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falls die England gewährten Erleichterungen sicherten, in Frage ge-stellt ; und das war bei der Wichtigkeit des französischen Marktes einsehr wirksamer Druck, der in der That ein ganzes Netz von Handels-verträgen, die demjenigen mit England nachgebildet waren, zur Folge hatte.
In Preußen war die französische Anregung, einen Handelsvertragin Erwägung zu ziehen, ganz besonders willkommen'.
Die gesamte Entwicklung des Zollvereinstarifs war infolge desEinspruchsrechts der einzelnen Staaten während der 50 er Jahre insStocken geraten, und ein Vertrag mit Frankreich bot die Aussichtauf eine Tarifreform in freihändlerischem Sinne und damit gleich-zeitig die Gelegenheit, Österreich jede weitere Annäherung an den Zoll-verein zu verleiden.
In Österreich war zwar inzwischen, nach dem Tode des Baronsvon Brück, das Interesse an einer Zolleinigung sür den Augenblickeingeschlafen, und so kam es, daß die sür 1860 in Aussicht genom-menen Verhandlungen nicht eingeleitet wurden. Erst als bekanntwurde, daß Preußen mit Frankreich über einen Handelsvertrag ver-handle, der bedeutende Tarifermäßigungen herbeiführen und Frankreich die Meistbegünstigung gewähren sollte, erhob Österreich Einspruch (imSeptember 1861). Die süddeutschen Staaten ergriffen abermals für Öster-reich Partei, und für Preußen blieb nichts übrig, als ebenso zu handelnwie in den Jahren 1852 und 185^>, nämlich unbeirrt seinen Weg zugehen, dem Zollverein in einem fertigen Vertrage ein t'ait aeeomolivorzulegen und es auf eine Auflösung des Vereins ankommen zulassen. Mehr noch als zu Beginn der 50 er Jahre durfte Preußendarauf rechnen, daß das wirtschaftliche Band, das der Zollverein umdie deutschen Staaten geschlungen hatte, zu stark war, als daß es diesüddeutschen Staaten hätten zerreißen können, und daß auch dasfinanzielle Interesse der Einzelstaaten schließlich das Auseinanderfallendes Vereins verhindern werde. Vor allem aber hatte Preußen indiesem Entscheidungskampf die immer mehr freihändlerisch gewordeneöffentliche Meinung Deutschlands aus seiner Seite.
Am 29. März 1862 kam der Handelsvertrag zwischen Preußen und Frankreich zu stände. Er enthielt thatsächlich die gegenseitigeMeistbegünstigung und erhebliche Zollermäßigungen.