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Die populäre juristische Litteratur.
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erster Linie in ihren, in zweiter aber auch in den gebildeten Laienkreisendas Bedürfnis hervor, sich an der klassischen Quelle desselben zu unter-richten, und veranlaßte eine rege Nachfrage nach theoretischen und pro-zcssualischen Schriften, Summen, Regeln und Kommentaren, welche seitJahrhunderten in Italien und Paris handschriftlich verbreitet waren undals Grundlage für den akademischen Unterricht gedient hatten. Selbstdie Wissenschaft des Rechts ging dabei nicht leer aus. Von Justinians Institutionen wurden noch vor 1500 über 50 Auflagen in Deutschland ,Frankreich und Italien gedruckt, darunter 3 von Schöffer in Mainz und 4 von Wcuszler in Basel . Die Digesten verlegte Baptista deTortis 1494 und 1501 in je 1500 Exemplaren, außerdem auch dieübrigen Teile des „Lorxus M-is". Hauptsächlich handelte es sich aberum die Beschaffung des für die Praktiker unentbehrlichen sogenanntenjuristischen Handwerkszeugs, auf dessen Vervielfältigung sich nunmehrdie buchhändlcrische Spekulation naturgemäß mit besondern: Eifer warf.Es ist dieser Gegenstand neuerdings von einem ausgezeichneten Ge-lehrten, dem leider viel zu früh verstorbenen Professor der RechteDr. Roderich von Stintzing in Bonn behandelt, der in seiner „Ge-schichte der populären Litteratur des römisch-kanonischen Rechts in Deutsch-land am Ende des 15. und im Anfang des 16. Jahrhunderts" (Leipzig ,S. Hirzel, 1867) der Geschichte der Jurisprudenz und des sie betreffen-den Buchhandels sozusagen eine neue Provinz erobert und auch für' dienachfolgende Darstellung die Zahlen und Thatsachen geliefert hat.
„Der durchschlagende Charakter der populären Litteratur liegt", wieStintzing S. XXXVIII sagt, „darin, daß sie nicht auf wissenschaftlichesVerständnis, sondern auf Erfassung des Positiven mit dem Gedächtnis;nicht auf das Begreifen des innern Zusammenhangs, sondern auf dieEinprägung der äußerlichen Unterscheidungen; nicht auf die Erkenntnisdes Wesens der Rechtsinstitutc, sondern auf die Erlernung ihrer fremdenErscheinung hinarbeitet." Sie erstreckt sich auf das gesamte Gebiet desbürgerlichen Rechts und des Prozesses, berücksichtigt aber das heimischeRecht nur in geringem Umfange, und hat fast ausschließlich das fremde,römisch-kanonische Recht im Auge. Die Schriften zerfallen in 1) ein-leitende und mehr theoretische; 2) alphabetische Sammlungen; 3) dieBücher über die Stammbäume und Verwandtschaftverhältnisse; 4) pro-zessualische und Notariatsschriften. Es folgen sodann der „Klagspiegel"