Cito Wittelshöfer WIEN. Aqs^l Adl. I / / Aus der Bibliothek ausgeschieden n^l T>li DIE SCHICKSALE DES LATEINISCHEN MÜNZBUNDES. EIN BEITRAG ZUR WÄHRUNGSPOLITIK VON L. BAMBERGER. BERLIN i Aus der Bibliothek ausgeschieden VERLAG- VON LEONHARD SIMION. 1885. VORWORT. „Aller Anfang ist schwer," sagt eines der vielen Sprüchwörter, die ebenso oft falsch als wahr reden. Auch Münzverträge gehören zu den Dingen, die im Anfang- leicht sind und im Verlauf ihres Daseins immer schwieriger werden. Nachstehend gebe ich eine Schilderung der Leidensstationen, welche das berühmteste aller neueren Münzbündnisse durchwandelt hat. Als grade heute vor zwanzig Jahren die vier sogenannten lateinischen Staaten in Paris zusammentraten, verwandten sie, wie die Protokolle ihrer Sitzungen ausweisen, ihre ganze Aufmerksamkeit beinah ausschliefslich auf die Vorschriften, durch welche die Gleichmäfsigkeit im Verkehr der unterwerthigen Scheidemünzen geordnet werden sollte. Alles Uebrige schien den höchst sachkundigen Männern, von welchen die Regierungen vertreten waren, so glatt und selbst- IV verständlich, dafs sie es in wenigen kurzen Zügen abmachen zu sollen meinten. Und nun vergleiche man mit diesem unschuldsvollen Anfang die Reihe von Verschiebungen, Verwicklungen und Verwirrungen, in welche derselbe Bund hineingetrieben worden ist; die Menge von Streitfragen und Feindseligkeiten, die in ihm ausgebrütet worden sind; die mühsame Fristung eines kümmerlichen Daseins, die er jetzt eben nach aufreibenden Kämpfen davon getragen hat! Gleichwohl wird in gewissen deutschen Parteilagern heute noch, wie schon seit Jahren, als Parole der Ruf nach einem neuen Münzbunde ausgetheilt. Auch denen, welche herbeiströmen, um gegen die Einzeichnung ihres Namens unter die heilbringende Bittschrift von allen Uebeln erlöst zu werden, wird die Sache als eine höchst einfache vorgestellt. Es giebt kein untrüglicheres Mittel, sich eine Aufgabe leicht zu machen, als wenn man sie gar nicht kennt. Dies ist das Geheimnifs, sicherlich nicht der bimetallistischen Vertretung in der Wissenschaft, wohl aber der bimetallistischen Agitation im Lande. Mit sachlichen Auseinandersetzungen gegen eine solche Agitation zu kämpfen, wäre verlorene Mühe. Wenn ich mich der Arbeit unterzogen habe, die hier angehäuften Erfahrungen zu einem Gesammteindruck zusammen zu fassen, so geschah es, weil meine persönlichen Erlebnisse mir täglich von Neuem zeigen, dafs es trotz des niedrigen Standes, auf den die öffentliche Meinung in wirtschaftlichen Dingen herabgedrückt worden ist, doch zum Glück noch immer eine grofse Zahl denkender Menschen« in Deutschland giebt, welche in gewissenhafter Weise sich über diese schwierigen Fragen Aufklärung zu verschaffen suchen. Diesen möchte ich mit den nachfolgenden Blättern einen kleinen Dienst leisten. Mancher von ihnen wird hoffentlich nach deren Lesung sich die richtige Antwort auf die Frage geben: ob das Deutsche Reich seine selbständige Münzverfassung von Grund aus zerstören soll, um sie auf dem Fundament eines „ewigen" Vertrags mit den, von dem seinigen so tief verschiedenen, Staatswesen Frankreichs und Amerikas wieder aufzubauen? Aber wie sehr auch diese Bedenken sich aufdrängen und schon für sich ausreichen, um von einem System abzuschrecken, welches, wenn überhaupt, wie allseitig zugegeben wird, nur auf dem Vertragsweg durchführbar wäre: viel entscheidender bleibt für den mit der Materie Vertrauten als Ergebnifs der Berathungen und Beschlüsse dieser letzten Conferenzen, dafs sie eine förmliche Absage an das System der Doppelwährung selbst bedeuten. An einigen Stellen, welche Anlafs gaben, deutsche Münzverhältnisse in die Betrachtung hereinzuziehen, habe VI ich diese etwas breiter behandelt, als streng genommen der äufseren Symmetrie dieser Darstellung entsprechen mag. Doch liegen die Gründe für diese wenigen Di- gressionen so nahe, dafs dieselben wohl einer Entschuldigung nicht bedürfen. Berlin, den 20. November 1885. L. B. Kapitelüberschriften. Seite. I. Rückblicke auf die Versuche, das Silber in seiuen vorigen Stand wieder einzusetzen....... 1 II. Zur Geschichte des lateinischen Münzbundes ... 10 III. Die Liquidationsclausel und ihre Bedeutung .... 17 IV. Die Verantwortlichkeit des prägenden Staates ... 39 V. Relative Berechtigung der Liquidationsclausel ... 6'4 VI. Italiens Miinzpolitik............ 85 VII. Prankreichs Vorbereitung auf die Liqrridation ... 94 VIII. Belgien und die Schweiz in ihrem Verhältnils zur Liquidation............... 107 IX. Die Verkündung der ausschliefslichen Goldwährung in dem lateinischen Bunde........... 120 X. Schmfs................ 128 Anhang. Auszug aus dem stenographischen Protokoll des belgischen Abgeordnetenhauses vom 11. August 1885 135 I. Kückblick auf die Versuche, das Silber in seinen vorigen Stand wieder einzusetzen. Von der Uniwandlung, welche sich im Haushalt der westlichen Kulturvölker durch den Uebergang zur Herrschaft der Goldwährung vollzieht, werden auf Jahrhunderte hinaus kommende Geschlechter den Beginn eines neuen Abschnitts im wirthschaftlichen Leben datiren. Selbst wenn diejenigen recht hätten, welche glauben, sich dieser Bewegung entgegenstemmen zu sollen oder dieselbe zur Umkehr zwingen zu können, würde die Zeit eines in der Theorie und Praxis über dies Problem zum Ausbruch gekommenen Weltkampfes für immer von hoher Bedeutung bleiben. Seitdem Deutschland im Jahre 1871 den Grund zu seinem neuen Münzwesen gelegt hat, sind wir Jahr um Jahr Zeuge merkwürdiger Evolutionen auf diesem Gebiete gewesen, und der Wendepunkt, den ich schon vor vielen Jahren als „die Entthronung eines Weltherrschers" bezeichnet habe, ist seitdem immer näher gerückt.*) Gerade die Heftigkeit und Ausbreitung des Widerstandes, welcher gegen die Idee und ihre Verwirklichung entbrannt ist, dient dazu, ihre Macht zu zeigen, denn immer mehr ist dieser Widerstand vom Gang der that- sächlichen Entwicklung überwältigt worden. Wäre menschlicher Wille im Stande hier etwas auszulichten, so würden *) Deutsehe Rundschau, November 1876. 1 2 die Vertheidiger der sogenannten Doppelwährung längst ihre Ansicht praktisch durchgesetzt haben, statt von Jahr zu Jahr immer mehr zurückgedrängt zu werden. Denn auf der ganzen Welt, mit Ausnahme Englands, waren die politischen Verhältnisse Denen gunstig, welche die früheren Zustände eines ebenbürtigen Umlaufs beider Metalle wiederherstellen zu können meinten. Frankreich vor Allen mit seinem mächtigen Einflufs auf die romanischen Grenzländer und dem Gewicht seines weithin wirkenden grofsen Reichthums hat seine den Andren zum Vorbilde gewordene Münzverfassung bis zum Jahre 1874 in voller Wirksamkeit erhalten; und auch nachdem die Gewalt der Umstände den lateinischen Bund anfänglich zur Beschränkung und seit 1878 zur Einstellung der Silberprägungen gezwungen, hat es unverdrossen dem Prinzip und der Hoffnung auf Wiederaufnahme derselben das Wort geredet. Seine Verbündeten, Schweiz, Belgien, Italien, sind ihm, wenn auch ungern, doch schliefslich darin gefolgt. Und wie im Bunde so aulserhalb desselben blieben die Freunde des Silbers in der Uebermacht. Vor allem das grofse Produktionsland der Vereinigten Staaten hat, wie bekannt, bis auf diesen Tag unter dem Einfluls der unmittelbar und mittelbar für Ausprägung des Silbers wirkenden Interessen seine vom Handel und Verkehr beharrlich zurückgewiesenen Bland- dollars weiter ausgemünzt. H°U an( i, welches Anfangs der siebenziger Jahre alle gesetzlichen Vorbereitungen getroffen hatte, um in richtiger Erkenntnifs der Lage zur Goldwährung überzugehen, liefs sich im letzten Augenblick, nachdem das betreffende Gesetz beinah alle Stadien durchlaufen, wieder irre machen*) und begnügte sich damit, die Silberausprägung einzustellen, die Goldprägung freizulassen und solchermafsen das System der hinkenden Währung wie Alle aufser England und Skandinavien als Zwischenzustand anzunehmen. Nur das einzige Skandinavien hatte den Blick und den Muth, Deutsch- *) Die erste Kammer verwarf mit nur 5 Stimmen Mehrheit ein in der zweiten Kammer angenommenes auf alleinige Goldwährung lautendes Gesetz. 3 lands Beispiel nachzuahmen, aber, besser beratlien wie dieses, führte es seine Reform zum glücklichen Ziele; ein Unternehmen, das ihm allerdings dadurch etwas leichter wurde, dafs ein grofser Theil des Umlaufs nach bestellendem Brauch aus repräsentativen Werthzeicben, Bankscheinen, zusammengesetzt, das volle Vertrauen des Publikums geniefst. Selbst in England regten sich eine Anzahl einflufsreicher und hochgestellter Mitglieder der Finanzwelt, Direktoren der Bank von England, sowie die an dem Handel mit Indien und China am meisten betheiligten Handelsstädte zu Gunsten des Silbers; und diejenigen, welche auch zu einsichtsvoll waren, um ihr Vaterland auf diesen Abweg führen zu wollen, thaten doch, wie namentlich der bedeutende Sachkenner und Staatsmann Georg Goschen, alles Mögliche, um die Länder des Continents im wohlverstandenen Interesse Englands zum Versuch einer Wiederherstellung des alten Silberpreises zu ermuntern. Welche mächtige Anstrengungen in Deutschland seit langer Zeit auf dasselbe Ziel hinarbeiten, ist nahezu, wenn auch nicht in vollem Mafse, bekannt. Hatte doch sogar der Emissär der amerikanischen Silberleute, William D. Kelley, bei dem Reichskanzler ein geneigtes Ohr gefunden! Angesehene Nationalökonomen, theils unabhängige, theils sojche, welche ihre Segel nicht früh genug nach dem jeweilig von oben wehenden Winde stellen zu können meinen, erklärten unserer Münzreform den Krieg; der ganze Heerbann der Agrarier stürmte hinterher; eine endlose Fluth von Abhandlungen und eine mit allen Künsten der Dialektik und zuweilen mit Aufgebot eines erheblichen wissenschaftlichen Apparats betriebene Agitation, welche mit den französischen, amerikanischen und englischen Bimetallisten enge Beziehungen unterhielt, setzte mit allen Kräften ein. Ein erster Sieg wurde von ihnen erfochten, als die Reichs- regierung im Frühjahr 1879 die Welt mit der Erklärung überraschte, dafs sie die Silberverkäufe einstellen wolle. Dadurch gewann die Sache nach Aufsen den Schein, als hätte Deutschland seine Münzreform zwar gerne zu Ende geführt, sei aber durch die unabwendbare Gewalt der Dinge darin aufgehalten worden. 1* 4 Engländer, Franzosen, Italiener und Holländer leben noch, beute des Glaubens, es seien die Anhänger der Goldwährung selbst, welche Deutschland dies Ohnmachtszeugnils ausgestellt hätten, dieweil es doch nur die geheimen Zettelungen der Gegner waren, welche, dem nachdrücklichst erhobenen Protest zum Trotz, diesen falschen Schritt herbeizuführen gewufst hatten, hauptsächlich, indem sie mit der Behauptung grofs thaten, die Einstellung der Verkäufe werde aas Silber auf den alten hohen Preis ganz oder doch theilweise zurückbringen.*) Nachdem so Deutschland die Unmöglichkeit des Ueber- gangs zur Goldwährung selbst für ein einzelnes grofses Land bezeugt zu haben schien, konnte man denken, die ganze Welt sei in dieser Sache einer Meinung. Daher bereiteten sich auch die Anhänger des Silbers auf eine grandiose thatsächiiche Verwirklichung ihrer Ansichten vor, und nichts konnte dazu besser gelegen kommen als eine groJ'se Conferenz, die nach Paris auf das Frühjahr 1881 ausgeschrieben war, um unter Zuziehung aller Europäischen Staaten und Nordamerikas das Werk jenes bimetallistichen Vertrags zwischen allen diesen Mächten und damit das oft verkündete Heil der Rehabilitation des weil'sen Metalls zum glorreichen Ende zu führen. Blickt man auf die vorangegangene Schilderung der Stimmung und Lage in der gesammten Culturwelt zurück, so mufs man sagen, dafs alle Zeichen ein sicheres Gelingen vorausverkündet hatten. In den Cabinetten wie in den Parlamenten verfügte man über grofse Mehrheiten, und selbst die Staaten, *) leb habe in einer früheren Schrift „Die Verschleppung der deutschen Münzreform" (Köln 1882) nachgewiesen, wie unbegründet die Aussage des Reichsbankpräsidenten gewesen, dafs Silber unverkäuflich geworden und wie der Verlauf der Zeit den Stab über diese falsche Behauptung gebrochen hat. Mit einem — nicht in Wirklichkeit sondern nur dem äufseren Anschein nach gebrachten — Geldopfer, nicht höher als es der Zollanschlufs der Hansestädte gekostet, hätte Deutschland bis auf verschwindend unbedeutende Reste sein Silber in den Jahren von 1879 bis heute verkaufen können. Uebrigens würde sich H. von Dechend Unrecht thun, wenn er sich rühmte, diesen Fehler aus eigener Initiative begangen zu haben. Er lieh nur, wenn auch ohne Widerstrehen, seine Mitwirkung denen, die den Ueberfall in der Stille vorbereitet hatten. 5 welche, wie England und Deutschland, sich dem grofsen Bunde nicht vou vornherein anschliefsen mochten, hatten den heil'sen Wunsch und ein greifbares Interesse, ihn zwischen den übrigen zu Stande kommen zu lassen, thaten auch das Mögliche, ihnen das Werk zu erleichtern. Das Deutsche Reich, welches sich noch von dem auf Amerikas Antrag berufenen Congrefs von 1878 fern gehalten, entscMofs sich, den späteren zu beschicken; England liel's sich nicht nur im eigenen Namen, sondern auch durch eine besondere Delegation seines an der Sache so ernstlich betheiligten indischen Reiches vertreten; 16 Staaten im Ganzen waren bei der feierlichen Eröffnung zu Paris am 19. April versammelt, wo der Erfinder des Ausdruckes „Bimetallismus", der begeisterte Evangelist des Quinze et demi universel, d. h. der Uebertragung der französischen Währungsverhältnisse auf die ganze gesittete Welt, im Namen der französischen Republik das Wort führte und Dana Horton, der eifrigste und fleifsigste der nordamerikanischen „Silverites", ihm Namens der Vereinigten Staaten zur Seite stand. Auch fehlte es nicht an Verkündigung grofser bevorstehender Thaten, noch weniger an grofsen Worten. Trotz alledem nahm die Sache ein klägliches Ende, wie alle vorangegangenen und alle späteren Versuche. Es ist hier nicht der Ort, den Verlauf der Conferenzen zu schildern, über welche zur Zeit eine Reihe von Publikationen Bericht gegeben haben. Schon die oben erwähnte frühere Conferenz von 1878, welche auch England bereits beschickt hatte, war nach langen, verworrenen Debatten zu einer hohlen Erklärung ihrer platonischen Liebe zum Silber gekommen, ohne den kleinsten praktischen Beschluis zu Staude zu bringen. Die noch vollständiger beschickte und hoffnungsvoll eröffnete Conferenz von 1881 wand sich fünf Monate lang von Verlegenheit zu Verlegenheit, von Vertagung zu Vertagung durch, bis sie schliei's- lich ohne Datum vertagt in den Sand verlief. Diese ewigen Hinausschiebungen sind das charakteristische Symptom rath- und hilfloser Zustände. Immer wird betheuert, dafs etwas geschehen müsse, und wenn man von Neuem zusammenkommt, 6 ist man so klug wie zuvor. Auch heute, im Jahre 1885, hat sich die Sache genau so zugetragen. Zunächst war bestimmt worden, dafs die Zusammenkunft der Delegirten wegen Erneuerung des am 31. Dezember 1885 ablaufenden Vertrags am 21. Oktober 1884 stattfinden solle. Aber sie ward von da auf den 25. November, dann auf den 15. Januar, dann auf den 14. April, auf den 4. Mai, auf den 1. und endlich auf den 20. Juli 1885 hinausgeschoben. Hier debattirte man bis zum 7. August, ohne einig zu werden, und vertagte sich abermals auf Anfang Oktober, trat aber auch erst wieder am 20. zusammen. Noch einmal hatte man in den letzten Jahren durch freiwillige Beihilfe von Aul'sen das Feuer anzublasen versucht. In Deutschland, ja sogar in England bildeten sich Vereine zu dem besonderen Zweck; in Köln wurde 1882 von Anhängern der Sache ein aus verschiedener Herren Ländern zusammengerufenes Concil abgehalten, welches seine Weisheit in feierlichen canonischen Sätzen fprmulirt in die "Welt schickte. Im Deutschen Reiche warf sich die rastlose gewandte Führung den Agrariern und Christlich-Sozialen an den Hals, mit denen sie zwar von Hause aus nichts gemein hatte, von denen sie aber als von den oben am besten angeschriebenen und entschlossensten Parteien sich den zugkräftigsten Vorspann versprach, eine Rechnung, in der sie sich auch nicht getäuscht hat. Aber auch dies vergeblich, wie alles Andere! Selbst in den Vereinigten Staaten ist der Glaube an die Möglichkeit der Wiederherstellung gleichberechtigten Silbergeldes endlich so erschüttert, dafs nach allseitigem Eingeständnifs die Fortdauer des Unfugs der sogenannten Bland-Bill mehr als je vorher bedroht ist; die englische bimetallistische Liga hat sich bereits aufgelöst mit der Erklärung, dafs sie Angesichts der im Lande herrschenden unüberwindlichen Abneigung gegen die Sache ihre Bemühungen für hoffnungslos ansehen müsse. So tritt denn für Jeden, der sehen will, klar zu Tage, 7 dafs hier die Dinge stärker sind als die Menschen, denn an menschlicher Willenskraft und an menschlichem Witz hat es nicht gefehlt. Der Gang der Gesittung, des Verkehrs, mit einem Wort: des Lebens, hat sich gegen den ferneren Gebrauch des Silbers als vollwerthiger Hauptmünze erklärt und im Zusammenhang damit um so entschiedener gegen die Möglichkeit eines mittelst gesetzlicher Vorschriften festzusetzenden und festzuhaltenden unabänderlichen Werthverhält- nisses zwischen den beiden Metallen. Diese einfache Manifestation des Lebens, wie sie aus dem immer stärker hervortretenden Mifslingen aller gegentheiligen, seit länger als einem Jahrzehnt in der halben Welt gemachten Anstrengungen uns entgegentritt, spricht eben lauter und überzeugender als alle kunstreiche Dialektik, die uns beweisen will, bald, dafs das Gesetz allein der Münze ihren Werth gebe und daher, wenn es nur weit genug in die Breite herrsche, auch die ganze Welt zur Anerkennung der von ihm vorgeschriebenen Werthverhältnisse zwingen könne; bald, dals nicht Gold genug jetzt oder später vorhanden sein werde; bald, dals alle Schmerzen, über welche Ackerbau, Industrie oder Handel irgendwo klagen, von der Herrschaft des Goldes herkommen; drei Behauptungen, welche ich, beiläufig gesagt, alle drei für irrig halte, welche aber auch, wenn sie richtig wären, den Gang des Lebens nicht zur Umkehr bringen würden. Nicht in diesen Meinungsstreit von Neuem einzutreten ist hier meine Absicht, sondern nur an der Hand der neuesten Erlebnisse, insbesondere der diesjährigen Conferenz des lateinischen Münzbundes, zu zeigen, wie sich hier der unwiderstehliche Drang des Lebens von Neuem bewährt hat. Und es ist mit diesem Drang nicht etwa ein mystisches Etwas gemeint, das nur mittelst dunkler Ahnungen sich errathen liefse und mit übersinnlichen Kräften im Verborgenen wirkte, sondern jenes allseitige, unverabredete Ineinandergreifen der ungenannten Vielzahl, des Consensus omnium, welches aus den unendlich mannigfachen Bedingungen der fortschreitenden Existenz- und Denkformen heraus die Sitte erzeugt. Dagegen sind Münzgesetze so ohnmächtig, wie 8 einst die Kleiderordnungen sich erwiesen haben.*) Bekanntlich aber lassen sich die Menschen am allerwenigsten durch Befehle oder — wie einmal der ßankpräsident des Deutschen Reiches vorschlug —• durch liebenswürdiges Zureden bestimmen, ein Geldstück, das sie nicht mögen, anzunehmen. Und das wäre doch heute um so schwieriger, wo es sich nebenbei noch darum handelte, den Silberstücken zu einem ihren Marktwerth um ein Viertel des Ganzen übersteigenden Nominalwerth den Umlauf zu erzwingen. Gelingt es doch heute nicht einmal, sie als in Gold einlösbare Münze über die engsten Grenzen des Kleinverkehrs hinaus zu treiben, heute, wo nicht Mifs- trauen, sondern nur die Bequemlichkeit sich ihrer erwehrt! Was hat man nicht alles an List und Gewalt von Seiten der Regierungen und der Landesbanken probirt, um schweres Silbergeld, Fünffranken, Dollars, Thaler in die Kanäle des französischen, amerikanischen, deutschen Verkehrs zu leiten, und wie alles vergeblich! Und nun denke man, dafs zu diesem blofs mechanischen Widerwillen das Mifstrauen in den Werth hinzukäme. Es ist recht schade vom theoretischen Gesichtspunkt aus, dafs der praktische Versuch mit dem universellen gesetzlichen 157 2 auf Grund eines Münzvertrags nicht gemacht werden kann. Die Nationalökonomen, welche an die Allmacht des Gesetzes glauben, würden die Probe auf ihr Exempel machen können. Aber freilich der Versuch würde, sofort und sicher mifslingend, solche Verwirrung herbeiführen, dafs er doch besser unterbleibt. Es ist deshalb ein Glück, dafs die starke Entwerthung des Silbers ihn von vornherein unmöglich macht. Auch haben die Einsichtsvolleren unter den Bimetal- listen auf den Gedanken verzichtet, durch Gesetzesvorschrift den Werth des Silbers in den Augen der Menschen um 20 % *) Diesen, den allein wichtigen und ausschlaggebenden Grund ignoriren beinahe sämmtliche Bimetallisten in ihrer J'olemik, so noch jüngst Henry H. Gibbs in seiner Zuschrift an den englischen Economist vom 19. September, in welchem er das Verhältnifs von 1572 preisgiebt und sich auf I8V2 einlassen will, als wenn es nur darauf ankäme, das richtige Verhältnifs zu finden. 9 zu heben; sie beschränken sich auf den Vorschlag, die Doppelwährung auf dem Fufs des gegenwärtigen Verhältnisses, also nicht wie 1 zu 15'/ 2 , sondern etwa wie 1 zu 20 einzusetzen, mit andern Worten, sie wollen nur mit der Bequemlichkeit, nicht mit dem Mifstrauen der Menschen den Kampf des Gesetzes kämpfen. Auch dies würde mifslingen, es mifs- lingt aber schon deshalb, weil den Ansehnlichsten unter den Bimetallisten in Amerika wie in Deutschland mit der Wiederaufnahme der Silberprägungen gar nicht gedient ist, wenn sie nicht durchsetzen, dafs es über seinen wirklichen Werth als wohlfeiles Geld, soft money, zu Gunsten der Schuldenmacher und der Spekulation in Gang gesetzt wird. n. Zur Geschichte des lateinischen Münzbundes. Neuerdings nun hat der Verlauf der im Juli dieses Jahres zu Paris abgehaltenen Conferenz der lateinischen Münzverbündeten die Tbatsachen, welche beredter sprechen als alle De- ductionen, um eine bereichert, die an Wucht des Inhalts und des Effekts alle vorangegangenen übertrifft und für jedes sehende Auge das Ende der bimetallistischen Bemühungen verkündet. Denn aus diesen Berathungen ergiebt sich sonnenklar, dafs die Staaten alle nicht mehr an die Zahlungskraft des Silbers glauben und in eine neue Verlängerung des Vertrages nur eintreten, um sich auf den Uebergang zur einfachen Goldwährung vorzubereiten. Dies des Näheren zu zeigen ist die Absicht der hier folgenden Darstellung. Und aufser dieser eclatanten Thatsache liefert der Verlauf der Conferenz, die heftige Polemik in ihrer Mitte und aul'serhalb derselben in den betheiligten Ländern, gewissermafsen als wertvolles Nebenprodukt, den Beleg zu den unübersehbaren Gefahren und Schwierigkeiten einer solchen Allianz. Schon die vier engverwandten Staaten gerathen in solche Mii'shelligkeiten. Welche Pandorabüchse wäre erst ein Weltbund von sechszehn Staaten dies- und jenseits des Ozeans! Zum Verständnifs der Sache wird es nothwendig sein, in ganz kurzen Zügen, an die früheren Vorgänge auf diesem Gebiete anzuknüpfen. Am 23. Dezember 1865 wurde die lateinische Union zwischen Frankreich, Italien, Belgien und der ] l Schweiz, denen später (1868) Griechenland beitrat, geschlossen. Ihr Zweck war vor allem, das in Frankreich seit Anfang des Jahrhunderts geltende Münzsystem auf eine Reihe von Jahren für das gemeinsame der contrahirenden Staaten zu erklären. Dieser Vertrag wurde von Zeit zu Zeit bei Herannahen seines jeweiligen Endtermins nach vorhergegangenen Berathungen wieder erneuert und bei diesem Anlafs allmählich auch in einigen Theilen abgeändert*). In der Hauptsache blieb aber auf der Grundlage der gleichartigen Münzverfassung zwischen den Verbündeten als wirksames Uebereinkommen die Bestimmung in Kraft, dafs die öffentlichen Kassen dieser Staaten ihre Courant- Münzen, also alles Gold und die silbernen Fünffrankenstücke, in unbeschränkter Quantität gegenseitig an Zahlung annehmen müssen, die silberne Scheidemünze bis zu Beträgen von höchstens 100 Fr. bei jeder Zahlung. Während die Courantmünzen au den Staatskassen ohne weitere Austauschverpflichtung Zugang erhielten, ward für die Scheidemünzen jedem Staat das Recht vorbehalten, sie bei demjenigen, dessen Gepräge sie trügen, gegen Hartgeld zurückzuliefern. Ein gesetzliches Umlaufsmittel mit voller Ebenbürtigkeit, wie die eigene heimische Münze, wurden demnach auch die Courantmünzen in den Vertragsstaaten nicht, wenigstens nicht auf Grund der Convention; sie blieben nach wie vor nur in ihren Heimathländern das, was man legal tender nennt, Geld, welches Jedermann für seine Forderungen an Zahlung zu nehmen hat. Aber wenn danach die Wirkung der Union buchstäblich nur auf ein gemeinsames Prägungssystem hinausging, so wurde in der Praxis doch nothwendig ein gemeinsames Umlaufsgebiet daraus. Schon die eben genannte Vorschrift der Annahme bei den Staatskassen mufste diese Wir- *) Der Gedanke, mittelst eines solchen Vertrages die Widerstandskraft des Verhältnisses von löVa: 1 in Wirksamkeit zu erhalten, lag zu jener Zeit fern. Man fühlte noch gar nicht das Bedürfnifs einer solchen Sicherstellung des Silhenverthes, und viel eher die nach der entgegengesetzten Seite liegenden Besorgnisse hatten zur Bildung der Union hingeführt. (S. w. vi.) 12 kung und sollte sie auch haben. Denn jeder Staatsangehörige wird das fremde Geld, welches er seinem Staate zahlen kann, wie inländisches ansehen. Es kommen aber dieser gleichstellenden Wirkung noch zwei wichtige Thatsachen zu Hilfe. Erstens hatten schon vor der Begründung der Union die Schweiz und Italien den französischen Münzen gesetzliche Zahlungskraft in ihren Ländern gegeben, wenn sie auch eine vertragsmäfsige Verbindlichkeit gegen Frankreich selbst nicht übernommen hatten und jeder Zeit frei blieben, jenes Gesetz zu ändern. Aus diesem Grunde hatten Italien und die Schweiz auch bei den grundlegenden Berathungen des Jahres 1865 den Antrag gestellt, den Courantmünzen sämmtlicher Vertragsstaaten gemeinsam gesetzliche Zahlkraft zu geben, waren aber damit bei den anderen, namentlich bei Frankreich nicht durchgedrungen. Man verwies sie eben darauf, dafs die Annahme bei den Staatskassen und die freiwillige Praxis der grofsen Staatsbanken ein volles Aequivalent bieten werde. Letztere haben auch im Verlauf der Dinge sich verpflichtet, die Courantmünzen eines jeden verbündeten Staates wie die ihres eignen anzunehmen. Bis zum Jahre 1874 war die Annahme der in anderen Vertragsstaaten geprägten Fünffrankenstücke (denn natürlich drehte sich Alles nur um diese und nicht um das Gold) dem Belieben der Banken anheimgestellt, aber von ihnen unbedenklich zugelassen worden. Nur als,der Silberpreis 1873 ernstlich zu weichen begann und gleichzeitig aus dem von der Papier- cirkulation erfüllten Italien die Silberstücke immer heftiger in die französische Bank strömten, zog diese ihnen eines schönen Tages die Brücke auf, weigerte sich sie ferner anzunehmen. Die im Januar bis März 1874 versammelte Pariser Conferenz, welche namentlich auf Andringen der Schweiz von den aus dem Niedergang des Silbers drohenden Gefahren Notiz zu nehmen gezwungen ward, entschlofs sich damals zum ersten- male, jedem der Vertragsstaaten ein Maximum von Silberausprägung vorzuschreiben, das er nicht überschreiten dürfe. Als Gegenleistung wurde beantragt, dafs die Bank von Frankreich ihr Interdikt gegen die fremden Münzen wieder aufhebe. Die 13 französische Regierung ging auf den Gedanken ein, und um ihm sicheren Boden zu geben, verpflichteten sich die Staatsbanken Frankreichs und Belgiens durch briefliche Zusagen auf die Dauer eines Jahres, da durch Gesetz über die Bankpraxis nichts verfügt werden konnte, wozu das Statut sie nicht nöthigte. Seitdem wurden jene brieflichen Zusagen von Jahr zu Jahr erneuert, und bei der letzten kritischen Verhandlung, mit der wir uns hier befassen, hat die Frage, ob diese Verpflichtung fortdauern solle, einen interessanten Abschnitt der Debatte geliefert. Natürlich aber mufste diese doppelte Verpflichtung der Staatskassen und der Banken den Erfolg herbeiführen, dafs überall der Unterschied zwischen den Münzen des heimischen Gepräges und denen des verbündeten Landes aus dem Gebrauch und aus dem Bewufstsein verschwand. Ja, man mufs bekennen: eine solche ausgleichende Wirkung kann nur allein das richtige Motiv für Münzbündnisse sein, ohne sie würde denselben der wahre Existenzgrund abgehen. Sie ist auch die unabweisbare Consecpienz der Vereinbarung freier Prägung. Jedenfalls hatten die Regierungen, indem sie diese beiden Bestimmungen einführten, die Absicht, ein gemeinsames Umlaufsgebiet für alle fünf Staaten herzustellen, und dieser Gedanke ist schon jetzt festzuhalten, weil er für die Entscheidung der später auftauchenden Controversen den Weg zeigt. Aber während auf diese Weise die praktische Wirksamkeit der Vertragssätze über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt ward, erlebten dieselben am Ende des ersten Jahrzehnts ihres Bestandes eine ausdrücklich und faktisch höchst wichtige Einschränkung. Von Hause aus war natürlich das Prinzip der freien Prägung, wie in jeder rationellen Münz Verfassung, für die Courantmünzen, wenn auch nicht förmlich, doch stillschweigend zu Grunde gelegt. Frankreich, Italien und Belgien schrieben sie gesetzlich vor. Nur in der Schweiz hatte sich der Staat die Prägung vorbehalten, machte aber auch selbst sehr wenig Gebrauch von ihr. Man stützte sich eben für seinen Bedarf empirischer Weise auf die Speisung von den andern Frankenländern her. Deshalb sah sich die Schweiz 14 während des deutsch-französischen Krieges auch sogar ge- nöthigt dem englischen Sovereign gesetzliche Zahlungskraft zu geben. (S. weiter unten.) Aber die Erschütterung des Silberwerths, welche im Anfang der siebziger Jahre, aus verschiedenen Ursachen, worunter auch die deutsche Münzreform mitspielt, sich geltend machte, zwang die Unionsstaaten zur Aufhebung des freien Prägungsrechts für silberne Fünffrankenstücke. Zunächst geschah dies in den Jahren 1874 bis 1878 nur in der Weise, däfs jedem der Vertragsstaaten ein Maximum vorgezeichnet wurde, innerhalb dessen auf seinen Prägeanstalten für das laufende Jahr solche Silberstücke geschlagen werden dürften. Und auch diese Beschränkung mufste 1878 der weitergehenden Platz machen, welche überhaupt diese Prägungen ganz und gar untersagte. Bei dieser Bestimmung ist es denn auch bis auf den heutigen Tag geblieben. Schon seit dem Eingreifen dieser Beschränkungen und zwar auch als sie nur erst quantitativ Schranken auferlegten, noch viel mehr aber seitdem sie schlechtweg iu- hibirend durchgriffen, konnte man füglich behaupten, dafs der lateinische Bund seinen Grundcharakter geändert und aus eiuem auf die alte Doppelwährung errichteten ein nur noch auf die Goldwährung basirter Verband geworden war. Denn aus dem System der gleichen gemeinsamen Prägung beider Metalle, welche das eigentliche Objekt der Verträge von 1865 gebildet hatte, war ein System der gemeinsamen einzigen Goldprägung geworden. Indem sich die Vertragsstaaten gegenseitig das Ausprägen von Silbercourant untersagten, erliel'sen sie ein rechtskräftiges Verbaunungsdekret gegen das Silber, welches im Verein mit dem aufrechterhaltenen gemeinsamen freien Goldprägungssystem zum mindesten von 1878 an das Gebiet der Union prizipiell zu einem Gebiet der aus- schliefslichen Goldwährung machte, wenn auch, weil die Kraft dazu fehlte, das bis dahin ausgeprägte Silber nicht ausgemerzt wurde. Degradirt war es schon 1874, als man ihm die Fähigkeit der unbeschränkten Ausprägung nahm, vollständig aus- gestofsen ward es mit dem Interdikt von 1878. Auch haben 15 die Vertreter Belgiens und der Schweiz schon damals in den Verhandlungen der Conferenzen diesen Standpunkt vertreten und seitdem immer nachdrücklicher betont. Leider wurde im Jahre 1880 der gröfste Kenner des Münzwesens in der Schweiz und einer der ersten des Faches in der ganzen Welt, der gelehrte und scharfsinnige Feer-Herzog, durch den Tod abgerufen. Seine tiefblickende Vorsicht hat das Mögliche gethan, um für sein Vaterland die Auflösung des lateinischen Bundes so unschädlich als möglich zu machen. Hatte das gemeinsame Interdikt gegen das Silber die Grundlage des Bundes total verändert, so waren schon vorher in einzelnen der theilnehmenden Staaten Dinge geschehen, welche eine Durchlöcherung des Vertrags mit sich brachten. Eine Ausgabe von Zwangspapiergeld war zuerst in Italien im Jahr 1866, der Zwangskurs der Banknoten in Frankreich im Jahr 1870 nichts anderes als die Herstellung einer Art von Umlaufsmitteln, welche in den Verträgen nicht vorgesehen und daher nicht gestattet worden war. Man braucht nur daran zu erinnern, dafs die Convention genaue Vorschriften über Gehalt und Quantität der von jedem der Betheiligten zu prägenden Silber-Scheidemünzen enthielt, um die Berechtigung, einseitig ein stofflich ganz werthloses Creditgeld in beliebigen Beträgen zu schaffen, für ausgeschlossen halten zu müssen. Dafs Frankreich und Italien vor dem Gebot der politischen Lage nicht einen Augenblick Anstand nahmen, den Vertrag zu brechen, dafs sie nicht einmal daran dachten, sich bei ihren Mitverbündeten deshalb zu entschuldigen uud Indemnität zu verlangen, war ebenso natürlich, als darin einer der deutlichsten Fingerzeige für die Werth- losigkeit solcher Verträge liegt, deren gröfster Fehler eben darin besteht, dafs ein im Uebrigen souveräner Staat sich in Sachen so fundamentaler Lebensbedingungen, wie das eigene Geldwesen, die Hände binden soll. Es ist von höchster Bedeutung, dafs die Streitfragen, welche jetzt zu heftigen Gegensätzen im Schoofs der Union geführt, und welche ihrem — freilich ohnehin dem Unter- in gang geweihten — Bau den ersten erschütternden Stöfs versetzt haben, gerade an die Folgen jener früheren Hintansetzung von Sinn und Wortlaut des Vertrags anknüpfen. Die sogenannte Liquidationsclausel nämlich, welche jetzt zum Eris-Apfel geworden, tauchte schon in vergangenen Jahren einmal auf, und zwar ward sie gerade von Belgien, dem sie jetzt drohend entgegengehalten wird, vertheidigt im Hinblick auf die Abnormität, welche Italien in den Band hineingetragen hatte, als es sein Geldwesen auf lange hinaus schlechthin in eine — zeitweise tief entwerthete — Papiercirkulation umwandelte. Im Verlauf der Untersuchung wird sich zeigen, dafs gerade der Gegensatz zwischen dem Verhalten der beiden Staaten den Mafsstab liefert, mittelst dessen sich feststellen läfst, wie weit in einem früheren Stadium der Unterhandlungen die Forderung der Liquidationsclausel mit Rechtsgründen vertheidigt werden konnte und wie weit nicht. Sie konnte nämlich, um es einstweilen kurz vorauszuschicken, berechtigt scheinen Italien gegenüber, als es durch die Ausgabe von Zwangspapier den Münzvertrag verletzt hatte; sie ist jetzt unberechtigt Belgien gegenüber, weil es ihn treu, nur zu treu gehalten. Was Frankreich betrifft, so war der Zwangscurs schon wieder beseitigt, als zum ersten Mal die Frage der künftigen Liquidation angeregt ward. Gleichwohl konnte Belgien, als neuerdings Frankreich ihm die Liquidation seiner Thaler als eine Forderung der Billigkeit entgegenhielt, mit Recht erwidern, dafs in der Zeit des Zwangscurses der französischen Banknoten das zur Zahlung der deutschen Kriegsschuld verwandte Silber den belgischen Prägeanstalten zugeführt worden sei und damit das Quantum belgischer Thaler, die Belgien nach der Clausel bei Auflösung des Bundes an Frankreich in Gold herauszahlen soll, gerade besonderen französischen Bedürfnissen gedient hätte. in. Die Liquidationsclausel und ihre Bedeutung. Bevor wir in die Untersuchung dieser so interessanten und an belehrenden Ergebnissen wahrhaft unerschöpflichen Streitfrage eintreten, müssen wir jetzt deren Gegenstand selbst genau feststellen. Der Grundvertrag von 1865 enthält gar keine Bestimmung über die Verpflichtungen, welche die verbündeten Staaten beim Auseinandergehen für die Zeit nach Ablauf des Vertrags übernehmen. Es war dies sowohl nach der thatsächlichen Lage der Dinge als ganz korrekt nach dem begriffsmäfsigen Sinn des Vertrags auch nicht nothwendig erschienen. War auch in jener Zeit schon die Frage, ob man nicht dem Bund die einfache Goldwährung zu Grunde legen solle, aufgetaucht, so trat man diesem Gedanken damals doch nicht nahe genug, um die Eventualität ins Auge zu fassen, dafs Veranstaltungen für den Fall einer Entwerthung des Silbers gefafst werden müssten, welche zumal in jener Zeit, kurz nach der Epoche der Sübertheuerung, Niemandem in den Sinn kam. In der Hauptsache war auch der Inhalt des Vertrags ein solcher, welcher seiner Natur nach keine Fürsorge für das, was jenseits der Vertragsdauer zu geschehen hätte, aufdrängte. Die betheiligten Staaten hatten sich in dem Hauptgegenstand, der Prägung von Gold- und Silbergeld, über gemeinsame Münzen nach Gewicht und Mischungsverhältnissen geeinigt. Mit Ablauf des Vertrags hatte naturgemäfs keine andere Folge 2 18 Platz zu greifen, als dafs Jeder wieder seine Freiheit gewann zu leben, wie er wollte. In Sachen der unterwerthigen Silber- Scheidemünze hatten die Verpflichtungen der gegenseitigen Einlösung dafür gesorgt, dafs Keinem ein Best theilweise fictiven Geldes fremden Ursprungs auf dem Halse bleibe, und zu diesem Behufe wurde 1865 ausdrücklich bestimmt, dafs diese Einwechslungsverpflichtung für Scheidemünze noch zwei Jahre lang nach Auflösung des Bundes in Kraft bleiben solle, — eine Frist, die 1878 auf ein Jahr herabgesetzt ward. Man kann sagen: diese Einlösungspflicht gegenüber der Scheidemünze war eine Art Liquidationsclausel, welche von vornherein in den Vertrag gesetzt wurde. Der Umstand, dafs es geschah, beweist, dafs da, wo eine solche Vorsichtsmafsregel dem Sinn des Vertrags entsprach, auch das Bedürfnifs im Text seinen Ausdruck fand. Zum letzten Mal war der Vertrag der fünf Mächte Ende 1878 auf sieben Jahre erneuert worden. Vom Jahre 1886 an sollte er stillschweigend immer auf ein Jahr weiter laufen, sofern er nicht in Jahresfrist vorher von einem der Betheiligten gekündigt würde.*) Die Schweiz, welche seit einem Jahrzehnt die Unhaltbarkeit der in französischen Verhältnissen wurzelnden bimetallistischen Bestrebungen durchschaute und namentlich, so lange Feer-Herzog lebte, aufs heftigste bekämpft hatte, ergriff die Initiative, von diesem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Am 26. Juli 1884 gab sie die Erklärung ab, dafs sie nicht in die stillschweigende Verlängerung willige. Damit war der A T ertrag auch für alle Uebrigen mit Schlufs des Jahres 1885 zu Ende, und es mufste, sollte er nicht verfallen, ein neues Uebereinkommen geschlossen werden. Bereits oben ist berichtet, wie trotz der Dringlichkeit, in so eminent wichtiger An- *) Bezeichnender Weise lag hierin eine starke Abweichung vom ersten Vertrag. Nach diesem hiefs es, dafs wenn er nicht für 1880 gekündigt würde, eine stillschweigende Verlängerung auf abermals 15 Jahre eintreten solle. Aber im Jahre 1878 war der Glaube an diese Möglichkeit schon so erschüttert, dafs man sich zu kürzerer Erstreckung und zu jährlicher Kündigung nach Ablauf der siebenjährigen Frist verstand. 1!) gelegenheit bei Zeiten die nöthigen Voranstalten zn treffen, eine Berathung am angesetzten Termin (21. Oktober 1884) nicht einmal versucht werden konnte, und wie von Aufschub zu Aufschub die Tage in Rathlosigkeit verstrichen, bis endlich, als der Sclilufstermin auf den Fingern brannte, am 20. Juli die erste berathende Sitzung eröffnet ward. Wir wollen einstweilen alles, was die beiden ersten Sitzungen beschäftigte, bei Seite lassen und nur jene Liqui- dationsclausel ins Auge fassen, welche erst in der dritten zur Debatte kam und in ihrem Verlauf so tiefe Meinungsverschiedenheiten zu Tage förderte, dafs der zwanzigjährige Bund an ihr entzwei zu gehen drohte und jedenfalls die belgischen Delegirten für's Erste aus der Conferenz vor deren Beendigung austraten, weil sie auf Grund der von Frankreich hartnäckig festgehaltenen Zumuthung, zu einer Einigung zu kommen, verzichten mufsten. Welches war nun diese Zumuthung? Am besten ist es, die Formel der neuen Artikel, welche Frankreich aufgenommen zu sehen verlangte, im Text wiederzugeben. Es ward vorgeschlagen, den alten Vertrag bis zum 1. Januar 1891 zu verlängern, von da an mit stillschweigender Fortsetzung von Jahr zu Jahr. Dann hiefs es in einem neuen Art. 14: „Im Fall der Kündigung gegenwärtigen Vertrags soll jeder der contrahirenden Staaten gehalten sein, die silbernen Fünffrankenstücke, die er ausgegeben und die sich im Umlauf oder in den öffentlichen Kassen der anderen Staaten befinden, zurückzunehmen, mit der Verpflichtung, diesen Staaten einen dem Nominalwerthe der zurückgenommenen Geldstücke gleichkommenden Betrag zu zahlen, Alles gemäfs den Vorschriften, die in einer besonderen, dem gegenwärtigen Vertrag anzufügenden Uebereinkunft genauer festgesetzt werden." In Ausführung dieses Hinweises ward nun als Text der ebenbezeichneten Uebereinkunft vorgeschlagen: Behufs Regelung der Compensationsclausel (so ist die offizielle Benennung: clause de compensation) ist Nachstehendes vereinbai't: 2* 20 Art. 1. Während des auf das Ende des Vertrags folgenden Jahres soll soweit erforderlich zum Austausch und zur Rückführung der silbernen Fünffrankenstücke, welche in gleicher Betragshöhe in den verschiedenen Staaten sich befinden, geschritten werden (il sera procede ä l'echange respectif et au rapatriement des pieces de 5 francs en argent pouvant exister en quantites equivalentes dans les divers Etats). Art. 2 bestimmt für jeden Staat diejenigen Orte, an welchen die Lieferungen in Gold oder in anderen Werthen zu geschehen haben. Art. 3. Jeder Staat zieht aus dem Verkehr die Fünffrankenstücke zurück, welche das Gepräge eines anderen Vertragsstaates tragen. Diese Einziehung soll am 1. Oktober des auf Ablauf des Vertrages folgenden Jahres zu Ende geführt sein. Von diesem Termin an kann die Annahme aller hier erwähnten Silbermünzen von allen Staatskassen abgelehnt werden aufser von denen ihres Ursprungslandes. Derjenige Staat, welcher fortführe, sie anzunehmen, könnte es nur für seine eigene und nicht für Rechnung des Ausgabe-Staates thun. Am 15. Januar darauf soll nach vollzogener Ausgleichung die Rechnung der aus dem Verkehr gezogenen Stücke nach ihrer Nationalität in jedem Staat abgeschlossen und gegenseitig zur Kenntnifs gebracht werden. Der Ueberschufs, sofern ein solcher vorhanden, wird von dem Staat, in dessen Besitz er sich befindet, dem Staat, der die betreffenden Stücke geprägt hat, zur Verfügung gestellt. Dieser nimmt dieselben zurück, indem er sie zu ihrem Nominalwerth einlöst (en les remboursant ä leur valeur nominale). Art. 4. Die im vorangehenden Artikel festgesetzte Einlösung wird bewerkstelligt mittelst Tratten, welche in dem als Gläubiger sich ergebenden Staat (dans l'Etat creancier) in Goldmünzen oder in silbernen Fünffrankenstücken seines eignen Gepräges oder in Banknoten, welche gesetzliches Umlaufsmittel bilden, zahlbar sind." •21 Folgen weitere Bestimmungen über Theil- und Terminzahlungen sowie über Verzugszinsen. „Art. 5. Alle Transportkosten sowohl des Uebersclmsses der in ihr Heimathland zurückzuführenden Silberthaler als auch der Werthpapier- oder Metallsendungen, die zur Abtragung des Preises derselben bestimmt sind (destinees ä en accpiitter le prix), werden von jedem Staate bis an seine Grenze bestritten." Zu diesen Vorschlägen beantragten die Italienischen Dele- girten eine unwesentliche Veränderung eines Artikels und die Schweiz einen Zusatzartikel, der für unser Interesse an der theoretischen Seite der Sache nicht von Bedeutung ist, in seinen genaueren Vorschriften aber Einblick in die praktischen Schwierigkeiten giebt, mit welchen die Ausführung der Licpridation zu kämpfen haben würde.*) Prüfen wir diesen Text auf seinen Inhalt, so tritt der Grundgedanke ganz unanzweifelbar hervor: Der jetzt auf fünf Jahre zu erneuernde Vertrag stellt eine Unterscheidung auf zwischen drei Gattungen von Münzen. 1. Goldmünzen jedweden Gepräges, gleichviel ob des eignen oder fremden, sie sollen vor wie nach als voll- und gleichberechtigtes Zahlungsmittel behufs der Liquidation zwischen sämmtlichen Vertragsstaaten gelten. 2. Grobe Silbermünzen (Fünffranken) des heimathliehen Gepräges sollen gleichfalls volles Zahlungsmittel dem Heimathland gegenüber sein. 3. Silbermünzen mit dem Gepräge des einen Vertragsstaates können nicht dem andern an Zahlung gegeben werden. Vielmehr hat mit Ablauf des Vertrags jeder dieser Staaten auf Grund desselben ein Forderungsrecht an das Ursprungsland der Prägung erlangt, dafs ihm alles, was er von dessen silbernen Fünffrankenstücken binnen der Licpiidationsfrist über die Grenze sendet, in Münzen der ersten und zweiten Kategorie ausge- *) Es handelt sich dabei für die Schweiz um Vermeidung der Möglichkeit, zweimal dasselbe fremde Geldstück einzuziehen und ihre Circulation durch Einsperrung der Münzen in Verlegenheit zu bringen. 22 wechselt werde, oder in Tratten resp. Noten, welche in Münzen dieser Art zahlbar sind. Weder von einem solchen Forderungsrecht noch von einer solchen Unterscheidung in verschiedene Kategorien hat der ursprünglich 1865 geschlossene und seitdem erneuerte Vertrag etwas erwähnt. Schon daraus, dafs diese Artikel erst jetzt vorgeschlagen sind und deren Annahme zur Bedingung der Verlängerung von französischer Seite gemacht wird, geht hervor, dal's alle einzelnen contrahireuden Staaten aus freien Stücken heute ihre Einwilligung erklären müssen, damit sie ihnen gegenüber rechtsverbindliche Kraft erlangen. Geschriebenes Recht war bis jetzt diese Clausel nicht, sonst brauchte sie nicht erst zur Debatte und Annahme gestellt zu werden. Darüber kann ein Zweifel nicht aufkommen. Andererseits ist nicht denkbar, dafs Frankreich, der Urheber dieses Vorschlags, ihn als eine willkürliche Zumuthttng hinstellen wolle. Es mufs ihn einerseits begründen mit dem Nachweis, dafs er auf einem stillschweigenden, ungeschriebenen Rechtssatz beruhe, und andererseits für den Fall, dafs es seine alten Verbündeten davon nicht überzeugen kann, sich darauf verlassen, dafs ihnen aus der Ablehnung dieser seiner conditio sine qua non, also a,us dem dann bevorstehenden Zerfall der lateinischen Union, solche Nachtheile entstehen, dafs sie, wenn nicht um des Rechtes, doch um des eigenen Interesses willen sich in die Erneuernng mitsammt der Clausel fügen werden. Nur auf beide Erwägungen gestützt konnte es verständiger Weise mit seiner Forderung auftreten, wenn sie Aussicht auf Annahme haben sollte. Beide Voraussetzungen verbreiten ein neues Licht auf die Theorie und Praxis der Münzpolitik. Die Machtfrage kommt in der Thatsache vorwiegend zum Ausdruck, dafs die französische Bank allmählich die belgischen und italienischen silbernen Fünffrankenstücke in Massen (hunderte von Millionen an Werth) angehäuft hat und damit droht, bei Nichterneuerung des Vertrags die ganzen Vorräthe den austretenden Heimath s- ländern über den Hals zu schicken. Die Rechtsfrage rührt 23 die innersten Grundgesetze des Geldwesens in ihren wichtigsten Elementen auf, wie die Machtfrage die Gefahren internationaler Münzverträge von einer neuen, bisher nicht geahnten Seite zeigt. Für uns Deutsche bilden bei Weitem das wichtigste Er- gebnifs des gesammten Vorgangs die beiden mit Evidenz in demselben wirkenden Thatsachen, erstens: dal's der lateinische Münzbnnd in seinen Zersetzungsprocefs eingetreten ist, und zweitens: dafs auch im Schoofse dieses auf die Doppelwährung gegründeten Bundes das Silber seiner alten Gleichberechtigung in aller Form entsetzt, das Gold als das alleinige zur Prägung von vollgültigen Münzen brauchbare Metall anerkannt ist. Ueber die ersterwähnte Thatsache der Zersetzung braucht es nicht viel Worte. Wer die Verhandlungen der eben verlaufenen Conferenz, die daraus entfesselte Polemik zwischen den Mitgliedern des Bundes in der Presse verfolgt hat, kann sich keinen Moment darüber täuschen, dafs eine, ohnehin ihrer ganzen Natur nach so gebrechliche Allianz, in welcher solche bis zu den feindseligsten Ausbrüchen sich steigernden Reibungen eingetreten sind, ihrem Ende entgegengehe. Die Thatsache selbst, dafs Frankreich, der Gründer und Hort des Bundes, sich nicht, wie seit zwanzig Jahren, mit der einfachen Erneuerung auf eine Reihe von Jahren begnügt, sondern wissen will, was zu geschehen habe, wenn der Bund zerfällt, weist genugsam darauf hin, welcher Geist selbst in diejenige Regierung gefahren ist, die bis jetzt ihre ganze Begeisterung und ihren ganzen Einflufs der Aufrechterhaltung dieser lateinischen Verbrüderung gewidmet hatte. Faktisch ist der Band durch den zwischen der sechsten und siebenten Sitzung einstweilen erfolgten Austritt Belgiens aus der Conferenz in seiner bisherigen Gestalt aufgelöst. In der siebenten Sitzung, welche über die Formulirung der Com- pensationsclausel berieth, fehlten bereits die belgischen Delegaten. Ein solcher Bund, wenn er auch wieder zusammengeleimt wird, fristet nur ein künstliches und nahem Ende verfallenes Dasein. 24 Dieses Ergebnifs verdient von Deutschland, dem der Eintritt in solche Allianz von einheimischen und auswärtigen Rathgebern so oft ans Herz gelegt worden ist, sicherlich beherzigt zu werden. Aber von unendlich gröfserer Bedeutung ist doch jene andre Consequenz der Degradirung des Silbers zu einem Metall zweiter Klasse durch den Bund selbst. Die oben wiedergegebene Clausel constatirt diese Degradirung durch die dreifache Unterscheidung in Goldmünzen und Silbermünzen eigenen und in Silbermünzen fremden Gepräges. Man merke wohl: für Goldmünzen bedeutet es auch nach dieser Clausel gar nichts, ob sie im eignen Staat oder in einem andren Vertragsstaate geprägt sind.*) Sie können nicht nur ununterschiedlich behufs der Liquidation an Zahlung gegeben werden, sondern sie kommen überhaupt nicht zum Austausch. Die im eignen Staate mit dem Gepräge des andren Bundesstaats vorhandenen Goldmünzen sind gar nicht Gegenstand der neuen Clausel, begründen kein Eorderungsrecht auf Rückgabe und Austausch. Für sie bleibt der Originalvertrag von 1865, welcher überhaupt nur gemeinsame Typen und Annahme bei den Staatskassen während seiner Geltung vorschrieb, das, was er war; die ihm unbekannte Liquidationsclausel brauchte gar nicht aufzutauchen, wenn man sich nur über Goldmünzen von vornherein geeinigt hätte. Was jeder Vertragsstaat nach Ablauf desselben mit den fremden Goldmünzen seiner Alliirten, die er auf seinem Gebiete findet, thun will, ist seine Sache; es fällt Keinem von ihnen ein, dafs er ein Recht oder einen Anlafs haben könnte, seine ehemaligen Mitverbündeten damit zu behelligen. Hierdurch ist selbst vom Standpunkt, den wir der Einfachheit wegen den französischen nennen wollen, zugegeben, dafs von Hause aus in dem Wesen des Münz Vertrags nichts lag, was den Rechtsboden dafür schaffen konnte, am Ende desselben für jeden Vertragsstaat die Einlösung der Münzen des andren gegen die Münzen des eignen Gepräges zu fordern. Wenn '*) Die italienische Formel schlägt sogar vor, statt des Zulasses von Goldmünzen jedes Staates, schlechthin Gold, also auch Barren zu setzen, was in der Sache gewifs nicht auf Widerspruch stofsen dürfte. dies vom Golde gilt, warum soll es nicht vom Silber gelten? Bei Abscblufs des Vertrags war von beiden Edelmetallen und den daraus zu prägenden schweren Münzen in vollkommen gleicher "Weise die Rede; nicht mit einer Silbe und gewifs eben so wenig mit dem Schatten eines Gedankens traten die Contrahenten, im Sinne dieses Vertrages, der Absicht nahe, das Silber anders als das Gold zu behandeln. Und wenn sie damals, 1865, an eine Liquidationsclausel überhaupt nicht dachten und jetzt für die Goldmünzen nicht an sie denken, so ist doch klar, dafs weder von vornherein noch der Natur der Sache nach diese gegenseitige Eiolösungsverptlichtung im Wesen des Allianzvertrags lag. Die Natur und Bestimmung des Geldes im vollen Sinne des Wortes und im Gegensatz zu dem, was nur Geldzeichen ist, liegt eben darin, dafs seine Hingabe das volle und endgültig liberirende Aequivalent für die Abtragung einer Schuld bildet, dafs mit Vollziehung dieser Leistung das darin enthaltene Rechtsgeschäft bis zum letzten Ende abgewickelt ist.*) Der Staat, welcher Geld prägt, hat mit dem Geschäft des Zahlens an sich gar nichts zu thun. Es ist eine grobe Begriffsverwirrung, das Geschäft des Prägens mit dem Geschäft des Zahlens zusammen zu werfen. Wenn der Staat mit dem Gelde, welches er geprägt hat, zahlt, so thut er das nicht als prägende Macht, sondern genau in derselben Weise wie jeder Privatmann. Der prägende Staat hat mit dem Zahlenden nichts gemein. So wenig aber der Akt der Zahlung eine Rechts Verpflichtung aus der Natur des gezahlten Geldes zu Lasten des Privaten nach einmal erledigter Zahlung zurückläfst, so wenig bleibt eine solche Last auf dem Staate sitzen, der mit dem von ihm geprägten Gelde zahlt. Es kann sich also nur noch um die Frage handeln: con- trahirt der Staat durch die Prägung eine Verpflichtung, die ihm gegenüber an dem geprägten Gelde haften bleibt? Die Thafcsache, dafs selbst die Forderung der französischen Liqui- *) Kurz und schlagend liat dies Houdard in einer Zuschrift an den französischen Economiste schon ausgeführt, auf die seitdem vielfach in der Polemik hingewiesen wurde. (Nr. 26 vom 27. Juni d. J.) 26 clationsclausel mit keiner Silbe auf eine Verpflichtung hinsichtlich des Goldes hinzielt, wirft klares Licht auf die Sache. Der Gedanke kommt nicht auf, weil das Goldgeld auch im Sinne dieser Forderung an sich wahres und richtiges Geld ist. Und wo umgekehrt eine solche Forderung auftaucht, ist daher auch der Gedanke wirksam, dafs man es nicht mit Geld im wahren Sinne des Wortes zu thun habe. Im Gegensatz zu solchem wirklichen Geld steht nämlich jedes Zahlungsmittel, welches nur kraft einer ganzen oder partiellen Fiction als voller Gegenwerth der empfangenen Leistung gilt. Wir haben das schon oben gestreift bei der Erwähnung der Bestimmungen, welche der lateinische Münzvertrag über die silberne Scheidemünze enthält. Hier hat er schon im Jahre 1865 von vornherein ausgemacht, dafs die Vertragsstaaten untereinander verpflichtet sind , diese Münze einander gegen grobe, vollwerthige Münzen auszutauschen sowohl während der Dauer des Vertrages als nach dessen Ablauf während einer reichlich bemessenen Liquidationszeit. Der Grund für diese Verpflichtung liegt offen zu Tage. Jene Münzen sind nicht zu ihrem vollen Gehalt ausgeprägt, sie sind zu einem Teil ihres Metallwerthes nur fictiver Natur. Wären die Münzen unter Fünffranken ebenso wie die Fünffranken selbst so ausgeprägt, dafs ein Frank 5 Gramm Silber zu einem Mischungsgehalt von 9 /io f em enthielte, so gäbe es keinen Grund, dem ausgebenden Staat gegen seine Verbündeten aus dieser Prägung eine Verpflichtung aufzuerlegen. Aber das war nicht der Fall, und der Anlafs, weshalb diese Scheidemünzen zu geringerem Feingehalt ausgebracht wurden, ist sehr bezeichnend für die Auslegung des Vertrages von 1865. Es geschah nämlich, weil Silber damals in seinem Preisverhält- nifs über der Normale von 15'/ 2 zu 1 stand, d. h. weil ein Gewicht Gold fein nicht voll 15'/ 2 Gewicht fein Silber, sondern etwas weniger werth war, und dies zu Gunsten des Silbers gestörte Verhältnifs schon eine Reihe von Jahren sich erhalten hatte. Diese mit Anfang der fünfziger Jahre eingetretene Veränderung, ursprünglich durch die starken Goldentdeckungen 27 herbeigeführt und dann durch bekannte politische und wirth- schaftliche Torgänge, insbesondere den Sezessionskrieg, die Krankheit der Seidenwürmer, den Bau der ostindischen Eisenbahnen, den Aufstand der Seapoys, verstärkt, setzt 1851 ein (Durchschnitt des Jahres 15,4o), erreichte ihren höchsten Punkt 1859 (Durchschnitt 15,2i) und hatte in den Monaten November und Dezember 1865, in welchen die Lateinische Union zum Abschlufs kam die höchst gelegene Grenze jener Zeit mit 15,io und 15,32 im Yerhältnii's zu 1 des Goldes erreicht. Der Bedarf des Marktes nach Feinsilber mufste sich daher auf neugeprägte Scheidemünze, die noch nicht abgeschliffen war, ebenso werfen wie auf grobe; und um zu hindern, dafs damit dem Bedarf des inländischen Kleinverkehrs ein schädigender Abbruch geschehe, beschlofs man, diese Scheidemünze in einem unter der Normale von 15V- 2 zu 1 stehenden Feingehalt auszubringen. Statt eines Feingehalt, wie den der regelmäfsigen groben Münzen, gab man den kleinen nur einen solchen von 833 /i ooo-'O Nichts ist bezeichnender für die Werthschätzung, welche damals das Silber in den Augen der Vertragsstaaten besafs, nichts beweist unzweideutiger, dafs man mit den vollausgeprägten Silbermünzen keine andern Staatsverpflichtimgen einzugehen meinte, als mit den Goldmünzen. Umgekehrt mit der Scheidemünze. Nicht weil sie Theilmünze sein sollte, sondern weil sie unterwerthig geprägt war, mufste für sie eine andere rechtliche Folge aus der Prägung entstehen, als für das Vollgeld. Es entspringt diese Unterscheidung zunächst daraus, dafs für eine solche unter werthige Münze das Recht der freien Prägung nicht bestehen kann, wie umgekehrt aus dem Recht der freien Prägung auch mit Nothwendigkeit sich ergiebt, dafs eine Verpflichtung des prägenden Staates (aufser der Pflicht der richtigen Controlirung) nicht entstehen kann. Mit der Ausgabe der vollhaltigen Münze verbindet der Staat *) Es war sogar dieser Vorgang, welcher den ersten Anstofs zum Vertrag von 1865 gab. 28 nur die Zusicherung ihres gesetzmäfsigen Metallgehaltes durchaus nicht das Versprechen der Erhaltung einer bestimmten Kaufkraft. Kauft er Barren und prägt sie für eigene Rechnung, so macht er damit ein privates Geschäft als Fiskus, wie jeder seiner Angehörigen, und contrahirt daher auch gar keine anderen Verpflichtungen als jeder Private, welcher seine Barren in die Prägeanstalt trägt, um gegen den Prägelohn Münzen daraus anfertigen zu lassen. Aber die Anfertigung unterwerthiger Münzen entzieht sich ebendeshalb aus doppeltem Grunde dem Gesetz der freien Prägung. Da sie an Edelmetall weniger enthalten als ihr Name (in dem ein Theil der gröfseren Münze zum Ausdruck kommt) besagt, so würde jeder Barrenbesitzer statt grofser Münzen kleine anfertigen lassen, er würde einen ungebührlichen Gewinn auf Kosten der Gesammt- heit machen und die Masse des kleinen Geldes würde weit über Bedarf und Zuträglichkeit des Verkehrs anwachsen. Daher giebt es nicht nur kein freies Prägungsrecht für unter- werthiges Geld, sondern auch da, wo sich der Staat die Prägung vorbehält, mufs er sich für die unterwerthige Münze enge Schranken ziehen. Wäre die Scheidemünze ebenso vollwerthig wie die grobe, so könnte auch für sie ruhig Prägungsfreiheit gestattet werden. Denn da die Prägekosten für sie bedeutend höher zu stehen kom.men als für grobe Münzen, so wird kein Privatmann diese Operation vornehmen, die ihm mehr Ausgaben machen würde, ohne ihm mehr einzubringen. Indem aber der Staat das lukrative Geschäft der Prägung unterwerthiger Scheidemünze sich vorbehält, entstellt eben aus dem damit verknüpften Gewinn auch rechtliche Verpflichtung. Und zwar ist diese Verpflichtung abermals doppelter Art. Er darf von solchem unterwerthigen, also zu einem Bruch theil seines Gehaltes auf Fiction beruhenden, Gelde nicht mehr ausgeben, als das Publikum braucht, um kleine oder Ausgleichszahlungen zu bestreiten, und er mufs jedem, der ihm diese unter seiner Verpflichtung ausgegebenen unterwerthigen Münzen bringt, auf Verlangen vollwerthige dafür geben. Wenn auch nicht alle Staaten nach der rationellen und gerechten Weise, wie das im 29 deutschenReichsmiinzgesetz vorgesehen ist, dem Staate dieseEin- lösungspflicht ausdrücklich auferlegen, so liefern sie doch Ersatz dafür, indem sie einerseits ihre Staatsbanken dazu anhalten, das zu thun, andererseits dadurch Abhilfe leisten, dafs sie Beträge jeder beliebigen Höhe in Scheidemünze an Zahlung nehmen. Dieser letzteren Verpflichtung sind nämlich die einzelnen Staatsangehörigen nicht unterworfen. In allen wohlgeordneten Münzverfassungen sind Zahlungen in Scheidemünzen von einem Privaten zum anderen gegen den Willen des Empfangsberechtigten nur in Maximalbeträgen von bescheidener Höhe zulässig, einmal weil dem Verkehr nicht die Last aufgeladen werden soll, grofse Summen in sehr kleine Theile zerlegt umzusetzen, hauptsächlich aber weil die Scheidemünze nicht mit ihrem innern Werth dem scheinbaren entspricht, wahres Geld aber von solcher Natur sein soll, dafs es, abgesehen von seinem äufseren Gepräge und ohne Intervention der öffentlichen Autorität, dem Empfänger als Metall zur vollen Deckung seiner Forderung diene. Dies sind die Restrictionen, welchen unterwerthige Scheidemünze nach allgemeinen Regeln im Innern eines jeden civili- sirteii Staates unterliegt, abgesehen von allen Rechtsverhältnissen, die von Staat zu Staat durch Münzverträge entstehen können. Auch hat — sehr belehrender Weise — der Münzvertrag von 1865 damit begonnen, nicht die internationalen Verpflichtungen der Scheidemünzprägung, sondern die binnen- ländischen zu regeln. Wie er gleiche Typen für das volle Geld stipulirt hat, so hat er, neben den gleichen Typen, gleiche Vorschriften für den höchsten Betrag gemacht, welchen jeder Staat auf den Kopf an Scheidemünzen schlagen darf, und sogar für denjenigen Betrag, welchen im Innern jedes einzelnen Staates der Empfangsberechtigte bei Zahlungen anzunehmen genöthigt werden kann. (Art. 5 und 8 der Convention.) Unmittelbar daran reiht sich die Bestimmung, wonach die Staaten untereinander sich gegenseitig während der Dauer des Vertrags und der Liquidationsfrist zur Einlösung ihrer Scheidemünze verpflichten. Die internationale Regelung ist ein direkter 30 Ausflufs der nationalen. Im Laufe der Verhandlungen über die vorgeschlagene Liquidationsclausel ist von dem sie bekämpfenden belgischen Delegirten schon ganz mit Recht darauf hingewiesen worden, dafs aus dieser ausdrücklichen Bestimmung über die Scheidemünze mit Evidenz hervorgehe, wie man für die grobe Silbermünze eine solche Einlösungspflicht zu stipuliren nicht beabsichtigt habe. Es lassen sich aber auch noch andere, dieser Anschauung zu Hilfe kommende Folgerungen daran knüpfen. Zunächst mufs bemerkt werden, dafs die Einlösung von Staat zu Staat für diese Scheidemünze auch während der dem Ablauf des Vertrags folgenden Licpiidationsperiode gleichmäfsig in Gold oder grober fnlbermünze geschehen kann, und zwar — das ist die Hauptsache — nicht einseitig in silbernen Fünffrankenstücken, welche das Gepräge des die Scheidemünze präsentirenden Staates tragen, sondern in silbernen Fünffrankenstücken schlechthin, also auch in denen des zur Einlösung verpflichteten schuldnerischen Staates. Der Text des betreffenden Art. 7 ist ganz unzweideutig. Der sclmldnerische Staat hat den Werth der präsentirten Scheidemünze zurückzuzahlen, entweder in Gold- oder in Silberstücken, welche in der allgemein vorgeschriebenen Weise geprägt sind, gemäfs Art. 2 und 3, die nur Gewicht und Feingehalt festsetzen. Von einer Unterscheidung zwischen Silber- und Goldmünzen nach dem Heimathlande ihres Gepräges ist hier auch nicht mit der leisesten Andeutung die Rede, und es geht besonders aus diesen Normen unwiderleglich hervor, dafs die voll werthigen Silberstücke ganz identisch so angesehen und behandelt wurden, wie die Goldstücke. Zu dem blos negativen Beweis, den der belgische Delegirte aus dem Argumentum e contrario gezogen hat, tritt somit hier der positive, dafs dem vollwerthigen Silber die gleiche Zahlungskraft auch für die Ausgleichung der Staaten untereinander ohne Unterschied des Gepräges zugedacht war, wie dem Golde. Es erhellt aber auch ferner aus der Oekonomie der hier vereinbarten Artikel, dafs die internationale Einlösungs- 31 pfliclit zwischen den Vertragsstaaten nur eine Consequenz derjenigen Vorschriften sein soll, welche auch für den binnenländischen Verkehr getroffen sind, weil eben die Natur der unterwerthigen, nur vom Staate selbst in beschränkter Zahl auszugebenden Scheidemünze eine von der vollwerthigen, unbeschränkten und der freien Privatprägung überlassenen groben Silbermünze wesentlich verschiedene ist. Alle diese so deutlich sprechenden Bestimmungen des Wortlautes der Verträge dienen aber nur dazu, den unverkennbaren Sinn und Gehalt ans Licht fördern zu helfen, welcher aus eigner Kraft der ganzen Uebereinkunft entspringt. Indem letztere die Doppelwährung im vollen, noch über das bekannte Germinal- gesetz des Jahres XI hinausgebenden Mafse zur Basis der Uebereinkunft macht, läugnet sie jegliche Unterscheidung zwischen den beiden Edelmetallen in ihrer geldbildenden Kraft, beschränkt sich einfach, ihr wechselseitiges Werth- verhältnifs 15'/ 2 zu 1 festzusetzen, ohne dem einen irgend welche Ueberlegenheit über das andere zuzuerkennen. Mit Recht hat der belgische Delegirte gefragt: Warum soll jetzt plötzlich verlangt werden können, Silber gegen Gold zu präsentiren, warum nicht ebenso gut Gold gegen Silber? Und würde man, wenn in der Zwischenzeit die Preisverschiebung auf dem Edelmetallmarkt in entgegengesetzter Richtung vor sich gegangen wäre, auch umgekehrt verlangen können, Silber gegen Gold zu geben? Auf welche Argumente könnte man sich dafür stützen? * Wie wenig rationell die Forderung der französischen Liquidationsclausel und wie schwach das ganze Gebäude der sie stützen sollenden Logik ist, zeigt schliefslich aber auch treffend die Wortfassung des Vorschlags. In dem neu einzurückenden Art. 14 des Vertrags heifst es, dafs der schuldende Staat für den Ueberschufs der präsentirten Fünffrankenstücke dem Fordernden eine Summe zahlen soll, welche dem Noniinal- werthe der von ihm zurückgenommenen Stücke gleich sei (une somme egale ä la valeur nominale des especes reprises). Mufs man sich nicht fragen: wie in aller Welt kommt auf :;•_» einmal liier das Wort „nominal" in den Vertrag, welches ist sprachlich und vernünftig sein wahrer Sinn? Nominalen Werth kann eine Münze doch nur haben im Gegensatz za einem realen. Was aber ist nach der ganzen Grundlage des Vertrags der reale Werth eines Fünffrankenstückes? Offenbar doch nichts anderes als die vorschriftsmäfsigen 25 Gramm Silber zum Mischungsgehalt von 000 / 10 no- Und was ist sein nominaler Werth? Ganz das Gleiche. Das silberne Fünffrankenstück ist eben bei seiner gesetzlichen Gestaltung nur an sich selber, an seinem silbernen Gehalt zu messen. Die Sache war niemals anders gedacht und konnte nicht anders gedacht sein. Wollte man behaupten, der Nominalwerth dieses Stückes sei 1,612003 Gramm Gold, so hiefse das nichts anderes, als der lateinische Münzbund sei bei seiner Begründung auf die reine Goldwährung basirt worden, er habe das Gold als den alleinigen und unveränderlichen Werthmesser für das Silber eingesetzt. Davon war natürlich aber nicht die Rede, ein solcher Gedanke stände im Widerspruch zum Inhalt und zur Geschichte des ganzen Vertrags, und ebenso gut könnte man sagen: der Nominalwerth eines goldenen Zwanzigfrankenstücks sei 100 Gramm Silber. Der Ausdruck Nominalwerth ist vollkommen sinnlos für eine vollhaltig ausgeprägte Münze, wenn er als Gegensatz zu ihrem Realwerth gedacht sein soll. Ein vollwerthiges Geld kann nur an sich selbst, nicht an etwas andrem gemessen werden. Das eben ist der Sinn und der Beruf des Geldes, dafs es in seinem denominirten Werthe sich selbst gleich bleibt und dadurch die Werth Veränderungen im Preise, d. h. an allen andren Dingen angiebt. Freilich ändert sicli auch der Preis der ungeprägten Edelmetalle und danach die Kaufkraft der vollen Münzen. Aber diese Veränderungen kommen eben nicht in einer anderen Nomination der Münzen selbst, sondern in den Preisveränderungen aller anderen Gegenstände zum Ausdruck. Wäre das nicht, könnte der Nominalwerth eines voll- haltigen Geldes nach dem Preis des Edelmetalls, aus dem es gemacht ist, wechseln, so wäre es eben kein Geld, sondern 33 Waare, darin, dal's es seinen Nominalwerth niclit wechselt, besteht eben seine Eigenschaft als Geld, als feststehendes Tauschmittel inmitten der Bewegung aller anderen Werthe. Der Preis der Waaren wird am Geld, das Geld selbst nur an sich gemessen. Auch Geld kann zur Waare werden, aber dann hört es eben auf Geld zu sein. Wird in einem Lande der Doppelwährung das Geld aus dem einen Metall zur Zahlung ins Ausland nützlicher als das aus dem anderen, so wird eben dies höher bewerthete Geld unter der Einwirkung des auswärtigen Bezugs zur Waare, und sein höherer Preis im Inlande kommt dadurch zur Erscheinung, dafs es gegen das andere Metallgeld mit einem Aufschlag gekauft wird, einem Aufgeld. Aber niemals wird sein Nominalwerth innerhalb seines gesetzlichen Gebietes verändert. Wenn Silber auf dem Weltmarkt noch so sehr fällt, so bleibt ein silbernes Fünffrankenstück doch eben fünf Franken im Heimathland, gerade so gut wie fünf Franken in Gold. Es giebt im Inland keinen Nominalwerth für eine vollwichtige Münze, im Gegensatz zum Realwerth. Wer das Gegentheil annimmt, entfernt sich durchaus vom Grundbegriff des Geldes. Was also will der neue Artikel mit der Bezeichnung Nominalwerth sagen? Nichts anderes als Goldwerth. Das ist des Pudels Kern! Nominalwerth ist nur ein verschämter Ausdruck, um das fatale Bekenntnifs zu umgehen, dafs man nur Gold als vollen Werth anerkennt, dafs man zur Goldwährung bekehrt ist. Vergeblich wurde eingewendet, dafs ja auch andere als Goldmünzen bei der Einlösung als Zahlung angenommen werden sollen, nämlich silberne Fünffranken, welche des fordernden Staates Gepräge tragen. Dies beweist aber gar nichts für die Anerkennung des Silbers zwischen den Vertragsstaaten. Natürlich mufs jeder Gläubiger sich eine Zaldung in seinem eigenen Gelde gefallen lassen, in Sonderheit noch, wenn er, wie hier der Fall ist, begehrt, dal's die Zahlung an seinem eigenen Domizil vollzogen werde. Sein eignes Geld kann er nicht abweisen, gleichviel aus welchem Stoff es gemacht sei. Zum Beweise dessen sind ja, auf gleichem Fufse, wie die Silber- 3 34 stücke eigenen Gepräges, die Banknoten zugelassen, die nach französischem Gesetz nickt legales Zahlmittel sind, und Scheidemünzen jeden Betrages, aus eigenem Gepräge, also selbst unterwerthiges Silbergeld. Aber eben darin, dal's Goldmünzen auch mit dem Gepräge des schuldenden Vertragsstaates angenommen werden, in Gegensatz zu allen übrigen Bestimmungen, liegt die sachliche Proklamirung der Goldwährung. Die lateinische Union, welche mit dem Evangelium der Doppelwährung eingesetzt, welche dasselbe auf Tod und Leben in jeder neuen Conferenz durch den Mund der französischen Vertreter aufrecht zu erhalten erklärt hat, endet damit, dafs sie verfügt: Schulden, die aus dem Vertrag zwischen den Unionssaaten entstanden sind, können nur in Gold abgetragen werden. Das ist nicht nur eine Verkündung der Goldwährung für die Zukunft, sondern mit rückwirkender Kraft für den Ausgangspunkt der ganzen Vereinbarung, mit rückwirkender Kraft auf die letzt vergangenen zwanzig Jahre. Zeigt schon dieser Widerspruch zwischen Anfang und Ende des Bundes, zeigt die helle Zwietracht ■—■ le proces de l'Union latine nennt es der Vater des Bimetallismus selbst —, dal's hier ein organischer Fehler zu Grunde lag, so genügt es, sich vorzustellen, dafs ein solcher Vertrag nur auf einfacher Währung basirt gewesen wäre, um den Widersinn einer Liquidations- clausel zu verstehen, welche verlangt, dafs das eine der beiden als gleichberechtigt eingesetzten Gelder einen nominalen Werth ausdrücke, das andere aber nicht. Hätte die Union nur Goldoder auch nur Silber - Courantmünzen zu schlagen sich verpflichtet, so wäre doch eine Verfügung undenkbar, welche stipulirte, bei Liquidation des Bundes sollen die Münzen der Staaten untereinander zu ihrem nominalen Werth ausgetauscht werden. Man wüfste absolut nicht, was man sich unter einer solchen Vorschrift zu denken hätte. Und wollte man dabei auf den sonderbaren Gedanken verfallen, die Ueberschüsse müfsten in den Münzen des den Saldo fordernden Staates beglichen werden, wie wenn dieser Staat, was ihm ja frei stand, gar keine Münzen zu Hause geprägt hätte oder sehr wenig? Dieser 35 Fall ist auch kein fingirter. Er stellt sich in Wirklichkeit ein. Die Schweiz hat im ganzen nur 10 Millionen in silbernen Fünffranken geprägt. Sie hat einen Umlauf in Stücken der anderen Unionsstaaten, dessen Schätzungen zwischen 40 und 100 Millionen schwanken (s. w. u.). Wäre nur der Süberfufs im Vertrage angenommen: wie könnte man der Schweiz mit Geld eigenen Gepräges ihren Saldo bezahlen? Ein Münzbund und speziell der von 1865 hat eben gar nichts mit solchen Liquidationsforderungen zu thun, so lange es sich um vollwichtiges Geld handelt; das sieht man daraus, dafs bei einfacher Währungsgrundlage gar kein Raum für dieselben vorbanden wäre. Auch besitzen wir einen geschichtlichen Beleg für die Richtigkeit dieser Auffassung. Ein Münzbund war auch 1857 zwischen Deutschland und Oesterreich geschlossen worden. Als nach dem Krieg von 1866 dies Bündnifs durch den Krieg gelöst erklärt und nicht wieder angeknüpft wurde, fiel es keinem Menschen ein, von einer Liquidation zu sprechen*). Mit dem Aufhören des Vertrags hörte eben die wechselseitige Verpflichtung der beiden Staaten, *) Nach dem ursprünglich am 24. Januar 1S57 abgeschlossenen „Münzvertrag" sollen insbesondere „zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs" einfache und doppelte „Vereinsthaler" geprägt werden, und diese sollen nicht nur bei allen öffentlichen Kassen, sondern auch im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen haben. Nachdem im Prager Friedensvertrag (Art. 13) vom 23. August 1SG6 übereingekommen war. wegen Aufhebung obigen Müuzvertrags separat zn verhandeln, gelangte man am 13. Juni 1S67 zu einem neuen Vertrag, durch den der ältere mit Ablauf des Jahres vollständig aufser Wirksamkeit gesetzt wird. Als danach beiderseits übrig bleibende Verpflichtung wird nur festgesetzt, dafs den Vereinsthalern die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht vor dem Ablauf des Jahres 1S70 entzogen werden soll, sofern nicht einer der contrahirenden Theile in der Zwischenzeit zu einem anderen als dem jetzt bestehenden Münzsystem übergeht. In diesem Falle erlischt auch die hier bedungene Verpflichtung. Dagegen soll die aus der Aenderung des Münzsystems sich ergebende Einlösung in einer nicht kürzer als bis zum 1. April 1871 bemessenen Frist vollzogen werden und die Einlösungsbedingungen sollen für die Angehörigen der übrigen Vertragsstaaten nicht ungünstiger gestellt werden, als für die Angehörigen des sein Münzsystem ändernden Staates. 3* 36 nach dem vereinbarten Typus zu prägen und beiderseitig ihre Geldstücke als Zahlungsmittel anzuerkennen, auf. Und damit war die Sache fertig. Ja das hier gelöste Band war ein noch stärkeres gewesen als das der lateinischen Union. Denn man hatte sich gegenseitig die Zulassung der Thaler-Münzen als legales Zahlmittel garantirt, was, wie schon bemerkt, dort nicht der Fall ist. Auch sage man nicht, dafs keiner der beiden Theile Verlust aus dieser Auflösung erlitten habe. Die österreichischen Münzen waren in Folge des daselbst mehrmals eingesetzten Papierzwangscurses gerade so nach Deutschland herüberge- flossen, wie später aus denselben Ursachen die italienischen nach den anderen "Vertragsstaaten. Und die Thaler österreichischen Gepräges wurden für Deutschland nicht minder ein Kreuz, wie die italienischen es für ihre Collegen würden, wenn diese ihr Münzwesen reformiren wollten. Sie liegen noch heute dem deutschen Reich schwer im Magen. Aber keinem Menschen fiel es je ein, dafs das deutsche Reich auf Grund des Münzvertrags von 1857 dem österreichischen eine Rechnung präsentiren könnte, ihm die Thaler des österreichischen Gepräges gegen Gold oder sonst was einzulösen. Der Bund ruhte eben auf der einfachen Silberwährung, die Ermächtigimg, Goldmünzen als Handelsmünze (Kronen) zu prägen, war nur ganz accessorisch, ohne in das System einzugreifen, vorbehalten worden. Das Auftauchen dieses falschen Liquidationsanspruchs zeigt recht deutlich die Falschheit des ganzen Systems der Doppelwährung. Von Hause aus erkennt man die absolute Gleichberechtigung beider Metalle an, und im Verlauf der Dinge rächt sich diese Falschheit dadurch, dafs der eine Theil das als eine Forderung der natürlichen Gerechtigkeit in Anspruch nehmen mufs, was der andre als ein ganz unberechtigtes, nachträglich erdachtes Einschiebsel zurückweist. Sind Münzverträge zwischen Staaten überhaupt ein gefährliches, höchst unsicheres Ding, so sind sie es doppelt, wenn sie auf dem falschen Princip der Doppelwährung errichtet werden sollen. 37 Eines der stärksten Symptome schlechter Verträge ist, dals man, einmal in dieselben eingetreten, nicht mehr so leicht aus ihnen zurücktreten kann, wenn schon sie nur auf bestimmte Zeit geschlossen waren. Man hat es der Schweiz schon verdacht, dals sie von dem Kündigungsrechte Gebrauch machte, wenn auch nur, um den Vertrag auf neuen, den Zeitumständen entsprechenden Grundlagen zu erneuern. Und als Belgien diese neuen Grundlagen nicht gutheil'sen, sondern lieber an dem vorgesehenen vertragsmäfsigen Endtermin austreten zu wollen erklärte, ward über Verrath geschrieen und mit Rache gedroht. Solche Verträge ähneln denen über Wechselreiterei und dergleichen, die man nicht abwickeln kann, ohne in Verlegenheit zu gerathen. Deutschland erlitt einen bedeutenden Verlust als Nachwehen seines Münzbundes mit dem doch bei Abschlufs ihm noch so nahestehenden, föderativ verbundenen österreichischen Kaiserstaat. Einzelne der lateinischen Staaten werden solche Nachwehen ebenfalls zu tragen haben. Und natürlich, je mehr Theilnehmer an einem solchen Vertrag, desto mehr wächst die Gefahr der Complicationen. Mit Ausnahme von Belgien hat jeder der lateinischen Staaten einmal gegen den Vertrag verstofsen. Dafür kommt nun Belgien in die gröfste Bedrängnifs von allen. Frankreich, Italien, Griechenland haben den Vertrag durch Zwangspapiergeld durchbrochen, welches ihm widerspricht. Die Schweiz hat während des deutsch-französischen Krieges, da die französischen Münzen aus ihrem Umlauf verschwanden, den englischen Sovereign zum gesetzlichen Zahlmittel gemacht, was doch auch sicher nicht dem Münzvertrag entsprach. Sie hat lerner, obwohl nur von ihrem Recht und ihrer Klugheit Gebrauch machend, doch gegen den Geist des Vertrags gehandelt, indem sie nur einen verschwindend kleinen Betrag von silbernen Fünffrankenstücken mit ihrem Gepräge versehen liefs; sie hat sich von vornherein darauf eingerichtet, dafs der Vertrag, dem sie sich anschlofs, ein verfehlter sei, und war darauf bedacht, sich den Rückweg offen zu halten. — Nun denke man sich statt fünf Vertragsstaaten, von denen vier im Lauf schon 38 der ersten sechs Jahre den Vertrag durchlöchert und damit den Grund zu Schwierigkeiten gelegt haben, deren über ein Dutzend auf beiden Seiten des Oceans und mache sich die Combinationsrechnung der Verwicklungen auf, die a fortiori entstehen könnten. Freilich das berühmte „15 7-2 universel" soll zugleich das Universalmittel sein. Sind erst einmal alle Grofs- staaten unter den Einen Hut gebracht, so soll niemals mehr einer in die Lage kommen, etwas Anderes wünschen und thun zu wollen, als am geschriebenen Wort in alle Ewigkeit festhalten. Für diese Unabänderlichkeit der Begebenheiten, der Regierungsansichten und der Willensmeimmgen und Interessen ihrer mehrere hundert Millionen Bewohner bieten bis an der Welt Ende die Vertreter des Weltbimetallismus ihre Bürgschaft an. Ja sie sind ihrer Sache so sicher, dafs, nachdem sie bewiesen haben, die Einwürfe gegen die Gefahren der Doppelwährung würden allesammt durch die Thatsache der universellen Ausdehnung vernichtet, sie hinterher auch auf diese Thatsache wieder verzichten zu können meinen und — freilich nur der Noth gehorchend — auch eine Universalität ohne England, die mächtigste und wichtigste Handels- und Geldmacht der Welt, für ausreichend erklären. IV. Die Verantwortlichkeit des prägenden Staates. Die Ansprüche der französischen Liquidationsclausel, wie beinahe alle Streitigkeiten über das Wesen des Geldes und über die richtige Anwendung der aus demselben sich ergebenden Folgerungen, führen auf den untersten Grundsatz der freien Prägung zurück. Dafs derselbe unanfechtbar sei, wird glücklicher Weise von den Anhängern der beiden entgegengesetzten Richtungen im Währungsstreit gleichmäfsig anerkannt. Nur etliche agrarische Staatssozialisten — deren Behauptungen allerdings leider jetzt einen mächtigen Einflui's auf die Geschicke Deutschlands ausüben — meinen, diesen Grundsatz leugnen und die Höhe und Art der Geldausgabe in das Belieben einer Regierung stellen zu sollen. Wir dürfen für unsre Untersuchung demnach die freie Prägung als unbestritten richtige Voraussetzung jedes Münzgesetzes zu Grunde legen. Wir dürfen es umsomehr, als in den Staaten der lateinischen Union, auf deren Boden die Controverse zunächst ausgetragen wird, das Princip unangezweifelt in Kraft steht, denn in Belgien, Frankreich und Italien ist dies gesetzlich verkündet, und wenn dasselbe wörtlich in der Schweiz nur für das Gold gilt, so hat sie doch der Sache nach denselben Grundsatz sanctionirt und in die Praxis übersetzt, indem sie den Münzen der andren, das freie Prägungsrecht ausübenden Frankeuländer das Bürgerrecht ertheilt, ihre eigenen Umlaufs- mittel also unter den Einflufs jener andren Gesetzgebungen gestellt hat. 40 In der Debatte, welche auf der letzten Pariser Conferenz stattfand, sehen wir daher auch den Gegner der Liquid ations- clausel, den belgischen Delegirten, sich mit Recht für seine Deduction vor allen Dingen auf diesen Grundsatz stützen.*) Er beruft sich darauf, dafs die Intervention der Staatsregierungen bei Ausprägung vollwichtiger Münzen keine andre Aufgabe habe, als deren Aechtheit und Richtigkeit nach Vorschrift des Münzgesetzes zu beglaubigen, dafs mit Ausübung dieser Contoole ihre Aufgabe erschöpft sei, dafs weder Gewinn noch consequenter Weise Verpflichtungen anderer Art daraus zu ihren Lasten entspringen können, denn der Prägelohn ist kein Gewinn, sondern nur Ersatz für gethane Arbeit, und in den meisten Staaten ist dieses Prägegeschäft sowie die daraus sich ergebende Einnahme der Privatindustrie der Münzmeister überlassen. Um die Probe auf die Richtigkeit dieser Deduction zu machen, brauchen wir uns aber auch nur in die Lage zu versetzen, dafs bei einem neu zu schaffenden Münzvertrag die Liquidationsclausel zur Erörterung käme. Nehmen wir also an, wir hätten tabula rasa vor uns, es handle sich um die Bildung des grofsen bewufsten bimetal- listischen Weltmünzvertrags. Derselbe würde, wie von beiden Währungsparteien verlangt wird, auf den Grundsatz der freien Prägung normirt, und nun sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die dem Sinne der französischen Licpiidationsclausel entsprechend folgenderinafsen zu lauten hätte: „Sollte bei Ablauf des Vertrags das in demselben normirte Verhältnifs von Silber zu Gold auf dem Edelmetallmarkte nicht in Kraft sein, so wäre jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet, den anderen die von ihnen präsentirten Ueber- schüsse von Münzen des minderwerthig gewordenen Metalls in Münzen des höherwerthig gewordenen auszutauschen." Dies wäre doch ohne Zweifel die in allgemein gesetzliche Form zu bringende Bedeutung der Clausel, denn, wie in der *) Siehe im Anhang den Auszug aus der Dehatte. 41 Debatte ebenfalls mit Recht bemerkt worden, so gut wie jetzt im Widerspruch zu allen im Jahre 1865 geahnten Wendungen das Verhältnifs zu Gunsten des Goldes sich gestaltet hat, so könnte es nach abermals zwanzig Jahren wieder nach der anderen Seite hin umgeschlagen sein. Man braucht nur den Gedanken der Clausel so auf seinen allgemeinen Inhalt zu bringen, um ohne langes Besinnen, schon auf den ersten Eindruck hin, bei Kundigen und Unkundigen das Gefühl hervorzurufen, dafs ein Staat sich auf diese Clausel niemals einlassen dürfte. Ja sogar man braucht nicht einmal den Satz der freien Prägung mit ins Spiel zu setzen, um zur Einsicht zu gelangen, dafs keines der Vertragsländer mit einer solchen Drohung im Nacken marschiren könnte. Denn selbst wenn die Function der Geldausgabe ausschliefslich in die Selbstbestimmung der Staatsregierung oder der Landesgesetzgebung gelegt wäre, so würde sie im Hinblick auf die Verantwortlichkeit, die sie für den Eintritt des Endtermins aus der Liqoidationsclausel übernommen hätte, von den wechselnden Vorstellungen unabsehbarer, auf zwanzig Jahre hinausschauender Möglichkeiten verfolgt und wahrscheinlich ganz gelähmt werden. Welche Regierung würde ihrem Lande gegenüber die Verantwortlichkeit, solche Entscheidung in jedem Augenblick auf entfernte Zeit zu treffen, übernehmen wollen? Und denke man sich nun das Verhalten der verbündeten Regierungen gegeneinander! Jede würde die andere zu überlisten, jede der andern das jezeitig gefährlich erscheinende Metall zur Prägung zuzuschieben bemüht sein, und am Ende der Dinge könnte sich dennoch der Vorsichtige als der Betrogene herausstellen. Wie würde der Verkehr, die Geldbewegung der Länder unter den Wirkungen eines solchen perennirenden Intriguenspiels leiden! Man kann ruhig sagen: der Zustand würde sich als ein unerträglicher herausstellen, und das ist eben auf den ersten Blick so fühlbar, dafs kein vernünftiger Mensch vorschlagen möchte, eine so gefafste Clausel in einen neu zu schließenden Vertrag zu bringen. 42 Aber nun erst mit der Anwendung des Grundsatzes der Prägefreiheit würde sie geradezu unerträglich sein. Denn die Verantwortlichkeit für die Folgen der stärkeren oder schwächeren Ausgabe der Münzen des einen oder des andern Metalls würde auf den Kopf des Staates fallen, dessen Hände doch in der Ausübung des Geschäfts gebunden wären. Da er grundsätzlich seine Prägeanstalten beiden Metallen zur Verfügung halten müfste, so wäre er verdammt, mit gekreuzten Armen zuzusehen, wie unter Umständen seine künftigen Lkpiidationsschulden unter seinen Augen vergröfsert würden; und ferner würde derjenige Staat, welcher die bestverwalteten und grofsartigsten Prägeanstalten hätte, dafür der Strafe ausgesetzt sein, am meisten mifsbraucht zu werden. Also weder mit Prägungsfreiheit noch ohne dieselbe kann denkbarer Weise ein Staat andern gegenüber eine solche Verpflichtung eingehen.*) Die Frage, ob eine solche stillschweigend existire, ist in dem allgemeinen Sinn, wie wir sie hier erörtern, zum ersten Mal im Jahre 1881 auf dem grofsen, denkwürdigen, von allen Staaten besuchten Pariser Congrefs gestreift worden, welcher den universalen Doppelwährungsvertrag zu Stande bringen sollte. Allerdings war in einem anderen enger umschriebenen Sinne schon im Jahre 1878 die Frage der gegenseitigen Licpiidationsverpflichtungen in der eingehendsten Weise zur Sprache gekommen, und davon wird ein späterer Abschnitt unserer Untersuchung zu handeln haben. Im Jahre 1878 nämlich ward die Frage aufgeworfen, welche Verpflichtungen zu Lasten Italiens aus dem Uebergang zur Papierwährungen tstünden. Hier aber beschäftigen wir uns vorerst lediglich *) Neuerdings hört man wiederholt die Verwunderung darüber aussprechen , dafs hei Schliefsung des ersten Vertrags von 1865 nicht an die Aufstellung einer solchen Liquidationsvorschrift gedacht worden sei. (So Leon Say in den Verhandlungen der Pariser Volkswirthschaftlichen Gesellschaft vom 5. Mai d. J.) Aber man mufs umgekehrt behaupten: wäre die Frage damals gründlich erörtert worden, so würde der ganze Döppelwährungs- vertrag von vornherein gescheitert sein. 43 mit der Frage, welche Lasten aus der strengen Beobachtung des Vertrags abzuleiten sind. Als im Jahre 1881 die Möglichkeit des bimetallistischen "Weltmünzbundes discutirt wurde, brachte das Congrefsmitglied für Norwegen, Herr Broch, unsere Frage in Anregung. Der Redner, ehemaliger Minister und jetzt Professor an der Universität von Christiania, der an allen internationalen Münz- Oongressen von Anfang (1867)*) an Theil genommen hatte, sprach vom ruhigen Standpunkt seines Landes aus, welches dem Beispiel Deutschlands zuerst gefolgt war, indem es die reine Goldwährung zum Gesetz erhob. Schon ganz im Beginn der Zusammenkunft, in der zweiten Sitzung, nachdem die ersten Formfragen der Constituirung gewidmet worden, ergriff Broch das Wort und kam im Verlauf seiner Rede zu folgender Auslassung: „Es giebt übrigens einen noch besonders verhängnifs- schweren Mifsstand, der aus dem Bimetallismus entspringt und den man häufig hervorzuheben vergessen hat: nämlich die Frage der Liquidation in dem Fall der Auflösung eines universellen oder doch sehr ausgedehnten Münzbundes. Es *) Der erste Versuch, auf dem Wege einer internationalen Münzkonferenz zu einem Weltmünzbunde zu gelangen, fand im Jahre 1SG7 in Paris statt. Auf ihr waren von deutschen Staaten: Preufsen, Bayern, Württemberg und Baden vertreten. Schon damals sah Broch mit bemerkenswerthem Scharfblick die kommenden Schwierigkeiten voraus für den Fall, dafs man der Doppelwährung zusteuern würde. Indem er für die reine Goldwährung eintrat, welche bekanntlich damals schliefslich die grofse Mehrheit für sich hatte, bemerkte er: man müsse als Uebergangsmafsregel in denjenigen Staaten, in welchen Prägefreiheit für Silber existire, dieselbe den Privaten entziehen und sie auf den Staat beschränken, indem man diesem zugleich den Höchstbetrag von auszuprägendem Silber vorschriebe. Diese Mafsregel wäre sofort auf die in dem Vertrag von 1865 zugelassenen silbernen Fünffrankenstücke zu erstrecken. Denn wenn man diese Mafsregel nicht ergriffe, und wenn durch eine unvorhergesehene Umwälzung das Silber auf dem europäischen Markt in grüfserem Ueberfiufs als das Gold erschiene, so würden dieselben Schwierigkeiten, welche jetzt aus dem Abfiufs des Silbers entstehen, sich in umgekehrter Eichtling einstellen. Man mtifste also den Privaten die Prägefreiheit nur für das Gold lassen. — Wörtlich was ein Jahrzehnt später sich als nothwendig herausstellen sollte. 44 ist docli evident, dafs wenn beide Metalle ohne Beschränkung zum Ausprägen zugelassen würden, in den Münzanstalten sämmtlicher den Bund bildenden Staaten, die Silberbarren vorzugsweise oder sogar ausschliefslich nach den Münzgebäuden der grofsen Staaten würden hingeführt werden. Denn nur allda würden die Barrenbesitzer solche vollkommene und umfassende Werkstätten finden, um rasch ihr gemünztes Geld zurückziehen zu können, ohne ihre Zuflucht zu Münzscheinen zu nehmen und ohne Zinsen während der Prägearbeit, welche beim Silber eine längere Zeit in Anspruch nimmt, zu verlieren. Nun tragen aber die so gefertigten Münzen nothwendig das Wappen oder das Brustbild des Souveräns des Staates, in dem sie geprägt worden sind, und ebenso unvermeidlich würde kraft eines unbestrittenen internationalen Rechtssatzes diesen Ländern die Pflicht zukommen, sie wieder an sich zu nehmen, wenn der Münzbund zur Auflösung käme. Es würde also sich ergeben, dafs bei Ablauf des Vertrags zwei oder drei grol'se Staaten allein die ungeheure Masse des bis dahin, wenn nicht auf der ganzen Erde, doch in einem namhaften Theil der civilisirten Welt, in Umlauf gewesenen Silbers aufzunehmen hätten. Sie würden in Folge dieses Umstandes einen unberechenbaren Verlust erleiden, welchem vielleicht die finanziell gröfsten Mächte nicht gewachsen wären, welchem aber jedenfalls die kleinen Staaten sich nicht aussetzen dürfen." So weit der Vertreter Norwegens, welcher das heute auftauchende Zerwürfnifs schon damals gewahrte, aus dessen Aeufserung übrigens nicht, wie vielleicht versucht werden könnte, die Schlufsfolgerung zu ziehen ist, dafs er den Rechts- grund der heute von Frankreich formulirten Liquidations- clausel aus dem Vertrag der lateinischen Union ableiten will. Denn Herrn Brochs Warnung gilt nur dem unbestreitbaren Satze, dafs nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinem Staat erlaubt sein sollte, das von ihm ausgeprägte Geld zu re- pudiiren, ein Satz, zu dem sich auch der belgische Delegirte sowohl auf der jüngsten Conferenz wie in der belgischen 45 Kammer bekannt hat. Zurücknehmen (reprendre) heifst hier sein eigenes Geld als Geld annehmen, zu Hause annehmen, nicht aber wie die französische Clausel verlangt, am Domizil eines fremden Staates in Nominal-Werth, d. h. Gold, ausgleichen. Wenn Broch die Geltung eines völkerrechtlichen Satzes anruft, so spricht er damit zugleich aus, dafs der besondere Münzvertrag, um den es sich handeln soll, hier nicht ausschlaggebend sein kann. Denn wenn hier ein Satz aus dem Völkerrecht, welches doch gerade aufserhalb der Codification wie der Verträge steht, zur Anwendung kommt, so gilt er für die einzelnen Staaten auch, ohne dafs sie sich durch einen besonderen Münzvertrag unter einander ausdrücklich gebunden haben. Die Verträge völkerrechtlicher Natur, wie der von 1856 über die Behandlung der Kauffahrteischiffe im Kriegsfalle heben sich eben dadurch vom Völkerrecht im engeren Sinne ab, welches vor der Hand noch nicht lex scripta ist. Merkwürdiger Weise hat überhaupt im ganzen Laufe der langen und weit umherschweifenden Verhandlungen der Con- ferenz Niemand mehr den Einwand Brochs aufgegriffen; und so ist auch dieser in ihm vorhandene innere Widerspruch, welcher vorzüglich geeignet war, auf die Erkenntnifs des Problems hinzuleiten, unbeachtet vorübergegangen.*) Wenn man sich über die Verpflichtungen Orientiren will, welche einem Staat aus seinem Geldwesen gegen andere Staaten nach Völkerrecht entstehen sollen, wird man schwerlich in der Fach - Literatur älterer oder neuerer Zeit oder in der Praxis der internationalen Verhandlungen dafür Anhaltspunkte finden. Selbst die Repudiation von Schulden (wie der Ausdruck lautet), welche doch auf einem ganz anderen *) Weira ich oben sage, dafs Niemand auf Broch's Bemerkung- zurückkam, so übersehe ich dabei nicht, dafs in der 5. Sitzung Cernuschi mit ein paar Worten sie abzuthun suchte. Aber die ewige wiederkehrende Prophezeiung, dafs mit der Einführung des Weltbimetallismus nie mehr von Liquidation, nie von irgend einem Schmerz die Bede sein werde, darf wohl auf sich beruhen. 46 Blatt steht, gilt nur als eine gegen allgemeine Grundsätze der Moral und des Rechts verstol'sende That. Gleichwohl haben solche Repudiationen zu allen Zeiten bis auf die neusten stattgefunden, ohne dafs sie zum Gegenstand internationaler Re- clamationen geworden wären, man miU'ste denn den französisch-mexikanischen Krieg anführen, welcher allerdings davon seinen Ausgang nahm, dafs die Bons Jecker von Morny und Consorten zu Spottpreisen aufgekauft waren und dann auf Kosten der französischen Nation eingetrieben werden sollten. Schwerlich wird man das als einen Präzedenzfall malsgebender Natur hinstellen wollen. Dagegen hat noch nach dem Krieg von 1866 Oesterreich in Form einer Zwangsreduction der Zinsen seiner Staatsschuld eine partielle Repudiation verübt, ohne dafs dies zu völkerrechtlichen Auseinandersetzungen geführt hätte. Neuerdings haben einzelne Regierungen ihren Angehörigen die Unterstützung ihres diplomatischen Einflusses gewährt, um sie vor Verlusten zu bewahren, welche ihnen dadurch drohten, dafs auswärtige Regierungen sich eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen suchten. Allein dies blieben, wie bei Mexiko, stets singulare Vorkommnisse, deren Eigenheit darin beruhte, dafs gewisse Interessenkreise in der Lage waren eine diplomatische Pression auf eine auswärtige Regierung für sich auszuwirken. Seit Beginn des Jahrhunderts haben eine Menge von Staaten ihre Schuldscheine an Kapital oder Zinsen nicht gezahlt, ohne dafs darüber völkerrechtlich verhandelt worden wä,re, und es läfst sich auch die Einführung einer solchen Praxis gar nicht empfehlen, denn sie würde in ihrer Anwendung dahin führen, dafs die Capitalisten ihr Geld den unsolidesten Staaten zu den höchsten Zinsen liehen mit der Beruhigung, dafs bei ausfallender Zahlung die vaterländische Armee die Execution zu besorgen hätte. Etwas ganz Anderes ist es um Verpflichtungen, die aus Delikten und Quasidelikten eines Staates oder seiner Staatsangehörigen gegen einen anderen entstehen. Bei gewaltsamen Schädigungen von Personen oder Gütern durch die Schuld 47 oder unter der Verantwortlichkeit einer Regierung hat die Praxis von alter Zeit her, und ehemals noch mehr als jetzt, ein internationales Recht der Repressalien anerkannt. Kann man darum füglich nicht einmal behaupten, dal's die Pflicht gewissenhafter Zahlung von Staatsschulden Aufnahme ins Völkerrecht gefunden habe, so würde aber ein solcher Grundsatz, selbst wenn er anerkannt wäre, auf unser Problem nicht entfernt anwendbar sein. Denn Ausgabe vollwichtigen Geldes ist genau das Gegentheil von Contrahirung einer Schuld. Mit Geld zahlt man Schulden, aber man macht keine Schulden damit. Nur wer mit Lucrirung der Differenz zwischen wahrem und fictivem Werth Geld in die Welt setzt, contrahirt dadurch die Verpflichtung, für den wahren Werth aufzukommen, wie der Staat bei Papiergeld oder unterwerthiger Scheidemünze. Was auf den alten Thalern stand: „vierzehn eine feine Mark", das zu garantiren ist die einzige Verpflichtung des ausgebenden Staates, nicht aber, dafs eine feine Mark in alle Ewigkeit so viel Getreide, Holz oder Gold in der Welt kaufen werde, wie am Tag der Prägung. Eine solche Garantie wäre eine baare Unmöglichkeit und, wie oben des Näheren erläutert, im Widerspruch zur Natur des Geldes. Wenn in Doppelwährungsländern von der Voraussetzung ausgegangen wird, dafs dieselbe Quantität Gold immer dieselbe Quantität Silber kaufen werde, so ist das eben eine gesetzliche Fiction, die jede gesetzliche Verneinung ausschliefst, aber nicht ein Vertrag, mittelst dessen der ausgebende Staat den Empfängern seiner Münze die Ewigkeit dieses Verhältnisses garantirt. Er nimmt das Verhältnifs von beispielsweise 15'/ 2 zu 1 als Axiom an, und seine Staatsangehörigen, deren Willenserklärung das Gesetz ist, leben auf demselben Axiom. Natürlich ist das Axiom falsch, aber aus eiuem falschen, gesetzlich, d. h. mit allgemeiner Ueber- einstimmung angenommenen Axiom wird niemals ein Garantievertrag, il n'y a pas de droit contre le droit; und die, welche heute Austausch von Silber gegen Gold zu einem anderen Verhältnifs als dem ohne Vorbehalt und Zeitbeschränkung eingesetzten verlangen, können wohl für die Zukunft andere 48 Gesetze machen, aber nicht behaupten, dafs ein dem Gesetz zu Grunde liegender Irrthum es rückwärts zur Schadloshaltung verpflichte. Uebrigens geben die Anhänger der französischen Doppelwährung auch heute noch nicht zu und dürfen nicht zugeben, dafs die Schaffung ihrer eigenen Landesgesetze von einem Irrthum ausgegangen sei. Vielmehr möchten sie ihr Axiom der ganzen Welt aufdrängen*). Kann hier also einerseits weder von einer völkerrechtlichen Schuld die Rede sein, da überhaupt kein Schuldverhält- nifs vorliegt, so giebt andererseits der norwegische Delegirte, indem er sich auf das Völkerrecht stützt, stillschweigend zu, dafs eine Verpflichtung, wenn sie vorhanden, nicht aus dem Vertrag abzuleiten wäre.**) Er sagt auch nicht, dafs der Vertrag von 1865, welcher wie die späteren Erneuerungen darüber schweigt, eine Lücke oder eine stillschweigende Clausel enthalte. Und dies führt nun dazu, die Frage aufzuwerfen: Welche Art von Verpflichtung kann aus der Ausprägung vollwichtigen Geldes überhaupt entspringen, wenn aufs entschiedenste geleugnet werden mufs, dafs damit die Dauerhaftigkeit einer bestimmten Kaufkraft garantirt werde? Die Antwort liegt ganz nahe. Das Gesetz verpflichtet zur Beobachtung seiner selbst. Der Staat, welcher ein Geld als gesetz- mäfsiges Zahlungsmittel einführt, mufs es auf seinem Gebiet, so weit eben das Gesetz reicht, als solches anerkennen und gelten lassen. Da die Eigenschaft als gesetzliches Geld auf dem Zusammentreffen zweier Factoren beruht, auf dem vor- *) Bekanntlich verfiel das grundlegende franzüs. Gesetz vom Germinal XI gar nicht in diesen prinzipiellen Fehler. Es fixirte das 15y 2 zu 1 nur pro- tempore, ganz wie Calonne in seiner Denkschrift von 17S5, welche im Gesetz fortwirkte, sich nur auf das zur Zeit wirksame Verhältnifs gestützt hatte. **) In den Verhandlungen der Pariser Volkswirtschaftlichen Gesellschaft vom 5. Mai d. J. hat Broch seinen Gedanken erläutert und denselben in einer Zuschrift an den Economiste francais vom 10. Mai des näheren auseinandergesetzt. Das Ergehnifs stimmt in der Hauptsache mit meiner hier folgenden Auffassung, dafs der Staat sieh selbst schuldig ist. nicht durch sein Eingreifen die Kaufkraft seiner Münzen herabzusetzen. (Economiste vom IG. Mai 1885.) 49 schriftsmäfsigen Gehalt und auf der anerkannten Berechtigung zur Schuldenzahlung, so darf ihm keiner dieser Factoren entzogen werden, ohne dafs der sie Entziehende, also der Staat, für die Folgen dieser Handlung mit seiner Verantwortlichkeit einzutreten hat. Verschlechtert er den vorgeschriebenen Gehalt (wie so oft geschehen), so treibt er Falschmünzerei und begeht einen Rechtsbruch. Entzieht er dem unverschlechterten Gelde seine gesetzliche Zahlkraft (demonetisirt), so ist er seinen Angehörigen, zur Vermeidung eines durch diese seine Handlung entstehenden Verlustes aus dem Grundsatze Abhilfe schuldig, dafs sie das Geld mit der gesetzlichen Eigenschaft des Zahl- mittels zu empfangen von ihm gezwungen waren und durch die Demonetisation, d. h. durch die Aufhebung dieser Eigenschaft, des Besitzes dieses ihnen gesetzlich zugesicherten Gutes beraubt werden. Wenn eine loyale Regierung eine Geldsorte aufser Ours setzt, so pflegt sie daher auch gleichzeitig ein neues Gesetz zu erlassen, wonach das demonetisirte Geld gegen anderes in Kraft bleibendes oder in Kraft kommendes eingewechselt werden kann, und das Tauschverhältnifs ist dann so festzusetzen, dafs dem Empfänger des neuen Geldes kein Verlust aus diesem Austausch entstehe in dem Moment, in welchem das Gesetz in Kraft tritt. Nach diesem Grundsatz verfuhr ganz correct das deutsche Gesetz vom 7. Dezember 1871. Es legte dem Reich die Verpflichtung auf, bei Demonetisation der bisher in Umlauf gewesenen Silbermünzen dieselben auf seine Rechnung einzuziehen, und setzte für Ausgleichung derselben in Gold dasjenige Verhältnifs fest, welches dem damals that- sächlich in Kraft stehenden entsprach. Das Verhältnifs des Silbers zum Gold auf dem Weltmarkt entsprach genau dem Einlüsungsverhältnifs der Münzen. Man konnte damals (1871) für 15y 2 Pfund Silber auf dem Weltmarkt 1 Pfund Gold und folglich für 15'/ 2 Pfand Silber dieselbe Quantität Waaren kaufen oder verkaufen, wie für 1 Pfund Gold. Alles was gesagt worden ist, um diesen Mafstab aus dem Grunde anzufechten, dafs später ein anderes Verhältnifs eintrat, schiefst 4 50 neben das Ziel. Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 enthält nur die consequente Fortsetzung jenes vorangegangenen Gesetzes. Den künftigen Werthgang eines Münzmetalls kann kein Gesetz voraussehen oder vorausbestimmen. Es handelt sich immer um den Moment, wo das Gesetz den Austausch fixirt, denn von diesem Moment an wurden im vorliegenden Fall auch die noch nicht eingelösten erst später an die "Reihe kommenden Silbermünzen durch das Versprechen des Reichs in gleichwerthige Goldmünzen verwandelt. Aus der seitdem eingetretenen Werthverschiebung ist nicht einem einzigen Besitzer von Thalern oder Gulden ein Pfennig Verlust oder Gewinn entstanden. Den "Verlust hat die Reichskasse auf sich genommen, aber nur scheinbar handelt es sich um einen Verlust, der richtig angeschaut vielmehr ein Gewinn ist; denn die Reichskasse hat für das gekaufte Silber Gold eingethan, welches seitdem an Werth nicht verloren hat, während das Silber, wenn es dem Reich verblieben wäre, heute viel weniger werth wäre als der Betrag, den man für dasselbe erzielt hat. Während heute das Pfund Silber höchstens zu JL 69,sc verkäuflich ist*), hat die Reichskasse dasselbe durchschnittlich zu 79,824 verkauft, also dem Reich dadurch einen Gewinn von JL 10,26 auf das Pfund, mithin auf 7,104,895 Pfund Silber Jl. 72,896,222.70 eingebracht. Niemand dürfte doch heute so einfältig sein zu meinen, das Reich hätte auf dasjenige Silber, welches mit Unrecht nicht verkauft worden ist, nichts verloren, weil es seinen Verlust nicht durch einen Verkauf realisirt hat. Hätten wir die nach der Absicht des Gesetzes und im Interesse der Sicherheit des Verkehrs abzustellenden 300 bis 400 Millionen Mark ebenfalls in Gold verwandelt, so wäre das Reich heute um etwa 25 Millionen Mark reicher, als es jetzt ist, wenn auch scheinbar ein Verlust von 50 Millionen zu Buch gebracht worden wäre. Oder sind vielleicht, um ein greifbares Beispiel zu geben, die deutschen *) Preisnotiz in Hamburg in der Woche vom 9. bis 16. November 139 bis 139y 4 das Ko. 5] Staaten um 25 Millionen ärmer, weil mit Belastung ihrer Kassen für 25 Millionen Papiergeld gegen baar eingezogen worden ist?*) In einer Arbeit, welche F. Heinrich Geffcken im Oktoberheit 1885 der Deutschen Rundschau veröffentlicht hat, und in der er mit dankenswerther Entschiedenheit für die Aufrechterhaltung und Durchführung unserer Münzreform eintritt, erhebt er zwei Vorwürfe, die ich um so weniger unerwidert lassen kann, als sein im Uebrigen diese Reform so gerecht würdigendes Urtheil gerade deshalb von deren Gegnern als klassisches Beweismittel für ihre Angriffe angerufen werden wird. Geffcken meint, es sei ein schwerer Fehler gewesen, die Einlösung des Silbers auf dem Fufs von 15y 2 zu 1 zu decretiren, und bezweifelt nicht etwa die Thatsache, dafs beim Erlafs dieses Gesetzes dies Verhältnifs wirklich bestand, sondern er meint, dafs man die zu gewärtigende spätere Entwerthung des Silbers hätte mit in Anschlag bringen müssen, um die Zahl höher als 15'/.., zusetzen. Den Umtausch der umlaufenden Silbermünzen hat Geffcken dabei wohl nicht im Auge, denn hier könnte es sich nur um einen fiskalischen Verlust handeln, dessen Eventualität damals unvermeidlich übernommen werden mufste. Er denkt aber offenbar nur an die Folgen dieser Conversion für bestehende Schuldverhältnisse. Hier wäre seine Deduction allerdings noch zu verstehen, wenn er heute die *) Um die Thatsache, dafs die Silbermünzen von Stunde an, wo das Gesetz verkündet wurde, in Goldmünzen im Verhältnifs von 1572 zu 1 verwandelt wurden, zur lebendigen Anschauung zu bringen, und zugleich die Schnelligkeit der Silberabstofsung, auf die Alles ankam, zu ermöglichen, stellte ich im Reichstag den Antrag, alles Silber sofort einzuziehen und bis zum Austausch gegen Gold Münzscheine dafür auszugeben. Aber weder in der Finanzleitung des Reichs, noch Preufsens, noch in der grofsen Mehrheit des Reichstags war ein Verstäudnifs für die Opportunität dieses Antrags zu finden, dem man selbst von sonst sachverständiger Seite allerhand kleine formale Bedenken entgegensetzte. Wäre dieser Antrag durchgedrungen, so wären dem Reiche viele Millionen an Silberverlust und gar der Jammer der seit 1879 grundsätzlich beschlossenen Verschleppung seiner grofsen Reform erspart worden. 4* 52 Ansicht ausspräche, dafs die eingetretene Werthverschiebung zwischen Silber und Gold einer Vertheuerung des Goldes zuzuschreiben sei. Aber er bestreitet dies mit Recht und charak- terisirt die Verschiebung als einen Niedergang des Silbers. Will er nun behaupten, die Schuldner aus älteren Verträgen hätten ein wohlerworbenes Recht besessen, von künftiger Entwerthung des Silbers Nutzen zu ziehen? Wäre nicht schon undenkbar, dafs das Gesetz eine Speculation auf die möglichen künftigen Werthschwankungen des Metalls so zu sagen discontirte, so hätte es selbst bei richtiger Voraussicht dieser Eventualität den Schuldnern einen Vortheil und den Gläubigern einen Nachtheil verursacht, welche ganz ungerechter Natur wären. Kein Schuldner hat ein Recht zu sagen: ich habe mit der Contrahirung in Silber die Möglichkeit erworben, von einem künftigen Niedergang des Silbers zu pro- fitiren. Was die Regelung der gesetzlichen Umwandlung- wollen mufs, ist: dafs, soweit berechenbar, die Verträge in einer Münze vollzogen werden, welche zur Zeit der Erfüllung dem Empfänger dieselbe Quantität Kaufkraft giebt, welche zur Zeit der Contrahirung vorgeschwebt hatte. Und wenn Geffcken auerkennt, dafs das Gold nicht theuerer geworden, dafs seine Kaufkraft dem Durchschnitt der anderen Werthe gegenüber dieselbe geblieben ist, so ist damit sogar auch derjenige Theil seines Vorwurfs widerlegt, welcher richtig wäre, wenn erstens eine Vertheuerung des Goldes stattgefunden hätte und wenn zweitens der Gesetzgeber sich darauf einlassen könnte, künftige Schwankungen voraus zu sehen und im Gesetz zum Ausdruck zu bringen. Ich habe bei der Reichstagsverhandlung über diesen Punkt meine Ansicht in den Worten ausgesprochen: „Weder rückwärts gehende Durchschnittsnormen noch vorwärts gehende Berechnungen haben zu entscheiden, in welcher Proportion der Uebergang, die Ausgleichung der jetzigen Silber- und der künftigen Goldwährung gegriffen werden soll, sondern einzig der Moment, in dem der Uebergang bewerkstelligt wird." Diesen Standpunkt vertrete ich auch heute noch. Soetbeer in der Einleitung zu seinem 53 Buche „Deutsche Münzverfassung" würdigt alle diese Fragen und ihre Lösung vollkommen richtig. Skandinavien hat eben so convertirt wie wir: Dänemark zum Verhältnifs von 15 675, Norwegen zu 15 684, Schweden zu 15 593, Bruchtheile die der Anpassung an die verschiedenwerthigen Speziesthaler wegen festgesetzt wurden. Mit dem andren Vorwurf, dafs die Reform in ihrer gröl'sten Aufgabe viel zu saumselig durchgeführt worden sei, ist nun wahrlich Geffcken ganz im Rechte. Aber in einer Zeit, in welcher es Mode geworden ist, es den grossen Herren in der Herabsetzung des Parlaments nachzuthun, wäre es vielleicht eine naheliegende Forderung der Gerechtigkeit gewesen, zu erwähnen, welche heftigen xmd unablässigen Anstrengungen von parlamentarischer Seite gemacht worden sind, um diese Saumseligkeit zu bekämpfen, und wie die Schuld an diesem grofsen Fehler in allen Stadien ausschlieJ's- lich an der Reichsregierung haften bleibt. Mufsten wir doch schon in das erste Gesetz von 1871 mit Aufwand aller Anstrengung das Verbot weiterer Ausprägung von Silbergeld hineinbringen, welches die Vorlage des Bundesraths nicht enthalten hatte! Und welcher Kampf um die Einziehung des Staatspapiergeldes! Fürst Bismarck drohte, das gänze Gesetz fallen zu lassen, wenn man an dem Bestand des Papiergeldes rüttle! Die Berathuug des Art. 18, des letzten des Gesetzes! wurde in dritter Lesung abgebrochen*), und nur mit Ach und Krach setzten wir in langen Zwischenverhaudlungen eine erträgliche Fassung durch. Und so Punkt für Punkt, Schritt für Schritt mufsten die Parlamentarier das Verständnifs für die Höhe der Aufgabe gegen die Regierung erkämpfen, bis zuletzt doch im Jahre 1879 unter Hinweifs auf „den Segen des Auslandes" die Aufspeicherung des Silberrestes verfügt ward. An die Frage nach der Norm der Einlösungspflicht bei Veränderungen, welche durch einen positiven Akt der *) Sitzung vom 8. Mai 1873. 54 Gesetzgebung herbeigeführt werden, knüpft sich folgerichtig die Frage an, welche Verpflichtungen einzutreten haben, wenn die Münzen durch den Umlauf, den Abschliff (le frai in der französischen, wear and tear in der englischen Münztechnik genannt) wesentlich an ihrem Normalgewicht ein- gebüfst haben. Die Gesetzgebungen haben diese Frage in verschiedener Weise beantwortet. Das Deutsche Reich hat die Verantwortlichkeit für diese Verschlechterung als eine strenge Consecoienz der Ausgabe der Münzen auf sich genommen. In anderen Staaten, in England, Frankreich und Belgien, ist diese Verpflichtung nicht anerkannt, und es lassen sich sowohl für als gegen triftige Erwägungen vorbringen. Sehr bezeichnender Weise ist auf der Pariser Conferenz der Unionsstaaten von 1878 wie auf der letzten von 1885 parallel mit der Liquidationsfrage auch diese Verantwortlichkeitsfrage aufgeworfen worden. Frankreich erklärte sich damals nicht abgeneigt, von Staats wegen die von ihm geprägten abgegriffenen Münzen einzuziehen. Belgien vertrat durch Pirmez die Ansicht, dafs in einem gemeinsamen Umlaufsgebiet tlie Abnützung auf gemeinsame Rechnung nach gewissen zu Grunde zu legenden Proportionen zu tragen sein müsse. Im Kleinen war die Debatte*) ein Vorspiel zur grofsen von 1885. Schon damals machte Pirmez geltend, dafs die Schweiz, welche kaum Münzen präge, bei dem von Frankreich vorgeschlagenen Princip zu ungerechtem Vortheil käme. Für diese ihre eignen Silbernlünzen, auch die groben, hatte andrerseits das Schweizer Gesetz von 1850 die Eiuziehungspflicht übernommen, dagegen bei der später erst beschlossenen Prägung von Goldmünzen sie nicht sanctionirt. Im Jahre 1885, wo man weniger an die Münzen (Gold und Silber) überhaupt als an die silbernen Fünffrankeustücke insbesondere dachte, wo letzter Hand gleichzeitig das Princip der Verantwortlichkeit des prägenden Staates für den Abschliff nach französischer Auffassung durchdrang, kam man denn auch zur *) 6. Sitzung der Conferenz von 1878. 55 Annahme eines Artikels (3), welcher diesen Grundsatz für die Fünffrankenstücke neu in den Text des früheren Vertrags einrückte. Dies geschah in der siebenten Sitzung, nachdem Belgien, welches die "Verantwortlichkeit des Prägestaates hier wie in der grofsen Liquidatiousfrage am schärfsten bekämpft hatte, bereits ausgeschieden war. So weit wie die Schweiz ursprünglich hierin hatte gehen wollen, liefs man sich übrigens nicht führen. Sie hatte begehrt, dafs nicht blofs jeder Staat vom andren seine um 1 % abgenützten Stücke zurücknehme, sondern auch dieselben nicht wieder bei sich in Umlauf setze (sie einschmelze). Letzteres wurde von den französischen Delegirten abgelehnt. Aber der erstere Punkt figurirt in der neuen Convention und stellt damit auf dem internationalen Vertragsboden eine gegenseitige Verpflichtung auf, welche bis dahin nicht anerkannt war, und welche namentlich in der Beziehung zwischen dem Staat und seinen Augehörigen selbst in den Uniousstaateu nicht gesetzlich sanctionirt ist. Erwägt man, wie verschwindend eine Abschleifimg von 1 % gegen eine thatsächliche Entwerthung des Metalls selbst um 20 % ist, so kaun man sich nicht verhehlen, dafs in dieser angeblichen Verbesserung eine zweifache tendenziöse Absicht waltet, zunächst eine gewisse Affectation, den inneren Werth der Silbermünzen im Auge zu behalten, und ferner die Tendenz, die ausgebenden Prägestaaten für die Entwerthung dieser Münzen im Princip verantwortlich zu machen. Doch diese Frage der aus dem Abschliff der Münzen dem prägenden Staat entspringenden Verpflichtung sei hier nur beiläufig erwähnt. In der Sache selbst genügt es, für die vollwichtigen Münzen die Grenze der Staatsverpflichtung festgesetzt zu haben. Seine eignen Münzen nach ihrem Nenn- werth an Zahlung zu nehmen*) oder, wenn er sie demonetisirt, gegen effectiv gleichwerthige einzulösen ist der Staat sich *) Hier nämlich ist das Wort nominal am Platze, wo es nicht gilt, eine vollwerthige Münze an einer andren zu messen, sondern sie als Zahlung einer Schuld in einem denominirten Betrag anzunehmen. 56 selbst schuldig. Mit Annahme dieses Princips fällt auch die unsichere, weil unzutreffende Unterscheidung zwischen internationaler und nationaler Verpflichtung weg. Die internationale, ist ein stillschweigendes und. unvermeidliches Ergebniis der nationalen Verbindlichkeit; die Verpflichtung, welche das Gesetz gegen sich selbst, d. h. gegen die eignen Staatsangehörigen übernimmt, überträgt sich ganz unvermittelt auf das Ausland, weil dieses eben stets das Mittel hat, das Geld im Inland zu präsentiren. Hier also braucht man weder ein Vertrags- noch ein Völkerrecht anzurufen, und deswegen liegt auch das Kriterium für die ganze Streitfrage über die Liquidations- clansel nicht einmal so sehr in der Frage, in welchem Metall, ob in Gold oder in Silber, die Einlösung des Saldos an silbernen Fünffranken stattzufinden habe, sondern in der Frage: an welchem Domizil, ob im Domizil des Staates, dem der Saldo zugeschickt wird, oder im Domizil des Staates, der den Saldo zur Einlösung abschickt. Hier sitzt der Knoten, und ganz mit Recht hat der belgische Dele- girte in der unübertrefflich klaren Darstellung, in welcher er den Abgeordneten seines Landes am 17. August 1885 Bericht über den Conflict erstattete, diesen Gegensatz zwischen heimischer Anerkennung seiner eignen Münzen und Eingehung einer Schuld im Ausland auf Grund der Ausprägung dieser heimischen Münzen als den Sitz der ganzen Materie bezeichnet. Wenn die Franzosen die Sache so darstellen, als wollten sie gar nicht Gold herausgezahlt, sondern ihre Forderung nur an ihrem Domizil gezahlt haben, so können sie das ruhig thun, weil sie ihre Silberstücke faktisch wie auch ihre Banknoten zu Hause mit Gold ins Gleichgewicht setzen, weil der auswärtige Wechselcurs auf Frankreich den Gold- und nicht den Silberfranken repräsentirt, wie das jetzt mit Ausnahme der Papierwährung Oesterreichs und Rufslands und der Silberwährung Indiens für den grofsen Weltverkehr von Land zu Land überhaupt gilt. Weil sie ihren Saldo in Gold empfangen wollen, verlangen sie in französischer Valuta dafür bezahlt zu werden. Aber indem sie ihr wahres Verlangen auf diese 57 Weise zu verhüllen suchen, machen sie ihre Sache nur schlechter. Denn noch eher liefse sich die Zuinuthung ver- theidigen, den Saldo belgischer Stücke in Belgien im Goldwerth von 15'/ 2 zu 1 in Empfang zu nehmen, als die Zu- muthimg, dafs ein Staat sein inländisches Geld wie eine gegen das Ausland am auswärtigen Domizil zahlbare Schuld anerkennen sollte.*) Die Behauptung, dafs der Münzvertrag ein solches Recht erst geschaffen hätte, entbehrt jeder Begründung. Der Text des Vertrags sagt nichts. Die stillschweigende Verpflichtung, welche Broch construirt, wäre nach seiner eigenen Fassung höchstens völkerrechtlicher Natur, wenn man ihr nicht jede thatsächliche Existenz absprechen müfste, soweit von positivem Völkerrecht die Bede sein kann; und selbst wenn ein solcher völkerrechtlicher Satz jemals zur notorischen Anerkennung gekommen wäre, so könnte er doch auch nicht über das Mafs der heimischen Gesetzgebung hinaus eine Einlösungsverpflichtung jenseits der Grenze vorschreiben wollen. Die Bechtsdeduction der Licmidationsclausel stützt sich, im Gegensatz zu allem oben Gesagten, darauf, dafs in Folge des Vertrags die Münzen des einen Staates Zulafs im andern Staat erhalten, dafs sie in diesem andern Staat das Umlaufsrecht genossen hätten, und dafs daher, wenn sie mit Ende des Vertrags von diesem Adoptivland dem Ursprungsland zurückgegeben würden, das letztere verpflichtet sei, seinem Bundesgenossen Münzen an Zahlung zu geben, welche in Zukunft, nach Aufhebung des früheren gemeinsamen Umlaufs- *) Liesen Irrthum und falschen Anspruch hat man wohl tiberlegt auch von langer Hand in die Debatte eingeschmuggelt, indem man das System der Liquidationsclausel als etwas ganz Harmloses und Selbstverständliches hinzustellen suchte. So meint Cernuschi, Italien müsse Frankreich in französischem Silber oder in Gold beliebiger Art zahlen, weil Gold in Frankreich noch Prägefreiheit geniefse. Also das Land, welches Gläubiger, nicht welches Schuldner wäre, hätte das Domizil des Zahlens, das doch nur aus dem Souve- ränitätsact des schuldenden Prägestaates abgeleitet wird, zu bestimmen. Welche Anhäufung von Irrthümern. (Siehe le grand Proces de l'Union latine. IV. Abschnitt. S. 35. Paris 1884.) 58 rechts, das Privilegium des ausschliefslicheu Umlaufs im Lande des Empfängers genössen. Audi liier, wie weiter oben, braucht man die concrete Forderung Frankreichs nur auf ihren allgemeinen Inhalt zurückzuführen, um sie in ihrer ganzen Unhaltbarkeit zu durchschauen. Von der Thatsache, dafs der Vertrag gar kein volles Bürgerrecht ertheilt, dafs dasselbe, nachdem es ursprünglich beantragt war, förmlich zurückgewiesen, also principiell von den Vertragsstaaten verneint worden ist, kann man sogar bei der ganzen Beweisführung absehen und zugeben, dafs stillschweigend und naturgemäfs der Sinn und die Absicht eines Münzvertrags zwischen Staaten, „welche den Zustand einer Vereinigung gründen, in Bezug auf Gewicht, Gehalt, Form und Umlaufsweise ihrer Silber- und Goldmünzen" (Art. 1 des grundlegenden Vertrags vorn 23. Dezember 1865), kein anderer sein kann, als diesen Münzen das Umlaufsrecht auf dem Vereinsgebiete wenigstens im praktischen Effect zu ge- gewähren. Auch haben die, welche im Jahre 1865 dieses Recht nicht ausdrücklich in den Vertrag schreiben wollten, die betreffende Forderung mit der ganz plausiblen Einrede beseitigt, dafs die Annahme an den Staatskassen, zu welcher anfänglich die Praxis und später die verbriefte Annahme bei den Staatsbanken trat, von selbst jene Umlaufsgemeinschaft herbeiführen werde. Ja, würden die Verbündeten Vorsiehts- mafsregeln treffen wollen, ein solches Uebertreten aus einem Gebiet in das andere zu verhindern, so würden sie das nicht erreichen, und man würde ihnen, ganz mit Recht, die juristische Verantwortlichkeit für das Mifslingen einer solchen Absicht zuschieben müssen, weil sie hätten voraussehen müssen, dafs der Uebertritt doch stattfinden werde. Bricht sich doch dieses gegenseitige Einströmen des Geldes bei nur einiger Verwandtschaft des Aussehens und des Werthes auch ohne jeden Vertrag Bahn. Die ganz grobe Scheidemünze (Bronze und Nickel) ist vom lateinischen Münzvertrag ausgeschlossen, und doch ist z. B. Belgien von französischen Sous stets überfüllt gewesen, auch lange ehe es überhaupt eine lateinische 59 Union gab. Es ist sogar eine stehende Klage in England, dal's die französischen Bronzemünzen als Scheidemünze massenhaft den Verkehr ausfüllend die Penny's verdrängen. Wenn schon bei dem gegenwärtigen Reiseverkehr ein solches Inein- auderfliefsen selbst von Münzen, die aus beinahe werthlosem Material hergestellt sind, nicht aufzuhalten ist, wie sollte man sich darüber blind machen wollen, dal's die Thatsache eines feierlich geschlossenen — im besonderen Fall, wie wohl auch überall geschehen würde, als welthistorische That verkündeten — Münzbündnisses diesen Effect der Herstellung eines gemeinsamen Umlaufsgebietes für die vollwerthigen Geldstücke von gleichem Gehalt und gleicher Form nothwendig mit sich führen mufs. Auch ward dieser Grundsatz noch schliefslich dadurch sanctionirt, dafs die Vertragsstaaten den Maximalbetrag ihrer unterwerthigen Silberscheidemünzen in der Convention festlegten. Welches Interesse hätten sie daran gehabt, wenn nicht vorausgesetzt wäre, dafs ihr Geldvorrath ein gemeinsamer sein sollte, der nicht durch ein das gemeinsame Bedürfnifs an unterwerthiger Münze übersteigendes Maals verfälscht werden soll? Ganz mit Recht schliefst daraus Cernuschi, dal's man auch das Maximum der Bronze- und Nickelmünzen hätte festlegen müssen. (Proces S. 163). Aber niemals würde ein Mensch auf den Gedanken verfallen sein, dafs die so in ein Vertragsland übergetretenen Münzen eines anderen Vertragsstaates eine vom ersteren im Domizil des zweiten Staates abzutragende Verpflichtung nach sich ziehen könnten. Denn das Wenigste, was zur Con- struirung einer solchen Verpflichtung verlangt werden müfste, wäre doch der Nachweis, dal's dieser Uebertritt einseitig im Interesse und zum Vortheil des Prägestaates geschehen sei. Nun ist aber das — wenigstens so lange im Vereinsgebiet Alles mit rechten Dingen zugeht — keineswegs der Fall. Vielmehr läfst sich mit Fug gerade das Gegentheil behaupten. Dasjenige Vertragsland, welches die auswärtigen Münzen des Vereinsgebietes in sein Gebiet aufnimmt, thut das zunächst in Folge seines eigenen Geschäftsganges. Höchstens kann 60 man so weit gehen, einzuräumen, dafs die Interessen beider Theile gleichmäfsig betheiligt sind; der eine Staat hat das Interesse, sein Umlauf'sbedürfhifs mit dem nöthigen Geld- vorisath zu speisen, der andere seinen Umlauf A'on Ueber- schüssen zu entleeren, und da je nach Conjuncturen auch diese Bewegung bald nach der einen, bald nach der anderen Seite gehen wird, so wäre es doppelt falsch, liier Verpflichtungen aus dem Kechtsanspruch einseitiger Bereicherung ableiten zu wollen. Ein erfahrungsmäfsiger Beleg für die Auffassung, dafs nicht der gebende, sondern der nehmende Staat noch am ersten als der Interessirte anzusehen sein könnte, liegt z. B. in der schon erwähnten Thatsache, dafs die Schweiz und Italien schon vor 1865 einseitig, ohne Vertrag, in autonomer Weise dem Frankengeld anderer Länder, die Schweiz sogar in 1870 vorübergehend dem englischen Geld, gesetzlichen Umlauf gegeben haben. Doch sicher nicht, um Frankreich, Belgien oder England einen Vortheil zuzuwenden. Der natürliche Sinn des Art. 1 des Münzvertrags von 1865 geht dahin, ein ^erhältnifs zu gestalten, demgemäfs im gemeinsamen Interesse aller Betheiligten ein gemeinsames Um- ianfsgebiet geschaffen wird; während der Dauer des Vertrags macht diese Gemeinsamkeit den Zweck, den Nutzen und die Last, den Lohn und die Verpflichtung der Betheiligten aus; mit dem Aufhören des Vertrags hört dieser ganze Complex von Zuständen, Beeilten und Pflichten auf, und Alles tritt wieder in den Status quo ante zurück; jeder Staat wird wieder sein eigener Herr im eigenen Hause und übernimmt damit auch wieder seine natürlichen Verpflichtungen, welche weder nach Vertrags- noch nach Völkerrecht, sondern kraft seines eigenen Gesetzes ihm obliegen: nämlich sein eigenes Geld an seinem heimischen Domizil anzuerkennen. Diesen Standpunkt hat auch der Belgier, Herr Pirmez, wenn schon mit einigen andern als den hier vorgetragenen Argumenten vertreten. Er antwortet einfach: wir verleugnen unser Wappen auf unserem Gelde nicht, schickt es uns nur 6] und nehmt dafür, was Ihr wollt, Zahlung von Forderungen oder Waaren oder Schuldbriefe. Das ist, wie er ganz richtig sagt: die natürliche Liquidation für den Fall des Auseinandergehens der Union. Er hat als einen Akt des Entgegenkommens und des friedlichen Auseinandergellens zusätzlich noch angeboten, dafs für den Fall einer mehrjährigen Erneuerung des alten Bundes die Mitglieder sich verpflichten sollten, während einer gewissen Frist, z. B. von zwei Jahren, ihre silbernen Fünffraukenstücke nicht aufser Curs zu setzen. Der Sinn dieses Vorschlages war also, auch eine internationale Garantie dafür zu geben, dal's man nach Ablauf eines unter dieser Bedingung zu erneuernden Vertrages das Gesetz dem eigenen Lande gegenüber nicht brechen werde; ein Analogon zu der im Vertrag übernommenen Verpflichtung, sich gegenseitig die unterwerthigen Silbermünzen unter fünf Franken noch ein beziehungsweise zwei Jahre lang gegenseitig einzulösen. Genau genommen ging jener Vorschlag dahin, Bürgschaft in einem internationalen Vertrag dafür anzubieten, dafs nicht einer der Vertragsstaaten fähig sein werde, seinen eigenen Angehörigen gegenüber einen Rechtsbruch zu begehen, indem er plötzlich ein dem Gehalt nach entwerthetes Geld der Eigenschaft gesetzliches Zahlinittel zu sein beraubte, dafs er es demonetisirte, ohne es gegen ein seiner bisherigen Kaufkraft gleichwerthiges einzulösen. Hält er sich an diese Pflicht, so verliert das im Auslande circulirende Geld ebensowenig bei der Demonetisirung etwas als das im Inland befindliche. Jenes begiebt sich eben ohne einen anderen Rechtstitel, als sein Gepräge, nöthig zu haben in das Heimathland, wo es, ohne dafs nach seinem früheren Aufenthalt gefragt würde, das allgemeine Schicksal theilt. Der Vorschlag, binnen zwei Jahren keine Demonetisation der silbernen Fünffranken eintreten zu lassen, bedeutet also: ohne Rücksicht darauf, ob wir fähig wären, unserem eigenen Inland gegenüber eine Aufsercurssetzung vorzunehmen, welche den Besitzern der betreffenden Münzen einen effectiven Verlust zufügte, wollen wir für den Fall der einfachen Erneuerung des Ver- 62 träges unseren alten Mitcontrahenten gegenüber die Verpflichtung eingehen, überhaupt binnen zwei Jahren keine Demone- tisation vorzunehmen, damit sie Zeit haben, jene Münzen in ihr "Heimathland zurückfliefsen zu lassen und sich an dem Modus ihrer eventuellen Einziehung zu disinteressiren. Nur war natürlich bei diesem Vorschlag nicht beabsichtigt, auf die sonderbare Zumuthung einer Gegenrimesse in der Valuta des rücksendenden Landes einzugehen. Dessen Sache sollte es sein, für die ihm aus der Rücksendung entstehenden Forderung am Domizil des Prägelandes sicli Retouren, Gegenrimessen zu verschaffen: „natürliche Liquidation"*). Wie wenig selbst die italienischen Regierungsfachmänner ehedem die Richtigkeit dieser Auffassung zu bestreiten gedachten, ist deutlich aus einer Erklärung zu ersehen, welche der italienische Bevollmächtigte auf einer Conferenz im Jahre 1878 (nicht der grofsen von allen Staaten aufser Deutschland beschickten bimetallistischen, sondern der für die Vei'länge- rung der engeren lateinischen Union berufenen) abgab. Damals nämlich Avar zum erstenmal die Frage der Liquidation con- creter Weise aufgeworfen worden, wir werden in einem späteren Abschnitt sehen, aus welchem besonderen Anlafs. Der Delegirte berief sich dazumal nicht nur darauf, dal's nach Wort und Sinn des Vertrags von 1865 von einer Liquidationspflicht nicht die Rede sein könne, sondern er trieb die Consequenz so weit, dafs er sagte: Der Saldo heimischen Gepräges könne nur in heimischem Geld einkassirt werden, und wenn zur Zeit des Ausgleichs in dem Lande, dem der Saldo präsentirt werde, Zwangs- curs von Papier herrschen sollte, so könnte der fordernde *) Man hat die Frage aufgeworfen, was Belgien im Schilde führen könnte für den Fall, dafs seine Gegenvorschläge nicht aeeeptirt würden und es daher auch nicht die Verpflichtung übernähme, binnen zwei Jahren auf eine Aufsercurssetzung der Fünffranken zu verzichten? Da man nicht vermuthen kann, dafs es seinen eigenen Angehörigen sein Gepräge verleugnen werde, so kam die Vermutkung auf, die Absicht gehe dahin, den Fünffranken in diesem Fall nur die Zahlkraft für Beträge bis zu 100 fr. zu lassen; das wäre allerdings keine förmliche Demonetisation, aber immerhin ein Stück davon. 63 Staat eben für den Ueberschufs an Münzen, die das Gepräge des Papierstaats tragen, nichts begehren als die Zahlung in diesem Papier*). Theoretisch ist gegen diese Deduction gar nicht aufzukommen. Der Staat zahlt Schulden, die man ihm wie jedem Schuldner an seinem Domizil zu präsentiren hat, mit seinem Geld. Ist es schlecht geworden, nun um so schlimmer für den Gläubiger. Das haben alle die erfahren, welche Forderungen an Länder hatten, die ihr Geld verschlechterten, oder Zwangspapier einführten. Sie hatten viel bessere Con- tracte als den Münzvertrag von 1865, und der Staat, welcher sie durch seinen Zwangscurs um einen Theil ihrer Forderung brachte, stützte sich in solchen Fällen immer darauf, dafs er nicht aus böser Absicht, sondern nur in Folge unabwendbarer Gewalt, vis major, ein solches Geld an die Stelle des besseren gesetzt habe. Faktisch wird der Fall nicht so eintreten können, wie ihn der italienische Vertreter hier setzte, denn man wird von der anderen Seite vorziehen, das Metallgeld zu behalten, statt es gegen Papiergeld einzulösen. Aber strenger konnte der französischen Theorie nicht entgegengetreten werden, als liier geschah, und wenn Italien auf der letzten Conferenz den französischen Ansprüchen — allerdings nur vorsichtig und bedingt — secundirte, so geschah das offenbar nur aus Opportunitäts- und nicht aus Rechtsgründen. *) Arthuro Jekan De Johannis, L'Insucoesso della Conferenze Monetaria, Firenze 1885. S. 21, und Protokolle der Conferenz von 1878, 2. und 4. Sitzung Beden der Delegirten Graf Rusconi und Refsmann. V. Relative Berechtigung der Liquidationsclausel. Ist aber nicht dennoch etwas Wahres an der Behauptung, dafs dem einen Yertragsstaat durch den Uebertritt der Münzen des anderen in sein Gebiet ein Schaden oder folgerichtig jenem ein ungerechter Vortheil aus demselben Torgang entstehen konnte? Ist die Behauptung ganz aus der Luft gegriffen? Mit nichten! Schon die Thatsache, dafs dieser Streit wegen der Licpiidation zwischen den Bundesgenossen zu so schwierigen Auseinandersetzungen führen konnte, dafs er so lange — man könnte sagen, von Anfang an — dumpf zwischen ihnen gährte, spricht dafür, und ein erster unreflectirter Eindruck sagt Jedem von vornherein, dafs hier etwas nicht mit rechten Dingen zuging. Das Uebel lag eben von Anfang an in dem unsicheren, dem Eingriff unabwendbarer Mächte offenstehenden, dem Vertrag zu Grunde gelegten Princip der Doppelwährung, der unabänderlichen Festsetzung eines Werthverhältnisses zwischen Gold und Silber. Alle Schmerzen entsprangen dieser Erbsünde. Wäre man nicht in sie verfallen, so wäre das ganze Zerwürfniss nicht eingetreten, freilich auch von vornherein der ganze Bund entbehrlich gewesen. Indem der von dem Willen der Bundesgenossen unabhängige Gang der Dinge es herbeiführt, dafs das zu Grunde gelegte Werthverhältnifs von 1 zu 15'/ 2 effectiv auf dem Weltmarkt sich veränderte, mufste es geschehen, dafs je nach zu- 65 fälligen oder gewollten Combinationen dem einen Tkeil ein unvorhergesehener Schade entstand. Man hört so oft den Satz wiederholen, dies Verhältnifs von 15y 2 zu 1 habe sich so lange erhalten, warum hätte es sich nicht noch länger erhalten können? Darin eben liegt das Wesen der Gefahr, dafs sie nicht ein sofortiges und unvermeidliches Uebel, sondern nur ein mögliches und künftiges anzeigt. Wäre sie unmittelbar und mit Gewifsheit bevorstehend, so wäre sie eben keine blofse Gefahr, sondern ein gewisses und gegenwärtiges Unglück. Einer Gefahr sucht man vorzubeugen. Dieser Absicht entsprang von Hause aus die Tendenz derer, welche in ihrem Staate keine Doppelwährung wollten. Niemand konnte voraussehen, wann und wie die Werthveränderung im Verhältnifs der beiden Metalle entstehen könne, aber dafs sie entstehen könne, sahen eben die Gegner einer Doppelwährung voraus, und der Erfolg hat ihnen recht gegeben. Wenn ein Haus Jahrzehnte vom Feuer verschont bleibt, hat derjenige recht, welcher die Assekuranzprämie nicht ausgegeben hat, aber wenn es dann endlich niederbrennt, behält doch der recht, welcher Jahrzehnte lang seine Prämie gezahlt hat. Warum hatte der Vertrag von 1865 eine Grenze gezogen für den Betrag, den jeder Bundesgenosse an unterwerthiger Silbertheilungsmünze ausprägen durfte (6 fr. pro Kopf) ? warum hat er ferner die Verpflichtung stipulirt, dafs jeder Staat dieselbe dem anderen gegen Ausgleichung zurückgeben könne? (eine Ermächtigung von der beiläufig von 1865 bis 1879 kein Gebrauch gemacht worden ist). Weil jeder von ihnen darauf halten mutete, abgesehen von dem beschränkten Bedarf des kleinsten Verkehrs, nur Geld von vollem effectiven Werth auf seinem solidarisch mit dem Gesammtgebiet vereinigten Gebiet zu haben, schon während des Vertrags, noch mehr aber nach Ablauf desselben (weshalb die nachträgliche Einlösungsvei*- pflichtung von zwei-, resp. einjähriger Dauer in den Vertrag- gesetzt wurde). So lange nun der effective Werth des Silbers dem gesetzlich normirten, von 15'/-i zu 1> entsprach, war daher von einer Zumuthung, dies grobe Silbergeld zu beschränken 66 oder wechselseitig einzulösen, nicht die Rede. Man hätte das sonst ebenso gut für das Goldgeld verlangen können. Da trat aber im Laufe des Jahres 1873 der Anfang der Silberentwerthung ein; die Fiction des unveränderlichen Verhältnisses, auf welches der Vertrag wie auf eine praesumptio juris et de jure, die nicht angegriffen werden könne, sich stützte, ward unhaltbar. Nun rückten die groben Silbermünzen stufenweise in die Kategorie der Silberscheidemünze herunter, welche mit ihrem effectiven "Werth ihren nominalen nicht deckt. Daraus ergab sich mit Notwendigkeit das Bedürfnifs, die groben Silbermünzen nach der Analogie der kleinen zu beschränken; und zwar aus dem zweifachen Grunde: erstens weil jeder Staat für sich das Interesse hatte, sein Umlaufsgebiet für jetzt und künftig nicht mit unterwerthigen Münzen auszufüllen, und zweitens, weil es nicht zulässig war, dafs der eine Vertragsstaat oder die, welche sich seiner Prägeanstalten bedienten, dem anderen Staat oder dessen Angehörigen mit einer Münze zahlten, die ihnen unter ihrem Werth zu stehen kam. Die faktisch eingetretene Werthverminderung des Silbers, welche der Grundvertrag prinzipiell für unmöglich erklärt hatte, brach diesen ganz folgerichtig entzwei. Der Denkfehler, den man mit der Contrahirung auf Basis der Doppelwährung begangen hatte, ward zum Keim des Verderbens. Die Belgier und die Schweizer, erst viel später die Franzosen, haben sich längst darauf berufen, dafs der Vertrag von 1865 schon dadurch gebrochen worden sei, dafs einzelne Bundesgenossen den Zwangscurs der Noten oder des Staatspapiergeldes bei sich eingeführt hätten. Ein Blick in den Wortlaut und ein Moment des Nachdenkens über den Sinn des Vertrags zeigen unzweifelhaft, dafs diese Behauptung vollkommen im Recht ist. Und es mufs allerdings gar seltsam erscheinen, dafs auf diese Manier der Vertrag, kaum geboren, schon gebrochen wurde, der Reihe nach auch von dreien, in gewisser Weise, wenn man die Tarifirung des englischen Goldes in der Schweiz mitrechnet, sogar von vieren der fünf Vertragsstaaten. Ende des Jahres 1865 wurde er abgeschlossen. Anfangs 1866 67 mufste Italien zum Papierzwangscurs greifen, der bis zum Jahre 1881, also beinah während der ganzen Vertragsdauer in Kraft blieb. Frankreich folgte 1870. Griechenland ist erst im letzten Jahre zur Baarzahlung gekommen, aber nach einem kurzen Wonnemond so eben schon wieder zum Papier zurückgekehrt. Dennoch gaben diese Vertragsbrüche keinen Anlafs zu Zerwürfnissen und neuen Mafsnahmen bis zum Jahre 1873. Ganz einfach, weil bis dahin das Silber nicht in sich ent- werthet war. Als Italien den Zwangscurs einführte, flofs, wie immer in solchen Fällen, sein vollwerthiges Metallgeld in andere Länder ab und natürlich der Bequemlichkeit halber in die Vertragsländer, welche in Folge der proklamirten Gemeinschaft und des gemeinsamen Typus das leichteste und natürlichste Abflufsbecken waren. Aber nehmen wir an, es hätte kein Münzbund bestanden. Das Metallgeld wäre doch aus Italien heraus und nach anderen Ländern geflossen, und wenn Gewohnheit oder Gesetz erschwert hätten, es in Gestalt seiner italienischen Prägung im Umlauf des dritten Landes einzubürgern , nun, so wäre es in den Schmelztiegel gewandert und in Geld dieser Länder umgeprägt worden. Diesen letzteren wäre es auch gar nicht beigekommen, sich über diesen Vorgang zu beschweren. Man hat noch nicht gehört, dafs in Deutschland oder England oder sonst wo eine Klage darüber erhoben worden wäre, dafs das russische Gold in Folge der dort geltenden Notenwährung in diese anderen Länder abfliefst. Im Gegentheil, bei der Gunst, mit welcher das Vorurtheil der Masse (und wie hoch hinauf reicht nicht die Masse in volks- wirthschaftlichen Dingen!) aui das baare Metall als den einzigen Reichthum sieht, freut man sich vor Allem, wenn Edelmetall einströmt, entsetzt man sich, wenn es weggeht. Nicht also der Vertragsbruch, der unwillkürliche, welcher in der Ausgabe von Zwangspapier lag, hat diese Verletzung auch schadenbringend gemacht, sondern erst die zu dem Vertragsbruch hinzutretende effective Veränderung des zu Grunde gelegten Werthverhältnisses. Erst als diese sich fühlbar machte, 5* 68 kam man auch auf den Vertragsbruch zu reden, machte sich dieser auch fühlbar. Das Uebel wäre auch ohne den Vertragsbruch, auch ohne die Einführung von Papiergeld eingetreten. Es wirkt ja noch heute und hat von Anfang an selbständig gewirkt. Aber der Vertragsbruch, welcher unschädlich war, zur Reclamation weder Anlafs noch realen Grund gab, so lange das Silber seinen effectiven Werth behielt, erwies sich als sündhaft erst nachträglich, als er mit dem gestörten Gleichgewicht in Verbindung gebracht wurde. So können Fehler in einem Organismus Jahre lang Dank äufseren günstigen Urnständen vorhanden sein, ohne als Uebel empfunden zu werden, bis irgend ein Zwischenfall plötzlich auf die schwache Stelle einwirkt, und nun das lang gehegte, deshalb unterschätzte oder vernachlässigte Uebel als Krankheit ausbricht. Daraus auch erklärt sich der Vorwurf, welcher in einem eigenthümliehen Gleichnifs von französischer Seite gegen Belgien und Italien gerichtet wird: „sie hätten ihre Kühe (die silbernen Fünffrankenstücke nämlich) auf Frankreichs Wiesen grasen lassen!" So lange sie vollwerthig, fett waren, gönnte man ihnen das Futter dieser Wiesen, auf denen man sie auch melkte, erst als sie unterwerthig, mager und immer magerer wurden, verdachte man ihnen ihren Appetit. Wohlverstanden, das Alles konnte geltend gemacht werden, als es sich im Jahre 1878 darum handelte, die Bedingungen einer Vertragserneuerung festzusetzen. Dagegen hat man, indem man bei dieser Erneuerung die Forderung der Liquidation gegen Italien schliefslich fallen liefs, juristisch genommen, sicher das Recht auf dieselbe preisgegeben. Geschichtlich verliefen nun die Dinge wie folgt: Noch ohne eine gegenseitige Anregung und Verständigung abzuwarten, hatten im Laufe des Jahres 1873, als die ersten Zeichen des Silberrückgangs sich aufzudrängen begannen und die deutsche Münzreform die Aufmerksamkeit auf das ganze Gebiet hingelenkt hatte, Frankreich und Belgien sich aus freien Stücken bewogen gefunden, dem Silber, welches sich ihren Prägeanstalten zudrängte, die Thüren nicht zwar ganz Ii!» zu schliefsen, aber doch enger zu machen. Beide ergriffen Maßregeln, die Arbeit der Münzmeister, welche auf deren eigne Faust vor sich ging, zu mäfsigen, gaben Vorschriften für ein Maximum an Silber, welches jeden Tag geprägt werden dürfte. Frankreich und Belgien waren damals auch die einzigen Vertragsstaaten, bei welchen die Prägeanstalten der Privatthätigkeit offen standen. Die Schweiz, welche sich überhaupt nicht mit Prägung grober Münzen abgab und Privatprägung damals nicht zuliefs, welche aber eben deshalb um so mehr darauf angewiesen war, die Vorgänge auf den sie versorgenden und damit auch beeinflussenden Münzgebieten zu überwachen, hatte zu Hause nichts anzuordnen und desto mehr Grund, sich um das, was bei ihren Münzfreunden vorging, zu kümmern. Sie war ohnedies ganz gegen ihre Ueber- zengung zur Annahme der Doppelwährung gedrängt worden und deshalb um so mehr auf dem Auslug, um die heranziehende Gefahr kommen zu sehen, vor der sie stets gewarnt hatte. So wurde denn auf Initiative der Eidgenossenschaft für den Anfang 1874 eine Zusammenkunft der Vertragsmächte nach Paris einberufen, welche sich mit den durch die bereits gekennzeichneten Vorgänge bedingten Mafsregeln von Bundeswegen zu befassen hätte. Die interessanten Verhandlungen, auf welche hier nicht näher einzugehen ist, führten denn auch, wie oben erwähnt, zu dem Ergebnifs, dafs beschlossen wurde: die freie Prägung des Silbers einzustellen, aber dennoch jedem Staat ein bestimmtes Quantum als Höchstbetrag zu gestatten.*) Diese Berathungen und Festsetzungen wiederholten sich im folgenden Jahre hindurch, bis endlich durch die Gewalt der Dinge das weitere Ausprägen von Silbermünzen, auch in beschränkten Quantitäten, sich von selbst verbot, und man peremptorisch beschloJ's: fortan dürfe keiner der Vertragsstaaten mehr Silber prägen, lind zur Abänderung dieses Be- *) Ich habe an einer anderen Stelle über das Charakteristische dieser Verhandinn gen und Beschlüsse berichtet und schon damals genau vorausgesagt, wie es kommen werde (Die Entthronung eines Weltherrschers, Deutsche Rundschau, IL Heft, 1876). 70 Schlusses sei Einstimmigkeit nothwendig. Die Mafsregel wurde, getreu der französischen Auffassung, dafs man an der Doppelwährung im Princip nicht rütteln dürfe, als eine provisorische hingestellt.*) Aber der Vertrag, welcher nach Vorschrift desjenigen von 1865 nach Ablauf um 15 Jahre, also bis 1890 verlängert werden sollte, wurde jetzt nur auf sieben Jahre, bis Ende 1885 verlängert. Mit dem Verbot der Silberprägung war die Doppelwährung aufser Kraft gesetzt, mit der Aufrechthaltung der freien Goldprägung das System der alleinigen Goldwährung proklamirt. Ja es kann nicht ernstlich bestritten werden, dafs schon mit der im Jahre 1874 ver- tragsmäfsig eingetretenen Beschränkung, ohne gänzliche Aufhebung, die Integrität der bimetallistischen Vertragsgrundlage verneint war, wie dies auch auf den Conferenzen und in den Berichten der Schweizer und Belgier stets damals nachdrücklich hervorgehoben ward. Eben deswegen tauchte in jener Epoche die Frage der künftigen Liquidation auf, denn die Einstellung der Prägung enthält das Bekenntnifs, dal's die Silbermünze nicht mehr als auf ihrem eigenen effectiven Werth raisend, sondern nur noch kraft gesetzlicher Eiction umlaufe, mithin in den Rang der Scheidemünze degradirt sei, wenn auch noch der gesetzliche Zwang aufrecht erhalten ward, sie in unbegrenzter Quantität an Zahlung nehmen zu müssen. Aber auch diese Vorschrift bestand faktisch schon damals nur noch auf dem Papier. Denn es war anerkannt, wie überall, dal's Wechselzahlungen, in Silber gemacht, einen ungeheuren Absturz der eignen Valuta im Ausland herbeiführen müssten. Die groi'sen Banken wie die Geschäftswelt unter sich nahmen für die Praxis des groi'sen Verkehrs faktisch die Goldwährung an. So war also durch den Vertrag und die thatsächliche Gestaltung der Dinge das silberne Fünffrankenstück zur Scheidemünze geworden; nichts war natürlicher, als dieselben Regeln, welche der Ver- *) Le nioimayage des pieces de einq francs d'argent est provisoirement suspendu. (Art. 9 des Vertrags vom 5. !Nov. 1878). 71 trag für die silberne Scheidemünze vorschrieb, auch auf jenes anzuwenden. Aber hier drängte sich eine Zwischenfrage ein, welche recht eigentlich den Streitpunkt, das punctum litis, in dem Meinungskampf, der jetzt zwischen den Mitgliedern der Union ausgebrochen ist, bildet. Soll nämlich die Ausdehnung der für die unterwerthigen Silbermünzen geltenden Vorschriften, kraft deren jeder Staat die mit seinem Gepräge versehenen dem andren gegenüber während der Dauer des Vertrags und noch ein Jahr lang nach Ablauf einlösen mufs, auf sämmtliche seit 1865 im Verkehr gewesene und seit jenem Jahre in Verkehr gesetzte Fünffranken ausgedehnt werden, oder soll sie nur auf diejenigen anwendbar sein, welche seit der Aufhebung der freien Prägung d. h. seit 1874 aus den Münzanstalten hervorgegangen sind? Mit andren Worten: Soll die seit 1874 faktisch beschlossene Aufhebung der Doppelwährung, von der die ganze Frage ihre Legitimation herleitet, rückwirkende Kraft erhalten oder nicht? Und wohlverstanden, es konnte sich hier wie überall nicht darum handeln, rückwärts das Recht auf solche Schadloshaltung in den älteren Vertrag hinein zu interpretiren, sondern nur um die rationelle Begründung einer neu in den zu verlängernden Vertrag hinein zu bringenden Abmachung. Mir scheint, das ist eine der Fragen, die durch ihre richtige Stellung sich selbst beantworten. Für die Münzen, welche ohne Quantitätsbeschränkung, auf Grund ihres in ihnen selbst vorhandenen effectiven Werthes zum gemeinsamen Gebrauch im gemeinsamen Vertragsgebiet geschlagen wurden, kann eine andre Verpflichtung nicht aufgestellt werden, als die, welche sich oben aus ihrer allgemeinen, vom Vertrag absehenden Natur ergeben hat, nämlich dafs jeder Staat die seinigen als Zahlung an sich bei sich gelten lassen mufs, und daJ's, wenn er sie aufser Ours setzt, er sie gegen gleichen effektiven Werth auszutauschen hat. Rückwirkende Kraft einer Vorschrift ist überhaupt als Regel unzulässig und wäre liier im besonderen Fall durchaus umnotivirt. Wenn in Folge 72 der seit 1874 eingetretenen Beschränkungen, allerdings rückwirkend, auch sämmtliche schon früher vorhandenen silbernen Fünffranken zu Scheidemünze degradirt worden sind, so ist die Folge dieser Degradation nach Billigkeit nicht einseitig von denen zu tragen, welche auf Grund entgegengesetzter Annahme und Uebereinkunft in den Contract eingetreten waren, sondern von der Gesammtheit. Und demgemäfs haben auch die Erklärungen des belgischen Delegirten in ihrer correcten Logik zweierlei Ideen in Anregung gebracht: Tragung des Verlustes, welcher aus der Entwerthung der bis 1874 geprägten Stücke entsteht, auf gemeinsame Rechnung (ob mit Zugrundelegung des Mafsstabes der Bevölkerungszahl oder eines andren kann eine offene Frage bleiben) aber Uebernahme des Verlustes aus den seit 1874 contingentirten Prägungen auf denjenigen Staat, der das betreffende Contingent ausgegeben hat. Frankreich dagegen bestand darauf, dafs jeder Staat die Gesammtheit seiner Stücke, gleichviel aus welcher Zeit, so weit er sie nicht mit denen der andren compensiren könne, in Gold auf dem heutigen Fufs einlöse. Es ist oben schon gezeigt worden, dafs beide Parteien, Belgien wie Frankreich, indem sie sich auf diesen Streit in dieser Weise einliefsen, das Bekenntnifs ablegten, mit Liquidation des Ende dieses Jahres oder am Ende eines neu vereinbarten Termins ablaufenden Vertrags, das Gold als alleiniges Zahlmittel betrachten und demgemäfs Jeder bei sich, sobald als thunlich, die Goldwährung einführen zu wollen. Die Analogie der für die silberne Scheidemünze bestehenden Vertragsclausel in ihrem strengen Sinn auf die grobe auszudehnen, verbietet sich von selbst. Diese Clausel berechtigt den schuldenden Staat, den Saldo aus ihm präsentirten eigenen Scheidemünzen auch mit silbernen Fünffranken seines eigenen Gepräges zu begleichen. Will man also aus dem Vertrag eine Einlösungspflicht heraus interpretiren, so kann man unmöglich zu dem Schlufs gelangen wollen, die zugeschobene Parthie beispielsweise belgischer Fünffranken wieder zurückzuschieben. Es liegt also in der Erklärung, eine solche partielle Einlösungs- pflicht zu übernehmen, die Anerkennung einer für die Bundesgenossen bereits bestehenden einzigen Goldzahlungswährung. Aber die Interessen sind entgegengesetzter Art. Belgien würde der Uebergang zur Goldwährung leichter, wenn es nur den Ueberschufs seiner seit 1874 geprägten Stücke in Gold einzulösen, an der Einziehung der übrigen sich nur nach Mafsstab seiner Bevölkerung zu betheiligen hätte. Wird ein Abkommen überhaupt nicht zu Stande gebracht, so entstehen Belgien aus der Masse der mit seinem Wappen geprägten Stücke allerdings grol'se Schwierigkeiten, unendlich viel gröfsere als Italien, bei einer Einziehung und Aufsercurssetzung zu Hause, auch ohne dafs es eine Lkpiidationsclausel eingehe, wonach es am auswärtigen Domizil, d. h. mit Gold, seinen Saldo zu zahlen hätte. Das ist eben der Nachtheil von Münz-Conventionen, namentlich aber solcher, die auf falschen Grundlagen eingegangen werden. Löst sich der Vertrag einfach auf, so kommt zur Anwendung, was einer der Redner in der belgischen Kammer und zwar ganz richtig so ausdrückte: prä- sentirt man uns unsere Fünffranken, so zahlen wir sie eben mit Fünffranken, also genau wie es auch für die silberne Scheidemünze vorgeschrieben ist.*) Der Vertrag verpflichtet zu mehr nicht, wohl aber die allgemein beobachtete und dem Interesse des Landes selbst entsprechende Praxis, in Gold zu zahlen. Zu welchen unvorhergesehenen und wunderlichen Streitigkeiten ein Münzvertrag dieser Art zwischen den Betheiligten führen kann, mag man an folgendem Zwischenfall der Verhandlungen ermessen. Die belgische Nationalbank hat für ihre Geschäftspraxis von Anfang ihres Bestehens den Grund- *) Professor v. Laveleye, sonst ein warmer Anhänger Cerimschi's, aber diesmal darin von ihm aliweichend, dafs er die Union latine noch immer preist und ihre Fortdauer wünscht, während Jener sie jetzt verwünscht und aus der Welt schaffen möchte, unterstützt die französischen Ansprüche, und nennt es einen Bankrott, wenn Belgien sich darauf beschränken will, nach Ablauf des Vertrags seine Münzen zu Hause anzunehmen. Er setzt freilich dabei voraus, dafs es in Verbindung damit sie schlechthin anfser Ours setzen wolle, ohne sie gegen ein volles Aequivalent einzulösen. Aber davon hat Belgien nie gesprochen. (Monit. des inter. materiels, vom 2. und 9. Aug. 1885.) 74 satz angenommen, stets ein ansehnliches Portefeuille von Wechseln aufs Ausland zu halten. Es bezweckt dies bei einer ziemlich starken Notenausgabe eine Sicherheitsreserve zu geben für den Fall, dafs einmal der ausländische Wechsel ungünstig für Belgien stehen sollte und Mittel zur Deckung auswärtiger Forderungen parat sein müfsten. Das ist ein sehr rationelles Verfahren, den Metallschatz zu stärken ohne entsprechende Opfer an Zinsen; auch befolgen noch andere Notenbanken dieselbe Methode, und für Belgien wurde sie in Ueberein- stimmung mit der Kegierung ihrer Zeit noch angenommen als ein Aequivalent für das, was wir in Deutschland als einen haaren Kriegsschatz in den Juliusthurm gelegt haben. Das kleine Belgien konnte sich um so weniger einen solchen Luxus gestatten, als es nicht wie das groi'se Deutsche Reich eine entsprechende Summe von Papiergeld in den Privatverkehr warf. Der Gedanke nun, dafs jeder Vertragsstaat, indem er sich nicht mit möglichst viel Silbergeld belade, am andern ein Unrecht begehe, dafs die Silbermünze ein Ausbeutungsmittel der Verbündeten untereinander geworden sei, fand seinen krassesten Ausdruck darin, dafs von französischer Seite den Belgiern vorgeworfen wurde, sie hielten für 80 Millionen Wechsel aufs Ausland im Portefeuille ihrer Bank, statt, wie es sich geschickt hätte, Silber dafür hineinzulegen. — Wozu ein Münzbündnifs nicht führen kann! Der Vorschlag, dafs jedes Land den Ueberschufs seiner seit 1874 geprägten Münzen in effektivem Goldwerth einzulösen hätte, ruht auf demselben Grunde, wie der Gedanke, aus den vor 1874 geprägten eine gemeinsame Masse zu bilden. Denn mit Einrückung der Beschränkungsclausel wurde, wie bei der silbernen Scheidemünze, die Möglichkeit der Ausgabe ausschliel'slich der freien Entschliefsung des betreffenden Staates anheimgegeben und der Gewinn an Nominal- über Effektivwerth ihm überlassen. So hat auch Belgien die Sache behandelt und bis auf einen kleinen Betrag seit 1874 nur für Staatsrechnung geprägt. In Frankreich hatten sich die Privatinteressen schon frühe genug an den Tisch gesetzt, um auch 75 den Rahm dieser Nachprägungen abzulieben (s. Entthronung eines Weltherrschers). Die italienischen Delegirten nahmen im Juli 1885 bei den Verhandlungen über diesen Streitpunkt eine vermittelnde Stellung ein. Sie hatten, wie schon oben erwähnt und jetzt näher zu schildern ist, in einem früheren Stadium alle Liquidationsformeln zurückgewiesen. Wenn sie neuerdings einlenkten und Frankreichs Ansprüche sekundirten, geschah es offenbar sowohl aus Gründen allgemeiner politischen Versöhnlichkeit, als weil sie die Union vorerst noch fortzusetzen wünschten und vor Frankreichs Drohung, die Liquidations- clausel zur conditio sine qua non zu machen, zurückwichen. In ihrer Heimath haben sie deshalb von sehr vielen Seiten die härtesten Angriffe in scharfsinnigen Auseinandersetzungen erfahren. Man wies ihnen insbesondere nach, dafs nicht nur 1878 sondern noch 1881 gelegentlich der parlamentarischen Debatten über die Wiederaufnahme der Baarzahlung derartige Zumuthung weder vom Finanzminister Magliani noch vom Abgeordneten Luzzati, welche jetzt 1885 sich die französische Auslegung angeeignet haben, anerkannt worden war. (Siehe insbesondere eine höchst pikante Darstellung des Prof. Tullio Mar- tello im Heft der Rassegiia di scienze sociali e politiche vom 15. September 1885.) Am 7. Februar 1881 sagte Luzzati in der Deputirtenkammer zu Rom bei Anregung der, wie er sich ausdrückte, „höchst delikaten" Liquidationsfrage: „Ich glaube, dafs die Münzconvention von 1865 und die Verträge von 1878 und 1879 die Liquidation der Fünffrankenstücke nicht in Aussicht genommen haben. Die von 1865 befafste sich einzig mit der Liquidation der silbernen Scheidemünze, mit welcher gerade, weil sie nur zu 833 /iooo ausgebracht war, die Regierungen eine jener Falschmünzereien der königlichen Fälscher früherer Jahrhunderte begangen haben würden, wenn sie sich nicht verpflichtet hätten, sie gegen Gold oder Silber zum vollen Gegenwerth einzulösen. Aber da man nicht an eine Einlösung der Goldmünzen dachte, welcher Weise hätte man an die Einlösung der Silberthaler 76 denken sollen? Noch nicht einmal war die Periode ganz vorüber, in welcher hervorragende Schriftsteller von der „baisse probable de l'or" gesprochen hatten. Wie konnte man damals eine Notwendigkeit der Einlösung der Silber- thaler voraussehen? Die Verpflichtung zur Licpüdation der Thaler scheint mir nicht zu existiren, weil sie nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Aber," setzt er hinzu (indem er sich allerdings damals vorsichtiger Weise schon eine Hinterthür zum Nachgeben gegen Frankreich offen liefs), „was jenseits des strengen Rechtes liegt, kann ein nothwendiger Akt internationaler Billigkeit werden. Ueber diesen Punkt spreche ich mich im gegenwärtigen Moment nicht aus." Der Finanzminister Magliani war noch deutlicher, indem er darauf hinwies, dafs die ganze Liquidationsfrage wegfallen würde, wenn Italien sein Papiergeld einzöge. (Sitzung vom 15. Februar 1881.*) Bereits im Jahre 1878 war in der Conferenz, welche die Einstellung aller Silberprägungen beschlofs, zum erstenmale die Rechtsfrage der gegenseitigen Verantwortlichkeit für den aus dem Minderwerth des Silbers drohenden Schaden aufgeworfen worden. Sie wandte sich aber damals ausschliefslich gegen Italien und zwar deshalb, weil man mit — Uebergehung des unbedeutenden Griechenland — nur da mit einer noch fortdauernden Papiercirculation zu thun hatte. Die drei anderen Verbündeten, Frankreich, die Schweiz und Belgien, vertraten damals gemeinsam die Ansicht, dafs für Italien besondere, von anderen verschiedene Verpflichtungen entstanden wären. Ihre Deductionen deckten sich sämmtlich in dem Ausgangspunkt, dafs Italien durch Einführung des Papiergeldes, also eines in der grundlegenden Convention von 1865 nicht zugelassenen Tauschmittels, sich an letzterer vergangen habe. Man entwickelte, dafs beim Ablauf des Vertrages das italienische Silber in den übrigen Staaten sitzen bleiben werde, wohin es nach bekanntem wirtschaftlichen Gesetz und auch *) Siehe auch den Florentiner Economista vom 30. August 1885. 77 thatsächlich aus seiner mit blos fictiven Wertlizeichen erfüllten Heimatli gedrängt worden sei, und dai's Italien diese Mit- contrahenten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für den so aus Nichterfüllung des Contractes entstandenen Nachtheil schadlos zu halten habe. Dieser Anspruch schöpfte noch besondere Kraft daraus, dafs bei Vereinbarung über die jedem Staat seit 1874 zuzubilligenden Höchstbeträge von Silberprägungen Italien immer für sich besonders grofse Autheile gestützt auf eigenthümliche Bewandtnisse zu erlangen gewufst hatte. Der gröfsere Theil der Verhandlungen wurde auf der Conferenz der lateinischen Staaten von 1878 von dieser einzig um Italiens eventuelle Verpflichtungen sich drehenden Streitfrage in Anspruch genommen. Da heute die Ausdehnung der damals nur Italien gegenüber erhobenen Ansprüche auf die Gesammtheit der Bundesstaaten (in concreto nur auf Belgien) immer wieder an jene Verhandlungen des Jahres 1878 anknüpft, und zwar mit Fug und Recht, so ist es unvermeidlich die Debatten über diesen Punkt etwas eingehend wiederzugeben.*) Der französische Vorsitzende und Finanzminister Say fährte die Frage von Anfang mit der Erklärung ein, dafs sie nur auf Grund des bestehenden italienischen Zwangskurses überhaupt angeregt werden könnte. „Die Liquidation bietet gar keine Schwierigkeit, wenn es sich um ein Land mit metallischer Circulation handelt. Aber wenn Italien bei Ablauf des Vertrags noch die Papierwährung hätte und man ihm silberne Fünffranken zum Austausch präsentirte, so wären diese doch nur gleichbedeutend mit Wechseln auf Rom, und da in Folge des Zwangscurses diese Wechsel unter pari ständen, so gäbe es nur zwei Mittel, dem Uebel abzuhelfen, nämlich: entweder den Zwangscurs beseitigen, oder den Verlust auf den Wechsel ersetzen. Könnte man sich schon jetzt dahin verständigen, den Vertrag wieder auf eine längere Periode zu *) S. Conference monetaire entre la Belgique, la France, la Greee, l'Itälie et la Suisse en 1878. Paris: Imprimerie nationale. 78 erneuern, so stiegen die Aussichten, dafs bei Ablauf des "Vertrags Italien zum Metall zurückgekehrt sein werde, so sehr, dafs man sich jetzt der Sorge um die Liquidation entschlagen könnte." Feer-Herzog, der Delegirte der Schweiz, führte noch weiter aus, es handele sich darum, von Italien eine Art Deckung für den Saldo zu verlangen, den es jedem Bundesgenossen vermöge der durch den Zwangscurs geschaffenen Lage schulde. Man müsse zugeben, dafs 1865 Niemand an die Liquidation der groben Courantmünzen gedacht habe. Seitdem habe man aber die Erfabrung gemacht, dafs einer der Bundesstaaten durch Annahme des Zwangscurses die Gebiete seiner Bundesgenossen mit seinen Münzen überschwemmen könne, und dagegen suche man nun ein Mittel. Wenn Italien zur Metallwährung zurückkehre sei die Sache erledigt. Pirmez erklärte förmlich: Die Verpflichtung, welche Italien heute von sich weist, besteht, obgleich sie nicht im Vertrag von 1865 vorgezeichnet ist; sie leitet sich nicht aus jenem Vertrag ab, sondern aus der Einführung des Zwangscurses. Und der Präsident Say fafste nach diesen Reden noch einmal die Sache zusammen: „Aus dem Zwangscurs ist die Frage der Liquidation entsprungen, und wenn eine solche Clausel nicht in den Vertrag von 1865 eingefügt worden ist, so kam das daher, dafs man eben einen Zwangscurs nicht voraussah. Wenn der Zwangscurs bei Ablauf des Vertrags nicht mehr existirt, wird die Frage der Liquidation von selbst fallen gelassen; ist er aber noch in Kraft so werden die verbündeten Staaten einen sehr empfindlichen Schaden erleiden." Man sieht, von dem Schaden, der aus der Combination des Zwangscurses mit dem Niedergang des Silbers entspringen müfste, war in allen diesen Auseinandersetzungen nicht die Rede. Und dennoch, wie hätte aus dem Zwangscurs ein Schade für die „überschwemmten" Staaten entstehen können, wenn nicht das Silber einen Theil seines Werthes eingebüJ'st hätte? Man wagte nicht, das Kind beim Namen 7!) zu nennen. Say fühlte sogar die Notwendigkeit, diese Illusion noch ganz ausdrücklich zu stärken. Den Gedanken, einer Gefahr vorzubeugen, welche nicht ans dem Bestand eines Zwangscurses sondern aus einer Werthabweichung auf Grund einer Differenz der beiden Währungsmetalle (etalons) herrühren könnte, vermöge er nicht weiter zu verfolgen. Frankreich strebe der Wiederaufnahme der Doppelwährung zu, und es sei nicht logisch sich gegen eine Gefahr zu sichern, die man nicht voraussehe. In einer der folgenden Sitzungen bemühte man sich, die Sache formgerecht als einen Zusatzparagraphen zur Vertragserneuerung zu fassen. Drei Systeme wurden vorgebracht; das mildeste von Feer-Herzog, der darauf fufste, dafs bei genügender Zeiterstreckung der Zwangscurs verschwinden und die Sache erledigt sein werde. Er begehrte also nur eine Erneuerung bis 1886 mit jährlicher stillschweigender Fortsetzung. Pirmez ging weiter: er fügte dem Antrag Feer-Herzogs die Verschärfung bei, dafs die Staaten, welche sich im Zustand des Zwangscurses von Papier befänden, nicht das Recht haben sollten, den Vertrag zu kündigen. Frankreich endlich schlofs sich dem System Belgiens an, schob aber den Anspruch der Liquidation wie es ihn 1885 erhoben hat, doch nur als eine Strafclausel gegen den kündigenden Bundesstaat ein. Nach diesem französischen Antrag sollte der im Zwangscurs steckende Bundesstaat gar nicht das Recht der Kündigung haben, aufserdem aber jeder andere kündigende Bundesstaat verpflichtet sein, den Saldo seiner ihm von den anderen zu präsentirenden Fünffrankenstücke in Gold oder in Tratten auf die Hauptstadt des präsentirenden Landes einzulösen, und der Vorsitzende setzt erläuternd hinzu: die französische Formel unterscheide sich von der belgischen nur dadurch, dafs sie noch andere (stärkere) Mittel suche um den Bund so lange zusammenzuhalten, bis Italien seine Baar- zahlungen wieder aufgenommen hätte. Auch Pirmez sprach sich so aus, dafs man ihm die Meinung zuschreiben mufs: 80 wenn Italien zur Metallwährung zurückkehre, werde in Folge dessen das von ihm gemünzte Silber wieder zu ihm zurück- fliefsen; er wollte sich namentlich gegen die Möglichkeit verwahren, clafs Italien knall uud fall austrete und auf eigene Faust noch einmal so viel Silber präge, dafs sein im Bundes- Ausland befindliches entbehrlich würde und daselbst bliebe. Endlich wurde noch, um das Prinzip, clafs Einführung von Zwangscurs für Papiergeld mit dem Bundes vertrag unvereinbar sei, zu sanctioniren, ein Antrag dahingestellt, dafs ein Bundesstaat, der künftig zu einer Papierwährung schreiten würde, nicht länger Mitglied des Bundes sein solle, und die Liquidation in der mehrerwähnten Weise der Zahlung in Gold oder Aequivalent auf sich zu nehmen habe. Die italienischen Delegirten widersetzten sich allen obigen Vorschlägen mit solchem Nachdruck, dafs eine Verständigung nicht zu erzielen war. Aber man konnte um so weniger sich in den Gedanken finden, dafs der Bund jetzt zerfallen solle, als so eben erst der grofse, auf Amerika's Antrag versammelt gewesene*), bimetallistische Weltkongrefs mit seinen frommen Wünschen zu Ehren des Silbers auseinandergegangen war. Dieser Congrefs hatte seine letzte Sitzung am 29. August 1878 gehalten, die lateinische Conferenz hielt ihre erste am 30. August. So begnügte man sich zuguterletzt, einige Verwahrungen gegen Papiergeld zu Protokoll zu geben, und der Vertrag wurde für die Zeit bis 1886 erneuert, ohne dafs das Recht der Liquidationsforderung anerkannt worden wäre. Daraufhin kann man wohl sagen, dafs der erneuerte Bund selbst für die zwischen 1874 und 1878 von den Einzelstaaten vorgenommenen Prägungen auf das Liquidationsrecht verzichtet hat. Es sind also folgende drei Hauptpunkte festzuhalten, durch welche die damals (1878) aufgeworfene Liquidationsfrage sich von der heut zur Debatte stehenden unterscheidet: *) Er trägt deshalb auch den Namen Conference monetaire americaine (Rapport au Conseil föderal suisse de 1878). 81 1. Der Ansprach stützte sich ausschliefslich auf die Verletzung des Vertrags. 2. Er sollte nur Vorsorge treffen für den Fall, dafs bei Ablauf des Vertrags dieser abnorme Zustand noch fortdauerte, Italien sein Papier noch nicht eingezogen hätte. 3. Es war von einer Verpflichtung in Gold oder am Domizil der anderen Staaten zu zahlen nicht die Rede*). Der französische Finanzminister legte, wie wir gesehen haben, förmlich Protest dagegen ein, dafs man an die Erhebung gegenseitiger Ansprüche lediglich auf Grund der Metallschwankungen denke. Er, wie alle Vertreter Frankreichs, traten schon deswegen einem solchen Gedanken entgegen, weil sie überhaupt die Meinung nicht wollten aufkommen lassen, dafs die Störung des Gleichgewichts Verhältnisses zwischen den beiden Metallen eine dauernde sein könne. Der Zufall hatte schon früher einmal während der Couferenz von 1874 gewollt, dafs um jene Zeit gerade Silber wieder auf dem Weltmarkt im Preise gestiegen war. Der Abgeordnete Teisserenc de Bort, welcher nachträglich der französischen Kammer Bericht über die Verbandlungen, beziehungsweise über den Beschlufs der Prägeeinschränkung erstattete, Ii eis sich, dem Drange seines Herzens folgend, von dieser augenblicklichen Constellation so weit verführen, dafs er ausrief: „Jede Befürchtung mufs heute schwinden, da auch die Werthverminderung des Silbers beinah verschwunden ist. Eine ge- *) Nur einen Augenblick war, wie oben berichtet, diese Goldzahlung als eine Pönalclausel aufgetaucht. Im Laufe der diplomatischen Verhandlungen , welche sich an die Einziehung der italienischen Scheidemünzen knüpften, für welche Frankreich die Finanzirung übernahm, tauchte ebenfalls der Gedanke des Ausgleichs in Gold auf, wurde aber in allseitiger Ueber- einstimmung wieder fallen gelassen und sogar die Frage des Domizils brach einen Augenblick hervor, um alsbald wieder zu verschwinden. Der Präsident der Conferenz und damalige Finanzminister Leon Say sagte bei diesem Anlafs: Le reglement du solde ä payer n'est pas prevu par la Convention pour les pieces d'argent de 5 francs. Doit-il etre paye en traites sur le pays qui recoit les pieces ou en traites sur le pays qui les envoie? et, dans le cas cite plus haut, en lettres de change sur Rome ou en lettres de change sur Paris? (Conferenz von 1878. 4. Sitzung.) 6 82 ringe Zunahme der Nachfrage in Indien hat genügt, um diese glückliche Wendung herbeizuführen, und unser System der Doppelwährung ist abermals triuraphirend aus dieser Prüfung hervorgegangen, welche zugleich seine Kraft und seine Lebensfähigkeit bekundet." Dieser schöne Traum dauerte nur einen kurzen Tag; noch einmal regte im Jahre 1877 die vermehrte Nachfrage in Indien dieselben Hoffnungen an. Sie schrieb sich von dem Bedürfnifs nach aufserordentlichen Unterstützungen her, welche die eng- lisch-ostindische Regierung den von einer gräfslichen Hungers- noth dezimirten Eingeborenen zuführte. Deutschland, dessen Münzreform damals gerade gut geleitet wurde, zog aus dieser an sich beklagenswerthen Conjunktur den entgegengesetzten Schlufs. Statt sich der Täuschung hinzugeben, dal's nun das tausendjährige Reich der Doppelwährung wieder seinen Einzug halten werde, stiel's es auf dem gehobenen Markt möglichst grofse Quantitäten Silber ab. Den armen, verhungerten BZindu's verdanken wir es, dafs die Machinationen der Gegnerschaft unsere Münzreform weit genug durchgeführt fanden, um sie nicht so leicht rückgängig machen zu können. Der negative Ausgang des ganzen Liquidationsstreites im Jahre 1878 ist um so bezeichnender, als er über das Liquidationsrecht nach derselben italienischen Richtung hin eine neue Vereinbarung aufnahm, welche ihrer Natur nach die Elemente des streitigen Problems, nur auf einer niedrigeren Stufe, wirklich zum Austrag brachte. Nicht nur die Fünffrankenstücke aus vollwerthigem, sondern auch die Scheidemünzen aus unterwerthigem Silber italienischen Gepräges waren, da Italien auch papierene Scheidemünzen von 2, 1, Va L. ausgab, in Folge des Zwangscurses in Massen in das Gebiet der Unionsstaaten übergetreten und hatten in dieser viel aufdringlicheren Gestalt die Bedenklichkeit der Erscheinung dem allgemeinen Bewußtsein näher gelegt*). Von *) Es erwies sich übrigens nachträglich, dafs die Ueberflutkung nicht so beträcktlicke Dimensionen angenommen katte, wie vermutket worden war. 83 dem Art. 8 des Vertrags von 1865 war zwar bis jetzt nicht Gebrauch gemacht worden, aber er gab das Recht, diese Münze Italien zur Einlösung zu präsentiren, wenn er auch sie nicht definitiv von der Rückkehr ausschlofs. Dazu kam noch als wichtiger Beweggrund, dafs Italien sich vorbereitete, seine Papiercirkulation in eine metallische zurückzuführen, und natur- gemäfs mit der Einziehung der papiernen Scheidemünze unter fünf Franken anzufangen hatte. Aus diesen vereinigten Rücksichten gelangte man nun im Vertrag vom 5. November 1878 zur Annahme eines Zusatzartikels der alten Convention (Art. 8 des erneuerten), welcher lautet: „Da die italienische Regierung erklärt hat, dafs sie ihre Papiergeldzeichen von weniger als 5 Franken aus der Welt schaffen wolle, machen sich die anderen contra- hirenden Staaten verbindlich, um ihr diese Operation zu erleichtern, aus ihrem Umlauf die italienischen Silberscheidemünzen zurückzuziehen und dieselben künftig nicht mehr in ihren öffentlichen Kassen zuzulassen. Sie sollen in diesen öffentlichen Kassen wieder zugelassen werden, sobald der Zwangscurs des Papiergeldes in Italien (überhaupt) beseitigt sein wird. Dagegen soll, wenn die auf Einziehung der italienischen Scheidemünze gerichteten internationalen Operationen vollzogen sein werden, die Anwendung des Art. 7 (früher Art. 8, wonach die Regierungen wechselseitig Annahme der Scheidemünzen an ihren Kassen zusagten) des gegenwärtigen Vertrags suspendirt bleiben." In einem Additionalvertrag vom selben Tage wird das Verfahren geregelt, nach dem obige Uebereinkunft zur Ausführung gebracht werden soll. Danach sollen sämmtliche Vertragsstaaten die auszuscheidende Klein - Münze an Frankreich abliefern, welches die Rücksendung nach Ausgleichung Man hatte die Summe des sich aufserhalb Italiens in den Bundesstaaten herumtreibenden kleinen Silbergeldes auf mindestens 100 Millionen veranschlagt. Zur Liquidation stellten sich nur etwa 80 ein. 6* 84 mit Italien übernimmt. Diese Ausgleichung nun soll theil- weise scheinbar nach dem Grundsatz vollzogen werden, welcher heute von Frankreich aufgestellt wird, aber eben nur theil- weise und scheinbar. Der betreffende Art. 5 des Additional- vertrags lautet nämlich: „Die Rückzahlung für die der italienischen Regierung ausgelieferten Münzen soll von dieser in Paris gemacht werden. Dieselbe ist entweder in Gold oder in silbernen Fünffrankenstücken oder in Tratten auf Paris oder in italienischen in Paris zahlbaren Schatzscheinen zu bewerkstelligen." Man sieht: das auswärtige Domizil ist zwar hier angenommen, aber ganz naturgemäfs, weil ein bestimmter Centraipunkt für die Auswechselung gewählt ist, und nicht minder, weil die ganze Operation den Charakter eines von Italien in seinem Interesse erhobenen Verlangens trägt. Von einer Zahlung in Gold oder Pariser Valuta ausschliefs- lich war keine Rede und konnte keine Rede sein. Denn die Fiction der Doppelwährung war ja eben noch von den Vertretern Frankreichs hoch und heilig aufrecht erhalten worden, eine Nichtannahme italienischer Fünffranken in Silber wäre eine Constatirung des Gegentheils gewesen. So ging aus dem erneuerten Vertrag von 1878 der Anspruch einer Liquidation in Gold nicht blos durch das Wegbleiben jeder Bestimmung über die Hauptfrage als stillschweigend unentschieden hervor, sondern noch ausdrücklich als verneint in den Bestimmungen des Additionalvertrags über die Einlösung der Scheidemünze. VI. Italiens Münzpolitik. Im Eingang dieser Darstellung ist kurz berichtet worden, wie die verschiedenen in den europäischen Staaten und in der grofsen nord amerikanischen Republik zu Gunsten der Doppelwährung unternommenen Feldzüge nach wechselnden Schicksalen im Sommer 1881 auf der grofsen internationalen Confe- renz zu Paris die schwerste aller Niederlagen erlitten. Es ist auch darauf hingewiesen worden, wie grofs die Enttäuschung grade dadurch geworden war, dal's einige Zeit vorher das Deutsche Reich die Welt mit der Verkündung eines Entschlusses überrascht hatte, in welchem die Anhänger des Silbers allerdings nur eine Umkehr zu ihren Ansichten erblicken konnten, wie Jeder, welcher überhaupt ihn als das Ergebnifs eines folgerichtigen Denkens auffassen zu müssen glaubte. Im Frühsommer des Jahres 1879 war auf einmal zur Ueberraschung der Welt die Einstellung der deutschen Silberverkäufe und der Thalereinziehung verkündet worden. Unter feierlicher Assistenz des Kanzlers hatte der Präsident des Reichsbankdirektoriums dem versammelten Reichstag in der Sitzung vom 19. Juni die wundersame Mähr verkündet, dafs Silber ein schlechterdings unverkäuflicher Quark geworden, dafs dies einzig und allein den deutschen Silberverkäufen zuzuschreiben sei, und dal's, wenn diese eingestellt würden, der Preis dieses Metalles wieder auf die Höhe seines vor- 86 maligen Standes zurückkehren werde. In der Begeisterung dieser prophetischen Stimmung hatte sich der im Namen der Reichsregierung sprechende Redner zu dem berühmt gewordenen Schlufswort erhoben: „Das Ausland wird uns dafür segnen, wenn wir den Alp, der nun schon länger als sechs Jahre auf allen Yerhältnissen lastet, bleibend von ihm nehmen." Ein solcher „Kufs der ganzen "Welt" so zu sagen von den Lippen des eisernen Kanzlers konnte seine drastische Wirkung auf die Nationen nicht verfehlen. Einen kurzen Moment lang stieg sogar der Silberpreis um etliche Prozente, und die Freunde der Doppelwährung, von neuen Hoffnungen erfüllt, schickten sich an, eine neue Bewegung zur Herbeiführung des tausendjährigen Reichs ins Werk zu setzen. Während Nord- und Südamerika und Oesterreich sich angelegen sein liefsen, von der jüngferlichen Enthaltsamkeit des Deutschen Reichs nach Kräften Vortheil zu ziehen, indem sie ihr Silber nach Ostindien verkauften, rüstete man sich zu einem neuen Welt- congreis, auf welchem, allem Erlebten nach zu urtheilen, Deutschland nicht blofs erscheinen, sondern auch seinem erhabenen Auspruch gemäfs bereit sein werde, seine zum gröi'sten Theil bereits durchgeführte Goldwährung auf dem Altar seiner Liebe zum Ausland zu opfern. Es hiefs, der Präsident der Reichsbank selbst werde Deutschland auf diesem Congrefs vertreten, um in eigner Person den Dank der versammelten Nationen für seine Segenspendung zu empfangen; deijenige hohe Beamte, dem das Gesetz zur ersten Pflicht gemacht hatte, über die Aufrechterhaltung und Durchführung seiner Goldwährung zu wachen, werde dieselbe mit seinen eigenen priesterlichen Händen vom Leben zum Tode bringen. Der Weltcongrefs war auf den Monat April 1881 nach Paris berufen, und Deutschland hatte richtig sein Erscheinen zugesagt. Aber glücklicher Weise wurde seine Vertretung anderen Männern anvertraut. Die Weissagung, dafs die deutsche Enthaltsamkeit das Silber wieder zu neuer Schönheit verjüngen werde, hatte inzwischen durch die Thatsachen eine grausame Widerlegung erfahren; und selbst die wunderbare Behauptung, 87 zu der man nachträglich Zuflucht nahm, dafs zwar Minensilber nicht unverkäuflich gewesen sei, wohl aber Thalersilber, vermochte nicht mehr den schweren Fehlgriff zu verdecken, an welchem allerdings bis auf den heutigen Tag hartnäckig festgehalten wird. Die Folge dieser vernünftigen Vertretung Deutschlands auf dem Pariser Congrei's war ein neues, diesmal noch kläglicheres Mifslingen als das von 1878. Zwar hatten die Urheber desselben nicht darauf gerechnet, England zu gewinnen, aber nachdem Deutschland seit zwei Jahren sich so unschuldsvoll und züchtig angelassen, hatten sie feste Hoffnung gefafst, es werde auch ohne Englands Begleitung gerührt in ihre Arme sinken. Herr Cernuschi hatte bekanntlich schon viele Millionen Mark Trinkgeld in der Tasche, um diese guten Deutschen für ihre kosmopolitische Opferwilligkeit zu belohnen oder zu kaufen. Nicht einmal einen so harmlosen Beschluis wie am Ende seiner Thaten von 1878 brachte der Congrefs zu Stande. Er ward nach unendlicher Anhäufung von klugen und albernen Reden ins Unbestimmte vertagt und — ward nicht mehr gesehen. Zwei stattliche Bände in Quartformat hat er als Zeugen seiner Wirksamkeit der Nachwelt hinterlassen, Zeugen vom höchsten Werth für Jeden, der sich mit ihnen vertraut machen will, um die ganze Hoffnungslosigkeit solcher Veranstaltung kennen zu lernen. Im Stillen hatte sich inzwischen Italien von den scheinbaren Aussichten des Biinetallismus nicht irre machen lassen, und indem es sich mit der Absicht, das Papiergeld abzuschaffen, vertraut gemacht, auch viel mehr die Goldwährung als etwas anderes ins Auge gefafst. Schon im Februar des Jahres 1879 war der Finanzminister Magliani der Sache näher getreten, politische Beweggründe hatten ihn aber aufgehalten, und erst am 15. November 1880 legten die unter dem Präsidium Depretis vereinigten Minister der Finanzen, Magliani, und des Ackerbaues, Micelli, ihren Entwurf dem Parlamente vor, welches denselben am 8. April 1881 zum Gesetz erhob. Natürlich mufste man als Mitglied der lateinischen Union, welche damals gerade mit dem erneuten Anlauf zu ihrer Umwandlung in einen Doppelwährungs-Weltbund umging, das alte System der neu einzuführenden Währung der Form nach zu Grunde legen. Aber die Italiener, bei denen, alter Ueberlieferung getreu, die Wissenschaft der Nationalökonomie stets in Ehren geblieben, deren grofser Staatsmann, Cavour, zum Heil seines Landes selbst ein Jünger dieser Wissenschaft, ihr gründlicher Kenner war, hatten sich niemals ernstlich dem Glauben an den durch gesetzliche Zwangsmafsregeln durchzuführenden Bimetallismus ergeben. Sie hatten, wie früher bereits erwähnt, schon 1865 sich den Belgiern und Schweizern in der Bemühung, die lateinische Union auf die alleinige Goldwährung zu gründen, wenn auch vergeblich, angeschlossen, und gerade Magliani neigte ganz unzweideutig zu ihr hin.*) Und während uns die deutschen Verbündeten Dana Horton's und Cer- nuschi's prophezeiten, es stehe der glänzende Sieg des Bimetallismus nahe bevor, und Italien werde mit seinem Versuch der Wiederaufnahme der Baarzahmngen scheitern, liefsen sich darum die Italiener nicht irre machen, in aller Stille ihre Barke so zu lenken, dafs sie, unter der Flagge des Bimetallismus eingeschifft, ganz sachte in den Hafen der Goldwährung einlaufen könnten. Das Material zur Herstellung des Metallgeldes sollte dem Gesetze zufolge mittelst einer Anleihe beschafft werden, die auf 644 Millionen Lire berechnet war. Dabei wurde bestimmt, da!'s 444 Millionen in Gold und nur der Rest von 200 Millionen in Silber aufgenommen werden sollten. Die Operation gelang über Erwarten, trotzdem sie im Anfang mit recht ungünstigen Conjuncturen zu kämpfen hatte, namentlich mit derjenigen, welche damals aus den ungewöhnlich starken Getreidezufuhren Amerikas nach Europa und dem dadurch hervorgerufenen Abströmen von Gold nach New-York hervorging. Die Contrahenten der Anleihe waren im Laufe *) Siehe dessen Aufsätze in der Nuova Antologia, insbesondere „II de- prezzamento dell' argento e il Sisteraa luonetario. Juli 1877. 89 der Ausführung sogar im Stande, mehr Gold zu liefern, als ihnen auferlegt war; in einer zusätzlich abgeschlossenen Ueber- einkunft übernahmen die Bankiers statt 444 Millionen 491 in Gold zu zahlen.*) Ende des Monats Januar 1883, nach etwas mehr als Jahresfrist, war der Betrag der Anleihe vollständig abgeliefert. Noch ehe man dieses Erfolges sicher gewesen, hatte sich von den verschiedensten Seiten der Gedanke eingestellt, dafs man, wenn doch einmal die Gesundung des Geldwesens erzielt werden sollte, auch nicht auf halbem Wege stehen bleiben dürfe, den Uebergang zur definitiven einfachen Goldwährung und damit die Loslösung aus den Banden der bimetallistischen Union ins Auge fassen müsse. Demgemäfs hatte man nebst der Vorschrift, welche die Beschaffung der Baarmittel zu mehr als zwei Drittheilen in Gold bedang, noch andere auf Verstärkung dieser Vorräthe hinzielende Bestimmungen mit dem Gesetzentwurf in Verbindung gebracht. Man war sogar so weit gegangen, in dem Gesetzentwurf selbst einen Artikel (12) einzufügen, des Inhaltes, dafs vom Tage der Einlösung des Papiers in Metallgeld an die Zölle aus- schliefslich in Gold zu entrichten seien. Aber darauf hingewiesen, dafs dies ein förmlicher Einbruch in die Grundbestimmungen des lateinischen Bundes sei, liefs man diese Vorschrift wieder fallen. Mul'ste man hierin, wollend oder nicht, sich dem Gesetz des Vertrags beugen, so nahm man um so weniger Anstand, zu zeigen, dafs man, einmal des A r ertrags ledig, mit dessen Ueberlieferungen brechen wolle, *) Merkwürdiger Weise hatten sich zeitweise die Wechselkurse so gestaltet, dal's es hilliger zu stehen kam, Gold von London als Fünffranken- stücke aus Marseille zu schicken. Während Goldstücke aus aller Herren Ländern zur Abzahlung dieses Contracts dienten, lieferte deutsche Reichsmünze nur das unbedeutende Contingent von 5 Millionen, Frankreich dagegen 66, Amerika 65, Rufsland direkt 25, Oesterreich 38 Millionen. Hingegen wurden durch deutsche Vermittlung aus dritten Ländern 60 Millionen beschafft. (Rozenrad. L'Emprunt Italien pour l'abolition du cours force, Paris 1883.) 90 und sprach dies so deutlich aus, dafs au der Absicht, eiuen solchen Bruch herbeizuführen, kein Zweifel bleiben konnte. Auf Anregung der am besten dazu berufenen Abgeordneten und mit Zustimmung der Regierung wurde am 22. Februar 1881 eine Tagesordnung einstimmig beschlossen, welche eine Erklärung des Finanzministers festlegte, dahin gehend: dafs kein Privatmann gezwungen werden könne, andere Münzen als die des eigenen Landesgepräges anzunehmen; dafs, wenn die Münzconferenz nicht zu einer neuen Vereinbarung käme,*) der Minister rechtzeitig einen ferneren Gesetzenwurf einbringen würde, um das neue Münzwesen, welches bei Ablauf der Convention ins Leben treten solle, einzurichten, dafs aber, welches auch die in einem solchen Gesetz zu treffenden Bestimmungen sein möchten, vom 1. Januar 1886 an und zwar selbst von den Staatskassen keine anderen Silbermünzen mehr angenommen werden sollten als die, welche italienisches Gepräge trügen. Angesichts dieses ohne Widerspruch im Hause und auf der Ministerbank angenommenen Beschlusses, konnte damals keine Ungewifsheit mehr darüber bestehen, dafs man den lateinischen Vertrag nicht erneuern wollte. Als weiteres Anzeichen, dafs man nicht etwa ein selbstständiges Doppelwährungssystem im Sinn habe, fügte man dem Gesetz von 1881 einen Artikel ein, welcher bezweckte, das Uebergewicht, welches in der Anleihebeschaffung dem Golde zugedacht war, auf jede mögliche Art zu befestigen. Dieser Artikel (18) machte die Regierung dafür verantwortlich, darüber zu wachen, dafs die Notenbanken ihren Baarbeständen nicht das Gold entzögen oder entziehen liefsen. In Ausführung dieses Artikels erging am 12. August 1883 ein Dekret, welches den Banken vorschrieb, dafs sie nicht mehr als ein Drittheil *) Ob Cernuschi recht hat, wenn er behauptet, damit könne nur die damals ausgeschriebene grofse internationale und nicht eine besondere erst 1884 zu erwartende der Lateinischen Union gemeint gewesen sein (Proces S. 88), ist mindestens zweifelhaft. 91 ihres Baarbestandes in Silber, den Rest nur in Gold halten dürften. Auch bei diesem Anlafs ist es interessant, wieder zu bemerken, zu welchen unvorhergesehenen Consequenzen ein Münzvertrag führen kann. Dies Dekret wurde von französischer Seite als eine Verletzung der lateinischen Grundbedingungen angefochten, als ein dem Recht des geschriebenen Buchstabens oder doch mindestens der Loyalität widersprechender Eingriff in die Voraussetzung, dafs in dem Unionsgebiet Gold und Silber auf gleichem Fufse in Umlauf sein sollten. Eine Regierung, welche ihre Beamten zwinge, das eine oder das andere Metall vorzugsweise festzuhalten oder abzustofsen, erkläre damit den Bestimmungen des paritätischen Vertragsverhältnisses den Krieg, ein solches Dekret sei in sich ungültig. Wie man auch den Streit vom streng juristischen Gesichtspunkt aus entscheide, es läfst sich nicht leugnen, dafs eine solche Vorschrift, wenn sie von dem Staate selbst, der einen Doppelwährungsvertrag unterzeichnet hat, ausgeht, wider den Geist des Vertrags sündigt. Aber die italienische Regierung liefs sich durch die Proteste des französischen Bi- metallismus, welcher das Dekret besonders übel nahm, nicht anfechten und erhielt es in Kraft. Zu diesen rein sachlichen Mafsnahmen und Beweggründen gesellten sich dann im Lauf der Dinge noch anderartige, welche in der einmal angenommenen Richtung weiter drängten. Ereignisse finanzieller und politischer Natur erzeugten eine gereizte Stimmung zwischen Italien und Frankreich. Dort wurde die französische Besetzung vou Tunis (Mai 1881) als eine tiefe Kränkung empfunden, hier verdrofs es, dafs die Anleihe von 644 Millionen in London abgeschlossen worden war, während bei allen früheren Gelegenheiten Paris und namentlich das Haus Rothschild den Haup tantheil an diesen Operationen gehabt, in der That auch der französische Geldmarkt die bedeutendste Kundschaft für italienische Rente geliefert hatte. Dem entsprechend war auch zuerst versucht worden, die Anleihe in Paris abzuschliefsen, aber die Clausel, 92 zwei Drittheile in Gold zu leisten, stimmte nicht mit der französischen Münz- und Bankpolitik; die Sache zerschlug sich, und das Geschäft wurde mit englischen Bankhäusern vereinbart. Die unmittelbare Wirkung war, dal's die Finanz- mächte in Paris sich von der Betheiligung an der Subscription zurückhielten und dieselbe, obgleich sie äui'serlich zu Stande kam (und zum Schein für anderthalb Mal gezeichnet ausgegeben wurde), doch bei dem ersten Anlauf Fiasco machte, was auch im Gang der italienischen Rentenkurse zum Ausdruck kam. Auf diese Weise stand man sich von beiden Seiten mit nichts weniger als freundlicher Stimmung gegenüber. Aber während diese Verstimmung überhand nahm, hatte sich das italienische Selbstgefühl an dem inzwischen glücklich gesteuerten Gang der finanziellen Kraftprobe mächtig gestärkt; die niederschlagenden Eindrücke, welche durch die kalte Aufnahme der grofsen Anleihe hervorgebracht worden waren, hatten Gefühlen ganz entgegengesetzter Art Platz gemacht. Die Vollziehung der Baarzahlungen war über Erwarten gelungen, der Credit des Staates nahm einen lebhaften Aufschwung, die Befürchtung, dafs das neu erhaltene Gold wieder abfliefsen werde, hatte sich als unbegründet gezeigt, der Kurs aufs Ausland hielt sich beiläufig auf der Parität. Man konnte sagen, dal's Italien sich der Aufgabe, die es sich gesetzt, gewachsen gezeigt hatte, und in alldem lag zugleich der Beweis, dafs es so grofse Dinge ohne die Mitwirkung, ja unter der Mii'sgunst Frankreichs vollbringen könne. Wenn man nur noch die 250 Millionen kleinen Papiers in Abschnitten von 5 und 10 Liren, welche noch fortbestanden,*) aus der Welt schaffte, so wäre der Uebergang zur einfachen Goldwährung mit einer Zulassung von Silber, wenn auch in Abschnitten von Fünffranken, doch nur für kleinere Beträge, zu erreichen. *) Das Gesetz berechtigt vorläufig zu einem Maximum von 340 Millionen, von denen aber nur bis zu obigem Belauf Gebrauch gemacht worden ist. Uebrigens sind diese Scheine gegen Metall einlösbar. 93 Die schon im Jahre 1881 deutlich an den Tag gelegte Absicht war denn auch so wenig erschüttert, dafs noch im Jahre 1884 ein Gedankenaustausch in der Kammer stattfand, welcher nur die Bedeutung haben konnte, Zeugnifs dafür abzulegen, dafs man an seiner Absicht unerschüttert festhielt. Der ehemalige Minister, Nationalökonom und prinzipieller Anhänger der Goldwährung Minghetti und der Vertreter Italiens auf den Pariser Conferenzen, einer der anerkanntesten. Spezialisten in Bank- und Währungssachen, Luzzati, richteten am 11. Mai 1884 eine Interpellation an die Regierung dahin lautend: ob entsprechend der Tagesordnung vom Februar 1881 die belgischen und französischen Silber-Fünffranken vom 1. Januar 1886 an das Recht, von Privaten und selbst an den Staatskassen angenommen zu werden, verlieren sollten? —■ Worauf der Finanzminister Magliani unumwunden bejahend antwortete und seine Erklärung mit den bedeutsamen Worten schlofs, dafs nach Ablauf der Münzconvention jene Tagesordnung sicherlich in Vollzug kommen werde, wenn es nicht gar schon vorher geschähe. VII. Frankreichs Vorbereitung auf die Liquidation. Solchen Dispositionen gegenüber konnte der Vorkämpfer des französischen Bimetallismus nickt untkätiger Zusckauer bleiben. Und seine Tkätigkeit nahm eine ganz bestimmte und, wie sich gezeigt hat, wirkungsvolle Richtung. Es liegt nicht innerhalb der Grenzen der gegenwärtigen Untersuchung, sich mit der Schilderung und Analyse von Persönlichkeiten zu befassen.*) Möge zum Verständnifs der Sacke genügen, dafs es Cernuscki bei der eigentküiulicken Gestaltung, welcke die innere Politik der französischen Nation angenommen hat, gelungen ist einen ganz hervorragenden Einflui's auf die Art, wie die Währungsangelegenheiten von der Regierung geleitet werden, zu gewinnen. Nachdem der Triumpf, den er bei Eröffuung der internationalen Conferenz von 1881 erlebt hatte, das grofse Wort im Namen der Republik und damit seine Prophezeiungen in das Reich der Wirklichkeit zu führen, mit einer unleugbar schweren Niederlage geendet und sein ganzes Auftreten bei *) Die italienischen Gegner Cerruschi's lassen öfters durchblicken, sein heftiger Antagonismus schreibe sich u. A. auch daher, dafs er nicht blos für Frankreich, sondern auch für sein Vaterland Italien die Republik wolle und daher der savoyischen Monarchie gerne Verlegenheiten bereite. Die Ergrün- dung einer solchen Behauptung gehört natürlich nicht in den Bereich meiner Aufgabe. Mir scheint, der Erfinder des Worts Bimetallismus und der heifs- blütige Vorkämpfer seiner Sache ist von dieser selbst so sehr erfüllt,, dafs man Gefahr liefe, ihm Unrecht zu thun, wenn man ihm andere Motive unterlegte. 95 den Verhandlungen einer wunderlichen Eindruck hinterlassen hatte, schien er selbst eine Zeit lang entmuthigt und resignirt, das Universum dem Verhängnils zu überlassen, weil es seine Rathschläge nicht befolgt hatte. Aber das Herannahen des Endtermins vom 31. Dezember 1885, in Verbindung mit der oben geschilderten Entwickelung der italienischen Dinge, drängte doch dazu, wieder aus dem seither beobachteten Schweigen und aus dem Schmollwinkel hervorzutreten. Den ersten Anstois dazu lieferte das italienische Dekret vom 22. September 1883, welches den Banken die Bewahrung eines Baarschatzes von zwei Drittheilen Gold zur Pflicht machte. Auf diese aggressive Mafsregel mufste mit einem Scbreckschufs geantwortet werden, und dabei war es ganz natürlich, dafs der so oft zurückgeschlagene Bimetallismus seine Zuflucht zum Pessimismus nahm. Da die böse Welt dem Silber nicht zu seiner alten Herrlichkeit verhelfen wollte, so sollte sie erleben, wie es ihr ergehen werde, wenn dasselbe in unermefsliche Tiefen hinabstürzte. Es ist aus den Verhandlungen des deutschen Reichstags (6. März 1885) bekannt, dafs damals ein Aktenstück verlesen wurde, in welchem der deutsche Vorkämpfer des Bimetallismus den amerikanischen Gesinnungsgenossen seine Dienste in umfassendster Weise zur Verfügung stellte, für den Fall, dafs sie darauf eingehen wollten, eine Art von Complott anzulegen, um in einem bestimmten Moment einen panischen Schrecken hervorzurufen. In demselben Augenblick, in welchem die Vereinigten Staaten die Einstellung der Silberprägung beschlössen, sollen die deutschen Doppelwährungsmänner mit Ii eftigem Ansturm darauf dringen, dafs Deutschland den Rest seiner Thaler losschlage (während sie bis dahin das Festhalten derselben ebenso eifrig verlangt hatten); aus diesem Zusammenstofs beider zu einem fürchterlichen Silberkrach führenden Angriffe werde eine solche Katastrophe über die ganze Welt hervorbrechen, dals dieselbe den Zorn des Himmels darin erkennen und sich reuig und flehentlich vor der Alimacht des Silbers in den Staub werfen werde. 96 Eine ähnliche, wenn auch nicht so gewaltige Wirkung mochte man sich von dem Aufhören des lateinischen Bundes versprechen, um so mehr;' wenn zugleich nicht ganz unwahrscheinlicher Weise einer jener beiden anderen Vorgänge in Amerika oder in Deutschland, oder gar beide zusammen herbeigeführt würden. Es läfst sich aber, wenn man auch nicht diese pessimistische Rechnung ins Spiel zieht, füglich ganz gut rechtfertigen, dafs vom französischen Standpunkte aus ein baldiges Ende der Union einem langen Hinausleiern der Dinge vorzuziehen ist. Tritt keine Bekehrung zum Weltbimetallismus in Folge einer drohenden oder zum Ausbruch kommenden Katastrophe ein, so wird auch der überzeugteste Anhänger der Doppelwährung zu dem Schlufs kommen, dafs nach Zerfall des lateinischen Bundes die mit Frankreich verbündeten Nationen sich jede für sich anstrengen werden, zur Goldwährung überzugehen; bei den in ihrer Mitte herrschenden Tendenzen werden sie unter dem Deckmantel des verlängerten Münzvertrags sich im Stillen immer mehr darauf rüsten, in einem günstigen Moment das Verhältnifs zu lösen. Kein offizielles Bekenntnils verwehrt ihnen, wie der französischen Regierung, in sichtbarer Weise von dem Glauben an das unfehlbare 15 1 / 2 abzuweichen. Stillhalten, damit die Anderen ihr Geschäft um so besser besorgen könnten, wäre darnach für Frankreich eine um so gröfsere Thorheit gewesen, als man das warnende Beispiel Deutschlands vor Augen hatte, dessen Unschuld zum Vortheil der Anderen ausgebeutet worden war, nachdem es sich von seinen guten Rathgebern hatte belehren lassen, wenn es hübsch auf seinem Silber sitzen bliebe, würde es ein famoses Geschäft machen und noch den Segen des Auslandes als köstlichen Nebengewinn einheimsen. Zum Ueberflufs hatte sich die ganze lateinische Union nach zwanzigjährigem Bestaud als unfruchtbar erwiesen. Von Anfang bis zu Ende hatte sie nur Zwistigkeiten und Aerger- nisse unter den Mitgliedern genährt und eher dazu beigetragen ihr Währungssystem in den Augen der Welt zu discreditiren 97 als zu heben. Da war es offenbar viel rathsamer, den Spiels umzukehren und selbst sich als Gegner und Verächter der ganzen Institution aufzuwerfen, sich gleichzeitig auch freie Hand zu machen und den Kleinen, welche schlauer sein wollten, das Handwerk zu legen. Da Frankreich jedoch in seiner Eigenschaft als grofser Protector des lateinischen Bundes nicht seine Vergangenheit verleugnen konnte, eine trockene Kündigung des Vertrags auch den französischen Politikern aus vielen leicht begreiflichen Gründen niemals schmackhaft zu machen gewesen wäre, so wurde nun die bewufste Liquidationsclausel, die ehedem nur als Ruthe an den Spiegel gesteckt war, um die Kleinen in Zucht zu halten, ernstlich heruntergeholt. Mit Ende des Jahres 1885 sollte ja der Vertrag ablaufen, und allen früheren Verabredungen gemäfs mufste man sich Ende 1884 oder Anfangs 1885 im gemeinsamen Interesse darüber klar werden, was da kommen solle. Dafs diese Ungewifsheit bis vor Thorschlufs sich fortsetzen, dafs man nach ewig- wiederholten Vertagungen bis auf zwei Monate vor dem Schlufs- termin noch nicht zur Entscheidung gekommen sein sollte, mochte sich Niemand denken körinen, obwohl es nach früheren Erlebnissen und der verwickelten Lage der Dinge nicht anders zu erwarten war. So liefs also in der zweiten Hälfte 1884 Cernuschi eine Reihe von Artikeln unter seinem Namen erscheinen, welche er Anfangs 1885 gesammelt unter dem effektvollen und sehr richtigen Titel Le Grand Proces de l'Union latine herausgab. Wie Alles, was er schreibt, zeichnen sie sich durch eine aui'serordentlich wirkungsvolle, imperatorisch klingende, bilderreiche und von Selbstüberzeugtheit strotzende Sprache aus.*) *) Als Nachtrag sind noch drei Hefte in 4 Format erschienen unter den drastischen Titeln: Les Assignats Metalliques (Januar 1885), Le Monome- tallisme hossu (April 1885), La Dause des Assignats Metalliques (Mai bis August 1885). 7 98 Nach drei präludirenden Artikeln kommt er zum Kern der Sache. Man kann diesen nicht besser herausheben, als, indem man das vom Verfasser selbst vorangestellte Summarium wiedergiebt: „Zerwürfnifs in der lateinischen Union. Schon in Rom ist die Auflösung derselben beschlossen -worden. Ihre Liquidation. Wie sie gemacht wird. Jedem Staat seine eigene Münze zurück. Das Gold wird man nicht herausgeben, sondern nur das Silber!" Der Text fängt damit an, den Kleinen den Text zu lesen. Die Schweiz und Belgien, die man im Jahre 1881 doch auf dem Fufs der Gleichheit mit den grofsen Mächten zu der internationalen Münzconferenz von 1881 zugelassen, haben undankbarer Weise sich erlaubt, allda gegen das bimetallistische Programm zu meutern, welches Frankreich und Amerika vorgeschlagen hatten, haben den Engländern in ihrem Widerstand dagegen ihren Beifall gezollt. Die italienische Regierung aber, die zwischen Bi- und Monometallismus hin- und hergeschwankt (was freilich sehr zutrifft), habe jetzt nur noch ein Ziel vor Augen: sich vor einer Silberüberschwemmung zu wahren; und die von ihr ergriffenen Mafsregeln bedeuten mit Nothwendig- keit die Auflösung der lateinischen Union. Und nun folgen die Vorschläge der Liquidation ganz so, wie sie später in dem Antrag des französischen Delegirten formulirt worden sind (Siehe oben S. 19 u. ff). Die Rechnung würde sich nach verschiedenen Schätzungen, welche deshalb nicht ganz zuverlässig sein können, weil man nicht wissen kann, wie viel von den vor 1872 geprägten Thalern eingeschmolzen sein mögen, ungefähr so stellen, dafs von italienischen Stücken noch für 450 Millionen Franken existirten, wovon sich nur 100 in Italien selbst befänden. Der noch vorhandene Betrag von Fünffranken belgischen Gepräges wird auf 400 Millionen veranschlagt, wogegen sich der aus französischen und belgischen Stücken zusammengesetzte Vorrath innerhalb des Königsreichs auf 275 Millionen beziffern soll. Nach diesen Schätzungen hätte also Italien 350 Millionen, Belgien 125 Millionen Silberfranken gegen entsprechende Gold- 99 franken zu übernehmen, was bei einem vorläufigen Unterschied des Silberwerthes gegen den Goldwerth von 20 % zu Lasten Italiens einen Vexdust von 70 Millionen und zu Lasten Belgiens von 25 Millionen ausmachen würde, also ein Gesammtbetrag von 95 Millionen, welcher theils Frankreich theils der Schweiz herauszuzahlen wäre. In den Verhandlungen der Conferenz wurden vom französischen Finanzminister folgende Zahlen angegeben: man nehme an, dafs 12der auf französischem Gebiet umlaufenden Fünffranken belgischen Gepräges seien. Davon lägen 145 Millionen in der französischen Bank, 24 Millionen in den anderen Banken und etwa 120 Millionen circulirten im Verkehr, zusammen beiläufig 300 Millionen. Der belgische Delegirte ergänzte diese Angaben dahin, dafs von den in Belgien umlaufenden Stücken 40 % belgischen Gepräges seien, 50 % französischen und 10 % italienischen. Die Höhe der belgischen Circulation überhaupt zu schätzen, sei sehr schwer. Nach den bestbeglaubigten Angaben belaufe sie sich im Ganzen auf 200 bis 250 Millionen Franken, davon wären also etwa 120 Millionen französischen Gepräges, wogegen etwa 300 Millionen belgischen Gepräges in Frankreich umlaufen möchten, so dafs Belgien einen Saldo von 180 bis 200 Millionen einzulösen hätte, d. h. gegen Gold einzutauschen (Verlust heute 36 bis 40 Millionen Franken). Im Ganzen hat Italien geprägt 445 Millionen, Belgien 495. Von diesen Beträgen gehen die eingeschmolzenen Stücke ab. Für Belgien wird der Rest auf höchstens 400 Millionen geschätzt. A r on den italienischen ist wenig eingeschmolzen worden. Soetbeer veranschlagt den belgischen Umlauf auf 300, den italienischen auf 176 Millionen (Materialien zur Währungsfrage. October 1885.) Diejenigen, welche in Verkennung des wahren Sachverhalts darüber klagen, dafs Deutschland für den Eintausch seines Silbers gegen Gold Opfer gebracht habe und noch zu bringen hätte (leider jezt gröfser als nöthig gewesen wäre), mögen daraus wenigstens ersehen, dafs Deutschland diese sogenannten Opfer nur brachte, um selbst zu einer besseren Währung überzugehen, Belgien und Italien aber zu zahlen 7* 100 hätten, um Frankreich, und der Schweiz den Uebergang zu erleichtern. Der Begründung dieses Anspruchs geht bezeichnender Weise in Cernuschi's Abhandlung ein Kapitel voraus, in -welchem nachgewiesen ist, dafs Italien die ganze Verlegenheit hätte umgehen können, wenn es seine Anleihe von 644 Millionen statt in London in Paris abgeschlossen und nicht auf der unseligen Bedingung der starken Goldzahlung bestanden hätte. Man würde ihm dann den Betrag in seinen eigenen Silberstücken abgezahlt haben. „Wir wissen ganz bestimmt, dai's das Haus Rothschild der italienischen Regierung diesen Stand der Dinge zur Kenntnifs brachte. Vergebliche Bemühungen!" So heilst es wörtlich an einer Stelle dieses Capitels. Sucht man in den folgenden und auch in den in beiden Nachträgen beigebrachten Ausfuhrungen nach einem logischen und sachlichen Beweis für den erhobenen Anspruch, so findet man schon räumlich äufserst wenig und das Wenige läfst sich in ein paar Worte fassen. Die ganze Deduction läuft darauf hinaus, dafs die vollwerthigen Silbermünzen sammt und sonders durch den Preisfäll des Silbers zu Scheinmünzen geworden seien (assignats metallicpies), dafs sie mithin auf eine Linie mit der Scheidemünze zu setzen und ganz so zu behandeln seien, wie nach dem Abkommen vom November 1878 die italienische Silberscheidemünze, wobei jedoch — von der Falschheit der Analogie abgesehen — unbeachtet bleibt, dafs nach jenem, schon zur Zeit der Silber- entwerthung abgeschlossenen Vertrag die Scheidemünze in Silber und nicht ausschliefslich in Gold eingelöst werden konnte. Viel breiter und natürlich mit grofser Emphase wird daneben ausgeführt, welche Wohlthat Frankreich den Italienern erwiesen habe, indem es ihnen gestattete, ihr Silber, anfänglich kleines und grofses, später nur das grofse nach Frankreich zu werfen, also Schulden damit zu zahlen oder Waaren damit zu kaufen, Aväkrend sie sich im Inland des Papiergeldes bedienten, welches nichts kostete. Darauf wird die Berechnung basirt, 101 wieviel die jährliche Zinsenersparung für Italien ausmacht, und dieser Betrag wird als ein Geschenk Frankreichs an Italien charakterisirt, welches nun diese Grofsmuth mit schnödem Undank lohne. Undank ist ja auch in den politischen Dingen das Verbrechen, welches den Italienern von den Franzosen % stets vorgerückt wird. Aber wenn kein lateinischer Münzbund bestanden hätte, so würde Italien nicht minder den Zwaugs- curs des Papiers bei sich eingeführt haben. Die Scheidemünze, besonders die niedrig ausgebrachte, wäre nicht abgeflossen, allein diese ist ja durch die Rücknahme auch ganz aufser Betracht gekommen. Die silbernen Fünffrankeu wären aber, wie das unter solchen Umständen immer und überall geschieht, doch abgeflossen. Die vorher begründete Gewohnheit und die vollständig übereinstimmende Form hätten ohne Zweifel bewirkt, dafs der Papierumlauf diese Thaler, deren ein Theil sogar noch das Brustbild Napoleons aus der Zeit des Regno d'Italia tragen, iu unveränderter Gestalt nach Frankreich und den anderen Frankenländern gedrängt hätte; aber angenommen, selbst die Mchtexistenz eines Münzbundes und demzufolge eines gemeinsamen Umlaufsgebietes mit Annahme an den Staatskassen und bei den Banken hätte einen solchen Uebertritt erschwert, so wären bis zur Einstellung der Prägung die italienischen Silberstücke eingeschmolzen worden und als Barren in die französischen Prägeanstalten gegangen, um mit den Insignien des Kaiserthums oder der Republik versehen aus denselben hervorzugehen, und in diesem Fall hätte Frankreich sogar des Yorwandes entbehrt, für die italienisch geprägten Stücke Austausch in Gold zu begehren. Die Masse der mit seinem Gepräge versehenen und seine eigene Silberlast vermehrenden Silberstücke wäre noch gröfser als sie jetzt ist. Jetzt kann doch Frankreich nach Ablauf des Vertrags noch die italienischen Thaler auf seinem Gebiet aufser Ours setzen. Wären sie eingeschmolzen und zu französischen umgeprägt worden, so verböte sich das von selbst. Dies gilt unbedingt für alles vor 1874 in Italien geprägte Silber, ungefähr die Hälfte dessen, was es überhaupt geprägt 102 hat, wobei freilich zu bedenken, dafs der Abgang durch Ein- schmelzung nur auf die ältere Hälfte treffen kann. Ob und wieweit die Antwort anders zu lauten hätte für die seit jenem Abschnitte in vereinbarten Maximalbeträgen ausgegebenen Münzen, konnte eine Frage der Gerechtigkeit und Schadloshaltung sein zu der Zeit, als es sich um die Erneuerung des Münzvertrags im Jahre 1878 handelte und Belgien eine solche Stipulation anregte. Aber nachdem der Vertrag in voller Kenntnifs der Umstände, bei noch bestehender Papier- circulation Italiens auf sieben Jahre erneuert, ja sogar die Frage der Liquidation bei der Verhandlung aufgeworfen und nach scharfer Debatte schliel'slich fallen gelassen worden ist, mufs nach allen Rechtsbegriffen angenommen werden, dal's die contraliirenden Staaten Italien gegenüber auf einen solchen Anspruch verzichtet haben. Belgien, selbst wenn es nur überstimmt worden war, hatte sich doch schliel'slich gefügt, wie die andren; Frankreich aber gab durch den Mund seiner Vertreter sogar die Erklärung ab, warum es keine Ansprüche erhöbe, weil es nämlich auf die Wiederherstellung des Silber- werthes und das neue Aufblühen eines bimetallistischen Bundes rechnete (s. o. S. 77 u. ff.). Und wenn es sich darin verrechnete, soll Italien für diesen Irrthum aufkommen? Die Sache wird noch klarer, wenn man die besondere Thatsache in Erwägung zieht, dafs damals, im Jahre 1878, als die vollständige Sperre beschlossen ward, das Königreich Italien ausnahmsweise noch die Ermächtigung divrchsetzte, 20 Millionen alten, aufser Ours gesetzten Piastergeldes aus der Bourbonen- zeit in Fünffranken umzuprägen. Und nachdem man die Frage der Lirpiidation und Entschädigung discutirt hatte, liefs man, olmgeachtet die ganze Silberprägung verboten ward, diese 20 Millionen noch zu, ohne im geringsten zu stipuliren, dafs diese Lizenz jedoch nur ertheilt sei unter der Bedingung, dafs Italien den Betrag bei Auflösung des Bundes zu seinem effectiven Werth einlöse! Welches Gericht würde nach solchen Vorgängen noch entscheiden können, dafs diese Prägungen nach dem Vertrag eine andre Rechtsnatur haben sollten, als 103 die früheren? Freilich Cernuschi macht sich die Sache leicht. Er behauptet schlankweg, gerade diese 20 Millionen bildeten den Hauptbeweis. Denn, sagt er, wenn Frankreich und die Schweiz nicht darauf gerechnet hätten, sich einst diese Thaler in Gold zurückzahlen zu lassen, hätten sie doch diese nachträgliche Ausprägung nie zugegeben, und indem Italien sich hätte denken müssen, dafs die Andren sich ihrerseits die Sache so dächten, sei es doch stillschweigend auf die Verpflichtung solcher Goldzahlung eingegangen.*) Zur Sache selbst bemerkt ganz richtig ein Italiener:**) wenn man eine Schadensklage aus der angeblich unrechtmäfsigen Bereicherung ableiten wollte, welche Italien dadurch sich verschafft hätte, dafs es Silber zum Yerhältnifs von 1 zu 15'/ 2 abgegeben habe, welches jetzt nur den zwanzigsten Theil des Goldes werth sei, so dürfte doch auch dann nicht einmal übersehen werden, dafs Italien, als es seine Münzen prägte, das Silber durchaus nicht zu dem wohlfeilen Preis erstand, welcher heute der Einlösung zu Grunde gelegt werden soll. Jetzt hätte Italien einen Verlust von etwa 20 % zu tragen, aber bei seinen successiven Prägungen konnte es das Silber durchaus nicht zu dem heutigen Preis erwerben; es hat dasselbe vielmehr nach einander zu dem Verhältnifs von 1 zu 15,68 u. s. w. bis 1 zu 17 in den Jahren der Prägung erstanden. Man könnte also die heutige Verpflichtung zur Einlösung in Gold nicht einmal ihrem ganzen Differenzbetrag nach auf den Grund effectiver Bereicherung aufbauen. Was aber schliefslich die angebliche Wohlthat überhaupt betrifft, so sind gewifs Münzverträge die letzten, welche mit Liberalitätsmotiven abgeschlossen werden. Wenn Frankreich den Eintritt des italienischen Silbers auf sein Umlaufsgebiet im Vertrag erleichtert hat, so that es dies eben, weil es ihm, Frankreich, so pafste. Hatten doch Belgien und die Schweiz, das eine kurz, das andre lange vorher, ohne jeglichen Vertrag *) Les Assignats metalliques S. 20. **) Hartello 1. c. 104 und ohne Gegenseitigkeit dasselbe gethan. Und die Geschäfte, welche Gelegenheit dazu boten, die italienischen Silberstücke nach Frankreich zu bringen, waren Geschäfte wie alle andren. Aus Wohlthätigkeit hat keiner der Empfänger dies Geld angenommen. Man giebt wohl Geld aus Wohlthätigkeit, aber aus Wohlthätigkeit angenommenes Geld wäre eine neue Erscheinung. Wenn nun noch eine gewisse Eechtfertigung aus der Thatsache gezogen werden konnte, dafs Italien den Vertrag nicht gehalten habe, was kann man Belgien gegenüber behaupten, welches einzig und allein nie vom Vertrag abgewichen ist? Auch enthalten die nach dieser Richtung hin vorgebrachten Sätze nicht einen einzigen verwerthbaren Gedanken. Soweit sie überhaupt für eine Widerlegung fafsbar sind, hat Pirmez dies in der Conferenz und in der belgischen Kammer in meisterhafter Weise gethan. Da wo Gernuschi in seiner Schrift sich gegen Belgien wendet, kommt auch schon die bereits oben erwähnte Stelle vor, welche es Belgien zum Vorwurf macht, dafs seine Bank so viele Wechsel aufs Ausland und so viel Gold bewahre. Auch die Zinsen dieser Wechsel soll Belgien fraudulöser Weise auf Frankreichs Kosten sich herausschlagen, wie Italien dies mit seinem Papiergeld thue! Zwischen Papiergeld, das nur die Herstellungskosten verlangt, und Wechseln, die man zu ihrem vollen Werth kauft, existirte darnach kein Unterschied! Dieses sind die Motive und Forderungen, welche die Unterlage und die Richtung für die offizielle französische Staats- action abgegeben haben. Und welchen Werth man ihnen auch beilegen möge, für die allgemeine Nutzanwendung stellt sich stets wieder als belehrendes Ergebnifs ein: solchen Ansprüchen, solchen Zumuthungen setzt sich ein Staat aus, der mit einem andren Münzverträge abschliefst. Dabei ging es mit ganz natürlichen Dingen zu, dafs die führende Stellung in diesen Angelegenheiten trotz der Erfahrung von 1881 in Cernuschi's Händen blieb. Nicht nur dafs die Finanzminister wechselten und sich mit den Sorgen um das anschwellende Budget viel $ ( 105 mehr zu plagen hatten, als mit der lateinischen Union, waren sie auch sämmtlich, mit Ausnahme von Leon Say, vollständige Laien in Währungssachen. Aufser Dumas und Parieu, welche noch in der Kaiserzeit verwandt wurden, sind nur die einzigen, Say und Cernuschi, als amtliche Vertreter zu nennen, die überhaupt besondere Fachkenntnisse in die Verhandlungen mitbrachten. Say selbst, der seiner ganzen wissenschaftlichen Richtung nach schwerlich bimetallistische Neigungen empfinden konnte, war zu der Zeit, als er sich am Ruder befand, durch Frankreichs Verlegenheit gezwungen, sich der Doppelwährung anzunehmen. Seitdem er nicht mehr zur herrschenden Regierungspartei gehört, behauptete Cernuschi allein das Feld. Politische und persönliche Verbindung, Sachkenntnifs und überzeugungsvolle Energie brachten es ganz von selbst dahin, dafs ihm die Führung in die Hand gegeben ward, die Minister Helsen sich willig von ihm belehren, und mit dieser Vorbereitung traten sie und die französischen Delegirten, wie 1878 und 1881 so auch 1885 in die Conferenz ein. Im Verlauf derselben wurde ihnen das Gewissen durch weitere Publi- cationen sowie vermuthlich auch durch vertrauliche Vorstellungen geschärft. Daher übertrug sich der gereizte polemische Ton aus der Presse in die Verhandlungen und zwar so sehr, dafs einmal wegen heftiger Ausfälle des französischen Präsidenten die belgischen Delegirten nicht mehr erscheinen wollten, bis die Sache hinter den Coulissen ausgeglichen ward. Diese eigenthümlichen Vorgänge mufsten hier, wenn auch nur kurz, erwähnt werden. Um zu verstehen, wie, warum und in welcher Absicht die französische Regierung die neue Conferenz eröffnete, mufs man wissen, wer sie von aussen dirigirte, und auf was diese Directum hinarbeitete. Die Ausführungen Cernuschi's sind der Text, aus welchem das Alles zu entnehmen ist, und deswegen haben sie vollen Anspruch darauf, dafs man ihnen Aufmerksamkeit schenke. Neben der Forderung, die Differenzen in Gold auszugleichen, enthalten diese eben aber noch zwei werthvolle Zugeständnisse. Auf jeder Seite steht geschrieben, dafs es mit dem 106 Lateinischen Bund zu Ende geht und zu Ende gehen soll und mufs. Schon lange vor Eröffnung der Conferenzen beginnt ein Artikel mit den Worten: „Grofs ist das Zerwürfnifs, das im Schoofse der lateinischen Union herrscht"; und das erste Bändchen der gesammelten Artikel endet mit dem Schlufs- wort: „der Politik Frankreichs ist ihr "Weg fest vorgezeichnet, den Münzvertrag kündigen; Auflösung und Liquidation des lateinischen Bundes". Ob dies nun bezwecken sollte, durch Einschüchterung die andren zur Annahme der Liquidations- clausel zu treiben, oder ob es Ernst war, beides wäre gleich möglich und gleich beberechtigt vom Standpunkt des Verfassers aus. Für uns als Zuschauer hat es nur die Bedeutung, dafs wir daraus lernen mögen, was Alles bei Münz- bündnissen vorkommen kann, und wohin es mit dem vielgerühmten Bund nach zwanzig Jahren gekommen ist. Ein zweites nicht minder wichtiges Faktum ist das unzählige Mal ausgesprochene Bekenntnil's, dafs es heut zu Tage nur noch ein wahres Geldmetall giebt. „In Europa wie in Amerika besteht der gesetzliche Curs mit dem Recht der unbeschränkten Prägefreiheit nur noch zu Gunsten eines einzigen Metalls, des Goldes. Kraft dieser Uebereinstimmung, wonach das Gold von nun an der einzige gemeinsame Werthmesser ist, mit anderen Worten das einzige internationale Münzmaterial der Welt des Westens, verlangt auch der gesunde Menschenverstand, dafs, wenn man absolut daran festhalten will, die lateinische Union fortzusetzen, man sie nur für den Goldfranken fortsetzen darf." — „Quod erat demonstrandum" können die Anhänger des deutschen Münzgesetzes hinzufügen, nur mit der Bemerkung, dafs ein Münzbund dann aber auch überflüssig ist. VIII. Belgien und die Schweiz in ihrem Verhältnifs zur Liquidation. Bis hierher sind die Gegensätze, welche in der Conferenz im Monat Juli aufeinander trafen, ihrem Inhalt und ihrer Entstehung nach geschildert und auf ihren inneren Werth geprüft worden. Die französischen Delegirten hielten an der ihnen gegebenen Instruction stramm fest. Die Nachgiebigkeit gegen Italien und Belgien sollte nur darin sich hethätigen, dafs man ihnen, wenn sie sich für das Ende eines neuen, durch eine Reihe von Jahren zu schliefsenden Vertrags zur Ausgleichung in Gold verstehen wollten, von da an eine längere Frist zur Abtragung dieser Last gestatten wollte. Man machte ihnen die Unterzeichnung des Wechsels so leicht, wie ein Mann, der einem armen Teufel auf hohe Zinsen leiht, es nur machen kann: Ihr braucht ja nicht sofort zu zahlen; kommt Zeit, kommt Rath; für den Augenblick erneuern wir Euch den Contract, braucht Ihr den Beutel gar nicht aufzumachen; für's Erste seid Ihr aus der Verlegenheit; bedenkt nur, was in fünf oder zehn Jahren kommen kann, um Euch eine Zahlung des heute unterschriebenen Wechsels möglich zu machen. Man kennt ja diese schönen Worte und wie Viele schon in diese Falle gegangen sind. Aber die Belgier sind solide, kaltblütige Leute. Sie wissen sehr gut, dafs Unterschreiben nur für leichtsinnige Schuldenmacher etwas Anderes ist als zahlen; und obwohl sie 108 sich schwerlich verhehlten, dafs auch der Anstritt aus der Union und Frankreichs Feindseligkeit ihnen grofse Verlegenheiten bereiten würden, weigerten sie sich, als eine vertrags- mäfsige Verpflichtung zu übernehmen, was nur ein Act selbständiger Staatssouveränität sein kann. Sie traten aus der Conferenz aus mit der Erklärung, dafs sie nach der von den anderen Staaten anerkannten Verpflichtung zu einer Liqui- dation in Gold an der Berathung nicht mehr Theil nehmen könnten. Ihr Vorschlag, die bestehende Convention ohne Präjudiz einfach auf ein Jahr zu verläugern, während dessen man eine andere Verständigung suchen könne, blieb zurückgewiesen. Ihr Delegirter erstattete über den Vorgang Bericht in der belgischen Deputirtenkammer. Die Regierung nicht nur sondern auch eine der bedeutendsten Autoritäten des Faches, ehemals Anhänger der Doppelwährung, langjähriger Finanzminister, J. Malou, stand treu zu ihrem Delegaten. Die Kammer gab einstimmig ihre Gutheifsung zu dem, was geschehen war. Und diese clerikale Regierung, wie die grofse Mehrheit der Kammer, wie Malou, sind doch die politischen Gegner derer, welche diese Haltung vorbereitet, welche sie durch den Mund des Delegirten Pirmez und des ehemaligen liberalen Ministers Frere Orban bis zuletzt vertreten haben; in der That eine anerkennenswerthe Haltung verglichen zu Ländern, in denen Alles nach politischen Partei- interessen betrieben, nichts auf seinen sachlichen Gehalt hin gewürdigt wird. In der siebenten und vorläufig letzten Sitzung vom 5. August wurde dann die oben wiedergegebene Liquidationsformel mit einer Reihe anderer noch nicht klargestellter Aenderungsvorschläge zu Protokoll genommen, mit der Verabredung, dafs die noch nicht gänzlich erledigten Punkte den Regierungen zur Erwägung und Gutheifsung unterbreitet werden, die Delegirten dann zum endgültigen Abschlufs in den ersten Tagen des Oktober wieder zusammentreten sollten. Wahrlich nicht zu früh, denn die Nothwendigkeit, vor dem 31. Dezember ins Klare zu kommen, brannte auf den Nägeln. Man schmeichelte sich, mittlerweile werde das hals- 109 starrige Belgien ein Einsehen haben, denn man konnte sich nicht verhehlen, dafs die Erneuerung ohne dasselbe doch ein unverkennbares Zeichen sein werde, wie es mit dem ganzen Bund ein Ende nehme. Das Interea aliquid fit, womit man sich länger als ein Jahrzehnt das Leben gefristet hatte, das ewige Hinausschieben von Beschlüssen, wie immer bei unlösbaren Verlegenheiten, drückte abermals sein Siegel auf den letzten Tag der Berathung, und als der Anfang Oktober kam, war man abermals nicht vorbereitet. Neuer Aufschub am 12. und auch dann wieder in der elften Stunde am 20. des Monats. In Italien erhob sich in der fachmännischen Presse ein Sturm der Entrüstung wider die Delegirten, welche entgegen ihren eigenen Präzedenzien Belgien im Stich gelassen und sich Frankreichs Forderungen unterworfen hatten.*) Nur die Schweiz war ganz zufrieden mit dem Gang, den die Dinge genommen hatten. Ihr pafste die Liqui- dationsclausel ganz vortrefflich, und ein Blick auf die Ent- wickelung ihres Münzwesens macht dies auch ganz erklärlich. Die Schweiz hatte im Jahre 1850 im Gefolge ihrer aus dem Sonderbundskrieg hervorgegangenen Bundesreform die Einigung ihres Münzwesens in die Hand genommen, ganz wie Deutschland zwei Jahrzehnte später sich der gleichen Aufgabe als einer der dringendsten und wichtigsten seiner politischen Wiedergeburt zuwenden sollte. Die Verwirrung und die Mangelhaftigkeit des Geldumlaufs war hier noch gröi'ser als bei uns, begreiflicher Weise wegen der kleinen Kautonalsouveränitäten und des Eingreifens auswärtiger Geldsorten in den Verkehr des in so enge Grenzen eingeschlossenen Landes. Andererseits hatte die Schweiz nicht mit dem Elend des kleinstaatlichen Papiergeldes zu schaffen gehabt, wie wir. Das Gesetz vom 7. Mai 1850 adoptirte das Frankensystem *) Zur Oharakterisirung dieses Streites nur einige Titel der darüber erschienenen Schriften: II Sofisma gallico e l'Astuzia Latina nella Oonferenza Monetaria — La Questione Monetaria e il defrando dell* Italia — L'in- successo della Oonferenza Monetaria. 110 für den ganzen Bund und zwar die ausschliefsliche Silberwährung nach dem französischen System, den Franken zu 5 Gramm °/io fei n - Die alten Kantonalmünzen wurden auf Eidgenössische Rechnung eingezogen. Schon in diesem Grundgesetz war angedeutet, dafs man auch auf andere als die Eidgenössische Prägung rechne, um die Bedürfnisse des Umlaufs zu befriedigen. Ein Artikel (8) besagte: „Niemand ist gehalten, andere Münzen anzunehmen (als die Eidgenössischen), mit Ausnahme solcher Silbersorten, die in genauer Ueber- einstimmung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz aufgestellten Münzsystem geprägt und, nach vorheriger Untersuchung, von dem Bundesrath als diesen Bedingungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt sind." Nach kurzer Zeit — am 16. Januar 1852 — erging auch ein Bundesrathsbeschlufs, welcher obige allgemeine Bestimmung zu concreter Anwendung brachte, indem er den silbernen Fünf-, Zwei-, Ein- und Halb- Frank enstücken von Frankreich, Belgien, Sardinien, Parma, der ehemaligen cisalpinischen Republik und dem Königreich Italien (regno d'Italia) obligatorischen Ours gab. Yon dieser Zeit bis zum Jahre 1860 ist keine wesentliche Neuerung im Eidgenössischen Geldwesen zu erwähnen. Aber im Januar des Jahres 1860 hatte der Silberpreis in Folge früher erwähnter Begebenheiten seinen höchsten Stand seit Einführung der Münzreform erreicht, das Verhältnifs war auf 15,18 statt 15,50 gestiegen. Die Silberländer empfanden den Abflufs ihres Geldes schmerzlich, und die Eidgenossenschaft griff zu einer zweifachen Mafsregel. Sie führte die Goldmünzen ein und setzte den Feingehalt ihrer silbernen Scheidemünze herab. Es wurde, was die erste der beiden Mafsregeln betrifft, zwar nicht die Prägung von Goldmünzen beschlossen, aber verfügt: Art. 1. Die französischen Goldmünzen, welche im "Verhältnifs von 15V 2 zu 1 ausgeprägt sind, sollen, so lange sie in Frankreich zu ihrem Nennwerth gesetzlichen Ours haben, als gesetzliches Zahlmittel in der Schweiz anerkannt sein. Was die silbernen Stücke von Zwei-, Ein-und Halbfranken betrifft, so wurde ihr Gehalt von 900 /i"ooo 111 auf 800 looo fein herabgesetzt, die älteren mit höherem Feingehalt ausgebrachten wurden eingezogen. Im Einklang mit diesem für den grofsen Verkehr sich wesentlich auf fremde Prägungsarbeit stützenden System war auch für das eidgenössische Geld die Präge den Privaten nicht freigestellt, sondern ausschliefslich Sache des Bundes. So lagen die Dinge, als die Schweiz dem lateinischen Bund beitrat, dessen Inhalt nicht nur, sondern auch dessen Tendenz, ein gemeinsames Umlaufsgebiet für die Gesammtheit der Unionsstaaten herzustellen, auf Schweizer Boden ein gemachtes Bett fand. Die letzte Neuerung, die zu erwähnen bleibt, trat nicht in "Widerspruch zu obigem Zustand, nahm vielmehr noch ein Element auf, welches bisher keinen Zugang gefunden hatte. Das Prinzip der Prägefreiheit ward auch in der Eidgenossenschaft anerkannt, allerdings nur für Goldmünzen. Die Kriegsereignisse des Jahres 1870 gaben den Anstofs. Wie schon oben erwähnt, wurde, da die französischen Münzen verschwanden, schneller Abhilfe wegen das Grundgesetz von 1850, welches nur Münzen des Frankensystems zuliefs, durch eiu neues Gesetz vom 22 Dezember 1870 modifizirt, welches der Bundesversammlung A 7 ollmacht ertheilte, in aufserordentlichen Zeiten auch nach anderer Währung geprägte Münzen ihrem Werthe nach als gesetzliches Geld zu tarifiren. In Ausführung dieses Gesetzes liefs gleichzeitig ein Bundesbeschlufs die englischen Sovereigns und halben Sovereigns zu, und unter demselben Datum erging ein Gesetz, welches nicht nur eidgenössische Goldmünzen einführte, sondern auch die Prägung derselben für Rechnung von Privatpersonen zuliefs. Dabei ist als nicht unwichtig zu bemerken, dal's die Eidgenossenschaft für die Goldmünzen eine aus der Abnützung sich herleitende Verantwortlichkeit nicht übernahm. Während das Gesetz von 1850 in seinem Schlufsartikel verfügt, dafs die Schweiz alle ihre eigenen abgenutzten Münzen (also damals sämmtliches Silbergeld) einziehen, einschmelzen und durch neue ersetzen solle, bestimmt das Gesetz über die Ausprägung 112 von Goldmünzen lediglich, dafs dieselben, wenn um ! / s % abgenützt, nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten sollen, zog also hier die äufsersten und logisch unanfechtbaren Consequenzen des freien Prägungssystems. Von der Privatprägung ist übrigens sehr mäfsiger und spärlicher Gebrauch gemacht worden. Erst 1883 wurden für 5 Millionen Franken Gold geprägt, freilich an silbernen Fünffranken seit 1850 auch nur für 10'/ 2 Millionen von Staatswegen. "Wenn man den Umlauf an Silberfünffranken in der Schweiz auf 40 Millionen*) veranschlagt, so ergiebt sich bei Ausführung der Liquidation nach französischem Muster, dafs die Eidgenossenschaft von ihren Verbündeten für alles, was über etwa 10 Millionen vorhanden ist, Gold zu empfangen hätte und in der Lage wäre, den Traum, den einst der Finanzminister Camphausen hatte, zu verwirklichen, nämlich spielend zur Goldwährung überzugehen. Denn da sie ohnehin von Anbeginn erklärt hat, dafs sie mit den 6 Franken Silberscheidemünze auf den Kopf nicht auskomme und nachdem sie in der Conferenz die Erhöhung dieses Betrages auf 10 Franken begehrt hatte, auch schliefslich derselbe auf etwa 8 Franken erhöht worden ist, so hätte sie für ihre 10 Millionen grofser Stücke die schönste Verwendung, indem sie dieselben in kleine Münze zerschlüge.**) *) Diese Schätzung geben O. Haupt, der amerikanische Münzdirector Burchard und auch Soetbeer in seinen neuesten Materialien. Im Gegensatz dazu veranschlagte der Schweizer Delegirte auf der letzten Conferenz den Betrag auf 150 Millionen. Mir scheint der Betrag von 40 Millionen zu gering und der von 150 zu grofs. Die Wahrheit dürfte in der Mitte zwischen beiden liegen, und nach privatem Meinungsaustausch neigt jezt auch Soetbeer zu dieser Annahme. In dem definitiven eben zu Stande gekommenen Vertrag findet sich zur Regelung der Liquidationsclausel eine Bestimmung, aus welcher geschlossen werden müfste, dafs die Schweiz selbst ihren Umlauf fremder Fünffranken auf beiläufig 60 Millionen in französischen, 30 Millionen in italienischen und wahrscheinlich ebenso vielen in belgischen Stücken veranschlagt. **) Dies Alles ist sehr gut ausgeführt in zwei Leitartikeln der N. Züricher Zeitung vom 13. Juli und 1. August 1885. 113 Da in Geschäftssacben von Staat zu Staat jeder noch mehr als in Privatsachen sich selbst der Nächste ist, so kann mau der Schweiz nicht verdenken, dal's sie auf der Conferenz eifrig für Frankreich Partei ergriff. Auch hatte sie zur Rechtfertigung dieses Verhaltens noch den schönen Hinweis darauf für sich, dafs sie von Anfang an für die Annahme der reinen Goldwährung bei der Union eingetreten war, den Versuch in diese Balm einzulenken unermüdlich erneuert hat. Wie soll sie jetzt den Vortheil von sich ablehnen, den ihr das Zutreffen aller ihrer Prophezeiungen einbringen wird? Und noch Eines, was nicht zu verachten ist. Sie hat ihrer Ueberzeugung auch Opfer in Form der Enthaltsamkeit gebracht. In den Jahren 1874 bis 1878, als die Unionsstaaten jährlich das Contingent von Silber feststellten, welches jeder Staat ausprägen dürfe, hat sie sich von dem Gewinn, der Dank dem Unterschied zwischen dem wirklichen Silberpreis und dem fictiven Werth der Münzen zu machen war, nicht verleiten lassen. Nur im ersten Jahre 1874 machte sie das zweifelhafte Geschäft mit. Auf 29 Millionen, zu denen sie nach den vier verschiedenen Vereinbarungen berechtigt gewesen wäre, hat sie nicht ganz 8 Millionen gemünzt. Jetzt will sie ernten, was sie gesät hat. Die Eidgenossenschaft hat aber auch um so mehr praktische Ursache der Liquidatiousclausel zuzustimmen, als sie ohne, dieselbe in eine rechtlich ganz bedenkliche Lage käme. In der Polemik über die aufgeworfene Frage hat der belgische Delegirte der Schweiz, die so flott den französischen Forderungen secundirte, entgegengehalten, sie hätte gut reden, sie hätte als Münz-Subjekt und Verbündeter eine Parasiteu- existenz geführt, und nachdem sie den anderen die Sorge überlassen, für sie zu prägen, gelüste ihr jetzt, auch dafür noch ungerechten Lohn einzuziehen. „Wir waren" ■— so konnten die Belgier sagen ■—• „ein Bund, in dem zur Herstellung eines gemeinsamen Umlaufsgebietes Jeder seinen Theil natürlicher Weise beizutragen hatte, und, wie auch die Licmi- dationsfrage nachträglich entschieden werde, so viel ist gewifs: 8 114 jeder Staat wird seine Last mit den Silberstücken haben, auf denen sein Gepräge steht, auch wenn er nicht sie vertrags- mäfsig in Gold auszugleichen übernimmt. Nun habt Ihr Schweizer aber dem Silber niemals Priigefreiheit gegeben, habt auch in der Zeit, wo noch von Enthaltsamkeit aus besserer Einsicht nicht die Rede sein konnte, von Staatswegen verschwindend wenig geprägt, einfach aus dem Grunde, dafs Ihr Euch auf die anderen verliefset, dafs Ihr darauf gerechnet habt, das von ihnen oder auf ihren Prägeanstalten herzustellende Geld werde Euer Gebiet mit den nöthigen Umlaufsmitteln versehen. Und wie richtig diese Behauptung ist, geht doch daraus hervor, dafs Ihr in Eurem Münzgesetz diesen fremden Geldstücken legale, den eigenen ebenbürtige Zahlkraft gegeben habt. Wäre das nun nicht ein wunderliches Geschäft, das Ihr da gemacht hättet, wenn Euch die Liquidationsclausel ein Recht gäbe, diese Münzen, nachdem sie Euch gedient haben und von Euch nicht entbehrt werden konnten, jetzt den Staaten, aus denen Ihr sie geholt habt, zurück zu bringen und ihnen zu sagen: Das Silber in diesen Münzen ist heute zwanzig Prozent weniger werth, als zur Zeit, da ich es aufnahm, bitte habet die kleine Gefälligkeit mir es in Gold zu seinem ehemaligen (jetzt um ein Fünftel verminderten) Werth einzutauschen; ich nenne das liquidiren." Pirmez hat zur sachlichen Illustration dieser Darstellung noch einen concreten Fall angeführt, in dem Silber in die Brüsseler Münze ging ganz eigens für den Zweck schweizerischen Geldbedarfs, aber das Silber wurde nicht mit dem Wappen der Eidgenossenschaft versehen, Gott bewahre! Das Brustbild König Leopolds wurde darauf gedrückt, und warum nicht? Es war ja gerade so gut zu brauchen, wie schweizerisches. Und nun soll Belgien so gut sein, für dieses Geld, von dem es gar keinen Yortheil gezogen, für dessen Ausprägung blos sein Münzmeister den Arbeitslohn bezogen hat, der Eidgenossenschaft in Basel oder in Genf an ihrem Domizil Gold oder Goldeswerth auszuzahlen? Hier fehlt doch sogar der Grund, den Frankreich den Italienern gegenüber geltend 115 macht, dafs sie ihr Silber nach Frankreich hineingetrieben hätten. Die Schweiz hat doch sicherlich nur geholt, was sie brauchte und weil sie es brauchte. Hat die Eidgenossenschalt ein mächtiges Interesse an der Annahme der Liquidationsclausel, so geht aus dieser unleugbar richtigen Darstellung der Sache hervor, dal's die Rechtsgründe, auf die sie sich für ihre Forderung stützen kann, um so schwächer sind. Kommt aber die Clausel nicht zur Annahme, so geräth die Schweiz in eine eigentümliche Lage. Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als sei das ja eine recht bequeme Einrichtung, niemals Prägefreiheit gegeben, selbst beinah nichts geprägt zu haben und nun, wenn das Geld in seinem Gehalt entwerthet wird, sagen zu können: sehr schön, ich habe mich seiner bedient, so lange es gut war, jetzt, wo es schlecht geworden, setze ich es aufser Ours, einzulösen brauche ich es nicht, da es nicht mein Gepräge trägt. Ich schicke es den Staaten zu, aus deren Münzen es hervorgegangen ist, gleichviel ob ich Gold dafür bekomme oder was andres, jedenfalls kann ich dafür Wechsel auf sie ziehen. So könnte es eigentlich scheinen, als sei das ein Ideal von einem Münzwesen; die Gegner der Prägefreiheit würden aus dieser Erfahrung Kapital schlagen, um auf ein so leuchtendes Beispiel hinzuweisen. Die Sache hat nur mehr als einen Haken. Zunächst springt in die Augen, dafs nur ein kleiner Staat sich eine solche Lebensregel erlauben kann. Nicht blofs um seiner Würde, sondern um der Gröl'se seines Bedürfnisses willen könnte ein Staat von dreiMg oder vierzig Millionen sich nicht auf das verlassen, was Andre ihm abgeben möchten. Sodann und hauptsächlich aber schlägt ein solches System ganz genau in sein schärfstes Gegentheil der Sache nach um. Nehmen wir an, die Frage wäre mit noch mancher andren, an die man damals ebenfalls nicht dachte, bei Gründung der Union 1865 zur Sprache gekommen; die andren Staaten hätten zur Eidgenossenschaft gesagt: „Unser ganzer Bund ruht sichtbar auf der Prägefreiheit beider Metalle, um Dich dieser Basis an- 8* 116 zuschliessen, mufst du auch dieselbe bei Dir einführen." Die Schweiz hätte ganz füglich darauf antworten können: „Ist gar nicht nöthig! Indem ich den Münzen Eures Gepräges gesetzlichen Ours bei mir gegeben habe, habe ich das Princip der Prägefreiheit im weitesten Sinne sanctionirt. Auf allen Münzanstalten sämmtlicher drei Staaten kann man Schweizer Geld prägen lassen, wenn es auch nicht das Brustbild der Helvetia, sondern dasjenige Napoleons, Victor Emanuels oder Leopolds trägt. Jeder von Euch hat die Prägefreiheit nur für sein Land anerkannt, ich bin längst vor meinem Eintritt in den Bund viel weiter gegangen. Schon in meinem organischen Münzgesetz und in den Ausführungsdecreten habe ich sämmt- lichen nach französischem Fufs münzenden Ländern das freie Prägerecht bei mir gegeben, und indem ich mich selbst beinah ganz der Ausgabe vollwichtiger Münzen enthielt, habe ich auch bewiesen, dafs dies nicht blofs ein theoretischer Gedanke meinerseits war, sondern dafs ich praktisch auf dessen Verwirklichung gerechnet hatte." Wenn aber die Schweiz berechtigt war, diese Sprache zu führen, so ergiebt sich auch daraus eine ganz andre Conse- quenz, als dafs sie mit der Aufsercurssetzung einen leichteren Stand hätte, wie die andren Länder. Im Gegentheil, ihr Stand wäre viel schwerer. Jedes der andren Länder hätte seinen Angehörigen gegenüber nur die Verantwortung der von ihm sig- nirten Stücke zu übernehmen (und diese Verantwortung im Innern überträgt sich, wie oben ausgeführt, ganz von selbst auf die jenseits der Grenze befindlichen Münzen). Die Eidgenossenschaft, welche die Münzen sämmtlicher Frankenstaaten contrasignirt hat, trüge ihren Angehörigen gegenüber die gleiche Verantwortung für alle in ihrem Lande umlaufenden Münzen dieser verschiedenen Gepräge. Auch hat sie praktisch dies bereits einmal in der Vergangenheit anerkannt. Als sie im Jahre 1871 den englischen Goldmünzen gesetzlichen Zwangscurs gegeben hatte und denselben dann wieder aufhob, verpflichtete sie sich, die in jenem Moment in der Schweiz umlaufenden englischen Münzen zu einem bestimmten 117 Satz wieder einzuziehen (25. 10.)- Sie traf damals ihre Veranstaltungen so, dafs der Möglichkeit, aus dieser Einlösung eine mit dem Ausland in Verbindung stehende Speculatiou zu machen, ein Riegel vorgeschoben wurde. Das war leicht bei den in ihrem vollen Werth auch jenseits geltenden Sove- reigns. Wie anders würde die Sache sich machen, wenn in Analogie zu diesem Präzedenzfall und in ganz cousequenter Ausdehnung derselben Voraussetzung jetzt die silbernen Fünffranken aller Länder, die in einem gegebenen Augenblick in der Schweiz umlaufen, im Verhältnifs von 15'/ a zu 1 g' e 8" en Gold eingelöst werden sollten? Die Annahme der französischen Liquidationsclausel hilft mit Einem Schlag über diese Verlegenheit hinaus. Daher ist die Versuchung nur allzu grofs, sie zu fördern. Wird sie ein Bestandtheil des neuen Vertrags, so kann der Eidgenossenschaft nicht verdacht werden, dafs sie den anfser- ordentlich grofsen Vortheil, den ihre Mitcontrahenten ihr bewilligen wollen, gern einstreicht. Italien ist, streng genommen, in derselben Lage wie die Schweiz, denn es hat im Jahre 1862 auch den französischen Münzen gesetzlich die Gleichberechtigung ertheilt. Darum war es ein richtiger Gedanke, dafs in der italienischen Kammer bei Berathung des Gesetzes über Wiederaufnahme der Baarzahlungen das Verlangen auftauchte, dieseu fremden Münzen künftig den gesetzlichen Ours zu entziehen. Aber freilich hätte das auch sofort und vor dieser Wiederaufnahme geschehen müssen, wo man annehmen konnte, dafs kein fremdes Silber in namhaftem Betrag mit dem noch entwertheten Papier concurrirend umlaufen möchte. Das ging nun andererseits wieder nicht an, weil man sich durch die lateinische Convention für gebunden hielt, bis 1886 mit solcher Neuerung zu warten. Denn wenn diese Convention auch nicht den gesetzlichen Umlauf wechselseitig vorschrieb, so hiefs allerdings ein ausdrückliches Verbot so viel als gegen den Geist eines Vertrags verstofsen, welcher die Annahme bei den Staatskassen und bei den Staatsbanken vorschrieb. So zeigt sicli 118 auch liier das ganze Vertragsband als eine hemmende und schädigende Fessel bei jedem rationellen Schritt, und so drängt sich auch bei allen diesen schwierigen Distinctionen der von Belgien angeregte Vorschlag als der allein richtige auf: aus den entstehenden Verpflichtungen der Unionsstaaten eine gemeinsame Masse zu machen und die daraus herrührenden Opfer nach irgend einem Mafsstabe, sei es nun der der Bevölkerungszahl oder ein andrer, umzulegen. Es läfst sich auch gar nicht behaupten, dafs bei einer Auflösung des Bundes ohne irgendwelche Liquidation die Verlegenheit für denjenigen Staat eine schädlichere sein werde, welcher mehr Münzen seines Gepräges im Ausland als solche ausländischen Gepräges im Inland hat, folglich auch durch die faktische, natürliche Liquidation einen Zustrom von Silber erfahren müfste. Wenn dies zu Verlust auf die Valuta dieses Staates führte, so würde dieser Verlust durchaus nicht einseitig von den Angehörigen des Staates getragen, dem der Ueberschufs an Silber zugeführt wird; es läfst sich leicht nachweisen, dafs wenigstens gleiche Aussichten auf Verlust denen drohen, welche die Forderung einzukassiren haben. Das hat in der belgischen Kammer Frere Orban in kurzer Darstellung nachgewiesen. Und endlich, welche Hindernisse und Stockungen würden dem Verkehr auferlegt, wenn diese Liquidationsclausel zur Ausführung gebracht werden sollte. Es ward schon oben angedeutet, wie der Mechanismus eingerichtet und gehandhabt werden müfste,*) um Alles so durchzuführen, dafs die Staaten nicht in die Lage kämen, zwei- oder mehrmal nach einander dasselbe Geldstück gegen Gold einzulösen und dennoch es nicht einzuschmelzen oder umzuprägen. Natürlich müfste Jeder das Empfangene so lange einsperren, bis die Liquidationsfrist abgelaufen, und die Schweiz hat schon dagegen remonstrirt, dafs man diese Frist ihr in unerträglicher Weise kurz vorschreiben wolle, während Frank- *) Siehe oben S. 20 u. 21. 119 reich umgekehrt dieselbe Frist wieder zu lang fand. Auch diese Schwierigkeiten führen zur Nothwendigkeit gemeinsamer Action, d. h. allerdings einer Liquidation, aber einer gerechten, als welche die von Frankreich vorgeschlagene nicht angesehen werden kann. Der ganze Wirrwarr dieses Streites kann nicht treffender zusammengefafst werden, als es von einem der oben erwäbnten italienischen Schriftsteller in folgenden Worten geschieht: „Der lateinische Bund zeigt uns heute ein wenig erbauliches Scliauspiel: die Verbündeten halten ihre Allianz aufrecht einzig zu dein Zweck, um Zeit zu gewinnen, dafs einer auf den andren, wenn möglich, die fatalen Consequenzen des Bundes selbst ablade. Es besteht keinerlei Solidarität, keinerlei Recht, keinerlei Discussion; die Namen und die Sachen werden auf den Kopf gestellt, und unter dem Anschein der brüderlichen Liebe und höflicher Freundscliaft nennt Frankreich Recht, was nur Furcht ist, achtzig Millionen zu verlieren, nennt Italien internationale Billigkeit die Nothwendigkeit, jenes Gesetz des Stärkeren über sich ergehen zu lassen, welches es im Jahre 1878 unwillig zurückgewiesen hat; ruft Belgien die Solidarität und Brüderlichkeit der Verbündeten an, damit sie einen Theil des Verlustes auf sich nehmen, zu dem man es verurtlieilen will, aber sein Appell wird für eine wunderliche Theorie und sein Widerstand für eine That der Falschmünzerei erklärt." *) Zur Ergänzung dieses Schlusstableaus nur noch der Ausspruch des belgischen Delegirten in dem Moment, da er erklärte, den französischen Zumuthungen gegenüber nicht länger an den Berathungen der Conferenz Theil nehmen zu können: „Es wäre schmerzlich für Belgien, sich zum Austritt aus der Union gezwungen zu sehen, und zu diesem Bedauern über seinen Rücktritt käme das Bedauern, jemals eingetreten zu sein!" *) De Johannis. L'insuecesso. p. 0. IX. Die Verkündimg der ausscliliefslichen Goldwährung in dem lateinischen Bunde. Es erübrigt jetzt noch, einen Blick auf diejenigen Vorgänge im Schoofse der letzten Conferenz zu werfen, welche dafür zeugen, dafs der Glaube an die Erhaltung des Bundes und hauptsächlich des lictiven Silberwerthes in demselben immer mehr schwindet. Der schweizer Bundesrath hatte seine Delegirten ausdrücklich beauftragt, Vorschläge zu machen, aus welchen diese Präoccupation kennbar wird. Sie entledigten sich ihrer Aufgabe mit der Erklärung, es sei nothwendig, die Masse des unproduktiven Silbergeldes heute wenigstens schon um Etwas zu erleichtern, indem man einen Betrag von 400 bis 500 Millionen silberne Fünffranken einziehe. Die Motivirung geht von dem Gedanken aus, dafs die Silberproduktion beständig im Zunehmen sei, die Vorliebe des Publikums für das Gold beständig deutlicher »hervortrete; dafs alle Versuche zur Herstellung eines internationalen Doppelwährungsbundes mil'slungen seien; habe doch Holland selbst sich von seinen Kammern ermächtigen lassen, 25 Millionen Gulden Silber zu verkaufen, um seinen Goldvorrath zu stärken; die Zukunft drohe mit weiterem Niedergang des Silbers, und selbst wenn man noch an Illusionen über die Herstellung eines bimetallistischen Bundes festhalte, müsse man den Silbervorrath der Union, der eine stetige Bedrohung für den Geldverkehr sei, herabmindern. 121 Was uns Deutsche besonders interessirt, ist die Wendung: man müsse die silbernen Umlaufsmittel um einen Theil der den Verkehr beschwerenden erleichtern, wenn man Deutschland hindern wolle, zum Schaden der Unionsstaaten den Vortheil der direkten Beziehungen mit den überseeischen Ländern an sich zu reifsen. Die Vertreter Italiens und Frankreichs wollten auf den ganzen Gedankengang nicht eingehen, während Belgien ihn billigte, aber schon die Meinungsverschiedenheit, welche später zu so starkem Zusammenstofs führen sollte, an den Tag brachte. Der belgische Vertreter meinte natürlich, dai's die Einziehung solcher 400 oder 500 Millionen auf gemeinsame Kosten zu geschehen habe, während die Schweiz sich gegen eine solche Voraussetzung klüglich verwahrte. Der französische Finanzminister blieb der alten Fahne treu, indem er sagte: eine solche Einziehung bedeute die Verleugnung (la negation) der ganzen Convention — womit er im Grunde nicht Unrecht hatte. — Die Debatte verlief in den Sand. Merkwürdiger Weise hatten die Schweizer aber noch einen zweiten Antrag mitgebracht, der nicht ganz im Einklang mit ihren oben entwickelten Ansichten zu stehen scheint. Sie wollten nämlich für ihr Land ermächtigt sein, den Theil der ihnen in den Jahren 1874 bis .1878 contingentirten Silberstücke, von dem sie keinen Gebrauch gemacht hätten, nachträglich auszuprägen, ein Betrag, der sich auf 21 Millionen Franken belaufen würde. Allerdings nahmen die Schweizer die Verwerthung einer solchen Befugnifs nicht definitiv in Aussicht. Aber sie dachten wohl, dafs es nichts schaden könne, für den Fall, dafs die Liquidationsclausel nicht durchdränge, wenigstens auch ihren Theil am Nutzen mitnehmen zu können. Eine andere Proposition war, wenn auch mit dieser in innerem Zusammenhang, doch unverfänglicher: die Schweiz findet ihre Scheidemünze bei 6 Franken auf den Kopf unzureichend, sie will ihren Mehrbedarf nicht aus den Vor- räthen der anderen Staaten ergänzen, sondern den fiscalischen 122 Gewinn der Ausprägung selbst haben. Der französische Finanzminister bot ihr dagegen groi'smüthig an, dai's er ihr mit Vergnügen eine Portion Scheidemünzen Frankreichs zur Verfügung stellen würde. Aber von allen Einzelfragen abgesehen, überliefs man sich keiner Täuschung darüber, dafs die Liquidationsclausel gleichbedeutend sei mit der Anerkennung der ausschliefs- lichen Gold Währung. Ganz mit Recht hatte Pirmez bei seiner Verteidigung gegen die Liquidationsclausel den Einwand erhoben, dafs von dem Augenblick an, wo man in einen neuen Contract förmlich die Vorschrift aufnehme, bei dessen Ablauf könnten die Schulden des einen Staates gegen den andern nur in Gold beglichen werden, der lateinische Bund seiner wahren Bedeutung nach nicht mehr auf der Grundlage der Doppelwährung, sondern der ausschliefslichen Goldwährung ruhe. Der italienische Delegirte Luzzati, neben Pirmez einer der wenigen Delegirten, welche die Materie vollständig beherrschen und deshalb wohl im Stande, die Berechtigung des hier vorgebrachten Gedankens zu würdigen, fühlte sich eben deshalb versucht, ihm wenigstens seine schärfste Spitze abzubrechen. Es sei zuzugeben, meinte er, dafs eine solche Union nicht mehr eine bimetallistische wäre; aber diese Transformation datire auch nicht erst von heute, sondern von dem Tage, an dem man die Silberausprägung ursprünglich eingeschränkt und dann eingestellt habe. Die gegenwärtige Lage lasse sich kurz dahin zusammenfassen: Die Grundlage der lateinischen Union sei in Wirklichkeit der Monometallismus. Gold sei die Basis des Verkehrs, nach ihm richten und regeln sich die Preise. Aber neben diesem Golde haben die Unionsstaaten auf Grund einer juristischen und wirtschaftlichen Fiction den Silberstücken einen auf ihrer gegenseitigen internationalen Verbürgung beruhenden Werth zu geben. Der französische Fiuanzminister Magnin suchte den Belgiern begreiflich zu machen, wie sehr sie gegen ihr eigenes 123 Interesse handelten, wenn sie die Liquidationsclausel von sich wiesen. Je greiser die von ihnen geprägte Quantität Silber sei, desto mehr Grund hätten sie, ihm die Garantie zu geben, welche in dieser Clausel liege. Mit ihr versehen, gewönne dasselbe an Ansehen, mithin an Werth; falle sie aber weg, so würden die belgischen Thaler nothwendig in Mifscredit und Entwerthung gerathen, weil man alsdann nicht mehr wisse, an wen sich wenden, um ihre Einlösung in Gold zu erhalten. Der italienische Delegirte, sich dieser Betrachtung an- schliefsend, motivirte die Notwendigkeit einer solchen Garantie mit der Erwägung, dafs man zwar im Jahre 1878 dieselbe noch nicht vereinbart habe, denn damals hätte man noch Vertrauen in eine Rehabilitation des Silbers gehabt. Welches aber sei heute die Lage? Die Hoffnungen auf eine Rückkehr zum Bimetallismus seien, wenn auch nicht ganz verschwunden, doch sehr stark gesunken. Deswegen müsse man das Publikum beruhigen, indem man ihm den Beweis gebe, dafs für die Staaten der Union das Fünffrankenstück wirklich noch 5 Franken bedeute, und der beste Beweis liege eben in der Verpflichtung, dasselbe bei Ablauf des Vertrags zu seinem Nominalwerth (d. h. in Gold ä \5 , / 2 ) zurückzunehmen. Auch ein anderer französischer Delegirter schlofs sich diesem Gedankengang genau an, indem er ausführte: dafs, mit solcher Garantie versehen, die Silberthaler innerhalb der Union genau wie Banknoten circuliren würden, auf das Vertrauen ihrer endlichen Einlösung, von der sie ihren Werth herleiteten. Nach solchen Bekenntnissen darf man wohl als unerschütterliche Thatsache hinstellen, dafs in den Augen seiner treusten Anhänger, ja der zu seiner Rettung Vereinigten, das Silber seine Zahlkraft als Metall verloren hat, und was man auch sonst von Cernuschi's Deductionen halten möge, man mufs ihm rückhaltlos beipflichten, wenn er verkündet: die Silberthaler sind nur noch Assignate, Anweisungen auf eine 124 Zahlung in anderem Metall, nicht aber eine Zahlung aus eigener Kraft. Der Unterschied zwischen ihnen und papierenen Zahlungsversprechungen ist nur noch ein quantitativer, nicht mehr ein qualitativer; sie sind, wie der französische Delegirte selbst eingesteht, Banknoten in anderer Gestalt, deren Werth nicht in ihnen, sondern in der auf ihnen befindlichen Signatur liegt. Vielleicht wäre es deshalb dem Sinn, welchen die Unionsstaaten nach dieser Wendung der Dinge mit den Silberstücken verbinden, noch mehr entsprechend, wenn sie dieselben einzögen und dafür gleichwerthige, die ausdrückliche Versprechung der Einlösung in Gold an der Stirne tragende Scheine ausgäben. An der stillschweigenden Garantie, dal's die Silberthaler in Gold einzulösen sind, könnte man zweifelhaft werden, auch könnte eine Aenderung des Vertrages jene Garantie wieder aufheben. Ein förmliches Versprechen, den Schein in Gold einzulösen, im Namen einer zahlungsfähigen Regierung ausgestellt, wäre entschieden unanfechtbarer und würde den Vorzug verdienen. Eine Frage aber mufs man zum Schlufs nach allen diesen Erörterungen und Erklärungen aufwerfen: Warum ist bei diesen Garantien immer nur die Rede von der Verpflichtung, die Silbermünzen bei Ablauf des Vertrags, nach 5 oder 10 Jahren in Gold einzulösen? Es wäre doch ganz gegen die Natur des Geldes, des — wie man sagt — baaren Geldes (argent comptant), wenn es seinen Werth erst in einem langjährig hinausgeschobenen Termin erlangte. Und dies Geld der Unionsstaaten mag zwar einen besonderen Beruf haben, innerhalb derselben dem Bedarf zu dienen. Doch kann unmöglich gemeint sein, ihm die Brauchbarkeit nach Aufseu, die Zahl- und Exportfähigkeit über die Grenzen hinaus zu versagen, die jedes gute Geld haben mufs. Mit dem Export aber verliert das Gepräge seinen Werth und der Gehalt allein entscheidet; die Berechtigung, nach fünf oder zehn Jahren in Frankreich oder Belgien für ein französisches oder belgisches 125 Silberstück Gold eintauschen zu können, würde einem solchen durchaus noch nicht die Qualifikation zur Zahlung an das Ausland geben. Bei genauer Betrachtung stellt sich denn auch heraus, dal's die Verpflichtung der Einlösung in Gold nach Jahr und Tag nicht eine selbständige, auf eigenen Füfsen ruhende Qualifikation, sondern eine von anderen Voraussetzungen nachträglich abgeleitete Consequenz zum Ausdruck bringt. Thatsächlich verhalten sich die Dinge so, dafs schon für den heutigen Tag der Silbermünze das Recht der Einlösung in Gold zuerkannt ist, und dafs die ans Ende des Vertrags gesetzte internationale Verpflichtung nur die endgültige Bekräftigung dieser schon nach der heutigen Praxis geltenden Verpflichtung auspricht. Weil die Unionsstaaten (wie alle westlichen Culturstaateu) schon heute den Grundsatz anerkennen, dafs Schulden ans Ausland nicht mit Silber sondern nur mit Gold gezahlt werden können, unterwerfen sie sich faktisch schon jetzt dem Gesetz, welches die Liqui- dationsclausel nur pro futuro ausspricht. Wenn die Unionsstaaten untereinander die Verpflichtung übernehmen, bei Ablauf ihres Vertrags sich gegenseitig in Gold zu bezahlen, so müfsten sie von rechtswegen, um nicht mit sich selbst in AViderspruch zu kommen, erklären: wir lösen für alle Bedürfnisse zu Zahlungen nach Auswärts schon heute und immer in Zukunft unsere groben Silbermünzen gegen Gold ein. Und da man schliefslich keine praktische Unterscheidung zwischen Zahlungsbedürfnissen nach dem Ausland oder nach dem Inland durchführen kann, so müfste der Verpflichtung, am Ende von fünf Jahren Silber gegen Gold einzulösen, die Verpflichtung vorausgehen, dies auch sofort zu thun. Nun ist ein solches Gesetz allerdings nicht in rechtsgültiger Form publi- zirt, aber thatsächlich steht es doch in Kraft und ist als rechtsverbindlich in den Unionstaaten (wie in allen anderen Culturstaateu) anerkannt. Der internationale Verkehr aller dieser Länder untereinander beruht einzig auf der Sicherheit, für gröfsere Beträge von Baarmitteln auf Zahlung in Gold rechneu 12G zu können, und eben deswegen laufen heute schon die groben Silbermünzen nur als Anweisungen auf Gold um; nur der binnenländische Verkehr bedieut sich ihrer auf Grund ihrer selbständigen Eigenschaft zu kleinen Zahlungen und läl'st sich kaum über diese Grenze hinaustreiben da, wo die Währungspolitik der Staaten und Banken einen gewissen Druck auf ihn ausübt, um etwas Silber in Umlauf zu halten. "Virtuell ist die Silbermünze auch in den Staaten des lateinischen Doppelwährungs-Bundes eine Anweisung auf Gold, ganz so wie der preußische Finanzminister Camphausen eiust mit Recht im deutschen Reichstag sagen konnte, als die Einziehung der Thaler und die Goldwährung Gesetz geworden war: der auf Thaler in deutscher Währung gezogene Wechsel wird jetzt als drei Mark in Gold und nicht in Silber gerechnet*). Die Liquidationsclausel, vermöge welcher die Staaten der Union untereinander sich ausdrücklich verpflichten, bei Auflösung des Bundes ihre Ueberschüsse in Gold auszugleichen, ist in Wahrheit nur die förmliche Consecratioii des jetzt überall stillschweigend geltenden Gesetzes, dafs Silber nur für kleine Zahlungen Zwangscurs hat, für grofse aber auf Grund dieses universellen Modus vivendi die Garantie nicht blos künftiger, sondern auch gegenwärtiger Einlösungsfälligkeit in Gold geniefst. Diesem stillschweigenden Gesetze, welches jetzt fast alle Culturstaaten befolgen und bei Strafe des Wälirungsbankrotts befolgen müssen, würde auch Belgien nach wie vor gehorchen müssen, wenn es aus der Uuion austräte. Durch die förmliche "Vereinbarung, welche in der Liquidationsclausel liegt, erhält es seine ausdrückliche Sanction. Sie bedeutet in Wahrheit: dafs die Staaten untereinander schliel'slich aufkommen wollen für die Folgen der Bürgschaft, die jeder Einzelstaat in seinem Innern während der Dauer *) Die, empfindliche Lücke, welche ein solches stillschweigendes Versprechen künftiger Einlösung in Gold immerhin offen läfst, hahe ich schon vor 10 Jahren nachgewiesen. (S. Reichsgold S. 187 u. ff.) 127 des Vertrags übernommen hat. Der Grundgedanke ist richtig, allein die Vertheilung der Last nach der Heimath der Prägung ist eine schreiende Verletzung des Prinzips der freien Prägung, auf welche der Bund begründet war. Aber darum enthält der 1885 erneuerte Vertrag des bimetallistischen lateinischen Bundes nicht minder die feierliche Verkündigung der ausschliefslichen Goldwährung und die aktenmäfsige Todeserklärung der Doppelwährung. X. S c h 1 u f s. Am 22. Oktober versammelten sich die Vertreter der vier UnioDSstaaten Frankreich, Italien, Schweiz, Griechenland von Neuem in Paris, während Belgien sich fern hielt, und am 6. November kam ein neuer definitiver Vertrag, auf weitere 5 Jahre zwischen ihnen zu Stande, welcher in den Grundbestimmungen die alte Fassung beibehielt, an wichtigen Neuerungen aber folgende einführte: Zunächst ward die Vereinbarung, gemäfs welcher die französische Bank sich verpflichtet, die silbernen Fünffrauken sämmtlicher Unionsstaaten bei ihren Kassen anzunehmen, nicht wie früher lediglich durch eine briefliche Zusicherung an die französische Regierung festgestellt, sondern als ein selbständiger Artikel in den Vertrag aufgenommen, und dabei erscheint als eine weitere Neuerung der Zusatz, dafs die Bank solche fremden Silberstücke für Rechnung des französischen Schatzes annehmen werde. Mit dieser Verfügung wurde die bis dahin in der Schwebe gebliebene Frage, wer eventuell den Verlust an den fremden Stücken letzter Hand zu tragen haben werde, entschieden. Der betreffende Artikel lautet: „In Frankreich sollen die silbernen Fünffrankenstücke in den Kassen der französischen Bank für Rechnung des Schatzes angenommen werden, wie dies aus den zwischen der Bank und der französischen Regierung unter dein Datum des 31. Oktober und 2. November 1885 ausgewechselten und der 129 gegenwärtigen Uebereinkunft als Anlage beigefügten Briefen erhellt." Der älteren Vorschrift, wonach die Prägung der silbernen Fiinffrankenstücke vorläufig suspendirt bleibt, und dieselbe nur auf Grund der Zustimmung sämmtlicher Staaten wieder aufgenommen werden kann, wurde folgender Zusatz angehängt: „Immerhin falls einer der Staaten die freie Ausprägung der silbernen Fiinffrankenstücke wieder aufnehmen wollte, würde er dazu ermächtigt sein, unter der Bedingung, während der ganzen Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft den anderen contrahirenden Ländern auf ihr Verlangen die mit seinem Gepräge versehenen und auf ihrem Gebiet umlaufenden silbernen Fünffrankenstücke auszuwechseln oder einzulösen (echanger ou rembourser)." Ueberdies sollen die anderen Staaten das Recht haben, die Thaler desjenigen Staates, welcher die Ausprägung derselben wieder aufnähme, nicht mehr zuzulassen. Der Staat, welcher die Ausprägung wieder aufnehmen will, hat vorher das Zusammentreten einer Conferenz mit seinen Verbündeten zu veranlassen und die Bedingungen dieser Wiederaufnahme zu regeln, ohne dafs jedoch die im vorausgegangenen Paragraphen gegebene Ermächtigung an die Bedingung einer schliefslichen Einigung geknüpft wäre, und ohne dafs die oben näher bezeichnete Bedingung der Auswechselung und Einlösung modificirt werden könnte. Dagegen besagt wiederum eine besondere Clausel zu Gunsten der Schweiz, dafs dieselbe Mangels eines hierüber zu erzielenden Einverständnisses und ohne Verlust der gegen einen die Wiederaufnahme der Silberprägung beschliefsenden Staat entstehenden Ansprüche sich das Recht vorbehält, vor Ablauf der Convention ans der Union auszutreten, aber unter Beobachtung folgender Bestimmungen: „erstens, dafs während vier Jahren vom Inkrafttreten der Convention an gerechnet der Art. 14 (Regelung der Licpiidation) nicht jenen Staaten gegenüber in Anwendung kommt, welche die Silberausprägung nicht wieder aufgenommen haben; zweitens, dafs die Silber- 9 130 münzen dieser Staaten während derselben Periode in der Schweiz nach Mafsgabe der Convention umlauf'sberechtigt bleiben sollen. Die Schweiz ihrerseits verpflichtet sich, während derselben Periode von vier Jahren die Prägung- der silbernen Fünf'franken nicht wieder aufzunehmen." Betreffs der Scheidemünzen ist der Betrag von sechs Franken auf den Kopf, dessen Erhöhung grade von der Schweiz angeregt worden war, unverändert geblieben. Dagegen ist mit Rücksicht auf die inzwischen angewachsenen Bevölkerungszahlen den einzelnen Staaten eine zusätzliche Ausmünzung bewilligt worden, insbesondere ist noch der italienischen Regierung zuerkannt, einen Betrag von 20 Millionen alter bourbonischer Scheidemünzen in solche des Frankensystems umzuprägen, dasselbe gilt von einem Betrag von 8 Millionen Franken, welche die französische Regierung noch an ihr verbliebenen päpstlichen Scheidemünzen besitzt. Dem oben erwähnten Verlangen der Schweiz ist dann schliefslich doch noch darin Rechnung getragen worden, dafs auf Grund ihrer eigentümlichen Landesverhältnisse ihr eine aufser- ordentliche Vermehrung der silbernen Scheidemünzen um 6 Millionen Franken bewilligt wurde. Endlich bestimmt eine mit ihrer Spitze gegen Belgien gerichtete Neuerung, dafs die Vertragsst*iaten sich verpflichten, dem silbernen Fünffrankenstück der nicht zur Union gehörigen Staaten das gesetzliche Umlaufsrecht zu entziehen oder zu verweigern und vorzuschreiben, dafs dasselbe weder in den öffentlichen Kassen noch in den Notenbanken angenommen werden dürfe. Der mehr genannte Artikel 14 enthielt die Licpiidations- clausel in denselben Worten, welche im dritten Abschnitt unserer Darstellung schon wörtlich angeführt ist. Für die Abtragung der dem einen Staat zu Gunsten des anderen entstehenden Schulden sind ziemlich lange Fristen mit niedriger Zinsvergütung gewährt. Der Vertrag tritt am ersten Januar 1886 in Kraft und läuft bis zum ersten Januar 1891. Wenn er ein Jahr vor Eintritt dieses Termins nicht gekündigt wird, so soll er stillschweigend immer auf ein Jahr weiter laufen, doch ist die von der französischen Bank übernommene Verbindlichkeit dieser stillschweigenden Erneuerung nicht unterworfen, und auch während der ersten fünf Jahre soll die "Verpflichtung der Bank den Staaten gegenüber nur so lange in Kraft bleiben, als diese den den silbernen Fünffrankenstücken der übrigen Unionsstaaten gesetzlich zugesicherten Umlauf in Kraft lassen oder, falls sie ihnen das Recht entziehen, statt dessen ihre Notenbanken verpflichten, dieselben gerade so wie ihre eigenen Landesmünzen an Zahlung zu nehmen. Zwei Monate vor der für die Convention angesetzten Kündigungsfrist hat die französische Regierung den anderen Staaten Kenntnil's zu geben, ob die französische Bank beabsichtigt, ihre Verpflichtung fortzusetzen oder zurückzuziehen. Maugels einer solchen Kenntnii'sgabe läuft auch die Verpflichtung der Bank von Frankreich auf ein weiteres Jahr fort. Wie aus der Bestimmung ersichtlich ist, welche die Verpflichtung der französischen Bank festsetzt, hat man die Frage der gesetzlichen Umlaufsberechtigung der Vereinssilbermünzen nur in der beschränkten Weise der älteren Verträge aufrecht erhalten. Dies ist namentlich deswegen bemerkenswerth, weil im Lauf der Conferenz von Seiten der Schweiz Anstrengungen gemacht worden waren, den gesetzlichen Curs gemeinsam anzunehmen. Es war sogar einer besonderen Commission aufgetragen worden, die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung des Umlaufsrechtes über das Mafs der früheren Vereinbarung hinaus zu prüfen, aber es gelang ihr nicht zu einer Verständigung zu kommen. Die Verpflichtung der Bank von Frankreich ward von französischer Seite als ein Aecpvivalent für die in der Schweiz und in Italien noch geltenden gesetzlichen Vorschriften zu Gunsten der französischen Franken angesehen, und daher ist in dem neuen Vertrag auch Vorsorge getroffen für den Fall, dafs jene Gesetze geändert werden (was ja Italien beabsichtigt), an deren Stelle auch die Verpflichtung der betreffenden Landesbanken zu setzen. Den Hauptwiderstand 9* 132 fand die Bindung des gesetzlichen Curses an Italien, weil die Minister ihrem Lande gegenüber sich verpflichtet haben, die fremden Silbermünzen künftig nicht mehr zuzulassen. Dabei bleibt freilich dunkel, wie sie mit dieser Mafsregel die Zulassung bei ihren Banken verbinden könnten. Am auffallendsten ist die neue Verfügung, gemäfs welcher jedem Staat frei steht, ohne aus dem Bund auszutreten, die Silberprägung gegen gewisse den anderen zu leistende Sicherheiten wieder aufzunehmen. Der Antrag ist von Frankreich nicht erst letzter Hand sondern schon im August als ein Theil der von ihm begehrten Veränderungen eingebracht worden, obwohl es schwerlich der hier ins Auge gefafsten Eventualität einige Wahrscheinlichkeit beigemessen hat. Es sollte, so hiefs es damals, für den Fall ganz unvorausgesehener Ereignisse die Rückkehr zur vollen Doppelwährung in einem der Vertragsstaaten nicht unbedingt unmöglich, beziehungsweise von der Zustimmung der übrigen abhängig gemacht werden. Die richtige Erklärung für diesen ganzen Vorbehalt liegt wohl in dem Gedanken, dafs man durch die einfache Erneuerung der früheren Bestimmung, wonach zur Wiederaufnahme der Silberprägung die Einstimmigkeit erforderlich war, grundsätzlich auch die Vorbedingung zu abermaligen Bemühungen um eine bimetallistische Vereinigung an den Consens jedes einzelnen Uuionsstaates gebunden hätte. Ob man einen solchen Verzicht nur aus Verschämtheit oder im ernsten Glauben an die Möglichkeit abermaliger Versuche nicht in den neuen Vertrag aufnehmen wollte, mag dahin gestellt bleiben. Die Vaterschaft des Gedankens, welchem die Schweiz wie Italien starken Widerstand entgegensetzten, ist offenbar bei dem Vater des Bimetallismus zu suchen. Natürlich wäre die ganze dermalige Grundlage der Union gänzlich verändert, wenn Frankreich, welches allein doch mehr bedeutet als alle andern drei oder auch vier Staaten, in einen Währungsbund auf Basis freier Silberprägung mit dritten Staaten einträte. Die lateinische Union des gegenwärtigen Bestandes hätte damit jede Existenzberechtigung verloren. Deswegen war es nur ganz consequent, 133 wenn die Schweiz sich vorbehielt, in solchem Fall auch ganz aus dem alten Bund ausscheiden zu können. Nachdem bis zum G. November die Unterhandlungen mit Belgien nicht zum Ziel geführt hatten, wurde der Vertrag zwischen den vier übrigen Staaten für perfect erklärt und Frankreich mit der Aufgabe betraut, wenn möglich noch eine Verständigung mit Belgien herbeizuführen. Hat des letztern Stellung in der Conferenz und in seiner Kammer unzweideutig gezeigt, dafs es den Entschlul's gefafst hatte, sich auf keinen Fall bedingungslos der französischen Forderung zu unterwerfen, so hat es natürlich auch genug Gründe, nicht schroff mit Frankreich und dessen Verbündeten zu brechen. Es mufs sich sagen, dafs es so oder anders den verhängnifs- vollen Nachwehen eines vor 20 Jahren unvorsichtig eingegangenen Währungsbundes sich nicht wird entziehen können. Auch wenn es sich nicht vertragsmäfsig zur Ausgleichung in Gold verpflichtet, müssen aus der Masse der mit seinem Gepräge versehenen Thaler um so gröfsere Verlegenheiten entstehen, als die Bank von Frankreich das Meiste davon schon in der Stille angesammelt hat, um im kritischen Moment mit der ganzen Wucht des Angriffs vorgehen zu können. Wenn die Folgen eines daraus entstehenden Niedergangs des Wechsels auf Belgien auch direct nicht von Belgien allein zu tragen wären, so würde die damit verbundene Störung doch am schwersten in dem belgischen Geschäftsleben empfunden. Auf diese Störungen machte bereits eine von Antwerpen aus im November an die Regierung ergangene Petition aufmerksam, welche deshalb den Antrag stellte, der eingetretenen Unsicherheit damit ein Ende zu machen, dafs man definitiv die Unterhandlungen mit Frankreich abbreche und gleichzeitig Mafsregeln treffe (Abschluls einer Anleihe), um selbständig zur Goldwährung überzugehen. Dies war ohne Zweifel ein Vorschlag, welcher am cor- rectesten die Schlufsfolgerung aus dem Rücktritt von der Union zog und gleichzeitig allen Einwürfen wegen illegaler Verläug- nung des eigenen Gepräges ein Ende machte. Aber materielle 134 wie politische Schwierigkeiten wären natürlich auch bei dieser Lösung zu überwinden und durch die feindselige Haltung Frankreichs nicht grade erleichtert. Es traf eben zu, was der belgische Delegirte bei seinem provisorischen Rücktritt ganz richtig als das letzte Wort der Situation ausgesprochen hatte: sein Land kam zur Erkenntnifs, dafs es einen Fehler begangen, als es in einen Währungsbund, noch dazu gegen seine Ueber- zeugung auf Grundlage der Doppelwährung, eingetreten war, und der Strafe für diesen alten Fehler ist heute nicht mehr zu entrinnen. Die Frage ist nur, wo das gröfsere Uebel droht. In dem Augenblick, da dieses geschrieben wird, schwebt die Lösung noch. Aber wie sie auch falle, hier wie bei allen vorher geschilderten Verwicklungen stellt sich das abschreckende Exempel von der Unberechenbarkeit der Gefahren ein, deren Keime in solchen Bündnissen ruhen. Kommt auch mit Belgien nach unsäglichen Mühen das Abkommen zu Stande, welches beide Theile aus natürlichem Widerstreben gegen äufserste Entschlüsse im Stillen dem Bruche vorziehen, so wird die eigenthümlich verzwickte und verschrobene Gestalt, in welcher der Vertrag aus den letzten schweren Meinungsverschiedenheiten hervorgegangen ist, mit einer noch gröl'seren Anzahl von Verkrümmungen entstellt. Denn schon jetzt, ehe wir die eventuell von Belgien errungenen Zugeständnisse kennen, ehe wir wissen, ob dieselben nicht auch den Italienern, wie diese verlangen, eingeräumt werden müssen, macht der Bundesvertrag vielmehr den Eindruck einer Anordnung für das demnächstige Auseinandergehen als für das dauernde Zusammenleben der Verbündeten. Die Menge der Clauseln, die nach allen Richtungen angebracht sind, erinnert lebhaft an die zahlreichen Nothausgangs-Aufschrifteu, welche nach dem grofsen Wiener Theaterbrand an allen Ecken der Schauspielhäuser angebracht waren und unter dem Schein der Beruhigung den Versammelten keinen Augenblick vor dem Gedanken der Lebensgefahr, in der sie schwebten, Ruhe Hessen. Anhang. Auszug aus dem stenographischen Protokoll des belgischen Abgeordnetenhauses vom II. August 1885. Der Finanzminister Beernaert eröffnet die Verhandlungen mit einer Einleitung, in der er die, dem Leser dieser Darstellung nunmehr bekannten Thatsacheu kurz zusammenf'afst. Aus seiner Rede sei hier nur der Nachweis hervorgehoben, wie sehr sich die vorgeschlagene Liquidation zum Nachtheil Belgiens wenden würde, wenu nicht nach irgend einem Ver- hältnifs des einzelnen Unionsstaates zur Gesammtheit, sondern nach der Urheberschaft der Prägung die Last der Umwandlung in Gold getragen werden sollte. „Wenn jeder der verbündeten Staaten in demselben Verhältnisse geprägt hätte, so würde sich der Verlust auch entsprechend vertheilen. Aber dem ist nicht so: die Schweiz hat fast gar keine nationalen Münzen, und Italien hat deren viel weniger, als seiner Bevölkerung entspricht; hingegen hat die Brüsseler Münze viel mehr Gold und Silber geprägt, als es die Bedürfnisse des Landes verlangten. Seit 1865 hat man hier für 553 Millionen Gold- und 350 Millionen grobe Silbermünzen geschlagen; demnach würden wir einen Verlust tragen, dem die Schweiz und Italien beinahe gänzlich sich entzögen." Zum Schlufs fafst der Redner diesen Gedanken noch einmal wie folgt zusammen: „Die Regierung ist der Meinung, dafs, wenn bei Auflösung der Union die Demonetisirung des Silbers beschlossen werden 136 möchte, es gerecht wäre, den daraus entstehenden Verlust unter allen verbündeten Staaten nach einem näher zu vereinbarenden Verhältuifs umzulegen; da die lateinische Union nur ein einziges Münzgebiet gebildet hat, so scheint uns, dafs man keine Unterscheidung aufstellen kann je nach dem Ort der Prägung derjenigen Münzen, die für den gemeinsamen Gebrauch hergestellt worden sind. Nichtsdestoweniger waren unsere Delegirten ermächtigt zu erklären, dafs Belgien sich verpflichten könnte, bei Ablauf des Vertrages der Rückkehr der in anderen Unionsländern umlaufenden belgischen Stücke kein Hindernifs entgegenzusetzen. Die belgische Regierung ist bereit, nach dieser Richtung hin, alle nöthigen Garantien zu geben und namentlich sich zu verpflichten, ihre Fünffrankenstücke nicht aufser Ours zu setzen sowie auch keine Mafsregel zu ergreifen, welche deren natürliche Rückströmung in imser Land verhindern könnte. So würde sich Belgien bescheiden, im Gegensatz zu dem, was ihm billig erscheint, die für es so mifslichen Resultate der Liquidation der Silber- münzen allein auf sich zu nehmen. Nur wäre ein solches Verfahren weniger drückend für uns als das beantragte. Diese Vorschläge sind zu unsenn Bedauern nicht angenommen worden, und ein Antrag Belgiens, die Dauer des Bundes einfach auf ein Jahr weiter zu verlängern, wurde abgelehnt. Ich lasse noch immer nicht alle Hoffnung auf eine Verständigung fahren." Nach dieser Einleitung nahm Herr Pirmez, ehemaliger Staatsminister und seit Anbeginn Vertreter Belgiens auf den Münzconferenzen, das Wort, um über die im Juli und August zu Paris gepflogenen Verhandlungen der Conferenz und den von ihm vertretenen Standpunkt Bericht zu erstatten. In dem Folgenden sollen alle in der vorausgegangenen Darstellung ins Licht gesetzten Vorgänge und Erwägungen, die natürlich auch in diesem Bericht einen bedeutenden Platz einnehmen, nicht wiederholt, sondern nur einige besonders bezeichnende und gewichtige Ausführungen annähernd in der Form, wie sie der Redner entwickelt hat, wiedergegeben 137 werden. Er beginnt damit, als vor allem nothwendig zum Verständnife der ganzen Streitfrage, auf die llauptunter- scheidung zwischen volhverthiger Hauptmünze und ganz oder theilweise auf Fiction beruhender Ausgleichungs- oder Scheidemünze hinzuweisen. „Die Hauptmünzen sind rein stoffliche Gegenstände, welche ihren Werth ganz in sich selbst tragen. Der Inhaber hat an diesen schlechthin nur ein Eigen thumsrecht, ein ausschliel's- liches sachliches Recht, welches die Juristen „jus in re a nennen. Die Scheidemünzen im Gegentheil haben einen Ver- trauenswerth (une nature fiduciaire). Sie geben dem Inhaber etwas mehr als das Metall, aus dem sie zusammengesetzt sind; er hat ein Obligationenrecht gegen den Staat, der sie ausgegeben hat: jus in personam. So besteht selbst in England neben dem Sovereign der Shilling als solches Hiilfsgeld. Sovereigns kann jeder machen lassen, aber die Unverantwort- lichkeit für den Sovereign ist da auch bis in ihre äul'sersten Consequenzen aufrecht erhalten. Selbst der Abschliff fällt ganz auf den Inhaber. Wenn Jemand das Unglück hat, der Bank von England einen Sovereign einzureichen, der nicht das nöthige Gewicht besitzt, so zerschneidet sie ihn und giebt ihm die Stücke zurück. Umgekehrt für die Hülfsmünzen. Der Staat ist für sie verantwortlich; man zerschneidet sie nicht, der Staat zieht sie ein, wenn sie abgebraucht sind. Wo Doppelwährung existirt, gilt jenes Prinzip für die groben Münzen aus beiden Metallen. In Frankreich konnte man die längste Zeit hindurch beliebig Gold oder Silber prägen lassen, aber niemals, mit Ausnahme der jüngsten Vergangenheit, hat man behauptet, dafs der Inhaber von vier Fünffrankenstücken von der Regierung ein Zwanzigfrankenstück dafür verlangen könnte oder das Umgekehrte. Anderseits ist bekannt, dafs, wo diese Doppelwährung existirt, immer dasjenige Metall verschwindet, welches momentan einen höheren Werth besitzt als der ihm vom Gesetz im Verhältnifs zum anderen zuerkannte. Während fünfzig Jahren haben wir kaum andere französische Münzen gesehen 138 als die Fünffrankenstücke; die goldenen Zwanzigfrankenstücke waren von äufserster Seltenheit. Gleichzeitig hatten die holländischen Münzen gesetzliche Zahlkraft in Belgien. Von ihnen sah man nun wieder bei uns sehr häufig die goldenen Zehnguldenstücke, fast niemals silberne Gulden. Woher dieser Unterschied? einzig und allein, weil in Holland das gesetzliche Verhältnils dem Golde günstiger und höher angesetzt war als auf den 15 '/ 2 Theil des Silbergewichts. So hatte man in Frankreich das Interesse, Silber zu prägen, in Holland Gulden. Niemals ist es während dieser ganzen Zeit Jemandem in den Sinn gekommen, zu beantragen, dafs die Inhaber solcher Guldenstücke das Recht haben könnten, Silber gegen Gold oder Gold gegen Silber einzuwechseln. Wie wäre möglich, dafs ein Staat, welcher seine Prägeanstalten Allen zugängig macht, um Gold oder Silber bei ihnen einzureichen, die Verpflichtung übernähme, ohne Unterschied das minderwerthige Metall gegen das lnehrwerthige einzutauschen, denen Gold zu geben, welche dasselbe gerade eben ausgeführt hatten, um es mit Silber zu ersetzen, oder das Gold denjenigen wieder in Silber zu verwandeln, welche es hätten prägen lassen, um es an die Stelle des zurückgezogenen Silbers zusetzen? So ist das Recht des Austausches zwischen den Hauptmünzen dem Systeme der Doppelwährung geradezu widersprechend." Nach dieser prinzipiellen Ausführung schildert der Redner den Hergang der Umwälzungen, welche seit den Goldentdeckungen von 1850 in der Welt eingetreten sind, den Zusammentritt der ersten Pariser Conferenz von 1865 und den Abschlufs des Vertrages, sodann die Einschränkungen der Prägung des Jahres 1874 und ihre Aufhebung im Jahre 1878. Die Tragweite einer jeden dieser Mafsregeln zu untersuchen, sei die Aufgabe, welche von selbst zur Lösung der aufgeworfenen Fragen führe. In dem Vertrag sei eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Hauptmünzen und den Scheidemünzen gezogen worden; für die Scheidemünzen habe man Vorschriften festgesetzt, welche die unterwerthigen unter 139 die Verantwortlichkeit des prägenden Staates stelle. Bei den Hauptmünzen dagegen sei alle Verantwortlichkeit soweit festgehalten, dafs nach Vorschrift des Vertrages ein Silberstück, welches 1 %, und ein Goldstück, welches '/. 2 % seines Gewichts eingebüfst habe, nicht angenommen zu werden brauche und dem Inhaber zur Last bleibe, der Niemanden zu dessen Annahme zwingen könne. „So ist der prägende Staat nicht einmal für den Abschliff seiner Münzen verantwortlich, welcher doch einer nicht zu vermeidenden, materiellen Veränderung entspringt, womit nicht einmal weittragende Verbindlichkeiten verbunden sein würden. Um wie viel mehr mufs seine Bürgschaft wegfallen für den inneren Werth des Metalls dieser Münzen, der so aufser- ordentlich beweglich und wechselvoll ist." .... „Das Recht auf Einlösung für die Scheidemünzen bedeutet in schlagender Weise den Wegfall dieses Rechts für die Ilauptmüuzen, und wenn der Staat für die ihm präsentirten Scheidemünzen entweder silberne Fünffrankenstücke oder Gold zu geben berechtigt ist, geht daraus nicht ganz klar hervor, dafs es kein Austauschrecht für diese Hauptmünzen unter sich giebt? Wäre es nicht unsinnig, die Einlösung mit silbernen Fünffranken zu gestatten, wenn man hinterher wieder verlangen könnte, dafs diese silbernen Fünffranken gegen Gold eingelöst werden könnten?" Als man 1865 die Union auf der Grundlage der Doppelwährung errichtet habe, sei von allen Seiten ausdrücklich eingeräumt worden, dafs nach feststehenden Erfahrungen das minderwerthig gewordene Metall allein im Umlauf bleibe, das mehrwerthige verschwinde. Angenommen, man hätte beim Niedergang des Silbers nicht mit den bewufsten Mafsregeln eingegriffen, sondern den Dingen ihren freien Lauf gelassen, dann wäre das Gold aus dem lateinischen Bund verschwunden, die Circulation hätte sich rein aus Silber zusammengesetzt: wäre es dann irgend Jemand in den Sinn gekommen, zu behaupten, dafs die Inhaber des Silbers von den verschiedenen Regierungen verlangen könnten, ihnen im Austausch gegen 140 ihre entwerteten Silberstücke Gold zu geben? „Ich folgere mit Gewifsheit aus dieser Untersuchung des Grundvertrages des lateinischen Bundes, dafs er jeden Gedanken an das Hecht auf Einlösung der Fünffrankenstücke gegen Gold ausschliefst." Seitdem die Prägungen eingeschränkt wurden, ist ver- hältnifsmälsig nicht viel Silber aus den Münzen hervorgegangen. Belgiens Contingente übersteigen nicht 25 Millionen Franken. Es stellte sich als etwas Einfaches dar, die Herstellung dieser Stücke zu verbieten: aber aus dieser Mafsregel rühren die gegenwärtigen Schwierigkeiten sammt und sonders her; denn sie allein gab den Silberstücken die Möglichkeit zu ihrem Nominalwerth weiter umzulaufen. Seit jener Beschränkung haben die Staaten je nach ihrer Gröfse an der Ausprägung Theil genommen, und es kann als gleichgültig betrachtet werden, ob sie angehalten werden sollen, diese Contingente einzuziehen oder nicht. Die wichtige Frage dreht sich lediglich. um die früheren Prägungen. „Aber ohne ins Einzelne zu gehen, leuchtet schon von vornherein ein, wie unbillig es wäre, dem Staat, der diese Stücke ausgegeben hat, eine besondere Last aufzulegen. Dieselben gehören gar nicht mehr dem betreffenden Lande zu eigen; die Stücke, welche Belgien vor 1874 geprägt hat, waren beinahe in ihrem ganzen Betrag nach Frankreich oder nach der Schweiz, in die ganze Union übergetreten. Gewifs hatte die im Jahre 1874 ergriffene Malsregel zum Ergebnil's, diesen Stücken einen, ihrem reellen überlegenen, Werth zu ertheilen; aber wer zog den Nutzen hiervon? AusschlieMich die Besitzer dieser Stücke. Was könnte dabei der Staat gewinnen, in welchem die Freiheit der Prägung dieselben erzeugt hat? Augenscheinlich nichts; wie also könnte demzufolge ihm billiger Weise daraus eine Verpflichtun g entsprin gen ? Wie wenig wäre es juristisch gerechtfertigt, aus den um mehrere Jahre vorausgegangenen Thatsachen eine Wirkung abzuleiten, die Niemand voraussehen konnte? Belgien wäre für Ausprägungen zwischen 1870 bis 1872, die es zu gar nichts 141 verpflichteten, verantwortlich geworden, weil man 1874 die Prägungen einschränkte!" Der Redner weist dann darauf hin, wie man auch von Bundes wegen stets geleugnet habe, dafs mit jener Einschränkung die Grundlage der Doppelwährung prinzipiell angetastet sei, und dazu müsse noch erwogen werden, dafs derjenige Act, aus welchem die Silbermünzen ihren fictiven Mehrwerth empfangen hätten, nicht die Handlung eines Einzelnen, sondern ein gemeinsamer Beschlul's der Unionsstaaten sei. So komme man, wie man die Sache auch ansehe, in keiner Weise zur Verantwortlichkeit eines einzelnen Staates. Im Anschlufs an diese Darstellung skizzirt der Redner die Verhandlungen, welche im Jahre 1878 auf der lateinischen Couferenz wegen der besonders gearteten italienischen Geld- zustände stattfanden. Dieselben sind in Vorausgehendem (Cap. V) so ausführlich wiedergegeben, dafs wir diesen Theil der Rede übergehen können, der den Hauptnachdruck auf die sowohl von französischer wie von italienischer Seite vorgebrachten Erklärungen legt, denen gemäfs einerseits Frankreich an dem Prinzip der Gleichberechtigung des Silbers nicht rütteln lassen wollte, anderseits Italien jede der heutigen ähnliche Zumuthung mit der gröfsten Energie durch den Mund seiner Vertreter zurückwies. Er kommt damit zu dem Schlufs: „Und haben wir nicht das Recht, auf das Ansinnen, welches uns heute gemacht wird, jetzt eine solche Verpflichtung zu übernehmen, mit den damaligen Erklärungen zu antworten, im Vertrauen, auf welche wir die Erneuerung des Vertrages unterzeichnet haben, was wir nicht gethan hätten, wenn sie andere gewesen wären?" . . . „Aus der Rechtslage, wie ich sie hier geschildert habe, erklärt sich, wieso Belgien der Prägung des Silbers freien Lauf gelassen hat. Es hat eben prägen lassen im guten Glauben an den Contract, der jede Verantwortlichkeit ausschlofs, in diesem Punkt das System der Freiheit einsetzte. Wenn es das Silber zurückgewiesen hätte, welchen Vorwürfen hätte es sich nicht ausgesetzt? Man hätte ihm vorgeworfen, zur Entwerthung des Silbers beizu- 142 tragen, indem es ihm seine Verwendung als Münze entzöge! Ohnehin schon im Verdacht monometallistischer Tendenzen hätte man es angeklagt, den Vertrag nicht loyal auszuführen und thatsächlich die Doppelwährung zurückzuweisen, welche es vertragsmäßig angenommen habe." „Ist je eine Klage über diese Prägungen in dem Schoofs der Union erhoben worden?" .... „Uebrigens haben wir die Müuzen mit Waffengewalt der Circulation der anderen Unionsstaaten autgedrängt? Sie sind in Folge freier Operationen und einzig und allein deswegen in jene Staaten übergegangen, weil es vortheilhafter war, diese Baarsummen zu erhalten als die Waaren, gegen welche man sie empfing." „Wie kommt es, dafs wir im Verhältnil's zu unserer Bevölkerung mehr Münzen geschlagen haben als die anderen Staaten? Wir befanden uns in der eigentliiimlichen Lage, dal's wir in einem gegebenen Moment das einzige Unionsland waren, welches Münzen prägen konnte. Italien unter der Herrschaft des Zwangscurses seit der Gründung der Union, hat denselben bis in die letzten Jahre behalten. Griechenland ist im Anfang dieses Jahres erst wieder aus demselben herausgetreten; Frankreich ebenfalls hat sich ihm unterziehen müssen, wenn auch um sich bald wieder glänzend daraus zu befreien. So aber befanden sich grade in dem Augenblick, wo der Preis der Edelmetalle zur Münzuug des Silbers aufforderte, drei der Unionsstaaten in der Unmöglichkeit dasselbe zu prägen." „Die Schweiz hat ein besonderes System angenommen, welches man den Müuzparasitismus nennen kann; sie hat den fremden Münzen gesetzlichen Umlaut gegeben, indem sie dieselben sich für ihre Bedürfnisse aneignete und sich beinahe gänzlich aller Prägung enthielt." „Es ist nicht zu verwundern, dafs Belgien, indem es allein in dem Zustand blieb, welcher dem Text und dem Geist des Vertrages entsprach, und allein also auch Münzen prägen konnte, zu der Gesammtmasse der Union in einem sehr starken Verhältnil's beigetragen hat. . . . Italien, d an k seinem Zwangs- 143 curs, hat nicht mehr als 400 Millionen (etwa ehen so viel wie Belgien) mit einer fünf- bis sechsfach stärkeren Bevölkerung als die unsrige. Frankreich hat wahrscheinlich kaum weniger als wir im Verhältnils zu seiner Bevölkerung. Es mag für 2— 2Va Milliarden besitzen, also vermuthlicli das fünf- bis sechsfache unseres Umlaufs für eine Bevölkerimg, die sieben Mal gröfser ist als die unsrige. Die Schweiz endlich hat nur für 10 Millionen Fünffrankenstücke geprägt. Man begreift, dafs unter solchen Umständen der Vorschlag Frankreichs von Italien und der Schweiz günstig aulgenommen worden ist; mit einer Bevölkerung von 30 Millionen wird Italien leicht die 400 Millionen seiner Prägung absorbiren. Es wird es um so leichter thun, als es noch für 340 Millionen kleiner Staatsnoten hat, die es einziehen soll. Die Schweiz, die nichts geprägt hat, würde ohne Zweifel nicht gewagt haben, die Initiative eines solchen Vorschlages zu ergreifen, aber natürlich hat sie ihn mit grofser Wärme angenommen." „Warum befänden wir uns, wenn eine Liquidation zu machen, in dieser drückenden Lage? Ganz allein, weil Belgien correct war in der Ausführung der Convention. Wenn es in der Vergangenheit das Unglück, für die Gegenwart das Glück gehabt hätte, in den Zwangscurs zu gerathen, so würde es sich in der vortheilhaften. Lage Italiens befinden; wenn es seinen Verbündeten die Sorgen und die Aufgabe überlassen hätte, ihm seine Circulationsmittel zu liefern, so befände es sich in der noch besseren Lage der Schweiz." „Die Liquidation, welche mau Belgien auferlegen will, ist wirklich sonderbarer Art. Man denkt sich für den Ablauf der Gesellschaft selbst sie so aus, dafs ihr Gewicht nicht auf alle, sondern vorzugsweise auf einen der Gesellschafter fällt. Aber steht nicht fest, dafs eine Liquidation sich auf Grundlage des Geselischaftscontracts vollziehen mufs? Beispielsweise, wenn ich in eine Gesellschaft zum Betrieb einer Fabrik eintrete gleichzeitig mit einem Socius, der eine Million in Baar einschiei'st; wenn nichts über die Liquidation ausgemacht wird, wir dann 20 Jahre arbeiten: am Ende der 144 Gesellschaft hat die Fabrik an Werth verloren, sollte dann mein Socius mich zwingen können, diese zurückzunehmen um dagegen seine Million in Geld wieder zu empfangen? Das wird doch Niemand denken, und dennoch ist es, was man hier vorschlägt. Ursprünglich proponirten wir als Grundlage der Union den ausschliesslichen Goldful's, was zur Folge gehabt hätte, dafs wir die schwache Quantität Silber, die damals ausgeprägt war, hätten zurückziehen müssen. Man hat uns die Doppelwährung auferlegt, es war ausgemacht, dafs keine Verpflichtung zur Zurücknahme existirte, und in diesem Sinne sind wir vorangeschritten. Was sagt man uns jetzt? Ihr habt viel Silber geprägt im guten Glauben an den Vertrag, der auf der Doppelwährung beruhte, um so schlimmer für euch, jetzt werden wir auf Grund der ausschliesslichen Goldwährung liquidiren." „Die Unbilligkeit eines solchen Systems tritt noch greller hervor, wenn man sich fragt, für wen diese Thaler geprägt worden sind? Eine Münzanstalt fabrizirt ebenso wenig wie irgend eine andere Fabrik, ohne dafs für sie Verwendung ihrer Produkte in Aussicht stehe. Wer Geld prägen läfst, ohne dal's ein Geldbedürfnifs existirt, verliert die Prägekosten. Wenn man bei uns geprägt hat, so kam das daher, dafs die Münzen Verwendung fanden und folglich Nachfrage in gewissen Theilen der Union bestand. Ich will zwei Thatsachen als Beleg anführen. Der englische Economist berichtet in einer seiner letzten Nummern, dafs in einer bestimmten Epoche bedeutende Sendungen von Fünffrankenstücken aus Marseille nach Indien verfrachtet wurden, wo man sie in Rupien verwandelte. Es leuchtet ein, dafs die französischen Stücke, welche auf diese Weise verschwanden, wieder zu neuen Prägungen führen mufsten. Die im Süden entstandene Leere zog aus dem Norden Münzen heran, und belgische Thaler traten an die Stelle der französischen. — Noch wichtiger ist die zweite Thatsache. Die Schweiz hat keine Münzen fabrizirt; aber immerhin bedurfte sie ihrer. Sie rief die fremden Münzen herbei, indem sie ihnen gesetzliche Kraft gab, sie naturalisirte. 145 Wer hat ihr diese Münzen geliefert? Natürlich Frankreich, welches ihr Nachbar ist. Aber diese Ausfuhr aus der Ostgrenze hat auch wieder eine Leere zur Folge gehabt, die wieder ausgefüllt werden mufste. Nun ist die Münzanstalt von Brüssel die nächste am grofsen Edefmetallniarkte von London. Hieher also haben die Speculanten vorzugsweise ihre Barren geschafft, und so haben Thaler belgischen Gepräges für den Umlauf in der Schweiz und Frankreich gesorgt. Wenn ich behaupte, dal's die belgischen Stücke für den schweizerischen Bedarf geprägt worden sind, so spreche ich hier nicht eine Vermuthung aus, sondern stütze mich auf ausdrückliche Erklärungen. In der Conferenz von 1878 sagte der Schweizer Delegirte, Herr Lardy, wörtlich Folgendes: „Das Schweizer System für die Herstellung der Münzen ist die Prägung von Staatswegen, aber thatsächlich haben wegen der ungenügenden Veranstaltungen die Bankiers die Gewohnheit angenommen, die Goldstücke, die sie nöthig haben, auf der Brüsseler oder Pariser Münze prägen zu lassen."" „Damals prägte man nämlich nur Gold. Aber das System war das gleiche für Sil bei', und man bemerke wohl, es handelt sich liier um Stücke, welche belgisches Gepräge tragen. Aufser bei einem ziemlich ansehnlichen Theil der 10 Millionen, welche für Rechnung der Eidgenossenschaft geprägt wurden, hat man sich auf der Brüsseler Münze niemals des schweizerischen Stempels bedient, und also, weil der Apparat von Bern unzulänglich ist, hätten wir den Abschliff und die Entwerthung der so direkt oder indirekt für die Schweiz hergestellten und in ihrem Umlauf verwandten Münzen zu tragen." „In derselben Sitzung sagte Herr Feer-Herzog: „wenn Belgien besser in der Lage und besser ausgerüstet ist, um vortheilhafter und wohlfeiler die Münzen herzustellen, so entspricht es einer gesunden Oekonomie, die Schweizer Stücke in Brüssel prägen zu lassen."" „Zu welchem eigenthümlichen Anspruch käme nun die Schweiz gegen uns! Am Ende der Union wären wir verpflichtet, unsere bei ihr circulirenden Fünffrankenstücke zurück- 10 146 zunehmen; aber da es keine schweizerischen Münzen in ausreichendem Betrage giebt, so müfsten wir ihr mittelbar oder unmittelbar unsere Zwanzigfrankenstücke in Zahlung geben, und gern als dem aufgestellten Prinzip wären wir sogar noch für dies unser Gold verantwortlich: wir müfsten den aus seinem Abschliff entstandenen Verlust tragen, und wenn das Gold zu sinken anfinge, und das Silber aufschlüge, so wüi'de die Schweiz kommen und verlangen, dafs wir dieses Gold gegen Silber zurücknähmen. Weil wir das Unglück hatten, für die Schweiz zu prägen, wären wir in alle Ewigkeit verurtheilt, ihr Gold und Silber zu liefern je nach den Eventualitäten, welche veranlafsten, das eine oder das andere zu verlangen." „Doch, verfolgen wir unsere Untersuchung noch einen Schritt weiter. Wie sind die belgischen Stücke ins Ausland gekommen? Man verlangt von uns, sie gegen Gold einzutauschen. Haben wir Gold für sie empfangen? Aber es sind in der Brüsseler Münze beinahe eben so viel Fünffrankenstücke eingeschmolzen worden, als später aus ihr hervorgingen. Ich will auch davon absehen und nur fragen, haben wir von Frankreich oder von der Schweiz Gold empfangen? Grade das Gegentheil hat stattgefunden. Wir haben zwar Silber dahin geschickt, aber noch viel mehr Gold. Während der Dauer der Union von 1865 bis 1885 haben wir für 580 Millionen Gold und für 350 Millionen silberne Fünffrankenstücke geprägt. Wie kann man also von uns verlangen, dafs wir Gold für die Silberthaler zurückgeben sollen, wenn man uns kein Gold für dieselben gegeben hat. Was hat man uns denn dafür gegeben? Waaren aller Art. Man hat uns Waaren gegeben für die etwa 150 Millionen belgischer Stücke, welche mehr in Frankreich umlaufen als französische in Belgien, und auch für die mehr als eine halbe Milliarde Gold, welche in Belgien geprägt wurde, und von der nur ein ganz kleiner Theil in Belgien zurückgeblieben ist, hat man uns Waaren gegeben. Gewifs haben wir Frankreich und der Schweiz diese gewaltigen Beträge nicht zum Geschenk gemacht. Belgien hat also mit diesem Gold und Silber 147 die Waaren bezahlt, welche es in Frankreich und der Schweiz gekauft hatte, das ist die Missethat, für die man Sühne von uns verlangt. Glaubt man, dafs die französischen und schweizerischen Industriellen etwas Böses daran fanden, dafs wir ihre Produkte gegen unsere Silber- oder Geldzahlungen kauften? Wenn diese Länder unser Gold und Silber oder auch nur unser Silber zurückschicken wollen, so steht ihnen dieses frei, so mögen sie bei uns nun ihrerseits Waaren kaufen: Eisen, Zink, Glas, Gewebe, was ihnen passen mag. Sie werfen uns vor, dafs wir sie mit Silber überschwemmt hätten, so mögen sie uns denn ihrerseits überschwemmen, sie mögen sich rächen, indem sie uns behandeln, wie wir sie behandelt haben. Wir werden uns über ihre Rache nicht beklagen, und der Friede in Münzsachen wird gemacht sein. Aber unmöglicher Weise kann man Verkäufer sein und nicht das Geld behalten wollen, und, was noch unzulässiger ist, das ist, dem Käufer die Verbrauchs- und Werthverminderung des verkauften Gegenstandes lassen und gleichzeitig ihm den Verlust aus dem Abschliff und der Werthverminderung des Geldes, das er zu seiner Liberirung bezahlt hat, auferlegen. Ist es Einem jemals in den Sinn gekommen, dafs ein Handelsgeschäft nicht gänzlich erledigt wäre nach Lieferung und Zahlung? Zur Noth verstünde man noch, dafs man von uns verlangte, die Verträge wieder aufzuheben, die Waaren wiederzugeben und unser Geld zurück zu nehmen. Ist es das, was man will? Wir sind bereit dazu. Wir würden sogar nicht soweit gehen, die von uns gekauften Gegenstände in Natur zurückgeben zu wollen. Wir würden uns darauf beschränken, zu verlangen, festzustellen, Avas heute die den von uns gekauften ähnlichen Gegenstände werth sind, wir würden ihren Werth in Gold zurückgeben und dagegen unsre silbernen Fünffrankenstücke zu pari zurücknehmen. Sicherlich würde dabei Belgien noch ein gutes Stück Geld gewinnen" .... „Angenommen, das Silber sei im Werth zurückgegangen (ohne dafs, wie behauptet wird, eine Werthsteigerimg für das Gold stattgefunden habe); zugegeben, dafs man jetzt nicht 10* 148 mehr die gleiche Quantität Waaren wie ehemals für das gleiche Gewicht Silber in Barren erlangen könnte: inwieweit könnte eine solche Thatsache dem Staat, der die Silbermünzen ausgegeben hat, eine Verbindlichkeit auferlegen? Die Geschichte des Münzwesens ist nur eine lange Reihe von Werth- verminderuugen des Goldes und des Silbers. Wann hat man jemals ein solches Ausgleichungsverlangen vorbringen gehört? Wenn dies System berechtigt wäre, so hätte England vor 30 Jahren, als die Werthvermindernng des Goldes eintrat, allen Inhabern von Sovereign's eine Schadloshaltung geschuldet. Aber, sagt man, euer Gepräge ist eure Unterschrift, für die müfst ihr aufkommen, und man nennt die Thaler deshalb „metallische Anweisungen" (assignats metalliques). Aber hat man je erlebt, dafs die Presse einer Bank Jedem zugängig gemacht worden wäre, der bei ihr hätte Noten drucken lassen wollen? Ich gebe zu, da('s das Gepräge die Unterschrift des Staates vorstellt, aber welche Verpflichtung führt diese Unterschrift mit sich? Die der Richtigkeit des Gehalts und des Gewichts und, wenn man noch weiter gehen will, die. die Fünffrankenstücke zu ihrem Nominalwerth in den öffentlichen Kassen anzunehmen und ihnen liberirende Kraft zwischen Privatleuten zu geben. Aber wie sollte diese Unterschrift verpflichten, solche Stücke gegen Goldstücke umzutauschen? Wie namentlich sollte sie eine Verpflichtung schaffen, sechs Franken für fünf Franken zu geben, worauf doch eigentlich der ganze Anspruch hinausläuft. Denn die Operation, die zu einem solchen Ergebnifs fuhren würde, wäre eine sehr einfache. Nehmen wir an, die Schweiz schickte nach Brüssel für eine Million in Fünffrankenstücken. Mit diesem Geld kauft sie Wechsel auf London und mit diesen Wechseln kauft sie in London Silber, welches sie in die Pariser Münze schickt. Das von ihr erlangte Silber, welches sie zum Marktpreis gekauft hat, würde ausreichen, um ihr 1 200 000 Franken geprägtes Silber zu verschaffen"..... Der Redner schildert hierauf den Verlauf der Verhandlungen auf der letzten Conferenz. Natürlich bestehen bis jetzt 149 keine der beantragten Verpflichtungen, und demnach könne jeder Staat die Eingehung einer solchen zur Bedingung für die Erneuerung des Vertrages machen. Von Anfang an habe die französische Regierung erklärt, dals sie die Annahme der bewufsten Clausel zur unabweisbaren Bedingung mache, und deswegen habe sich auch das ganze Interesse der Verhandlungen auf diesen Punkt concentrirt. Aufser den prinzipiellen Einwendungen habe Belgien auch noch zu bedenken gegeben, dafs es doch überflüssig sei, jetzt der Erneuerung Schwierigkeiten in den Weg zu legen, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die erst in 5 bis 10 Jahren sich zeigen könnten. „Diejenigen, welche den Streitfragen über das Münzwesen gefolgt sind, wissen, dafs die Liquidations-Clausel von einem unerbittlichen Gegner der Union (Cernuschi) wenn nicht erfunden doch angepriesen und in die Oeffentlichkeit gebracht worden ist, welcher nicht ohne Grund sie als eine Art Mine betrachtete, ganz geeignet, die Union in die Luft zu sprengen oder zu verstümmeln. Wahrscheinlich wird er seinen Zweck erreichen." Die Stellung Italiens sei die gewesen, wohl anzuerkennen, dals Belgien zu nichts verpflichtet sei. Aber es habe zugeredet, die Liquidations-Clausel anzunehmen, um nicht zu einem Bruch zu führen. „Die Schweiz, diese Gerechtigkeit ist man ihr schuldig, hat nicht die Initiative der Clausel ergriffen, welche ihr eine Stellung gäbe, auf welche zu hoffen ihr nicht im Traum eingefallen wäre. Sie hat natürlich mit Begeisterung Frankreichs Vorschlag angenommen. Nachdem sie sich unsrer Münzanstalten und der unser Gepräge tragenden Münzen bedient hat, macht sie sich lustig über unsere Einfalt, die uns zu dem Glauben geführt habe, dafs die freie Prägung eine Art Menschenrecht sei, und wir so die Rolle einer Münzvorsehnng hätten spielen wollen. Immerhin möchte sie, dafs wir diese Rolle weiter spielen, indem wir ihr Gold gäben, mittelst dessen sie aus find belgischen Stücken, die sie uns zurückschickte, sechs schweizerische Stücke prägen könnte" .... „Obwohl die belgischen Delegirten über diesen Punkt genaue Instruction hatten, glaubten sie doch angesichts eines 150 drohenden Bruches noch einmal an ihre Regierung berichten zu müssen. Diese hielt fest an ihrem Entschlufs, die Liqui- dations-Clausel nicht anzunehmen. Aber gleichzeitig beauftragte sie ihre Delegirten, versöhnliche Vorschläge zu machen. Von Anfang an hatte ich angeregt, die natürliche Liquidation der Union durch die Rückführung der im Auslande befindlichen belgischen Stücke im regelmäfsigen Verlauf der Geschäfte zu bewerkstelligen. Offenbar besteht die einzige Gefahr für diejenigen Staaten, welche solche Stücke besitzen, darin, dafs an dem Tag, wo der Vertrag abläuft, Belgien erklären könnte, dafs die Fünffrankenstücke nicht mehr gelten sollen oder nur zu einem verminderten Werth, oder dafs sie nur noch für beschränkte Summen liberirende Kraft besitzen sollen. Ich habe erklärt, dafs Belgien bereit sei, gewisse Verpflichtungen zu übernehmen, um seine Verbündeten über diesen Punkt zu beruhigen. Eine zweite Verpflichtung, welche Belgien zu übernehmen sich bereit erklärt hat, ging dahin, zu allen Mafsregeln beizutragen, welche die Conferenz im Interesse der Union nehmen möchte, so z. B. in einem noch näher zu vereinbarenden und recht weit zu fassenden Mafsstabe sich an einer Verminderung des im Umlauf befindlichen Silbers zu betheiligen. Aber vor Allem war es nöthig, sich dahin zu einigen, dafs man den Vertrag auf ein Jahr erneuere, um zur Erörterung aller dieser Vorschläge die nöthige Zeit zu gewinnen. Italien trat dem bei, Frankreich und die Schweiz wiesen es ab. Danach blieb nur übrig, noch folgenden Vorschlag,' den ich der Conferenz unterbreitet habe, zu machen: bei Ablauf des gegenwärtigen Vertrpges soll keine der contrahirenden Parteien, wenn derselbe nicht erneuert wird, während einer Frist von . . . Jahren die silbernen Fünffrankenstücke aufser Ours setzeu können, falls sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung dazu ermächtigt wird. Dem fügte ich folgende Erklärung hinzu: Man sieht, dafs gemäfs dieser Clausel, nachdem die in jedem Staate umlaufenden Münzen unter einander, soweit sie sich 151 decken, ausgetauscht sein werden, derjenige Staat, welcher noch einen Uebersclrafs besitzt, sicher sein kann, ihn zurückzuschicken, ohne etwas daran zu verlieren; da der Prägestaat sich untersagt, sie aufser Curs zu setzen, so können sie auf alle Weise in sein Gebiet zurückkehren. Zum Abschlufs dieser Uebergangszeit bedürfte es dann noch einer Vereinbarung, welche constatirte, dafs die Liquidation beendet ist, oder nach einer noch näher bezeichneten Anzahl von Jahren zu Ende sein soll. Möchte die Conferenz noch andere Fälle voraussehen, gegen welche Sicherung zu treffen wäre, wie die Herabsetzung der Fünffrankenstücke zu Scheidemünzen, die Einschränkung ihrer liberirenden Kraft, so wären die belgischen Delegirten bereit, auch derartige Vorschläge in versöhnlichstem Geiste zu prüfen..... Auf diese Weise wäre die Sicherheit hergestellt, dafs das letzte Ergebuifs die Zurücknahme sämmtlicher mit belgischem Gepräge versehenen Stücke w r äre. Mit Ablauf der Union würde überall in den andern Staaten die Verpflichtung, sie anzunehmen, aufhören, sie würden nach Belgien zurückkehren, wo die vorgeschlagene Verpflichtung ihnen ihren gesetzlichen Umlauf bewahren würde. Der Unterschied liegt also blos in der Art der Ausführung der Liquidation. Das französische Verfahren ist einfacher und schneller, aber eben deswegen in mancher Hinsicht sehr gefährlich. So ist gewifs, dafs diese Clausel unvermeidlich die lateinische Union mit Ablauf des erneuerten Vertrages todt- schlägt. Das E,echt, das Silber in sehr einfacher Weise in Gold zu verwandeln, wird den einen Ueberschufs besitzenden Staaten ein Mittel geben, beträchtlichen Gewinn einzuziehen. Dieser Versuchung wird man nicht widerstehen, und der lateinische Bund wird sein Ende erreichen durch die Anziehungskraft, welche die Liquidation ausübt. Anderseits mufs das System der Licpiidation in Gold oder in gleichwerthigen Tratten dazu führen, dafs in jedem Land ein Aufruf der daselbst befindlichen fremden Fünffrankenstücke vorausgehen mufs. Wenn auch eine gewisse Frist für diese Einziehung gestattet wird, so werden sie doch allem 152 Verkehr auJ'ser dem des Ursprungslandes entzogen. Belgien hätte demzufolge eine sein- umfassende Finanzoperation von immerhin lästiger Art zu übernehmen; indem es die Zurück- führung ohne heftige Erschütterungen in den natürlichen Wegen des Handels aber in einem lange genug ausgedehnten Zeitraum vorschlägt, thut es alles, was die Billigkeit verlangen kann .... Aber alle diese Vorschläge wurden abgewiesen. Danach war eine Verständigung unmöglich. . Den belgischen Delegirten blieb keiue Hoffnung irgend eine Modification zu erzielen, sie mufsten sich von der Conferenz zurückziehen, weil ihre Gegenwart nutzlos war und indiscret geworden wäre. .....Ich verhehle mir nicht, dafs der Bruch der Union zu Schwierigkeiten Anlafs geben wird. Man übertreibt sie vielleicht, aber sie sollen nicht unterschätzt werden. Diese Schwierigkeiten werden sich nicht ausschliefslich auf Belgien beschränken, sie werden für Frankreich wie für Belgien vom Uebel sein. Unsre Regierung hätte sich die Sache leicht machen können, indem sie die französischen Vorschläge annahm und dadurch für die Gegenwart alle Unannehmlichkeiten beseitigte. Aber die Interessen des Landes ins Auge fassend hat sie geglaubt, mutliig ihre Pflicht erfüllen zu müssen. Vor einer geringeren Schwierigkeit zurückweichen, weil sie unmittelbar bevorsteht, um eine gröfsere auf sich zu nehmen, die erst der Zukunft zur Last fällt, ist immer eine schlechte Politik." Dieser ausführlichen und von allen Seiten der Kammer mit lebhafter Zustimmung aufgenommenen Berichterstattung fügte Frere-Orban, der Führer der liberalen Partei und bis zu den letzten Wahlen der Präsident des liberalen Ministeriums, noch einige kurze Bemerkungen hinzu, aus denen nur folgende hier Erwähnung finden mögen: Es wäre gewii's zu bedauern, wenn Belgien definitiv aus der Union ausscheiden mül'ste. Auf sein Anstehen sei dieselbe geschlossen worden. Der Antrag auf die Einberufung der Conferenz im Jahre 1865 sei von Belgien ausgegangen. Immerhin theile er nicht die Furcht, von welcher Mancher bei dem Gedanken an diesen Bruch sich 153 ergreifen lasse. Der Bund habe offenbar seine Vortheile, aber auch seine Mifsstände. Manche einsichtsvollen Beurtheiler seien überhaupt solchen Verträgen abgeneigt und überzeugt, dafs ein Land seine Unabhängigkeit in Münzsachen nicht preisgeben dürfe. Angesichts dessen, was heute vorgeht, fühle er sich stark versucht, dieser Anschauung beizupflichten. Wenn Belgien unter der Herrschaft seines eigenen Gesetzes geblieben wäre und ohne Convention nur dieselben Münzen wie Frankreich, Italien und die Schweiz geprägt hätte, so wäre es gewifs keinem dieser anderen Staaten beigekommen, nun von Belgien den Austausch derselben gegen Gold zu verlangen, blos weil sie sich ihrer bisher bedient hätten. Keine der jetzt erörterten Fragen würde auftauchen, wenn das System der Union nicht auf einem Irrthum ruhte: der Doppelwährung! Die Doppelwährung allein ist Schuld an allen Schwierigkeiten, die uns seit so vielen Jahren gequält. „Mit einer einfachen Währung wären wir alle die Miseren, all die Schäden los, die für den Staat und die Einzelnen zum gröfseren Vortheil für die Edelmetallhändler entstehen. Ich will von aller Theorie absehen und nur auf Thatsachen hinweisen. Eichten Sie Ihren Blick auf England, es hat nur eine einzige Währung, und niemals unter keinen Umständen seit der so langen Zeit, die seit der Annahme dieses Systems verstrichen ist, hat es sich Sorgen darüber gemacht, dafs das Gold häufiger oder seltener geworden wäre. Niemals ist ihm eine der Mifslichkeiten zugestofsen, die wir durchgemacht haben. Das deutsche Reich hat vor mehreren Jahren die ausschliefsliche Goldwährung angenommen. Es befindet sich gut dabei und scheint nicht geneigt, sie aufzugeben. Die skandinavischen Staaten haben ebenfalls die Goldwährung angenommen und wünschen sich jeden Tag mehr Glück zu dem auf dieser Basis vereinbarten Münzbunde. Wir haben das Unglück, die Doppelwährung zu besitzen und wir müssen jetzt die Folgen davon tragen.....Aber wie dem sei, wir sind gewissermafsen gezwungen gewesen, in der Union zu bleiben mit einem System, das wir miJ'sbilligen, und jetzt ll 154 stehen wir, wollend oder nicht, vor einem Bruch der Union und seinen Folgen. Werden nun die Unzuträglichkeiten, die man fürchtet, so beschaffen sein, wie man verkündet? Gewissen Aeufserungen zu Folge würden die Handels- und Finanzbeziehuugen in die gröfste Verwirrung gerathen. Eine entsetzliche Störung käme in die Wechselcurse, und man schildert folgendermafsen, was zu gewärtigen sei. Man setzt voraus, dafs sich in Frankreich eine enorme Circulation von belgischen Fünffrankenstücken befinde. Man schätzt sie auf 465 Millionen, also beinahe ebensoviel, als überhaupt seit 1830 in Belgien geprägt wurden, und nun denkt man sich, dafs in Folge des Bruchs die Bank von Frankreich, welche schon einen grofsen Theil der belgischen Stücke besitzt, sie alle ansammeln wird. Nach Abzug der französischen Stücke, die man auf 165 Millionen taxirt, nimmt man an, dafs wir einen Saldo von ungefähr 300 Millionen zu zahlen haben würden. Nun läfst sie die Bank nach Brüssel transportiren, sie zahlt sie der belgischen Bank ein, und danach wäre sie mit einer Tratte von 300 Millionen, auf Sicht in Belgien zahlbar, versehen. Wie nun könne Belgien einer solchen Eventualität widerstehen? Welche Unruhe, welches Unglück würde entfesselt werden? und da überläfst man sich der Jammcr- klage. Nun, wenn die Sache so verlaufen soll, so haben wir gar nichts von ihr zu befürchten. Gut also, man schicke 300 Millionen in Fünffrankenstücken nach Belgien. leb denke mir, einige Unkosten werden damit verbunden sein, das wäre ein erster Verlust. Man zahlt diese 300 Millionen bei der Bank ein, die sie als Depositum annimmt, und nun besitzt man eine Tratte auf Belgien. Wenn man auf dem Pariser Platz 300 Millionen Sichtwechsel auf Belgien zu verwerthen hat, so denke ich mir, dafs solche Tratten beträchtlich im Preise sinken werden, und der Pariser Verkäufer dieser Tratten wird noch einmal einen hübschen Verlust zu tragen haben. Nun kommt endlich der Käufer nach Belgien und verlangt die Zahlung 155 seiner auf Sicht zahlbaren Tratten. Da wird man ihm eben den Betrag zahlen, indem man ihm die Thaler wiedergiebt, die man uns geschickt hatte, und damit ist die Operation abgewickelt. (Heiterkeit.) Ich weifs nicht, welchen Nachtheil das für uns mit sich führen könnte .... Ich will nicht behaupten, dafs gar keine Mifsstände in Folge des Bruches zu befürchten seien, man mufs solche auf sich nehmen, sie werden nur vorübergehend sein. Während einer gewissen Zeit können die Wechselcurse Schwankungen durchmachen. Dies wird sogar nicht ohne gewisse andere ausgleichende Yortheile für uns sein; aber ich erkenne an, dafs man einige Verwirrungen in die Geschäfte bringen kann, besonders wenn man böswillig verfährt und mit der Absicht, eine Art Rache an Belgien auszuüben, weil es nicht diese unmögliche Clausel angenommen hat, die ihm eine Verpflichtung zumuthet, welche es niemals übernommen hat, und welche es nicht anzuerkennen vermag." Auf Frere-Orban, den ehemaligen liberalen Vorsitzenden des Cabinets, folgte Malou, der nach dem Sieg der katholischen Partei das erste Ministerium gebildet hatte und zugleich eine weltbekannte wissenschaftliche Autorität in Münzsachen ist. Aus seiner den Schlufs der Verhandlungen bildenden kurzen Rede seien nur folgende hervorstechende Stellen wiedergegeben: „Ich will diese Debatten nicht verlängern; ich lege nur Werth darauf, zu erklären, dafs nach meiner Ansicht die Regierung vollständig und muthig ihre Pflicht erfüllt hat. Ich weifs nicht, ob es Andern passend erscheinen kann in der Form einer Liquidationsclausel, ein in gewissermafsen be- fehlerischen Ausdrücken bei Beginn einer Verhandlung vorgelegtes Ultimatum anzunehmen. Aber ich beglückwünsche die belgische Regierung, dafs sie es nicht gethan hat, ebenso wie dafür, dafs sie eine momentane Schwierigkeit auf sich genommen hat, um nicht die Zukunft mit einer Clausel zu belasten, deren Tragweite Niemand heute ermessen kann, selbst Die nicht, welche sie heute Belgien auferlegen wollen. . . . . Ich schliefse aus Allem, was ich hier entwickelt habe, 156 dafs die Hauptaufgabe der Regierung sein mufs, jede Art von Störung'und jeden panischen Schrecken, der dem Publikum Verlust bereiten könnte, zu vermeiden. Ich gehe selbst so weit, zu sagen, dafs, wenn man in Frankreich systematisch von öffentlichen Kassen die belgischen Thaler ausschliefsen wollte, wir keine Repressalien ausüben sollten. Wir sind stark genug, um unsere Zuflucht nicht zu diesem Mittel zu nehmen, das uns mehr Schaden als Nutzen bringen würde." Druck von Leonhard Simion, Berlin SW.