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MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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summe festsetzte und in Aktien ausgab. Das Publikum kannte dasUnternehmen par renomme. Die Aktien gingen ab. Da viel zu viel Ak-tien ausgegeben waren,fielen die Dividenden sehr Klein aus.

Dieser Missbrauch wurde durch ein Gesetz lahm gelegt. Werjetzt gründet, muss ganz genaue Angaben über das Unternehmen machen.Das geschieht auch und die Angaben sind oft sogar unter dem Markt-wert. Das erregt Vertrauen und viele sind bereit, für die ausgege-benen Aktien mehr als pari zu zahlen. Dannvinkulirt man die Aktienz.B. auf 6 Monate. Hierdurch wird das Angebot künstlich zurückge-halten. Hierdurch wird ein absichtlich zurückbehaltener Rest vonAktien künstlich in die Höhe getrieben. Ist der Vinkulirungsterminverstrichen, so fällt der Kurs natürlich wieder.

VI. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Auch sie ist eine Kapitalassociation, die teils mit der Aktienge-sellschaft,teils mit der Gewerkschaft gemeinsame Züge hat; wiediese ist sie eine juristische Person,die Mitgliederzahl ist abergeschlossen; für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschafts-vermögen,indess können die Mitglieder statutarisch zu Nachzahlungenverpflichtet werden. Dem Gesellschaftszweck sind gesetzlich keineSchranken gezogen. Man finder G.m.b.H. zu wirtschaftlichen, zusozialen und gemeinnützigen Zwecken. Sie können polizeilich aufge-löst werden im Falle der Gefährdung des Gemeinwesens. Sie wurdeeingeführt durch das Gesetz von 1892,im Zusammenhang mit dem Er-werb unserer Kolonien. Die Aktiengesellschaften boten nicht dieForm zu derartigen Unternehmungen. Korrekte Angaben waren da nichtmöglich, und man gründete Gewerkschaften; als das aber auf dieDauer nicht ging, ging man zur G.m.b.H. über. Bei ihr sind dieGeschäftsführer meist die Hauptverantwortlichen.