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Ausgewählte Reden und Aufsätze über Geld- und Bankwesen / von Ludwig Bamberger. Im Auftr. ... hrsg. von Karl Helfferich
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(28. Januar 1899.)

Unter der gleichen Überschrift sind vor etwa Monatsfrist inunserer Zeitschrift die wichtigsten Gesichtspunkte behandelt worden,unter welchen die demnächst zu erwartende Gesetzesvorlage zuprüfen sein würde. Schneller als vorausgesehen, hat sich dieThatsache erfüllt. Mit dankenswerter Beschleunigung hat derBundesrat seine Aufgabe erledigt, und sowohl diese eifrige Artdes Vorgehens als die richtigen Erwägungen, welche ihm er-möglichten, zu dieser raschen Erledigung zu kommen, verdienendie vollste Anerkennung. Keine der Schwierigkeiten, auf dieman sich von Seiten einzelner Landesregierungen gefasst ge-macht hatte, ist aufgetaucht, ein Zeichen, dass sie sämtlich denhohen Standpunkt eingenommen haben, von allen Sonder-interessen abzusehen und sich allein die Grundsätze einer demGesamtwohl des Rechts dienenden Bankpolitik zur Richtschnurdienen zu lassen.

In der Lhat hat der neue Entwurf vom 19. Januar d. J.alles Einzelne so gestaltet, wie es in unserer erwähnten jüngstenBesprechung als wünschenswert aufgestellt worden war. DieKapitalvermehrung ist nur zum mässigen Betrag von dreissigMillionen beliebt worden, und diese Vermehrung ist, ohne demrichtigen Prinzip zu widersprechen, hauptsächlich mit der Grössedes in Gebäuden festgelegten Grundkapitals motiviert. Diewichtige Frage der Neubegrenzung des steuerfreien Noten-maximums ist korrekt dahin gelöst, dass dasselbe auf vier-hundert Millionen für die Reichsbank erhöht wird und für dieLandesbanken unverändert bleibt. Im Anschluss an dieseModalität ist eine neue Vorschrift eingefügt, welche eine sehrweise und bisher nicht vorausgesehene Anordnung trifft. Essoll in Zukunft den Privatnotenbanken untersagt sein, unter demFuss des Reichsbankzinsfusses Wechsel zu diskontieren. Mitdieser Vorschrift ist gerade die Lücke ausgefüllt, welche gefahr-voll für die Durchführung einer richtigen Reichsbankpolitikwerden könnte. Eine solche ruht, gemäss des grundlegendenGesetzes vom Jahre 1875, auf dem überall und auch vom erstenGesetzgeber für richtig erkannten Fundament, dass die söge-