Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen
 
  

Allgemeine Einleitung.

wurde der erste Entwurf des neuen H.G.B , (zunächst noch ohne Seerecht) der Oeffentlich-keit übergeben. Auf Grund der zahlreichen Besprechungen desselben wurde er alsdann um-gearbeitet und dieser zweite Entwurf (nunmehr mit Seerecht) dem Reichstage in seinerWintersitzung 1836/97 vorgelegt. Derselbe ließ ihn durch eine Kommission durchberathenund nahm ihn mit nicht unerheblichen Aenderungen an. Nachdem der Bundesrath ihnsanktionirt hatte, wurde das Gesetzbuch in Nr. 23 des Reichsgesetzblattes am 21. Mai 1897publizirt.

Es trägt den TitelHandelsgesetzbuch ", also (anders als das Bürgerliche Gesetzbuchfür das Deutsche Reich, das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich u. s. w.) ohne denZusatz:für das Deutsche Reich." Es ist datirt vom 19. Mai 1897. Es ist nichtmehr, wie das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch , in 5 Bücher eingetheilt, sondernnur in 4 Bücher. Das bisherige dritte und das bisherige vierte Buch sind zusammen-gezogen: die Handelsgesellschaften sind mit der stillen Gesellschaft in einem Buche abge-handelt. (Die Gelegenheitsgesellschaft ist fortgefallen.) Das neue H.G.B, ist in Para-graphen eingetheilt, nicht, wie das alte H.G.B., in Artikel. Dagegen hat das Ein-führungsgesetz Artikel.

Das alte H.G.B, tritt am 1. Januar 1999 von selbst außer Kraft, obwohl dasnirgends ausdrücklich ausgesprochen ist.

Das ueue H.G.B , stellt sich als eine wohlgelungene Verbesserung dar, was umso-mehr zu begrüßen ist, als es sich um eine Gelegenheitsreform, nicht um eine Nothwendig-keitsreform gehandelt hat. Es ist sowohl auf die Sprache, als auf die Anpassung derVorschriften an die modernen Verkehrsbedürfnisse und nicht zum wenigsten an den sozialenGeist unserer Zeit Werth gelegt, und wenn auch nicht überall allen berechtigten Wünsche»Rechnung getragen ist, so ist doch im ganzen ein großer Fortschritt zu verzeichnen.

II. Das Anwendungsgebiet des neuen H.G.B.

Anm. s. 1. Zunächst ist zu erwähne», daß das neue H.G.B, keine Vorschriften darüber enthält, aufwelche Art von Materien es Anwendung findet. Eine derartige Vorschrift ist mit Rechtweggelassen. Denn es bezieht sich eben auf alle diejenigen Angelegenheiten, über welchesein Inhalt Verfügung trifft. Darum ist auch der Begriff Handelssachen nicht definirt.Es wäre eine Tautologie, wenn das H.G.B, sagte, es komme in Handelssachen zur An-wendung. Und umgekehrt ist es lediglich ein zwar richtiger, aber trivialer Satz, zu sagen:Handelssachen seien diejenigen Gegenstände, welche das H.G.B, regelt. Andererseits istauch jede andere Definition des Begriffes Handelssachen unrichtig, und es war auch nichtrichtig, wenn wir in unseren ersten ö Auflagen sagten: Handelssache sei jeder dem Handelangehörige Thatbestand. Denn wenn das H.G.B, einen Thatbestand nicht regelt, so ister im rechtlichen Sinne keine Handelssache, sondern folgt allgemeinen bürgerlichrechtlichenRegeln, auch wenn seiner wirthschaftlichen Natur nach seine Zugehörigkeit zum Handelunbestreitbar ist.

Das Gesetz sagt demgemäß nicht, daß in Handelssachen das H.G.B. Anwendungfindet. Es sagt nur, daß in Handelssachen das Bürgerliche Gesetzbuch nur insoweit An-wendung findet, als nicht im H.G.B, oder im Einführungsgesetz etwas anderes bestimmtist (Art. 2 E.G. zum H.G.B.'). Dies zu sagen, hat einen guten Sinn. Es soll damitin allen denjenigen Rechtsfragen, in welchen das H G.B. eine Entscheidung getroffen hat,das B.G.B, von der Anwendung ausgeschlossen sein. (Näheres hierzu unten Anm. 14).

') Art. 2 E.G. zum H.G.B, lautet:

In Handelssachen konimen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nurinsoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz einAnderes bestimmt ist.

Im Uebrigen werden die Vorschriften der Reichsqesetze durch das Handels-gesetzbuch nicht berührt.

Anm. s.

Anm. 4.