414 Die Reaktion von 18S01858, im besonderen in Preußen .

wenige Jahre vorher, im Januar 1849, hatte er sich bei der Be-werbung um einen Sitz in der ersten Kammer in ganz andererWeise ausgesprochen. Da hatte er sich auf den Boden der inFrankfurt beschlossenen Grundrechte gestellt, die Reformbeweguugder Zeit als eiuegroßartige Entwickeluugsperiode" bezeichnet undsich nachdrücklich gegen den Verdacht verteidigt, daß er die beseitigtenVorrechte des Adels wiederherzustellen wünsche. Daran könne nie-mand denkeuohne gänzliche Verkennung des politischen Ent-wicklungsgangs". Borries war damals ein Mann von 46 Jahrenund ein erfahrener Beamter: jugendliche Uuerfahrenheit kann alsodiese Haltung nicht erklären, nnd ebensowenig die Stimmung derZeit. Im Januar 1849 war die berauschende Begeisterung derMärztage 1848 längst verflogen und nüchterner Betrachtung ge-wichen. Borries hat im Januar 1849 seine Erklärungen mit kühlerBerechnung abgegeben, und mit Berechnung hat er auch späterseiu Lehrbuch der Regierungskunst geschrieben, und zwar mit Be-rechnung auf den Charakter seines Herrn. Das zeigen wichtigeSätze des Lehrbuchs, deren Fassung sich nnr durch die Beziehungauf die krankhaft übersteigerten Vorstellungen König Georgs V.von der Macht der Krone erklärt. Borries giebt die schärfste undschrankenloseste Formulierung der Gedanken und Träume der deut-schen Fürsten in der Reaktionszeit. Der Herrscher habe 1. dasRecht über Personen, Eigentum uud Rechte der Gesamtheit wieder einzelnen Unterthanen auf eigene Verantwortlichkeit zu dis-ponieren: denn

die dem Alleinherrscher als Stellvertreter nnd Vollzieher göttlicher Anordnungbeizumessende Sauktität stehe mit der Majestät in unzertrennbarer Verbin-dung; 2. das Recht, über seine Person keiner menschlichen Obergewalt uudüber seine Handlungsweise keinem anderen Richter als Gott unterworfenzu sein; 3. das Recht der Oberaufsicht auf alle im Staate existierendesachliche und persönliche Zustände; 4. das Recht, seinem in Gesetzes- oderVerordnungsform ausgesprochenen Willen nötigenfalls durch Zwang Gehor-sam zu verschaffen; ö, daS Recht, alle Bewohner des Staatsgebiets zumunbedingten Gehorsam gegen seinen in gesetzlicher Form kundgegebenenWillen zu verpflichten, dabei aber zu jeder Zeit die erlasseneu Gesetzemittels Ordinativnen, Dispensationen und Privilegien ab-ändern nnd interpretieren zu dürfen; 6. daS Recht der richterlichenGewalt sowohl in privatrechtlichen Streitigkeiten der Unterthanen, alsin deren Übertretung der staatlichen Strafgesetze.