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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Allgemeine Einleitung.

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Rechte, die zum vorbehaltenen Gut gehören, kann sie selbstständig einklagen. Alsokann sie alle im Geschäftsbetriebe erworbenen Forderungen selbstständig einklagen(vgl. oben Anm. 7g). Allein sie kann in diesem Falle ein zum eingebrachten Gutgehöriges Recht im Wege der Klage ohne besondere Zustimmung des Mannes nichtgeltend machen (Z 1400 Abs. 2 B.G.B.), und, wie wir oben Anm. 72 gesehen haben,können sich auch im Geschäftsvermögen einer Handelsfrau Rechte befinden, die zum ein-gebrachten Gute gehören. Einer trotzdem erhobenen Klage würde der Einwandmangelnder Sachlegitimation entgegengestellt werden können. Führt die eigen-mächtige Handelsfrau einen sonstigen aktiven Rechtsstreit ohne Zustimmung desMannes, so ist sein Ergebniß, obgleich die Frau insoweit prozeßfähig und sachlichlegitimirt ist, dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes un-wirksam (Z 1400 Abs. 1 B.G.B.), und wenn auf Grund desselben eine Zwangsvoll-streckung in das eingebrachte Gut oder in das Gesammtgut erfolgt (z. B. wegender festgesetzten Kosten), so steht ihm die Jnterventionsklage zu (Z 774 C.P.O.).

Betreibt sie dagegen das Gewerbe mit Zustimmung des Mannes, so ist seineZustimmung zu allen solchen Rcchtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Ge-schäftsbetrieb mit sich bringt. Er muß sie also alle gegen sich gelten lassen ohnebesondere Zustimmung und der Gegner kann die mangelnde Zustimmung nicht ein-wenden. (Z 1405 B.G.B.).

G. Haftet auch der Mann aus den Gcwerbeverbindlichkeite» seiner Frau? Das ist glatt zu Anm .ss.verneinen, wenn die Frau eigenmächtig das Handelsgewerbe betreibt. Wenn sie es abermit seiner Zustimmung betreibt, so haftet er im Falle des gesetzlichen Güterrechts nicht,wohl aber haftet er im Falle der Gütergemeinschast für solche Schulden als Gesammt-schuldner (ZA 1459, 1452, 1405, 1435, 1460, 1530 Abs. 2; 1532; 1519 Abs. 2; 1549B.G.B.), also auch persönlich mit seinem eigenen Vermögen.

7. Näheres über das Erfordernis? der Einwilligung des Mannes in den Handelsbetrieb der Anm.sz,Ehefrau.

a) Die Einwilligung braucht nicht vom Ehemann persönlich zu erfolgen;wenn er geschäftsunfähig ist, ertheilt sie sein Vormund oder Pfleger(ZI 1409, 1915 B.G B.; Cosack S. 54). Aber eine Ersetzung der Einwilligung durchdas Vormundschastsgericht giebt es nicht (vgl. unten Anm. 89). Ist der Mann ab-wesend, so kann der Frau nur geholfen werden durch Bestellung eines gesetzlichen Ver-treters für den Ehemann. (Cosack S. 54.) Ist die Frau selbst die Vormünderin ihresMannes, so bedarf sie der Einwilligung nicht; dann ist sie selbstständig (ZZ 1426 ff.;1409 B.G.B. ; Cosack S. 54).d) Die Form der Einwilligung bezw. Versagung derselben. Die Ein-Aum.s«.willigung kann ausdrücklich erfolgen oder in konkludenter Weise. Die konkludentcEinwilligung besteht insbesondere darin, daß die Frau mit Wissen wissen müssengenügt nicht und ohne Einspruch des Mannes das Erwerbsgeschäft betreibt. DieserEinspruch muß aber, um Dritten gegenüber wirksam zu sein, entweder dem Drittenbekannt oder in das Güterrechtsregister eingetragen sein, und zwar hier, wo es sichum eine Handelsfrau handelt, nicht bloß in das Gllterrechtsregister am Wohnsitze desMannes, sondern auch an dem Orte der Hauptniederlassung der Frau, wenn dieservon dem Wohnsitze des Mannes verschieden ist (ZZ 1405,1435,1452,1519,1549 B.G.B.,Art. 4 E.G. zum H.G.B.). Das Gleiche gilt vom Widerruf der Genehmigung (Z 1405Abs. 3 B.G.B.). Ist die Versagung des Konsenses nicht in dieser Weise offenkundig(also entweder dem Dritten bekannt oder eingetragen), so gilt sie dem Dritten gegenübernicht. Es liegt dann insoweit Handelsbetrieb ohne Einspruch vor.

Mit dieser Vorschrift ist allen billigen Anforderungen des Verkehrs Genüge ge- Anm.»5.schehen. Es ist allerdings richtig, daß hiernach eine konkludente Einwilligung nurdann vorhanden ist, wenn der Ehemann von dem Gewerbebetriebe der Ehefrau weiß,wobei das Kennenmüssen dem Kennen hier nicht gleichsteht. Allein es wird wohlnicht gerade häufig vorkommen, daß eine Ehefrau ohne Wissen ihres Mannes ein Ge-Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 3