Erstes Buch.Handelsstand.
Erster Abschnitt.
Kaufleute.
8 t.
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbebetreibt.
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehendbezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
f. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen(Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren un-verändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter ver-äußert werden;
2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren fürAndere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
2. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie;die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
2. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See,die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personenzu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie dieGeschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;
3. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst-handels;
st. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang desHandwerks hinausgeht.
Jiihali des vorliegende» Paragraphen. In Abs. 1 giebt er die Definition des Ein-Kaufmanns. Ein Hauptbestandtheil dieser Definition ist der Begriff Handelsgewerbe.Der zweite Absatz beschäftigt sich mit diesem letzteren Begriffe, aber nicht in der Weise, daß der