3g Allgemeine Einleitung.
wie bei der Handlungsvollmacht nach § 54, so daß also auch außerordentliche Rechts-handlungen, wenn sie nur im Rahmen des betreffenden Handelsgewerbes liegen, getroffen,sind. — Für die Frage der Zugehörigkeit ist anwendbar Z 343 H.G.B., auch die Ver-muthung des Z 344 und sogar auch die Fiktion des Z 344 Abs. 2 (vgl. Planck Anm. 4zu Z 1405 B.G.B.; vgl. unsere Erläuterung zu 8 344 H.G.B.).
Ueber die Frage, wann die Einwilligung des Ehemannes in den,Handelsbetrieb vorliegt, s. unten Anm. 84.
Anm.?i. 3. Die dinglichen Verfügungen der Ehefrau im Handelsbetriebe. Auch für diese Frage ist eswichtig, ob die Ehefrau eigenmächtig oder mit Einwilligung des Ehemannes das Gewerbebetreibt. Betreibt sie es eigenmächtig, so sind ihre Verfügungen nur in Ansehung ihresvorbehalteneu Vermögens wirksam. Dem Ehemann gegenüber sind sie ungiltig und siehaben deshalb keine Wirkung auf die zum eingebrachten Gute und auf die zum Gesammtgutegehörenden Gegenstände. Denn zur Verfügung über eingebrachtes Gut bedarf sie nach8 1395 B.G.B, der Genehmigung des Mannes, und das Gesammtgut bei bestehenderGütergemeinschaft untersteht lediglich der Verwaltung des Mannes (Z 1443 B.G.B.).Betreibt sie dagegen das Gewerbe mit Einwilligung des Mannes, so sind ihre dinglichenVerfügungen auch giltig in Ansehung ihres eingebrachten Gutes (88 1395,1495 B.G.B.) undebenso über gütergemeinschaftliches Vermögen (Cosack S. 53), letzteres deshalb, weil inder Ertheilung der Einwilligung zum selbstständigen Betriebe eines Handelsgewerbes eineVerwaltungshandlung des Mannes über das gütergemcinschaftliche Vermögen des Inhalt?liegt, daß die Frau auch über gütergemeinschaftliches Vermögen insoweit verfügen darf, alsdies der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (vergl. § 185 B.G.B.).
Der gutgläubige Erwerber ist geschützt nach ZZ 932 ffg. B.G.B. 8 366 H.G.B.
A»m.72. 4. Die Rechte der Ehefrau an dem znm Handclsgewcrbc gehörigen Vermögen.
a.) Diejenigen Gegenstände, mit welchen die Ehefrau das Handels-gewerbe beginnt, können ihr Vorbehaltsgut oder ihr eingebrachtesVermögen oder auch gemeinschaftliches Vermögen sein. Man wird auchnicht mit Düringer und Hachenburg I S. 11 berechtigt sein, das Geschäftsvermögeneiner sich verheirathenden Frau eo ixso zum vorbehalteuen Gut zu erklären, weilauch ihr „Arbeitsgerät!»" im 8 1366 B.G.B , zum vorbehalteuen Gut erklärt sei. Eineausdehnende Auslegung ist hier nicht statthaft, da es sich um eine Ausnahmevorschrifthandelt. Denn die Regel bildet der Charakter des Frauenvermögens als eingebrachtesGut (vgl. 8 1363 B.G.B.). Auch dadurch, daß der Mann in stehender Ehe eingebrachtesGut oder Gesammtgut zu dem Zwecke des Geschäftsbetriebes der Frau überläßt, verliertes nicht die Eigenschaft des eingebrachten oder des Gesammtguts. Die zum Geschäfts-vermögen gehörigen Gegenstände können daher in buntem Gemenge Gegenstände ent-halten, die den verschiedensten güterrechtlichen Charakter tragen (Cosack S. 56). Diesenverschiedene Charakter ist dann wichtig, wenn die Ehefrau eigenmächtig das Handels-gewerbe betreibt. Denn in diesem Falle haftet das Vermögen den Gläubigern nur„insoweit es vorbehaltenes ist (vergl. oben Anm. 69). Wenn sie aber mit Einwilligungdes Mannes das Handelsgewerbe betreibt, so ist jener verschiedene Charakter deshalbunerheblich, weil in diesem Falle auch das eingebrachte Gut und das Gesammtgutden Gläubigern haftet (vergl. oben Anm. 69). Auch wegen der Giltigkeit der ding-lichen Verfügungen ist dieser Unterschied im Falle eigenmächtigen Betriebes wichtig(vergl. Anm. 71).
Anm .?z l>) Was die Frau durch den Betrieb des Erwerbsgeschäfts erwirbt, wird
bei gesetzlichem Güterrecht stets ihr vorbehaltenes Gut, also auch dann,,wenn die Grundlage des Geschäftsbetriebes eingebrachtes Gut war (8 1367 B.G.B.),bei allgemeiner Gütergemeinschaft gehört das Vermögen, das die Frau während derGütergemeinschaft erwirbt, zum Gesammtgute (8 1438 B.G.B.), es sei denn, daß siedas Gewerbe mit Hilfe von vorbehaltcnem Vermögen betreibt; in diesem Falle gehörtzum Vorbehaltsgut alles, was die Frau auf Grund eines zu ihrem Vorbehaltsgutgehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, welches sich auf das Vorbehaltsgnt