ZZ Allgemeine Einleitung,
.Anm.??. 5. Die Haudclschcfran im Prozesse.
a) Jede Ehefrau, also auch jede Gewerbefrau und also auch jedeHandels-frau, ist ohne weiteres prozeßfähig. Denn jede Person ist insoweit Prozeß-fähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (Z 52 C.P.O.) und die Ehefraukann sich nach dem B.G B. unbeschränkt durch Verträge verpflichten (vergl. obenAnm, 65). Ueberdies fügt Z 52 C.P.O, noch zur Erhöhung der Klarheit hinzu, daßdie Prozcßfähigkeit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt ist.
Es macht hierbei natürlich keinen Unterschied, ob die Ehefraueigenmächtig oder mit Zustimmung des Ehemannes das Handels-ge werbe betreibt.
Äam 78. Gleichwohl ist die Frage, ob der Mann den Handelsbetrieb genehmigt hat oder
nicht, aus anderen Gründe» von erheblicher Prozcssualischcr Wichtigkeit.
a) Es ist dies wichtig für die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau,die ja das praktische Endziel des gegen die Ehefrau geführten Prozesses ist. Zwarzur Zwangsvollstreckung in das vorbehaltene Gut genügt in jedem Falle ein gegen dieEhefrau erlassenes Urtheil. Und auch zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachteGut und in das Gesammtgut genügt, wenn die Ehefrau selbstständig ein Erwerbs-geschäst betreibt, grundsätzlich ein gegen die Frau erlassenes Urtheil (Z 741 C.P.O.).
Allein hier greisen zwei Einschränkungen Platz:
Ä»m.7g. Erstens. Wenn zur Zeit der Rechtshängigkeit des gegen die Ehefrau an-
gestellten Prozesses der Ehemann seine Genehmigung zum Gewerbebetriebe offen-kundig versagt hat (über den Begriff der offenkundigen Versagung s. untenAnm. 84), so ist zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut und in dasGesammtgut die Verurtheilung der Ehefrau allein nicht genügend. Vielmehr mußin diesem Falle außerdem der Ehemann verurtheilt sein, und zwar, wenn es sichum die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut handelt, zur Duldung derZwangsvollstreckung in dasselbe (W 741, 739, 749 C.P.O.). Die Klage gegen denEhemann wird damit begründet, daß der Mann entweder das einzelne Geschäftgenehmigt hat oder daß die Schuld entstanden war zu einer Zeit, wo der Ehe-mann seine Genehmigung noch nicht oder noch nicht offenkundig versagt hatte.Bemerkt mag hier übrigens werden, daß die Klage gegen die Ehefrau auch ohnedie gleichzeitige Klage gegen den Mann zulässig ist (vergl. R.G. 39 S. 399), dieFrau kaun daraus keinen Klageabweisungsgrund herleiten, es hat das nur mit derZwangsvollstreckung zuthun, und auch nur in Ansehung der Wirksamkeit bes Urtheilsgegenüber dem Manne: der Mann kann, wenn ohne seine Mitverurtheilung in daseingebrachte Gut oder in das Gesammtgut vollstreckt wird, Beschwerde gegen dieArt der Zwangsvollstreckung nach § 766 C.P.O. erheben.
Anm. so. Zweitens. Wenn zur Zeit der Rechtshängigkeit des gegen die Ehefrau
angestellten Prozesses der Mann seine Genehmigung nicht offenkundig versagthatte, so ist zwar, wie eben gezeigt, ein gegen die Ehefrau erlassenes Urtheil zurZwangsvollstreckung auch in das eingebrachte und in das Gesammtgut genügend.Der Mann kann gegen eine Zwangsvollstreckung aus solchem Schuldtitel selbstdann keine Beschwerde erheben, wenn er die Verurtheilung gegen sich nicht geltenzu lassen braucht, indem er zur Zeit, als die Schuld entstand, gegen den Gewerbe-betrieb offenkundig Einspruch erhoben hatte. Zwar ist das Urtheil in diesem Fallemateriell gegen ihn nicht wirksam (ZZ 1499, 1443 B.G.B. ), allein zunächst ist dieZwangsvollstreckung zulässig, und geholfen wird dem Manne nur dadurch, daß ergegen die Zwangsvollstreckung durch Jnterventionsklage Widerspruch erheben kann(88 774, 771 C.P.O.).
>Nnm.8t. F) Auch für die Aktivlegitimation der Ehefrau und für die Wirkung des
Urtheils gegen den Mann ist es von Wichtigkeit, ob der Mann seine Zustimmungzum Handelsbetriebe ertheilt hat oder nicht. Zwar ihre Prozeßfähigkeit besteht,auch wenn sie eigenmächtig das Handclsgewerbe betreibt (vgl. oben Anm. 77) und