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Handelsmäkler. ZZ 101—1l)4.
Alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts einge-tragen ist.
Anm, i. 1. Die Parteien haben hierauf einen klagbaren Anspruch. Derselbe besteht während derganzen Dauer der Anfbewahrungspflicht (Z 100 Anm. 6). Einstweilige Verfügungenwerden, da die Weigerung Wohl meist offensichtlich unbegründet ist, hier am ehesten zumZiele führen.
Anm. s. 2. Ist der Handelsmakler zugleich zu einer öffentlichen Funktion bestellt, z. B. Kursmakler,so wird auch die Beschwerde bei seiner vorgesetzten Behörde wegen dieser Weigerung zu-lässig sein (vergl. Z 33 des Börsengesetzes).
Anm. s. 3. Die Vorschrift des ß 103 bezieht sich auf diese Weigerung nicht. Die Vorschrift unseresParagraphen ist keine öffentlich-rechtliche.
Anm. 4. 4. Vorlegung des Tagebuches können die Parteien nicht verlangen, außer auf richter-liche Anordnung während des Prozesses (Z 102). Die Pflicht zur Ertheilung von Aus-zügen soll eben diese Vorlegungspflicht ersetzen.
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Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einerPartei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der 5chlußnote, denAuszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
Die Vorschrift ist ähnlich der des Z 45. Auch hier kann die Vorlegung auch von Amts-wegen angeordnet werden, aber immer nur zu dem Zwecke der Bergleichung mit einem vor-handenen Beweismittel, nicht um darüber hinaus den Inhalt des Tagebuchs zu erforschen unddadurch ein thatächliches Argument für eine Partei heranzuschaffen, welches ihr sonst gefehlt hätte.— Gedacht ist hier wohl an einen Prozeß der Parteien unter einander. Es fehlt hier an einerBestimmung, wie der Makler gezwungen werden soll, das Tagebuch vorzulegen. Hat derHandelsmakler zugleich öffentliche Funktionen, ist er z. B. Kursmakler, so wird das Beschwerde-recht bei seiner Aufsichtsbehörde zum Ziele führen; sonst bleibt nur das Klagerecht der Parteienund die Schadensersatzpflicht diesen gegenüber als Zwangsmittel übrig (vergl. Makower S. 164).Ist der Makler selbst Partei, so kommt Z 102 unmittelbar zur Anwendung. Das Präjudiz fürdie NichtVorlegung ist hier die Vorschrift des Z 427 C.P.O.
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrungdes Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Markbestraft.
Das Delikt ist ein Vergehen. (HZ 1, 27—30 St.G.B. ). Wegen der Entschuldigungs-gründe siehe Anm. 4 zu Z 38. Das Delikt kann auch begangen werden von Dem, der dasHandelsmaklergewerbe aufgegeben hat (vergl. Anm. 6 zu § 100). Die Erben des Handelsmaklersunterliegen der Vorschrift nicht, obwohl sie civilrechtlich zur Aufbewahrung verpflichtet sind.
s »«44.
Auf Personen, welche die Vermittelung von ZVaarengeschäften im Alein-verkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlufinoten und Tagebücher keineAnwendung.
Anm. r. 1- Die hier behandelten Makler kann man mit Krämermakler bezeichnen (Gareis Anm. 1).
Sie sind Diejenigen, die sich mit der Vermittelung von Waarengeschäften im Kleinverkchrbeschäftigen. Ganz unabhängig davon ist die Frage, ob der betreffende Makler Groß-