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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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Eine letzte Frage ist die* wir haben gesprochen von dem Arbeita-vertrag ala einem Kauf- und Verkaufvertrag* Der Käufer ist der Arbeit-geber,der Verkäufer der Arbeitendes Objekt die Arbeitsleistung* istdenn nun die Arbeit überhaupt eine Ware? Viele bestreiten dies. Dieeinen sagen,die Arbeit sei nur ein Teilprodukt,nur ein konsunreifesProdukt könne verkauft werden. Wenn aber diee der Fall wäre,müsstetüan einer Menge Güter den Warencharakter absprechen* so allen Halb-fabrikaten.

Andere bestreiten es aus ethischen Gründen* das beruht darauf,

t/^ass eie in denselben Fehler verfallen, wie Marx,da sie der Meinuhgsind,das was verkauft wird, sei die Arbeitskraft und da diese Men-schen selbst repräaentirt,könne man, da der Mensch heute frei sei,die Arbeit nicht als Ware bezeichnen .

Di e A rbeit ist jedoch eine Ware ga nz b esonderer Art, die sichvon allen anderen Arten von Waren wesentlich unterscheidet. Und zwar;

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geschieht das durch ihre Untrennbarkeit von der Person ihres Verkäu-fers. Es ist eine Eigentümlichkeit jeder Nutzung,dass sie untrennbarist von dem was die Nutzung gibt, trennbar aber von dem Eigentümer.Wer eine Nutzung kauft,erlangt damit eine Gewalt über das Nutzungs-o^ekt.Bei dem Verkauf der Arbeit ist das Nutzung gebende Objekt dieArbeitskraft,diese ist aber der Arbeiter selbst. Also erhält hierder Käufer eine Gewalt über den Verkäufer. Das ist die eine Eigen-C^\tümlichkeit,dass hier die Ware untrennbar ist von der Person ihresVerkäufers und dass sie deshalb produzirt wird aus ökonomischen Grün-den.

Der zweite Unterschied lat die regelmässige Armut des Arboitever-käufers* dieser ist da, wo er nicht gesetzlich geschützt ist,oder woer keinen Rückhalt hat an einer Koalition,genötigt,seine Arbeitskraftfortwährend auf den Markt zu bringen,um bestehen zu können. Da ver-schärft die Wirkung der ersten Eigentümlichkeit.