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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Allgemeine Einleitung. 29

überkommt dadurch alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns, gleichgiltig, ob sie diesmit Zustimmung ihres Mannes oder eigenmächtig thut. Im Falle des Z 2 muß die Ein-tragung hinzukommen, und ferner gilt sie gemäß Z 5 als Kaufmann, und zwar als Voll-kaufmann, wenn sie irgend ein Gewerbe betreibt und eingetragen wird, und auch dievon uns im Exkurse zu ß 5 aufgestellten Grundsätze über die Geltung als Kaufmann inFolge Auftretens im Rechtsverkehr als Kaufmann beziehen sich auf die Ehefrau.

Die Frage, ob die Ehefrau eigenmächtig oder mit Zustimmung des Ehemannes Anm.«?.ein Handelsgewerbe betreibt, ist also für ihre Kanfmannsqualität ohne Bedeutung, so daßalso z. B. der Registerrichter die von der Ehefrau beantragte Eintragung ihrer Firma von derZustimmung ihres Ehemannes nicht abhängig machen kann. Desgleichen ist diese Frageohne Bedeutung für die Giltigkeit der im Betriebe des Handelsgewerbes übernommenenVerpflichtungen, insbesondere auch in den Fällen, wo für Kaufleute besondere Form-freiheitsvorschriften bestehen, (vgl Z 350) und erschwerende materielle Vorschriften(z. B. der Ausschluß der Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach H 348). Dennauf der Giltigkeit dieser Verpflichtungen, auf der Möglichkeit, sich felbstständig ohne Ge-nehmigung des Mannes zu verpflichten, beruht ja gerade, wie oben gezeigt, die Fähigkeitder Ehefrau, auch ohne Genehmigung des Mannes ein Handelsgcwerbe zu betreiben unddadurch Handelsfran zu werden. Wohl aber ist die Frage, ob eigenmächtig oder mitZustimmung, in anderer Hinsicht wichtig, insbesondere für die Wirksamkeit der Verpflich-tungen in Bezug auf das Ehegnt und für die Mitverantwortlichkeit des Mannes (vgl.Anm 68ffg. n. Anm. 32). Wegen der Bnchführnngspflicht siehe zu Z 38.

2, Die Giltigkeit und Wirksamkeit der im Handelsbetriebe der Ehefrau entstehenden Vcrpslich-Anm.ss.tnngc». Darauf, daß die Ehefrau weder durch ihr weibliches Geschlecht, noch durch ihreVerheirathung die Fähigkeit einbüßt, sich selbstständig zu verpflichten, beruht ihre Fähig-keit, auch ohne Genehmigung des Ehemannes felbstständig ein Handelsgewerbe zu betreibenund dadurch Handelsfrau zu werden. Die Verpflichtung en, welche sie im Handels-betriebe eingeht, sind also an sich giltig.

Aber mit der abstrakten Giltigkeit der Verpflichtung ist den Gläubigern wenig ge-Anm.vs.halfen. Es fragt sich, in welche Vcrmögensstücke den Gläubiger» wegen der Handels-schulden der Ehefrau der Zugriff gestattet ist. In dieser Beziehung wird derUmstand wichtig, ob der Gewerbebetrieb mit Zustimmung des Manneserfolgt oder nicht.

Wenn nämlich die Ehefrau eigenmächtig das Gewerbe betreibt, so haftet lediglichihr vorbehaltenes Vermögen für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten.Ein Zugriff in das eingebrachte Gut oder in das gütergemeinschaftliche Vermögen wegender Geschäftsverbindlichkeiten ist unzulässig, einen gleichwohl erfolgten Zugriffsversuchkann der Mann durch die Jnterventionsklage nach Z 771 C.P.O. abschlagend) Wenn er da-gegen seine Zustimmung zum Handelsbetriebe giebt, so haftet nicht bloß dasvorbehaltene Vermögen der Frau, sondern auch ihr eingebrachtes Gut (ZZ 1412, 1405B.G.B. ) und auch das Gesammtgut bei bestehender Gütergemeinschaft (ZA 1452,1453 Abs. 1,1460, 1532 1549 B.G.B. ).

Das gilt für alle diejenigen Verbindlichkeiten, die sich ans Rechtsgeschäften,Anm.w.welche der konsentirte Geschäftsbetrieb mit sich bringt, ergeben und ferner fürsolche, welche entstehen in Folge eines zu solchem Erwerbsgeschäft gehörigen Rechts oder desBesitzes einer dazu gehörigen Sache (ZH 1405, 1414, 1462, 1533). Es ist nicht, wie bei derProkura 49 Abs. 1), von allen Rechtsgeschäften die Rede, welche der Betrieb einesHandelsgewerbes mit sich bringt, sondern welche der Geschäftsbetrieb, also der beiresfendeGeschäftsbetrieb mit sich dringt, zu welchem nach Lage der Sache der Mann als konsen«tirend betrachtet werden muß. Es ist aber andrerseits nicht bloß von solchen Geschäftendie Rede, die der Betrieb des betreffenden Handelsgcwerbes gewöhnlich mit sich bringt,

>) Im Falle eigenmächtigen Betriebes ist daher besonders wichtig die Frage, welche zumHandelsvermögen gehörigen Gegenstände Vorbehallsgul der Frau sind: hierüber Anm. 72 ssg.