Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweite« Buch. Der Handel und die HandelSgesckäftc.

sofern der von diesen allerdings bezweckte Gewinn eben nur den mitdem Vereine contrahirendcn Darlehensnehmern als Mitgliedern desVereins direct oder indirect zu Gute kommt"). Auch nicht die Ge-

13) Dies gilt, so lange diese Vereine sich im Bereiche des Bedürfnisses ihrerMitglieder halten, und nicht auch dem Begehr dem Publicums (Nichtmit-gliedcrl nachgehen. Ein Vorschußverein, welcher nur seinen Mitglie-dern das zu dem speciellen Gewerbsbctriebe jedes Einzelnen erforderlicheGeld verschafft, treibt damit kein besonderes Gewerbe. Gewährt hingegender Verein auch dritten Personen Credit durch Ausleihen gegen Zins undProvision, so ist er Handelsgesellschaft. Die gegen diese, von Schulze-Delitzsch , Vorschuß-und Creditvereine als Volksbanken 3. Aufl. 1862S. 24 ff., ausgeführte Ansicht von Auerbach (Zeitschr. f. Handelsr. VII.S. 5 ff.) geltend gemachten Gründe scheinen nicht überzeugend. Auch dieetwaigen statutenmäßigen Modifikationen hinsichtlich der Vertheilung desaus solchen Geschäften mit den Mitgliedern erzielten Gewinns «Auerbacha. a. O. S. 13 ff.) berühren die entscheidenden Principien nicht, da derGewinn immer doch nur den Mitgliedern zu Gute kommt. Mit demProt. S. SN50 aufgestellten laren Begriff des Gewerbes läßt sich juristischnicht operircn vgl. §. 43. Not. 13. Der Verein vermittelt freilichwie ein Banquier zwischen den Kapitalisten und den Geldbedürstigen,aber nicht für sich, sondern im Interesse der letztereu, er strebt nicht eiuenVermittlergewinn für sich, sondern die vortheilhastestc Kreditbeschaffung fürdie Geldbedürftigen an, welche den Vermittlergcwinn nur formell zahlen,in Wahrheit aber ersparen, wenn auch nicht Alle in gleichem Maße. S.auch Kuntze, Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 224. 227. Die einzelnen Mit-glieder, wenn Kaufleute, gehen allerdings durch die Aufnahme von Dar-lehen zum Zwecke ihres Gewerbsbetriebs Handelsgeschäfte ein, gemäßH.G.B. Art. 273, allein diese Geschäfte sind nur Hülfsgeschäfte, könnendaher nicht die Grundlage eines Handelsgewerbes bilden; die Mitglieder,welche Einlagen machen, können allerdings den einzigen oder vorwiegen-den Zweck verfolgen, ans Gruud derselben nach Hohe ihrer Geschäfts-antheile an dem Gewinn des Geschäftes zu Participiren, allein dieserZweck, welcher allein den Verein zur Handelsgesellschaft machen würde,ist nach dem leitenden Princip der Volksbanken nicht der Principale, s.oben S. 334 ff. durch die Feststellung von Marima der Geschäfts-antheile ist solcher Ausschreitung sogar vorgebeugt und vermag denCharacter derselben nicht zu bestimmen. Geht der Verein über diese Grenzedurch Gewährung von Darlehen auch an NichtMitglieder hinans, so ist erallerdings eine wahre handelsrechtliche Bankgesellschaft, und es würde danndie hier nicht zu erörternde Frage entstehen, ob solche Handelsgesellschaftunter die im H.G.B, geregelten Arten der Handelsgesellschaft fällt, oder