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Also stellen wir uns vor: ein Grundstück wird verpachtet; es fragtsich, ist das Grundstück behaust oder nicht. Wird ein behaustes ver-pachtet, so auss von der Pachtrente erst der Zins des OebSudekapitalsabgezogen werden, wenn man die Grundrente erhalten will. Wir wollenaus der Verpachtung eines unbehausten die Bestimmungsgründe der Höheder Grundrente veranschaulichen.
Zuerst einige historische Bemerkungen:
1a Mittelalter und später noch zu der Zeit ,als das Wirtschaftslebenhoch auf Standesverschiedenheit aufgebaut war, wurde die H8he derGrundrente nicht bestimmt durch die Eigenschaften des Grundstückes,sondern durch die verschiedene rechtliche Beschaffenheit der Ver-pflichteten. Wenn einer nämlich ein Grundstück an einen Sklaven ab-gab, gleichviel ob es gut oder schlecht war, war die Höhe der Renteenorm. War der Bellehene ein Höriger, ein Unfreier, so richtete sichdie Rente nach dem Masse seiner Freiheit. War der Beliehene ein Adli-ger, ein Fürst,so schrumpfte die Rente auf ein Minimum zusammen.
Als nun die Gesellschaftsordnung sich Snderte und an die Stel-le der Standesverschiedenheit die Gleichheit vor dem Recht trat, andie Stelle der Gesellschaftsordnung nach dem Status,die nach dem Con-tractue, da wurde die Höhe der Rente nicht mehr nach dem Stand derPerson, sondern nach der Qualität des Grundstückes bestimmt. Jetztbegann das Streben nach der h8chst möglichen Rente, die zu erzielenwar. Diese Veränderung trat um die Mitte des 17. eaec. in Schottlandein. 17(M trat an die Stelle der alten ClaQS Verfassung die moderneGesellschaftsverfassung. Bis jetzt gab es nur herkömmliche Renten,von da ab wurde die höchstmögkiche Rente gefordert. Gleichzeitig fandln Schottland eine Steigerung der Getreidepreise statt, der Boden