Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Zweites Buch.

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.

Erster Abschnitt.

Offene Handelsgesellschaft.

Erster Titel.

Errichtung der Gesellschaft.

§

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbesunter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft,wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschafts-gläubigern beschränkt ist.

Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnittein Anderes vorgeschrieben ist, die Borschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs überdie Gesellschaft Anwendung.

Vorbemerkung. Das H.G.B, unterscheidet Handelsgesellschaften und die Gesellschaft, diedem Handelsrecht angehört, ohne Handelsgesellschaft zu sei», nämlich die stille Gesellschaft. (DieGelegenheitsgesellschaft ist gestrichen.) Die Handelsgesellschaften sind: die offene Handelsgesellschaft,die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften auf Aktien, dazutreten noch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Der vorliegende Paragraph giebt die Begriffsbestimmung der offene» Handelsgesellschaft(Abs. 1) und ordnet an, daß subsidiär die Vorschriften des B.G.B , über dieGesellschaft Anwendung finden. (Abs. 2.)

I. Die Begriffsbestimmung der offenen Handelsgesellschaft.

Sie ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handels-gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei welcherdie Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei keinem Gesell-schafter beschränkt ist.

1. Eine Gesellschaft ist sie. Dadurch ist zum deutlichen Ausdruck gebracht, daß zu ihremWesen das Vorhandensein einer Gesellschaft gehört. Abgelehnt ist hierdurch die insbesonderevon Laband (in lZ.T. 3(1 S. öOö ffg.) vertretene Ansicht, daß die offene Handelsgesellschaftein Verhältniß ist, durch das ohne Rücksicht auf die zu Grunde liegenden innerenBeziehungen der Betheiligten lediglich die Haftung für die Schulden eines unter gemein-schaftlicher Firma betriebenen Handelsgewerbes geregelt wird. (Denkschrift S. 80.)