Die Kanzlerschaft des Herrn Michaelis
als entschieden angenommen wurde, gleichzeitig zu einerverfassungsrechtlichen Frage zu machen: Die Parteienwünschten bei der bevorstehenden Ernennung des neuenReichskanzlers vor der Kaiserlichen Entscheidung mit-sprechen zu dürfen, und zwar in Form einer Verhandlungmit dem neuen Reichskanzler über eine ,, vertrauensvolleVerständigung über die äußere und innere Politik desReiches bis zum Kriegsende". Dieser Wunsch war indie Form einer Bitte an den Kaiser gekleidet und trugso dem verfassungsmäßigen Rechte des Kaisers zur Er-nennung des Reichskanzlers Rechnung. Auch sachlichwar gegen den Wunsch, daß der neue Reichskanzler vorseiner endgültigen Ernennung mit den Parteien des Reichs-tags Fühlung nehmen möchte, nichts einzuwenden. Jeder,der in voller Kenntnis der Verhältnisse sich vor denEntschluß gestellt sah, die Leitung der Reichsgeschäftezu übernehmen, mußte ohnedies aus sich heraus dasBedürfnis fühlen, vor seiner eigenen Entschließung überdie Annahme des Kanzlerpostens sich darüber zu ver-gewissern, ob er mit dem Reichstag werde zusammen-arbeiten können oder nicht. Immerhin wurde, wenn derKaiser dem Wunsche der Führer der Mehrheitsparteiendes Reichstags entsprechend die als neuen Reichskanzlerin Aussicht genommene Persönlichkeit beauftragte, sich vorihrer endgültigen Ernennung ,, mit dem Reichstag zu be-sprechen", ein Vorgang geschaffen, der angesichts der großenRolle, die Tradition und Übung im Verfassungsleben aller
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