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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Handelsmäkler. §Z 99,100 u. 101.

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Herabsctzungsrecht auch hier Platz greift und nicht etwa (wie im Z 348) handelsrechtlichaußer Kraft gesetzt ist.

H. Die Ansprüche des Handelsmaklers verjähren in 2 Jahren, und soweit eine Partei seine A»m. sThätigkeit in ihrem Gewerbebetriebe verwendet hat, in 4 Jahren (Z 196 Nr. 1 und Abs. 2B.G.B.). So kann es kommen, daß gegen beide Theile die Verjährung in verschiedener

Frist abläuft (Düringer u. Hachenburg I S. 286). Beide Verjährungen beginnen amSchlüsse des Jahres, in welchem der Anspruch sällig wird (Z 201 B.G.B.).

Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in diesesalle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nachder Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im H flH Abs. j bezeichneten Angabenzu enthalten. Das Eingetragene ist von dein Handelsmäkler täglich zu unter-zeichnen.

Die Vorschriften der HA HZ, HH über die Einrichtung und Aufbewahrungder Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung.

I. Das hier vorgeschriebene Tagebuch gehört nicht zu den HandlungsbüchernA,,»,. rim Sinne der §Z 38ffg. Denn das Tagebuch dient nicht dazu, die eigenen Geschäfte desBuchführenden, sondern diejenigen anderer Personen zu verzeichnen. Handlungsbücher hat

der Handelsmakler, da er Kaufmann ist, außerdem zu führen (vergl. Anin. 5 zu H 93)und auf die Unterlassung der Führung des Tagebuches finden nicht die Strafvorschriftenüber Nichtführung der Handelsbücher, sondern die Sondervorschrift des § 103 Anwendung.2. Die Führung eines Handbuches außer dem Tagebuche ist vom neuen H.G.B. nichtAnm. s

vorgeschrieben. Das bleibt dem Handelsmakler überlassen.

Z. Die Eintragungen in das Tagebuch brauchen nicht persönlich vomAnm. sHandclsmakler gemacht zu werden, wohl aber muß die Unterzeichnung eigen-händig erfolgen. Zu unterzeichnen ist nicht jede Eintragung, sondern immer nur sämmt-liche Eintragungen eines Tages. Eine Unterschrift kann also alle Eintragungen einesTages decken.

In das Tagebuch gehören die durch seine Vermittelung abge-schlossenen Geschäfte. Weitere Eintragungen zu machen ist er nicht verpflichtet,also insbesondere nicht Vermerke darüber, daß das Geschäft später wieder aufgehobenwurde, falls nicht etwa der Aufhebungsvertrag wiederum ein durch seine Vermittelungabgeschlossenes selbstständiges Geschäft ist. Wenn dagegen das abgeschlossene Geschäft vorder Eintragung wieder rückgängig gemacht wurde, so bedarf es Wohl keiner Eintragung.

4. Die Unterlassung der Eintragung berührt die civilrechtliche Giltigkeitzlnm. «des Geschäfts nicht.

5. Auf die Führung des Tagebuches und die Zeichnung in dasselbe könneNUnm. sdie Parteien nicht verzichten. Die Pflicht beruht auf öffentlichem Recht (vergl.

Z 103).

6. Wegen der Borschriften über Führung und Aufbewahrung der Tage -Am. ebücher finden nach Absatz 2 die § 43 und 44 Anwendung. Die Pflicht zur Ansbewahrungbesteht auch nach Aufgabe des Maklergewerbes fort. Die Strafbestimmung des Z 103 be-zieht sich auch hierauf.

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Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf VerlangenAuszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und