Autograph 
MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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alters ist es in der Praxis beseitigt. Bereits im 15. aaec. wurde esin Frankreich offiziell aufgehoben und eine Zinsbeschränkung einge-führt,da das Zineverbot nur dazu geführt hatte, dass infolge des er-höhten Risikos des Darlehengebers noch höhere Zinsen gefordert wurden.Dabei machte man schon einen Unterschied zwischen Darlehen, die zuConsumationszwecken und solchen die Kaufleuten gewährt wurden. Alleinauch dieses gesetzliche Zinsmaximum zeigt sich als unhaltbar. WennnSmlich Leute von geringer Kreditwürdigkeit da waren, so lief derGläubiger ein erhöhtes Risiko. Daher mussten diejenigen, die Geld amdringendsten brauchten, gerade wegen des Gesetzes,das zu ihrem Schutzeingeführt war,erst recht hohe Zinsen zahlen. Daher wurden zu Beginndes 19. saec. auch alle Beschränkungen beseitigt.

Nun aber rechnete die Argumentation nicht mit Einem: es gibt Fälle lndenen der Gläubiger gar kein Risiko läuft, wo aber der Entlehner un-ter Ausnutzung seines Leichtsinnes und seiner Unerfahrenheit scham-los ausgewuchert wird. Das hat zu einer Revision der Zlnsgeaetzge-bung geführt. Man war eben zu weit gegangen; man hatte einen Wuchererden genannt, der mehr als 5 % nimmt. Der Begriff des Wucherers darfnicht so mechanisch an einen bestimmten Prozentsatz gehalten werden.Hieraus sind die §§ 303 & 305 a.d.Str.G.B. entstanden, die nichtmehr mechanisch beschränken, sondern die Entscheidung ob Ausbeutungvon Not, Unerfahrenheit,Leichtsinn vorliegt, in das richterliche Er-messen stellen.

Bei Anleihen zu Produktionszwecken ist die Dringlichkeit desBedürfnisses des Entlehners abhängig von dem Masse, in dem der Ent-lehner die Ueberlaesung fremden Vermögens bedarf, um ein Geschäft zubegründen, auezudehnen oder zu erhalten und dem Masse, in dem er die

Vorteile,die die Stellung als Betriebsunternehmer mit sich bringt,be-nötigt. Diese Vorteile bestehen in der Möglichkeit,die eigene Arbeits-