Allgemeine Einleitung.
2. Das örtliche Aiiwendniigsgebiet ist das gleiche, wie das des alten H.G.B. Denn auch das Anm. «.neue H.G.B, ist Reichsgesetz und tritt daher im ganzen Deutschen Reich und zufolge derAnm. 1) citirten anderweitcn Gesetze auch in den Konsulargerichtsbezirkcn und in denSchutzgebieten an der Stelle des alten H.G.B , in Kraft. — Die den Gegenstand des inter-nationalen Privatrechts bildenden Fragen, inwieweit auch ausländisches Recht für deutscheGerichte zur Anwendung kommt, können hier nicht erörtert werden. Nur das Eine magbemerkt werden, daß diejenigen Vorschriften des neuen Rechts, welche exklusiven Charakterhaben, unbedingte Anwendung finden, auch auf Verhältnisse, welche sonst nach aus-ländischen Rechten zu beurtheilen wären. Ueber die Exklusivität von Rechtssätzen s. untenAnm. 10.
3. Das zeitliche Anwendungsgebiet. Zeitlich tritt das neue Handelsgesetzbuch am t. Januar Anm. 7.1900, zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft (Art. 1 Abs. 1 E.G. zumH.G.B.'). Nur der 6. Abschnitt des 1. Buchs (der Abschnitt über die Handlungsgehilfen)
ist bereits seit dem 1. Januar 1898 in Kraft (Art. 1 Abs. 2 E.G. zum H.G.B.).
Bei der Frage des zeitlichen Anwendungsgebiets spielt nun aber die Frage eine Amn. s.große Rolle, nach welchem Rechte die am 1. Januar 1900 schwebenden Rechts-verhältnisse zu beurtheilen sind? Es erscheint erforderlich, den Uebcrgangsgrmidsätze»eine besondere Betrachtung zn widmen.
Das E.G. zum H.G.B, hat nämlich allgemeine Uebergangsvorschriftenüberhaupt nicht und im einzelnen nur einige wenige spezielle Uebergangs-vorschriften gegeben: Art. 22 (überFirmen), Art. 23 (Errichtung von Aktiengesellschaften),Art. 24 (Zusammenlegung von Aktien), Art. 25 (Kraftloserklärung von Aktien), Art. 26(Außerkurssetzung von Aktien), Art. 27 (Konkurrenzverbot für Vorstandsmitglieder vonAktiengesellschaften), Art. 28 (Zusicherung von Aktienbezugsrechten).
Bei einem Gesetzbuch von 905 Paragraphen ist der Erlaß von im ganzen 7 Ueber-gangsvorschriften, die sich lediglich mit Einzelfragen beschäftigen, von denen aber keine grund-sätzlicher Natur ist, als ein großer Mangel zu verzeichnen. Der Wissenschaft fällt dieAufgabe zu, diese Lücke auszufüllen. Nach unserer Ansicht wird sie durch die Erwägungausgefüllt, daß es sicherlich im Geiste der an einem Tage in Kraft tretenden, als orga-nisches Ganze gedachten Gesetzbücher liegt, daß für die Uebergangszeit die Be-stimmungen des Einsührungsgesetzes zum B.G.B , auch für das H.G.B,gelten. Ja man darf sich sogar für berechtigt halten, im Art. 2 des E.G. zum H.G.B,einen direkten Ansspruch nach dieser Richtung zu erblicken. Denn danach soll, wo dasH.G.B, keine Vorschriften giebt, das B.G.B, maßgebend sein. Zu den Vorschriften desB.G.B , aber kaun man ohne sonderlichen Zwang auch die Vorschriften des Einsührungs-gesetzes zum B.G.B , zählen (Düringer <8r Hachenburg I S. 16). Mindestens sind dieseVorschriften für die Fragen nach dem Eingreisen des H.G.B, in bestehende Verhältnisseanalog zur Anwendung zu bringen.
Von selbst versteht es sich, daß, soweit in Anwendung der hiernach maßgebenden Anm. s.Uebergangsgrundsätze das frühere Recht zur Anwendung kommt, nicht bloß die früherenRechtsvorschriften, sondern auch die für das schwebende Verhältniß getroffenenrechtsgeschäftlichen Bestimmungen ihre Giltigkeit behalten. Denn der Sinneiner Vertragsbestimmung, durch welche eine Dispositivbestimmung des Gesetzes geändertwird, ist der: mag das Gesetz hierüber disponiren, wie immer, wir wollen, daß zwischenuns das Rechtens sei, was wir hiermit vereinbaren.
2) Der Art. 1 des E.-G. zum H.G.B , lautet:
Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt mit Aus-nahme des Z 65 am 1. Januar 1898 in Kraft.
Der siebente Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs kann durchKaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths vor dem im Abs. 1 be-zeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
1*