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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine Einleitung.

A»M.S8.

bloße Gewahrsam oder die bloße Detention, wie sie beim Besitzgehilfen nach H 855 B.G.B,besteht, genügt zweifelsohne nicht. Wenn nun auch bei gesetzlichem Güterstande der Ehemanndas Recht hat, das zum Geschäftsvermögen der Ehefrau gehörige Geld und die dazu ge-hörigen Waaren, soweit diese eingebrachtes Gut sind, kraft seines Verwaltungsrechts zuveräußern (vergl. oben Anm. 93), und wenn auch der Ehemann nach Z 1443 B.G.B, beiGütergemeinschaft das Recht hat, über das Gesammtgut zu verfügen, und wenn er auch nachZ 1373 und 1443 B.G.B , die zum eingebrachten und zum Gesammtgut gehörigen Sachenin seinen Besitz zu nehmen berechtigt ist, so ist doch, solange die Frau auf ihren Namenein Gewerbe betreibt, lediglich sie die Besitzerin der zum Geschäftsvermögen gehörigenGegenstände. Der Mann wird dadurch, daß er im Handelsgewerbe der Frau thätig ist,bloßer Besitzgehilfe im Sinne des H 855 B.G.B. Denn er giebt dadurch deutlich zu er-kennen, daß das Auftreten der Frau im Rechtsverkehr, kraft dessen sie im eigenen NamenRechtsgeschäfte abschließen und durch dieselben auf ihren Namen Eigenthum und Besitzerwerben will, billigt und durch seine Thätigkeit fördern will. Er giebt also nach außenzu erkennen, daß er im Namen der Frau thätig sein und für sie Eigenthum und Besitzerwerben, und in ihrem Namen veräußern will, wie das der ordnungsmäßige Betriebeines Namens der Frau betriebenen Handelsgewerbes mit sich bringt. Er erscheint daher,da er ja kraft seines ehemännlichen Verwaltnngsrechts, wie oben Anm. 93 gezeigt, dieEhefrau durch Rechtsgeschäste nicht verpflichten kann, lediglich als Bevollmächtigter der-selben, also als ihr Besitzgehilfe. Daß der Mann als bloßer Handlungsbevollmächtigternur Besitzgehilfe ist, folgt aus den Ausführungen Dernburgs, Deutsches bürgerliches RechtBand 3 S. 48. Denn der Mann befindet sich in diesem Falle in einem dauernden Ab-hängigkeitsverhältnisse von der Frau, da er ja, wie gesagt, kraft seines eigenen Ver-waltungsrechts das Recht nicht besitzt, Namens der Frau im Geschäfte thätig zu sein. Esist daher unzulässig, daß die Gläubiger des Mannes iu den Geschäftsräumen der Fraupfänden, wie dies häufig geschieht, um die Frau zu quälen, und auf diese Weise etwasvon der Frau, die ihre Schuldnerin nicht ist, herauszuschlagen, und wie dies auch vonden Gerichten häufig gebilligt wird, indem sie die Frau darauf vertrösten, daß ihr zwardie Beschwerde über die Art der Zwangsvollstreckung versagt, der materielle Jnter-ventionsprozeß aber gestattet ist. Allein auch die bloße Pfändung ist ein schweres Un-recht und hindert ihr Fortkommen. Im steten Kampfe mit dem Gerichtsvollzieher kanneine Frau, nachdem der Mann im Berkehrsleben Schifsbruch gelitten hat und daswird wohl meist der Anlaß zur Etablirung der Frau sein, das Geschäft nicht be-treiben. Sollten aber, was von den Gerichten oft befürchtet wird, fraudulose Verhält-nisse vorliegen, so helfen die Anfechtungsvorschriften, und wenn die Frau nur zumScheine als Inhaberin des Geschäfts auftritt, so erscheint allerdings auch die unmittel-bare Pfändung nicht ungerechtfertigt. Allein für das Vorliegen eines Scheinverhältnissesmüssen ganz besondere Thatsachen erfordert werden. Der Umstand allein, daß der Mann imGeschäfte thätig ist, vielleicht gar seine ganze Kraft und Intelligenz dem Geschäfte widmet,begründet ein solches Scheinverhültniß nicht. Dadurch erfüllt er nur seine moralischenPflichten als Ehemann, und hört jedenfalls nicht auf, bloßer Besitzgehilfe der Frau zusein, die allein Besitz und Eigenthum der in ihrem Geschäftsbetriebe erworbenen Gegen-stände erlangt.

10. Das Recht des Mannes zur Aufkündigung von Vertragen der Frau auf persönlicheLeistungen. Der H 1358 Abs. 1 B.G.B, giebt dem Manne das Recht, solche Rechtsver-hältnisse ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, durch welche die Frau sichzu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung vcrvflichtet. Er muß jedoch dieErmächtigung hierzu vom Vormundschaftsgericht erhalten. Das Vormundschaftsgerichthat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessenbeeinträchtigt. Das Recht fällt fort, wenn der Mann die Zustimmung ertheilt oder seinefehlende Zustimmung vom Vormundschaftsgericht ersetzt ist und endlich wenn und solangedie häusliche Gemeinschaft ausgehoben ist. Zustimmung und Kündigung können nur durchden Ehemann erfolgen, nicht durch einen gesetzlichen oder sonstigen Vertreter.