24 Allgemeine Einleitung.
schlichen, so müßte, wenn das Gebot der Vollständigkeit gälte, der Kläger den Thatbestand'so vortragen, daß aus ihm sich ergiebt, er habe den Beklagten nicht getäuscht, und diegleiche Pflicht träfe ihn, wenn der Einwand des „Anders-Vortragens" richtig wäre. Denndaß eine durch Täuschung erschlichene Erklärung und eine von Täuschung freie Erklärunggrundverschieden sind, kann wohl nicht bezweifelt werden. Allein in diesen und manchenanderen Fällen hat der die Beweislast, der durch seinen Einwand dem vom anderen Theilvorgetragenen Thatbestande ein Moment hinzufügen, ihn anders darstellen will, um darausKonsequenzen zu seinen Gunsten herzuleiten Und der Grund dazu liegt lediglich in demFittingschen Grundgedanken: der mangelsreie Abschluß eines Rechtsgeschäfts ist seine gesetz-liche Normalgestalt, der Willensinangel ist die gesetzliche Ausnahme. Darum muß der be-weisen, der das Unterlaufen eines Willeusmangels behauptet.
Nur ein Fall der Anwendung dieses Grundgedankens ist es, wenn derjenige, der sichaus eine gesetzliche Dispositivregcl stützt, nicht zu beweisen braucht, daß nichts Abweichendesvereinbart ist, sondern bloß die Essentialien des Ge chüsts darzuthnn braucht, aus welchemdann die gesetzlichen Rechtsfolgen als normale Begleiterscheinungen von selbst folgen. DieAccidentalien sind Abweichungen von der normalen Gcsetzesregel, deshalb muß der sie be-weisen, der sie behauptet (vergl. die obigen ausführlichen Darlegungen Anm. 33ffg.).
Dies vorausgeschickt, muß auch bei der Bedingung angenommen werden, daß, wer sie be-hauptet, sie beweisen muß. Zwar liegt keine gesetzliche Dispositivvorschrift vor, wonach regelmäßigdas glatte unbedingte Geschäft anzunehmen ist, während eine Dispositivvorschrift (Z 271 B.G.B.)das unbefristete Geschäft als die Regel fixirt. Auch kaun man eine Bedingung nicht geradeeinen Mangel des Rcchtsgeschästs nennen. Diese Anwendungen der Fitting'schcn Lehre ver-sagen allerdings. Aber ihr allgemeiner Grundgedanke greift gleichwohl Platz. Denn wennauch die Hinzufügung einer Bedingung nicht gerade einen Mangel des Rechtsgeschäfts be-deutet, so nimmt sie ihm doch seine normale glatte Beschaffenheit. Nach den allgemeinenRegeln über den Kauf ist der Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis begründet, wenn erbehauptet und beweist, daß er dem Beklagten ein Pferd für einen gewissen Preis verkaufthabe. Macht der Beklagte geltend, er sei trotzdem nicht zur Zahlung des Kaufpreisesverpflichtet, weil der Kauf unter einer bestimmten, noch schwebenden Bedingung ab-geschlossen sei, so beruft er sich auf die Rechtsvorschriften über die Bedingung, welche da,wo sie hindernd eingreifen, die Anwendung jener allgemeinen Rechtsregeln ausnahmsweisenicht gestatten (so mit Recht Fitting a. a. O. S. 55). Bei dieser Erwägung darf der Um-stand nicht irreführen, daß die Bedingung ein allgemeines Rechtsinstitut ist, welches sogarin jedem RcchtSspstcm im allgemeinen Theil vorgetragen wird. Trotz dieses äußerlichenUmstandes ist sie ein Institut, welches zedem einzelnen Rechtsgeschäfte, dem sie hinzugefügtwird, einen besonderen, eigenartigen, von seinem allgemeinen, glatten Aussehen abweichendenCharakter giebt. Sie verändert diejenige Gestalt des Rechtsgeschäfts, welche der Gesetzgeberihm normalerweise giebt, und auf diesem singulären Charakter beruht die hier vertreteneRegelung der Vcwcislast, wie ja auch die Minderjährigkeit und die Geisteskrankheit im all-gemeinen Theile behandelt werden und gleichwohl Ausnahmezustände sind und durch Aus-nahmevorschriften geregelt werden und den zum Beweise verpflichten, der sich auf sie beruft.
Wenn gewöhnlich die Beweislast in gegenthciligem Sinne geregelt wird mit dem Hin-weise darauf, daß das bedingte Geschäft „ein anderes" sei, wie das unbedingte, so brauchenwir wahrlich nicht mehr viel Worte zu machen, um diesen Einwand zu beseitigen. Es er-scheint durch das, was wir oben bei der Befristung (Anm. 43) und soeben (Anm. 57) gesagthaben, genügend abgethan. Daß ein Rechtsgeschäft sich anders gestaltet, wenn eine Be-dingung hinzugefügt wird, als wenn sie nicht hinzugefügt wird, entscheidet eben über dieBeweislast hier ebensowenig, wie dieser Hinweis auch sonst für die Frage der Beweislastnicht von Bedeutung ist. Auch durch den Einwand der Täuschung stellt sich die Sache^anders, auch durch den Einwand der Simulation stellt sie sich wesentlich anders, und dochwird dem, der das ernstliche, mangelfreie Geschäft behauptet, nicht zugemuthet, er solle be-weisen, daß keine Täuschung und keine Simulation beim Abschlüsse des Rechtsgeschäfts vor-gekommen sei. Mit dem Anderssein ist die Sache auch hier übrigens nicht sehr tragisch zu