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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Allgemeine Einleitung. 25-

nehmen, sonst kommt man zu dem eigenthümlichen Ergebniß, daß die auf das unbedingteGeschäft gestützte Klage in Folge des Einwandes der Bedingung auch dann abgewiesenwerden muß, wenn die Bedingung schon eingetreten ist; denn das wäre ja dann ein anderesGeschäft und es lüge Klageänderung vor.

Auch der Hinweis darauf, daß der Kläger nicht vollständig vorgetragen habe, wenner die Bedingung nicht erwähnt und nicht nachweist, daß eine Bedingung nicht vereinbartist, beseitigt sich hier ebenso wie sonst. Auch das Gebot der Vollständigkeit besteht nicht(vergl. oben Anm. 48 und Anm. 57).

v. Die Bedcntniig der ErfahrnugSsätze für die Bewcislast. Außer den vorstehenden Beweis-A,»».ss-regeln giebt es noch mannigfache andere. Wir können sie hier nicht erschöpfend darlegen.

Aber hervorheben wollen wir die sogenannten Erfahrungsrcgcln. Dieselben durchbrechenund durchkreuzen die sonstige Beweisregelung. Ist eine Erscheinung auf Grund der Er-fahrungen des Lebens als regelmäßig zu betrachten, so braucht derjenige, der eine solche Er-scheinung behauptet, sie nicht zu beweisen. Vielmehr muß der andere Theil beweisen, daßdas, was regelmäßig geschieht, im gegebenen Falle ausnahmsweise sich anders zugetragenhabe. Es liegt hierin wiederum eine Anwendung der oben erwähnten Fitting'schen Theorie.Der Erfahrungsregcl weichen alle anderen Bcweisregeln, sie mögen lauten, wie sie wollen.

Stölzel <S. VIII) sagt zwar, daß Klagen nicht mit abstrakten Wahrscheinlichkeiten, sondernmit konkreten Wahrheiten zu begründen sind. Aber die Wahrscheinlichkeit bildet eine wichtigeEtappe auf dem Wege zur Wahrheit, und derselbe Rechtsgedanke, der dem Ersüllungseideüber wahrscheinlich erscheinende Thatsachen zu Grunde liegt, hat zu der Beweisregelgeführt, daß, wo eine Thatsache nach den Ersahrungen des Lebens als die normale Er-scheinung und deshalb als die wahrscheinliche sich darstellt, der Gegner den Gegen-beweis zu führen hat, daß im gegebenen Falle ausnahmsweise die Sache sich anders zu-getragen habe.

Für die Erkenntniß dieser Erfahrungssätze in ihrer Existenz und Anwendung im Anm.ss.Prozesse hat sich Stein in seiner SchriftDas private Wissen des Richters" in hohem Gradeverdient gemacht. Nur leugnet Stein (S. 36) mit Unrecht, daß die eigentliche Bedeutungder Erfahrungsfätze in der Umkehrung der Beweislast liegt. Mit Unrecht hält er dieseFormnlirnng ihrer Bedeutung für unuöthig und gefährlich. In ihr liegt vielmehr ihreeigentliche Bedeutung, und es ist nicht zutreffend, wenn Stein meint, in denjenigen Fällen,wo auf Grund der Erfahrungssätze der Gegenbeweis dem anderen Theil auferlegt wird undmangels Gegenbeweises die dem Erfahruugssatze entsprechende Thatsache der Entscheidung zuGrunde gelegt wird, hätte auch nach A 411 (jetzt 446) C.P.O. die Eidesznschiebung als un-zulässig abgelehnt werden können, weil das Gegentheil bereits als bewiesen erachtet sei. Dasist nicht richtig. Die auf Erfahrung beruhenden Thatsachen gelten nicht ohne weiteres als er-wiesen, es sei denn, daß es sich um Erfahrungssätze von so intensiver Bedeutung handelt, daßdas Gegentheil als möglich überhaupt ausgeschlossen erscheint. Aber um solche Ersahrungs-fätze handelt es sich bei uns und bei Stein nicht, sondern nur um solche, die eine gewisse Er-scheinung als regelmäßig, das Gegentheil zwar auch für möglich, aber für unregelmäßig unddaher als anormale Erscheinung erscheinen lassen. In solchem Falle ist die dem Erfahrungs-fatzc entsprechende Thatsache zwar nicht für voll bewiesen zu achten, aber weil sie das Regel-mäßige darstellt, fordert das Gericht von dem anderen Theil den Gegenbeweis, daß sich im ge-gebenen Falle die Sache anders zugetragen habe, und wenn er diesen nicht sührt, so zieht esdie aus jeder Beweisregel zu ziehende Konsequenz und legt demzufolge nunmehr die derErfahrungsregel entsprechende Behauptung seiner Entscheidung zu Grunde. Die Eides-zuschiebung über das Gegentheil kann aber, wenn sie nur sonst nach Lage der Sache zu-lässig erscheint, wie der Gegenbeweis überhaupt, in solchem Falle nicht abgelehnt werden.

An einzelnen Beispielen soll diese unsere Auffassung erläutert werden. Anm.so

Ein Agent verlangte Provision von dem ganzen Betrage des von ihm vermitteltenGeschäfts, obwohl der Prinzipal sich mit dem Kunden verglichen und dabei seinen ganzen