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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Allgemeine Einleitung.

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Dieses außerordentliche KUndigungsrecht kann auch im Verhältniß des Ehemannes Anm.ss.zu seiner handeltreibenden Gattin ausgeübt und hier von großer Bedeutung werden.Man denke z. B. an den Fall, daß eine Ehesrau ein Agenturgeschäft betreibt. Besondersaber kann dieses Kündigungsrecht von entscheidender Bedeutung werden, wenn dieFrau Gesellschafterin wird, offene Gesellschafterin einer Handels-gesellschaft oder einer einfachen Kommanditgesellschaft oder Komman-ditistin einer solchen oder Komplementarin einer Kommanditgesellschaftauf Aktien und sich hierbei zu persönlichen Leistungen verpflichtet. Indiesem Falle kann der Ehemann dieses Rechtsverhältniß kündigen. In-dessen soll dies doch wohl nur bedeuten, daß er die Verpflichtung zur persönlichen Leistungzum Stillstand bringen kann, nicht auch, daß er das ganze Rechtsverhältniß, zu dessenBestandtheilen jene Verpflichtung gehört, zur sofortigen Lösung bringen kann. Eswürde diese letztere Ansicht weit hinausgehen über die Ziele, die sich der Gesetzgeber beidiesem außerordentlichen Rechtsmittel gesteckt hat. Es genügt zur Erreichung dieserZiele die Annahme, daß die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung aufhört. WelcheKonsequenzen sich hieraus ergeben, kann nur die Beschaffenheit des einzelnen Falles lehren.Oft wird der andere Theil hieraus ein Auflösungsrecht entnehmen können.

Unzutreffend ist es, wenn Düringer und Hachenburg I S. s annehmen, daß demManne ein Zwangsmittel zur Realisirung der Kündigung nicht zustehe, wenn die Fraunicht gehorche, und daß nur dann die Kündigung für den Dritten von Wirksamkeit sei,wenn die Frau mit dem Manne übereinstimme. Nach dem Wortlaut des Gesetzes istvielmehr nicht daran zu zweifeln, daß der Mann aus eigenem Rechte das Kündigungs-recht direkt den Gegenkontrahenten der Frau gegenüber auszuüben und dadurch die Ver-pflichtung der Frau zur Lösung bringen kann. So faßt auch offenbar Planck Anm. 1 zuZ 1358 B.G.B, die Sache auf.

11. Ausländische Ehefrau. Für die Geschäftsfähigkeit einer ausländischen Ehefrau in Ansehung Anm ,»oo.ihres Gewerbes ist es ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist (Art. 361 E.G. zum B.G.B.). Dieausländische Frau kann also in Deutschland auch ohne Genehmigung ihres Mannes einselbstständiges Gewerbe betreiben und wird dadurch zur Handelssrau. Es stimmt diesübrigens mit dem allgemeinen Prinzip des Art. 7 E.G. zum B.G.B, überein. Imübrigen kann auch hier die Einwilligung des Mannes von Wichtigkeit sein (für dieRechtswirksamkeit der handelsgewerblichen Verfügungen und Prozesse gegen den Mann u.s.w.).

Ob solche Einwilligung nothwendig ist, richtet sich nach dem Güterrechte des Staats, demder Mann bei Eingehung der Ehe angehörte (Art. 36 E.G. zum B.G.B.). Daneben giltjedenfalls die Bestimmung des § 1465 B.G.B, auch für solche Verhältnisse: d. h. dieEinwilligung zum Gewerbebetrieb ersetzt die Einwilligung zu den einzelnen Rechts-geschästen, und die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Mann weiß, daß die Frau einGewerbe betreibt, und seinen Einspruch nicht dem Dritten mittheilt oder durch Ein-tragung in das Güterrechtsregister des inländischen Wohnsitzes des Mannes und des Ortsder Hauptniederlassung eintragen läßt (Art. 36 E.G. zum B.G.B.; Art. 4 E.G. zumH.G.B.). Gilt hiernach die Einwilligung als ertheilt, so haftet für die Verbindlichkeitender Frau aus dem Gewerbebetrieb das Vermögen ohne Rücksicht aus die dem Mannekrast des Gllterstandes zustehenden Rechte; im Falle des Bestehens einer ehelichen Güter-gemeinschaft auch das Gesammtgut (Art. 36 E.G. zum B.G.B.).

Alles dies gilt auch, wenn die Handelsfrau ihren Wohnsitz im Auslande hat. Ent-scheidend ist der Handelsbetrieb im Jnlande.

12. Ucbergangsfragc». Auf diejenigen Ehen, welche am 1. Januar 1966 bestehen, gelangen «nm. u».die Art. 7 und 8 des alten H.G.B, zur Anwendung, nach welchen eine Ehefrau nur mitZustimmung des Ehemannes Ehefrau sein und bleiben kann, ihre Handelsschnlden abergiltig und in ihr gesammtes Vermögen ohne Rücksicht auf die Rechte des Mannes andemselben vollstreckbar sind. Das kommt daher, daß diese Bestimmungen Fragen desGllterstandes und der Ehe und damit zusammenhängende Geschäftsfähigkeitsfragen regeln,

wie ja auch das B.G.B, alle diese Fragen mitten im ehelichen Güterrecht behandelt. Für