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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Stille Gesellschaft . Exkurs zu Z 342.

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alten H.G.B. Platz. Wenn das Konkursverfahren nach dem 1. Januar 1900 eröffnet wird, sogreift das alte Recht Platz, soweit für das Rechtsverhältniß die Vorschriften des bisherigen Rechtsmaßgebend sind. Das aber kann nur angenommen werden für diejenigen Rechtsakte, welche vordem 1. Januar 1900 liegen, nicht auch für diejenigen, die nach dem 1. Januar 1900 liegen.Für diese muß das neue Recht maßgebend fein, weil es sich um die Regelung der Rechts-beziehungen zu Dritten handelt. Daß die Gesellschaft nach altem Recht begründet ist, ist hierbeiunerheblich.

Grkurs zu K S4S.

Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Handelsverkehr.Die Gelegenheitsgcsellschaft.

Den besonderen Begriff der Gelegenheitsgcsellschaft kennt das neueH.G.B, nicht. Die Vorschriften über die Gelegenheitsgesellschaft (Art. 266270 des altenH.G.B.) sind gestrichen, weil die Vorschriften des B.G.B , über die Gesellschaft überall zu einerbefriedigenden Lösung führen (Denkschrift S. 187).

Immerhin wird der Begriff der Gelegenheitsgesellschaft im Verkehrs-leben fortleben. Tausendfach wird es vorkommen, daß sich Personen zu einzelnen Geschäftenvereinigen werden, und es ist nicht ohne rechtliches Interesse, die so gebildeten Gesellschaften vonverwandten Gesellschaftsbegriffen (der o. H.G., der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaft)und von sonstigen ähnlichen Verhältnisjen (z. B. dem Dienstverhältnisse) abzugrenzen und diedabei in Frage kommenden Rechtsbeziehungen einer besonderen Betrachtung zu unterwerfen.

I. Begriff der Gelegcnheitsgescllschaft.

Die Gclegcnhcitsgcscllschaft (im Handelsverkehr auch Konto-Metagesellschaft, Syndikat,Konsortium genannt) ist diejenige Gesellschaft, bei welcher sich mehrere Personen zu einzelnenGeschäften vereinigen.

1. Zwei oder mehrere Personen. Ueber die Qualifikation derselben ist nichts vorgeschrieben. Am», i.Es ist daher nichts weiter erforderlich, als daß die Personen rechtsfähig sind. Geschäfts-fähig brauchen sie nicht zu sein, da ihr gesetzlicher Vertreter für sie auftreten kann. Siekönnen ini Uebrigen Kaufleute oder Nichtkaufleute sein. Für den Handelsverkehr und dasHandelsrecht sind sie allerdings erst dann von Interesse, wenn ein Theil Kaufmann ist,außer wenn etwa der Gegenstand des Geschäfts von handelsrechtlichem Interesse ist, wie

z. B. die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Auch Handelsgesellschaften können Konsorten sein. Es steht hier kein begriffliches Hindernißentgegen, da ja die Vereinigung keine besondere Firma hat (vergl. Anm. 17 zu Z 105).

2. Einen Gescllschaftsvcrtrag müssen sie schließen. Wohl zu unterscheiden ist auch hier ein Anm. 2.- Gesellschaftsverhältniß von einem Dienstverhältniß, Inhalts dessen Jemand bei Gelegenheit

eines bestimmten umfangreicheren Spekulationsgeschäfts zur rechtlichen und faktischen Ab-wickelung desselben gegen Antheil am Gewinn engagirt wird (R.G. 6 S. 79; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1230). Das unterscheidende Kriterium ist auch hier die Frage,ob eine dienstliche Stellung, em Abhängigkeitsverhältniß beabsichtigt ist, und auch hier wirdman dies in der Regel bejahen müssen, wenn der andere Theil nichts Anderes als seineDienste in die Schanze schlügt (vergl. Anm. 14 zu Z 335).

Z. Zu ciiizeliicu Geschäften muß die Vereinigung erfolgen. Zum Wesen der Gelegenheits- Anm. z.gesellschaft gehört das Gelegentliche und Vorübergehende der Betheiligung. Die Geschäftemüssen nicht gerade individnalisirt sein, doch darf nicht die Theilnahme an einem, wennauch in bestimmter Richtung sich bewegenden Gewerbebetriebe vorliegen (R.O H. 9 S. 160;R.G. 9 S. 108; 13 S. 230; 14 S. 126). Liegt Theilnahme an einem Gewerbebetriebvor, so sind andere Gesellschaftsartcn vorhanden: stille Gesellschaft, wenn die Betheiligungan dem Handelsbetriebe eines Anderen erfolgt; wenn aber die Gesellschafter ein Handels-gewerbe gemeinsam betreiben, so liegt, falls eine gemeinsame Firma geführt wird, o.H.G.