VII
Nachträge und Berichtigungen.
/S. 4g. In Anm. 26 Abs. 2 muß es heißen: Die daneben bestehende Weiterhaftung des Ge-schäftsveräußerers (statt Geschäftsführers).
S. 59. Zu Anm. 34 ist noch hinzuzufügen:
Ferner ist zu erwähnen, daß, wenn nicht die Objekte selbst, sondern nur derans einem Vertrage hervorgehende Anspruch auf Überlassung der Objekte eingebrachtwird, nicht der Einbringungsstempel von 1"/„ bezw. sondern nur der Stempel
für Einbringung von Forderungen im Betrage von Ü->«°/<> zu verwenden ist (vergl.Anm. 33 zu Z 55).
S. 65. In Zeile 7 vor dem Gedankenstriche hinzuzufügen: Dem Erfordernisse ist aber dannnicht genügt, wenn die Sache einem Dritten verpfändet ist.
S. lvl. In Anm. 3 Zeile 2 muß es heißen: Die Summe der Stammeinlagen (statt die Summeder Stammeinlage). In Anm. 11 muß es heißen: Die Bezeichnung des Geschäfts-anteils (statt: die Bezeichnung des Stammkapitals).
S. 125. Der Anm. 4 ist noch hinzuzufügen: Über das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zumBerpfänder und zum Pfandgläubiger siehe Anm. 23 im Exkurse zu H 84.
S. 127. Der Anm. 16 ist noch hinzuzufügen: Über die Gewährleistung beim Kauf in derZwangsversteigerung siehe Anm. 26 im Exkurse zu ß 84.
^-S. 138. In Anm. 16 Zeile 2 muß es heißen: der Gesellschafter (statt der Gesellschaft).
S. 167. In Anm. 11a ist noch hinzuzufügen: Folgende Beispiele sollen die Berechnung klarmacheu: Eine Gesellschaft wird von drei Gesellschaftern L und t! gebildet. ^ hatteeinen Geschäftsanteil von 966660 Mark übernommen und daraus 366666 Mark ein-gezahlt, L und L! haben jeder einen Geschäftsanteil von 56666 Mark übernommenund voll eingezahlt. Wenn nunmehr insolvent wird, so haben L und «^, obwohlihr Geschäftsanteil nur je 56666 Mark beträgt, dennoch jeder 366666 Mark in dieGesellschaftskasse einzuzahlen. Und wenn der Gesellschafter (1 nicht in Betracht kommt,sei es von vornherein indem die Gesellschaft nur von jenen beiden Gesellschafternund L gegründet wurde, oder dadurch, daß (k nachträglich insolvent wurde, so hatIZ die ganzen 666666 Mark, deren Einziehung von nicht möglich ist, zur Gesell-schaft einzuzahlen.
S. 174. Den Anmerkungen zu Z 26 ist hinzuzufügen:
Zusah: Über die Frage, ob Beschlüsse über Nachschnsse zu versteuern sind, sieheHeinitz S. 368. Eine Entscheidung^ es Reichsgerichts über diese Frage ist demnächstzu erwarten.
S. 289. In Anm. 9 Zeile 2 muß es wie folgt heißen: In solchen Fällen ist wie folgt zu ver-fahren. Der Vorsitzende entscheidet zunächst, ob der betreffende Gesellschafter zuzulassenist. Hierauf wird in der Sache selbst abgestimmt zc. (Die Sätze: „Die Versammlungbeschließt darüber" :c. bis „ist vorläufig maßgebend", Zeile 3—7 fallen fort).