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Mehr war. Die Arbeitsleistung beruhte auf der Pflicht des Arbeiterszu arbeiten. Das war die Zeit der Sklaverei und der mittelalterlichemUnfreiheit.
Wir haben dann gehört, wie das steigende Interesse dea Herrn ander fortschreitenden Wirtschaft die Unfreiheit aufhören lässt. Jetztist der Arbeiter nicht mehr verpflichtet,soweit er nicht durch einenrechtl. freien Vertrag die Verpflichtung zu arbeiten übernimmt. Da-bei ist er rechtlich frei. Allerdings sagt der § 361 unseres Strafge-setzbuches* * Mit Haft wird bestraft, der als Landstreicher umherzieht,wer bettelt und wer,wenn er aus öffentlichen Mitteln Armenunterstü-tzung erhält,sich aus Arbeitsscheu weigert,die ihm behördlich ange-wiesene, seinen Kräften entsprechende Arbeit zu verrichten". Daswiderspricht aber dea Vorhergesagten durchaus nicht* wer nicht vaga -bundirt oder bettelt,braucht keinen Arbeitsvertrag abzuachlieseen ,wenn er nicht will.
Schon Gaius sagt, dass die Regeln über den Arbeitsvertrag derFreien bei allen Völkern die gleichen seien und eben deshalb findenwir nicht nur bei den Völkern, die das römische Recht rezipirt haben,sondern auch bei denen, die das nicht taten,ganz die gleichen Be-stimmungen über den Arbeitsvertrag der Freien. Und diese% Grundsätzesind auch die des heute geltenden bürgerlichen Gesetzbuches. Ebendeshalb,weil es sich bei diesen Regeln um etwas handelt,was in derNatur der Dinge liegt, hat die moderne Nationalökonomie,die die heu-tige Wirtschaftsordnung zum Gegenstand ihrer Betrachtung macht unddie, dementsprechend ausgeht von der Freiheit der Person und derGleichberechtigung bei Abschluss von Vertraget*, von ihren ersten An-fängen an den Arbeitsvertrag behandelt nach den Regeln des Kaufver-trages* den Arbeiter als Verkäufer,den Arbeitgeber als den Käuferder Arbeit.