Nachtrag
Aktion zu sichern, hielt der Reichskanzler eine für alleInstanzen bindende Entscheidung des Kaisers über Bel-gien für notwendig. Diese Entscheidung wurde in demKronrat vom 11. September 1917 herbeigeführt, der soverlief, wie ich das oben( S. 171) geschildert habe. DerKaiser entschied zugunsten des Antrags des Reichskanz-lers und entgegen den von dem Chef des Admiralstabsund den beiden Vertretern der Obersten Heeresleitungdargelegten Wünschen dahin, daß die politische Leitungermächtigt sei, gegebenenfalls die Wiederherstellung derterritorialen Integrität und der Souveränität Belgiens zu-zugestehen, mit dem Vorbehalt einer erneuten-Prüfung,falls der Verzicht auf Belgien nicht bis zum Jahresschlußden Frieden sichere und so einen neuen Kriegswinter erspare.
Auf der Grundlage dieser kaiserlichen Entscheidungist der spanische Vertrauensmann des Herrn von Kühl-mann informiert worden. Es wurde ihm weiter mitgeteilt,daß unsrerseits Voraussetzung für Verhandlungen sei:I. die Erhaltung unsres vorkriegerischen Besitzstandeseinschließlich der Kolonien,
2. der Verzicht auf Entschädigungen,
3. die Abstandnahme von dem Wirtschaftskrieg nachdem Krieg.
Der später von der Reichsregierung veröffentlichte Brief-wechsel zwischen dem Reichskanzler Michaelis und demFeldmarschall von Hindenburg vom 12. und 15. Sep-tember 1917 ist eine innere deutsche Angelegenheit, die
590