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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
28
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28 Allgemeine Einleitung.

Amn .es. ZZ. Endlich ist zu bemerke», daß mit den Fragen der Beweislast nicht zu verwechseln ist die freierichterliche Ueberzeugung (Bolze 12 Nr. 51). Sie greift nicht bloß Platz bei der Würdigung,der nach den Regeln der Beweislast erforderten und erhobenen Beweise, fondern auch beiWürdigung der Behauptungen.

V. Die Stellung des Weibes im Handelsrecht.

Die Stellung der Frau im Handelsrecht im Allgemeinen. Insbesondere die unvcrhciratheteFrau.

Am». 64. Das Geschlecht als solches begründet nach dem neuen Recht in Bezug auf die Ge-

schäftsfähigkeit keinen Unterschied zwischen Männern und Weibern. Das ist im B.G.B, zwarnicht ausgesprochen, aber daraus zu entnehmen, daß das Gesetzbuch keine Beschränkungennach dieser Richtung kennt. Demgemäß ist die Frau, insbesondere die unverheirathete, diewir hier zunächst im Auge haben, durch ihr weibliches Geschlecht nicht gehindert, sich durchVerträge zu verpflichten; daraus folgt ihre Fähigkeit, ein Gewerbe und insbesondere einHandelsgewerbe selbstständig zu betreiben. Demgemäß brauchte auch das H.G.B, nicht, wiefrüher Art. 6, durch eine besondere Vorschrift auszusprechen, daß auch Frauen selbstständigein Handelsgewerbe betreiben, Handelsfrauen sein können. Es gilt auch ohne solche Vor-schrift der Satz: Eine Frau, welche ein Handelsgewerbe betreibt, hat alle Rechte und Pflichteneines Kaufmanns. Auf besondere Rechtswoylthaten kann sie sich schon deshalb nicht berufen,weil das neue bürgerliche Recht besondere Rechtswohlthaten für Frauen nicht kennt. Aberandrerseits sind die Weiber auch nicht besser gestellt, als die Männer. Vielmehr finden dieVorschriften über Minderjährigkeit, väterliche Gewalt n. s. w. ans sie ebenso Anwendung, wieauf die Männer (R.G. vom 1t). Febr. 1897 in J.W. S. 167 u. 163). Vcrgl. daher für denFall der Minderjährigkeit der Handelsfrau Anm. 16 u. 11 zu § 1.

Der Ausdruck Handelsfrau ist denn auch im H.G.B, nicht erwähnt, wohl aber imBörsengcsetz in seiner neuen Fassung (Z 58 Abs. 2 des Börsengesetzcs ans Grund des E.G.zum H.G.B. Art. 14 Nr. III).

II Insbesondere die Ehefrau als Handclsfran.

A»m. ss. 1. Die Ehefrau wird dadurch allein, daß sie ein Handclsgcwerbe betreibt, Handclsfran (Kauf-mann) . Daß ihr weibliches Geschlecht kein Hinderniß ist, ein Handclsgewerbe zu be-treiben und demgemäß Handclssrau zu sein, folgt aus dem zu L.. Gesagten. Aber auchder Umstand, daß sie verheirathet ist, bildet kein Hinderniß. Das alte H.G.B, hatte hierim Art. 7 die Sonderbestimmung, daß eine Ehefrau, um Handelsfran zu sein, der Ein-willigung ihres Ehemannes bedürfte, der die ertheilte Einwilligung auch zurücknehmenund dadurch die Kausmannsqualität seiner Ehefrau beseitigen konnte. Ohne die Ein-willigung des Ehemannes war sie nicht Handelsfrau und hatte sie nicht die Rechte undPflichten eines Kaufmanns, auch wenn sie gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betrieb. Nachdem neuen H.G.B, gilt dies nicht. Schweigend beseitigt das neue H.G.B, jene Sonder-bestimmung des alten H.G.B. Infolgedessen gilt für die Fähigkeit der Ehefrau, einHandelsgewerbe zu betreiben und dadurch Handelsfrau zu werden, dasselbe, wie für dieFähigkeit der Ehefrau, ein Gewerbe überhaupt zu betreiben und dadurch Gcwerbesrau zuwerden. Nach dem B.G B. aber besitzt die Ehefrau die Fähigkeit, ein Gewerbe zu be-treiben, auch ohne die Genehmigung des Mannes. Dies ist zwar im B.G.B , nicht aus-drücklich ausgesprochen, aber es folgt daraus, daß die Ehefrau sich selbstständig ohne Zu-stimmung des Ehemannes durch Rechtsgeschäfte verpflichten kann (Z 1399 B.G.B.). DeniGesetzgeber erschien diese Konsequenz so unzweifelhaft, daß er den Z 11 Abs. 2 der Ge-werbeordnung, der die Befugniß der Ehefrau zum selbstständigen Gewerbebetrieb ausdrück-lich aussprach, als überflüssig aufhob (Art. 36 I E.G. zum B.GB.).

Anm.sk. Hieraus folgt: Wenn Art. 7 des alten H.G.B, bestimmte: eine Ehefrau kann ohne

Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfran sein, so gilt jetzt das gerade Gegentheil:eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes Handelsfrausein. Dadurch allein, daß sie ein Handelsgcwcrbe betreibt, wird sie Handelsfran und