Allgemeine Einleitung.
werbe betreibt. In den allermeisten Fällen wird daher der Blick in das Güterrechts-register genügen, um Klarheit darüber zu erhalten, ob die Frau eigenmächtig oder mitEinwilligung des Mannes das Gewerbe betreibt. Die Nichteintragung eines Ein-spruchs oder Widerrufs der Genehmigung wird in den meisten Fällen für diese An-nahme genügen, wenn sie auch kein absolutes Zeichen dafür ist, da ja immer noch dieMöglichkeit vorliegt, daß der Mann von dem Gewerbebetriebe nichts weiß.
Die hier vorgeschriebene Form für den Einspruch des Ehemannes ist nicht bloßdann erforderlich, wenn die Ehefrau Handelsfrau ist, sondern auch dann, wennsie als Handelsfrau gilt, sei es, weil sie ein Gewerbe betreibt, welches keinHandelsgewerbe ist, ihre Firma aber trotzdem eingetragen ist (Z 5 H.G.B.) oder weilsie sonst im Rechtsverkehr als Handelsfrau auftritt (vgl. unsern Exkurs zu Z 5). Auchhier hat der unterlassene Widerspruch des Mannes die dargelegten Rechtsfolgen.
EinindasGllterrechtsregister eingetragener Einspruch ist werth «los, wenn er den Thatsachen widerspricht. Das will sagen: wenn der Mannausdrücklich oder durch eine konkludente Handlung die Einwilligung ertheilt oder die Ver-sagung der Einwilligung zurückgenommen hat, so z. B. wenn er im Geschäfte der Ehe-frau selbst thätig ist, so kann er sich auf die Versagung des Einspruchs nicht berufen.Eine ganz andere, hiervon verschiedene Frage ist die, in wie weit derMann seiner Frau gegenüber berechtigt ist, die Einwilligung zumsebstständigen Gewerbebetriebe zu versagen oder die Ertheilnng derEinwilligung zurückzunehmen, und in wie weit die Frau dem be-treffenden Befehle des Mannes Folge leisten muß und welches dieFolgen des Ungehorsams der Frau sind. Hierüber gilt Folgendes:
Prinzipiell hat der Mann die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Lebenbetreffenden Angelegenheiten (Z 1354 B.G.B.). Demgemäß kann er bestimmen, ob dieFrau ein selbstständiges Gewerbe betreiben darf oder nicht. Meist wird er hierbeierheblich interessirt sein, da, wie oben gezeigt, durch den konsentirten Betrieb seineRechte und Interessen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden.
Versagt der Mann die Einwilligung und ist die Frau der berechtigten Ansicht,daß hierin ein Mißbrauch seines Untersagungsrechtes liegt, so ist sie berechtigt, denGehorsam zu verweigern. Es kann dies z. B. dann der Fall sein, wenn sie lediglichmit vorbehaltenem Vermögen das Gewerbe beginnt und vollauf Zeit und Muße dazuhat. Versagt der Mann die Einwilligung aus berechtigtem Grunde, so muß sie ge-horchen und den Gewerbebetrieb unterlassen. Aber der Ehemann hat in keinem Falleein Klagerecht auf Unterlassung und die Frau wird auch durch den eigenmächtigenBetrieb Handelsfrau. Nur als Jncidenzpunkt bei einer Ehescheidungsklage kommt un-berechtigter Ungehorsam der Frau in Frage. Wenn der Kommissionsbericht S. 11sagt: „Im Streitfalle entscheidet das Prozeßgericht", so ist das zwar kurz, aber nichtklar, weil es der Anschauung Raum giebt, als könnte der Mann die Befolgung seinesGebotes durch den Richterspruch erzwingen. Noch weniger kann der Mann, wie CosackS. SO will, das Geschäft der Frau einfach schließen.
Andrerseits kann die Frau zwar, auch wenn sie berechtigter Weise den Gehor-sam verweigert, den Mann nicht zwingen, die zum eingebrachten oder gar zum Ge-sammtgut gehörigen Gegenstände ihr zum Zweck des eigenmächtigen Geschäftsbetriebeszu überlassen. Denkbar ist höchstens eine Klage auf Aufhebung der Verwaltung nachMaßgabe der ZZ 1413, 1391 B.G.B., wenn das Verhalten des Mannes die Besorgnißeiner erheblichen Gefährdung ihrer Rechte auf das eingebrachte Gut begründet.
Kann hiernach der Mann im Großen und Ganzen nach seinem freien Ermessendie Einwilligung ertheilen oder versagen, so kann er auch nach seinem freien Er-messen die ertheilte Einwilligung wieder zurückziehen. Ein Verzicht auf den Widerrufist ungiltig (Düringer u. Hachenburg I S. 10).
Jedenfalls aber ist die Frage der Einwilligung für die Kaufmannsqualitätder Frau gleichgiltig, und in denjenigen Beziehungen, wo es erheblich wird, ob der