r d n«n g für die Buchdruckergesellen und 47? Jungen. ^ ^w-^Z?^ ........ D UK 3! W 8 Zachdem ftit geraumer Zeit unter den Buchdruckerey-Ver- wandten, besonders bey dem Aufdingen und Freysvre- chen der Lehrjungen, so viele ungereimte Mißbräuche ß M vorgegangen sind, welche nicht allein Leuten von gesetz- G ^ G tem Alter höchst unanständig waren, sondern auch der ^ Jugend sehr üble Beyspiele gegeben haben, übrigens auch solche Mißbrauche gegen alle gute Sitten, bürgerliche Ordnung, und den christlichen Wohlstand streiten ; so haben Ihre Kaiserl. König!. Apo- siol. Majestät unterm z«" Junii 1771. allergnadia.st zu befehlen geruhet, daß alle solche alberne Gebrauche von nun an in allen deutschen Erblanden ganzlich abgeschaffet, und künftig nur allein folgende Artikeln genau befolget werden sollen. Werden sich vor allem jene, welche diese Kunst, sowohl im Se» tzen als Drucken zu lernen, und sich dabey zu ernähren gedenken, beständig eines wohlgesitteten Lebenswandels befleissen, und folgenden allerhöchsten Verordnungen unverbrüchig nachleben. Wenn ein Jung aufgedungen wird, so sollen allemal zwey Gesellen und der Principal, oder ein Faktor, der die Buchdruckerey für die Wittwe oder Erben führet, hingegen in einer Qfficin in den Landstädten wo uur ein Gesell ist, derselbe allein sammt dem Principalen, oder der Prin« cipalinn, oder dem Faktor dabey zugegen seyn. z"°- Bey dem Aufdingen ist zuförderst der Taufschein beyzubringen, sodann des Jungen ehrliche, und freye Geburt, wie auch seine Aufführung zu untersuchen. Sollte in einem oder anderem ein Anstand gefunden werden; jo ist hievon dem betreffenden Kaiserl. Königl. Lommercial con- le5s die Anzeige zu machen / dessen Entscheidung zu gewärtigen, und solche zu befolgen. Ware aber hieran kein Anstand; so mag der Jung gegen dem aufgedunsen werden, daß er üblicher Massen, zwey oder wenigstens einen an- ständi- ständigen Bürgen stelle, der währender Lehrzeit für des Jungen Treue, oder et- wann verursachenden Schaden,Bürgschaft und Zahlung leiste» Der Bürg hat auch, wenn der Jung währender Lehrzeit entlauft, und sich gar nicht mehr zur Auslernung stellet, für die verstrichene Lehrzeit den Principalen schadlos zu halten, und sich darüber mit ihm in Güte zu vergleichen. Geschahe es aber, daß der Jung zwar entliefe, nach einiger Zeit aber sich selbst wieder zur Auslernung stellte; so soll der Jung für eine jede ausgebliebene Woche zwey Wochen nachzulernen schuldig seyn. Damit aber 4"- Alles ordnungsmäßig vor sich gehe; so ist alles dieses sowohl dem Zungen als dem Bürgen klar und deutlich vorzutragen, damit nachgehende! bey sich eräugenden Fällen keine Entschuldigung Platz greifen möge. Ist nun mit diesen Bedingnißen sowohl der Jung als dessen Bürg verstan- den; so soll zu dessen mehrerer Bekräftigung der Jung in das bey jeder Buchdruckerey-^fficin haltende eigene Protokoll sammt der Zeit wie lang er zu lernen habe, eingetragen, hiernachstauch des Bürgen eigene Handunterschrift in dem Protokoll beygefüget werden: für welches Aufdingen nicht mehr als i. fl. zo. kr. zu bezahlen ist. In Ansehung der festzusetzenden Lehrzeit hat es überhaupt bey der Gewohnheit, daß ein Setzerjung fünf, und ein Druckerjung vier Jahre zu lernen hat, zu verbleiben: jedoch soll einem Principalen freystehen, von der bestimmten Lehrzeit, nach des Lehrjungen Wohlverhalten, ein halbes, ja auch nach Beschaffenheit der Umstände, zur Aufmunterung anderer, ein ganzes Jahr nachzulassen. Geschähe es aber, daß sich ein Jung sehr lüderlich aufführte, öfters über Nacht ausbliebe, in Wirthshäusern herumzöge, oder andere strafliche Unfuge triebe; so soll dem betreffenden Kaiser!. Königl. Lommercien- eonselr»! davon die Anzeige zu weiterer Erka'nntniß gemacht werden. In anderen Kleinigkeiten stehet dem Principalen frey, solche nach Gutdünken zu bestrafen. Wenn aber während der bestimmten Lehrzeit keine besondere Klage wegen der Aufführung des Jungen vorkäme, und der Principal denselben nicht freysprechen wollte; so können die Aeltern oder Bürgen des Lehrjungen bey dem betreffenden Kaisers. Königl. commercien-conleUul. oder auf dem Lande bey jeder -Orts Obria- keit, ihre Beschwerden anhängig machen, und die Beurtheilung der Sache erwarten. 5"- Bey dem Freysprechen ist ebenfalls alles, wie bey dem Aufdingen, in Ansehung der Gegenwart der Principalen, Erben, Wittwen , Faktore, und Gesellen, zu beobachten; und hat der Lehrjung, dessen Aeltern oder Bürgen nicht mehr, als z fl. für das Freysprechgeld zu bezahlen. Diese Aufding «und Freysprechgelder sind in jeder Qs- ficin in einer Büchse bey Handen des Principalen zu verwahren, daraus den armen und kranken Kunstverwandten Gesellen eine Beyhilfe abzuziehen ist. Nach geschehener Freysprechung aber soll der Jung, gleichwie alle andere Gesellen, als ein rechtmäßiger Gesell und nicht änderst angesehen werden; daher von Cornuten, Postuliren, Mahlzeiten, und andern theils theils ungeziemenden, theils verschwenderischen bisherigen Gebräuchen, bey scharfesten Bestrafungen, nichts mehr zu gedenken ist. 6". Wenn ein fremder Gesell ankömmt, und um Condition anhält, solche auch bekömmt; so muß sich selber, wie es vorhin üblich gewesen , in Zeit von 14 Tagen in die Officin einführen lassen, und hat für diese Einführung und Einverleibung zo kr. in die Officinsbüchse zu erlegen, damit er dadurch berechtiget werde, alle Gerechtsame der Officin zu genießen. 7°«-- Verbleibet das Schimpfen und Schelten, in Folge der al? lerhvchsten Generalien, allezeit höchstens verbothen. Daher sollen sich alle Kunstverwandte Faktore, Gesellen und Jungen in der Officin, wenn ctwann daselbst einige Uneinigkeiten oder Strittigkeiten vorfielen, alles Schimpfens, Scheltens zc. desgleichen des Naufens, Schlagens, Zan- kens, Schreyens, und überhaupt des lauten Redens, durch welches letztere besonders die Setzer irre gemacht werden, unfehlbar enthalten. Wenn jedoch, wider alles Vermuthen, sich von diesen Übeln Gewohnheiten wieder etwas einschleichen wollte; so soll solches vorläufig dem Principalen angezeiget, und von demselben der Unordnung so viel möglich abgeholfen und gesteuert werden. Wenn aber der eine oder andere Theil durch des Principalen Ausspruch beschwert zu seyn glaubte; so steht ihm frey, sein vermeintliches Recht bey dem betreffenden Kaiserl. Königl. enmmercisn-Lon- seile, und auf dem Lande bey der Orts-Obrigkeit anzubringen, nach dessen Ausspruch er sodann sich ruhig halten, keineswegs aber bey schwerer Strafe , wie es vorhin die Gewohnheit gewesen, so gar ausser Landes zu andern Gesellschaften und Officinen zu recurriren, sich unterfangen wird. 8"- Ob nun gleich bisher üblich gewesen ist, daß die Gesellen nur von halb zu halb Jahre wandern, oder die Conditionen verändern konnten, und ihnen der Principal 8 Wochen vorher aufkünden mußte, wenn er einen aus der Officin des Dienstes entlassen wollte, imgleichen auch der Gesell dem Principalen, wenn er seine Condition verlassen wollte, solches zu melden hatte; so soll es künstig dahin abgeändert seyn, daß auch ausser der Meßzeit die Aufkündung der Arbeit von Seite des Principalen gegen den Gesellen auf 14 Tage vorher, von Seite des Gesellen gegen den Principalen aber auf vier Wochen vorhinein gestattet, und hiemit bestimmet werde. 9°°- Wenn nun die Veränderung vorgeht, und ein Gesell sich von einer Officin zur andern, in einer Stadt wo . mehrere Buchdruckereyen sind, begiebt, oder aus einer andern Stadt oder Land:c. einwandert; so soll der Principal vermög Landesfürstlicher Verordnung gehalten seyn, keinen in seine Officin aufzunehmen, er bringe dann ein authentisches Zeugniß seines Wohlverhaltens von derjenigen Officin mit, worinn er unmittelbar vorher gedienet hat; dahingegen auch jeder Principal schuldig ist, dem dem Gesellen bey Austretung aus der Arbeit ein glaubwürdiges Zeugniß über seine Aufführung unentgeltlich zu ertheilen. Wenn aber iom°. Ein Faktor/ welcher ebenfalls nur ein Gesell ist, entweder selbst von seiner Condition ausstehet, oder von seinem Principalen verabschiedet wird; so ist es, zur Verhütung der von ihm seinem vorigen Principalen zu entziehen trachtenven Kundschaften, keineswegs gestattet, diesen Faktor in dem nämlichen -Orte wieder als Faktor in Condition anzustellen, und anzunehmen, bevor er nicht ein halbes Jahr in einer andern Ossicin als Gesell gearbeitet hat; übrigens soll er keineswegs an eine Auswanderung gebunden seyn. Wenn nun ein Faktor sich so unfleißig oder sonst so übel aufführen würde, daß der Principal solchen nicht behalten könnte, oder der Faktor Ursachen zu haben vermeynte, aus der Arbeit zu treten; so bleibt die in §""°- 8'°- festgesetzte beyderseitige Aufkündzeit bestimmet. i2-"°. Sind, in Folge der vielfaltigen in Kunst» und Handwerkssachen ergangenen allerhöchsten Verordnungen, alle sogenannte blaue Montage oder Diensttage, oder wie sonst dergleichen durch strafliche Mißbrauche eingeführte Tage des Müßiggangs Namen haben mögen, bey wirklicher Strafe des Rumorhauses, und in wiederholten Fallen bey schärferer» Ahndungen hiemit ernstlich abgestellt: und soll derjenige Officins-Principal oder Vorsteher, der einen von einem Gesellen gescherten blauen Montag nicht alsogleich bey mehrbesagten -Obrigkeiten anzeigen wird, in den unnachsichtlichen Pönfall von sechs Reichsthaler verfallen seyn. iz"- Werden auch hiemit alle ordnungswidrige Geschenke, als zum heiligen Strützel, Martini-und Faßnachtsschmauß, und übrige der» gleichen Abgaben an baarem Gelde, bey oben ausgesetzten Strafen abgestellet. i4"- Indem ohnehin durch das unterm 21«« April 1770. kundgemachte allerhöchste Patent, das Wochenlohn verbothen, und das Stückoder Taglohn eingeführet worden ist; sosoll es allerhöchst befohlener Massen hierbey unfehlbar verbleiben, und folglich die Gesellen nur nach ihrem Stück-oder Tag-Verdienste bezahlet werden. Endlich iZ"- Haben die Gesellen sowohl Sommers-als Winterszeit des Morgens um 6. Uhr zur Arbeit zu gehen, des Abends aber nicht eher als um 7 Uhr Feyerabend zu machen; und dafern der Gesell eine Stunde ohne rechtmässige Ursache versäumte, so soll derselbe dafür 7 kr. Strafe in die §""°- 5"- gemeldte Officinsbüchse, zu dem daselbst vorgeschriebenen Gebrauche bezahlen. Wornach sich also bey Vermeidung der ausgesetzten gewissen Strafen genau zu richten ist. tvien den 20«" Iu»m ,771. WIEN, gedruckt bey Johann ThomasEdlen von Trattnern, kaiferl. tönigl. Hofbuchdrnckern und Buchhändlern.