auff/nach Verlesung der ftlben / vnd erinnerung be-srvrts eurFrenndschafft schreibens auch ermessen/der Handlung bescheid vnd antwort gegeben/dainiedas gebeten Mandat/noch zur zeit abgeschlagen/vnd vber dis schreiben an eur Freundjchafft ge--dachts Gchenirze,» halb zu thu»» befolhen worden/Darumb so zeigen wirLur Freundschafft solchesan/ Begern vnd befelhen jr auch dem nach vonRom. Reifer. »nacht / das sie den jrz gemeleen ge-fangen/auff vorgehende gnugsame Caution/ alsdenn snn dreien tagen/den neheffen angezogener fei-«er fengnis ledig/vnd damit errechnnng thun/auchsein gebürlich gegenwehre gehaben möge/zu feinenRechenbüchern öoinen/oder im je gebürlich Recheergehen vnd gedeien lassen / Vnd solches zu gesche-hen verfüge. Daran thut die ftlbe iLur Freund-schafft vnsermeiinmg vnd gefalleit. Datum Gpeiram xvj. Januarif. Anno etc.xxxv. Vnsers Reichsdes Romisschen im xvz.
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