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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine

Einleitung

Z. Die Entstehungsgeschichte des neuen H.G.B, und seine Gestalt.

1. Das alte H.G.B. Am 18. December 1356 wurde auf Antrag Bayerns vom Deutschen Anm. i.Bundestage beschlossen, eine Konferenz zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handels-gesetzbuchs anzuregen. Die auf Grund dieser Einladung einberufeneNürnberger Kom-mission" stellte in jahrelanger Arbeit (18571861) den Entwurf eines Handelsgesetzbuchsfertig und der Bundesrat empfahl denselben den deutschen Staaten zur freiwilligen An-nahme, eine eigene Gesetzgebungsgewalt ging ihm ab. Die Empfehlung fiel jedoch auffruchtbaren Boden, indem die allermeisten Staaten den Entwurf unverändert oder mitgeringen Aenderungen als Landesgesetz in ihren Gebieten einführten. In Preußen geschah

dies 1861. Damit war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch zustande gekommen.Nur Luxemburg, Schaumburg-Lippe und das preußische Jahdegebiet haben das H.G.B,als Landesgesetz nicht eingeführt.

Es erfolgte sodann die Erhebung des H.G.B , zum Bundes- und Reichsgesetz: fürden Norddeutschen Bund durch Bundesgesetz vom 5. Juni 1869; für das Deutsche Reichaußer Bayern durch Reichsgesetz vom 16. April 1871, für Bayern durch Rcichsgesetz vom22. April 1871, für die Reichslande durch Rcichsgesetz vom 19. Juni 1372, für Helgolanddurch Verordnung vom 22. März 1891. Auch in den deutschen Konsulargerichtsbezirkenund in den deutschen Schutzgebieten ist das H.G.B. als Reichsgesetz eingeführt. (Ersteresdurch Reichsgesetz vom 1l). Juli 1879, letzteres durch Reichsgesetz vom 17. April 1836,jetzt in der Fassung vom 15. März 1888). Zuletzt ist es durch kaiserliche Verordnung vom27. April 1898 in Kiautschau eingeführt worden. Dabei ist zu bemerken, daß in denKonsulargerichtsbezirken und in den Schutzgebieten in Handelssachen zunächst das in diesenGebieten geltende Handelsgewohnheitsrecht zur Anwendung kommt (Z 3 des Gesetzes vom10. 7. 79 und Z 2 des Gesetzes vom 15. 3. 1888).

Das alte H.G.B, war aber nicht in seiner ursprünglichen Fassung erhalten geblieben,indem der das Aktienrecht behandelnde Theil zweimal geändert wurde, zuletzt durch Neichs-gesetz vom 18. Juli 1884.

2. Das »ene H.G.B. Die Schaffung desselben wurde nöthig durch die einheitliche Regelung A»m. e.des bürgerlichen Rechts. Die Borschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs mußten in Einklang gebracht werden mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

und bei dieser Gelegenheit nahm man diejenigen Ergänzungen und Aenderungen vor,welche sich im Laufe der 3>/z Jahrzehnte, während welcher das alte H.G.B , in Geltunggewesen war, auch bei diesem bewährten Gesetzbuche als nothwendig herausgestellt hatten.Um dieselbe Zeit, als das B.G.B, vom Reichstage angenommen wurde, im Juli 1896,

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 1