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Lg Allgemeine Einleitung.
Verdienst eingebüßt hatte. Das Reichsgericht sprach den Anspruch auf Provision ab mitfolgender Begründung: „Hat der Prinzipal sich verglichen, so muß der Agent den Vergleichgegen sich gelten lassen. Es liegt auf der Hand, daß der Prinzipal ohne dringende Gründeden Vergleich nicht abgeschlossen haben würde, und ohne stringenten Gegenbeweis kann nichtsanderes angenommen werden, als daß er den Vergleich abgeschlossen hat, um von seinerunsicheren Forderung zu retten, was möglich ist" (R.G. vom 6. Juni 1898 im SächsischenArchiv 9 S. 448). Für das Reichsgericht liegt es also „auf der Hand", daß sich ein Kauf-mann aus dem vernünftigen Grunde vergleicht, weil er mehr nicht erzielen kann. Das be-deutet: nach den Erfahrungen des Lebens ist dies regelmäßig der Grund des Vergleichs.Das braucht allerdings nicht immer der Fall zu sein. Es kann sein, daß ausnahmsweiseder Fall anders liegt. Dann aber müßte der andere Theil dies gcgenbeweislich darthun.Derjenige Thatbestand, der der Lebenserfahrung entspricht, wird also auch im gegebenenFalle als vorhanden angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt, wenn nicht derandere Theil den ihm offen gelassenen Gegenbeweis, daß sich die Sache dieses Mal anderszugetragen hat, führt. Führt er ihn, so wird danach entschieden; führt er ihn nicht odertritt er ihn garnicht an, so treffen ihn diejenigen Folgen, die sich stets daran knüpfen, wennjemand den ihm obliegenden Beweis nicht führt: es wird angenommen, daß sich die Sacheim vorliegenden Falle nicht anders zugetragen habe. Ein anderes Beispiel: von dem aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung klagenden Käufer wird nicht der Beweis gefordert, daßer, wenn er die Waare erhalten hätte, auch Gelegenheit gefunden haben würde, sie weiter zuverkaufen (R.G. 4 S. 3). Denn nach den Erfahrungen des Lebens ist solche Verkaufs-gclegcnheit regelmäßig vorhanden. Auf Grund dieser Erfahrung des Lebens wird auch indem einzelnen zur Entscheidung stehenden Falle angenommen, daß sich Verkaufsgelegenheitgeboten haben würde, wenn nicht etwa der andere Theil beweist, daß sich im vorliegendenFall aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine solche Gelegenheit nicht gefundenhaben würde.
Ein anderes Beispiel: Wer einen Schuldschein produzirt, braucht nicht zu beweisen,daß er ihm ausgehändigt wurde; vielmehr wird auf Grund der Erfahrungen des Lebensangenommen, daß hier, wie sonst gewöhnlich, der Besitz auf Übergabe beruht (R.G. 15 S. 213),wenn nicht etwa der andere Theil beweist, daß sich die Sache hier anders zugetragen habe.Die gleichen Anschauungen sind im R.G. 25 S. 77 niedergelegt.
'jtnm.oi. Ein weiteres vorzügliches Beispiel liefert Stölzel S. 142, indem er auf den Kauf
eines Theaterbillets hinweist. Während sonst immer derjenige, der die Zahlung behauptet,sie beweisen muß, wird niemand leugnen können, daß, wenn ein Theaterdirektor den Preiseines Billets einklagt, er beweisen muß, daß das Billet im vorliegenden Falle ohne Be-zahlung ausgefolgt wurde. Warum ist, fragt Stölzel S. 142, in diesem Falle eine Aus-nahme von dem allgemeinen Satze zu machen, daß die Berufung auf stattgehabte Zahlungeine Einrede sei, die derjenige zu beweisen habe, welcher die Zahlung behauptet? UndStölzel giebt darauf die zutreffende Antwort: „Aus den natürlichen Verkehrsverhältnissenergiebt sich, daß man ein Theaterbillet nicht in die Hand bekommt, ohne gezahlt zu haben;denn es erfolgt regelmäßig die Zahlung vor der Aushändigung des Billets." Eigenthüm-licherweise will nun allerdings Stölzel trotzdem nicht zugeben, daß er unsere Ansicht überdie Bedeutung der Lebenserfahrungen für die Beweislast theilt. Im schroffen Widerspruchmit den eben citirten zutreffenden Ausführungen von den natürlichen Verkehrsverhältnissenmeint er, nicht diese begründen die Umkehrung der Bewcislast, sondern der Umstand, daßdas Billet eine Quittung sei, den in der Quittung liegenden Beweis habe der Theaterdirektorzu zerstören. Aber wenn das Billet eine Quittung wäre, so wäre es nichts Auffallendesund nichts Besonderes, daß es den Beweis der Zahlung liefert — denn das ist das Wesender Quittung — und man brauchte nicht „die natürlichen Lebensverhältnisse" heranzuziehen,um dem Theatcrdirektor den Beweis, daß nicht gezahlt sei, aufzuerlegen. Aber daß dasBillet keine Quittung ist, kann doch wohl nicht bezweifelt werden. Wir bringen hier mehrereTheaterbillcte zum Abdruck: