Herzoglich-Mecklenburgisches ContriNions - Wck, wornach in den Herzoglichen Aemtern und Dominen die Hilfensteuer, ferner in den Ritterschaftlichen- und Kloster-Gütern Rostocker-DistrictS-Qertern auch Städtischen Wmmerey- und Qeconomie^ Gütern die diesjährige Conlributlvil zu erlegen. Schwerin, den 6ten Novemb. 1786. Gedruckt bey Wilhelm Bären sprung, Herzogl. Hofbuchdrnckcr. .»! » ,^ Friederich Franz, von Gottes Gnaden Herzog z^M Fürst zu Wendel!/ Schwerin und Ratzeburg/ auch Graf zu Schwerin/ der Lande Rostock und Stargard Herr?c. :c. ügen, nebst respectitze Entbietung Unsers gnädigsten Grosses, allen und jeden Unsern Haupts und Amtleuten, Amts-Küchenmeistern, Amts- Verwaltern, Amts-Schreibern und andern Unsern berechnenden Dienern, denen von der Ritterschaft, Bürgermeistern, Richtern und Räthen in Unsern Städten, und insgemein allen und jeden Unsern Unterthanen und Landes - Einwohnern hiemit zu wissen: Nachdem Wir aus dem diesjährigen allgemeinen Landtage zu Mal- chin die ordentliche Landes-Kontribution zu Garnisons- Zortifications- und Legationö-Kosten, zu Reichs-De- B putationss Mtations- und Kwis-Tagen, auch Kammer-Zielern, für dieses Jahr, nachJnnhalt des unterm i8ten April 1755 errichteten Landes Grund-Gesetzlichen Erb-Vergleichs, Unsrer getreuen Ritter- und Landschaft verkündiget, solche Verkündigung in Gemäßheit des Erb« Vergleichs K. 70. auf die Hufensteuer für Unsere Aemter und Donmnen mit erstrecket und dieselbige zu w Rthlr. zs ßl. für den Vollhüfener 5 Rthlr. 16 ßl. für den Halbhüfener > lil. V. 2 Rthlr. Z2 ßl. für den Koßaten ) diesmahl festgesetzet haben, welcherhalb schon vorläufig Unsern Beamten das Nöthige angefüget ist; so hat sich auch benannte Unsere getreue Ritter- und Landschaft zu Erlegung ihrer Erbsergleichmaßigen Konttlbution in Untertänigkeit so schuldig als bereit erklaret, und Uns zu dem Ende den, im besagten Erdvergleich veftgesetztm UK6um conmbuenck zu Unsrer Landesfürstlichen Approbation subnnssest vorgelegt, mit hlnzugefügter Bitte, Wir geruheten die Tontributions - Edicte sordersamst Landesherrlich zu publiciren, und solche zugleich auch auf die für diesmahl zum Antheil Unsrer Ritterschaft nöthig befundene Verhöhung der Hufensteuer zu den ordentlichen NeceWien, a Hufe 1 Rthlr. 44 ßl. gnädigst mit M erstrecken. ''''te.^.nt! ««.^k^>>'--'5' ^ ^ ' .'. / ^^tt^sz «.1«») - »,,N'»t5c,»,< '.^-t GüNti Wir ^tm solchem Gesuch in Gnaden Statt gebend, mithin nicht allein die zu erlegende ordentliche Landes ^ KoNttibÄM mit Nemz ^ichschaler NM Zwdr. Zwdr., sondern auch die bewilligten Necessarien mit Reichschaler vier und Vierzig Schillingen von jeder fteuer? baren Hufe, so wohl in den Ritterschaftlichen- und Kloster- als in den Rostocker Districts - Städtischen Täm- merey- und Oeconomie-Gütern, nach Vorschrift der publicirten neuen Hufen-Tatastrorum, Kraft dieses, verkündiget und ausgeschrieben haben wollen; Als haben alle und jede steuerpflichtige Unterthanen und Landes- Eingesessene in oböenannten Gütern folgendermaßen zu steuern: Eine volle Hufe - - io Rthlr. 44 s;l. Eine Halde Hufe - - 5 Rthlr. 22 ßl. Eine viertel Hufe - - 2 Rthlr. 35 ßl. !! .^-^.^.^^ Diese Hufensteuer soll in neuen Zwey . Dritteln erleget, von mehrgedachten Gütern und Dörfern vierzehn Tage vor Weyhnachtm in den Lachlüsten gebracht, und in zweyen Terminen, als auf WeylMchten dieses, und auf Fastnacht künstigen Jahres, an Unsre Renterey bezahlet werden. Weil abex durch dasjenige, was vsrstchendermaH en auf Hie zum Ritterschastlichen Tatastro steurenden Hufen geleget worden, das Lonttibutions-Quantum, welches Uns Unsre getreue Ritterschaft durch den un> term Dato Schwerin, den 22. September 1762. getroffenen Neben - Vergleich und dessen 4- § submMst garantiret hat, nicht aufkommt; So haben Wir zwar gnädigst nachgegeben, daß Unsre Ritterschaft für dieses T Jahr Jahr den Landkasten durch anderweitige Mittel zu dieser Zahlung in den Stand setzen möge; behalten Uns aber für die Zukunft der Reparation auf die Hufen halber/ auf anderweitige unterthanigste Anträge, nach Befinden, Unsre specielle Landesfürstliche Genehmigung darüber hiedurch ausdrücklich vor. Hienächst steuren die, in gesammten vorbeschriebe- nen Gütern und Dörfern, ausser den Hufen wohnende freyen Leute, nach der, zwischen Uns und Unserer Ritter- und Landschaft in dem Erb- Vergleich festgesetzten Norm folgendergestalt: . z) Die Glashütten ü Meister, oder Vice- Meister - - 2) Die Glashütten-Gesellen' - Wenn der Grundherr selbst Glasemeister ist, so giebt er nichts. Ein Geselle das obbenannte. 3) Die Kessel- und Sensen-Träger - Deren Gesellen - - - Deren Jungen s - ? 4) Ein Handwerksmann - Z s 5) Die Papiermacher - - <5) Die Müller, sie seyn Kom- WM Graupen- Grütze Stamp und Schneide zc. Pacht- oder Erb-Müller - 7) Ziegel- Kalk-und Potasch-Brenner 8) Cheer^Schwaler K > - M.AN^NM «st«U/W ^mchMM Rthlr. 2O 4 6 2 I 2 ^ 4 Z Z ßl. » ^x». ' 24 ^. .> . ^> > i^'^ 9) Sal- 9) Salpeter- Sieder s s To) Molden- und Stabholzchauer 11) Spon-Reisser - - - 12) Lementirer - - - - - iZ) Sager -- - - - 14) Decker ----- » 15) Teich- und andere Gräber - - Wenn diese von N. 7 bis 15 Benannte, als Handwerker in den Gütern leben, freye und nicht untertänige, und zum Gute gehörige Leute sind. 16) Küster und Schulmeister, wenn sie ein Handwerk treiben, steuren von idrem Handwerk - « > 17) Eine Grütz-Querre, so nicht auf adelichen Höfen, oder in den Mühlen ist - 18) Ledige und freye Mannspersonen, wenn sie dienen können und nicht WM 3 Z Z 3 3 Z Z ß!> ^- «lÄ wollen - 19) Ledige und freye Weibspersonen, wenn sie dienen können und nicht wollen - - - ? - 20) Die Pacht-Fischer - - 21) Die Penstonarien von ihrem Eigen, thum, als eine ordentliche Kopfsteuer -- - - - 22) Die Holländer - - - 23) Die Pachte Schafer ^ - 24) Die Kruglagen - Jnnhabev - T2 4 2 2 10 5 3 2 i24 Bey? Bey allen diesen Personen, welche lediglich von ihrem Kopf steuren, wird vestgesetzet: a) Wenn der Müller gleich ein Handwerk, oder zwo oder mehr Mühlen gepachtet hat, zahlet doch nur einmal. d) Ein Krüger zahlet, wenn er ein Handwerk treibet, als ein Handwerker einmal, oder wenn er zugleich Holländer ist, einmal als Holländer. c) Ein Holländer, wenn er zugleich Schäfer ist, stehet einmal als Hollander. 6) Die Pächter, wenn sie zugleich zwey oder mehr Güter und Höfe in Pacht haben, fteuren doch nur einmal. e) Die Pächter, welche nur Bauern-Hufen gepachtet, geben nichts, weil sie nicht als Pächter, sondern als Hüfener, angesehen werden, und von den Hufen steuren müssen. Vorstehende Steuren sollen von Ritter- «nd Lands schaft und von den übrigen Eigenthümern und Jnnhas bern eines jeden Guts und den vorbenannten Guts- Einwohnern in couranter gäng- und gebiger Münze gehoben, mit gedoppelter von den Gutsherrn und Eigenthümern selbst oder deren Administratoren, oder von den Pächtern eigenhändig unterschriebener wahrhafter Spe- cification, rifieation, in dem oben gesetzten Termino in den LanM sten gebracht, und von daraus/ nebst der Hufensteuer, unter Abgebung vorbeschriebener richtiger Specifikation/ an Unsre Renterey entrichtet werden. In Ansehung der Städtischen Tontribution, behält es bey demjenigen, was in dem Eingangs angezogen neu Erb-Vergleich vom i8ten April des i755sten Jahrs VM §. 47 bis 68. zwischen Uns und Unserer getreuen Ritter- und Landschaft verglichen und festgesetzet, mithin in buchstäblicher Konformität desselben, bereits mittelst Edicts vom ersten October besagten Jahres, öffentlich zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtuns verkündiget ist, sein Bewenden. Es wird aber die aus Unseren Städten, nach sothaj mm Vergleich und EdicL aufkommende Kontribution/ nicht in den Landkasten gebracht, sondern unmittelbae von Unsrer Kammer wahrgenommen. Ob auch gleich der Betrag der diesjährig- und künftigen Kontribution aus den Kloster-Gütern, denOer- tern Unsers Rostockischen Districts, auch den Städtischen und Oeconomie-Dörfern, in den Landkasten geht: So wird Uns doch derselbe nach Vorschrift des 9Zsten des Erb-Vergleichs in den vorhin vestgesetzten beyden Terminen, gleich der Ritterschaftlichen Kontribution, nebst der Steuer der Leute ausser den Hufen, specifice besonders entrichtet. Wir Wir gebieten und befehlen demnach manniglichen, daß ein jeder das Seinige, und zwar bey Strafe, auf des Saumigen Schaden und Unkosten unfehlbar ergehenden Cxecution, vorgeschriedenermaaßen entrichten soll. Urkundlich haben Wir dieses Tontributions-Edict mit Unserm Handzeichen und Jnstegel gewöhnlichermaßen zu publiciren befohlen. Gegeben auf Unsrer Veftung Schwerin, den 6ten November 1786. FricdmG MM, s z. R,