- d, »' ' er«m:WMerWen/ au ^ zllMungarn/vndWgaimbK.Königl: Mayestütt/ Werrn/ Werm I.L0?0I.VI H' Wchogens zu Hester- reM.UnsersUllergnadigffmWerm/ vnd Mnds- Mirstens/ v^^» I NWe MMWchMg n dem Wrtz-KertzoMumb Uesterreij VnterderBnnß/ suribu8 Incorporallbus, Oder von MWedlWnMereWgkeitm. SGVGWGGVVVVVGGG^ÄiSV^WV'WMGM Gedruckt zu Wenn in OesterreiZ/ Bey Johann Lhristoph Losmerovio / der Rom: Kayserl: Mayestätt Hoff-Buchdruckern/ 1679. > ' k ^ ^ 1 ^ ^ ,! eopold von ^.ottes Mnaden/WrwäW ter RömWer Kayser / zu allen Feiten OeAer deß ReW / in Germanien / zu Aungarn / „ . BWmbMug/K. Grtz-Der- tzog zu OesterreiK/Aertzog zu Burgund/Gteyer/Karnd- ten / Arain / vnd Würtemberg / in Ober - vnd Nieder GDlesien / Oarggraft zu O)äZren/ in Ober-vnd Ni- der Laußnitz/ Grase zu Dabspurg/Dirol/ vnd Görtz/ S. Entbieten allen / vnd jeden Vnsern nachgesetzten Obrigkeiten Geist - vnd Weltlichen / auch andern Vnsern trew - gehorsambisten Ständen / vnd Vntertha- nen/ in Vnserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Vnter der Ennjz/ auch sonften Wänntgltchen/ was Stands/ vnd Würden die sepnd/ Vnsere Gnad / vnd alles Guets/ vnd fügen Luch Htemtt gnädigist zu vernehmen / was Massen Wir Jett Vnferer Landsfürstlichen Regierung wahrgenommen / daß Mischen denen Partheyen in ma- teria^unum incorporalium, die öfftere Stritt / vnd Irrungen gueten Thails darumben entstanden / weilen tn diesem Land Htertnnfalls noch keine Landsfürsiltche Satzungen publicirt worden. Damit aber zu forderist Wir sclbsten / als auch Vnsere nachgesetzte Gertchts- Stellen / mit »»nothwendigen Rechtsführungen vmS sovte» ^ ! i»< so viel weniger beßölltgt werden möchten: Als Haben Wlr die gnädigste Verordnung getHan/ das; durch Vnsere Räth / mitIueMHung der / vonVnsern getreu - gchor- fambtsten 7!: Oe: Land -- Ständen erküsien Ausschüssen/ diejenigen ^ura incorporalia , darauß die mchrtste Gtrtttigketten bißHero erwachsen / vornemblich Fu derje- mgen/welchemchtüuäirt, verläßlichern Nachricht/auff Vnsere Teutsche Sprach/ vndeln solche Weiß / wiefichs m diesem Land am fügltchstenpraaicjren lasset/ meinen absonderlichen l^mSat verfaßt / vnd solcher Vns/ durch Vnsere Oesterretchtschegchatme Hoff-Cantzlep/ MVn- serer schöpffenden gnädtgisten Resolution > in Vnter- tHänigkett vorgetragen / derselbe auch ferrers gnädtgtst reldlvirter Massen/ wie Hernach folgt/ in Druck gebracht worden. MW ^5) O (§S> - z z z z z , ! » ! ; ^>^^^ . ^ : : 2 : i ; ; ; t : : » ZZkr»-r»»?:^rrr»! Erster Uitul. chenWsstm. lonUeistUm §i. KnMeistliDe MZenMfft/ D La- tein^uz?arronaruz,oder^u8 prXsenranäi genant/ ist nichts anders / als daß etn Leßens- Herr/ oder?atronu8, auff ein ledige pfarr/ oder anders Geistliches LeneL- cm m, einen Priester/nach Belieben/ dem Orämano» das ist/dem Btschoff/oder seinem OKcia!en,vnter dessen Btsthumv die pfarr / oder anders LeneScmm geles gen/MprXsentirenbefuegt/vndschuldtg ist. S2. Jedoch tan der Lehens-Herr/ ob er schon Priester/ vndsonstm tauglich wäre/ sich selbsten auffseine Lehenö-Pfan/ oder LeneKciurn nicht prXiemiren. Wann aber der 0rcknariu8 auß aigner Bewegnuß/ ihme solche Pfan/oder LeneKcium verleihen wolte/ oder im fall der Lehens-Herren mehr währen / vnd er von denen andern seinen Mit- Lehenö-Herren prXsenrirr wurde / so ist ihme / selbiges anzunehmen/ wie auch einem Lehenö-Herren / seinen aigenen Sohn/vnd andere Be- freundte /zu pr^scumen / zugelassen. ?0N denen kr^sentationen^. § z. PHOlche Präsentation muß in gewöhnlicher ^ Schrifftlicher Form / vnter deß Lehenö-Herrn Handt- schrisst / vnd Jnsigl / oder Pettschafft/vnd zwar/wann er Geistlich / inner Sechs - vnd wann er Weltlich / inner VierMonathm/ von Zeit derwissentlichm Vacan- anzuraithen/ ge- A schchm; 2 LrsterTitul/ schehen; widrigen falls/dafern keine rechtliche Vrsach / oder Entschuldigung vorhanden/ist der 0r6mariu8, nach Verstreichung dises l'er- min5,einige?rX5encari0nvomLehen6-Herrnfür dißmahl anzunem- men / nicht schuldig / sondern mag die ledige Pfau / oder Leneiicium, einem andern / nach Belieben/verleihen. K 4. Wann aber eine Stadt / Marckt /oder andere Gemain/die Geistliche Lehenschafft haben/so ist genug/daß die kr^se^^^ mit derselben Jnsigl / ohne weitere Vnterschrifft / gefertiget werde. 6 5- Ein Lehens-Herr/wann er WeltlichenStands ist/kan auffdie va- cirendePfarr/oderöeneiiLiuln,mehr Priester/ entweders zugleich/ odernach /vnd nach/pr^senciren/auß welchen derBischoffdemjeni- gen/so er für den würdigsten erachtet/oder da er sie alle für gleich hielte/ einem vnter ihnen / nach belieben / dasLcne6cium zu verleihen hat. Wann aber der Lehens-Herr Geistlichen Stands/ oder die Geistliche LehenschaffteinerStadt/Marckt/oderGemain zustehet / soll ihnen zwar auchzuegelassen werden/ mehr/alö einen/zu pr^semiren, jedoch nichtnach/vnd nach/sondern vnter ainsten/ vnd wann einmahl eine ?rXsenmri0nbeschehen/istder Ordinarius eine weitere anzunehmen nicht schuldig. § 6. Wann auffer einer ^ommumrec, oder Gemain/ sonsten zwey/ oder mchr/die Geistliche Lchenschafft über ein Leneiicium mit einander haben / so sollen sie sich / so vil möglich/ nur einer / von ihnen ins ge- sambt gefertigten ?rXseumnori, vergleichen / e6 währe dann vnter jhnen herkommen / daß dem altisten allein/ die?iXsenrarion gebührte/ wofern aber sie sich einer ?rXsenmQ0n mit einander nicht vergleichen könten/so soll allein die/ von dem mehrernTheil außgehende kr^senm- tion angenommen/vnd der andern ihre nicht beobachtet werden/ es wahren dann die mehrern mit jhrer LrXiemariou in dem hierzu obbe- siimbten Termin saumig/in welchem fall der wenigem zu rechter Zeit fürkommende ?i Xlemarion gültig seyn solle. Wann aber je sich keiner mit dem andern auffein Persohn vergleichen könte/ sondern ein jeder einen absonderlichen pr^scurireu wolte / so ist es ihnen vnverwehrt/ vnd hat sodann der Ordinarius das öenericiurn einem auß jhnen / nach Beduncken / oder Wohlgefallen / wie oben in §. 4. gemelt / zu verleihen. Ebener massen/wann die Geistliche Lehenschafft selbsten/zwischm zween / oder mehrern m xossessorio strittig / ist der Ordinarius mit der Ein- Von GelMchen Lehenschafften. z Einsetzung eines Priesters / biß zu Außtrag deß Stritts/ zu wartten/ nicht schuldig/sondern wann er immittels einenPriester auffdiePfan/ oder LencKcium provisoriö moäo fetzet/ ist sodann der obsigende Theil den dahin gestellten Priester dabey zulassen/ nicht verbunden / jedoch solle er demselben/ ohne erhebliche Vrsachen/ diei'rXlemarion nicht verwaigern. 5- 7. Eines Verstorbenen Lehens-Herm nachgelasseneErben seynd nur für eine Person zu halten/ vnd muß derselben ?iX5enrmi0n von ihnen allen/oder doch denen mehrern / vnd wann sie Gerhaben hetten/ von denenselben vnterschriben/ vnd gefertiget werden. A. 8- Der Geistlichen Lehenschafften seynd auch die Weibs- Persohnen fähig/vnd die von ihnen mit Handschrifft/ vnd Ptttschafft gefertigte ?rXseinari0nen, auch ohne weitere Mitfertigung/anzunehmen. MvN dem^ure nominan^i. §- 9. S tan neben dem Lehens--Herrn / auch elnem anderen absonderlichen das^us nommanäi zustehen / daß nemblichen derselbe M elner vaci- rendenpfan/oderandernöenetici0,em/oder mehr Persohnen dem Lehens-Herm M benennen besuegt ist / Jnmassen dann etliche in disem Land/ insonderheit gewisse (üom- municeren, dergleichen nominAncZi von Alters hergebracht haben/worbey es auch ins künfftig sein Verbleiben haben solle. §. IO. Welchem nun das 1u8N0lninan6i gebührt/ der solle nach Erledigung der Pfar: / oder andern LeneKcii, worauff er zu nomimrLn hat/solche^lomin^rion zeitlich/vnd wenigist ein Monath vor Ver- streichung deß / dem Lehens - Herrn zur ^Xlemacion gesetzten ler- vnter seiner Handschrifft/ vnd Pettschafft/ oder da es ein <^m- rnunicer, vnter derselben gewöhnlichen Fertigung / ihme Lehens- Herm einraichen/welcher alsdann den/oder die nommirten allein/vnd keine andere / dem 0räinari0, auch zu rechter Zeit / zu pr^lennren schuldig/ vnd wann er hierinnen saumig wahre / so tan der jenige/ dem daslu5 nominanäi gebührt / seine Nothdurfft bey dem Orcknario A 2 anbriüA 4 Erster Tttul/ anbringen/herentgegen/ da der^ominawr im bestimbten Termin niemand benennte/ mag der Lehens-- Herr für sich selbst einen / oder mehrp^iemiren. Damit aber Manniglich wisse/ wie eines Lehens - Herrn kr-eien- ration ins gemain gestellt werde/ so ist nachfolgendes kormular hiebeygesetzt. Formular einer?ra)sentati0N^, NaDczualitet, VNdWtUldeßOrämanj einzurichten. Ä^MCm 7!: entbiete ich Herr bonN.bndtch L^^M N:FrawN:vnser re5pe6tive gehorsamb- vnd in gebühr h^^^^ vnterthänig- vnd demüthige Dienst anvor/ vnd geben hie- mit Ewer N:gehorsamb. zu vernehmen/wie daß die Pfau N:N: durch freywillige keiiAN2ci0n (oderaber zeitlichesAbleiben) Herrn N: gewesten Pfarrers allda / v^cierend worden/ vns aber das ^U8 ?anori2M8, als Jnnhabern besagter Herzschafft N: vnwider- sprechlich gebühren thut: Als haben Ewer N: wir Zaigern/ den Ehrwürdigen Geistlichen/vnd Hoch-oder Wohlgelehrten N: auff ernennte Pfan N: gehorsamb. pr^senriren/benebens dieselbe bitten wollen/Sie geruhen/ vorernennten Herrn N: auff gedachte Pfan N: vnd N: gebührender Massen zu invettiren/ solches begehren Wir vmb Ewer N: zu verdienen. Zu Vrkundt dessen/ haben Wir dise ?iX5enmcion mit aignen Handen vnterschriben/ vnd mit Vnsern Pettschafften verfertiget. Befchehen zu N: Tag deß Monaths/ ^nno N: on anderen MereZtigkeiten eines Meist- WenMens-Demu Zz^WBer die Präsentation, gebüßret einem Le- ^MßW henö- Herrn auch der Vorzug / sowohl in der Kirchen/ ÄMW worüber er die Lehenschafft hat / als auch in Vmbgan- gen / vnd anderen Geistlichen / dieselbe Kirchen betreffenden Zusammenkunfften. ii. §-12. §. i z^ Von Geistlichen Lehenfchafften. 5 ^ V ' ' ' ^ / ' §. I Z. ^ Wann ein Lehenshm durch Krieg / Fewers-Brunst / Wassergüß/ oder andere dergleichen vnversehene Zufall / in Armuth gerathet / so ist jhme die Kirchen von dem / über Abzug anderer ihrer nothwendigen Außgaben/ verbleibenden Einkommen/nach zimblichen Dingen/Hülff zu laisten/verbunden. A. 14. Wann ein Pfarrer/vnd VeneiiLiar,oder Zöchleut/mit derKirchen/ oder andern Geistlichen Stiffts-Gütern/vnd Einkommen / nicht/wie sichs gebührt/ handleten/ so isteinLehenshen darinnen geziemendes Einsehen zu thuen/befugt/zu welchem Ende dann ihme/denen Kirchen- Raittungen(so Jährlich/oder längist in ZwelM Jahren auffzunem- men) wie auch denen Abhandlungen der verstorbenen Pfarrern / vnd LeneilLiÄten Verlassenschafft/nach jedes Qhrts üblichen Gewonheit/ vnd Herkommen/entweder selbst/oder durch Gewalttrager beyzuwohnen/bevorstehet. Wiees aber mit Auffnehmuna der Kirchen-Raittun- gen zu halten/ist im nachfolgenden Änderten Titl / von denen Vog- theyenS. 6. gemeldt. L 15. E6 gebühret auch einem Lehensherm/ demjenigen Priester/welchem die Lchens-Pfarz/oderStifft / auffseine?i^5enraci0n, von dem Oräinario verliehen worden/die tempoi alia, vnd Einkommen solcher Pfan/oder Stifft/bey dessen Inttallarion zu übergeben. Vnd ob schon seine?i ^5cnl.Ari0n etwa auß erheblichen Vrsachen / von dem 0i6ina- rio nicht angenommen/auch von ihme in gebührenderZeit kein anderer tauglicherPriester prXiennrr,vnd darumben die Pfan von demOrcii- Qario einem andern verlihen worden / so kan / vnd soll er gleichwol denselben wcempoi^libuzinttalliren : Wie auch / im Fall die Vrsachen/ warumbendie?iXsemÄri0nnicht angenommen wird/ zwischen dem Orciinario ,vnd Lehensherm strittig wären / vnd deswegen die Pfar: provisorio moäo ersetzt werden müste/Er Lehensher! entzwischen dem eingesetzten Pfan-Vmveser dieEinkommen ebenfalls prvvisorio mo- 6v erfolgen lassen. Vnd diß alles / so vil die inttallÄnon, vnd Vber- ab der remporalien betrifft/ist allein zu verstehen / wo neben dem Le- ensherm/kein absonderlicher Vogthen vorhanden/ dan sonsten solche Inflation nicht dem Lehens-sondern demVogtherm zustandig. L. 16. Ausser dieser erzehlten Gerechtigkeiten/Haben dieLehensherren bey. ihren Lehen-Pfarren/LeneKcien, vnd Stifftern / wie auch bey dersel- Az ben 6 SrsterTikul/ den Vnterthanen/vnd Einkommen/ferrer nichts zu suchen/die sollen sich auch aller anderer Anmas-vnd Beschwerungen / gäntzlichen enthalten/ausser wan ihnen/Krafft deßStifft-Briesss/ein mehrers gebüh- rete/oder sie von vnerdencklichenIahren ein anders hergebracht hätten. Mas Gestalten eine MistlW MeZen- fchafft erlangt wtrd. §. 17. >Sr eine Pfan-Kirchen/oder anders GetstltcheS 'kene6cium stifftet/erbawet/oderden Grund darzuvmb- sonst hergibet/der erlangt hierdurch die Geistliche Lehen- ^schafft. Vnd ob schon solche Stifft-Erbaw-vnd Hergebung deß Grunds/nicht nur von einem allein/sondern von mehrem beschicht/so ist doch dieLehenschasst einem jeden auß ihnen zuständig/wan sie gleich solches nicht außdrucklich bedingt/vnd vorbehalten hätten. §. 18. Nicht weniger wird die Geistliche Lehenschafft durch die/ in Rechten gegründte Verjährung erlangt. S. 19. Wann ein Lehenshern'n seinem leüamenr einen UmveriA-Cr- ben einsetzet/ soistvnter solcher Erbschafft auch die Geistliche Lehen- schafft verstanden/ da er aber ohne letzten Willen abstirbt/ so fällt die Lehenschafft auffseine hinterlassene rechtmWge Erben. 20. Wann ein Herzschafft/Statt/Marckt/Dorff/ oder anders Guet/ wie auch ein gesambte Erbschafft / verkaufft/ in Versatz / oder Bestand überlassen wird / worbey sich eine Geistliche Lehenschafft befindet / so ist selbige auch vnter dem Verkauff/Versatz/ oder Bestand acccssoric, jedoch ohneTarirung/vndAnschlag/vmb Geldt/oder Geldts werth/zu verstehen/wofern sie nicht außtruckentlich davon außgenommen: Wie dann auch sonsten nicht zugelassen/ eine Geistliche Lehenschafft allein/ vndabsonderlichzuverkauffen/oderzu versetzen/noch in Bestand zu lassen / noch auffeinige Weiß vmb Geld/ oder Gelds werth zu veräus- sern. §. 21. Ein Geistliche Lehenschafft kan auch mit keiner Weltlichen Sach/ wol aber gegen einer andern Geistlichen Lehenschafft / oder sonsten mit einer Geistlichen Gerechtigkeit/verwechslet werden. Auß Von Geistlichen Lchenschafften. 7 uß was MMendie MeistliZe WeIen- fchafftenverlohren werden. L. 22. Er ein Geistliche Lehenschafft besonders verkaufft/ der ver- liehrt dardurch solche Lehenschafft/ vnd wird die Lehenö- Pfarr/oder öeneKciuln,davon allerdings befreyet. Es hat auch derKauffer den dafür außgelegtenKaufffchilling nicht wieder zurück zu begehren/sondern ist gleichfalls der Pfarr / oder LeneKcio, verfallen. §. 2Z. Wann ein Lehenöhmselbsten/oder durch andere/ seinen Lehenö- Pfarrer / oder öeneiiciaren, mit gefahrlichen Straichen bößlich/vnd freventlich am Leib verletzt / oder gar vmb das Leben gebracht/so hat er damit die Lehenschafft verwürcket/vnd ist die Lehmö-Pfan/oderLene- iiLiuin hinfüran davon gantzlichen befreyet / auch die LoUacur dem Orcknaiio zustandig. 24. Wofern ein Lehenshm sich seiner Lehenö-Pfan / oder Stifft-Gü- ter/gefährlicherweiß anmassete/oder sonsten in andere weeg/ demselben grossen Schaden/vnd Beschwarnußzufügete/ solle et/neben Erstattung deß angethanen Schadens/auch der Geistlichen Lehenschafft ver- lustigt seyn/vnd die^oüacui solcherLehenö-Pfarr/ oder öenelici) ,dem Orcknario zustehen. §. 25. Jedoch ist hiebey zu mercken/daß keiner seiner Geistlichen Lehen- schafft/auß einer/ oder andern hievor gesetzten Vrsach / ohne vorgehen- derRechtlicher Erkantnuß/entsetzet/vnd solche Erkalltnuß/wie auch alle andere Stritt/vnd Berechtigungen/die Geistliche Lehenschafften betreffend/vor Vnserer N:O: Regierung vnmittelbahr fürgenommen werden sollen. §. 26. Letztlichen ist zu wissen/daß im Fall bey einer/ oder andern Geistlichen Lehenschafft in denen auffgerichten Stifft-Brieffen sonderbar-je- doch sonsten zulässige Beding-vnd Verordnungen begriffen/ welche di- senVnseren Satzungen etwan zugegen/ oder hierin gar nicht bedacht waren/hierdurch solchen absonderlichen Beding-vnd Verordnungen nichts benommen/sondern es bey denenselben gleichwol sein Vrrblei- ben haben solle. Ander- 8 «55 ) O ( HO» NnderterMul. UonWoMWm. Cr Vogthepen sepnd in dtsemVttsermErtz-' Hertzogthumb Oesterreich vnter der Ennßzweyer- ley/Erb-vndBettVogtheyen/überGeist-oderWelt^ liche Güter/vnd haben ihren Vrsprung von vmlten Zeiten/außdeme genommen/daß Geist-vnd Weltliche Grundherrn/ fürnemblich zu Krigözeiten / ihre Grund-Vnterthanen/vmb bessern Schutzes willen / an machtigere ge- vogt/vnd in derselben Schutz/vndSchirmb/vorbehaltlich der Grund- Obrigkeit/ergeben/Wann NUN solche Anvogtung allein auffetne gewisse M/oder auff Woßlgefallen deßGrund- HmnSbescheHen/wtrdes ein Bett-Vogthep genennt. So es aber dergestalt beschchen/ daß dieselbe für / vnd für Erblichen bey thme Vogtßerm/seinen Erben / vnd Nachkommen bleiben solle / ist/ vnd Hetst es ein Erb-Vogthep. S. 2. Deßgleichen wann einer ein Gottshauß/oder geistliches LcncK- cium stifftet/oder aber Holden darzu widmet/ vnd ihme in der Stiff- tung die Vogthey darüber vorbehält/so ist eö auch für ein Erb-Vog- they zu halten. §. z- Zwischen diesen beeden/alö Erb-vnd Bett-Vogtheyen/ ist der Vn- terschiedindeme/daßdieErb-Vogtheyen ohne sonderbahre/zu Ver- würckung genügsame Vrsachen / vnauffkündlich/vnd vnwiderrufflich: die Bett-Vogtheyen aber nach bestimbter Zeit / vnd zu deßGrund- hermö/oder Stiffterö Wohlgefallen / dem erkiestenVogten/oder dessen Erben/wiederumben auffgekündet werden mögen/darwider dann auch derselbe Vogt sich ainiger Verjährung nicht zu behelffen. S. 4. Wann einer ein Vogthey Zwey vnd Dreyßig Jahr in ruhiger Lottes, oder Gebrauch gehabt/ob er schon darumben / daß eö ein Erb- Vogthey Von VogtHeym. 9 Vogtheyseye/ nichts schrifftliches fürzuweisen /sosolle es doch für ein Erb-Vogthey gehalten werden/ es wäre dann/ daß der Grund- Herr/oder Stiffter/mit Briefflichen Vrkundtett/ oder in andere Weeg/ genugsamb beweisen / oder darthun möchte/ daß eö allein ein Bett- Vogthey scye; Jedoch ist obvermeldte Verjährung der Zwey vnd Dreyssig Jahren/ allein gegen denen Weltlichen Grund-Herren zu verstehen/ dann/ die Geistlichen Grund- Herren betreffend/ lassen Wir eö bey denen / den Achten ^arrij Sechzehenhundert Am vnd Drey- sig/vndNeundten^arcij ^NN0 Sechzehenhundert Vier/ vndDrey- stg/ ergangenen Resolutionen der Zeit allerdings verbleiben. - . , >. 5. ^ Ein Vogt-Herr hat von seinen Vogt-Holden/ den schuldigen Vogt-Dienst/jedoch ohneStaigcrung/wie auch dasjenige/waö er Vogt-Herr sonsten in alt hergebrachter?osse58 hat/ einzunemmen/vnd zu fordern/hingegen istderVogt-Herr seine Vogt-Holden jederzeit trewlich zu schützen/ verbunden» §6. Der Vogt-Herr ist schuldig / fleisstge Obsicht zu haben / daß die/ vnter seine Vogthey gehörige Kirchen-oder andere GeistlicheStifftS- Güter/vndEinkommen/ treulich verwaltet/ vnd darüber Zährlich/ oder längist inner zwey Jahren / Ehrbahre Raittung bey der Kirchen/ vnd zwar in dem Psarr-Hoff/ wo einer vorhanden / da aber nicht / in einem andern/der Kirchen nahend gelegenem tauglichen Hauß/ mit Vermeidung aller vnnothwendigen Vnkosten / gethan werde. Vnd solle fich der Vogt-Herz mit dem Pfarrer/wegen der RaittungS-Auff- nehmung/eines gewissen Tags/vnd Stund vergleichen / auch solches Vierzehen Tag vorhero/ von der Kantzl/ damit sowohl der Grund- Hm/als Pfarmlennig/vnd sonsttn ein jeder/so darbcy imereilirc, erscheinen möge/verkündet: auch wann die Raittungen ordentlich auff- genommen / selbige vom Pfarrer / vnd Vogt-Herrn also gleich in loco rari6cirr, vnterschriben / vnd gefertiget werden. Was aber die Auff- nehmung der Kirchen-Vätter/oder Zech-Pröbst/anbelangt/ solle M vorvon dem Vogt-Herrn die Pfan-Mennig mit ihrem Vorschlag vernommen/ vnd auß denen Pfan-Kindern alsdan Ehrlich-Gewis- senhafft-vnd Wohlhabige Mmmer bestellt werden. §. 7» Was im vorstehendem §. derKirchen-Raittung halber / für den Vogt-Herm geordnet/ist nicht dahin zu verstehen / als ob dardurch B der 10 DerDntteTttul/ derLehens-Hm dawon außgeschlossen wäre/ sondern wann/neben dem Vegt-Herm /auch ein besonderer Lehens-Hm vorhanden/ soll es gleichwohl bey dem/was oben in dem Titl von der Geistlichen Lehenschafft / 14. zugelassen / sein Verbleiben haben. §. 8. Wann ein Vogt-Hm selbsten / oder durch andere/ seinen Pfarrer/ oder öeneiiciaten/mit gefahrlichen Straichen bößlich /vnd freventlich am Leib verletzt/ oder gar vmb das Leben gebracht: Nicht weniger / wann er seine Geistliche / oder Weltliche Vogthey mißbrauchete/ vndderKirchen-oderVogthey Güter gefahrlicher Weiß sich anmas- sete / oder sonst in ander weeg denselben / an statt deß schuldigen Schutzes / selbst grossen Schaden / vnd Beschwarnuß zufügete/ so hat er dardurch / neben gebührender Erstattung deß angethanen Schadens/die Vogthey verwürckt; jedoch soll erderer/ ohne vorgehende Rechtliche Erkandtnuß / nicht entsetzet werden. S. 9. Was aber im Titl von Geistlichen Lehenschafften/ bey dem letzten K. wegen absonderlicher Beding-vnd Verordnungen/gemeldt worden/ ist auch von denen Geist-oder Weltlichen Vogtheyen zu verstehen. L^s» ^. L^!ü?>> b >!^>tS>» /° F Mr Dritte Mtul. onderKorff-Vbchkeit. Elche Dörffer im Land von altert Herom- gene Dorff-Obrtgkett gehabt /die sollen noch fortßtn darbep gelassen werden.Wae aber einer solchen Borff - Obrigkeit ai- gentltch zuestebet/tst nachfolgende M vernehmen. ^ ^ ^ n ^ -/ Erstlich/ alles/was zu Erhaltung deß gemainen Weesens m einem Dorff nothwendig ist / als Policey / inte6ti0N5-vnd andere Lands- Von der Dorff-Obngkett. ^ n LandsfürstlicheOrdnungen/ gebührt der Dorff- Obrigkeit darüber zu halten/ vnd die destwegen nothwendige Anstalten fürzukehren. K.2. Der Dorff-Obrigkeit ist auch ins gemain / das Schenckrecht/ oder Leuthgeben im Dorff das halbe Jahr / als von St. Georgi/ biß St. Michaelis Tag/ zueständig. Jedoch solle hierdurch denen Vnter- thanen an deme/ so sie diß Orths durch langwierigen ersessenen Gebrauch/ in der Leuthgebschajst hergebracht/ nichts benommen seyn. ' S- z. Die Rumor- vnd Rauffhändl/ welche sich ausser deß Dachtropf- fen/ vnd Hauß- Hoffs/ auff Gassen/vnd Strassen/inn- vnd ausser deß Dorffs zuetragen/vnd nicht Landgerichtsmässig seynd/ hat dieDorff- Obrigkeitabzuhandlen/vnd zu bestraffen/ auch im Fall die Sachen Landgerichtsmässig werm/ vnd der Dorff--Herr nicht zugleich das Landgericht hätte/die Thätter Vnserer außgangenen newen Landgerichts- Ordnung gemäß/ dahin zu liefern. 5-4. Angleichen gebührt auch der DorssObrigkeit die Paanthättung/ vnd Wandl/KirchtagBehuet/einnehmen deßStandgelts/ Obsicht der Rauchfäng / Bestellung deß gemainen Dieners/ Wachter/ vnd Stundrieffer/ wie auch Weeg/vnd Steeg/ Rain / vnd Stain/Waid/ vndGehültz/ Einquartier-vnd Verpflegungs Werck (jedoch allem bey denen Durchzügen) vnd andere dergleichen zur Gemain/ Lnn- vnd ausser deß Dorffs gehörige Sachen/zu beobachten/vnd in gutem Wee- ftn zu erhalten.Vnd seynd andererObrigkeiten daselbst wohnende Vw terthanen/ vnd Jnleuth in allen diesen Fällen/ der Dorff-Obrigkeit zugehorsamben/auchauffVerwaigerung/ihreObriAkeiten sie dahin anzuhalten/ ausser deren Gemainschafftigen aber/elnige andere Ro- bath der Dorff- Obrigkeit zu thun nicht schuldig. K- 5' Es gebühret auch in das gemain der Dorff-Obrigkeit der Blum- suech/ Waid- vnd Viechtrib/ neben der Gemain / als welcher an ihrem Recht diß Orths nichts benommen wird. S. 6. Wir wollen aber in allen diesen Dorff-Obrigkeitlichen Fällen/ durch obige Vnsere Satzung/demjenigen/was etwo in ainem/vnd an? dem Orth änderst verglichen worden / nichts benommen haben. B 2 Ser i2 5 Der Vierte Tttul/ ?er Werte Wtul. onderMund-Wchkeit. 5. i. ZZnem Grund-Herrn seynd seine Vnterthanen w keÄl-vnd ?eri0NAl Sprüchen (ausser deren Fällen/so Landgerichtömässlg/ oder der Dorff-Obrigs keitlichen^ur^äiction anhangig) vnterworffen. §. 2. Dahero er über alle/ wider solche Vnterthanen fürkommende Livil-Klagen / als erste irMn? , nach Vernehmung beeder Theil Nothdurfften/ordentlich zu erkennen/ vnd zu sprechen hat; jedoch die^xxelwion an VnsereN: Oe: Regierung vorbehalten. S. ?. Deßgleichen seynd alle Straffen / Wandl / vnd Fälligkeiten / von Schmach-Schelt-Rauff-Rumor-vnd andern dergleichen Händln/ die vnter dem Dachtropffen/vnd nicht auffoffener Gassen/ vnd Strassen fürgehen / noch Landgerichtömässig seynd / dem Grund-Herrn zue- gehörig. §. 4- Er hat auch die gewöhnliche Robbath von denen Vnterthanen zu begehren; Item die außgeschribene Steur/ vnnd andere Landö- Anlagen von ihnen einzunehmen / vnd gehöriger Orthen abzustatten; eö wäre dann / daß der Vogt-Herr die Vnterthanen / vnd Gülten in seiner Etnlag hatte - auffwelchem Fall er die Steuren/vnd LandS-An- lagen / einzufodern befuegt. ondem Ufundgelt/UterbreM «MdMMt^ ^ s. 5. ^Ann mit denen Häusern / vnd Grundstucken / auch Vber-- länden/ es sey gleich durch Kauffen / Ablösen/ Tausch/ Abwechßlen/Schanckung/Heyrathö-Mittlen/Geschäfft vnd Erbschafften/oder auch durch andere zuelässigeWeiö/ ein Veränderung fürgehet/lassen Wir zwar mit Nehmung deß Pfund- geltö/ VonderDorff-ObrlMt. iz gelts/ wie es bißhero bey denen Statt-vnd Marckten im Land / wie auch der gemainen Statt Wienn gehalten worden / soviel die Statt Wienn/ wie auch andere darinnen befindliche Grund-Obrigkeiten/ so inn-vnd vor der Statt denen von Wienn Steuerbahre Gründ/ vnd Häuser haben/belangt/noch hinfüran verbleiben; WieVns dann auch bevorstehen solle/ bey Vnserm Kayserlichen Grundbuch ein-odcr keine änderung fürzunehmen Betreffend aber dieHenschafften/vndGrund- Obrigkeiten dieses vnsersErtz-Hertzogthumbs Oesterreich vnter der Ennß/ wollen Wir Massen/ daß durchgehend von dem Gulden drey Kreutzer/vnd uit mehr/hinfüro sollen genommen: Vnd wann in obbe- meldten Veränderungen der Werth deßGrundtstucks nicht selbst benennt wird/ in solchem Fall die Grundtstuck nach treuem Werth geschätzt/ vnd so dann/ wie erwehnt/ die drey Kreutzer von jedem Gulden geraicht werden. Deßgleichen sollen bey eraignetem Todtfall der Vn- terthanen/ von dero Verlassenschafften in liegend-vnd fahrenden/nicht mehr/ dann drey Kreutzer vom Gulden begehrt; Jedoch solle solches Psundt in denen Verlassenschaffts - Fällen nur allein von deß Verstorbenen Verlassenschafft/ vnd gar nicht von der überlebenden Kon - Persohn Guth (wie bißhero bey etlichen Orthen durch Mißbrauch pra- cticirt worden) genommen: nicht weniger sollen die Schulden/ welche mit Obrigkeitlicher Fertigung beschehen/ wie auch die Waisen-Gelder/ Heyrathliche Forderungen/ Lidlohn/vnd dergleichen privilczitte/ oder andere li^uickrr, vnd peinliche Sprüch vorhero abgezogen/ vnd von dem übrigen richtigen Guth allein obbesagtes Psundt--Geld geraicht werden. DasSterbhaubt aber/als nembliche das besteStuck anPferden/Viech/oder andern Fahrnussen/wie es Nahmen haben mag/ oder den Werth darfür/ wollen Wir bey allen Herzschafften / vngehindert deß alten Herkommens/ als ein vnzuelässige Betrangnuß / hiemit völlig auffgehebt haben/ vnd solle selbiges bey würcklicher Bestraffung der Vbertretter/ferrers weder begehrt/ noch genommen werden. Hingegen was das Abfahrtgeld anbelangt/ lassen Wir zue/ daß hinfüro von denenjenigen Erbschafften / welche bey denen Herzschafften im Land von einem hinweck/ vnd vnter einen andern Herrn gebracht werden/ nach Abzug der Schulden/ vnd andern nothwendigen Außgaben/von jedem Gulden drey Kreutzer/ von deme aber/ was ausser Lands geführet wird/ von jedem Gulden sechs Kreutzer/ billich möge gefordert/ vnd genommen werden. 5 6. Ein Grundt - Herr mag seine Grundt - Obrigkeitliche Gerechtig- B z keiten ?4 Der Vierte Tttul/ keiten einem andern nach Belieben verkauffen / oder sonst übergeben; Jedoch hat der Kauffer oderVbernehmer nicht Macht wegensolcher Veränderung/die Vnterthanen von ihren Erb--Güetern abzuschaffen/ sondern er solle die darbey/ allermassen sie dieselbe bey vorigem Grund- Herm innen gehabt (ob gleich der Verkauffer / vnd Vbergeber solches nit vorbehalten/oder die Kontrahenten schon ein anders mit einander verglichen hätten) ruhig verbleiben lassen. Jngleichem / wann der Grund-Herr einenGrund nur allein auff gewisse Jahr/oder auffetliche Leiber hinumb gelassen/vnd dann seine Grundt-ObrigkeitlicheGerech- tigkeit ainem andern zu kauffen geben / sollen dieselben Bestandtleuth/ vnd Leibgedings-Genossen/biß zu Endtung jhrer Zeit/ bey denen hingelassenen Gütern/ es sey gleich bey der Kauffs - Abred außdruckenlich bedingt/ oder nicht/ vnabgeschafft/ vnd ruhig gelassen werden. §. 7. Die Vnterthanen seynd schuldig/jhre noch im Gewalt/ vnd Brod habendeSöhn/vndTöchter/deren sie zu aignenDiensten nit bedürfftig/ oder dieselben sonsten in frembde Dienst geben wolten / jhrem Grundt- Herm vor allen andern in Dienst erfolgen zu lassen; dargegen aber sollen dieselben von jhrem Herm/ oder Frawen nicht wie Sclaven/vnd Leibaigene/ sondern wie andere freye Ehehalten / vnd Dienstbotten/ mit gebührender Kost/ vnd Lohn versehen/ vnd vnterhalten/ auch nach Verfliessung drey Jahren/ wider jhren Willen ferrers zu dienen/nicht gezwungen werden. Ausser dessen/ist denen Vnterthanen jhre Kinder in Statt/ vnd änderst wohin zum studieren / Lernung eines Hand-- werchs / oder anderer ehrlicher Sachen/ jedoch mit Vorwissen der Obrigkeit/zu schicken / vnverwehrt. 5 8- Angleichen kan der Grund-Hm/seinerverstorbenenVnterthanen hinterlassene Waisen in seine Dienste nehmen/vnd sie/biß auffdas vier- zehende Jahr jhres Alters/ ohne Lidlohn gebrauchen; jedoch ist er dieselbe mit nothwendiger Vnterhalt- vnd Kleydung/ ohne Entgelt jhreö etwo habendenErbtheils/zu versehen schuldig.Wann sie aber das vier- zehendeZahr jhreö Alterö erfüllt/seynd sie darüber dreyWaysen Jahr/ gegen gebührendem Lidlohn zu dienen / verbunden / ferrer aber können sie von der Obrigkeit/zu dienen/wider jhrem Willen nicht a^^ ten werden; allermassen solches auch in Vnserer Gerhabschafftö- Ordnung/in demSechsten SdeßNeundtenTittels/vorgesehenworden.Jm übrigen/ Von der Gmnd-O0rtgkett. 15 übrigen/wofern einem / oder andern Waisen/eine Heyrath zustünde/ so solle seine Obrigkeit ihne daran/ohne erheblich/ vnd billiche Vrsa- chen/nicht verhinderlich seyn; wie dann auch kein Grund-Hm/ oder Obrigkeit/befugt seyn solle/an statt der Diensten / eine Abfindung in Geldt/ weder von denen Waisen / noch der Vnterthanm Söhn / vnd Töchter/zu begehren. !on Mrund-MWern/vnd MewöIrn. s. 9. Je Grund-Herm seynd schuldig über threGü- ter ordentliche Grund-Bücher zuhalten / vnd selbige zu gewissen Zeiten/nach eineö/vnd andern Gelegenheit/ auff ihren eignen Vnkosten zu besitzen; jedoch daß eö ausser erheblichenVrsachen/über dreyJahr nicht anstehe.Vnd sollen alle/ vnd jede Grund-Holden / die zue selbem Grund-Buch dienstbahr/ ihre Dienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher sollen die Besitzer der dienstbahren Gründ/an Nutz/vnd Gwöhr geschrieben / alle fürgehende Veränderungen (an Seitender Grund-Holden/vnd nicht der Grund-Herm zu verstehen) wie auch die Satz-Beschreibungen/ eingetragen / auch davon denen inrerellirten Gewöhr/ vnd Satz-Zetl/ oder Außzüg /vmb die Gebühr ertheilt werden. §. IO. An Nutz / vnd Gewöhr ist niemand zu schreiben/ er habe sich dann zuvor zu deme/ so zu nächst daran geschrieben stehet / genugsamb le^i- rimirc,vnd entweder durch Testament/ oder andern letzten Willen/ oder auch durch Verwandtschafft/erwiesen / daß das Grundstück an ihne erblich kommen. Wann aber durch Kauff/oder andern rechtmässi- gen cüonnÄA , eine Veränderung beschicht/soll derjenige/ so die newe Gwöhr begehrt/eine ordentlich/von seinemGäber schriftlich gefertigt/ oder mündliche Aufffandung fürbringen/oder im Fall er damit nicht gefast seyn köndte/ mithabendem Kauffbrieff/oder andern genügsamen Titul/oder aber mit lebendiger Zeugnuß/darthun / vnd erweisen/ daß er solches Guetauffrecht/ vnd redlich an sich gebracht habe / vnd sollen alle solche briefliche Vrkundten/ vnd Zeugschafften in glaubwürdigen Abschafften bey dem Grund-Buch fleissig auffbehalten werden. §. 11.Wann 16 DerVterdteTttul/ L. ii. Wann dem Grund-Hmn in Erb-Men glaubwürdig fürkäme/ daß mehr Erben vorhanden / so zu dem Erbguet Spruch/ vnd Gerechtigkeit haben möchten / so ist er deme/ welcher die Gewähren suecht/ solche ehender zu fettigen nicht schuldig / er versichere dann ihne zuvor/daß er das Grund-Buech dißfahls ohne Nachtheil/vnd Schaden halten wolle. 5. 12. In Beschreibung der Gewöhrn/sollen beede Theil / als der Erblasser / oder Vbergeber/vnd der Erb/oder Vbernehmer/ mit Tauff-vnd Zunahmen benennt/wie auch der Titl/dardurch die Veränderung be- fthiecht/Item wo solches Guet gelegen / in welcher Riedt / oder Gebürg / die nechste richtige Attrainung / oder Stain / vnd March / auch was / vnd wie viel / wohin / vnd zu was Zeit im Jahr/davon zuDienst zu reichen/alles klar/vnd lauter vermeldt/vnd einverleibt werden. §. i Z. Wann ein Grund-Herr einen Grund / der ihme vmb nicht bezahb ten Dienst/oder anderer Vrsachen willen/rechtlich haimbgefallen/vnd zuerkennt worden / jemanden auffgeben will / soll er den rechtlichen Außspruch/darinnenjhme solcher Grund zuerkennt/ zu der Gewöhr legen/vnd darauffdieGewöhr fertigen / wann aber der Grund-Hm den Grund erst von neuem auffgibt/ so ist es an der blossen Gewöhr genug. §. 14. Die Gewöhren können auffviererley Weyß/benenntlichen/1. auffeinen allein / 2. auffMann/vnd Weib/oder andere zugleich / z.mit gesambter Hand/ vnd 4. auffüberleben / ertheilt / vnd genommen werden. S. 15. Wann jemand allein an Nutz/vnd Gwöhr geschrieben wird/so gehört das Gut ihme allein zu/ vnd wann er dasselbe in Lebzeiten nicht veräusert/fällt es nach seinem Tode/ ohne Geschäfft / auff dessen Erben/ ob schon deren in der Gwöhr nicht wäre gedacht worden. S. l6. Wann ein Mann / sampt seinem Weib / oder sonst ihrer mehr zugleich / an Nutz/vnd Gwöhr gebracht / so ist ihnen das Grundstuck zu gleichen Theilen zuständig/vnd wann eines vnter ihnen mit Todt abgehet/ so fällt sein Theil auff dessen Erben / oder wem er es etwann durch l VottderGmttd-Obrlgkelt. 1/ durch letzten Willen verschafft hat/jedoch dem Vberlebenden die Ablösung/nach billicher Schätzung/vorbehalten; e6 wären dann Eheleibli- che Kinder verHanden/denen deß Verstorbenm Theil zufiele/ in welchem Fall die Ablösung/ohne der Kinder/oder ihrer Gerhaben Einwil- ligung/nit statt hat. JnLebzeiten aber/ solle eins/ohne deß andernVor- wissen/vnd Willen/seinen Theil durch Verfauff/Tausch/ Versatz / oder andere eonrm6t,zu veräussern nichtMacht haben; hingegen auch eines/das andere/an dervorhabendenVeräusserung/ohne erhebliche Vrsachen/nicht hindern. Vnd wann destwegen zwischen Mann /vnd Weib / oder andern/Stritt entstundte/worüber sie sich in Güte nicht vergleichen könten/ soll die Entscheidung / nach Beschaffenheit der Sachen/entweder der Grund-Obrigkeit/oder der Inttan?, vnter welche beede Persohnen gehören / zuestehen. K. 17. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen/oder andern / auffgesamb- te Hand gestellt ist/so ist ihnen das Guet auff gleichen Theil zuestän- dig / vnd hat/ nach eines /oder andern Ableiben / die überlebende Persohn selbiges ihr lebenlang völlig zu gemessen; jedoch sollen die con- narrende Persohnen dieser auff Leibs lebenlang gebührenden Nutznießung halber/ bey denen/auffgesambteHand auffrichtenden Ge- wöhren/ jedesmahl ceiciorirc, vnd erindert/ solches auch in denen Gewöhrs-lnttrulNLnren außtrucklich einverleibt werden. Wann aber die überlebende Persohn auch mit Todt abgehet / so fallt ihr Theil auffihre Erben/oder wem sie es etwan verschaffthat / vnd der übrige Theil ist deß vorher verstorbenen Erben/oder wem ers vermacht hat/gehörig. §. 18. Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auffVber- leben gestellt / vnd eines davon mit todt abgehet/ so fallt das Guet üuffdie überlebende Persohn völlig/ vnd tan ein Theil / ohne deß andern Einwilligung/ hierinnen kein Enderung fürnehmen; jedoch alles mit dem Verstandt / daß weder bey disem^ noch im vorigen Fall der gesambten Hand/denen etwan verhandenen Kindern/ an ihrer natürlichen Crbgebührnuß dardurch ichtes entzogen werden solle. §. 19. Die Geistlichen / als Prcelathen / Pfarrer / vnd öeneöciaten / sollen/so offt sich mit ihrer Persohn eine Veränderung zuetragt: die Ordens Persohnen aber / so veränderliche Vorsteher haben / wie auch die K Zöchen 18 Der Vierte Titul/ Zöchen/Bruderschafften/vnd Gemaindten/ in zehen Jahren ein mahl/ alle andere aber bey nechster Besitzung jedes Grund-Buchs auff dem Land/die Gewöhr nehmen;widrigen falls/ so offt solches vnterlassen wird/für jedesmahl zum Wandl 45.Kreutzer/vnerachtetsonsten der Grund-Dienst ordentlich entrichtet/ zu bezahlen schuldig seyn; es wäre dann einer/oder ander/ auß erheblichen Vrsachen hieran verhindert worden. L. 20. Ein Grund-Herr kanauch ohne vorgehende rechtliche Erkant- nuß keinen Grund einziehen / sondern wann er vernmint / daß ihme ein Grund / wegen nicht bezahlter Dienst / oder anderer Vrsachen halber/ haimbgefallen/stehet ihm bevor/ ein vnpartheyisches Grund-Recht niderzusetzen / vor demselben seine Spruch vorzubringen / vnd darüber mit Vernehmung der Incerellirten Parthey/ welcher der Grund angesprochen wird / rechtlicher Ordnung nach/ erkennen zu lassen; jedoch dem beschwärden Theil die ^ppcllanon an Vnsere N. Oe. Regierung vorbehalten. In Vnterlassung dessen / kan er von dem Grundholden / bey gehöriger Inttan? eines Gewalts beklagt werden / vnd ist er dem Grundholden/den eingezogenen Grund / sambt der auffgeho- benen Nutzung/vnd deren/ so auffgehebt werden können/widerumben abzutretten / auch sich mit ihme vmb den erwisenenGewalt/verursachte Lxx»en8. Vnkosten / vnd Schäden / nach billichen Dingen / oder Ge- richtsmässigung/zu vergleichen/schuldig/sodann mag er gleichwohl wegen dervermainten Fälligkeit/ die rechtliche Erkantnuß/ wie oben gemelt/fürgehen lassen. F. 21. Zu Ersetzung eines solchenGrundrechts/ soll der Grund-Hm eine verständige/ vnpartheyische Persohn zum Richter / vnd neben demselben wenigist noch vier andere / gleichfals verständig-vnd vnpartheyische Persohnen/zu Beysitzern erkiesen/ welche die / ihnen auffge- tragene Erkantnuß entweder allhie/oder auffdemLand bey derGrund? Obrigkeit / oder anderwerths / nach ihrer Gelegenheit / jedoch nicht ausser Lands / fürnehmen mögen. S. 22. Wann dem Grund-Herm/wegen vnbezahlter Dienst/ vnd also auß verschuldten deß GrundholdS / ein Grund / oder Guet zugesprochen wird / so hat er dieselbe Außständ/ an dem Dienstmann absonder-- lich nicht zu begehren/sondern muß sich mit dem zugesprochenen/ vnd eingezogenen Guet begnügen lassen; hingegen ist ihme/ neben solchem Grund Von der Grund-Obngkett. 19 Grund auch die etwann darein verwendte Verbesserung verfallen/ vnd er destwegen dem Dienstmann ainige Erstattung zu thun nicht schuldig. §- 2z. Eö istzwarimBuchvonLvncra^en/Tit. 14. 12. geordnet/ daß/wann ein Grund-Herr seine Dienst-vnd Grundsorderungen über drey Jahr lang / vnd öffters beruften/ von dem Dienstmann nicht bekommen tönte/ er in denen überlendten/ den Grund mit Besetzung eines Grundrechts einzuziehen befuegt seye; jedoch sollen die Grund- Richter bey der Erkantnuß wohl in acht nehmen / vnd die Fälligkeit dißfals änderst nicht erkennen/ als wann sich befindet / daßderZinß- Mann die Dienst fürsetzlich/ vnd muthwilliger Weiß/ so lang anstehen lassen/ vnd dem Grund-Herrn vorenthalten/ eö waren dann verzückte/ oder Fall-Dienst/ welche nach eines jeden Orths alter Gerechtigkeit/ vnd Gebrauch abzustatten seynd. 24. Die übrige Vrsachen zur Fälligkeit eines Grunds/ auch was son- sten der Grund-Obrigkeit weiters anhängig/ vnd allhier nicht außge- truckt ist/hat man auß jetztgedachtem Buech von Lomr^en im 15. Titl/ mehrers zu vernehmen. S- 25. So viel aber der Statt Wienn/ auch anderer Statt/vnd Marckt Grund-Buchs-Ordnung betrifft/ lassen wir es bey deme/ wie es biß- hero gehalten worden/ noch ferrers also verbleiben. Won der Kund-UuM Mx/vnd GebHren. §.26. Achdeme Wir wahrgenommen / daß nicht allein bey Vn- ftrn Landsfürstlichen / wie auch bey gemainer Statt Wienn / vnd andern Vnsern Landsfürstlichen Stätt- vnd Märckten/ sondern fast bey allen/ vnd jeden Grund- Obrigkeiten deß gantzen Lands/ mitRaichung der Grund-Buechs Taxen ein grosser Vnterschied gehalten wird: neben deme auch bey etlichen derselben vielfältige Beschwär - Staigerung / vnbilliche Lxaätio- nen/vndMißbräuch vnterlauffen:Als wollenWir zwar bey deren von Wienn: Wie auch anderer/ in der Statt befindlicher Grund-Ohrig- L 2 keiten/ 20 Der Vierte Tttul/ ketten/so inn-vnd vor bemelter Statt denen von Wienn Gteuerbahre Gründ/ vnd Häuser haben / dann auch bey denen übrigm Vnsern Landöfürstlichen Stätt / vnd Märckten/ an bemelter Grund-Tax- Ordnung nichts verandern / jedoch zu einer durchgehenden Gleichheit/ wie eö mit der Tax bey allen / vnd jeden Grundbüchern / auff dem gantzen Land / eö seyn dieselbe gleich Geist: oder Weltlichen Hm- schafften/vnd Grund-Herm zuegehörig/ ohne Vnterschied hinfüran solle gehalten (vnd ausser dessen weiter nichts gefordert werden) nachfolgende Taxaußgeworffen haben. 1. Für Abschreib-oder Abthue-Gelt von jeder Persohn 6. kr» 2. Einschreib-Gelt ingleichen von jeder Persohn 6. kr. z. Gewöhr-Gelt / eö seyn ain-oder mehr Persohnen darinnen begriffen/wann dieselbige geben wird auff einen Hauß-Grund i.fl.zo.kr. Da eö aber ein Gewöhr ist auff ein Vberlendt i. fl. Von Anmeldung der überlebenden Persohn bey dem Grund- Buch zo.ke. 4. Für ein GewöhrAußzug / wann selbiger begehrt wird. 15. kr. 5. Für daö Pfund-Geldt/wann nemblich einVerandemng mit denen Häusern/vnd Grund-stücken fürgehet/ wie oben/ in diesem Tb- tul/ bey dem sechsten S. vorgesehen/ von jedem Gulden z. kr. 6. Abfahrt-geldtvon d^ im LM^gefMiMMM?ch------ ?.kr. Von deme aber / was auß dem Land geführt wird / von jedem Gulden 6. kr. 7. Einen Satz auszurichten/ vnd fürzumercken/vom Gulden 2. pf. 8. Für den gefertigten Satzbrieff/gebührt der Obrigkeit i.fl.zo.kr. 9. Für den Satz-Außzug/wann er begehrt wird/ Schreib-Geldt/ 15. kr. 10. Einen Satz zu calliren der Henschafft 1. fl. zo. kr. 1 i.Beschau-oderAußmarchSettul 18. kr. 12. Beym Grund-Buch aufzuschlagen / oder nachzusuchen / wann dasselbe nicht offen ist. 6' kr. 1 z. Verbott-Geldt. 18. kr. 14. Von einem Weingarten zu verschlagen 6. kr. 15. Von denen Geistlichen Persohnen/welche vnveranderliche Vorsteher haben/so offt sich mit ihnen Veränderungen ereignen/ Gewöhr-Geldt i.fl. i6.Die VottderGmnd-ObriMt. 21 ?6. Diejenige c^ommuniceten / welche nach Innhalt deß hievorstehenden 2S. s. die Gewöhr alle zehenJahr nehmen / sollen reichen Gewöhr-Geldt i.fi 17. Welcher die Gewöhr zu rechter Zeit / wie oben in §.20. vorgesehen / nicht nimbt / hat zum Wandl verfallen 45. kr. 18. Wer den Dienst bey offenem Grund-Buech nicht entricht / ist verfallen 22.kr.2.pf. Wir befehlen hierauff Vnserer N: Oe: Regierung / vnd andern nachgesetzten Gerichterngnadigist/vnd wollen/daß nicht allein über dise Tax-Ordnungvestiglich solle gehalten/ sondern auch die Vber- tretter/ neben Erstattung dessen / was sie zuviel genommen/noch darzu ernstlich gestrafft werden. erMünffteMul. onderWobM. §. i. In jeder Hold / vnd Vnterthan auff dem Land / ist von dem behaußten Guet seinem Grund-Herm zu Robathen schuldig/ er könne dann mit briefflichen Vrkundten/ oder in andere Weeg erweisen / daß solchesGuet/vnd dessen Inhaber/ oder er selbst/ von dem Herm der Robath insonderheit befreyet worden. ' " 2. Von denen vnbehaußten Gütern/vnd Gründen aber / als Burgrechten/ vnd Vberlenden / seynd derxn Inhaber dem Grund-Hmn ainige Robath zu thun nicht schuldig. §. Z. Denen Inleuthen mag zwar von dem Grund - Herm eine Hand- Robath/doch nicht über zwölffTag im Jahr/ aufferlegt/jedoch von selbigen sonsten weiter ainigeö Schutz-Gelt nicht gefordert werden. §. 4. Der behaußten Vnterthanen Robath betreffend / ist von Vnsem Vorfahren noch ^nno i^Sz.ein^esolmionergangen/ daß Vnsm getreue Stände sich zwar einer vngemassigten Robath gebrauchen L z können/ 2 2 Der MffteTttul/von derRovath. können / dabey aber die Vnterthanen wider die Billichkeit nicht beschwüren sollen. Nun lassen Wir es bey obiger Resolution der Vn- massigung auchcmnoch verbleiben / wollen aber wegen deß/ bißhew fast durchgehend eingeschlichenen Mißbrauche/ deß gar zu strengen/ vnd überhaufften Anhalten zur Robath/ alle Obrigkeiten dahin ernstlich ermahnet/ vnd beftlcht haben / daß sie jhreVnterthanen mit der Robath wider Billichkeit nicht beschwüren / noch selbe dardurch an jhren selbst aigenen Vnterhalt-vnd Nahrungen verhindern/ weder mit gar zu weit entfehrnten langwürigenAußbleiben/ vonjhrerWürth- schafft abhalten sollen/ widrigenfalls auffderVnterthanen einkommende Klagen/ Wir solcheBetrangnussen nicht allein einstellen/ sondern auch gegen die Vbertretter mit würcklicher Straff/ auch Veränderung der vngemässigten/ in ein gemässigte Robath / verfahren lassen wollen. 5 5. Wo es von alters herkommen / daß denen zur Robath erscheinenden Vnterthanen/ dasBrodt/ auch andere Speiß/ vnd das Futter für jhre Roß/vnd Ochsen geraicht wird/ darbey soll es hinsüran allerdings verbleiben : wie auch bey andern Hwschafften/ vnd Orthen/ wo deren keines bißhew im Gebrauch gewesen / ins künfftig wenigst das Robath - Brodt / oder ein gewisses Getraid darfür/ geraicht werden. §. 6. Ob zwar die Vnterthanen jhrem Herrn / allein würcklich zu Robathen/schuldig/so stehet doch beeden Theilen/ sich an statt der Robath / auff ein gewisses / vnd billicheS in Geld mit einander zu vergleichen; bevor/ welches auch auff obbemeldte/ der Inleuth 12.R0- bath-Täg zu verstehen ist. Da aber ohne vorbeschehenen Vergleich/ der Herr etwann das Robath-Geld von denen Vntetthanen vorhin eingenommen hatte/ist selbiger gleichwohlen befuegt / ins künfftig vmb seiner bessern Gelegenheit willen/diewürcklicheRobath von denen Vnterthanen wiederumb zu begehren. ^ ls» erUeMMtul. 25 !on Vckendt. K. i. 7? diesem Crtz-Hertzogtßumö Oesterreich/ seynd von Alters hero/ so wohl die Weltlich-al6 Geistliche Persohnen / derZehendten fähig / wann sie änderst dieselbe mit rechtmassigem Titul/ oder Verjährung/an sich gebracht haben / worbey wir e6 annoch inö künsstig verbleiben lassen? §2. Der Zehendtins gemein/seyndzweyerley/alö derGrosse/vnd Kleine/zu Feld/vnd zu Dorff.Der Grosse zu Feld/ist der Trayd-vnd Wein- Zehendtwnter dem Trayd aber/Weitz/Gersten/ Korn/Habern/Arbes/ Linsen/Bohnen/Haiden/ Brein / vnd dergleichen/ zu verstehen. Der Kleine zu Feld / bestehet in Saffran / Kraut / Rüben / Haar / vnd dergleichen ; zu Dorffaber/ in grossem/vnd kleinem Viech/ Ayren/ Käsen/ vnd anderley Sorten. §. 5. An welchen Orthen der klein/ oder auch grosse Zehendt von Al- terö/oder wenigist von zwey/vnd dreyssigJahren hero / nit im Brauch gewesen / oder die Zehendt-Holden sich nicht besonderlich darzu verbunden / ist man denselben auch hinfüran zu reichen nicht schuldig; doch solle in diesem Fall/da ein VaM, oder Bestandtman/dergleichen Zchendteinzunehmenvnterlassen/demEigenthumber/ oder Lehenö- Herm / diese?rX5crixcivn nichts prXjuäicirm. Von deme / was deß dtitten^J^hrs in Prach-vnd Trayd-Feldern/ auch sonstenjährlich in Pointen/oder Garten Zehendtbahreö erbauet wird / davon soll man eben so wohl/als von andern Bauftldern/ den Zehendt zu reichen schuldig seyn. Wo aber ein Garten / oder Wein- Sätz bey einem Hauß/oder Hoff/mehr zum Lust/ als Nutzbarkeit ge- Kieglet/vnd erbauet worden / die sollen Zehendt-ftey gelassen werden/ vnd ob eö schon alte Gärten/vnd Sätz waren/ die gleichwohl ihre sonderbahre Nutzbarkeit hätten ; jedoch über verjährte Zeit kein Zehendt davon ^-«^ 24 Der Sechste Tttul/ davon gegeben worden/solle nochmahlen keiner davon begehrt werden. S. 5. Die Neubrüch/vnd Neugereith/werden genent diejenige Gründt/ allda zuvor weder Furch / Strang / noch Grafften gesehen/auch nie was angebauet worden. Die Auffbrüch aber jene Gründ / welche vorhero zwar angebauet gewesen/aber kurtz / oder lang hernach in einen andernGau verkehret worden. Was nun die Ersten / nemblichm die Neubrüch/vnd Neugereith anbelangt/ sollen dieselben denen Geistoder Weltlichen Zehendt-Herm/welche auffdiesem Grund die gehende Gerechtigkeit haben/wann solche zu Acker gebauet worden/ die ersten fünffJahr/da sie aber zu Weingärten außgesetzt würden/ die ersten acht Jahr / keinen Zehendt/sondern erst nachVerfliessung deren/denselben jährlich zu reichen schuldig seyn. Die andern/als nemblichm die Auffbrüch / wann sie über zehen Jahr Oed gelegen / sollen die Aecker drey-die Weingärten aber sechs frey Jahr haben/ da aber auffeinem gantz freyen Grund ein Neugereith gemacht würde / ist man davon keinen Zehendt zu geben schuldig. 5 6. Der Zehend von allem Getraydt / so mit der Sichel abgeschnitten wird / solle in Mändel / oder bey weniger Ertragnuß/Garben-weiß zu Feldgericht werden / vndderZehendt-Hen solche Mändel/ oder Garben jedem auffseinem Baugrundt abzuzählen / auch seines Gefallens / ohne einige deß Zehentmanns Verhinderung / am ersten/ vnd letztern /oder mittern Haussen abzufahren / den Zehendt außzustecken/ vnd zu erheben / befugt seyn. Was aber das rmgere Gctrayd anbelangt / so nicht mit der Sichel abgeschnitten/ sondern abgemähet wird/ das solle der Madt/oder dem Häuffel nach/ verzehent/ vnd der Ze- Hent-Hen gleichfalls die Zehente Madt / oder Häuffel zu mercken/ vnd zu erheben haben / wo aber der vngleichen Maden/ oder Häuffelhal- ber/solches nicht seyn kunte/so ist derZehent-Mann auffdeßIehent- Herrn Begehrn/ gleiche Schöberl zu machen schuldig. tt^^''-, §.'7. - ^ "'^ Damit aber der Baumann an Einführung seines Getrayds nichtgesaumbt/vnd dardmch in Schaden geführet werde/ noch der Fleissige deß Vnfleissigen zu entgelten habe / sosoll ein jeder Aehendt- Hen/wann er von dem Bauman angelanget wird/auffsemcmGrund den Zehent vnwaigerlich außstecken / vnd erheben: auch wofern er nicht VonIeßent. 25 nicht durch Vngewitter daran verhindert wird/ solches über drey Tag nicht anstehen lassen/wurde er aber darüber saumig erscheinen / solle dem Zehent-Holden/seinGetrayd durchVnpartheyische außzustecken/ nach Gelegenheit einzuführen / vnd den Zehent/ Mändl-Schober- Häuffel-oder Madweiß im Feld ligen zu lassen/erlaubt seymjedoch von ihme hierinnen kein Gefärde gebraucht werden. § 8. Den Wein-Zehent betreffend/ solle derselbe auch aller / vnd jeder Orthen im Land an denen Weingebürgen / vnd vor denen Weingärten Masch weiß beschriben / sodan nach jedes Orths wohlhergebrach- ten /vnd wenigist von Zwey vnd Dreyssig Jahren conrinuirten ruhigen P0ssc8, abgefordert/die Keller-Beschaw aber nicht zugelassen werden/eö hatte dann der Zehent-Hm/solche ingleichen von Zwey/vnd Dreyssig Jahren hero/ruhig/vnd ohne Widerredt/ im Brauch gehabt/worbey ihme hinfüran entweder noch ferrers zu verbleiben/ oder die Beschreibung vor denen Weingarten vorzunehmen/ steystehen solle. §. 9. In gemain ist kein Zehentmann schuldig / Traid-Wein-oder ans dem Zehent/demJehent-Herrn selbst haimb-vnd zuzuführen / wäre aber solches irgent vor alters hero/also gebräuchig gewest/dessen sols len sich die Zehentleuth daselbst auch künfftig nicht verwaigem. S- IO. Wann ein Geist-oderWeltlicher/über verjährte Zeit /das ist/ wenigist in Zwey vnd Dreyssig Jahren/von einem / entzwischen nicht oed gelegenen/sondern angebautem Gmnd / keinen Zehent gegeben / noch derselbe vom Zehent Herm begehrt worden/so soll er auch hinfüran mit solchem Grund-Zehent frey verbleiben; jedoch kan eines Bestand- Manns/oder Lehens-VasaUcn nachsehen/dem Lehens-Herm/oderAi- genthumber/nicht pi Xj uciicirlich seyn. Wäre aber der Grund Mittels maiste Zeit oed / vnd vngebaut gelegen / vnd darumben kein Zehent darvon genommen worden/so solle der Inhaber sich der Verjährung nicht zu behelffen haben / sondern wann er solchcnGrund wiederumben anbauet / darvon den Zhent/ wie oben S.5.dises Tituls vermelt/zu raichen verbunden seyn. §. 11. Es ist aber nicht zuelässig/einen / oder mehr Acker auß Vnfleiß/ oder dem ZehendHerm zum Abbruch/vngebauet ligen zu lassen/son- D dern 26 Der Siebende Titul/ dem wann dergleichen vermerckt wird / solle das Anbaw durch die Obrigkeit verschafft werden. Vnd wolte einer dieselbe zu Wism ligen lassen/so solle er alsdan denHew-Zehent davon zu geben schuldig seyn; es waren dann solche Aecker vormahlen auch Wisen gewesen / davon man keinen Hew-Zehent gegeben hatte/wann sie hernach wider zu Wisen gemacht/man auch keinen Hew-Zehent davon zu geben schuldig seyn solle. S. 12. Wann ein ZehenbHernn einem Weingarten den Zehent hat/vnd derselbe Weingarten hernach zu einen Acker gemacht wird/ so folgt dem Zehent-Herm der Traid-Zehent / allermassen wie er zuvor den Wein-Zehentgehabt/also auch wann ein Acker zu einen Weingarten gemacht wird / solle dem Zehent-Herm von solchem Weingartender Wein-Zehent auch zustehen. Vnd hat solches auch disen Verstand/ wann in einem Gezirck zwey vnterschiedliche Zehent-Herm seynd/deren einem der Wein-dem andern aber der Traid-Zehent gebühret. ^ . Z. iZ. - Wann zu einem Traid-oder Wein-Zehent zween/oder mehr vnter- schiedliche Zehent-Herm seynd/so solle hinfüran^ vngeachtwie es vor disem gehalten worden/im gantzen Land kein Zehentmann schuldig seyn / jedem Zehent-Herm seinen Theil selbst abzusondern / oder absonderlich zu geben / sondern wann er nach ihr sambentlicherAußsteckung/ oder Abzählung deß gebührlichen völligen Zehents / solchen ligen läst/ isteralsdan weiter nicht verbunden/ vnd die Zehent-Herm mögen denselben selbst gleichwohl vntereinander theilen; was aber den Wein- Zehent / wie auch den kleinen Zehent belangt / lassen Wir es bey deme/ wie es jeder Orthen bißhero im Brauch gewest / auch noch künjstig verbleiben. §. 14. Der Zehent solle dem Zehent-Herm/ohneAbzug deß Bawkostens/ auch Bergrechts/vnd andern Grund-Diensts/wie auch der Land- Steur/oder einiger anderer Anlag/gereicht werden / vnd der Zehent- Mann/vmbichtes dergleichen ihme was vorzubehalten / nicht Fueg/ vnd Macht haben. S. 15. Wann von einem Grund der schuldige Zehent mehr / als einJahr außständig verbleibt/vnd solcherGrund vor derBezahlung an jemand andern verwendet wird/so kander Zehent-Hen den Außstand nicht bey Von Bergrecht. 27 bey der künfftigen Fechsnung/ oder gegenwärtigem Inhaber/ sondern bey dem vorigen suechen. §. 16. Wann ein Zehent zu Feld/vnd zu Dorff/groß/ vnd klein / denen Zehent-Holden/nur auffgewisse Sorten über haubt überlassen wird/ ob schon solcher Verlaß so viel Jahr / als sonsten zur Verjährung von- nöthen/gewehrt hätte/ so können doch die Zehent-Holden sich hernach/wannes von dem Bestand kombt/ von Raichung deß völligen Zehents/in allen vor dem Bestand schuldig gewesten Sorten / nicht entschütten / noch einige Verjährung destwegen fürwenden. er Webende Mitul. !onUergrM/vnd M F. 1. Migart- As Bergrecht ist nach altem Herkommen / vnd Gebrauch dieses Vnsers Ertz-Hertzogthumbs / ein Gewisser Dienst in Wein / oder auch Gelt / so einer von Weingarten/ als Berg-Her: / einzunehmen j hat / vnd ist der Inhaber eines Bergrechtmässigen Grunds/solchen Dienst davon zu entrichtn schuldig/ es wäre gleich/ vnterschiedlichen Vngewitters halben/dieselbige Jahrs Ertragnuß wenig/ oder auch gar nichts gewesen; da aber einer einen Weingarten mit Fleiß oed ligen liesse/ vnd über beschehene Anmahnung deß Berg-Herm/denselben wider zu erheben sich waigerte/ oder sich dessen ferrers nicht annehmen thäte/ so ist alsdan/nach verflossenen dreyen Jahren / derBerg-Hen einen solchen verlassenen Grund / mittels ordentlicher Erkantnuß/ einzuziehen / vnd mit selbigem (jedoch demGrund-Herm an seinerGerechtigkeit vnnach- theilig) seines Gefallens zu verfahren befuegt; hingegen wann der Weingarten / ohne deß Inhabers Schuld / verödet wurde / so ist er so lang die Verödung wehret/noch füglich wider erhebt werden kan/zu keinem Bergrecht verbunden. S. 2. Wann einer einen Bergmässigen Weingarten zu einem Acker D 2 macht 28 Der Siebende Tttul/ macht/so solle er nichts destowenigerdem Berg-Hmn das gewöhn liche Bergrecht hinführo davon entrichten. §. z. Der Berg-Hm ist nicht schuldig/ den ihme gebührenden Wein- Dienst mit Gelt ablösen zu lassen/hingegen er auch den Bergholden/ zur Ablösung nicht nöthigen kan.Da aber ein Berg-Hm zu wohlfail- len Zeiten / oder schlechten Jahren / sein Bergrecht ab-vnd einzufordern / es ftye gleich nachlassiger Weiß / oder auch fürstlichen / darum- mcn anstehen liesse / daß er hernach zu bessern / vnd theuren Zähren solches / sambt dem andern/einzunehmen vermeinte/ so solle er dessen nicht befugt seyn/sondern dem Bergholden/wann die Jahrliche Raichung deß schuldigen Bergrechts an ihme nicht erwunden / von denen Auß- stands-Jahren/ die Ablösung in dem Werth/wie der mitler Kauff derselben Orthen/ Jahrlich gangen/ zu thun bevorstehen; herentgegen auch/da bey guten Jahren/der Berg-Hm seines gebührenden Wein- Diensts nicht habhafft werden können/vnd schlechtere Jahre darauff erfolgt/ er das außständige Bergrecht in dem schlechter« / vndring- sckätzigern Gewächs anzunehmen nicht schuldig/ sondern darfür den Werth/wie solcher vorige Jahr gegangen / zu fordern befuegt seyn solle / welches dann auch von dem Kehent-Hmn/vndZehentholdm zu verstehen. MWMDr- ' ^ §^ K^' - ' A-W' Es kan auch der Berg-Hm die Außständt von vorigen Iahren/ beyderFechsnung suchen/ deswegen die Verführung deß Maisches bey dem Weingarten verbieten / vnd selbst pfändten;es wäre dann mit dem Inhaber deß Weingarten / welcher die Außständt verursacht/ ein Veränderung fürgangen/in welchem Fall die Außständ/ somehr/ als von dreyJahren herrühren/nicht bey dem gegenwärtigenJnhaber/ oder seiner Fechsnung/sondern bey dem vorigen einzubringen/ vnd solle ein jeder Berghold/ die Veränderung bey dem Berg-Herm gewißli- chcn anmelden / der Berg-Hm aber solches ohne Tax fürmercken zu lassen schuldig seyn> L-5. Es ist niemand zugelassen / solle auch weder vom Zehent-Berg- noch Grund-Hmn nicht gestattet werden / auß Aeckern / Wisen / oder Waiden / welche nicht wenigist vor zwantzig Jahren Weingarten gewesen / newe Weingarts Grössten / vnd Sätz zu machen / es sey in der Ebne/Höche/oder Gebürg/nirgend außgenommen/ vnd da sich jemand Von Bergrecht. 29 mand dessen vnterstehen wurde/ soll derselbe von jeglichem Viert! Weingarten vmb Zehen Gulden Reinisch / vnnachlaßlich gestrafft: vnd nichtsdestoweniger die gemachte newe Grössten von Stundt an/ wider außgerott/vnd vertilget werden; was aber vor zwantzig Jahren ein Weingarten gewesen / vnd hernach in Abbaw / vnd Verödung kommen/mag wohl widerumbcn zu einem Weingarten erhebt / vnd ge- bawet werden. A. 6. Im übrigm lassen Wir e6 bey Vnsern/ vnd Vnserer Vorfahrer jüngst außgangenen Zehent-Bergrecht-vnd Weingarts-Ordnungen/ solang / vnd viei selbige von vnö/ oder Vnsern Nachkommen/nach Gelegenheit künfftiger Zeiten/ vnd Iahren / nicht verändert werden/ allerdings verbleiben / denen auch von männiglich bey Vermeydung deren darinnen ausgesetzten Straffen / gehorsambist nachgelebt werdensolle. ^s»^ <> 2^-0 >"I^> ^ ^^?>'/° ^ t*Nsi* M?lrni MA^^ HWVz^^ M^l^U». vnKeibWedingen. S ist zwar ttn Änderten Buech von Lon- trafen Tlt. 14. vnter andern auch von denen Leib-Gedingen/Anregung bescheren/Wir haben aber zu mebrer/vnd vollkommener Tkachrtcht über dle daselbst ge- melte Satzungen / nochferrers verordnet / wte Hernach folgt. s. I. In disem Vnserm Ertz-Hertzogthumb Oesterreich vnter der Enns würdet für einLeib-Gedingverstanden/ vnd gehalten/ wann jemand sein aigenes ligent-behaust-oder vnbehaustes Guet / vnd Grund / nicht auffewig/ noch allerdings erblich/ sondern allein auff gewisse Jahr/ vnd Leib/vmb ein Jährliches gewisses Gelt / Traid/Wein/ oder andern Zinß / oder auch auff dritten / halben / oder vierten Theil deß Jahrlichen Gewächs / verlast / welches dann in der LoncrAkenten Willkür stehet / wie sie sich in einem / vnd andern deswegen mit einander/vergleichen / dabey es auch gelassen werden solle. ^ D z Z.2.Die 50 Der Achte Titul/ §. 2. Die Leib-Geding können Geistlich-Weltlich-Mann-vnd Weibs- auch Vogtbahr-vnd vnvogtbahren Persohnen verlassen werden. S. z. Wann ein weltliches Guet zweyen Eheleuthen / vnd ihren Erben nachLeib-Gedings-Gerechtigkeitverlassen wird/ ist solches allein auff ihre mit einander ehelich erzeugte Leibs-Erben/vnd zwar weiter nicht / als Kinder / vnd Enickel/zu verstehen; da aber in dem Leib - Ge- dings-Brieffder Erben nicht gedacht wäre / so kan auch das Leib- Geding auffdieselben/widerdeß AigenthumbersWillen/nicht gezogen werden. §. 4- Wann ein Leib-Geding auffzwey/drey/oder mehr Leib beschjecht/ ob schon dieselben alle zu einer Zeit im Leben/ so haben sie doch nicht alle mit einander zugleich/vn vnverschaidentlich/den Nutze/vnd Gebrauch/ sondern allein einer/nach dem andern/also daß der/so imLeib-Gedings- Briefferstlichvermeldet/ dasselbe Guet sein lebenlang/ vnd nach seinem Todt/erst die andern/auch nach einander in gebührender bedingter Ordnung / innenhaben/nußen/vnd gebrauchen können; es wäre dann ein anders in dem Leib-Geding - Brieff außtrucklich bedingt / oder sie wollen einander selbst gutwillig zu gleicher Jnhab-vnd Nutznießung kommen lassen entgegen da keiner mit Nahmen benennt/ sondern der Leib-Gedings-Brieff/ auff deß ersten Leib-GedingöMerber/vnd dessen Erben / oder auch weiters deren Erbens Erben / jedoch auff gewisse AnzahlLeiber/verlassen wurde/in solchem Fall solle/da einer mehr Kinder verlassen/dieftlben einer/nach dem andern / dem Alternach / gemessen / vnd wann diese abgestorben / erst die Enickel gleicher Gestalt in der Ordnung/wie es ihre Eltern genossen/besitzen; es wäre dann Sach/ daß einer von ihren Eltern / ehe die Ordnung an ihne kommen / gestorben/vnd also zum Genuß deß Leib-Gedingö/ noch nicht gelangt wären/ so solle alsdann solcher Enickel deß ^uriz icpiXsenmnoi^ zu gemessen/ vnd in die Ordnung der Tucccckon, wie es seinem Vatter gebühret hätte / einzutretten haben / es solle aber / so viel Vnftre Land- Leuth betrifft/zu solcher 8ucLe5ion in Leib-Gedingen / so lang einer von deß Leib-Gedings-Werbers / da er ein Manns-Persohn / Mannlichen Leibs-Erben/oder derselben Erbens Erben lebet / keine Weibs- Persohn zugelassen werden. .5.5. Es VonLeK-Gedingen. zi ^ - . . . S5. " ' Es kan die erstbedingte Ordnung hernach durch denFruchtniesser/ zu deß Eigenthumbers/oder andern mit-lncerei?uten Leib-Gedingen/ Nachtl/vnd Schaden/weder durch letzten Willen/ noch in ander weeg/ verkehretwerden; als zum Exempel/wann das Leib-Geding auff den Vattern/Sohn/vnd Enickel verlihen/ so tan der Vatter selbiges denen Enickeln vor dem Sohn / nicht überlassen. ^ - ^ - § 6. ^ > Der Leib^Gedmger/ solle den schuldigen Zinß dem Aigenthum- mer zu Zeiten / vnd Fristen/wie sie sich mit einander verglichen / erlegen; Wann aber derentwegen kein Begleichung verHanden / soll er den Zinß zu Außgang jedes Jahrs / von Dato deß geschlossenen Leib-Ge- dings/ bezahlen/ vnd ob schon immittels durch Schauer / Wassergüß/ oder andere Zufall / er an dem Baw / oder Früchten Schaden empfien- ge/wannänderst das Leib-Geding-Guet dardurchnicht/ gantz/vnd gar hingenommen wird / ist erdannoch den Zinß völlig zuerlcgen schuldig. K. 5» Ingleichen soll er auch alle/von dem /ihme verlassenem Grund /vnd Guet herrührende gemeine Anlagen / vnd Bürden/ als Steur / Berg- recht/Zehent/vnd dergleichen/ohne Entgelt deß Aigenthumbers/Jahr- lich richtig machen/wann sie sich nicht eines andern außtrucklich verglichen. ^ ^ 8- Gleichwie der Leib-Gedinger alles vnversehenen Zuefalls/Ge- fahr/vnd Schaden/dardurch sein Jährlicher Genuß geringert wird/ selbst zu entgelten/also solle er / da entgegen ihm durch Wassergüß/ oder in andere billiche Weeg / dem Leib-Geding etwas zustünde/worauß ein Mehr-vnd Besserung Jährlicher Nutzung folgte / so lang er das Leib-Geding innen zu haben befuegt / dessen auch selbst zu gemessen haben. , . S9- Der Aigenthumber mag in wehrendem Leib-Geding / auch ohne Erinderung/ vnd Vorwissen deß Leib-Gedingers / es wäre dann derselbe ein Blutsfreund / (deme die Anfaillung gemeinen Einstand- Rechts nach/beschehenmüste) sein / beydem Leib-Geding habendes Aigenthumb einem andern wohl verkauffen / verweckslen / verschem ' 52 Der Achte Tttuk. cken / verhwrathen / verpfändten / verschaffen / vnd in all andere rechtliche Weeg (jedoch denen Leib-Gedingern an ihrem Leib-Gedingö- Recht vnnachtheilig) veräussern. L. IO. Was aber das Leib-Geding betrifft/kan selbiges dem Leibgedin- ger / ohne sein Wissen vnd Willen / oder sonsten gnugsambe Verwür- ckung/vor desscn Endschasst/weder durch ec>mra6t, noch letzten Willen/entzogen/noch auch von dem Aigenthumber / ober schon seines verlassenen Leib-Gedings/nach beschlossenem Verlaß / über kurtz / oder lang selbst bedürfftig wäre / wieder zu ruck genommen werden. L. ii. Hingegen kan der Leib-Gedinger/ solch seine Leib-Gedings Gerechtigkeit/ohneVorwissen/ vnd Bewilligung deß Aigenthumbers/ weder verkauffen/verschaffen / verwechsle« / verschencken/ verheyra- then/noch andern ferrersLeib-Gedingweiß überlassen/ noch in ainig andere Weeg veräußern; widrigen Falls er das Leib-Geding ver- würckt haben/vnd dasselbe demAigenthumber alsobalden wider Halm- gefallen seyn solle; es wäre dann diejenige Persohn / worauff derley Verwendung von dem Leib-Gedingergeschicht / ein Mitbegriffener deß Leib-Gedings/ deme er seine Leib-Gedings Gerechtigkeit / auch ohneVorwissendeßAigenthumbers/zuübergeben/wohlbefuegt. §. 12. Also mag er auch die Jährlichen Frücht/wann erwill/verkauffen/ vndistnichtschuldig/dieselbe/demAigenthumbervorhero anzusagen/ vnd vor andern erfolgen zu lassen.Gleichsfalls ist ihme Leib - Gedinger zugelassen/seine Gerechtigkeit/auch ohne Vorwissen deß Aigenthum- mers/Pfand-vnd Satz-Weiß zu verschreiben/ oder auch/so lang sein Gerechtigkeit wehret/ein Dienstbarkeitdarauff zumachen / vnd zuge- dulten; doch alles künfftig dem Aigenthumber/ ohne Nachtheil/vnd Schaden. Das Leib-Geding aber / so sich mit deß Leib - Gedingers Todtfall endet/kan er durch letzten Willen niemand verschaffen / vnd da es beschehe/ist es für sich selbst vngültig/ vnd solle dessen vngeacht/ das Leibgeding entweder dem Aigenthumber/oderwemees sonsten/ Vermög deß Leib-Geding-Brieffs gebührt / zuefallen. §. i?. Der Leib-Gedinger soll das/ ihme verlassene behaust-odervnbe- hauste Guet / in der Güte / wie er es empfangen/vnd da er sich mit dem Aigen- VonLeiv-Gedtngett. 55 Aigenthumber deswegen nicht außtrucklich verglichen / selbiges bey gemainem Landbräuchigen mittern Gebäw erhalten/ vnd / wann er es über vorhergehende Wahrnung nicht thäte / vnd das Guet in Abbaw kommen liesse/ so ist er Aigenthumber / selbiges auffvergangene Er- kandtnuß einzuziehen befuegt; jedoch stehet einem/ oder andern Theil bevor / das Leibgedingte Guet zur Zeit der An-vnd Abtrettung ordentlich besichtigen / auch schätzen zulassen/ vnd wann sich befindet/ daß es auß Vnfleiß / vnd Vnachtsambkeit deß Inhabers schlechter worden/ist der Leib Gedings Geniesser/ dem Aigenthumber solchen » Schaden abzutragen schuldig. §. 14. Wann derLeib Gedingerden schuldigen Zinß zur bedingten Zeit nicht entrichtet / so mag der Aigenthumber das jenige vornehmen/was denen Grund-Herm im Änderten Buech von LomraNen Tit. 14. §. 12. Item Tit. z. von der Grund-Obrigkeit K. 21. Lc le^. zugelassen. §. l5. Wann der letztere Leib / worauffdas Leib Geding gestanden / mit todt abgehet / solle es / im fall bey Auffrichtung deß LeibGedings/dest- wegenaußtrucklichen nichts bedingt worden / desselben Jahrs Fechs- nung halber / also gehalten werden / daß nemblichen von Weingarten/ Aeckern/vnd dergleichen/so ohne Menschen Hand/vndBaw/ keine Frucht tragen/deß abgelegten Erben die Fechsnung haben sollen/wann sich der Todtfallnach erstenWeingartschnitt/oderderFeld ansaat begeben; wäre aber der Todtfall vorherobeschehen/ sosolle dem Aigenthumber desselbenZahrs dieFechsnung bleiben.Von andern Gründen/ die ohne sonder Baw/vnd Zuthun/ ihren Nutzen ertragen / als Wisen/ Waid / Obstgärten / vnd dergleichen / wann sich vor Georgi der Fall begibt / solle die Nutzung dem Aigenthumber; wann sich aber hernach der Fall zutrüge/ deß Verstorbenen letzten Leib Gedings Erben verbleiben. §. 16. Wann dem Aigenthumber die Leib-Gedings Güter/ auß Vw würckung deß Leib Gedings / mit Recht zuerkennt worden / so hat es auch bey deme/ was die Erkantnuß wegen der Fechsnung gibt/sein Verbleiben. §. 17. Wann ein Leib Geding durch Todtfall dem Aigenthumber E haimb- <. 54 Der Achte Titul/von Leib-Gedingen. haimbfallet / vnd er dasselbe weiter verlassen wolte / so ist er deß verstorbenen Leib Gedingerö Erben/ vor andern zu verlassen/nicht schuldig/ sondern mag es seinem Gefallen nach / weiter verlassen / oder selbst behalten/vnd sonsten/wie ihme beliebet/ als mit andern seinen frey ai- genen Gütern / damit handlen. S. 18. Die in Zeit deß Leib Gedingers Innhabung/ von ihme beschehe- ne Besserung der Leib Gedings Güter betreffend / wann derenthalben imLeib-Gedings Verlaß ichtes außdrucklich bedingt worden / solle es demselben gemäß/damit gehalten werden; widrigen Falls aber ist der Aigmrhumber/wann ihme das Leib Geding wieder haimbfallet/ von Weingärten / Aeckern/ Wißmathen / vnd dergleichen Gründten/ die beschehene gemaine Besserung zu erstatten/nicht schuldig. Wann aber der Leib Gedinger darnebens ein öeden vmbgerissen / dardurch die Aecker oder Weingarten/mit neuen Grössten erweitert / oder sonst dergleichen Vermehr-vnd Besserung fürgenommen / solle der Aigen- thumber sich destwegen mit ihme/ oder seinen Erben / nach billichen Dingen / vergleichen/oder/welches zu seiner Wahl gestellt/ ihnen dieselbe hinzuegebrachte Vermehrung/ fteybevor lassen / welcher aber ein behaust?öed-oder bawfälliges Guet Leib Geding Weiß annimbt/ vnd dasselb wider erhebt/vnd verbessert / so ist der Aigenthumber/ wann es gleich ohne sein Vorwissen beschehen / nach Außgang deß Leib Gedings/die darein verwendtenothwendig-vnd nutzliche Baw- Vnkosten/nach billigen Dingen zu erstatten schuldig / es wäre dann zwischen ihme/vnd dem Leib Gedinger ein anders abgeredet worden. ' ^--^ ^ ^ ^ ^ S. 19. - - Wann ein Leib Gedinger kein aigenthumblich Guet hat/ so mögen zwar seine Glaubiger ihre Bezahlung bey dem Leib Geding suechen / auch die gerichtliche Lxecunon, jedoch nur allein auff die Nutzniessung seines Leib Gedings/ führen. Wr «55) O (5«» Z5 NerWeundte Wtul. !on Uejmdern / wie auE Wallung einZaimMvnd wilden Mieren. y Cmnach Wir über das jemMwasVnfere ' Vorfahrer wegen der Gejmder/ vnd W- gerep/durchvnterschtedltche(ZeneraIien/ vnd Ordnungen/von Jett/zu Jetten xu- bliciren lassen / anjetzo ein gantz newe Ickger-Ordnung auffgenchtet: Als wollen Wir gnä- dtgist/ daß derselben m allem / vnd jedem geßorfambtst nachgelebt werde. §. i. Welche Landleuth/oder Inhaber der Land-Güter/ mit auffgerich- ten Zeigen zu jagen / auch sonsten hoch-vnd niders Wildpräd zu fäl- len/bißhero befreyet gewefen/oder aber solches in langwürigem/stätem/ ruhigem / vnd zwey / vnd dreyssig Jährigem Gebrauch also hergebracht/vnd erhalten / die wollen Wir noch hinfüran gnädigist dabey verbleiben lassen/dochVnö/ vnd Vnsern Nachkommen an Vnserer Landsfürstlichen Paan/ Wäldern/ Forsten/ vnd Gehögen vnnach- theilig. §. 2. Denen Burgern / Baum / vnd andern gemainen Leuthm aber/ istgäntzlichen verbotten / auch dem kleinen Wildpräd / als Haasen/ Fuchs / vnd dergleichen / mit schiessen / abschrecken / Zain richten / vnd in andereWeeg nachzugehen.Sie sollen sich auch allesFleiß deßVögel- Fangs/ mit Netzen / Peern / Schilden / Leimspindl / Kloben/ vnd dergleichen/enthalten/es werde dann ihnen von denen/so der Orthen Gerechtigkeit haben / insonderheit vergünstiget / oder Bestand-Weiß verlassen; widrigen Falls mögen sie aufffrischer That wohl gepfändet/ oder sonsten nach Wilkuhr der Obrigkeit/gestrafft werden. §. 3. Wann einer ein Wild/oder Geflügelerziehete/ dasvon/vnd zu Hauß zu gehen / oder zu fliegen / gewohnt wäre / vnd jemand fienge/ E 2 ihm? 56 Der Neundte Tttul/ ihme dasselbe wissentlich auffhielte/ der ist eö schuldig wieder zu geben/ sonsten soll er auff fürkommende Klag/ in Gewalt erkennt/benebenö auch vor Gericht derentwegen absonderlich gestrafft werden. Deßglei- chen ist keinem/auch in Gejaidern/ein solch Thier/so ein Ring/Glocken/ oder anders Zaichen/ dardurch eöfür ein erzogen Thier zu erkennen/ an ihme tragt / zu fallen gestattet / so aber bey jemanden ein solch Thier einkäme/vnd er nicht wüste/wem es gehörig/ mager dasselbe entweder frey von sich lassen / oder in seiner Verwahrung auffbehalten/ vnd wann sich inner drey Monathen niemand desthalber bey ihme anmeldete/soll eö ihme aigenthumlich verbleiben ;e6 wäre dann ein W mamer Mann/der mit solchen Sachen/ wie obgemelt/ für sich selbst nicht zu thun hat / der soll es bey Straff über dreyTag nicht verhalten/ sondern seiner Obrigkeit zubringen. " . . ^iKW^^K^W^. ^ :HM HWl^'"',^^ . - Wölff/ Beern / vnd dergleichen schädliche Thier / soll niemand erziehen / sonsten wann sie ihrem Zucht-Herm entgehen / vnd jemand Schaden zuefügen thaten/seynd sie denselben zu büssen schuldig. S- 5. Die Baum sollen bey ihren Hausern keine Rüden / noch andere grosse/ dem Wildpräd schädliche Hund: auch ihre gemaine Hauß-- Hund/ dem Herm deß Gejaidö / ohne Schaden halten / vnd dero- wegen / wann solche Hauß-Hund ins Gehültz zu lauffen pflegen / vn- terTagö sie an Ketten / oder aber ihnen Brügl anhencken: doch wo einem beyTag/oder Nacht das Wildpräd in seine Felder zu Schaden gehet / mag eö ein jeder mit seinen Hunden wohl darauß jagen/ alö auch der Orthen / wo die Leuth ihr Vieh vor Beern / vnd Wölffen behüten müssen / die Rüden zu halten / vnverwehrt seyn solle. S. 6. Eö soll sich hinfüran bey Vermeydung ernstlicher Straff / keiner dem andern seine Windhund / oder anders Vieh / hinweck zu locken/ weniger gar auffzufangen/ vnterstehen. §. 7. Wann einem ein Schwärm Immm / oder Bein (welche auch vw ter die wilden Thier gezehlet werden) entgehet / vnd sich über ein Ge- wandrenWeegö / aufffrembdem Grund/oder Baum/anlegt/ vnd der/ deme er entflohen / demselben auß Sorg / daß er sich weiter legen möchte/nach- VonGejatdem/tt. te/nachkombt/somagerihne wohl schöpffen / doch solleer ihne hernach stehen lassen / biß er den / welcher denselben Grund sonsten zu gemessen/dessen erindert/den er auch mit einem Hönigfladen/ davon zu verehren/schuldig. 5- 8. Wann sichein Schwärm über ein Gewänden Weegö / auffeinem stembden Grund/oder Baum anlegt / deme niemand nachkombt/so mag der Inhaber selbigen Grunds / oder Baums / solchen Schwärm wohl schöpffen/vnd hinweck nehmen / ist auch dem gewesten Aigen- thumber deß Schwarms/nichts davon zu geben schuldig. ^ ' ^ .HM^ ^ §. 9^ ^ -^'^^ - Wann ein solcher verlassener Schwärm/ von einem andern gefunden wird/so ist er/ohne vorgehende Erinderung deß Grund-Inhabers/ denselben zu schöpffen / vnd hinweck zu nehmen/nicht befugt; da aber der Inhaber deß Grunds / oder Baums / worauffsich der Schwärm angelegt/überbeschehene Erinderung/ nichtbald hernach käme/vnd der Finder mit Binkörben ehender gesastware/ so mag er ihn wohl einsangen / vnd welcher selbigen behalten will / soll halben Theildeßbilligen Werths/nach Gelegenheit der Schwärm / vnd Hönigsambs/sambt den Beinkörben/ dem andern bezahlen; jedoch deme/sodieBeinkörb darzu bringt/ die Wahl gebühren / entweder die Bezahlung deß halben Theils anzunehmen / oder den Schwärm selbst zu behalten. K. io. Legtesich der Schwarm/so einem entgehet/in einer Gewandten Weegs an/so mag der/welcher ihm nachkombt/ solchen / vngeacht/ wessen der Grund / oder Baum ist/ (doch ohne dessen Nachtl) wohl schöpffen. §. l i. So jemand seine Tauben / Ganß / Pfaben / vnd dergleichen entfliehen/ob sie schon auß der Aigenthumber Gesicht kommen / vnd ihnen nicht nachgesetzt wird / sollen sie doch dem wissentlichen Aigenthumber/wo er sie antrifft / wider erfolgen / ist auch derjenige / bey deme sie eingeflogen/den Aigenthumber / wann er ihne wissete / dessen zu erindern schuldig. Vnd wer ein / oder anders nicht thut/ soll von der Obrigkeit darzu gehalten/ auch benebens vmb der vnbillichen Vorenthaltung willen / gestrafft werden. Damit auch der Schaden so durch die Tauben / sonderlich denen Traidfeldern/geschehen kan/ E z desto z8 DerIeßendeTttul/ desto mehrerö verhütet werde/ sollen die Taubenköbel nirgends/als allein bey denen rechten Mayrhöffen / gehalten werden. Andere gemaine Leuth/soTraidbaw haben/mögen auffeiner Stangen/so viel/ als einPfiug-Rad begreifft/Tauben Nest zeunen; denen halb Lehnern/ HMmtern/vnd Herbergern a^ Äußflug / sondern allein in Hausern / zu halten. -on erUeZende Mul/ Wereym/vndWeUl tm. §. i. D soll keiner auff eines andern Wasser / ohne Erlaubnuß fischen/ noch ein Nachbar dem andern hierinnen eingreiffen / vnd wann darwider jemand betretten wird/ mag er gepfändt / vnd ihme die Zeig hinweck-- auch da er sich widersetzte / mit GewaltS Klag fürgenommen werden. Wann es eingemainer Mann / der es zu fürsetzlicher aigen- nutziger Entfrembdllng thut/ ist er als vmb Diebstall/zu bestraffen. §. 2. Teucht/Weyer/Fischgräben / Einsätzen/ vnd dergleichen/mag ein jedwederer auff seinen Gründten zurichten; jedoch wann es von jemanden / ohne sonderbahre Begleichung mit denen anrainenden beschicht/vnd dardurch derselben Gründ außgetränckt / oder sonsten Schaden zugefügt wurde/ist er solchen Teucht/Weyer/ oder anders abzuthun/vnd diedardurch zugefügte Schäden/ nach Gerichtlicher Befichtig-vnd Schätzung zu widerkehren schuldig. E6 solle auch ein jeder/welcher sonderlich grosse Teucht/oder Weyer auff seinen Gründten machen will / dieselben mit gnugsamben Dämmen/ Teresen/Flucht- gräben/Ablässen/ vnd andern Nothdurfften/ also versehen/ vnd erhalten/ damit durch Wolckenbruch/ Güssen/ vnd andere dergleichen Zuständ / denen/so darbey Gründt haben/ nicht leichtlich Schaden be- schehen / sonsten er auch deren gebührlichen Abtrag / nach Gerichtlicher Erkandtnuß/zu thun verbunden seyn. Wann aber der Teucht-Herr/ das seinige gnugsamblich gethan/ vnd gleichwohl durch Gottes Ge- walt/vndZufall/andernSchaden zugefügt wurde/ soller alles Abtrags befreyet seyn. §. z.Wann Von Afcherepen / vnd Teuchten. 59 5. ?. Wann ein Teucht / oder Weyer / durch Wolckenbruch/Güß/oder in andere Weeg/außbricht/ oder überschiest/vnd dardurch die Fisch außgetmgen werden/ so mag der Teucht-Hernnnerhalb Tag/ vnd Nacht solchen Fischen nachstellen / dieselbe in denen Feldbächlein / ob sie gleich einem andern gehören/wiederumb außfangen/ die er auffeincs andern Grund zu trucknen Land findet/ ohne Irrung hinweck nehmen; waren aber dieFisch in eines andernTeucht/oderFischwasser geschossen/ so hat der Verlustigte/ohne absonderlicheVerwilligung/nicht Macht/ seinen entgangenen Fischen der Orthen weiter nachzusetzen; es wäre dannderTeucht/dareinstekommen/damahlen vnbesetzt gewesen/ in welchem fall der Hm desselben Teuchtö / darein deß andern entgan- gene Fisch kommen / ihme dieselbe gegen geziemblicher Verehrung / folgen zu lassen schuldig. Kombt aber einer in Tag/vnd Nacht seinen enWngenen Fischen nicht nach/so seynd sie auff dem truckenen Land/ dessen/wer sie am ersten ergreifft/im Wasser aber/ deme dasselbig gehörig. §. 4. Wer im haimblichem Fifchfang/vnd ohne Erlaubnuß/auffftemb- den Teuchten / Weyern/ oder Einsätzen/ betretten würdet / mit was für Zeig eö stye / nichts außgenommen / der hat selbigen verfallen/vnd ist eö ein gemeiner Mann/soll er/al6 vmb Diebstall/ gestrafft werden. S-z. So viel den Biber-oder Otterfang betrifft/ wollen Wir zu Verhütung der Strittigkeiten /so sich zwischen denen / welchen dieFisch- Gerechtigkeit/vnd Wild-Paan zugehöret/eraignen möchten / geordnet haben/daß sowohl der Biber-als Otterfang im Wasser / oder ncchst daran an der Gestätten/demjenigen allein/ welchem das Fischwasser zuestandig /gebühren solle. §. 6. Im übrigen soll eö bey denen vnterschiedlich auffgerichten/ vnd publicirtenFisch-Ordnungen/so lang Wir darinnen keine änderung fürnehmen/ sein Verbleiben haben. 40 BerSlilffteTttul/ erWljsteMul. VN MrWtten / Mwen / vnd iöVren. §. i. As ein Wasserfluß einem Gestatt/oder Land / ein- ' zig/vnsichtlicher Weiß/ das ist/ nach / vnd nach/ Grießweiß / zueführt / vnd anschüttet / das würdet dessen aigen/deme selbes Gestatt/vnd Grund zugehörig ; hatte aber der Gewalt deß Wassersein Stuck von einem Grund / oder Aw / weck gerissen/ vnd dem andern zuegegeben/so bleibt es deme / von dessen Grund / oder Aw es weck gerissen worden / es hätte sich dann dem andern Grund / oder Aw/ so lang angehengt / daß die Baum/ so es mit sich gerissen/ darinnen eingewurtzlet/von solcher Zeit an / ist es für deß andern Guet zu halten. 5- 2. Ingleichen wann das Wasser mit gantzem Fluß / oder einem Armb/durch einen Grund bricht/so viel an selbigem Grund/an beyden Seithennoch übrig/soll dem/welchem es zuvor gehörig gewest/ver- bleiben / die Fischwaid aber/soll dem Herm deß Fischwassers / auch da- selbsten zuestehen. Kehrte sich das Wasser von dannen wieder in sein vorigen Rinsall/so solle der vorige Inhaber deß Grunds/seinem Ge- fallen nach/denselben wiederumben zu gebrauchen haben: wie auch wann durch Güß/einem ein forder Orth seines Grunds/weck gewaschen wird/vnd hernach sich das Wasser wieder von selbigem Orth abkehrt/so weit dann vorher deß anrainenden Grund Inhabers / Gerechtigkeit sich erstreckt / soll er ihm davon wiederumb zuezuaignen Macht haben. §. z. Wann etwann die grossenWassergüß im Rinsall truckeneOrth anschütten / die man Wörth/oderJnsul nennet/ wofern bayde äussere Wasser/Land/ vnd Gestatt / eines Grund-Herm/ so gehört ihm auch der gantze angeschürte Wöhrt: so sich aber der Wöhrt in mitten deß fliessenden Wassers erzaigte/ kommet er denen Grund-Herm zu/ welche Von Wasserschütten/Awm/vnd WöHrten. 41 welche von beeden Seithen deß Wassers / ihre Gründ nechst daran li^ gend haben / nach Grösse/ Länge/ vnd Braite/ als sich dieselbeGründ erstrecken/vnd fernen daran stossen.Solte hingegen der Wöhrt in mitte deß Fluß nicht erwachsen/sondern einer Seithennaher seyn/so ist solcher denen allein gehörig/ welche auff derselben Setthen nechst dM Vser / vnd Gestatt ihre Gründ / vnd Böden haben. Wann aber das fliessend Wasser getheilet wäre / vnd käme darnach vnten zusammen/daß es also außjemandö Acker/ oder Grund ein Jnsul machte/ so bleibt denenjenigen der Acker / oder Grund / dessen er aigenthumb- lich vorhin gewesen ist. A. 4. Was deß Wassers Gewalt in Eyßbrüchen / oder Güssen von Holtzwerck einem frembden Grund an-oder zuetragt / das stehet des- selbigen Grunds--Herm billich zu. Was aber von Schiffen / Zillen/ Flössen / Kauffmanns-oder andern Gütern / es sey durch Wasser- Gewalt / Schiffbruch / oder vngefehr/weg rinnete/ solle dasselbe seinem rechten Herm auff ersuechen / jedoch gegen Erstattung der auffge- wendten Mühe / vnd Vnkosten / wieder zuegestellt werden. er Wwölffte Uitul. VN erborgenen verborgenem Mm/vnd uet. §. 1. jS ist einem jeden auff seinem Grund/Boden/vnd Aigenthumb nach Schätzen (jedoch ohne Zaube- rey / oder andere verbottene Kunst) zu suechen / vnd zu graben/zuegelassen/vnd was er also findet/ soll ihm allein zuegehören. Welches auch auff diejenige Schätz zu verstehen/ welche einer an gemainen Strassen/vnd andern dergleichen Orthen/die niemand insonders aigenthumlich zuegehören/vngesuecht/vnd vnge- fähr findet. §. 2. Wann jemand an eines andern Grund/Boden / oder Aigenthumb/ vngefähr/auß sondermGlückfall/einenSchatz gefunden/oder aber denselben 42 DerIwölffteTttul/ selben mit Vorwissen/vn Willen deß Grund-Inhabers nachgegraben/ solle solcher Schatz in drey Theil abgetheilt werden / vnd der erste dem Finder/der ander der Grund-Obrigkeit/vnd der dritte deß Grunds Inhabern zuegehören. Wann er aber aufffrembdem Grund/ vnd Boden/ohne Einwilligung/ nach solchen Schätzen gesuecht/vnd gegraben hätte/ist ihme Finder davon nichts/sondern die Helffte der Grund- Obrigkeit / vnd die Helffte dem Grund Inhaber allein zuestandig. - S. 5 Wann jemand mit Zauberey einen Schatz zu erobern sich vnter- stunde/ es geschehe gleich auffseinem aignen/ oder frembden Grund/ so ist dasjenige/was er findet/Vnserer Landsfürstl. Kammer verfallen / vnd noch darzu die Bestraffung / wegen solcher verübten Zaube- rey/dem Landgerichtö-Herm absonderlich überlassen. S. 4. Wann auch jemand vngefehr auff der Obrigkeit Grund / vnd Boden einen Schatz vngesuecht gefunden / vnd solchen Fund nicht angezeigt / der hat dardurch seinen gebührenden Theil verlohnn / vnd ist selbiger der Obrigkeit völlig heimbgefallm. Wr KeMImde Mul. onMebawen / Uaaten / Wantzen/ vnd Mröffmngen/so aussstembden Mrundten/ oder frembden Maaten besMen. ?>'6'-^ ' §. i. 'O jemand auff einem frembden Grund fürsätzlich/ ' ohne Wissen/vnd Willen deß Aigenthumbers/ von Maurwerck etwas auffbauet / so gehört solches Gebaw dem Aigenthumber deß Grundszue/ vnd wann der Bawzeig/ als Stain/ Kalch / Ziegl/ vnd anders / wormit das Gebäw auffgebracht worden / deß Baw-Herm aigen gewest / ist der Grund-Hm weder den Bawzeig/noch einigen auffgeloffenen Baw- Vnkosten / ihme zu erstatten schuldig / ob auch schon solch einmahl auffgebrachtes Gebaw/für sich selbst hernach wieder einfiel/könte doch diß- » - ^. «- Von Gebäwen/Gaaten/Pflantzen/zc. 4z bißfallsderBaw-Hm zum Bawzeig nicht greiffm/ noch solchen ih- me wieder zueaignen. §. 2. Wann aber einer dergleichen Gebäw/ auß vngefährlichem In- thumb/auff frembdem Grund fürgenommen hätte / oder selbigen Grund bona iicle mit guetemGlauben/vnd Trauen innen hatte / so wird zwar das Gebäw auch deß Grund-Hmns aigen; jedoch ist er gegen der Abtrettung/ sich mit dem Baw-Herm deß Baw-Zeugö/vnd Vnkosten halber/nach billigen Dingen zu vergleichen schuldig. Wäre aber auch der Bauzeig nicht dessen / der den Baw auff frembdem Grund gethan/ sondern eines andern gewest/ so bleibt nochmahlen zwar das gantze Gebäw dem Grund-Herm; er solle sich aber vmb den billichen Werth deß Bawzeigs / mit deme / dessen derselbe gewest / auff sein Begehren/vergleichen/e6 habe der Baw-Hm wissend soder vn- wissendlichen solchen frembden Zeig dahin verbraucht; doch so der Ai- genthumber deß verbawten Bawzeigs/ die wieder Erstatt-vnd Vergnügungbet) demBaw-Herm selbst lieber suechenwolte/ stehet ihme solches/wie all andere rechtliche Sprüch/bevor.Vnd dann so derBaw- Hen den frembden Zeig nicht fürsetzlich / sondern bona Kc!e, änderst nicht wissend/als derselbe gehörte ihm zue/ dahin verbraucht/ so stehet ihme der Kegels gegen dem Grund-Herm vmb die Enthebung/ oder gleichmässige Erstatt-vnd Vergnügung deß billigen Werths auch bevor. §. z. Entgegen wann einer auff seinem aignen Grund / vnd Boden/ ein Gebäw von ftembder Matery / vnd Bawzeig fürnimbt/ er thue es fürsetzlich/vnd mit Wissen/oder nicht/so ist er gleichwohl nicht schuldig/ solch Gebäw wieder abzubrechen vnd den darzu verbrauchten frembden Zeig dessen rechtem Herw erfolgen zu lassen / sondern wann er es dona ticke gethan/solle er den Zeig mit billichem Werth wieder erstatten / vnd bleibt ihm dann sein Gebäw ferrer frey; hat aber er wis- stndlich frembden Zeig fürsätzlich verbraucht / darumben mag ihne der/dem solcher gehört/zu wieder Erstattung dessen / vnd Abtrag deß erwisenen Gewalts/ mit Klag fürnehmen: wie auch da es einDiebstall wäre/wegen der Entfrembdung/anklagen/sondern auch mit Gewalts- Klag /oder auch vmb die Entfrembdung fürnehmen. §. 4. Wann jemand von frembdem Holtzwerch ichtes auff seinem Grund/vnd Boden auffrichten last/ob er schon dasselbe vngefährlch/ F 2 vnd 44 Der Dreschende Tttul/ vnd ohne vnerweißlichen Jrrthumb thut / jedoch daß solch Gebäw ohne sondern Schaden widerumben abzubrechen / vnd der Holtz-Hm sein Holtz wider begehrt / solle ihme dasselbe ersolgen; e6 wäre dann über drey gantzerJahr vngeant gestanden/vnd solle hernach der fürschliche Baw-Hen / gegen aigenthumblicher BeHaltung seines Ge- bäw / nur allein den billichen Werth deß frembden Holywerchö / zu erstatten schuldig seyn.Wäre aber das Gebäw von Holtz also beschaffen/ daß eö einem gemauerten ahnlich / vnd ohne sonderm Schaden / nicht wieder abzubrechen / so ist eö damit / wie mit dem gemauerten Gebäw/ zuhalten. . . , ^ 5. " ^ Wann einer seinen Weingarten mit Stecken / die einem andern gehörig/besteckt/sobald die Reben daran gebunden / solle der Aigen- thumber deren Stecken/nichtMacht haben/weitn darnach zu greiften/ sondern sie sollen in demselben Weingarten gelassen werden / damit an der Frucht nicht Schaden geschehe; der Weingart-Hen aber/solle sich/ nachdem er wissentlich / oder vngefährlich solche verbraucht/mit dem/ dessen die Stecken aigen gewest / nach billigen Dingen abfinden. A. 6» Also auch / wann einer frembde Bögen / Baum / Pflantzen / oder dergleichen/in seinen Grund/vnd Boden gesetzt / vnd dieselbe einge- wurtzt haben/also daß sie ohne Verderben nicht wider außgegmben/ vnd weckgenommen werden mögen/ solle der/ dem sie gehört / solche gleichwohl dem Grund-Herm für Aigenthumb lassen / vnd darfür / so änderst der Grund-Hm nicht fürfätzlich/sondern auff irrigem Wahn/ dasselbige gethan / die Widerkehrung billichen Werths/einnehmen. Wäre es aber durch den Grund-Herm wissend-vnd fmsetzlich/ auch mit Entfrembdung beschehen/mag er ihne/ neben Erstattung deß billichen Werthö/noch absonderlichen vmb Gewalt / oder der Entfremb- dung halber/beklagen. §.^7. SolangderleyBögen/Bäum/Pflantzen / öder anderö nicht eiw gewurtzt/bleiben sie ihreö vorigen Herm/ der auch dieselbe/sambt Ab- trag/Gewalt/vnd Schäden/wieder zu begehren Fuea hat. Setzt aber einer seine Bögen/Bäum/odtt Pflantzen/in einen ftembden Grund/ der mag solche/alldieweilen sie nicht eingewurtzt/ doch demHenndeß Grundö ohne Schaden/wiederaußnehmen/vnd üußgraben. Nach dem sie aber eingewuttzt/stehensiedemHermdeßGrundözue/ der ist Von Gebäwen/Gaaten/Lmd Pflantzen/)c. 45 auch dafür Ergötzlichkeit / vnd Abtrag zu thun/schuldig; es wäre dann von dem Bawmann fürsatzlich/vnd nicht auß Zrrthumb/beschehen. ^> ^ ' > 8. ^ ' ^ Wer einen ftembden Acker mit seinem Saamen anbawt/der verliert seinen Saamen / vnd der Aigenthumber deß Ackers mag die wachsende Frucht für sein aigen fechjnen/ohne einigen Abtrag; es hätte dann der Bawmann solches nicht fürsätzlich / sondern auß irrigem Wahn gethan / so soll sich der Hm deß Ackers mit ihme vmb den Saamen/ wie solcher desselben Jahrs in mittern Kauff ist/vergleichen. Herentgegen wann einer mit srembdem Saamen seinen Grund besähet/so bleibt zwar auch ihme/vnd nicht deme/ dem der Saamen ge- hört/dieFruchtfechsnung/so er es auß vnerweißlichemJrrthum gethan/ gegen Widerkehrung billig damahlm-gängigen Werths / sonsten aber mag ihme gleichfalls der Hm deß Saamens (wie droben) vmb Gewalt/ vnd Entfrembdung beklagen. ^ , » ^ ''»/. Wann aber die Bäum sich so weit außbreiten/ daß sie mit deren Testen/ vnd Wurtzen / deß Nachbarn Gründen schädlich seynd so hat der Nachbar Macht / wann es der Baum-Herz / auff Ersuchen / nicht wenden will / solche schädliche Aest/ vnd Wurtzen/selbst ab- vnd weck zu hauen. 46 Der Machende Tttul/ er WierzeZende Wtul. omUMm / sojemanddurj stembdes UieZ / oder sonsten besZiDt. ^ Kl. ^ Ann dem Inhaber eines Grunds / durch stembdes Viech/als Roß/ Ochsen/Küh/ Schwein / Schaff/ Gaiß/ Gänß/vnd dergleichen/ mit Verwirrung deß Saamens / Vertrett-oder Abzug deß Gewächs/ vnd in anderweeg/Schaden beschicht/so ist er solches Viech / da er es auff frischer That/ vnd auffseinem gehörigem/oder inhabmdemGrund findet / zu pfänden / vnd einzutreiben/ auch so lang/ biß man sich mit ihme vmb den erlittenen Schaden / vnd die auffgangene Fütterung / nach billigen Dingen / vergleicht / inzuhalten befüegt. Da sich aber beede Theil derowegen gütig nicht vergleichen tönten / vnd derjenige/dem das Viech gehörig/vmb den Schaden gnugsamb gesessen / soll ihme der Inhaber deß Grunds/auff vorgehende vnpartheyische/nachbarliche Besicht-vnd Schätzung deß Schadens /das Viech erfolgen lassen / so dann der Obrigkeitlichen Erkantnuß erwarthen. Gegen einem aber/ der nicht gnugsamb gesessen/ noch gnugsambe Bürgschafft lai- stet/mag das gepfändte Viech/biß zu derley Erkantnuß/wohl behalten werden. Vnd wann der Schaden nicht vngefähr/ sondern fürsätz- lich/auß Feindschafft / Neyd / Frävel/ oder Frechheit beschehen / soll die Obrigkeit deswegen auch gebührliche Bestraffung fürnehmm. <2. Wann ein heimbiscbes Viech auff frembdem Grund betrettm wird/ vnd doch keinen Schaden gethan / mag dasselbig nicht gepfändt/ wohl aber von dem Grund / jedoch vnbeschädigter / außgetrieben / widrigen Falls solle der zugefügte Schaden dem / welchem das Viech gehörig / nach billigen Dingen / erstattet werden. S. 5. . DeßgleichenkanderInhabereines Grunds/ deme der Schaden darauff beschehen / das Viech auff einem andern Grund nicht mehr pfandten/ sondern stehet ihme allein den zuegefügten Schaden bey dem Vom Schaden dmchs Viech. 47 demjenigen/ demedas Viech zuegehört/entwederinGüte/ oder aber bey dessen Obrigkeit / zu suechen / bevor. 4. E6 soll ein jeder vor-oder alsbald nach der Ansaat/ so viel ihme an seinen Gründen von Alters einzuftiden gebührt / solche Einfridung mit GeHägen / Graben / Zäunen/ Plancken/ Gärten/ oder sonsten/ der gestalt machen/vnd versehen/daß dardurch / ohne sondern Gewalt/ kein Schaden beschehen kan; widrigen Falls er den Schaden / so seinem Nachbarn darauß erfolgt / zu widerkehren schuldig. §.5. So einer schädliches Viech hielt/ als schlagende Roß/ beissende Hund/stossendwder überspringende Stier / Ochsen / vnd Kuh/ reis- send/vnd wülendeSchwein/ vnd dergleichen / dardurch Menschen/ oder Viech Schaden zugefügt wird / der solle neben der Strqff/ so er der Obrigkeit verfallen/auch denen imereMen zu gebührlichem Abtrag deß Schadens / verbunden seyn. 6. Wann einem sein Roß /oder anders Viech entlaufft / vnd er es über kurtz /oder lang erfragt / vnd betritt /soll ihme solches auffBegeh- ren / gegen gebührlicher Erstattung deren entzwischen darauff gan- genen nothwendigen Vnkosten/nicht vorgehalten werden. §.7. Wann aber dergleichen entloffenes Viech / in der Obrigkeit Gewalt kombt / so solle es daselbst ein Monath lang behalten / vnd da sich in solcher Monathfrist der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwegen/mit gnugsambenBeweiß/darumben anmeldet/ihme selbiges auch/ gegen Erstattung deß anffgewendten nothwendigen Vnkosten / vnd Erlegung deß gewöhnlichen Fürfangs / zuegestellt werden; herentge- gen da sich der Aigenthumber/ oder jemand von seinetwegen / inner Monathsfrist nicht anmeldet/mag die Obrigkeit das Viech vmb bildlichen Werth verkauffen/vnd wann sodann der Aigenthumber inner Jahr/vnd Tag sich angibt/solle ihme gleichfalls gegen Bezahlung deß Vnkostens/vndFürfangs/ das empfangene Kauffgelt hinauß erfcl- gen/hernacher aber die Obrigkeit deswegen allerdings frey seyn. Vnd ist dißfallsdiejenige Obrigkeit/ es seye Landgerichts-Dorff-Grundoder Vogt-Hm zu verstehen/ bey welcher das entloffeneViech anfangs einkommen. §.8. Macht 48 Der Vterzeßende Tttul/ vom Schaden/ ;c. S- 8- Macht einer Traid-Wölff-oder Füchs Gruben / oder aber richtet Fallbäum/Strick/ Selbgeschoß / Leegbüchsen / vnd dergleichen/ beydenWeegen/vndan vngetvöhnlichen Qrthen / ohne öffentliche Warnung/darein Mensch / oder Viech fällt / vnd Schaden nimbt/ denselben Schaden soll er zahlen. §. 9. Welcher eines andern Bäum / oder Peltzer außgrabt/ abhackt/ stimblet/oder sonst verderbt/oder aber in eines andern Wald / oder Aw / aigenthättig Holtz abmaist/ der solle darumben nach Erkantnuß seiner Obrigkeit/dem Aigenthumber den zuegefugten Schaden / vnd Gewalt abtragen/vnd beynebens von der Obrigkeit/nach Beschaffenheit der Sachen/desthalber abgestrasst werden. Es mag ihme auch der Aigenthumber/ so er ihne an wahrer That betritt / mit Nehmung der Hacken / oder anderen Zeigs / wohl pfändten. §. IO. Wie es zwischen zweyen Benachbarten mit Stimblung der Felder/oder anderer Bäum/ so in der nächsten Paan-Zaun/ vnd Frid stehen / von alters herkommen / dessen sollen sie sich halten. Wäre aber dasselbe zweifflich / so solle derjenige / welcher den Zaun / vnd Frid zu machen/ vnd zu erhalten schuldig / selbiger Felber / vnd anderer Bäum / so auffjeder Seithen ein Schuech vom Zaun stehen/ vnd wachsen/sich zu gebrauchen haben. Greiffter aber weiter darumben/ solle er sich mit deme/ welchem das Holtz gehört/ der Gebühr nach vergleichen. §. 11. Ob einer ein Geried machen / oder Dom / vnd dergleichen auff seinem Grund außbrennen will / vnd thut das zu einer solchen Zeit/ bey welcher ein Gefahr zu besorgen/ vnd dardurch dem Nachbahrn Schaden beschiecht / der ist seines Vnbedachts halber schuldig/ solchen Schaden zu ersetzen. Entstünde aber vnversehenlich ein solcher Wind/ dardurch das Fewer weiter geführt wurde / dessen soll er billich nicht entgelten. ^5 0 5» 49 ?er WunffzeIende Uitul. !on strittigenWrmldmari >en. §. i. 'Ann zwischen zweyen / oder mehr Partheyen ihrer Gründ /vnd Güter Anmarchung halber / Stritt/ ^ vnd Irrung entstehen/ deren sie sich selbst nicht vergleichen tönten / sollen sie solches an die ordentliche Obrigkeit bringen/welche daraufftauglicheLom- inissarien/auffder Partheyen selbst Vergleich-vnd Benennung/oder ex Wann mehr Nachbarn auß einem Bach zu ihren Gründen / das Wasser zu laiten/vnd zu führen haben / sollen sie sich dessen einer dem andern / ohne Schaden/vnd Abbruch/ zu gewissen Tagen/ vnd Zeiten/ nach Beschaffenheit ihres höhern / oder nidern gelegenen Grunds / ge- brauchen.Vnd ob schon einer/ der in verjährter Zeit sich dessen nicht bedient/ Von allerley Dtenstbarketten. 5 5 dient/datdurch sein Gerechtigkeit verlohren/so haben doch die andern hernach keine mehrere Gerechtigkeit/ als zuvor/sondern sich allein der ihrigen nachmahlen zu betragen. §. IO. Welcher durch eines andern Grund ein Wasser zu führen hat / der muß dasselbe auch selbst erhalten; hingegen ist ihme zuegelassen / so offt es vonnöthen / den Graben zu räumen / oder zu den Röhren / vnd Rinnen zu sehen/vnd dieselbe zu bessern/ selbst / vnd mit seinen Werckleu- then am nächsten darzu zu gehen / Holtz / vnd andere Nothdurfften dahin zu bringen; doch soll er / so viel immer müglich / mit disem allen deß stembden Grunds verschonen / wie auch bey dem erst verwilligt-vnd verglichenem Rinsall verbleiben. S-ii. Wann jemand einem andern gewilliget / von seinem Brunquell/ das Wasser nach Nothdurfft / oder mit gewisser Maaß / in sein Hauß/ oder andern Grund / durch Röhren zu führen / der kan hernach einem andern davon mehrers nicht/ als den ersten ohne Abbruch beschehen mag / verwilligen. Jmmassen auch in andern dergleichen Fallen / vnd Dienstbarkeiten / allweeg die jüngere Bewilligung/ der ältern vnschad- lich seyn /vnd verstanden werden solle. A. !Ä. Wann ein Brun/ darauß einer das Wasser zu führen berechtiget ist / etliche Jahr außdörrt / vnd dardurch der Gebrauch der Dienstbar- keit dermahlen auffgehört/ derselbe aber nach Verfliessung so vieler Zeit / als sonsten zu Verjährung dergleichen Dienstbarkeit vonnöthen/ wieder Wasserreich wurde / soll demjenigen / so hievor die Gerechtigkeitgehabt/selbige auffBegehrn/ wiederumben verstattet / vnd zuegelassen werden. 8- i z. Die Wasserläuff/vnd Feldgüß/sollen bey ihren alten Rinsallen gelassen/vnd weder ab-noch auffein andern Grund gekehret werden. §. 14^ Wessen sich einer erstlichen mit seinem Nachbarn / deß Viechtribs/ Waid/vnd Halt halber/auffdero Grüben verglichen: oder wie es darmit durch langwürige / ruhige Gebräuch/ in verjährter Zeit der zway/vnd dreyssig Jahr/Hergebracht: also soll er sich auch dessen / vnd keines mehrern/ohne absonderliche Bewilligung/zu gebrauchen haben. G z §. 15. Also 54 Der Suchende Ttt. Von allerley Btenstb. 5- 15. Also kan keiner / ausser der Dorff-Obrigkeit:c. wie oben im dritten Ml.§.5.vermeltworden/vonneuemdie Waid für sein Viech/ auff ftembdem Grund / wider desselben Aigenthumbers/ oder Niessers gue- ten Willen / suechen / oder nehmen. K. 16. Wann ein gantze Gemain / oder sonsten jemand / ainmahl die Gerechtigkeit/ihren Viechtrib auffeines andern Grund zuhaben / entweder durch sonderbahre Bewilligung / rechtmassige Verjährung / rechtliche Erkantnuß /oder auff andere zuelässtge Weiß / erlangt / so kan der Hm desselben Grunds keine Veränderung damit fürnehmen / wor- durch die Waid demjenigen / welcher solche darauffvorhero gehabt/ entzogen / oder geschmälert wurde / vnd wann er derley Veränderung fürzunehmen sich vnterstunde/ soll es ihme auff deß beschwärdenTheils anruffen/alsobalden durch die ordentliche Obrigkeiten eingestellt werden. Da eraber entzwischen/ oder nach ergangenem Verbott/ sein Vorhaben völlig / oder maisten theils/ins Werck richtete / ist er solches wieder in vorigen Stand (wofern es anders möglich) auffaigenen Vnkosten zu bringen; sonsten aber denen inccreilirten allen darauß erfolgenden Nachtl/vnd Schaden/nach Erkantnuß/abzutragen schuldig; es wäre dann / daß der jenige / dem die Waid gebührt/ zu der fürgenommenen Veränderung / wissendlich geschwigen/vnd auß guet- willigem Nachsehen/ soweit kommen lassen / daß er sich der Waid ferrer nicht gebrauchen könte/in welchem Fall er sich deswegen zu beklagen nicht befuegt. Vnd dieses auch in anderen dergleichen Dienst- y barkeiten der Feld-Güter / also zu verstehen ist «55 ( 0 ) 5«» 55 erWbenzeIendeMul. !on Newa Wältigen Wandlungen/ vnd SandsMriedbrüKlgen Mallen. s. i. In Gewalt ist/wann einer von jemanden an Leib/ oder Guet/ohne Recht/ oder gerechtliche Beheb- nuß / vnd Mittel/angegriffen/vnd benachtheilt wird. §. 2. Es begchet auch derjenige einen Gewalt / welcher das / so ihme zuegehörig ist/einem andern/der solches eine Zeitlang/ohne deß Aigen- thumberö Anspruch/ruhig besitzet/ohne gerichtliche Hülff/selbsten/vnd aigener That/wider seinen Willen / entziehet. ^ - §. Z. Obwohlen alle Gewaldthättigkeiten ins gemain hoch verbotten/ vnd von Vnsern nachgesetzten Obrigkeiten zu bestraffen / so ist doch ein Gewalt grösser/vnd straffmässiger/als der andere/ nach Beschaffenheit der Sachen / vnd mit vnterlauffenden Vmbständen/ welche der Richter fleissig beobachten/ vnd gleich bey Erkantnuß deß Gewalts/ denselbenmajstgen/vndaußsprechen/auffMaaß vnd Weiß / wie in dem Ersten Buch dieser Lands-Ordnung Tit. 5 i.K. 6. wie auch im 62. Titl.A. 4. vorgesehen; In nachfolgenden Fällen aber/ solchen hö- cher/ als Insten in gemainen Gewalts Sachen / taxieren / vnd schaffen solle. §. 4» Nemblichen/ l. Wann der Gewalt einer Obrigkeit / oder derselben Officiern / in Verrichtung ihres Ambts: 2. Einer ^ommumtet / oder gantzen Gemain: z. Geistlich/oder Weltlich-hochen-StandsPersohnen: 4. Von leiblichen Bluts Befreundten: 5. Wittiben / vnd Waisen / angethan / vnd erwisen wird» 6. Ist aller Gewalt/ vnd Fravel / welcher einem an seiner Persohn zuegefügt wird/höcher/vnd straffmassiger/als die Verwaltung von Haab/vnd Guet> 7.Wann 5 6 Der StbeMßende Tttul/ von Gewalt. 7. Wann der Klager in Hangenden Rechten/vnerwartet desselben Außtragö/ das Strittige mit Gewalt nimbt / oder wo der Gewalt wider gebottenen Stillstand / auff auffgesetzte Pönfall/ verübet wird. 8. Wann es zu Heiliger Zeit/oder nächtlicher Weil: 9. AnbefreytenOrthen: 10. AuffgemainenZusammenkunfften / als an einem Marck/oder in . einem Gerichtöhauß vor der Obrigkeit/ oder Kirchen / Klöstern/ Gottöhausern / oderauffoffenen Landstrassen: l 1. Mit gewaffneter/vnd gewährter Hand/ mitAuffbott/ Glocken- straich/vnd dergleichen beschiecht. .K 5. ' . -W'^ Wann bey Vnserm Landmarschallischen-vnd andern nachgesetzten Gerichtern/ein solcher Gewalt/darbey ein Lands-Fridbruch vnter- lauffet/ fürkombt/solle über den geklagten Gewalt / von ihnen zwar erkennt/jedoch soviel den Land-Fridenbruch belangt/ solcher Vn6/ alöLandöfürsten/ oder Vnserer Nider Oesterreichischen Regierung/ angezeigt/ dessen in dem Abschied gedacht/ vnd VnövmbVnserö harbey mit vnterlauffenden Landöfürstlichen Inreresse Willen / die Er- kandtnuß / vnd Bestraffung vorbehalten werden. §6. Welcher sich in seiner rechtmasstgen LosseK, wider eines andern Gewalt/vnd vnbefuegtenAngriff/ auff gebührend / vnd in Rechten zuegelassene Weiö/selbst schutzt/vnd handhabt / der kan deswegen keines Gewaltö beschuldiget / noch angeklagt werden. «»? ) o (5» erUZkzeIende onlnjuri-hnd andlungen. 5^ itul. Ml ^. ^« §. l. ZBwohl alles / was einem an seinem Leib / oder Guet vnbillich zuegefügt wird/ einlnjuri kan genennet werden / so ist doch aigentlich diß für ein Inj uri zu halten / wann einer an seinem wohlhergebrachten Nahmen/ Stand / vnd gutem Leymuth / von einem andern münd-oder schrifftlich (worunter auch die ?^ui1Ienbegriffen) angetastet / verklei- nert/vndgeschmächt/oder auch mit Schlagen angegriffen/ vnd ver- schimpffetwird. 5. 2 . Wie dann auch für ein Injurizu halten/wann ein Glaubiger seinen Schuldner bey Gericht in Arrest nehmen lasset/ vnterm Fürwand/ al6 ob er nicht zu bezahlen hätte/ oder sich seines Außtritszu besorgen wäre / da doch die Schuldforderung entweder schon zuvor bezahlt/ oder doch vnrichtig/ oder aber der Schuldner darumben gnugsamb angesessen / auch sich deß Rechtens nicht verwaigert. §. z. Ingleichen/da jemand einer ehrlichen Weibö-Persohnmit vnge- bührlichen Worten / oder Gebärden zugesetzt / dardurch sie in bösen Verdacht/ vnd Geschrey zu bringen. S. 4. Wie auch wann Kinder/ Dienstbotten/ oder Vnterthanen zu- verschimpfung ihrer Eltern / vnd Herrn / geschlagen / oder mit Worten schmächlich angetastet werden / haben es die Eltern / oder Herrn nicht weniger/ als ob eö ihnen selbsten beschehen wäre / für ein injuri an- zuzaigen. §5. Nicht weniger ein Ehemann/ die stimm Weib zuegefügteInjurien, H vnd 1^ ; 8 DerAchtjeßendeTttul/ vnd Schmach änderst nicht/als sein aigene zu achten/vnd deßwegen zu klagen befuegt ist. S-6. Welcher nun einen andern auffwas Weis/ vnd Weeg es wolle/ an seinen Ehren/vnd gutem Nahmen angreifft/ schmähet / vnd ver- leumbdet/ der ist nicht allein dem Belaidigten destwegen einen Abtrag zu thun schuldig / sondern solle auch von der Obrigkeit / Ambts halber mit Ernst gestrafft werden. 5Ml>,!^ M i^s!-!?'M v^'^ ^D^ÄzWtMM^^^D Ob schon einer den andern mit Warheit schmähet/ jedoch wann es Sachen halber / die weder ihne Schmäher / noch auch den gemainen Nutzen berührt/noch ein solches Laster ist / welches vmb öffentlicher Aergernuß willen zu bestraffen / vnd also die Schmähung allein auß Rachgier/vnd vmb deß andern Verleumbdung willen beschicht/ so ist er gleichwohl den Abtrag zu thun schuldig. S- 8. ' Wegen angethaner injunen, mag auff zweyerley Weiß / als nemblich Lrüninalicer, vnd Qvilirer, geklagt werden. K. 9. c^rimmÄlicei 1 oder Peynlich/ wird geklagt/ wannder Injurirte begehrt/vnd anrufft/ daß der injuriamvon der Obrigkeit gestrafft/ vnd gegen dem Belaidigten zu einem öffentlichen Wiederrueff/ angehalten werden solle. ,.' , - ^ L. IO. c^i vilicer, oder Burgerlich aber / wann einer die ihme / zuegefügte Schmach/auffeine gewisse Summa Gelts anschlägt / vnd begehrt/ daß ihme dieselbige zu Abtrag der empfangenen Schmach / von dem Injuriamen erstattet werde. ^ S. ii. Es sollen alle angegebene im uri - vnd Gchmachwort nach May- nung dessen / der solche außgegossen / verstanden/ vnd darumben/wann er die außgegosseneWort änderst / als fie etwann auffgenommen worden/ von ihme gemaint zu seyn/sich erklärt/ er vmb keiner Injuri beklagt werden ; es waren dann solche Wort für sich selbsten also klar/vnd - lauter/ Vonlniuri-vnd Schmachhandlungen. 59 lauter / daß sie änderst nicht / als Ehrn-verletzlich außgelegt werden tönten. ^ ' ' §. l^. Damit ein Injuri-Klag statt habe/ ist vonnöthen/ daß der Ge-- schmachte/die in^uri alsobald zu Gemüth führe / dann wann er hernach mit dem Inj unamen iffet / vnd trincket/ oder sonsten mit ihme vn- geandet der im urien, freundlich vmbgehet/so ist dardurch die inj uri gefallen / vnd ran deswegen weiter nicht beklagt werden. §. iz. Wie aba in denen inj uri-vnd Gewaltö-Sachen bey Gericht verfahren werden solle/ist theils in Vnserer Gerichtö-Ordnung Tit.7?. theils auch in der Landgerichts-Ordnung ?arc. g.^rc. yz. mit M)- rerm zu vernehmen. MWuß. 7!d wie Wir nun Luch Eingangs ermelden Vnsern nachgesetzten Obrigkeiten / Geist-vnd Weltlichen/Hiermit gemessen/vnd ernstlich anbefehlen/daß ihr über dieser Vnserer Lands- Fürstlichen Satzung von dem Tage der Publication an / verglich haltet / vnd darwtder zu thun/ niemand gestattet / sondern die Vbertretter der Gebühr nach abstraffet : Also behalten Wir Vns / dieselbe inskünfftigezu mindern/zu mehren/oder gar auffzuheben bevor. Vnd dieses ist Vnfer gnädtgister Willen / vnd Mapnung. Geben zu Wenn den 15. Marttj im 1679. Jahr. olgen die MMm derMaMGm errenMtZ/vndder/von einer WöbWen N:Oe:LandMssterküsten Serren AuWüssen/ so zu Verfass-vndBerathschlagung gegenwartigen ^3^^, nach / vnd nach verordnet worden. >erMl:N:Oe:Eand- Standt Herren Außschüß. He^r Gregorius / Abbt zu Gotkweich. Herr Element / Abbt zum H