Autograph 
MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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achaft nach auasen ala Gesellschaftsuntemehmen nicht hervortritt,während dies bei der Kommanditgeaellschaft der Pall ist. Bei derstillen Gesellschaft nämlich beteiligt sich einer an Geschäft einesanderen mit Vermögenseinlage gegen Anteil am Verlust und Gewinn. Die-se Vermögeneeinlage geht vollständig in das Eigentuw des Geschäfts-inhabers über. Dieser bleibt also unumschränkter Herr des Geschäfts.Der stille Gesellschafter hat kein Recht, den Gang desselben zu be-einflussen, er verhält sich wie ein Gläubiger gegenüber seinem Schuld-ner; er hat nur das Recht zu verlangen,dass ihm die Bilanz und dieGeschäftsbücher zur Einsicht vorgalegt werden.

Bei der Kommanditgesellschaft beteiligen sich einige oder meh-rere Gesellschafter gleichfalls nur mit einer Vermögenseinlage* die-se Gesellschafter nennt man Kommanditisten, die übrigen haften mitihrem ganzen Vermögen; man nennt sie deshalb die " persönlich haf-tenden" Gesellschafter. Dementsprechend gehen die Vermögenseinlagennicht in dessen Vermögen über und eben deshalb ala Folge ein wei-terer Unterschied* Der Kommanditist haftet nur für Qeschäftsschulden,nicht aber wie der stille Gesellschafter für sämtliche Schulden despersönlich haftenden Gesellschafters.

Also hier bei beiden Gesellschaften keine Solidarhaft. Beider stillen Gesellschaft ist mehr Vertrauen nötig, dementsprechendrekrutiren sich die stillen Gesellschafter nur aus dem Kreis derallernächsten Verwandten und Freunde des Geschäftsinhabers. Bei derKommanditgesellschaft,wo der Kommanditist nur für Geschäftsachuldenhaftet, ist dieses Mass von Vertrauen nicht nötig.

Letztere Gesellschaft ist uralt. Im Mittelalter war sie ein belieb-tes Mittel zur Umgehung der kanonischen Zinsverbote* man gab einKapital einem Geschäftsmann zur Beteiligung an Gewinn und Verlust