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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Erstes Buch.Handelsstand.

Erster Abschnitt.

Kaufleute.

8 t.

Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbebetreibt.

Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehendbezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:

f. die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen(Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren un-verändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter ver-äußert werden;

2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren fürAndere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;

2. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie;die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;

2. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See,die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personenzu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie dieGeschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;

6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;

7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;

3. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst-handels;

st. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang desHandwerks hinausgeht.

Jiihali des vorliegende» Paragraphen. In Abs. 1 giebt er die Definition des Ein-Kaufmanns. Ein Hauptbestandtheil dieser Definition ist der Begriff Handelsgewerbe.Der zweite Absatz beschäftigt sich mit diesem letzteren Begriffe, aber nicht in der Weise, daß der