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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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in Stand stets der Verpflichtung der Rückzahlung ihm anvertraubterDepositen nachzukommen.

Es gibt nun auch Banken.die Wechsel diskontiren in Noten dereigenen Bank. Eine Banknote bedeutet,dass der Inhaber einer solchenjederzeit berechtigt is&,die Note zur Zahlung zu prHsentiren, d.h.Edelmetall dafür zu verlangen. Dieses wird ihm ohne Prüfung der Legi-timation ausbezahlt. Der Inhaber der Banknote ist gewissermasaen De-ponent.

Damit Notenbanken ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nach-kommen kHnne^ hat die Gesetzgebung besondere Vorkehrungen getroffen;die OeBChäfte,die eine Zettelbank betreiben darf, sind auf die so-lideste Basis gestellt; sie darf nur Wechsel diskontiren von beson-derer sicherer Qualität,Lombardiren in den oben genannten Grenzenund Edelmetallgeschäfte machen.

Die Gesetzgebung hat noch einige andere Sicherheiten vorgesehen,die teilweise ganz bedeutungslos sind; so muss die Zettelbank immer1/3 ihres Banknotenumlaufs bar liegen habenf die sog. Dritteldeckung).In ruhigen Zeiten ist das viel zu viel, und es ist schade, so vielKapital brach liegen zu lassen; ln unruhigen Zeiten ist es viel zuwenig.

Ausserdem hat unser deutsches Bankgesetz nach eine andere Me-thode der Sicherheit vorgesehen, die aus der engl. Gesetzgebung ent-sprang,aus der sog , Pee l'achen Bankacte* von 1844. Diese bestimmteeine Grenze, von der ab die Bank von England keinen Kredit mehr ge-ben darf. Jst nun eine Kriaisdda,so kann durch Diskontiren von Wech-sein ev. gehoben werden. Jet nun die Grenze erreicht, ao werden so

und ao viele Geschäftsleute zahlungsunfähig; aus diesem Grunde wer-den die Peel'ache Bankacte auch regelmässig suspendirt.

Dies hat auf unsere Gesetzgebung gewirkt bei der Ordnung desBankwesens. Um diese Zeit herrschte ein furchtbares Zettel Zottelbank-