^ ? Bo« Gsttes Gnaden M MG, is Obtt - und Ricderbajern auch dtt obern Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, dtt H. R. Reichs Eritruchseß, und Mursürst/ Landgras M Lenchtesberg:c. ic. ntbitthe« manmgltch Unsern Gruß und Gnade zuvor, und geben zuvernemmen: WasmassenWtr für nothwendig erachtet nachfolgende in Büchercensursachen auf gute Ordnung michtn das allgemeine Beßte ab- ziehlende höchst - landsherrltche Verordnungen zu erlassen, und wollen: Erstlich daß die sonst bey geistlichen Büchern und Schriften übliche Licenz und Approbation der Ordinaria- tev, Facultaten, und Ordensobern al- X ler- lerdings dem Zu Unsern Kensurkollegium um Erhaltung des Imprimatur einzusenden kommenden Manuscrtpt beygelegt werden, oder der Amhor solche Licenz und Approbation gesucht, aber nicht erhalten zu haben sich legitimiren solle, wo sodann erst Unserm Censurkollegium das Imprimatur nach gestaltsame der Umstünde zu ertheilen, abzuschlagen, oder das weitere Inftruktionsmaßtg zu verfügen fteyftehen solle. Und wie zu- malen. Zwwtens noch immer durch Hausierer, Kräxenträger, und Bissertations- handler Reltgions - Staat- und Sittenwidrige Bücher, ProchurenMv Schriften hereingeschworzt, und unter das gemeine Volk verbreitet werden, ohne daß dawider die im Lensurmandar vom i. August 1769. §. 8 6c 9 verordnete Cau- tellen eine vollkommene abhelfliche Maaß verschaft haben, so ist Unser gemeßnistcr Be- Befehls und unabänderlich gnädigster Wille, daß gedachte Hausierer, Kraxen- träger, und Dissertationshändler in Unsern gesammten Khurlanden (wenn sie auch mit Pässen und Patenten von Unsern Konmeicnkollegtum ihrer Hand- lungsbefugntß halber versehen waren) jedoch keine andere Bücher, Prochuren, und Schriften bey Vermeidung wmk- licher Confiftation, in Gemäßhett des § yLcio des Genttalmandat vom i. August 1769. in welche sie nach 14. Tagen a äie pudiiLativliiL dieser Verordnung Verfällt seyn sollten, zu führen, oder ins Land zubringen berechtigt seyen, als welche entweder im Lande selbst mit gewöhnlicher Bewilligung gedruckt,oder in einer von Unserm TmsurkokegiUN gefertigten Specifikation (um die sie sich zu bewerben haben) ausdrücklich enthalten, und namentlich angemerkt seyn werden. )(2 Auf Aufdiese Unserhöchste Verordnung, gleichwie alle übrige in Büchercensur- fachen erlassene gnadigste Gennalia Werden alle und jede Obrigkeiten der genauen Rachacht-und Darobhaltungs- willen angewiesen, und es geschicht dadurch Unser ernstlicher Willen. Gegeben in Unsrer Residenzstadt München, den 28. Mi, 1775. Lx dommMone LerenMmi Domini Domim OuLis, Lc Lleötoris LpeLiaU. Johann Niclas Prvßl, I. V. llc. Khmfürstl. Hsstaths --Seciern»-. ^-^c. - ^