Allgemeine Einleitung. 31
bezieht oder als Ersatz für einen zum Vorbehaltsgut gehörigen Gegenstand erwirbt(§ 1440 Abs. 2, 1370 B.G.B. ), bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird alles, wasdie Frau erwirbt, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Z 1519 B.G.B.),insbesondere auch der Erwerb aus dem Betriebe eines Erwerbsgeschäfts (Z 1524Satz 2 B.G.B.), für- die Fahrnißgemeinschast gilt dasselbe, wie für die allgemeineGütergemeinschaft (Zß 1549, 1554 B.G.B. ).
Gleichgiltig ist hierbei, ob sie das Erwerbsgeschäft eigenmächtig Aiim.?^.oder mit Einwilligung ihres Ehemanns betreibt. Es genügt, daß sie dieInhaberin des Geschäfts ist, damit der solchergestalt gemachte Erwerb bei gesetzlichemGüterrecht ihr vorbehaltcnes Vermögen wird.
Dabei darf auch nicht, wie dies Cosack S. 56 und 51 thut, daraus, daß§ 1367 B.G.B, von dem „selbstständigen" Betriebe eines Erwerbsgeschäfts spricht, ge-schlossen werden, daß bei gesetzlichem Gllterrecht die im konsentirten Geschäftsbetriebeerworbenen Gegenstände nur dann Vvrbehaltsgut der Frau werden, wenn die Frauselbstständig, d. h., wie Cosack meint, nicht unter der Oberleitung des Mannes, sondernunter eigener Leitung das Gewerbe betreibt. Dieser ganz besondere Unterschied der „selbst-ständigen" mit Einwilligung des Mannes handeltreibenden Ehefrau von der „unselbst-ständigen", in deren Namen der Mann kraft seines Verwaltungsrechts und unter seinerOberleitung das Gewerbe betreibt, kann nicht anerkannt werden. Unter dem selbst-ständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ist im Z 1367 B.G.B., wie in den übrigen ein-schlägigen Stellen (ZZ 1405, 1414, 1462 B.G.B. ) nichts weiter als der juristisch selbst-ständige Betrieb verstanden, d. h. der Betrieb im Namen der Ehefrau. Geschieht der-selbe mit Einwilligung des Mannes, so betreibt sie mit seiner Einwilligung selbstständigein Erwerbsgeschäft. Der Mann kann auf Grund seines Verwaltungsrechts das Ge-werbe im Namen der Frau überhaupt nicht betreiben, da er kraft seines Verwaltungs-rechts nicht in der Lage ist, die Frau durch seine Verwaltungshandlungen persönlichzu verpflichten (Z§ 1375 und 1443 Abs. 2 B.G.B. ). Soll er hierzu in die Lage ver-setzt werden, so muß ihm die Frau besondere Vollmacht dazu ertheilen (so auch Engel-mann im Staudinger'schen Kommentar Bd. 4 S. 111). Dann aber hat er dieRechtsstellung eines Bevollmächtigten und die Frau ist Prinzipalin und betreibt ebendas Handelsgewerbe selbstständig, wenn auch mit Zustimmung des Mannes. Dieunselbstständige Handelsfrau im Sinne Cosack's giebt es hiernach nicht. Die gleicheAuffassung geht auch aus den ZZ 1414 und 1462 B.G.B , hervor, die sich offensichtlichauf jede mit Genehmigung des Mannes handeltreibende Ehefrau beziehen, gleichviel,ob der Mann die „Oberleitung" hat oder nicht. Und endlich stimmt diese Auffassungauch mit den Anschauungen der Reichstagskommission des B.G.B. (S. 134) überein,wonach „der selbstständige Betrieb der Frau den Gegensatz zu ihrer Thätigkeit als Ge-hilfin des Mannes in dem von diesem betriebenen Geschäfte bilden sollte".
Gleichgiltig ist hier überall auch, ob sie Alleininhaberin desA»m.?s^Geschäfts ist oder Gesellschafterin, wenn nur der Begriff des selbst-ständigen Betriebes vorliegt. Dieses Requisit liegt vor, wenn sie offene Ge-sellschafterin einer o. H.G. oder einer einfachen Kommanditgesellschaft wird. Es liegtnicht vor, wenn sie Kommanditistin ist (es folgt dies aus der rechtlichen Stellung desKommanditisten, die ihn nach unserer Auffassung nicht zum Kaufmann macht, vergl.zu H 1; auch die Reichstagskommission S. 134 theilt hier diese Auffassung), auchdann nicht, wenn sie stille Gesellschafterin ist; nach unserer Ansicht aber auch dannnicht, wenn sie Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist (auch diesebetreibt das Handelsgewerbe nicht selbstständig und ist nicht Kaufmann, wie dies erstbei der Kommanditgesellschaft auf Aktien näher ausgeführt werden kann).
Zum Erwerb der Frau im Sinne dieser Ausführungen gehört nicht bloß der An,».7S..Reingewinn des Geschäftes, sondern es gehören dazu alle einzelnen imGeschäftsbetriebe erworbenen Vermögsnsstücke (Cosack S. 56), insbesondereauch die durch den Abschluß der Rechtsgeschäfte entstehenden Forderungen.