Handelsmäkler. Z 104. 345.
Makler oder Kleinmakler, d. h. Vollkaufmann oder Minderkaufmann ist. Das richtet sichnicht nach dem Umfange der von ihm vermittelten Geschäfte, ob es Kleinverkehrsgeschäftesind oder nicht, sondern nach dem Umfange seiner eigenen geschäftlichen Thätigkeit, ob esals Kleingewerbe zu betrachten ist oder nicht. Vollkaufmann kann sein ein Makler, dersich mit Kleinverkehrsgeschäften befaßt, und Minderkaufmann kann sein ein Makler, derdie Vermittelung von Großverkehrsgeschäften besorgt. Ist er Vollkaufmann und beschästigter sich mit Kleinverkehrsgeschäften, so muß er Handelsbücher, aber kein Tagebuch führen.
Ist er Minderkaufmann und beschäftigt er sich mit Großverkehrsgeschäften, so hat er einTagebuch, aber keine Handelsbücher zu führen. Ist er Minderkaufmaun und beschäftigter sich mit Kleinverkehrsgeschäften, so hat er weder Tagebuch noch Handelsbücher zuführen. Ist er Vollkaufmann und beschäftigt er sich mit Großverkehrsgeschäften, so hat erHandlungsbücher und Tagebuch zu führen.
2. Nur die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher finden auf Krämer -Anm. 2,Makler keine Anwendung. Sie haben daher bei Verkauf nach Probe die ihnen übergebeneProbe nach Maßgabe des ß 96 aufzubewahren, ihre Hajtung gegenüber den Parteien, ihreAnsprüche an dieselben bestimmt sich nach den Z§ 93 und 99.