VII.
Die Genossenschaf ts untemehmungen.
Sie ist eine Vereinigung mit geschlossener Mitgliederzahl zum gemein-samen Betrieb einer Unternehmung, wobei die einzelnen Mitgliedersei es unbeschränkt und solidarisch, sei es beschränkt für die Ver-bindlichkeiten der Unternehmung haften( seit 1S S9 die Solidarhaftnicht mehr erforderlich). Hier ist eine Genossenschaft von Men-schen; Zweck ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft derMitglieder. Jedes Mitglied muss mindestens einen Anteil zeichnen;aus diesen Anteilen setzt sich das Vermögen der Gesellschaft zu-sammen. Die Zahl der Anteile in der Hand eines Mitgliedes kann ver-schieden sein. Ausser den Anteilen bilden noch Reserven und andereVermcgensobjekte das Genossenschaftsvermögen. Da die Mitgliederstets neu ein- und austreten können, ist das Geschäftskapital variableZur wirtschaftlichen Förderung dienen vor allem die Konsum- Vereine:Einkauf im Grossen und Verkauf im Kleinen an die Mitglieder. DieLeitung liegt in der Hand von Beamten, Unternehmer ist aber die Ge-nossenschaft. Der Preis zu dem verkauft wird, ist in der Regel derherrschende Marktpreis der Ware, und der Ceechäftsgewinn wird amSchluss des Jahres pro rata der gemachten Einkäufe zurückerstattet.Diese Konsumvereine sind zunächst in England entstanden,heute ge-hört dort jede 4. Person einem Konsumverein an. In Deutschland wur-den sie zuerst von Schulze- Delitzsch ins Leben gerufen und habeneine sehr erhebliche Verbreitung gefunden.
Weitere Erwerbsgenossenschafton sind die Produktivgencseenschaften,die vön Anfang an soziale Zwecke verfolgen: es soll niemand be-schädigt werden, der nicht gleichzeitig Unternehmer ist: hiedurchsollte der Unterschied zwischen Arbeitgeber und - Nehmer aufgehoben