Herzoglich-Mecklenburgisches oillriNions - WM, wornach in dm Adelichm, und Kloster'Gütern^ Rostockschm Districtö-Oertertt/ auch Städtischen Kammerey- und Seconomie-Güthern, die disjährige Contribulio« z u e r l e g e n. v/?ss Schwerin den 12. ^o^m^-,v 1^^. Gedruckt bey Wilhelm Bärensprung, Herzog!. Hofbuchdmcker. Von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg/ auch Gras zu Schwerin/ der Lande Rostock und Stargard Herr, tt. nächst Entbietung Unsers gnädigsten Grusses, denen von der Ritterschaft, auch Unseren Burgermemcrn, Richtern und Rathen in den Städten, und sonst allen und jeden Unterthanen und Landcs-Eingesessenen hiemit zu wissen: Nachdem Wir auf dem diesjährigen Land-Tage zu Malchin die ordentliche Landes Contri- butionzu Garnisons-Fortifications-Legan'ons-Kosten zu Reichs-Depma- tions-und Crayß-Tägen, auch Cammer Ziclern, für dieses Jahr, nach Jnnhalt des, unterm i8ten April 175 5. errichteten Erb-Verglclchs, Unsrer getreuen Ritter- und Landschaft verkündiget, diese auch zu Erlegung so- thaner Contributivn sich nnterthanigst schuldig und bereit erkläret, mithin den, in erjagtem Erd-Vergleich vestgesetztcn ^^cjum concribuencü, zum Zweck linsers darnach zu erlassenden Landes-Fürstlichen Contribu- tions-Edicts, übergeben, und zugleich den, wegen der ordentlichen, zum' Antheil der Ritterschaft aufzubringenden Necenarien, auf eine jede stcur- bare Hufe der Adelichen - und Closter-Güter, der Oerter Unsers Rostock- schen Diftricrs, auch der Stadtischen Cammerey-und Oeconomie Dörfer, über die, von jeder Huft zu erlegende Eontribution von Neun Reichs- chalern neuer Zwey Drittel, annoch beliebten Einen Reichsthaler und Sechzehn Schilling neue Zwey-Drittel, mit zu verkündigen, untertbä- nigst gebeten, daß demnach alle und jede steurpflichtige Unterthanen und Landes-Emgesessene in den Adelichen- und Closter-Gütern, Nostockschen Districts-Oertern, auch Städtischen Cammerey- und Oeconomie-Gütern, folgendcrmassen zu steuren haben sollen: Ein Bau. Mann - - - lo Rthlr. i6ßl. Ein Halb Pflüger - - - 5 - 8 - Ein Cossare - - - 2 28 - Diese Hufen-Steuer soll in neuen Zwey-Dritteln erleget, von obge- nannten Gütern und Dörfern 14 Tage vor Weynachten in den Land- Kasten gebracht, und in zween Terminen, als auf Weynachten und Fastnacht, an Unsre Nenterey bezahlet werden. Hiebenebst steuren die, in mehrbeschriebenen Gütern und Dörfern ausser den Hufen wohnende freye Leute, nach der, zwischen Uns und Unserer Ritter - und Landschaft in dem Erb-Vergleich vestgesetzten Norm, dergestalt: 1) Die Glashütten-Meister, oder Vice-Meister - n Rthlr.-ßl. 2) Die Glashütten-Gesellen - - , 4 - - Wenn Wenn 5er Grundherr selbst Glasemeister ist, so giebt er nichts. Ein Geselle aber das obbenannte. z) Die Kessel- und Sensen-Trager - - Deren Gesellen - - - - ? Deren Jungen - - - - - 4) Ein HandwerksMann - - - 5) Die Papiermacher - - - 6) Die Müller, sie seyn Korn - Walk- Graupen- Grütz- Stamp- und Schneide?c. Pacht- oder Erb-Müller - . - - - 7) Ziegel- Kalk- und Potasch-Brenner - 8) Theer-Schwüler - - - - ,9) Salpeter-Sieder - - - - ich Molden- und Stab - Holz - Hauer - n) Spon - Reisser - - - - - 12) Lementirer . , - - - - iz) Sager -- - - - - - 14) Decker - - - - - - 15) Teich- und andere Graber - - Wenn diese von Num. 7. bis 15. Benannte als Handwerker in den Gütern leben, freye und nicht unterthanige, und zum Gute gehörige Leute sind. 16) Küster und Schulmeister, wenn sie ein Handwerk treiben, steuren von ihrem Handwerk 17) Eine Grütz Ouerrc, ^0 nicht auf Adeuchen Höfen, oder in den Mühlen ist 18) Ledige und freye Manns-Personen, wenn sie dienet» können und nicht wollen - - 19) Ledige und freye Weibs-Personen, wenn sie dienen können und nicht wollen - - 20) Die Pacht-Fischer - , - - 21) Die Pensionarien von ihrem Eigenthum als eine ordentliche KopfSteuer 22) Die Hollander - 2z) Die Pacht Schäfer - 24) Die Kruglagen-Jnnhaber 6Rlhlr. - ßl. 2 - - - 1 '2 Z Z z z z z z ? z z 24 - - - 5 4 2 2 10 5 Z 2 Bey allen diesen Personen, welche lediglich von ihrem Kopf steuren, wird vestgcsetzer: s) Wenn der Müller gleich ein Handwerk, oder zwo oder mehr Mühlen gepachtet hat, zahlet er doch nur einmahl. b) Ein Krüger zahlet, wenn er ein Handwerk treibet, als ein Handwerker einmahl, oder wenn er zugleich Holländer ist, einmahl als Hollander. c) Ein Holländer, wenn er zugleich Schafer ist, steuret einmahl als Hollander. ci) Die Pachter, wenn sie zugleich zwey oder mehr Güter und Höfe in Pacht haben, steuren doch nur einmahl. e) Die Pächter, welche nur Bauer-Hufen gepachtet, geben nichts, weil sie nicht als Pächter, sondern als Hufener angesehen werden, und von den Hufen steuren müssen. Vorstehende Steuren sollen von Ritter- und Landschaft und von den übrigen Eigenthümern und Jnnhabern eines jeden Guts von den vorbenannten Guts-Einwohnern in couranter gäng- und gebiger Münze 2 geho- gehoben, mit gedoppelter, von dem Gutsherrn und Eigenthümern selbst oder deren Administratoren, oder von den Pächtern eigenhändig unterschriebener wahrhafter Specification, in dem obgesetzren Termino, in den Sandkasten gebracht, und von daraus nebst der Hufen-Steur, unter Abaebung vorgeschriebener richtiger Specifikationen, an Unsere Renterey entrichtet werden. In Ansehung der Stadtischen Contribution, behalt es bey demjenigen, was in dem Eingangs angezogenen Erb-Vergleich vom iZten April des i755sten Jahrs, von H. 47 bis 68. zwischen Uns und Unsrer getreuen Ritter- und Landschaft verglichen und vestgeletzet, mithin, in buchstablicher Conformitat desselben, bereits mittelst Ldicts vom 1. October besagten Jahrs, öffentlich zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung verkündiget ist, sein Bewenden. Es wird aber die aus Unseren Städten, nach sothanem Vergleich und Edict aufkommende Contribution, nicht in den Landkasten gebracht, sondern unmittelbar von Unsrer Cammer wahrgenommen. Im übrigen sollen die tzh. 85. und 86. des mehr angezogenen Erb- Vergleichs anhero wörtlich wiederholet seyn. Ob auch gleich der Betrag der disjährig- und künftigen Contribution aus den Clöfter-Gütern, den Oertern Unsers Nostockischen Di- stricrs, auch den Städtischen und Oeconomie-Dörfern, in den Landkasten gehet; So wird Uns doch derselbe nach Vorschrift des 9z. §. des Erb- Vergleichs in den vorhin vestgesetzten beyden Terminen, gleich der Ritterschaftlichen Contribution, nebst der Steuer der Leute ausser den Hufen, Hecittcs besonders entrichtet. Wir gebieten und befehlen demnach männiglichen, daß ein jeder das Seinige, und zwar bey Strafe, auf des Säumigen Schaden und Unkosten ohnfehlbar ergehender Execution, vorgeschriebener masftn entrichten soll. Urkundlich haben Wir dieses Contributions-Edict mit Unserm Handzeichen und Jnnsiegel gewöhnlicher Massen zu publiciren befohlen. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 12. Novembris 1757. riederichz.M.