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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine Einleitung.

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Mann die Einwilligung ertheilt hat oder uicht, geht jedenfalls die Frage denDritten nichts an, ob der Mann die Einwilligung mit Recht oder mitUnrecht versagt oder die ertheilte Einwilligung mit Recht oder mit Unrecht zurück-zieht. Dem Dritten gegenüber entscheidet lediglich die Frage, ob dieEinwilligung ertheilt oder offenkundig versagt ist.

8. Die Rechte des Mannes an dem Geschäftsvermögen der Ehefrau bestehen neben der Ver -Anm .sz.pflichtungssähigkeit und Versügungsberechtigung der Ehefrau fort. So kann der Ehe-mann bei gesetzlichem Güterrecht auch dann, wenn die Frau mit oder ohne seine Ge-nehmigung selbstständig ein Gewerbe betreibt, ohne ihre Zustimmung über Geld undandere verbrauchbare Sachen verfügen, also insbesondere auch über die zum Waarenlagergehörigen Gegenstände, soweit dieselben eingebrachtes Gut sind (U 1376 Nr. 1, 92 B.G.B.).

Er kann Verbindlichkeiten der Frau zur Leistung eines zum eingebrachten Gut gehörigenGegenstandes durch Leistung des Gegenstandes erfüllen (Z 1376 Nr. 3 B.G.B.). Da auchzum Geschäftsvermögen eingebrachtes Gut gehören kann (vergl. oben Anm 72), so ist diesesDispositionsrecht des Mannes unter Umständen von Bedeutung. Dagegen umfaßt das Ver-waltungsrecht des Mannes nicht die Befugniß des Mannes, die Frau durch Rechtsgeschäftezu verpflichten, und das Verfllgungsrecht des Mannes steht ihm in weiterem Umfange nichtzu, als dies eben erwähnt ist (§ 1375 B.G.B.), insbesondere steht ihm nach dem inAnm. 73 Gesagten an den im Geschäftsbetriebe erworbenen Forderungen und sonstigenGegenständen ein Verfügungsrecht überhaupt nicht zu, weil diese zum vorbehaltenen Gutder Frau gehören. Aus demselben Grunde fällt auch sein Nießbrauch am eingebrachten Gut,welcher ihm nach Z 1383 B.G.B, zusteht, an den im Geschäftsbetriebe erworbenen Gegen-ständen weg. Bei der Gütergemeinschaft hat der Mann das Verwaltungsrecht über dasGesammtgut. Inwieweit die zum Geschäftsbetriebe gehörigen und die in demselben er-worbenen Gegenstände Gesammtgut werden, darüber s. oben Anm. 73. Die Frau per-sönlich verpflichten kann er durch seine Verwaltungshandlungen nicht (Z 1443 B.G.B.).

9. Verhältniß der persönlichen Gläubiger des Mannes zu dem Geschäftsvermögen der Frau. Anm.S4.Die Gläubiger des Mannes können Befriedigung aus dem Geschäftsvermögen der Ehe-frau, soweit es vorbehaltenes Vermögen enthält, nicht verlangen. Aber auch nicht, soweit

es eingebrachtes Vermögen enthält (Z 1410 B.G.B.). Sollte dennoch eine Pfändung er-folgen, so kann die Frau die Jnterventionsklage anstellen. (Auch Beschwerde erheben?Darüber s. unten Anm. 97.)

Auch der Nießbrauch des Mannes an dem eingebrachten Gute ist nachAnm.R.Z 1498 B.G.B, nicht übertragbar und demgemäß auch nicht pfändbar, was § 861 C.P.Oausdrücklich ausspricht. Doch bezieht sich die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit nuraus den Nießbrauch als solchen. Die einzelnen aus Grund des Nießbrauchs dem Ehe-mann zufließenden Früchte, Revenüen u. s. w. sind bis zu einem gewissen Grade pfänd-bar (hierüber Z 861 C.P.O.). Die Pfändbarkeit der Einkünfte wird aber hier be-deutungslos, weil die Einkünfte des von der Ehefrau selbstständig betriebenen Erwcrbs-geschäfts ihr vorbehaltenes Vermögen, dem Nießbrauch des Mannes also entzogen werden(vergl. oben Anm. 73).

Bei bestehender Gütergemeinschaft haftet das Gesammtgut für die persönlichen Ver-Am».ss.Kindlichkeiten des Mannes (ZZ 1459, 1530 B.G.B.), also auch diejenigen Stücke des Ge-schäftsvermögens, welche zum Gesammtgute gehören, und das sind insbesondere dieim Handelsgewerbe erworbenen Gegenstände. Denn zum Gesammtgut gehört alles, wasMann und Frau während der Gütergemeinschaft erwerben (Z 1438 B.G.B.), es sei denn,daß sie das Gewerbe mit vorbehaltenem Vermögen betreiben (vgl. oben Anm. 73).

Es ergiebt sich nun die praktisch sehr wichtige Frage, ob der Ge-Anm.s?.richtsvollzieher, welcher eine persönliche Schuld des Mannes exeku-tivisch einzutreiben hat, in den Geschäftsräumen der Handelsfrau einePfändung vornehmen darf. Nach Z 808 C.P.O. setzt die Pfändung voraus, daßder Schuldner die Gewahrsam der zu pfändenden Sachen hat. Unter Gewahrsam istsicherlich nichts anderes zu verstehen, als was das B.G.B, unter Besitz versteht. Die

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