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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
38
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Z8 Allgemeine Einleitung.

Fragen dieser Art ist aber das alte Recht maßgebend, sofern die Ehe vor dem 1. Januar1900 geschlossen war (Art. 200 E.G. zum B.G.B.). Sie sind daher nicht, wie Düringeru. Hachenburg l S. 12 wollen, nach den verschiedenen vor dem 1. Januar 1900 be-stehenden Güterrechtssystemen zu beantworten, sondern nach den einheitlichen Vorschriftender früheren Art. 7 und 8. Die früheren landesrechtlichen Güterrechtsbestimmungenkönnen schon deshalb hier nicht zur Anwendung kommen, weil sie für die hier vorliegendenFragen durch Art. 7 und 8 des alten H.G.B, aufgehoben waren und nicht wieder vvn selbstGeltung erlangen können (vcrgl. R.G. 19 S. 181).

Das gilt nicht etwa bloß für diejenigen Gewerbe, welche auch nach dem altenRechte Handelsgewerbe waren, sondern auch sür solche, die es nur nach dem neuen Rechtesind. Denn es handelt sich nicht um die Frage der Anwendbarkeit des Art. 4, 271 u. 272,sondern der Art. 7 u. 8 des alten H.G.B. Diese aber regelten die betreffenden Fragen nichtetwa bloß für diejenigen Gewerbe, die nach Art.4,271 u. 272 des alten H.G.B. Handelsgewerbewaren. Sie waren mit diesen Artikeln nicht organisch und unlöslich verbunden. Siewaren wohl sämmtlich Bestandtheile eines Gesetzbuchs, aber die in Art. 7 und 3 gegebenenGcschäftsfähigkeits- und ähnlichen Vorschriften setzten nicht etwa einen bestimmten undunwandelbaren Begriff des Handelsgewerbes voraus. Vielmehr würden sie auch dann an-wendbar gewesen sein, wenn die Artikel 4,271 u. 272 aus irgend welchem Anlaß einen anderenInhalt angenommen hätten, wenn z. B. beim sonstigen Fortbestehen des alten H.G.B, durch einneues Gesetz eine neue Art von Handelsgeschäften und Handelsgewerben eingeführt wordenwäre. Das kann sich aber dadurch nicht ändern, daß nicht bloß die Artikel 4, 271 u. 272,der Begriff des Handelsgewerbes und des Kaufmanns, sondern außerdem noch zahlreiche andereBorschriften des alten H.G.B, einen veränderten Inhalt erhalten. Für die vorliegende Frageist dies einflußlos. Für die Fähigkeit der am 1. Januar 1900 verheiratheten Frauen,Handelsfrauen zu werden, für die Giltigkeit und Wirksamkeit ihrer Handelsschulden istdaher das alte Recht maßgebend, und es bezieht sich das auch auf den durch das neueGesetzbuch veränderten und erweiterten Begriff der Handelsgewerbe. Wenn also z. B.eine frühere Ehefrau ein großes Bergwerk in kaufmännischer Weise betreibt, und sich indas Handelsregister eintragen lassen will, um gemäß Z 2 Handelsfrau zu werden, so kannsie dies nur thun mit Genehmigung des Mannes, weil auf sie noch der alte Art. 7 zurAnwendung kommt, obwohl der Betrieb eines Bergwerks früher kein Handelsgewerbe war.Wollte man dies nicht annehmen, so müßte man zwar für den Fall, daß eine frühereEhefrau ein Gewerbe, das auch nach altem Recht Handelsgewerbe war, betreiben will, dieZustimmung des Mannes für erforderlich halten, und für die Giltigkeit und Wirksamkeitihrer Handelsschulden das alte Handelsrecht entscheiden lassen, für den Fall aber, daß einesolche Ehefrau ein Gewerbe, das nur nach neuem Handelsrecht ein Handelsgewerbe ist,betreiben will, müßte nicht etwa das neue Handelsrecht, denn dieses findet ja auf diefrüheren Ehefrauen in der vorliegenden Frage keine Anwendung sondern die zahllosenGüterrechte aus früherer Zeit über die Frage entscheiden, ob die Frau ohne Zustimmungdes Mannes Handelsfrau werden kann, und inwieweit ihre Handelsschulden giltig undwirksam sind. Dieses Ergevniß hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.

Hinzuzufügen ist übrigens Folgendes:

Kann die Frau wegen fehlender Zustimmung des Mannes nicht Handelsfrau sein,so kann sie doch Gewerbefrau trotz fehlender Zustimmung des Mannes sein. Das folgtaus H 11 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung (Cosack S. 50). Dieser ist nun zwar durchArt. 36 I E.G. zum B.G.B, aufgehoben, aber auch er findet auf die vor dem 1. Januar1900 geschlossenen Ehen als eherechtliche und damit zusammenhängende Geschäftsfähigkeits-vorschrift weiter Anwendung.

Schließlich aber ist zu bemerken, daß die Landesgesetzgebung an dem hiergebildeten Rcchtszustande nichts ändern kann, weil nach Art. 218 E.G. zum B.G.B, diesnur dort geschehen kann, wo die bisherigen Landesgesetze in Kraft bleiben, währendhier bisheriges Reichsrecht in Kraft bleibt.