Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine Einleitung,

27

Avtivpol-l'Ilentki'.

öalkon-fsuieuil

links Neide 3^ 28onntag, g. vetober 33.

Lerliuer "Idealer

Odarlotteustrasse 90-92.

reoiits. S. Neides 558onnsdenck 9. kpril 98.

üeues "kdeater

^.in Scditt'dauei^alnm.

I. kZsng fAuteuil

revilts Neide 1

At^dlo.

4

Lonntsg 2, Vvtober 98.

Hiermit vergleiche man die Definition einer Quittung, die unser tressliches Land-recht giebt:

s 86, I, 16 A.L.R. sagt:

Wer Zahlung geleistet hat, ist Quittung, das heißt ein schriftliches Be-kenntniß der empfangenen Zahlung, von dem Gläubiger zu fordern berechtigt."§ 37 a, a, O, sagt:

Zu einer vollständigen Quittung gehört: 1. die Beschreibung oder Be-nennung der getilgten Schuld, 2, die Benennung des gewesenen Schuldners,3, die Angabe der Zeit und des Orts, wo die Zahlung geschehen, 4, die Unter-schrift des Gläubigers oder sonst gesetzmäßig legitimirten Empfängers."

Ein Vergleich dieser Begriffsbestimmung mit den obigen Theaterbilleten crgiebt, daß dieLetzteren auch nicht ein einziges Erforderniß der Quittung enthalten. Also sind sie keineQuittungen, sondern es hat nur, wer ein Theaterbillet produzirt, für seine Behauptung der.Zahlung ebensoviel dargethan, wie wenn er eine Quittung produzirt hätte. Und das beruhtdarauf, daß nach den natürlichen Berkehrsverhältnisfen das Billet ohne Zahlung regelmäßignicht ausgehändigt wird. Deshalb wird in jedem einzelnen Falle angenommen, daß sich.das Regelmäßige auch hier ereignet hat, wenn der andere Theil nicht beweist, daß es sichim vorliegenden Falle anders zugetragen hat.

An einer andern Stelle (S. 161) erklärt Stölzel, der unsere Lehre von dem Einfluß derErfahrungssätze auf die Beweislast nicht gelten lassen will, jene Umkehrung der Beweislast- im Falle des Billetkaufs damit, daß der Kläger in diesem Falleein Verhältniß angeführthat, aus welchem eine Forderung gar nicht erwächst". Auch das ist nicht zutreffend. Denndaß aus solchem Verhältniß eine Forderunggar nicht" erwächst, kann nicht gesagt werden.Im Gegentheil entsteht durch den Kauf und die Aushändigung eines Theaterbillets stets einAnspruch auf Zahlung. Nur wird derselbe erfahrungsgemäß in der Regel sofort befriedigt,und deßhalb hat der Theaterdircktor den Beweis zu führen, wenn er behauptet, daß diesausnahmsweise einmal nicht geschehen sei.

So spielen die aus der Erfahrung hergeleiteten Beweisregeln im Prozesse eine große Anm.ss.Rolle und sie durchbrechen alle sonstigen Regeln der Beweislast. Mag sonst auf Grund dergesetzlichen Regel der Kläger, der den Kaufpreis sofort fordert, von der Beweislast befreitwerden und der Beklagte, der die Befristung behauptet, diese beweisen müssen, so ist doch, wenn(durch Beweis oder Geständniß) feststeht, daß in einer bestimmten Branche gewöhnlich ein^-monatliches Ziel bewilligt wird, die Beweislast umgekehrt. Dann hat der Kläger zu be-weisen, daß in diesem Falle ein solches Ziel nicht bewilligt ist. Und so lassen sich die Fällein das Unbegrenzte mehren.

Nur darauf soll noch hingewiesen werden, daß diese Erfahrungssätze nicht nothwendigauf allgemeiner Erfahrung zu beruhen brauchen. Sie können sich auch auf den Verkehrzwischen bestimmten Personen, z. B. zwischen den Parteien, erstrecken. Hat jahraus jahreinder Bicrabnehmer die Fässer jedesmal nach der Empfangnahme der Sendung zurückgeschickt,so wird, wenn der Bierverkäufer plötzlich eine Anzahl Bierfässer reklamirt, er seine Klagenicht genügend damit begründen, daß er dem Bierabnehmer so und so viel Fässer im Laufeder Jahre zugesendet habe, und etwa dem Beklagten überlassen, darzuthun und zu beweisen,wie viel er dem Verkäufer zurückgeschickt habe. Er wird vielmehr beweisen müssen, daß ihm beidieser oder jener Sendung nur so und so viel Fässer zurückgeschickt worden sind und nicht mehr.