati („Lezione sulle monete'O vertreten worden; nach seiner Darstellung sind alle Dinge, die zur Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse dienen, durch Konvention allem Golde, Silber und Kupfer im Werte gleich, wobei sich die Teile wie das Ganze verhalten. Der englische Philosoph Locke hat diese Ansicht übernommen und sie durch das Gleichnis einer Wage, auf deren einer Schale die Waren, auf deren anderer das Geld liegt, verdeutlicht. Beide Schalen dieser großen Wage müssen sich nach seiner Ansicht in stetem Gleichgewichte befinden. Die Beziehung zur Theorie des Geldwertes liegt hier sehr nahe: die Gleichung zwischen Geld und Waren kann nur eine HHMMB^HHHHHI^HI^HHHHHi 476 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Gleichung des Wertes der beiden großen in ihrer Menge veränderlichen Güterkategorien sein; eine Veränderung der Geldmenge bei unveränderter Warenmenge läßt mithin den Gesamtwert des Geldes unverändert, bewirkt aber grade deshalb eine Veränderung des Wertes der einzelnen Geldstücke, und zwar in der Weise, daß bei unveränderter Warenmenge durch eine Vermehrung der Geldmenge eine entsprechende Verminderung des Wertes des einzelnen Geldstückes durch eine Verminderung der Geldmenge eine entsprechende Steigerung des Wertes des einzelnen Geldstückes hervorgerufen wird. Diese Auffassung ist leicht zu widerlegen durch den Hinweis darauf, daß von dem gesamten Gütervorrate einer Nation sich stets nur ein Bruchteil im Zustande der Übertragung befindet und so dem Gelde gegenübertritt, daß ferner in weitaus den meisten Einzelwirtschaften die Vorräte an barem Gelde nur einen geringen Bruchteil des in anderen Gütern (wie Grund und Boden, Gebäuden, Maschinen, Rohstoffen, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen usw.) investierten Vermögens ausmachen. * Diese sehr naheliegende Wahrnehmung hat zu der Einschränkung der eben dargestellten Auffassung geführt, daß die Menge des Geldes in ihrem Werte der Menge nur der veräußerlichen oder zur Veräußerung bestimmten Güter" entsprechen müsse. Von dieser Ansicht •brauchte es nur einen kleinen Schritt zu der v/eiteren Modifikation, daß ein Bedarf an Geld nur soweit vorhanden sei, als tatsächlich Waren umgesetzt werden. Da nun aber ein und dasselbe Geldstück in einem gegebenen Zeiträume wiederholt von Hand zu Hand gehen und so wiederholt Umsätze vermitteln kann, so ist schließlich die lange Zeit hindurch herrschende Theorie entstanden, daß der Geldbedarf einer Volkswirtschaft sich bestimme: erstens nach der Gesamtmenge der in einem gegebenen Zeiträume umzusetzenden Waren, zweitens nach der „Umlaufsgeschwindigkeit" des Geldes. Man hat diesen Satz durch das Gleichnis zu erläutern gesucht, daß die Leistung eines Transportschiffes sich nicht nur nach seinem Raumgehalte, sondern auch nach der durch seine Fahrgeschwindigkeit bedingten Anzahl seiner Fahrten innerhalb einer gegebenen Zeit bestimme; man hat ihn ferner in eine mathematische Formel gebracht; indem man den Gesamtwert der jährlichen Umsätze = n, die benötigte Geldmenge = m, die durchschnittliche Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes, d. h. die Anzahl von Malen, welche das Geld innerhalb eines Jahres von Hand zu Hand geht, = s setzte, kam man zu der Gleichung: n = —. *) Stuart Mill präzisiert diesen Gedanken in folgenden Worten: „If each piece of money changes hands on an average ten 1) Vgl. Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie. 23. Aofl. 1900. S. 355 ff. 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 1. 477 times, while goods are sold to the value of a million £, it is evident thaf. the money required to circulate those goods is 100 000 Sismondi formuliert die Theorie folgendermaßen: „Die Summe der Umlaufsmittel im Staate muß gleich sein der Summe der Zahlungen, die während einer gewissen Zeit geleistet werden, dividiert mit der Anzahl der Male, wie oft inzwischen jene ihre Eigentümer wechseln". Auch in dieser Form ist die Theorie des Geldbedarfs nicht unangefochten geblieben. Zunächst wurde darauf aufmerksam gemacht — und das wurde auch von den klassischen Nationalökonomen der englischen Schule als selbstverständlich angenommen —, daß die Ersparung des Gebrauchs von Bargeld durch Geldsurrogate und besondere auf Kredit beruhende Einrichtungen neben der Gesamtheit der Umsätze und der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes ein wesentlicher Faktor für die Größe des Geldbedarfes sei; je mfehr Umsätze unter Ersparung von Bargeld stattfinden, desto geringer der Geldbedarf. Bei der oben wiedergegebenen mathematischen Formel müßte mithin von n (der Gesamtsumme der Umsätze) eine Zahl für die Summe der unter Ersparung des Geldgebrauchs vermittelten Umsätze in Abzug gebracht werden. Andrerseits ist darauf hingewiesen worden, daß die Vermittelung der Umsätze von Waren keineswegs die einzige Funktion des Geldes sei, daß vielmehr das Geld im Verkehr auch als Mittel von einseitigen Wertübertragungen und als Vermittler des Kapitalverkehrs diene. Selbst wenn man zur Ermittelung des Geldbedarfs die in einem gewissen Zeiträume zu leistenden Zahlungen im weitesten Sinne zugrunde lege, einerlei ob sie auf doppelseitigen Übertragungen beruhen, oder ob sie als einseitige Übertragungen erfolgen, — selbst dann bleibe noch ein weiterer Rest, da das Geld auch in seiner Funktion als Wertbewahrer (Thesaurierungsmittel) Gegenstand eines bestimmten, nach dem ganzen Charakter der einzelnen Volkswirtschaften und der Einzelwirtschaften verschiedenen Bedarfes sei. So schreibt Menger l ): „Auch diejenigen, welche den Geldbedarf einer Volkswirtschaft einerseits aus dem Werte der innerhalb einer bestimmten Periode umzusetzenden Gütermengen oder dem Maximalbetrage der innerhalb einer Periode (gleichzeitig!) zu leistenden Zahlungen und andrerseits aus der „Umlaufsgeschwindigkeit" des Geldes (aus der größeren oder geringeren Zahl der Fälle, in welchen mit den- nämlichen Geldstücken in der betreffenden Periode Zahlungen geleistet zu werden pflegen) zu berechnen suchen, verkennen die wahren Bestimmungsgründe des 1) Art. „Geld" im Handwörterbuch der Staatswissenachaften. 3. Aufl. Bd. TV. S. 606 ff. 478 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Geldbedarfs einer Volkswirtschaft. Sie übersehen, daß die Geldmenge, welche bei Zahlungen jeweilig zur Verwendung gelangt, nur einen Teil, ja einen relativ geringen Teil der einem Volke nötigen Barmittel bildet, ein anderer dagegen in der Form von Reserven mancherlei Art für die Sicherstellung ungewisser, in zahlreichen Fällen tatsächlich überhaupt nicht stattfindender Zahlungen (im Interesse der ungestörten Funktion der Volkswirtschaft!) bereit gehalten werden muß. Die im Metallschatze der Zettelbanken, in den Kassen des Staates und öffentlicher Körper, der Sparkassen, der Kreditinstitute, insbesondere aber auch der Privatwirtschaften befindlichen, nur für einen ungewissen Bedarf, für seltene und ungewöhnliche Gefahren, ja zum Teil nur für äußerste Fälle bereit gehaltenen Bestände von Barmitteln bilden, obzwar für Zahlungen regelmäßig nicht in Anspruch genommen, doch ebensowohl einen Teil des Geldbedarfs einer Volkswirtschaft wie die im Besitze jeder Wirtschaft befindlichen kleinen Beträge von Scheidemünzen, welche mehrmals im Tage ( aus einer Hand in die andere übergehen. Auch die von Privaten und, zum Teil selbst gegenwärtig noch, von einzelnen öffentlichen Wirtschaften thesaurierten Geldsummen sind hierher zu rechnen, da sie bei Berechnung des Geldbedarfs eines Volkes während bestimmter Perioden mit in Betracht gezogen werden müssen, trotzdem sie in den Zahlungsgeschäften der betreffenden Zeitperiode regelmäßig keine Verwendung finden. Der Geldbedarf einer Volkswirtschaft findet, ähnlich wie derjenige der einzelnen Privathaushalte, in den Zahlungen, welche innerhalb einer bestimmten Periode bzw. „gleichzeitig" zu leisten sind, selbst wenn das höchste Ausmaß derselben der Berechnung zugrunde gelegt wird, entfernt nicht den richtigen Ausdruck". Nach Menger vermag zu einer der realen Sachlage entsprechenden Theorie des Barmittelbedarfs einer Volkswirtschaft nur eine Untersuchung zu führen, welche von dem. Barmittelbedarf der Einzel- und der Gemeinwirtscbaften, aus denen sich die „Volkswirtschaft" zusammensetzt, ihren Ausgang nimmt. Der Geldbedarf einer Volkswirtschaft sei der Inbegriff der durch die Einzel- und Gemeinwirtschaften eines Volkes beanspruchten Geldbestände, in deren Gesamtheit er somit sein letztes Maß finde.') Noch weit radikaler hat Hildebrand 2 ) die bezeichnete Theorie 1) In der 3. Auflage des Handwörterbuchs hat Menger noch den Satz hinzugefügt: „Der Geldbedarf einer Volkswirtschaft ergibt sich indes nicht aus einer mechanischen Summierung des Barmittelbedarfs der einzelnen Wirtschaften. Es müssen hierbei auch die Funktionen einerseits der Münzgeld ersetzenden, andrerseits der Bargeld ersparenden Institutionen der Volkswirtschaft mit in Betracht gezogen werden." 2) Die Theorie des Geldes. Jena 1S83. S. 33 ff. 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 1. 479 kritisiert. Er will sie überhaupt nicht gelten lassen. Zunächst sei es ein Fehler, den Bedarf an Geld mit dem Umsätze von Waren in eine direkte Verbindung zu bringen, denn zum Kaufen, das ein bloßes Eingehen einer Zahlungsverbindlichkeit sei, brauche man überhaupt kein Geld in irgendwelcher bestimmter Menge, sondern nur zur Erfüllung von Zahlungsverbindlicheiten, die keineswegs mit dem Kaufen zusammenzufallen brauche. Nur als Zahlmittel, nicht auch schon als Umsatzmittel sei mithin das Geld Gegenstand eines bestimmten Bedarfs, und der Bedarf an Geld könne deshalb immer nur durch die Summe der fällig gewordenen Zahlungsverbindlichkeiten, niemals aber schon durch die Stimme der zu bewerkstelligenden Umsätze bestimmt werden. Der zweite Fehler der herrschenden Theorie liege in dem Begriffe der „Umlaufsgeschwindigkeit'' des Geldes. Die Analogie mit der Fahrgeschwindigkeit eines Schiffes sei falsch, da es sich bei dem Besitzwechsel des Geldes nicht um einen mechanischen Vorgang handle, der wie bei dem Schiffe wesentlich von der technischen Beschaffenheit des sich bewegenden Gegenstandes abhänge; die sogenannte Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes hänge vielmehr einzig und allein von Umständen ab, die ganz außerhalb des Geldes lägen, oder denen gegenüber das Geld eine vollkommen passive Rolle spiele. Infolgedessen besage die Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes garnichts über die eigentlichen Bestimmungsgründe des Geldbedarfs, und der Satz, daß die' Effektuierung einer gegebenen Summe von Zahlungen eines gegebenen Zeitraumes um so weniger Geld in Anspruch nehme, je mehr von diesen Zahlungen mit Hilfe eines und desselben Geldstückes vollbracht werden können, bedeute nicht mehr, als daß zwei mal zwei vier sei. Die ganze Theorie von der Bestimmung des Geldbedarfs durch die Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes sei mithin ein durchaus leerer und nichtssagender Formalismus. Außerdem sei es rein unmöglich, die „mittlere Zirkulationsgeschwindigkeit" des Geldes in einem Lande auch nur annähernd zu schätzen, geschweige denn zu messen. Die ganze Theorie bleibe etwas vollkommen Unfruchtbares. Hildebeand wollte in seiner Kritik der Theorie nicht ebenso unfruchtbar bleiben, wie die Theorie selbst; es suchte deshalb auf einem neuen Wege zur Bestimmung des Geldbedarfs zu kommen. Der einzuschlagende Weg besteht nach seiner Auffassung darin, daß man nicht die einzelnen Geldstücke, sondern den Zahlungsprozeß selbst ins Auge faßt, und daß man ferner bei der Fragestellung nicht gleich auf einen ganzen Zeitraum, sondern zunächst nur auf einen bestimmten Zeitpunkt Bezug nimmt; auf diese Weise bestimme sich der Geldbedarf „ganz einfach nach dem Gesamtbetrage der in dem betreffenden Lande in einem gegebenen Augenblicke, d. h. gleich- 480 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert- zeitig, auszuführenden Zahlungen, oder aber, insofern es sich darum handelt, den Maximalbedarf an Geld innerhalb eines ganzen Zeitraums, z. B. eines Jahres, festzustellen, nach dem höchsten Gesamtbetrage, den die gleichzeitig auszuführenden Zahlungen innerhalb dieses Zeitraumes daselbst erreichen können". Dabei macht Hildebrand aber die Einschränkung, es sei bei dieser seiner Theorie stillschweigend vorausgesetzt, daß alle Zahlungsverbindlichkeiten in bar zu begleichen seien, während in Wirklichkeit gerade bei der Konzentration der Zahlungen auf bestimmte Zeitpunkte und Plätze oder Institute an Stelle der baren Begleichung eine umfangreiche Kompensation der Zahlungs- verbindlichkeiten stattfinden könne, wodurch der Geldbedarf entsprechend verringert werde. § 2. Die wirklichen Bestimmungsgründe des Geldbedarfs. Eine genauere Betrachtung sowohl der sogenannten „herrschenden Theorie" als auch der Einwendungen Mengers und Hildebrands, die ich hier als besonders charakteristisch angeführt habe, ergibt folgendes: Als der erste und grundlegende Faktor für die Größe des Geldbedarfs einer Volkswirtschaft ist der Umfang der durch Geld zu vermittelnden Übertragungen anzusehen, — und zwar sowohl der einseitigen als auch der doppelseitigen Übertragungen, also sowohl der Tauschvorgänge als auch der Zahlungen im engeren Sinne und der sich in Geld vollziehenden Kapitalübertragungen. Fraglich kann erscheinen, ob das Geld auch in seinen übrigen Funktionen Gegenstand eines bestimmten und bestimmbaren Bedarfes ist. In seiner Funktion als Wertmaßstab ist das Geld offenbar kein Gegenstand eines bestimmten Bedarfes; um den Wert eines Gutes in Geld auszudrücken, muß zwar das Geld überhaupt existieren, aber es ist für diesen Zweck gänzlich gleichgültig, in welcher Menge ^s existiert. Schwieriger ist die Frage, in wieweit nach dem Gelde als Wertträger durch Zeit und Raum eiu bestimmter Bedarf besteht. Die selbständige Funktion des Geldes als Werttransportmittel ist, wie im 1. Kapitel des theoretischen Teiles dargestellt worden ist, von so geringer Bedeutung, daß sie hier füglich außer Acht gelassen werden kann; wirklich in Frage kommt nur der Bedarf an Geld zu Thesau- rierungszwecken. Wenn man nun, dem Hinweise Mengers folgend, die kleinen und großen Geldbestände, die in einer Volkswirtschaft von den privaten Haushaltungen und Unternehmungen, von den Bankinstituten und den Staatskassen angesammelt und unterhalten werden, näher ins Auge faßt, dann drängt sich von selbst die Unterscheidung auf zwischen Geldbeständen, die gänzlich müßig und unausgemitzt 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 481 daliegen, wie etwa die alten „Horte" oder die Taler im Strumpfe des Bauern, auf der einen Seite, und andrerseits den Kassen Vorräten der Einzelwirtschaften, die zu dem unmittelbaren und ausschließlichen Zwecke der Zahlungsleistung und Zahlungsbereitschaft gehalten werden, oder auf denen sich, wie auf den Barbeständen der großen Banken, gewisse Einrichtungen aufbauen, deren Zweck und letzte Wirkung eine intensivere Ausnutzung des Geldes zur Vermittelung von Übertragungen jeder Art ist, — Zwecke, die bei der Thesaurierung im strengsten Sinne, bei welcher das Geld nicht als Zahlungsmittel, sondern einfach nur als Träger von Vermögenswert aufbewahrt wird, nicht mitspielen. Der Unterschied in bezug auf den Umfang des Geldbedarfs tritt darin in Erscheinung, daß ein irgendwie zu bestimmender Bedarf an Geld zur reinen Vermögensansammlung ohne jede Beziehung zur Funktion des Geldes als Übertragungsmittel nicht existiert, so wenig wie etwa der Reichtum an sich eine bestimmbare Bedarfsgröße in der Volkswirtschaft ist; in dieser Beziehung gilt heute noch das, was oben über die merkantilistische Auffassung gesagt worden ist. Anders steht es dagegen mit denjenigen Geldbeständen, welche entweder direkt zu Zahlungszwecken oder indirekt als Grundlage für Einrichtungen, welche der Zahlungsausgleichung dienen, gehalten werden; soweit solche Geldbestände in Betracht kommen, ist das Geld allerdings, wie Mengek richtig hervorhebt, Gegenstand eines bestimmten Bedarfs. Aber der Bedarf der Volkswirtschaft an solchen Kassenvorräten und Barreserven ist, wie wir gleich sehen werden, von dem Bedarfe der Volkswirtschaft an Geld für Zahlungen (im weitesten Sinne) überhaupt nicht zu scheiden. Wir kommen damit auf einen Punkt, an welchem sowohl die von Hildebrand aufgeworfene Frage, ob nicht an Stelle eines Zeitraumes ein Zeitpunkt der Bestimmung des Geldbedarfs zugrunde zu legen sei. als auch der Zusammenhang der Kassenvorräte und Barreserven mit der „Zirkulationsge- schwindigkeit" des Geldes einer Erörterung unterzogen werden müssen. Wenn wir, wie es Hildebband will, in einem gegebenen Zeitpunkte den Gesamtbestand des in einer Volkswirtschaft, zur Vermittelung von Übertragungen bestimmten Geldes ins Auge fassen, so befindet sich nur ein Teil, meist sogar nur ein verschwindender Teil in Bewegung und mithin in der wirklichen Erfüllung seiner ordentlichen Bestimmung; der andere Teil dagegen'befindet sich im Ruhezustande in den Geldbeuteln der einzelnen Individuen und den Kassen der Einzelwirtschaften. Erstreckt sich nun in der Tat der Geldbedarf der Volkswirtschaft, wie Hildebband behauptet, nur auf das jeweilig in Bewegung befindliche Geld, und entspricht in der Tat der Maximalbedarf einer Volkswirtschaft an Geld innerhalb eines größeren Zeit- Helffbrich, Das Geld. 31 482 Zweites Buch. IV. Abschnitt Geldbedarf, Geld Versorgung und Geldwert. raumes dem höchsten Gesamtbetrage, den die gleichzeitig auszuführenden Zahlungen innerhalb dieses Zeitraumes erreichen? Oder aber hat Mengbb Eecht, der neben dem Bedarfe für die jeweils tatsächlich zu vermittelnden Übertragungen einen Bedarf an Geld für Reserven und Kassenvorräte aller Art anerkennt? Die Fragestellung allein schon enthält auf den ersten Blick eine Beantwortung zugunsten Mengers; denn niemand wird behaupten können, daß die in einem gegebenen Augenblicke ruhenden Kassenvorräte für die Volkswirtschaft überflüssig sind. Was Hii-debbahd als Zeitpunkt der Zahlungen dem Zeiträume gegenüberstellt, das ist eben nicht minder eine Abstraktion, wie die von ihm so hart kritisierte „Zirkulattonsgeschwindigkeit" des Geldes. Eine Konzentration der Zahlungen auf einen und denselben Augenblick kann nicht ernsthaft einer Untersuchung zugrunde gelegt werden; sobald aber die Zahlungen, von denen man sagt, daß sie „gleichzeitig" zu leisten sind, sich auf einen, wenn auch noch so kurzen Zeitraum verteilen — etwa auf eine Stunde oder einen Tag —, dann tritt wieder das Moment in Erscheinung, das Hildebeand aus seiner Untersuchung gänzlich ausschalten will, daß nämlich ein und dasselbe Geldstück zu mehreren Zahlungen benutzt werden kann. Der Geldbedarf einer Stunde oder eines Tages wird mithin unter Umständen kleiner sein können, als die Gesamtsumme der innerhalb der Stunde oder des Tages zu leistenden Zahlungen, auch wenn man von jeder Kompensation der zu leistenden Zahlungen absieht. Nach der anderen Seite hin kommen wir zu folgender Erwägung: Wenn an einem Tage ein bestimmter Betrag von Zahlungen zu leisten ist, der als solcher den Höchstbetrag innerhalb eines Jahres darstellt, so kann dieser Betrag als Höchstbetrag des Bedarfes der Volkswirtschaft an Geld zu Zahlungszwecken nur dann angesehen werden, wenn die am nächsten Tage zu leistenden Zahlungen jeweils mit denselben Geldstücken geleistet werden können, die bereits am Tage zuvor zur Zahlungsleistung gedient haben. Wenn in einem gegebenen Zeitpunkte 100 Millionen Mark zu zahlen sind, am folgenden Tage nur 50 Millionen Mark, jedoch von Leuten, die am ersten Tage keine Zahlungen empfangen haben, so müssen — wenn nicht ganz bestimmte Voraussetzungen bestehen, von denen gleich zu sprechen ist — bereits am ersten Tage sich 50 Millionen Mark in den Kassen der Leute, die am zweiten Tage zu zahlen haben, als bereite Bestände befinden; der Höchstbetrag des Geldbedarfs der Volkswirtschaft ist dann nicht 100 Millionen, sondern mindestens 150 Millionen Mark. Der Fall, den die HiiiDEBEANDSche Theorie als selbstverständlich voraussetzt, daß nämlich in dem zweiten Zeitpunkte dieselben Geldstücke zur Zahlungsleistung in Bewegung gesetzt, werden, die schon im ersten Zeitpunkte 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 483 zur Zahlungsleistung gedient haben, kann nur unter zwei Voraussetzungen eintreten; entweder müssen die Zahlungen des zweiten Zeitpunktes von denselben Personen und Unternehmungen zu leisten sein, die im ersten Zeitpunkte hinreichend große Zahlungen empfangen haben, oder aber das für die Leistung der Zahlungen des zweiten Zeitpunktes nötige Geld muß den Zahlungspflichtigen auf dem Wege des Kredits von denjenigen zur Verfügung gestellt werden, welche im ersten Zeitpunkte Zahlungen erhalten haben. Soweit die beiden Voraussetzungen nicht zutreffen, kann kein Zweifel obwalten, daß die am zweiten Zeitpunkte zur Zahlung Verpflichteten bereits im ersten Zeitpunkte einen ruhenden Geldvorrat besitzen müssen, und daß andrerseits die Zahlungsempfänger des ersten Tages ihr Geld am zweiten Tage müßig im Kasten liegen sehen. ' Kann man nun den Bedarf an Geld für Zahlungen, die an einem späteren Zeitpunkte zu leisten sind, oder die kraft der besonderen Natur des ihnen zugrunde liegenden Schuldverhältnisses zu einem jeden Zeitpunkte gefordert werden können, dem Bedarfe an Geld für die jeweilig effektiv zu leistenden Zahlungen als etwas Verschiedenes gegenüberstellen? Läßt sich, mit anderen Worten, der Bedarf an Zahlungsmitteln im Buhezustande von dem Bedarfe an Zahlungsmitteln in Bewegung überhaupt unterscheiden ? Meines Erachtens nicht; vielmehr leitet eine genauere Prüfung dieser Frage zu einem Probleme, das mit dem Probleme der Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes verwandt ist, ohne sich mit ihm ganz zu decken. Wenn wir soeben gesehen haben, daß die in einem bestimmten Zeitpunkte zu leistenden Zahlungen nicht ausschließlich bestimmend sind für den Geldbedarf einer Volkswirtschaft, daß sich dieser vielmehr auch auf das in späteren Zeitpunkten für die tatsächlich oder möglicherweise zu leistenden Zahlungen notwendige Geld erstreckt, so ergibt sich daraus, daß ein größerer Zeitraum der Ermittelung des Geldbedarfs zugrunde zu legen ist. Dann aber ist neben dem Bedarfe an Geld für Zahlungszwecke nicht auch noch ein Bedarf an Geld zu Keserve- oder Thesaurierungszwecken anzuerkennen; denn ein solcher Bedarf besteht eben nur insoweit, als das Geld innerhalb eines größeren Zeitraums zu Zahlungszwecken tatsächlich oder möglicherweise benötigt wird. Die in einem gegebenen Augenblicke jeweilig ruhenden Barvorräte werden um so größer sein müssen, je geringer — nicht etwa die „Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes" ist; es handelt sich hier um einen viel weiteren Begriff—, sondern je geringer die Intensität der Ausnutzung des Geldes ist, von der die Zirkulationsgeschwindigkeit nur einen Teil darstellt, aber immerhin einen Teil. Wenn die Zahlungen eines zweiten Zeitpunktes ganz oder zum größeren Teile mit denselben Geldstücken geleistet werden können, wie 31* 484 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. diejenigen des eisten Zeitpunktes, so brauchen im ersten Zeitpunkte nicht in demselben Umfange ruhende Kassenvorräte vorhanden zu sein, wie wenn die Zahlungen des zweiten Zeitpunktes ganz oder vorwiegend mit anderen Stücken geleistet werden müßten; der Geldbedarf der Volkswirtschaft ist im ersteren Falle ein geringerer, weil die Intensität der Benutzung des Bargeldes — in diesem Spezialfälle gleichbedeutend mit der Zirkulationsgeschwindigkeit — eine größere ist. Wie oben auseinandergesetzt wurde, kann in diesem Falle die erhöhte Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes und mithin der geringere Geldbedarf darauf beruhen, daß dieselben Einzelwirtschaften innerhalb der Volkswirtschaft in rascher Folge Zahlungen zu empfangen und zu leisten haben. In diesem Punkte verhalten sich nun die verschiedenen Einzelwirtschaften innerhalb einer Volkswirtschaft keineswegs gleichmäßig. Wir haben nebeneinander den Tagelöhner, der Tag für Tag, den Arbeiter, der Woche für Woche seinen Lohn empfängt und verausgabt; in diesen Haushaltungen können sich, soweit man von erheblicheren Ersparnissen absieht, niemals größere Kassenvorräte ansammeln. Anders steht es schon beim Beamten, der vierteljährlich sein Gehalt bezieht; wenn wir hier gleichfalls von Ersparnissen und andrerseits auch von der vorübergehenden Nutzbarmachung der überschüssigen Bestände absehen, so finden wir in diesen Haushaltungen zu Beginn der Vierteljahre größere Kassenbestände, die sich bis zum Ende des Quartals langsam aufzehren; diejenigen Geldstücke, welche in der letzten Woche des Quartals zu Zahlungen benutzt werden, haben während des ganzen Quartals müßig in der Kasse gelegen. Dieselben Unterschiede, wie sie sich an die verschiedenen Termine des Zahlungsempfangs der Einzelwirtschaften, z. B. als Entlohnung persönlicher Arbeitsleistungen, anschließen, stellen sich auch ein hinsichtlich der Termine der von den Einzelwirtschaften zu leistenden Zahlungen. Wo jährliche Zins- und Pachtzahlungen zu machen sind, müssen die für diese Zwecke notwendigen Summen in den Einzelwirtschaften allmählich angesammelt werden; dadurch werden größere Summen der eigentlichen Zirkulation entzogen, als durch gleich große Ausgaben, die sich gleichmäßiger über das Jahr verteilen. Ähnliche Unterschiede beobachten wir bei ganzen Gruppen von wirtschaftlichen Unternehmungen. Die Landwirtschaft hat ihre große Einnahmezeit im Herbste nach der Ernte. Bei den Industrien dagegen verteilen sich die Einnahmen auf das ganze Jahr, freilich wohl bei keiner Industrie gleichmäßig; Absatzzeiten und Zahlungstermine hängen auch hier in großem Umfange vom Wechsel der Jahreszeiten ab, so insbesondere bei den Bekleidungsindustrien; aber im großen ganzen ist der Pulsschlag von Einnahmen und Ausgaben ein lebhafterer und regelmäßigerer als bei den landwirtschaftlichen 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 485 Unternehmungen. So sehr nun auch das Bedürfnis der Kassahaltung im Verhältnis zu den zu leistenden Zahlungen bei den Einzelwirtschaften innerhalb derselben Volkswirtschaft ein verschiedenes ist, so lassen sich doch über das Verhalten der Volkswirtschaften in diesem Punkte gewisse allgemeine Wahrnehmungen machen. Der Geldbedarf ist im Verhältnis zum Gesamtbetrage der während eines längeren Zeitraumes durch das Geld zu vermittelnden Übertragungen um so geringer, je gleichmäßiger sich der Zahlungsprozeß über den ganzen Zeitraum verteilt, und je mehr die Einzelwirtschaften, bei denen Zahlungseingang und Zahlungsleistung sich in raschem Wechsel folgen, überwiegen. Gebiete mit dichter Bevölkerung, entwickelter Industrie und lebhaftem Verkehr beanspruchen deshalb im Verhältnis zur Größe der gesamten Umsätze einen geringeren Geldbestand, als Gebiete mit. spärlicher Bevölkerung, die nur zu bestimmten Zeiten miteinander in Verkehr tritt, und bei der das Vorwiegen der Landwirtschaft die Geldeingähge auf bestimmte Jahreszeiten konzentriert. Ferner können die Kassenvorräte, welche die einzelnen Privatwirtschaften halten müssen, im Verhältnis zu der Gesamtheit der durch Geld zu bewirkenden Umsätze um so kleiner sein, je entwickelter der Kreditverkehr ist, der das bare Geld von den Stellen, an denen es augenblicklich nicht benötigt wird, den Stellen zuführt, an denen zur Zeit ein Geldbedarf besteht; denn je mehr das Ausleihen vorübergehend nicht benötigter Beträge sich einbürgert, desto größer ist die Sicherheit für die Einzel wirtschaften, daß sie gegebenenfalls das erforderliche Bargeld im Wege des Kredits beschaiFen können, desto geringer ist mithin die Notwendigkeit der Haltung großer Kassenreserven. Wir stoßen hier auf die wichtige Tatsache, daß der Kredit den Geldbedarf nicht nur in der von der sogenannten „herrschenden Theorie" allein hervorgehobenen Weise verringert, indem er nämlich Umsätze vermittelt, die sonst durch bares Geld zu vermitteln wären, sondern auch dadurch, daß er den Übergang des Bargeldes von Hand zu Hand fördert und damit den Betrag der durch das einzelne Geldstück innerhalb einer gegebenen Zeit vermittelten Übertragungen steigert; mit andern Worten: dadurch daß er die Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes erhöht und so zu einer intensiveren Ausnutzung der vorhandenen Geldvorräte führt. Während auf diesem Wege der Kredit den Bedarf an Kassenvorräten im Verhältnis zur Gesamtheit der Übertragungen zu verringern geeignet ist, beobachten wir weiterbin, daß sich auf gewissen Arten von Barvorräten vermöge des Kredits Zahlungseinrichtungen aufbauen, die ebenso oder gar in noch höherem Grade, als die Steigerung der Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes, eine intensivere Ausnutzung der vorhandenen Geldbestände zu den Zwecken der 486 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Verkehrsvermittelung ermöglichen. Hierher gehören die großen Barbestände der Banken, auf deren Grundlage sich der Scheckverkehr, der Giroverkehr und der Abrechnungsverkehr abspielen. Da die Umsätze im Scheck-, Giro- und Abrechnungsverkehr Barbestände zur Voraussetzung haben, ist die Meinung irrig, daß diese Umsätze sich unter einer unmittelbaren und völligen Ersparung von Bargeld vollziehen; erspart wird vielmehr bei diesen Einrichtungen zunächst nur die Bargeld üb er tragung: das Bärgeld bleibt bei den auf seiner Grundlage bewirkten Umsätzen in den Kassen der Banken im Ruhezustande. Aber diese Einrichtungen stellen eine intensivere Art der Ausnutzung des Bargeldes dar, als sie durch die gewöhnlichen Bar- geldübertragiuigen herbeigeführt werden könnte, und diese intensivere Ausnutzung des Bargeldes wird nicht erreicht — wie in dem vorhin betrachteten Falle des Leihverkehrs in Geld — durch eine Steigerung der Beweglichkeit und der Bewegungen des Geldes, sondern umgekehrt, da sie sich auf Grund ruhender Geldvorräte vollzieht, bei gleichzeitiger Verminderung der effektiven Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes. Es muß dem Bande über das Kredit- und Bankwesen vorbe- behalten bleiben, die Bargeldübertragungen ersparenden Einrichtungen eingehend darzustellen; hier kann nur auf die wichtigsten Züge hingewiesen werden. Nehmen wir zunächst die Übertragung der Kassenführung für Einzelwirtschaften an Bankinstitute und den sich daran anschließenden Giro- und Scheckverkehr. Hier ist es klar, daß in der Konzentration der Kassenführung für eine große Anzahl von Haushalten, und Unternehmungen an einer einzigen Stelle allein schon ein Bargeld ersparendes Moment liegt. Eine Bank, die für 1000 Personen Zahlungen leistet und empfängt, braucht nicht entfernt eine ebenso große Kasse zu halten, wie die 1000 Personen zusammengenommen ohne diese Konzentration halten müßten. Denn einmal verteilen sich die Zahlungsleistungen und Eingänge auf verschiedene Zeitpunkte, und dann ist, da die einzelnen Kunden derselben Bank vielfach an einander Zahlungen zu leisten haben, die Möglichkeit gegeben, die Zahlungen durch bloße Umschreibungen in den Büchern der Bank auszugleichen. Beim Giroverkehr einer großen Bank mit zahlreichen Filialen nehmen die notwendig werdenden Auszahlungen gegenüber den Buchübertragungen einen verschwindend geringen Baum ein. Vermöge dieser Konzentration des Zahlungsprozesses kann dieselbe Summe von Zahlungsausgleichungen auf Grund eines Bruchteils des sonst nötigen Bargeldbestandes bewirkt werden; die Banken sind infolgedessen imstande, einen erheblichen Teil der ihnen anvertrauten Kassenbestände im Wege der Kreditbewilligung dem freien Verkehr 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 487 wieder zur Verfügung zu stellen, zum Teil können sie die Guthaben selbst, auf Grund deren sich die Zahlungsausgleichungen vollziehen, im Wege der Kreditgewährung schaffen, etwa indem sie Wechsel diskontieren und deD Betrag, statt ihn in Metallgeld oder Noten auszuzahlen, dem Einreicher des Wechsels auf seinem Konto gutschreiben. Eine noch weitere Steigerung erfährt die Intensität der Ausnutzung des Bargeldes, wenn die einzelnen kassenführenden Banken untereinander in ein Abrechnungsverhältnis treten und die durch die Kassenführung 'für ihre Kunden von Bank zu Bank erwachsenden Forderungen unter einander ausgleichen. Ihre höchste Vervollkommnung hat diese Einrichtung in der Organisation der Abrechnungsstellen (Clearinghäuser) in London und an deutschen Bankplätzen gefunden. Hier kompensieren die einzelnen Banken ihre gegenseitigen Forderungen in der Weise, daß auch die verbleibenden Salden nicht zur baren Auszahlung gelangen, sondern ihre Ausgleichung durch Giroübertragungen in den Büchern der Zentralbank, der Bank von England und der Beicbsbank, finden, ohne daß überhaupt ein Pfennig Bargeld in Bewegung gesetzt zu werden braucht. Ebenso ergibt die Kombination des Giroverkehrs und der Notenausgabe bei einer und derselben Bank eine außerordentliche Steigerung der Möglichkeit einer intensiven Ausnutzung des Bargeldes. Es sei in diesem wichtigen Punkte auf die interessanten Erfahrungen der deutschen Reichsbank verwiesen. 1 ) Giroguthaben und Notenumlauf stehen sieb darin gleich, daß beide zwar nicht eine volle Deckung durch Metallgeld, immerhin aber eine Deckung durch Metallgeld erfordern, die für alle möglichen Eventualitäten zur Aufrechterhaltung der baren Auszahlungen und der Noteneinlösung genügt. Nun hat sich gezeigt, daß die Höhepunkte und Tiefpunkte der sogenannten „fremden Gelder", die in der Hauptsache Giroguthaben sind, und der Notenausgabe auf verschiedene Zeitpunkte fallen, daß sich mithin die Bewegungen dieser beiden Passivposten untereinander in weitem Umfange ausgleichen. Die Spannung zwischen dem Höchst- und Mindestbetrag der sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten der Reichsbank (Noten + fremde Gelder) war in den 25 Jahren von 1876—1900 mit Ausnahme eines einzigen Jahres prozentual geringer als die Spannung zwischen dem Maximum und Minimum des Notenumlaufs allein; in 17 von den 25 Jahren war die Spannung sogar dem absoluten Betrage nach kleiner bei den sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten, als bei dem Notenumläufe allein. Wenn man die durch Barvorrat nicht gedeckten sämtlichen täglich lalligen Verbindlichkeiten und die durch Barvorrat nicht gedeckten Noten miteinander 1) Vgl. Die Denkschrift „Die Reiclisbank 1876-1900", S. 67, 68. 488 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwort. vergleicht, so war dem absoluten Betrage nach in dem bezeichneten Zeiträume, mit Ausnahme von zwei Jahren, die Spannung der ungedeckten Noten allein größer, als die Spannung der sämtlichen durch Barvorrat nicht gedeckten Verbindlichkeiten, Die am weitesten gehende Kompensation von Noten und fremden Geldern hat im Jahre 1892 stattgefunden, in welchem die Spannung des ungedeckten Notenumlaufs 415 Millionen Mark, die Spannung der durch Barvorrat nicht gedeckten sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten dagegen nur 197 Millionen Mark betragen hat. Infolge dieser gegenseitigen Ausgleichung aber braucht die Bank für Noten und fremde Gelder zusammen nur einen wesentlich geringeren Bestand von Bargeld als Deckung zu halten, als zwei getrennte Banken halten müßten, von denen die eine den gleichen Giroverkehr, die andere den gleichen Notenumlauf hätte; ja man kann auf Grund der bisherigen Erfahrungen sagen: die Reichs- bank braucht für ihre Noten und fremden Gelder kaum einen höheren Barvorrat, als sie ihn für ihre Noten allein nötig hätte; mit anderen Worten: die Kombination von Notenausgabe und Giroverkehr hat eine nahezu um die ganzen Milliardenumsätze des Giroverkehrs (1909: 295 Milliarden Mark) gesteigerte Ausnutzung des in der Reichsbank liegenden und allein schon für die Zwecke der Notendeckung erforderlichen Bargeldbestandes möglich gemacht. Der Scheck- und Giroverkehr verringert infolge der dargestellten Wirkungen zweifellos den Gesamtbetrag an Kassenvorrat, der für die Bewerkstelligung einer bestimmten Summe von Zahlungsausgleichungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gehalten werden muß. Gleichzeitig erhöhen diese Zahlungseinrichtungen jedoch die „sichtbaren Geldvorräte' 1 ; denn das in den Banken konzentrierte Geld gelangt durch deren Ausweise zur allgemeinen Wahrnehmung, der die Kassenvorräte der Einzelhaushalte und Einzelunternehmungen entzogen sind. Es kommt hinzu, daß diese sichtbaren Geldbestände, auf deren Grundlage sich der Scheck- und Giroverkehr vollzieht, sich in einem dauernden Ruhezustande befinden und. nur verhältnismäßig geringen Veränderungen unterliegen im Gegensatze zu den Kassenbeständen der gewöhnlichen Einzelwirtschaften, die sich in mehr oder weniger raschem Wechsel erschöpfen und wieder füllen; während man die Kassenvorräte der Einzelwirtschaften zum „zirkulierenden Gelde" rechnet, werden die sichtbaren Bestände der großen Banken als der Zirkulation entzogen aufgefaßt. An diesen Unterschied ist in einem neueren Werke angeknüpft worden, um weitgehende Folgerungen für die Theorie des Geldes und für die praktische Gestaltung des Geldwertes in den letztverflossenen Jahrzehnten zu ziehen. In seiner „Bankpolitik"') stellt Schabling dem „zirkulierenden Gelde" das 1) W! Scharling, Bankpolitik. 1900. 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 489 „ruhende Geldkapital" gegenüber, und er versteht unter dem letzteren diejenigen Geldsummen, welche die Banken vorrätig halten müssen, um jederzeit ihrer Verpflichtung, die deponierte Geldsumme zur Verfügung ihres Besitzers zu stellen, genügen zu können; das sind im wesentlichen die Bestände, auf deren Grundlage sich der Scheck- und Giroverkehr vollzieht. Scharling führt diesen Unterschied auf einen Unterschied in den Funktionen des Geldes zurück; das Geld hat nach seiner Ansicht neben der Funktion, als allgemeines Zirkulationsmittel zu dienen, noch die andere Funktion, disponibles Kapital zu repräsentieren • die erstere Funktion wird durch das „zirkulierende Geld", die letztere durch das „ruhende Geldkapital" erfüllt. Die Konsequenzen, die Scharling daraus für die Gestaltung des Geldwertes zieht, lassen sich hier nicht im einzelnen prüfen, müssen jedoch der Vollständigkeit halber und zur Charakterisierung der Tragweite der ScHABLiNGSchen Unterscheidung in Kürze dargestellt werden. Er behauptet, daß die stete Zunahme von Kapital Vorräten eine stete Zunahme der ruhenden Geldkapitalien erfordere, daß mithin von der Neugewinnung an Gold oft nur ein verschwindender Teil „in Zirkulation" komme; die Geldkapitalien könnten aber, solange sie sich im Ruhezustande befinden, keiner. Einfluß auf den Warenmarkt und darum auch keinen Einfluß auf den Wert des zirkulierenden Geldes oder auf die Warenpreise ausüben; nur insoweit die auf Grundlage der ruhenden Geldkapitalien ausgegebenen Bank- und Staatsnoten vermehrt würden, erfahre auch das zirkulierende Geld eine Vermehrung. Wir haben hier die Ansicht, daß ein Bedarf an Geld nicht nur für Zahlungszwecke im weitesten Sinne, sondern auch für Reservezwecke bestehe, in der schärfsten Zuspitzung; aber gerade in dieser Zuspitzung wird die Hinfälligkeit des Unterschiedes zwischen dem Geldbedarfe zu Zahlungszwecken und zu Reservezwecken am deutlichsten sichtbar. Die Geldbestände der großen Banken sind nur insofern ruhende Geldbestände, als die auf ihrer Grundlage vermittelten Umsätze und Zahlungsausgleichungen sich vollziehen, ohne daß die einzelnen Geldstücke selbst von einer Hand in eine andere überzugehen brauchen; sie sind jedoch nicht in dem Sinne ruhende Geldvorräte, daß sie der Funktion des Geldes, Übertragungen zu vermitteln, entzogen wären. Der ganze sich auf der Grundlage solcher „ruhenden" Geldvorräte aufbauende Scheck-, Giro und Abrechnungsverkehr dient vielmehr genau denselben Zwecken, wie das „zirkulierende Geld"; das Geld ist Verkehrsinstrument, einerlei ob es als Münze oder Note von Hand zu Hand geht, oder ob es als Grundlage von Zahlungsmethoden und Zahlungseinrichtungen dient, bei welchen die effektive Übertragung von Bargeld erspart wird; nur ist seine Leistungsfähigkeit als Vermittler von Übertragungen im letzteren Falle eine wesent- 490 Zweitee Buch. IV. Abschnitt Gelbedarf,'Geldversorgung und Geldwei t. lieh höhere, und die gleiche Summe von Bargeld kann zur Vermitte- lung eines weit größeren Betrags von Zahlungen dienen, wenn sie sich als Unterlage für den Scheck- und Giroverkehr im Ruhezustande in einer Bank befindet, als wenn sie selbst körperlich in den Zahlungsprozeß eintritt. Wir haben bisher an Wirkungen des Kredits auf den Geldbedarf festgestellt, daß erstens der eigentliche Leihverkehr in Geld die Zirkulationsgeschwindigkeit des Geldes erhöht und die ruhenden Geldbestände verringert, indem er das an der einen Stelle zur Zeit nicht benötigte Geld denjenigen Stellen zuführt, welche dafür unmittelbare Verwendung haben; daß ferner die auf Kredit beruhenden Zahlungseinrichtungen, wie Scheck-, Giro- und Abrechnungsverkehr, unter Ersparung der Bargeldumsätze eine größere Menge von Zahlungsausgleichungen auf Grund eines kleineren Bestandes von Bargeld ermöglichen. In beiden Fällen bewirkt der Kredit eine intensivere Ausnutzung des Geldes ■ er ermöglicht eine größere Anzahl von Umsätzen mit dem gleichen Geldbestande und wirkt mithin einschränkend auf den Geldbedarf. Zu diesen beiden Fällen tritt nun die dritte Einwirkung des Kredits, die darin besteht, daß Kreditinstrumente irgendwelcher Art in ähnlicher Weise wie das Geld selbst die Umsätze vermitteln und so zu einer unmittelbaren Ersparung von Bargeld führen. Hierher würden vor allem die durch Bargeld nicht gedeckten Noten und staatlichen Papierscheine zu rechnen sein, wenn wir diese Papiere deren ordentliche Bestimmung in der Vermittelung von Übertragungen besteht, nicht selbst zu dem „Gelde" rechnen würden. Immerhin müssen diese Geld darstellenden Papiere bei den Erörterungen über den Geldbedarf berücksichtigt und vou dem Metallgelde unterschieden werden; denn die Befriedigung des Geldbedarfs durch die Ausgabe solcher Papiere beruht auf ganz anderen Voraussetzungen, als die Befriedigung des Geldbedarfs durch metallische Umiaufsmittel, ein Problem, auf das bei der Erörterung der Geldversorgung näher einzugehen sein wird; die Ausgabe solcher Papiere bedeutet ferner, soweit sie nicht lediglich in irgend welchen Kassen angesammeltes Metallgeld in der Zirkulation vertreten, sondern die zu ihrer Deckung dienenden Bestände überschreiten, eine Verminderung des Bedarfs an metallischem Gelde. Außer dem Staatspapiergelde und den Banknoten, die selbst Geld sind, dienen jedoch auch andere, eine Forderung irgendwelcher Art enthaltende Dokumente, die ihre ordentliche Bestimmung nicht in der Vermittelung von Übertragungen haben, gelegentlich und nebenbei als Verkehrsinstrument. Bei der Abgrenzung des Geldbegriffs im ersten 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 2. 491 Kapitel dieses theorethisehen Teiles 1 ) ist auf diese Krediturkunden, die nicht Geld sind, aber gelegentlich Geldfunktionen verrichten, näher eingegangen worden; es sind dort, als unter diese Kategorien fallend, aufgezählt worden: Schecks, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine, Briefmarken usw. Es liegt nicht, wie es auf den ersten Blick scheinen möchte, ein Widerspruch darin, daß der Scheck hier abermals aufgezählt wird, während der Scheckverkehr als solcher bereits unter der Rubrik der eine intensivere Ausnutzung des vorhandenen Bargeldes ermöglichenden Zahlungseinrichtungen genannt worden ist. Tatsächlich ist nämlich die Funktion des Schecks eine verschiedene, wenn der Aussteller ihn zur Zahlungsleistung und der Empfänger ihn zur Einkassierung des Betrages, sei es direkt, sei es durch Vermittelung eines Bankiers, verwendet, oder wenn der Scheck von dem Empfänger zur Zahlungsleistung an einen dritten, von diesem an einen vierten usf. weitergegeben wird, ehe er zur Einkassierung des Betrags, auf den er lautet, bei der bezogenen Bank präsentiert wird. Im ersteren Falle ist der Scheck lediglich das Instrument, durch welches der für den Aussteller die Kasse führende Bankier zu einer Zahlung angewiesen wird, er ist nichts als das Vehikel der bankmäßigen Kassenführung, und in dieser Verrichtung liegt seine ordentliche Bestimmung. Im letzteren Falle dagegen fungiert der Scheck ebenso wie das Metallgeld oder die Banknote als Zirkulationsmittel, und diese Funktion liegt so wenig in seiner ordentlichen Bestimmung, daß in denjenigen Staaten, in welchen der Scheckverkehr am meisten entwickelt ist, eine bestimmte, auf wenige Tage bemessene Frist vorgeschrieben ist, innerhalb welcher der Scheck bei der bezogenen Bank zur Zahlung präsentiert werden muß. Soweit aber der Scheck neben seiner eigenen Funktion auch als Zirkulationsmittel dient, bedeutet seine Verwendung eine unmittelbare Ersparung von barem Gelde. Dasselbe gilt vom Wechsel. In seiner ordentlichen Bestimmung, als Beurkundung und besondere Sicherung des kurzfristigen kaufmännischen Kredits zu dienen, erspart der Wechsel weder Bargeld an sich noch auch — wie etwa die Giroüberweisung — eine Bargeldübertragung; er verschiebt lediglich den Zeitpunkt der Bargeldübertragung von der Gegenwart auf einen bestimmten zukünftigen Termin. Wenn der Spinner den Lieferanten der Baumwolle einen in drei Monaten fälligen Wechsel für seine Lieferung ziehen läßt und diesen Wechsel akzeptiert, wenn ferner dieser Wechsel, ohne in der Zwischenzeit zu Zahlungszwecken gedient zu haben, dem Spinner nach drei Monaten zur Zahlung präsentiert wird, so hat damit der Wechsel seine ordentliche Bestimmung durchaus erfüllt, ohne eine Bargeldübertragung über- 1) Vgl. oben S. 224—230. 4 92 Zweites Buch. IV. Abschnitt Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. flüssig- gemacht zu haben. Wenn aber der Baumwollhändlev den Wechsel seinerseits an einen dritten in Zahlung gibt, so fungiert dabei der Wechsel an Stelle baren Geldes als Vermittler von Übertragungen in der gleichen Weise, wie in dem soeben betrachteten Falle der Scheck. Über Coupons, Briefmarken usw. wären ähnliche Bemerkungen zu machen. Alle diese Dinge können ihre eigentlichen Zwecke vollauf erfüllen, ohne Gelddienste zu tun; soweit sie aber Gelddienste verrichten, bedeuten sie eine Ersparung von Bargeld und mithin eine Verringerung des auf das wirkliche Geld gerichteten Bedarfs der Volkswirtschaft. Die Ersparung von Bargeld ist hier eine unmittelbare und absolute im Gegensatze zu der mittelbaren und relativen, die sich aus der Verwendung des Kredits zur intensiveren Ausnutzung vorhandener Geldbestände ergibt. Eine Zusammenfassung aller der dargelegten Gesichtspunkte ergibt: Gewiß hat Menger Recht, wenn er als das Maß des Geldbedarfs der Volkswirtschaft die Summe der durch die Einzel- und Gemein - wirtschaften eines Volkes beanspruchten Geldbestäride bezeichnet. Aber die Geldbestände, welche diese Einzel- und Gemeinwirtschaften halten müssen, unterliegen gewissen gemeinsamen Bestimmungsgründen, die eben dadurch zu den allgemeinen Bestimmungsgründen für den Geldbedarf der Volkswirtschaft werden. Diese sind: 1. Die Größe der tatsächlich oder möglicherweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu leistenden Zahlungen, sowie die Verteilung der Zahlungseingänge und Zahlungsleistungen auf die Zeit und auf die Einzelwirtschaften innerhalb der Volkswirtschaft; 2. die Intensität der Ausnutzung des Geldes, beruhend auf der Entwicklung des Leihverkehrs in Geld und auf der Ausbildung von Zahlungsmethoden und Zahlungseinrichtungen, die sich auf ruhenden Geldvorräten aufbauen; 3. die Vermittelung von Übertragungen durch Krediturkunden und Forderungsdokumente. Der auf diesen Faktoren beruhende Geldbedarf wird in den einzelnen Ländern reichlicher oder knapper befriedigt, je nachdem die Wohlhabenheit des Landes und die gleichmäßige Verteilung des Vermögens auf weite Schichten der Bevölkerung eine reichlichere Deckung zuläßt, und je nachdem der kaufmännische Geist auf eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der Umlaufsmittel hindrängt. Die großen Unterschiede in den Geldbeständen der einzelnen Länder und namentlich auch in der Quote, die durchschnittlich auf den Kopf der Bevölkerung der einzelnen Länder entfällt, lassen sich durchweg auf diese Faktoren zurückführen. Wenn z. B. Frankreich sowohl pro Kopf seiner Bevölkerung als auch im ganzen einen soviel größeren 10. Kapitel. Der Geldbedarf.. § 3. 493 Geldbestand hat als die meisten übrigen großen Länder, namentlich auch als Deutschland und England 1 ), obwohl Frankreich an Lebhaftigkeit des Verkehrs und an Größe der jährlichen Umsätze und Zahlungen hinter Deutschland und England zurücksteht, so erklärt sich dies aus folgenden Gründen. Zunächst sind die auf eine intensivere Ausnutzung des Bargeldes hinwirkenden Einrichtungen in Frankreich nicht in demselben Maße entwickelt wie in Deutschland oder gar in England; infolgedessen wird in Frankreich für die Bewältigung der gleichen Übertragungen ein größerer Betrag von Bargeld benötigt. Ferner aber ist Frankreich an Reichtum im Verhältnis zu seiner Bevölkerung jedenfalls Deutschland beträchtlich überlegen; wenn es auch England in diesem Punkte vielleicht nicht gleichkommen mag, so ist dafür der Reichtum in Frankreich über die breiten Schichten der Bevölkerung viel gleichmäßiger verteilt als in den meisten anderen Ländern. Es ist mithin ein viel größerer Teil der Bevölkerung als anderwärts in der Lage, seinen Bedarf an Kassenbestand reichlich zu decken; und gerade die Schicht der mittleren Wohlhabenheit beansprucht im allgemeinen im Verhältnis zu dem gesamten Vermögen einen größeren Geldbestand als die reichsten Haushalte. Dazu kommt beim Franzosen die verhältnismäßig geringe Ausbildung des kaufmännischen Geistes; es kommt ihm nicht so sehr, wie etwa dem Engländer, darauf an, ob er an dem Bargelde, das er mit sich herumträgt oder in seinen Kassen liegen hat, Zinsen verliert; dieser Verlust wird vielmehr für ihn durch die Bequemlichkeit eines jederzeit bereiten reichlichen Kassenbestandes überwogen.. § 3. Die Schwankungen des Geldbedarfs. Mit der Feststellung der den Geldbedarf bestimmenden Faktoren ist zugleich die Grundlage für die Erörterungen der Schwankungen des Geldbedarfs gewonnen; die Veränderungen des Geldbedarfs in der Zeit müssen sich auf dieselben Bestimmungsgründe zurückführen lassen, auf welchen die Verschiedenheit des Geldbedarfs der einzelnen Volkswirtschaft in einem gegebenen Zeitpunkte beruht. Wenn wir uns ein Bild von den zeitlichen Schwankungen des Geldbedarfs innerhalb einer und derselben Volkswirtschaft machen wollen, so werden wir zu der Wahrnehmung geführt, daß die Bewegungen des Geldbedarfs sich nicht als einfache Kurven darstellen, die in großen, mehr oder weniger gleichmäßig verlaufenden Zügen auf- und abwärtsführen; die großen Züge der Bewegung unterliegen vielmehr in sich selbst starken Modifikationen. 1) Vgl. die Tabelle auf S. 203. 494- Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. • Wir beobachten zunächst die großen Wandlungen des Geldbedarfs, die in der — ich möchte sagen — säkularen Entwicklung der Volkswirtschaft begründet sind, in dem Vordringen der Geldwirtschaft, in der Zunahme der Bevölkerung, in der Steigerung der Gütererzeugung und des Verkehrs, in der Vermehrung des allgemeinen Wohlstandes, in der Ausbildung des Leihverkehrs in Geld, in der Entwicklung verbesserter Zahlungsmethoden und Zahluugseinrichtungen, in der Einbürgerung des Gebrauchs von Geldsurrogaten. Diese in der Gesamtentwicklung der Volkswirtschaft gelegenen Faktoren, die sich unter einander teils verstärken, teils entgegenwirken, bestimmen in großen Linien die Veränderungen des durchschnittlichen Geldbedarfs längerer Zeiträume. Innerhalb dieser großen Bewegungen beobachten wir periodische Schwankungen von kürzerer Dauer, die mit dem Wellenschlage des Wirtschaftslebens, mit dem Auf und Ab der Konjunkturen zusammenhängen. Auch wenn die ganze Signatur einer längeren Periode eine gleichartige ist, so fehlt doch nicht der Wechsel von Zeiten des Aufschwungs und Zeiten der Depression und des Rückgangs. Die gewaltige Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsgebiete, die im verflossenen Jahrhundert durch die Umgestaltung der Produktions- und Transporttechnik ausgelöst worden ist, die unübersehbare Steigerung der Gütererzeugung und des Verkehrs, die Vermehrung der Kapitalien und des Wohlstandes hat sich keineswegs in ruhigem Flusse, sondern ruckweise vollzogen. Wir beobachten in einzelnen Perioden ein stürmisches Vorwärtsdrängen; die Gütererzeugung scheint der Nach, frage nicht genügen zu können, die Preise der Waren, sowohl der fertigen Erzeugnisse als auch der wichtigsten Roh- und Hilfsstoffe, zeigen eine allgemeine Steigerung; dadurch werden die Unternehmer zu Betriebsausdehnungen und Neugründungen veranlaßt. Ebenso wie die Nachfrage nach Materialien, steigt die Nachfrage nach Arbeitskräften, und infolgedessen erhöhen sich die Arbeitslöhne; dazu kommt die Steigerung der Umsätze auf dem Anlagemarkte; die günstigen Erträgnisse der Unternehmungen veranlassen das Publikum zur Kapitalanlage und zur Spekulation in Dividendenpapieren, deren Kurse infolge der vermehrten Nachfrage gleichfalls eine steigende Richtung einschlagen. In solchen Zeiten vermehren sich die Umsätze von Waren und Wertpapieren nicht nur ihrer Menge nach, sondern infolge der Preis- und Kurssteigerung benötigt auch der Umsatz gleicher Warenmengen und gleicher Beträge von Industriepapieren usw. einen höheren Geldbetrag; die ganze Bewegung wirkt mithin in verdoppelter Stärke auf eine Steigerung des Geldbedarfs. Da im kaufmännischen Verkehr der Wechsel dasjenige Instrument ist, durch welches sich die einzelnen Unternehmungen Geld im Wege des kurzfristigen Kredits 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 3. 495 zu beschaffen suchen, ist die Größe des Betrags der jeweils in Umlauf gesetzten Wechsel ein ziemlich zuverlässiges Symptom für diese Bewegungen' des Geldbedarfs. Während der letzten großen Aufschwungsperiode ist in der Tat der Betrag der in Deutschland in Umlauf gelangten Wechsel enorm gestiegen 1 ); er betrug im Jahre 1894 rund 14,7 Milliarden Mark, 1900 dagegen bereits 23,3 Milliarden Mark; 1902 stellte er sich auf 21.5 Milliarden Mark und erreichte im Jahre 1907 30,7 Milliarden Mark. Freilich pflegen solche Zeiten nicht nur eine Steigerung des Geldwertes der zu bewältigenden Übertragungen zu bringen, sondern gleichzeitig auch eine Steigerung der Intensität der Ausnutzung des vorhandenen Geldbestandes. Von der mehr oder weniger problematischen Steigerung der Umlaufsgeschwindigkeit des zirkulierenden Geldes soll hier abgesehen werden; es sei nur auf die feststehende Erscheinung hingewiesen, daß unter dem Drucke des steigenden Geldbedarfs die großen Barreserven der Volkswirtschaft, die in den Kellern der Banken liegen, dadurch eine Verminderung erfahren, daß seitens dieser Institute größere Barbeträge als sonst dem Verkehr im Wege der Wechseldiskontierung usw. zur Verfügung gestellt werden, während andrerseits auf Grund der schmaleren Bargeldbasis ein größerer Betrag von Zahlungsausgleichungen als in normalen Zeiten bewirkt wird. Bei der näheren Betrachtung der gewaltigen Steigerung, welche die Giroguthaben der Reichsbank im Laufe des ersten Vierteljahrhunderts ihres Bestehens erfahren haben, drangt sich die Wahrnehmung auf, daß die Zunahme der Guthaben in der Hauptsache auf die Perioden eines stockenden Geschäftsganges entfiel, während die Jahre eines wirtschaftlichen Aufschwungs meist einen Stillstand oder gar einen Rückschlag brachten; vor allem aber beobachten wir, daß der durchschnittliche Umsatz der Giroguthaben in den Jahren lebhafter Geschäftstätigkeit ein viel höherer war, als in Perioden der geschäftlichen Depression. Auf je eine Mark des durchschnittlichen Bestandes der privaten Giroguthaben bei der Reichsbank (einschließlich der „schwebenden Übertragungen") kam ein Umsatz von 274 Mark in den Jahren 1894 und 1895; dieser Umsatz hat sich während der folgenden Aufschwungsperiode bis auf 399 Mark im Jahre 1899 und 405 Mark im Jahre 1900 gesteigert, während gleichzeitig die durchschnittliche metallische Deckung der sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten von etwa 63 Prozent auf etwa 49,5 Prozent herabgegangen ist; im Jahre 1907 kam auf je eine Mark des durchschnittlichen Bestandes des Giroguthabens ein Umsatz von 516.4 Mark bei einer metallischen Deckung der täglich fälligen Verbindlichkeiten von nur 1) Vgl. die interessanten Tabellen in der Denkschrift „Die Reichsbank" S. 363—63, und in der Volkswirtschaftlichen Chronik. 1909. S. 1008. 496 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. 40,98 Prozent. Wenn man den Barvorrat, den die Eeichsbank gemeinschaftlich für ihre sämtlichen täglich fälligen Verbindlichkeiten hält, pro rata auf die einzelnen Arten von täglich fälligen Verbindlichkeiten (Noten, Girogelder usw.) verteilt, so kann man sagen, daß im Giroverkehr der Eeichsbank 49,5 Pfennige des Barvorrates im Jahre 1900 einen Umsatz von 405 Mark bewältigt haben, während in den Jahren 1894 und 1895 durch 63 Pfennige nur ein Jahresumsatz von 274 Mark bewältigt worden ist; oder daß im Giroverkehr der Eeichsbank 1 Pfennig Bargeld in den Jahren 1894 und 1895 einen Jahresumsatz von 4,35 Mark im Jahre 1900 dagegen einen Jahresumsatz von 8,18 Mark bewältigt hat. Seither hat die Intensität der Ausnutzung des in der Eeichsbank liegenden Metallbestandes eine weitere Steigerung erfahren; im Jahre 1907, das bisher den Eekord gehalten hat, hat jeder Pfennig Bargeld im Giroverkehr der Eeichsbank einen Umsatz von 12,60 Mark bewirkt Die charakteristischen Schwankungen in der Intensität der Ausnutzung der dem Giroverkehr zugrunde liegenden Geldbestände zeigen, daß der Bedarf an barem Geld in Zeiten einer aufsteigenden wirtschaftlichen Entwicklung nicht ganz entsprechend der Steigerung der durch das Geld zu vermittelnden Übertragungen zu wachsen braucht. Wenn der wirtschaftliche Aufschwung, wie es erfahrungsgemäß immer wieder der Fall ist, schließlich zu einer allzustarken Ausdehnung der Unternehmungen, zu einer Überproduktion und Überspekulation führt, wenn infolgedessen der naturgemäße Bückschlag mit einem Sinken der Preise und der Kurse, mit einem Bückgange der Umsätze und der neuen Investierungen von Kapital eintritt, dann vollzieht sich die Bewegung des Geldbedarfes nach der umgekehrten Eichtung hin; der Geldbedarf nimmt ab, und die Ausnutzung der vorhandenen Geldbestände wird eine weniger intensive. Neben diesen sich über längere Zeiträume erstreckenden Auf- und Abwärtsbewegungen des Wirtschaftslebens stehen diejenigen akuten Erscheinungen, die man als Krisen zu bezeichnen pflegt, und die in der Eegel den Übergang von einer Aufwärtsbewegung zu einer Depression einzuleiten pflegen; freilich können Krisen aus anderen Gründen, die an sich nicht einmal wirtschaftlicher Natur zu sein brauchen, entstehen, z. B. infolge politischer Ereignisse, wie beim Ausbruch von Kriegen und inneren Unruhen. Die Signatur der Krisis gegenüber der chronischen Absatzstockung ist die akute Erschütterung des Vertrauens. Von solchen plötzlichen Vertrauenserschütterungen werden vor allem die Kreditverhältnisse betroffen; der Leihverkehr in Geld, der für die Intensität der Ausnutzung des vorhandenen Geldbastandes von so großer Wichtigkeit ist, erfährt eine empfindliche Einschränkung. Für die einzelnen Wirtschaften wird dadurch die 10. Kapitel. Der Geldbedarf. § 3. 497 Möglichkeit, sich die Barmittel für die jeweils erforderlich werdenden Zahlungen im Wege des Kredits zu beschaffen, in Frage gestellt; sie sind infolgedessen genötigt, beträchtlich größere Barbestände als in normalen Zeiten zu halten. Die ausgeliehenen Gelder werden,, soweit sie täglich fällige Verbindlichkeiten darstellen oder gekündigt, werden können, in großem Umfange zurückgezogen, auch wenn der Gläubiger keine augenblickliche Verwendung für diese Gelder hat. Dadurch werden einerseits große Beträge von Bargeld brach gelegt, während andrerseits der außerordentliche Umfang der Zurückziehung von dargeliehenem Geldkapital den Bedarf an Zahlungsmitteln in ungewöhnlichem Maße anschwellen läßt. Soweit sich die Zurückziehung von Geldern auf Depositen bezieht, die einem Bankinstitute als Grundlage für die Kassenführung übertragen worden waren, macht sie sich in der Weise fühlbar, daß die Bargeld ersparende Wirkung der Konzentration der Kassenführung im Wege des Scheck-, Giro- und Abrechnungsverkehrs zu einem großen Teile beseitigt wird, und daß ferner die betroffenen Bankinstitute sich ihrerseits genötigt sehen, zur Leistung der von ihnen geforderten Rückzahlungen ausgeliehene Gelder zurückzuziehen, sich in ihrer Gewährung von Krediten Zurückhaltung aufzuerlegen und darüber hinaus selbst mit einer starken Nachfrage nach Geld an den Markt heranzutreten. Dazu kommt, daß die in normalen Zeiten den Geldbedarf einschränkende Verwendung von Kreditpapieren, wie namentlich von Wechseln und Schecks, zur Ver- mittelung von Übertragungen gleichfalls zu einem großen Teile in Wegfall kommt, da infolge des allgemeinen Mißtrauens die Zahlungsleistung in solchen Papieren auf viel größere Schwierigkeiten stößt als in Zeiten des ungestörten geschäftlichen Vertrauens. Das Versagen des Kredits und der auf dem Kredit beruhenden Zahlungsmittel und Zahlungseinrichtungen bewirkt mithin in kritischen Zeiten eine akute und enorme Steigerung des Bedarfs an Bargeld, die ganz und gar aus dem Kähmen der normalen Gestaltung des Geldbedarfs herausfällt. Ebenso, wie wir innerhalb der großen mit der Gesamtentwicklung der Volkswirtschaften zusammenhängenden, sich über Jahrzehnte und vielleicht über Jahrhunderte erstreckenden Bewegungen des Geldbedarfs die durch den Wechsel der Konjunkturen hervorgerufenen periodischen Schwankungen des Geldbedarfs beobachtet haben, ebenso lassen sich innerhalb der durch einen guten Geschäftsgang bewirkten Aufwärtsbewegungen und der durch eine geschäftliche Depression bewirkten Abwärtsbewegungen des Geldbedarfs gewisse Schwingungen teststellen, die sich innerhalb der einzelnen Jahre mit großer Regelmäßigkeit wiederholen, und die man als die Jahreskurven des Geldbedarfs bezeichnen kann. Diese Bewegungen treten deutlich hervor Hblffhrich, Das Geld. . 32 I 498 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. in den Ausweisen der großen Zentralbanken der europäischen Länder, bei welchen der Geldbedarf der Volkswirtschaft, soweit er den Umfang des jeweilig in Zirkulation befindlichen Geldes überschreitet, in letzter Linie sich zu decken sucht, sei es durch Diskontierung von Wechseln, sei es durch Inanspruchnahme von Lombardkredit, sei es durch Entnahme aus Guthaben. An diesem Maßstabe gemessen, zeigen die Monatsschlüsse und noch mehr die Quartalswechsel und die Jahreswenden eine überdurchschnittliche Anspannung des Geldbedarfs. Auf diese Termine drängen sich die Regulierungen von Rechnungen und Zahlungsverpflichtungen jeder Art, sowohl aus dem kleinen als aus dem großen Verkehr, zusammen; Zinszahlungen und Dividendenausschüttungen, Miets- und Pachtzahlungen, Gehaltszahlungen erfolgen vorwiegend zu diesen Zeitpunkten, Wechsel werden vorwiegend auf solche Zeitpunkte fällig gestellt, kurz ein sehr erheblicher Teil der gesamten während eines Jahres zu leistenden Zahlungen wird nach unseren Zahlungsgewohnheiten an den bezeichneten Terminen bewirkt. Es ist wiederholt vorgekommen, daß der Reichsbank in der letzten Woche eines Quartals oder eines Jahres mehr als 100 Millionen Mark an Metallgeld entzogen worden sind, und daß sie gleichzeitig dem Verkehr den vierfachen Betrag durch eine Steigerung ihrer Notenausgabe zur Verfügung stellen mußte; in den ersten Wochen des neuen Quartals oder Jahres tritt dann mit dem Nachlassen des akuten Geldbedarfs regelmäßig ein Rückfluß dieser Mittel zu den Kassen der Reichsbank ein. Mit der Feststellung der Tatsache, daß die Jahreskurven des Geldbedarfs ihre Höhepunkte an den Monats- und Quartalswenden haben, ist jedoch die Charakterisierung dieser Jahreskurven noch nicht erledigt. Es kommt die weitere Tatsache hinzu, daß das ganze Niveau des Geldbedarfs innerhalb der einzelnen Jahreszeiten sich in einer regelmäßig wiederkehrenden Weise ändert. Schon bei der Darstellung der konstituierenden Faktoren des Geldbedarfs wurde darauf hingewiesen, in welchem Maße die Verteilung der innerhalb einer Volkswirtschaft zu leistenden Zahlungen über das Jahr von den Absatz- und Zahlungszeiten der wichtigeren Erwerbszweige abhängig ist. Die Landwirtschaft hat ihre Geschäftszeit im Herbst nach der Ernte; in dieser Zeit setzt sie ihre Produkte zum ganz überwiegenden Teile ab und beschafft sich dadurch die Mittel für die Fortführung ihres Betriebs bis zur nächsten Ernte. Aber auch zahlreiche und wichtige Industriezweige haben im letzten Jahresviertel die lebhafteste Geschäftstätigkeit. In unserem Klima steigert der Winter den Bedarf an einer Reihe von Dingen, namentlich an Kleidung und Heizung; nach der gleichen Richtung wirkt die Sitte der Weihnachtsgeschenke, durch welche die Umsätze der letzten Jahreswochen und. da die 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 1. 499 Händler und Detaillisten sich vorher decken müssen, der letzten .Jahresmonate sehr erheblich gesteigert werden. Jahr für Jahr kehrt infolgedessen die Erscheinung wieder, daß vom September an der Geldbedarf der Volkswirtschaft wächst, und daß während der drei letzten Jahresmonate an die großen Zentralbanken beträchtlich größere Geldansprüche herantreten als in den übrigen Quartalen. Aus den oben dargelegten Gründen zeigt der Geldbedarf seinen Höhepunkt meist am Jahresschluß. Nach der Jahreswende pflegt ein rasches und starkes Nachlassen des Geldbedarfs einzutreten in dem Maße, daß — an dem Status der Reichsbank gemessen — der deutsche Geldbedarf meist seinen niedrigsten Stand bereits in der zweiten Hälfte des Februar erreicht. Bis in den September hinein treten dann in der Regel — abgesehen von den Steigerungen an den Monats- und Quartalswechseln — keine erheblichen Veränderungen ein; dann läßt der Beginn des Herbstgeschäftes den Geldbedarf aufs neue anschwellen. 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 1. Die Bedeutung der Edelmetallproduktion fiir die Geldyersorgun?. Solange das Metallgeld die wichtigste Erscheinungsform des Geldes ist, kommt für die Versorgung des Geldbedarfs der Volkswirtschaften in erster Reihe die Edelmetallproduktion in Betracht. Die währungspolitischen Umwälzungen der letzten Jahrzehnte, durch die das Silber aus seiner gleichberechtigten Stellung mit dem "Golde mehr und mehr verdrängt worden ist, haben der Silbergewinnung ihre Bedeutung für das Geldwesen der Kulturländer zum großen Teil entzogen, immerhin keineswegs vollständig, wie die an anderer Stelle 1 ) mitgeteilten Zahlen über die Silberprägungen seit 1870 beweisen. Je mehr aber das Prinzip der Goldwährung, das sich mit umfangreicheren Silberprägungen nicht verträgt, zum Durchbrach kommt, desto ausschließlicher wird die Goldproduktion für die Befriedigung- des im allgemeinen steigenden Geldbedarfs der Kulturländer in Betracht kommen. England, Deutschland, die Länder des Lateinischen Münzbundes und andere europäische Staaten haben seit ihrer Abkehr vom Silber ihren Geldumlauf ausschließlich oder nahezu ausschließlich durch Goldprägungen vermehrt; die Vereinigten Staaten von Amerika, die unter der Herrschaft der Bland- und Shermanbill für mehrere Milliarden Dollar Silber in ihren Umlauf aufgenommen haben, sind seit der Aufhebung der Shermanbill im Jahre 1893 gleichfalls für das Silber verschlossen, und die ganze gewaltige Vermehrung der 1) Vgl. oben S. 193. 500 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Metallzirkulation dieses Staatswesens hat sich seit jener Zeit nur durch Zuwachs an Goldgeld vollzogen. In der Goldproduktion haben wir mithin die Quelle zu sehen, aus der bei der gegenwärtigen internationalen WährungsVerfassung der Geldumlauf der Kulturwelt in der Hauptsache gespeist wird. Je wertvoller ein Gut im Verhältnis zu seinem Gewichte und Volumen ist, je geringer infolgedessen die Kosten seines Transports im Verhältnis zu seinem Werte sind, desto gleichgültiger ist für die Weltwirtschaft der Ort seiner Produktion. Beim Golde machen die Transportkosten auch auf große Entfernungen nur einen nach Tausendteilen zu berechnenden Bruchteil seines Wertes aus, die Freizügigkeit des Goldes ist somit nahezu unbegrenzt. Während bei gewissen weniger kostbaren Mineralien, wie Eisen oder Kohle, die Möglichkeit der Produktion im eigenen Lande von unabsehbarer Bedeutung für die ganze Volkswirtschaft ist, weil diese wichtigen Stoffe durch jeden größeren Transport eine beträchtliche Verteuerung erfahren, ist es für die ausreichende Befriedigung des Geldbedarfs eines Landes unerheblich, ob es selbst Edelmetall produziert oder nicht. Die europäischen Länder, welche Gold überhaupt nicht oder nur in ganz unbedeutenden Mengen produzieren, wie England, Frankreich und Deutschland, haben an der Goldausbeute der Vereinigten Staaten, Australiens, Südafrikas und Rußlands einen beträchtlichen Anteil erhalten. Auf der anderen Seite vermochte z. B. Rußland trotz seiner sehr erheblichen Goldgewinnung viele Jahrzehnte hierdurch sich nicht aus der Papierwährung herauszuarbeiten und einen metallischen Umlauf wieder herzustellen; in ähnlicher Weise haben die Vereinigten Staaten in den 60 er und 70 er Jahren des vorigen Jahrhunderts, als sie bereits das weitaus erste Goldproduktionsland waren, Papierwährung gehabt, und noch in den Jahren 1893 und 1894 haben sie die Erhaltung ihrer Währung, trotz einer jährlichen Goldproduktion von mehreren hundert Millionen Mark, durch einen starken und anhaltenden Goldabfluß, der durch die Silberprägungen und Silberankäufe hervorgerufen war, ernstlich bedroht gesehen. Bei der großen Beweglichkeit der Edelmetalle läßt sich mithin nur eine allgemeine Beziehung zwischen der gesamten Weltproduktion an Gold oder an Silber auf der einen Seite und dem gesamten sich auf das eine oder andere dieser beiden Metalle richtenden Weltbedarfe feststellen. Die Frage, wie sich die Ergebnisse der Edelmetall- produktion auf die einzelnen Länder verteilen, ist eine Frage für sich, die später zu behandeln ist. Wenn nun dem Weltbedarfe an Metallgeld die Weltproduktion an Geldmetall gegenüber steht, so fragt es sich vor allem, ob und wieweit Veränderungen des Geldbedarfs und der Edelmetallgewinnung U. Kapitel. Die Geldversorgnng. § 2. 501 korrespondieren. Ein flüchtiger Blick über die geschichtliche Gestaltung der Edelmetallproduktion genügt, um zu zeigen, daß eine solche Übereinstimmung nicht vorliegt. Die Bewegungen des Geldbedarfs sind von ganz anderen Bestimmungsgründen abhängig, als die Veränderungen der Edelmetallproduktion, und die Edelmetalle gehören nach der ganzen Natur ihres Vorkommens zu denjenigen Gütern, bei welchen der Umfang der Erzeugung nahezu vollständig der Einwirkung der veränderten Nachfrage entzogen ist; wenn reiche Goldfelder entdeckt werden, so ist es für deren Ausbeutung und damit für die Gestaltung der Goldgewinnung gleichgültig, ob der Geldbedarf der Welt steigt oder abnimmt; in Zeiten einer Erschöpfung der bekannten Produktionsstätten ist es für den Rückgang der Edelmetallgewinnung nicht von Bedeutung, ob etwa der Geldbedarf der Welt gleichzeitig wächst. Immerhin ist die Bedingtheit der Erzeugung von Geldmetall durch die Veränderungen des Geldbedarfs nicht bis auf den letzten Rest ausgeschaltet. Ohne näher auf die Theorie des Geldwertes einzugehen, können wir annehmen, daß 'ein zunehmender Geldbedarf bei gleichbleibender oder abnehmender Produktion des Geldmetalls geeignet ist, den Wert des Geldraetalls im Verhältnis zu den übrigen Gütern zu steigern, wodurch in gewissem Umfange der Abbau auch solcher Edelmetallvorkommen, der vorher nicht lohnte, rentabel gemacht werden kann; umgekehrt verhält es sich bei einer Abnahme des Bedarfs bei gleichbleibender oder zunehmender Produktion eines Geldmetalls. Es liegt jedoch auf der Hand, daß es sich hier nur um eng begrenzte Rückwirkungen gegen größere Unstimmigkeiten in Bedarf und Produktion handelt, durch welche die Selbständigkeit der Bewegungen von Edelmetallproduktion und Geldbedarf nicht berührt wird. Für die Theorie des Geldwertes ist diese Tatsache von großer Wichtigkeit. § 2. Die internationale Edelmetallrerteilung;. Wenn wir uns von dem Probleme der Geldversorgung der gesamten Weltwirtschaft zu der Frage der Deckung des Geldbedarfs der einzelnen Volkswirtschaften wenden, so ist zunächst festzustellen, daß die Versorgung der einzelnen Länder mit Metallgeld sich keineswegs ausschließlich auf die Bildung eines Anteils an dem jeweilig neu produzierten Quantum des Geldmetalls erstreckt; neben der Neuproduktion dienen vielmehr häufig genug die im Verlaufe langer Jahre in dem einen Lande angesammelten Bestände an Metallgeld dazu, den Geldbedarf eines anderen Landes befriedigen zu helfen. Das vor Jahrhunderten produzierte und in gemünzter Form umlaufende Gold ist ebenso beweglich, wie das Gold, das neu aus der Erde kommt, und die metallischen Umlaufsmittel eines Landes sind keineswegs ein 602 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. aus dem gesamten Metallvorrate der Welt ein für allemal für die Zwecke dieses Landes ausgeschiedener Bestand. Es gibt zahlreiche Beispiele erheblicher Verschiebungen in der Metallzirkulation der einzelnen Länder. Als die Vereinigten Staaten infolge des Bürgerkriegs zu Beginn der 60 er Jahre in die Papierwährung gerieten, haben sie außer dem Ertrage ihrer Neuproduktion von Gold einen erheblichen Teil ihres bereits vorher vorhandenen Goldbestandes an Europa abgegeben; als Deutschland zu Beginn der 70er Jahre die Goldwährung einführte und vermittelst der Eingänge aus der französischen Kriegskostenentschädigung die gewaltige Goldmenge für die ersten Prägungen von Reichsgoldmünzen beschaffte, hat es in großem Umfange aus den Goldbeständen Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten geschöpft; ähnliches gilt für die Goldbeschaffungen, die in den 90 er Jahren von Eußland, Österreich und Japan zum Zwecke der Einführung der Goldwährung durchgeführt worden sind; ebenso von den erheblichen Goldimporten, durch die in der zweiten Hälfte der 90 er Jahre die Vereinigten Staaten ihre Währungsverhältnisse auf Grundlage der Goldvaluta mit großem Erfolge verbessert haben. Für die Geldversorgung der einzelnen Volkswirtschaften kommt mithin nicht nur in Frage, welchen Anteil sie sich an der jährlichen Weltproduktion des Geldmetalls sichern können, sondern auch wie weit sie ihren vorhandenen Bestand an Metallgeld behaupten und wie weit sie etwa Metallgeld aus den Beständen anderer Volkswirtschaften an sich zu ziehen vermögen; neben der Höhe der Weltproduktion an Edelmetall ist für die Geldversorgung der einzelnen Volkswirtschaften bestimmend die Gestaltung der sogenannten internationalen Edelmetallbewegung. Wir sehen uns damit vor die Frage gestellt, von welchen Faktoren der Anteil einer Volkswirtschaft an den internationalen Edelmetallbewegungen abhängt. Dieses Problem bat die Anfänge der volkswirtschaftlichen Theorie, wie sie in dem merkantilistischen Gedankenkreise gegeben sind, geradezu beherrscht. Die Frage, die im Jahre 1,613 der Italiener Seeba zum Titel einer für die damalige Auffassung charakteristischen Schrift machte: „Wie kann sich ein Land, das keine Bergwerke besitzt, Reichtum an Gold und Silber verschaffen?", mußte bei der mangelnden Unterscheidung zwischen Geld undReichtum als der Kern aller volkswirtschaftlichen Fragen erscheinen. Man glaubte die Frage beantwortet zu haben, indem man die Ein- und Ausfuhr von Edelmetall in Abhängigkeit setzte von der Gestaltung der Handelsbilanz. Edelmetall, so nahm man an, kommt ins Land als Gegenwert für die ausgeführten Waren, und es geht außer Landes als Gegenwert für die eingeführten Waren; eine Edelmetalleinfuhr müsse deshalb eintreten, sobald die Warenausfuhr * Iii Kapitel. Die Geldversoigung. § 2. 503 die gleichzeitige Wareneinfuhr übersteige, und eine Edelmetallausfulir müsse Platz greifen, sobald die Wareneinfuhr die Warenausfuhr überwiege. Im ersteren Falle nannte man deshalb die Handelsbilanz „günstig", im letzteren Falle „ungünstig", Bezeichnungen, die sich bis zum heutigen Tage neben den farbloseren Bezeichnungen „aktive" und „passive" Handelsbilanz erhalten haben. Zweifellos ist die Handelsbilanz ein überaus wichtiger Faktor für die Gestaltung der Edelmetallbewegungen,- aber allein schon die tatsächliche Wahrnehmung, daß gewisse Länder, so vor allem Deutschland, England und Frankreich, dauernd eine sogenannte ungünstige Handelsbilanz haben und trotzdem nicht nur kein Edelmetall verlieren, sondern sogar imstande sind, ihre Metallgeldbestände durch Zufluß von außerhalb erheblich zu vermehren, mußte zu einer Berichtigung und Ergänzung der Handelsbilanztheorie führen. Man wies darauf hin, daß die Bewegungen der Edelmetalle als Zahlungsmittel nicht ausschließlich bestimmt werden könnten von den Zahlungen, die von Land zu Land speziell für ein- und ausgeführte Waren zu leisten sind, daß vielmehr bestimmend sein müsse die Gesamtheit der von Land zu Land zu leistenden Zahlungen ohne Bücksicht auf ihren Entstehungsgrund; man hat damit der Handelsbilanz einen weiteren Begriff, der als „Zahlungsbilanz" bezeichnet wird, gegenübergestellt. Die Handelsbilanz ist ein Teil der Zahlungsbilanz und nimmt innerhalb der Zahlungsbilanz wohl eines jeden Landes ziffernmäßig den breitesten Baum ein. Dennoch wird, wie das Beispiel der oben genannten Länder zeigt, die Einwirkung der Handelsbilanz auf das Endresultat der Zahlungsbilanz vielfach durch die übrigen internationalen Zahlungen, die nicht aus dem Warenverkehr hervorgegangen sind, geradezu umgekehrt. - Diese die Wirkung der Handelsbilanz modifizierenden Faktoren sind in der Hauptsache folgende. 1. Der Besitz eines Volkes an ausländischen Wertpapieren (Obligationen, Aktien usw.) im Verhältnis zum Besitze des Auslandes an inländischen Werten dieser Art. Je größer das Übergewicht des inländischen Besitzes an ausländischen Werten ist, desto stärker ist der Überschuß an Zinsen und Dividenden, der einem Lande Jahr für Jahr aus dem Auslande zufließt. 2. Die von Angehörigen des einen Landes in einem andern Lande betriebenen Unternehmungen, deren Erträgnisse, ebenso wie die Zinsen und Dividenden ausländischer Wertpapiere, dem Heimatlande des Kapitalisten und Unternehmers zugute kommen. 3. Der Betrieb von internationalen Vermittelungsgeschäften auf dem Gebiete des Handels und der Schiffahrt. Man braucht bei diesem Posten der Zahlungsbilanz nur an die enormen Gewinne zu denken, welche z. B. England aus der Vermittelung des internationalen Geld- 504 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Verkehrs zieht, und an die Einnahmen aus der internationalen Personen- und Güterbeförderung, welche die englische und deutsche Seeschiffahrt abwerfen. Um welche Summen es sich bei diesen Posten handeln kann, davon geben die Zahlen ein Bild, welche vor einiger Zeit der englische Nationalökonom und Statistiker Sir Robert Giffen für die englischen Verhältnisse gegeben hat. Nach seiner Schätzung beträgt die Einnahme Englands an Zinsen und Unternehmergewinnen von ausländischen Kapitalanlagen jeder Art 90 Millionen Pfd. Sterl. pro Jahr, die Einnahmen aus internationalen Zwischenhandelsdiensten 18 Millionen Pfd. Sterl., die Einnahmen aus Schiffahrtsdiensten für das Ausland 70 Millionen Pfd. Sterl. pro Jahr; zusammen betragen diese/drei Posten 178 Millionen Pfd. Sterl. = etwa 3 630 Millionen Mark, mithin mehr als der sich zwischen 3 und 3 72 Milliarden Mark bewegende Passivsaldo der englischen Handelsbilanz. Die sämtlichen genannten E'aktoren bilden zusammen mit den aus der Wareneinfuhr und Ausfuhr von Land zu Land hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen die Zahlungsbilanz. . Aber auch diese Zahlungsbilanz ist nicht unbedingt entscheidend für die tatsächliche Gestaltung der internationalen Edelmetallbewegungen. Zu allen den Zahlungen, die aus Zahlungsverpflichtungen irgendwelcher Art hervorgehen, kommen vielmehr noch die freiwilligen Übertragungen von Geldkapital von Land zu Land als ein die Edelmetallbewegungen wesentlich beeinflussendes Moment hinzu. Wir können hier unterscheiden zwischen kurzfristigen Kapitalübertragungen und dauernden Kapitalinvestierungen. Übertragungen der erstgenannten Art finden namentlich statt zur Ausnutzung der Differenz der Zinssätze in den einzelnen-Ländern. Das internationale Geldkapital, das kurzfristige Anlage sucht, wendet sich vorzugsweise nach denjenigen Ländern, die jeweilig bei gleichem Risiko die höchsten Zinssätze für den kurzfristigen Kredit, also vor allem die höchsten Diskontsätze, aufweisen. Eine vorübergehende ungünstige Gestaltung sämtlicher übrigen Momente der Zahlungsbilanz kann in ihrer Wirkung auf die Edelmetallbewegungen durch den Stand der Diskontsätze vollständig paralysiert werden, ein Punkt, der in dem Bande über Bankwesen bei der Diskontpolitik Anlaß zu eingehender Untersuchung geben wird. Im Gegensatze zu den sich in fortgesetzter Bewegung befindlichen kurzfristigen Übertragungen stehen die großen einmaligen Kapitalübertragungen, wie sie namentlich bei internationalen Anleiheoperationen stattfinden oder bei Unternehmungen großen Stils, die in einem Lande mit ausländischem Kapital durchgeführt werden (z. B. Eisenbahnbauten in überseeischen Gebieten, die noch nicht über eine hin- LI. Kapitel. Die Geldversorgung. § 3. 505 reichende Kapitalansammlung verfügen). Auch Verschiebungen im Besitz an internationalen Wertpapieren und einseitige Leistungen, wie Kriegskostenentschädigungen oder wie der Peterspfennig, gehören hierher. Dazu kommen schließlich noch diejenigen Übertragungen von Bargeld, die durch den internationalen Reiseverkehr und durch Auswanderung hervorgerufen werden. Die Ausgaben der sich vorübergehend in der Schweiz, in Italien usw. aufhaltenden Ausländer oder des Fremdenpublikums, das Jahr für Jahr in Paris zusammenströmt, ferner die Gelder, welche die Auswanderer bei der Übersiedelung in ihre neue Heimat mit sich führen oder welche die zeitweise im Auslande arbeitenden Landeskinder nach der Heimat zurückbringen, stellen ebenso wie die Zinszahlungen und die im Wege des Leihverkehrs bewirkten Kapitalübertragungen einen Zufluß baren Geldes dar, dem keine entsprechende Warenausfuhr gegenübersteht. Alle diese die internationale Edelmetallbewegung beeinflussenden Faktoren lassen sich auf die Funktionen des Geldes als Tauschmittel (Handelsbilanz), als Zahlungsmittel (Zinszahlungen usw.), als Vermittler des Kapital Verkehrs (internationaler Leihverkehr) und als Werttransportmittel (Reisenden- und Auswandererverkehr) zurückführen. § 3. Die Einwirkung des nationalen Geldbedarfs auf die internationale Edelmetnllbewegun?. Nach der Feststellung der Ursachen, auf welchen die internationalen Edelmetallbewegungen beruhen, entsteht auch hier — ebenso wie vorher hinsichtlich der Edelmetallgewinnung — die Frage, wie weit der Geldbedarf bestimmend einwirkt. Die alte merkantilistische Auffassung, nach welcher die internationalen Verschiebungen im Edelmetallbesitz ausschließlich durch die Handelsbilanz beherrscht erscheinen, schließt jede Einwirkung des Geldbedarfs aus; während die Versendung aller übrigen Waren von Land zu Land ganz selbstverständlich als bedingt gedacht wird durch den Bedarf an solchen Waren, sollen allein die Edelmetalle, weil sie der Grundstoff des zur Bezahlung der übrigen Waren dienenden Geldes sind, von Land zu Land geführt werden nicht durch den auf sie selbst gerichteten Bedarf, sondern durch das gänzlich außerhalb ihrer selbst liegende Moment der Ein- und Ausfuhr der anderen Güter, also im letzten Grunde durch den auf andere Güter gerichteten Bedarf; weil Deutschland einen durch die eigene Produktion nicht gedeckten Bedarf an Getreide hat, nicht etwa weil Amerika Bedarf an Gold hat, soll Gold aus Deutschland nach Amerika abfließen. Das Verhältnis erfährt noch keine prinzipielle Änderung, wenn man die Handelsbilanz als den bewegenden Faktor durch den weiteren Begriff der Zahlungsbilanz ersetzt. Auch alle die Forderungen und HHflK^SHvIHH^^MRGH^HHMHflHHHMHB^H 506 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Verpflichtungen, die aus dem Stande der gegenseitigen Kreditgewährung der einzelnen Länder oder aus dem Betriebe von Unternehmungen im Auslande oder schließlich aus dem Betriebe internationaler Ver- mittelungsgeschäfte irgend welcher Art hervorgehen, sind Bestimmungsgründe für die internationalen Edelmetallbewegungen, die mit dem Geldbedarfe der einzelnen Länder an sich nichts zu tun haben. Dagegen liegt offenbar eine unmittelbare Beziehung zu dem Geldbedarfe vor bei denjenigen Modifikationen, welche die Edelmetallbewegungen durch den internationalen Leihverkehr in Geld erfahren. Wie der Bedarf an "Waren in der Höhe des Preises zum Ausdruck kommt und durch diese Einwirkung auf den Preis die Versendung der Waren beeinflußt, ebenso äußert sieh der Bedarf an Kapital in der Höhe des Zinsfußes und beeinflußt dadurca die Bewegungen des internationalen Kapital Verkehrs. Nun muß man sich freilich hüten, den Bedarf an Kapital und den Bedarf an Geld für gleichbedeutend zu halten und anzunehmen, daß die großen internationalen Kapital Übertragungen, wie sie etwa durch die Aufnahme von Anleihen kapital- bedürftiger Staaten in kapitalreichen Ländern veranlaßt werden, ausschließlich oder auch nur zu einem sehr beträchtlichen Teile in Geld erfolgten. Wenn z. B. ein Staat wie Indien in England eine Anleihe zum Zwecke des Baues von Eisenbahnen aufnimmt, so wird er den Wert der Anleihe zu einem großen Teile nicht effektiv in Edelmetall oder Geld, sondern in Schienen und anderen Materialien empfangen, also in denjenigen Kapital darstellenden Gütern, auf welche sich sein eigentlicher Bedarf richtet, und zu deren Beschaffung das auf die Anleihe eingezahlte Geld lediglich ein Mittel ist. Freilich kann sich der Bedarf, der zur Aufnahme von Anleihen im Auslande führt, auch iuf Kapital in Geldform richten; das war z. B. in der ausgesprochensten Weise der Fall bei den großen Anleihen, die im Laufe der letzten Jahrzehnte von Italien, Österreich-Ungarn, Bußland und anderen Ländern aufgenommen worden sind, um eine Papierwährung wieder durch eine metallische Währung zu ersetzen. Was für die ausländischen Anleihen des Staates gilt, bei denen Grund und Zweck meist ohne weiteres klar liegen, gilt in derselben Weise für den nach Grund und Zweck sehr viel weniger übersichtlichen internationalen Kapitalverkehr, der aus den Kapitalbedürfnissen der Einzelwirtschaften innerhalb einer jeden Volkswirtschaft resultiert, Der Kapitalbedarf einer jeden einzelnen Unternehmung richtet sich, ebenso wie der Kapitalbedarf des Staates selbst, auf bestimmte Erscheinungsformen des Kapitals, von denen das Geld nur eine unter Tausenden ist; soweit die Summe dieser Kapitalnachfrage im Inlande keine Deckung findet und sich deshalb an das Ausland wendet, muß es ganz von der besonderen Art des die inländischen Mittel über- 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 3. 507 schreitenden Kapitalbedarfs abhängen, in welcher Form die kreditierten Werte importiert werden. Während der Bedarf an Kapital, der im Wege des langfristigen Kredits gedeckt wird, nur in Ausnahmefällen sich auf Geld richtet, ist die Inanspruchnahme kurzfristigen Kredits der Weg, auf dem sowohl die Finanz wir tschaft des Staates und anderer Körperschaften, als auch die privaten Unternehmungen und sonstigen Einzelwirtschaften sich die vorübergehend benötigten Zahlungsmittel zu beschaffen suchen. In diesem Sinne unterscheidet man zwischen dem Kapitalmarkte als dem Markte für langfristige Anlagen und dem Geldmarkte als dem Markte für kurzfristigen Kredit. Die Zinssätze der einzelneu nationalen Geldmärkte sind in großem Umfange abhängig von der Stärke der Geldnachfrage; da die Höhe der Zinssätze für kurzfristigen Kredit in den einzelnen Ländern einen weitgehenden Einfluß auf die Edelmetallbewegungen ausübt, so liegt hier allerdings eine Einwirkung des Geldbedarfs der einzelnen Länder auf die internationale Edelmetallbewegung vor. Der Leihverkehr in Geld kann mithin in der Tat die aus dem Warenverkehr und aus anderen Ursachen hervorgehenden internationalen Zahlungsverpflichtungen in ihrer Wirkung auf die Versendung von Geld und Geldmetall paralysieren, ebenso wie das einzelne wirtschaftende Individuum sich das benötigte Bargeld außer auf dem Wege des Verkaufs von Gütern und der Einziehung von Forderungen auch auf dem Wege des Kreditnehmens beschaffen kann. Aber ebenso wie beim Verkehr zwischen Individuen, so hat auch im Verkehr zwischen den einzelnen Ländern die Geldübertragung im Wege des Kredits keinen unbegrenzten Spielraum. Auf die Dauer leiht man nur, wenn man das Ausgeliehene wieder zurückerhält; es entscheidet nicht allein die Größe des' Bedarfs, sondern auch die Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners. Ein dauernder Fehlbetrag in der nationalen Zahlungsbilanz kann deshalb nicht im Wege des internationalen Leihverkehrs ausgeglichen werden, weil die Möglichkeit der Zurückzählung der auf dem internationalen Geldmarkte aufgenommenen Darlehen und damit die Grundlage für die ausgleichende Wirkung des internationalen Kreditverkehrs schließlich schwinden müßte. Immerhin steht soviel fest, daß gegenüber einer Gestaltung der Zahlungsbilanz, deren Wirkung auf die internationale Edelmetallbewegung der Entwicklung des Geldbedarfs eines Landes nicht entsprechen würde, wenigstens vorübergehend im Wege des Kreditverkehrs eine Beeinflussung der internationalen Edelmetallbewegungen durch den Geldbedarf der einzelnen Länder möglich ist. Es bleibt die weitere Frage, ob in der Tat der Geldbedarf der einzelnen Länder nur durch die Vermittelung des internationalen Kreditverkehrs auf die Edelmetallbewegungen einzuwirken vermag, 508 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. und ob wirklich jede, Einwirkung des Geldbedarfs auf die übrigen Faktoren, welche die Edelmetallbewegungen beeinflussen, ausgeschlossen ist. Der ursprünglichen Theorie, nach welcher die Zu- und Abflüsse von Edelmetall lediglich als die notwendige und selbstverständliche Wirkung der Gestaltung der Handelsbilanz anzusehen waren, ist schon von David Hiime die These gegenübergestellt worden, daß die Versendung von Geld von Land zu Land, ebenso wie die Versendung aller anderen Waren, im letzten Grunde durch die Unterschiede des Bedarfs an Geld bestimmt werde. AVenn ein Land infolge einer ungünstigen Hanbelsbilanz erhebliche Mengen von Geld an enfanderes Land abgeben müsse, so sei unter sonst gleichen Umständen die Folge, daß das erstere Land Mangel, das letztere Überfluß an Geld habe. Diese Verschiedenheit in der Deckung des Geldbedarfs müsse sich äußern in dem Werte des Geldes gegenüber den anderen Gütern: in dem Lande mit dem verringerten Geldumlaufe steigt der Wert des Geldes gegenüber den Waren, in dem anderen Lande sinkt der Wert des Geldes gegenüber den Waren; oder — mit anderen Worten ausgedrückt — im ersteren Lande sinken die Geldpreise der Waren, im letzteren Lande steigen sie. Diese Verschiebung im Preisniveau der beiden Länder bewirkt einen Umschwung in der Gestaltung ihrer Handelsbilanz: während bisher das erstere Land mehr Waren ein- als ausgeführt und gerade deshalb Geld an das Ausland verloren hat, wird jetzt, bei den niedrigeren Preisen im Inlande und den höheren Preisen im Auslande, die Einfuhr von Waren erschwert und die Ausfuhr befördert; kurz, die bisher ungünstige Handelsbilanz wird — infolge des durch sie verursachten Geldabflusses und Geldmangels und infolge der Wirkung dieser Vorgänge auf die Warenpreise — auf automatischem Wege wieder günstig, und an die Stelle des Geldabflusses tritt ein Geldzufluß. Diese Theorie, die an Stelle des einseitigen Verhältnisses von Handelsbilanz und Edelmetallbewegungen, wie es die Merkantilisten konstruiert hatten, ein Wechselwirkungsverhältnis annimmt, greift bereits weit hinüber in die Fragen der Bestimmungsgrüude und der Wirkungen der Geldwertänderungen. Die Unterlagen dieser Theorie werden deshalb später genauer zu prüfen sein. Hier genüge die allgemeine Erwägung, daß es bei näherem Zusehen durchaus natürlich erscheinen muß, daß die Verteilung der wichtigsten Geldstoffe über die einzelnen Länder denselben Einflüssen unterliegt, wie die Verteilung der übrigen Güter; und diese Einflüsse sind die Stärke des Bedarfs auf der einen Seite, der Grad der Verfügung über Mittel des Erwerbs (Kaufkraft) auf der anderen Seite. Ein jeder Einzelne und ebenso ein jedes Land kann auf Grund seiner gesamten wirtschaftlichen Kraft seine verschiedenen Bedürfnisse bis auf einen gewissen Sättigungspunkt 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 3. 509 decken, in der "Weise, daß die verfügbaren Mittel stets für die Befriedigung des dringenderen Bedürfnisses zunächst Verwendung finden. Es ist nicht einzusehen, warum das Geld außerhalb dieses Kreises stehen soll, und warum ein Land, das im Wege der eigenen Produktion und des auswärtigen Handels alle anderen Bedürfnisse bis zu einem gewissen Sättigungspunkte zu decken vermag, nicht auch seinen Bedarf an Zirkulationsmitteln bis zu demselben Grade sollte, decken oder einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Geldumlauf sollte festhalten können. Wenn freilich die gesamte wirtschaftliche Kraft eines Landes zurückgeht, wenn durch einen Zerfall seiner Produktivität der Grad der Bedürfnisbefriedigung beeinträchtigt wird, dann wird es auch sein Bedürfnis nach Zirkulationsmitteln nicht mehr ebenso reichlich wie bisher zu decken vermögen. Die Tatsache, daß es Ländern mit zerrütteten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen schwer wird,, einen geordneten metallischen Geldumlauf aufrecht zu erhalten, widerspricht mithin nicht der Auffassung, daß auch die internationalen Bewegungen der Geldmetalle durch den auf sie gerichteten Bedarf und die Zahlungsfähigkeit der Nachfrage der einzelnen Länder beeinflußt werden. Freilich ist gerade in bezug auf die Deckung des Geldbedarfs ein besonderer Punkt mit in Betracht zu ziehen. Bei ungenügender Deckung des Bedarfs kann kein Gut leichter durch Surrogate ersetzt werden als das metallische Geld; an die Stelle des metallischen Geldes können Papierscheine, gesetzt werden, während die Güter, die zur Befriedigung von Nahrung, Kleidung, Wohnung und anderen Bedürfnissen dienen, nicht in einer gleich einfachen und nahezu kostenlosen Weise durch stofflich wertlose Dinge ersetzt werden können. Alle die Störungen, die sich aus einer ungenügenden Deckung des Bedarfs an Zirkulationsmitteln ergeben, drängen die maßgebenden Instanzen, sei es die staatliche Finanzverwaltung oder eine mit dem Recht der Notenausgabe ausgestattete Bank, nahezu unwiderstehlich dazu, dem Geldbe- darfe durch eine stärkere Ausgabe papierner Geldzeichen entgegenzukommen. Dadurch wird natürlich die von Hujie dargestellte Reaktion eines ungenügend gedeckten Geldbedarfs auf die Handelsbilanz und die Edelmetallbewegungen ganz oder teilweise ausgeschaltet; die Spannung zwischen Geldbedarf und Geldumlauf, die an sich die internationalen Edelmetallbewegungen zu beeinflussen geeignet wäre, ist durch die Papiergeldemission beseitigt. Die Tatsache, daß Länder, die im Falle einer Knappheit an Zirkulationsmitteln zum Auskunftsmittel der Papiergeldausgabe greifen, kein Metallgeld an sich ziehen, beweist mithin nichts gegen die Theorie, daß der Geldbedarf, falls ihm auf diese Weise nicht genügt wird, die Tendenz hat, sich durch die Beeinflussung der internationalen • Edelmetallbewegungen Befriedigung zu schaffen. 510 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldvorsorgung und Geldwert. Ihre völlige Klarstellung können diese Verhältnisse, wie gesagt, erst auf Grund der noch zu erörternden Theorie des Geldwertes erhalten. An dieser Stelle sei zur Erhärtung der Ansicht, daß sich das Metallgeld auf die einzelnen Länder im allgemeinen nach Maßgabe des Geldbedarfs, der sowohl den Zinssatz für kurzfristigen Kredit als auch die Gestaltung des Außenhandels beeinflußt, zu verteilen strebt, auf das wichtigste Beispiel einer durch äußere Verhältnisse herbeigeführten Störung der internationalen Zirkulationsverhältnisse, nämlich auf die französische Kriegskostenentschädigung und die darauf folgende Reaktion, hingewiesen. Die Übertragung der 5 Milliarden Franken an Deutschland fand bekanntlich nur zu einem kleinen Teile unmittelbar in Metallgeld statt.') Abgesehen von geringen Beträgen in deutschen und englischen Goldmünzen wurden etwa 273 Millionen Franken = 220 Millionen Mark in französischen Goldmünzen gezahlt; an deutschen Silberraünzen gingen etwa 24 Millionen Mark ein, an französischen Silbermünzen etwa 270 Millionen Mark. Der weitaus größte Teil der von Frankreich gegebenen Zahlungsmittel bestand in Wechseln und Bankanweisungen auf deutsche Plätze (zusammen für etwa 2400 Millionen Mark), ferner aus Wechseln auf England (für mehr als 500 Millionen Majik), auf Holland (für etwa 200 Millionen Mark) und Belgien (für etwa 116 !/2 Millionen Mark). Davon wurden namentlich die Wechsel auf England vorwiegend zum Ankaufe von Gold auf dem Londoner Edelmetallmarkte verwendet. Im ganzen hat die Reichsregierung in den Jahren 1871 bis 1873 aus der französischen Kriegskostenent- schädigung für etwa 1040 Millionen Mark Gold teilweise unmittelbar erhalten, teilweise aus den nicht in Gold bestehenden Eingängen beschafft. Für den weitaus größeren Teil der Milliarden hat Deutschland den Gegenwert in Wertpapieren und Waren empfangen. Die französischen Banken haben große Beträge von österreichischen, italienischen und anderen fremden Wertpapieren durch Vermittelung deutscher Banken an das deutsche Publikum abgestoßen, das infolge der Zurückzahlung erheblicher Beträge von deutschen Staatsanleihen imstande war, diese Werte aufzunehmen; sie haben gegen diese Verkäufe die großen Beträge von Wechseln auf deutsche Plätze ziehen können, die sie der französischen Regierung als Einzahlung auf die gewaltigen Anleihen zur Verfügung stellten, und welche die französische Regierung als Zahlungsmittel auf die Kontribution an die deutsche Regierung weiter gab. In welchem Umfange der Gegenwert für die von Frankreich in Zahlung gegebenen Wechsel und Anweisungen in l) Vgl. zum folgenden meine „Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches", Bd. IL S. 236 ff.; siehe auch oben S. 4S9. 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 3. 511 Waren bestand, zeigt die Gestaltung der deutschen Handelsbilanz, deren Einfuhrüberschuß im Jahre 1872: 941460000 Mark, im Jahre 1873: 1454245000 Mark, im Jahre 1874: 1 251579000 Mark betrug. Bezeichnend ist, daß in Frankreich in jenen Jahren an Stelle des vorher bestehenden Einfuhrüberschusses ein Ausfuhrüberschuß getreten ist. Obwohl nur etwa ein Viertel der ganzen Kontribution in Gold realisiert und der ganze Eest. in Wertpapieren und Waren übertragen wurde, machte sich die durch diese Zahlung hervorgerufene Störung der internationalen Zirkulationsverhältnisse stark fühlbar. Der deutsche Metallgeldbestand hat zwar infolge gewisser sich aus der Durchführung der Münzreform ergebender Gegenwirkungen') nicht unmittelbar um den vollen Betrag des durch die Kontribution erhaltenen und beschafften Goldes zugenommen, immerhin ist er nach eingehenden Berechnungen 2 ) von etwa 1985 Millionen Mark bei Beginn der Münzreform (Mitte 1871) auf 2810 Millionen Mark um die Mitte des Jahres 1873 angewachsen; das war innerhalb zweier Jahre eine Zunahme um 825 Millionen Mark oder um mehr als 40 Prozent des zu Beginn der Münzreform in Deutschland vorhandenen Geldbestandes, die sich auf Kosten des Metallgeldvorrates der übrigen europäischen Länder, namentlich Frankreichs, Belgiens und Englands, vollzog. Dadurch wurde in Deutschland relativer Geldüberfluß und in den beteiligten ausländischen Gebieten relativer Geldmangel erzeugt. Die Reaktion auf diese Verschiebung war, daß erstens nach der Beendigung der Milliardenzahlung und nach dem Aufhören des durch die Überspekulation und die Krisis von 1873 verursachten außerordentlichen Geldbedarfs die Zinssätze für kurzfristigen Kredit auf dem deutschen Geldmarkte sich für längere Zeit niedriger stellten als auf irgend einem ausländischen Geldmarkte, daß zweitens auch nach der Abtragung der Kontribution die deutsche Handelsbilanz fortfuhr, einen sehr erheblichen Einfuhrüberschuß aufzuweisen. Der stärkere Geldbedarf des Auslandes machte mithin, soweit er sich in höheren Zinssätzen äußerte, die zinsbare Anlage von Geld im Auslande für die deutschen Kreditgeber zu einem lohnenden Geschäfte; ferner beförderte die Tatsache, daß der Geldbedarf der deutschen Volkswirtschaft in einem beträchtlich höheren Umfange gedeckt war, als der Bedarf der deutschen Volkswirtschaft an anderen Gütern, den Austausch des in Deutschland relativ überflüssigen Geldes gegen solche Erzeugnisse des Auslandes, nach denen in Deutschland ein relativ größerer Begehr 1) Namentlich die Austreibung der in großen Mengen umlaufenden fremden .Münzen (österr. Gulden, Fünffiankenstücke usw.) hat in den ersten Jahren der Müuzrefonn der Vermehrung des Geldvorrates entgegengewirkt. 2) Siehe meine .Reform des deutsehen Geldwesens". II. S. 365 ff. und S. 402. Wmmmmmm 512 Zwoites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. vorhanden war, ein Austausch, der sich nur vollziehen konnte, solange in Deutschland für die in Frage kommenden Güter höhere Geldpreise gezahlt wurden als im Auslande, d. h. solange in Deutschland der relative Überfluß an Geld den Wert des Geldes gegenüber den Gütern, deren Bedarf in geringerem Maße gedeckt war, niedriger hielt als im Auslande. Die Eeaktion auf die gewaltige Geldübertragung an Deutschland war mithin ein teilweise im Wege des Kreditverkehrs, teilweise im Wege der Bezahlung von Einfuhrgütern sich vollziehender Rückfluß von Geld nach dem Auslande. Dieser Rückfluß hat sich von der Mitte des Jahres 1874 an unter einer erheblichen Steigerung der auswärtigen Wechselkurse vollzogen und hat im großen ganzen bis in das Jahr 1879 angedauert; zeitweise wurde er durch die aus der Durchführung der deutschen Geldreform hervorgehenden Einschränkungen der deutschen Geldzirkulation unterbrochen, so namentlich in der zweiten Hälfte des Jahres 1875 durch die Zurückziehung großer Beträge von papiernen Umlaufsmitteln, die, durch das Inkrafttreten der neuen Ordnung des Notenbankwesens erforderlich gemacht wurde; in den folgenden Jahren hat die Einziehung der Silbermiiuzen zeitweise den Umfang des deutschen Geldumlaufs nicht unerheblich eingeschränkt, und sie hat auch in ihrem Endresultat eine gewisse Verminderung des deutschen Geldumlaufs herbeigeführt, da bei dem Rückgange des Silberpreises für die eingeschmolzenen Silbermünzen nur ein hinter dem ursprünglichen Nennwerte derselben zurückbleibender Betrag von Goldmünzen beschafft werden konnte. Im ganzen hat der deutsche Metallgeldbestand, der von 1985 Millionen Mark um die Mitte des Jahres 1871 auf 2810 Millionen Mark um die Mitte des Jahres 1873 zugenommen hatte, in den folgenden Jahren eine fast ununterbrochene Abnahme bis auf 2420 Millionen Mark um die Mitte des Jahres 1879 erfahren. Von den 825 Millionen Mark, um die der deutsche Metallgeldvorrat in den ersten zwei Jahren der Münzreform infolge der Milliardenzahlung zugenommen hatte, ist mithin im Jahre 1879 nur noch eine Zunahme von 435 Millionen Mark übrig gewesen, eine Zunahme, die, auf die 8 Jahre von 1871 bis 1879 verteilt, nichts Ungewöhnliches mehr hat. An diesem in seiner Art bedeutsamsten Beispiele sehen wir deutlich, in welchem Umfange und auf welche Weise der Geldbedarf der einzelnen Volkswirtschaften auf die internationalen Bewegungen der Geldmetalle seinen Einfluß ausübt. 1 ) 1) Vgl. zu den obigen Ausführungen auch die sehr instruktive Abhandlung von Nasse, DieMüuzreform und die Wechselkurse, in Hirths Annalen dos Deutschen Reiches, 1875. 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 4. 513 § 4. Die industrielle Verwendung der Edelmetalle. Von der Gesamtmenge des einer Volkswirtschaft zur Verfügung stehenden und ihr aus der jeweiligen Produktion neu zufließenden Geldmetalls findet nur der eine Teil wirklich zu Geldzwecken Verwendung, sei es, daß er als gemünztes Geld in den Verkehr kommt, oder daß er in Form von Münzen oder Barren zur Deckung papierner Umlaufsmittel und als Grundlage besonderer Zahlungseinrichtungen dient; der andere Teil wird, wie alle anderen Waren, gewöhnlichen Gebrauchszwecken zugeführt; er dient als Rohstoff zu Geräten und Schmuckgegenständen, als Material zum Vergolden und Versilbern, zum Plombieren von Zähnen usw. Man faßt die Verwendung der Edelmetalle zu nichtmonetären Zwecken zusammen als „industrielle Verwendung". Über die theoretischen Beziehungen der monetären und der industriellen Verwendung der Geldmetalle ist wenig zu sagen. Es liegen hier dieselben Verhältnisse vor wie bei allen anderen Gütern, die für verschiedene Verwendungszwecke in Betracht kommen. Die Intensität und die Zahlungsfähigkeit der Nachfrage für die verschiedenen in Betracht kommenden Verwendungen entscheiden über das Verhältnis, in welchem sich der gesamte verfügbare Bestand auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt; die genannten Faktoren äußern sich im Preise, den die Nachfrage für die eine oder andere Verwendungsart zu zahlen bereit ist; alles Edelmetall, das von dem industriellen Bedarf nicht zu einem Preise aufgenommen wird, der seinem Ausmünzungswerte abzüglich der Ausmünzungskosten entspricht, fließt naturgemäß den Münzstätten zu. Ebenso wie der Geldbedarf der einzelnen Volkswirtschaften von einer Eeihe verschiedenartiger Faktoren abhängt, so auch das,Verhältnis der Verwendung der Edelmetalle zu monetären und zu gewöhnlichen Gebrauchszwecken. Namentlich der Reichtum eines Volkes und seine gleichmäßige oder ungleichmäßige Verteilung ist für den Umfang, in welchem Edelmetall zur Herstellung von Schmucksachen und Geräten verwendet und in Form von Schmucksachen und Geräten aufbewahrt wird, von sehr erheblicher Bedeutung, und zwar teilweise' nach anderen Richtungen als für die monetäre Verwendung der Edelmetalle. Wohl hat ein größerer nationaler Wohlstand, wie oben auseinander gesetzt wurde, an und für sich infolge der größeren Umsätze die Wirkung, den Geldbedarf der Volkswirtschaft zu steigern und eine reichlichere Deckung des Geldbedarfs zu ermöglichen; gleichzeitig hat er eine vermehrte Nachfrage nach Edelmetall zu Luxuszwecken zur Folge. In ihrer Stärke jedoch ist diese Wirkung mindestens von einem gewissen Punkte an eine verschiedene; schon deshalb, weil alle den Geldbedarf einschränkenden Zahlungseinrichtungen und Kreditumlaufsmittel einen gewissen Wohlstand zur Voraussetzung haben und sich Helfferich, Das Geld. -. 33 514 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. • bei den wohlhabenden Völkern am vollkommensten entwickeln können, während die Nachfrage nach Luxusgütern sich bei zunehmendem "Wohlstande, ohne solche Gegenwirkungen zu erfahren, auszudehnen vermag; weil ferner auch hier die ganz allgemeine Wahrnehmung gilt, daß unter sonst gleichen Umständen, je größer der Wohlstand eines Volkes ist, ein um so größerer Teil des gesamten Nationalvermögens auf die Befriedigung von weniger dringenden Bedürfnissen verwendet werden kann; und zweifellos dient die industrielle Verwendung der Edelmetalle gegenüber der monetären Verwendung einem Luxuszwecke. Eine ähnliche Wahrnehmung ist von besonderer Wichtigkeit für die Beurteilung der Frage, wie die Gleichmäßigkeit oder Ungleich- maßigkeit der Verteiluug des Volksreichtums auf das Verhältnis der monetären und industriellen Verwendung der Edelmetalle einwirkt. Je ungleichmäßiger die Verteilung des Nationalvermögens ist, je mehr große Vermögen in den Händen einzelner angesammelt sind, und je geringer der Wohlstand der breiten Masse eines Volkes ist, desto größer ist der Teil des gesamten Nationalvermögens, der Luxusbedürfnissen dient. Man braucht sich nur das eine Extrem der absolut gleichmäßigen Verteilung des Vermögens und Einkommens vorzustellen: die breiten Schichten des Volkes würden eine etwas auskömmlichere Existenz haben, aber niemand innerhalb der ganzen Volkswirtschaft würde imstande sein, Kostbarkeiten irgendwelcher Art zu beschaffen. Die Nachfrage nach Edelmetall zu Luxuszwecken würde mithin außerordentlich zusammenschrumpfen. Auf der anderen Seite haben wir — speziell an dem Beispiele Frankreichs — gesehen, daß eine gleichmäßige Verteilung des Volkswohlstandes den Bestand von Edelmetall in Geldform zu erhöhen geeignet ist. Je weniger gleichmäßig die Verteilung der Vermögen innerhalb einer Volkswirtschaft ist, desto größer wird deshalb im allgemeinen der zu Gebrauchszwecken dienende Teil des nationalen Edelmetallbestandes gegenüber dem monetären Zwecken dienenden Teile sein. Die Grenze zwischen dem monetären uud dem nichtmonetären Edelmetallbestande einer Volkswirtschaft ist keineswegs eine feste. Bei der Kostbarkeit der Edelmetalle ist der Wert der Form, in die sie gebracht sind, relativ gering; infolgedessen ist die Überführung der Edelmetalle von der einen Verwendungsart zur anderen in ähnlicher Weise leicht, wie die internationale Bewegung der Edelmetalle infolge der relativ geringfügigen Transportkosten. Namentlich wird gemünztes Metall in großem Umfange eingeschmolzen und als Material für Schmucksachen usw. benutzt, da der Formwert der fabrikmäßig im großen hergestellten Münzen gegenüber ihrem Stoffvverte gänzlich unbedeutend ist. Beispielsweise beträgt die von den deutschen Münzstätten erhobene Prägegebühr für das 20 Markstück nur 4,3 Pfennige. 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 5. 515 Bei dieser geringfügigen Wertdifferenz zwischen geprägtem und un- geprägtem Edelmetall ist es, namentlich wenn es sich um kleine Quantitäten handelt, stets einfacher und häufig billiger, sich das benötigte Gold durch Einschmelzen von Münzen zu beschaffen, die im Verkehr in jedem Augenblick erhältlich sind, als Goldbarren zu beziehen. — Aber auch die Einschmelzung von Geräten und Schmucksachen aus Edelmetall und die Verwendung des Schmelzergebnisses zur Ausprägung von Münzen ist,; trotz des höheren Formwertes dieser Gegenstände, keineswegs etwas Ungewöhnliches; namentlich ist es eine bekannte Erfahrung, daß in Zeiten einer akuten Steigerung des Geldbedarfs, wie z. B. bei Kriegen und politischen Katastrophen, große Mengen von Geräten und Schmucksachen aus Edelmetall zur Ausmünzung gebracht werden. Alle diese Ausführungen beziehen sich lediglich auf die frei ausprägbaren Edelmetalle, bei denen allein die selbsttätig wirksamen Kräfte des Verkehrs über das Verhältnis der Verwertung zu monetären nnd industriellen Zwecken entscheiden können; sie gelten nicht, soweit die Prägung des einen oder anderen der beiden Edelmetalle beschränkt und in das Belieben der Regierung gelegt oder gar gänzlich eingestellt ist. Bei beschränkter Prägung bestimmt vielmehr die Staatsgewalt den Betrag des Edelmetalls, der zu Geldzwecken verwendet werden soll, und der ganze Rest des Edelmetallquantums bleibt für Gebrauchszwecke verfügbar und muß für solche Zwecke Absatz finden. Bei gesperrter oder beschränkter Prägung des Währungsmetalls äußert sich eine Steigerung des Geldbedarfs, die bei freier Prägung Edelmetall für die monetäre Verwendung heranzuziehen und damit die Gesamtmenge des monetären Zwecken dienenden Edelmetalls zu vergrößern geeignet wäre, nach einer anderen Sichtung; in einer Erhöhung des Wertes des geprägten Edelmetall- geldes über den Wert des ungeprägten Metalls. § 5. Die Statistik des industriellen Edelmetall Verbrauchs. Die statistische Erfassung des industriellen und des monetären Verbrauchs der Edelmetalle begegnet noch weit größeren Schwierigkeiten, als etwa die Feststellung der Edelmetall Produktion und der internationalen Edelmetallbewegungen. Schon die Ermittelung, wie viel Gold und Silber jährlich in den einzelnen Ländern in der Industrie Verwendung findet, wird bei der großen Anzahl der Betriebe, die hier in Betracht kommen, kaum jemals einwandfrei möglich sein. Die genauesten Erhebungen über die industrielle Verwendung der Edelmetalle werden seit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten veranstaltet, und dort hat sich früher der die Erhebungen leitende Münzdirektor mit seinen Anfragen direkt an 33* 516 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. die Gewerbetreibenden, die Edelmetall verarbeiten, gewendet. Auch eine im Deutschen Eeiche in den Jahren 1896 und 1897 veranstaltete Untersuchung hat diesen Weg eingeschlagen. Bei dieser Art der Erhebung liegt zunächst die Gefahr vor, daß man von einer großen Anzahl der Befragten überhaupt keine oder unrichtige Angaben erhält. Ist aber eine ungefähre Ziffer für den gesamten Jahresverbrauch an Edelmetall ermittelt, so entstehen die weiteren Fragen, wieviel von dem verarbeiteten Edelmetall neu produziert, wieviel altes Material ist, wieviel aus dem Münzumlaufe des eigenen Landes entnommen ist und wieviel aus der Einschmelzung fremder Münzen stammt. Diese letzteren Fragen können wenigstens annäherungsweise beantwortet werden durch Nachweisungen der Münzanstalten, der offiziellen Probierämter, der großen Scheideanstalten usw. über den Umfang und die Herkunft der an Gewerbetreibende verkauften Edelmetallmengen. Auf der Grundlage solcher Nachweisungen beruhen seit dem Jahre 1889 die Ermittelungen des amerikanischen Münzdirektors über den industriellen Edelmetallverbrauch in den Vereinigten Staaten (Nachweisungen der Münze in Philadelphia, des United States Essay Office in Newyork und privater Scheideanstalten). Es fehlt jedoch bei diesem Verfahren an Anhaltspunkten für die Beträge von Münzen, welche yon den einzelnen Goldschmieden und anderen Edelmetall verarbeitenden Industriellen selbst eingeschmolzen und damit aus der monetären in die industrielle Verwendung übergeführt w.erden. Der amerikanische Münzdirektor macht für diese Beträge einen mehr oder weniger willkürlich geschätzten Zuschlag. Die deutschen Enqueten von 1896, 1897 und 1908 haben sowohl die Nachweisungen der Scheideanstalten über Umfang und Herkunft des an Gewerbetreibende verkauften Materials benutzt, als auch die einzelnen Gewerbetreibenden über den Umfang und die Art des von ihnen verwendeten Goldes befragt. Auch der amerikanische Münzdirektor hat in der letzten Zeit seine Erhebungen wieder durch eine solche Anfrage bei den einzelnen Gewerbetreibenden zu ergänzen gesucht. Fast jeder Anhaltspunkt für die Beurteilung der Herkunft des in der Industrie usw. verarbeiteten Materials fehlt bei den Nachweisungen über die bei den Probierämtern oder Punzierungsämtern gestempelten Gold- und Silberwaren, wie wir sie z. B. für Frankreich und Österreich-Ungarn besitzen. ^ Diese Ausführungen zeigen, mit welcher Vorsicht auch die auf den fleißigsten Untersuchungen beruhenden Schätzungen des industriellen Verbrauchs der Edelniftalle zu beurteilen sind. Bei allen solchen Aufstellungen haben wir es bestenfalls mit Näherungswerten zu tun, die sich innerhalb nicht zn enger Fehlergrenzen bewegen. 11. Kapitel. Die Geldversorgung. §5. 517 Soetbeeb hat im Jahre 1886 l ) folgende Übersicht über den industriellen Verbrauch von Gold und Silber in den wichtigsten Ländern der europäischen Kultur gegeben: Länder Gold Bruttoverbrauch kg Abzug für altes Material Prozent Nettoverbrauch kg Silber Bruttoverbrauch kg Abzug für altes Material Prozent Netto- verbrauch kg Vereinigte Staateu Großbritannien". . Prankreich . . . Deutschland . . . Schweiz .... Niederlande u. Belgien Österreich-Ungarn Italien..... Rußland .... Andere Kulturländer Zusammen 21700 20 000 21 000 15 000 15 000 3 200 2 800 6 000 3 000 2 300 110 000 10 15 20 20 30 20 15 25 20 19 500 135 000 17 000 90 000 16 800 100 000 12 000 110 000 10 500 32 000 2 900 30 000 2 400 40 000 4 500 25 000 2 400 40 000 2 000 50 000 90 000 652 000 15 20 25 25 25 20 20 25 20 20 115 000 72 000 75 000 82 000 24 000 24 000 32 000 19 000 32 000 40 000 515 000 Der amerikanische Münzbericht gibt über den industriellen Verbrauch von Gold und Silber (nach Abzug des Altmaterials) in den einzelnen Kulturländern für das Jahr 1907 folgende Aufstellung: Länder Vereinigte Staaten Großbritannien Frankreich Deutschland . Schweiz . . Italien . . . Rußland . . Österreich-Ungarn Niederlande u. Belgien Schweden . . Kolumbien . . Andere Länder Summe Indien (Britisch) Gold Wert in Dollar 33 549 500 14 500 000 15 850 700 11 000 000 7 310 600 3 000 000 5 700 500 3 358 800 1 500 000 465 200 15 000 3 000 000 Silber Unzen fein 22 137 200 7 500 000 8 252 900 6 500 000 2 218 300 2 000 000 3 915 300 1 923 700 1 000 000 257 200 15 200 2 000 000 99 250 300 35 796 200 57 719 800 34 848 500 Insgesamt 135 046 500 = 6 532 874 Unzen fein I 92 568 300 I — 61 095 078 I Dollar Handels wert Der jährliche industrielle Goldverbrauch der sämtlichen Kulturländer würde nach den Zahlen des amerikanischen Münzdirektors einen Wert von etwa 550 Millionen Mark darstellen. Lexis hat noch im Jahre 1900 2 ) den industriellen Goldverbrauch der ganzen Welt 1) „Materialien usw.", S. 38. 2) Siehe Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 2. Aufl. Bd. IV. S. 761. DnHHHl 518 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. (einschließlich Indiens und der übrigen asiatischen Länder) für das Jahr 1897 auf 250 Millionen Mark geschätzt; auch der amerikanische Münzbericht nahm für das Jahr 1897 noch einen wesentlich geringeren Betrag als für 1907 an, nämlich 59 Millionen Dollar = etwa 248 Millionen Mark, also einen Betrag, der sich mit der Schätzung von Lbxis ungefähr deckte. Die inzwischen im offensichtlichen Zusammenhange mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Aufschwünge eingetretene Steigerung der industriellen Verwendung des Goldes veranschlagt Lexis noch höher als der amerikanische Münzdirektor. Er kommt für die letzten Jahre auf einen industriellen Gold verbrauch von etwa 590 Millionen Mark.') Wenn man diese Schätzung als ungefähr zutreffend annimmt, so würde der Jahresverbrauch von Gold in der Industrie usw. ein volles Drittel der jährlichen Neuproduktion betragen, und zwei Drittel der Neuproduktion würden für monetäre Zwecke verfügbar bleiben. Immerhin hat die Zunahme der Goldgewinnung in den letzten Jahrzehnten die gleichzeitige Zunahme des industriellen Goldverbrauchs nicht nur absolut, sondern auch proportional bedeutend überflügelt. Als Soetbeer für die Mitte-der 80 er Jahre den jährlichen Goldverbrauch in der Industrie auf 250 Millionen Mark schätzte, berechnete er die gleichzeitige Goldgewinnung nur auf etwa 435 Millionen Mark. Wenn man mit Lexis die SoETBEERSche Schätzung des industriellen Verbrauchs für zu hoch hält, und wenn man sie um etwa ein Viertel reduziert, so würde auch dann noch der damalige industrielle Goldverbrauch dem monetären Goldverbrauche nahezu gleichgekommen sein. ^ Für Deutschland speziell hat die Enquete von 1896 und 1897 einen jährlichen industriellen Goldverbrauch von etwa 16 000 kg im Werte von 45 Millionen Mark nachgewiesen. Darunter befanden sich etwa 5300 kg im Werte von 15 Millionen Mark, die von den Scheideanstalten aus inländischem Altmaterial gewonnen worden waren, d. h. aus alten Schmucksachen und Geräten, sowie aus Abfällen, die sich bei der Herstellung von Goldwaren ergeben hatten. Abzüglich dieser Goldmenge ergab sich für Deutschland ein jährlicher Nettoverbrauch von etwa 10700 kg im Werte von 30 Millionen Mark, und diese Ziffern hat auch der amerikanische Münzdirektor in seine Nachweisung aufgenommen. Von diesem Netto verbrauch kamen 7100 kg im Werte von 20 Millionen Mark auf deutsche Goldmünzen, 1 800 kg im Werte von 5 Millionen Mark auf fremde Goldmünzen uud ebensoviel auf Goldbarren, die den Industriellen von den deutschen Scheideanstalten, zu einem geringen Teile auch von der Eeichsbank, geliefert worden sind. Die im Jahre 1908 veranstaltete Erhebung 1) Siehe Handwörterbuch der Staatswissenschaften. .3. Aufl. Bd. V. S. 42. ,N 11. Kapitel. Die Geldversorgung. § 6. 519 über den industriellen Goldverbrauch Deutschlands in den Jahren 1906 und 1907 ergab wesentlich höhere Ziffern. . Der durchschnittliche industrielle Jahresverbrauch wurde mit 31 400 kg im Werte von 87,7 Millionen Mark ermittelt. Auf eingeschmolzene deutsche Goldmünzen kommen nicht weniger als 47,5 Millionen Mark, auf fremde Goldmünzen nur 2,5 Millionen Mark. Die Schätzungen des industriellen Silberverbrauchs haben seit der Verdrängung des Silbers aus seiner Eolle als Währungsmetall erheblich an Bedeutung verloren. Die industrielle Verwendung von Silber ist seit der Einstellung der freien Silberprägung in den sämtlichen Ländern unserer Kultur kein Moment mehr, das für die Geldversorgung irgendwelche Bedeutung hätte. Gerade wegen der Beschränkung der monetären Silberverwendung, namentlich vom Jahre- 1893 an, und wegen der Steigerung der Silberproduktion während der letzten Jahrzehnte mußte der Verbrauch von Silber in den Ländern europäischer Kultur eine erhebliche Zunahme erfahren. In den Vereinigten Staaten, deren Erhebungen am zuverlässigsten sind, wurde der industrielle Silberverbrauch im Jahre 1883 auf einen Münzwert von nur 5,6 Millionen Dollar veranschlagt, im Jahre 1900 auf einen Münzwert von nur 14,8 Millionen Dollar, im Jahre 1907 allerdings auf nahezu 30 Millionen Dollar. Der von dem amerikanischen Münzdirektor für das Jahr 1900 veranschlagte Verbrauch von Silber zu industriellen Zwecken in Europa und Amerika blieb mit 1277 000 kg, wenn diese Zahl auch mehr als doppelt so hoch war, wie die von Soetbeee für die Mitte der 80 er Jahre berechneten 515000 kg, so erheblich hinter der gleichzeitigen Produktion im Betrage von mehr als 5V-2 Millionen kg zurück, daß starke Zweifel an der auch nur annähernden Richtigkeit der aufgestellten Schätzungen sich nicht unterdrücken ließen. Für das Jahr 1907 kommt der Münzdirektor für Europa und Amerika auf einen industriellen Silberverbrauch von 1795000 kg, zu denen für Indien weitere 1084000 kg hinzutreten. Das sind zusammen rund 2880000 kg bei einer Siberproduktion von 5 l /2—6 Millionen kg. Für ungefähr die Hälfte der jährlichen Silbergewinnung fehlt also ein hinreichender Verwendungsnaclweis. § 6. Der endgültige Verbrauch au Edelmetall. Durch die Ausprägung in Münzen oder die Verwendung zu Schmucksachen usw. werden die Edelmetalle noch keineswegs endgültig konsumiert. Sie häufen sich vielmehr in diesen verschiedenen Formen zu großen Beständen auf, die durch Einschmelzung wieder in Barren verwandelt und stets aus einer in die andere Form, von dem einem zu dem anderen Verwendungszwecke, übergeführt werden können. Von Interesse für die Beurteilung der Geldversorgung der Kulturwelt 520 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. ist aber nicht nur die Frage, wieviel von dem jährlich neu verfügbaren Goldquantum der industriellen und der monetären Verwendung zugeführt wird, sondern auch die weitere Frage, wieviel Edelmetall in beiden Verwendungszweigen endgültig konsumiert wird. Der endgültige Verbrauch an Edelmetall entsteht durch die Abnutzung sowohl der umlaufenden Münzen als auch der Schmucksachen und Geräte, ferner durch die Verwendung von Edelmetall zu Zwecken, die eine Wiederdarstellung des Edelmetalls unmöglich machen, vor allem durch die Verwendung zur Vergoldung. Dazu kommen die unvermeidlichen Abgänge bei der Einschmelzung und Umarbeitung und schließlich die Verluste, die durch Verschleuderung, Vergraben, Schiffsunfälle usw. entstehen. Es ist gänzlich unmöglich, diesen endgültigen Konsum an Gold und Silber mit einiger Zuverlässigkeit zahlenmäßig zu erfassen. Einige Anhaltspunkte liegen immerhin noch vor hinsichtlich der Abnutzung von Münzen. So hat man in England bei der vor einigen Jahren durchgeführten Einziehung und Einschmelzung der vor dem Regierungsantritt der Königin Viktoria geprägten Goldmünzen im Durchschnitt bei den Sovereigns einen jährlichen Gewichtsverlust von 0,3 Tausendteilen, bei den halben Sovereigns von 0,8 Tausendteilen festgestellt. Die durchschnittliche jährliche Abnutzung der 20 Frankenstücke hat man in Frankreich und der Schweiz auf 0,2 Tausendteile berechnet. Nach Soetbeer haben genaue Wägungen größerer Partien von deutschen Doppelkronen nach mehrjährigem Umlauf sogar nur eine durchschnittliche jährliche Abnutzung von '/" Tausendteil ergeben. Kleinere Münzen unterliegen der Abnutzung in stärkerem Maße als größere, da die der Reibung ausgesetzte Oberfläche im Verhältnis zum Metallgehalte bei den kleinen Münzen größer ist. Ebenso darf angenommen werden, daß die Abnutzung anfänglich geringer ist, als in einem späteren Stadium, da bei den neuen Stücken infolge der erhabenen Randleisten nur ein geringerer Teil der Münzoberfläche der Reibung ausgesetzt ist. In Anbetracht dieser Erwägungen wird man den jährlichen Goldverlust durch Münzabnutzung auf etwa 0,4 Tausendteile des gesamten monetären Goldbestandes schätzen können, also gegenwärtig bei einem Weltgoldbestande, der auf rund 30 Milliarden Mark veranschlagt wird, auf etwa 12 Millionen Mark = rund 4300 kg Gold. Der Abnutzungsverlust, der an Silbermünzen entsteht, ist verhältnismäßig stärker, schon deshalb, weil die kleinere Werte darstellenden Silbermünzen in beträchtlich rascherem Wechsel von Hand zu Hand gehen als die Goldmünzen. Bei den großen Silberstücken darf man auf Grund zahlreicher Feststellungen eine durchschnittliche jährliche Abnutzung von 0,2 bis 0,3 Tausendteilen annehmen. Die Beobach- 11. Kapitel. Die Geldversorgung. §6. 521 tungen über die Abnutzung der silbernen Fünffrankenstücke ergeben ungefähr diese Zahl. Die Einschmelzung von Talern während der deutschen Münzreform zeigte eine durchschnittliche jährliche Abnutzung von 0,25 Tausendteilen bei den Stücken aus den Jahren 1817—1822, von 0,21 Tausendteilen bei den Stücken von 1823—1856 und von 0.22 Tausendteilen bei den Stücken von 1857—1871. Dagegen hat sich bei den Dritteltalerstücken eine jährliche Abnutzung von etwa 1,3 Tausendteilen pro Jahr herausgestellt; bei den kleineren Silbermünzen ergab sich ein noch beträchtlich stärkerer Gewichtsverlust. Beim französischen Einfrankenstück soll eine durchschnittliche jährliche Abnutzung von 1,6 Tausendteilen festgestellt sein. Zuverlässige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Abnutzung, welcher die Metalle Gold und Silber in der Form von Geräten und Schmucksachen unterliegen, sind nicht vorhanden. Die Verluste an Edelmetall, die durch Verschleuderung, Schiffsunfälle usw. entstehen, sind im Verhältnis zu dem gesamten Edelmetallvorrate und auch zum Betrage der jährlichen Neuproduktion von Gold und Silber offenbar ganz unerheblich. Das gleiche gilt von'den Schmelzverlusten. Infolge der verbesserten Technik sind diese früher nicht unbedeutenden Abgänge so erheblich eingeschränkt worden, daß beispielsweise der Schmelz- und Prägeverlust der Münzstätte der Vereinigten Staaten nur noch etwa 0,1 Promille beträgt. Dagegen wird ein beträchtliches Quantum' beider Metalle zu Zwecken verwendet, die eine Wiedergewinnung des Metalls der Regel nach unmöglich machen. Das ist der Fall bei der Herstellung von Blattgold und Doublewaren, bei der galvanischen Vergoldung, der Verwendung in der Photographie usw. In Amerika werden ungefähr 7V2 Prozent des gesamten industriellen Goldverbrauchs allein zur Blattgoldfabrikation verbraucht, von dem industriellen Silberverbrauche kommen ungefähr 9 Prozent auf die Herstellung von Chemikalien für photographische Zwecke. Nach der deutschen Enquete von 1896 und 1897 kommt von dem industriellen Goldverbrauche Deutschlands ein Quantum. von etwa 4800 kg im Werte von 13,5 Millionen Mark auf sogenanntes Verlustgold; das sind etwa 30 Prozent des gesamten industriellen Goldverbrauchs. Nimmt man mit Lexis die Gesamtmenge des sogenannten Verlust- goldes mit mindestens 20 Prozent des jährlichen industriellen Verbrauchs an, so ergibt das einen endgültigen Goldkonsum von nahezu 120 Millionen Mark pro Jahr, t) Das wäre —- bis —i— des gesam- 1) In der neuesten (8.) Auflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften ist Lexis bei seiner früheren Schätzung des endgültigen Goldkonsums auf 50 Milli- 522 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. ten aus Münzen, Schmucksachen usw. bestehenden Goldbestandes. Den endgültigen Verbrauch von Silber schätzt Lexis auf etwa des gesamten Silberbestandes. § 7. Die Versorgung des Geldumlaufs durch papierue Umlaufsmittel. Die Versorgung des Geldbedarfs durch die Ausgabe papierner Umlaufsmittel erfordert eine besondere Betrachtung. Die Ausgabe von Papiergeld jeder Art ist in viel höherem -Maße in das Belieben der Staatsgewalt gestellt, als die von der Edelmetallproduktion und den Edelmetallbewegungen abhängige Schaffung metallischer Umlaufsmittel. Von vornherein scheint mithin auf diesem Felde die Möglichkeit einer planmäßigen Anpassung der Geldversorgung an den Geldbedarf gegeben. Wir haben jedoch in bezug auf die Geldversorgung folgende Arten der Ausgabe papierne"r Geldzeichen zu unterscheiden: J. Papierscheine, die gegen Hinterlegung des vollen Wertes in geprägtem oder ungeprägtem Geldmetall ausgegeben werden; man nennt solche Scheine „Zertifikate". Sie fügen dem gesamten Geldumlaufe eines Landes nichts hinzu, sondern geben dem Verkehr lediglich ein bequemeres an Stelle eines unbequemeren Umlaufsmittel. So haben z. B. die Vereinigten Staaten zur Ausgabe von Zertifikaten gegriffen, als sich die Unmöglichkeit herausstellte, die großen Mengen des unter den Silbergesetzen von 1878 und 1890 angekauften Silbers in gemünzter Form in Umlauf zu bringen; 2. Papierscheine, die bei einer metallischen Währung ohne spezielle Metalldeckung oder in einem ihre Metalldeckung überschreitenden Betrage ausgegeben werden; 3. Papierscheine, die ein selbständiges, von jeder metallischen Grundlage unabhängiges Geld darstellen. In dem unter Ziffer 2 genannten Falle sollen die papiernen Umlaufsmittel lediglich eine Ergänzung der metallischen Zirkulation sein; sie beziehen sich dementsprechend vermöge der ihnen beigelegten Ein- lösbarkeit oder auf irgend eine andere Weise auf das Metallgeld zurück. Ihre Ausgabe läßt sich nach dem jeweiligen Stande des Geldbedarfs regulieren, jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb der Schranken, die durch die Bücksicht auf die Einlösbarkeit der Scheine usw. gezogen sind: In der Regel geschieht die Ausgabe solcher Papierscheine durch Vermitteiung einer bankmäßigen Organisation im ouen Mark geblieben, obwohl nach seinen eigenen Veranschlagungen der industrielle Verbrauch von Gold auf rund 590 Millionen Mark, gegenüber den 250 Millionen Mark seiner früheren Schätzung, gestiegen ist. 11. Kapital. Die Geld Versorgung. §7. 523 Wege der kurzfristigen Kreditgewährung. Die Fälle, daß bei einer metallischen Währung neben den Banknoten ein Papiergeld vom Staate selbst ohne bankmäßige Vermittelung in Umlauf gesetzt wird, sind Ausnahmefälle, bei denen es sich stets — wie bei unseren deutschen Reichskassenscheinen — nur um geringfügige Beträge handelt. Die bankmäßige Ausgabe papierner Umlaufsmittel bietet folgende Vorteile. Einmal sieht sich die ausgebende Stelle im Interesse ihrer eignen Zahlungsfähigkeit genötigt,für die stete Einlösbarkeit ihrer Noten und damit für die unschädliche Einordnung der papiernen Umlaufsmittel in die metallische Währung Sorge zu tragen. Ferner treten die Schwankungen des Geldbedarfs der Volkswirtschaft im Wege der Kreditansprüche unmittelbar an die ausgebende Stelle heran; diese sieht sich dadurch bei steigendem Geldbedarfe zu einer Ausdehnung ihrer Notenausgabe veranlaßt, während andrerseits bei sinkendem Geldbedarfe die ausgegebenen Noten im Wege der Rückzahlung der gewährten Kredite von selbst zur Bank zurückfließen. Innerhalb der durch die Rücksicht auf die Erhaltung des Gleichwertes der papiernen und der metallischen Umlaufsmittel gegebenen Grenze, die je nach den Besonderheiten der Währungs- und Bankverfassung eines Landes enger oder weiter sein kann, ergibt sich mithin eine gewisse automatische Anpassung der papiernen Umlaufsmittel an die Veränderungen des Geldbedarfs. Schließlich ist hervorzuheben, daß die bankmäßige Ausgabe von papiernen Umlaufsmitteln die Möglichkeit gibt, daß die ausgebende Stelle durch die Normierung des Zinssatzes, zu welchem sie ihre Noten im Wege der kurzfristigen Kreditgewährung dem Verkehr zur Verfügung stellt, auf den Umfang des Geldbedarfs selbst innerhalb gewisser Grenzen einen regulierenden Einfluß ausübt. Im Gegensatze zu dem einer metallischen Währung eingefügten Papierumlaufe ist das selbständige Papiergeld an und für sich ohne jede Beschränkung regulierbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Staat das Papiergeld selbst ausgibt, oder ob er dessen Emission einer Bank, die von der Einlösungspflicht befreit ist, überläßt. Theoretisch würde die Möglichkeit bestehen, ein reines Papiergeld in seiner Ausgabe vollkommen den Schwankungen des Geldbedarfs der Volkswirte schaft anzupassen und dadurch manche Störungen zu vermeiden, die bei den metallischen Währungen aus Verschiebungen des Gleichgewichts zwischen Geldbedarf und Geldversorgung hervorgehen können. Praktisch dagegen ist bisher in den Papierwährungsländern, soweit man nicht — wie in Rußland und Österreich-Ungarn in den 90 er Jahren des vorigen Jahrhunderts — durch Regulierung des Kurses des eigenen Geldes in ausländischen Goldvaluten eine künstliche Anlehnung an eine metallische Basis suchte und damit im Prinzip die bei einer 524 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. metallischen Währung notwendige Beschränkung der Papiergeldausgabe auf sich nahm, der Umfang der Papiergeldausgabe meist von ganz anderen Faktoren bestimmt worden, als von der Kücksicht auf de n Geldbedarf der Volkswirtschaft. Für die Entstehung der Papierwährung selbst ist der regelmäßige Grund nicht ein durch Metallgeld nicht zu befriedigender Geldbedarf der Volkswirtschaft, sondern ein durch ungewöhnliche Verhältnisse oder finanzielle Mißwirtschaft hervorgerufener Bedarf der Staatskasse. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 1. Die Wesentlichkeit der Werteigenschaft für das Geld. In der Vorbemerkung zu diesem Abschnitte wurde ausgeführt, daß die Betrachtung des Geldbedarfs und der Geldversorgung der Volkswirtschaften von selbst hinüberleitet zu einer Betrachtung des Geldwertes, der ja wohl, wie der Wert aller übrigen Güter, durch die Gestaltung der Größe des Bedarfs und seiner Versorgung, durch Nach - frage und Angebot, beeinflußt werde. Aber indem wir nunmehr dieses neue Gebiet betreten, sehen wir uns unvermittelt vor einer Frage, die uns den Weg sperrt, vor einer Frage, die ungefähr ebenso alt ist wie das ernsthafte Nachdenken über das Wesen des Geldes selbst; sie lautet: Muß das Geld aus seiner Natur heraus einen „Werf haben? Ist es hinsichtlich der Wertqualität allen übrigen wirtschaftlichen Gütern gleichgestellt? Ist es selbst ein wirtschaftliches Gut, eine „Ware" ? — Oder kann das Geld als solches der Werteigenschaft entbehren ? Steht es den wirtschaftlichen Gütern als ein bloßes „Zeichen" und „Symbol" gegenüber? 1 ) Die Anschauung, daß das Geld eineu eigenen Wert nicht habe oder nicht notwendig haben müsse, ist namentlich in der Zeit der 1) In dem KNAPPSchen Werke wird man eine Erörterung dieser Probleme vergeblich suchen. Dieser Mangel ist die notwendige Folge der rein juristischen Betrachtungsweise Knapps.. Schon an anderen Stellen war darauf hinzuweisen, daß bei dieser Behandlung die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die für eine Erfassung des Geldwesens nicht minder wichtig und wesentlich, sind wie die juristischen, gänzlich ausgeschaltet werden. Am schärfsten muß das in Erscheinung treten bei der Behandlung des Wertproblems, das seiner Natur nach ein wirtschaftliches Problem ist. Knapp kennt das Geld nur als „Geschöpf der Rechtsordnung", d. h. als ein durch Rechtssätze geordnetes Erfüllungsmittel für Geldschulden. Infolgedessen kennt er nur eine historisch definierte „Geltung" des Geldes, nicht einen sich wirtschaftlich bestimmenden „Wert". Knapp geht soweit, daß er geradezu die Existenz des Wertproblems im Gelde bestreitet, und zwar mit folgender Argumentation j damit die Vorstellung vom Werte deutlich werde, müsse jedesmal ein Vergleichsgut genannt sein. „Wenn das Vergleichsgut nicht ausdrücklich genannt ist, dann bedeutet der Wert einer Sache stets den ,!ytrischen Wert', das ist der Wert, der sich durch Vergleich mit dem allgemein 12. Kapitel. Der Geldwert. § 1. 525 Reaktion auf die merkantilistiscken Vorstellungen, nach denen das Geld in ganz besonderem Grade die Verkörperung von Wert und Reichtum darstellte, mit Nachdruck vertreten worden. Schon Locke hat die Ansicht geäußert, daß die Menschheit dahin übereingekommen sei, dem Golde und Silber einen imaginären Wert („imaginary value") beizulegen; Gold und Silber seien auf Grund eines allgemeinen Übereinkommens ein allgemeines Unterpfand (,common pledge"), gegen welches die wirtschaftenden Individuen mit Sicherheit Dinge im gleichen Werte, wie die von ihnen gegen das Geld weggegebenen, erhalten könnten. David Hume hat das Geld als eine bloße „representation of labour and com- modities" dargestellt, als ein Zeichen, das nur zur Messsung und Abschätzung des Wertes von Arbeit und Gütern diene. Ähnlich haben sich Montesquieu und eine Anzahl neuerer Schriftsteller (wie Oppenheim, Macleod usw.) geäußert. Die entgegengesetzte Auffassung ist hauptsächlich von den Physio- kraten (Tuegot), den klassischen englischen Nationalökonomen und deren Nachfolgern in Frankreich und Deutschland, ferner von Kabl Marx in seinem „Kapital" vertreten worden. Roscher hat sie in einem oft zitierten Satze dahin zugespitzt: „Die falschen Definitionen des Geldes lassen sich in zwei Hauptgruppen teilen; solche, die es für mehr, und solche, die es für weniger halten als eine Ware". Ganz neuerdings haben die Erscheinungen der modernen Papierwährung und der Währung mit gesperrter Prägung den Streit um die Wertqualität des Geldes aufs neue angefacht. Entsprechend der starken Betonung, welche von den meisten Theoretikern bisher die Funktion des Geldes als „Wertmaß" erfahren hat, ist die Frage, ob das Geld einen „eignen Wert" haben müsse, vorwiegend unter dem Gesichtspunkte behandelt worden, ob die Wertgewordenen Tauschmittel ergibt; woraus wieder folgt, daß man in diesem Sinne nicht vom Werte des Tauschmittels selber reden kann" (S. 7 und 3). Hier steht noch die zutreffende Einschränkung „in diesem Sinne". Diese Einschränkung kommt jedoch im weiteren Verlaufe der Darstellung abhanden; Knapp schreibt einige Seiten später (S. 25): „Auch dürfen wir bekanntlich den Begriff Wert nicht auf die Zahlungsmittel selber, also auch nicht auf das Geld anwenden, sondern nur auf Dinge, die nicht selber Zahlungsmittel sind, da wir beim Wert stets das jeweilige Zahlungsmittel als Vergleichsgut voraussetzen". Der Gedankensprung, durch den hier das Wertproblem im Gelde eliminiert und gewissermaßen in das Reich der Metaphysik verwiesen wird, ist offenkundig. Man bleibt durchaus auf realem Boden und in dem Kreise der durch die Wissenschaft aufzuklärenden Probleme, wenn man die Frage stellt und untersucht: durch welche Faktoren werden die erfahrungsgemäß veränderlichen Austauschverhältnisse zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten bedingt, und auf welche Weise vollziehen sich die Veränderungen dieser Austauschverhältnisse? Dies und nichts anderes ist das Problem des Geldwertes. « 526 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldvei'3orgnng nnd Geldwert. maßfunktion für das Geld die Notwendigkeit eines eigenen Wertes involviere oder nicht. So schreibt Knies 1 ): „Es ist eine naturgesetzliche Notwendigkeit, daß man zur Messung-, d. h. zur Feststellung des quantitativen Verhältnisses in irgend einem quantitativ bestimmbaren Objekte, nur einen solchen Gegenstand als Meßwerkzeug, als Meßmittel verwenden kann, welcher selbst dasjenige, was gemessen werden soll, in einem speziellen Quantum besitzt; es wird dann das in betreff des zu messenden Objektes unbekannte Quantum durch Verwendung des bekannten Quantums in dem artgleichen Meßwerkzeug ermittelt." Eine Längenerstreckung lasse sich nur durch ein Meßmittel bestimmen, welches selbst Länge hat, wie der Fuß, der Schritt, der Meterstab usw.; eine Flächenausdehnung nur durch eine Fläche, wie den Quadratfuß oder das Quadratmeter usw. Es könne wohl sein, daß die wörtliche Form irgend einer Aussage bezüglich eines Größenverhältnisses im "Widerspruch mit jenem Satze stehe, aber stets werde eine kurze Überlegung zur Auflösung des scheinbaren Widerspruchs genügen ; so z. B. wenn man eine räumliche Entfernung nach einer Zeitlänge, z. R. nach „Stunden" oder „Marschtagen" angebe, oder wenn man umgekehrt die Zeit nach dem Eaume messe, den der Uhrzeiger durchläuft; nach dem wahren Sachverhalte sei nichts anderes gemessen worden, als im ersten Falle eine Längenerstreckung durch ein Längenmaß von Schritten, von denen eine bestimmte Anzahl während einer Stunde oder eines Tages nach einander zu zählen waren, im zweiten Falle eine Zeitdauer durch eine Zeitlänge von Minuten oder Stunden, während deren Verlauf sich der Uhrzeiger von einem Striche des Zifferblattes zu einem anderen bewegt. „Es steht deshalb ebenso unumstößlich fest, daß, wenn und soweit überhaupt das besondere Quantum wirtschaftlichen Wertes, welches die konkreten Güter umschließen, geschätzt und bemessen werden kann und soll, dies nur mittels eines Gegenstandes möglich ist, der selbst wirtschaftlichen Wert hat, selbst ein wirtschaftliches Gut ist." Diese anscheinend durchschlagende Argumentation hat zur Voraussetzung eine Auffassung von der „Wertmaßfunktion" des Geldes, die oben eingehend zurückgewiesen worden ist (II. Buch, 3. Kapitel § 5). Das Geld dient eben nicht, nach Analogie der Meßinstrumente, zur Ermittelung eines objektiv feststehenden, von den Waren umschlossenen „Wertquantums", es ist vielmehr nur der aus den tatsächlich sich vollziehenden Tauschvorgängen resultierende allgemeine Wertausdruck für die übrigen Tauschgütei. Ehe wir jedoch in die Erörterung der sich hieraus ergebenden Folgerungen eintreten, ist ein auf den gleichen Voraussetzungen hin- 1) A. a. 0. S. 147. 11. Kapitel. Der Geldwert. § t. 527 sichtlich der Wertmaßfunktion des Geldes wie die Argumentation von Knies stehender, sehr geistreicher Versuch einer Widerlegung der KNiESSchen Folgerung zu erwähnen. In seiner „Philosophie des Geldes" führt Simmel folgendes aus. 1 ) Es sei allerdings richtig, daß man die Quanten zweier verschiedener Objekte nur vergleichen könne, wenn sie von einer und derselben Qualität seien; wo also das Messen nur durch unmittelbare Gleichung zwischen zwei Quanten geschehen könne, da setze es in der Tat Qualitätsgleichheit voraus. Aber neben dieser unmittelbaren Vergleichung sei noch eine zweite Art des Messens möglich. Wo eine Änderung, eine Differenz oder das Verhältnis je zweier Quanten gemessen werden solle, da genüge es, daß die Proportionen der messenden Substanzen sich in denen der gemessenen spiegelten, um diese völlig zu bestimmen, ohne daß zwischen den Substanzen selbst irgend eine Wesensgleichheit zu bestehen brauche. Simmel erläutert seine Auffassung durch den Hinweis darauf, daß man zwar die Kraft des Windes, der einen ßaumzweig bricht, mit der Hand, die dasselbe tut, nur insofern vergleichen könne, als diese Kraft in beiden qualitativ gleich vorhanden sei. Aber man könne die Kraft des Windes auch an der Dicke des Zweiges messen, den er geknickt hat. Zwar drücke der geknickte Zweig nicht an und für sich schon das Energiequantum des Windes in demselben Sinne aus, wie der Kraftaufwand der Hand es ausdrücken möge; allein das Stärkeverhältnis zwischen zwei Windstößen und damit die relative Stärke des einzelnen sei wohl daran zu messen, daß der eine einen Zweig zerbrochen habe, den der andere noch nicht habe verletzen können. Ganz entscheidend erscheint Simmel das folgende Beispiel: „Die ungleichartigsten Objekte, die wir überhaupt kennen, die Pole des Weltbildes, die aufeinander zu reduzieren weder der Metaphysik noch der Naturwissenschaft gelungen ist — sind materielle Bewegungen und Bewußtseinserscheinungen. Die reine Extensität der einen, die reine Intensität der anderen haben bisher keinen Punkt entdecken lassen, der allgemein überzeugend als ihre Einheit gälte. Dennoch kann der Psychophysiker nach den Änderungen der äußeren Bewegungen, die als Reize unsere Sinnesapparate treffen, die relativen Stärkeänderungen der bewußten Empfindungen messen." Indem also zwischen den Quanten des einen und denen des anderen Faktors ein konstantes Verhältnis bestehe, bestimmten die Größen des einen die relativen Größen des anderen, ohne daß irgend eine qualitative Beziehung oder Gleichheit zwischen ihnen zu bestehen brauche. Damit sei das logische Prinzip durchbrochen, das die Fähig- 1) „Philosophie des Geldes". 2. Aufl. S. 101 ff. 528 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf. Geldversorgung und Geldwert. keit des Geldes, Werte zu messen, von der Tatsache seines eigenen Wertes abhängig zu machen scheine. Ohne uns zunächst von dem KNiES-SiMMELSchen Boden zu entfernen, lassen wir auf die Kritik die Gegenkritik folgen. Wir haben in der Tat zwischen zwei verschiedenen Arten der Messung zu unterscheiden. Bei den ersten wird das zu messende Objekt unmittelbar mit dem messenden Objekte verglichen, und hier ist Artgleichheit zwischen beiden Objekten unbedingt erforderlich. Die zweite Art ist komplizierter. Es gibt Größen, deren unmittelbare Messung mit gleichen Größen nicht möglich ist, weil sie nicht unmittelbar neben einander gestellt und unmittelbar verglichen werden können. Das gilt von allen abstrakten Größen, von der Stärke des Windes und der Stärke der bewußten Empfindungen ebenso, wie etwa von der Wärme und von der Zeit; unmittelbarer Vergleichung zugänglich sind eigentlich nur die Größen der körperlichen Ausdehnung. Infolgedessen sind wir genötigt, bei den meisten Messungen, d. h. Feststellungen des quantitativen Verhältnisses zweier qualitativ gleichen Substanzen oder Kräfte, uns eines Zwischengliedes zu bedienen, indem wir zwischen den beiden zu vergleichenden, aber nicht unmittelbar an einander meßbaren Größen einerseits und den unmittelbar mit einander vergleichbaren räumlichen Größen und Vorgängen andrerseits eine konstante Beziehung feststellen. So messen wir die Zeit an Bewegungsvorgängen im Räume, und zwar in allen Methoden, ob man die Veränderungen des Standes der Sonne unmittelbar beobachtet, ob man sich einer Sonnenuhr, einer Sanduhr oder eines Uhrwerkes, das den Zeiger bewegt, bedient; so messen wir die Wärme an der verschiedenen räumlichen Erstreckung einer der Einwirkung der verschiedenen Wärmequanten ausgesetzten Quecksilbersäule, das Gewichtsverhältnis zweier Körper an der räumlichen Bewegung der Wagschalen; so können wir ferner nach den SiMMELSchen Beispielen die verschiedene Stärke des Windes an der Dicke der Zweige messen, die er zu brechen vermag, und die verschiedene Stärke der bewußten Empfindungen an Änderungen äußerer Bewegungen. Knies hat nun offenbar insoweit Recht, als das gewollte Endergebnis des MessungsVorgangs in allen Fällen, bei der unmittelbaren und bei der mittelbaren Vergleichung, das ist, daß die bisher unbekannte Quantität einer Gegebenheit irgend welcher Art ausgedrückt wird in einem bekannten oder als bekannt angenommenen Quantum einer artgleichen Gegebenheit. Ebenso wie nach dem von Knies gegebenen Beispiel ein Zeitquantum bei der Messung durch die Uhr ausgedrückt wird in der Zeiteinheit, während welcher der Uhrzeiger einen bestimmten Weg auf dem Zifferblatt zurücklegt, ebenso wird in den SiMMELSchen Beispielen die Stärke des Windes bei der Messung 12. Kapitel. Der Geldwert. § Ii 529 durch die Dicke der Zweige im Endergebnis ausgedrückt in dem bestimmten Energiequantum, das zum Knicken eines Zweiges von gegebener Dicke erforderlich ist, und die Stärke der bewußten Empfindungen bei der Messung durch Bewegungsvorgänge durch eine andere Empfindungsstärke, die einen bestimmten Bewegungsvorgang zur Voraussetzung hat oder auslöst. Aber mit dieser Konstatierung, daß das Endergebnis und der Sinn der Messung nur die Ermittelung eines quantitativen Verhältnisses zwischen artgleichen Größen sein kann, ist Simmels Einwand noch nicht zurückgewiesen. Das „Meßwerkzeug" oder „Meßmittel", von dem Knies spricht, muß nur bei der Messung durch unmittelbare Vergleichung die Qualität selbst besitzen, die es messen soll: ein Meterstab muß Länge haben, ein Hohlmaß Rauminhalt; aber die Vorgänge im Raum und die räumlichen Größenverhältnisse, vermittelst welcher wir Zeit-,.Räume", wie wir bezeichnenderweise sagen, Wärmequanten, Energiequanten, Empfindungsstärken usw. messen, sind mit den zu messenden Größen nicht artgleich. Die Anwendung dieser Ergebnisse auf das Geld würde nun allerdings die Frage offen lassen, ob das Geld als Wertmesser im Wege der unmittelbaren Vergleichung funktioniert und infolgedessen notwendigerweise selbst Wertqualität haben muß, oder ob es lediglich als mittelbares Meßinstrument zur Vergleichung des Wertes der Waren dient und infolgedessen an und für sich die Wertqualität eutbehren könnte. Simjiel erläutert die letztere Möglichkeit folgendermaßen. Er nimmt ein ganz allgemeines, von ihm nicht näher definiertes Verhältnis zwischen Güterquantum und Geldquantum als gegeben an, ein Verhältnis, wie es sich in dem freilich oft verdeckten und an Ausnahmen reichen Zusammenhange zwischen wachsendem Geldvorrate und steigenden Preisen, wachsendem Gütervorrate und sinkenden Preisen zeige. „Wir bilden danach, ,alle nähere Bestimmung vorbehalten, die Begriffe eines Gesamtwarenvorrates und eines Gesamtgeldvorrates und eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihnen. Jede einzelne Ware ist nun ein bestimmter Teil jenes verfügbaren Gesamtwarenquantums; nennen wir das letztere a, so ist jene etwa — a; der Preis, den sie bedingt, ist der entsprechende Teil jenes Gesamtgeldquantums, sodaß er, wenn wir dieses 1 b nennen, gleich — b ist. Kennten wir also diese Größen a und b, m und wüßten wir, einen wie großen Teil der verkäuflichen Werte überhaupt ein bestimmter Gegenstand ausmacht, so wüßten wir auch seinen Geldpreis und umgekehrt. Ganz unabhängig davon also, ob das Geld und jenes wertvolle Objekt irgend eine qualitative Gleichheit haben, gleichgültig also dagegen, ob das erstere selbst ein Helfferich, Das Geld. 34 530 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversr r^ung und Geldwert. , • Wert ist oder nicht, kann die bestimmte Geldsumme den Wert des Gegenstandes bestimmen oder messen" (a. a. 0. S. 104). Es braucht dieser Vorstellung nicht in den Einzelheiten ihrer Grundlagen und Konsequenzen nachgegangen zu werden. 1 ) Der fundamentale Fehler der ganzen Konstruktion, den Sjmmel selbst offenbar gefühlt hat, ist aus dem bisher gesagten bereits mit hinreichender Klarheit ersichtlich zu machen; .er liegt darin, daß die vorausgesetzte allgemeine Beziehung zwischen Gesamtgeldvorrat und Gesamtwarenvorrat, soweit man eine solche Beziehung überhaupt zugeben will, nicht anders denkbar ist, denn als ein in einem möglichen Austausche realisierbares Wertverhältnis. Simmel behauptet zwar, seine Konstruktion enthalte keineswegs den Zirkel, daß die Fähigkeit einer bestimmten Geldsumme, den Wert einer einzelneu Ware zu messen, auf das " l Gleichungsverhältnis alles Geldes mit allen Waren gegründet werde, dieses selbst aber schon die Meßbarkeit des einen an dem anderen voraussetze; denn eine Messung relativer Quanten sei eben schon daraufhin möglich, daß ihre absoluten Quanten in irgend einem Verhältnisse stehen, welches nicht Messung oder Gleichheit zu sein brauche. Welches Verhältnis außer dem der Wertgleichheit zwischen den Gesamtquanten von Waren und Geld gedacht werden kann, darauf bleibt Simmel die Antwort schuldig. Wenn wir die Zeit an einem räumlichen Verhältnisse vermittelst eines Bewegungsvorganges messen, so ist die Beziehung zwischen dem räumlichen Maßstabe und der zu messenden Zeit darin gegeben, daß jede Bewegung ihrem Wesen nach den beiden Kategorien Zeit und Raum gleichmäßig angehört. Wenn wir bewußte Empfindungen an äußeren Bewegungsvorgängen messen, so liegt hier ein seinem inneren Wesen nach freilich nicht aufgeklärtes, aber empirisch festgestelltes Verhältnis von Ursache und Wirkung vor, ebenso wie in den anderen Fällen, in denen die Stärke des Windes an der Dicke des Zweiges, den er zu brechen vermag, oder die Temperatur an der Ausdehnungsveränderung einer Quecksilbersäule gemessen 1) Die Simmel sehe Hypothese scheitert z. B. schon an folgender Überlegung, auf die S. P. Altmann („Zur deutschen Geldlehre des 19. Jahrhunderts", in der Festgabe für Schmoller, 1908) in zutreffender Weise hingewiesen hat: Der Ausdruck —r a für den Wert der einzelnen Waren setzt voraus, daß der Wert aller Waren auf einen gemeinschaftlichen Nenner gebracht ist; nur dadurch würde eine Vergleichbarkeit von Ware und Gesamtwarenvorrat gegeben sein. Der gemeinsame Nenner ist aber nichts anderes als der Wertausdruck in Geld, wie er in den Warenpreisen zum Ausdruck kommt. Das Vorhandensein von Geldpreisen für alle Waren ist also Voraussetzung, für die quantitative Vergleichbarkeit von Ware und Gesamtwarenmenge, während Simmel aus dem Verhältnis von Ware und Gesamtwarenmenge den Geldpreis der Ware ermitteln will oder, wenigstens eine solche Ermittelung für theoretisch möglich hält. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 1. 531 wird. Welcher Art soll aber die Beziehung zwischen den Gesamtquanten an Geld und an Waren sein, wenn wir nicht ein im Tausche realisierbares Wertverhältnis annehmen wollen? Locke selbst, der das Geld nur als ein Unterpfand von fiktivem Werte gelten lassen wollte, hat doch auf der anderen Seite, wie oben erwähnt wurde 1 ), den Satz aufgestellt, daß der Wert des Gesamtgeldquantums stets dem Werte des gesamten Warenquantums gleich sein müsse, und er hat damit indirekt das Erfordernis der Wertqualität für das Geld zugegeben. Solange nicht irgend eine andere vorstellbare Beziehung zwischen dem Gesamtgeldvorrate und dem Gesamtwarenvorrate nachgewiesen ist als ein Wertverhältnis, kommt man mithin auch in Verfolg der SiMMELSchen Gedankengänge zu dem Schlüsse, daß das Geld Wert- qualität besitzen muß.-) Lassen wir nunmehr die Hypothesen, auf deren Grundlage sowohl Knies als auch Semmel argumentieren, fallen, daß nämlich die Waren ein bestimmtes „ Tauschwertquantum * enthalten, und daß in dem Gelde ein eigentliches Meßinstrument für dieses Tauschwertquantum gegeben sei. Die Eückkehr zu einer realistischeren Betrachtungsweise wird die Frage der Wesentlichkeit der Werteigenschaft für das Geld in ein helleres Licht setzen, als die mehr oder weniger gekünstelten Hypothesen und Konstruktionen. Der „Tauschwert" oder „Verkehrswert" der Verkehrsobjekte ist, wie wir gesehen haben 3 ), lediglich eine Abstraktion aus der Tatsache, daß die Verkehrsobjekte in irgendwelchen quantitativen Verhältnissen gegeneinander umgesetzt werden. Der in der Einzelseele sich vollziehenden Bewertung der Dinge steht, wie oben ausgeführt wurde, als einzige objektive Tatsache, die einen Anhaltspunkt für den Begriff des Tauschwertes gibt, das Verhältnis gegenüber, in welchem verschiedenartige Verkehrsobjekte gegeneinander umgesetzt werden. Aus der Tatsache des Umsatzes ünd des in ihm verwirklichten quantitativen Verhältnisses zwischen den umgesetzten Objekten leiten wir die Abstraktion her, daß jedes der beiden Objekte mit einem bestimmten objektiven Wertquantum, das als Tauschwert bezeichnet wird, ausgestattet sei. Jedes der beiden Objekte findet den Ausdruck oder — wenn man so will — das Maß seines Tauschwertes 1) Siehe oben S. 525. 2) Dr. Augtjst Koppel („Für und wider KarlMabx". Karlsruhe 1905. S. 85) verwechselt „Wertqualität" und „Substanzwett", wenn er aus den oben stehenden Darlegungen gefolgert hat, daß ich für das Geld einen „Substanzwert" fordere. Koppel hätte nur die im folgenden Paragraphen enthaltenen Ausführungen über „Substanzwert und Funktionswert des Geldes" zu lesen brauchen, um sich zu überzeugen, daß ich den Begriff der „Wertqualität" erheblich weiter fasse als das, was man gemeinhin „Substanzwert" nennt 3) Vgl. oben S. 262 ff. 34* 532 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. an dem als Gegenwert gegebenen Objekte, und sobald alle anderen Verkehrsobjekte fast ausschließlich gegen Geld ausgetauscht -werden, ist der in Geld bestehende Preis das allgemeine Maß, mithin das Geld selbst der allgemeine Maßstab der übrigen Verkehrsobjekte. Die Wertmaßfunktion des Geldes ist folgerichtigerweise aus der Funktion des Geldes als allgemeines Tauschmittel hergeleitet worden, und wenn der Tauschwert nichts ist als eine Abstraktion aus der Tatsache des Ausgetauschtwerdens, so muß dem Gelde — in erster Linie aus seiner Funktion als Tauschmittel und damit indirekt aus seiner durch die Tauschmittelfunktion bedingten Wertmaßfunktion — ebenso gut ein Tauschwert zugesprochen werden, wie allen anderen Verkehrsobjekten, die unter sich oder gegen Geld ausgetauscht werden. Aber auch wenn wir von dem durch Abstraktion gewonnenen Begriffe „Tauschwert" absehen und auf das Urphänomen des Wertes zurückgehen, kommen wir zu der Folgerung, daß dem Gelde die Wertqualität nicht abgesprochen werden kann. Wir halten uns an S imme L, der — wie oben*) bereits zitiert — hervorhebt, daß jede Definition und Deduktion des Wertes nur die Bedingungen kenntlich macht, auf Grund welcher der Wert sich einstellt, ohne doch aus ihnen hergestellt zu werden, und daß alle Beweise für den Wert eines Objektes nichts bedeuten als die Nötigung, den für irgend ein Objekt bereits vorausgesetzten Wert auch einem anderen Objekte zuzuerkennen. Wenn wir für die Waren, die gegen Geld ausgetauscht werden, einen Wert voraussetzen, welche stärkere Nötigung gibt es, diesen Wert auch dem Gelde zuzuerkennen, als die Tatsache des sich fortgesetzt vollziehenden Austausches zwischen Geld und Waren! Wenn der Wert in allen seinen Erscheinungsformen auf ein Urteil des Subjektes über die Bedeutung der Objekte der Außenwelt für das Subjekt oder die menschliche Gemeinschaft zurückgeht, und das Subjekt sich entschließt, für eine Ware Geld in einem bestimmten Verhältnis zu geben oder zu nehmen, so bedeutet das nichts anderes, als daß das Geld ebensogut wie die Ware ein Objekt der Werturteile ist oder Wertqualität besitzt und besitzen muß, um seine Aufgabe als allgemeines Tauschmittel zu erfüllen. Gegen diese Folgerung ist nur der eine Einwand möglich, der bereits eingangs erwähnt wurde, daß nämlich im Austausche in dem Gelde nicht ein Ding an sich gegeben werde, sondern nur eine Anweisung, eine Repräsentation oder ein Symbol für andere Dinge, daß mithin bei einem Umsätze einer Ware gegen Geld eigentlich ein Umsatz einer Ware gegen eine andere, für das gegebene Geld erhält- 1) S. 25S. f> 12. Kapitel. Der Geldwert. § 1. 533 liehe "Ware Platz greife, während das Geld selbst nur das wesenlose Zwischenglied für diesen Umsatz sei. . Der Einwand findet in der Stellung, die das Geld in unserer Wirtschaftsverfassung einnimmt, keinerlei Berechtigung. Wenn das Geld nicht ein Gut an sich, sondern nur ein Zeichen oder eine Anweisung für wirkliche Güter wäre, so müßten gegen das Geld bestimmte Güter in bestimmten Mengen von bestimmten Instanzen zu erhalten sein; denn eine Anweisung oder Stellvertretung oder Symbolisierung irgendwelcher Art ist nicht denkbar, ohne daß das Angewiesene, Vertretene oder Symbolisierte feststeht. Es wäre nun in der Tat rein theoretisch eine Verkehrsvermittelung denkbar, bei der die Stelle des Geldes als Umsatzmittel durch Anweisungen auf Waren vertreten würde. Der oben besprochene Gedanke der „Tauschbank" ') beruht auf diesem Prinzip. Aber dieses Prinzip wird ja gerade von seinen Vertretern dem in unserer Wirtschaftsordnung verwirklichten Prinzip der Verkehrsvermittelung durch das Geld als etwas diametral Verschiedenes entgegengestellt, und das mit Eecht. 2 ) In dem Gelde 1) S. 281. • ' 2) Koppel (a. a. 0. S. 85, S6) schreibt: „Nun hat aber Helfferich die Möglichkeit eines Funktionswertes geleugnet, wonach also im Geld lediglich eine Anweisung, ein Symbol, eine Vertretung anderer Dinge gegeben werden soll. Er tut diese Möglichkeit einfach ab mit dem Hinweis auf die ,Stellung, die das Geld in unserer Wirtschaftsordnung einnimmt'! Also weil das Geld heute eiD ,Ding an sich, ein Wert an sich' ist, ist es unmöglich, es zu einem Zwischenglied zu machen! Mit der Berufung auf die gerade bestehende Wirtschaftsordnung ist aber noch niemals eine Theorie widerlegt worden, die sich mit anderen Möglichkeiten beschäftigt. Man kann derartige Versuche ignorieren, oder aber man muß ihre Voraussetzungen als umealisierbar nachweisen, andernfalls helfen alle Polemikon gegen ,Tauschbanken' und Anweisungen' nichts". — Diese Kritik ist mir ein willkommener Anlaß, die oben stehenden Ausführungen zu unterstreichen und ins rechte Licht zu setzen. Die theoretische Möglichkeit einer von der bestehenden verschiedenen Wirtschaftsordnung habe ich nirgends bestritten, und die theoretische Möglichkeit einer Ersetzung des Geldes durch ein System von Anweisungen, wie es dem Gedanken der „Tauschbank" zugrunde liegt, ist oben von mir ausdrücklich anerkannt worden. Ich behaupte nur in aller Bescheidenheit: 1. Daß das System der Tauschbank und der Verkehrsvermittelung durch Anweisungen auf Waren dem Prinzip der Verkehrsvermittelung durch das Geld diametral entgegengesetzt ist; 2. daß das der bloßen Anweisung auf Waren diametral entgegengesetzte Geld einen integrierenden Bestandteil unserer bestehenden Wirtschaftsordnung bildet und nur im Zusammenhang mit dieser begriffen werden kann: 3. daß die Verwirklichung des theoretisch möglichen Systems der Tauschbank und der Verk ehrsvermittlnng durch bloße Anweisungen auf Waren innerhalb der bestehenden, auf der Arbeitsteilung, dem Privateigentum und dem Sclbstbe- stimmungsrechte der Individuen beruhenden Wirtschaftsordnung unmöglich ist, also nur mit einer Änderung der Wirtschaftsordnung durchführbar i8t. 534 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. erhält der einzelne ein Etwas, das ihm gegen niemanden einen zwingenden Anspruch auf eine andere Sache gibt und das, soweit es im Austausch gegen andere Dinge genommen wird, der freien Bewertung in diesen anderen Dingen unterliegt, genau ebenso wie jede Ware, die gegen eine andere umgesetzt wird. Daß gegen Geld in unserer Wirtschaftsordnung im allgemeinen alle veräußerlichen Dinge tatsächlich erhältlich sind, ist gegenüber den Waren, die für den Absatz auf dem Markte hergestellt werden, nur ein Unterschied des Grades, nicht ein Unterschied in der Art. Ebenso wie das Geld vorwiegend genommen wird, um andere Dinge damit zu beschaffen, ebenso werden die Waren in unserer Wirtschaftsordnung hergestellt, um zur Erwerbung der von den Einzelwirtschaften eigentlich benötigten Dinge zu dienen. Wenn man die Anweisung des Inhaltes entkleidet, daß sie einen bestimmten Anspruch an bestimmte Personen und auf bestimmte Sachen gibt, und ihr nur den Inhalt läßt, daß sie zur Beschaffung unbestimmter Sachen in unbestimmten Quantitäten und von unbestimmten Personen dient, dann wird uicht nur das Geld, sondern jede Ware, die auf den Markt gebracht wird, eine Anweisung. Bei dieser Definition des Begriffs Anweisung bleiben aber nur zwei Konsequenzen: entweder muß den sämtlichen Waren, die auf den Markt kommen, die selbständige Wertqualität abgesprochen werden, oder man muß auch den „Anweisungen" in dem besprochenen weiteren Sinne die Möglichkeit einer selbständigen Wertqualität zugestehen. Wenn man aber dem Sinn der Worte nicht Gewalt antun und die Grenzen der Begriffe nicht verwischen will, so wird man daran festhalten müssen, daß eine Anweisung nur einen nach den bezeichneten Richtungen hin bestimmten Inhalt haben kann, daß eine Anweisung infolgedessen nicht in veränderlichen Verhältnissen gegen die angewiesenen Dinge umgesetzt werden kann, daß vielmehr, wo eine veränderliche Bewertung bei einem Umsätze stattfindet, der von einander unabhängige Wertcharakter der umgesetzten Objekte eine unerläßliche Voraussetzung ist. Das Geld als solches ist mithin nicht eine Anweisung auf irgendwelche Wertgegenstände, sondern es ist selbst ein Wertgegenstand. Das schließt natürlich nicht aus, daß innerhalb einer gegebenen Geld Verfassung einzelne Geldsorten den Charakter von Anweisungen haben können, wie etwa die Banknoten; aber solche Geld darstellenden Anweisungen sind stets Anweisungen auf andere Geldsorten, die einen selbständigen Wert besitzen. Ferner präjudiziert diese Feststellung in keiner Weise die Untersuchung der besonderen Bedingungen und Voraussetzungen, auf welchen die Wertqualität bei dem Gelde und bei den übrigen Verkehrsobjekten beruht. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 2. 535 § 2. Substanzwert und Funktiouswert des Geldes. 1 ) Die Feststellung, daß das Geld seinem Wesen nach Wertqualität besitzen muß, leitet uns auf die weitere Frage hin, welcher Art der Wert des Geldes ist. Die hier zu entscheidende Frage, ob nur ein „an sich wertvoller Stoff" Geld sein oder ob das Geld als solches ohne die Grundlage eines stofflichen Wertes gedacht werden könne, ist häufig genug mit dem im vorigen Paragraphen dieses Kapitels behandelten Probleme der Erforderlichkeit der Wertqualität für das Geld zusammengeworfen worden, und dadurch ist ein gutes Stück Unklarheit in die Diskussion über die beiden auseinander zu haltenden Fragen hineingetragen worden. Die Ansicht, daß die Wertqualität eine integrierende Eigenschaft des Geldes ist, steht und fällt keineswegs mit der weitergehenden Auffassung, daß das Geld die Wertqualität nur von einem „an sich wertvollen Stoffe" herleiten könne, oder — wie man es ausgedrückt hat — daß der Wert des Geldes ein Substanzwert sein müsse; ebenso wenig muß die Beobachtung, daß es Geld ohne stoffliche Wertgrundlage gibt, mit Notwendigkeit zu dem Schlüsse führen, daß das Geld der Wertqualität entbehren könne; vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß für den Wert des Geldes eine andere Grundlage nachgewiesen wird als der Wert des Geldstoffes. Gegenüber der früher vorwiegend vertretenen Auffassung von der Notwendigkeit des Substanzwertes des Geldes hat die Beobachtung der modernen Gebilde der „freien Währungen", sowohl der Papierwährungen als auch der Währungen mit gesperrter Prägung des ursprünglichen Währungsmetalls, immer mehr der Erkenntnis zum Durchbruche verholfen, daß der Wert des Geldes unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Werte irgend eines Geldstoffes für sich bestehen kann. Sowohl im geschichtlichen Teile, als auch in dem Abschnitte über die Geldverfassung haben wir Systeme kennengelernt, bei welchen der Wert des Geldes nicht durch seinen Stoff gegeben ist, sich auch nicht im Wege eines Kreditverhältnisses von einem wertvollen Stoffe ableitet, sondern einzig und allein darauf berrht, daß die zu Geld erklärten Münzen oder Scheine für die Verrichtung der volkswirtschaftlich unentbehrlichen Geldfunktionen privilegiert sind. Wenn bei der Papierwährung der Stoff, aus dem das Geld besteht, wertlos ist, wenn ferner die Papierscheine keinerlei Forderungsrecht auf einen wertvollen Stoff enthalten, so bat doch das Papiergeld, solange es im Austausche gegen irgendwelche anderen Ver- kehrsobjekte genommen wird, einen im Verhä 1 "nisse zu allen übrigen 1) Vgl. zu diesem Paragraphen außer Simmel, Philosophie des Geldes, II. Kapitel, auch Otto Heyn, Papierwährung- mit Goldreserve für den Auslandsverkehr. 1894, sowie „Irrtümer auf dem Gebiete des Geldwesens". 1900. 536 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Werten veränderlichen und damit von allen übrigen Wertgegenständen unabhängigen Wert, der ausschließlich auf seiner Funktion als Geld beruhen kann. Wenn ferner bei einer Silberwährung mit gesperrter Prägung der Wert der Geldeinheit ein wesentlich höherer ist als der Wert des der Geldeinheit zugrunde liegenden Silberquantums, so kann der höhere Wert des geprägten Geldes nur darauf beruhen, daß dieses die Geldfunktionen erfüllt, die durch das ungeprägte Metall nicht erfüllt werden können. Das Ergebnis dieser Wahrnehmungen läßt sich dahin formulieren: der Wert des Geldes muß nicht unbedingt ein „Substanzwert", sondern er kann ein bloßer „Funktionswert tt sein. Wenn durch die erwähnten Erscheinungen auf dem Gebiete des modernen Geldwesens der tatsächliche Nachweis für die Möglichkeit eines von der stofflichen Grundlage unabhängigen Geldwertes erbracht ist, so wird eine theoretische Betrachtung des Verhältnisses von „Substanzwert" und „Funktionswert" ergeben, daß beide Arten von Wert in den gleichen allgemeinen Voraussetzungen, auf denen jeder wirtschaftliche Wert beruht, ihre Wurzeln haben, und zwar so sehr, daß die anscheinende Antinomie zwischen Funktionswert und Substanzwert sich vollkommen auflöst. Schon bei der Besprechung der Wertmaßfunktion des Geldes wurde davon ausgegangen, daß der Wert keine den Dingen an sich anhaftende Eigenschaft, wie Ausdehnung, Härte, Farbe usw. ist, daß er vielmehr lediglich auf den Beziehungen beruht, die das menschliche Subjekt zur Außenwelt hat; der Wert der Dinge ist infolge dessen nichts, was durch das Sein der Dinge gegeben, in der Substanz der Dinge enthalten wäre; die Bedingungen, auf denen der wirtschaftliche Wert der Dinge beruht, haben wir vielmehr darin erkannt, daß die Dinge der Außenwelt einerseits Gegenstand eines menschlichen Bedürfnisses sind, während andrerseits ihrer Erlangung Hemmnisse entgegenstehen, deren Überwindung mit Arbeit und Opfern verbunden ist. Gegenstand eines Bedürfnisses sind keineswegs nur diejenigen Dinge, die unmittelbar der Befriedigung der menschlichen Bedürfnisse dienen, sondern daneben auch alle diejenigen Dinge, welche mittelbar zur Herstellung und Beschaffung der eigentlichen Konsumgüter Verwendung finden. Nahrungsmittel und Kleidungsstücke, Schmuckgegenstände und Wohnräume stehen in diesem Punkte den Werkzeugen und Maschinen, den Rohstoffen und Hilfsstoffen, die der Herstellung der unmittelbaren Verbrauchsgüter dienen, ferner den Transportmitteln, die sowohl im Produktionsprozeß als auch zur Uberführung der gebrauchsfertigen Produkte an den Ort des Konsums benutzt werden, vollständig gleich. Aber auch das Geld, das die wichtige Aufgabe hat, die Übertragungen von Gütern, Nutzungen und 12. Kapitel. Der Geldwert. § 2. 537 Leistungen von Person zu Person zu vermitteln, gehört in diese Reihe; indem es im Produktionsprozeß' die sachlichen Produktionsmittel und Arbeitskräfte zusammenführt, indem es die fertigen Waren aus der Hand der Produzenten zu den Verbrauchern leitet, dient es der Bedürfnisbefriedigung in derselben Weise, wie alle anderen Arten von Mittelsgütern. Ein Unterschied liegt nur insofern vor, als die Konsumgüter, die eigentlichen Produktionsmittel und die Transportmittel, in jeder Wirtschaftsverfassung Gegenstand eines Bedürfnisses sind, während das Geld lediglich einem Bedürfnisse dient, das nur in unserer auf der freien Selbstbestimmung der Individuen, dem Privateigentum und der Arbeitsteilung beruhenden Wirtschaftsordnung gegeben ist. Solange aber diese Wirtschaftsordnung besteht, teilt das Geld mit allen anderen wirtschaftlichen Gütern die eine Voraussetzung des wirtschaftlichen Wertes, daß es Gegenstand eines Bedürfnisses ist. Andrerseits teilen alle übrigen Güter mit dem Gelde die Eigenschaft, daß sie einen Wert nicht durch ihr bloßes Sein, durch ihre bloße Substanz besitzen, sondern nur dadurch, daß sie durch die Erfüllung bestimmter „Funktionen" direkt oder indirekt die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse bewirken. Ja die Edelmetalle selbst leiten ihren Wert, sobald sie als Geld Verwendung finden, ebensowohl von ihrer Geldfunktion her, wie von ihrer Brauchbarkeit als Rohstoffe für Schmuckgegenstände und Geräte. Genau betrachtet -ist mithin jeder wirtschaftliche Wert'ein „Funktionswert", einen „Substanzwert" gibt es nicht. ') Die zweite Voraussetzung des wirtschaftlichen Wertes, die mit Arbeit und Opfern verbundene Beschaffung, ist beim Gelde ohne weiteres gegeben, falls der Geldstoff nur mit größerem Kostenaufwand produziert werden kann, oder falls der Geldstoff sich einerseits durch natürliche Seltenheit auszeichnet, während andrerseits sich eine erhebliche Nachfrage auch zu anderen als zu Geldzwecken auf ihn richtet. Das ist bei dem Edelmetallgelde der Fall. Wenn aber das Geld aus einem Stoffe hergestellt wird, der, wie das Papier, nahezu kostenlos produziert werden kann, ist auch dann der zweiten Voraussetzung für den wirtschaftlichen Wert genügt ? Wir müssen uns hier vergegenwärtigen, daß die Schwierigkeit der Beschaffung keineswegs ausschließlich in den Widerständen und der Kargheit der Natur zu be-. stehen braucht, die den Menschen die Mittel zu ihrer Bedürfnisbefriedigung nur gegen einen Aufwand von Arbeit und Opfern und nur in einem Umfange, der für die vollständige Befriedigung aller Bedürfnisse nicht ausreicht, zur Verfügung stellt. Die Schwierigkeit der Beschaffung kann ihren Grund auch haben in der rechtlichen 1) Vgl. auch Semmel a. a. 0. S. 151. 638 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Organisation von Gesellschaft und Volkswirtschaft; das ist z. B. der Fall, wenn eine Person oder eine Körperschaft das Monopol der Herstellung oder des Besitzes von Objekten hat, die für andere Gegenstand eines Bedürfnisses sind; diese anderen werden sich zur Erlangung der benötigten Dinge zu Gegenleistungen verstehen müssen; an die Stelle der natürlichen Schwierigkeit der Beschaffung oder zu dieser hinzu tritt mithin eine in der Gesellschaftsordnung begründete, eine soziale Schwierigkeit, die geeignet ist, den betreifenden Objekten einen Wert zu verleihen oder ihren Wert zu steigern. Beim Gelde ist dieser Fall offenbar in der ausgesprochensten Weise gegeben. Der Staat hat in unserer Rechtsordnung die ausschließliche Befugnis der Herstellung derjenigen Münzen und Scheine, denen die Eigenschaft als Geld zukommt. Der Einzelne kann vom Staate das Geld nur erlangen, indem er etwas dafür gibt oder leistet. Der Staat ist mithin an sich zweifellos in der Lage, für sein Geld, auch wenn die natürlichen Schwierigkeiten seiner Erlangung (seine „Produktionskosten") nahezu gleich null sind, durch Ausnutzung seines Geldherstellungsmonopols ein künstliches Beschaffungshindernis zu errichten und ihm damit die zweite Voraussetzung des wirtschaftlichen Wertes zu sichern. Der anscheinend prinzipielle Gegensatz von Geld mit Substanzwert und Geld mit bloßem Funktionswert löst sich auf Grund dieser Ausführungen dahin auf: Der Wert beider Arten von Geld beruht auf den zwei kardinalen Voraussetzungen eines jeden wirtschaftlichen Wertes, auf der Eignung zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und auf der Schwierigkeit der Erlangung. Es bleibt nur der Gradunterschied, daß das Geld mit bloßem „Funktionswert" seiner Beschaffenheit nach nur die Dienste als Geld zu leisten imstande isi, während bei dem Gelde mit sogenanntem „Substanzwert" der Geldstoff auch zur Befriedigung anderer Bedürfnisse Verwendung finden kann. Immerhin kann man dieser Erklärung entgegenhalten, es sei eine petitio principii, daß ein zu keinem anderen Zwecke brauchbarer Stoff überhaupt die Funktion als Geld verrichten könne. Dieser Einwand ist in gewisser Beziehung nicht unberechtigt; denn zwischen dem Gelde und allen übrigen wirtschaftlichen Gütern besteht folgender Unterschied : bei den letzteren ist die Fähigkeit, Mittel zur Befriedigung eines Bedürfnisses zu sein, lediglich eine Voraussetzung des Wertes, nicht aber ist umgekehrt die Tatsache, daß ihnen infolge der Schwierigkeit der Beschaffung wirklich ein Wert zukommt — ein Wert, der sich darin äußert, daß diese Dinge im Austausch gegen andere wertvolle Objekte gegeben und genommen werden —, Voraussetzung ihrer Nützlichkeit; das Wasser dient zur Stillung des Durstes ganz unabhängig davon, ob es infolge seiner Knappheit und schwie- / 12. Kapitel. Der Geldwert. § 2. 539 rigen Beschaffung einen Wert repräsentiert oder nicht. Beim Gelde allein liegt es anders; das Geld kann offenbar seinen Funktionen als Mittel der Wertübertragung nur unter der Voraussetzung genügen, daß es wertvoll ist; ein Geld ohne Wert, für das also niemand etwas gibt, kann weder als Tauschmittel und Wertmaß, noch als Kapitalübertragungsmittel dienen, noch werden Zahlungsverpflichtungen in einem solchen Gelde vereinbart, noch kann es als Wertträger durch Zeit und Raum in Betracht kommen. Wenn nun aber das Geld Nutzwirkungen irgend welcher Art nur soweit zu leisten vermag, als es Wertqualität besitzt, dann scheint es nicht angängig zu sein, seine Wertqualität ausschließlich von seinen Nutzwirkungen als Geld abzuleiten; es scheinen vielmehr nur solche Sachen als Geld funktionieren zu können, die vermöge anderer Nutzwirkungen bereits einen Wert haben. Wie im geschichtlichen Teile gezeigt worden ist, haben in der Tat zuerst solche Güter als Tausch- und Zahlungsmittel und als Wertmaß gedient, die als Gebrauchsgüter Wert besaßen. Erst nachdem der Gebrauch solcher Güter als Geld die Wirtschaftsverfassung in einer Weise umgestaltet hatte, daß das Geld als solches unentbehrlich geworden war, konnte der Wert der als Geld verwendeten Sachen auf der Grundlage ihrer Geldfunktionen beruhen. Um aber ein Geld rein auf die Grundlage seiner Geldfunktionen zu stellen, dazu war die staatliche Ordnung des Geldwesens and das Bestehen von Zahlungsverpflichtungen notwendig. Es muß, wie soeben ausgeführt wurde, ohne weiteres zugegeben werden, daß niemand eine Sache ohne Wert im Austausch gegen eine wertvolle Sache annehmen wird; wir haben ferner bei den Erörterungen über die Stellung des Geldes in der Rechtsordnung gesehen, daß die Gesetzgebung der Volkswirtschaft nicht eine Sache als Tauschmittel aufzwingen kann, die der freie Verkehr als Tauschmittel ablehnt; und das heißt nichts anderes, als daß einer Sache, die nicht schon aus anderen Gründen wertvoll ist, weder aus einer freiwilligen, noch aus einer erzwungenen Verwendung als Tauschmittel ein Wert erwachsen kann. Dagegen steht es anders mit der Zahlungsmittelfunktion des Geldes. Zwar wird niemand geneigt sein, sich für die Zukunft die Leistung einer wertlosen Sache auszubedingen; wenn aber einmal zwischen den einzelnen Gliedern der Volkswirtschaft auf Geld lautende Zahlungsverpflichtungen in großem Umfange bestehen, und wenn die staatliche Gesetzgebung in der Lage ist, zu bestimmen, in welchen Sachen der Gläubiger die Zahlung annehmen muß, so kann der Staat auch Sachen, die keinerlei andere Brauchbarkeiten in sich schließen, mit dieser gesetzlichen Zahlungskraft ausstatten und ihnen damit eine Nutzwirkung geben, die geeignet ist, in Verbindung mit dem staatlichen Monopol 540 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. der Geldliersteilung als selbständige Wertgrundlage zu dienen. Wer Zahlungen zu leisten hat, braucht nichts danach zu fragen, ob die Sache, in der er kraft Rechtens Zahlung leisten kann, zu irgend einem anderen Zwecke brauchbar ist. Die Funktion als Mittel zur Erfüllung einer bereits bestehenden Zahlungsverpflichtung ist mithin eine von allen anderen Brauchbarkeiten unabhängige Nutzwirkung, die solange die lediglich als Zahlungsmittel brauchbare Sache von dem Zahlungsverpflichteten nur unter Überwindung von Schwierigkeiten beschafft werden kann — eine Voraussetzung, die bei beschränkter Ausgabe zutrifft —, ausreichend ist, um dieser Sache einen Wert zu verleihen. Auf Grund dieses rein aus der gesetzlichen Zahlungskraft erwachsenen Wertes kann die Sache dann auch als Tauschmittel und in allen übrigen Geldfunktionen Verwendung finden. Historisch freilich muß das Geld entstanden sein, ehe auf Geld lautende Zahlungsverpflichtungen und damit die Grundlage für ein Geld, das nur als Geld eine Brauchbarkeit darstellt, entstehen konnte. Die Entstehung des Geldes mußte deshalb in der geschilderten Weise mit der Verwendung von Gebrauchsgütern als Tausch- und Zahlungsmittel usw. beginnen. Sobald aber einmal in einem späteren Stadium der Geldentwicklung auf Geld lautende Zahlungsverpflichtungen gegeben sind, sobald der Staat sich die Bestimmungen über die Erfüllung von Geldschulden und die Herstellung des Geldes selbst vorbehalten hat, ist die logische und praktische Möglichkeit der Schaffung von Geld gegeben, das lediglich als Geld Brauchbarkeit und Wert besitzt.') Diese Möglichkeit liegt naturgemäß in einem um so höheren Grade vor, je mehr infolge der Entwicklung des Kreditverkehrs die Zahlungsverpflichtungen sich ausdehnen und die Funktion des Geldes als Erfüllungsmittel für Zahlungsverpflichtungen gegenüber den der Einwirkung der Gesetzgebung entzogenen Funktionen als Mittel der freiwilligen Übertragung (namentlich als Tauschmittel) an Bedeutung gewinnt, je mehr ferner die staatliche Organisation sich verfeinert und mit ihren Wirkungen die wirtschaftlichen Beziehungen der Individuen durchdringt. Aber die geschilderte Möglichkeit ist gleichwohl auf keiner Entwicklungsstufe von Staat und Volkswirtschaft eine unbedingte. Der lebendige Verkehr kann ihr vielmehr die Voraussetzungen nehmen, wenn das Geld, das ihm der Staat liefert, seinen Bedürfnissen nicht entspricht. Wenn der Staat nicht durch eine kluge Handhabung seines Monopols der Geldherstellung für sein aus einem 1) Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen Knapps, der (a. a. 0. S. 46) wie folgt formuliert: „Früher mußte man die Werteinheit real definioren; daraus ergaben sich Schulden in Werteinheiten; jetzt kennt man Schulden in früheren Werteinheiten, und auf Grund dieser Schulden wird die Werteinheit definiert, nicht mehr real, sondern historisch". 12. Kapital. Der Geldwert § 3. 541 wertlosen oder geringwertigen Stoffe hergestelltes Geld der Verkehrswelt dasjenige Vertrauen einzuflößen vermag, das dem Gelde mit Substanzwert eben wegen des Wertes seiner auch zu anderen Zwecken brauchbaren Substanz entgegengebracht wird, so kann der Verkehr, wie zahlreiche historische Beispiele lehren, in den neu zu begründenden Schuldverhältnissen Leistungen vereinbaren, die der Einwirkung des Staates entzogen sind, er kann sich auf diese Weise ein neues Geld schaffen. Beispiele dafür sind die Rückkehr des Verkehrs zu Edelmetallbarren an Stelle der geprägten Münzen in Zeiten starken Mißbrauchs der staatlichen Münzhoheit und der Gebrauch ausländischen Metallgeldes in Staaten mit einem sieh stark entwertenden Papiergelde; wenn keine neuen Zahlungsverpflichtungen mehr in dem staatlichen Gelde eingegangen werden, dann muß allmählich die Grundlage schwinden, auf der allein ein Geld ohne „Substanzwert" denkbar ist. 1 ) In dieser Beleuchtung erscheint auf Grund der neuesten Entwicklung des Geldwesens und der Geldtheorie das Wertproblem in der schon von Aristoteles aufgeworfenen Frage, ob das Geld „vö^" oder „cpvoei" ist, ob es auf der durch das Gesetz geschaffenen oder der von Natur gegebenen Ordnung der Dinge beruht. § 3. Die BestimmungsgrUnde des Geldwertes. Wir haben im vorigen Paragraphen gesehen, daß der Wert des Geldes, einerlei ob er ein „Substanzwert" oder ein bloßer „Funktions- wert" ist, dieselben Voraussetzungen hat, wie jeder wirtschaftliche Wert überhaupt: die Fähigkeit, einem Bedürfnisse zu genügen, und die nur unter Opfern mögliche Beschaffung. Nach der Klarstellung dieses qualitativen Problems stellt sich nunmehr das quantitative Problem ein, vulgär ausgedrückt, die Frage, wonach sich die „Höhe des Geldwertes" bestimmt. Auch bei der Erörterung dieses neuen Problems muß daran erinnert werden, daß wir in der Vorstellung, nach welcher die einzelnen Güter mit einem veränderlichen, aber meßbaren Quantum von Verkehrswert ausgestattet sind, lediglich eine Abstraktion aus der Tatsache erblicken können, daß die einzelnen Verkehrsgüter gegeneinander in quantitativen Verhältnissen, die fortgesetzten Veränderungen unterliegen, ausgetauscht werden. Es kann nun aber überhaupt kein Austausch zwischen zwei Verkehrsobjekten stattfinden, ohne daß das quantitative Verhältnis, in welchem die beiden Objekte gegeneinander umgesetzt werden, durch Faktoren bestimmt wird, die auf jeder der 1) Diese Bedingtheit der staatlichen Gewalt über das Geldwesen wird von Knapp übersehen. 542 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. beiden Seiten wirksam sind. "Wenn 1 Rind gegen 8 Schafe gegeben wird, so kann dieses Austauschverhältnis nur das Ergebnis von Erwägungen und Tatsachen sein, die sich sowohl auf das Rind als auch auf die Schafe beziehen. Der Grad der Nützlichkeit und die Stärke der darauf beruhenden Nachfrage, die größere oder geringere Schwierigkeit der Beschaffung und damit die Stärke des Angebots bilden, indem sie bei beiden Tauschobjekten in verschiedenem Maße vorhanden sind, die Grundlage für das Verhältnis, in welchem sich der Austausch vollzieht. Die Veränderungen jedoch, die in den Austauschverhältnissen irgendwelcher Verkehrsobjekte eintreten, können möglicherweise ihre Ursache auf der Seite nur eines der beiden Verkehrsobjekte haben, indem sich die für das Tauschverhältnis maßgebenden Bestimmungsgründe nur hinsichtlich dieses einen Gutes ändern, während sie hinsichtlich des anderen Gutes unverändert bleiben. Das alles gilt in Anbetracht des Umstandes, daß der Wert des Geldes auf denselben Voraussetzungen beruht, wie der Wert aller anderen Verkehrsobjekte, für das zwischen Geld und den übrigen Verkehrsobjekten bestehende Austauschverhältnis ebenso, wie für die Austauschverhältnisse der übrigen Verkehrsobjekte unter sich. Das Problem der Höhe des Geldwertes und der Veränderungen derselben umschließt mithin zwei ihrem Wesen nach verschiedene Fragen: 1. Die Frage nach den tatsächlich bestehenden Austauschverhältnissen zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten. — Da man die Umsätze von Geld gegen andere Verkehrsobjekte als „Kauf" und das in Geld bestehende Äquivalent als „Preis" bezeichnet, ist die Frage nach der Höhe und den Veränderungen der „allgemeinen Kaufkraft des Geldes" und des „allgemeinen Preisniveaus" mit dieser ersten Seite des Problems identisch. Die Aufgabe ist lediglich statistischer Natur, sie erstreckt sich auf die B'eststellung der tatsächlich bestehenden Preise (im weitesten Sinne) und ihrer Verschiebungen. 2. Die Frage nach den auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründen für die Verschiebungen des zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten bestehenden Austauschverhältnisses. — Die Frage ist analytischer Natur, sie geht über die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse hinaus, ihre Lösung erfordert die Ergründung der Ursachen gewisser Tatsachen und Vorgänge des Verkehrs. Man hat die erste Frage als das Problem des „äußeren Tauschwertes", die zweite als das Problem des „inneren Tauschwertes" des Geldes bezeichnet. l ) Die Anwendung der letzteren Bezeichnung für 1) Vgl. Mengeb, Artikel „Geld" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften- 3. Aufl., IV. Bd. S. 588—593. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 3. 543 die Frage nach den auf Seite des Geldes liegenden Bestimmungs- gründen des Austauschverhältnisses zwischen dem Gelde und den übrigen Objekten ist — "wie mau sich stets vor Augen halten muß — nur auf Grund der Vorstellung möglich, daß ein jedes von zwei Verkehrsobjekten, die in irgendwelchem quantitativen Verhältnisse gegeneinander umgesetzt werden, ein bestimmtes Quantum von Tauschwert umschließe. In diesem Tauschwertquantum, das absolut genommen überhaupt nicht vorstellbar ist, denkt man sich die auf dtr Seite des Geldes für das Austauschverhältnis wirksamen Bestimmungsgründe gewissermaßen kondensiert. Aus Gründen der Einfachheit der Terminologie empfiehlt es sich in der Tat, die Wirkung der auf der Seite des Geldes liegenden Bestimmungsgründe für die Austauschverhältnisse zwischen dem Gelde und den übrigen Waren unter der Bezeichnung „innerer Tauschwert des Geldes" oder noch einfacher unter der Bezeichnung „Geldwert" zusammenzufassen. Nur muß man sich dann die Bedeutung dieses Wortes stets vor Augen halten und jedes Durcheinanderwerfen dieses Begriffs mit den tatsächlichen Austauschverhältnissen, in denen außer dem „Geldwert" auch der „innere Tauschwert" der übrigen Verkehrsobjekte in Erscheinung tritt, vermeiden. — Im folgenden soll der „äußere Tauschwert des Geldes" im oben definierten Sinne als „Kaufkraft" des Geldes oder „Verkehrswert" des Geldes der „innere Tauschwert des Geldes" schlechthin als „Geldwert" bezeichnet werden. 1 ) Wenn wir nach dieser Klarstellung des Problems und der Terminologie an die Frage nach den auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründen für die Austauschverhältnisse herantreten, so bietet sich für die Lösung dieser Aufgabe kein anderer Anknüpfungspunkt als die fundamentalen Tatsachen, welche die Voraussetzung eines jeden Wertes sind. Aber sofort machen wir die Beobachtung, daß zwischen den Voraussetzungen des Wertes und den Austauschverhältnissen selbst ein einfaches Verhältnis nicht besteht. Weder der Grad der Brauchbarkeit zweier Güter noch der Grad der Schwierigkeit ihrer Beschaffung gestatten eine unmittelbare Ableitung des zwischen den beiden Gütern im Austausche realisierten oder zu realisierenden Wertverhältnisses. Allerdings haben wir in der sogenannten „Grenznut zentheorie" einen geistreichen Versuch, den Verkehrs wert der Güter in unmittel - t) Diese schon in der ersten Auflage gegebene Deklaration hätte mich vor der Kritik S. P. Altmaxns (a. a. 0. S. 46) schützen sollen, der findet, daß meine Ausführungen bisweilen an einer Undeutlichkeit des Geldbegriffes, der von mir vielfach als selbständige Kategorie behandelt werde, leiden, „so wenn er S. 522 (S. 581 dieser Auflage) von einem stabilen Geldwert trotz Änderung der Preise spricht". 544: Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. bare Beziehung zu dem Grade ihrer Nützlichkeit zu setzen. Wenn von einem Gute ein bestimmter Vorrat gegeben ist, so werden aus diesem Vorrate zuerst die dringendsten, dann die nächstdringenden Bedürfnisse befriedigt; ist das Gut nur zur Befriedigung eines einzigen Bedürfnisses geeignet, so wird, je mehr Einheiten des Gutes verbraucht werden, ein desto stärkerer Sättigungsgrad erreicht, sodaß der noch zu befriedigende Grad des Begehrens immer geringer wird. Die geringste Nutzwirkung, zu welcher ein Gut bei gegebener Menge noch zu verwenden ist, wird als „Grenznutzen" bezeichnet. Der Grenznutzen sinkt nach den eben gemachten Ausführungen bei zunehmendem Vorrat und steigt bei zunehmendem Bedarf. Dieser Grenznutzen der einzelnen Güter soll unmittelbar bestimmend sein für ihren Verkehrswert. Jeder Einzelne wird eine Einheit eines in seinem Besitze befindlichen Gutes nur dann gegen ein anderes Gut hingeben, wenn er mit dem letzteren eine höhere Nutzwirkung erzielen kann, als dem geringsten mit dem wegzugebenden Gut noch zu erzielenden Nutzen entspricht. Der im Austausch zu realisierende Verkehrswert kann sich mithin nur zwischen den Grenzen bewegen, die durch die Verschiedenheit des Grenznutzens der ausgetauschten Güter für die beiden austauschenden Individuen gegeben sind. Nimmt man einen Markt mit einer Mehrzahl von Käufern und Verkäufern, so soll der volkswirtschaftliche Grenznutzen darin zum Ausdruck kommen, daß die Verkäufer genötigt sind, sich mit einem Preise zufrieden zu geben, welcher der geringsten Schätzung entspricht, bis zu der das Angebot der Nachfrage folgen muß, d. h. mit eiuem Preise, der durch den geringsten in Geld ausgedrückten Nutzen, der mit der angebotenen Menge bei den nachfragenden noch befriedigt werden kann, bestimmt ist. Die Meinungen, wie weit dieser Versuch einer unmittelbaren Darstellung von Preis .und Tauschwert aus der Nützlichkeit geglückt ist, sind geteilt. Namentlich ist darauf hingewiesen worden, daß der Grad der Nützlichkeit der Gütereinheiten für die Individuen schlechterdings nicht quantitativ bestimmbar ist und deshalb auch keinen wirklichen Anhalt für die quantitative Bestimmung des Verkehrswertes der Güter geben kann. Wir brauchen uns hier auf eine Kritik umsoweniger einzulassen, als der Anwendung der Grenznutzentheorie auf das Geld ein eigentümliches Hindernis entgegen steht. Während diese Theorie den Verkehrswert der Güter aus dem Grade ihrer Nützlichkeit innerhalb der Einzelwirtschaften zu bestimmen sucht, ist umgekehrt der Grad der Nützlichkeit des Geldes für die Einzelwirtschaften ganz offensichtlich durch seinen Verkehrswert gegeben. Wir stehen hier vor demselben Phänomen wie im 12. Kapitel. Der Geldwert. § 3. 545 vorigen Paragraphen bei der Erörterung des Funktionswertes des Geldes. Dort haben wir gesehen, daß das Geld nur unter der Voraussetzung Nutz Wirkungen ausüben kann, daß es Wertqualität hat; hier machen .wir die Beobachtung, daß auch der Grad der Nützlichkeit des Geldes bestimmt ist durch das quantitative Moment des Austauschverhältnisses zwischen Geld und Waren, also durch die Höhe seines im Austausch zu realisierenden „Verkehrswertes". Die Schätzung des Geldes in der Einzelwirtschaft richtet sich danach, was man für das Geld an Gütern, die dem unmittelbaren Verbrauche oder Gebrauche dienen — sei es in Haushaltung oder Erwerbswirtschaft —, bekommen kann, oder danach, was man zur Beschaffung des für fällige Zahlungen benötigten Geldes an anderen Gütern hingeben muß. Der Grenznutzen des Geldes in einer gegebenen Einzelwirtschaft ist mithin der geringste Nutzen, der mit den Gütern, die durch das zur Verfügung stehende Geld beschafft werden können oder für - das benötigte Geld hingegeben werden müssen, noch zu erzielen ist; und dieser Grenznutzen hat bereits einen bestimmten Verkehrswert des Geldes zur Voraussetzung, sodaß der letztere vom ersteren nicht abgeleitet werden kann. Wenn man die Gesamtheit einer Volkswirtschaft ins Auge faßt, so ergibt sich die Unanwendbarkeit der Grenznutzentheorie für das Geld aus folgender Erwägung: Der Begriff des Grenznutzens beruht darauf, daß mit einer gegebenen Gütermenge nur ein bestimmter Bedarf befriedigt und somit nur eine bestimmte Reihe von Nutzwirkungen herbeigeführt werden kann; der geringste noch erzielbare Nutzen steht bei gegebenem Bedarf und Vorrat fest. Er bestimmt nach der Grenznutzentheorie den Wert des Gutes im Verhältnis zu den anderen Gütern, die als Gegenwert angeboten werden, und zwar in der Weise, daß derjenige Teil der Nachfrage, der durch den gegebenen Vorrat nicht befriedigt werden kann, dadurch ausgeschaltet wird, daß er einen dem Grenznutzen entsprechenden Gegenwert nicht zu bieten vermag. Die Voraussetzung, daß mit einer gegebenen Gütermenge an sich schon auch die mögliche Nutzwirkung gegeben ist, die dann ihrerseits den Wert bestimmen könne, trifft nun zwar für alle anderen Güter zu, aber nicht für das Geld. Mit tausend- Tonnen Getreide kann eine bestimmte Anzahl von Menschen bis zu einem bestimmten Grade gesättigt werden, und zwar unabhängig vom Verkehrswerte des Getreides. Dagegen befindet sich die Nutz Wirkung einer gegebenen Geldmenge nicht nur für die Einzelwirtschaften, sondern auch innerhalb der gesamten Volkswirtschaft in unmittelbarer Abhängigkeit von dem Verkehr3werte des Geldes. Je höher der Wert der Geldeinheit gegenüber den übrigen Gütern ist, desto größere Gütermengen können durch die Vermittelung der gleichen Summe von Geldeinheiten umgesetzt werden. Allerdings richtet sich der Bedarf des Helfiterich, Das Gold. 85 546 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. einzelnen zur Erfüllung einer aus früherer Zeit stammenden Zahlungsverpflichtung auf eine bestimmte Geldsumme, die als solche unabhängig' ist von dem gegenwärtigen Geldwerte; aber der Bedarf an Geld als Tauschmittel in der Gegenwart und der Umfang der Zahlungsverpflichtungen, die jeweils aus dem Ankaufe von Waren auf Kredit usw. entstehen, richten sich ganz und gar nach dem Werte, den das Geld im Verhältnis zu den übrigen Gütern hat. Schon David Hume hat den in seinem Kern unzweifelhaft richtigen Satz aufgestellt, daß die Menge des Geldes an sich für die volkswirtschaftliche Nutz Wirkung des Geldes gleichgültig sei, daß die Hälfte des in einer Volkswirtschaft vorhandenen Geldes bei doppeltem Werte gegenüber den übrigen Gütern die gleichen Dienste leisten werde, wie der ganze Geldvorrat. Während bei allen anderen Gütern der Wert aus der Beschränkung der bei einem gegebenen Vorrate möglichen Nutzwirkungen resultiert und im allgemeinen um so höher ist, je höhere Grade von Nutzwirkungen durch die Beschränktheit des Vorrates ausgeschlossen sind ; die Nutzwirkungen des Vorrates selbst aber durch seinen Wert nicht erhöht werden, — kann beim Gelde die Nutzwirkung eines gegebenen Vorrates durch Erhöhung des Wertes der Geldeinheit eine beliebige Ausdehnung erfahren. Wir sehen mithin, daß in der Einzelwirtschaft wie in der Volkswirtschaft die Nutzwirkungen des Geldes — im Gegensatze zu denjenigen aller übrigen Güter — nicht durch seine Menge beschränkt sind, sondern durch Veränderungen seines Verkehrswertes bedingt werden, daß mithin sein Verkehrswert selbst nicht aus der Begrenztheit seiner Nutzwirkungen durch einen gegebenen Vorrat abgeleitet werden kann. Wir müssen deshalb für das Geld noch mehr als für die übrigen Güter darauf verzichten, die Höhe des Wertes unmittelbar aus den Faktoren, welche die Voraussetzung des Wertes bilden, darzustellen. Wenn aber auch die Voraussetzungen des Wertes — die Brauchbarkeit zur Befriedigung eines Bedürfnisses und die Schwierigkeit der Beschaffung — keine direkte Ableitung der Höhe des Verkehrswertes der Güter gestatten, so ergeben sich doch aus den Verschiedenheiten und den Veränderungen des Grades, in dem diese Voraussetzungen bei den einzelnen Gütern vorliegen, gewisse allgemein feststellbare Tendenzen für die Bildung und Änderung der Austauschverhältnisse. Sobald es sich nicht mehr um einen Tausch zwischen isolierten Wirtschaftssubjekten, sondern um Tauschvorgänge auf dem „Markte", d. h. zwischen einer Mehrzahl von miteinander konkurrierenden Individuen auf beiden Seiten handelt, sind Angebot und Nachfrage die Faktoren, welche unmittelbar die Austauschverhältnisse regulieren; je größer das Angebot, desto geringer ist im allgemeinen der zu er- 12. Kapitel. Der Geldwert. § 3. 547 zielende Gegenwert, weil mindestens ein Teil der Verkäufer sich lieber mit einem geringeren Gegenwerte zufrieden gibt, als daß er auf seiner Ware sitzen bleibt. Je stärker die Nachfrage, desto höher ist im allgemeinen der zu erzielende Gegenwert, weil mindestens ein Teil der Käufer gewillt ist, seine Nachfrage nötigenfalls auch zu höheren Preisen zu decken. Das Verhältnis ist jedoch nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht; es wirkt nämlich nicht nur die Gestaltung von Angebot und Nachfrage auf den zu erzielenden Gegenwert ein, sondern der erzielte Gegenwert übt seinerseits auch eine gewisse Rückwirkung auf die Gestaltung von Angebot und Nachfrage aus; ein hoher Preis ist geeignet, die Nachfrage zu beschränken und das Angebot zu erhöhen, ein niedriger Preis wirkt nach der umgekehrten Richtung. In dem Grade dieser Wechselwirkung sind die wichtigsten Besonderheiten der Preisbildung bei den einzelnen Kategorien der Verkehrsobjekte begründet. Je unentbehrlicher ein Gut, je größer und dringender deshalb die auf dasselbe gerichtete Nachfrage ist, desto höher wird bei geringerem Angebote der Preis steigen müssen, um die Nachfrage entsprechend zu beschränken; je weniger ausdehnungsfähig die Nachfrage ist, desto stärker muß ein steigendes Angebot auf den Preis drücken, um Absatz zu finden. Daraus erklärt sich die bekannte Beobachtung, daß die Preise derjenigen Güter, die einerseits in einem gewissen Quantum von jedermann benötigt werden, an deren Anhäufung über ein gewisses Maß hinaus jedoch niemand ein Interesse hat, wie etwa die notwendigsten Nahrungsmittel, beträchtlich stärkeren Preisschwankungen unterliegen als Luxusgüter, die zwar entbehrlich sind, deren Absatzmöglichkeit auf der anderen Seite äber praktisch unbegrenzt ist. — Auf der Seite des Angebots ist die Ausdehnungs- und Beschränkungsfähigkeit gleichfalls bei den einzelnen Gütern sehr verschieden. Je weniger beschränkungsfähig das Angebot ist, desto stärker muß bei sinkender Nachfrage der Preis zurückgehen; so z. B. ist der Preis bei Gütern, die einem raschen Verderb unterliegen, einem stärkeren Sinken ausgesetzt, als bei dauerhafteren Gütern, deren Angebot wenigstens zeitweise zurückgehalten werden kann. Je schwerer andrerseits das Angebot ausgedehnt werden kann, desto stärker müssen bei wachsender Nachfrage die Preise steigen; daraus erklärt sich die Verschiedenartigkeit der Preisbewegung der Güter, die ohne Steigerung der Kosten beliebig vermehrbar sind, und der Güter, die entweder überhaupt nicht oder nur zu steigenden. Kosten vermehrt werden können, — wobei die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit der Vermehrung ebensowohl in natürlichen, als auch in rechtlichen Verhältnissen (Monopolen) ihren Grund haben kann. — Es braucht nicir hervorgehoben zu werden, daß wir es bei den auf der Seite des Angebotes wirksamen Verhält- 548 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldveisoigung und Geldwert. nissen mit dem Faktor der Schwierigkeit der Beschaffung, bei den aufsejten der Nachfrage wirksamen Verhältnissen mit dem Faktor der Brauchbarkeit zur Befriedigung von Bedürfnissen zu tun haben. Auf unser besonderes Problem' angewendet, ergeben diese für den Verkehrswert der Güter im allgemeinen entwickelten Sätze, daß auch die auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe für das Austauschverhältnis zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten in der Gestaltung von Nachfrage und Angebot, in der Gestaltung von Geldbedarf und Geldversorgung zu suchen sind. Dieser an sich nicht viel besagende Satz erhält seinen Inhalt durch die ausführliche Analyse, die Geldbedarf und Geldversorgung in den beiden ersten Kapiteln dieses Abschnittes erfahren haben. Aus einer Betrachtung der Besonderheiten eines jeden dieser beiden Faktoren ergibt sich für den Geldwert folgendes. Die Geldversorgung ist bei dem metallischen Gelde im allgemeinen eine relativ stabile Größe. Infolge der Dauerhaftigkeit der Edelmetalle haben sich im Laufe der Jahrhunderte und Jahrtausende so erhebliche Bestände an Edelmetall angehäuft, daß die jährliche Neuproduktion und deren Schwankungen nur einen geringfügigen Einfluß auf den der Volkswirtschaft zur Verfügung stehenden Edelmetallvorrat ausüben. Nur ganz gewaltige Veränderungen in der Edelmetallgewinnung, wie sie durch die Entdeckung Amerikas und im 19. Jahrhundert durch die Entdeckung der kalifornischen und australischen Goldfelder hervorgerufen worden sind, können nachhaltige und merkbare Verschiebungen herbeiführen. — Soweit die Geldversorgung durch Ausgabe papierner Scheine erfolgt, läßt sich etwas Allgemeines nicht aussagen, da der Umfang und die Veränderungen der Geldversorgung hier von der Politik des Staates oder der Bank abhängen, welche die Scheine emittieren. Die Nachfrage nach Geld, die von den oben geschilderten zahlreichen und komplizierten Bedingungen abhängig ist, unterliegt sowohl im großen Laufe der Entwicklung der Volkswirtschaften, als auch innerhalb der kürzeren Entwicklungsabschnitte bestimmten Veränderungen. Was die Gesamtentwicklung des Geldbedarfs bei Völkern anlangt, die vollkommen zur Geldwirtschaft durchgedrungen sind, so beobachten wir, daß die einzelnen auf den Geldbedarf einwirkenden Faktoren geeignet sind, sich zu kompensieren. Die mit dem Fortschreiten der Volkswirtschaft verbundene Zunahme einerseits der durch Geld zu vermittelnden Umsätze, andrerseits der Intensität der Ausnutzung des Geldvorrates heben sich in ihrer Wirkung auf die Gesamtgestaltung des Geldbedarfs bis zu einem gewissen Grade auf. Hinsichtlich der Rückwirkung des für das Geld zu erzielenden Gegenwertes auf die Geldversorgung kann an die Ausführungen er- 12. Kapitel. Der Geldwert. § 3. 549 innert werden, die oben gelegentlich der Analyse der Geldversorgung gemacht, worden sind. Der erste Faktor der Geld Versorgung bei Ländern mit metallischer Währung, die Neuproduktion von Edelmetall, kann nur in geringem Umfange durch die Gestaltung des für Geld zu erzielenden Gegenwertes beeinflußt werden, nämlich nur so weit, als bei einer Steigerung des Gegenwertes, der ja auch, in Arbeitskräften und bergbaulichen Produktionsmitteln bestehen kann, die lohnende Ausbeutung ärmerer Fundstellen möglich wird, während bei einer Minderung des Gegenwertes der Betrieb der am wenigsten ertragreichen Minen eingestellt werden muß. Bei der Betrachtung dieses Faktors darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Versorgung eines einzelnen Landes mit Metallgeld — und darauf kommt es im konkreten Falle allein an — nicht unmittelbar durch die Gestaltung der Edelmetallproduktion beeinflußt wird, sondern durch die sich auf die in allen vom Weltverkehr berührten Ländern angesammelten Edelmetallbestände erstreckenden Edelmetallbewegungen; diese Edelmetallbewegungen aber werden innerhalb der oben bezeichneten Grenzen durch die relative Stärke der Geldnachfrage in den einzelnen Ländern und die Höhe des für das Metallgeld in den verschiedenen Gebieten zu erzielenden Gegenwertes, mag dieser durch den Ankauf von Waren, Wertpapieren usw. oder als Zinsvergütung für die leihweise Überlassung von Geld realisiert werden, maßgebend beeinflußt. Die internationale Beweglichkeit und Freizügigkeit der Edelmetalle hat für die einzelnen Länder die Wirkung einer auf Gegenseitigkeit begründeten Versicherung gegenüber den Schwankungen des Geldbedarfs; die nach verschiedenen Eichtungen gehenden Veränderungen des Geldbedarfs der einzelnen Volkswirtschaften haben die Tendenz, sich in ihrer Wirkung auf den Wert des Geldmetalls gegenseitig auszugleichen. Dazu kommt, daß die Edelmetalle nicht nur Geldzwecken, sondern in einem sehr erheblichen Umfange auch der Verwendung zu Luxuszwecken dienen. Für diesen zweiten Teil ihrer Verwendung treffen die obigen Ausführungen zu, daß die Nachfrage durch Veränderungen des Angebots und deren Wirkungen auf den zu erzielenden Gegenwert ebenso leicht eingeschränkt wie ausgedehnt werden kann. Ferner bietet das in Form von Schmucksachen und Geräten angehäufte Geldmetall gegenüber einer erheblichen Steigerung des Geldbedarfs und der für Geld zu erzielenden Gegenwerte eine sehr wichtige Rücklage. Die Anpassungsfähigkeit der Geldversorgung an den Geldbedarf und damit die Garantien für eine relative Stabilität des „inneren Tauschwertes" des Geldes — wir wissen, was wir unter diesem Ausdruck zu verstehen haben — werden mithin durch die Verwendbarkeit der Edelmetalle zu Luxuszwecken beträchtlich verstärkt. 550 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, GeldversorguDg und Geldwert. Schließlich ist hervorzuheben, daß der Geldumlauf bei den auf metallischer Grundlage beruhenden Währungssystemen durch die bankmäßige Ausgabe papierner Geldzeichen eine weitgehende Anpassungsfähigkeit gegenüber den Veränderungen des Geldbedarfes erhält; bei einer rationellen Ordnung des Bankwesens und bei einer richtigen Handhabung der Bankpolitik vermag der elastische Notenumlauf den auf dem Wechsel der wirtschaftlichen Konjunkturen und der ungleichen Verteilung der Zahlungsleistungen innerhalb der einzelnen Jahre beruhenden Schwankungen des Geldbedarfs zu genügen, sodaß diese periodischen Schwankungen des Geldbedarfs als Bestimmungsgründe des Geldwertes ausgeschaltet oder mindestens erheblich abgeschwächt werden. Bei denjenigen Währungssystemen, bei welchen die Ausgabe von Geld ganz im Belieben der Regierung steht, wäre theoretisch eine völlige Anpassung des Geldumlaufs an die Veränderungen des Geldbedarfs denkbar. Die praktischen Schwierigkeiten sind weiter unten noch ausführlicher zu besprechen. Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit der Geldnachfrage ist zunächst zu bemerken, daß unter normalen Verhältnissen den Schwankungen der Größe der durch Geld zu bewirkenden Übertragungen in weitem Umfange genügt werden kann durch die mehr oder minder intensive Ausnutzung der vorhandenen Zirkulationsmittel, durch die elastische Notenausgabe und durch die Ergänzung des eigentlichen Geldumlaufs durch Kreditpapiere, die ihre ordentliche Bestimmung in anderen als den eigentlichen Geldfunktionen haben; daß mithin eine Vermehrung der durch Geld zu vermittelnden Wertübertragungen, wie oben namentlich an dem Beispiele des Giroverkehrs gezeigt wurde, noch keineswegs einen Mehrbedarf an Zirkulationsmitteln im allgemeinen und an Metallgeld im besonderen hervorzurufen braucht. Vor allem aber ist die Rückwirkung des für das Geld zu erzielenden Gegenwertes auf die Nachfrage eine intensivere als bei irgend einem anderen Gute, und zwar auf Grund der bereits mehrfach hervorgehobenen Tatsache, daß das Geld das einzige Gut ist, dessen Nutzwirkungen auf seinem Verkehrswerte beruhen und mit seinem Verkehrswerte steigen und fallen. Bei allen anderen Gütern können bei einer Veränderung im Verhältnis von Angebot und Nachfrage diese beiden Faktoren nur dadurch wieder ins Gleichgewicht gebracht werden, daß im Falle einer Überschreitung des Angebots durch die Nachfrage derjenige Teil der Nachfrage, der durch das Angebot nicht gedeckt werden kann, durch steigende Preise zum Verzicht gezwungen und ausgeschaltet wird; daß umgekehrt im Falle einer Überschreitung der Nachfrage durch das Angebot der Umfang der Nachfrage durch eine Herabsetzung der Preise, welche neue, weniger leistungsfähige 12. Kapitel. Der Geldwert. § 3. 551 Käufer herbeizieht und die bisherigen Käufer zu einer reichlicheren Deckung ihres Bedarfs veranlaßt, erweitert wird. Die Preisschwankungen müssen, wie oben .ausgeführt, um so stärker sein, je zäher die Nachfrage der Rückwirkung der Preise widersteht. Bei dem Gelde nun schrumpft der Widerstand des Bedarfs gegen die restringierenden und stimulierenden Einwirkungen der Veränderungen seines Verkehrswertes auf ein Minimum zusammen. Sobald die auf Seite des Geldes wirksamen Betimmungsgründe für das Austauschverhältnis zwischen dem Gelde und den sonstigen Verkehrsobjekten sich durchgesetzt und zu einer Erhöhung des für ein gegebenes Geldquantum zu erzielenden Gegenwertes in anderen Verkehrsobjekten geführt haben, kann einem gesteigerten Geldbedarfe durch die gleiche Geldmenge, die. nunmehr einen erhöhten Verkehrswert repräsentiert, genügt werden; im umgekehrten Falle einer Minderung des Verkehrswertes des Geldes wird die gleiche Geldmenge durch einen geringeren Geldbedarf beansprucht. Der Geldbedarf der Volkswirtschaft richtet sich nicht auf eine bestimmte Menge an Edelmetallstücken oder Papierscheinen, sondern darauf, daß die vorhandene Geldmenge einen bestimmten Wert gegenüber den übrigen Verkehrsobjekten darstelle; deshalb kann jeder beliebige Geldbedarf mit jeder beliebigen Geldversorgung durch eine entsprechende Änderung im Austauschverhältnisse zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten ins Gleichgewicht gesetzt werden. Eine Diskrepanz zwischen Geldbedarf und Geldversorgung kann auf Grund dieser Sonderstellung des Geldes nur insoweit und solange stattfinden, als eine Veränderung der für die Austauschverhältnisse wirksamen Bestimmungsgründe sich in den Austauschverhältnissen selbst noch nicht völlig durchgesetzt hat. Die Wirkungen einer solchen Unstimmigkeit sind weiter unten zu besprechen. Der Gedanke, daß der einer Volkswirtschaft zur Verfügung stehende Geldbestand sich durch Veränderungen seines Verkehrswertes dem Geldbedarfe anpassen könne und anzupassen strebe, liegt nahezu allen Theorien des Geldwertes zugrunde. Die Mängel der einzelnen Theorien resultieren daraus, daß die komplizierten Faktoren des Geldbedarfs und der Geldversorgung nicht richtig aufgefaßt worden sind. Die alte Theorie Lockbs glaubt den Geldbedarf einer Volkswirtschaft gegeben durch den gesamten Güter Vorrat: gewisse neuere Spielarten der „Quantitätstheorie" erblicken das veränderliche Moment unter den Bestimmungsgründen des Geldwertes ausschließlich oder ganz vorwiegend in der Geld Versorgung, wie sie durch die jeweilige Edelmetallproduktion — in Papierwährungen durch den Umfang der Papiergeldausgabe — dargestellt wird. Diese Theorien, die nur einen Faktor unter allen auf das Austauschverhältnis von Geld und Waren einwirkenden als ausschlaggebend ansehen und die zahlreichen Gegen- 552 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Wirkungen übersehen oder wenigstens nicht ausreichend würdigen, müssen notwendigerweise zu einer Überschätzung der Veränderlichkeit des Geldwertes und damit zu einer Überschätzung der vom Gelde ausgehenden Einwirkungen auf die Veränderungen der Preise usw. gelangen. Eine tiefer eindringende Analyse der Faktoren Geldbedarf und Geldversorgung und des zwischen diesen beiden Faktoren bestehenden Wechselwirkungsverhältnisses, wie sie hier versucht worden ist, führt zu dem Resultate, daß wohl bei kaum einem anderen Gute die für das Austauschverhältnis maßgebenden Bestimmungsgründe in ihrer Gesamtwirkung eine so große Stabilität garantieren, wie sie bei dem Gelde auf Grund seiner wirtschaftlichen Sonderstellung und vor allem auch auf Grund der Organisation der modernen Geldverfassung gegeben ist. M § 4. Die Einrichtung der Geldsysteme als Wertproblem. Nach der Feststellung der Voraussetzungen und Bestimmungsgründe des Wertes im allgemeinen und des Geldwertes im besonderen sind wir in der Lage, uns über die tiefere Bedeutung und die Wirkungsgrenzen derjenigen Maßnahmen Bechenschaft zu geben, durch welche der Staat die einzelnen aus verschiedenen Stoffen bestehenden Geldsorten zu einem einheitlichen Systeme zusammenfaßt und diesem Systeme in einem der Edelmetalle eine Wertgrundlage gibt. Wir haben an dieser Stelle aus den Prinzipien der Werttheorie die inneren Zusammenhänge aufzuklären, deren Wirkungen bereits im historischen Teile und in dem von der Geldverfassung handelnden Abschnitte des theoretischen Teiles dargestellt werden mußten. Die beiden Voraussetzungen des Wertes sind Nützlichkeit und Schwierigkeit der Beschaffung, und die Höhe des Wertes ist bedingt durch die Größe der Nachfrage, die von dem Grade der Nützlichkeit abhängig ist, und durch die Größe des Angebots, die von dem Grade der Schwierigkeit der Beschaffung abhängt. Wie stellen sich von diesen Gesichtspunkten aus betrachtet die Maßnahmen dar, durch welche eine Festlegung des Wertverhältnisses zwischen dem Gelde und dem Geldmetalle oder einem dritten Wertgegenstande und zwischen den einzelnen Geldsorten unter sich erstrebt wird? Wir haben in der freien Prägung das Mittel kennen gelernt, durch welches eine feste Beziehung zwischen dem geprägten Gelde und dem ungeprägten Metalle hergestellt werden kann. Die hier noch aufzuklärende Frage ist, welche Wirkung die freie Prägung für den Grad der Nützlichkeit und der Schwierigkeit der Beschaffung von Geld und Geldmetall hat. 1) Vgl. hierzu auch Lexis, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 1910. S. 100 ff., 115, 116, 127 ff. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 4. 553 Dadurch daß die frei ausprägbaren Edelmetalle ohne weiteres im Wege der freien Ausprägung in Geld verwandelt werden können, wird zunächst die Wirkung hervorgerufen, daß der Wert der Edelmetalle nicht mehr ausschließlich auf ihrer Brauchbarkeit zur Herstellung von Schmucksachen, kostbaren Geräten usw beruht, sondern zu einem sehr erheblichen Teile auch auf ihrer Verwendbarkeit als Geld. Die Wesensgleichheit des sogenannten „Substanzwertes" und des „Funktions- wertes" des Geldes tritt hier mit besonderer Deutlichkeit darin in Erscheinung, daß im Falle der freien Prägung der Wert der Geldsubstanz (des Währungsmetalles) selbst mit bedingt ist durch die Verwendbarkeit dieser Substanz in der Funktion als Geld. Alles Edelmetall, das monetäre Zwecke erfüllt, ist der Verwendung zu Gebrauchszwecken entzogen, nicht dauernd und unwiderruflich, aber doch für die Zeit seiner Verwendung zu Geldzwecken. Wenn der ganze gewaltige Bestand an Edelmetall, der heute als Geld funktioniert, in seiner Funktion als Geld in irgend einer Weise ersetzt und der industriellen Verwendung zugeführt werden könnte, so würde mit dieser Beschränkung der Verwendbarkeit eine beträchtliche Verringerung des Wertes der Edelmetalle herbeigeführt werden; beim Silber hat die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hinreichend Gelegenheit gegeben, die Wirkungen einer Beschränkung der monetären Verwendbarkeit auf den Wert des Edelmetalls zu beobachten. Während nun auf der einen Seite der Wert eines frei ausprägbaren Metalls in so erheblichem Umfange durch die Verwendbarkeit zu Geldzwecken mit bedingt ist, setzt die freie Prägung auf der anderen Seite den Wert des gemünzten Geldes in eine feste Verbindung mit dem Werte seines Metallgehaltes. Indem der Staat sich bereit erklärt, jedes beliebige Quantum Gold für den Einlieferer unentgeltlich oder gegen eine geringe Gebühr in Goldmünzen auszuprägen, limitiert er die Schwierigkeit der Beschaffung von Goldmünzen auf die Schwierigkeit der Beschaffung des in ihnen bestimmungsgemäß enthaltenen Goldquantums 1 ) zuzüglich der eventuell festgesetzten Prägegebühr und der sonstigen mit der Ausprägung etwa verbundenen Kosten (Zinsverlust usw.). Der Wert des Goldes in Geldform kann mithin den Wert des Barrengoldes nur um minimale Differenzen übersteigen, während andrerseits der Wert der Goldmünzen natürlich nicht geringer sein kann als der Wert des in ihnen effektiv enthaltenen Goldes. Da bei freier Ausprägbarkeit des Goldes jede Nachfrage nach Geld durch die Beschaffung von Gold befriedigt werden kann, wirken alle den Wert des Geldes beeinflussenden Faktoren auf den Wert des Goldes 1) Die „Schwierigkeit der Beschaffung" ist nicht zu verwechseln mit den „Produktionskosten". « 554 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung- und Geldwert. ein. Man ist in neuerer Zeit vielfach geneigt, diese Seite des hier vorliegenden Wechselwirkungsverhältnisses zwischen Geld und Geldmetall zu überschätzen; ja man ist soweit gegangen, zu bestreiten, daß die freie Prägung den Wert des Geldes in Abhängigkeit setze von dem Werte des Geldmetalls, indem man behauptet hat, der Wert des so genannten vollwertigen Goldgeldes beruhe ebenso unabhängig von seinem , Stotfwerte auf seiner Zahlungs- und Kauikraft, wie etwa der Wert eines uneinlösbaren Papiergeldes. Der durch die Zahlungs- und Kaufkraft der Mark gegebene Wert, nicht das in den Beichsgoldmünzen steckende Gold sei für den Wert des deutschen Geldes maßgebend, es sei deshalb falsch, die deutsche Währung eine „Goldwährung'' zu nennen, sie sei eine "„Markwährung". ) Da zwischen dem Geldmetalle und dem gemünzten Gelde bei freier Prägung ein festes Verhältnis besteht, so wäre die notwendige Konsequenz der eben geschilderten Aulfassung, daß der Wert der unge- prägten Geldmetalle seinerseits bestimmt würde durch den Wert der geprägten MüDzen. Eine kurze Überlegung ergibt jedoch die Unrichtigkeit dieser Auffassung. Die den Wert des deutschen Geldes beeinflussenden Faktoren, die — wie wir gesehen haben — auf den Wert des Goldes einwirken, könnten nur unter der Voraussetzung den Wert des Goldes vollkommen bestimmen, wenn das Metall Gold zu keinen anderen Zwecken als zu demjenigen, als deutsches Geld zu dienen, verwendbar wäre. Ebenso wie die Verwendbarkeit als deutsches Geld wirkt jedoch auch die Verwendbarkeit als englisches, französisches, amerikanisches und anderes Geld auf den Wert des Metalles Gold ein; in gleicher Weise, wenn auch in geringerem Grade, wird der Wert des Goldes beeinflußt durch seine Verwendbarkeit zu industriellen Zwecken. Die Gesamtheit dieser Verwendungsmöglichkeiten stellt den Grad der Nützlichkeit des Goldes dar und damit den einen Faktor der Wertbildung des Goldes; sie bestimmt in Verbindung mit der Schwierigkeit der Goldbeschaffung den Wert des Metalles Gold. Wo im Wege der freien Prägung ein festes Wertverhältnis zwischen der Geldeinheit und einem bestimmten Metallquantum besteht, liegt mithin eine doppelseitige Beziehung vor, indem der Wert der Geldeinheit in eine feste Beziehung zu dem Werte des Geldmetalls gesetzt ist, der seinerseits durch die Nachfrage nach Geld für das betreffende Land bis zu einem gewissen Grade mit beeinflußt wird. 2 ) 1) Vgl. Heyn, Irrtümer auf dem Gebiete des Geldwesens. 1900. S. 1—12. 2) An dieser Auffassung eines Wechselwirkungsverhältnisses zwischen Goldwert und Geldwert halte ich fest auch gegenüber den Einwendungen, die seit dem Erscheinen der ersten Auflage gemacht worden sind (vgl. z. B. Altmann, a. a. 0. S. 32.) Zumeist wird bei diesen Einwendungen übersehen, daß ich die Einwirkung aller den Geldwert berührenden FaktoreD auf den Wert des Goldes in den Ländern 12. Kapitel. Der Geldwert § 4. 555 Die klare Erkenntnis dieses Verhältnisses ist wichtig nicht nur für das Wesen der freien Prägung und des durch sie geschaffenen Zusammenhanges selbst, sondern auch für das Verständnis der gesamten Konstruktion der Geldsysteme. Würde in der durch die freie Prägung geschaffenen Gleichung zwischen Geld. und. Geldstoff der Wert des letzteren von dem des ersteren in eine einseitige und unbedingte Abhängigkeit gesetzt, dann würde es keinerlei Schwierigkeit machen, die aus verschiedenen Stoffen bestehenden Geldsorten in eine feste Wertbeziehung zu setzen. Wenn der Wert der Mark das gegebene ist, und wenn bei freier Goldprägung der Wert des Pfundes Feingold bestimmt wäre durch den Wert von 1395 Mark, dann könnte bei gleichzeitiger freier Silberprägung der Wert des Pfundes Feinsilber auf einen beliebigen Betrag in Mark festgelegt werden, ebenso der Wert des Nickels und des Kupfers; dann wäre die Zusammenfassung von Münzen aus verschiedenen Stoffen zu einem einheitlichen Geldsysteme und vor allem auch die Durchführbarkeit der Doppelwährung niemals ein Problem gewesen. Die Schwierigkeiten, die sich nach diesen Richtungen hin im geschichtlichen Verlauf der Dinge ergeben haben, werden aber in ihrem Wesen durch die richtige Erkenntnis des bei freier Prägung zAvischen dem Metalle und den daraus geprägten Münzen bestehenden Verhältnisses sofort klar. Ebenso wie der Wert des Goldes durch die Bestimmung, daß aus einem Pfunde Feingold 1395 Mark, die gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland sind, geprägt werden sollen, keineswegs festgelegt wird, wie er vielmehr neben der Verwendbarkeit als deutsches Geld durch alle die anderen monetären und industriellen Verwendungs- mit freier Goldprägung keineswegs leugne, sondern ausdrücklich hervorhebe. Der Unterschied meiner Auffassung gegenüber derjenigen Heyns und anderer liegt in einem ganz anderen Punkte. Bei freier Goldprägung ist der Wert der Geldeinheit eines bestimmten Staates nicht isoliert zu begreifen als bestimmt durch die speziell den Geldwert dieses Landes berührenden Verhältnisse, wie es bei einer reinen Papierwährung der Fall wäre, sondern nur aus der Gesamtwirkung aller den Geldwert in sämtlichen Goldwährungsländern berührenden Faktoren. Die den Geldwert berührenden Faktoren mögen in Deutschland für sich genommen nach der umgekehrten Richtung wirken, wie z.B. in England; die in beiden Ländern vorhandene feste Wertbeziehung zwischen Geld und Gold hat dann zur Folge, daß die entgegenstrebenden Tendenzen sich in ihrer Wirkung auf den eine einheitliche Erscheinung darstellenden Goldwert mehr oder weniger ausgleichen; die Gesamtheit der sich teils verstärkenden, teils abschwächenden auf den Goldwert einwirkenden Faktoren ist entscheidend für die Wertgestaltung der einzelnen auf der Goldwährung beruhenden nationalen Werteinheiten. Der Wert der deutschen Mark wird durch das Medium des Goldes mit beeinflußt durch Verhältnisse, die unmittelbar auf den Wert des Dollars, desPfundes Sterling oder des Franken einwirken und unmittelbar mit der Zahlungs-und Kaufkraft der Mark nicht das mindeste zu tun haben. Deswegen ist die deutsche Währung keine ..Markwährung" im Sinne Heyns, sondern eine „Goldwährung". 556 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. möglicbkeiten und durch die Gesamtheit der Goldversorgung bestimmt wird, ebenso verhält es sich hinsichtlich des Silbers und der anderen Geldstoffe. Der Staat, der Gold und Silber für frei ausprägbar erklärt und den Gold- und Silbermünzen gesetzliche Zahlungskraft zu einem bestimmten Nennwertverhältnisse und gegenseitige Vertretbarkeit zu diesem Verhältnisse beilegt, trifft zwar eine Bestimmung über die Nützlichkeit und Verwendbarkeit beider Edelmetalle, aber diese Bestimmung erstreckt sich nur auf die Verwendbarkeit zu einem ganz bestimmten Zwecke, nicht auf die Gesamtheit der Verwendungsmöglichkeiten; andrerseits bleibt die Schwierigkeit der Beschaffung sowohl von Gold als auch von Silber von irgendwelchen Bestimmungen, welche die monetäre Verwendbarkeit der beiden Metalle betreffen, gänzlich unberührt. Bei keinem der beiden Metalle kann mithin die staatliche Gesetzgebung durch Bestimmungen über ihre freie Ausprägung und die gesetzliche Zahlungskraft der aus ihnen hergestellten Münzen einen beherrschenden Einfluß auch nur auf einen der beiden Faktoren ausüben, durch welche die Höhe des Wertes bedingt ist; die staatliche Münzgesetzgebung kann vielmehr lediglich in mehr oder weniger weitgehendem Umfange auf den einen der wertbe- bestimmenden Faktoren — auf die Verwendbarkeit — einen modifizierenden Einfluß ausüben. Es ist aber klar, daß die Festlegung eines Wertverhältnisses zwischen zwei Gegenständen nur unter der Voraussetzung denkbar ist, daß entweder ihre Verwendungsmöglichkeit oder ihr Beschaffungswiderstand in eine volle gegenseitige Abhängigkeit gebracht wird. In diesem Zusammenhange ist die theoretische Unmöglichkeit der Doppelwährung, deren praktische Undurchführbarkeit uns im historischen Teile beschäftigt hat, begründet. Zweifellos vermag die Doppelwährung einen Einfluß auf das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle auszuüben, indem sie deren Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck in eine feste Beziehung setzt. Der Einfluß müßte ferner zweifellos um so größer sein, je größer der Teil der Verwendbarkeit der Edelmetalle ist, der durch ihn berührt wird. Eine isolierte Doppelwährung trifft nur Bestimmung über die monetäre Verwendbarkeit von -Gold und Silber für das eine bestimmte Land, nicht auch über die monetäre Verwendbarkeit der beiden Metalle in anderen Ländern, und ebensowenig über das gesamte Gebiet der industriellen Verwendung. Eine vertragsmäßige, die wichtigsten Handelsstaaten umfassende Doppelwährung würde die monetäre Verwendbarkeit von Gold und Silber für das ganze Vertragsgebiet in eine feste Beziehung setzen und damit einen weit größeren Teil der gesamten Verwendungsmöglichkeit beider Metalle regeln. Wenn Frankreich und England Doppelwährung auf Grund der gleichen Wertrelation hätten, dann könnte ein in 12. Kapitel. Der Geldwert. § 4. 557 Frankreich auftretender Bedarf an Zahlungsmitteln für England sowohl mit Gold als auch mit Silber befriedigt werden; er könnte deshalb das in Frankreich bestehende Wertverhältnis zwischen den beiden Metallen nicht in derselben Weise stören, wie wenn England freie Prägung nur für Gold hätte und ein Geldbedarf für England mithin ausschließlich durch Gold befriedigt werden müßte. Aber auch bei einer vertragsmäßigen Doppelwährung bliebe das weite Feld der industriellen Verwendung und auf der anderen Seite die Schwierigkeit der Beschaffung beider Edelmetalle außerhalb des Einflusses der • Münzgesetzgebung. y Auch bei einem die Welt umfassenden bimetallistischen Systeme ist mithin die Möglichkeit von Schwankungen des gegenseitigen Wertverhältnisses von Silber und Gold keineswegs völlig ausgeschlossen. Wenn nun bei freier Prägung für beide Metalle die Goldmünzen mit einem bestimmten Goldquantum, die Silbermünzen mit einem bestimmten Silberquantum in eine feste Beziehung gesetzt werden, welches ist dann die Wirkung von Schwankungen im Wertverhältnisse der Metalle Gold und Silber auf das Geldwesen? Entweder hat die Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an die frei ausprägbaren Silber- und Goldmünzen tatsächlich die Wirkung, die bisher vorausgesetzt wurde, daß die monetäre Verwendbarkeit eines bestimmten Goldquantums vollkommen gleich ist der monetären Verwendbarkeit eines bestimmten Silberquantums. Wenn nun aber für einen bestimmten Zweck zwei verschiedene Güter in absolut gleicher Weise brauchbar sind, so findet — da sich der Bedarf mit dem geringstmöglichen Opfer zu befriedigen sucht — für diesen bestimmten Zweck nur dasjenige Gut Verwendung, dessen Beschaffung am leichtesten ist. während das andere Gut denjenigen Verwendungen zugeführt wird, in welchen es durch das leichter beschaffbare Gut nicht ersetzt werden kann. In diesem Falle würde stets nur das im Verhältnis zu der ihm beigelegten Geltung leichter beschaffbare Metall als Geld Verwendung finden. Oder aber die Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft zu einem bestimmten Nenn Wertverhältnisse an zwei aus verschiedenen Stoffen bestehende Geldsorten hat nicht eine unbedingte Wirkung auf das Wertverhältnis, in welchem beide Sorten als Geld Verwendung finden. In diesem Falle würden sich die Wertschwankungen zwischen Silber und Gold auf die frei ausprägbaren Gold- und Silbermünzen übertragen können und müssen. Dieser letztere Fall entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Wir haben oben gesehen, daß die Bestimmungen, durch welche der Staat bestimmten Gegenständen die Fähigkeit gibt, als Erfüllungs- 558 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. mittel für bestehende Geldschulden zu dienen, dem Staate keineswegs eine unbedingte Macht über das Geld verleihen. Der Staat kann den Gläubiger zwingen, sich die Begleichung seiner bestehenden Forderungen in den Gegenständen gefallen zu lassen, denen die gesetzliche Zahlungskraft beigelegt ist; aber ebensowenig, wie der Staat verhindern kann, daß neue Darlehnsverträge auf andere Wertobjekte, als die von ihm zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärten, abgeschlossen werden, ebensowenig kann er den Glaubiger hindern, eine bestimmte Sorte von gesetzlichen Zahlungsmitteln, die dieser aus irgend einem Grunde höher schätzt, zu einem höheren Werte als ihrem gesetzlichen Nennwerte in Zahlung zu nehmen; ebensowenig kann er die Verkäufer hindern, nur gegen bestimmte Geldsorten zu verkaufen oder einen verschiedenen Preis in den verschiedenen Geldsorten zu normieren; ebensowenig kann er es schließlich hindern, daß die Nachfrage nach Geld zu Thesaurierungszwecken sich vorwiegend oder ausschließlich auf Geldsorten, die aus einem bestimmten Stoffe bestehen, erstreckt. Aus allen diesen Gründen ist die Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraft und der gegenseitigen Vertretbarkeit zu einem bestimmten Nenn- wertYerhältnisse an zwei aus verschiedenen Stoffen bestehende Geldsorten noch keineswegs gleichbedeutend mit der Herstellung eines festen Verhältnisses auch nur der monetären Verwendbarkeit der beiden Sorten; es bleibt vielmehr die Möglichkeit, daß auch als Geld die eine Sorte höher bewertet wird als die andere, daß sie ein , Aufgeld" erhält. Diese Möglichkeit besteht prinzipiell in gleicher Weise in dem Falle, daß der Staat Silbermünzen und Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft in einem bestimmten Nennwertverhältnisse beilegt, wie in dem Falle, daß er metallischem Geld und Papierscheinen die gleiche gesetzliche Zahlungskraft verleiht. Wenn der Staat ein festes Wertverhältnis zwischen Geldsorten aus zwei verschiedenen Stoffen herstellen will, so kann er das mithin nur auf dem Wege erreichen, daß er mindestens hinsichtlich einer dieser Geldsorten die Beschaffungsschwierigkeit reguliert Wenn der Wert der Goldmünzen durch freie Prägung in ein festes Verhältnis zu dem Werte ihres Goldäquivalents gebracht ist, so kann die Verleihung einer bestimmten Zahlungskraft an Geldsorten aus anderen Stoffen nur dann diese Geldsorten den Goldmünzen in einem bestimmten Wertverhältnisse angliedern, wenn der Staat durch die tatsächliche Ausübung des Monopols der Geldherstellung, d. h. durch beschränkte Prägung und Emission, die Beschaffungsschwierigkeit für diese Geldsorten bis auf den Punkt steigert, daß die Wertgleichheit mit den Goldmünzen dadurch gesichert wird. Wenn neben den Goldmünzen auch Silbermünzen frei ausprägbar sind, dann ist die Schwierigkeit der Beschaffung von Silbermünzen gegeben durch die Schwierigkeit der Be- 12. Kapitel. Der Geldwert. § 5. 559 Schaffung eines bestimmten Quantums Silber zuzüglich der mit der Ausprägung verbundenen Kosten. Nur dadurch daß der Staat sich weigert, jedes beliebige Quantum Silber in Geld zu verwandeln, kann er die Schwierigkeit der Versorgung des Bedarfs an Silbergeld über die Schwierigkeit der Beschaffung des Metalls Silber hinaus so sehr steigern, daß sie der Schwierigkeit der Beschaffung von Goldgeld entspricht. Ebenso ist bei der Emission von Papiergeld die strenge Beschränkung der Ausgabe das einzige Mittel, um die Beschaffungsschwierigkeit auf der Höhe derjenigen für Metallgeld zu halten. Die Übereinstimmung, kann dadurch absolut gesichert werden, daß der Staat die Verpflichtung übernimmt, das von ihm in Umlauf gesetzte Geld, soweit es aus anderen Stoffen als aus dem frei ausprägbaren Währungsmetalle besteht, zu seinem Nennwerte. gegen Geld der letzteren Art umzuwechseln; solange man ohne weiteres gegen Geld aus Silber, aus unedlen Metallen und aus Papier den gleichen Nennwertbetrag in Goldgeld erhalten kann, ist die Schwierigkeit der Beschaffung von Goldgeld gleich derjenigen der unterwertigen Geldsorten. Aber diese letzte Sicherung ist an und für sich nicht notwendig, solange die Emission eines seinem Stoffe nach unterwertigen Geldes sich in solchen Grenzen hält, daß die Schwierigkeit seiner Beschaffung in Geldform als ein hinreichender Zuschlag zu der Schwierigkeit der Beschaffung seines Stoffes erscheint. Die Unmöglichkeit, Geldsorten, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, auf andere Weise zu einem einheitlichen Systeme zu vereinigen, als dadurch, daß die freie Ausprägung lediglich für das eine Währungsmetall zugelassen und daß die Ausgabe der aus den übrigen Stoffen bestehenden Sorten durch den Staat reguliert wird, geht mithin auf die Grundtatsache eines jeden Wertes zurück, nämlich darauf, daß die Höhe des Wertes durch den Grad der Nützlichkeit und durch den Grad der Beschaffungsschwierigkeit reguliert wird. § 5. Die Begleiterscheinungen und Folgen der Veränderungen des Geldwertes. Die oben festgestellte Tatsache, daß jede beliebige Geldmenge durch Veränderungen des Geldwertes einem jeden Geldbedarfe restlos angepaßt werden kann, darf nicht zu der Folgerung verleiten, daß Veränderungen in der Geldmenge oder im Geldbedarfe, die in ihrer Endwirkung eine Verschiebung des „inneren Tauschwertes" des Geldes bedeuten, die wirtschaftlichen Verhältnisse unberührt ließen. Solche Verschiebungen vollziehen sich vielmehr nicht ohne Begleiterscheinungen von erheblicher Bedeutung und nicht ohne nachhaltige Folgen für die gesamte Volkswirtschaft. 560 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung uud Geldwert. Um zunächst ein Bild von den Begleiterscheinungen der Geldwertveränderungen zu gewinnen, haben wir zu betrachten, auf welche Weise die auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe sich in den Austauschverhältnissen zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten durchsetzen, und welche Wirkungen aus der während der Übergangszeit vorhandenen Unstimmigkeit von Geldversorgung und Geldbedarf entstehen. Der Weg, auf welchem Verschiebungen in Geldbedarf und Geldvorrat auf die Austauschverhältnisse, auf Warenpreise, Arbeitslöhne usw. einwirken, ist keineswegs ohne weiteres ersichtlich. Eine Beobachtung der tatsächlichen Vorgänge zeigt uns, daß z. B. bei einer erheblichen Steigerung der Goldproduktion oder einem erheblichen Goldzuflusse aus dem Auslande das neu*"» Geld durchaus nicht immer den übrigen Verkehrsobjekten unmittelbar gegenübertritt, sodaß die Inhaber von Geld infolge ihres gesteigerten Geldangebots sich mit einem geringeren Äquivalente in Waren begnügen müßten. Wir sehen vielmehr, daß sich eine Vermehrung des Zuflusses von Metallgeld in der Hauptsache zunächst an einer ganz anderen Stelle äußert, nämlich an den Barvorräten der großen Banken und auf dem Geldmarkte. Wir haben in den Zentralbanken die Vermittler des internationalen Geldverkehrs kennen gelernt; ihren Kassen fließt das von außen kommende Metall zu, aus ihren Kassen schöpft andrerseits der Geldbedarf für das Ausland; in der Höhe ihrer Kassenbestände finden mithin Verschiebungen der Geldversorgung ihren nächsten Ausdruck. Aber nicht nur Veränderungen des Geldvorrats, sondern auch die Schwankungen des inländischen Geldbedarfs wirken in großem Umfange unmittelbar auf die Barbestände der Zentralbanken und auf den Geldmarkt ein; wir beobachten, wie in Zeiten eines abnehmenden Geldbedarfs die Metall Vorräte dieser Banken anwachsen, wie sie andrerseits in Zeiten eines anziehenden Geldbedarfs abnehmen; der Wechsel der wirtschaftlichen Konjunkturen, die regelmäßigen Jahresschwankungen des • Geldbedarfs und die einzelnen großen Zahlungstermine spiegeln sich hier deutlich wieder. Offenbar besteht zwischen den in den Banken liegenden Geldbeständen und den Verschiebungen der Warenpreise, Arbeitslöhne usw. keine unmittelbare Beziehung; wohl aber liegt eine solche Beziehung nach einer anderen Eichtung hin vor, nämlich zu den Zinssätzen für kurzfristigen Kredit. Die Banken sind im Interesse ihrer eigenen Zahlungsfähigkeit genötigt, ein gewisses Verhältnis zwischen ihrem Barbestande und ihren Verbindlichkeiten aufrecht zu erhalten. Dieses Verhältnis wird um so ungünstiger, je größer die an sie im Wege des Begehrs nach kurzfristigem Kredit herantretenden Geldansprüche sind, die durch die Ausgabe von Noten, durch Gutschrift auf den 12. Kapitel. Der Geldwert. § 5. 561 Girokonten oder durch Verabfolgüng von Metallgeld befriedigt werden. Die Banken sehen sich deshalb genötigt, dem steigenden Geldbegehr mit erhöhten Zinssätzen zu begegnen; nur auf diesem Wege können sie die an sie herantretenden Ansprüche einschränken, ohne zu dem harten Mittel direkter Kreditverweigerungen zu greifen. Die Erhöhung des Zinssatzes trägt ferner dazu bei, Geldmetall aus dem Auslande herbeizuziehen oder einen Abflüß von Geldmetall nach dem Auslande einzuschränken. Auf der anderen Seite erfordert es das geschäftliche Interesse der Banken, daß keine überflüssigen Barmittel zinslos brach liegen; wenn der Barvorrat über das erforderliche Maß hinaus steigt, so wird ihnen dadurch eine Ermäßigung ihrer Zinssätze und damit eine Herbeiziehung neuer Kreditansprüche ermöglicht. Da die großen Zentralbanken die letzten Instanzen des Geld Verkehrs in ihren •Wirtschaftsgebieten darstellen, besteht zwischen , den Veränderungen ihres Zinssatzes und demjenigen der übrigen Banken und des gesamten Geldmarktes eine enge Wechselwirkung. Die nächste Wirkung von Änderungen von Geldversorgung und Geldbedarf ist mithin offenbar eine allgemeine Verschiebung der Zinssätze für kurzfristigen Kredit und zwar, da dieser vorwiegend in der Form der Diskontierung von Wechseln gewährt wird, hauptsächlich der Diskontsätze. Vielfach sind hohe Diskontsätze als gleichbedeutend mit einer Steigerung des Geldwertes, niedrige Diskontsätze als gleichbedeutend mit einer Senkung des Geldwertes angesehen und die Veränderungen des „Leihpreises" des Geldes sind häufig mit den Veränderungen des in anderen Verkehrsobjekten bestehenden Tauschäquivalentes für Geld, mit der Kaufkraft des Geldes, durcheinander geworfen worden. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um Erscheinungen, die auf durchaus verschiedenen Gebieten liegen. Wenn der Wert eines Gutes nur in seinem Austausche gegen- ein anderes Gut in Erscheinung treten kann, dann vermag der in Geld bestehende Leihpreis für die zeitweilige Überlassung einer Geldsumme nichts über den Wert des Geldes zu besagen. Die Tatsache, daß Veränderungen im Geldangebot und in der Geldnachfrage in unserer Geld Verfassung die Tendenz haben, zunächst auf den Leihpreis für Geld einzuwirken, entscheidet jedoch noch keineswegs die Frage, ob sich damit die Wirkung dieser Veränderungen erschöpft. Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zunächst auf die Ursache der unmittelbaren Einwirkung der bezeichneten Veränderung auf die Zinssätze eingehen. Diejenigen, welche Geld benötigen, sei es um zu kaufen, sei es um Zahlungen zu leisten, können sich das Geld auf zwei Wegen verschaffen: indem sie andere^ Verkehrsobjekte gegen Geld veräußern, oder indem sie Kredit in Anspruch nehmen; umgekehrt können die- Helffsrich, Das Geld. 36 662 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. jenigen, welche überflüssiges Geld zur Verfügung haben, dieses Geld entweder gegen andere Verkehrsobjekte umsetzen oder gegen Zinsen ausleihen. Die Beschaffung von Geld im Wege des Kredits wird im allgemeinen umsomehr bevorzugt werden, je niedriger die Zinssätze und je ungünstiger die Preise sind, die bei einer Veräußerung von Waren usw. erzielt werden können; ebenso wird die Verfügung über Geld im Wege des Kredits umsomehr bevorzugt werden, je höher die Zinssätze und je geringer die Vorteile des Umsatzes von Geld gegen andere Verkehrsobjekte sind. Dazu kommt, daß bei höheren Zinssätzen mancher Kauf auf Kredit unterbleibt, während niedrige Zinssätze zum Kauf auf Kredit anreizen. Nun haben wir im Kredit das Medium kennen gelernt, welches die mehr oder weniger intensive Ausnutzung des vorhandenen Geldbestandes vermittelt. Ein steigender Geldbedarf oder eine Verringerung des Geldvorrates kann durch eine intensivere Ausnutzung des Geldes in seiner Wirkung, auf Warenpreise usw. paralysiert werden; da aber eine solche gesteigerte Ausnutzung des Geldvorrats nur im Wege einer stärkeren Kreditanspannung möglich ist, so ist ihre notwendige Begleiterscheinung ein steigender Diskontsatz. Umgekehrt liegt es bei einer Zunahme des Geldvorrats oder einer Verringerung des Geldbedarfs. Soweit die Verschiebungen im Verhältnis von Geldversorgung und Geldbedarf innerhalb solcher Grenzen bleiben, daß sie durch die sich im Wege des Kreditverkehrs vollziehende Verstärkung oder Abschwächung der Intensität der Geldausnutzung ausgeglichen werden können, braucht die Wirkung dieser Verschiebungen nicht auf das Austauschverhältnis zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten überzugreifen. So ist z. B. im normalen Verlauf der Dinge keine Einwirkung der regelmäßigen Jahresschwankungen des Geldbedarfs und der Zinssätze auf das Niveau der Warenpreise zu erkennen. Aber die Intensität der Ausnutzung der Umlaufsmittel hat nach oben und unten ihre Grenzen; es können ebensowenig beliebige Summen im Wege des Kredits zur Verfügung gestellt wie untergebracht werden. Wenn bei einem Auseinandergehen von Geldbedarf und Geld Versorgung die Geldbeschaffung oder die Verfügung über Geld im Wege des Kredits infolge zu hoher oder zu niedriger Zinssätze unmöglich oder unwirtschaftlich wird, so bleibt schließlich nur der Weg des Umsatzes anderer Güter gegen Geld oder von Geld gegen andere Verkehrsobjekte. Sobald* aber dieser Moment gekommen ist, beginnt die Verschiebung in der Geldversorgung und Geldnachfrage auf. die Austauschverhältnisse einzuwirken. Der Geldbedarf, der bisher nur an die Banken und den Geldmarkt herangetreten war, führt jetzt zu einem Ausbieten von Waren und wirkt damit auf eine Senkung der Preise; im umgekehrten Falle führt das Geldangebot, 12. Kapitel. Der Geldwert § 5. 563 das bisher sich nur im Leihverkehr fühlbar gemacht hatte, zu einer Nachfrage nach anderen Verkehrsobjekten und schafft damit die Tendenz zu einer Steigerung der Preise. Auf diese Weise setzen sich schließlich die veränderten Bestimmungsgründe des Geldwertes in der Gestaltung der Austauschverhältnisse durch und bringen damit Geldvorrat und Geldbedarf wieder in das normale. Gleichgewicht. Es liegt in der Natur dieses Prozesses, daß die Veränderungen des Geldwertes keineswegs gleichzeitig und gleichmäßig auf sämtliche Austauschverhältnisse zwischen dem Gelde und den übrigen Verkehrsobjekten einwirken. Wenn die auf der Seite des Geldes wirkenden Bestimmungsgründe auf eine Verschiebung der Austauschverhältnisse zugunsten des Geldes hinauskommen, wenn also eine „Geldwerte Steigerung" eintritt, so wird sich der Rückgang der Warenpreise, Arbeitslöhne und der sonstigen in Geld bestehenden Äquivalente dort am frühesten zeigen, wo die Widerstandsfähigkeit gegenüber einer ungünstigeren Gestaltung des Austauschverhältnisses am geringsten ist. Der Grad der Widerstandsfähigkeit der Preise usw. verändert sich in den verschiedenen Stadien der wirtschaftlichen Entwicklung; auf den früheren Stufen des Verkehrs verleiht das Herkommen und die Sitte — wie wir im historischen Teile gesehen haben — den Austauschverhältnissen eine große Stabilität; je mehr sich der Verkehr entwickelt, je mehr sich im Handel Parteien gegenüberstehen, von denen eine jede die kleinsten Verschiebungen in den Marktverhältnissen zu ihren Gunsten auszunutzen sucht, desto unmittelbarer und intensiver wirken Veränderungen in den Faktoren der Preisbildung auf die Austauschverhältnisse ein. In diesem Punkte verhalten sich nicht nur die einzelnen Entwicklungsstadien der Volkswirtschaft verschieden, sondern auch innerhalb einer und derselben Volkwirtschaft die einzelnen Kreise des Verkehrs und die einzelnen Verkehrsobjekte. Die Preisbildung ist im Großhandel empfindlicher als im Klein verkehr; bei den Rohstoffen und Halbfabrikaten, die als Massenartikel die Objekte des Großhandels sind, ist sie empfindlicher als bei den fertigen Produkten, die ihren Absatz im Kleinverkehr finden. Arbeitslöhne und noch mehr für längere Zeit fixierte Gehälter haben ein größeres Beharrungsvermögen als Waren, über deren Bewertung der Verkehr Tag für Tag neu entscheidet. Dazu kommen die Unterschiede in der Position der einzelnen Gruppen von Käufern und Verkäufern. Wer sich gezwungen sieht, zu verkaufen, wird im Falle einer Geldwertsteigerung die Wirkungen früher und stärker verspüren, als diejenigen, welche in der Lage sind, mit ihrem Angebote zurückzuhalten. Wer gezwungen ist, zu kaufen, wird im Falle einer Geldwertverringerung sich früher genötigt sehen, für die von ihm begehrten Verkehrsobjekte höhere Geldpreise zu bewilligen, als diejenigen, welche 36* 064 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Gcldversorgung und Geldwert. imstande sind, abzuwarten. In beiden Fällen vermögen die wirtschaftlich stärkeren aus den eintretenden Verschiebungen auf Kosten der wirtschaftlich schwächeren Vorteil zu ziehen. Bis sich die vollständige Ausgleichung aller Austauschverhältnisse durchgesetzt hat, gewinnen bei einer Geld Wertsteigerung diejenigen, welche am längsten in der Lage sind, die alten Preise für ihre Waren, Arbeitsleistungen usw. aufrecht zu erhalten, "während sie imstande sind, die übrigen Verkehrsobjekte billiger zu bezahlen; bei einer Geldentwertung diejenigen, die am frühesten in der Lage sind, für ihre Waren, Arbeitsleistungen usw. höhere Preise zu erzielen, während sie für die übrigeu Verkehrsobjekte noch keine höheren Preise zu bewilligen haben. Bei der relativen Stabilität der Arbeitslöhne liegt die zur Gemeinüberzeugung gewordene Annahme nahe, daß die Arbeitslöhne sich zuletzt von allen in Geld bestehenden Äquivalenten den Veränderungen des Geldwertes anpassen, daß mithin eine Geldwertsteigerung die Arbeiter vorübergehend auf Kosten der Unternehmer begünstige, während eine Geldentwertung die Unternehmergewinne auf Kosten der Lebenshaltung der Avbeiter erhöhe. Wie weit diese Wirkungen Platz greifen, hängt in großem Umfange von der sozialen Machtstellung der Arbeiterschaft ab; je geringer diese ist, desto leichter ist es für die Unternehmer, wenn sie bei einer Geldwertsteigerung geringere Preise für ihre Produkte erhalten, die Arbeitslöhne entsprechend zu reduzieren; je größer die Machtstellung der Arbeiter ist, desto leichter können diese im Falle einer Geldentwertung und einer Steigerung der Preise ihrer Lebensbedürfnisse eine entsprechende Erhöhung ihrer Arbeitslöhne herbeiführen. Eine bleibende Verschiebung wird durch Veränderungen des Geldwertes in den Verhältnissen zwischen Schuldnern und Gläubigern hervorgerufen. Eine Geldwertsteigerung bedeutet eine Begünstigung aller derjenigen, welche Geld zu fordern haben, sei es auf Grund eines gewährten Darlehens, sei es auf Grund fester Renten- oder Gehaltsansprüche. Eine Geldentwertung bedeutet eine Begünstigung aller derjenigen, welche zu solchen feststehenden Zahlungen verpflichtet sind. Häufig sind die Gläubiger ganz allgemein als die „wirtschaftlich stärkeren", denen eine Benachteiligung nichts schade, die Schuldner als die „wirtschaftlich schwächeren", denen man eine Erleichterung gönnen und wünschen dürfe, hingestellt worden. Es muß deshalb darauf hingewiesen werden, daß „Gläubiger" in dem hier in Betracht kommenden Sinne nicht nur der große Kapitalist ist, sondern auch der kleine, oft unfreiwillige Bentner und der Arbeiter, der seine Ersparnisse in einer Sparkasse angelegt hat; daß andrerseits „Schuldner" nicht nur die Bauern sind, deren Grundbesitz hypothekarisch belastet und überlastet ist, sondern auch die großen 12. Kapitel. Der Geldwert. § 5. 565 und größten Unternehmer, insbesondere auch die A ktiengesellschaften > die teilweise mit fremdem Kapital, mit Bankkredit und Schuldverschreibungen, arbeiten. Die Arbeiterklasse ist im allgemeinen nichtyerschuldet, da ihr nur in beschränktem Umfange Kredit gewährt wird; dagegen sind gerade die besten Elemente der Arbeiterschaft imstande, kleine Ersparnisse zurückzulegen. Abgesehen von den Verschiebungen zugunsten und zuungunsten einzelner Kreise und Gruppen innerhalb der Volkswirtschaft üben die Veränderungen des Geldwertes einen Einfluß auf den gesamten Gang des Wirtschaftslebens aus. Eine Verringerung des Geldwertes, die sich allmählich in einer Steigerung aller Preise und aller übrigen in Geld bestehenden Gegenwerte durchsetzt, ist geeignet, einen spekulativen Aufschwung zu befördern. Schon die Ermäßigung der Zinssätze, die sich als nächste Folge eines Überwiegens des Geldangebots über den Geldbedarf ergibt, hat die Tendenz, eine Ausdehnung der Unternehmungen zu begünstigen. Manches Geschäft, das bei 5 Prozent Diskont keinen Gewinn mehr bringen würde, erscheint bei 3 Prozent Diskont noch lohnend. Die Geldflüssigkeit bewirkt ferner ein Steigen der Kurse der sicheren und zu einem festen Satze verzinslichen Anlage- papiere. Dadurch wird das Publikum zur Aufnahme von Dividendenpapieren günstig gestimmt. Die Nachfrage nach Industriepapieren regt zu Gründungen an, die ihre Berechtigung nicht in den Verhältnissen des Warenmarktes haben, die vielmehr nur in Rücksicht auf die günstige Absatzgelegenheit für Industrie- und Bankaktien vorgenommen werden. Die sich allmählich über die einzelnen Warengrappen erstreckende Preissteigerung, die — solange sie sich nicht allgemein durchgesetzt hat — einzelnen Produktionszweigen erhöhte Gewinne ermöglicht, trägt dazu bei, einen Aufschwung zu begünstigen, der von vornherein auf falschen Voraussetzungen beruht. Indem die erweiterten und neugegründeten Unternehmungen Waren produzieren, für welche die wirkliche Nachfrage nicht entsprechend vermehrt ist, führen sie zur Überproduktion; indem die vorübergehenden hohen Gewinne einzelner Unternehmungen, die niedrigen Zinssätze und die hohen Kurse der sicheren Anlagewerte zu einer übertriebenen Nachfrage nach Industriepapieren Anlaß geben, führen sie zur Überspekulation, bis schließlich der unvermeidliche Zusammenbruch eintritt. Umgekehrt hat man sich die Wirkungen einer Geldwertsteigerung vorzustellen. Die Erhöhung der Zinssätze, in welchen sich die das Angebot übersteigende Geldnachfrage zunächst äußert, übt eine einschränkende Wirkung auf die Geschäftstätigkeit aus. Der Preisrückgang, der allmählich Platz greift, verringert die Gewinne und lähmt den Unternehmungsgeist. Die zuerst und am schwersten von dem Preisrückgange betroffenen Unternehmungen, die ihre Produktions- 566 Zweites Buch. IV. Abschnitt Geldbedarf, Geldveisorgung und Geldwert. kosten — vor allem die Arbeitslöhne — nicht entsprechend dem geringeren Erlöse für ihre Erzeugnisse herabzudrücken vermögen, erleiden Einbußen und sehen sich zu Betriebseinschränkungen oder gar zu Betriebseinstellungen gezwungen. Die geringere Nachfrage nach Arbeitskräften drückt schließlich auch die Arbeitslöhne, und zwar unter Begleiterscheinungen, die für Unternehmer und Arbeiter gleich traurig sind. Veränderungen des Geldwertes sind mithin — einerlei nach welcher Richtung hin sie erfolgen — geeignet, bedenkliche Verschiebungen in der Einkommens- und Vermögensverteilung, Erschütterungen der Grundlagen einer jeden wirtschaftlichen Kalkulation und damit erhebliche Störungen im ganzen Wirtschaftsleben hervorzurufen. Sowohl im allgemeinen Interesse der Volkswirtschaft, als auch aus Gründen der Gerechtigkeit erscheint deshalb die möglichste Stabilität des Geldwertes, d. h. die möglichste Unveränderlichkeit der aufseiten des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe für die Austauschverhältnisse, als das erstrebenswerte Ziel. Wenn in diesen Ausführungen versucht wurde, die Begleiterscheinungen und Folgen der Geldwertverschiebungen darzustellen, so darf der Hinweis nicht unterlassen werden, daß wir es hier nicht mit Wirkungen zu tun haben, die unbedingt eintreten müssen, daß vielmehr die auf der Seite der übrigen Verkehrsobjekte wirksamen Faktoren geeignet sind, die vom Gelde ausgehenden Wirkungen aufzuheben und zu überbieten. In Anbetracht der oben dargelegten Tatsache, daß die Besonderheit der auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe dem Werte des Geldes eine weit größere Beständigkeit sichert, als wir sie bei den meisten anderen Verkehrsobjekten voraussetzen dürfen, müssen wir sogar damit rechnen, daß in der tatsächlichen Gestaltung der Austauschverhältnisse und der Bewegungsvorgänge der Volkswirtschaft die vom Gelde ausgehenden Wirkungen gänzlich durch die von den übrigen Verkehrsobjekten ausgehenden Wirkungen in den Hintergrund gedrängt werden. Je weniger sich in den tatsächlichen Vorgängen und Erscheinungen ein Einfluß des Geldes nachweisen läßt, je indifferenter das Geld für den Gang des Wirtschaftslebens ist, desto mehr nähert sich das Geld dem Ideal der Unveränderlichkeit seines Wertes. • § 6. Die Wirkungen der Yalutaschwankungen. Ein spezieller Fall von Veränderungen des Geldwertes, der hier noch kurz berührt werden muß, liegt vor, weun eine Verschiebung der Valuten zweier Länder, die miteinander in Verkehrsbeziehungen stehen, eintritt Die in den gegenseitigen Wechselkursen sich zeigende Veränderung, die eine Entwertung des Geldes des einen Landes gegenüber dem Gelde des anderen Landes bedeutet, kann aus Ursachen hervor- 12. Kapitel. Der Geldwert. § 6. 567 gehen, die nur in dem Geldwesen der beiden Länder liegen; so im Verhältnisse von Goldwährungsländern und Silberwährungsländern aus einer Veränderung des Wertverhältnisses der beiden Edelmetalle oder im Verhältnisse eines Goldwährungslandes zu einem Papierwährungslande aus einem vermehrten Papiergeldangebot oder aus einer Erschütterung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse de° Papierwährungslandes. Das in den beiden Ländern bestehende Preisniveau kann von der Veränderung der ausländischen Wechselkurse nicht auf die»Dauer unberührt bleiben. Der Einfluß der Valutaverschiebung äußert sich zunächst in den Preisen derjenigen Waren, für deren Bezug die beiden Länder am meisten aufeinander angewiesen sind. Wenn der Exporteur des Goldwährungslandes für die in dem Papierwährungslande, dessen Valuta zurückgegangen ist, abzusetzenden Waren nach wie vor den gleichen Erlös in Goldgeld erzielen will, so sieht er sich genötigt, die von ihm in dem Papiergelde geforderten Preise dem Valutarückgange entsprechend zu erhöhen. Wenn umgekehrt eine Ware in Frage steht, die das Land mit sinkender Valuta ausführt, so erzielt der Exporteur dieses Landes für den gleichen Goldpreis einen höheren Erlös in dem heimischen Papiergelde, und diese Tatsache muß natürlich auf den Inlandspreis der betreffenden Ware zurückwirken. Bei Waren, welche die beide n Länder in Konkurrenz miteinander produzieren, ist freilich auch der umgekehrte Fall denkbar, daß nämlich der Exporteur des Goldwährungslandes die volle Preiserhöhung, die zur Erzieiung des bisherigen Erlöses in Goldgeld erforderlich ist, nicht durchzusetzen vermag, und daß diese Tatsache auch einen gewissen Druck auf die Inlandspreise des Goldwährungslandes ausübt, oder daß der Exporteur des Landes mit sinkender Valuta, um seinen Absatz zu erhalten oder auszudehnen, sich mit einem niedrigeren Preise in Goldgeld, der für ihn immer noch den gleichen oder gar einen höheren Preis im heimischen Papiergelde bedeuten kann, zufrieden gibt und dadurch den Preisstand der Ware in dem Goldwährungslande drückt. Welche von den beiden Eventualitäten oder wie weit eine jede von beiden sich verwirklicht, ob eine Senkung der Preise in dem Lande mit hochwertiger Valuta, ob eine Preissteigerung in dem Lande mit sinkender Valuta, darauf sind von großem Einflüsse die wirtschaftlichen Größenverhältnisse der beiden in Betracht kommenden Währungsgebiete und die Konkurrenzverhältnisse auf dem Weltmarkte. Wenn der Absatz nach dem Lande mit Silber- oder Papierwährung nur einen kleinen Bruchteil des Konsums in dem exportierenden Goldwährungslande oder des Absatzes nach anderen Goldwährungsländern darstellt, wenn ferner der Export des Landes mit Silber- oder Papier- * 568 Zweitos Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Währung nur einen kleinen Bruchteil der Versorgung des Weltmarktes ausmacht, dann muß die Einwirkung der Valutaschwankungen auf die Preise der Goldwährungsländer weit zurückstehen hinter der Rückwirkung, den die Valutaveränderung auf die Preise in den Silberund Papierwährungsländern ausübt. Ferner hat ein Valutarückgang eines Silber- oder Papier Währungsland es auf den Weltmarktpreis seiner Exportwaren je nach der Lage des Marktes eine verschiedene Wirkung; bei einem Überwiegen der Nachfrage über das Angebot liegt für den Exporteur des Landes mit sinkender Valuta kein Grund vor, sich mit geringeren Goldpreisen zu begnügen; er wird vielmehr an der günstigen Preisgestaltung in vollem Umfange teilnehmen wollen; bei der umgekehrten Marktlage allerdings kann er sich veranlaßt sehen, sich den in Frage gestellten Absatz durch eine Reduktion seiner Preisforderungen zu erzwingen. Das. Endergebnis für das Preisniveau der beiden Währungsgebiete muß jedoch im wesentlichen davon abhängen, auf welcher Seite die Ursache für die Valutaschwankung zu suchen ist. Wenn z. B. infolge einer beträchtlichen Steigerung der Silberproduktion und des Silberangebotes der Preis des Silbers und mit ihm der Kurs der Silbervaluten einen Rückgang erfährt, wenn infolgedessen die Exportartikel der Silberwährungsländer — bei gleichem Preise in Silbergeld — zu einem billigeren Preise in Goldgeld beschafft werden können, wenn dadurch der. Export dieser Waren und zu deren Bezahlung der Import von Silber einen größeren Umfang annimmt, so ergibt sich aus diesen Verhältnissen, welche den Geldumlauf der Goldwährungsländer gänzlich unberührt lassen, eine Vermehrung des Geldumlaufs in dem Silberwährungslande, die schon deshalb, weil sie durch eine Steigerung der Nachfrage nach Exportwaren des Silberwährungslandes herbeigeführt worden ist die Tendenz hat, eine Preissteigerung herbeizuführen. Die der Valutaveränderung entsprechende Verschiebung des beiderseitigen Preisniveaus muß sich für die Gesamtheit der Verkehrsobjekte um so rascher durchsetzen, je enger die V er kebrs- beziehungen zwischen den beiden Währungsgebieten sind, und sie erfolgt um so langsamer, je geringer die beiderseitigen Berührungspunkte sind. So lange sich die Ausgleichung nicht vollständig vollzogen hat, genießt die Produktion des Landes mit sinkender Valuta in der Konkurrenz mit dem anderen Lande einen gewissen Vorsprung. Die in heimischem Landesgelde bestehenden Produktionskosten stellen infolge des Valutarückgangs, solange die Preise der Produktionsmittel und der Arbeitslöhne nicht entsprechend gestiegen sind, einen geringeren Betrag in Goldgeld dar als bisher; der heimische Produzent kann infolgedessen sowohl auf dem eigenen Markte als auch auf dem Weltmarkte 12. Kapitel. Der Geldwert. § 6. 569 mit den Produzenten der Goldwährungsländer erfolgreicher in Konkurrenz treten. Man hat infolgedessen behauptet, eine sinkende Valuta wirke für das betroffene Land wie ein Schutzzoll gegen die fremde Einfuhr und wie eine Prämie für die eigene Ausfuhr. In gewissem Sinne trifft diese Behauptung nach den oben gemachten Ausführungen zu, jedoch mit folgenden Einschränkungen. Eine Verschiebung zugunsten des Landes mit sinkender Valuta tritt nur für einen Teil der Produktionskosten ein. Soweit die Produktionskosten nicht in heimischem Gelde, sondern in Naturalien bestehen, wie vielfach bei den landwirtschaftlichen Arbeitslöhnen, soweit die Produktionsmittel aus Ländern mit Goldwährung bezogen und entsprechend dem Sinken der Valuta teuerer bezahlt werden müssen, wie vielfach Maschinen und Kohlen, ist der Valutarückgang auf das Verhältnis der Produktionskosten in beiden Währungsgebieten offenbar ohne Einfluß. Dasselbe gilt für die wichtigsten Rohstoffe der industriellen Produktion, deren Verbilligung, die etwa infolge einer Entwertung der Valuta des Erzeugungslandes eintritt, auch den Goldwährungsländern zugute kommt. So hat die Silberentwertung und der Rückgang der indischen Valuta für die indische Spinnerei den auf die Rohbaumwolle entfallenden Teil der Produktionskosten ebensowenig zuungunsten der Gold Währungsländer beeinflussen können, wie den auf die aus Europa importierten Maschinen entfallenden Teil; ebenso wie letztere infolge des Valntarückgangs teuerer bezahlt werden mußten, ebenso hätte bei gleichbleibendem Preise in indischem Gelde die indische Baumwolle von den europäischen Spinnereien zu einem billigeren Preise in Goldgeld bezogen werden können. Gelegentliche Berechnungen haben ergeben, daß überhaupt nur etwa 10 Prozent der Produktionskosten von Garn mittlerer Qualität denkbarerweise durch die Entwertung der indischen Valuta zugunsten der indischen und zuungunsten der europäischen Spinnerei haben beeinflußt werden können. 1 ) Ferner ist die möglicherweise eintretende Verschiebung der Produktionskosten nur vorübergehend; sie verschwindet von selbst, sobald die notwendige Ausgleichung des Preisniveaus der beiden Währungsgebiete auf der Grundlage des neuen Wertverhältnisses der beiden Valuten eingetreten ist. Auch mit diesen Beschränkungen und Vorbehalten läßt sich die mit einem Schutzzoll und einer Exportprämie verglichene Wirkung der sinkenden Valuta nicht — wie es namentlich von bimetallistischer Seite häufig geschehen ist — als ein unzweifelhaftes Glück hinstellen. Denn einmal kann man über die Wohltaten von Schutzzoll und Exportprämie an sich schon verschiedener Ansicht sein, namentlich dann, 1) Vgl. meine Abhandlung über „Außenhandel und Valutaschwankungen" in Schmollers Jahrbuch, XXI. 2. 570 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldvereorgung und Geldwert. wenn der Schutzzoll und die Exportprämie unterschiedslos die verschiedenen Ein- und Ausfuhrwaren treffen, der „Schutzzoll" auch die für die eigene wirtschaftliche Entwicklung notwendigen Produktionsmittel, wie Kohlen, Eisen, Maschinen usw., die „Exportprämie" auch die für die Ernährung der eigenen Bevölkerung notwendigen Lebensmittel und die Eohstoffe der eigenen gewerblichen Produktion. Ferner aber stehen den kleinen und vorübergehenden Vorteilen, die sich aus den geschilderten Wirkungen etwa ergeben können, schwere Nachteile gegenüber. Einem Valutarückgange sind diejenigen Länder am meisten ausgesetzt, deren wirtschaftliche und finanzielle Kraft am wenigsten entwickelt ist. Solche Länder bedürfen zur Aufschließung und Nutzbarmachung ihrer Hilfsquellen der Unterstützung durch das Kapital der weiter vorgeschrittenen Gold Währungsländer. iUnsichere Valutaverhältnisse sind, jedoch für die Heranziehung dieses Kapitals ein großes Hindernis. Die Kapitalisten der Gold Währungsländer, die ihr Kapital in solchen Gebieten anlegen, laufen Gefahr, daß die in der schwankenden Valuta eingehenden Erträgnisse gegenüber dem Gold- gelde entwertet werden; soweit sie sich durch dieses Risiko nicht abschrecken lassen, müssen sie sich durch Ansprüche auf höhere Zinsen oder eine größere Rentabilität schadlos halten. Vielfach sehen sich sowohl die staatlichen Finanzverwaltungen, als auch die privaten Unternehmer in solchen Ländern genötigt, das Kapital durch die Zusage der Verzinsung und Rückzahlung in Goldgeld heranzuziehen; dann hat das Land mit unsicherer Valuta selbst das ganze Risiko zu tragen, da für die zukünftigen Goldzahlungen mit jedem weiteren Rückgange der Valuta ein größerer Betrag einheimischen Geldes aufzuwenden ist. Die sich aus diesen Verhältnissen ergebende Erschwerung der Kapitalzufuhr bedeutet für die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der Länder mit schwankender Valuta eine Hemmung, die beträchtlich schwerer ins Gewicht fällt, als der vorübergehende Anreiz, der sich aus einem Valutarückgange für einzelne Produktionszweige möglicherweise ergeben kann. So erklärt es sich, daß die Länder, welche die Wirkungen einer schwankenden Valuta an sich selbst erfahren haben, von den Wohltaten einer Valutaentwertung nichts wissen wollen, daß sie vielmehr bereit sind, für die Herstellung eines festen Kursverhältnisses zwischen ihrem Gelde und dem Gelde , der Goldwährungsländer erhebliche Opfer zu bringen. § 7. Die Methoden der Messung- des Geldwertes. Die Erkenntnis, daß das Geld, dessen wir uns als des allgemeinen Ausdrucks für alle Werte bedienen, in seinem Werte nicht unveränderlich ist, daß es sowohl in seiner Kaufkraft gegenüber allen übrigen Werten, als auch in den auf seiner Seite wirksamen Bestimmungs- 12. Kapitel. D,er Geldwert. § 6. 571 gründen seines Wertverhältnisses zu allen übrigen Verkehrsobjekten Veränderungen unterliegt, mußte mit Notwendigkeit zu Versuchen führen, die Veränderungen des Geldwertes selbst einer Messung zu unterziehen, um dadurch ein zutreffendes Urteil über das Wesen der Preisverschiebungen zu gewinnen. Eine solche Messung kann sowohl für den „äußeren", als auch für den „inneren" Tauschwert des Geldes versucht werden. Eine unmittelbare Messung ist in beiden Fällen ausgeschlossen; eine solche würde ein Verkehrsobjekt voraussetzen, das im ersteren Falle zu der Gesamtheit aller übrigen Verkehrsobjekte stets in den gleichen Austauschverhältnissen stehen würde, das im letzteren Falle keiner Veränderung der auf seiner Seite wirksamen Bestimmungsgründe seiner Austauschverhältnisse mit allen anderen Verkehrsobjekten unterliegen würde. Solche Verkehrsobjekte gibt es nicht. Man bat zwar Versuche nach dieser Richtung gemacht, indem man den Wert der Verkehrsobjekte auf das zu ihrer Herstellung nötige Quantum menschlicher Arbeit zurückführen wollte, und indem man die für die Herstellung oder Beschaffung der Güter notwendige Arbeitszeit oder das für die Ernährung der Arbeiter notwendige Quantum an Subsistenz- mitteln, namentlich an Getreide, als ein relativ zuverlässiges Maß des Wertes der Güter annahm. Wir brauchen uns nicht auf diese Theorien einzulassen, von denen die erstere — von allen inneren Schwierigkeiten der Reduktion qualitativ verschiedener Arbeit auf ein einheitliches Maß abgesehen — daran krankt, daß der Wert nicht nur von der durch Arbeit zu überwindenden Schwierigkeit der Beschaffung, sondern, auch von dem Grade der Nützlichkeit der Verkehrsobjekte abhängt 1 ), während die letztere an dem weiteren Fehler leidet, daß es der Sinn einer jeden produktiven Tätigkeit ist, höhere Werte zu produzieren, als während der Produktion von dem Produzenten verbraucht werden. Das Sachen nach einem Gute von unwandelbarem äußeren oder inneren Tauschwerte muß mithin aus der Natur des Wertbegriffs heraus ergebnislos bleiben. Es kann nur eine auf einer umfassenden Statistik der Preise und Löhne beruhende Ermittelung der zeitlichen Veränderungen oder örtlichen Verschiedenheiten der allgemeinen Kaufkraft des Geldes und eine allgemeine Feststellung der auf Seite des Geldes liegenden Ursachen für diese Veränderungen und Verschiedenheiten in Frage kommen. Schon die Ermittelung der allgemeinen Kaufkraft des Geldes und ihrer örtlichen und zeitlichen Verschiedenheiten bietet Schwierigkeiten. 1) Auch Simmel (a. a. 0. S. 450 ff.) hebt am Schluß seiner scharfsinnigen Erörterung der Idee des „Arbeitsgeldes" diese Schwierigkeit' hervor. I 572 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. deren völlige Überwindung unmöglich ist. Die Preise der einzelnen Verkehrsobjekte entwickeln sich dem Grade und der Richtung nach in der verschiedensten Weise. Auf welchem Wege ist es denkbar, aus diesem chaotischen Auf und Ab einen einheitlichen und, wenn auch nicht im einzelnen — was der Natur der Sache nach unmöglich ist —, so doch im großen ganzen richtigen einheitlichen Ausdruck für die Kaufkraft des Geldes zu finden? Es ist klar, daß die statistische Erfassung aller in einer gegebenen Volkswirtschaft in Geld bestehenden Preise und Löhne unmöglich ist. Verhältnismäßig einfach ist die Feststellung der Preisbewegung der wichtigeren Großhandelswaren, und auf diese haben sich die Untersuchungen über die Kaufkraft des Geldes oder, umgekehrt ausgedrückt, über das allgemeine Preisniveau, in der Hauptsache beschränkt. Für den Endzweck aller Wirtschaft jedoch, für den Konsum, sind gerade die schwer zu erfassenden und schwer für gleichartige Qualitäten festzustellenden Kleinhandelspreise der fertigen Produkte ausschlaggebend. Die sich auf den Preisen gewisser Stapelartikel aufbauenden Berechnungen können deshalb nur Ergebnisse über einen bestimmten Ausschnitt des allgemeinen Preisniveaus liefern, die für die Kaufkraft des Geldes nicht ohne weiteres verallgemeinert werden dürfen. Eine zweite, allerdings leichter zu überwindende Schwierigkeit ist, daß man nicht ohne weiteres den Durchschnitt aus den Preisen mehrerer verschiedenartiger Güter ziehen kann. Wenn die Tonne Weizen 160 Mark, die Tonne Kohlen 20 Mark, das Kilogramm Silber 120 Mark kostet, so kann man daraus nicht einen, durchschnittlichen Preis für alle drei Artikel von 100 Mark berechnen, der sich bei einem Rückgange des Kohlenpreises auf 10 Mark, des Silberpreises auf 80 Mark und einer Steigerung des Getreidepreises auf 180 Mark auf 90 Mark ermäßigen würde. In dieser Beziehung hat man sich in dem von dem englischen Statistiker Newmabch zuerst in größerem Umfange angewendeten System der sogenannten „Index Numbers" folgendermaßen geholfen. Man hat für einen bestimmten Zeitraum und Ort den durchschnittlichen Preis aller der einzelnen Artikel, welche man zur Ermittelung des allgemeinen Preisniveaus heranziehen wollte, gleich 100 gesetzt und für die Preise der folgenden Zeitpunkte oder Zeiträume die Verhältniszahlen berechnet; nicht aus den wirklichen Preisen, sondern aus diesen Verhältniszahlen hat man dann für jeden einzelnen Zeitpunkt den Durchschnitt berechnet. Die sich ergebenden Durchschnitte der Verhältniszahlen, welche» die Veränderungen des Preisniveaus ausdrücken sollen, hat man „Index Numbers" genannt. In dem oben angeführten Beispiele würden sich die Indexzahlen für die drei Artikel folgendermaßen berechnen: 12. Kapitel. Der Geldwert. § 7. 673 Weizen Kohle Silber Indexzahl Tonne Mark Verhältniszahl Tonne Mark Verhältniszahl kg Mark Verhält- uiszahl 1. Zeitpunkt 2. Zeitpunkt 160 180 100 112,5 20 10 100 50 120 80 100 66,67 100 76,39 Auf dieser Grundlage bauen sich eine Anzahl umfassender Preisstatistiken auf. Die unter Soetbeers Leitung vom Hamburgischen handelsstatistischen Bureau aufgestellte Statistik umfaßte die Preise von 100 der wichtigsten Hamburger Importartikel und von 14 der wichtigsten englischen Exportartikel. Die durchschnittlichen Preise der Jahre 1847—50 sind gleich 100 gesetzt. Die Statistik ist leider nur bis zum Jahre 1890 durchgeführt worden. 1 ) Eine zweite Preisstatistik ist die des englischen Statistikers Sauerbeck, welche die Preise von 45 wichtigen Großliandelswaren umfaßt, und bei der die durchschnittlichen Preise der Jahre 1867—77 gleich 100 gesetzt sind; sie reicht bis zur Gegenwart. Dazu kommt die Statistik, welche die Londoner Wochenschrift „The Economist" fortlaufend veröffentlicht; sie beruht auf den Preisen von 22 Artikeln und hat die Jahre 1845—50 als j^ftisgangspunkt. Die Gestaltung der Indexzahlen und damit das Urteil über die Kaufkraft des Geldes hängt bei diesen Berechnungen wesentlich von der Auswahl der beobachteten Warengattungen ab. Wenn sich unter den 22 Artikeln des „Economist" die Baumwolle in verschiedenen Stadien der Verarbeitung viermal, außerdem Rohseide, Flachs,, Hanf und Schafwolle je einmal vertreten finden, sodaß also die für die Textilindustrie wichtigen Stoffe achtmal vorkommen, während die Nahrungs- und Genußmittel nur fünfmal vertreten sind, dann muß natürlich die Gestaltung der Indexzahlen eine andere sein, als beispielsweise bei Sauerbeck, bei dem die Textilstoffe unter 45 Artikeln nur achtmal, die Nahrungs- und Genußmittel aber 19 mal berücksichtigt sind. Wir kommen damit auf eine weitere Schwierigkeit. Zur Ermittelung der allgemeinen oder durchschnittlichen Kaufkraft des Geldes ist es offenbar nicht angängig, allen Waren, ob wichtig oder unwichtig, den gleichen Einfluß auf die Endziffer, die das Preisniveau charakterisieren soll, einzuräumen. Man hat mit Recht eingewendet, daß, wenn etwa das Fleisch im gleichen Verhältnis im Preise steigt, wie der Preis von Tee zurückgeht, die Kaufkraft des Geldes gegenüber beiden Artikeln für den Konsumenten nicht gleich geblieben, sondern gesunken ist; da er sehr viel mehr Fleisch als Tee verbraucht, muß der Konsument zur Deckung seines 1) Die Statistik ist veröffentlicht bis 1885 in den „Materialien usw.", bis 1890 in den „Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik", III. Folge, 3. Band. 574 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Bedarfs an beiden Artikeln einen höheren Geldbetrag aufwenden. Daraus ergibt sich die Forderung, daß bei solchen Berechnungen die relative Wichtigkeit der einzelnen Artikel in der Volkswirtschaft berücksichtigt werden müßte, indem man die Verhältniszahlen, bevor man aus ihnen den Durchschnitt zieht, mit einem der Größe ihres Verbrauchs entsprechenden Koeffizienten multipliziert. Interessante Versuche dieser Art sind gemacht worden von Inglis Palgbave ! ) auf Grund der Preisstatistik des „Economist", sowie von dem amerikanischen Statistiker Roland P. Falkner 2 ) auf Grund der Ermittelung von 223 Warenpreisen. Aber auch die umfassendsten, scharfsinnigsten und sorgfältigsten Arbeiten dieser Art dürfen uns nicht darüber täuschen, daß wir auf diesem Wege nicht mehr gewinnen können, als ein mehr oder minder zutreffendes Bild der Entwicklung der Kaufkraft des Geldes, ein Bild, das — wie es Soetbeee in seinen „Materialien" versucht hat — durch eine Beobachtung der Veränderungen der Preise von Grund und Boden, der Pacht- und Mietpreise, der Löhne und Gehälter usw. ergänzt werden muß, wenn es wirklich ein annähernd begründetes Urteil über die Verschiebungen des „äußeren Tauschwertes" des Geldes ermöglichen soll. Keinesfalls dürfen die Indexzahlen und ihre Veränderungen als ein Ausdruck der Verschiebungen der auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe für die Austauschverhältnisse, als ein Ausdruck der Bewegungen des „Geldwertes" aufgefaßt werden. Ein unmittelbarer Rückschluß von den Indexzahlen auf den Geldwert wäre selbst bei einer richtigen und vollständigen Zusammenfassung aller Preise nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sich in der Preisbewegung der verschiedenen Waren alle auf der Seite der Waren wirksamen Bestimmungsgründe vollkommen kompensierten, so daß in den Endzahlen nur noch die auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe der Preise in Erscheinung kämen. Nun darf man ja allerdings annehmen, daß bei der Zusammenfassung einer beträchtlichen Anzahl verschiedener Warenpreise die zufälligen Besonderheiten der Preisbildung der einzelnen Waren zurücktreten, und daß somit die Schwankungen der Indexzahlen auf gewisse Ursachen allgemeiner Natur schließen lassen. Es wäre jedoch eine petitio prin- cipii, wenn man ohne weiteres annehmen wollte, daß diese Ursachen allgemeiner Natur ausschließlich in Veränderungen des Geldwertes, d. h. also in den auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungs- 1) In der Beilage B zum dritten Bericht der englischen Parlamentskommission ün the depression of trade and industry". London 1886. 2) Veröffentlicht unter dem Titel .Wholesale prices, wäges and transportation". Washington 1893. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 575 gründen, bestehen könnten. Die durch die Aufschließung neuer Pro- duktionsgebiete und durch die gewaltigen Fortschritte der Produktions- und Transporttechnik bewirkte Verminderung des Aufwandes von Kapital und Arbeit, der zur Herstellung von Gütern und für ihren Transport auf den' Markt und zu den Konsumenten erforderlich ist, stellt eine Ursache von durchaus allgemeiner Natur dar, die gerade bei den meisten der Artikel, auf denen sich die Berechnungen von Index Numbers aufbauen, während des letzten halben Jahrhunderts wirksam war und auch unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Geldwertes, d. h. also bei der Abwesenheit einer Veränderung in den auf Seite des Geldes wirksamen Bestimmungegründen, zu einem nahezu allgemeinen Rückgang der Preise dieser Artikel hätte führen müssen. Die Arbeit des Analysierens der auf Seite des Geldes und der auf Seite der übrigen Verkehrsobjekte wirksamen Bestimmungsgründe wird mithin auch durch das denkbar beste System von Indexziffern nicht erspart. Die Aufklärung dieser Bestimmungsgründe kann nur im Wege der Einzeluntersuchung für gegebene Zeiträume und Wirtschaftsgebiete erfolgen. Lediglich gewisse allgemeine Gesichtspunkte lassen sich für solche Untersuchungen aufstellen. Man wird zunächst allen derartigen Beobachtungen ausreichend lange Zeiträume zugrunde legen müssen, um nicht durch die besonderen während eines kürzeren Zeitraumes wirksamen Verhältnisse getäuscht zu werden; man wird ferner die verschiedenen Arten von Preisen, vor allem Großhandelspreise und Detailpreise, in ihrer Entwicklung vergleichen müssen, um ein Bild von der Besonderheit der hier wie dort wirksamen Ursachen zu gewinnen; man wird insbesondere auch die Entwicklung der Arbeitslöhne der Gestaltung der Preise entgegenhalten müssen, und schließlich wird man sich nach dem Vorhandensein derjenigen Symptome — namentlich auch im Verhalten der Zinssätze und des Geldmarktes — umsehen müssen, welche nach den Ausführungen im vorigen Paragraphen die aus Veränderungen des Geldwertes hervorgehenden Verschiebungen der Austauschverhältnisse begleiten. Nur aus der Gegenüberstellung und sorgfältigen Prüfung aller dieser Erscheinungen kann ein einigermaßen begründetes Urteil über den Anteil des Geldes an der Gestaltung der Verkehrsvorgänge gewonnen werden. § 8. Die Gestaltung des Geldwertes in den letzten Jahrzehnten. Wenn wir uns nun Rechenschaft geben wollen über die Gestaltung des Geldwertes während der letzten Jaln-zehnte und über den Einfluß, den die auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe während dieses Zeitraumes auf die Gesamtheit der Volkswirtschaft- 576 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. liehen Bewegungsvorgänge ausgeübt haben, so müssen "wir zunächst die Tatsachen konstatieren, aus denen wir unsere Schlüsse zu ziehen haben. Diese Tatsachen sind in Kürze die folgenden. Die Preise de)' von den verschiedenen Statistikern für die Berechnung von Indexzahlen in Betracht gezogenen Großhandelsartikel haben, wie die untenstehenden Endzahlen Soetbeees und Saueebecks zeigen, im ganzen genommen von 1850—1873 eine erhebliche Steigerung erfahren; in den folgenden Jahrzehnten ist nach allen Statistiken im ganzen ein Bückgang der Großhandelspreise eingetreten, der seinen Tiefpunkt in den Jahren 1895—1897 erreichte. Der Rückgang war keineswegs ein gleichmäßiger und kontinuierlicher; die Preisbewegung der einzelnen Warengattungen zeigt vielmehr erhebliche Abweichungen, und der Rückgang der Endzahlen ist von Zeit zu Zeit durch eine Steigerung unterbrochen worden. Die von Soetbeeb und Satjebbeck berechneten Indexzahlen sind: Jahre SoETBEER Sauerbeck Jahre SOETBEER Sauerbeck 1847/50 100 81 1880 121,89 88 1851 100,21 75 1881 121,07 85 1852 100,69 78 1882 122,14 84 1853 113,69 95 1883 ■ 122,24 82 1854 121,25 102 1884 114,25 76 1855 124,23 101 1885 108,72 72 1856 123,27 101 1886 103,99 69 1857 130,11 105 1887 102,02 68 1858 113,52 91 1888 102,04 70 1859 116,34 94 1889 106,13 72 1860 120,98 99 1890 108,12 72 1861 118,10 98 1891 72 1862 122,65 101 1892 68 1863 125,49 103 1893 68 1864 129,28 105 1894 63 1865 122,63 101 1895 62 1866 125,85 102 1896 ' 61 1867 124,44 100 1897 62 1868 121.99 99 1898 64 1869 123,38 98 1899 68 1870 122,87 96 1900 75 1871 127,03 100 1901 70 1872 135,62 109 1902 69 1873 138,28 111 1903 69 1874 136,20 102 1904 70 1875 129,85 96 1905 72 1876 128,33 95 1906 77 1877 127,70 94 1907 _ « 80 1878 120,60 87 1908 73 1879 117,10 83 1909 74 Im Gegensatze zu dieser Entwicklung der Großhandelspreise der wichtigsten Rohstoffe und Halbfabrikate steht die sich auf die statistisch allerdings nur schwer zu erfassenden Detailpreise der fertigen Produkte beziehende Beobachtung, daß das „Leben" in den letzten vier 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 577 Jahrzehnten nicht billiger, sondern eher teurer geworden ist. Die Kleinhandelspreise der gebrauchsfertigen Waren sind mindestens nicht in demselben Verhältnis billiger geworden, wie die Stapelartikel des Großverkehrs. Eine von den Großhandelspreisen wesentlich verschiedene Entwicklung haben in den Ländern der europäischen Kultur nahezu allgemein die Grundstückspreise, sowie die Pacht- und Mietpreise erfahren. Die Preise der landwirtschaftlichen Grundstücke und die da für gezahlten Pachten haben in Deutschland von den 40 er Jahren des 19. Jahrhunderts an bis in die 80 er und 90 er Jahre hinein eine sehr erhebliche Steigerung erfahren; in den 90er Jahren ist stellenweise ein nennenswerter Rückschlag eingetreten, der jedoch bald von einer erneuten Steigerung abgelöst wurde. Die Preise der städtischen Grundstücke und Mieten setzten ihre Steigerung nahezu ohne Unterbre chung fort. Ebenso steht die Gestaltung der Arbeitslöhne im Widerspruch mit der Entwicklung der Großhandelspreise. Es ist eine allgemeine und durch zahlreiche statistische Untersuchungen erhärtete Beobachtung, daß die Arbeitslöhne in den Staaten europäischer Kultur, namentlich auch in Deutschland, während der Zeit des Rückganges der meisten und wichtigsten Großhandelspreise eine nicht unerhebliche Steigerung erfahren haben, ganz abgesehen von der indirekten Erhöhung des Arbeitslohnes, die bei uns in Deutschland durch die den Unternehmern auferlegten Leistungen für die Arbeiterversicherungen usw. herbeigeführt worden ist. Was die Gestaltung der Barvorräte der Zentralbanken anlangt, so beobachten wir gerade in der Zeit des stärksten Rückganges der Großhandelspreise überall ein beträchtliches Anwachsen, das sich freilich unter lebhaften Schwankungen vollzogen hat. Der Metallvorrat der deutschen Reichsbank ist von 510,6 Millionen Mark im Durchschnitt des Jahres 1876 bis auf etwa 1 Milliarde Mark im Jahre 1895 gestiegen, um nach einem vorübergehenden Rückgange in den folgenden Jahren diese Höhe im Jahre 1902 mit 982,2 Millionen Mark ungefähr wieder zu erreichen. Im Jahre 1909 stellte er sich auf 1046,3 Millionen, Mark. Die Zunahme seit der Mitte der 90 er Jahre des vorigen Jahrhunderts, also seit der Periode des Tiefstandes der Großhandelspreise, ist mithin ganz unerheblich. Die Diskontsätze haben, wie aus der folgenden Aufstellung hervorgeht, vom Beginn der 70 er bis zur Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts im ganzen eine sinkende Tendenz gezeigt. Dann aber trat ein Umschlag ein. Insbesondere in den Jahren 1900 und 1907 wurden Durchschnittssätze erreicht, wie sie seit den Jahren 1872/73 nicht mehr dagewesen waren. Helffebich, Das Geld. 37 578 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Diskontsätze in Berlin, London und Paris. Jahre Berlin London Paris Markt- I Bank- Diskont Prozent Prozent Markt- | Bank- Diskont Prozent Prozent Markt- | Bank- Diskont Prozent Prozent 1870 4,50 4,89 3,10 3,12 3,44 3,99 1871 3,63 4,16 2,94 2,87 5,12 5,71 1872 3,94 4,29 4,94 4,12 4,81 5,15 1873 4,50 4,95 4,69 4,75 5,00 5,15 1874 3,25 5,38 8,56 3,75 3,75 4,30 1875 3,75 4,70 3,19 3,25 3,25 4,00 1876 3,06 4,16 2,35 2,62 2,32 3,40 1877 3,31 4,42 2,63 2,87 1,69 2,28 1878 3,31 4,34 3,69 3,75 2.00 2,18 1879 2,75 3,70 2,25 2,37 2,19 2,58 1880 3,04 4,24 2,25 2,75 2,50 2,75 1881 3,50 4,42 2,75 8,38 3.67 3,83 1882 3,89 4,54 3,42 4,08 3,59 3,71 1883 3,08 4,05 2,94 3,57 2,80 3,07 1884 2,90 4,00 2,50 2,96 2,60 3,00 1885 2,85 4,12 2,12 3,00 2,50 3,00 1886 2,16 3,28 2,12 3,02 2,38 3,00 1887 2,30 3,41 2,88 3,30 2,53 3,00 1888 2,11 3,32 2,38 3,31 2,75 3,30 1889 2,63 3,68 3,25 3,61 2,60 3,13 1890 3 70 o, i o A ^9 3 71 4 51 2 68 3 00 1891 3,02 3,78 l|§0 3^30 2^62 3'00 1892 1,80 3,20 1,33 2,45 1,75 2,70 1893 3,17 4,07 1,67 3,05 2,25 2,50 1894 1,74 3,12 1,70 2,00 1,62 2,50 1895 2,01 3,14 0,81 2,(i0 1,63 2,09 1896 3,04 3,66 1,52 2,48 1,88 2,00 1897 3,08 3,81 1,87 2,63 1,96 2,00 1898 3,55 4,27 2,65 3,25 2,12 2,20 1899 4,45 5,04 8,29 3,75 2,96 3,06 1900 4,41 5,33 3,70 3,96 8,17 3,25 1901 3,06 4,10 3,20 3,72 2,48 3,00 1902 2,19 3,32 2,99 3,83 2,43 3,00 1903 3,01 3,84 3,40 8,75 2,78 3,00 1904 3,14 4,22 2,70 3,30 2,19 8,00 1905 2,85 3,82 2,66 3,01 2,10 3,00 1906 4,04 5,15 4,05 4,27 3,72 3,00 1907 5,12 6,03 4,53 4,93 3,40 3,46 1908 3,52 4,76 2,31 3,01 2,25 3,04 1909 2,87 3,93 2,31 3,10 1,79 3,00 Welche Folgerungen ergeben sich aus allen diesen Erscheinungen für das Verhalten des Geldwertes? Eine nicht geringe Anzahl von Schriftstellern, darunter solche von großer Bedeutung 1 ), waren früher, namentlich in den 80 er Jahren, geneigt, auf Grund der Entwicklung der Großhandelspreise eine Geldwertsteigerung in den Goldwährungsländern anzunehmen. Man glaubte die Bestimmungsgründe der Veränderungen dieser Großhandelspreise, 1) Vgl. namentlich Goschen, On the probable results of an increase in the purchasing power of gold. 1885; Gifpen, Trade depression and low prices. 1885. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 579 deren Durchschnittsziffern man mit dem allgemeinen Preisniveau identifizierte, mit aller Sicherheit auf der Seite des Geldes nachweisen zu können. Während bis zu den 70er Jahren in der europäischen Kulturwelt Gold und Silber zusammen als Geldstoffe gedient hatten, wurde infolge der fortschreitenden Demonetisation des Silbers der Geldbedarf immer ausschließlicher auf das Gold angewiesen; dazu kam die Tatsache, daß die Goldproduktion von Ende der 60 er bis zur Mitte der 80er Jahre eine merkliche Abnahme zeigte; auf diese Weise soll die Geldversorgung des hier in Rede stehenden Wirtschaftsgebietes eine Einschränkung erfahren haben, die zu einer Gold- und Geldverteuerung habe führen müssen, und die an sich schon eine ausreichende Erklärung für den allgemeinen Preisrückgang biete. Eine solche Auffassung scheint auf den ersten Blick durch die Tatsache bestätigt zu werden, daß die enorme Zunahme der Goldgewinnung, die seither eingetreten ist, zusammenfällt mit dem Stillstande in der rückläufigen Tendenz der Großhandelspreise. Diese Beweisführung ist jedoch nichts weniger als zwingend. Wenn man zunächst eine Einschränkung der Geldversorgung als Folge der Ausschließung des Silbers von den Münzstätten einer Reihe wichtiger Staaten zugibt, so ist damit noch keineswegs die Notwendigkeit einer Geldverteuerung bewiesen. Die Steigerung der Edelmetallproduktion, und zwar ganz überwiegend der Goldgewinnung, war seit dem Jahre 1848 so stark, daß schon auf Grund dieser Tatsache für die zwei Jahrzehnte von 1850 bis t870 die Wahrscheinlichkeit einer Geldwertverringerung vorliegt; die erhebliche Steigerung der Preise auch derjenigen Waren, deren Produktion und Transport nach dem Markte damals schon durch die Fortschritte der Technik und die wirksamere Gestaltung der Organisation der Unternehmungen erheblich erleichtert wurde, deren Preise mithin bei gleichbleibenden Bestimmungsgründen aufseiten des Geldes hätten sinken müssen, läßt sich nur daraus erklären, daß der „innere Tauschwert" des Geldes damals noch beträchtlich stärker zurückgegangen ist, als derjenige der großen Massengüter. Wenn aber in jenen beiden Jahrzehnten die überreiche Geldversorgung eine erhebliche Verringerung des Geldwertes herbeigeführt hat, dann mußte eine Einschränkung der Geldversorgung, wie sie durch die Ausschließung des Silbers von den Münzstätten und die Verringerung der Goldproduktion herbeigeführt wurde, nicht unbedingt eine Geldwertsteigerung herbeiführen: die Wirkung dieser Umstände konnte sich vielmehr darauf beschränken, den Rückgang des Geldwertes einzudämmen und dem Geldwerte wieder eine annähernde Stabilität zu verleihen. Ferner ist zu beachten, daß die seit dem Beginn der 70 er Jahre des vorigen Jahrhunderts eingetretene Beschränkung der Geldversor- 37* 580 Zweites Buch. IV. Abschuitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. gung der Goldwährungsländer nicht entfernt so bedeutend war, wie es auf den ersten Blick aussehen möchte. Es ist unrichtig zu sagen, daß in den damals zur Goldwährung übergegangenen Ländern das Gold allein dieselben Dienste habe tun müssen, wie vorher Gold und Silber zusammen. Eine Abstoßung von Silbergeld hat, wie im geschichtlichen Teile dargestellt wurde, nur in einem Umfange stattgefunden, der gegenüber dem Vorrate an Silbergeld, der ja auch in den neuen Goldwährungsländern zum weitaus größten Teile beibehalten wurde, und gegenüber den Silberprägungen, die bis in die 90er Jahre hinein für die Vereinigten Staaten von Amerika und für europäische Länder vorgenommen wurden, nicht ins Gewicht fallen konnte. Beschränkt worden ist mithin nicht der in den Ländern europäischer Kultur vorhandene Geldvorrat, es ist vielmehr durch die geschilderten Um* stände nur das Tempo der Vermehrung dieses Geldvorrats verlangsamt worden. Um die Wirkung dieser Verlangsamung zu beurteilen, muß man sich erinnern, daß die enorme Goldproduktion der Jahre 1850 bis 1870 die Mittel für eine gewaltige territoriale Ausdehnung des Gebrauchs von Goldgeld zur Verfügung gestellt hatte, und daß dafür die europäische Zirkulation die sehr beträchtlichen Silbermeugen, die damals nach Indien verschifft wurden, freigegeben hatte. Die starke Goldproduktion der genannten zwei Jahrzehnte hat mithin einem ganz außerordentlichen einmaligen Bedarfe genügt; die Erhaltung und die den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Vermehrung der einmal geschaffenen Goldzirkulation konnte natürlich mit einer wesentlich geringeren Zufuhr neuen Metalls bewirkt werden. Dazu kommt schließlich die Steigerung der Intensität der Geldausnutzung, beruhend auf der Verbreitung und Vervollkommnung der sich auf dem Kredit aufbauenden Zahlungsmethoden und Zahlungseinrichtungen, eine Entwicklung, die gerade von den 70 er Jahren an staunenswerte Fortschritte gemacht hat. Man denke nur an die Entwicklung der Depositenbanken in England und des Giroverkehrs in Deutschland! Durch die Ausbildung dieser Zahlungseinrichtungen allein hätte die Wirkung einer beträchtlichen Steigerung des Geldbedarfs und einer wesentlichen Einschränkung der Geldversorgung ausgeglichen werden können. Die Entwicklung der Edelmetall- und Währungsverhältnisse während der Periode des ausgesprochenen Rückganges der Indexziffern ist mithin nicht geeignet, von vornherein die Frage zu entscheiden, ob der Bückgang der Großhandelspreise seine Ursache ganz oder teilweise auf der Seite des Geldes hatte. Auf der anderen Seite lassen sich bei allen den großen Warengruppen, deren Preise von 1870 bis 1895/96 einen erheblicheren Rückgang erfahren haben, gewichtige, außerhalb des Geldes liegende 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 581 Gründe nachweisen, die einen Preisrückgang nicht nur erklären, sondern — bei stabilem Geldwerte, d. h. bei gleichbleibenden Bestimmungs- gründen aufseiten des Geldes — geradezu notwendig erscheinen lassen. Der zur Beschaffung der wichtigsten Großhandelswaren notwendige Aufwand an Kapital und Arbeit hat eine sehr erhebliche Verminderung erfahren, deren Hauptursachen folgende sind. Die Produktionstechnik hat bei einer Reihe von Waren außerordentliche Fortschritte gemacht. Die Vervollkommnung der Maschinen und Werkzeuge, die Steigerung der Ausnutzung der Roh- und Hilfsstoffe der Produktion, die Anwendung neuer und billigerer Herstellungsmethoden haben zu einer bei den einzelnen Warengruppen allerdings verschieden starken, im ganzen aber sehr beträchtlichen Ermäßigung der Produktionskosten geführt, und das nicht etwa nur auf dem Gebiete der stoffveredelnden Industrie, sondern auch in der landwirtschaftlichen und bergmännischen Urproduktion. Auf dem Gebiete des Bergbaus und der Industrie ist die leistungsfähigere Gestaltung der Organisation der Produktion infolge des Vordringens des mit geringeren Kosten arbeitenden Großbetriebs hinzugekommen. Ferner hat die Verbesserung der Transportmittel den Bezug gewisser Warengattungen aus ihren vom europäischen Markte weit entfernten Produktionsstätten ganz erheblich verbilligt. Im Seeverkehr sind die weniger leistungsfähigen hölzernen Schiffe durch immer leistungsfähigere Typen von eisernen Schiffen ersetzt worden, und die Seefrachten haben infolgedessen einen Rückgang erfahren, der bei einzelnen Warengattungen allein schon hinreicht, um ihren Preisrückgang zu erklären. Vor allem aber hat der Ausbau des Eisenbahnnetzes in den Vereinigten Staaten, in Argentinien, in Rußland, in Indien usw. große Gebiete erschlossen, in denen namentlich die landwirtschaftliche Produktion, teilweise auch die Gewinnung von Mineralien, zu wesentlich geringeren Kosten möglich war, als in den bisher im Bereiche des Weltmarktes gelegenen Produktionsländern. Es dürfte schwer sein, eine Großhandelsware von erheblicherer Bedeutung nachzuweisen, deren Beschaffungskosten in der Periode des Rückganges des „allgemeinen Preisniveaus" nicht durch einen oder mehrere der eben genannten Faktoren eine nennenswerte Ermäßigung erfahren hätte. Wenn dem aber so ist, dann mußte bei gleichbleibendem Geldwerte unbedingt ein starker Rückgang der Preise dieser Waren eintreten. Freilich bleibt — da sich die Einwirkungen der Produktions- und Transporterleichterungen auf die Preise ebensowenig exakt berechnen lassen, wie die Wirkungen der oben dargestellten auf der Seite des Geldes vorgegangenen Veränderungen — die Frage noch unentschieden, ob der volle Preisrückgang der Waren auf die Ermäßigung ihrer Beschaffungskosten zurückzuführen ist, oder 582 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. ob er nicht wenigstens zu einem Teile durch das Geld verursacht worden sein könnte. Gegen diese letztere noch offene Möglichkeit spricht zunächst das Verhalten des Geldes gegenüber den übrigen Verkehrsobjekten. Wir haben gesehen, daß in der in Rede stehenden Periode die Kaufkraft des Geldes nur gegenüber den Großhandelspreisen der Stapelartikel eine entschiedene Abnahme zeigte, daß aber gegenüber den Kleinhandelspreisen fertiger Produkte eine Abnahme nicht mit derselben Sicherheit festgestellt werden konnte, während die Kaufkraft des Geldes gegenüber den Grundstücken und deren Nutzungen eher eine Verminderung, gegenüber den persönlichen Arbeitsleistungen sogar eine ausgesprochene Verminderung zeigte. Insonderheit der letztere Punkt ist für die Beurteilung der hier vorliegenden Frage wichtig. Der Arbeiter kann nur dann bei sinkenden Preisen der von ihm hergestellten Waren auf die Dauer einen gleichbleibenden oder gar einen höheren Lohn erhalten, wenn er infolge technischer Verbesserungen der Produktion mit dem gleichen Kapital- und Arbeits- aufwande mehr Waren produziert als bisher; also nur dann, wenn der Preisrückgang der Produkte durch eine entsprechende Vermehrung der Produktion bei gleichem Arbeits- und Kapitalaufwande ausgeglichen wird. Würde dagegen der Preisrückgang der Produkte auf einer Steigerung des Geldwertes beruhen, so bliebe dem Unternehmer nur übrig, auch die Arbeitslöhne entsprechend der Steigerung des Geldwertes herabzusetzen oder mit Verlust zu arbeiten und schließlich zugrunde zu gehen. Steigende Arbeitslöhne bei sinkenden Warenpreisen lassen es deshalb ausgeschlossen erscheinen, daß der Rückgang der Warenpreise durch eine Erhöhung des Geldwertes verursacht sein könnte. Wir können uns jedoch, wenn wir eine tiefer gehende Aufklärung über die Bestimmungsgründe der Preisveränderungen haben wollen, nicht mit dieser allgemeinen Erörterung der Ursachen der im großen ganzen während der vom Beginn der 70 er bis zur Mitte der 90 er Jahre des vorigen Jahrhunderts in Erscheinung getretenen sinkenden Tendenz der Großhandelspreise begnügen. Diese Tendenz war eben nur im großen ganzen vorhanden, während sie im einzelnen charakteristische Unterbrechungen erfuhr. Die Untersuchung der Ursachen dieser periodischen Schwankungen der Preise wird dazu beitragen, den Anteil des Geldes an der Preisbewegung weiter aufzuklären. Wenn man die Zahlen in der auf S. 576 gegebenen Tabelle verfolgt, dann drängt sich für jeden Kenner der Wirtschaftsgeschichte der letzten sechs Jahrzehnte die Wahrnehmung auf, daß die Schwankungen der Indexzahlen vollständig mit dem Wechsel der auf- und 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 583 absteigenden Konjunkturen zusammenfallen. Die Jahre guten Geschäftsganges und wachsender Unternehmungslust zeigen erhöhte Indexzahlen, so die Perioden 1852—1857, 1870—1873, 1879—1883, 1887—1890, 1896—1900, 1904—1907. Die Zeiten einer ruckläufigen Konjunktur weisen niedrige Indexzahlen auf, so die Periode nach 1857, die Jahre 1874—1879, 1884—1887, 1892—1896. 1901—1903, 1908 und 1909. Der Wechsel der Konjunkturen selbst ist in der Struktur unserer Wirtschaftsordnung begründet. Er beruht darauf, daß die Nachfrage und das Angebot in ihren Gesamtverhältnissen sich kaum jemals im Gleichgewichte befinden, sich aber stets durch ihre Einwirkung auf Preise und Gewinne auszugleichen streben. Die periodischen Schwankungen der Preise und Zinssätze sind nichts anderes als ein integrierender Teil dieser großen wirtschaftlichen Bewegungen. Nun wäre es an sich denkbar, daß das Auf und Ab der Konjunkturen beherrscht oder mindestens stark beeinflußt würde durch die Veränderungen in der Geldversorgung und im Geldwerte; bei erheblicheren Störungen auf dem Gebiete des Geldwesens ist — wie oben gelegentlich der Begleiterscheinungen von Veränderungen des Geldwertes dargestellt wurde — eine solche Einwirkung sogar überaus wahrscheinlich. Wenn wir aber die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte ins Auge fassen, dann machen wir die Beobachtung, daß die auf dem Gebiete des Geldwesens vorliegenden Veränderungen keinerlei Beziehungen zu dem Wellenschlag der Konjunkturen aufweisen. Die auf die Krisis von 1873 folgende Depression erreichte ihr Ende gerade im Jahre 1879, zu der Zeit, in welcher die Goldproduktion die stärkste Abnahme zeigte und die Gold Versorgung Europas sich infolge der starken Goldeinfuhr der Vereinigten Staaten und Indiens ganz besonders ungünstig gestaltete.*) Im Jahre 1883 trat dann eine neue Depression ein, obgleich sowohl die Goldproduktion, als auch speziell die Goldversorgung Europas sich damals wieder günstiger entwickelten. Während der langen Depressions- periode von 1891—1895 erlebten die europäischen Goldwährungsländer einen Zufluß von Gold, wie er bis dahin kaum jemals zu verzeichnen gewesen war. Der im Jahre 1895 eingetretene starke Aufschwung entwickelte sich allerdings gleichzeitig mit der gewaltigen Steigerung der Goldgewinnung; aber von dem neuen Golde kam — wie oben dargelegt wurde 2 ) — der weitaus größte Teil den neu zur Goldwährung übergehenden oder ihr Geldwesen auf der Basis der Goldvaluta konsolidierenden Staaten zugute, wie der Union, Rußland, Österreich-Ungarn, Indien und Japan. Auch der im Jahre 1900 eingetretene Rückschlag der Konjunktur läßt sich nicht aus irgend ~7) Vgl. oben S. 189. 2) Vgl. oben S. 194 ff. 584 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. welchen auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründen erklären. Der Rückgang der Goldproduktion infolge des Burenkrieges war nicht von entscheidender Bedeutung, wenn er auch die gegen Ende des Jahres 1899 eingetretene akute Geldklemme verschärft hat. Jedenfalls aber fehlt für den im Jahre 1907 in ähnlicher Schärfe und unter ähnlichen Begleiterscheinungen eingetretenen Konjunkturrückgang das Moment einer Abnahme der Goldproduktion vollständig, die Goldgewinnung erreichte vielmehr eine Rekordziffer. Vor allem aber zeigt eine Vergleichung der Entwicklung der Diskontsätze mit denjenigen der Warenpreise, daß eine Erklärung der Konjunkturen und periodischen Preisschwankungen durch Veränderungen innerhalb des Geldes für die uns beschäftigende Periode völlig ausgeschlossen ist.») Wir haben oben festgestellt, daß in unserer modernen Geld Verfassung eine vom Gelde ausgehende Verschiebung der Austauschverhältnisse sich zunächst in den Zinssätzen für kurzfristigen Kredit zeigen müßte; sinkende Preise, deren Ursache eine Geldwert- Steigerung wäre, müßten von steigenden Diskontsätzen begleitet sein, steigende Preise, deren Ursache eine allzu reichliche Geldversorgung und damit eine Geldentwertung wäre, müßten von sinkenden Diskontsätzen begleitet sein. Nun läßt sich allerdings bei einer Gegenüberstellung der Indexzahlen und der Diskontsätze für die letzten Jahrzehnte ein durchgehender Zusammenhang feststellen; aber der Zusammenhang ist gerade demjenigen entgegengesetzt, der sich bei einer Zurückführung der Preis- und Diskontveränderungen auf das Geld einstellen müßte. Durchweg fallen steigende Warenpreise mit steigenden Diskontsätzen zusammen. Der große nach dem Kriege von 1870 einsetzende Aufschwung hat neben der enormen Preissteigerung auch steigende Diskontsätze gebracht; der nach der Krisis von 1873 eintretende Preisrückgang hat eine sehr beträchtliche Ermäßigung, die Besserung der Preise von 1879 an hat eine erneute Steigerung der Diskontsätze zur Folge gehabt. Während der Depression und des Tiefstandes der Preise von 1883—1887/88 beobachten wir speziell in Deutschland einen niedrigen Diskontsatz, der mit der Änderung der wirtschaftlichen Konjunktur gegen Ende der 80 er Jahre durch eine erneute Steigerung abgelöst wurde. Die erste Hälfte der 90 er Jahre brachte, gleichzeitig mit den niedrigsten Indexzahlen, die für das 19. 1) Es ist im Rahmen dieses Buches unmöglich, die der obigen Auffassung diametral entgegengesetzte Theorie Sombarts, die jeden großen wirtschaftlichen Aufschwung auf eine Vermehrung der Goldproduktion zurückführen will, eingehend zu besprechen und zu widerlegen. Die unten auf S. 586 folgende Würdigung des Momentes, das Sombart als das allein ausschlaggebende ansieht, muß hier genügen. Im übrigen sei auf Sombarts Keferat in Band 113 der „Schriften des Vereins für Sozialpolitik" und auf meine Abhandlung „Der deutsche Geldmarkt 1895 bis 1902" in Band 110 derselben Schriften verwiesen. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 8. 585 Jahrhundert festgestellt sind, auch die größte jemals dagewesene Geldflüssigkeit und die niedrigsten jemals dagewesenen Diskontsätze; in Berlin wurde im Durchschnitt des Jahres 1894 ein Marktdiskont von 1,74 Prozent, in London wurde im Jahre 1895 ein durchschnittlicher Marktdiskont von nur 0,81 Prozent verzeichnet. Die darauf folgende sich bis zum Jahre 1900 fortsetzende Aufschwungsperiode hat gleichzeitig mit der Erhöhung der wesentlichen Großhandelspreise eine ungewöhnliche Steigerung der Diskontsätze gebracht; in Deutschland sah sich die Reichsbank in den letzten Tagen des Jahres 1899 zu einer Erhöhung ihres Diskontsatzes auf 7 Prozent genötigt, der Marktdiskont überschritt um diese Zeit sowohl in Berlin als auch in London den Satz von 6 Prozent. Der im Jahre 1900 einsetzende Rückschlag hat mit sinkenden Preisen auch wieder eine Erleichterung des Geldmarktes und sinkende Zinssätze herbeigeführt. Dasselbe Spiel wiederholt sich in dem ersten Jahrzehnt- des 20. Jahrhunderts. Der neue wirtschaftliche Aufschwung, der von 1894 bis 1907 währte, brachte mit der starken Preissteigerung auch eine sogar noch die Jahre 1899/1900 übertreffende Erhöhung der Diskontsätze (bis auf 7'/s Prozent bei der deutschen Reichsbank), ebenso der Konjunkturrückschlag einen scharfen Rückgang der Preise und des Diskonts. Aus dem Gelde heraus läßt sich dieser Parallelismus von Großhandelspreisen und Zinssätzen für kurzfristigen Kredit schlechterdings nicht erklären; wir würden vielmehr vor einem unlösbaren Widerspruche stehen. Dagegen erscheint dieser Parallelismus nicht nur erklärlich, sondern durchaus notwendig, sobald man von dem Gelde als der treibenden Ursache der Preis- und Diskontbewegungen absieht und die auf der Seite der Waren vorliegenden Bestimmungsgründe zum Ausgangspunkte nimmt. Wenn die Richtungen der großen wirtschaftlichen Wellenbewegungen durch die Verschiebungen im Verhältnis von Produktion und Bedarf bedingt sind, wenn der steigende und ungenügend gedeckte Bedarf die Preise erhöht, wenn dann allein schon infolge der erhöhten Preise und Unternehmergewinne die Produktion sich ausdehnt und die Umsätze sich vermehren, so ist die notwendige Folge eine gesteigerte Inanspruchnahme des Geldmarktes. Es ist bereits bei der Klarstellung der Schwankungen des Geldbedarfs auf diesen Einfluß der vermehrten Umsätze und erhöhten Preise hingewiesen worden. Der einzelne Unternehmer sucht sich gegenüber den größeren Umsätzen und erhöhten Preisen zu helfen, indem er einen ' stärkeren Kredit in Anspruch nimmt, vor allem indem er auf größere Beträge Wechsel zieht oder auf sich ziehen läßt, die dann zur Diskontierung gebracht werden und den Diskontsatz steigern. — Wenn umgekehrt die Warenproduktion die Aufnahmefähigkeit des Marktes übersteigt, wenn infolgedessen ein Rückgang der Preise und Unternehmergewinne, eine Lähmung des Unternehmungsgeistes und eine 586 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Einschränkung der Umsätze eintritt, so ist die notwendige Folge eine geringere Inanspruchnahme des vorhandenen Geldbestandes und eine Ermäßigung der Zinssätze für kurzfristigen Kredit. In diesem Lichte betrachtet, stellen sich mithin steigende Diskontsätze als die Folge steigender Preise und wachsender Umsätze, niedrige Diskontsätze als die Folge sinkender Preise und abnehmender Umsätze dar. Nun haben wir aber bei der Betrachtung der Begleiterscheinungen der Geldwertveränderungen einen umgekehrten Kausalnexus festgestellt: die auf Veränderungen in Geldversorgung und Geldbedarf beruhende Erhöhung der Diskontsätze übt, wie wir gesehen haben, einen Druck auf Preise und Umsätze aus, während eine Ermäßigung der Diskontsätze die Tendenz hat, eine Steigerung der Preise und Umsätze zu bewirken. Es liegt mithin eine Wechselwirkung zwischen den Preisen und Umsätzen auf der einen Seite, den Diskontsätzen auf der anderen Seite vor; ein Wechselwirkungsverhältnis, bei welchem die Wirkung modifizierend auf die Ursache zurückwirkt. An sich kann jeder der beiden Faktoren sowohl die ausschlaggebende Ursache als auch die lediglich modifizierende Wirkung sein. Die Erhöhung der Preise und Steigerung der Umsätze kann die Ursache der Erhöhung der Diskontsätze sein, während letztere lediglich modifizierend auf Preise und Umsätze zurückwirken; oder aber die Steigerung der Diskontsätze ist die Ursache des Rückganges der Preise und Umsätze, und dieser Rückgang übt lediglich eine einschränkende Rückwirkung auf die Steigerung der Diskontsätze aus. Die erstere Möglichkeit setzt voraus, daß der Anstoß und das treibende Moment der Entwicklung auf der Seite der Waren liegt; die letztere Möglichkeit ist gegeben, wenn der Anstoß und das treibende Moment vom Gelde ausgeht. Je neutraler und indifferenter sich das Geld in diesen Vorgängen verhält, desto deutlicher muß die Abhängigkeit der Diskontsätze von den Preisen und Umsätzen in Erscheinung treten. Denn eine durch eine Erhöhung der Preise bewirkte Diskontsteigerung kann nicht durch eine Geldverteuerung erklärt werden, da eine solche ja in sinkenden Preisen zum Ausdruck kommen müßte; und ein niedriger Diskontsatz, der auf sinkenden Preisen beruht, läßt sich nicht auf eine Geldentwertung, der steigende Preise entsprechen müßten, zurückführen. Solange in der tatsächlichen Entwicklung die Bewegung der Diskontsätze in dem Maße, wie es in den letzten Jahrzehnten der Fall war, von der Gestaltung der Preise und der gesamten wirtschaftlichen Konjunktur beherrscht ist, haben allerdings diejenigen, welche eine Geldverteuerung nachweisen wollen, zu jeder Zeit die Möglichkeit, entweder einen Preisrückgang oder steigende Diskontsätze für ihre Ansicht ins Feld zu führen; und Aver die deutsche 12. Kapitel. Der Geldwert. § 9. 587 biraetallistische Tagesliteratur in den zwei letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts verfolgte, der hatte Gelegenheit, mit jedem Umschwünge der Konjunktur diesen Wechsel des Beweisinstrumentes zu beobachten. Aber umgekehrt kann mau dem Preisrückgänge stets die gleichzeitige Ermäßigung der Diskontsätze, der Steigerung der Diskontsätze stets die gleichzeitige Erhöhung der Preise als Beweis gegen eine Geldknappheit und Geldverteuerung entgegenhalten. In Wirklichkeit beweist das regelmäßige Zusammenfallen von Preissteigerung und Diskonterhöhung, von Preisrückgang und Diskontermäßigung nichts anderes, als daß der Einfluß des Geldes sowohl auf die Bewegung der Preise als auch auf die Schwankungen der Diskontsätze hinter der Einwirkung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und Bewegungen zurücktritt; daß die auf Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe sowohl in der Preisbewegung als auch in den Veränderungen des Diskontsatzes nur modifizierend und deshalb latent, nicht aber entscheidend und deshalb greifbar zum Ausdrucke kommen. Soweit das Geld in dem geschilderten Zusammenhange einen rückwirkenden und modifizierenden Einfluß auf die großen volkswirtschaftlichen Bewegungsvorgänge ausübt, erfüllt es die außerordentlich wichtige Funktion eines Regulators der periodischen Schwingungen des Wirtschaftslebens. Wenn eine aufsteigende Konjunktur mit ihren erhöhten Preisen und Umsätzen eine intensivere Ausnützung des vorhandenen Geldbestandes und damit ein Anziehen des Diskonts zur Folge hat, wenn ferner die erhöhten Diskontsätze eine retardierende Wirkung auf die Preissteigerung und die Ausdehnung der Unternehmungen ausüben, so liegt in dieser vom Gelde ausgehenden Rückwirkung eine gewisse Eindämmung der Gefahr spekulativer Ausschreitungen in Produktion und Handel und eine Milderung des auf die Übertreibungen einer günstigen Konjunktur regelmäßig erfolgenden Rückschlages. Wenn umgekehrt bei einer allgemeinen Depression der Zinsfuß für kurzfristigen Kredit sich ermäßigt, so erleichtert der niedrige Zinsfuß die Überwindung der schwierigen Zeit und befördert das Wiederaufleben des Unternehmungsgeistes. § 9. Das Ideal eines Geldes von unveränderlichem Wert. Die Vorstellung der gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßenden und die wirtschaftliche Entwicklung ungünstig beeinflussenden Wirkungen der Veränderungen des Geldwertes haben den Wunsch nach einem in seinem Werte absolut stabilen Gelde laut werden lassen, nach einem Gelde, dessen Angebot jeder Zeit in ungestörtem Gleichgewicht mit dem Geldbedarfe gehalten werden kann, sodaß vonseiten des Geldes niemals irgendwelche Einwirkungen auf den Gesamtprozeß 588 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. des Wirtschaftslebens ausgehen könnten. Soviel größer als bei allen anderen Wertgegenständen auch die Sicherheiten sein mögen, welche die Edelmetalle, insbesondere das Gold, als Grundlage des Geldwesens für eine Stabilität des Geldwertes bieten, so sehr auch diese Sicherheiten durch die elastische Ergänzung, die das moderne Geldwesen durch die auf Kredit beruhenden Zahlungsmittel und Zahlungseinrichtungen erhalten hat, verstärkt werden mögen, so bleibt doch bei den auf den Edelmetallen begründeten Währungen der Geldwert elementaren Einflüssen ausgesetzt, die sich jeder planmäßigen Regulierung entziehen. Im Gegensatze zu den metallischen Währungen haben wir in der Papierwährung eine Geldverfassung kennen gelernt, die, rein theoretisch betrachtet, die Regulierung des Geldwertes in die Hand der staatlichen Organe zu geben scheint. Die Geldversorgung ist in einer solchen Geldverfassung nicht abhängig von Vorgängen, die mehr oder weniger außerhalb unseres Machtbereiches stehen, wie etwa von der Höhe der Edelmetallgewinnung oder von den internationalen Edelmetallbewegungen; sie liegt vielmehr ganz im Belieben derjenigen Instanzen, welche die Ausgabe des Papiergeldes besorgen. An und für sich erscheint es mithin möglich, bei einer solchen Geldverfassung die Geldversorgung jederzeit in voller Übereinstimmung mit dem Geldbedarfe zu halten und so eine volle Stabilität des Geldwertes und eine gänzliche Indifferenz des Geldes in den wirtschaftlichen Vorgängen herbeizuführen. Es kommt hinzu, daß in gewissem Sinne das reine Papiergeld den äußersten Punkt der Entwicklungsgeschichte des Geldes bildet. Während ursprünglich nur Gebrauchsgüter Geldfunktionen verrichteten, während die metallischen Münzen durch Einschmelzung und Verarbeitung jederzeit in Gebrauchsgüter verwandelt werden können, und während ihr Wert anfangs ausschließlich, später mindestens noch teilweise auf der Möglichkeit ihrer Umwandlung in Gebrauchsgüter beruht, ist das Papiergeld überhaupt nur als Geld zu gebrauchen, es ist die reine Verkörperung der Geldfunktion. Nicht nur die Gerechtigkeit und das Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, sondern auch die Entwicklungsgeschichte des Geldes scheint mithin auf die reine Papierwährung als auf die ideale Geldverfassung hinzuweisen. Es bestehen jedoch gewisse praktisch unüberwindliche Hindernisse, welche die Erreichung dieses Endpunktes der logisch denkbaren Entwicklung des Geldes in unerreichbare Fernen hinausschieben. Solange gewisse wesentliche Züge unserer politischen und wirtschaftlichen Verfassung fortbestehen, und solange unsere Einsicht in die wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht sehr viel tiefer und sicherer ist als bei dem gegenwärtigen Stande der nationalökonomischen Wissenschaft, wird die Papierwährung praktisch stets nur als eine Ano- 12. Kapitel. Der Geldwert. § 9. 589 malie betrachtet und die Verbindung des Geldwertes mit einem der Edelmetalle als der wünschenswerte und normale Zustand angestrebt werden, und zwar aus folgenden Gründen. So sehr man auf den ersten Blick einen Vorteil der reinen Papierwährung darin erblicken mag, daß sie die Staatsgewalt in die Lage setze, durch eine Regulierung der Geldausgabe nach dem Geldbedarfe den Geldwert in voller Stabilität zu erhalten, so große Schwierigkeiten würden der praktischen Verwirklichung dieses Vorteils entgegenstehen. Zunächst fehlt uns jedes zuverlässige Kriterium für die Veränderungendes Geldwertes. Man braucht sich nur die wissenschaftliche Literatur anzusehen, in der das Kriterium für einen nicht genügend gedeckten Geldbedarf teilweise in einem Sinken der Warenpreise, teilweise in einer Steigerung der Diskontsätze gesucht wird, und man braucht demgegenüber nur die soeben geschilderte tatsächliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte ins Auge zu fassen, in der regelmäßig nicht etwa steigende Diskontsätze und sinkende Preise, sondern umgekehrt steigende Diskontsätze und steigende Preise zusammenfielen. Nach der Ansicht derjenigen, welche in mehr oder weniger komplizierten Preisstatistiken den exakten Maßstab des Geldwertes sehen, hätte bei einer Geld Verfassung, die dem Staate die Regulierung der Geldversorgung völlig in die Hand gibt, der Geldumlauf Deutschlands in den Jahren 1897 bis 1899 und 1904 bis 1907, um der allgemeinen Preissteigerung entgegen zu wirken, erheblich eingeschränkt werden müssen, und das bei einem offiziellen Diskontsatze von zeitweise 6, 7 und 7 l h Prozent! Welche Katastrophen durch eine solche „Regulierung des Geldwertes" heraufbeschworen worden wären, ist kaum auszudenken. Umgekehrt hätte nach der Auffassung derjenigen, welche in den Bewegungen des Diskontsatzes das Kriterium des Geldbedarfs erblicken, der Geldumlauf durch eine schrankenlos erweiterte Emission von Papiergeld im Wege der Kreditgewährung zu einem niedrigen Zinsfusse vermehrt und die Überproduktion und Überspekulation noch künstlich ermutigt werden müssen. Bekennt man sich aber zu der Ansicht, daß sowohl in den Warenpreisen als auch in den Diskontsätzen nicht nur die auf der Seite des Geldes wirksamen Bestimmungsgründe, sondern ganz überwiegend die in unserer Wirtschaftsverfassung begründeten Schwankungen der Konjunkturen zum Ausdrucke kommen, an welcher konkreten Erscheinung will man dann einen Anhaltspunkt für die Regulierung des Geldwertes gewinnen? 1 ) 1) Auch die von Fr. Bendixen („Das Wesen des Geldes". 1908) entwickelten Ideen über die „Geldschöpfungspflicbt" der vom Staate eingesetzten zentralen Geldquellen, der Notenbanken, enthalten keine Lösung des hier vorliegenden Problems. Bendixen vertritt ein „Kreditrecht des Produzenten", dahin gehend, daß jedermann auf Grund des Nachweises, daß er „in entsprechendem Umfange" Werte geschaffen 59Ü Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Aber die Unzulänglichkeit unserer Erkenntnis ist nicht das einzige Hindernis; mindestens ebenso schwer fällt ins Gewicht der Mangel einer jeden Sicherheit dafür, daß bei einer reinen Papierwährung die Regulierung der Geldausgabe lediglich nach den Erfordernissen der Gerechtigkeit und nach dem allgemeinen Interesse der Volkswirtschaft gehandhabt werden würde. In der Hand des Staates selbst ist die unbeschränkte Möglichkeit, aus nichts Geld zu machen, zu verlockend, als daß ein jeder Mißbrauch zu fiskalischen Zwecken ausgeschlossen sein sollte. Dazu kommt, daß gerade in unserer Zeit der rücksichtslosen Verfechtung wirtschaftlicher Sondervorteile um die Regulierung des Geldwertes ein Interessenkampf entstehen würde, der bei dei dem Mangel eines objektiven Kriteriums von vornherein nicht durch Vernunft und Gerechtigkeit, sondern nur durch brutale Macht entschieden werden könnte. Auf der einen Seite würden alle, die Geld schulden, für eine möglichst starke Geldausgabe und die möglichste Verringerung des Geldwertes kämpfen, auf der anderen Seite würden alle Gläubiger und alle diejenigen, welche feste Gehälter, Renten und Löhne empfangen, an einer Hochhaltung und Steigerung des Geldwertes interessiert sein. Der Kampf um den Geldwert müßte mehr als jeder andere wirtschaftliche Interessenkonflikt zur Demoralisation des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens führen. Solche zerstörenden Kämpfe können vermieden werden — freilich nicht ganz, sonst hätte es ja niemals eine „Währungsfrage" gegeben —, wenn der Geldwert in Abhängigkeit von einem der Edelmetalle gesetzt wird, dessen Wertbildung außerhalb des Einflusses der wirtschaftlichen Parteien steht, und dessen besondere Eigenschaften eine größere Sicherheit für eine annähernde Stabilität seines Wertes bilden, als sie bei einem anderen Gute bisher wahrscheinlich gemacht worden ist. Die Verbindung des Geldwertes mit einem der Edelmetalle ist jedoch nicht nur notwendig, um dem Staate die unerfüllbare Aufgabe einer Regulierung des Geldwertes zu ersparen und um diese Regulierung und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt habe, Geldzeichen verlangen könne. Er verweist für die Durchführbarkeit seiner Idee auf die Reichsbank, die im Wege der Diskontierung von Warenwechseln in ihren Noten heute schon die Geldschöpfungspflicht erfülle. — Aber die Reichsbank reagiert durch Erhöhung ihres Diskontsatzes auf die Steigerung der an sie herantretenden Geldansprüche und wirkt dadurch indirekt auf das Preisniveau ein; dadurch reguliert sie nicht nur das Gleichgewicht zwischen Geldbedarf und Geldversorgung, sondern auch — wie oben dargestellt wurde — das Gleichgewicht zwischen Produktion und Konsum. Das „Rocht auf Kredit" und die von jeder Rücksicht auf die metallische Notendeckung befreite „Geldschöpfungspflichf sind, konsequent durchgedacht, unvereinbar mit einer Handhabung der Diskontpolitik, die gegebenenfalls einschränkend auf den Geldbegehr einwirkt. Die Wirkungen, welche ein Verzicht auf eine solche Einwirkung haben müßte, sind oben angedeutet. 12. Kapitel. Der Geldwert. § 9. 591 dem Streite brutaler Interessen so viel wie möglich zu entziehen, sondern auch in Rücksicht auf den internationalen Verkehr. Die Störungen, welche sdie internationalen Handelsbeziehungen durch Schwankungen im gegenseitigen Wertverhältnisse der verschiedenen Länder erfahren, sind bereits ausführlich dargestellt worden. Wir haben gesehen, daß diese Schwankungen praktisch nur dadurch beseitigt werden können, daß die verschiedenen Länder den Wert ihres Geldes mit einem und demselben Geldstoffe in Verbindung setzen. Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat dazu geführt, daß der weitaus größte Teil aller am Weltmarkte beteiligten Länder auf dem Boden der Goldvaluta den gegenseitigen Wert ihres Geldes festgelegt hat. Hätten diese Länder ein Papiergeld, dessen Wert unabhängig wäre von demjenigen eines konkreten Sachgutes und der durch staatliche Maßnahmen reguliert werden würde, die ihrerseits von der Rücksichtslosigkeit und der wechselnden Macht der widerstreitenden Interessen abhängig wären, — dann könnte ein einigermaßen stabiles Verhältnis zwischen dem Gelde dieser Staaten nicht bestehen, solange nicht die gesamte Papiergeldausgabe für sämtliche Staaten eine einheitliche wäre und von einer Zentralstelle aus geleitet würde. Die Voraussetzungen für ein solches Papiergeld wären keine geringeren als diejenigen für den ewigen Frieden. Man mag es bedauern und kritisieren, daß bei der sich auf metallischer Grundlage aufbauenden Geldverfassung der Wert des Geldes durch Gewalten beherrscht wird, die unserem Machtbereiche entzogen sind und die denkbarerweise einmal große Vermögensverschiebungen und starke Erschütterungen der Volkswirtschaft hervorrufen können. Die bisherige Entwicklung des Geldwesens kann uns jedoch veranlassen, uns auch hier — wie auf so vielen anderen Gebieten — mit der allen menschlichen Einrichtungen anhaftenden Unvollkommenheit zu bescheiden; denn die Geschichte der einzelnen Papierwährungen drängt uns zu dem für, die menschliche Unzulänglichkeit bezeichnenden Schlüsse, daß die Geldversorgung der Volkswirtschaft und mithin auch der Geldwert meist gerade bei derjenigen Währungsverfassung am schlechtesten reguliert war, bei der die Regulierung am vollständigsten im Machtbereiche des menschlichen Willens liegt. Auch der stärkste Glaube an die intellektuelle und moralische Entwicklungsfähigkeit des Menschengeschlechtes kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es noch lange dauern wird, bis die Mangelhaftigkeit der menschlichen Erkenntnis und die Macht der menschlichen Selbstsucht und Leidenschaft soweit überwunden sein werden, daß für das alle wirtschaftlichen Beziehungen tragende und durchdringende Geld ohne Gefahr auf die Verankerung in dem festen Grunde eines allgemein anerkannten Wertes verzichtet werden kann. Diese Berechtigung und 592 Zweites Buch. IV. Abschnitt. Geldbedarf, Geldversorgung und Geldwert. Begründung eines praktischen „Metallismus" kann durch keine „Chartaltheorie" erschüttert werden. Der gegebene Weg zur Einschränkung der von niemandem geleugneten Unvollkommenheit des auf metallischer Grundlage beruhenden Geldes ist der Ausbau derjenigen Eim-ichtungen des Zahlungsverkehrs und des Bankwesens, welche die Anpassungsfähigkeit des Geldes gegenüber den Bedürfnissen der Volkswirtschaft zu steigern und damit die Wirkung der die Stabilität des Geldwertes beeinträchtigenden Verschiebungen einzudämmen vermögen. Namenregister. Alexander der Große 57. Aristoteles 38, Tauschlehre 263, Geldwert 541. Atahualyos 96. Augustus, Münzpolitik 34. Balfour, Arthur, Bimetallismus 473. Bamberger, Ludwig 411. — 154, Reichskassenscheine 171/72, 188. — Staatspapiergeld 435. Bekker, Geldschuldinhalt 327, 328, 329, 330, 334. — jurist. Geldbegriff 308. Bismarck 169. Böhm-Bawerck, v. 239. Bryan, Kandidat für Freisilber 197. Bulling 338. Calonne, Minister 134/35. Camphausen, Finanzminister 169. Caprivi, 197. Chevalier, Michael, Goldentwertung 144. Darius, Münzpolitik 34. Davanzati, Geldbedarf 475. Falkner, Roland P., Preisstatik 574. Gains 238. Goldschmidt, jurist. Geldbegriff 285, 286, 287. — Geldfunktionen 305. — Geldschuldinhalt 328. Hartmann, J., Geldbegriff 288, 290, 304, 306, 317, 318. Hauchecorne, Oberbergrat,Denkschrift für die Silberkommision 103. Herodot 25. Hildebrand, R., 224. — Geldbedarf 478/79, 480, 481, 482. Hiskia, jüdischer König 91. Hof f m an n,J.G.,Münzvorschleehterung54. — Vorzüge der Goldwährung 157. Hohenlohe, Fürst 197. Homer 25, 272. Hume 2. Kelf?erich, Das Geld. — Geldbedarf 509, Geldwert 525, 546. Knapp, staatl. Geld 311. — Währungssystem 378, Geldsysteme 418, 414, 416, 418, 421, 422, Wechselkurse 447, 454, Zahlungsbilanz 455, 457, 458. 464, 465, 466. Knies, Geldlehre 220/21, 239. — Wertmessung 271/72. — jurist. Geldbegriff 285, — Geldfunktionen 305. — Geldwert 556/27, 528 531. Krösus, Münzrefonn des, 41. Lab and, jurist. Geldbegriff 307. — Münzprägung 345. Law, Papiergeldwirtachaft 74. Le Blanc, Münzwesen 44. Lexis, Statistik der Edelmetallproduktion 89, 93, 104, 108, 109, 110, Silberaus- münzungen 193, industrieller Goldverbrauch 195. — industrieller Edelmetall verbrauch 517, 518, Verlustgold 521/22. Liverpool, Lord, 365. Locke 2. — Geldbedarf 475, 551. — Geldwert 525, 531. Lötz 14. Macleod, Geldwert 525. Mc. Kinley, Präsident 197. Magne, Finanzrainister 152. Marx, Karl, Geldwert 525. Maximilian, (Erzherzog), Silberprägung 44. M(§1 ine 198. Menger, Funktion des Geldes 242—43. — Wertmessung 268. — Geldbedarf 477, 478, 480, 481, 482. — Geldbedarf 492. Michaelis, Otto, 410. Mill Stuart, Geldbedarf 476. Mollien 13. 38 594 Namenregister. Mommsen, Rom. Münzwesen 41. Montesquieu 2. — Geldwert 525. Napoleon III 147. Newmarch, Indexnummer 572. Oppenheim, Geldwert 525. Palgrave, Inglis 574. Parieu, Weltmiinzeinheit 148. Perikles 27. Pipin 92. Pirmez, belg. Minister 352. Plutarch 19. Polybins 91. Rairt, jnriat. Geldbegriff 286. Ridgeway, Forschungen über Wertvergleichung 13. Rogers, Durchschnittspreise 124. Roscher, Preistheorio 262. — Geldwert 525. Sanherib 91. Sauerbeck, Preisstatistik 573, 576. v. Sa-vigny, jurist. Geldbegriff 286. — Geldschuldinhalt 324, 325, 326, 327, 328, 330. Scharling, Bankpolitik 488/89. Schlick, Graf, 44. Scholz, Finanzminister 473. Schurtz, Werttabellen 13/14. Serra, Edelmetall Verteilung 502. | Servius, König, 27. Sherman, Bill, 192. Sigismund, (Erzherzog), Silberprägung 44. Simmel, Begriff des Tausches 10, Auffassung des Wertes 12, Rom. Münzwesen 38. — Wertfeststellung 258. — Geldwert 527, 528, 529, 530, 531, 532. Sismondi, Geldbedarf 477. Smith, Adam, 475. Begriff des Geldes 2, Begriff des Tausches 10. Soetbeer, Relation zwischen Gold u. Silber 58, Statistik der Edelmetall Produktion 89/90. 94—99, 105—110, 112 —113, Wertrelation von Gold und Silber 116—117, 127, Goldstatistik 122, Goldentwertung 144/45. — Zahlungsbilanz 455. — industrieller Edelmetallverbrauch 517 —518, Abnützung 520. — Preisstatistik 576. Solon, Seisachthie des, 38. Sueß, Ed., Theorie über Goldgewinnung 104, 188. . v. Thielmann, 191. Turgot, Geldwert 525. Wagner, Tauschwert 226. Sachregister. Abnützungsgrenze, Begriff der 392—393. Afrika, Edelmetallproduktion 95, 96, 101, 102, 106. Ägypten, Tauschmittcl 19. Alternativwährung, die 381. Altertum, Edelmetallproduktion 91. Amerika, (Vereinigte Staaten) Edelmetallproduktion 93, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 106, 107, 108, 109, 110, III, 112, 113, 114, 115, 122, 125, 126, 134, 140, 144. Assignaten 74. Assyrien, Tauschmittel 19. Außerkurssetzung, Begriff der 308, 314. Australien, Edelmetallproduktion 99, 100, 102. 103, 106, 111, 113, 115, 140. Babylonien, Tauschmittel 19, 24/25. — Geldwesen 57. Bankgesetze 172. Banknote u. juristischer Geldbegriff 298 —300. Banknoten. Wesen der 172/72, 226—228, 433—438. Biraetallismus 191/192,211—214,381—382. Bedenken dagegen 472/73. Belgien, Geldwesen 137, 143, 146. Besitzwechsel, primitive Formen des 9. Brandenburg-Preußen, I Papiergeldwirtschaft 77. Münzwesen 53/53, 130, 132, 161/162. China, Geldwesen 139. — Edelmetallproduktion in 101. Dänemark, Geldwesen 184. Demonetisation des Silbers 128, 181—214. Deutsches Reich, Edelmetallproduktion 92, 105, 107, 111, 113, 114/115, 122. — Münzregal 345/46. Deutschland, bzw. Deutsches Reich, Geldwesen 34—35, 43, 46, 48, 130, 132, 133, 134, 144, 153—181. — Girobanken 51. Diskontsatz und Warenpreis 584—586. Diskontsätze, Statistik der 576/78. Doppelwährung, Wesen der 59, 60—61, 379—382, 386/87. — und Parallelwährung 59—64. — Problem der 556/57. Doppelwährungsvertrag, der 471—473. Edelmetallbewegung und Geldbedarf 505 -512, — und Handelsbilanz 503—604. — Wandlungen im monetären Gebrauch der 121—153. — industrielle Verwendung der 513—519- — endgültiger Konsum der 519—522. — Eigenschaften der 19—24, 364/65. — als allgemeines Tauschmittel 18—24- Edelmetallbarren u. Münzprägung 28—30. Edelmetallproduktion und Geld versorgung 499—501. — und Wertrelation 88—121. — im Altertum 91. — mittelalterliche 92/93. — d. Neuzeit 93—106, 106—112, 123/127, 134—136, 140, 144. — in Afrika 95/96, 101/02, 106. — inAmerika 93, 95/96, 97—103, 106— 115, 122, 125/26, 134, 140, 144. — in Australien 99/100, 102/03, 100, III, 113, 115, 140. — in China 101. — in Deutschland 92, 105, 107, 111. 113, 114/15, 122. — in Griechenland 91. — in Japan 96. — in Indien 101. — Italien, 93, 143. 596 Sachregister. Edelmetallproduktion und Geldversorgung in Lydien 91. — in Norwegen 93. — in Österreich-Ungarn 93, 95, 107, 115, 123. — in Portugal 95, 122. — in Rom 91. — rassische 98—100, 102, 106, 109, 115. — in Schweden 93. — in Spanien 93, 95/98, 103, 107—111, 115, 125. — Statistik der 88-114, 195/95 Edelmetallverteilung, die internationale 501—505. Edelmetallwährung und unterwertiges Geld 423—426. — Vorteile der 590—592. Eigenproduktion und Geld 7,8. Eigentum, Grundlagen des 8. — Begriff und Wesen 8. — und Geld 8—9, 15. — Entwicklung des 7—9. Eigentumslehre und Geld 288—291. Einlösungspflicht u. Münzhoheit 350—357. — und fremdes Geld 357—362. England, Papiergeldwirtschaft 75. — Geldwesen in 35,43, 53,61—70,126/127, 128/129, 131/32, 135, 139. Fehlergrenze, Begriff der 392. . Feingebalt, Wesen des 391. Feingehaltsveränderung, Ursachen der 46. Feinheit, Begriff der 391—392. Frankreich, Papiergeldwirtschaft 74, 76. — Geldwesen 35, 43, 127, 134, 136, 137, 141, 142, 143, 146, 160, 184/186. Geld, wirtschaftlicher Begriff 215—230. — juristischer Begriff des 283—319. — juristische Sonderbeetimmungen 288 —297. — Verhältnis des — zum Geldstoff 71/72. — Bedeutung des — für die Volkswirtschaft 280—282. — Anteil des — an der Preisbewegung 57S—587. — Entstehung des 4—39. — Geschichte des 4—86. — Funktionswert des 535—541. — Funktionen des 241—282. Geld, Erfordernisse des 363. -r- fremdes und Einlösungspflicht 357 —362. — das unterwertige 416. — unterwertiges und Edelmetallwährung 423-426. — Substanzwert des 535—541. — Wertqualität des 524—534. — als allgemeines Tauschmittel 244— 249. — als allgemeinesZahlungsmittel249—254. — als allgemeines Wertmaß 257 — 283. — als Wertträger 273—279. — im Kapitalverkehr 254 — 257. — in der Volkswirtschaft 217—224. — in der nationalen Wissenschaft 2. — in der modernen Volkswirtschaft 1, 7. — und Eigentum 8—9, 15. — und Eigentumslehre 288—291. — und Eigenproduktion 7—8. — und Kapital 221/23. — und Merkantilismus 2. — und Metall; ihre Wertbeziehnungen 398—412. — und öffentliches Recht 344, 362. — und Münze 30—32. — und Rechtsordnung 283—362. — und Ware 4—6, 223—224. — und Wirtschaftsordnung 215. — von veränderlichem Wert, Problem des 587—592. Geldbegriff, juristischer und Banknote 298—300. Geldbedarf und Edelmetallbewegung 505 -512. — Theorie des 474—480. — Schwankungen des 493—499. — der 475—499. — Bestimmungsgründe des 480—493. — und Kredit 486—492. Geldbegriff, Entwicklung des 35—39. Geldbeschaffung, die 394—398. Geldeinheit, Begriff der 388. Geldfunktion, Träger der 225—230. Geldiunktionen und Recht 300—307. Geldschulden, Inhalt der 319—344. Geldschuldinhalt, Theorie des 324—329. Geldsorten und Geldsystem 412—423. Geldsysteme und Geldwert 552—559. — innere Einrichtung der 387—441. Geldsysteme, Geschichte der 4—86. — die 374-441. Sachregister. 597 Geldstoff und Geld 71/72. Geldstoffe, wechselnder Gebrauch der 365. Geldumlauf, Eegelung des 438—441. Geld Versorgung und Edelmetalproduktion 499—501. — die 499—524. Geldverfassung, Mittelalter 42—45, 46— 49, 54, 58, 72. — die 363—473. — die internationale 441 —473. Geldwesen, primitives 16—18. Geldwert, der 524—592. — und Geklstysteme 552—559. — Bestimmungsgründe des 541, 552. — Grenzen des 398-403. — und gesperrte Prägung 84—86. — und Grenznutzen 543—546. — und Waren 124, 144. — Statistik des 575—587. Geldwertänderungen, die 559—570. Geldwertmessung, Methoden der 570— 575. Geldwesen in Babylonien 57. — in Belgien 137. 143, 146. — in Brandenburg-Preußen 53/54,130,132, 161/62. — in China 139. — in Dänemark 181. — in Deutschland bzw. D. Eeich 34/35, 43, 46, 48, 130, 132—134, 144, 153 —181. — in England 35, 43. 53, 61—70, 126/27, 128/29, 131/32, 135, 139. — in Frankreich 35, 43, 127, 134, 136/37, 141—43, 146, 160, 184/86. — in Japan 139, 196. — in Indien 81/82, 139—141, 183, 193, 196/97, 207/08. — in Italien 43, 47, 137, 146, 148. — das — bei den Juden 25. — in Lydien 25/20. — der Niederlande 80/81, 137, 182. — in Norwegen 181. — in Österreich-Ungarn 82/74, 130, 13/233, 150, 186. — in Portugal 139. — römisches 25/27, 42, 57/58 — in Rumänien 148. — in Eußland 187, 196. — schwedisches 181. ' — der Schweiz 137, 143, 146, 186. — spanisches 148, 195. Geldwesen der Vereinigten Staaten 138/39, 145,-150, 183/84, 197-202. Geschenk, Begriff des 9. Gewicht, Bestimmung des 11/12. Gold als Tauschmittel 19. Goldklausel, Wesen der 321/22. Goldproduktion, Geschichte der 95—106, 122—127,134,135, 136, 140,144,194/95. Goldvaluta, die internationale 473. Goldwährung, Begriff der 69. — und unterwertiges Silbergeld 426—432. — Wesen der 379. — Sieg der 181—214. — Kampf gegen die 70. — Entstehung der 64—70. — die reine 386. — die hinkende 179, 385—86. Grenznutzen und Geldwert 543—546. Griechenland, Tauschmittel 19. — Geldwesen 26/27, 4], 57, 148. — Edelmetallproduktion 91. Gut, Verkehrswert 546—548. — Erscheinungsformen 217/18. Grundmünze, Begriff der 390,91. Japan, Edelmetallproduktion 96. — Geldwesen 139, 196. , Indien, Edelmetallproduktion 101. — Geldwesen 81/82, 139, 140, 141, 183, 193, 196/97, 207/208. Inflationismus 190. Italien, allgemeine Tauschmittel 19. — Edelmetallproduktion 93, 143. — Geldwesen 43, 47, 137, 146, 148. — Münzsorten 47/48. Juden, Geldwesen bei den 25. Justierung 392. Kapital und Geld 221/23. Kapitalverkehr, Geld im 254—257. Kassenkurs, Begriff des 310. Kreditgeld, Begriff des 414/15. Kreditkrisis, Wesen der 496/497. Kredit und Geldbedarf 486-492. Kurantgeld, Begriff des 69, 309. Legierung 372/73. Lydien, Münzen 25/26, 41. — Edelmetallproduktion 91. — Geldwesen 25—26. 598 Sachregister. Merkantilismus u. Geld 2. Metall und Geld, ihre Wertbeziehungen 398—412. Metaliwährnng mit gesperrter Prägung 70—84. Mexiko, Währungswesen 201. Mittelalter,Edelrnetallproduktion 92/93. — Geld Verfassung 42—45, 46—49 54, 58, 72. Monetäre Gesetzgeb und Vertragsabrede 336—340. Münze, Bedeutung der — für das Geld 30—32. — Erfindung der 24—28. — die — in Lydien 25—26, 41. — Stempelung der 33. Münzen, phönizische 27. Münze, Wesen der 27—28. Münzfuß, der 390. Münzfußänderung u. Nennwertverhältnis 341/42. Münzgewicht, das 389. Münzhoheit, Begriff der 345. — Wesen der 344—349. — und Eiulösungspflieht 350—357. Münzkommission 152, 197/198, 199 — 200. Münzkonferenzen 148, 190/191. Münzpolitik, Begriff der 53. — Fortschritte der 53 — 56. Münzprägung, Begriff der 345. — Monopolisierung der 34—39. — Wesen der 349—50. — u. Edelmetallbarren 28—30. — und Staat 33 — 35. Münzregal im Deutschen Eeieh 345/46. Münzsorten, die 39—45. Münz-Vereine 155. Münzverrufungen, Wesen der 54. Münzverschlechterung, Geschichte der 43/44, 123, 134. — Wesen der 38/39. Münzverträge, 131, 132/33, 144, 146. Münzreform, die deutsche 153—181. Münzsorten, die — in Italien 47/48. Nationalökonomie u. Geld 2. Nennwert, Begriff des 330. Nennwert-Theorie 333—335. Nennwertverhältnis u. Münzfußänderung 341/42. — u. Währungswechsel 342—344. Neuzeit, Edelmetallproduktion in der I 93/94, 95—106, 106-112, 123, 124, 125, 126, 127, 134, 135, 136, 140,144. Niederlande, Geldwesen der 80/81, 137, 182. Nord-Amerika, Papiergeldwirtschnfr 74/75, 76. Norwegen, Edelmetallproduktion 93. — Geldwesen 181. Osterreich, Papicrgeldwiitscliaft 78/79. — Geldwesen 82—84, 130, 132, 133, 150. 186, 192, 196 Österreich-Ungarn, Edelmetallproduktion 93, 95, 107, 115, 123. . Papiergeld, Ausgabe des 522—524 — das 432—438. — Entwicklung des 72/73. Papiergeldwirtschaft, Geschichte der 74 —79. Papiergeldwirtschaft, in England 75. — in Frankreich 74, 76. — in Nord - Amerika 74/75, 76. — in Österreich 78/79. — in Preußen 77. — in Kußland 77/78. Papierwährung, Begriff der 73 74, 387. — die 71—79, 382. — m. gesperrter Prägung 384. — reine, Nachteile der 589/90. — reine, Vorteile der 588. Parallel Währung, die 62, 379, 387. — u Doppelwährung 59—64. Parität, Begriff der 443. Paritäten, die 442—445. Passiergewicht, Begriff des 55, 393. Phönizien, Münzen in 27. Portugal, Edelmetallproduktion 95, 122. — Geldwesen 139. Prägetechnik, Bedeutung der 52—55. Prägerecht, Begriff des freien 5, 66, 395/96. Prägung, gesperrte 79—84. — gesperrte u. Geldwert 84—86. Preise, Statistik der 576—577. Preis, Wesen des 262—264. Rationalismus, Erklärung der Entstehung des Geldes 6—7. Raub, Begriff des 9. Rechnungssystem, Begriff des 388. Recht, öffentl. und Geld 344—362. — und Geldfunktionen 300—307. *f~^ä9K£Bf%dflH Sachregister. 599 Rechtsordnung u. Geld 283—362. Reichsbank, 173/74. Reichskassenscheine, Wesen der 171/72, 433—436. Reichsmünzordnungen 44, 45, 53, 58. Remedmni 392. Rom, Edelmetallproduktion 91. — Geldwesen 25, 26, 27, 42, 57/58. Rumänien. Geldwesen 148. Rußland, Edelmetallproduktion 98, 99, 100, 102, 106, 109, 115. — Geldwesen 187, 196. — Papiergeldwirtschaft 77/78. Scheck, Wesen des 229. Scheidegeld, Begriff des 309. Scheidemünze, Begriff der 69. Schlagschatz, Begriff des 377. Schweden, Edelmetallproduktion 93. — Währungswesen 181. Schweiz, Geldwesen der 137,143,146,186. Silber, Demonetisation des 128, 181—214. — als Tauschmittel 19. Silberentwertung, Ursachen der 202—214. Silbergeld, unterwertiges u. Goldwährung 426—432. Silberproduktion, Geschichte der 106—112, 122—127, 134, 135. Silberumlauf, Schutz des 145 -147. Silberwährung Wesen der 379, 386. — mit gesperrter Prägung 387. Sortengeld, das 45—50. Spanien, seine Edelmetallproduktion 93' 95, 96, 97, 98, 103, 107, 108, 109, 110, 111, 115, 125. — Geldwesen in 148, 193. Staatspapiergeld 226, 228. Staat und Münzprägung 33—35. Statistik der Diskontsätze 577/78. — der Edelmetallproduktion 88—114, 194/95. — des Geldwerts 575-587. — der Preise 576/77. Stempelung der Münze 33. Stückelung, Begriff der 389. — Wesen der 371—372. Taler, Geschichte des 44/45, 178/79. Tarifierung, Bedeutung der 59/60, 125. Tausch, Entstehung des 9—10. — Inhalt des 237—241. — und Wert 259—261. Tauschbank, Wesen der 281/82. Tauschmittel, Edelmetalle als allgemeines 18—24. — Geld als allgemeines 244—249. — Gold als 19. — Silber als 19. — in Ägypten 19. — in Assyrien 19. — in Babylonien 19, 24/25. — in Griechenland 19. — in Italien 19. Tausehmittel- u. Zahlungsmittelfunktion 252—254. Thesaurierung, Wesen der 275—277. Toleranz 392. Valuta, Begriff der 442. Valutakurse, Regulierung der 462—467. Valutaschwankung, Begriff 442. — die 445—462. — Wirkungen der 566—570. Vereinigte Staaten, Geldwesen der 138, 139, 145, 150, 183—184, 197, 198, 199, 200, 201, 202. Verkehr, Objekt des 230—232. — Wesen des 230. Verkehrsvorgänge, die 232—236. Vertragsabrede u. monetäre Gesetzgebung 336—340. Viehgeld 23, 26, 32. Volkswirtschaft, Gold in der modernen 1, 7. — u. Gold 217—224. Währung, Begriff der 374—376. — freie, Begriff der 378/79, 409. — gebundene, Wesen der 376—378, 409. Währungsfrage, die internationale 147— 153. Währungsgeld, Begriff des 312. — Wesen des 307—319. Währungssysteme, die 374—387. Währungswechsel u Nennwertverhältnis 342—344. Währung mit gesperrter Prägung 382— 383. Warenpreis und Diskontsatz 584—586. Ware und Geldwert 124, 144. — u. Geld 223—224. Wechsel, Wesen das 229. — Bedeutung im internationalen Zahlungsverkehr 447—448. 600 Sachregister. Wechselkurs, Begriff des 447. — Schwankungen des 449—452, 453—459. Weltmünze, Problem der 467—471. Wert, Bestimmung des 12—14. — Wesen des 258—259. Wertmaß, Geld als allgemeines 257—273 Wertrelation und .Edelmetallproduktion 88—121. — von Gold und Silber 57—59, 116—121, 124—126, 135, 136, 141. Wertträger, Geld als 273-279. Wert und Tausch 259—261. Wirtschaftsordnung u. Geld 215. Zahlung, Begriff der 237/238. Zahlungsbilanz, Wesen der 504/05. Zahlungsmittel, Geld als allgemeines 249 —254. Zahlungsmittel- und Tauschmittelfunktion 252—254. Zeichengeld 72. Zertifikate, Begriff der 522. Zwangskurs, Begriff des 73. Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig. Kachtrag 505 Zu Seite 94. Übersicht'über die Edelmetal-lprodiiktion der Welt. (Die Zahlen beziehen sich auf die Jahresdurchschnitte der einzelnen Perioden.) Von c er Gesamtproduktion Perioden hezw. Jahre Gold Silber kommen auf das Gold Silber kg- 1000 Mari ■ kg 1000 Mark (Mörktwert) Proz (i C \Y 1C111 AVort P r /irr ± 1 V/j CiCwi cli t Vom 1493—1520 5 800 16 182 47 000 12 220 11,0 57,0 89,0 43,0 1521—1544 7 160 19 976 90 200 22 370 7,4= 47,2 92,6 52,8 1545—1560 8 510 23 742 311 600 76 965 2,7 23,6 97,3 76,4 J — /t J j ;OA 1 ool—1580 6 840 19 083 299 500 72 779 2,2 20,8 97,8 79,2 j - O-l -i /*! \l\ lob 1 — 1000 7 380 20 590 418 900 98 860 1,7 17,2 98,3 82,S 1601—1020 8 520 2:i 771 422 900 96 421 2,0 19,8 - 98,0 80,2 1021—1640 8 300 23157 393 600 78 326 2,1 22 8 97,9 77,2 1041—1600 8 770 24 468 366 300 70 330 2,3 25,8 97,7 74,2 4 ff* -4 H l*Of\ Kml—loöu 9 260 25 835 337 000 62 682 2,7 29,2 97,3 70,8 H i>o< h r7j-\ri 1081—1/00 10 765 30 034 341 900 63 593 8,1 32,1 96,9 67,9 1701—1720 12 820 35 768 355 600 65 075 3 5 °,° 35,5 Qfi ^ yo,.) 64 t V>4,> 1 1721—1740 19 080 53 233 431 200 79 772 1 9 *i« in n %v,U .l> 1801—1810 1 7 770. 1 t MO aq cinn iy ouu fiOJ 1 r.n out löU ^ /*ri axo lbO ();>.i 1,9 23,7 98,1 76,3 1811-1820 1 1 ±A.~\ 1 1 44.) ( -<\ 1 GQO ö L Up a KA(\ H r 7i\ O-IU l i\) 0.7 Ol'» 9 ( 33.1 2,1 24,7 97,9 75,3 1821-1830 1J. 91 R 1 4 -10 319 3,0 32,7 97,0 67,3 1831—1840 pfl QQQ iO.I 56 G()6 oQfi 4Afl Oi/U -iOU 1 flS ~*79 1UO O i £ o o 3,3 Q 1 O. 34,9 96,7 es -i 00,1 1841—1850 54 759 152 777 780 415 137 353 /* o 6,6 52,7 93,4 ,1 "7 *> 4 / ,o 1861—1855 1 t\Ci ooo 199 3ö3 XX/* OAO OOu öUö OOP H ~ 8ob llo 160 387 18,4 77,6 81,6 22,4 1856—1860 201 750 562 899 904 990 164709 18,2 77,4 81,8 22,6 1861—1865 185 057 C 4 f t~] O /"» 510 320 1101 150 199 308 14,4 72,1 85,6 27,3 1866—1870 195 026 544 139 1 339 085 239 696 12,7 69,4 87,3 30,6 1871—1875 173 904 4S5 207 1 969 425 344 049 8,1 58,5 91,9 41,5 1876—1880 172 414 481045 2 450 252 382 062 6,6 55,7 93,4 "44,3 1881—1885 154 959- 432 300 2 808 400 424 S0O 5,3 50,4 94,7 49,6 1886—1890 169 869 473 934 3 387 532 448 000 ■ 4,8 51,4 95,2 48,6 1891-1895 245170 084 031 4 901 333 554 200 4,8 55,9 95,2 44,1 1836-1900 387 257 1 080 447, 5 154 551 428 300 7,0 71,6 93,0 28,4 1901—1905 485 434 1 354 359 5 220 121 404 015 8,5 77,0 91,5 23,0 19ü6—1910 652 302 1819 922 6 135 348 480 518 9,6 79,1 90,4 20,9 1911 695 062 1 939 223 7 035 548 513 004 9,0 79,1 91,0 20^9 1912 701 379 1 950 847 6 977 002 579 112 9,1 77,2 90,9 22,8 1913 768 256 2 143 434 6 964 361 50S 035 9,9 79,4 90.1 20,0 1914 600 667 1 S43 261 4 996141 373 151 11,7 83,2 88,3 16,8 1915 707 S97 1975 033 ';■ 5 591 101 391 700 - - 11,2 83,4 88,8 16,6 3S* 590 ' Nachtrag. Zu Seite 105. Die jährliche Goldproduktion der Welt 1876—1915. Nach Soktkkku Nach den Berichten des ameriJahre kanischen Münzdirektors . 1 kg- , J-;-'-- 1O0O Mark kg 1000 Mark --;-■—'- 1870 165 £56 463 027 156 015 435 282 1877 ! 179 445 500 660 171 412 478 323 1878 185 847 518 522 179187 499 931 1879 167 307 466 797 163 667 456 631 1880 163 515 456 218 160 1.52 446 824 1881 160 67S 449 000 155 020 432 506 1882 153 817 429 000 153 465 428167 • 1883 148 584 415 000 143 543 400 485 1884 155 748 435 000 153 ()-;.) 427 037 1885 155 972 435 000 163 169 455 242 1886 KiO 763 A \J\J i \)KJ 449 000 TT() UUV 159 748 445 697 1887 158 247 441 000 159 157 444 048 1RRfl J.OOO 164 090 458 000 165 813 . 462 618 1889 176 272 492 o;:o 185 812 518 415 1*90 178 814 498 891 1891 JL p *> 1 196 574 ' 548 441 1892 220 648 615 608 1898 236 978 661169 1RQl JlOJt 272 591 760 529 1895 _ ■ ' '' 299 060 834 377 l-ROfi ».1 o ■ u 304 317 849 044 1S97 355 213 991 01t 1 ROH .LO.'O 431 656 1 204 320 1 roh iOi/tl 461 515 1 287 627 i (IIA 0,3 9^0 1 'TO 1)17 1/8 MI 45 294 a oo >)7n 12b o/U 40 140 A A A (KU 1 11 991 1881—1885 .( O (lOT 48 Uo / a o .i i r**) 134 lud 43 522 121 420 35 007 AM O 1 1 9.) 044 >j r 1886—1890 KA 0*7M OU S 1 9 -( IM PP A 14U 004 43 881 ^ oo (oo 122 428 O A (IT) 31 9 1 6 OA Ol X 89 210 P wOO o ( 2d 18 757 1891 AC\ fHT 49 Sil / h oa oeo loa ibo 1 47 245 131 814 30 350 int .(oo 1(11 4.50 23 087 60 0S7 1892 A A P 1 40 004 138 535 51 398 143 400 37 325 A A 1 A •J'~ 1U4loi 30 401 101 720 1S93 F.A a (in 04 1UU A KA AOA loU 3(3» 53 008 149 817 39 805 111050 44 090 123 028 1894 p.a t o f OU 4rS4 onH 1ÖO 821 62 830 175 312 30 313 101913 60 595 169 000 1S95 rji\ . ii.i 10 loa H PIK fpG i yp boö 67 400 18S 063 43 470 121298 67 040 187 042 1896 ^A qom (9 OoU OOO GAT* 222 ODO 67 9S4 189 075- oo im 32 41)4 90 407 66 819 180 425 1897 ßfi O 1 0 ön 0 o .1 /1 ein 24U 010 Ti O 1 1 / 9 214 oo-( ma ( 221 01)1 O 1 (177 34 0/7 97 580 88111 245 830 . 18118 96 995 270 616 97 594 272 287 38 314 106 S96 120 566 336 379 1899 106 911 ni\o et n ci 298 282 119 352 332 992 33 354 93 058 109 87C 300 554 '1900 119 126 332 362 110 591 308 549 30 312 84 570 13 018 30 40 t 19Ü1 118 367 330 244 115 079 322 744 34 353 95 929 13 677 38 159 1902 120 373 335 840 122 749 342 470 33 905 94 595 58 716 163 817 1903 110 731 308 939 134 231 374 504 37 063 103 400 102 314 285 456 1904 121072 337 791 132 060 368 447 37 321 104 128 129 272 360 669 1905 132 682 370 183 129 291 360 722 33 542 93 582 170 410 475 443 1906 142 001 390 183 123 971 345 879 29 336 81 847 203 669 568 237 1907 136 075 379 649 113 870 317 697 40151 112 021 228 685 638 031 1908 142 281 396 964 110333 307 829 42 209 117 763 250 558 69!) 057 1909 149 975 418 430 106 843 298 092 48 723 135 937 257 280 717 811 1910 144 853 404 140 98 511 274 846 53 535 149 303: 263 602 134 972 1 288 201 735 450 1911 145 787 400 746 90 557 252 654 48 377 804 080 1912 140 613 392 310 82 018 228 830 33 402 93 192 310 704 889 352 1913 133 741 373 137 1 79 82' 222 700 39 385 111 279 311 808 809 944 1914 142 239 390 847 71575. 199 694 43 013 12t) 000 1303 938 847 987 1915 152 025 421150 74 320 207 370 < ~ \ 327 475 913 655 598 Nachtrag. Zu Seite 112. Die jährliche S i 1 b e r p r o 'd n k t i o n der Welt 187G—1915. Jahre __ Ntich' SoitTIiBEU Nach den Berichten des amerikanischen Mtiiizdirektors kg 1000 Mark Si^lfeS 1030 Mark 1 R7P» io / 0 6 QOQ 770 ^ o.ap md Pß-f ö-iQ on-t o-jo 9 1 07 QXX w lU I ODO 490 AOO öJi-i UUU 1 R77 J.O / l O QDÖ ü1 O a öoö Di,ä DOC QX>X ODO »MO 1 010 P\ß7 1 i7*fcU DU 1 m a n in • > Lu \f\l\) 1 R7R J.O io o RR'H ■- nj_ ^ ppJL • Ol ortÄ jini onö 4pJ. 9 989 K'lfl Z ZOi D 77R fnn ^ IIO 1 UU 41 fi 400 1.1U 4UJ 9 774 fiPi^ ^ 1 (-) DOO 11 ß OOO 410 UUU 1 RR1 loö-t 0 010 4i vn ä J 1 U 9UU i4f; Kori 499 9 r^47 0^0 ^ 09 i \)0\f 431 Ol lO öo L UUU 1 rsK J.OO»J 0 AQß nno ö UOO UUU 14fi 300 400 OUU 9 QJO 4U9 ^ c>±it Oua 110 ODO 41U UUU 188G 4 091 900 0 U—1 iiUU AflK 700 TT 1U i Ul ' 9 001 8M4 ^ QUO 400 OOO 9 DU UUU 1 RR7 J.OO 1 q 491 (ifn 0 o.i*r du> ' 443 Qf{n 5b'j.O OUU 9 030 704 4i üOf ' iJO qOK noft 9.M ViUU 18SR J-OOO b R74 qnn .) Uli) QUU 477 2110 4 4^1 049 q Oo-t ./Ojj 190 OOO iiJUUD 1 SRO J.OOV J 947 PO) ■i fiO I ^4 L 000 99 ± ,/UU q 74Q A7ß 9 lau U i 9 i 70 fJOO 1 ( ^ UUV I 1 RQO louyj 4 091 oor; 0 JjI yyp F»P,1 ("IAO D91 UUU 1 R<} 1 J Oi71 A Oflß Uly 4: 6üU -fc Fiep nno i)OJ UUU 1 RQO Jüili A T'ßQ Kßy t 1 Po Oy0 R/Vi 1 noi 1 öPJ U ./u 1 Sqp JLO JO | Ö 730 0 Ittu i 0,) F.(v) ()| )j \ D-±— UUU 1 RQ J. J-OJ-lr f\ 11 0 017 >> L 1 9 436 000 1902 5 0B3 506 36a 000 1903 5 216 800 380 000 1904 ' 5 108 067 400 000 1905 5 359 803 411000 1906 5 133 887 469 000 1907 5 729 611 511000 1908 6 318 237 456.000 1909 6 598 721 ■ 464 000 1910 '6 896 282 503 000 1911 7 035 518 513 000 1912 6 977 002 579 0U0 1913 6 964 361 56S 000 1914 4 996 141 373 151 1915 ■ 5 591 101 1 v \ - 39\ 760 ' Nachtrag 599 Zu Seite 113. Die Sil bergew in innig in den wichtigsten Pi'oduktions- gebieten 1851—1915. (1851—85 nach SoktbeerJ 1896—1915 nach dem amerikanischen lllinzdifektpr;) Perioden bezw, .Talire (dureh- sclinittlicli) Vereinigte Staaten kg Mexiko kg Peru, Bolivia, Chile kg A 11ct t -, i 111>ti 1\. 1 tM l <( l M 11 kg Dniityclil-im! ^ 1'LUIM Illilllll ( ' kg 1851-1855 8 300 466100 218 600 — 48 860 1856-1860 6 200 447800 190 400 — 61510 1861—1865 171 000 473 000 191100 _ 08 320 1866-1870 301000 520 900 229 800 _ 89125 1871—1875 564 800 601 800 374 700 — 143 080 1876-1880 980 700 655 800 350 000 163 800 1881-1885 1 137 600 750 800 365 000 p 238 920 1886 1 227 000 794 000 547 000 29 403 318 880' 18S7 1 284 000 904 000 412 247 6 422 366 960 1838 1424 000 995 000 491 030 120 308 405 91(1 1889 1 555 000 1144 009 456 000 204 523 402 400 1890 . 1 696 000 1212 000 440 603 258 212 402 257 1891 '1815 000 1084000 476 404 311 100 443 840 1892 1 976 000 1 229 000 493, „0 418 087 488 000 1893 1867 000 1 380 000 873 793 637 800 448 100 18*94 1 540 000 1463 000 880 000 562 263 442 800 1895 1 733 602 1 461 008 939 361 389 102 392 000 1896 1 830 347 1 422 315 418 672 380 746 428 400 1897 i 675 582 1 676 925 437 878 369 523 448 101) '1898 1 693 563 1 765 116 655 054 326 379 480 600 •1899 1 703 720 1 730 089 669 858 396 266 467 600 1900 1 693 395 1 786 887 697 771 415014 415 700 1901 1 717 705 1 793 092 833 092 . . 318 äse 403 800 1902. 1 726 603 1872 091 465 759 249 690 430 600 19Ü3 1 689 270 2 193 249 270 592 301233 396 300 1904 1 794 509 1891704 237 356 452 926 389 800 1905 1 744 995 2 023 014 300 184 407 666 399 800 1906 1 757 944 1717 733 328 262 432 640 393 400 1907 1757 844 1 901 934 459 983 558 292 386 900 1908 1 63t129 2 291 260 47S 141 634 21S 407 200 1903 1 702 068 2 299 920 470 117 508 842 400 603 1910 1 777.229 2 219 975 407 996 670 165 420 000 1911 1 878 675 2 458 241 401 449 515 653 439 600 1912 19S3 415 2 321626 385 737 458 412 190 000-') 1913 2 077 807 2 199 180 385 755 563 873 1914 2 253 657 856 820 311 163 III 136 1915 2 331604 ' 1230 798 413 375 133 616 1) Nach der Reichsstatistik. 2) Nur die Gewinnung aus inländischen Erzen. f 000 ' , Nachtrag-- Zu Seite 113/14. Die E dc 1 m Ctallp vo d u k 11 o n Deutsch! a n ds von 1851 —103 1 '). P'uri Q d e n G o 1 d Silber fctezw. .) ;ili ru ((1 urcli- sclnii ttlich ) -— ■ — ! - ■ ■ k<* 1000 Marli _1 \J\J\J ±'1 tl 1 J\. --1 fc<* —--——.- —- " 1C0.) Mark --- 1RK1 1 J ÖÖ1 — loOO i An i 4.2 OA (' c>y,o V - f> "ii 48 800 Q 70~, 0 i '';> 1 1 Q.ftli JöOO—J.ööU 20,4 56,9 /' 1 K 1 A t>l OlU I 1 /170 II \) i& 1 SR1 1RKn 1 OU 1. — i ODO OCi ( 32,4 00,4 ßQ Q!>/1 DO OOU 1 O 1 Q( \ _l & I oU 1 ci;c i ß7i i löUO—lo1U 100,4 281). t qo 1 on oV) 1 0U 1 X ()' 1 10 :;0?b 1 y71 Jto I l 82,3 824 98 luo 10 i»i lö IUI 1 Q79 J.Olö ' oii"7 r .52 f,0 so 4 1 07 / inn lö/ OUU 00 ",74 ;)/4 "i v7?i Jlo ( »j 315,0 Ö55-.'^V^;; 1 77 200 OA 7AO oU nJo 1 Q7'j! . J O ' + 365,1 332,3 909 1 ~, r. t wii 1 I Oy 9UU Oß 77*"i öÖ 1 ' 0 1 u7~» lö/Ö 92j$ 157 200 OA U 1 £.0 o4t) 1 ^7l< lö 1 ö OO1 0 2bl jO 785 i uo qaa loO puu Oi 07A _j! V) / u 1 W77 lö ( / 307,9 858 1/17 (U \{\ 14 / Ol/U. OQ CIO ä a ö I 1 C7C: lö /O 378,5 1 05(i 1 fll 7/il 1 11)/ /(/II ÖR 'iUA 00 oyu 1 Ö7Q Jo/>l 460,7 1 302 1 77 ra/> 1 i i ouu Oß Kl Q öl) ö 1 O 1 QQ/1 J öoU 4(53,(1 ■i rinn 1 ö9ö 1 Qß f iAI » lob UUU Oü ßAQ 60 OUo 1 QQ 1 lpö l 38",7 1 063 1 Qß oon löb UUU 06 r, 1 /i jjo oü -l ÜQO 1 ÖÖ4 370,1 1 051. 01 1 (IÜA ii 1 t you QO 7f'0 Dö l UO 1 QQ** lööO 457,3 1.278 o"ÖK nci 1 Joo Uol' OK AQQ OÖ Uoo 1 CC i J Clö* 555,11 1 551 i),|Q HA ^4o 11U 07 Ar^ii 0 / UOL> 1 uür^ lpou 1 378,4 3 855 o/id 4 0n oU J 4^U A \ 1 '-iQ 41 lOo 1 vj^f-i J QtJÖ 1 473,0 -A 1 HO 4 l IJ • i«n QOifS 010 091) ,10 (HÜ 4^ uj.o 1 CC7 XÖQ ' 1 753,0 4 804 •jßß ODO "UU /l (171 3 ö H/4 -l QQQ loöa 1 793,0 5 UU3 1 OK (H/i 4uo aiu l QQq Ol nyd 1 QftO .I oo; I 1 717,0 \ TA l 4: /■' + IAO IM/1 4Uji 4UU KA 71f^ OU /4U 1 QQft i oyu 2 277,0 2 427,0 /■ QQX () rfoo A C\0 6ßA 41)^ 49 U / \ (u~i ob t ipu i öoi 1 oiJl 6 7*5.9 ,* ,-1 * > Q i A 44o o4U RQ Q77 Öoo// 1 QUO 1 o;'_: 2 549,0 7 094: ^ Q7 Oi'/ 1 4o / y()U F. 7 MT", 0 1 U / 0 1 C(Vi I OtJö 2 547,0 7 086 ( 1 O llOll 44n I 1 u 10 4t) H4o 1 00 I J n 04 o infi ii .> lu»,U 8 916 A 1 O ÜÖI1 44J Ö0U OQ Xi 1 | dö Ol '4 1 hidr» in.'.) 3 547,0 0 878 391 980 34 403 -f OCI/* lo.Ml 2 487,0 6 916 42S430 38 872 1897 2 781,0 7 737 448 070 36 381 1898 2 847,0 7013 480 580 38157 189a 3 605,0 7 250 467 590 87 832 1900 3 055,0 8 523 415 735 34 658 1901 2 755,0 7 088 403 796 32 519 1902 2 064,0 7 431 430 610 30 800 1908 2 572.0 7 175 39H 253 28 897 1904 2 738,0 7 G'-Sli 3S9 827 30 367 1905 3 933.0 1(1074 399 775 32 92 2 I9tiß 4 202.0 11727 393 442 85 768 1907 4 082,0 13 071 386 933 34 655 1908 4 758,0 13 888 407 185 29 699 1909 5 064,0 14145 400 562 28 137 1910 4 025.0 12 010 420 003 30 654 1911 4 907,0 13 817 ■ ; v * ■ ?■ ;o.. iri 1 i - 1 439 5S0- - 32 133 1) Nach der Reichsstatistik, neuere yergleiclibare Zahlen liegen nicht vor. Nachtrag. GOl Zu Seite 114. Die Provenienz des in Deutschland gewonnenen Goldes und Silbers seit 189G 1 ). Gold —'--- Silber Jahre aus inländischen T7l' Erzen aus« ausländischen Erzen aus in- 1 } 1 1 fl II 1 1 B uim (ausländischen Rück- C t • i 11 1 1 1 ' 11 Ol 1Q11 iß^n 1Ö4 L—loOU 1 Fi Q'l J o.oj 1 ÖOI 1 X I A 1 ,)£L —10-lU 11 o\ H)-'» ior,i 1 or.~ loOI—loOO 1 R Ai • 10,41 1 ~. 11 1 .\f!fi 1041— 101) U 1 1 Qfi L1 ,ob 1 Q^fi 1 loOb— iob'J 1 (5 Df\ 1Ö,HU 1 Rai 1 p,on lOul—lOöU 11 ~,n 1 J ,-)W i Qni iftfi"* lobl—Job.) 1 R in 10,4b 1 XOI -1 PAA lool—IbUU -( üfl ll,öU -f Qf C 1 C7rt lobb—lö (U 15,55 A CC\\ -t f*C\f\ loül—1020 12,25 1871—1875 15,97 1 fio-f it) loal—1ÖCÜ 1 y ßß lO,D0 1(161—1680 15,00' 1886—1890 21,16 1681—170Q 15,1.0 1S91—1S95 26,32 1701-1720 15,21 1S96—1900 33,54 1721—1740 15,08 1901—1905 36,20 1741—1760 14,75 1906—1910 35,68 1761-1780 14,72 1911 38,33 1781—1800 15,09 1912 33,62 1801—1810 15,61 1913 34,19 lSli—1820 15,51 1914 37,37 1821—1830 15,80 1915 39,84 1831—1810 15,75 1916 30,09 1917 23,11 l G04 Nachtrag. Zu Seite 120 121. Der Londoner Silber preis und das sich daraus ergebende Wertyerli-ältnis zwischen Sil Ihm- und Gold 1848—1917. J anre Niedrigster Höchster Pürchschnittl. Durchsclinittl. Wertveriiältnis 1 kg Gold = i kg Silber --,- — Silberpreis (lieuce pro Unze Standard) 1848 f ' 58 '/b 60 5972 , 15,85 1849 597a 60 5974 15,76 1850 59'/2 617s 61Vi» 15,44 1851 60 - 617s 61 15,46 1852 59 7 /e .. 617s 00'/2 15,58 1853 60% 617 8 61'/2 15,33 1854 . - 607s 617a 61'« 15,33 1855 60 6178 61 5 /i« 15,38 1856 607s 627, 61 6 /ia .'■ 15,38 1857 61 62% 6174 15,27 ' 1858 60% 617s - Öl S /l6 15,38 1859 61% 6274 627i6 15,19 1860 617* 62% .' 61"/iß 15,29 1861 607s 6178, 60'7ie 15,51 1862 61 62% 61 7 /io 1^,34 1S63 61 61 3 A , • 6P/ä ' . • 15,36 1864 60% : 62 72 ,617s , . 15,36 1865 60 y 2 61% 61';io 15,44 1866 607s 6272 6i%-; 15,41 1867 " 60% 617* 60",'io 15,57 1868 60$ 61 Ys 60 V2 15,58 1869 60 61 60 7 ,i., 15,59 1870 60% 6074 60°/i6 15,57 1S71 60 3 /io 61 6OV2 15,58 1872 59 Vi*) ' 61% 60 5 /io 15,63 1873 577s 59 15 /m 59 x '4 15,93 1874 57% ~ 597a 58 6 /i6 16,16 1875 5572 57 3 /8 567s 16,64 1876- 467, 587= 5S7v 17,75 1877 53 1 /* 58 74, » 54 13 /io 17.20 1878 4972 55 1 4 527.0 17,92 1879 - 48% 5374 51% 1S,39 16S0 517s 52% 52'/4 18,05 1) Nach dem Londoner Econoraist war Silber im November 1872 zu 59% d angeboten, ohne Käufer zu finden. 59 l /i J ist der niedrigste Satz, zu dem effektive Umsätze stattfanden. Nachtrag. . Ja In e • Niedrigster Höchster Dürehsclinitü. Durchschnitt]. Wertverhältnis 1 kg Gold = x kg Silber Silberßreis (pencc pro Unze Standard) 1881 z*n~ l 1 ou /s KOI •, 6 Kl "/, ,i i)X /16 18,25 . 18^2 Pin ow W « OCi > 8 MSf, O X /B 18,20 1883 Mi •)y> M '/,„ • ) L /l b Kri B /i« tlU (II) 18,64 18S4 4Q 1 /» 4.? /- 51 3 / 8 50 5 's 18,61 1 SfiS ippu J.[» 7 /ü BtU /8 50 4-fi 3 U *0 j'8 19 41 J. 1 sSi; lOOU 49 ^tci 4.7 *r i 4 r i 3 /a XU f 8 20,78 1887 jloo 1 43V* 47'/8 447s 21,10 1888 rooo 41 5 /s 447, o 42 7 /s 22,00 1889 42 44 3 /s 42"/io 22,10 —'-^1 - 1 ~ 1890 • -43 5 /8 547s 47 u /ie 19,75 1891 431 /.) *0 /2 4.fWj IO / l jü/,-. 4«J /16 20,92 1892 37'^ Ol j 8 4 c ! 1 /i tiO /4 39 13 /io 23,72 1893 sri 1 /« OU j j 38 3 4 3ö 5 /8 26,49 1894 97 _ i 31 3 / 4 Ul 1 i 28'7'io 32,66 1895 97 3 /in _ / /II) 3l a /a OX 18 2978 31,60 1896 OQ3/. ^•V f 1 31 l *V« Ol 1 1 ts 307* 30,59 1897 23°/4 29 13 /ie 277ia 34,20 1898 25 28 5 /i8. 26 l6 /i8 35,03 1899 26 3 / 8 29 27'A e 3,4,36 1900 27 . 307i«" 287* 33,33 1901 24 lä /io 29°/io 27 3 /ie 34,68 1902 21' Äfl 26 , .' 8 247ie or\ ^ O0,lO 1903 21",io '28'/2 / . 24 !1 /i 38,10 1904 24 7 ,io 2S i, /i6 267s 35,70 1905 2ö T /i'o 30 Vi e OTl!{ ' zP/ta 33,87 1906 29 • 33'/8 ■ 307s 30,54 1907 24'A . ' 327.8 30 B /.e 31,24 1908 22 27 24 13 / 3a 38,64 1909 23\'io 24'/8 - 23^/82 39,74 4n3 o iß öS -4-^ Ö U-^ l=< . =2 ö M = I o ^2 2 r-j g bO o CS n: c tS5 ■3 a « o -3 'o O 0 c. ts: o lO "* CM eq o~ co c>r CM lO CO CD cu ö H c-i H CO CM + + I I + + C-J o c3 b!) fcO \ 1 Mill. 31. 245 1530 3 820 iO o C*r CÄ HO CM CO CM + + CO. lO CM ° t-~ Cd" CÖ" 1 1 Mill. M. 150 60 420 o o C- CO CM CO + + ° cq_ o, oc_ i~ o" CO~ CO CO 1 1 .IS © o a c- o s< -* „■ tH CO io o O CO CO Ol CO o CO c o to © o to o CO o o cc ro co co CO — o — o o c; o 00 [O o o + I I CO CO >—* ►— L ~ o o o o o o o CT. CT. 00 CT CT O O 4- 4-- co oo o to oo 4^ o o o o o © o o o o o o io o ?r &' &-W — ö K co § 3 §• ET .OS s= «■b IO CO — CO JO CO ->■ o c o c CT5 CT tO 1 tOI-'-CCi'— COCOt-^^^J c^ooi-'cDco-ja: o o o CO o o 0 CO 01 CO o o c CO ct- "S» ro r-f- C5 . Q O s' ■ CD* i—i, p p- 5- C0 CO o CT *- DO CO o o © © CO o IO o o 00 i-k CO O c~ CO CO Ö n- o o C 3 " tO 4>- CO CT CO o ■S a C cd ; — — [ c - 2.; zz: ~L ° . CL C ~ ^ et o-^L Nachtrag-. GOD Zu Seite 203. ~N o n c t ;i v e r E d clmefcallvo r r a t de r Weif am 31. D c zcni b er UM 3. Gold Silber Auf den Kopf der Bevölkerung L ii n (1 e r / mit voller Zahlkraft mitbeschr. Zahlkraft insgesamt Gold Silber .Summe MM. M. &lül. Mark Mark Deutschland . . . England .... Oesterreich-Ungarn Rußland .... Finnland .... Niederlande . . . Portugal') . . .. Türkei ')••.• Dänemark Norwegen.... Schweden . . . . Frankreich . . . Belgien .... Italien..... Griechenland . . Spanien .... Bulgarien 1 ) . . . Rumänien •. . . Serbien .... 3 820,0 3 480,+ 1 244,5 4248,3 52,7 255,8 , 310,1 598,1 1 7fi f\ 1 /U,U 109,2 115,5 5 04o,0 287,7 1 115,1 184,0 133,6 388,5 41.2 177^ 50,4 " " 1 459,1 126,0 94,1 ■ 47,9 5S0,9 1 150,0 531,3 524,2 331,0 . 11,5 118,4 139,0 110,9 31.5 17,2 6,3 267,5 45,3 7,0 16,8 12,6 405,3 20,2 63,4 3,4 1 150,0 531,3 524,2 331,0 11,5 118,4 189,0 110,9 31.5 17,2 6,3 1 726,6 171,3 101,1 64.7 12!ö 986.2 20,2 63,4 3,4 56,8 76,S 24,9 25,9 17,0 42,6 51,7 25.1 60,7 45,5 20,6 127,3 38,4 31,9 49,7 44,5 19,8 9,4 24,3 17,4 17,1 11,7 10,5 2,0 faijvy 3,7 19,7 23,2 4,7 11,3 7,2 1,1 43,6 22,7 2,9 17,5 4,2 50.3 4,6 8,7 1,2 73,9 88,5 35,4 27,9 ^'r 20,7 62,3 74,9 29,8 72,0 52,7 21,7 170,9 61.1 34,8 67.2 48,7 70,1 14,0 33,0 18,6 Europa. . 21828,3 2 308,0 3 812,8 G 120,8 43,7 12,3 56,0 Vereinigte Staaten Kanada .... Argentinien . . . Bolivien .... Brasilien .... Chile 1 ) .... Ecuador .... Guayana (Briti) (Holl.) . Kolumbien . . . Paraguay .... Uruguay .... Venezuela Kuba') .... Haiti . •.....- Mexiko ') . .' . . Zentralamerika . . 7 999,7 59S,5 1 228,9 33,6 378,4 2,1 Ol l 9 aV^O 3,8 0,4 16,8 7 1 G L 84,0 62,2 n fi 126.(1 8,2 131,0 8,4 2 366,9 _ — — — — — / 21 S,4 . 10,1 753,9 551,0 39.5 2,9 105.0 35 7 5,9 4.2 0,8 16,8 10,1 18,1 3,8 • 2,1 H 1' O 10,8 39,0 3 120,8 551,0 39,5 2,9 105,0 35,7 5,9 4,2 0,8 10,8 10,1 18,1 3,8 2,1 oor. o <2oD,z 49; 1 81,5 83,1 170,7 14,6 16,4 0,6 v r 13,5 12,7 4,0 3,2 8,9 18,7 51,8 Vi ) 2,8 57,3 4,1 t) H 8,7 4,7 31,8 76,5 5,5 1,3 4,5 10,5 3,9 14,0 8,0 3,2 2,2 15,1 * 3 1,4 0,9 H PL P JO,U 27,3 113,3 159,6 176,2 15,9 20,9 11,1 +.j j *, 17,4 20,7 12.0 6,4 8,9 20,9 66,9 4,2 58,2 4,1 O 1 Q <5+,>1 32,0 itnetika a in e l i k ii 1 (\ 7 t et o iu n o,.j 2 595,4 1 005,6 4 201,0 59,9 23,5 83,4 Aegypten . . . . Qfl^ n QUOjO 63,0 76,0 11,3 76,0 11,3 71.1 10,5 6,7 1,0 77,8 12,4 Afrjka . , 806,5 87,3 87,3 50,1 ' 5,0 55,1 Australien 909,3 | 42,0 42,0 1189,4 8,8 198,2 Japan ...... 8ianV..... ßtraits..... 548,8 7,1 ! 1 570,8 0,4 5,0 1 3 570,0 186,9 299,4 1 14,3 189^ 29,4 ■ 299,4 14,3 3 759,0 186,9 29,4 10,4 0,5 I 6,4 0,1 1 2,5. 5,6 1,1 15,4 23,1 14,7 16,0 1,6 21,8 23,2 17,2 Asien . . 2132.1 3 756,9 . 532,1 • 42S9,ÖJ 6,6 18.4 20,0 I nsges am t 36 4:3.1 '1 8 660,3 6 079,8 14 740,1 35,7 14.4 50,1 " * 1) Zahlen für 1912 wiederholt. 3D CIO Nachtrug. Zu Seite 207. Der Überschuß der Silberpro d : uktion über die indische M c Ii r e i n f u h.r. Perioden (Jahfesr durchnitt^) bezw. Jahre Silber- produ ktion kg ' Mehreinfuhr von Silber in Indien 1000 Rupien k.rM 1 rberscliu ß der Sillrer- produktiön über die indische Mehreinfuhr • ' kg 1856—1860 901 990 100 725 1 077 380 — 172:590 1861—1865 1101150 99 680 1 066 100 35 050 1866—Wo 1 339 085 94 290 1 008 450 330 635 1S71—1875 1 969 425 30 631. 327 600 1 641 825 1876-1880 2 450 252 70 542 754 440 1 695 S12 1881-1885 2 808 400 60 806 650 330 2158 070 18S6-1890 8S07B82 96 351 ■ 1 03)500 2 357 032 1891-1811c 4 901 333 103 335 1158 661 3 742 672 1896-1900 5 154 551 93 911 1 001 398 4 150153 •1901-1905 5 226 12 t 186 200 1 991 426 3 234 695 1906—1910 6135 348 236 969 2 523 736 3 611612 1911 7 035 548 93 717 1 002 325 6 033223 1912 G 977 002 141 902 1 517 668 5 459 334 1913 6 964 361 130 330 1 393 904 5 570 457 1914 4 996 141 92 437 - '1 983 631 4 007 510 1915 5 591101 61196 G54 503 i 4 936598 ' 1) 93,5 Rupien = 1 kg Silber. G12 Nachtrag-. Zu Seite 517. Industriell er Verb räuch von Gold und Silbe r im Jahre 1912. (Nach dem amerikanischen Münzbericht.) Länder Gold Wert in Dollar Silber Unzen fein 35S0OOO0 20 000 0C0 20 000 ÜOO 10 000 000 i ! ror>hntannic!i ■...... 1 q Ann Ann lo uuu uuu 1 n hi in nnn 1 u uuu uuu 17 500 000 9 ÜOO 000 q noo oiio O UWU UVV q nnn o.'io \.'\J\J uuu Österreich-Ungarn......, . 5 000 000 2 000 000 Rußland (einschließlich Finnland). . . 5 000 000 4 000 000 3 500 000 1 500 000 Belgien und Niederlande...... ■ 3 000 000 5 000 000 Dänemark, Norwegen und Schweden 1 000 000 G00 000 1 S00 000 • 1 ooo oco 2 000 000 900 000 2 500 000 900 000 Andere Länder Europas und Amerikas . 1 000 0 30 1 000 000 Summe..... 121100 000 67 900 000 Ägypten und Asien........ 50 000 000 28 841 771 174 100 000') 90 741 771 1) Hiervon entfiel ein Betrag von ungefähr $ 20 000 000 Goldmünzen ; der Nettoverbrauch an ungemünztem Goldo würde betragen haben. auf eingeschmolzene mithin $ 154 000 000 ^_^^__^___3£lL4g_^Lj^ f? . "\ . --<■■■ • v, tf ^rjaiB^.._ Nachtrag 013 Zn Seite 570. Indexzahlen Soe'i'beeks und Sauekbecks. Jahre SOETKEEK S A AERBECK Jahre SOKTBKER SAERBECK IS IT—50 1 CO OH öl A OOO lopp -1 OO O 1 r&üyü t OO b£ 1851 h nr* cn 100,21 75 1 OO 1 .1 op-t 1 i i or, 114,25 7i; /u 1852 ^ nA ßo 100,09 ro i O 1 QQX looO i AO 70 lUo, / 1 70 l-S 1853 113,09 fix yo 1 OQi; looO ■i AO OO iUo,y,7 C(\ OO 1851 not a~ 121,2.) H AO UM 1 C07 löOi H 1 \0 / O 1UJ/ ö 1855 Hni O O 124,23 i AI IUI 1 QUO lÖQO ino Ai IUöjU-I rrt /U 1850 4f)') 07 123,1: 1 1 AI IUI 1 QQO ]oöy ■i rß i ■* lt,o, Lo TO / J 1857 HQd 1 1 loW, 11 i n~* ±\JO 1 QGft loyu 1 nc 1 o 1UO, Ijj 70 ( J 1858 "! 1 'i FiO 110,0- U 1 Vi 1 1 Q01 ipyi 70 / J 1859 i 1 /: 'j 1 lU>,Oi O 1 y-t 1 QQQ loy^ flÖ uo 1S60 1 OA [IQ JiiU,:)o OO yy 1 ßQ'l lo;; o Äsi Oj 1861 , U) III llo, LU QQ yo 1 QQ 1 lpo* fiQ DO 1802 i OO £TX 122,DQ 1 A1 IUI 1 Qfl\ ioy.) flO l)J HO/ 11 ) 1803 HOE JA iio,4y i o.Q lUÖ 1 co/; lo.K) / ^ t'i Ol 1804 h cn oo 12H,Jb i fW 1U-) • 1 007 ioy i /»'.) i • «' IS 05 1 .TO CO l^JjOJ 1 n i IUI 1 OOO loUo n i Kit 1800 H(l- 120,85 1 AO 1U^ H ÜOO loyy fiQ üb 1807 H A A 1 AA 1 uu 1 OAA UUU ^Fi (O -1 OPO lobo iOI OO läl,\?V OO yy i or» i lyui 'TA < U 1669 ■i O 1 ) OQ 1 Zü,00 OO yo 1 OAO lyui /in Oy 1870 h oo on* 122,b< Ofi yo ^ oa') lyuo PA u9 1871 127,03 100 1904 70 1872 185,62 109 1905 — 72 1873 138,28 III 1900 77 1874 136,20 102 1907 '.80 ' 1S75 120,55 96 1908 73 1870 128,33 95 1909 1 74 1877 127,70 94 [ 1910 78 1878 120,60 87 . 1911 80 1879 117,10 83 1912 85 1880 121,89 Wl 88 1913 85 ', i'ssi 121.07 85 1914 1915 1916 1917 1 _ 86 1SS2 122,U 81 • 108 136 175 . 614 Nachtrag. Zu Seite 578. Diskontsätze in Kerlin, London und Paris. Berlin Markt- Bank- Diskont Prozent | Prozent 4,50 3,63 3,94 4,50 3,25 3.75 3,00 3,31 3,31 2,75 3,04 3,50 3,89 3,08 2,90 2,85 2.16 2,30 2,11 2,63 3,78 3,02 1,80 3,17 1,74 2,01 3,04 3,08 3,55 4,45 4,41 3,06 2,19 3,01 3,14 2,85 4,04 5,12 3,52 2,87 3,54 3,54 4,22 4,98 2,84') 4,S9 4,16 4,29 4,95 5,38 4,70 4,16 4,42 4,34 3,70 4,24 4,42 4,54 4,05 4,00 4,12 3,28 3,41 8,b2 3,68 4,52 3,78 3,20 4,07 3,12 3,14 3,66 3,81 4,27 5,04 5,33 4,10 3,32 '3,84 4,22 3,82 5,15 6,03 4,76 3,93 4,35 4,40 4,95 5,88 4,89 5,00 5,00 5,00 London Markt- Bau k- Diskont . Prozent Prozent 3,10 2,94 4,94 4,69 3,56 3,19 '2,35 2,63 3,69 2,25 2,25 2,75 3,42 2,94 2,50 2,12 2,12 2,88 2,38 3,25 3,71 1,50 1,33 1,67 1,70 0,81 1,52 1,87 2,65 3,29 3,70 3.20 2,99 3,40 2,70 2,66 4,05 4,53 2,31 2,31 3,18 2,94 3,64 4,39 2,50') 3,12 2,87 4,12 4,75 3,75 3,25 2,62 2,87 3,75 2,37 2,75 3,38 4,08 3,57 2,96 3.00 3,62 3,30 3,31 3,61 4,51 3,30 2,45 3,05 2,00 2,00 2,48 2,63 3,25 3,75 3,96 3,72 3,33 3,75 3,30 3,01 4,27 4,93 3,01 3,10 3,72 3,47 3,77 4,77 4,04 5,00 5,47 5,15 Paris Markt- Bank- Diskont Prozent Prozent 3,44 5,12 4,81 5,00 3,75 3,25 2,32 1,69 2,00 2,19 2,50 3,67 3,59 2,80 2,60 2,50 2,38 2,53 2,75 2,60 2,68 2,62 1,75 2,25 1,62 1,63 1,83 1,96 2,12 2,96 3,17 2,48 2,43 2,78 2,19 2,10 3,72 3,40 2,25 1,79 2,44 2,61 3,16 3,84 2,89') 1) Für 1914 umfassen die Zifferi 'ii nur die 7 Monate Januar bis Juli. Verlag von C. L. Hirschfeld in Leipzig. HAND- UND LEHRBUCH 1 - DER STAATSWISSENSCHAFTEN IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN. BEGRÜNDET VON WEIL. KUNO FRANKENSTEIN, FORTGESETZT VON WEIL. MAX VON HECKEL. Bis jetzt sind erschienen: I. Abteilung: Volkswirtschaftslehre. ■™ Auf die in nachfolgendem Verzeichnis angekündigten Preise wird ein T euer u n gs zus c h 1 a g von 20"/». erhoben. ™» Band I. Die Grundbegriffe der Nationalökonomie von weil. Prof. Dr. Julius Lehr, München. -2. Aul läge herausgegeben von weil. Dr. Max v. Meckel, Prof. an der Universität Münster. ' 9 M. Band II. Geschichte der Nationalökonomie. I. Teil. Die Zeit vor Adam Smith. Von Dr. August Onckeri, weil. Prof. an der Universität Bern. 16 M. 50 Pf. Band III. Geschichte des Sozialismus und Kommunismus von Plato bis zur Gegenwart. I. Teil. Von Dr. Georg Adler, weil. Prof. an der Universität Kiel. 8 M. Band IV. Produktion und Konsumtion in der Volkswirtschaft. Aus dem Nachlasse von weil. Prof. Dr. Julius Lehr in München, herausgegeben und vollendet von Dr. Kuno Frankenstein,. weil. Dozenten an der Humboldt-Akademie in Berlin. 7 M. Band V. Das Einkommen und seine Verteilung. Von Dr. Friedrich v. Kleinwächter, K. K. Hofrat und Prof. einer, an der Universität Czernowitz. 10 M. Band VI. Bevölkerungslehre und Bevölkerungspolitik. Von Arthur Freiherrn v. Pirks, weil. Geh. Regierungsrat, Mitglied des Kgl. Preuss. Statistischen Bureaus zu Berlin* 13 M. 50 Pf. Band VII. Das Verkehrswesen. Von Dr. R. van der Borght, Präsident a. D. des Kaiserl Statist. Amtes, Berlin. 2. Aufl. 16 M. Band VIT. Geld und Banken. I.Teil: Das Geld. Von Prof. Dr. Karl Helflerich, Staatsminister, Berlin. 4. Aufl. 18 M. 50 Pf. Band IX. Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Von Dr. Adam Schwappach, Kgl. Preuss. Forstmeister, Prof an der Kgl. l'orstakademie Eberswalde und Abteilungsdirigent bei der Preuss. Hauptstation des forstlichen Versuchswesens. 10 M. Band XI. Bergbau und Bergbaupolitik. Von I )r. Adolf Arndt, Geh. Oberbergrat, Prof. an der Universität Königsberg i Pr. ' 6 M. 80 Pf. • Band XIII. Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes. Dargestellt von Dr. jur. R. Stephan, weil. Kaiserl. Geh. Regierungsrat, Abteilungsvorsitzenden im Patentamt, und Paul Schmid, Rechtsanwalt beim Kgl. Landgericht I zu Berlin. 16 M. 50 Pf. Verlag von C. L. Hirschfeld in Leipzig. Band XIV. Der Arbeiterschutz, seine Theorie und Politik. Von Dr. Kuno Frankenstein, weil. Dozenten an der Humboldt- Akademie in Berlin. I I M. Band XV. Grundzüge der Sozialpolitik. Von Dr. R. van der Börghr, Präsident a, D. des K. Statist. Amtes, Berlin. 16 M. 50 Pf. Band XVI. Handel und Handelspolitik. Von Dr. R. van der Borght, Pias. a. D. des K. Statist. Amtes, Berlin. 2. Aufl. 17 M. 50 Pf. Band XVII. Das Versicherungswesen. Von Heimann Brämer, Sekretär des Verbandes deutscher öffentl. Feuerversicherungs- Anstalten in Merseburg, und Karl Brämer, Geh. Reg.-Rät, Mitglied des K. Preuss. Statist. Bureaus in Berlin. 1 r M. 50 Pf. Band XVIII. Kolonialpolitik. Von Dr. Alfred Zimmermann, Kaiserl. Legationsrat a. D. in Berlin. 12 M. 60 Pf. II. Abteilung: Finanzwissenschaft. Band I. Die Grundzüge der Finanzwissenschaft. Zur Einführung in das Studium der Finanzwissenschaft von Dr. W. Vocke, weil. K. Geh. Oberrechnungsrat a. D., Ansbach. II M. Hand II Die Steuern. Allgemeiner Teil. Von Dr. Albert Schäftle, weil. K. K. Minister a. D., Stuttgart. 13 M. Band III. Die Steuern. Besonderer Teil. Von Dr. Albert Schäffle. weil. K. K. Minister a, D., Stuttgart. 20 M. Band IV. Das Budget. Von Dr. Max v. Hecke), weil. Prof. an der Universität in Münster. 10 M. Band VI. Die Kommunalfinanzen. (Grossbritannien, Frankreich, Preussen.) Von Dr. Richard v. Kaufmann, weil. Geh. Regiertings- rat und Prof. in Berlin. 2 Bande. 27 M. III. Abteilung: Staats- und Verwaltungslehre. Band I. Allgemeine Staatslehre. Von Dr. Rieh. Schmidt, Geh. Hofrat und Prof. an der Universität Leipzig. I. Band : Die ge-. meinsamen Grundlagen des politischen Lebens. 8 M. So Pf. Band II. Allgemeine Staatslehre. Von Dr. Rieh. Schmidt, Geh. I lofrat und Prof. an der Universität Leipzig. II. Band: Die verschiedenen Formen der Staatsbildung. 1. Teil: Die älteren Staatsgebilde. 12 M. 50 Pf. II. Teil: Die Entstehung der mod. Staatenwelt. 14 M 50 Pf. Band III. Das öffentliche Unterrichtswesen. I. und II. Teil. Von Prof. Dr. A. Petersilie, Geh. Regierung'srat, Mitglied des Königl. Preuss. Statistischen Bureaus in Berlin. 28 M. Band IV. Das öffentliche Gesundheitswesen. Allgemeiner Teil. Von Dr. O. Rapmund, Regierungs- und Geh. Medizinalrat in Minden i. W. 9 M. 50 Pf. Band V. Das öffentliche Gesundheitswesen. Besonderer Teil. Von Dr. O. Rapmund, Regierungs- und Geh. Medizinalrat in Minden in W, 30 M. FZ« Auf die in obigem Verzeichnis angekündigten Preise wird ein Teu.erungsz tisch lag von 20 "1» erhoben. «™ Die Preise für halbfranz gebundene Exemplare sind während der Dauer des Krieges erhöht.